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BEGRÜNDUNG 2. Änderung Bebauungsplan „Am Schindgraben“ Gemeinde Unterbreizbach / OT Sünna Entwurf zur öffentlichen Auslegung

Gemeinde Unterbreizbach / OT Sünna...Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13.03.2014 (GVBl. 2014 S. 49), in der derzeit gültigen Fassung 6. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

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BEGRÜNDUNG

2. Änderung Bebauungsplan „Am Schindgraben“

– Gemeinde Unterbreizbach / OT Sünna

Entwurf zur öffentlichen Auslegung

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_________________________________________________________________________________________________________ Begründung 2. Änderung Bebauungsplan „Am Schindgraben“ – Gde. Unterbreizbach/OT Sünna – Entwurf zur Auslegung – Stand: 28.06.2019 Planungsbüro Kehrer & Horn GbR – Freie Architekten für Gebiets-, Stadt- und Dorfplanung – Mitglieder der AK - Thüringen

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BEGRÜNDUNG

2. Änderung Bebauungsplan „Am Schindgraben“

– Gemeinde Unterbreizbach / OT Sünna

Auftraggeber: Gemeinde Unterbreizbach Heinrich-Heine-Str. 3

36414 Unterbreizbach

Auftragnehmer: Planungsbüro Kehrer & Horn GbR Freie Architekten für Gebiets-, Stadt- und Dorfplanung

Platz der Deutschen Einheit 4 98527 Suhl

03681 / 35272-0 03681 / 35272-34 www.kehrer-horn.de

Bearbeiter: Dipl.-Ing. Arch. J.-U. Kehrer

Dipl.-Ing. S. Posern

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Inhaltsverzeichnis

Seite 0. Gesetzliche Grundlagen ………………………………………………………………………… 4 1. Veranlassung und Ziele …………………………………………………………………………. 5 2. Geltungsbereich ………………………………………………………………………………….. 5 3. Vorgaben übergeordneter Planungen ………………………………………………………... 6 3.1 Raumordnung, Regionalplanung 3.2 Flächennutzungsplan

3.3 Denkmalschutz 3.4 Umwelt, Bergbau und Naturschutz

4. Planinhalt ………………………………………………………………………………………….. 9

4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 4.2 Bauweise 4.3 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Baugestaltung 4.4 Klimaschutzklausel 4.5 Verkehrserschließung

5. Grünordnung……………………………………………………………………………………….11

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0. Gesetzliche Grundlagen 1. Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S.2986), in der derzeit gültigen Fassung 2. Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), in der derzeit gültigen Fassung 3. Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), in der derzeit gültigen Fassung 4. Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), in der derzeit gültigen Fassung 5. Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13.03.2014 (GVBl. 2014 S. 49), in der derzeit gültigen Fassung 6. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 17.05.2013 (BGBI. I S. 1274), in der derzeit gültigen Fassung 7. Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 18.08.2009 (GVBI. 2009 S. 648), in der derzeit gültigen Fassung 8. Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) vom 30.08.2006 (GVBI. S. 421), in der derzeit gültigen Fassung 9. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in der derzeit gültigen Fassung 10. Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG) vom 14.04.2004 (GVBI. S. 465), in der derzeit gültigen Fassung 11. Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28. 01.2003 (GVBI. S. 41), in der derzeit gültigen Fassung 12. Regionalplan Südwestthüringen Bekanntmachung vom 09.05.2011 (Nr. 19/2011 Thüringer Staatsanzeiger) und 1. Änderung am 30.07.2012 (Nr. 31/2012 Thüringer Staatsanzeiger) 13. Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm (LEntwPrgV TH 2014) vom 15.05.2014 (GVBI. 2014 S. 205)

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1. Veranlassung und Ziele Die Gemeinde Unterbreizbach beabsichtigt, den genehmigten Bebauungsplan „Am Schindgraben“ zu ändern. Anlass ist der Antrag von Anrainern, bereits genutzte Grundstücksteile mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen. Hier bestanden bereits baurechtliche Unzulässigkeiten, die mit der Bebauungsplanänderung behoben werden sollen. Ziel ist es, für diesen Planbereich nur Nebenanlagen, Garagen und Carports zuzulassen. Die Möglichkeit einer Bebauung mit Wohnhäusern wird ausgeschlossen. Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans „Am Schindgraben“ erfolgen nur Festsetzungen für den Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes „Am Schindgraben“.

2. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans (vgl. Abbildung 1; rot gestrichelt) hat eine Größe von ca. 0,4 ha und liegt in der Gemarkung Sünna, Flur 3. Nördlich und westlich grenzt landwirtschaftlich genutztes Intensivgrünland an das Plangebiet an. Östlich befindet sich ein Wohngebiet und südlich begrenzt die Straße An der Trift das Plangebiet.

Abbildung 1: Übersicht Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans (Quelle: GOOGLE MAPS, Abbildung unmaßstäblich)

Plangebiet

private Zuwegung

Straße An der Trift

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3. Vorgaben übergeordneter Planungen 3.1 Raumordnung, Regionalplanung Allgemeine raumordnerische Ziele Sünna ist ein Ortsteil der Einheitsgemeinde Unterbreizbach und liegt im Südosten der Gemeinde. Gemäß Regionalplan Südwestthüringen ist die Gemeinde Unterbreizbach dem Grundver-sorgungsbereich Vacha (Grundzentrum) zugeordnet. Unterbreizbach nimmt selbst keine raum-ordnerischen Funktionen war. Eine Ausweisung kann damit nur für den Eigenbedarf erfolgen. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Vorbehaltsgebietes für Tourismus/Erholung. An das Plan-gebiet grenzt ein Vorbehaltsgebiet landwirtschaftliche Bodennutzung und ein Vorbehaltsgebiet Freiraumsicherung an (vgl. Abbildung 2).

Abbildung 2: Auszug aus Regionalplan Südwestthüringen (Lage Plangebiet - gelber Pfeil)

3.2 Flächennutzungsplan Für die Gemeinde Unterbreizbach / OT Sünna liegt ein rechtskräftiger Flächennutzungsplan mit Stand 25.10.2016 vor. In diesem ist der Erweiterungsbereich bereits als Wohnbaufläche enthalten. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (vgl. Abbildung 3).

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Abbildung 3: Auszug Flächennutzungsplan der Gemeinde Unterbreizbach / OT Sünna, Lage Plangebiet - blauer Pfeil (Quelle: PLANUNGSBÜRO KEHRER & HORN GBR)

3.3 Denkmalschutz Im ausgewiesenen Bereich sind bisher keine Bodendenkmale/Bodenfunde entsprechend dem „Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land Thüringen" (Thüringer Denkmalschutzgesetz, Neubek. vom 14. April 2004, Änderung vom 23. November 2005), § 2, Abs.7, bekannt. Hinweis Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Weimar vom 09.01.2018 / 21.05.2019 „[…] Bei den Erdarbeiten muss dennoch mit dem Auftreten von Bodenfunden (Scherben, Knochen, Metallgegenstände, Steinwerkzeuge u.ä.) sowie Befunden (auffällige Häufungen von Steinen, markante Bodenverfärbungen, Mauerreste) gerechnet werden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das o. g. Gesetz, § 16, nach dem Bodenfunde der unverzüglichen Meldepflicht an unser Amt unterliegen und durch unsere Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Auswertung untersucht und geborgen werden müssen. Eventuelle Fundstellen sind bis zu unserem Eintreffen abzusichern, die Funde im Zusammenhang im Boden zu belassen. Die Arbeiter vor Ort sind auf diese Bestimmungen und mögliche archäologische Funde hinzuweisen […]“. 3.4 Umwelt, Bergbau und Naturschutz Hinweise des Thüringer Landesbergamtes (jetzt Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz) vom 18.12.2017 Bergbau „[…] das o. g. Vorhaben liegt innerhalb des Bergwerkseigentums (BWE) „Merkers“, verliehen u. a. auf Kalisalze. Der Rechtsinhaber ist die K+S Kali GmbH, PF 102029,34111 Kassel. Der Ort Sünna sowie der Bebauungsplanbereich liegen im Einwirkungsbereich der Grubenbaue der ersten und zweiten Sohle des Grubenfeldes Unterbreizbach „lm Bereich der Senkungsmulde

