246
respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1. Ausgewählte Gesetzesänderungen 2016/2017 2. Verwaltungsanweisungen 3. Ausgewählte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und von Finanzgerichten 4. Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) 5. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

Inhaltsverzeichnis

1. Ausgewählte Gesetzesänderungen 2016/2017

2. Verwaltungsanweisungen

3. Ausgewählte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und von

Finanzgerichten

4. Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

5. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem

ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 2: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Ausgewählte Gesetzesänderungen 2016/2017

1.1 Steueränderungsgesetz 2015

1.2 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

1.3 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur

Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

1.4 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

1.5 Antikorruptionsgesetz

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 2

Page 3: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1.1 Steueränderungsgesetz 2015

vom 2. November 2015, BGBl Teil I 2015, Seite 1834

Artikelgesetz mit 18 Artikeln

Inkrafttreten:

zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen 1. Januar 2015 und 1. Januar

2016

Anlage 1

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 3

Page 4: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

Artikel 12

Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

§ 2 Abs. 3 UStG wird aufgehoben (bisherige Sonderregeln für juristische

Personen des öffentlichen Rechts jPdöR)

§ 2 b wird neu eingefügt

„Juristische Personen des öffentlichen Rechts“

Neuregelung aufgrund Rechtsprechung BFH und Umsetzung der

MwStSystRL

• weitgehende Übernahme Art. 13 MwStSystRL (EU-Recht)

nicht unternehmerische Tätigkeit (Ausübung öffentlicher Gewalt)

unternehmerische Tätigkeit (bei größeren Wettbewerbsverzerrungen)

• § 27 Abs. 22 UStG regelt, dass der eigentlich aufgehobene § 2 Abs. 3

UStG für Umsätze, die 2016 ausgeführt werden, weiter gilt und § 2 b

UStG ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden ist.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 4

Page 5: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

• Zudem konnte die jPdöR bis zum 31. Dezember 2016 dem FA gegenüber

einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG bis zum 31. Dezember 2020

weiter anwendet.

Regelungsinhalt

jPdöR sind zukünftig nach denselben umsatzsteuerrechtlichen

Bedingungen Unternehmer wie auch andere natürliche oder juristische

Personen.

§ 2b UStG findet keine Anwendung bei Tätigwerden im Rahmen

öffentlicher Gewalt und bei Leistungserbringung auf privatrechtlicher

Grundlage.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 5

Page 6: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

§ 2 b UStG trifft nur zu bei Leistungserbringung im Rahmen öffentlicher

Gewalt und größeren Wettbewerbsverzerrungen (Ausnahmen: § 2 b

Abs. 2 UStG).

Diese liegen nicht vor, wenn

Umsätze voraussichtlich kleiner 17.500,00 EUR p. a. (§ 2 b Abs. 2

Nr. 1 UStG),

Vergleichbare privatrechtliche Leistungen ohne Optionsmöglichkeit

steuerbefreit sind (§ 2 b Abs. 2 Nr. 2 UStG),

Leistungen zwischen jPdöR erbracht werden (Voraussetzungen in

§ 2 b Abs. 3 UStG beachten).

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 6

Page 7: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

Hinweis auf BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 (Anlage 2)

Umfangreiche Definition und Erläuterungen

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 7

Nachhaltige Leistungserbringung durch

jPöR

Bestätigungen auf privatrechtlicher Grundlage

Unternehmerische Tätigkeit

Bestätigungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage

Grundsatz: Hoheitsbetrieb

Ausnahme: wettbewerbsrelevante Tätigkeit

(unternehmerisch)

Page 8: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 8

Ausübung öffentlicher Gewalt

Voraussetzungen

§ 2b Abs. 2 Nr. 1 oder

Nr. 2 UStG liegen vor

Voraussetzungen

§ 2b Abs. 3 UStG liegen vor

Keine größeren Wettbewerbsverzerrungen

aus anderen Gründen

ja

nein

nein

§ 2b UStG

jPöR handelt

nicht als

Unternehmer

(Ausnahme

§ 2 b Abs. 4

UStG)

§ 2 UStG

(keine Sonder-

regelung

jPöR

handelt als

Unternehmer)

ja

ja

ja nein

Page 9: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1.2 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

vom 18. Juli 2016, BGBl Teil I 2016, Seite 1679 - Anlage 3 -

Artikelgesetz mit 22 Artikeln

• Stärkung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des

Verwaltungshandelns.

• Ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung unter Einsatz von

Risikomanagementsystemen zum verbesserten Einsatz personeller

Ressourcen.

• Neue Änderungsmöglichkeiten bei Rechen- und Schreibfehlern des

Steuerpflichtigen.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 9

Page 10: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

• Wandlung von Belegvorlagepflichten in Belegvorhaltepflichten.

• Verstärkte Nutzung der von dritter Seite elektronisch an die

Finanzverwaltung übermittelten Daten.

• Neuregelung der Steuererklärungsfristen.

Inkrafttreten 16. Juli 2016 bzw. 1. Januar 2017

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 10

Page 11: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1.3 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur

Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

vom 16. März 2016, BGBl Teil I 2016, Seite 396 - Anlage 4 -

Artikelgesetz mit 16 Artikeln

Artikel 7 Änderung des Handelsgesetzbuches:

§ 253 Abs. 2 Satz 1 neu:

Abzinsung langfristiger Rückstellungen (Laufzeit länger 1 Jahr)

Relevante Zinssätze:

Altersversorgungsverpflichtungen 10-jähriger durchschnittlicher

Marktzinssatz

Sonstige Rückstellungen 7-jähriger durchschnittlicher

Marktzinssatz

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 11

Page 12: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

Folge:

10-jähriger Durchschnittszins bei 15 Jahren Restlaufzeit per 31. Dezember

2016 um 0,77 Prozentpunkte höher mit der Folge einer deutlich niedrigeren

Rückstellung.

Verpflichtend anzuwenden für Jahresabschlüsse ab 2016.

Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang bzw. unter der Bilanz anzugeben; er

unterliegt als nicht realisierter Buchgewinn zudem einer Ausschüttungs-

sperre (für gemeinnützige Körperschaften nicht relevant, da bereits

gemeinnützigkeitsrechtlich gegeben).

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 12

Page 13: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1.4 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

vom 19. Februar 2016, BGBl Teil I 2016, Seite 254 - Anlage 5 -

Umsetzung der europäischen Richtlinie: ADR-Richtlinie 2013/11/EU.

Ziel: Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch anerkannte

private oder behördlich eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle

Ausnahmen u. a.

Streitigkeiten aus Verträgen über

nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse

Gesundheitsdienstleistungen

Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 13

Page 14: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

Auswirkungen auf Sozialeinrichtungen:

• Informationspflicht in Wohn- und Betreuungsverträgen nach dem Wohn-

und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ab 01.04.2016 (§ 6 Abs. 3 Ziffer

4 WBVG), gilt nur für Neuverträge

• Ab 01.02.2017 allgemeine Informationspflicht auf der Website und/oder

in AGB´s (Ausnahme: Unternehmen, die am 31. Dezember des

vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt

hatten) § 36 SVBG.

Der Unternehmer hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und

verständlich davon in Kenntnis zu setzen, in wieweit er bereit ist oder

verpflichtet ist, teilzunehmen.

d. h. Pflegeeinrichtungen müssen nicht teilnehmen, aber sie müssen

entsprechend informieren!

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 14

Page 15: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1.5 Antikorruptionsgesetz

vom 30. Mai 2016, BGBl 2016, Seite 1254 - Anlage 6 -

Artikelgesetz mit 4 Artikeln

Strafgesetzbuch wird ergänzt durch

• § 299 a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

• § 299 b Bestechung im Gesundheitswesen

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 15

Page 16: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme von Angehörigen eines Heilberufes

(mit staatlich geregelter Ausbildung – z. B. Altenpflegekräfte)

1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von

Medizinprodukten

2. bei dem Bezug der vorg. Produkte zu unmittelbaren Anwendung

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

Strafmaß: Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Anwendungsbeispiel:

Sog. patientenindividuelles Verblistern von Arzneimitteln von Apotheken

für Pflegeeinrichtungen, wenn dieses kostenlos erfolgt.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 16

Page 17: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

Sind die Vertreter des Heimträgers keine Angehörigen eines Heilberufes,

kann entsprechendes Handeln strafbar nach § 299 StGB (Angestellter/

Beauftragter eines Unternehmens) oder § 322 StGB (öffentlicher Träger)

sein.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 17

Page 18: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

2. Verwaltungsanweisungen

2.1 Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Integrationsprojekte

und WfbM

2.2 Anerkennung von Aufwandsspende bzw. Rückspende

2.3 Steuerliche Behandlung der Tafeln und der Unternehmer, die Lebensmittel

unentgeltlich abgeben

2.4 Arbeitszeitenkontenmodelle - Bilanzierungsfragen

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 18

Page 19: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

2.1 Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Integrationsprojekte

und WfbM

(BMF vom 25. April 2016) - Anlage 7 -

Erweiterung des „Werkstattbegriffs“ durch die Änderung des Abschnitts

12.9 Abs. 12 des UStAE.

• Bislang war die Steuerermäßigung beschränkt auf den Verkauf selbst

hergestellter Waren bzw. bearbeiteter Waren mit einer Wertschöpfung

von mind. 10 % durch die WfbM.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 19

Page 20: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

• Zukünftig sind bei WfbM (§ 63 Nr. 3a AO, § 136 SGB IX) neben selbst

hergestellten waren auch Handelsumsätze und sonstige Leistungen, die

im Rahmen einer Anerkennung nach § 142 SGB IX (zusätzlicher

Arbeitsbereich/Betriebsteil/Betriebsstätte einer anerkannten WfbM)

erbracht werden, dem Zweckbetrieb zuzuordnen.

• Weiterhin zu prüfen ist, ob der Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung

von zusätzlichen Einnahmen dient (§ 68 Nr. 3c AO).

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 20

Page 21: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 21

WfbM

(Annahme: Umsatz größer 35.000 EUR)

Anerkennung nach

§ 136 SGB IX

für Werkleistung

(Produktion)

Anerkennung nach

§ 142 SGB IX

oder Leistungen, die nicht durch

die Anerkennung gedeckt sind

In erster Linie Erzielung

zusätzlicher Einnahmen

nein

nein

ja nein

ja

ja

19 %

19 %

19 %

7 %

7 %

Page 22: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

Der Zweckbetrieb (Umsatz über 35.000 EUR) dient in erster Linie der

Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn

• die Menschen mit Behinderung nicht Arbeitnehmer der Einrichtung sind

• die Werkstatt von anderen Unternehmen zwischengeschaltet ist oder in

größerem Umfang von nicht steuerbegünstigten Subunternehmern

bedient wird

• der Umsatz über 17.500 EUR je Beschäftigtem liegt, und

Fehlen von geschultem betreuendem Personal, oder

Einsatz der Beschäftigten nicht im Erwerbsbereich sondern in

Hilfsfunktionen, oder

Leistungserbringung fast ausschließlich an nicht vorsteuer-

abzugsberechtigte Empfänger.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 22

Page 23: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

• Der Steuervorteil aus der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

schädlich ist.

Dies ist dann der Fall, wenn der Steuervorteil aus dem ermäßigten

Steuersatz die zusätzlichen Lohnaufwendungen der Menschen mit

Behinderung (nach Abzug der Lohnzuschüsse Dritter) übersteigt.

Prüfung nach EU-Recht führt evtl. zu einem anderen Ergebnis!

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 23

Page 24: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

2.2 Anerkennung von Aufwandsspende bzw. Rückspende

(BMF vom 24. August 2016) - Anlage 8 -

Der Verzicht auf die Erstattung von Aufwandersatz oder sonstigen

Zahlungsansprüchen kann als Spende behandelt werden.

Voraussetzung: der Anspruch war ernsthaft eingeräumt. Indiz für die Ernsthaftigkeit:

der Verzicht erfolgt zeitnah.

Nach BMF gilt als zeitnah:

• Bei einmaligen Ansprüchen (z. B. Reisekosten, vereinzelte Honoraransprüche):

3 Monate nach Fälligkeit

• Bei regelmäßiger Tätigkeit (z. B. monatlich gezahlte Vorstandsvergütung im

Rahmen des Ehrenamtsfreibetrags): 1 Jahr nach Fälligkeit

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 25. November 2014 – Anwendung ab 2015.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 24

Page 25: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

2.3 Steuerliche Behandlung der Tafeln und der Unternehmer, die Lebensmittel

unentgeltlich abgeben

(OFD Niedersachsen, Vfg. vom 09. Februar 2016) - Anlage 9 -

I. Allgemeines

II. Beurteilung hinsichtlich Körperschaftsteuer/Gemeinnützigkeit

III. Umsatzsteuerliche Beurteilung

IV. Gewerbesteuer

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 25

Page 26: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

V. Spendenabzug

Sachspenden von Lebensmitteln von Unternehmern sind anzusetzen

mit

• dem Teilwert (dieser dürfte bei nicht mehr verkäuflichen

Lebensmitteln gegen 0 EUR tendieren)

• alternativ dem Buchwert (Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 4

Satz 4 EstG).

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 26

Page 27: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

2.4 Arbeitszeitkontenmodelle - Bilanzierungsfragen

OFD Frankfurt/Main, Rundvfg. vom 09. März 2016 - Anlage 10 -

1. Definition Arbeitszeit-/Zeitwertkonten

2. Zurechnung der zur Sicherung von Wertguthaben ausgelagerten

Vermögenswerte

Grundsätzlich beim Treugeber, mehrere Voraussetzungen

3. Wertpapiergebundene Zeitwertkonten mit Nominalwertgarantie und

Teilhabe des Arbeitnehmers an der Wertsteigerung

Abzinsung (keine Abzinsung, wenn die Zeitwertkonten unter

Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten geführt werden).

Bewertungseinheiten (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) bilden.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 27

Page 28: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

3. Ausgewählte Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofes und von

Finanzgerichten

3.1 Überlassung von Inventar eines Pflegeheimes

3.2 Bagatellgrenze für Leistungen an nicht begünstigte Personen

3.3 Umsatzsteuerbefreiung für Personalgestellung

3.4 Vorsteueraufteilung bei BHKW

3.5 Vorsteuerabzug, 10 %-Grenze

3.6 Grunderwerbsteuer bei Schenkung unter Auflage

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 28

Page 29: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

3.1 Überlassung von Inventar eines Pflegeheimes

(BFH, Urteil vom 11. November 2015) - Anlage 11 -

• Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12a UStG umfasst die Vermietung

möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer

angelegte Überlassung handelt (entgegen Abschnitt 4.12.1 Abs. 6

UStAE).

• Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich

oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder

Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar

verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.

• Von der Vermietung getrennt zu sehen sind dagegen in Abhängigkeit

des Verbrauchs individuell abgerechnete Leistungen (Mietnebenkosten)

nach EuGH-Urteil (EU: C: 2015: 229).

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 29

Page 30: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

3.2 Bagatellgrenze für Leistungen an nicht begünstigte Personen

(BFH, Urteil vom 10. August 2016) - Anlage 12 -

Ausgangsfall: Erbringung von Leistungen in einem Zweckbetrieb auch an

(nach der Satzung) nicht Begünstigte (z. B. Verpflegungs-

leistungen eines Schulkiosk/Essen auf Rädern nicht nur an

Schüler/Bedürftige, Jugendherberge mit Übernachtung auch

allein reisender Erwachsener)

Nach BFH-Urteil vom 18. Januar 1995 konnten in geringem Umfang (10 %

des Umsatzes) auch nicht Begünstige mit versorgt werden, ohne die

Zweckbetriebseigenschaften zu stören.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 30

Page 31: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

Mit BFH-Urteil vom 10. August 2016 wird an dieser Bagatellgrenze nicht

mehr festgehalten. Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben ist die „Trennung

von Aktivitäten“ erforderlich. Soweit die Leistungen nicht der sozialen

Sicherheit dienend anzusehen sind, erfolgen diese in einem eigenen

(steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; damit entfällt auch die

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG.

Zu beachten ist jedoch, dass in folgenden Fällen die Höhe des

unschädlichen Leistungsanteils gesetzlich geregelt ist:

• Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (2/3-Grenze nach § 66 Abs. 3 AO)

• Krankenhäuser (40 %-Grenze nach § 67 AO)

• Selbstversorgungseinrichtungen (20 %-Grenze)

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 31

Page 32: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

3.3 Umsatzsteuerbefreiung für Personalgestellung

(BFH, Urteil vom 14. Januar 2016) - Anlage 13 -

Entgeltliche Personalgestellung ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Eine Umsatzsteuerfreiheit war im Urteilsfall weder nach § 4 Nr. 18 UStG

(fehlende Unmittelbarkeit) noch nach der MWStSystRL (keine

Gemeinwohldienstleistung, kein eng mit der Sozialfürsorge und der

sozialen Sicherheit verbundener Umsatz) gegeben.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 32

Page 33: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

Umsatzsteuerfrei können Personalgestellungsleistungen jedoch unter den

dort genannten Bedingungen sein:

• Gestellung von Personal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1

UStG an andere Einrichtungen dieser Art (Abschn. 4.16.6 UStAE).

