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isu Jung-Stilling-Str. 19 67663 Kaiserslautern 0631-31090590 [email protected] Gemeinde Klein-Winternheim BEBAUUNGSPLAN ‚AN DER BORDWIESE EINSCHLIESSLICH NIEDER-OLMER PFAD – 4. ÄNDERUNG‘ Fassung zum Entwurf - Planzeichnung – - Textliche Festsetzungen - - Begründung - Dezember 2018 IMMISSIONSSCHUTZ STÄDTEBAU UMWELTPLANUNG E N T W U R F

Gemeinde Klein-Winternheim BP Bordw... · Abweichungen bis zu einem Meter sind zulässig. Die maximale Traufhöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden. Bestimmungen

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Page 1: Gemeinde Klein-Winternheim BP Bordw... · Abweichungen bis zu einem Meter sind zulässig. Die maximale Traufhöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden. Bestimmungen

isu Jung-Stilling-Str. 19 67663 Kaiserslautern 0631-31090590 [email protected]

Gemeinde Klein-Winternheim

BEBAUUNGSPLAN

‚AN DER BORDWIESE EINSCHLIESSLICH NIEDER-OLMER PFAD – 4. ÄNDERUNG‘

Fassung zum Entwurf

- Planzeichnung –

- Textliche Festsetzungen -

- Begründung -

Dezember 2018

IMMISSIONSSCHUTZ STÄDTEBAU UMWELTPLANUNG

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Page 2: Gemeinde Klein-Winternheim BP Bordw... · Abweichungen bis zu einem Meter sind zulässig. Die maximale Traufhöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden. Bestimmungen

Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese Rechtsgrundlagen einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung‘

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 1 von 1

RECHTSGRUNDLAGEN (AUSWAHL)

Grundlagen dieser Bebauungsplanänderung sind:

1. Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634).

2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).

3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057).

4. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in

der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434).

5. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBI. S. 77).

6. Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutz-gesetz - LNatSchG) in der Fassung vom 06. Oktober 2015 (GVBl. 2015, 283), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583).

7. Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03. Dezember 2014 (GVBI. S. 245).

8. Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG) vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 209).

9. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBI. S. 21).

BESTANDTEILE DES BEBAUUNGSPLANS

Der vorliegende Bebauungsplan besteht aus

• der Planzeichnung, Maßstab 1 : 1.000, mit Legende, • den Rechtsgrundlagen, • den separaten Textlichen Festsetzungen • und den Verfahrensvermerken.

Die Begründung ist beigefügt.

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An der Backhauswiese

An der Bordwiese

Klein-Winternheim

Bäckersgarten

Bordwiese

20 A

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43 A

26 B

33

B

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6.0

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5.0

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Ausfertigung

Klein-Winternheim, den .................

Die Bebauungsplansatzung besteht aus dieser Planzeichnung und den separaten Textfest-setzungen. Hiermit wird die Planzeichnung ausgefertigt.

................................................................................................................................................................Ortsbürgermeisterin Dienstsiegel

BEBAUUNGSPLAN 'AN DER BORDWIESE GEMEINDE KLEIN-WINTERNHEIMEINSCHLIESSLICH NIEDER-OLMER PFAD - 4. ÄNDERUNG'

Immissionsschutz Städtebau Umweltplanung

Jung-Stilling-Straße 19 67663 KaiserslauternTelefon 0631-310 90 590 Fax 0631-310 90 [email protected] Internet www.isu-kl.de

Phase ............................................................... Fassung zum Entwurf

Stand ....................................................................... Dezember 2018

Maßstab ..............................................................................1:1.000

BEBAUUNGSPLAN 'AN DER BORDWIESE

Plangröße.................................................................. 684 x 420 mm

Projektnummer....................................................................17-22-11

Bearbeiter........................................................... P. Bachmann-Jacob

EINSCHLIESSLICH NIEDER-OLMER-PFAD - 4. ÄNDERUNG'

GEMEINDE KLEIN-WINTERNHEIM

Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)

Straßenbegrenzungslinie

Straßenverkehrsfläche

Öffentliche Grünflächen

vorgeschlagene Grundstücksgrenze

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmunghier: Wirtschaftsweg

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

geplante Straßenraumaufteilung

Kennzeichnung der maßgeblichen Grundstücks-/Straßenseite zur Höhenbestimmung

I. BAUPLANUNGSRECHTLICHE ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGENArt der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB)

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

II Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (Beispiel)

0,4

WA

Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB)

Einzelhäuser

Baugrenze mit überbaubarer Fläche

Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr.11 BauGB)

Flächen zum Anpflanzen und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, b BauGB)

Sonstige Zeichen

Doppelhäuser

Grundflächenzahl (Beispiel)

Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 1 LBauO)

zulässige Dachformen: Satteldach, Walmdach, Pultdach, versetztes Pultdach, Flachdach/ Mansarddach (siehe textliche Festsetzungen)

III. INFORMATIVE DARSTELLUNGEN

Gebäude und Flurstück gemäß Kataster

A1

SD/WD/PD/vPD/

Gebietsrandeingrünung

Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

maximale Anzahl an Wohneinheiten pro Wohngebäude (Beispiel)2 Wo

öG

Bemaßung in Meter (Beispiel)

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB)

Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen

E1 Gebietsrandeingrünung

LEGENDE

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen

WW

FD/MD

maximale Traufhöhe (siehe textliche Festsetzungen)THmax

maximale Gebäudehöhe (siehe textliche Festsetzungen)GHmax

Straßenböschung

D

E

NM. 1:1.000

Art der baulichen

maximale

Nutzung

Bauweise

Anzahl der

Vollgeschosse

Traufhöhe undGebäudehöhe

Grundflächen-

zahl

zulässige

Dachformen

Wohn-einheiten

Anzahl der

WA 1

D

II

s. textl.

0,4

2 Wo

setzungenFest-

FD/MD

SD/WD/PD/vPD/

WA 2

E

II

s. textl.

0,4

SD/WD/

2 Wo

FD/MDsetzungenPD/vPD/Fest-

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Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese Textliche einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung ‘ Festsetzungen

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 1 von 12

GEMEINDE KLEIN-WINTERNHEIM

BEBAUUNGSPLAN ‚AN DER BORDWIESE EINSCHLIESSLICH NIEDER-OLMER PFAD – 4. ÄNDERUNG‘

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN zur Offenlage (§ 3 Abs. 2 BauGB) und zur förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Ausfertigung:

Die Bebauungsplansatzung besteht aus diesen Textfestsetzungen und der separaten Planzeichnung. Hiermit werden die Textfestsetzungen ausgefertigt.

Klein-Winternheim, den ....................

…………………………………….………………………………………………………………………...

Ortsbürgermeisterin Dienstsiegel

1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS BAUGESETZBUCH (BAUGB) ................................................................................................................. 2

1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ................................................................................................... 2

1.2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ................................................................................................ 2

1.3 MINDESTMASSE FÜR DIE GRÖSSE DER BAUGRUNDSTÜCKE ........................................................ 3

1.4 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN ................................................................................ 4

1.5 HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN IN WOHNGEBÄUDEN ........................................ 4

1.6 FÜHRUNG VON VERSORUNGSANLAGEN UND –LEITUNGEN ...................................................... 4

1.7 FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT ........................................................... 4

1.8 ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN SOWIE BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN UND FÜR DIE ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN SOWIE VON GEWÄSSERN ............................................................................... 5

1.9 FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, ABGRABUNGEN UND STÜTZMAUERN, SOWEIT SIE ZUR HERSTELLUNG DES STRASSENKÖRPERS ERFORDERLICH SIND ......................... 5

2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG VON RHEINLAND-PFALZ (LBAUO) .................................................................................. 6

2.1 ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN ............................................................................ 6

2.2 GESTALTUNG DER NICHT ÜBERBAUTEN GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN ............................................. 6

3 HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN ........................................... 7

4 ANHANG I: PFLANZENLISTE .................................................................................. 9

5 ANHANG II: UMGANG MIT DEM ARTENSCHUTZ .................................................... 9

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Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese Textliche einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung ‘ Festsetzungen

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 2 von 12

1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS BAUGE-SETZBUCH (BAUGB)

1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG

(§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB)

Die Eintragungen zur Art der baulichen Nutzung in die Nutzungsschablone (vgl. Planzeich-nung) bedeuten:

WA = Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO

Allgemein zulässig sind:

1. Wohngebäude,

2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften so-wie nicht störenden Handwerksbetriebe.

Nicht zulässig sind:

1. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

2. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

4. Anlagen für Verwaltungen,

5. Gartenbaubetriebe,

6. Tankstellen.

1.2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 16 bis 20 BauNVO)

1.2.1 Höhe baulicher Anlagen

Unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Trauf- und der Gebäudehöhe ist

die Höhe der Straßenoberkante der öffentlichen Verkehrsfläche auf der Frontseite des Grundstücks,

gemessen auf der Straßenbegrenzungslinie in Grundstücksmitte.

Bei Eckgrundstücken ist diejenige angrenzende Straßenseite maßgebend, die gemäß der Planzeichnung festgelegt ist.

Bestimmungen zur Traufhöhe

Die Traufhöhe (TH) wird definiert als

das senkrecht auf der Wand der straßenseitigen Fassade1 gemessene Maß vom unteren Bezugspunkt

bis zum oberen Bezugspunkt = Schnittlinie der Wand mit der Oberkante der Dach-haut.

1 Hinweis: siehe die voranstehende Definition der Bezugspunkte: Bei Eckgrundstücken ist diejenige Straßenseite

maßgebend, die gemäß der Planzeichnung festgelegt ist.

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Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese Textliche einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung ‘ Festsetzungen

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 3 von 12

Bei Dachformen ohne Trauflinie wie Flachdächern wird bis zum oberen Abschluss der Wand (z.B. Attika) gemessen.

Die maximal zulässige Traufhöhe (TH) beträgt für Gebäude mit einem Satteldach, Walm-dach, Pultdach oder versetztem Pultdach

6,00 m

Für Gebäude mit einem Flachdach gilt eine maximale Traufhöhe von

6,30 m

Für Gebäude mit einem Mansardendach gilt eine maximale Traufhöhe von

4,50 m

Traufhöhen müssen auf beiden Seiten der Firstlinie grundsätzlich die gleiche Höhe über NHN (Normahöhennull) haben. Abweichungen bis zu einem Meter sind zulässig.

Die maximale Traufhöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden.

Bestimmungen zur Gebäudehöhe

Die Gebäudehöhe (GH) ist senkrecht zu messen vom unteren Bezugspunkt bis zur Höhe der Oberkante des Firsts oder des Gebäudes an der höchsten Stelle.

Die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH) beträgt

bei einer maximal zulässigen Traufhöhe von 6,00 m: GHmax = 9,50 m

bei einer maximal zulässigen Traufhöhe von 4,50 m: GHmax = 9,50 m

Die voranstehenden Obergrenzen der zulässigen Gebäudehöhen gelten bei Pultdächern nur, wenn diese versetzt angeordnet sind - Definition siehe unten2.

Für alle übrigen Pultdächer, insbesondere solche, die nur aus einer oder mehreren Dach-flächen mit Neigung in gleicher Richtung bestehen, gelten folgende maximale Gebäude-höhen:

bei einer maximal zulässigen Traufhöhe von 6,00 m: GHmax = 8,00 m

Weitergehende Regelungen

Schornsteine, Antennen und ähnliche Anlagen dürfen maximal 2,0 m die Gebäudehöhe überschreiten.

1.3 MINDESTMASSE FÜR DIE GRÖSSE DER BAUGRUNDSTÜCKE

(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

Die Mindestgröße für Baugrundstücke im Teilgebiet WA 1 (DH) wird mit 350 m² festge-setzt.

Die Mindestgröße für Baugrundstücke im Teilgebiet WA 2 (EH) wird mit 400 m² festgesetzt.

2 Definition gemäß Nr. 2.1.1 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen auf Seite 6.

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Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese Textliche einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung ‘ Festsetzungen

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 4 von 12

1.4 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)

Im gesamten Geltungsbereich können Stellplätze, Carports und Garagen grundsätzlich auch außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden.

Außerhalb der überbaubaren Fläche dürfen Stellplätze, Carports und Garagen jedoch nur vor der rückwärtigen

3 Baugrenze und deren seitlichen Verlängerung bis an die seitlichen

Grundstücksgrenzen errichtet werden.

Für Garagen ist generell zur angrenzenden Straßenverkehrsfläche - gemessen ab dem Ga-ragentor - ein Abstand von mindestens 6,0 m, von Carports - gemessen vom senkrecht auf den Boden projizierten Dachbeginn - ein Abstand von mindestens 1,0 m einzuhalten.

1.5 HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN IN WOHNGEBÄUDEN

(§ 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB)

Im Teilgebieten WA 1 (DH) und WA 2 (EH) wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden mit zwei Wohnungen festgesetzt.

1.6 FÜHRUNG VON VERSORUNGSANLAGEN UND –LEITUNGEN

(§ 9 Abs.1 Nr. 13 BauGB)

Die Führung von Versorgungsleitungen der technischen Infrastruktur ist nur in unterirdischer Bauweise zulässig.

1.7 FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICK-LUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT

(§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB)

Ausführung der Wege und Zufahrten

Wege und Zufahrten sowie sonstige befestigte, mit dem Erdboden verbundene Flächen auf den Grundstücken sind mit wasserdurchlässigen offenfugigen Belägen auszuführen. Das sind z.B. breitfugiges Pflaster, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Rasengittersteine oder Ra-senwaben.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Terrassen.

3 Hinweis: Die rückwärtige Baugrenze ist die der maßgebenden erschließenden Straße abgewandte Baugrenze.

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Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese Textliche einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung ‘ Festsetzungen

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 5 von 12

1.8 ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN SOWIE BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN UND FÜR DIE ERHALTUNG VON BÄU-MEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN SOWIE VON GEWÄS-SERN

(§ 9 Abs.1 Nr.25 a, b BauGB)

1.8.1 Pflanzbestimmung für öffentliche Flächen

A 1 – Gebietsrandbepflanzung4

Mit der Maßgabe der Schaffung einer Ortsrandgestaltung und eines Sichtschutzes ist eine Strauchhecke anzulegen. Diese ist als Hecke aus standortgerechten Sträuchern anzupflan-zen und dauerhaft zu unterhalten. Je 15 lfdm sind mindestens 10 Sträucher zu pflanzen.

Als zu pflanzende Gehölze sind Arten der Pflanzenliste im Anhang zu verwenden.

Straßenbäume

An den in der Planzeichnung eingetragenen Standorten sind Laubbäume II. Ordnung zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Von den durch Planzeichen festgesetzten Baum-standorten kann um bis zu 8 m abgewichen werden.

Als zu pflanzende Gehölze sind Arten der Pflanzenliste im Anhang zu verwenden.

1.8.2 Pflanzbestimmung für private Grundstücksflächen5

Private Grundstücksflächen

Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die gemäß der Festsetzung zur Grundflä-chenzahl verbleiben, sind als Grünbereiche gärtnerisch anzulegen.

Je Grundstück ist mindestens ein heimischer Laubbaum II. Ordnung zu pflanzen und durch Pflege dauerhaft zu unterhalten.

Als zu pflanzende Gehölze sind Arten der Pflanzenliste im Anhang zu verwenden.

1.8.3 Erhaltung von Vegetationsbeständen

E 1 - Gebietsrandeingrünung

Die öffentliche Grünfläche ist entsprechend ihrem Charakter als Feldgehölz zu erhalten und zu pflegen.

