22
1 Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft Lehrveranstaltung „Vertragsgestaltung am Beispiel des Schuld- und Sachenrechts“ Paragrafen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das BGB. Die BGB-Gesellschaft befindet sich an der Schnittstelle zwischen Schuldrecht (geregelt im zweiten Buch des BGB!) und Gesellschaftsrecht. Dem entspricht die Doppelnatur des Gesellschaftsvertrags als Schuldverhältnis (besonders deutlich bei der reinen Innengesellschaft) und Organisationsakt (Erzeugung eines Rechtsträgers in gewissen Grenzen). In der Praxis sind gesellschaftstypische Fragestellungen bedeutender als klassisch schuldrechtliche, die Behandlung erfolgt hier deshalb eher als Ausblick in das Gesellschaftsrecht. Literatur: Die Lektüre von monographischen Darstellungen oder Kommentaren dürfte für das Studium weniger realistisch sein (legendär hier allerdings die Kommentierung von Ulmer im Münchener Kommentar zum BGB, derzeit 4. Aufl. 2004). Als überschaubare Gesamtdarstellungen kommen in Betracht: Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. §§ 57 ff. Weber JuS 2000, 313 ff. Lang/Fraenkel WM 2002, 260 (Rechtsprechungsübersicht) Paragraphenangaben ohne Gesetzestitel beziehen sich auf das BGB. Diese Version der Präsentation enthält zum Teil leere Folien, da die längeren Erläuterungen nur auf diese Weise unterzubringen waren.

Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

  • Upload
    vanlien

  • View
    213

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

1

Gesellschaftsvertrag einerBGB-Gesellschaft

Lehrveranstaltung„Vertragsgestaltung am Beispiel des

Schuld- und Sachenrechts“

Paragrafen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das BGB.

Die BGB-Gesellschaft befindet sich an der Schnittstelle zwischenSchuldrecht (geregelt im zweiten Buch des BGB!) und Gesellschaftsrecht.Dem entspricht die Doppelnatur des Gesellschaftsvertrags als Schuldverhältnis(besonders deutlich bei der reinen Innengesellschaft) und Organisationsakt(Erzeugung eines Rechtsträgers in gewissen Grenzen).In der Praxis sind gesellschaftstypische Fragestellungen bedeutender alsklassisch schuldrechtliche, die Behandlung erfolgt hier deshalb eher alsAusblick in das Gesellschaftsrecht.

Literatur:Die Lektüre von monographischen Darstellungen oder Kommentaren dürftefür das Studium weniger realistisch sein (legendär hier allerdings dieKommentierung von Ulmer im Münchener Kommentar zum BGB, derzeit 4.Aufl. 2004). Als überschaubare Gesamtdarstellungen kommen in Betracht:Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. §§ 57 ff.Weber JuS 2000, 313 ff.Lang/Fraenkel WM 2002, 260 (Rechtsprechungsübersicht)

Paragraphenangaben ohne Gesetzestitel beziehen sich auf das BGB.

Diese Version der Präsentation enthält zum Teil leere Folien, da die längerenErläuterungen nur auf diese Weise unterzubringen waren.

Page 2: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

2

GbR als Rechtsform

• Personengesellschaft• keine Handelsgesellschaft (aber leichte

„Umwandlung“)• aber Annäherungen an oHG bei

Vermögenszuordnung,Handlungszurechnung und Haftung

• Außengesellschaft ↔ kooperativesSchuldverhältnis

Entscheidendes Kriterium für die Personengesellschaft im Gegensatz zur Kapitalgesellschaftist die prinzipielle Abhängigkeit ihres Bestands von den Mitgliedern (s. §§ 727, 728).NICHT ausschlaggebend sind dagegen:• die Abdingbarkeit von gesetzlichen Regelungen (s. §§ 736, 737)!• das Vorhandensein eines Gesellschaftsvermögens (s. § 718)• Rechts- und Verfahrensfähigkeiten (nach jüngerer Rechtsprechung)• Haftung von Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftern (vgl. nur Genossenschaft!)

Zur Handelsgesellschaft wird eine Gesellschaft nur kraft gesetzlicher Anordnung (s. §§ 105HGB, 13 III GmbHG, 3 I AktG). § 6 HGB regelt mit der Anwendbarkeit des Handelsrechtsnur die Rechtsfolge, bringt aber keine Definition dieses Gesellschaftstypus.Eine BGB-Gesellschaft wird zur oHG und damit Handelsgesellschaft bei• Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 105 I HGB) = Gewerbe (auf Dauer angelegte selbständigewirtschaftliche Tätigkeit ohne freie Berufe, § 1 II PartGG, und künstl./wissenschaftl.Betätigung) und Mindestumfang (§ 1 II HGB) oder• Registereintragung (§ 105 II HGB): ein Mindestumfang der Tätigkeit ist dann entbehrlich,aber ein Gewerbebetrieb oder Vermögensverwaltung muss betrieben werden!→ Das Handelsrechtsreformgesetz von 1998 hat in diesem Punkt eine Gestaltungsmöglichkeitfür vermögensverwaltende Gesellschaften geschaffen, die sich durch Registrierung in eineHandelsgesellschaft umwandeln können (s. sogleich zur Rechtsformwahl).

