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1 Deckblatt 1 zum Bebauungsplan und Grünordnungsplan Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13, BauGB Gewerbegebiet „Pankofen Nord“ Stadt Plattling, Landkreis Deggendorf Bert Reiszky Uwe Schmidt Architekt BDA, Stadtplaner Dipl.-Ing. (FH) An der Stadtmauer 18 Landschaftsarchitekt 94 469 Deggendorf Am Sandhügel 4 Tel.: 0991 / 27 00 53-0 94 526 Metten Fax: 0991 / 27 00 53-11 Tel. 0991 320 96 63 Mitarbeit: Norbert Bieber, Dipl. Ing. Geogr. 1. 10. 2018

G e w e r b e g e b i e t „Pankofen Nord“ · und 20 kV Mittelspannungsfreileitungen. Der Abstand zwischen den Leiterseilen von 20 kV Mittelspannungsfreileitungen und Bäumen,

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Deckblatt 1 zum

Bebauungsplan und Grünordnungsplan

Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13, BauGB

G e w e r b e g e b i e t

„ P a n k o f e n N o r d “

Stadt Plattling,

Landkreis Deggendorf

Bert Reiszky Uwe Schmidt Architekt BDA, Stadtplaner Dipl.-Ing. (FH) An der Stadtmauer 18 Landschaftsarchitekt 94 469 Deggendorf Am Sandhügel 4 Tel.: 0991 / 27 00 53-0 94 526 Metten Fax: 0991 / 27 00 53-11 Tel. 0991 320 96 63

Mitarbeit:

Norbert Bieber, Dipl. Ing. Geogr. 1. 10. 2018

Deckblatt 1 zum Bebauungsplan und Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Pankofen Nord" 1. 10. 2018

Inhalt

1. Planungsanlass und Aufgabenstellung, Verfahren zur Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans .......................................................................................................... 3

2. Geltungsbereich .......................................................................................................... 4

3 Textliche Festsetzungen zur Ortsplanung........................................................................ 4 3.2.3 Höhe baulicher Anlagen ........................................................................ 4 3.6 Duldungspflichten .................................................................................. 4

4 Textliche Festsetzungen zur Baugestaltung ..................................................................... 5 4.1 Baukörper ............................................................................................. 5 4.2 Dachform und Dachdeckung (Alle Dächer) ............................................. 5

5 Textliche Festsetzungen zur Grünordnung ...................................................................... 5 5.3 Geländehöhen ...................................................................................... 5

6 Hinweise zu den textlichen Festsetzungen ....................................................................... 6 6.1 Hinweise zu den Ortsplanerischen- und Baugestaltungsfestsetzungen........ 6 6.2 Hinweise zur Grünordnung..................................................................... 7

7 Planliche Festsetzungen ................................................................................................ 8 7.1 Planzeichen ........................................................................................... 8 7.2 Bebauungsplan ..................................................................................... 11 7.3 Gestaltungsplan .................................................................................... 12 7.4 Grünordnungsplan ................................................................................ 13

8 Begründung ................................................................................................................ 14

9. Ausgleichsbebauungsplan ............................................................................................ 15 9.1 Eingriffsregelung, 1. 10. 2018 ............................................................... 15 9.2 Eingriffsplan .......................................................................................... 19 9.3 Ausgleichsbebauungsplan ...................................................................... 20

Deckblatt 1 zum Bebauungsplan und Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Pankofen Nord" 1. 10. 2018

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1. Planungsanlass und Aufgabenstellung, Verfahren zur Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans

Der Malteser Rettungsdienst gGmbH hatte im Frühjahr 2018 die Ausschreibung für die Einrichtung einer Rettungswache mit zunächst einem Rettungswagen für den Bereich Plattling gewonnen. Die Ausschrei-bungsbedingungen legen den Standort auf einen relativ engen Umkreis um die Autobahnauffahrt Platt-ling Nord fest.

Der Malteser Rettungsdienst gGmbH möchte die Rettungswache in einem angemieteten Gebäude be-treiben und hat dazu einen Vorvertrag mit dem Bauunternehmer Herrn Dipl. Ing. Ronny Zaglauer ge-schlossen. Dieser möchte auf dem Grundstück seines Vaters, Siegfried Zaglauer, im Gewerbegebiet Pankofen Nord ein Gebäude errichten, in dem im Erdgeschoss ausschließlich die Rettungswache nach den Vorgaben des Malteser Rettungsdienstes eingerichtet werden soll. Im OG sollen zusätzliche vermiet-bare Geschäftsräume sowie die gemeinsame Haustechnikzentrale entstehen.

