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Merkblatt
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Gemeinsame Tarife 8 und 9 (Reprogra-
fie/Netzwerke)
Gegenstand GT 8 und 9, in Kraft für die Tarifperiode 2017-2021
Von ProLitteris, Reprografie Einzug1 / Rechtsdienst
Datum 1. Januar 2017
Referenz Art. 19 und 20 URG; Tarife GT 8 und GT 9
Klassifikation Öffentlich
Inhaltsverzeichnis
1 Gesetzliche Grundlagen der Tarife 2 2 Zweck und Bedeutung der Tarife 2 3 Geltungsbereich der Tarife 3 4 Von GT 8 und GT 9 nicht abgedeckte Verwendungen 4 5 Geltungsbereich der Tarife im Fürstentum Liechtenstein (FL) 5 6 Verhältnis von GT 9 zu GT 8 6 7 Ablauf der Rechnungsstellung 6 8 Datenschutz 9 9 Mitgliedschaft bei ProLitteris für Inhaber von Urheberrechten 9 10 Einrede, es werde praktisch nichts urheberrechtlich Geschütztes vervielfältigt oder in einem internen
Netzwerk gespeichert und intern verbreitet 9 11 Einrede, der Betrieb verfüge über kein Vervielfältigungsgerät oder über kein internes Netzwerk 10 12 Teiltarif Industrie, verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich (GT 8/VII und GT 9/VII) 11 13 Teiltarif Reprografie- und Kopierbetriebe (GT 8/IV) 14 14 Teiltarif Bibliotheken (GT 8/II und GT 9/II) 14 15 Teiltarif Öffentliche Verwaltungen (GT 8/I und GT 9/I) 16 16 Interner Pressespiegel und Medienspiegel 17 17 Presseausschnittdienste, Medienbeobachtungsdienste, Dokumenta tionslieferdienste sowie weitere
vergleichbare Dienste 19 18 Schulung für Aussenstehende 20 19 Weitere Auskünfte 20
1 Weitere Informationen finden Sie auf www.prolitteris.ch. Wir stehen über E-Mail ([email protected]) und bei Bedarf telefonisch (+41 43 300 66 50) zu Ihrer Verfügung.
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1 Gesetzliche Grundlagen der Tarife
Das schweizerische Urheberrechtsgesetz („URG“) gibt den Urheberinnen und Urhebern ge-
schützter Werke das ausschliessliche Recht, über die Verwendung ihrer Werke zu bestimmen.
Das Gesetz sieht aber Ausnahmen vor, sogenannte Schranken. Sie erlauben bestimmte Nut-
zungen, welche die Rechteinhaber nicht untersagen oder lizenzieren dürfen. Einige Schranken
sind vergütungsfrei, z.B. das Zitatrecht. Andere sind mit einer Vergütung kombiniert, die über
eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen ist.
Betriebe sind – für bestimmte interne Zwecke in einem bestimmten Umfang – mit einer ge-
setzlichen Erlaubnis privilegiert, müssen aber für Vervielfältigungen eine Vergütung zahlen.
Unter dem Titel „Eigengebrauch“ dürfen Betriebe, öffentlichen Verwaltungen und Bibliotheken
für ihre interne Information und Dokumentation Werke vervielfältigen (Art. 19 Abs. 1 lit. c
URG „betrieblicher Eigengebrauch“). Ebenfalls ist jede Werkverwendung von Lehrpersonen
und ihren Schülern für den Unterricht gestattet (Art. 19 Abs. 1 lit. b URG „schulische Nut-
zung“). Beides allerdings mit der Einschränkung, dass im Handel erhältliche Werkexemplare
(Bücher, Zeitschriften, etc.) nur ausschnittweise vervielfältigt werden dürfen.
Die Vergütungen werden nicht direkt an die Rechteinhaber gezahlt (Urheberinnen, Verlage
und Rechtsnachfolger), sondern an die Verwertungsgesellschaft ProLitteris (Art. 20 Abs. 4
URG). Die Genossenschaft besitzt eine Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges
Eigentum (IGE).1
Als Verwertungsgesellschaft muss ProLitteris für die von ihr geforderten Vergütungen Tarife
aufstellen. ProLitteris sorgt periodisch für die Verhandlung mit den massgebenden Nutzerver-
bänden (DUN, Schweizerischer Gewerbeverband, Schweizerische Bankiervereinigung,
Schweizerischer Anwaltsverband, u.a.) gültiger Tarife mit Genehmigung der Eidgenössischen
Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
(ESchK). Genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 URG).
2 Zweck und Bedeutung der Tarife
Unter dem Titel betrieblicher Eigengebrauch ist das Vervielfältigen und elektronische Spei-
chern urheberrechtlich geschützter Werke, etwa von Auszügen aus Büchern, Broschüren, Zei-
tungen oder Zeitschriften, wissenschaftlichen Werken, Normenblätter usw. in Firmen, Betrie-
ben, Bibliotheken, Verwaltungen usw. erlaubt. Als Gegenleistung muss den Berechtigten (Ur-
heberinnen, Urhebern, Verlagen etc.), aber eine angemessene Vergütung entrichtet werden.
Die von der ProLitteris geltend gemachten Vergütungen sind in den Gemeinsamen Tarifen 8
und 9 (nachfolgend GT 8 und GT 9) festgelegt.
1 Bewilligung ProLitteris 04.06.2013, abrufbar über https://www.ige.ch/urheberrecht/die-kollektive-verwertung.html.
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GT 8 und GT 9 sind in folgende Teiltarife unterteilt:
Industrie, verarbeitendes Gewerbe
und Dienstleistungsbereich: Gemeinsamer Tarif 8/VII, 9/VII
Reprografie- und Kopierbetriebe: Gemeinsamer Tarif 8/IV
Bibliotheken: Gemeinsamer Tarif 8/II, 9/II
Öffentliche Verwaltungen: Gemeinsamer Tarif 8/I, 9/I
Schulen sind gemäss dem Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7 Schulische Nutzung) vergütungspflich-
tig (siehe separates Merkblatt GT 7).
Die Tarife GT 8 und GT 9 wurden letztmals am 14.11.2016 von der ESchK auf ihre Angemes-
senheit überprüft und genehmigt. Sie gelten in ihrer jetzigen Fassung für den Zeitraum vom
1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021.
Die von der ProLitteris aufgrund von GT 7, GT 8 und GT 9 eingenommenen Vergütungen wer-
den anhand der detaillierten Bestimmungen des Verteilungsreglements der ProLitteris, wel-
ches ebenfalls vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum genehmigt werden muss,
an Urheberinnen und Urheber sowie Verlage verteilt. Rund 10‘000 Berechtigte, darunter
Schriftsteller, Bildende Künstlerinnen, Fotografen und Journalistinnen sowie Verlage werden
von der ProLitteris für die Verwendung ihrer Werke entschädigt. Einen Teil der Einnahmen
leitet ProLitteris ebenfalls an die anderen Verwertungsgesellschaften (SUISSIMAGE, SUISA,
SSA und SWISSPERFORM) weiter, die sie wiederum an die Drehbuchautorinnen, Regisseurin-
nen, Komponistinnen, ausübende Künstlerinnen, Produzentinnen usw. verteilt.
