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1 Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen und - zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung); - zur Änderung: des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen; des geänderten Gesetzes vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds; von Artikel 156 des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer Wir, Henri, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Nach Anhörung unseres Staatsrates; Mit der Zustimmung der Abgeordnetenkammer; Aufgrund des Beschlusses der Abgeordnetenkammer vom 16. Dezember 2010 und desjenigen des Staatsrates vom 17. Dezember 2010 darüber, dass sich eine zweite Abstimmung erübrigt; Haben verfügt und verfügen: EINLEITENDER TEIL : DEFINITIONEN Art. 1. Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten folgende Definitionen: (1) „zuständige Behörden“: die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichneten Behörden. In Luxemburg ist die für die Überwachung der Organismen für gemeinsame Anlagen und der Verwaltungsgesellschaften zuständige Behörde die CSSF; (2) „Verwahrstelle“: ein Kreditinstitut, das für OGA luxemburgischen Rechts mit der Durchführung der in den Artikeln 17, 18, 33 und 34 dieses Gesetzes genannten Aufgaben betraut ist; (3) „Anfangskapital“: das in Artikel 57 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2006/48/EG genannte Kapital; (4) „CSSF“: die Aufsichtskommission des Finanzsektors (Commission de Surveillance du Secteur Financier) ; (5) „Richtlinie 78/660/EWG“: die geänderte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, (6) „Richtlinie 83/349/EWG“: die geänderte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss, (7) „Richtlinie 97/9/EG“: die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger;

Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für ... · aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen,

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Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen und - zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung);

- zur Änderung: des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für

gemeinsame Anlagen; des geänderten Gesetzes vom 13. Februar 2007 über spezialisierte

Investmentfonds; von Artikel 156 des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die

Einkommensteuer

Wir, Henri, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,

Nach Anhörung unseres Staatsrates;

Mit der Zustimmung der Abgeordnetenkammer;

Aufgrund des Beschlusses der Abgeordnetenkammer vom 16. Dezember 2010 und desjenigen des Staatsrates vom 17. Dezember 2010 darüber, dass sich eine zweite Abstimmung erübrigt;

Haben verfügt und verfügen:

EINLEITENDER TEIL : DEFINITIONEN

Art. 1. Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten folgende Definitionen: (1) „zuständige Behörden“: die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichneten Behörden. In Luxemburg ist die für die Überwachung der Organismen für gemeinsame Anlagen und der Verwaltungsgesellschaften zuständige Behörde die CSSF; (2) „Verwahrstelle“: ein Kreditinstitut, das für OGA luxemburgischen Rechts mit der Durchführung der in den Artikeln 17, 18, 33 und 34 dieses Gesetzes genannten Aufgaben betraut ist; (3) „Anfangskapital“: das in Artikel 57 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2006/48/EG genannte Kapital; (4) „CSSF“: die Aufsichtskommission des Finanzsektors (Commission de Surveillance du Secteur Financier) ; (5) „Richtlinie 78/660/EWG“: die geänderte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, (6) „Richtlinie 83/349/EWG“: die geänderte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss, (7) „Richtlinie 97/9/EG“: die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger;

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(8) „Richtlinie 2004/39/EG“: die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente; (9) „Richtlinie 2006/48/EG“: die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute; (10) „Richtlinie 2006/49/EG“: die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten; (11) „Richtlinie 2009/65/EG“: die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); (12) „Mutterunternehmen“: ein Unternehmen, das folgende Rechte besitzt:

a) es besitzt die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines Unternehmens, oder

b) es besitzt das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder

Aufsichtsorgans eines Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen und ist gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter dieses Unternehmens, oder

c) es besitzt das Recht, auf ein Unternehmen, dessen Aktionär oder Gesellschafter es ist, einen

beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben, sofern das Recht, dem dieses Tochterunternehmen unterliegt, es zulässt, dass dieses solchen Verträgen oder Satzungsbestimmungen unterworfen wird, oder

d) es ist Aktionär oder Gesellschafter eines Unternehmens und verfügt allein, aufgrund einer

Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens, oder

e) es kann auf ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben oder übt einen

solchen tatsächlich aus, oder f) es steht mit einem anderen Unternehmen unter einheitlicher Leitung;

(13) „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt sind die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, innerhalb der von diesem Abkommen festgelegten Grenzen und der sich darauf beziehenden Verträge; (14) „Aufnahmemitgliedstaat eines OGAW“: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist und in dem die Anteile des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft vertrieben werden; (15) „Herkunftsmitgliedstaat des OGAW“: der Mitgliedstaat, in dem der Investmentfonds oder die Investmentgesellschaft gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist; (16) „Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft“: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt; (17) „Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft“: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;

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(18) „Tochterunternehmen“: ein Unternehmen, dem gegenüber die in Punkt (12) aufgelisteten Rechte gehalten werden. Die Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens werden ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, angesehen; (19) „Eigenmittel“: die in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenmittel. Zum Zwecke der Anwendung dieser Definition gelten die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG sinngemäß; (20) „Verschmelzung“: eine Transaktion, bei welcher:

a) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die„übertragenden OGAW“, bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den „übernehmenden OGAW“, übertragen und ihre Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettoinventarwerts dieser Anteile erhalten;

b) zwei oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die„übertragenden OGAW“, bei ihrer

Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den „übernehmenden OGAW“, übertragen und ihre Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettoinventarwerts dieser Anteile erhalten;

c) ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die„übertragenden OGAW“, die weiter

bestehen, bis die Verbindlichkeiten getilgt sind, ihr Nettovermögen auf einen anderen Teilfonds desselben OGAW, auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den „übernehmenden OGAW“, übertragen;

(21) „grenzüberschreitende Verschmelzung“: eine Verschmelzung von OGAW, a) von denen mindestens zwei in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder

b) die in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu einem neu gegründeten und in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW;

(22) „inländische Verschmelzung“: eine Verschmelzung von OGAW, die im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn mindestens einer der betroffenen OGAW gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG gemeldet wurde; (23) „Geldmarktinstrumente“: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann; (24) „enge Verbindungen“: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch:

a) eine „Beteiligung“, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder

b) „Kontrolle“, d. h. das Verhältnis zwischen einem „Mutterunternehmen“ und einem

„Tochterunternehmen“ im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss und in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

Für die Zwecke von Punkt b) finden folgende Bestimmungen Anwendung:

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- Ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als

Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, angesehen;

- eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und

derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen;

(25) „OGA“: Organismus für gemeinsame Anlagen; (26) „OGAW“: Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, welcher der Richtlinie 2009/65/EG unterliegt; (27) „Anteile“: Anteile eines Organismus in Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter Investmentfonds) sowie Aktien eines Organismus in Satzungsform (Investmentgesellschaft); (28) „qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft“: eine direkte oder indirekte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte entspricht, gemäß den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes vom 11. Januar 2008 über die Tranzparenzanforderungen und den Bestimmungen bezüglich der Gruppierung von Stimmrechten im Sinne von Artikel 11, Absätze (4) und (5) des besagten Gesetzes, oder die es ermöglicht, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Verwaltungsgesellschaft zu nehmen; (29) „Drittland“: ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist; (30) „Anteilinhaber“: bezieht sich auf Anteilinhaber von Organismen in Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds) sowie ebenfalls auf Aktionäre von Organismen in Satzungsform (Investmentgesellschaften); (31) „SICAV“: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (société d’investissement à capital variable) (32) „Zweigniederlassung“: eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde. Hat eine Verwaltungsgesellschaft mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese für die Zwecke dieser Definition als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet; (33) „dauerhafter Datenträger“: jedes Medium, das es einem Anleger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass der Anleger sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht; (34) „Wertpapiere“: - Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere („Aktien“), - Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel („Schuldtitel“),

- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren durch Zeichnung oder Austausch berechtigen. Für die Zwecke der Anwendung dieser Definition gelten nicht als Wertpapiere die in Artikel 42 dieses Gesetzes genannten Techniken und Instrumente.

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Teil I:

OGAW

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich Art. 2. (1) Dieser Teil gilt für alle in Luxemburg niedergelassenen OGAW. (2) Für die Zwecke dieses Gesetzes und vorbehaltlich von Artikel 3 bezeichnet der Ausdruck OGAW Organismen

- deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren oder anderen in Artikel 41 Absatz (1) dieses Gesetzes genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren, und

- deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des

Vermögens dieser Organismen zurückgenommen werden. Diesen Rücknahmen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

(3) Diese Organismen können die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter Investmentfonds) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben. (4) Investmentgesellschaften, deren Vermögen über Tochtergesellschaften hauptsächlich in anderen Vermögensgegenständen als Wertpapieren oder anderen liquiden Finanzanlagen gemäß Artikel 41 Absatz (1) dieses Gesetzes angelegt ist, unterliegen jedoch nicht diesem Teil. (5) Es ist den unter diesen Teil fallenden OGAW untersagt, sich in nicht der Richtlinie 2009/65/EG unterliegende Organismen für gemeinsame Anlagen umzuwandeln. Art. 3. Dieser Teil gilt nicht für:

- OGAW des geschlossenen Typs, - OGAW, die sich Kapital beschaffen, ohne ihre Anteile beim Publikum in der

Europäischen Union oder einem Teil davon zu vertreiben, - OGAW, deren Anteile aufgrund des Verwaltungsreglements des Investmentfonds oder der

Satzung nur an das Publikum von Drittländern, die nicht der Europäischen Union angehören, verkauft werden dürfen,

- die von der CSSF bestimmten Kategorien von OGAW, für die die in Kapitel 5

vorgesehenen Regeln in Anbetracht ihrer Anlage- und Kreditpolitik ungeeignet sind. Art. 4. Ein OGAW gilt als in Luxemburg niedergelassen, wenn dieser OGAW gemäß Artikel 129 dieses Gesetzes zugelassen wurde.

Kapitel 2 – Investmentfonds für Anlagen in Wertpapieren Art. 5. Als Investmentfonds für die Zwecke der Anwendung dieses Teils gilt jedes ungeteilte Vermögen aus Wertpapieren und/oder liquiden Finanzanlagen gemäß Artikel 41 Absatz (1), das nach dem Grundsatz der Risikostreuung zusammengesetzt ist und verwaltet wird für Rechnung von Gesamthandseigentümern, deren Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist und deren Rechte durch

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Anteile verkörpert werden, die im Wege eines öffentlichen Angebots oder einer Privatplatzierung zum Vertrieb bestimmt sind. Art. 6. Der Investmentfonds haftet nicht für Verbindlichkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder der Anteilinhaber; er haftet ausschließlich für Verbindlichkeiten und Kosten, die er ausdrücklich gemäß seinem Verwaltungsreglement zu tragen hat. Art. 7. Die Verwaltung eines Investmentfonds wird von einer Verwaltungsgesellschaft nach Teil IV, Kapitel 15 dieses Gesetzes wahrgenommen. Art. 8. (1) Die Verwaltungsgesellschaft gibt Namenszertifikate oder Inhaberpapiere aus, die einen oder mehrere Anteile des von ihr verwalteten Investmentfonds verbriefen oder sie stellt gemäß den im Verwaltungsreglement vorgesehenen Bedingungen schriftliche Bestätigungen über den Eintrag der Anteile oder der uneingeschränkt zulässigen Anteilsbruchteile aus. Die den Anteilsbruchteilen zugeordneten Rechte werden im Verhältnis zu den jeweils gehaltenen Anteilsbruchteilen ausgeübt, mit Ausnahme der etwaigen Stimmrechte, die ausschließlich für ganze Anteile ausgeübt werden können. Die Zertifikate und Papiere werden von der Verwaltungsgesellschaft und von der in Artikel 17 bezeichneten Verwahrstelle unterzeichnet. Diese Unterschriften können in mechanisch reproduzierter Form geleistet werden. (2) Das Eigentum an den Anteilen und ihre Übertragung richtet sich nach den in den Artikeln 40 und 42 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften festgelegten Regeln. Art. 9. (1) Die Ausgabe von Anteilen erfolgt nach einem Preis, der sich durch die Teilung des Nettovermögens des Investmentfonds durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile ergibt, wobei dieser Preis um Kosten und Provisionen erhöht werden kann, deren Obergrenze und Erhebungsmodalitäten durch eine Verordnung der CSSF festgelegt werden können. (2) Es dürfen keine Anteile ausgegeben werden, ohne dass der Gegenwert des Ausgabepreises innerhalb der üblichen Fristen im Fondsvermögen verbucht wurde. Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Ausgabe von Gratisanteilen. (3) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Verwaltungsreglements des Investmentfonds erfolgt die Bewertung der Vermögenswerte des Fonds hinsichtlich der zu einer amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapiere auf der Grundlage des letzten bekannten Kurses, es sei denn, dieser Kurs wäre nicht repräsentativ. Für nicht zu einer amtlichen Notierung zugelassene Wertpapiere sowie für zu einer amtlichen Notierung zugelassene Wertpapiere, deren zuletzt ermittelter Kurs nicht repräsentativ ist, erfolgt die Bewertung aufgrund des wahrscheinlichen, nach Treu und Glauben zu schätzenden Veräußerungswertes. Art. 10. Kauf und Verkauf der Vermögenswerte dürfen nur zu Preisen erfolgen, die den in Absatz (3) von Artikel 9 dargelegten Bewertungskriterien entsprechen. Art. 11. (1) Weder Anteilinhaber noch deren Gläubiger sind berechtigt, die Teilung oder Auflösung eines Investmentfonds zu fordern. (2) Ein Investmentfonds ist verpflichtet, seine Anteile auf Verlangen eines Anteilinhabers zurückzunehmen. (3) Die Rücknahme von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Wertes, der gemäß Artikel 9 Absatz (1) ermittelt wird, abzüglich eventueller Kosten und Provisionen, deren Obergrenze und Erhebungsmodalitäten durch eine Verordnung der CSSF festgelegt werden können. Art. 12. (1) Abweichend von Artikel 11, Absatz (2)

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a) kann die Verwaltungsgesellschaft in den im Verwaltungsreglement vorgesehenen

Fällen und gemäß den darin festgelegten Bedingungen die Rücknahme von Anteilen vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung der Anteilrücknahme darf nur für Ausnahmefälle vorgesehen werden, wenn die Umstände eine solche Aussetzung erfordern und wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist.

b) kann die CSSF im Interesse der Anteilinhaber oder im öffentlichen Interesse die

Aussetzung der Anteilrücknahme fordern, insbesondere dann, wenn gesetzliche, verordnungsrechtliche oder vertragliche Bestimmungen hinsichtlich der Geschäftstätigkeit oder der Funktionsweise eines Investmentfonds nicht beachtet werden.

(2) In den in Absatz (1) Punkt a) genannten Fällen muss die Verwaltungsgesellschaft ihren Beschluss unverzüglich der CSSF und, sofern die Fondsanteile in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, den zuständigen Behörden dieser Staaten mitteilen. (3) Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sind untersagt:

a) während eines Zeitraumes, in dem keine Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle besteht;

b) im Falle der Liquidation der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle, der Konkurseröffnung über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle oder des Antrages der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens, auf Zahlungsaufschub oder auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder im Falle eines ähnlichen Verfahrens.

Art. 13. (1) Die Verwaltungsgesellschaft legt das Verwaltungsreglement des Investmentfonds fest. Dieses Verwaltungsreglement ist in der Kanzlei des Bezirksgerichts zu hinterlegen und seine Veröffentlichung im Mémorial erfolgt durch die Angabe der Hinterlegung dieses Dokuments in der Gerichtskanzlei gemäß den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften. Mit dem Erwerb der Anteile gelten die Bestimmungen des Verwaltungsreglements als durch die Anteilinhaber angenommen. (2) Das Verwaltungsreglement des Investmentfonds untersteht luxemburgischem Recht und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) die Bezeichnung und die Dauer des Investmentfonds sowie die Bezeichnung der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle,

b) die Anlagepolitik, je nach den spezifischen Anlagezielen und den zugrunde liegenden Anlagekriterien,

c) die Ausschüttungspolitik gemäß Artikel 16,

d) Vergütungen und Kostenerstattungen, die von der Verwaltungsgesellschaft dem Fonds entnommen werden können sowie die Berechnungsweise dieser Vergütungen,

e) Bestimmungen bezüglich der Veröffentlichungen,

f) das Datum des Jahresabschlusses des Investmentfonds

g) die Fälle, in denen der Investmentfonds aufgelöst werden kann, unbeschadet der gesetzlichen Gründe

h) das Verfahren für Änderungen des Verwaltungsreglements

i) das Verfahren für die Anteilausgabe

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j) das Verfahren für die Anteilrücknahme sowie die Bedingungen, nach denen

Anteilrücknahmen möglich sind bzw. ausgesetzt werden

Art. 14. (1) Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Investmentfonds im Einklang mit dem Verwaltungsreglement und im ausschließlichen Interesse der Anteilinhaber. (2) Sie handelt in eigenem Namen, muss jedoch darauf hinweisen, dass sie für Rechnung des Investmentfonds handelt. (3) Sie übt sämtliche Rechte aus, die im Zusammenhang mit den im Portfolio des Investmentfonds befindlichen Wertpapieren stehen. Art. 15. Die Verwaltungsgesellschaft muss ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines entgeltlichen Auftragnehmers ausführen; sie haftet gegenüber den Anteilinhabern für Schäden, die aus der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung ihrer Pflichten entstehen. Art. 16. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Verwaltungsreglements können die Nettovermögenswerte eines Investmentfonds im Rahmen der in Artikel 23 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen ausgeschüttet werden. Art. 17. (1) Die Verwahrung der Vermögenswerte des Investmentfonds muss einer Verwahrstelle anvertraut werden. (2) Die Verwahrstelle muss entweder ihren satzungsgemäßen Sitz in Luxemburg haben oder, falls sie ihren satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in Luxemburg niedergelassen sein. (3) Die Verwahrstelle muss ein Kreditinstitut im Sinne des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor sein. (4) Die Haftung der Verwahrstelle wird durch die vollständige oder teilweise Übertragung der von ihr verwahrten Vermögenswerte an Dritte nicht berührt. (5) Die Geschäftsleiter der Verwahrstelle müssen ausreichend gut beleumdet sein und in Bezug auf die Art des betroffenen Investmentfonds über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zweck sind die Namen der Geschäftsleiter sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter der CSSF unverzüglich mitzuteilen. „Geschäftsleiter“ sind die Personen, die die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung ihrer Tätigkeit tatsächlich bestimmen. (6) Die Verwahrstelle ist verpflichtet, der CSSF auf Antrag alle Informationen zu übermitteln, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die CSSF benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch den Investmentfonds zu überwachen. Art. 18. (1) Die Verwahrstelle erfüllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit der laufenden Verwaltung der Vermögenswerte des Investmentfonds. (2) Darüber hinaus muss die Verwahrstelle:

a) gewährleisten, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des Investmentfonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bzw. dem Verwaltungsreglement erfolgt;

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b) gewährleisten, dass die Berechnung des Wertes der Anteile gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bzw. dem Verwaltungsreglement erfolgt;

c) den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten, es sei denn, diese verstoßen

gegen die gesetzlichen Bestimmungen bzw. das Verwaltungsreglement; d) gewährleisten, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds

beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird; e) gewährleisten, dass die Erträge des Investmentfonds gemäß dem

Verwaltungsreglement verwendet werden. (3) Handelt es sich beim Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft nicht um den Herkunftsmitgliedstaat des Investmentfonds, so müssen die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung über den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß den Artikeln 17 (1) und (4) und 18 (2) und gemäß anderen für Verwahrstellen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen kann, unterzeichnen. Art. 19. (1) Die Verwahrstelle haftet nach luxemburgischem Recht gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern für Schäden, die ihnen durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle entstehen. (2) Gegenüber den Anteilinhabern wird die Haftung über die Verwaltungsgesellschaft geltend gemacht. Sofern die Verwaltungsgesellschaft trotz schriftlicher Aufforderung durch einen Anteilinhaber nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Aufforderung handelt, kann dieser Anteilinhaber die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar geltend machen. Art. 20. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle müssen bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber handeln.

Art. 21. Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle gegenüber dem Investmentfonds enden:

a) im Falle des Ausscheidens der Verwaltungsgesellschaft, sofern diese durch eine

andere gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft ersetzt wird;

b) im Falle des auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der

Verwaltungsgesellschaft erfolgten Ausscheidens der Verwahrstelle; bis zur Bestimmung des Nachfolgers, welche innerhalb von zwei Monaten erfolgen muss, wird die Verwahrstelle sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die angemessene Wahrnehmung der Interessen der Anteilinhaber zu gewährleisten;

c) im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens sowie im Falle der Eröffnung des

Vergleichsverfahrens, der Gewährung von Zahlungsaufschub, der Anordnung der Zwangsverwaltung oder einer vergleichbaren Maßnahme oder der Liquidation der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle;

d) im Falle des Entzugs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder der

Verwahrstelle durch die zuständige Behörde; e) in allen anderen vom Verwaltungsreglement vorgesehenen Fällen.

Art. 22. (1) Der Investmentfonds befindet sich in folgenden Fällen in Liquidation:

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a) bei Erreichen der unter Umständen im Verwaltungsreglement festgelegten Frist;

b) sofern die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle ihre Aufgaben gemäß den

Buchstaben b), c), d) und e) von Artikel 21 beenden, ohne innerhalb von zwei Monaten ersetzt worden zu sein, unbeschadet des in Punkt c) unten dargelegten Sonderfalls;

c) nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der

Verwaltungsgesellschaft;

d) falls das Nettovermögen des Investmentfonds während eines Zeitraums von mehr als 6 Monaten unter einem Viertel des im nachstehenden Artikel 23 festgelegten gesetzlichen Mindestbetrages verblieben ist;

e) in allen anderen im Verwaltungsreglement vorgesehenen Fällen.

(2) Der eine Liquidation bewirkende Umstand wird unverzüglich durch die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle veröffentlicht. In Ermangelung einer solchen Veröffentlichung, wird diese von der CSSF auf Kosten des Investmentfonds vorgenommen. Diese Veröffentlichung erfolgt im Mémorial und in mindestens zwei Zeitungen mit hinreichender Auflage, davon mindestens einer Luxemburger Zeitung. (3) Unmittelbar nach Eintritt eines Umstandes, der die Liquidation des Investmentfonds nach sich zieht, ist die Ausgabe von Anteilen bei Nichtigkeit untersagt. Die Rücknahme von Anteilen bleibt weiter möglich, sofern dabei die Gleichbehandlung der Anteilinhaber gewährleistet werden kann. Art. 23. Das Nettovermögen des Investmentfonds muss mindestens eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (1.250.000) betragen. Dieser Mindestbetrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Zulassung des Investmentfonds erreicht sein. Die CSSF kann diesen Mindestbetrag durch eine Verordnung erhöhen, ohne jedoch die Schwelle von zwei Millionen fünfhunderttausend Euro (2.500.000) zu überschreiten. Art. 24. Die Verwaltungsgesellschaft muss die CSSF umgehend in Kenntnis setzen, sobald das Nettovermögen des Investmentfonds unter zwei Drittel des gesetzlichen Mindestbetrages gesunken ist. Sofern das Nettovermögen des Investmentfonds zwei Drittel des gesetzlichen Mindestbetrages unterschreitet, kann die CSSF, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände, die Verwaltungsgesellschaft dazu zwingen, den Investmentfonds zu liquidieren. Die Anweisung der CSSF an die Verwaltungsgesellschaft, den Investmentfonds zu liquidieren, wird unverzüglich von der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle veröffentlicht. Bleibt eine solche Veröffentlichung aus, so wird sie von der CSSF auf Kosten des Investmentfonds vorgenommen. Diese Veröffentlichung erfolgt im Mémorial und in mindestens zwei Zeitungen mit hinreichender Auflage, davon mindestens einer Luxemburger Zeitung. Kapitel 3 – SICAV - Investmentgesellschaften mit variablem Kapital zur Anlage in Wertpapieren Art. 25. Unter Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) im Sinne des vorliegenden Teils versteht man Aktiengesellschaften luxemburgischen Recht,

- deren ausschließlicher Zweck darin besteht, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen liquiden

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Finanzanlagen gemäß Artikel 41 Absatz (1) dieses Gesetzes anzulegen und ihren Anteilinhabern die aus der Verwaltung ihrer Vermögenswerte resultierenden Ergebnisse zugute kommen zu lassen, und

- deren Anteile zum Vertrieb im Wege eines öffentlichen Angebotes oder einer

Privatplatzierung bestimmt sind, und - deren Satzung vorsieht, dass ihr Kapital jederzeit dem Nettovermögen der Gesellschaft

entspricht.

Art. 26. (1) SICAV unterliegen den allgemein für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen, sofern dieses Gesetz nichts Anderweitiges verfügt. (2) Die Satzung einer SICAV sowie jegliche Änderungen dieser Satzung werden in einer gesonderten notariellen Urkunde festgehalten, die nach Wahl der für die Gesellschaft auftretenden Personen in französischer, deutscher oder englischer Sprache verfasst sein kann. In Abweichung von den Bestimmungen des Erlasses des 24. Prairial, Jahr XI, findet die Verpflichtung, dieser Urkunde bei ihrer Eintragung eine Übersetzung in einer Amtssprache hinzuzufügen, sofern die Urkunde auf Englisch verfasst ist, keine Anwendung. (3) In Abweichung von Artikel 73 Absatz 2 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften sind SICAV nicht verpflichtet, den Jahresabschluss sowie den Bericht des zugelassenen Abschlussprüfers, den Verwaltungsbericht und gegebenenfalls die Anmerkungen des Aufsichtsrats gleichzeitig mit der Einberufung zur jährlichen Hauptversammlung an die Namensanteilinhaber zu richten. Im Einberufungsschreiben werden der Ort und die Modalitäten für die Bereitstellung dieser Dokumente an die Anteilinhaber angegeben und präzisiert, dass jeder Anteilinhaber die Zusendung des Jahresabschlusses sowie des Berichtes des zugelassenen Abschlussprüfers, des Verwaltungsberichtes und gegebenenfalls der Anmerkungen des Aufsichtsrats, anfordern kann. (4) Die Einberufungen der Anteilinhaber zu den Hauptversammlungen können vorsehen, dass das Anwesenheitsquorum und die Beschlussmehrheit in der Hauptversammlung auf der Grundlage der am fünften Tag vor der Hauptversammlung um vierundzwanzig Uhr (Luxemburger Zeit) (sogenannter „Stichtag“) ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Anteile festgelegt werden. Die Rechte eines Anteilinhabers hinsichtlich der Teilnahme an einer Hauptversammlung und der Ausübung der an seine Anteile gekoppelten Stimmrechte werden im Verhältnis zu den von diesem Anteilinhaber am Stichtag gehaltenen Anteilen festgelegt. Art. 27. (1) SICAV, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt haben, müssen am Datum ihrer Zulassung über ein Gesellschaftskapital von dreihunderttausend Euro (300.000 Euro) verfügen. Das Gesellschaftskapital aller SICAV, einschließlich derjenigen, die eine Verwaltungsgesellschaft benannt haben, muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Zulassung der SICAV den Betrag von einer Million zweihundertfünfzigtausend Euro (1.250.000 Euro) erreichen. Die CSSF kann diese Untergrenzen durch eine Verordnung heraufsetzen, ohne jedoch die Schwelle von sechshunderttausend Euro (600.000 Euro) bzw. zwei Millionen fünfhunderttausend Euro (2.500.000 Euro) überschreiten zu können. Hat eine SICAV keine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt, gelten außerdem folgende Bedingungen:

- dem Antrag auf Zulassung muss ein Geschäftsplan beigefügt werden, aus dem unter anderem der organisatorische Aufbau der SICAV hervorgeht;

- die Geschäftsleiter der SICAV müssen ausreichend gut beleumdet sein und in Bezug auf

die Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zweck sind die Namen der Geschäftsleiter sowie jeder Wechsel

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dieser Geschäftsleiter der CSSF umgehend mitzuteilen. Über die Geschäftspolitik der SICAV müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen. Unter „Geschäftsleitern“ sind die Personen zu verstehen, welche die SICAV aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Gesellschaft tatsächlich bestimmen,

- des Weiteren erteilt die CSSF, wenn etwaige enge Verbindungen zwischen der SICAV

und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen nicht behindern.

Die CSSF verweigert ferner die Zulassung, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die SICAV enge Verbindungen pflegt, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Bestimmungen, behindert wird. Die SICAV sind verpflichtet, der CSSF die von ihr geforderten Informationen zu übermitteln. Der Antragsteller wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob eine Zulassung erteilt oder abgelehnt wird. Jede Ablehnung einer Zulassung ist zu begründen. Nach Erteilung der Zulassung kann die SICAV ihre Tätigkeit sofort aufnehmen. Die Erteilung der Zulassung beinhaltet für die Mitglieder der Verwaltungs-, Führungs- und Überwachungsorgane der SICAV die Verpflichtung, die CSSF aus eigener Veranlassung, schriftlich sowie in vollständiger, zusammenhängender und verständlicher Form über Änderungen der wesentlichen Informationen, auf welche die CSSF sich bei der Bearbeitung des Zulassungsantrags gestützt hat, in Kenntnis zu setzen. Die CSSF darf einer unter diesen Teil des Gesetzes fallenden SICAV die Zulassung nur entziehen, wenn die besagte SICAV:

a) nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in diesem Gesetz genannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt;

b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise

erwirkt hat;

c) die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d) in schwerwiegender Weise und/oder systematisch gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstoßen hat;

e) ein anderer in diesem Gesetz vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt.

(2) Die Artikel 110, 111 und 112 von Kapitel 15 finden Anwendung auf die SICAV, die keine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben, wobei der dort verwendete Begriff „Verwaltungsgesellschaft" als „SICAV" zu lesen ist. Eine SICAV verwaltet nur die Vermögensgegenstände ihres eigenen Portfolios; ihr darf in keinem Fall der Auftrag zur Verwaltung von Vermögensgegenständen Dritter erteilt werden.

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(3) SICAV, die keine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben, sind verpflichtet, die geltenden Aufsichtsregeln jederzeit einzuhalten. Insbesondere schreibt die CSSF - auch unter Berücksichtigung des Typs der SICAV - vor, dass die betreffende Gesellschaft über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren verfügen muss, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage ihres Anfangskapitals gehören, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die Gesellschaft betreffende Geschäft in Bezug auf Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort nachvollzogen werden kann und dass das Vermögen der SICAV gemäß ihrer Satzung und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird. Art. 28. (1) a) Vorbehaltlich anderslautender Satzungsbestimmungen kann die SICAV jederzeit

Anteile ausgeben.

b) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz (5) und (6) dieses Artikels muss die SICAV ihre Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber zurücknehmen.

(2) a) Die Ausgabe von Anteilen erfolgt nach einem Preis, der sich durch die Teilung des

Nettovermögens der SICAV durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile ergibt, wobei dieser Preis um Kosten und Provisionen erhöht werden kann, deren Obergrenze und Erhebungsmodalitäten durch eine Verordnung der CSSF festgelegt werden können.

b) Die Rücknahme von Anteilen erfolgt nach einem Preis, der sich durch die Teilung des

Nettovermögens der SICAV durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile ergibt, wobei dieser Preis um Kosten und Provisionen vermindert werden kann, deren Obergrenze und Erhebungsmodalitäten durch eine Verordnung der CSSF festgelegt werden können.

