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UWG − Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb MMag. Sabine Fehringer, LL.M. Universität Wien Wien, 15. Mai 2014

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UWG − Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

MMag. Sabine Fehringer, LL.M.

Universität Wien

Wien, 15. Mai 2014

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2014UWG-Vortrag 2

Unlautere Werbung

Fallgruppen

Kundenfang

Behinderung

Ausbeutung

Rechtsbruch

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2014UWG-Vortrag 3

Kundenfang

Offenkundigkeitsprinzip − Werbemaßnahmen dürfen nicht getarnt werden.

z.B. Werbung wird als amtliche Sendung getarnt (blauer Brief); als Ansichtskarte aus New York getarnte Werbung.

Schleichwerbung (≠ Produktplatzierung) −> Darstellung von Waren in Fernsehsendungen zu Werbezwecken. Z.B. Anbieten von Mineralwasser der Marke Römerquelle in Sendung.

Werbegeschenke ("moralischer Kaufzwang"): z.B. Gratis-Kiste Bier anlässlich einer Supermarkt-Eröffnung, wobei zur Bezahlung des Flaschenpfands die Kasse passiert werden musste.

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2014UWG-Vortrag 4

Kundenfang

Gefühlsbetonte Werbung: z.B. verboten wurde der Hinweis, dass von jeder verkauften Packung öS 1,00 für Kinder in Krisengebieten gespendet wird. In einer weiteren Entscheidung wurde ein vergleichbarer Sachverhalt jedoch als zulässig erachtet.

Grobe Belästigung: z.B. Zusenden nicht bestellter Ware.

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2014UWG-Vortrag 5

Kundenfang

Telefon, Telefax-, E-Mail-Werbung u. SMS: § 107 TKG.

Grundsätzlich unzulässig, außer vorherige Einwilligung.

E-Mail u. SMS: Unzulässig, wenn zu Zwecken der Direktwerbung oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet.

Einwilligung dann nicht notwendig, wenn:

1. Kontaktdaten iZm Verkauf/Dienstleistung erhalten.

2. Nachricht betrifft eigene Produkte.

3. Kunde hat Möglichkeit, weiteren Mails zu abzulehnen.

4. Kunde ist nicht in der Robinson-Liste eingetragen.

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Kundenfang

Vorspannangebote, Koppelungsangebote Grs. zulässig, insb. seit Fall des Zugabenverbots z.B. (zulässig): Bei Bestellung eines Zeitungsabonnements

um öS 2.376,00 erhält Kunde ein TV-Gerät statt um öS 2.990,00 um öS 950,00.

Gewinnspiel, bei dem man jeden Tag eine Million Schilling gewinnen kann

Sonstiges: z.B. Werbeversprechen, eine Strafe wegen Falschparkens beim Kauf zu begleichen.

2014UWG-Vortrag 6

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2014UWG-Vortrag 7

Behinderung

Absatz-, Werbe- und Bezugsbehinderung – Eindringen in fremde Kundenkreise – grundsätzlich zulässig,

sofern keine unlauteren Mittel

z.B. Werbung vor Geschäftslokal d. Konkurrenten, Abfangen des Kunden vor der Geschäftsstelle des Konkurrenten

Unlauteres Beschaffen fremder Kundenlisten

Unentgeltliche Abgabe von Waren, die nicht mehr durch Erprobungszweck gedeckt ist (z.B. Verschenken von Tageszeitungen) - Marktverstopfung.

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Behinderung

Preiskampf

Grundsätzlich jeder Verkaufspreis erlaubt. Unzulässig, wenn beabsichtigt wird, Mitbewerber ohne Rücksicht auf eigene Verluste vom Markt zu drängen.

Gezielte Verdrängung und Vernichtung durch Preisunterbietung – eher nur durch marktstarke Unternehmen – Kartellrecht!

z.B. "KRONE" reduzierte Inseratpreise für Stellenanzeigen drastisch (auf 1/6 für 6 Monate), da "Standard" in diesem Bereich große Umsätze hatte.

