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Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit in der Daimler AG Führungskräfte der von dieser Regelung betroffenen Bereiche sind dafür verantwortlich, dass diese Regelung den Mitarbeitern bekannt ist und von diesen eingehalten wird. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, sich mit den Bestimmungen der Regelung vertraut zu machen und diese einzuhalten. Betriebsvereinbarungsprofil Kurztitel Altersteilzeit Betriebsvereinbarungsnummer GBV 35.0 Zweck der Regelung/ Zusammenfassung Die Parteien vereinbaren gemäß § 3.4 Abs. 2 TV Flexü vom 24.02.2015, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit in der Daimler AG vom 29.11.2012 einschließlich der Protokollnotiz vom 29 .11.2012 im Geltungsbereich des TV Flexü vom 24.02 .2015 in der hier vorliegenden Form fortgeführt wird. Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat gehen derzeit davon aus, dass das Instrument der Altersteilzeit im bisherigen Umfang (Kontingente) eingesetzt werden soll. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, wird hierüber mit dem Gesamtbetriebsrat beraten. Geltungsbereich Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiter und Organmitglieder - der Ebenen 4-MA innerhalb - der Gesellschaft Daimler AG (0400) Gültigkeit dieser Fassung 01.01.2016 - 31.12.2021 Letzte Überarbeitung dieser Fassung 11.03.2016 Seiten Betriebsvereinbarungsdokument: 19 Abschlussdatum 10.11.2015 Thema Administration Martin Rapp - HRP - Daimler AG (0400) Ansprechpartner Benjamin Plocher - HRP/LLS - Daimler AG (0400) Dokumentation Veröffentlicht in der Einheitlichen Regelungsdatenbank (ERD) im Daimler- Mitarbeiterportal am 11.03.2016. Anlagen Dokumente Dokumente Seitenzahl GBV Altersteilzeit 12 Anlage 1 Bruttoaufstockungsprozentsätze 3 Anlage 2 Protokollnotiz 1 Anlage 3 Protokollnotiz 1 Protokollnotiz vom 10.12.2015 2 Mitgeltende Regelungen Achtung! Ein Ausdruck dieser Regelung könnte bereits veraltet sein. Bitte überprüfen Sie stets in ERD, ob es sich um die aktuelle Version handelt. GBV 35.0; Altersteilzeit Gültig ab: 01.01.2016 Gültig bis: 31.12.2021; Seite 1 von insgesamt 19 Seiten (Profil+Richtlinie+Anlagen)

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Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit in der Daimler AG

Führungskräfte der von dieser Regelung betroffenen Bereiche sind dafür verantwortlich, dass diese Regelung den Mitarbeitern bekannt ist und von diesen eingehaltenwird. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, sich mit den Bestimmungen der Regelung vertraut zu machen und diese einzuhalten.

Betriebsvereinbarungsprofil

Kurztitel Altersteilzeit

Betriebsvereinbarungsnummer GBV 35.0

Zweck der Regelung/Zusammenfassung

Die Parteien vereinbaren gemäß § 3.4 Abs. 2 TV Flexü vom 24.02.2015, dass dieGesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit in der Daimler AG vom 29.11.2012einschließlich der Protokollnotiz vom 29 .11.2012 im Geltungsbereich des TV Flexü vom24.02 .2015 in der hier vorliegenden Form fortgeführt wird.Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat gehen derzeit davon aus, dass dasInstrument der Altersteilzeit im bisherigen Umfang (Kontingente) eingesetzt werden soll.Wenn dies nicht mehr der Fall ist, wird hierüber mit dem Gesamtbetriebsrat beraten.

Geltungsbereich Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiter und Organmitglieder- der Ebenen 4-MAinnerhalb- der Gesellschaft Daimler AG (0400)

Gültigkeit dieser Fassung 01.01.2016 - 31.12.2021

Letzte Überarbeitung dieserFassung

11.03.2016

Seiten Betriebsvereinbarungsdokument: 19

Abschlussdatum 10.11.2015

Thema

Administration Martin Rapp - HRP - Daimler AG (0400)

Ansprechpartner Benjamin Plocher - HRP/LLS - Daimler AG (0400)

Dokumentation Veröffentlicht in der Einheitlichen Regelungsdatenbank (ERD) im Daimler-Mitarbeiterportal am 11.03.2016.