3 Geltungsbereich der Tarife
Der GT 8 befasst sich mit dem Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu
geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab
einer Papier- oder einer digitalen Vorlage.
Unter den GT 9 fallen demgegenüber digitale Vervielfältigungen und Nutzungen ge-
schützter Werke und geschützter Leistungen, d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie
mit und ohne Verbreiten von geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels inter-
nen Netzwerken. Unter „Netzwerk“ sind permanent oder zeitweilig verbundene Rechner (PC,
Notebooks, Tablets, Smartphones, etc.) desselben Betriebs zu verstehen. Dabei können die
Daten (z.B. Auszüge aus einem Buch, einer Zeitung oder einer Zeitschrift) über Scanner, E-
Mail, Messaging, Social-Media-Plattformen, Cloud-Dienste oder über elektronische Datenträ-
ger (USB-Sticks usw), z.B. aus dem Internet oder aus anderen Quellen gespeichert worden
sein. Beim digitalen Kopieren kommt es auf das Vorhandsein eines „Netzwerkes“ an, also da-
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rauf, ob die Geräte Dateien übermitteln oder teilen können. Der Begriff „Netzwerk“ stellt si-
cher, dass geschützte Ausschnitte nicht nur hergestellt, kopiert und gespeichert, sondern
auch mit mehreren Geräten im Betrieb verwendet werden dürfen. Ein „Netzwerk“ besteht
aufgrund einer Kabel- oder Funkverbindung der Geräte, über einen Server oder über das In-
ternet. Die Vergütungspflicht gemäss GT 9 besteht dann, wenn ein Betrieb mindestens zwei
Geräte einsetzt, welche Dateien kopieren und teilen können. Sind zwei internetfähige Geräte
vorhanden, ist die Voraussetzung eines Netzwerks erfüllt. Dank Internetdiensten sind sie in
der Lage, auf die gleichen Dateien zuzugreifen und so die Funktion eines Netzwerks zu erfül-
len. Keine Rolle spielt dabei:
1. Ob nur eine Person oder mehrere Personen ein solches Netzwerk verwenden, und ob
die Geräte dauerhaft oder vorübergehend, zeitgleich oder zeitversetzt kommunizieren;
2. welche Anwendungen für das Teilen von Daten sorgen (Betriebssystem, Anwendungs-
software oder App, Messaging/E-Mail, lokaler Speicher oder Cloud-Dienst etc.);
3. wie die Verbindung technisch funktioniert (TCP/IP oder andere Protokolle, Inter-
net/Intranet, Datenleitung/Telefonnetz/Kabelnetz, drahtgebunden/drahtlos, Client-
Server/Peer-to-Peer etc.);
4. wer Eigentümer der Geräte ist und wo sich die Geräte befinden.
Neben den gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss
Art. 19 und 20 URG umfassen die Tarife auch über diesen Rahmen hinausgehende,
Nutzungen in der Bundesaufsicht nicht unterstellten Verwertungsbereichen (z.B. das
Vervielfältigen von Werken der bildenden Kunst sowie von Musiknoten).
Die in GT 8 und GT 9 geregelten Verwendungen betreffen den sogenannten Eigengebrauch.
Unter «Eigengebrauch» versteht man Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke für
- den Unterricht in der Klasse durch Lehrpersonen und für
- die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,
Bibliotheken, Schulen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen.
Beide Tarife erlauben nur das Vervielfältigen von Ausschnitten aus urheberrechtlich
geschützten Werken. Als urheberrechtlich geschützte Werke gelten Texte, Abbildungen,
Fotografien und Musiknoten, welche zumeist in Büchern (Belletristik, Sach- und Fachbücher,
wissenschaftliche Bücher), Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften enthalten sind. Im GT 9
ist zudem auch die Verwendung von Ausschnitten aus Musik- und Theaterstücken sowie aus
Filmen geregelt.
Der urheberrechtliche Schutz erlischt, wenn die Urheberinnen und Urheber dieser Werke seit
mehr als 70 Jahren verstorben sind.
4 Von GT 8 und GT 9 nicht abgedeckte Verwendungen
Folgende Verwendungen werden in GT 8 und GT 9 nicht geregelt:
- Das Vervielfältigen von vollständigen oder weitgehend vollständigen im Handel erhält-
licher Werkexemplare (Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Notenausgaben usw.) ist auf
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keinen Fall erlaubt. Das Vervielfältigen von ganzen Musik-CDs, Filmen usw. ist gemäss
GT 9 ebenfalls nicht gestattet.
- Das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen ausserhalb des Eigengebrauchs,
insbesondere im Internet oder über ähnliche Netzwerke für externe Nutzer, die nicht
Angestellte des Betriebs sind, oder zu anderen Zwecken als zur internen Information
oder Dokumentation. Dies bedeutet, dass für die Speicherung und Zurverfügungstel-
lung von geschützten Werken im Internet, zum Beispiel auf der Homepage eines Nut-
zers, die ausdrückliche Zustimmung des Rechtsinhabers (Autor, Verlag, Produzent)
einzuholen ist. So auch für die Nutzung von Werkausschnitten zu anderen Zwecken als
die interne Information oder Dokumentation, beispielsweise für die Unterhaltung der
Mitarbeiter.
- Nicht erlaubt sind Bearbeitungen oder Änderungen geschützter Werke und Leistungen.
- Der Gemeinsame Tarif 8 beschränkt sich auf die Territorien der Schweiz und des Fürs-
tentums Liechtensteins. Er erlaubt deshalb weder den Versand vervielfältigter Werke
aus der Schweiz ins Ausland noch den Versand vervielfältigter Werke im Ausland. Das-
selbe gilt für den Gemeinsamen Tarif 9/I, II und VII in der Schweiz (im FL gelten diese
Tarife nicht, siehe unten 5). Die Rechte für sämtliche von den beiden Tarifen nicht ab-
gedeckten Verwendungen müssen bei den Rechtsinhabern direkt eingeholt werden.
5 Geltungsbereich der Tarife im Fürstentum Liechtenstein (FL)
5.1 Vervielfältigungen auf Papier (GT 8)
Das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz (FL-URG) erlaubt - ebenfalls in einem bestimmten
Rahmen und gegen eine angemessene Vergütung - das Vervielfältigen für Unterrichtszwecke
oder für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,
Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen (Art. 22c FL-URG, «privilegierte Werk-
verwendungen» in Verbindung mit Art. 23 FL-URG). Das Amt für Volkswirtschaft hat der Pro-
Litteris die Bewilligung erteilt, die entsprechenden Vergütungen gemäss GT 8/I, II, IV und VII
im Fürstentum Liechtenstein einzuziehen. Die Tarife hat das Amt für Volkswirtschaft am 7.
März 2017 genehmigt. In Bezug auf GT 8 (Vervielfältigungen auf Papier) gelten die Ausfüh-
rungen in diesem Merkblatt ebenfalls für Nutzungen im Fürstentum Liechtenstein.
5.2 Digitale Vervielfältigungen (GT 9)
Da gemäss liechtensteinischem Urheberrechtsgesetz digitale Vervielfältigungen lediglich für
Unterrichtszwecke gestattet sind (Art. 22d FL-URG), gelten für das Fürstentum Liechtenstein
der GT 9 und somit die Ausführungen dieses Merkblattes in Bezug auf den GT 9 nicht. Für di-
gitale Nutzungen in Schulen wird auf das separate Merkblatt GT 7 verwiesen.