(3) Es dürfen keine SICAV-Anteile ausgegeben werden, ohne dass der Gegenwert des Ausgabepreises innerhalb der üblichen Fristen im Vermögen der SICAV verbucht wurde. Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Ausgabe von Gratisanteilen. (4) Die Satzung bestimmt die Zahlungsfristen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, und legt die Grundsätze und Bewertungsverfahren für die Vermögenswerte der SICAV fest. Vorbehaltlich anderslautender Satzungsbedingungen erfolgt die Bewertung der Vermögenswerte der SICAV hinsichtlich der zu einer amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapiere auf der Grundlage des letzten bekannten Kurses, es sei denn, dieser Kurs wäre nicht repräsentativ. Für nicht zu einer amtlichen Notierung zugelassene Wertpapiere sowie für zu einer amtlichen Notierung zugelassene Wertpapiere, deren zuletzt ermittelter Kurs nicht repräsentativ ist, erfolgt die Bewertung aufgrund des wahrscheinlichen, nach Treu und Glauben zu schätzenden Veräußerungswertes. (5) Abweichend von Absatz (1) und unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Fälle, werden in der Satzung die Bedingungen festgelegt, unter welchen die Ausgabe und die Rücknahme ausgesetzt werden kann. Wird die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen ausgesetzt, muss die SICAV die CSSF und, sofern die Anteile in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, die zuständigen Behörden dieser Staaten, unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen. Im Interesse der Anteilinhaber können die Rücknahmen von der CSSF ausgesetzt werden, sofern die gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen in Bezug auf die Tätigkeit und den Betrieb der SICAV nicht eingehalten werden. (6) Die Satzung bestimmt die Häufigkeit der Berechnung des Ausgabe- bzw. Rücknahmepreises.

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(7) Die Satzung gibt an, welche Arten von Kosten von der SICAV zu tragen sind. (8) Anteile müssen vollumfänglich eingezahlt sein. Sie enthalten keinen Nennwert. (9) Jeder Anteil gibt den Mindestbetrag des Gesellschaftskapitals an und enthält keinerlei Angabe in Bezug auf den Nennwert oder auf den dargestellten Kapitalanteil. (10) Der Kauf und Verkauf von Vermögenswerten hat zu Preisen zu erfolgen, die den in Absatz (4) aufgeführten Bewertungskriterien entsprechen. Art. 29. (1) Kapitalveränderungen erfolgen automatisch und unter Verzicht auf die für Kapitalerhöhungen oder –herabsetzungen bei Aktiengesellschaften vorgeschriebenen Maßnahmen bezüglich der Veröffentlichung und Eintragung im Handels- und Gesellschaftsregister. (2) Für Auszahlungen an Anteilinhaber infolge von Kapitalherabsetzungen gelten keine anderen Beschränkungen als die von Artikel 31, Absatz (1). (3) Bei der Ausgabe neuer Anteile können bestehende Anteilinhaber kein Vorzugsrecht geltend machen, es sei denn, dieses Recht wäre ausdrücklich in der Satzung vorgesehen. Art. 30. (1) Fällt das Gesellschaftskapital der SICAV unter zwei Drittel des Mindestkapitals, müssen die Verwaltungsratsmitglieder, bzw. der Vorstand die Hauptversammlung mit der Frage der Auflösung der SICAV befassen, wobei diese ihren Beschluss ohne Anwesenheitsquorum und mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Anteile fasst. (2) Fällt das Gesellschaftskapital der SICAV unter ein Viertel des Mindestkapitals, müssen die Verwaltungsratsmitglieder, bzw. der Vorstand die Hauptversammlung mit der Frage der Auflösung der SICAV befassen, wobei diese ihren Beschluss ohne Anwesenheitsquorum fasst; die Auflösung der SICAV kann durch die Anteilinhaber beschlossen werden, die ein Viertel der in der Versammlung vertretenen Anteile besitzen. (3) Die Einberufung hat so zu erfolgen, dass die Versammlung innerhalb von vierzig Tagen nach der Feststellung der Unterschreitung des Vermögens der vorstehend beschriebenen Untergrenzen von zwei Dritteln bzw. einem Viertel des Mindestkapitals stattfindet. Art. 31. (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Satzung kann das Nettovermögen der SICAV im Rahmen der in Artikel 27 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen ausgeschüttet werden. (2) SICAV sind nicht zur Bildung einer gesetzlichen Mindestrücklage verpflichtet. (3) SICAV unterliegen nicht den Bestimmungen bezüglich der Auszahlung von Vorschussdividenden nach Artikel 72-2 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften. Art. 32. Bei Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, wird die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder „europäische Gesellschaft“ (SE) durch den Begriff „Investmentgesellschaft mit variablem Kapital“ bzw. „SICAV“ oder durch den Begriff „europäische Investmentgesellschaft mit variablem Kapital bzw. „SICAV-SE“ ersetzt. Art. 33. (1) Die Verwahrung des Vermögens der SICAV wird einer Verwahrstelle übertragen. (2) Die Haftung der Verwahrstelle wird nicht dadurch aufgehoben, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt. (3) Darüber hinaus muss die Verwahrstelle:

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a) gewährleisten, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme und die Aufhebung der Anteile durch die SICAV oder für ihre Rechnung den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung der SICAV gemäß erfolgen;

b) gewährleisten, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der SICAV

beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird; c) gewährleisten, dass die Erträge der SICAV satzungsgemäß verwendet werden.

(4) Bei SICAV, die eine Verwaltungsgesellschaft bestellt haben gilt Folgendes: Handelt es sich beim Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft nicht um den Herkunftsmitgliedstaat der SICAV, so müssen die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung über den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß Artikel 33 (1), (2) und (3) und gemäß anderen für Verwahrstellen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen kann, unterzeichnen. Art. 34. (1) Die Verwahrstelle muss entweder ihren satzungsgemäßen Sitz in Luxemburg haben oder, falls sie ihren satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in Luxemburg niedergelassen sein. (2) Die Verwahrstelle muss ein Kreditinstitut im Sinne des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor sein. (3) Die Geschäftsleiter der Verwahrstelle müssen ausreichend gut beleumdet sein und auch in Bezug auf die Art der betroffenen SICAV über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zweck werden die Namen der Geschäftsleiter sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter der CSSF unverzüglich mitgeteilt. „Geschäftsleiter“ sind die Personen, die die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung ihrer Tätigkeit tatsächlich bestimmen. (4) Die Verwahrstelle ist verpflichtet, der CSSF auf Antrag alle Informationen zu übermitteln, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die CSSF benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die SICAV zu überwachen. Art. 35. Die Verwahrstelle haftet nach luxemburgischem Recht gegenüber der Investmentgesellschaft und den Anteilinhabern für Schäden, die ihnen durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle entstanden sind. Art. 36. Die Aufgaben der Verwahrstelle bzw. der Verwaltungsgesellschaft, sofern eine SICAV eine Verwaltungsgesellschaft bestellt hat, enden jeweils im Hinblick auf die SICAV:

a) im Falle des auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der SICAV erfolgten Ausscheidens der Verwahrstelle; bis zur Bestellung eines Nachfolgers, welche innerhalb von zwei Monaten erfolgen muss, wird die Verwahrstelle sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die angemessene Wahrnehmung der Interessen der Anteilinhaber zu gewährleisten;

b) im Falle des auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der SICAV erfolgten

Ausscheidens der bestellten Verwaltungsgesellschaft, sofern diese durch eine andere gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft ersetzt wird;

c) im Falle des auf Veranlassung der SICAV erfolgten Ausscheidens der

Verwaltungsgesellschaft, nachdem die SICAV beschlossen hat, das Statut einer selbstverwalteten SICAV anzunehmen;

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d) im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens sowie im Falle der Eröffnung des Vergleichsverfahrens, der Gewährung von Zahlungsaufschub, der Anordnung der Zwangsverwaltung oder einer vergleichbaren Maßnahme oder der Liquidation der SICAV, der Verwahrstelle oder der Verwaltungsgesellschaft;

e) sofern die zuständige Aufsichtsbehörde der SICAV, der Verwahrstelle oder der

bestellten Verwaltungsgesellschaft die Zulassung entzogen hat; f) in allen anderen in der Satzung vorgesehenen Fällen.

Art. 37. Die Verwahrstelle muss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber handeln.

Kapitel 4 – Sonstige Investmentgesellschaften zur Anlage in Wertpapieren Art. 38. Unter sonstigen Investmentgesellschaften im Sinne von Teil I dieses Gesetzes sind Gesellschaften zu verstehen, die nicht die Form einer SICAV besitzen und

- deren ausschließlicher Zweck darin besteht, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen liquiden Finanzanlagen gemäß Artikel 41 Absatz (1) dieses Gesetzes anzulegen und ihren Anteilinhabern die aus der Verwaltung ihrer Vermögenswerte resultierenden Ergebnisse zugute kommen zu lassen, und

- deren Anteile zum Vertrieb im Wege eines öffentlichen Angebotes oder einer

Privatplatzierung bestimmt sind, unter der Voraussetzung, dass der Begriff „Investmentgesellschaft“ auf all ihren Urkunden, Anzeigen, Veröffentlichungen, Schreiben und anderen Dokumenten erwähnt wird.

Art. 39. Die Artikel 26, 27, 28, mit Ausnahme der Absätze (8) und (9), 30, 33, 34, 35, 36 und 37 dieses Gesetzes sind auf die Investmentgesellschaften, die unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, anwendbar.

Kapitel 5 – Anlagepolitik eines OGAW Art. 40. Im Sinne dieses Kapitels wird bei OGAW, die aus mehr als einem Teilfonds zusammengesetzt sind, jeder Teilfonds als eigener OGAW betrachtet. Art. 41. (1) Die Anlagen eines OGAW können ausschließlich aus einer oder mehreren der folgenden Anlagearten bestehen:

a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Märkte für Finanzinstrumente notiert oder gehandelt werden;

b) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem anderen geregelten Markt

eines Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden,

c) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines nicht

zur Europäischen Union gehörenden Staates, amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines nicht zur Europäischen Union gehörenden Staates, der

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anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes im Verwaltungsreglement oder in der Satzung des OGAW vorgesehen ist;

d) Wertpapieren und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen, sofern: - die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur

amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes im Verwaltungsreglement oder in der Satzung des OGAW vorgesehen ist, und

- die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erwirkt wird; e) Anteilen von nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW und/oder anderer

OGA im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 209/65/EG, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, sofern:

- diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer

Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht;

- das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind,

- die Geschäftstätigkeit der anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden;

- die OGAW oder die anderen OGA, deren Anteile erworben werden sollen,

nach ihrem Verwaltungsreglement bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 % ihres Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen dürfen;

f) Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten

bei Kreditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder - falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet - es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;

g) abgeleiteten Finanzinstrumenten („Derivaten“), einschließlich gleichwertiger bar

abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Buchstaben a), b) und c) oben bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivaten“), sofern - es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne von Artikel 41 Absatz

(1) oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinem Verwaltungsreglement oder seiner Satzung genannten Anlagezielen investieren darf,

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- die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden, und

- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf

Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;

h) Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und

die unter die Definition des Artikels 1 dieses Gesetzes fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:

- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der

Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert, oder

- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den

Buchstaben a), b) und c) oben bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden,

- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten

Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder

- von anderen Emittenten begeben werden, die einer Kategorie angehören, die

von der CSSF zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind, und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen Euro (EUR 10.000.000), das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.

(2) Jedoch darf ein OGAW nicht:

a) mehr als 10 % seines Vermögens in anderen als den in Absatz 1 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen;

b) Edelmetalle oder Zertifikate über diese erwerben. OGAW dürfen daneben flüssige Mittel halten.

(3) Eine Investmentgesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.

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Art. 42. (1) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Luxemburg muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss der CSSF regelmäßig für jeden von ihr verwalteten OGAW gemäß den von der CSSF festgelegten detaillierten Regeln die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitteilen. Die gleiche Verpflichtung gilt für Investmentgesellschaften, deren satzungsgemäßer Sitz sich in Luxemburg befindet. (2) Ein OGAW ist des Weiteren berechtigt, sich unter Einhaltung der von der CSSF festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf ein OGAW bei diesen Transaktionen von den in seinem Verwaltungsreglement, seiner Satzung bzw. seinem Prospekt genannten Anlagezielen abweichen. (3) Der OGAW stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines Portfolios nicht überschreitet. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, voraussichtliche Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die nachstehenden Absätze. Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 43 Absatz (5) festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 43 nicht überschreitet. Falls ein OGAW in indexbasierte Derivate investiert, müssen diese Anlagen nicht notwendigerweise in Bezug auf die in Artikel 43 festgelegten Grenzen miteinbezogen werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss das Derivat bei der Anwendung der Vorschriften dieses Artikels mit berücksichtigt werden. Art. 43. (1) Ein OGAW legt höchstens 10% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten an. Ein OGAW legt höchstens 20 % seines Vermögens in Einlagen bei ein und demselben Emittenten an. Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines OGAW mit OTC-Derivaten darf 10 % seines Vermögens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 Absatz (1) Buchstabe f) ist, 10 %, ansonsten liegt dieser Satz bei 5%. (2) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Vermögens anlegt, darf 40 % des Wertes seines Sondervermögens nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen, die bei Finanzinstituten vorgenommen werden, welche einer Aufsicht unterliegen, noch auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit diesen Instituten getätigt werden. Ungeachtet der Einzelobergrenzen des Absatzes (1) darf ein OGAW Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde:

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- von dieser Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, - Einlagen bei dieser Einrichtung oder - von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate

(3) Die in Absatz (1), erster Satz, genannte Obergrenze wird auf höchstens 35 % angehoben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden. (4) Die in Absatz (1), erster Satz, genannte Obergrenze wird für bestimmte Schuldverschreibungen auf höchstens 25 % angehoben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere werden die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Konkurs des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Legt ein OGAW mehr als 5 % seines Sondervermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des ersten Absatzes an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Wertes des Sondervermögens des OGAW nicht überschreiten. (5) Die in den Absätzen (3) und (4) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz (2) vorgesehenen Anlagegrenze von 40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen (1), (2), (3) und (4) genannten Grenzen dürfen nicht kombiniert werden; daher dürfen gemäß den Absätzen (1), (2), (3) und (4) getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesem Emittenten oder in Derivaten desselben 35 % des Sondervermögens der OGAW nicht übersteigen. Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden bei der Berechnung der in diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent angesehen. Ein und derselbe OGAW darf kumuliert bis zu 20 % seines Sondervermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe anlegen. Art. 44. (1) Unbeschadet der in Artikel 48 festgelegten Anlagegrenzen werden die in Artikel 43 genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % angehoben, wenn es gemäß dem Verwaltungsreglement bzw. der Satzung des OGAW Ziel seiner Anlagestrategie ist, einen bestimmten, von der CSSF anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass:

- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist, - der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, - und der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.

(2) Die in Absatz (1) genannte Obergrenze wird auf 35 % angehoben, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. Art. 45. (1) Abweichend von Artikel 43 kann die CSSF einem OGAW gestatten, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % seines Sondervermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat oder dessen

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Gebietskörperschaften, von einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden. Die CSSF erteilt diese Genehmigung nur dann, wenn sie der Auffassung ist, dass die Teilnehmer des betreffenden OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Teilnehmer von OGAW, die die Grenzen der Artikel 43und 44 einhalten. Diese OGAW müssen Wertpapiere halten, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags nicht überschreiten dürfen. (2) Die in Absatz (1) genannten OGAW müssen in ihrem Verwaltungsreglement bzw. ihrer Satzung ausdrücklich die Staaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters erwähnen, von denen die Wertpapiere, in denen sie mehr als 35 % ihres Sondervermögens anzulegen beabsichtigen, begeben oder garantiert werden. (3) Darüber hinaus müssen die in Absatz (1) genannten OGAW in den Prospekten sowie in Werbeanzeigen deutlich auf diese Genehmigung hinweisen und dabei die Staaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters angeben, in deren Wertpapieren sie mehr als 35 % ihres Sondervermögens anzulegen beabsichtigen oder angelegt haben. Art. 46. (1) Ein OGAW darf Anteile von anderen OGAW oder anderen OGA im Sinne des Artikels 41Absatz (1) Buchstabe e) erwerben, sofern er höchstens 20 % seines Sondervermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen OGA anlegt. Für die Zwecke der Anwendung dieser Anlagegrenze gilt jeder Teilfonds eines OGA mit mehreren Teilfonds als einzelner Emittent, sofern der Grundsatz der Absonderung der Verbindlichkeiten der einzelnen Teilfonds gegenüber Dritten sichergestellt ist. (2) Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW dürfen insgesamt 30 % des Sondervermögens des OGAW nicht übersteigen. Wenn ein OGAW Anteile eines anderen OGAW und/oder sonstigen OGA erworben hat, werden die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen OGA in Bezug auf die Obergrenzen des Artikels 43 nicht kombiniert. (3) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen dieser anderen OGAW oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen. Legt ein OGAW einen wesentlichen Teil seines Vermögens in anderen OGAW und/oder sonstigen OGA an, so muss sein Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden OGAW selbst wie auch von den anderen OGAW und/oder sonstigen OGA, in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Der OGAW gibt in seinem Jahresbericht an, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der OGAW einerseits und die OGAW oder anderen OGA, in die er investiert, andererseits zu tragen haben. Art. 47. (1) In dem Prospekt wird angegeben, in welche Kategorien von Vermögenswerten der OGAW investieren darf. Er gibt ferner an, ob der OGAW Geschäfte mit Derivaten tätigen darf; ist dies der Fall, so wird im Prospekt gut sichtbar erläutert, ob diese Geschäfte zu Deckungszwecken oder

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zur Umsetzung der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil auswirkt. (2) Wenn ein OGAW sein Vermögen hauptsächlich in den in Artikel 41 definierten Kategorien von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder wenn ein OGAW einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß Artikel 44 nachbildet, so wird im Prospekt und gegebenenfalls in den Werbeanzeigen deutlich sichtbar auf die Anlagestrategie des OGAW hingewiesen. (3) Weist der Nettoinventarwert eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf, so müssen der Prospekt und gegebenenfalls die Werbeanzeigen deutlich sichtbar auf dieses Merkmal des OGAW hinweisen. (4) Wenn ein Anleger dies wünscht, muss die Verwaltungsgesellschaft ferner zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des OGAW, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Anlageinstrumenten informieren. Art. 48. (1) Eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft kann für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds, die unter den Anwendungsbereich von Teil I dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2009/65/EG fallen, Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. (2) Ein OGAW darf höchstens erwerben:

- 10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten; - 10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten; - 25 % der Anteile ein und desselben OGAW oder anderen OGA im Sinne von Artikel 2

Absatz (2) dieses Gesetzes; - 10 % der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten.

Die unter dem zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt. (3) Die Absätze (1) und (2) sind nicht anzuwenden:

a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;

b) auf von einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, begebene oder

garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente; c) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Einrichtungen

öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören;

d) auf Aktien, die ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittlandes

außerhalb der Europäischen Union besitzt, die ihr Vermögen hauptsächlich in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Land ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Landes die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittlandes außerhalb der Europäischen Union in ihrer

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Anlagepolitik die in den Artikeln 43 und 46 sowie in Artikel 48, Absätze (1) und (2) festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Bei Überschreitung der in den Artikeln 43 und 46 vorgesehenen Grenzen findet Artikel 49 entsprechend Anwendung;

e) auf von einer Investmentgesellschaft oder von mehreren Investmentgesellschaften

gehaltene Aktien am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich für diese Investmentgesellschaft oder -gesellschaften bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anteilinhaber ausüben.

Art. 49. (1) Bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Vermögens sind, muss ein OGAW die in diesem Kapitel vorgesehenen Anlagegrenzen nicht notwendigerweise einhalten. Unbeschadet ihrer Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, können neu zugelassene OGAW während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung von den Artikeln 43, 44, 45 und 46 abweichen. (2) Werden die in Absatz (1) genannten Grenzen von dem OGAW unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte überschritten, so strebt dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber an. Art. 50. (1) Folgende Organismen dürfen keine Kredite aufnehmen:

- Investmentgesellschaften, - Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen für Rechnung von Investmentfonds.

Ein OGAW darf jedoch Fremdwährung durch „Back-to-back“-Darlehen erwerben. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen OGAW Kredite aufnehmen, sofern es sich um Kredite handelt: a) die vorübergehend aufgenommen werden und die sich belaufen - im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens,

- im Falle eines Investmentfonds auf nicht mehr als 10 % des Wertes des Fonds; oder

b) die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich sind, und sich im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens belaufen.

Falls ein OGAW Kredite gemäß den Buchstaben a) und b) aufnehmen darf, dürfen diese Kredite zusammen 15 % seines Vermögens nicht übersteigen. Art. 51. (1) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen dürfen unbeschadet der Anwendung der Artikel 41 und 42 weder

- Investmentgesellschaften noch - Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen für Rechnung von Investmentfonds.

(2) Absatz (1) steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 41 Absatz (1) Buchstaben e), g) und h) genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten durch die besagten Organismen nicht entgegen. Art. 52. Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 41 Absatz (1) Buchstaben e), g) und h) genannten Finanzinstrumenten dürfen

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- weder von Investmentgesellschaften - noch von für die Rechnung von Investmentfonds handelnden Verwaltungsgesellschaften

oder Verwahrstellen getätigt werden. Kapitel 6 – In Luxemburg niedergelassene OGAW, die ihre Anteile in anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union vertreiben Art. 53. OGAW, die ihre Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertreiben, müssen unter Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem ihre Anteile vertrieben werden, die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber in diesem Mitgliedstaat in den Genuss der Zahlungen, des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile kommen und die vom OGAW zu liefernden Informationen erhalten. Art. 54. (1) Wenn ein OGAW beabsichtigt, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, so übermittelt er der CSSF im Voraus ein Anzeigeschreiben. Das Anzeigeschreiben umfasst Angaben zu den Modalitäten des Vertriebs der OGAW-Anteile im Aufnahmemitgliedstaat, sowie gegebenenfalls zu den Anteilsklassen. Im Rahmen von Artikel 113 enthält es einen Hinweis darauf, dass der OGAW von der Verwaltungsgesellschaft vertrieben wird, die den OGAW verwaltet. (2) Der OGAW fügt dem in Absatz (1) genannten Anzeigeschreiben eine aktuelle Fassung folgender Unterlagen bei:

a) sein Verwaltungsreglement oder seine Satzung, seinen Prospekt sowie gegebenenfalls den letzten Jahresbericht und, gegebenenfalls, den anschließenden Halbjahresbericht in der gemäß Artikel 55 Absatz (1) Buchstaben c) und d) angefertigten Übersetzung und

b) die in Artikel 159 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger in der

gemäß Artikel 55 Absatz (1) Buchstaben b) und d) angefertigten Übersetzung. (3) Die CSSF prüft, ob die vom OGAW gemäß den Absätzen (1) und (2) bereitgestellten Unterlagen vollständig sind. Die CSSF übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben möchte, spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen in Absatz (2) vorgesehenen Unterlagen die vollständigen in Absatz (1) und (2) genannten Unterlagen. Sie fügt den Unterlagen eine Bescheinigung bei, der zufolge der OGAW die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bedingungen erfüllt. Die CSSF unterrichtet den OGAW umgehend über den Versand der Unterlagen. Der OGAW kann seine Anteile ab dem Datum dieser Anzeige im Aufnahmemitgliedstaat auf den Markt bringen. (4) Im Falle einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß Absatz (1) mitgeteilten Modalitäten des Vertriebs oder einer Änderung der vertriebenen Anteilsklassen teilt der OGAW den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor Umsetzung der besagten Änderung diese schriftlich mit. Art. 55. (1) Ein OGAW, der seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertreibt, liefert den Anlegern im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats alle Informationen und Unterlagen, die er gemäß Kapitel 21 dieses Gesetzes den Anlegern in Luxemburg liefern muss. Diese Informationen und Unterlagen werden den Anlegern gemäß folgenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt:

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a) Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel 21 dieses Gesetzes werden diese

Informationen oder Unterlagen den Anlegern in Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zur Verfügung gestellt;

b) die in Artikel 159 des Gesetzes genannten wesentlichen Informationen für den

Anleger werden in die oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierte Sprache übersetzt;

c) andere Informationen oder Unterlagen als die in Artikel 159 genannten wesentlichen

Informationen für den Anleger werden nach Wahl des OGAW in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierte Sprache oder in eine in der Finanzwelt gebräuchliche Sprache übersetzt, und

d) Übersetzungen von Informationen und/oder Unterlagen gemäß den Buchstaben b) und

c) werden unter der Verantwortung des OGAW erstellt und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben.

(2) Die in Absatz 1 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der dort genannten Informationen und Unterlagen. (3) Die Häufigkeit der in Artikel 157 des Gesetzes vorgesehenen Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- oder Auszahlungspreise für die OGAW-Anteile wird durch die in Luxemburg geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt. Art. 56. Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Aufnahmemitgliedstaat des OGAW denselben Verweis auf ihre Rechtsform, beispielsweise „Investmentgesellschaft“ oder „Investmentfonds“, wie in Luxemburg verwenden. Art. 57. Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „OGAW“ die dazugehörigen Teilfonds ein. Art. 58. Die Bestimmungen der Artikel 53 bis 57 dieses Gesetzes finden ebenfalls Anwendung, innerhalb der vom Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und der diesbezüglichen Verträge festgelegten Grenzen, auf in Luxemburg niedergelassene OGAW, die ihre Anteile auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der kein Mitgliedstaat ist, vertreiben.

Kapitel 7 – In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelassene OGAW, die ihre Anteile in Luxemburg vertreiben

Art. 59. In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene OGAW, die ihre Anteile in Luxemburg vertreiben, müssen ein Kreditinstitut benennen, damit Auszahlungen an Anteilinhaber sowie Rücknahmen und Zahlungen von Anteilen in Luxemburg vorgenommen werden. Der OGAW muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die dem OGAW obliegende Bereitstellung von Informationen an die Anteilinhaber in Luxemburg gewährleistet wird. Art. 60. (1) Falls ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener OGAW beabsichtigt, seine Anteile in Luxemburg zu vertreiben, werden der CSSF von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW die in den Absätzen (1) und (2) von Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Unterlagen sowie eine Bescheinigung aus der hervorgeht, dass der OGAW die von der Richtlinie 2009/65/EG vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, übermittelt.

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Sobald der OGAW darüber unterrichtet wurde, dass die in diesem Absatz erwähnte Übermittlung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW an die CSSF erfolgt ist, kann der OGAW auf dem luxemburgischen Markt tätig werden. (2) Im Falle einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß Absatz (1) mitgeteilten Modalitäten des Vertriebs oder einer Änderung der vertriebenen Anteilsklassen teilt der OGAW der CSSF vor Umsetzung der Änderung diese schriftlich mit. Art. 61. (1) Ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener OGAW, der seine Anteile in Luxemburg vertreibt, liefert den Anlegern in Luxemburg alle Informationen und Unterlagen, die er gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern in seinem Herkunftsmitgliedstaat liefern muss. Diese Informationen und Unterlagen werden den Anlegern gemäß folgenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt:

a) Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG werden diese Informationen und/oder Unterlagen den Anlegern in Einklang mit den in Luxemburg geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung gestellt;

b) die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Informationen für

den Anleger sowie die anderen Informationen oder Unterlagen als die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Informationen für den Anleger, werden in die luxemburgische, französische, deutsche oder englische Sprache übersetzt;

c) Übersetzungen von Informationen und/oder Unterlagen gemäß Buchstabe b) werden

unter der Verantwortung des OGAW erstellt und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben.

(2) Die in Absatz (1) beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der dort genannten Informationen und Unterlagen. (3) Die Häufigkeit der in Artikel 76 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- oder Auszahlungspreise für die OGAW-Anteile wird durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW geregelt. Art. 62. Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Luxemburg denselben Verweis auf ihre Rechtsform, beispielsweise „Investmentgesellschaft“ oder „Investmentfonds“, wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwenden. Art. 63. Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „OGAW“ die dazugehörigen Teilfonds ein. Art. 64. Die Bestimmungen der Artikel 59 bis 63 dieses Gesetzes finden ebenfalls innerhalb der Grenzen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der damit zusammenhängenden Rechtsakte Anwendung auf OGAW, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der kein Mitgliedstaat ist, niedergelassen sind und ihre Anteile in Luxemburg vertreiben.

Kapitel 8 – Verschmelzungen von OGAW

A. – Grundsatz, Genehmigung und Zustimmung

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Art. 65. Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „OGAW“ die dazugehörigen Teilfonds ein. Art. 66. (1) Vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen und unabhängig von der Form der OGAW im Sinne von Artikel 2 Absatz (3) kann ein in Luxemburg niedergelassener OGAW, sei es als übertragender OGAW, oder als übernehmender OGAW, Gegenstand von grenzüberschreitenden und inländischen Verschmelzungen nach Artikel 1, Punkte 21) und 22) werden, gemäß einem der Verschmelzungsverfahren nach Artikel 1, Punkt 20) dieses Gesetzes. (2) Unter dieses Kapitel fallen ebenfalls Verschmelzungen von in Luxemburg niedergelassenen OGAW, wenn keiner der betroffenen OGAW Gegenstand eines Anzeigeschreibens gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG war. (3) Die in Kapitel XIV des geänderten Gesetzes vom 15. August 1915 über die Handelsgesellschaften aufgeführten Bestimmungen bezüglich der Verschmelzungen gelten nicht für Verschmelzungen von OGAW. (4) Unbeschadet der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes muss die Satzung eines in Luxemburg niedergelassenen OGAW, der die Form einer Gesellschaft angenommen hat, vorsehen, wer jeweils von der Hauptversammlung der Anteilinhaber, oder des Verwaltungsrats oder des Vorstands dafür zuständig ist, um über das Datum der Wirksamkeit einer Verschmelzung mit einem anderen OGAW zu entscheiden. Für in Luxemburg niedergelassene OGAW, die in Form von Investmentfonds gegründet wurden, ist vorbehaltlich einer im Verwaltungsreglement vorgesehenen Ausnahmeregelung die Verwaltungsgesellschaft dafür zuständig, um über das Datum der Wirksamkeit einer Verschmelzung mit einem anderen OGAW zu entscheiden. Falls das Verwaltungsreglement oder die Satzung die Zustimmung einer Versammlung der Anteilinhaber vorsieht, müssen die gleichen Dokumente die anwendbaren Bedingungen für Anwesenheitsquorum und Mehrheit vorsehen, wobei bezüglich der Zustimmung des gemeinsamen Verschmelzungsplans durch die Anteilinhaber vorzuschreiben ist, dass diese Zustimmung mindestens der einfachen Mehrheit bedarf, ohne dass jedoch mehr als 75% der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung der Anteilinhaber anwesenden oder vertretenen Anteilinhaber erforderlich sind. Sofern keine Sonderbestimmungen im Verwaltungsreglement oder in der Satzung festgelegt sind, bedürfen alle Verschmelzungen von übertragenden OGAW in Form von Investmentfonds der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft und Verschmelzungen von übertragenden OGAW in Form einer Gesellschaft der Zustimmung der mit mindestens einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Anteilinhaber beschließenden Hauptversammlung der Anteilinhaber. Bei Verschmelzungen, bei denen der übertragende OGAW eine Investmentgesellschaft ist, die erlischt, muss das Wirksamwerden der Verschmelzung von einer Hauptversammlung der Anteilinhaber des übertragenden OGAW beschlossen werden, die gemäß den in der Satzung vorgesehenen Bedingungen und Anforderungen für Quorum und Mehrheit entscheiden, wobei gleichfalls die Bestimmungen dieses Absatzes einzuhalten sind. Bei übertragenden OGAW, die erlöschen, muss das Wirksamwerden der Verschmelzung notariell beurkundet werden. Sofern eine Verschmelzung der Zustimmung der Anteilinhaber gemäß den oben stehenden Bedingungen bedarf, ist allein die Zustimmung der Anteilinhaber des/der von der Verschmelzung betroffenen Teilfonds erforderlich, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Verwaltungsreglements oder der Satzung des OGAW. Die praktischen Modalitäten für die Verschmelzungsverfahren von luxemburgischen OGAW, die von einer Verschmelzung betroffen sind, können über eine CSSF-Verordnung festgelegt werden.