• Personalgestellung von Krankenhäusern nach Abschn. 4.14.6 UStAE.

• Personalgestellung im Rahmen des § 4 Nr. 27 UStG.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 33

Page 34: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

3.4 Vorsteueraufteilung bei BHKW

(BFH, Urteil vom 16. November 2016) - Anlage 14 -

Zu entscheiden war die Aufteilung der Vorsteuer, wenn die Ausgangs-

leistung eines BHKW teilweise für vorsteuerabzugsberechtigte

(Stromproduktion und Einspeisung ins öffentliche Netz) und teilweise

nichtabzugsfähige Zwecke (steuerbefreit, vorsteuerpauschalierender

landwirtschaftlicher Betrieb) erfolgt.

Nach BFH ist dabei sachgerecht nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG – entgegen

der Ansicht der Finanzverwaltung im UStAE – die Aufteilung der

Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten

Strom- und Wärmemenge (objektbezogener Umsatzschlüssel).

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 34

Page 35: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

3.5 Vorsteuerabzug, 10 %-Grenze

(BFH, Urteil vom 16. November 2016, - Anlage 15 –

EuGH-Urteil vom 15. September 2016)

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen,

wenn der Gegenstand zu weniger aus 10 % für das Unternehmen genutzt

wird. Nutzung für private und unternehmensfremde Zwecke sind nach EU-

Rechtsprechung „schädlich“, nicht aber die Nutzung für andere

nichtwirtschaftliche (z. B. hoheitliche) Tätigkeiten, so dass sich der Kläger

unmittelbar auf Unionsrecht (Art. 168 a MwStSystRL) berufen konnte.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 35

Page 36: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

Neue Rechtslage ab 01. Januar 2016:

Mit geändertem Durchführungsbeschluss der EU vom 10. Dezember 2015

wird die geltende deutsche Regelung sanktioniert, „die anfallende

Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als

90 % für private Zwecke des steuerpflichtigen oder seines Personals oder

allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche

Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug

auszuschließen.“

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 36

Page 37: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

3.6 Grunderwerbsteuer bei Schenkung unter Auflage

(BFH, Urteil vom 12. Juli 2016) - Anlage 16 -

Grundstücksschenkungen unter einer Auflage (z. B. Nießbrauch,

Wohnrecht) unterliegen hinsichtlich des Werts der Auflage der

Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungssteuer

abziehbar ist. Unerheblich ist, ob die Auflage tatsächlich bei der

Schenkungssteuer abgezogen wurde.

Das gilt selbst dann, wenn die Grundstückschenkung insgesamt von der

Schenkungsteuer befreit ist (z. B. bei der Schenkung an eine

gemeinnützige Einrichtung).

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 37

Page 38: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 38

■ Die Änderungen im Einzelnen

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

● Änderungen zu § 55 AO („Selbstlosigkeit“)

● Änderungen zu § 57 AO („Unmittelbarkeit“)

● Änderungen zu § 58 AO

(„Steuerlich unschädliche Betätigungen“)

● Änderungen zu § 66 („Wohlfahrtspflege“)

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 39: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 39

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

■ Viele Änderungen gehen auf das sog.

„Rettungsdiensturteil

vom 27.11.2013 (BFH I R 17/12) zurück

■ Neuregelungen

● teilweise verschärfender Natur ?

● nur teilweise „positiv“ ?

Page 40: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 40

■ Wesentliche Änderungen

● Gewinnverbot / Gebot der Gewinnbeschränkung für

Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege (§ 66 A0)

□ Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) –

Gewinnerzielungsabsicht und Quersubventionierung

Neufassung Rz 2 zu § 66 AO

○ Ausübung „nicht des Erwerbs wegen“ (§ 66 Abs. 2 S. 1 AO).

○ Finanzverwaltung akzeptiert eine Gewinnerzielung nur noch in einem

gewissen Umfang (Inflationsausgleich, Finanzierung von Moderni-

sierungs- und Erhaltungsmaßnahmen usw. für den jeweiligen

Zweckbetrieb).

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 41: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 41

● Bei Erfüllung von Pflichtaufgaben der juristischen Person des öffentlichen

Rechts müssen die Entgelte für die von einer Eigengesellschaft

erbrachten Leistungen einem Fremdvergleich standhalten

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 42: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 42

■ Änderungen zu § 55 AO („Selbstlosigkeit“)

● Neu: Rz. 2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO

□ Die zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer juristischen Person des

öffentlichen Rechts eingesetzte Eigengesellschaft verfolgt keine in

diesem Sinne vordergründig eigennützigen Interessen ihres Gesell-

schafters. Eine Steuerbegünstigung der Eigengesellschaft kommt

grundsätzlich nur in Betracht, wenn die von ihr erbrachten Leis-

tungen angemessen vergütet werden.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 43: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 43

Maßstab ist die Höhe des Entgelts, das von einem ordentlichen und

gewissenhaften Geschäftsleiter auch mit einem Nichtgesellschafter

als Auftraggeber vereinbart worden wäre. Dazu muss das Entgelt

regelmäßig die Kosten ausgleichen und einen marktüblichen

Gewinnaufschlag beinhalten (BFH-Urteil vom 27.11.2013, I R 17/12, BStBl

2016 II S.68). Bei steuerbegünstigten Einrichtungen ist aufgrund der

fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags

in der Regel nicht marktüblich.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 44: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 44

■ Änderungen zu § 55 AO („Selbstlosigkeit“)

● Zu Rz. 2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO

□ Entgelte müssen regelmäßig neben den kalkulierten Kosten

einen marktüblichen Gewinnaufschlag enthalten

□ Gewinnaufschlag auch bei Einrichtungen der Wohlfahrtspflege

nach § 66 AO erforderlich, die gemäß ausdrücklicher Vorschrift

des § 66 Abs. 2 Satz 1 AO „nicht des Erwerbs wegen“ unterhalten

werden dürfen?

□ „Abmilderung“ durch AEAO: Bei steuerbegünstigten Einrichtungen

ist aufgrund der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines

Gewinnaufschlags in der Regel nicht marktüblich.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 45: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 45

■ Änderungen zu § 57 AO („Unmittelbarkeit“)

● Neu: Rz 2 zu § 57 AO

□ Das Gebot der Unmittelbarkeit ist gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO auch dann

erfüllt, wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft einer Hilfsperson

bedient.

□ Die Steuerbegünstigung einer Hilfsperson ist nicht ausgeschlossen,

wenn die Körperschaft mit ihrer Hilfspersonentätigkeit nicht nur die

steuerbegünstigte Tätigkeit einer anderen Körperschaft unterstützt,

sondern zugleich eigene steuerbegünstigte Satzungszwecke verfolgt

und ihren Beitrag im Außenverhältnis selbstständig und eigenverant-

wortlich erbringt.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 46: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 46

Beide Körperschaften können bei Vorliegen der jeweiligen Voraus-

setzungen als steuerbegünstigt anerkannt werden.

Voraussetzung für Hilfsperson: Selbständige und eigenverantwort-

liche Tätigkeit

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 47: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 47

■ Änderungen zu § 58 AO

(Steuerlich unschädliche Betätigungen“)

● Neu: Rz 2 zu § 58 Nr. 2 AO (1)

□ 1Die teilweise (nicht überwiegende) Weitergabe eigener Mittel (auch Sach-

mittel) ist unschädlich. 2Für die Ermittlung der maximal zulässigen Höhe der

Mittelweitergabe ist das Nettovermögen (Vermögenswerte abzüglich Ver-

bindlichkeiten) der Körperschaft im jeweiligen Veranlagungszeitraum

maßgebend. 3Auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zeitnah zu ver-

wendenden Mittel kommt es nicht an.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 48: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 48

□ 4Als Mittelempfänger kommen in Betracht:

· inländische steuerbegünstigte Körperschaften

· die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften

· juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 49: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 49

■ Änderungen zu § 58 AO

(Steuerlich unschädliche Betätigungen“)

● Neu: Rz 2 zu § 58 Nr. 2 AO (2)

□ Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen einer steuerbegünstigten

Körperschaft sind unschädlich, wenn die Gesellschafter oder Mitglieder

als Begünstigte ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften sind.

Entsprechendes gilt für Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen

an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuer-

begünstigte Zwecke verwenden.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 50: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 50

Zwar ist bei einer Weiterleitung (auch in Form einer verhinderten

Vermögensmehrung) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts

das Tatbestandsmerkmal „zur Verwendung zu steuerbegünstigten

Zwecken“ nicht erfüllt, wenn die Mittel dem Gesamthaushalt der

juristischen Person des öffentlichen Rechts zugutekommen und die

juristische Person des öffentlichen Rechts neben den steuerbegünstigen

Zwecken auch noch andere Zwecke verfolgt (BFH Urteil vom

27.11.2013, I R 17/12, BStBl 2016 II S. 68). Dies ist jedoch unschädlich,

wenn die Mittel nachweislich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet

werden.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 51: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 51

■ Änderungen zu § 58 AO

(Steuerlich unschädliche Betätigungen“)

● Neu: Rz 2 zu § 58 Nr. 2 AO (3)

□ Die Verwendung der zugewendeten Mittel hat i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO

(„zeitnahe Mittelverwendung“) zu erfolgen.

Wird dagegen verstoßen, liegt eine Mittelfehlverwendung bei

der Empfängerkörperschaft vor.

□ Nicht zeitnah zu verwendende Mittel der Geberkörperschaft (z. B. freie

Rücklage) unterliegen jedoch auch bei der Empfängerkörperschaft nicht

dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 52: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 52

■ Änderungen zu § 58 AO

(„Steuerlich unschädliche Betätigungen“)

● Neu: Rz 13 zu § 58 Nr. 2 bis 10 AO

□ Die in § 58 Nr. 2 bis 8 AO genannten Ausnahmetatbestände können

auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung verwirklicht werden.

□ Entgeltliche Tätigkeiten nach § 58 Nr. 4, 5 oder 7 AO begründen einen

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Vermögensver-

waltung (z.B. Raumüberlassung).

□ Bei den Regelungen des § 8 Nr. 6 und 9 AO kommt es jeweils nicht auf

die Bezeichnung der Körperschaft als Stiftung, sondern auf die tatsäch-

liche Rechtsform an. Dabei ist es unmaßgeblich, ob es sich um eine

rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Stiftung handelt.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 53: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 53

■ Änderungen zu Rz 2 zu § 66 AO („Wohlfahrtspflege“)

1. Die Bestimmung enthält eine Sonderregelung für wirtschaftliche Geschäfts-

betriebe, die sich mit der Wohlfahrtspflege befassen.

2. Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeführt werden.

Eine Einrichtung wird dann „des Erwerbs wegen“ betrieben, wenn

damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungs-

bedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen,

die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen

Vermögens gerichtet ist.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 54: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 54

Dabei kann die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang - z.B. zum

Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und

Modernisierungsmaßnahmen - geboten sein, ohne in Konflikt mit dem

Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen (BFH-Urteil vom

17.11.2013, I R 17/12, BStBl 2016 II S.68). Ein Handeln „des Erwerbs

wegen“ liegt auch vor, wenn durch die Gewinne der Einrichtung

andere Zweckbetriebe nach §§ 65, 67, 67a und 68 AO bzw. die übrigen

ideellen Tätigkeiten finanziert werden; die Mitfinanzierung eines

anderen Zweckbetriebs i.S.d. § 66 AO ist unschädlich.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 55: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 55

■ Zu Rz 2 zu § 66 AO („Wohlfahrtspflege“)

● Gewinne dürfen nicht angestrebt werden

□ AEAO

○ Soweit Finanzierungsbedarf für den jeweiligen Zweckbetrieb besteht,

dürfen insoweit auch „beabsichtigte“ Gewinne erzielt werden

○ „Da Gewinne nicht in jeder Hinsicht planbar sind, dürfen die

- dann mehr oder weniger „zufällig“ – im Zweckbetrieb entstandenen

Gewinne auch in einem anderen Zweckbetrieb zugunsten der Wohl-

fahrtspflege verwandt werden.“

(Schreiben BMF Dr. Wolfgang Schäuble, 04.10.2016)

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 56: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 56

■ Zu Rz 2 zu § 66 AO („Wohlfahrtspflege“)

● Finanzverwaltung sieht in der von ihr im AEAO verankerten Regelung eine

„maßvolle“ Umsetzung zugunsten gemeinnütziger Körperschaften

□ Gewinne in Höhe des Finanzierungsbedarfs für die jeweilige Einrichtung

der Wohlfahrtspflege sind zulässig

□ Nicht geplante „zufällige“ Gewinne sind nicht gemeinnützigkeitsschädlich

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 57: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 57

□ Regelung im AEAO lässt Quersubventionierungen zwischen verschiedenen

Zweckbetrieben i.S. des § 66 AO zu

□ Regelungen zur Mittelverwendung und Rücklagenbildung erfahren keine

Einschränkungen

○ Exemplarische Aufzählung von Gewinnen zum Inflationsausgleich oder zur

Finanzierung von Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen hat

keinen abschließenden Charakter !!!!!

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 58: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 58

■ Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) –

Gewinnerzielungsabsicht und Quersubventionierung

● Welche Folgen ergeben sich hieraus?

□ Höhe des Gewinns?

□ Verlustausgleich mit Fehlbeträgen der letzten Jahre?

□ Anforderungen an das Rechnungswesen / Kostenstellenrechnung

□ Gesonderte Gewinnermittlungen für die einzelnen Zweckbetriebe

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 59: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 59

Überlegungen aufgrund der Änderung AEAO zu § 66 AO :

■ Identifizierung der Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO

■ Errichtung einer Kostenstellenrechnung für jeden einzelnen Zweckbetrieb i. S.

d. § 66 AO wegen des Erfordernisses der gesonderten Gewinnermittlung

■ Durchführung einer überschlägigen Gewinnermittlung je Zweckbetrieb unter

hinreichender Berücksichtigung/Schlüsselung von gemischten Aufwendungen

■ Ermittlung des Bedarfs an Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

■ Prüfung von Verrechnungsmöglichkeiten zwischen einzelnen Zweckbetrieben i.

S. d. § 66 AO

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 60: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 60

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

■ „Übergangsregelung“

● FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom

6.10.2016 – VI 309 S 0170 147 (DStR 42/2016, S. 2468)

Haben Finanzämter bislang in Einzelfällen akzeptiert, dass für die

Prüfung, ob die Wohlfahrtspflegetätigkeit des Erwerbs wegen

ausgeübt wird, die tatsächlich erzielten Gewinne eines

Zweckbetriebs gemäß § 66 AO um die für andere Zweckbetriebe

nach § 58 Nr. 2 AO verwendeten Mittel gemindert wurden, bleibt

diese Praxis bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2015

unbeanstandet.

Page 61: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 61

■ Wohlfahrtspflege (§ 66 AO)

● Dient in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen

□ Körperliche, geistige oder seelische Hilfsbedürftigkeit

□ Wirtschaftliche Notlage

● Planmäßige zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen

ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen

● „in besonderem Maße“ = 2/3 der Leistungen kommen Personenkreis nach §

53 AO zugute

● Z.B.: Rettungsdienst, Ambulanter Pflegedienst, Hausnotrufdienst, Tagesför-

derstätte, Obdachloseneinrichtungen, Kleiderkammern, Tafeln oder Sozial-

kaufhäuser…..

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 62: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 62

Zweckbetrieb § 65 AO (Auffangregelung)

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient,

die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu

verwirklichen,

2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden

können und

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 63: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 63

3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben

derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt,

als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

(Wettbewerbsklausel; Achtung: Potentieller Wettbewerb reicht aus!)

○ z.B. Second-Hand Laden zur arbeitstherapeutischen Betreuung der

Beschäftigten

■ Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein !

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 64: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 64

■ Änderungen Rz 3 zu § 66 AO („Wohlfahrtspflege“)

3. Die Tätigkeit muss auf die Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen

gerichtet sein. Notleidend bzw. gefährdet sind Menschen, die eine oder

beide der in § 53 Nr. 1 und 2 AO genannten Voraussetzungen erfüllen. Auf

die Vertragsbeziehung, die der Leistungserbringung zu Grunde liegt, kommt

es nicht an. Entscheidend ist, dass die Einrichtung der Wohlfahrtspflege

zumindest faktisch unmittelbar gegenüber den in § 53 AO genannten

Personen tätig wird. Bei Leistungen, die faktisch nicht gegenüber den in § 53

AO genannten Personen erbracht werden, fehlt es an der Unmittelbarkeit

(BFH-Urteil vom 6.2.2013, I R 59/11, BStBl II S. 603).

