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Für eine gute und menschenwürdige Pflege

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Gesetze zur Stärkung der Pflege, Broschüre der SPD Bundestagsfraktion

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Page 1: Für eine gute und menschenwürdige Pflege

J U N I 2 0 1 5

Gesetze zur Stärkung der Pfl ege

FÜR EINE GUTE UND MENSCHEN-WÜRDIGE PFLEGE

GesagtGetanGerecht

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BESSERE LEISTUNGENUND VORSORGE Die Pflegeversicherung hat sich als solidarische und pa-ritätisch finanzierte Sozialversicherung bewährt. Seit 1995, dem Jahr der Einführung der Pflegeversicherung als fünfte Säule der Sozialversicherung, ist die Anzahl der Pflegebedürftigen kontinuierlich gestiegen. Derzeit sind rund 2,5 Millionen Menschen in Deutschland pfle-gebedürftig. Bis zum Jahr 2050 werden 4,36 Millionen Pflegebedürftige prognostiziert. Der steigenden Zahl der Pflegebedürftigen steht ein Mangel an Pflegekräf-ten gegenüber. Im Jahr 2025 könnten laut Schätzungen 152.000 Pflegekräfte fehlen.

Die Zahl der Pflegebedürftigen wird steigen

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Berechnungen auf Basis der Pflegekassen unter Annahme einer dauerhaft konstanten altersspezifischen Pflegewahrscheinlichkeit, Stand 28. Mai 2014

Anzahl in Millionen

2013 2020 205020402030

2,482,85

3,313,64

4,36

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Die Menschen wollen in Würde und möglichst in ihrer gewohnten Umgebung alt werden. Etwa zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause gepflegt und zwar in erster Linie von ihren Angehörigen. Die SPD-Bun-destagsfraktion will die Pflege verbessern und sie auch für die nachfolgenden Generationen sicherstellen.Dabei hat die SPD-Fraktion die Pflegebedürftigen, ihre Angehörigen und die in der Pflege Beschäftigten im Blick.

IM KOALITIONSVERTRAGVEREINBART

Im Koalitionsvertrag haben sich SPD und Union auf Fol-gendes geeinigt: „Pflege muss für alle Menschen, die auf sie angewiesen sind, bezahlbar bleiben. Wir wollen die Pflegebedürftigkeit besser anerkennen, um die Situa-tion der Pflegebedürftigen, von Angehörigen und Men-schen, die in der Pflege arbeiten, zu verbessern. Dazu wollen wir den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auf der Grundlage der Empfehlungen des Expertenbeira-tes in dieser Legislaturperiode so schnell wie möglich einführen. Insbesondere Menschen mit Demenzerkran-kungen sollen damit bessere und passgenauere Leis-tungen erhalten. Diejenigen, die heute Leistungen er-halten, werden durch die Einführung nicht schlechter gestellt“.

DAS ERSTE GESETZ ZURSTÄRKUNG DER PFLEGE

Das Pflegestärkungsgesetz I (Fünftes Gesetz zur Ände-rung des Elften Buches des Sozialgesetzbuches) hat der Bundestag am 17. Oktober 2014 beschlossen. Es ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Dies ist der erste Schritt einer umfassenden Pflegereform.

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Mit diesem Gesetz werden viele Leistungsverbesse-rungen im finanziellen Umfang von rund 2,4 Milliar-den Euro erreicht. So wird etwa die häusliche Pflege gestärkt und die Betreuung in den Pflegeheimen ver-bessert. Zudem werden Leistungen für Pflegebedürf-tige ausgebaut, die an psychischen Störungen leiden oder an Demenz erkrankt sind.

Darüber hinaus wird mit dem Pflegevorsorgefonds ein Sondervermögen gebildet. Dieses soll dazu bei-tragen, die Belastungen für künftige Generationen und der heutigen jungen Generation in den Jahren zu begrenzen, wenn die geburtenstarken Jahrgänge in das Alter kommen, in dem sie auf Pflege angewie-sen sein könnten.

Die Einrichtung dieses Fonds ist ein Kompromiss, den die SPD-Bundestagsfraktion in den Koalitions-verhandlungen mit der Union eingegangen ist.