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infolge des Gebirgsschlages Sünna vom 23.06.1975 wurden die Beobachtungspunkte im Jahr 2016 erneut übermessen. Aus den Messungen wird ersichtlich, dass die mittleren Senkungsgeschwindigkeiten der letzten 5 Jahre im Senkungszentrum und in der Ortslage Sünna weiterhin auf niedrigem Niveau verharren und jetzt Werte zwischen 2,4 mm/a und 3,3 mm/a nach 3,9 mm/a im Vorjahr annehmen.... Der Senkungsprozess ist im Wesentlichen abgeschlossen. Die Restsenkungen verlaufen stationär." (aus dem Bericht über die Ergebnisse der gebirgsmechanischen Überwachung der Grube Unterbreizbach im Jahr vom 28.08.2017). Für den Planbereich liegen dem Thüringer Landesbergamt keine Hinweise auf Gefährdungen durch Altbergbau, Halden, Restlöcher und unterirdische Hohlräume i. S. des Thúringer Altbergbau- und Unterirdische Hohlräume- Gesetzes (ThürABbUHG vom 23. Mai 2001) vor […]“. Geologie/Rohstoffgeologie Hinweise des Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 06.06.2019 „[…] Der Standort befindet sich westlich des Sünnatals im Ausstrichbereich der schluffigen und gipsführenden, oberflächennah verwitterten Tonsteine des Oberen Buntsandsteins (hier Mittlerer Rötton). Diese werden hier von Fließerden aus verlehmten Kalkstein und Basalten überlagert. Unterlagernd stehen Sand-, Schluff-, und Tonsteine des Mittleren und des Unteren Buntsandsteins an. Im tiefen Untergrund sind lösungsbeeinflussbare zechstein-zeitliche Kalk-, Anhydrit-, Ton- und Salzgesteine verbreitet. Ingenieurgeologie/Baugrundbewertung Die Baugrundeigenschaften werden von der Beschaffenheit der anstehenden Locker- und Festgesteine bestimmt. Ungeachtet der verhältnismäßig unkomplizierten Verhältnisse im oberflächennahen Baugrund können jedoch auch Veränderungen der Erdoberfläche infolge subterraner Lösungsvorgänge für die Zukunft nicht generell ausgeschlossen werde, da zwischen Sünna und Ulsterberg Subrosionserscheinungen/Erdfälle bekannt sind. Vorbeugende technische Sicherungen gegen solche Ereignisse gibt es in der Regel nicht. Das vorhandene Standortrisiko ist zzt. nicht exakt zu bewerten, doch ist bei Berücksichtigung der geplanten Baumaßnahme derzeit von einem geringen Erdfallrisiko auszugehen. Eine Baugrunderkundung ist in den betroffenen Gebieten zu empfehlen. Die Boden-, Fels- und Grundwasserverhältnisse sind nach Art und Umfang so zu erkunden und zu untersuchen, dass die Eignung als Baugrund feststellbar ist (DIN 4020). Hydrogeologie/Grundwasserschutz Am Planstandort ist das Grundwasser in > 25 m Tiefe zu erwarten. Eine Schichtwasserführung kann jedoch über dem eigentlichen Grundwasserspiegel vorhanden sein. Möglicherweise ist das Grundwasser höher mineralisiert. Der Hauptgrundwasserleiter Mittlerer und Unterer Buntsandstein ist als Kluftgrundwasserleiter ausgebildet. […]“.

