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Gemeinsame Tarife 8 und 9 (Reprogra-
fie/Netzwerke)
Gegenstand GT 8 und 9, in Kraft fĂŒr die Tarifperiode 2017-2021
Von ProLitteris, Reprografie Einzug1 / Rechtsdienst
Datum 1. Januar 2017
Referenz Art. 19 und 20 URG; Tarife GT 8 und GT 9
Klassifikation Ăffentlich
Inhaltsverzeichnis
1 Gesetzliche Grundlagen der Tarife 2 2 Zweck und Bedeutung der Tarife 2 3 Geltungsbereich der Tarife 3 4 Von GT 8 und GT 9 nicht abgedeckte Verwendungen 4 5 Geltungsbereich der Tarife im FĂŒrstentum Liechtenstein (FL) 5 6 VerhĂ€ltnis von GT 9 zu GT 8 6 7 Ablauf der Rechnungsstellung 6 8 Datenschutz 9 9 Mitgliedschaft bei ProLitteris fĂŒr Inhaber von Urheberrechten 9 10 Einrede, es werde praktisch nichts urheberrechtlich GeschĂŒtztes vervielfĂ€ltigt oder in einem internen
Netzwerk gespeichert und intern verbreitet 9 11 Einrede, der Betrieb verfĂŒge ĂŒber kein VervielfĂ€ltigungsgerĂ€t oder ĂŒber kein internes Netzwerk 10 12 Teiltarif Industrie, verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich (GT 8/VII und GT 9/VII) 11 13 Teiltarif Reprografie- und Kopierbetriebe (GT 8/IV) 14 14 Teiltarif Bibliotheken (GT 8/II und GT 9/II) 14 15 Teiltarif Ăffentliche Verwaltungen (GT 8/I und GT 9/I) 16 16 Interner Pressespiegel und Medienspiegel 17 17 Presseausschnittdienste, Medienbeobachtungsdienste, Dokumenta tionslieferdienste sowie weitere
vergleichbare Dienste 19 18 Schulung fĂŒr Aussenstehende 20 19 Weitere AuskĂŒnfte 20
1 Weitere Informationen finden Sie auf www.prolitteris.ch. Wir stehen ĂŒber E-Mail ([email protected]) und bei Bedarf telefonisch (+41 43 300 66 50) zu Ihrer VerfĂŒgung.
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1 Gesetzliche Grundlagen der Tarife
Das schweizerische Urheberrechtsgesetz (âURGâ) gibt den Urheberinnen und Urhebern ge-
schĂŒtzter Werke das ausschliessliche Recht, ĂŒber die Verwendung ihrer Werke zu bestimmen.
Das Gesetz sieht aber Ausnahmen vor, sogenannte Schranken. Sie erlauben bestimmte Nut-
zungen, welche die Rechteinhaber nicht untersagen oder lizenzieren dĂŒrfen. Einige Schranken
sind vergĂŒtungsfrei, z.B. das Zitatrecht. Andere sind mit einer VergĂŒtung kombiniert, die ĂŒber
eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen ist.
Betriebe sind â fĂŒr bestimmte interne Zwecke in einem bestimmten Umfang â mit einer ge-
setzlichen Erlaubnis privilegiert, mĂŒssen aber fĂŒr VervielfĂ€ltigungen eine VergĂŒtung zahlen.
Unter dem Titel âEigengebrauchâ dĂŒrfen Betriebe, öffentlichen Verwaltungen und Bibliotheken
fĂŒr ihre interne Information und Dokumentation Werke vervielfĂ€ltigen (Art. 19 Abs. 1 lit. c
URG âbetrieblicher Eigengebrauchâ). Ebenfalls ist jede Werkverwendung von Lehrpersonen
und ihren SchĂŒlern fĂŒr den Unterricht gestattet (Art. 19 Abs. 1 lit. b URG âschulische Nut-
zungâ). Beides allerdings mit der EinschrĂ€nkung, dass im Handel erhĂ€ltliche Werkexemplare
(BĂŒcher, Zeitschriften, etc.) nur ausschnittweise vervielfĂ€ltigt werden dĂŒrfen.
Die VergĂŒtungen werden nicht direkt an die Rechteinhaber gezahlt (Urheberinnen, Verlage
und Rechtsnachfolger), sondern an die Verwertungsgesellschaft ProLitteris (Art. 20 Abs. 4
URG). Die Genossenschaft besitzt eine Bewilligung des Eidgenössischen Instituts fĂŒr Geistiges
Eigentum (IGE).1
Als Verwertungsgesellschaft muss ProLitteris fĂŒr die von ihr geforderten VergĂŒtungen Tarife
aufstellen. ProLitteris sorgt periodisch fĂŒr die Verhandlung mit den massgebenden Nutzerver-
bÀnden (DUN, Schweizerischer Gewerbeverband, Schweizerische Bankiervereinigung,
Schweizerischer Anwaltsverband, u.a.) gĂŒltiger Tarife mit Genehmigung der Eidgenössischen
Schiedskommission fĂŒr die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
(ESchK). Genehmigte Tarife sind fĂŒr die Gerichte verbindlich (Art. 59 URG).
2 Zweck und Bedeutung der Tarife
Unter dem Titel betrieblicher Eigengebrauch ist das VervielfÀltigen und elektronische Spei-
chern urheberrechtlich geschĂŒtzter Werke, etwa von AuszĂŒgen aus BĂŒchern, BroschĂŒren, Zei-
tungen oder Zeitschriften, wissenschaftlichen Werken, NormenblÀtter usw. in Firmen, Betrie-
ben, Bibliotheken, Verwaltungen usw. erlaubt. Als Gegenleistung muss den Berechtigten (Ur-
heberinnen, Urhebern, Verlagen etc.), aber eine angemessene VergĂŒtung entrichtet werden.
Die von der ProLitteris geltend gemachten VergĂŒtungen sind in den Gemeinsamen Tarifen 8
und 9 (nachfolgend GT 8 und GT 9) festgelegt.
1 Bewilligung ProLitteris 04.06.2013, abrufbar ĂŒber https://www.ige.ch/urheberrecht/die-kollektive-verwertung.html.
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GT 8 und GT 9 sind in folgende Teiltarife unterteilt:
Industrie, verarbeitendes Gewerbe
und Dienstleistungsbereich: Gemeinsamer Tarif 8/VII, 9/VII
Reprografie- und Kopierbetriebe: Gemeinsamer Tarif 8/IV
Bibliotheken: Gemeinsamer Tarif 8/II, 9/II
Ăffentliche Verwaltungen: Gemeinsamer Tarif 8/I, 9/I
Schulen sind gemĂ€ss dem Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7 Schulische Nutzung) vergĂŒtungspflich-
tig (siehe separates Merkblatt GT 7).
Die Tarife GT 8 und GT 9 wurden letztmals am 14.11.2016 von der ESchK auf ihre Angemes-
senheit ĂŒberprĂŒft und genehmigt. Sie gelten in ihrer jetzigen Fassung fĂŒr den Zeitraum vom
1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021.
Die von der ProLitteris aufgrund von GT 7, GT 8 und GT 9 eingenommenen VergĂŒtungen wer-
den anhand der detaillierten Bestimmungen des Verteilungsreglements der ProLitteris, wel-
ches ebenfalls vom Eidgenössischen Institut fĂŒr Geistiges Eigentum genehmigt werden muss,
an Urheberinnen und Urheber sowie Verlage verteilt. Rund 10â000 Berechtigte, darunter
Schriftsteller, Bildende KĂŒnstlerinnen, Fotografen und Journalistinnen sowie Verlage werden
von der ProLitteris fĂŒr die Verwendung ihrer Werke entschĂ€digt. Einen Teil der Einnahmen
leitet ProLitteris ebenfalls an die anderen Verwertungsgesellschaften (SUISSIMAGE, SUISA,
SSA und SWISSPERFORM) weiter, die sie wiederum an die Drehbuchautorinnen, Regisseurin-
nen, Komponistinnen, ausĂŒbende KĂŒnstlerinnen, Produzentinnen usw. verteilt.