Page 3: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

3

Nach BGHZ 146, 341 ist die BGB-Gesellschaft rechtsfähig, d.h. selbstTrägerin von Vermögensrechten, und parteifähig. Vertreterhandeln wird ihr -wie bei der oHG, RGZ 76, 48 - analog § 31 zugerechnet (BGH NJW 2003,1445). Die Gesellschafter haften für Gesellschaftsverbindlichkeitengrundsätzlich akzessorisch wie nach § 128 HGB (BGHZ 146, 341 ↔Doppelverpflichtungstheorie).

Ausreichend für das Entstehen der Gesellschaft als Innengesellschaft ist dieVerpflichtung der Gesellschafter auf einen gemeinsamem Zweck. EineAußengesellschaft liegt hingegen nur vor, wenn ein Gesellschaftsvermögenausgebildet wird (bestr.). Bei der Innengesellschaft sind naturgemäßRegelungen zu Vertretung, Auseinandersetzung u.ä. entbehrlich, so dass dieseVariante nachfolgend nicht vertieft werden soll.

Page 4: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

4

Rechts- und Verfahrens„fähigkeit“ derGbR

• Rechtsfähigkeit (BGHZ 146, 341)• aktive und passive Parteifähigkeit (BGHZ 146, 341)• Kommanditisten„fähigkeit“ (§ 162 I S. 2 HGB)• wohl keine Grundbuchfähigkeit (BayObLG NJW 2003,

70)

kann „im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nichtspezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtspositioneinnehmen“ (BGHZ 116, 86/88; 136, 254/257; 146, 341/343)

Die zitierte allgemeine Formel hat der BGH schon vor dem jüngsten Rechtsprechungswechselentwickelt, bezog sich allerdings nur auf materiell-rechtliche Positionen (z.B.Wechselfähigkeit).

„Spannend“ ist die verfahrensrechtliche Verselbständigung durch die jüngstenEntscheidungen, weil sich hier unmittelbare Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis(Klagezulässigkeit, Grundbucheintragung usw.) ergeben. Außerdem stellt sich hier dasProblem, dass Existenz und Vertretungsverhältnisse der GbR keinem Register entnommenwerden können. Der BGH hat dennoch relativ schnörkellos über § 50 I ZPO von derRechtsfähigkeit auf die Parteifähigkeit geschlossen, so dass die Gesellschafter beiKlageerhebung nicht mehr benannt werden müssen.

Schon etwas anders ist die Lage bei der Eintragung der GbR als Kommanditistin. Hier sollnach der Rechtsprechung, die vom Gesetzgeber in § 162 I 2 HGB übernommen wurde, auchdie Eintragung der Gesellschafter erforderlich sein. Ob dies wirklich eine „Registerfähigkeit“der GbR bedeutet, bleibt fraglich.

Gegen jegliche Form der Grundbuchfähigkeit wehren sich die Instanzgerichte derzeit nocherfolgreich. Sollte auch hierüber einmal der II. Zivilsenat des BGH entscheiden, lässt diebisherige Argumentation aber die Übertragung der Kommanditisten-Lösung erwarten.

Page 5: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

5

Häufige Einsatzgebiete

• Gelegenheitsgesellschaften (Fahrgemeinschaft,Segelbootgesellschaft)

• Vermögensverwaltung(Grundstücksgesellschaften, Fonds,Familienpools)

• Unternehmerische GbRs (Freiberufler,Arbeitsgemeinschaften)

Die Gelegenheitsgesellschaften sind am ehesten das dem Gesetzgebervorschwebende, klassische Einsatzgebiet. Hier kommen auch durchaus reineInnengesellschaften vor; gerade solche werden oftmals nur konkludentgeschlossen, was wegen der Formfreiheit des Gesellschaftsvertrags möglich ist(z.B.: gemeinsame Anschaffung eines Gebrauchtwagens durch eineFahrgemeinschaft). In solchen Fällen muss aber der Rechtsbindungswillebesonders sorgfältig geprüft werden, d.h. die Beteiligten müssen überhaupteine rechtliche Verbindlichkeit und keine rein soziale Bindung („Gefälligkeit“)wollen.

Die vermögensverwaltende GbR ist vor allem wegen steuerlicher Aspekteinteressant: Durch progressive formfreie Anteilsabtretungen kann eine„gleitende“ Vermögensnachfolge unter Ausnutzung der schenkungsteuerlichenFreibeträge realisiert werden. Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegtdie GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebtenPublizitätspflichten.

Page 6: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

6

Zumindest nach dem gesetzlichen Leitbild eher eine Ausnahmekonstellation istdie unternehmerisch tätige GbR, da hier die klassische Domäne derHandelsgesellschaften liegt. Die GbR kommt deshalb rechtlich (§ 1 HGB)auch nur für Freiberufler in Betracht oder wenn die Haupttätigkeit auf derEbene der Gesellschafter verbleibt und die GbR nur Koordinations- undHilfsfunktionen hat (Arbeitsgemeinschaften). Praktischer Nachteil der GbR beieiner umfangreicheren Tätigkeit am Markt ist insbesondere die Schwierigkeit,die Vertretungsbefugnis nachzuweisen, außerdem - hieraus folgend - dieimmer noch eingeschränkte Registerfähigkeit (s.o. Folie 4).

Page 7: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

7

Vorteile im Rechtsformvergleich

• einfach zu gründen• flexibel in der Ausgestaltung• rechtliche Verselbständigung

(Parteifähigkeit,„Kommanditistenfähigkeit“, ...?)