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4. Planinhalt

Ziel ist es, für den Planbereich der 2. Änderung nur Nebenanlagen, Garagen und Carports zuzulassen. Die Möglichkeit einer Bebauung mit Wohnhäusern wird ausgeschlossen.

Abbildung 4: Städtebauliches Konzept (Quelle: PLANUNGSBÜRO KEHRER & HORN GBR)

4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung

• Für das Plangebiet wird als Art der baulichen Nutzung "Allgemeines Wohngebiet" (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt. Das Baugebiet wird in Nutzungsbereich 1 und 2 unterteilt. Hier ist generell die Errichtung von Wohnhäusern ausgeschlossen. Begründung Die Festsetzung erfolgt gemäß der Nutzungsart des Ursprungsplans.

• Im Bereich 1 des "Allgemeinen Wohngebiets" wird die Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,4 und im Bereich 2 auf 0,1 festgesetzt. Begründung Die Festsetzung wurde gesplittet, da der Bereich mit der GRZ 0,4 unmittelbar dem Wohnobjekt zugeordnet und bereits weitestgehend auch so genutzt wird. Der Bereich 2 hingegen soll nur gering versiegelt werden und nur untergeordneten Nutzungen wie Stellplätzen, Carports, Garagen und Nebenanlagen dienen.

4.3 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Baugestaltung Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke. Innerhalb der Grundstücke sind unbefestigte Flächen mit Rasen, Bodendeckern und Gehölzen zu begrünen, wobei nur einheimische, standortgerechte Gehölze zu verwenden sind (siehe Gehölzlisten 1 und 2 unter HINWEISE Pkt. 2.1 und 2.2).

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4.4 Klimaschutzklausel Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, gemäß § 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 5 BauGB Rechnung getragen werden. Folgende Maßnahmen, die durch Festsetzungen im Bebauungsplan bestimmt werden, dienen dem Klimaschutz bzw. der Anpassung an den Klimawandel: - Minimierung der Bebauungsdichte durch Einschränkung der Bebaubarkeit - Ersatzmaßnahme E 1 4.5 Verkehrserschließung Am westlichen Plangebietsrand besteht eine vorhandene private Verkehrsfläche. Diese dient ausschließlich der Zuwegung der Flurstücke 308/40 und 308/34. Sie ist über den Weg An der Trift an das örtliche Straßennetz angebunden (vgl. Abbildung 5). Hinweis: Auf der privaten Verkehrsfläche ist die Errichtung von Carports zulässig. Hierfür wurde eine Abgrenzung mit einer Straßenbegrenzungslinie vorgegeben (vgl. Abbildung 5).

Abbildung 5: private Verkehrsfläche (Quelle: PLANUNGSBÜRO KEHRER & HORN GBR)

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5. Grünordnung

Die Aufgabe des Grünordnungsplanes ist es, die durch die Nutzungsänderungen entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft, durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu minimieren, bzw. zu kompensieren. Die Erarbeitung des Grünordnungsplanes mit Festsetzungen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-men erfolgt auf der Grundlage des „Leitfaden Umweltverträglichkeitsprüfung und Eingriffsregelung in Thüringen“.

5.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Ortsrand des Ortsteiles Sünna der Gemeinde Unterbeizbach (vgl. Abbildung 6). Es liegt in einer Höhe von ca. 311 m ü. NHN und steigt von Nordost nach Südwest an. Die Grundstücke befinden sich bereits in Privatbesitz. Eine intensive landwirtschaftliche Nutzung liegt nicht mehr vor. Das Plangebiet wird zum Teil als Gartenfläche genutzt. Vereinzelt wurden bereits Holzlagerplätze, kleinere Gebäude, die der gärtnerischen Nutzung dienen und ein Swim-mingpool errichtet. Für einige dieser baulichen Anlagen liegen bereits Baugenehmigungen vor.