Zulässig: kurzfristige und übliche Aktionen

2014UWG-Vortrag 8

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Behinderung

Beseitigung einer Werbeschrift: Vom Lichtbild eines Rennfahrers, der sich vertraglich zum Tragen eines Schutzhelms mit dem Carrera Logo verpflichtet hat, wurde dieses entfernt und durch ein anderes fremdes Logo ersetzt.

Sachlich nicht gerechtfertigter werblicher Angriff: „Schwarzhörer willkommen“

Pauschalherabsetzung der Konkurrenz: zB „Solange unsere Kunden uns gut leiden können, können uns alle anderen“

Keyword-Advertising

Juni 2011UWG-Vortrag 9

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§ 1 Generaltatbestand

Unlautere Geschäftspraktiken

Sonstige unlautere Handlungen

Eignung den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen

Eignung, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen

2014UWG-Vortrag 10

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Behinderung

Boykott – von einem Unternehmen ausgehende, durch Dritte ausgeführte planmäßige Absperren eines bestimmten Gegners vom Geschäftsverkehr durch das Nichtaufnehmen neuer oder das Abbrechen bereits bestehender Geschäftsbeziehungen. Boykott durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann auch ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sein. Nur ausnahmsweise zulässig (gerechtfertigte Forderungen, kein wirtschaftlicher Ruin des Gegners)

Abwerben von Mitarbeitern - Bezahlung der Konventionalstrafe eines Mitarbeiters des Konkurrenten bei Bruch seiner Konkurrenzklausel im Falle der Abwerbung dieses Mitarbeiters

2014UWG-Vortrag 11

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Juni 2011UWG-Vortrag 12

Ausbeutung

Nachahmung fremder Erzeugnisse

Unmittelbare Leistungsübernahme

z.B. wortwörtliche Übernahme fremder Geschäftsbedingungen, praktisch unveränderte Übernahme fremder Stellenanzeigen.

Nachahmen und Übernehmen fremder Werbung

z.B. Übernahme von Bildern aus fremden Prospekten, wörtliche Übernahme eines fremden Werbetextes, bereits konkretisierte Werbeideen

Ausbeuten fremden Rufs

z.B. BOSS-Energydrink; Diskothek "Rolls Royce".

Anlehnung an bekanntes Zeichen ohne hinreichenden Grund

Daneben auch markenrechtliche Ansprüche

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Ausbeutung

OGH 15.2.2011, 4 Ob 110/10w – Musiktruch´n/Musigtruchn

Der ORF strahlte in Tirol seit über 25 Jahren die Volksmusiksendung Musiktruch´n aus. 2008 strahlte ein Privatsender Musigtruchn mit dem ehemaligen ORF – Moderator aus. Der Privatsender meldete auch Anfang 2008 die Marke Musigtruchn an. Der OGH ordnete dem Privatsender die Unterlassung der Verwendung des Titels Musigtruchn an. Die Zuordnung des Titels „Musiktruch´n zum ORF ergibt sich aus der

jahrzehntelangen mit Aufwand und Kosten verbundenen Aufnahme und Ausstrahlung der Radiosendung unter dieser Bezeichnung. Darin liege jene Leistung, der lauterkeitsrechtlicher Schutz zukomme.

Hohe Verkehrsbekanntheit, Originalität, wettbewerbliche Eigenart, Verwechslungsgefahr, vermeidbare Herkunftstäuschung

Die Verwendung von Musigtruchn stellt eine Ausbeutung fremder Leistungen dar – Unterlassungsanspruch des ORF

2014UWG-Vortrag 13

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Juni 2011UWG-Vortrag 14

Rechtsbruch

Vorsprung im Wettbewerb durch Rechtsbruch.

Verletzung gesetzlicher Vorschriften, nicht bei Handelsbrauch oder Verkehrssitte.

Keine vertretbare Rechtsauffassung zB Verletzung von Offenlegungspflichten

Verletzung der Spam-Bestimmungen nach § 107 TKG

Kartellrechtsverstöße

Bruch vertraglicher Bestimmungen, sofern unmittelbar den Wettbewerb regelnde Vertragspflichten verletzt werden (Konkurrenzverbote, Exklusivitätsvereinbarungen)

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2014UWG-Vortrag 15

Aggressive Werbung

§ 1a UWG.

