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Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

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Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“. Rechtsgrundlage - Grundgesetz. - PowerPoint PPT Presentation

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Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und

des Küstenschutzes“

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R. Müller-List, LWK NRW, GB3 2

Rechtsgrundlage - Grundgesetz

In der Bundesrepublik Deutschland als Bundesstaat sind die Verteilung der Aufgaben auf Bund und Länder sowie die finanziellen Zuständigkeiten in der Verfassung, dem Grundgesetz, geregelt. 1. Art. 83 des GG bestimmt, dass die Länder die

Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

2. Art. 104a des GG bestimmt, dass Bund und Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben.

3. Für die Agrarstrukturpolitik sind grundsätzlich die Länder zuständig; damit haben die Länder auch deren Finanzierung allein zu tragen.

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Ziel der Gemeinschaftsaufgabebundesgesetzliche Vorgaben für die Agrarstrukturförderung sind nicht

vorhanden;Länder sind unterschiedlich wohlhabend und haben auch agrarpolitisch

unterschiedliche Vorstellungen Folgen:

Dieses System führt in Deutschland zu großen Unterschieden in der Förderung der Agrarstruktur!

Das Verfassungsziel, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland herzustellen, würde verletzt.

Deshalb hat der Verfassungsgeber festgestellt, dass die Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes Aufgaben sind, die für die Gesamtheit des Staates bedeutsam sind und für die eine Mitwirkung des Bundes erforderlich ist.

1969 Einfügung von Artikel 91a in Grundgesetz Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes wurde zu einer

Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern erhoben.

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4R. Müller-List, LWK NRW, GB3

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe1. Das Grundgesetz legt weiter fest, dass die

Gemeinschaftsaufgabe durch ein Bundesgesetz näher bestimmt wird. ( Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen)

2. Das Grundgesetz bestimmt, dass der Bund mindestens die Hälfte der Ausgaben in jedem Land trägt und die Beteiligung des Bundes einheitlich festzusetzen ist.

3. Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ist 1969 erlassen worden und am 1. Januar 1970 in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage wird die Gemeinschaftsaufgabe seit 1973 durchgeführt.

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Gemeinschaftsaufgabengesetz § 1: Die Maßnahmen Als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern werden wahrgenommen :

1. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,

2. markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung (MSL), 3. Ausgleich natürlicher Standortnachteile, 4. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung

des ländlichen Raums nach dem Flurbereinigungsgesetz,5. Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer

Bausubstanz,6. Wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen,7. Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur,8. Küstenschutzmaßnahmen,9. Sonstige Maßnahmen.

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Gemeinschaftsaufgabengesetz : § 2 ZielDie Gemeinschaftsaufgabe dient dazu,

1. eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und

2. ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen.

3. Der Küstenschutz soll verbessert werden.4. Ziele und Anforderungen der Raumordnung, Landesplanung

sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes sind zu beachten.

5. Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden.

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Gemeinschaftsaufgabengesetz: §§ 3 bis 51. § 3 Förderungsarten: Die Förderung kann erfolgen durch die Gewährung

von Zuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaften.2. § 4 gemeinsamer Rahmenplan: Dieser Rahmenplan gilt für den

Zeitraum der 4-jährigen Finanzplanung, wird jedes Jahr sachlich geprüft, der Entwicklung angepasst und fortgeführt.

3. § 5 beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Rahmenplans. Danach enthält der Rahmenplan

a) die durchzuführenden Maßnahmen,b) die Zielvorstellungen,c) die Finanzmittel,d) die Förderungsgrundsätze; in diesen werden der jeweilige

Förderzweck, die Fördervoraussetzungen, die Art und Höhe der Förderung bestimmt.

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Gemeinschaftsaufgabengesetz §§ 6 bis 91. § 6: Die Bundesregierung und die Länder bilden einen

Planungsausschuss. ( Bundesminister für Landwirtschaft als Vorsitzender, der Bundesfinanzminister und ein Minister jedes Landes an. Die Stimmenzahl des Bundes im Planungsausschuss entspricht der Zahl der Länder. Jedes Land hat eine Stimme, d.h. der Bund verfügt über 16 Stimmen und die Länder insgesamt über ebenfalls 16 Stimmen.

2. Der Planungsausschuss beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Länder. D.h. für einen Beschluss sind die 16 Stimmen des Bundes und mindestens 9 Stimmen der Länder insgesamt also 25 von 32 Stimmen erforderlich.

3. § 7 und 8 regeln die Verfahren zur Anmeldung und nach Beschluss des Rahmenplans.

4. § 9 legt fest, dass die Durchführung des Rahmenplans Aufgabe der Länder ist.