• aber relativ strenge Haftung nach neuerRechtsprechung

Die Gründung ist formfrei, also auch konkludent, und dadurch jederzeitmöglich. Aus Beweisgründen empfiehlt sich natürlich die Schriftform. Dieöffentlich beglaubigte Form ist faktisch erforderlich, wenn die GbRKommanditanteile erwerben soll (§§ 162 I 2, 12 HGB). Im übrigen ist aber -anders als bei oHG/KG - auch keine Registrierung erforderlich.

Die Ausgestaltung der GbR wird kaum durch zwingendes Recht beschränkt,nur Informations- (§ 716 II) und Kündigungsrecht der Gesellschafter (§ 723III) sind unentziehbar. Nicht vergessen werden sollten aber die allgemeinenGrenzen der Gestaltung, insbesondere §§ 138, 242. AGB-Recht giltgrundsätzlich nicht (§ 310 IV 1), Ausnahme wohl bei Anlagefonds (h.M.,Palandt/Heinrichs, § 310 Rz. 50 m.N.).Selbst die dispositiven Regeln sind häufig nur als Auslegungsregelnformuliert („im Zweifel“, §§ 706 II, 709 II, 714 II, 721 II, 722 II).

Die weitgehende Verselbständigung durch die Rechtsprechung (s.o. Folie 4)vermeidet Auflistung aller Gesellschafter bei der Einleitung von Verfahren undAnpassungen bei nachfolgenden Gesellschafterwechseln. Beispiel: Klage einesImmobilienfonds mit Tausenden von Anlegern. Schon für das Handelsregistergilt dies aber nicht mehr, s. § 162 I 2 HGB; diese Norm ermöglicht es nur, dieKommanditbeteiligung materiell-rechtlich der GbR zuzuweisen, statt für jedender BGB-Gesellschafter einen eigenen Kommanditanteil bilden zu müssen.

Page 8: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

8

Der BGH (BGHZ 146, 341) hat grundsätzlich eine akzessorische Haftunganalog § 128 f. HGB eingeführt. Ein Ausschluss dieser Haftung ist imGesellschaftsvertrag nicht möglich (vgl. § 128 S. 2 HGB). Auch denAusschluss durch Vereinbarung mit einzelnen Vertragspartnern derGesellschaft hält die Rechtsprechung zumindest in AGB für unwirksam(BGHZ 142, 315; im Einzelnen umstritten).Auch hiervon hat der BGH (NJW 2002, 1642) aber wieder Ausnahmenanerkannt:Bei geschlossenen Immobilienfonds (und wohl auch sonstigenPublikumsgesellschaften u.ä., Palandt/Sprau, § 714 Rz. 18) ist derHaftungsausschluss weiterhin und auch in AGB zulässig. In Altfällen istwegen Vertrauensschutzes sogar die alte Konstruktion (Beschränkung dergesellschaftsvertraglichen Vertretungsmacht und Verlautbarung nach außen)wirksam.Wieder anders werden Gesellschafter sogenannter Bauherrengemeinschaften(gemeinsamer Aufbau einer Wohnungseigentumsanlage) behandelt. Wegendes erkennbar atypischen Gesellschaftszwecks sollen diese zwar persönlich,aber nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig („pro rata“) haften.

Neu eintretende Gesellschafter haften für Altschulden grundsätzlichebenfalls analog § 130 HGB, Ausnahme Altfälle (BGH NJW 2003, 1803).

Kritisch zum Ganzen insbesondere Canaris ZGR 2004, 69 ff.

Page 9: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

9

Einzelprobleme bei Rechtsformwahl• Fremdkapitalfinanzierung → AG• nicht-unternehmerische Beteiligung an Gewerbebetrieb →

stille Gesellschaft• Haftungsbeschränkung → GmbH, AG, evtl. KG, PartG• starke Teilnahme am Rechtsverkehr → oHG/KG, GmbH,

AG, evtl. PartG• Mitgliederunabhängigkeit →GmbH, AG• Halten einer Sache, starke Einzelrechte → Gemeinschaft• steuergünstige Vermögensnachfolge (§ 13a ErbStG) →

GmbH & Co. KGProblem: Besteuerung stiller Reserven!

Die Satzungsstrenge der Aktiengesellschaft (§ 23 V AktG) führt bei dieser zueiner weitgehenden „Standardisierung“ der Mitgliedschaft, so dass Aktien auchohne genaue Kenntnis der Satzung und rechtliche Beratung hierzu erworbenwerden können. Die Aktie ist außerdem als Wertpapier i.e.S. („Recht aus demPapier folgt dem Recht am Papier“) besonders verkehrsfähig, auch wenn diephysisch noch vorhandene Aktienurkunde heutzutage eine seltene Ausnahmedarstellt. Aus diesen Gründen sind auch allein Aktien zum Börsenhandelzugelassen und damit für die breite Publikumsfinanzierung geeignet.Die stille Gesellschaft ist ein Sonderfall der BGB-Gesellschaft alsInnengesellschaft (geregelt in §§ 230 ff. HGB). Im Gegensatz zurunternehmerischen GbR wird der stille Gesellschafter nicht selbst Träger desUnternehmens, sondern ist lediglich wirtschaftlich (Beiträge, Gewinne,Kontrollrechte) beteiligt.Die Haftungsbeschränkung ist bei der GbR nach der neuen Rechtsprechungnur ausnahmsweise möglich (s.o. Folie 7/8). Bei GmbH, AG und auch KG (fürdie Kommanditisten) ist die Haftung dagegen schon aufgrund der Rechtsformbeschränkt. Bei der Partnerschaftsgesellschaft haften die Gesellschafter zwarunbeschränkt persönlich, anders als bei der GbR haftet für Kunstfehler abernur der zuständige Partner (§ 8 Abs. 2 PartGG).Nach wie vor ist die volle rechtliche Selbständigkeit, also auch die unstreitigeGrundbuch- und Registerfähigkeit, nur juristischen Personen und denPersonenhandelsgesellschaften samt Partnerschaftsgesellschaft verliehen.Durch die Registrierung haben diese zumindest erhebliche praktische Vorteilebei der Teilnahme am Rechtsverkehr, da Existenz und Vertretungsverhältnisseüber ein Register bewiesen werden können.