Dies ist allerdings nur durch eine Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Pankofen Nord durch ein Deckblatt möglich, denn der Grundstücksbereich, in dem das Gebäude entstehen soll, ist im gelten-den Bebauungs- und Grünordnungsplan vom August 2012 nicht als bebaubare Fläche ausgewiesen, sondern als Retentionsfläche für Oberflächenwasser im Hochwasserfall.

Inzwischen haben sich die wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Vergleich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans jedoch wesentlich geändert: Die Dämme im Einzugsgebiet des Bebau-ungsplans entsprechen nun vollständig den Technischen Richtlinien wodurch sich der Status des Gebie-tes vom „bedingt hochwassergeschützten Poldergebiet“ zum „hochwassergeschützten Poldergebiet“ ge-ändert hat.

Die Hochwassergefahrenkarte des „Informationsdienstes überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG)“ vom Bayerischen Landesamt für Umwelt zeigt, dass selbst bei einem Dammbruch ganz Pankofen ein-schließlich des Gewerbegebiets Pankofen Nord außerhalb des Einzugsgebietes eines 100-jährlichen Hochwassers liegt.

Damit entfällt auch die Notwendigkeit, Hochwasserretentionsflächen im bisherigen Umfang vorzuhalten. Die Retentionsmulden haben jetzt nur noch die Aufgabe, das im Einzugsgebiet anfallende Oberflächen-wasser im näheren Einzugsgebiet aufzunehmen und den Abfluss in den Schwarzgraben so zu drosseln, dass das Wasser nicht schneller abfließt als vorher im vollständig unbebauten Zustand.

Parallel zu diesem Deckblattverfahren läuft ein Wasserrechtsverfahren für die Einleitung des Oberflä-chenwassers aus dem Gewerbegebiet in den Schwarzgraben. Die Genehmigungsunterlagen wurden durch das Ingenieurbüro Kiendl und Moosbauer, Deggendorf erstellt. Das Gutachten kommt zu dem Er-gebnis, dass die vorhandene Retentionsmulde entlang der Staatstraße 2124 nur geringfügig modifiziert werden muss, um das anfallende Oberflächenwasser aus dem gesamten Gebiet aufzunehmen, das im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen ist – also auch aus dem Gebiet westlich der Moosstraße.

Die Mulde im nördlichen Bereich des Grundstücks kann entfallen und die Fläche kann wieder als Bau-feld E ausgewiesen werden.

Durch die Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die grundsätzlichen städtebaulichen Zielsetzungen, die Festsetzungen zur Ortsplanung und die meisten Festsetzungen zur Gebäudegestaltung sowie zur Grünordnung ändern sich nicht.

Deshalb kann das Verfahren in Abstimmung mit dem Landratsamt Deggendorf als vereinfachtes Verfah-ren nach § 13 BauGB durchgeführt werden und es kann auf die frühzeitige Unterrichtung der Bürger und Träger öffentlicher Belange sowie die frühzeitige Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 verzichtet werden.

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Statt dessen wird schon im ersten Schritt die Auslegung nach §3 (2) für die Öffentlichkeit und die Beteili-gung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach §4 (2) BauGB durchgeführt.

2. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Plangebietes ändert sich nicht. Innerhalb des Geltungsbereichs wird aber das neue Baufeld E anstelle der bisherigen Retentionsmulde ausgewiesen.

Die Änderungen bei den Festsetzungen zur Gebäudegestaltung betreffen nur das Baufeld E nördlich der Hauptwasserleitung der WBW.

Im Folgenden sind nur die Festsetzungen aufgeführt, die sich wirklich ändern. Die Nummerierung be-zieht sich auf die Nummerierung des rechtsgültigen Bebauungsplans. Alle nicht aufgeführten Festsetzun-gen bleiben unverändert gültig!

Die bisher geltenden Festsetzungen sind schwarz gedruckt, entfallende Regelungen sind durchgestri-chen

Änderungen u/o. Ergänzungen sind blau hervorgehoben.

3 Textliche Festsetzungen zur Ortsplanung

3.2.3 Höhe baulicher Anlagen

Die maximale Wandhöhe (bis Außenkante Dachhaut) für alle Gebäude beträgt 7,00 m. Als Ausnahme ist im südlichen Baufenster eine maximale Wandhöhe von 9,50 m zulässig.

