2
Rechtsprechung bbl 2008, Heft 6 Dezember 221 © Springer-Verlag 2008 Nachbarn haben jedenfalls das Recht, dass mit dem nunmehr zur Entscheidung anstehenden Projekt § 48 BO eingehalten wird. Allein dadurch, dass schon eine (wenn auch nicht konsumierte) Baubewilligung vor- liegt, kann sich nicht ergeben, dass mit dem jetzt gegen- ständlichen Projekt, für sich beurteilt, § 48 BO nicht beachtet werden müsste. Die Bf haben in der Berufung dargelegt, dass sie Mes- sungen durchgeführt hätten, wonach die durchschnitt- liche Lärmbelastung auf Grund der von der in Betrieb genommenen Anlage ausgehenden Lärmimmissionen während der Nacht derzeit beim Wohnhaus der Bf ca 48 dB, am Tag jedenfalls mehr als 55 dB betrage. Die bel Beh hat sich mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt. Sie hat insb auch in der Bescheid- begründung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Messungen nicht stimmten bzw dass andere Messungen vorlägen, die andere Werte im Hinblick auf die konkret gegebene Vorbelastung ergäben. Insbesondere hat sich die bel Beh in ihrer Bescheidbegründung lediglich auf Messberichte der T GmbH v 6.10.2003 bezogen, ohne näher darauf einzugehen, dass die Bf das Vorliegen ak- tuellerer Messdaten geltend machten. Darüber hinaus haben die Bf die Stellungnahme eines Sachverständigen, nämlich der T GmbH, v 20.10.2006 vorgelegt, wonach Ansätze im schalltechni- schen Projekt der Bauwerber betreffend die LKW-Fahr- bewegungen und die Verladungen nicht nachvollzieh- bar sind. Obwohl somit eine sachverständige Gegenäu- ßerung vorlag, die relevante Grundlagen des entschei- dungsgegenständlichen schalltechnischen Projektes in Frage stellt, haben sich die Verwaltungsbeh damit in keiner Weise auseinandergesetzt und auch keine weite- ren Ermittlungen dazu durchgeführt. Auch in der Be- gründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides fehlt jegliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbrin- gen der Bf. Es scheidet auch die Berufung darauf aus, dass die Bf kein vollständiges Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt hätten, da Hinweisen auf die Ergänzungsbedürſtigkeit eines Gutachtens und seiner Grundlagen jedenfalls nachgegangen werden muss (vgl das Erk v 29.4.2008, 2007/05/0059). (Auebung) Seveso-II-Betriebe; Nachbarrechte DOI 10.1007/s00738-008-0522-z § 14 Abs 2 Z 2, 15 nö ROG 1976; § 6 Abs 2 nö BauO 1996 Aus der Pflicht, Standorte und Gefahrenbereiche von Betrieben (iSd Art 12 der Seveso-II-RL) im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen, las- sen sich keine subjektiv-öffentlichen Nachbar- rechte im Baubewilligungsverfahren ableiten. VwGH 10.9.2008, 2007/05/0109 <191> Aus der Begründung: Hinsichtlich der Seveso-II-RL bestimmt § 14 Abs 2 Z 15 NÖ ROG 1976, dass bei der Festlegung von Widmungsarten ihre Raumverträglich- keit sichergestellt werden können muss, wobei auf die Gefahrenbereiche von Betrieben iSd Art 1 der RL 96/82/ EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Un- fällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-RL) Bedacht zu nehmen ist. Gem § 15 Abs 2 Z 2 NÖ ROG 1976 sind Standorte und Gefahrenbereiche von Betrieben iSd Art 12 der Seveso-II-RL im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im einzel- nen Baubewilligungsverfahren ergibt sich daraus nicht. Die Nachbarn haben auch in diesem Zusammenhang im Baubewilligungsverfahren lediglich die im § 6 Abs 2 BO normierten Rechte. (Abweisung) Salzburg Gebäudehöhe; (keine) geringfügigen Abweichungen von Bebauungsgrundlagen; baupolizeilicher Beseiti- gungsauftrag DOI 10.1007/s00738-008-0523-y § 16 Abs 3 und 4 sbg BauPolG; § 33 sbg ROG 1998 Ein baupolizeilicher Auftrag kann auch noch ein Jahr nach Kenntnis der Abweichungen von der Baubewilligung erlassen werden. Abweichungen vom Bebauungsplan bzw der Bauplatzerklärung (hier: bei der Traufenhöhe um 53 cm, bei der Firsthöhe um 8 cm) stellen als Verletzungen raumordnungs- bzw baurechtlicher Vorschriften keine „geringfügigen“ Abweichun- gen dar. VwGH 26.6.2008, 2007/06/0302 <192> Aus der Begründung: Bei § 16 Abs 4 leg cit handelt es sich weiters nicht um eine Ermessensbestimmung. Wenn die Baubeh – wie die Bf behaupten – einen bau- polizeilichen Auſtrag erst ein Jahr nach Kenntnis der Abweichungen von der Baubewilligung erlassen hat, kann auch daraus keine Rechtswidrigkeit des angefoch- tenen Bescheides abgeleitet werden. Aus der längeren Dauer eines baupolizeilichen Verfahrens sowie aus all- fälligen Gesprächen mit der Baubeh in dieser Zeit kann sich für die Frage der Rechtmäßigkeit bzw Rechtswid- rigkeit des baupolizeilichen Auſtrages nichts ergeben. Weiters meinen die Bf, die vorliegenden Abweichun- gen seien geringfügig. Ihrer Ansicht nach unterscheide das Gesetz zwischen der Erlassung von baupolizeili- chen Auſträgen im Anfangsstadium und in Bezug auf Baumaßnahmen, die im Gange seien oder schon been- det seien. Im Anfangsstadium von Baumaßnahmen stellten Abweichungen vom Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung keine geringfügigen Abweichungen dar, dies gelte aber nicht bei laufenden oder schon be- endeten Baumaßnahmen.