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 65: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 65

Es ist auch nicht erforderlich, dass die gesamte Tätigkeit auf die Förderung

notleidender bzw. gefährdeter Menschen gerichtet ist. Es genügt, wenn zwei

Drittel der Leistungen einer Einrichtung notleidenden bzw. gefährdeten

Menschen zugutekommen. Auf das Zahlenverhältnis von gefährdeten bzw.

notleidenden und übrigen geförderten Menschen kommt es nicht an

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 66: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 66

■ Änderungen Rz 3 zu § 66 AO („Wohlfahrtspflege“)

3. Werden neben Leistungen an die in § 53 AO genannten Personen noch

andere Leistungen für einen Dritten erbracht, sind diese Leistungen, soweit

sie nicht zur Organisation des eigentlichen Zweckbetriebes gehören, nicht

dem Zweckbetrieb nach § 66 AO zuzurechnen. Wird also z. B. durch eine

Körperschaft Personal zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke für

einen Vertragspartner im Rahmen einer Pflegeeinrichtung zur Verfügung

gestellt, so sind die bereitgestellten Pflegekräfte dem Zweckbetrieb nach §

66 AO zuzuordnen. Erbringt das bereitgestellte Personal z. B. nur Verwal-

tungsleistungen, sind diese Leistungen nicht dem Zweckbetrieb nach § 66

AO zuzuordnen.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 67: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 67

Zurverfügungstellung von Personal „zur Erfüllung steuerbegünstigter

Zwecke“ wird (erstmals) ausdrücklich im AEAO als Zweckbetrieb angeführt.

Entscheidend für die Zuordnung ist die konkrete Tätigkeit des

gestellten Personals (Beispiel: Pflegekräfte)

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 68: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 68

■ Änderungen Rz 5 zu § 66 AO („Wohlfahrtspflege“)

4. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege liegt regelmäßig vor bei häuslichen

Pflegeleistungen durch eine steuerbegünstigte Körperschaft i.R.d. SGB VII,

SGB XI, SGB XII oder BVG.

5. Die Belieferung von Studentinnen und Studenten mit Speisen und Getränken

in Mensa- und Cafeteria-Betrieben von Studentenwerken ist als Zweckbe-

trieb zu beurteilen. Der Verkauf von alkoholischen Getränken, Tabakwaren

und sonstigen Handelswaren darf jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamt-

umsatzes ausmachen.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 69: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 69

Auch bei anderen steuerbegünstigten Körperschaften kann entsprechend

der Beurteilung bei den Studentenwerken der Betrieb einer Cafeteria für

Studierende auf dem Campus ein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege sein.

Entsprechendes gilt für die Grundversorgung mit Speisen und Getränken

von Schülerinnen und Schülern an Schulen bzw. Kindern in einer Kinder-

tagesstätte.

6. Die bloße Beförderung von Personen, für die der Arzt eine Krankenfahrt

(Beförderung in Pkws, Taxen oder Mietwagen) verordnet hat, erfüllt nicht die

Kriterien nach § 66 Abs. 2 AO.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 70: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 70

■ Änderungen zu § 66 AO („Wohlfahrtspflege“)

7. Werden die Leistungen unter gleichen Bedingungen sowohl gegenüber

hilfebedürftigen als auch nicht hilfebedürftigen Personen erbracht, ist ein

einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „Einrichtung der Wohlfahrts-

pflege“ anzunehmen. Dieser ist als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn die

Zweidrittelgrenze des § 66 AO erfüllt wird. Die Einhaltung dieser Tatbe-

standsvoraussetzung ist nachzuweisen. Bei Kleiderkammern, Suppen-

küchen, Obdachlosenasylen und den sogenannten Tafeln kann auf den

Nachweis der Zweidrittelgrenze verzichtet werden, wenn ein Bescheid nach

§ 53 Nr. 2 Satz 8 AO vorliegt.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 71: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 71

8. Gesellige Veranstaltungen sind als steuerpflichtige wirtschaftliche

Geschäftsbetriebe zu behandeln. Veranstaltungen, bei denen zwar auch die

Geselligkeit gepflegt wird, die aber in erster Linie zur Betreuung behinderter

Personen durchgeführt werden, können unter den Voraussetzungen der §§

65 und 66 AO Zweckbetrieb sein.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

(BMF-Schreiben vom 26.01.2016)

Page 72: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 72

■ Grundsatz:

● Umsatzsteuer und Umsatzsteuerbefreiungen für soziale Leistungen sind

gemeinschaftsrechtlich geprägt

● Umsatzsteuerbefreiungen für soziale Leistungen

□ Gemeinschaftsrecht: Art. 132 – 134 MwStSystRL

□ Nationales Recht: § 4 UStG

● Im Konfliktfall haben die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Vorrang

vor nationalem Recht

□ Der Steuerpflichtige kann sich auf für ihn vorteilhaftere gemein-

schaftsrechtliche Bestimmungen berufen

(Ständige Rechtsprechung des BFH)

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 73: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 73

■ Befreiung von Krankenhausleistungen und ärztliche Heilbehandlung sowie

damit eng verbundene Umsätze gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL

bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG

● Artikel 132 MwStSystRL

□ (1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer…

b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit

eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts

oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrich-

tungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren

für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß

anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise

bewirkt werden;

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 74: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 74

● § 4 Nr. 14 b) UStG

□ Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation,

Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene

Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht

werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei,

wenn sie von…..

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 75: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 75

■ Befreiung von Krankenhausleistungen und ärztliche Heilbehandlung sowie

damit eng verbundene Umsätze gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL

bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG

● Ab 1.1.2009 neu geregelt in § 4 Nr. 14 Buchst. UStG

□ Ziel: Gemeinschaftsrechtskonforme Neuregelung

□ Ergebnis: Neuregelung ist nicht gemeinschaftsrechtskonform

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 76: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 76

● Aktuelle Sachverhalte:

□ Ambulante Zytostatikabehandlungen durch Krankenhäuser

○ BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 19/11

○ BMF-Schreiben vom 28. September 2016

Änderung Abschn. 4.14.6 UStAE

□ Leistungen von Privatkliniken

○ BFH 23.10.2014 - V R 20/14

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 77: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 77

■ Befreiung von Krankenhausleistungen und ärztliche Heilbehandlung sowie

damit eng verbundene Umsätze gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL

bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG

● Ambulante Zytostatikabehandlungen

● BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 19/11

□ Sachverhalt

○ Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

Krankenhauses

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 78: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 78

□ Leitsatz

○ Die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in

einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die

dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke

dieses Krankenhauses hergestellt werden, ist als ein mit der ärzt-

lichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16

Buchst. b UStG (vorhergehende Nr., jetzt 14) steuerfrei.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 79: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 79

■ Befreiung von Krankenhausleistungen und ärztliche Heilbehandlung sowie

damit eng verbundene Umsätze gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL

bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG

● Ambulante Zytostatikabehandlungen

□ BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 19/11

□ Aus den Urteilsbegründungen

○ Die Verabreichung von Zytostatika, die im Rahmen einer ambulant in

einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung

individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapo-

theke hergestellt werden, ist als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung

eng verbundener Umsatz steuerfrei.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 80: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 80

Keine Unterscheidung zwischen stationärer und ambulanter

Behandlung !!!!!!!

o Eng mit der Krankenhaus- oder Heilbehandlung verbundener Umsatz

definiert sich nach der für die Erreichung des therapeutischen Ziels

bestehenden Unentbehrlichkeit

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 81: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 81

■ Befreiung von Krankenhausleistungen und ärztliche Heilbehandlung sowie

damit eng verbundene Umsätze gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL

bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG

● Ambulante Zytostatikabehandlungen

□ BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 19/11

□ Aus den Urteilsbegründungen

○ Keine zeitlichen Erfordernisse für das Vorliegen eines „eng verbundenen

Umsatzes erforderlich

• Krankenhaus-/ärztliche Heilbehandlung muss begonnen haben oder

zumindest geplant sein

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 82: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 82

○ Einheitliches Entgelt ist nicht erforderlich

○ Steuerfreiheit gilt auch bei ambulanten Krankenhausbehandlungen

durch gemäß § 116 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen

Versorgung ermächtigte Krankenhausärzte.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 83: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 83

■ Befreiung von Krankenhausleistungen und ärztliche Heilbehandlung sowie

damit eng verbundene Umsätze gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL

bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG

● Grundsätze des BFH-Urteils werden mit BMF-Schreiben vom 28.09.2016

von der Finanzverwaltung übernommen und damit allgemeingültig

□ Zytostatika werden individuell für den einzelnen Patienten in der

Krankenhausapotheke hergestellt

□ Bei Behandlung durch „ermächtigte Ärzte“ kommt es für die Steuerfreiheit

nicht auf die Identität des Leistenden, sondern des Patienten an

□ Steuerfreiheit greift auch bei Behandlung eines Patienten in einem anderen

Krankenhaus desselben Unternehmers

○ Damit auch Behandlung in anderen Krankenhäusern innerhalb einer

umsatzsteuerlichen Organschaft umsatzsteuerfrei

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 84: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 84

■ Befreiung von Krankenhausleistungen und ärztliche Heilbehandlung sowie

damit eng verbundene Umsätze gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL

bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG

● Folgen des BFH-Urteils vom 24.09.2014 / BMF-Schreibens vom 28.09.2016

□ Bei Berufung eines Krankenhauses/Trägers auf diese Grundsätze

○ In Rechnungen „zu Unrecht“ ausgewiesene USt ist dennoch abzuführen

(§ 14c Abs. 1 UStG)

○ Bei Rechnungsberichtigung Rückerstattungsanspruch des Leistungs-

empfängers (Krankenkasse, Patient)

• Rückzahlung erst nach Erstattung der USt durch Finanzverwaltung

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 85: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 85

■ Befreiung von eng mit der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen

gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 16 u. 18 UStG

● Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL

(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer

g) eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene

Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich

derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen

Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedsstaat als Einrich-

tungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt

werden;

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 86: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 86

□ Voraussetzungen nach EU-Recht:

○ Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene

Leistungen

• Begriff ist „eng“ auszulegen

○ Durch Einrichtungen mit sozialem Charakter

• Begriff ist „weit“ auszulegen und umfasst auch privatgewerb-

liche Anbieter

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 87: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 87

■ Befreiung von eng mit der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen

gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 16 & 18 UStG

● Viele vormals nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten

(Pflege- & Betreuungstätigkeiten…) sind seit dem 1.1.2009 in der „neu“

gefassten § 4 Nr. 16 UStG geregelt

● Neufassung von § 4 Nr. 16 UStG teilweise „nachbesserungsbedürftig“

bzw. nicht gemeinschaftsrechtskonform.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 88: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 88

§ 4 Nr. 16 UStG

die mit dem Betreib von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich,

geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die

von

a) juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

b) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch besteht,

c) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 a des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht

oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und

die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches

Sozialgesetzbuch bestimmt sind,

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 89: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 89

§ 4 Nr. 16 UStG

d) Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder

Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den

§§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,

e) Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 111 des Neunten Buches

Sozialgesetzbuch besteht,

f) Einrichtungen die nach § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

anerkannt sind,

g) Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebot

zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch

anerkannt sind,

h) Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 des Zwölften Buches

Sozialgesetzbuch besteht,

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 90: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 90

§ 4 Nr. 16 UStG

i) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur

Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach

den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der

Landwirte, § 1ß des Gesetztes über die Alterssicherung der Landwirte oder

nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,

j) Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der

Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühför-

derstellen anerkannt sind,

k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen

Gesetzbuches bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen

handelt, die nach § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 des

Bürgerlichen Gesetzbuches vergütet werden oder

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 91: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 91

§ 4 Nr. 16 UStG

l) Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die

Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 Prozent der Fälle von den

gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe oder der für

die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorungsver-

waltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum

überwiegenden Teil vergütet worden sind, erbracht werden. Leistungen im

Sinne des Satzes 11, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis l

erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen

handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder Vereinbarung nach

Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht; (25% nicht

gemeinschaftsrechtskonform)

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 92: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 92

USTAE 4.16.6

(1) Als eng mit dem Betreib von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege

körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundene

Umsätze sind Leistungen anzusehen, die für diese Einrichtungen nach der

Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und

allgemein beim laufenden Betreib vorkommen und damit unmittelbar oder

mittelbar zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 1.12.1977, V R 37/75,

BStBl 1978 II S. 173). Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu

bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten

zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen

Umsätzen anderer Unternehmer stehen (vgl. EuGH-Urteil vom 1.12.2005,

C-394/04 und C-395/04, EuGHE I S. 10373).

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 93: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 93

USTAE 4.16.6

(2) Unter diesen Voraussetzungen können zu den eng verbundenen Umsätzen

gehören:

1. Die stationäre oder teilstationäre Aufnahme von hilfsbedürften Personen, deren

Betreuung oder Pflege einschließlich der Lieferungen der zur Betreuung oder

Pflege erforderlichen Medikamente und Hilfsmittel und z. B. Verbandsmaterial;

2. Die ambulante Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen;

3. Die Lieferungen von Gegenständen, die im Wege der Arbeitstherapie

hergestellt worden sind, sofern kein nennenswerter Wettbewerb zu den

entsprechenden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft besteht. Ein solcher

Wettbewerb ist anzunehmen, wenn für den Absatz der im Wege der

Arbeitstherapie hergestellten Gegenstände geworben wind;

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 94: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 94

4. Die Gestellung von Personal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG

an andere Einrichtungen dieser Art.

(3) Nicht zu den eng verbundenen Umsätzen gehören insbesondere:

1. Die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher;

2. Die Telefongestellung an hilfsbedürftige Personen, die Vermietung von

Fernsehgeräten und die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen

(EuGH-Urteil vom 1.12.2005, C-394/04 und C-395/04, EuGHE I S. 10373);

3. Die Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens und der

Warenvorräte nach Einstellung des Betriebs (BFH-Urteil vom 1.12.1977, V R

37/75, BStBl 1978 II S. 173). Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.

26 UStG in Betracht kommen;

4. Lieferung und Überlassung von medizinischen Pflegemitteln oder

Pflegehilfsmitteln.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 95: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 95

■ Befreiung von eng mit der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen

gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 16 & 18 UStG

● Art. Artikel 133 MwStSystRL

Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Befreiungen nach Artikel 132

Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n für Einrichtungen, die keine Einrich-

tungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall von der Erfüllung einer oder

mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen:

a) Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzie-

lung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht

verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten

Leistungen verwendet werden.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 96: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 96

b) Leitung und Verwaltung dieser Einrichtungen müssen im Wesentlichen

ehrenamtlich durch Personen erfolgen, die weder selbst noch über

zwischengeschaltete Personen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse

am wirtschaftlichen Ergebnis der betreffenden Tätigkeiten haben.

c) Die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, müssen von den zuständi-

gen Behörden genehmigt sein oder die genehmigten Preise nicht über-

steigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen

ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehr-

wertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende

Umsätze fordern.

d) Die Befreiungen dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nach-

teil von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen

führen.

Bisher nicht in dieser Konsequenz in § 4 Nr. 18 UStG umgesetzt.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 97: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 97

■ Befreiung von eng mit der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen

gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 16 & 18 UStG

● „Generalproblem“ des § 4 Nr. 18 UStG:

□ Nationale Bestimmung ist nicht gemeinschaftsrechtskonform

(ständige Rechtsprechung des BFH)

□ § 14 Nr. 18 ist „nur noch Auffangnorm“.

Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 16 UStG gehen vor

□ In den letzten Jahren zwei Anläufe zur Änderung von § 4 Nr. 18

UStG, jedoch bis heute nicht umgesetzt

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 98: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 98

■ Befreiung von eng mit der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen

gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 16 & 18 UStG

● § 4 Nr. 18 UStG

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien

Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die

einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn

a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen,

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 99: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 99

b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder

sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen

und

c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den

durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen

verlangten Entgelten zurückbleiben. 2Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen

Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den

Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten

Dienste gewähren;

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 100: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 100

■ Befreiung für die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche

Einrichtungen gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 27 Buchst. a

UStG

● Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL

Die Mitgliedsstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

k) Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen

für die unter den Buchstaben b, g, h und i genannten Tätigkeiten und für

Zwecke geistlichen Beistands;

● § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei

27. a) die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen

für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a

sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke

geistigen Beistands,

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 101: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 101

■ Befreiung für die Gestellung von Personal durch religiöse und

weltanschauliche Einrichtungen gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. k

MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG

□ Nr. 27. a) die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche

Einrichtungen für die in Nr. 14 Buchst. b, in den Nrn. 16, 18, 21, 22 Buchst.

a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke

geistigen Beistands,

○ Jetzt (auch) Gestellung von Personal

○ Durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen

○ Strenge tätigkeitsbezogene Ausrichtung

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 102: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 102

■ Befreiung für die Gestellung von Personal durch religiöse und

weltanschauliche Einrichtungen gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL

bzw. § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG

● Neuregelung zum 1.2.2015

□ religiöse und weltanschauliche Einrichtungen

○ alle Einrichtungen, die unter Schutz des Art. 4 (1) (2) GG, Art 140 GG

i. V. m. Art 137 WRV fallen

○ z. B. Kirchen in Rechtsform KdöR, geistige Genossenschaften oder

Mutterhäuser

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 103: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 103

□ Begünstigte Tätigkeiten nach § 4

○ 14b (KH-Behandlung, ärztliche Heilbehandlung in Krankenanstalten)

○ Nr. 16 (Pflege- und Betreuungstätigkeiten)

○ Nr. 18 (Wohlfahrt)

○ Nr. 21 (Schul- und Hochschulunterricht)

○ Nr. 22a (Vorträge und Kurse belehrender Art….)

