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Geheimnisschutz, Informationsfreiheit und Medien im japanischen Recht by Jürg Gassmann Review by: Gilbert Gornig Archiv des Völkerrechts, 35. Bd., 3. H. (September 1997), pp. 362-364 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40799018 . Accessed: 18/06/2014 06:22 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.127.112 on Wed, 18 Jun 2014 06:22:06 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Geheimnisschutz, Informationsfreiheit und Medien im japanischen Rechtby Jürg Gassmann

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Geheimnisschutz, Informationsfreiheit und Medien im japanischen Recht by Jürg GassmannReview by: Gilbert GornigArchiv des Völkerrechts, 35. Bd., 3. H. (September 1997), pp. 362-364Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40799018 .

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362 Besprechungen

Bild der Vielfalt von Rechtsschöpfern, Akteuren und Rechtsträgern entsteht. Erst dann wer- den die einzelnen Kategorien des harten Rechts analysiert: Verträge, Gewohnheitsrecht, ein- seitige und parallele Staatenerklärungen, Naturrecht. Seit 1987 (dem Erscheinungsjahr des Buches über den Begriff des Völkerrechts) weiß man, daß Ingrid Detter der Meinung ist, daß es ein Völkergewohnheitsrecht im eigentlichen Sinn nicht gibt. Gegenüber den kompromiß- losen Formulierungen jenes Buches erscheinen die Ausführungen im vorliegenden Lehr- buch, in dem die Existenz eines Völkergewohnheitsrechts im weiteren Sinn zugegeben wird, recht milde.

Mit Spannung erwartet der Leser das Kapitel über das weiche Recht. Sicher hat es bisher noch kein Völkerrechtslehrbuch gegeben, das dem soft law einen so breiten Raum gewidmet hat. Das ganze Kapitel ist eine Analyse des juristischen Werts von Empfehlungen internatio- naler Organisationen. Es ist ein guter Führer durch das Dickicht der verworrenen Argumen- tationen, die hier sauber aufgelistet und objektiv bewertet werden. So entsteht ein wohlbe- gründetes und brauchbares Gesamturteil über diesen komplexen Gegenstand.

Dem Inhalt nach teilt Ingrid Detter die Völkerrechtsnormen in vier Kategorien ein: vor- beugende, stabilisierende, distributive und folgenregelnde. Die Einteilung läßt sich nicht ganz konsequent durchführen; denn die distributiven Rechtsnormen sind auch stabilisie- rend. Die vorbeugenden Rechtsnormen stehen unter dem Untertitel „Schutz der internatio- nalen Gesellschaft". Zu diesem Kapitel gehören das Gewaltverbot, Terrorismus und Pira- terie, Menschenrechte (wobei an dieser Stelle der Selbstbestimmung knappe zwei Seiten ge- widmet werden, die zum Teil eine Wiederholung der früheren Aussagen sind) und Umwelt- recht. Zu den stabilisierenden Rechtsnormen zählt die Autorin alles, was mit Territorial- fragen zusammenhängt, also zum Beispiel Gebietserwerb, Ausdehnung des Staatsgebiets, seerechtliche Anschlußzone und ausschließliche Wirtschaftszone, Luftraum. Die distributi- ven Rechtsnormen werden in zwei Kapiteln abgehandelt. Das erste ist den Menschen als „Objekten souveräner Funktionen" gewidmet (dazu gehören Staatsangehörigkeit, Juris- diktionsgewalt, Anerkennung ausländischer Hoheitsakte, diplomatische Immunität), das zweite betrifft Gebiete, die außerhalb der territorialen Souveränität von Einzelstaaten stehen (Arktis und Antarktis, hohe See, Meeresboden, Weltraum). Die im letzten Kapitel behandel- ten folgenrechtlichen Rechtsnormen betreffen die friedliche Streitbeilegung und die Sank- tionen. Damit zeigt das Buch eine vom herkömmlichen Schema etwas abweichende Gliederung des Stoffes, soweit er die Inhalte der Rechtsnormen betrifft. Die Darstellung der Inhalte ist gut faßbar. Mit der Beurteilung der Sanktionen bricht das Buch etwas unvermittelt ab. Aber eine zusammenfassende Gesamtbewertung ist nicht nötig, weil die Autorin die Gesamtschau bereits am Anfang präsentiert hat.

Kimminich

JÜRG GASSMANN: Geheimnisschutz, Informationsfreiheit und Medien im ja- panischen Recht. Köln/Berlin/Bonn/München: Carl Heymanns Verlag KG. 1990, 190 S.