Gebäudehöhe; (keine) geringfügigen Abweichungen von Bebauungsgrundlagen; baupolizeilicher Beseitigungsauftrag

  • Upload
    k-giese

  • View
    213

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Gebäudehöhe; (keine) geringfügigen Abweichungen von Bebauungsgrundlagen; baupolizeilicher Beseitigungsauftrag

Rechtsprechungbbl2008, Heft 6Dezember 221

© Springer-Verlag 2008

Nachbarn haben jedenfalls das Recht, dass mit dem nunmehr zur Entscheidung anstehenden Projekt § 48 BO eingehalten wird. Allein dadurch, dass schon eine (wenn auch nicht konsumierte) Baubewilligung vor-liegt, kann sich nicht ergeben, dass mit dem jetzt gegen-ständlichen Projekt, für sich beurteilt, § 48 BO nicht beachtet werden müsste.

Die Bf haben in der Berufung dargelegt, dass sie Mes-sungen durchgeführt hätten, wonach die durchschnitt-liche Lärmbelastung auf Grund der von der in Betrieb genommenen Anlage ausgehenden Lärmimmissionen während der Nacht derzeit beim Wohnhaus der Bf ca 48 dB, am Tag jedenfalls mehr als 55 dB betrage. Die bel Beh hat sich mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt. Sie hat insb auch in der Bescheid-begründung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Messungen nicht stimmten bzw dass andere Messungen vorlägen, die andere Werte im Hinblick auf die konkret gegebene Vorbelastung ergäben. Insbesondere hat sich die bel Beh in ihrer Bescheidbegründung lediglich auf Messberichte der T GmbH v 6.10.2003 bezogen, ohne näher darauf einzugehen, dass die Bf das Vorliegen ak-tuellerer Messdaten geltend machten.