○ Nr. 23 (Kinder- und Jugendbetreuung)

○ Nr. 25 (Jugendhilfe)

○ und geistiger Beistand

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 104: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 104

■ Aktuelles zur Tarifermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG für

bestimmte umsatzsteuerpflichtige Zweckbetriebsumsätze (und für die

durch Option gem. § 9 umsatzsteuerpflichtige Vermögensverwaltung)

● Nationales Recht: § 12 Steuersätze

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die folgenden Umsätze:

8. a) die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68

der Abgabenordnung).

2Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 105: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 105

3Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden,

gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung

zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in

unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden

Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die

Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgaben-

ordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungs-

gemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 106: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 106

■ Aktuelles zur Tarifermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG für

bestimmte umsatzsteuerpflichtige Zweckbetriebsumsätze (und für die

durch Option gem. § 9 umsatzsteuerpflichtige Vermögensverwaltung)

● Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG beschränkt auf

steuerbegünstigte Körperschaften

● Nicht anwendbar im (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

(§ 14 AO)

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 107: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 107

● Anwendung im Zweckbetrieb, wenn

□ der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher

Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in

unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz

unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden,

oder

□ wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68

der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre

steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

● Nach Wortlaut „Vermögensverwaltung“ nicht von der Steuerer-

mäßigung ausgeschlossen !!(da nicht wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 108: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 108

■ Aktuelles zur Tarifermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG für bestimmte

umsatzsteuerpflichtige Zweckbetriebsumsätze (und für die durch Option gem. § 9

umsatzsteuerpflichtige Vermögensverwaltung)

■ BFH-Urteil vom 20.03.2014 - V R 4/13

● Ergebnis

□ Nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten sind der

Vermögensverwaltung zurechenbar.

• Überlassung von Sportanlagen ist danach keine Vermögensverwaltung

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 109: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 109

□ Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ist auf

Erlöse aus Vermögensverwaltung und (steuerpflichtige) Überlassung von

Sportanlagen nicht anwendbar.

□ Sofern keine andere Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG anwendbar ist,

Regelumsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG: 19%

Finanzverwaltung wendet bisherige Regelung für Vermögens-

verwaltung bislang weiter an

Steuerrecht für gemeinnützige Träger

4. Ausgewählte Themen zur Umsatzsteuerbefreiung und dem ermäßigten

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG

Page 110: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 110

Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

2.0 (BilRUG)

Inhalt:

• Anwendung der neuen Schwellenwerte

• Abgrenzung der Umsatzerlöse nach dem BilRUG

• Sonstige Änderungen

Page 111: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 111

Chronologie:

• Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 27. Juli 2014

(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und für

Verbraucherschutz)

• am 7. Januar 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf

beschlossen

• Bundestag hat am 18. Juni 2015 das Gesetz verabschiedet

• das Gesetz hat am 10. Juli 2015 den Bundesrat passiert

• Inkrafttreten: die Vorschriften sind grundsätzlich erstmals auf

Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015

beginnende Geschäftsjahr anzuwenden

Page 112: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 112

Rechtsform

Kapitalgesellschaft

Anwendung HGB

=> BilRUG

Verein, Stiftung

Anwendungs-

bereich

PBV / KHBV

(Verweis auf

Vorschriften des

HGB)

kein HGB

(aber GoB‘s)

ggf. freiwillig

HGB

Page 113: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 113

Anwendung der neuen Schwellenwerte

Die Schwellenwerte sind in § 267 HGB geregelt.

Im Gegensatz zu der üblicherweise auf alle Größenklassen

stattfindenden gleichen prozentualen Erhöhung erfolgt mit dem BilRUG

in § 267 HGB hauptsächlich die Erhöhung der Schwellenwerte für

kleine Kapitalgesellschaften und ihnen nach § 264a HGB

gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften

um knapp 25%.

Klein ist eine Kapitalgesellschaft, wenn sie 2 der 3 nachstehenden

Merkmale nach der Änderung (d. h. die erhöhten Werte) nicht

überschritten hat.

Page 114: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 114

Anwendung der neuen Schwellenwerte

rd. 7.000 bisher mittelgroße Kap.gesell. werden als klein und rd. 300

bisher große dann als mittelgroß einzustufen sein (S. 64 RegE)

Bilanzsumme T€ Umsatzerlöse T€ AN

bisher neu bisher neu bisher neu

Kleinst-KapG (§ 267a HGB) 350 350 700 700 10 10

kleine KapG (§ 267 I HGB) 4.840 6.000 9.680 12.000 50 50

mittelgroße KapG (§ 267 II HGB) 19.250 20.000 38.500 40.000 250 250

große KapG (§ 267 III HGB) > 19.250 > 20.000 > 38.500 > 40.000 > 250 > 250

Page 115: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 115

Anwendung der neuen Schwellenwerte

Rechtsfolgen für kleine Kapitalgesellschaften:

• Aufstellungserleichterungen (z. B. 37 weniger Anhangsangaben;

kein Lagebericht)

• Befreiung von der Prüfungspflicht nach HGB

• Offenlegungserleichterungen (z. B. nur verkürzte Bilanz)

Page 116: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 116

Anwendung der neuen Schwellenwerte

Exkurs: bilanzpolitische Maßnahmen zur Gestaltung der Größen-

merkmale (Darstellungsgestaltung)

§§ HGB Inhalt Verringerung

Aktivseite

Ansatzwahlrechte

248 II

HGB

selbst geschaffene immaterielle VG

des AV

keine Aktivierung

250 III Disagio keine Aktivierung

274 aktive latente Steuern keine Aktivierung

Page 117: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 117

Anwendung der neuen Schwellenwerte

§§ HGB Inhalt Verringerung

Aktivseite

Bewertungswahlrechte

253 II degressive oder leistungsbezogene

Abschreibung

soweit dies zu höherer

Abschreibung führt

253 III 4 außerplanmäßige Abschreibung des Finanzanlagevermögens

bei nur vorübergehenden Wertminderungen

255 II Verwendung der Untergrenze bei der

Bestimmung der Herstellungskosten

z. B. kein Einbezug von

Kosten d. allg. Verwaltg.

255 II 1 Abgrenzung zwischen Herstellungskst.

und Erhaltungsaufwand

aufwandswirksame

Verrechnung

253 IV Wertminderung bei Forderungen größter zu vertretender

Betrag

Page 118: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 118

Anwendung der neuen Schwellenwerte

Exkurs: bilanzpolitische Maßnahmen zur Gestaltung der Größen-

merkmale (Sachverhaltsgestaltung)

Inhalt zusätzliche

Wirkung

Beschränkung auf die betriebsnotwendigen

Vermögensgegenstände • Veräußerung / Entnahme aller übrigen Werte

• Beachtung der damit verbundenen Steuerwirkungen

• Erhöhung EK-Quote

• Verbesserung der

Bonität

Einsatz von Leasing, sale und lease back • Erhöhung EK-Quote

• Verbesserung der

Bonität

Minimierung von Forderungen durch • kürzere Zahlungsziele, intensiveres Mahnwesen oder

Forderungsverkäufe

• Verbesserung der

Bonität

Page 119: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 119

Anwendung der neuen Schwellenwerte

Inhalt zusätzliche

Wirkung

Optimierung des Kassenbestands • überschüssige Finanzmittel zur Tilgung von Krediten

verwenden oder

• Rückzahlung an die Eigentümer

• Erhöhung EK-Quote

• Verbesserung der

Bonität

Gründung einer Tochtergesellschaft und Auslagerung von Vermögen

• Erhöhung EK-Quote

• Verbesserung der

Bonität

Maßnahmen im Konzernverbund • Verschiebung von VG unter Marktwerten

• steuerliche Aspekte beachten

• Erhöhung EK-Quote

• Verbesserung der

Bonität

Page 120: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 120

Abgrenzung der Umsatzerlöse

„Als Umsatzerlöse sind die Erlöse

• aus dem Verkauf und

• der Vermietung und Verpachtung

von

• für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft

typischen Erzeugnissen und Waren sowie

• aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der

Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen

nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer

auszuweisen.“ (§ 277 Abs. 1 HGB a. F.)

Page 121: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 121

Abgrenzung der Umsatzerlöse

„Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche

Aufwendungen“ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die

außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapital-

gesellschaft anfallen.

Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu

erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der

Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 gilt

entsprechend für alle Aufwendungen und Erträge, die einem anderen

Geschäftsjahr zuzurechnen sind.“ (§ 277 Abs. 4 HGB a. F. aufgehoben)

Page 122: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 122

Abgrenzung der Umsatzerlöse

Obwohl diese Regelung im 2. Abschnitt des HGB zu den ergänzenden

Vorschriften für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten

Personenhandelsgesellschaften stand, war sie nach herrschender

Meinung als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung für alle

Kaufleute bindend.

Page 123: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 123

Abgrenzung der Umsatzerlöse

Abgrenzung der Umsatzerlöse a. F.

Erlöse aus Verkauf oder Vermietung / Verpachtung von

Waren, Erzeugnissen oder Dienstleistungen

Betrifft das die gewöhnliche Geschäftstätigkeit?

außerordentliche

Erträge

Betrifft das das typische Leistungsangebot?

sonstige betriebliche Erträge Umsatzerlöse

nein

nein ja

ja

Page 124: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 124

Abgrenzung der Umsatzerlöse

Die Abgrenzung der Umsatzerlöse nach BilRUG:

„Als Umsatzerlöse sind die Erlöse

• aus dem Verkauf und

• der Vermietung oder Verpachtung

von

• Produkten sowie

• aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft

nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer …

auszuweisen.“ (§ 277 Abs. 1 HGB n. F.)

=> Im Ergebnis entfallen damit die Eigenschaften gewöhnliche

Geschäftstätigkeit und typisches Leistungsangebot.

Page 125: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 125

Abgrenzung der Umsatzerlöse

Im Ergebnis kommt es zu erheblichen Ausweitung der Umsatzerlöse,

da sowohl für

• bisherige a. o. Erträge als auch für

• bisherige sonstige betriebliche Erträge

nunmehr ein Ausweis innerhalb der Umsatzerlöse zu prüfen ist!

Die geplanten Änderungen des BilRUG nähern den Umsatzbegriff der

umfassenden Umsatzdefinition des Umsatzsteuerrechts an.

Dies kann dazu führen, das die Umsätze zum 31.12.2016 auch die

erhöhten Schwellenwerte überschreiten.

Page 126: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 126

Abgrenzung der Umsatzerlöse

Abgrenzung der Umsatzerlöse nach bisherigem Recht

Erlöse aus Verkauf oder Vermietung / Verpachtung von Waren,

Erzeugnissen oder Dienstleistungen

Geschäftstätigkeit

gewöhnlich

außergewöhnlich

typisch atypisch

außerordentliche Erträge

Leistungsangebot

Umsatzerlöse so. betriebliche Erträge

Page 127: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 127

Abgrenzung der Umsatzerlöse

Abgrenzung der Umsatzerlöse nach BilRUG

Erlöse aus Verkauf oder Vermietung / Verpachtung von Waren,

Erzeugnissen oder Dienstleistungen

Geschäftstätigkeit

gewöhnlich

außergewöhnlich

typisch atypisch

Umsatzerlöse

Leistungsangebot

Page 128: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 128

3 Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015

Die nachfolgend in ihrer Zusammensetzung erläuterte und den entsprechenden

Vorjahreszahlen gegenübergestellte Gewinn- und Verlustrechnung für das

Geschäftsjahr 2014 ist diesem Bericht als Anlage 2 beigefügt.

a. F. n. F.

EUR EUR

3.1 Umsatzerlöse

Erträge aus stationärer

teilstationärer Betreuung und Pflege Umsatzerlöse Umsatzerlöse

0,00 0,00

3.2 Sonstige betriebliche Erträge

Zuweisungen und Zuschüsse

zu Betriebskosten

Zuschüsse zu

- Personalkosten So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

- Sachkosten So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

- sonstige Zuschüsse So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

- Sozialversicherungsbeiträge So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

0,00 0,00

Page 129: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 129

Sachbezüge Personal und Schwestern

Erstattungen Personal für

- Unterkunft So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

- Verpflegung So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

0,00 0,00

Einnahmen Nebenbetriebe

Erträge Heimarbeit So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

Erträge Werkstattverkauf So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

0,00 0,00

Rückvergütungen/Erstattungen

Fahrtkosten So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

Erstattungen Inkontinenzartikel So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

Erstattungen Freiwilligen Dienste/

Krankenkasse So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

Versicherungserstattungen So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

Telefon So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

Essen So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

Arbeitsförderungsgeld So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

Arbeitsamtsförderung ATZ So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

Stromeinspeisung ENBW So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

Schwimmbad/Turnhalle So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

Lieferantenskonti ohne Steuer So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

Abzugsfähige Vorsteuer So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

Konzernumlagen So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

Sonstige Erstattungen So. betr. Ertrag ???

Sonstige Erstattungen (voll steuerpflichtig) So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

Zuschreibungen So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

Sonstige Erträge (voll steuerpflichtig) So. betr. Ertrag Umsatzerlöse

0,00 0,00

Sonstige betriebliche Erträge

Spenden, Bußgelder So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

Erträge aus dem Abgang von Gegenständen

des Anlagevermögens So. betr. Ertrag So. betr. Ertrag

0,00 0,00

Sonstige betriebliche Erträge gesamt 0,00 0,00

Page 130: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 130

3.5 Erträge aus öffentlicher und nicht-öffentlicher

Förderung von Investitionen Fö. v. Investitionen Fö. v. Investitionen

3.6 Erträge aus der Auflösung

von Sonderposten Erträge a. d. Aufl. Erträge a. d. Aufl.

3.10 Zinsen und ähnliche Erträge Zinsertrag Zinsertrag

3.12 Außerordentliche Erträge

Periodenfremde Erträge a. o. Ertrag ???

Sonstige a. o. Ertrag ???

0,00 0,00

Page 131: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 131

Abgrenzung der Umsatzerlöse

Durch die Änderung der Zuordnung zu den Umsatzerlösen wird eine

Überführung aus dem Bereich der sonstigen Vermögensgegenstände

zu den Leistungsforderungen in Betracht zu ziehen sein.

Neudefinition der Umsatzerlöse nach BilRUG

sonstige betriebliche Erträge Umsatzerlöse

sonstige Vermögensgegenstände Forderungen aus L. und L.

Forderungen Forderungen

Page 132: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 132

Abgrenzung der Umsatzerlöse

„Bei der erstmaligen Anwendung des BilRUG ist im Anhang auf die

fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und unter

nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des

Vorjahres, der sich aus der Anwendung von § 277 Absatz 1 in der

Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz ergeben haben würde,

zu erläutern.“

Art. 75 Abs. 2 S. 3 EGHGB

Der Vorjahresbetrag der Umsatzerlöse in der GuV bleibt unverändert.

Grundsätzlich: in der Abgrenzung der Umsatzerlöse gibt es weiterhin

Ermessensspielräume!

Page 133: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 133

Sonstige Änderungen

Sonstige Änderungen betreffen (keine abschließende Aufzählung):

• Änderung der GuV-Gliederung (§ 275 Abs. 2 und 3 HGB)

Gliederung alt: Gliederung neu:

1. - 13. 1. - 13.

14. Ergebnis der gewöhnlichen

Geschäftstätigkeit

14. Steuern vom Einkommen und Ertrag

15. außerordentliche Erträge 15. Ergebnis nach Steuern

16. außerordentliche Aufwendungen 16. sonstige Steuern

17. außerordentliches Ergebnis 17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

18. Steuern vom Einkommen und Ertrag

19. Sonstige Steuern

20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Page 134: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 134

Sonstige Änderungen

Sonstige Änderungen betreffen (keine abschließende Aufzählung):

• Wegfalls des außerordentlichen Ergebnisses in der GuV und

nunmehr nur noch im Anhang erfolgende Erläuterung (s. u.)

=> Verkürzung der bisherigen handelsrechtlichen GuV-Gliederung

(auch in der PBV und KHBV)!

• Im Jahr der Umstellung sind in der GuV die Vorjahresbeträge

entsprechend anzupassen, d.h. umzugliedern. Die umgegliederten

Beträge sind im Anhang zu erläutern.

Page 135: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 135

Sonstige Änderungen

Änderungen im Anhang

• Angaben zum Unternehmen (§ 264 Abs. 1a HGB n. F.)

„In den Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das

Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das

Handelsregister eingetragen ist, anzugeben.“

=> idealerweise im Anhang zu machen (Allgemeine Angaben)

Nach § 4 Abs. 1 S. 3 PBV gilt das auch für Pflegeinrichtungen.

Page 136: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 136

Sonstige Änderungen

Änderungen im Anhang

• Anlagespiegel (§ 284 Abs. 3 HGB n. F.)

Ebenso wie die Angabe der Haftungsverhältnisse verlagert das

BilRUG den Anlagespiegel zwingend in den Anhang.

Nach § 284 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 HGB sind zu den Abschreibungen

gesondert folgende Angaben zu machen:

Änderungen in den kumulierten Abschreibungen im Zusammenhang

mit Zu-/Abgängen und Umbuchungen während des Geschäftsjahres.

Page 137: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 137

Sonstige Änderungen

Änderungen im Anhang

• Anlagespiegel (§ 284 Abs. 3 HGB n. F.)