1.9 FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, ABGRABUNGEN UND STÜTZMAUERN, SOWEIT SIE ZUR HERSTELLUNG DES STRASSENKÖRPERS ERFORDERLICH SIND

(§ 9 Abs.1 Nr. 26 BauGB)

Böschungen und Aufschüttungen sind, soweit für die Herstellung des Straßenkörpers erfor-derlich, auf privaten Grundstücken zu dulden. Diese dürfen, gemäß den sonstigen Festset-zungen, integriert in die privaten Außenanlagen, genutzt werden.

4 Hinweis: Die Abstandsbestimmungen des Landesnachbarrechtsgesetzes sind zu beachten.

5 Hinweis: Die Abstandsbestimmungen des Landesnachbarrechtsgesetzes sind zu beachten.

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Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese Textliche einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung ‘ Festsetzungen

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 6 von 12

2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG VON RHEINLAND-PFALZ (LBauO)

2.1 ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN

(§ 9 Abs.4 BauGB i. V. m. § 88 Abs.1 Nr.1 LBauO)

2.1.1 Staffelgeschosse

Oberhalb eines zweiten Vollgeschosses sind Staffelgeschosse nicht zulässig.

2.1.2 Dachform

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind nur Satteldächer (SD), Walmdächer (WD), Pultdächer (PD), versetzte Pultdächer (PDv) sowie Flachdächer (FD) zulässig. Bei Ge-bäuden mit einer maximalen Traufhöhe bis 4,50 m sind darüber hinaus auch Mansarden-dächer (MD) zulässig.

Versetzte Pultdächer werden wie folgt definiert: Von einem gemeinsamen First fallen zwei Pultdächer in entgegen gesetzte Richtungen, vergleichbar einem Satteldach. Jedoch sind die Anschlüsse der Dachflächen in der Ebene des Firstes in der Höhe gegeneinander ver-setzt. Der Versatz darf nicht weniger als 0,80 m und nicht mehr als 1,50 m betragen. Bei den entgegengesetzt fallenden Pultdächern muss die Fläche der einen mindestens 2/3 der Fläche der anderen betragen.

2.1.3 Dachneigung

Die Dachneigung bei Satteldächern und Walmdächern muss mindestens 25° und darf höchstens 45° (Altgrad) betragen. Bei Pultdächern (einschließlich versetzten Pultdächern) muss die Dachneigung mindestens 15° und darf höchstens 45° (Altgrad) betragen.

Bei Mansarddächern sind im Mansardteil Abweichungen von den festgelegten Ober- und Untergrenzen der Dachneigung zulässig.

2.1.4 Dachlandschaft

Dachaufbauten sind nur bei Gebäuden mit einer maximalen Traufhöhe bis 4,50 m zuläs-sig.

2.1.5 Dacheindeckung

Für die Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Materialien zulässig.

Hiervon sind Oberflächen ausgenommen, die der passiven oder aktiven Nutzung der Son-nenenergie dienen.

2.2 GESTALTUNG DER NICHT ÜBERBAUTEN GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN

(§ 9 Abs.4 BauGB i. V. m. § 88 Abs.1 Nr.3 LBauO)

2.2.1 Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke und der Vorgärten

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch oder als Nutzgarten anzulegen, zu gestalten und instand zu halten.6

6 Hinweis: Die Bestimmungen der planungsrechtlichen Festsetzungen sind parallel zu beachten.

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 7 von 12

3 HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN

1. Zum Artenschutz wird auf die unmittelbar geltenden Bestimmungen des Bundesnaturschutz-gesetzes (BNatSchG), vornehmlich § 44 'Vorschriften für besonders geschützte und be-stimmte andere Tier- und Pflanzenarten', hingewiesen. U.a. ist die Rodung eines gehölzbe-wachsenen Baufeldes ausschließlich in der nach dem BNatSchG dafür vorgesehenen Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar des Folgejahres durchzuführen.

2. Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass Kulturdenkmäler entdeckt werden, sind der Denkmalfachbehörde rechtzeitig anzuzeigen (§ 21 Abs. 2 des Denkmalschutzge-setzes, DSchG). Zutage kommende Funde (z.B. Mauern, Erdverfärbungen, Ziegel, Scherben, Münzen usw.) müssen unverzüglich gemeldet werden (§ 17 DSchG).

3. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernich-tung und Vergeudung zu schützen.

Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18 915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. Insbesondere ist der Oberboden zu Beginn aller Erdarbeiten geeignet abzuschieben und einer sinnvollen Folgenutzung, z.B. durch Verteilung auf Acker-flächen, zuzuführen.

4. Für die Bepflanzung ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz 'Grenzabstände für Pflanzen' zu beachten. Der neunte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz ‘Einfriedungen’ ist zu beachten.

5. Im Sinne der vorbeugenden Gefahrenabwehr wird ergänzend auf die §§ 7 und 15 der LBauO Rheinland-Pfalz verwiesen.

6. Nach § 5 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 25. Jul. 2005 (Gesetz und Verordnungsblatt Rheinland Pfalz (GVBI.) vom 02. Aug. 2005, S. 302) sind der Grund-stückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück (Mieter, Pächter) verpflichtet, ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde (Struktur- und Ge-nehmigungsdirektion Süd Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Boden-schutz, Mainz) mitzuteilen. Sollten sich, insbesondere bei Baumaßnahmen, Erkenntnisse dieser Art ergeben, ist die genannte Behörde umgehend zu informieren.

7. Bei Eingriffen in den Baugrund sind die Anforderungen der Vorschriften DIN 1054 sowie DIN 4020 und DIN 4124, DIN EN 1997-1 und -2 zu beachten. Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und DIN 18915 zu berücksichtigen.

8. Für die Verlegung unterirdischer Elektrizitätsleitungen sind die laut DIN 1998 vorgesehe-nen Trassenräume freizuhalten.

9. Die Abstände zwischen Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen sind gemäß dem 'Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen', Ausgabe 2013, der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen bzw. dem Arbeitsblatt DVGW Richtlinie GW 125 (M) ‚Bäume und unterirdische Leitungen und Kanäle‘, Feb-ruar 2013, zu berücksichtigen.

10. Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 18 920 'Schutz von Bäumen, Pflanzbe-ständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen'.

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 8 von 12

11. Die Technische Mitteilung W 331 vom November 2006 (Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten) des DVGW-Regelwerks sowie die Technische Regel Arbeitsblatt W 400-01 vom Oktober 2004 (Wasserleitungsanlagen –TRWV-Teil1: Planung) des DVGW-Regelwerks und die Technische Regel Arbeitsblatt W 405 vom Februar 2008 (Bereitstellung von Lösch-wasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung) des DVGW-Regelwerks sind zu be-rücksichtigen.

Weitere wichtige Sachverhalte und Rahmenbedingungen, die bei der Erschließung des Gebietes und besonders bei der Errichtung der einzelnen Bauvorhaben zu beachten sind, werden in der Begründung im Kapitel ‚Hinweise zur Realisierung‘ angesprochen – siehe dort.

aufgestellt für die Gemeinde Klein-Winternheim

IMMISSIONSSCHUTZ • STÄDTEBAU • UMWELTPLANUNG

Kaiserslautern, im Dezember 2018 1722 03 TF Entw/ba

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 9 von 12

4 ANHANG I: PFLANZENLISTE

Über die entsprechenden Bestimmungen der planungsrechtlichen Festsetzungen sind die folgenden Artenlisten Bestandteil des Bebauungsplanes.

Darüber hinaus sind auch weitere standortgerechte Arten als Laubgehölze zulässig.

Bäume zweiter Ordnung

Acer campestre - Feldahorn Carpinus betulus - Hainbuche Prunus avium Vogelkirsche Malus sylvestris - Wildapfel Pyrus pyraster - Wildbirne

Obstbaum-Hochstämme, Arten und Sorten nach Wahl Hinweis: Arten mit Fruchtfall und erhöhter Windbruchgefahr sollten nicht im Straßenraum und an privaten Verkehrsflächen verwendet werden.

Sträucher

Cornus sanguinea - Hartriegel Corylus avellana - Haselnuss Euonymus europaea Pfaffenhütchen Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn* Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn* Berberis vulgaris Berberitze

Lonicera xylosteum - Heckenkirsche

Rosa canina - Hundsrose

Sambucus nigra - Schwarzer Holunder Prunus spinose Schlehe

* Weißdornarten sollten aus Gründen des Pflanzenschutzes zurzeit nur bedingt oder überhaupt nicht Verwen-dung finden

5 ANHANG II: UMGANG MIT DEM ARTENSCHUTZ

Von der Planung ist als einzige die streng geschützte Art, für welche die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten, die Zauneidechse (Lacerta agilis) betroffen.

Ohne Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ('CEF') des Zauneidechsenlebensraumes und zur Vermeidung vermeidbarer Beeinträchtigungen der betroffenen Individuen der Zauneidechsen und ihrer Entwicklungsformen verstößt das Vorhaben gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Die Realisierung des Vorhabens unter Wahrung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen setzt die Durchführung solcher Maßnahmen zwingend voraus.

Gemäß den gutachterlichen Ausführungen ist nach Durchführung der erforderlichen Maß-nahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ('CEF') des Lebens-raumes der Zauneidechsenpopulation, zur Vermeidung vermeidbarer Beeinträchtigungen

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der betroffenen Individuen und ihrer Entwicklungsformen mit einer Umsiedlung der im Vor-habensgebiet lebenden Tiere in einen geeigneten, dauerhaft verfügbaren Lebensraum in-nerhalb des Verbreitungsgebietes der lokalen Population das geplante Vorhaben ohne Verstoß gegen die Bestimmungen der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Tötungs-verbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2, Beschädi-gungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3, Beschädigungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) möglich .

Die Rodung der Gehölze muss in der gesetzlich zulässigen Frist (01. Okt. bis 28./29. Feb.) erfolgen.

Die Konzeption der Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität des Lebens-raumes und zum Schutz der Individuen der streng geschützten Zauneidechse im Vorha-bensgebiet basiert auf dem Abfangen der dort lebenden Tiere und deren Umsiedlung auf die zuvor als Reptilienhabitat optimierten, etwa 300 m östlich gelegenen und mit der Vor-habensfläche in einem populationsbiologischen Zusammenhang stehenden Umsiedlungs-fläche 'Am Wingertsweg', Flur 13, Parzellen 28, 29, 30 und 31.

Alle Flurstücke befinden sich im Besitz der Ortsgemeinde Klein-Winternheim und sind pla-nungsrechtlich dauerhaft gesichert als Kompensationsfläche für das Baugebiet 'Am Nieder-Olmer Pfad'.

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 11 von 12

Gemäß dem Bericht zur Umsiedlung der Zauneidechse7 sind die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen erforderlich.

Maßnahmen im Vorhabensgebiet

Auslegen von Attraktionsobjekten

Mahd von Fangschneisen

Verhinderung der Wiederbesiedlung

Maßnahmen auf der Umsiedlungsfläche

Umzäunung mit Reptilienschutzzaun

Mahd der Umsiedlungsfläche

Anlage von Sonnen-, Versteck-, Eiablage- und Nahrungsplätzen

Anlage von Erdwällen

Anlage von Sonnen- und Ruheplätzen für Zauneidechsen

Anlage von Eiablageplätzen für Zauneidechsen

7 viriditas – Dipl.-Biol. Thomas Merz: Ortsgemeinde Klein-Winternheim, Bebauungsplan ‚An der Bordwiese‘

Bericht zur Umsiedlung der streng geschützten Zauneidechse (Lacerta agilis) 2018, Weiler, 04. August 2018

Lage des Plangebiets (rot) und der östlichen Umsiedlungsfläche (grün) Quelle: viriditas – Dipl.-Biol. Thomas Merz: Ortsgemeinde Klein-Winternheim, Bebauungsplan ‚An der Bord-wiese‘ Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Zauneidechse (Lacerta agilis), Weiler, 28. März 2018, S. 10

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Folgemaßnahmen (nach Abschluss der Umsiedlung)auf der Umsiedlungsfäche

Mahd der wiesenartigen Biotope

Mahd der Altgrasbestände

Offenhaltung durch motomanuelle Aufwuchsbeseitigung

Umsiedlung betroffener Tiere

Die Umsiedlung der Zauneidechsen aus dem Plangebiet hat nach der Winterruhe und vor dem Schlupf der Jungtiere zu erfolgen. Sie ist durch speziell geschultes Personal durchzu-führen und zu dokumentieren.

Während und nach der Umsiedlung sind Kontrollen des Zauns und der umgesiedelten Tiere durchzuführen.

Fachliche Begleitung der Maßnahme und Risikomanagement

Zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Gewährleistung der kon-tinuierlichen ökologischen Funktionalität sind die Maßnahmen durch fachkompetentes Per-sonal zu betreuen. Falls die CEF-Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg zeigen, sind ggf. weitere Habitatanlagen und / oder Habitatoptimierungen durchzuführen.

Durchführung der Maßnahmen im Vorhabengebiet

Die vorbereitenden Maßnahmen im Vorhabengebiet wurden ab dem 09. April 2017 durchgeführt. Hierbei wurden Schneisen als Leiteinrichtungen in die Vegetation gemäht um das Fangen zu erleichtern. Anschließend wurden zusätzlich Attraktionsobjekte in Form von Holzscheiten ausgelegt. Diese dienen als kleine Sonneninseln in der Vegetation und Son-derstruktur zum erleichtern der Fangaktion.

Durchführung der Maßnahmen auf der Umsiedlungsfläche

Die Arbeiten auf der Umsiedlungsfläche begannen am 27.02.2018 mit den Markierungen für den zu stellenden Reptilienzaun und der Eidechsenobjekte und waren mit der Mahd der Fläche zur Mahdgutensaat der Fahrspuren am 20.07.2017 abgeschlossen. Nach Anliefe-rung von Erde, Sand und Holz für die neuen Eidechsenhabitate am 02.03. und 06.03.2018 wurden diese bis zum 06.04 angelegt.

Die Herrichtung der Flächen war mit dem Stellen des Reptilienzauns am 09.04.2018 ab-geschlossen. Dem entsprechend wurde ab dem 10.04 mit dem Schlingenfang und der Umsiedlung der ersten Tiere begonnen.

Über einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Ortsgemeinde Klein-Winternheim und der Unteren Naturschutzbehörde werden die notwendigen Maßnahmen weiter ausformu-liert und gesichert. Die Zeitabläufe, die sich aus dem Charakter als CEF-Maßnahmen er-geben, werden dabei beachtet. Der Vertrag muss der Unteren Naturschutzbehörde bis zum Satzungsbeschluss vorliegen.