Page 10: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

10

Die nur eingeschränkte rechtliche Verselbständigung der GbR zeigt sich vorallem bei Anteilsveräußerung und Tod; bei juristischen Personen gehört dieUnabhängigkeit vom Mitgliederbestand zu den Wesensmerkmalen. BeiAktiengesellschaften können Minderheitsaktionäre jetzt sogar ohne besondereRechtfertigung ausgeschlossen werden („Squeeze-Out“). Umgekehrt kann aberauch eine starke Anbindung der Gesellschaft an den Mitgliederbestand gewolltsein, z.B. wenn diese durch die Tätigkeit ihrer Gesellschafter geprägt wird.Bei der Gemeinschaft gibt es keinen gemeinsamen Zweck, der über Haltenund Verwaltung des Eigentums hinausginge. Dementsprechend gibt es auchkeine Beitragspflicht der Gesellschafter. Meist einen Nachteil stellt das Rechtder Miteigentümer auf Auflösung dar, dieses kann für den Fall der Insolvenzauch nicht ausgeschlossen werden. Wegen des Eigentumscharakters überhauptnicht ausgeschlossen werden kann die Rechtsnachfolge.Sollen Vermögenswerte übertragen werden (durch Erbschaft oder Schenkung),empfiehlt sich häufig eine Personenhandelsgesellschaft, da fürBetriebsvermögen erbschaftsteuerliche Privilegien bestehen (noch - s. BFH???). Soll zugleich die persönliche Haftung vermieden werden, bietet sich dieGmbH & Co. KG an. Nachteil ist der relativ hohe Gestaltungsaufwand, derdurch die Abstimmung zweier verschachtelter Gesellschaften aufeinanderentsteht, außerdem die häufig als störend empfundene Publizitätspflicht (???).

Page 11: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

11

Wichtige Bereiche der Gestaltung

• Beiträge, §§ 705, 706• Geschäftsführung und Vertretung, §§ 709-715• „Haftungsbeschränkung“• Gewinnverteilung (+ Vergütungen, Entnahmen),

§§ 721 f.• Ausscheiden (Abfindung!), Gesellschafterwechsel,

Ende (Auseinandersetzung!), §§ 723 - 740(„Störfallvorsorge“)

Die wesentlichen Regelungsmaterien lassen sich relativ gut aus dengesetzlichen Vorschriften ablesen:

Die Beiträge sind das Kerninstrument zur Verfolgung desGesellschaftszwecks, schließlich „besteht“ die GbR konzeptionell nur aus denGesellschaftern, die in bestimmter Weise den Zweck verfolgen. Möglich sindTätigkeitsverpflichtungen (z.B. Freiberufler-GbR) mit der Folge einer sehrpersonalistischen Prägung, aber auch Geld- oder Sacheinlagen mit der Folgeeiner (etwas) kapitalistischeren Ausrichtung.

Das gesetzliche Grundmodell ist die Gesamtgeschäftsführung und -vertretung, da der Gesetzgeber die GbR gerade nicht als schneidig imWirtschaftsleben agierendes Gebilde angelegt hat. Modifikationen imGesellschaftsvertrag (oder durch Einzelvollmachten) sind aber möglich, undzwar ohne den numerus clausus der Handelsgesellschaften. Nicht akzeptiertwird aber von der neueren Rechtsprechung die Konstruktion einerHaftungsbeschränkung über entsprechende Einschränkungen derVertretungsmacht und in AGBs (s.o. Folie 7/8).

Die Haftungsbeschränkung als Gestaltungselement bleibt nach dieserRechtsprechung wohl nur bei Immobilienfonds als Betätigungsfeld, falls diesein Zukunft nicht noch weitere Ausnahmen „entdeckt“ (was bei anderenAnlagefonds, z.B. Schiffe, Filme, Computerspiele ...) durchaus möglicherscheint.

Page 12: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

12

Das Gesetz sieht die Gewinn- und Verlustverteilung nach Kopfteilen vor (§ 722), was demCharakter der Personen- im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft entspricht. Häufig wird diesnicht den Interessen der Gesellschafter Rechnung tragen, vor allem bei der geschilderten„kapitalistischeren“ Variante mit erheblichen Einlagepflichten. Bei alternativen Gestaltungensind der Phantasie nur durch § 138 BGB Grenzen gesetzt, möglich ist z.B. eine Orientierungan den Beiträgen, Vorabvergütungen zur Abgeltung besonderer Beiträge oder auch festeQuoten.