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Die in Artikel 1, Punkt 20) c) dieses Gesetzes vorgesehenen Verschmelzungen erfolgen gemäß den in diesem Kapitel vorgesehenen Modalitäten. Falls sowohl der übernehmende als auch der übertragende OGAW in Luxemburg niedergelassen sind, finden die in diesem Kapitel vorgesehenen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Eingreifen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates keine Anwendung. Art. 67. (1) Falls es sich bei dem übertragenden OGAW um einen in Luxemburg niedergelassenen OGAW handelt, bedarf eine Verschmelzung der vorherigen Genehmigung der CSSF. (2) Der übertragende OGAW übermittelt folgende Informationen an die CSSF:

a) den vom übertragenden OGAW und vom übernehmenden OGAW gebilligten gemeinsamen Verschmelzungsplan,

b) eine aktuelle Fassung des Prospekts und der in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG

genannten wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW, falls dieser in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,

c) eine von allen Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW

abgegebene Erklärung, mit der gemäß den Bestimmungen von Artikel 70 bestätigt wird, dass sie die Übereinstimmung der Angaben nach Artikel 69 Absatz (1) Buchstaben a), f) und g) mit den Anforderungen dieses Gesetzes und dem Verwaltungsreglement oder der Satzung ihres jeweiligen OGAW überprüft haben. Ist der übernehmende OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so bestätigt die von der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW abgegebene Erklärung, dass, gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/65/EG, die Übereinstimmung der Angaben nach Artikel 40 Absatz (1) Buchstaben a), f) und g) mit den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG und dem Verwaltungsreglement oder der Satzung des übernehmenden OGAW überprüft wurde; und

d) die Informationen, die der übertragende und der übernehmende OGAW ihren

jeweiligen Anteilinhabern zu der geplanten Verschmelzung zu übermitteln beabsichtigen.

Diese Informationen werden der CSSF in luxemburgischer, französischer, deutscher

oder englischer Sprache mitgeteilt. (3) Falls der Antrag nach Ansicht der CSSF nicht vollständig ist, fordert sie zusätzliche Informationen innerhalb einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz (2) vorgesehenen Informationen. (4) (a) Ist der übernehmende OGAW nicht in Luxemburg niedergelassen und liegt der

vollständige Antrag vor, übermittelt die CSSF umgehend Kopien der Informationen nach Absatz (2) an die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des übernehmenden OGAW. Die CSSF und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des übernehmenden OGAW wägen jeweils die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW ab, um zu prüfen, inwieweit die Anteilinhaber angemessene Informationen erhalten.

Wenn es die CSSF für erforderlich hält, kann sie schriftlich eine Klarstellung der

Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW verlangen. Halten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden

OGAW es für erforderlich, so können sie spätestens 15 Arbeitstage nach Erhalt der

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Kopien mit den vollständigen Informationen gemäß Absatz (2) schriftlich verlangen, dass der übernehmende OGAW die seinen Anteilinhabern zu liefernden Informationen ändert.

In diesem Fall teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des

übernehmenden OGAW der CSSF ihre Unzufriedenheit mit. Sie informieren die CSSF innerhalb von 20 Arbeitstagen, nachdem ihnen die geänderten Informationen, die den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW übermittelt werden, vorgelegt worden sind, darüber, ob diese geänderten Informationen zufriedenstellend sind.

b) Ist der übernehmende OGAW in Luxemburg niedergelassen und sofern der Antrag

vollständig ist, wägt die CSSF jeweils die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW ab, um zu prüfen, inwieweit die Anteilinhaber angemessene Informationen erhalten. Wenn es die CSSF für erforderlich hält, kann sie schriftlich (i) eine Klarstellung der Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW und (ii) innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Arbeitstagen nach Erhalt der Kopien mit den vollständigen Informationen gemäß Absatz (2) verlangen, dass der übernehmende OGAW die seinen Anteilinhabern zu liefernden Informationen ändert.

(5) Die CSSF teilt dem übertragenden OGAW innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Angaben gemäß Absatz (2) mit, ob die Verschmelzung genehmigt wird. (6) Falls der übernehmende OGAW nicht in Luxemburg niedergelassen ist und

a) die geplante Verschmelzung sämtliche Auflagen der Artikel 67, 69, 70 und 71 dieses Gesetzes erfüllt; und

b) der übernehmende OGAW gemäß Artikel 60 dieses Gesetzes für den Vertrieb seiner

Anteile in Luxemburg und in sämtlichen Mitgliedstaaten gemeldet ist, in denen der übertragende OGAW entweder zugelassen oder für den Vertrieb seiner Anteile gemäß Artikel 60 dieses Gesetzes angezeigt ist, und

c) die CSSF und die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des

übernehmenden OGAW die Informationen, die den Anteilinhabern übermittelt werden sollen, für zufriedenstellend befinden oder kein Hinweis auf Unzufriedenheit von Seiten der zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des übernehmenden OGAW nach Absatz (4) (a) Unterabsatz 4 eingegangen ist,

genehmigt die CSSF die geplante Verschmelzung sofern diese Bedingungen erfüllt sind. Die CSSF übermittelt ihren Beschluss ebenfalls an die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des übernehmenden OGAW. Falls der übernehmende OGAW ebenfalls in Luxemburg niedergelassen ist und

a) die geplante Verschmelzung sämtliche Auflagen der Artikel 67, 69, 70 und 71 dieses Gesetzes erfüllt; und

b) der übernehmende OGAW gemäß Artikel 60 dieses Gesetzes für den Vertrieb seiner

Anteile in sämtlichen Mitgliedstaaten gemeldet ist, in denen der übertragende OGAW entweder zugelassen oder für den Vertrieb seiner Anteile gemäß Artikel 60 dieses Gesetzes angezeigt ist, und

c) die CSSF die Informationen, die den Anteilinhabern des übertragenden und des

übernehmenden OGAW übermittelt werden sollen, für zufriedenstellend befindet

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genehmigt die CSSF die geplante Verschmelzung sofern diese Bedingungen erfüllt sind. Art. 68. (1) Falls es sich bei dem übernehmenden OGAW um einen in Luxemburg niedergelassenen OGAW handelt, und der übertragende OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, müssen der CSSF von den zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaates Kopien der in Artikel 67 (2) a), c) und d) aufgelisteten Informationen übermittelt werden. (2) Die CSSF und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des übertragenden OGAW wägen jeweils die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW ab, um zu prüfen, inwieweit die Anteilinhaber angemessene Informationen erhalten. Wenn es die CSSF für erforderlich hält, kann sie schriftlich innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Arbeitstagen nach Erhalt der Kopien mit den vollständigen Informationen gemäß Absatz (1) verlangen, dass der übernehmende OGAW die seinen Anteilinhabern zu liefernden Informationen ändert. Die CSSF teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des übertragenden OGAW innerhalb von 20 Arbeitstagen nachdem sie diese erhalten hat, mit, ob sie die geänderten Informationen für die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW für zufriedenstellend befindet. (3) Unbeschadet seiner Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, kann der übernehmende OGAW während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung von den Artikeln 43, 44, 45 und 46 abweichen. Art. 69. (1) Der übertragende und der übernehmende OGAW müssen einen gemeinsamen Verschmelzungsplan erstellen. Der gemeinsame Verschmelzungsplan führt folgende Angaben an:

a) Art der Verschmelzung und beteiligte OGAW; b) Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung; c) erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl

des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW; d) die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der

Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 75 Absatz 1;

e) Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses; f) geplanter effektiver Verschmelzungstermin; g) die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen

geltenden Bestimmungen und h) im Falle einer Verschmelzung nach Artikel 1, Punkt 20) b) und, gegebenenfalls, nach

Artikel 1 , Punkt 20) c) dieses Gesetzes oder gegebenenfalls nach Artikel 2, Absatz (1) Punkte p) ii), und gegebenenfalls nach Artikel 2, Absatz (1) Punkte p) iii) der Richtlinie 2009/65/EG, das Verwaltungsreglement oder die Satzung des neu gegründeten übernehmenden OGAW.

(2) Der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW können beschließen, weitere Punkte in den Verschmelzungsplan aufzunehmen.

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B. Kontrolle durch Dritte, Information der Anteilinhaber und sonstige Rechte der Anteilinhaber

Art. 70. Sofern der (die) OGAW in Luxemburg niedergelassen ist/sind, müssen die Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW die Übereinstimmung der Angaben nach Artikel 69 Absatz (1) Buchstaben a), f) und g) mit den Anforderungen dieses Gesetzes und dem Verwaltungsreglement oder der Satzung ihres jeweiligen OGAW überprüfen. Art. 71. (1) Der in Luxemburg niedergelassene übertragende OGAW muss einen réviseur d’entreprises agréé (zugelassener Rechnungsprüfer in Luxemburg), oder gegebenenfalls einen unabhängigen gesetzlichen Abschlussprüfer mit der Bestätigung von Folgendem beauftragen:

a) die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 75 Absatz (1) dieses Gesetzes;

b) sofern zutreffend, die Barzahlung je Anteil und c) die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche

Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt der Berechnung dieses Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 75 Absatz (1) dieses Gesetzes.

(2) Der réviseur d’entreprises agréé oder gesetzliche Abschlussprüfer des übertragenden OGAW oder der réviseur d’entreprises agréé oder gesetzliche Abschlussprüfer des übernehmenden OGAW gelten für die Zwecke von Absatz (1) als réviseur d’entreprises agréé oder unabhängiger Abschlussprüfer. (3) Den Anteilinhabern sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW sowie ihren jeweiligen zuständigen Behörden wird auf Anfrage kostenlos eine Kopie des Berichts des réviseur d’entreprises agréé oder, sofern zutreffend, des gesetzlichen Abschlussprüfers zur Verfügung gestellt. Art. 72. (1) Falls der übertragende OGAW und/oder der übernehmende OGAW in Luxemburg niedergelassen sind, müssen beide ihren jeweiligen Anteilinhabern geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung übermitteln, damit diese sich ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen der Verschmelzung auf ihre Anlage bilden können. (2) Die genannten Informationen werden den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW, die in Luxemburg niedergelassen sind, erst übermittelt, nachdem die CSSF die geplante Verschmelzung nach Artikel 67 dieses Gesetzes genehmigt hat. Sie werden mindestens dreißig Tage vor der letzten Frist für einen Antrag auf Rücknahme oder Auszahlung oder gegebenenfalls Umwandlung ohne Zusatzkosten gemäß Artikel 73 Absatz (1) dieses Gesetzes übermittelt. (3) Die Informationen, die den Anteilinhabern des in Luxemburg niedergelassenen übertragenden und/oder übernehmenden OGAW zu übermitteln sind, umfassen geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung, damit sie sich ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen der Verschmelzung auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach den Artikeln 66 (4) und 73 dieses Gesetzes ausüben können. Sie umfassen Folgendes:

a) Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung; b) potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber,

einschließlich aber nicht ausschließlich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis, periodische Berichte,

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etwaige Verwässerung der Leistung und gegebenenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger, dass sich ihre steuerliche Behandlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen ändern könnte;

c) spezifische Rechte der Anteilinhaber in Bezug auf die geplante Verschmelzung,

einschließlich aber nicht ausschließlich des Rechts auf zusätzliche Informationen, des Rechts, auf Anfrage eine Kopie des Berichts des réviseur d’entreprises agréé oder gegebenenfalls des unabhängigen Abschlussprüfers oder der Verwahrstelle (sofern im Herkunftsmitgliedstaat des übertragenden oder übernehmenden OGAW anwendbar) zu erhalten, des Rechts, gemäß Artikel 73 Absatz (1) die kostenlose Rücknahme oder Auszahlung oder gegebenenfalls Umwandlung ihrer Anteile zu verlangen, und der Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts;

d) maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter effektiver Verschmelzungstermin; und e) Kopie der in Artikel 159 dieses Gesetzes oder gegebenenfalls in Artikel 78 der

Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Informationen für den Anleger in Bezug auf den übernehmenden OGAW.

(4) Wurde der übertragende oder der übernehmende OGAW gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG gemeldet, so werden die in Absatz (3) genannten Informationen in einer der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats des jeweiligen OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vorgelegt. Der OGAW, der die Informationen zu übermitteln hat, ist für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. Diese Übersetzung gibt den Inhalt des Originals zuverlässig wieder. Art. 73. (1) Falls der übertragende und/oder der übernehmende OGAW in Luxemburg niedergelassen sind, haben ihre Anteilinhaber das Recht, ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, die Rücknahme oder die Auszahlung ihrer Anteile oder, soweit möglich, deren Umtausch in Anteile eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, zu verlangen. Dieses Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anteilinhaber des übertragenden OGAW und die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW nach Artikel 72 über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden, und erlischt fünf Werktage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 75 Absatz (1) dieses Gesetzes. (2) Unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz (1) können bei Verschmelzungen zwischen OGAW und abweichend von Artikel 11 Absatz (2) sowie Artikel 28 Absatz (1), Punkt b) die betroffenen OGAW die Zeichnung, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zeitweilig aussetzen, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anteilinhaberschutzes gerechtfertigt ist. Die CSSF kann des Weiteren die zeitweilige Aussetzung der Zeichnung, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen fordern, falls der Anteilinhaberschutz dies erforderlich macht.

C. – Kosten und Wirksamwerden Art. 74. Hat der OGAW eine Verwaltungsgesellschaft benannt, so können etwaige Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden OGAW, dem übernehmenden OGAW noch ihren Anteilinhabern angelastet werden. Art. 75. (1) Der Zeitpunkt, an dem die Verschmelzung wirksam wird und der Zeitpunkt der Berechnung des Verhältnisses für den Umtausch von Anteilen des übertragenden OGAW in Anteile des übernehmenden OGAW und, sofern zutreffend, für die Festlegung des einschlägigen

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Nettoinventarwerts für Barzahlungen, wird im gemeinsamen Verschmelzungsplan gemäß Artikel 69 festgelegt. Diese Fristen müssen nach der Genehmigung, soweit erforderlich, der Verschmelzung durch die Anteilinhaber des übertragenden OGAW oder des übernehmenden OGAW liegen. (2) Das Wirksamwerden der Verschmelzung wird mit allen geeigneten Mitteln durch den in Luxemburg niedergelassenen übernehmenden OGAW öffentlich bekannt gegeben und der CSSF sowie den anderen von der Verschmelzung betroffenen zuständigen Behörden mitgeteilt. Art. 76. (1) Eine nach Artikel 1, Punkt 20) a) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:

a) Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;

b) die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des

übernehmenden OGAW, und sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandwerts ihrer Anteile in dem übertragenden OGAW, und

c) der in Luxemburg niedergelassene übertragende OGAW erlischt mit Inkrafttreten der

Verschmelzung. (2) Eine nach Artikel 1, Punkt 20) b) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:

a) Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der übertragenden OGAW werden auf den neu gegründeten übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;

b) die Anteilinhaber der übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des neu

gegründeten übernehmenden OGAW, und sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandwerts ihrer Anteile in den übertragenden OGAW, und

c) die in Luxemburg niedergelassenen übertragenden OGAW erlöschen mit Inkrafttreten

der Verschmelzung. (3) Eine nach Artikel 1, Punkt 20) c) durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:

a) Die Nettovermögenswerte des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;

b) die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des übernehmenden OGAW; und

c) der in Luxemburg niedergelassene übertragende OGAW besteht weiter, bis alle Verbindlichkeiten getilgt sind.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW bestätigt der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW schriftlich, dass die Übertragung der Vermögenswerte und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten erfolgt ist. Hat der übernehmende OGAW keine Verwaltungsgesellschaft benannt, richtet er diese Bestätigung an die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW.

Kapitel 9 – Master-Feeder-Strukturen

A. – Geltungsbereich und Genehmigung

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Art. 77. (1) Ein Feeder-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der abweichend von Artikel 2 Absatz (2) erster Gedankenstrich, von Artikel 41, 43 und 46 sowie von Artikel 48, Absatz (2), dritter Gedankenstrich dieses Gesetzes, mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW („Master-OGAW“) anlegt. (2) Ein Feeder-OGAW kann bis zu 15 % seines Vermögens in einen oder mehrere der folgenden Vermögenswerte anlegen: a) gemäß Artikel 41 Absatz (2) Unterabsatz 2 gehaltene flüssige Mittel;

b) derivative Finanzinstrumente gemäß Artikel 41 Absatz (1) Buchstabe g) und Artikel 42 Absätze (2) und (3), die ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden dürfen;

c) wenn es sich beim Feeder-OGAW um eine Investmentgesellschaft handelt,

bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist.

Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 42 Absatz (3) berechnet der Feeder-OGAW sein Gesamtrisiko im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten anhand einer Kombination seines eigenen unmittelbaren Risikos nach Unterabsatz 1 Buchstabe b)

a) entweder mit dem tatsächlichen Risiko des Master-OGAW gegenüber derivativen Finanzinstrumenten im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW; oder

b) mit dem potenziellen Gesamthöchstrisiko des Master-OGAW in Bezug auf derivative

Finanzinstrumente gemäß dem Verwaltungsreglement oder der Satzung des Master-OGAW im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW.

(3) Ein Master-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der: a) mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anteilinhabern hat,

b) nicht selbst ein Feeder-OGAW ist; und c) keine Anteile eines Feeder-OGAW hält.

(4) Für einen Master-OGAW gelten folgende Abweichungen:

a) hat ein Master-OGAW mindestens zwei Feeder-OGAW als Anteilinhaber, gelten Artikel 2 Absatz (2) erster Gedankenstrich und Artikel 3 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes nicht und der Master-OGAW hat die Möglichkeit, sich Kapital bei anderen Anlegern zu beschaffen;

b) nimmt ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er

niedergelassen ist, und in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, kein beim Publikum beschafftes Kapital auf, so kommen die Bestimmungen von Kapitel XI und Artikel 108 Absatz (1) Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG nicht zur Anwendung.

Art. 78. (1) Anlagen eines in Luxemburg niedergelassenen Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW, die die Grenze gemäß Artikel 46 Absatz (1) für Anlagen in andere OGAW überschreiten, sind im Voraus von der CSSF zu genehmigen.

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(2) Ein Feeder-OGAW wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die CSSF die Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW genehmigt hat oder nicht. (3) Die CSSF erteilt die Genehmigung, wenn der Feeder-OGAW, seine Verwahrstelle, sein réviseur d’entreprises agréé sowie der Master-OGAW alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen erfüllen. Der Feeder-OGAW übermittelt de CSSF zu diesem Zweck folgende Dokumente:

a) das Verwaltungsreglement oder die Satzung von Feeder-OGAW und Master-OGAW, b) den Prospekt und die in Artikel 159 genannten wesentlichen Informationen für den

Anleger von Feeder-OGAW und Master-OGAW, c) die in Artikel 79 Absatz (1) genannte Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und

Master-OGAW oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten,

d) sofern zutreffend, die in Artikel 83 Absatz (1) genannten Informationen für die

Anteilinhaber, e) wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene Verwahrstellen haben, die in

Artikel 80 Absatz (1) genannte Vereinbarung über den Austausch zwischen den Verwahrstellen; und

f) wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene réviseurs d’entreprises agréés

haben, die in Artikel 81 Absatz (1) genannte Vereinbarung über den Austausch von Informationen zwischen den réviseurs.

Die Buchstaben a), b) und c) von Absatz (3) dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn sowohl Feeder-OGAW als auch Master-OGAW in Luxemburg niedergelassen sind.

Ist der Feeder-OGAW in Luxemburg und der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, liefert der Feeder-OGAW der CSSF außerdem eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Master-OGAW, dass der Master-OGAW ein OGAW oder ein Teilfonds des OGAW ist, der die Bestimmungen gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt. Der Feeder-OGAW legt die Unterlagen in luxemburgischer, französischer, deutscher oder englischer Sprache vor.

B. - Gemeinsame Bestimmungen für Feeder-OGAW und Master-OGAW Art. 79. (1) Der Master-OGAW muss dem Feeder-OGAW alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die der Feeder-OGAW benötigt, um die Anforderungen dieses Gesetzes zu erfüllen. Dazu schließt der Feeder-OGAW eine Vereinbarung mit dem Master-OGAW ab. Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW, die die Grenze gemäß Artikel 46 Absatz (1) übersteigen, erst, wenn die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung in Kraft getreten ist. Diese Vereinbarung wird auf Anfrage und ohne Gebühren allen Anteilinhabern zugänglich gemacht. Werden Master- und Feeder-OGAW von der gleichen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungen dieses Absatzes eingehalten werden. (2) Master-OGAW und Feeder-OGAW treffen angemessene Maßnahmen zur Abstimmung ihrer Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Nettoinventarwertes, um das so genannte Market Timing mit ihren Anteilen und Arbitrage-Möglichkeiten zu verhindern.

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(3) Wenn ein Master-OGAW unbeschadet von Artikel 11 Absatz (2) und von Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe b) auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in Artikel 12 Absatz (1) und in Artikel 28 Absatz (5) formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen. (4) Wird ein Master-OGAW liquidiert, so wird auch der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die CSSF genehmigt:

a) die Anlage von mindestens 85 % des Vermögens des Feeder-OGAW in Anteile eines anderen Master-OGAW; oder

b) die Änderung des Verwaltungsreglements oder der Satzung des Feeder-OGAW, um

ihm die Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, zu ermöglichen. Unbeschadet spezifischer Bestimmungen bezüglich Zwangsliquidationen erfolgt die Liquidierung eines Master-OGAW frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, an dem er all seine Anteilinhaber und die CSSF über die verbindliche Entscheidung zur Liquidierung informiert hat. (5) Bei der Verschmelzung eines Master-OGAW mit einem anderen OGAW oder der Spaltung in zwei oder mehr OGAW wird der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die CSSF genehmigt, dass der Feeder-OGAW:

a) Feeder-OGAW des Master-OGAW oder eines anderen OGAW bleibt, der aus der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW hervorgeht;

b) mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen Master-OGAW anlegt,

der nicht aus der Verschmelzung bzw. Spaltung hervorgegangen ist; oder c) sein Verwaltungsreglement oder seine Satzung im Sinne einer Umwandlung in einen

OGAW ändert, der kein Feeder-OGAW ist. Eine Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW kann nur wirksam werden, wenn der Master-OGAW all seinen Anteilinhabern und gegebenenfalls der CSSF bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die in Artikel 72 genannten Informationen oder mit diesen vergleichbare Informationen bereitgestellt hat. Der Feeder-OGAW erhält vom Master-OGAW die Möglichkeit, vor Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW alle Anteile am Master-OGAW zurückzunehmen oder auszuzahlen, es sei denn, die CSSF hat die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) vorgesehene Genehmigung erteilt.

C. – Verwahrstellen und réviseurs d’entreprises agréés Art. 80. (1) Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Verwahrstellen haben, so müssen diese Verwahrstellen eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abschließen, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen. Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.

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Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels, wird nicht davon ausgegangen, dass die Verwahrstelle des Master-OGAW noch die des Feeder-OGAW eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, unabhängig davon, ob diese Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen. Der Feeder-OGAW oder — sofern zutreffend — die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW ist dafür zuständig, der Verwahrstelle des Feeder-OGAW alle Informationen über den Master-OGAW mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle des Feeder-OGAW erforderlich sind. (2) Die Verwahrstelle des Master-OGAW unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW, den Feeder-OGAW oder — sofern zutreffend — die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle des Feeder-OGAW unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten, die sie in Bezug auf den Master-OGAW feststellt, die möglicherweise eine negative Auswirkung auf den Feeder-OGAW haben können. Art. 81. (1) Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche réviseurs d’entreprises agréés haben, so müssen diese réviseurs d’entreprises agréés eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abschließen, um sicherzustellen, dass beide réviseurs d’entreprises agréés ihre Pflichten erfüllen, einschließlich der zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Absatz (2) festgelegten Bestimmungen. Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist. (2) Der réviseur d’entreprises agréé des Feeder-OGAW berücksichtigt in seinem Prüfbericht den Prüfbericht des Master-OGAW. Haben der Feeder- und der Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre, so erstellt der réviseur d’entreprises agréé des Master-OGAW einen Ad-hoc-Bericht zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW. Der réviseur d’entreprises agréé nennt in seinem Bericht insbesondere jegliche im Prüfbericht des Master-OGAW festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feeder-OGAW. (3) Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels wird nicht davon ausgegangen, dass weder der réviseur d’entreprises agréé des Master-OGAW noch der des Feeder-OGAW eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, unabhängig davon, ob diese Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für einen réviseur d’entreprises agréé oder eine für diesen handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.

D. - Verpflichtende Informationen und Werbe-Mitteilungen des Feeder-OGAW

Art. 82. (1) Zusätzlich zu den in Anhang I Schema A vorgesehenen Informationen muss der Prospekt des Feeder-OGAW Folgendes enthalten:

a) eine Erklärung, der zufolge der Feeder-OGAW ein Feeder-Fonds eines bestimmten Master-OGAW ist und als solcher dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-OGAW anlegt,

b) Angabe des Anlageziels und der Anlagestrategie, einschließlich des Risikoprofils,

sowie Informationen darüber, ob die Wertentwicklung von Feeder-OGAW und Master-OGAW identisch sind bzw. in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie

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sich unterscheiden, einschließlich einer Beschreibung der gemäß Artikel 77 Absatz (2) getätigten Anlagen,

c) eine kurze Beschreibung des Master-OGAW, seiner Struktur, seines Anlageziels und

seiner Anlagestrategie, einschließlich des Risikoprofils, und Angaben dazu, wie der Prospekt des Master-OGAW erhältlich ist,

d) eine Zusammenfassung der zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW

geschlossenen Vereinbarung oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 79 Absatz (1),

e) Angabe der Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über den Master-

OGAW und die gemäß Artikel 79 Absatz (1) geschlossene Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW durch die Anteilinhaber,

f) Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die aufgrund der Anlage in Anteile

des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW zu zahlen sind, sowie der aggregierten Gebühren von Feeder-OGAW und Master-OGAW; und

g) Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den Master-OGAW für

den Feeder-OGAW. (2) Der Jahresbericht des Feeder-OGAW muss zusätzlich zu den in Anhang I Schema B vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den aggregierten Gebühren von Feeder-OGAW und Master-OGAW enthalten. Die Jahres- und Halbjahresberichte des Feeder-OGAW enthalten Informationen darüber, wo der Jahres- bzw. Halbjahresbericht des Master-OGAW verfügbar ist. (3) Zusätzlich zu den in den Artikeln 155 Absatz (1) und 163 Absatz (1) formulierten Anforderungen muss der Feeder-OGAW der CSSF den Prospekt, die in Artikel 159 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des Master-OGAW übermitteln. (4) Ein Feeder-OGAW muss in jeder relevante Werbeanzeige darauf hinweisen, dass er dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-OGAW anlegt. (5) Eine Papierfassung des Prospekts sowie des Jahres- und Halbjahresberichts des Master-OGAW muss vom Feeder-OGAW den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

E. - Umwandlung bestehender OGAW in Feeder-OGAW und Änderung des Master-OGAW Art. 83. (1) Ein Feeder-OGAW, der bereits als OGAW, einschließlich als Feeder-OGAW eines anderen Master-OGAW, tätig ist, muss seinen Anteilinhabern folgende Informationen bereitstellen:

a) eine Erklärung, der zufolge die CSSF die Anlage des Feeder-OGAW in Anteile des Master-OGAW genehmigt hat;

b) die in Artikel 159 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger betreffend

Feeder-OGAW und Master-OGAW; c) das Datum der ersten Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW, oder, wenn er

bereits in den Master angelegt hat, das Datum zu dem seine Anlagen die Anlagegrenzen gemäß Artikel 46 Absatz (1) übersteigen werden; und

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d) eine Erklärung, der zufolge die Anteilinhaber das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die abgesehen von den vom OGAW zur Abdeckung der Kosten für die Auflösung der Anlagen erhobenen Gebühren die kostenlose Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen; dieses Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Feeder-OGAW die in diesem Absatz genannten Informationen bereitgestellt hat.

Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in diesem Absatz unter Buchstabe c) genannten Datum zur Verfügung gestellt werden. (2) Wurde der Feeder-OGAW gemäß Kapitel 7 gemeldet, so werden die in Absatz (1) genannten Informationen in luxemburgischer, französischer, deutscher oder englischer Sprache vorgelegt. Der Feeder-OGAW ist verantwortlich für die Erstellung der Übersetzung. Die Übersetzung gibt den Inhalt des Originals zuverlässig wieder. (3) Der Feeder-OGAW darf vor Ablauf der in Absatz (1) Unterabsatz 2 genannten 30-Tagefrist keine Anlagen in Anteile des betreffenden Master-OGAW tätigen, die die Anlagegrenze gemäß Artikel 46 Absatz (1) übersteigen.