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GEMEINDE KLEIN-WINTERNHEIM

BEBAUUNGSPLAN ‚AN DER BORDWIESE EINSCHLIESSLICH NIEDER-OLMER PFAD – 4. ÄNDERUNG‘

BEGRÜNDUNG zur Offenlage (§ 3 Abs. 2 BauGB) und zur förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)

1 AUFSTELLUNGSBESCHLUSS UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH ................................. 1

2 ANLASS UND ZIELRICHTUNG DER PLANUNG .................................................................... 1

3 DARSTELLUNGEN DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS ........................................................... 2

4 BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES .................................................................................. 3

4.1 LAGE UND TOPOGRAPHIE ............................................................................................................ 3

4.2 PLANUNGSRECHTLICHE UND TATSÄCHLICHE NUTZUNG ............................................................ 3

5 PLANUNGSGRUNDSÄTZE ................................................................................................... 4

6 INHALTE UND ERLÄUTERUNG DER PLANUNG ................................................................... 5

6.1 BEBAUUNGS- UND NUTZUNGSSTRUKTUR .................................................................................. 5

6.2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ZUR GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG .................................................................................................. 7

6.3 VERKEHR ........................................................................................................................................ 8

6.4 TECHNISCHE ERSCHLIESSUNG, VER- UND ENTSORGUNG ......................................................... 12

6.5 UMWELT UND NATUR .................................................................................................................. 13

7 VERFAHREN ....................................................................................................................... 30

8 HINWEISE ZUR REALISIERUNG ......................................................................................... 30

1 AUFSTELLUNGSBESCHLUSS UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH

Der Gemeinderat der Gemeinde Klein-Winternheim hat in seiner Sitzung am 03. Juli 2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes ‚Bordwiese’ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Das Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand der Gemeinde Klein-Winternheim. Der räumliche Geltungsbereich umfasst in der Flur 12 die Parzellen 15/1 (teilweise), 16/1, 21 bis 36, 80 (teil-weise), 81/1 (teilweise), 82 bis 84 (jeweils teilweise), 83/3 (teilweise), 86 bis 87 (jeweils teilweise), 89 (teilweise), 90 (teilweise), 104 (teilweise), 132/1 (teilweise) sowie 203. Er hat eine Größe von ca. 1,9 ha. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der zugehörigen Planzeichnung im Maßstab 1:1.000.

2 ANLASS UND ZIELRICHTUNG DER PLANUNG

Aufgrund des dringlichen Bedarfs an Wohnbauflächen in der Gemeinde Klein-Winternheim, möchte diese kurzfristig am südöstlichen Ortsrand im Bereich Bordwiese ein Wohngebiet entwi-ckeln. Das zuletzt in der Gemeinde ausgewiesene Wohngebiet am nordöstlichen Ortsrand ist be-

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reits vollständig bebaut, so dass neue Flächen entwickelt werden müssen. Gemäß Flächennut-zungsplan steht der Gemeinde ein entsprechender Anteil an Wohnbauflächen zu, für den auch Baurecht geschaffen werden soll.

Zur Wahrung der städtebaulichen Ordnung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforder-lich. Gleichzeitig werden so die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ein-zelvorhaben geschaffen.

Der vorliegende Bebauungsplan überplant im westlichen Randbereich den Bebauungsplan ‚Nie-der-Olmer Pfad‘.

3 DARSTELLUNGEN DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Im genehmigten Flächennutzungs-plans 2025 der Verbandsgemeinde Nieder-Olm ist das Plangebietes hauptsächlich als geplante Wohn-baufläche, in einem kleinen Randbe-reich als bestehende Wohnbaufläche dargestellt. Im äußersten Norden und Nordosten werden eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Obst- und Hausgarten‘ sowie landwirtschaftliche Flächen berührt. Am östlichen und nordöstlichen Gebietsrand wird eine lineare Gebietsrandeingrünung vor-gegeben. Eine Richtfunktrasse über-quert den südlichen Teil des Plange-biets in Ost-West-Richtung.

Der Bebauungsplan greift die Vorga-ben des Flächennutzungsplans auf und weist ein allgemeines Wohnge-biet aus. Damit wird die verbindliche Bauleitplanung aus dem Flächennut-zungsplan entwickelt. Die kleineren räumlichen Abweichungen im Bereich der Obst- und Hausgärten werden dabei als Unschärfe der vorbereitenden Bauleitplanung gesehen.

Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 2025 der Verbandsge-meinde Nieder-Olm (Fassung zur Genehmigung) mit Kennzeich-nung des Geltungsbereiches Quelle: Verbandsgemeindeverwaltung Nieder-Olm, Stand: Dezember 2017

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 3 von 34

4 BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES

4.1 LAGE UND TOPOGRAPHIE

Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Orts-rand von Klein-Winternheim.

Im Nordwesten, Westen und Südwesten grenzt das Baugebiet an die Ortslage. Die verbleibende Nachbarschaft ist freie Landschaft. Das Gelände ist weitgehend eben.

4.2 PLANUNGSRECHTLICHE UND TATSÄCHLICHE NUTZUNG

Das gesamte Plangebiet ist unbebaut. Das Areal ist durch einen kleinräumigen Wechsel unter-schiedlicher Nutzungsstrukturen charakterisiert. Im Nordwesten, angrenzend an die Bestandsbe-bauung befinden sich mehrere Gärten. Diese werden als Freizeit-, Nutz- oder Obstgärten genutzt und weisen teils dichte Gehölzbestände sowie ältere Einzelgehölze auf. In den verbleibenden Flä-chen finden sich Pferdekoppeln, Ackerflächen, eine Reitanlage sowie teils größere Ruderalbe-stände.

Von Nordwesten bis Südwesten des Plangebietes schließt der Siedlungsrandbereich von Klein-Winternheim an. Hier finden sich überwiegend die Hausgärten der Anwohner. Nordöstlich und südöstlich grenzen landwirtschaftliche Flächen an. An der östlichen Ecke der Planungsfläche liegt außerhalb des Geltungsbereiche eine landwirtschaftliche Halle.

Ein Überblick der derzeitigen Nutzungen im Geltungsbereich sowie in der Nachbarschaft ergibt sich aus der nachstehender Luftaufnahme.

Lage des Standortes im Ortszusammenhang Quelle: http://map1.naturschutz.rlp.de/karten-dienste_naturschutz/index.php (Stand: Januar 2018)

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5 PLANUNGSGRUNDSÄTZE

Die Planung zum Bebauungsplan ‘Bordwiese’ geht von folgenden Grundsätzen aus. Der Bebau-ungsplan soll:

Die bauliche und sonstige Nutzung im Plangebiet umfassend regeln,

im Plangebiet sowie in dessen Umgebung Lebensbedingungen gewährleisten, die den allge-meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen,

eine sinnvolle Entwicklung bezüglich der Potenziale der Fläche und ihrer Lage im örtlichen Gefüge sicherstellen,

eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes vermeiden sowie eine nachhaltige Verbesserung der Ortsgestalt herbeiführen,

zur Verminderung der Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushalts einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden gewährleisten und Flächen, die derzeit un-versiegelt sind, nur in unbedingt notwendigem Umfang für eine Bebauung und Versiegelung in Anspruch nehmen,

Beeinträchtigungen, die durch die Planung entstehen können, soweit wie möglich vermeiden und nicht vermeidbare Eingriffe in angemessenem Umfang vermindern, ausgleichen oder er-setzen,

Luftaufnahme mit Abgrenzung des Geltungsbereichs Quelle: Abwasserzweckverband Untere Selz / Verbandsgemeinde Nieder-Olm, Luftbild (2017), ohne Maßstab

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zur Deckung der Nachfrage nach Wohnraum Baurecht für Grundstücke zum Eigenheimbau schaffen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, im Plangebiet eine den Grunds-ätzen des Baugesetzbuches (§ 1 Abs. 5 BauGB) entsprechende nachhaltige städtebauliche Ent-wicklung herbeizuführen sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Eine menschenwürdige Umwelt soll gesichert und die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt werden.

6 INHALTE UND ERLÄUTERUNG DER PLANUNG

6.1 BEBAUUNGS- UND NUTZUNGSSTRUKTUR

In Abstimmung mit der Gemeinde wurde ein städtebauliches Konzept entwickelt. Dieses wird ge-tragen von der Zielsetzung, ein attraktives und hochwertiges Wohngebiet für den Ein- und Fami-lienhausbau in Anknüpfung an die umgegebenen Quartiere zu entwickeln.

Dazu werden Grundstücksgrößen geplant, die an diesem Standort als marktfähig angenommen werden. Konkret sind zu einem Großteil Grundstücke für eine Einzelhausbebauung in einer Spanne von 410 m² bis etwa 500 m² vorgesehen. Einzelne Grundstücke sind größer zugeschnit-ten. Darüber hinaus werden 6 Grundstücke explizit für eine Doppelhausbebauung vorgesehen. Überschlägig werden voraussichtlich etwa 30 Grundstückseinheiten entstehen.

Art der baulichen Nutzung

Im Bebauungsplangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet entsprechend § 4 Baunutzungsverord-nung (BauNVO) festgesetzt. Von den allgemein zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauNVO werden Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausge-schlossen. Gleiches gilt für die Ausnahmen des § 4 Abs. 3 BauGB. Diese Einschränkungen ver-folgen das Ziel einer konfliktfreien Nutzung des Wohngebietes. Hier sollen vordringlich Flächen für hochwertiges Wohnen entstehen. Die ausgeschlossenen Nutzungen können und sollen größ-tenteils im Ortskern bzw. entlang der innerörtlichen Hauptstraßen verwirklicht werden. Sie werden als publikumsintensiv eingestuft und würden zusätzliches Verkehrsaufkommen im Gebiet erzeugen. Ebenso sollen Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen aufgrund ihrer Flächenintensität und ihres Konfliktpotenzials nicht auf den im Plangebiet vorgesehenen Bauflächen entstehen.

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 20 BauNVO und § 9 Abs. 2 BauGB im gesamten Plangebiet durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Anzahl der Vollgeschosse sowie die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt. Die Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung ermöglicht einerseits übliche und nachgefragte Bauformen des Ein- und Zwei-familienhausbaus und wirkt andererseits überdimensionierten Baukörpern und überhöhter Gebäu-deansichten entgegen. Hierbei werden die Baustrukturen im näheren Umfeld und die Lage am Ortsrand berücksichtigt.

Für das geplante Wohngebiet wird eine Grundflächenzahl mit 0,4 festgesetzt. Damit wird die Höchstgrenze der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für allgemeine Wohngebiete übernommen. Weiter besteht die nach § 19 Abs. 4 BauNVO erlaubte Überschreitungsmöglichkeit um 50%, um die erforderliche und heute angemessene Ausstattung mit Stellplätzen und baulichen Nebenanla-gen zu ermöglichen. Mit dieser Festsetzung wird eine heute übliche Bebauung ermöglich, die

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jedoch eine übermäßige Versiegelung verhindert, was insbesondere hinsichtlich der Lage am Orts-rand wünschenswert ist.

Entsprechend den heutzutage nachgefragten Bauformen sind im Plangebiet maximal zwei Vollge-schosse zulässig. Dies entspricht im Wesentlichen einer heute zeitgemäßen Bebauung, die sich auch in die umgebenden Baukörperstrukturen einfügt.

Zur Einbindung der Gebäude in die Landschaft wird die Höhe der baulichen Anlagen durch die Traufhöhe und die Gebäudehöhe festgelegt. Als unterer Bezugspunkt für diese Festsetzung soll die jeweils maßgebende Straßenverkehrsfläche herangezogen werden.

Die Obergrenzen der Traufhöhe werden an die zulässigen Dachformen gekoppelt. Für Gebäude mit Satteldach, Walmdach, Pultdach oder versetztem Pultdach wird die zulässige Traufhöhe auf 6,00 m festgelegt. Für Gebäude mit einem Flachdach wird die Traufhöhe auf 6,30 m angehoben, um eine Attika zu ermöglichen. Um übergroße Gebäudehöhen zu vermeiden wird für Gebäude mit einem Mansardendach eine niedrigere Traufhöhe von 4,50 m festgeschrieben. Mansarden-dächer sind steiler ausgebildet und weisen hierdurch i.d.R. größere Höhen auf als konventionelle Dachformen. Bei dieser Dachform kann mehr Wohnraum im Dach selbst geschaffen werden.

Oberhalb der Traufhöhe sind weitere Nutzungsmöglichkeiten durch Dachaufbauten zulässig. Hierzu werden ergänzende bauordnungsrechtliche Regelungen getroffen, die zeitgemäße Wohn-formen erlauben.

Zu den differenziert festgesetzten Traufhöhen werden ergänzend maximale Gebäudehöhen fest-gesetzt, die die Gesamthöhe des Gebäudes begrenzen. Für Häuser mit Pultdächern, die nicht versetzt sind, also faktisch für einseitige Pultdächer, werden geringere maximale Gebäudehöhen vorgegeben, um überhöhte Ansichten zu vermeiden.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

Die Festsetzung der zulässigen Bauweise orientiert sich an der Absicht, am Standort ein hochwer-tiges und attraktives Wohngebiet zu schaffen. Dementsprechend wird auf verdichtete Bauformen verzichtet und nur Einzelhäuser und Doppelhäuser sind zugelassen. Diese Haustypen entsprechen daneben auch gut der Lage des Baugebiets im Übergang von der Siedlung in die Landschaft. Für Doppelhäuser werden im Bebauungsplan entsprechend geschnittene kleinere Grundstücke vor-gesehen.

Die überbaubare Grundstücksfläche wird in der vorliegenden Bebauungsplanung durch die Fest-setzung von Baugrenzen definiert. Diese Baufenster folgen den Straßen. Sie stellen ausreichenden Spielraum für die Platzierung von Baukörpern zur Verfügung.

Sonstige Planungsrechtliche Regelungen

Größe der Baugrundstücke

Zur Vermeidung übermäßiger Teilungen in kleine und kleinste Grundstückseinheiten wird eine Mindestgröße der Baugrundstücke für Einzelhausbebauung von 400 m² und für Doppelhausbe-bauung von 350 m² vorgesehen.

Stellplätze und Garagen

Im Plangebiet werden die Anlage von Stellplätzen und die Errichtung von Garagen in den rück-wärtigen Grundstücksbereichen eingeschränkt. Auf diese Weise sollen hier weitgehend unbebaute und ungestörte Freibereiche entstehen und überlange Zufahrten über erhebliche Tiefen der Bau-grundstücke ausgeschlossen werden.

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Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung‘ Begründung

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 7 von 34

Der vorgesehene Abstand zur Frontseite der Garage soll dazu beitragen, einen weiteren Stellplatz vor der Garage zu ermöglichen.

Die Anzahl der notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück wird über die Stellplatzsatzung1 der Gemeinde Klein-Winternheim geregelt. Diese wurde mit Datum vom 19. September 2018 um den Geltungsbereich des Plangebietes ‚Bordwiese‘ erweitert. Die Stellplatzsatzung wurden am 29. November 2018 bekannt gemacht. Gemäß der Satzung bestimmt sich der Stellplatzbedarf bei den Wohngebäuden im Plangebiet nach den folgenden Vorgaben:

Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden

Durch eine entsprechende Festsetzung werden maximal zwei Wohnungen in Wohngebäuden er-laubt sein. Damit kann eine dem örtlichen Charakter entsprechende Dichte erreicht werden. Gleichzeitig möchte man eine an diesem Standort ungewollte Verdichtung mit Mehrfamilienhäu-sern verhindern, die ggf. mit einem höheren Verkehrsaufkommen und Stellplatzbedarf einherge-hen würde.

Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßen-körpers erforderlich sind

Böschungen und Aufschüttungen sind, soweit für die Herstellung des Straßenkörpers erforderlich, auf privaten Grundstücken zu dulden. Dies betrifft in der Regel den Gebäudevorbereich. Diese Flächen können in die Gestaltung der privaten Außenanlagen mit einbezogen werden, z.B. für Zufahrten zu den Grundstücken oder als gärtnerisch angelegte Flächen.

6.2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ZUR GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG

Neben grundsätzlichen Entscheidungen wie Lage der Baufenster und zulässige Bauhöhen werden örtliche Bauvorschriften zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen sowie zur Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen formuliert.

Ziel der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ist es, Qualitäten zu erhalten und in positiver Weise auf die Gestaltung der künftigen baulichen Anlagen Einfluss zu nehmen. Die Gestaltungs-regelungen gewährleisten eine sinnvolle Begrenzung des Formenkanons.