Die Veränderungen im Gesellschafterbestand stellen in der Praxis wohl das kritischsteThema der Gestaltung dar, da Probleme hier oft nicht vorhersehbar sind und somit„Zeitbomben“ (auch für die Haftung des Beraters!) lauern. Dies gilt übrigens auch für andereGesellschaftsformen, insbesondere GmbH und oHG/KG. Die Ermittlung der Interessenlage isthier besonders wichtig, da Gesellschaft wie Gesellschafter mal am Ausscheiden und mal(seltener) am Verbleib eines Gesellschafters interessiert sein können.Im Ergebnis handelt es sich in den Ausscheidensfällen meist um ein Abfindungsproblem,nämlich den Konflikt zwischen dem Interesse des ausscheidenden Gesellschafters, adäquat amUnternehmenswert beteiligt zu werden bzw. seine Beiträge zurückvergütet zu erhalten, und derGefährdung der Gesellschaftsliquidität durch den plötzlichen Abzug produktiv eingesetztenVermögens. Der BGH (NJW 1993, 3193; NJW 1994, 2536) prüft - ähnlich wie beiEheverträgen - zunächst die Wirksamkeit von Abfindungsbestimmungen nach § 138 (imZeitpunkt Vertragsschluss), dann die Billigkeit des Ergebnisses im Zeitpunkt desAbfindungsverlangens nach § 242 („Ausübungskontrolle“). Beliebt sind Buchwertklauseln,d.h. die Zugrundelegung des bilanziellen Werts ohne - bilanzrechtlich nicht aufzudeckende -Wertzuwächse nach Einlage („stille Reserven“, häufig bei lang genutztem Grundvermögen).Auch solche Klauseln können aber unwirksam sein (BGH NJW 1992,892).

Page 13: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

13

Fall: Segelbootgesellschaft

A, B und C wollen zu gleichen Teilen eineSegelyacht für bis zu sechs Personen Besatzunganschaffen und nutzen. Hierzu wollen sie einenLiegeplatz im Yachtclub D-Dorf mieten, in demsie Mitglieder sind. Außerhalb der vom Yachtclubfestgesetzten Segelsaison muss das Boot in einemWinterlager untergebracht werden.

Dies ist natürlich kein klassischer Fall professioneller Rechtsberatung,vielmehr dürften bei derartigen Gelegenheitsgesellschaften eher laienhafteAbreden getroffen werden, wenn überhaupt ausdrückliche und schriftlicheVereinbarungen erfolgen. Andererseits ist eine solche Gesellschaft erheblichnäher am gesetzlichen Verwendungszweck und Konzept der GbR alsbeispielsweise und deshalb geeignet zur Verdeutlichung der Grundprinzipienanhand einer überschaubaren Konstellation.Das Szenario stammt aus Langenfeld, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 6.Aufl. 2003, S. 11 ff., wurde jedoch stark abgewandelt. (Das Buch eignet sichfür Studienzwecke auch nur begrenzt.)

Page 14: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

14

Regelungsbedarf

• Grundlegendes: Zweck, Anteile, Vermögen• Normalverlauf: Nutzen vs. Lasten,

Geschäftsführung/Vertretung (eingeschränkt)• „Störfälle“:

Ausscheiden/Rechtsnachfolge/Kündigung, EndeVereinsmitgliedschaft, Abfindung

• entbehrlich: Haftungsbeschränkung

Auch im Gesellschaftsrecht gibt es Standardregelungspunkte, die bei einerVielzahl von Verträgen eine Rolle spielen und deshalb stets zumindest imHinterkopf behalten werden sollten. Als Gedächtnisstützen enthalten vieleBücher Checklisten, sonst können auch Standardvertragsmuster diesen Zweckerfüllen. Steht derartiges nicht zur Verfügung, z.B. in der Klausur, hilft oftauch die Gesetzesstruktur; zusätzlich kann der Lebenszyklus der Gesellschaft„von der Wiege bis zur Bahre“ gedanklich durchlaufen werden. Die Liste obenführt auch für andere Gesellschaftstypen „klassische“ Punkte auf.

Zweck und Anteile sollten bei jeder (Außen-)Gesellschaft festgelegt werden.

Rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschaft und damit deren Vertretungsind hier weitgehend entbehrlich, da ein im wesentlichen „statischer“Gesellschaftszweck (Halten des Bootes) verfolgt wird. Es wird also eher darumgehen, Missbräuche zu vermeiden.

Die Vorsorge für Veränderungen im Gesellschafterbestand ist bei jederGesellschaft nötig.

Überlegungen zur Haftungsbeschränkungen sind hier mangels Auftretens derGesellschaft im Rechtsverkehr eher entbehrlich. Es kommt hinzu, dass hierkeine der von der Rechtsprechung (s.o. Folie 7/8) anerkannten Fallgruppenvorliegt.

Page 15: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

15

§ 1 - Rechtsform, Gesellschaftszweck,Gesellschaftsvermögen

A, B und C gründen hiermit eine Gesellschaft bürgerlichenRechts1. Zweck der Gesellschaft ist das Halten, dieNutzung und die Unterhaltung der Segelyacht „DiscoVolante“ einschließlich Liegeplatz undErhaltungsaufwand2.

Die Gesellschafter sind zu gleichen Teilen amGesellschaftsvermögen beteiligt3. Sie werden dieSegelyacht in das Gesellschaftsvermögen überführen4.

Alle Gesellschafter sind Mitglieder des Yachtclubs D-Dorfe.V. Sie haben vom Verein für die Gesellschaft bereitseinen Bootsliegeplatz gemietet5.