Mit dem Gesetz wird die Pflege insgesamt durch fol-gende Maßnahmen gestärkt:

1. Um die Leistungsverbesserungen und die Einzah-lungen in den neuen Pflegevorsorgefonds finanzie-ren zu können, wurde der Beitragssatz zum 1. Januar 2015 zunächst um 0,3 Prozentpunkte angehoben.

Die Einnahmen aus 0,2 Beitragssatzpunkten – rund 2,4 Milliarden Euro – stehen für die Leistungsverbes-serungen der ersten Reformstufe zur Verfügung: 1,4 Milliarden Euro für die häusliche Pflege und 1 Milliar-de Euro für die stationäre Pflege. Die Mittel aus ei-nem Beitragssatzzehntel speisen den Pflegevorsor-gefonds. Das entspricht derzeit 1,2 Milliarden Euro.

2. Erstmalig wird die Preisentwicklung der vergange-nen drei Jahre bei der Anhebung aller Leistungsbe-träge berücksichtigt. Sie werden um vier Prozent angehoben.

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3. Die Leistungen in der häuslichen Pflege werden deutlich verbessert und flexibilisiert, denn mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt – darunter die große Mehrzahl von ihren Angehörigen.

Ihnen wird insbesondere mit den Verbesserungen im Bereich der Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie der Tages- und Nachtpflege geholfen. Damit wird dem Wunsch vieler Menschen Rechnung getra-gen, zu Hause gepflegt zu werden. Und es werden die Wünsche der vielen pflegenden Angehörigen auf-gegriffen, entlastende und unterstützende Pflege-leistungen flexibler in Anspruch nehmen zu können.

Darüber hinaus hat der Bundestag im Dezember 2014 das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Fa-milie, Pflege und Beruf beschlossen, das seit 1. Janu-ar 2015 in Kraft ist. Es regelt unter anderem, dass Beschäftige, die in einer akut auftretenden Situati-on zum Beispiel nach einem Schlaganfall eines An-

Je älter man wird, desto höher ist das Risiko auf Pflege angewiesen zu sein.

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gehörigen dessen Pflege organisieren müssen, für zehn Tage eine Lohnersatzleistung aus der Pflege-kasse erhalten. Dieses Pflegeunterstützungsgeld ist vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld und fängt den Großteil des Verdienstausfalles wäh-rend dieser Zeit auf. Zudem können Beschäftigte die zehn Tage flexibel in Anspruch nehmen.

Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, haben nun nach dem Familienpflegezeitgesetz einen Rechtsan-spruch, sich für die Dauer von insgesamt maximal 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestar-beitszeit von 15 Stunden pro Woche freistellen zu lassen. Währenddessen steht ihnen zur Unterstüt-zung ein zinsloses Darlehen zur besseren Absiche-rung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Es kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-liche Aufgaben beantragt werden. Dauert die Pfle-gezeit länger, können weitere Angehörige die teil-weise Freistellung beanspruchen.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat zusätzlich Ver-besserungen beim Kündigungsschutz vor und während der Familienpflegezeit erreicht. Auch können Beschäftigte sich drei Monate freistellen lassen, um schwerkranke nahe Angehörige in ihrer letzten Lebensphase begleiten zu können.

All diese Möglichkeiten der Freistellung können auch berufstätige Eltern in Anspruch nehmen, die ein pflegebedürftiges minderjähriges Kind in einer außerhäuslichen Einrichtung betreuen.

Außerdem wurde mit dem Gesetz der Begriff der „nahen Angehörigen“ erweitert. Darunter fallen jetzt auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwa-ger sowie lebenspartnerschaftsähnliche Gemein-schaften.

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All diese Maßnahmen helfen pflegenden Beschäf-tigten, Familie, Pflege und Beruf besser unter ei-nen Hut zu bekommen.

4. Wer die eigenen vier Wände altersgerecht umrüs-tet – zum Beispiel mit einem entsprechenden Ba-dezimmer –, kann nach dem Pflegestärkungsge-setz I Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro bekommen. Bisher betrug die Obergrenze hierzu 2.557 Euro.

5. Auch die Zuschüsse für Pflegehilfsmittel – zum Beispiel Einmalhandschuhe – wurden von monat-lich bis zu 31 Euro auf bis zu 40 Euro erhöht.

