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Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 Reform des Gemeindehaushaltsrechts

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Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008

Reform des Gemeindehaushaltsrechts

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Ziele der Reform des Gemeindehaushaltsrechts

Vermögensdarstellung in einer Bilanz

Darstellung des Ressourcenaufkommens und –verbrauches

Darstellung der Leistungen einer Verwaltung als Produkte = Outputorientierung

Unterstützung einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie des Controlling

o Integration der Beteiligungen und Vereinheitlichung des Rechnungswesens im „Konzern Kommune“

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Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern

Seit 14. November 2003 Projektarbeitsgruppe im IM

1. März 2005 - Kabinettsbeschluss zur Vorbereitung der Reform des Gemeindehaushaltsrechts

11. April 2006 - Kabinettsbeschluss zur Umsetzung der Reform des Gemeindehaushaltsrechts

NKHR-MV auf der Grundlage kommunaler Doppik

Umstellungszeitraum 2008 – 2012

Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008

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Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV - Projektziele

konstruktive Begleitung des Reformprozesses

möglichst einheitliche Vorgehensweise im Land

notwendige fachliche Unterstützung insbesondere der vielen kleineren Kommunen

Reduzierung des Aufwandes der einzelnen Kommune durch die Erarbeitung von Leitfäden, Praxishilfen und Empfehlungen

Erarbeitung einer Empfehlung für das Regelwerk

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Projektstruktur Lenkungsausschuss NKHR-MV

ProjektgruppeProjektteam,Vertreter IM und der kommunalen Verbände

Teilprojekt 1FrühstarterArbeitskreiseSonderarbeitskreiseInformationsveranstaltungenWorkshops

Teilprojekt 3FortbildungDozentenworkshops

Teilprojekt 2NKHR-MVArbeitsgruppe„Sonderfragen der Vermögenserfassung u. Bewertung

QualitätssicherungProjektmarketing

Externe Beratung

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Informationen zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts über Internetpräsentation des Projektes:

Internetseite des Innenministeriums:

www.im.mv-regierung.de/ Themen/kommunale Themen/Doppik/NKHR

oder www.nkhr-mv.de

außerdem:

Informationsveranstaltungen

Flächendeckendes Netzwerk von ArbeitskreisenNewsletter NKHR-MV (Den Newsletter NKHR-MV erhalten alle Interessierten per Mail zugesandt.)

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008

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Umstellung auf die kommunale Doppik in M-V

Frühstarter zum 1.1.2008 - Stadt Neubrandenburg (kreisfreie Stadt) - Ämter Dömitz-Malliß, Krakow am See, Laage, Neustrelitz-Land und Neverin

Frühstarter zum 1.1.2009etwa 25 amtsfreie Gemeinden und Ämter

2012 kommunale Doppik verbindlich für alle Kommunen

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Regelwerk des NKHR-MV

Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 14. Dezember 2008

GemHVO-Doppik vom 25. Februar 2008

GemKVO-Doppik vom 25. Februar 2008

EigVO M-V vom 25. Februar 2008

derzeit Arbeit an Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik und zur GemKVO-Doppik(Entwürfe im Internet verfügbar)

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008

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Kommunalverfassung

§ 64 Absatz 2 Kommunalverfassung:

Für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 des Baugesetzbuches und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 Baugesetzbuchist eine Sonderrechnung zu führen.

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Leitfaden Städtebauliches Sondervermögen

Arbeitsgruppe mit Vertretern von einigen Sanierungsträgern und dem Landesförderinstitut

über das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung

Danke!

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008

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Kommunale Doppik Anforderungen an die Sonderrechnung für das Städtebauliche Sondervermögen

Heinz Deisenroth

Mittelrheinische Treuhand

Externer Berater im Gemeinschaftsprojekt NKHR-MV

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008

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Grundlagen und Konzeption des NKHR-MV

Vier Begriffspaare

Das Regelwerk des NKHR-MV

Rechnungslegung Sondervermögen

Sonstiges

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 14

BuchführungInventurJahresabschluss- Ergebnisrechnung- Finanzrechnung- Teilrechnungen- Bilanz- Anhang- Anlagen