F. – Verpflichtungen und zuständige Behörden Art. 84. (1) Der Feeder-OGAW muss die Tätigkeiten des Master-OGAW wirksam überwachen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sich der Feeder-OGAW auf Informationen und Unterlagen des Master-OGAW oder, sofern zutreffend, seiner Verwaltungsgesellschaft, seiner Verwahrstelle oder seines réviseur d’entreprises agréé stützen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln. (2) Erhält der Feeder-OGAW, seine Verwaltungsgesellschaft oder eine Person, die im Namen des Feeder-OGAW oder dessen Verwaltungsgesellschaft handelt, im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteile des Master-OGAW eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision oder sonstigen geldwerten Vorteil, so werden diese in das Vermögen des Feeder-OGAW eingezahlt. Art. 85. (1) In Luxemburg niedergelassene Master-OGAW informieren die CSSF unmittelbar über die Identität jedes Feeder-OGAW, der Anlagen in ihre Anteile tätigt. Ist der Feeder-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so unterrichtet die CSSF die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend über solche Anlagen. (2) Der Master-OGAW darf für die Anlage des Feeder-OGAW in seine Anteile bzw. deren Veräußerung keine Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren erheben. (3) Der Master-OGAW hat zu gewährleisten, dass sämtliche Informationen, die gemäß diesem Gesetz sowie anderen in Luxemburg geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, dem Verwaltungsreglement oder der Satzung des OGAW erforderlich sind, dem Feeder-OGAW oder, sofern zutreffend, seiner Verwaltungsgesellschaft, den zuständigen Behörden, der Verwahrstelle und dem réviseur d’entreprises agréé des Feeder-OGAW rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Art. 86. (1) Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW beide in Luxemburg niedergelassen, so unterrichtet die CSSF den Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Maßnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels sowie alle gemäß Artikel 154 Absatz (3) mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder, sofern zutreffend, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen réviseur d’entreprises agréé betreffen. (2) Ist der Master-OGAW in Luxemburg und der Feeder-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so unterrichtet die CSSF die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des

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Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Maßnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels sowie alle gemäß Artikel 154 Absatz (3) mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder, sofern zutreffend, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen réviseur d’entreprises agréé betreffen. (3) Ist der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat und der Feeder-OGAW in Luxemburg niedergelassen, so übermittelt die CSSF jede Entscheidung, Maßnahme, Feststellung gemäß Artikel 67 Absatz (2) der Richtlinie 2009/65/EG, die ihr von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Master-OGAW mitgeteilt worden sind.

TEIL II:

ANDERE OGA

Kapitel 10 - Geltungsbereich Art. 87. Dieser Teil findet Anwendung auf alle in Artikel 3 dieses Gesetzes genannten OGAW sowie auf alle in Luxemburg ansässigen OGA, die nicht von Teil I betroffen sind. Art. 88. Ein OGA gilt als in Luxemburg ansässig, sofern sich der satzungsmäßige Sitz der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds oder derjenige der Investmentgesellschaft in Luxemburg befindet. Die Hauptverwaltung muss sich in Luxemburg befinden.

Kapitel 11 - Investmentfonds Art. 89. (1) Als Investmentfonds für die Zwecke der Anwendung dieses Teils gilt jedes ungeteilte Vermögen aus Werten gemäß Artikel 42 Absatz (1), das nach dem Grundsatz der Risikostreuung zusammengesetzt ist und verwaltet wird für Rechnung von Gesamthandseigentümern, deren Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist und deren Rechte durch Anteile verkörpert werden, die im Wege eines öffentlichen Angebots oder einer Privatplatzierung zum Vertrieb bestimmt sind. (2) Die Verwaltung eines Investmentfonds wird von einer Verwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Luxemburg, welche die in Teil IV, Kapitel 15 oder 16 dieses Gesetzes aufgeführten Bedingungen erfüllt, wahrgenommen. (3) Die Verwahrstelle muss entweder ihren satzungsmäßigen Sitz in Luxemburg haben oder dort niedergelassen sein, falls sich ihr satzungsmäßiger Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Nicht-Mitgliedstaat befindet. Art. 90. Die Artikel 6, 8, 9, 10, 11 (1), 12 (1) b), 12 (3), 13 (1), 13 (2) a) bis i), 14, 15, 16, 17 (1), 17 (3), 17 (4), 18 (1), (18 (2) a) c) d) e), 19, 20, 21, 22, 23 und 24 dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Investmentfonds, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen. Art. 91. (1) Durch eine CSSF-Verordnung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden: a) die Mindestzeitabstände der Berechnung des Ausgabe- bzw. Rücknahmepreises der Anteile des Investmentfonds;

b) der Mindestanteil, zu dem das Vermögen des Investmentfonds aus flüssigen Mitteln bestehen muss;

c) der Höchstanteil, bis zu dem das Vermögen des Investmentfonds in nicht

börsennotierten Wertpapieren oder in Wertpapieren, die nicht auf einem mit

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vergleichbaren Sicherheiten ausgestatteten organisierten Markt gehandelt werden, angelegt werden darf;

d) der Höchstanteil, bis zu dem der Investmentfonds von ein und demselben Emittenten

begebene Wertpapiere derselben Art besitzen darf; e) der Höchstanteil, bis zu dem das Vermögen des Investmentfonds in Wertpapieren ein

und desselben Emittenten angelegt sein darf; f) die Bedingungen und gegebenenfalls die Höchstanteile bis zu denen ein

Investmentfonds in Wertpapieren anderer OGA anlegen darf; g) der Höchstanteil, bis zu dem der Investmentfonds im Verhältnis zu seinem

Gesamtvermögen Kredite aufnehmen darf und die Modalitäten dieser Kreditaufnahmen.

(2) Die im vorstehenden Absatz festgelegten Mindestzeitabstände und Anteile können sich je nachdem, ob die Investmentfonds bestimmte Merkmale aufweisen oder gewisse Bedingungen erfüllen, anders ausnehmen. (3) Unbeschadet seiner Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, kann ein neu aufgelegter Investmentfonds während eines Zeitraums von sechs Monaten nach seiner Zulassung vom vorstehenden Absatz (1) Punkt e) abweichen. (4) Werden die in unter Bezug auf die Buchstaben c), d), e), f) und g) von vorstehendem Absatz (1) genannten Höchstanteile infolge der Ausübung von Bezugsrechten oder in anderer Weise als durch den Erwerb von Wertpapieren überschritten, so strebt die Verwaltungsgesellschaft bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung der Lage des Fonds unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber an. Art. 92. (1) Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Verwahrstelle dürfen für Rechnung des Investmentfonds direkte oder indirekte Kredite an Erwerber und Anteilinhaber im Hinblick auf den Erwerb oder die Zeichnung von Anteilen gewähren. (2) Absatz (1) steht dem Erwerb von nicht vollständig eingezahlten Wertpapieren durch Investmentfonds nicht entgegen.

Kapitel 12 - SICAV Art. 93. Als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) im Sinne des vorliegenden Teils gelten Aktiengesellschaften nach Luxemburger Recht,

- deren ausschließlicher Zweck darin besteht, ihr Vermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren anzulegen und ihren Anlegern die aus der Verwaltung ihrer Vermögenswerte resultierenden Ergebnisse zugute kommen zu lassen, und

- deren Anteile zum Vertrieb im Wege eines öffentlichen Angebotes oder einer

Privatplatzierung bestimmt sind, und - deren Satzung bestimmt, dass ihr Kapital jederzeit dem Nettovermögen der Gesellschaft

entspricht. Art. 94. Das Gesellschaftskapital einer SICAV muss mindestens eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (1.250.000 Euro) betragen. Dieser Mindestbetrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Zulassung der SICAV erreicht sein. Die CSSF kann diesen Mindestbetrag durch

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eine Verordnung erhöhen, ohne jedoch die Schwelle von zwei Millionen fünfhunderttausend Euro (2.500.000 Euro) zu überschreiten. Art. 95. (1) Die Artikel 26, 28 (1) a), 28 (2) a), 28 (3) bis (10), 29, 30, 31, 32, 33 (1) bis (3), 34 (2), 35, 36 und 37 dieses Gesetzes finden Anwendung auf die SICAV, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen. (2) SICAV, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen, können zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung eine oder mehrerer Aufgaben an Dritte übertragen, die diese Aufgaben für sie wahrnehmen, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: a) die CSSF muss in geeigneter Form davon unterrichtet sein;

b) der Auftrag darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der SICAV in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf er die SICAV nicht daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf er verhindern, dass die SICAV im Interesse der Anleger verwaltet wird;

c) wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf der Auftrag nur

Unternehmen erteilt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsicht unterliegen;

d) wenn der Auftrag die Anlageverwaltung betrifft und einem Unternehmen aus einem

Drittland erteilt wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen der CSSF und der Aufsichtsbehörde dieses Landes sichergestellt sein; und

e) der Verwahrstelle darf kein Auftrag für die Hauptdienstleistung der Anlageverwaltung

erteilt werden. Art. 96. (1) Eine CSSF-Verordnung kann Folgendes festlegen:

a) die Mindestzeitabstände, in denen der Ausgabepreis und, sofern die Satzung ein Rücknahmerecht der Anteilinhaber vorsieht, der Rücknahmepreis der Anteile der SICAV ermittelt werden;

b) den Mindestanteil, zu dem das Vermögen der SICAV aus flüssigen Mitteln bestehen

muss; c) den Höchstanteil, bis zu dem das Vermögen der SICAV in nicht börsennotierten

Wertpapieren oder in Wertpapieren oder Wertpapieren, die nicht auf einem mit vergleichbaren Sicherheiten ausgestatteten organisierten Markt gehandelt werden, angelegt werden darf;

d) den Höchstanteil, bis zu dem die SICAV von ein und demselben Emittenten begebene

Wertpapiere derselben Art besitzen darf; e) den Höchstanteil, bis zu dem das Vermögen der SICAV in Wertpapieren ein und

desselben Emittenten angelegt sein darf; f) die Bedingungen und gegebenenfalls die Höchstanteile bis zu denen eine SICAV in

Wertpapieren anderer OGA anlegen darf; g) der Höchstanteil, bis zu dem die SICAV im Verhältnis zu seinem Gesamtvermögen

Kredite aufnehmen darf und die Modalitäten dieser Kreditaufnahmen.

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(2) Die im vorstehenden Absatz festgelegten Mindestzeitabstände und Anteile können sich je nachdem, ob die SICAV bestimmte Merkmale aufweisen oder gewisse Bedingungen erfüllen, anders ausnehmen. (3) Unbeschadet ihrer Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, kann eine neu aufgelegte SICAV während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung von vorstehendem Absatz (1) Punkt e) abweichen. (4) Werden die in unter Bezug auf die Buchstaben c), d), e), f) und g) von vorstehendem Absatz (1) genannten Höchstanteile infolge der Ausübung von Bezugsrechten oder in anderer Weise als durch den Erwerb von Wertpapieren überschritten, so strebt die SICAV bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung ihrer Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber an.

Kapitel 13 - OGA, die nicht die Rechtsform eines Investmentfonds oder einer SICAV besitzen Art. 97. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Gesellschaften und Organismen, die keine Investmentfonds oder SICAV sind und

- deren ausschließlicher Zweck darin besteht, ihr Vermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren anzulegen und ihren Anlegern die aus der Verwaltung ihrer Vermögenswerte resultierenden Ergebnisse zugute kommen zu lassen, und

- deren Anteile zum Vertrieb im Wege eines öffentlichen Angebotes oder einer Privatplatzierung bestimmt sind

Art. 98. (1) Das Nettovermögen von OGA, die unter dieses Kapitel fallen, muss mindestens eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (1.250.000 Euro) betragen. Dieser Mindestbetrag muss innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Zulassung erreicht sein. Die CSSF kann diesen Mindestbetrag durch eine Verordnung erhöhen, ohne jedoch die Schwelle von zwei Millionen fünfhunderttausend Euro (2.500.000 Euro) zu überschreiten. (2) Fällt das Nettovermögen unter zwei Drittel des gesetzlichen Mindestkapitals, müssen die Mitglieder der Unternehmensleitung oder der Vorstand, je nachdem, oder die Geschäftsführer die Hauptversammlung mit der Frage nach der Auflösung des OGA befassen, wobei diese ihren Beschluss ohne Anwesenheitsquorum fasst; die Auflösung kann mit der einfachen Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Wertpapiere beschlossen werden. (3) Fällt das Gesellschaftskapital unter ein Viertel des gesetzlichen Mindestkapitals, müssen die Verwaltungsratsmitglieder, bzw. der Vorstand die Hauptversammlung mit der Frage der Auflösung befassen, wobei diese ihren Beschluss ohne Anwesenheitsquorum fasst; die Auflösung kann durch die Anleger beschlossen werden, die ein Viertel der in der Versammlung vertretenen Anteile besitzen. (4) Die Einberufung hat so zu erfolgen, dass die Versammlung innerhalb von vierzig Tagen nach der Feststellung der Unterschreitung der vorstehend beschriebenen Untergrenzen von zwei Dritteln bzw. einem Viertel des gesetzlichen Mindestkapitals stattfindet. (5) Sieht die Satzung des Organismus keine Hauptversammlungen vor, müssen die Mitglieder der Unternehmensleitung oder der Vorstand, je nachdem, oder die Geschäftsführer die CSSF umgehend unterrichten, sobald das Nettovermögen des OGA unter zwei Drittel des gesetzlichen Mindestkapitals gesunken ist. Die CSSF kann in diesem Fall, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände, die Mitglieder der Unternehmensleitung oder den Vorstand, je nachdem, oder die Geschäftsführer dazu zwingen, den OGA zu liquidieren. Art. 99. (1) Eine CSSF-Verordnung kann insbesondere Folgendes festlegen:

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a) die Mindestzeitabstände, in denen der Ausgabepreis und, sofern die Satzung ein Rücknahmerecht der Anteilinhaber oder Gesellschafter vorsieht, der Rücknahmepreis der Anteile des OGA ermittelt werden;

b) den Mindestanteil, zu dem das Vermögen des OGA aus flüssigen Mitteln bestehen

muss; c) den Höchstanteil, bis zu dem das Vermögen des OGA in nicht börsennotierten

Wertpapieren oder in Wertpapieren, die nicht auf einem mit vergleichbaren Sicherheiten ausgestatteten organisierten Markt gehandelt werden, angelegt werden darf;

d) den Höchstanteil, bis zu dem der OGA von ein und demselben Emittenten begebene

Wertpapiere derselben Art besitzen darf; e) den Höchstanteil, bis zu dem das Vermögen des OGA in Wertpapieren ein und

desselben Emittenten angelegt sein darf; f) die Bedingungen und gegebenenfalls die Höchstanteile bis zu denen ein OGA in

Wertpapieren anderer OGA anlegen darf; g) den Höchstanteil, bis zu dem der OGA im Verhältnis zu seinem Gesamtvermögen

Kredite aufnehmen darf und die Modalitäten dieser Kreditaufnahmen. (2) Die im vorstehenden Absatz (1) festgelegten Mindestzeitabstände und Anteile können sich je nachdem, ob der OGA bestimmte Merkmale aufweist oder gewisse Bedingungen erfüllt, anders ausnehmen. (3) Unbeschadet seiner Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, kann ein neu aufgelegter OGA während eines Zeitraums von sechs Monaten nach seiner Zulassung von vorstehendem Absatz (1) Punkt e) abweichen. (4) Werden die unter Bezug auf die Buchstaben c), d), e), f) und g) von vorstehendem Absatz (1) genannten Höchstanteile infolge der Ausübung von Bezugsrechten oder in anderer Weise als durch den Erwerb von Wertpapieren überschritten, so muss der OGA bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung seiner Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber oder Gesellschafter anstreben. (5) Die Grundsätze und die Verfahren für die Bewertung des Vermögens des OGA werden im Verwaltungsreglement oder in der Satzung des OGA festgelegt. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Verwaltungsreglements oder der Satzung erfolgt die Bewertung der Vermögenswerte des OGA hinsichtlich der zu einer amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapiere auf der Grundlage des letzten bekannten Kurses, es sei denn, dieser Kurs wäre nicht repräsentativ. Für nicht zu einer amtlichen Notierung zugelassene Wertpapiere sowie für zu einer amtlichen Notierung zugelassene Wertpapiere, deren zuletzt ermittelter Kurs nicht repräsentativ ist, erfolgt die Bewertung aufgrund des wahrscheinlichen, nach Treu und Glauben zu schätzenden Veräußerungswertes. (6) Die Artikel 28 (5), 33 (1) bis (3), 34 (2), 35, 36 und 37 dieses Gesetzes finden Anwendung auf OGA, die unter dieses Kapitel fallen. OGA, die nicht die Rechtsform von Investmentfonds oder SICAV, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen, besitzen, können zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung eine oder mehrerer Aufgaben an Dritte übertragen, die diese Aufgaben für sie wahrnehmen, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: a) die CSSF muss in angemessener Form davon unterrichtet sein;

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b) der Auftrag darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des OGA in keiner Weise

beeinträchtigen; insbesondere darf er den OGA nicht daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch darf er verhindern, dass der OGA im Interesse der Anleger verwaltet wird;

c) wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf der Auftrag nur

Unternehmen erteilt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsicht unterliegen;

d) wenn der Auftrag die Anlageverwaltung betrifft und einem Unternehmen aus einem

Drittland erteilt wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen der CSSF und der Aufsichtsbehörde dieses Landes sichergestellt sein;

e) der Verwahrstelle darf kein Auftrag für die Hauptaufgabe der Anlageverwaltung erteilt

werden. (7) Die Satzung eines OGA, der die Form einer der in Artikel 2 des geänderten Gesetzes vom 15. August 1915 über die Handelsgesellschaften vorgesehenen Gesellschaften angenommen hat, sowie deren nachfolgenden Änderungen werden in einer gesonderten notariellen Urkunde festgehalten, die nach Wahl der für die Gesellschaft auftretenden Personen in französischer, deutscher oder englischer Sprache verfasst sein kann. In Abweichung von den Bestimmungen des Beschlusses vom 24. Prairial, Jahr XI, findet die Verpflichtung, dieser Urkunde bei der Eintragung eine Übersetzung in einer Amtssprache hinzuzufügen, falls die notarielle Urkunde auf Englisch verfasst ist, keine Anwendung. (8) Abweichend von Artikel 73 Absatz 2 des geänderten Gesetzes vom 10. August über die Handelsgesellschaften sind die unter dieses Kapitel fallenden OGA, welche die Form einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen haben, nicht verpflichtet, den Jahresabschluss sowie den Bericht des réviseur d’entreprises agréé, den Verwaltungsbericht und gegebenenfalls die Anmerkungen des Aufsichtsrats gleichzeitig mit der Einberufung zur jährlichen Hauptversammlung an die Namensanteilinhaber zu richten. Im Einberufungsschreiben wird der Ort und das Verfahren für die Bereitstellung dieser Dokumente an die Anteilinhaber angegeben und präzisiert, dass jeder Anteilinhaber die Zusendung des Jahresabschlusses sowie des Berichtes des réviseur d’entreprises agréé, des Verwaltungsbericht und gegebenenfalls der Anmerkungen des Aufsichtsrats, anfordern kann. (9) Die Einberufungen der Anteilinhaber zu den Hauptversammlungen können vorsehen, dass das Anwesenheitsquorum und die Beschlussmehrheit bei der Hauptversammlung auf der Grundlage der am fünften Tag vor der Gesellschafterversammlung um vierundzwanzig Uhr (Luxemburger Zeit) (als „Eintragsdatum“ bezeichnet) ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Anteile festgelegt werden. Die Rechte eines Anteilinhabers hinsichtlich der Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und der Ausübung der an seine Anteile gekoppelten Stimmrechte werden auf der Grundlage der von diesem Anteilinhaber am Eintragsdatum gehaltenen Anteile festgelegt.

TEIL III: AUSLÄNDISCHE OGA

Kapitel 14 – Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

Art. 100. OGA, die keine OGA des geschlossenen Typs sind, die nach ausländischem Recht gegründet wurden oder ihre Geschäftstätigkeit ausüben, ohne den Bestimmungen von Kapitel 7 dieses Gesetzes zu unterliegen und deren Anteile in Luxemburg oder von Luxemburg aus Gegenstand einer öffentlichen Werbung, eines öffentlichen Angebotes oder Verkaufs sind, müssen in ihrem Herkunftsstaat einer ständigen Aufsicht durch eine zum Schutz der Anleger eingerichteten gesetzlich

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vorgesehenen Aufsichtsbehörde unterstellt sein. Auf diese OGA findet Artikel 59 dieses Gesetzes Anwendung.

TEIL IV:

DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN

Kapitel 15 – Die Verwaltungsgesellschaften, welche die Verwaltung von OGAW nach der Richtlinie 2009/65/EG wahrnehmen

Titel A. – Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit von Verwaltungsgesellschaften mit

satzungsmäßigem Sitz in Luxemburg Art. 101. (1) Für den Zugang zur Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Luxemburg im Sinne dieses Kapitels ist eine vorherige Zulassung durch die CSSF erforderlich. Die einer Verwaltungsgesellschaft gemäß diesem Gesetz erteilte Zulassung ist in allen Mitgliedstaaten gültig. Eine Verwaltungsgesellschaft wird in Form einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossenschaft oder einer Genossenschaft, die nach Art einer Aktiengesellschaft strukturiert ist, oder in der Form einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet. Das Kapital dieser Gesellschaft muss durch Namensaktien oder Namensanteile verbrieft sein. Zugelassene Verwaltungsgesellschaften werden von der CSSF auf eine Liste eingetragen. Dieser Eintrag gilt als Zulassung und wird der betroffenen Verwaltungsgesellschaft von der CSSF mitgeteilt. Eintragungsanträge müssen vor der Gründung der Verwaltungsgesellschaft an die CSSF gerichtet werden. Die Gründung der Verwaltungsgesellschaft darf erst nach Benachrichtigung der CSSF über die Zulassung erfolgen. Die Liste sowie deren Änderungen werden durch die CSSF im Mémorial veröffentlicht. (2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf keine andere Tätigkeit als die der Verwaltung von gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW ausüben; ausgenommen hiervon ist die zusätzliche Verwaltung anderer OGA, die nicht unter diese Richtlinie fallen und für die die Verwaltungsgesellschaft einer Aufsicht unterliegt, deren Anteile jedoch nicht in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden können. Die Tätigkeit der Verwaltung von OGAW schließt die Aufgaben ein, die in Anhang II dieses Gesetzes genannt sind. (3) Abweichend von Absatz (2) können Verwaltungsgesellschaften des Weiteren folgende Dienstleistungen erbringen:

a) individuelle Verwaltung einzelner Portfolios - einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds - mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang II Abschnitt B des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor genannten Instrumente enthalten, und

b) als Nebendienstleistungen:

- Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang II Abschnitt B des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor genannten Instrumente,

- Verwahrung und Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGA.

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Auf keinen Fall darf es einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen dieses Kapitels gestattet werden, ausschließlich die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen zu erbringen oder Nebendienstleistungen zu erbringen, wenn ihr nicht gestattet wurde, die unter Buchstabe a) genannten Dienstleistungen zu erbringen. Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels versteht man unter Anlageberatung die Erteilung persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Nachfrage oder auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft, welche sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten nach Anhang II, Abschnitt B des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor beziehen. Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels versteht man unter einer persönlichen Empfehlung eine Empfehlung, die sich an eine Person in ihrer Eigenschaft als Anleger oder als potenzieller Anleger oder in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigter eines Anlegers oder eines potenziellen Anlegers richtet. Diese Empfehlung muss an diese Person angepasst sein oder auf der Prüfung der dieser Person eigenen Situation beruhen und die Ausführung eines Geschäfts empfehlen, das unter die folgenden Kategorien fällt:

a) Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch, Rückzahlung, Halten oder Übernahme der Emission eines bestimmten Finanzinstruments;

b) die Ausübung oder Nichtausübung des durch ein bestimmtes Finanzinstrument

eingeräumten Rechts auf Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch oder Rückzahlung eines Finanzinstruments.

Eine Empfehlung ist keine persönliche Empfehlung, wenn sie ausschließlich über Vertriebskanäle im Sinne von Artikel eins, Punkt 18) des Gesetzes vom 9. Mai 2006 über den Marktmissbrauch verbreitet wird oder wenn sie für die Öffentlichkeit bestimmt ist. (4) Die Artikel 1-1, 37-1 und 37-3 des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor gelten sinngemäß für die Erbringung der Dienstleistungen nach Absatz (3) dieses Artikels durch Verwaltungsgesellschaften. Verwaltungsgesellschaften, welche die in Absatz (3) Buchstabe a) dieses Artikels genannte Dienstleistung erbringen, müssen darüber hinaus die Luxemburger Gesetzgebung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) einhalten. (5) Die in Anwendung der Absätze (2) und (3) verwalteten Vermögen sind im Falle des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht Bestandteil der Masse. Sie können von den persönlichen Gläubigern der Verwaltungsgesellschaft nicht gepfändet werden. Art. 102. (1) Die CSSF erteilt der Verwaltungsgesellschaft nur dann eine Zulassung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Verwaltungsgesellschaft muss mit einem Anfangskapital von mindestens einhundertfünfundzwanzigtausend Euro (125.000.- EUR) ausgestattet sein, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

- überschreitet der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft

zweihundertfünfzig Millionen Euro (250.000.000.- EUR), so muss die Verwaltungsgesellschaft über zusätzliche Eigenmittel verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel entsprechen 0,02 % des Betrags, um den der Wert der

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Portfolios der Verwaltungsgesellschaft zweihundertfünfzig Millionen Euro (250.000.000.- EUR) übersteigt. Die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch zehn Millionen Euro (10.000.000.- EUR) nicht überschreiten.

- für die Zwecke dieses Absatzes gelten die folgenden Portfolios als Portfolios

der Verwaltungsgesellschaft:

i) die von besagter Gesellschaft verwalteten Investmentfonds, einschließlich der Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrage Dritter verwaltet;

ii) die Investmentgesellschaften, die sie als ihre Verwaltungsgesellschaft benannt

haben, iii) andere von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGA, einschließlich der

Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrage Dritter verwaltet.

- unabhängig von dieser Eigenmittelanforderung dürfen die Eigenmittel der

Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den in Artikel 21 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag absinken.

Verwaltungsgesellschaften können von der oben vorgeschriebenen Bereitstellung von bis zu 50% der zusätzlichen Eigenmittel absehen, wenn sie über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügen. Das Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen muss seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Nicht-Mitgliedstaat haben, sofern es im letzten Fall Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

b) die in Absatz (1) a) bezeichneten Mittel sind zur ständigen Verfügbarkeit der Verwaltungsgesellschaft zu halten und in ihrem Eigeninteresse anzulegen;

c) die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten, müssen

ausreichend gut beleumdet sein und in Bezug auf den Typ des von besagter Gesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zwecke sind die Namen dieser Personen sowie jeder Wechsel dieser Personen der CSSF unverzüglich mitzuteilen. Über die Geschäftspolitik der Verwaltungsgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen;

d) dem Antrag auf Zulassung ist ein Geschäftsplan beizufügen, aus dem zumindest der

organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft hervorgeht; e) die Hauptverwaltung und der satzungsmäßige Sitz befinden sich in Luxemburg. f) die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 129(5) müssen

ausreichend gut beleumdet sein und in Bezug auf den Typ des betroffenen OGAW oder OGA über ausreichende Erfahrung verfügen.

(2) Bestehen des Weiteren zwischen der Verwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilt die CSSF die Zulassung nur dann, wenn diese engen Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern.

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Die CSSF verweigert ferner die Zulassung, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Verwaltungsgesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert wird. Die CSSF schreibt vor, dass die Verwaltungsgesellschaft ihr die Informationen übermittelt, die sie verlangt, um sich davon überzeugen zu können, dass die Bedingungen dieses Absatzes fortwährend eingehalten werden. (3) Dem Antragsteller wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitgeteilt, ob eine Zulassung erteilt wurde. Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. (4) Nach Erteilung der Zulassung kann die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit sofort aufnehmen. Die Erteilung der Zulassung beinhaltet für die Mitglieder der Verwaltungs-, Führungs- und Überwachungsorgane der Verwaltungsgesellschaft die Verpflichtung, die CSSF aus eigener Veranlassung, schriftlich sowie in vollständiger, zusammenhängender und verständlicher Form über Änderungen der wesentlichen Informationen, auf welche die CSSF sich bei der Bearbeitung des Zulassungsantrags gestützt hat, in Kenntnis zu setzen. (5) Die CSSF darf einer unter dieses Kapitel fallenden Verwaltungsgesellschaft die Zulassung nur entziehen, wenn diese:

a) nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in diesem Kapitel genannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt;

b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise

erwirkt hat; c) die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt; d) den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor zur

Umsetzung der Richtlinie 2006/49/EG nicht mehr genügt, sofern die Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 101 Absatz (3) Buchstabe a) oben erstreckt;

e) in schwerwiegender Weise und/oder systematisch gegen die Bestimmungen dieses

Gesetzes oder die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstoßen hat;

f) ein anderer in diesem Gesetz vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt.

(6) Bei Verwaltungsgesellschaften, die nach Maßgabe von Artikel 116 dieses Gesetzes grenzüberschreitend Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung ausüben, konsultiert die CSSF die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW bevor sie der Verwaltungsgesellschaft die erteilte Zulassung entzieht. Art. 103. (1) Die CSSF erteilt die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft nur, wenn ihr die Identität der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche Personen eine qualifizierte Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft halten und der Beteiligungsbetrag mitgeteilt wurden. Die CSSF erteilt die Zulassung nicht, wenn besagte Aktionäre oder Gesellschafter den im Hinblick auf die Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Verwaltungsgesellschaft erforderlichen Ansprüchen nicht genügen.

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(2) Vor der Erteilung der Zulassung an eine Verwaltungsgesellschaft sind die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats zu hören, wenn diese Verwaltungsgesellschaft eine der folgenden Arten von Gesellschaften ist:

a) ein Tochterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, welche(s) in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;

b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer anderen

Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, welche(s) in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder

c) eine Gesellschaft, die von denselben natürlichen oder juristischen Personen

kontrolliert wird wie eine andere Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

Art. 104. (1) Die Zulassung für eine Verwaltungsgesellschaft ist an die Bedingung gekoppelt, dass die Verwaltungsgesellschaft einen oder mehrere réviseurs d’entreprises agréés, die eine angemessene Berufserfahrung nachweisen können, mit der Prüfung ihrer Jahresabschlüsse betraut. (2) Jede Änderung in Bezug auf die réviseurs d’entreprises agréés ist im Voraus von der CSSF zu genehmigen. (3) Die im geänderten Gesetz vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften vorgesehene Benennung von Rechnungsprüfern (commissaires aux comptes) sowie Artikel 140 des besagten Gesetzes finden keine Anwendung auf die Verwaltungsgesellschaften im Sinne dieses Kapitels. (4) Die CSSF kann Richtlinien über den Umfang des Prüfungsauftrags und den Inhalt des Berichtes über die Jahresabschlussprüfung der Verwaltungsgesellschaft festlegen. (5) Der réviseur d’entreprises agréé ist verpflichtet, der CSSF umgehend alle Tatsachen oder Entscheidungen zu melden, von denen er bei der Prüfung der im Jahresbericht einer Verwaltungsgesellschaft enthaltenen Zahlenangaben oder im Rahmen einer anderen gesetzlichen Aufgabe bei einer Verwaltungsgesellschaft oder einem OGA Kenntnis erhalten hat, wenn diese Tatsachen oder Entscheidungen die folgenden Auswirkungen haben können:

- eine erhebliche Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung festgelegten Rechtsvorschriften; oder

- die Behinderung der Fortsetzung der Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft oder eines

Unternehmens, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, oder - die Ablehnung der Bestätigung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung oder die Äußerung

von diesbezüglichen Vorbehalten. Der réviseur d’entreprises agréé ist ebenfalls verpflichtet, der CSSF, im Rahmen der Ausübung der in vorstehendem Absatz genannten Aufgaben bei einer Verwaltungsgesellschaft, unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen bezüglich der Verwaltungsgesellschaft zu melden, die den in vorstehendem Absatz aufgeführten Kriterien entsprechen und von denen er bei der Prüfung der in ihrem Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben oder im Rahmen einer anderen gesetzlichen Aufgabe bei einem anderen Unternehmen, das mit der Verwaltungsgesellschaft durch ein Kontrollverhältnis verbunden ist oder einem Unternehmen, das an deren Geschäftstätigkeit mitwirkt, Kenntnis erhalten hat.