Abbildung 6: Luftbild vom Plangebiet (Quelle: GOOGLE MAPS, Abbildung unmaßstäblich)

5.1.1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 0,40 ha und liegt in der Gemarkung Sünna, Flur 3. Nördlich und westlich grenzt landwirtschaftlich genutztes Intensivgrünland an das Plangebiet an. Östlich befindet sich ein Wohngebiet und südlich begrenzt die Straße An der Trift das Plangebiet (vgl. Abbildung 6).

Plangebiet

private Zuwegung

Straße An der Trift

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5.2 Bestandsaufnahme Für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie das Landschaftsbild, erfolgt im Umweltbericht eine ausführliche Bestandsbeschreibung. Unter Pkt. 2.1 - Bestandsauf-nahme werden die einzelnen Schutzgüter näher untersucht, weshalb im Rahmen der Begründung darauf verzichtet wird.

5.3 Landschaftspflegerische Maßnahmen – Grünordnerische Festsetzungen Mit der Festsetzung grünordnerischer Maßnahmen wird versucht, die im Zuge der Bebauung ver-änderten Flächen in einem für die Umwelt relevanten Maß einzuordnen. Es ist darauf zu achten, dass der Eingriff in Natur und Landschaft so gering wie möglich ausfällt.

Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen

Um den Eingriff in die Schutzgüter zu minimieren bzw. nicht vermeidbare Beeinträchtigungen aus-zugleichen, wird die Bodenversiegelung im Plangebiet auf ein Mindestmaß beschränkt. Um dies zu gewährleisten, gibt die BauNVO eine Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung vor. Bei Wohngebieten liegt die Grundflächenzahl bei max. 0,4. Das heißt, dass maximal 40 % des Grund-stücks versiegelt werden dürfen.

Diese Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gilt für die Flurstücke 308/34; 308/35, 308/36; 308/38; 308/41 tw.. In diesem Bereich sind Versiegelungen bis max. 40% zulässig (vgl. Abbildung 8).

Für die Flurstücke 308/40 und 308/41 tw. wird eine GRZ von 0,1 festgelegt, so dass in diesen Be-reichen eine maximale Versiegelung von 10 % zugelassen wird. 90 % der Fläche sind von einer Bebauung freizuhalten (vgl. Abbildung 8). Für die nicht zu bebauende Grundstücksfläche gilt Folgendes (Textliche Festsetzung auf dem Be-bauungsplan):

Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke

• Innerhalb der Grundstücke sind unbefestigte Flächen mit Rasen, Bodendeckern und Ge-hölzen zu begrünen, wobei nur einheimische, standortgerechte Gehölze zu verwenden sind (siehe Gehölzlisten 1 und 2).

Gehölzliste 1 Bäume (3. Ordnung): Pflanzqualität: Hochstamm, 2xv, Stammumfang 12 - 14 cm, inkl. Dreibock, Schilfmatte und Drahthose als Wildverbissschutz Feldahorn Acer campestre Eberesche Sorbus aucuparia Gemeine Traubenkirsche Prunus padus Salweide Salix caprea Mehlbeere Sorbus aria

Gehölzliste 2 Sträucher (Groß- und Normalsträucher): Pflanzqualität: Strauch aus regionaler Herkunft, 1 x verpflanzt, Lieferung im Container, Höhe 60-100 cm Kornelkirsche Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Weißdorn Crataegus spec.

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Gewöhnliche Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Kreuzdorn Rhamnus cartharticus Hundsrose Rosa canina Wildbrombeere Rubus fruticosus Schwarzer Holunder Sambucus nigra Traubenholunder Sambucus racemosa Gemeiner Schneeball Viburnum opulus Bodenschutz Anfallender Oberboden ist zu Beginn der Erdarbeiten entsprechend DIN 18915 und DIN 19731 zum Wiedereinbau abzuschieben, zu lagern und zu unterhalten. Somit können sich die vorher bestehen-den Bodenstrukturen nach Einbau des gesicherten Oberbodens wieder standortgerecht entwickeln. Abzufahrende Überschussmengen an humosem Oberboden und kultivierfähigem Unterbodenma-terial sind möglichst sinnvoll an anderer Stelle wiederzuverwenden. Mutterboden darf nicht als Material zum Zweck der Auffüllung verwendet werden. Der durch die Anlage neuer Wohnbauflächen dennoch verlorengehende Lebensraum wird mittels nachfolgender Maßnahmen kompensiert:

Kompensationsmaßnahme außerhalb des Plangebietes

Ersatzmaßnahme E 1 – Anpflanzung einer Obstbaumreihe

Als Kompensationsmaßnahme ist die Anpflanzung einer Obstbaumreihe (Biotoptyp 6320) vorzu-nehmen. Die Fläche befindet sich entlang eines Weges östlich von Deicheroda, an welchem be-reits Obstbäume vorhanden sind (vgl. Abbildung 7).

Abbildung 7: Lage der Ersatzmaßnahme E 1 (Quelle: GEOPROXY THÜRINGEN, Abbildung unmaßstäblich)

bereits vorhandene

Obstbäume am Weg

E 1

Deicheroda

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Es sind ausschließlich Sorten von Süßkirschen anzupflanzen, die typisch für diese Region sind. Die untenstehende „Sortenliste für Süßkirschen“ enthält eine Aufzählung der zu verwendenden Sorten.

Als Ersatzmaßnahme E 1 wird folgendes festgesetzt (Textliche Festsetzung auf dem Bebauungs-plan):

E 1

Auf dem Flurstück 76 der Flur 2 der Gemarkung Deicheroda sind entlang des Weges 10 Stück Obstbäume zu pflanzen (Süßkirsche). Die zu pflanzenden Sorten sind der „Sorten-liste für Süßkirschen“ unter HINWEISE zu entnehmen. Es sind Hochstämme zu verwen-den, 3 x verpflanzt mit einem Stammumfang von 12-14 cm sowie Dreibock, Schilfmatte und Drahthose als Wildverbißschutz. Die Bäume sind in einem Abstand von 10 m entlang des Weges zu pflanzen und 3 Jahre zu pflegen.

Sortenliste für Süßkirschen:

▪ Regina ▪ Büttners Rote Knorpelkirsche ▪ Große Prinzessinnenkirsche ▪ Hedelfinger Riesenkirsche ▪ Burlat ▪ Große Schwarze Knorpelkirsche ▪ Dönissens Gelbe Knorpelkirsche

Der Bereich der Ersatzmaßnahme E 1 ist auf dem Bebauungsplan als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ gekennzeichnet. Vor Umsetzung der Ersatzmaßnahme E 1 ist eine finale Abstimmung zwischen Agrarbetrieb (Ag-rarvereinigung e.G. „Rhönpforte“ Sünna) und Gemeinde Unterbreizbach bezüglich der Pflanz-standorte der Obstbäume vorzunehmen. Hinweise: 1. Im Rahmen aller Pflanzmaßnahmen sind die, im Thüringer Nachbarrechtsgesetz festgelegten Grenzabstände einzuhalten (§ 44 ff ThürNRG). 2. Die zur Erschließung des Baugebietes einbezogenen Wirtschaftswege dienen auch der teilwei-sen Erschließung von Landwirtschaftsflächen im Außenbereich der Gemeinde Sünna und sind deshalb stets freizuhalten (Stellungnahme Landwirtschaftsamt Bad Salzungen vom 15.12.2017).

5.4 Flächenbilanz Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Art der baulichen Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA)“ mit einer GRZ von 0,1 bzw. 0,4 festgesetzt (vgl. Abbildung 8).

