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ISSN 0174-478 X 61 GESETZBLATT . . .. FUR BADEN -WlTRTTEMBERG 1987 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 20.März 1987 Nr.4 Tag INHALT Seite 16. 3.87 Landespersonalausweisgesetz (LPAuswG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 61 9. 2. 87 Verordnung der Landesregierung über die Errichtung von Einigungsstellen bei Industrie- und Handelskammern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Einigungsstel- lenVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 64 5. 2. 87 Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Aufhe- bung milchrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 66 13. 2. 87 Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Ände- rung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz . . . . . . . .. 67 26. 2. 87 Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über Zu- ständigkeiten nach der Kleinerzeugerbeihilfeverordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . " 67 29. 12. 86 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet » Tongrube Gochsheim« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 67 26. 1. 87 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet» Unteres Tal/Haldenrain« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 69 Diesem Gesetzblatt liegt das Sachregister nebst zeitlicher Ubersicht zum Jahrgang 1986 bei Landespersonalausweisgesetz (LPAuswG) Vom 16.März 1987 Der Landtag hat am 12. März 1987 das folgende Ge- setz beschlossen: § 1 AU8weispf licht (1) Die Ausweispflicht nach § 1 des Bundesge- setzes über Personalausweise erstreckt sich auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unter- liegen oder keine Wohnung haben. (2) Personen, die wegen Geisteskrankheit ent- mündigt sind oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können durch die zuständige Personalausweisbehörde von der Ausweispflicht befreit werden. Die der Personal- ausweisbehörde hierbei bekanntgewordenen Da- ten dieser Personen dürfen nur zwischen Perso- nalausweisbehörden übermittelt werden; die Tat- sache, daß der Betroffene von der Ausweispflicht befreit ist, darf Behörden und Beamten, die zur Feststellung seiner Personalien ermächtigt sind, zu diesem Zweck mitgeteilt werden. (3) Auch wer als Deutscher der Ausweispflicht nach Absatz 1 nicht unterliegt, kann auf Antrag einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis erhalten. (4) Niemand darf mehr als einen Personalaus- weis oder einen vorläufigen Personalausweis im Sinne dieses Gesetzes besitzen. (5) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist ver- pflichtet, seinen Ausweis Behörden und Beamten, die zur Feststellung seiner Personalien ermäch- tigt sind, hierzu auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

FUR BADEN -WlTRTTEMBERG - landtag-bw.de · und Handelskammern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Einigungsstel- ... einen Personalausweis oder einen vorläufigen

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ISSN 0174-478 X 61

GESETZBLATT . . ..

FUR BADEN -WlTRTTEMBERG

1987 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 20.März 1987 Nr.4

Tag INHALT Seite

16. 3.87 Landespersonalausweisgesetz (LPAuswG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 61

9. 2. 87 Verordnung der Landesregierung über die Errichtung von Einigungsstellen bei Industrie-und Handelskammern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Einigungsstel-lenVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 64

5. 2. 87 Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Aufhe­bung milchrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 66

13. 2. 87 Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Ände­rung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz . . . . . . . .. 67

26. 2. 87 Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über Zu-ständigkeiten nach der Kleinerzeugerbeihilfeverordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . " 67

29. 12. 86 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet » Tongrube Gochsheim« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 67

26. 1. 87 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet» Unteres Tal/Haldenrain« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 69

Diesem Gesetzblatt liegt das Sachregister nebst zeitlicher Ubersicht zum Jahrgang 1986 bei

Landespersonalausweisgesetz (LPAuswG)

Vom 16.März 1987

Der Landtag hat am 12. März 1987 das folgende Ge­setz beschlossen:

§ 1

AU8weispf licht

(1) Die Ausweispflicht nach § 1 des Bundesge­setzes über Personalausweise erstreckt sich auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unter­liegen oder keine Wohnung haben.

