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Amtsblatt Gemeinde GUTENZELL-HÜRBEL 58. Jahrgang Freitag, 13. Dezember 2019 Nummer 50

Gemeinde GUTENZELL-HÜRBEL · Bereich Ochsenhausen (Für die Gemeinden Erlenmoos und Gu-tenzell-Hürbel sowie die Stadt Ochsenhausen) Krankenhausweg 28, 88416 Ochsenhausen Tel.: (07352)

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AmtsblattGemeindeGUTENZELL-HÜRBEL

58. Jahrgang Freitag, 13. Dezember 2019 Nummer 50

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2 Amtsblatt Gutenzell-Hürbel Freitag, 13. Dezember 2019

Sehr geehrte Autoren,

in den Kalenderwoche 52/2019 und 1/2020 wird kein Mitteilungsblatt erscheinen.

Letzte Veröffentlichung: 20.12.2019Redaktionsschluss: 16.12.2019, 23:45 Uhr

Nächste Veröffentlichung: 10.01.2020Redaktionsschluss: 06.01.2020, 23:45 Uhr

Wir bitten um Beachtung und wünschen Ihnen schöne Feiertage.

Der Verlag

Winterpause

Für Notfälle Feuerwehr/ Rettungsdienst oder Notarzt 112 oder 19222Polizei 110Krankentransporte (07351) 19222

ArztBitte beachten Sie, dass die ärztlichen Bereitschaftsdienste von der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert und im Krankenhaus Biberach (Sana Kliniken, Ziegelhausstraße 50, 88400 Biberach) durchgeführt werden.

Allgemeinder Notfalldienst:Tel. 116 117 (zentrale Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes)Öffnungszeiten der Notfallpraxis:Samstag, Sonn- und Feiertag von 8:00-22:00 Uhr.Kreisklinik Biberach, Ziegelhausstraße 50 in 88400 Biberach

Kinderärztlicher Notdienst(0180) 1 92 93 43Ärztlicher Bereitschaftsdienst für Kinder und Jugendliche: Montag bis Freitag: 19:00 Uhr – 8:00 Uhr Zuständig ist die zentrale Kinderärztliche Notfallpraxis und die Not-fallaufnahme in der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendmedi-zin Ulm, Eythstraße 24, 89075 Ulm. Patienten können ohne Voran-meldung in die Klinik kommen, dort ist ständig ein Arzt vorhanden.Samstag, Sonn- und Feiertag: 8:00 Uhr – 8:00 Uhr: Der dienst-habende Kinder- und Jugendarzt im Landkreis Biberach und der Stadt Ehingen ist über die zentrale Rufnummer Telefonnummer 01801 929343 zu erreichen.Achtung: Versichertenkarte bitte unbedingt zum Arztbesuch mit-bringen!

Augenärztlicher Notdienst(0180) 1 92 93 50

Zahnärztlicher Notdienstfür den Kreis Biberach erfahren Sie unter (01805) 911-610.

BestattungenBestattungsinstitut Christian Streidt GmbH, IllertissenTelefonnummer: (07303) 3303

ApothekendienstNotdienstdienstbereit rund um die Uhr-Dienstwechsel 8.30 UhrFreitag, 13.12.2019 bis Donnerstag, 19.12.2019 13.12.2019 Schloss-Apotheke Warthausen 14.12.2019 Fünf-Linden-Apotheke Biberach 15.12.2019 Kloster-Apotheke Ochsenhausen 16.12.2019 Stadt-Apotheke Biberach 17.12.2019 Apotheke Waniek Ummendorf 18.12.2019 Wieland-Apotheke Biberach 19.12.2019 Apotheke am Adlerplatz Mittelbiberach

Wochenenddienst der SozialstationÖkumenische Sozialstation Rottum-Rot-Iller e. V.Bereich Ochsenhausen (Für die Gemeinden Erlenmoos und Gu-tenzell-Hürbel sowie die Stadt Ochsenhausen) Krankenhausweg 28, 88416 OchsenhausenTel.: (07352) 923011

Alten- und Krankenpflege 24-Stunden-Rufbereitschaft Tel.: (07352) 923000

Betreuungsgruppe Silberperlen Katholisches Gemeindehaus Reinstetten Tel.: (07352) 923017

Haus- und FamilienpflegeTel.: (07352) 923033

Telefonseelsorge Oberschwaben-Allgäu kostenfrei - rund um die Uhr Tel.: (0800) 1110111 oder (0800) 1110222.

MR Soziale Dienste gGmbHHaushaltshilfe und Familienpflege im Raum Rottum-Rot-IllerInformationen unter Tel: (0800) 400 200 5 (kostenfrei)

Haushaltshilfe, Dorfhilfe und Familienpflegeder Sozialstation Rottum-Rot-Iller .V. in OchsenhausenTelefon (07352) 923033. Mobile Krankenpflege Schwendi, Lerch24 Stunden erreichbar: (07353) 9839639

Arbeiter-Samariter-BundEssen auf Rädern (07353) 9844 - 0-Angaben ohne Gewähr-

Liebe Abonnenten des Amts- und Mitteilungsblattes Gutenzell-Hürbel

durch die Preiserhöhung für Rohstoffe (Papier, Farbe, ...), aber auch durch die Aufstufung des gesetzlichen Mindestlohnes,

müssen wir eine Bezugspreiserhöhung des Amtsblattes Gutenzell-Hürbel durchführen.

Die Gebühr für ein Jahresabonnement kostet 27,90 Euro ab dem Jahr 2020.

Das Amtsblatt ist das offizielle Sprachrohr der Kommune. Zusammen mit dem Rathaus, den Vereinen, Schulen und

weiteren Instituten freuen wir uns, Ihnen auch künftig alle wichtigen Informationen aus der Gemeinde

direkt in den Briefkasten zu liefern.

Druck + Verlag Wagner GmbH & Co.KG · Max-Planck-Straße 14 · 70806 Kornwestheim

Erhöhung der Bezugspreise im Jahr 2020

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Amtsblatt Gutenzell-Hürbel Freitag, 13. Dezember 2019 3

Einladung zu einer öffentlichen Gemeinderatssitzung Am Montag, 16.12.2019 um 19:30 Uhr findet im Sitzungssaal des Rathauses Gutenzell eine öffentliche Gemeinderatssitzung statt, zu der Sie herzlich eingeladen sind. Tagesordnung 1. Bürgerfragestunde 2. Protokollgenehmigung 3. Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nicht-öffentlichen

Sitzung 4. Bebauungsplan „Im Brühl III“ - Beratung über die bei der öffentlichen Auslegung und

der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf-fentlicher Belange eingegangenen Anregungen und Stel-lungnahmen

- Billigung des Planentwurfs - Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung sowie

förmliche Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

5. Kreditaufnahme 6. Neue EDV-Anlage 7. Jahresabschluss 2018 8. Vergabe Umbau Heizung Huggenlaubacher Weg 6 in Hür-

bel 9. Digitale Langzeitarchivierung; Angebot des Kreisarchivam-

tes 10. Vertragsabschluss Körperschaftswaldbetreuung und Neu-

regelung des Verkaufs und der Verwertung von Holz aus dem Wald der Gemeinde

11. Verschiedenes Eine nicht-öffentliche Sitzung schließt sich an. gez. Monika Wieland Bürgermeisterin

Bericht aus der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 02.12.2019 Bürgerfragestunde Aus der Bürgerschaft wurden keine Fragen gestellt. Protokollgenehmigung Der Gemeinderat genehmigte das Protokoll der letzten öffent-lichen Sitzung vom 18.11.2019. Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nicht-öffentlichen Sitzung Aus der letzten nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18.11.2019 waren keine Beschlüsse bekanntzugeben. Beschluss über die Neufassung einer Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Nach der Vorberatung des Themas in der vergangenen Sitzung hat Frau Kottmann von der Beratungsfirma „Local Service“ aus Gschwend nun den Entwurf der neuen Friedhofssatzung, bestehend aus der Friedhofsordnung und der Bestattungs-gebührensatzung, ausführlich vorgestellt. Die Satzung und damit auch die neuen Gebührensätze sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten.

Der Gemeinderat stimmte der neuen Friedhofssatzung bei einer Enthaltung und 13 Ja-Stimmen zu. Es wird auf den im diesem Amtsblatt veröffentlichten Sat-zungstext verwiesen. Vertragsabschluss Körperschaftswaldbetreuung Die Forstverwaltung wird neu organisiert. Die Körperschafts-waldverordnung befindet sich derzeit im Gesetzgebungsver-fahren und soll dieses Jahr noch verabschiedet werden. Zur Regelung des Betreuungsverhältnisses im Körperschaftswald sieht die Verordnung den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Landkreis und der waldbesitzenden Gemeinde vor. Die-ser umfasst den Abschluss von Lieferverträgen zur Durch-führung der forstlichen Betriebsarbeiten, den Abschluss von Leistungsverträgen mit Unternehmern zur Durchführung der forstlichen Betriebsarbeiten sowie die Übernahme von Logis-tikdienstleistungen bei Holzverkauf durch Dritte. Der derzeit bestehende Vertrag soll gekündigt werden. Zur Klärung weiterer Details wurde der Tagesordnungspunkt vom Gemeinderat zurückgestellt und soll in der nächsten Sit-zung nochmals behandelt werden. Neuorganisation des Standesamtes Durch verschiedene Stellenwechsel muss das Standesamt der Gemeinde Gutenzell-Hürbel neu organisiert werden. Der Gemeinderat stimmte der Berufung von Frau Carmina Denzel (neue Hauptamtsleiterin) zur Vollstandesbeamtin ab dem 01.01.2020 einstimmig zu. Der Gemeinderat stimmte der Berufung von Frau Katrin Ali-Re-zai (neue Mitarbeiterin im Bürgerbüro) zur Vollstandesbeamtin nach dem Bestehen der Prüfung einstimmig zu. Der Gemeinderat widerrief einstimmig mit sofortiger Wirkung die Ernennung von Frau Theresia Miller (bisherige Mitarbeiterin im Bürgerbüro) zur Vollstandesbeamtin. Der Gemeinderat widerrief einstimmig mit sofortiger Wirkung die Ernennung von Frau Doris Schick-Deininger (frühere Mit-arbeiterin im Bürgermeisteramt) zur Vollstandesbeamtin. Der Gemeinderat widerrief einstimmig mit sofortiger Wirkung die Ernennung von Herrn Richard Schmid (Stellvertreter vom Bürgermeisteramt Steinhausen) zum Vollstandesbeamten. Frau Anja Hoffmann ist nach wie vor Vollstandesbeamtin, Bür-germeisterin Monika Wieland und Thomas Jerg sind nach wie vor Eheschließungsstandesbeamte. Verschiedenes - Der Gemeinderat hat im Rahmen der geltenden Satzung

über die Entschädigung für die Teilnahme an dienstlichen Terminen entschieden. Außerhalb von Gemeinderatssit-zungen soll für Mitglieder des Gemeinderates eine Ent-schädigung nach den jeweils geltenden Durchschnittssät-zen nach § 1 Abs. 2 der Satzung erfolgen, wenn im Vorfeld eine schriftliche Aufforderung zu einem Termin ergeht und der Hinweis auf die Entschädigung enthalten ist.