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5.3 Konzession
Das Amt für Volkswirtschaft hat der ProLitteris mit Entscheidung vom 3. Juli 2012 eine Kon-
zession zur Wahrnehmung der Urheberrechte im Fürstentum Liechtenstein erteilt. Die zum
Zeitpunkt der Konzessionserteilung geltenden Tarife wurden genehmigt. Die Genehmigung
gilt für die jeweilige Laufdauer des Tarifs, längstens jedoch für die Dauer der Konzession. Mit
der Erteilung der neuen Konzession verlängern sich die Tarife automatisch bis zum Ablauf der
ordentlichen Tarifdauer.1
6 Verhältnis von GT 9 zu GT 8
Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2004 knüpft der GT 9 an den GT 8 an, da es sich bei fast 90
Prozent aller in betriebsinternen Netzwerken verwendeten Werke und Leistungen um Texte
und Bilder handelt, die auch unter den GT 8 fallen. Die Nutzerkreise der beiden Tarife sind
grundsätzlich die gleichen. Deshalb wurden die Grundstrukturen des GT 8 in den einzelnen
Teiltarifen des GT 9 übernommen. Ein separater Tarif für Copyshops und Reprografiebetriebe
erübrigt sich im GT 9.
Auch bei der Berechnung der Vergütungsansätze von GT 9 wird der GT 8 als Basis genom-
men. Die Vergütungen gemäss GT 9 entsprechen den Vergütungen gemäss GT 8, multipliziert
mit dem Faktor 0,70 bzw. 0,75 für Grossfirmen. Der Faktor wurde anlässlich jeder Tarifrevisi-
on erhöht, da als Folge des papierlosen Büros immer mehr Firmen digitale Nutzungen vor-
nehmen.
7 Ablauf der Rechnungsstellung
Die Nutzer sind von Gesetzes wegen verpflichtet (Art. 51 URG), der ProLitteris die für die
Rechnungsstellung notwendigen Angaben zur Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge,
Presse - bzw. Medienspiegel, Branche, externe Schulung und Adresse anzugeben. Änderungen
dieser Angaben sind der ProLitteris alljährlich schriftlich oder über das Online-Portal
mitzuteilen und zwar spätestens innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung. Die
Berechnungsgrundlagen können von der ProLitteris auch für die Folgejahre verwendet werden
(siehe unten 7 a). Die Vergütungen gemäss GT 8 und GT 9 werden gleichzeitig in Rechnung
gestellt. Dies bringt sowohl für die Nutzer als auch für die ProLitteris einen geringeren
administrativen Aufwand mit sich.
1 Konzession ProLitteris, abrufbar unter
http://www.prolitteris.ch/fileadmin/user_upload/ProLitteris/Dokumente/Reglemente_Statuten/Konzession_Fuerstent
um_Liechtenstein.pdf
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a) Rechnungsstellung ohne Meldeformular
Im Rahmen des pauschalierten Vergütungssystems des GT 8/VII und GT 9/VII (Abrechnung
nach Anzahl Mitarbeiter) wird den Nutzern nicht jährlich ein Erhebungsformular zugestellt.
Vielmehr stützt sich die ProLitteris für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres auf die
Angaben, die der Nutzer in den Vorjahren gemeldet hat, bzw. auf die Angaben, welche die
ProLitteris bei fehlender Meldung geschätzt hat.
b) Rechnungsstellung mit Meldeformular
Öffentliche Verwaltungen, Bibliotheken, Copyshops/Reprografiebetriebe und Grossbetriebe
(ohne Vertrag mit ProLitteris) sowie diejenigen Schulen, die nicht über die Schweizerische
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) abgerechnet werden, haben die für die
Rechnungsstellung notwendigen Angaben auf einem Meldeformular der ProLitteris oder Online
zu melden.
Firmen, deren Angaben der ProLitteris unbekannt sind, werden ebenfalls aufgefordert, die
nötigen Angaben der ProLitteris per Meldeformular oder Online zu melden. Werden die
Angaben auch nach einer entsprechenden Mahnung nicht innert Frist geliefert, schätzt die
ProLitteris diese Angaben ein. Die Einschätzung dient dann als Grundlage der Rechnungsstel-
lung. Die ProLitteris ist aufgrund der Gemeinsamen Tarife 8 und 9 berechtigt, für diesen
zusätzlichen Verwaltungsaufwand, den die Einschätzung verursacht, einen Zuschlag von 10%
auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00 pro Tarif, zu erheben. Wenn
die aufgrund der geschätzten Berechnungsgrundlagen gestellte Rechnung in den Folgejahren
nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung vom betreffenden Nutzer angefochten wird,
gilt sie als anerkannt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass
der Nutzer über kein Fotokopiergerät oder Netzwerk verfügt. Diese Praxis wurde in diversen
Urteilen, die ProLitteris gegen säumige Nutzer erwirkt hat, bestätigt. Das Handelsgericht Zü-
rich hielt fest, dass die Einwände, die eingeschätzte Anzahl Mitarbeiter sei falsch oder, es sei
gar kein Kopiergerät vorhanden, könne nach Ablauf der 30-tägigen Frist nicht mehr gehört
werden. Ferner könne diese Einwände auch für Folgerechnungen, die sich auf die Einschätzung
stützten, 30 Tagen nach der Rechnungstellung nicht mehr berücksichtigt werden. Das Gericht
befand, dass ein Betrieb, der erst vor Gericht geltend machte, über gar kein Kopiergerät zu
verfügen und die Rechnungen daher unbegründet seien, dennoch verpflichtet ist, die Ausstän-
de zu begleichen, da er sämtliche Fristen zur Korrektur der Angaben hat verstreichen lassen.
Der Einwand, er verfüge über kein Kopiergerät könne somit nur für die Zukunft berücksichtigt
werden, nicht mehr jedoch für die Vergangenheit.
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Ablauf:
1. Nutzer erhält Brief oder E-Mail samt Meldeformular mit der Bitte, Angaben zu: Anzahl Mitarbeitende, Ge-samtkopiemenge, Presse- und Medienspiegel, Schulung, Branche und Adresse zu machen. Ansetzung einer Frist von 30 Tagen.
Nutzer reagiert nicht Nutzer meldet die geforder-ten Angaben
Rechnungsstellung gemäss Anga-ben des Nutzers
2. Nutzer erhält eingeschriebene Mahnung, er soll die gewünschten Angaben melden. Die Mahnung enthält Hinweis, dass ProLitteris Angaben für die Rechnungsstellung schätzen darf. Ansetzung einer Nachfrist von 20 Tagen.
Nutzer reagiert nicht
Nutzer meldet die geforder-ten Angaben
Rechnungsstellung gemäss An-gaben des Nutzers
3. ProLitteris schätzt die zur Rechnungstellung notwendigen Angaben und teilt dies dem Nutzer per einge-
schriebenen Brief mit. Nutzer hat die Möglichkeit, innert 30 Tagen die geschätzten Angaben richtigzustellen.
