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Gerhard HOCHL Gerhard HOCHL
Franz JAUSNERFranz JAUSNER
AQUA TECHNIK GRAZAQUA TECHNIK GRAZ
[email protected]@aquatechnik.co.at Tel.: 03135/55565-0Tel.: 03135/55565-0
FAX: 03135/55565-3FAX: 03135/55565-3
ADR InformationADR Information
ADRADR
ADR 2005ADR 2005
anzuwenden ab 01.01.2005anzuwenden ab 01.01.2005
Ausnahmen:Ausnahmen:PrivatpersonenPrivatpersonenLieferung für Baustellen in EigenregieLieferung für Baustellen in EigenregieMaterial für MessungenMaterial für MessungenMaterial für ReparaturarbeitenMaterial für ReparaturarbeitenMaterial für WartungsarbeitenMaterial für WartungsarbeitenEinrichtungen für den Betrieb von FahrzeugenEinrichtungen für den Betrieb von FahrzeugenFeuerlöscherFeuerlöscherMaschinen und Geräte die gefährliche Güter enthaltenMaschinen und Geräte die gefährliche Güter enthalten
Notfallbeförderung zur Rettung menschlichen Notfallbeförderung zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt.Lebens oder zum Schutz der Umwelt.
TECHNIK
SERVICE
QUALITÄT
ADRADR
FreistellungenFreistellungen
für begrenzte Mengenfür begrenzte Mengen
z.B. Bei Klasse 2 Druckgefässe (Gasflaschen):z.B. Bei Klasse 2 Druckgefässe (Gasflaschen):
Die Nettomasse bzw. der Nettoinhalt <1000Die Nettomasse bzw. der Nettoinhalt <1000bei gefährlichen Gasen ein Multiplikatorbei gefährlichen Gasen ein Multiplikator
vorgeschrieben ist :vorgeschrieben ist :Kennzeichnung und Bezettelung der VersandstückeKennzeichnung und Bezettelung der VersandstückeBeförderungspapier mit Hinweis auf Unterabschnitt 1.1.3.6Beförderungspapier mit Hinweis auf Unterabschnitt 1.1.3.6Feuerlöscher 2kg mit Plombe und Datum der nächsten PrüfungFeuerlöscher 2kg mit Plombe und Datum der nächsten PrüfungBelüftung des FahrzeugesBelüftung des FahrzeugesLadungssicherung Ladungssicherung TECHN
IK
SERVICE
QUALITÄT
ADRADR
GGBGGGBG
Umsetzung des ADR in nationale GesetzeUmsetzung des ADR in nationale Gesetze::
Gefährliche Güter BeförderungsgesetzGefährliche Güter Beförderungsgesetz
Gefahrguttransport VollzugserlassGefahrguttransport Vollzugserlass
Die Freistellung für Notfallbeförderung ist nicht auf Die Freistellung für Notfallbeförderung ist nicht auf Einsatzfahrten von Feuerwehr, Polizei, Rettung etc. sondern Einsatzfahrten von Feuerwehr, Polizei, Rettung etc. sondern auch auf, zum Zweck der Erhaltung der Einsatzbereitschaft auch auf, zum Zweck der Erhaltung der Einsatzbereitschaft solcher Einrichtungen unerläßliche dienstliche Fahrten zu solcher Einrichtungen unerläßliche dienstliche Fahrten zu beziehen.beziehen.
TECHNIK
SERVICE
QUALITÄT
Die Sicherheitsziele, der von der Freistellung betroffenen Die Sicherheitsziele, der von der Freistellung betroffenen Regelungen müssen jedoch gewahrt bleiben. Regelungen müssen jedoch gewahrt bleiben.
TECHNIK
SERVICE
QUALITÄT
ADRADR
TECHNIK
SERVICE
QUALITÄT