- Bürgermeisterin Wieland hat das Gremium über das An-gebot des Kreisarchivamtes zur digitalen Langzeitarchivie-rung von Daten informiert. Das Thema soll in der nächsten Sitzung ausführlich behandelt werden.

- Bürgermeisterin Wieland informierte aufgrund einer Nach-frage aus dem Gemeinderat über den bestehenden Ver-trag mit dem Verlag Wagner, welcher das Amtsblatt der Gemeinde druckt.

- Aus dem Gemeinderat kam der Hinweis, dass die Straße von der Ortslage Hürbel bis zum Schachen starke Schlag-löcher aufweise. Die Möglichkeiten einer Sanierung sollen geprüft werden.

- Bürgermeisterin Wieland informierte das Gremium über den aktuellen Sachstand bei der Breitbanderschließung.

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4 Amtsblatt Gutenzell-Hürbel Freitag, 13. Dezember 2019

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung für die Friedhöfe Gutenzell und Hürbel) Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) und in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02.12.2019 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften § 1 Widmung (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf

die Friedhöfe Gutenzell und Hürbel (nachstehend „der Friedhof“).

(2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwoh-ner oder ehemaliger Einwohner der Gemeinde ist.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschrif-ten über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(4) Das Gemeindegebiet bildet einen Bestattungsbezirk.

II. Ordnungsvorschriften § 2 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen

Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder

einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass unter-sagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes

entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Fried-hofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, aus-

genommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasen-flächen und Grabstätten unberechtigterweise zu be-treten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten

Stellen abzulagern, f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g) Druckschriften zu verteilen, h) das gewerbsmäßige Fotografieren bei Trauerfeiern

ohne Zustimmung der Angehörigen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie

mit der Würde des Friedhofes zu vereinbaren sind, i) zu lärmen und zu spielen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie

mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Kinder unter sieben Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und auf deren Verantwor-tung besuchen.

(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zu-stimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbe-

treibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leis-tungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung eines Be-rechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dür-fen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Be-endigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen ein-heitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Würt-temberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes

bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemein-de festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge (1) Die Abmessungen der Särge für Kinder können sich je

nach Größe richten. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 Meter lang,

0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Särge aus Metall oder aus Kunststoff dürfen nicht verwendet werden.

(3) Die Sargausstattung darf nur aus Materialien sein, wel-che die Verwesung nicht behindern. Für das Sarginnere dürfen nur umweltgerecht vergängliche Materialien ver-wendet werden.

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Amtsblatt Gutenzell-Hürbel Freitag, 13. Dezember 2019 5

(4) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlosse-nen Urnen beizusetzen. Es dürfen nur Urnen und Über-urnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und bio-logische Beschaffenheit des Bodens nicht nachteilig verändern kann.

§ 7 Ausheben der Gräber (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

Sie kann sich dazu eines Dritten bedienen. (2) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsbe-

rechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabma-le, Fundamente (ohne das Streifenfundament der Ge-meinde), Grabeinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdober-fläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges min-destens 0,90 Meter, bis zur Oberkante des Sarges bei doppelt belegbaren Wahlgräbern mindestens 1,60 Meter.

(4) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter unter der Erdoberfläche liegt.

§ 8 Ruhezeit Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre und der Aschen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebens-jahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbe-

schadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorheri-gen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten acht Jahren der Ru-hezeit /nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses /oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Rei-hengrab oder eines Urnenreihengrabes in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb des Friedhofs nicht zu-lässig.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbet-tungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abge-laufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Ver-schulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines (1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde Gu-

tenzell-Hürbel. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstät-ten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber, b) Urnenreihengräber, c) Urnenrasenreihengräber (nur im Friedhof Hürbel) d) Urnengemeinschaftsgrabfelder, e) Wahlgräber, f) Urnenwahlgräber, g) Urnenrasenwahlgräber (nur im Friedhof Hürbel) h) Kindergräber, i) Ehrengräber. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in be-

stimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Die Zahl der Urnen, die in Wahlgräbern beigesetzt wer-den können, richtet sich, soweit der Belegungsplan oder die Benutzungsordnung keine Regelungen enthalten, nach der Größe der Grabstätte und der Urnen.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. § 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen,

für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zu-geteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung er-folgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Be-stattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden jeweils ausgewiesen: a) Reihengräber für Verstorbene bis zu vollendeten zehn-

ten Lebensjahr, b) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten zehn-

ten Lebensjahr ab, c) Urnenreihengrabfelder, d) Urnenrasenreihengrabfelder. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche / Urne beige-

setzt. (4) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in

ein Wahlgrab umgewandelt werden. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher dem Verfügungsbe-rechtigten bekanntgegeben.

(5) Diese Vorschriften gelten auch für Urnenreihengräber und Urnenrasenreihgräbern.

§ 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die

Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtli-ches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer der Ruhezeit nach § 8 (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnut-zungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnut-zungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

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6 Amtsblatt Gutenzell-Hürbel Freitag, 13. Dezember 2019

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen überein-ander zulässig. In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Aschen beigesetzt werden.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen wor-den ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Able-bens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personen-kreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberech-tigten mit deren Zustimmung über:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspart-nerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung

ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchstaben b) bis d)

und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten,

auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nut-

zungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Ge-meinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofs-ordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstor-bene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungs-recht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.

(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

§ 13 Besondere Grabstätten Ehrengräber und Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Bürger der Gemeinde und der Kriegs-opfer bestimmt sind. Über die Aufnahme in ein Ehrengrab entscheidet der Gemeinderat unter gleichzeitiger Regelung der Nutzungszeit und der Grabunterhaltung einschließlich Grabpflege.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 14 Auswahlmöglichkeiten (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder nach allgemeinen

Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der An-

tragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungs-vorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grab-feld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die

Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestal-tungsvorschriften.

(3) Als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften gilt der gesamte Friedhofsbereich.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamt-anlage entsprechen. § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach

Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umge-bung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiede-eisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, find-lingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

(5) Lichtbilder sind zulässig, sofern sie nicht störend wirken. Für Lichtbilder gilt ein Höchstmaß von sechs Zentimeter mal neun Zentimeter.

(6) Alle Grabmale sind nach dem Verhältnis von Breite und Höhe so zu bemessen, dass sie nicht verunstaltend wirken. Hierbei gelten folgende Höchstgrenzen für die Ansichtsfläche:

1. Auf einstelligen Grabstätten (Breite 90 / 100 Zentime-ter bis 120 Zentimeter) bis zu 0,8 Quadratmeter

2. Auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten (Breite 160 / 200 / 300 Zentimeter) bis zu 1,6 / 3,2 Quadratmeter

3. Auf Urnengrabstätten (Breite 80 / 90 Zentimeter) - bei stehenden Grabmalen bis zu 0,35 Quadratme-

ter Ansichtsfläche - bei liegenden Grabmalen bis zu 0,45 Quadratmeter

Ansichtsfläche - auf ein- und zweistelligen Urnengrabstätten (Ur-

nenreihengräber, Urnengemeinschaftsgrabfelder) werden auch Ganzabdeckungen aus Naturstein zugelassen.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Ver-bindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) Grabeinfassungen sind grundsätzlich zulässig. Soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt und / oder in ande-ren Friedhofsteilen sind Grabeinfassungen ebenfalls er-wünscht. Dies gilt auch für alte Friedhofsteile, in denen Einfassungen üblich sind, falls keine andere Regelung getroffen wird. Werden Grabeinfassungen angebracht, wird die Grababgrenzung von der Gemeinde festgelegt. Die Gemeinde ist berechtigt, die ihr entstehenden Kosten für die Beschaffung und Verlegung der Grabeinfassun-gen/Trittplatten von den Grabnutzungsberechtigten zu erheben oder in die Gräbergebühren einzubeziehen.

(9) Die Rasengräber werden von der Gemeinde unterhalten. Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Fläche angelegt.

(10) Auf dem Friedhof sind Ganzabdeckungen von Grabs-tätten für Erdbestattungen mit Platten oder sonstigen

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wasserundurchlässigen Materialien verboten. Die Grab-stätten dürfen nur bis zu zwei Dritteln der Graboberfläche mit Grabplatten abgedeckt werden. Im Übrigen gelten für liegende Grabmale die Mindeststeinstärken nach § 18.

§ 17 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen

bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung pro-visorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 Zentimeter mal 30 Zentimeter und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jah-ren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Auf-stellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18 Standsicherheit Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsi-cher sein und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen, sich neigen oder absenken. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrab-male müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale - bis 1,20 Meter Höhe: 14 Zentimeter - bis 1,40 Meter Höhe: 16 Zentimeter - ab 1,40 Meter Höhe: 18 Zentimeter. § 19 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind

dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabs-tätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sons-tigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Ge-meinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs-maßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absper-rungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist be-seitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhö-rung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen/Gegenstände drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor

Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils fest-zusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabaus-stattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Lan-desverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen / Gegenstände drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 21 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entspre-

chend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Ab-fälle, wie verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehe-nen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelä-gen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grab-beete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher oder tiefer als die Platten sein.

(4) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen be-pflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffent-lichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträu-cher, die sich auf der Grabstätte befinden, dürfen nicht höher als 1,5 Meter, bei Urnengräbern nicht höher als 0,8 Meter sein. Künstliche Blumen und Pflanzen sind verboten.

(5) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes und nach Abräumung der Grabstätte.

(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(7) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Abräumung von Grabstätten ist die gesamte Grabfläche einzuebnen. Die gesamte Bepflanzung einschließlich der Bäume, der Wurzeln und der Baumstümpfe auf der Grabstätte sind vollständig zu entfernen. Grabmale müssen samt Sockel und Funda-ment (ohne das von der Gemeinde eingebrachte Strei-fenfundament) entfernt werden. Auch sonstige Grabaus-stattungen, wie Weihwasserkessel und Einfassungen sind zu entfernen. Bei Abräumung der Grabstätte von den Nutzungsberechtigten oder bei Abräumung durch die von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten beauftragten Gewerbetreibenden, dürfen das Grabmal, die Fundamente, die Einfassung und die sonstigen Gra-bausstattungen nicht im Friedhof abgelagert und ent-sorgt werden. Nach Abräumung ist die Grabfläche mit Erde (Friedhof Hürbel) bzw. mit Kies (Friedhof Gutenzell) aufzufüllen; bei Rasengräbern mit Rasen einzusäen.

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Werden Grabstätten nicht ordnungsgemäß abgeräumt, kann die Gemeinde Maßnahmen nach dem Landesver-waltungsvollstreckungsgesetz einleiten.

(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese An-lagen der Gemeinde zu verändern.

(9) Die Grabstätten müssen in ihrer gärtnerischen Gestal-tung den Gestaltungsvorschriften (§ 16) entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zu-gelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder nicht ge-

pflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abge-räumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabs-tätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbe-scheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grab-schmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Ver-antwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Betreten der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur

Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehöri-gen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung (1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssiche-

rungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwa-chungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schä-den, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Fried-hofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie

haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter frei-zustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfü-gungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 49. Abs. 3 Nr. 2 des Bestat-tungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent-

sprechend verhält oder die Weisungen des Friedhof-spersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in

der Nähe störende Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen

verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten

Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zu-

lassung ausübt (§ 4 Abs. 1) 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Ge-

werbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstat-tungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),

5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in ver-kehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtun-gen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. § 27 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen In-

teresse sie vorgenommen wird; 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber

durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung be-

antragt; 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstor-

benen Person (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspart-nerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuld-ner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der

Amtshandlung, 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme

der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungs-gebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebühren-festsetzung fällig.