(2) Personen, die wegen Geisteskrankheit ent­mündigt sind oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können durch die zuständige Personalausweisbehörde von der Ausweispflicht befreit werden. Die der Personal-

ausweisbehörde hierbei bekanntgewordenen Da­ten dieser Personen dürfen nur zwischen Perso­nalausweisbehörden übermittelt werden; die Tat­sache, daß der Betroffene von der Ausweispflicht befreit ist, darf Behörden und Beamten, die zur Feststellung seiner Personalien ermächtigt sind, zu diesem Zweck mitgeteilt werden.

(3) Auch wer als Deutscher der Ausweispflicht nach Absatz 1 nicht unterliegt, kann auf Antrag einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis erhalten.

(4) Niemand darf mehr als einen Personalaus­weis oder einen vorläufigen Personalausweis im Sinne dieses Gesetzes besitzen.

(5) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist ver­pflichtet, seinen Ausweis Behörden und Beamten, die zur Feststellung seiner Personalien ermäch­tigt sind, hierzu auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

62 GB1.1981 Nr.4

(6) Der Personalausweis und der vorläufige Per­sonalausweis bleiben Eigentum der Bundesrepu­bIik Deutschland.

§2

Vorläufiger Personalausweis

. (1) Macht ein Ausweisbewerber glaubhaft, daß er sofort einen Personalausweis benötigt, ist ihm ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Per­sonalausweises ist dem jeweiligen Nutzungs­zweck anzupassen; sie darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.

§3

Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig zur Durchführung des Bun­desgesetzes über Personalausweise und dieses Gesetzes sind

L die Ortspolizeibehörden, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,

2. die Verwaltungsgemeinschaften, die die Auf­gaben der Meldebehörde erledigen oder er­füllen,

(Personalausweisbehörden) .

Die den Verwaltungsgemeinschaften übertrage­nen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Wei­sung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 28 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.

§4

Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig für die Ausstellung eines Personalausweises und eines vorläufigen Perso­nalausweises ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk der Ausweisbewerber seine Woh­nung, bei mehreren Wohnungen seine Haupt­wohnung hat. Ist dem Ausweisbewerber die Stel­lung eines Antrags am Ort der Hauptwohnung nicht zuzumuten, kann der Antrag auch bei der Personalausweisbehörde am Ort der Nebenwoh­ilUng gestellt werden, die ihn unverzüglich an die Personalausweisbehörde am Ort der Hauptwoh­nung weiterleitet.

(2) Hat der Ausweisbewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Per­sonalausweise, so ist die Personalausweisbehör­de zuständig, in deren Bezirk er sich aufhält.

§5

Pflichten des Ausweisbewerbers

(1) Ein Personalausweis und ein vorläufiger Per­sonalausweis werden nur auf Antrag des Aus­weisbewerbers oder seines gesetzlichen Vertre­ters ausgestellt. Zur Antragstellung muß der Aus­weisbewerber persönlich erscheinen; Ausnahmen kann die Personalausweisbehörde aus wichtigem Grund zulassen.

(2) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur Vornahme von Verfah­renshandlungen nach diesem Gesetz. Für Jugend­liche vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der gesetzliche Vertreter ver­pflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Per­sonalausweises zu stellen, falls dies der Jugend­liche unterläßt.

(3) Für Personen, die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen eines gei­stigen Gebrechens unter Pflegschaft stehen, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag zu stellen.

(4) Bei der AntragsteIlung hat der Ausweisbe­werber oder sein gesetzlicher Vertreter die vom Innenministerium durch Rechtsverordnung be­stimmten Daten anzugeben und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Insbesondere sind

1. die erforderlichen Unterschriften zu leisten,

2. ein Lichtbild in der Größe von 45 mm X 35 mm in Hochformat ohne Rand abzugeben, das aus neuerer Zeit stammen und das Gesicht des Ausweisbewerbers zweifels frei erkennen las­sen muß. Das Lichtbild muß die Personen im Halbprofil und ohne Kopfbedeckung zeigen; hiervon kann die Personalausweisbehörde Ausnahmen zulassen. Der Hintergrund muß heller als die Gesichtspartie sein.

