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GemeindehaushaltsrechtBaden-Württemberg

Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesenmit Kassen- und Prüfungsrecht

von

Peter Glinder,Dr. rer. pol., Dipl.-Ökonom, Dipl.-Verwaltungswirt (FH) ist Abteilungsleiter

beim Rechnungsprüfungsamt der Landeshauptstadt Stuttgartund Lehrbeauftragter an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und

Finanzen Ludwigsburg

und

Eric Friedl,Dipl.-Finanzwirt (FH), geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) ist Prüfer

beim Rechnungsprüfungsamt der Landeshauptstadt Stuttgartfür den Aufgabenbereich der Stadtkämmerei und zugleich Beauftragter

für das Qualitätsmanagement des Rechnungsprüfungsamtes

Verlag W. Kohlhammer

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Alle Rechte vorbehalten© 2011 W. Kohlhammer GmbH StuttgartGesamtherstellung:W. Kohlhammer Druckerei GmbH + Co. KG StuttgartPrinted in Germany

ISBN 978-3-17-021866-6

Gemeindehaushaltsrecht_BW_Glinder_Friedl.book Seite IV Mittwoch, 22. Dezember 2010 8:31 08

E-Book-Formate: pdf: ISBN 978-3-17-029596-4

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Vorwort

Das kommunale Selbstverwaltungsrecht gesteht den Kommunen die Finanzho-heit im Rahmen der Gesetze zu. Sie wird durch die Finanzpolitik des Gemein-derats und der Gemeindeverwaltung konkret ausgefüllt. Hierbei sind wider-streitende Interessen der Politik inhärent. Der ehemalige StuttgarterOberbürgermeister, Manfred Rommel, hat einmal spitz formuliert: „Finanzpo-litik – das ist die Auseinandersetzung zwischen jenen Leuten, die eine Markhaben und zwei ausgeben wollen, und jenen anderen, die wissen, das das nichtgeht.“ Was „gute“ Finanzpolitik auf die jeweilige Situation bezogen ausmacht,ist Gegenstand wirtschaftstheoretischer Abhandlungen, die nicht minder wi-derstreitend sind. Wie hingegen eine dem gesetzlichen Rahmen entsprechendeHaushaltswirtschaft der Gemeinden in Baden-Württemberg auszusehen hat, istGegenstand unseres Fachbuches.

Die im Jahr 2009 durch Gesetz beschlossene Reform des Gemeindehaushalts-rechts bringt grundlegende Neuerungen für das Haushalts-, Rechnungs-, Kas-sen- und Prüfungswesen der Kommunen im Land Baden-Württemberg mitsich. Dabei wurden aus dem alten Recht auch zahlreiche Grundsätze und Rege-lungen beibehalten bzw. an die neuen Strukturen und die sich daraus ergebenenErfordernisse angepasst.

Das vorliegende Fachbuch ist eine Praxishilfe für Mitarbeiter der Kämmereiund der Kasse, Budget- und Produktverantwortliche, Bewirtschaftungs-, Fest-stellungs- und Anordnungsbefugte, Mitarbeiter der Prüfungseinrichtungen undRechtsaufsichtsbehörden, Gemeinderäte sowie natürlich jeden, der sich etwasnäher mit der Materie befassen muss oder möchte. Durch das ausführlicheStichwortverzeichnis ist es auch als Nachschlagewerk geeignet. Die wesent-lichen Punkte der Haushaltsplanung, der Haushaltsausführung (Bewirtschaf-tung, Kasse, Rechnungswesen bzw. Buchführung), des Jahres- und Gesamtab-schlusses (einschließlich Bilanzierung) sowie der Prüfung werden aufgegriffen.Maßstab ist dabei nicht die Sicht des Theoretikers, sondern der Blickwinkel desAnwenders: so kurz und straff wie möglich, aber so viel wie für die Anwendungund das Verständnis in der Praxis nötig. Prozessbeschreibungen, Schaubilder,Buchungssätze, Nennung der Rechtsgrundlagen und dergleichen sichern eineanschauliche Darstellung, ohne die Abhandlung zu überfrachten. Dabei wirddie neue Rechtslage gemäß den geänderten Abschnitten in der Gemeindeord-nung zur Haushaltswirtschaft und zum Prüfungswesen sowie nach der neuenGemeindehaushaltsverordnung und der neuen Gemeindekassenverordnung zu-grunde gelegt.

Auch wenn die wesentlichen Punkte, insbesondere viele Aspekte des Alltags-geschäfts, erläutert werden, kann eine solche Praxishilfe, die überschaubarbleiben möchte, natürlich nicht alle denkbaren Fragestellungen und Detailpro-bleme des hier behandelten komplexen Themas aufgreifen. Dafür ist der Rück-

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Vorwort

griff auf vertiefende Kommentare und Fachpublikationen zu Einzelthemenerforderlich, die es mit zunehmender Praxiserfahrung zukünftig sicherlich ver-mehrt geben wird.

Das neue, auf der kommunalen Doppik basierende Gemeindehaushaltsrecht istim Vergleich zur Kameralistik komplexer: z. B. statt Fälligkeitsprinzip nun-mehr Ergebniswirksamkeitsprinzip und Kassenwirksamkeitsprinzip mit densich daraus ergebenen Abgrenzungsfragen, statt Einnahmen und Ausgabenneuerdings mehrere Rechnungsgrößen (Ertrag/Aufwand, Leistungen/Kosten,Einzahlungen/Auszahlungen) sowie die Bewertungsproblematik von Vermögenund Schulden. Die Verfasser sind dennoch der Ansicht, dass für das Verständnisund den Umgang mit dem Neuen Kommunalen Haushaltsrechts nicht vorran-gig der für das Handels- und Steuerrecht zertifizierte Finanzbuchhalter erfor-derlich ist. Vielmehr ist die engagierte Person gefordert, die in der gesamtenBreite des kommunalen Haushaltsrechts bewandert ist (auch des alten, dennnicht alles ist neu), die dessen – über die reine Finanzbuchhaltung hinausgehen-den – Spezifika kennt und sich mit Hilfe von Schulungen, Praxisaustausch undLiteratur (wie z. B. dem vorliegenden Fachbuch) die eventuell noch fehlenden,erforderlichen Kenntnisse aneignet.

Unsere Praxishilfe befasst sich mit dem Kernhaushalt (Kämmereihaushalt) derGemeinde und geht – außer im Zusammenhang mit dem Gesamtabschluss –nicht auf das Haushaltsrecht der Eigenbetriebe sowie der Sonder- und Treu-handvermögen mit Sonderrechnungen ein.

Das vorliegende Buch gibt den Wissenstand zum September 2010 wieder. ÜberAnregungen und konstruktive Kritik würden wir uns freuen. Uns ist bewusst,dass gerade bei der Erstbearbeitung einer solchen komplexen und vielschichti-gen Thematik, die obendrein praxisbezogen sein soll, Fehler nicht ausbleibenkönnen. Zudem bedürfen manche Regelungen des noch jungen Neuen Kom-munalen Haushaltsrechts in Baden-Württemberg, insbesondere der neuenGemeindehaushaltsverordnung, der (weiteren) Konkretisierung durch Ver-waltungsvorschriften, Auslegungshilfen und dergleichen. Bei der Auslegung un-bestimmter Rechtsbegriffe, die mit der Reform erstmals Einzug ins Haushalts-recht gefunden haben, ist noch vieles im Fluss. Für die Beurteilung ihrerPraxistauglichkeit ist die Rückkoppelung der Erfahrungen aus der praktischenAnwendung erforderlich. Auf die spätestens 2018 vorgesehene Evaluierungdarf man deshalb gespannt sein.