Bauordnungsrechtliche Festsetzungen werden gemäß dem insgesamt liberalen Planungsverständ-nis auf einige wenige Bestimmungen zu Dächern beschränkt. Damit sollen besonders konflikt-trächtige Detailgestaltungen vermieden werden.

1 Satzung der Ortsgemeinde Klein-Winternheim über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom

19.09.2018

Auszug aus Anlage 1 zu § 1 der Satzung über die Festlegung der Zahl der notwen-digen Stellplätz der Ortsgemeinde Klein-Winternheim (Quelle: https://www.vg-nieder-olm.de/vg_niederolm/Aktuelles/Nach-richtenblatt/Archiv%202018/ Na482018.pdf (Stand: 29. Nov. 2018)

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 8 von 34

Darüber hinaus werden Regelungen zu der Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflä-chen getroffen. Um eine attraktive Freiraumgestaltung innerhalb des Gebietes zu gewährleisten, sind die nicht überbauten Grundstücksflächen zu begrünen.

Dächer

Die gestaltwirksamen Festsetzungen des Bebauungsplans erstrecken sich im Wesentlichen auf Bestimmungen zu Dachform, Dachneigung, Dachlandschaft und Dacheindeckung.

Als Dachform sind unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung Sattel-, Walm-, Pultdächer sowie versetzte Pultdächer zulässig. Darüber hinaus sind unter bestimmten Voraussetzungen in allen Teilgebieten auch Mansardendächer zulässig. Diese Dachform ist nur erlaubt, sofern eine maximalen Traufhöhe bis 4,50 m nicht überschritten wird.

Mit den gemäß der Planung zulässigen Dachformen und Dachneigungen wird den Bauherrn ein ausreichender Gestaltungsspielraum überlassen und gleichzeitig eine ortsbildangepasste Bebau-ung vorgegeben.

Bei niedrigeren Gebäuden mit einer maximalen Traufhöhe bis 4,50 m sind darüber hinaus auch Dachaufbauten zulässig. Durch den Ausbau des Dachgeschosses können weitere Wohnräume geschaffen werden.

Gleichzeitig erfolgt damit eine Begrenzung, die sicherstellt, dass keine zu hohen Fassadenansich-ten entstehen.

Aus gestalterischen Gründen sind alle nicht glänzenden Materialien für die Dacheindeckung ge-stattet. Mit dieser Regelung werden glänzende oder leuchtende Dachdeckungen wegen ihrer po-tenziell unangenehmen Wirkung über das Grundstück hinaus verhindert. Oberflächen, die der aktiven Nutzung der Sonnenenergie dienen, sind hiervon ausgenommen.

6.3 VERKEHR

Verkehrliche Erschließung

Die Anbindung des Plangebietes an die örtlichen und überörtlichen Hauptverkehrsstraßen ist ge-geben.

Die äußere Verkehrsanbindung erfolgt im Norden über die Stielgasse und im Südwesten über den Nieder-Olmer Pfad. Durch diese beiden Anbindungen kann sich der Verkehr in zwei Richtungen verteilen, wodurch einseitige Belastungen vermieden werden. Die Flächen nordöstlich des Plan-gebietes im Bereich Bäckersgarten werden über die nördliche Straße (Verlängerung der Stielgasse) nicht erschlossen.

Die Haupterschließung im Wohngebiet selbst erfolgt über einen Ring und nach Süden hin über eine Erschließungsstraße. Somit wird neben der Erschließung der Grundstücke auch die erforder-liche Umfahrungsmöglichkeit für Müllfahrzeuge geschaffen.

Das Gebiet und die angrenzenden Freiflächen sind zudem auch fußläufig sowie mit dem Fahrrad gut zu erreichen.

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 9 von 34

Verkehrsuntersuchung

Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrsuntersuchung2 durch-geführt, um die Auswirkungen der Planung aus verkehrstechnischer Sicht zu beurteilen.

Als Grundlage zur Erfassung und Beurteilung der Verkehrsstärken im Planungsumfeld wurden um-fangreiche Verkehrszählungen an acht Knotenpunkten in der Ortslage von Klein-Winternheim durchgeführt. Damit wurden alle relevanten Anschlüsse an die Pariser Straße sowie weitere Straßen im Umfeld des Planungsgebietes erfasst. Die Zählungen geben einen detaillierten Überblick über die Verkehrsstärken in den Gebieten östlich der Pariser Straße.3

Die Zählungen wurden am 09. August 2018 durchgeführt. Dieser Tag, ein Donnerstag, lag in einer Woche ohne Feiertage und außerhalb der Schulferien in Rheinland-Pfalz. Das höchste Ver-kehrsaufkommen wurde nachmittags zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr gemessen, wobei an den meisten Knotenpunkten das Maximum zwischen 15.45 Uhr und 17.45 Uhr liegt.4

Die Lage der acht Knotenpunkte mit einer Zusammenfassung der erfassten Verkehrsstärken für die nachmittägliche Spitzenstunde ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen.

2 LADEMACHER planen und beraten: Verkehrsuntersuchung im Rahmen des B-Plan-Verfahrens ‚Bordwiese‘,

Ortsgemeinde Klein-Winterheim, Erläuterungsbericht, Version 1.1, Dezember 2018, Bochum 3 vgl. LADEMACHER planen und beraten: Verkehrsuntersuchung …, S. 10 4 vgl. LADEMACHER planen und beraten: Verkehrsuntersuchung …, S. 10

Lage der Knotenpunkte mit Angabe der Verkehrsstärke in der Spitzstunde am Nachmittag Quelle: LADEMACHER planen und beraten: Verkehrsuntersuchung …, S. 10

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 10 von 34

In einem weiteren Schritt wurde eine Prognose des vorhabenbedingten Verkehrsaufkommens vor-genommen. Diese Abschätzung beruht auf einer Vielzahl von Variablen. Zugrunde gelegt wurde die Nutzung als allgemeines Wohngebiet, für das weitere Annahmen getroffen wurden.5

Zur Ermittlung des täglichen Verkehrsaufkommens für das Wohnen wurde von 30 geplanten Grundstücken im Plangebiet ausgegangen, davon 24 Einzelhausgrundstücke und 6 Doppelhaus-grundstücke. Hierbei werden 1,5 Wohneinheiten pro Grundstück angesetzt. Dies entspricht 45 Wohneinheiten im Plangebiet. Für alle Wohneinheiten wird pauschal eine Belegungskennziffer von 3,25 Personen pro Wohneinheit berücksichtigt. Hieraus ergeben sich rund 145 Bewohner für das Neubaugebiet. Auf dieser Grundlage werden nun weitere Annahmen zur Ermittlung des Ver-kehrsaufkommens getroffen. Pro Bewohner wird von 3,75 Wegen pro Tag ausgegangen, mit ei-nem Kfz-Anteil von 65% und einem Besetzungsgrad von 1,5 Personen pro Kfz. Da ein Teil der Wege außerhalb des Gebietes durchgeführt wird, kann ein Abschlag von 15% auf das Verkehrs-aufkommen der Bewohner berücksichtigt werden. Hinzukommen Anteile für Besucherverkehr und Wirtschaftsverkehr, so dass im Ergebnis für das Baugebiet ‚An der Bordwiese‘ mit einem Verkehrs-aufkommen von 230 Kfz-Fahrten an einem mittleren Werktag zu rechnen ist. Für die Verkehrs-prognose wird nur die reine Wohnnutzung berücksichtigt, da eine potenzielle gewerbliche Nutzung aufgrund der Grundstücksgrößen und der festgesetzten Grundflächenzahl (GFZ) von 0,4 die Aus-nahme sein wird. Denkbar wären Büros von Selbständigen ohne nennenswertes Verkehrsaufkom-men. Da Wohnen und Arbeiten räumlich zusammenfallen, könnte sogar ein geringeres Verkehrs-aufkommen erzeugt werden.6

Darüber hinaus wurde auch das Verkehrsaufkommen in den Spitzenstunden ermittelt. Mit den zugrundeliegenden Annahmen wurde für das Plangebiet ein maximales Verkehrsaufkommen von rund 20 bis 30 Kfz-Bewegungen pro Stunde errechnet. Morgens ist zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr eine Belastung von 17 Kfz pro Stunde und nachmittags zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr von 23 Kfz pro Stunde zu verzeichnen.7

Schließlich wurde im Gutachten eine Aussage zu den Verkehrsstärken hinsichtlich der durchzufüh-renden schalltechnischen Untersuchung getroffen. Für die schalltechnische Beurteilung sind die Verkehrsstärken an allen Straßenquerschnitten der Verkehrszählung, die östlich der Pariser Straße liegen, zu berücksichtigen. Hierbei sind ein Prognosehorizont von von 10 bis 15 Jahren, die all-gemeine Verkehrsentwicklung sowie eine Verkehrsprognose für das geplante Baugebiet zugrunde zu legen. Die Ableitung der maßgeblichen Verkehrsstärken für die schalltechnische Beurteilung sind im Anhang 3 der Verkehrsuntersuchung enthalten.8

In seiner ‚Zusammenfassung und Beurteilung‘ führt das Gutachten aus

[…]

„Insgesamt wird sich das Verkehrsaufkommen in den vorgenannten Straßen9 durch das Baugebiet nur unwesentlich verändern und bleibt in den nachgeordneten Erschließungsstraßen östlich der

5 vgl. LADEMACHER planen und beraten: Verkehrsuntersuchung …, S. 12 6 vgl. LADEMACHER planen und beraten: Verkehrsuntersuchung …, S. 14 f 7 vgl. LADEMACHER planen und beraten: Verkehrsuntersuchung …, S. 16 8 vgl. LADEMACHER planen und beraten: Verkehrsuntersuchung …, S. 18 9 Hinweis: vorlaufend wurden die Straßen Stielgasse, Im Nieder-Olmer Pfad, Pariser Straße, Stielgasse, Pfarrer-

Falk-Straße, Im Breitenstein, Hauptstraße und Am Bandweidenweg genannt.

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 11 von 34

Pariser Straße unter 100 Kfz-Bewegungen in der Stunde. Dies trifft auch für die direkten Anschluss-punkte des Baugebiets an der Stielgasse und dem Nieder-Olmer Pfad zu. Hier führt allerdings die heute sehr geringe Grundbelastung mit unter 50 Kfz/h dazu, dass sich die zusätzlichen Verkehre prozentual deutlicher bemerkbar machen. Allerdings bleiben die Verkehrsstärken auch hier signi-fikant unter den Orientierungswerten der RASt0610 für Wohnwege, welche bei 150 Kfz/h liegen.

Durch die Erschließung des Baugebietes ‚An der Bordwiese‘ entsteht erstmalig eine Verbindung zwischen dem Nieder-Olmer Pfad und dem weiteren innerörtlichen Straßennetz. Hierdurch ent-steht sowohl die Möglichkeit der ergänzenden Erreichbarkeit von Zielen im Umfeld der Steilgasse wie auch die Gefahr von potentiellen Schleichverkehren zur Umfahrung der Pariser Straße, hier insbesondere der Ampelanlage an der Hauptstraße.

Schon derzeit besteht an der Einmündung ‚Im Breitenstein‘ die Möglichkeit, die Ampel auf der Pariser Straße durch die Nutzung der nachgeordneten Gemeindestraßen zu umgehen. Die Summe der Einschränkungen auf den Umgehungsrouten zur Pariser Straße wie enge Straßenräume, Be-achtung von Rechts-vor-Links an den Einmündungen, Gegenverkehr mit Ausweich- und Wartesi-tuationen, die im Vergleich ohnehin geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diesen Ab-schnitten sowie die rund 500 m längere Wegstrecke führen dazu, dass diese Alternativroute im Regelfall auch bei den üblichen Behinderungen auf der Pariser Straße in den Verkehrsspitzen nicht attraktiv für den Durchgangsverkehr ist.

Die geringe Anzahl an Einbiegern aus Richtung Nieder-Olm zeigt aber, dass diese Option aus den vorgenannten Gründen derzeit im Regelfall nicht oder nur in einem sehr geringen Maße ge-nutzt wird. Die Option, zukünftig bereits den Nieder-Olmer Pfad zu nutzen, wird durch die im Vergleich noch längere Wegstrecke im nachgeordneten Netz als mindestens ebenso unattraktiv für potentielle Schleichverkehre angesehen.

Schlussfolgernd wird nicht erwartet, dass die Durchbindung durch das geplante Baugebiet zu ei-nem signifikanten Anstieg von nicht auf das Gebiet bezogenen Verkehren im Nieder-Olmer Pfad führt.

Bedingt durch den historisch gewachsenen und immer wieder erweiterten Siedlungsbestand der Gemeinde Klein-Winternheim besteht keine Möglichkeit, das geplante Baugebiet direkt an eine typische Sammelstraße wie den Bandweidenweg anzuschließen. Zusammenfassend ist die Anbin-dung des geplanten Baugebiets dennoch als ausreichend zu bezeichnen, da in den angrenzenden Straßen die Grenzen der Verträglichkeit aus verkehrs- technischer Sicht nicht annähernd erreicht werden.

…“11

10 Hinweis: Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen – RASt06 11 LADEMACHER planen und beraten: Verkehrsuntersuchung …, S. 19 f

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 12 von 34

6.4 TECHNISCHE ERSCHLIESSUNG, VER- UND ENTSORGUNG

Entwässerung

Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die Entsorgung des Schmutzwassers sowie der Umgang mit dem Niederschlagswasser zu klären. Ein Vorentwurf der Entwässerungsplanung12 liegt vor.

Demnach soll die Entwässerung des Baugebietes im Trennsystem erfolgen. Das anfallende Schmutzwasser soll über geplante Schmutzwasserkanäle in den bestehenden Schmutzwasserkanal vom Baugebiet ‚Nieder-Olmer Pfad‘ abgeleitet werden.

Aufgrund der Beschaffenheit der anstehenden Böden und des relativ hoch anstehenden Grund-wassers ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet nicht möglich.

Zur Minimierung des Regenwasserabflusses im Sinne der wasserwirtschaftlichen Ziele sollen die Grundstücke in dem Baugebiet 2-stufige Regenwasserzisternen erhalten. Das aus den Baugrund-stücken anfallende Oberflächenwasser soll zunächst in die Regenwasserzisternen abgeleitet wer-den.

Die Straßenflächen sollen direkt in den öffentlichen Regenwasserkanal innerhalb der Erschlie-ßungsstraßen entwässern. Der Regenwasseranfall soll an den bestehenden Regenwasserkanal vom Baugebiet ‚Nieder-Olmer Pfad‘ angeschlossen werden. Nach rund 45 m Lauflänge wird die-ser bestehende Kanal in den vorhandenen Retentionsraum am Haybach, einem Gewässer III. Ordnung, auslaufen. Das anfallende Regenwasser soll in dem Retentionsraum zwischen ge-speichert und anschließend verzögert dem Haybach zugeführt werden.

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz bedarf die Neuversiegelung der bislang unbefestigten Flächen eines wasserwirtschaftlichen Ausgleiches. Dieser soll teils durch das Retentionsvolumen in den 2-stufigen Regenwasserzisternen, teils durch die Vergrößerung des bestehenden Retentionsraumes am Haybach erfolgen.