(5) Der Ausweisbewerber hat sich den zur Fest­stellung seiner Identität erforderlichen Maßnah­men, insbesondere einer Gegenüberstellung, zu unterziehen, wenn Zweifel an seiner Identität nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten auf andere Weise, insbesondere durch weitere vom Ausweisbewerber zu erbrin­gende Nachweise oder durch Auskünfte anderer Stellen, zu beheben sind. In diesem Fall sind

Nr.4 GB1.19B1 63

auch erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne von § 30 des Polizeigesetzes zulässig. Erken­nungsdienstliche Unterlagen, die dem Polizeivoll­zugsdienst zur Feststellung der Identität des Ausweisbewerbers überlassen werden, dürfen vom Polizeivollzugsdienst nur für diesen Zweck verwendet, insbesondere anderen Polizeidienst­stellen übermittelt werden. Steht die Identität des Ausweisbewerbers zweifelsfrei fest, sind die er­kennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.

§ 6

Ungültigkeit von Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen

Bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personal­ausweis ungültig, wenn

1. er eine einwandfreie Feststellung der Identi­tät des Inhabers nicht zuläßt oder verändert worden ist,

2. Eintragungen fehlen oder, mit Ausnahme der Angaben über Wohnort und Wohnung, unzu­treffend sind.

§1 Pflichten des Ausweisinhabers

(1) Der Inhaber eines Personalausweises ist ver· pflichtet, spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Personalausweises einen neuen zu beantragen, sofern er zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet ist.

(2) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist ver­pflichtet,

1. einen neuen Ausweis zu beantragen, wenn der alte Ausweis aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist, so­fern er zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet ist,

2. seinen alten Ausweis beim Empfang eines neuen abzugeben,

3. den Verlust seines Ausweises unverzüglich der für seinen Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen Personalausweisbehörde unter Angabe der vom Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Daten anzuzei­gen,

4. einen wiederaufgefundenen und ungültigen Ausweis abzugeben,

5. einen wiederaufgefundenen und gültigen Aus­weis abzugeben, wenn ihm ein neuer Aus­weis ausgestellt worden ist,

6. seinen Ausweis bei der Personalausweisbe­hörde vorzulegen, wenn Eintragungen unzu­treffend geworden sind.

§8

Einziehung von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen

Ein Ausweis, der ungültig ist oder unbefugt ge­führt wird, kann von jeder Personalausweisbe­hörde sowie von jeder Polizeidienststelle zur Vor­bereitung der Einziehung sichergestellt und von der zuständigen Personalausweisbehörde einge­zogen werden.

§9

Gebühren

Für die Ausstellung des Personalausweises und des vorläufigen Personalausweises wird jeweils eine Gebühr von zehn Deutsche Mark erhoben. Die erstmalige Ausstellung des Personalauswei­ses an ausweispflichtige Personen, die das 21. Le­bensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebüh­renfrei.

§ 10

Rechtsverordnung

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Daten zu bestimmen, die

1. bei der Antragstellung (§ 5 Abs. 4)

2. bei der Verlustanzeige (§ 1 Abs. 2 Nr. 3)

anzugeben sind. Für die Angabe der Daten kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Ubermitt­lung von Daten an andere Behörden oder sonsti­ge öffentliche Stellen zuzulassen, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Personalausweisbehörde oder der Zustän­digkeit des Empfängers liegenden Aufgaben er­forderlich ist. Hierbei sind Anlaß und Zweck der Ubermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten zu bestimmen.

§11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

64 GB1.1987 Nr.4

1. als Ausweisinhaber einer seiner Pflichten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 nicht nachkommt,

2. durch falsche Angaben die Ausstellung eines Personalausweises oder vorläufigen Personal­ausweises bewirkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld­buße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig­keiten sind die Personalausweisbehörden.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft mit Ausnahme von § 10, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt.