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§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung bei-gefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen gültigen Fassung entsprechend An-wendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstan-denen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. § 31 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Fried-

hof in Gutenzell) vom 12.05.1980 (jeweils mit allen spä-teren Änderungen) außer Kraft.

(3) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Fried-hof in Hürbel) vom 31.10.1977 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

(4) Zum gleichen Zeitpunkt tritt Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestat-tungswesen – Bestattungsgebührenordnung – vom 22.10.2001 außer Kraft.

Gutenzell-Hürbel, 13.12.2019 gez. Monika Wieland Bürgermeisterin Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sat-zung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungs-gebührensatzung vom 01.01.20201. Verwaltungsgebühren 1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 25,00 €

2. Benutzungsgebühren (Bestattungsgebühren) Es werden erhoben 2.1 Trauerfeier ohne anschließende Beisetzung 235,00 € * 2.2 für die Tätigkeiten eines Sargträgers 200,00 € * 2.3 für die Tätigkeiten eines Sargträgers (Samstag) 240,00 € * 2.4 für die Benutzung der Leichenhalle 2.4.1 bei Aufbahrung vor einer Beisetzung 50,00 € 2.4.2 bei einem Sterbefall (längere Aufbahrung) 125,00 € 2.5 für das Ausheben und Schließen eines Grabes für Verstorbene im Alter bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (Kindergrab) mit Leitung der Beerdigung 250,00 € *

2.6 für das Ausheben und Schließen eines Grabes für alle übrigen Verstorbenen (Erwachsenengrab) bzw. anonyme Grabbeisetzung einfach tief mit Leitung der Beerdigung 750,00 € * 2.7 für das Ausheben und Schließen eines Grabes für alle übrigen Verstorbenen (Erwachsenengrab) bzw. anonyme Grabbeisetzung doppelt tief mit Leitung der Beerdigung 850,00 € * 2.8 für das Öffnen und Schließen eines Urnengrabes mit Leitung der Urnenbeisetzung 305,00 € * 2.9 Zuschläge für Beerdigung, Urnenbeisetzung oder Aussegnung an einem Samstag 50 % 2.10 Sonstige Auftragsarbeiten wie z.B. erschwerte Bedingungen, Kompressorarbeiten, Handgrabarbeiten etc. (je Stunde) 65,45 € * 2.11 Ausbettung eines Sarges (Umbettung) 1.500,00 € * 2.12 Ausbettung einer Urne (Umbettung) 150,00 € *

3. Grabnutzungsgebühren 3.1 Überlassung eines Reihengrabes für Verstorbene im Alter bis zu vollendetem zehnten Lebensjahr sowie die Ruhezeit von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 361,00 € 3.2 Überlassung eines Reihengrabes für alle übrigen Verstorbenen (Erwachsenengrab) für eine Ruhezeit bzw. eines anonymen Grabes 451,00 € 3.3 Fundamentkosten 93,85 € 3.4 Überlassung eines Urnenreihengrabes für eine Ruhezeit bzw. eines anonymen Urnengrabes 217,00 € 3.5 Urnenrasenreihengrab 271,00 €

4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 4.1 Überlassung eines Wahlgrab, einstellig, doppelt tief 902,00 € 4.2 Überlassung eines Wahlgrab, doppelbreit, doppelt tief 1.805,00 € 4.3 Überlassung eines Wahlgrab, dreifachbreit, doppelt tief 2.708,00 € 4.4 Fundament 124,90 € 4.5 Überlassung eines Urnenwahlgrab 487,00 € 4.6 Urne im Wahlgrab (Familiengrab) einstellig, doppelt tief 108,00 € 4.7 Urne im Wahlgrab (Familiengrab) doppeltbreit, doppelt tief 108,00 € 4.8 Urne im Wahlgrab (Familiengrab) dreifachbreit, doppelt tief 108,00 €

5. Erneuter Erwerb / Verlängerung von Nutzungsrechten5.1 Wahlgrab einstellig, doppelt tief pro Jahr 36,00 € 5.2 Wahlgrab doppeltbreit, doppelt tief pro Jahr 72,00 € 5.3 Wahlgrab dreifachbreit, doppelt tief pro Jahr 108,00 € 5.4 Urnenwahlgrab pro Jahr 33,00 €

Hinweis: Die mit *) gekennzeichneten Gebühren werden jeweils nach dem mit dem für die Bestattungsarbeiten beauftragten Dritten abgeschlossenen Vertrag erhoben.

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Öffnungszeiten zwischen den Feiertagen Die Rathäuser haben am Freitag, 27.12.2019 den ganzen Tag geschlossen. In standesamtlichen Fällen wenden Sie sich bitte an das Be-stattungsinstitut Streidt, Telefonnummer: 07303-3303. Wir bitten um Ihr Verständnis!

Fälligkeit der Wasser- und Abwassergebühren - 4. Abschlag 2019 Wir weisen Sie freundlich darauf hin, dass am 31. Dezember 2019 der 4. Abschlag für die Wasser- und Abwassergebühren zur Zahlung fällig wird. Die Höhe entnehmen Sie aus dem Gebührenbescheid 2018 oder einer gesondert ergangenen Abschlagsmitteilung. Sie erhalten für den Abschlag keine Rechnung! Wir bitten Sie um rechtzeitige Bezahlung, damit Ihnen kei-ne Mahnkosten entstehen. Falls Sie der Gemeinde eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, werden die Beträge bei Fälligkeit vom angegebenen Konto abgebucht. Bitte geben Sie bei Überweisung unbedingt das neue Kas-senzeichen an, damit eine korrekte Zuordnung erfolgen kann. Allgemeine Hinweise: Zählerstandsmeldung bei Hausverkäufen Bei einem Hausverkauf ist es notwendig, dass uns der Verkäu-fer den Zählerstand der Wasseruhr bei Auszug oder Übergabe des Hauses und die Anschrift des neuen Eigentümers sofort mitteilt. Nur so kann eine klare Abgrenzung des Wasserver-brauchs erfolgen und eine korrekte Abrechnung für den alten Eigentümer erstellt werden. Ein Formular zur Übermittlung der Zählerstände finden Sie auf unserer Homepage unter www.gutenzell-huerbel.de, Ver-waltung - Formulare Einzug in Neubauten Bei Einzug in Neubauten muss die Gemeinde sofort verstän-digt werden, damit der Wasserzähler vom Bauhof eingebaut werden kann. Defekte Installationen Immer wieder kommt es vor, dass in einzelnen Haushalten Sicherheitsarmaturen wie Druckminderer oder Überdruck-ventile defekt sind. Deshalb sollten Sie in regelmäßigen Abständen den Stand der Wasseruhr überprüfen.

Ablesung der Wasserzähler In diesen Tagen wurden Ihnen wieder die Ablesekarten zu-gestellt. Bitte tragen Sie in den entsprechenden Abschnitt den Zähler-stand Ihrer Wasseruhr ein. Die Ablesung muss bis spätestens 31.12.2019 erfolgen. Bitte beachten Sie unbedingt diesen Termin! Für Abnahmestellen, von denen wir bis zu diesem Zeit-punkt keine Rückmeldung erhalten haben, muss der Ver-brauch geschätzt werden. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, unter Angabe des Kas-senzeichens sowie der Zählernummer, die Zählerstände und einer Telefonnummer für eventuelle Rückfragen per Fax an 07352 9235-22, per E-Mail an [email protected] oder online über unsere Internetseite www.gutenzell-huerbel.de mitzuteilen. Vielen Dank für Ihre Mithilfe. Ihre Gemeindeverwaltung

Das Forstrevier Steinhausen-Erlenmoos informiert: Brennholz Aufgrund reduzierten Holzeinschlags steht im Revier wenig Brennholz zur Verfügung; es findet daher dieses Jahr keine Versteigerung statt. Brennholz kann jedoch auf dem Bestellformular (www.biber-ach.de/landratsamt/kreisforstamt/brennholz/brennholz-lang.html) bestellt werden, im Laufe des Frühjahres werden weitere Mengen zum Verkauf kommen. Für dringenden Brennholzbedarf verweise ich auf die Brenn-holzversteigerung im Forstrevier Winterreute am 14.12.2019 – siehe auch Mitteilungsblatt der letzten Woche. Aufarbeitung altes Käferholz und ggf. Sturmholz Die Aufarbeitung des Sturm- und Käferholzes - sofern noch nicht geschehen - bitte rasch vorantreiben, damit es frühzeitig auf den Markt gebracht werden kann. Der Holzpreis für Frischholz wird zu Jahresbeginn 2020 etwas ansteigen. Es ist daher empfehlenswert, an bisherigen Käfer-löchern Abrundungen zu machen. Wichtig: Aufgrund der Holzmarktlage, bitte ich Kleinmengen folgendermaßen auszuhalten: Gerade Fixlängen mit 5,10 Me-ter Länge und Zopf 14 cm in Rinde. Geringe Mengen mit 4,10 Meter und Zopf 14 cm i.R. können ebenfalls ausgehalten wer-den. Polterplätze möglichst gesammelt, daher bitte im Vorfeld mit mir absprechen. Pflanzensammelbestellung Der Bedarf an Forstpflanzen für den Privatwald kann bis 07. Februar 2020 gemeldet werden. Die Mindestmenge pro Bau-mart beträgt 25 Stück = 1 Bund Pflanzen. Die Auslieferung erfolgt i.d.R. im April an einem zentralen Platz innerhalb des Gemeindegebietes. Der Liefertermin wird nach Absprache mit der Baumschule bekannt gegeben. Aufgrund der vielen Schadereignisse ist ein früherer Termin notwendig um die Pflanzen-Kontingente rechtzeitig zu sichern. Bei 40 % Laub-holzanteil ist eine Förderung der Pflanzen bei einer Mindest-größe von 0,1 ha möglich, dies gilt es zu prüfen. Forstreform ab 2020 Ab 01.01.2020 werden die Staatswälder aus der bisherigen Forstverwaltung des Kreises herausgelöst und in eine selb-ständige Anstalt des öffentlichen Rechts überführt. Das bis-herige Forstrevier Steinhausen-Erlenmoos wird in dieser Form (Zuständigkeit auch für den Staatswald) nach 15 Jahren auf-gelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Ochsenhausen (Ochsenhau-sen, Gutenzell-Hürbel, Steinhausen/R. und Erlenmoos) wird künftig unter meiner Leitung das Forstrevier Ochsenhausen gebildet. Es ist dann zuständig für die Körperschafts- und Privatwälder der Verwaltungsgemeinschaft. Hierrüber wird das Landratsamt an verschiedenen Termin vor Ort informieren: 21.01.2020 18:30 Uhr Gaststätte Hirsch in Edelbeuren 23.01.2020 18:30 Uhr Gaststätte Rössle in Füramoos 31.01.2020 19:30 Uhr Schützenhaus in Oberstetten 02.03.2020 18:30 Uhr Gaststätte Adler in Hürbel Bitte merken Sie sich einen dieser Termine vor. Die neue Pri-vatwaldverordnung und Holzverkaufsstelle wird an diesen Terminen vorgestellt! Für das bisher entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich herzlich und freue mich auf neue Begegnungen in Ihren Wäldern.