Für die Bebauung entlang der Baulinien parallel zur St. 2124 wird eine minimale Wandhöhe für alle Gebäude (bis Außenkante Dachhaut) bzw. bauliche Anlagen von 4,00 m festgesetzt.

Im Baufeld E beträgt die maximale Firsthöhe bei Pultdächern 8,50 m.

Ungeachtet der festgesetzten minimalen Wandhöhe, müssen im Bereich der vorhandenen 20 kV Leitung die in den Richtlinien der VDI 210 vorgeschriebenen Abstandsflächen zwischen Gebäuden und Freilei-tung eingehalten werden. Um die Abstandsflächen zur Leitung einzuhalten, darf in Einzelfällen und im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde die festgesetzte minimale Wandhöhe reduziert werden.

Die maximale Firsthöhe beträgt 11,00 m. Als Ausnahme ist im südlichsten Baufenster eine maximale Firsthöhe von 12,50 m zulässig.

Die maximale Höhe für funktionsbedingte Bauteile (Silos, Spänetürme etc.) liegt bei 10,00 m. Ausnah-men sind im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde möglich.

Im Bereich der mit (D) gekennzeichneten ausgewiesenen Fläche für Ver- bzw. Entsorgungsanlagen ist ei-ne maximale Wandhöhe von 2,75 m und eine maximale Firsthöhe von 4,00 m zulässig. Festsetzungen zur Wand- und Firsthöhe der anderen baulichen Anlagen, sowie zu der mit (B) gekennzeichneten und unter 3.4.3 festgesetzten Lärmschutzmauer bleiben unberührt.

Die Wandhöhen werden von den durch die Erschließungsmaßnahmen hergestellten Geländehöhen ge-messen. In den Eingabeplänen sind die vorhandenen und geplanten Geländehöhen und v.a. der Hö-henbezug zur Erschließungsstraße in allen Schnitten und Ansichten anzugeben.

3.6 Duldungspflichten

Notwendige, vorhandene und geplante Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. Einrichtungen auf Privat-grundstücken sind durch Dienstbarkeiten zugunsten der jeweiligen Versorgungsträger; (a) Energieversor-

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gung Ostbayern (OBAG); (b) der Wasserversorgung Bayerischer Wald; (c) und der Stadtwerke Plattling zu sichern bzw. zu dulden.

4 Textliche Festsetzungen zur Baugestaltung

Festsetzungen zur Baugestaltung (Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften gem. Art. 98 BayBO)

4.1 Baukörper

4.1.1 Alle Gebäude

Die Baukörper sind rechteckig auszuführen, ohne größere Vor- und Rücksprünge der Fassaden.

Baukörper ab 40,0 Meter Länge sind zu untergliedern, z.B. durch unterschiedlich hohe Gebäu-deteile, leicht zurückgesetzte Bauteile, wie Treppenhäuser, Glasfassaden o.ä. (sinnfällige) Wech-sel der Fassadenausbildung usw. (Solche gliedernden Bauteile dürfen gegenüber der Baulinie natürlich leicht zurückgesetzt werden).

Gebäude im Baufeld E dürfen von der Rechtwinkeligkeit abweichen, da auch die Wasserleitungen, die eine Bebaubarkeit des Grundstücks stark einschränken, diagonal über das Grundstück laufen.

4.2 Dachform und Dachdeckung (Alle Dächer)

4.2.1 Dachform

Zulässig sind symmetrische Satteldächer und Pultdächer. Im südlichsten Baufenster ist ein Zeltdach zuläs-sig.

Dachneigung 10° - 24°.

Im Baufeld E ist auch ein flach geneigtes Pultdach zwischen 3 und 10° Neigung erlaubt

4.2.2 Firstrichtung

Die Firstrichtung ist parallel zur Längsseite der Gebäude anzuordnen.

Im Baufeld E dürfen Pultdachfirste auch parallel zur Stirnseite des Gebäudes verlaufen.

5 Textliche Festsetzungen zur Grünordnung

5.3 Geländehöhen

Im südlichen, bereits bebauten Grundstücksteile kann das Gelände bis maximal auf das Niveau der an-liegenden Straßen aufgeschüttet werden.

Im nördlichen, bisher nicht bebauten Grundstück, gelten die planlich festgesetzten Geländehöhen. Sie sind als durchschnittlich einzuhaltende Höhen zu verstehen.

Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans kann das Gelände bis maximal auf das Niveau der anliegenden Straßen, d.h. bis 317,00 m ü. NN aufgeschüttet werden (s.a. 6.2.9).

Stützmauern sind nicht zulässig.