Aus Gründen besserer Lesbarkeit haben wir darauf verzichtet, bei geschlechts-spezifisch verwendbaren Wörtern die weibliche Form mit aufzuführen. Wirbitten hierfür um Verständnis.

Last but not least unser Dank an alle diejenigen, die uns bei der Erstellung mitRat und Tat geholfen haben.

Die Verfasser

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VAbbildungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XVAbkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XVIILiteraturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIX

1 Zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts . . . . . . . . . . . . . 11.1 Das Reformgesetz: Geltungsbeginn, Geltungsbereich,

Evaluierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.2 Die Steuerungskonzeption des neuen Rechnungswesens . . 21.3 Drei-Komponenten-Rechnungssystem,

Zwei-Komponenten-Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61.4 Zeitlicher Ablauf der Haushaltswirtschaft

und des Prüfungswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

2 Haushaltsplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.1 Der kommunale Haushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.1.1 Haushaltssatzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102.1.2 Gesamthaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132.1.3 Teilhaushalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152.1.3.1 Produktorientierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152.1.3.2 Teilergebnishaushalte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162.1.3.3 Teilfinanzhaushalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192.1.4 Stellenplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212.1.5 Anlagen zum Haushaltsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222.2 Erläuterung der Kontengruppen und

Gliederungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262.2.1 Erträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272.2.2 Aufwendungen, Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292.2.3 Einzahlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312.2.4 Auszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332.2.5 Abgrenzung Erhaltungsaufwand und

Herstellungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352.3 Haushaltsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352.3.1 Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung als Oberziel. . . . 372.3.2 Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgrundsatz . . . . . . . . 382.3.3 Doppelte Buchführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392.3.4 Ergebniswirksamkeitsprinzip und

Kassenwirksamkeitsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452.3.5 Grundsätze der Erzielung von Erträgen

und Einzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502.3.6 Ausgleich des Ergebnishaushalts und

Liquiditätssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

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VIII

Inhaltsverzeichnis

2.3.6.1 Haushaltsausgleichsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512.3.6.2 Liquiditätsmanagement, Kassenkredite, Geldanlagen. . . . . 522.3.6.3 Aussage über die finanzwirtschaftliche Lage . . . . . . . . . . . 532.3.7 Haushaltswahrheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552.3.8 Bruttoveranschlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552.3.9 Klarheit, Einzelveranschlagung und sachliche Bindung . . . 562.3.9.1 Deckungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582.3.9.2 Über- und außerplanmäßiger Bedarf (Planabweichungen) . 602.3.9.3 Nachtragshaushaltssatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 632.3.10 Gesamtdeckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662.3.11 Jährlichkeit und zeitliche Bindung

(Ausnahme: Übertragbarkeit). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 672.3.12 Dokumentationsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732.3.13 Weitere Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung . . . . . 752.4 Kosten- und Leistungsrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752.5 Ablauf und Technik der Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 772.6 Beratung und Beschluss durch den Gemeinderat . . . . . . . . 802.7 Prüfung und Genehmigung durch die

Rechtsaufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812.8 Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung. . . . . . . . . . . 84

3 Haushaltsausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853.1 Bewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873.1.1 Bewirtschaftungsbefugnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873.1.2 Erträge, Einzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883.1.2.1 Bewirtschaftungsgebote, Stundung, Niederschlagung,

Erlass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883.1.2.2 Zulässigkeit einzelner Arten von

Bewirtschaftungsvorgängen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 923.1.3 Aufwendungen, Auszahlungen,

Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973.1.3.1 Erforderlichkeit und Zulässigkeit des

Bewirtschaftungsvorgangs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973.1.3.2 Haushaltsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013.1.3.3 Einhaltung des Vergaberechts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033.1.3.4 Mittelbindung, Unterrichtung der Kasse . . . . . . . . . . . . . . 1043.1.4 Vorläufige Haushaltsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1043.2 Feststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063.2.1 Feststellungserfordernis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063.2.2 Feststellungsbefugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073.2.3 Sachliche Feststellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073.2.4 Rechnerische Feststellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1083.3 Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1093.3.1 Kassenanordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1093.3.2 Anordnungsbefugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133.4 Kasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1143.4.1 Aufgaben und Organisation der Kasse . . . . . . . . . . . . . . . . 1143.4.1.1 Gemeindekasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114

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Inhaltsverzeichnis

3.4.1.2 Zahlstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1163.4.1.3 Handvorschüsse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1183.4.2 Buchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1193.4.3 Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1213.4.4 Tagesabschluss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1293.4.5 Mahnung, Beitreibung, Zwangsvollstreckung . . . . . . . . . . 1313.4.6 Aufbewahrung von Zahlungsmitteln,

Verwahrung von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1373.5 Berichtspflicht gegenüber dem Gemeinderat . . . . . . . . . . . 139

4 Jahresabschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414.1 Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414.1.1 Verhältnis des Gemeindehaushaltsrechts

zum Handels- und Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414.1.2 Vertrauensschutz durchgeführter Bewertungen . . . . . . . . . 1424.1.3 Aufstellungspflicht, Funktion und Bestandteile

des Jahresabschlusses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1424.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. . . . . . . . . . . . 1444.3 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung. . . . . . . . . . . . . 1484.4 Vermögensrechnung (Bilanz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1504.4.1 Gliederung der Vermögensrechnung (Bilanzgliederung) . . . 1514.4.2 Vermögensgegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1524.4.2.1 Begriff und Postenzuordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1524.4.2.2 Persönliche Zuordnung von Vermögensgegenständen . . . . 1544.4.2.2.1 Sonderfall: Kommunale Sparkassenträgerschaften . . . . . . . 1554.4.2.2.2 Sonderfall: Leasing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1554.4.2.3 Anschaffungs- und Herstellungskosten . . . . . . . . . . . . . . . 1584.4.2.3.1 Anschaffungskosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1594.4.2.3.2 Unentgeltlicher Erwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1634.4.2.3.3 Herstellungskosten (Begriff und Abgrenzung) . . . . . . . . . . 1694.4.2.3.4 Herstellungskosten (Umfang). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1724.4.2.4 Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1754.4.2.4.1 Planmäßige Abschreibung.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1764.4.2.4.2 Außerplanmäßige Abschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1854.4.2.4.3 Abschreibung von Forderungen und Ausleihungen . . . . . . 1884.4.2.4.4 Abschreibung beim unterjährigen Ausscheiden

von Vermögensgegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1904.4.2.5 Zuschreibung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1904.4.3 Bilanzierung der Aktiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1914.4.3.1 Immaterielle Vermögensgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . 1914.4.3.2 Sachvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1924.4.3.2.1 Unbebaute Grundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1934.4.3.2.2 Grundstücksgleiche Rechte bei unbebauten

Grundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1944.4.3.2.3 Bebaute Grundstücke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1944.4.3.2.4 Grundstücksgleiche Rechte bei bebauten Grundstücken . . 1954.4.3.2.5 Infrastrukturvermögen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1954.4.3.2.6 Bauten auf fremden Grundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196