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Claus Lukat; Revierförster M@il: [email protected] Fon: 0173 - 3062582

Forstreform Kreisforstamt künftig mit neun Revieren Der baden-württembergische Landtag hat am 15. Mai 2019 das Forstreformgesetz beschlossen. Das Land Baden-Würt-temberg strukturiert seine Forstverwaltung, auch unter dem Eindruck des Kartellverfahrens, grundlegend um. Das bishe-rige Einheitsforstamt bei den Kreisen, das die Staats-, Stadt-, Gemeinde- und Privatwälder betreute und dessen Holz ver-kaufte, wird aufgegeben. Es entstehen stattdessen zwei neue Einheiten - das Kreisforstamt und ForstBW Anstalt des öf-fentlichen Recht (A.ö.R). Im einheitlichen Kreisforstamt waren bisher 61 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig.

Kreisforstamt Das Kreisforstamt ist ab dem 1. Januar 2020 für die Wälder der Städte, Gemeinden und die privaten Besitzer zuständig. Es berät weiterhin alle Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer kostenfrei in Fragen zum Wald. Darüber hinaus bietet es den Städten und Gemeinden und privaten Waldbesitzenden wei-terhin eine forstliche Betreuung, gefördert durch das Land Baden-Württemberg. In den nächsten Wochen entscheiden die Städte und Gemeinden, ob sie künftig ihren Wald durch das Kreisforstamt betreuen lassen wollen und ob das Kreis-forstamt künftig den Holzverkauf wahrnimmt. Das Kreisforstamt gliedert sich ab Januar in neun Reviere: Revier 1 Langenenslingen, Revier 2 Riedlingen, Revier 3 Ertin-gen-Bussen, Revier 4 Federsee, Revier 5 Risstal West, Revier 6 Laupheim, Revier 7 Risstal Ost, Revier 8 Ochsenhausen, Re-vier 9 Iller-Rottal. Die Verwaltung des Kreisforstamts ist nach wie vor in der Wetterkreuzstrasse in Biberach untergebracht. Die Außenstellen Ochsenhausen und Riedlingen werden zum Ende des Jahres aufgelöst. Das Kreisforstamt hat künftig 27 Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter. Hubert Moosmayer leitet ab 1. Januar 2020 das Kreisforstamt. Der bisherige Leiter Georg Jehle geht Ende des Monats in den Ruhestand. Mit dem Neubau des Verwal-tungsgebäudes in der Rollinstraße 15 soll das Kreisforstamt ab Sommer / Herbst 2020 dann in das Landratsamt in der Rollinstraße umziehen.

Staatswald Der gesamte Staatswald wird künftig von einer -Anstalt öf-fentlichen Rechts- „ForstBW A.ö.R.“ bewirtschaftet. Die für den Staatswald im Landkreis Biberach zuständige Forstbe-zirksleitung hat ihren Sitz in Bad Schussenried. Annähernd 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wechseln vom Kreisforstamt ForstBW A.ö.R.

Das Kreis-Berufsschulzentrum (BSZ) informiert: Bibliothek/Mediothek im BSZ während der Weihnachts-ferien geschlossen In den Weihnachtsferien ist die Bibliothek/Mediothek im Kreis-Berufsschulzentrum Biberach von Montag, 23. Dezem-ber 2019, bis einschließlich Montag, 6. Januar 2020 geschlos-sen. Am Dienstag, 7. Januar, ist die Bibliothek/Mediothek wieder zu den üblichen Zeiten geöffnet.

Kommunaler Präventionspakt (KOMM) KOMM fördert 13 Präventionsprojekte im Landkreis 19 Schulen und Initiativgruppen aus dem Landkreis Biberach haben sich im November um eine Förderung ihrer Projekte durch das Programm „KOMM vor Ort“ des Landkreises Bibe-rach beworben. Nach eingehender Prüfung der Projektanträ-ge hat die Jury 13 der eingereichten Anträge für förderwürdig beschieden.

Inhaltlich sind die Projekte diesmal in der Suchtprävention, Gewaltprävention und Förderung von Sozialkompetenz in verschiedenen Altersstufen angesiedelt. „Wir freuen uns, dass die eingereichten Projekte der Schulen immer öfter in das Schulcurriculum eingebettet sind und somit die von uns an-gestrebte Nachhaltigkeit des jeweiligen Präventionsthemas in der Schule gewährleistet ist“, sagt Dr. Monika Spannenkrebs, die Leiterin des Gesundheitsamtes. Die geförderten Projekte: - Grundschule Untersulmetingen, Gewaltprävention - Förderverein der Grundschule Wain e.V., Kurs zur Gewalt-

prävention und Selbstbehauptung nach dem Konzept „Wehr Dich, aber richtig!“

- Schwarzbach-Schule, Selbstbehauptung und Selbstvertei-digung

- Umlachtachschule, Sozialkompetenztraining mit theaterpä-dagogischem Ansatz der Klasse 1

- Gymnasium Ochsenhausen, „Mobbing – Wenn Ausgrenzung einsam macht!“

- Gymnasium Ochsenhausen, Suchtpräventionsveranstaltung der Caritas

- Grundschule Mittelbiberach, „Wie entsteht eine Oper?“ - Carl-Lämmle-Gymnasium, Friedrich-Adler-Realschule, Fried-

rich-Uhlmann-Schule, alle Laupheim, „Choose now – Six-pack war gestern“

- Friedrich-Adler-Realschule Laupheim, „Lass uns zusammen anders sein“ – Theater für Toleranz

- Dollinger-Realschule Biberach, Sucht und Toleranz - Dollinger-Realschule Biberach, „Dreamteam – Wir sind Klas-

se!“- Wieland-Gymnasium Biberach, „Flashback“ - Pestalozzi-Gymnasium Biberach, „Flashback“ Seit 2010 fördert „KOMM vor Ort“, unterstützt durch die Kul-tur- und Sozialstiftung „Gemeinsam für eine bessere Zukunft“ der Kreissparkasse Biberach, zweimal pro Jahr Projekte im Bereich, Jugendschutz, Suchtprävention und Gewaltprä-vention.Schon jetzt können bei der Kommunalen Suchtbeauftragten im Gesundheitsamt Förderanträge für die zweite Ausschrei-bungsrunde, die im Mai 2020 stattfindet, eingereicht werden. Informationen und die Antragsunterlagen gibt es unter www.ju-bib.de oder auch bei der Kommunalen Suchtbeauftragten im Landkreis Biberach, Heike Küfer, Telefon 07351 52-6326, E-Mail: [email protected].

Hintergrund Seit 2008 besteht der kommunale Präventionspakt des Land-kreises Biberach - KOMM, der sich mit den Themenberei-chen Suchtprävention, Gewaltprävention und Jugendschutz beschäftigt. Der Kommunale Präventionspakt wurde zwischen dem Land-kreis, den Städten und Gemeinden, der Polizei und der Cari-tas geschlossen. In ihm arbeiten verschiedene Kompetenzen zusammen. Wichtige Kooperationspartner sind zudem die Sana Kliniken Landkreis Biberach, die Zentren für Psychiatrie Südwürttem-berg und das Staatliche Schulamt Biberach. Mit KOMM han-deln die Verantwortlichen gemeinsam, um die Gefahren für Kinder und Jugendliche einzudämmen, Lebenskompetenzen zu stärken und eine gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu fördern.

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12 Amtsblatt Gutenzell-Hürbel Freitag, 13. Dezember 2019

Wir suchen eine Putzkraft als Urlaubs- und Krankheitsvertretung für den Kindergarten St. Franziskus Für unseren Kindergarten St. Franziskus in Gutenzell suchen wir ab sofort eine Vertretung für unsere Putzfrau. Wir suchen jemanden, der bereit wäre, bei geplanten Urlaubstagen, aber auch kurzfristig, z.B. als Krankheitsvertretung einzuspringen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie im Kindergarten (Tel: 07352-2523) bei Marianne Braunmüller.

Grundschule Gutenzell-Hürbel Wiener Kinderoper zu Besuch Wieder einmal war die Wiener Kinde-roper Papageno zu Besuch an unse-rer Grundschule Gutenzell-Hürbel. Im

Gepäck hatten sie die Oper Fidelio, komponiert von Ludwig van Beethoven. Drei professionelle Sänger aus Wien haben zusammen mit einigen Grundschülern das Stück lebendig aufgeführt. Zunächst wurden die Kinder auf humorvolle Weise eingeführt in die Welt der Oper: Wer ist der Komponist? Was gehört zu einer Oper?

Anschließend spielten die Kinder mit den drei Sängern die Geschichte. Der grausame, mächtige Gouverneur Pizzaro lässt seinen Gegner Florestan unschuldig ins Gefängnis sperren und das Gerücht verbreiten, dass Florestan tot sei. Doch des-sen Frau Leonore glaubt es nicht und findet ihn nach langer Suche endlich im Gefängnis. Als Mann verkleidet nennt sie sich nun Fidelio und schleicht sich ins Gefängnis ein. Florestine, die Tochter des Gefängniswärters verliebt sich in den schönen Fi-delio, was sehr schön durch die Arie „Mir ist so wunderbar“ unterstrichen wird. Letztendlich wird Florestan gerettet, als sein Freund der spanische Minister zu einem Gefängnisbesuch kommt. Fidelio stellt sich mit einer Pistole schützend vor ihren

Mann, Florestan erkennt seine Frau Leonore und der Minister umarmt seinen tot geglaubten Freund. Also gibt es ein glück-liches Ende für alle, außer für den bösen Pizzaro.Mit viel Humor wurde dieses ernste Thema von Unterdrückung und Freiheit auf die Bühne gebracht. Zum Schluss sangen alle Schüler mit den Sängern voller Begeisterung das Lied „Freude schöner Götterfunken“ aus Beethovens 9. Sinfonie.