Anlagen

Dokumente Dokumente Seitenzahl

GBV Altersteilzeit 12

Anlage 1 Bruttoaufstockungsprozentsätze 3

Anlage 2 Protokollnotiz 1

Anlage 3 Protokollnotiz 1

Protokollnotiz vom 10.12.2015 2

Mitgeltende Regelungen

Achtung! Ein Ausdruck dieser Regelung könnte bereits veraltet sein. Bitte überprüfen Sie stets in ERD, ob es sich um die aktuelle Version handelt.GBV 35.0; Altersteilzeit Gültig ab: 01.01.2016 Gültig bis: 31.12.2021;

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Die Daimler AG

und

der Gesamtbetriebsrat der Daimler AG

schließen auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen des Altersteilzeitgesetzes sowie der tarifvertraglichen Regelung nachstehende freiwillige

Gesamtbetriebsbetriebsvereinbarung

zur

Altersteilzeit in der Daimler AG

1. Präambel

Die Parteien vereinbaren gemäß § 3.4 Abs. 2 TV Flexü vom 24.02.2015, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Alterstei lzeit in der Daimler AG vom 29.11.2012 einschließlich der Protokollnotiz vom 29.11.2012 im Geltungsbereich des TV Flexü vom 24.02.2015 in der hier vorliegenden Form fortgeführt wird.

Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat gehen derzei t davon aus, dass das Instrument der Altersteilzeit im bisherigen Umfang (Kontingente) eingesetzt werden soll. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, wird hierüber mit dem Gesamtbetriebsrat beraten.

2. Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten der Daimler AG, deren Alterstei lzeit frühestens zum 01.01.2016 beginnt und die individualvertraglich nicht bereits auf Basis der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 04.12.2009 oder 29.11.2012 einen Altersteilzeitvertrag geschlossen haben.

Vom Geltungsbereich dieser Regelung sind im Übrigen nur die Beschäftigten der Daimler AG erfasst, die

• das 57. Lebensjahr vollendet haben, • in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, • vo r dem Beginn der Altersteilzeit innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren mindestens

1080 Ka lendertage eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Soz ialgesetzbuch (SGB 111) ausgeübt haben und

• bei denen kein ungeminderter gesetzlicher Rentenanspruch/-bezug vorliegt.

Die Vere inbarung gilt nicht für die l eitenden Führungskräfte der Daimler AG.

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3. Altersteilzeitmodelle

3.1 Allgemeines

Altersteilzeit kann im Rahmen der doppelten Freiwilligkeit in verschiedenen Zugangsmodellen und Arbeitszeitmodellen vereinbart werden, soweit die 4%-Quote nach Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung überschritten ist.

Die Gesamtdauer der Altersteilzeit darf unabhängig vom Zugangsmodell einen Zeitraum von 1 Jahr nicht unterschreiten.

Das Einstellen von Arbeitszeit in ein Langzeitkonto im Sinne des § 7b SGB IV ist während der Altersteilzeit ausgeschlossen.

Mehrarbeit ist nur in den gesetzlichen Grenzen des Altersteilzeitgesetzes zulässig (vgl. § s Abs. 4 Alterstei lzeitgesetz).

Wird die Quote von 4 % in einem Betrieb zum Jahresende unterschritten, finden die tariflichen Anspruchsregelungen der§§ 12.2, 12.3 und 12.4 des TV Flexü entsprechende Anwendung.

Die Parteien gehen davon aus, dass nach Ende der Altersteilzeit das Arbeitsverhältnis im Regelfall beendet wird und die Beschäftigten ein gesetzliches Altersruhegeld in Anspruch nehmen.

Der Hälftigkeitsgrundsatz ist in allen Fä llen einzuhalten. Darüber hinaus muss durchgehend eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach SGB III vorliegen.

3.2 Zugangsmodell 1

Die Alterstei lzeit beginnt frühestens mit Vollendung des 57. Lebensjahres. Der Beschäftigte muss nach Ende der Altersteilzeit einen Anspruch auf eine Rente für langjährig Versicherte gemäß der §§ 36, 236 SGB VI haben. Die Gesamtdauer von Arbeits- und Freistellungsphase darf einen Zeitraum von 6 Jahren nicht überschreiten.

3.3 Zugangsmodell 2 („abschlagfreier Rentenzugang")

Erfüllen die Beschäftigten im Anschluss an die Altersteilzeit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente für besonders langjährig Versicherte im Sinne der§§ 38, 236b SGB VI oder können sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a SGB VI ohne Abschläge in Anspruch nehmen, wird die Laufzeit der Altersteilzeit so bemessen werden, dass sie spätestens mit Erreichen dieses Rentenzugangs endet. Die Gesamtdauer der Altersteilzeit darf einen Zeitraum von 6 Jahren nicht überschreiten.

