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Rechtsprechung 102 bbl 2009, Heft 3 Juni © Springer-Verlag 2009 Gebäudehöhe; Mindestabstände DOI 10.1007/s00738-009-0628-y § 25 sbg BGG; § 33 Abs 2 und 3 sbg ROG 1998 Eine bloß gedachte Umrissfläche bei der Ermitt- lung der Gebäudehöhe muss nicht den vorge- schriebenen Nachbarabstand wahren. VwGH 18.12.2008, 2007/06/0147 <72> Aus der Begründung: Die behauptete Abstandsver- letzung in Bezug auf die Überdachung im DG haben die Baubeh aus folgenden Gründen zutreffend ver- neint: Für die mit 45 Grad zur Waagrechten geneigte Um- rissfläche gem § 33 Abs 3 ROG 1998 ist im Falle der Festlegung der Gebäudehöhe durch die Anzahl der Ge- schoße von dem 1,60 m über der Deckenoberkante des letzten Geschoßes liegenden Schnittpunkt der Außen- wand mit der gedachten Umrissfläche auszugehen. Die- ser gesetzlich bestimmte Schnittpunkt ist danach ent- gegen dem Beschwerdevorbringen 1,60 m über der Deckenoberkante an der Außenwand anzunehmen. Dass dieser Schnittpunkt seinerseits einen bestimmten Abstand zur Nachbargrundgrenze einzuhalten hätte, kann aus den angeführten Bestimmungen nicht abge- leitet werden. Für ihn ergibt sich vielmehr jener Ab- stand von der Grundgrenze, den die Deckenoberkante des letzten Geschosses einhält. Diesbezüglich wird kei- ne Verletzung im Recht auf Abstand geltend gemacht. Die bel Beh weist in der Gegenschriſt auch zutreffend darauf hin, dass aus den gesetzlichen Grundlagen nicht abgeleitet werden kann, dass die gedachte Umrissfläche im Dachbereich für sich auch den Nachbarabstand ein- zuhalten hätte. Geht man von dem vom bautechnischen ASV zutreffend angenommenen Schnittpunkt für die Umrissfläche aus, der 1,6 m senkrecht über der Außen- wand der östlichen Gebäudefront des verfahrensgegen- ständlichen Gebäudes liegt, kommt das im DG ausge- führte Schutzdach auch innerhalb dieser Umrissfläche zu liegen. Nach Ansicht des VwGH ist die bel Beh im Hinblick auf das im DG vorgesehene und ausgeführte Schutz- dach auch zu Recht vom Vorliegen eines Vordaches iSd § 8 Abs 1 lit c BauTG ausgegangen. Der Bf begründet seine gegenteilige Auffassung diesbezüglich auch nicht näher. (Abweisung) Mindestabstände; Bezugspunkte bei der Höhenbe- rechnung; Geländeverlauf DOI 10.1007/s00738-009-0629-x §§ 13 Abs 1 lit e, 14 Abs 3 lit c, 25 Abs 3 und 5 sbg BGG Einem lange Zeit unverändert gebliebenem Ge- lände kommt die Qualität eines „gewachsenen“ Geländes zu. VwGH 27.1.2009, 2008/06/0187 <73> Aus der Begründung: Hinsichtlich der nach § 25 BGG einzuhaltenden Abstände tri es nicht zu, dass dieses G nicht normiere, von welchem Gelände ausgehend die Höhe zu berechnen sei: Die nach § 25 Abs 3 BGG für den Abstand maßgebliche Höhe bis zum obersten Ge- simse oder zur obersten Dachtraufe ist nämlich nach dem vierten Satz dieses Absatzes „an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen“. Das bedeutet entgegen der Auffassung der Bf, dass Ge- ländeveränderungen als Ergebnis der Bauführung nicht maßgeblich sind. Im Verwaltungsverfahren war insb strittig, von wel- chem Geländeverlauf (als Grundlage zur Ermittlung der Abstandsvorschriſten) auszugehen sei, nämlich von jenem, wie es vor der Bauführung auf Grund des Be- scheides aus dem Jahr 1935 gegeben war, oder von je- nem Gelände, wie es im Jahr 2003 als Ergebnis der früheren Bauführungen bezüglich des früheren Gebäu- des (welches durch den gegenständlichen Neubau er- setzt werden soll) bestand. Das BGG stellt bei der Bauplatzerklärung auf das „natürliche Gelände“ ab (s § 13 Abs 1 lit e und § 14 Abs 3 lit c BGG), in § 25 Abs 3 BGG ist vom „gewachsenen“ Gelände die Rede. Stellte man zwingend auf den Gelän- deverlauf vor der allerersten Bauführung ab, könnte dies, wenn diese erste Bauführung lange zurückliegt, zu Problemen bei der Ermittlung führen, zumal ja Gebiete der Landeshauptstadt Salzburg und nicht minder des Landes Salzburg bereits seit Jahrhunderten besiedelt und bebaut sowie landwirtschaſtlich kultiviert sind. Umgekehrt ergibt sich schon sprachlich aus den Wen- dungen „natürliches“ bzw „gewachsenes“ Gelände, dass nicht auf ein Gelände abgestellt werden kann, das in zeitlicher Nähe zur aktuellen Bauführung verändert wurde und schon gar nicht im Hinblick auf die aktuelle Bauführung, weil sonst Bauwerber durch Geländever- änderungen letztlich die Abstandsvorschriſten zum Nachteil des Nachbarn manipulieren könnten. Jeden- falls im Beschwerdefall begegnet es aber keinen Beden- ken, dass das Gelände, wie es sich als Ergebnis der vor Jahrzehnten auf Grundlage früherer baurechtlicher Vorschriſten (vor dem BGG) erfolgten Bauführungen ergab, der Beurteilung zugrundegelegt wird, weil es schon so lange unverändert besteht, dass ihm die Qua- lität eines „gewachsenen“ Geländes zukommt. Einerlei aber, ob nun der Geländeverlauf des Jahres 1936 oder jener des Jahres 2003 als „gewachsenes Ge- lände“ iSd § 25 Abs 3 BGG angesehen wird, ist der nun als Ergebnis der nunmehrigen Bauführung geplante Geländeverlauf (entgegen der erkennbaren Auffassung der Bf) für die Abstandsbestimmung nicht maßgeblich. Die Bf rügt, dass die Westecke des EG nicht den er- forderlichen Grenzabstand einhalte, gehe man vom pro- jektierten Geländeverlauf nach Fertigstellung des Ge- bäudes aus. Darauf kommt es, wie dargestellt, nicht an. In diesem Bereich liegen sowohl das „Profil 2003“ (Ge- ländeverlauf des Jahres 2003) als auch das „Profil 1936“ (Geländeverlauf des Jahres 1936) höher als das geplante Gelände nach Fertigstellung des Gebäudes (und zwar in

