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Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel. Beilage zur Zeitschri[t [i~r Lebensmittel- Untersuchung und ' Forsehung , Bd. 89 ~ Heir 6 Gesetze und Verordnungen. Allgemeines. Entnahme yon Lebensmittelproben zur Prejsiiberwaehung und zur Lebensmitteluntersuchung. BewirtschafteteErzeugnisse fiir wissenschaftliche Forschungen. Erla[3 der Verwaltung [i~r Erniihruny, Landwirtscha[t und Forsten IlI B 2a 918/49 yore 2. Mat 1949 {Nicht im Druck verSffent]icht). I. 1. Um die Preisfiberwachung durchffihren zu kSnnen and urn sicherzustellen, daft Lebens- mittel nur in einwandfreier Beschaffenhei~ an die Verbraucher gelangen, ist es notwendig, dab die mit der Durchffihrung der Preisfiberwachung und der Lebensmit~eluntersuchung beauf~ragten Dienststellen Probekaufe auch yon bewirtschaf~eten Erzeugnissen derLandwirtschaft vornehmen kSnnen. Die Landesern~ihrungs~mter and Ern~hrungsi~mter werden ersucht, der Preisiiber- wachung und der Lebensmitte]kontrolle jede nur mSgliche Unterstfitzung zu gewahren. 2. Das in manchen L~ndern eingeffihrte System, Probeentnahmen nur gegen l%eisemarken zuzulassen, hat sieh bet den Probeentnahmen fiir Lebensmit~eluntersuehung nieh~ .bew£hrt, da die Abgabe fiber ]~eisemarken die Ai'beig der genannten Dienstste]len erheblich erschwert hat. Die friiher fiblichen Empfangsbeseheinigungen werden daher insoweit wieder eingefiihr~. Die mi~ der Lebensmitteluntersuchung befa~ten I)ienststellen entnehmen also in der l~egel die Proben kfinftig ohne Lebensmittelkar~en oder Reisemarken ledlglich gegen Empfangsbeschei- nigungen. Die Empfangsbescheinigungen sind yon der Dienststelle, die die Preisiiberwachung oder die Lebensmittelkontrol]e vornimmt, mittels Durchschreibeblocks nach anliegendem Muster (Anlage I) in drei S~ficken auszustellen. Die Urschrif~ erh£1t der gepriifte Be~rieb, die erste Durchsehrift der die Xontrolle durchfiihrende Beamte als Naehweis fiir die rechtsm&ftige Probeen~nahme, die zweite Durchschrift verbleibt als Nachweis ffir die Auss~ellung der Empfangs- bescheinigung im Block. Bet Probeen~nahmen in kleinenGemeinderi, in denen nnr wenige Proben jghrlich entnommen werden~ kSnnen start der Durchschriften anch Zweitsehriften und Drittschriiten ausgefertigt werden, die mit der Unterschrift inhaltlieh fibereinstimmen. Die erste Durchschrift bzw. die Zweitschrif~ ist yon dem kontrollierten Betriebe mi~ dem Firmenstempel zu versehen und namentlich abzuzeichnen. 3. Den Preisfiberwachungsstellen und Preisbeh6t~den haben die Ern~hrungsgm~er auf Antrag Reisemarken auszuhandigen, damit die Beamten dieser Dienststellen zum Zwecke der l°reis- priifung und -iiberwachung unauffgllig Einkaufe tafigen k6nnen. In Ausnahmef£11en sind auch den Dienststellen der Lebensmit~ehntersuchnng Reisemarkert zur Vornahme yon Probe- kgufen'auszuh~ndigen, insbesondere, wenn nieh~ erkennbar sein soll, daft der einkaufende Be- amte im Auftrage seiner Dienststelle handelt. Die Ernahrungs~m~er iibergeben den im vorstehenden Absatz genannten Dienststellen ant Anfordern jeweils l%eisemarken ffir den Bedarf eines Mortars zu treuen tti~nden. 4. Die I~Schstmenge an Lebensmitteln fiber die die Empfangsbescheinigungen jeweils aus- zustellen oder fiir die in den F£11en der Ziffer 3, Sa~z 2, Reisemarken auszugeben sind, ergeben sich aus der anliegenden Aufstellung (Anlage 2). Die Probemenge kann sich bet Probeen~nahme zur LebensmitteIkontrolle aus besonderem AnlaB (Nachkontrolle bet Beanstandungen, Schiedsanalysen n. dgl.) auf Anweisung der verant- wortliehen Sachvers~ndigen erhShen. ~ Lebensmittel, BeilageBd. 89, l~eft 6. 10

Gesetze und Verordnungen

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Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel.