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Gemeinschaftsaufgabengesetz §§ 10 und 11

1. § 10 legt fest, dass der Bund den Ländern grundsätzlich 60 % der Ausgaben erstattet.

a. Im Falle des Küstenschutzes beträgt der Erstattungssatz 70 %;

b. für Maßnahmen, die aus Mitteln der fakultativen Modulation von EU-Direktzahlungen finanziert werden, beteiligt sich der Bund mit 80 %. (Maßnahmen sind 2008 ausgelaufen)

2. § 11 regelt die Rückzahlung und Verzinsung von Bundesmitteln für den Fall, dass von den Beihilfeempfängern die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt werden.

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Fördergrundsätze1. Die Förderungsgrundsätze des Rahmenplans stecken den

Rahmen für die Mitfinanzierung des Bundes ab und betreffen insoweit nur das Verhältnis zwischen Bund und Ländern.

2. Soweit die Länder eine Maßnahme anbieten wollen, werden zur Umsetzung in die Förderpraxis die Förderungsgrundsätze durch Förderrichtlinien der Länder konkretisiert. Dazu gehört zumindest, dass die Förderungsgrundsätze um Verwaltungs- und Verfahrensbestimmungen ergänzt werden.

3. Ergänzungen der Fördermöglichkeiten sind zulässig, werden jedoch nicht vom Bund im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe mitfinanziert.

4. Einschränkungen der Fördermöglichkeiten haben im Regelfall keinen Einfluss auf die Mitfinanzierung durch den Bund. Einschränkungen der Fördervoraussetzungen sind jedoch nicht zulässig.

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EG-rechtliches Genehmigungsverfahren1. Der Beschluss des PLANAK über den Rahmenplan steht unter

dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

2. Diese prüft zum einen die Vereinbarkeit der Förderungsgrundsätze mit den Regeln des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.

3. Erst mit der beihilferechtlichen Genehmigung des GAK-Rahmenplans durch die Europäische Kommission wird die Rechtmäßigkeit der Beihilfen festgestellt. Soweit einzelne Förderbestimmungen nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechen, erfolgt im Prüfverfahren die Abstimmung von Anpassungen und Einschränkungen, die in der Genehmigungsentscheidung festgehalten werden.

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Nationale Rahmenregelung - Entwicklungsplan1. Die mit der Agenda 2000 ausgebaute Politik für die Entwicklung des

ländlichen Raums (Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und 1698/2005) wird durch die Länder mit entsprechenden Programmen ausgestaltet. In diesen Programmen bilden die Fördermaßnahmen des GAK-Rahmenplans das inhaltliche und finanzielle Grundgerüst.

2. Dazu wurde der GAK-Rahmenplan als nationale Rahmenregelung verankert, die das Prüf- und Genehmigungsverfahren der Länderprogramme durch die Europäische Kommission erheblich vereinfacht.

3. Soweit einzelne Förderbestimmungen des GAK-Rahmenplans nicht den Vorgaben für eine EAGFL-Finanzierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechen, erfolgt auch hierzu eine Abstimmung über Anpassungen, die Grundlage der Genehmigungsentscheidung sind.

4. Soweit eine EAGFL-Mitfinanzierung nicht infrage kommt, kann die (Teil-) Maßnahme ggf. als allein aus staatlichen Mitteln finanzierte Beihilfe genehmigt werden.

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Verfahren zur Aufstellung des Rahmenplans

Vorschläge zur Anpassung des Rahmenplans von Bund und Ländern Fachreferenten der einzelnen Förderbereiche Haushalts- und Koordinierungsreferenten Unterausschuss des Planungsausschusses

(Staatssekretäre/Amtschefs) Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz

(Ministerebene ) BMVEL + BMF; 16 Länder)1. Beschluss über Anpassung der Förderungsgrundsätze

und Verteilung der Bundesmittel auf die Länder(Beschluss mit Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Länder)

2. Aufteilung der Mittel auf Maßnahmen3. Beschlussfassung über Rahmenplan (schriftliches

Umlaufverfahren)4. Zuweisung der Finanzmittel an die Länder

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VerteilungsschlüsselLand %

Berlin 0,090Bremen 0,305

Saarland 0,664Hamburg 1,063

Hessen 4,514Rheinland-Pfalz 5,258

Thüringen 5,304 Sachsen 5,604

Sachsen-Anhalt 5,795Schleswig-Holstein 6,015

Nordrhein-Westfalen 6,572Mecklenburg-Vorpommern 7,746

Brandenburg 8,461Baden-Württemberg 9,786Niedersachsen 14,420Bayern 18,403

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Verteilung der Bundesmittel 2008 (660 Mio. €)Land Mio. EuroSchleswig-Holstein 40,235Hamburg 7,445Niedersachsen 95,708Bremen 2,519Nordrhein-Westfalen 43,375Hessen 29,792Rheinland-Pfalz 34,703Baden-Württemberg 64,588Bayern 121,460Saarland 4,382Brandenburg 54,015Mecklenburg-Vorpommern 51,124Sachsen 36,986Sachsen-Anhalt 38,248Thüringen 35,005Berlin 0,270Insgesamt: 659,854

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