5.4.1 Geplanter Geltungsbereich 4.041,36 m²

Allgemeines Wohngebiet gesamt 3.146,64 m²

mögliche Versieglung bei GRZ 0,1 200,42 m²

unbebaute Fläche 1.803,74 m²

mögliche Versieglung bei GRZ 0,4 456,99 m²

unbebaute Fläche 685,49 m²

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Verkehrsflächen 894,72 m²

Ersatzmaßnahme außerhalb des Geltungsbereiches

E 1 Anpflanzung einer Obstbaumreihe 10 Stk. Flurstück 76 der Flur 2 der Gemarkung Deicheroda

5.4.2 Nachweis der Ersatzmaßnahmen

Die nachfolgende Tabelle enthält die Gegenüberstellung des Eingriffs-und Kompensationsumfan-ges auf der Grundlage des Thüringer Bilanzierungsmodells (TMLNU, 2005). Nach der Umsetzung der o.g. grünordnerischen Maßnahmen kann der Eingriff in Natur und Land-schaft als ausgeglichen gewertet werden.

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Bewertung der Eingriffsflächen

Eingriffsfläche (A)

Flächen- Größe (m²) (B)

Bestand Planung Bedeutungs-stufen

Differenz

Eingriffs-schwere

(G = F – D)

Flächen-äquivalent

Wertverlust (H = B x G)

Anmerkungen Biotoptyp (-schlüssel) (C)

* Bedeu-tungs-stufe (D)

Biotoptyp (-schlüssel) (E)

* Bedeu-tungs-stufe (F)

2. Änderung Bebauungsplan „Am Schindgraben“ (2019)

Konflikt K 1 Wohnbau-fläche mit GRZ 0,4

457 m² Intensivgrünland (4250) 25 Wohnbaufläche (9132)

→ Flurstücke 308/34; 308/35, 308/36; 308/38; 308/41 tw.

0 -25 -11.425

vgl. Abbildung 8

685 m² Intensivgrünland (4250) 25 Privatgarten (9351)

→ Flurstücke 308/34; 308/35, 308/36; 308/38; 308/41 tw.

27 2 1.370

Konflikt K 2 Wohnbau-fläche mit GRZ 0,1

57 m² Intensivgrünland (4250) 25 Wohnbaufläche (9132)

→ Flurstück 308/40 0 -25 -1.425

vgl. Abbildung 8

508 m² Intensivgrünland (4250) 25 Privatgarten (9351) → Flurstück 308/40

27 2 1.016

144 m² Intensivgrünland (4250) 25 Wohnbaufläche (9132) → Flurstück 308/41 tw.

0 -25 -3.600

1.296 m² Intensivgrünland (4250) 25 Privatgarten (9351)

→ Flurstück 308/41 tw. 30 5 6.480

Konflikt K 3 Erschließungs-

straße / Gemeinde-

straße

869 m² Kompensation erfolgt

→ Eingriffsbescheid Az.25.1/078/12.07/684/he/17 vgl. Abbildung

8

25 m² Gemeindestraße (9213) 0 Gemeindestraße (9213) 0 0 0

Gesamtgröße Plangebiet der 2.Änderung

4.041 m²

Punkte -7.584

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Bewertung der Kompensationsmaßnahmen

Anlagen Nr./

Maß-nahme

(J)

Flächen- Größe (m²) (K)

Bestand Planung Bedeutungs-stufen

Differenz

Aufwertung (P = O-M)

Flächenäqui-valent

Wertzuwachs (Q = KxP)

Anmerkungen zur Spalte K Biotoptyp (-schlüssel)

(L)

* Bedeu-tungs-stufe (M)

Biotoptyp (-schlüssel) (N)

* Bedeu-tungs-stufe (O)

E 1

1.000 m² (10 Stk.

Obstbäume á 100 m²)

Mesophiles Grünland, frisch bis mäßig feucht (4223)

32 Obstbaumreihe (6320) 40 +8 8.000 vgl. Abbil-

dung 7

Summe: + 8.000

(+ 416 Pkt.)

Bilanzierung nach: „Die Eingriffsregelung in Thüringen – Bilanzierungsmodell“, Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (Hrsg.), Erfurt 2005.