Es ist ein Verdienst der Herausgeber der Schriftenreihe zum japanischen Recht, uns die fremde und schwer zugängliche japanische Rechtsordnung wissenschaftlich zu er- schließen. Jürg Gassmann hat sich in seiner Zürcher Dissertation aus dem Jahre 1990 mit dem Geheimnisschutz im japanischen Recht befaßt. Die Aufnahme der Begriffe Infor- mationsfreiheit und Medien im Titel der Arbeit ist eher irreführend. Ziel der Unter- suchung ist es nämlich festzustellen, welche Daten im japanischen Recht als Geheimnisse geschützt werden und wie dieser Schutz ausgestaltet ist. Der Verfasser verzichtet auf eine Behandlung von Problemen, die sich aus Vertrag oder zivilrechtlich unerlaubter Hand- lung ergeben, um die Aufmerksamkeit auf die Gebiete zu konzentrieren, in denen der

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Besprechungen 363

Staat mit hoheitlichen Mitteln die Geheimhaltung durchsetzt: auf das Straf- und das Verwaltungsrecht. Der Verfasser widmet sich lediglich solchen Informationen, die auch Gegenstand besonderer öffentlich-rechtlicher Regelungen sind. Es wird in der Arbeit deutlich, daß öffentlich-rechtliche Normen zur Geheimhaltung in Japan spärlich und kaum systematisiert sind. Soweit Regelungen existieren, sind sie meist rechtlich umstrit- ten. Verfassungsrechtlich gesehen ist die in Art. 21 der Japanischen Verfassung statuierte Meinungsäußerungsfreiheit betroffen. Der Verfasser stellt nun aber nicht die Meinungs- äußerungsfreiheit in den Mittelpunkt seiner Diskussion - diese ist in der japanischen Literatur bereits erschöpfend in den grundlegenden Arbeiten von Ishimura Zenji und Okudaira Yasuhiro behandelt worden -, sondern das Recht der Geheimhaltung, das als eigenes Rechtsgebiet mit gemeinsamen Elementen betrachtet wird.

Dem Leser wird die Lektüre dadurch erleichtert, daß der Verfasser in Kapitel 1 in das japanische Verfassungsrecht, die Staatsfunktionen, die politischen Funktionen von Regierungspartei und Opposition und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger ein- führt. Auch wird dann (S. 17 ff.) das Strafprozeßrecht, das Strafrecht und das Ver- waltungsrecht mit historischen Bezügen und ihren jeweiligen japanischen Besonderheiten vorgestellt. Auch derjenige, der sich nicht weiter mit dem Geheimnisschutz beschäftigen möchte, aber Interesse am japanischen Verfasssungsrecht hat, seien diese einführenden Ausführungen empfohlen. Im Hauptteil (S. 29 ff.) wird erörtert, welchen Informationen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften Geheimniseigenschaft zukommt. Behandelt werden Geheimnisse des Verwaltungsverfahrens, des Gerichtsverfahrens, diplomatischer Verhandlungen, ferner staatsvertragliche Geheimnisse, Geheimnisse politischer Willens- bildung und schließlich Geheimnisse des Privatrechts sowie Wirtschaftsgeheimnisse. Beleuchtet werden die Probleme anhand von über 100 Urteilen, die zum großen Teil in westlichen Sprachen bisher nicht zugänglich waren. Im dritten Teil (S. 131 ff.) widmet sich der Verfasser dem Verhältnis von Prozeßrecht und Geheimnis. Er behandelt die Frage, ob der Medienschaffende hinsichtlich der Quelle seiner Informationen ein Zeugnisverweigerungsrecht genießt und die Verbreitung von Informationen erzwungen werden kann. Der vierte Teil (S. 169 ff.) behandelt das Delikt des Geheimnisbruchs, der fünfte Teil (S. 189 f.) faßt die gewonnenen Ergebnisse systematisch zusammen.

Deutlich wird, daß in manchen Bereichen Geheimnisschutzbestimmungen fast voll- kommen fehlen, wie etwa im Bereich der Staatssicherheit und der Wirtschaft. Zum Schutz dieser Daten wird auf Bestimmungen anderer Rechtsgebiete mit anderen Zielsetzungen und Leitbildern zurückgegriffen. Auch dort, wo Bestimmungen vorhanden sind, gibt es keine prozessualen Vorkehrungen, die eine sachgemäße Behandlung der zu lösenden Probleme erlaubten: Ein Verfahren, das in der öffentlichen Gerichtsverhandlung die Geheimnisnatur erörtert, kann keinen glaubhaften Geheimnisschutz gewährleisten. Umgekehrt ist es nicht praktikabel, von einem Richter ein fundiertes Urteil über das Geheimhaltungsinteresse an einer Information zu erwarten, wenn er den Inhalt dieser Information nicht kennt. Dieser Zustand ist vor allem dann unbefriedigend, wenn mit dem Urteil über die Geheimniseigenschaft auch ein Urteil über die strafrechtliche Schuld gefällt wird. Da in der Japanischen Verfassung die bedingungslose Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung verankert ist, müßte erst die Verfassung geändert werden, um dieser Situation gerecht zu werden. Der Verfasser weist jedoch darauf hin, daß die festgestellten Mißstände in der Praxis keine große Bedeutung haben. Es lasse sich nämlich kein geziel- ter Mißbrauch der verfahrensrechtlichen Lücken im Gefüge der Geheimhaltungsbe- stimmungen finden. In der gesamten vom Verfasser bearbeiteten Judikatur findet sich kein Fall, in dem Medien ein Geheimnis, an dessen Publikation ein unzweifelhaftes und überragendes öffentliches Interesse bestand, bekannt gemacht hätten.