3 Geltungsbereich der Tarife
Der GT 8 befasst sich mit dem Herstellen von VervielfÀltigungen auf Papier mittels dazu
geeigneter GerÀte (FotokopiergerÀte, MultifunktionsgerÀte, Drucker, TelefaxgerÀte usw.) ab
einer Papier- oder einer digitalen Vorlage.
Unter den GT 9 fallen demgegenĂŒber digitale VervielfĂ€ltigungen und Nutzungen ge-
schĂŒtzter Werke und geschĂŒtzter Leistungen, d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie
mit und ohne Verbreiten von geschĂŒtzten Werken bzw. geschĂŒtzten Leistungen mittels inter-
nen Netzwerken. Unter âNetzwerkâ sind permanent oder zeitweilig verbundene Rechner (PC,
Notebooks, Tablets, Smartphones, etc.) desselben Betriebs zu verstehen. Dabei können die
Daten (z.B. AuszĂŒge aus einem Buch, einer Zeitung oder einer Zeitschrift) ĂŒber Scanner, E-
Mail, Messaging, Social-Media-Plattformen, Cloud-Dienste oder ĂŒber elektronische DatentrĂ€-
ger (USB-Sticks usw), z.B. aus dem Internet oder aus anderen Quellen gespeichert worden
sein. Beim digitalen Kopieren kommt es auf das Vorhandsein eines âNetzwerkesâ an, also da-
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rauf, ob die GerĂ€te Dateien ĂŒbermitteln oder teilen können. Der Begriff âNetzwerkâ stellt si-
cher, dass geschĂŒtzte Ausschnitte nicht nur hergestellt, kopiert und gespeichert, sondern
auch mit mehreren GerĂ€ten im Betrieb verwendet werden dĂŒrfen. Ein âNetzwerkâ besteht
aufgrund einer Kabel- oder Funkverbindung der GerĂ€te, ĂŒber einen Server oder ĂŒber das In-
ternet. Die VergĂŒtungspflicht gemĂ€ss GT 9 besteht dann, wenn ein Betrieb mindestens zwei
GerÀte einsetzt, welche Dateien kopieren und teilen können. Sind zwei internetfÀhige GerÀte
vorhanden, ist die Voraussetzung eines Netzwerks erfĂŒllt. Dank Internetdiensten sind sie in
der Lage, auf die gleichen Dateien zuzugreifen und so die Funktion eines Netzwerks zu erfĂŒl-
len. Keine Rolle spielt dabei:
1. Ob nur eine Person oder mehrere Personen ein solches Netzwerk verwenden, und ob
die GerĂ€te dauerhaft oder vorĂŒbergehend, zeitgleich oder zeitversetzt kommunizieren;
2. welche Anwendungen fĂŒr das Teilen von Daten sorgen (Betriebssystem, Anwendungs-
software oder App, Messaging/E-Mail, lokaler Speicher oder Cloud-Dienst etc.);
3. wie die Verbindung technisch funktioniert (TCP/IP oder andere Protokolle, Inter-
net/Intranet, Datenleitung/Telefonnetz/Kabelnetz, drahtgebunden/drahtlos, Client-
Server/Peer-to-Peer etc.);
4. wer EigentĂŒmer der GerĂ€te ist und wo sich die GerĂ€te befinden.
Neben den gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemÀss
Art. 19 und 20 URG umfassen die Tarife auch ĂŒber diesen Rahmen hinausgehende,
Nutzungen in der Bundesaufsicht nicht unterstellten Verwertungsbereichen (z.B. das
VervielfÀltigen von Werken der bildenden Kunst sowie von Musiknoten).
Die in GT 8 und GT 9 geregelten Verwendungen betreffen den sogenannten Eigengebrauch.
Unter «Eigengebrauch» versteht man Nutzungen urheberrechtlich geschĂŒtzter Werke fĂŒr
- den Unterricht in der Klasse durch Lehrpersonen und fĂŒr
- die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,
Bibliotheken, Schulen, Instituten, Kommissionen und Àhnlichen Einrichtungen.
Beide Tarife erlauben nur das VervielfÀltigen von Ausschnitten aus urheberrechtlich
geschĂŒtzten Werken. Als urheberrechtlich geschĂŒtzte Werke gelten Texte, Abbildungen,
Fotografien und Musiknoten, welche zumeist in BĂŒchern (Belletristik, Sach- und FachbĂŒcher,
wissenschaftliche BĂŒcher), BroschĂŒren, Zeitungen und Zeitschriften enthalten sind. Im GT 9
ist zudem auch die Verwendung von Ausschnitten aus Musik- und TheaterstĂŒcken sowie aus
Filmen geregelt.
Der urheberrechtliche Schutz erlischt, wenn die Urheberinnen und Urheber dieser Werke seit
mehr als 70 Jahren verstorben sind.
4 Von GT 8 und GT 9 nicht abgedeckte Verwendungen
Folgende Verwendungen werden in GT 8 und GT 9 nicht geregelt:
- Das VervielfÀltigen von vollstÀndigen oder weitgehend vollstÀndigen im Handel erhÀlt-
licher Werkexemplare (BĂŒcher, Zeitschriften, Zeitungen, Notenausgaben usw.) ist auf
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keinen Fall erlaubt. Das VervielfÀltigen von ganzen Musik-CDs, Filmen usw. ist gemÀss
GT 9 ebenfalls nicht gestattet.
- Das VervielfĂ€ltigen geschĂŒtzter Werke und Leistungen ausserhalb des Eigengebrauchs,
insbesondere im Internet oder ĂŒber Ă€hnliche Netzwerke fĂŒr externe Nutzer, die nicht
Angestellte des Betriebs sind, oder zu anderen Zwecken als zur internen Information
oder Dokumentation. Dies bedeutet, dass fĂŒr die Speicherung und ZurverfĂŒgungstel-
lung von geschĂŒtzten Werken im Internet, zum Beispiel auf der Homepage eines Nut-
zers, die ausdrĂŒckliche Zustimmung des Rechtsinhabers (Autor, Verlag, Produzent)
einzuholen ist. So auch fĂŒr die Nutzung von Werkausschnitten zu anderen Zwecken als
die interne Information oder Dokumentation, beispielsweise fĂŒr die Unterhaltung der
Mitarbeiter.
- Nicht erlaubt sind Bearbeitungen oder Ănderungen geschĂŒtzter Werke und Leistungen.
- Der Gemeinsame Tarif 8 beschrĂ€nkt sich auf die Territorien der Schweiz und des FĂŒrs-
tentums Liechtensteins. Er erlaubt deshalb weder den Versand vervielfÀltigter Werke
aus der Schweiz ins Ausland noch den Versand vervielfÀltigter Werke im Ausland. Das-
selbe gilt fĂŒr den Gemeinsamen Tarif 9/I, II und VII in der Schweiz (im FL gelten diese
Tarife nicht, siehe unten 5). Die Rechte fĂŒr sĂ€mtliche von den beiden Tarifen nicht ab-
gedeckten Verwendungen mĂŒssen bei den Rechtsinhabern direkt eingeholt werden.
5 Geltungsbereich der Tarife im FĂŒrstentum Liechtenstein (FL)
5.1 VervielfÀltigungen auf Papier (GT 8)
Das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz (FL-URG) erlaubt - ebenfalls in einem bestimmten
Rahmen und gegen eine angemessene VergĂŒtung - das VervielfĂ€ltigen fĂŒr Unterrichtszwecke
oder fĂŒr die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,
Instituten, Kommissionen und Àhnlichen Einrichtungen (Art. 22c FL-URG, «privilegierte Werk-
verwendungen» in Verbindung mit Art. 23 FL-URG). Das Amt fĂŒr Volkswirtschaft hat der Pro-
Litteris die Bewilligung erteilt, die entsprechenden VergĂŒtungen gemĂ€ss GT 8/I, II, IV und VII
im FĂŒrstentum Liechtenstein einzuziehen. Die Tarife hat das Amt fĂŒr Volkswirtschaft am 7.
MĂ€rz 2017 genehmigt. In Bezug auf GT 8 (VervielfĂ€ltigungen auf Papier) gelten die AusfĂŒh-
rungen in diesem Merkblatt ebenfalls fĂŒr Nutzungen im FĂŒrstentum Liechtenstein.