Beilage zur Zeitschri[t [i~r Lebensmit te l - Untersuchung und ' Forsehung , Bd. 89 ~ Heir 6

Gesetze und Verordnungen.

Allgemeines. Entnahme yon Lebensmittelproben zur Prejsiiberwaehung und

zur Lebensmitteluntersuchung. BewirtschafteteErzeugnisse fiir wissenschaftliche Forschungen.

Erla[3 d e r V e r w a l t u n g [i~r E r n i i h r u n y , L a n d w i r t s c h a [ t u n d F o r s t e n I l I B 2a 918 /49 yore 2 . M a t 1949 {Nicht im Druck verSffent]icht) .

I. 1. Um die Preisfiberwachung durchffihren zu kSnnen and urn sicherzustellen, daft Lebens-

mittel nur in einwandfreier Beschaffenhei~ an die Verbraucher gelangen, ist es notwendig, dab die mit der Durchffihrung der Preisfiberwachung und der Lebensmit~eluntersuchung beauf~ragten Dienststellen Probekaufe auch yon bewirtschaf~eten Erzeugnissen derLandwirtschaft vornehmen kSnnen. Die Landesern~ihrungs~mter and Ern~hrungsi~mter werden ersucht, der Preisiiber- wachung und der Lebensmitte]kontrolle jede nur mSgliche Unterstfitzung zu gewahren.

2. Das in manchen L~ndern eingeffihrte System, Probeentnahmen nur gegen l%eisemarken zuzulassen, hat sieh bet den Probeentnahmen fiir Lebensmit~eluntersuehung nieh~ .bew£hrt, da die Abgabe fiber ]~eisemarken die Ai'beig der genannten Dienstste]len erheblich erschwert hat. Die friiher fiblichen Empfangsbeseheinigungen werden daher insoweit wieder eingefiihr~.

Die mi~ der Lebensmitteluntersuchung befa~ten I)ienststellen entnehmen also in der l~egel die Proben kfinftig ohne Lebensmittelkar~en oder Reisemarken ledlglich gegen Empfangsbeschei- nigungen. Die Empfangsbescheinigungen sind yon der Dienststelle, die die Preisiiberwachung oder die Lebensmittelkontrol]e vornimmt, mittels Durchschreibeblocks nach anliegendem Muster (Anlage I) in drei S~ficken auszustellen. Die Urschrif~ erh£1t der gepriifte Be~rieb, die erste Durchsehrift der die Xontrolle durchfiihrende Beamte als Naehweis fiir die rechtsm&ftige Probeen~nahme, die zweite Durchschrift verbleibt als Nachweis ffir die Auss~ellung der Empfangs- bescheinigung im Block.

Bet Probeen~nahmen in kleinenGemeinderi, in denen nnr wenige Proben jghrlich entnommen werden~ kSnnen start der Durchschriften anch Zweitsehriften und Drittschriiten ausgefertigt werden, die mit der Unterschrift inhaltlieh fibereinstimmen.

Die erste Durchschrift bzw. die Zweitschrif~ ist yon dem kontrollierten Betriebe mi~ dem Firmenstempel zu versehen und namentlich abzuzeichnen.

3. Den Preisfiberwachungsstellen und Preisbeh6t~den haben die Ern~hrungsgm~er auf Antrag Reisemarken auszuhandigen, damit die Beamten dieser Dienststellen zum Zwecke der l°reis- priifung und -iiberwachung unauffgllig Einkaufe tafigen k6nnen. In Ausnahmef£11en sind auch den Dienststellen der Lebensmit~ehntersuchnng Reisemarkert zur Vornahme yon Probe- kgufen'auszuh~ndigen, insbesondere, wenn nieh~ erkennbar sein soll, daft der einkaufende Be- amte im Auftrage seiner Dienststelle handelt.