SeelsorgeeinheitSt. ScholastikaSt. Urban ReinstettenMariä Opferung LaubachSt. Kosmas u. Damian GutenzellSt. Alban Hürbel

Kath. Pfarramt, Sankt-Urban-Weg 3,88416 Reinstetten Tel. 8261, Fax 2486E-Mail: [email protected];Homepage: st-scholastika.drs.de

Pfarrer Thomas Augustin Sprechzeiten donnerstags von 15.00 Uhr - 18.00 Uhr im Pfarrhaus Reinstetten Pfarramtssekretärin Hanne Degenhard Pfarrbüro Reinstetten Tel. 8261: geöffnet: Mo 16.00 - 17.00 Uhr u. Do 8.30 - 9.30 Uhr Gemeinsame Gottesdienstordnung vom 13.12. - 22.12.2019 Freitag, 13.12. - Hl. Odilia, Hl. Luzia 06.00 Uhr Marienmesse im Advent in Hürbel, anschl. Frühstück im Kath. Gemeindehaus 18.00 Uhr Luzia-Feier in der Kirche Wennedach 19.00 Uhr Fatima-Rosenkranz in Laubach Samstag, 14.12. - Hl. Johannes vom Kreuz 18.00 Uhr - 18.30 Uhr Beichte in Gutenzell 19.00 Uhr Sonntagvorabendmesse in Gutenzell (Rorate-Amt) Sonntag, 15.12. - 3. Adventssonntag (Gaudete) 09.00 Uhr Eucharistiefeier in Laubach 10.15 Uhr Eucharistiefeier in Hürbel 10.15 Uhr „Kirche für die Kleinen“ im Kath. Gemeindehaus

in Hürbel 10.15 Uhr Wort-Gottes-Feier in Reinstetten 10.15 Uhr „Kirche für die Kleinen“ im P.-Rupert-Mayer-Ge-

meindehaus in Reinstetten Dienstag, 17.12. 19.00 Uhr Eucharistiefeier in Laubach (mit Kirchenchor) Mittwoch, 18.12. 09.00 Uhr Ökumenischer Schulgottesdienst in Gutenzell 19.00 Uhr Bußfeier in Reinstetten Donnerstag, 19.12. 08.00 Uhr Ökumenischer Schulgottesdienst in Reinstetten 19.00 Uhr Anbetungsstunde in Gutenzell (Chorraum) Freitag, 20.12. 19.00 Uhr Eucharistiefeier in Gutenzell Samstag, 21.12. 18.15 Uhr - 18.45 Uhr Beichte in Reinstetten 19.00 Uhr Sonntagvorabendmesse in Reinstetten Sonntag, 22.12. - 4. Adventssonntag 09.00 Uhr Eucharistiefeier in Gutenzell 10.15 Uhr Eucharistiefeier in Laubach 10.15 Uhr Wort-Gottes-Feier in Hürbel

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Amtsblatt Gutenzell-Hürbel Freitag, 13. Dezember 2019 13

Ministranten Reinstetten Sonntag, 15.12. um 10.15 Uhr: Sarah Heß, Johanna Heß Mittwoch, 18.12. um 19.00 Uhr: Max Schafitel, Julia Neubrand Donnerstag, 19.12. um 8.00 Uhr: Greta Graf, Jan Schoch

Ministranten Gutenzell Samstag, 14.12. um 19.00 Uhr: Alina Fischer, Sarah Liebscher, Jule Huchler, Luisa Kaspar, Janina Jerg, Julia Miller Mittwoch, 18.12. um 9.00 Uhr:Timo Schick, Luis Huchler Freitag, 20.12. um 19.00 Uhr: Niklas Miller, Felicitas Miller

Ministranten Hürbel Sonntag, 15.12. um 10.15 Uhr: Christoph Keller, Matthias Kel-ler, Simon Schultheiß, Felix Brückner

Ministranten Laubach Sonntag, 15.12. um 9.00 Uhr: Romy Graf, Samuel Hornung, Sarah Hofherr, Simon Süka Dienstag, 17.12. um 19.00 Uhr: Adrian Gams Wir gedenken unserer Verstorbenen: Laubach (17.12.) Franz und Grete Wespel, Josefine Ruchti, Alfons Hairbucher, Bernhardine Stadler, Klara und Josef Meisterhans, Katharina Meisterhans, Dora und Georg Brenner, verst. Kirchenchor-mitglieder Gutenzell (20.12.) Franz und Andreas Hutzel, Manfred Jerg, Inge Jerg, Hermann Mohr

„Kirche für die Kleinen“ in Reinstetten Am Sonntag, den 15.12.2019 um 10.15 Uhr fei-ern wir wieder „Kirche für die Kleinen“ im P.-Ru-pert-Mayer-Gemeindehaus. Alle Familien der Seel-sorgeeinheit sind herzlich eingeladen!

„Kirche für die Kleinen“ in Hürbel Wir feiern wieder „Kirche für die Kleinen“ am Sonn-tag, den 15.12.2019 um 10.15 Uhr im kath. Gemein-dehaus in Hürbel. Alle Kinder der Seelsorgeeinheit sind herzlich eingeladen.

Frauenbund Reinstetten: Dreikönigs-Salz - Vorankündigung Der Frauenbund Reinstetten richtet zum Hochfest der Erschei-nung des Herrn eine Benefizaktion mit gesegnetem „Dreikö-nigs-Salz“ aus. Die hierfür eingehenden Spenden sind zur Un-terstützung der Arbeit von Sr. Elekta Wild in Südafrika bestimmt.

Rosenkranzgebet Reinstetten Mittwoch um 14.00 Uhr Wennedach Freitag um 14.00 Uhr Eichen Freitag um 13.30 Uhr Hürbel Montag um 13.30 Uhr Gutenzell Donnerstag um 17.00 Uhr Laubach Donnerstag um 13.30 Uhr

mit den Gemeinden Erlenmoos - Erolzheim- Gutenzell-Hürbel - Rot an der Rot - Stein-hausen an der Rottum

Höhenweg 14, 88430 Rot an der Rot, Telefon: 08395 936 9380E-Mail: [email protected], www.kirche-erolzheim-rot.de2. Vors. des Kirchengemeinderats: Marion Hohenhorst,Tel. 08395 2813

Wochenspruch: Bereitet dem Herrn den Weg; denn siehe, der Herr kommt gewaltig. Jesaja 40, 3.10

Gottesdienste Sonntag, 15. Dezember 2019, 3. Advent 08.45 Uhr Gottesdienst in der Christuskirche Rot parallel Kinderkirche Prädikantin Hohenhorst Gottesdienst in der Kirchengemeinde Ochsenhausen: Sonntag, 15. Dezember 2019 09.30 Uhr Gottesdienst im evang. Gemeindezentrum Och-

senhausen Prädikantin Eller Gottesdienst in der Kirchengemeinde Kirchdorf: Sonntag, 15. Dezember 2019 10.15 Uhr Gottesdienst im Evang. Gemeindehaus Kirchdorf Prädikantin Hohenhorst Veranstaltungen unter der Woche Donnerstag, 12.12.2019 10.00 Uhr Besuchsdienstreffen, Christuskirche Rot Freitag, 13.12.2019 19.30 Uhr Öffentliche Sitzung des Kirchengemeinderates in

der Diasporakirche Erolzheim Samstag, 14.12.2019 09.30 Uhr 4. Probe für das Krippenspiel in der Diasporakir-

che Erolzheim Montag, 16.12.2019 19.30 Uhr Kirchenchorprobe im Evang. Gemeindehaus

Kirchdorf Mittwoch, 18.12.2019 16.00 Uhr Konfirmandenunterricht: Adventsstündchen 19.45 Uhr Posaunenchorprobe, Diasporakirche Erolzheim

Hinweise und Voranzeigen Ansprechpartnerin für Taufen, Trauungen und Beerdigungen ist Frau Pfarrerin Bleher. Sie wird die Anfragen koordinieren. Vertretung im Pfarramt hat: Pfarrerin Margit Bleher, Referentin beim Dekan Nickeleshalde 20, 88400 Biberach Tel.: 07351 / 429 2542, [email protected] Kontakt 2. Vorsitzende des Kirchengemeinderats: Marion Hohenhorst, Tel.: 08395 / 2813 Das Pfarrbüro ist donnerstags von 9.00 - 12.00 Uhr geöffnet. Tel.: 08395 / 936 9380, [email protected]

Am Sonntag ist Kinderkirche! Wir laden alle Kinder der Kirchengemeinde herzlich dazu ein. Die Kinderkirche findet am Sonntag, 15. Dezember 2019 parallel zum Gottesdienst um 08.45 Uhr in der Christuskirche in Rot statt.

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14 Amtsblatt Gutenzell-Hürbel Freitag, 13. Dezember 2019

So haben die Evangelischen gewählt Am vergangenen Sonntag haben die evangelischen Christen in Württemberg neue Kirchengemeinderäte und eine neue Lan-dessynode gewählt. In der Ev. Kirchengemeinde Erolzheim-Rot wurden in den Kirchengemeinderat gewählt: Bamberger, Silvia, Erlenmoos 150 Stimmen Christoph, Felix, Ochsenhausen 151 Stimmen Emmerling, Ella, Steinhausen-Bellamont 121 Stimmen Gray, Bärbel, Erolzheim 127 Stimmen Högerle, Michaela, Gutenzell-Hürbel 123 Stimmen Hohenhorst, Marion, Rot an der Rot 226 Stimmen Stübler, Helga, Rot an der Rot 138 Stimmen Weitere Stimmen haben erhalten: Burmeister, Gerhard, Erlenmoos 87 Stimmen Die Wahlbeteiligung lag bei 17,6 %. Die Amtseinführung des neuen Kirchengemeinderates ist im Gottesdienst am 26. Ja-nuar 2020 um 18.30 Uhr in Erolzheim. Landessynode Für die Kandidaten der Landessynode wurden folgende Stim-men abgegeben: Laien: Stetter, Edeltraud (Lebendige Gemeinde) 105 Stimmen Faißt, Anja (Kirche für morgen) 87 Stimmen Henrich, Jutta (Offene Kirche) 74 Stimmen Blümcke, Simon (Evangelium und Kirche) 54 Stimmen

Theologen: Koepff, Hellger (Offene Kirche) 170 Stimmen Jägle, Philipp (Evangelium und Kirche) 74 Stimmen Bräuning, Heiko (Lebendige Gemeinde) 60 Stimmen Im Wahlbezirk 26 Biberach/Ravensburg wurden damit in die Landessynode gewählt: Laien Simon Blümcke, „Evangelium und Kirche“ Anja Faißt, „Kirche für morgen“

Theologen Philipp Jägle, „Evangelium und Kirche“ Hellger Koepff, „Offene Kirche“ Die Sitzverteilung in der neuen Landessynode steht fest. Dem-nach kommt der Gesprächskreis „Lebendige Gemeinde“ auf 31 Sitze (acht weniger als 2013). Die „Offene Kirche“ hat im Vergleich zu den 30 Sitzen von 2013 einen dazugewonnen und ist ebenfalls mit 31 Synodalen vertreten. „Evangelium und Kir-che“ gewinnt ein Mandat hinzu und stellt künftig 16 Vertreter. „Kirche für morgen“ bleibt zwar die kleinste Gruppe. Mit zwölf Synodalen haben sie ihre Stärke jedoch mehr als verdoppelt: Bei der letzten Wahl gewannen sie fünf Sitze. Die Wahlbetei-ligung bei der Kirchenwahl betrug insgesamt 22,92 Prozent - und lag damit 1,4 Prozentpunkte unter dem Ergebnis von 2013. Mit 29,7 Prozent lag sie im Wahlkreis 12 (Crailsheim/Blaufelden/Weikersheim) am höchsten. Den geringsten Wert weist der Wahlkreis 21 (Tuttlingen/Balingen) mit 15,8 Prozent auf. Damit hat der Wahlbezirk Biberach/Ravensburg die „Rote Laterne“ abgegeben. Veranstaltungen von Diakonie und Erwachsenenbildung Mittwoch, 18. Dezember 14.00 Uhr Gesprächskreis für Pflegende Angehörige Illertal Adventsfeier im Pfarrstadel Berkheim