Kellergeschosse dürfen durch Abgrabungen nicht freigelegt werden.

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6 Hinweise zu den textlichen Festsetzungen

6.1 Hinweise zu den Ortsplanerischen- und Baugestaltungsfestsetzungen

6.1.1 Versorgungsanlagen

Abstandsflächen zwischen Gebäuden und 20 kV Mittelspannungsfreileitungen (vgl. 3.2.3)

Hinweis zu den Richtlinien der VDI 0210 zu den vorgeschriebenen Abstandsflächen zwischen Gebäuden und 20 kV Mittelspannungsfreileitungen.

Eine Bebauung im Bereich der Sicherheitszone, je 8,00 m beidseits der Leitungsachse ist nur bedingt, d.h. höhenmäßig beschränkt, möglich. Bei einer Dachneigung unter 30° ist ein senkrechter Abstand zwi-schen Dach und Leitung von mindestens 5,00 m einzuhalten. Bei einer Dachneigung über 30° ist ein Abstand von mindestens 3,00 m einzuhalten. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen bei Bauwerken, die in oder direkt angrenzend an der Sicherheitszone vorgesehen sind, muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen werden.

Abstandsflächen zwischen Bäumen und 20 kV Mittelspannungsfreileitungen (vgl. 5.4 - 5.5)

Hinweis zu den Richtlinien der VDI 0210 zu den vorgeschriebenen Abstandsflächen zwischen Bäumen und 20 kV Mittelspannungsfreileitungen.

Der Abstand zwischen den Leiterseilen von 20 kV Mittelspannungsfreileitungen und Bäumen, die zum Ausführen von Arbeiten bestiegen werden können, darf 2,50 m nicht unterschreiten.

Abstandsflächen zwischen der geplanten Erschließungsstraße und 20 kV Mittelspannungsfreileitungen (vgl. 5.7)

Hinweis zu den Richtlinien der VDI 0210 zu den vorgeschriebenen Abstandsflächen zwischen Fahrbahn und 20 kV Mittelspannungsfreileitungen.

Der notwendige Sicherheitsabstand zwischen beträgt 7,00 m. Die derzeitigen Abstände zwischen Leiter-seilen und Geländeoberkante sind in der Bestandskarte zum Bebauungsplanentwurf eingetragen. An der westlichen Plangrenze, im Bereich der geplanten Erschließungsstraße liegt der vorhandenen Abstand bei ca. 11,17 m über Geländeoberkante. Die Einhaltung der geforderten Sicherheitszone von 7,00 m sollte daher nicht problematisch sein.

Im Rahmen der Erschließungsplanung wird die Einhaltung der Sicherheitszone nachgewiesen werden müssen.

6.1.6 Lage im eingedeichten Gebiet, Vorkehrungen gegen Einwirkungen von Grund- und Hochwasser

„Das Vorhaben liegt in einem Gebiet, das absehbar vor einem hundertjährlichen Hochwasserereignis geschützt ist. In Katastrophenfällen (Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen bzw. größeres Hoch-wasserereignis als das hundertjährliche Hochwasser) kann das Gebiet aber überflutet werden.

Das Vorhaben liegt in einem Gebiet, das vor einem hundertjährlichen Hochwassergeschützt ist. Bei ext-remen Hochwasserereignissen, z.B. bei einem tausendjährlichen Hochwasser kann das Gebiet aber dennoch überflutet werden.

Unzulässig hohe Anstiege des Binnenwasserspiegels infolge Niederschlagsereignissen und Drängewasser werden durch ein Binnenentwässerungssystem, bestehend aus Gräben und Schöpfwerken verhindert. Bei einer Überlastung oder einem Versagen der Binnenentwässerung sind Vernässungen und Überschwem-mungen in diesem Gebiet kaum zu vermeiden.

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Mit der Genehmigung von Vorhaben ist kein Anspruch auf Verbesserung der Hochwasserschutzeinrich-tungen oder auf Schadensersatz bei Versagen der Anlagen begründet. Der Bauwerber hat bzgl. der ver-bleibenden Hochwassergefahr eigenverantwortlich Vorsorge u treffen.

Den Bauwerbern werden Bodenuntersuchungen empfohlen.

Betriebswohnungen (vgl. 4.7.1)

Bei geplanten Betriebswohnungen wird darauf hingewiesen, dass Fluchtmöglichkeiten nach oben bis mindestens 0,50m über HW100 d.h. 318,10 ü. NN erforderlich sind.