Die Ernahrungs~m~er iibergeben den im vorstehenden Absatz genannten Dienststellen ant Anfordern jeweils l%eisemarken ffir den Bedarf eines Mortars zu treuen tti~nden.

4 . Die I~Schstmenge an Lebensmitteln fiber die die Empfangsbescheinigungen jeweils aus- zustellen oder fiir die in den F£11en der Ziffer 3, Sa~z 2, Reisemarken auszugeben sind, ergeben sich aus der anliegenden Aufstellung (Anlage 2).

Die Probemenge kann sich bet Probeen~nahme zur LebensmitteIkontrolle aus besonderem AnlaB (Nachkontrolle bet Beanstandungen, Schiedsanalysen n. dgl.) auf Anweisung der verant- wortliehen Sachvers~ndigen erhShen. ~

Lebensmittel, Beilage Bd. 89, l~eft 6. 10

142 Gese~ze und V e r o r d n u n g e n .

5. Den Ern~brungs~mtern bleibt es vorbehal ten, yon den zust~ndigen D~enststellen einen Nachweis fiber die Mengenwerte, fiber die Empfangsbesoheinigungen ausgestell t worden sind, und fiber die Verwendung dieser Lebensmit te l zu fordern. Wenn Reisemarken ausgeh~,ndigt worden sind, so]len die empfangenden Dienstste]ien diese in veto Ern~hrungsamt zu best immen- den Zei tabschni t ten abrechnen und Unter lagen fiber die Verwendung vorlegen.

6, Die Empf~ngsbescheinigungen sind im M~rkenrficklauf entspreehend d e n Bezugs~bsOhnit- t en zu behande!n.

7. Soweit es sich mi t dem Zweck der P robeen tn~hme irgend vereinb~ren l~l~t, sollen die Lebensmit te l naeh MSglichkeit gleichzeitig ftir die Preisfiberw~ehung und f fir die Lebensmit tel- kontrolle en tnommen werden. ][st dies n ich t mSglieh, so sind die gekauf ten Lebensmi t te l an gemeinniitzige E inr ieh tungen abzugeben. Zu diesem Zwecke haben die Ern~hrungs~mter im E invernehmen mi t den f fir die Preisfiberwachung, gegebenenfalls auch im Einvernehmen mi t den f fir die Lebensmittelkontr011e zust~ndigen Dienststel len - ~ Ans ta l ten mi t dem Verpfle- gungssatz C [Erziehungsansta] ten (jedoeh ohne Ffirsorgeerziehungsanstalten), In ternate , Waisen- h~user, anerk~nnte Jugends0mmerlager] auszuw~,hlen, wobei die Wfinsche der gen~nnten Dienst- stellen hinsichtl ich der Lage usw. der Anst~l ten naeh MSglichkei~ zu berficksichtigen sind. Diesen Ans ta l t en is t aufzugeben, dem die Probek~ufe durchffihrenden Beamten bei Ablieferung der Lebensmi t t e l eine Qui t tung z u er te i !en . Die Be~mten sind gehalten, diese Qui t tungen bei ihrer Dienststelle abzuliefern, die a lsdann prfift, ob die Mengenwerte der ~usgestellten Empfangs- beseheinigungen oder der .ffir die Probek~ufe Zugeteilten Reisem~rken und die Mengen der ein- gekauf ten und abgegebenen Lebensmit te l f ibereinstimmen. Die Abgabe der Lebensmi t te l an die Ans ta l ten effolgt zus~tzlich. DieFrage einer etwaigen Bezahlung is t zwischen den g e n a n n t e n Dienststel len und den Anst~l ten unmi t t e lba r zu regeln.

I I . Die Landesern~hruIigs~mter entscheiden fiber Antr~ge auf Sonderzutei lungen an bewirt-

schaf te ten Erzeugnissen der Landwir tschaf t , die Zur Durehff ihrung wissenschaftl icher For- schungen notwendig sind, in eigener Zust~ndigkeit .

(Anlage 1 ) E m p f a n g s b e s c h e i n i g u n g .