KostenartenrechnungKostenstellenrechnungKostenträgerrechnung

Doppisches

Rechnungswesen

FinanzbuchhaltungKosten- undLeistungsrechnung

Kontrolle/ Steuerung

Haushaltsplanung

Planung / Kontrolle

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Teilhaushalte

Stellenplan

Anlagen

ErfassungDokumentation

Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 15

FinanzrechnungBilanz

Einzahlungen./. Auszahlungen

Liquiditätssaldo

Ergebnisrechnung

Ergebnissaldo

Vermögen

Liquide Mittel

Fremdkapital

Eigenkapital(Saldo der Bilanz)

Erträge./. Aufwendungen

Geschlossenes ressourcenverbrauchs-orientiertes Rechnungssystem

Vermögensmehrung oder -minderung

Ermächtigungen für VerwaltungshandelnLiquiditätsplanung

Die drei Komponenten der kommunalen Doppik

Aktiva Passiva

Anlehnung an kaufmännische Buchführung und Handelsrecht

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 16

Gliederung der Bilanz

1. Eigenkapital

1.1 Kapitalrücklage

1.2 Zweckgeb. Ergebnisrücklagen

1.3 Ergebnisvortrag

1.4 Jahresergebnis

2. Sonderposten

3. Rückstellungen

4. Verbindlichkeiten

5. Passive Rechnungsabgrenzung

1. Anlagevermögen

2. Umlaufvermögen

2.1 Vorräte

2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

2.3 Wertpapiere

2.4 Liquide Mittel

3. Ausgleichsposten latente Steuern

4. Aktive Rechnungsabgrenzung

5. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

PassivseiteAktivseite

Mittelverwendung Mittelherkunft

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 17

Gliederung der Ergebnisrechnung

Laufendes Ergebnis aus der Verwaltungstätigkeit

+ Finanzergebnis

= Ordentliches Ergebnis

+ außerordentliches Ergebnis

= Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen

+/- Veränderung der Kapitalrücklage

+/- Veränderung der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich

+/- Veränderung der sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen

= Jahresergebnis

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Gliederung der Finanzrechnung

Ermittlung des Finanzmittelüberschusses / Finanzmittelfehlbetrages

Laufende Ein- und Auszahlungen aus der Verwaltungstätigkeit

+/- Zins- und sonstige Finanzein- und –auszahlungen

= Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

+/- außerordentliche Ein- und Auszahlungen

= Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

+/- Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

= Finanzmittelüberschuss / Finanzmittelfehlbetrag

Fortsetzung folgt

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 19

Gliederung der Finanzrechnung (Fortsetzung)

Verwendung des Finanzmittelüberschusses bzw. Abdeckung des Finanzmittelfehlbetrages

Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen

+/- Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

+/- Veränderung der liquiden Mittel

= Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern

Besondere Darstellung der Finanzierungstätigkeit für amtsangehörige Gemeinden.

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Der Haushalt ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern.

Die Gliederung kann funktional oder institutionell erfolgen.

Ein oder mehrere Produkte bilden einen Teilhaushalt.

Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit.

Die zentralen Finanzdienstleistungen sind grundsätzlich als eigener Teilhaushalt zu zeigen.

Teilhaushalte sind für das Städtebauliche Sondervermögen nicht zu erstellen.

Teilhaushalte

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 21

Vier Begriffspaare

Zahlungs-mittelbestand

Einzahlungen Auszahlungen

Geldvermögen Einnahmen Ausgaben

Reinvermögen Erträge Aufwendungen

FinanzrechnungDoppik

Ergebnisrechnung Doppik

Kameralistik

KostenLeistungenKostenrechnung

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 22

Das Regelwerk des NKHR-MV

Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts- Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz (KomDoppikEG M-V)- Änderung KV M-V (u.a. Neufassung Teil 1 Abschnitt 4 – Haushaltswirtschaft sowie weiterer Einzelbestimmungen u.a. „§ 64 Sondervermögen“)- Anpassung anderer Gesetze (z.B. KPG)

GemHVO-DoppikGemKVO-DoppikEigVO M-V

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 200823

Das Regelwerk des NKHR-MV (Fortsetzung)

VerwaltungsvorschriftenLandeseinheitlicher Kontenrahmen- und Produktrahmenplan,Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens mit Abschreibungstabelle sowie bilanzielle Behandlung des Städtebaulichen Sondervermögens im NKHR-MV

Praxishilfenz.B. Muster für Dienstanweisungen, Empfehlungen zur Ausgestaltung des produktorientierten Haushaltes und der KLR, Musterprüfungsbericht usw.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 24

Rechnungslegung der Sondervermögen

Rechtsgrundlage

§ 64 Kommunalverfassung (KV M-V)

Abs. 1: Verweis auf Einzelvorschriften der KV M-V, die von den gemeindlichen Eigenbetrieben anzuwenden sind.