3.4 Zugangsmodell 3

Die Alterstei lzeit beginnt in diesem Modell frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres und darf in der Gesamtdauer der Altersteilzeit einen Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten. Das Altersteilzeitverhältnis endet in diesem Modell spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Beschäftigten müssen nach Ende der Altersteilzeit einen Anspruch auf eine Rente für langjährig Versicherte gemäß der§§ 36, 236 SGB VI haben.

Das Zugangsmodell 3 wird nicht genere ll angeboten und kann nur auf betrieblicher Ebene im Rahmen eines jährlichen Sonderkontingentes vereinbart werden.

3.5 Blockmodell, unverblocktes Modell und Öffnungsklausel degressive Modelle

Die Zugangsmodelle können in verschiedenen Arbeitszeitmodellen vereinbart werden.

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Im Blockmodell wird die während der vereinbarten Dauer der Altersteilzeit zu leistende Arbeitszeit vollständig im ersten Abschnitt geleistet (Arbeitsphase}, und im zweiten Abschnitt werden die Beschäftigten unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses vollständig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase}. Im Rahmen des in dieser Vereinbarung geregelten Blockmodells bleibt die bisherige individuelle wöchentliche Arbeitszeit während der Arbeitsphase grundsätzlich unverändert. Im Übrigen gelten die gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Bestimmungen.

Im unverblockten Modell wird die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende halbierte Arbeitszeit kontinuierlich über die gesamte Laufzeit verteilt. Die Altersteilzeit wird im unverblockten Modell im Einzelfa ll nur angeboten, wenn betriebliche Abläufe dies ermöglichen und der Vorgesetzte zugestimmt hat. Die Beschäftigten im Schichtdienst können die Arbeitszeit nur in ganzen Schichten erfüllen.

Auf betrieblicher Ebene können darüber hinaus auch gleitende Altersteilzeitmodelle vereinbart werden. Sie ermöglichen den Beschäftigten unter Berücksichtigung betrieblicher Belange einen schrittweisen Ausstieg, in dem die Arbeitszeit im Verlauf der Altersteilzeit stufenweise abgesenkt wird. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 14 Stunden nicht unterschreiten. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit eine Freistellungsphase zu vereinbaren (z.B. Arbe itszeitverteilung 100:50:0). In diesem Fall muss die Freistellungsphase immer am Ende der Alterstei lzeit liegen. Die Halbierung der Arbeitszeit ist im Durchschnitt der Laufzeit bei der Vertei lung sicherzustellen.

4. Anzahl der Beschäftigten in Altersteilzeit

4.1 Während der Laufzeit dieser Vereinbarung haben die Beschäftigten eines Betriebes einen Anspruch auf Abschluss eines Alterstei lzeitvertrages. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn und solange 4 % der Beschäftigten eines Betriebes von einem Altersteilzeitvertrag Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages überschritten würde. Soweit die Unternehmensleitung den Rahmensozia lplan im Betrieb aktiviert, wird mit dem zuständigen Betriebsrat über Zusatzkontingente beraten. In diesem Zusammenhang kann mit dem Betriebsrat auch ein Alterstei lzeitzugangsmode ll bis zur Regelaltersgrenze, §§35, 235 SGB VI, vereinbart werden. In diesem Fall beträgt die Alterstei lzeit maximal 5 Jahre.

Wird die Quote von 4 % in einem Betrieb zum Jahresende unterschritten, finden die tariflichen Anspruchsrege lungen der§§ 12.2, 12.3 und 12.4 des TV Flexü entsprechende Anwendung.

4.2. Soweit die betriebliche 4%-Quote überschritten ist, legt das Unternehmen für das Zugangsmodell 1 und 2 nach Beratung mit dem Betriebsrat jährlich ein betriebsbezogenes Kontingent fest. Für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit durch die Beschäftigten find et Ziff. 5 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung Anwendung.

Das Zugangsmode ll 3 w ird nicht generell angeboten und kann nur auf betrieblicher Ebene im Rahmen eines jährlichen Sonderkontingentes vereinbart werden.

4.3 Die Auswahl der Beschäftigten nach Ziffer 4. 2 erfolgt nach den Kriterien der Ziffer 5.4.

4.4 Stichtag für die Berechnung der Zahl der Beschäftigten ist jeweils der 30.09. des Vorjahrs. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten bleiben schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte im Sinne des SGB IX sowie Auszubildende außer Ansatz.

Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbe itszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

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4.5 Möchte der Arbeitgeber den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ablehnen, weil die Weiterbeschäftigung insbesondere wegen der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse (Beschäftigte mit Schlüsselqualifikationen) liegt, hat der Arbeitgeber zu versuchen, hierüber eine Einigung mit den Beschäftigten herbeizuführen.

Bei Nichteinigung haben sich Geschäftsleitung und Betriebsrat mit der Angelegenheit zu befassen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung zu finden.

4.6 Auf die Quote nach Ziffer 4.1 werden alle Altersteilzeitverträge, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung vereinbart wurden und bei denen die Freistellungsphase noch nicht beendet ist, vollständig angerechnet.

4.7 Wird die Quote von 4% unterschritten, hat die Daimler AG für je 0,1 %-Punkte unterhalb der 4%-Quote ein Finanzierungsvolumen von 0,02 % der tariflichen Bruttoentgeltsumme des Betriebes für einen der folgenden Zwecke zu verwenden:

• Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze zur Erhöhung der Ausbildungsquote • Förderung der beruflichen Weiterbildung der Beschäftigten im Sinne der GBV

Qualifizierung.

Mit dem Gesamtbetriebsrat kann über eine alternative Verwendung des Finanzierungsvolumens beraten werden.

4.8 Die Verpflichtung für den Arbeitgeber nach dieser Ziffer setzt voraus, dass der TV Anspruchsvoraussetzungen (TV AVo) in se iner jeweils gültigen Fassung in Kraft gesetzt ist bzw. nachwirkt.

5. Inanspruchnahme der Altersteilzeit durch die Beschäftigten

5.1 Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit erfolgt, soweit die Quote nach Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung im Betrieb überschritten ist, im Rahmen doppelter Freiwilligkeit durch eine schriftliche vertragliche Vereinbarung mit den Beschäftigten.

Wird die Quote von 4 % in einem Betrieb zum Jahresende unterschritten, finden die ta riflichen Anspruchsregelungen der§§ 12.2, 12.3 und 12.4 des TV Flexü entsprechende Anwendung.

Die Beschäftigten haben ein Wahlrecht, ob sie im Rahmen des Zugangsmodells 1 oder Zugangsmodells 2 in Altersteilzeit gehen möchten, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Altersteilzeitvertrag kann frühestens mit einer Vorlaufzeit von 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit vereinbart werden.

Im Rahmen der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Zugangsmodell 3 besteht kein Wahlrecht. Der Altersteilzeitvertrag kann frühestens im Kalenderjahr der Vollendung des GO.Lebensjahres abgeschlossen werden.

5.2 Die Vereinbarung über Altersteilzeit wird den Beschäftigten grundsätzlich vom zuständigen Personalbereich auf Basis der mit dem Betriebsrat vereinbarten Auswahlkriterien angeboten. Den Beschäftigten ist es dann freigeste llt, das Angebot anzunehmen und die Vereinbarung zu schließen.

5.3 Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung fallen, können auch selbst einen Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung über Alterste ilzeit beim jeweiligen Personalbereich stellen. Der örtliche Betriebsrat ist über angenommene und abgelehnte Anträge zu informieren.

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5.4 Neben den allgemeinen betrieblichen und sozialen Belangen sind bei einem Angebot an die Beschäftigten sowie bei einer Entscheidung über die Anträge der Beschäftigten vom Personalbereich insbesondere folgende Kriterien zu prüfen:

1. Personalüberhänge in der jeweiligen Abteilung der betroffenen Beschäftigten 2. Arbeit unter besonders starken Umgebungseinflüssen, die über mittlere Belastungen

deutlich hinausgehen 3. Betriebszugehörigkeit

4. Schwerbehinderteneigenschaft der betroffenen Beschäftigten bzw. durch Bescheid der Arbeitsagentur anerkannte Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

5. Regelmäßige Beschäftigung in Schichtarbeit im Sinne der „ Gesamtbetriebsvereinbarung über Maßnahmen für Mitarbeiter im Schichtbetrieb" vom 01.06.2009

Unabhängig von diesen Auswahlkriterien sind Beschäftigte vorrangig zu berücksichtigen, die die Voraussetzungen des Zugangsmodells 2 erfüllen.