Aus dem Gesoh~ft ~ Mark t s tand des . . . . . . . . (Beruf, Gesch~ftszweig) . . . . . . (Vet- und Zuname oder Bezeiehnung der Firma) in . . . . . . . . (Ort, St rafe , t Iausnummer) wurde heute eine Menge yon

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gramm/Liter/Stf ick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

als Probe zur Untersuchung im Werte yon . . . . . DM entnommen. . . . . . . . . . den . . . . . . . . . (Bezeichnung der D~enststelle)

Im Au~trag : (Siegel) . . . . . . . . { Unterschrift)

(Anlage 2) U b e r s i c h t

fiber die ztt en tnehmenden HSchstmengen ffir die chemische Untersuchung yon bewirtsch~fteten Lebensmit te ln im Rahmen der am~lichen Lebensmittelkontrolle.

]~ackwaren . . . . . . . . . . . 125--250 g Bonbons . . . . . . . . . . . . . 125 g Brot, mSglichst 1 Laib . . . . . . . . 500 g Bro t geschnitten, mSglichst l ganzes Br. 500 g BrStchen, Kteingeb/tck . . . . . . . 5 St. Bro t geschnit ten . . . . . mSgliehst 1 Pckg. Weil3brot, m5gliehst 1 Laib . . . . . 500 g But te r . . . . . . . . . . . . . . 125 g

jedoch in t ters te l lerbetr ieben 1 0 r i g . - P c k g . DSrrobst . . . . . . . . . . . . . 125 g Fe t te . . . . . . . . . . . . . . . 100 g Fische . . . . . . . . . . . . . . 500 g Fleisch und Fleischwaren . . . . . . 125 g Fleisch und Fleischwaren . . . . . .

f. Auslaaadsfleischbeschau . . . . . 270 g

Fleischkonserven . . . . . . . . . . 1 Dose Fleischsalat . . . . . . . . . . . . 250 g Fondants . . . . . . . . . . . . . 250 g Nghrmit te l . . . . . . . . . . I 0r ig.-Pckg

oder 125 g Haferflocken . . . . . . . . . 10r ig . -Pckg.

oder 125 g Iti i lsenfr fichte . . . . . . . . . . . 125 g Kaffee-Ersatzstoffe . . . . 10r ig . -Pekg.

oder 125 g K~se . . . . . . . . . . . 10r ig . -P~ckg.

oder 125 g Kindermeh!e . . . . . . . 10r ig . -Pckg .

oder 125 g

Milch und Milcherzeugnisse. 143

Kindernglxrmittel . . . . . 10rig.-Pckg. oder 125 g

Kondensmileh . . . . . . : 10rig. :Pckg. oder, 125 g

Kunsthonig . . . . . . . 10rig.-Pckg. oder 125 g

Magermilch . . . . . . . . . . . . 250 g Margarine . . . . . . . . . . . . . 125 g

jedoch in Herstellerbetrieben I Orig.-Pekg. Marmelade . . . . . . . . 10rig.-Pckg.

oder 250 g Meffle . . . . . . . . . . . . . . . ]25 g Milch . . . . . . . . . . . . . . 250 g

.M. ilchpulver . . . . . . . . . . . . 125 g Ole . . . . . . . . . . . . . . . . 100 g Puddingpulver . . . . . . . . 2 PSckchen

oder 100 g St~rkemehle . . . . . . . . . . . . 125 g Suppenmehl (koe}ffertige S u p p e n ) . . . 125 g Teigwaren . . . . . . . . . . . . . 125 g Wurstwaren . . . . . . . . . . . . 125 g Brfih- und Kocl~wm'st . . . . . . . . 200 g V~nillezucker . . . . . . . . 3 P~ckungen Zucker . . . . . . . . . . . . . . 50 g Zuckerw~ren . . . . . . . . . . . . 125 g Zuekerdesser~ . . . . . . . . . . . 250 g

Fiir die G e g e n p r o b e sind die gleichen Mengen erforderlich. Die vorstehend aufgeffihrten Proben stellen im I~inblick auf die augenblickliche Notzeit Mindestmengen dur. Im Bedarfsfalle sind guf A n w e i s u n g des v e r a n t w o r t l i c h e n c h e m i s chen S u c h v e r s t g n d i g e n entspreehend gr6Bere Mengen zu entnehmen. Dies gilt insbesondere fill" Wm'stproben.

