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Deutscher Bundestag Drucksache 17/5707 17. Wahlperiode 04. 05. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen A. Problem und Ziel Der europäische Rechtsrahmen zur Telekommunikation wurde umfassend überarbeitet. Ende des Jahres 2009 traten zwei Änderungsrichtlinien, die Ände- rungsrichtlinie „Bessere Regulierung“ (2009/140/EG) und die Änderungsricht- linie „Rechte der Bürger“ (2009/136/EG), in Kraft. Sie sind bis zum 25. Mai 2011 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der novellierten europäischen Vorgaben ist es, die Wettbewerbsentwicklung auf dem europäischen Binnen- markt und den Ausbau neuer, hochleistungsfähiger Netze im Interesse der Ver- braucherinnen und Verbraucher und der Wirtschaft zu stärken. Unter Bezug- nahme auf die Lissabon-Strategie und mit Blick auf die immense wirtschafts- und gesellschaftspolitische Bedeutung einer flächendeckenden Breitbandver- sorgung sollen Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze geschaffen und nachhaltige Investitionen in die Entwicklung neuer Netze ge- fördert werden. Mit der Schaffung des neuen Gremiums Europäischer Regulie- rungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (Verordnung (EG) Nr. 1211/2009) und dessen Einbindung in Regulierungsentscheidungen wird zudem der europäische Harmonisierungsgedanke stärker betont. Dies dient dem Ziel, den europäischen Binnenmarkt und die internationale Wettbewerbs- fähigkeit der Europäischen Union zu stärken. Ein weiteres wichtiges Ziel der neuen Rechtsvorgaben ist es, die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher in den Bereichen Kunden- und Datenschutz zu verbessern. Zentrales Anliegen des europäischen Rechtsrahmens und des Telekommunika- tionsgesetzes (TKG) ist es nach wie vor, einen chancengleichen und funktions- fähigen Wettbewerb sicherzustellen und so letztlich einen selbsttragenden Wettbewerb zu schaffen. Entsprechend der Wettbewerbsentwicklung soll des- halb die sektorspezifische Regulierung schrittweise abgebaut und sollen die Märkte in das allgemeine Wettbewerbsrecht überführt werden. Dieses im euro- päischen Rechtsrahmen und im TKG angelegte, dynamische Konzept soll kon- sequent fortgeführt werden. B. Lösung Im Rahmen einer weit reichenden Novellierung des TKG werden die neuen europäischen Rechtsvorgaben umgesetzt. In dem Gesetzentwurf sind zahlrei- che Regelungen vorgesehen, die eine wettbewerbskonforme Förderung des Aufbaus hochleistungsfähiger Netze (Breitband) zum Ziel haben. Hierzu gehört u. a. die ausdrückliche Ermächtigung für die Bundesnetzagentur, langfristige

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Deutscher Bundestag Drucksache 17/570717. Wahlperiode 04. 05. 2011

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicherRegelungen

A. Problem und Ziel

Der europäische Rechtsrahmen zur Telekommunikation wurde umfassendüberarbeitet. Ende des Jahres 2009 traten zwei Änderungsrichtlinien, die Ände-rungsrichtlinie „Bessere Regulierung“ (2009/140/EG) und die Änderungsricht-linie „Rechte der Bürger“ (2009/136/EG), in Kraft. Sie sind bis zum 25. Mai2011 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der novellierten europäischenVorgaben ist es, die Wettbewerbsentwicklung auf dem europäischen Binnen-markt und den Ausbau neuer, hochleistungsfähiger Netze im Interesse der Ver-braucherinnen und Verbraucher und der Wirtschaft zu stärken. Unter Bezug-nahme auf die Lissabon-Strategie und mit Blick auf die immense wirtschafts-und gesellschaftspolitische Bedeutung einer flächendeckenden Breitbandver-sorgung sollen Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetzegeschaffen und nachhaltige Investitionen in die Entwicklung neuer Netze ge-fördert werden. Mit der Schaffung des neuen Gremiums Europäischer Regulie-rungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (Verordnung (EG)Nr. 1211/2009) und dessen Einbindung in Regulierungsentscheidungen wirdzudem der europäische Harmonisierungsgedanke stärker betont. Dies dientdem Ziel, den europäischen Binnenmarkt und die internationale Wettbewerbs-fähigkeit der Europäischen Union zu stärken. Ein weiteres wichtiges Ziel derneuen Rechtsvorgaben ist es, die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucherin den Bereichen Kunden- und Datenschutz zu verbessern.

Zentrales Anliegen des europäischen Rechtsrahmens und des Telekommunika-tionsgesetzes (TKG) ist es nach wie vor, einen chancengleichen und funktions-fähigen Wettbewerb sicherzustellen und so letztlich einen selbsttragendenWettbewerb zu schaffen. Entsprechend der Wettbewerbsentwicklung soll des-halb die sektorspezifische Regulierung schrittweise abgebaut und sollen dieMärkte in das allgemeine Wettbewerbsrecht überführt werden. Dieses im euro-päischen Rechtsrahmen und im TKG angelegte, dynamische Konzept soll kon-sequent fortgeführt werden.

B. Lösung

Im Rahmen einer weit reichenden Novellierung des TKG werden die neueneuropäischen Rechtsvorgaben umgesetzt. In dem Gesetzentwurf sind zahlrei-che Regelungen vorgesehen, die eine wettbewerbskonforme Förderung desAufbaus hochleistungsfähiger Netze (Breitband) zum Ziel haben. Hierzu gehörtu. a. die ausdrückliche Ermächtigung für die Bundesnetzagentur, langfristige

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Drucksache 17/5707 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Regulierungskonzepte vorzugeben und damit die Planungssicherheit für Inves-titionen zu erhöhen. Der Bundesnetzagentur wird zudem explizit vorgegeben,bei der Zugangs- und Entgeltregulierung die mit dem Aufbau neuer Netze ver-bundenen Investitionsrisiken sowie Kooperationsmodelle zur Aufteilung dieserRisiken zwischen Investorinnen und Investoren und Zugangsbegehrenden zuberücksichtigen. Investorinnen und Investoren soll eine angemessene Renditefür das eingesetzte Kapital ermöglicht werden.

Eine neue Befugnis für die Bundesnetzagentur, Informationen über Art, Lageund Verfügbarkeit von Infrastruktureinrichtungen anzufordern, um damit denbestehenden Infrastrukturatlas zu verbessern, ist ebenfalls Gegenstand des Ent-wurfs. Ziel ist es, eine wirtschaftlichere Nutzung vorhandener Infrastrukturenzu ermöglichen. Diesem Ziel dient auch die neue Befugnis der Bundesnetz-agentur, im Bereich der Wegerechte eine gemeinsame Nutzung bestimmterInfrastrukturen anzuordnen.

Um einen flexibleren Umgang mit Funkfrequenzen zu ermöglichen, sollendiese künftig unter bestimmten Voraussetzungen vermietet und gemeinschaft-lich im Sinne eines Frequenzpoolings genutzt werden dürfen.

Die nach dem TKG geltende Frist zur Digitalisierung des Hörfunks (2015) wirdmit Blick auf die geringe Marktnachfrage durch eine Verlängerungsoption, dieentsprechend der Marktentwicklung zehn Jahre betragen kann, ersetzt; zugleichwird für Hörfunkanbieter erstmals ab 2015 die Möglichkeit eingeführt, einenSendernetzbetreiber zu wählen.

Auch die europäischen Vorgaben zur Optimierung der verbraucherschutzrecht-lichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Transparenz- und Qualitätsvor-gaben, werden mit dem Gesetzentwurf umgesetzt. Das derzeit auf europäischerund nationaler Ebene intensiv erörterte Thema der Netzneutralität wird dabeiebenfalls behandelt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Bundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie (BMWi) in einer Rechtsverordnung Transpa-renz- und Mindestqualitätsvorgaben machen kann. Gleichzeitig wird dasBMWi ermächtigt, entsprechend den europäischen Vorgaben die Befugnis zumErlass der Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur (BNetzA) zu übertra-gen. Die parlamentarische Kontrolle wird dadurch sichergestellt, dass der Bun-destag der Rechtsverordnung zustimmen muss.

Zusätzlich werden aktuelle nationale verbraucherrechtliche Themen aufgegrif-fen. Hierzu gehören Regelungen zur Warteschleifenproblematik, zum Anbieter-wechsel sowie zur vertragsunabhängigen Mitnahme der Mobilfunkrufnummerbeim Wechsel des Anbieters.

Die neuen Datenschutzbestimmungen verfolgen durch die Einführung zusätzli-cher Informations- und Transparenzverpflichtungen (z. B. bei der Ortung vonMobilfunkendgeräten) das Ziel, sensible Daten besser zu schützen und damitdie Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken.

Die Richtlinie 2009/136/EG ändert zudem Artikel 5 Absatz 3 der Datenschutz-richtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG). Die Spei-cherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits imEndgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, ist danach nur ge-stattet, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage vonklaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 1995/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung hierzu ge-geben hat. Die zunehmende Verwendung so genannter Cookies und vergleich-barer technischer Gestaltungen wirft Bedenken im Hinblick auf den Schutz derGrundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung derVertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme auf. Dies giltinsbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Profilbildung durch die Ver-knüpfung einer Vielzahl von – z. B. unter Einsatz von „Cookies“ gewonnener –

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5707

Informationen und Daten, ohne dass der Nutzer hiervon Kenntnis oder Einflusshierauf hat. Einzelfragen der Umsetzung der Änderung von Artikel 5 Absatz 3der Richtlinie 2002/58/EG sind derzeit Gegenstand umfangreicher Konsultatio-nen auf europäischer Ebene, die auch Selbstregulierungsansätze der betroffe-nen Werbewirtschaft umfassen. Das Ergebnis dieses Prozesses wird vor einerEntscheidung über weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu-nächst abgewartet.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 2. März 2010(1 BvR 256, 263, 586/08) die Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG festge-stellt. Diese auf eine Verfassungsbeschwerde hin ergangene Entscheidung desBundesverfassungsgerichts hat Gesetzeskraft (§ 31 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 13Nummer 8a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG). Die Entschei-dungsformel ist gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BVerfGG am 17. März 2010 ver-kündet worden (BGBl. I S. 272). Die vom BVerfG festgestellte Nichtigkeit be-steht ipso iure und wirkt ex tunc. Durch die Verkündung der Entscheidungsfor-mel aus dem Urteil des BVerfG ist auch der Rechtsschein einer wirksamen Normbeseitigt worden. Für eine Aufhebung der Vorschriften im vorliegenden Gesetz-gebungsvorhaben besteht daher aus rechtlichen Gründen keine Notwendigkeit.

Mit dem Artikelgesetz werden zudem die neuen europäischen Vorgaben zumNotruf im TKG und in der Verordnung über Notrufverbindungen umgesetzt.

Neben rechtsförmlichen Klarstellungen und Bereinigungen werden mit demGesetzentwurf zusätzlich einige Regelungen über die Gerichts- und Beschluss-kammerverfahren geändert. Dies geschieht vor dem Hintergrund einschlägigereuropäischer und nationaler Gerichtsentscheidungen zu diesem Themen-komplex.

Die Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur und die Bußgeldbestimmungenwerden an die novellierte Roaming-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 717/2007, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 544/2009) angepasst.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die europarechtlich bedingte Erweiterung der Befugnisse der Bundesnetzagen-tur zum Erlass von Rechtsverordnungen, die zusätzlichen Aufgaben im Bereichdes Kundenschutzes und der Datensicherheit sowie die Maßnahmen zur Förde-rung des Infrastrukturausbaus werden bei der Bundesnetzagentur zusätzlichePersonalkapazitäten in Höhe von insgesamt 8,5 Dienstposten des höheren und23 Dienstposten des gehobenen Dienstes binden. Betroffen ist insbesondere derBereich der Datensicherheit. Die europarechtlich vorgegebene Prüfung vonSicherheitskonzepten einzelner Unternehmen bindet zusätzliche Personalkapa-zitäten.

Ein kurzfristig zu realisierender Personalmehrbedarf folgt hieraus allerdingsnicht. Im Rahmen einer Priorisierung und Umverteilung von Aufgaben werdendie neuen Aufgabenbereiche kurzfristig zu bewältigen sein, zumal es sich zumTeil um Tätigkeiten handelt, die nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Geset-zes zu erledigen sind. Mittelfristig wird im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweitzusätzlich Personal bereitgestellt werden muss. In diese Prüfung mit einzube-ziehen ist aber eine kritische Bewertung der bestehenden Aufgaben- und Per-sonalstruktur. Hierbei ist auch zu prüfen, inwieweit es sich um dauerhaft ange-legte oder um zeitlich begrenzte Aufgabenbereiche handelt, die ggf. auch ohnezusätzliche Planstellen zu bewältigen sind.

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Drucksache 17/5707 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten

Mit Blick auf die neuen, europarechtlich vorgegebenen Kundenschutzanforde-rungen (Transparenz- und Qualitätsvorgaben) ergeben sich keine unmittelbarenAuswirkungen aus dem Gesetz, da mögliche Umsetzungsmaßnahmen erst inden Verordnungen der Bundesnetzagentur erfolgen.

In Bezug auf die verbraucherschutzrechtliche Bestimmung, dass Warteschlei-fen nach einer Übergangsfrist nicht mehr zu Lasten der Anrufer geschaltetwerden dürfen, ergeben sich nach Angabe der Wirtschaftsverbände, deren Mit-gliedsunternehmen diese Warteschleifen häufig eingesetzt haben, einmalige In-vestitionskosten, deren Höhe jedoch nicht beziffert werden kann.

Die neu gestalteten Regelungen zum Anbieterwechsel und der damit zusam-menhängenden Rufnummernportierung werden die Anbieter von Telekommu-nikationsdiensten für die Öffentlichkeit und die Betreiber von Telekommunika-tionsnetzen ebenfalls zu einmaligen Investitionen veranlassen, deren Höhenach Angaben der Spitzenverbände derzeit nicht beziffert werden kann.

Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sind mit Blick auf das Gesamt-volumen des Telekommunikationsmarktes nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Der Entwurf führt 29 neue Informationspflichten im Sinne des Gesetzes zurEinsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKR-Gesetz) für Unterneh-men sowie Bürgerinnen und Bürger ein. Die neuen Informationspflichten sindweitgehend europarechtlich vorgegeben.

Die Verbände der betroffenen Unternehmen wurden gebeten, hier zu erwar-tende jährliche Fallzahlen mitzuteilen. Aus den nicht von allen Verbänden über-mittelten Daten zu branchenspezifischen Kosten für die Informationspflichtenlässt sich keine Gesamtbelastung ermitteln. Eine solche Bewertung kann ggf.erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung vorgenommen werden.

G. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Die Regelungen haben keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5707

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5707

Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicherRegelungen*

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dasfolgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Zweites Gesetz zur Änderung des Telekommuni-kationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch … [Artikel 3 des Ent-wurfes eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- undTelekommunikationssicherstellungsrechts und zur Ände-rung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, Bundes-tagsdrucksache 17/3306] geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze“.

b) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst:

„§ 9a (weggefallen)“.

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Überprüfung von Marktdefinition, Markt-analyse und Regulierungsverfügung“.

d) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe ein-gefügt:

„§ 15a Regulierungskonzepte“.

e) Die Angaben zu den §§ 32 bis 34 werden durch diefolgenden Angaben ersetzt:

㤠32 Kosten der effizienten Leistungsbereitstel-lung

§ 33 Price-Cap-Verfahren

§ 34 Kostenunterlagen“.

f) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden durch diefolgenden Angaben ersetzt:

㤠40 Funktionelle Trennung

§ 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal inte-griertes Unternehmen“.

g) Nach der Angabe zu § 43a wird folgende Angabeeingefügt:

„§ 43b Vertragslaufzeit“.

h) Die Angaben zu den §§ 45n bis 46 werden durch diefolgenden Angaben ersetzt:

„§ 45n Transparenz und Veröffentlichung von Infor-mationen

§ 45o Dienstqualität und zusätzliche Dienstemerk-male zur Kostenkontrolle

§ 45p Rufnummernmissbrauch

§ 45q Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistun-gen

§ 46 Anbieterwechsel und Umzug“.

i) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden durch diefolgenden Angaben ersetzt:

㤠53 Frequenzzuweisung

§ 54 Frequenznutzung“.

j) Die Angaben zu den §§ 57 bis 59 werden durch diefolgenden Angaben ersetzt:

„§ 57 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt,Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicher-heitsrelevante Funkanwendungen

§ 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobunginnovativer Technologien, kurzfristig auftre-tender Frequenzbedarf

§ 59 (weggefallen)“.

* Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische

Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl.

L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über

die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt

durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parla-

ments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren

Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom

18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Uni-

versaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002,

S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136 EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und die Richtlinie 2002/58/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in

der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt

durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

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Drucksache 17/5707 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

k) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 Flexibilisierung“.

l) Die Angaben zu den §§ 66g bis 66l werden durch diefolgenden Angaben ersetzt:

㤠66g Warteschleifen

§ 66h Wegfall des Entgeltanspruchs

§ 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern

§ 66j R-Gespräche

§ 66k Rufnummernübermittlung

§ 66l Internationaler entgeltfreier Telefondienst

§ 66m Umgehungsverbot“.

m) Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe ein-gefügt:

„§ 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen“.

n) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

„§ 90 Missbrauch von Sende- oder sonstigen Tele-kommunikationsanlagen“.

o) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:

„§ 92 (weggefallen)“.

p) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende Angabeeingefügt:

„§ 109a Datensicherheit“.

q) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:

„§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden aufnationaler Ebene“.

r) Nach der Angabe zu § 123 werden folgende Angabeneingefügt:

„§ 123a Zusammenarbeit mit anderen Behörden aufder Ebene der Europäischen Union

§ 123b Bereitstellung von Informationen“.

s) Nach der Angabe zu § 138 wird folgende Angabeeingefügt:

„§ 138a Informationssystem zu eingelegten Rechts-behelfen“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2Regulierung, Ziele und Grundsätze“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Fernmelde-geheimnisses“ das Komma durch einen Punkt er-setzt und werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bundesnetzagentur fördert die Möglichkeitder Endnutzer, Informationen abzurufen und zuverbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrerWahl zu nutzen. Die Bundesnetzagentur berück-sichtigt die Bedürfnisse bestimmter gesellschaft-licher Gruppen, insbesondere von behindertenNutzern, älteren Menschen und Personen mit be-sonderen sozialen Bedürfnissen,“.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Fläche“ dasKomma durch einen Punkt ersetzt und werdenfolgende Sätze angefügt:

„Die Bundesnetzagentur stellt insoweit auchsicher, dass für die Nutzer, einschließlich behin-derter Nutzer, älterer Menschen und Personenmit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größt-mögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preiseund Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet,dass es im Bereich der Telekommunikation, ein-schließlich der Bereitstellung von Inhalten, keineWettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungengibt,“.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 undwie folgt gefasst:

„die Sicherstellung einer flächendeckenden gleich-artigen Grundversorgung in städtischen und länd-lichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten(Universaldienstleistungen) zu erschwinglichenPreisen,“.

ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-gefügt:

„die Beschleunigung des Ausbaus von hochleis-tungsfähigen öffentlichen Telekommunikations-netzen der nächsten Generation,“.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfol-gung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive,transparente, nicht diskriminierende und verhältnis-mäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unteranderem

1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurchfördert, dass sie über angemessene Überprüfungs-zeiträume ein einheitliches Regulierungskonzeptbeibehält,

2. gewährleistet, dass Betreiber von Telekommuni-kationsnetzen und Anbieter von Telekommunika-tionsdiensten unter vergleichbaren Umständennicht diskriminiert werden,

3. den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucherschützt und, soweit sachgerecht, den infrastruk-turbasierten Wettbewerb fördert,

4. effiziente Investitionen und Innovationen im Be-reich neuer und verbesserter Infrastrukturen auchdadurch fördert, dass sie dafür sorgt, dass beijeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko derinvestierenden Unternehmen gebührend Rech-nung getragen wird, und dass sie verschiedeneKooperationsvereinbarungen zur Aufteilung desInvestitionsrisikos zwischen Investoren und Zu-gangsbegehrenden zulässt, während sie gleichzei-tig gewährleistet, dass der Wettbewerb auf demMarkt und der Grundsatz der Nichtdiskriminie-rung gewahrt werden,

5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhangmit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den ver-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5707

schiedenen geografischen Gebieten innerhalb derBundesrepublik Deutschland herrschen, gebüh-rend berücksichtigt und

6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur dannauferlegt, wenn es keinen wirksamen und nach-haltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtun-gen lockert oder aufhebt, sobald es einen solchenWettbewerb gibt.“

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4und 5.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 1wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Belange des Rundfunks und vergleichba-rer Telemedien sind, soweit möglich, zu wahren.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden das Wort „Telefondienst“ durchdas Wort „Telekommunikationsdienst“ und das Wort„Echtzeitkommunikation“ durch das Wort „Sprach-kommunikation“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

,2. „Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Soft-ware-Schnittstelle zwischen Anwendungen, dievon Sendeanstalten oder Diensteanbietern zurVerfügung gestellt werden, und den Anschlüssenin den erweiterten digitalen Fernsehempfangs-geräten für digitale Fernseh- und Rundfunk-dienste;‘.

c) In Nummer 2a wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teil-nehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunfts-dienstes sein;“.

d) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 3bis 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3 und 4“ersetzt.

e) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4aund 4b eingefügt:

,4a. „Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teil-nehmers zu den Diensten aller unmittelbar zu-sammengeschalteten Anbieter von öffentlichzugänglichen Telekommunikationsdiensten imEinzelwahlverfahren durch Wählen einer Kenn-zahl;

4b. „Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teil-nehmers zu den Diensten aller unmittelbar zu-sammengeschalteten Anbieter von öffentlichzugänglichen Telekommunikationsdienstendurch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teil-nehmer unterschiedliche Voreinstellungen fürOrts- und Fernverbindungen vornehmen kannund bei jedem Anruf die festgelegte Voraus-wahl durch Wählen einer Betreiberkennzahlübergehen kann;‘.

f) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge-fügt:

,7a. „Einzelrichtlinien“

a) die Richtlinie 2002/20/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 7. März 2002

über die Genehmigung elektronischer Kom-munikationsnetze und -dienste (Genehmi-gungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002,S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)geändert worden ist;

b) die Richtlinie 2002/19/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 7. März 2002über den Zugang zu elektronischen Kom-munikationsnetzen und zugehörigen Ein-richtungen sowie deren Zusammenschaltung(Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richt-linie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;

c) die Richtlinie 2002/22/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 7. März 2002über den Universaldienst und Nutzerrechtebei elektronischen Kommunikationsnetzenund -diensten (Universaldienstrichtlinie)(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zu-letzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl.L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert wor-den ist, und

d) die Richtlinie 2002/58/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 12. Juli 2002über die Verarbeitung personenbezogenerDaten und den Schutz der Privatsphäre inder elektronischen Kommunikation (Daten-schutzrichtlinie für elektronische Kommuni-kation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37),die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) ge-ändert worden ist;‘.

g) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

,8. „Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentlicheTelekommunikationsnetze betreibt noch öffent-lich zugängliche Telekommunikationsdienste er-bringt;‘.

h) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Se-mikolon ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

i) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 9abis 9c eingefügt:

,9a. „Frequenzzuweisung“ die Benennung eines be-stimmten Frequenzbereichs für die Nutzungdurch einen oder mehrere Funkdienste oderdurch andere Anwendungen elektromagneti-scher Wellen, falls erforderlich mit weiterenFestlegungen;

9b. „gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeran-schluss“ die Bereitstellung des Zugangs zumTeilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt inder Weise, dass die Nutzung eines bestimmtenTeils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wieetwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwer-tiges, ermöglicht wird;

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Drucksache 17/5707 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

9c. „GEREK“ das Gremium Europäischer Regulie-rungsstellen für elektronische Kommunika-tion;‘.

j) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a einge-fügt:

,12a. „Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, andem einem Teilnehmer der Zugang zu einemTelekommunikationsnetz bereitgestellt wird;in Netzen, in denen eine Vermittlung oderLeitwegebestimmung erfolgt, wird der Netz-abschlusspunkt anhand einer bestimmtenNetzadresse bezeichnet, die mit der Nummeroder dem Namen eines Teilnehmers verknüpftsein kann;‘.

k) Die bisherige Nummer 12a wird Nummer 12b.

l) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

,14. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Per-son, die einen öffentlich zugänglichen Tele-kommunikationsdienst für private oder ge-schäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oderbeantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmerzu sein;‘.

m) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a einge-fügt:

,16a. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ einTelekommunikationsnetz, das ganz oder über-wiegend der Bereitstellung öffentlich zugäng-licher Telekommunikationsdienste dient, diedie Übertragung von Informationen zwischenNetzabschlusspunkten ermöglichen;‘.

n) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

,17. „öffentlich zugänglicher Telefondienst“ einder Öffentlichkeit zur Verfügung stehenderDienst, der direkt oder indirekt über eine odermehrere Nummern eines nationalen oder inter-nationalen Telefonnummernplans oder einesanderen Adressierungsschemas das Führenfolgender Gespräche ermöglicht:

a) aus- und eingehende Inlandsgespräche oder

b) aus- und eingehende Inlands- und Aus-landsgespräche.‘.

o) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a einge-fügt:

,17a. „öffentlich zugängliche Telekommunikations-dienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung ste-hende Telekommunikationsdienste;‘.

p) Die bisherige Nummer 17a wird Nummer 17b.

q) In Nummer 18 wird das Wort „öffentlichen“ durchdie Wörter „öffentlich zugänglichen“ ersetzt.

r) In Nummer 19 werden nach dem Wort „Telekommu-nikationsnetz“ die Wörter „oder von einem Telekom-munikationsdienst“ eingefügt und die Wörter „Tele-kommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit“durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekom-munikationsdienstes“ ersetzt.

s) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a einge-fügt:

,19a. „Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teil-nehmeranschlusses, die den Netzabschluss-punkt am Standort des Teilnehmers mit einemKonzentrationspunkt oder einem festgelegtenzwischengeschalteten Zugangspunkt des öf-fentlichen Festnetzes verbindet;‘.

t) In Nummer 20 werden vor dem Wort „Telekommuni-kationsdiensten“ die Wörter „öffentlich zugängli-chen“ eingefügt.

u) In Nummer 27 werden nach dem Wort „Ressourcen,“die Wörter „einschließlich der nicht aktiven Netzbe-standteile,“ eingefügt und die Wörter „festen undmobilen terrestrischen Netzen“ durch die Wörter„festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, ein-schließlich des Internets, und mobilen terrestrischenNetzen“ ersetzt.

v) Nach Nummer 30 werden die folgenden Num-mern 30a bis 30c eingefügt:

,30a. „Verletzung des Schutzes personenbezogenerDaten“ eine Verletzung der Datensicherheit,die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Lö-schung, Veränderung, Speicherung, Weiter-gabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwen-dung personenbezogener Daten führt, dieübertragen, gespeichert oder auf andere Weiseim Zusammenhang mit der Bereitstellungöffentlich zugänglicher Telekommunikations-dienste verarbeitet werden, sowie der unrecht-mäßige Zugang zu diesen;

30b. „vollständig entbündelter Zugang zum Teil-nehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zu-gangs zum Teilnehmeranschluss oder zumTeilabschnitt in der Weise, dass die Nutzungder gesamten Kapazität der Netzinfrastrukturermöglicht wird;

30c. „Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Tele-kommunikationsdienstes eingesetzte Vorrich-tung oder Geschäftspraxis, über die Anrufeentgegengenommen oder aufrechterhaltenwerden, ohne dass das Anliegen des Anrufersbearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspannevom Zustandekommen der Verbindung mitdem Anschluss des Angerufenen bis zu demZeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung desAnliegens des Anrufers begonnen wird,gleichgültig, ob dies über einen automatisier-ten Dialog oder durch eine persönliche Bear-beitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog be-ginnt, sobald automatisiert Informationen ab-gefragt werden, die für die Bearbeitung desAnliegens erforderlich sind. Eine persönlicheBearbeitung des Anliegens beginnt, sobaldeine natürliche Person den Anruf entgegen-nimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch dieAbfrage von Informationen, die für die Bear-beitung des Anliegens erforderlich sind. AlsWarteschleife ist ferner die Zeitspanne anzuse-hen, die anlässlich einer Weitervermittlung

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5707

zwischen Beendigung der vorhergehenden Be-arbeitung des Anliegens und der weiteren Be-arbeitung vergeht, ohne dass der Anruf tech-nisch unterbrochen wird, wenn diese Zeit-spanne 30 Sekunden überschreitet. Keine War-teschleife sind automatische Bandansagen,wenn die Dienstleistung für den Anrufer vorHerstellung der Verbindung erkennbar aus-schließlich in einer Bandansage besteht;‘.

w) In Nummer 31 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1Satz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3und 4“ ersetzt.

x) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:

,32. „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungenoder Diensten für ein anderes Unternehmen un-ter bestimmten Bedingungen zum Zwecke derErbringung von Telekommunikationsdiensten,auch bei deren Verwendung zur Erbringung vonDiensten der Informationsgesellschaft oderRundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unteranderem Folgendes:

a) Zugang zu Netzkomponenten, einschließ-lich nicht aktiver Netzkomponenten, und zu-gehörigen Einrichtungen, wozu auch derfeste oder nicht feste Anschluss von Gerätengehören kann. Dies beinhaltet insbesondereden Zugang zum Teilnehmeranschluss so-wie zu Einrichtungen und Diensten, die er-forderlich sind, um Dienste über den Teil-nehmeranschluss zu erbringen, einschließ-lich des Zugangs zur Anschaltung und Er-möglichung des Anbieterwechsels desTeilnehmers und zu hierfür notwendigen In-formationen und Daten und zur Entstörung;

b) Zugang zu physischen Infrastrukturen wieGebäuden, Leitungsrohren und Masten;

c) Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen,einschließlich Systemen für die Betriebsun-terstützung;

d) Zugang zu informationstechnischen Syste-men oder Datenbanken für Vorbestellung,Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforde-rung von Wartungs- und Instandsetzungsar-beiten sowie Abrechnung;

e) Zugang zur Nummernumsetzung oder zuSystemen, die eine gleichwertige Funktionbieten;

f) Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, ins-besondere, um Roaming zu ermöglichen;

g) Zugang zu Zugangsberechtigungssystemenfür Digitalfernsehdienste und

h) Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;‘.

y) Nach Nummer 33 werden die folgenden Num-mern 33a und 33b eingefügt:

,33a. „zugehörige Dienste“ diejenigen mit einemTelekommunikationsnetz oder einem Tele-kommunikationsdienst verbundenen Dienste,welche die Bereitstellung von Diensten über

dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen,unterstützen oder dazu in der Lage sind. Dar-unter fallen unter anderem Systeme zur Num-mernumsetzung oder Systeme, die eine gleich-wertige Funktion bieten, Zugangsberechti-gungssysteme und elektronische Programm-führer sowie andere Dienste wie Dienste imZusammenhang mit Identität, Standort undPräsenz des Nutzers;

33b. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen miteinem Telekommunikationsnetz oder einemTelekommunikationsdienst verbundenen zuge-hörigen Dienste, physischen Infrastrukturenund sonstigen Einrichtungen und Komponen-ten, welche die Bereitstellung von Dienstenüber dieses Netz oder diesen Dienst ermög-lichen, unterstützen oder dazu in der Lagesind. Darunter fallen unter anderem Gebäude,Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäu-den, Antennen, Türme und andere Träger-strukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten,Einstiegsschächte und Verteilerkästen;‘.

4. In § 4 werden die Wörter „Telekommunikationsdienstenfür die Öffentlichkeit“ durch die Wörter „öffentlich zu-gänglichen Telekommunikationsdiensten“ ersetzt undwird das Wort „Europäischen“ gestrichen.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „erstmals unverzüg-lich nach Inkrafttreten des Gesetzes“ durch die Wör-ter „unter Berücksichtigung der Ziele des § 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L108 S. 33)“ durch die Wörter „(ABl. L 108 vom24.4.2002, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)geändert worden ist, veröffentlicht, in ihrer jeweilsgeltenden Fassung sowie die Leitlinien zur Markt-analyse und zur Bewertung beträchtlicher Markt-macht, die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 2der Richtlinie 2002/21/EG“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei den nach § 10 festgelegten, für eine Regu-lierung nach diesem Teil in Betracht kommendenMärkten prüft die Bundesnetzagentur, ob aufdem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerbbesteht.“

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Verfügt ein Unternehmen auf einem relevantenMarkt, dem ersten Markt, über beträchtlicheMarktmacht, so kann es auch auf einem benach-barten, nach § 10 Absatz 2 bestimmten relevan-ten Markt, dem zweiten Markt, als Unternehmenmit beträchtlicher Marktmacht benannt werden,wenn die Verbindungen zwischen beiden Märk-ten es gestatten, die Marktmacht von dem erstenauf den zweiten Markt zu übertragen und damitdie gesamte Marktmacht des Unternehmens zuverstärken.“

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Drucksache 17/5707 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) In Absatz 2 werden die Wörter „des EuropäischenParlaments und des Rates vom 7. März 2002 über ei-nen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronischeKommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtli-nie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33)“ gestrichen.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei derMarktanalyse nach den Absätzen 1 und 2 weitestge-hend die von der Kommission aufgestellten Krite-rien, die niedergelegt sind in den Leitlinien der Kom-mission zur Marktanalyse und zur Bewertung be-trächtlicher Marktmacht nach Artikel 15 Absatz 2 derRichtlinie 2002/21/EG in der jeweils geltenden Fas-sung. Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen derMarktanalyse nach Absatz 1 zudem den MärktenRechnung, die die Kommission in der jeweils gelten-den Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevanteProdukt- und Dienstmärkte nach Artikel 15 Absatz 1der Richtlinie 2002/21/EG festlegt.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Anhörungsverfahren“durch das Wort „Konsultationsverfahren“ er-setzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Anhörungen“ durch dasWort „Konsultationen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe„§ 11 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 4“ersetzt und werden nach dem Wort „vorsehen“die Wörter „und keine Ausnahme nach einerEmpfehlung oder Leitlinien vorliegt, die dieKommission nach Artikel 7b der Richtlinie2002/21/EG erlässt“ eingefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Nach Durchführung des Verfahrens nachAbsatz 1 stellt die Bundesnetzagentur denEntwurf der Ergebnisse nach den §§ 10und 11 zusammen mit einer Begründunggleichzeitig der Kommission, dem GEREKund den nationalen Regulierungsbehördender anderen Mitgliedstaaten zur Verfügungund unterrichtet die Kommission, dasGEREK und die übrigen nationalen Regu-lierungsbehörden hiervon. § 123b Absatz 3und 4 gilt entsprechend. Vor Ablauf einesMonats darf die Bundesnetzagentur Ergeb-nisse nach den §§ 10 und 11 nicht festlegen.“

cc) In Nummer 2 Satz 1 werden vor dem Wort „und“die Wörter „, des GEREK“ eingefügt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10und 11

a) die Festlegung eines relevanten Mark-tes, der sich von jenen Märkten unter-scheidet, die definiert sind in der jeweils

geltenden Fassung der Empfehlung inBezug auf relevante Produkt- undDienstmärkte, die die Kommission nachArtikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG veröffentlicht, oder

b) die Festlegung, inwieweit ein oder meh-rere Unternehmen auf diesem Markt überbeträchtliche Marktmacht verfügen,

und erklärt die Kommission innerhalb derFrist nach Nummer 1 Satz 3, der Entwurfschaffe ein Hemmnis für den Binnenmarktoder sie habe ernsthafte Zweifel an der Ver-einbarkeit mit dem Recht der EuropäischenUnion und insbesondere den Zielen des Ar-tikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG, hat dieBundesnetzagentur die Festlegung der ent-sprechenden Ergebnisse um zwei weitereMonate aufzuschieben. Beschließt die Kom-mission innerhalb dieses Zeitraums die Bun-desnetzagentur aufzufordern, den Entwurfzurückzuziehen, so ändert die Bundesnetz-agentur den Entwurf innerhalb von sechsMonaten ab dem Datum des Erlasses derEntscheidung der Kommission oder ziehtihn zurück. Ändert die Bundesnetzagenturden Entwurf, so führt sie hierzu das Konsul-tationsverfahren nach Absatz 1 durch undlegt der Kommission den geänderten Ent-wurf nach Nummer 1 vor. Zieht die Bundes-netzagentur den Entwurf zurück, so unter-richtet sie das Bundesministerium für Wirt-schaft und Technologie über die Entschei-dung der Kommission.“

ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-fügt:

„4. Die Bundesnetzagentur übermittelt derKommission und dem GEREK alle ange-nommenen endgültigen Maßnahmen, dieunter § 10 Absatz 3 und § 11 Absatz 4 fal-len.“

ff) Die bisherige Nummer 4 wird Absatz 3 und wirdwie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 undden Nummern 1 bis 3“ durch die Wörter„den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kommis-sion“ die Angabe „, dem GEREK“ einge-fügt.

ccc) In Satz 3 werden die Wörter „des Absat-zes 1 und der Nummern 1 bis 3“ durch dieWörter „der Absätze 1 und 2“ ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Soweit die Bundesnetzagentur auf Grund einerMarktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nachden §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oderwiderruft (Regulierungsverfügung), gilt das Ver-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5707

fahren nach § 12 Absatz 1 und 3 entsprechend,sofern die Maßnahme beträchtliche Auswirkun-gen auf den betreffenden Markt hat. Das Verfah-ren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 so-wie Absatz 3 gilt entsprechend, sofern die Maß-nahme Auswirkungen auf den Handel zwischenden Mitgliedstaaten hat und keine Ausnahmenach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt,die die Kommission nach Artikel 7b der Richt-linie 2002/21/EG erlässt.“

bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Im Falle des § 11 Absatz 1 Satz 4 könnenAbhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24,30, 39 und 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Marktnur getroffen werden, um die Übertragung derMarktmacht zu unterbinden.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wiefolgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 Nr. 1,2 und 4“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 und 3“ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Verfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend, sofernkeine Ausnahme nach einer Empfehlung oderLeitlinien vorliegt, die die Kommission nachArtikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt.“

d) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4eingefügt:

„(4) Teilt die Kommission innerhalb der Frist nach§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 der Bundesnetzagen-tur und dem GEREK mit, warum sie der Auffassungist, dass der Entwurf einer Maßnahme nach den Ab-sätzen 1 bis 3, der nicht lediglich die Beibehaltungeiner Verpflichtung beinhaltet, ein Hemmnis für denBinnenmarkt darstelle oder warum sie erheblicheZweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Recht derEuropäischen Union hat, so gilt folgendes Verfahren:

1. Vor Ablauf von drei weiteren Monaten nach derMitteilung der Kommission darf die Bundesnetz-agentur den Entwurf der Maßnahme nicht anneh-men. Die Bundesnetzagentur kann den Entwurfjedoch in jeder Phase des Verfahrens nach diesemAbsatz zurückziehen.

2. Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 ar-beitet die Bundesnetzagentur eng mit der Kom-mission und dem GEREK zusammen, um die ambesten geeignete und wirksamste Maßnahme imHinblick auf die Ziele des § 2 zu ermitteln. Dabeiberücksichtigt sie die Ansichten der Marktteilneh-mer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Re-gulierungspraxis zu entwickeln.

3. Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wochennach Beginn der Dreimonatsfrist nach Nummer 1eine von der Mehrheit der ihm angehörenden Mit-

glieder angenommene Stellungnahme zu der Mit-teilung der Kommission ab, in der es die ernstenBedenken der Kommission teilt, so kann die Bun-desnetzagentur den Entwurf der Maßnahme vorAblauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 unterBerücksichtigung der Mitteilung der Kommissionund der Stellungnahme des GEREK ändern unddadurch den geänderten Maßnahmenentwurf zumGegenstand der weiteren Prüfung durch die Kom-mission machen.

4. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1gibt die Bundesnetzagentur der Kommission dieGelegenheit, innerhalb eines weiteren Monatseine Empfehlung abzugeben.

5. Innerhalb eines Monats, nachdem die Kommis-sion gegenüber der Bundesnetzagentur eine Emp-fehlung nach Nummer 4 ausgesprochen oder ihreVorbehalte zurückgezogen hat, teilt die Bundes-netzagentur der Kommission und dem GEREKmit, mit welchem Inhalt sie die Maßnahme erlas-sen hat oder ob sie den Entwurf der Maßnahmezurückgezogen hat. Beschließt die Bundesnetz-agentur, der Empfehlung der Kommission nichtzu folgen, so begründet sie dies. Ist nach den Ab-sätzen 1 und 3 oder nach § 15 erneut ein Konsul-tationsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchzufüh-ren, so verlängert sich die Frist nach Satz 1 ent-sprechend.

6. Ist die Einmonatsfrist nach Nummer 4 verstri-chen, ohne dass die Kommission gegenüber derBundesnetzagentur eine Empfehlung nach Num-mer 4 ausgesprochen oder ihre Vorbehalte zurück-gezogen hat, gilt das in Nummer 5 geregelte Ver-fahren entsprechend.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die An-gabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1“wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39”ersetzt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse

und Regulierungsverfügung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder hat sich dieEmpfehlung nach Artikel 15 Abs. 1 der Richt-linie 2002/21/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 7. März 2002 über einengemeinsamen Rechtsrahmen für elektronischeKommunikationsnetze und -dienste (Rahmen-richtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) geändert“gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Hat sich die Empfehlung nach Artikel 15Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG geändert,sind bei Märkten, zu denen die Kommissionkeine vorherige Vorlage nach § 12 Absatz 2Nummer 1 erhalten hat, die Entwürfe der Markt-definition nach § 10, der Marktanalyse nach § 11

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Drucksache 17/5707 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

und der Regulierungsverfügung innerhalb vonzwei Jahren nach Verabschiedung der Änderungder Empfehlung im Konsolidierungsverfahrennach § 12 Absatz 2 Nummer 1 vorzulegen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt dieBundesnetzagentur alle drei Jahre nach Erlass einervorherigen Regulierungsverfügung im Zusammen-hang mit diesem Markt die Entwürfe der Marktdefi-nition nach § 10, der Marktanalyse nach § 11 undder Regulierungsverfügung im Konsolidierungsver-fahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 vor. Die Bun-desnetzagentur kann diese Frist ausnahmsweise umbis zu drei weitere Jahre verlängern. Hierzu meldetsie der Kommission einen mit Gründen versehenenVorschlag zur Verlängerung. Wenn die Kommissioninnerhalb eines Monats nach der Meldung des Ver-längerungsvorschlags durch die Bundesnetzagenturkeine Einwände erhoben hat, gilt die beantragte ver-längerte Überprüfungsfrist.“

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Hat die Bundesnetzagentur die Marktanalyseim Hinblick auf einen relevanten Markt, der in derjeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezugauf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die dieKommission nach Artikel 15 Absatz 1 der Richt-linie 2002/21/EG veröffentlicht, festgelegt ist, nichtinnerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen,so kann die Bundesnetzagentur das GEREK um Un-terstützung bei der Fertigstellung der Marktdefini-tion, der Marktanalyse und der Regulierungsverfü-gung ersuchen. Im Fall eines solchen Ersuchens legtdie Bundesnetzagentur der Kommission die Ent-würfe der Marktdefinition, der Marktanalyse undder Regulierungsverfügung im Konsolidierungsver-fahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 innerhalb vonsechs Monaten vor, nachdem das GEREK mit seinerUnterstützung begonnen hat.“

10. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:

„§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend.“

11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

㤠15aRegulierungskonzepte

(1) Zur Verfolgung einheitlicher Regulierungskon-zepte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 kann dieBundesnetzagentur in Form von Verwaltungsvorschrif-ten ihre grundsätzlichen Herangehensweisen und Me-thoden für die Marktdefinition nach § 10, die Markt-analyse nach § 11 und die Regulierungsverfügungen füreinen bestimmten, mehrere Marktregulierungszyklennach § 14 Absatz 2 umfassenden Zeitraum beschreiben.

(2) Zur Förderung effizienter Investitionen und Inno-vationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastruk-turen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 kann dieBundesnetzagentur regelmäßig in Form von Verwal-tungsvorschriften die grundsätzlichen regulatorischenAnforderungen an die Berücksichtigung von Investi-tionsrisiken sowie an Vereinbarungen zur Aufteilungdes Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinan-

der und zwischen Investoren und Zugangsbegehrendenbei Projekten zur Errichtung von Netzen der nächstenGeneration (Risikobeteiligungsmodelle) beschreiben.Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die Me-thodik zur Bestimmung der Risiken und Anforderungenan die Ausgestaltung der Zugangs- und Entgeltkondi-tionen von Risikobeteiligungsmodellen sowie Beispielefür Risikobeteiligungsmodelle.

(3) Die Bundesnetzagentur gibt den interessiertenParteien vor Erlass der Verwaltungsvorschriften nachden Absätzen 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahmeinnerhalb einer angemessenen Frist. In diesem Rahmenkann sie auch der Kommission, dem GEREK und dennationalen Regulierungsbehörden der anderen Mit-gliedstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. DieBundesnetzagentur veröffentlicht die Verwaltungsvor-schriften.“

12. In § 16 wird das Wort „gemeinschaftsweit“ durch dieWörter „im gesamten Gebiet der Europäischen Union“ersetzt.

13. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen von Ver-handlungen“ durch die Wörter „vor, bei oder nach Ver-handlungen oder Vereinbarungen“ ersetzt.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter„und die nicht über beträchtliche Marktmacht ver-fügen“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2Nummer 4 und 5“ ersetzt.

15. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Nutzungsbe-dingungen“ die Wörter „, einschließlich aller Bedin-gungen, die den Zugang zu und die Nutzung vonDiensten und Anwendungen beschränken,“ einge-fügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Bundesnetzagentur kann den Betreibereines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, derüber beträchtliche Marktmacht verfügt, insbeson-dere verpflichten, ihr Vereinbarungen über von ihmgewährte Zugangsleistungen ohne gesonderte Auf-forderung in einer öffentlichen und einer vertrau-lichen Fassung vorzulegen. Die Bundesnetzagenturveröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zu-gangsleistungen eine öffentliche Vereinbarung nachSatz 1 einsehen können.“

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zugang“ dieWörter „nach Maßgabe dieser Vorschrift“ ein-gefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden dieWörter „eine Zugangsverpflichtung ge-rechtfertigt ist“ durch die Wörter „undwelche Zugangsverpflichtungen gerecht-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/5707

fertigt sind“ und die Angabe „§ 2 Abs. 2steht“ durch die Angabe „§ 2 stehen“ er-setzt.

bbb) In Nummer 1 wird das Komma am Endegestrichen und werden die Wörter „ein-schließlich der Tragfähigkeit anderer vor-gelagerter Zugangsprodukte, wie etwa derZugang zu Leitungsrohren,“ angefügt.

ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort„Berücksichtigung“ die Wörter „etwaigergetätigter öffentlicher Investitionen und“eingefügt.

ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Notwendigkeit zur langfristigenSicherung des Wettbewerbs, unter be-sonderer Berücksichtigung eines wirt-schaftlich effizienten Wettbewerbs imBereich der Infrastruktur, unter ande-rem durch Anreize zu effizienten In-vestitionen in Infrastruktureinrich-tungen, die langfristig einen stärkerenWettbewerb sichern,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter„Telekommunikationsdienstleistungen fürdie Öffentlichkeit“ durch die Wörter „öf-fentlich zugänglichen Telekommunika-tionsdiensten“ und die Angabe „§ 78Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 78Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.

bbb) In dem Satzteil vor den Buchstaben aund c Satz 1 und in Buchstabe d Satz 1werden jeweils die Wörter „Telekommu-nikationsdienstleistungen für die Öffent-lichkeit“ durch die Wörter „öffentlichzugänglichen Telekommunikationsdiens-ten“ ersetzt.

bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. Zugang zu zugehörigen Diensten wie einemIdentitäts-, Standort- und Präsenzdienst zugewähren.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-fasst:

„1. Zugang zu nicht aktiven Netzkomponentenzu gewähren,

2. vollständig entbündelten Zugang zum Teil-nehmeranschluss sowie gemeinsamen Zu-gang zum Teilnehmeranschluss zu gewäh-ren,“.

bb) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden dieNummern 3, 4 und 5.

cc) In der neuen Nummer 5 wird das Komma amEnde durch einen Punkt ersetzt.

dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Zugang zu bestimmten Netzkomponenten,-einrichtungen und Diensten zu gewähren,um unter anderem die Betreiberauswahloder die Betreibervorauswahl zu ermög-lichen.“

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Betrei-ber die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereit-zustellen, kann sie technische oder betriebliche Be-dingungen festlegen, die vom Betreiber oder vonden Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen,soweit dies erforderlich ist, um den normalen Be-trieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen,bestimmte technische Normen oder Spezifikationenzu Grunde zu legen, muss mit den nach Artikel 17der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten Normen undSpezifikationen übereinstimmen.“

17. In § 22 wird Absatz 3 aufgehoben.

18. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Bedin-gungen“ die Wörter „, einschließlich Vertragsstra-fen“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bedin-gungen“ die Wörter „, einschließlich Vertragsstra-fen“ eingefügt.

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreibereines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, derüber beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflich-tungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zurNetzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt,so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Stan-dardangebot veröffentlicht, das mindestens die inAnhang II der Richtlinie 2002/19/EG genanntenKomponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.“.

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

19. In § 25 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Bedin-gungen“ die Wörter „, einschließlich Vertragsstrafen,“eingefügt.

20. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.

21. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Differenzierung von Entgelten im Rahmen vonRisikobeteiligungsmodellen bei Projekten zur Er-richtung von Netzen der nächsten Generation stelltin der Regel keine Verhaltensweise im Sinne vonSatz 2 Nummer 3 dar, wenn sie der Aufteilung desInvestitionsrisikos zwischen Investoren sowie zwi-schen Investoren und Zugangsbegehrenden dientund alle tatsächlichen und potenziellen Nachfragerbei Berücksichtigung des Risikos gleich behandeltwerden.“

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Drucksache 17/5707 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) In Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird dieAngabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.

22. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Einer Genehmigung durch die Bundesnetz-agentur nach Maßgabe des § 31 unterliegen Entgeltefür nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen von Be-treibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, dieüber beträchtliche Marktmacht verfügen. Abwei-chend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur sol-che Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach§ 38 oder nach § 38 Absatz 2 bis 4 unterwerfen,wenn dies ausreicht, um die Regulierungsziele nach§ 2 zu erreichen.

(2) Einer nachträglichen Regulierung nach § 38Absatz 2 bis 4 unterliegen

1. Entgelte, die ein Betreiber im Rahmen von Ver-pflichtungen nach § 18 verlangt, sowie

2. Entgelte eines Betreibers, der über beträchtlicheMarktmacht verfügt, für andere als in Absatz 1Satz 1 genannte Zugangsleistungen.

Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagen-tur solche Entgelte einer nachträglichen Regulie-rung nach § 38 oder einer Genehmigung nach Maß-gabe des § 31 unterwerfen, wenn dies erforderlichist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichenoder im Fall von Satz 1 Nummer 1 den End-zu-End-Verbund von Diensten zu gewährleisten.

(3) Die Bundesnetzagentur stellt bei der Regulie-rung von Entgelten sicher, dass alle Entgelte diewirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigenWettbewerb fördern und für die Verbraucher nichtnur kurzfristig, sondern auch mittel- und langfristigmöglichst vorteilhaft sind. Sie berücksichtigt bei derRegulierung von Entgelten die zu Grunde liegendenInvestitionen und ermöglicht eine angemessene Ver-zinsung des eingesetzten Kapitals. Bei Netzen dernächsten Generation trägt sie dabei den etwaigenspezifischen Investitionsrisiken zum Investitions-zeitpunkt Rechnung. Soweit sich weitere Unterneh-men an den Investitionsrisiken beteiligen, sind dieEntgelte so zu differenzieren, dass sie das unter-schiedliche Ausmaß der Risikoübernahme korrektabbilden. Vereinbarten Risikobeteiligungsmodellenist dabei so weit wie möglich Rechnung zu tragen.“

b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

23. Der bisherige § 32 wird § 31 und wird wie folgt ge-fasst:

㤠31Entgeltgenehmigung

(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach§ 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2

1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste ent-fallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstel-lung nach § 32 oder

2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maß-größen für die durchschnittlichen Änderungsratender Entgelte für einen Korb zusammengefassterDienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des§ 33.

Genehmigte Entgelte dürfen die Summe der Kosten dereffizienten Leistungsbereitstellung und der Aufwen-dungen nach § 32 Absatz 2 nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die Bun-desnetzagentur Entgelte

1. für Zugangsleistungen zu bestimmten, von einemBetreiber eines öffentlichen Telekommunikations-netzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingun-gen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Na-men und auf eigene Rechnung ermöglichen sollen,durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnut-zerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Tele-kommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemes-sene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf demEndnutzermarkt zu erzielen; das Entgelt entsprichtdabei mindestens den Kosten der effizienten Leis-tungsbereitstellung; oder

2. auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, soferndie Vorgehensweisen nach den Nummern 1 oder 2besser als die in Absatz 1 genannten Vorgehens-weisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach§ 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 giltbei der Anwendung kostenorientierter Vorgehens-weisen § 32 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vor-gehen nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu be-gründen.

(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zugangs-leistungen des Betreibers eines öffentlichen Telekom-munikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmachtverfügt, sind der Bundesnetzagentur einschließlich allerfür die Genehmigungserteilung erforderlichen Unter-lagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen.Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlagemindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffordern,Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Wird der Auf-forderung nicht innerhalb eines Monats nach ZugangFolge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Ver-fahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentursoll über Entgeltanträge in der Regel innerhalb vonzehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage odernach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen ent-scheiden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetz-agentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Ver-fahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, innerhalb vonzwei Wochen entscheiden.“

24. Der bisherige § 31 wird § 32 und wird wie folgt geän-dert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 32Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung“.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/5707

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät-ze 1 und 2.

d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt ge-fasst:

„(2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten dereffizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind,werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt,soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflich-tung besteht oder das die Genehmigung beantra-gende Unternehmen eine sonstige sachliche Recht-fertigung nachweist.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

f) In dem neuen Absatz 3 wird Nummer 3 wie folgtgefasst:

„3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite fürdas eingesetzte Kapital, wobei auch die leis-tungsspezifischen Risiken des eingesetzten Ka-pitals gewürdigt werden sollen. Das kann auchetwaige spezifische Risiken im Zusammenhangmit der Errichtung von Netzen der nächsten Ge-neration im Sinne des § 30 Absatz 3 umfas-sen;“.

g) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

25. Der bisherige § 34 wird § 33 und wird wie folgt geän-dert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“ durch dieWörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2“ durchdie Angabe „§ 32 Absatz 1“ ersetzt.

26. Der bisherige § 33 wird § 34 und wird wie folgt geän-dert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe„§ 31 Abs. 5 und 6“ durch die Wörter „§ 31Absatz 3 und 4“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Geschäfts-bedingungen“ das Wort „und“ gestrichen undwerden die Wörter „sowie die Angabe, ob dieLeistung Gegenstand einer Zugangsvereinba-rung nach § 22, eines überprüften Standardan-gebots nach § 23 oder einer Zugangsanordnungnach § 25 ist,“ angefügt.

cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durchdas Wort „und“ ersetzt.

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-gefügt:

„4. soweit für bestimmte Leistungen oder Leis-tungsbestandteile keine Pauschaltarife be-antragt werden, eine Begründung dafür,weshalb eine solche Beantragung aus-nahmsweise nicht möglich ist.“

b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 6“ durchdie Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt.

27. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 32 Nr. 1 inVerbindung mit § 33“ durch die Wörter „§ 31 Ab-

satz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 34“ er-setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1“ durchdie Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ersetzt und werden nach der Angabe „§§ 28und 31“ die Wörter “Absatz 1 Satz 2“ einge-fügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“ durchdie Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ersetzt und werden nach der Angabe „§ 31“ dieWörter „Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zuerteilen, soweit die Entgelte den Anforderungendes § 28 und im Fall einer Genehmigung nach§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 den An-forderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen undkeine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3vorliegen.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 33“ durch die An-gabe „§ 34“ ersetzt.

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Verbin-dung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnungkann das Gericht durch Beschluss anordnen, dassnur solche Personen beigeladen werden, die dies in-nerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Be-schluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischenBundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außer-dem auf der Internetseite der Bundesnetzagenturveröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kannzusätzlich in einem von dem Gericht für Bekannt-machungen bestimmten Informations- und Kommu-nikationssystem erfolgen. Die Frist muss min-destens einen Monat ab der Veröffentlichung imelektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Ver-öffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetz-agentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist ab-läuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigenStand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Ver-waltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gerichtsoll Personen, die von der Entscheidung erkennbarin besonderem Maße betroffen werden, auch ohneAntrag beiladen.“

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

28. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2 und§ 34“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1Nummer 2 und § 33“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1“ durch dieWörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ und wer-den die Wörter „§ 31 Abs. 6 Satz 1 und 2“ durch dieWörter „§ 31 Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.

29. In § 38 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 33“ durchdie Angabe „§ 34“ ersetzt.

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Drucksache 17/5707 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

30. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder zur Betrei-berauswahl und Betreibervorauswahl nach§ 40“ und nach der Angabe „§ 2“ die Angabe„Abs. 2“ gestrichen.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“ durchdie Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 4und 5“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 4 werden dem Wort „Entgeltmaß-nahmen“ die Wörter „Die Bundesnetzagentur kannAnbieter von Telekommunikationsdiensten, dieüber beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflich-ten, ihr“ vorangestellt und werden die Wörter „sindder Bundesnetzagentur“ gestrichen.

31. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:

㤠40Funktionelle Trennung

(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss,dass die nach den Abschnitten 2 und 3 auferlegten an-gemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamenWettbewerb geführt haben und wichtige und andau-ernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen aufden Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vor-leistungsebene bestehen, so kann sie als außerordent-liche Maßnahme vertikal integrierten Unternehmen dieVerpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusam-menhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zu-gangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unab-hängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und-dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderenGeschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens,mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingun-gen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang,sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zurVerfügung.

(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Ver-pflichtung nach Absatz 1 aufzuerlegen, so unterbreitetsie der Kommission einen entsprechenden Antrag, derFolgendes umfasst:

1. den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannteSchlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründetist;

2. eine mit Gründen versehene Einschätzung, dasskeine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen,dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmenseinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb imBereich Infrastruktur gibt;

3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf dieBundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbe-sondere auf das Personal des getrennten Unterneh-mens und auf den Telekommunikationssektor insge-samt, auf die Anreize, in den Sektor insgesamt zuinvestieren, insbesondere im Hinblick auf die not-

wendige Wahrung des sozialen und territorialen Zu-sammenhalts, sowie auf sonstige Interessengruppen,insbesondere auch eine Analyse der erwarteten Aus-wirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Fol-gen für die Verbraucher;

4. eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dassdiese Verpflichtung das effizienteste Mittel zurDurchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mitdenen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme oderFälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3) Der der Kommission mit dem Antrag nachAbsatz 2 vorzulegende Maßnahmenentwurf umfasstFolgendes:

1. die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Tren-nung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Sta-tus des getrennten Geschäftsbereichs;

2. die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Ge-schäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustel-lenden Produkte und Dienstleistungen;

3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleis-tung der Unabhängigkeit des Personals des getrenn-ten Geschäftsbereichs sowie die entsprechendenAnreize;

4. die Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltungder Verpflichtungen;

5. die Vorschriften zur Gewährleistung der Transpa-renz der betrieblichen Verfahren, insbesondere ge-genüber den anderen Interessengruppen;

6. ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhal-tung der Verpflichtung sichergestellt wird und dasunter anderem die Veröffentlichung eines jährlichenBerichts beinhaltet.

(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommis-sion über den Antrag führt die Bundesnetzagentur nachden §§ 10 und 11 eine koordinierte Analyse der Märktedurch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetzbesteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt dieBundesnetzagentur nach § 13 Verpflichtungen auf, be-hält Verpflichtungen bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle Tren-nung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, aufdem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmachtnach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungennach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden.

§ 41Freiwillige Trennung

durch ein vertikal integriertes Unternehmen

(1) Unternehmen, die nach § 11 auf einem oder meh-reren relevanten Märkten als Unternehmen mit be-trächtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrich-ten die Bundesnetzagentur im Voraus und so rechtzei-tig, dass sie die Wirkung der geplanten Transaktion ein-schätzen kann, von ihrer Absicht, die Anlagen ihresOrtsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teilauf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigen-tümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäfts-bereich einzurichten, um allen Anbietern auf der End-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/5707

kundenebene, einschließlich der eigenen im Endkun-denbereich tätigen Unternehmensbereiche, völliggleichwertige Zugangsprodukte zu liefern. Die Unter-nehmen unterrichten die Bundesnetzagentur auch überalle Änderungen dieser Absicht sowie über das Ergeb-nis des Trennungsprozesses.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen Fol-gen der beabsichtigten Transaktion auf die bestehendenVerpflichtungen nach den Abschnitten 2 und 3. Hierzuführt sie entsprechend dem Verfahren des § 11 eine ko-ordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eineVerbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf derGrundlage ihrer Bewertung erlegt die Bundesnetzagen-tur nach § 13 Verpflichtungen auf, behält Verpflichtun-gen bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(3) Dem rechtlich oder betrieblich getrennten Ge-schäftsbereich kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem erals Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach§ 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nachden §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4Satz 3 auferlegt werden.“

32. In § 42 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2Nummer 4 und 5“ ersetzt.

33. § 43a wird wie folgt gefasst:

„§ 43aVerträge

(1) Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekom-munikationsdiensten müssen dem Verbraucher und aufVerlangen anderen Endnutzern im Vertrag in klarer,umfassender und leicht zugänglicher Form folgende In-formationen zur Verfügung stellen:

1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, istder Anbieter eine juristische Person, auch dieRechtsform, den Sitz und das zuständige Register-gericht,

2. die Art und die wichtigsten technischen Leistungs-daten der angebotenen Telekommunikations-dienste, insbesondere diejenigen gemäß Absatz 2und 3 Satz 1,

3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellungeines Anschlusses,

4. die angebotenen Wartungs- und Kundendienste so-wie die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mitdiesen Diensten,

5. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Tele-kommunikationsdienste,

6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, voll-ständigen und gültigen Preisverzeichnisses des An-bieters von öffentlich zugänglichen Telekommuni-kationsdiensten,

7. die Vertragslaufzeit, einschließlich des Mindest-umfangs und der Mindestdauer der Nutzung, diegegebenenfalls erforderlich sind, um Angebote imRahmen von Werbemaßnahmen nutzen zu können,

8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Be-endigung des Bezuges einzelner Dienste und des

gesamten Vertragsverhältnisses, einschließlich derVoraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach§ 46, die Entgelte für die Übertragung von Num-mern und anderen Teilnehmerkennungen sowie diebei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligenEntgelte einschließlich einer Kostenanlastung fürEndeinrichtungen,

9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelun-gen für den Fall, dass der Anbieter die wichtigstentechnischen Leistungsdaten der zu erbringendenDienste nicht eingehalten hat,

10. die erforderlichen Schritte zur Einleitung eines au-ßergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach§ 47a,

11. den Anspruch des Teilnehmers auf Aufnahme sei-ner Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeich-nis nach § 45m und

12. die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unter-nehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverlet-zungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellenreagieren kann.

Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze sind da-zu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Tele-kommunikationsdienste die für die Sicherstellung derin Satz 1 genannten Informationspflichten benötigtenInformationen zur Verfügung zu stellen, wenn aus-schließlich die Anbieter von öffentlichen Telekommu-nikationsnetzen darüber verfügen.

(2) Zu den Informationen nach Absatz 1 Nummer 2gehören

1. Informationen darüber, ob der Zugang zu Notdiens-ten mit Angaben zum Anruferstandort besteht odernicht, und über alle Beschränkungen von Notdiens-ten,

2. Informationen über alle Einschränkungen im Hin-blick auf den Zugang zu und die Nutzung vonDiensten und Anwendungen,

3. das angebotene Mindestniveau der Dienstqualitätund gegebenenfalls anderer nach § 45o festgelegterParameter für die Dienstqualität,

4. Informationen über alle vom Unternehmen zur Mes-sung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichte-ten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oderÜberlastung einer Netzverbindung zu vermeiden,und Information über die möglichen Auswirkungendieser Verfahren auf die Dienstqualität und

5. alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen fürdie Nutzung der von ihm zur Verfügung gestelltenEndeinrichtungen.