5.2 Digitale VervielfÀltigungen (GT 9)
Da gemĂ€ss liechtensteinischem Urheberrechtsgesetz digitale VervielfĂ€ltigungen lediglich fĂŒr
Unterrichtszwecke gestattet sind (Art. 22d FL-URG), gelten fĂŒr das FĂŒrstentum Liechtenstein
der GT 9 und somit die AusfĂŒhrungen dieses Merkblattes in Bezug auf den GT 9 nicht. FĂŒr di-
gitale Nutzungen in Schulen wird auf das separate Merkblatt GT 7 verwiesen.
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5.3 Konzession
Das Amt fĂŒr Volkswirtschaft hat der ProLitteris mit Entscheidung vom 3. Juli 2012 eine Kon-
zession zur Wahrnehmung der Urheberrechte im FĂŒrstentum Liechtenstein erteilt. Die zum
Zeitpunkt der Konzessionserteilung geltenden Tarife wurden genehmigt. Die Genehmigung
gilt fĂŒr die jeweilige Laufdauer des Tarifs, lĂ€ngstens jedoch fĂŒr die Dauer der Konzession. Mit
der Erteilung der neuen Konzession verlÀngern sich die Tarife automatisch bis zum Ablauf der
ordentlichen Tarifdauer.1
6 VerhÀltnis von GT 9 zu GT 8
Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2004 knĂŒpft der GT 9 an den GT 8 an, da es sich bei fast 90
Prozent aller in betriebsinternen Netzwerken verwendeten Werke und Leistungen um Texte
und Bilder handelt, die auch unter den GT 8 fallen. Die Nutzerkreise der beiden Tarife sind
grundsÀtzlich die gleichen. Deshalb wurden die Grundstrukturen des GT 8 in den einzelnen
Teiltarifen des GT 9 ĂŒbernommen. Ein separater Tarif fĂŒr Copyshops und Reprografiebetriebe
erĂŒbrigt sich im GT 9.
Auch bei der Berechnung der VergĂŒtungsansĂ€tze von GT 9 wird der GT 8 als Basis genom-
men. Die VergĂŒtungen gemĂ€ss GT 9 entsprechen den VergĂŒtungen gemĂ€ss GT 8, multipliziert
mit dem Faktor 0,70 bzw. 0,75 fĂŒr Grossfirmen. Der Faktor wurde anlĂ€sslich jeder Tarifrevisi-
on erhöht, da als Folge des papierlosen BĂŒros immer mehr Firmen digitale Nutzungen vor-
nehmen.
7 Ablauf der Rechnungsstellung
Die Nutzer sind von Gesetzes wegen verpflichtet (Art. 51 URG), der ProLitteris die fĂŒr die
Rechnungsstellung notwendigen Angaben zur Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge,
Presse - bzw. Medienspiegel, Branche, externe Schulung und Adresse anzugeben. Ănderungen
dieser Angaben sind der ProLitteris alljĂ€hrlich schriftlich oder ĂŒber das Online-Portal
mitzuteilen und zwar spÀtestens innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung. Die
Berechnungsgrundlagen können von der ProLitteris auch fĂŒr die Folgejahre verwendet werden
(siehe unten 7 a). Die VergĂŒtungen gemĂ€ss GT 8 und GT 9 werden gleichzeitig in Rechnung
gestellt. Dies bringt sowohl fĂŒr die Nutzer als auch fĂŒr die ProLitteris einen geringeren
administrativen Aufwand mit sich.
1 Konzession ProLitteris, abrufbar unter
http://www.prolitteris.ch/fileadmin/user_upload/ProLitteris/Dokumente/Reglemente_Statuten/Konzession_Fuerstent
um_Liechtenstein.pdf
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a) Rechnungsstellung ohne Meldeformular
Im Rahmen des pauschalierten VergĂŒtungssystems des GT 8/VII und GT 9/VII (Abrechnung
nach Anzahl Mitarbeiter) wird den Nutzern nicht jÀhrlich ein Erhebungsformular zugestellt.
Vielmehr stĂŒtzt sich die ProLitteris fĂŒr die Rechnungsstellung des laufenden Jahres auf die
Angaben, die der Nutzer in den Vorjahren gemeldet hat, bzw. auf die Angaben, welche die
ProLitteris bei fehlender Meldung geschÀtzt hat.
b) Rechnungsstellung mit Meldeformular
Ăffentliche Verwaltungen, Bibliotheken, Copyshops/Reprografiebetriebe und Grossbetriebe
(ohne Vertrag mit ProLitteris) sowie diejenigen Schulen, die nicht ĂŒber die Schweizerische
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) abgerechnet werden, haben die fĂŒr die
Rechnungsstellung notwendigen Angaben auf einem Meldeformular der ProLitteris oder Online
zu melden.
Firmen, deren Angaben der ProLitteris unbekannt sind, werden ebenfalls aufgefordert, die
nötigen Angaben der ProLitteris per Meldeformular oder Online zu melden. Werden die
Angaben auch nach einer entsprechenden Mahnung nicht innert Frist geliefert, schÀtzt die
ProLitteris diese Angaben ein. Die EinschÀtzung dient dann als Grundlage der Rechnungsstel-
lung. Die ProLitteris ist aufgrund der Gemeinsamen Tarife 8 und 9 berechtigt, fĂŒr diesen
zusÀtzlichen Verwaltungsaufwand, den die EinschÀtzung verursacht, einen Zuschlag von 10%
auf die geschuldete VergĂŒtung, mindestens jedoch CHF 100.00 pro Tarif, zu erheben. Wenn
die aufgrund der geschÀtzten Berechnungsgrundlagen gestellte Rechnung in den Folgejahren
nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung vom betreffenden Nutzer angefochten wird,
gilt sie als anerkannt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass
der Nutzer ĂŒber kein FotokopiergerĂ€t oder Netzwerk verfĂŒgt. Diese Praxis wurde in diversen
Urteilen, die ProLitteris gegen sĂ€umige Nutzer erwirkt hat, bestĂ€tigt. Das Handelsgericht ZĂŒ-
rich hielt fest, dass die EinwÀnde, die eingeschÀtzte Anzahl Mitarbeiter sei falsch oder, es sei
gar kein KopiergerÀt vorhanden, könne nach Ablauf der 30-tÀgigen Frist nicht mehr gehört
werden. Ferner könne diese EinwĂ€nde auch fĂŒr Folgerechnungen, die sich auf die EinschĂ€tzung
stĂŒtzten, 30 Tagen nach der Rechnungstellung nicht mehr berĂŒcksichtigt werden. Das Gericht
befand, dass ein Betrieb, der erst vor Gericht geltend machte, ĂŒber gar kein KopiergerĂ€t zu
verfĂŒgen und die Rechnungen daher unbegrĂŒndet seien, dennoch verpflichtet ist, die AusstĂ€n-
de zu begleichen, da er sÀmtliche Fristen zur Korrektur der Angaben hat verstreichen lassen.
Der Einwand, er verfĂŒge ĂŒber kein KopiergerĂ€t könne somit nur fĂŒr die Zukunft berĂŒcksichtigt
werden, nicht mehr jedoch fĂŒr die Vergangenheit.
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Ablauf:
1. Nutzer erhÀlt Brief oder E-Mail samt Meldeformular mit der Bitte, Angaben zu: Anzahl Mitarbeitende, Ge-samtkopiemenge, Presse- und Medienspiegel, Schulung, Branche und Adresse zu machen. Ansetzung einer Frist von 30 Tagen.
Nutzer reagiert nicht Nutzer meldet die geforder-ten Angaben
Rechnungsstellung gemÀss Anga-ben des Nutzers
2. Nutzer erhĂ€lt eingeschriebene Mahnung, er soll die gewĂŒnschten Angaben melden. Die Mahnung enthĂ€lt Hinweis, dass ProLitteris Angaben fĂŒr die Rechnungsstellung schĂ€tzen darf. Ansetzung einer Nachfrist von 20 Tagen.