1. Genau genommen ist dies der wichtigste Satz des Vertrages, da er dessen Hauptrechtsfolgebeschreibt. Da er mit der Unterschrift aber auch schon wieder überholt ist, kann er auch in eineMantelurkunde ausgelagert werden, wie es bei Notarurkunden beliebt ist: „... gründen eineGbR gemäß dem als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag.“ Irgendwo sollte der Satz aberstehen, um den Zeitpunkt der Gründung klarzustellen, der wegen der Formlosigkeit derGründung sonst leicht unklar bliebe.2. Die Bedeutung des Gesellschaftszwecks über die konkretisierten Rechte und Pflichtenhinaus ist sicherlich begrenzt. Dies gilt vor allem, wenn wie hier die Gesellschaft nicht beiErreichen eines bestimmten Zwecks endet. Geregelt werden sollte er trotzdem, damit dieRechtsform nicht in Zweifel steht, und als Auslegungshilfe für die sonstigen Regelungen(insofern ähnlich einer Präambel).3. Die Anteile am Gesellschaftsvermögen haben wegen dessen gesamthänderischer Bindung(§ 719) keine unmittelbaren Folgen für die Rechtsposition der Gesellschafter. Sie können aberals Maßstab für Beiträge, Liquidationsguthaben, sonstige Abfindungen oder auch Stimmrechteverwendet werden; zwingend ist aber auch dies nicht. Es handelt sich also eher um eine ArtBezugsgröße.4. Klargestellt werden sollte, ob die Yacht noch gekauft werden muss: Falls nein, müssen dieGesellschafter hierbei noch mitwirken, falls ja, ist die Gesellschaft eventuell schon beim Kaufkonkludent begründet. Angesichts des Wertes sollte auch feststehen, ob die YachtGesellschaftsvermögen werden oder Miteigentum der Gesellschafter bleiben soll. (Überholtwohl die Regelung in § 706 II, auch deswegen besser im Vertrag klarstellen.)5. Der letzte Absatz erläutert nach Art einer Sachverhaltsschilderung oder Präambel denHintergrund für spätere Bestimmungen zu Lastentragung und Ausscheiden. Auch hier könnteman genau genommen einen Widerspruch zum Beginn der Gesellschaft sehen; der Einfachheithalber wird hier davon ausgegangen, dass der Vertrag im Namen der künftigen, d.h. in diesemZeitpunkt noch nicht existenten GbR geschlossen wurde.

Page 16: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

16

§ 2 - Nutzungszeiten

Die Gesellschafter sind zur Nutzung zu gleichen Zeitanteilenberechtigt. Ab Beginn der vom Yachtclub festgesetzten Segelsaison istjeder Gesellschafter im wöchentlichen Wechsel zum Gebrauch desBootes unter Ausschluss der anderen Gesellschafter berechtigt. Dieneue Woche in diesem Sinne beginnt jeweils Freitag, 0:00 Uhr. In derersten Woche ist der Gesellschafter A, in der zweiten Woche derGesellschafter B und in der dritten Woche der Gesellschafter Cnutzungsberechtigt, dann beginnt der Turnus neu. Die Nutzungszeitendet mit dem Absegeln des Yachtclubs. Anschließend wird das Bootin das Winterlager verbracht.

Rumpfwochen am Ende der Saison nutzt der turnusmäßigBerechtigte. Diesem Gesellschafter steht auch die Nutzung in derRumpfwoche zu Beginn der nächsten Saison zu, für die erste volleWoche ist der nächste Gesellschafter im Turnus berechtigt.

Diese Abfolge kann durch die zwei betroffenen Gesellschafter (z.B.durch Tausch von Nutzungszeiten) schriftlich geändert werden.

Naturgemäß sind die Nutzungszeiten eine für die Gesellschafter zentraleFrage, da sie die Gesellschaft ja gründen, um mit dem Boot segeln segeln zukönnen (eigentliche Verwirklichung des Gesellschaftszwecks). Außerdem isteine klare Regelung zur Streitvermeidung sinnvoll.Angestrebt ist hier eine grundsätzlich starre, einfach prognostizierbareRegelung; dieser Aspekt erscheint sogar wichtiger als Gerechtigkeitsaspekte(z.B. die Berücksichtigung von Gut- oder Schlechtwetterphasen). Mit dieserRegelung ist die Nutzungsberechtigung in jedem Zeitpunkt allein anhand derAn- und Absegeltermine und des Kalenders ermittelbar. Modifikationen solltenebenfalls zur Vermeidung von Streitigkeiten (Beweissicherung) nur inSchriftform zugelassen werden.

Für die Rumpfwochen bringt der Vorschlag eventuell schon einen gewissenregulatorischen Overkill (bei Langenfeld erheblich einfacher). DerartigeRegelungen sollten davon abhängig gemacht werden, in welchem Verhältnisdas Gerechtigkeitsbedürfnis der Beteiligten zu ihrer Geduld undVerständnisfähigkeit stehen.

Page 17: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

17

§ 3 - Art und Weise der Nutzung;Haftung

Die Gesellschafter dürfen das Boot nur selbstnutzen. Sie müssen es schonend behandeln;insgesamt dürfen sich nicht mehr als sechsPersonen an Bord aufhalten.1

Die Gesellschafter haften untereinander für jedeFahrlässigkeit2. Sie haften auch für jedeFahrlässigkeit der von ihnen an Bordgenommenen Personen3.