Lagerung wassergefährdender Stoffe :

Es wird auf die einschlägigen Vorschriften verwiesen, insb. auf die „Verordnung über Anlagen zum Um-gang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe“, VAwS.

Die diesbezüglichen Anforderungen an das Gewerbegebiet sind mit der fachkundigen Stelle am LRA Deggendorf zu klären.

6.2 Hinweise zur Grünordnung

6.2.1 Geländehöhen

Im Vorentwurf des Bebauungsplans von 1999 waren Geländehöhen von 317,00 m ü. NN vorgesehen, um Aufschüttungen für bauliche Anlagen bzw. die geplante Erschließungsstraße über die Höhe des Na-turgeländes zu ermöglichen. Sie waren als Vorkehrung gegen Einwirkungen des möglichen Grundwas-serstandes und/oder HW100 empfohlen. Diese Aufschüttungen wurden beim Bau der Erschließungsstra-ße und des Betriebsgeländes der Zaglauer Bau GmbH auch umgesetzt.

Im rechtsgültigen Bebauungsplan von 2012 wurde die Aufschüttungshöhe dann auf max. 316,50 m ü. NN begrenzt, um nicht unnötig Hochwasserretentionsvolumen zu verdrängen.

Nach der Fertigstellung der Deiche und vollständigem Schutz gegen ein hundertjährliches Hochwasser kann diese Begrenzung nun entfallen und das Gelände auf max. die gleiche Höhe wie im südlichen Be-reich bzw. wie die Moosstraße aufgeschüttet werden, d.h. auf max. 317,00 m ü. NN.

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7 Planliche Festsetzungen

7.1 Planzeichen

Geltungsbereich

Grenze des Geltungsbereiches

Art der Baulichen Nutzung

(§ 9, Abs. 1 Nr. 1 - 26 BauGB § 2 und 4, BauNVO)

GEE Gewerbegebiet, eingeschränkt gemäß § 1 (2) - (5) und § 8 BauNVO

Wohnnutzungen nur in der mit (A) gekenn-zeichneten Fläche zulässig

Maß der baulichen Nutzung

(§ 9, Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)

0,6 Grundflächenzahl (GRZ), z.B. 0,6

6,0 Baumassenzahl (BMZ), z.B. 6,0

WH = 7,00 Wandhöhe der Hauptgebäude als Höchst-maß, z.B. 7,00 m

WH = 4,00 bis 7,00 Wandhöhe der Hauptgebäude als Mindest- und Höchstmaß, z.B. 4,00 m bis 7,00 m

Bauweise und überbaubare Grund-stücksfläche

(§ 9, Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO)

g Geschlossene Bauweise

Baulinie

Baugrenze

Vorgeschriebene Firstrichtung

Festsetzungen zum Immissionsschutz

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 4 BauGB)

LW“ 55/45

Schallschutzmauer entlang (B) zwingend zu errichten

Schallschutzmauer in der mit (C) gekenn-zeichneten Fläche zwingend zu errichten

Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel als Obergrenze - Tagwert / Nachtwert in dB(A)/m²

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Öffentlicher Straßenraum

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und Abs. 6 BauGB)

Öffentliche Verkehrsfläche

Verkehrsgrün

(§127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB)

Freizuhaltende Sichtfelder

Ver- und Entsorgungsanlagen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 BauGB und Abs. 6 BauGB)

Pumpstation, mit Dienstbarkeit zu belastende Flächen (Träger - Stadtwerke Plattling)

Pflanzgebot für Einzelbäume

(§9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

Festgesetzter Baumstandort. Position im Plan auf 2,00 m bindend.

Flächenhaftes Pflanzgebot

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

Private Grünfläche

Betriebshöfe

Sonstige Darstellungen

Mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrechten zu be-lastende Flächen:

für die ”Wasserversorgung Bayerischer Wald”

für die ”Stadtwerke Plattling”

Abgrenzung von Art und/oder Maß der Nut-

P

V

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zung

Bemaßung

Nachrichtliche Übernahmen und Hin-weise

Bestehende Grundstücksgrenze

Flurstücksnummer

Oberirdische Leitung (mit Bezeichnung)

Unterirdische Leitung (mit Bezeichnung)

Flächen für Regenwasserrückhalt, Reinigung und Versickerung

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7.2 Bebauungsplan

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7.3 Gestaltungsplan

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7.4 Grünordnungsplan

Deckblatt 1 zum Bebauungsplan und Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Pankofen Nord" 1. 10. 2018

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8 Begründung

Bereits im Vorentwurf des Bebauungsplans von 1999, der vom damaligen Stadtrat einstimmig ge-billigt wurde, war auf dem Grundstücksteil nördlich der Fernwasserleitung der Wasserversorgung Bayerischer Wald (WBW)( ein Baufeld für ein gewerblich genutztes Gebäude vorgesehen.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde damals allerdings nach dem Vorentwurf und den Verfahrensschritten nach §3 (1) und §4 (1) BauGB nicht weiter geführt, sondern erst Ende 2007 wieder aufgegriffen und am 30. 8. 2012 abgeschlossen.