Darüber hinaus haben die Bf die Stellungnahme eines Sachverständigen, nämlich der T GmbH, v 20.10.2006 vorgelegt, wonach Ansätze im schalltechni-schen Projekt der Bauwerber betreffend die LKW-Fahr-bewegungen und die Verladungen nicht nachvollzieh-bar sind. Obwohl somit eine sachverständige Gegenäu-ßerung vorlag, die relevante Grundlagen des entschei-dungsgegenständlichen schalltechnischen Projektes in Frage stellt, haben sich die Verwaltungsbeh damit in keiner Weise auseinandergesetzt und auch keine weite-ren Ermittlungen dazu durchgeführt. Auch in der Be-gründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides fehlt jegliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbrin-gen der Bf. Es scheidet auch die Berufung darauf aus, dass die Bf kein vollständiges Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt hätten, da Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens und seiner Grundlagen jedenfalls nachgegangen werden muss (vgl das Erk v 29.4.2008, 2007/05/0059). (Aufhebung)

Seveso-II-Betriebe; Nachbarrechte

DOI 10.1007/s00738-008-0522-z

§ 14 Abs 2 Z 2, 15 nö ROG 1976; § 6 Abs 2 nö BauO 1996

Aus der Pflicht, Standorte und Gefahrenbereiche von Betrieben (iSd Art 12 der Seveso-II-RL) im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen, las-sen sich keine subjektiv-öffentlichen Nachbar-rechte im Baubewilligungsverfahren ableiten.

VwGH 10.9.2008, 2007/05/0109 <191>

Aus der Begründung: Hinsichtlich der Seveso-II-RL bestimmt § 14 Abs 2 Z 15 NÖ ROG 1976, dass bei der

Festlegung von Widmungsarten ihre Raumverträglich-keit sichergestellt werden können muss, wobei auf die Gefahrenbereiche von Betrieben iSd Art 1 der RL 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Un-fällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-RL) Bedacht zu nehmen ist.

Gem § 15 Abs 2 Z 2 NÖ ROG 1976 sind Standorte und Gefahrenbereiche von Betrieben iSd Art 12 der Seveso-II-RL im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im einzel-nen Baubewilligungsverfahren ergibt sich daraus nicht. Die Nachbarn haben auch in diesem Zusammenhang im Baubewilligungsverfahren lediglich die im § 6 Abs 2 BO normierten Rechte. (Abweisung)

Salzburg

Gebäudehöhe; (keine) geringfügigen Abweichungen von Bebauungsgrundlagen; baupolizeilicher Beseiti-gungsauftrag

DOI 10.1007/s00738-008-0523-y

§ 16 Abs 3 und 4 sbg BauPolG; § 33 sbg ROG 1998

Ein baupolizeilicher Auftrag kann auch noch ein Jahr nach Kenntnis der Abweichungen von der Baubewilligung erlassen werden.

Abweichungen vom Bebauungsplan bzw der Bauplatzerklärung (hier: bei der Traufenhöhe um 53 cm, bei der Firsthöhe um 8 cm) stellen als Verletzungen raumordnungs- bzw baurechtlicher Vorschriften keine „geringfügigen“ Abweichun-gen dar.

VwGH 26.6.2008, 2007/06/0302 <192>

Aus der Begründung: Bei § 16 Abs 4 leg cit handelt es sich weiters nicht um eine Ermessensbestimmung. Wenn die Baubeh – wie die Bf behaupten – einen bau-polizeilichen Auftrag erst ein Jahr nach Kenntnis der Abweichungen von der Baubewilligung erlassen hat, kann auch daraus keine Rechtswidrigkeit des angefoch-tenen Bescheides abgeleitet werden. Aus der längeren Dauer eines baupolizeilichen Verfahrens sowie aus all-fälligen Gesprächen mit der Baubeh in dieser Zeit kann sich für die Frage der Rechtmäßigkeit bzw Rechtswid-rigkeit des baupolizeilichen Auftrages nichts ergeben.