Nutzer reagiert nicht innert 30 Tagen Nutzer korrigiert die ge-
schätzten Angaben
Rechnungsstellung gemäss An-gaben des Nutzers samt Zuschlag für den zusätzlichen Verwal-tungsaufwand
4. ProLitteris stellt Rechnung aufgrund der von ihr geschätzten Angaben. Sie macht zudem einen Zuschlag für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand geltend.
Nutzer reagiert nicht Nutzer korrigiert die ge-schätzten Angaben
Es werden keine neuen Rech-nungen ausgestellt. Die korrigier-ten Angaben des Nutzers werden aber im Folgejahr berücksichtigt.
Die Berechnungsgrundlage und die darauf gestützten Rechnungen gelten als anerkannt, insbesondere Vorhandsein eines Kopiergerätes und/oder Netzwerkes. Berichtigungen werden erst für zukünftige Rechnungen berücksichtigt.
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8 Datenschutz
Aufgrund von Art. 51 URG sind die Nutzer (Betriebe, öffentliche Verwaltungen, Schulen usw.)
verpflichtet, der ProLitteris die für die Anwendung der Tarife relevanten Auskünfte zu erteilen.
Um ihre Aufgabe als Inkassostelle wahrnehmen zu können, benötigt die ProLitteris Angaben
über die Tarifeinteilung (Branche), Adresse und Anzahl der Angestellten bzw. Mitarbeitenden.
Ist eine Schule Nutzerin gemäss GT 7, muss die Anzahl der Schülerinnen und Schüler bzw.
Studentinnen und Studenten angegeben werden. Je nach Teiltarif benötigt die ProLitteris wei-
tere Angaben. Bei den Teiltarifen 8/VII und 9/VII ist die Brancheneinteilung und allenfalls die
Menge der Gesamtkopien aus dem Vorjahr anzugeben.
Zur Eruierung der Adressen dienen öffentlich zugängliche Register und Publikationen sowie
Direktmarketinggesellschaften. Die ProLitteris ist verpflichtet, das Geschäftsgeheimnis zu
wahren (Art. 51 URG). Sie benutzt die erwähnten Daten ausschliesslich für den Einzug der
tariflichen Vergütungen und gibt sie nicht an Dritte weiter. In gewissen Fällen erhebt die Pro-
Litteris Daten, die nicht nur dem Einzug der Vergütungen gemäss GT 8 und GT 9 dienen,
sondern auch für andere Gemeinsame Tarife oder zu Verteilzwecken verwendet werden. So-
weit Angaben des Nutzers an eine andere schweizerische Urheberrechtsgesellschaft weiterge-
geben werden, ist dieser Umstand im Meldeformular vermerkt.
9 Mitgliedschaft bei ProLitteris für Inhaber von Urheberrechten
Auch Firmen, die selber urheberrechtlich geschützte Werke publizieren, müssen die tariflich
vorgesehenen Vergütungen entrichten. Wer urheberrechtlich geschützte Werke geschaffen
hat, welche bereits veröffentlicht wurden, oder wer als Verlag Werke publiziert, kann Mitglied
oder Auftraggeberin bzw. Auftraggeber der ProLitteris werden. Die Mitgliedschaft bzw. das
Auftragsverhältnis ist unentgeltlich. Um Fotokopierentschädigungen und Entschädigungen für
die Nutzung von Werken im Intranet von Betrieben zu erhalten, muss ein Mitgliedschaftsver-
trag oder ein Mandatsvertrag mit der ProLitteris abgeschlossen werden. Das Mitglied oder die
Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber meldet der ProLitteris einmal pro Jahr seine bzw. ihre
neu geschaffenen bzw. verlegten Werke mittels des elektronischen Meldesystems über Inter-
net oder auf entsprechenden Werkformularen. Die Entschädigungen werden jeweils Ende Jahr
an die Urheber/Urheberinnen und Verlage ausbezahlt.
10 Einrede, es werde praktisch nichts urheberrechtlich Geschütztes vervielfältigt
oder in einem internen Netzwerk gespeichert und intern verbreitet
Der Einwand, mit dem Fotokopiergerät bzw. Multifunktionsgerät würden keine oder fast keine
urheberrechtlich geschützten Werke vervielfältigt und/oder im betriebsinternen Netzwerk
werde nichts oder fast nichts Geschütztes gespeichert und weiterverbreitet, kann nicht be-
rücksichtigt werden.
Dazu hat das Schweizerische Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 10. Februar 1999
ausgeführt, dass manchem Nutzer gar nicht mehr bewusst sei, dass Rechte von Urhebe-
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rinnen und Urhebern betroffen sind, sobald ein Text oder ein Bild aus einer Zeitung, einer
Zeitschrift oder einem Buch kopiert werde. Da solche Werknutzungen aus einem zeitge-
mässen Geschäftsbetrieb nicht mehr wegzudenken sind, liege es auf der Hand, dass dabei –
bewusst oder unbewusst – in nicht unerheblichem Umfang urheberrechtlich geschützte Werke
vervielfältigt werden.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass jeder Betrieb, der über ein Kopiergerät verfügt
und vom Pauschaltarif erfasst wird, vergütungspflichtig ist und zwar ohne Rücksicht auf die
Anzahl der tatsächlich hergestellten Kopien urheberrechtlich geschützter Werke. Dies gelte
selbst dann, wenn im Einzelfall während des ganzen Jahres keine einzige Kopie aus einem
urheberrechtlich geschützten Werk erstellt werde (BGE 125 III 141). Das Bundesgericht hat
dieses Urteil am 30. Juni 2015 bestätigt und auf Netzwerke erweitert. Es kam zum Schluss,
dass die Vergütung für das Speichern in internen Netzwerken auch dann geschuldet sei, wenn
über das Netzwerk keine Vervielfältigungen geschützter Werke vorgenommen werden.
Aufgrund dieser vom Bundesgericht im Zusammenhang mit dem GT 8 und GT 9 gemachten
Ausführungen ist ein Betrieb, der über ein zur Vervielfältigung geeignetes Gerät und/oder
über betriebsinternes Netzwerk verfügt und unter die Tarifpflicht gemäss GT 8 und/oder GT 9
fällt, in jedem Fall vergütungspflichtig, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Zahl der angefer-
tigten Papierkopien oder digitalen gespeicherten und weiterverbreiteten Kopien von urheber-
rechtlich geschützten Werke.
11 Einrede, der Betrieb verfüge über kein Vervielfältigungsgerät oder über kein
internes Netzwerk
Wenn im Betrieb kein zur Vervielfältigung geeignetes Gerät vorhanden ist, d.h. die Mitarbei-
tenden kein zur Vervielfältigung auf Papier geeignetes Gerät (Fotokopiergerät, Multifunkti-
onsgerät, PC Drucker, Fax usw.) verwenden können (beispielsweise die Geräte eines ande-
ren Betriebs verwenden können), ist keine Vergütung gemäss GT 8 geschuldet.
Dies gilt analog auch beim GT 9, wenn im Betrieb kein zur Herstellung und Weiterverbreitung
von digitalen Kopien geeignetes Netzwerk vorhanden ist, d.h. der Betrieb über keine unterei-
nander verbundenen Geräte verfügt (Computer, Laptops, Notebooks, Smartphones, etc), die
Dateien übermitteln oder teilen können. Der Betrieb hat der ProLitteris eine entsprechende
Erklärung zukommen zu lassen. Diese ist auf dem dafür vorgesehenen Formular einzu-
reichen, welchem ein aktueller Handelsregisterauszug beizulegen ist (sofern vorhanden).