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X

Inhaltsverzeichnis

4.4.3.2.7 Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler . . . . . . . . . . . . . . 1964.4.3.2.8 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge . . . . . . . . . 1984.4.3.2.9 Betriebs- und Geschäftsausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1984.4.3.2.10 Vorräte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2004.4.3.2.11 Geleistete Anzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2004.4.3.2.12 Anlagen im Bau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2004.4.3.2.13 Finanzvermögen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2014.4.4 Bilanzierung der Passiva. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2044.4.4.1 Kapitalposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2044.4.4.1.1 Basiskapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2044.4.4.1.2 Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2054.4.4.1.3 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses . . . . . . . . . . . . . . 2074.4.4.2 Passive Sonderposten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2084.4.4.3 Bilanzierung der Schulden (im weiteren Sinne) . . . . . . . . . . 2094.4.4.4 Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2104.4.4.4.1 Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen . . . . 2114.4.4.4.2 Höhe der Rückstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2134.4.4.4.3 Pflichtrückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2144.4.4.4.4 Weitere Rückstellungen (Kann-Rückstellungen) . . . . . . . . . 2194.4.4.4.5 Auflösung bzw. Inanspruchnahme und Wertanpassung

von Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2234.4.4.5 Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2254.4.4.6 Rechnungsabgrenzungsposten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2294.4.4.6.1 Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten . . . . . . . . . . . . . . . . 2304.4.4.6.2 Passiver Rechnungsabgrenzungposten . . . . . . . . . . . . . . . . 2374.5 Inventur und Inventar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2414.5.1 Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur . . . . . . . . . . . . . . . 2434.5.2 Arten der Inventur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2464.5.3 Inventurverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2464.5.4 Inventur- und Bewertungsvereinfachungsverfahren . . . . . . 2474.5.4.1 Gruppenbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2484.5.4.2 Verbrauchsfolgeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2514.5.4.2.1 Fifo-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2514.5.4.2.2 Lifo-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2524.5.4.3 Festwertverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2524.5.4.4 Stichprobeninventur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2554.5.4.5 Weitere Inventurvereinfachungsverfahren . . . . . . . . . . . . . 2564.5.4.6 Vor- und nachgelagerte Inventur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2584.5.4.7 Befreiung von der Inventur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2594.5.5 Inventurplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2604.6 Ergebnisrechnung und Finanzrechnung . . . . . . . . . . . . . . . 2614.6.1 Rechnungslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2614.6.2 Planvergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2634.6.3 Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung . . . . . . . . . . 2644.7 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2644.7.1 Pflichtangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2654.7.2 Anlagen zum Anhang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2664.8 Rechenschaftsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267

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XI

Inhaltsverzeichnis

4.8.1 Inhalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2674.8.2 Jahresabschlussanalyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270

5 Erste Eröffnungsbilanz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2765.1 Erstmalige Bewertung in der Eröffnungsbilanz . . . . . . . . . 2775.1.1 Sonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2785.1.1.1 Bestandsverzeichnisse oder Vermögensrechnung

nach alter Fassung der GemHVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2795.1.1.2 Vermögensgegenstände, die innerhalb von sechs Jahren

vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280

5.1.1.3 Immaterielle Vermögensgegenstände und bewegliche Vermögensgegenstände, die früher als sechs Jahre vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280

5.1.1.4 Vermögensgegenstände mit nicht ermittelbaren oder unverhältnismäßig aufwendig zu ermittelnden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die früher als sechs Jahre vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt wurden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 281

5.1.1.5 Vermögensgegenstände, die vor dem 31.12.1974 angeschafft oder hergestellt wurden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 288

5.1.1.6 Wirkung der Werte aus der erstmaligen Eröffnungsbilanz . 2885.2 Berichtigung der erstmaligen Erfassung und

Bewertung in der Eröffnungsbilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289

6 Gesamtabschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2926.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2926.1.1 Verweis auf das Handelsgesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2926.1.2 Bestandteile des Gesamtabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2936.1.3 Konsolidierungskreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2936.1.4 Befreiung vom Gesamtabschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2956.1.5 Informationsrecht der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2956.1.6 Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung . . 2966.2 Konsolidierungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2966.2.1 Grad des Einflusses auf den zu konsolidierenden

Aufgabenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2966.2.2 Vollkonsolidierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2976.2.2.1 Kapitalkonsolidierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2986.2.2.1.1 Verrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2986.2.2.1.2 Unterschiedsbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2986.2.2.2 Schuldenkonsolidierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2996.2.2.3 Zwischenergebniseliminierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2996.2.2.4 Aufwands- und Ertragseliminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . 3006.2.3 Eigenkapitalmethode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3026.2.3.1 Wertansatz im ersten Gesamtabschluss . . . . . . . . . . . . . . . 3026.2.3.1.1 Buchwertansatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3026.2.3.1.2 Unterschiedsbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302

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XII

Inhaltsverzeichnis

6.2.3.2 Wertansatz in den folgenden Gesamtabschlüssen . . . . . . . . 3046.2.3.3 Angaben in Konsolidierungsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3046.3 Konsolidierte Ergebnisrechnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3046.4 Konsolidierte Vermögensrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3046.5 Kapitalflussrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3046.5.1 Cash Flow aus laufender Geschäftstätigkeit . . . . . . . . . . . . 3056.5.2 Cash Flow aus der Investitionstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . 3076.5.3 Cash Flow aus der Finanzierungstätigkeit . . . . . . . . . . . . . 3086.5.4 Zusammenfassung der Mindestgliederungen . . . . . . . . . . . 3086.5.5 Aufstellung der Kapitalflussrechnung. . . . . . . . . . . . . . . . . 3116.6 Konsolidierungsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3116.7 Befreiung vom Beteiligungsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313

7 Steuerpflichten kommunaler Leistungen des Kernhaushalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315

8 Prüfungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3198.1 Prüfungseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3198.2 Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Prüfung . . . . . . 3218.2.1 Ordnungsmäßigkeit des Haushaltsvollzugs

(sachliche Prüfung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3238.2.2 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung

(rechnerische und förmliche Prüfung) . . . . . . . . . . . . . . . . 3258.2.2.1 Kassenprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3278.2.2.2 Prüfung der Nachweise der Vermögensbestände . . . . . . . . 3288.2.2.3 Programmprüfung und Anwendungsprüfung. . . . . . . . . . . 3298.2.2.4 Korruptionsbekämpfung, Aufdeckung doloser

Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3308.2.3 Organisation und Wirtschaftlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 3358.2.4 Prüfungen der Ausschreibungsunterlagen

und des Vergabeverfahrens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3358.2.5 Prüfung von Zuwendungen nach Maßgabe der

Zuwendungsbestimmungen der Zuwendungsgeber (Verwendungsnachweisprüfung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335

8.2.6 Prüfungen außerhalb des gemeindlichen Kernhaushalts . . . 3368.2.7 Beratende Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3368.3 Ablauf und Prozesse der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336

9 Aufstellung, Feststellung und Bekanntgabe von Jahresabschluss und Gesamtabschluss . . . . . . . . . . . . . 348

10 Abschließende Bemerkungen und Ausblick . . . . . . . . . . . . 349

Anhang 1 Zeilengliederung Ergebnishaushalt/-rechnung, Teilergebnishaushalt/-rechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350