(3) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in derRegel mindestens nach Absatz 2 erforderlich sind, kanndie Bundesnetzagentur nach Beteiligung der betroffe-nen Verbände und der Unternehmen durch Verfügungim Amtsblatt festlegen. Hierzu kann die Bundesnetz-agentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekom-munikationsdienste oder die Anbieter öffentlicher Tele-kommunikationsnetze verpflichten, Erhebungen zumtatsächlichen Mindestniveau der Dienstqualität anzu-

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Drucksache 17/5707 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

stellen, eigene Messungen anstellen oder Hilfsmittelentwickeln, die es dem Teilnehmer ermöglichen, eigen-ständige Messungen anzustellen. Ferner kann die Bun-desnetzagentur das Format der Mitteilung über Ver-tragsänderungen und die anzugebende Information überdas Widerrufsrecht festlegen, soweit nicht bereits ver-gleichbare Regelungen bestehen.“

34. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

㤠43bVertragslaufzeit

Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrageszwischen einem Verbraucher und einem Anbieter vonöffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstendarf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter vonöffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstensind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen,einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Mo-naten abzuschließen.“

35. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Interessen behinderter Endnutzer sindvon den Anbietern öffentlich zugänglicher Tele-kommunikationsdienste bei der Planung und Erbrin-gung der Dienste zu berücksichtigen. Es ist ein Zu-gang zu ermöglichen, der dem Zugang gleichwertigist, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt.Gleiches gilt für die Auswahl an Unternehmen undDiensten.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Nach Anhörung der betroffenen Verbändeund der Unternehmen kann die Bundesnetzagenturden allgemeinen Bedarf nach Absatz 1 feststellen,der sich aus den Bedürfnissen der behinderten End-nutzer ergibt. Zur Sicherstellung des Dienstes sowieder Dienstemerkmale ist die Bundesnetzagentur be-fugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerle-gen. Die Bundesnetzagentur kann von solchen Ver-pflichtungen absehen, wenn eine Anhörung der be-troffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerkmaleoder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar er-achtet werden.“

c) Absatz 2 wird Absatz 3.

36. § 45c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-kommunikationsdiensten ist gegenüber dem Teilneh-mer verpflichtet, die nach Artikel 17 Absatz 4 derRichtlinie 2002/21/EG verbindlich geltenden Normenfür und technischen Anforderungen an die Bereitstel-lung von Telekommunikation für Endnutzer einzu-halten.“

37. In § 45d Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Telefonnetz“durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ ersetzt.

38. In § 45f Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telefonnetz“durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ ersetzt.

39. § 45h Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit ein Anbieter von öffentlich zugänglichenTelekommunikationsdiensten dem Teilnehmer eine

Rechnung stellt, die auch Entgelte für Leistungen Drit-ter ausweist, muss die Rechnung des Anbieters in einerhervorgehobenen und deutlich gestalteten Form Fol-gendes enthalten:

1. die Namen und ladungsfähigen Anschriften der ver-antwortlichen Anbieter einer neben der Verbindungerbrachten Leistung,

2. die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestell-ten Leistungen,

3. die Namen und ladungsfähigen Anschriften betei-ligter Anbieter von Netzdienstleistungen (Verbin-dungsnetzbetreiber),

4. die kostenfreien Kundendiensttelefonnummern derAnbieter von Netzdienstleistungen,

5. die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfallendenEntgelte.

§ 45e bleibt unberührt. Zahlt der Teilnehmer den Ge-samtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellendenAnbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zah-lungsverpflichtung auch gegenüber den anderen auf derRechnung aufgeführten Anbietern.

(2) Hat der Teilnehmer vor oder bei der Zahlungnichts anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen desTeilnehmers an den rechnungsstellenden Anbieter zu-nächst mit den in der Rechnung ausgewiesenen Forde-rungen des rechnungsstellenden Anbieters zu verrech-nen. Im Übrigen sind Teilzahlungen des Teilnehmers anden rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rech-nung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil ander Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen, so-weit der Teilnehmer nichts anderes bestimmt hat.

(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss denRechnungsempfänger in der Rechnung klar und ver-ständlich auf Folgendes hinweisen:

1. das Recht des Rechnungsempfängers, begründeteEinwendungen gegen einzelne in der Rechnung ge-stellte Forderungen zu erheben,

2. die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Tilgungs-bestimmung des Rechnungsempfängers für denFall, dass der Rechnungsempfänger bei Teilzahlungdie Anwendung des Absatzes 2 ausschließen will.“

40. § 45k wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an festenStandorten“ gestrichen und wird die Angabe „§ 45oSatz 3“ durch die Angabe „§ 45p Satz 3“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-gende Sätze ersetzt:

„Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nachSatz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die derTeilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig be-gründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebensobleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Drit-ter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Be-tracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungenabgetreten worden sind. Die Bestimmungen derSätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter denTeilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/5707

Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert undder Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochengezahlt hat.“

41. § 45n wird wie folgt gefasst:

„§ 45nTransparenz und Veröffentlichung

von Informationen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit demBundesministerium des Innern, dem Bundesministe-rium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernäh-rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durchRechtsverordnung mit Zustimmung des BundestagesRahmenvorschriften zur Förderung der Transparenzund Veröffentlichung von Informationen auf dem Tele-kommunikationsmarkt zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 könnenAnbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzenund Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-tionsdienste verpflichtet werden, transparente, ver-gleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen zuveröffentlichen

1. über geltende Preise und Tarife,

2. über die bei Vertragskündigung anfallenden Gebüh-ren und

3. über Standardbedingungen für den Zugang zu denvon ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitge-stellten Diensten und deren Nutzung.

(3) Im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 3 könnenAnbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzenund Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-tionsdienste verpflichtet werden, Folgendes zu veröf-fentlichen:

1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, bei ju-ristischen Personen auch die Rechtsform, den Sitzund das zuständige Registergericht,

2. den Umfang der angebotenen Dienste,

3. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Diens-te, Dienstemerkmalen und Wartungsdiensten ein-schließlich etwaiger besonderer Preise für be-stimmte Endnutzergruppen sowie Kosten für End-einrichtungen,

4. Einzelheiten zu ihren Entschädigungs- und Erstat-tungsregelungen und deren Handhabung,

5. ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und die vonihnen angebotenen Mindestvertragslaufzeiten, dieVoraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach§ 46, Kündigungsbedingungen sowie Verfahren unddirekte Entgelte im Zusammenhang mit der Übertra-gung von Rufnummern oder anderen Kennungen,

6. allgemeine und anbieterbezogene Informationenüber die Verfahren zur Streitbeilegung und

7. Informationen über grundlegende Rechte der End-nutzer von Telekommunikationsdiensten, insbeson-dere

a) zu Einzelverbindungsnachweisen,

b) zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlo-sen Sperren abgehender Verbindungen oder vonKurzwahl-Datendiensten oder, soweit technischmöglich, anderer Arten ähnlicher Anwendungen,

c) zur Nutzung öffentlicher Telekommunikations-netze gegen Vorauszahlung,

d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzan-schluss auf einen längeren Zeitraum,

e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für möglicheSperren und

f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehr-frequenzwahlverfahren und Anzeige der Ruf-nummer des Anrufers.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 könnenAnbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzenund Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-tionsdienste unter anderem verpflichtet werden,

1. bei Nummern oder Diensten, für die eine besonderePreisgestaltung gilt, den Teilnehmern die dafür gel-tenden Tarife anzugeben; für einzelne Kategorienvon Diensten kann verlangt werden, diese Informa-tionen unmittelbar vor Herstellung der Verbindungbereitzustellen,

2. die Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zuNotdiensten oder der Angaben zum Anruferstandortbei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu in-formieren,

3. die Teilnehmer über jede Änderung der Einschrän-kungen im Hinblick auf den Zugang zu und die Nut-zung von Diensten und Anwendungen zu informie-ren,

4. Informationen bereitzustellen über alle vom Betrei-ber zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrseingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslas-tung oder Überlastung einer Netzverbindung zu ver-meiden, und über die möglichen Auswirkungen die-ser Verfahren auf die Dienstqualität,

5. nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG die Teil-nehmer über ihr Recht auf eine Entscheidung überAufnahme oder Nichtaufnahme ihrer personenbezo-genen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und überdie Art der betreffenden Daten zu informieren sowie

6. behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelhei-ten der für sie bestimmten Produkte und Dienste zuinformieren.

Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können inder Verordnung auch Verfahren zur Selbst- oder Ko-regulierung vorgesehen werden.

(5) Die Informationen sind in klarer, verständlicherund leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. In derRechtsverordnung nach Absatz 1 können hinsichtlichOrt und Form der Veröffentlichung weitere Anforde-rungen festlegt werden.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-nologie kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durchRechtsverordnung an die Bundesnetzagentur übertra-gen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur be-

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Drucksache 17/5707 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

darf des Einvernehmens mit dem Bundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministe-rium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz,dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaftund Verbraucherschutz und dem Bundestag.

(7) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblattoder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröf-fentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben kann.Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutzpersonenbezogener Daten und zum Presserecht, bleibenunberührt. Die Bundesnetzagentur kann zur Bereitstel-lung von vergleichbaren Informationen nach Absatz 1interaktive Führer oder ähnliche Techniken selbst oderüber Dritte bereitstellen, wenn diese auf dem Marktnicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zurVerfügung stehen. Zur Bereitstellung nach Satz 3 ist dieNutzung der von Anbietern von Telekommunikations-netzen und von Anbietern öffentlich zugänglicherTelekommunikationsdienste veröffentlichten Informa-tionen für die Bundesnetzagentur oder für Dritte kos-tenlos.“

42. Nach § 45n wird folgender § 45o eingefügt:

„§ 45oDienstqualität und zusätzliche Dienstemerkmale

zur Kostenkontrolle

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit demBundesministerium des Innern, dem Bundesministe-rium der Justiz, dem Bundesministerium für Ernährung,Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Beauf-tragten der Bundesregierung für Kultur und Mediendurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-tages Rahmenvorschriften für die Dienstqualität und fürzusätzliche Dienstemerkmale, die der Kostenkontrolledienen, zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 könnenAnbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikations-dienste und Anbieter öffentlicher Telekommunikations-netze zur Veröffentlichung vergleichbarer, angemesse-ner und aktueller Endnutzerinformationen über dieDienstqualität sowie über die zur Gewährleistung derGleichwertigkeit beim Zugang für behinderte Endnut-zer getroffenen Maßnahmen verpflichtet werden.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 könnengegenüber den Unternehmen, die öffentliche Telekom-munikationsnetze betreiben, Mindestanforderungen andie Dienstqualität festgelegt werden, um eine Ver-schlechterung von Diensten und eine Behinderung oderVerlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zuverhindern. Bevor die Mindestanforderungen festgelegtwerden, sind die Gründe für ein Tätigwerden, die ge-planten Anforderungen und die vorgeschlagene Vorge-hensweise zusammenfassend darzustellen, diese Dar-stellung ist der Kommission und dem GEREK rechtzei-tig zu übermitteln. Den Kommentaren oder Empfehlun-gen der Kommission ist weitestgehend Rechnung zutragen, wenn die Anforderungen festgelegt werden.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 könnenAnbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste und

Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze ver-pflichtet werden,

1. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmerauf Antrag bei den Anbietern abgehende Verbindun-gen oder Kurzwahl-Datendienste oder andere Artenähnlicher Anwendungen oder bestimmte Arten vonNummern kostenlos sperren lassen kann,

2. Verbrauchern einen Anschluss an das öffentlicheTelekommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlichgestreckter Zahlungen zu gewähren,

3. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmervom Anbieter Informationen über etwaige preis-günstigere alternative Tarife des jeweiligen Unter-nehmens anfordern kann, oder

4. eine geeignete Einrichtung anzubieten, um die Kos-ten öffentlich zugänglicher Telekommunikations-dienste zu kontrollieren, einschließlich unentgeltli-cher Warnhinweise für die Verbraucher bei anorma-lem oder übermäßigem Verbraucherverhalten.

Eine Verpflichtung zum Angebot der zusätzlichenDienstemerkmale nach Satz 1 kommt nach Berücksich-tigung der Ansichten der Betroffenen nicht in Betracht,wenn bereits in ausreichendem Umfang Zugang zu die-sen Dienstemerkmalen besteht.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-nologie kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durchRechtsverordnung an die Bundesnetzagentur übertra-gen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur be-darf des Einvernehmens mit dem Bundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministe-rium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz,dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaftund Verbraucherschutz, dem Beauftragten der Bundes-regierung für Kultur und Medien und dem Bundestag.“

43. Die bisherigen §§ 45o und 45p werden die §§ 45p und45q.

44. § 46 wird wie folgt gefasst:

㤠46Anbieterwechsel und Umzug

(1) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-kommunikationsdiensten und die Betreiber öffentli-cher Telekommunikationsnetze müssen bei einem An-bieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des ab-gebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmernicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen undtechnischen Voraussetzungen für einen Anbieterwech-sel vorliegen, es sei denn, der Teilnehmer verlangt die-ses. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst desTeilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unter-brochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieserFrist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Das abgebende Unternehmen hat ab Beendigungder vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende derLeistungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber demTeilnehmer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. DieHöhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglichvereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe,dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte um

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/5707

50 Prozent reduzieren, es sei denn, das abgebende Un-ternehmen weist nach, dass der Teilnehmer das Schei-tern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Das abge-bende Unternehmen hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1gegenüber dem Teilnehmer eine taggenaue Abrechnungvorzunehmen. Der Anspruch des aufnehmenden Unter-nehmens auf Entgeltzahlung gegenüber dem Teilneh-mer entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des An-bieterwechsels.

(3) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu ge-währleisten, müssen Betreiber öffentlicher Telekommu-nikationsnetze in ihren Netzen insbesondere sicherstel-len, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig vondem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wiefolgt beibehalten können:

1. im Fall geografisch gebundener Rufnummern an ei-nem bestimmten Standort und

2. im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummernan jedem Standort.

Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Num-mernräume oder Nummerteilräume, die für einen Tele-fondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Über-tragung von Rufnummern für Telefondienste an festenStandorten zu solchen ohne festen Standort und umge-kehrt unzulässig.

(4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu ge-währleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugäng-lichen Telekommunikationsdiensten insbesondere si-cherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilteRufnummern bei einem Wechsel des Anbieters vonöffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstenentsprechend Absatz 3 beibehalten können. Die techni-sche Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall in-nerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Für die An-bieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste giltSatz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeitdie Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangenkann. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer undabgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobil-funkdienste bleibt davon unberührt. Der abgebende An-bieter ist in diesem Fall verpflichtet, den Endnutzer zu-vor über alle anfallenden Kosten zu informieren. AufVerlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzereine neue Rufnummer zuzuteilen.

(5) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rech-nung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel ent-stehen. Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbe-treiber einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Te-lekommunikationsdiensten in Rechnung stellt. EtwaigeEntgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierungnach Maßgabe des § 38 Absatz 2 bis 4.

(6) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetzehaben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufein den europäischen Telefonnummernraum ausgeführtwerden.

(7) Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrichtungoder Änderung der Betreibervorauswahl oder die vonihm erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung be-darf der Textform.

(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-kommunikationsdiensten, der mit einem Verbrauchereinen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommu-nikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wennder Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertrag-lich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz desVerbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Ver-tragslaufzeit zu erbringen, soweit diese dort angebotenwird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt fürden durch den Umzug entstandenen Aufwand verlan-gen. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht ange-boten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertragesunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona-ten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In je-dem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichenTelekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieterdes öffentlichen Telekommunikationsnetzes über denAuszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren,wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Tele-kommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug desVerbrauchers erlangt hat.

(9) Die Bundesnetzagentur kann die Einzelheiten desVerfahrens für den Anbieterwechsel und die Informa-tionsverpflichtung nach Absatz 8 Satz 4 festlegen. Da-bei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1. das Vertragsrecht,

2. die technische Entwicklung,

3. die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Kontinuitätder Dienstleistung zu gewährleisten, und

4. erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstellen,dass Teilnehmer während des gesamten Übertra-gungsverfahrens geschützt sind und nicht gegen ih-ren Willen auf einen anderen Anbieter umgestelltwerden.

Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit de-nen der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekom-munikationsdiensten eine Individualvereinbarung ge-troffen hat, kann die Bundesnetzagentur von den Ab-sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen treffen. DieBefugnisse nach Teil 2 dieses Gesetzes und nach § 77aAbsatz 1 und 2 bleiben unberührt.“

45. § 47a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kommt es zwischen dem Teilnehmer undeinem Betreiber von öffentlichen Telekommunika-tionsnetzen oder einem Anbieter von öffentlich zu-gänglichen Telekommunikationsdiensten zum Streitdarüber, ob der Betreiber oder Anbieter dem Teil-nehmer gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, diesich auf die Bedingungen oder die Ausführung derVerträge über die Bereitstellung dieser Netze oderDienste bezieht und mit folgenden Regelungen zu-sammenhängt:

1. den §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grunddieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnun-gen und § 84 oder

2. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 27. Juni

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Drucksache 17/5707 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2007 über das Roaming in öffentlichen Mobil-funknetzen in der Gemeinschaft und zur Ände-rung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt durch die Ver-ordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom29.6.2009, S. 12) geändert worden ist,

kann der Teilnehmer bei der Bundesnetzagenturdurch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren ein-leiten.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,

2. der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigtund dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt ha-ben,

3. der Teilnehmer und der Anbieter übereinstim-mend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,

4. die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und demAnbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigungim Schlichtungsverfahren nicht erreicht werdenkonnte, oder

5. die Bundesnetzagentur feststellt, dass Belangenach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.“

46. In § 47b werden nach dem Wort „Teils“ die Wörter„oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsver-ordnungen“ eingefügt.

47. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitigangebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für denEmpfang von konventionellen Fernsehsignalen und füreine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Sig-nale darstellen können,

1. die einem einheitlichen europäischen Verschlüsse-lungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer an-erkannten europäischen Normenorganisation ver-waltet wird,

2. die keine Zugangsberechtigung erfordern; bei Miet-geräten gilt dies nur, sofern die mietvertraglichenBestimmungen vom Mieter eingehalten werden.“

48. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und stö-rungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Be-rücksichtigung der in § 2 genannten weiteren Regulie-rungsziele werden Frequenzbereiche zugewiesen und inFrequenznutzungen aufgeteilt, Frequenzen zugeteiltund Frequenznutzungen überwacht.“

49. § 53 wird wie folgt gefasst:

㤠53Frequenzzuweisung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-desrates bedarf, die Frequenzzuweisungen für die Bun-desrepublik Deutschland sowie darauf bezogene wei-tere Festlegungen in einer Frequenzverordnung vorzu-nehmen. Verordnungen, in denen Frequenzen dem

Rundfunk zugewiesen werden, bedürfen der Zustim-mung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die vonFrequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubezie-hen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägi-gen internationalen Übereinkünfte, einschließlich derVollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), dieeuropäische Harmonisierung und die technische Ent-wicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Fre-quenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenz-nutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungenbetroffen, so sind Beschränkungen nur aus den inArtikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG ge-nannten Gründen zulässig.“

50. § 54 wird wie folgt gefasst:

㤠54Frequenznutzung

(1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungenund Festlegungen in der Verordnung nach § 53 teilt dieBundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenz-nutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestim-mungen auf (Frequenzplan). Dabei beteiligt sie die be-troffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffe-nen Kreise und die Öffentlichkeit und berücksichtigtdie in § 2 genannten Regulierungsziele. Die Frequenz-nutzung und die Nutzungsbestimmungen werden durchtechnische, betriebliche oder regulatorische Parameterbeschrieben. Zu diesen Parametern können auch Anga-ben zu Nutzungsbeschränkungen und zu geplanten Nut-zungen gehören. Der Frequenzplan sowie dessen Ände-rungen sind zu veröffentlichen.

(2) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zuTelekommunikationsdiensten sind unbeschadet vonAbsatz 3 so auszuweisen, dass alle hierfür vorgesehe-nen Technologien verwendet werden dürfen und alleArten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind.

(3) § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.“

51. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Frequenznut-zungsplanes“ durch das Wort „Frequenzplanes“ er-setzt.

b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicherBefugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilterFrequenzen erforderlich ist und diese Nutzung keinewesentlichen zeitlichen und räumlichen Nutzungs-beeinträchtigungen erwarten lässt, ist die Nutzungunter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur imBenehmen mit den Bedarfsträgern und Rechtein-habern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet,ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Nutzung“ dieWörter „von bestimmten Frequenzen“ gestri-chen.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Frequenzzuteilung“durch das Wort „Allgemeinzuteilung“ ersetzt.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/5707

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich,werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzenfür einzelne Frequenznutzungen natürlichen Per-sonen, juristischen Personen oder Personenvereini-gungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, aufAntrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbe-sondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahrvon funktechnischen Störungen nicht anders ausge-schlossen werden kann oder wenn dies zur Sicher-stellung einer effizienten Frequenznutzung notwen-dig ist. Die Entscheidung über die Gewährung vonNutzungsrechten, die für das Angebot von Telekom-munikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffent-licht.

(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Ge-biet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutztwerden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraus-setzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblickauf eine effiziente und störungsfreie Frequenznut-zung und weitere Bedingungen nach Anhang B derRichtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundes-netzagentur entscheidet über vollständige Anträgeinnerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unbe-rührt bleiben geltende internationale Vereinbarun-gen über die Nutzung von Funkfrequenzen undErdumlaufpositionen.“

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Frequenz-nutzungsplan“ durch das Wort „Frequenzplan“ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teil-weise versagt werden, wenn die vom Antrag-steller beabsichtigte Nutzung mit den Regulie-rungszielen nach § 2 nicht vereinbar ist. SindBelange der Länder bei der Übertragung vonRundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länderbetroffen, ist auf der Grundlage der rundfunk-rechtlichen Festlegungen das Benehmen mit derzuständigen Landesbehörde herzustellen.“

f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch aufeine bestimmte Einzelfrequenz.“

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und Satz 2wird wie folgt gefasst:

„Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Na-mensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittel-bare und mittelbare Änderungen in den Eigentums-verhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen,und identitätswahrende Umwandlungen.

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird wiefolgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durchdas Wort „Textform“ ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenndie Voraussetzungen für eine Frequenzzutei-lung nach Absatz 5 vorliegen, eine Wettbe-werbsverzerrung auf dem sachlich und räum-lich relevanten Markt nicht zu besorgen ist undeine effiziente und störungsfreie Frequenznut-zung gewährleistet ist. Werden Frequenzzutei-lungen nicht mehr genutzt, ist der Verzicht aufsie unverzüglich schriftlich zu erklären.“

i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wird wiefolgt gefasst:

„(9) Frequenzen werden in der Regel befristetzugeteilt. Die Befristung muss für die betreffendeNutzung angemessen sein und die Amortisation derdafür notwendigen Investitionen angemessenberücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zuverlängern, wenn die Voraussetzungen für eineFrequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.“

j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in Satz 1werden die Wörter „auf Grund der von der Bundes-netzagentur festzulegenden Bedingungen“ gestri-chen.

k) Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben.

52. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-stellt:

„(1) Natürliche oder juristische Personen mitWohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepub-lik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequen-zen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Ver-pflichtungen, die sich aus der Konstitution und Kon-vention der Internationalen Telekommunikations-union ergeben.“

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze2 bis 4.

c) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „Absat-zes 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 3“ersetzt.

53. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 57Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt,

Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt undsicherheitsrelevante Funkanwendungen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird das Wort „Frequenzbereichszu-weisungsplan“ durch das Wort „Frequenzplan“ersetzt und werden die Wörter „und im Fre-quenznutzungsplan ausgewiesenen“ gestrichen.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Hat die zuständige Landesbehörde die inhaltli-che Belegung einer analogen oder digitalen Fre-quenznutzung zur Übertragung von Rundfunkim Zuständigkeitsbereich der Länder einem In-halteanbieter zur alleinigen Nutzung zugewie-sen, so kann dieser einen Vertrag mit einem

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Drucksache 17/5707 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschließen,soweit dabei gewährleistet ist, dass den rund-funkrechtlichen Festlegungen entsprochenwurde. Sofern der Sendernetzbetreiber die Zu-teilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm dieBundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag zu.Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer derrundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständi-gen Landesbehörde zu befristen und kann beiFortdauern dieser Zuweisung verlängert wer-den.“

c) In Absatz 2 wird das Wort „Frequenznutzungsplan“durch das Wort „Frequenzplan“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Frequenznut-zungsplan“ gestrichen und die Wörter „denFlugfunkdienst“ durch die Wörter „die Luft-fahrt“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt nur für Frequenzen, die auf Grundeiner gültigen nationalen Erlaubnis des jewei-ligen Landes, in dem das Fahrzeug registriertist, genutzt werden.“

e) In Absatz 4 werden die Wörter „im Frequenznut-zungsplan“ gestrichen.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen fürdie Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn dienach dem Luftverkehrsrecht erforderlichen Ent-scheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flug-sicherung vorliegen. Die nach § 55 festgelegte Zu-ständigkeit der Bundesnetzagentur und deren Ein-griffsmöglichkeiten bleiben unberührt.“

54. § 58 wird wie folgt gefasst:

㤠58Gemeinsame Frequenznutzung,

Erprobung innovativer Technologien,kurzfristig auftretender Frequenzbedarf

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzungdurch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, kön-nen auch mehreren zur gemeinschaftlichen Nutzung zu-geteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenzzuteilungenhaben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich auseiner bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung derFrequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Er-probung innovativer Technologien in der Telekommu-nikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenz-bedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenenFestlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befris-tet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dasskeine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Be-lange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk imZuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf derGrundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen dasBenehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzu-stellen.“

55. § 59 wird aufgehoben.

56. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „In“ durch die Wörter„Im Rahmen“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Festlegung von Art und Umfang derFrequenzzuteilung sind internationale Verein-barungen zur Frequenzkoordinierung zu beach-ten.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Frequenzen“die Wörter „sowie der weiteren in § 2 genann-ten Regulierungsziele“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Technik“ durch dasWort „Technologien“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf ent-halten, welche Parameter die Bundesnetzagenturden Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenz-nutzung bezüglich der Empfangsanlagen zu Grundegelegt hat.“

57. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 9“durch die Angabe „§ 55 Absatz 10“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 geregelteVersteigerungsverfahren durchzuführen, es sei denn,dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulie-rungsziele nach § 2 sicherzustellen. Dies kann ins-besondere der Fall sein, wenn für die Frequenznut-zung, für die die Funkfrequenzen unter Beachtungdes Frequenzplanes verwendet werden dürfen, be-reits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zu-geteilt wurden oder wenn ein Antragsteller für diezuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begrün-dete Präferenz geltend machen kann. Für Frequen-zen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zu-ständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, fin-det das in Absatz 4 geregelte Verfahren keine An-wendung.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 2wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „erfüllen-den“ das Wort „subjektiven,“ eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Frequenznutzung, für die die zu verge-benden Frequenzen unter Beachtung desFrequenzplanes verwendet werden dür-fen,“.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und folgendeSätze werden angefügt:

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/5707

„Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, indem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich zubeantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidetüber die Zulassung durch schriftlichen Bescheid.Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn derAntragsteller nicht darlegt und nachweist, dass erdie nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach§ 55 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen er-füllt.“

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wiefolgt gefasst:

„(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt dieBundesnetzagentur vor Durchführung des Vergabe-verfahrens die Kriterien, nach denen die Eignungder Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Zu-verlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit derBewerber, die Eignung von vorzulegenden Planun-gen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequen-zen, die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsori-entierten Marktes und der räumliche Versorgungs-grad. Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenigeBewerber auszuwählen, der einen höheren räumli-chen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Tele-kommunikationsdiensten gewährleistet.

g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absät-ze 6 und 7.

h) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe„Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ und dieAngabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ersetzt.

58. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 62Flexibilisierung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörungder betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Han-del, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemein-schaftlichen Nutzung (Frequenzpooling) freigeben,um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Sielegt die Rahmenbedingungen und das Verfahrenfest.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werdennach dem Wort „Verfahren“ die Wörter„für den Handel“ gestrichen.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „nachFrequenzhandel“ gestrichen.

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „aufdem sachlich und räumlich relevantenMarkt“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „für den Frequenz-handel“ gestrichen.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungs-kosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungs-rechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mit-benutzung überlässt.“

59. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch fol-genden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufenwerden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach derZuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinnedes mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnenwurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahrnicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgtenZwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilungkann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Ver-waltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen wer-den, wenn

1. eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,

2. einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzu-teilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwider-gehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachge-kommen wird,

3. nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzer-rungen wahrscheinlich sind oder

4. durch eine Änderung der Eigentumsverhältnissein der Person des Inhabers der Frequenzzutei-lung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgenist.

Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufsmuss angemessen sein. Sofern Frequenzen für dieÜbertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbe-reich der Länder betroffen sind, stellt die Bundes-netzagentur auf der Grundlage der rundfunkrecht-lichen Festlegungen das Benehmen mit der zustän-digen Landesbehörde her.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 2wird wie folgt gefasst:

„Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder allerundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 ent-fallen sind und innerhalb von sechs Monaten keineneue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird,kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit derzuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaberdiese Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Ver-pflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragungvon Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Ländernach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn diesnicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wör-ter „Absätzen 2 und 3“ werden durch die Wörter„Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

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Drucksache 17/5707 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wiefolgt gefasst:

„(4) Die Bundesnetzagentur soll Frequenzzutei-lungen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurz-welle auf der Grundlage der rundfunkrechtlichenFestlegungen der zuständigen Landesbehörde nachMaßgabe des Frequenzplanes mit Ablauf des31. Dezember 2015 widerrufen. Auf Antrag des bis-herigen Zuteilungsinhabers kann die Bundesnetz-agentur die Frequenzzuteilungen bis zu zehn Jahrenverlängern. Die Verbreitung von digitalen Emp-fangsgeräten auf dem Markt ist hierbei zu berück-sichtigen.“

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

60. Dem § 66 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ist im Vergabeverfahren für generische Domä-nen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendungeiner geografischen Bezeichnung, die mit dem Nameneiner Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einver-ständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheini-gung durch eine deutsche Regierungs- oder Verwal-tungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung überdie Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstel-lung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nachdem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Weisenmehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf,liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörper-schaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Be-deutung hat.“

61. Dem § 66d wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Preis für Anrufe in den und aus dem Euro-päischen Telefonnummerierungsraum (ETNS) mussmit dem jeweils geltenden Höchstpreis für Auslands-anrufe in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten ver-gleichbar sein. Die Einzelheiten regelt die Bundes-netzagentur durch Verfügung im Amtsblatt.“

62. Nach § 66f wird folgender § 66g eingefügt:

㤠66gWarteschleifen

(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden,wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,

2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnum-mer,

3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobileDienste (015, 016 oder 017),

4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder

5. der Angerufene trägt die Kosten des Anrufs für dieDauer der Warteschleife, soweit es sich nicht umKosten handelt, die bei Anrufen aus dem Auslandfür die Herstellung der Verbindung im Ausland ent-stehen.

(2) Beim Einsatz einer Warteschleife, die nicht unterAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene si-cherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der War-teschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbe-schadet der §§ 66a bis 66c, darüber informiert wird, ob

für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Angerufenegemäß Absatz 1 Nummer 5 die Kosten des Anrufs fürdie Dauer der Warteschleife trägt.“

63. Der bisherige § 66g wird § 66h und wird wie folgt ge-ändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „informiert“die Wörter „oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung er-lassene Regelung nicht erfüllt“ eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ dieWörter „oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung er-lassene Regelung nicht erfüllt wurde“ eingefügt.

c) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch einKomma ersetzt.

d) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch dasWort „oder“ ersetzt.

e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1 wäh-rend des Anrufs eine oder mehrere Warteschlei-fen einsetzt oder die Angaben nach § 66gAbsatz 2 nicht, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig gemacht werden. In diesen Fällenentfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufersfür den gesamten Anruf.“

64. Der bisherige § 66h wird § 66i und wird wie folgt ge-fasst:

㤠66iAuskunftsanspruch, Datenbank

für (0)900er-Rufnummern

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat,kann in Textform von der Bundesnetzagentur Auskunftüber den Namen und die ladungsfähige Anschrift desje-nigen verlangen, der eine Nummer von der Bundes-netzagentur zugeteilt bekommen hat. Die Auskunft sollunverzüglich nach Eingang der Anfrage nach Satz 1 er-teilt werden.

(2) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden ineiner Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst.Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens und mitder ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters, beiDiensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich der la-dungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungs-bevollmächtigten im Inland, im Internet zu veröffent-lichen. Jedermann kann in Textform von der Bundes-netzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespei-cherten Daten verlangen.

(3) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat,kann von demjenigen, dem von der BundesnetzagenturRufnummern für Massenverkehrsdienste, NeuartigeDienste oder Kurzwahldienste zugeteilt sind, unentgelt-lich Auskunft über den Namen und die ladungsfähigeAnschrift desjenigen verlangen, der über eine dieserRufnummern Dienstleistungen anbietet, oder die Mit-teilung verlangen, an wen die Rufnummer gemäß § 46des Telekommunikationsgesetzes übertragen wurde.Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetz-agentur zugeteilt wurden, besteht der Anspruch gegen-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/5707

über demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahlnummergeschaltet ist. Bei gemäß § 46 übertragenen Rufnum-mern besteht der Anspruch auf Auskunft über den Na-men und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, derüber eine Rufnummer Dienstleistungen anbietet, ge-genüber dem Anbieter, zu dem die Rufnummer übertra-gen wurde. Die Auskünfte nach den Sätzen 1 bis 3 sol-len innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der inTextform gestellten Anfrage erteilt werden. Die Aus-kunftsverpflichteten haben die Angabe bei ihren Kun-den zu erheben und aktuell zu halten.“

65. Der bisherige § 66i wird § 66j.

66. Der bisherige § 66j wird § 66k und in Absatz 2 Satz 1und 2 wird jeweils das Wort „Telefonnetz“ durch dasWort „Telekommunikationsnetz“ ersetzt.

67. Der bisherige § 66k wird § 66l.

68. Der bisherige § 66l wird § 66m und wird wie folgt ge-fasst:

㤠66mUmgehungsverbot

Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die aufGrund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einerRechtsverordnung erlassenen Regelungen sind auchdann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch an-derweitige Gestaltungen zu umgehen.“

69. § 67 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 66a und 66b“die Wörter „oder der auf Grund des § 45n Absatz 4Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlasse-nen Regelungen“ eingefügt.

70. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

㤠77aGemeinsame Nutzung von Infrastrukturen

durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

(1) Die Bundesnetzagentur kann die gemeinsameNutzung von Verkabelungen in Gebäuden oder bis zumersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, sofern die-ser außerhalb des Gebäudes liegt, durch Betreiber öf-fentlicher Telekommunikationsnetze folgenden Perso-nen gegenüber anordnen:

1. Telekommunikationsnetzbetreibern, die über eineNutzungsberechtigung nach § 69 Absatz 1 in Ver-bindung mit § 68 Absatz 1 oder über eine sonstigeBerechtigung verfügen, Einrichtungen auf, überoder unter öffentlichen oder privaten Grundstückenzu errichten oder zu installieren, oder

2. Telekommunikationsnetzbetreibern, die ein Verfah-ren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstückenin Anspruch nehmen können, oder

3. den Eigentümern von Verkabelungen.

Die Anordnung kann getroffen werden, wenn eine Ver-vielfachung der Infrastruktur wirtschaftlich ineffizientoder praktisch unmöglich wäre. Vor dem Erlass der An-ordnung gibt die Bundesnetzagentur allen interessiertenKreisen die Gelegenheit, innerhalb angemessener ZeitStellung zu nehmen.

(2) Die Bundesnetzagentur setzt im Rahmen der An-ordnung nach Absatz 1 eine angemessene Umlegungder Kosten einschließlich einer angemessenen Risiko-anpassung fest.

(3) Die Bundesnetzagentur kann von den Telekom-munikationsnetzbetreibern und von Unternehmen, dieüber Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikati-onszwecken genutzt werden können, diejenigen Infor-mationen verlangen, die für die Erstellung eines detail-lierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und geo-grafische Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind.Zu den Einrichtungen nach Satz 1 zählen unter ande-rem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Ge-bäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Träger-strukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächteund Verteilerkästen. Betrifft eine nach Satz 1 zu ertei-lende Information eine Einrichtung, bei deren Ausfalldie Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträch-tigt wird, ist von einer Aufnahme in das Verzeichnisabzusehen. Das Verzeichnis kann Interessenten zur Ver-fügung gestellt werden, falls die von der Bundesnetz-agentur festgelegten Bedingungen für eine Einsicht-nahme erfüllt sind. Dabei sind Betriebs- und Geschäfts-geheimnisse zu wahren.

(4) Die von der Bundesnetzagentur getroffenen Maß-nahmen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen objektiv,transparent und verhältnismäßig sein und dürfen nichtdiskriminieren.“

71. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der Anschluss an ein öffentliches Telekommu-nikationsnetz an einem festen Standort, der Ge-spräche, Telefaxübertragungen und die Daten-kommunikation mit Übertragungsraten ermög-licht, die für einen funktionalen Internetzugangausreichen,“.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-fügt:

„2. der Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefon-diensten über den in Nummer 1 genanntenNetzanschluss,“.

c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-mern 3 und 4.

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nachdem Wort „Kartentelefonen“ werden die Wörter„oder anderer Zugangspunkte für den öffentlichenSprachtelefondienst“ eingefügt.

e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

72. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2Nr. 1“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 1und 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 2bis 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer 3bis 5“ ersetzt.

73. In § 84 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002

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Drucksache 17/5707 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektro-nischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Uni-versaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51)” ge-strichen.

74. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠90Missbrauch von Sende- oder sonstigen

Telekommunikationsanlagen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sendean-lagen“ die Wörter „oder sonstige Telekommu-nikationsanlagen“, nach den Wörtern „dieserUmstände“ die Wörter „oder auf Grund ihrerFunktionsweise“ und nach dem Wort „geeig-net“ die Wörter „und dazu bestimmt“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden dasWort „Sendeanlagen“ durch das Wort„Anlagen“ und das Wort „Sendeanlage“durch das Wort „Anlage“ ersetzt.

bbb) In den Nummern 2 und 7 wird jeweils dasWort „Sendeanlage“ durch das Wort „An-lage“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sende-anlagen“ die Wörter „oder sonstigen Telekommuni-kationsanlagen“ eingefügt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sendeanlagen“die Wörter „oder sonstige Telekommunikationsanla-gen“ eingefügt und werden die Wörter „die Anla-gen“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

75. § 91 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ge-schäftsmäßig Telekommunikationsdienste“ die Wörter„in Telekommunikationsnetzen, einschließlich Tele-kommunikationsnetzen, die Datenerfassungs- undIdentifizierungsgeräte unterstützen,“ eingefügt.

76. § 92 wird aufgehoben.

77. § 93 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personen-bezogener Daten haben die betroffenen Teilnehmeroder Personen die Rechte aus § 109a Absatz 1 Satz 2 inVerbindung mit Absatz 2.“

78. In § 95 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Versen-dung von Informationen nach § 98 Abs. 1 Satz 3,“ ge-strichen.

79. In § 96 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Telekom-munikationsdienstes für die Öffentlichkeit“ durch dieWörter „öffentlich zugänglichen Telekommunikations-dienstes“ ersetzt und nach den Wörtern „von Dienstenmit Zusatznutzen“ die Wörter „im dazu erforderlichenMaß und“ eingefügt.

80. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „Telefonnetz“durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ und das

Wort „Telefonnetzes“ durch das Wort „Telekommu-nikationsnetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „, soweit sienicht nach § 113a zu speichern sind“ gestrichen.

c) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Diese Daten dürfen maximal drei Monate nachVersendung der Rechnung gespeichert werden.“

81. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzervon öffentlichen Telekommunikationsnetzen oderöffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiens-ten verwendet werden, dürfen nur im zur Bereit-stellung von Diensten mit Zusatznutzen erforder-lichen Umfang und innerhalb des dafür erforder-lichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie ano-nymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer demAnbieter des Dienstes mit Zusatznutzen seine Ein-willigung erteilt hat. In diesen Fällen hat der Anbie-ter des Dienstes mit Zusatznutzen bei jeder Feststel-lung des Standortes des Mobilfunkendgerätes denNutzer durch eine Textmitteilung an das Endgerät,dessen Standortdaten ermittelt wurden, zu informie-ren. Dies gilt nicht, wenn der Standort nur auf demEndgerät angezeigt wird, dessen Standortdaten er-mittelt wurden. Werden die Standortdaten für einenDienst mit Zusatznutzen verarbeitet, der die Über-mittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendge-rätes an einen anderen Teilnehmer oder Dritte, dienicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen sind,zum Gegenstand hat, muss der Teilnehmer abwei-chend von § 94 seine Einwilligung ausdrücklich, ge-sondert und schriftlich gegenüber dem Anbieter desDienstes mit Zusatznutzen erteilen. In diesem Fallgilt die Verpflichtung nach Satz 2 entsprechend fürden Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen. DerAnbieter des Dienstes mit Zusatznutzen darf die er-forderlichen Bestandsdaten zur Erfüllung seinerVerpflichtung aus Satz 2 nutzen. Der Teilnehmermuss Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligungunterrichten. Eine Einwilligung kann jederzeit wi-derrufen werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unterder Notrufnummer 112 oder 110 oder der Rufnum-mer 124 124 erreicht werden, hat der Diensteanbie-ter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oderdauernd die Übermittlung von Standortdaten ausge-schlossen wird.“

82. In § 100 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„(2) Zur Durchführung von Umschaltungen sowiezum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netzist dem Betreiber der Telekommunikationsanlage oderseinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehendeVerbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforder-lich ist. Eventuelle, bei der Aufschaltung erstellte Auf-zeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Das Auf-schalten muss den betroffenen Kommunikationsteil-nehmern durch ein akustisches oder sonstiges Signal

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/5707

zeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt wer-den. Sofern dies technisch nicht möglich ist, muss derbetriebliche Datenschutzbeauftragte unverzüglich de-tailliert über die Verfahren und Umstände jeder einzel-nen Maßnahme informiert werden. Diese Informatio-nen sind beim betrieblichen Datenschutzbeauftragtenfür zwei Jahre aufzubewahren.

(3) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechts-widrige Inanspruchnahme eines Telekommunikations-netzes oder -dienstes vorliegen, muss der Diensteanbie-ter diese dokumentieren. Zur Sicherung seines Entgelt-anspruchs darf er die Bestandsdaten und Verkehrsdatenverwenden, die erforderlich sind, um die rechtswidrigeInanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes oder-dienstes aufzudecken und zu unterbinden. Der Dien-steanbieter darf die nach § 96 erhobenen Verkehrsdatenin der Weise verwenden, dass aus dem Gesamtbestandaller Verkehrsdaten, die nicht älter als sechs Monatesind, die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes er-mittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte denVerdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Te-lekommunikationsnetzen und -diensten begründen. DerDiensteanbieter darf aus den nach Satz 2 erhobenen Ver-kehrsdaten und Bestandsdaten einen pseudonymisiertenGesamtdatenbestand bilden, der Aufschluss über dievon einzelnen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt undunter Zugrundelegung geeigneter Missbrauchskriteriendas Auffinden solcher Verbindungen des Netzes ermög-licht, bei denen der Verdacht einer missbräuchlichen In-anspruchnahme besteht. Die Daten anderer Verbindun-gen sind unverzüglich zu löschen. Die Bundesnetzagen-tur und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sindüber Einführung und Änderung eines Verfahrens nachSatz 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

83. § 102 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unter derNotrufnummer 112 oder 110 oder der Rufnummer124 124 erreicht werden, hat der Diensteanbietersicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernddie Anzeige von Nummern der Anrufenden ausge-schlossen wird.“

84. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunika-tionsdienste für das Führen von ausgehenden In-landsgesprächen zu einer oder mehreren Nummerndes nationalen Telefonnummernplans bereitstellt,hat Vorkehrungen zu treffen, damit Endnutzernunentgeltliche Verbindungen möglich sind, die ent-weder durch die Wahl der europaeinheitlichenNotrufnummer 112 oder der zusätzlichen nationalenNotrufnummer 110 oder durch das Aussenden ent-sprechender Signalisierungen eingeleitet werden(Notrufverbindungen). Wer derartige öffentlich zu-gängliche Telekommunikationsdienste erbringt, denZugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Tele-kommunikationsnetze betreibt, die für diese Diensteeinschließlich der Durchleitung von Anrufen ge-nutzt werden, hat gemäß Satz 4 sicherzustellen oderim notwendigen Umfang daran mitzuwirken, dassNotrufverbindungen unverzüglich zu der örtlich zu-

ständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden,und er hat alle erforderlichen Maßnahmen zu tref-fen, damit Notrufverbindungen jederzeit möglichsind. Die Diensteanbieter nach den Sätzen 1 und 2haben gemäß Satz 6 sicherzustellen, dass der Not-rufabfragestelle

1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem dieNotrufverbindung ausgeht, mit der Notrufver-bindung übermittelt wird und

2. die Daten, die zur Ermittlung des Standortes er-forderlich sind, von dem die Notrufverbindungausgeht, mit der Notrufverbindung übermitteltoder zeitgleich auf andere Weise bereitgestelltwerden.

Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderenVerbindungen herzustellen, sie stehen vorrangigenVerbindungen nach dem Post- und Telekommuni-kationssicherstellungsgesetz gleich. Daten, die nachMaßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zurVerfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlichsind, dürfen auch verzögert an die Notrufabfrage-stelle übermittelt werden. Die Übermittlung oderBereitstellung der Daten nach den Sätzen 3 und 5erfolgt unentgeltlich. Die für Notrufverbindungenentstehenden Kosten trägt jeder Diensteanbieterselbst.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, diedurch sprach- oder hörbehinderte Endnutzer unterVerwendung eines Telefaxgerätes eingeleitet wer-den, gilt Absatz 1 entsprechend.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1. zu den Grundsätzen der Festlegung vonEinzugsgebieten von Notrufabfragestellenund deren Unterteilungen durch die für denNotruf zuständigen Landes- und Kommu-nalbehörden sowie zu den Grundsätzen desAbstimmungsverfahrens zwischen diesenBehörden und den betroffenen Teilnehmer-netzbetreibern und Mobilfunknetzbetrei-bern, soweit diese Grundsätze für die Her-stellung von Notrufverbindungen erforder-lich sind,

2. zur Herstellung von Notrufverbindungenzur jeweils örtlich zuständigen Notrufabfra-gestelle oder Ersatznotrufabfragestelle,

3. zum Umfang der für Notrufverbindungenzu erbringenden Leistungsmerkmale, ein-schließlich

a) der Bereitstellung und Übermittlung derDaten nach Absatz 1 Satz 3 und

b) zulässiger Abweichungen hinsichtlichder nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 be-reitzustellenden Daten in unausweich-lichen technisch bedingten Sonder-fällen,“.

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Drucksache 17/5707 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. zu den Aufgaben der Bundesnetzagenturauf den in den Nummern 1 bis 5 aufgeführ-ten Gebieten, insbesondere im Hinblick aufdie Festlegung von Kriterien für die Genau-igkeit und Zuverlässigkeit der Daten, diezur Ermittlung des Standortes erforderlichsind, von dem die Notrufverbindung aus-geht.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wiefolgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die technischen Einzelheiten zu den in Ab-satz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Ge-genständen, insbesondere die Kriterien für dieGenauigkeit und Zuverlässigkeit der Angabenzu dem Standort, von dem die Notrufverbin-dung ausgeht, legt die Bundesnetzagentur in ei-ner Technischen Richtlinie fest; dabei berück-sichtigt sie die Vorschriften der Verordnungnach Absatz 3. Die Bundesnetzagentur erstelltdie Richtlinie unter Beteiligung

1. der Verbände der durch Absatz 1 Satz 1und 2 und Absatz 2 betroffenen Dienste-anbieter und Betreiber von Telekommunika-tionsnetzen,

2. der vom Bundesministerium des Innern be-nannten Vertreter der Betreiber von Notruf-abfragestellen und

3. der Hersteller der in den Telekommunika-tionsnetzen und Notrufabfragestellen einge-setzten technischen Einrichtungen.“

bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dabei“durch die Wörter „Bei den Festlegungen in derTechnischen Richtlinie“ ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort„Bundesnetzagentur“ die Wörter „auf ihrer In-ternetseite zu veröffentlichen; die Veröffentli-chung hat die Bundesnetzagentur“ eingefügt.

dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Ab-satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1Satz 1 bis 3 und Absatz 2“ ersetzt.

85. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder Diensteanbieter hat erforderliche tech-nische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zutreffen

1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und

2. gegen die Verletzung des Schutzes personenbe-zogener Daten.

Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichti-gen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer ein öffentliches Telekommunikations-netz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekom-

munikationsdienste erbringt, hat bei den hierfür be-triebenen Telekommunikations- und Datenverarbei-tungssystemen angemessene technische Vorkehrun-gen und sonstige Maßnahmen zu treffen

1. zum Schutz gegen Störungen, die zu erheblichenBeeinträchtigungen von Telekommunikations-netzen und -diensten führen, auch soweit siedurch äußere Angriffe und Einwirkungen vonKatastrophen bedingt sein können, und

2. zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheitvon Telekommunikationsnetzen und -diensten.

Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, um Tele-kommunikations- und Datenverarbeitungssystemegegen unerlaubte Zugriffe zu sichern und Auswir-kungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer oderfür zusammengeschaltete Netze so gering wie mög-lich zu halten. Wer ein öffentliches Telekommunika-tionsnetz betreibt, hat Maßnahmen zu treffen, umden ordnungsgemäßen Betrieb seiner Netze zu ge-währleisten und dadurch die fortlaufende Verfügbar-keit der über diese Netze erbrachten Dienste sicher-zustellen. Technische Vorkehrungen und sonstigeSchutzmaßnahmen sind angemessen, wenn derdafür erforderliche technische und wirtschaftlicheAufwand nicht außer Verhältnis zur Bedeutungder zu schützenden Telekommunikationsnetze oder-dienste steht. § 11 Absatz 1 des Bundesdaten-schutzgesetzes gilt entsprechend.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortesoder technischer Einrichtungen hat jeder Beteiligtedie Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zuerfüllen, soweit bestimmte Verpflichtungen nichteinem bestimmten Beteiligten zugeordnet werdenkönnen.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wiefolgt gefasst:

„(4) Wer ein öffentliches Telekommunikations-netz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekom-munikationsdienste erbringt, hat einen Sicherheits-beauftragten zu benennen und ein Sicherheitskon-zept zu erstellen, aus dem hervorgeht,

1. welches öffentliche Telekommunikationsnetz be-trieben und welche öffentlich zugänglichen Tele-kommunikationsdienste erbracht werden,

2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und

3. welche technischen Vorkehrungen oder sonsti-gen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Ver-pflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 getroffenoder geplant sind.

Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz be-treibt, hat der Bundesnetzagentur das Sicherheits-konzept unverzüglich nach der Aufnahme des Netz-betriebs vorzulegen. Wer öffentlich zugängliche Te-lekommunikationsdienste erbringt, kann nach derBereitstellung des Telekommunikationsdienstes vonder Bundesnetzagentur verpflichtet werden, das Si-cherheitskonzept vorzulegen. Mit dem Sicherheits-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/5707

konzept ist eine Erklärung vorzulegen, dass die da-rin aufgezeigten technischen Vorkehrungen undsonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oderunverzüglich umgesetzt werden. Stellt die Bundes-netzagentur im Sicherheitskonzept oder bei dessenUmsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie de-ren unverzügliche Beseitigung verlangen. Sofernsich die dem Sicherheitskonzept zu Grunde liegen-den Gegebenheiten ändern, hat der nach Satz 2oder 3 Verpflichtete das Konzept anzupassen undder Bundesnetzagentur unter Hinweis auf die Ände-rungen erneut vorzulegen. Die Bundesnetzagenturkann die Umsetzung des Sicherheitskonzeptes über-prüfen.“

e) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

„(5) Wer ein öffentliches Telekommunikations-netz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekom-munikationsdienste erbringt, hat der Bundesnetz-agentur eine Sicherheitsverletzung einschließlichStörungen von Telekommunikationsnetzen oder-diensten unverzüglich mitzuteilen, sofern hierdurchbeträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Te-lekommunikationsnetze oder das Erbringen von Te-lekommunikationsdiensten entstehen. Die Bundes-netzagentur kann von dem nach Satz 1 Verpflichte-ten einen detaillierten Bericht über die Sicherheits-verletzung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmenverlangen. Erforderlichenfalls unterrichtet die Bun-desnetzagentur das Bundesamt für Sicherheit in derInformationstechnik, die nationalen Regulierungs-behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-schen Union und die Europäische Agentur für Netz-und Informationssicherheit über die Sicherheitsver-letzungen. Die Bundesnetzagentur kann die Öffent-lichkeit informieren oder die nach Satz 1 Verpflich-teten zu dieser Unterrichtung auffordern, wenn siezu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe derSicherheitsverletzung im öffentlichen Interesseliegt. Die Bundesnetzagentur legt der Kommission,der Europäischen Agentur für Netz- und Informa-tionssicherheit und dem Bundesamt für Sicherheitder Informationstechnik einmal pro Jahr einen zu-sammenfassenden Bericht über die eingegangenenMitteilungen und die ergriffenen Abhilfemaßnah-men vor.

(6) Die Bundesnetzagentur erstellt im Benehmenmit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-tionstechnik und dem Bundesbeauftragten für denDatenschutz und die Informationsfreiheit einen Ka-talog von Sicherheitsanforderungen für das Betrei-ben von Telekommunikations- und Datenverarbei-tungssystemen sowie für die Verarbeitung personen-bezogener Daten als Grundlage für das Sicherheits-konzept nach Absatz 4 und für die zu treffendentechnischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnah-men nach den Absätzen 1 und 2. Sie gibt den Her-stellern, den Verbänden der Betreiber öffentlicherTelekommunikationsnetze und den Verbänden derAnbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-tionsdienste Gelegenheit zur Stellungnahme. DerKatalog wird von der Bundesnetzagentur veröffent-licht.

(7) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dasssich die Betreiber öffentlicher Telekommunikations-netze oder die Anbieter öffentlich zugänglicher Te-lekommunikationsdienste einer Überprüfung durcheine qualifizierte unabhängige Stelle oder eine zu-ständige nationale Behörde unterziehen, in der fest-gestellt wird, ob die Anforderungen nach denAbsätzen 1 bis 3 erfüllt sind. Der nach Satz 1 Ver-pflichtete hat eine Kopie des Überprüfungsberichtsunverzüglich an die Bundesnetzagentur zu übermit-teln. Er trägt die Kosten dieser Überprüfung.“

86. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

㤠109aDatensicherheit

(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikations-dienste erbringt, hat im Fall einer Verletzung des Schut-zes personenbezogener Daten unverzüglich die Bun-desnetzagentur und den Bundesbeauftragten für denDatenschutz und die Informationsfreiheit von der Ver-letzung zu benachrichtigen. Ist anzunehmen, dass durchdie Verletzung des Schutzes personenbezogener DatenTeilnehmer oder andere Personen schwerwiegend in ih-ren Rechten oder schutzwürdigen Interessen beein-trächtigt werden, hat der Anbieter des Telekommunika-tionsdienstes zusätzlich die Betroffenen unverzüglichvon dieser Verletzung zu benachrichtigen. In Fällen, indenen in dem Sicherheitskonzept nachgewiesen wurde,dass die von der Verletzung betroffenen personenbezo-genen Daten durch geeignete technische Vorkehrungengesichert, insbesondere unter Anwendung eines als si-cher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens gespei-chert wurden, ist eine Benachrichtigung nicht erforder-lich. Unabhängig von Satz 3 kann die Bundesnetzagen-tur den Anbieter des Telekommunikationsdienstes unterBerücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligenAuswirkungen der Verletzung des Schutzes personen-bezogener Daten zu einer Benachrichtigung der Betrof-fenen verpflichten.

(2) Die Benachrichtigung an die Betroffenen mussmindestens enthalten

1. die Art der Verletzung des Schutzes personenbezo-gener Daten,

2. Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen weitereInformationen erhältlich sind, und

3. Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche nach-teilige Auswirkungen der Verletzung des Schutzespersonenbezogener Daten begrenzen.

In der Benachrichtigung an die Bundesnetzagentur undden Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dieInformationsfreiheit hat der Anbieter des Telekommu-nikationsdienstes zusätzlich zu den Angaben nachSatz 1 die Folgen der Verletzung des Schutzes perso-nenbezogener Daten und die beabsichtigten oder ergrif-fenen Maßnahmen darzulegen.

(3) Die Anbieter der Telekommunikationsdienste ha-ben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes per-sonenbezogener Daten zu führen, das Angaben zu Fol-gendem enthält:

1. zu den Umständen der Verletzungen,

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Drucksache 17/5707 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. zu den Auswirkungen der Verletzungen und

3. zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

Diese Angaben müssen ausreichend sein, um der Bun-desnetzagentur und dem Bundesbeauftragten für denDatenschutz und die Informationsfreiheit die Prüfungzu ermöglichen, ob die Bestimmungen der Absätze 1und 2 eingehalten wurden. Das Verzeichnis enthält nurdie zu diesem Zweck erforderlichen Informationen undmuss nicht Verletzungen berücksichtigen, die mehr alsfünf Jahre zurückliegen.

(4) Vorbehaltlich technischer Durchführungsmaß-nahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 4Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG kann die Bundes-netzagentur Leitlinien vorgeben bezüglich des Formats,der Verfahrensweise und der Umstände, unter deneneine Benachrichtigung über eine Verletzung des Schut-zes personenbezogener Daten erforderlich ist.“

87. In § 112 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 39des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter„§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes“ ersetzt.

88. § 115 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 113a,“ gestri-chen, die Angabe „§ 108 Abs. 2“ durch die Angabe„§ 108 Absatz 3“ und die Angabe „§ 108 Abs. 3“durch die Angabe „§ 108 Absatz 4“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „den §§ 109, 112Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 oder § 114Abs. 1“ durch die Wörter „§ 109, 109a, 112Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 oder § 114Absatz 1“ ersetzt.

89. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Nummer 2und 4“ ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort „Frequenznutzungspla-nes“ durch das Wort „Frequenzplanes“ ersetzt.

90. In § 122 Absatz 1 werden nach dem Wort „Marktdaten“die Wörter „einschließlich der Entwicklung und Höheder Endnutzertarife der Dienste nach § 78 Absatz 2, dieentweder von nach den §§ 81 bis 87 verpflichteten Un-ternehmen oder auf dem Markt erbracht werden, undderen Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisenund Einkommen,“ eingefügt.

91. § 123 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 123Zusammenarbeit mit anderen Behörden

auf nationaler Ebene“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und 62Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundes-netzagentur im Einvernehmen mit dem Bundes-kartellamt.“

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Teil 2 Ab-schnitt 2 bis 5“ die Wörter „oder § 77a Absatz 1und 2“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 82 desEG-Vertrages“ durch die Wörter „Artikel 102des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-päischen Union“ ersetzt.

dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Gesetzes“ dieWörter „, auch beim Erlass von Verwaltungs-vorschriften,“ eingefügt.

92. Nach § 123 werden die folgenden §§ 123a und 123beingefügt:

„§ 123aZusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene

der Europäischen Union

(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationa-len Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, derKommission und dem GEREK auf transparente Weisezusammen, um eine einheitliche Anwendung der Be-stimmungen der Richtlinie 2002/21/EG und der Einzel-richtlinien zu gewährleisten. Sie arbeitet insbesonderemit der Kommission und dem GEREK bei der Ermitt-lung der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigungbestimmter Situationen auf dem Markt am besten ge-eignet sind.

(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele desGEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordi-nierung und mehr Kohärenz.

(3) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahrneh-mung ihrer Aufgaben weitestgehend den Empfehlun-gen Rechnung, die die Kommission nach Artikel 19Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2002/21/EG erlässt. Be-schließt die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine sol-che Empfehlung zu halten, so teilt sie dies der Kommis-sion unter Angabe ihrer Gründe mit.

§ 123bBereitstellung von Informationen

(1) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission aufderen begründeten Antrag nach Artikel 5 Absatz 2 derRichtlinie 2002/21/EG hin die Informationen zur Verfü-gung, die die Kommission benötigt, um ihre Aufgabenauf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise derEuropäischen Union wahrzunehmen. Beziehen sich diebereitgestellten Informationen auf Informationen, diezuvor von Unternehmen auf Anforderung der Bundes-netzagentur bereitgestellt wurden, so werden die Unter-nehmen hiervon unterrichtet.

(2) Die Bundesnetzagentur kann ihr übermittelte In-formationen der nationalen Regulierungsbehörde einesanderen Mitgliedstaats auf deren begründeten Antraghin zur Verfügung stellen, soweit dies erforderlich ist,damit diese nationale Regulierungsbehörde ihre Ver-pflichtungen aus dem Recht der Europäischen Unionerfüllen kann.

(3) Im Rahmen des Informationsaustausches nachden Absätzen 1 und 2 stellt die Bundesnetzagentur einevertrauliche Behandlung aller Informationen sicher, dievon der nationalen Regulierungsbehörde eines anderenMitgliedstaats oder von dem Unternehmen, das die In-

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formationen an die Bundesnetzagentur übermittelt hat,nach den Vorschriften des Rechts der EuropäischenUnion und den einzelstaatlichen Vorschriften über dasGeschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen werden.

(4) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet im Rahmender Bereitstellung von Informationen an die Kommis-sion, an nationale Regulierungsbehörden anderer Mit-gliedstaaten, an das GEREK und an das Büro desGEREK vertrauliche Informationen. Sie kann bei derKommission beantragen, dass die Informationen, diesie der Kommission bereitstellt, Behörden anderer Mit-gliedstaaten nicht zur Verfügung gestellt werden. DerAntrag ist zu begründen.“

93. In § 126 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen inder Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie2002/21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32)“ gestrichen.

94. Dem § 127 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bundesnetzagentur kann von den nach Absatz 1 inder Telekommunikation tätigen Unternehmen insbeson-dere Auskünfte über künftige Netz- und Diensteent-wicklungen verlangen, wenn diese Entwicklungen sichauf Dienste auf Vorleistungsebene auswirken können,die die Unternehmen Wettbewerbern zugänglich ma-chen. Die Bundesnetzagentur kann ferner von Unter-nehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleis-tungsmärkten verlangen, Rechnungslegungsdaten zuden mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen End-nutzermärkten vorzulegen.“

95. § 132 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 55 Abs. 9,der §§ 61, 62 und 81“ durch die Wörter „§ 55Absatz 10, der §§ 61, 62, 77a Absatz 1 und 2 unddes § 81“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 9“ durchdie Angabe „§ 55 Absatz 10“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3Nummer 2 und 4“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20,21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1“ durch die Angabe„§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2“ er-setzt.

96. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtun-gen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Geset-zes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öf-fentliche Telekommunikationsnetze betreiben oderöffentlich zugängliche Telekommunikationsdiensteanbieten, oder zwischen diesen und anderen Unter-nehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschal-tungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder aufGrund dieses Gesetzes zugute kommen, trifft die Be-schlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders

geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörungder Beteiligten eine verbindliche Entscheidung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Regulierungsbe-hörde von mindestens zwei Mitgliedstaaten“durch die Wörter „Regulierungsbehörden vonmehr als einem Mitgliedstaat“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbe-reich der Bundesnetzagentur, so koordiniert sieihre Maßnahmen mit den zuständigen nationa-len Regulierungsbehörden der anderen betroffe-nen Mitgliedstaaten.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei Streitigkeiten nach Absatz 2 kann dieBundesnetzagentur das GEREK beratend hinzuzie-hen, um die Streitigkeit im Einklang mit den in § 2genannten Zielen dauerhaft beizulegen. Sie kanndas GEREK um eine Stellungnahme zu der Frageersuchen, welche Maßnahmen zur Streitbeilegungzu ergreifen sind. Hat die Bundesnetzagentur oderdie zuständige nationale Regulierungsbehörde einesanderen betroffenen Mitgliedstaats das GEREK umeine Stellungnahme ersucht, so trifft die Beschluss-kammer ihre Entscheidung nicht, bevor das GEREKseine Stellungnahme abgegeben hat. § 130 bleibthiervon unberührt.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

97. § 137 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-schwerde“ die Wörter „nach der Verwaltungsge-richtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungs-gesetz“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 138 Abs. 3“durch die Angabe „§ 138 Absatz 4“ ersetzt.

98. § 138 wird wie folgt gefasst:

㤠138Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur

(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, dieÜbermittlung elektronischer Dokumente oder die Ertei-lung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durchdie Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz 1 der Verwal-tungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden,dass anstelle des Rechts der obersten Aufsichtsbehördenach § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-ordnung, die Vorlage zu verweigern, das Recht derBundesnetzagentur tritt, die Unterlagen als geheim-haltungsbedürftig zu kennzeichnen. Das Gericht derHauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren Geheim-haltungsinteresse durch die Offenlegung der Unter-lagen im Hauptsacheverfahren berührt werden könnte,darüber, dass die Unterlagen vorgelegt worden sind.

(2) Das Gericht der Hauptsache entscheidet auf An-trag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteressean den vorgelegten Unterlagen geltend macht, durchBeschluss, inwieweit die §§ 100 und 108 Absatz 1Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnungauf die Entscheidung in der Hauptsache anzuwenden

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Drucksache 17/5707 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sind. Die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungs-gerichtsordnung sind auszuschließen, soweit nach Ab-wägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteressedas Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehörauch unter Beachtung des Rechts auf effektivenRechtsschutz überwiegt. Insoweit dürfen die Entschei-dungsgründe im Hauptsacheverfahren die Art und denInhalt der geheim gehaltenen Unterlagen nicht erken-nen lassen. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Ge-heimhaltung verpflichtet.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalbeines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Be-teiligten, deren Geheimhaltungsinteressen durch dieOffenlegung der Unterlagen berührt werden könnten,über die Vorlage der Unterlagen durch die Bundes-netzagentur unterrichtet hat. In diesem Verfahren ist§ 100 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzu-wenden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.