(2) Das Gesetz über Personalausweise (LPAuswG) vom 14. November 1955 (GBL S. 243), zuletzt ge­ändert durch das Zweite Gesetz zur Funktional­reform vom 3. März 1976 (GBL S. 235), tritt am 1. April 1987 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

STUTIGART, den 16.März 1987

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

SPÄTH WEISER MAYER-VORFELDER DR. ENGLER

DR. PALM HERZOG RUDER GERSTNER

SCHLEE DR.EYRICH

SCHÄFER

Verordnung der Landesregierung über die Errichtung von Einigungsstellen bei Industrie- und Handelskammern nach

dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Einigungsstellen VO)

Vom 9. Februar 1987

Auf Grund von § 27a Abs.11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S.499) in der Fassung des Gesetzes vom 11.März 1957 (BGBL I S.172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Juli 1986 (BGBL I S.1169), wird verordnet:

1. ABSCHNITT

Errichtung und Geschäftsführung; Aufsicht

§ 1

Errichtung und Geschäftsführung

(1) Einigungsstellen werden errichtet

bei der Industrie­und Handelskammer

für den Bereich der In­dustrie-

Mittlerer Neckar

Mittlerer Oberrhein

Rhein-Neckar

Südlicher Oberrhein

Hochrhein-Bodensee

Reutlingen

und Handelskammern

Mittlerer Neckar Heilbronn Ostwürttemberg

Mittlerer Oberrhein Nordschwarzwald

Rhein-Neckar

Südlicher Oberrhein Schwarzwald-Baar-Heuberg

Hochrhein-Bodensee

Reutlingen Ulm Bodensee-Oberschwa­ben

(2) Die Industrie- und Handelskammer, bei der eine Einigungsstelle errichtet ist, führt deren Geschäfte (geschäftsführende Kammer).

§2

Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das Mini­sterium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie aus.

2. ABSCHNITT

Organisation

§3

Vorsitzender

(1) Die geschäftsführende Kammer ernennt den Vor­sitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Vor der Ernennung sind die Industrie- und Handelskammern und Hand­werkskammern, deren Bezirke sich ganz oder teil­weise mit dem Bezirk der Einigungsstelle decken, sowie die Verbraucherzentrale Baden-WÜTttemberg e. V. zu hören.

(2) Die geschäftsführende Kammer hat die Ernen­nung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vor­liegt.

Nr.4 GBl.1981 65

§4

Beisitzer

(1) Die Beisitzer sollen im Bezirk der Einigungsstelle tätige Gewerbetreibende sein. Soweit die Eini­gungsstelle mit Verbrauchern als Beisitzern zu be­setzen ist, sollen diese im Bezirk der Einigungsstelle ihre Hauptwohnung haben und in Verbraucherfra­gen besonders erfahren sein.

(2) Die geschäftsführende Kammer hat im Beneh­men mit den nach § 3 Abs. 1 beteiligten Kammern die Liste der Beisitzer rechtzeitig für das Kalender­jahr aufzustellen. Sie hat ,dabei Vorschläge der ihr nicht angehörenden Gewerbetreibenden des Be­zirks der Einigungsstelle für die Besetzung mit Ge­werbetreibenden und die Vorschläge der Verbrau­cherzentrale Baden-Württemberg e. V. für die Be­setzung mit Verbrauchern angemessen zu berück­sichtigen. Die Liste der Beisitzer ist im Mitteilungs­blatt oder in sonst geeigneter Weise bekanntzuma­chen.

3. ABSCHNITT

Verfahren

§5

Anträge

Anträge sind schriftlich mit Begründung in minde­stens dreifacher Fertigung unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Ur­kunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.

§6

Einigungsverhandlung

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, der Vorsit­zende kann bei Vorliegen eines berechtigten Inter­esses Dritten die Anwesenheit gestatten, § 128 Abs.l und § 136 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.

(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sach­verständige anhören, die freiwillig vor ihr erschei­nen.

(3) Der Vorsitzende kann den anwesenden Perso­nen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekanntwerden, zur Pflichtma­chen.

§1

Ladung

Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen.