Formulare sind bei der ProLitteris direkt erhältlich (Tel. 043 300 66 50, werktags von 9 - 12
Uhr oder über E-Mail: [email protected]). Sie können auch von der Homepage der
ProLitteris (www.prolitteris.ch/grundlagen/dokumente) heruntergeladen werden.
Die ProLitteris prüft die Erklärungen auf den Formularen und storniert allenfalls bereits aus-
gestellte Rechnungen, sofern diese nicht auf einer als anerkannt geltenden Einschätzung be-
ruhen (siehe Ziffer 7) oder der Einwand später als 30 Tage nach Rechnungsstellung erfolgt
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ist. In diesem Fall werden die ausgestellten Rechnungen nicht mehr storniert werden, der
Einwand wird erst für die Rechnungsstellung der Folgejahre berücksichtigt.
12 Teiltarif Industrie, verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich (GT
8/VII und GT 9/VII)
12.1 Pauschaliertes Abgeltungssystem
Um den administrativen Aufwand für alle Beteiligten möglichst gering zu halten, hat man sich
auf Pauschalvergütungen entsprechend der Anzahl Angestellten im Betrieb geeinigt. Massge-
bend für die Rechnung des laufenden Jahres ist die Anzahl der Angestellten per Stichtag
31.12. des Vorjahres.
Unter der «Anzahl der Angestellten» wird die Anzahl der Mitarbeitenden in Stellenprozenten
eines Betriebs verstanden. Bei der Angabe der Anzahl Mitarbeitenden sind nicht nur Be-
triebsmitarbeitende zu berücksichtigten, die Zugang zu Vervielfältigungsgeräten bzw. einem
Netzwerk haben oder die tatsächlich Vervielfältigungen herstellen oder digitale Kopien im in-
ternen Netzwerk (Intranet) ansehen, sondern die gesamte Belegschaft, das heisst das Ge-
samttotal in „Stellenprozenten“. Dies wurde vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt.
Auch die im Betrieb tätige Firmeninhaberin bzw. der im Betrieb tätige Firmeninhaber ist mit-
zuzählen. Die rechtliche Form, in der ein Betrieb organisiert ist, spielt dabei keine Rolle. So
schuldet ein selbständiger Rechtsanwalt, der ebenfalls noch eine Sekretärin beschäftigt, die
Vergütung für „zwei Angestellte“, da er ebenfalls mitzuberücksichtigen ist, auch wenn er kein
„Angestellter“ sondern eben selbständig ist (Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom
14.11.2016 siehe https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve). Lehrlinge werden als 60 Stel-
lenprozente gerechnet. Besteht bereits eine Vergütungspflicht ab einem Mitarbeiter, so ist die
Vergütung in jedem Fall geschuldet, unabhängig davon, ob diese Person ein Vollzeit- oder
Teilzeitpensum verrichtet. Innerhalb der einzelnen Tarifstufen (z.B. 1 Angestellter und 2-5
Angestellte) werden die Stellenprozente je nachdem entsprechend den mathematischen Run-
dungsregeln ab- oder aufgerundet (z.B. zwischen 110 und 150 Stellenprozenten wird auf
100% abgerundet, zwischen 160 und 190 Stellenprozenten auf 200% aufgerundet). Je nach
Branche wird eine Vergütung erst ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitenden geschul-
det. Zur Prüfung ob die Tarifpflicht gegeben ist, gelten ebenfalls die mathematischen Run-
dungsregeln. Im Detailhandel liegt die Untergrenze beispielsweise bei 5 Mitarbeitenden, so
dass ein Detailhandelsbetrieb mit weniger als 450 Stellenprozenten nicht unter die Tarifpflicht
fällt und keine Vergütungen entrichten muss, auch wenn es sich dabei zum Beispiel um 6 An-
gestellte mit Teilzeitpensen von total 450 Stellenprozenten handelt. Anders sieht es bei 460
und mehr Stellenprozenten aus, hier ist die Vergütung geschuldet.
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Beispiele Anzahl
Ange-
stellte
GT 8
in CHF
GT 9
in CHF
Total
in CHF
Baugewerbe
GT 8/VII und 9/VII Ziff. 6.3.9 15 - 19 25.50 21.00 46.50
Detailhandel
GT 8/VII und 9/VII Ziff. 6.3.10 11 - 19 34.00 28.00 62.00
Übrige Dienstleistungsunternehmen
GT 8/VII und 9/VII, Ziff. 6.3.26 1 - 9 25.50 21.00 46.50
12.2 Individuelles Abgeltungssystem
Firmen, deren Angestelltenzahl die nach Branche festgelegte Höchstgrenze von 99, 199, 499,
699 oder 999 Angestellten überschreitet, fallen nicht unter das pauschalierte Abgeltungssys-
tem. In solchen Fällen sehen GT 8/VII sowie GT 9/VII eine individuelle Abrechnung aufgrund
der Anzahl Vervielfältigungen vor. Die ProLitteris kann in Stichproben von Firmen Einsicht in
die Abrechnungen der Gerätelieferanten (z.B. Xerox) betreffend Anzahl Kopien, die auf den
Vervielfältigungsgeräten im Vorjahr erstellt worden sind, verlangen. Dies gilt auch für den
Fall, dass die Angaben der Anzahl Vervielfältigungen einer Firma erheblich vom Branchen-
durchschnitt abweichen.
Vergütung für Vervielfältigungen auf Papier:
Die gemäss diesen Tarifen abrechnenden Firmen müssen der ProLitteris die Anzahl der im
Vorjahr hergestellten Vervielfältigungen auf Papier (ab digitaler Quelle wie auch ab Papiervor-
lage) melden (sogenannte „Gesamtkopiemenge“ nachfolgend „GKM“ genannt). Auf den urhe-
berrechtlich geschützten Anteil der Kopien ist eine Vergütung von CHF 0.035 vorgesehen. Der
geschützte Anteil (Branchenkoeffizient) beträgt je nach Branche 1 bis 2% der GKM.
Wenn die GKM einer Firma beispielsweise 3 Millionen Kopien beträgt, so beläuft sich die jähr-
liche Vergütung bei einem Branchenkoeffizienten von 1,5% auf CHF 1'575.—:
3'000'000 (GKM) x 1,5% x CHF 0.035 = CHF 1'575.—
Vergütung für die digitalen Kopien:
Gemäss GT 9/VII wird für die Berechnung der Vergütungen der gemäss GT 8 geschuldete Be-
trag mit dem Faktor 0.75 multipliziert.
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Ein Betrieb, dessen jährliche Vergütung gemäss GT 8 gestützt auf die gemeldete Gesamtko-
piemenge CHF 1'575.— beträgt, entrichtet für digitale Kopien im Intranet zusätzlich CHF
1‘181.25:
CHF 1'575.— x 0.75 = CHF 1‘181.25
Durch die Erhöhung des Faktors von 0.5 auf 0.75 resultiert bei einer unveränderten Gesamt-
kopiemenge eine Erhöhung der Vergütungen gemäss GT 8 und GT 9 kumuliert um 16,66%.