Nach § 284 Abs. 3 S. 4 HGB n. F. sind zu den Abschreibungen

gesondert folgende Angaben zu machen:

„Sind in den Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen

worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben,

welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.“

Page 138: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 138

Anlagennachweis für das Geschäftsjahr 2015

Entwicklung der Anschaffungswerte Entwicklung der Abschreibungen

Bilanzposten:

Anfangs-

bestand Zugang

Umbuchungen

Abgang Endstand

Anfangs-

bestand

Abschrei-

bungen (A) /

Zuschreibungen

(Z) des

Geschäfts-

jahres

Umbuchungen

Abgang Endstand

Restbuch-

werte

Stand

31.12.2015

EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR

1 2 3 4/5 6 7 8/10 9/11 12 13

I. Immaterielle

Vermögens-

gegenstände 1) 0,00 0,00 0,00 0,00

II. Sachanlagen

1. Technische Anlagen 0,00 0,00 0,00 0,00

2. Einrichtungen und

Ausstattungen 0,00 0,00 0,00 0,00

3.

Geleistete

Anzahlungen

und Anlagen im Bau 0,00 0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00 0,00

III. Finanzanlagen

1. Wertpapiere des

Anlagevermögens 0,00 0,00 0,00 0,00

2.

Sonstige

Finanzanlagen 0,00 0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00 0,00

Insgesamt 0,00 0,00 0,00 0,00

____________

1) Erweiterung des Anlagennachweises gemäß Anlage 3 KHBV um die immateriellen Vermögensgegenstände.

Page 139: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 139

Anlagennachweis für das Geschäftsjahr 2016

Entwicklung der Anschaffungswerte Entwicklung der Abschreibungen

Bilanzposten:

Anfangs-

bestand Zugang

Umbuchungen

Abgang

Endsta

nd

Anfangs-

bestand

Abschrei-

bungen (A) /

Zuschreibungen

(Z) des

Geschäfts-

jahres

davon Zugänge

der

Abschreibungen

des

Geschäftsjahres

davon Abgänge

der

Abschreibungen

des

Geschäftsjahres

Umbuchungen

Abgang Endstand

Restbuch-

werte

Stand

31.12.2016

davon im

Geschäftsjahr

aktivierte

Fremdkapital-

zinsen

EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR

1 2 3 4/5 6 7 8/11 9 10 12/13 14 15 16

I. Immaterielle

Vermögens-

gegenstände 1) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

II. Sachanlagen

1. Technische

Anlagen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2. Einrichtungen und

Ausstattungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

3. Geleistete

Anzahlungen

und Anlagen im

Bau 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

III. Finanzanlagen

1. Wertpapiere des

Anlagevermögens 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2. Sonstige

Finanzanlagen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Insgesamt 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

____________

1) Erweiterung des Anlagennachweises gemäß Anlage 3 KHBV um die immateriellen Vermögensgegenstände.

Page 140: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 140

Sonstige Änderungen

Änderungen im Anhang

• Anlagespiegel (§ 284 Abs. 3 HGB n. F.)

Nach § 288 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB n. F. sind kleine

Kapitalgesellschaften u. a. vom § 284 Abs. 3 HGB befreit

§ 4 Abs. 1 S. 3 PBV und § 4 Abs. 3 S. 1 KHBV verweisen lediglich

auf § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB

=> gilt nicht für Pflegeinrichtungen und Krankenhäuser

Hinweis: die Anlage 3a Anlagennachweis ist eine „nicht darstellbare Tabelle“ im

Internet

Page 141: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 141

Sonstige Änderungen

Änderungen im Anhang

• Anlagespiegel (§ 284 Abs. 3 HGB n. F.)

Mit der Anforderung, die Abschreibungen im Zusammenhang mit

Zugängen separat anzugeben, ist allerdings nicht gemeint, die

Abschreibungen auf Zugänge im Laufe des Geschäftsjahres ab dem

Zugangszeitpunkt gesondert anzugeben. Diese Angabe ist bereits in

den Abschreibungen des Geschäftsjahres enthalten.

Vielmehr spricht der Gesetzgeber hier den Ausnahmefall an, dass

zulässigerweise Zugänge zu den historischen AK/HK des bisherigen

Eigentümers in den Anlagespiegel aufgenommen werden.

Page 142: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 142

Sonstige Änderungen

Änderungen im Anhang

• Anlagespiegel (§ 284 Abs. 3 HGB n. F.)

Solche Ausnahmefälle dürften z. B. sein:

bei der Übernahme größerer Sachgesamtheiten im Wege einer

Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Fusion),

bei bereits zum Zeitpunkt ihres Erwerbs wertgeminderten

Ausleihungen oder anderen Wertpapieren des Anlagevermögens

oder

bei gebraucht erworbenen abnutzbaren Vermögensgegenständen

des Anlagevermögens.

Page 143: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 143

Sonstige Änderungen

Beispiel:

das Altenpflegeheim XY kauft einen gebauchten PKW. Der

Listenpreis betrug ursprünglich 30.000 EUR, der Kaufpreis für den 2

Jahre alten PKW beträgt 18.000 EUR. Die restliche Nutzungsdauer

wird mit 4 Jahren geschätzt.

Lösung:

Anschaffungskosten 30.000 EUR

Abschreibung Geschäftsjahr 4.500 EUR (25 % von 18.000 EUR)

Kumulierte Abschreibung Geschäftsjahr 16.500 EUR (12.000 EUR

und 4.500 EUR)

Buchwert 13.500 EUR

Page 144: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 144

Anlagennachweis für das Jahr 2016

Entwicklung der Anschaffungswerte Entwicklung der Abschreibungen

Abschreibungen/ davon Zugänge davon Abgänge

Zuschreibungen der Abschr. der Abschr.

Bilanzposten Anfangs- (U) Umbuchung Anfangs- des Geschäfts- des Geschäfts- des Geschäfts- Restbuchwerte

bestand Zugang Abgang Endstand bestand jahres jahres jahres Abgang Endstand 31.12.2016

EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR

1 2 3 4/5 6 7 8/11 9 10 12/13 12 13

1. Grundstücke und grundstücks-

grundstücksgleiche Rechte

mit Betriebsbauten

2. Einrichtung und Ausstattung

3. Fahrzeuge 0,00 30.000,00 0,00 30.000,00 0,00 4.500,00 16.500,00 0,00 0,00 16.500,00 13.500,00

Summe 0,00 30.000,00 0,00 30.000,00 0,00 4.500,00 16.500,00 0,00 0,00 16.500,00 13.500,00

Page 145: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 145

Sonstige Änderungen

Sonstige Änderungen betreffen (keine abschließende Aufzählung):

• der Anhang wird um die neuen Nummern 30 bis 34 erweitert

Nr. 30: wenn latente Steuerschulden in der Bilanz angesetzt

werden, die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und

die in den Bilanzen im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten

Änderungen dieser Salden;

Nr. 31: jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und

Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder

außergewöhnlicher Bedeutung sowie eine Erläuterung, soweit die

Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind;

Page 146: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 146

Sonstige Änderungen

Sonstige Änderungen betreffen (keine abschließende Aufzählung):

Nr. 32: eine Erläuterung der einzelnen Erträge du Aufwendungen

hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderen

Geschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge nicht von

untergeordneter Bedeutung sind;

Nr. 33: Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem

Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn-

und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter

Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen;

(Streichung von § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB => künftig nicht mehr im

Lagebericht darüber berichten)

Page 147: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 147

Sonstige Änderungen

Sonstige Änderungen betreffen (keine abschließende Aufzählung):

Nr. 34: der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der

Beschluss über seine Verwendung.

Lediglich § 285 Nr. 31 HGB n. F. ist von kleinen Kapitalgesellschaften

zu berücksichtigen

z. B. der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks oder die

Rückzahlung des KZVK Sanierungsgeldes

Page 148: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 148

Sonstige Änderungen

wichtige Änderungen in der PBV (Artikel 8 Abs. 22: Änderung sonstigen

Bundesrechts)

Anlage 2 (= GuV) wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz im Ertragsposten Nummer 8 (Sonstige

betriebliche Erträge) wird wie folgt gefasst:

„(KUGr. 48, 52, 53, 55)“.

b) die Posten 29 bis 33 werden durch folgenden Posten 29 ersetzt:

„29. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag“

Page 149: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 149

Sonstige Änderungen

=> ersatzlose Streichung der folgenden Posten

29. Außerordentliche Erträge (KGr. 56)

30. Außerordentliche Aufwendungen (KGr. 78)

31. Weitere Erträge (KGr. 52, KGr. 53)

32. Außerordentliches Ergebnis

KGr. 52: Erträge a. d. Abg. v. Gegenständen d. AV

KGr. 53: Erträge a. d. Aufl. von Rückstellungen

Page 150: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 150

Sonstige Änderungen

die bisherigen Kontenuntergruppen 400 bis 406 werden durch die

folgenden Kontenuntergruppen 400 bis 407 ersetzt:

neue Kontenuntergruppe 400 „Erträge aus Pflegeleistungen: ohne

Pflegestufe“;

bisherige Kontenuntergruppe 400: „Erträge aus Pflegeleistungen:

Pflegestufe I“ wird zu 401

die Kontengruppen 56 mit den Konteruntergruppen 560

(periodenfremde Erträge), 561 (Spenden und ähnliche Zuwendungen)

und 562 (Sonstige außerordentliche Erträge) werden gestrichen

(Wegfall a. o. Erträge)

=> Zukünftig Ausweis unter Kontengruppe 55 „So. ordentliche Erträge“

Page 151: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 151

Sonstige Änderungen

die Kontenuntergruppen 780 bis 785 werden ebenfalls gestrichen

(Wegfall a. o. Aufwendungen)

780: Aufw. a. d. Abgang v. Gegenständen des AV

781: periodenfremde Aufwendungen

782: Spenden und ähnliche Aufwendungen

783: Aufwendungen für Verbandsumlagen

784: Aufw. a. d. Zufhrg. zu Ausgl.posten aus Darlehensförderung

785: sonstige außerordentliche Aufwendungen

Page 152: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 152

Sonstige Änderungen

Die Änderung der Definition der Umsatzerlöse wird von der PBV nicht

übernommen. (Stand 17. Juli 2015)

Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften i. S. des HGB sind,

brauchen unverändert auch für Zwecke des Handelsrechts bei der

Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses

nach dem HGB die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 HGB

nicht anzuwenden (Wahlrecht nach § 8 Abs. 1 PBV).

Page 153: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 153

Sonstige Änderungen

Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von

Waren, Erzeugnissen oder Dienstleistungen werden wie bisher im

Bereich der sonstigen betrieblichen Erträge ausgewiesen.

(Stand 17. Juli 2015)

Machen Kapitalgesellschaften von dem Wahlrecht nicht Gebrauch, so

sind außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich

gesonderte Dokumente bestehend aus Anlage 1,2 und 3a der PBV zu

erstellen (Bilanz, GuV und Anlagennachweis).

=> Überleitungsrechnung (PBV bzw. KHBV-Abschluss auf HGB-

Abschluss). Die sonstigen betriebliche Erträge sind demnach

aufzuteilen.

Page 154: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 154

Sonstige Änderungen

„Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen“

vom 21. Dezember 2016

Inhalt:

Anpassung der PBV an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff des PSG II

v. 21. Dezember 2015, d.h. insbesondere neue Kontenuntergruppen für

die 5 Pflegegrade (Inkrafttreten 2017) sowie

redaktionelle bzw. klarstellende Änderungen der PBV und KHBV

aufgrund BilRUG (Inkrafttreten 2016).

Page 155: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 155

Sonstige Änderungen

redaktionelle bzw. klarstellende Änderungen der PBV und KHBV

aufgrund BilRUG (Inkrafttreten 2016):

Es gibt einen neuen 4a in der Gliederung der Gewinn- und

Verlustrechnung. Die Überschrift lautet:

„Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs soweit

nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten“

In diesem Posten sind laut Verordnung auszuweisen:

KUGr. 480 bis 485, 488; KGr. 55. Das sind: Erstattungen des Personals

für Unterkunft und Verpflegung, Sonstige Erstattungen, Erträge aus

Hilfs- und Nebenbetrieben, Sonstige Erträge

Page 156: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 156

Sonstige Änderungen

GuV-Gliederung 2016 GuV-Gliederung 2017

1. Erträge aus allgemeinen Pflegeleistungen

gemäß PflegeVG

1. Erträge aus ambulanter, teilstationärer und

vollstationärer Pflege sowie aus Kurzzeitpflege

2. Erträge aus Unterkunft und Verpflegung 2. Erträge aus Unterkunft und Verpflegung

3. Erträge aus Zusatzleistungen und

Transportleistungen nach PflegeVG

3. Erträge aus Zusatzleistungen und

Transportleistungen

4. Erträge aus gesonderter Berechnung von

Investitionskosten gegenüber

Pflegebedürftigen

4. Erträge aus gesonderter Berechnung von

Investitionskosten gegenüber

Pflegebedürftigen

4a.Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des

Handelsgesetzbuches soweit nicht in den

Nummern 1 bis 4 enthalten

4a.Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des

Handelsgesetzbuches soweit nicht in den

Nummern 1 bis 4 enthalten

5. Zuweisungen und Zuschüsse zu

Betriebskosten

5. Zuweisungen und Zuschüsse zu

Betriebskosten

Page 157: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 157

Sonstige Änderungen

Zudem sind folgende Änderungen der GuV rückwirkend, d.h. für 2016

zu ändern:

Nummer 22:

Die Überschrift lautet „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ statt

„Sonstige ordentliche Aufwendungen“

Nummer 28:

„Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ wird aufgehoben

Page 158: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 158

Sonstige Änderungen

Im Internet, d.h. auf www.juris.de gibt es noch keine aktuell gültige PBV.

Die Verordnung im Internet spiegelt den Stand nach den Änderungen

durch das BilRUG wieder.

Page 159: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 159

Sonstige Änderungen

Folgende Punkte sollten bei der Erstellung des JA 2016 beachtet

werden (nicht abschließende Checkliste):

Bilanz

Aufgrund geänderter Definition der Umsatzerlöse erfolgt eine

Ausweitung der Fo. aus L. und L. (gegebenenfalls Umgliederung von

den Sonstigen Vermögensgegenständen).

Gewinn- und Verlustrechnung

Neue Definition der Umsatzerlöse und Wegfall des a. o. Ergebnisses

Anhang

Zwingende allgemeine Angaben zum Unternehmen (§ 264 Abs. 1a

HGB): Firma, Sitz, Registergericht und Eintragungsnummer

Page 160: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 160

Sonstige Änderungen

Anhang

Zwingender Hinweis, dass der Jahresabschluss erstmals nach den

Vorschriften des BilRUG erstellt wurde.

Übergangsvorschriften nach Art. 75 Abs. 2 EGHGB:

Zwingende nachrichtliche Darstellung der Umsatzerlöse des Vorjahres

nach den Vorschriften des BilRUG.

„Die Umsatzerlöse sind nicht mit dem Vorjahr vergleichbar, da diese

durch die Neudefinition gem. § 277 Abs. 1 HGB erheblich ausgeweitet

wurden. Bei Anwendung des § 277 Abs. 1 HGB in der Fassung des

BilRUG bereits im Jahr 2015 hätte sich ein als Umsatzerlöse

auszuweisender Vorjahresbetrag in Höhe von XXX TEUR ergeben.“

Page 161: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 161

Sonstige Änderungen

Anhang

„Durch die Folgewirkung der neuen Umsatzerlösdefinition durch das

BilRUG sind die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht

mit dem Vorjahr vergleichbar. Bei Anwendung des § 277 Abs. 1 HGB in

der Fassung des BilRUG bereits im Jahr 2015 hätte sich ein als

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisender

Vorjahresbetrag in Höhe von XXX TEUR ergeben. Der als sonstige

Forderungen auszuweisende Vorjahresbetrag hätte XXX TEUR

betragen.“

Page 162: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 162

Sonstige Änderungen

Anhang

Zudem ist auf Grund der Streichung der a. o. Posten unter den

allgemeinen Angaben ein Hinweis zu geben:

„Durch den Wegfall des außerordentlichen Ergebnisses durch das

BilRUG ist das GuV-Gliederungsschema anzupassen und die

Vorjahresbeträge in den gestrichenen Posten umzugliedern.“

Änderung des Anlagespiegels (§ 284 Abs. 3 HGB):

Die wesentliche Neuerung ist die zwingende separate Angabe der

Abschreibungen im Zusammenhang mit Zugängen und mit Abgängen

des Geschäftsjahres (s. Folie 30).

Page 163: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 163

Sonstige Änderungen

Anhang

Wegfall des a. o. Ergebnisses => neue Anhangsangabe nach § 285 Nr.

31 HGB soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind

(gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften, da keine Befreiung nach

§ 288 Abs. 1 HGB).

Angabe von Vorgängen von besonderer Bedeutung nach dem Stichtag

(Nachtragsbericht) nach § 285 Nr. 33 HGB (aber Befreiung für kleine

Kapitalgesellschaften).