→ vgl. Konfliktkarte (Abbildung 8)

HINWEIS:

Für den Ursprungsbebauungsplan „Am Schindgraben“ (Rechtskraft 1997) wurde ein Grünordnungsplan erstellt, der auch Maßnahmen zur Minimierung und zum Ausgleich und Ersatz des Eingriffs enthält (vgl. Erläuterungen unter Pkt. 2.2 Prognose im Umweltbericht). Die Festsetzungen sind in der 1. Änderung (Rechtskraft 1998) beibehalten worden und gelten demzufolge bis heute fort. Allerdings wurde durch die Untere Naturschutzbehörde festgestellt, dass der überwiegende Anteil der festgelegten grünordnerischen Maßnahmen sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht, oder nur unzureichend umgesetzt wurde (Quelle: Stellungnahme LRA Wartburgkreis / UNB vom

12.01.2018). Dieser Tatbestand wird bei der Festlegung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der 2. Änderung, gemäß Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde nicht berücksichtigt. Die Klärung dieser Problematik erfolgt separat zwischen unterer Naturschutzbehörde und Gemeinde. Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung mit den ermittelten Kompensationsmaßnahmen gilt demzufolge nur für den Eingriff, der durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Schindgraben“ entsteht.

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Lage der Konflikte 1, 2 und 3 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Abbildung 8: Ausschnitt aus Bebauungsplan mit Konfliktdarstellung (Quelle: PLANUNGSBÜRO

KEHRER & HORN GBR, Abbildung unmaßstäblich)

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K 1

K 2

K 3

GRZ 0,4

GRZ 0,1

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung hier: -Maß der Nutzung

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Begründung 2. Änderung Bebauungsplan „Am Schindgraben“ – Gde. Unterbreizbach/OT Sünna – Entwurf zur Auslegung –

Stand: 28.06.2019

Planungsbüro Kehrer & Horn GbR – Freie Architekten für Gebiets-, Stadt- und Dorfplanung – Mitglieder der AK - Thüringen

19

5.4.3 Maßnahmen für den Naturschutz – Pflichten des Vorhabenträgers

Die Ersatzmaßnahme E 1 ist durch den Eingriffsverursacher umzusetzen.

5.4.4 Kostenschätzung der grünordnerischen Maßnahmen

2. Änderung Bebauungsplan „Am Schindgraben“ – Gemeinde Unterbreizbach / OT Sünna Ersatzmaßnahme E 1 – Pflanzung von Obstbäumen 10 Stk. 3.000 € einschl. 3 Jahre Pflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege)

Gemarkung Deicheroda, Flur 2, Flurstück 76

Summe grünordnerische Maßnahmen – Netto 3.000,00 €

Baunebenkosten (16 %) 480,00 €

MwSt. z. Z. 19 % 661,20 €

Summe grünordnerische Maßnahmen – Brutto 4.141,20 €

Hinweis zur Kostenschätzung: Die Herstellungskosten basieren auf einem Vergleichsprojekt der letzten Jahre, wobei zu beachten ist, dass Kostensteigerungen bzw. Kostenminderungen aufgrund der aktuellen Marktentwicklung wahrscheinlich sind (Angaben ohne Gewähr). Genauere Kosten sind im Rahmen der erforderlichen Ausführungsplanung zu ermitteln.

5.5 Zuordnung und Kostenerstattung der grünordnerischen Maßnahmen

Die festgesetzte Ersatzmaßnahme E 1 wird den Eingriffsgrundstücken zugeordnet.

5.6 Zeitliche Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen Zeitliche Umsetzungsfristen können planungsrechtlich nicht festgesetzt werden. Vorschlag: Die Umsetzung der Maßnahme E 1 soll spätestens 3 Jahre nach Rechtskraft des Be-bauungsplanes erfolgen.

5.7 Verfügbarkeit der Flurstücke für die grünordnerischen Maßnahmen

Zur Umsetzung der Ersatzmaßnahme E 1 ist ausschließlich das Flurstück 76 der Flur 2 der Gemar-kung Deicheroda notwendig. Dieses Flurstück befindet sich im Eigentum der Gemeinde Unter-breizbach. ………………………………………………………………………………………………………………….

Ende der Begründung