Es wurde jedoch eine Deckelungsregelung eingeführt: Soweit durch die Erhöhung des Faktors
für einen einzelnen Betrieb bei einer gleichgebliebenen oder gesunkenen Gesamtkopiemenge
gegenüber dem Stand 2015 eine Erhöhung der kumulierten Vergütungen von über 10% re-
sultieren würde, wird die Erhöhung auf 10% begrenzt. Keine Anwendung findet die Deckelung
jedoch, wenn sich die Gesamtkopiemenge infolge Fusionen, Zunahme der Anzahl Mitarbeiter,
etc. verändert oder die Branchenzuteilung (und sich somit der Branchenkoeffizient erhöht)
verändert. Die Deckelung gilt für die gesamte Dauer des Tarifs und das Referenzjahr ist
2015.
12.3 Definition des Begriffs «Betrieb» / Unternehmen mit mehreren juristisch
selbständigen Personen
Der Begriff «Betrieb» ist gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in einem weiten
Sinn zu verstehen. In dem zu beurteilenden Fall kam das Gericht zum Schluss, dass «im
Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein interner Kreis auch dann zu bejahen ist,
wenn zwischen den einzelnen Angehörigen des Betriebes eine räumliche Entfernung besteht».
Wenn ein Unternehmen mehrere juristisch selbständige Personen umfasst, die jedoch eine
gemeinsame Abrechnung wünschen, ist jeweils anhand der Anzahl Angestellten abzuklären,
ob einzelne dieser Firmen noch unter die Pauschal- oder schon unter die Individualvergütung
fallen. Die ProLitteris benötigt dafür die Adressen und die Mitarbeiterzahlen der einzelnen
Firmen, die über dasselbe Unternehmen abgerechnet werden. Es besteht die Möglichkeit,
einen Vertrag abzuschliessen. Grundlage bilden die Angaben des laufenden Jahres. Auf den
Rechnungsbetrag wird für die Vertragsdauer ein jährlicher Zuschlag von bis zu 10% erhoben.
12.4 Nebentätigkeit als Dokumentationslieferdienst oder
Presseausschnittdienst
Ist ein Betrieb (im Sinne von GT 8/VII sowie GT 9/VII) auch als Dokumentations-
lieferdienst/Presseausschnittdienst/Medienbeobachtungsdienst oder weiterer
vergleichbarer Dienst tätig, sind diese Aktivitäten separat gemäss GT 8/VII Ziff. 6.4.24
und GT 9/VII Ziff. 6.4.24 zu vergüten (vgl. GT 8/VII Ziffer 6.2 und 9/VII Ziffer 6.2).
12.5 Brancheneinteilung
Aus Gründen der Gleichbehandlung liegt der definitive Entscheid, in welche Branche ein Be-
trieb einzustufen ist, bei der ProLitteris.
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13 Teiltarif Reprografie- und Kopierbetriebe (GT 8/IV)
Der Gemeinsame Tarif 8 IV bezieht sich auf Reprografie- und Kopierbetriebe, die als Dritte für
ihre Kunden auf eigenen Geräten gegen Entgelt Vervielfältigungen herstellen und/oder ihren
Kunden geeignete Kopiergeräte für das Vervielfältigen zur Verfügung stellen.
Unter «Vervielfältigen» wird das Herstellen von ein- oder mehrfarbigen Kopien geschützter
und veröffentlichter Werke oder von Teilen davon verstanden, und zwar auf Papier, Kunst-
stoff oder anderen Trägern mit Hilfe von Fotokopier- oder ähnlichen Geräten (z.B. Multifunk-
tionsmaschinen, DocuTech-Maschinen).
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Leistung der Kopiergeräte und dem geschützten
Anteil der kopierten Werke:
Gruppe Kopien pro Minute Geschützter Anteil Vergütung GT 8
pro Gerät pro Jahr
A 1 - 45 9 % 200. —
B 46 - 69 5 % 400. —
C 70 - 105 2 % 530. —
D ab 106 1 % 870. —
Die Reprografie -und Kopierbetriebe sind verpflichtet, der ProLitteris die notwendigen Angaben
über die Anzahl der in ihrem Betrieb vorhandenen Geräte pro Gerätegruppe zur Verfügung zu
stellen. Massgebend ist der Bestand der Geräte per Stichtag 31.12 des Vorjahres. Der Verband
Copyprint Suisse zieht bei seinen Mitgliedern (Reprografie- und Kopierbetrieben), die es
wünschen, die entsprechende Vergütung ein und erhält dafür einen Verbandsrabatt.
Da bei den Reprografie -und Kopierbetrieben im Bereich des GT 9 keine Verwendungen
vorkommen, gibt es keinen entsprechenden GT 9/IV.
Nebentätigkeit als Reprografiebetrieb oder Kopierbetrieb:
Beschäftigt sich ein Betrieb im Sinne von GT 8 und GT 9 (beispielsweise ein Druckereigeschäft)
neben seiner Haupttätigkeit auch als Reprografie- oder Kopierbetrieb, ist diese Nebentätigkeit
separat zusätzlich gemäss GT 8/IV zu vergüten (vgl.GT 8/VII Ziffer 6.2.1 Abs. 3).
14 Teiltarif Bibliotheken (GT 8/II und GT 9/II)
Pauschale für die betriebsinterne Nutzung durch die Angestellten
Die Bibliotheken haben für das Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier und für die
Nutzung von digitalen Vervielfältigungen im betriebsinternen Netzwerk (Intranet) zur internen
Information und Dokumentation der Angestellten eine pauschale Vergütung zu entrichten.
Diese Pauschale richtet sich nach der Anzahl der Angestellten in der Bibliothek.
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Separate Vergütung für Vervielfältigungen durch die Bibliotheksnutzer auf Geräten
in der Bibliothek oder durch die Bibliothek für Bibliotheksbenutzer, die sich in den
Räumlichkeiten der Bibliothek befinden
Stellt eine Bibliothek selber Vervielfältigungen her oder stellt sie den Nutzern Geräte für die
Herstellung von Vervielfältigungen zur Verfügung, so nimmt sie für ihre Benutzerinnen und
Benutzer Verwendungen im Rahmen von GT 8 oder GT 9 vor, welche separat nach folgender
Formel abzugelten sind:
Vergütung für Papierkopien (GT 8): Gesamteinnahmen x CHF 0.035
Vergütung für digitale Kopien (GT 9): Gesamteinahmen x CHF 0.035
Oder, falls keine Einnahmen erwirtschaftet werden:
Anzahl verwendete Dokumentseiten x 0.35 x CHF 0.035
Stellt eine Bibliothek für Berechtigte, die sich nicht in der Bibliothek aufhalten, Vervielfältigun-
gen her und stellt diese den Berechtigten zu (per Post oder in digitaler Form), ist sie als
Dokumentationslieferdienst tätig und hat dafür Vergütungen zu bezahlen die sich nach fol-
gender Formel berechnen:
Vergütung für Papierkopien: Gesamtkopiemenge x 70% x 0.035
Vergütung für digitale Kopien: Anzahl verwendete Dokumentseiten x 70% x 0.035
Für das Versenden von Vervielfältigungen von audio-Werken und Leistungen sowie au-
diovisuellen Werken und Leistungen (z.B. auf einer CD oder einer DVD, als Attachment
eines E-Mails) bzw. das Bereitstellen auf einer Plattform für den Berechtigten beträgt die Ver-
gütung 5% des mit der ausschnittweisen Vervielfältigung dieser urheberrechtlich
geschützten Werke erzielten Bruttoertrages und 2.6% des mit der ausschnittweisen
Vervielfältigung dieser urheberrechtlich geschützten Leistungen erzielten Bruttoer-
trages. Zu den Bruttoeinnahmen gehören sämtliche ausschliesslich für die ausschnittweise
Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten audio-Werken und Leistungen für seine
Kunden vom Dienstanbieter erzielten Einnahmen (exkl. MWST), einschliesslich Einsparungen
durch unentgeltliche oder verbilligte Sach- und Dienstleistungen und sonstige dafür erhaltene
Vergünstigungen.