Ergebnisverwendungsvorschlag nach § 285 Nr. 34 HGB (aber

Befreiung für kleine Kapitalgesellschaften).

Page 164: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 164

Sonstige Änderungen

Anhang

Änderungen bei den Befreiungsvorschriften der Anhangsangaben für

kleine Kapitalgesellschaften nach § 288 Abs. 1 HGB:

=> neu im Anhang zu machende Angaben sind

§ 285 Nr. 3a betr. Gesamtbetrag der sonstige finanziellen

Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten sind, sofern diese

Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist

(Beispiele: Factoring, Pensionsgeschäfte, Verpfändung von Aktiva,

Leasingverträge, Auslagerung von Tätigkeiten);

§ 285 Nr. 7 betr. die durchschnittliche Zahl der während des Geschäfts-

jahres beschäftigten Arbeitnehmer (aber keine Trennung nach

Gruppen).

Page 165: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 165

Sonstige Änderungen

Anhang

Streichung von Anhangsangaben für kleine Kapitalgesellschaften

§ 285 Nr. 8b, 10 (Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines

Aufsichtsrats), 11, 11a, 11b, 14, 14a, 15, 15a, 18, 24, 26, 27, 28

Zu den Änderungen der Anhangsangaben für mittelgroße

Kapitalgesellschaften

Lagebericht

Der Nachtragsbericht wird in den Anhang verschoben (§ 289 Nr. 1 HGB

wird zu § 285 Nr. 33 HGB).

Page 166: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 166

Fazit:

• Es empfiehlt sich die Einordnung von Kapitalgesellschaften in die

jeweilige Größenklasse nach § 267 HGB unter den Auswirkungen

des BilRUG zu prüfen, da dies gegebenenfalls weitreichende

Konsequenzen hat.

• Erhebliche Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung

(Gliederung und Postenzuordnung)

• sowie im Anhang und im Lagebericht.

• Änderungen reichen bis zur Änderung des Kontenplans

Page 167: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 167

Fazit:

• Auswirkung auf Kennzahlen (z. B. Absinken der Umsatzrentabilität)

sowie gegebenenfalls Auswirkungen auf Controlling- und Reporting-

strukturen

• Bestehen vertragliche Vereinbarungen, die auf die Höhe der

Umsatzerlöse Bezug nehmen, sind diese eventuell an die neue

Umsatzerlösdefinition anzupassen (z. B. Kreditverträge, Tantieme-

Reglungen)

Page 168: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 168

Die bilanzielle Auswirkung der KZVK-Rückzahlung

Inhalt:

1. Rechtliche Aspekte - Grundlagen

2. Bilanzielle Aspekte

3. Steuerliche Aspekte - Einzelfragen

Page 169: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 169

1. Rechtliche Aspekte - Grundlagen

Petrus-Altenhilfe GmbH

Vergütung der AN nach AVR *

Mittelbar Verpflichteter

KZVK AöR übernimmt für den Dienstgeber die Invaliditäts- und Altersversorgungsrisiken. Dafür

zahlt dieser eine Umlage

Unmittelbar Verpflichteter

Versorgungs-

ordnung Anlage

8 AVR für

Umlage und

Sanierungsgeld

Zahlung

Umlage +

Sanierungs-

geld

Rentenzahlung

ab Anspruchs-

datum

Arbeitsvertrag mit

Zusatzaltersverorgung

*) Grundsatz der Versorgung für Alter und Invalidität 1) Der Dienstgeber ist Verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen dieser Anlage

(Versorgungsverordnung A/Versorgungsverordnung B) zu veranlassen. 2) Grundsätzlich findet Versorgungsordnung A Anwendung. 3) Versorgungsordnung B ist anzuwenden, sofern der Dienstgeber nicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist.

Vertragskonstruktion

Page 170: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 170

1. Rechtliche Aspekte - Grundlagen

Die kirchlichen Zusatzversorgungskassen in Deutschland sind:

• Katholische VK: Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes

der Diözesen Deutschlands, Köln

• Evangelische ZVK: Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-

Westfalen, Dortmund

• Zusatzversorgungskasse der Evang.-lutherischen Landeskirche

Hannovers

• Evangelische Zusatzversorgungskasse (EZVK), Darmstadt

• Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden, hat zum 30.06.2016 ihre

Versicherungsbestände auf die EZVK, Darmstadt, übertragen.

Die Zusatzversorgung der Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen sind in

diversen eigenen VBL bzw. ZVK‘en organisiert.

Page 171: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 171

1. Rechtliche Aspekte - Grundlagen

Aus Sicht der Arbeitgeber stellen die Ansprüche der Beschäftigten

gegenüber den Zusatzversorgungskassen aufgrund der bestehenden

Subsidiärhaftung mittelbare Pensionsverpflichtungen dar, wodurch

sich aufgrund bestehender Differenzen zwischen den Verpflichtungen

und dem Vermögen der Zusatzversorgungskassen Risiken für die

beteiligten Unternehmen ergeben können.

Unberührt von einer etwaigen Einstandspflicht der Kirche bleibt die

(arbeitsrechtliche) Verpflichtung des Arbeitgebers auf Erfüllung der

von ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen

Altersversorgung (BetrAVG), die gem. § 18 BetrAVG auch für die Durch-

führung einer Altersversorgung über eine kirchliche Versorgungs-

einrichtung Anwendung findet.

Page 172: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 172

1. Rechtliche Aspekte - Grundlagen

Nach vorliegenden Informationen ist die KZVK weder einem

gesetzlichen noch privaten Sicherungsfonds, der die abgeschlossenen

Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung im Falle einer

Insolvenz der KZVK fortführt, beigetreten.

Die Sicherung / Haftung wird allein über die Beteiligten sichergestellt.

Page 173: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 173

1. Rechtliche Aspekte - Grundlagen

Ausgangsbasis:

Die KZVK hat die Aufgabe, Arbeitnehmern des kirchlichen und kirchlich-

caritativen Dienstes eine Zusatzversorgung nach den für Angestellte im

öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren.

Als Dienstleister hat die KZVK dabei die dauerhafte Finanzierung der

Verpflichtungen sicherzustellen d.h. dafür zu sorgen, dass genug

Vermögen vorhanden ist, um die Verpflichtungen (Renten) zahlen zu

können.

Page 174: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 174

1. Rechtliche Aspekte - Grundlagen

Abrechnungsverbände:

Innerhalb des Kassenvermögens werden drei getrennte Abrechnungs-

verbände geführt, und zwar

• für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31.12.2001

entrichteten Pflichtbeiträgen beruhen (Abrechnungsverband P –

kapitalgedeckte Punktemodell)

• für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31.12.2001

entrichteten freiwilligen Beiträgen beruhen (Abrechnungsverband F

– von untergeordneter Bedeutung)

• für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche

(Abrechnungsverband S - geschlossen)

Page 175: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 175

1. Rechtliche Aspekte - Grundlagen

Die Tarifvertragsparteien haben am 13.11.2001 mit dem

Altersvorsorgeplan 2001 eine Grundsatzentscheidung über die

Neuorientierung der Zusatzversorgung getroffen.

Zum 31.12.2001 wurde das bisherige, umlagefinanzierte

Gesamtversorgungssystem geschlossen und durch ein Punktemodell

konzipiertes Betriebsrentensystem (kapitalgedecktes Beitrags-

verfahren) ersetzt.

Seitdem erheben die ZVK‘en neben der laufenden Umlage eine

zusätzliche Umlage – genannt Sanierungsgeld – um den Kapitalstock

aufzubauen.

Page 176: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 176

1. Rechtliche Aspekte - Grundlagen

Rechtsprechung zum Sanierungsgeld

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei gleich gelagerten Fällen

bereits die Erhebung von Sanierungsgeldern durch die KZVK Köln

rechtskräftig als rechtlich unwirksam eingestuft:

• BGH vom 5.12.2012 (Az.: IV ZR 110/10): Beschluss des Verwaltungsrats der KZVK Köln vom 16.4.2002, der die Höhe des

Sanierungsgeldes festgesetzt hat, ist unwirksam, da zum einen der Verwaltungsrat bei der

Bemessung des Sanierungsgeldes von einem weit überhöhten finanziellen Finanzierungsbedarf

ausgegangen sei; damit ist der Beschluss ermessensfehlerhaft; zum anderen sei die Berechnung

der Deckungsrückstellung unter Verstoß gegen versicherungsmathematische Grundsätze

vorgenommen worden.

• BGH vom 9.12.2015 (Az.: IV ZR 336/14): Ein weiterer Beschluss des Verwaltungsrats der KZVK Köln vom 20.05.2010 zum Sanierungsgeld,

der auf den o.g. Beschluss vom 16.4.2002 aufsetzte, ist ebenfalls unwirksam.

Page 177: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 177

1. Rechtliche Aspekte - Grundlagen

BGH-Urteil vom 9.12.2015

Schreiben der KZVK Köln vom 11.3.2016

• Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 25.02.2016 entschieden,

dass die seit 2002 gezahlten Sanierungsgeldzahlungen zzgl. Zinsen

in 2016 zurückerstattet werden

- auch an Mitglieder, die nicht gegen die Erhebung des

Sanierungsgeldes geklagt haben

- betrifft auch gegebenenfalls verjährte Sanierungsgeldzahlungen

• Ankündigung, dass künftig bspw. ein Finanzierungbeitrag zur

Schließung der Finanzierungslücke erhoben wird; Beschlussfassung

für September 2016 erwartet

Page 178: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 178

1. Rechtliche Aspekte - Grundlagen

der Verwaltungsrat der KZVK Köln hat am 6.09.2016 beschlossen,

künftig (ab dem Jahr 2016) jährlich einen Finanzierungsbeitrag zu

erheben, um die Deckungslücke zu schließen und die KZVK mit

ausreichend Kapital auszustatten, um ihre Künftigen Zahlungs-

verpflichtungen dauerhaft zu erfüllen (Schreiben der KZVK Köln vom

26.09.2016).

Aus diesem Grund hat der Verwaltungsrat auf Vorschlag des

verantwortlichen Aktuars einen Finanzierungsplan beschlossen.

Page 179: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 179

1. Rechtliche Aspekte - Grundlagen

dem Finanzierungsplan liegen folgende Annahmen zu Grunde:

der Finanzierungsplan weist die Differenz zwischen dem Barwert der

Verpflichtungen und dem Vermögen im Abrechnungsverband S aus

Barwert der Verpflichtungen 12.175 Mio. €

zurechenbare Vermögen 7.651 Mio. €

finanzökonom. Deckungslücke (zum 31.12.2015) 4.524 Mio. €

Der Gesamt-Finanzierungsbeitrag wird erhoben im Zeitraum vom

1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2040 (25 Jahre).

Der jährlich zu entrichtende Gesamt-Finanzierungsbeitrag beträgt

gleichbleibend 258 Mio. € (entspricht 6.450 Mio. €).

Page 180: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 180

1. Rechtliche Aspekte - Grundlagen

Die Höhe des Gesamtfinanzierungsbeitrags wird dabei insbesondere

durch den Rechnungszins beeinflusst. Die Abzinsung der

Verpflichtungen erfolgt u. a. auf folgenden Annahmen:

Rechnungszins:

a) für die ersten 15 Kalenderjahre 2,88 %

b) für die darauf folgenden Kalenderjahre 3,25 %

Renteneintrittsalter: einheitliche 63 Jahre

Der Gesamt-Finanzierungsbeitrag soll über einen Zeitraum von

mindestens fünf Jahren unverändert erhoben werden.

Page 181: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 181

1. Rechtliche Aspekte - Grundlagen

Bei der Verteilung des Gesamt-Finanzierungsbeitrags auf die einzelnen

Beteiligten wird auf den Barwert der Verpflichtungen im

Abrechnungsverband S abgestellt.

Auf den einzelnen Beteiligten entfällt der Teil des Finanzierungsbeitrags,

der dem Verhältnis der Barwertdifferenz der ihm zurechenbaren

Verpflichtungen zur Barwertdifferenz aller Beteiligten, denen

Verpflichtungen aus dem Abrechnungsverband S zurechenbar sind,

entspricht.

Page 182: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 182

2. Bilanzielle Aspekte

Rückzahlung des Sanierungsgeldes:

Die KZVK geht davon aus, dass insgesamt 1.400 Mio. € zur Auszahlung

kommen werden, die sich auf die mehr als 7.000 beteiligten

Unternehmen und über 8.000 Abrechnungsstellen sehr unterschiedlich

verteilen.

Die Rückzahlung führt bei den beteiligten Unternehmen zu erheblichen

periodenfremden Erträgen die unter den sonstigen betrieblichen

Erträgen sowie den Zinserträgen aus der Verzinsung der Beiträge

auszuweisen sind.

Page 183: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 183

2. Bilanzielle Aspekte

Die Rückzahlung ist aufgrund ihrer Außergewöhnlichkeit und

wesentlichen Bedeutung gemäß § 285 Nr. 31 HGB im Anhang des

Jahresabschlusses zu erläutern, um unter Beachtung der Grundsätze

ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen

entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der

betroffenen Unternehmen zu vermitteln.

§ 285 Nr. 31 HGB:

„Ferner sind im Anhang anzugeben: …

31. jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und

Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder

außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von

untergeordneter Bedeutung sind;“

Page 184: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 184

2. Bilanzielle Aspekte

Finanzierungsbeitrag und mittelbare Pensionsverpflichtung

Vorbemerkung:

Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung:

Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen

(IDW RS HFA 30 n. F.) wurde vom Hauptfachausschuss (HFA) des IDW

am 16.12.2016 verabschiedet.

Die Neufassung wurde in den IDW Fachnachrichten 01.2017

veröffentlicht. Ebenfalls veröffentlicht wurde eine Stellungnahme des

HFA zur Bilanzierung von Finanzierungsbeiträgen an die KZVK nach

HGB.

Page 185: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 185

2. Bilanzielle Aspekte

HFA:

Die KZVK hat in Bezug auf den Abrechnungsverband S zwar eine sog.

finanzökonomische Deckungslücke festgestellt, aufgrund des

Kassenvermögens sind die Rentenzahlungen indes auf Jahrzehnte

gesichert.

Eine Subsidiärhaftung der Mitgliedsunternehmen der KZVK nach § 1

Abs. 1 S. 3 BetrAVG hat sich somit noch nicht konkretisiert, da keine

direkte (unmittelbare) Verpflichtung der Mitgliedsunternehmen, die

hinsichtlich ihres Verpflichtungsgrads über die Subsidiärhaftung

hinausgeht, besteht.

Die Bildung einer Rückstellung für künftig zu entrichtende

Finanzierungsbeiträge ist daher – wie zuvor für zukünftig zu entrichtende

Sanierungsgelder – unzulässig.

Page 186: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 186

2. Bilanzielle Aspekte

HFA:

Bei dem Abrechnungsverband S handelt es sich um einen

geschlossenen Abrechnungsverband. Die Erbringung der betroffenen

Altersversorgungsverpflichtungen ist damit bereits wirtschaftlich

verursacht.

Auf Ebene der Mitgliedsunternehmen besteht somit die Möglichkeit der

Bilanzierung von mittelbaren Pensionsverpflichtungen gem. Artikel

28 Abs. 1 S. 2 EGHGB für den durch das Vermögen der KZVK nicht

gedeckten Fehlbetrag.

Page 187: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 187

2. Bilanzielle Aspekte

Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB:

„Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende

Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension sowie für eine

ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine

Rückstellung in keinem Fall gebildet zu werden.“

Bewertung der mittelbaren Pensionsverpflichtung:

„Barwert der … über den 25-jährigen Erhebungszeitraum voraussichtlich

anfallenden individuellen Finanzierungsbeiträge, als bester Schätzer für

die künftige wirtschaftliche Belastung …“

Für die Abzinsung ist der handelsrechtliche Diskontierungszinssatz i. S.

des § 253 Abs. 2 HGB zugrunde zu legen.

Page 188: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 188

2. Bilanzielle Aspekte

§ 253 Abs. 2 HGB:

„Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind

abzuzinsen mit einem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnitt-

lichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für

Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn

Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den

vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt.

Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungs-

verpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen

pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden,

der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. …“

Page 189: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 189

2. Bilanzielle Aspekte

Page 190: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 190

2. Bilanzielle Aspekte

Page 191: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 191

2. Bilanzielle Aspekte

Beispiel:

Page 192: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 192

2. Bilanzielle Aspekte

Abzinsungs-

Restlaufzeit satz

EUR % Potenz EUR

1. 2016 11.994,52 0 0 1 11.994,52

2. 2017 11.994,52 1 2,55 0,0255 1,0255 11.696,27

3. 2018 11.994,52 2 2,62 0,0262 1,05308644 11.389,87

4. 2019 11.994,52 3 2,75 0,0275 1,08478955 11.057,00

5. 2020 11.994,52 4 2,90 0,029 1,12114426 10.698,46

6. 2021 11.994,52 5 3,05 0,0305 1,16209058 10.321,50

7. 2022 11.994,52 6 3,19 0,0319 1,20732912 9.934,76

8. 2023 11.994,52 7 3,33 0,0333 1,25772301 9.536,69

9. 2024 11.994,52 8 3,45 0,0345 1,31172852 9.144,06

10. 2025 11.994,52 9 3,56 0,0356 1,37002463 8.754,97

11. 2026 11.994,52 10 3,66 0,0366 1,43255744 8.372,80

12. 2027 11.994,52 11 3,75 0,0375 1,49923309 8.000,44

13. 2028 11.994,52 12 3,83 0,0383 1,56990816 7.640,27

14. 2029 11.994,52 13 3,90 0,039 1,64437974 7.294,25

15. 2030 11.994,52 14 3,96 0,0396 1,72237531 6.963,94

16. 2031 11.994,52 15 4,01 0,0401 1,80354277 6.650,53

17. 2032 11.994,52 16 4,04 0,0404 1,88454059 6.364,69

18. 2033 11.994,52 17 4,06 0,0406 1,96709333 6.097,59

19. 2034 11.994,52 18 4,08 0,0408 2,05405044 5.839,45

20. 2035 11.994,52 19 4,09 0,0409 2,14176177 5.600,31

21. 2036 11.994,52 20 4,11 0,0411 2,23794253 5.359,62

22. 2037 11.994,52 21 4,10 0,041 2,3252268 5.158,43

23. 2038 11.994,52 22 4,10 0,041 2,4205611 4.955,26

24. 2039 11.994,52 23 4,09 0,0409 2,51424269 4.770,63

25. 2040 11.994,52 24 4,09 0,0409 2,61707522 4.583,18

299.863,00 198.179,49

Page 193: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 193

2. Bilanzielle Aspekte

Abzinsungs-

Restlaufzeit satz

EUR % Potenz EUR

1. 2016 11.994,52 0 0 1 11.994,52

2. 2017 11.994,52 1 4,01 0,0401 1,0401 11.532,08

3. 2018 11.994,52 2 4,01 0,0401 1,08180801 11.087,48

4. 2019 11.994,52 3 4,01 0,0401 1,12518851 10.660,01

5. 2020 11.994,52 4 4,01 0,0401 1,17030857 10.249,02

6. 2021 11.994,52 5 4,01 0,0401 1,21723794 9.853,88

7. 2022 11.994,52 6 4,01 0,0401 1,26604919 9.473,98

8. 2023 11.994,52 7 4,01 0,0401 1,31681776 9.108,72

9. 2024 11.994,52 8 4,01 0,0401 1,36962215 8.757,54

10. 2025 11.994,52 9 4,01 0,0401 1,424544 8.419,90

11. 2026 11.994,52 10 4,01 0,0401 1,48166821 8.095,28

12. 2027 11.994,52 11 4,01 0,0401 1,54108311 7.783,18

13. 2028 11.994,52 12 4,01 0,0401 1,60288054 7.483,10

14. 2029 11.994,52 13 4,01 0,0401 1,66715605 7.194,60

15. 2030 11.994,52 14 4,01 0,0401 1,73400901 6.917,22

16. 2031 11.994,52 15 4,01 0,0401 1,80354277 6.650,53

17. 2032 11.994,52 16 4,01 0,0401 1,87586483 6.394,13

18. 2033 11.994,52 17 4,01 0,0401 1,95108701 6.147,61

19. 2034 11.994,52 18 4,01 0,0401 2,0293256 5.910,59

20. 2035 11.994,52 19 4,01 0,0401 2,11070156 5.682,72

21. 2036 11.994,52 20 4,01 0,0401 2,19534069 5.463,63

22. 2037 11.994,52 21 4,01 0,0401 2,28337385 5.252,98

23. 2038 11.994,52 22 4,01 0,0401 2,37493715 5.050,46

24. 2039 11.994,52 23 4,01 0,0401 2,47017213 4.855,74

25. 2040 11.994,52 24 4,01 0,0401 2,56922603 4.668,53

299.863,00 194.687,43

Page 194: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 194

2. Bilanzielle Aspekte

Sofern auf eine Passivierung bisher zulässigerweise verzichtet wurde,

bleibt es dem Bilanzierenden unbenommen, eine Passivierung ganz

oder teilweise nachzuholen.

Die Durchbrechung des Grundsatzes der (zeitlichen) Ansatzstetigkeit ist

gemäß § 246 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 252 Abs. 2 HGB zulässig, da sie zu

einer besseren Vermittlung des den tatsächlichen Verhältnissen

entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Bilanzierenden beiträgt.

Die Durchbrechung des Grundsatzes der Ansatzstetigkeit ist im Anhang

zu erläutern (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB).

Beachte: in den folgenden Geschäftsjahren ist eine Fortschreibung des

Rückstellungsbetrags vorzunehmen!

Page 195: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 195

2. Bilanzielle Aspekte

Bei lediglich teilweiser Nachholung der Passivierung ist der Teilbetrag

anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien zu ermitteln, um eine

willkürfreie Folgebilanzierung sicherzustellen (Grundsatz der sachlichen

Ansatzstetigkeit).

Hierzu bietet sich die Ermittlung des Betrags auf Basis des der

Verpflichtung zugrunde liegenden Mengengerüsts an. So ist z. B. eine

Differenzierung hinsichtlich

• des Status des Versorgungsberechtigten zwischen Rentnern und

Anwärtern/Aktiven oder

• des lokalen Tätigkeitsschwerpunktes (Betriebsstätten,

Abrechnungsstellen) oder

• nach verschiedenen Jahrgängen denkbar.

Page 196: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 196

2. Bilanzielle Aspekte

Die gewählte Differenzierung ist für die Folgejahre bindend, d.h. der

einmal gewählte Teilbetrag ist beizubehalten und stetig fortzuschreiben

(willkürfreie Bewertung)!

Ein einmal gewähltes Berechnungsschema ist unverändert anzuwenden

(über 25 Jahre!).

Wird lediglich ein Teilbetrag passiviert, ist dies im Anhang nach § 284

Abs. 2 Nr. 1 und 3 HG zu erläutern; es darf nicht der Eindruck

entstehen, dass die ausgewiesene Rückstellung dem voraussichtlichen

Betrag der Inanspruchnahme entspricht.

Zudem ergibt sich (bisher schon) für Kapitalgesellschaften aus Art. 28

Abs. 2 EGHGB eine Pflicht zur Angabe des nicht bilanzierten Betrags

der Rückstellung im Anhang (ist zu quantifizieren).

Page 197: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 197

2. Bilanzielle Aspekte

Eine Verrechnung des geleisteten Finanzierungsbeitrags mit der

Rückstellung – „nur“ um die Ertragslage zu entlasten und „so lange die

Rückstellung reicht“ – scheidet aus.

Nach der buchhalterischen Methode dürfte es zulässig sein, die

geleisteten Finanzierungsbeiträge vollständig erfolgsneutral gegen die

Rückstellung zu buchen, wenn gleichzeitig aufwandswirksam eine

Dotierung der verbleibenden Rückstellung aufgrund der Veränderung

des Barwerts des einmal gewählten Teils der Gesamtverpflichtung

erfolgt (differenziert nach Personal- und Zinsaufwand).

Eine Erhöhung des bilanzierten Teilbetrags über den zuvor gewählten

Anteil hinaus ist dagegen auch zukünftig ganz oder teilweise möglich.

Page 198: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 198

3. Steuerliche Aspekte - Einzelfragen

Bei der Erstattung des geleisteten Sanierungsgeldes zzgl. Zinsen

handelt es sich u. E. um Mittel, die gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO

grundsätzlich zeitnah, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Jahren für

satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden sind (s. Schreiben DCV v.

3.05.2016).

Wird von dem Wahlrecht nach Art. 28 EGHGB Gebrauch gemacht und

in der Handelsbilanz eine Rückstellung gebildet ist diese Rückstellung

im Steuerrecht (Steuerbilanz) jedoch nicht zulässig.

Die Erstattung kann vielmehr in einer Nebenrechnung (Mittelver-

wendungsrechnung) einer Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

(satzungsmäßige Zwecke) oder den Spielraum für freie Rücklagen nach

§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO auszuschöpfen.

Page 199: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 199

3. Steuerliche Aspekte - Einzelfragen

Ist der Finanzierungsbeitrag zu versteuern (Lohnsteuer)?

Nein. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 kommt das BMF zu dem

Ergebnis, dass die Finanzierungsbeiträge grundsätzlich nicht zu

Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen.

Rückzahlung von Entgelten und Zuwendungen

Entgeltfinanzierte Einrichtungen

z. B. Alten-, Jugend- und Behindertenhilfe

Grundsatz: die Entgelt- bzw. Pflegesatz-

vereinbarungen werden prospektiv, d.h. für

die Zukunft abgeschlossen (eine Rück-

wirkung ist nicht vorgesehen)

=> es droht wohl keine Rückforderung

Zuwendungsfinanzierte Einrichtungen

Kita‘s, Beratungsangebote:

i.d.R. Zuwendung aufgrund Zuw.bescheid;

i. R. der verwaltungsrechtlichen Grundsätze

erscheint eine Rückforderung möglich

(Aufhebung eines Verw.aktes bzw. aufgrund

Allg. Nebenbestimmungen für Zuwen-

dungen zur Projektförderung – AN Best P);

gegebenenfalls Bildung einer Rückstellung

Page 200: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 200

3. Steuerliche Aspekte - Einzelfragen

Nummer 2 der AN Best P lautet wie folgt:

„2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderungen der Finanzierung

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan

veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die

Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z. B. Investitionszulagen)

hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer

Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des

Zuwendungsempfängers,

2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht

kommenden Betrag.

Page 201: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 201

3. Steuerliche Aspekte - Einzelfragen

Behandlung der Rückerstattung in der Arbeitsergebnisrechnung von

WfbM:

Nach der gesetzlichen Definition des § 12 Abs. 4 WVO ist Arbeits-

ergebnis die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten

des laufenden Betriebes im Arbeitsbereich der Werkstatt.

Die Erträge der Werkstatt, die in das Arbeitsergebnis einzubeziehen

sind, setzen sich zusammen aus

• Umsatzerlösen

• Zinsen aus wirtschaftlicher Tätigkeit

• sonstigen Erträgen aus wirtschaftlicher Tätigkeit

• Leistungsentgelten (Kostensätze i.S.v. § 12 Abs. 4 WVO) der Reha-

bilitationsträger im Arbeitsbereich

Page 202: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

30.01.2014 beraten - prüfen - vertreten Seite 202

Träger

Übrige Bereiche des Träger: Krankenhaus Schulen Wohnen Beratungsstellen

WfbM:

JA JA JA JA AE AE

Förderbereich (§ 136 III SGB IX)

Eingangs-

verfahren

(§ 3 WVO)

Berufs-

bildungs-

bereich

(§ 4 WVO)

Arbeitsbereich

(§ 5 WVO)

Vergütungs-

bereich

Leistungs-

bereich

JA = Einbeziehung in den Jahresabschluss der Werkstatt (§ 12 I S. 3 WVO)

AE = Einbeziehung in das Arbeitsergebnis (§ 12 I S. 4, IV WVO), Vergütungsbereich nur wenn dessen Ergebnis > 0

3. Steuerliche Aspekte - Einzelfragen

Page 203: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 203

3. Steuerliche Aspekte - Einzelfragen

Die laufenden Sanierungsgeldzahlungen haben in der Vergangenheit

als notwendige Kosten des laufenden Betriebes das Arbeitsergebnis

gemindert. Die Erstattung dürfte demnach auch den Erträgen des

laufenden Betriebes zuzurechnen sein und erhöht demnach das

Arbeitsergebnis.

Auf der anderen Seite fließen sonstige Erträge aus dem

„nichtwirtschaftlichen“ Bereich nicht in das Arbeitsergebnis ein.

Beispiele hierfür sind

• Spenden und Bußgelder sowie Erbschaften und Vermächtnisse

• Zuschüsse des Trägers

• a. o. Erträge i. S. v. § 277 Abs. 4 HGB

• Erträge a. d. Aufl. von SoPo

Page 204: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 204

3. Steuerliche Aspekte - Einzelfragen

Das Arbeitsergebnis ist nach § 12 Abs. 5 WVO nur für folgende Zwecke

vollständig zu verwenden:

• Aufwendungen zur Zahlung der Arbeitsentgelte (i. d. R. 70 % des

Arbeitsergebnisses)

• Bildung einer Ertragsschwankungsrücklage (Zahlung der

Arbeitsentgelte für 6 Monate erforderlicher Betrag begrenzt)

• Bildung einer Rücklage für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen

(nach der WVO max. 30 % des Arbeitsergebnisses).

Gegebenenfalls Bildung der freiwilligen Rückstellung nach Art. 28 Abs. 1

S. 2 EGHGB.

Page 205: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 205

3. Steuerliche Aspekte - Einzelfragen

Fazit:

Keine Bildung einer freiwilligen Rückstellung nach Art. 28 Abs. 1 S. 2

EGHGB ist der einfachere Weg.

Gegebenenfalls Bildung einer zweckgebundenen Rücklage (Handels-

bzw. Steuerrecht).

Im Falle der Bildung einer (teilweisen) Rückstellung nach Art. 28 Abs. 1

S. 2 EGHGB ergibt sich eine willkürfreie Folgebewertung in den 25

Folgejahren.

Page 206: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 206

■ Mögliche aktuelle Problemstellung

● Benötigen gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften

eine BaFin-Erlaubnis für Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen nach

dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder / und Kreditwesen-

gesetz (KWG)

Finanztransfergeschäfte durch Förderkörperschaften

□ Winheller/Auffenberg, DStR 2015, S. 589 ff.

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

Page 207: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 207

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

■ Finanztransfergeschäfte (nach ZAG)

● Satzungsgemäße Weiterleitungen eingeworbener/

eingesammelter Gelder an andere steuerbegünstigte

Körperschaften

□ z.B. Max-Planck-Förderstiftung u.a.

□ Aktion Deutschland hilft e.V.

□ Fördervereine für Schulen, Universitäten…..

● Mittelweiterleitungen erfolgen

□ an eine/mehrere in der Satzung bestimmte Körperschaft

□ projektbezogen an verschieden Empfängerkörperschaften

gemäß Beschlüssen der Förderkörperschaft

Page 208: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 208

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

■ Definition Finanztransfergeschäfte

□ Zahlungsdienstleister sind:

Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in

kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungs-

dienste erbringen, ohne unter die Nummern 1 – 4 zu fallen

(Zahlungsinstitute).

Page 209: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 209

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

□ Zahlungsdienste sind:

die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den

Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des

Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an

den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungs-

empfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird

oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegen-

genommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft).

Page 210: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 210

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

■ Finanztransfergeschäfte

● § 1 ZAG: Begriffsbestimmungen, Ausnahmen….

(10) Keine Zahlungsdienste sind:

die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von

Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer

Tätigkeit ohne Erwerbszweck

Unbare Geschäftsvorfälle fallen nicht unter die Ausnahmeregelung!

● § 8 ZAG: Erlaubnis für Zahlungsinstitute

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kauf-

männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungs-

dienste als Zahlungsinstitut erbringen will, bedarf der schriftlichen

Erlaubnis der Bundesanstalt.

Gewerbsmäßigkeit: auf gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht

Page 211: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 211

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

■ Finanztransfergeschäfte

● Gemeinnützigkeitsrechtliche Grundlagen

□ Förderkörperschaften (§ 58 Abs. 1 AO)

□ Mittelweiterleitungen (§ 58 Nr. 2 AO)

gemeinnützigkeitsrechtlich seit vielen Jahren ausdrücklich

zulässig und gängige Praxis

Page 212: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 212

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

● Körperschaften mit Aktivitäten nach § 58 Nr. 1 und 2 AO stehen bei ihrem

Handeln unter Aufsicht der Finanzverwaltung

● Steuerbegünstigte Körperschaften agieren in ihren satzungsmäßige

Tätigkeiten regelmäßig ohne Gewinnerzielungsabsicht („nicht in erster Linie“)

□ Steuerbegünstigte Körperschaften handeln damit (außer im

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) zunächst nicht

gewerbsmäßig

□ Aber ggf. „in kaufmännische Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb

Page 213: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 213

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

■ Finanztransfergeschäfte

● Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der BaFin-Erlaubnispflicht

□ Fehlender kaufmännischer Geschäftsbetrieb

○ Kleinere Fördervereine / -stiftungen (die im Wesentlichen ehrenamtlich

geführt werden) mangels Gewerbsmäßigkeit und in kaufmännischer

Weise eingerichtetem Geschäftsbetrieb

Page 214: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 214

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

□ Reine Vermittlung von Spenden

(z.B. bei „größeren“ Förderkörperschaften infolge eines „in kaufmännischer

Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs)

○ § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG: Keine Zahlungsdienste sind:

Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen

Handelsvertreter oder Zentralregulierer, der befugt ist, den Verkauf oder

Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des

Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen,

○ Förderkörperschaft vermittelt nur, der Zahlungsfluss erfolgt entweder

direkt vom Spender an die letztlich begünstigte Körperschaft bzw. wird

aufgrund ausdrücklicher Erlaubnis als durchlaufender Posten abgewickelt.