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Erhält der réviseur d’entreprises agréé bei der Erfüllung seiner Aufgaben Kenntnis darüber, dass die in den Berichten oder anderen Dokumenten der Verwaltungsgesellschaft enthaltenen Informationen, die für die Anleger oder die CSSF bestimmt sind, kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanz- oder Vermögenslage der Verwaltungsgesellschaft vermitteln, so ist er verpflichtet, die CSSF umgehend darüber zu informieren. Der réviseur d’entreprises agréé ist ferner verpflichtet, der CSSF alle Auskünfte zu erteilen und Bestätigungen zu liefern, welche diese im Zusammenhang mit Punkten fordert, von denen der réviseur d’entreprises agréé im Rahmen der Ausübung seiner Aufgaben Kenntnis hat oder haben muss. Die Mitteilung der in diesem Absatz genannten Tatsachen oder Entscheidungen durch einen réviseur d’entreprises agréé in gutem Glauben an die CSSF stellt weder eine Verletzung des Berufsgeheimnisses noch eine Verletzung irgendeiner vertraglich auferlegten Bekanntmachungsbeschränkung dar und zieht für den réviseur d’entreprises agréé keine Haftung nach sich. Die CSSF kann Richtlinien über den Umfang des Prüfungsauftrags und den Inhalt des Berichts über die Jahresabschlussprüfung der Verwaltungsgesellschaft festlegen. Die CSSF kann einen réviseur d’entreprises agréé damit beauftragen, eine Prüfung bezüglich bestimmter Aspekte der Tätigkeit oder der Funktionsweise einer Verwaltungsgesellschaft durchzuführen. Die Kosten dieser Prüfung sind von der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft zu tragen. Art. 105. Im Falle einer nicht gerichtlichen Liquidation einer Verwaltungsgesellschaft muss/müssen der(die) Liquidator(en) von der CSSF zugelassen sein. Der(Die) Liquidator(en) muss/ müssen bezüglich ihres Leumunds und beruflichen Qualifikation alle Garantien nachweisen.

Titel B. – Beziehungen zu Drittländern

Art. 106. Die Beziehungen zu Drittländern sind durch die einschlägigen Bestimmungen aus Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG geregelt. Für die Zwecke dieses Gesetzes sind die in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Ausdrücke „Firma/Wertpapierfirma“ und „Wertpapierfirmen“ als „Verwaltungsgesellschaft“ bzw.„Verwaltungsgesellschaften“ zu verstehen; der in Artikel 15 (Absatz 1) der Richtlinie 2004/39/EG genannte Ausdruck „Erbringung von Wertpapierdienstleistungen“ ist als „Erbringung von Dienstleistungen“ zu verstehen.

Titel C. - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Verwaltungsgesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in Luxemburg

Art. 107. (1) Die Verwaltungsgesellschaft muss die in Artikel 101 und 102 Absätze (1) und (2) oben vorgeschriebenen Bedingungen fortwährend erfüllen. Die Eigenmittel einer Verwaltungsgesellschaft dürfen nicht unter die in Artikel 102 Absatz (1) Buchstabe a) genannte Schwelle absinken. Tritt dieser Fall ein, kann die CSSF der Gesellschaft jedoch, sofern die Umstände dies rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen, innerhalb deren sie entweder die Situation beheben kann oder ihre Tätigkeit einstellen muss. (2) Die Aufsicht über eine Verwaltungsgesellschaft obliegt der CSSF, unabhängig davon, ob die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung nach Artikel 1 dieses Gesetzes errichtet oder Dienstleistungen erbringt; die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG, welche die Zuständigkeit den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft übertragen, bleiben hiervon unberührt.

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Art. 108. (1) Qualifizierte Beteiligungen an Verwaltungsgesellschaften unterliegen den gleichen Vorschriften wie denjenigen, die für „Wertpapierfirmen“ gemäß Artikel 18 des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor gelten. (2) Für die Zwecke dieses Gesetzes sind die in Artikel 18 des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor genannten Ausdrücke „Firma/Wertpapierfirma“ bzw. „Wertpapierfirmen“ als „Verwaltungsgesellschaft“ und„Verwaltungsgesellschaften“ zu verstehen. Art. 109. (1) Unter Berücksichtigung des Typs des vor ihr verwalteten OGAW sowie der von ihr fortwährend im Zusammenhang mit der Verwaltung von OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG einzuhaltenden Aufsichtsregeln, ist eine Verwaltungsgesellschaft verpflichtet:

a) über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren zu verfügen, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung gehören, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes den OGAW betreffende Geschäft in Bezug auf Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort nachvollzogen werden kann und dass das Vermögen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gemäß dem Verwaltungsreglement bzw. der Satzung sowie den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird;

b) so aufgebaut und organisiert zu sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten

zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen zwei Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem OGAW oder zwischen zwei OGAW, die den Interessen der OGAW oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist.

(2) Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 101 Absatz (3) Buchstabe a) erstreckt:

- darf das Portfolio des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten OGAW anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben;

- unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 101 Absatz (3) den

Vorschriften des Gesetzes vom 27. Juli 2000 zur Umsetzung der Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger in das geänderte Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor.

Art. 110. (1) Verwaltungsgesellschaften können zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung eine oder mehrerer Aufgaben an Dritte übertragen, die diese Aufgaben für sie wahrnehmen, wobei sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

a) die Verwaltungsgesellschaft muss die CSSF in geeigneter Form davon unterrichten; die CSSF übermittelt die Informationen umgehend an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW;

b) der Auftrag darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft in

keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf er die Verwaltungsgesellschaft nicht daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf er verhindern, dass der OGAW im Interesse der Anleger verwaltet wird;

c) wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf der Auftrag nur

Unternehmen erteilt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsicht unterliegen; die Übertragung muss mit den

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von der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Streuung der Anlagen in Einklang stehen;

d) wenn der Auftrag die Anlageverwaltung betrifft und einem Unternehmen aus einem

Drittland erteilt wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen der CSSF und der Aufsichtsbehörde dieses Landes sichergestellt sein;

e) der Verwahrstelle oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der

Verwaltungsgesellschaft oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf kein Auftrag für die Hauptdienstleistung der Anlageverwaltung erteilt werden;

f) es sind Maßnahmen zu ergreifen, welche die Personen, die die Geschäfte der

Verwaltungsgesellschaft führen, in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Unternehmens, dem der Auftrag erteilt wurde, jederzeit wirksam zu überwachen;

g) der Auftrag hindert die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft

führen, nicht daran, dem Unternehmen, dem die Aufgaben übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu entziehen, wenn dies im Interesse der Anleger ist;

h) unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das

Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen; und

i) in den Prospekten des OGAW sind die Aufgaben aufzulisten, die von der

Verwaltungsgesellschaft an Dritte übertragen werden. (2) Die Haftung der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass die Verwaltungsgesellschaft eigene Aufgaben an Dritte übertragen hat. Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt. Art. 111. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten muss eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Kapitels jederzeit folgende Wohlverhaltensregeln beachten:

a) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes handeln;

b) ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im

besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes ausüben;

c) über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und

Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen; d) sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht

vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihr verwalteten OGAW nach Recht und Billigkeit behandelt werden, und

e) alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer

Anleger und der Integrität des Marktes einhalten. Art. 112. Die Verwaltungsgesellschaften müssen Maßnahmen gemäß Artikel 53 ergreifen und geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsehen, um zu gewährleisten, dass sie ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgehen und dass es für Anleger keine Einschränkungen in Bezug auf die

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Wahrnehmung ihrer Rechte gibt, falls die Verwaltungsgesellschaft einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW verwaltet. Diese Maßnahmen müssen es den Anlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Mitgliedstaats einzureichen. Die Verwaltungsgesellschaften müssen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsehen, um Informationen auf Antrag der Öffentlichkeit oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW bereitzustellen.

Titel D. – Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr Art. 113. Beabsichtigt eine gemäß diesem Kapitel zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die Anteile des von ihr gemäß Anhang II verwalteten OGAW in einem Mitgliedstaat zu vertreiben, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW identisch ist, ohne eine Zweigniederlassung zu errichten und ohne weitere Tätigkeiten oder Dienste anzubieten, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den Bestimmungen von Kapitel 6 dieses Gesetzes. I. Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr einer gemäß diesem Kapitel zugelassenen Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat Art. 114. (1) Eine gemäß diesem Kapitel zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten möchte, um die Tätigkeiten auszuüben, für die sie eine Zulassung erhalten hat, muss die Bedingungen der Artikel 101 und 102 des Gesetzes erfüllen und der CSSF ihre Absicht anzeigen. (2) Zusammen mit der Anzeige gemäß Absatz (1) sind folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen:

a) Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung errichten möchte;

b) Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel

101 Absätze (2) und (3) und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde. Er beinhaltet ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß Artikel 112;

c) Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft

Unterlagen angefordert werden können; d) Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

(3) Sofern die CSSF in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeiten keine Gründe für Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft hat, übermittelt sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz (2) diese den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und teilt dies der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mit. Ferner übermittelt sie Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen. Lehnt die CSSF die Übermittlung der in Absatz (2) genannten Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ab, so nennt sie der betroffenen Verwaltungsgesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder der Nichtäußerung können die Gerichte Luxemburgs angerufen werden.

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Möchte eine Verwaltungsgesellschaft die Aufgabe der gemeinsamem Portfolioverwaltung nach Anhang II ausüben, so fügt die CSSF den Unterlagen, die sie an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft sendet, eine Bescheinigung darüber bei, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß diesem Gesetz erhalten hat, sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat. (4) Eine Verwaltungsgesellschaft, die im Aufnahmemitgliedstaat ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, hält die vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bestimmungen ein. (5) Bevor die Zweigniederlassung der Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der besagten Gesellschaft über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz (2) genannten Angaben zur Vorbereitung der Beaufsichtigung der Einhaltung der unter ihrer Zuständigkeit zu beachtenden Bestimmungen durch die Verwaltungsgesellschaft. (6) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Absatz (5) genannten Frist kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. (7) Im Falle einer Änderung des Inhalts der gemäß Absatz (2) Buchstaben b), c) oder d) übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft der CSSF und den Behörden ihres Aufnahmemitgliedstaats die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die CSSF gemäß Absatz (3) und die zuständigen Behörden ihres Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz (6) von Artikel 17 der Richtlinie 2009/65/EG zu dieser Änderung eine Entscheidung treffen können. (8) Im Falle einer Änderung hinsichtlich der gemäß Absatz (3) Unterabsatz 1 übermittelten Angaben teilt die CSSF dies den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft mit. Die CSSF aktualisiert die in der Bescheinigung nach Absatz (3) Unterabsatz 3 enthaltenen Informationen und unterrichtet die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder der Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat. Art. 115. (1) Jede gemäß diesem Kapitel zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die die Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung erhalten hat, erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, übermittelt der CSSF die folgenden Angaben:

a) Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit ausüben möchte, und

b) Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel

101 Absätze (2) und (3) angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde. Er beinhaltet ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß Artikel 112.

(2) Die CSSF bringt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Informationen nach Absatz (1) innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.

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Die CSSF übermittelt ferner Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen. Möchte eine Verwaltungsgesellschaft die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung nach Anhang II ausüben, so fügt die CSSF den Unterlagen, die sie an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft sendet, eine Bescheinigung darüber bei, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß diesem Gesetz erhalten hat, eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat. Ungeachtet von Artikel 20 der Richtlinie 2009/65/EG und von Artikel 54 dieses Gesetzes, kann die Verwaltungsgesellschaft daraufhin ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. (3) Die von einer Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit ausgeübte Geschäftstätigkeit richtet sich nach den von der CSSF gemäß Artikel 111 festgelegten Bestimmungen. (4) Im Falle einer Änderung des Inhalts der nach Absatz (1) Buchstabe b) übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft der CSSF und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung vor deren Vornahme schriftlich mit. Die CSSF aktualisiert die in der Bescheinigung nach Absatz (2) enthaltenen Informationen und unterrichtet die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder der Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat. Art. 116. (1) Eine gemäß diesem Kapitel zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit oder durch die Gründung einer Zweigniederlassung grenzüberschreitend die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung ausübt, unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf ihre Organisation einschließlich der Übertragungsvereinbarungen, Risikomanagement- Verfahren, aufsichts- und überwachungsrechtlichen Bestimmungen, Verfahren nach Artikel 109 und der ihr obliegenden Offenlegungspflicht. (2) Die CSSF überwachet die Einhaltung der Bestimmungen nach Absatz (1). (3) Eine Verwaltungsgesellschaft, die durch die Gründung einer Zweigniederlassung oder nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung ausübt, unterliegt den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW in Bezug auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit des OGAW, insbesondere den Bestimmungen, die für folgende Aspekte gelten: a) die Errichtung und Zulassung der OGAW;

b) die Ausgabe und Veräußerung von Anteilen; c) Anlagepolitik und Beschränkungen einschließlich der Berechnung des gesamten

Kreditrisikos und der Verschuldung; d) Beschränkungen in Bezug auf Kreditaufnahme, Kreditgewährung und Leerverkäufe; e) die Bewertung der Vermögenswerte und die Rechnungsführung der OGAW; f) die Berechnung des Ausgabepreises und/oder des Auszahlungspreises sowie für den

Fall fehlerhafter Berechnungen des Nettoinventarwerts und für entsprechende Entschädigungen der Anleger;

g) die Ausschüttung oder Wiederanlage der Erträge; h) die Offenlegungs- und Berichtspflicht der OGAW einschließlich der Prospekte, der

wesentlichen Informationen für die Anleger und der regelmäßigen Berichte; i) die Modalitäten der Vermarktung; j) die Beziehung zu den Anteilinhabern; k) Verschmelzung und Umstrukturierung der OGAW; l) die Auflösung und Liquidation der OGAW; m) gegebenenfalls Inhalt des Verzeichnisses der Anteilinhaber;

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n) die Gebühren für Zulassung und Aufsicht der OGAW; und o) Ausübung der Stimmrechte der Anteilinhaber und weiterer Rechte der Anteilinhaber

im Zusammenhang mit den Buchstaben a) bis m). (4) Die Verwaltungsgesellschaft kommt den im Verwaltungsreglement oder in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen und den im Prospekt enthaltenen Anforderungen nach. (5) Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet über und ist verantwortlich für die Annahme und Umsetzung sämtlicher Vereinbarungen und organisatorischer Entscheidungen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in Bezug auf die Gründung und die Arbeitsweise des OGAW und den im Verwaltungsreglement oder in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen sowie den im Prospekt enthaltenen Anforderungen nachzukommen. (6) Die CSSF überwacht die Angemessenheit der Modalitäten der Organisation der Verwaltungsgesellschaft, damit die Verwaltungsgesellschaft in der Lage ist, den Verpflichtungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gründung und der Arbeitsweise aller von ihr verwalteten OGAW nachzukommen. Art. 117. (1) Eine unter dieses Kapitel fallende Verwaltungsgesellschaft, die die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW beabsichtigt, legt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW folgende Unterlagen vor:

a) die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle gemäß den Artikeln 23 und 33 der Richtlinie 2009/65/EG; und

b) Angaben über Übertragungsvereinbarungen bezüglich der Aufgaben des

Anlagenmanagement und der Verwaltung nach Anhang II.

Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft bereits OGAW der gleichen Art im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW können von der CSSF Erläuterungen und Informationen über die Unterlagen nach Absatz (1) sowie auf der Grundlage der in den Artikeln 114 Absatz (3) dritter Unterabsatz und 115 Absatz (2) dritter Unterabsatz genannten Bescheinigung Auskünfte darüber anfordern, inwieweit die Art des OGAW, für den eine Zulassung beantragt wird, in den Geltungsbereich der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft fällt. Die CSSF gibt ihre Stellungnahme binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt des ursprünglichen Antrags ab. (3) Alle nachfolgenden sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Absatz (1) werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW von der Verwaltungsgesellschaft mitgeteilt. Art. 118. (1) Der Aufnahmemitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft kann von den Verwaltungsgesellschaften, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG in seinem Hoheitsgebiet tätig sind, die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese Verwaltungsgesellschaften maßgebenden Bestimmungen, für die der Aufnahmemitgliedstaat zuständig ist, zu überwachen. Die Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass die Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 112 dieses Gesetzes gewährleisten, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die in diesem Absatz genannten Informationen unmittelbar von der Verwaltungsgesellschaft erhalten. (2) Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft fest, dass diese Verwaltungsgesellschaft gegen eine der Bestimmungen unter ihrer Zuständigkeit verstößt,

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so fordern die Behörden die betreffende Verwaltungsgesellschaft auf, den Verstoß zu beenden und unterrichten die CSSF entsprechend. (3) Lehnt es die betreffende Verwaltungsgesellschaft ab, dem Aufnahmemitgliedstaat die in seine Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz (1) zu beenden, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die CSSF davon in Kenntnis. Die CSSF trifft unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft die vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz (1) geforderten Informationen zur Verfügung stellt oder den Verstoß beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen. (4) Weigert sich die Verwaltungsgesellschaft trotz der von der CSSF getroffenen Maßnahmen weiter, die vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Absatz (1) geforderten Informationen bereitzustellen, oder verstößt sie weiter gegen die in diesem Absatz genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft nach Unterrichtung der CSSF geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Artikel 98 und 99 der Richtlinie 2009/65/EG ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, können sie dieser Verwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates untersagen. Handelt es sich bei der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines OGAW, so kann der Aufnahmemitgliedstaat verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung dieses OGAW einstellt. (5) Jede Maßnahme gemäß den Absätzen (3) oder (4), die Maßnahmen oder Sanktionen beinhaltet, wird ordnungsgemäß begründet und der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mitgeteilt. Gegen jede derartige Maßnahme kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergriffen wurde, Klage erhoben werden. II. Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr in Luxemburg einer gemäß der Richtlinie 2009/65/EG in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaft Art. 119. (1) Eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft kann in Luxemburg die Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung erhalten hat, entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben. (2) Die oben genannte Errichtung einer Zweigniederlassung oder Erbringung von Dienstleistungen ist weder an die Verpflichtung, eine Zulassung zu erhalten oder ein Dotationskapital bereitzustellen, noch an eine sonstige Voraussetzung gleicher Wirkung gebunden. (3) In dem derart festgelegten Rahmen steht es einem in Luxemburg niedergelassenen OGAW frei, eine in einem anderen Mitgliedstaat, gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft zu benennen oder von einer solchen Verwaltungsgesellschaft verwaltet zu werden, sofern diese den Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Art. 120. (1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die in Luxemburg eine Zweigniederlassung errichten möchte, um die Tätigkeit auszuüben, für die sie eine Zulassung erhalten hat, muss den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaates ihre Absicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 der Richtlinie 2009/65/EG anzeigen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates übermitteln der CSSF die Angaben nach Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG innerhalb von zwei Monaten nach deren Erhalt.

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Diese Mitteilung umfasst, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung auszuüben beabsichtigt, eine Bescheinigung, welche bestätigt, dass besagte Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen wurde, eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat. (2) Die Verwaltungsgesellschaft muss sich an die Bestimmungen von Artikel 111 dieses Gesetzes halten. Die CSSF ist für die Beaufsichtigung der Einhaltung dieser Bestimmung zuständig. (3) Die CSSF verfügt über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Artikel 17 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben zur Vorbereitung der Beaufsichtigung der Einhaltung der unter ihrer Zuständigkeit zu beachtenden Bestimmungen durch die Verwaltungsgesellschaft. (4) Nach Eingang einer Mitteilung der CSSF oder -bei Nichtäußerung - kann die Zweigniederlassung nach Ablauf der in Absatz (3) genannten Frist errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. (5) Im Falle einer Änderung des Inhalts der nach Artikel 17 Absatz (2) der Richtlinie 2009/65/EG übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats und der CSSF diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats und die CSSF gemäß den ihnen aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG, bzw. dieses Gesetzes obliegenden Zuständigkeiten eine Entscheidung bezüglich dieser Änderung treffen können. Art. 121. (1) Jede in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die die Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung erhalten hat, erstmals in Luxemburg im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, übermittelt den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaates die in Artikel 18 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Angaben. (2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft bringen der CSSF die im vorstehenden Absatz genannten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis. Diese beinhalten, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung auszuüben beabsichtigt, eine Bescheinigung darüber, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung diese Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat. (3) Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 20 und 93 der Richtlinie 2009/65/EG kann die Verwaltungsgesellschaft daraufhin ihre Tätigkeit in Luxemburg aufnehmen. (4) Die Verwaltungsgesellschaft muss die von Artikel 14 der Richtlinie 2009/65/EG vorgeschriebenen Bestimmungen einhalten. (5) Im Falle einer Änderung des Inhalts der nach Artikel 18 Absatz (1) Buchstabe b) der Richtlinie 2009/65/EG übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats und der CSSF diese Änderung vor deren Vornahme schriftlich mit. Art. 122. (1) Eine Verwaltungsgesellschaft, die durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung in Luxemburg ausübt, unterliegt den Bestimmungen ihres Herkunftsstaates in Bezug auf ihre Organisation einschließlich der Übertragungsvereinbarungen, Risikomanagement-Verfahren, aufsichts- und überwachungsrechtlichen Bestimmungen, Verfahren nach Artikel 12 der Richtlinie 2009/65/EG und der ihr obliegenden Offenlegungspflicht.

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(2) Die in Absatz (1) bezeichnete Verwaltungsgesellschaft unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit des OGAW, insbesondere den Bestimmungen, die für folgende Aspekte gelten: a) die Errichtung und Zulassung der OGAW;

b) die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen; c) Anlagepolitik und Beschränkungen einschließlich der Berechnung des gesamten

Kreditrisikos und der Verschuldung; d) Beschränkungen in Bezug auf Kreditaufnahme, Kreditgewährung und Leerverkäufe; e) die Bewertung der Vermögenswerte und die Rechnungsführung der OGAW; f) die Berechnung des Ausgabepreises und/oder des Rücknahmepreises sowie für den

Fall fehlerhafter Berechnungen des Nettoinventarwerts und für entsprechende Entschädigungen der Anleger;

g) die Ausschüttung oder Wiederanlage der Erträge; h) die Offenlegungs- und Berichtspflicht der OGAW einschließlich der Prospekte, der

wesentlichen Informationen für die Anleger und der regelmäßigen Berichte; i) die Modalitäten der Vermarktung; j) die Beziehung zu den Anteilinhabern; k) Verschmelzung und Umstrukturierung der OGAW; l) die Auflösung und Liquidation der OGAW; m) gegebenenfalls Inhalt des Verzeichnisses der Anteilinhaber; n) die Gebühren für Zulassung und Aufsicht der OGAW; und o) Ausübung der Stimmrechte der Anteilinhaber und weiterer Rechte der Anteilinhaber

im Zusammenhang mit den Buchstaben a) bis m).

(3) Die Verwaltungsgesellschaft kommt den im Verwaltungsreglement oder in der Satzung vorgesehenen Verpflichtungen und den im Prospekt enthaltenen Anforderungen nach. (4) Die CSSF überwacht die Einhaltung der Absätze (3) und (4). (5) Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet über und ist verantwortlich für die Annahme und Umsetzung sämtlicher Vereinbarungen und organisatorischer Entscheidungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf die Gründung und die Arbeitsweise des OGAW und der im Verwaltungsreglement oder in der Satzung vorgesehenen Verpflichtungen sowie der im Prospekt enthaltenen Anforderungen zu gewährleisten. Art. 123. (1) Unbeschadet von Artikel 129 legt eine Verwaltungsgesellschaft, die die Verwaltung eines in Luxemburg niedergelassenen OGAW beabsichtigt, der CSSF folgende Unterlagen vor:

a) die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle gemäß den Artikeln 17 und 33 dieses Gesetzes; und

b) Angaben über Übertragungsvereinbarungen bezüglich der Aufgaben des

Anlagenmanagement und der Verwaltung nach Anhang II dieses Gesetzes. Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft bereits OGAW der gleichen Art in Luxemburg, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus. (2) Die CSSF kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen und Informationen über die Unterlagen nach Absatz (1) dieses Artikels sowie auf der Grundlage der in den Artikeln 120(1) und 121(2) dieses Gesetzes genannten Bescheinigung Auskünfte darüber anfordern, inwieweit die Art des OGAW, für den eine Zulassung beantragt wird, in den Geltungsbereich der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft fällt. (3) Die CSSF kann den Antrag der Verwaltungsgesellschaft nur dann ablehnen, wenn:

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a) die Verwaltungsgesellschaft den Bestimmungen nach Maßgabe der Zuständigkeit der CSSF gemäß Artikel 122 dieses Gesetzes nicht entspricht,

b) die Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Behörden ihres

Herkunftsmitgliedstaats keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW erhalten hat, für die eine Zulassung beantragt wird, oder

c) die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.

(4) Alle nachfolgenden sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Absatz (1) müssen der CSSF von der Verwaltungsgesellschaft mitgeteilt werden. Art. 124. (1) Verwaltungsgesellschaften mit einer Zweigniederlassung in Luxemburg müssen der CSSF zu statistischen Zwecken regelmäßig Bericht über ihre im Hoheitsgebiet Luxemburgs ausgeübten Tätigkeiten erstatten. (2) Verwaltungsgesellschaften, die in Luxemburg durch die Gründung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, müssen der CSSF die Angaben liefern, die Letztere benötigt, um die Einhaltung der für diese Verwaltungsgesellschaften maßgebenden Bestimmungen, für die die CSSF zuständig ist, zu überwachen. Die Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass die Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG gewährleisten, dass die CSSF die in diesem Absatz genannten Informationen unmittelbar von der Verwaltungsgesellschaft erhält. (3) Stellt die CSSF fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in Luxemburg hat oder dort Dienstleistungen erbringt, gegen eine der Bestimmungen unter ihrer Zuständigkeit verstößt, so fordert sie die betreffende Verwaltungsgesellschaft auf, den Verstoß zu beenden und unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft entsprechend. (4) Lehnt es die betreffende Verwaltungsgesellschaft ab, der CSSF die in ihre Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz (3) zu beenden, so setzt die CSSF die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft die von der CSSF gemäß Absatz (2) geforderten Informationen zur Verfügung stellt oder den Verstoß beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist der CSSF mitzuteilen. (5) Weigert sich die Verwaltungsgesellschaft trotz der von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder infolge unzureichender oder fehlender Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats weiter, die von der CSSF gemäß Absatz (2) geforderten Informationen bereitzustellen, oder verstößt sie weiter gegen die in diesem Absatz genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Luxemburgs, so ergreift die CSSF nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen nach Artikel 147 und 148 dieses Gesetzes, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie dieser Verwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in Luxemburg untersagen. Handelt es sich bei der erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines OGAW, so kann die CSSF verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung dieses OGAW einstellt. (6) Jede Maßnahme in Anwendung der Absätze (4) oder (5), die Maßnahmen oder Sanktionen beinhaltet, wird ordnungsgemäß begründet und der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mitgeteilt. Gegen jede derartige Maßnahme kann in Luxemburg Klage erhoben werden.

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(7) In dringenden Fällen ergreift die CSSF vor der Einleitung des in den Absätzen (3), (4) oder (5) vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission der Europäischen Union und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen so früh wie möglich unterrichtet. Aufgrund eines nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gefassten Beschlusses der Kommission der Europäischen Union, kann die CSSF veranlasst werden, diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben. (8) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft konsultieren die CSSF, bevor sie der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung entziehen. In solchen Fällen trifft die CSSF geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Anleger. Diese Maßnahmen können Entscheidungen beinhalten, mit denen verhindert wird, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Luxemburg tätigt.

Kapitel 16 – Andere Verwaltungsgesellschaften luxemburgischer OGA Art. 125. (1) Für den Zugang zur Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Kapitels ist eine vorherige Zulassung durch die CSSF erforderlich. Eine Verwaltungsgesellschaft kann in Form einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossenschaft oder einer Genossenschaft, die nach Art einer Aktiengesellschaft strukturiert ist, oder in der Form einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet werden. Das Kapital dieser Gesellschaft muss durch Namensaktien oder Namensanteile verbrieft sein. Zugelassene Verwaltungsgesellschaften werden von der CSSF auf eine Liste eingetragen. Dieser Eintrag gilt als Zulassung und wird der betroffenen Verwaltungsgesellschaft von der CSSF mitgeteilt. Eintragungsanträge müssen vor der Gründung der Verwaltungsgesellschaft an die CSSF gerichtet werden. Die Gründung der Verwaltungsgesellschaft darf erst nach Benachrichtigung der CSSF über die Zulassung erfolgen. Die Liste sowie deren Änderungen werden durch die CSSF im Mémorial veröffentlicht. Ihre Tätigkeiten müssen auf die Verwaltung von OGA beschränkt sein, die Verwaltung ihres eigenen Vermögens darf dabei nur akzessorischen Charakter haben und sie müssen mindestens einen OGA luxemburgischen Rechts verwalten. Die Hauptverwaltung und der satzungsmäßige Sitz der Verwaltungsgesellschaft müssen sich in Luxemburg befinden. Verwaltungsgesellschaften, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen, können zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung eine oder mehrerer Aufgaben an Dritte übertragen, die diese Aufgaben für sie wahrnehmen, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen: a) die CSSF muss in angemessener Form unterrichtet sein;

b) der Auftrag darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf er die Verwaltungsgesellschaft nicht daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf er verhindern, dass der OGA im Interesse der Anleger verwaltet wird;

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c) wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf der Auftrag nur Unternehmen erteilt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsicht unterliegen;

d) wenn der Auftrag die Anlageverwaltung betrifft und einem Unternehmen aus einem Drittland erteilt wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen der CSSF und der Aufsichtsbehörde dieses Landes sichergestellt sein; und

e) der Verwahrstelle darf kein Auftrag für die Hauptdienstleistung der Anlageverwaltung

erteilt werden. (2) Die CSSF erteilt der Verwaltungsgesellschaft nur unter folgenden Bedingungen eine Zulassung:

a) sie muss über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihre Geschäftstätigkeit effizient ausüben und ihre Verpflichtungen wahrnehmen zu können; insbesondere muss sie über ein eingezahltes Gesellschaftskapital von mindestens einhundertfünfundzwanzigtausend Euro (125.000 Euro) verfügen; die CSSF kann diese Untergrenze durch eine Verordnung heraufsetzen, ohne jedoch die Schwelle von sechshundertfünfundzwanzigtausend Euro (625.000 Euro) überschreiten zu können;

b) die in Absatz (2) a) bezeichneten Mittel sind zur ständigen Verfügbarkeit der

Verwaltungsgesellschaft zu halten und in ihrem Eigeninteresse anzulegen; c) die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 129(5) müssen

nachweisen, dass sie ausreichend gut beleumdet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ihre Funktionen auszuüben;

d) die Namen der Referenzaktionäre bzw. –gesellschafter der Verwaltungsgesellschaft

müssen der CSSF mitgeteilt werden. e) der Zulassungsantrag muss den organisatorischen Aufbau der Verwaltungsgesellschaft

beschreiben.