Diese zentralen Kriterien sind in allen Betrieben einzuhalten. In Ergänzung zu dieser Vereinbarung können auf örtlicher Ebene zwischen den Betriebsparteien weitere Kriterien in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Freiwerdende Arbeitsplätze aufgrund des Wechsels eines Altersteilzeitbeschäftigten von der Arbeits- in die Freistellungsphase dienen dazu, die Übernahme von Auszubildenden nach bestandener Berufsausbildung zu unterstützen, soweit dem keine Unternehmens- oder betrieblichen Interessen entgegenstehen.

6. Entgeltleistungen während der Altersteilzeit

6.1 Entgeltbestandteile

Das Entgelt der Beschäftigten während der Altersteilzeit setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

• Altersteilzeitentgelt

• Aufstockungszahlung • Einmaizahlungen

6.2 Altersteilzeitentgelt

6.2.1 Grundsatz

Die Höhe des Altersteilzeitentgelts beträgt während der Altersteilzeit d ie Hälfte des bisherigen Arbeitsentgelts. Die Berechnung des Arbeitsentgelts richtet sich nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen.

Das Altersteilzeitentgelt nimmt während der gesamten Laufzeit der Alterstei lzeit auf der Basis des bisherigen Arbeitsentgelts in vollem Umfang an den allgemeinen tariflichen bzw. betrieblichen Erhöhungen des Entgelts teil.

6.2.2 Blockmodell

6.2.2.1 Arbeitsphase

In der Arbeitsphase sind in das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt auch die anfallenden variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen sowie ein evtl. bestehender Ausgleichsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung einzubeziehen. Dies gilt nicht für die tatsächlich anfallenden,

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steuerfreien Zuschläge gemäß § 3b EStG auf das Grundentgelt. Diese werden zur Hälfte ausbezahlt und auf 85% der tatsächlich angefallenen steuerfreien Zuschläge aufgestockt.

Nicht einbezogen wird die im Rahmen der Zulässigkeit während der Arbeitsphase geleistete Mehrarbeit. Die Vergütung der Mehrarbeit einschließlich der tariflichen Zuschläge erfolgt somit in vo ller Höhe wie bei Vollzeitbeschäftigung.

6.2.2.2 Freistellungsphase

In der Freistellungsphase werden in das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt die va riablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, max. jedoch aus dem Durchschnitt der ersten voll abgerechneten 12 Monate der Arbeitsphase einbezogen. Soweit eine kürzere Arbeitsphase vereinbart wird, ist diese als Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Einzubeziehen ist auch ein ggf. bestehender, nach den tariflichen Regelungen neu berechneter Ausgleichsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung.

Die steuerfreien Zuschläge gemäß § 3b EStG auf das Grundentgelt werden aus dem Durchschnitt der ersten vo ll abgerechneten 12 Monate der Arbeitsphase zur Hälfte ausbezahlt und auf 85% aufgestockt.

Die Höhe des im Rahmen der Alterssicherung in der Freistellungsphase abgesicherten Entgelts entspricht mindestens der Höhe vor Eintritt in die Arbeitsphase.

6.2.3 Unverblocktes Modell

Die Regelungen gemäß Ziffer 6.2.2.1 gelten für das unverblockte Modell entsprechend. Die tatsächlich anfallenden, steuerfreien Zuschläge gemäß § 3b EStG (Basis halbierte Arbeitszeit) werden auf 85% der tatsächlich angefa llenen steuerfreien Zuschläge aufgestockt.

6.3 Aufstockungsbetrag

Zusätzlich zum Alterste ilzeitentgelt erhalten die Beschäftigten während der Dauer der Altersteilzeit einen monatlichen Aufstockungsbetrag.

Der Aufstockungsbetrag w ird nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) Altersteilzeitgesetz in der Arbeits- und Freiste llungsphase bzw. im unverblockten Modell prozentual auf das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt gewährt. Der hierfür zu Grunde zu legende Bruttoaufstockungsprozentsatz ergibt sich aus der Anlage 1 und richtet sich in der Höhe nach dem bisherigen Arbeitsentgelt und der Zuordnung zu den Kategorien.

Kategorie 1:

Der Kategorie 1 sind alle Beschäftigten zuzuordnen, die nicht die Voraussetzungen der Kategorie 2 erfüll en.

Kategorie 2:

Der Kategorie 2 sind alle verheirateten Beschäftigten zuzuordnen, die mindestens 2/3 zum Gesamtarbeitseinkommen der Ehegatten beitragen.

Eingetragene Lebenspartner stehen verheirateten Beschäftigten bei der Zuordnung zu einer Kategorie gleich.