(4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgerichtgegeben. Über die Beschwerde entscheidet der fürdie Hauptsache zuständige Revisionssenat. Absatz 2Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.“

99. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:

㤠138aInformationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihreEntscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die fol-genden Informationen:

1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der einge-legten Rechtsbehelfe,

2. die Dauer der Verfahren und

3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigenRechtsschutz.

Sie stellt diese Informationen der Kommission unddem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Ver-fügung.“

100. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 werdendie Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durchdie Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet dasBundesministerium für Wirtschaft und Technolo-gie vorab über die wesentlichen Inhalte geplanterSitzungen in europäischen und internationalenGremien. Sie fasst die wesentlichen Ergebnisseund Schlussfolgerungen der Sitzungen zusammenund übermittelt sie unverzüglich an das Bundesmi-nisterium für Wirtschaft und Technologie. Bei Auf-gaben, die die Bundesnetzagentur nach Absatz 1Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, findendie Sätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit zwin-gende Vorschriften die vertrauliche Behandlungvon Informationen fordern.“

101. § 142 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „Rufnummern“durch das Wort „Nummern“ ersetzt.

bb) In Nummer 8 werden die Wörter „über Zu-sammenschaltungsverpflichtungen und Zu-gangsanordnungen“ durch die Wörter „der Zu-gangsregulierung“ und wird die Angabe „§ 23Abs. 1 und 6“ durch die Angabe „§ 23“ er-setzt.

cc) Nummer 10 wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10und der Punkt wird am Ende durch einKomma ersetzt.

ee) Nach Nummer 10 wird die folgende Num-mer 11 eingefügt:

„11. Entscheidungen über sonstige Streitigkei-ten zwischen Unternehmen nach § 133.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden, vor-behaltlich der Regelung in Absatz 4, zur Deckungdes Verwaltungsaufwandes erhoben. Zur Ermitt-lung des Verwaltungsaufwandes sind die Kosten,die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen alsEinzel- und Gemeinkosten zurechenbar und an-satzfähig sind, insbesondere Personal- und Sach-kosten sowie kalkulatorische Kosten zu Grunde zulegen.“

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4eingefügt:

„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie wird ermächtigt, im Einvernehmenmit dem Bundesministerium der Finanzen durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf,

1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nachAbsatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhe-benden Gebühren näher zu bestimmen und da-bei feste Sätze auch in Form von Gebührennach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzuse-hen,

2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebührenanzuordnen,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 bis 11das Verfahren zur Ermittlung des Gegenstands-wertes näher zu bestimmen und

4. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsauf-wandes nach Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-nologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durchRechtsverordnung unter Sicherstellung der Einver-nehmensregelung auf die Bundesnetzagentur über-tragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetz-agentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedür-fen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/5707

rium für Wirtschaft und Technologie und mit demBundesministerium der Finanzen.

(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann dieGebühr für Entscheidungen über die Zuteilungennach Absatz 1 Nummer 1 und 2 so festgesetzt wer-den, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nut-zung und eine den Zielen dieses Gesetzes ver-pflichtete effiziente Verwendung dieser Güter si-cherstellt. Absatz 2 Satz 1 und 2 findet keine An-wendung, wenn Nummern oder Frequenzen vonaußerordentlichem wirtschaftlichem Wert durchwettbewerbsorientierte oder vergleichende Aus-wahlverfahren vergeben werden sowie wenn einerder Fälle des Absatzes 1 Nummer 8 bis 11 vor-liegt.“

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-sätze 5 und 6.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die An-gabe „§ 61 Abs. 5“ wird durch die Angabe „§ 61Absatz 4“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

102. § 143 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 oder § 11 desGesetzes über die elektromagnetische Verträglich-keit von Geräten vom 18. September 1998(BGBl. I S. 2882)“ durch die Wörter „§ 17 oder§ 19 des Gesetzes über die elektromagnetischeVerträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Fe-bruar 2008 (BGBl. I S. 220)“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die Bei-tragssätze“ die Wörter „, die Beitragskalkula-tion“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagen-tur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedür-fen des Einvernehmens mit dem Bundesminis-terium für Wirtschaft und Technologie und mitdem Bundesministerium der Finanzen.“

103. In § 148 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort„Sendeanlage“ die Wörter „oder eine sonstige Tele-kommunikationsanlage“ eingefügt.

104. § 149 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach der Angabe„§ 20“ die Wörter „Absatz 1, 2 oderAbsatz 3 Satz 1“ eingefügt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) § 46 Absatz 9 Satz 1, § 67 Absatz 1Satz 1, 2, 6 oder 7 oder § 109 Ab-satz 4 Satz 3 oder Satz 5,“.

ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 127Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 127

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3“ersetzt.

bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1“durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 Satz 1,Absatz 2 Satz 2 zweiter Fall“ ersetzt.

dd) Nach Nummer 7 werden die folgenden neuenNummern 7a bis 7d eingefügt:

„7a. entgegen § 43a Absatz 1 Satz 1 eine In-formation nicht, nicht richtig oder nichtvollständig zur Verfügung stellt,

7b. entgegen § 45k Absatz 1 Satz 1 eineLeistung ganz oder teilweise verweigert,

7c. einer Rechtsverordnung nach

a) § 45n Absatz 1 oder § 45o Absatz 2oder Absatz 4 oder

b) § 45o Absatz 3 Satz 1

oder einer vollziehbaren Anordnung aufGrund einer solchen Rechtsverordnungzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-nung für einen bestimmten Tatbestandauf diese Bußgeldvorschrift verweist,

7d. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, auch inVerbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt,dass die Leistung beim Anbieterwechselgegenüber dem Teilnehmer nicht unter-brochen wird,

7e. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 den Tele-kommunikationsdienst unterbricht,“.

ee) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1Satz 1“ durch die Wörter „§ 56 Absatz 2Satz 1“ ersetzt.

ff) Nach Nummer 13h werden folgende neueNummern 13i und 13j eingefügt:

„13i. entgegen § 66g Absatz 1 eine Warte-schleife einsetzt,

13j. entgegen § 66 g Absatz 2 nicht sicher-stellt, dass der Anrufende informiertwird,“.

gg) Die bisherige Nummer 13i wird die neueNummer 13k und die Angabe „§ 66i Abs. 1Satz 2“ wird durch die Wörter „§ 66j Absatz 1Satz 2“ ersetzt.

hh) Die bisherige Nummer 13j wird durch die fol-genden neuen Nummern 13l bis 13o ersetzt:

„13l. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 1 nicht si-cherstellt, dass eine vollständige Ruf-nummer übermittelt und gekennzeichnetwird,

13m. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 3 eineRufnummer oder eine Nummer fürKurzwahl-Sprachdienste übermittelt,

13n. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 4 eineübermittelte Rufnummer verändert,

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Drucksache 17/5707 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

13o. entgegen § 66k Absatz 2 eine Rufnum-mer oder eine Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt oder übermit-telt,“.

ii) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Sen-deanlage“ die Wörter „oder eine sonstige Tele-kommunikationsanlage“ eingefügt.

jj) In Nummer 17b wird die Angabe „§ 98 Abs. 1Satz 3“ durch die Wörter „§ 98 Absatz 1Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5,“ ersetzt.

kk) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1, auch inVerbindung mit Absatz 2, nicht sicher-stellt, dass eine unentgeltliche Notrufver-bindung möglich ist,“.

ll) Nach Nummer 19 wird folgende neueNummer 19a eingefügt:

„19a. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 2, auch inVerbindung mit Absatz 2 oder einerRechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eineNotrufverbindung hergestellt wird,“.

mm) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

„20. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 3, auch inVerbindung mit Absatz 2 oder einerRechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1Nummer 3, nicht sicherstellt, dass dieRufnummer des Anschlusses übermitteltwird oder die dort genannten Daten über-mittelt oder bereitgestellt werden,“.

nn) In Nummer 21 werden die Wörter „§ 109Abs. 3 Satz 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 109Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6“ ersetzt.

oo) Nach Nummer 21 werden die folgenden neuenNummern 21a bis 21c eingefügt:

„21a. entgegen § 109 Absatz 5 Satz 1 eineMitteilung nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig macht,

21b. entgegen § 109a Absatz 1 Satz 1 oderSatz 2 die Bundesnetzagentur, den Be-auftragten für den Datenschutz und dieInformationssicherheit oder einen Be-troffenen nicht, nicht richtig, nicht voll-ständig oder nicht rechtzeitig benach-richtigt,

21c. entgegen § 109a Absatz 3 Satz 1 dasdort genannte Verzeichnis nicht, nichtrichtig oder nicht vollständig führt, “.

pp) In Nummer 34 wird nach dem Wort „übermit-telt“ das Komma durch das Wort „oder“ er-setzt.

qq) In Nummer 35 werden die Wörter „, auch inVerbindung mit § 113b Satz 2,“ gestrichen undwird nach dem Wort „wahrt“ das Kommadurch einen Punkt ersetzt.

rr) Die Nummern 36 bis 39 werden aufgehoben.

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen dieVerordnung (EG) Nr. 717/2007 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 überdas Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen inder Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32),die durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl.L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert worden ist,verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Be-treiber des Heimatnetzes eines Roamingkundenein höheres durchschnittliches Großkundenent-gelt als das in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 ge-nannte Entgelt berechnet,

2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden fürdie Abwicklung eines regulierten Roamingan-rufs ein höheres Endkundenentgelt als das inArtikel 4 Absatz 2 Satz 3 genannte Entgelt be-rechnet,

3. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Be-treiber des Heimatnetzes eines Roamingkundenfür die Abwicklung einer aus dem betreffendenbesuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht ein höheres als das inArtikel 4a Absatz 1 genannte Großkundenent-gelt berechnet,

4. als Heimatanbieter eines Roamingkunden fürdie Abwicklung einer vom Kunden versendetenSMS-Roamingnachricht ein höheres Endkun-denentgelt als das in Artikel 4b Absatz 2 ge-nannte Entgelt berechnet,

5. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Be-treiber des Heimatnetzes eines Roamingkundenfür die Abwicklung regulierter Datenroaming-netze über das betreffende besuchte Netz einhöheres durchschnittliches Großkundenentgeltals das in Artikel 6a Absatz 4 Buchstabe aSatz 1 genannte Entgelt berechnet oder

6. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 eine Infor-mation nicht, nicht richtig, nicht vollständigoder nicht rechtzeitig übermittelt.“

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen desAbsatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6,10, 22, 27 und 31 mit einer Geldbuße bis zu fünf-hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1Nummer 7b Buchstabe b, Nummer 16, 17, 17a, 18,26, 29, 30a und 34 mit einer Geldbuße bis zu drei-hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 7a , 7b Buch-stabe a, Nummer 7c und 7d, 12, 13 bis 13b, 13dbis 13o, 15, 17c, 19, 19a, 20, 21, 21b und 30 sowiedes Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit einer Geld-buße bis zu einhunderttausend Euro, in den Fällendes Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9, 11, 17b, 21a, 21c,23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-tausend Euro und in den übrigen Fällen des

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/5707

Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausendEuro geahndet werden.“

105. § 150 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4a wird Absatz 5.

b) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkrafttretenvon § 66g nur eingesetzt werden, wenn eine derfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Ruf-nummer,

2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Ruf-nummer,

3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mo-bile Dienste (015, 016 oder 017),

4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung,

5. der Angerufene trägt die Kosten des Anrufs fürdie Dauer der Warteschleife, soweit es sichnicht um Kosten handelt, die bei Anrufen ausdem Ausland für die Herstellung der Verbin-dung im Ausland entstehen, oder

6. unabhängig von der vom Angerufenen verwen-deten Rufnummer oder der grundsätzlichen Ta-rifierung des Anrufs sind mindestens zwei Mi-nuten der Verbindung ab Rufaufbau für den An-rufer kostenfrei; wird die Warteschleife inner-halb dieser Zeit durch Bearbeitung beendet,endet die Kostenfreiheit ab dem Zeitpunkt derBearbeitung.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig entgegen Satz 1 Warteschleifen einsetzt.Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbußebis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, dender Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat,übersteigen. Reicht der in Satz 4 genannte Betraghierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.

d) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bundesnetzagentur überprüft auf Antrag derInhaber von Frequenznutzungsrechten, die vordem 26. Mai 2011 zugeteilt wurden und für einenZeitraum von mindestens fünf Jahren ab diesemZeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob Beschrän-kungen der Nutzungsrechte, die über die in § 53Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hin-ausgehen, aufrechterhalten oder aufgehoben wer-den. Dem Antragsteller ist vor der EntscheidungGelegenheit zu geben, den Antrag zurückzuzie-hen.“

e) In Absatz 9 werden die Wörter „diesem Gesetz“durch die Wörter „dem Telekommunikationsgesetzvom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190)“ ersetzt.

f) Absatz 9a wird aufgehoben.

g) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 10.

h) Absatz 12b wird aufgehoben.

i) Die Absätze 13 und 14 werden die Absätze 11 und12.

106. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 24 Absatz 2Satz 2, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 2 Satz 2, § 29Absatz 3 Satz 1, § 62 Absatz 2 Nummer 5 und § 69Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ jeweilsdurch die Angabe „§ 2“ ersetzt.

107. Es werden ersetzt:

a) in § 7 Nummer 1 und 2, § 44a Satz 1, § 45aAbsatz 1, 2 und 3 Satz 1, §§ 45b, 45e Absatz 1Satz 1, § 45g Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, 1und 3, § 45i Absatz 3 Satz 1 und 2, § 45j Absatz 1Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 2, § 86 Absatz 1 Satz 1,§ 127 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1,§ 134 Absatz 2 Nummer 2 die Wörter „Telekom-munikationsdiensten für die Öffentlichkeit“ jeweilsdurch die Wörter „öffentlich zugänglichen Tele-kommunikationsdiensten“,

b) in § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Satzteil vor Nummer 1,§ 47 Absatz 1 Satz 1, § 110 Absatz 1 Satz 1 Satz-teil vor Nummer 1 und Satz 2, § 112 Absatz 1Satz 1, § 114 Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Tele-kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit“ je-weils durch die Wörter „öffentlich zugängliche Te-lekommunikationsdienste“ und

c) in § 45l Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Telekommu-nikationsdienst für die Öffentlichkeit“ durch dieWörter „öffentlich zugänglichen Telekommunika-tionsdienst“.

Artikel 2

Änderung der Verordnung überNotrufverbindungen

Auf Grund des § 108 Absatz 3 des Telekommunikations-gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletztdurch Artikel 1 Nummer 84 des Gesetzes zur Änderung te-lekommunikationsrechtlicher Regelungen vom … (BGBl. IS. …) geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-rium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mitdem Bundesministerium des Innern und dem Bundesminis-terium für Arbeit und Soziales:

Die Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März2009 (BGBl. I S. 481) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

,§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. „Einzugsgebiet“ der aus einem oder mehreren Not-rufursprungsbereichen bestehende örtliche Zustän-digkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;

2. „Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zustän-dige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;

3. „Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufabfra-gestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je nach

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Drucksache 17/5707 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

technischer Ausgestaltung ausschließlich genutztwird für die Entgegennahme

a) von Notrufverbindungen einschließlich der zuge-hörigen Daten oder

b) der den Notruf begleitenden Daten;

4. „Notrufcodierung“ die Nummer mit mindestens einervon den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexadezimalenZiffer, mit der in öffentlichen Telefonnetzen ein Not-rufanschluss adressiert wird;

5. „Notrufursprungsbereich“ das geografisch zusam-menhängende Gebiet, aus dem alle unter der Notruf-nummer 110 oder 112 eingeleiteten Notrufverbindun-gen aus einem Telekommunikationsnetz zum selbender jeweiligen Notrufnummer zugeordneten Not-rufanschluss gelenkt werden;

6. „Notrufverbindung“ die Telefon- oder Telefaxverbin-dung, die zu einem Notrufanschluss über einen öf-fentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst fürdas Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zueiner oder mehreren Nummern des nationalen Tele-fonnummernplans aufgebaut wird; die Telefon- oderTelefaxverbindung wird eingeleitet durch Wahl einerNotrufnummer oder durch Aussenden einer in dentechnischen Standards für die Gestaltung von Tele-kommunikationsnetzen ausschließlich für Notrufvorgesehenen Signalisierungsinformation, wobei dasEndgerät zum Aussenden der Notrufnummer oderder entsprechenden Signalisierungsinformation ver-anlasst wird durch

a) Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntas-ten,

b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgese-henen Taste oder Tastenkombination oder

c) einen entsprechenden Auslösemechanismus;

7. „Telefondiensteanbieter“ wer öffentlich zugänglicheTelekommunikationsdienste für das Führen von aus-gehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehrerenNummern des nationalen Telefonrufnummernplanserbringt.‘

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behör-den legen die Notrufabfragestellen mit ihren Ein-zugsgebieten und Notrufursprungsbereichen so-wie die jeweiligen Ersatz-Notrufabfragestellenim Benehmen mit den betroffenen Netzbetrei-bern fest; dabei sollen die Grenzen der Notrufur-sprungsbereiche nach Möglichkeit so festgelegtwerden, dass einerseits nicht unnötig feine Un-terteilungen der gewachsenen Struktur der Teil-nehmernetze erforderlich werden, andererseitsaber die Standorte der Notrufenden so genau wiemöglich den Notrufanschlüssen der örtlich zu-ständigen Notrufabfragestelle zugeordnet wer-den.“

bb) In Satz 2 werden das Wort „Einzugsgebiete“durch das Wort „Notrufursprungsbereiche“ unddie Angabe „§ 108 Abs. 3“ durch die Angabe„§ 108 Absatz 4“ ersetzt.

cc) In den Sätzen 3, 5 und 6 wird jeweils das Wort„Einzugsgebiete“ durch das Wort „Notrufur-sprungsbereiche“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Notruf-ursprungsbereich und jeder Notrufabfragestelle jeeine eindeutige Kennzeichnung zu und legt für jedenNotrufanschluss eine Notrufcodierung fest. Sie stelltdie ihr übermittelten Informationen sowie die von ihrvergebenen Kennzeichnungen und festgelegten Not-rufcodierungen unverzüglich in einem Verzeichnisbereit, das von den betroffenen Netzbetreibern undTelefondiensteanbietern sowie von den nach Ab-satz 1 zuständigen Behörden und den von diesen be-nannten Notrufabfragestellen abgerufen werdenkann, und veröffentlicht einen Hinweis auf die Ab-rufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeichnisist gegen unberechtigte Zugriffe und unbefugte Ver-änderungen zu sichern.“

c) In Absatz 3 wird das Wort „Telefondienste“ durch dieWörter „Telekommunikationsdienste für das Führenvon ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer odermehreren Nummern des nationalen Telefonnum-mernplans“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Forderung aus § 108 Absatz 1 Satz 1 desTelekommunikationsgesetzes nach unentgeltlicherBereitstellung von Notrufverbindungen schließt ein,dass Notrufe auch ohne Verwendung eines Zahlungs-mittels möglich sein müssen; Absatz 8 Nummer 1bleibt unberührt.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird wiefolgt gefasst:

„(2) Die an der Herstellung einer Notrufverbin-dung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbe-treiber haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindun-gen unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufab-fragestelle mit der für den jeweiligen Telefondienstüblichen Sprachqualität hergestellt werden. In Fällenvon Telefaxverbindungen tritt an die Stelle der übli-chen Sprachqualität die übliche Übertragungsquali-tät. Der Telefondiensteanbieter, der den unter einerNotrufnummer geäußerten Verbindungswunsch einesNutzers entgegennimmt, hat der Verbindung die nach§ 3 Absatz 2 festgelegte Notrufcodierung der örtlichzuständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen. Maß-geblich für die Ermittlung der örtlich zuständigenNotrufabfragestelle ist der vom Telekommunika-tionsnetz festgestellte Standort des Endgerätes, vondem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung derNotrufverbindung); dabei sind die nach § 3 festgeleg-ten Notrufursprungsbereiche zu beachten. In Fällen,in denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetrei-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/5707

ber unterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter beiden beteiligten Zugangsanbietern oder Netzbetrei-bern auf technischem Weg unverzüglich Informatio-nen über diesen Standort anzufordern; die techni-schen Schnittstellen, über die diese Informationenangefordert werden, sind durch angemessene Maß-nahmen gegen Missbrauch zu sichern. Auf dieserGrundlage sind

1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermittelnund

2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen.

Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit derStandortfeststellung werden in der TechnischenRichtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung technolo-gischer Gegebenheiten und des Stands der Technikfestgelegt.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1wird wie folgt gefasst:

„(3) Die an der Herstellung einer Notrufverbin-dung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbe-treiber haben Notrufverbindungen im Rahmen dertechnischen Möglichkeiten jederzeit und unabhängigdavon herzustellen, in welchem Netz oder bei wel-chem Telefondiensteanbieter die Notrufverbindungenihren Ursprung haben.“

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4und 5 und werden wie folgt gefasst:

„(4) Der Telefondiensteanbieter, der den unter ei-ner Notrufnummer geäußerten Verbindungswunscheines Teilnehmers entgegennimmt, hat der Notrufab-fragestelle als Teil der Notrufverbindung

1. die Rufnummer des Anschlusses zu übermitteln,von dem die Notrufverbindung ausgeht, auchwenn die Anzeige der Rufnummer im Einzelfalloder dauernd ausgeschlossen ist (§ 102 Absatz 8des Telekommunikationsgesetzes),

2. Angaben zum Standort des Endgerätes zu über-mitteln oder bereitzustellen, von dem die Not-rufverbindung ausgeht, auch wenn die Übermitt-lung von Angaben zum Standort im Einzelfalloder dauernd ausgeschlossen ist (§ 98 Absatz 3des Telekommunikationsgesetzes), und

3. seine Anbieterkennung zu übermitteln.

Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligtenDiensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass dieseDaten an die Notrufabfragestelle übermittelt werden.Die technischen Verfahren für die Übermittlung oderBereitstellung dieser Daten werden in der Techni-schen Richtlinie nach § 6 festgelegt.

(5) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereichdie Notrufverbindung ihren Ursprung hat, hat sicher-zustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge „110“ oder„112“, der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einerVerbindung zu einer Notrufabfragestelle führt. Diesgilt nicht für das Voranstellen von Kennzahlen zurBetreiberauswahl. Eine Notrufverbindung ist unge-achtet der Notrufnummer folgender Ziffern un-verzüglich zu der zuständigen Notrufabfragestelle

herzustellen. Die an der Herstellung einer Notrufver-bindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netz-betreiber haben sicherzustellen, dass Notrufverbin-dungen mit einem vom Netz festgestellten Ursprungim Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inlandhergestellt oder weitergeleitet werden.“

e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6und 7.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird wiefolgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1. Notrufverbindungen von Mobiltelefonenohne Mobilfunkkarte sind nicht zulässig.

2. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rah-men von Nummer 1 sicherzustellen, dassauch für Teilnehmer anderer Mobilfunk-netze Notrufverbindungen unter der europa-einheitlichen Notrufnummer 112 von jedemin seinem Netz technisch verwendbarenMobiltelefon möglich sind. Dies gilt nicht,wenn die Mobilfunkkarte beim Einbu-chungsversuch als ungültig bewertet wird.Die Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1Nummer 1 besteht für einen Mobilfunknetz-betreiber nur, wenn die Mobilfunkkarte inseinem Netz eingebucht ist.

3. Für die Bestimmung der örtlich zuständigenNotrufabfragestelle im Sinne des Absatzes 2Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz festge-stellte Ursprung der Notrufverbindung beiVerbindungsbeginn maßgebend. Der Ur-sprung der Notrufverbindung ist mit min-destens der Genauigkeit zu ermitteln, diedem Stand der Technik kommerziell genutz-ter Lokalisierungsdienste entspricht. So-lange es dem Stand der Technik entspricht,hat der Mobilfunknetzbetreiber zumindestdie Funkzelle zu Grunde zu legen. In denFällen des Satzes 3 hat der Mobilfunknetz-betreiber als Standortangabe die Bezeich-nung der Funkzelle anzugeben. Er hat da-rüber hinaus entweder die geografischenKoordinaten des Standortes des die Funk-zelle versorgenden Mobilfunksenders unddessen Hauptabstrahlrichtung oder die geo-grafischen Koordinaten des Zellenschwer-punktes anzugeben. Zu den Angaben nachSatz 4 hat der Mobilfunknetzbetreiber denNotrufabfragestellen aktuelle Informatio-nen bereitzustellen, die für die Umsetzungvon Funkzellenbezeichnungen in geografi-sche Angaben erforderlich sind; zu den In-formationen nach Satz 5 sollen ergänzendeAngaben zur Zellengröße und Zellenformbereitgestellt werden.“

bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden dieNummern 4 und 5.

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Drucksache 17/5707 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dd) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter„(Absatz 4 Satz 3)“ durch die Wörter „(Absatz 5Satz 3)“ ersetzt.

ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Abweichend von Absatz 6 ist das automati-sche Herstellen einer Notrufverbindung un-ter der Notrufnummer 112 auch ohne unmit-telbares Tätigwerden eines Menschen mit-tels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugeninstallierter Einrichtungen (E-Call) zuläs-sig.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. die Betriebsbereitschaft dieser Anschlüsseständig zu überwachen und sicherzustellensowie diese Anschlüsse so zu gestalten, dassder Notrufabfragestelle neben den zu über-tragenden Telefon- oder Telefaxsignalenauch die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 undAbsatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 übermit-telt werden;

2. diese Anschlüsse unter den von der Bundes-netzagentur nach § 3 Absatz 2 Satz 1 vorge-gebenen Notrufcodierungen erreichbar zumachen;“.

bb) Nummer 7 wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Umleitung von Notrufverbindungen nachSatz 1 Nummer 5 und 6 sind der Ersatznotrufab-fragestelle auch die zugehörigen Daten nach § 4Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2oder 4 zu übermitteln.“

6. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7 und 8Nummer 3 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 undSatz 2 legt die Bundesnetzagentur in der TechnischenRichtlinie nach § 108 Absatz 4 des Telekommunika-tionsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genanntenVorgaben fest.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genom-mene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach§ 78 Absatz 2 Nummer 5 des Telekommunikations-gesetzes, die Notrufverbindungen mit der Notruf-nummer 112 oder 110 aufbauen können, dürfen biszum 31. Dezember 2013 betrieben werden.“

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einzugsgebiete“die Wörter „und Notrufursprungsbereiche“ einge-fügt.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Nr. 2“durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2“ersetzt.

e) Absatz 7 wird aufgehoben.

Artikel 3

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologiekann den Wortlaut des Telekommunikationsgesetzes in deram 1. Januar 2012 geltenden Fassung im Bundesgesetzblattbekannt machen.

Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tagnach der Verkündung in Kraft. Die §§ 66a, 66b und 66c sindmit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45nAbsatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 und § 45dAbsatz 2 ist mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach§ 45o Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 nichtmehr anzuwenden. § 150 Absatz 7 tritt am ersten Tag desvierten, § 46 Absatz 1 Satz 3 tritt am ersten Tag des siebten,die §§ 66g, 66 h Nummer 8 und § 149 Absatz 1 Num-mer 13i und 13j treten am ersten Tag des dreizehnten auf dieVerkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats inKraft.

(3) Artikel 2 tritt am … [einsetzen: Datum des zweitenTages des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgendenKalendertages] in Kraft.

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Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Europäisches Recht

Der europäische Rechtsrahmen zur Telekommunikationwurde umfassend überarbeitet (sog. TK-Review). Ende2009 traten die folgenden Änderungsrichtlinien in Kraft:

● Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337vom 18.12.2009, S. 37) (sog. Änderungsrichtlinie Bes-sere Regulierung);

● Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337vom 18.12.2009, S. 11) (sog. ÄnderungsrichtlinieRechte der Bürger).

Sie sind bis zum 25. Mai 2011 in nationales Recht umzuset-zen.

Durch diese Richtlinien werden folgende Richtlinien ge-ändert:

● Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamenRechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetzeund -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom24.4.2002, S. 33);

● Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigungelektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Ge-nehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002,S. 21);

● Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elek-tronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigenEinrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zu-gangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7);

● Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienstund Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikations-netzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L108 vom 24.4.2002, S. 51);

● Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung per-sonenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphärein der elektronischen Kommunikation (Datenschutz-richtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L201 vom 31.7.2002, S. 37).

Erklärtes Ziel der Richtlinienänderungen ist es zum einen,im Interesse der Verbraucher und der Wirtschaft die Wettbe-werbsentwicklung im europäischen Binnenmarkt zu stär-ken. Unter Bezugnahme auf die Lissabon-Strategie und mitBlick auf die immense wirtschafts- und gesellschaftspoliti-sche Bedeutung einer flächendeckenden Breitbandversor-gung sollen zudem Anreize für Investitionen in neue Hoch-geschwindigkeitsnetze geschaffen und nachhaltige Investi-tionen in die Entwicklung neuer Netze gefördert werden.Hierzu soll unter anderem die Planungssicherheit für inves-

tierende Unternehmen verbessert und der Zugang der Unter-nehmen zu Infrastrukturen durch Informationspflichten überArt, Verfügbarkeit und geografische Lage der Infrastruktu-ren verbessert werden. Dem Ziel der Wettbewerbsförderungdient auch die flexiblere und technologieneutrale Ausgestal-tung der Frequenznutzung. Zugleich wird mit der Einrich-tung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen fürelektronische Kommunikation (GEREK, errichtet durchVerordnung (EG) Nr. 1211/2009) und dessen Einbindung inRegulierungsentscheidungen die Regulierung des Telekom-munikationssektors europaweit stärker harmonisiert. Diesdient dem Ziel, den europäischen Binnenmarkt weiter zuentwickeln und die internationale Wettbewerbsfähigkeit derEuropäischen Union zu stärken. Ein weiteres wichtiges Zielder neuen Rechtsvorgaben ist es, die Rechte der Verbrau-cher in den Bereichen Kunden- und Datenschutz zu verbes-sern.

II. Zweck und Inhalt des Gesetzes

Die Gesetzesnovelle dient der Umsetzung der durch dieÄnderungsrichtlinie „Bessere Regulierung“ und die Ände-rungsrichtlinie „Rechte der Bürger“ bedingten Änderungender Rahmenrichtlinie, der Zugangsrichtlinie, der Genehmi-gungsrichtlinie, der Universaldienstrichtlinie und der Da-tenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation.

Die neuen europäischen Vorgaben für einen wettbewerbs-konformen Infrastrukturausbau und für Investitionen inneue Netze decken sich mit den Zielen der Bundesregie-rung. Diese hat sich mit Blick auf die nationale Breitband-strategie schon im Koalitionsvertrag für eine rasche Umset-zung der Richtlinien ausgesprochen.

In dem Gesetzentwurf sind zahlreiche Regelungen vorgese-hen, die eine wettbewerbskonforme Förderung des Aufbaushochleistungsfähiger Netze (Breitband) zum Ziel haben.Hierzu gehören u. a. die ausdrückliche Ermächtigung derBundesnetzagentur, langfristige Regulierungskonzepte vor-zugeben und damit die Planungssicherheit für Investitionenzu erhöhen. Der Bundesnetzagentur wird zudem explizitvorgegeben, bei der Zugangs- und Entgeltregulierung diemit dem Aufbau neuer Netze verbundenen Investitions-risiken sowie Kooperationsmodelle zur Aufteilung dieserRisiken zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden zuberücksichtigen. Zusätzlich wird das Netzzugangsregimeausdrücklich auf passive Infrastrukturen wie Leitungsrohreund Masten erweitert. Der Aufbau neuer Netze und der Zu-gang zu Infrastrukturen soll zudem durch die Befugnis derBundesnetzagentur, Informationen über Art, Lage und Ver-fügbarkeit von Infrastruktureinrichtungen zu erheben undeinem Verzeichnis zuzuführen, erleichtert werden. Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse sind hierbei zu wahren. Der För-derung des Ausbaus neuer Infrastrukturen dient auch dieneue Befugnis der Bundesnetzagentur im Bereich der We-gerechte, eine gemeinsame Nutzung bestimmter Infrastruk-turen (Inhouse-Verkabelung) anzuordnen.

Die Regulierung wird insgesamt wettbewerbsfreundlicherausgestaltet. Der Bundesnetzagentur wird gemäß den euro-päischen Vorgaben die funktionelle Trennung als zusätzli-

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Drucksache 17/5707 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ches Regulierungsinstrumentarium an die Hand gegeben.Sie kann als Ultima Ratio bei Vorliegen von Marktversagenoder wichtigen andauernden Wettbewerbsproblemen verti-kal integrierte Unternehmen dazu verpflichten, bestimmteProduktbereiche auf Vorleistungsebene in einem unabhän-gig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

Der Wettbewerb wird zudem durch Regelungen zur flexib-leren Nutzung von Funkfrequenzen gestärkt. Der Gesetzent-wurf sieht die Vermietbarkeit und die Möglichkeit, Frequen-zen gemeinschaftlich im Sinne eines Frequenzpoolings zunutzen, vor.

Die nach dem TKG geltende Frist zur Digitalisierung desHörfunks (2015) wird mit Blick auf die geringe Marktnach-frage durch eine Verlängerungsoption, die entsprechend derMarktentwicklung 10 Jahre betragen kann, ersetzt; zugleichwird für Hörfunkanbieter erstmals ab 2015 die Wahlmög-lichkeit eines Sendernetzbetreibers eingeführt.

Die neuen Verfahrensvorgaben für die Marktregulierungwerden integriert. Dies geschieht insbesondere durch Einbe-ziehung des GEREK in die kooperativen Verfahren derMarktregulierung. Zudem wird das neue Verfahren nachArtikel 7a der Rahmenrichtlinie, das der Kommission denzeitlich begrenzten Aufschub von Regulierungsmaßnahmenerlaubt, eingeführt. Hierdurch soll die Regulierung harmo-nisiert und so der Binnenmarkt gefördert werden.

Auch die europäischen Vorgaben zur Optimierung des Ver-braucherschutzes, die sich insbesondere mit Transparenz-und Qualitätsvorgaben befassen, werden mit dem Gesetz-entwurf umgesetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie erhält die Befugnis zum Erlass einerRechtsverordnung über Informationspflichten der Telekom-munikationsunternehmen, welche auch Angaben zur Min-destqualität der Dienste umfassen kann. Gleichzeitig wirddas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie er-mächtigt, entsprechend den europäischen Vorgaben die Be-fugnis zum Erlass der Rechtsverordnung an die Bundes-netzagentur zu subdelegieren. Die parlamentarische Kon-trolle wird dadurch sichergestellt, dass der Bundestag derRechtsverordnung zustimmen muss.

Zusätzlich werden aktuelle verbraucherrechtliche Themenaufgegriffen. Hierzu gehören u. a. Regelungen zur Warte-schleifenproblematik, zum Anbieterwechsel sowie zur ver-tragsunabhängigen Mitnahme der Mobilfunkrufnummerbeim Wechsel des Anbieters.

Die Datenschutzbestimmungen werden durch die Einfüh-rung zusätzlicher Informations- und Transparenzverpflich-tungen (z. B. bei der Ortung von Mobilfunkendgeräten) mitdem Ziel optimiert, sensible Daten besser zu schützen unddamit die Rechtsposition des Verbrauchers zu stärken.

Die Richtlinie 2009/136/EG ändert zudem Artikel 5Absatz 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kom-munikation (Richtlinie 2002/58/EG). Die Speicherung vonInformationen oder der Zugriff auf Informationen, die be-reits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespei-chert sind, ist danach nur gestattet, wenn der betreffendeTeilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren undumfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie1995/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält,seine Einwilligung hierzu gegeben hat. Die zunehmendeVerwendung so genannter Cookies und vergleichbarer tech-

nischer Gestaltungen werfen Bedenken im Hinblick auf denSchutz der Grundrechte auf informationelle Selbstbestim-mung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integritätinformationstechnischer Systeme auf. Dies gilt insbeson-dere im Hinblick auf die Gefahr einer Profilbildung durchdie Verknüpfung einer Vielzahl von – z. B. unter Einsatzvon „Cookies“ gewonnener – Informationen und Daten,ohne dass der Nutzer hiervon Kenntnis oder Einfluss hieraufhat. Einzelfragen der Umsetzung der Änderung vonArtikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG sind derzeitGegenstand umfangreicher Konsultationen auf europäischerEbene, die auch Selbstregulierungsansätze der betroffenenWerbewirtschaft umfassen. Das Ergebnis dieses Prozesseswird vor einer Entscheidung über weitergehenden gesetzge-berischen Handlungsbedarf zunächst abgewartet.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 2. März2010 (1 BvR 256, 263, 586/08) die Nichtigkeit der §§ 113aund 113b TKG festgestellt. Diese auf eine Verfassungsbe-schwerde hin ergangene Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts hat Gesetzeskraft (§ 31 Absatz 2 Satz 2i. V. m. § 13 Nummer 8a Bundesverfassungsgerichtsge-setz). Die Entscheidungsformel ist gemäß § 31 Absatz 2Satz 3 BVerfGG veröffentlicht worden (BGBl. I vom17. März 2010, S. 272). Die vom Bundesverfassungsge-richts festgestellte Nichtigkeit besteht ipso iure und wirkt extunc. Durch die Verkündung der Entscheidungsformel ausdem Urteil des BVerfG ist auch der Rechtsschein einerwirksamen Norm beseitigt worden. Für eine Aufhebung derVorschriften im vorliegenden Gesetzgebungsvorhaben be-steht daher aus rechtlichen Gründen keine Notwendigkeit.

Das derzeit auf europäischer und nationaler Ebene intensiverörterte Thema „Netzneutralität“ ist ebenfalls in dem Ge-setzentwurf adressiert. Mit Blick auf die laufenden Diskus-sionen auf europäischer und nationaler Ebene und die Not-wendigkeit einer gründlichen Analyse der damit zusammen-hängenden Fragen wären derzeit konkrete gesetzliche Fest-legungen und Vorgaben verfrüht. Der Gesetzentwurf siehtdeshalb eine Verordnungsermächtigung des Bundesministe-riums für Wirtschaft und Technologie vor, durch die zu ge-gebener Zeit entsprechende Regelungen normiert werdenkönnten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-nologie wird darüber hinaus ermächtigt, entsprechend deneuropäischen Vorgaben die Befugnis zum Erlass dieserRechtsverordnung an die Bundesnetzagentur zu subdelegie-ren. Die parlamentarische Kontrolle wird auch bei dieserRechtsverordnung durch ein Zustimmungserfordernis desBundestages sichergestellt.

Mit dem Artikelgesetz werden zudem die neuen europäi-schen Vorgaben zum Notruf im Telekommunikationsgesetzund in der Verordnung über Notrufverbindungen umgesetzt.

Die Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur und dieBußgeldbestimmungen werden an die novellierte Roaming-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 717/2007, zuletzt geän-dert durch Verordnung (EG) Nr. 544/2009) angepasst.

Neben rechtsförmlichen Klarstellungen und Bereinigungenwerden mit dem Gesetzentwurf zusätzlich einige Regelun-gen über die Gerichts- und Beschlusskammerverfahren ge-ändert. Dies geschieht vor dem Hintergrund einschlägigereuropäischer und nationaler Gerichtsentscheidungen zu die-sem Themenkomplex.

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III. Gesetzgebungskompetenz

Mit Ausnahme der in Satz 2 und Satz 6 genannten Regelun-gen ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundesaus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 Grundgesetz.

Für die Regelungen in Artikel 1 Teil 3 des Zweiten Gesetzeszur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (Artikel 1)ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz. Diese Gesetzesvor-schläge beziehen sich auf verbraucherrechtliche Regelun-gen und sind damit dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen.Eine bundesgesetzliche Regelung hierzu ist zur Wahrungder Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen In-teresse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz). DieRegelungen stehen in einem engen sachlichen Zusammen-hang mit der ausschließlich dem Bund zugewiesenen Rege-lungsmaterie der Telekommunikation.

Für die Regelungen des Universaldienstes in Teil 6 desZweiten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikations-gesetzes (Artikel 1) ergibt sich die Gesetzgebungskompe-tenz aus Artikel 87f Absatz 1 Grundgesetz.

IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die europarechtlich bedingte Erweiterung der Befugnisseder Bundesnetzagentur zum Erlass von Rechtsverordnun-gen, die zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Kunden-schutzes und der Datensicherheit sowie die Maßnahmen zurFörderung des Infrastrukturausbaus werden bei der Bundes-netzagentur zusätzliche Personalkapazitäten in Höhe voninsgesamt 8,5 Dienstposten des höheren und 23 Dienstpos-ten des gehobenen Dienstes binden. Betroffen ist insbeson-dere der Bereich der Datensicherheit. Die europarechtlichvorgegebene Prüfung von Sicherheitskonzepten einzelnerUnternehmen bindet zusätzliche Personalkapazitäten. Einkurzfristig zu realisierender Personalmehrbedarf folgt hier-aus allerdings nicht. Im Rahmen einer Priorisierung undUmverteilung von Aufgaben werden die neuen Aufgaben-felder kurzfristig zu bewältigen sein, zumal es sich zum Teilum Tätigkeiten handelt, die nicht unmittelbar mit Inkrafttre-ten des Gesetzes zu erledigen sind. Mittelfristig wird imEinzelfall zu prüfen sein, inwieweit zusätzliche Personalka-pazitäten bereitgestellt werden müssen. In diese Prüfung miteinzubeziehen ist aber eine kritische Bewertung der beste-henden Aufgaben- und Personalstruktur. Hierbei ist auch zuprüfen, inwieweit es sich um dauerhafte oder um zeitlichbegrenzte Aufgabenbereiche handelt, die ggf. auch ohne zu-sätzliche Planstellen zu bewältigen sind.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischerBedeutung

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungensind nicht gegeben.

VI. Bürokratiekosten

Der Entwurf führt folgende neue Informationspflichten imSinne des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normen-kontrollrates (NKR-Gesetz) für Unternehmen und Bürger ein:

1. Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

● § 12 Absatz 2 Nummer 3 Satz 5: Zieht die Bundesnetz-agentur den Entwurf zurück, so unterrichtet sie das Bun-

desministerium für Wirtschaft und Technologie über dieEntscheidung der Kommission.

● § 12 Absatz 2 Nummer 4: Die Bundesnetzagentur über-mittelt der Kommission und dem GEREK alle angenom-menen endgültigen Maßnahmen, die unter § 10 Absatz 3und § 11 Absatz 4 fallen.

● § 20 Absatz 3 Satz 1: Die Bundesnetzagentur kann einenBetreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,der über beträchtliche Marktmacht verfügt, insbesondereverpflichten, ihr Vereinbarungen über von ihm gewährteZugangsleistungen ohne gesonderte Aufforderung in ei-ner öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzu-legen.

● § 20 Absatz 3 Satz 2: Die Bundesnetzagentur veröffent-licht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungeneine öffentliche Vereinbarung nach Satz 1 einsehen kön-nen.

● § 40 Absatz 2: Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eineVerpflichtung nach Absatz 1 aufzuerlegen, so unterbrei-tet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag,der näher bezeichnete Bestandteile umfasst.

● § 41 Absatz 1: Unternehmen, die nach § 11 auf einemoder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mitbeträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrich-ten die Bundesnetzagentur im Voraus und so rechtzeitig,dass sie die Wirkung der geplanten Transaktion einschät-zen kann, von ihrer Absicht, die Anlagen ihres Ortsan-schlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eineeigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zuübertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich ein-zurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene,einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigenUnternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangs-produkte zu liefern. Die Unternehmen unterrichten dieBundesnetzagentur auch über alle Änderungen dieserAbsicht sowie über das Endergebnis des Trennungspro-zesses.

● § 46 Absatz 4 Satz 5: Der abgebende Anbieter ist beimAnbieterwechsel verpflichtet, den Endnutzer zuvor überalle anfallenden Kosten zu informieren.

● § 46 Absatz 8 Satz 4: In jedem Fall ist der Anbieter desöffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstesverpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommu-nikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers un-verzüglich zu informieren.

● § 66g Absatz 2: Beim Einsatz einer Warteschleife hatder Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mitBeginn der Warteschleife über ihre voraussichtlicheDauer und darüber informiert wird, ob für den Anruf einFestpreis gilt oder der Angerufene die Kosten des An-rufs für die Dauer der Warteschleife trägt.

● § 77a Absatz 3 Satz 1: Die Bundesnetzagentur kann vonden Telekommunikationsnetzbetreibern und von Unter-nehmen, die über Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 3verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutztwerden können, solche Informationen verlangen, die fürdie Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses der Art,Verfügbarkeit und geografischen Lage dieser Einrichtun-gen erforderlich sind.

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● § 98 Absatz 1 Satz 2: Der Anbieter des Dienstes mit Zu-satznutzen hat den Teilnehmer bei jeder Feststellung desStandortes des Mobilfunkendgerätes mit einer Textmit-teilung zu informieren, es sei denn, der Standort wirdnur auf dem Endgerät angezeigt, dessen Standortdatenübermittelt werden.

● § 109 Absatz 4 Satz 3: Wer öffentlich zugängliche Tele-kommunikationsdienste erbringt, kann nach der Bereit-stellung des Telekommunikationsdienstes von der Bun-desnetzagentur verpflichtet werden, das Sicherheitskon-zept vorzulegen.

● § 109 Absatz 5 Satz 1: Wer öffentliche Telekommunika-tionsnetze betreibt oder öffentlich zugängliche Telekom-munikationsdienste erbringt, hat der Bundesnetzagentureine Sicherheitsverletzung einschließlich Störungen vonTelekommunikationsnetzen oder -diensten unverzüglichmitzuteilen, sofern hierdurch beträchtliche Auswirkun-gen auf den Betrieb der Telekommunikationsnetze oderdas Erbringen der Telekommunikationsdienste entste-hen.

● § 109 Absatz 5 Satz 2: Die Bundesnetzagentur kann vondem nach Satz 1 Verpflichteten einen detaillierten Be-richt über die Sicherheitsverletzung und die ergriffenenAbhilfemaßnahmen verlangen.

● § 109 Absatz 5 Satz 3: Erforderlichenfalls unterrichtetdie Bundesnetzagentur das Bundesamt für Sicherheit inder Informationstechnik, die nationalen Regulierungsbe-hörden der anderen Mitgliedstaaten und die EuropäischeAgentur für Netz- und Informationssicherheit über dieSicherheitsverletzungen.

● § 109 Absatz 5 Satz 4: Die Bundesnetzagentur kann dieÖffentlichkeit informieren oder die nach Satz 1 Ver-pflichteten zu dieser Unterrichtung auffordern, wenn siezu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe der Si-cherheitsverletzung im öffentlichen Interesse liegt.

● § 109 Absatz 5 Satz 5: Die Bundesnetzagentur legt derEuropäischen Kommission, der Europäischen Agenturfür Netz- und Informationssicherheit und dem Bundes-amt für Sicherheit der Informationstechnik einmal proJahr einen zusammenfassenden Bericht über die einge-gangenen Mitteilungen und die ergriffenen Abhilfemaß-nahmen vor.

● § 109 Absatz 7 Satz 2: Die Bundesnetzagentur kann an-ordnen, dass sich die Betreiber öffentlicher Telekommu-nikationsnetze oder die Anbieter öffentlich zugänglicherTelekommunikationsdienste einer Überprüfung durcheine qualifizierte unabhängige Stelle oder eine zustän-dige nationale Behörde unterziehen, in der festgestelltwird, ob die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3erfüllt sind. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat eine Kopiedes Überprüfungsberichts unverzüglich an die Bundes-netzagentur zu übermitteln.

● § 109a Absatz 1 Satz 1: Wer öffentlich zugängliche Te-lekommunikationsdienste erbringt, hat im Fall einer Ver-letzung des Schutzes personenbezogener Daten unver-züglich die Bundesnetzagentur und den Bundesbeauf-tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheitvon der Verletzung zu benachrichtigen.

● § 109a Absatz 1 Satz 2: Ist anzunehmen, dass durch dieVerletzung des Schutzes personenbezogener Daten Teil-nehmer oder andere Personen schwerwiegend in ihrenRechten oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigtwerden, hat der Anbieter des Telekommunikationsdiens-tes zusätzlich die Betroffenen unverzüglich von dieserVerletzung zu benachrichtigen.

● § 109a Absatz 3 Satz 1: Die Anbieter der Telekommuni-kationsdienste haben ein Verzeichnis der Verletzungendes Schutzes personenbezogener Daten zu führen, dasAngaben zu Folgendem enthält:

1. zu den Umständen der Verletzungen,

2. zu den Auswirkungen der Verletzungen und

3. zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

Diese Angaben müssen ausreichend sein, um der Bun-desnetzagentur und dem Bundesbeauftragten für den Da-tenschutz und die Informationsfreiheit die Prüfung zu er-möglichen, ob die Bestimmungen der Absätze 1 und 2eingehalten wurden. Das Verzeichnis enthält nur die zudiesem Zweck erforderlichen Informationen und mussnicht Verletzungen berücksichtigen, die mehr als fünfJahre zurückliegen.

● § 109a Absatz 4: Vorbehaltlich technischer Durchfüh-rungsmaßnahmen der Europäischen Kommission nachArtikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG kann dieBundesnetzagentur Leitlinien vorgeben, bezüglich desFormats, der Verfahrensweise und der Umstände, unterdenen eine Benachrichtigung über eine Verletzung desSchutzes personenbezogener Daten erforderlich ist.

● § 123b Absatz 1 Satz 1: Die Bundesnetzagentur stelltder Kommission auf deren begründeten Antrag nachArtikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG hin die In-formationen zur Verfügung, die die Kommission benö-tigt, um ihre Aufgaben aufgrund des Vertrags über dieArbeitsweise der Europäischen Union wahrzunehmen.

● § 123b Absatz 1 Satz 2: Beziehen sich die bereitgestell-ten Informationen auf Informationen, die zuvor von Un-ternehmen auf Anforderung der Bundesnetzagentur be-reitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervonunterrichtet.

● § 123b Absatz 4 Satz 2 und 3: Sie kann bei der Kommis-sion beantragen, dass die Informationen, die sie derKommission bereitstellt, Behörden anderer Mitglied-staaten nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Antragist zu begründen.

● § 127 Absatz 2 Satz 2 und 3: Die Bundesnetzagenturkann von nach Absatz 1 in der Telekommunikation täti-gen Unternehmen insbesondere die Vorlage von Infor-mationen über künftige Netz- und Dienstentwicklungenfordern, wenn diese sich auf Dienste auf Vorleistungse-bene auswirken könnten, die die Unternehmen Wettbe-werbern zugänglich machen. Die Bundesnetzagenturkann ferner von Unternehmen mit beträchtlicher Markt-macht auf Vorleistungsmärkten verlangen, Rechnungsle-gungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten ver-bundenen Endnutzermärkten vorzulegen.

● § 138a Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihreEntscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgen-

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den Informationen: Die Anzahl und den allgemeinen In-halt der eingelegten Rechtsbehelfe, die Dauer der Ver-fahren und die Anzahl der Entscheidungen im vorläufi-gen Rechtsschutz. Sie stellt diese Informationen derKommission und dem GEREK auf deren begründeteAnfrage zur Verfügung.

● § 140 Absatz 2 Satz 1: Die Bundesnetzagentur unter-richtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-nologie vorab über die wesentlichen Inhalte geplanterSitzungen in europäischen und internationalen Gremien.

2. Artikel 2 Änderung der Verordnung über Notrufverbin-dungen

● § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 5 NotrufV: Für die mitSatz 4 Buchstaben b und c neu eröffneten Wahlmöglich-keiten für die Angabe von Standortdaten in Mobilfunk-netzen bei Notrufen wird in Satz 5 gefordert, dass dieBetreiber auch Angaben zur Zellengröße und -form be-reitstellen. Diese Informationen müssen allerdings nichtjedem Notruf beigefügt werden; es reicht aus, wenn siein aktueller Form zum Abruf vorgehalten werden. Nä-here technische Festlegungen werden in der TechnischenRichtlinie getroffen.

Die Verbände der betroffenen Unternehmen wurden gebe-ten, hier zu erwartende jährliche Fallzahlen mitzuteilen. Ausden nicht von allen Verbänden übermittelten Daten zu bran-chenspezifischen Kosten aus Informationspflichten lässtsich keine Gesamtbelastung ermitteln. Eine solche Bewer-tung kann ggf. erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Re-gelung vorgenommen werden.

Das BMWi beabsichtigt im Rahmen einer Evaluierung dieInformationspflichten nach zwei Jahren seit Inkrafttretender jeweiligen Regelung durch Abfragen bei der zuständi-gen Behörde und/oder den Spitzenverbänden der TK-Bran-che auf deren Fallzahlen und Kosten zu bewerten. Dabeikann auch der verbundene Erfüllungsaufwand gemessenwerden.

VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedankender Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung imSinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Umset-zung der europäischen Richtlinien dient der Harmonisie-rung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingun-gen und damit auch dem Ziel einer Angleichung der Le-bensverhältnisse.

VIII. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der EuropäischenUnion vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Zweites Gesetz zur Änderungdes Telekommunikationsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird an die inhaltlichen Änderungendes Telekommunikationsgesetzes angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze)

§ 2 wird an die Änderungen des Zielkatalogs von Artikel 8Absatz 2 bis 4 der Rahmenrichtlinie (RRL) angepasst undum die Regulierungsgrundsätze nach Artikel 8 Absatz 5RRL ergänzt. Dementsprechend wird auch die Überschrift„Regulierung und Ziele“ auf „Grundsätze“ ausgedehnt.

Die Ergänzung von Absatz 2 Nummer 1 dient der Umset-zung des geänderten Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e RRLund des neuen Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g RRL. ZurWahrung der Nutzerinteressen gehört es danach auch zu denAufgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA), die Möglich-keit der Endnutzer zu fördern, Informationen abzurufen undzu verbreiten sowie Anwendungen und Dienste ihrer Wahlzu benutzen. Nach der Erklärung der Kommission zur Netz-neutralität in der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG wirddurch diese Vorgabe die Netzneutralität als politisches Zielder Regulierung festgeschrieben. Die Berücksichtigung vonEndnutzern mit besonderen Bedürfnissen, wozu neben be-hinderten Nutzern auch ältere Menschen und Personen mitbesonderen sozialen Bedürfnissen zählen, wird zusätzlichherausgestellt.

Durch die Ergänzung in Absatz 2 Nummer 2 werden die ge-änderten Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und b RRL umge-setzt. Danach wird der Wettbewerb durch die BNetzA auchdadurch gefördert, dass für die Nutzer, einschließlich Per-sonen mit besonderen Bedürfnissen, der größtmöglicheNutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbrachtwird. Nach Erwägungsgrund 22 der Änderungsrichtlinie2009/140/EG soll hierdurch ein einfacher Zugang zu er-schwinglichen, qualitativ hochwertigen Diensten gewähr-leistet werden. Zudem hat die BNetzA zu gewährleisten,dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkun-gen im Bereich Telekommunikation gibt.

In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c RRL wurde das Regulie-rungsziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördernund Innovationen zu unterstützen, gestrichen und inArtikel 8 Absatz 5 Buchstabe d zum Regulierungsgrundsatzerhoben. In Umsetzung dieser Vorgabe wurde der bisherigeAbsatz 2 Nummer 3 gestrichen. Die Förderung effizienterInfrastrukturinvestitionen und Innovationen wird nunmehrals Regulierungsgrundsatz in Absatz 3 Nummer 4 behan-delt.

Mit der Ergänzung in Absatz 2 Nummer 4 wird betont, dassmit dem Regulierungsziel der Sicherstellung einer flächen-deckenden gleichartigen Grundversorgung insbesondere dieVersorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Tele-kommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu er-schwinglichen Preisen adressiert wird. Die Gleichartigkeitder Grundversorgung setzt in diesem Zusammenhang vor-aus, dass es keine Einschränkungen hinsichtlich der techni-schen Mittel geben soll, mit denen dies vorgenommen wird.Außerdem sollte es keine Einschränkungen dabei geben,welche Unternehmen alle Universaldienstverpflichtungenoder einen Teil davon erbringen (vgl. Erwägungsgrund 4der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG).

Mit Absatz 2 Nummer 5 wird als Ergänzung des bisherigenZielkatalogs die Beschleunigung des Ausbaus von hochleis-tungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen dernächsten Generation eingefügt, da, soweit möglich, bis2015, spätestens im Jahr 2018 eine flächendeckende Ver-

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fügbarkeit von Breitbandanschlüssen mit einer Bandbreitevon 50 MBit/s erreicht werden soll. Dieses Regulierungszielkorrespondiert mit dem neuen Regulierungsgrundsatz inAbsatz 3 Nummer 4. Es wird ein allgemeines Ziel postu-liert, welches durch die Konkretisierung in den materiellenRegelungen (z. B. §§ 30 Absatz 3 und 32 Absatz 3 Num-mer 3; § 77a) umgesetzt wird. Die BNetzA muss zur Ge-währleistung angemessener und ausreichender Dienstleis-tungen im Bereich der Telekommunikation für ganzDeutschland gemäß Artikel 87f GG durch sorgfältige Ab-wägung ihrer Maßnahmeentscheidungen beitragen. Sie be-rücksichtigt die möglichen Auswirkungen der von ihr ver-fügten Maßnahmen auf die Versorgung derjenigen Regio-nen und kommunalen Gebietskörperschaften, für die sichein stark unterdurchschnittliches Bereitstellungsniveau mitDienstleistungen im Bereich der Telekommunikation fest-stellen lässt.

Der neue Absatz 3 setzt Artikel 8 Absatz 5 RRL um, derden nationalen Regulierungsbehörden bei der Verfolgungder Regulierungsziele des Artikel 8 Absatz 2 bis 4 RRL dieVerwendung objektiver, transparenter, nicht diskriminieren-der und verhältnismäßiger Regulierungsgrundsätze an dieHand gibt. In den Nummern 1 bis 6 werden entsprechendeRegulierungsgrundsätze aufgeführt. Diese Liste ist nicht ab-schließend.

Gemäß Absatz 3 Nummer 1, der Artikel 8 Absatz 5 Buch-stabe a RRL umsetzt, wird der BNetzA ausdrücklich derRegulierungsgrundsatz vorgegeben, über angemesseneÜberprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskon-zept beizubehalten, um so die Vorhersehbarkeit der Regulie-rung zu fördern. Die Regulierungskonzepte sollen übermehrere Marktregulierungszyklen Bestand haben.

Absatz 3 Nummer 2 setzt Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe bRRL um und soll eine diskriminierungsfreie Regulierunggewährleisten.

Absatz 3 Nummer 3 fordert entsprechend Artikel 8Absatz 5 Buchstabe c RRL, dass die BNetzA den Wettbe-werb zum Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sach-gerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert.

Entsprechend Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d RRL erhebtAbsatz 3 Nummer 4 die Förderung effizienter Investitionenund Innovationen, die bislang als Regulierungsziel in § 2Absatz 2 Nummer 3 geregelt war, zum Regulierungsgrund-satz. Die Vorgabe der Förderung effizienter Investitionenund Innovationen wird durch die Verlagerung von den Zie-len in die Grundsätze in ihrem Stellenwert nicht abge-schwächt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Regulie-rungsgrundsätze nach § 2 Absatz 3 entsprechend Artikel 8Absatz 5 RRL durchweg bei der Verfolgung aller Regulie-rungsziele anzuwenden sind. Neu ist, dass der BNetzA nun-mehr ein Teil des Instrumentariums vorgegeben wird, mitdem sie Investitionen und Innovationen fördert. Dies um-fasst unter anderem die gebührende Berücksichtigung desRisikos der investierenden Unternehmen sowie die Zulas-sung von Kooperationen zwischen den investierenden Un-ternehmen und den Wettbewerbern, die Zugang zu der In-frastruktur beanspruchen. Kooperationen sind allerdingsstets nur innerhalb der kartellrechtlichen Grenzen zulässig.Die kartellrechtliche Prüfung der Kooperationen durch das

Bundeskartellamt (BKartA) bleibt von § 2 Absatz 3 Num-mer 4 unberührt.

Absatz 3 Nummer 5 setzt Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe eRRL um und fordert eine sachgerechte Berücksichtigunggeografischer Besonderheiten. Dies gilt sowohl im Rahmender Marktdefinition und Marktanalyse als auch bei der Aus-wahl verhältnismäßiger Abhilfemaßnahmen. Die BNetzAsoll somit auch innerhalb eines Marktes bei der Auswahl an-gemessener Regulierungsinstrumentarien auf regionale Be-sonderheiten achten und – wo dies angezeigt ist – auch dif-ferenzierte Verpflichtungen auferlegen. Dass regionale Be-sonderheiten zu berücksichtigen sind, bedeutet auf Ebeneder Marktdefinition nicht, dass die BNetzA verpflichtet ist,regionale Märkte unterhalb des Bundesgebiets zu definie-ren. Vielmehr soll durch den Regulierungsgrundsatz ver-deutlicht werden, dass regionale Besonderheiten stets zuprüfen und zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis dieserPrüfung bleibt aber weiterhin der Beurteilung durch dieBNetzA überlassen.

Entsprechend Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe f RRL wird derBNetzA in Absatz 3 Nummer 6 vorgegeben, sektorspezifi-sche Ex-ante-Verpflichtungen nur aufzuerlegen, wenn eskeinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt. DieRegulierung soll damit auf das zur Herstellung wirksamenund nachhaltigen Wettbewerbs erforderliche Maß be-schränkt bleiben. Letztlich steht hinter diesem Regulie-rungsgrundsatz auch die Erwägung, dass die BNetzA beimVorliegen beträchtlicher Marktmacht die Intensität der auf-erlegten Regulierungsmaßnahmen an die konkrete Markt-situation anzupassen hat. Hierzu ist die BNetzA in der Lage,da die Auswahl angemessener Regulierungsmaßnahmennach den Richtlinienvorgaben und dem TKG (Artikel 16Absatz 2 und 4 RRL, Artikel 8 Absatz 2 ZRL, § 9 Absatz 2TKG) im Ermessen der BNetzA steht. Sie entscheidet,welche sektorspezifischen Regulierungsmaßnahmen (Zu-gangs-, Entgelt-, Transparenz- und/oder Gleichbehand-lungsverpflichtungen) dem marktbeherrschenden Unterneh-men im Einzelfall auferlegt werden.

Die Umnummerierung der Absätze 3 bis 5 in die Absätze 4bis 6 ist eine Folgeänderung aus der Einfügung des neuenAbsatzes 3.

In Absatz 6 wird die kulturpolitische Bedeutung des Rund-funks stärker hervorgehoben, indem die Belange des Rund-funks und vergleichbarer Telemedien im Rahmen der Regu-lierung, soweit möglich, zu wahren sind.

Zu Nummer 3 (§ 3 Begriffsbestimmungen)

Zu Buchstabe a (Nummer 1 Anruf)

Durch die Änderung wird Artikel 2 Buchstabe s RRL umge-setzt. Die frühere Definition von „Anruf“ in Artikel 2 Buch-stabe e DSRL wurde gestrichen.

Zu Buchstabe b (Nummer 2 Anwendungs-Programmier-schnittstelle)

Durch die Änderung erfolgt eine Angleichung an Artikel 2Buchstabe p RRL. Im Sinne eines einheitlichen Sprachge-brauchs wird jedoch von „Fernsehempfangsgeräten“ stattvon „Fernsehgeräten“ gesprochen (vgl. dazu § 3 Num-mer 7).

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Zu Buchstabe c (Nummer 2a Auskunftsdienste)

Die Änderung dient der Anpassung an die bestehende Pra-xis. Die Nachfrage nach einer bestimmten Nummer desTeilnehmers in Form der klassischen Auskunft ist rückläu-fig. Dagegen wird die Rufnummerngasse zunehmend ge-nutzt, um im Rahmen der Weitervermittlung unmittelbaralle Arten von Diensten nachzufragen. Mit Blick auf dieseMarktentwicklung wird die Vorschrift im Interesse der Ver-braucher und der Wirtschaft rechtsförmlich angepasst. Da-nach kann im Rahmen einer Auskunft ein Dienst oder Teil-nehmer erfragt werden. Auf den Umfang oder den Anteilder Weitervermittlung kommt es dabei nicht an.

Zu Buchstabe d (Nummer 4 Beträchtliche Marktmacht)

Die Änderung des Verweises ist eine Folgeänderung zurÄnderung von § 11.

Zu Buchstabe e

(Nummer 4a Betreiberauswahl)

Da § 40 die Betreiberauswahl nicht mehr regelt und somitauch nicht mehr den Begriff der Betreiberauswahl erläutert,bedarf es einer Definition im allgemeinen Teil. Die Ermög-lichung der Betreiberauswahl zählt zukünftig zu den Zu-gangsverpflichtungen nach § 21 Absatz 3 Nummer 6.

(Nummer 4b Betreibervorauswahl)

In dem bisherigen § 40 waren bislang auch die Charakteris-tika der Betreibervorauswahl beschrieben. Die Definitionwurde deshalb mit der Neufassung von § 40 in den allge-meinen Teil verlagert. Die Ermöglichung der Betreibervor-auswahl zählt zukünftig – ebenso wie die Ermöglichung derBetreiberauswahl – zu den Zugangsverpflichtungen nach§ 21 Absatz 3 Nummer 6.

Zu Buchstabe f (Nummer 7a Einzelrichtlinien)

Die Begriffsbestimmung entspricht dem geändertenArtikel 2 Buchstabe l RRL.