Der Verfasser konzentriert sich in der Arbeit allein auf das japanische Recht und ver-

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gleicht in seiner Abhandlung die japanischen Lösungen nicht mit denjenigen anderer Rechtsordnungen. Der Leser wird zu Beginn jedes Kapitels in die jeweiligen Be- sonderheiten der japanischen Rechtsordnung eingeweiht, was dem Verständnis der Ausführungen zum Geheimnisschutz dient. Die publizierte Rechtsprechung wurde, auch auf Kosten der Kürze, vollständig dargestellt. Auf die Literatur wurde in umfassender Weise Bezug genommen, allerdings sind die meisten Schriften auf Japanisch erschienen und damit in der Regel dem deutsch-sprachigen Leser nicht zugänglich. Hervorzuheben ist der sehr klare Aufbau der Arbeit, so daß auch derjenige Leser, den nur ein ganz spezi- eller Bereich interessiert, ohne weiteres die ihn interessierenden Informationen erlangen kann. Hervorzuheben ist, daß der Verfasser nicht lediglich die Gerichtsentscheidungen inhaltlich wiedergibt, sondern auch Meinungen dazu in der japanischen Rechtslehre. Eigener Stellungnahmen enthält sich der Verfasser in seiner rein deskriptiven Arbeit.

Die Arbeit wendet sich vor allem an Verfassungs-, Verwaltungs- und Medienrechtler, aber auch an Strafrechtler, die sich mit dem Geheimschutz rechtsvergleichend befassen. Sie kann darüber hinaus für Japanologen, aber auch für Journalisten, die aus Japan berich- ten, von Interesse sein.

Prof. Dr. Gilbert Gornig, Marburg

BENEDETTO CONFORTI: Le Nazioni Unite. 5th ed., Padova, 1994. 328 S.

Benedetto Conforti, professor of International Law at the University of Naples and mem- ber of the European Commission of Human Rights, has now published the fifth edition of his study on the United Nations, which is used as the basic book in a great number of cour- ses on Public International Law and International Organization in Italian universities.

The book initiates with a large introduction concerning the history of the Charter, its legal character and issues of interpretation. As to the legal nature of the Charter, the author is rat- her sceptical about its constitutional character. Conforti affirms that the Charter is and re- mains a treaty, governed by international law, and he brings forward the essential outcome of this study: he finds that the practice of the principal organs of the United Nations is relevant to solve the problems of interpretation of the Charter, but in fact in only a few cases has it gi- ven rise to new customary rules.

With respect to the interpretation of the Charter Conforti supports the doctrine of implied powers, which is considered to be the necessary means to ensure that the competences, which are attributed to the U. N. organs, are fully and effectivelly exercised. Following the author, however, the doctrine of implied powers must remain within the limits of a broad in- terpretation of a given norm and may not derive the power of an organ from the mere pur- poses of the Charter, since they are set forth in a vague and indeterminate way. Therefore Conforti disapproves of the inclination of the International Court of Justice, in that it has in- ferred implicit powers from the general aims of the United Nations (p. 13).

Considering that the competence to interpret the Charter is diffused among the organs of the U. N., Conforti denies the binding force of such an interpretation. He argues that if the organs had the power to give a mandatory interpretation of the Charter's rules, they could infringe them with impunity or revise them without abiding by the amendment procedure (p. 15). A major part of Conforti s argument rests on the preparatory works of the San Francisco conference, as well as on a detailed analysis of Member States' practice pertaining to this matter. He finally concludes that any Member may challenge the interpretation of the Charter endorsed by a U. N. organ passing a given act.

What are the consequences of such a challenge? This question is in logical connexion with the issue of the legitimacy of the acts of the U. N. organs, which is dealt with in the last chap- ter of the book. In coherence with the assumption that no power of binding interpretation is

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