Alle Beschäftigten werd en der Kategorie 1 zugeordnet, es sei denn, sie weisen dem Unternehmen das Vorliegen der Voraussetzungen der Kategorie 2 nach. Der Wechse l zur Kategorie 2 wirkt frühestens für den darauffo lgenden Monat.

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Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen der Kategorie 2 nicht mehr vorliegen. Das Unternehmen ist darüber hinaus berechtigt, die Voraussetzungen der Zuordnung zu Kategorie 2 zu überprüfen und ggf. einseitig anzupassen.

Während einer Freistellungsphase ist eine Änderung der bei Eintritt in die Freistellungsphase zugeordneten Kategorie ausgeschlossen.

Der Bruttoaufstockungsprozentsatz entsprechend der Anlage 1 wird jeweils monatlich neu ermittelt.

In der Freistellungsphase werden dabei die steuerfreien Zuschläge auf unabhängig von der steuerrechtlichen Behandlung, ggf. durch Aufstockungsbetrags, im Zufluss an die Beschäftigten steuerfrei gestellt.

das Grundentgelt Anpassung des

Ist das bisherige Arbeitsentgelt in der Arbeits- oder Freistellungsphase geringer als der jeweilige Alterssicherungsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Arbeitsentgelts.

Die Anlage 1 w ird über 10.000 €nicht weitergeführt. Für Vollzeit-Arbeitsentgelte über 10.000 € gilt jeweils der Bruttoaufstockungsprozentsatz für 10.000 €.

6.4 Einmalzahlungen

6.4.1 Blockmodell Arbeitsphase

In der Arbeitsphase erhalten die Beschäftigten 50% der betrieblichen Sonderzahlung sowie 50 % des tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes. Berechnungsbasis ist dabei jeweils das bisherige Arbeitsentgelt.

Soweit im Unternehmen eine betriebliche Ergebnisbeteiligung zur Auszahlung kommt, wird diese auf Basis der bisherigen regelmäßigen individuellen Arbeitszeit halbiert und auf 100 % aufgestockt.

Die betriebliche Sonderzahlung/Ergebnisbet eiligung werden in das Daimler Zukunftskapital einbezogen, wenn eine entsprechende Aktion zur Bruttoentgeltumwandlung angeboten wird und die Beschäftigten innerhalb der Wandlungsaktion eine entsprechende Erklärung abgeben.

Im Jahr des Wechsels in die Altersteilzeit sowie von der Arbeits- in die Freistellungsphase werden diese Leistungen jeweils zeitanteilig gewährt.

6.4.2 Blockmodell Freistellungsphase

In der Freistellungsphase entfallen die Ansprüche auf tarifliche und betrieb liche Sonderzahlungen sowie auf das tarifliche zusät zliche Urlaubsgeld . Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind von der betrieblichen Ergebnisbeteiligung ausgeschlossen.

Etwaige noch bestehende Urlaubsansprüche zu Beginn oder in der Freistellungsphase werden mit der Freistellung verrechnet, d.h. mit Beginn der Freistellungsphase sind alle tariflichen und gesetz lichen Urlaubsansprüche als erfüllt anzusehen.

6.4.3 Unverblocktes Modell

Die Regelungen gemäß Ziffer 6.4.1 gelten für das gesamte unverblockte Modell entsprechend. Berechnungsbasis ist dabei jeweils das bisherige halbierte Arbeitsentgelt.

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Eine Aufstockung der Ergebnisbeteiligung erfolgt nicht.

6.5 Ausgleichszahlung bei vorzeitigem Ausscheiden während der Altersteilzeit

Scheiden die Beschäftigten während der Dauer der vereinbarten Altersteilzeit vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltausgleich nach den tariflichen Bestimmungen. Die Höhe richtet sich nach der Differenz zwischen den ausgezahlten zusätzlichen Leistungen (Aufstockungsbeträge, Zusatzbeiträge, betriebliches Krankengeld) und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Beschäftigung.

7. Sonstige Leistungen im Rahmen der Inanspruchnahme von Altersteilzeit

7 .1 Zusatzbeiträge zur Rentenversicherung

Die Daimler AG entrichtet während der Dauer der Altersteilzeit über die auf das monatliche Altersteilzeitentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus weitere Beiträge bis insgesamt 95 % des bisherigen Arbeitsentgelts, höchstens jedoch bis 95 % der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

In der Arbeitsphase des Blockmodells und im unverblockten Modell ist Berechnungsbasis das bisherige Arbeitsentgelt gern. Ziff. 6.2.2.1 einschließlich der Einmaizahlungen gern. Ziff. 6.4.1.