Zu Buchstabe g (Nummer 8 Endnutzer)

Die Begriffsbestimmung entspricht Artikel 2 Buchstabe nRRL. Es wird auf den Begriff des „Nutzers“ Bezug genom-men, der nach der geänderten Definition in § 3 Nummer 14sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst.

Zu Buchstabe h (Nummer 9 Frequenznutzung)

Satz 2 wird aufgehoben, um zu verdeutlichen, dass das Füh-ren elektromagnetischer Wellen in und längs von Leiternnicht mehr von der Frequenzordnung des TKG umfasst ist,sondern im EMVG geregelt wird.

Zu Buchstabe i

(Nummer 9a Frequenzzuweisung)

Die Begriffsbestimmung folgt Artikel 2 Buchstabe q RRL.Aufgrund der Frequenzbedarfe für Anwendungen für indus-trielle, wissenschaftliche, häusliche, medizinische Zwecke(ISM-Anwendungen), die bisher ebenfalls durch die Fre-quenzbereichszuweisungsplanverordnung erfasst wurden,ist die Definition um Anwendungen elektromagnetischer

Wellen, die keine Telekommunikation darstellen und des-halb keinem Funkdienst zugeordnet werden können, zu er-weitern.

(Nummer 9b gemeinsamer Zugang zum Teilnehmer-anschluss)

Durch die Definition wird die Begriffsbestimmung d) imneuen Anhang II der ZRL umgesetzt. In § 21 Absatz 3Nummer 2 wird der gemeinsame Zugang zum Teilnehme-ranschluss als eine mögliche Zugangsverpflichtung be-nannt, die die BNetzA Betreibern öffentlicher Telekommu-nikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen,auferlegen soll. Der Begriff „Teilabschnitt“, auf den in derDefinition Bezug genommen wird, wird in Nummer 19a de-finiert.

(Nummer 9c GEREK)

Die Bestimmung dient der Einführung der Abkürzung fürdas Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektro-nische Kommunikation.

Zu Buchstabe j (Nummer 12a Netzabschlusspunkt)

Die Begriffsbestimmung dient der Umsetzung von Artikel 2Buchstabe da RRL.

Zu Buchstabe k (Nummer 12b Neuartige Dienste)

Die Umnummerierung der Definition ist eine Folgeände-rung zur Einfügung der neuen Nummer 12a.

Zu Buchstabe l (Nummer 14 Nutzer)

Die Begriffsbestimmung wurde an Artikel 2 Buchstabe hRRL angepasst und umfasst nunmehr – entsprechend denRichtlinienvorgaben – auch juristische Personen.

Zu Buchstabe m (Nummer 16a ÖffentlichesTelekommunikationsnetz)

Die Begriffsbestimmung entspricht dem Begriff „öffentli-ches Kommunikationsnetz“, der in Artikel 2 Buchstabe dRRL definiert ist.

Zu Buchstabe n (Nummer 17 Öffentlich zugänglicherTelefondienst)

Die Begriffsbestimmung entspricht dem geändertenArtikel 2 Buchstabe c URL. Mit der Änderung der Begriffs-bestimmung ist nicht beabsichtigt, dass ein der Öffentlich-keit zur Verfügung stehender Dienst, soweit dieser das Füh-ren aus- und eingehender Gespräche über ein anderes, etwaim Internet übliches Adressierungsschema ermöglicht(Internet-Telefondienst), nicht mehr als öffentlich zugäng-licher Telekommunikationsdienst nach § 3 Nummer 17agilt. Ein öffentlich zugänglicher Dienst, soweit dieser dasFühren aus- und eingehender Gespräche ermöglicht, istauch dann ein öffentlich zugänglicher Telekommunikations-dienst, wenn dieser nicht die im Bereich der öffentlich zu-gänglichen Telefondienste zur Identifizierung der Kommu-nikationsteilnehmer erforderlichen Rufnummern, sondernandere Adressierungsschemata verwendet (etwa auch Ken-nungen von Anschlüssen aus dem Bereich der Internet-Tele-fonie, die nicht nach einem nationalen oder internationalenTelefonnummernplan bezeichnet sein können).

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Drucksache 17/5707 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe o (Nummer 17a öffentlich zugänglicheTelekommunikationsdienste)

Der Begriff „öffentlich zugängliche elektronische Kommu-nikationsdienste“ wird in den Richtlinienvorgaben verwen-det, aber nicht definiert. Definiert wird der Begriff „elektro-nische Kommunikationsdienste“, dem der Begriff „Tele-kommunikationsdienste“ in § 3 Nummer 24 entspricht. InAnlehnung an die Definition „öffentlich zugänglicher Tele-fondienst“ in Artikel 2 Buchstabe c URL wird die Wendung„öffentlich zugänglich“ als „der Öffentlichkeit zur Verfü-gung stehend“ definiert. Aus Gründen der Vereinheitlichungdes Sprachgebrauchs wird im TKG nunmehr durchgehendstatt der Bezeichnung „Telekommunikationsdienste für dieÖffentlichkeit“ die Bezeichnung „öffentlich zugänglicheTelekommunikationsdienste“ verwendet, da dies der Be-zeichnung in den Richtlinien entspricht. Inhaltliche Ände-rungen sind mit der neuen Begriffswahl nicht verbunden.

Zu Buchstabe p (Nummer 17b Premium-Dienste)

Die Neunummerierung der Begriffsbestimmung für „Pre-mium-Dienste“ ist eine Folgeänderung zur Einfügung derDefinition „öffentlich zugängliche Telekommunikations-dienste“ in § 3 Nummer 17a.

Zu Buchstabe q (Nummer 18 Rufnummer)

Entsprechend der Begriffsbestimmung in § 3 Nummer 17wird für die Definition des Begriffs „Rufnummer“ auf den„öffentlich zugänglichen Telefondienst“ Bezug genommen.

Zu Buchstabe r (Nummer 19 Standortdaten)

Die Begriffsbestimmung wird an die geänderte Definition inArtikel 2 Buchstabe c DSRL angepasst.

Zu Buchstabe s (Nummer 19a Teilabschnitt)

Die Definition dient der Umsetzung der Begriffsbestim-mung a) des neuen Anhangs II ZRL. Der Begriff „Teilab-schnitt“ ist Bestandteil der Definitionen „vollständig ent-bündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ und „gemein-samer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ in § 3Nummer 9b und 30b.

Zu Buchstabe t (Nummer 20 Teilnehmer)

Die Begriffsbestimmung wird an Artikel 2 Buchstabe kRRL angepasst.

Zu Buchstabe u (Nummer 27 Telekommunikationsnetz)

Die Begriffsbestimmung wird an den geänderten Artikel 2Buchstabe a RRL angepasst.

Zu Buchstabe v

(Nummer 30a Verletzung des Schutzespersonenbezogener Daten)

Die Begriffsbestimmung setzt Artikel 2 Buchstabe h DSRLum.

(Nummer 30b vollständig entbündelter Zugangzum Teilnehmeranschluss)

Durch die Definition wird die Begriffsbestimmung c) imneuen Anhang II ZRL umgesetzt. In § 21 Absatz 3Nummer 2 wird der vollständig entbündelte Zugang zumTeilnehmeranschluss als eine mögliche Zugangsverpflich-tung benannt, die die BNetzA Betreibern öffentlicher Tele-kommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmachtverfügen, auferlegen soll. Der Begriff „Teilabschnitt“ wirdin § 3 Nummer 19a definiert.

(Nummer 30c Warteschleifen)

Da telefonische Warteschleifen nach § 66g zukünftig nurnoch begrenzt eingesetzt werden dürfen und Verstöße gegendiese Vorgaben nach § 149 Absatz 1 Nummer 13i und 13jbußgeldbewehrt sind, bedarf der Begriff der Warteschleifeeiner genauen Definition. Hierzu wurde die neueNummer 30c eingefügt. Der Begriff „Warteschleife“ wurdeweit gefasst, um deutlich zu machen, dass der Anrufer erstdann für besondere Serviceleistungen zahlen muss, wennsein Anliegen bearbeitet wird. Die Bearbeitung kann darinliegen, dass der Anruf persönlich entgegengenommen undbearbeitet wird oder darin, dass automatisiert nähere Infor-mationen, die zur Bearbeitung des Anliegens erforderlichsind, abgefragt werden. Die Antworten gibt der Anrufer indiesem Fall über Sprachdialog oder per Tasteneingabe. Zurpersönlichen Bearbeitung des Anliegens gehört ebenfallsdie Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung desAnliegens erforderlich sind.

Die Definition erfasst nicht nur die erste Warteschleife bis zurerstmaligen Entgegennahme des Anrufs, sondern auch nach-gelagerte Warteschleifen, die z. B. entstehen, wenn der Anru-fer nach Entgegennahme des Anrufs durch eine Person odereinen automatisierten Dialog an einen anderen Bearbeiterweitergeleitet wird. Für diese nachgelagerten Warteschleifenwird allerdings eine Bagatellgrenze vorgesehen. Bei Warte-zeiten von maximal 30 Sekunden gilt die Wartezeit nicht alsWarteschleife. Der Vorgang der Weitervermittlung ist natur-gemäß mit einer gewissen Wartezeit verbunden, die benötigtwird, um den Anrufer zu einem anderen Bearbeiter durchzu-stellen. Um die Abrechnung des Anrufs nicht unnötig kom-pliziert zu gestalten, wird dem Angerufenen eine Zeitspannevon 30 Sekunden gewährt, um die Weitervermittlung durch-zuführen. Wird diese Frist nicht überschritten, muss der An-gerufene die Kosten des Anrufs während dieser Wartezeitselbst bei zeitabhängiger Abrechnung (vgl. § 66g Absatz 1Nummer 5) nicht tragen. Die Ansagepflichten nach § 66gAbsatz 2 TKG greifen in diesem Fall ebenfalls nicht ein.Wird die Wartezeit von 30 Sekunden jedoch überschritten, sogreift § 66g auch für die ersten 30 Sekunden der Wartezeit.Wenn kein Fall des § 66g Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegt,muss der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Wartezeitinsgesamt tragen. Auch die Ansagepflicht nach § 66gAbsatz 2 greift in diesem Fall für die gesamte Wartezeit.

Nicht von der Begriffsbestimmung erfasst sind Bandansagen,wenn die Dienstleistung allein in einer Bandansage bestehtund dies für den Anrufer auch von vornherein erkennbar ist.

Zu Buchstabe w (Nummer 31 Wirksamer Wettbewerb)

Es handelt sich um eine Folgeänderung des Verweises auf-grund der Änderung von § 11.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/5707

Zu Buchstabe x (Nummer 32 Zugang)

Die Zugangsdefinition enthielt bislang nur den Kern der inArtikel 2 Buchstabe a ZRL vorgegebenen Begriffsbestim-mung. Durch die Änderungsrichtlinie 2009/140/EG wurdedie Zugangsdefinition erweitert. Die Zugangsdefinition inNummer 32 wird soweit wie möglich an die Definition inden Richtlinien angelehnt. Hierdurch soll der Zugangsbe-griff ausdrücklich auf die in der Richtlinie enthaltenen Zu-gangsformen erstreckt werden; insbesondere soll verdeut-licht werden, dass der Zugangsbegriff sich auch auf passiveInfrastrukturen wie unbeschaltete Glasfaser, Leitungsrohreund Masten erstreckt. Ferner wird durch die erweiterte Zu-gangsdefinition deutlich gemacht, dass der Zugang zumTeilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten,die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeran-schluss zu erbringen, auch den Zugang zur Anschaltung desTeilnehmers, zur Entstörung und zur Ermöglichung des An-bieterwechsels des Teilnehmers umfasst. Bezüglich des Zu-gangs zur Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilneh-mers wird klargestellt, dass dies auch die für den Anbieter-wechsel notwendigen Informationen und Daten beinhaltet.Dieser Zusatz trägt der Tatsache Rechnung, dass der rei-bungslose Anbieterwechsel des Kunden entscheidend auchdavon abhängt, ob das abgebende und das aufnehmende Te-lekommunikationsunternehmen über die notwendigen In-formationen und Daten für den Anbieterwechsel des Kun-den verfügen. Entsprechende Zugangsformen können somitGegenstand einer Zugangsverpflichtung sein. Durch denZusatz, dass Zugang zum Zwecke der Erbringung von Tele-kommunikationsdiensten „auch bei deren Verwendung zurErbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oderRundfunkinhaltediensten“ umfasst ist, wird die Zugangsre-gulierung nicht auf Inhaltedienste erweitert. Es wird ledig-lich klargestellt, dass der Begriff „Zugang“ auch den Zu-gang zu solchen Telekommunikationsnetzen umfasst, diezur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaftoder Rundfunkinhaltediensten verwendet werden.

Zu Buchstabe y

(Nummer 33a zugehörige Dienste)

Die Begriffsbestimmung entspricht Artikel 2 Buchstabe eaRRL.

(Nummer 33b zugehörige Einrichtungen)

Die Begriffsbestimmung entspricht Artikel 2 Buchstabe eRRL.

Zu Nummer 4 (§ 4 Internationale Berichtspflichten)

Im TKG wird nunmehr einheitlich entsprechend der Richtli-nienvorgaben statt von „Telekommunikationsdiensten fürdie Öffentlichkeit“ von „öffentlich zugänglichen Telekom-munikationsdiensten“ gesprochen. Der Begriff ist in § 3Nummer 17a definiert. Aus rechtsförmlichen Gründenwurde zudem die Bezeichnung für die Europäische Kom-mission in „Kommission“ geändert.

Zu Nummer 5 (§ 10 Marktdefinition)

§ 10 regelt die Festlegung der regulierungsrelevantenMärkte durch die BNetzA. Da die Vorschriften zur Marktre-gulierung seit 2004 in Kraft sind, wird der bislang in § 10Absatz 1 enthaltene Zusatz, dass die Marktfestlegung „erst-

mals unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes“ erfolgt,gestrichen. Ferner wird klargestellt, dass auch im Rahmender Marktdefinition die Ziele und Grundsätze des § 2Absatz 2 und 3 zu berücksichtigen sind. Der Verweis auf § 2insgesamt unter ausdrücklicher Nennung nur der Ziele ent-spricht der Vorgehensweise in den Richtlinienvorgaben. Dabei der Verfolgung der Regulierungsziele des § 2 Absatz 2die Regulierungsgrundsätze des § 2 Absatz 3 anzuwendensind, hat die BNetzA aber immer sowohl die Regulierungs-ziele als auch die Regulierungsgrundsätze zu berücksichti-gen.

Nach Artikel 15 Absatz 3 RRL muss die BNetzA bei derMarktdefinition auch die Leitlinien zur Marktanalyse undBewertung beträchtlicher Marktmacht weitestgehend be-rücksichtigen. Die Leitlinien enthalten in ihrem Abschnitt 2ebenfalls Vorgaben für die Marktdefinition. Zur Klarstel-lung wird deshalb auch in § 10 Absatz 2 ausdrücklich vor-gesehen, dass die Leitlinien in ihrer jeweils geltenden Fas-sung zu berücksichtigen sind.

Zu Nummer 6 (§ 11 Marktanalyse)

§ 11 wurde an die Neufassungen von Artikel 14 Absatz 3und Artikel 16 Absatz 1 RRL angepasst.

Die Änderung in § 11 Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dassMarktdefinition und Marktanalyse aufeinander aufbauenund nicht etwa die Marktanalyse ein Teil der Marktdefini-tion ist. Von dieser Feststellung ist die Frage zu unterschei-den, ob die Regulierungsverfügung nach § 13 gemeinsammit den Marktuntersuchungen nach den §§ 10 und 11 imKonsultations- und Konsolidierungsverfahren (§ 12 bzw.§ 13 Absatz 1 i. V. m. § 12) vorgelegt wird, oder ob für dieRegulierungsverfügung das Konsultations- und Konsolidie-rungsverfahren separat durchlaufen wird. Gemäß § 13Absatz 1 liegt diese Entscheidung bei der BNetzA.

Entsprechend Artikel 14 Absatz 3 RRL werden in Absatz 1Satz 4 die Tatbestände der Marktmachtübertragung klarergefasst. In Erwägungsgrund 47 der Änderungsrichtlinie2009/140/EG heißt es hierzu, dass klar sein sollte, dass dasUnternehmen, das auf dem ersten Markt über beträchtlicheMarktmacht verfügt, nur dann auch auf dem zweiten Marktals Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benanntwerden kann, wenn die Verbindungen zwischen beidenMärkten es gestatten, diese Marktmacht vom ersten auf denzweiten Markt zu übertragen, und wenn der zweite Marktnach den in der Empfehlung über relevante Produkt- undDienstmärkte festgelegten Kriterien für eine Vorabregulie-rung in Betracht kommt.

Der zuletzt benannte Punkt, dass auch der zweite Markt einrelevanter Markt sein muss, ist bereits in der bisherigen Fas-sung des § 11 Absatz 1 Satz 5 durch den Verweis auf § 10Absatz 2 klargestellt. Durch die darüber hinausgehende An-passung an den geänderten Richtlinienwortlaut wird nochdeutlicher, dass das Unternehmen auf dem zweiten Marktals Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuftwerden kann, ohne dass die Marktanalyse des zweitenMarktes im Sinne der Definition des § 11 Absatz 1 Satz 3ein solches Ergebnis ergeben hat. Für die Einstufung als Un-ternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auch auf demzweiten Markt soll allein die Tatsache genügen, dass dieVerbindung zu dem ersten Markt, auf dem das Unternehmennach § 11 Absatz 1 Satz 3 als Unternehmen mit beträchtli-

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Drucksache 17/5707 – 52 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

cher Marktmacht eingestuft wurde, so ausgestaltet ist, dasseine Marktmachtübertragung möglich ist.

Die Vorgabe aus Artikel 16 Absatz 1 RRL, dass die Leitli-nien zur Marktanalyse und Bewertung beträchtlicher Markt-macht weitestgehend zu berücksichtigen sind, wird nun-mehr statt in § 11 Absatz 1 in § 11 Absatz 3 Satz 1 umge-setzt. Hierdurch soll deutlich werden, dass die Leitlinien so-wohl bei der nationalen Marktanalyse nach § 11 Absatz 1als auch bei der gemeinsamen Marktanalyse länderübergrei-fender Märkte nach § 11 Absatz 2 weitestgehend zu berück-sichtigen sind.

§ 11 Absatz 3 Satz 2 setzt die neue Vorgabe aus dem geän-derten Artikel 16 Absatz 1 RRL um, wonach die Märkte-empfehlung auch auf Ebene der Marktanalyse in gewissemMaße zu berücksichtigen ist. Danach trägt die nationale Re-gulierungsbehörde im Rahmen der Marktanalyse den in derEmpfehlung festgelegten Märkten Rechnung.

Zu Nummer 7 (§ 12 Konsultations- und Konsolidierungs-verfahren)

§ 12, der das in Artikel 7 Absatz 3 i. V. m. Artikel 6 RRLvorgegebene Konsultations- und Konsolidierungsverfahrenfür den Bereich der Marktdefinition und Marktanalyse um-setzt, wurde an den novellierten Richtlinientext angepasst.

Absatz 1 regelt das Konsultationsverfahren entsprechendArtikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 RRLi. V. m. Artikel 6 RRL. Der in der deutschen Fassung vonArtikel 6 RRL nunmehr verwendete Begriff der „interes-sierten Kreise“ bewirkt keine Änderung der konsultations-berechtigten Personen. Wie ein Vergleich mit der englischenund französischen Richtlinienfassung zeigt, handelt es sichlediglich um eine neue Übersetzung des in der englischenund französischen Fassung weiterhin verwendeten Begriffsder „interested parties“ oder „parties intéressées“. AusGründen der Einheitlichkeit wird das Verfahren nach § 12Absatz 1 nunmehr einheitlich als „Konsultationsverfahren“bezeichnet. Dies entspricht der Überschrift von § 12 undauch der in Artikel 6 RRL verwendeten Bezeichnung.

Die Änderungen von § 12 Absatz 2 sind aufgrund der geän-derten Richtlinienvorgaben in Artikel 7 Absatz 3 RRL unddem neuen Artikel 7b RRL erforderlich. Nach Artikel 7bRRL kann die Kommission unter weitestgehender Be-rücksichtigung der Stellungnahme des GEREK (§ 3Nummer 9c) im Zusammenhang mit Artikel 7 RRL Emp-fehlungen und Leitlinien zur Festlegung unter anderem derUmstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlichsind, erlassen. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 RRL in seinerneuen Fassung ist das Konsolidierungsverfahren deshalbnur insofern anwendbar, als in nach Artikel 7b RRL verab-schiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas ande-res bestimmt ist. Deshalb wird auch in § 12 Absatz 2 dieAnwendbarkeit des Konsolidierungsverfahrens unter denVorbehalt gestellt, dass die Kommission keine Ausnahmegemäß Artikel 7b RRL vorgesehen hat.

Die Änderungen in § 12 Absatz 2 Nummer 1 entsprechenden Änderungen in Artikel 7 Absatz 3 RRL. Das GEREKist zukünftig genauso wie die Kommission und die nationa-len Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten am Kon-solidierungsverfahren zu beteiligen. Die Einfügung desWortes „zusammen“ in Satz 1 dient allein der sprachlichenVerbesserung und bewirkt keine inhaltlichen Änderungen.

Die Frist für die Durchführung des Konsolidierungsverfah-rens beträgt zukünftig entsprechend dem geändertenArtikel 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 RRL stets nur einen Monat.Hintergrund dieser Änderung ist, dass das Konsultations-und das Konsolidierungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 3RRL nicht mehr gleichzeitig, sondern nacheinander durch-zuführen sind. Auf diese Weise sollen die Ansichten der in-teressierten Parteien in der Gemeinschaftskonsultation nachArtikel 7 Absatz 3 RRL Niederschlag finden (Erwägungs-grund 17 der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG). WennKonsultations- und Konsolidierungsverfahren nacheinan-der durchgeführt werden, besteht keine Notwendigkeitmehr, die Konsolidierungsfrist um die Frist für ein gleich-zeitig zum Maßnahmenentwurf durchgeführtes Konsulta-tionsverfahren zu verlängern.

Durch den Verweis auf den neu eingefügten § 123bAbsatz 3 und 4 wird in Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3Satz 1 i. V. m. Artikel 5 Absatz 3 RRL deutlich gemacht,dass die BNetzA auch im Rahmen des Konsolidierungsver-fahrens mit der Kommission, dem GEREK und den nationa-len Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten füreine vertrauliche Behandlung geheimhaltungsbedürftigerInformationen sorgen muss.

§ 12 Absatz 2 Nummer 2 sieht in Anpassung an den neuenArtikel 7 Absatz 7 RRL die Einbeziehung des GEREK indas Konsolidierungsverfahren vor. Den Stellungnahmen desGEREK ist in gleichem Maße (weitestgehend) Rechnung zutragen, wie den Stellungnahmen der Kommission und deranderen nationalen Regulierungsbehörden.

§ 12 Absatz 2 Nummer 3 wird an die geänderten Vorgabenvon Artikel 7 Absatz 4 bis 6 RRL (vormals Artikel 7Absatz 4 RRL) angepasst und sprachlich klarer sowie über-sichtlicher gefasst.

Die neue Fassung der deutschen Richtlinien, nach denenvon der „Definition“ von Märkten statt von ihrer „Festle-gung“ die Rede ist, bringt keine inhaltlichen Änderungenmit sich. Es handelt sich dabei lediglich um eine neue Über-setzung der im Englischen und Französischen gleich geblie-benen Formulierung „defining a relevant market“ bzw. „dé-finir un marché pertinent“.

Die Änderung des Begriffs „Gemeinschaftsrecht“ in „Rechtder Europäischen Union“ in Satz 1 entspricht den durch denVertrag von Lissabon bedingten strukturellen Veränderun-gen auf Ebene der Europäischen Union.

Zur Verbesserung der sprachlichen Genauigkeit wird § 12Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 a. E. bzgl. der Aufschubfrist neugefasst. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.Die neue Formulierung „zwei weitere Monate“ trägt gegen-über der alten Fassung („weitere zwei Monate“) der Tatsa-che Rechnung, dass die erstmalige Aufschubfrist nach § 12Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 nur einen Monat beträgt.

Artikel 7 Absatz 6 RRL befasst sich in der novellierten Fas-sung erstmals ausdrücklich mit den Folgen eines Vetos. Da-nach muss die nationale Regulierungsbehörde innerhalb vonsechs Monaten nach einer Vetoentscheidung der Kommis-sion den Maßnahmenentwurf entweder ändern oder zurück-ziehen. Diese Sechsmonatsfrist wird in § 12 Absatz 2Nummer 3 aufgenommen. Nach Erwägungsgrund 20 derÄnderungsrichtlinie 2009/140/EG dient die Frist dazu, dieMarktbeteiligten über die Dauer der Marktüberprüfung zu

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/5707

informieren und so größere Rechtssicherheit zu schaffen.Entsprechend den Richtlinienvorgaben wird die Durchfüh-rung des Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens fürden Fall zwingend angeordnet, dass die Kommission denMaßnahmenentwurf nach einem Veto ändern will. Bislangist die Durchführung des Konsultationsverfahrens in diesemFall in das Ermessen der Behörde gestellt (vgl. § 12Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 TKG in der bisherigen Fassung).

Entsprechend der bisherigen Regelung im TKG wird auchnach neuem Recht eine Unterrichtung des Bundesministeri-ums für Wirtschaft und Technologie für den Fall vorgese-hen, dass der Maßnahmenentwurf endgültig gestoppt wird.Dies hat weiterhin den Zweck, dass das Bundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie prüfen kann, ob aufgrundder Vetoentscheidung Klage vor dem EuGH zu erheben ist.

§ 12 Absatz 2 Nummer 4 dient der Umsetzung des neuenArtikel 7 Absatz 8 RRL. Die Mitteilungspflicht gegenüberKommission und GEREK besteht für alle Maßnahmen, beidenen die Voraussetzungen der §§ 10 Absatz 3 und 11Absatz 4 vorliegen, unabhängig davon, ob die Kommissionim Einzelfall eine Ausnahme nach Artikel 7b RRL erlassenhat.

Die Befugnis der BNetzA, vorläufige Maßnahmen – ohneEinhaltung von Konsultations- und Konsolidierungsverfah-ren – zu erlassen, wird in einen neuen Absatz 3 überführt.Es soll systematisch klargestellt werden, dass vorläufigeMaßnahmen sowohl im Rahmen des Konsultationsverfah-rens nach Absatz 1 als auch im Rahmen des Konsolidie-rungsverfahrens nach Absatz 2 möglich sind.

Die Verweise in § 12 Absatz 3 beziehen sich infolge dieserÄnderung auf § 12 Absatz 1 und 2 insgesamt.

Eine Anpassung an den geänderten Artikel 7 Absatz 9 RRL(zuvor Artikel 7 Absatz 6 RRL) ist insofern erforderlich, alsder Kreis der Adressaten einer Unterrichtung der BNetzAüber vorläufige Maßnahmen um das GEREK erweitertwurde.

Zu Nummer 8 (§ 13 Rechtsfolgen der Marktanalyse)

§ 13, der das Verfahren für den Erlass von Regulierungsver-fügungen im Anschluss an die Marktanalyse regelt, wird andie neuen Artikel 7a und 7b RRL sowie an die geändertenArtikel 7 Absatz 3 RRL und Artikel 14 Absatz 3 RRL ange-passt.

In § 13 Absatz 1 wird zum einen entsprechend Artikel 7bi. V. m. Artikel 7 Absatz 3 RRL vorgesehen, dass das Kon-solidierungsverfahren auch bei der Auferlegung von Regu-lierungsmaßnahmen nicht durchzuführen ist, wenn dieKommission in Empfehlungen oder Leitlinien Ausnahmendazu vorgesehen hat.

Zum anderen wird in § 13 Absatz 1 klargestellt, dass für dieDurchführung des Konsultationsverfahrens keine Auswir-kungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfor-derlich sind, sondern lediglich Auswirkungen auf den be-treffenden Markt.

In der Aufzählung in § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 inseiner bisherigen Fassung fehlt ein Verweis auf § 23, der dieBNetzA dazu ermächtigt, Unternehmen mit beträchtlicherMarktmacht dazu zu verpflichten, ein Standardangebot fürZugangsleistungen zu veröffentlichen. Als besondere Trans-

parenzverpflichtung ist § 23 in Umsetzung von Artikel 8.i. V. m. Artikel 9 Absatz 2 ZRL ergangen und zählt damitebenfalls zu den Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 RRLi. V. m. Artikel 8 ZRL zu konsultieren und zu konsolidierensind. Die Regulierungspraxis legte § 13 in seiner bisherigenFassung entsprechend europarechtskonform aus. Durch eineklarstellende Ergänzung des § 13 wird die Aufzählungslü-cke geschlossen.

§ 13 Absatz 2 wird in Anpassung an Artikel 14 Absatz 3Satz 2 RRL eingefügt. Danach können im Falle der Markt-machtübertragung nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 RRLAbhilfemaßnahmen nach Artikel 9, 10, 11 und 13 ZRL ge-troffen werden, um die Übertragung dieser Marktmacht zuunterbinden. Nach Erwägungsgrund 47 der Änderungsricht-linie 2009/140/EG sollten die nationalen Regulierungsbe-hörden befugt sein, Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben, dieeine Übertragung beträchtlicher Marktmacht von dem einenauf einen anderen, eng damit zusammenhängenden Marktunterbinden, um sicherzustellen, dass es zu keiner Verzer-rung oder Einschränkung des Wettbewerbs auf den Märktenfür elektronische Kommunikation kommt. Aus diesenRichtlinienvorgaben folgt, dass im Falle der Marktmacht-übertragung Abhilfemaßnahmen immer nur zum Zweck derVerhinderung von Marktmachtübertragung erfolgen dürfen.Der letzte Halbsatz des geänderten Artikel 14 Absatz 3RRL, nach dem Maßnahmen auf den Endkundenmärktenauch zur Verhinderung der Marktmachtübertragung (nur) inBetracht kommen, wenn Maßnahmen im Vorleistungsbe-reich nicht zur Erreichung der Ziele des Artikel 8 RRL füh-ren, ergibt sich bereits aus § 39.

Der neue § 13 Absatz 3 (bisher § 13 Absatz 2), der die Auf-erlegung von Regulierungsmaßnahmen für den Fall länder-übergreifender Märkte regelt, wird an die neuen Vorgabenin Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7b RRL angepasst. Da-nach ist das Konsolidierungsverfahren auch bei der Auferle-gung von Regulierungsverfügungen bei länderübergreifen-den Märkten nur durchzuführen, wenn keine Ausnahme derKommission nach Artikel 7b RRL vorliegt.

§ 13 Absatz 4 wird in Umsetzung des neuen Verfahrensnach Artikel 7a RRL eingefügt. Er regelt ein speziell aufRegulierungsmaßnahmen des zweiten Teils des TKG – mitAusnahme der Funktionellen Trennung nach §§ 40 und 41 –zugeschnittenes Verfahren der Zusammenarbeit zwischenBNetzA, Kommission und GEREK. Das Verfahren greiftbei im Konsolidierungsverfahren gemäß § 12 Absatz 2 noti-fizierten Maßnahmenentwürfen der BNetzA, nach denengegenüber Unternehmen mit beträchtlicher MarktmachtVerpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder§ 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, aufgehoben oder geändertwerden sollen, oder nach denen gegenüber Unternehmenunabhängig vom Vorliegen einer beträchtlichen MarktmachtVerpflichtungen nach § 18 auferlegt, aufgehoben oder geän-dert werden sollen. Soweit die Kommission nach Artikel 7bRRL Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht erlassenhat, greift folgerichtig auch das Verfahren nach § 13Absatz 4 nicht. Ferner greift das Verfahren nach dem ein-deutigen Wortlaut der Richtlinienvorgaben (vgl. Artikel 7aAbsatz 1 Satz 1 RRL) nicht bei der bloßen Beibehaltungvon Maßnahmen.

Zur Umschreibung des Anwendungsbereichs wird in § 13Absatz 4 nicht von „Regulierungsverfügungen“, sondern

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neutraler von „Maßnahmen“ gesprochen, um zu verdeutli-chen, dass auch die Auferlegung, Aufhebung etc. von Ver-pflichtungen nach § 18 unter dieses Verfahren fällt. Diesewerden in § 13 Absatz 1 nicht als „Regulierungsverfügun-gen“ legaldefiniert, sind aber nach Artikel 7a RRL i. V. m.Artikel 5 Absatz 1 ZRL in den Anwendungsbereich desVerfahrens einzubeziehen.

Hinsichtlich dieser Maßnahmenentwürfe kann die Kommis-sion der BNetzA und dem GEREK innerhalb der einmonati-gen Konsolidierungsfrist nach § 12 Absatz 2 Nummer 1mitteilen, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnah-menentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellenwürde oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Verein-barkeit mit dem Recht der Europäischen Union hat. DieVerwendung des Begriffs „Recht der Europäischen Union“anstelle von „Gemeinschaftsrecht“ entspricht den durch denVertrag von Lissabon bedingten strukturellen Veränderun-gen auf Ebene der Europäischen Union.

§ 13 Absatz 4 Nummer 1 setzt Artikel 7a Absatz 1 Unter-absatz 1 und Absatz 8 RRL um. Gibt die Kommission eineZweifels-Mitteilung ab, so wird der Maßnahmenentwurf umdrei weitere Monate, gerechnet von der Mitteilung derKommission an, aufgeschoben. Macht die Kommission vondiesem Recht keinen Gebrauch, so kann die BNetzA denMaßnahmenentwurf sofort nach Verstreichen der Konsoli-dierungsfrist nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 annehmen. Siehat jedoch den Stellungnahmen der Kommission, desGEREK und der anderen nationalen Regulierungsbehördenweitestgehend Rechnung zu tragen. Diese, in Artikel 7aAbsatz 1 a. E. RRL zusätzlich normierte Pflicht, ergibt sichbereits aus Artikel 7 Absatz 7 RRL, der in § 13 Absatz 1Satz 2 i. V. m. § 12 Absatz 2 Nummer 2 umgesetzt ist.

§ 13 Absatz 4 Nummer 2 setzt Artikel 7a Absatz 2 RRL um.Danach müssen nationale Regulierungsbehörde, Kommis-sion und GEREK innerhalb der dreimonatigen Aufschub-frist nach der Zweifels-Mitteilung der Kommission zusam-menarbeiten und gemeinsam die am besten geeignete undwirksamste Maßnahme zur Erreichung der Ziele desArtikel 8 RRL ermitteln. Hierbei müssen sie die Ansichtender Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitli-che Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigen. Dadie Ziele des Artikel 8 RRL in § 2 umgesetzt sind, wird dieBNetzA in § 13 Absatz 4 Nummer 2 zur Beachtung dieserNorm verpflichtet. Durch den Verweis auf § 2 insgesamtsoll deutlich werden, dass bei der Verfolgung der Regulie-rungsziele des § 2 Absatz 2 stets die in § 2 Absatz 3 nor-mierten Regulierungsgrundsätze anzuwenden sind. DieZiele des § 2 Absatz 2 können deshalb nicht losgelöst vonden Grundsätzen nach § 2 Absatz 3 betrachtet werden. Diesentspricht auf Ebene des EU-Rechts dem Verhältnis der inArtikel 8 Absatz 2 bis 4 RRL genannten Ziele zu den inArtikel 8 Absatz 5 RRL genannten Grundsätzen.

§ 13 Absatz 4 Nummer 3 setzt Artikel 7a Absatz 3 und 4RRL um. Danach gibt das GEREK innerhalb der erstensechs Wochen der dreimonatigen Aufschubfrist eine von derMehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommeneStellungnahme zu der Mitteilung der Kommission ab, in deres darlegt, ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenent-wurf geändert oder zurückgezogen werden sollte. Gegebe-nenfalls legt es konkrete diesbezügliche Vorschläge vor.Diese Stellungnahme hat das GEREK nach Artikel 7a

Absatz 3 Satz 2 RRL zu begründen und zu veröffentlichen.Sofern das GEREK die Bedenken der Kommission teilt, ar-beitet es nach Artikel 7a Absatz 4 RRL eng mit der nationa-len Regulierungsbehörde zusammen, um die am besten ge-eignete und wirksamste Maßnahme zu ermitteln. Entspre-chend Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe a und b RRL kann dieBNetzA ihren Maßnahmenentwurf als Folge der Stellung-nahme des GEREK entweder beibehalten, unter Berück-sichtigung der Anmerkungen von Kommission und GEREKändern oder zurückziehen. Die in Artikel 7a Absatz 4 Buch-stabe b RRL vorgesehene Möglichkeit der Regulierungsbe-hörde, den Maßnahmenentwurf auf eine Stellungnahme desGEREK hin beizubehalten, wurde insofern umgesetzt, alsdie Änderung des Maßnahmenentwurfs auf die Stellung-nahme hin nur als Option formuliert wurde („kann“). Dieebenfalls nach Artikel 7a Absatz 8 RRL bestehende Mög-lichkeit der BNetzA, den Maßnahmenentwurf jederzeit zu-rückzuziehen, ergibt sich aus § 13 Absatz 4 Nummer 1.

§ 13 Absatz 4 Nummer 4 setzt die Vorgaben aus Artikel 7aAbsatz 5 RRL um. Nach Artikel 7a Absatz 5 RRL kann dieKommission, sofern die Regulierungsbehörde ihren Maß-nahmenentwurf nicht inzwischen zurückgezogen hat (§ 13Absatz 4 Nummer 1), binnen eines Monats nach Ablauf derdreimonatigen Aufschubfrist entweder eine Empfehlung ab-geben, nach der die Maßnahme zu ändern oder zurückzuzie-hen ist, oder ihrerseits ihre Vorbehalte zurückziehen. Auchnach Ablauf der Stillhaltefrist von drei Monaten nach § 13Absatz 4 Nummer 1 darf die BNetzA die Regulierungsver-fügung bzw. die Maßnahme nach § 18 somit nicht sofort er-lassen. Sie muss vielmehr abwarten, bis die Kommissionsich gegenüber der BNetzA geäußert hat (ob der Maßnah-menentwurf aufzuheben oder zu ändern ist oder ob dieKommission ihre Bedenken zurückzieht) oder die Monats-frist fruchtlos verstrichen ist (vgl. Artikel 7a Absatz 5RRL). Dies wird in § 13 Absatz 4 Nummer 4 geregelt.

Die verschiedenen, in Artikel 7a Absatz 5 RRL geschilder-ten Ausgangssituationen für diesen Verfahrensschritt (dasGEREK teilt die ernsten Bedenken der Kommission nicht,das GEREK gibt keine Stellungnahme ab, die nationale Re-gulierungsbehörde ändert den Maßnahmenentwurf oder dienationale Regulierungsbehörde behält den Maßnahmenent-wurf bei) sind von § 13 Absatz 4 Nummer 4 abgedeckt. DieHandlungsmöglichkeit der Kommission, ihre Vorbehalte zu-rückziehen, ist in § 13 Absatz 4 Nummer 5 umgesetzt. Indiesem Fall kann die BNetzA die Maßnahme ohne zusätzli-che Begründung annehmen. Das Gleiche gilt, wenn dieKommission innerhalb der Monatsfrist untätig bleibt.

§ 13 Absatz 4 Nummer 5 und 6 setzt die Vorgaben ausArtikel 7a Absatz 6 und 7 RRL um. Danach muss dieBNetzA der Kommission und dem GEREK die endgültigeMaßnahme mitteilen. Hierfür besteht eine Frist von einemMonat. In dieser Zeit muss die BNetzA die Maßnahme er-lassen und sie der Kommission und dem GEREK mitteilenoder den Entwurf der Maßnahme zurückziehen und dies derKommission und dem GEREK mitteilen. Die Frist beginntzu laufen, sobald die Kommission die Empfehlung nach§ 13 Absatz 4 Nummer 4 abgegeben oder ihre Vorbehaltezurückgezogen hat. Äußert sich die Kommission also ge-genüber der BNetzA, so läuft die Monatsfrist ab diesemZeitpunkt. Äußert sich die Kommission nicht, so gilt gemäßNummer 6 die Mitteilungspflicht nach Nummer 5 entspre-

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chend. Aus Gründen der Rechtssicherheit beginnt die Mo-natsfrist in diesem Fall jedoch erst zu laufen, sobald die derKommission nach § 13 Absatz 4 Nummer 4 ihrerseits zurVerfügung stehende einmonatige Äußerungsfrist fruchtlosverstrichen ist.

Für den Fall, dass bezüglich des Maßnahmenentwurfs er-neut ein Konsultationsverfahren durchzuführen ist, sieht§ 13 Absatz 4 Nummer 5 Satz 3 (bzw. § 13 Absatz 4Nummer 6 i. V. m. § 13 Absatz 4 Nummer 5 Satz 3) ent-sprechend Artikel 7a Absatz 6 Satz 2 RRL vor, dass dieMonatsfrist der Regulierungsbehörde verlängert werdenkann. Diese Verlängerungsoption ist nicht an die Zustim-mung der Kommission gebunden. Da für das Verfahrennach Artikel 6 RRL bzw. § 12 Absatz 1 keine konkreteFristvorgabe besteht, kann vorliegend auch nur eine „ent-sprechende Fristverlängerung“ angeordnet werden.

Für die Begründungspflicht der BNetzA bei Abweichungenvon der Kommissionsempfehlung enthält Artikel 7aAbsatz 7 RRL kein ausdrückliches Fristerfordernis. Sachge-recht erscheint es, die Begründungspflicht zeitlich an dieMitteilung der endgültigen Regulierungsverfügung bzw.Maßnahme nach § 18 zu knüpfen.

In § 13 Absatz 5 wird der Verweis auf § 18 und §§ 40, 41gestrichen. In § 18 wird klargestellt, dass die dort aufge-führten Maßnahmen unabhängig vom Vorliegen beträchtli-cher Marktmacht durchgeführt werden. Marktdefinition undMarktanalyse sind damit für Maßnahmen nach § 18 nichtmehr durchzuführen. Insofern müssen Maßnahmen nach§ 18 auch nicht mit einer etwaigen Marktdefinition oderMarktanalyse als einheitlicher Verwaltungsakt ergehen. Die§§ 40 und 41 wurden neu gefasst. Sie regeln die Funk-tionelle Trennung und nicht mehr die Betreiberauswahlbzw. -vorauswahl und das Angebot von Mietleitungen. Be-treiberauswahl und -vorauswahl sind nunmehr in § 21Absatz 3 Nummer 6 geregelt, während die Regelung zuMietleitungen ersatzlos weggefallen ist. Die FunktionelleTrennung unterliegt nach den Richtlinienvorgaben nicht denVerfahren nach Artikel 6 bis 7a RRL, sondern eigenen Ver-fahrensvorgaben. Deshalb ist der Verweis auf §§ 40 und 41ebenfalls weggefallen.

Zu Nummer 9 (§ 14 Überprüfung von Marktdefinition,Marktanalyse und Regulierungsverfügung)

§ 14 wird an die in Artikel 16 Absatz 6 und 7 RRL vorgese-henen Fristvorgaben für die Überprüfung der Marktregulie-rungsentscheidungen angepasst.

Gemäß Artikel 16 Absatz 6 RRL führen die nationalen Re-gulierungsbehörden eine Analyse des relevanten Marktesdurch und notifizieren den Maßnahmenentwurf gemäßArtikel 7 RRL innerhalb von drei Jahren nach der Verab-schiedung einer vorherigen Maßnahme in diesem Markt(Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a RRL) oder innerhalb vonzwei Jahren nach Verabschiedung einer Änderung derMärkteempfehlung bei Märkten, zu denen die Kommissionkeine vorherige Notifizierung erhalten hat (Artikel 16Absatz 6 Buchstabe b RRL). Artikel 16 Absatz 6 Buchsta-be c RRL, der für neue Mitgliedstaaten eine Frist von zweiJahren seit dem Beitritt vorsieht, ist für die BundesrepublikDeutschland nicht relevant.

Da Artikel 16 Absatz 6 RRL nur Höchstfristen festlegt („in-nerhalb von drei Jahren“) steht er der Regelung des § 14Absatz 1 Satz 1, nach dem die Überprüfung von Marktdefi-nition und Marktanalyse anlassbezogen auch dann zu erfol-gen hat, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahmerechtfertigen, dass die Ergebnisse der Marktdefinition undMarktanalyse den tatsächlichen Marktgegebenheiten nichtmehr entsprechen, nicht entgegen. Die anlassbezogeneÜberprüfung beizubehalten, erscheint auch sinnvoll, da dieBNetzA flexibel auf Veränderungen im Markt reagierenmuss, um eine angemessene Regulierung und die Errei-chung der Ziele des § 2 sicherzustellen. Tatsachen, die dieAnnahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse der Marktdefi-nition und der Marktanalyse nicht mehr den Marktgegeben-heiten entsprechen, können auch neu auftretende regionaleBesonderheiten sein.

Die Vorgabe, dass Marktdefinition und Marktanalyse zuwiederholen sind, wenn sich die Märkteempfehlung geän-dert hat, wird in § 14 Absatz 1 Satz 2 in Umsetzung vonArtikel 16 Absatz 6 Buchstabe b RRL insofern modifiziert,als dies nur für Märkte gilt, zu denen die Kommission bis-her keine Notifizierung erhalten hat. Zudem ist die Prüfungin diesem Fall im Einklang mit Artikel 16 Absatz 6 Buch-stabe b RRL innerhalb von zwei Jahren durchzuführen. DieFrist wird entsprechend Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe bRRL gewahrt, wenn die BNetzA die entsprechenden Maß-nahmenentwürfe innerhalb der Zweijahresfrist im Konsoli-dierungsverfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Kom-mission, den Regulierungsbehörden der anderen Mitglied-staaten und dem GEREK vorlegt.

Obwohl Artikel 16 Absatz 6 RRL sich ausdrücklich nur aufdie Marktanalyse bezieht, ist davon auszugehen, dass dienormierten Regulierungszyklen die Marktdefinition mit ein-schließen. Hierfür spricht Erwägungsgrund 48 der Ände-rungsrichtlinie 2009/140/EG, der bzgl. Artikel 16 Absatz 6RRL von einer „Befristung der Marktüberprüfungen“spricht. Von der Marktprüfung sind sowohl Marktfestlegungals auch Marktanalyse umfasst. Hierfür spricht auch derSinn und Zweck der Überprüfungsfristen, den Marktbetei-ligten Rechtssicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedin-gungen zu geben (vgl. ebenfalls Erwägungsgrund 48 Ände-rungsrichtlinie 2009/140/EG). Die Marktanalyse baut aufder Festlegung der regulierungsrelevanten Märkte auf, danur die relevanten Märkte einer Marktanalyse unterzogenwerden. Würde nur die Marktanalyse regelmäßig überprüftwerden, nicht aber die Marktdefinition, so würde die Markt-analyse im Zweifel auf Grundlage veralteter Marktfestle-gungen erfolgen. Dies würde zu verzerrten Ergebnissen füh-ren.

Auch die Regulierungsverfügung i. S. v. § 13 ist in die Vor-gaben für die Regulierungszyklen einzubeziehen. Dies er-gibt sich aus dem Verweis in Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 aufArtikel 16 Absatz 3 und 4 RRL, die sich ebenfalls mit derAuferlegung von Abhilfemaßnahmen befassen. Zur Klar-stellung wird deshalb auch in der Überschrift des § 14 aufdie Regulierungsverfügung Bezug genommen.

Die Frist zur regelmäßigen Überprüfung der Marktanalysewird in § 14 Absatz 2 gemäß Artikel 16 Absatz 6 Buchsta-be a RRL von zwei auf drei Jahre erhöht. In diesem Zeit-raum sind nicht nur Marktdefinition und Marktanalyse, son-dern auch die Regulierungsverfügung zu überprüfen (s. Be-

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gründung zu § 14 Absatz 1) und die entsprechenden Maß-nahmenentwürfe nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 im Konso-lidierungsverfahren vorzulegen. Anknüpfungspunkt für denBeginn der Frist ist der Erlass der Regulierungsverfügungi. S. v. § 13. Den Anknüpfungspunkt für den Beginn derFrist kann ferner die Entscheidung bilden, nicht sektorspezi-fisch zu regulieren.

In Umsetzung von Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a Satz 2RRL kann die Dreijahresfrist für die regelmäßige Marktü-berprüfung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 um bis zu drei wei-tere Jahre verlängert werden. Hierzu meldet die BNetzA derKommission einen begründeten Verlängerungsvorschlag.Erhebt die Kommission innerhalb eines Monats nach derMeldung des Verlängerungsvorschlags keine Einwände, sogilt automatisch die verlängerte Überprüfungsfrist gemäßdem Antrag der BNetzA.

Nur die BNetzA ist berechtigt, einen Verlängerungsantragzu stellen. Für die Marktteilnehmer besteht insofern auchkein Antragsrecht gegenüber der BNetzA. Die Regulie-rungszyklen sind nicht zum Schutz einzelner Unternehmenbestimmt, sondern dienen der Schaffung von Rechtssicher-heit für die Marktteilnehmer insgesamt.

Im Übrigen ist auf den Grundsatz nach Artikel 8 Absatz 5Buchstabe a RRL zu verweisen, der in § 2 Absatz 3Nummer 1 und § 15a Absatz 1 umgesetzt ist. Danach för-dert die BNetzA die Vorhersehbarkeit der Regulierung da-durch, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträumeein einheitliches Regulierungskonzept beibehält. Im Rah-men solcher Regulierungskonzepte kann die BNetzA auchangeben, inwieweit sie die Dreijahresfrist zur Überprüfungder Regulierungsentscheidungen auszuschöpfen beabsich-tigt und ob sie beabsichtigt, bei der Kommission eine Frist-verlängerung für bestimmte Märkte zu beantragen.

§ 14 Absatz 3 setzt Artikel 16 Absatz 7 RRL um. Für denFall, dass die BNetzA eine Frist nach § 14 Absatz 1 Satz 2oder Absatz 2 nicht einhält, kann sie, wenn die betroffeneMärkteempfehlung als relevanter Markt aufgeführt ist, dasGEREK um Unterstützung ersuchen. Hierdurch wird letzt-lich die Frist für die Notifizierung der Entwürfe der Markt-definition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung nach§ 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 um sechs Monate verlän-gert. Gemäß Artikel 16 Absatz 7 RRL ist die Notifizierungnach Artikel 7 RRL „mit Unterstützung“ des GEREK inner-halb von sechs Monaten vorzunehmen. Da es für den Frist-beginn nach dem Wortlaut darauf ankommen soll, dass tat-sächlich eine Unterstützung durch das GEREK stattfindet,wird diese Vorgabe in § 14 Absatz 3 so konkretisiert, dassdie Sechsmonatsfrist erst läuft, wenn das GEREK mit seinerUnterstützung tatsächlich begonnen und diese nicht nur zu-gesagt hat.

Nicht „abgeschlossen“ im Sinne von § 14 Absatz 3 Satz 1ist die Analyse eines relevanten Marktes, wenn die Ent-würfe von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulie-rungsverfügung nicht fristgemäß nach § 12 Absatz 2Nummer 1 vorgelegt wurden.

Zu Nummer 10 (§ 15 Verfahren bei sonstigenmarktrelevanten Maßnahmen)

§ 15 setzt nach wie vor Artikel 6 RRL um, indem das Kon-sultationsverfahren über die Fälle der Marktdefinition und

Marktanalyse hinaus für alle Maßnahmen angeordnet wird,die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markthaben. Zur Klarstellung, dass auch in diesem Bereich beidringendem Handlungsbedarf vorläufige Maßnahmen ge-troffen werden können, ohne das Konsultationsverfahrendurchzuführen, wurde der Verweis auf § 12 Absatz 3 einge-fügt. Hierdurch wird der Verweis in Artikel 6 RRL aufArtikel 7 Absatz 9 RRL umgesetzt. Bevor die Maßnahmendauerhaft gemacht werden, ist allerdings das Konsultations-verfahren durchzuführen, wie sich aus § 15 Satz 2 i. V. m.§ 12 Absatz 3 Satz 2 ergibt.

Zu Nummer 11 (§ 15a Regulierungskonzepte)

§ 15a enthält eine ausdrückliche Ermächtigung für dieBNetzA zum Erlass von Verwaltungsvorschriften. Die Er-mächtigung in Absatz 1 bezieht sich dabei allgemein aufdas Verfahren der Marktregulierung des zweiten Teils, wäh-rend die Ermächtigung in Absatz 2 sich speziell auf die Be-rücksichtigung von Investitionsrisiken bei der Zugangs- undEntgeltregulierung und die Diversifizierung solcher Risikenbezieht.

Gemäß dem neuen Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a RRL för-dern die nationalen Regulierungsbehörden die Vorherseh-barkeit der Regulierung, indem sie über angemessene Über-prüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzeptbeibehalten. Zusätzlich zu der Umsetzung dieses Regulie-rungsgrundsatzes in § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird derBNetzA durch den neuen § 15a ein Weg aufgezeigt, wie sieentsprechende einheitliche Regulierungskonzepte schaffenkann. Durch den Erlass entsprechender Verwaltungsvor-schriften wird eine gewisse Selbstbindung der BNetzA beiihrer Regulierungspraxis bewirkt. Gleichzeitig bleiben dieFestlegungen der BNetzA jedoch offen für Stellungnahmenund Empfehlungen der Kommission, des GEREK und dernationalen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,wie sie etwa im Rahmen des Konsolidierungsverfahrensnach § 12 Absatz 2, im Rahmen des Verfahrens nach § 13Absatz 4 und nach der GEREK-Verordnung eingehen. So-fern in diesen Stellungnahmen, Empfehlungen etc. von denVerwaltungsvorschriften abweichende Aussagen enthaltensind, bilden sie einen sachlichen Grund für die BNetzA vonder durch die Verwaltungsvorschriften veranlassten Verwal-tungspraxis abzuweichen. Dies ergibt sich bereits daraus,dass den entsprechenden Äußerungen der Kommission, desGEREK und der Regulierungsbehörden anderer Mitglied-staaten nach den Richtlinienvorgaben (z. B. Artikel 7Absatz 7, RRL Artikel 7a Absatz 1 und 7; Artikel 15Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 2 RRL),dem TKG (z. B. § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 3, § 12Absatz 2 Nummer 2, § 123a Absatz 3 TKG) und derGEREK-Verordnung (Artikel 3 Absatz 3 GEREK-VO) ent-weder weitestgehend Rechnung zu tragen ist oder Abwei-chungen zumindest begründungsbedürftig sind. Auch einevon den Verwaltungsvorschriften abweichende Vetoent-scheidung der Kommission nach § 12 Absatz 2 Nummer 3Satz 2 durchbricht die in den Verwaltungsvorschriften be-schriebene Regulierungspraxis der BNetzA.

Über § 15a wird somit ein System etabliert, das einerseitsmit gewisser Verbindlichkeit ausgestattete, langfristige Re-gulierungskonzepte der BNetzA ermöglicht, andererseitsaber für die Positionen der Kommission, des GEREK und

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der Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten im Rah-men des Marktregulierungsverfahrens durchlässig ist. DieBNetzA wird durch § 15a nicht daran gehindert, auf ande-rem Wege für einheitliche Regulierungskonzepte zu sorgen.Sollten die Kommission oder das GEREK einheitliche Vor-gaben für die einzelnen Schritte der Marktregulierung überEmpfehlungen, Stellungnahmen oder auf sonstigem Wegefestlegen, so kann die BNetzA die entsprechenden Vorgabenin ihre Verwaltungsvorschriften aufnehmen. Zu beachten istinsofern, dass entsprechende Verwaltungsvorschriften nurdann die gebotene Rechtssicherheit gewähren können, wennsie möglichst übersichtlich gestaltet sind.

Gemäß § 15a Absatz 1 kann die BNetzA durch Verwal-tungsvorschriften vorgeben, nach welchen Grundsätzen siedie Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfü-gung für einen bestimmten, mehrere Marktregulierungs-zyklen im Sinne von § 14 Absatz 2 umfassenden Zeitraumvornimmt. Auf diesem Wege kann sie das von ihr verfolgteallgemeine Regulierungskonzept schon vorab in gewissemUmfang umschreiben. So könnte die BNetzA z. B. Zu-gangsbedingungen festlegen, die während angemessenerÜberprüfungszeiträume kohärent bleiben (vgl. Erwägungs-grund 55 der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG) und verall-gemeinerungsfähige Aussagen zur Berücksichtigung regio-naler Besonderheiten bei der Marktdefinition und der Auf-erlegung von Regulierungsmaßnahmen treffen.

§ 15a Absatz 2 ermächtigt die BNetzA, gesonderte Verwal-tungsvorschriften zur Berücksichtigung von Investitionsrisi-ken und zu Vereinbarungen zur Teilung solcher Risiken beiProjekten zur Errichtung von Netzen der nächsten Genera-tion zu erlassen. Hierdurch wird neben Artikel 8 Absatz 5Buchstabe a RRL auch Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d RRLumgesetzt. Effiziente Investitionen und Innovationen imBereich neuer und verbesserter Infrastrukturen sollen da-nach auch dadurch gefördert werden, dass bei jeglicher Zu-gangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unter-nehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass ver-schiedene Vereinbarungen zur Diversifizierung des Investi-tionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbegehrendenzugelassen werden, während gleichzeitig gewährleistetbleibt, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grund-satz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden. Die Er-mächtigung in § 15a Absatz 2 ermöglicht diesbezüglich ex-plizit Folgendes:

1. § 15a Absatz 2 Satz 1 regt die BNetzA dazu an, diegrundsätzlichen Anforderungen an die Berücksichtigungvon spezifischen Investitionsrisiken vorab darzulegen.Dies soll es Investoren erleichtern, bereits in der Pla-nungsphase möglichst stabile Hinweise darüber zu erlan-gen, wie diese Risiken später ggf. regulierungsseitig,insbesondere bei einer möglichen Entgeltregulierungnach § 30, behandelt werden.

Hierzu kann die BNetzA nach § 15a Absatz 2 Satz 2 so-wohl aus ihrer Sicht zulässige Vorgehensweisen und Be-rechnungsmethoden zur Bestimmung der Risiken undderen korrekter Bepreisung darlegen, wie insbesondereauch die Vorgehensweise beschreiben, die sie selbst imFalle einer Entgeltregulierung nach § 30 derzeit für ge-eignet hält. Dies kann auch Angaben dazu enthalten, wiedie Niveaus zentraler Parameter (wie z. B. Risikomen-gen und -prämien im Rahmen der Verzinsung), die die

Grundlage der Berechnungen bilden, für verschiedeneArten von Investitionsprojekten ermittelt werden, soz. B. inwieweit diese auf öffentlich beobachtbaren Datenbasieren oder wie die Parameter methodisch aus öffent-lich beobachtbaren Daten bestimmt werden (z. B. durchZu- oder Abschläge auf öffentlich beobachtbare Rendi-ten).

§ 30 Absatz 3 Satz 3 gibt der BNetzA auf, bei Netzender nächsten Generation den etwaigen spezifischen In-vestitionsrisiken zum Investitionszeitpunkt Rechnung zutragen. Entsprechend könnte die BNetzA die Verwal-tungsvorschriften nach § 15a Absatz 2 auch dazu ver-wenden, regelmäßig die aus ihrer Sicht aktuell angemes-sene Höhe zentraler Parameter oder entsprechende Span-nen zu veröffentlichen, soweit sich diese nicht bereitsaus den vorstehend genannten Angaben ergeben. Dieskann die Erwartungen von Investoren zusätzlich versteti-gen.

Aus Praktikabilitätsgründen wird es bei den beschriebe-nen Vorgehensweisen i. d. R. notwendig sein, verschie-dene Arten von Projekten sinnvoll abgrenzbaren Klassenzuzuordnen.

2. § 15a Absatz 2 Satz 1 regt die BNetzA ebenso dazu an,die grundsätzlichen regulatorischen Anforderungen anRisikobeteiligungsmodelle vorab dazulegen. Risikobe-teiligungsmodelle in diesem Sinne sind Vereinbarungen,die die Kosten und Risiken der Investition zwischenmehreren Beteiligten aufteilen und den Beteiligten imGegenzug Zugang zu Konditionen einräumen, die derjeweiligen Beteiligung an Kosten und Risiken entspre-chen. Hierbei sind verschiedene Konstellationen mög-lich. So können mehrere Beteiligte gemeinsam eineInvestition durchführen (Ko-Investition), bei der u. U.sogar gemeinsames Eigentum an der Infrastruktur er-worben wird, oder ein Investor vereinbart vor der Inves-tition mit Zugangsbegehrenden vergünstigte Zugangs-bzw. Entgeltkonditionen im Ausgleich für eine entspre-chende Übernahme von Kosten und Risiken. Generellkönnen solche Vereinbarungen auch Konditionen für denspäteren Eintritt und Zugang weiterer Parteien vorsehen.

Grundsätzlich können solche Vereinbarungen unter be-stimmten Voraussetzungen die Anreize zu Investitionenin neue und verbesserte Infrastrukturen stärken und zu-gleich dafür sorgen, dass mehr als ein Unternehmen un-mittelbar nach Fertigstellung des Ausbaus über Zugangverfügt, so dass zumindest für die Teilnehmer an solchenVereinbarungen so früh wie möglich vergleichbare Aus-gangsbedingungen für den späteren Wettbewerb auf derzu errichtenden Infrastruktur bestehen. Allerdings kön-nen solche Vereinbarungen auch ein Instrument sein, umden betroffenen Markt für Dritte zu verschließen.

Deshalb ermächtigt § 15a Absatz 2 Satz 1 die BNetzA,grundlegende Anforderungen an solche Vereinbarungen zudefinieren. Hierbei wird erwartet, dass bestimmte Kernele-mente Bestandteil der meisten Risikobeteiligungsmodellesein werden und sich die Modelle bei abstrakter Betrach-tung in einigen wichtigen Grundzügen standardisieren las-sen. Diese standardisierbaren Grundzüge zu identifizierenund Eckdaten für deren Ausgestaltung zu skizzieren, wirdder BNetzA im Besonderen aufgegeben. Diese Anforderun-gen können z. B. Aussagen zur (Mindest-)Anzahl der Teil-

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Drucksache 17/5707 – 58 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nehmer, zu (späteren) Eintrittsmöglichkeiten Dritter und,wie § 15a Absatz 2 Satz 2 ausführt, zu den grundsätzlichenRegeln zur Verteilung des Risikos und der Gewährung desZugangs (z. B. langfristige Verträge, Begebung von Zu-gangsoptionen, etc.) einschließlich der rechnerischen Re-geln zur Umsetzung unterschiedlicher Risikoübernahmen inunterschiedliche Zugangsbedingungen enthalten. Um dieKosten für die Vereinbarung von Risikobeteiligungsmodel-len gering zu halten, wird die BNetzA in Satz 2 zudem an-gehalten, Beispiele von Vereinbarungen zu veröffentlichen,die im Idealfall von Unternehmen als Mustervereinbarungverwendet werden können.

Die Verwendung des Begriffs „Netze der nächsten Genera-tion“ folgt der Formulierung der Richtlinien. Dieser Begriffumfasst vor allem auch Zugangsnetze der nächsten Genera-tion gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommissionvom 20. September 2010 (2010/572/EU) über den regulier-ten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation(NGA).

Gemäß § 15a Absatz 3 sind vor Erlass der Verwaltungsvor-schriften die interessierten Parteien einzubeziehen, ummöglichst marktnahe Verwaltungsvorgaben zu erzielen. Op-tional ist demgegenüber die Einholung der Stellungnahmenvon Kommission, GEREK und anderen nationalen Regulie-rungsbehörden. Wo die BNetzA dies für sinnvoll erachtet,kann sie die europäischen Dienststellen schon vor derDurchführung des konkreten Marktregulierungsverfahrensnach den §§ 10 ff. beteiligen und so ggf. den Verwaltungs-vorschriften noch weiter reichende Aussagekraft zukommenlassen. Die Beteiligung des BKartA gewährleistet der er-gänzte § 123 Absatz 1 Satz 4. Für die Veröffentlichung derVerwaltungsvorschriften gilt § 5.

Zu Nummer 12 (§ 16 Verträge über Zusammenschaltung)

Die Änderung der Formulierung „gemeinschaftsweit“ in„im gesamten Gebiet der Europäischen Union“ trägt dendurch den Vertrag von Lissabon bedingten strukturellenVeränderungen auf Ebene der Europäischen Union Rech-nung.

Zu Nummer 13 (§ 17 Vertraulichkeit von Informationen)

Der sich an den Wortlaut der Vorgängerregelung des § 7Netzzugangsverordnung anlehnende § 17 Satz 1 dient derUmsetzung von Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 ZRL. Danach ha-ben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Unternehmen,die vor, bei oder nach Verhandlungen über Zugangs- undZusammenschaltungsregelungen Informationen von einemanderen Unternehmen erhalten, diese nur für den Zwecknutzen, für den sie geliefert wurden, und stets die Vertrau-lichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationenwahren.

In der Regulierungspraxis haben sich im Hinblick auf deneuroparechtlich vorgegebenen, umfassenden Vertrauens-schutz Auslegungsfragen zur nationalen Umsetzung erge-ben, die durch Anpassung an den Wortlaut der ZRL nungeschlossen werden. So war die Anknüpfung des Vertrau-ensschutzes an Informationen, die im Rahmen von Verhand-lungen gewonnen wurden, zu eng. Insbesondere Informatio-nen, die bei der anschließenden (u. U. sogar nach § 25 ange-ordneten) Vertragsabwicklung gewonnen wurden, fielen

nicht unter den ausdrücklichen Schutz des § 17. Die Ände-rung stellt nunmehr sicher, dass sämtliche Informationen imZusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss undder Abwicklung von Verhandlungen und Vereinbarungengeschützt sind – gerade auch Informationen, die erst bei derAbwicklung von Verträgen gewonnen werden und zur Kun-denrückgewinnung genutzt werden könnten.