Die hydraulische Berechnung ergab ein erforderliches Volumen von 495 m³. Für die Baugrund-stücke sollen Regenwasserzisternen mit 3 m³ Regenrückhaltevolumen vorgesehen werden. Bei ins-gesamt 30 Grundstücken können somit 90 m³ Regenrückhaltevolumen geschaffen werden. Die verbleibenden 405 m³ Regenrückhaltevolumen sollen durch Erweiterung des Retentionsraumes am Haybach auf die unmittelbar angrenzende Parzelle 48 hergestellt werden. Hierdurch kann ein zusätzliches Volumen von ca. 800 m³ geschaffen werden.

Die Ortsgemeinde möchte die Parzelle 48 erwerben. Der Vertragsabschluss steht kurz bevor.

Versorgung mit weiteren Medien

Die Neuerschließung kann problemlos in Abstimmung zwischen allen Versorgungsträgern erfol-gen.

Neue Leitungen sollen im Zuge der Baugebietsrealisierung entsprechend der üblichen Praxis ko-ordiniert innerhalb öffentlicher Flächen gemeinsam mit den übrigen Leitungsträgern verlegt wer-den.

12 IGW Ingenieurgesellschaft Weiland AG, Beratende Ingenieure: Entwässerungsplanung, Neubaugebiet ‚An der

Bordwiese‘ in der OG Klein-Winternheim der VG Nieder-Olm, Heft 1: Kanalbau und Ausgleich der Wasser-führung, Vorentwurf, Zornheim, Oktober 2018

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 13 von 34

Eine Anbindung an die öffentlichen Systeme ist vorgesehen. Die technischen Bedingungen sind in der Erschließungsplanung zu prüfen.

6.5 UMWELT UND NATUR

Immissionsschutz

Ermittlung und Beurteilung der Schalleinwirkungen landwirtschaftlicher Betriebe

Südlich des Plangebietes befinden sich zwei Hallen in landwirtschaftlicher Nutzung.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung13 beauftragt, um zu ermitteln, ob durch den landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb der beiden Hallen immissionsschutzrechtliche Auswirkungen auf die nahegelegene Wohnbebauung zu erwarten sind.

Die durch den Betrieb der Hallen verursachten Schallimmissionen müssen in der Planungsfläche die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm einhalten. Die Planungsfläche wurde als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO eingestuft.

Außerhalb der Betriebsfläche entstehen Schalleinwirkungen durch den betrieblich bedingten Fahr-zeugverkehr zu und von den Hallen. Die dadurch verursachten Schalleinwirkungen sind in der Planungsfläche mit den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV zu beurteilen.

Die Schalleinwirkungen der Betriebsfläche und der Halle auf den Flurstücken 37, 38 und 39 wur-den nicht ermittelt, da der Eigentümer erklärte, dort keiner gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit mehr nachzugehen.

Die schalltechnische Untersuchung begrenzt sich auf die Ermittlung der Schallemissionen in der Betriebsfläche und der Halle auf den Flurstücken 42/1 und 42/2 und der dadurch in der Pla-nungsfläche verursachten Schalleinwirkungen.

In die schalltechnischen Berechnungen sind die folgenden Schallemissionen eingeflossen:

- Schallmessungen in der Halle

- Berechnung der Schallemissionen des Betriebs auf den Flurstücken 42/1 und 42/2

- Schallemissionen der Pkw und Kleintransporter in der Betriebsfläche

- Schallemissionen der Lkw und Traktoren

- Innengeräusch-Beurteilungspegel in der Halle

- Außengeräusch-Schallleistungs-Beurteilungspegel der Halle

- Schallemissionen für das Reinigen des Mähdreschers vor der Halle

- Außengeräusch-Beurteilungspegel der Halle

Auf der Grundlage der berechneten Schallemissionen vom Gebäude und dem Fahrzeugverkehr wurden die Schalleinwirkungen in der Planungsfläche berechnet. Die Immissionsorte wurden in einem Abstand von 5 m von der nächsten Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebau-ungsplans in Höhe des Erdgeschosses und zweier Obergeschosse angenommen.

13 Richard Möbus, Sachverständiger für Schallschutz, Dipl.-Ing. Physik. Technik: Klein-Winternheim Bebauungs-

plan „Bordwiese“, Ermittlung und Beurteilung der Schalleinwirkungen landwirtschaftlicher Betriebe in der Pla-nungsfläche, Wiesbaden, 17. August 2018

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 14 von 34

Die Lage der Immissionsorte ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen.

„Als Ergebnis der Untersuchung wurde festgestellt, dass durch die Schalleinwirkungen des land-wirtschaftlichen Betriebs auf den Flurstücken 42/1 und 42/2 alle Anforderungen der TA Lärm in der gesamten Planungsfläche eingehalten werden, ohne dass es dazu Maßnahmen zum Schall-schutz bedarf.“14

Aufgrund der Ergebnisse des Fachgutachtens besteht eine Verträglichkeit, im Bebauungsplan müs-sen keine Regelungen zum Schallschutz getroffen werden.

Untersuchung der Verkehrsgeräusche

Im Rahmen des Bebauungsplans wurden die Auswirkungen der zukünftigen Verkehrsgeräuschsi-tuation auf die vorhandene Wohnbebauung gegenüber dem derzeitigen Zustand geprüft. Hierzu wurde eine gutachterliche Stellungnahme erarbeitet.15

Für maßgebende Knotenpunkte (Straßenquerschnitte) wurden die derzeitigen Emissionspegel und die zukünftigen Emissionspegel berechnet und zur Beurteilung die Differenz gebildet.16

14 Richard Möbus: Ermittlung und Beurteilung der Schalleinwirkungen …, S. 35 15 ITA Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH, Beratende Ingenieure VBI: Gutachterliche Stellung-

nahme, Bebauungsplan „An der Bordwiese“ Klein-Winternheim, Untersuchung der Verkehrsgeräusche, Wies-baden, 20. November 2018

16 vgl. ITA Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH, Beratende Ingenieure VBI: Gutachterliche Stellung-nahme …, S. 1

Übersichtsplan mit Darstellung der Halle und der Fahrwege sowie der maßgeblichen Immissions-orte; ohne Maßstab Quelle: Richard Möbus: … Ermittlung und Beur-teilung der Schalleinwirkungen, Anlage 1

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 15 von 34

Sofern im rechtlichen Sinne Anforderungen bestehen, könne diese nur aus der 16. BImSchV (Sech-zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutz-verordnung – 16. BImSchV)) abgeleitet werden.17 Für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen oder Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahn (Straßen und Schie-nenwege) ist die 16. BImSchV heranzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BImSchV ist eine Änderung dann wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird.

Wenngleich keine erheblichen baulichen Eingriffe an den Verkehrswegen stattfinden, kann man indirekt ableiten, dass erst ab einer Pegelerhöhung um mindestens 3 dB(A) eine wesentliche Än-derung vorliegt. Es wurden lediglich die Straßenquerschnitte untersucht, bei denen gegebenenfalls eine nennenswerte Pegelerhöhung zu erwarten ist.18

Die Pariser Straße wurde nicht weiter untersucht, da sie heute schon relativ stark belastet ist und von dem künftigen Verkehr des Baugebietes ‚Bordwiese‘ eine Pegelerhöhung von von deutlich weniger als 3 dB(A) zu erwarten ist.19

Im Rahmen der Stellungnahme wurden zwei Planfälle untersucht. Der erste Planfall (Planfall 1) beinhaltet die Verkehrsprognose bis zum Jahr 2035 zuzüglich des Verkehrs durch das Baugebiet ‚Bordwiese‘. Im Planfall 2 werden zusätzlich zu den Verkehrsbewegungen des ersten Planfalls die baulichen Entwicklungsoptionen südlich und nördlich der Kreuzstraße berücksichtigt.20 Die Zähl-stellen und die Verkehrszahlen entstammen der Verkehrsuntersuchung21.

Die maßgeblichen Zählstellen sind der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen.

Das Gutachten kommt zu der Beurteilung, dass bei allen untersuchten Querschnitten die Pegeldif-ferenzen der Emissionspegel aus den Prognosefällen 2035 und dem Ist-Zustand 2018 < 3 dB(A) betragen. Im Sinne der 16. BImSchV wäre keine wesentliche Änderung gegeben, so dass eine Abwägung ergeben könnte, dass die Pegelerhöhungen akzeptabel sind.22

Die Argumentation des Fachgutachters erscheint schlüssig. Dem soll gefolgt werden.

Baugrund

Im Rahmen der vorliegenden Planung wurde ein Baugrundgutachten23 veranlasst, um festzustellen, ob eine Bebauung des Gebietes bodenmechanisch durchführbar ist.

17 vgl. ITA Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH, Beratende Ingenieure VBI: Gutachterliche Stellung-

nahme …, S. 2 18 vgl. ITA Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH, Beratende Ingenieure VBI: Gutachterliche Stellung-

nahme …, S. 2 f 19 vgl. ITA Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH, Beratende Ingenieure VBI: Gutachterliche Stellung-

nahme …, S. 3 20 vgl. ITA Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH, Beratende Ingenieure VBI: Gutachterliche Stellung-

nahme …, S. 3 21 vgl. LADEMACHER planen und beraten: Verkehrsuntersuchung …, 22 vgl. ITA Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH, Beratende Ingenieure VBI: Gutachterliche Stellung-

nahme …, S. 12 23 Geotechnik GmbH: Baugrundgutachten NBG „Bordwiese“, Klein-Winternheim, Mainz, 29. Juni 2018

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 16 von 34

Auf dem Untersuchungsgelände wurden zu diesem Zweck sechs Rammkernsondierungen durch-geführt.24 Gemäß den gutachterlichen Ausführungen ist demnach eine Bebauung und Erschlie-ßung des Plangebietes grundsätzlich möglich.25

Aufgrund der ermittelten Bodenbeschaffenheit wird im Hinblick auf den Straßenbau darauf hinge-wiesen, dass die Mindestanforderungen an die Tragfähigkeit möglicherweise nicht immer überall erreicht werden. Vor diesem Hintergrund ist zumindest bereichsweise der Einbau eines Bodenaus-tauschpaketes einzuplanen. Es wird die Einschaltung eines Bodengutachters vor Ort empfohlen.26

Hinsichtlich der einzelnen Bauvorhaben ist von geringen bis mittleren Tragfähigkeiten des stark bindigen und plastischen Untergrundes auszugehen. Je nach Fundamentierung, Baukörper, Ein-bindetiefe etc. ist eine Größenordnung von 100 bis 150 kN/m² anzunehmen. Im Falle von Un-terkellerungen werden Abdichtungen gegen drückendes Wasser erforderlich. Grundsätzlich wer-den für die einzelnen Bauvorhaben abgestimmte Baugrundgutachten empfohlen.27

Radonpotenzial

Aufgrund der Anregungen des Landesamtes für Geologie und Bergbau und der Lage des Plange-bietes innerhalb eines Bereiches von erhöhtem und lokal über einzelnen Gesteinshorizonten ho-hem Radonpotential wurden für den Planbereich Radonmessungen durchgeführt. Im Rahmen des Gutachtens wurde die Radonaktivitätskonzentration im Boden untersucht, um festzustellen, ob und in welchen Umfang Maßnahmen zum Schutz vor Radon bei der Bebauung der Fläche zu empfeh-len sind.

Die Ergebnisse wurden in einem Bericht28 schriftlich festgehalten.

Im Rahmen der Untersuchung wurden entsprechende Messungen im Plangebiet veranlasst. Vor Einbringen der Kernspurdetektoren (Dosimeter) wurde die Untersuchungsfläche am 27. April 2018 in 1 Meter Höhe über dem Boden auf Anomalien der Gamma-Strahlung untersucht, um Hinweise auf oberflächennahe Materialwechsel des Baugrundes zu erhalten. Die Integrationszeit je Messpunkt betrug 50 Sekunden.29

Ebenfalls am 27. April 2018 wurden zehn Radonmessbohrungen abgeteuft. Die Dosimeter blie-ben 20,5 Tage im Untergrund. Die in diesem Zeitraum gemessenen mittleren Aktivitätskonzentra-tionen liegen in einem moderaten Aktivitätskonzentrationsbereich von 19,1 kBq/m³ +20% bis 35,7 kBq/m³ +20%.30

Vom Bundesamt für Strahlenschutz wurden entsprechend der Höhe der gemessenen Radonaktivi-tätskonzentrationen Radonvorsorgegebiete definiert:31

24 vgl. Geotechnik GmbH: Baugrundgutachten …, S. 3 25 vgl. Geotechnik GmbH: Baugrundgutachten …, S. 5 26 vgl. Geotechnik GmbH: Baugrundgutachten …, S. 5 27 vgl. Geotechnik GmbH: Baugrundgutachten …, S. 6 f 28 GCR GeoConsult Rein: Radonbelastung in der Bodenluft, BPL „Bordwiese“, Klein-Winternheim, Bericht, Op-

penheim, 02. Juni 2018 29 Vgl. GCR GeoConsult Rein: Radonbelastung in der Bodenluft ..., S. 9 30 Vgl. GCR GeoConsult Rein: Radonbelastung in der Bodenluft ..., S. 20 31 Vgl. GCR GeoConsult Rein: Radonbelastung in der Bodenluft ..., S. 23

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 17 von 34

Radonvorsorgegebiet 0 (RVK 0) : < 20 kBq/m³ (20.000 Bq/m³)

Radonvorsorgegebiet I (RVK I) : > 20 – 40 kBq/m³

Radonvorsorgegebiet II (RVK II) : > 40 – 100 kBq/m³

Radonvorsorgegebiet III (RVK III) : > 100 kBq/m³

Die Einordnung in eine Radonvorsorgeklasse durch das Gutachten erfolgt nicht alleine auf Grund-lage der gemessenen Radonkonzentration, sondern berücksichtigt auch die gleichzeitig gemesse-nen bodenphysikalischen Faktoren, den Bodenaufbau und temporäre Variablen wie Bodenfeuchte und Witterungseinflüsse, die die innerhalb eines Zeitraumes gemessene Radonaktivitätskonzent-ration beeinflussen und Einfluss auf die Radonverfügbarkeit im Boden haben. Die verwendete Zuordnung durch die Maßzahlen für die Radonverfügbarkeit beruht auf einem verschärften Ziel-wert von maximal 250 Bq/m³ Raumluft, um den Anforderungen des Gesetzgebers gerecht zu werden.32

„Für den Bebauungsplan „Bordwiese“ werden Radonpräventionsmassnahmen gemäß der Radon-vorsorgegebietsklasse RVK I empfohlen.

Typische Präventivmaßnahmen in einem Radonvorsorgegebiet RVK I umfassen:

1. Konstruktiv bewehrte, durchgehende Bodenplatte aus Beton (Dicke: > 20 cm). Sollte eine durchgehende Bodenplatte aufgrund der Bauart, der Notwendigkeit von Dehnfu-gen etc. nicht möglich sein, ist auf deren gasdichte Ausführung zu achten.

2. Abdichtung von Böden und Wänden im erdberührten Bereich gegen von außen angreifende Bodenfeuchte in Anlehnung an DIN 18195 mit Materialien, die auch zur Radonabwehr ge-eignet sind.

3. Abdichtung der Zu- und Ableitungen im erdberührten Bereich mit radondichten Materialien (z.B. Polymerbitumen), bzw. Verwendung gasdichter Komponenten für Durchführungen.

Durchführungen durch die Bodenplatte und durch erdumlagerte Wände sind für den Radonschutz von beson-derer Bedeutung, weil bereits kleinste Leckagen zu einem bedeutenden Zustrom von Bodenluft und Radon führen können. Diese Abdichtungsmaßnahmen umfassen sowohl die gasdichte Abdichtung des Anschlusses von Rohr-durchführungen zum Mauerwerk, aber auch die häufig unterschätzten freibleibenden Wegsamkeiten innerhalb der, durch Leitungen nur teilgefüllten Leerrohre. Auch wenn diese nur einen kleinen Durchmesser besitzen, kön-nen Sie unsachgemäß abgedicht, bedeutende radonmengen in das Gebäude liefern.