Werbung ist aggressiv, wenn sie geeignet ist,

1. die Entscheidungsfreiheit des Marktteilnehmers

2. in Bezug auf das Produkt

3. durch Belästigung / Nötigung / unzulässige Beeinflussung

4. wesentlich zu beeinträchtigen,

und sie geeignet ist,

1. den Marktteilnehmer dazu zu veranlassen,

2. eine geschäftliche Entscheidung zu treffen,

3. die er andernfalls nicht getroffen hätte.

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2014UWG-Vortrag 16

Aggressive Werbung

1. die Entscheidungsfreiheit des Marktteilnehmers

Regelmäßig auf Abschluss von Verträgen gerichtet, aber auch z.B. Zahlungsdetails, Kaufbedingungen, etc.

Sowohl Verbraucher, als auch andere Unternehmer (z.B. Werbung adressiert an Großhändler).

2. in Bezug auf das Produkt

Alles mögliche, bezieht sich auch auf Dienstleistungen

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2014UWG-Vortrag 17

Aggressive Werbung

3. durch Belästigung / Nötigung / unzulässige Beeinflussung

Nicht schon bloßes Ansprechen in der Öffentlichkeit, aber z.B. In-die-Ecke-Drängen bei Promotion (§§ 15, 105 StGB!).

Einflussnahme auf Kinder (z.B. Gratis-Teddy, wenn Kind die Eltern zum Vertragsschluss bewegt).

Laienwerber (Systematischer Verkauf an Familie und Freunde durch den Werber, z.B. "Tupperware"-Partys).

Sonstiges, im Werbebereich eher weniger relevant: Vorspannen fremder Autorität (z.B. Arzt schickt Rezept in

hauseigene Apotheke). Überrumpelung (z.B. "Unfallberater" besucht Verunfallten im

Krankenhaus zum Vertragsabschluss).

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2014UWG-Vortrag 18

Aggressive Werbung

4. wesentlich zu beeinträchtigen,

Erheblichkeitsschwelle; (z.B. nicht bei Gewinnschreiben an bloß 4 Konsumenten).

5., 6., 7. und sie geeignet ist, den Marktteilnehmer dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Wesentlich: Geeignetheit genügt, keine reale Auswirkung.

Andererseits: Keine aggressive Einflussnahme auf bereits getroffene oder "Sowieso"-Entscheidungen möglich.

B2C Bereich: verständiger Durchschnittsverbraucher

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2014UWG-Vortrag 19

Irreführende Werbung

§ 2 Abs 1 UWG − Grundtatbestand

Werbung ist irreführend,

1. wenn sie unrichtige Angaben enthält,

2. oder sonst geeignet ist,

einen Marktteilnehmer

in Bezug auf das Produkt

über gewisse Punkte derart zu täuschen,

dass dieser veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

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2014UWG-Vortrag 20

Irreführende Werbung

1. Unrichtige Angaben

Alle Äußerungen, z.B. Werbebotschaften, mit objektiv feststellbarem und (theoretisch) nachprüfbarem Inhalt.

Auch schlüssige, schriftlich, mündlich, bildlich dargestellt.

Abgrenzung zu Werturteilen.

Werturteile oft auf Tatsachen rückführbar!

z.B. "Österreichs bestes Bier", "bester Kaffee", "bestes Notebook" −> Rspr: Nachprüfbarer Inhalt.

z.B. "Schönste alpine Kunstzeitschrift" −> Rspr: Werturteil.

Werben mit Angaben Dritter (Gutachten, Testberichte). Wie eigene Äußerung zu behandeln.

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Irreführende Werbung

„bis zu“ „Der neue S Diesel: Bis zu 432 km weiter fürs gleiche Geld“: irreführend, weil tatsächlich dieser Wert nur in Ausnahmefällen erreicht wird. Ausreichender Hinweis fehlte, auf welchen Vergleichswert sich die angegebene Mehrreichweite bezieht und auf welchen Fahrzeugtyp, - zustand sich dies bezieht.