Nutzer reagiert nicht
Nutzer meldet die geforder-ten Angaben
Rechnungsstellung gemÀss An-gaben des Nutzers
3. ProLitteris schÀtzt die zur Rechnungstellung notwendigen Angaben und teilt dies dem Nutzer per einge-
schriebenen Brief mit. Nutzer hat die Möglichkeit, innert 30 Tagen die geschÀtzten Angaben richtigzustellen.
Nutzer reagiert nicht innert 30 Tagen Nutzer korrigiert die ge-
schÀtzten Angaben
Rechnungsstellung gemĂ€ss An-gaben des Nutzers samt Zuschlag fĂŒr den zusĂ€tzlichen Verwal-tungsaufwand
4. ProLitteris stellt Rechnung aufgrund der von ihr geschĂ€tzten Angaben. Sie macht zudem einen Zuschlag fĂŒr den zusĂ€tzlichen Verwaltungsaufwand geltend.
Nutzer reagiert nicht Nutzer korrigiert die ge-schÀtzten Angaben
Es werden keine neuen Rech-nungen ausgestellt. Die korrigier-ten Angaben des Nutzers werden aber im Folgejahr berĂŒcksichtigt.
Die Berechnungsgrundlage und die darauf gestĂŒtzten Rechnungen gelten als anerkannt, insbesondere Vorhandsein eines KopiergerĂ€tes und/oder Netzwerkes. Berichtigungen werden erst fĂŒr zukĂŒnftige Rechnungen berĂŒcksichtigt.
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8 Datenschutz
Aufgrund von Art. 51 URG sind die Nutzer (Betriebe, öffentliche Verwaltungen, Schulen usw.)
verpflichtet, der ProLitteris die fĂŒr die Anwendung der Tarife relevanten AuskĂŒnfte zu erteilen.
Um ihre Aufgabe als Inkassostelle wahrnehmen zu können, benötigt die ProLitteris Angaben
ĂŒber die Tarifeinteilung (Branche), Adresse und Anzahl der Angestellten bzw. Mitarbeitenden.
Ist eine Schule Nutzerin gemĂ€ss GT 7, muss die Anzahl der SchĂŒlerinnen und SchĂŒler bzw.
Studentinnen und Studenten angegeben werden. Je nach Teiltarif benötigt die ProLitteris wei-
tere Angaben. Bei den Teiltarifen 8/VII und 9/VII ist die Brancheneinteilung und allenfalls die
Menge der Gesamtkopien aus dem Vorjahr anzugeben.
Zur Eruierung der Adressen dienen öffentlich zugÀngliche Register und Publikationen sowie
Direktmarketinggesellschaften. Die ProLitteris ist verpflichtet, das GeschÀftsgeheimnis zu
wahren (Art. 51 URG). Sie benutzt die erwĂ€hnten Daten ausschliesslich fĂŒr den Einzug der
tariflichen VergĂŒtungen und gibt sie nicht an Dritte weiter. In gewissen FĂ€llen erhebt die Pro-
Litteris Daten, die nicht nur dem Einzug der VergĂŒtungen gemĂ€ss GT 8 und GT 9 dienen,
sondern auch fĂŒr andere Gemeinsame Tarife oder zu Verteilzwecken verwendet werden. So-
weit Angaben des Nutzers an eine andere schweizerische Urheberrechtsgesellschaft weiterge-
geben werden, ist dieser Umstand im Meldeformular vermerkt.
9 Mitgliedschaft bei ProLitteris fĂŒr Inhaber von Urheberrechten
Auch Firmen, die selber urheberrechtlich geschĂŒtzte Werke publizieren, mĂŒssen die tariflich
vorgesehenen VergĂŒtungen entrichten. Wer urheberrechtlich geschĂŒtzte Werke geschaffen
hat, welche bereits veröffentlicht wurden, oder wer als Verlag Werke publiziert, kann Mitglied
oder Auftraggeberin bzw. Auftraggeber der ProLitteris werden. Die Mitgliedschaft bzw. das
AuftragsverhĂ€ltnis ist unentgeltlich. Um FotokopierentschĂ€digungen und EntschĂ€digungen fĂŒr
die Nutzung von Werken im Intranet von Betrieben zu erhalten, muss ein Mitgliedschaftsver-
trag oder ein Mandatsvertrag mit der ProLitteris abgeschlossen werden. Das Mitglied oder die
Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber meldet der ProLitteris einmal pro Jahr seine bzw. ihre
neu geschaffenen bzw. verlegten Werke mittels des elektronischen Meldesystems ĂŒber Inter-
net oder auf entsprechenden Werkformularen. Die EntschÀdigungen werden jeweils Ende Jahr
an die Urheber/Urheberinnen und Verlage ausbezahlt.
10 Einrede, es werde praktisch nichts urheberrechtlich GeschĂŒtztes vervielfĂ€ltigt
oder in einem internen Netzwerk gespeichert und intern verbreitet
Der Einwand, mit dem FotokopiergerĂ€t bzw. MultifunktionsgerĂ€t wĂŒrden keine oder fast keine
urheberrechtlich geschĂŒtzten Werke vervielfĂ€ltigt und/oder im betriebsinternen Netzwerk
werde nichts oder fast nichts GeschĂŒtztes gespeichert und weiterverbreitet, kann nicht be-
rĂŒcksichtigt werden.
Dazu hat das Schweizerische Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 10. Februar 1999
ausgefĂŒhrt, dass manchem Nutzer gar nicht mehr bewusst sei, dass Rechte von Urhebe-
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rinnen und Urhebern betroffen sind, sobald ein Text oder ein Bild aus einer Zeitung, einer
Zeitschrift oder einem Buch kopiert werde. Da solche Werknutzungen aus einem zeitge-
mĂ€ssen GeschĂ€ftsbetrieb nicht mehr wegzudenken sind, liege es auf der Hand, dass dabei â
bewusst oder unbewusst â in nicht unerheblichem Umfang urheberrechtlich geschĂŒtzte Werke
vervielfÀltigt werden.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass jeder Betrieb, der ĂŒber ein KopiergerĂ€t verfĂŒgt
und vom Pauschaltarif erfasst wird, vergĂŒtungspflichtig ist und zwar ohne RĂŒcksicht auf die
Anzahl der tatsĂ€chlich hergestellten Kopien urheberrechtlich geschĂŒtzter Werke. Dies gelte
selbst dann, wenn im Einzelfall wÀhrend des ganzen Jahres keine einzige Kopie aus einem
urheberrechtlich geschĂŒtzten Werk erstellt werde (BGE 125 III 141). Das Bundesgericht hat
dieses Urteil am 30. Juni 2015 bestÀtigt und auf Netzwerke erweitert. Es kam zum Schluss,
dass die VergĂŒtung fĂŒr das Speichern in internen Netzwerken auch dann geschuldet sei, wenn
ĂŒber das Netzwerk keine VervielfĂ€ltigungen geschĂŒtzter Werke vorgenommen werden.
Aufgrund dieser vom Bundesgericht im Zusammenhang mit dem GT 8 und GT 9 gemachten
AusfĂŒhrungen ist ein Betrieb, der ĂŒber ein zur VervielfĂ€ltigung geeignetes GerĂ€t und/oder
ĂŒber betriebsinternes Netzwerk verfĂŒgt und unter die Tarifpflicht gemĂ€ss GT 8 und/oder GT 9
fĂ€llt, in jedem Fall vergĂŒtungspflichtig, ohne RĂŒcksicht auf die tatsĂ€chliche Zahl der angefer-
tigten Papierkopien oder digitalen gespeicherten und weiterverbreiteten Kopien von urheber-
rechtlich geschĂŒtzten Werke.
11 Einrede, der Betrieb verfĂŒge ĂŒber kein VervielfĂ€ltigungsgerĂ€t oder ĂŒber kein
internes Netzwerk
Wenn im Betrieb kein zur VervielfÀltigung geeignetes GerÀt vorhanden ist, d.h. die Mitarbei-
tenden kein zur VervielfÀltigung auf Papier geeignetes GerÀt (FotokopiergerÀt, Multifunkti-
onsgerÀt, PC Drucker, Fax usw.) verwenden können (beispielsweise die GerÀte eines ande-
ren Betriebs verwenden können), ist keine VergĂŒtung gemĂ€ss GT 8 geschuldet.