1. Eine einfache „Nutzungsordnung“ wie hier ist bei einem so hochwertigem Gegenstandwohl sinnvoll, zumindest wegen ihrer Appellfunktion (z.B. aber nicht bei Langenfeld). InKlausuren kann im Zweifel genau wie beim Gutachten wohl eher etwas komplizierterangesetzt werden als im wirklichen Leben, sofern nicht der Bereich des Absurden erreichtwird. Klare Worte („dürfen“, „müssen“) sind stets wichtiger als eine höfliche Ausdrucksweise(„sollten“ etc.) Denkbar wäre eine Befugnis zum Weiterverleihen, evtl. mit Beschränkungen(z.B. Vereinsmitglieder). In der Realität müsste dies mit den Beteiligten erörtert werden. DieHaftungsregelung unten müsste dann aber an die hierdurch entstehenden zusätzlichen Risikenangepasst werden.2. Das Gesetz (§§ 708, 277) sieht eine Haftung nur für Sorgfalt in eigenen Angelegenheitenvor. Motiv dieser Regelung ist die vermutete persönliche Beziehung der Gesellschafteruntereinander und die damit verbundene sorgfältige Auswahl der Mitgesellschafter.Konsequent macht die Rechtsprechung (BGHZ 69, 207; 75, 321) deshalb auch eine Ausnahmefür Publikumsgesellschaften. Auch sonst wird die Haftungserleichterung aber dadurchentschärft, dass ein Schädiger den von ihm gelebten geringeren Sorgfaltsmaßstab beweisenmuss (OLG Karlsruhe NJW 1994, 1966); wenn er sich aber gleichzeitig selbst schädigt, kannwiederum eine Vermutung hierfür eingreifen (OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 1456) ...Vorteile der hier vorgeschlagenen Haftungsverschärfung sind jedenfalls die Gleichbehandlungaller Gesellschafter unabhängig von ihrer individuellen Schlampigkeit und der klarere daobjektive Maßstab. Die Beibehaltung der gesetzlichen Regelung ist aber wie meist gutvertretbar.3. Eventuell gilt ohnehin § 278 (vgl. die Rechtsprechung zur Mieterhaftung,Palandt/Heinrichs, § 278 Rz. 18). Die Regelung stellt die - sachlich sicher gerechtfertigte -Verantwortung für die eigenen Gäste jedenfalls klar und appelliert damit auch an dieGesellschafter, bei der Auswahl Sorgfalt walten zu lassen.

Page 18: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

18

§ 4 - Lastentragung

Die Gesellschafter tragen zu gleichen Teilen allefesten Kosten (Liegeplatz, Winterlagereinschließlich Transport etc.) sowie sonstigeKosten (Reparaturen, Ersatzteile etc1.) Dergeschäftsführende Gesellschafter kann Vorschüssefür Aufwendungen verlangen, die notwendig sindoder von allen Gesellschaftern beschlossenwurden2.

1. Die Bestimmung dient eher der Klarstellung, welche Kosten überhaupt aufdie Gesellschafter zukommen können. Das Kopfprinzip ergibt sich schon aus§§ 706 I, 722 I.2. Auch hier handelt es sich um eine Klarstellung, da sich derVorschussanspruch bereits aus §§ 713, 669 ergibt. Schuldner ist dieGesellschaft (Palandt/Sprau § 713 Rz. 9, in der Klausel zur Vereinfachungnicht ausgeführt).

Page 19: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

19

§ 5 - Geschäftsführung undVertretung

Die Geschäftsführung wechselt kalenderjährlich in derReihenfolge A, B, C. Der geschäftsführende Gesellschafterstellt zu Beginn des Haushaltsjahres einen Haushaltsplanauf, der von allen Gesellschaften zu beschließen ist. AmEnde des Haushaltsjahres legt er eine Abrechnung vor. Dergeschäftsführende Gesellschafter erhält keine Vergütung1.

Die Vertretung der Gesellschaft ist nur durch alleGesellschafter gemeinsam zulässig, sofern nicht einemGesellschafter gesondert Vertretungsmacht erteilt wird2.

1. Schon die Notwendigkeit einer Geschäftsführungsregelung ist hierzweifelhaft, da in §§ 709-713 ein handhabbares Grundmodell vorgesehen ist.Für eine wie hier wenig umtriebige Gelegenheitsgesellschaft könnte man eswohl auch bei der recht schwerfälligen gemeinschaftlichen Geschäftsführungbelassen. Vorteil der hier vorgeschlagenen Einzelgeschäftsführung ist nebendes geringeren Abstimmungsaufwands die klare Verantwortung einerEinzelperson, wobei die demokratische Basisentscheidung über die Finanzenüber den Haushaltsplan weiterhin gewährleistet ist.2. Zur Absicherung der Gesellschafter wird hier Gesamtvertretungvorgeschlagen. Eine Regelung ist wohl auch erforderlich, da wohl auch dertemporär geschäftsführende Gesellschafter sonst für diesen Zeitraumalleinvertretungsbefugt wäre (§ 714: „soweit“!). Eine Haftungsbeschränkungüber die Vertretungsmacht ist dann kaum erforderlich und nach der neuenRechtsprechung auch kaum noch zulässig (s.o. Folie 7/8).�

Page 20: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

20

§ 6 - Dauer der Gesellschaft, Kündigung

Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit vereinbart1.Sie wird bei Kündigung oder Tod eines Gesellschaftersnach den gesetzlichen Vorschriften aufgelöst. Dieverbleibenden Gesellschafter sind jedoch verpflichtet, sichum eine Fortsetzung zu bemühen2.