Im Zuge der Weiterführung des Verfahrens wurde das o.a. Baufeld gestrichen und durch eine Re-tentionsfläche ersetzt, da sich inzwischen die Betrachtungsweise der Wasserwirtschaft grundlegend geändert hatte.

Bei der Ausarbeitung des ursprünglichen Vorentwurfs zum Bebauungsplan 1999 galt noch das Ziel, die Gebäude möglichst hochwassersicher auszubilden, d.h. im Gelände möglichst hoch zu legen.

Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans 2012 gab das Was-serwirtschaftsamt dann aus Gründen des Hochwasserschutzes dem Ausgleich von verloren gegan-genem Retentionsvolumen absolute Priorität. Um das durch die Bebauung verdrängte Retentions-volumen auszugleichen, musste deswegen auf das Gebäude am nördlichen Ende des Geltungsbe-reiches verzichtet werden und stattdessen eine größere Hochwasserrückhaltefläche angelegt wer-den.

Inzwischen haben sich die Rahmenbedingungen erneut grundlegend geändert:

Die Dämme entsprechen inzwischen vollständig den Technischen Richtlinien wodurch sich der Sta-tus des Gebietes vom „bedingt hochwassergeschützten Poldergebiet“ zum „hochwassergeschützten Poldergebiet“ geändert hat.

Die Hochwassergefahrenkarte des „Informationsdienstes überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG)“ vom Bayerischen Landesamt für Umwelt zeigt, dass selbst bei einem Dammbruch ganz Pankofen einschließlich des Gewerbegebiets Pankofen Nord außerhalb des Einzugsgebietes eines 100-jährlichen Hochwassers liegt.

Damit entfällt auch die Notwendigkeit, Hochwasserretentionsflächen im bisherigen Umfang vorzu-halten und die ursprünglich zur Bebauung vorgesehene Fläche kann wieder als Baufeld ausgewie-sen werden.

Ebenso entfällt die Notwendigkeit, die Geländehöhe des nördlichen, bisher unbebauten Grund-stücks auf durchschnittlich 316,50 m ü. NN zu begrenzen um möglichst wenig Retentionsvolumen zu verlieren. Es ist angemessen, die Geländehöhe auf maximal die Höhe der umgebenden Stra-ßen zu begrenzen.

Die schräg über das Privatgrundstück verlaufende Fernwasserleitung der WBW beeinträchtigt die Bebauung des nördlichen Grundstücksteils ganz erheblich. Sie zerschneidet das mögliche Baufeld an dieser Stelle diagonal, darf unter keinen Umständen überbaut werden und eine angrenzende Bebauung muss auch noch einen Mindestabstand von 3,00 m einhalten.

Das in den Richtlinien für Rettungswachen des Malteser Rettungsdienstes gGmbH vorgegebene Raumprogramm hat einen Umfang, der sich nicht in einem rechteckigen Baukörper nördlich der Leitung unterbringen lässt. In Anbetracht der Gemeinnützigkeit der Einrichtung und der ausgespro-chen ungünstigen Lage der Wasserleitungen im Grundstück lässt es sich deshalb vertreten, an die-ser Stelle von der gestalterischen Festsetzung abzuweichen, dass nur rechteckige Baukörper zuläs-sig sind.

Deckblatt 1 zum Bebauungsplan und Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Pankofen Nord" 1. 10. 2018

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Für die Garage der Rettungsfahrzeuge, die wegen der erforderlichen Stellplatztiefe nur im breite-ren, östlichen Teil des Gebäudes untergebracht werden können, ist eine lichte Mindesthöhe von 3,75 m vorgeschrieben. Alle anderen Räume der Rettungswache können mit einer üblichen Raumhöhe von 2,50 – 2,75m ausgeführt werden. So ergibt sich im Obergeschoss ein Höhen-sprung von mindestens 1,00 m von West nach Ost.