Dies gilt analog auch beim GT 9, wenn im Betrieb kein zur Herstellung und Weiterverbreitung
von digitalen Kopien geeignetes Netzwerk vorhanden ist, d.h. der Betrieb ĂŒber keine unterei-
nander verbundenen GerĂ€te verfĂŒgt (Computer, Laptops, Notebooks, Smartphones, etc), die
Dateien ĂŒbermitteln oder teilen können. Der Betrieb hat der ProLitteris eine entsprechende
ErklĂ€rung zukommen zu lassen. Diese ist auf dem dafĂŒr vorgesehenen Formular einzu-
reichen, welchem ein aktueller Handelsregisterauszug beizulegen ist (sofern vorhanden).
Formulare sind bei der ProLitteris direkt erhÀltlich (Tel. 043 300 66 50, werktags von 9 - 12
Uhr oder ĂŒber E-Mail: [email protected]). Sie können auch von der Homepage der
ProLitteris (www.prolitteris.ch/grundlagen/dokumente) heruntergeladen werden.
Die ProLitteris prĂŒft die ErklĂ€rungen auf den Formularen und storniert allenfalls bereits aus-
gestellte Rechnungen, sofern diese nicht auf einer als anerkannt geltenden EinschÀtzung be-
ruhen (siehe Ziffer 7) oder der Einwand spÀter als 30 Tage nach Rechnungsstellung erfolgt
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ist. In diesem Fall werden die ausgestellten Rechnungen nicht mehr storniert werden, der
Einwand wird erst fĂŒr die Rechnungsstellung der Folgejahre berĂŒcksichtigt.
12 Teiltarif Industrie, verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich (GT
8/VII und GT 9/VII)
12.1 Pauschaliertes Abgeltungssystem
Um den administrativen Aufwand fĂŒr alle Beteiligten möglichst gering zu halten, hat man sich
auf PauschalvergĂŒtungen entsprechend der Anzahl Angestellten im Betrieb geeinigt. Massge-
bend fĂŒr die Rechnung des laufenden Jahres ist die Anzahl der Angestellten per Stichtag
31.12. des Vorjahres.
Unter der «Anzahl der Angestellten» wird die Anzahl der Mitarbeitenden in Stellenprozenten
eines Betriebs verstanden. Bei der Angabe der Anzahl Mitarbeitenden sind nicht nur Be-
triebsmitarbeitende zu berĂŒcksichtigten, die Zugang zu VervielfĂ€ltigungsgerĂ€ten bzw. einem
Netzwerk haben oder die tatsÀchlich VervielfÀltigungen herstellen oder digitale Kopien im in-
ternen Netzwerk (Intranet) ansehen, sondern die gesamte Belegschaft, das heisst das Ge-
samttotal in âStellenprozentenâ. Dies wurde vom Obergericht des Kantons ZĂŒrich bestĂ€tigt.
Auch die im Betrieb tÀtige Firmeninhaberin bzw. der im Betrieb tÀtige Firmeninhaber ist mit-
zuzÀhlen. Die rechtliche Form, in der ein Betrieb organisiert ist, spielt dabei keine Rolle. So
schuldet ein selbstÀndiger Rechtsanwalt, der ebenfalls noch eine SekretÀrin beschÀftigt, die
VergĂŒtung fĂŒr âzwei Angestellteâ, da er ebenfalls mitzuberĂŒcksichtigen ist, auch wenn er kein
âAngestellterâ sondern eben selbstĂ€ndig ist (Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom
14.11.2016 siehe https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve). Lehrlinge werden als 60 Stel-
lenprozente gerechnet. Besteht bereits eine VergĂŒtungspflicht ab einem Mitarbeiter, so ist die
VergĂŒtung in jedem Fall geschuldet, unabhĂ€ngig davon, ob diese Person ein Vollzeit- oder
Teilzeitpensum verrichtet. Innerhalb der einzelnen Tarifstufen (z.B. 1 Angestellter und 2-5
Angestellte) werden die Stellenprozente je nachdem entsprechend den mathematischen Run-
dungsregeln ab- oder aufgerundet (z.B. zwischen 110 und 150 Stellenprozenten wird auf
100% abgerundet, zwischen 160 und 190 Stellenprozenten auf 200% aufgerundet). Je nach
Branche wird eine VergĂŒtung erst ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitenden geschul-
det. Zur PrĂŒfung ob die Tarifpflicht gegeben ist, gelten ebenfalls die mathematischen Run-
dungsregeln. Im Detailhandel liegt die Untergrenze beispielsweise bei 5 Mitarbeitenden, so
dass ein Detailhandelsbetrieb mit weniger als 450 Stellenprozenten nicht unter die Tarifpflicht
fĂ€llt und keine VergĂŒtungen entrichten muss, auch wenn es sich dabei zum Beispiel um 6 An-
gestellte mit Teilzeitpensen von total 450 Stellenprozenten handelt. Anders sieht es bei 460
und mehr Stellenprozenten aus, hier ist die VergĂŒtung geschuldet.
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Beispiele Anzahl
Ange-
stellte
GT 8
in CHF
GT 9
in CHF
Total
in CHF
Baugewerbe
GT 8/VII und 9/VII Ziff. 6.3.9 15 - 19 25.50 21.00 46.50
Detailhandel
GT 8/VII und 9/VII Ziff. 6.3.10 11 - 19 34.00 28.00 62.00
Ăbrige Dienstleistungsunternehmen
GT 8/VII und 9/VII, Ziff. 6.3.26 1 - 9 25.50 21.00 46.50
12.2 Individuelles Abgeltungssystem
Firmen, deren Angestelltenzahl die nach Branche festgelegte Höchstgrenze von 99, 199, 499,
699 oder 999 Angestellten ĂŒberschreitet, fallen nicht unter das pauschalierte Abgeltungssys-
tem. In solchen FĂ€llen sehen GT 8/VII sowie GT 9/VII eine individuelle Abrechnung aufgrund
der Anzahl VervielfÀltigungen vor. Die ProLitteris kann in Stichproben von Firmen Einsicht in
die Abrechnungen der GerÀtelieferanten (z.B. Xerox) betreffend Anzahl Kopien, die auf den
VervielfĂ€ltigungsgerĂ€ten im Vorjahr erstellt worden sind, verlangen. Dies gilt auch fĂŒr den
Fall, dass die Angaben der Anzahl VervielfÀltigungen einer Firma erheblich vom Branchen-
durchschnitt abweichen.
VergĂŒtung fĂŒr VervielfĂ€ltigungen auf Papier:
Die gemĂ€ss diesen Tarifen abrechnenden Firmen mĂŒssen der ProLitteris die Anzahl der im
Vorjahr hergestellten VervielfÀltigungen auf Papier (ab digitaler Quelle wie auch ab Papiervor-
lage) melden (sogenannte âGesamtkopiemengeâ nachfolgend âGKMâ genannt). Auf den urhe-
berrechtlich geschĂŒtzten Anteil der Kopien ist eine VergĂŒtung von CHF 0.035 vorgesehen. Der
geschĂŒtzte Anteil (Branchenkoeffizient) betrĂ€gt je nach Branche 1 bis 2% der GKM.
Wenn die GKM einer Firma beispielsweise 3 Millionen Kopien betrÀgt, so belÀuft sich die jÀhr-
liche VergĂŒtung bei einem Branchenkoeffizienten von 1,5% auf CHF 1'575.â:
3'000'000 (GKM) x 1,5% x CHF 0.035 = CHF 1'575.â
VergĂŒtung fĂŒr die digitalen Kopien:
GemĂ€ss GT 9/VII wird fĂŒr die Berechnung der VergĂŒtungen der gemĂ€ss GT 8 geschuldete Be-
trag mit dem Faktor 0.75 multipliziert.