4. Zuführung der Verbrennungsluft für Heizkessel, Kaminöfen u.ä. von außen zur Reduktion des Gebäudeunterdrucks.“33

Das Gutachten beruht auf punktuellen Messungen. Sofern durch bauvorbereitende Aushubarbei-ten unerwartet andere als die im Gutachten beschriebenen Bodenverhältnisse angetroffen werden, wird dringend empfohlen, den Radongutachter hinzuzuziehen, um die Eignung der im Gutachten vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen in diesem Bereich zu überprüfen.34

Weiterhin heißt es, dass solange keine detaillierten Pläne zum Gründungsaufbau vorliegen, der aufgelistete Maßnahmenkatalog als allgemeine Empfehlung zu betrachten ist. Sofern spezielle

32 Vgl. GCR GeoConsult Rein: Radonbelastung in der Bodenluft ..., S. 24 33 GCR GeoConsult Rein: Radonbelastung in der Bodenluft ..., S. 24, 25 34 Vgl. GCR GeoConsult Rein: Radonbelastung in der Bodenluft ..., S. 25

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 18 von 34

Gebäudegründungen geplant sind, die die obigen Empfehlungen nicht erfüllen, können spezifi-sche Maßnahme nach Vorliegen der Gründungs- und Gebäudepläne erarbeitet werden, um einen optimierten Wirkungs-/Kosteneffekt zu erreichen.35

Artenschutz

Die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes gelten unabhängig vom gewählten Verfahren für den Bebauungsplan unmittelbar. Bei der geplanten Anlage eines Neubaugebietes sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Der Planungsträ-ger hat den Nachweis zu erbringen, dass die Planung nicht gegen die artenschutzrechtlichen Best-immungen verstößt.

Im vorliegenden Fall ist aus der artenschutzrechtlichen Voruntersuchung zum Flächennutzungs-plan 2025 für dieses Gebiet bekannt, dass das mögliche Vorkommen von Feldhamstern und Zau-neidechsen auf der Ebene des Bebauungsplans überprüft werden muss.

Artenschutzrechtliche Prüfung

Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde eine artenschutzrechtliche Prü-fung36 veranlasst, um zu prüfen, ob durch die Anlage des Neubaugebietes ggf. eine Beeinträchti-gung artenschutzrechtlicher Belange hervorgerufen werden kann.

In der artenschutzrechtlichen Prüfung werden alle europarechtlich geschützten Arten untersucht, die im Wirkraum des Vorhabens zu erwarten sind und die durch die vorhabensspezifischen Wirk-faktoren betroffen sein können.

In einem ersten Schritt wurde das Plangebiet als Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung beurteilt. Hierbei wurde eine Biotoptypenkartierung vorgenommen. Die zugehörige Karte ist als Anlage dem Fachgutachten beigefügt.

Die eigentliche Artenschutzrechtliche Prüfung gliedert sich in zwei Phasen. Zuerst erfolgt die Rele-vanzprüfung, in der die Arten herausgefiltert werden (Abschichtung), für die eine Betroffenheit durch den Bebauungsplan mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Diese Arten müssen nicht weiter untersucht werden. Das Ergebnis dieser Prüfung, ist der Anlage I zum Gut-achten zu entnehmen. 37

Im Anschluss erfolgte eine vertiefende Artenschutzrechtliche Vorprüfung. Von den für die Relevanz-prüfung ermittelten 175 Arten werden 103 der vertiefenden Prüfung unterzogen. Für 64 dieser Arten bietet das Plangebiet keine ausreichenden Existenzvoraussetzungen, so dass deren Vorkom-men im Plangebiet auch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es verbleiben damit 39 potenziell im Plangebiet vorkommende streng bzw. europarechtlich geschützte Arten. Es handelt sich um Säugetiere, Vögel und Reptilien. 38

Gemäß der artenschutzrechtlichen Beurteilung ist festzuhalten, dass im Plangebiet keine pauschal nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz bzw. § 15 Landesnaturschutzgesetz pauschal geschützten Bi-otope vorkommen.

35 Vgl. GCR GeoConsult Rein: Radonbelastung in der Bodenluft ..., S. 25 36 viriditas – Dipl.-Biol. Thomas Merz: Ortsgemeinde Klein-Winternheim, Bebauungsplan ‚An der Bordwiese‘

Artenschutzrechtliche Prüfung, Weiler, 22. Dezember 2017 37 Vgl. viriditas: Artenschutzrechtliche Prüfung …, S. 8f. 38 Vgl. viriditas: Artenschutzrechtliche Prüfung …, S. 9f.

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 19 von 34

Fledermäuse sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen, da es aufgrund der vorhandenen Struktur des Plangebiet keine Quartiere für Fledermäuse gibt. Das Gebiet wird wahrscheinlich lediglich als Jagdhabitat genutzt ohne direkten Bezug zum Boden. 39

Das Vorkommen des Feldhamsters kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da das Plangebiet zu kleinräumig strukturiert ist und einen zu geringen Ackerflächenanteil aufweist. 40

Eine Betroffenheit der streng geschützten Haselmaus kann mit hinreichender Sicherheit ausge-schlossen werden, da das Plangebiet und seine Umgebung zu arm an Gehölzen sind. 41

Das Gebiet wird aufgrund seines hohen Strukturreichtums von zahlreichen europarechtlich ge-schützten Vogelarten genutzt. Es besteht der Verdacht, dass die Waldohreule innerhalb des Plan-gebietes brüten könnte. Sie wird mit Brutverdacht eingestuft. 42

Höhlen- oder Halbhöhlenbrüter und Nischenbrüter als Nistvögel kommen im Gebiet aufgrund der der vorhandenen Gehölzstruktur nicht vor.43

Turmfalke und Mäusebussard nutzen das Gebiet als Jagd- und Nahrungshabitat. Aus der geplan-ten Vorhabenrealisierung sind jedoch keine Auswirkungen auf den Populationszustand zu erwar-ten, das Plangebiet im Vergleich zum Aktionsradius der Vogelarten eine relativ geringe Größe aufweist. Die Habitatausstattung lässt nicht erwarten, dass streng bzw. europarechtlich geschützte Arten im Gebiet brüten. Insbesondere konnten auch keine Freibrüter als Brutvögel nachgewiesen werden. 44

Vogelarten, die das Gebiet mit seiner Biotopausstattung als Bruthabitat nutzen oder potenziell nutzen können, sind zum Großteil frei an Gehölzen, in Staudenbeständen oder am Boden brü-tende Arten sowie (Halb)Höhlen- und Nischenbrüter mit weiter Nistplatzamplitude (wie Hausrot-schwanz, Kohlmeise und Haussperling). Für diese kommt es bei Realisierung des Vorhabens zu keiner signifikanten Verschlechterung des Lebensraumes, da diese an einen jährlichen Brutplatz-wechsel angepasst und somit in der Lage sind, auf Bruthabitate in der näheren Umgebung aus-zuweichen. Verstöße gegen das Beschädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG treten somit nicht ein.45

Eine direkte Schädigung der Vogelarten des Gebietes im Sinne der artenschutzrechtlichen Ver-botstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) kann bei einer Rodung der Gehölze in der Winterperiode (Oktober - Februar) und einer Beseitigung der Acker- und Brache-vegetation (mit nachfolgender wiederkehrender Vegetationsstörung bis Baubeginn) ebenfalls in diesem Zeitraum ausgeschlossen werden.46

Es kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine weiteren streng geschützten Arten aus anderen Artengruppen zu erwarten sind. Amphibien, Nachtkerzenschwärmer und sonstige

39 Vgl. viriditas: Artenschutzrechtliche Prüfung …, S. 22 40 Vgl. viriditas: Artenschutzrechtliche Prüfung …, S. 22 41 Vgl. viriditas: Artenschutzrechtliche Prüfung …, S. 22 42 Vgl. viriditas: Artenschutzrechtliche Prüfung …, S. 22 43 Vgl. viriditas: Artenschutzrechtliche Prüfung …, S. 22/23 44 Vgl. viriditas: Artenschutzrechtliche Prüfung …, S. 20. 45 Vgl. viriditas: Artenschutzrechtliche Prüfung …, S. 22 46 Vgl. viriditas: Artenschutzrechtliche Prüfung …, S. 22

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 20 von 34

streng geschützte Schmetterlingsarten sowie xylobionte (totholzbesiedelnde) Käfer kommen im Ge-biet nicht vor.

Darüber hinaus sind im Plangebiet keine streng geschützten Pflanzenarten vorhanden.

Das bislang unbebaute Gelände des Plangebiestes und seine unmittelbar angrenzenden Randbe-reiche weisen Lebensraumbedingungen für die streng geschützte Zauneidechse (Lacerta agilis) auf (gering bis mäßig verbuschte, teils mit Pioniervegetation bestandene Gärten, Pferdekoppel, Rand-bereiche des Reitplatzes und an den Rainen der Wege). Im Gebiet erfolgten bei insgesamt sechs Geländebegehungen maximal zwei Beobachtungen pro Begehung der streng geschützten Zau-neidechse im nördlichen Bereich der Pferdekoppeln, im südlichen Randbereich eines Gartens so-wie darüber hinaus im Bereich der mauerartig angelegten Pflanzsteine unmittelbar außerhalb des Plangebietes. Es kommen dort alle Altersstadien der Reptilienart vor. Das Vorhabensgebiet bildet mit seiner in Teilbereichen hervorragenden Habitatausstattung für Zauneidechsen einen perfekten Ganzjahreslebensraum für eine sich reproduzierende (Teil-)Population. 47

Aufgrund der Ergebnisse wurde deutlich, dass die lokale Population der Zauneidechse im Plan-gebiet bei der Realisierung des Vorhabens betroffen ist. Ein Ganzjahreslebensraum der Population geht verloren.

Weitere streng bzw. europarechtlich geschützte Arten aus der Artengruppe der Reptilien sind nicht im Sinne der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände betroffen.

Abschließend kommt das Gutachten zu dem Fazit, dass „ohne Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ('CEF') des Zauneidechsenlebensraumes und zur Ver-meidung vermeidbarer Beeinträchtigungen der betroffenen Individuen der Zauneidechsen und ihrer Entwicklungsformen […] das Vorhaben gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG [verstößt]. Die Realisierung des Vorhabens unter Wahrung der artenschutz-rechtlichen Bestimmungen setzt die Durchführung solcher Maßnahmen zwingend voraus. […] Die Rodung der Gehölze muss in der gesetzlich zulässigen Frist (1.10. - 28./29. 2.) erfolgen“48

In einem nächsten Schritt ist ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen, der von der Unte-ren Naturschutzbehörde genehmigt werden muss. In ihm sind der aktuelle Zustand der betroffenen Population der streng geschützten Arten und die zu deren Erhaltung notwendigen Maßnahmen (sog. "CEF-Maßnahmen": Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktio-nalität - continued ecological functionality) sowie die Maßnahmen zur Vermeidung vermeidbarer Beeinträchtigungen der betroffenen Individuen und ihrer Entwicklungsformen detailliert darzule-gen.

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Zauneidechse (Lacerta agilis)

Der ‚Artenschutzrechtliche Fachbeitrag Zauneidechse (Lacerta agilis)‘49 liegt vor und wurde von der Unteren Naturschutzbehörde genehmigt.

47 Vgl. viriditas: Artenschutzrechtliche Prüfung …, S. 13 48 viriditas: Artenschutzrechtliche Prüfung …, S. 13 49 viriditas – Dipl.-Biol. Thomas Merz: Ortsgemeinde Klein-Winternheim, Bebauungsplan ‚An der Bordwiese‘

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Zauneidechse (Lacerta agilis), Weiler, 28. März 2018

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 21 von 34

In diesem werden die aus Sicht des Fachgutachters erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch das geplante Vorhaben detailliert dargestellt.50

„Von der Planung ist als einzige Art die streng geschützte Zauneidechse (Lacerta agilis) im Sinne der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen.“51 Das Gebiet wird von einer mitt-leren Anzahl von Zauneidechsen aller Altersklassen besiedelt, die dort einen Ganzjahreslebens-raum haben.

„Angesichts der erheblichen Betroffenheit der Zauneidechse müssen die Planungen gewährleisten, dass die Population der Art in dem geforderten guten Erhaltungszustand der lokalen Population im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG verbleibt. Die Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ('CEF') des Lebensraumes ist zwingend nötig. Zudem sind zur Wahrung des Tötungs-verbotes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermeidbare Beeinträchtigungen der betroffenen Individuen und ihrer Entwicklungsformen zu vermeiden, so dass sich das Risiko der Tötung und Verletzung von Zauneidechsen im Gebiet nicht signifikant gegenüber dem allgemeinen Lebensri-siko der Tiere erhöht.“52

Die Konzeption der Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität des Lebensraumes und zum Schutz der Individuen der streng geschützten Zauneidechse im Vorhabensgebiet basiert auf dem Abfangen der dort lebenden Tiere und deren Umsiedlung in einen dauerhaft verfügbaren und hinsichtlich der Ökologie der Tiere geeigneten Ersatzlebensraum mit entsprechender Habi-tatkapazität im Verbreitungsgebiet der lokalen Population. Das Vorgehen muss in Jahreszeiten erfolgen, in denen die Tiere aktiv sind und in denen keine Gelege zerstört werden.53

Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurde eine etwa 300 m östlich des Vorha-bensgebietes gelegene Fläche als Zielfläche der Umsiedlung ausgewählt, die eine sehr gute Eig-nung aufweist. Durch Wiesenflächen und Wegraine ist ein hinreichender Biotopverbund zum Vor-habensgebiet gegeben.

Bei der Fläche handelt es sich um eine 14.405 m² große, als Kompensationsfläche für das Bau-gebiet 'Am Nieder-Olmer Pfad' bereits naturschutzfachlich aufgewertete Weinbergsbrache in der Gewann 'Am Wingertsweg', Flur 13, Parzellen 28, 29, 30, 31. Sie ist im Besitz der Ortsgemeinde Klein-Winternheim und wird durch den Arbeitskreis Natur und Umwelt Lokale Agenda 21 Klein-Winternheim naturschutzfachlich betreut.54

Die Fläche weist neben der insgesamt guten Insolation und einer sehr gut geeigneten Vegetati-onsstruktur mit einem ausreichenden Nahrungsangebot eine enge Verbindung zu bereits besie-delten Bereichen auf und befindet sich in einem zentralen Teil des Vorkommens rund um den Ortsrand von Klein-Winternheim. Aufgrund der bereits vorhandenen Biotopausstattung lässt sich die Fläche kurzfristig als Lebensraum für Zauneidechsen weiter optimieren.55

50 vgl. viriditas: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag …, S. 1 51 viriditas: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag …, S. 11 52 viriditas: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag …, S. 11 53 viriditas: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag …, S. 9 54 vgl. viriditas: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag …, S. 9 55 vgl. viriditas: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag …, S. 9

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 22 von 34

Bericht zur Umsiedlung der streng geschützten Zauneidechse (Lacerta agilis) 201856

Zwischenzeitlich ist die Umsiedlungsaktion der Zauneidechsen aus dem Baugebiet ‚Bordwiese‘ auf die Umsiedlungsfläche ‚Am Wingertsweg‘ abgeschlossen. Die Umsiedlung wurde im Zeitraum vom 10. April 2018 bis zum 13. Juli 2018 an insgesamt 22 Fangtagen durchgeführt.