§8

Persönliches Erscheinen

(1) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erschei­nen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter be­stellt hat Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausblei­bens in der Ladung hinzuweisen.

(2) Ordnungsstrafen nach § 21a Abs. 5 Satz 2 des Ge­setzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Be­träge verbleiben der geschäftsführenden Kammer.

§9

Abstimmung

(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Beratung und Abstimmung unterliegen der Ge­heimhaltungspflicht.

§ 10

Niederschrift

(1) über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Ver­handlung mitwirkenden Personen sowie das Ergeb­nis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlun­gen kann ein Schriftführer zugezogen werden.

(2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzen­den und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

4. ABSCHNITT

Entschädigung; Kosten des Verfahrens

§11 Entschädigung

(1) Dem Vorsitzenden und den Beisitzern werden auf Antrag die notwendigen Auslagen erstattet. Dem Vorsitzenden kann die geschäftsführende Kammer zusätzlich eine Entschädigung für seine Tätigkeit gewähren.

(2) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustim­mung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der geschäftsführenden Kammer auf Antrag eine Entschädigung wie die Bei­sitzer. Zeugen erhalten außerdem auf Antrag eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige erhalten eine Entschädigung nach § 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeu­gen und Sachverständigen,

66 GBl.1987 Nr.4

§ 12

Kosten des Verfahrens

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren erhoben.

(2) Die nach § 11 Abs. 1 und Abs.2 entstandenen Auslagen werden vom Vorsitzenden festgestellt. Sie sind der geschäftsführenden Kammer zu ersetzen; dabei bemißt sich die Höhe der für die Tätigkeit des Vorsitzenden zu ersetzenden Entschädigung nach § 2 des Gesetzes über die Entschädigung der ehren­amtlichen Richter.

(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der Auslagen anzu­streben; dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.

(4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen nicht zustan­de, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Er­messen; im übrigen trägt jede Partei die ihr entstan­denen Kosten.

(5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeß­ordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zu­ständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.

(6) Für die Beitreibung der festgestellten Auslagen gilt § 8 Abs. 2 Satz 1.

5. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesre­gierung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft (Verordnung über Einigungsstellen) vom 14. Juli 1958 (GBI. S.191), zuletzt geändert durch die Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsberei­che und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBL S. 71), außer Kraft.

STUITGART, den 9. Februar 1987

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

SPÄTH WEISER DR. ENGLER MAYER-VORFELDER

DR. P ALM HERZOG

SCHLEE DR.EYRICH

SCHÄFER RUDER GERSTNER

Verordnung des Ministeriums für Ernährung,

Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Aufhebung milchrechtlicher

Vorschriften

Vom 5. Februar 1987

Es wird verordnet auf Grund von

1. §§ 1,2,3, 10, 11, 13,20,25,27 und 30 des Geset­zes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnis­sen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBI. I S. 811), geändert durch Gesetz vom 4.August 1960 (BGBL I S.649), im Einvernehmen mit dem Mini­sterium für Wirtschaft, Mittelstand und Techno­logie,

2. § 5 Abs.3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GEl. S.101):

§ 1

Es werden aufgehoben:

1. Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung des Milch- und Fettgesetzes vom 12. August 1953 (GBL S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.März 1970 (GBL S.104),

2. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die übertragung von Zuständigkeiten nach dem Milch- und Fettgesetz auf die unteren Verwal­tungsbehörden vom 13.Dezember 1963 (GBI. 1964 S.18),

3. § 1 Nr.l der Verordnung des Landwirtschaftsmi­nisteriums Baden-WürUemberg über die über­tragung von Zuständigkeiten auf die Regie­rungspräsidien vom 4.November 1952 (GBL S.48), geändert durch die Verordnung des Mini­steriums für Ernährung, Landwirtschaft, Wein­bau und Forsten über die übertragung von Zu­ständigkeiten nach dem Milch- und Fettgesetz auf die unteren Verwaltungsbehörden vom 13. Dezember 1963 (GBL 1964 S.18).

§2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün­dung in Kraft.