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Ein Betrieb, dessen jĂ€hrliche VergĂŒtung gemĂ€ss GT 8 gestĂŒtzt auf die gemeldete Gesamtko-
piemenge CHF 1'575.â betrĂ€gt, entrichtet fĂŒr digitale Kopien im Intranet zusĂ€tzlich CHF
1â181.25:
CHF 1'575.â x 0.75 = CHF 1â181.25
Durch die Erhöhung des Faktors von 0.5 auf 0.75 resultiert bei einer unverÀnderten Gesamt-
kopiemenge eine Erhöhung der VergĂŒtungen gemĂ€ss GT 8 und GT 9 kumuliert um 16,66%.
Es wurde jedoch eine Deckelungsregelung eingefĂŒhrt: Soweit durch die Erhöhung des Faktors
fĂŒr einen einzelnen Betrieb bei einer gleichgebliebenen oder gesunkenen Gesamtkopiemenge
gegenĂŒber dem Stand 2015 eine Erhöhung der kumulierten VergĂŒtungen von ĂŒber 10% re-
sultieren wĂŒrde, wird die Erhöhung auf 10% begrenzt. Keine Anwendung findet die Deckelung
jedoch, wenn sich die Gesamtkopiemenge infolge Fusionen, Zunahme der Anzahl Mitarbeiter,
etc. verÀndert oder die Branchenzuteilung (und sich somit der Branchenkoeffizient erhöht)
verĂ€ndert. Die Deckelung gilt fĂŒr die gesamte Dauer des Tarifs und das Referenzjahr ist
2015.
12.3 Definition des Begriffs «Betrieb» / Unternehmen mit mehreren juristisch
selbstÀndigen Personen
Der Begriff «Betrieb» ist gemĂ€ss Urteil des Obergerichts des Kantons ZĂŒrich in einem weiten
Sinn zu verstehen. In dem zu beurteilenden Fall kam das Gericht zum Schluss, dass «im
Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein interner Kreis auch dann zu bejahen ist,
wenn zwischen den einzelnen Angehörigen des Betriebes eine rÀumliche Entfernung besteht».
Wenn ein Unternehmen mehrere juristisch selbstÀndige Personen umfasst, die jedoch eine
gemeinsame Abrechnung wĂŒnschen, ist jeweils anhand der Anzahl Angestellten abzuklĂ€ren,
ob einzelne dieser Firmen noch unter die Pauschal- oder schon unter die IndividualvergĂŒtung
fallen. Die ProLitteris benötigt dafĂŒr die Adressen und die Mitarbeiterzahlen der einzelnen
Firmen, die ĂŒber dasselbe Unternehmen abgerechnet werden. Es besteht die Möglichkeit,
einen Vertrag abzuschliessen. Grundlage bilden die Angaben des laufenden Jahres. Auf den
Rechnungsbetrag wird fĂŒr die Vertragsdauer ein jĂ€hrlicher Zuschlag von bis zu 10% erhoben.
12.4 NebentÀtigkeit als Dokumentationslieferdienst oder
Presseausschnittdienst
Ist ein Betrieb (im Sinne von GT 8/VII sowie GT 9/VII) auch als Dokumentations-
lieferdienst/Presseausschnittdienst/Medienbeobachtungsdienst oder weiterer
vergleichbarer Dienst tÀtig, sind diese AktivitÀten separat gemÀss GT 8/VII Ziff. 6.4.24
und GT 9/VII Ziff. 6.4.24 zu vergĂŒten (vgl. GT 8/VII Ziffer 6.2 und 9/VII Ziffer 6.2).
12.5 Brancheneinteilung
Aus GrĂŒnden der Gleichbehandlung liegt der definitive Entscheid, in welche Branche ein Be-
trieb einzustufen ist, bei der ProLitteris.
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13 Teiltarif Reprografie- und Kopierbetriebe (GT 8/IV)
Der Gemeinsame Tarif 8 IV bezieht sich auf Reprografie- und Kopierbetriebe, die als Dritte fĂŒr
ihre Kunden auf eigenen GerÀten gegen Entgelt VervielfÀltigungen herstellen und/oder ihren
Kunden geeignete KopiergerĂ€te fĂŒr das VervielfĂ€ltigen zur VerfĂŒgung stellen.
Unter «VervielfĂ€ltigen» wird das Herstellen von ein- oder mehrfarbigen Kopien geschĂŒtzter
und veröffentlichter Werke oder von Teilen davon verstanden, und zwar auf Papier, Kunst-
stoff oder anderen TrÀgern mit Hilfe von Fotokopier- oder Àhnlichen GerÀten (z.B. Multifunk-
tionsmaschinen, DocuTech-Maschinen).
Die Höhe der VergĂŒtung richtet sich nach der Leistung der KopiergerĂ€te und dem geschĂŒtzten
Anteil der kopierten Werke:
Gruppe Kopien pro Minute GeschĂŒtzter Anteil VergĂŒtung GT 8
pro GerÀt pro Jahr
A 1 - 45 9 % 200. â
B 46 - 69 5 % 400. â
C 70 - 105 2 % 530. â
D ab 106 1 % 870. â
Die Reprografie -und Kopierbetriebe sind verpflichtet, der ProLitteris die notwendigen Angaben
ĂŒber die Anzahl der in ihrem Betrieb vorhandenen GerĂ€te pro GerĂ€tegruppe zur VerfĂŒgung zu
stellen. Massgebend ist der Bestand der GerÀte per Stichtag 31.12 des Vorjahres. Der Verband
Copyprint Suisse zieht bei seinen Mitgliedern (Reprografie- und Kopierbetrieben), die es
wĂŒnschen, die entsprechende VergĂŒtung ein und erhĂ€lt dafĂŒr einen Verbandsrabatt.
Da bei den Reprografie -und Kopierbetrieben im Bereich des GT 9 keine Verwendungen
vorkommen, gibt es keinen entsprechenden GT 9/IV.
NebentÀtigkeit als Reprografiebetrieb oder Kopierbetrieb:
BeschÀftigt sich ein Betrieb im Sinne von GT 8 und GT 9 (beispielsweise ein DruckereigeschÀft)
neben seiner HaupttÀtigkeit auch als Reprografie- oder Kopierbetrieb, ist diese NebentÀtigkeit
separat zusĂ€tzlich gemĂ€ss GT 8/IV zu vergĂŒten (vgl.GT 8/VII Ziffer 6.2.1 Abs. 3).
14 Teiltarif Bibliotheken (GT 8/II und GT 9/II)
Pauschale fĂŒr die betriebsinterne Nutzung durch die Angestellten
Die Bibliotheken haben fĂŒr das Herstellen von VervielfĂ€ltigungen auf Papier und fĂŒr die
Nutzung von digitalen VervielfÀltigungen im betriebsinternen Netzwerk (Intranet) zur internen
Information und Dokumentation der Angestellten eine pauschale VergĂŒtung zu entrichten.
Diese Pauschale richtet sich nach der Anzahl der Angestellten in der Bibliothek.