Die Kündigung ist mit einer Frist von sechs Monaten zumJahresende zulässig; das Recht zur Kündigung auswichtigem Grund bleibt unberührt3. Das Ausscheiden ausdem Yachtclub gilt als Kündigung der Gesellschaft. DieGesellschafter verpflichten sich, während der Dauer derGesellschaft Mitglieder des Yachtclubs zu bleiben4.

Die Gesellschafter können ihren Anteil an der Gesellschaftnicht abtreten5.

1. Erscheint das Boot nicht ohne weiteres austauschbar, kann alternativ andessen Lebensdauer oder das Eigentum hieran angeknüpft werden. Praktischist der Unterschied gering, weil die Gesellschafter auch dann die Fortsetzungder Gesellschaft, z.B. mit einem neuem Boot, beschließen können (vgl. zurFortsetzung § 724 S. 2).2. Die Auflösung der Gesellschaft führt - wie bei anderen Gesellschaftsformenauch - nicht zu deren Erlöschen, sondern zur Zweckänderung auf„Liquidation“ (s. § 730). Da dieses Modell für juristische Laien nichtselbstverständlich ist, erscheint der Verweis auf die gesetzliche Regelung (§§723, 727) zur Klarstellung sinnvoll. Statt einer Fortsetzungs- oder garNachfolgeklausel wird hier im Sinne einer stark personalistisch geprägtenGesellschaft nur eine Bemühensklausel vorgeschlagen. Diese gibt dem an derFortsetzung Interessierten eine praktisch kaum justiziable Position. EinAusschließungsrecht ergibt sich dann wohl nicht aus § 737; es ist hier auchvertraglich nicht vorgesehen. Dies könnte man durchaus auch anders sehen, fürdie Lösung hier könnten etwa ins Feld geführt werden die geringe Zahl undpersönliche Verbindung der Gesellschafter, das Interesse an einemüberschaubaren Vertragstext u.ä.3. Die gesetzliche Regelung (jederzeitige Kündigung, § 723 I 1) wäre wohlnicht angemessen. Der Ausschluss jeder ordentlichen Kündigung würdezumindest die außerordentliche Kündigung erleichtern. Hier als Kompromisseine fristgebundene ordentliche Kündigung, was (entgegen dem Wortlaut!)wohl nicht gegen § 723 III verstößt.

Page 21: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

21

4. Die Anknüpfung an die Vereinsmitgliedschaft muss wegen derBedeutung des Liegeplatzes für die Gesellschaft sichergestellt werden. Ganzähnliche Probleme stellen sich übrigens bei den Handelsgesellschaften, wenndie Beteiligungsidentität in der GmbH & Co. KG gesichert werden soll.5. Auch diese Klausel gibt nur die gesetzliche Regelung (§ 717) wieder, diehier wegen des starken personalistischen Elements sinnvoll ist. EinGesellschafterwechsel durch Vertragsänderung bleibt auch dann immermöglich.

Page 22: Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft · Anders als bei der GmbH & Co. KG unterliegt die GbR nicht den gerade beim Privatvermögen ungeliebten ... Vorteile im Rechtsformvergleich

22

§ 7 - Liquidation und Abfindung

Endet die Gesellschaft, so ist sie nach dengesetzlichen Vorschriften abzuwickeln1. Scheidetein einzelner Gesellschafter aus, erhält er eineAbfindung in Höhe eines Drittels des Zeitwertsdes Bootes2. Dieser wird verbindlich vomVorstand des Yachtclubs geschätzt3. EineEntschädigung für sonstige Vermögenswerteerhält er nicht4.

1. Die Abwicklung ist in §§ 730 ff. recht ausführlich geregelt, übrigens ganzähnlich wie bei den Handelsgesellschaften. Das Grundsystem: Zuerst ist dasVermögen (hier das Boot!) zu veräußern, dann die Verbindlichkeiten zuberichtigen, schließlich geht der dann noch verbleibende Überschuss an dieGesellschafter. Erst mit Vermögenslosigkeit erlischt die Gesellschaft alsRechtsträger.2. Die Bemessung der Abfindung wirft den klassischen Konflikt zwischen denInteressen des ausscheidenden Gesellschafters bzw. seiner Erben(Investitionserhalt) und den verbleibenden (Liquidität) auf. Hier wurde dieserklar zugunsten des Ausscheidenden gelöst, so dass Probleme mit §§ 138, 242nicht zu befürchten sind (Ausnahme vielleicht: völlig unvorhersehbareVermögensentwicklung der Gesellschaft, z.B. Lottogewinn ...).3. Für den Bootswert ist eine Schiedsgutachterklausel vorgesehen, um einenStreit und eventuell gar Prozess um den objektiv nicht ermittelbaren Wert zuvermeiden. Die Schiedsgutachterklausel ist ein Fall der Leistungsbestimmungdurch Dritte (s. § 317) und unbedingt von der Schiedsklausel nach § 1025 ZPOzu unterscheiden, die das komplette Streitverfahren bis hin zur „gerichtlichen“Enscheidung in die Hände einer dritten (privaten) Person legt.4. Sonstige Überschüsse wären allenfalls aus der laufenden Verwaltung beizu großzügigem Haushaltsansatz denkbar. Da es sich um Kleinbeträge handelndürfte, dient die vorgeschlagene Bestimmung der Vereinfachung.