2014UWG-Vortrag 21

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2014UWG-Vortrag 22

Irreführende Werbung

2. Richtige Angaben, die geeignet sind, […] zu täuschen

Täuschungseignung genügt.

Entscheidend: Wie fasst der Verkehr die Angabe auf? Was Werbender selbst meinte ist unerheblich.

Werbender muss (ernstlich mögliche) ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen!

Marktschreierische Anpreisung (Übertreibung): unschädlich. (Angabe wird nicht wörtlich genommen).

Werbung mit Selbstverständlichkeiten: schädlich. z.B. "ohne künstliche Konservierungsstoffe", wenn deren Beigabe ohnehin gesetzlich verboten.

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§ 1 Generaltatbestand

Unlautere Geschäftspraktiken

Sonstige unlautere Handlungen

Eignung den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen

Eignung, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen

2014UWG-Vortrag 23

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2014UWG-Vortrag 24

Irreführende Werbung

Marktteilnehmer wird durch Geschäftspraktik zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Davon umfasst ist auch die Verwechslungsgefahr, soweit diese durch die Vermarktung des Produktes begründet wird.

Bisher hauptsächlich durch das Kennzeichenrecht verboten.

Umfasst auch irreführendes Unterlassen.

z.B. Nichtangeben von Produkt-/Preisinformationen.

Vollständigkeit der Angaben

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2014UWG-Vortrag 25

Irreführende Werbung − Stehsätze der RSpr.

Jede Irreführung, über welchen Vorzug einer Ware auch immer, ist grundsätzlich unerlaubt.

Strenge Maßstäbe bei umwelt- und gesundheitsbezogener Werbung.

Angaben über amtliche oder behördliche Prüfungen sind in hohem Ausmaß dazu geeignet, den Verkehr irrezuführen.

Technische Angaben: Ö-Normen können durch Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch werden; im Zweifel können technische Angaben iS einer bestehenden Ö-Norm ausgelegt werden. Falls im Einzelfall andere Ermittlungsmethoden herangezogen wurden, muss deutlich darauf hingewiesen werden.

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Irreführende Werbung − Stehsätze der RSpr.

Statt-Preise: es muss erkennbar sein, welcher Preis vor der Herabsetzung gegolten hat und welcher zum Zeitpunkt der Bewerbung

Preisherabsetzungen müssen der Wahrheit entsprechen

Der frühere höhere Preis muss eine angemessene Zeit lang für die Ware ernsthaft verlangt worden sein

Kein falscher Eindruck einer soeben erfolgten Preisherabsetzung

2014UWG-Vortrag 26

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Irreführung – neuere Rechtsprechung

4 Ob 29/10h – „4 Jahre 0% Zinsen“

Finanzierung eines Kaufpreises wurde über einen zinsenlosen Kredit beworben, zusätzliche Kosten im Kleingedruckten genannt

Postwurfsendung 30 x 35 cm

Hinweis auf Kosten 2 mm Schriftgröße

Internet DIN A 4 Bewerbung wurde als irreführend beurteilt:

Eindruck der Kostenlosigkeit Aufklärender Hinweis nicht ausreichend deutlich (2 mm!) Gesamteindruck ist entscheidend

2014UWG-Vortrag 27

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Irreführung – neuere Rechtsprechung

OGH 20.4.2010, 4 Ob 159/09z – Sanovit Mystik

Täuschung über mangelnde Aktualität von Testergebnissen ist irreführend (§ 2 Abs 1 Z 2 UWG – Täuschung über die wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde)

2014UWG-Vortrag 28

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Irreführung – neuere Rechtsprechung

OGH 9.11.2010, 4 Ob 111/10t – A-Fenster Für die marktschreierische Anpreisung sei es wesentlich, dass sie sofort von

niemandem wörtlich ernst genommen wird – reklamehafte Übertreibung, dh jedermann hat sogleich den Eindruck, dass hier nur eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung vorliegt.