Festsetzung yon Schwunds~tz~n. Erlafl der Verwaltgng /iir Erniihrung, Landwirtscha~t und ~or~ten yore 4. Juni 1949. - - (Amtsbl.

VELF 19~9, 1N~I'. 20/21, S. 138.) Die geltenden Schwunds~tze [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 83, 130 (1949)] ffir Butter, )/[argurine

und But terschmMz - - 2% beim Einzelh~ndel - - werden hiermit nach Einffihrung des durch- laufenden Bezugsrechtes fiir SpeiseS1 (raffiniertes Pflanzen61) ~uf r~ffinierte Pfl~nzenfette, much in geh~rtetem Zustand, ausgedehnt.

Speisefette und Ole, 511iefernde Samen und Friichte. Siehe a u c h Mi lch u n d Mi lche rzeugn i s se .

Bewirtschaftung und Marktregelung t~r PreBtran, Extraktionstran und Fisehabt~ille. Anordnung tier Veywaltung /i~r Erniihrung, La~dwirtscha/t und For.sten vom 3. duni 1949. - -

(Amtsbl. V E L F 1949, Nr. 20/21, S. 133.) Die Anordnung enth~lt nur wenige Bestimmungen, die lebensmittelrechtlich Interesse h~ben. § 3 (3) is t zu entnehmen, dgl] Prel]tran m)t mehr wie 10% freier Fettsi~ure im allgemeinen

technische Verwendung finder, d~13 es jedoch gestattet ist, Prel~tran und Extraktionstr~n mit weniger wie 10% freier Fet~s~ure zu r~ffiniertem Fischfett oder -5I zu verarbeiten.

§ 4 besagt, dab die Betriebe, die fiir die Weiterverarbeitung in Frage kommen, dureh die VELF. best immt werden,

Nueh § 6 ist es de14 Fischmehl- and Tr~nfgbriken verboten, mit Angeboten fiber Fe~tliefe- rungen zu werben.

§ 7. Fisehfett und FischS1 diirfen nut zu folgenden Verwendungszwecken zugeteilt werden: Herstellung yon Br~tfischen, Herstellung yon Seel~chsscheiben und -schnitzeln in 01, gesstellung yon Vollkonserven, Herstellung yon M~rinaden in fetthaltiger Tunke. § 8 bringt der Oberwachung dienende Buehffihrungsyorsch~iften fiir die P.rel~tr~n und Ex-

tr~ktionstr~n und darius hergestellte und gehgrtete Fette gewinnenden nnd abgebenden Betriebe. F. Eggsr (Munnheim).

Milch und Milcherzeugnisse. Bewirtsehaftung yon Milch, Mileherzeugnissen, (~[en and Fetten.

Zweite f~nslerungsanordnu~g der Verwaltung /i~r Erndihrung, Landwirtscha/t uncl Forsten yore 25. Mai 1949. - - (Amtsblatt VELF. 19i9, Nr. 19, S. 119 ).

In die Reihe der naeh § 1 der AO. vom 17. August 1948 (Amtsblatt VELF. 1948, S. 146) [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 4! (1949)] bewirtschafteten Erzeugnisse wird ,,Molkensahne" guf- genommen. ]£. Egger (Mannheim).

10"

144 Gesetze und Verordnungen.

Bewirtschaftung yon ~[ilch, Milclierzeugnissen, Olen und Fetten. Dritte Jfnderungsanordnung der Verwaltung ]i~r Er~thrung, La~dw~rtseha/t und For~ten~vom

28. Mai 19~9. - - (Amtsblatt VELF 1949, Mr. 19, S. 119) Durch die in die AO. veto 1~. ~ August 1948 (Amtsblatt VELF. 1948, S. 146) [diese Z: (Ges. u.