Reservisten-Kameradschaft-ReinstettenBei der Haussammlung für den Volksbund Deutsche Kriegs-gräberfürsorge e.V. wurde wieder ein großartiges Sammeler-gebnis erreicht. Die Mitglieder der Reservisten-Kameradschaft Reinstetten sammelten in diesem Jahr 22.504 Euro und somit 460 Euro mehr als im Vorjahr. Der Zuwachs kam hauptsäch-lich aus Rissegg und Rindenmoos, weil sich dort die jungen Mitglieder der RK Michael Gschwend und Hendrik Hüttl als Sammler sehr engagiert haben. Das Sammelergebnis teilt sich wie folgt auf: Ochsenhausen Stadt mit Hattenburg 6.814 Euro, Reinstetten mit Wennedach, Laubach, Goppertshofen und Eichen 3.745 Euro, Mittelbuch mit Bebenhaus 1.681 Euro, Hürbel mit Zillis-hausen und Allmethofen 1.506 Euro, Gutenzell mit Niedern-zell, Dissenhausen und Weitenbühl 1.747 Euro, Erlenmoos mit Eichbühl, Oberstetten und Edenbachen 2.742 Euro, Ring-schnait mit Bronnen und Winterreute 2.256 Euo, und Risseg mit Rindenmoos 2.013 Euro. 32 Reservisten waren in ihrer Freizeit vier Wochen lang in 41 Sammelbezirken unterwegs und wurden durchweg positiv an den Haustüren empfangen, wie die hohen Spendengelder beweisen. Für das großartige Sammelergebnis bedanken wir uns herz-lich bei den zahlreichen und großzügigen Spendern in der Bevölkerung. Peter Kasper (Vorsitzender der RK) und Dietmar Dietrich (Orts-leiter des Volksbundes)

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TheatergruppeGutenzell „Nur Zoff mit dem Stoff“ In der Weihnachtszeit wird in Guten-zell wieder Theater gespielt: Unter

der Regie von Jürgen Lendler präsentiert die Theatergruppe in diesem Jahr den Schwank „Nur Zoff mit dem Stoff“ von Bernd Gombold. Nachbarn sind sie - ja, aber grundverschieden: Der Gemüse-bauer Franz Kohlkopf mit seiner Frau Erika und die Öko-Tan-te Dr. Maja Müslein. Während der einfache Gemüsebauer auf traditionelle Anbaumethoden setzt, bewirtschaftet Maja mit ökologischem und gesundheitsbewusstem Trend ihren Garten. Mit chinesischer Heilkunst und wohlhabenden Patienten wie Henneliese von Wolkenstein verdient Maja ordentlich Geld, die Nachbarn Kohlkopf dagegen können sich gerade so über Wasser halten. Der italienische Pizzabäcker Giovanni kommt als Nachbar gerne auf einen Plausch bei Franz vorbei, und seine impulsi-ve Frau Maria nimmt auch gerne Rat und Hilfe der Kohlkopfs in Anspruch. Zwischen den Anbaumethoden hin- und herge-rissen ist die Kaufladenbesitzerin Berta Lädele, die mal bei Kohlkopfs und mal bei Müsleins Obst und Gemüse einkauft. Welche Missverständnisse durch das dubiose Angebot eines Fremden und dem verschlafenen und trotteligen Ehemann von Maja in Gang gesetzt werden, erfahren Sie bei den Aufführun-gen am 26.12.2019, 28.12.2019, 04.01.2020 und 05.01.2020 jeweils um 19:30 Uhr oder bei der Aufführung am 29.12.2019 um 16 Uhr. Die Theaterkarte kostet 8 Euro. Die Kinder- und Seniorenvorstellung findet am 22.12.2019 um 14 Uhr statt. Platzgenaue Karten können im Internet unter www.theater-gu-tenzell.de reserviert werden. Darüber hinaus können Karten zu den üblichen Öffnungszeiten in der Gutenzeller Geschäftsstel-le der Raiffeisenbank Biberach und unter der Telefonnummer 07352/2942769 erworben werden. Auf Ihren Besuch freuen sich die Theaterspieler und der Mu-sikverein Gutenzell e.V.

Bereitet sich auf die neue Theatersaison vor: Die Theatergrup-pe Gutenzell beim Probenwochenende im Allgäu.

Musikverein Gutenzell e.V.Rorateamt zum 3. Advent „Wir sagen euch an den lieben Advent. Sehet die dritte Kerze brennt.“ Seit vielen Jahren ist es nun schon eine schöne Tradition, dass am Vorabend zum dritten Advent in der ehemali-gen Klosterkirche in Gutenzell ein feierliches

Rorateamt abgehalten wird. Der Gottesdienst am 14.12.2019 wird vom Blasorchester des Musikvereins Gutenzell unter der Leitung von Joachim Wilhelm musikalisch umrahmt. In der nur

mit Kerzen beleuchteten Kirche werden neben Adventsliedern unter anderem „Abendmond“ von Thiemo Kraas, Bette Midlers „The Rose“ und „The Christmas King“ von James L. Hosay erklingen. Der Gottesdienst beginnt um 19 Uhr. Die Besucher werden gebeten, Kerzen (mit Wachsschutz) mitzubringen.

VfB Gutenzell e.V.Tischtennis-Abteilung Bericht Jungen U18 (07.12.2019) Unsere Jungen U18 gewann ihr letztes Spiel in der Vorrunde bei SV Äpfingen II mit 8:2. Ganz so deutlich wie das Ergebnis aussieht war es jedoch nicht, schließlich gingen vier

Partien über die volle Distanz von fünf Sätzen und weitere zwei Spiele über vier Sätze. Nachdem das erste Doppel noch an Äpfingen ging zog Gutenzell anschließend mit 6:1 Siegen davon und hatte damit den Gesamtsieg bereits sicher. Doch auch in den weiteren Partien ließ Gutenzell nicht locker und sicherte sich zwei weitere Erfolge. Für Gutenzell spielten Nina Schmid, Lisa Huchler, Jakob Huch-ler und Elias Huchler. Gutenzell beendet die Vorrunde mit 8:2 Punkten auf dem 2. Tabellenplatz. Bericht Herren I (07.12.2019) Unsere Herren I behielten auch im siebten Sai-sonspiel ihre weiße Weste und gewannen gegen den Hürbler SV III deutlich mit 9:0. Gutenzell begann bereits in den Doppeln stark und ging nach langer Zeit mal wieder mit 3:0 in Führung. Auch in den an-schließenden Einzeln wurde Gutenzell seiner Favoritenrolle ge-recht und sicherte mit weiteren sechs Siegen den Gesamtsieg. Für den VfB spielten Christian Haupt, Daniele Rodia, Dominik Feige, Martin Winkler, Reiner Wespel und Patrick Radovic. Der VfB beendet damit die Vorrunde mit 14:0 Punkten auf dem 1. Tabellenplatz. Tischtennis-Jedermannturnier am 11.01.2020 Am Samstag, 11.01.2020 veranstaltet der VfB Gutenzell das 6. Gutenzeller Tischtennis-Jedermannturnier in der Mehrzweck-halle Gutenzell. Teilnehmen können Tischtennisinteressierte ab 15 Jahren. Die aktiven Spieler der Tischtennis-Abteilung werden an dem Turnier nicht teilnehmen. Geplant ist ein Spielsystem mit zunächst einer Gruppenphase sowie einer anschließenden KO-Phase. Ein Tischtennisschlä-ger sollte mitgebracht werden, kann zur Not aber auch aus-geliehen werden. Für Verpflegung ist bestens gesorgt. Beginn des Turniers ist um 13 Uhr. Zuschauer sind selbstverständlich herzlich willkommen! Eine Anmeldung ist ab sofort über die Internetseite des VfB Gutenzell möglich. Ausführliche Informationen zur Tischtennis-Abteilung gibt es auf unserer Internetseite www.vfb-gutenzell.de. Laufwettbewerbe 4. WeinstadtCross in Weinstadt am 07.12.2019 Peter Steiner in drei Wettkämpfen drei Mal auf dem Podest Am Samstag, 07.12.2019 fand in Weinstadt zum 4. Mal der WeinstadtCross auf einem sehr anspruchsvollen Rundkurs statt, der durch Regen aufgeweicht noch schwerer zu laufen war. Zumindest endete nach den ersten Wettkämpfen der Regen und bei 7° C noch recht gute Bedingungen für die 432 Teilnehmer. Peter Steiner startete zunächst beim Vorlauf des Cross Sprint über 600 m und erreichte in 2.22,9 min das Finale. Nach einer kurzen Pause folgten drei Starts innerhalb von 45 Minuten. Zunächst über die Kurzstrecke von 1700 m nach 6.55,8 min

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16 Amtsblatt Gutenzell-Hürbel Freitag, 13. Dezember 2019

Rang 12 Gesamt und Platz 3 in der AK M50. Anschließend auf der Mittelstrecke über 4600 m nach 20.50,4 min Rang 13 Gesamt und Platz 2 in der AK M50. Direkt danach folgte das Finale im Cross Sprint und dort reichte es in 2.34,7 min zu Rang 3 in der Offenen Männerklasse.

Crosslauf in Blitzenreute (Lauf 1 zur 43. Crosslaufserie Oberschwaben) am 08.12.2019 Peter Steiner auf Platz 2 Gesamt auf der Kurzstrecke - Podest Nr. 100 des Jahres - danach Platz 12 AK M50 im Hauptlauf Am Sonntag, den 08.12.2019 fand in Blitzenreute so wie be-reits in den letzten Jahren der Auftakt zur Crosslaufserie Ober-schwaben statt. Bei 9° C und trockener Witterung gab es trotz etwas stürmischem Wind gute Bedingungen für die 208 Teilnehmer. Peter Steiner startete zunächst auf der in diesem Jahr neu ins Programm genommenen Kurzstrecke über 3,7 km und konnte nach langer Führung nach 17.08,1 min immerhin den zweiten Gesamtrang erzielen und siegte in der AK M50. Es war bereits der 100. Podestplatz in diesem Jahr. Danach folgte gleich noch der Hauptlauf über ca. 7,5 km auf 6 Runden und den als flotten Trainingslauf. Nach 35.30,8 min stand Rang 12 in der AK M50 zu Buche. Weitere Termine: 14.12.2019 2. Herrieder Raiffeisen-Crosslauf in Herrieden 30.12.2019 5. Wolferstädter Crosslauf in Wolferstadt 31.12.2019 7. Mergelstetter Silvesterlauf in Heidenheim-Mer-

gelstetten 01.01.2020 4. Neujahrslauf der LG Filder in Leinfelden

Förderverein Schloss Hürbel e.V.Heilende Schwingungen im Energie- und Klangraum auf Schloss Hürbel Ulrich und Elke Werther stellen in ihren Konzerten immer wie-der bekannte Fakten in völlig neue, kreative und spannende Zusammenhänge mit der Folge, dass scheinbar Bekanntes neu durchdacht werden muss. Egon Dietz und Ehefrau, Dr. med. Heidrun Weinert, haben, zusammen mit dem Förderverein Schloss Hürbel e.V., das Ehepaar Werther auf ihr Schloss in Hürbel eingeladen, um dort, in der Eingangshalle des Schlosses mit der prächtigen Stuckdecke, ihr neues Gesamtkunstwerk zu entfalten: Ein Konzert in den Solfeggio-Frequenzen. Dazu werden die beiden klassisch ausgebildeten Musiker aus einem Kraftfeld heraus musizieren, das durch die Installation von mehreren, bis zu 2m hohen Licht-Wasserwirbelsäulen und einer Berg-kristallkugel entsteht. Elke Werther besitzt eigens für sie in China gefertigte Kris-tall-Klangschalen aus Bergkristall, die in den Solfeggio-Fre-quenzen gestimmt sind. Diese Kristallklangschalen faszinieren durch ihre erhebenden, sphärischen und lange anhaltenden, raumfüllenden Klänge. Ulrich Werther, der sich am Institut für Schwingungsmanage-ment mit der energetischen Wirkung der Musik auf den Men-schen beschäftigt, baut um diese Solfeggio-Frequenzen, die in der Frühzeit auch zu heilenden Zwecken genutzt wurden, vielschichtige und wohltuend harmonisierende Klanggebilde, die mit einem besonderen Beschallungssystem, den Mun-dus-Naturschallwandlern, nahezu drucklos übertragen wer-den. Dadurch wird ein „Fühlendes Hören“ - ein Erlebnis von besonderer Reinheit und Schönheit - ermöglicht. Anregendes und Wissenswertes, vor allem aber auch Songs mit inspirierenden Texten runden das Konzertgeschehen ab und versprechen einen beeindruckenden Abend auf Schloss Hürbel, der mit einem vorweihnachtlichen Jazz-Chillout und kleinen kulinarischen Leckerbissen in harmonischer Atmo-sphäre ausklingt.