Gebäudehöhe; Mindestabstände

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Rechtsprechung102bbl2009, Heft 3

Juni

© Springer-Verlag 2009

Gebäudehöhe; Mindestabstände

DOI 10.1007/s00738-009-0628-y

§ 25 sbg BGG; § 33 Abs 2 und 3 sbg ROG 1998

Eine bloß gedachte Umrissfläche bei der Ermitt-lung der Gebäudehöhe muss nicht den vorge-schriebenen Nachbarabstand wahren.

VwGH 18.12.2008, 2007/06/0147 <72>

Aus der Begründung: Die behauptete Abstandsver-letzung in Bezug auf die Überdachung im DG haben die Baubeh aus folgenden Gründen zutreffend ver-neint:

Für die mit 45 Grad zur Waagrechten geneigte Um-rissfläche gem § 33 Abs 3 ROG 1998 ist im Falle der Festlegung der Gebäudehöhe durch die Anzahl der Ge-schoße von dem 1,60 m über der Deckenoberkante des letzten Geschoßes liegenden Schnittpunkt der Außen-wand mit der gedachten Umrissfläche auszugehen. Die-ser gesetzlich bestimmte Schnittpunkt ist danach ent-gegen dem Beschwerdevorbringen 1,60 m über der Deckenoberkante an der Außenwand anzunehmen. Dass dieser Schnittpunkt seinerseits einen bestimmten Abstand zur Nachbargrundgrenze einzuhalten hätte, kann aus den angeführten Bestimmungen nicht abge-leitet werden. Für ihn ergibt sich vielmehr jener Ab-stand von der Grundgrenze, den die Deckenoberkante des letzten Geschosses einhält. Diesbezüglich wird kei-ne Verletzung im Recht auf Abstand geltend gemacht. Die bel Beh weist in der Gegenschrift auch zutreffend darauf hin, dass aus den gesetzlichen Grundlagen nicht abgeleitet werden kann, dass die gedachte Umrissfläche im Dachbereich für sich auch den Nachbarabstand ein-zuhalten hätte. Geht man von dem vom bautechnischen ASV zutreffend angenommenen Schnittpunkt für die Umrissfläche aus, der 1,6 m senkrecht über der Außen-wand der östlichen Gebäudefront des verfahrensgegen-ständlichen Gebäudes liegt, kommt das im DG ausge-führte Schutzdach auch innerhalb dieser Umrissfläche zu liegen.