Zu Nummer 14 (§ 18 Kontrolle über Zugang zu End-nutzern)

§ 18 dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 Buchsta-be a ZRL und soll unabhängig von den Marktverhältnissenden End-zu-End-Verbund von Diensten gewährleisten. § 18tritt insoweit ergänzend neben die Regulierungsmaßnahmengegenüber marktmächtigen Unternehmen. Um diese Beson-derheit zu verdeutlichen, knüpfte die Vorschrift bislang andas Fehlen beträchtlicher Marktmacht an. Die Anknüpfungkonnte bislang allerdings so verstanden werden, dass eineumfassende negative Marktabgrenzung und -analyse Vor-aussetzung sei, obwohl das Vorliegen marktbeherrschenderStellungen gerade kein Abgrenzungskriterium sein sollte.Mit dem Verzicht auf die Bezugnahme wird klargestellt,dass Verpflichtungen nach § 18 unabhängig vom Bestehenvon Marktmacht nur die Kontrolle über den Zugang zuEndnutzern voraussetzen. Darüber hinaus erfolgen redaktio-nelle Änderungen aufgrund der Neunummerierung in § 78Absatz 2.

Zu Nummer 15 (§ 20 Transparenzverpflichtung)

Die Transparenzverpflichtungen des § 20 setzen Artikel 9ZRL um. Mit der Einfügung des neuen Halbsatzes inAbsatz 1 werden die unmittelbar verbraucherschützendenTransparenzpflichten der §§ 43a, 45n, 45o bzw. derArtikel 20, 21, 22 URL im Vorleistungsbereich ergänzt. Umdas Ziel der Stärkung des Wettbewerbs durch informierteVerbraucherentscheidungen zu erreichen, ist es erforderlich,dass Unternehmen, die Vorleistungen in Anspruch nehmen,über Beschränkungen der bezogenen Leistungen informiertsind, die sie ihren Dienstleistungsangeboten zu Grunde le-gen. Nur so können diese Unternehmen Beschränkungen ih-rer eigenen Angebote abschließend bewerten und ihrenKunden transparent machen.

Die offenzulegenden Beschränkungen sind Kern der De-batte um Netzneutralität und die Frage nach den Grenzen ei-nes Verkehrs- und Netzmanagements. Weder Artikel 9 ZRLnoch § 20 bewerten dabei die Zulässigkeit von direkten oderindirekten Zugangs- und Nutzungsbeschränkungen. MitTransparenzregelungen wie der des § 20 und denen der§§ 43a, 45n, 45o wird den Leistungsbeziehern individuelldie Beurteilung überlassen und eine öffentliche Debatte umErforderlichkeit und Grenzen derartiger Beschränkungenermöglicht.

§ 20 Absatz 3 ersetzt den bisherigen § 22 Absatz 3. Er dientdurch Angleichung an die Regulierungspraxis der BNetzAder Klärung von Auslegungsfragen zum bisherigen § 22Absatz 3.

§ 22 Absatz 3 enthielt eine gesetzesunmittelbare Verpflich-tung zur Vorlage von Vereinbarungen über Zugangsleistun-gen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetzemit beträchtlicher Marktmacht. Die Gemeinschaftsrechts-

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konformität der gesetzesunmittelbaren Wirkung war vomVG Köln in Frage gestellt worden (Urteil v. 21. Januar2009, Az. 21 K 3967/07) und wird in Angleichung an dieRegulierungspraxis durch Einräumung eines Entschlie-ßungsermessens im Rahmen der Auferlegung von Transpa-renzpflichten nach § 20 ersetzt.

Zu Nummer 16 (§ 21 Zugangsverpflichtungen)

Die Änderungen in § 21 Absatz 1 dienen der Klarstellung.So wird der Zugangsbegriff z. B. von dem des § 18 abge-grenzt und klargestellt, dass der BNetzA nicht nur ein Ent-schließungs-, sondern auch ein Auswahlermessen zukommt,bei dem der Prüfkatalog der Nummern 1 bis 7 zu berück-sichtigen ist. Durch den Verweis auf § 2 insgesamt soll ver-deutlicht werden, dass bei der Prüfung, ob Zugangsver-pflichtungen in angemessenem Verhältnis zu den Zielen des§ 2 Absatz 2 stehen, die Regulierungsgrundsätze des § 2Absatz 3 zu wahren sind. Denn bei der Verfolgung der Re-gulierungsziele des § 2 Absatz 2 sind die Regulierungs-grundsätze des § 2 Absatz 3 anzuwenden. Dies entsprichtder Systematik des Artikel 8 RRL. Auch Artikel 12Absatz 2 ZRL verweist auf Artikel 8 RRL insgesamt.

In Absatz 1 Nummer 1 geht es um die betriebswirtschaftli-che Frage, ob die Eigenerbringung der entsprechenden Leis-tung ökonomisch zumutbar ist bzw. die Nutzung wertschöp-fungsintensiverer Vorleistungsprodukte ausreichend ist, umeinen Zugangsanspruch zu verwehren. Die Ergänzung derNummer 1 entspricht dem neuen Wortlaut des Artikel 12Absatz 2 Buchstabe a ZRL.

Die Ergänzung des Absatz 1 Nummer 3 entspricht demneuen Wortlaut des Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c ZRL.

Die Neufassung des Absatz 1 Nummer 4 erfolgt in Anpas-sung an den neuen Wortlaut des Artikel 12 Absatz 2 Buch-stabe d ZRL. Ziel ist, wie bereits in der bisherigen Fassungder Nummer 4, eine Förderung des Infrastrukturwettbe-werbs. Bei der Entscheidung über Zugangsverpflichtungenhat die BNetzA die Notwendigkeit zur langfristigen Siche-rung des Wettbewerbs zu berücksichtigen. Dabei hat siewiederum besonders auf einen wirtschaftlich effizientenWettbewerb im Bereich Infrastruktur zu achten. Zusätzlichwird, wie in der bisherigen Gesetzesfassung, klargestellt,dass die langfristige Sicherung des Wettbewerbs unter ande-rem durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infra-struktureinrichtungen erreicht wird.

Mit der Änderung in § 21 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe aerfolgen redaktionelle Anpassungen, die sich aus der Neu-nummerierung in § 78 Absatz 2 ergeben.

§ 21 Absatz 2 Nummer 8 setzt den neuen Buchstaben j desArtikel 12 Absatz 1 ZRL wortgetreu um. ZugehörigeDienste sind in Anlehnung an Artikel 2 ea RRL in § 3Nummer 33a definiert.

§ 21 Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 6 setztden neuen, erweiterten Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe aZRL unter Rückgriff auf das Verständnis des Teilnehmeran-schlusses des Anhang II ZRL um. In Ergänzung zur bisheri-gen Fassung soll Zugang zu nicht aktiven Netzkomponen-ten, wie z. B. unbeschalteter Glasfaser oder physischen In-frastrukturen wie Leitungsrohren und Masten, auferlegtwerden. Die Begriffe „Entbündelter Zugang zum Teilneh-

meranschluss“ und „Gemeinsamer Zugang zum Teilneh-meranschluss“ sind in § 3 Nummer 30b und § 3 Nummer 9bdefiniert. Nach Streichung des § 40 findet sich eine Defini-tion der Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl in § 3Nummer 4a und 4b. Um die Betreiberauswahl und die Be-treibervorauswahl zu gewährleisten, soll geeigneter Zugangauferlegt werden.

Mit § 21 Absatz 5 wird Artikel 12 Absatz 3 ZRL umgesetzt.

Zu Nummer 17 (§ 22 Zugangsvereinbarungen)

§ 22 Absatz 3 wird durch § 20 Absatz 3 ersetzt.

Zu Nummer 18 (§ 23 Standardangebot)

Mit der Änderung in Absatz 1 erfolgt eine redaktionelle An-passung an die Ergänzung in § 13 Absatz 1, Absatz 2 undAbsatz 5. Die Abhilfemaßnahmen, die Bestandteil der Re-gulierungsverfügung sind und dem Konsultations- undKonsolidierungsverfahren des § 12 unterfallen, werden von§ 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 5 aufgezählt.Eine Einbeziehung des Standardangebots fehlte bislang. Mitder Aufnahme von § 23 in diese Aufzählung erübrigt sichder bisherige Absatz 1 Satz 2, der eine Aufnahme in die Re-gulierungsverfügung ermöglichen sollte. Damit wird ent-sprechend der Verwaltungspraxis zugleich klargestellt, dassdas Standardangebot auch nur einheitlich im Rahmen derRegulierungsverfügung aufzuerlegen ist.

Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 3 macht deutlich, dass zuden Bedingungen des Standardangebots, zu denen dieBNetzA dem marktbeherrschenden Betreiber Vorgabenmachen kann, auch Vertragsstrafen gehören. Dementspre-chend sieht auch Absatz 4 Satz 1 vor, dass die Verände-rungen, die die BNetzA an vorgelegten Standardangebotenvornehmen kann, sich auch auf nicht oder nicht vollständigumgesetzte Vorgaben für Vertragsstrafenregelungen bezie-hen können.

Durch den neuen Absatz 7 wird der geänderte Artikel 9Absatz 4 ZRL umgesetzt. Entsprechend der Richtlinien-vorgabe ist das Auswahlermessen der BNetzA hinsichtlichder Auferlegung von Transparenzverpflichtungen einge-schränkt, wenn sie einem Betreiber mit beträchtlicherMarktmacht Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zu-gangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegthat. In diesem Fall hat die BNetzA sicherzustellen, dass derBetreiber ein Standardangebot mit den Komponenten ausAnhang II ZRL veröffentlicht. Sofern ein Betreiber ein sol-ches Standardangebot nicht freiwillig veröffentlicht, resul-tiert aus § 23 Absatz 7 eine Pflicht der BNetzA, dem Betrei-ber eine entsprechende Transparenzverpflichtung aufzuerle-gen.

Nach Absatz 7 Satz 2 bleibt § 20 unberührt. Hierdurch wirdentsprechend den Richtlinienvorgaben klargestellt, dass dieBNetzA abgesehen von den Mindestangaben für das Stan-dardangebot nach Anhang II ZRL über ein Auswahlermes-sen bezüglich der Fragen verfügt, welche zusätzlichen In-formationen zur Verfügung zu stellen sind und in welcherForm die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

Die Neunummerierung des bisherigen Absatzes 7 in Ab-satz 8 ist eine Folgeänderung aufgrund des Einschubs desneuen Absatz 7.

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Zu Nummer 19 (§ 25 Anordnungen durch die Bundes-netzagentur)

Mit der Ergänzung des Absatzes 5 wird klargestellt, dass zuden Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billig-keit und Rechtzeitigkeit, die die BNetzA zusammen mit ei-ner Zugangsanordnung auferlegen kann, auch Vertragsstra-fen gehören. Dies entspricht dem Ziel, als Prüf- und Anord-nungsmaßstab das im Rahmen der zivilrechtlichen Gesetze„Übliche“ anzusetzen.

Zu Nummer 20 (§ 27 Ziel der Entgeltregulierung)

Als Folgeänderung zu den Änderungen in § 2 (Einfügungdes neuen Absatzes 3) wird der Verweis in § 27 Absatz 3Satz 1 auf § 2 geändert. Der bisherige § 2 Absatz 5 ist nun-mehr § 2 Absatz 6.

Zu Nummer 21 (§ 28 Missbräuchliches Verhalteneines Unternehmens mit beträchtlicherMarktmacht bei der Forderung und Ver-einbarung von Entgelten)

Risikobeteiligungsmodelle erfordern eine Differenzierungder nominalen Entgelte für Zugangsleistungen gemäß derunterschiedlichen Höhe der Beteiligung an den Risiken undKosten. Eine grundsätzliche Anforderung an Risikobeteili-gungsmodelle ist, dass diese Differenzierung so ausgestaltetsein muss, dass alle tatsächlichen und potenziellen Nachfra-ger, d. h. sowohl diejenigen, die sich vor der Investition derVereinbarung anschließen wie auch zu einem späteren Zeit-punkt Zugang Begehrende, diskriminierungsfrei behandeltwerden, wenn die Höhe der Entgelte und die jeweilige Be-teiligung an Risiken und Kosten zusammen betrachtet wird.Der neue Satz 3 stellt klar, dass es bei der Beurteilung desTatbestands nach Satz 2 Nummer 3 nicht allein auf die no-minalen Entgelte, sondern auf die vorstehend beschriebenegemeinsame Betrachtung von Entgelten und Risiko- bzw.Kostenübernahme ankommt. Eine missbräuchliche Vorteils-gewährung i. S. v. Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 liegt deshalbbei der Differenzierung von Entgelten im Rahmen von Risi-kobeteilungsmodellen zur Errichtung von Netzen der nächs-ten Generation in der Regel nicht vor, wenn die Differenzie-rung der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Inves-toren sowie zwischen Investoren und Zugangsbegehrendendient und alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager beiBerücksichtigung des Risikos gleich behandelt werden.

Die Verwendung des Begriffs „Netze der nächsten Genera-tion“ folgt der Formulierung der Richtlinien. Dieser Begriffumfasst vor allem auch Zugangsnetze der nächsten Genera-tion gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommissionvom 20. September 2010 (2010/572/EU) über den regulier-ten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation(NGA) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Zu Nummer 22 (§ 30 Entgeltregulierung)

In § 30 werden die bisher gesetzlich vorstrukturierten Ent-geltregulierungsstufen im Hinblick auf den europarechtlichvorgesehenen Ermessensspielraum der Regulierungsbehör-den ergebnisoffen ausgestaltet. Die zu Grunde liegendenAbwägungen sind zwar weiterhin gültig, sind nun jedoch imRahmen der Ermessensausübung der BNetzA zu berück-sichtigen. Die ehemaligen Absätze 1 und 3 sowie 2 und 4

wurden dabei in den neuen Absätzen 1 und 2 zusammenge-führt.

Der Ex-ante-Entgeltregulierung durch Entgeltgenehmigun-gen nach § 31 sind nach § 30 Absatz 1 regelmäßig die nach§ 21 auferlegten Zugangsleistungen marktmächtiger Betrei-ber zu unterwerfen. Aufgrund des § 30 Absatz 1 Satz 2 stehtes jedoch im Ermessen der BNetzA, ob sie für derartige Zu-gangsleistungen abweichend von diesem Grundsatz dienachträgliche Regulierung als ausreichend erachtet.

Im neuen § 30 Absatz 2 sind die Fälle aufgezählt, die regel-mäßig für die nachträgliche Regulierung (Ex-post-Entgelt-regulierung) nach § 38 Absatz 2 bis 4 in Frage kommen.Dies sind insbesondere Entgelte für Zugangsleistungen, dieBetreibern unabhängig vom Bestehen beträchtlicher Markt-macht nach § 18 auferlegt wurden (Nummer 1). Hinzu kom-men Entgelte für freiwillige Zugangsangebote des Betrei-bers mit beträchtlicher Marktmacht (Nummer 2). Absatz 2Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 enthalten nur einen teilweisenRechtsgrundverweis auf § 38 und § 31, da Zugangsleistun-gen nach § 18 unabhängig vom Vorliegen beträchtlicherMarktmacht reguliert werden. Dementsprechend erfolgtauch die Entgeltregulierung nach § 30 Absatz 2 Satz 1Nummer 1 i. V. m. § 38 Absatz 2 bis 4 und nach § 30Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 38 bzw. § 31 unabhängig vomVorliegen beträchtlicher Marktmacht. Im Übrigen müssendie weiteren Voraussetzungen des § 38 bzw. § 31 jedochvorliegen.

Ebenso wie in Absatz 1 Satz 2 in Bezug auf die nachträgli-che Regulierung wird es durch die Ausnahmeklausel desAbsatz 2 Satz 2 im Hinblick auf die Genehmigungspflich-tigkeit nach § 31 und die nachträgliche Regulierung mit An-zeigepflicht nach § 38 (vgl. dort Absatz 1) ins Ermessen derBNetzA gestellt, ob sie abweichend vom Grundsatz desAbsatz 2 Satz 1 die nachträgliche Regulierung mit Anzeige-pflicht nach § 38 Absatz 1 oder die Genehmigung nach § 31und damit die Ex-ante-Entgeltregulierung als erforderlichansieht.

Im Hinblick auf die Regulierungsziele wird in § 30 Absatz 1und 2 nunmehr insgesamt auf § 2 verwiesen, um zu verdeut-lichen, dass bei der Verfolgung der Regulierungsziele des§ 2 Absatz 2 die Regulierungsgrundsätze des § 2 Absatz 3anzuwenden sind.

Der neue § 30 Absatz 3 enthält allgemeine Anforderungenan die Entgeltregulierung durch die BNetzA.

§ 30 Absatz 3 Satz 1 dient zur Klarstellung der mit der Um-setzung des bestehenden Artikel 13 Absatz 2 ZRL bezweck-ten Ziele.

An die allgemeinen Ausführungen des Satzes 1 schließensich in den Sätzen 2 bis 5 in Umsetzung von Artikel 13Absatz 1 ZRL i. V. m. Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d RRLRegelungen zur Förderung von Investitionen auch in Netzeder nächsten Generation an. Um zu Investitionen auch inNetze der nächsten Generation anzuregen, fordertArtikel 13 Absatz 1 ZRL die nationalen Regulierungsbehör-den auf, den Investitionen des Betreibers Rechnung zu tra-gen und ihm eine angemessene Rendite für das eingesetzteKapital zu ermöglichen, wobei gegebenenfalls die spezifi-schen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmtenneuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichti-gen sind. Diese Richtlinienvorgabe wird mit § 30 Absatz 3

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Satz 2 bis 5 umgesetzt. Zwar ist auch unter dem bisherigenTKG eine Berücksichtigung spezifischer Risiken möglich.Durch die Umsetzung der neuen Richtlinienvorgaben in§ 30 Absatz 3 wird der BNetzA die Berücksichtigung derspezifischen Risiken der Errichtung von Netzen der nächs-ten Generation aber nunmehr konkret vorgegeben.

Neu ist ferner die Vorgabe des § 30 Absatz 3 Satz 3, dassbei der Berücksichtigung der spezifischen Risiken die spezi-fischen Risiken zum Investitionszeitpunkt zu Grunde zu le-gen sind. Hintergrund dieser Vorgabe ist die Erkenntnis,dass die zukünftigen Erträge von Investitionen in Netze dernächsten Generation unsicher sind, sich diese Unsicherheitjedoch im Zeitablauf reduziert, da die Marktakzeptanz derInvestitionen schrittweise offenbar wird. Wird zu einemspäteren Zeitpunkt bei der Regulierung von Entgelten dasdann niedrigere, weil im Zeitablauf gesunkene Risiko zuGrunde gelegt, während ein Investor jedoch zum zeitlichfrüheren Investitionszeitpunkt mit einem höheren Risikokalkulieren muss, besteht die Gefahr, dass Investitionsan-reize nach unten verzerrt werden. Deshalb ist bezüglich derEinschätzung der Risiken auf einen fixen Zeitpunkt abzu-stellen, anstatt laufende Größen zu verwenden. Eine Ver-wendung von laufenden Größen dient u. a. allgemein demZiel, die Investitionsentscheidung weiterer Unternehmen zuoptimieren, wenn ein Unternehmen bereits investiert hat.Bei Netzen der nächsten Generation geht es jedoch, wenndiese noch nicht existieren, i. d. R. darum, zunächst die In-vestitionsentscheidung eines potenziellen Erstinvestors zuoptimieren.

Die Vorgabe einer zeitpunktbezogenen Festlegung beziehtsich jedoch nur auf die Einschätzung der Risiken, nicht aufandere Größen, die in die Ermittlung von Kosten und Ent-gelten einfließen. So ist es der BNetzA überlassen, für dieseanderen Größen, wie bspw. die zum Netzausbau notwendi-gen Inputfaktoren wie Baumaterialien, z. B. zeitpunktbezo-gen fixierte (historische) Preise oder laufende, aktuellePreise zu verwenden. Ebenso berührt die Vorgabe nicht dieEntscheidung, ob tatsächlich angefallene oder effizienteEinsatzmengen zu Grunde gelegt werden. Insoweit ist dieVorgabe in § 30 Absatz 3 Satz 3 auch hinsichtlich einer Ent-scheidung zwischen der Verwendung von sog. historischenKosten (zeitpunktbezogene Preise und tatsächlich angefal-lene Mengen) oder Wiederbeschaffungswerten (laufendePreise, effiziente Mengen) bezüglich der Bestimmung allerGrößen, die nicht die Einschätzung der Risiken betreffen,neutral.

Im Sinne der Handhabbarkeit kann die BNetzA bei der Be-rücksichtigung der spezifischen Risiken vergleichbare In-vestitionen zu Klassen zusammenfassen und Investitions-zeitpunkte abgrenzbaren Zeiträumen zuordnen und rele-vante Parameter jeweils für Klassen und Zeiträume fixieren.

Die Berücksichtigung von spezifischen Risiken kann unteranderem im Rahmen des neuen § 32 Absatz 3 Nummer 3erfolgen.

Die BNetzA kann die Berücksichtigung der spezifischen Ri-siken mit dem Instrumentarium des § 15a Absatz 2 kombi-nieren (vgl. Nummer 1 der Begründung zu § 15a), um zu-sätzliche Planungssicherheit zu schaffen.

§ 30 Absatz 3 Satz 4 stellt klar, dass es, soweit sich weitereUnternehmen an den Investitionsrisiken beteiligen, grund-

sätzlich zulässig ist, Entgelte so zu differenzieren, dass siedas unterschiedliche Ausmaß der Risikoübernahme korrektabbilden. Parteien, die sich stärker an den Risiken bzw.Kosten beteiligen, können so im Gegenzug für ihre höhereRisiko- bzw. Kostenübernahme bei der nominalen Entgelt-höhe besser behandelt werden als Parteien, die sich zu ei-nem geringeren Maße an den Risiken bzw. Kosten beteili-gen. Eine korrekte Abbildung des unterschiedlichen Aus-maßes einer Risikoübernahme gemäß § 30 Absatz 3 Satz 4verlangt in jedem Fall, dass diese Differenzierung so ausge-staltet sein muss, dass alle tatsächlichen und potenziellenNachfrager, d. h. Parteien, die zum Zeitpunkt der Anwen-dung der Vorschrift bereits den Zugang nutzen wie auchjene, die erst zu diesem Zeitpunkt Zugang begehren, diskri-minierungsfrei behandelt werden, wenn die Höhe der Ent-gelte und die jeweilige Beteiligung an Risiken bzw. Kostenzusammen betrachtet wird.

Eine Entgeltdifferenzierung im Sinne des § 30 Absatz 3Satz 4 kann sich auf verschiedene Arten herausbilden. Zumeinen gibt § 30 Absatz 3 Satz 4 der BNetzA die Möglich-keit, im Rahmen der Entgeltregulierung selbst mehrere Ver-tragsoptionen (z. B. unterschiedliche Laufzeiten) mit unter-schiedlicher Übernahme des zum Verfahrenszeitpunkt nochverbliebenen Restrisikos und entsprechend unterschiedli-chen Entgelten festzulegen. Zum anderen können zum Zeit-punkt der Anwendung der Vorschrift Risikobeteiligungsmo-delle im Sinne des § 15a Absatz 2 im relevanten Markt exis-tieren. Gemäß § 30 Absatz 3 Satz 5 ist diesen Risikobeteili-gungsmodellen bei der Anwendung von § 30 Absatz 3Satz 4 Rechnung zu tragen, soweit diese die regulatorischenAnforderungen erfüllen. Dies bedeutet, dass § 30 Absatz 3Satz 4 auch auf das Verhältnis ggf. durch die BNetzA fest-zulegender Entgelte zu den in den Risikobeteiligungsmodel-len nach § 30 Absatz 3 Satz 5 vereinbarten Entgelten soweit wie möglich Anwendung findet, d. h., dass bei derFestlegung der regulierten Entgelte versucht werden soll, soweit wie möglich Konsistenz nach Maßgabe des § 30Absatz 3 Satz 4 zwischen diesen und den in den Risikobe-teiligungsmodellen vereinbarten Entgelten herzustellen, so-fern die Modelle die regulatorischen Anforderungen erfül-len. Durch diese Vorgabe wird der Anreiz erhöht, frühzeitigeine solche Vereinbarung abzuschließen.

Der BNetzA steht auch hier das Instrumentarium nach § 15aAbsatz 2 zur Verfügung, um Unternehmen frühzeitig zu sig-nalisieren, welche Anforderungen Risikobeteiligungsmo-delle erfüllen müssen, um für eine weitestgehende Berück-sichtigung nach § 30 Absatz 3 Satz 4 und 5 in Frage zukommen.

Grundsätzlich ist es auch denkbar, dass bereits eine neueoder verbesserte Infrastruktur in einem Teilgebiet des Bun-desgebietes existiert, für die eine Zugangsverpflichtung be-steht, und Unternehmen für den weiteren Ausbau dieser In-frastruktur ein Risikobeteiligungsmodell vereinbaren kön-nen, sofern dies den regulatorischen Anforderungen genügt.Ebenso ist es in einem solchen Fall denkbar, dass dieBNetzA im Sinne der Chancengleichheit dem Investor imRahmen eines Standardangebots nach § 23 vorgibt, frühzei-tig interessierten Parteien eine Risikobeteiligung für denweiteren Ausbau anzubieten.

Die Verwendung des Begriffs „Netze der nächsten Genera-tion“ folgt der Formulierung der Richtlinien. Dieser Begriff

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Drucksache 17/5707 – 62 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

umfasst vor allem auch Zugangsnetze der nächsten Genera-tion gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommissionvom 20. September 2010 (2010/572/EU) über den regulier-ten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation(NGA) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Der bisherige § 30 Absatz 5 wird aus systematischen Erwä-gungen in § 31 Absatz 2 Nummer 1 überführt.

Zu Nummer 23 (§ 31 Entgeltgenehmigung) undzu Nummer 24 (§ 32 Kosten der effizienten Leistungs

bereitstellung)

Vorab: zur neuen Struktur der §§ 31 bis 34:

Die §§ 31 bis 34 werden aus systematischen Erwägungenneu strukturiert. Sämtliche der BNetzA zugängliche Vorge-hensweisen werden in § 31 zusammengefasst. Dementspre-chend bildet der neue § 31 (Entgeltgenehmigung) dieGrundvorschrift für Entgeltgenehmigungen.

(§ 31 Entgeltgenehmigung)

§ 31 Absatz 1 sieht als regelmäßige Vorgehensweise derBNetzA eine Genehmigung von Entgelten anhand des Maß-stabs der KeL (§ 31 Absatz 1 Satz 2) unter Anwendung derin § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 genann-ten Verfahren vor. Hierdurch werden die bisherigen § 31Absatz 1 Satz 1 und § 32 in einer Vorschrift zusammenge-führt.

Zusätzlich wird in Satz 2 klargestellt, dass die Obergrenzefür genehmigungsfähige Entgelte die Summe aus den KeLund den Aufwendungen nach § 32 Absatz 2 ist.

§ 31 Absatz 2 stellt es ins Ermessen der BNetzA, abwei-chend von Absatz 1 Entgelte auf der Grundlage der Vorge-hensweisen nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 undNummer 2 zu genehmigen, wenn diese besser geeignet sind,die Ziele des § 2 zu erreichen. § 31 Absatz 2 Satz 1Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 30 Absatz 5.

§ 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 enthält als Auffangvor-schrift die Möglichkeit, auch andere Vorgehensweisen her-anzuziehen. Dies kann z. B. auch eine Festlegung von Ent-gelten nach einem Gleitpfad umfassen, bei dem sich dieEntgelte in vorab bestimmten Stufen auf ein definiertesZielniveau bewegen. Durch den Verweis auf § 2 insgesamtwird verdeutlicht, dass bei der Verfolgung der Regulie-rungsziele des § 2 Absatz 2 die Regulierungsgrundsätze des§ 2 Absatz 3 anzuwenden sind.

§ 31 Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 31Absatz 5.

§ 31 Absatz 4 entspricht weitgehend dem bisherigen § 31Absatz 6. Satz 3, der bisher eine zwingende Zehn-Wochen-frist für die Entscheidung über Entgeltgenehmigungsanträgevorsah, wird in eine Soll-Vorschrift umgewandelt. DieBNetzA „soll“ nunmehr „in der Regel“ innerhalb von zehnWochen über Entgeltanträge entscheiden. Hierdurch wird esder BNetzA ermöglicht, nach pflichtgemäßem Ermesseneine längere Frist für die Entscheidung über Entgeltgeneh-migungsanträge in Anspruch zu nehmen.

(§ 32 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung)

Der Inhalt des bisherigen § 31 Absatz 2 bis Absatz 4 wirdweitgehend zum Inhalt des neuen § 32 (Kosten der effizien-ten Leistungsbereitstellung).

Der früher in § 31 Absatz 1 enthaltene Maßstab, dass ge-nehmigungsfähige Entgelte die KeL nicht überschreitendürfen, wird in den neuen § 31 Absatz 1 Satz 2 verschoben.Als Folgeänderung werden in dem neuen § 32 die bisheri-gen Absätze 2 bis 4 (des früheren § 31) zu den Absätzen 1bis 3 (des neuen § 32).

Die Formulierung des neuen § 32 Absatz 2 Satz 1 (zuvor§ 31 Absatz 3 Satz 1) wird als Folgeänderung der Klarstel-lung im neuen § 31 Absatz 1 Satz 2, dass die Obergrenze fürgenehmigungsfähige Entgelte die Summe aus den KeL undden Aufwendungen nach § 32 Absatz 2 ist, überarbeitet. Zu-dem wird der Verweis in Satz 1 an die neue Nummerierungder Absätze angepasst.

In dem neuen § 32 Absatz 3 Nummer 3 (zuvor § 31Absatz 4 Nummer 3) wird das Renditeerfordernis modifi-ziert. Die bisherige Einschränkung der Renditeanforderun-gen für das eingesetzte Eigenkapital war enger als die vonArtikel 13 Absatz 1 ZRL vorgegebene Bezugnahme auf dasKapital, welche Fremdkapital mit einbezieht. Diese Ein-schränkung wird mit der Neufassung aufgehoben.

Im Rahmen von § 32 Absatz 3 Nummer 3 (zuvor § 31Absatz 4 Nummer 3) können insbesondere auch die etwai-gen spezifischen Risiken von Investitionen in Netze dernächsten Generation im Sinne von § 30 Absatz 3 Berück-sichtigung finden. Dies wird durch den neuen Satz 2 aus-drücklich klargestellt. Die „Kann“-Vorschrift berücksichtigtden Umstand, dass eine Berücksichtigung solcher Risikenzwar meistens im Rahmen der Verzinsung erfolgt, aber imPrinzip auch andere Ansätze zur Berücksichtigung denkbarsind, die ebenfalls möglich sein sollen. Die Verwendung desBegriffs „Netze der nächsten Generation“ folgt der Formu-lierung der Richtlinien. Dieser Begriff umfasst vor allemauch Zugangsnetze der nächsten Generation gemäß derEmpfehlung der Europäischen Kommission vom 20. Sep-tember 2010 (2010/572/EU) über den regulierten Zugang zuZugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) in ihrer je-weils gültigen Fassung.

Die Absätze 5 und 6 des bisherigen § 31 wurden zu den Ab-sätzen 3 und 4 des neuen § 32, da sie nicht speziell die Er-mittlung der KeL, sondern die Entgeltgenehmigung allge-mein betreffen.

Zu Nummer 25 (§ 33 Price-Cap-Verfahren)

Die Regelung zum Price-Cap-Verfahren als ein möglichesVerfahren nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird dembisherigen § 33 (Kostenunterlagen) vorangestellt. § 33 und§ 34 werden entsprechend getauscht und das Price-Cap-Ver-fahren nunmehr in § 33 geregelt.

Die Änderung der Verweise im neuen § 33 Absatz 3 und 4(bislang § 34 Absatz 3 und 4) ist eine Folgeänderungaufgrund der systematischen Umstrukturierung der §§ 31und 32.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 63 – Drucksache 17/5707

Zu Nummer 26 (§ 34 Kostenunterlagen)

Die Regelung zu Kostenunterlagen wird der Regelung zumPrice-Cap-Genehmigungsverfahren nachgestellt. § 33 und§ 34 werden entsprechend getauscht und die Vorgaben zuKostenunterlagen nunmehr in § 34 geregelt.

Die Anpassung der Verweise im neuen § 34 Absatz 1 (bis-lang § 33 Absatz 1) ist eine Folgeänderung aufgrund derneuen Struktur des § 31.

Die Ergänzung des neuen § 34 Absatz 1 Nummer 2 (bislang§ 33 Absatz 1 Nummer 2) dient der Erleichterung der Regu-lierungspraxis. Während der Einzelvertragsbezug durch dasTKG 2004 abgeschafft wurde, spielt die Frage, ob eineLeistung bereits vereinbart, angeordnet oder Gegenstanddes Standardangebots ist, häufig eine Rolle in Entgeltgeneh-migungsverfahren. Die Aufnahme von entsprechendenSachverhaltsermittlungen belastet die fristgebundenen Ver-fahren jedoch ungebührlich, sodass eine regelmäßige Vorla-gepflicht vorzugswürdig ist.

Der neue § 34 Absatz 1 Nummer 4 stellt entsprechend derRechtsprechung des BVerwG (BVerwGE v. 25. November2009, 6 C 34.08) klar, dass die Genehmigung standardisier-ter Entgelte (Festpreise) grundsätzlich Vorrang vor auf-wandsbezogenen Genehmigungen hat. Soweit von der pau-schalierten Betrachtung abgewichen werden soll, hat das re-gulierte Unternehmen dies besonders zu begründen.

Die Anpassung des Verweises in § 34 Absatz 4 (bislang§ 33 Absatz 4) folgt aus der neuen Struktur des § 31.

Zu Nummer 27 (§ 35 Verfahren der Entgeltgenehmigung)

Die Verweise in § 35 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 wer-den an die neuen Strukturen der §§ 31 bis 34 angepasst.

Der neue § 35 Absatz 6 stellt eine Spezialregelung zu § 65Absatz 3 VwGO dar. Das Gericht kann abweichend von§ 65 Absatz 3 VwGO unabhängig von der Zahl der beizula-denden Personen anordnen, dass die Beiladung nur auf An-trag erfolgt. Abweichend von § 65 Absatz 3 VwGO beträgtdie Mindestfrist für einen entsprechenden Beiladungsantragnicht drei Monate, sondern einen Monat ab Veröffentli-chung der Anordnung im elektronischen Bundesanzeiger.Zudem ist eine Veröffentlichung in Tageszeitungen nichtvorgesehen. Der Anordnungsbeschluss ist allerdings auchauf der Internetseite der BNetzA zu veröffentlichen. Die In-ternetseite der BNetzA stellt ein Informationsmedium dar,das von den Unternehmen der Telekommunikationsbranchehäufig genutzt wird. Gegenüber der Veröffentlichung imAmtsblatt der BNetzA ist die Veröffentlichung im Internetschneller. Das Amtsblatt der BNetzA erscheint ungefähr invierzehntägigen Intervallen. Zudem müssen die zu veröf-fentlichenden Beiträge bei der BNetzA in der Regel eineWoche vor dem nächsten Veröffentlichungstermin einge-hen, um berücksichtigt werden zu können. Gegenüber derVeröffentlichung in Tageszeitungen hat die Veröffentli-chung auf der Internetseite der BNetzA den Vorteil, dass diebetroffenen Unternehmen dort eher mit für sie relevantenInformationen rechnen. Maßgeblich für den Beginn derFrist ist aber allein die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.Um den Unternehmen, die den Anordnungsbeschluss derInternetseite der BNetzA entnehmen, schnellen Aufschlussüber die maßgebliche Frist zu geben, ist bei der Veröffentli-chung auf der Internetseite der BNetzA mitzuteilen, an wel-chem Tag die Frist abläuft.

Diese Einschränkungen tragen der Tatsache Rechnung, dassdie Feststellung sämtlicher Beizuladender durch das Gerichtoftmals einen erheblichen, den Rechtsstreit unangemessenverzögernden Ermittlungsaufwand darstellt. Zudem sindaufgrund der gerichtlichen Anordnung eines zwischen pri-vaten Unternehmen zu zahlenden Entgelts nach § 35Absatz 5 (siehe hierzu die Entscheidung des BVerwG vom25. März 2009, 6 C 3.08) in der Regel viele Personen bei-zuladen. Dass für die Fälle der Massenbeiladung in § 65Absatz 3 VwGO vorgesehene Verfahren wird aufgrund dermindestens dreimonatigen Beiladungsfrist oft nicht mit demCharakter eines Eilverfahrens vereinbar sein. Das Bedürfnisnach einer Verfahrenserleichterung und -beschleunigung istim Rahmen des modifizierten Eilverfahrens um so gravie-render, da sowohl die Wettbewerber als auch das regulierteUnternehmen hierdurch schnelle Klarheit über die möglicheRückwirkung einer Entgeltgenehmigung erhalten sollen.Die Interessen der Beizuladenden werden durch die Mög-lichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unddurch die Verpflichtung des Gerichts, Personen von Amtswegen beizuladen, die von der Entscheidung erkennbar be-sonders betroffen sind, hinreichend gewahrt.

Als Folgeänderung zu der Einfügung des neuen Absatzes 6wird der bisherige Absatz 6 zu Absatz 7.

Zu Nummer 28 (§ 36 Veröffentlichung)

In § 36 werden die Verweise an die Umstrukturierung der§§ 31 bis 34 angepasst.

Zu Nummer 29 (§ 38 Nachträgliche Regulierung von Ent-gelten)

In § 38 Absatz 2 werden die Verweise an die Umstrukturie-rung der §§ 33 und 34 angepasst.

Zu Nummer 30 (§ 39 Entgeltregulierung bei Endnutzer-leistungen)

Infolge des Wegfalls des bisherigen § 40 (Betreiberauswahlund Betreibervorauswahl) wird der Verweis in Absatz 1Satz 1 auf § 40 gestrichen. Der Verweis in Absatz 1 Satz 1auf § 2 insgesamt statt – wie bisher – auf § 2 Absatz 2 sollverdeutlichen, dass bei der Verfolgung der Regulierungs-ziele des § 2 Absatz 2 stets die Regulierungsgrundsätzenach § 2 Absatz 3 anzuwenden und somit zu wahren sind.

Die Änderungen der Verweise in Absatz 1 Satz 4 undAbsatz 2 sind Folgeänderungen aufgrund der Änderung derin Bezug genommenen Vorschriften.

In § 39 Absatz 3 wird die unmittelbar gesetzlich geltendeVerpflichtung des Betreibers mit beträchtlicher Marktmachtzur Vorlage von Entgeltmaßnahmen durch eine Anord-nungsbefugnis der BNetzA ersetzt. Dies entsprichtArtikel 17 Absatz 1 und 2 URL.

Zu Nummer 31 (§ 40 Funktionelle Trennung, § 41 Frei-willige Trennung durch ein vertikal inte-griertes Unternehmen)

Der bisherige § 40 (Betreiberauswahl und Betreibervoraus-wahl) wurde aufgehoben. Dies entspricht der Aufhebungvon Artikel 19 URL auf europäischer Ebene. Damit entfälltdie generelle Verpflichtung der BNetzA, Unternehmen, die

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bei der Bereitstellung des Anschlusses an das öffentlicheTelefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten überbeträchtliche Marktmacht verfügen, zu verpflichten, ihrenTeilnehmern die Betreiberauswahl und Betreibervorauswahlzu ermöglichen. An ihre Stelle tritt gemäß dem neuen, er-weiterten Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a ZRL die Netz-zugangsverpflichtung nach § 21 Absatz 3 Nummer 6. NachStreichung des § 40 findet sich eine Definition der Betrei-berauswahl und Betreibervorauswahl in § 3 Nummer 4aund 4b.

Der bisherige § 41 (Angebot von Mietleitungen) diente derUmsetzung von Artikel 18 URL. Artikel 18 URL wurde er-satzlos gestrichen, sodass auch die Grundlage für den bishe-rigen § 41 entfällt.

In den neu gefassten §§ 40 und 41 wird nunmehr das euro-parechtlich vorgegebene Regulierungsinstrumentarium derfunktionellen Trennung geregelt.

(§ 40 Funktionelle Trennung)

Mit dem neu gefassten § 40 wird Artikel 13a ZRL umge-setzt. Damit wird der BNetzA als Ultima Ratio eine Rechts-grundlage zur funktionellen Trennung vertikal integrierterUnternehmen gegeben.

Die erforderliche Abstimmung der BNetzA mit der Kom-mission wird in § 40 Absatz 2 bis 4 als Antragsverfahrenausgestaltet. Dies entspricht Artikel 13a Absatz 2 und 4i. V. m. Artikel 8 Absatz 3 ZRL. Gemäß Artikel 8 Absatz 3ZRL entscheidet die Kommission über den Antrag unterweitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme desGEREK.

(§ 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertesUnternehmen)

Mit § 41 wird Artikel 13b ZRL umgesetzt. Ergänzend zurAnordnung der funktionellen Trennung wird damit das Ver-fahren bei freiwilliger Trennung geregelt. Eine freiwilligeTrennung liegt nach den Richtlinienvorgaben vor, wenn einmarktbeherrschendes Unternehmen die Anlagen seinesOrtsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil aufeine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümerüberträgt oder einen getrennten Geschäftsbereich einrichtet.Ein entsprechendes Vorhaben ist der BNetzA frühzeitig mit-zuteilen, damit diese im Rahmen einer Marktanalyse prüfenkann, ob die dem Unternehmen bislang nach Teil 2 Ab-schnitt 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zu ändern sind.In diesem Rahmen prüft die BNetzA auch, ob und, wenn ja,welche Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30,39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 dem betrieblich oder rechtlichgetrennten Geschäftsbereich aufzuerlegen sind.

Zu Nummer 32 (§ 42 Missbräuchliches Verhalten einesUnternehmens mit beträchtlicher Markt-macht)

In § 42 Absatz 1 erfolgen redaktionelle Änderungen auf-grund der Neunummerierung in § 78 Absatz 2.

Zu Nummer 33 (§ 43a Verträge)

Die Regelung in § 43a knüpft an den bisherigen § 43a anund setzt die durch Artikel 20 URL notwendig gewordenen

Änderungen um. Die Anbieter von öffentlich zugänglichenTelekommunikationsdiensten müssen dem Verbraucher imVertrag die in § 43a vorgesehenen Informationen in klarer,umfassender und leicht zugänglicher Form zur Verfügungstellen. Zusätzlich können die Vorgaben in § 43a nicht nurfür Verbraucher, sondern auch für andere Endnutzer (vgl.§ 3 Nummer 8), insbesondere Kleinstunternehmen undkleine und mittlere Unternehmen (KMU), gelten, die mögli-cherweise einen auf die Bedürfnisse von Verbrauchern zu-geschnittenen Vertrag bevorzugen. Um unnötigen Verwal-tungsaufwand für die Anbieter und Schwierigkeiten im Zu-sammenhang mit der Definition von KMU zu vermeiden,sollten die Bestimmungen über die Verträge für diese End-nutzer nicht automatisch, sondern nur auf deren Antrag gel-ten (vgl. Erwägungsgrund 21 der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG). Mit dem Wahlrecht der Gruppe der Endnutzerwird im Rahmen des europarechtlich möglichen weitestge-hend an die Vorgängerregelung in § 43a Satz 2 angeknüpft,die bisher die Gruppe der Teilnehmer mit individuellen Ver-trägen aus dem Anwendungsbereich des § 43a ausgeschlos-sen hat.

In § 43a Absatz 1 Nummer 1 werden redaktionelle Anpas-sungen vorgenommen.

Die Adressaten der bisherigen Regelung mussten nach§ 43a Absatz 1 Nummer 2 bereits die Art und die wichtigs-ten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekom-munikationsdienste im Vertrag transparent darstellen. DieAnforderungen daran werden nun – entsprechend den euro-parechtlichen Vorgaben in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe bURL – konkretisiert (vgl. § 43a Absatz 2).

Die Ergänzung in § 43a Absatz 1 Nummer 4 dient der Um-setzung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b fünfter Spie-gelstrich URL.

Die bisherige Vorgabe in § 43a Absatz 1 Nummer 6 zur An-gabe der Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollstän-digen und gültigen Preisverzeichnisses kann unverändertübernommen werden, da die neu hinzugekommenen Anfor-derungen zur Angabe der angebotenen Zahlungsmodalitätenund der durch die Zahlungsmodalitäten bedingten Kosten-unterschiede davon umfasst sind (Artikel 20 Absatz 1 Buch-stabe d URL).

Die Neufassung von § 43a Absatz 1 Nummer 7 setztArtikel 20 Absatz 1 Buchstabe e erster Spiegelstrich URLum.

Mit der Ergänzung in § 43a Absatz 1 Nummer 8 wird vor-gesehen, dass die Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-kommunikationsdienste bereits bei Vertragsschluss den Ver-braucher bzw. Endnutzer vollständig über die für einen et-waigen Anbieterwechsel nach § 46 notwendigen Schritte in-formieren. Damit erhält der Verbraucher bzw. Endnutzerschon zu diesem frühen Zeitpunkt alle Informationen, diedieser vor Auslaufen des Vertrages zur Vorbereitung einesAnbieterwechsels benötigt. Hierzu gehört insbesondereauch die Information, dass beim Anbieterwechsel nur einemaximale Versorgungsunterbrechung von einem Kalender-tag entstehen darf (vgl. § 46 Absatz 1). Mit der Transpa-renzvorgabe in § 43a Absatz 1 Nummer 8 soll somit beimVerbraucher bzw. Endnutzer das notwendige Vertrauen inden Anbieterwechsel, der für einen nachhaltigen Wettbe-werb ein essentielles Instrument darstellt, gestärkt werden.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 65 – Drucksache 17/5707

Da die Regelung symmetrisch anzuwenden ist, sind alle Un-ternehmen gleichermaßen betroffen bzw. belastet.

Mit der darüber hinausgehenden Ergänzung in § 43aAbsatz 1 Nummer 8 wird der Änderung in Artikel 20Absatz 1 Buchstabe e zweiter und dritter Spiegelstrich URLRechnung getragen.

Die Neuregelung in § 43a Absatz 1 Nummer 11 setztArtikel 20 Absatz 1 Buchstabe c URL um.

Die Neuregelung in § 43a Absatz 1 Nummer 12 setztArtikel 20 Absatz 1 Buchstabe h URL um.

Mit § 43a Absatz 1 Satz 2 werden Anbieter öffentlicher Te-lekommunikationsnetze dazu verpflichtet, Anbietern öffent-lich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für dieSicherstellung der in Satz 1 genannten Informationspflich-ten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen,wenn ausschließlich die Anbieter von öffentlichen Tele-kommunikationsnetzen darüber verfügen. Dieses betrifftinsbesondere die in § 43a Absatz 1 Nummer 2 i. V. m.Absatz 2 Nummer 2 bis Nummer 4 geregelten Informa-tionspflichten.

Die Neuregelung in § 43a Absatz 2 Nummer 1 setzt Arti-kel 20 Absatz 1 Buchstabe b erster Spiegelstrich URL um.

Die Neuregelung in § 43a Absatz 2 Nummer 2 setzt Arti-kel 20 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich URL um.

Mit § 43a Absatz 2 Nummer 3 wird Artikel 20 Absatz 1Buchstabe b dritter Spiegelstrich URL umgesetzt. Danachmuss das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität imVertrag angegeben werden, was durch Mindesttransparenz-vorgaben der BNetzA konkretisiert werden kann (vgl. § 43aAbsatz 3).

Die Neuregelung in § 43a Absatz 2 Nummer 4 setzt Arti-kel 20 Absatz 1 Buchstabe b vierter Spiegelstrich URL um.

Die Neuregelung in § 43a Absatz 2 Nummer 5 setzt Arti-kel 20 Absatz 1 Buchstabe b sechster Spiegelstrich URLum. Umfasst sind beispielsweise die Sperrung von Mobilte-lefonen für SIM-Karten anderer Anbieter und die bei Ver-tragskündigung anfallenden Gebühren – unabhängig davon,ob die Kündigung vor oder zu dem vereinbarten Vertrags-ende erfolgt – einschließlich der anfallenden Kosten, wennder Kunde das Gerät behält (vgl. Erwägungsgrund 24 derÄnderungsrichtlinie 2009/136/EG).

Nach § 43a Absatz 3 Satz 1 kann die BNetzA die vertragli-chen Mindestangaben, die sich auf die Art und die wichtigs-ten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekom-munikationsdienste beziehen, festlegen (vgl. § 43a Absatz 1Nummer 2 i. V. m. Absatz 2). Die konkretisierende Festle-gung von Mindesttransparenzstandards hat sich – wie dasBeispiel des Einzelverbindungsnachweises zeigt (vgl.§ 45e) – bewährt. Im Hinblick auf die ebenfalls im neueneuropäischen Rechtsrahmen vorgesehene Kompetenz zurFestlegung konkreter Mindestdienstqualitäten (vgl.Artikel 22 Absatz 3 URL bzw. § 45o Absatz 3) soll damitden Transparenzmaßnahmen auf Endkundenebene zu-nächst der Vorrang eingeräumt werden, da diese die wenigerstark eingreifenden Regelungen darstellen. Diese Fest-legungskompetenz kann bspw. dazu genutzt werden, dasVerhältnis zwischen der bei Vertragsschluss zugesagten undspäter technisch realisierten Downloadrate bei Daten-anschlüssen zu konkretisieren („Bis-zu-Problematik“). Vor

dem Hintergrund des bei Endkundenprodukten zurzeit vor-herrschenden „Best-effort-Prinzips“ könnte damit die zwin-gende Vorgabe von exakt und dauerhaft vorzuhaltendenDownloadraten vermieden werden. Mit der Festlegung vonMindestangaben beim Vertragsschluss wird jedoch dieMöglichkeit geschaffen, den Abstand zwischen vertraglichvereinbarter und später tatsächlich realisierbarer Download-rate zu verringern. Durch § 43a Absatz 3 Satz 2 erhält dieBNetzA die Möglichkeit, die Anbieter öffentlich zugängli-cher Telekommunikationsdienste oder die Anbieter öffentli-cher Telekommunikationsnetze dazu zu verpflichten, dastatsächliche Mindestniveau der Dienstqualität zu erheben.Außerdem kann sie eigene Messungen anstellen oder Hilfs-mittel entwickeln, die es dem Teilnehmer ermöglichen, ei-genständige Messungen anzustellen. Abhängig von der kon-kreten technischen Realisierung kann zur Vermeidung vonunverhältnismäßigem Aufwand für die betroffenen Unter-nehmen die Ermittlung von Durchschnittswerten ausrei-chend sein.

Mit § 43a Absatz 3 Satz 3 wird Artikel 20 Absatz 2 a. E.URL umgesetzt. Etwaige Festlegungen der BNetzA kom-men jedoch nur in Betracht, soweit nicht bereits vergleich-bare Regelungen bestehen.

Zu Nummer 34 (§ 43b Vertragslaufzeit)

§ 43b dient der Umsetzung von Artikel 30 Absatz 5 URL.Mit § 43b Satz 1 wird Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 URL um-gesetzt. Zwar enthält § 309 Nummer 9a BGB bereits eineRegelung, wonach bei Dauerschuldverhältnissen die Ver-einbarung einer den anderen Vertragsteil länger als zweiJahre bindenden Laufzeit des Vertrages in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen unwirksam ist. Individuelle vertragli-che Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Anbieternvon öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstenwerden von dieser Regelung jedoch nicht umfasst. Demzu-folge bedarf es zur Vermeidung von Umsetzungsdefizitenim Hinblick auf Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 URL einer ge-sonderten und damit über § 309 Nummer 9a BGB hinaus-gehenden Regelung. Mit § 43b Satz 2 wird Artikel 30Absatz 5 Satz 2 URL umgesetzt. Danach werden Anbietervon öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstenverpflichtet, dem Teilnehmer einen Vertrag mit einerHöchstlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Damit istnicht verbunden, dass jede Tarifvariante auch mit einerHöchstlaufzeit von zwölf Monaten angeboten werden muss.Es wird vielmehr damit erreicht, dass für jedes angeboteneProdukt (bspw. regulärer Telefon-, Breitband- oder Mobil-funkanschluss) ein Vertrag mit einer Höchstlaufzeit vonzwölf Monaten zur Verfügung steht. Mit dieser Regelungwird die potenzielle Wechselbereitschaft durch das Angebotvon Verträgen mit kürzerer Laufzeit gestärkt und damit einweiterer wettbewerbsfördernder Impuls gesetzt.

Zu Nummer 35 (§ 45 Berücksichtigung der Interessenbehinderter Endnutzer)

Mit § 45 Absatz 1, der Artikel 23a und Artikel 27a Absatz 2URL umsetzt, wird an die bislang bestehende Regelung zurBerücksichtigung der Interessen behinderter Menschen in§ 45 angeknüpft. Für die Gleichwertigkeit des Zugangs be-hinderter Endnutzer zu öffentlich zugänglichen Telekom-munikationsdiensten ist die jeweilige Funktionsweise ent-

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scheidend, sodass behinderte Endnutzer in den Genuss dergleichen Nutzbarkeit der Dienste kommen wie andere End-nutzer, wenn auch über andere Hilfsmittel. Dieses gilt ins-besondere auch für den Zugang zu Diensten, die in den mit„116“ beginnenden Nummernbereichen angeboten werden.Gleiches gilt für die Auswahl von Unternehmen und Diens-ten unter der Voraussetzung, dass unterschiedliche Unter-nehmen und Dienste am Markt tätig sind, die miteinandervergleichbare Dienste erbringen. Von § 45 Absatz 1 Satz 3nicht umfasst ist die erzwungene Schaffung von Doppel-strukturen, um generell eine Auswahlentscheidung zu er-möglichen.

Die Neuregelung in § 45 Absatz 2 dient der konkreten Um-setzung durch die BNetzA und knüpft an vergleichbare, be-reits bestehende Mechanismen (vgl. § 78 Absatz 4) an.

Zu Nummer 36 (§ 45c Normgerechte technische Dienst-leistung)

In § 45c Absatz 1 werden redaktionelle Anpassungen vor-genommen.

Zu Nummer 37 (§ 45d Netzzugang)

In § 45d Absatz 2 Satz 1 werden redaktionelle Anpassungenvorgenommen.

Zu Nummer 38 (§ 45f Vorausbezahlte Leistung)

In § 45f Absatz 1 Satz 1 werden redaktionelle Anpassungenvorgenommen.

Zu Nummer 39 (§ 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen)

Die Änderungen in § 45h erfolgen vor dem Hintergrund,dass über die Rechnung von Telekommunikationsanbieternzunehmend Entgelte für Leistungen Dritter abgerechnetwerden. Die kundenschützenden Vorschriften der §§ 45h ff.TKG bedürfen im Hinblick auf die gestiegene Bedeutungsowie die erheblichen Gefahren für Teilnehmer und verbrei-tete Missbrauchsmöglichkeiten – etwa sog. Kostenfallen –einer Erweiterung.

Absatz 1 Satz 1 bezieht nunmehr sämtliche Leistungen Drit-ter ein, die über die Rechnung des Telekommunikationsan-bieters abgerechnet werden. Damit wird der bereits beste-hende Informationsanspruch des Endkunden (bislang § 45pbzw. jetzt § 45q) ergänzt. Die in der bisherigen Fassung ge-nannten Dienste – insbesondere Telekommunikations-dienste – stellten in der Vergangenheit den ganz überwie-genden Teil der Leistungen Dritter dar. Die Entstehungsge-schichte der Norm (vgl. die frühere Vorschrift des § 15TKV) steht auch in Zusammenhang mit den durch das TKGgeschaffenen Möglichkeiten einer Betreiberauswahl. Haupt-anwendungsfälle der Regelung waren in der VergangenheitLeistungen von „Call-by-Call“-Anbietern und Anbieternvon „Premium-Diensten“. Insbesondere im Bereich desMobilfunks sind durch die zunehmende und weiter wach-sende Verbreitung des mobilen Internets neue Geschäftsmo-delle entstanden, bei denen Dritte Leistungen über dieRechnung des Telekommunikationsbetreibers abrechnen.Dies gilt namentlich für die Inanspruchnahme von Teleme-dien über das mobile Internet oder Abrechnungmodelle wie„Web-Billing“, „Mobile Payment“ und „Premium-SMS“.

Die Interessen des Rechnungsempfängers, denen Absatz 1Rechnung trägt, sind in diesen Fällen identisch. Die verfolg-ten Ziele, etwa die Ermöglichung der Rechtsverfolgungdurch Angabe der ladungsfähigen Anschrift, gelten in allenFällen der Fakturierung Leistungen Dritter.

Neben dem Anwendungsbereich werden in Absatz 1 Satz 1auch die inhaltlichen Anforderungen an die Teilnehmer-rechnung erweitert.

Nummer 1 sieht nunmehr die Angabe von Namen undladungsfähigen Anschriften der verantwortlichen Anbietereiner neben der Verbindung erbrachten Leistung vor. DieRegelung trägt dem Bedürfnis des Endkunden Rechnung,Kenntnis des Anbieters einer Drittleistung zu erlangen.Durch die Regelung wird auch das Missverständnis ausge-schlossen, der bereits nach bisheriger Rechtslage anzuge-bende Anbieter von Netzdienstleistungen (Verbindungs-netzbetreiber) sei Anbieter der neben der Verbindung er-brachten Dienstleistung. Die Angabe des Anbieters vonNetzdienstleistungen mit ladungsfähiger Anschrift undkostenfreier Kundendiensttelefonnummer (Nummer 3 undNummer 4) entspricht der bisherigen Rechtslage. Num-mer 2 sieht eine Verpflichtung vor, die in Rechnung gestell-ten Leistungen konkret zu bezeichnen.

Das Erfordernis einer hervorgehobenen und deutlich gestal-teten Form wurde aus Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 2EGBG übernommen. Ein hervorgehobener Hinweis auf dieForderungen von Drittanbietern ist zum Schutz des Rech-nungsempfängers notwendig, weil dieser nicht ohne weite-res mit Forderungen von Drittanbietern rechnet, sondernvorrangig davon ausgeht, Gegenstand der Rechnung seienLeistungen des rechnungsstellenden Unternehmens.

Absatz 2 Satz 1 sieht eine vorrangige Zahlung der in Rech-nung gestellten Beträge an den rechnungsstellenden Anbie-ter vor. Absatz 2 Satz 2 entspricht hinsichtlich der übrigenAnbieter der bisherigen Regelung in § 45h Absatz 2, so dasseine Teilzahlung des Teilnehmers an den rechnungsstellen-den Anbieter anteilig auf die in der Rechnung ausgewiese-nen Forderungen aufgeteilt wird, soweit der Teilnehmerauch hier nicht von seinem Leistungsbestimmungsrechtnach Satz 1 Gebrauch gemacht hat.

Absatz 3 sieht erweiterte Hinweispflichten vor, da vieleRechnungsempfänger den Regelungsgehalt des § 45h Ab-satz 2 nicht kennen dürften. Sie werden vielfach davon aus-gehen, dass die um einen bestrittenen Betrag gekürzte Zah-lung auch ohne eine entsprechende Tilgungsbestimmungvollständig zur Tilgung der nicht bestrittenen Rechnungs-positionen verwendet wird. Dies führt zu der vom Teilneh-mer regelmäßig unbeabsichtigten und sowohl für ihn selbstals auch für die Inhaber unbestrittener Forderungen uner-wünschten Folge, dass unbestrittene Forderungen nichtvollständig und bestrittene Forderungen teilweise getilgtwerden.

Zu Nummer 40 (§ 45k Sperre)

Die bisherige Regelung in § 45k hat sich bewährt und wirdfortgeführt. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches aufalle Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste dientder Umsetzung von Artikel 29 Absatz 1 i. V. m. Anhang ITeil A Buchstabe e URL und erstreckt damit die Regelungbspw. auch auf Mobilfunkanbieter.

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Durch die Änderungen in Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 wer-den die Anforderungen an die Einbeziehung von – auch ab-getretenen – Forderungen Dritter in die Berechnung derZahlungsverpflichtungen, auf Grund derer eine Sperre zu-lässig ist, erhöht. Diese Forderungen müssen, soweit sie be-stritten sind, tituliert sein, um bei der Berechnung berück-sichtigt zu werden. Dies ist deswegen sachgerecht, weil demTeilnehmer ansonsten zur Abwendung einer Sperre zuge-mutet würde, gegenüber dem Rechnung stellenden Unter-nehmen Ausführungen zu behaupteten Forderungen zu ma-chen, die ihre Grundlage gar nicht in einem vertraglichenVerhältnis zu dem Rechnung stellenden Unternehmen, son-dern zu dritten Unternehmen haben. Regelmäßig könnenGläubiger gegen Schuldner erst nach Erlangung eines Titelsvollstrecken. Es erscheint unverhältnismäßig, dass ihnen ab-weichend davon das scharfe Instrument einer Sperre imSinne des § 45k gewährt wird, wenn sie ihre Forderung aufdie Telefonrechnung des Schuldners setzen lassen.

Zu Nummer 41 (§ 45n Transparenz und Veröffentlichungvon Informationen)

Die Änderungen in § 45n dienen der Umsetzung vonArtikel 21 URL, der eine Ausweitung der Transparenz- undVeröffentlichungspflichten für die Anbieter von öffentli-chen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter öffent-lich zugänglicher Telekommunikationsdienste vorsieht.Denn transparente, aktuelle und vergleichbare Informatio-nen über Angebote und Dienste sind für die Verbraucher inWettbewerbsmärkten mit mehreren Anbietern von entschei-dender Bedeutung.

Die bisherige Regelung in § 45n (eingefügt durch Gesetz v.18. Februar 2007, BGBl. I 106 mit Wirkung vom 24. Fe-bruar 2007) sah hierzu bereits auf Gesetzesebene eine Reihevon Verpflichtungen für die betroffenen Unternehmen vor,was für alle Beteiligten die notwendige Rechtssicherheit ga-rantierte. Die systematischen Änderungen in Artikel 21Absatz 1 bis 3 URL durch die Änderungsrichtlinie 2009/136/EG und die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom3. Dezember 2009, Az. RS C-424/07) machen es nunmehrnotwendig, dass der BNetzA die Möglichkeit eingeräumtwird, diese Transparenz- und Veröffentlichungsverpflich-tungen vorzugeben. Um die bislang in diesem Bereich be-stehende Rechtssicherheit und Stabilität weiterhin gewähr-leisten zu können, wird das Bundesministerium für Wirt-schaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mitdem Bundesministerium des Inneren, dem Bundesministe-rium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung,Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung desBundestages eine Rechtsverordnung für Rahmenvorschrif-ten zur Förderung der Transparenz und Veröffentlichungvon Informationen im Telekommunikationsmarkt zu erlas-sen. (Absatz 1). Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie kann diese Kompetenz nach Absatz 6 an dieBNetzA übertragen (vgl. Artikel 80 Absatz 1 Satz 4 GG).Die Ausgestaltung als Rechtsverordnung und etwaige Sub-delegation an die BNetzA bietet gegenüber der bisherigenzwingenden Verpflichtung der betroffenen Unternehmenauf Richtlinien- bzw. Gesetzesebene ein größeres Maß anFlexibilität und mehr Anpassungsmöglichkeiten an die Ge-gebenheiten des deutschen Telekommunikationsmarktes.Denn Artikel 21 URL sieht vor, dass die nationale Regulie-rungsbehörde ein Ermessen zur Auferlegung der entspre-

chenden Verpflichtungen haben muss. Dieses umfasst bspw.die Frage, ob neben Verbrauchern auch Endnutzer i. S. d.§ 3 Nummer 8 zwingend den mit § 45n einhergehendenSchutz erhalten müssen. Im Falle des Verordnungserlassesdurch die BNetzA nach Absatz 6 bedarf die Verordnung derZustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft undTechnologie, des Bundesministeriums des Inneren, desBundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums fürErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und desBundestages, was aufgrund der europarechtlichen Vorgabenmöglich (vgl. Artikel 3 Absatz 3a RRL) und verfassungs-rechtlich geboten ist.

Mit § 45n Absatz 2 wird Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 URLumgesetzt.

Die Neuregelung § 45n Absatz 3 greift die bisherige Strukturder gesetzlichen Informationspflichten in § 45n Absatz 1 auf.

In § 45n Absatz 3 Nummer 2 wird die Kürzung in Anhang IINummer 2.1 URL nachvollzogen.

§ 45n Absatz 3 Nummer 3 wird ergänzt um eine Informa-tionspflicht bzgl. der Kosten für Endeinrichtungen, wie es inAnhang II Nummer 2.2 URL vorgesehen ist.

In § 45n Absatz 3 Nummer 5 wird – wie in Anhang II Num-mer 2.5 URL vorgesehen – eine Informationspflicht bzgl.der Kündigungsbedingungen und Portierungsentgelte auf-genommen. Eine Informationspflicht bzgl. der Neuregelungzum Anbieterwechsel ist notwendig, da dem Teilnehmer daszu Grunde liegende Konzept in § 46 bekannt sein muss, da-mit das entsprechende Vertrauen in die Zuverlässigkeit desAnbieterwechsels entsteht.