Termin: Sonntag, 15.12.2019 um 17.00 Uhr Wo: Schloss Hürbel Eintritt: 28.00 € (inkl. Essen und Getränke) Voranmeldung erbeten unter: [email protected] Kartenverkauf auch an der Abendkasse möglich. Nähere Infos zum Konzept „Heilende Frequenzen im Energie- und Klangraum“ unter: www.werther-ismm.de Eine Veranstaltung des Förderereins Schloss Hürbel e.V.

Alte Hürbler Tradition „Das Christkindle suchen“ Unter dem Wirken von Pfarrer Kaim gehörte „Das Christkindle-suchen“ in Hürbel zum festen Bestandteil der Weihnachtszeit. Diese Tradition wurde ab den 50er Jahren bis in die 70er-Jah-re praktiziert. Die zwischenzeitlich fast schon vergessene Tradition hat der damalige Heimat- und Kulturverein im Jahr 2011 wiederaufleben lassen und fand großen Anklang. Der Förderverein Schloss Hürbel möchte diese Tradition gerne weiterführen. Bei Einbruch der Dunkelheit versammeln sich Familien vor der Kirche Sankt Alban. Mit Gesang folgt die Menschenmenge dem Stern, um das Christkind zu suchen. Dieses Jahr werden wir das Christkind wieder im mit Lichtern geschmückten Schlosshof finden. Mit Weihnachtsliedern und einer Weihnachtsgeschichte wird das Christkind besungen und beehrt. Anschließend gibt es Punsch und Plätzchen. Wann: Samstag, den 28.12.2019 um 16.30 Uhr Wo: Vor der Kirche Sankt Alban Mitbringen: Taschenlampe oder Laterne (offenes Feuer wie Fackeln sind nicht erlaubt). Die Aufsichtspflicht liegt bei den Eltern. Über eine zahlreiche Teilnahme freut sich der Förderverein Schloss Hürbel e.V.

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Hürbler Sportverein e.V.www.huerbler-sv.de

Nachlese Christbaumverkauf mit Weihnachtsmarkt Trotz der nicht optimalen Witterungsbedingungen folgten wie-der einige der Einladung des HSV zum Event an der Sport-platzhütte. Die angebotenen Christbäume fanden Absatz und auch das angebotene Essen und die Getränke wurden gut angenommen. Der HSV sagt Dank an alle, die mit ihrem Kom-men die Vereinsarbeit des HSV unterstützen. Wir wünschen allen Mitgliedern eine frohe und besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Abteilung Tischtennis Herren II HSV - SV Erlenmoos 8:8 Ein spannendes Spiel sahen die Zuschauer in Hürbel im Match des Tabellenzweiten gegen den Dritten. Man mußte auf Hürbler Seite auf einige Stammkräfte verzichten, weshalb man nicht sehr optimistisch ins Spiel ging. Zuerst verloren Voltenauer F./Heß und Rönsch/Pfaff ihre Doppel klar. Weber/Voltenauer M. konnten ihr Spiel gewinnen und damit 2:1 Führung für Erlen-moos nach den Eingangsdoppeln. Die folgenden beiden ersten Einzel gingen aber wieder an den Gegner. Erst unterlag Frank Voltenauer und dann auch Elke Heß, was eine 4:1 Führung für Erlenmoos bedeutete. Dann aber kam der HSV wieder ins Spiel. In Folge gewannen Thorsten Rönsch, Renate Weber, Manu Voltenauer und auch Joachim Pfaff. Damit hatte man sich vor dem 2. Durchgang eine 5:4 Führung herausgespielt. Erlenmoos startete aber wieder besser in diesen Durchgang und konnte durch Siege über Frank Voltenauer und Elke Heß erneut die Führung übernehmen. Als danach auch noch Thors-ten Rönsch unterlag, betrug der Abstand schon wieder zwei Punkte. Der HSV gab aber nicht auf und konnte durch Siege von Renate Weber, Manu Voltenauer und Joachim Pfaff das Blatt erneut drehen und 8:7 in Führung gehen. Damit war das Unentschieden schon sicher und es stand das Schlußdoppel von Voltenauer F./Heß an. Dies konnte Erlenmoos für sich ent-scheiden, womit es beim Unentschieden blieb. Insgesamt ein gutes Spiel der Herren II welches auch mit etwas mehr Glück mit einem Sieg hätte enden können.

Herren III HSV - VfB Gutenzell 0:9 Die Herren III des HSV hatten es mit dem noch verlustpunkt-freien Tabellenführer aus Gutenzell zu tun. Der Gegner stellte seine Vormachtsstellung in dieser Liga deutlich unter Beweis und gewann am Ende klar. Für den HSV spielten: Renate Weber, Manu Voltenauer, Karin Kendlinger, Kurt Kendlinger, Joachim Pfaff und Sonja Maier Die Tischtennismannschaften haben mit diesem Spieltag die Vorrunde abgeschlossen und starten am Samstag, dem 18.01.2020 in die Rückrunde. Die Spieler sagen Dank an alle Zuschauer für die Unterstützung und wünschen eine ruhige Adventszeit, schöne Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr. HSV-Hütte

Vorschau: AFTER-Work-Party mit DART-Turnier (1 Durchgang) Freitag, 13.12.2019, ab 20 Uhr (Beginn mit Dartturnier) X-MAS-Party (Glühweinfest an der HSV-Hütte vor den Weihnachtsfeierta-gen) natürlich darf die obligatorische Rote und die Currywurst nicht fehlen.

Samstag, 21.12.2019, ab 18.00 Uhr Silvester-Party Auch dieses Jahr besteht die Möglichkeit gemeinsam in der HSV-Hütte ins neue Jahr zu feiern. Bitte Anmeldung zu die-sem Event bis zum 27.12.2019 bei Hilde Amann (Tel.: 3149).

Theatergruppe Hauerz Aus terminlichen Gründen spielt die Theatergruppe Hauerz ihr neues Stück „Schwiegersohn gesucht - wo gehobelt wird, da fallen Späne“ nicht Ende Dezember, sondern in der Fasten-zeit im März 2020. Die Termine und Informationen werden wieder frühzeitig ver-öffentlicht. Wir wünschen Ihnen allen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2020. Ihre Theatergruppe Hauerz

Theatergruppe Schönebürg „Baby wider Willen“ Unter der Regie von Frank Schmid kommt in Schönebürg dieses Jahr das Theaterstück ‚Baby wider Willen‘ von Bernd Gombold in der Kreuzberghalle zur Aufführung. Die Theater-gruppe des Sportclub Schönebürg ist seit einigen Wochen in-tensiv bei den Proben um für die Aufführungstermine ab 28. Dezember gut gewappnet zu sein. Nach einem Jahr Pause findet diese Tradition des Weihnachts-theaters in Schönebürg seine Fortsetzung. Gespielt wird an folgenden Tagen: Samstag, 28.12.2019 um 13.30 Uhr (Seniorenvorstellung mit Kaffee u. Kuchen) Samstag, 28.12.2019 um 20.00 Uhr Sonntag, 29.12.2019 um 20.00 Uhr Montag, 30.12.2019 um 20.00 Uhr Freitag, 03.01.2020 um 13.30 Uhr (Kindervorstellung) Freitag, 03.01.2020 um 20.00 Uhr Samstag, 04.01.2020 um 20.00 Uhr Hallenöffnung ist 1 Stunde vor Aufführungsbeginn Eintrittspreis: 8,00 €, Seniorennachmittag 5 € Der Kartenvorverkauf hat bereits begonnen. Karten können über die Telefon-Nr.07353-3300 (Sportheim) von Montag bis Freitag in der Zeit von 18 bis 19 Uhr bzw. sonntags von 10 bis 11.30 Uhr reserviert und dann an der Abendkasse abge-holt werden. Restkarten gibt es ebenfalls an der Abendkasse. Die Termine finden Sie auch auf unserer Homepage www.sc-schoenebuerg.de Auf Ihren Besuch freuen sich die Theaterspieler und der SC Schönebürg e.V.

Nistkasten- und Vogelschutzmuseum Diesen Freitagabend geöffnet Das erste und weltweit einzige Nistkasten- und Vogelschutz-museum im Fachwerkhaus in der Ummendorferstraße 4 in Ringschnait hat am Freitag, 13. Dezember von 19 bis 21 Uhr geöffnet. Der Einritt ist frei. Nebst Ausstellung der verschie-densten historischen Nistkästen und Futterhäuser, sowie alles rund um den Vogelschutz zeigt das Museum mit seinem Be-sitzer Gerhard Föhr an diesem Abend einen Film über Vögel. Zum Selbstkostenpreis werden Nistkästen, Futterhäuser oder Bauanleitungen zum Selbstbau angeboten. Weitere Infos un-ter: www.Nistkastenmuseum.de

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18 Amtsblatt Gutenzell-Hürbel Freitag, 13. Dezember 2019

vhs Illertal Ab Mittwoch, den 18. Dezember ist unser Büro bis einschl. 6. Januar geschlossen. Ihre Anmeldungen können Sie telefo-nisch, auch auf den AB, schriftlich per Post oder Email an uns senden, diese werden auch in den Ferien bearbeitet. Es sind noch Plätze frei: Freitag, 16.12.2019 Liköre und andere Geschenke mit dem Thermomix (Monika Diepolder-Manthei), 1 Abend, 18 - 22 Uhr, 19 Euro, Grundschu-le Tannheim, Schulküche, OG, 3. Eingang -noch 5 Plätze frei - Kartenspielen ist wieder Inn Schafkopf für Anfänger und Auffrischer mit Erika Rechts-teiner Schaftkopf lernen - in und um Kirchberg ein Muss - damit das Turnier am Drei-Königstag weitergeht. Das Schafkopfen ist uralt, wurde 1782 urkundlich erwähnt und wurde in unse-ren Gastwirtschaften immer aktiv gelebt. Dieses Kartenspiel dient nicht nur dem Gedächtnistraining sondern fördert die Kreativität und Geselligkeit. Mit viel Spaß erlernen Sie die wichtigsten Spielvarianten und Spielzüge und finden dabei vielleicht für die Zukunft gleichgesinnte Spieler und Freunde. Kein Kursabend am 31. Januar 2020! Ab 10.01.2020, 18 - 20 Uhr im Dorfhaus in Kirchberg, 4 Termine (kein Kurs am 31.01.2020), Kursgebühr 24 Euro.