Page 215: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 215

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

■ Finanztransfergeschäfte

● Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der BaFin-Erlaubnispflicht

□ Weiterleitung von Spenden als bloße Nebenleistung

○ Förderkörperschaft erbringt z.B. umfangreiche Prüfungsleistungen in

Form von Projektauswahl, Überwachung der effizienten Mittelverwen-

dung, Überwachung von Aufbaustrukturen und Compliance-Regelungen

bei der empfangenden Körperschaft

○ Vereinnahmung und Weiterleitung der Spenden verbleibt als

„Nebenleistung“

Page 216: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 216

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

□ Eigene Verwendungsentscheidung der Mittelbeschaffungskörperschaft

○ Vereinnahmung und Weiterleitung in eigenem Namen

○ Eigenständige Entscheidung der Mittelbeschaffungskörperschaft

hinsichtlich Projektbindung und Empfänger

□ Konzernprivileg innerhalb von Holdingstrukturen

○ Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns sind nach § 1 Abs. 10

Nr. 13 ZAG keine erlaubnispflichtigen Zahlungsvorgänge

Page 217: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 217

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

■ Bankgeschäfte (nach KWG)

● Definitionen

□ § 1 KWG: Begriffsbestimmungen

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig

oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise

eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Bankgeschäfte sind

1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt

rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsan-

spruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft

wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden

(Einlagengeschäft),…

Page 218: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 218

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

□ § 1 KWG: Begriffsbestimmungen

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kauf-

männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte

betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen

Erlaubnis der Aufsichtsbehörde;…

Vorliegen einer kaufmännischen Buchhaltung soll dafür ausreichen

Page 219: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 219

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

■ Bankgeschäfte

● Mögliche Relevanz für gemeinnützige Körperschaften

□ „Einlagengeschäft“

○ Voraussetzung für Vorliegen eines „Einlagengeschäfts“ ist ein

unbedingter Rückzahlungsanspruch

○ Ob Zinsen vergütet werden, ist unbeachtlich

○ Beispiele im gemeinnützigen Bereich:

• Spenderdarlehen / Stifterdarlehen (regelmäßig zinslos)

• Darlehen von Mitgliedern zur Finanzierung von Investitionen

○ Bagatellgrenzen (lt. Verwaltungspraxis BaFin):

• Einlagevolumen 12.500 EUR und mehr als 5 Einzeleinlagen

• Mehr als 25 Einzeleinlagen

Page 220: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 220

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

■ Bankgeschäfte

● Mögliche Relevanz für gemeinnützige Körperschaften

□ „Einlagengeschäft“

○ „Vermeidungsstrategie“

• Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Spender / Stifter trägt das Risiko, dass sein hingegebenes Darlehen

im Fall der Insolvenz der steuerbegünstigten Körperschaft nicht

zurückgezahlt wird.

• Besicherte Darlehen

Darlehen wird z.B. durch eine bankübliche Sicherheit,

z.B. eine Bankbürgschaft, gesichert

Es liegt dann formell kein „Einlagengeschäft“ mehr vor

Nachteil: Sicherheiten sind regelmäßig „kostenpflichtig“

Page 221: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26. 01.2017

beraten - prüfen - vertreten Seite 221

Wirtschaftsrecht / übrige Rechtsgebiete

3. Gemeinnützige Mittelbeschaffungskörperschaften und Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubnis?)

■ Bankgeschäfte

● Mögliche Relevanz für gemeinnützige Körperschaften

□ Kreditgeschäfte durch Vergabe von Darlehen

○ z.B. Vergabe von Studiendarlehen durch Körperschaft mit

Satzungszweck Volks- und Berufsbildung

○ „Kaufmännischer Umfang“ lt. BaFin

Vergabe von mehr als 100 Einzeldarlehen

Vergabe von mehr als 20 Darlehen über eine Gesamtsumme

von über 500.000 EUR

○ Zur Vermeidung der „Gewerbsmäßigkeit“ keine oder nur geringe Zinsen

Page 222: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 222

Wirtschaftsrecht/übrige Rechtsgebiete

Einzelhinweise - Inhaltsverzeichnis

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

2. Honorarkräfte - Selbständigkeit

3. Aufspaltung in „Geringfügige Beschäftigung“ und „nebenberufliche

Tätigkeit“

4. Arbeitnehmerüberlassung

Page 223: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 223

Page 224: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

Grundlagen:

• BMF-Schreiben vom 26.11.2010 (IV A 4-S 0316/08/10004-07)

Diese sogenannte 2. Kassenrichtlinie beschäftigt sich mit der Aufbewahrung

digitaler Unterlagen (= Daten) bei Bargeschäften. - Anlage 1

• BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4-S 0316/13/10003)

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,

Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

(GoBD). - Anlage 2

• Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom

22.12.2016

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 224

Page 225: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften:

Das BMF-Schreiben vom 26.11.2010 – auch 2. Kassenrichtlinie genannt – findet

Anwendung auf alle

Registrierkassen

Waagen mit Registrierfunktion

Taxameter und Wegstreckenzähler.

Beachten Sie: im Verlauf des BMF-Schreibens werden diese als „Geräte“ bezeichnet

Im Anwendungserlass zur AO (zu § 158) wird explizit auf das BMF-Schreiben

hingewiesen: „Werden digitale Unterlagen bei Bargeschäften nicht entsprechend dem

BMF-Schreiben vom 26.11.2010 aufbewahrt, kann dies ein schwerwiegender

formeller Mangel der Ordnungsmäßigkeit sein.“

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 225

Page 226: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich etwaiger mit der

EDV-Registrierkassen, dem PC-(Kassen-)System, etc., elektronisch erzeugter

Rechnungen unveränderbar und vollständig – digital und nicht in Papierform –

aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche

Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig.

Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter

Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen

müssen in einem mit der Prüfsoftware IDEA auswertbaren Datenformat vorliegen.

Beachten Sie: alle Daten (Journal-, Auswertungs-, Programmierdaten,

Stammdatenänderungen etc.) müssen

jederzeit verfügbar,

unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (gegebenen-

falls auf einem externen Datenspeicher).

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 226

Page 227: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

Die konkrete Einsatzorte und -zeiträume der EDV-Registrierkassen, PC-(Kassen-)

Systeme, Warenwirtschaftssysteme, etc., sind zu protokollieren und diese Protokolle

sind aufzubewahren.

Die zu den Geräten gehörenden Organisationsunterlagen (u. a. Bedienungs- und

Programmieranleitungen, Struktur- und Verfahrensdokumentationen, sowie sonstige

Anweisungen zur Programmierung) müssen aufbewahrt werden.

Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash,

Kreditkarten etc.) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein

Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende

Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.

Beachten Sie: die noch bis zum 31.12.2016 geltende Härtefallregelung, wonach die

Geräte ohne Einzelaufzeichnungen und ohne Datenexportfunktion (Datenschnittstelle)

bzw. dauerhafte Datenspeicherung noch bis zu diesem Datum genutzt werden

können, wird nicht verlängert!

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 227

Page 228: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

Werden dies Geräte auch nach dem 31.12.2016 weiterhin genutzt, liegt nicht etwa

eine offene Ladenkasse vor, sondern es handelt sich um eine nicht steuer-

verwaltungskonforme Kassenführung, die im Rahmen von Betriebsprüfungen zu

Zuschätzungen führen kann.

Laut Schreiben des Bundesminister der Finanzen vom 8.9.2016 werden diese Kassen

ausnahmslos als nicht ordnungsgemäß betrachtet. Offenen Ladenkassen bleiben

aber grundsätzlich zulässig!

Bei einer offenen Ladenkasse müssen die folgenden Mindestaufzeichnungen geführt

und auch aufbewahrt werden (s. OFD Karlsruhe v. 31.10.2016): - Anlage 3

Jede einzelne Betriebseinnahme und -ausgabe muss erfasst werden.

Jeder Geschäftsvorfall muss ausreichend bezeichnet werden, wozu auch Angaben

zum Inhalt des Geschäfts gehören.

Name, Firma und Adresse der Vertragspartner ist zu erfassen.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 228

Page 229: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

Die Bareinnahmen müssen anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden,

in welchem auch die täglichen Einnahmen mit dem Anfangs- und Endbestand der

Kasse abzustimmen sind.

Der Bargeldbestand muss täglich gezählt werden (mit Zählprotokoll).

Mit Standardsoftware (z. B. Office-Programmen) erstellte Tabellen sind nicht

manipulationssicher und entsprechen nicht den Vorschriften (z. B. Excel-

Kassenbuch).

Anwendung der GOBD (BMF-Schreiben vom 14.11.2014):

Auf die Geräte finden die GOBD Anwendung, d.h. die Geräte müssen

die Belegfunktion,

die Grund(buch)aufzeichnungsfunktion und

die Journalfunktion

erfüllen.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 229

Page 230: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

Belegfunktion

Dokumentation des maßgeblichen Rechnungsinhalts

Wer, was, wann , wie

eindeutige Belegnummer

Betrag, Mengen- und Wertangaben

Währungsangaben

Erläuterung des Geschäftsvorfalls

Belegdatum

Bediener der Kasse

Skonti, Rabatte

Zahlungsart

Steuersatz/Steuerbefreiung

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 230

Page 231: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

Grund(buch)aufzeichnungsfunktion

Erfassungsdatum

Uhrzeit der Erfassung

Unveränderbarkeit (Stichwort „Festschreibung“)

Belegsicherung

Garantie der Unveränderbarkeit

Journalfunktion

zeitlich geordnet

vollständig, zeitgerecht und formal richtig

Schutz gegen Löschung und Veränderung

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 231

Page 232: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom

22.12.2016:

Das Gesetz beinhaltet folgende wichtige Maßnahmen:

§ 146 Abs. 1 S. 1 AO

Bisher:

„ Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig,

zeitgerecht und geordnet vorzunehmen, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben

sollen täglich festgehalten werden.“

Neu (Änderungen hervorgehoben):

„Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln,

vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen, Kasseneinnahmen und

Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.“

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 232

Page 233: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

Die Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäfts-

vorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und

aufzubewahren sind, sodass sich die einzelnen Vorgänge in ihrer Entstehung und

Abwicklung verfolgen lassen können. Damit gilt auch für elektronische

Aufzeichnungssysteme die fortlaufende Einzelaufzeichnung sämtlicher

aufzeichnungspflichtiger Geschäftsvorfälle.

§ 146a AO (neu) Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeich-

nungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

Elektronische Aufzeichnungssystem müssen ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte

technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem

Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.

Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des

Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht unerkannt verändert werden

können.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 233

Page 234: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der

gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.

Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung z. B.

für Prüfungszwecke.

Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische

Sicherheitseinrichtung verfügen müssen wird u. a. durch eine Rechtsverordnung

festgelegt, die im Einvernehmen zwischen dem BMF, dem BMI und dem BMWi erstellt

wird und der Zustimmung des Dt. Bundestages und des Bundesrats bedarf. Diese

Rechtsverordnung soll im Jahr 2017 erarbeitet werden.

§ 146b AO (neu) Kassen-Nachschau (ab dem 1.1.2018)

Die Kassen-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der

Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen

Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 234

Page 235: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO. Deshalb gelten die

Vorschriften für eine Außenprüfung nicht. Die Kassen-Nachschau wird nicht

angekündigt.

Die Kassen-Nachschau gilt nicht nur im Fall elektronsicher Kassenaufzeichnungs-

systeme, sondern auch im Fall einer offenen Ladenkasse.

Ab dem 1.1.2020 ist zudem die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei

elektronischen Aufzeichnungssystemen vorgesehen, d.h. für den an diesem

Geschäftsvorfall Beteiligten muss ein Beleg erstellt und zur Verfügung gestellt werden

(§ 146a Abs. 2 AO).

Ab dem 1.1.2020 sind die Art und Anzahl der im Unternehmen eingesetzten

elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen

Sicherungssysteme dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (u. a. Seriennummer,

Datum der Anschaffung, Datum der Außerbetriebnahme; § 146a Abs. 4 AO).

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 235

Page 236: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 236

Page 237: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

1. Kassenführung ab dem 1.1.2017: Der Stand der Dinge

Handlungsempfehlungen:

Nutzer von EDV-Registrierkassen, die keine Einzeldaten speichern können und auch

keinen Datenexport ermöglichen, müssen bei ihrem Kassenaufsteller nachfragen,

ob diese Kassen durch eine technische bzw. softwaremäßige Aufrüstung den

Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen können.

Wenn ein Update möglich ist, dann können diese Kassen noch bis zum 31.12.2019

genutzt werden. Ist ein Update nicht möglich drohen Zuschätzungen, da eine nicht

ordnungsgemäße Kasse vorliegt.

Es sollte frühzeitig geklärt werden, ob die neuen ab 1.1.2020 geltenden

Anforderungen an Elektronische Aufzeichnungssysteme erfüllt werden können.

Bei offenen Ladenkassen sollte geprüft werden, ob die Anforderungen von Folien 7

und 8 erfüllt sind (eventuelle Anpassung der Kassenführungsrichtlinie).

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 237

Page 238: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

2. Honorarkräfte - Selbständigkeit

(LSG BW vom 19. Oktober 2012 und vom 15. November 2016,

SG Mainz vom 18. März 2016,

SG Dortmund vom 11. März 2016) - Anlagen 4 - 7

Vorgenannte Sozialgerichte stufen die sog. Honorar-Pflegekräfte als

scheinselbständig ein, was zu hohen Nachzahlungsverpflichtungen bei

Sozialversicherungsprüfungen und zu Lohnsteuerhaftung führen kann.

Auch die strafrechtliche Dimension (§ 266a StGB – Vorenthalten von

Sozialversicherungsbeiträgen) darf nicht verkannt werden.

Die Sozialgerichte stellen stets auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht

die Vertragsgestaltung ab.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 238

Page 239: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

Maßgebliche Bewertungsfaktoren sind:

• Eingliederung in die Arbeitsorganisation,

• eigenes Unternehmerrisiko,

• Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der

Arbeitsausführung,

• Gesamtbild der Beschäftigung ist entscheidend.

Urteile teilweise noch nicht rechtskräftig!

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 239

Page 240: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

3. Aufspaltung in „Geringfügige Beschäftigung“ und „nebenberufliche

Tätigkeit“

(SG Dortmund, Urteil vom 23. Mai 2016) - Anlage 8

Die Aufspaltung der Tätigkeit einer Betreuungskraft an einer Schule in eine

geringfügige Beschäftigung (Arbeitgeber 2) und eine nebenberufliche

Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung (Arbeitgeber 1, eine hundert-

prozentige Tochtergesellschaft des Arbeitgebers 2) ist unwirksam.

Das ursprünglich einheitliche Arbeitsverhältnis war aufgesplittet worden.

Nach dem Urteil des SG handelt sich jedoch weiterhin um eine einheitliche

Beschäftigung mit unstreitig unveränderten Arbeitsinhalten an einem

Arbeitsort.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 240

Page 241: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

4. Arbeitnehmerüberlassung

(LAG Bremen, Urteil vom 12. Juli 2016) - Anlage 9

Auch für gemeinnützige Vereine ist eine entgeltliche Arbeitnehmer-

überlassung erlaubnispflichtig, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

gilt diesbezüglich uneingeschränkt (so auch im Beschluss des LAG Baden-

Württemberg von 11. Februar 2016).

Bei Bestehen eines Leiharbeitsverhältnisses (Übertrag des

arbeitgeberseitigen Direktionsrechts auf den Entleiher) ist die Erlaubnis

einzuholen. Fehlt diese, ist der Vertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer

und dem Verleiher unwirksam (§ 9, 10 AÜG) und der Arbeitsvertrag kommt

mit dem Entleiher zustande, so das LAG Bremen.

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 241

Page 242: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

Folgen: Es gilt Tarifrecht des Entleihers, Verleiher begeht zumindest eine

Ordnungswidrigkeit nach § 16 AÜG.

Ausnahmen gelten u. a. bei nur gelegentlicher Überlassung und

wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung

eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 AÜG).

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 242

Page 243: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 243

Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit.

Alle Rechte vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.

Diese Unterlagen einschließlich aller Teile sind urheberrechtlich geschützt. Die

Weitergabe an Dritte sowie die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und

elektronische Verarbeitung – gleich welcher Art – ist nicht gestattet.

Page 244: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 244

WP StB Dipl. Oec. Ernst-Joachim Barth

Gesellschafter/Geschäftsführer der ConSigna GmbH

Seminarstr. 18

79102 Freiburg

[email protected]

www.consigna.de

Page 245: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

27.01.2016 beraten - prüfen - vertreten Seite 245

StB Dipl. Volkswirt Kurt Beckert

Gesellschafter/Geschäftsführer der ConSigna GmbH

Seminarstr. 18

79102 Freiburg

[email protected]

www.consigna.de

Page 246: Steuerrecht für gemeinnützige Träger - consigna.de · respond GmbH 26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 1 Steuerrecht für gemeinnützige Träger Inhaltsverzeichnis 1

respond GmbH

26.01.2017 beraten - prüfen - vertreten Seite 246

WP StB Dipl. Bw. (BA) Markus Welte

Gesellschafter/Geschäftsführer der WEKO respond GmbH

Gesellschafter/Geschäftsführer der ConSigna GmbH

Haagener Str. 33

79539 Lörrach

[email protected]

www.weko-respond.de