6. Es wird für eine weitere Angleichung der Leis-tungen bei körperlich und bei psychisch bzw. de-menziell bedingter Pflegebedürftigkeit gesorgt. Pflegebedürftige, die zum Beispiel durch einen Schlaganfall stärker körperlich eingeschränkt sind, können jetzt ebenfalls zusätzliche Betreu-

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ungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch neh-men.

7. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesach-leistungen nicht voll ausschöpft, kann den nicht genutzten Betrag bis zu 40 Prozent umwidmen und für so genannte niedrigschwellige Angebote – etwa in der Betreuung oder für eine Haushalts-hilfe – verwenden. Gleichzeitig erhalten Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in der so genannten Pflegestufe Null jetzt Zugang zu Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege. Dies ist bereits ein wichtiger Schritt hin zu einem neuen Pflegebedürftigkeits-begriff.

8. In der stationären Pflege wurde das Betreuungs- und Aktivierungsangebot schon vor Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erweitert und auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt.

Die SPD-Fraktion verbessert die Situation von Pflege-bedürftigen, ihrer Angehörigen und der Pflegekräfte.

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Das Betreuungsverhältnis wird auf eine zusätzli-che Betreuungskraft für 20 Pflegebedürftige ver-bessert – was insgesamt bis zu 45.000 Betreuungs-kräfte möglich macht. Das wird den Pflegealltag in stationären Einrichtungen insgesamt erleichtern.

Eine gerechte Bezahlung der Pflegekräfte ist uns wichtig. Deshalb hat die SPD-Bundestagsfraktion durchgesetzt, dass Pflegeeinrichtungen, die Tarif-lohn zahlen, gestärkt werden. Tariflöhne dürfen bei Vergütungsverhandlungen zwischen Pflegeeinrich-tungen und Pflegekassen sowie Sozialhilfeträgern nicht mehr als unwirtschaftlich abgelehnt werden.

Zudem ist ein Pflegeberufegesetz in Vorbereitung. Geplant ist eine generalistische Pflegeausbildung mit einem einheitlichen Berufsabschluss. Damit wollen wir die Aufstiegschancen verbessern und die Freiheit bei der Berufswahl sichern. Das Ge-setz soll in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.

PFLEGEBEDÜRFTIGKEITNEU DEFINIEREN

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II sollen noch in die-ser Wahlperiode der neue Pflegebedürftigkeitsbe-griff und ein neues Begutachtungsverfahren einge-führt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Ein-schränkungen (insbesondere Demenzkranke) ande-rerseits soll dadurch wegfallen.

Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungs-bedarf jeder und jedes Einzelnen. Anstatt der heuti-gen drei Pflegestufen soll es künftig fünf Pflegegrade geben. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Derzeit finden dazu Erpro-

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S P D F R A K T I O N . D E

H E R A U S G E B E R I N S P D - B U N D E S T A G S F R A K T I O N , P E T R A E R N S T B E R G E R M D B , P A R L A M E N T A R I S C H E G E S C H Ä F T S - F Ü H R E R I N , P L A T Z D E R R E P U B L I K 1 , 1 1 0 1 1 B E R L I N

R E D A K T I O N A N J A L I N N E K U G E LH E R S T E L L U N G S P D - B U N D E S T A G S F R A K T I O N , Ö F F E N T L I C H K E I T S - A R B E I T

© F O T O S K L A U S V Y H N A L E K ( T I T E L ) , P H O T O C A S E . C O M : D U S K L O G ( S . 4 ) , B I L D E R B O X . C O M ( S . 6 / 7 )

D I E S E V E R Ö F F E N T L I C H U N G D E R S P D - B U N D E S T A G S F R A K T I O N D I E N T A U S S C H L I E S S L I C H D E R I N F O R M A T I O N . S I E D A R F W Ä H R E N D E I N E S W A H L K A M P F E S N I C H T A L S W A H L W E R B U N G V E R W E N D E T W E R D E N .

bungen hinsichtlich der Praxistauglichkeit neuer Begut-achtungsverfahren statt.

Zur Finanzierung dieser Leistungsverbesserungen wer-den mit dem Pflegestärkungsgesetz II die Beiträge zur Pflegeversicherung um weitere 0,2 Prozentpunkte an-gehoben. Der Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II soll im Jahr 2016 beraten und beschlossen werden und Anfang 2017 in Kraft treten.