Im Januar beginnen folgende Kurse und es sind noch Plätze frei: Schwimmkurs für Kinder ab 6 Jahren, Ballett für Anfän-ger ab 4 Jahren, Ballett für Fortgeschrittene,Qigong am Vormittag, Modern Dance ab 16 Jahre, Berliner and Friends und vieles mehr...

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Aktuelle Information für Fahrgäste Prämie für Jahreskarten-Einsteiger Ab dem Fahrplanjahr 2020 gibt DING keine gedruckten Fahr-planbücher mehr heraus. Das sind die Gründe: Ab dem 20. Dezember kann die Südbahn von Ulm bis Aulen-dorf wieder durchgängig befahren werden! Steigen Sie ein? Das DING-Angebot zum Abschluß der Südbahn-Elektrifizie-rung lautet: Bestellen Sie bis 15.12.2019 eine Jahreskarte mit Start am 01. Januar 2020 und kassieren Sie von DING 50,- Einstiegs-Prämie! Das Angebot gilt beim Erwerb aller Jahreskarten (Abo, Ein-malzahler, Profi&Jobticket, Ticket65 plus mit Partnerkarte) und für alle Strecken im DING, also nicht nur für Fahrt auf der Südbahn! Voraussetzung: Sie sind Neukunde (in den letzten 12 Monaten nicht mit DING-Jahreskarte gefahren) und Sie behalten Ihre Jahreskarte ein volles Jahr. Anonym erworbene Jahreskarten und Jahreskarten, die der Arbeitgeber zu 100% bezahlt, kön-nen nicht prämiert werden. So geht‘s - Jahreskarte bestellen: am besten online unter www.ding.eu - Prämienantrag ausfüllen und an DING senden; Download:

www.ding.eu Fahrplan- und Tarifinfos: www.ding.eu

Kloster Bonlanden Sie sind herzlich eingeladen zur Mitfeier der Rorate-Messe am dritten Adventssonntag, 15.12.2019, um 07.00 Uhr in der Klosterkirche. Wir feiern diesen Gottesdienst zusammen mit der Pfarrgemeinde St. Konrad, Berkheim, unter Mitgestaltung des Chores Cantemus. Bitte beachten Sie die geänderte Gottesdienstzeit.

Musikverein Tannheim e. V. Jahreskonzert der Musikkapelle Tannheim Wir laden Sie am Samstag 14.12.2019 um 20 Uhr recht herzlich zu unserem Jahreskonzert in das Dorfgemeinschaftshaus in Tannheim ein. Dieses Jahr mit einem besonderen Jubiläum, 30 Jahre Dirigent Kurt Graf, zu diesem besonderen Jubiläum hat der Musikverein ein abwechslungsreiches und interessantes Konzertprogramm für Sie einstudiert. Es ist ganz bestimmt für jedermann etwas dabei. Musikverein Tannheim e.V. & Förderverein des Musikvereins

Das Geburtszentrum Biberach stellt sich vor Geburtsinformationsabend mit Kreißsaalbesichtigung Die Hebammen und Ärzte des Geburtszentrums im Sana Kli-nikum Biberach sowie die Kinderärzte aus Biberach laden am Donnerstag, den 19. Dezember 2019 zum nächsten Geburt-sinformationsabend ein. Dabei werden unter anderem das Ge-burtshilfekonzept des Biberacher Geburtszentrums vorgestellt und der chefärztliche Leiter der Geburtshilfe, Privatdozent Dr. Dominic Varga, steht für Fragen rund um die Themen Geburt und Kind zur Verfügung. Im Anschluss haben Interessierte die Möglichkeit, das Ge-burtszentrum mit den Kreißsälen zu besichtigen. Die Veran-staltung beginnt um 19.30 Uhr und findet im Saal 1/2 des Sana Klinikums Biberach statt. Eine Anmeldung ist nicht erforder-lich, der Eintritt ist frei. Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter 07351 55-1255 sowie online unter www.kliniken-bc.de.

SSG Illertal e.V. Neben unseren Ski- und Snowboardkursen, bieten wir noch verschiedene Tages- und Mehrtagesausfahrten an: Es ist für jeden etwas dabei! Ladies on Tour (Auszeit vom Alltag): 22. Januar 2020 (für Frauen) Deine erste (geführte) Skitour: 26. Januar 2020 Kids- und Jugendcamp: 07.-09. Februar 2020 (ab 8 Jahren) Deine erste (geführte) Skitour: 09. Februar 2020 Ischgl Late Night: 29. Februar 2020 (Ü 18) Grill & Chill-Jugendausfahrt: 07. März 2020 (ab 8 Jahren) Tourenwochenende: 13-15. März 2020 Nähere Infos unter www.ssg-illertal.de oder Juliane Ilg Tel.: 07354-9335747

„TRITONUS”-Kammerchor Weihnachtliche Chormusik bei Kerzenschein Auch in diesem Jahr lädt der Kammerchor Tritonus am 4. Ad-ventswochenende zu seinen traditionellen Adventskonzerten nach Tannheim und Bellamont ein. Alpenländische Adventsweisen, festliche Chormusik aus al-ler Welt und bekannte, gemeinsam gesungene Advents- und Weihnachtslieder zaubern vorweihnachtliche Stimmung in die barocken Räume der katholischen Kirchen in Tannheim und Bellamont. Am Samstag, 21.12., um 19.00 Uhr findet das erste Konzert in St. Martin in Tannheim statt.

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Amtsblatt Gutenzell-Hürbel Freitag, 13. Dezember 2019 19

Am Sonntag, 22.12 um 17.00 Uhr, singt der Chor in St. Bla-sius in Bellamont. Die Mitwirkenden sind Tritonus-Kammerchor und Anna Sprin-ger an Orgel und Klavier unter der Leitung von Klaus Brecht. Der Eintritt zu dieser besinnlichen Konzertstunde ist frei.

Jubiläumskonzert Kirchberg Musikverein Kirchberg und 1st Illertal Bag Pipers laden zum Jubiläumskonzert ein Mit verschiedenen Veranstaltungen über das gesamte Jahr verteilt hat der Musikverein Kirchberg sein 175-jähriges und die Abteilung 1st Illertal Bag Pipers ihr 30-jähriges Bestehen gefeiert. Zum Abschluss des Jubiläumsjahres lädt der Verein am Samstag, 14. Dezember 2019 zum Jubiläumskonzert in die Festhalle nach Kirchberg ein. Beginn ist um 19:30 Uhr. Von den Dirigentinnen und Dirigenten der einzelnen Gruppie-rungen wurde wieder ein abwechslungsreiches Programm zusammengestellt. Eröffnet wird der Konzertabend von den jüngsten Vereinsmit-gliedern, dem Vororchester Dettingen/Erolzheim/Kirchberg. Im Anschluss daran werden von der Jugendkapelle Dettingen/Erolzheim/Kirchberg unter anderem Melodien aus Star Wars sowie Tarzan zu hören sein. Im zweiten Konzertteil wird dann die Musikkapelle Kirchberg unter Leitung von Bernd Weiß Medleys mit bekannten Melo-dien von Robbie Williams sowie Nena zum Besten geben. Mit den Stücken „Castrum Alemorum“ von Jacob de Haan und „All Glory Told“ von James Swearingen kommen auch tradi-tionelle Konzertstücke zur Aufführung. Als besonderes Highlight des Abends werden die 1st Iller-tal Bag Pipers und der Musikverein Kirchberg gemeinsam das Stück „Kelso Abby“ spielen, welches eigens von Victor Schätzle hierfür komponiert wurde. Der Eintritt ist frei. Eine Spende kommt der Jugendarbeit des Musikvereins zu Gute.

Theater im Gemeindesaal Erlenmoos Lass die Sau raus! Komödie in drei Akten von Andreas Wening Kartenvorverkauf: ab 07.12.2019 bei der Raiffeisenbank Erlenmoos während den Öffnungszeiten Aufführungen: Samstag, 04.01.2020, 20.00 Uhr Sonntag, 05.01.2020, 20.00 Uhr Samstag, 11.01.2020, 20.00 Uhr Es lädt ganz herzlich ein Schützenverein Oberstetten & Laienbühne Steinhausen www.schwuetenverein-oberstetten.de www.laienbuehne-steinhausen.de

Arbeitskreis ökologische Kinder- und Jugendfreizeiten Erlebnisreisen, Zeltlager und Freizeiten in Baden Würt-temberg Der Arbeitskreis ökologische Kinder- und Jugendfreizeiten or-ganisiert zahlreiche ökologisch orientierte Freizeiten für Kinder und Jugendliche im In- und Ausland. Ziel unserer Freizeiten und Angebote ist die Förderung sozialen Engagements, eines demokratischen Miteinanders und einer nachhaltigen Lebens-weise im Umgang mit der Natur. Anmelden können sich Kinder und Jugendlich auf www.ak-freizei-ten.de. Dort gibt es ein breites Angebotsfeld von Zirkus- und Na-turforscherInnen-Kinderfreizeiten bis Zeltlager am Mittelmeer oder Wander-, Kajak-, Radfreizeiten für Jugendliche in ganz Europa! Die Freizeiten werden von ehrenamtlichen JugendleiterInnen

betreut und von hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeite-rInnen ausgebildet und eng betreut. Wer sich zum/r JugendleiterIn ausbilden lässt, kann im nächs-ten Sommer selbst eine Kinder- oder Jugendfreizeit leiten und profitiert von weiteren Vergünstigungsmöglichkeiten. Die Fortbildungsseminare sind in der Regel kostenlos. Mitmachen dürfen alle zwischen 16 und 35 Jahren. Mehr Infos unter www.ak-freizeiten.de | [email protected].

Herausgeber:Gemeindeverwaltung Gutenzell-HürbelKirchberger Straße 8, 88484 Gutenzell-HürbelTelefon (07352) 9235-0, Fax (07352) 9235-22

Herstellung und Vertrieb:Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KGMax-Planck-Str. 14, 70806 KornwestheimTelefon (07154) 82 22-0, Telefax (07154) 82 22-15

Verantwortlichfür den amtlichen Textteil:Bürgermeisterin Wieland oder ihr Stellvertreter

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Ralf Berti, E-Mail: [email protected]: Telefon (07154) 82 22-0Fax (07154) 82 22-15Anzeigenschluss: Dienstag, 10.00 UhrErscheint wöchentlich freitags.

Weihnachtensteht vor der Tür!

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