In der Freistellungsphase ist Berechnungsbasis das bisherige Arbeitsentgelt gern. Ziff. 6.2.2.2.

7.2 Abfindungszahlungen bei Ausscheiden nach Ablauf der Altersteilzeit

7.2.1 Endet das Arbeitsverhältnis im Zugangsmodell 1 gemäß Ziffer 3.2 mit Vollendung des 60. Lebensjahres, beträgt die Höhe der Abfindung das 5,5-fache des bisherigen Arbeitsentgelts gern. Ziff. 6.2.2.1, mindestens jedoch 12. 168,75 €;endet das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 61. Lebensjahres, beträgt die Höhe der Abfindung das 3,0-fache des bisherigen Arbeitsentgelts gern. Ziff. 6.2.2.1, mindestens jedoch 11.043,90 €;endet das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 62. Lebensjahres, beträgt die Höhe der Abfindung das 1,0-fache des bisherigen Arbeitsentgelts gern. Ziff. 6.2.2.1, mindestens jedoch 7.158,09 €.

Endet das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. bzw. 61. bzw. 62. Lebensjahres, vermindert sich die Abfindungshöhe. Die Minderung beträgt für jeden vollendeten Monat des Ausscheidens nach Vollendung des 60., aber vor Vollendung des 61. Lebensjahres 1/ 12 der Differenz zwischen dem 5,5- und 3,0-fachen des bisherigen Arbeitsentgelts.

Dies gilt entsprechend bei Ausscheiden nach Vollendung des 61., aber vor Vollendung des 62. Lebensjahres für die Differenz zwischen dem 3,0- und 1,0-fachen des bisherigen Arbeitsentgelts bzw. bei Ausscheiden nach Vollendung des 62., aber vor Vollendung des 63. Lebensjahres für die Differenz zwischen dem 1,0- und 0-fachen des bisherigen Arbeitsentgelts; mindestens erhalten die Altersteilzeitbeschäftigten jedoch den Abfindungsbetrag, den er bei Ausscheiden mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten würde.

Diese Minderungsregelung gilt entsprechend für die Mindestbeträge.

Endet das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 63.Lebensjahres, erhalten die Altersteilzeitbeschäftigten für jeden vollen Kalendermonat zwischen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Beginn einer ungeminderten Altersrente der Altersteilzeitbeschäftigten, max. jedoch für 24 Monate, eine Abfindung in Höhe von 250,00 €.

7.2.2 Im Zugangsmodell 2 besteht kein Anspruch auf eine Abfindung.

7.2.3 Im Zugangsmodell 3 erhalten die Altersteilze itbeschäftigten für jeden vollen Ka lendermonat zwischen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Beginn einer

Achtung! Ein Ausdruck dieser Regelung könnte bereits veraltet sein. Bitte überprüfen Sie stets in ERD, ob es sich um die aktuelle Version handelt.GBV 35.0; Altersteilzeit Gültig ab: 01.01.2016 Gültig bis: 31.12.2021;

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ungeminderten Altersrente der Altersteilzeitbeschäftigten, max. jedoch für 24 Monate, eine Abfindung in Höhe von 125,00 €.

Die Vereinbarung von unverblockten oder degressiven Altersteilzeitmodellen verändert den Anspruch auf eine Abfindung nicht.

Die Abfindung wird grundsätzlich im Monat des Ausscheidens fällig. Hiervon abweichend wird die Abfindung zu einem anderen Zeitpunkt -spätestens bis zu 13 Monate nach dem Ausscheiden- fällig, wenn dies durch eine individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und den Beschäftigten festgelegt wird.

7 .3 Krankengeldaufstockung

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung und des tariflichen Krankengeldzuschusses erhalten die Beschäftigten in der Altersteilzeit bis zur Dauer von 6 Monaten seit Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine betriebliche Aufstockung auf das Krankengeld. Für die Berechnung der Krankengeldaufstockung ist die Ziffer 6.3 dieser Regelung mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die in der Anlage 1 dargestellten Bruttoaufstockungsprozentsätze bis zu einem monatlichen Bruttobetrag des bisherigen Arbeitsentgeltes von 4.500 € um 2%-Punkte und darüber hinaus um 1%-Punkt zu reduzieren sind. Die Krankengeldaufstockung bleibt in der Ze it ihrer Gewährung unverändert.