STUITGART, den 5. Februar 1987 WEISER

. I !

Nr.4 GBl.1987 67

Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Änderung der Verordnung

über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz

Vom 13. Februar 1987

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsge­setzes (L VG) in der Fassung vom 2. Januar 1.984 (GBl. S.101) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten und des Innen­ministeriums über Zuständigkeiten nach dem Han­delsklassengesetz vom 14. Februar 1984 (GBI. S. 171) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 5 Abs.l und 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S.2201) und für die Zulassung von Packstellen nach Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95 /69 der Kommission vom 17.Januar 1969 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.1619/68 über Vermarktungsnormen für Eier (ABI. Nr. L 13 S. 13) sind unbeschadetdes Absat­zes 2 die Regierungspräsidien.«.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün­dung in Kraft.

STUlTGART, den 13. Februar 1987 WEISER

Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über Zuständigkeiten nach der

Kleinerzeugerbeihilfeverordnung

Vom 26. Februar 1987

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsge­setzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Stellen im Sinne von § 2, § 4 Abs.2, 4 und 5 und § 5 der Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Kleinerzeuger von Getreide (Klein­erzeugerbeihilfeverordnung) vom 20.Februar 1987 (BGBl. I S. 645) sind die Landwirtschaftsämter.

§2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün­dung in Kraft.

STUTIGART, den 26. Februar 1987 WEISER

Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet

» Tongrube Gochsheim ({

Vom 29. Dezember 1986

Auf Grund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs.1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBI. S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württem­bergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBl. S.199), und von § 22 Abs.2 und § 33 Abs.2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom 20.Dezember 1978 (GBI. 1979 S.12) wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Kraichtal wird zum Naturschutzgebiet er­klärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Tongrube Gochsheim«.

§2

Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 15 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom 2. Februar 1984 auf dem Gebiet der Stadt Kraichtal, Ortsteil Gochsheim die Grundstücke Fist. Nm. 4814/1; 4814/2;4815/1;4816-4821;4822/1;4822/2;4822/3; 4824-4827; 4829-4831; 4832 (teilweise); 4833 (teil­weise); 4834 (teilweise); 4835 (teilweise); 4860 (teil­weise); 4866 (teilweise); 4870 (teilweise); 4882-4886;4888-4891;4892/1;4892/2;4893-4897;4899/ 1; 4899/2; 4900; 4901 (teilweise); 4902/1; 4902/2; 4903-4905; 4906/1 (teilweise); 490612 (teilweise); 5005/1; 5141 (teilweise); 5256; 5259 (teilweise); 5259/1; 525912; 5260; 5262; 5262/1; 5263; 5263/1; 5264-5269; 5338; 5339/1; 5339/2; 5340; 5341/1; 5341/2;5342-5351;5350/2;5356/2;5356/4;5357/1; 5358/1;5359/1;5360/1;5361/1;5362.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer übersichtskarte im Maßstab 1 : 25000 mit durchge-

68 GBl.19B1 Nr.4

zogener roter Linie und in einer Detailkarte im Maß­stab 1 : 1500 mit durchgezogener roter, grau ange­schummerten Linie eingetragen: Die Karten sind Be­standteil der Verordnung. Die Verordnung mit Kar­ten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim Landratsamt Karlsruhe auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkün­dung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kosten­losen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeich­neten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jeder­mann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§3

Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Gestaltung ei­nes Sekundärbiotops mit See, Teich, Tümpeln, Steil­wänden, Rohbodenflächen, Trocken- und Ruderal­standorten, Hecken, Streuobstbäumen als Le­bensraum heimischer Pflanzen und Tiere, insbeson­dere

als Brutplatz selten gewordener Vogelarten,

als Laichplatz gefährdeter Amphibien von überre­gionaler und nationaler Bedeutung,

als Lebensraum für Reptilien,

- als Durchzugs- und Rastgebiet von Zugvögeln,

- als Lebensraum einer artenreichen Insektenwelt und

als Untersuchungsgebiet der wissenschaftlichen Forschung.