Anhang 2 Zeilengliederung Finanzhaushalt/-rechnung, Teilfinanzhaushalt/-rechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352

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XIII

Inhaltsverzeichnis

Anhang 3 Spaltengliederung Ergebnis-, Finanz-, Teilergebnis-, Teilfinanzhaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356

Anhang 4 Gliederung Investitionsübersicht zum Teilfinanzhaushalt. . 357Anhang 5 Stellenplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359Anhang 6 Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen

voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben . . . . . . . . . . . . 361Anhang 7 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der

Rücklagen, Rückstellungen und Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362

Anhang 8 Budgetübersicht gem. § 4 Abs. 5 GemHVO. . . . . . . . . . . . 364Anhang 9 Kontenklassen des Kontenrahmens Baden-Württemberg . . 366Anhang 10 Kontenrahmen Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . 367Anhang 11 Kommunaler Produktplan Baden-Württemberg. . . . . . . . . 394Anhang 12 Spaltengliederung Ergebnis-, Finanz-, Teilergebnis-,

Teilfinanzrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398Anhang 13 Tabelle zur Berechnung der oberen Fehlergrenze l . . . . . . . 399Anhang 14 Beispielberechnung zum Monetary Unit Sampling . . . . . . . 400

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401

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XV

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Rechnungsgrößen der Kameralistik, erweiterten Kameralistik, Doppik . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

Abb. 2: Drei-Komponenten-Rechnung, Zwei-Komponenten-Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

Abb. 3: Zeitlicher Ablauf der Haushaltswirtschaft und des Prüfungswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Abb. 4: Inhalt der Haushaltssatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Abb. 5: Inhalt des Haushaltsplans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13Abb. 6: Gliederung der Teilhaushalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Abb. 7: Pagatorischer und kalkulatorischer Wertbegriff . . . . . . . 17Abb. 8: Erläuterung der Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28Abb. 9: Erläuterung der Aufwendungen und Kosten . . . . . . . . . . 29, 30Abb. 10: Erläuterung der Einzahlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31, 32Abb. 11: Erläuterung der Auszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33, 34Abb. 12: Haushaltsgrundsätze und Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . 36, 37Abb. 13: Buchungsregeln. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43Abb. 14: Deckungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59Abb. 15: Zulässigkeit apl-A/üpl-A, Erforderlichkeit

einer Nachtragshaushaltssatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65, 66Abb. 16: Übertragung oder Rückstellung:

Beispiel einer nicht investiven Beschaffung . . . . . . . . . . . 69, 70Abb. 17: Übertragung oder Rückstellung:

Beispiel einer investiven Beschaffung. . . . . . . . . . . . . . . . 70, 71Abb. 18: Zulässigkeit von Haushaltsübertragungen . . . . . . . . . . . 72Abb. 19: Kosten- und Leistungsrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77Abb. 20: Budgetebene, Haushaltsposition und Kontierungsebene . 78Abb. 21: Prüfung und Genehmigung der Haushaltssatzung

durch Rechtsaufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81Abb. 22: Prozess der Haushaltsausführung – Teil 1 . . . . . . . . . . . . 85Abb. 23: Prozess der Haushaltsausführung – Teil 2 . . . . . . . . . . . . 86Abb. 24: Arten der Kassenanordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109Abb. 25: Prozesse des Forderungsmanagements . . . . . . . . . . . . . . 132Abb. 26: Bestandteile des Jahresabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . 144Abb. 27: Bilanzgliederung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152Abb. 28: Persönliche Zuordnung der Leasinggegenstände . . . . . . . 156, 157Abb. 29: Anschaffungskosten, Herstellungskosten,

Erhaltungsaufwand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159Abb. 30: Anschaffungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163Abb. 31: Zuwendungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165Abb. 32: Herstellungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172Abb. 33: Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung,

Zuschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176Abb. 34: Auszug aus dem Kontenrahmen für Abschreibungen . . . 184

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XVI

Abbildungsverzeichnis

Abb. 35: Abschreibungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188Abb. 36: Berechnung Basiskapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204Abb. 37: Arten von Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205Abb. 38: Abgrenzung der Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210Abb. 39: Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211Abb. 40: Zeitliche Darstellung aktiver Rechnungsabgrenzungs-

posten aus Sicht der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231Abb. 41: Zeitliche Darstellung passiver Rechnungsabgrenzungs-

posten aus Sicht der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238Abb. 42: Sonderregelungen für die erste Eröffnungsbilanz

bei der Bewertung nach § 62 GemHVO . . . . . . . . . . . . . 279Abb. 43: Bestandteile des Gesamtabschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . 293Abb. 44: Gliederungsschema zur Darstellung des Cashflow aus

laufender Geschäftstätigkeit nach der direkten Methode. 306Abb. 45: Gliederungsschema der Überleitungsrechnung zur

Darstellung des Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit nach der indirekten Methode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306

Abb. 46: Gliederungsschema des Cashflow aus der Investitionstätigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307

Abb. 47: Gliederungsschema des Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308

Abb. 48: Gliederungsschema I Cash Flow („Direkte Methode“) . . 308, 309Abb. 49: Gliederungsschema II Cash Flow („Indirekte Methode“) 310, 311Abb. 50: Einrichtungen der örtlichen und überörtlichen Prüfung. . 320Abb. 51: Prüfungsaufgaben und Prüfungsobjekte . . . . . . . . . . . . . 322Abb. 52: Prüfungsarten/Prüfungshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . 339Abb. 53: Prüfungsablauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346

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XVII

Abkürzungsverzeichnis

a. F. alte FassungAGGVG Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichts-barkeit

AiB Anlagen im BauAktG Aktiengesetz AO Abgabenordnungapl. außerplanmäßigAz. AktenzeichenBBodSchG BundesbodenschutzgesetzBewG BewertungsgesetzBewRGR Richtlinie für die Bewertung des GrundvermögensBgA Betriebe gewerblicher ArtBGB Bürgerliches GesetzbuchBilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzbspw. beispielsweisebzw. beziehungsweiseDepV Deponieverordnungd. h. das heißtDIIR (IIR) Deutsches Institut für Interne RevisionEigBG EigenbetriebsgesetzEStG Einkommensteuergesetzf. folgendeff. fortfolgendeFifo first in – first outgem. gemäßGemHVO Gemeindehaushaltsverordnung Baden-WürttembergGemKVO Gemeindekassenverordnung Baden-WürttembergGemO Gemeindeordnung Baden-WürttembergGemPrO GemeindeprüfungsordnungGewStG Gewerbesteuergesetzggf. gegebenenfallsGKZ Gesetz über kommunale ZusammenarbeitGPAG GemeindeprüfungsanstaltsgesetzGrStG GrundsteuergesetzGuV Gewinn und VerlustrechnungGWB Gesetz gegen WettbewerbsbeschränkungenGz GeschäftszeichenHGB HandelsgesetzbuchHGrG HaushaltsgrundsätzegesetzHifo highest in – first outIAASB International Auditing and Assurance Standards Boardi. d. R. in der Regel