(3) Der Antragsteller wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob eine Zulassung erteilt wird oder abgelehnt wird. Jede Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. (4) Nach Erteilung der Zulassung kann die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit sofort aufnehmen. Die Erteilung der Zulassung beinhaltet für die Mitglieder der Verwaltungs-, Führungs- und Aufsichtsorgane der Verwaltungsgesellschaft die Verpflichtung, die CSSF aus eigener Veranlassung, schriftlich sowie in vollständiger, zusammenhängender und verständlicher Form über Änderungen der wesentlichen Informationen, auf welche die CSSF sich bei der Bearbeitung des Zulassungsantrags gestützt hat, in Kenntnis zu setzen. (5) Die CSSF darf einer unter dieses Kapitel fallenden Verwaltungsgesellschaft die Zulassung nur entziehen, wenn diese Verwaltungsgesellschaft:

a) nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in diesem Kapitel genannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt;

b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise

erwirkt hat; c) die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

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d) in schwerwiegender Weise und/oder systematisch gegen in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen verstoßen hat;

e) ein anderer in diesem Gesetz vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt.

(6) Verwaltungsgesellschaften dürfen die Vermögen der von ihr verwalteten OGA nicht für eigene Zwecke verwenden. (7) Die Vermögen der verwalteten OGA sind im Falle des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht Bestandteil der Masse. Sie dürfen von den persönlichen Gläubigern der Verwaltungsgesellschaft nicht gepfändet werden. Art. 126. (1) Artikel 104 findet Anwendung auf die Verwaltungsgesellschaften, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen. Im Falle einer nicht gerichtlichen Liquidation einer Verwaltungsgesellschaft muss/müssen der(die) Liquidator(en) von der CSSF zugelassen sein. Der(Die) Liquidator(en) muss/müssen bezüglich ihres Leumunds und beruflichen Qualifikation alle Garantien nachweisen.

Kapitel 17 – Andere Verwaltungsgesellschaften als die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Gesellschaften,

unabhängig davon, ob sie aus der Gemeinschaft stammen oder nicht Art. 127. (1) Andere Verwaltungsgesellschaften als die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Gesellschaften, unabhängig davon, ob sie aus der Gemeinschaft stammen oder nicht, die in Luxemburg eine Zweigniederlassung errichten möchten, unterliegen den gleichen Bestimmungen bezüglich der Zulassung wie die Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Kapitel 16 dieses Gesetzes. (2) Für die Zwecke der Anwendung des vorstehenden Absatzes wird geprüft, ob das ausländische Unternehmen die für die Zulassung erforderlichen Bedingungen erfüllt. (3) Die Zulassung zur Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von OGA kann Zweigniederlassungen von Gesellschaften ausländischen Rechts nur erteilt werden, wenn diese mit Eigenmitteln ausgestattet sind, die vom Vermögen ihrer Gesellschafter getrennt sind. Die Zweigniederlassung muss ferner über ein dauerhaftes Dotationskapital verfügen oder mit einer finanziellen Ausstattung versehen sein, die derjenigen entspricht, die von einer Verwaltungsgesellschaft luxemburgischen Rechts gemäß Kapitel 16 dieses Gesetzes gefordert wird. (4) Die Anforderung bezüglich eines guten Leumunds und der beruflichen Erfahrung erstreckt sich auch auf die Verantwortlichen der Zweigniederlassung. Diese muss zudem, anstelle der Voraussetzung hinsichtlich der Hauptverwaltung, eine angemessene Verwaltungsstruktur in Luxemburg nachweisen.

Kapitel 18 – Die Ausübung der Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft durch multilaterale Entwicklungsbanken

Art. 128. Multilaterale Entwicklungsbanken, die auf der Liste in Anhang VI, Punkt 20 der geänderten Richtlinie 2006/48/EG aufgeführt werden, und die aufgrund ihres Statuts befugt sind, die Tätigkeit der gemeinsamen Portfolioverwaltung auszuüben, sind berechtigt, die Tätigkeit der Verwaltung von OGA gemäß Kapitel 16 auszuüben. Die in vorigem Absatz bezeichneten Einrichtungen sind verpflichtet der CSSF für die unter deren Aufsicht fallenden OGA alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit die CSSF ihren

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Überwachungs- und Aufsichtspflichten in Bezug auf den oder die verwalteten OGA nachkommen kann. Verwalten die im ersten Unterabsatz genannten Einrichtungen OGA, welche in Form von Investmentfonds errichtet wurden, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur sofern das Verwaltungsreglement der betroffenen OGA luxemburgischem Recht unterliegt.

TEIL V: ALLGEMEINE AUF OGAW UND ANDERE OGA ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Kapitel 19 - Zulassung

Art. 129. (1) OGA nach den Artikeln 2, 87 und 100 bedürfen zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in Luxemburg der vorherigen Zulassung durch die CSSF gemäß diesem Gesetz. Ein unter Artikel 2 fallender OGAW, dem es insbesondere aufgrund einer Bestimmung seines Verwaltungsreglements oder seiner Satzung aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, seine Anteile in Luxemburg zu vertreiben, wird nicht von der CSSF zugelassen. (2) Ein OGA wird nur dann zugelassen, wenn die CSSF dessen Satzung bzw. das Verwaltungsreglement und die Wahl der Verwahrstelle billigt. (3) Über die in Absatz (2) aufgeführten Bedingungen hinaus erhält ein unter Artikel 2 dieses Gesetzes fallender OGA die Zulassung der CSSF nur unter folgenden Voraussetzungen:

a) Ein Investmentfonds wird nur dann zugelassen, wenn die CSSF den Antrag der Verwaltungsgesellschaft, diesen Investmentfonds zu verwalten, genehmigt hat. Eine Investmentgesellschaft, die eine Verwaltungsgesellschaft benannt hat, wird nur dann zugelassen, wenn die CSSF den Antrag der benannten Verwaltungsgesellschaft, die diese Investmentgesellschaft zu verwalten, genehmigt hat.

b) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Punkt a) und sofern der in Luxemburg

niedergelassene OGAW von einer unter die Richtlinie 2009/65/EG fallenden Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassen wurde, entscheidet die CSSF gemäß Artikel 123 über den Antrag der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Verwaltung des OGAW.

(4) Die CSSF kann die Zulassung eines unter Artikel 2 fallenden OGAW nur verweigern, wenn:

a) sie feststellt, dass die Investmentgesellschaft die Voraussetzungen gemäß Kapitel 3 nicht erfüllt, oder

b) die Verwaltungsgesellschaft nicht gemäß Kapitel 15 für die Verwaltung von OGAW

zugelassen ist; oder c) die Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht für die Verwaltung

von OGAW zugelassen ist. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27 Absatz (1) dieses Gesetzes ist die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls die Investmentgesellschaft spätestens zwei Monate nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber zu unterrichten, ob dem OGAW eine Zulassung erteilt wurde oder nicht.

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(5) Die Geschäftsleiter des OGA und der Verwahrstelle müssen ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung in Bezug auf den Typ des betreffenden OGAW verfügen. Zu diesem Zweck werden die Namen der Geschäftsleiter sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter der CSSF unverzüglich mitgeteilt. Unter „Geschäftsleitern“ versteht man die Personen, die den OGA oder die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit des OGA tatsächlich bestimmen. (6) Jeder Wechsel der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle sowie jegliche Änderung des Verwaltungsreglements oder der Satzung der Investmentgesellschaft müssen von der CSSF genehmigt werden. (7) Die Erteilung der Zulassung beinhaltet für die Mitglieder der Verwaltungs-, Führungs- und Aufsichtsorgane der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der Investmentgesellschaft die Verpflichtung, die CSSF aus eigener Veranlassung, schriftlich sowie in vollständiger, zusammenhängender und verständlicher Form über Änderungen der wesentlichen Informationen, auf welche die CSSF sich bei der Bearbeitung des Zulassungsantrags gestützt hat, sowie über Wechsel der in Absatz (5) oben bezeichneten Geschäftsleiter in Kenntnis zu setzen. Art. 130. (1) Zugelassene OGA werden von der CSSF auf eine Liste eingetragen. Dieser Eintrag gilt als Zulassung und wird dem betroffenen OGA von der CSSF mitgeteilt. Unter die Artikel 2 und 87 fallende OGA müssen ihre Eintragungsanträge im Laufe des Monats nach ihrer Errichtung bzw. Gründung an die CSSF richten. Die Liste sowie deren Änderungen werden durch die CSSF im Mémorial veröffentlicht. (2) Die Eintragung und der Fortbestand des Eintrags auf dieser Liste nach Absatz (1) sind an die Bedingung gebunden, dass alle Rechts-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen bezüglich des Aufbaus und der Arbeitsweise der OGA sowie bezüglich des Vertriebs, der Anlage oder des Verkaufs ihrer Anteile eingehalten werden. Art. 131. Luxemburgische OGA eines anderen Typs als geschlossene OGA, gemeinschaftliche harmonisierte OGAW und ausländische OGA sind im Falle eines öffentlichen Angebots in Luxemburg von der Verpflichtung entbunden, einen Prospekt gemäß Teil III des Gesetzes über Prospekte für Wertpapiere zu veröffentlichen. Der von diesen OGA gemäß der für OGA geltenden Gesetzgebung erstellte Prospekt ist gültig im Hinblick auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder im Hinblick auf die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt. Art. 132. Die Tatsache, dass ein OGA auf einer Liste nach Artikel 130, Absatz (1) eingetragen ist, darf auf keinen Fall und in keiner Form so beschrieben werden, dass sie eine positive Bewertung der Qualität der zum Verkauf angebotenen Anteile durch die CSSF nahe legen könnte.

Kapitel 20 – Organisation der Aufsicht

A. - Für die Aufsicht zuständige Behörde Art. 133. (1) Die CSSF ist mit der Wahrnehmung der in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse beauftragt. (2) Die CSSF nimmt diese Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. (3) Die CSSF ist befugt, Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von unter dieses Gesetz fallenden OGA außergerichtlich beizulegen.

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Art. 134. (1) Alle Personen, die für die CSSF tätig sind oder waren, sowie die von der CSSF beauftragten réviseurs d’entreprises agréés und Sachverständigen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 16 des geänderten Gesetzes vom 23. Dezember 1998 zur Gründung einer Aufsichtskommission für den Finanzsektor. Diese Verpflichtung bringt mit sich, dass vertrauliche Informationen, die diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefasster oder verkürzter Form, so dass die OGA, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen nicht zu erkennen sind; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen. (2) Absatz (1) steht dem Informationsaustausch zwischen der CSSF und den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb der von diesem Gesetz vorgesehenen Grenzen nicht entgegen. Den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt sind die Aufsichtsbehörden der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, innerhalb der von diesem Abkommen und den diesbezüglichen Rechtsakten vorgesehenen Grenzen. (3) Absatz (1) steht dem Informationsaustausch zwischen der CSSF und folgenden Behörden nicht entgegen:

- die im öffentlichen Auftrag mit der aufsichtsrechtlichen Überwachung der OGA betrauten Behörden von Drittländern,

- die anderen in Absatz (5) bezeichneten Behörden, Stellen und Personen aus Drittländern, mit Ausnahme der Risikozentralen,

- die in Absatz (6) bezeichneten Behörden von Drittländern. Die gemäß diesem Absatz gestattete Übermittlung von Informationen durch die CSSF unterliegt folgenden Bedingungen:

- die übermittelten Informationen müssen für die Erfüllung der Funktion der Behörden, Stellen und Personen, die sie erhalten, erforderlich sein,

- die übermittelten Informationen müssen unter das Berufsgeheimnis der Behörden, Stellen

und Personen, die sie erhalten, fallen und das Berufsgeheimnis dieser Behörden, Stellen und Personen muss Garantien bieten, die mindestens denjenigen entsprechen, welchen die CSSF unterliegt,

- die Behörden, Stellen und Personen, die Informationen seitens der CSSF erhalten, dürfen

diese ausschließlich zu den Zwecken verwenden, für die sie übermittelt wurden; außerdem müssen sie in der Lage sein, zu gewährleisten, dass sie zu keinem anderen Zweck verwendet werden,

- die Behörden, Stellen und Personen, die Informationen seitens der CSSF erhalten,

gewähren der CSSF das gleiche Informationsrecht, - die Mitteilung durch die CSSF von Informationen, die sie von innergemeinschaftlichen

Behörden erhalten hat, die für die aufsichtsrechtliche Überwachung von OGA zuständig sind, kann nur mit der ausdrücklichen Genehmigung dieser Behörden und, gegebenenfalls, ausschließlich für die Zwecke, denen diese Behörden zugestimmt haben, erfolgen.

Unter Drittländern im Sinne dieses Absatzes sind die anderen als die in Absatz (2) bezeichneten Staaten zu verstehen. (4) Erhält die CSSF nach Maßgabe der Absätze (2) und (3) vertrauliche Informationen, so darf sie diese nur im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben für folgende Zwecke verwenden:

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- zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die OGAW, die

Verwaltungsgesellschaften und die Verwahrstellen und die Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, erfüllt sind, und zur Erleichterung der Überwachung der Ausübung der Tätigkeit, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Verfahren und der internen Kontrollmechanismen; oder

- zur Verhängung von Sanktionen; oder - im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der

CSSF; oder - im Rahmen von Gerichtsverfahren gegen Beschlüsse der CSSF auf der Grundlage dieses

Gesetzes. (5) Die Absätze (1) und (4) verhindern nicht:

a) den Austausch von Informationen, innerhalb der Europäischen Union oder in Luxemburg, zwischen der CSSF und:

- im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung der Kreditinstitute,

Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstitute betrauten Stellen oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen,

- Organen, die mit der Liquidation, dem Konkurs oder ähnlichen Verfahren im

Zusammenhang mit OGAW, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen oder anderen Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, befasst werden,

- mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung der Kreditinstitute,

Wertpapierfirmen, anderen Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen betrauten Personen

für die Zwecke der Durchführung ihrer Aufgaben,

b) die Übermittlung durch die CSSF, innerhalb der Europäischen Union oder in

Luxemburg, von Informationen an die mit der Verwaltung der Entschädigungssysteme für Anleger oder der Risikozentralen betrauten Stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

Die gemäß diesem Absatz gestattete Übermittlung von Informationen durch die CSSF unterliegt der Bedingung, dass diese Informationen unter das Berufsgeheimnis der Behörden, Stellen und Personen, die sie erhalten, fallen und ist nur gestattet, sofern gewährleistet ist, dass das Berufsgeheimnis dieser Behörden, Stellen und Personen Garantien bietet, die mindestens denjenigen entsprechen, welchen die CSSF unterliegt. Insbesondere dürfen die Behörden, die Informationen von der CSSF erhalten, diese ausschließlich zu den Zwecken verwenden, für die sie übermittelt wurden; außerdem müssen sie in der Lage sein, zu gewährleisten, dass sie zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt sind Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, innerhalb der von diesem Abkommen und den diesbezüglichen Rechtsakten vorgesehenen Grenzen. (6) Die Absätze (1) und (4) verhindern nicht den Austausch von Informationen, innerhalb der Europäischen Union oder in Luxemburg, zwischen der CSSF und:

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- Behörden, die Organe überwachen, die mit der Liquidation, dem Konkurs oder ähnlichen Verfahren im Zusammenhang mit Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, OGA, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen befasst werden,

- Behörden, die Personen überwachen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der

Rechnungslegung der Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstitute betraut sind.

Die gemäß diesem Absatz gestattete Übermittlung von Informationen durch die CSSF unterliegt folgenden Bedingungen: - die übermittelten Informationen müssen für die Erfüllung der Aufgabe der Behörden, die

sie erhalten, erforderlich sein, - die übermittelten Informationen müssen unter das Berufsgeheimnis der Behörden, die sie

erhalten, fallen und das Berufsgeheimnis dieser Behörden muss Garantien bieten, die mindestens denjenigen entsprechen, welchen die CSSF unterliegt,

- die Behörden, die Informationen von der CSSF erhalten, dürfen diese ausschließlich zu

den Zwecken verwenden, für die sie übermittelt wurden; außerdem müssen sie in der Lage sein, zu gewährleisten, dass sie zu keinem anderen Zweck verwendet werden,

- die Mitteilung durch die CSSF von Informationen, die sie von Aufsichtsbehörden nach

Absatz (2) und (3) erhalten hat, kann nur mit der ausdrücklichen Genehmigung dieser Behörden und, gegebenenfalls, ausschließlich für die Zwecke, denen diese Behörden zugestimmt haben, erfolgen.

Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt sind Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, innerhalb der von diesem Abkommen und den diesbezüglichen Rechtsakten vorgesehenen Grenzen. (7) Dieser Artikel verhindert nicht dass die CSSF den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen übermittelt, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Die gemäß diesem Absatz gestattete Übermittlung von Informationen durch die CSSF unterliegt der Bedingung, dass diese Informationen unter das Berufsgeheimnis der Behörden, die sie erhalten, fallen und ist nur gestattet, sofern gewährleistet ist, dass das Berufsgeheimnis dieser Behörden Garantien bietet, die mindestens denjenigen entsprechen, welchen die CSSF unterliegt. Insbesondere dürfen die Behörden, die Informationen von der CSSF erhalten, diese ausschließlich zu den Zwecken verwenden, für die sie übermittelt wurden; außerdem müssen sie in der Lage sein, zu gewährleisten, dass sie zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Dieser Artikel verhindert des Weiteren nicht, dass die in diesem Absatz bezeichneten Behörden oder Stellen der CSSF Informationen mitteilen, die diese für die Zwecke von Absatz (4) benötigt. Die von der CSSF erhaltenen Informationen fallen unter ihr Berufsgeheimnis. (8) Dieser Artikel verhindert nicht, dass die CSSF die Informationen gemäß den Absätzen (1) bis (4) einer Clearingstelle oder einer ähnlichen gesetzlich anerkannten Stelle übermittelt, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem der Märkte in Luxemburg wahrzunehmen, sofern diese Mitteilung nach Auffassung der CSSF erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Funktionsweise dieser Stellen im Fall von Verstößen — oder auch nur möglichen Verstößen — eines Marktteilnehmers sicherzustellen.

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Die gemäß diesem Absatz gestattete Übermittlung von Informationen durch die CSSF unterliegt der Bedingung, dass diese Informationen unter das Berufsgeheimnis der Stellen, die sie erhalten, fallen und ist nur gestattet, sofern gewährleistet ist, dass das Berufsgeheimnis dieser Stellen Garantien bietet, die mindestens denjenigen entsprechen, welchen die CSSF unterliegt. Insbesondere dürfen die Stellen, die Informationen von der CSSF erhalten, diese ausschließlich zu den Zwecken verwenden, für die sie ihnen übermittelt wurden; außerdem müssen sie in der Lage sein, zu gewährleisten, dass sie zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Die von der CSSF gemäß Absatz (2) und (3) erhaltenen Informationen dürfen in dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörden, die diese Informationen an die CSSF übermittelt haben, mitgeteilt werden.

B. - Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Art. 135. (1) Die CSSF arbeitet mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aufgaben oder der ihnen durch die vorgenannte Richtlinie oder durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist. Die CSSF arbeitet mit den anderen zuständigen Behörden zusammen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Luxemburg geltende Vorschrift darstellt. (2) Die CSSF übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG erforderlichen Informationen. (3) Hat die CSSF begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Rechtsträger, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG verstoßen oder verstoßen haben, so teilt sie dies den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats so genau wie möglich mit. (4) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können die CSSF um Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung in Luxemburg im Rahmen der ihr gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zustehenden Befugnisse ersuchen. Erhält die CSSF ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so

a) nimmt sie die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor; b) gestattet sie den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates die

Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung; c) gestattet sie Rechnungsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der

Überprüfung oder Ermittlung. (5) Erfolgt die Überprüfung oder Ermittlung durch die CSSF, so können die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats beantragen, dass ihre eigenen Mitarbeiter die Mitarbeiter der CSSF, die die Überprüfung oder Ermittlung durchführen, begleiten. Die Überprüfung oder Ermittlung unterliegt jedoch der Gesamtkontrolle der CSSF. Erfolgt die Überprüfung oder Ermittlung durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Luxemburg, so kann die CSSF beantragen, dass ihre eigenen Mitarbeiter die Mitarbeiter, die die Überprüfung oder Ermittlung durchführen, begleiten.

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(6) Die CSSF kann ein Ersuchen um einen Informationsaustausch gemäß Absatz (2) oder um Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort gemäß Absatz (4) nur ablehnen, wenn

a) die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Luxemburgs beeinträchtigen könnte,

b) gegen dieselben Personen und aufgrund derselben Handlungen bereits ein Verfahren

vor einem Gericht in Luxemburg anhängig ist, c) gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein

rechtskräftiges Urteil in Luxemburg ergangen ist. (7) Die CSSF unterrichtet die ersuchenden zuständigen Behörden über jede nach Absatz (6) getroffene Entscheidung. In dieser Benachrichtigung sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben. Art. 136. (1) Allein die CSSF ist befugt, insofern ein OGAW in Luxemburg niedergelassen ist, diesem OGAW gegenüber bei Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der im Verwaltungsreglement oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthaltenen Bestimmungen Maßnahmen zu ergreifen. (2) Jede Entscheidung über die Entziehung der Zulassung und jede andere gegen einen OGAW ergriffene schwerwiegende Maßnahme oder jede ihm auferlegte Aussetzung der Ausgabe, der Rücknahme oder der Auszahlung seiner Anteile wird den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW und, wenn die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft durch die CSSF unverzüglich mitgeteilt. (3) Die CSSF, als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW, und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft haben jeweils die Möglichkeit, Maßnahmen gegen die Verwaltungsgesellschaft einzuleiten, wenn diese die unter ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Bestimmungen verletzt. (4) Die CSSF muss geeignete Maßnahmen ergreifen, falls die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates eines OGAW, dessen Anteile auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vertrieben werden, ihr mitteilen, dass sie klare und nachweisbare Gründe für die Annahme haben, dass dieser OGAW gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm aus Vorschriften erwachsen, die nach der Richtlinie 2009/65/EG erlassen werden und keine Befugnisse auf die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW übertragen. Art. 137. (1) Die CSSF ist befugt, Maßnahmen gegenüber einem OGAW, dessen Anteile in Luxemburg vertrieben werden, zu ergreifen, wenn dieser geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften verletzt, die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder der in den Artikeln 59 und 61 vorgesehenen Verpflichtungen fallen. (2) Der CSSF werden unverzüglich von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW alle Entscheidungen über die Entziehung der Zulassung und jede andere gegen einen OGAW getroffene schwerwiegende Maßnahme oder jede ihm auferlegte Aussetzung der Ausgabe, der Rücknahme oder der Auszahlung seiner Anteile mitgeteilt. Diese Informationen werden ihr ebenfalls mitgeteilt, wenn die Verwaltungsgesellschaft des OGAW in Luxemburg niedergelassen ist. (3) Die CSSF informiert die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW, falls sie klare und nachweisbare Gründe für die Annahme hat, dass dieser OGAW gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm aus Vorschriften erwachsen, die nach der Richtlinie 2009/65/EG erlassen werden und der CSSF keine Befugnisse übertragen.

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(4) Wenn die Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW nicht greifen und der OGAW deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger in Luxemburg eindeutig zuwiderläuft, so kann die CSSF:

a) nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der Unterbindung des weiteren Vertriebs der Anteile des betreffenden OGAW in Luxemburg; oder

b) die Angelegenheit erforderlichenfalls dem Ausschuss der europäischen

Wertpapierregulierungsbehörden zur Kenntnis bringen.

Die CSSF muss die Kommission der Europäischen Union umgehend über jede gemäß Buchstabe a) ergriffene Maßnahme unterrichten. Art. 138. Betreiben Verwaltungsgesellschaften im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen ihre Geschäfte in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaft, so arbeitet die CSSF eng mit den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammen. Sie stellt auf Anfrage alle Informationen bezüglich der Verwaltung und der Eigentumsverhältnisse dieser Verwaltungsgesellschaften zur Verfügung, die deren Beaufsichtigung erleichtern könnten, sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Gesellschaften zu erleichtern. Art. 139. (1) Falls die CSSF die für die Verwaltungsgesellschaft zuständige Behörde ist, kooperiert sie, um den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Erhebung der in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben zu ermöglichen. (2) Soweit für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse der CSSF, in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, erforderlich, unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die CSSF über alle vom Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG ergriffenen Maßnahmen, die Maßnahmen oder Sanktionen gegen eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Beschränkung von deren Tätigkeiten beinhalten. (3) Die CSSF, als Herkunftsbehörde der Verwaltungsgesellschaft, teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unverzüglich etwaige auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft festgestellte Probleme, welche die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft, ihre Aufgaben in Bezug auf den OGAW ordnungsgemäß zu erfüllen, erheblich beeinflussen können und alle Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Kapitel 15 dieses Gesetzes mit. (4) Der CSSF werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unverzüglich etwaige auf der Ebene des OGAW festgestellte Probleme mitgeteilt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft erheblich beeinflussen können, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen oder den Verpflichtungen der Richtlinie 2009/65/EG, die in den Zuständigkeitsbereich des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW fallen, nachzukommen. Art. 140. Ist der OGAW in Luxemburg niedergelassen, so muss die CSSF den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich etwaige auf der Ebene des OGAW festgestellte Probleme mitteilen, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft erheblich beeinflussen können, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen oder den Verpflichtungen dieses Gesetzes, die in den Zuständigkeitsbereich der CSSF fallen, nachzukommen.

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Art. 141. (1) Üben in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaften im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen ihre Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Luxemburgs aus, so informiert die CSSF die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufsichtsbefugnisse erforderlich ist, über jede Maßnahme, die die CSSF gemäß Artikel 124 Absatz (5) dieses Gesetzes ergreift und die Maßnahmen oder Sanktionen gegen eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Beschränkung ihrer Tätigkeiten beinhaltet. (2) Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet Luxemburgs über eine Zweigniederlassung ausübt, sorgt die CSSF dafür, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, nach Unterrichtung der CSSF, die in Artikel 109 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Intermediäre vor Ort überprüfen können. (3) Absatz (2) berührt nicht das Recht der CSSF, in Ausübung der ihr aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben vor Ort Überprüfungen der in Luxemburg errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen.

C. - Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse Art. 142. (1) Von der CSSF in Ausführung dieses Gesetzes zu treffende Entscheidungen werden schriftlich begründet und erfolgen, außer bei Gefahr im Verzug, nach Anhörung der Gegenseite. Sie werden per Einschreiben oder über einen Gerichtsvollzieher zugestellt. (2) Die Entscheidungen der CSSF über die Zuteilung, Ablehnung oder Entziehung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zulassungen können an das Verwaltungsgericht, das als Tatsacheninstanz entscheidet, übertragen werden. Rechtsmittel müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingereicht werden. (3) Entscheidungen der CSSF, die eine Streichung eines OGA im Sinne der Artikel 2 und 87 dieses Gesetzes von der in Artikel 130, Absatz (1) vorgesehenen Liste betreffen, bewirken von Rechts wegen ab ihrer Zustellung an den betroffenen Organismus und zu seinen Lasten bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, den Aufschub jeder Zahlung durch diesen Organismus und das Verbot, unter Androhung der Nichtigkeit, ohne die Genehmigung der kommissarischen Leitung andere als Erhaltungsmaßnahmen vorzunehmen. Die CSSF übt von Rechts wegen die Funktion der kommissarischen Leitung aus, sofern das in Handelssachen tagende Bezirksgericht nicht auf Antrag der CSSF eine oder mehrere Personen mit der kommissarischen Leitung betraut. Der durch Belege untermauerte, begründete Antrag wird zu diesem Zweck in der Kanzlei des Bezirksgerichts am Sitz des Organismus eingereicht. Das Gericht entscheidet kurzfristig. Sofern es die ihm unterbreiteten Informationen als ausreichend erachtet, verkündet es seine Entscheidung unverzüglich, ohne Anhörung der Parteien, in öffentlicher Sitzung. Falls erforderlich, lässt es die Parteien spätestens drei Tage nach Einreichung des Antrags durch den Gerichtsschreiber vorladen. Es nimmt eine Anhörung der Parteien im Kammertermin vor und verkündet seine Entscheidung in öffentlicher Sitzung. Alle Handlungen und Entscheidungen des Organismus bedürfen, bei Strafe der Nichtigkeit, der schriftlichen Genehmigung der kommissarischen Leitung. Das Gericht kann jedoch den Bereich der genehmigungspflichtigen Geschäfte eingrenzen.

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Die kommissarische Leitung kann den Gesellschaftsorganen alle von ihr als angebracht angesehenen Vorschläge unterbreiten. Sie kann an den Beschlussverfahren der Verwaltungs-, Geschäftsleitungs- oder Aufsichtsorganen des Organismus teilnehmen. Das Gericht befindet über die Kosten und Honorare der kommissarischen Leitung und kann ihr Vorschusszahlungen zusprechen. Das in Artikel 143 Absatz (1) dieses Gesetzes vorgesehene Urteil beendet die Funktion der kommissarischen Leitung, die binnen einer Frist von einem Monat nach ihrer Ersetzung den durch das Urteil benannten Liquidatoren Bericht über die Verwendung der Vermögenswerte des Organismus erstatten und ihnen die entsprechenden Rechnungsunterlagen und Belege vorlegen muss. Wird die Entscheidung über die Entziehung der Zulassung durch das in Absatz (2) genannte Rechtsmittelverfahren aufgehoben, gilt die kommissarische Leitung als gekündigt. Art. 143. (1) Das in Handelssachen tagende Bezirksgericht verkündet auf Antrag des kraft seines Amtes oder auf Antrag der CSSF handelnden Staatsanwalts die Auflösung und die Liquidation der unter die Artikel 2 und 87 dieses Gesetzes fallenden OGA, deren Eintrag auf die Liste nach Artikel 130 Absatz (1) endgültig abgelehnt oder gestrichen wurde. Das in Handelssachen tagende Bezirksgericht verkündet auf Antrag des kraft seines Amtes oder auf Antrag der CSSF handelnden Staatsanwalts die Auflösung und die Liquidation eines oder mehrerer Teilfonds eines unter die Artikel 2 und 87 dieses Gesetzes fallenden OGA, falls die Genehmigung bezüglich dieses Teilfonds endgültig abgelehnt oder gestrichen wurde. Mit der Liquidationsanordnung ernennt das Gericht einen Konkursrichter, sowie einen oder mehrere Liquidatoren. Es legt den Liquidationsmodus fest. Es kann in einem von ihm zu bestimmenden Rahmen die Bestimmungen bezüglich der Liquidation von Konkursen für anwendbar erklären. Der Liquidationsmodus kann später entweder von Amts wegen oder auf Antrag des oder der Liquidatoren geändert werden. Das Gericht befindet über die Kosten und Honorare der Liquidatoren und kann ihnen Vorschusszahlungen zusprechen. Das Urteil zur Verkündung der Auflösung und Anordnung der Liquidation ist vorläufig vollstreckbar. (2) Der oder die Liquidatoren können für den Organismus alle Handlungen einleiten und vornehmen, Zahlungen entgegennehmen, Aufhebungen gegen Quittung oder ohne Quittung veranlassen, alle Wertpapiere des Organismus veräußern und wiederanlegen, Wechsel begeben oder übertragen sowie in allen streitigen Angelegenheiten Vergleiche abschließen oder Verzichtserklärungen abgeben. Sie können ferner Immobilien des Organismus im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußern. Darüber hinaus können sie, vorbehaltlich der Genehmigung des Gerichts, auf einzelvertraglicher Basis die Güter des Organismus mit Hypotheken belasten, verpfänden oder veräußern. (3) Ab dem Datum des Gerichtsurteils können sämtliche Klagen sowie jegliche Vollstreckungshandlungen im Zusammenhang mit beweglichem oder unbeweglichem Vermögen ausschließlich gegenüber den Liquidatoren verfolgt, eingeleitet oder ausgeübt werden. Das Urteil über die Liquidation beendet jegliche Beschlagnahme auf Antrag von nicht bevorzugten und nicht mit Privilegien ausgestatteten Gläubigern im Hinblick auf bewegliches und unbewegliches Vermögen. (4) Nach Begleichung der Verbindlichkeiten bzw. nach Hinterlegung der zur Zahlung der Verbindlichkeiten notwendigen Beträge verteilen die Liquidatoren die ihnen jeweils zustehenden Beträge oder Vermögenswerte an die Anteilinhaber.