Nach Ansicht des VwGH ist die bel Beh im Hinblick auf das im DG vorgesehene und ausgeführte Schutz-dach auch zu Recht vom Vorliegen eines Vordaches iSd § 8 Abs 1 lit c BauTG ausgegangen. Der Bf begründet seine gegenteilige Auffassung diesbezüglich auch nicht näher. (Abweisung)

Mindestabstände; Bezugspunkte bei der Höhenbe­rechnung; Geländeverlauf

DOI 10.1007/s00738-009-0629-x

§§ 13 Abs 1 lit e, 14 Abs 3 lit c, 25 Abs 3 und 5 sbg BGG

Einem lange Zeit unverändert gebliebenem Ge-lände kommt die Qualität eines „gewachsenen“ Geländes zu.

VwGH 27.1.2009, 2008/06/0187 <73>

Aus der Begründung: Hinsichtlich der nach § 25 BGG einzuhaltenden Abstände trifft es nicht zu, dass dieses G nicht normiere, von welchem Gelände ausgehend die Höhe zu berechnen sei: Die nach § 25 Abs 3 BGG für den Abstand maßgebliche Höhe bis zum obersten Ge-simse oder zur obersten Dachtraufe ist nämlich nach dem vierten Satz dieses Absatzes „an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen“. Das bedeutet entgegen der Auffassung der Bf, dass Ge-ländeveränderungen als Ergebnis der Bauführung nicht maßgeblich sind.

Im Verwaltungsverfahren war insb strittig, von wel-chem Geländeverlauf (als Grundlage zur Ermittlung der Abstandsvorschriften) auszugehen sei, nämlich von jenem, wie es vor der Bauführung auf Grund des Be-scheides aus dem Jahr 1935 gegeben war, oder von je-nem Gelände, wie es im Jahr 2003 als Ergebnis der früheren Bauführungen bezüglich des früheren Gebäu-des (welches durch den gegenständlichen Neubau er-setzt werden soll) bestand.

Das BGG stellt bei der Bauplatzerklärung auf das „natürliche Gelände“ ab (s § 13 Abs 1 lit e und § 14 Abs 3 lit c BGG), in § 25 Abs 3 BGG ist vom „gewachsenen“ Gelände die Rede. Stellte man zwingend auf den Gelän-deverlauf vor der allerersten Bauführung ab, könnte dies, wenn diese erste Bauführung lange zurückliegt, zu Problemen bei der Ermittlung führen, zumal ja Gebiete der Landeshauptstadt Salzburg und nicht minder des Landes Salzburg bereits seit Jahrhunderten besiedelt und bebaut sowie landwirtschaftlich kultiviert sind. Umgekehrt ergibt sich schon sprachlich aus den Wen-dungen „natürliches“ bzw „gewachsenes“ Gelände, dass nicht auf ein Gelände abgestellt werden kann, das in zeitlicher Nähe zur aktuellen Bauführung verändert wurde und schon gar nicht im Hinblick auf die aktuelle Bauführung, weil sonst Bauwerber durch Geländever-änderungen letztlich die Abstandsvorschriften zum Nachteil des Nachbarn manipulieren könnten. Jeden-falls im Beschwerdefall begegnet es aber keinen Beden-ken, dass das Gelände, wie es sich als Ergebnis der vor Jahrzehnten auf Grundlage früherer baurechtlicher Vorschriften (vor dem BGG) erfolgten Bauführungen ergab, der Beurteilung zugrundegelegt wird, weil es schon so lange unverändert besteht, dass ihm die Qua-lität eines „gewachsenen“ Geländes zukommt.

Einerlei aber, ob nun der Geländeverlauf des Jahres 1936 oder jener des Jahres 2003 als „gewachsenes Ge-lände“ iSd § 25 Abs 3 BGG angesehen wird, ist der nun als Ergebnis der nunmehrigen Bauführung geplante Geländeverlauf (entgegen der erkennbaren Auffassung der Bf) für die Abstandsbestimmung nicht maßgeblich.

Die Bf rügt, dass die Westecke des EG nicht den er-forderlichen Grenzabstand einhalte, gehe man vom pro-jektierten Geländeverlauf nach Fertigstellung des Ge-bäudes aus. Darauf kommt es, wie dargestellt, nicht an. In diesem Bereich liegen sowohl das „Profil 2003“ (Ge-ländeverlauf des Jahres 2003) als auch das „Profil 1936“ (Geländeverlauf des Jahres 1936) höher als das geplante Gelände nach Fertigstellung des Gebäudes (und zwar in