Nach Ablauf von 6 Monaten seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhalten die Beschäftigten als Aufstockung ein pauschales Krankentagegeld in Höhe von 17,90 ( pro Kalendertag auf das Krankengeld. Sofern steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht, ist dieser von den Beschäftigten zu versteuern. Darüber hinaus kann das Unternehmen monatliche Zusatzbeiträge gemäß Ziffer 7.1 leisten.

Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, die über 6 Monate hinausgeht, ist nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich zur Hälfte nachzuarbeiten und verkürzt die Freistellungsphase entsprechend.

Sind Beschäftigte zum vorgesehenen Beginn des Altersteilzeitverhältnisses arbeitsunfähig krank und ist der Entgeltfortzahlungszeitraum zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, ist der Beginn der Arbeitsphase der Alterste ilzeit zu verschieben auf den Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Der Altersteilzeitvertrag ist in diesem Fa ll so anzupassen, dass die Altersteilzeit so verringert wird, dass der bisher geplante Rentenzugang nach dem jeweiligen Zugangsmodell erhalten bleibt. Die Mindestdauer von einem Jahr gilt auch insoweit.

7.4 Jubiläumszuwendung

Während der gesamten Dauer der Altersteilzeit findet die Richtlinie über Jubiläumszuwendungen in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung wird als Monatsverdienst das bisherige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

7 .5 Firmenangehörigengeschäft

Auf die Teilnahmemöglichkeit am Firmenangehörigengeschäft hat die Vereinbarung von Altersteilzeit keine Auswirkungen.

8. Berücksichtigung der Altersteilzeit in der betrieblichen Altersversorgung

Für die Dauer der Altersteilzeit wird in Abweichung von den Bestimmungen des Daimler Vorsorge Kapitals bzw. Daimler Pension Plans im Blockmodell ein Beitrag nach den fo lgenden Grundsätzen gewährt:

Achtung! Ein Ausdruck dieser Regelung könnte bereits veraltet sein. Bitte überprüfen Sie stets in ERD, ob es sich um die aktuelle Version handelt.GBV 35.0; Altersteilzeit Gültig ab: 01.01.2016 Gültig bis: 31.12.2021;

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• Für die Dauer der Arbeitsphase ist die Beitragshöhe gegenüber den Verhältnissen vor der Altersteilzeit unverändert.

• Für die Dauer der Freistellungsphase wird ein hälftiger Beitrag gegenüber den Verhältnissen vor der Altersteilzeit gewährt.

Abweichend hiervon gilt für die Dauer der Altersteilzeit im unverblockt en Modell (Ziffer 3.5), dass jeweils jährlich ein hälftiger Beitrag gegenüber den Verhältn issen vor der Altersteilzeit gewährt wird.

Soweit gemäß Ziffer 3.5 dieser Vereinbarung auf betrieblicher Ebene ein degressives Modell vereinbart wird, richtet sich die Beitragshöhe nach der jeweiligen tatsächlichen Arbeitszeit der Beschäftigten. Damit wird in einer ggf. vereinbarten Freistellungsphase kein Beitrag für die Altersversorgung gewährt.

Veränderungen der Beitragstabelle während der Altersteilzeit werden entsprechend berücksichtigt.

9. Gesetzes- und Tarifvorbehalt, Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Die Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2021. Sie entfaltet nach ihrem Ende keine Nachwirkung. Für Beschäftigte, die sich nach Beendigung der Vereinbarung noch vereinbarungsgemäß in Altersteilzeit befinden, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zur Beendigung der Altersteilzeit uneingeschränkt fort.

Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen der Altersteilzeit, nehmen die Parteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortführung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren. Führen diese 6 Monate nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entsprechenden Regelung, tritt diese Gesamtbetriebsvereinbarung mit Ablauf der 6 Monate ohne Nachwirkung außer Kraft.

Ändern sich wesentliche steuer - bzw. sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, kann jede Partei die Überprüfung und Anpassung der in Anlage 1 geregelten Bruttoaufstockungsprozentsätze verlangen. Kommt diese nicht innerhalb von 3 Monaten zu Stande, kann Anlage 1 mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gesondert gekündigt werden. Es gelten dann bis zu einer Neuregelung die tariflichen Brutta ufstocku ngsp roze ntsä tze.

Soweit gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen in dieser Vereinbarung wiederholt werden, dienen sie nur den Beschäftigten zur Verdeutlichung des Inhalts der Bestimmungen.

Stuttgart, den 10.11.2015

Daimler AG

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n Gesamtbetriebsrat

~~ ~ Lümali

Unternehmensleitung

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Anlage 1

Anlage 2

Tabelle Bruttoaufstockungsprozentsätze

Protokollnotiz

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