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Separate VergĂŒtung fĂŒr VervielfĂ€ltigungen durch die Bibliotheksnutzer auf GerĂ€ten
in der Bibliothek oder durch die Bibliothek fĂŒr Bibliotheksbenutzer, die sich in den
RĂ€umlichkeiten der Bibliothek befinden
Stellt eine Bibliothek selber VervielfĂ€ltigungen her oder stellt sie den Nutzern GerĂ€te fĂŒr die
Herstellung von VervielfĂ€ltigungen zur VerfĂŒgung, so nimmt sie fĂŒr ihre Benutzerinnen und
Benutzer Verwendungen im Rahmen von GT 8 oder GT 9 vor, welche separat nach folgender
Formel abzugelten sind:
VergĂŒtung fĂŒr Papierkopien (GT 8): Gesamteinnahmen x CHF 0.035
VergĂŒtung fĂŒr digitale Kopien (GT 9): Gesamteinahmen x CHF 0.035
Oder, falls keine Einnahmen erwirtschaftet werden:
Anzahl verwendete Dokumentseiten x 0.35 x CHF 0.035
Stellt eine Bibliothek fĂŒr Berechtigte, die sich nicht in der Bibliothek aufhalten, VervielfĂ€ltigun-
gen her und stellt diese den Berechtigten zu (per Post oder in digitaler Form), ist sie als
Dokumentationslieferdienst tĂ€tig und hat dafĂŒr VergĂŒtungen zu bezahlen die sich nach fol-
gender Formel berechnen:
VergĂŒtung fĂŒr Papierkopien: Gesamtkopiemenge x 70% x 0.035
VergĂŒtung fĂŒr digitale Kopien: Anzahl verwendete Dokumentseiten x 70% x 0.035
FĂŒr das Versenden von VervielfĂ€ltigungen von audio-Werken und Leistungen sowie au-
diovisuellen Werken und Leistungen (z.B. auf einer CD oder einer DVD, als Attachment
eines E-Mails) bzw. das Bereitstellen auf einer Plattform fĂŒr den Berechtigten betrĂ€gt die Ver-
gĂŒtung 5% des mit der ausschnittweisen VervielfĂ€ltigung dieser urheberrechtlich
geschĂŒtzten Werke erzielten Bruttoertrages und 2.6% des mit der ausschnittweisen
VervielfĂ€ltigung dieser urheberrechtlich geschĂŒtzten Leistungen erzielten Bruttoer-
trages. Zu den Bruttoeinnahmen gehören sĂ€mtliche ausschliesslich fĂŒr die ausschnittweise
VervielfĂ€ltigung von urheberrechtlich geschĂŒtzten audio-Werken und Leistungen fĂŒr seine
Kunden vom Dienstanbieter erzielten Einnahmen (exkl. MWST), einschliesslich Einsparungen
durch unentgeltliche oder verbilligte Sach- und Dienstleistungen und sonstige dafĂŒr erhaltene
VergĂŒnstigungen.
AllfĂ€llige intern verbreitete Pressespiegel bzw. Medienspiegel (siehe unter âPressespiegelâ
bzw. Medienspiegel) sind separat vergĂŒtungspflichtig.
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15 Teiltarif Ăffentliche Verwaltungen (GT 8/I und GT 9/I)
15.1 Verwaltung des Bundes, StĂ€dte mit ĂŒber 100â000 Einwohner
Die VergĂŒtungen fĂŒr diese Bereiche berechnen sich nach folgenden Formeln:
VergĂŒtung fĂŒr Papierkopien (GT 8):
Gesamtkopiemenge x 0.01 x CHF 0.035
VergĂŒtung fĂŒr elektronische Kopien (GT 9):
VergĂŒtung gemĂ€ss GT 8 x 0.75
15.2 Verwaltungen der Kantone/Kantonale Gerichtswesen
Die VergĂŒtungen fĂŒr die Kantone und fĂŒr die kantonalen Gerichtswesen berechnen sich nach
folgenden Formeln:
VergĂŒtung fĂŒr Papierkopien (GT 8):
68.85 Kopien x Anz. Einwohner x 0.01 x CHF 0.035
VergĂŒtung fĂŒr elektronische Kopien (GT 9):
VergĂŒtung gemĂ€ss GT 8 x 0.75
Die VergĂŒtungen gemĂ€ss GT 8/I und GT 9/I fĂŒr die Kantone und fĂŒr die kantonalen Gerichts-
wesen werden durch die Staatsschreiberkonferenz eingezogen.
15.3 Rechtspflege des Bundes
Die VergĂŒtungen fĂŒr die Rechtspflege des Bundes berechnen sich nach folgenden Formeln:
VergĂŒtung fĂŒr Papierkopien (GT 8):
Gesamtkopiemenge x 0.02 x CHF 0.035
VergĂŒtung fĂŒr elektronische Kopien (GT 9):
VergĂŒtung gemĂ€ss GT 8 x 0.75
15.4 Schweizerische Unfallversicherung
Die VergĂŒtungen fĂŒr diesen Bereich berechnen sich nach folgenden Formeln:
VergĂŒtung fĂŒr Papierkopien (GT 8):
Gesamtkopiemenge x 0.015 x CHF 0.035
VergĂŒtung fĂŒr elektronische Kopien (GT 9):
VergĂŒtung gemĂ€ss GT 8 x 0.75
15.5 Verwaltungen der ĂŒbrigen StĂ€dte und Gemeinden
Die StÀdte und Gemeinden entrichten eine Pauschale je nach Anzahl Einwohner:
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Anzahl Einwohner VergĂŒtung
GT 8
VergĂŒtung
GT 9
Total VergĂŒtung
GT 8 + GT 9
1 bis 1â000
1â001 bis 10â000
10â001 bis 20â000
20â001 bis 30â000
30â001 bis 50â000
50â001 bis 75â000
75â001 bis 100â000
85.â
170.â
340.â
595.â
1â105.â
1â785.â
2â380.â
70.â
140.â
280.â
490.â
910.â
1â470.â
1â960.â
155.â
310.â
620.â
1â085.â
2â015.â
3â255.â
4â340.â
Die bei Tarifbeginn am 1.1.2017 errechneten jĂ€hrlichen VergĂŒtungen fĂŒr die StĂ€dte, die Ver-
waltung des Bundes, das Schweizerische Bundesgericht, das Eidgenössische Versicherungs-
gericht, die Schweizerische Unfallversicherung und die Verwaltungen der Kantone/das Kanto-
nale Gerichtswesen gelten fĂŒr die gesamte Tarifdauer. Die Gesamtkopiemengen werden nicht
jedes Jahr neu erhoben.
Die VergĂŒtungen gemĂ€ss GT 8/I und GT 9/I fĂŒr die StĂ€dte und Gemeinden der Schweiz wer-
den vom Dachverband DUN eingezogen und an die ProLitteris weitergeleitet.
Ein allfÀlliger interner Pressespiegel bzw. Medienspiegel (siehe unter «Pressespiegel»
bzw. «Medienspiegel») ist separat zu vergĂŒten.
16 Interner Pressespiegel und Medienspiegel
Falls ein Nutzer einen Pressespiegel (GT 8) oder einen Medienspiegel (GT 9) herstellt, ist er
verpflichtet, der ProLitteris die entsprechenden Angaben zu liefern und eine zusÀtzliche Ver-
gĂŒtung zu entrichten. Dies gilt sowohl fĂŒr interne Pressespiegel in Papierform (Pressespiegel)
als auch fĂŒr solche in elektronischer Form (Medienspiegel). Dabei muss der Nutzer der ProLit-
teris melden, ob er einen Pressespiegel (darunter fallen Pressespiegel ab digitaler Quelle oder
ab Papiervorlage) oder einen elektronischen Medienspiegel herstellt. Der geschĂŒtzte Anteil
(Branchenkoeffizient) betrĂ€gt 80 Prozent. Nutzer, die beide Formen herstellen, mĂŒssen den
Presse- sowie den Medienspiegel separat angeben und fĂŒr beide eine VergĂŒtung bezahlen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein intern verbreiteter elektronischer Medienspiegel
(Abrechnung nach GT 9) fĂŒr bestimmte Mitarbeiter zusĂ€tzlich ausgedruckt und in Papierform
verbreitet wird (Abrechnung nach GT 8). Nicht relevant ist, ob der Pressespiegel entgeltlich
oder unentgeltlich verteilt wird. Die Regelung des Presse- bzw. Medienspiegels wie auch die
Berechnungsformeln gelten gleichermassen fĂŒr alle Teiltarife (Dienstleistungsbereich, Indust-
rie, verarbeitendes Gewerbe, Copyshops und Reprografiebetriebe, Schulen, Bibliotheken, öf-
fentliche Verwaltung):
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Pressespiegel in Papierform (GT 8)
Unter Pressespiegel im Sinne des GT 8 wird eine Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitun-
gen/Zeitschriften in Papierform verstanden. Eine VergĂŒtung gemĂ€ss GT 8 ist dann zu entrich-
ten, wenn ein Pressespiegel mindestens viermal pro Jahr hergestellt und an mindestens 5
Personen oder interne Stellen verteilt wird.