Allfällige intern verbreitete Pressespiegel bzw. Medienspiegel (siehe unter „Pressespiegel“
bzw. Medienspiegel) sind separat vergütungspflichtig.
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15 Teiltarif Öffentliche Verwaltungen (GT 8/I und GT 9/I)
15.1 Verwaltung des Bundes, Städte mit über 100‘000 Einwohner
Die Vergütungen für diese Bereiche berechnen sich nach folgenden Formeln:
Vergütung für Papierkopien (GT 8):
Gesamtkopiemenge x 0.01 x CHF 0.035
Vergütung für elektronische Kopien (GT 9):
Vergütung gemäss GT 8 x 0.75
15.2 Verwaltungen der Kantone/Kantonale Gerichtswesen
Die Vergütungen für die Kantone und für die kantonalen Gerichtswesen berechnen sich nach
folgenden Formeln:
Vergütung für Papierkopien (GT 8):
68.85 Kopien x Anz. Einwohner x 0.01 x CHF 0.035
Vergütung für elektronische Kopien (GT 9):
Vergütung gemäss GT 8 x 0.75
Die Vergütungen gemäss GT 8/I und GT 9/I für die Kantone und für die kantonalen Gerichts-
wesen werden durch die Staatsschreiberkonferenz eingezogen.
15.3 Rechtspflege des Bundes
Die Vergütungen für die Rechtspflege des Bundes berechnen sich nach folgenden Formeln:
Vergütung für Papierkopien (GT 8):
Gesamtkopiemenge x 0.02 x CHF 0.035
Vergütung für elektronische Kopien (GT 9):
Vergütung gemäss GT 8 x 0.75
15.4 Schweizerische Unfallversicherung
Die Vergütungen für diesen Bereich berechnen sich nach folgenden Formeln:
Vergütung für Papierkopien (GT 8):
Gesamtkopiemenge x 0.015 x CHF 0.035
Vergütung für elektronische Kopien (GT 9):
Vergütung gemäss GT 8 x 0.75
15.5 Verwaltungen der übrigen Städte und Gemeinden
Die Städte und Gemeinden entrichten eine Pauschale je nach Anzahl Einwohner:
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Anzahl Einwohner Vergütung
GT 8
Vergütung
GT 9
Total Vergütung
GT 8 + GT 9
1 bis 1‘000
1‘001 bis 10‘000
10‘001 bis 20‘000
20‘001 bis 30‘000
30‘001 bis 50‘000
50‘001 bis 75‘000
75‘001 bis 100‘000
85.—
170.—
340.—
595.—
1‘105.—
1‘785.—
2‘380.—
70.—
140.—
280.—
490.—
910.—
1‘470.—
1‘960.—
155.—
310.—
620.—
1‘085.—
2‘015.—
3‘255.—
4‘340.—
Die bei Tarifbeginn am 1.1.2017 errechneten jährlichen Vergütungen für die Städte, die Ver-
waltung des Bundes, das Schweizerische Bundesgericht, das Eidgenössische Versicherungs-
gericht, die Schweizerische Unfallversicherung und die Verwaltungen der Kantone/das Kanto-
nale Gerichtswesen gelten für die gesamte Tarifdauer. Die Gesamtkopiemengen werden nicht
jedes Jahr neu erhoben.
Die Vergütungen gemäss GT 8/I und GT 9/I für die Städte und Gemeinden der Schweiz wer-
den vom Dachverband DUN eingezogen und an die ProLitteris weitergeleitet.
Ein allfälliger interner Pressespiegel bzw. Medienspiegel (siehe unter «Pressespiegel»
bzw. «Medienspiegel») ist separat zu vergüten.
16 Interner Pressespiegel und Medienspiegel
Falls ein Nutzer einen Pressespiegel (GT 8) oder einen Medienspiegel (GT 9) herstellt, ist er
verpflichtet, der ProLitteris die entsprechenden Angaben zu liefern und eine zusätzliche Ver-
gütung zu entrichten. Dies gilt sowohl für interne Pressespiegel in Papierform (Pressespiegel)
als auch für solche in elektronischer Form (Medienspiegel). Dabei muss der Nutzer der ProLit-
teris melden, ob er einen Pressespiegel (darunter fallen Pressespiegel ab digitaler Quelle oder
ab Papiervorlage) oder einen elektronischen Medienspiegel herstellt. Der geschützte Anteil
(Branchenkoeffizient) beträgt 80 Prozent. Nutzer, die beide Formen herstellen, müssen den
Presse- sowie den Medienspiegel separat angeben und für beide eine Vergütung bezahlen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein intern verbreiteter elektronischer Medienspiegel
(Abrechnung nach GT 9) für bestimmte Mitarbeiter zusätzlich ausgedruckt und in Papierform
verbreitet wird (Abrechnung nach GT 8). Nicht relevant ist, ob der Pressespiegel entgeltlich
oder unentgeltlich verteilt wird. Die Regelung des Presse- bzw. Medienspiegels wie auch die
Berechnungsformeln gelten gleichermassen für alle Teiltarife (Dienstleistungsbereich, Indust-
rie, verarbeitendes Gewerbe, Copyshops und Reprografiebetriebe, Schulen, Bibliotheken, öf-
fentliche Verwaltung):
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Pressespiegel in Papierform (GT 8)
Unter Pressespiegel im Sinne des GT 8 wird eine Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitun-
gen/Zeitschriften in Papierform verstanden. Eine Vergütung gemäss GT 8 ist dann zu entrich-
ten, wenn ein Pressespiegel mindestens viermal pro Jahr hergestellt und an mindestens 5
Personen oder interne Stellen verteilt wird.
Die Vergütung berechnet sich nach folgender Formel (siehe GT 8 Ziff. 6.5.3, bzw. 6.5.4):
Durchschnittliche
Anzahl Seiten pro
Exemplar
x Anzahl Exempla-
re pro Ausgabe
x Anzahl Ausga-
ben pro Jahr
x 0.80 x CHF 0.035
Elektronischer Medienspiegel (GT 9)
Unter einem elektronischen Medienspiegel im Sinne des GT 9 wird eine Zusammenstellung
von digitalen oder digitalisierten Kopien aktueller Beiträge (Artikel, Bilder, Ausschnitte aus
Zeitungen und Zeitschriften wie auch von Radio- und Fernsehbeiträgen, Abschriften solcher
Beiträge und anderer urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen) aus Print-, Online-
oder anderen Medien zu mindestens einem Begriff bzw. einer Person verstanden, welche ge-
stützt auf Art. 19 URG hergestellt und periodisch oder kontinuierlich in einem betriebsinter-
nen Netzwerksystem weiterverbreitet bzw. zugestellt wird (Push- oder Pull-Technik).