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(5) Die Liquidatoren können aus eigener Veranlassung – und müssen auf Antrag der Anteilinhaber, die mindestens ein Viertel des Vermögens des Organismus vertreten – eine Hauptversammlung der Anteilinhaber einberufen, um darüber zu entscheiden, ob anstelle einer einfachen Liquidation die Vermögenswerte des zu liquidierenden Organismus in einen anderen OGA einzubringen sind. Diese Entscheidung wird, sofern bei der Hauptversammlung mindestens die Hälfte der ausgegebenen Anteile oder des Gesellschaftskapitals vertreten ist, mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Anteilinhaber gefasst. (6) Gerichtsentscheidungen, die eine Auflösung eines OGA verkünden und dessen Liquidation anordnen, werden im Mémorial und in zwei vom Gericht benannten Zeitungen mit hinreichender Auflage, von denen mindestens eine eine Luxemburger Zeitung sein muss, veröffentlicht. Diese Veröffentlichungen erfolgen auf Veranlassung des oder der Liquidatoren. (7) Wird vom kommissarischen Richter festgestellt, dass keine oder nur unzureichende Vermögenswerte vorhanden sind, so können die schriftlichen Vorgänge von allen Kanzlei- und Registergebühren freigestellt werden, und die Kosten und Honorare der Liquidatoren werden vom Schatzministerium getragen und wie Gerichtskosten behandelt. (8) Die Liquidatoren sind sowohl Dritten gegenüber wie auch dem OGA gegenüber haftbar für die Ausführung ihres Auftrages und für Fehler bei der Führung der Geschäfte. (9) Nach Abschluss der Liquidation erstatten die Liquidatoren dem Gericht Bericht über die Verwendung der Vermögenswerte des Organismus und legen die Schlussrechnung einschließlich der Belege vor. Das Gericht ernennt Prüfer zur Begutachtung der Unterlagen. Nach dem Bericht der Prüfer wird über die Geschäftsführung der Liquidatoren und über den Abschluss der Liquidation entschieden. Dieser Abschluss wird gemäß vorstehendem Absatz (6) veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält unter anderem:

- die Angabe des vom Gericht bezeichneten Ortes, an dem die Bücher und Gesellschaftsunterlagen während mindestens fünf Jahren aufbewahrt werden müssen;

- die Angabe der gemäß Artikel 145 ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Hinterlegung

der Beträge und Werte, die denjenigen Gläubigern, Anteilinhabern oder Gesellschaftern zustehen, an die eine Aushändigung nicht erfolgen konnte.

(10) Alle Klagen gegen die Liquidatoren des OGA in deren Eigenschaft als Liquidatoren verjähren fünf Jahre nach der gemäß Absatz (9) erfolgten Veröffentlichung des Liquidationsabschlusses. Klagen gegen die Liquidatoren, die auf Vorfällen im Zusammenhang mit ihrer Funktion beruhen, verjähren fünf Jahre nach diesen Vorfällen oder, sofern diese Vorfälle vorsätzlich verdeckt wurden, nach deren Aufdeckung. (11) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden ebenfalls Anwendung auf OGA, die ihre Eintragung auf die Liste nach Artikel 130 Absatz (1) nicht innerhalb der dort festgelegten Frist beantragt haben. Art. 144. (1) Nach ihrer Auflösung bestehen die OGA zu Zwecken ihrer Liquidation fort. Im Falle einer nicht gerichtlich veranlassten Liquidation unterliegen sie weiterhin der Aufsicht der CSSF. (2) In sämtlichen Unterlagen eines OGA in Liquidation muss angegeben werden, dass der OGA sich in Liquidation befindet.

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Art. 145. (1) Im Falle einer nicht gerichtlich veranlassten Liquidation eines OGA, muss der bzw. müssen die Liquidatoren von der CSSF zugelassen sein. Der oder die Liquidatoren müssen ihren guten Leumund sowie ihre berufliche Qualifikation nachweisen. (2) Falls ein Liquidator seinen Auftrag nicht annimmt oder nicht zugelassen ist, ernennt das in Handelssachen tagende Bezirksgericht auf Antrag jeder interessierten Partei oder der CSSF den oder die Liquidatoren. das Urteil, durch welches der oder die Liquidatoren bestimmt werden, ist in Urschrift und vor seiner Registrierung vorläufig vollstreckbar, unbeschadet etwaiger Rechtsmittel der Berufung oder des Einspruchs. Art. 146. Im Falle einer freiwilligen oder Zwangsliquidation eines OGA im Sinne dieses Gesetzes werden die Beträge und Vermögenswerte, die Anteilen zuzuordnen sind, deren Inhaber zum Abschluss der Liquidation nicht vorstellig wurden, bei der öffentlichen Hinterlegungsstelle zu Gunsten der Berechtigten hinterlegt. Art. 147. (1) Für die Zwecke der Anwendung dieses Gesetzes ist die CSSF mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. (2) Die Befugnisse der CSSF beinhalten das Recht: a) Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien davon zu erhalten,

b) von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person einzubestellen und zu befragen, um Informationen zu erhalten,

c) Ermittlungen vor Ort durchzuführen oder Untersuchungen selbstständig oder durch ihre Vertreter bei den laut diesem Gesetz ihrer Aufsicht unterstellten Personen vorzunehmen;

d) die Übermittlung bereits existierender Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Daten anzufordern;

e) vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die für die Umsetzung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften verstoßen, unterbunden werden,

f) das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten beim Präsidenten des Bezirksgerichts von und zu Luxemburg zu verlangen, der auf Antrag entscheidet;

g) ein vorübergehendes Berufsverbot gegenüber den Personen, die ihrer aufsichtsrechtlichen Beaufsichtigung unterliegen, sowie den Mitgliedern von Verwaltungs-, Geschäftsleitungs- und Managementorganen, den Mitarbeitern und vertraglich gebundenen Vermittlern dieser Personen auszusprechen;

h) von den Investmentgesellschaften, den Verwaltungsgesellschaften oder zugelassenen Verwahrstellen die Erteilung von Auskünften zu verlangen;

i) jede Maßnahme zu erlassen, die notwendig ist, um zu gewährleisten, dass die Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen weiterhin den Anforderungen dieses Gesetzes genügen;

j) im Interesse der Anteilinhaber oder im öffentlichen Interesse die Aussetzung der Ausgabe, der Rücknahme oder der Auszahlung von Anteilen zu fordern;

k) einem OGA, einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Verwahrstelle die erteilte Zulassung zu entziehen;

l) Informationen zwecks strafrechtlicher Verfolgung an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln; und

m) réviseurs d’entreprises agréés oder Sachverständige zu veranlassen, Überprüfungen oder Untersuchungen vorzunehmen.

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Art. 148. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, bzw. des Vorstands, die Geschäftsführer und leitenden Angestellten von OGA, Verwaltungsgesellschaften, Verwahrstellen sowie von den Unternehmen, die an der Geschäftstätigkeit des OGA mitwirken, die der Aufsicht der CSSF unterliegen, sowie die Liquidatoren im Falle einer freiwilligen Liquidation eines OGA, können mit einer Geldbuße von einhundertfünfundzwanzig bis zwölftausend fünfhundert Euro belegt werden, wenn sie sich weigern, der CSSF Finanzberichte und weitere angeforderte Informationen vorzulegen oder wenn diese sich als unvollständig, ungenau oder unrichtig erweisen oder wenn gegen Kapitel 19 dieses Gesetzes verstoßen wird sowie in jedem anderen festgestellten Fall einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit. (2) Die gleiche Ordnungsstrafe ist für Personen vorgesehen, die gegen die Bestimmungen von Artikel 132 dieses Gesetzes verstoßen. Art. 149. Die CSSF kann alle gemäß Artikel 148 verhängten Ordnungsstrafen veröffentlichen, sofern diese Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, nachteilig für die Interessen der Anleger wäre oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

Kapitel 21 – Verpflichtungen betreffend die Information der Anleger

A. – Veröffentlichung eines Prospekts und periodischer Berichte Art. 150. (1) Die Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft müssen für jeden von ihnen verwalteten Investmentfonds folgende Unterlagen veröffentlichen:

- einen Prospekt,

- einen Jahresbericht je Geschäftsjahr, und

- einen Halbjahresbericht der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt.

(2) Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht müssen innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums veröffentlicht werden:

- vier Monate für den Jahresbericht

- zwei Monate für den Halbjahresbericht.

(3) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts im Sinne dieses Gesetzes gilt nicht für Investmentfonds des geschlossenen Typs. Art. 151. (1) Der Prospekt muss die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können. Der Prospekt muss — unabhängig von der Art der Instrumente, in die investiert wird — eine eindeutige und leicht verständliche Beschreibung des Risikoprofils des Fonds enthalten. (2) Der Prospekt muss mindestens die Angaben enthalten, die in Schema A von Anhang I dieses Gesetzes vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht bereits in der Satzung enthalten sind, die dem Prospekt gemäß Artikel 152 Absatz (1) als Anhang beizufügen ist. (3) Der Jahresbericht muss eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht enthalten sowie eine gegliederte Rechnung über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres, einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres und alle sonstigen in Schema B von Anhang I dieses Gesetzes vorgesehenen Angaben, sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich

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in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und der Ergebnisse des OGA zu bilden. (4) Der Halbjahresbericht muss mindestens die in den Abschnitten I bis IV des Schemas B von Anhang I dieses Gesetzes vorgesehenen Angaben enthalten. Die Zahlenangaben müssen — wenn ein OGA Vorschussdividenden ausgeschüttet hat oder dies beabsichtigt — das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die ausgeschütteten oder vorgesehenen Vorschussdividenden ausweisen. (5) Die in den Absätzen (2), (3) und (4) vorgesehenen Schemata können von der CSSF für OGA nach den Artikeln 87 und 100 dieses Gesetzes differenziert werden, je nachdem, ob die OGA bestimmte Merkmale aufweisen oder gewisse Bedingungen erfüllen. Art. 152. (1) Das Verwaltungsreglement oder die Satzung der Investmentgesellschaft sind Bestandteil des Prospekts und diesem beizufügen. (2) Die in Absatz (1) genannten Dokumente müssen dem Prospekt jedoch nicht notgedrungen beigefügt werden, wenn der Anteilinhaber davon unterrichtet wird, dass er auf Verlangen diese Dokumente erhalten oder auf Anfrage erfahren kann, an welcher Stelle er sie in jedem Mitgliedstaat, in dem die Anteile vertrieben werden, einsehen kann. Art. 153. Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt sind auf dem neuesten Stand zu halten. Art. 154. (1) Luxemburgische OGA müssen die in ihrem Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben von einem réviseur d’entreprises agréé prüfen lassen. Das Bestätigungsvermerk des réviseur d’entreprises agréé und gegebenenfalls dessen Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben. Der réviseur d’entreprises agréé muss eine angemessene Berufserfahrung nachweisen können. (2) Der réviseur d’entreprises agréé wird vom OGA benannt und bezieht von diesem seine Vergütung. (3) Der réviseur d’entreprises agréé muss der CSSF unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen melden, von denen er bei der Überprüfung der im Jahresbericht eines OGAW enthaltenen Zahlenangaben oder im Rahmen einer anderen gesetzlichen Aufgabe bei einem OGA Kenntnis erlangt hat und die folgende Auswirkungen haben können:

- eine erhebliche Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zu seiner Umsetzung festgelegten reglementarischen Bestimmungen; oder

- die Behinderung der Fortsetzung der Tätigkeit des OGA oder des Unternehmens, das an

seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, oder - die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder die Äußerung

von Vorbehalten. Der réviseur d’entreprises agréé ist des Weiteren verpflichtet, im Rahmen der Wahrnehmung der in vorstehendem Absatz bezeichneten Aufgaben bei einem OGA, der CSSF unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen betreffend diesen OGA, die den in vorstehendem Absatz aufgeführten Kriterien entsprechen zu melden, von denen er bei der Überprüfung der im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben oder im Rahmen einer anderen gesetzlichen Aufgabe bei einem Unternehmen mit sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindungen zu dem OGA oder einem Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, Kenntnis erlangt hat.

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Erlangt der réviseur d’entreprises agréé bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis von der Tatsache, dass die den Anlegern oder der CSSF in den Berichten oder in anderen Unterlagen des OGA übermittelten Angaben die Finanzsituation und Vermögenslage des OGA nicht zutreffend wiedergeben, muss er die CSSF hiervon unverzüglich unterrichten. Der réviseur d’entreprises agréé ist des Weiteren verpflichtet, der CSSF sämtliche Angaben oder Bescheinigungen zu übermitteln, die die CSSF im Hinblick auf Umstände anfordert, von denen der réviseur d’entreprises agréé bei der Durchführung seines Auftrages Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben muss. Das Gleiche gilt, wenn der réviseur d’entreprises agréé davon Kenntnis erlangt, dass die Vermögenswerte des OGA nicht im Einklang mit den im Gesetz oder im Prospekt vorgesehenen Regeln angelegt sind oder angelegt wurden. Machen die réviseurs d’entreprises agréés der CSSF in gutem Glauben Mitteilung über die in diesem Absatz genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung des Berufsgeheimnisses, noch als Verletzung einer vertraglich geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für die réviseurs d’entreprises agréés keine Haftung nach sich. Die CSSF kann Regeln bezüglich des Umfangs des Prüfungsmandats sowie des Inhalts des Prüfungsberichts des Jahresabschlusses festlegen. Die CSSF kann von einem réviseur d’entreprises agréé die Durchführung einer gezielten Prüfung im Hinblick auf einen oder mehrere näher definierte Aspekte der Tätigkeit und der Arbeitsabläufe eines OGA verlangen. Die Kosten in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des betroffenen OGA. (4) Die CSSF verweigert oder löscht die Eintragung in der Liste solcher OGA, deren réviseur d’entreprises agréé entweder die in diesem Artikel aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt oder die in diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen nicht beachtet. (5) Die Benennung von commissaires aux comptes im Sinne der Artikel 61, 109, 114 und 200 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften wird für luxemburgische Investmentgesellschaften abgeschafft. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, bzw. des Vorstands, sind allein zuständig in allen Fällen, in denen das geänderte Gesetz vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften gemeinsame Maßnahmen der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Verwaltungsrats, bzw. des Vorstands oder der Geschäftsleiter vorsieht. Die Benennung von commissaires im Sinne von Artikel 151 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften wird für luxemburgische Investmentgesellschaften abgeschafft. Nach Abschluss der Liquidation erstellt der réviseur d’entreprises agréé einen Liquidationsbericht. Dieser Bericht wird auf der Hauptversammlung, bei welcher die Liquidatoren ihren Bericht über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens vorlegen, zusammen mit der diesbezüglichen als Nachweis dienenden Schlussrechnung und den Belegen, vorgelegt. Auf dieser Hauptversammlung wird ebenfalls über die Billigung der Schlussrechnung, die Entlastung und den Liquidationsabschluss entschieden. (6) Die in den Jahresberichten ausländischer OGA nach Artikel 100 enthaltenen Zahlenangaben müssen von unabhängigen Sachverständigen geprüft werden, die bezüglich ihres Leumunds und ihrer beruflichen Qualifikation alle Garantien nachzuweisen haben. Die Absätze (2), (3) und (4) finden auf den in diesem Absatz dargestellten Fall Anwendung. Art. 155. (1) OGA müssen ihre Prospekte und jede diesbezügliche Änderung, sowie ihre Jahres- und Halbjahresberichte an die CSSF übermitteln. Auf Anfrage muss der OGA diese Dokumente an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft aushändigen. (2) Die CSSF kann die besagten Dokumente in jeder von ihr für angemessen befundenen Weise veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.

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Art. 156. (1) Der Prospekt sowie der zuletzt veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht müssen dem Anleger auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. (2) Der Prospekt kann auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung gestellt werden. Eine Papierfassung muss den Anlegern auf jeden Fall auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. (3) Die Jahres- und die Halbjahresberichte werden dem Anleger in der im Prospekt und, bezüglich der OGAW, ebenfalls in den in Artikel 159 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger beschriebenen Form zur Verfügung gestellt. In jedem Fall muss den Anlegern eine Papierfassung des Jahres- und Halbjahresberichts auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

B. – Veröffentlichung sonstiger Informationen Art. 157. (1) Die in Artikel 2 dieses Gesetz bezeichneten OGAW müssen den Ausgabe-, Verkaufs-, und Rücknahmepreis ihrer Anteile jedes Mal dann veröffentlichen, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, oder eine Rücknahme ihrer Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Die CSSF kann einem OGAW jedoch gestatten, diese Veröffentlichung nur einmal monatlich vorzunehmen, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anteilinhaber auswirkt. (2) Die in Artikel 87 dieses Gesetz bezeichneten OGA müssen den Ausgabe-, Verkaufs- oder Rücknahmepreis ihrer Anteile jedes Mal dann veröffentlichen, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf oder eine Rücknahme ihrer Anteile stattfindet, mindestens aber einmal im Monat. Die CSSF kann jedoch Abweichungen genehmigen sofern dieser Antrag ordnungsgemäß begründet wird. Art. 158. Werbeanzeigen an die Anleger müssen eindeutig als solche erkennbar sein. Sie müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Insbesondere darf eine Werbeanzeige, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines OGA und spezifische Informationen über ein OGA enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Prospekts und, bezüglich der OGAW, den in Artikel 159 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen. In der Anzeige ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt existiert und dass, bezüglich der OGAW, die in Artikel 159 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger verfügbar sind. Es ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen bzw. Unterlagen für den Anleger bzw. potenziellen Anleger erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.

C. – Von OGAW bereitzustellende wesentliche Informationen für den Anleger Art. 159. (1) Die Investmentgesellschaften und die Verwaltungsgesellschaften für jeden von ihnen verwalteten Investmentfonds müssen ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger erstellen. Dieses Dokument wird im vorliegenden Gesetz als „wesentliche Informationen für den Anleger“ bezeichnet. Ist der OGAW in Luxemburg niedergelassen oder vertreibt dort seine Anteile gemäß Kapitel 7 dieses Gesetzes, muss der Ausdruck „wesentliche Informationen für den Anleger“ in diesem Dokument klar und deutlich in luxemburgischer, französischer, deutscher oder englischer Sprache angegeben werden. (2) Die wesentlichen Informationen für den Anleger beinhalten angemessene Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW und sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

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(3) Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW:

a) Identität des OGAW,

b) eine kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagestrategie,

c) Darstellung der bisherigen Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien,

d) Kosten und Gebühren, und

e) Risiko-/Renditeprofil der Anlage, einschließlich angemessener Hinweise auf die mit der Anlage in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken und entsprechende Warnungen.

Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger verstehen können, ohne dass hierfür andere Dokumente herangezogen werden müssen.

(4) Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eindeutige Angaben darüber enthalten, wo und wie zusätzliche Informationen über die vorgeschlagene Anlage eingeholt werden können, einschließlich der Angabe, wo und wie der Prospekt und die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit auf Anfrage kostenlos erhältlich sind und in welcher Sprache diese Informationen für die Anleger verfügbar sind. (5) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie werden in einem einheitlichen Format erstellt, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise präsentiert, die für Privatanleger verständlich ist. (6) Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen in allen Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der OGAW-Anteile gemäß Artikel 54 angezeigt wurde, abgesehen von der Übersetzung, ohne Änderungen oder Ergänzungen verwendet werden. Art. 160. (1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen. Sie müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie müssen mit den entsprechenden Teilen des Prospekts übereinstimmen. (2) Aufgrund der wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der Übersetzung, alleine entsteht noch keine Zivilhaftung, es sei denn, die Informationen sind irreführend, unrichtig oder stimmen nicht mit den entsprechenden Teilen des Prospekts überein. Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eine eindeutige Warnung darüber enthalten, dass aufgrund der wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der Übersetzung, alleine noch keine Zivilhaftung entsteht, es sei denn diese entsprechen nicht den in Absatz (1) festgelegten Anforderungen. Art. 161. (1) Die Investmentgesellschaften und die Verwaltungsgesellschaften für jeden von ihnen verwalteten Investmentfonds, welche direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung handelt, OGAW verkaufen, müssen den Anlegern rechtzeitig vor der vorgeschlagenen Zeichnung der Anteile des OGAW die wesentlichen Informationen für den Anleger zur Verfügung stellen. (2) Die Investmentgesellschaften und die Verwaltungsgesellschaften für jeden von ihnen verwalteten Investmentfonds, welche weder direkt noch über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung handelt, OGAW verkaufen, müssen den Produktgestaltern sowie Intermediären, die Anlegern Anlagen in solche OGAW oder in Produkte, die Anlagerisiken solcher OGAW einschließen, verkaufen oder sie diesbezüglich beraten, die wesentlichen Informationen für den Anleger auf deren Antrag bereitstellen. Die Intermediäre, die Anlegern potenzielle Anlagen in OGAW verkaufen oder sie diesbezüglich beraten, müssen ihren Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden die wesentlichen Informationen für den Anleger zur Verfügung stellen.

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(3) Die wesentlichen Informationen für den Anleger werden den Anlegern kostenlos bereitgestellt. Art. 162. Die wesentlichen Informationen für den Anleger können auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung gestellt werden. In jedem Fall muss den Anlegern auf Verlangen kostenlos eine Papierfassung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich muss eine aktualisierte Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger auf einer Website der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft zugänglich gemacht werden. Art. 163. (1) Die OGAW übermitteln der CSSF ihre wesentlichen Informationen für den Anleger und alle einschlägigen Änderungen. (2) Die zentralen Elemente der wesentlichen Informationen für den Anleger müssen stets auf dem neuesten Stand sein.

D. – Schutz der Bezeichnung Art. 164. (1) Keine Einrichtung darf Bezeichnungen oder Angaben verwenden, die den Eindruck erwecken, dass ihre Geschäftstätigkeit diesem Gesetz unterliegt, wenn sie nicht im Sinne von Artikel 130 zugelassen wurde. OGA im Sinne von Kapitel 7 und Artikel 100 können die Bezeichnung verwenden, die sie gemäß den rechtlichen Bestimmungen ihres Herkunftslandes tragen. Diese Organismen müssen jedoch solchen Bezeichnungen entsprechende Zusätze beifügen, sofern die Gefahr der Irreführung besteht. (2) Das in Handelssachen tagende Bezirksgericht des Ortes, an dem der OGA ansässig ist oder an dem die Bezeichnung verwendet wird, kann, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, jedermann die Verwendung der in Absatz (1) definierten Bezeichnung untersagen, wenn die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. (3) Rechtskräftige Urteile oder Beschlüsse, die dieses Verbot verhängen, werden durch die Staatsanwaltschaft und auf Kosten der verurteilten Person in zwei luxemburgischen oder ausländischen Zeitungen mit hinreichender Auflage veröffentlicht.

Kapitel 22 – Strafbestimmungen Art. 165. Haftstrafen von einem Monat bis zu einem Jahr und Geldstrafen von fünfhundert bis fünfundzwanzigtausend Euro oder eine dieser beiden Strafen werden verhängt gegen: (1) diejenigen, welche die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen eines Investmentfonds in den gemäß Artikel 12 (3), 22 (3) dieses Gesetzes sowie Artikel 90 dieses Gesetzes - soweit letzterer Artikel die Artikel 12 (3) und 22 (3) dieses Gesetzes im Hinblick auf die Bestimmungen von Kapitel 11 für anwendbar erklärt - geregelten Fällen vorgenommen haben oder haben vornehmen lassen; (2) diejenigen, die Anteile eines Investmentfonds zu einem anderen Preis ausgegeben oder zurückgenommen haben, als er gemäß der Anwendung der Vorschriften von Artikel 9 (1), 9 (3), 11 (3) sowie Artikel 90 dieses Gesetzes - soweit letzterer Artikel die Artikel 9 (1) und 9 (3) dieses Gesetzes im Hinblick auf die Bestimmungen von Kapitel 11 für anwendbar erklärt – ermittelt wird; (3) diejenigen, die als Mitglied des Verwaltungsrats, bzw. des Vorstands, als Geschäftsleiter oder Mitglied der kommissarischen Leitung der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle Darlehen oder Vorschüsse aus den Mitteln des Investmentfonds auf die Anteile dieses Investmentfonds gewährt haben oder zu Lasten des Investmentfonds in irgendeiner Weise Einzahlungen auf Anteile vorgenommen haben oder als erfolgt zugelassen haben, die tatsächlich nicht vorgenommen wurden.

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Art. 166. (1) Haftstrafen von einem Monat bis zu sechs Monaten und Geldstrafen von fünfhundert bis fünfundzwanzigtausend Euro oder eine dieser beiden Strafen werden verhängt gegen:

(a) Mitglieder des Verwaltungsrats, bzw. des Vorstands, oder gegen Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft, die es versäumt haben, die CSSF unverzüglich darüber zu informieren, dass das Nettovermögen des Investmentfonds unter zwei Drittel bzw. unter ein Viertel des gesetzlichen Mindestbetrages für das Nettovermögen des Investmentfonds gefallen ist;

(b) Mitglieder des Verwaltungsrats, bzw. des Vorstands oder gegen Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft, die gegen Artikel 10 und gegen Artikel 41 bis 52 dieses Gesetzes sowie gegen 90 dieses Gesetzes, soweit letzterer Artikel den Artikel 10 dieses Gesetzes im Hinblick auf die Bestimmungen von Kapitel 11 für anwendbar erklärt, und gegen die gemäß Artikel 91 dieses Gesetzes erlassenen Ausführungsverordnungen verstoßen haben.

(2) Geldstrafen von fünfhundert bis fünfundzwanzigtausend Euro werden verhängt gegen diejenigen, die in Missachtung von Artikel 164 eine Bezeichnung oder Angabe verwendet haben, die den Eindruck erweckt, dass ihre Geschäftstätigkeit diesem Gesetz unterliegt, obwohl sie nicht im Sinne von Artikel 130 zugelassen wurden. Art. 167. Geldstrafen von fünfhundert bis zehntausend Euro werden verhängt gegen Mitglieder des Verwaltungsrats, bzw. des Vorstands oder Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die den Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis der Anteile des OGA nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeiträume festgestellt oder diesen nicht gemäß Artikel 157 dieses Gesetzes veröffentlicht haben. Art. 168. Haftstrafen von einem Monat bis zu einem Jahr und Geldstrafen von fünfhundert bis fünfundzwanzigtausend Euro oder eine dieser beiden Strafen werden verhängt gegen die Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrats, bzw. des Vorstands, oder Geschäftsleiter einer Investmentgesellschaft, die gegen Folgendes verstoßen haben: gegen die Bestimmungen der Artikel 28 (2), 28 (4) und 28 (10) dieses Gesetzes; gegen Artikel 39, soweit dieser die Artikel 28 (2), 28 (4) und 28 (10) dieses Gesetzes im Hinblick auf die Bestimmungen von Kapitel 4 für anwendbar erklärt; gegen Artikel 41 bis 52 dieses Gesetzes; gegen Artikel 95 dieses Gesetzes, soweit dieser die Artikel 28 (2) a), 28 (4) und 28 (10) dieses Gesetzes auf die Bestimmungen von Kapitel 12 für anwendbar erklärt, sowie gegen die in Ausführung von Artikel 96 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und die in Ausführung von Artikel 99 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Art. 169. Haftstrafen von einem Monat bis zu einem Jahr und Geldstrafen von fünfhundert bis fünfundzwanzigtausend Euro oder eine dieser beiden Strafen werden verhängt gegen Mitglieder des Verwaltungsrats, bzw. des Vorstands, oder Geschäftsleiter einer Investmentgesellschaft, die keine außerordentliche Hauptversammlung gemäß Artikel 30 dieses Gesetzes einberufen haben, oder verstoßen haben gegen Artikel 39, soweit dieser Artikel 30 dieses Gesetzes im Hinblick auf die Bestimmungen von Kapitel 4 für anwendbar erklärt, gegen Artikel 95, soweit dieser Artikel 30 dieses Gesetzes auf die Bestimmungen von Kapitel 12 für anwendbar erklärt sowie gegen Artikel 98 (2) bis (4) dieses Gesetzes. Art. 170. Haftstrafen von drei Monaten bis zu zwei Jahren und Geldstrafen von fünfhundert bis fünfzigtausend Euro oder eine dieser beiden Strafen werden verhängt gegen diejenigen, die Gelder beim Publikum beschafft haben oder beschaffen ließen, um diese anzulegen, ohne dass der betreffende OGA in der Liste der zugelassenen Organismen eingetragen ist. Art. 171. (1) Haftstrafen von einem Monat bis zu einem Jahr und Geldstrafen von fünfhundert bis fünfundzwanzigtausend Euro oder eine dieser beiden Strafen werden verhängt gegen die Geschäftsleiter der in Artikel 97 und 100 bezeichneten OGA, die den Auflagen dieses Gesetzes nicht nachgekommen sind.

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(2) Die gleichen oder eine dieser beiden Strafen werden verhängt gegen die Geschäftsleiter der in Artikel 2 und 87 dieses Gesetzes bezeichneten OGA, die ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 142 Absatz (3) andere Maßnahmen als die der Erhaltung dienende Maßnahmen getroffen haben, ohne hierzu von der kommissarischen Leitung ermächtigt worden zu sein.