Im Zweifel ist immer eine ernstgemeinte Behauptung anzunehmen

Kann eine Werbebehauptung den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden oder die Vorstellung einer überdurchschnittlichen Qualität seiner Waren oder Leistungen erwecken, eher ernstgemeinte Behauptung

Irreführungseignung wird geprüft

Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Interessenten

Unzulässig falls nicht nachhaltig zutreffend: Top-Qualität, von höchster Qualität, immer am neuesten Stand der Technik, optimale Fenstertechnik, optimale Dichtheit, minimieren Wärmeverlust durch Spitzentechnologie, nach neuesten technologischen Forschungsergebnissen entwickelt

Alleinstellung wegen der Kumulation der Superlative

2014UWG-Vortrag 29

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2014UWG-Vortrag 30

Vergleichende Werbung – § 2a UWG

Zulässig, wenn nicht aggressiv, irreführend, herabsetzend, und wenn keine fremden Kennzeichen missbraucht werden.

Erfasst jede vergleichende Aussage, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Waren/Leistungen erkennbar machen.

Bezugnahme auf Leistungen eines fremden erkennbaren Unternehmens.

Erstreckt sich auf gleichartige Güter

Irreführung, wenn der Preisvergleich vortäuscht, es werde Vergleichbares verglichen

Der eigene niedrigere Preis des Werbenden darf nicht mit dem höheren Konkurrenzpreis verglichen werden, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung betrifft.

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2014UWG-Vortrag 31

Vergleichende Werbung

Anlehnende vergleichende Werbung

Schmarotzen am fremden Ruf, z.B. DM stellte bekannte Markenartikel wesentlich billigerer Eigenmarkenware gegenüber. Aufmerksamkeit wird auf das eigene Produkt gelenkt.

Kritisierende vergleichende Werbung

Ohne Nennung eines Konkurrenten −> Systemvergleich (z.B. ÖBB-Werbung gegen Straßenfrachtverkehr mit dem Slogan "Ein LKW säuft wie ein Loch, raucht wie ein Schlot und bummst manchmal sogar…").

Systemvergleiche müssen wahr, sachlich und informativ sein. Keine Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder

aggressive Tendenzen

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Vergleichende Werbung

Persönliche vergleichende Werbung

Verweis auf wahre, aber dem Ruf des Mitbewerbers abträgliche Eigenschaften, z.B. frühere Insolvenz.

Persönliche, insbesondere mit pauschalen Ausdrücken abwertende oder unnötig bloßstellende Werbung, auch wenn sie sachlich richtig ist

Nicht relevante Eigenschaften, nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen, grobe Beschimpfungen, dem Wahrheitsbeweis entzogene Pauschalabwertungen

Interessensabwägung bei wahrheitsgemäßen geschäftsschädigenden Äußerungen

2014UWG-Vortrag 32

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Vergleichende Werbung

EuGH 18.11.2010, C 159/09 – Preisvergleiche mit Kassenbons Vierzon warb in Tageszeitungen mit der Abbildung von Kassenbons, auf denen

unter der Angabe der Gattung und fallweise der Menge und des Gewichts je 34 in den beiden Geschäften gekaufte Artikel (großteils Nahrungsmittel) angeführt waren, die bei Vierzon 46,30 Euro und bei Lidl 51,60 Euro kosteten. Vierzon warb daraufhin, dass er der billigste Anbieter sei.

Herangezogene Waren müssen hinsichtlich Essbarkeit und des Genusses nicht vergleichbar sein

Kann irreführende Werbung sein, sobald Verbraucher der Meinung sei, getroffene Warenauswahl sei repräsentativ für das allgemeine Niveau seiner Preise im Verhältnis zum Niveau der Preise seines Mitbewerbers und diese Verbraucher daher eine Ersparnis in der von dieser Werbung angepriesenen Größenordnung erzielen, oder dass alle Waren billiger seien

Irreführend kann auch sein, wenn die Nahrungsmittel zwar den gleichen Preis aber qualitative Unterschiede aufweisen, die für die Kaufentscheidung des Verbrauchers entscheidend sind

2014UWG-Vortrag 33

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2014UWG-Vortrag 34

Schwarze Liste − Werberelevante Beispiele

Z 2 − Genehmigungslose Verwendung von Gütezeichen, etc.