VO.) 89, 41 (1949)] neu eingeffigten §§ 13 und 13~ wird das Herstellen, Anbieten und Inverkehr- bringen yon Kaffeesahne, Trinksahne (auch homogenisiert oder erhitzt), saurer Sahne, Schlag- sahne und Sahnedauerwaren verboten. Ebenso ist es unzu]£ssig, im Homogenisierungsverfahren oder in einem sonstigen Verfahren aus Milch, Mflcherzeugnissen, Olen oder Fetten Erzeugnisse ~ herzustellen und in den Verkehr zu bringen, die den soeben genannten Erzeugn]ssen i~hn!ich sind. Molkensahne daft nur zur I-Ierstellung yon Butter und K£se verwandt werden.

* F. Egger (Mannheim).

Kartoffeln und Gemiise.' B'ewirtsehaftung und Marktregelung yon Erzeugnissen der Kartoffel-

und Sffirkewirtschaft. Vierte Ergdnzunffs -Anovdnung der Verwal tung ]iir Erndhrunff, Landwir t - scha[t und Fors ten ~om 4. Juni 1 9 4 9 . - - (Amtsbl. VELF 1949, Nr. 20/21, S. 134.)

§ 5 der Anordnung veto 1. September 1948 [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 107 (1949)] erh~ilt fol- gende Fassung:

, ,Speisefr fihkar t offeln.

(1) A1s Speisefrfihkartoffein gelten folgende Kartoffelsorten: Sieglinde', Friihbote, Friihperle, Viola, Ober-Arnbaeher Frfihe, Nieder-Arnbaeher Jacobi, Vera, Frfihmtlle, Erstling, Markt- redwitzer Frfihe, Primula.

(2) Die MindestgrS/?e fiir Speisefrtihkartoffeln wird bei runden Sorten auf 3,4 cm und bei lar/gen Sorten auf 4 cm (grtBter Durchmesser) festgesetzt.

(3) Speisefrfihkartof{eln dfirfen yon Erzeugern unmittelb~r an Verbraucher nut am Or{e der Erzeugung ~bgesetzt werden, sofern Verbraucher sie bei Erzeugern abholen.

(4) Die Obersten LandesbehSrden sired ermgvhtigt, einzelne ~ Anbaugebiete zu gesch]ossenen Anbaugebieten und bestimmte Verbrauchsorte und Verbrauchsgebiete zu gesehlossenen Ver- brauehsgebieten zu erklgren. Sie regeln alsdann die Erf~ssung nnd den Abs~tz yon Speise- frfihkartoffeln in diesen Gebieten.

(5) Speisefrfihkartoffeln sollen in der ]%ege] bis Ende Juli in Sgcken oder anderem Ver- paekungsmaterial geliefert werden. Das Verpackungsmaterial kann vom Versender oder Emp- f/~nger gestellt werden."

Zucker, Honig, Siiflwaren, kiinstliche Siiflstoffe. gewirtschaftung und ~arktregelung au~ dem Geblet der Zuckerwirtsehaft (Zuckeranordnung). Anordnung der Verwaltung ]i~r Ernthrung, Landwirtscha/t und ~orste~ veto 3. Juni 1949. - -

• (Amtsbl. VELF 1949, Mr. 20/21, S. 135.) Die Anordnung enth~lt keine lebensmitteh'echtlieh wichtigen Bestimmungen.

F. Egger (Mannheim).

Gifte, vergiftungen usw. Verkehr mit GlUten.

Verordnung des Inne~mini~erlum8 Wi~rttemberg-Hohenzoller~ veto 11. April 1949. - - (Reg.-Blurt S. 141.)

Dureh die Verordnung wird das in der Verordnung fiber den Verkehr mit Giften veto 31. Mgrz ]932 a]s Anlage 1 angeffigte Verzeiet~is der Gifte, das im fibrigen sich wSrtlich deekt mit dem entsprechenden Verzeichnis der Polizeiverordmmg des Reiehs- und PreuB. Ministers des Innern fiber den Handel mit Giften veto 11. Januar 1938 (Reichsgesunitheitsblatt 1938, S, 438) in 3:b- teilung I I I dahin erg~nzt, dab zwischen SMpetersgure and Salzs/~ure als weitere Position ein- gesetzt wird ,, Salpetrigsaur8 SMze (Nitrite) und deren Zubereitung". F. Egger (Mannheim).