Kapitel 23 – Steuerliche Bestimmungen Art. 172. Die steuerlichen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die OGA, die unter das vorliegende Gesetz fallen, sowie für die OGA, die unter das geänderte Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen fallen. Art. 173. (1) Unbeschadet der Erhebung von Registergebühren (droits d’enregistrement) und Umschreibungsgebühren (droits de transcription) sowie der Anwendung der nationalen Gesetzgebung bezüglich der Mehrwertsteuer, sind von OGA, die im Sinne dieses Gesetzes in Luxemburg ansässig oder niedergelassen sind, keine weiteren Steuern zu entrichten, mit Ausnahme der in den nachstehenden Artikeln 174 bis 176 erwähnten taxe d’abonnement (Abgeltungssteuer). (2) Von diesen Organismen vorgenommene Ausschüttungen erfolgen ohne Quellensteuer und werden bei nicht Gebietsansässigen nicht besteuert. Art. 174. (1) Der Satz der jährlich von den diesem Gesetz unterliegenden Organismen zu entrichtenden taxe d’abonnement beträgt 0,05%. (2) Dieser Satz beträgt 0,01% für:

a) Organismen, deren ausschließlicher Zweck die Anlage in Geldmarktinstrumenten und Termingeldern bei Kreditinstituten ist;

b) Organismen, deren ausschließlicher Zweck die Anlage in Termingeldern bei

Kreditinstituten ist; c) Teilfonds eines OGA in der Form eines Umbrella-Fonds im Sinne dieses Gesetzes und

individuelle Anteilklassen innerhalb eines OGA oder innerhalb eines Teilfonds eines OGA in der Form eines Umbrella-Fonds, sofern die Anlage in diesen Teilfonds oder Anteilklassen einem oder mehreren institutionellen Anlegern vorbehalten ist.

Art. 175. Die taxe d’abonnement entfällt für:

a) den Wert des Vermögens in Form von Anteilen an anderen OGA, sofern diese Anteile bereits der in Artikel 174 oder in Artikel 68 des Gesetzes vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds vorgesehenen Abgeltungssteuer unterlagen;

b) OGA sowie Teilfonds von Umbrella-Fonds: (i) deren Anteile institutionellen Anlegern vorbehalten sind und

(ii) deren ausschließlicher Zweck die Anlage in Geldmarktinstrumenten und Termingeldern bei Kreditinstituten ist;

(iii) deren gewichtete Restlaufzeit des Portfolios 90 Tage nicht übersteigt und

(iv) die mit dem höchstmöglichen Rating einer anerkannten Ratingagentur bewertet werden.

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Sofern innerhalb des OGA oder des Teilfonds mehrere Anteilklassen bestehen, gilt die Befreiung nur für diejenigen Klassen, deren Anteile institutionellen Anlegern vorbehalten sind.

c) OGA, deren Anteile (i) Einrichtungen der Altersversorgung oder Trägern ähnlicher Anlagen, die auf Initiative eines oder mehrerer Arbeitgeber zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer geschaffen wurden und (ii) Gesellschaften eines oder mehrerer Arbeitgeber, die die von ihnen gehaltenen Mittel für Versorgungsleistungen an ihre Arbeitnehmer verwenden, vorbehalten sind.

d) OGA sowie Teilfonds von Umbrella-Fonds, deren Hauptzweck die Anlage in

Mikrofinanz-Einrichtungen ist, e) OGA sowie Teilfonds von Umbrella-Fonds:

(i) deren Wertpapiere an mindestens einer Wertpapierbörse oder einem anderen geregelten Markt, der für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, notiert sind oder gehandelt werden, und

(ii) deren Zweck ausschließlich darin besteht, die Wertentwicklung eines oder

mehrere Indizes abzubilden. Sofern innerhalb des OGA oder des Teilfonds mehrere Anteilklassen bestehen, gilt die Befreiung nur für diejenigen Klassen, welche die in Unterpunkt (i) vorgesehene Bedingung erfüllen.

Art. 176. (1) Bemessungsgrundlage für die taxe d’abonnement bildet die Gesamtheit des Nettovermögens der OGA zum letzten Tag eines jeden Quartals. (2) Die Bedingungen für die Anwendung des Steuersatzes von 0,01% sowie für die diesbezügliche Befreiung werden durch eine großherzogliche Verordnung bestimmt, in der die Kriterien festgelegt sind, welche die in den Artikeln 174 und 175 aufgeführten Geldmarktinstrumente erfüllen müssen. (3) Die Kriterien, denen OGA und Teilfonds von Umbrella-Fonds gemäß Punkt (d) von Artikel 175 entsprechen müssen, werden durch eine großherzogliche Verordnung festgelegt. (4) Unbeschadet anderer oder zusätzlicher Kriterien, die durch großherzogliche Verordnung bestimmt werden können, muss der in Unterpunkt (ii) von Punkt (e) in Artikel 175 aufgeführte Indiz einen repräsentativen Maßstab für den Markt, auf den er sich bezieht, darstellen und in angemessener Form veröffentlicht werden. (5) Die in Artikel 174 (2) und Artikel 175 vorgeschriebene Bedingung der Verfolgung eines ausschließlichen Zwecks verhindert weder das zusätzliche Halten von flüssigen Mitteln, gegebenenfalls durch die Anlage in Wertpapieren von Organismen gemäß Absatz (2) a) und (2) b) von Artikel 174, noch den Einsatz von Techniken und Instrumenten zur Absicherungszwecken oder im Hinblick auf eine effiziente Portfolio-Verwaltung. (6) Die Bestimmungen der Artikel 174 bis 176 gelten mutatis mutandis für Teilfonds von Umbrella-Fonds. Art. 177. Die zuständige Behörde für die steuerliche Aufsicht über die OGA ist die Administration de l’Enregistrement (Registerverwaltung). Sofern die besagte Behörde nach der Errichtung eines diesem Gesetz unterliegenden OGA feststellt, dass dieser OGA Geschäftstätigkeiten ausübt, die den Rahmen der laut diesem Gesetz zugelassenen

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Tätigkeiten überschreiten, verlieren die in den Artikeln 172 bis 175 vorgesehenen Steuerbestimmungen ihre Anwendbarkeit. Zusätzlich kann die Administration de l’Enregistrement eine Steuerbuße von 0,2% auf dem Gesamtbetrag des Vermögens des jeweiligen OGA verhängen. Art. 178. Artikel 156, Ziffer 8, Buchstabe c) des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer wird folgendermaßen geändert und ergänzt: „c) Von den Ziffern 8a und 8b nicht betroffen sind jedoch Einkommen aus der Abtretung einer Beteiligung an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Form einer Gesellschaft, an einer Risikokapital-Investmentgesellschaft oder an einer Verwaltungsgesellschaft für Privatvermögen (SPF).“ Art. 179. Von der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer befreit sind außerhalb von Luxemburg niedergelassene OGA, soweit sich ihre tatsächliche Verwaltungsstelle oder Hauptverwaltung in Luxemburg befindet.

Kapitel 24 - Sonderbestimmungen bezüglich der Rechtsform Art. 180. (1) Die auf der in Artikel 130, Absatz (1) vorgesehenen Liste eingetragenen Investmentgesellschatten können in eine SICAV umgewandelt werden, und ihre Satzung kann durch Beschluss einer Hauptversammlung, der unabhängig vom Anteil des vertretenen Kapitals mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Anteilinhaber gefasst werden muss, an die Bestimmungen von Kapitel 3 bzw. von Kapitel 12 dieses Gesetzes angepasst werden. (2) Die in Kapitel 2 oder gegebenenfalls in Kapitel 11 dieses Gesetzes bezeichneten Investmentfonds können zu den gleichen Bedingungen wie in Absatz (1) beschrieben in eine SICAV gemäß Kapitel 3 oder gegebenenfalls gemäß Kapitel 12 dieses Gesetzes umgewandelt werden. Art. 181. (1) OGA können Teilfonds umfassen, die jeweils einem getrennten Teil des Vermögens des OGA entsprechen. (2) Diese Möglichkeit sowie die diesbezüglichen Modalitäten müssen ausdrücklich im Verwaltungsreglement bzw. der Satzung des OGA vorgesehen sein. Der Prospekt muss eine Beschreibung der spezifischen Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds enthalten. (3) Die Anteile eines Umbrella-Fonds können, abhängig von der gewählten Rechtsform, einen unterschiedlichen Wert besitzen und mit oder ohne Wertangabe ausgegeben werden. (4) Investmentfonds, die aus mehreren Teilfonds bestehen, können in einem getrennten Verwaltungsreglement die für jeden Teilfonds geltenden Merkmale und Regeln festlegen. (5) Die Rechte der Anteilinhaber und Gläubiger bezüglich eines Teilfonds oder die Rechte, die im Zusammenhang mit der Gründung, der Verwaltung oder der Liquidation eines Teilfonds entstehen, beschränken sich, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung im Verwaltungsreglement bzw. der Satzung, auf die Vermögenswerte dieses Teilfonds. Die Vermögenswerte eines Teilfonds haften, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung im Verwaltungsreglement bzw. der Satzung, ausschließlich im Umfang der Anlagen der Anleger in diesem Teilfonds und im Umfang der Forderungen derjenigen Gläubiger, deren Forderungen bei Gründung des Teilfonds, im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind. Im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander wird, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung im Verwaltungsreglement bzw. der Satzung, jeder Teilfonds als eigenständige Einheit behandelt.

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(6) Jeder Teilfonds eines OGA kann einzeln liquidiert werden, ohne dass dies die Liquidation eines anderen Teilfonds zur Folge hat. Nur die Liquidation des letzten verbleibenden Teilfonds eines OGA führt automatisch auch zur Liquidation des OGA im Sinne von Artikel 145 (1) dieses Gesetzes. Wurde der OGA in Form einer Gesellschaft errichtet, dann ist in diesem Fall ab dem Ereignis, das die Liquidation des OGA bewirkt hat, und unter Strafe der Nichtigkeit, die Ausgabe der Anteile, außer für die Zwecke der Liquidation, untersagt. (7) Die Zulassung eines Teilfonds eines OGA gemäß den Artikeln 2 und 87 dieses Gesetzes ist an die Bedingung geknüpft, dass alle gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder vertraglichen Bestimmungen bezüglich seines Aufbaus und seiner Funktionsweise beachtet werden. Der Entzug der Zulassung eines Teilfonds bewirkt nicht die Streichung des OGA aus der in Artikel 130, Absatz (1) vorgesehenen Liste. (8) Ein Teilfonds eines OGA kann gemäß den im Verwaltungsreglement bzw. in der Satzung sowie im Prospekt vorgesehenen Bedingungen von einem oder mehreren anderen Teilfonds des gleichen OGA zu begebende bzw. begebene Wertpapiere zeichnen, erwerben und/oder halten, ohne dass dieser OGA, sofern er in Form einer Gesellschaft gegründet wurde, den Anforderungen des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften in Bezug auf die Zeichnung, den Erwerb und/oder das Halten ihrer eigener Aktien durch eine Gesellschaft unterliegt, unter dem Vorbehalt jedoch, dass:

- der Zielteilfonds seinerseits nicht in den Teilfonds investiert, der in diesen Zielteilfonds angelegt ist; und

- die Teilfonds, die erworben werden sollen, gemäß ihrem Verwaltungsreglement bzw. ihrer

Satzung insgesamt höchstens 10 % ihres Sondervermögens in Anteilen anderer Zielteilfonds des gleichen OGA anlegen dürfen; und

- das gegebenenfalls mit den betroffenen Wertpapiere verbundene Stimmrecht so lange

ausgesetzt wird, wie sie von dem entsprechenden Teilfonds gehalten werden, dies unbeschadet einer angemessenen buchhalterischen Erfassung in der Rechnungslegung und den periodischen Berichten; und

- ihr Wert, so lange diese Wertpapiere vom OGA gehalten werden, in keinem Fall bei der

Berechnung des Nettovermögens des OGA im Hinblick auf die Ermittlung des durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Mindestbetrags für Nettovermögen berücksichtigt wird; und

- es nicht zur Verdopplung von Verwaltungs- oder Zeichnungs- bzw. Rücknahmegebühren

auf der Ebene des Teilfonds des OGA, der in den Zielteilfonds angelegt hat und diesem Zielteilfonds kommt.

Art. 182. Alle Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf die „Aktiengesellschaft“ beziehen, sind so zu verstehen, dass sie ebenfalls für die „europäische Gesellschaft (SE)“ gelten.

Kapitel 25 – Übergangsbestimmungen Art. 183. (1) OGAW, die Teil I des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegen und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelegt wurden, haben bis zum 1. Juli 2011 die Wahl, sich weiterhin dem vorgenannten geänderten Gesetz vom 20. Dezember 2002 zu unterstellen oder sich dem vorliegenden Gesetz zu unterstellen. Ab dem 1. Juli 2011 werden sie kraft Gesetzes durch das vorliegende Gesetz geregelt.

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Die Gründung eines neuen Teilfonds hat keine Auswirkung auf die im vorigen Absatz genannte Wahlmöglichkeit. Diese Wahl muss auf der Ebene des OGAW für sämtliche Teilfonds getroffen werden. (2) OGAW im Sinne von Artikel 2 des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 3 des besagten Gesetzes behandelt werden, die zwischen dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes und dem 1. Juli 2011 aufgelegt werden, haben die Wahl, sich dem vorgenannten geänderten Gesetz vom 20. Dezember 2002 oder aber dem vorliegenden Gesetz zu unterstellen. Ab dem 1. Juli 2011 werden sie kraft Gesetzes durch das vorliegende Gesetz geregelt. (3) Alle ab dem 1. Juli 2011 aufgelegten OGAW werden kraft Gesetzes durch das vorliegende Gesetz geregelt. (4) Andere als die in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten OGA, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes aufgelegt werden, werden kraft Gesetzes durch das vorliegende Gesetz geregelt. Die OGA haben bis zum 1. Juli 2012 Zeit, um sich an die Artikel 95, Unterabsatz 2, und 99 (6), Unterabsatz 2 anzupassen, sofern diese Artikel auf sie Anwendung finden. (5) Nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes aufgelegte OGA unterliegen kraft Gesetzes dem vorliegenden Gesetz, sofern sie keinem Sondergesetz unterstellt sind. (6) Bei OGA luxemburgischen Rechts, die zum 1. Juli 2011 bestehen und bis zu diesem Datum dem geänderten Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen unterstellt waren, sind alle Bezüge auf das geänderte Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen im Verwaltungsreglement bzw. in der Satzung durch Verweise auf das vorliegende Gesetz zu ersetzen. Art. 184. (1) Verwaltungsgesellschaften, die Kapitel 13 des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegen und vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gegründet wurden, haben bis zum 1. Juli 2011 die Wahl, sich weiterhin dem vorgenannten geänderten Gesetz vom 20. Dezember 2002 zu unterstellen oder sich dem vorliegenden Gesetz zu unterstellen. Ab dem 1. Juli 2011 werden sie kraft Gesetzes durch das vorliegende Gesetz geregelt. (2) Verwaltungsgesellschaften, die Kapitel 13 des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegen und zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und dem 1. Juli 2011 gegründet wurden, haben bis zum 1. Juli 2011 die Wahl, sich weiterhin dem vorgenannten geänderten Gesetz vom 20. Dezember 2002 zu unterstellen oder sich Kapitel 15 des vorliegenden Gesetzes zu unterstellen. Ab dem 1. Juli 2011 werden sie kraft Gesetzes durch das vorliegende Gesetz geregelt. (3) Verwaltungsgesellschaften, die Kapitel 14 des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegen und vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gegründet wurden, werden kraft Gesetzes durch das vorliegende Gesetz geregelt und sind somit Kapitel 16 dieses Gesetzes unterstellt. Sie haben bis zum 1. Juli 2012 Zeit, um sich an die Bestimmungen von Artikel 125 (1), Unterabsatz 6 anzupassen. (4) Nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes wird es nicht mehr möglich sein, Verwaltungsgesellschaften gemäß Kapitel 14 des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen zu gründen. (5) Verwaltungsgesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Zulassung für die Verwaltung von OGAW auf der Grundlage des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002

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über Organismen für gemeinsame Anlagen erhalten hatten, gelten als zugelassen im Sinne des vorliegenden Gesetzes. (6) Wertpapierfirmen im Sinne von Unterabschnitt 1 von Abschnitt 2 des Kapitels 2 in Teil I des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, die eine Zulassung lediglich im Hinblick auf die Erbringung der in Abschnitt A, Punkte 4 und 5 in Anhang II des besagten Gesetzes aufgelisteten Dienstleistungen erhalten haben, können gemäß dem vorliegenden Gesetz eine Zulassung zur Verwaltung von Investmentfonds und Investmentgesellschaften erhalten, und sich als „Verwaltungsgesellschaften“ bezeichnen. Die Wertpapierfirmen müssen in diesem Fall auf die Zulassung gemäß dem geänderten Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor verzichten und sind fortan dem vorstehenden Absatz 1 unterstellt. (7) Bei Verwaltungsgesellschaften luxemburgischen Rechts, die zum 1. Juli 2011 bestehen und bis zu diesem Datum dem geänderten Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen unterstellt waren, sind alle Bezüge auf das geänderte Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Satzung durch Verweise auf das vorliegende Gesetz zu ersetzen. Art. 185. Zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem 1. Juli 2011 können in anderen Mitgliedstaaten zugelassene OGAW und Verwaltungsgesellschaften die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nur dann in einem grenzüberschreitenden Rahmen geltend machen, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG in ihrem Herkunftsmitgliedstaat umgesetzt wurden. Art. 186. Vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes aufgelegte OGAW sowie zwischen dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes und dem 1. Juli 2011 aufgelegte OGAW, welche beschlossen haben, sich dem geänderten Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen zu unterstellen, haben bis zum 1. Juli 2012 Zeit, um ihren vereinfachten, gemäß den Bestimmungen der Artikel 109 und ff. des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen verfassten Prospekt durch die in Artikel 159 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen wesentliche Informationen für den Anleger zu ersetzen.

Kapitel 26 – Änderungs-, Abschaffungs- und Schlussbestimmungen Art. 187. In Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds wird der Verweis auf „Teil IV, Kapitel 13 oder 14 des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen“ ersetzt durch „Teil IV, Kapitel 13 des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen, bzw. Kapitel 15, 16 oder 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen“. Art. 188. In Artikel 68 (2) des Gesetzes vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds wird der Verweis auf „Artikel 129 des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen“ ersetzt durch „Artikel 174 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen“. Art. 189. In Artikel 26 des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 werden die Absätze (2), (3) und (4) mit folgendem Wortlaut neu hinzugefügt: „(2) Die Satzung einer SICAV sowie jegliche Änderungen dieser Satzung werden in einer gesonderten notariellen Urkunde festgehalten, die nach Wahl der für die Gesellschaft auftretenden Personen in französischer, deutscher oder englischer Sprache verfasst sein kann. In Abweichung von den Bestimmungen des Erlasses des 24. Prairial, Jahr XI, findet die Verpflichtung, dieser Urkunde bei ihrer Eintragung eine Übersetzung in einer Amtssprache hinzuzufügen, sofern die Urkunde auf Englisch verfasst ist, keine Anwendung.

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(3) In Abweichung von Artikel 73 Absatz 2 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften sind SICAV nicht verpflichtet, den Jahresabschluss sowie den Bericht des zugelassenen Abschlussprüfers, den Verwaltungsbericht und gegebenenfalls die Anmerkungen des Aufsichtsrats gleichzeitig mit der Einberufung zur jährlichen Hauptversammlung an die Namensanteilinhaber zu richten. Im Einberufungsschreiben werden der Ort und die Modalitäten für die Bereitstellung dieser Dokumente an die Anteilinhaber angegeben und präzisiert, dass jeder Anteilinhaber die Zusendung des Jahresabschlusses sowie des Berichtes des zugelassenen Abschlussprüfers, des Verwaltungsberichtes und gegebenenfalls der Anmerkungen des Aufsichtsrats, anfordern kann. (4) Die Einberufungen der Anteilinhaber zu den Hauptversammlungen können vorsehen, dass das Anwesenheitsquorum und die Beschlussmehrheit in der Hauptversammlung auf der Grundlage der am fünften Tag vor der Hauptversammlung um vierundzwanzig Uhr (Luxemburger Zeit) (sogenanntes „Eintragsdatum“) ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Anteile festgelegt werden. Die Rechte eines Anteilinhabers hinsichtlich der Teilnahme an einer Hauptversammlung und der Ausübung der an seine Anteile gekoppelten Stimmrechte werden im Verhältnis zu den von diesem Anteilinhaber am Eintragsdatum gehaltenen Anteilen festgelegt.“ Art. 190. In Artikel 75 des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 werden die Absätze (7), (8) und (9) mit folgendem Wortlaut neu hinzugefügt: „(7) Die Satzung eines OGA, der die Form einer der in Artikel 2 des geänderten Gesetzes vom 15. August 1915 über die Handelsgesellschaften vorgesehenen Gesellschaften angenommen hat, sowie deren nachfolgenden Änderungen werden in einer gesonderten notariellen Urkunde festgehalten, die nach Wahl der für die Gesellschaft auftretenden Personen in französischer, deutscher oder englischer Sprache verfasst sein kann. In Abweichung von den Bestimmungen des Beschlusses vom 24. Prairial, Jahr XI, findet die Verpflichtung, dieser Urkunde bei der Eintragung eine Übersetzung in einer Amtssprache hinzuzufügen, falls die notarielle Urkunde auf Englisch verfasst ist, keine Anwendung. (8) Abweichend von Artikel 73 Absatz 2 des geänderten Gesetzes vom 10. August über die Handelsgesellschaften sind die unter dieses Kapitel fallenden OGA, welche die Form einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien angenommen haben, nicht verpflichtet, den Jahresabschluss sowie den Bericht des réviseur d’entreprises agréé, den Verwaltungsbericht und gegebenenfalls die Anmerkungen des Aufsichtsrats gleichzeitig mit der Einberufung zur jährlichen Hauptversammlung an die Namensanteilinhaber zu richten. Im Einberufungsschreiben wird der Ort und das Verfahren für die Bereitstellung dieser Dokumente an die Anteilinhaber angegeben und präzisiert, dass jeder Anteilinhaber die Zusendung des Jahresabschlusses sowie des Berichtes des réviseur d’entreprises agréé, des Verwaltungsbericht und gegebenenfalls der Anmerkungen des Aufsichtsrats, anfordern kann. (9) Die Einberufungen der Anteilinhaber zu den Hauptversammlungen können vorsehen, dass das Anwesenheitsquorum und die Beschlussmehrheit bei der Hauptversammlung auf der Grundlage der am fünften Tag vor der Gesellschafterversammlung um vierundzwanzig Uhr (Luxemburger Zeit) (als „Eintragsdatum“ bezeichnet) ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Anteile festgelegt werden. Die Rechte eines Anteilinhabers hinsichtlich der Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und der Ausübung der an seine Anteile gekoppelten Stimmrechte werden auf der Grundlage der von diesem Anteilinhaber am Eintragsdatum gehaltenen Anteile festgelegt.“ Art. 191. Artikel 133 des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 wird durch einen neuen Absatz (7) mit folgendem Wortlaut ergänzt: „Ein Teilfonds eines OGA kann gemäß den im Verwaltungsreglement bzw. in der Satzung sowie im Prospekt vorgesehenen Bedingungen von einem oder mehreren anderen Teilfonds des gleichen OGA zu begebende bzw. begebene Wertpapiere zeichnen, erwerben und/oder halten, ohne dass dieser OGA, sofern er in Form einer Gesellschaft gegründet wurde, den Anforderungen des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften in Bezug auf die Zeichnung, den Erwerb und/oder das Halten ihrer eigener Aktien durch eine Gesellschaft unterliegt, unter dem Vorbehalt jedoch, dass:

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- der Zielteilfonds seinerseits nicht in den Teilfonds investiert, der in diesen Zielteilfonds

angelegt ist; und - die Teilfonds, die erworben werden sollen, gemäß ihrem Verwaltungsreglement bzw. ihrer

Satzung insgesamt höchstens 10 % ihres Sondervermögens in Anteilen anderer Zielteilfonds des gleichen OGA anlegen dürfen; und

- das gegebenenfalls mit den betroffenen Wertpapiere verbundene Stimmrecht so lange

ausgesetzt wird, wie sie von dem entsprechenden Teilfonds gehalten werden, dies unbeschadet einer angemessenen buchhalterischen Erfassung in der Rechnungslegung und den periodischen Berichten; und

- ihr Wert, so lange diese Wertpapiere vom OGA gehalten werden, in keinem Fall bei der

Berechnung des Nettovermögens des OGA im Hinblick auf die Ermittlung des durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Mindestbetrags für Nettovermögen berücksichtigt wird; und

- es nicht zur Verdopplung von Verwaltungs- oder Zeichnungs- bzw. Rücknahmegebühren

auf der Ebene des Teilfonds des OGA, der in den Zielteilfonds angelegt hat und diesem Zielteilfonds kommt.“

Art. 192. Das geänderte Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen wird mit Wirkung vom 1. Juli 2012 abgeschafft, mit Ausnahme der Artikel 127 und 129, die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 abgeschafft werden. Art. 193. Bezugnahmen auf dieses Gesetz können in verkürzter Form wie folgt erfolgen: „Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen". Art. 194. Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Mémorial in Kraft. Befehlen und ordnen an, dass dieses Gesetz im Mémorial veröffentlicht wird.

Der Finanzminister, Schloss Berg, den 17. Dezember 2010.

Luc Frieden Henri

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ANHANG I

SCHEMA A

1. Informationen über den Investmentfonds

1. Informationen über die Verwaltungsgesellschaft mit einem Hinweis darauf, ob die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW

1. Informationen über die Investmentgesellschaft

1.1. Bezeichnung 1.1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser vom Gesellschaftssitz abweicht

1.1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser vom Gesellschaftssitz abweicht

1.2. Zeitpunkt der Gründung des Investmentfonds. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.2. Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.2. Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.3. Im Falle von Investmentfonds mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe dieser Teilfonds

1.3. Falls die Gesellschaft weitere Investmentfonds verwaltet, Angabe dieser weiteren Investmentfonds

1.3. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe dieser Teilfonds

1.4. Angabe der Stelle, bei der das Verwaltungsreglement, wenn auf dessen Beifügung verzichtet wird, sowie die periodischen Berichte erhältlich sind

1.4. Angabe der Stelle, bei der die Satzung, wenn auf deren Beifügung verzichtet wird, sowie die periodischen Berichte erhältlich sind

1.5. Kurzangaben über die auf den Investmentfonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern vom Investmentfonds bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden

1.5. Kurzangaben über die auf die Gesellschaft anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden

1.6. Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttungen

1.6. Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttungen

1.7. Name der Personen, die mit der Prüfung der in Artikel 148 vorgesehenen Zahlenangaben beauftragt sind

1.7. Name der Personen, die mit der Prüfung der in Artikel 148 vorgesehenen Zahlenangaben beauftragt sind

1.8. Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind

1.8. Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind

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1.9. Kapital: Höhe des gezeichneten

Kapitals mit Angabe des eingezahlten Kapitals

1.9. Kapital

1.10. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere: Art des Rechts (dingliches,

Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert

Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto

Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung

Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls ein solches besteht

Voraussetzungen, unter denen die Liquidation des Investmentfonds beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Liquidation, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber

1.10. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere: Original-Urkunden oder

Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto

Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung

Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber

Voraussetzungen, unter denen die Liquidation der Investmentgesellschaft beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Liquidation, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber

1.11. Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden

1.11. Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden

1.12. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile

1.12. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile

1.13. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann. Im Falle von Investmentfonds mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe der Modalitäten, unter denen ein Anleger von einem Teilfonds zu einem anderen wechseln kann und der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten.

1.13. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe der Modalitäten, unter denen ein Anleger von einem Teilfonds zu einem anderen wechseln kann und der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten.

1.14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge

1.14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge

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1.15. Beschreibung der Anlageziele des Investmentfonds, einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des Investmentfonds Gebrauch gemacht werden kann

1.15. Beschreibung der Anlageziele der Investmentgesellschaft, einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung der Investmentgesellschaft Gebrauch gemacht werden kann

1.16. Regeln für die Vermögensbewertung

1.16. Regeln für die Vermögensbewertung

1.17. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere: Methode und Häufigkeit der

Berechnung dieser Preise Angaben der mit dem

Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten

Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise

1.17. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere: Methode und Häufigkeit der

Berechnung dieser Preise Angaben der mit dem

Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten

Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise

1.18. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Investmentfonds gehenden Vergütungen für die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte und der Unkostenerstattungen an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte durch den Investmentfonds

1.18. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten der Investmentgesellschaft gehenden Vergütungen die von der Gesellschaft zu zahlen sind an ihre Geschäftsleiter und Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, an die Verwahrstelle oder an Dritte, und der Unkostenerstattungen an die Geschäftsleiter der Gesellschaft, an die Verwahrstelle oder an Dritte durch die Investmentgesellschaft

2. Angaben über die Verwahrstelle:

2.1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser vom Gesellschaftssitz abweicht,

2.2. Haupttätigkeit.

3. Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden: 3.1. Name der Firma oder des Beraters,

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3.2. Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der

Investmentgesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen,

3.3. andere Tätigkeiten von Bedeutung.

4. Angaben über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, die Rücknahme oder die Auszahlung der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall in Luxemburg zu erteilen. Falls die Anteile darüber hinaus in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses Mitgliedstaats in dem dort verbreiteten Prospekt zu machen. 5. Weitere Anlageinformationen:

5.1. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein,

5.2. Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist. 5.3. Im Falle von Investmentgesellschaften oder Investmentfonds mit unterschiedlichen

Teilfonds, sind die in den Punkten 5.1 und 5.2 genannten Informationen für jeden Teilfonds zu liefern.

6. Wirtschaftliche Informationen:

6.1. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Punkt 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Vermögen des OGAW zu zahlen sind.

SCHEMA B

Informationen, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen

I. Vermögensstand

Wertpapiere, Bankguthaben, sonstige Vermögen, Vermögen insgesamt, Verbindlichkeiten, Nettoinventarwert.

II. Anzahl der umlaufenden Anteile III. Nettoinventarwert je Anteil IV. Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen:

(a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind;

(b) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem anderen geregelten Markt

gehandelt werden; (c) den in Artikel 41 Absatz (1) Buchstabe d) bezeichneten neu emittierten Wertpapieren

und Geldmarktinstrumenten;

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(d) den sonstigen in Artikel 41 Absatz (2) Buchstabe a) bezeichneten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten,

wobei eine Gliederung nach den geeignetsten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des OGAW (zum Beispiel nach wirtschaftlichen oder geografischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentualen Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen ist; für jedes vorstehend bezeichnete Wertpapier Angabe seines Anteils am Gesamtvermögen des OGAW. Angabe der Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraums. V. Angaben über die Entwicklung des Vermögens des OGAW während des Berichtszeitraums, die Folgendes umfassen:

Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung, Aufwendungen für die Verwahrstelle, sonstige Aufwendungen, Gebühren und Steuern Nettoertrag, Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge, Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung, Mehr- oder Minderwert der Anlagen, etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des

OGAW berühren VI. Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres Folgendes anzugeben ist:

gesamter Nettoinventarwert, Nettoinventarwert je Anteil

VII. Angabe des Betrags der bestehenden Verbindlichkeiten aus vom OGAW im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von Artikel 42, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.

ANHANG II

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

Anlageverwaltung Administrative Tätigkeiten:

a) gesetzlich vorgeschriebene Dienstleistungen und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen;

b) Kundenanfragen;

c) Bewertung des Portfolios und Preisfestsetzung (einschließlich der steuerlichen Aspekte);

d) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;

e) Führung des Registers der Anteilinhaber;

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f) Gewinnausschüttung;

g) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;

h) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate);

i) Führung von Aufzeichnungen.

Vertrieb.