Z 5 − Lockangebote (z.B. mit Preis, der nicht zu halten ist).

Z 7 − Unrichtige Behauptung, Produkt sei zeitlich nur sehr begrenzt oder zu bestimmten Bedingungen verfügbar.

Z 10 − Verbrauchern gesetzlich zustehende Rechte werden als Besonderheit des Angebots präsentiert.

Z 11 − Als Information getarnte Werbung.

Z 19 − Anbieten von Wettbewerben/Preisausschreiben, ohne dass der Preis oder ein Äquivalent vergeben werden.

Z 20 − Beschreibung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ usw., obwohl mehr als unvermeidbare Kosten anfallen.

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Schwarze Liste − Werberelevante Beispiele

Z 28 − Aufforderung an Kinder, die beworbenen Produkte zu kaufen oder Erwachsene dazu zu überreden.

Z 16 Die unrichtige Behauptung, Produkte können die Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen

Z 18 Unrichtige Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Umworbenen dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen.

2014UWG-Vortrag 35

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2014UWG-Vortrag 36

Herabsetzung eines Unternehmens

Schützt davor, dass über ein Unternehmen, dessen Inhaber, dessen Waren und Leistungen zu Zwecken des Wettbewerbes von einer anderen Person unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen.

Nicht: Werturteile.

Eher strenge Prüfung. Meist auch bei Werturteilen ein "Tatsachenkern".

Entscheidend: objektive Nachprüfbarkeit

z.B. Behauptung, ein Kreditunternehmen sei eine „korrupte Bank“; eine Kaffeemaschine sei ein „Klumpert“.

Wahrheitsbeweis

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2014UWG-Vortrag 37

Zugaben

Zweck: Schutz der Verbraucher, der wahre Preis der Hauptware soll nicht verschleiert werden.

„Zugabe“

Unentgeltlichkeit – Zugabe muss unentgeltlich sein

Akzessorietät – Zugabe muss gegenüber Hauptleistung selbstständig sein und eigenen Verkehrswert haben.

EuGH 9.11.2010, C-540/08 – Fußballer des Jahres: EuGH sprach die Unzulässigkeit absoluter Zugabeverbote im B2C-Bereich aus; mittlerweise wurde das Zugabenverbot im B2B und B2C-Bereich aufgehoben.

Anlassfall war die Teilnahme an einem Gewinnspiel, bei welchem man ein Essen mit dem Fußballer des Jahres gewinnen konnte

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Zugaben

Zugabe nun grundsätzlich zulässig, außer sie ist allgemein unlauter, aggressiv oder irreführend.

Koppelung des Warenbezugs mit Gewinnspiel verstoßt als solches nicht gegen das Lauterkeitsrecht; es ist aber zu prüfen, ob eventuell ein Verstoß gegen das Glückspielgesetz vorliegt, sollte der Preis der Ware über dem üblichen Preis liegen.

4 Ob 36/11i – Gesundheitsbücher: unentgeltliche Zugabe von 2 Gesundheitsbüchern zum Kauf / Abo einer Tageszeitung ist weder irreführend, noch unlauterer Druck, noch ein übertriebenes Anlocken

2014UWG-Vortrag 38

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Zugaben

Aggressive Geschäftspraktik: Zugabe wirkt so großen Anlockeffekt aus, dass sie auch für einen sonst aufmerksamen und kritischen Verbraucher unter Ausschaltung rationaler Erwägungen zum alleinigen Grund für den Erwerb der Hauptware würde

2014UWG-Vortrag 39

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Zugaben

4 Ob 208/10g – „Treuepunkteaktion“

Erwerb von Küchengeräten bei Erreichen bestimmter Treuepunkte; Ersparnis maximal 20 EUR keine aggressive Geschäftspraktik kein übersteigerter Kaufanreiz Ersparnis von 20 Euro, noch dazu durch den Erwerb von

Treuepunkten, ist keine agressive Geschäftspraktik Unentgeltliche Zugabe wäre zulässig; umso mehr ein günstiges

Koppelungsangebot / Vorspannangebot ABER: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung – Liegt ein

Verkauf unter dem Einstandspreis vor? Verstoß nur, wenn Unterdeckung bei Nebenware nicht durch Gewinnspanne

bei Hauptware ausgeglichen wird

2014UWG-Vortrag 40

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Mediengattungen - Beschränkungen

Printmedium

Mediengesetz: entgeltliche Veröffentlichungen sind als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“, „Werbung“ zu kennzeichnen.