§4

Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen For­schung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauord­nung in der jeweils geltenden Fassung zu errich­ten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnah­men durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsan­lagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. die Bodengestalt zu verändern;

4. fließende oder stehende Gewässer zu schaf­fen, zu beseitigen, zu verändern sowie Entwäs­serungs- oder andere Maßnahmen vorzuneh­men, die den Wasserhaushalt des Gebietes ver­ändern;

5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;

6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

,. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nach­zustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu ent­fernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

10. zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, son­stige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustel­len;

11. Feuer anzumachen oder zu unterhalten,

12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunrei­nigungen oder Erschütterungen zu verursa­chen,

13. die geschützte Fläche mit Fahrzeugen zu befah­ren und außerhalb des gekennzeichneten Weges zu betreten;

14. Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 gilt nicht

§5

Zulässige Handlungen

1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß

a) keine baulichen Anlagen (wie Hochstände, Futterstellen, Entenbrutkörbe) errichtet wer­den,

b) keine Salzlecken eingerichtet werden,

c) die Entenjagd und die Jagd auf Haarwild nur vom 1. Oktober bis 15. Dezember ausgeübt wird;

unberührt von diesen Einschränkungen bleibt das Aneignungsrecht des Jagdausü­bungsberechtigten, soweit es sich nicht auf Eier von Federwild bezieht,

2. für ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei mit der Maßgabe, daß nur an den in der Karte und im Gelände markierten Stellen geangelt wird, daß Fischen vom Boot aus untersagt ist und daß

Nr.4 GBL1981 69

fischereiliche Pflege- und Schonmaßnahmen, die im Hinblick auf Schutz gefährdeter Fischarten erfolgen, nur im Einvernehmen mit der höheren Naturschutz- und Fischereibehörde erfolgen;

3. für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nut­zung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

4. für die sonstige bisher rechtmäßig erweise ausge­übte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Stra­ßen und Wege sowie der rechtmäßig erweise be­stehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unter­haltung und Instandsetzung;

5. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Na­turschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;

6. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§6

Schutz- und Pflegemaßnahmen

Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der hö­heren Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt.

§1

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG oder nach jagdrechtlichen Bestim­mungen insbesondere zur Wildschadensverhü­tung Befreiung erteilt werden.

§8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 64 Abs.1 Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs.2 Nr.4 LJagdG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vor­sätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 in Verbindung mit § 5 Nr.l dieser Verordnung die Jagd ausübt.

§9

Inkr afttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

KARLSRUHE, den 29. Dezember 1986 DR. BIERINGER

Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart

als höhere Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet » Unteres Tal/Haldenrain«

Vom 26. Januar 1981

Auf Grund von § 21, § 58 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1915 (GB!. S.654). geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württem­bergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GB!. S.195) wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinden Ingersheim und Mundelsheim, Landkreis Ludwigsburg, wird zum Naturschutzge­biet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Be­zeichnung}} Unteres TaliHaldenrain<c

§2

Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 18,5 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom 3. September 1984 auf dem Gebiet der Gemeinde Ingersheim, Markung Kleiningersheim, die Flurstücke 418-443, 5011 1-501/4, 502-505, Teilstücke der Flurstücke 320 (Fw) und 420/1 (Fw) sowie Teilstücke der Flurstücke 408 (Neckaruferbereich) und 1283 (Wald);

auf dem Gebiet der Gemeinde Mundelsheim die Flurstücke 5811/1 und /2, 5818, 5819/1 und 12, 5820-5834,5835/1 und /2,5836-5846,5841/1 und /2, 5848-5861, 5868/1 und /2, 5869-5814, 5815/1 und /2 sowie einen Teil des Flurstücks 580112 (Weg).