Weiters meinen die Bf, die vorliegenden Abweichun-gen seien geringfügig. Ihrer Ansicht nach unterscheide das Gesetz zwischen der Erlassung von baupolizeili-chen Aufträgen im Anfangsstadium und in Bezug auf Baumaßnahmen, die im Gange seien oder schon been-det seien. Im Anfangsstadium von Baumaßnahmen stellten Abweichungen vom Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung keine geringfügigen Abweichungen dar, dies gelte aber nicht bei laufenden oder schon be-endeten Baumaßnahmen.

Page 2: Gebäudehöhe; (keine) geringfügigen Abweichungen von Bebauungsgrundlagen; baupolizeilicher Beseitigungsauftrag

Rechtsprechung222bbl2008, Heft 6

Dezember

© Springer-Verlag 2008

Dem kann nicht gefolgt werden. § 16 Abs 1 zweiter Satz leg cit definiert, was jedenfalls nicht unter einer geringfügigen Abweichung von einer Baubewilligung zu verstehen ist, nämlich dass hiebei die in raumord-nungs- oder baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden oder dass die Ände-rung selbst bewilligungspflichtig sei. Wenn die bel Beh die Nichteinhaltung der in der Bauplatzerklärung vor-gesehenen Bauhöhe betreffend den First und die Dach-traufe als Verletzung raumordnungs- bzw baurechtli-cher Vorschriften (vgl § 9 Abs 1 Z 2 Sbg BauPolG) und daher iSd angeführten Def als nicht geringfügige Ab-weichung beurteilt hat, kann ihr nicht entgegengetre-ten werden. Man kann im Übrigen die Firsthöhe und deren Überschreitung um bloß 8 cm nicht isoliert se-hen, weil sich im vorliegenden Fall durch die höhere Errichtung der Firsthöhe und der Traufenhöhe eine ganz andere Situierung und Lage des ausgeführten Da-ches als des in der Baubewilligung vorgesehenen Da-ches ergeben hat. Es kann somit von einer geringfügi-gen Abweichung von der erteilten Baubewilligung nicht gesprochen werden. Dass der Mindestabstand des Gebäudes auch ausgehend von der erhöhten Dach-traufe und ein entsprechender Lichteinfall gewährt sind, ändert nichts an dieser Beurteilung. (Abwei-sung)

Flutlichtanlage; baubewilligungspflichtige Maßnah-men

DOI 10.1007/s00738-008-0524-x

§ 2 Abs 1 Z 8 sbg BauPolG

Die Errichtung von Flutlichtbauwerken (hier: neun konisch verlaufende Lichtmasten mit ca 15 m Höhe im Bereich einer Sportanlage) ist baubewil-ligungspflichtig.

VwGH 9.9.2008, 2008/06/0094 <193>

Sachverhalt: Nach Ansicht der sbg LReg (hier: als Berufungs-beh) war die betreffende Sportplatzbeleuchtung baurechtlich nicht bewilligungspflichtig. Eine Bewilligungspflicht ließe sich insb auch nicht auf § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG (…,Tribünen-anlagen und Flutlichtbauwerke, …) stützen: „Der Gesetzge-ber habe nämlich durch die Interpunktion zum Ausdruck gebracht, dass nicht „Flutlichtbauwerke“ für sich bewilli-gungspflichtig seien, sondern „Tribünenanlagen und Flut-lichtbauwerke“. Mit anderen Worten: das Aufstellen von Flut-lichtbauwerken sei für sich allein nicht bewilligungspflichtig. Eine Bewilligungspflicht sei nur anzunehmen, wenn diese (Flutlichtbauwerke) gemeinsam bzw in Verbindung mit Tri-bünenanlagen aufgestellt würden. Es könne im Jahr 2008 dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte bei Schaffung dieser Bestimmung im Jahr 1973 beabsichtigt, für eine be-stimmte Form von Lampen, wie sie sich im Straßenverkehr beispielsweise bei Fußgängerübergängen fast regelmäßig fin-de, eine Bewilligungspflicht einführen zu wollen. Dagegen spreche ua, dass man damit dem Gesetzgeber auch unterstel-len müsste, er habe die „Flutlichtbauwerke“ gegenüber ande-ren Beleuchtungskörpern an Straßen mit einer unsachlichen