Abs. 2: Verpflichtung für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 des Baugesetzbuches und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 des Baugesetzbuches zur Führung einer Sonderrechnung.

Abs. 3: Für nicht unbedeutende nichtrechtsfähige Stiftungen ist eine Sonderrechnung zu führen.

Abs. 4: Für Sondervermögen nach Abs. 2 und 3 gelten sämtliche Vorschrif-ten des 4. Abschnitts der Kommunalverfassung (Haushaltswirtschaft).

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 25

Rechnungslegung der Sondervermögen Die KV M-V verpflichtet die Gemeinden zur Führung einer Sonderrechnung nach den Vorschriften des 4. Abschnitts der KV.

Es werden keine neue Rechnungs- oder Abrechnungs-verpflichtungen des Sanierungsträgers durch die KV M-V begründet.

Es besteht keine Verpflichtung, die bisher vom Sanierungsträger verwendeten Kontenpläne an den landeseinheitlichen Kontenplan anzupassen. Die Gemeinde muss den landeseinheitlichen Kontenrahmen beachten. Daher Überleitungstabelle (Anlage 1).

Alle mit dem mit dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung und dem Landesförderinstitut abgestimmten Abrechnungsverfahren bleiben unverändert.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 26

Rechnungslegung der Sondervermögen

Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz

Gemeinden haben zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie den Kernhaushalt auf die Doppik umzustellen, die Rechnungslegung ihrer Sondervermögen mit Sonderrechnung umzustellen.

Für das Städtebauliche Sondervermögen sind die Vorschriften des KomDoppikEG M-V sinngemäß anzuwenden mit der Ausnahme der §§ 13 und 14 sowie der §§ 16 bis 18.

Damit besteht auch eine Verpflichtung zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz und eines Anhangs für das Städtebauliche Sondervermögen. Es besteht kein Unterschied zu den anderen Sondervermögen mit Sonderrechnung.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 27

Rechnungslegung der SondervermögenEröffnungsbilanz

Aktivseite

Anlagevermögen

- Zuwendungen an Dritte, die einer mehrjährigen Zweckbindung

unterliegen, bei denen die Zweckbindung noch nicht ausgelaufen ist

- Bis zum Bilanzstichtag noch nicht zurückgezahlte Darlehen, die an

Dritte ausgereicht wurden

- Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem Nominalwert, es sei

denn, es sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.

- Es ist eine Anlagenübersicht zu erstellen.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 28

Rechnungslegung der Sondervermögen Umlaufvermögen

Bis zum Bilanzstichtag noch nicht verwertete privat nutzbare Objekte, unterteilt noch Objekten, - die vom Sanierungsträger erworben wurden

- die von der Gemeinde eingebracht wurden

- Die Bewertung der erworbenen Grundstücke erfolgt mit den Anschaf- fungskosten, die der eingebrachten Grundstücke mit dem Wert, der in der Bilanz des Kernhaushalts anzusetzen wäre. Hinzuzurechnen sind die bisher angefallenen Ausgaben für die Errichtung, Modernisierung und Instandsetzung dieser Objekte - Soweit erforderlich sind Abschreibungen auf den niedrigeren Marktwert vorzunehmen.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 29

Rechnungslegung der Sondervermögen

- Bis zum Bilanzstichtag noch nicht mit der Gemeinde abgerechnete

öffentlich nutzbare Objekte

- Die Bewertung erfolgt grundsätzlich in Höhe der angefallenen Ausgaben.

- Forderungen aus noch nicht weiterberechneten Betriebskosten aus der

Verwaltung der D4-Objekte

- Forderungen aus Zwischenfinanzierungen, Grundstückskaufpreisen,

Vermietungen, noch nicht beglichenen Darlehenszinsen

- Die Bewertung der Forderungen erfolgt mit dem Nominalwert, sofern

keine außerplanmäßigen Abschreibungen vorzunehmen sind.