Auf der Homepage der ProLitteris kann die Vergütung mittels eines Berechnungstools auto-
matisch ermittelt werden (www.prolitteris.ch/grundlagen/dokumente/).
Bei der Berechnung der Vergütungen wird von der Anzahl der in einem E-MS verwendeten
Beiträge (Artikel) ausgegangen. Anschliessend wird die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter, welche Zugang zum Medienspiegel haben bzw. denen der E-MS zugestellt wird, er-
hoben. Verbreiten Schulen den E-MS an Schüler, sind die Schüler mit Zugang bzw. denen der
E-MS zugestellt wird, ebenfalls mitzuzählen und anzugeben. Bei beiden Faktoren sind dann
die massgebenden prozentualen Anrechnungsfaktoren je Stufe zu berücksichtigen. Jede der
entsprechenden Stufen wird separat berechnet und ergibt anschliessend zusammengezählt
die zu leistende Vergütung.
Ab 15‘000 und mehr Beiträgen ist pro angebrochene weitere 1‘000 Artikel anstelle des An-
rechnungsvolumensatzes auf die geschuldete Vergütung ein Zuschlag von je 1% geschuldet.
Mitarbeiter Anrechnung Beiträge Anrechnung
bis 100 60.0 % 1 bis 500 80.0 %
101 bis 500 40.0 % 501 bis 3‘000 50.0 %
501 bis 4‘000 2.0 % 3‘001 bis 8‘000 10.0 %
4‘001 bis 15‘000 1.0 % 8‘001 und mehr 5.0 %
Merkblatt
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15‘001 und mehr 0.1 %
Die Berechnungsformel sieht wie folgt aus:
Beitragsvolumenpreis x Faktor Mitarbeiter x CHF 0.028 = Vergütung in CHF
Die Nutzer haben der ProLitteris die Gesamtzahl der pro Jahr im E-MS verwendeten Beiträge
sowie die Anzahl der Mitarbeitenden, welche Zugang zum Medienspiegel haben bzw. denen
der E-MS zugestellt wird, zu melden. Um die erforderlichen Angaben eines elektronischen
Medienspiegels melden zu können, ist ein separates Meldeformular bei der ProLitteris zu
beziehen.
Weitere Angaben samt Berechnungsbeispielen sind einem speziellen Merkblatt zum
elektronischen Medienspiegel zu entnehmen (www.prolitteris.ch/dokumente/).
17 Presseausschnittdienste, Medienbeobachtungsdienste, Dokumenta tions-
lieferdienste sowie weitere vergleichbare Dienste
Presseausschnittdienste, Medienbeobachtungsdienste, Dokumentationslieferdienste sowie
weitere vergleichbare Dienste, die Pressespiegel für Betriebe herstellen, welche zum
Eigengebrauch berechtigt sind, sind als Dritte im Sinne von Art. 19. Abs. 2 URG tätig und
somit gegenüber der ProLitteris für die eigene Tätigkeit aufgrund des GT 8/VII Ziff. 6.4.24
und GT 9/VII Ziff. 6.4.24 abgabepflichtig. Die Abrechnung erfolgt nach der Anzahl
vervielfältigten Seiten:
Anzahl verwendete Dokumentseiten x 70% x CHF 0.035
Diese Dienste haben im digitalen Bereich nicht nur für das ausschnittweise Versenden von
Textwerken, Bildwerken oder Musiknoten, sondern auch von audio und audiovisuellen Werken
eine Vergütung zu bezahlen (GT 9/VII Ziff. 6.4.24.1 a-c). Solche Dienste haben zudem ge-
mäss GT 8/VII und GT 9/VII Ziff. 6.4.24.2 entsprechend der Anzahl Angestellten eine Vergü-
tung für die interne Nutzung gemäss GT 8/VII bzw. GT 9/VII Ziff. 6.4.27 zu entrichten.
Für Kopien, die ein solcher Dienst ins Ausland verschickt, ist GT 8 bzw. GT 9 nicht mehr an-
wendbar. Solche Kopien können demnach nicht über ProLitteris abgerechnet werden.
Abgrenzung der Pressespiegelvergütung bzw. Medienspiegelvergütung eines Un-
ternehmens zur Vergütungspflicht der Presseausschnittdienste, Medienbeobach-
tungsdienste, Dokumentationslieferdienste sowie weiterer vergleichbarer Dienste
Mit der Bezahlung der Vergütung gemäss GT 8/VII Ziff. 6.4.24 und GT 9/VII Ziff. 6.4.24
durch den Dokumentationslieferdienst/Presseausschnittdienst als Dritten ist die Nutzung des
Pressespiegels/Medienspiegels durch den Betrieb nicht abgegolten (beispielsweise die Spei-
cherung des E-MS im betriebsinternen Netzwerk oder das Bereithalten zum Zugreifen für die
Mitarbeitenden auf einer externen Plattform, die ausschliesslich für den Betrieb vorgesehen
Merkblatt
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ist). Diese Verwendung eines Presse- bzw. Medienspiegels für die interne Information oder
Dokumentation innerhalb des Betriebes, ist eine eigenständige Nutzung, für die der Betrieb
aufgrund von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG abgabepflichtig ist und für die er der ProLitteris sepa-
rate Vergütungen gemäss GT 8/I und II Ziff. 6.4 bzw. GT 8/VII Ziff. 6.5 und GT 9/I Ziff. 6.3
bzw. GT 9/II Ziff. 6.4 und GT 9/VII Ziff. 6.5, zu bezahlen hat.
18 Schulung für Aussenstehende
Falls ein Nutzer Schulungen für aussenstehende, nicht dem Unternehmen angehörende, Per-
sonen anbietet, ist er verpflichtet, der ProLitteris die entsprechenden Angaben zu liefern und
gemäss GT 7 (siehe separates Merkblatt GT 7) die entsprechenden Vergütungen zu entrich-
ten (vgl. GT 8 I, III Ziff. 6.2.3, bzw. GT 8/II Ziff. 6.2.4 bzw. GT 8/IV Ziff. 6.4 und GT 9/I, II,
III Ziff. 6.1.4, bzw. GT 9/VII Ziff. 6.2). Davon nicht betroffen ist die betriebsinterne Schu-
lung. Diese ist mit Entrichtung der Pauschale bzw. der individuellen Vergütung abgegolten.
19 Weitere Auskünfte
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.prolitteris.ch. Unter der Rubrik
«Für Nutzer» finden Sie weitere Informationen sowie die vollständigen GT 8 und GT 9 mit den
Brancheneinteilungen und den entsprechenden Vergütungsansätzen. Über die «Info-Line» der
ProLitteris (Tel: 043 300 66 50, 9-12 Uhr) oder über E-Mail ([email protected]) können
weitere Auskünfte eingeholt werden.
ProLitteris
Reprografie
Postfach 205
8024 Zürich