Differenzierung belastet. Es entspreche auch nicht der seit dem Jahr 1973 geübten Praxis, dass alle mit bestimmten Be-leuchtungskörpern ausgerüsteten Masten einer Bewilligungs-pflicht zugeführt worden seien. Der Gesetzgeber habe viel-mehr nur jene Flutlichtbauwerke einer Bewilligungspflicht zugeordnet, die in Verbindung mit einer Tribünenanlage stünden. Nicht zuletzt deshalb heiße es in den Mat zur „Ge-setzwerdung im Jahr 1973“, der Ausdruck „Flutlichtbauwerk“ bedeute, dass nur die baulichen Teile solcher Anlagen durch die Bewilligungspflicht erfasst seien, nämlich jene baulichen Teile von Flutlichtbauwerken, welche nicht mehr dem Begriff der Tribünenanlage zugeordnet werden könnten – wohl in-folge des Überragens.“

Aus der Begründung: Entgegen der Rechtsmeinung der bel Beh ist die Wendung „die Errichtung und er-hebliche Änderung von freistehenden Indust-rieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbau-werken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m2 übersteigt, sowie ...“ (in der stF des BauPolG, LGBl 117/1973, hatte es geheißen – damals § 1 Abs 1 lit h: „die Errichtung und erhebliche Änderung von freiste-henden Industrieschornsteinen, Verladerampen, Tri-bünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Aussichtswar-ten und Sprungschanzen.“) nicht dahin zu verstehen, dass nur Flutlichtbauwerke in Verbindung (zusam-men) mit Tribünenanlagen bewilligungspflichtig wä-ren und keinesfalls für sich allein (oder, konsequen-terweise, Tribünenanlagen nur in Verbindung mit Flutlichtbauwerken und nicht für sich allein). Hätte der Gesetzgeber der genannten Bestimmung den von der bel Beh angenommenen Sinn unterlegen wollen, hätte er die Formulierung „Tribünenanlagen in Ver-bindung mit Flutlichtbauwerken“ (odgl) wählen müs-sen, was aber unterblieb. Vielmehr sind auch Flut-lichtbauwerke für sich allein bewilligungspflichtig. Der von der bel Beh angenommene Wertungswider-spruch zu Beleuchtungskörpern entlang von Straßen ist nicht gegeben, weil es bei den gegenständlichen Fluchtlichtbauwerken (nicht nur um Lichtimmissio-nen – solche wurden ebenfalls eingewendet, sondern auch) darum geht, dass damit die beleuchtete Sport-anlage länger bespielbar ist (auch ohne Tageslicht), und durch die zeitliche Ausweitung des Spielbetriebes auch die Lärmimmissionen in zeitlicher Hinsicht ver-mehrt werden (s dazu beispielsweise das Erk v 12.3.1974, 1248/73, Slg 8568/A, betreffend ein Stadion in der Landeshauptstadt Salzburg, mit den Folgeerk v 20.12.1977, 1765/76, Slg 9465 – nur Leitsatz, und v 28.4.1983, 83/06/0006, 0007; ergänzend ist zu bemer-ken, dass aus diesen Erk nichts zur Auslegung der hier maßgeblichen Wendung des BauPolG („Tribünenan-lagen und Flutlichtbauwerke“) zu gewinnen ist, weil das damalige Bauverfahren aufgrund der Übergangs-bestimmungen des BauPolG nach den früheren Be-stimmungen fortzuführen war). (Aufhebung)