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Abkürzungsverzeichnis

IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.IKS interenes KontrollsystemInsO Insolvenzordnungi. S. d. im Sinne der/desi. V. m. in Verbindung mitKAG KommunalabgabengesetzKrW-/AbfG KreiswirtschaftabfallgesetzKStG KörperschaftsteuergesetzLBesG LandesbesoldungsgesetzLDSG Landesdatenschutzgesetzlfd. laufendLHO LandeshaushaltsordnungLifo last in first outLKrO LandkreisordnungLofo lowest in – first outLVwVG LandesverwaltungsvollstreckungsgesetzLVwVGKO VollstreckungskostenordnungLWaldG Landeswaldgesetzo. g. oben genanntö. r. öffentlich-rechlichp. r. privatrechtlichRn. RandnummerSigG SignaturgesetzStGB StrafgesetzbuchStOGVO Stellenobergrenzenverordnung des LandesStWG Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstumsu. a. unter anderemu. Ä. und ÄhnlichesUhVorschGDG BW Unterhaltsvorschussgesetz Baden-WürttembergUStG Umsatzsteuergesetzüpl. überplanmäßigvgl. vergleicheVgV VergabeverordnungVOB Verdingungsordnung für BauleistungenVOF Verdingungsordnung für freiberufliche LeistungenVOL Verdingungsordnung für LeistungenVV LHO Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Finanz-

ministeriums zur LandeshaushaltsordnungVwGO VerwaltungsgerichtsordnungVwV GemO Verwaltungsvorschrift zur Gemeindeordnung

Baden-WürttembergWFA Wohnungswirtschaftlicher FachausschussWoBauG Wohnungsbaugesetzz. B. zum BeispielZPO Zivilprozessordnung

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1 Zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts

1.1 Das Reformgesetz: Geltungsbeginn, Geltungsbereich, Evaluierung

Mit dem Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 20091,wodurch in erster Linie die Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO) zurHaushaltswirtschaft geändert und jene zum Prüfungswesen angepasst werden,sowie die auf Grundlage der GemO neu erlassenen Gemeindehaushaltsverord-nung (GemHVO) und Gemeindekassenverordnung (GemKVO) vom 11. De-zember 20092 wird das Neue Kommunale Haushaltsrecht (NKHR) für dieKommunen Baden-Württembergs eingeführt. Die Reform basiert auf empfoh-lenen Musterentwürfen, die von der Innenministerkonferenz am 21. November2003 beschlossen wurden.3 Dieser Beschluss soll sicherstellen, dass bundesweitdie Grundzüge der Einheitlichkeit des kommunalen Haushaltsrechts und damitdie interkommunale Vergleichbarkeit gewahrt sowie finanzstatistische Anfor-derungen erfüllt werden.

Nach Artikel 13 des Gesetzes ist bis spätestens zum Haushaltsjahre 2016 aufdas neue Recht umzustellen. Bis zur Umstellung gelten die bisherigen Regelun-gen für die kameralistische Haushaltswirtschaft weiter. Wer früher umstellt,kann bis zum Haushaltsjahr 2015 eine Vergünstigung bei der Haushaltsaus-gleichsregelung in Anspruch nehmen. Der nach dem neuen § 95a GemO gefor-derte Gesamtabschluss ist abweichend davon frühestens erst ab dem Haus-haltsjahr 2018 aufzustellen.

Die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die freiwillige Einführung der Kommu-nalen Doppik erteilten Ausnahmegenehmigungen nach der Experimentierklau-sel (§ 146 GemO a. F.) galten letztmalig für das Haushaltsjahr 2009. Aus-nahmsweise kann das zuständige Regierungspräsidium die Genehmigungen fürdas Haushaltsjahr 2010 verlängern.

„Soweit die Kommunen bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes bereits mitder Bewertung ihrer Vermögensgegenstände begonnen haben und dabei diezum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Leitlinien zur kommunalenKostenrechnung in Baden-Württemberg und die Referentenentwürfe des In-nenministeriums vom Januar 2005 und August 2005 einschließlich Ihrer Fort-

1 GBl. 2009, S. 185. Abrufbar im Internet unter: http://www.nkhr-bw.de/servlet/PB/show/1310178/GBl-2009185.pdf.

2 GBl. 2009, S. 770 und S. 791. Abrufbar im Internet unter: http://www.nkhr-bw.de/servlet/PB/menu/1168008/index.html.

3 Abrufbar im Internet unter: http://www.im.nrw.de/bue/doks/nkf_imk1103.pdf.

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Reform des Gemeindehaushaltsrechts

schreibung sachgerecht zugrunde gelegt haben, besteht für die durchgeführtenBewertungen Vertrauensschutz.“4

Außer für die Gemeinden gilt das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushalts-rechts auf der Grundlage bestehender gesetzlicher Verweisungen auch für dieLandkreise, die Gemeindeprüfungsanstalt, den Kommunalen Versorgungsver-band Baden-Württemberg, den Kommunalverband für Jugend und SozialesBaden-Württemberg, die Region Stuttgart, die Regionalverbände und dieNachbarschaftsverbände. Des Weiteren ist es von den Eigenbetrieben undZweckverbänden anzuwenden, die wahlweise nicht die handelsrechtliche kauf-männische Buchführung eingeführt haben.

Die Auswirkungen der Reform des kommunalen Haushalts- und Rechnungs-wesens werden spätestens nach Ablauf des Haushaltsjahres 2017 durch dasLandesinnenministerium unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbändeüberprüft (Artikel 13 Abs. 7).

1.2 Die Steuerungskonzeption des neuen Rechnungswesens

Die Reform des Gemeindehaushaltsrechts verfolgt folgende Zielsetzungen:5

– Die Kameralistik basiert auf einer geldvermögensorientierten Darstellungüber Einnahmen und Ausgaben. Die Veränderung des Geldvermögens ergibtsich hierbei aus einer Veränderung des Zahlungsmittelbestands durch Ein-und Auszahlungen (Anordnungs-Soll = Zahlungs-Ist) zuzüglich der Verän-derung von Kassenresten aus fällig gestellten Forderungen und Verbindlich-keiten (Differenz aus Anordnungs-Soll und niedrigerem Zahlungs-Ist). Derwertmäßige Bestand wird in der Geldvermögensrechnung ausgewiesen. DasNichtgeldvermögen bleibt – mit Ausnahme kostenrechnender Einrichtungen(u. a. Gebührenhaushalte) – unberücksichtigt. Die Reform setzt nun an dieStelle dieser vorrangig zahlungsorientierten Teilsicht ein Rechnungssystem,das den Bestand und die Veränderung des gesamten Vermögens – dies um-fasst alle zur Verfügung stehenden Ressourcen (neben den Zahlungsmittelnauch Sach- und sonstiges Finanzvermögen) und deren vollständige Finanzie-rung durch eigenes Kapital oder Verbindlichkeiten – darstellt. Die entschei-denden Veränderungsgrößen sind hier Ertrag (Ressourcenmehrung) undAufwand (Ressourcenverbrauch), die im neuen Ergebnishaushalt verbuchtwerden. Zusätzlich wird die zahlungsorientierte Sicht über Ein- und Auszah-lungen im neuen Finanzhaushalt abgebildet. Der Fokus beim Haushalts-ausgleich liegt zukünftig nicht mehr auf den Einnahmen und Ausgaben,sondern auf den Erträgen und Aufwendungen. Dieses Ressourcenver-brauchskonzept entspricht dem Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit,

4 Schreiben des Innenministerium Baden-Württemberg vom 11.6.2007 (AZ: 2-2241-0/95-5), in:Leitfaden zur Bilanzierung nach den Grundlagen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rech-nungswesens (NKHR) in Baden-Württemberg, Stand: 19. Mai 2009, S. 16, im Internet abrufbarunter www.nkhr-bw.de.