§ 45n Absatz 3 Nummer 6 setzt Anhang II Nummer 3 URLum.

§ 45n Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe a entspricht dem bis-herigen § 45n Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und dientder Umsetzung von Anhang II Nummer 4 i. V. m. Anhang ITeil A Buchstabe a URL.

§ 45n Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe b entspricht dem bis-herigen § 45n Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b und dientder Umsetzung von Anhang II Nummer 4 URL i. V. m. An-hang I Teil A Buchstabe b.

§ 45n Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe c entspricht dem bis-herigen § 45n Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c und dientder Umsetzung von Anhang II Nummer 4 i. V. m. Anhang ITeil A Buchstabe c URL.

§ 45n Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe d entspricht dem bis-herigen § 45n Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d und dientder Umsetzung von Anhang II Nummer 4 i. V. m. Anhang ITeil A Buchstabe d.

§ 45n Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe e entspricht dem bis-herigen § 45n Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe e und dientder Umsetzung von Anhang II Nummer 4 i. V. m. Anhang ITeil A Buchstabe e.

§ 45n Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe f entspricht dem bis-herigen § 45n Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe f und dientder Umsetzung von Anhang II Nummer 4 i. V. m. Anhang ITeil B Buchstabe a und b.

Mit § 45n Absatz 4 Nummer 1 wird Artikel 21 Absatz 3Buchstabe a URL umgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber

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Drucksache 17/5707 – 68 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

hatte in den §§ 66a, 66b und 66c, zuletzt geändert durch(Gesetz vom 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2409) bereits vor In-krafttreten der am (19. Dezember 2009) abgeänderten Uni-versaldienstrichtlinie Teile des Anwendungsbereichs desArtikel 21 Absatz 3 Buchstabe a URL adressiert. Die beste-henden nationalen Regelungen sind nunmehr mit den neueneuroparechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen, ohnedie bereits bestehenden Ansätze inhaltlich in Frage zu stel-len (vgl. Artikel 3 dieses Gesetzes). In den europarecht-lichen Grundlagen sind generell „Nummern oder Dienste,für die eine besondere Preisgestaltung gilt“ möglicher Ge-genstand von Preisinformationspflichten. Als Dienste mitbesonderer Preisgestaltung können demzufolge bspw. auchnationale Datenroaming-Dienste angesehen werden. Glei-ches gilt für das Angebot der Betreiberauswahl (sog. Call-by-Call). Für einzelne Kategorien dieser Dienste kann imRahmen der Ausübung der Verordnungsermächtigung – wiebereits in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a URL vorgese-hen – auch zur Information über die Preisgestaltung unmit-telbar vor Herstellung der Verbindung verpflichtet werden.

Mit § 45n Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird Artikel 21Absatz 3 Buchstabe b URL umgesetzt.

Mit § 45n Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird Artikel 21Absatz 3 Buchstabe c URL umgesetzt.

Mit § 45n Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird Artikel 21Absatz 3 Buchstabe d URL umgesetzt.

Mit § 45n Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird Artikel 21Absatz 3 Buchstabe e URL umgesetzt.

Mit § 45n Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird Artikel 21Absatz 3 Buchstabe f URL umgesetzt.

§ 45n Absatz 4 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 21Absatz 3 Satz 2 URL. Die Prüfung von etwaigen Maßnah-men der Selbstregulierung (Kooperation nicht-staatlicherAkteure) oder der Koregulierung (Zusammenarbeit staatli-cher und nicht-staatlicher Akteure) steht damit im Ermessendes Verordnungsgebers.

Mit § 45n Absatz 5 wird Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 und 3URL umgesetzt.

§ 45n Absatz 7 Satz 1 und 2 entsprechen dem bisherigen§ 45n Absatz 3. Zu den von der BNetzA nach § 45nAbsatz 7 Satz 1 möglicherweise zu veröffentlichenden In-formationen gehören damit auch die unternehmensindividu-ellen statistischen Auswertungen der bei der BNetzA einge-gangenen Verbraucheranfragen. Mit § 45n Absatz 7 Satz 3und 4 wird Artikel 21 Absatz 2 URL umgesetzt.

Zu Nummer 42 (§ 45o Dienstqualität und zusätzlicheDienstemerkmale zur Kostenkontrolle)

Mit § 45o Absatz 1 und 2 wird Artikel 22 Absatz 1 und 2URL umgesetzt.

In § 45o Absatz 1 wird das Bundesministerium für Wirt-schaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mitdem Bundesministerium des Inneren, dem Bundesministe-rium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung,Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Beauftrag-ten der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie mit

Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung fürRahmenvorschriften für die Dienstqualität und für zusätzli-che Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle zu erlassen.

In Absatz 2 können zur praktischen Umsetzung im Einzelnenunter anderem die zu erfassenden Parameter für die Dienst-qualität und Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichendenAngaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsme-chanismen vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dassdie Endnutzer einschließlich behinderter Endnutzer Zugangzu umfassenden, vergleichbaren, zuverlässigen und benutzer-freundlichen Informationen haben. Gegebenenfalls könnendie in Anhang III URL aufgeführten Parameter, Definitionenund Messverfahren verwendet werden.

Die Regelung in § 45o Absatz 3 dient der Umsetzung vonArtikel 22 Absatz 3 URL.

Mit § 45o Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Neuregelungzur sog. „selektiven Sperre“ entsprechend Artikel 29Absatz 1 a. E. i. V. m. Anhang I Teil A Buchstabe b URLumgesetzt. Es handelt sich dabei um eine Nachfolgerege-lung zum bisherigen § 45d Absatz 2. Dessen Inhalte sollenim Wesentlichen erhalten bleiben und lediglich an denneuen europarechtlichen Rahmen angepasst werden. ZurGewährleistung eines hohen Maßes an Rechtssicherheitbleibt § 45d Absatz 2 solange in Kraft bis von der Verord-nungsermächtigung in § 45o Absatz 4 Satz 1 Nummer 1Gebrauch gemacht wird (vgl. Artikel 3 dieses Gesetzes).

Mit § 45o Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird eine Spreizungder Anschlussentgelte ermöglicht und Artikel 29 Absatz 1a. E. i. V. m. Anhang I Teil A Buchstabe d umgesetzt.

Mit § 45o Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Möglichkeitder Verpflichtung zu einer Tarifberatung vorgesehen unddamit Artikel 29 Absatz 1 a. E. i. V. m. Anhang I Teil ABuchstabe f umgesetzt.

Mit § 45o Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 können weiterge-hende Verpflichtungen zur Kostenkontrolle ausgesprochenwerden. Davon können unter anderem auch Anwendungenumfasst sein, die in ihrer Ausgestaltung und WirkungArtikel 6a Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Num-mer 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobil-funknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung derRichtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32),zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nummer 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) entsprechen. Mit§ 45o Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird Artikel 29 Absatz 1a. E. i. V. m. Anhang I Teil A Buchstabe g umgesetzt.

Nach § 45o Absatz 4 Satz 2 kann von den zusätzlichenDienstemerkmalen nach § 45o Absatz 1 Satz 1 abgesehenwerden, wenn in ausreichendem Umfang bereits Zugang zudiesen Dienstemerkmalen besteht (vgl. Artikel 29 Absatz 2URL).

In § 45o Absatz 5 ist vorgesehen, dass das Bundesministe-rium für Wirtschaft und Technologie die Kompetenz nachAbsatz 1 an die BNetzA übertragen kann (vgl. Artikel 80Absatz 1 Satz 4 GG). Die Ausgestaltung als Rechtsverord-nung und etwaige Subdelegation an die BNetzA bietet ge-genüber der bisherigen zwingenden Verpflichtung der be-troffenen Unternehmen auf Richtlinien- bzw. Gesetzesebeneein größeres Maß an Flexibilität und mehr Anpassungsmög-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69 – Drucksache 17/5707

lichkeiten an die Gegebenheiten des deutschen Telekommu-nikationsmarktes. Im Falle des Verordnungserlasses durchdie BNetzA nach § 45o Absatz 5 bedarf die Verordnung derZustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft undTechnologie, des Bundesministeriums des Inneren, desBundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums fürErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Be-auftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien unddes Bundestages, was aufgrund der europarechtlichen Vor-gaben möglich (vgl. Artikel 3 Absatz 3a RRL) und verfas-sungsrechtlich geboten ist.

Zu Nummer 43 (§ 45p Rufnummernmissbrauch,§ 45q Auskunftsanspruch über zusätzlicheLeistungen)

Die bisherigen §§ 45o und 45p werden im Wege redaktio-neller Anpassungen zu den §§ 45p und 45q.

Zu Nummer 44 (§ 46 Anbieterwechsel und Umzug)

Mit Artikel 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 URL werden für diePortierung von Rufnummern bereits auf europarechtlicherEbene mit einem Arbeitstag konkrete Fristen vorgegeben.Zusätzlich fordert Artikel 30 Absatz 4 Satz 4 URL grund-sätzlich, dass beim Übertragungsverfahren der Dienst nichtlänger als einen Arbeitstag unterbrochen wird.

Ein zuverlässig funktionierender Wechselprozess ist für ei-nen Wettbewerbsmarkt essenziell. Ferner sind längere Ver-sorgungsunterbrechungen in einer Informationsgesellschaftsowohl für kleine und mittelständische Unternehmen alsauch für Endnutzer nicht hinnehmbar. Da die Erfahrungender letzten Jahre im Telekommunikationsmarkt zeigen, dassdie Portierung der Rufnummern beim Anbieterwechsel nureinen Teilbereich des technischen Gesamtprozesses aus-macht und begrenzte Vorgaben für Teilbereiche wenigzielführend erscheinen, adressiert die Regelung in § 46Absatz 1 Satz 1 den gesamten Anbieterwechselprozess.Zum Anbieterwechselprozess gehören neben der beantrag-ten Rufnummernportierung u. a. auch die Bereitstellung derTeilnehmeranschlussleitung und die Bereitstellung von sog.DSL-Ports. Außerdem werden sowohl die Anbieter öffentli-cher Telekommunikationsnetze als auch die Anbieter öf-fentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste adres-siert, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Unternehmenzur Realisierung eines funktionierenden Wechselprozessesbeitragen. Den betroffenen Unternehmen wird durch § 46Absatz 1 Satz 1 der entsprechende Zeitraum zur Verfügunggestellt, die vertraglichen und technischen Voraussetzungenfür einen reibungslosen Wechsel des Teilnehmers zu prüfen.Für den Teilnehmer wird durch § 46 Absatz 1 Satz 1 gleich-zeitig eine vorzeitige Versorgungsunterbrechung währenddieses Vorbereitungszeitraumes ausgeschlossen. Dies giltinsbesondere für den Fall, dass der Vertrag beim abgeben-den Unternehmen gekündigt wurde und zum Zeitpunkt dervertraglich vereinbarten Leistungseinstellung die vertragli-chen und technischen Voraussetzungen noch nicht vorlie-gen. Die Versorgungspflicht des abgebenden Unternehmensentfällt, wenn der Teilnehmer bspw. von seinem zivilrechtli-chen Widerrufsrecht Gebrauch macht oder das aufneh-mende Unternehmen den Vertrag mit dem Teilnehmer ein-vernehmlich auflöst (§ 46 Absatz 1 Satz 1 a. E.).

In § 46 Absatz 1 Satz 2 ist vorgesehen, dass bei der Durch-führung des technischen Umstellungsprozess die Versor-gungsunterbrechung nicht länger als einen Kalendertag an-dauern darf, nachdem die vertraglichen und technischen Vo-raussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. DieFestlegung auf einen „Kalendertag“ statt auf einen „Arbeits-tag“ ist angemessen, da den betroffenen Unternehmen mit§ 46 Absatz 1 Satz 1 die Planung des Schaltvorgangs er-möglicht wird. Durch § 46 Absatz 1 Satz 3 wird gewährleis-tet, dass auch bei Fehlschlagen des Umstellungsprozessesdie Versorgung des Endkunden sichergestellt ist und damitArtikel 30 Absatz 4 Satz 4 URL umgesetzt (vgl. zum Über-gangszeitraum Artikel 3 dieses Gesetzes).

Bereits nach den europarechtlichen Vorgaben in Artikel 30Absatz 4 Satz 6 URL sind wirksame Sanktionen einschließ-lich einer Entschädigungspflicht bei Verzögerungen odermissbräuchlichem Verhalten vorzusehen. Dieser Ansatzwird nunmehr in § 46 Absatz 2 auf Verzögerungen bzw.missbräuchliches Verhalten im gesamten Wechselprozessübertragen. Der in § 46 Absatz 2 Satz 1 und 2 gewählte pau-schale Ansatz ermöglicht dem Teilnehmer – im Vergleichzur Durchsetzung einzelner Schadensersatzansprüche ge-genüber dem abgebenden bzw. dem aufnehmenden Unter-nehmen – einen unbürokratischen Weg zur Durchsetzungseiner Interessen. Gleichzeitig wird so der bürokratischeAufwand für die betroffenen Unternehmen verringert, dadiese nicht einer großen Zahl an individuellen Schadenser-satzansprüchen, die jeweils einzeln überprüft werden müss-ten, ausgesetzt sind. Dafür wird mit § 46 Absatz 2 Satz 1und 2 ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen, welchesdie zwischen Beendigung des ursprünglichen Vertrages undNeuschaltung beim neuen Anbieter entstehende Lücke aus-füllt.

Durch die Reduzierung der Anschlussentgelte nach § 46Absatz 2 Satz 2 ergibt sich für das abgebende Unternehmenein Anreiz, den Wechselprozess möglichst zeitnah abzu-schließen. Dabei umfasst das „Anschlussentgelt“ alle mo-natlich regelmäßig anfallenden Kosten (wie bspw. Telefon-oder DSL-Anschluss bzw. Bündelprodukte). Alle Leistun-gen, die einzelfallabhängig sind (wie bspw. Mehrwert-dienste oder Betreiberauswahl), richten sich nach den imursprünglichen Vertrag vereinbarten Entgeltregelungen.Gleichzeitig soll mit § 46 Absatz 2 Satz 2 a. E. ein miss-bräuchliches Verhalten des Teilnehmers unterbunden wer-den. Dadurch, dass der Entgeltanspruch des aufnehmendenAnbieters nach § 46 Absatz 2 Satz 4 erst mit erfolgreichemAbschluss des Wechselprozesses entsteht, besteht auch beidiesem ein Interesse an einem kooperativen Mitwirken imRahmen des Wechselprozesses. Weitergehende Schadenser-satzansprüche des Teilnehmers bleiben durch diese Vor-schrift unberührt.

In § 46 Absatz 3 bis 6 erfolgen lediglich redaktionelle An-passungen, die sich aus der Änderung der Normstruktur er-geben.

Die Regelung in § 46 Absatz 4 Satz 1 entspricht weitestge-hend dem bisherigen § 46 Absatz 2. Die Ergänzung in § 46Absatz 4 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 30Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 URL. Die technische Aktivie-rung der Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Ka-lendertages zu erfolgen. Für den Mobilfunkbereich werdendarüber hinaus zusätzliche wettbewerbsfördernde Impulse

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gesetzt. Mit § 46 Absatz 4 Satz 3 erhält der Endnutzer einenAnspruch darauf, vom Anbieter öffentlich zugänglicherMobilfunkdienste jederzeit die Übertragung der zugeteiltenRufnummer verlangen zu können. Diese Möglichkeit be-steht unabhängig vom zu Grunde liegenden zivilrechtlichenVertrag mit dem Endnutzer, sodass der Endnutzer bereitsvor Ablauf der Vertragslaufzeit die Portierung seiner Ruf-nummer verlangen kann. In § 46 Absatz 4 Satz 4 wird aufGesetzesebene klargestellt, dass davon der bestehende Ver-trag zwischen dem Endnutzer und dem abgebendem Anbie-ter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und sich dar-aus ergebende Ansprüche unberührt bleiben. Nach § 46Absatz 4 Satz 5 ist der abgebende Anbieter – wie bereitsbeim Vertragsabschluss (vgl. § 43a Absatz 1 Nummer 8) –verpflichtet, über alle anfallenden Kosten zu informieren,was insbesondere etwaige ausstehende monatliche Entgeltebis zum Ende eines Laufzeitvertrages umfasst. Damit wirdsichergestellt, dass der Endnutzer in voller Sachkenntniseine Wahl treffen kann. Durch § 46 Absatz 4 Satz 6 erhältder Endnutzer einen Anspruch darauf, für seinen bisherigenVertrag mit dem abgebenden Anbieter eine neue Rufnum-mer zugeteilt zu bekommen. Damit können Übergangsfra-gen bei Inkrafttreten der Neuregelung in § 46 Absatz 4Satz 3 vermieden werden, da somit nicht zwischen Alt- undNeuverträgen unterschieden werden muss.

Die Anpassungen im neuen § 46 Absatz 6 (bisher § 46Absatz 4) sind redaktioneller Natur.

Aufgrund der Streichung des bisherigen § 40 TKG (Betrei-berauswahl und Betreibervorauswahl) wird mit § 46Absatz 7 sichergestellt, dass die Erklärung des Teilnehmerszur Einrichtung oder Änderung der Betreibervorauswahloder die von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser Er-klärung weiterhin in Textform erfolgt.

Mit § 46 Absatz 8 werden einheitliche Regelungen für denFall des Wohnsitzwechsels des Verbrauchers geschaffen, dadieser Vorgang in der Vergangenheit – ebenso wie die Pro-bleme beim Anbieterwechsel – regelmäßig zu Verbraucher-beschwerden geführt hat und darüber hinaus damit wett-bewerbsmindernde Effekte einhergehen (vgl. auch BGH v.11. November 2010, Az. III ZR 57/10). Mit § 46 Absatz 8Satz 1 wird die im Markt teilweise übliche Praxis unterbun-den, dass dem Verbraucher im Falle eines Wohnsitzwechselsdie Mitnahme seiner bisher in Anspruch genommenen Tele-kommunikationsdienstleistungen nur unter „Sonderkündi-gung“ des ursprünglichen Vertrages und Abschluss einesNeuvertrages am neuen Wohnort mit entsprechendem Neu-beginn der Vertragslaufzeit ermöglicht wird. Diese Praxisnutzt das Bestreben des Verbrauchers aus, gerade bei einemWohnortwechsel möglichst zeitnah wieder auf seine bisheri-gen Telekommunikationsdienste zurückgreifen zu können,und führt zu einer ungerechtfertigten Verlängerung der ver-traglichen Bindung. Der damit einhergehende wettbewerbs-mindernde Effekt wird mit § 46 Absatz 8 Satz 1 beseitigt.

Mit § 46 Absatz 8 Satz 2 wird klargestellt, dass der Anbietergrundsätzlich ein angemessenes Entgelt für den durch denUmzug entstandenen Aufwand verlangen kann. Dieses be-zieht sich auf den Fall, dass der Vertrag am neuen Wohnsitzfortgeführt wird. An der Angemessenheit des Entgelts fehltes dabei jedoch insbesondere dann, wenn die Höhe des Ent-gelts für den Umzugsaufwand die Höhe des Entgelts für dieSchaltung eines Neuanschlusses übersteigt.

Mit § 46 Absatz 8 Satz 3 wird der Fall geregelt, dass dieLeistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird. Der Ver-braucher erhält damit – anders als noch vom BGH am11. November 2010 (Az. III ZR 57/10) entschieden – einSonderkündigungsrecht, was bei Bündelangeboten auch diemobile Komponente umfasst. Durch die dreimonatige Kün-digungsfrist wird ein angemessener und unbürokratischerInteressenausgleich zwischen dem betroffenen Anbieter vonöffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unddem Verbraucher gewährleistet. Kürzere Kündigungsfristenaufgrund des zu Grunde liegenden Vertrags zwischen An-bieter und Verbraucher bleiben davon unberührt. Die not-wendige Transparenz für die mögliche Kostenanlastung fürEndeinrichtungen wird bereits durch § 43a Absatz 1Nummer 8 bei Vertragsschluss hergestellt.

In § 46 Absatz 8 Satz 4 ist eine Informationsverpflichtungdes Anbieters des öffentlich zugänglichen Telekommunika-tionsdienstes gegenüber dem Anbieter des öffentlichen Te-lekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchersvorgesehen, die sowohl bei Fortführung der Leistung amneuen Wohnort (§ 46 Absatz 8 Satz 1) als auch bei Aus-übung des Sonderkündigungsrechtes (§ 46 Absatz 8 Satz 3)gilt. Damit ist gewährleistet, dass ein möglicher Nachmieterdie technisch zur Verfügung stehende Infrastruktur umge-hend wieder nutzen kann und diese nicht durch den Vormie-ter blockiert wird. Die Informationsverpflichtung besteht,soweit der Anbieter für öffentlich zugängliche Telekommu-nikationsdienste vom Auszug des Verbrauchers Kenntnis er-langt hat. Dieses liegt für den Fall der Fortführung der Leis-tung (§ 46 Absatz 8 Satz 1) in jedem Fall dann vor, wennder Anbieter die neuen Wohnortdaten des Verbrauchers vondiesem mitgeteilt bekommt. Wird die Leistungserbringungam neuen Wohnort nicht fortgeführt, erlangt der AnbieterKenntnis über den Auszug durch die Ausübung des Sonder-kündigungsrechtes nach § 46 Absatz 8 Satz 3.

Soweit nicht durch die im Markt tätigen Unternehmen frei-willige Vereinbarungen erzielt werden können, erhält dieBNetzA in Umsetzung von Artikel 30 Absatz 4 Satz 3 URLmit § 46 Absatz 9 entsprechende symmetrische und pro-duktübergreifende Festlegungskompetenzen für die kon-krete technische und prozessuale Ausgestaltung des Anbie-terwechselprozesses. Vergleichbare Vorgaben im ebenfallsliberalisierten Energiemarkt haben sich bewährt. Dabei wirdbewusst auf eine konkrete Abgrenzung zu den bspw. nachTeil 2 des TKG (Marktregulierung) zu treffenden asymme-trischen Festlegungen verzichtet. Auf einen konkrete Ab-grenzung zu den nach Teil 5 Abschnitt 2 (Nummerierung)zu treffenden symmetrischen Festlegungen ist ebenfalls ver-zichtet worden. Denn aufgrund der Ausgestaltung als direk-ter Anspruch des wechselbereiten Teilnehmers in § 46Absatz 1 und Absatz 2 muss es das Ziel jeglicher Entschei-dung der BNetzA sein, für die praktische Umsetzung diesesAnspruches die entsprechenden Rahmenbedingungen bspw.im Vorleistungs-, im Nummerierungs- sowie im Kunden-schutzbereich zu schaffen. An den Stellen, an denen ansons-ten die Realisierung des Teilnehmeranspruchs in Fragestände, kann die in § 46 Absatz 9 neu geschaffene Festle-gungskompetenz im Verhältnis zu Entscheidungen derBNetzA zum Beispiel im Vorleistungsbereich einen ergän-zenden Beitrag zur praktischen Umsetzung des Teilneh-meranspruches leisten. Dieses wird gerade durch die sym-metrische Ausgestaltung und die Adressierung an Anbieter

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von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikations-diensten sichergestellt. Mit § 46 Absatz 9 Satz 3 erhält dieBNetzA die notwendige Flexibilität, für Teilnehmer, diekeine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von öf-fentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine In-dividualvereinbarung getroffen haben, von den Absatz 1und 2 abweichende Regelungen zu treffen. Gemäß § 46Absatz 9 Satz 4 bleiben die Befugnisse nach Teil 2 diesesGesetzes und nach § 77a Absatz 1 und Absatz 2 unberührt.

Die Festlegungskompetenz nach § 46 Absatz 9 Satz 1 um-fasst auch die Informationsverpflichtung für den Umzug desVerbrauchers (§ 46 Absatz 8 Satz 4), soweit einheitlichetechnische Vorgaben zur Umsetzung der Regelung notwen-dig sind und diese nicht durch die im Markt tätigen Unter-nehmen freiwillige Vereinbarungen erzielt werden können.

Zu Nummer 45 (§ 47a Schlichtung)

Mit der Änderung in § 47a Absatz 1 wird die Änderung vonArtikel 34 Absatz 1 URL umgesetzt. Insbesondere aufgrundder in Artikel 34 URL eingefügten Formulierung „in Bezugauf die Bedingungen und/oder die Ausführung der Verträgeüber die Bereitstellung solcher Netze und/oder Dienste“ istnunmehr ein gewisser vertragsrechtlicher Bezug derSchlichtungsfälle aufgrund der europäischen Vorgaben not-wendig.

Diese Ausweitung der Anwendung des Schlichtungsverfah-rens im Telekommunikationsbereich ist auch aufgrund derbisherigen Erfahrungen sinnvoll. Denn das Schlichtungs-verfahren hat sich sowohl für die Telekommunikationsun-ternehmen als auch für den Endkunden in der Praxis als eineunbürokratische Konfliktlösungsinstanz etabliert und be-währt.

Darüber hinaus trägt die Erweiterung des Anwendungsbe-reiches in Artikel 34 Absatz 1 URL auch der national fest-zustellenden Entwicklung des TelekommunikationsmarktesRechnung. Denn die zwischen Unternehmen und Endkun-den in Streit stehenden Sachverhalte berühren mit der weit-gehenden Einführung von Flatrate-Angeboten nunmehrweniger reine Fragen zu Einzelentgelten – wie noch in denersten Jahren der Liberalisierung des Telekommunikations-marktes –, sondern vielmehr Fragestellungen zu vertrags-rechtlichen Sachverhalten. In diesem Zusammenhang ist zubeachten, dass die zivilgerichtliche Durchsetzung etwaigerAnsprüche neben dem Schlichtungsverfahren bei derBNetzA weiterhin möglich bleibt.

Allein aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten ist beider Umsetzung der neuen Richtlinienvorgaben in Artikel 34Absatz 1 URL sicherzustellen, dass eine gewisse Begren-zung der Sachverhalte, die für das Schlichtungsverfahren inBetracht kommen, vorgesehen ist. Die Nennung der schlich-tungsrelevanten Vorschriften soll daher beibehalten werden.Damit wird – wie auch in Artikel 34 URL gefordert – eineEinschränkung des Prüfungsumfangs auf das notwendigeMaß sichergestellt.

Die Ergänzung in § 47a Absatz 3 schafft für die BNetzA dieMöglichkeit bei eröffnetem Verfahren von Amts wegenfestzustellen, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr be-rührt sind und deswegen des Schlichtungsverfahren zu be-enden ist. Dieses war bislang nach § 47a Absatz 3 nur durchübereinstimmende Erklärung des Teilnehmers und des An-

bieters möglich. Die Änderung dient damit der Steigerungder Verfahrenseffizienz.

Zu Nummer 46 (§ 47b Abweichende Vereinbarungen)

In § 47b werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu Nummer 47 (§ 48 Interoperabilität von Fernseh-geräten)

Mit der Änderung in § 48 Absatz 3 wird Artikel 24 i. V. m.Anhang VI URL umgesetzt. Die Änderung bewirkt, dassIPTV von der Verpflichtung nach Nummer 1, einen einheit-lichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus zu ver-wenden, ausgenommen wird. Diese gilt nur für die „kon-ventionellen“ Übertragungswege Satellit (DVB-S), Kabel(DVB-C) und Terrestrik (DVB-T) sowie deren Nachfolge-standards. Bisher war von der BNetzA eine befristete Aus-nahme erteilt worden.

Zu Nummer 48 (§ 52 Aufgaben)

Die Begrifflichkeit wird bereinigt, ohne dass sich materielldas System der Frequenzplanung verändert.

Zu Nummer 49 (§ 53 Frequenzzuweisung)

Die Vorschrift enthält die Ermächtigung für die Frequenzzu-weisung, die wie bisher relevante Ergebnisse der Weltfunk-konferenzen („Frequenzbereichszuweisungsplan“) nach Be-darf ergänzt und europäische und nationale Rahmenvorga-ben in einer Rechtsverordnung umsetzt. Entsprechend wirddie aktuelle Frequenzbereichszuweisungsplan-Verordnungfortzuentwickeln sein.

Frequenzpolitik ist und bleibt nationale Aufgabe. Sie solldabei aber auch den sich ändernden Rahmenbedingungenim europäischen und internationalen Umfeld Rechnung tra-gen, welche durch zunehmende europäische Harmonisie-rung einerseits und die stärkere Hervorhebung der Techno-logie- und Dienstneutralität andererseits („Drahtloser Netz-zugang“) gekennzeichnet sind. Dies soll transparent fürpotentielle Nutzer der Frequenzplanung sein, so dass Grö-ßenvorteile und globale technologische Trends rechtzeitigwirtschaftspolitisch verwertbar werden. Dabei bleiben diebesonderen Rechte der Länder, soweit Belange des Rund-funks betroffen sind, unberührt.

Im Hinblick auf Technologie- und Dienstneutralität werdendie Vorgaben der Artikel 9 Absatz 3 und 4 der geändertenRahmenrichtlinie berücksichtigt. Danach sind als abschlie-ßender Katalog (vgl. auch Erwägungsgrund 35 der Rahmen-richtlinie) verhältnismäßige und nicht diskriminierende Be-schränkungen für die Nutzung von Funknetzen oder Tech-nologien nur zulässig, um

a) funktechnische Störungen zu vermeiden,

b) die Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektro-magnetische Felder zu schützen,

c) die technische Dienstqualität zu gewährleisten,

d) größtmögliche gemeinsame Nutzung der Funkfrequen-zen zu ermöglichen,

e) die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sicherzustel-len oder

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f) die Verwirklichung von Zielen von allgemeinem Inter-esse, die in Artikel 9 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie nor-miert sind (z. B. Schutz des menschlichen Lebens, dieStärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zu-sammenhaltes u. a.) zu gewährleisten.

Die Regelung gilt nach Artikel 9 Absatz 6 der Rahmenricht-linie für Frequenzen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzeszugeteilt werden. Für die bis zum Inkrafttreten dieses Geset-zes zugeteilten Frequenzen sind die über die in Artikel 9Absatz 3 und Absatz 4 genannten hinausgehenden Be-schränkungen bis spätestens 25. Mai 2016 aufzuheben.

Das Ziel einer möglichst flexiblen, marktgerechten Nutzungvon Frequenzen ist bereits durch die geltenden Regelungenund die jüngsten Entscheidungen der BNetzA in Deutsch-land Praxis. Eine freizügige Frequenznutzung ist in vielenBereichen bereits die Regel. Beschränkungen im Sinne derRahmenrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie sollendie begründete und in der Frequenzplanung ablesbare Aus-nahme darstellen. Alle Nutzer von Funkfrequenzen habenmithin ab Inkrafttreten des Gesetzes die Option, bei derBNetzA einen Antrag auf Aufhebung von Beschränkungenzu stellen. Ein solches Antragsrecht ist in § 150 Absatz 8Satz 2, mit dem die in der Richtlinie vorgesehene Über-gangsvorschrift des Artikels 9a Rahmenrichtlinie umgesetztwird, normiert.

Zu Nummer 50 (§ 54 Frequenznutzung)

Die BNetzA teilt über die Rahmenfestlegungen der Fre-quenzzuweisung hinaus – soweit erforderlich – die Fre-quenzbereiche auf Frequenznutzungen und hierauf bezo-gene konkrete Nutzungsbestimmungen auf und trifft weiter-gehende Festlegungen. Diese vollzieht sie regelmäßig inForm von Verwaltungsvorschriften, im Folgenden: „Fre-quenzplan“. Neben den im Frequenzplan ausgewiesenenFrequenznutzungen können auch Frequenznutzungen desBundesministeriums der Verteidigung bestehen, die nichtim Frequenzplan aufgeführt sind. Dies ist auch in weiterengeheimhaltungsbedürftigen Fällen möglich. Daher sind beider Aufstellung des Frequenzplans die zuständigen Bundes-und Landesbehörden, die interessierten Kreise sowie dieÖffentlichkeit zu beteiligen. So entsteht rechtzeitig Rechts-sicherheit über Frequenznutzungen und die hierauf beruhen-den Verwaltungsakte. Die BNetzA kann in einzelnen Einträ-gen und Teilplanungen rasch durch Abstimmung mit denbetroffenen Kreisen reagieren und so flexibel handeln.

Damit einher geht als Entbürokratisierungsmaßnahme dieStreichung der Frequenznutzungsplanaufstellungsverord-nung. In den Verwaltungsverfahren und im praktischen Ver-waltungshandeln werden über die allgemeinen Verfahrens-vorschriften Beteiligungsrechte vollumfänglich gewahrt.

Zu Nummer 51 (§ 55 Frequenzzuteilung)

In Absatz 1 erfolgt eine redaktionelle Änderung als Folgeder Änderung in §§ 53 und 54.

Behörden benötigen den Einsatz so genannter Funkstörsen-der für Unterdrückungsmaßnahmen im Rahmen gesetzli-cher Befugnisse auch in Frequenzbereichen, die im Fre-quenzplan nicht für den Funk der Behörden und Organisa-tionen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesensind. Zum einen gilt der Grundsatz, dass Sender, deren aus-

schließlicher Zweck es ist, erlaubte Frequenznutzungen zustören, selbst keine Frequenznutzungserlaubnis erhaltenkönnen. Zum anderen wird eine gesetzliche Grundlage be-nötigt, um die für Unterdrückungsmaßnahmen erforderlicheStörung Dritter in Ausnahmefällen – im Rahmen der Ver-hältnismäßigkeit – zu gestatten. Die Störung muss so geringwie möglich gehalten werden. Die Wahrung der Interessenderjenigen, die Frequenzen nutzen, wird durch die BNetzAsichergestellt. So kann gewährleistet werden, dass der Um-fang der Nutzungseinschränkung das erforderliche Maßnicht überschreitet, sondern verhältnismäßig bleibt. Dies istbereits Bestandteil des geltenden Rechts. Die BNetzA hatfür den aktuell bestehenden Bedarf für die „Nutzung vonMobilfunkblockern in Justizvollzugsanstalten“ und für den„Einsatz von IMSI-Catchern“ entsprechende Bedingungenerlassen. Weitere Regelungen für bisher nicht erfasste An-forderungen wie z. B. „Einsatz von Jammern“ sind möglich,allerdings erfolgen auch solche Eingriffe immer nur imRahmen der gesetzlichen Befugnisse örtlich oder zeitlichstark begrenzt. Deshalb wird der unbestimmte Rechtsbegriffder „erheblichen Störung“ durch die klarstellende neue For-mulierung, die insbesondere die Aufgabe der BNetzA indiesem Zusammenhang hervorhebt, ersetzt.

Die redaktionelle Neufassung in Absatz 2 Satz 1 dient dembesseren Verständnis. Mit der Änderung in Satz 2 wird be-wirkt, dass sich die Veröffentlichung an dieser Stelle ein-deutig nur auf die Allgemeinzuteilung bezieht; dies war bis-her unklar.

Mit der Änderung in Absatz 3 Satz 1 wird das strengeSchriftformerfordernis durch die Textform ersetzt. Damitkönnen Zuteilungsanträge schneller und mit weniger Auf-wand auch in elektronischer Form gestellt werden. Aus sys-tematischen Gründen werden die formalen Regelungen inAbsatz 4 mit den übrigen Verfahrensregelungen zusammen-gefasst.

Die redaktionelle Änderung in Absatz 3 Satz 2 dient dembesseren Verständnis.

Mit der Regelung in Absatz 3 Satz 3 wird vorgegeben, dassauch die Entscheidung über die Einzelzuteilung zu veröf-fentlichen ist.

In der geänderten Vorschrift des Absatzes 5 wird durch denVerweis auf § 2 und das dort neu aufgenommene Ziel derNetzneutralität zudem ein neuer Versagungstatbestand fürdie Frequenzzuteilung geschaffen. Mit der redaktionellenÄnderung in Absatz 5 Satz 2 wird der bisherige Absatz 10aus systematischen Gründen in die Regelung über die Fre-quenzzuteilung verlagert.

Die Regelung in Absatz 6 entspricht dem bisherigenAbsatz 5 Satz 2, die Verlagerung erfolgt aus systematischenGründen.

Die bisherige Regelung zur Anzeigepflicht der Änderungvon Eigentumsverhältnissen wird rechtsklarer gefasst undentsprechend in Absatz 7 ergänzt.

Die Änderung in Absatz 8 Satz 1 dient der Formerleichte-rung. Änderungsanträge für Frequenzzuteilungen bedürfenzukünftig nicht mehr der Schriftform. Vielmehr ist Text-form ausreichend. Die Änderungen in den Sätzen 3 und 4dienen dem besseren Verständnis.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 73 – Drucksache 17/5707

Die Änderungen in Absatz 9 dienen der Klarstellung. Nachder Rechtsprechung des OVG NRW bezieht sich die Verlän-gerung richtigerweise auf die Zuteilung und nicht auf dieBefristung. Zudem wird der bisher in Satz 2 genannte Be-griff „Dienst“ durch den neutralen Begriff der „Nutzung“ersetzt.

Der in der bisherigen Fassung des Absatzes 9 enthalteneSatzteil „auf Grund der von der BNetzA festzulegenden Be-dingungen“ ist im Hinblick auf § 61 Absatz 3 und 4 redun-dant und wird daher zum besseren Verständnis der Normgestrichen.

Die Bestimmung des bisherigen Absatzes 10 wurde inAbsatz 5 verlagert, weil sie in unmittelbarem Regelungszu-sammenhang mit dem Zuteilungsanspruch besteht.

Zu Nummer 52 (§ 56 Orbitpositionen und Frequenz-nutzungen durch Satelliten)

Mit dem bisherigen § 56 Absatz 1 ist bereits sichergestellt,dass kein Satellitenbetreiber ein vorhandenes deutschesITU-Recht (Orbit-Frequenznutzungsrecht) nutzen darf,wenn die BNetzA ihm dies nicht ausdrücklich erlaubt(„Übertragung“ des Rechts).

Das bisherige Gesetz deckt jedoch folgende Fälle nicht ab:

Es gibt auf einer bestimmten Orbitposition gar keine ITU-Rechte, aber der Betreiber belegt auf dieser Position trotz-dem einfach Frequenzen und verursacht ggf. Störungen beianderen Satellitensystemen.

Ein Betreiber nutzt mit Genehmigung der BNetzA vorhan-dene deutsche ITU-Rechte. Da er jedoch darüber hinaus aufderselben Orbitposition zusätzliche Frequenzen für weitereTelekommunikationskunden belegen will, für die nochkeine ITU-Rechte ordnungsgemäß angemeldet und koordi-niert sind, belegt er diese ohne Erlaubnis der BNetzA undentgegen den Bestimmungen der ITU.

In diesen Fällen ist die Bundesrepublik Deutschland völker-rechtlich verpflichtet, die den ITU-Regularien entgegenste-hende Frequenznutzung im Orbit zu unterbinden. Das TKGenthält jedoch keine Bestimmung, die den Betreiber in denbeiden genannten Fällen verpflichten würde, den Funkbe-trieb im Weltraum erst nach Durchführung der ITU-Anmel-deprozeduren und Übertragung der daraus entstandenenNutzungsrechte aufzunehmen. Da im zweiten Fall keinedeutschen Frequenznutzungsrechte für die zusätzlichen Fre-quenzen bestehen, liegt kein Verstoß gegen das bisherigeGesetz vor. Denn eine „Ausübung deutscher Orbit- und Fre-quenznutzungsrechte“ i. S. d. Absatzes 1 Satz 1 findet nichtstatt, und somit bedarf es auch keiner Genehmigung derBNetzA. Es mangelt bisher also an einer Vorschrift, die denBetreiber verpflichtet, Frequenzen im Weltraum stets nur imRahmen existierender ITU-Nutzungsrechte zu nutzen.Diese Lücke wird mit dem neuen Absatz 1 geschlossen.

Zu Nummer 53 (§ 57 Frequenzzuteilung für Rundfunk,Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschiff-fahrt und sicherheitsrelevante Funk-anwendungen)

Die Überschrift bündelt und konkretisiert bisherige Einzel-vorschriften für Frequenznutzungen durch den Rundfunkund sicherheitsrelevante Anwender (BOS, Flugfunk).

In Absatz 1 wird mit Blick auf die unterschiedlichen Zu-ständigkeiten bei der Zuteilung von Rundfunkfrequenzenund der Erteilung der medienrechtlichen Genehmigung dieVorschrift neu gefasst. Bisher wird dem Sendernetzbetreiberdie Frequenz zur Übertragung des Rundfunkprogramms vonder BNetzA zugeteilt. Der Programmveranstalter erhält vonder zuständigen Landesbehörde die medienrechtliche Ge-nehmigung zur Übertragung des Programms. Der Pro-grammveranstalter ist nun gehalten, einen Vertrag mit demvon der BNetzA ausgewählten Sendernetzbetreiber abzu-schließen.

Die neue Regelung ermöglicht es dem Programmveranstal-ter, den für ihn wirtschaftlichsten Sendernetzbetreiber aus-zuwählen. Dies ist grundsätzlich nicht auf analoge Fre-quenznutzungen beschränkt. Da sich allerdings bisher beidigitalen Frequenznutzungen mehrere Veranstalter dieÜbertragungskapazität einer Frequenz teilen, können wäh-rend der Laufzeit der Frequenzzuteilung jederzeit Veranstal-ter ausscheiden bzw. neue hinzukommen. Insoweit bleibt esbis auf Weiteres bei der bisherigen Aufgabenteilung, wo-nach die BNetzA die Frequenz zur Übertragung des Rund-funkprogramms zuteilt, und der Veranstalter mit dem ent-sprechenden Zuteilungsnehmer einen Vertrag abschließt.

Absatz 2 wird redaktionell angepasst.

Absatz 3 ist anzupassen, weil bei der Nutzung von Frequen-zen des Seefunks und Flugfunks sichergestellt werdenmuss, dass keine Funkanlagen betrieben werden, die ihreLegalität erst dadurch erhalten, dass sie deutsches Hoheits-gebiet erreichen. Deshalb ist zu ergänzen, dass die entspre-chenden Frequenzen nur insoweit als zugeteilt gelten, als sieauf Grund einer gültigen nationalen Erlaubnis des jeweili-gen Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, für den Be-trieb der Funkstelle genutzt werden.

Absatz 4 wird redaktionell angepasst.

Absatz 5 regelt die Zuteilung von Frequenzen für die Nut-zung des Flugfunkdienstes, insbesondere für Zwecke derFlugsicherung. Die Vorschrift ist die Anpassung an die neueKompetenzverteilung in dem Bereich Flugsicherung. Diebisher von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS)wahrgenommenen Aufgaben im Bereich des Flugsiche-rungs-Frequenzmanagements sind durch das am 4. August2009 gebildete Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung über-nommen worden. Daher ist eine Vereinbarung zwischen derBNetzA und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zutreffen, die folgende Regelungsbereiche vorsieht:

– das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbei-tung von Anträgen auf Frequenznutzung einschließlichderen Widerruf,

– die Einrichtung und Pflege einer Frequenznutzungs-Da-tenbank sowie die Nutzung durch die beteiligten Behör-den und Zugriffsberechtigung,

– die Grundsätze der nationalen und internationalen Fre-quenzplanung und die Zusammenarbeit der beteiligtenBehörden im Rahmen der für Zwecke der Flugsicherungzugewiesenen Frequenzen,

– die Voraussetzungen für die Nutzung von Flugfrequen-zen durch Bodenfunkstellen, immobilen Flugdienst undortsfeste Flugnavigationsfunkstellen und

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Drucksache 17/5707 – 74 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– die Behandlung der vor dem Inkrafttreten der neuen Ver-einbarung angezeigten Frequenznutzungen (Übergangs-regelung).

Zu Nummer 54 (§ 58 Gemeinsame Frequenznutzung,Erprobung innovativer Technologien,kurzfristig auftretender Frequenzbedarf)

Aus systematischen Gründen werden die bisherigen Rege-lungen in den §§ 58 und 59 in einer gemeinsamen Vorschriftin zwei Absätzen zusammengefasst. Gleichzeitig wird dieVorschrift mit Blick auf Redundanzen sprachlich angepasst.Die Prinzipien einer gemeinsamen Frequenznutzung und ei-ner möglichst effizienten Frequenznutzung – auch dann,wenn diese nicht Gegenstand des Planes ist, Flexibilität woimmer möglich zu erlauben – sind mittlerweile anerkannt inder europäischen und nationalen Frequenzordnung.

Zu Nummer 55 (§ 59 Gemeinsame Frequenznutzung)

Wie bereits in der Begründung zur Änderung des § 58 aus-geführt, werden aus systematischen Gründen die bisherigenRegelungen in den §§ 58 und 59 in einer gemeinsamen Vor-schrift in zwei Absätzen zusammengefasst. Der bisherige§ 59 entfällt daher.

Zu Nummer 56 (§ 60 Bestandteile der Frequenzzuteilung)

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass sich dieFestlegungen nicht auf die Zuteilungsurkunde, sondern aufdie Zuteilung selbst beziehen. Ein neuer Satz 2 sieht die bis-her im TKG fehlende Regelung vor, die explizit die Beach-tung internationaler Vereinbarungen im Frequenzzutei-lungsverfahren verlangt.

Absatz 2 wird ergänzt um die Bezugnahme auf die Regulie-rungsziele. Da es Aufgabe der BNetzA ist, sämtliche Regu-lierungsziele sicherzustellen, müssen ihr auch im Bereichder Frequenzregulierung entsprechende Befugnisse zuste-hen. Es ist daher geboten, die Auferlegung von Nebenbe-stimmungen zur Sicherstellung aller Regulierungsziele zuermöglichen. Satz 2 enthält eine klarstellende redaktionelleÄnderung.

Die Vorschrift in Absatz 3 wird nicht als Soll- sondern alsKann-Bestimmung formuliert, da keine generelle Verpflich-tung für die Angabe von Empfängerparametern notwendigund sinnvoll ist. Die Angabe von Empfängerparametern istbeispielsweise dann geboten, wenn darzulegen ist, welcheReferenzempfängerparameter für die Planung und Funkver-träglichkeitsbetrachtung unterstellt und damit den Fre-quenzzuteilungen zu Grunde gelegt wurden.

Zu Nummer 57 (§ 61 Vergabeverfahren)

In Absatz 2 wird in Satz 1 klargestellt, dass das Versteige-rungsverfahren gemeint ist. Mit Blick auf die Konvergenzder Telekommunikationsmärkte, die Flexibilisierung undden ausdrücklich normierten Grundsatz der Technologie-und Dienstneutralität kommt es nicht mehr auf die Abgren-zung von Märkten an. Da allerdings nach wie vor zu bestim-men ist, für welchen Zweck die jeweiligen Frequenzen ge-nutzt werden dürfen, wird der Marktbezug durch den Be-griff der Frequenznutzung ersetzt.

Absatz 3 wird aufgehoben. Die in der Regelung für den Aus-schluss aus dem Vergabeverfahren vorausgesetzte Abgren-zung des sachlichen und räumlichen Marktes ist aufgrundder Flexibilisierung der Frequenzregulierung (WAPECS,Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität) obsolet.Der bisher an die Marktabgrenzung anknüpfende explizitgeregelte Ausschluss aus dem Vergabeverfahren ist nunmehrnur noch implizit, nämlich bei der Versteigerung im Rahmendes Zulassungsverfahrens und bei der Ausschreibung imRahmen der Auswahlentscheidung selbst, möglich (vgl. ent-sprechende Änderungen in den Absätzen 4 und 5).

In Absatz 3 neu (dem bisherigen Absatz 4) handelt es sichum eine Folgeänderung:

Die klarstellende Ergänzung in Satz 2 Nummer 1 um denBegriff „subjektiv“ ist geboten, da die BNetzA schon imZulassungsverfahren insbesondere die subjektiven Voraus-setzungen der Antragsteller (Zuverlässigkeit, Leistungsfä-higkeit und Fachkunde) zu prüfen hat.

Die Änderung in Satz 2 Nummer 2 trägt der Konvergenzder TK-Märkte Rechnung. Wegen der Flexibilisierung unddem ausdrücklich normierten Grundsatz der Technologie-und Dienstneutralität kommt es hier nicht mehr auf die Ab-grenzung von Märkten an. Da allerdings nach wie vor zubestimmen ist, für welchen Zweck die jeweiligen Frequen-zen genutzt werden dürfen, ist der Marktbezug hier durchden Begriff der „Frequenznutzung“ zu ersetzen.

Absatz 4 ist redaktionell an die neue Nummerierung anzu-passen.

In Absatz 5 wird die Bedeutung des Kriteriums des „räum-lichen Versorgungsgrades“ nunmehr deutlich hervorgeho-ben. Neben redaktionellen Anpassungen wird insbesondereklargestellt, dass im Rahmen der Ausschreibung der räum-liche Versorgungsgrad ein Kriterium ist, das bei der verglei-chenden Auswahlentscheidung zunächst neben anderen Kri-terien zu berücksichtigen ist. Erst im Falle sonst gleicherEignung kommt es sodann entscheidend auf die Frage an,welcher Bewerber einen höheren räumlichen Versorgungs-grad gewährleistet.

In den Absätzen 6 und 7 erfolgen redaktionelle Anpassun-gen an die neue Nummerierung.

Zu Nummer 58 (§ 62 Flexibilisierung)

Mit der Anpassung wird Artikel 9b der geänderten Rahmen-richtlinie umgesetzt.

Die Überschrift wird dem erweiterten Anwendungsbereichangepasst.

Die neue Fassung in Absatz 1 greift die geänderte Richtlini-enbestimmung auf, die zum Ziel hat, den Nutzern einen fle-xibleren Umgang mit zugeteilten Frequenzen zu ermögli-chen. Hierzu gehört neben dem Handel die Option, Fre-quenzen Dritten zur Nutzung oder Mitnutzung (Vermietung)zu überlassen, ebenso wie das gemeinsame Einbringen vonFrequenzressourcen in einen Pool. Mit den erweiterten Nut-zungsoptionen kann besser und flexibler auf neue techni-sche Entwicklungen reagiert werden. Die Regelung wirdentsprechend erweitert.

Mit den Änderungen in den Absätzen 2 und 3 werden dienotwendigen Folgeänderungen vorgenommen.

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Zu Nummer 59 (§ 63 Widerruf der Frequenzzuteilung,Verzicht)

Da die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 systematischzusammen gehören, werden sie in einem Absatz zusammen-gefasst.

In diesem neuen Absatz 1 wird in Satz 2 Nummer 2 im Hin-blick auf gerichtliche Erfahrungen und Artikel 10 Absatz 5der Genehmigungsrichtlinie klargestellt, dass der Widerrufauch möglich ist, wenn einer aus der Frequenzzuteilung re-sultierenden Verpflichtung einmalig, aber schwer, zuwider-gehandelt oder trotz einmaliger Aufforderung nicht nachge-kommen wird.

Die Regelung in Nummer 3 wird entsprechend der Richtli-nie 2009/114/EG gefasst, um negative Auswirkungen aufden Wettbewerb zu vermeiden.

In Nummer 4 wird mit Blick auf die Streichung des Markt-bezugs in den vorhergehenden Vorschriften des § 61Absatz 2, 3 und 4 aus Konvergenzgründen auch hier derMarktbezug gestrichen.

Die Änderung in Absatz 2 erfolgt zum besseren Verständnisin einer redaktionellen Klarstellung des Wortlauts.

Die Streichung in Absatz 3 bewirkt, dass auch in Fällen desWiderrufs nach Absatz 1 keine Entschädigungsansprüchegeltend gemacht werden können. Dies ist aus Gründen derGleichbehandlung geboten.

Die Regelung in Absatz 4 greift die bisherige Bestimmungauf und passt diese dem aktuellen Stand der Marktentwick-lung an. Derzeit haben Frequenzzuteilungen der Netzbetrei-ber des analogen UKW-Hörfunks sehr unterschiedlicheLaufzeiten. Um dies zu harmonisieren, wird das Widerrufs-datum 2015 erhalten. Dieses ist nicht als Abschaltdatum fürUKW-Radio zu verstehen: Frequenzzuteilungen können aufAntrag weitere 10 Jahre verlängert werden.

Die Regelung bietet im Zusammenhang mit § 57 Absatz 1Satz 2 neu allerdings zwei wesentliche Vorteile: Zum einenwird so – erstmals – den Programmveranstaltern ermög-licht, den aus ihrer Sicht „wirtschaftlichsten Anbieter derÜbertragungsdienstleistung“, z. B. einen örtlichen Sender-netzbetreiber, für die Übertragung ihrer Programme auszu-wählen. Zum anderen lassen sich so künftig die Laufzeitender medienrechtlichen Zulassung und der telekommunika-tionsrechtlichen Frequenzzuteilung der knappen UKW-Fre-quenzen besser angleichen bzw. koordinieren.

Im Falle einer ursprünglich über Ende 2015 hinausgehendenFrequenzzuteilung an den bisherigen telekommunikations-rechtlichen Zuteilungsnehmer kann der Wechsel auch vor-zeitig erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Ver-einbarung mit dem bisherigen Zuteilungsinhaber zu treffen,auf deren Grundlage der Netzbetreiber die Verlängerung derFrequenzzuteilung beantragt.

Zu Nummer 60 (§ 66 Nummerierung)

Die Vergabe von neuen generischen Domänen obersterStufe erfolgt derzeit durch das nicht auf Gewinnerzielunggerichtete Unternehmen Internet Corporation for AssignedNames and Numbers (ICANN) in Marina del Rey (USA).Insofern ist eine solche Vergabe der Regelung durch deut-sche Behörden weitgehend entzogen. Das Vergabeverfahren

von ICANN sieht allerdings bei der Verwendung bestimm-ter geografischer Begriffe als Voraussetzung einer Vergabedie Zustimmung bzw. Bescheinigung der Unbedenklichkeitdurch die zuständige Regierungs- bzw. Verwaltungsstelledes betroffenen Landes vor. Für Bundesländer soll die Zu-stimmung bzw. Ablehnung der Verwendung eines geografi-schen Namens – in Anlehnung an den Rechtsgedanken des§ 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – durch das Bun-desland als Inhaber des Rechts an seinem Namen erfolgen.Diese Regelung erlaubt es dem Namensrechtinhaber, imSinne des Subsidiaritätsprinzips im öffentlichen Interesseunter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten, Anforde-rungen für die Nutzung des Namens des Bundeslandes fest-zulegen. Die Einrichtung einer nationalen Koordinierungs-stelle als Ansprechpartner für ICANN erscheint zur Zeitentbehrlich. Denn nach dem von ICANN vorgesehenen Ver-gabeverfahren für solche generische Domänen obersterStufe liegt es in der Verantwortung des Bewerbers, die er-forderliche Einverständniserklärung oder Unbedenklich-keitsbescheinigung vorzulegen. Das Kriterium für die Ent-scheidungsbefugnis in Fällen, in denen mehrere Gebietskör-perschaften identische Namen aufweisen, beruht auf Prakti-kabilitätserwägungen. Es entspricht im Übrigen auch derRegelung, die von ICANN für das internationale Vergabe-verfahren vorgesehen ist.

Zu Nummer 61 (§ 66d Preishöchstgrenzen)

Mit der Ergänzung in § 66d Absatz 5 wird 27 Absatz 3 URLumgesetzt.

Adressaten der Regelung sind alle Unternehmen, die öffent-lich zugängliche Telefondienste mit der Möglichkeit desAuslandsanrufs bereitstellen. Die Ermittlung des „ver-gleichbaren Preises“ bezieht sich auf das Preisniveau desGesamtmarktes für Auslandsgespräche. Die BNetzA erhältentsprechende Befugnisse, um die europäischen Vorgabenumzusetzen.

Zu Nummer 62 (§ 66g Warteschleifen)

Lange, kostenpflichtige Warteschleifen sind vor allem beiteuren Sonderrufnummern für viele Verbraucher ein Ärger-nis. Die besondere Preisgestaltung für Verbindungen zu die-ser Rufnummer rechtfertigt sich dabei regelmäßig nicht ausden Kosten der Herstellung der Telekommunikationsverbin-dung, sondern aus der Serviceleistung, die über diese Tele-fonverbindung erbracht wird. Diese Serviceleistung beginntjedoch erst dann, wenn das Anliegen des Anrufenden bear-beitet wird und nicht schon, wenn der Anrufer in einer War-teschleife auf die Annahme des Gesprächs wartet. Deshalbwird der Einsatz von Warteschleifen nur noch eingeschränkterlaubt.

Da die Entscheidung über das Ob und Wie des Einsatzes ei-ner Warteschleife nicht bei den an der Herstellung der Tele-kommunikationsverbindung mitwirkenden Telekommuni-kationsanbietern, sondern bei dem angerufenen Dienstean-bieter liegt, soll dieser mit den Kosten des Anrufs währendder Dauer der Warteschleife belastet werden. Adressat derRegelung ist deshalb der angerufene Diensteanbieter.

Der Begriff „Warteschleife“ ist in § 3 Nummer 30c defi-niert.

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Drucksache 17/5707 – 76 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Uneingeschränkt zulässig bleibt der Einsatz von Warte-schleifen gemäß § 66g Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bei kosten-freien Rufnummern (heute insbesondere die 0800-er-Ruf-nummern), ortsgebundenen Rufnummern- und Rufnum-mern für mobile Dienste. Rufnummern für mobile Dienstesind die herkömmlichen Mobilfunkrufnummern, die keineSonderrufnummern sind, d. h. die Rufnummern der Num-mernbereiche 015, 016, 017. Die Problematik kostenpflich-tiger Warteschleifen ist bei kostenfreien Rufnummern nichtgegeben. Für Ortsnetzrufnummern stehen dem Anrufer inder Regel sog. Flatrate-Tarife zur Verfügung, bei denen derAnrufer einen festen Betrag pro Monat zahlt und mit darü-ber hinausgehenden Kosten für Ortsnetzrufnummern nichtbelastet wird. Auch hier stellen kostenpflichtige Warte-schleifen für den Anrufer keine unzumutbare Belastung dar.Die herkömmlichen Mobilfunkrufnummern werden für dasAngebot von Serviceleistungen im Geschäftsverkehr kaumverwendet. Zudem ist bei diesen Rufnummern über denEinsatz der persönlichen Mailbox hinaus nicht mit Warte-schleifen zu rechnen. Deshalb sind auch keine Beschrän-kungen für Warteschleifen vorgesehen.

Warteschleifen dürfen vom angerufenen Diensteanbieter beikostenpflichtigen Rufnummern, die weder ortsgebundeneRufnummern noch Rufnummern für mobile Dienste sind,unter folgenden Voraussetzungen eingesetzt werden:

Eine Warteschleife ist zum einen zulässig, wenn für den An-ruf ein Festpreis gilt (§ 66g Absatz 1 Nummer 4). In diesemFall zahlt der Anrufende stets nur diesen Festpreis, unab-hängig davon, wie lange die Warteschleife dauert. Er wirdsomit nicht mit den Kosten der Warteschleife belastet. DieKosten des Anrufs, die den vom Anrufer erhobenen Betragüberschreiten, werden dem angerufenen Diensteanbieter,i. d. R. auf Grund entsprechender vertraglicher Regelungenüber die beteiligten Telekommunikationsanbieter in Rech-nung gestellt.

Zum anderen dürfen Warteschleifen nach Absatz 1Nummer 5 bei zeitabhängiger Abrechnung eingesetzt wer-den, wenn der Angerufene die Kosten des Anrufs währendder Dauer der Warteschleife trägt. Die Pflicht zur Kostentra-gung gilt jedoch nur für die Kosten, die für die Anrufzustel-lung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ent-stehen. Bei Anrufen aus dem Ausland trägt der Anrufendediejenigen Kosten selbst, die für die Herstellung der Verbin-dung im Ausland entstehen, d. h. die Mehrkosten, die fürden Anruf aus dem Ausland gegenüber einem reinen In-landsanruf entstehen. Durch diese Einschränkung soll ver-hindert werden, dass der Angerufene mit unverhältnismäßighohen Kosten, deren Entstehung und Vermeidung im Ein-flussbereich des Anrufenden liegen, belastet wird. Es geltendie Preishöchstgrenzen nach § 66d.

Mit der Einführung des Gebots kostenfreier Warteschleifenist auf Folgendes hinzuweisen:

Die dargestellten Abrechnungsvorgaben für Warteschleifenkönnen von den Diensteanbietern derzeit nur im sog. Off-line-Billing realisiert werden, da ihnen nur bei dieser Ab-rechnungsmethode die Preissetzungshoheit zukommt. Beimalternativen Online-Billing erfolgt die Preissetzung demge-genüber durch die an der Verbindung beteiligten Telekom-munikationsanbieter, die insbesondere Einsatz und Daueretwaiger nachgelagerter Warteschleifen nicht kontrollierenoder auch nur messen können. Während im Festnetzbereich

beide Abrechnungsformen möglich sind, wird im Mobil-funk aktuell nur das Online-Billing praktiziert. Für 0180er-Rufnummern wird derzeit insgesamt nur das Online-Billingangeboten. Die BNetzA plant jedoch, die Rufnummern-gasse 0180-0 für das Offline-Billing bereitzustellen.

Im Mobilfunk können kostenlose Warteschleifen demnachbei der Verwendung bestimmter Sonderrufnummern derzeitnur realisiert werden, wenn dort auch das Offline-Billingeingeführt wird. Bieten die Mobilfunkunternehmen zukünf-tig kein Offline-Billing an, so könnten die benannten Son-derrufnummern von Mobiltelefonen nicht mehr erreichbarsein. Die BNetzA hat jedoch grundsätzlich nach § 18 TKGdie Möglichkeit, ein Verfahren zur Anordnung des Offline-Billing einzuleiten. Die Problematik bestünde ggf. aller-dings selbst bei Einführung des Offline-Billings im Mobil-funk bei Prepaid-Verträgen fort. Ähnliches gilt bei Anrufenaus öffentlich zugänglichen Anschlüssen wie öffentlichenTelefonzellen, Hotels und Krankenhäusern. In diesen Fällenerhält das Mobilfunkunternehmen die Preisinformation überden durchgeführten „Offline-Call“, wie oben ausgeführt,erst nach dem Gespräch. Eine Kontrolle, ob die Gesprächs-kosten durch die Prepaid-Karte gedeckt sind, kann vor Auf-nahme des Gesprächs nicht erfolgen; es besteht insoweit einAusfallrisiko. Für eine technische Lösung über das Offline-Billing müssten zudem die betroffenen Warteschleifen netz-basiert realisiert werden. Bei Warteschleifen, die in den Te-lekommunikationsanlagen der Diensteanbieter realisiertsind, bietet das Offline-Billing allein demgegenüber keineLösung.

Um den Unternehmen eine ausreichende Zeitspanne für dienötigen technischen Umstellungsprozesse zu gewähren, da-mit kostenfreie Warteschleifen entweder im Offline- oderim Online-Billing angeboten werden können, sieht das Ge-setz eine Umsetzungsfrist von einem Jahr vor. Hierdurchwird Umstellungserfordernissen bei der Technik und derAbrechnung hinreichend Rechnung getragen.

In jedem Fall besteht aber auch die Möglichkeit, das sog.„verzögerte Connect“, bei dem der Rückkanal erst mit einerVerzögerung von bis zu 120 Sekunden aufgebaut wird, an-zubieten. Dann würde erst mit vollständiger Herstellung desRückkanals die Telekommunikationsanbindung berechnet.Bei Verwendung des „verzögerten Connect“ ist es somitmöglich, in den ersten zwei Minuten ab Rufaufbau eine kos-tenlose Warteschleife anzubieten.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass Warteschleifen nicht ge-nerell, sondern nur bei Sonderrufnummern Einschränkun-gen unterworfen werden. Um die Erreichbarkeit für seineKunden umfassend sicherzustellen, ohne auf Warteschleifenverzichten zu müssen, bleibt es den Dienstleistern unbe-nommen in den Kontaktdaten eine Ortsnetzrufnummer an-zugeben, in der auch eine Warteschleife geschaltet werdenkann. Da diese Ortsnetzrufnummern von vielen Flat-Tarifenabgedeckt sind, ist die Belastung der Verbraucher durchWarteschleifen in diesem Nummernbereich als vergleichs-weise gering einzustufen.

Damit der Anrufende sein Telefonverhalten für den Fall ei-ner Warteschleife ausrichten kann, normiert § 66g Absatz 2entsprechende Informationspflichten, die mit dem Zeitpunktdes Beginns der Warteschleife einsetzen. Der Anrufendesoll darüber informiert werden, ob der Anruf pro Verbin-dung oder zeitabhängig mit Kostenübernahme während der

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 77 – Drucksache 17/5707

Warteschleife abgerechnet wird. Auf diesem Wege kann ereine informierte Entscheidung darüber treffen, ob er ggf.später noch einmal anruft und damit bei Abrechnung proVerbindung erneute Kosten auf sich nimmt oder ob er dieWarteschleife bis zu deren Ende abwartet.

Zu Nummer 63 (§ 66h Wegfall des Entgeltanspruchs)

Mit der Ergänzung in § 66h Nummer 1 und Nummer 2 wirdsichergestellt, dass auch bei einer möglichen Überführungder §§ 66b und 66c in eine auf Grund des § 45n Absatz 4Nummer 1 erlassene Rechtsverordnung das gleiche Schutz-niveau für den Endnutzer gewahrt bleibt (vgl. Artikel 3 die-ses Gesetzes).