Rundfunk (Privat)

Verbot Schleichwerbung

Klare Kennzeichnung von Patronanzsendungen / Sponsoring („Diese Sendung wird Ihnen präsentiert von…), Abgrenzung zur Werbung

Fernsehen (Privat)

Verbot Schleichwerbung

Beschränkt möglich: Product Placement

Sponsoring: klare Abgrenzung, Kennzeichnung

2014UWG-Vortrag 41

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Online

Werbeanrufe, Werbefaxe - vorherige Einwilligung; jederzeit widerruflich.

Werbemail, WerbeSMS ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, bei Direktwerbung oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet. Keine Zustimmung notwendig, wenn der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein abgelehnt hat.

2014UWG-Vortrag 42

Mediengattungen - Beschränkungen

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Mediengattungen - Beschränkungen

Facebook: virales Marketing Inhaber einer kommerziellen Social-Network-Seite idR Medieninhaber iSd

Mediengesetzes Impressumspflicht, Offenlegungspflicht Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach ECG

Nutzungsbedingungen sind zu lesen (enthalten Werbebeschränkungen zB Verbot von Preisausschreiben ohne Zustimmung von FB, Einräumung von Nutzungsrechten an eingestellten Inhalten)

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2014UWG-Vortrag 43

Page 44: UWG − Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb MMag. Sabine Fehringer, LL.M. Universität Wien Wien, 15. Mai 2014

Mediengattungen - Beschränkungen

Online

Leicht erkennbar, dass es sich bei der Ankündigung um Werbung handelt

Zugaben und Geschenke sind als solche klar zu deklarieren und die Bedingungen der Inanspruchnahme müssen zugänglich sein

Preisausschreiben und Gewinnspiele müssen leicht erkennbar sein und einen leichten Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthalten

Ansonsten: Transparente Teilnahmebedingungen, Einsendeschluss, Anspruchsvoraussetzungen,

Datenschutzerklärungen, falls Daten für Werbezwecke verwendet werden

2014UWG-Vortrag 44

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2014UWG-Vortrag 45

Unterlassungsanspruch Wiederholungs-/Begehungsgefahr

verschuldensunabhängig

Verjährung 6 Monate ab Kenntnis (max. 3 Jahre ab Verletzung)

Aktivlegitimation Betroffener, Mitbewerber

Schutz- und Interessenverbände (etwa VKI, WKO, z.B. § 1 Abs. 2-4, § 1a und § 2 UWG)

Passivlegitimation unmittelbarer Täter, Mittäter, Gehilfe (bewusste Förderung des

Täters)

Organe einer juristische Person (Geschäftsführer!)

Inhaber des Unternehmens

Rechtsfolgen einer UWG-Verletzung

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Juni 2011UWG-Vortrag 46

Rechtsfolgen einer UWG-Verletzung

Weitere Ansprüche

Beseitigung

Auskunft

Rechnungslegung

Schadenersatz (Verschulden!)

Widerruf

Urteilsveröffentlichung

Einstweilige Verfügung für schnellen Rechtsschutz

Unwiederbringlicher Schaden muss nicht nachgewiesen werden

Anspruch muss glaubhaft gemacht werden

Schadenersatz falls EV zu unrecht erlassen wurde

Exekution

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2014UWG-Vortrag 47

Strafrechtliche Bestimmungen

Schwere Verstöße gegen das UWG

Wissentliche Anwendung irreführender/aggressiver Geschäftspraktiken.

Wissentliche Bestechung von Bediensteten.

Wissentliche Verletzung von anvertrauten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

Privatanklagedelikt

Strafgericht

Gerichtliche Strafbarkeit

Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten.

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2014UWG-Vortrag 48