5 Vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/4002 vom 10. Februar 2009. Abrufbar imInternet unter: http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/4000/14_4002_D.PDF.

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Steuerungskonzeption

wonach jede Generation die von ihr verbrauchten Ressourcen selbst wiederersetzen und keine Lasten einseitig in die Zukunft verschieben soll.

– Die bisherigen kameralen Ausgabeermächtigungen mit – häufig tief geglie-derten – Haushaltsstellen werden auf der neuen Teilhaushalts- und Budget-ebene (in etwa vergleichbar mit den bisherigen Einzelplänen oder Unter-abschnitten) ersetzt durch nach Aufwandsarten und Auszahlungsartengegliederte Budgetermächtigungen, die zumindest budgetintern weitgehenddeckungsfähig sind. Die Teilhaushalte sind produktorientiert zu bilden, sodass produktbezogene messbare Leistungsziele beigefügt werden können.Damit tragen die Budgetverantwortlichen zugleich die Produktverantwor-tung, was dem Prinzip einer einheitlichen Fach- und Ressourcenverantwor-tung entspricht. Dies soll eine output- bzw. produktorientierte Steuerung derVerwaltung ermöglichen. Als Ergänzung zur bisher lediglich anlassbezoge-nen Unterrichtung des Gemeinderats ist dieser nunmehr unterjährig obliga-torisch über die Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

– Als neues Rechnungssystem wird die kommunale doppelte Buchführung(kommunale Doppik) eingeführt. Für sie sind die im Handelsrecht geltendenGrundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der be-sonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. EineWahlmöglichkeit für die erweiterte Kameralistik, mit der die beiden vorge-nannten Zielsetzungen durch zusätzliche Neben- bzw. Abgrenzungsrech-nungen auch erreicht werden könnten, besteht nicht. Auf die Option wurdeverzichtet, da sich die Rechnungsergebnisse der beiden Systeme nicht voll-ständig angleichen lassen und damit interkommunale Vergleiche sowie dieAufstellung einer einheitlichen Finanzstatistik erschwert würden. Ebensowenig wäre aus diesem Grund die Erstellung eines Gesamtabschlusses mög-lich.

– Um ein Gesamtbild der kommunalen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlageeinschließlich der „ausgelagerten“ Bereiche zu erhalten, wird der Jahresab-schluss nach dem NKHR für den Kernhaushalt (auch Kämmereihaushalt ge-nannt) der Gemeinde mit den Abschlüssen der von ihr beherrschten und ab-hängigen Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechnungsführungin einem Gesamtabschluss zusammengeführt (konsolidiert). Das ist mit Ein-führung des NKHR möglich, weil ab diesem Zeitpunkt alle zu konsolidie-renden Einheiten die Doppik nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kauf-männischer Buchführung – unter Beachtung spezifischer, sich aus demjeweiligen Rechtskreis ergebener Abweichungen – eingerichtet haben.

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Reform des Gemeindehaushaltsrechts

System Bewegungsrechnung (Mehrung/Verbrauch) Bestands-rechnung

Einnahmen/Ausgaben(Veränderung des Geldvermö-gens)

Ertrag/Aufwand(Verände-rung des Ge-samtvermö-gens)

Leistung/Kosten(Veränderung des betriebsbe-dingten Vermö-gens)

Einzahlun-gen/Auszah-lungen(Veränderung des Zahlungs-mittelbe-stands)

Fällig gestellte For-derungen/Verbindlich-keiten(Veränderung der Kassen-reste)

Kameralistik(bisheriges Recht)

Verwaltungs- und Vermö-genshaushalt, Jahresrech-nung(Soll = Ist)

Verwaltungs- und Vermö-genshaushalt, Jahresrech-nung( Soll – Ist)

Nur kosten-rechnende Ein-richtungen (u. a. Gebüh-renhaushalte)

Geldvermö-gensrech-nung (nur frei-willig Vollvermö-gensrech-nung), Anlagennach-weise kosten-rechnender Einrichtungen

Erweiterte Kameralistik

Verwaltungs- und Vermö-genshaushalt, Jahresrech-nung(Soll = Ist)

Verwaltungs- und Vermö-genshaushalt, Jahresrech-nung( Soll – Ist) Aufnahme in die Vollver-mögensrech-nung

Ermittlung durch Ab-grenzung von Einnahmen/Ausgaben

Ermittlung durch Abgren-zung von Ein-nahmen/Aus-gaben,Produktinfor-mationen

Vollvermö-gensrechnung

NKHR-Doppik

Finanzhaus-halt, Finanz-rechnung

Abbildung in der Vermö-gensrechnung

Ergebnis-haushalt, Er-gebnisrech-nung

Teilergebnis-haushalt,Teilergebnis-rechnung,Produktinfor-mationen

Vermögens-rechnung (Bilanz)

Abb. 1: Rechnungsgrößen der Kameralistik, erweiterten Kameralistik, Doppik

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Steuerungskonzeption

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Wirtschaftswissenschaftliche Fundierung des Prinzips der intergenerativenGerechtigkeit:6

Vom klassischen Ökonomen Ricardo kommt die Aussage, dass Staatsschul-den keine realwirtschaftlichen Wirkungen haben. Die Aussage ist auch alsRicardo-Barro-Äquivalenztheorem bekannt, weil es der amerikanischeÖkonom Barro mathematisch formuliert und dabei die Prämissen für dessenGültigkeit herausgearbeitet hat.Ricardo unterstellt, dass der Staat nur unproduktive, also konsumptive Leis-tungen erbringt. Nimmt er dafür Schulden auf, verringern die Bürger in ent-sprechendem Umfang ihren privaten Konsum und sparen das Geld (indem siedie staatlichen Anleihen kaufen). Denn sie rechnen damit, dass sie bzw. dieihnen nachfolgenden Generationen in Zukunft höhere Steuern zahlen müs-sen, damit der Staat Tilgung und Zinsen seiner Schulden vornehmen kann.Im Ergebnis verdrängt somit staatlicher Konsum privaten Konsum (bei un-veränderten privaten Investitionen), so dass die Höhe des volkswirtschaftli-chen Kapitalstocks gleich bleibt. Es herrscht intergenerative Gerechtigkeit,da durch das gegenwärtige Sparen der Bürger eine Lastenverschiebung aufzukünftige Generationen unterbleibt.

Diese Aussage des Theorems kann sich ändern, wenn:1. dem Staat auch produktive, d. h. investive Leistungen zugebilligt werden.

Investitionen zeichnen sich durch längerfristigen Nutzen aus, der grund-sätzlich auch nachfolgenden Generationen zugute kommt (was aber nichtsdarüber aussagt, ob die nachfolgenden Generationen den Nutzen gleicheinschätzen, also unveränderte Präferenzen haben). Die staatlichen Inves-titionen erhöhen den volkswirtschaftlichen Kapitalstock, wenn nicht zu-gleich private Investitionen durch die staatliche Investitionstätigkeit ver-drängt werden.