§ 66h Nummer 8 ergänzt den neuen § 66g. Werden Warte-schleifen entgegen § 66g Absatz 1 eingesetzt oder werdendie nach § 66g Absatz 2 erforderlichen Angaben bei Warte-schleifen, die nicht unter § 66g Absatz 1 Nummer 1 bis 3fallen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ge-macht, so ist der Anruf insgesamt kostenfrei.

Hierdurch soll der Gefahr begegnet werden, dass sichDienstanbieter nicht an die Vorgabe des § 66g halten, derenÜberprüfung nur schwer möglich ist. Stellt der Dienstanbie-ter dem Anrufenden entgegen § 66g die Kosten der Warte-schleife in Rechnung, so läuft er Gefahr, den Entgeltan-spruch für den gesamten Anruf und damit auch für die er-brachte Serviceleistung zu verlieren.

Redaktionell wird zudem die Nummerierung angepasst.

Zu Nummer 64 (§ 66i Auskunftsanspruch, Datenbankfür (0)900er-Rufnummern)

Die Regelungen zu dem Rufnummernbereich (0)190er-Ruf-nummern werden aufgehoben, da die Nummern nicht mehrgenutzt und auch nicht mehr zugeteilt werden. Mit derNeufassung in Absatz 1 wird im Übrigen der Auskunftsan-spruch erweitert. Bei berechtigtem Interesse haben Zutei-lungsnehmer gegenüber der BNetzA einen entsprechendenAuskunftsanspruch. Die gilt für alle Nummern, die direktder originär von der BNetzA zugeteilt werden. Als Former-fordernis für den Auskunftsantrag wird nicht mehr dieSchriftform vorgesehen. In § 66i ist nunmehr einheitlich dieTextform für Auskunftsbegehren vorgesehen.

Strukturell werden durch die Änderungen alle Auskunftsan-sprüche gegenüber der BNetzA in den Absätzen 1 und 2und gegenüber den Anbietern von Telekommunikations-diensten in Absatz 3 geregelt.

Die Ergänzung in § 66i Absatz 2 dient dazu, Endnutzern dieDurchsetzung ihrer Interessen in den Fällen zu erleichtern,in denen Diensteanbieter ihren Sitz im Ausland haben.

Absatz 3 regelt die Auskunftsansprüche, die die BNetzAnicht selbst erfüllen kann, sondern von Anbietern von Tele-kommunikationsdiensten erfolgen müssen.

Der Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich gegenüberdem originären Zuteilungsnehmer, wie er gemäß Absatz 1von der BNetzA mitgeteilt wird. Im Falle der Kurzwahl-nummern bedarf es des Zusatzes, dass sich der Anspruchgegen den Netzbetreiber wendet, in dessen Netz dieNummer geschaltet ist, da bislang die Kurzwahlnummern

im Mobilfunk nicht von der BNetzA zugeteilt werden. DerZusatz kann erst dann entfallen, wenn es gültige Zuteilun-gen von der BNetzA in diesem Bereich gibt. Bei portiertenRufnummern geht die Verpflichtung zur Beauskunftung desDiensteanbieters auf den Anbieter über, zu dem die Portie-rung erfolgte.

Betroffen sind grundsätzlich wie bisher die Nummern, dievon der BNetzA originär oder allgemein mit der Vorgabezugeteilt werden, abgeleitete Zuteilungen vorzunehmen undbei denen Datenschutzaspekte hinter dem Transparenzge-danken zurücktreten. Auskünfte zu Mobilfunk-, Ortsnetz-und Nationalen Teilnehmerrufnummern sind wie bisher vordem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Regelungen imsiebten Teil des TKG nicht umfasst.

Rufnummern für Service-Dienste werden direkt zur eigenenNutzung zugeteilt, insoweit gilt der Auskunftsanspruchnach Absatz 1. Auch im Falle einer „Nutzung im Rahmeneiner Dienstleistung für einen Dritten“ bleibt der Zutei-lungsnehmer verantwortlich, so dass eine Verpflichtung zurMitteilung eines Anbieters von Dienstleistungen nicht erfor-derlich ist.

Durch die Streichung des Wortes „erforderlichenfalls“ wirdverdeutlicht, dass die Verpflichteten aktuelle Daten der An-bieter von Dienstleistungen vorhalten müssen.

Redaktionell wird zudem die Nummerierung angepasst.

Zu Nummer 65 (§ 66j R-Gespräche)

Hier handelt es sich um die redaktionelle Anpassung derNummerierung.

Zu Nummer 66 (§ 66k Rufnummernübermittlung)

Die redaktionelle Anpassung war notwendig, infolge derStreichung von Artikel 2 Buchstabe b URL, zusätzlich er-folgt die Anpassung an die neue Nummerierung.

Zu Nummer 67 (§ 66l Internationaler entgeltfreierTelefondienst)

Die Änderung in § 66l ist lediglich die redaktionelle Anpas-sung der Nummerierung.

Zu Nummer 68 (§ 66m Umgehungsverbot)

Mit der Ergänzung in § 66m wird sichergestellt, dass auchbei Erlass einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 4Nummer 1 das gleiche Schutzniveau für den Endnutzer ge-wahrt bleibt (vgl. Artikel 3 dieses Gesetzes). Zusätzlichwird das Umgehungsverbot um § 66g, der den Einsatz vonWarteschleifen regelt, ergänzt.

Redaktionell wird zudem die Nummerierung angepasst.

Zu Nummer 69 (§ 67 Befugnisse der Bundesnetzagentur)

Mit der Ergänzung in § 67 Absatz 1 wird sichergestellt, dassauch bei Erlass einer Rechtsverordnung insbesondere nach§ 45n Absatz 4 Nummer 1 die Eingriffsbefugnisse derBNetzA bestehen bleiben und damit das gleiche Schutz-niveau für den Endnutzer gewahrt ist (vgl. Artikel 3 diesesGesetzes).

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Drucksache 17/5707 – 78 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 70 (§ 77a Gemeinsame Nutzung von Infra-strukturen)

Mit dem neuen § 77a wird Artikel 12 RRL umgesetzt. Wäh-rend das TKG bisher mit § 70 in bestimmten Fällen und un-ter engen Voraussetzungen einen zivilrechtlichen Duldungs-anspruch statuiert, erhält die BNetzA nach der neuen Vor-schrift (Absatz 1) die Befugnis, eine Mitbenutzung von Ver-kabelungen in Gebäuden und Verkabelungen bis zumKonzentrations- oder Verteilpunkt außerhalb der Gebäudeanzuordnen. Adressaten potentieller Anordnungen sind so-wohl die Telekommunikationsnetzbetreiber, die über eine inder Vorschrift genannte Berechtigung verfügen, als auch dieEigentümer der Verkabelung.

Die Erweiterung der Befugnisse der BNetzA ist ein wichti-ges Element zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus mo-derner Infrastrukturen. Durch eine gemeinsame Nutzungkönnen die Kosten für die Unternehmen gesenkt und vor-handene Infrastrukturen effizienter genutzt werden. Soweitkartellrechtliche Fragen betroffen sein sollten, bleibt es beider Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen durch das BKartA. Zu diesem Zweck wird die Be-teiligung des Bundeskartellamtes in § 123 auch bei Anord-nungen nach § 77a Absatz 1 und 2 vorgesehen.

Die in Absatz 1 normierte Konsultationspflicht folgt ausArtike12 Absatz 3 Satz 1 der RRL.

§ 77a Absatz 2 setzt Artikel 12 Absatz 3 a. E. RRL um.Dem zur Duldung der Mitbenutzung Verpflichteten sind dieentsprechenden Kosten zu erstatten. Nach der Rahmenricht-linie ist die Risikoanpassung als zusätzliches Element vor-gesehen. Der Hauptzweck einer Risikoanpassung liegt inder Entlastung von einseitigen Investitionsrisiken, die in al-len Fällen auftreten können.

§ 77a Absatz 3 setzt Artikel 12 Absatz 4 RRL um. Er siehteine symmetrische Informationsverpflichtung von Telekom-munikationsbetreibern und sonstigen Unternehmen vor, dieüber Infrastrukturbestandteile verfügen, die zu Telekommu-nikationszwecken genutzt werden können. Damit wird imInteresse des zügigen Breitbandauf- und -ausbaus eine we-sentliche gegenseitige Informationsgrundlage geschaffen.Sie ermöglicht die optimale Nutzung vorhandener Ressour-cen zum raschen Ausbau der Breitbandversorgung als Kern-bestandteil einer modernen Daseinsvorsorge, wie sie u. a.auch im Breitbandkonzept der Bundesregierung ihren Nie-derschlag gefunden hat.

Vor diesem Hintergrund werden neben Telekommunika-tionsnetzbetreibern auch Unternehmen verpflichtet, die, wieim Bereich der Energiewirtschaft und der Gas- bzw. Was-serversorgung, bspw. über Leerrohre, Kabelkanalschächteund sonstige Einrichtungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2verfügen.

Der bislang auf freiwilliger Basis bei der BNetzA geführteInfrastrukturatlas wird damit in Zukunft eine zentrale Rollebei der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit In-vestitionsvorhaben zum Breitbandauf- oder -ausbau spielen.Er wird ein gewichtiges Instrument zur Effizienzsteigerungund zur Nutzung von Synergieeffekten darstellen.

Die Einrichtungen, die in Absatz 3 Satz 2 aufgezählt wer-den, betreffen im Regelfall keine Einrichtungen, bei derenAusfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beein-

trächtigt wird. Für den Ausnahmefall wird gewährleistet,dass sie keinen Eingang in das Verzeichnis findet.

Der gesonderte Hinweis auf die Wahrung von Betriebs- undGeschäftsgeheimnissen folgt aus Artikel 5 Absatz 3 derRRL.

Zu Nummer 71 (§ 78 Universaldienstleistungen)

Die Änderung in § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2folgt aus den systematischen Änderungen in Artikel 4 URL.Damit wird der Anspruch auf einen Anschluss an das öf-fentliche Telekommunikationsnetz (Artikel 4 Absatz 1URL) von dem Anspruch auf Erbringung eines öffentlichzugänglichen Telefondienstes (Artikel 4 Absatz 3 URL) ge-trennt. Die Ergänzung in § 78 Absatz 2 Nummer 1 folgt ausder Änderung des Wortlauts in Artikel 4 Absatz 1 URL(„öffentliches Kommunikationsnetz“) und der Streichungder Legaldefinition des „öffentlichen Telefonnetzes“(Artikel 2 Buchstabe b) URL und übernimmt die Vorgabenaus Artikel 4 Absatz 2 URL.

Die Änderung in 78 Absatz 2 Nummer 5 folgt aus Artikel 6Absatz 1 URL.

Zu Nummer 72 (§ 79 Erschwinglichkeit der Entgelte)

In § 79 werden redaktionelle Änderungen vorgenommen,die sich aus der Neunummerierung in § 78 Absatz 2 erge-ben.

Zu Nummer 73 (§ 84 Verfügbarkeit, Entbündelung undQualität von Universaldienstleistungen)

Die Änderung in Absatz 3 Satz 2 ist eine rechtsförmlicheAnpassung an die neue Zitierweise für Richtlinien. Zugleichwird durch die Kurzbezeichnung der URL deutlich, dass aufdie zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG geänderte Fas-sung der URL Bezug genommen wird.

Zu Nummer 74 (§ 90 Missbrauch von Sende- odersonstigen Telekommunikationsanlagen)

Bei § 90 handelt es sich um eine § 201 des Strafgesetzbuchsbegleitende Vorschrift. Die Erweiterung des § 90 auf sons-tige Telekommunikationsanlagen ist erforderlich, weildurch die Weiterentwicklung der technischen Möglichkei-ten Abhöranlagen marktfähig geworden sind, die nicht mehrauf den Funktionen von Mikrofonen in Verbindung mit Sen-deanlagen beruhen, sondern sich andere Funktionsprinzi-pien zu Nutze machen. Derzeit sind hier insbesondere sog.Lasermikrofone zu erwähnen, mit denen die durch dieSchallwellen des gesprochenen Wortes erzeugten Schwin-gungen anderer Gegenstände – z. B. Fensterscheiben – wie-der in verständliche Sprache zurück gewandelt werden kön-nen. Die Vorschrift ist so weit wie möglich technikoffen ge-fasst. Durch die Ergänzung in Absatz 1, dass Anlagen nichtnur geeignet, sondern auch dazu bestimmt sein müssen, dasnicht öffentlich gesprochene Wort unbemerkt abzuhörenoder das Bild eines anderen unbemerkt aufzunehmen, solleine Ausuferung des Verbotstatbestandes vermieden wer-den. Der Verbotstatbestand soll, wie bisher auch, auf solcheAnlagen beschränkt sein, die von vornherein keinem aner-kennenswerten Zweck, sondern offensichtlich nur demheimlichen Abhören von Gesprächen bzw. dem heimlichenAnfertigen von Bildaufnahmen eines anderen dienen. Anla-

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gen, die zwar aufgrund ihrer Funktionsweise auch für dasunbemerkte Abhören oder die unbemerkte Bildaufnahmegeeignet sind, jedoch nicht hierzu bestimmt sind, wie etwaMobiltelefone, sollen dem Verbotstatbestand nicht unterfal-len.

Die Änderungen in der Überschrift, in Absatz 1 Nummer 2und 7 sowie in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind Folgean-passungen zu der Änderung aus Absatz 1.

Zu Nummer 75 (§ 91 Anwendungsbereich)

Die Ergänzung setzt Artikel 3 Absatz 1 der DLRL um.

Der technische Fortschritt erlaubt die Entwicklung neuerAnwendungen auf der Grundlage von Datenerfassungs- undIdentifizierungsgeräten, bei denen es sich auch um kontakt-los mit Funkfrequenzen arbeitende Geräte handeln kann. Sowerden beispielsweise in RFID Funkfrequenzerkennungs-geräten (Radio Frequency Identification Devices) Funkfre-quenzen genutzt, um von eindeutig gekennzeichneten Eti-ketten Daten auszulesen, die dann über bestehende Kommu-nikationsnetze weitergeleitet werden können. Die breiteNutzung solcher Technologien kann erhebliche wirtschaft-liche und soziale Vorteile bringen. Deshalb muss gewähr-leistet werden, dass alle Grundrechte des Einzelnen, ein-schließlich des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz,gewahrt bleiben. Werden solche Datenerfassungs- und Iden-tifizierungsgeräte zum Auslesen elektronischer Daten an öf-fentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetzeangeschlossen oder werden elektronische Kommunikations-dienste als Grundinfrastruktur genutzt, so gelten die Bestim-mungen des Teils 7 des Telekommunikationsgesetzes.

Zu Nummer 76 (§ 92 Datenübermittlung an ausländischenicht öffentliche Stellen)

Die Datenübermittlung an ausländische nicht öffentlicheStellen wird aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bran-chen im TKG nicht mehr einschränkend geregelt. Vielmehrgilt bei der Datenübermittlung das Bundesdatenschutzge-setz abschließend.

Zu Nummer 77 (§ 93 Informationspflichten)

Bei der Verletzung personenbezogener Daten handelt essich um Daten gemäß § 3 Nummer 30a dieses Gesetzes. ImFalle der Verletzung dieser Daten schreibt Artikel 4Absatz 4 der DSRL vor, dass das gegen die Pflicht versto-ßende Unternehmen Benachrichtigungspflichten gegenüberden geschädigten Personen hat. Weitere Benachrichtigungs-pflichten bestehen auch gegenüber der BNetzA und demBundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informati-onsfreiheit. Um diese Pflichten, die zum Teil voneinanderabhängen und aufeinander aufbauen, einheitlich zu regeln,wird der gesamte Pflichtenkatalog in dem neuen § 109a auf-genommen, weshalb in § 93 Absatz 3 auf die dortigenRechte der Geschädigten verwiesen wird.

Zu Nummer 78 (§ 95 Vertragsverhältnisse)

Die Streichung der Befugnis ist eine notwendige Folgeände-rung aus der Änderung des Adressaten der Benachrichti-gungspflicht aus § 98 Absatz 1 Satz 3. Die Änderung istnotwendig, da der Telekommunikationsdiensteanbieternicht in den Prozess der Übermittlung der Standortdaten

eingebunden ist. Deshalb wurde mit der Änderung in § 98Absatz 1 Satz 3 die ausdrückliche Verpflichtung zur Versen-dung der Info-SMS nach jeder Ortung an den die Ortungvornehmenden Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen ge-richtet.

Zu Nummer 79 (§ 96 Verkehrsdaten)

Bei der ersten Änderung handelt es sich um eine redaktio-nelle Anpassung.

Der Einschub „im dazu erforderlichen Maß“ dient der Klar-stellung, dass die vom Diensteanbieter dem Dienst mit Zu-satznutzen zur Verfügung zu stellenden Verkehrsdaten nurin dem Umfang zu erfolgen haben, damit der Dienst mit Zu-satznutzen seinen, sich aus dem Gesetz ergebenden Ver-pflichtungen, ordnungsgemäß nachkommen kann.

Zu Nummer 80 (§ 97 Entgeltermittlung und Entgelt-abrechnung)

Die Änderung in Absatz 1 ist eine redaktionelle Änderung.

Die Änderung in Absatz 3 ist eine Folgeänderung aus dermit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März2010 festgestellten Nichtigkeit des § 113a.

Die Ergänzung durch Satz 2 in Absatz 4 dient der Klarstel-lung, dass die vom Diensteanbieter verwendeten Verkehrs-daten nur bis maximal drei Monate, nach Versendung derRechnung gespeichert werden dürfen. Aufgrund der unter-schiedlichen Handhabung in der Praxis ist hier die Vorgabeder Höchstspeicherfrist angezeigt.

Zu Nummer 81 (§ 98 Standortdaten)

Um bei Diensten mit Zusatznutzen die Transparenz für denNutzer des Mobilfunkendgerätes zu verbessern und gleich-zeitig das Missbrauchsrisiko einzuschränken, ist künftig beijeder Standortfeststellung, der Nutzer des Mobilfunkendge-rät, dessen Standortdaten ermittelt werden, durch Textmit-teilung, an das Mobilfunkendgerätes, dessen Standortdatenermittelt wurden, zu informieren. Adressat der Textmittei-lung muss der Nutzer des Mobilfunkendgerätes, dessenStandortdaten ermittelt werden, sein. Dies begründet sichaus dem Umstand, dass die von der Standortfeststellung be-troffene Person immer der Nutzer des Endgerätes ist, dernicht zwingend identisch mit dem Teilnehmer, der den Mo-bilfunkvertrag abgeschlossen hat, sein muss. Da die Text-mitteilung der Transparenz dienen soll und diese Transpa-renz nur durch Kenntnisnahme des von der konkretenStandortfeststellung Betroffenen erreicht werden kann, istdie Änderung zwingend erforderlich. Die Streichung derWiderspruchsmöglichkeit gegen die Versendung der Text-mitteilung dient der Einschränkung des Missbrauchsrisikos,das gerade bei der Fremdortung nicht auszuschließen ist. Dakünftig der Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzens Adres-sat der Einwilligung ist und dieser, anders als der Dienstean-bieter nicht die Möglichkeit hat die Identität des Teilneh-mers, beispielsweise durch einen Abgleich der Unterschrif-ten zu verifizieren, muss die Widerspruchsmöglichkeit imHinblick auf das Missbrauchsrisiko entfallen.

Der neu eingefügte Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung,dass durch die Anknüpfung an das Endgerät in Satz 2 dasVersenden einer Textmitteilung immer dann entbehrlich ist,

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wenn der Standort nur auf dem Endgerät, dessen Standort-daten ermittelt werden, angezeigt wird. Insbesondere bei derklassischen Eigenortung nimmt der Nutzer die Standortfest-stellung unmittelbar wahr, so dass eine einfache Einwilli-gung, ohne zusätzliche Textmitteilung, bei der Standortfest-stellung ausreichend ist.

Bei den übrigen Änderungen in Absatz 1 handelt es sich umredaktionelle Anpassungen. Die Ergänzungen dienen derKlarstellung, dass nicht der Diensteanbieter (Mobilfunkun-ternehmen), sondern der Anbieter des Dienstes mit Zusatz-nutzen Vertragspartner ist, dem gegenüber die datenschutz-rechtlich vorgeschriebenen Erklärungen (schriftliche Ein-willigung bei der Fremdortung) abzugeben sind. Der Anbie-ter des Ortungsdienstes wird deshalb auch ermächtigt, dieDaten für die Versendung der Info-SMS zu nutzen.

Die Änderung in Absatz 3 dient der sprachlichen Rich-tigstellung. Die bei einem Notruf zu erreichenden (Not-ruf-)Anschlüsse sind keine Anschlüsse mit der Rufnum-mer 112 oder 110, sondern jeder Notrufanschluss hat einespezielle Rufnummer. Die vom Nutzer zu wählenden, leichtmerkbaren Notrufnummern 112 und 110 dienen lediglichals „Platzhalter“ und müssen vom Telefondiensteanbieterdes Nutzers in Abhängigkeit vom Ursprungsort der jeweili-gen Notrufverbindung in die örtlich richtige Rufnummerdes Notrufanschlusses umgesetzt werden. Für die Rufnum-mer 124 124 (Seenotrettung) gilt dies entsprechend mit demUnterschied, dass das Ziel der Verbindung unabhängig vonderen Ursprung die Seenotleitung (MRCC) Bremen derDeutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger(DGzRS) ist.

Zu Nummer 82 (§ 100 Störungen von Telekommunika-tionsanlagen und Missbrauch von Tele-kommunikationsdiensten)

Die Möglichkeit des akustischen Signals beim Aufschaltenin Satz 2 des Absatzes 2 war auf das Telefonnetz und diedortigen Möglichkeiten ausgerichtet. Die Änderung soll er-möglichen, dass der Diensteanbieter sich zum Erkennen,Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen auch in anderenNetzen als dem Telefonnetz aufschalten darf. Dabei mussauf technisch geeignete Weise sichergestellt sein, dass unbe-fugte Dritte nicht auf Inhaltsdaten zugreifen können. Durchdie Einbindung des betrieblichen Datenschutzbeauftragtenin jedem Einzelfall, in dem eine Mitteilung an die Kommu-nikationsteilnehmer technisch nicht möglich ist, soll einer-seits eine verstärkte Datenschutzkontrolle ermöglicht wer-den, andererseits sollen Rückfragen durch Betroffene unddie Datenschutz-Aufsichtsbehörden effektiv und vollständigbeantwortet werden können. Der betriebliche Datenschutz-beauftragte ist hierzu über den Zweck, die Verarbeitung derDaten, die betroffenen Systeme und Leitungen, die beteilig-ten Mitarbeiter und die Vernichtung von Aufzeichnungen zuinformieren. Die Information hat unverzüglich, also ohneschuldhaftes Zögern zu erfolgen. Informationen über dieVerfahren sind in der Regel vorab zu ermitteln, Informatio-nen über die Umstände jeder einzelnen Maßnahme regelmä-ßig unmittelbar nach deren Abschluss. Eine Speicherungvon bei der Aufschaltung erstellten Aufzeichnungen, die In-haltsdaten beinhalten ist über den für eine unverzüglicheAuswertung erforderlichen Zeitraum hinaus nicht zulässig.

Die Änderung in Absatz 3 dient der Klarstellung des Ver-wendungszwecks der gemäß § 100 Absatz 3 erhobenen Da-ten. In Anlehnung an die Regelung des § 15 Absatz 8 TMGdient die Regelung dazu, eine Schädigung der Netzbetreiberund TK-Anbieter durch Missbrauch zu verhindern.

Zu Nummer 83 (§ 102 Rufnummernanzeige und -unter-drückung)

Die Änderung dient der sprachlichen Richtigstellung. Diebei einem Notruf zu erreichenden (Notruf-)Anschlüsse sindkeine Anschlüsse mit der Rufnummer 112 oder 110, viel-mehr hat jeder Notrufanschluss eine spezielle ortsgebun-dene Rufnummer. Die vom Nutzer zu wählenden leichtmerkbaren Notrufnummern 112 und 110 dienen lediglichals „Platzhalter“ und müssen vom Telefondiensteanbieterdes Nutzers in Abhängigkeit vom Ursprungsort der jeweili-gen Notrufverbindung in die örtlich richtige Rufnummerdes Notrufanschlusses umgesetzt werden. Für die Rufnum-mer 124 124 (Seenotrettung) gilt dies entsprechend mit demUnterschied, dass das Ziel der Verbindung unabhängig vonderen Ursprung die Seenotleitung (MRCC) Bremen derDeutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger(DGzRS) ist.

Zu Nummer 84 (§ 108 Notruf)

Die Änderungen in Absatz 1 verfolgen nachgenannte Ziele:

1. Die Ergänzung in Satz 1 „für das Führen von ausgehen-den Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Num-mern des nationalen Telefonnummernplans“ folgt ausdem hinteren Satzteil von Artikel 26 Absatz 2 der geän-derten Universaldienstrichtlinie (dessen vorderer Satzteilwird in § 108 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt).

2. Bei Erstellung des bisherigen § 108 war die Diskussionüber die in Deutschland neben der europäischen Notruf-nummer „112“ zu verwendende(n) nationale(n) Notruf-nummer(n) noch nicht abgeschlossen. Es war daher er-forderlich, diese Festlegungen in der NotrufV zu treffen.Seit Inkrafttreten der NotrufV ist diese Unsicherheit aus-geräumt und die zusätzliche nationale Notrufnummerwird jetzt im Sinne einer klaren und unbürokratischenVorschriftenlage direkt im Telekommunikationsgesetzgenannt. Durch die geänderte Wortwahl „… hat Vorkeh-rungen zu treffen, damit Endnutzern unentgeltliche Ver-bindungen möglich sind, die entweder durch die Wahlder europaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder der zu-sätzlichen nationalen Notrufnummer 110 oder durch dasAussenden entsprechender Signalisierungen eingeleitetwerden (Notrufverbindungen)“ wird sowohl dieser As-pekt berücksichtigt als auch eine sprachliche Verbesse-rung eingeführt, die das Ziel der Regelung und die tech-nischen Gegebenheiten deutlicher zum Ausdruck bringt.Die Ergänzung „für Endnutzer“ in Satz 1 folgt ausArtikel 26 Absatz 1 der geänderten URL 2002/22/EG.

3. Der bisherige Satz 2 wird in die Sätze 2 und 3 aufgeteilt,um die Vorgabe aus Artikel 26 Absatz 5 Satz 1 bis 3 dergeänderten URL 2002/22/EG besser umsetzen zu kön-nen. Im neuen Satz 2 ist die Ergänzung „einschließlichder Durchleitung von Anrufen“ im Hinblick auf die Fall-gestaltungen erforderlich, in denen Notrufverbindungenvom Ursprungsnetz über ein Transitnetz zu dem Not-

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rufanschluss im Zielnetz hergestellt werden, und in de-nen daher auch der Betreiber des Transitnetzes im Sinnedes Artikel 23 Satz 2 der geänderten URL 2002/22/EGverpflichtet sein muss, an der Herstellung der Notrufver-bindung mitzuwirken. Die Ergänzung „und alle erforder-lichen Maßnahmen zu treffen, damit Notrufverbindun-gen jederzeit möglich sind“ folgt ebenfalls ausArtikel 23 Satz 2 der geänderten URL 2002/22/EG undunterstreicht den hohen Stellenwert, der dem Notruf ein-zuräumen ist. Die dort verwendete Formulierung „Ge-währleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit derNotdienste“ ist für eine Übernahme ins TKG nicht ge-eignet, da sich das Telekommunikationsgesetz auf tele-kommunikationsspezifische Anforderungen beschränkt,die Formulierung in der URL 2002/22/EG aber auchweitergehende Aspekte abdeckt, wie z. B. die Besetzungeiner Notrufabfragestelle. Über das TKG hinausgehendeAspekte der Notrufbearbeitung sind in Folge grundle-gender Zuständigkeiten im Landes- bzw. Kommunal-recht zu regeln; dort sind z. B. Höchstzeiten bis zumEintreffen der Hilfskräfte am Schadensort festgelegt.Artikel 23 Satz 2 der geänderten URL 2002/22/EG wirddaher im TKG in weitest möglichem Umfang dadurchumgesetzt, dass vorgeschrieben wird, „alle erforderli-chen Maßnahmen zu treffen, damit Notrufverbindungenjederzeit möglich sind“. Mit Satz 2 wird mithin verdeut-licht, dass der Verfügbarkeit von Notrufverbindungenhohe Bedeutung zugemessen wird. Diese Anforderungfindet ihre Grenzen lediglich in der Verfügbarkeit des je-weiligen Telefondienstes, denn wenn ein Telefondienstoder ein Telekommunikationsnetz infolge von massivenStörungen nicht mehr zur Verfügung steht, sind auch diezumutbaren Möglichkeiten zur Sicherstellung von Not-rufverbindungen erschöpft.

Mit Satz 3 Nummer 1 wird die Anforderung beibehalten,dass die Rufnummer des Anschlusses, von dem eine Not-rufverbindung ausgeht, an die Notrufabfragestelle zuübermitteln ist. Die Telekommunikationsnetze sind tradi-tionsgemäß so gestaltet, dass die Rufnummer des „Ab-senders“ an den Empfänger, hier also an die Notrufabfra-gestelle übermittelt wird. Diese von den Notrufabfrage-stellen für wichtig erachtete Anforderung soll auch fürneue Telekommunikationsmöglichkeiten fortgelten. Fürden Mobilfunk unumgängliche Abweichungen von demGrundsatz nach Satz 3 Nummer 1 sind in § 4 Absatz 8Nummer 2 Satz 3 der Verordnung über Notrufverbindun-gen berücksichtigt; die Ermächtigung dafür ist durch dengeänderten Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 gegeben, der mitdem Ziel einer verbesserten Darstellung umformuliertwird. Die im bisherigen Satz 2 Nummer 1 noch geregelteÜbermittlung von anderen Daten als der Rufnummer beiMissbrauch des Notrufs ist wegen der seit 1. Juli 2009geltenden Vorschrift, dass Notrufe aus Mobilfunknetzenohne gültige Mobilfunkkarte nicht mehr zulässig sind, andieser Stelle nicht mehr regelungsbedürftig und entfälltdaher in dem neuen Satz 3 Nummer 1.

In Satz 3 Nummer 2 wird die Vorschrift aus Artikel 26Absatz 5 Satz 1 bis 3 der geänderten URL 2002/22/EG,dass Informationen zum Anruferstandort „unmittelbarnach Eingang des Anrufs“ zu übermitteln sind, mit denWörtern „mit der Notrufverbindung übermittelt oderzeitgleich auf andere Weise bereitgestellt werden“ um-

gesetzt. In der deutschen Fassung des Artikel 26Absatz 1 der geänderten URL 2002/22/EG wird zwargefordert, dass die Daten zur Standortermittlung desoder der Notrufenden an die Notrufabfragestelle zu„übermitteln“ sind. Andere Sprachfassungen indessengehen davon aus, dass ein „Bereitstellen“ der Daten aus-reichend ist, was eine andere Anforderung im Vergleichzu der deutschen Fassung darstellt, da „bereitstellen“nicht zwingend bedeutet, dass die Information ohne wei-tere Aufforderung, also automatisch, an den Empfängergesendet werden muss, sondern auch bedeuten kann,dass sie zum Abruf vorgehalten wird. Da die EU-Kom-mission auf Nachfrage bestätigt hat, dass Deutschlandden hier tätigen Telefondiensteanbietern und Netzbetrei-bern in Folge der in diesem Punkt mangelhaften deut-schen Fassung der Richtlinie keine höheren Anforderun-gen als andere Mitgliedstaaten aufbürden muss, wirddurch Satz 3 Nummer 2 vorgeschrieben, dass die Dien-steanbieter sicherzustellen haben, dass die Daten zurStandortermittlung übermittelt oder zeitgleich auf andereWeise bereitgestellt werden.

Der neue Satz 4 dient der rechtssicheren Feststellung einesallgemein anerkannten Grundsatzes auf Gesetzesebene. DieRegelung entspricht der bisherigen Praxis.

Der neue Satz 5 entspricht dem an zweiter Stelle angespro-chenen Aspekt in § 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in derbisher gültigen Fassung, der aber wegen des anders gelager-ten Sachverhalts in einem eigenen Satz aufgegriffen wird.Zudem wird für den Übermittlungszeitpunkt der für eineeventuelle Missbrauchsverfolgung benötigten Daten einSpielraum eingeräumt, da eine sofortige Kenntnis dieserDaten – im Gegensatz zur Inanspruchnahme der Notrufab-fragestellen für echte Notfälle – nicht notwendig ist.

Der neue Satz 6 folgt aus Artikel 26 Absatz 5 Satz 1 der ge-änderten URL 2002/22/EG.

Durch Satz 7 wird klargestellt, dass jeder Diensteanbieterdie ihm im Zusammenhang mit der Erbringung des Notrufsentstehenden Kosten selber zu tragen hat; diese Regelungfindet ihre Grenze lediglich in der Bereitstellung und demBetrieb der Notrufanschlüsse der Notrufabfragestellen.

Dem § 108 wird ein neuer Absatz 2 hinzugefügt, der einefür sprach- oder hörbehinderte Endnutzer wichtige undgrundsätzliche Anforderung enthält, die zur Umsetzung vonArtikel 26 Absatz 4 der geänderten URL 2002/22/EG ausGründen der Rechtsklarheit erforderlich ist, nämlich dieVorgabe, dass bei Einsatz geeigneter Endgeräte Notrufver-bindungen auch als Telefaxverbindungen hergestellt werdenmüssen. Die Vorschrift entspricht dem bisher durch § 108Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gegebenen Sachstand. Die Vor-schrift, die bisher nur in der dortigen Verordnungsermächti-gung angesiedelt war, wird jetzt vorgezogen, um ihre Be-deutung hervorzuheben.

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Hier kann die bishe-rige Regelung in Satz 1 Nummer 1 ersatzlos entfallen, dadurch die Festlegung der nationalen Notrufnummer 110 in§ 108 Absatz 1 Satz 1 sowohl § 108 Absatz 2 Satz 1Nummer 1 als auch § 1 der Verordnung über Notrufverbin-dungen obsolet wird. Zur Sicherstellung der Notrufmöglich-keiten bedarf es allerdings zwingend eines einheitlichenVerfahrens, nach dem die Einzugsgebiete von Notrufabfra-

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Drucksache 17/5707 – 82 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gestellen festgelegt, beschrieben und mit den betroffenenNetzbetreibern abgestimmt werden. Das Verfahren wurdeunter weiter Interpretation des bisherigen § 108 Absatz 2Satz 1 Nummer 2 in § 3 der Verordnung über Notrufverbin-dungen festgelegt. Zur Stärkung der Rechtssicherheit wirddiese Ermächtigung nun in § 108 Absatz 3 Satz 1 Num-mer 1 (neu) aufgenommen. Um die Gestaltungshoheit derLänder nicht einzuschränken, wird ausdrücklich vorge-schrieben, dass in der Verordnung nur die Grundsätze desVerfahrens vorgegeben werden dürfen, die für die Herstel-lung von Notrufverbindungen erforderlich sind.

Die Änderung im neuen Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 (bisher:Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) erfolgt vor dem Hintergrund,dass die Vorschrift, dass Notrufe auch mittels Telefax mög-lich sein müssen, wegen der Bedeutung, die ihr aus Arti-kel 26 Absatz 4 der geänderten URL 2002/22/EG zukommt,als neuer Absatz 2 aufgenommen wurde. Die Ergänzung derVorschrift um die Wörter „oder Ersatznotrufabfragestelle“dient der Umsetzung von Artikel 23 Satz 2 und Artikel 26Absatz 3 Satz 1 der geänderten URL 2002/22/EG. Weiter-leitungsmöglichkeiten sind zur Sicherstellung einer unun-terbrochenen Erreichbarkeit der Notrufabfragestellen erfor-derlich und in der NotrufV bereits vorgesehen. Die Ergän-zung dient der Rechtssicherheit auf gesetzlicher Ebene.

Die Änderungen in Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sind redak-tioneller Art zur sprachlichen Bereinigung und Folgeände-rungen aus Absatz 1 Satz 1. Durch Buchstabe b wird zudemdie in der Verordnung über Notrufverbindungen erforderli-che Festlegung mobilfunkspezifischer Besonderheiten bzgl.der Rufnummernübermittlung gesetzlich untermauert. Diesist erforderlich, weil es in bestimmten Sonderfällen tech-nisch unmöglich ist, die geforderten Daten zu ermitteln,z. B. bei einer Notrufverbindung in einem fremden Mobil-funknetz, mit dem kein Roaming-Abkommen besteht. DieseVorschrift ist ausdrücklich auf die nach Absatz 1 Satz 3Nummer 1 bereitzustellenden Daten beschränkt – mithinalso auf Ausnahmen für die Übermittlung der Rufnummer;eine Freistellung von der grundsätzlichen Verpflichtung, je-derzeit Notrufverbindungen herzustellen oder im notwendi-gen Umfang daran mitzuwirken oder von der Verpflichtung,Angaben zum Standort des oder der Notrufenden zu ma-chen, ist nicht Ziel der festzulegenden Ausnahmen. Die Er-gänzung dient ebenfalls der Rechtssicherheit auf gesetzli-cher Ebene.

Die Ergänzung der Nummer 6 folgt aus Artikel 26 Absatz 5Satz 4 der geänderten URL 2002/22/EG, die Anforderungwird auch bei der Vorschrift zur Erstellung der TechnischenRichtlinie Notruf in § 108 Absatz 4 (neu) berücksichtigt.Darüber hinaus wird Nummer 6 redaktionell angepasst.

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und innerhalb derVorschrift werden Einzelheiten hinsichtlich der Erstellungder Technischen Richtlinie klargestellt und an moderne Ver-öffentlichungsverfahren angepasst. Der bisherige Satz 1wird aus sprachlichen Gründen in die neuen Sätze 1 und 2aufgeteilt. Die Ergänzungen in Satz 1 dienen folgendenZwecken:

Die Ergänzung „insbesondere die Kriterien …“ folgt ausArtikel 26 Absatz 5 Satz 4 der geänderten URL 2002/22/EG. Die als Halbsatz 2 eingefügte Ergänzung des Satzes 1um die Wörter „dabei berücksichtigt sie die Vorschriften derVerordnung nach Absatz 3“ dient der Klarstellung, dass bei

den Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach § 108Absatz 4 die Vorschriften der Verordnung über Notrufver-bindungen zu berücksichtigen sind.

Die in dem Relativsatz des bisherigen Satzes 1 verorteteVorschrift, welche Interessenvertretungen bei der Erstellungder Technischen Richtlinie zu beteiligen sind, wird in demneuen Satz 2 in der Sache unverändert beibehalten, sie wirdjedoch redaktionell übersichtlicher gestaltet und durch dieErgänzung „der Verbände der durch Absatz 1 Satz 1 und 2und Absatz 2 betroffenen Diensteanbieter und Betreiber vonTelekommunikationsnetzen“ in Nummer 1 sowie die Ergän-zung „der in den Telekommunikationsnetzen und Notrufab-fragestellen eingesetzten technischen Einrichtungen“ inNummer 3 präziser gefasst, so dass klar wird, dass dieBNetzA nur die Verbände und nur die Hersteller zu beteili-gen hat, die durch die Vorschriften des Telekommunikati-onsgesetzes zum Notruf und durch die Verordnung überNotrufverbindungen unmittelbar betroffen sind.

Durch die Änderung des neuen Satzes 3 wird das Bekannt-machungsverfahren an moderne Veröffentlichungsverfahrenangepasst, wie sie etwa schon für die Bekanntmachung derTechnischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 vorgeschriebensind.

Die Ergänzung des neuen Satzes 4 dient der redaktionellenAnpassung an die Änderungen in Absatz 1 und die Einfü-gung des neuen Absatzes 2.

Zu Nummer 85 (§ 109 Technische Schutzmaßnahmen)

§ 109 Absatz 1 bezweckt den Schutz des Fernmeldegeheim-nisses und personenbezogener Daten. Hierzu sind techni-sche Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen erforderlich.Es handelt sich um grundlegende Verpflichtungen, die jederzu beachten hat, der ganz oder teilweise geschäftsmäßigTelekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt.Aufgrund des hohen Ranges des Fernmeldegeheimnissesund des Datenschutzes ist dabei der Stand der Technik zuberücksichtigen. In dem gemäß § 109 Absatz 6 zu erstellen-den Katalog von Sicherungsanforderungen werden die zutreffenden technischen Vorkehrungen und sonstigen Maß-nahmen konkretisiert.

Bei Absatz 1 Nummer 2 handelt es sich um eine durch Ein-führung des § 3 Nummer 30a bedingte Folgeänderung.

Zweck des Absatzes 2 ist der ordnungsgemäße Betrieb vonTelekommunikationsnetzen und die fortlaufende Verfügbar-keit von Telekommunikationsdiensten. Insoweit sind, wiebereits im bisherigen Absatz 2 Satz 1 geregelt, angemessenetechnische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen sowohlgegen Störungen der Telekommunikationsnetze, als auchgegen äußere Angriffe und Katastrophen zu treffen. In Um-setzung des Artikels 13a Absatz 1 der RRL sind zudem Vor-sorgemaßnahmen zur Beherrschung der Risiken für die Si-cherheit von Telekommunikationsnetzen und -diensten er-forderlich. Adressiert sind Betreiber von Telekommunika-tionsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten,die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Im Einzelnen:

Die Sätze 2 und 3 dienen der Umsetzung des Artikels 13aAbsatz 1 und Absatz 2 der RRL. Sie konkretisieren die Ver-pflichtungen nach Absatz 2 Satz 1.

Satz 3 findet seine Grenzen in Fällen, die unter das Post-und Telekommunikationssicherstellungsgesetz in der Fas-

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sung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Post-und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Än-derung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften fallen.

Satz 4 entspricht der bisherigen Regelung in Absatz 2Satz 7.

Durch die Verweisung auf § 11 Absatz 1 des BDSG inSatz 5 wird verdeutlicht, dass diejenigen, die sich zur Erfül-lung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, für die Einhaltung derAnforderungen des § 109 Absatz 2 verantwortlich bleiben.

Der Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 6.

Absatz 4 regelt die Verpflichtung, einen Sicherheitsbeauf-tragten zu ernennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen.Diese Verpflichtung bestand für Betreiber öffentlich zu-gänglicher Telekommunikationsnetze bereits im bisherigen§ 109 Absatz 3. Die Ausdehnung dieser Verpflichtung aufAnbieter öffentlich zugänglicher Dienste dient der Umset-zung von Artikel 13b Absatz 2a der RRL und von Artikel 4Absatz 1 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der DLRL.

Die Verpflichtung, Sicherheitskonzepte der BNetzA vorzu-legen, gilt für Betreiber öffentlicher Telekommunikations-netze unverändert fort. Anbieter öffentlicher Telekommu-nikationsdienste sind nur nach Aufforderung der BNetzAverpflichtet, ihr Sicherheitskonzept vorzulegen. Diese Dif-ferenzierung dient der Entlastung der kleineren Telekom-munikationsdiensteanbieter und einer effektiven Aufgaben-erfüllung durch die BNetzA. Satz 4 bezieht sich sowohl aufTelekommunikationsnetzbetreiber, die gesetzlich zur Vor-lage verpflichtet sind, als auch auf Telekommunikations-diensteanbieter, die von der BNetzA zur Vorlage aufgefor-dert werden.

Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 13a Absatz 3 derRRL. Es handelt sich hierbei um Informationen, die fürAufsichtsaufgaben oder regulatorische Maßnahmen derBNetzA erforderlich sind. Satz 1 verpflichtet die Unter-nehmen, der BNetzA auch Störungen der Telekommunika-tionsdienste zu melden, die nach § 5 des Post- undTelekommunikationssicherstellungsgesetzes in der Fassungdes Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Post- undTelekommunikationssicherstellungsrechts und zur Än-derung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom(6. August 2010 BGBl. I S. …) aufrecht zu erhalten sind.Bei der BNetzA muss zusätzliches Personal zur Verfügunggestellt werden, um eine Entgegennahme der Mitteilungenjederzeit (24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche) zugewährleisten. Da in der ersten Mitteilung nach Satz 1 vor-aussichtlich nicht alle Informationen über Art, Ausmaß undDauer des Störfalls sowie aller ergriffenen Gegenmaßnah-men vorliegen werden, kann ein detaillierter Bericht nötigsein, den die BNetzA gesondert verlangen kann. Eine Un-terrichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-tionstechnik, der nationalen Regulierungsbehörden andererMitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Europä-ischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit überVorfälle ist bspw. bei grenzüberschreitenden Sicherheitsver-letzungen denkbar. Die Öffentlichkeit wird nur dann be-nachrichtigt, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert.Die jährliche Mitteilung an die Europäische Kommissionund die Europäische Agentur für Netz- und Informationssi-cherheit dient der politischen Weiterentwicklung der Vorga-ben für zu ergreifende technische und sonstige Schutzmaß-

nahmen auf europäischer Ebene. Die jährliche Mitteilungwird auch an das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-tionstechnik übermittelt.

Absatz 6 entspricht den bisherigen Regelungen desAbsatzes 2 Satz 3 bis 5. Der Katalog von Sicherheitsanfor-derungen enthält auch Empfehlungen über geeignete sichereVerschlüsselungsverfahren zur Speicherung personenbezo-gener Daten.

Absatz 7 dient der Umsetzung von Artikel 13b Absatz 2bder RRL und fordert die Möglichkeit der Überprüfung derEinhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 gemachten Vorgabendurch das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-tionstechnik als die zuständige nationale Behörde oderdurch eine von dieser oder einer vergleichbaren EU-Be-hörde anerkannten qualifizierten unabhängigen Stelle.

Zu Nummer 86 (§ 109a Datensicherheit)

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 dergeänderten Datenschutzrichtlinie für die elektronischeKommunikation. Unabhängig von den Auswirkungen aufden Betrieb der Telekommunikationsnetze oder -dienstesind Verletzungen des Schutzes personenbezogener Datenstets der BNetzA und dem Bundesbeauftragten für den Da-tenschutz und die Informationsfreiheit zu melden. Ver-pflichtet sind dabei nur Anbieter öffentlich zugänglicherTelekommunikationsdienste. Darüber hinaus ist eine Unter-richtung der Betroffenen vorgeschrieben, wenn in derVerletzung der personenbezogenen Daten eine Beeinträchti-gung der Privatsphäre liegt. Eine Benachrichtigung des Be-troffenen kann unterbleiben, wenn gegenüber der BNetzAnachgewiesen wurde, dass die betroffenen personenbezoge-nen Daten durch geeignete technische Vorkehrungen, die indem nach § 109 Absatz 6 zu erstellenden Katalog vonSicherheitsanforderungen näher erläutert werden, gesichertwaren und die BNetzA nicht von der Möglichkeit des§ 109a Absatz 1 Satz 4 Gebrauch macht.

Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 4 Absatz 3 dergeänderten Datenschutzrichtlinie für die elektronischeKommunikation und regelt die inhaltlichen Mindestanfor-derungen der Benachrichtigung an die Betroffenen sowie andie BNetzA und den Bundesbeauftragten für den Daten-schutz und die Informationsfreiheit. Letztere sind zusätzlichüber Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezoge-ner Daten und die in diesem Zusammenhang beabsichtigtenund ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Absatz 3 dient der Umsetzung des Artikels 4 Absatz 4 dergeänderten Datenschutzrichtlinie für die elektronischeKommunikation und fordert die Führung eines Verzeichnis-ses über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Da-ten, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaß-nahmen. Hierbei handelt es sich um Informationen, die fürAufsichtsaufgaben oder regulatorische Maßnahmen derBNetzA und des Bundesbeauftragten für den Datenschutzund die Informationsfreiheit erforderlich sind.

Absatz 4 dient ebenfalls der Umsetzung des Artikels 4Absatz 4 der geänderten Datenschutzrichtlinie für die elek-tronische Kommunikation, wonach die BNetzA bei BedarfLeitlinien hinsichtlich der Einzelheiten der Benachrichti-gungen über Verletzungen personenbezogener Daten vorge-ben kann.

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Zu Nummer 87 (§ 112 Automatisiertes Auskunfts-verfahren)

Die Änderung ist eine Folgeänderung des Außenwirt-schaftsgesetzes. Der bisherige § 39 Außenwirtschaftsgesetzist nunmehr in § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes gere-gelt.

Zu Nummer 88 (§ 115 Kontrolle und Durchsetzung vonVerpflichtungen)

Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle An-passungen an das Urteil des Bundesverfassungsgerichtsvom 2. März 2010 – Nichtigkeit der §§ 113a und 113b desTelekommunikationsgesetzes – und um Folgeänderungenauf Grund der Einführung des § 109a.

Zu Nummer 89 (§ 120 Aufgaben des Beirates)

Die Änderung des Verweises in § 120 Nummer 2 ist eineFolgeänderung aufgrund der Änderung des in Bezug ge-nommenen § 61.

Die Änderung in Nummer 6 ist eine redaktionelle Anpas-sung aufgrund der Änderung in § 54.

Zu Nummer 90 (§ 122 Jahresbericht)

Mit der Ergänzung in § 122 Absatz 1 wird die Ausweitungdes Anwendungsbereiches von Artikel 9 Absatz 1 URL um-gesetzt. Danach ist die Entwicklung und Höhe der Endnut-zertarife, die als Universaldienst definiert sind, in Bezug aufverpflichtete Unternehmen zu überwachen. Fehlt es an einerUniversaldienstverpflichtung, sind die auf dem Markt er-brachten Endnutzertarife zu überwachen. Dabei ist insbe-sondere das Verhältnis zu den nationalen Verbraucherprei-sen und Einkommen relevant. Die konkrete Ausgestaltungder Überwachung ist dabei derart durchzuführen, dass sieweder für die BNetzA noch für die Unternehmen, die einensolchen Dienst erbringen, mit einem übermäßigen Verwal-tungsaufwand verbunden ist.

Zu Nummer 91 (§ 123 Zusammenarbeit mit anderenBehörden auf nationaler Ebene)

Die Überschrift von § 123 wird in Abgrenzung zum neueingefügten § 123a geändert. Dadurch soll deutlich werden,dass § 123 die nationale behördliche Zusammenarbeit regelt(mit dem BKartA und den Landesmedienanstalten), wäh-rend sich § 123a mit der Zusammenarbeit auf der Ebene derEuropäischen Union (Kommission, GEREK, Regulierungs-behörden anderer Mitgliedstaaten) befasst. Inhaltliche Än-derungen sind mit der Änderung der Überschrift nicht ver-bunden.

Der Verweis in § 123 Absatz 1 Satz 1 auf § 61 Absatz 3wird in Folge des Wegfalls der Vorschrift gestrichen. DerVerweis auf die §§ 40 und 41 wurde aufgenommen, umauch für Maßnahmen der BNetzA im Bereich der Funktio-nellen Trennung eine Zusammenarbeit mit dem BKartA an-zuordnen.

Durch den Verweis in § 123 Absatz 1 Satz 2 auf § 77aAbsatz 1 und 2 wird die Beteiligung des BKartA bei dersymmetrischen, d. h. unabhängig vom Vorliegen beträcht-licher Marktmacht erfolgenden, Anordnung zur gemein-samen Nutzung von Infrastrukturen nach § 77a Absatz 1

und 2 sichergestellt. Dem BKartA ist vor dem Erlass ent-sprechender Anordnungen Gelegenheit zur Stellungnahmezu geben. Dies gilt sowohl für die eigentliche Anordnungder gemeinsamen Nutzung nach § 77a Absatz 1 als auch fürdie Festlegungen der BNetzA zur Umlegung der Kostennach § 77a Absatz 2.

Die Änderung des Verweises in § 123 Absatz 1 Satz 3 ergibtsich daraus, dass der in Bezug genommene frühereArtikel 82 EG-Vertrag nach den Änderungen durch den Ver-trag von Lissabon nunmehr durch den weitgehend inhalts-gleichen Artikel 102 AEU-Vertrag ersetzt wurde.

Durch den Einschub in § 123 Absatz 1 Satz 4 soll verdeut-licht werden, dass BKartA und BNetzA auch beim Erlassvon Verwaltungsvorschriften auf eine einheitliche und denZusammenhang mit dem GWB wahrende Auslegung desTKG hinzuwirken haben. BKartA und BNetzA haben sichgegenseitig am Erlass entsprechender Verwaltungsvor-schriften zu beteiligen, soweit gleichzeitig Belange desWettbewerbsrechts und des Telekommunikationsrechts be-rührt sind. Dies gilt auch für den Erlass von Verwaltungs-vorschriften nach § 15a.

Zu Nummer 92 (§ 123a Zusammenarbeit mit anderenBehörden auf der Ebene der EuropäischenUnion, § 123b Bereitstellung vonInformationen)

(§ 123a Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf derEbene der Europäischen Union)

§ 123a Absatz 1 setzt Artikel 7 Absatz 2 RRL um und regeltdie allgemeine Pflicht der BNetzA zur Zusammenarbeit mitden Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, derKommission und dem GEREK.

§ 123a Absatz 2 setzt Artikel 3 Absatz 3b RRL um und ver-pflichtet die BNetzA allgemein zur Unterstützung der Zieledes GEREK im Sinne einer besseren Abstimmung und ein-heitlichen Herangehensweise.

Der neu eingefügte § 123a Absatz 3 setzt Artikel 19Absatz 1 und 2 RRL um. Nach den Richtlinienvorgabenkann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass auf-grund der unterschiedlichen Umsetzung der in der Rahmen-richtlinie und den Einzelrichtlinien (vgl. § 3 Nummer 7a)vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalenRegulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarktentstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung derin Artikel 8 RRL genannten Ziele im Beratungsverfahreneine Empfehlung oder im Regelungsverfahren mit Kontrolleeine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung derRichtlinien zur elektronischen Kommunikation erlassen. Siehat hierbei weitestgehend die Stellungnahmen des GEREKzu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten haben hinsichtlichder aufgrund von Artikel 19 Absatz 2 RRL erlassenen Emp-fehlungen sicherzustellen, dass die nationalen Regulie-rungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmungihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen. Beschließteine Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlungzu halten, so hat sie dies der Kommission mitzuteilen.

Da Entscheidungen der Kommission im Sinne vonArtikel 19 Absatz 1 und 3 RRL unmittelbar in den Mitglied-staaten verbindlich sind, bedurfte es insoweit keiner Umset-zungsvorschrift. Die Möglichkeit der Kommission zum Er-

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lass von Entscheidungen ist angesichts ihrer Eingriffstiefegemäß Artikel 19 Absatz 3 RRL nur auf bestimmte Berei-che beschränkt und unter strengen Voraussetzungen mög-lich.

Wie sich aus Erwägungsgrund 58 der Änderungsrichtlinie2009/140/EG ergibt, sollen sich Entscheidungen der Kom-mission nach Artikel 19 Absatz 1 und 3 RRL zudem nur aufdie ordnungspolitischen Grundsätze, Ansätze und Metho-den beschränken. Des Weiteren ist dort vorgesehen, dass dieKommission, um keine Zweifel aufkommen zu lassen,keine Einzelheiten vorgeben sollte, die in der Regel den na-tionalen Gegebenheiten anzupassen sind. Sie sollte alterna-tive Ansätze nicht verbieten, bei denen davon auszugehenist, dass sie gleichwertige Auswirkungen haben. Diese Ent-scheidungen sollten nach Erwägungsgrund 58 verhältnismä-ßig sein und keine Auswirkungen auf die Entscheidungender nationalen Regulierungsbehörden haben.

(§ 123b Bereitstellung von Informationen)

Mit § 123b Absatz 1 wird Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1RRL umgesetzt. Er regelt die Informationspflichten derBNetzA gegenüber der Kommission. Sind unter den weiter-geleiteten Informationen Angaben, die der BNetzA auf An-forderung von Unternehmen bereitgestellt wurden (vgl.§ 127), so sind die Unternehmen zu informieren.

Mit § 123b Absatz 2 wird Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2RRL umgesetzt, der die Weiterleitung von Informationenzwischen nationalen Regulierungsbehörden eines Mitglied-staats untereinander und mit Regulierungsbehörden ver-schiedener Mitgliedstaaten regelt. Entsprechend den Richt-linienvorgaben wird nur eine Befugnis und keine Pflicht zurWeiterleitung der Informationen normiert. Möglich ist dieWeiterleitung, sofern sich aus dem begründeten Antrag dernachfragenden Behörde ergibt, dass sie die Informationenbenötigt, um ihren Verpflichtungen aus dem Recht der Eu-ropäischen Union nachzukommen.

Wie sich aus der englischen Richtlinienfassung ergibt, sindmit „Behörden“ i. S. v. Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2RRL nur die Regulierungsbehörden gemeint. Da es in derBundesrepublik Deutschland mit der BNetzA nur eine Re-gulierungsbehörde gibt, ist nur der Austausch mit Regulie-rungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu regeln.

Die Weiterleitung von Informationen von der BNetzA andas GEREK und an das Büro des GEREK ist in Artikel 19der GEREK-VO geregelt. Da die Verordnung unmittelbar inden Mitgliedstaaten gilt, bedurfte es keiner Umsetzung in§ 123b.

§ 123b Absatz 3 setzt Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2Satz 3 und Absatz 3 RRL um und regelt die Pflicht derBNetzA zum vertraulichen Umgang mit Unterlagen gegen-über den übermittelnden Unternehmen und der übermitteln-den Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats.

§ 123b Absatz 4 setzt Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1Satz 4 und Absatz 3 RRL um und ergänzt den unmittelbargeltenden Artikel 20 der GEREK-VO, der die vertraulicheBehandlung von Informationen durch das GEREK und dasBüro des GEREK regelt.

Die Pflicht zur Kennzeichnung vertraulicher Informationenseitens der BNetzA dient der Sicherstellung der vertrauli-

chen Behandlung dieser Informationen durch die Regulie-rungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die Kommission,das GEREK und das Büro des GEREK.

Nach Artikel 5 Absatz 3 RRL stellen die Kommission unddie nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitglied-staaten eine vertrauliche Behandlung von Informationen si-cher, die von einer nationalen Regulierungsbehörde als ver-traulich angesehen werden.

Nach Artikel 20 der GEREK-VO dürfen das GEREK undsein Büro Informationen, um deren vertrauliche Behand-lung ersucht wurde, weder veröffentlichen noch weiterge-ben.

§ 123b Absatz 4 gibt der BNetzA eine einheitliche Verfah-rensweise für den Umgang mit vertraulichen Informationengegenüber allen betroffenen Dienststellen vor.

Darüber hinaus wird der BNetzA unabhängig davon, ob sieInformationen als vertraulich einstuft, das Recht gegeben,bei der Kommission zu beantragen, dass diese Informatio-nen Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht zur Verfügunggestellt werden. In diesem Fall ist die Kommission gemäßArtikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 4 RRL an einer ent-sprechenden Weitergabe der Informationen gehindert.

Zu Nummer 93 (§ 126 Untersagung)

Die Änderung in Absatz 1 ist eine rechtsförmliche Anpas-sung an die neue Zitierweise für Verordnungen. Zugleichwird durch die Kurzbezeichnung der Verordnung deutlich,dass auf die zuletzt durch die Verordnung (EG) Num-mer 544/2009 geänderte Fassung der Roaming-VerordnungBezug genommen wird. Die Roaming-Verordnung wird inihrer Langfassung bereits in § 47a Absatz 1 Nummer 2zitiert.

Zu Nummer 94 (§ 127 Auskunftsverlangen)

Absatz 2 wird um die neuen Vorgaben aus Artikel 5Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 und 3 RRL ergänzt. Danachwerden bestimmte Arten von Auskünften, die die BNetzAverlangen kann, besonders hervorgehoben. Dies sind zumeinen Informationen über künftige Netz- und Dienstent-wicklungen, die sich auf Dienste der Vorleistungsebene aus-wirken können. Zum anderen sind dies – gegenüber Unter-nehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungs-märkten – Rechnungslegungsdaten zu den mit den Vorleis-tungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten.

Zu Nummer 95 (§ 132 Beschlusskammerentscheidungen)

Die Verweise in den Absätzen 1, 3 und 4 mussten aufgrundvon Änderungen in den Vorschriften, auf die Bezug genom-men wird, angepasst werden.

Neu ist der Verweis in Absatz 1 Satz 1 auf § 77a Absatz 1und 2 (Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen). Anord-nungen der BNetzA zur gemeinsamen Nutzung der dort be-nannten Infrastrukturen und die Regelungen zur Umlegungder Kosten bei einer solchen Mitbenutzung werden durchBeschlusskammern getroffen.

Da für die Auferlegung von Verpflichtungen nach § 18 we-der eine Marktdefinition noch eine Marktanalyse erforder-lich ist, ist die Aufführung von § 18 in dem Verweis des§ 132 Absatz 4 Satz 2 überflüssig und deshalb zu streichen.

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Zu Nummer 96 (§ 133 Sonstige Streitigkeiten zwischenUnternehmen)

§ 133 Absatz 1 wurde an den geänderten Artikel 20Absatz 1 RRL angepasst. Danach wird der Kreis der Unter-nehmen, die die Beschlusskammern zur Beilegung vonStreitigkeiten anrufen können, erweitert. Einbezogen sindnicht mehr nur Telekommunikationsunternehmen, sondernauch solche Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusam-menschaltungsverpflichtungen zu Gute kommen, ohne dassdiese Unternehmen selbst öffentliche Telekommunikations-netze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommuni-kationsdienste anbieten.

§ 133 Absatz 2 wurde an den geänderten Artikel 21 RRLangepasst. Wie sich aus der englischen Richtlinienfassungergibt, besteht das allgemeine Erfordernis fort, dass dieStreitigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenmuss,. Entsprechend Artikel 21 Absatz 2 RRL wird in § 133Absatz 2 die BNetzA verpflichtet, ihre Maßnahmen mit denbetroffenen nationalen Regulierungsbehörden der anderenMitgliedstaaten zu koordinieren.

Die nach Artikel 21 Absatz 2 RRL neu vorgesehene Mög-lichkeit für die Regulierungsbehörden, im Rahmen vongrenzüberschreitenden Streitigkeiten das GEREK zu kon-sultieren, wird in enger Anlehnung an den Richtlinienwort-laut in § 133 Absatz 3 implementiert.

Der bisherige Absatz 3 wird dementsprechend zu Absatz 4.

Aus dem Entstehungsprozess der Änderungen in Artikel 21RRL ergibt sich, dass das allgemeine Recht der Regulie-rungsbehörden zur Konsultation des GEREK und die Mög-lichkeit, das GEREK um eine Stellungnahme zu bitten, zweigesonderte Befugnisse darstellen sollen.

Die Pflicht der BNetzA gemäß Artikel 21 RRL, die Stel-lungnahmen des GEREK weitestgehend zu berücksichtigen,ergibt sich bereits aus der unmittelbar geltenden GEREK-VO. Nach deren Artikel 3 Absatz 3 haben die Kommissionund die nationalen Regulierungsbehörden u. a. den Stellung-nahmen des GEREK weitestgehend Rechnung zu tragen.

Zu Nummer 97 (§ 137 Rechtsmittel)

In § 137 Absatz 3 Satz 1 wird klargestellt, dass der dort nor-mierte Ausschluss der Beschwerde sich allein auf Be-schwerden nach dem allgemeinen Prozessrecht, d. h. nachder Verwaltungsgerichtsordnung und dem Gerichtsverfas-sungsgesetz, bezieht. Kostenrechtliche Beschwerden, wiedie Streitwertbeschwerde nach § 68 des Gerichtskostenge-setzes (GKG) werden entgegen OVG NRW vom 22. Juli2009 (Az. 13 E 720/09) nicht umfasst, sodass in Satz 2 hier-für kein spezieller Ausnahmetatbestand geschaffen werdenmuss. Der Grund für diese gesonderte Betrachtungsweisevon allgemeinem Prozessrecht und Kostenrecht liegt darin,dass das Kostenrecht seit dem Kostenrechtsmodernisie-rungsgesetz (KostRMoG) vom Mai 2004 hinsichtlich desRechtsschutzes vom Hauptsacheverfahren und dem allge-meinen Prozessrecht gelöst wurde. Es enthält nunmehrgrundsätzlich abschließende Rechtsbehelfsregelungen. DieRegelungen der VwGO über das Beschwerdeverfahren undsonstige verfahrensrechtliche Bestimmungen des Fach-rechts sind grundsätzlich nicht anwendbar. BesondereGründe, die für die Ausdehnung des Rechtsbehelfsaus-schlusses nach § 137 Absatz 3 Satz 1 auf kostenrechtliche

Rechtsbehelfe sprechen, liegen nicht vor. Insbesonderekommt dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung bei kos-tenrechtlichen Rechtsbehelfen eine geringere Bedeutung zu,als bei der telekommunikationsrechtlichen Hauptsacheent-scheidung. Hinzu kommt, dass kostenrechtliche Fragennicht Gegenstand des von den spezialisierten Beschluss-kammern durchgeführten Marktregulierungsverfahrenssind. Insofern kann der Wegfall einer Instanz in kostenrecht-lichen Fragen nicht unter Verweis auf diese gerichtsähnli-chen Verfahren gerechtfertigt werden.

Die Änderung des Verweises auf § 138 ist eine reine Folge-änderung aufgrund der Änderungen in § 138.

