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Arbeit statt Strafe und dann? Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument Fachtagung am 11. Juni 2012

Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

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Arbeit statt Strafe und dann?. Fachtagung am 11. Juni 2012. Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument. SGB II – Fördern und Fordern. Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Auszug § 2 Grundsatz des Forderns - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Arbeit statt Strafe und dann?

Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Fachtagung am 11. Juni 2012

Page 2: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Seite 2

SGB II – Fördern und Fordern

Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Auszug

§ 2 Grundsatz des Forderns

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen

in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen

müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder

Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. …

Page 3: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

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Vollstreckungsalternativen

Berliner Tilgungsverordnung* – Auszug

§ 1 Allgemeines

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten auf

Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheits-

strafe durch freie Arbeit abzuwenden. …

* Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen durch freie Arbeit vom 30. April 2004

Page 4: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

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Vollstreckungsalternativen

Berliner Tilgungsverordnung* – Auszug

§ 1 Allgemeines

(1) …

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist Arbeit jede

gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende,

allgemein zusätzliche unentgeltliche Beschäftigung. …

* Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen durch freie Arbeit vom 30. April 2004

Page 5: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Seite 5

Ziele

gemeinnützige Arbeit SGB II

Tilgung einer Geldstrafe

Integration in Arbeit

Page 6: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

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gemeinnützige Arbeit

Vorteile

Wiedereingliederung in die Gesellschaft

Förderung des Gemeinwohls

Vermeidung von Prisonisierungseffekten

Können die Vorteile gemeinnütziger Arbeit für

eine Integration in Arbeit genutzt werden?

Page 7: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Seite 7

gemeinsame Ziele

gemeinnützige Arbeit SGB II

Eingliederung in die Gesellschaft Förderung des Gemeinwohls

Page 8: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Seite 8

Vorbereitung einer Integration

Fördern

Ermittlung des individuellen Handlungsbedarfs

Unterstützung bei der Arbeitssuche ggf. Angebot von Maßnahmen Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

Ziel: passgenaue Förderung

Page 9: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Seite 9

Vorbereitung einer Integration

Fordern

Einforderung der Erwerbsobliegenheit

Nachhaltung der Bewerbungsaktivitäten Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

Ziel: Nutzung aller Möglichkeiten zur Beendigung

oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit

Page 10: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Seite 10

Anknüpfungspunkte – Fallbeispiel

Arbeit statt Strafe verurteilt zu einer Geldstrafe

(§ 265a StGB)

30 Tagessätze

Stelle vorhanden

Justin, 26 Jahre, aktuell arbeitslos

Profiling SGB II keine Ausbildung

wenig Berufserfahrung

Schuldenproblematik

Pflicht: Tilgung der Geldstrafe Pflicht: Erwerbsobliegenheit

Page 11: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Seite 11

Fallbeispiel

Integration in Arbeit zusätzlich erschwert durch fehlende Orientierung

fehlende Motivation

fehlende Tagesstruktur

Lösungsansatz:

Heranführung an Arbeit zur Vorbereitung einer Integration

An welcher Stelle könnte gemeinnützige Arbeit hier

ggf. die Ziele des SGB II unterstützen?

Page 12: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Seite 12

Fallbeispiel – Anknüpfungspunkte

Nutzen gemeinnütziger Arbeit für das SGB II im

Idealfall Herstellung einer Tagesstruktur

Unterstützung der Heranführung an Arbeit

Gefühl der Anerkennung

Erhöhung der Motivation

ggf. Entdeckung eines beruflichen Tätigkeitsfeldes

berufliche Orientierung

Page 13: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Seite 13

Fallbeispiel – Anknüpfungspunkte

Und dann? Beendigung der gemeinnützigen Arbeit

Tilgung der Geldstrafe

Idealfall: Aufrechterhaltung der Tagesstruktur und Motivation

Integration in Arbeit oder Angebot einer

Maßnahme

Page 14: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Seite 14

Anregungen für Gestaltungsmöglichkeiten

Haftvermeidung

Anknüpfung an positive Aspekte durch JC

Kooperation mit Land Berlin; ggf. Betreuung nach § 67 SGB XII

Ziel: Integration in Arbeit

Änderung der Perspektive:

von der Ersatzstrafe auf die Integration in Arbeit

enge Betreuung durch FM Begleitung zu

Bewährungshilfen Begleitung zu

Vorstellungsgesprächen ggf. weiterführende Maßnahme

zur Stabilisierung

Arbeit statt StrafeSonstiges ggf. Ratenzahlung per

Direktanweisung durch das JC Schweigepflichtentbindungen des

Kd. Kooperation mit SenJustV

Page 15: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Seite 15

Anregungen für Gestaltungsmöglichkeiten

Stabilisierende Maßnahmen vorrangig Maßnahmen, welche im Jobcenter

eingerichtet wurden

Verantwortung für Besetzung liegt im JC

Die Entscheidung über die passende Maßnahme trifft die

Integrationsfachkraft.

Page 16: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Seite 16

alternative Gestaltungsmöglichkeiten

Enges Zusammenwirken beim Ableisten gemeinnütziger

Arbeit von FM mit SenJustV

- Verbindlichkeit durch Aufnahme in EGV

- bei stringenter Durchführung Befreiung von

Bewerbungsbemühungen

- regelmäßiger gegenseitiger Austausch

Page 17: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Seite 17

Gestaltungsmöglichkeiten – Grenzen

Kooperation SenJustV & Jobcenter

Datenschutz

Einverständniserklärung der Kundinnen und Kunden

Freiwilligkeit

Zielsetzung SGB II

Aussetzung der Erwerbsobliegenheit nur im

Ausnahmefall

Page 18: Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Seite 18

Und nun?

IdeeSchaffung eines Übergangsmanagements zwischen

SenJustV, Jobcenter und Land Berlin

als Resozialisierungsinstrument

zur Steigerung des Gemeinwohls

zur Vermeidung von Haftstrafen

Vorschlag:

Bildung eines Arbeitskreises der beteiligten Akteure