2. die Bürger ihren privaten Konsum nicht einschränken. Einerseits müssendann zukünftige Generationen wegen der höheren Steuern vermehrt durchKonsumverzicht sparen, was sich negativ auf die zukünftige Konjunkturauswirkt. Andererseits kann aber gegebenenfalls durch eine gegenwärtigepositive konjunkturelle Wirkung ein höherer volkswirtschaftlicher Kapi-talstock erwirtschaftet werden, dessen höherer Ertrag den zukünftigenGenerationen zugute kommt. Welche Wirkung hier überwiegt, hängt vonvielen Faktoren ab und ist Gegenstand von Kontroversen zwischen ange-botsorientierten und nachfrageorientierten (keynesianischen) Ökonomen.

Eine Konsequenz aus 1. ist schon seit langem im kommunalen Haushalts-recht verankert: Kommunen dürfen Kredite nur für Investitionen aufnehmen.Im NKHR kommen nun weitere Konsequenzen aus 1. hinzu:

6 Vgl. Barro, Journal of Political Economy, 1974, Jg. 82, S. 1095–1117; vgl. Barro, Journal of Po-litical Economy, 1979, Jg. 87, S. 940–971.

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Reform des Gemeindehaushaltsrechts

1.3 Drei-Komponenten-Rechnungssystem, Zwei-Komponenten-Planung

Das doppische Rechnungswesen nach dem NKHR besteht aus drei – oben be-reits angesprochenen – Komponenten, die im Buchungsverbund geführtwerden und ein vollständiges Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage derGemeinde vermitteln sollen:– Vermögensrechnung (Bilanz):

In ihr werden als zentrales Element der kommunalen Doppik und als zeit-punktbezogene Bestandsrechnung alle Vermögenspositionen (Aktiva) derGemeinde den vollständigen Finanzierungs- bzw. Kapitalpositionen (Pas-siva) gegenübergestellt. Sie gibt somit Auskunft über Höhe und Zusammen-setzung des Vermögens und des finanzierenden Eigen- und Fremdkapitalseiner Gemeinde. Falls das nicht zweckgebundene Eigenkapital – bestehendaus dem Basiskapital (als positive Differenz zwischen dem Wert der Vermö-gensseite und dem Wert der restlichen Passivposten) und den Ergebnisrück-lagen (Überschüsse vergangener Jahre) abzüglich der ausgewiesenen Fehlbe-träge vergangener Jahre – aufgebraucht ist und die Bewertung der restlichenPassivseite den Wert der Vermögenspositionen übersteigt (d. h. die Schuldenund das zweckgebundene Eigenkapital der Kommune sind größer als ihrvorhandenes Vermögen = bilanzielle Überschuldung), ist auf der Aktivseiteals Nettoposition ein nicht gedeckter Fehlbetrag auszuweisen, so dass immerder Wert der Aktivseite dem der Passivseite rechnerisch entspricht.Eine Planvermögensrechnung (Planbilanz) ist nicht vorgeschrieben, kannaber auf freiwilliger Basis erstellt werden.

– Ergebnisrechnung/Ergebnishaushalt, Teilergebnisrechnung/Teilergebnishaus-halt: In der Ergebnisrechnung werden die ordentlichen und außerordentlichen Er-träge (Ressourcenmehrung) und Aufwendungen (Ressourcenverbrauch)nach dem Grundsatz der Verursachung in dem Haushaltsjahr gebucht, demsie wirtschaftlich zuzurechnen sind (Prinzip der Periodenabgrenzung bzw.der Ergebniswirksamkeit). Der Saldo von Erträgen und Aufwendungenerhöht als Überschuss das Eigenkapital in der Vermögensrechnung und ver-ringert es als Fehlbetrag. Die Ergebnisrechnung entspricht dem Konzept derhandelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung, allerdings mit einer denkommunalen Bedürfnissen angepassten Gliederung. Weil das Ziel kommu-nalen Handelns gemäß der Gemeinwohlorientierung und dem Prinzip derintergenerativen Gerechtigkeit primär die Aufgabenerfüllung bei Ausgleich

– Die Kredittilgung ist in Form von Abschreibungen auf die durch die Inves-titionen angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände von denjeweils nutzenziehenden Generationen zu erwirtschaften.

– Auch die ungewissen Verbindlichkeiten (Rückstellungen) sind als Teil derGesamtschulden von der Generation zu erwirtschaften, die sie eingegan-gen ist bzw. verursacht hat.

Konsequenzen aus 2. haben u. a. Eingang gefunden in das Stabilitäts- undWachstumsgesetz des Bundes vom 8. Juni 1967.

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Drei-Komponenten-Rechnungssystem

von Ressourcenmehrung und Ressourcenverbrauch ist und nicht, wie beiprivatwirtschaftlichen Unternehmen, die Erzielung eines Gewinns, wurdeanstelle der Begriffe „Gewinn“ und „Verlust“ die Bezeichnung „Ergebnis“gewählt.Die Ergebnisrechnung ist in Teilergebnisrechnungen zu untergliedern, indenen nur die ordentlichen, in der Regel betriebsbedingten Erträge und Auf-wendungen einschließlich jene aus internen Leistungen, also die ertrags-bzw. aufwandsgleichen Leistungen und Kosten, zuzüglich kalkulatorischerKosten abgebildet werden. Die Teilergebnisrechnungen spiegeln also dieKosten- und Leistungssicht wider. Durch die vorgeschriebene produktorien-tierte Gliederung der Teilrechnungen sind die Leistungen und Kosten einzel-nen Produktgruppen und Produkten zuordenbar.Ergebnishaushalt und Teilergebnishaushalte bilden die Planungsseite ab undenthalten die voraussichtlich im Haushaltsjahr nach dem Grundsatz derVerursachung anfallenden Erträge und Aufwendungen der laufenden Ver-waltungstätigkeit. In den Teilergebnishaushalten werden zusätzlich die Pro-duktgruppen und ausgewählte Schlüsselprodukte mit ihren Kosten und Leis-tungen sowie den Leistungszielen und Kennzahlen abgebildet. Für denErgebnishaushalt, der abgesehen von der unterschiedlichen Periodenabgren-zung (Abschreibungen, Bildung und Auflösung von Rückstellungen, akti-vierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen, Auflösung passivierterZuweisungen und dergl.) mit dem kameralen Verwaltungshaushalt ver-gleichbar ist, besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum Haushaltsaus-gleich des Saldos aus ordentlichen Erträgen und Aufwendungen. Für dieTeilergebnishaushalte besteht keine Ausgleichspflicht.