(2) Das Schutzgebiet ist in einer übersichtskarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.Februar 1986 im Maßstab 1 : 25000 schwarz umgrenzt und flächig rot angelegt sowie in einer Flurkarte des Re­gierungspräsidiums Stuttgart vom 10.Februar 1986 im Maßstab 1 ; 2500 schwarz umgrenzt und rot ange­schummert eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart in Stuttgart und beim Landratsamt Ludwigsburg in Ludwigsburg und beim Bürgenneisteramt Bietigheim-Bissingen in Bietigheim-Bissingen auf die Dauer von drei Wo­chen beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zur kostenlosen

70 GBl.1987 Nr.4

Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkün­dung bei den in Abs.2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§3

Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung einer artenreichen, gebietsspezifischen Tier- und Planzenwelt auf dem ehemaligen Kiesgrubengelände im » Unteren Tal «

sowie die Sicherung der angrenzenden Waldungen am Steilhang als artenreiche Laubwälder mit exten­siver Nutzung und als Lebensräume der charakteri­stischen FIora und Fauna.

§4

Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen For­schung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauord­nung in der jeweils geltenden Fassung zu errich­ten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnah­men durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsan­lagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. die Bodengestalt zu verändern;

4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzu­nehmen, die den Wasserhaushalt des Gehietes verändern;

5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;

6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören:

8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nach­zustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu ent­fernen, zu beschädigen oder zu zerstören:

9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

10. die Feldwege FIst. Nr.320 und 420/1 (Markung Kleiningersheim) sowie 5807/2 (Markung Mun-

deIsheim) und den Fußpfad entlang des Neckar­ufers im Gewann Halden zu verlassen;

11. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahr­zeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;

12. Feuer anzumachen;

13. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreini­gungen oder Erschütterungen zu verursachen sowie Tonwiedergabegeräte in Betrieb zu neh­men:

14. Chemikalien einzubringen;

15. Erholungseinrichtungen zu erstellen;

16. Modellflugzeuge, Hängegleiter oder Ultraleicht­flugzeuge in Betrieb zu nehmen.

§ 4 gilt nicht

§5

Zulässige Handlungen

1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd;

2. für die ordnungsmäßige land- und forstwirt­schaftliehe Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß die vorhandene Baumartenzusammensetzung (vor­herrschend Eiche, Bergahorn, Rotbuche, Hain­buche, eingestreut Sommerlinde, Bergulme, Kir­sche, Esche) erhalten und gefördert wird; die Be­wirtschaftung soll dauerwaldartig erfolgen;

3. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise aus­geübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unter­haltung und Instandsetzung;

4. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Na­turschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;

5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§6

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium als höhere Naturschutzbehör­de nach § 63 des Naturschutzgesetzes Befreiung er­teilen.

§7

Meldepflicht

Schäden im Naturschutzgebiet sind von den Grund­stückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten unverzüglich dem Landratsamt als untere Natur­schutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde mitzuteilen.

NI. 4 GB1.1987 71

§ 8

Ordn ungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 6-4 Abs.1 NI. 2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§9

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landschaftsschutzverordnung II Neckargebiet « des Landratsamtes Ludwigsburg vom 21.Juli 1967, ver­öffentlicht am 21. Juli 1967, außer Kraft, soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt.

STUTTGART, den 26. Januar 1987 DR.BuLLING

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HERAUSGEBER Staatsministerium Baden-Württemberg, Richard-Wagner-Straße 15, 7000 Stuttgart 1.

SCHRIFTLEITUNG Staatsministerium, Amtsinspektor Baumeister Fernruf (0711) 2153-302.

VERLAG

GBl.1987

Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Postfach 85, 7000 Stuttgart 1.

DRUCKEREI Offizin Chr. ScheufeIe in Stuttgart.

ERSCHEINUNGSWEISE UND BEZUGSBEDINGUNGEN Das Gesetzblatt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug durch den Verlag, jährlich 48 DM. Im Bezugspreis ist keine Mehrwertsteuer enthalten. Der Bezug kann zwei Monate vor dem 31.Dezember ei­nes jeden Jahres gekündigt werden.

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Nr.4

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E 3235 A 0101 002 0203088 9665/ 90 MIN ERNAEHR LANDW UMWELT POSTFACH 491

7000 STUTTGART 1