- Pflicht zur Erstellung einer Forderungsübersicht

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 30

Rechnungslegung der Sondervermögen• Bank- und Barmittelbestände

- Die Bewertung erfolgt mit dem Nominalwert.

• Eigenkapital

- Differenz zwischen Vermögen, das auf der Aktivseite ausgewiesen ist

und den Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die auf

der Passivseite ausgewiesen sind.

Es ist eine Kontrollrechnung möglich aufgrund der Gegenüberstellung

aller kumulierten Ausgaben und Einnahmen nach Abzug der Einnahmen

und Ausgaben, die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen werden, die im

Wesentlichen die noch nicht abgerechneten Objekte betreffen.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 31

Rechnungslegung der Sondervermögen Sonderposten

- Gegenwert der auf der Aktivseite ausgewiesenen Vermögensgegenstände

mit Ausnahme der Vermögensgegenstände aus der Verwaltung der D4-

Objekte und der von der Gemeinde eingebrachten privat nutzbaren

Objekte sowie der aufgenommenen Darlehen, der von der Gemeinde

geleisteten Anzahlungen für öffentlich nutzbare Objekte und von der

Gemeinde weitergegebener Ablösebeiträge und Beiträge nach dem KAG.

- Die Aufteilung auf die Sanierungsträger erfolgt entsprechend der

Fördermittelzusagen von Bund, Land und Gemeinde sowie Dritter.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 32

Rechnungslegung der Sondervermögen

Verbindlichkeiten

- Erhaltene Anzahlungen der Gemeinde für öffentlich nutzbare Objekte

- Aus der Verwaltung von privat nutzbaren Objekten

- Aus der Sanierung der Objekte (Leistungen vor dem Bilanzstichtag,

Zahlung nach dem Bilanzstichtag)

- Darlehen, die für das Sondervermögen aufgenommen wurden

- Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem Nominalwert.

- Es ist eine Verbindlichkeitenübersicht zu erstellen.

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Gemeinschaftsprojekt zur Umsetzung des NKHR-MV

Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 33

Rechnungslegung der SondervermögenHaushaltssatzung und Haushaltsplan

Es sind die amtlichen Muster zu verwenden, die an die amtlichen Muster für den Kernhaushalt weitgehend angelehnt sind.

Bei dem Finanz- und dem Ergebnishaushalt ist lediglich die Mindest-gliederung verbindlich zu beachten (Posten, die mit einer laufenden Nummerierung versehen sind); die weiteren Untergliederungen stellen lediglich Zuordnungsvorschriften dar.

In die Haushaltsplanung sind die Planungsdaten der Sanierungsträger zu übernehmen. Sie sind entsprechend der Überleitungstabelle (Anlage 1) den doppischen Konten zuzuordnen.

Teilhaushalte sind nicht zu erstellen.

Die Planungsgrundsätze der GemHVO-Doppik gelten sinngemäß.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 34

Rechnungslegung der Sondervermögen

Tagesabschluss

Zumindest am Ende eines Quartals sind die kumulierten Ausgaben und Einnahmen des Sanierungsträgers in das Rechnungswesen des Sanierungsträgers summarisch zu übernehmen. Die Überleitung von den Konten des Sanierungsträgers auf die doppischen Konten des Sondervermögens erfolgt auf der Grundlage der Überleitungstabelle (Anlage 1).

Zu jedem Übernahmestichtag ist ein Tagesabschluss zu erstellen.

Unterjährig muss keine Fortschreibung der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Rückstellungen vorgenommen werden.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 35

Rechnungslegung der Sondervermögen

Kostenrechnung

Sofern vom Sanierungsträger eine Kostenrechnung erstellt wird, reicht diese auch für das Sondervermögen aus.

Deckungsgrundsätze

Die Deckungsgrundsätze der GemHVO-Doppik gelten sinngemäß.

Weitere Bestimmungen zur Haushaltswirtschaft

Die §§ 19 bis 23 GemHVO-Doppik gelten sinngemäß.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 36

Rechnungslegung der Sondervermögen

Jahresabschluss

Die Vorschriften des 7. und 8. Teiles der GemHVO-Doppik gelten sinngemäß.