Insgesamt wurden 17 Individuen (6 männliche Erwachsene, 5 weibliche Erwachsene, 6 Vorjäh-rige) der streng geschützten Zauneidechse gefangen und umgesiedelt. Die meisten Tiere wurden im Randbereich der Gärten zum Weg sowie am Südostrand der Koppel gefangen. In den intensi-ver genutzten Gärten und auf den großflächigen und regelmäßig gepflegten Koppelweiden wur-den weniger Tiere gefangen.

Auf der gemäß den Habitatansprüchen der Zauneidechse optimierten und dauerhaft verfügbaren CEF-Fläche leben nun Individuen aller Altersstadien. Trotz der geringen Anzahl ist dies eine sehr ausgewogene Populationsstruktur. Es ist zu erwarten, dass schon dieses Jahr erfolgreiche Repro-duktion auf der Fläche festgestellt wird.57

56 vgl. viriditas – Dipl.-Biol. Thomas Merz: Ortsgemeinde Klein-Winternheim, Bebauungsplan ‚An der Bordwiese‘

Bericht zur Umsiedlung der streng geschützten Zauneidechse (Lacerta agilis) 2018, Weiler, 04. August 2018 57 vgl. viriditas: Bericht zur Umsiedlung der streng geschützten Zauneidechse …, S. 16

Lage des Plangebiets (rot) und der östlichen Umsiedlungsfläche (grün) Quelle: viriditas: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag …, S. 10

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 23 von 34

Abschließende Beurteilung zum Artenschutz

„Die im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag dargelegten und von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Mainz-Bingen genehmigten Maßnahmen zum Schutz der Individuen der streng geschützten Zauneidechse (Lacerta agilis) wurden vollständig umgesetzt. Die im Eingriffsbereich lebenden Tiere wurden mit größtmöglicher Sorgfalt abgefangen. Bei drei aufeinanderfolgenden Begehungen unter günstigen Witterungsbedingungen gelangen keine Sichtnachweise bzw. Fänge mehr. Es ist davon auszugehen, dass sich im Eingriffsbereich wahrscheinlich keine oder nur noch vereinzelte Tiere temporär aufhalten.

Durch die erfolgte Umsiedlung der Zauneidechsen in einen geeigneten und dauerhaft verfügbaren Lebensraum als gebotene, fachlich anerkannte Schutzmaßnahme wurde erreicht, dass sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko für die auf der Eingriffsfläche lebenden Exemplare der Zau-neidechse durch den Eingriff nicht signifikant erhöht hat. Somit ist gewährleistet, dass, gemäß den Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG, hinsichtlich der streng geschützten Zauneidechsen der noch ausstehende Umbruch der Gartenbereiche und Pferdekoppel zwecks Herstellung als Bauland nicht zu einem Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und auch nicht zu einem Verstoß gegen das Beschädigungsverbot für Fortpflanzungs- und Ruhe-stätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führt.

Andere Arten als die Zauneidechse sind von der Maßnahme höchstwahrscheinlich ebenfalls nicht im Sinne der artenschutzrechtlichen Verbote betroffen.

Aus Sicht der Umweltfachbegleitung können die Bauarbeiten wie geplant im Winter 2018/19 beginnen.“58

Über einen städtebaulichen Vertrag mit der Unteren Naturschutzbehörde werden die notwendigen Maßnahmen ausformuliert und an den Bebauungsplan gebunden.

Artenschutzrechtliche Prüfung Beurteilung Baustraße

Der an der östlichen Plangebietsgrenze verlaufende Wirtschaftsweg soll für die Zeit der Erschlie-ßungsmaßnahmen als Baustraße ausgebaut und verbreitert werden.

Da der Streifen außerhalb des Bebauungsplangebietes liegt, wurde geprüft, ob die Aussagen der Artenschutzrechtlichen Prüfung auch für diesen 5 m breiten Streifen gelten oder ob die Anlage der Baustraße möglicherweise gegen die Artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen könnte.59

Das Gutachten kommt zu folgendem Fazit:

„Die Anlage einer Baustraße unter Inanspruchnahme eines 5 m breiten Streifens östlich des Wirtschaftsweges Gemarkung Klein-Winternheim, Flur 12, Nr. 81/1 ist bei Rodung der Gehölze außerhalb der Brutzeit der Vögel (Rodung im Zeitraum Oktober bis Februar) ohne Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG möglich.

Da der betreffende Streifen im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung (VIRIDITAS 2017) mit kartiert und mit geprüft wurde ist die Aussage durch entsprechende Untersuchungsergebnisse ab-gesichert.“60

58 viriditas: Bericht zur Umsiedlung der streng geschützten Zauneidechse …, S. 22 59 viriditas – Dipl.-Biol. Thomas Merz: Ortsgemeinde Klein-Winternheim, Bebauungsplan ‚Bordwiese‘ Arten-

schutzrechtliche Prüfung Beurteilung Baustraße, Weiler, 21. Juli 2018 60 viriditas: Artenschutzrechtliche Prüfung Beurteilung Baustraße …, S. 1

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 24 von 34

Natur und Landschaft

Landschaftsplan

Im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplans zum Flächennutzungsplan (2025) wurden um-fängliche Bestandsaufnahmen, Bewertungen und Umsetzungsvorschläge erarbeitet, die insbeson-dere im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt werden sollen. In diesem Abschnitt werden die Erkenntnisse der Landschaftsplanung für das konkrete Planungsvorhaben dargelegt, interpretiert und in Teilen konkretisiert.

Eine detaillierte Erfassung der Biotoptypen61 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung er-folgt. Die folgende Abbildung zeigt die wichtigsten Biotoptypen aus der Kartierung zum Land-schaftsplan.

Biotoptypen der Landschaftsplanung; Quelle: isu 2016

Die Biotopausstattung weist das Plangebiet als vielfältig strukturierten Ortsrand aus. Hier entstehen durch die geplante Bebauung Lebensraumverluste für Pflanzen- und Tierarten (Vogelarten und Zauneidechse – siehe Artenschutzrechtliches Gutachten).

Schutzgebiete nach Naturschutzrecht sind von der Planung nicht betroffen. Die vorgesehene Um-siedlungsfläche für Zauneidechsen (siehe Kapitel ‚Artenschutz‘) ist in der Themenkarte AB05 des Landschaftsplans als in LANIS erfasstes ‚Flurstück für Maßnahmen des Naturschutzes‘ und ‚Ein-griffsverfahren flächig‘ dargestellt. Hier ist eine naturschutzfachliche sinnvolle Ableitung der vor-gesehenen Maßnahmen festzustellen.

61 viriditas – Dipl.-Biol. Thomas Merz: Ortsgemeinde Klein-Winternheim, Bebauungsplan ‚An der Bordwiese‘

Artenschutzrechtliche Prüfung, Weiler, 22. Dezember 2017, S. 78

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 25 von 34

Landschaftsplanung VG Nieder-Olm – Plan AB05 Potenzial Arten und Biotope – Örtliche Naturschutzplanungen; Quelle: isu 2016

Innerhalb des örtlichen Biotopverbundes ist das Plangebiet als ‚Vorrangraum Siedlungsrand‘ ein-gestuft. Es hat durch seinen relativen Strukturreichtum eine gute Ausstattung für diesen Vorrang-raumtyp.

Landschaftsplanung VG Nieder-Olm – Plan AB06 Landespflegerische Entwicklungskonzeption –Biotopverbundplan; Quelle: isu 2016

Die Böden im Planungsraum sind tiefgründig und sehr fruchtbar.

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 26 von 34

Landschaftsplanung VG Nieder-Olm – Plan B02 Potenzial Boden – Ackerzahl; Quelle: isu 2016

Der zu erwartende dauerhafte Bodenverlust bedeutet einen nachhaltigen Eingriff in das örtliche Naturgefüge.

Im Planungsbereich gibt es keine Oberflächengewässer oder oberflächennah anstehendes Grund-wasser. Es liegt jedoch im unmittelbaren Oberlaufbereich bzw. Quellbereich des Haybaches. Ent-sprechend ist bei einer Bebauung und damit einer Versiegelung mit dem sich hierdurch ergeben-den verstärktem Niederschlagsabfluss zu beachten, dass das anfallende Wasser nach wie vor – aber in jedem Fall gedrosselt in den Oberlauf des Haibaches eingeleitet wird, um hier eine mög-lichst stetige Wasserführung zu gewährleisten.

Das Plangebiet liegt im Kaltluft-Zuflussbereich. Dies ist günstig für das Bioklima des Bereiches.

Landschaftsplanung VG Nieder-Olm – Plan K01 Potenzial Klima – Klimakarte; Quelle: isu 2016

Der Betrachtungsraum hat derzeit eine gute Erholungsfunktion sowohl für das ortsnahe Spazie-rengehen wie für die konkreten Freizeitnutzungen im Gebiet. Die Funktionen gehen durch die Bebauung verloren. Allerdings sind ausreichend Flächen für die Naherholung im direkten Umfeld vorhanden. Ihre Erhaltung und Entwicklung erhält verstärkte Bedeutung.

Verkehrslärm durch die Autobahn 63 ist nicht festzustellen.

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Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung‘ Begründung

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 27 von 34

Landschaftsplanung VG Nieder-Olm – Plan EL 01 Erholung und Landschaftsbild – Eignung – Funktionen; Quelle: isu 2016

Die Landespflegerische Entwicklungskonzeption des Landschaftsplans macht für die Gewanne ‚Bordwiese‘ und die benachbarten Bereiche zahlreiche Entwicklungsvorschläge.

Der Planungsraum ist Teil des ‚Teilraums 13 Ortslage Klein-Winternheim‘.

Als Maßnahmenschwerpunkte für eine verträgliche Entwicklung wird hier vorgeschlagen:

„Die Maßnahmen sollten sich auf eine bessere Eingrünung des Ortes von Südwesten und eine Förderung der kleinräumigen Nutzungsstruktur im Süden konzentrieren.

In dem Ortsrandbereich im Süden ist eine Erhöhung des Anteils von Wiesen und Obstwiesen zu fördern (13KWH2). Diese Maßnahmen sind als Kompensations- und Ökokontomaßnahmen anre-chenbar.

Zur Bündelung von Maßnahmen sollte im Flächennutzungsplan der Bereich im Süden der Ortslage bis zum Haibach (benachbarter Landschaftsraum) als Fläche für Kompensationsmaßnahmen dar-gestellt werden (13KWH3).“62

62 Verbandsgemeinde Nieder-Olm: Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan, Textteil, Entwurf zur Abgabe, Ok-

tober 2016, S. 228 f

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Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung‘ Begründung

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 28 von 34

Landschaftsplanung VG Nieder-Olm – Plan EK02 Landespflegerische Entwicklungskonzeption; Quelle: isu 2016

Grünordnerische Ansätze

Wesentliche Aufgabe der Grünordnung ist die Einbindung des Plangebietes in den Übergang zwischen Siedlungsflächen und freier Landschaft sowie die Sicherung einer nutzungsbezogenen sinnvollen Freiraumqualität und der inneren Durchgrünung.

Zur Umsetzung der Vorgaben des Flächennutzungsplanes und zur Ausgestaltung eines Gebiets-randes wird das Gebiet nach Südosten mit einem Grünstreifen eingefasst. Dieses Element ist von besonderer Bedeutung, da hier die Grenze zu landwirtschaftlicher Nutzung liegt und ein Ortsrand ausgebildet werden soll.

Dem liberalen Planungsansatz der Gemeinde Klein-Winternheim folgend werden nur wenige rah-mensetzende Vorgaben zur Begrünung der privaten Grundstücke formuliert. So ist allgemein die gärtnerische Anlage der nicht überbaubaren Grundstücksflächen aufgegeben. Zur Unterstrei-chung der Hochwertigkeit des Wohngebietes wird für jedes Grundstück die Pflanzung von Laub-bäumen erforderlich.

Zur weiteren Gestaltung des Plangebietes sind punktuell straßenbegleitend Baumpflanzungen vor-gesehen, die den Straßenraum gliedern und gestalten und auch zur Verkehrsberuhigung beitra-gen.

Aus Gründen des sorgsamen Umgangs mit dem Boden und dem Ziel unnötige Versiegelungen zu vermeiden, sind Wege und Zufahrten sowie sonstige befestigte, mit dem Erdboden verbundene

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Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung‘ Begründung

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 29 von 34

Flächen auf den Grundstücken mit wasserdurchlässigen offenfugigen Belägen auszuführen. Das sind z.B. breitfugiges Pflaster, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Rasengittersteine oder Rasenwa-ben. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Terrassen.

Insgesamt dienen die grünbezogenen Festsetzungen neben der Gestaltung auch dem Ausgleich der im Gebiet verursachten Eingriffe in Boden, Natur- und Landschaft.

Eingriff in Natur und Landschaft

Das Plangebiet ist zurzeit komplett unbebaut. Durch Bau, Anlage und Betrieb der Vorhaben im Plangebiet entstehen Eingriffe und Risiken für Umwelt, Natur und Landschaft.

Der Ausgangszustand stellt sich auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung zum Landschafts-plan im Plangebiet folgendermaßen dar:

Flächentyp Fläche in m² davon versiegelt

in m²

HA0 Acker 6.836 0

HU0 Sport- und Erholungsanlage 906 0

HS0 Kleingartenanlage Grabeland 1.118 0

HM0 Park Grünanlage 122 0

HK0 Obstanlagen 806 0

HJ0 Garten Baumschule 1.021 0

HC0 Rain Straßenrand 145 0

EB0 Fettweide 4.758 0

Verkehrsflächen (Erd- und Graswege, Stra-ßen) 3.264

991

Gesamt 18.97676 991

Gemäß der Planung ergibt sich nach Umsetzung des vorliegenden Bebauungsplans folgendes Bild:

Flächentyp Fläche in m² davon versiegelt

in m²

Allgemeines Wohngebiet* 13.263 7.958 Verkehrsflächen und solche besonderer Zweckbestimmung 4.682 4.683

öffentliche Grünflächen 1.031 0

Gesamt 18.976 12.641

* bei einer GRZ von 0,4 die bis zu 0,6 überschritten werden kann

Die Versiegelung, die durch die Planung ermöglicht wird, beträgt 11.650 m² (1,16 ha).

Fazit Natur und Landschaft

Die Realisierung des Bebauungsplanes ist mit Eingriffen in Naturhaushalt und Landschaftsbild ver-bunden. Besonders betroffen sind das Bodenpotenzial aufgrund des entstehenden Bodenverlustes sowie das Potenzial Arten und Biotope. Hier ist der dauerhafte Verlust von Vegetationsstrukturen und die Verdrängung von Tierarten – hier speziell der Zauneidechse – festzuhalten.

Die zur Kompensation vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Erkenntnissen und Entwicklungsvorschlägen des Landschaftsplans der VG Nieder-Olm.

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 30 von 34

7 VERFAHREN

Die vorliegende Entwurfsfassung des Bebauungsplans spiegelt den Stand nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Betei-ligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wieder.

Vorgetragene Anregungen wurden gewürdigt und in angemessener Form in die Bebauungspla-nung einbezogen. Ebenso wurden die erforderlichen Fachplanungen beauftragt und die Ergeb-nisse, falls erforderlich, im weiteren Verfahren beachtet.

Mit der vorliegenden Entwurfsfassung der Bebauungsplanung wird die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-cher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Die abschließende Abwägung soll nach den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB durch den Stadtrat der Stadt Nieder-Olm erfolgen.