– Finanzrechnung/Finanzhaushalt, Teilfinanzrechnung/Teilfinanzhaushalt:In der Finanzrechnung werden die Einzahlungen (Mehrung des Zahlungs-mittelbestands) und die Auszahlungen (Reduzierung des Zahlungsmittelbe-stands) nach dem Kassenwirksamkeitsprinzip in dem Haushaltsjahr ge-bucht, in dem sie bei der Gemeindekasse eingehen oder von ihr geleistetwerden. Der Saldo von Einzahlungen und Auszahlungen erhöht als Mittel-überschuss die liquiden Mittel in der Vermögensrechnung und verringert sieals Mittelbedarf. Die Finanzrechnung entspricht dem Konzept der handels-rechtlichen Kapitalflussrechnung, nur, dass sie im Gegensatz zu ihr nicht in-direkt aus der Gewinn- und Verlustrechnung nachträglich abgeleitet, son-dern im Haushaltsjahr direkt laufend ermittelt bzw. gebucht wird.Die Finanzrechnung ist parallel zu den Teilergebnisrechnungen in Teilfi-nanzrechnungen zu untergliedern. Diese enthalten obligatorisch die Zahlun-gen aus Investitionstätigkeit, fakultativ auch die Zahlungen aus laufenderVerwaltungstätigkeit. Die Zahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Krediteund vergleichbare Vorgänge) werden dagegen nicht in den Teilfinanzrech-nungen, sondern nur zentral in der Finanzrechnung verbucht.Auf der Planungsseite enthält der Finanzhaushalt – mit Ausnahme haus-haltsfremder – alle voraussichtlich im Haushaltsjahr nach dem Kassenwirk-samkeitsprinzip anfallenden Einzahlungen und Auszahlungen. Er entsprichtbezüglich der Zahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätig-keit (Aufnahme und Tilgung von Krediten) dem kameralen Vermögenshaus-halt. Für den Finanzhaushalt besteht zwar nicht die Pflicht zum Ausgleich,

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Reform des Gemeindehaushaltsrechts

jedoch besteht die Pflicht der Kommune zur Sicherung ihrer Zahlungsfähig-keit.Der Teilfinanzhaushalt enthält obligatorisch die Zahlungen aus Investitions-tätigkeit. Zumindest die größeren geplanten Investitionsvorhaben eines Teil-haushalts sind in einer Investitionsübersicht mit den geplanten Zahlungeneinzeln darzustellen. Die Gesamtheit aller Investitionsvorhaben ergibt denInvestitionsplan der Gemeinde.

Die drei Rechnungskomponenten dienen der laufenden Verbuchung der Ver-waltungsvorfälle zur Eröffnung, während des Haushaltsjahres und zum Jahres-abschluss. Der Haushaltsplan bildet dagegen die Planungsseite ab und ist ver-bindliche Grundlage der Haushaltsausführung. Er bleibt weiterhin ein zentralesSteuerungsinstrument des Gemeinderats, in dem dieser der Verwaltung finanz-wirtschaftliche Vorgaben macht. In diesen Vorgaben spiegeln sich die mehr-heitsfähigen politischen Präferenzen des Gemeinderats hinsichtlich der imRahmen der kommunalen Selbstverwaltung gesetzten Aufgabenschwerpunktewider.

Abb. 2: Drei-Komponenten-Rechnung, Zwei-Komponenten-Planung

Vermögensrechnung(Planbilanz nur fakultativ)

Aktiva Passiva

Vermögen

Liquide Mittel

Kapitalposition

Sonderposten

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

darunter:

Finanzhaushalt/ Finanzrechnung

Einzahlungen ./. Auszahlungen

aus:

- lfd. Verwaltungstätigkeit

- Investitionstätigkeit

- Finanzierungstätigkeit

- haushaltsunwirksamen

Vorgängen (nicht im HHPlan)

= Zahlungssaldo

= � Liquide Mittel

Ergebnishaushalt/ Ergebnisrechnung

Erträge

./. Aufwendungen

(ordentl. u. außerordentl.)

= Ergebnissaldo

= � Kapitalposition

Teilhaushalt 1

Teilfinanzhaushalt/ Teilfinanzrechnung

Zahlungen aus

- lfd. Verwaltungstätigkeit

(fakultativ)

- Investitionstätigkeit

(obligatorisch)

Finanzierungsmittel-

überschuss/-bedarf

Teilergebnishaushalt/ TeilergebnisrechnungOrdentliche Erträge

./. Ordentl. Aufwendungen

+ interne Erträge

./. Interne Aufwendungen

./. Kalkulatorische Kosten

Nettoressourcen-

überschuss/-bedarf

Investitionsvorhaben 1Zahlungen, VE*

Investitionsvorhaben nZahlungen, VE*

Produktgruppe nKosten, Erlöse, Ziele,

Kennzahlen

Produkt nKosten, Erlöse, Ziele, Kennzahlen

Teilhaushalt n

Schlüsselprodukt nKosten, Erlöse, Ziele,

Kennzahlen

* VE = Verpflichtungsermächtigungen

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Ablauf Haushaltswirtschaft und Prüfungswesen

1.4 Zeitlicher Ablauf der Haushaltswirtschaft und des Prüfungswesens

Abbildung 3 zeigt den zeitlichen Ablauf der Haushaltswirtschaft und des Prü-fungswesens, der sich mit der Gemeindehaushaltsreform nicht ändert. Er wirdallerdings um Zeitvorgaben für den neu eingeführten Gesamtabschluss ergänzt.Die folgenden, jeweils prozessorientiert aufgebauten Kapitel des Buches ent-sprechen in ihrer Reihenfolge diesem zeitlichen Ablauf.

In der Regel beginnt im Frühjahr bzw. Sommer des Vorjahres (Planaufstellungs-jahr) die konkrete Aufstellung des Haushalts. Die Frist zur Aufstellung derHaushaltssatzung und deren Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde ist eineSoll-Vorschrift. Erfolgt die Vorlage später, verschiebt sich gegebenenfalls derAbschluss der Prüfung und die Erteilung eventuell erforderlicher Genehmigun-gen durch die Rechtsaufsichtsbehörde in das Haushaltsjahr hinein. In einemderartigen Fall gelten bis zu diesem Zeitpunkt für das Haushaltsjahr die Vor-schriften für die vorläufige Haushaltsführung. Bei den Fristen für die Aufstel-lung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlus-ses handelt es sich um Ist-Vorschriften. Ausnahme: Die überörtliche Prüfungsoll innerhalb von vier Jahren nach Ende des Haushaltsjahres vorgenommenwerden.

Abb. 3: Zeitlicher Ablauf der Haushaltswirtschaft und des Prüfungswesens

Aufstellung

HH-Satzung,

HH-Plan(§§ 79, 80 GemO)

Prüfung RAB,

Bekanntmachung(§ 81 GemO)

1.12. 1.1.

Vorläufige

Haushaltsführung

(§ 83 GemO)

Haushaltsausführung(§ 79 Abs. 3 u. 4,

§ 80 Abs. 4 GemO)

31.12.

Aufstellung JA(§ 95b GemO)

30.6.

Prüfung JA

durch RPA

(§ 110 GemO)

31.10.

Laufende Prüfung RPA

(§ 112 Abs. 1 Nr. 1 GemO)

Verhandlung,

Feststellung

JA im GR

(§ 95b GemO)

31.12.

Aufstellung GA

(§ 95b GemO)

31.1.30.9.

Prüfung GA durch RPA

(§ 110 GemO)

31.3.

Verhandlung,

Feststellung

GA im GR

(§ 95b GemO)

Planaufstellungsjahr Haushaltsjahr(§ 79 Abs. 4 GemO)

1. Folgejahr 2. Folgejahr

Abkürzungen:GA = Gesamtabschluss

GR = Gemeinderat

JA = Jahresabschluss

RAB = Rechtsaufsichtsbehörde

RPA = Rechnungsprüfungsamt

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