Die VergĂŒtung berechnet sich nach folgender Formel (siehe GT 8 Ziff. 6.5.3, bzw. 6.5.4):
Durchschnittliche
Anzahl Seiten pro
Exemplar
x Anzahl Exempla-
re pro Ausgabe
x Anzahl Ausga-
ben pro Jahr
x 0.80 x CHF 0.035
Elektronischer Medienspiegel (GT 9)
Unter einem elektronischen Medienspiegel im Sinne des GT 9 wird eine Zusammenstellung
von digitalen oder digitalisierten Kopien aktueller BeitrÀge (Artikel, Bilder, Ausschnitte aus
Zeitungen und Zeitschriften wie auch von Radio- und FernsehbeitrÀgen, Abschriften solcher
BeitrĂ€ge und anderer urheberrechtlich geschĂŒtzter Werke und Leistungen) aus Print-, Online-
oder anderen Medien zu mindestens einem Begriff bzw. einer Person verstanden, welche ge-
stĂŒtzt auf Art. 19 URG hergestellt und periodisch oder kontinuierlich in einem betriebsinter-
nen Netzwerksystem weiterverbreitet bzw. zugestellt wird (Push- oder Pull-Technik).
Auf der Homepage der ProLitteris kann die VergĂŒtung mittels eines Berechnungstools auto-
matisch ermittelt werden (www.prolitteris.ch/grundlagen/dokumente/).
Bei der Berechnung der VergĂŒtungen wird von der Anzahl der in einem E-MS verwendeten
BeitrÀge (Artikel) ausgegangen. Anschliessend wird die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter, welche Zugang zum Medienspiegel haben bzw. denen der E-MS zugestellt wird, er-
hoben. Verbreiten Schulen den E-MS an SchĂŒler, sind die SchĂŒler mit Zugang bzw. denen der
E-MS zugestellt wird, ebenfalls mitzuzÀhlen und anzugeben. Bei beiden Faktoren sind dann
die massgebenden prozentualen Anrechnungsfaktoren je Stufe zu berĂŒcksichtigen. Jede der
entsprechenden Stufen wird separat berechnet und ergibt anschliessend zusammengezÀhlt
die zu leistende VergĂŒtung.
Ab 15â000 und mehr BeitrĂ€gen ist pro angebrochene weitere 1â000 Artikel anstelle des An-
rechnungsvolumensatzes auf die geschuldete VergĂŒtung ein Zuschlag von je 1% geschuldet.
Mitarbeiter Anrechnung BeitrÀge Anrechnung
bis 100 60.0 % 1 bis 500 80.0 %
101 bis 500 40.0 % 501 bis 3â000 50.0 %
501 bis 4â000 2.0 % 3â001 bis 8â000 10.0 %
4â001 bis 15â000 1.0 % 8â001 und mehr 5.0 %
Merkblatt
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15â001 und mehr 0.1 %
Die Berechnungsformel sieht wie folgt aus:
Beitragsvolumenpreis x Faktor Mitarbeiter x CHF 0.028 = VergĂŒtung in CHF
Die Nutzer haben der ProLitteris die Gesamtzahl der pro Jahr im E-MS verwendeten BeitrÀge
sowie die Anzahl der Mitarbeitenden, welche Zugang zum Medienspiegel haben bzw. denen
der E-MS zugestellt wird, zu melden. Um die erforderlichen Angaben eines elektronischen
Medienspiegels melden zu können, ist ein separates Meldeformular bei der ProLitteris zu
beziehen.
Weitere Angaben samt Berechnungsbeispielen sind einem speziellen Merkblatt zum
elektronischen Medienspiegel zu entnehmen (www.prolitteris.ch/dokumente/).
17 Presseausschnittdienste, Medienbeobachtungsdienste, Dokumenta tions-
lieferdienste sowie weitere vergleichbare Dienste
Presseausschnittdienste, Medienbeobachtungsdienste, Dokumentationslieferdienste sowie
weitere vergleichbare Dienste, die Pressespiegel fĂŒr Betriebe herstellen, welche zum
Eigengebrauch berechtigt sind, sind als Dritte im Sinne von Art. 19. Abs. 2 URG tÀtig und
somit gegenĂŒber der ProLitteris fĂŒr die eigene TĂ€tigkeit aufgrund des GT 8/VII Ziff. 6.4.24
und GT 9/VII Ziff. 6.4.24 abgabepflichtig. Die Abrechnung erfolgt nach der Anzahl
vervielfÀltigten Seiten:
Anzahl verwendete Dokumentseiten x 70% x CHF 0.035
Diese Dienste haben im digitalen Bereich nicht nur fĂŒr das ausschnittweise Versenden von
Textwerken, Bildwerken oder Musiknoten, sondern auch von audio und audiovisuellen Werken
eine VergĂŒtung zu bezahlen (GT 9/VII Ziff. 6.4.24.1 a-c). Solche Dienste haben zudem ge-
mĂ€ss GT 8/VII und GT 9/VII Ziff. 6.4.24.2 entsprechend der Anzahl Angestellten eine VergĂŒ-
tung fĂŒr die interne Nutzung gemĂ€ss GT 8/VII bzw. GT 9/VII Ziff. 6.4.27 zu entrichten.
FĂŒr Kopien, die ein solcher Dienst ins Ausland verschickt, ist GT 8 bzw. GT 9 nicht mehr an-
wendbar. Solche Kopien können demnach nicht ĂŒber ProLitteris abgerechnet werden.
Abgrenzung der PressespiegelvergĂŒtung bzw. MedienspiegelvergĂŒtung eines Un-
ternehmens zur VergĂŒtungspflicht der Presseausschnittdienste, Medienbeobach-
tungsdienste, Dokumentationslieferdienste sowie weiterer vergleichbarer Dienste
Mit der Bezahlung der VergĂŒtung gemĂ€ss GT 8/VII Ziff. 6.4.24 und GT 9/VII Ziff. 6.4.24
durch den Dokumentationslieferdienst/Presseausschnittdienst als Dritten ist die Nutzung des
Pressespiegels/Medienspiegels durch den Betrieb nicht abgegolten (beispielsweise die Spei-
cherung des E-MS im betriebsinternen Netzwerk oder das Bereithalten zum Zugreifen fĂŒr die
Mitarbeitenden auf einer externen Plattform, die ausschliesslich fĂŒr den Betrieb vorgesehen
Merkblatt
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ist). Diese Verwendung eines Presse- bzw. Medienspiegels fĂŒr die interne Information oder
Dokumentation innerhalb des Betriebes, ist eine eigenstĂ€ndige Nutzung, fĂŒr die der Betrieb
aufgrund von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG abgabepflichtig ist und fĂŒr die er der ProLitteris sepa-
rate VergĂŒtungen gemĂ€ss GT 8/I und II Ziff. 6.4 bzw. GT 8/VII Ziff. 6.5 und GT 9/I Ziff. 6.3
bzw. GT 9/II Ziff. 6.4 und GT 9/VII Ziff. 6.5, zu bezahlen hat.
18 Schulung fĂŒr Aussenstehende
Falls ein Nutzer Schulungen fĂŒr aussenstehende, nicht dem Unternehmen angehörende, Per-
sonen anbietet, ist er verpflichtet, der ProLitteris die entsprechenden Angaben zu liefern und
gemĂ€ss GT 7 (siehe separates Merkblatt GT 7) die entsprechenden VergĂŒtungen zu entrich-
ten (vgl. GT 8 I, III Ziff. 6.2.3, bzw. GT 8/II Ziff. 6.2.4 bzw. GT 8/IV Ziff. 6.4 und GT 9/I, II,
III Ziff. 6.1.4, bzw. GT 9/VII Ziff. 6.2). Davon nicht betroffen ist die betriebsinterne Schu-
lung. Diese ist mit Entrichtung der Pauschale bzw. der individuellen VergĂŒtung abgegolten.
19 Weitere AuskĂŒnfte
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.prolitteris.ch. Unter der Rubrik
«FĂŒr Nutzer» finden Sie weitere Informationen sowie die vollstĂ€ndigen GT 8 und GT 9 mit den
Brancheneinteilungen und den entsprechenden VergĂŒtungsansĂ€tzen. Ăber die «Info-Line» der
ProLitteris (Tel: 043 300 66 50, 9-12 Uhr) oder ĂŒber E-Mail ([email protected]) können
weitere AuskĂŒnfte eingeholt werden.
ProLitteris
Reprografie
Postfach 205
8024 ZĂŒrich