Teilrechnungen sind nicht zu erstellen.

Es gelten die analogen Aussagen wie zur Eröffnungsbilanz.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 37

Rechnungslegung der Sondervermögen

Besondere Sachverhalte

Verkauf privat nutzbarer Objekte

- Ausbuchung mit Übergang von Nutzen und Lasten

- Gleichzeitig Einbuchung der Kaufpreisforderung und der Verkaufserlöse

- Ausbuchung der für das Objekt erhaltenen Fördermittel

Einbringung gemeindeeigener D4-Objekte

- Bewertung mit dem Wert, den die Gemeinde für Verkaufsgrundstücke

anzusetzen hätte

Für die Aufbewahrung von Unterlagen gilt § 29 GemHVO-Doppik.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 38

Rechnungslegung der Sondervermögen

Anlage 2: Grundstücksverzeichnis

Die Anlage ist von der Gemeinde zu erstellen auf der Grundlage des Grundstücksverzeichnisses, das vom Sanierungsträger zu erstellen ist. Ergänzende Daten sind von der Gemeinde nachzupflegen.

In die Anlage sind die noch nicht verwerteten und die bereits verwerteten Objekte aufzunehmen. Sofern bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz noch keine Daten hinsichtlich der bereits verwerteten Objekte vorliegen, ist dies nicht zu beanstanden.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 39

Rechnungslegung der Sondervermögen

Anlage 3: Darlehensverzeichnis

Das Darlehensverzeichnis ist abzuleiten aus den Daten, die vom Sanierungsträger bereitgestellt werden. Ergänzende Angaben sind von der Gemeinde nachzupflegen.

Anlage 4: Eröffnungsbilanz

Die dargestellte Entwicklung der Bilanzwerte (Kumulierte Gesamt-Ausgaben bzw. kumulierte Gesamt-Einnahmen abzüglich kumulierte Ausgaben und Einnahmen für bereits abgerechnete Objekte = kumulierte Ausgaben und Einnahmen für noch nicht abgerechnete Objekte) muss nicht in die Bilanz übernommen werden.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 40

Sonstiges Die Gemeinden haben mit der Zusammenstellung der kumulierten Einnahmen und Ausgaben die wesentlichen Daten, die für das Rechnungswesen des Sondervermögens benötigt werden.

Zusätzlich benötigen die Gemeinden zu den Bilanzstichtagen lediglich eine Zusammenstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten (Leistungen vor dem Bilanzstichtag, Zahlung nach dem Bilanzstichtag).

Vertiefende Aussagen benötigen die Gemeinden grundsätzlich hinsichtlich der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben auf die verschiedenen vom Sanierungsträger betreuten Objekte (nach unseren Erkenntnissen bei den Sanierungsträgern vorhanden).

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 41

Sonstiges Die Gemeinden benötigen zur Erstbewertung ihres sanierten Infrastrukturvermögens grundsätzlich keine Werte des Sanierungs-trägers, da bei Sanierungen grundsätzlich der Ersatzwert anzusetzen ist. Außerdem müssten diese Werte bei den Gemeinden vorhanden sein, sofern die Maßnahmen abgeschlossen und übergeben sind.

Eine Ausnahme bilden die Vermögensgegenstände, die neu hergestellt wurden. In diesen Fällen müssten jedoch bereits Abrechungsunterlagen den Gemeinden übergeben worden sein.

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Informationsveranstaltung am 11. Juni 2008 42

Sonstiges Die Begriffe „Marktwert“ und „Verkehrswert“ haben in der Richtlinie die gleiche Bedeutung.

Die Anlage 9 (Abrechnung des Fremdverwalters) dient der Übernahme der Ein- und Ausgaben des Fremdverwalters in die Buchhaltung des Sondervermögens, da der Sanierungsträger in seine Abrechnung lediglich den Saldo des jeweiligen Abrechungs-zeitraumes übernimmt.

In der Anlage 9 (Abrechnung des Fremdverwalters) sind keine Grundstückswerte zu erfassen. Sie dient nur der Erfassung der laufenden Ein- und Auszahlungen.