8 HINWEISE ZUR REALISIERUNG

• Wasserversorgung und Entwässerung

Wasserwirtschaft

Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass sich das Plangebiet außerhalb des 10 m-Be-reichs des Halbachs (auch Haybach, Heilbach genannt - Gewässer III. Ordnung) befindet. Eine kommunale Entlastungsanlage (RÜB) befindet sich in ca. 45 m Entfernung am Oberlauf des Ge-wässers III. Ordnung und leitet im Starkregenfall Mischwasser in das Gewässer ein. Hierfür besteht eine gehobene Erlaubnis, erteilt von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Mainz.

Nach § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, ver-rieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Ge-wässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Es wird empfohlen, die Niederschlagswasserkonzeption frühzeitig mit den zuständigen Wasserbe-hörden abzustimmen. Sofern für Abflussverschärfungen ein Ausgleich der Wasserführung zu er-bringen ist und hierfür Retentions- und Renaturierungsmaßnahmen am Halbach geplant werden sollten, sollte dies rechtzeitig vorab mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmt werden.

Sofern eine Nutzung von Erdwärme vorgesehen ist, ist grundsätzlich ein wasserrechtliches Erlaub-nisverfahren erforderlich. Zuständig ist die Untere Wasserbehörde.

Die Untere Wasserbehörde empfiehl, dass seitens der Bauherrenschaft bei Beauftragung von Bau-grunduntersuchungen die geplante Wiederverwertung der ggf. anfallenden Bodenüberschussmas-sen im Sinne des vorsorgenden Bodenschutzes mitberücksichtigt werden sollte. Folgende Hinweise sollten berücksichtigt werden:

Für die unter Umständen geplante Verwertung von überschüssigen Bodenmassen im Bereich land-wirtschaftlicher Flächen ist die hierfür erforderliche Genehmigung der Unteren Naturschutzbe-hörde einzuholen, in denen dann auch der landwirtschaftliche Nutzen nachgewiesen werden muss. Diese Genehmigung ist gesondert zu beantragen. Hierbei sind die Anforderungen der ALEX-

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 31 von 34

Infoblätter 24 und 25 des Landesamts für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, veröf-fentlicht auf die Homepage des MUEEF, für die jeweiligen Fallkonstellationen, verbindlich zu be-achten.

Es wird darauf hingewiesen, dass sofern eine Entsorgung der Aushubmassen in bereits genehmig-ten Anlagen (z.B. Deponien, Grubenverfüllungen, Flurbereinigungsmaßnahmen) vorgesehen ist, die Regelungen im jeweiligen Rechtsentscheid für die ausgewählte Anlage festgelegt sind und entsprechend zu beachten sind. Danach richtet sich auch der Umfang der Deklarationsanalytik des zu verwertenden Bodenmaterials.

Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass gemäß § 202 BauGB Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Verrichtung oder Ver-geudung zu schütze ist.

Bauzeitliche Grundwasserhaltung / Hohe Grundwasserstände

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd weist darauf hin, dass sofern während der Bau-phase hohe Grundwasserstände auftreten bzw. durch starke Niederschläge ein Aufstau auf den grundwasserstauenden Schichten hervorgerufen wird, eine Grundwasserhaltung erforderlich wer-den kann. Hierfür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde einzuholen.

Es ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass es im Plangebiet zeitweise zu hohen Grundwasser-ständen kommen kann. Es wird daher empfohlen, die Grundwasserverhältnisse entsprechend zu erkunden und ggfs. auf Kellergeschosse zu verzichten bzw. den Keller als sogenannte ‚weiße Wanne‘ herzustellen.

Niederschlagswassernutzung / Brauchwasseranlagen

Bei der Nutzung von in Zisternen gesammeltem Regenwasser als Brauchwasser im Haushalt ( u.a. für die Toilettenspülung) gilt, dass keine Verbindungen zum Trinkwassernetz hergestellt werden dürfen. Zudem sind sämtliche Leitungen im Gebäude mit der Aufschrift/Hinweisschild ‚Kein Trink-wasser’ zu kennzeichnen. Bei der Installation sind die Technischen Regeln, hier insbesondere die DIN 1988, die DIN 1986 sowie die DIN 2001 zu beachten. Außerdem sollte der Träger der Was-serversorgung über solche Planungen informiert werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass gemäß TrinkwV eine Anzeigepflicht für Regenwassernutzungsanlagen in Haushalten gegen-über dem Gesundheitsamt gegeben ist.

Regenerative Energie

Sollte der Einsatz regenerativer Energien vorgesehen werden, hier die Nutzung von Erdwärme (Geothermie), muss hierfür ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde durchgeführt werden.

Abwasserbeseitigung – Niederschlagswasser

Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dach- Hof- und Wegeflächen aus dem öffentlichen als auch dem privaten Bereich sollte zurückgehalten und möglichst versickert werden, sofern keine Altlasten o.ä. diesem entgegenstehen. Die Versickerung sollte über die belebte Bodenzone (min-destens 20 cm Oberbodenschicht) z.B. mittels flacher Mulden, erfolgen. Niederschlagswasser von Straßen, Wegen und Hofflächen darf nur über die belebte Bodenzone versickert werden.

Sollte eine Versickerung nachweislich nicht möglich sein, ist eine gedrosselte Einleitung in ein Fließgewässer (direkt oder über eine Regenwasserkanalisation) vorzunehmen.

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Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 32 von 34

Die Zwischenschaltung von Zisternen wird empfohlen.

Die Versickerung über flache Mulden (bis 30 cm Tiefe) kann als erlaubnisfrei angesehen werden. Für die gezielte Versickerung (zentrale Mulden und Becken, Rigolen, Schächte, etc.) sowie für die Einleitung in ein Fließgewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Entsprechende An-tragsunterlagen sind rechtzeitig vor Baubeginn bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Untere Wasserbehörde, einzureichen. Bei Versickerung mit mehr als 500 m² angeschlossener, abfluss-wirksamer Fläche oder bei Einleitung in ein Fließgewässer mit mehr als 2 ha angeschlossener, abflusswirksamer Fläche ist der Erlaubnisantrag bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz in Mainz einzureichen.

Bei gezielter Versickerung, insbesondere über Rigole und Sickerschächte, ist ein Abstand von min-destens einem Meter zwischen der Sohle der Versickerungsanlage und dem mittleren, höchsten Grundwasserstand einzuhalten. Dieses gilt auch für Privatgrundstücke.

Bei Einleitung in das Fließgewässer ist hinsichtlich der Abflussverschärfung ein Ausgleich der Was-serführung nach § 28 LWG erforderlich, d.h. das Niederschlagswasser ist gedrosselt über einen Rückhalteraum, der für ein 20-jähriges Regenereignis bemessen ist, einzuleiten.

Auch Sickeranlagen sind für ein 20-jähriges Regenereignis zu bemessen.

Löschwasserversorgung

Die Wasserversorgung Rheinhessen-Pfalz GmbH weist darauf hin, dass die Löschwassermenge in Höhe von 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden bereitgestellt werden kann; dies ent-spricht dem DVGW Arbeitsblatt W405.

Die Festlegung der Löschwasserentnahmemöglichkeiten, d.h. der Unterflurhydranten, bzgl. ihrer Anzahl und Anordnung im öffentlichen Straßenbereich, erfolgt u.a. unter Beachtung der Prämissen des vorgenannten Regelwerks. Ebenfalls darauf basiert die Dimensionierung der örtlichen Versor-gungsanlage. Dies bedeutet, dass der Netzdruck während einer möglichen Löschwasserentnahme am Hochpunkt des Versorgungsbereiches den festgeschriebenen Mindestbetriebsdruck in Höhe von 1,5 bar nicht unterschreitet. Der Löschwasserbereich umfasst sämtliche Löschwasserentnah-memöglichkeiten in einem Umkreis von 300 m um das betreffende Brandobjekt.

• Ver- und Entsorgung

Allgemein

Die Erschließungsplanung soll entsprechend frühzeitig mit den Erschließungsträgern koordiniert werden.

Gemäß Vorgabe des Leitungsträgers sind für die Verlegung von unterirdischen Versorgungsleitun-gen die in DIN 1998 vorgesehenen Trassenräume freizuhalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verlegung von Versorgungsleitungen nur erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für den Aufbau des Versorgungsnetzes gegeben sind, d.h. das Niveau der Straßen und Gehwege muss vorhanden und der Straßenunterbau eingebracht sein. Die Breite der Straßen und Gehwege muss festliegen und eindeutig erkennbar sein. Die Grenzsteine dürfen nicht verdeckt sein. Tieferliegende Ver- und Entsorgungsleitungen müssen eingebracht sein.

Die genaue Lage von Versorgungsleitungen ist ggf. durch Handschachtungen festzustellen.

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Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung‘ Begründung

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 33 von 34

Notwendige Schutzstreifen oder Mindestabstände sind bei der Planverwirklichung geeignet zu be-achten. Arbeiten innerhalb der Schutzstreifen sind anzuzeigen und Schutzmaßnahmen abzustim-men. Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinflussung dürfen Mindestabstände bei der Verlegung von Leitungen ohne Sondermaßnahmen nicht unterschritten werden.

Bei Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken ist zu den Leitungstrassen ein Abstand von 2,50 m einzuhalten, damit einerseits Beschädigungen der Leitungen durch Wurzeldruck und Bodenaustrocknung und andererseits Beeinträchtigungen der Bepflanzung, z.B. bei erforderlichen Tiefbauarbeiten, vermieden werden. Sollte dieser Abstand bei der Anpflanzung unterschritten wer-den, so sind technische Schutzmaßnahmen in gegenseitigem Einvernehmen – spätestens im Rah-men der Pflanzarbeiten – notwendig.

Die Verkehrsflächen stehen grundsätzlich für die Verlegung von unterirdischen Versorgungsleitun-gen zur Verfügung.

EWR Netz GmbH

Die EWR Netz GmbH weist darauf hin, dass sich innerhalb des Plangebietes Stromleitungen des Versorgungsträgers befinden (Niederspannungs-, Straßenbeleuchtungs-, Mittelspannungs- und Telekommunikationskabel). Für die bestehen Leitungen gelten die unter ‚Ver- und Entsorgung – Allgemein‘ aufgeführten Ausführungen.

Deutsche Telekom Technik GmbH

Die Deutschen Telekom Technik GmbH weist darauf hin, dass sich innerhalb des Planbereichs Telekommunikationslinien des Versorgungsträgers befinden.

Abwasserzweckverband ‚Untere Selz‘

Der Abwasserzweckverband weist darauf hin, dass der Kanal DN 1200 im Feldweg aus Richtung Stielgasse kommend in Höhe des Feldweges auf Parzelle 104 (Flur 12) lediglich eine Überde-ckung von ca. 1 Meter besitzt. Deshalb ist beim grundhaften Ausbau einer Straße (bis – 60 cm) zu beachten, dass die Lastverteilung der Baufahrzeuge zu keinen Schäden am Kanal führen dür-fen.

Die Schachtabdeckungen im Baubereich sind in Abstimmung mit unserem Hause nach unseren Vorgaben zu erneuern, die Materialkosten der neuen Abdeckungen übernimmt der AVUS.

• Verschiedenes

Bergbau / Altbergbau

Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass das Plangebiet von dem auf Eisen und Mangan verliehen, aufrecht erhaltenen Bergwerksfeld ‚Johannes‘ über-deckt wird. Eigentümerin des Bergwerksfelds ist die Firma Barbara Rohstoffbetriebe in Langenfeld.

Aus den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass im Planungsbereich kein Altbergbau doku-mentiert ist und kein Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt. Das Landesamt weist darauf hin, dass die Unterlagen zu dem Bergwerksfeld ‚Johannes‘ nicht vollständig vorliegen.

Landesarchäologie

Die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, weist darauf hin, dass aus dem Areal bislang keine archäologischen Funde oder Befunde bekannt sind. Ein Vorhandensein kann aber nicht ausgeschlossen werden. Sollten bei Erdarbeiten archäologische

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Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung‘ Begründung

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 34 von 34

Befunde angetroffen werden, müssten diese vor der Zerstörung wissenschaftlich dokumentiert und ausgegraben werden.

Die Fachbehörde bittet um weitere Einbindung in die Planung.

Bodenordnung

Zur Realisierung des Baugebietes ist eine Neuordnung der Grundstücksverhältnisse notwendig. Es wird ein förmliches Umlegungsverfahren durchgeführt.

aufgestellt für die Gemeinde Klein-Winternheim

IMMISSIONSSCHUTZ • STÄDTEBAU • UMWELTPLANUNG

Kaiserslautern, im Dezember 2018 1722 04 Begr Entw/ba

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Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese Verfahrensvermerke einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung‘

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 1 von 2

VERFAHRENSVERMERKE

1. Aufstellungsbeschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Klein-Winternheim hat in seiner Sitzung am ............... die

Aufstellung dieses Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

2. Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses:

Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1

Abs. 8 BauGB erfolgte am ............... durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt ‚aktuell’

der Verbandsgemeinde Nieder-Olm.

3. Frühzeitige Beteiligung der Behörden:

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß

§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgte durch ……………………………………………………………….

Diese wurden zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungs-

grad der Umweltprüfung (sog. Scoping) aufgefordert.

4. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch

…………….…………………..…………………………………

5. Prüfung der Anregungen:

Der Gemeinderat der Gemeinde Klein-Winternheim hat die fristgemäß eingegangenen An-

regungen gemäß § 4 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 BauGB in seiner Sitzung am ............... geprüft

und das Ergebnis anschließend mitgeteilt.

6. Beteiligung der Behörden:

Das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge-

mäß § 13b i.V.m. § 13a i.V.m. § 13 und § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB wurde am

............... eingeleitet. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen endete am ................

7. Bekanntmachung der Auslegung:

Die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung gemäß § 13b i.V.m. § 13a i.V.m. § 13 und

§ 3 Abs. 2 BauGB erfolgte am ............... durch Bekanntmachung im Nachrichtenblatt ‚ak-

tuell’ der Verbandsgemeinde Nieder-Olm.

Es wurde darauf hingewiesen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind

und ausgelegt werden.

8. Auslegung des Planentwurfes:

Der Planentwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung lag gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in

der Zeit vom ............... bis zum ............... aus.

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Gemeinde Klein-Winternheim Bebauungsplan ‚An der Bordwiese Verfahrensvermerke einschließlich Nieder-Olmer Pfad – 4. Änderung‘

Fassung zum Entwurf Dezember 2018 Seite 2 von 2

9. Prüfung der Anregungen:

Der Gemeinderat der Gemeinde Klein-Winternheim hat die fristgemäß eingegangenen An-

regungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am ............... geprüft

und das Ergebnis anschließend mitgeteilt.

10. Beschluss des Bebauungsplanes:

Aufgrund der §§ 1 bis 4 und 8 bis 10 BauGB hat der Gemeinderat der Gemeinde Klein-

Winternheim den Bebauungsplan sowie die gestalterischen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4

BauGB i.V.m. § 88 LBauO in seiner Sitzung am ............... als Satzung beschlossen.

11. Ausfertigung:

Bereits auf der Planzeichnung und den separaten Textlichen Festsetzungen erfolgt – siehe

dort ‚Ausfertigung‘.

12. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses:

Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB er-

folgte am ............... durch Bekanntmachung im Nachrichtenblatt ‚aktuell’ der Verbands-

gemeinde Nieder-Olm.

……………………………………………………………………………………………………………..

Ortsbürgermeisterin Dienstsiegel

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