Um das Gebäude möglichst niedrig zu halten bzw. nicht wesentlich höher als die vorhandenen Betriebsgebäude werden zu lassen, drängt es sich daher auf, ein flachgeneigtes Pultdach in Längs-richtung des Gebäudes auszuführen. Jede andere Form eines geneigten Daches würde zu einem höheren Baukörper führen.

Aus dem trapezförmigen Baukörper mit dem in Längsrichtung ansteigenden Dach, lässt sich eine Gestaltung entwickeln, mit der sich den Betrachtern die Dynamik des Rettungsdienstes vermitteln lässt. Insofern erscheinen die Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans gerechtfertigt und führen wieder zu einem schlüssigen Gesamtbild.

Insgesamt ist das gesamte Gewerbegebiet dann am Süd- und Nordende durch je ein Gebäude mit besonderer Dachform abgeschlossen, wobei der neue O-W-orientierte Baukörper auf dem Baufeld E ganz im Sinne der ursprünglichen städtebaulichen Zielsetzungen mit der südlich davon platzierten Halle eine gehöftartige Struktur bildet, die das Gewerbegebiet nach Norden abschließt.

Alle Festsetzungen und Hinweise, die sich auf die 20 kV-Freileitung beziehen, die ursprünglich von NW nach SO diagonal über den Geltungsbereich verlief, können entfallen, da die Freileitung in-zwischen abgebaut wurde und als Erdkabel außerhalb des Grundstücks verläuft.

9. Ausgleichsbebauungsplan

9.1 Eingriffsregelung, 1. 10. 2018

Grunddaten

Bestand:

Der Geltungsbereich des gesamten Bebauungs- und Grünordnungsplans „Gewerbegebiet Pan-kofen Nord“ hat eine Flächengröße von 12800 m². Da der Bebauungs- und Grünordnungsplan bereits im Jahr 1999 Planreife erlangte und die Firma Zaglauer daraufhin einen Teil des Gel-tungsbereiches einschließlich Zufahrt mit Einzelgenehmigung bebaute, bezieht sich die vorliegende Eingriffsregelung auf den verbleibenden Teil des Geltungsbereiches mit einer Fläche von 4108 m².

Da die Eingriffsregelung des rechtsgültigen Bebauungs- und Grünordnungsplans bereits den Be-reich E berücksichtigt, auf dem im Zuge dieses Deckblattverfahrens ein Baufeld ausgewiesen wird, ändert sich lediglich der Ausgleichsfaktor. Damit wird dem höheren Versiegelungsgrad Rechnung getragen.

Etwa 2700 m² dieser Fläche sind mit Bauschutt auf eine Höhe von ca. 317,00 m ü.NN aufgefüllt. Diese Auffüllung entsprach zwar dem alten Bebauungsplan, war jedoch infolge seiner ausstehen-den Rechtskraft nicht zulässig. Für die Eingriffsregelung wird deshalb der Zustand vor der Verfül-lung herangezogen. Es handelte sich dabei um eine Ackerbrache.

Die nicht verfüllten Flächen sind mehrmals pro Jahr gemähte Intensivwiesen. Hier ist z.T. bereits eine Mulde modelliert.

Fläche Eingriff 4108 m²

Grundflächenzahl = 0,6

Deckblatt 1 zum Bebauungsplan und Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Pankofen Nord" 1. 10. 2018

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Gemäß Leitfaden kommt damit ein Versiegelungsgrad größer 0,35 zur Anwendung.

Ausgleichsermittlung nach Leitfaden des BayStMLU

1 Schritt: Ermittlung des erforderlichen Ausgleichsbedarfs

Ackerbrache und Wiesenflächen haben aufgrund intensiver Störungen und Zerschneidungswirkun-gen insbesondere der Staatsstraße und der Autobahn geringe Bedeutung für Naturhaushalt. Dem Landschaftsbild am Ortsrand von Pankofen wird durch eine hofartige Gebäudestellung, geglieder-te Fassaden, vor allem aber durch eine parallel zur Staatsstraße verlaufende Baumreihe Rechnung getragen.

Vermeidungs und Minimierungsmaßnahmen

- Durchgrünung und Eingrünung des Gewerbegebietes

- Die neue Bebauung findet im Anschluss an bestehende Bebauung statt, d.h. keine Inanspruchnahme freier Landschaft.

- Regelungen zur Minimierung der Versiegelung und zum Oberflächenabfluss

- Verringerung des verdrängten Retentionsvolumens durch Tieferlegung des geplanten Betriebsge-ländes und Vergrößerung der Muldenzone u.a. durch Verzicht auf ein Gebäude

Infolge der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erfolgt die Einstufung der Flächen in den mittleren Bereich der Kategorie 1 (geringe Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild

Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungsplan rechtfertigt die zu-sätzliche Versiegelung von ca. 560 m² eine Erhöhung des Ausgleichsfaktors von 0,4 auf 0,5. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf von:

2054 – 1643 m2 = 411 m2

Ausgleichsbedarf:

4108 m² x 0,40 = 1643 m²

4108 m² x 0,50 = 2054 m²

Der Wert wird als Ausgleichsbedarf bezeichnet.

Der Ausgleichsbedarf ist eine theoretische Größe, nicht gleichzusetzen mit der erforderlichen Aus-gleichsfläche, weil der naturschutzfachliche Wert der Ausgleichsfläche von der Art der vorgesehe-nen Ausgleichsmaßnahme abhängt. Je nach Ausgleichsmaßnahme sind hier Anerkennungsfakto-ren zwischen 0,3 und 3,0 anzusetzen.

Deckblatt 1 zum Bebauungsplan und Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Pankofen Nord" 1. 10. 2018

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2. Schritt: Ermittlung der Ausgleichfläche und des Wertes der Ausgleichsmaßnahmen Der Ausgleich für die erfolgten Eingriffe wird an anderer Stelle nachgewiesen. Auf Flurnummer 2465/2 Stadt Plattling, Gemarkung Pankofen werden folgende Maßnahmen durchgeführt: - Entfernung eines Baumes - Entfernung von Gartenabfälle und Schnittgut aus den Abbaumulden - Erweiterung bestehender Abbaumulden (Ausbau und Entfernen von Kies) - Verbindung zwischen den 2 Teilmulden herstellen - Keine wirtschaftliche Nutzung (z.B. Holznutzung) - Randbäume belassen Die Bereiche, in denen Erdbewegungen stattfinden (190 m²), werden mit einem Anerkennungsfak-tor von 2,0 in Ansatz gebracht. Die restlichen Bereiche des Flurstücks abzüglich des Ackers und der Wege imSüdwesten (verblei-bende Fläche 2525 m²) werden mit einem Anerkennungsfaktor von 0,5 in Ansatz gebracht. 190 m² x 2,0 = 380 m² 2526 m² x 0,5 = 1263 m²

Summe = 1643 m² Die mit der unteren Naturschutzbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmte Maßnahme führt zu einer ökologischen Aufwertung des Flurstücks.

Auf der Flurnummer 2465/2, Stadt Plattling, Gemarkung Pankofen ist eine Teilfläche im Südosten bisher nicht mit Ausgleichsmaßnahmen belegt. Es handelt sich dabei um intensiv genutzte Fettwiesen mit Löwenzahn, Wiesenklee, Spitzwegerich, etwas Giersch und-stumpfblättrigem Ampfer. Die beiden durch einen Feldweg geteilten Teilflächen haben ei-ne Gesamtfläche von 411 m². Diese Flächen sollen zu extensiv genutzten, artreichen Stromtalwiesen entwickelt werden. Damit wird das umgebende Mosaik aus Hartholzauwäldern und Sukzessionsflächen sinn-voll ergänzt. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: 1. kurz mähen 2. Oberfläche umfassend aufreißen (z.B. Eggen). 3. Einsaat mit Regio-Saatgut (Saatgutmischung für Auwiesen, nur Kräuter) 4. Erstpflege gem. Anweisung des Saatgutherstellers 5. Danach 2 Mahden pro Jahr mit Beseitigung des Mähgutes. 1. Mahd nach dem 15.

6., 2. Mahd ab Ende September. Generell gelten für die Ausgleichsfläche folgende Verbote:

• Keine Düngung, keine Verwendung von Herbiziden, Fungiziden und Pestizieden.

• Keine Lagerung von Stoffen

• Keine Beweidung

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• Keine Freizeitnutzung Unter Zugrundelegung eines Anerkennungsfaktors von 1,0 hat die ergänzende Aus-gleichsmaßnahme einen Ausgleichswert von 411 m² Ergebnis: Einem erforderlichen Ausgleichsbedarf von 1643 m² 2054 m² für die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild stehen auf dem Flurstück 2465/2, Gemarkung Pankofen Ausgleichsflächen mit einem Ausgleichswert von 1643 m² + 411 m² = 2054 m² gegenüber. Der Eingriff ist damit ausgeglichen.

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9.2 Eingriffsplan

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9.3 Ausgleichsbebauungsplan