Zu Nummer 98 (§ 138 Vorlage- und Auskunftspflichtder Bundesnetzagentur)

§ 138 wird an das Verständnis des EuGH (Urteil vom13. Juli 2006, Az. Rs. C-438/04) zu dem den Rechtsschutzregelnden Artikel 4 RRL angepasst. Nach der in einem bel-gischen Vorabentscheidungsersuchen ergangenen EuGH-Entscheidung ist Artikel 4 RRL dahingehend auszulegen,dass die Stelle, die über Rechtsbehelfe gegen Entscheidun-gen der nationalen Regulierungsbehörde befinden soll, übersämtliche Informationen verfügen können muss, die erfor-derlich sind, um über die Begründetheit dieser Rechts-behelfe in voller Kenntnis der Umstände entscheiden zukönnen, also auch über vertrauliche Informationen. DerSchutz dieser Informationen und von Geschäftsgeheimnis-sen müsse jedoch sichergestellt und so ausgestaltet sein,dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschut-zes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der amRechtsstreit Beteiligten im Einklang steht.

Nach Auffassung des EuGH verlangt Artikel 4 RRL damit,dass es den Gerichten nicht von vornherein verwehrt wer-den kann, bestimmte Informationen zur Grundlage ihrerEntscheidung zu machen. Vielmehr muss das zuständigeGericht über sämtliche Informationen verfügen können.

Dementsprechend sieht § 138 Absatz 1 die Möglichkeit derBNetzA, die Vorlage von Unterlagen an das Gericht zu ver-weigern, nicht mehr vor. Die BNetzA ist aber berechtigt,Unterlagen, die sie als geheimhaltungsbedürftig einstuft,entsprechend zu kennzeichnen.

Damit die Beteiligten, deren Unterlagen dem Gericht vorge-legt werden, die Möglichkeit haben, ein Geheimhaltungs-interesse geltend zu machen, sind sie über die Vorlage zuinformieren. Diese Pflicht obliegt dem Gericht der Haupt-sache und greift bereits bei der abstrakten Möglichkeit, dassUnterlagen geheimhaltungsbedürftig sind. Das Gerichtmuss in diesem Stadium des Verfahrens nicht prüfen, ob tat-sächlich ein Geheimhaltungsbedürfnis besteht.

Da die BNetzA die Vorlage von Unterlagen nach § 138Absatz 1 nicht mehr verweigern kann, sondern alle angefor-derten Unterlagen vorlegen muss, bedarf es der richterli-chen Überprüfbarkeit einer Vorlageverweigerung nichtmehr. Das Antragsrecht nach Absatz 2 steht demnach nurnoch dem- bzw. denjenigen Beteiligten zu, dessen bzw. de-ren Geheimhaltungsinteressen durch die Vorlage der Unter-lagen durch die BNetzA betroffen sind.

Den legitimen Interessen dieser Beteiligten an der Geheim-haltung von Unterlagen kann das Gericht der Hauptsacheauf entsprechenden Antrag nach § 138 Absatz 2 durch voll-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 87 – Drucksache 17/5707

ständigen oder teilweisen Ausschluss des Akteneinsichts-rechts nach § 100 VwGO und der Begründungspflicht desGerichts nach § 108 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 VwGO hin-reichend Rechnung tragen.

Mit Rücksicht auf die EuGH-Rechtsprechung zu Artikel 4RRL kommt ein solcher Ausschluss jedoch nur in Betracht,soweit das Geheimhaltungsinteresse des oder der betroffe-nen Beteiligten das Recht auf rechtliches Gehör des oder derübrigen Beteiligten überwiegt. Im Rahmen dieser Abwä-gung berücksichtigt das Gericht, ob es für die Entscheidungin der Hauptsache überhaupt auf die Verwendung der ge-heimhaltungsbedürftigen Unterlagen ankommt.

Das Recht zum Antrag auf Ausschluss der Beteiligtenrechtenach Absatz 2 bezieht sich nicht nur auf die von derBNetzA als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Do-kumente, sondern auf sämtliche vorgelegte Unterlagen. DieKennzeichnung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagendurch die BNetzA nach Absatz 1 ist ein bloßes Ordnungsge-bot, dem allenfalls Indizwirkung für den möglichen Aus-schluss von Beteiligungsrechten nach §§ 100, 108 VwGOzukommen kann. Das Gericht kann der Einschätzung derBNetzA folgen oder diese Einschätzung ablehnen. Fernerkann das Gericht von der BNetzA nicht als geheimhaltungs-bedürftig gekennzeichnete Unterlagen auf entsprechendenAntrag hin als geheimhaltungsbedürftig einstufen.

Absatz 3 regelt zum einen die Frist für den Antrag nachAbsatz 2 Satz 1. Die Monatsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, zudem die betroffenen Beteiligten über die Vorlage der Unter-lagen durch das Gericht unterrichtet wurden.

Zum anderen ist dort vorgesehen, dass die Entscheidung desGerichts, inwieweit § 100 VwGO und § 108 Absatz 1Satz 2 und Absatz 2 VwGO auf die Hauptsacheentschei-dung anzuwenden sind, selbst unter Ausschluss dieserRechte – in Camera – ergeht.

Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1, Beteiligten-rechte auszuschließen oder nicht auszuschließen, steht, nachAbsatz 4, die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgerichtoffen. Abweichend von der bisherigen Regelung in § 138Absatz 3 ist der Rechtsschutz gegen die Entscheidung desGerichts damit symmetrisch ausgestaltet. Die Beschwerdesteht nicht nur demjenigen offen, dessen Geheimhaltungsin-teressen berührt werden, sondern auch demjenigen, zu des-sen Lasten das rechtliche Gehör nach §§ 100 und 108Absatz 1 Satz 2 VwGO eingeschränkt wird. Die Eröffnungder Beschwerdemöglichkeit im Falle der Einschränkung der§§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 VwGO ist gerechtfertigt, dadas Gericht in diesem Fall, anders als nach dem bisher gel-tenden § 138 Absatz 3 TKG, Informationen verwertet, aufdie eine Partei keinen Zugriff hat. Demgegenüber führte dieEntscheidung des Gerichts, dass Unterlagen nicht vorgelegtwerden müssen (§ 138 Absatz 2 in der bisherigen Fassung)nicht dazu, dass Informationen verwertet wurden, auf dieeine Partei keinen Zugriff hat. Vielmehr wurden die geheim-haltungsbedürftigen Informationen überhaupt nicht ver-wertet.

Zu Nummer 99 (§ 138a Informationssystemzu eingelegten Rechtsbehelfen)

Durch diese Vorschrift wird der neue Artikel 4 Absatz 3RRL umgesetzt. Danach sammeln die Mitgliedstaaten In-

formationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhaltder eingelegten Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen dernationalen Regulierungsbehörden. Zu sammeln sind Infor-mationen über die Anzahl, die Dauer der Beschwerdever-fahren und die Anzahl der Entscheidungen über den Erlasseinstweiliger Maßnahmen. Ferner ist dort vorgesehen, dassdie Mitgliedstaaten die Informationen der Kommission unddem GEREK jeweils auf deren begründetes Ersuchen hinzur Verfügung stellen. Da die BNetzA selbst an diesen Ver-fahren beteiligt ist, ist es effizient, sie selbst mit der Samm-lung und Weiterleitung der Informationen zu betrauen.

Zu Nummer 100 (§ 140 Internationale Aufgaben)

Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes wird der bis-herige § 140 zu § 140 Absatz 1.

In Absatz 1 ist aufgrund der mit dem Vertrag von Lissabonbedingten Änderungen der Begriff „Europäische Gemein-schaften“ in „Europäische Union“ zu ändern.

Der neue Absatz 2 regelt Informationspflichten der BNetzAgegenüber dem BMWi im Bereich der internationalen Gre-mienarbeit. Die BNetzA hat das BMWi über von ihr wahr-genommene Sitzungen in europäischen und internationalenGremien im Bereich der Telekommunikation zu unterrich-ten. Die Informationspflicht greift sowohl bei Sitzungen, andenen die BNetzA im Auftrag des BMWi teilnimmt, alsauch bei Sitzungen, die die BNetzA in eigener Zuständig-keit wahrnimmt. Das BMWi ist vorab über die wesentlichenInhalte geplanter Sitzungen und im Nachgang zu den Sit-zungen über die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolge-rungen der Sitzungen zu informieren. Durch diese Regelungwird sichergestellt, dass die Bundesregierung die notwendi-gen Informationen über die internationale Gremienarbeit er-hält, um unter anderem auch parlamentarische Anfragenbesser beantworten zu können. Die Arbeit in europäischenund internationalen Gremien im Bereich der Telekommuni-kation kann auf diese Weise effizienter wahrgenommenwerden. Soweit die BNetzA die Gremienarbeit in eigenerZuständigkeit wahrnimmt, findet die Informationspflichtihre Grenze, wenn zwingende Vorschriften die vertraulicheBehandlung von Informationen auch gegenüber dem BMWierfordern. Soweit die BNetzA im Auftrag des BMWi tätigwird, ist eine solche Vertraulichkeitsregelung hingegennicht erforderlich, da das BMWi die Gremienarbeit auchselbst wahrnehmen könnte.

Zu Nummer 101 (§ 142 Gebühren und Auslagen)

Absatz 1:

Nummer 2 und 8 sind redaktionelle Änderungen.

Nummer 10 ist eine Folgeänderung aus der Aufhebung desin Bezug genommenen § 40.

Nummer 11 dient der Klarstellung, dass die BNetzA auchbei Entscheidungen über sonstige Streitigkeiten Gebührenund Auslagen nach § 133 erheben darf.

Absatz 2 ist neu und ersetzt die Vorschriften zur Regelungdes Kostendeckungsprinzips nach dem bisherigen § 142Absatz 2 Satz 2 und 3.

Um für den Bereich der Telekommunikationsgebühren eineGebührenkalkulation auf Vollkostenbasis auf eine rechtssi-chere Grundlage zu stellen, sollen durch den neuen Absatz 2

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Drucksache 17/5707 – 88 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Vorgaben geschaffen werden, die die generelle Regelung in§ 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes für das Telekom-munikationsgesetz konkretisieren.

Nach dem Kostendeckungsgebot des Satzes 1 sind bei derGebührenkalkulation grundsätzlich die gesamten mit derAmtshandlung verbundenen Verwaltungskosten zu berück-sichtigen. Dieses erfordert, dass die Gesamtheit der Gebüh-ren für Amtshandlungen einer bestimmten Art, die Gesamt-heit der Verwaltungskosten für diese besonderen Amtshand-lungen decken soll. Satz 1 geht damit nicht von einer Ein-zeldeckung einer einzelnen Amtshandlung, sondern voneiner Gesamtdeckung dieser Amtshandlungen für einen be-stimmten Kalkulationszeitraum aus.

Da die Zurechnung der Verwaltungskosten auf die mit derAmtshandlung verbundenen Verwaltungskosten beschränktist, dürfen bei der Gebührenermittlung nur die Kosten be-rücksichtigt werden, die mit der Amtshandlung im kausalenZusammenhang stehen und ihr zuzurechnen sind.

Satz 2 bestimmt, welche Kosten in die Gebührenkalkulationaufzunehmen sind und welches Verfahren hierfür anzuwen-den ist. Es gilt der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff,wonach für die Ermittlung der Verwaltungskosten alle Kos-ten herangezogen werden, die nach betriebswirtschaftlichenGrundsätzen zurechenbar und ansatzfähig sein können. Ent-scheidend ist danach eine verursachergerechte und nach-vollziehbare Kostenträgerrechnung mit getrenntem Ausweisder Verwaltungseinzel- und Verwaltungsgemeinkosten. Zu-rechenbar sind damit sämtliche mit der Amtshandlung ver-bundenen Verwaltungskosten, einschließlich der Kosten ausdem Bezug von Gütern und Dienstleistungen anderer öf-fentlicher und privater Stellen. Dies bedeutet, dass in Fällen,in denen mehrere Behörden an einer Amtshandlung beteiligtsind, auch deren Verwaltungskosten entsprechend in die Ge-bührenkalkulation einzubeziehen sind. Grundlage der Ge-bührenkalkulation sind nach der exemplifizierenden Auf-zählung in Satz 2 insbesondere die Personal- und Sachkos-ten einschließlich zurechenbarer Gemeinkosten und gegebe-nenfalls kalkulatorische Kosten. Weitere Kostenarten, dieder betriebswirtschaftliche Kostenbegriff zu den Kosten derLeistungserstellung zählt, sind damit nicht ausgeschlossen,da die Aufzählung nicht enumerativ zu verstehen ist.

Anrechenbare Personalkosten entstehen durch den Perso-naleinsatz für Amtshandlungen. Zu den Personalkosten ge-hören insbesondere die gezahlten Bezüge, Gehälter undLöhne einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die Ver-sorgungszuschläge und sonstige Personalnebenkosten.

Anrechenbare Sachkosten sind alle Kosten, die durch denEinsatz von Sachmitteln entstehen, z. B. Kosten für Raum-nutzung, Instandhaltung, Versicherungen, Verbrauchsmate-rialien.

Anrechenbare kalkulatorische Kosten sind Kosten, denenkeine Ausgaben bzw. Auszahlungen entsprechen, z. B. kal-kulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kal-kulatorische Mieten oder kalkulatorische Wagniskosten, dieunter bestimmten Umständen angesetzt werden können.

Die Kostenarten werden in Einzel- und Gemeinkosten un-terschieden. Einzelkosten lassen sich den Amtshandlungendirekt zurechnen. Gemeinkosten sind diejenigen Kosten, dieebenfalls für eine Amtshandlung entstehen, sich aber diesereinzelnen Amtshandlungen nicht direkt zurechnen lassen.

Eine Zurechnung anteiliger Gemeinkosten (z. B. für die Be-hördenleitung, die Bibliothek oder ein Kopiergerätes, dassmehrere Kostenstellen nutzen) wird anhand geeigneter undnachvollziehbarer Aufteilkriterien vorgenommen.

Der bisherige Absatz 2 wird aus Gründen der Übersichtlich-keit in zwei Absätze unterteilt, nämlich Absatz 3 undAbsatz 4.

Absatz 3 enthält die bisherige Verordnungsermächtigungzur näheren Regelung der gebührenpflichtigen Tatbestände,der Gebührenhöhe sowie der Zahlungsweise. Der Einschub,„dass in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 8 bis 11 dasVerfahren zur Ermittlung des Gebührenwertes in derRechtsverordnung näher zu bestimmen ist“, dient der Mög-lichkeit, in Beschlusskammerverfahren für die anfallendenKosten eine Gebührentabelle nach dem Vorbild der Ge-richtskostengebührentabellen in Zivilgerichtsverfahren zuerstellen.

Die Einfügung „ihre Änderung und“ in Absatz 3 Satz 3dient der Klarstellung der vom Einvernehmenserfordernisbetroffenen Sachverhalte. Auch für Änderungen in einernach Absatz 3 Satz 2 von der BNetzA ermächtigten Rechts-verordnung verbleibt die Ergebnisverantwortung beim Bun-desministerium für Wirtschaft und Technologie.

Nach Absatz 3 Satz 1 sind die gesetzlichen Vorgaben zurKalkulation kostendeckender Gebühren nach Absatz 2durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 zu konkreti-sieren. In diesem Rahmen sind die Kostenbegriffe (z. B.kalkulatorische Kostenarten, Gemeinkosten) zu definierenund das Kalkulationsverfahren zu bestimmen. Die Regelungdieser Vorgaben für die Gebührenkalkulation durch Rechts-verordnung dient dem Ziel, Rechtssicherheit für Bürger,Unternehmen und Verwaltung zu schaffen und zugleich eineim Vergleich zur Gesetzesänderung vereinfachte Anpassungan die Weiterentwicklung der Kosten-Leistungs-Rechnungzu ermöglichen.

Um eine Kalkulation kostendeckender Gebühren auf Voll-kostenbasis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufeine praktikable und tragfähige Grundlage zu stellen, sollendie Gebühren im Regelfall auf Grundlage behördenspezifi-scher Personal- und Sachkostensätze errechnet werden, diedie jeweilige gebührenerhebende Behörde auf Grundlageihrer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt. Eine Abwei-chung von diesem Verfahren der Gebührenkalkulation, er-fordert die Zustimmung des Bundesministeriums der Finan-zen. Diese wird unter Auflagen nur dann erteilt, wenn dasRechnungswesen der Gebühren kalkulierenden Behördenoch keine sicheren und verlässlichen Kalkulationsvoraus-setzungen erfüllt.

Absatz 4 nimmt die Sätze 3 und 4 aus dem bisherigenAbsatz 2 auf und regelt die Ausnahmen zu Absatz 3.

Zu Nummer 102 (§ 143 Frequenznutzungsbeitrag)

In Absatz 2 wurde Satz 3 gestrichen, da dieser keine prakti-sche Anwendung fand.

In Absatz 3 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung,da das in Bezug genommene Gesetz geändert wurde.

Die Einfügung „der Beitragskalkulation“ in Absatz 4 Satz 1dient der Klarstellung des Regelungskatalogs der Rechts-verordnung.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 89 – Drucksache 17/5707

Die Einfügung „ihre Änderung und“ in Absatz 4 Satz 4dient der Klarstellung der vom Einvernehmenserfordernisbetroffenen Sachverhalte. Auch für Änderungen in einernach Absatz 4 Satz 3 von der BNetzA ermächtigten Rechts-verordnung verbleibt die Ergebnisverantwortung beim Bun-desministerium für Wirtschaft und Technologie.

Zu Nummer 103 (§ 148 Strafvorschriften)

Die Ergänzung in Absatz 1 Nummer 2 ist eine Folgeände-rung der Änderung des § 90.

Zu Nummer 104 (§ 149 Bußgeldvorschriften)

Die Änderung in Nummer 4a ist lediglich eine Umstruktu-rierung des bisher in § 22 Absatz 3 geregelten bußgeldbe-wehrten Tatbestands, der aus strukturellen Gründen in § 20Absatz 3 Satz 1 aufgenommenen wurde. Danach kann dieBNetzA den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikati-onsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, ver-pflichten, Vereinbarungen über gewährte Zugangsleistun-gen in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassungvorzulegen.

Die Änderungen in Nummer 4b bezüglich § 66i Absatz 1Satz 3 und § 109 Absatz 4 Satz 5, Nummer 5 und 11 desAbsatzes 1 sind Folgeänderungen aufgrund von Änderun-gen der in Bezug genommenen Vorschriften.

Durch die weiteren Ergänzungen in Absatz 1 Nummer 4bwerden Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen, die sichauf die neu aufgenommenen Festlegungskompetenzen derBNetzA zum Anbieterwechsel (§ 46 Absatz 9 Satz 1) stüt-zen, bußgeldbewehrt.

Die Änderung in Nummer 4c ist eine Erstreckung der Buß-geldbewehrung auf die neu ins Gesetz aufgenommene Ver-pflichtung der Unternehmen, der BNetzA Auskünfte überkünftige Netz- und Diensteentwicklungen zu erteilen, wenndich diese Entwicklungen auf Dienste der Vorleistungs-ebene auswirken können. Weiterhin wird die Verpflichtungzur Vorlegung von Rechnungsunterlagen für Unternehmenmit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärktenbußgeldbewehrt.

Die Streichung der Nummer 5 ist eine Folgeänderung ausder Änderung des 4a, da der dortige Tatbestand aus struktu-rellen Gründen nunmehr in § 20 Absatz 3 aufgenommenwurde.

Die Änderung in Nummer 6 ist lediglich eine Folgeände-rung aus der Umstrukturierung des § 30.

Durch Absatz 1 Nummer 7a werden Verstöße gegen die er-weiterten Transparenzvorgaben bei Verträgen in § 43aAbsatz 1 Satz 1 bußgeldbewehrt.

Mit Absatz 1 Nummer 7b wird die Verweigerung der Leis-tung (Sperre), die – unbeschadet anderer gesetzlicher Vor-schriften – von den Maßgaben in § 45k Absatz 2 bis 5 ab-weicht, bußgeldbewehrt. Die Bußgeldbewehrung ist not-wendig geworden, da der Anwendungsbereich der Rege-lung durch die Ausdehnung auf alle Anbieter von öffentlichzugänglichen Telekommunikationsdiensten deutlich erwei-tert wurde und nur so eine einheitliche Durchsetzung ge-währleistet werden kann. Darüber stellt der Zugang zu öf-fentlichen Telekommunikationsdiensten mittlerweile einewesentliche Voraussetzung für die Teilnahme am gesell-

schaftlichen Leben dar, so dass ein Ausschluss von diesenLeistungen nur unter den auf Gesetzesebene definierten Be-dingungen stattfinden darf.

Mit Absatz 1 Nummer 7c Buchstabe a werden Verstöße ge-gen eine Rechtsverordnung nach § 45n oder § 45o Absatz 2oder Absatz 4 oder gegen vollziehbare Anordnungen derBNetzA aufgrund einer solchen Rechtsverordnung bußgeld-bewehrt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmtenTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Werden gegenüber Unternehmen, die öffentliche Telekom-munikationsnetze betreiben, Mindestanforderungen an dieDienstqualität festgelegt, um eine Verschlechterung vonDiensten und eine Behinderung oder Verlangsamung desDatenverkehrs in den Netzen zu verhindern, so werden nachAbsatz 1 Nummer 7c Buchstabe b Verstöße gegen eine sol-che Rechtsverordnung nach § 45o Absatz 3 oder gegen voll-ziehbare Anordnungen der BNetzA aufgrund einer solchenRechtsverordnung bußgeldbewehrt, soweit die Rechtsver-ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-geldvorschrift verweist.

Mit Absatz 1 Nummer 7d wird der Fall bußgeldbewehrt,dass die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommu-nikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher Telekom-munikationsnetze bei einem Anbieterwechsel entgegen § 46Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht si-cherstellen, dass die Leistung beim Anbieterwechsel gegen-über dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird.

Mit Absatz 1 Nummer 7e erfolgt eine Bußgeldbewehrungfür den Fall, dass die Anbieter von öffentlich zugänglichenTelekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicherTelekommunikationsnetze entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2den Telekommunikationsdienst unterbrechen.

Die Änderung in Nummer 11 ist lediglich eine redaktionelleÄnderung auf Grund der Umstrukturierung des § 56.

Durch die neuen Nummern 13i und 13j werden Verstöße ge-gen den neu aufgenommenen § 66g bußgeldbewehrt. Diesgilt zum einen für den Fall, dass bei Sonderrufnummerneine Warteschleife eingesetzt wird, ohne dass der Anruf ei-nem Festpreis unterliegt oder die Kosten der Warteschleifeübernommen werden. Zum anderen wird auch ein Verstoßgegen die Informationspflichten nach § 66g Absatz 2 buß-geldbewehrt.

Hierdurch soll die Einhaltung der Verpflichtung nach § 66gsichergestellt werden. Auf entsprechende Beschwerden ausdem Markt kann die BNetzA die Einhaltung der Verpflich-tung durch Testanrufe überprüfen.

Die Änderungen der Nummern 13k bis 13o sowie die Ände-rungen innerhalb der Vorschriften sind Folgeänderungenaus den Verschiebungen innerhalb des Gesetzes.

Die Ergänzung in Nummer 15 ist eine Folgeänderung derÄnderung des § 90.

Die Änderung in Nummer 17b ist eine Folgeänderung derÄnderung des § 98.

Die Änderung in Nummer 19 dient der Anpassung der Buß-geldvorschrift an den Regelungsumfang des § 108 Absatz 1Satz 1.

Die Ergänzung der Bußgeldvorschriften um die Num-mern 19a und die Umformulierung der Nummer 20 ist im

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Drucksache 17/5707 – 90 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Sinne des dem Notruf beizumessenden hohen gesellschaftli-chen Stellenwertes erforderlich, um sicherzustellen, dass dieTelefondiensteanbieter und Netzbetreiber der Umsetzungder die Notrufverbindungen betreffenden Vorschriften mitder gebotenen Sorgfalt nachkommen. Dies schließt nebender Herstellung von Sprachverbindungen zu der jeweiligenNotrufabfragestelle insbesondere auch die die Herstellungvon telefaxfähigen Notrufverbindungen für sprach- und hör-behinderte Nutzer sowie die Übermittlung der Rufnummerund die Übermittlung oder Bereitstellung von Standortinfor-mationen ein.

Bei der Nummer 21 handelt es sich um eine Folgeänderung,bedingt durch die Änderung des § 109.

Die Bußgeldbewährung nach den Nummern 21a bis 21c istzur Anpassung an die durch die Richtlinie 02/58/EG und dieRichtlinie 02/21/EG geschaffenen Verpflichtungen erforder-lich und soll der BNetzA ausreichende Sanktionsmöglich-keiten gewährleisten.

Bei der Änderung der Nummer 35 handelt es sich um eineredaktionelle Folgeänderung aus der mit Urteil des Bundes-verfassungsgerichts vom 2. März 2010 festgestellten Nich-tigkeit des § 113b.

Die Aufhebung der Nummern 36 bis 39 ist eine redaktio-nelle Folgeänderung aus der mit Urteil des Bundesverfas-sungsgerichts vom 2. März 2010 festgestellten Nichtigkeitder §§ 113a und 113b.

Die Änderungen und Ergänzungen des Absatzes 1a dienender Umsetzung der Artikel 3, 4, 6 und 7 der Verordnung(EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und desRates vom 18. Juni 2009.

Bei den Änderungen in Absatz 2 handelt sich um Folgeän-derungen aus der mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtsvom 2. März 2010 festgestellten Nichtigkeit der §§ 113aund 113b und den Änderungen in § 149 Absatz 1Nummer 5, 7a bis 7h, 13i bis 13o, 19a und 19b und 21abis 21c. Für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus derRichtlinie 02/58/EG und Richtlinie 02/21/EG und für ähn-lich gravierende Verstöße wird auf den bereits bestehendenBußgeldrahmen zurückgegriffen, die Rechtsverletzungenwerden jeweils angepasst an vergleichbare Rechtsverletzun-gen mit ähnlichem Unrechtsgehalt.

Der neue Satz 2 in Absatz 3 dient der Klarstellung, dass diezuständige Verwaltungsbehörde zur Ahndung von Ord-nungswidrigkeiten im Bereich der Telekommunikation,auch solcher nach dem Bundesdatenschutzgesetz, dieBNetzA sein soll.

Zu Nummer 105 (§ 150 Übergangsvorschriften)

Die Änderung der Nummerierung des Absatzes 4a ist Folgeder Aufhebung des Absatzes 5 wegen Zeitablaufs.

Absatz 5 wird wegen Zeitablaufs aufgehoben.

Der bisherige Absatz 7 ist als Übergangsvorschrift entbehr-lich, da das eingeführte Frequenzplanungsregime beibehal-ten wird.

Der neue Absatz 7 trifft eine Übergangsregelung für telefo-nische Warteschleifen. Bis der neue § 66g in Kraft tritt istder Einsatz von Warteschleifen danach unter erleichtertenVoraussetzungen zulässig.

Warteschleifen dürfen gemäß Absatz 7 Nummer 6 bei kos-tenpflichtigen Rufnummern auch dann eingesetzt werden,wenn lediglich die ersten zwei Minuten der Verbindung abRufaufbau für den Anrufer kostenfrei sind. Der Rufaufbaubeginnt, nachdem der Anrufer die letzte Ziffer der Telefon-nummer des Angerufenen eingegeben hat. Die Kostenfrei-heit endet spätestens zwei Minuten nach Beginn des Rufauf-baus. Sie endet früher, wenn die Warteschleife früher been-det wird.

Wer die Kosten in diesen ersten zwei Minuten ab Rufaufbauträgt, lässt das Gesetz bewusst offen, um die technischenund tariflichen Möglichkeiten zur Realisierung dieser Lö-sung nicht zu sehr einzuschränken. Verwirklichen lässt sichdiese Übergangslösung durch das sog. „verzögerte Con-nect“, bei dem der Rückkanal erst mit einer Verzögerungvon bis zu 120 Sekunden aufgebaut wird. Erst mit vollstän-diger Herstellung des Rückkanals wird die Telekommunika-tionsverbindung dem Anrufenden berechnet.

Preisansagepflichten, wie § 66g Absatz 2 sie normiert, gel-ten nach dieser Übergangsregelungen nicht. Unberührt hier-von bleiben jedoch Preisangabe, -ansage, und -anzeige-pflichten nach den §§ 66a bis 66c.

Als Sanktion bei Verstößen gegen diese Übergangsregelungsehen die Sätze 3 und 4 ein Bußgeld von bis zu hunderttau-send Euro vor. Übersteigt der wirtschaftliche Vorteil, dender Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat diesenBetrag, so kann er überschritten werden. § 66h Nummer 8,der den Wegfall des Entgeltanspruchs regelt, ist auf dieÜbergangsregelung des § 150 Absatz 7 hingegen nicht an-wendbar.

Die Ergänzung in Absatz 8 dient der Umsetzung desArtikels 9a Absatz 1 RRL.

Mit der Ergänzung in Absatz 9 wird klargestellt, dass sichdie Anzeigepflicht der Deutschen Telekom AG auf die in§ 78 Absatz 2 genannten Universaldienstleistungen be-zieht, die im Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004(BGBl. I S. 1190) festgelegt wurden.

Absatz 9a regelt eine Übergangsfrist für Anbieter von tech-nisch neuen öffentlich zugänglichen Telefondiensten, diefür diese Anbieter die Erfüllung der Verpflichtung aus § 108Absatz 1 bis zum 1. Januar 2009 aussetzt. Seit dem 1. Ja-nuar 2009 gilt die Verpflichtung aus § 108 Absatz 1 Satz 1für alle Anbieter, weshalb sie wegen Zeitablaufs aufgeho-ben werden kann.

Die Aufhebung des Absatzes 12b erfolgt, Satz 1 betreffend,als Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom2. März 2010 aufgrund der Nichtigkeit der §§ 113aund 113b des Telekommunikationsgesetzes und, Satz 2 be-treffend, wegen Zeitablaufs der § 111 betreffenden Über-gangsvorschrift. Gleiches gilt für die Aufhebung der übri-gen Absätze.

Die Änderung der Nummerierung der Absätze 13 und 14sind redaktionelle Änderungen aufgrund des Wegfalls vor-heriger Absätze.

Zu Nummer 106

Für die Regulierungsziele des TKG wird auf § 2 insgesamtverwiesen. Dies entspricht der Vorgehensweise in denRichtlinienvorgaben bzgl. der Ziele des Artikel 8 Absatz 2

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bis 4 RRL. Zudem wird hierdurch deutlich, dass bei Verfol-gung der Regulierungsziele des § 2 Absatz 2 die neuen Re-gulierungsgrundsätze nach § 2 Absatz 3 zu wahren sind.

Zu Nummer 107

Zu Buchstabe a

Die Änderung dient der Vereinheitlichung. Im TKG wirdnunmehr durchgehend statt von „Telekommunikations-diensten für die Öffentlichkeit“ von „öffentlich zugängli-chen Telekommunikationsdiensten“ (vgl. § 3 Nummer 17a)gesprochen, da dies der Bezeichnung in den Richtlinien ent-spricht.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient der Vereinheitlichung. Im TKG wirdnunmehr durchgehend statt von „Telekommunikations-dienste für die Öffentlichkeit“ von „öffentlich zugänglicheTelekommunikationsdienste“ (vgl. § 3 Nummer 17a) ge-sprochen, da dies der Bezeichnung in den Richtlinien ent-spricht.

Zu Buchstabe c

Die Änderung dient der Vereinheitlichung. Im TKG wirdnunmehr durchgehend statt von „Telekommunikations-dienst für die Öffentlichkeit“ von „öffentlich zugänglichenTelekommunikationsdienst“ (vgl. § 3 Nummer 17a) gespro-chen, da dies der Bezeichnung in den Richtlinien entspricht.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung überNotrufverbindungen)

Zu Nummer 1 (§ 1 Notrufnummern)

Die zusätzliche nationale Notrufnummer „110“ ist nunmehrdirekt auf gesetzlicher Ebene in § 108 des Telekommunika-tionsgesetzes festgelegt. Die Vorschrift des § 1 wird hier-durch entbehrlich und ist aufzuheben.

Zu Nummer 2 (§ 2 Begriffsbestimmungen)

Die Begriffsbestimmungen werden an die Erfordernisse dergeänderten Verordnung angepasst und neu nummeriert. ImEinzelnen:

– Die bisherige Nummer 1 (betriebsbereite Mobilfunk-karte) entfällt vor dem Hintergrund, dass sich in der An-wendung der Vorschriften herausgestellt hat, dass derBegriff „betriebsbereite Mobilfunkkarte“ in der bisheri-gen Darstellung unscharf ist; zudem wird er nur an einerStelle in der Verordnung angewendet, und zwar im bis-herigen § 4 Absatz 7 Nummer 1. Zur Verdeutlichung desGewollten wird § 4 Absatz 8 Nummer 1 und 2 (neu) da-hingehend geändert, dass dort vorgegeben wird, unterwelchen Voraussetzungen Notrufverbindungen herzu-stellen sind und unter welchen nicht.

– Die neue Nummer 1 (Einzugsgebiet) entspricht der bis-herigen, jedoch um entsprechende Forderungen aus derPraxis ergänzten Nummer 2. Ein Einzugsgebiet ist in derRegel unterteilt, und zwar so, dass Notrufe aus bestimm-ten Regionen an bestimmten Notrufanschlüssen der je-weiligen Notrufabfragestelle auflaufen. Ein Einzugsge-biet besteht mithin in der Regel aus mehreren Notrufur-

sprungsbereichen. Diese Unterteilung hat sich bewährtund erleichtert auch die Schaffung von Ersatzmöglich-keiten in Störungsfällen.

– Als neue Nummer 2 (Notrufabfragestelle) wird die bis-herige Nummer 3 unverändert übernommen.

– Die neue Nummer 3 (Notrufanschluss) ist aus der bishe-rigen Nummer 4 entwickelt, sie wurde jedoch ergänztund trägt somit den technischen Entwicklungen Rech-nung. Durch den neuen Buchstaben b wird die in der Te-lekommunikation allgemein zu erkennende Entwicklungberücksichtigt, dass für die Datenübermittlung zuneh-mend das Internet unter Nutzung des IP-Protokolls ver-wendet wird. Diese Art der Datenübermittlung ist imGegensatz zu der bei Notrufanschlüssen derzeit nochverwendeten ISDN-Technik zukunftsorientiert. Die Vor-schrift berücksichtigt somit mit Buchstabe a sowohl diebestehende, auf ISDN-Technik basierende Notruf-Tech-nik als auch mit Buchstabe b den technisch und wirt-schaftlich sinnvollen allmählichen Umstieg auf eine in-ternetgestützte Datenübermittlung für Notrufe.

– Die Einführung der neuen Nummer 4 (Notrufcodierung)ist erforderlich, weil der bisher im Zusammenhang mitNotrufanschlüssen benutzte Begriff „Rufnummer“ er-setzt werden muss, um Kollisionen mit der Telekommu-nikations-Nummerierungsverordnung zu vermieden.Dies führt zu Folgeänderungen an den Stellen, an denenbisher der Begriff „Rufnummer“ im Sinne von Adressie-rungsangabe eines Notrufanschlusses benutzt wurde.

– Durch die neu eingeführte Nummer 5 (Notrufursprungs-bereich) wird eine Struktur, die sich in der Praxis be-währt hat, rechtlich untermauert. Bei der gemäß dem bis-herigen § 7 Absatz 5 der Verordnung erfolgten Über-nahme der in der Vergangenheit von der Deutschen Bun-despost und in deren Nachfolge von der Telekomgeführten Tabellen für die Leitweglenkung von Notrufenstellte sich heraus, dass die Einzugsgebiete der Notruf-abfragestellen in der Regel in mehrere kleinere geografi-sche Bereiche oder unterschiedliche Ursprungsnetze(fest/mobil) unterteilt sind und jedem Teilbereich einoder mehrere Notrufanschlüsse zugeordnet sind. Der ge-ografische Bereich, aus dem Notrufverbindungen zu ei-nem bestimmten Notrufanschluss hergestellt werden,wurde im Amtsblatt der BNetzA vom April 2009 Not-rufursprungsbereich genannt, um ihn vom Einzugsgebietder Notrufabfragestelle abzugrenzen und damit diekleinste für Zwecke des Notrufs festzulegende geografi-sche Unterteilung zu bezeichnen. Da der Sachverhaltauch in der Verordnung über Notrufverbindungen Er-wähnung finden muss, soll hier derselbe Begriff verwen-det werden. Die Einführung dieses Begriffs eröffnet denNotrufabfragestellen zudem die erforderliche Flexibili-tät, Ersatz-Notrufabfragestellen sachgerecht festzulegen,was insbesondere für größere Einzugsgebiete von Be-deutung ist.

– Die neue Nummer 6 (Notrufverbindung) entspricht derbisherigen Nummer 5, jedoch wurde der bisherige Be-griff „Telefondienst“ an die Wortwahl des Artikel 26Absatz 2 der geänderten Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG angepasst.

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– Durch die neue Nummer 7 (Telefondiensteanbieter) wirdklargestellt, dass dieser Begriff für den Zweck dieserVerordnung die in Artikel 26 Absatz 2 der geändertenUniversaldienstrichtlinie 2002/22/EG benannten Ver-pflichteten bezeichnet.

Zu Nummer 3 (§ 3 Einzugsgebiete)

Die Änderungen in Absatz 1 dienen der redaktionellen An-passung auf Grund der Einführung des Begriffs „Notrufur-sprungsbereich“ in § 2 Nummer 5. Die Formulierung desSatzes 1 macht darüber hinaus deutlich, dass je Notrufur-sprungsbereich eine Ersatznotrufabfragestelle festgelegtwerden kann. Damit werden insbesondere für größereNotrufabfragestellen praxisgerechte Ersatzschaltekonzeptemöglich.

Die Änderungen in Absatz 2 Satz 1 sind ebenfalls Folgeän-derungen aus der Einführung der Begriffe „Notrufcodie-rung“ und „Notrufursprungsbereich“ in § 2 Nummer 4und 5; dies gilt ebenso für die erste Änderung in Satz 2. InSatz 2 wird durch die Einfügung des Wortes „betroffenen“vor dem Wort „Netzbetreiber“ im Sinne von § 3 Absatz 1und von § 108 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Telekommu-nikationsgesetzes klargestellt, dass nur diejenigen Zugangzu den Informationen über die Notrufcodierungen erhaltensollen, die sie für ihre Aufgabenerledigung brauchen. Dar-aus folgt auch, dass die Zugangsmöglichkeiten der Diens-teanbieter zu diesen Informationen auf die Gebiete begrenztsein sollen, in denen sie ihre Dienste anbieten; Transitnetz-betreiber benötigen diese Informationen beispielsweisenicht. Für betroffene (Zugangs-)Netzbetreiber beschränktsich diese Notwendigkeit auf die Kenntnisnahme der festge-legten Notrufursprungsbereiche. Die Maßnahmen sind ge-boten, um die Möglichkeit zu verringern, dass die lebensret-tenden Zwecken dienenden Notrufanschlüsse zusätzlichenMissbrauchsversuchen ausgesetzt sind. Durch die Ergän-zung des Satzes 2 um die Wörter „sowie von den nachAbsatz 1 zuständigen Behörden und den von diesen benann-ten Notrufabfragestellen“ erhalten die für den Notruf nachLandesrecht zuständigen Behörden und die von diesen be-nannten Notrufabfragestellen die Möglichkeit, die von derBNetzA bereitgestellten Informationen mit ihren Festlegun-gen zu vergleichen. Dies ist ein unbedingt erforderlichesKorrektiv für die Bereitstellung effektiver Notrufmöglich-keiten.

Die Änderung in Absatz 3 dient der Anpassung der Vor-schrift an Artikel 26 Absatz 2 der geänderten Universal-dienstrichtlinie 2002/22/EG.

Zu Nummer 4 (§ 4 Notrufverbindungen)

Mit Buchstabe a wird dem § 4 ein neuer Absatz 1 vorange-stellt; die bisherigen Absätze 1 bis 7 werden daher zu denAbsätzen 2 bis 8. Der neue Absatz 1 entspricht dem mitArtikel 26 Absatz 1 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG angestrebten Ziel, dass Notrufe auch dann möglich seinsollen, wenn der Person, die den Notruf absetzen will, keinZahlungsmittel wie Bargeld, Kreditkarten oder Guthaben-karten (mit oder ohne noch vorhandenem Guthaben) zurVerfügung stehen. Wenngleich der Aspekt „ohne Zahlungs-mittel“ aus der deutschen Version des Artikel 26 Absatz 1der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG nicht klar hervor-geht, sind andere Sprachversionen derselben Vorschrift hier

sehr deutlich. Der neue Absatz 1 dient der Klarstellung,dass es nicht zulässig ist, die in Artikel 26 Absatz 1 derUniversaldienstrichtlinie 2002/22/EG und § 108 Absatz 1Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes geforderte Unent-geltlichkeit dadurch zu gewähren, dass zunächst für denVerbindungsaufbau ein Zahlungsmittel (z. B. Bargeld, Kre-ditkarte, Guthabenkarte) erforderlich ist, das dann nach Ab-schluss der Notrufverbindung zurückgegeben (Bargeld)oder nicht belastet wird. Die Vorschrift findet ihre Grenzedort, wo im Mobilfunk Identifikationsmerkmal und Zah-lungsmittel in einer Karte (z. B. in den Fällen der sog. Pre-paid-Karten) zusammenfallen.

Unter Buchstabe b wird der bisherige Absatz 1 in geänder-ter Fassung als neuer Absatz 2 eingeführt. Die Änderungendienen folgenden Zwecken:

– Die Ergänzung des Satzes 1 dient der Sicherstellung ei-ner ausreichenden Sprach- bzw. Übertragungsqualitätfür Notrufverbindungen.

– Die Änderung des Wortes „Teilnehmer“ in „Nutzer“ inSatz 2 dient der redaktionellen Klarstellung, dass Not-rufverbindungen von jedem Nutzer in Anspruch genom-men werden können; die spezielle Eigenschaft als Teil-nehmer ist nicht erforderlich. Bei den weiteren Änderun-gen des Satzes handelt es sich um Folgeänderungen ausder Einführung des Begriffs „Notrufcodierung“ in § 2Nummer 4.

– Die Ergänzung des Satzes 3 ist erforderlich, um sicher-zustellen, dass die jeweils örtlich zuständige Notrufab-fragestelle mit der erforderlichen Zuverlässigkeit inÜbereinstimmung mit den Notrufursprungsbereichenund Einzugsgebieten ermittelt wird, die von den nachLandesrecht zuständigen Behörden festgelegt werden.

– Die Änderung in Satz 4 ist dem Umstand geschuldet,dass die Möglichkeit berücksichtigt werden muss, dassmehrere Diensteanbieter und Netzbetreiber an der Er-bringung des Telefondienstes und damit an der Herstel-lung einer Notrufverbindung beteiligt sein können.

– In Satz 5 wird die bisherige Nummer 3 gestrichen, da-durch ergeben sich redaktionelle Folgeänderungen inden vorangehenden Satzteilen. Der bisher in Satz 5Nummer 3 geregelte Sachverhalt (Übermittlung der Da-ten zum Standort des Endgerätes, von dem die Not-rufverbindung ausgeht, an die Notrufabfragestelle) wirdder besseren Klarheit und Systematik wegen in Absatz 4(neu) Satz 1 Nummer 2 geregelt.

– Mit Satz 6 wird die Vorgabe aus Artikel 26 Absatz 5Satz 4 der geänderten Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG umgesetzt, nach der die Genauigkeit und Zuverläs-sigkeit für die Angaben zum Anruferstandort durch diezuständige nationale Regulierungsbehörde zu erfolgenhat. Die Vorschrift, dabei technologische Gegebenheitenund den Stand der Technik zu berücksichtigen, ist ange-sichts der Bedeutung zuverlässiger und genauer Stand-ortangaben für eine schnelle und gezielte Hilfeleistunggeboten. Das Anliegen nach möglichst genauen Stand-ortangaben kann aber bei bestimmten Telekommunika-tionstechnologien durch technische Besonderheitenerschwert werden. Bei den in der Technischen Richtliniezu treffenden Festlegungen sind beide Aspekte ausgewo-gen zu berücksichtigen.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 93 – Drucksache 17/5707

Mit Buchstabe c wird der bisherige Absatz 2 zum neuenAbsatz 3. Die Änderung in Satz 1 ist erforderlich, weil dieVorschrift zur Vorrangigkeit von Notrufverbindungen nun-mehr bereits in § 108 Absatz 1 Satz 4 des TKG verankertist.

Mit Buchstabe d werden die neuen Absätze 4 und 5, die denbisherigen Absätzen 3 und 4 entsprechen, neu gefasst.

– Die Einleitung des neuen Absatzes 4 Satz 1 wird redak-tionell anders gefasst, weil in Nummer 2 Raum für einkombiniertes sog. Push-Pull-Verfahren für die zur Stand-ortermittlung erforderlichen Daten geschaffen werdensoll. Denknotwendige Voraussetzung für die Übermitt-lung von Daten ist deren vorhergehende Ermittlung; dieErmittlung dieser Daten braucht daher nicht gesonderterwähnt zu werden. Die Übermittlung der Anbieterken-nung, die in der neuen Fassung im einleitenden Satzteilentfällt, wird systematisch besser in der neuenNummer 3 aufgeführt. Die Änderungen im hinterenSatzteil von Nummer 1 „auch wenn die Anzeige derRufnummer …“ dienen der Anpassung an die Formulie-rung in § 102 Absatz 8 des Telekommunikationsgeset-zes. Durch die Formulierung in Nummer 2 „zu übermit-teln oder bereitzustellen“ wird ermöglicht, dass die Not-rufabfragestellen die Informationen zu Standortangabenin einem sog. Push- oder in einem kombinierten Push-Pull-Verfahren erlangen. Die Ergänzung „auch wenn dieÜbermittlung …“ dient der Anpassung an die Formulie-rung in § 98 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes.In der neuen Nummer 3 wird der bisher im einleitendenSatzteil geregelte Sachverhalt, dass die Anbieterkennungan die Notrufabfragestelle zu übermitteln ist, nunmehran systematisch passender Stelle übernommen.

– Satz 2 wird redaktionell geändert, die Anbieterkennungist durch die Worte „diese Daten“ miterfasst.

– Mit Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Satz 3 werden die Vor-gaben aus Artikel 26 Absatz 5 Satz 1 bis 4 der geänder-ten Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG umgesetzt,nach der den Notrufabfragestellen Angaben zum Anru-ferstandort zu übermitteln oder bereitzustellen sind.Wenngleich aus der deutschen Version des Artikel 26Absatz 5 Satz 1 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG von „übermitteln“ die Rede ist, gehen andereSprachversionen der selben Vorschrift von einem „ver-fügbar machen“ oder „zur Verfügung halten“ aus. Dar-aus ergibt sich, dass auch sog. Push-Pull-Verfahren inBetracht gezogen werden können, wenn damit eine zeit-gerechte Information der Notrufabfragestellen sicherge-stellt wird (siehe hierzu auch Begründung zu § 108Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 TKG).

– Bei den Änderungen in dem neuen Absatz 5 Sätze 2, 3und 4 handelt es sich um redaktionelle Änderungen, dieder sprachlichen Verbesserung dienen. Durch Absatz 5wird auch klargestellt, dass die bisherige Verabredungder Telefondienstanbieter, nach der in bestehenden Tele-fonnetzen eine Notrufverbindung auch aufgebaut wird,wenn der Notrufnummer die Ortsnetzkennzahl des Orts-netzes (einschließlich der Verkehrsausscheidungszifferfür den nationalen Fernverkehr) vorangestellt wird, vondem die Notrufverbindung ausgeht, keinen Eingang indie NotrufV findet. Dies erfolgt vor dem Hintergrund,dass für neuartige Telefondienste und Übergänge aus

privaten Netzen die zuvor dargestellte bisherige Praxisüberprüfungsbedürftig erscheint (hierbei kann es durch-aus möglich sein, dass der Einstieg ins öffentliche Tele-fonnetz für einen Teilnehmer in einem Ortnetz X erfolgt,obwohl sich der Teilnehmer (regelmäßig) in Ortsnetz Aaufhält). Ein Ansatz, die Notdienste auch unter Wahl vonOrtsnetzkennzahl (ONKz) plus Notrufnummer erreich-bar zu machen, ist aus Sicht der Notdienstträger im Hin-blick auf die Sicherstellung einer effektiven Hilfeleis-tung abzulehnen und auch in Anbetracht der klaren Vor-gaben der EU nicht tolerabel, da die europäische Notruf-nummer ausschließlich „112“ lautet. Das Konstrukt„eigene ONKz + Notrufnummer“ ist daher nicht längerzu unterstützen und nach und nach abzubauen. Statt des-sen ist einer sachgerecht gestalteten Ermittlung desStandortes des oder der Notrufenden der Vorzug zu ge-ben.

Mit Buchstabe e werden die bisherigen Absätze 5 und 6 un-verändert zu den neuen Absätzen 6 und 7.

Mit Buchstabe f wird der bisherige Absatz 7 über ergän-zende Vorschriften für Mobilfunknetze teilweise neu gefasstund als neuer Absatz 8 eingeführt.

– Die Änderungen im neuen Absatz 8 Nummer 1 und 2 er-folgen vor dem Hintergrund, dass der unscharfe Begriff„betriebsbereite Mobilfunkkarte“, der nur an dieserStelle der Verordnung angewendet wurde, entfällt undstatt dessen vorgegeben wird, unter welchen Vorausset-zungen Notrufverbindungen herzustellen sind und unterwelchen nicht. Dies geht jetzt aus Nummer 1 undNummer 2 Satz 1 und 2 klar hervor, wobei durch denHinweis auf in einem Mobilfunknetz „technisch ver-wendbare“ Mobiltelefone klargestellt wird, dass für denAufbau von Notrufverbindungen ausschließlich einetechnische Kompatibilität zwischen Mobiltelefon undMobilfunknetz Ausschlag gebend ist, nicht jedoch diefür den normalen Betrieb eingeschränkte Akzeptanz vonMobilfunkkarten anderer Betreiber. Mit der Ergänzungin Nummer 2 Satz 3 wird ein redaktioneller Fehler beider Verweisung behoben.

– Absatz 8 Nummer 3 enthält Vorschriften sowohl zur Er-mittlung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle alsauch zur Übermittlung von Daten zur Ermittlung desStandortes des oder der Notrufenden an die Notrufabfra-gestelle; damit sind auch die bisher in Nummer 4 aufge-führten Vorschriften erfasst. Die Ergänzung in Satz 1dient der Klarstellung, dass die Vorschrift des Absatzes 2Satz 3 zur Bestimmung der örtlich zuständigen Notruf-abfragestelle bei Notrufen aus Mobilfunknetzen so anzu-wenden ist, dass der vom Netz bei Verbindungsbeginnfestgestellte Ursprung des Notrufs zu Grunde zu legenist; die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung.Mit Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 und 5 werden Vorgabenfür die Informationen gemacht, aufgrund derer dieNotrufabfragestellen den ungefähren Standortes des oderder Notrufenden ermitteln können: neben der – netz-internen – Bezeichnung der Funkzelle (Satz 4), derenKenntnis für eventuelle Rückfragen beim Netzbetreiberwichtig ist, sind zur Eingrenzung der Standortbestim-mung zusätzlich Angaben zum Standort des Mobilfunk-senders und dessen Hauptstrahlrichtung (erster Fall)oder zum theoretischen Zellschwerpunkt (zweiter Fall)

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Drucksache 17/5707 – 94 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gefordert. Im zweiten Halbsatz von Satz 6 wird gefor-dert, dass auch Angaben zur Zellengröße und -form be-reitgestellt werden. Diese ergänzenden Angaben sindgrundsätzlich erforderlich, damit erkennbar wird, welcheBedeutung der reinen Koordinatenangabe nach Satz 5,die nur einen Punkt bezeichnet, zukommt. Diese Zusatz-information ist erforderlich, um Artikel 26 Absatz 5 derUniversaldienstrichtlinie 2002/22/EG sinnvoll umzuset-zen. Diese Zusatzinformationen müssen aber nicht zwin-gend bei jedem Notruf bereitgestellt werden. Es ist aus-reichend, wenn sie an bekanntzugebender Stelle abruf-bar sind. Insofern wird auch auf die Begründung zuAbsatz 4 Satz 1 Nummer 2 verwiesen. Sobald in einemMobilfunknetz bessere Standortangaben verfügbar sind,treten diese nach Maßgabe der Technischen Richtlinie andie Stelle der mit Absatz 8 Nummer 3 Satz 5 und 6 ge-forderten Informationen.

– Die bisherige Nummer 4 ist jetzt in Nummer 3 Satz 4und Satz 6 Halbsatz 1 eingearbeitet.

– Die Änderungen in den neuen Nummern 4 und 5 sind re-daktioneller Natur.

Zu Nummer 5 (§ 5 Anforderungen an Notrufanschlüsse)

Unter Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird Satz 1Nummer 1 und 2 geändert. Die Forderung in § 5 Satz 1Nummer 1 nach Gewährleistung der Betriebsbereitschaftfolgt aus Artikel 23 Satz 2 der geänderten Universaldienst-richtlinie 2002/22/EG. Dazu hat sich bewährt, Not-rufanschlüsse ständig technisch auf ihre Betriebsbereit-schaft zu überwachen. Eine solche technische Überwachungist eine für die zuverlässige Gestaltung des Notrufs unab-dingbare Voraussetzung, die aus Gründen der Rechtssicher-heit entsprechend klar in der NotrufV verankert werdenmuss.

Die Änderung in Nummer 2 dient der sprachlichen Bereini-gung, da ein Netzbetreiber keine Rufnummern zuteilt.

Mit Doppelbuchstabe bb wird die bisherige Nummer 7 auf-gehoben, die sich auf die fallweise Weiterleitung von Notru-fen bezog. Eine solche kann aber nur erfolgen, wenn derNotruf von der Notrufabfragestelle bereits angenommenund abgefragt wurde. Die Weiterleitung von bereits abge-fragten Notrufen ist daher eine Aufgabe, die in die Zustän-digkeit der Notrufabfragestelle fällt und mithin technischvon der Telekommunikationsanlage der Notrufabfragestelleumgesetzt werden muss. Diese Art der Weiterleitung ist alsokeine Aufgabe, die dem Betreiber des Notrufanschlussesauferlegt werden kann. Nummer 7 ist mithin ersatzlos auf-zuheben.

Unter Buchstabe b werden in § 5 Satz 2 redaktionelle Fol-geänderungen eingearbeitet.

Zu Nummer 6 (§ 6 Technische Richtlinie)

§ 6 Satz 1 wird redaktionell angepasst.

Zu Nummer 7 (§ 7 Übergangsvorschriften)

Unter Buchstabe a wird Absatz 1 redaktionell angepasst, dadie zusätzliche nationale Notrufnummer nunmehr direkt aufgesetzlicher Ebene in § 108 des Telekommunikationsgeset-zes festgelegt ist.

Unter Buchstabe b wird in Absatz 4 im Rahmen redaktio-neller Folgeänderungen der neu eingeführte Begriff „Notru-fursprungsbereich“ berücksichtigt.

Unter Buchstabe c wird der bisherige Absatz 5 wegen Ab-lauf der bisher dort geregelten Übergangsfristen aufgeho-ben.

Unter Buchstabe d wird Nummer 6 redaktionell an die neueNummerierung in § 4 angepasst.

Unter Buchstabe e wird der bisherige Absatz 7 wegen Ab-lauf der bisher dort geregelten Übergangsfristen aufgeho-ben.

Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)

Im Hinblick auf den Umfang der Änderungen im TKG ent-hält Artikel 3 die aus Gründen der Rechtssicherheit gebo-tene Befugnis des Bundesministeriums für Wirtschaft undTechnologie, den Wortlaut des TKG zum 1. Januar 2012festzustellen und ihn im Bundesgesetzblatt zu veröffentli-chen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Mit den Transparenzvorgaben in Artikel 21 Absatz 3 Buch-stabe a URL für Nummern und Dienste, für die eine beson-dere Preisgestaltung gilt, sind u. a. Regelungsinhalte be-troffen, die der deutsche Gesetzgeber in den §§ 66a, 66bund 66c, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409), bereits vor Inkrafttreten deram 19. Dezember 2009 abgeänderten Universaldienstricht-linie adressiert hatte. Zur Gewährleistung der für den Tele-kommunikationsmarkt notwendigen Rechtssicherheit sollendiese Regelungen zunächst auf Gesetzesebene erhalten blei-ben. Gleiches sieht auch der europäische Rechtsrahmen vor,der die Zuweisung der Regelungskompetenz an die nationa-len Regulierungsbehörden mit der Einschränkung vorsieht,dass im nationalen Recht etwas anderes vorgesehen ist (vgl.Erwägungsgrund 32 der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG).Um darüber hinaus gerade für die betroffenen Unternehmeneinen systematisch einheitlichen Rechtsrahmen zu gewähr-leisten und ein Auseinanderfallen von Transparenzregelun-gen auf Gesetzes- bzw. Verordnungsebene zu vermeiden,sollen die §§ 66a, 66b und 66c, zuletzt geändert durchArtikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409)bei der erstmaligen Anwendung der Ermächtigungsgrund-lage in § 45n Absatz 4 Nummer 1 in die entsprechendeRechtsverordnung überführt und damit ersetzt werden. Da-bei wird dem einmal im Gesetzgebungsverfahren erzieltenKompromiss, der den §§ 66a, 66b und 66c in der durchArtikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409)geänderten Fassung zu Grunde liegt, und insbesondere demGedanken der Rechtssicherheit Rechnung getragen. Glei-ches gilt für die in § 45d Absatz 2 geregelten Rufnummern-sperre. Eine entsprechende Regelung kann in die Rechtsver-ordnung nach § 45o überführt werden.

Mit der Neuregelung in § 46 Absatz 1 Satz 3 wird das abge-bende Unternehmen verpflichtet, bei einem Fehlschlag desWechsels die ursprüngliche Versorgung des Teilnehmers biszu einem erneuten Wechselversuch zunächst wieder herzu-stellen. Zur Umsetzung der Regelung bedarf es technischerund organisatorischer Umsetzungsmaßnahmen seitens derUnternehmen. Außerdem können Anpassungen der Ent-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 95 – Drucksache 17/5707

scheidungen der BNetzA im Bereich der Marktregulierungbzw. ergänzende Festlegungen im Bereich der Nummerie-rung bzw. des Kundenschutzes notwendig werden. Mit derÜbergangsfrist wird ein angemessener und europarechtlichnoch vertretbarer zeitlicher Umsetzungsrahmen eingeräumt.Darüber hinaus gehende Umsetzungsfristen aufgrund etwai-ger Festlegungen der BNetzA zur technischen Implementie-rung bleiben davon unberührt.

Um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ggf. erfor-derliche technische und organisatorische Umstellungen fürdie Einhaltung der Anforderungen nach § 66g vorzuneh-men, sollen die Regelungen zu Warteschleifen nicht unmit-telbar mit Inkrafttreten der TKG-Änderungen wirksam wer-den, sondern erst zwölf Monate später. Für die Übergangs-zeit gilt das so genannte, in § 150 Absatz 7 Nummer 6 ge-regelte verzögerte Connect. Da auch mit Blick auf das„verzögerte Connect“ technische Umstellungsmaßnahmenerforderlich sind, tritt diese Regelung drei Monate später inKraft.

Wegen mit diesem Gesetzentwurf vorgenommenen Ände-rungen der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass derNotrufV wird diese erst einen Tag später als das TKG inKraft gesetzt.

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Drucksache 17/5707 – 96 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Anlage 2

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat das Rege-lungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informa-tionspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden 16 Informationspflichten der Wirt-schaft und 13 Informationspflichten der Verwaltung neueingeführt. Das Ressort hat die Informationspflichten darge-stellt und soweit möglich eine Abschätzung der damit ein-hergehenden Bürokratiekosten abgegeben. Zur Abschät-zung der Kosten hat das Ressort die Spitzenverbände derTelekommunikationsbranche und die Bundesnetzagenturumfassend und frühzeitig beteiligt. Gleichwohl konntennicht in allen Fällen die Bürokratiekosten abschließend er-mittelt werden, da keine hinreichenden Informationen zuden Fallzahlen oder den Kosten im Einzelfall vorliegen.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der NKR die Absicht desRessorts, zwei Jahre nach Inkrafttreten des Regelungsvor-habens eine Evaluierung durchzuführen. Dabei soll auch dermit dem Regelungsvorhaben verbundene Erfüllungsauf-wand ermittelt werden.

Zudem wird die Bundesnetzagentur im Zuge der Umset-zung des Gesetzes ermächtigt, weitere Rechtsverordnungen,Verwaltungsvorschriften und Leitlinien zu erlassen.

Sofern diese Regelungen Einfluss auf den Erfüllungsauf-wand der Wirtschaft haben, bittet der NKR um eine Ab-schätzung der Kosten und um frühzeitige Beteiligung.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 97 – Drucksache 17/5707

Anlage 3

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 882. Sitzung am 15. April 2011beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

a) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die rundfunk-bezogenen Regelungen des Gesetzentwurfs der ver-fassungsrechtlichen Stellung der Länder nicht ge-recht werden. Insbesondere die vorgesehene Be-schränkung der Mitwirkung des Bundesrates bei derAusgestaltung der Frequenzordnung ist aus Länder-sicht nicht hinnehmbar.

b) Der Gesetzentwurf sieht ferner im Bereich der Fre-quenzordnung für die Bundesnetzagentur neue Er-messensspielräume vor, die die Mitwirkungsrechteder Länder im Hinblick auf die Belange von Rund-funk und vergleichbaren Telemedien nicht hinrei-chend berücksichtigen.

c) Der Gesetzentwurf ist sowohl hinsichtlich seinesmateriellen Gehalts als auch hinsichtlich seiner Um-setzung im Verfahren völlig unbestimmt, was an dersensiblen Schnittstelle zwischen Bundes- und Län-derkompetenzen nicht akzeptabel erscheint.

d) Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregie-rung, ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren zurDigitalempfangstauglichkeit von Hörfunkempfangs-geräten einzuleiten.

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren zu prüfen, ob ein Verstoß gegen § 66g TKG-E als ab-mahnfähiger Tatbestand in das Gesetz über den unlaute-ren Wettbewerb (UWG) aufgenommen werden sollte.

B e g r ü n d u n g

Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Warteschlei-fen in § 66g TKG-E könnte allenfalls von § 4 Num-mer 11 UWG erfasst sein.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte geprüftwerden, inwieweit der Verstoß gegen das Verbot kosten-intensiver Warteschleifen explizit als abmahnfähigerTatbestand in das UWG aufgenommen werden sollte.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-stabe aa(§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 TKG)und Nummer 15 Buchstabe a und b(§ 20 Absatz 1 und 3 TKG)

Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass ausweislich derBegründung zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 TKG-Eund § 20 Absatz 1 und 3 TKG-E das Regulierungsziel„Netzneutralität“ neu in das TKG aufgenommen werdensoll. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungs-

verfahren zu prüfen, ob mit den vorgesehenen Formulie-rungen dieses Regulierungsziel im Gesetzentwurf hin-reichend deutlich beschrieben ist.

B e g r ü n d u n g

Transparenzvorschriften allein bieten keinen hinreichen-den Schutz vor Diskriminierung. Der Bundesrat erinnertin diesem Zusammenhang an die verfassungsrechtlichenVorgaben hinsichtlich der Rundfunkverbreitung.

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-stabe ee(§ 2 Absatz 2 Nummer 4 TKG)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe eesind in § 2 Absatz 2 Nummer 4 nach dem Wort „flächen-deckenden“ das Wort „gleichartigen“ und nach demWort „Grundversorgung“ die Wörter „in städtischen undländlichen Räumen“ zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Die Formulierung entspricht der noch geltenden Geset-zesfassung von 2004. Die im Kabinettsbeschluss enthal-tene Ergänzung einer „[…] flächendeckenden Grundver-sorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Tele-kommunikationsdiensten […]“ ist redundant, da dieseBegriffe bereits im Wort „flächendeckend“ implizit ent-halten sind.

Das Wort „gleichartigen“ ist zu streichen, da es sich umeinen vielfach interpretierbaren und unbestimmtenRechtsbegriff handelt. Auch die Begründung liefert hierkeinen näheren Aufschluss. Angesichts der technologie-neutral gewählten Formulierung des immanenten Arti-kels 87f des Grundgesetzes erscheint das Wort „gleichar-tigen“ daher verzichtbar.

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-stabe ff allgemein(§ 2 Absatz 2 Nummer 5 TKG)

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung dieBeschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigenöffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächstenGeneration als neues Ziel der Regulierung formulierthat.

Der Bundesrat sieht allerdings die zu diesem Regulie-rungsziel gegebene Begründung als erläuterungsbedürf-tig an und bittet die Bundesregierung im weiteren Ge-setzgebungsverfahren um Klarstellung: Dieses Regulie-rungsziel ergibt sich nicht primär aus der Breitband-strategie der Bundesregierung, sondern aus demwachsenden Breitbandbedarf der Wirtschaft und derBevölkerung. Zudem erscheint die Bezugnahme auf eineangestrebte Bandbreite von 50 Mbit/s angesichts derDynamik der Breitbandentwicklung als zu statisch.

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Drucksache 17/5707 – 98 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-stabe gg – neu –(§ 2 Absatz 2 Nummer 7 TKG)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nach Doppel-buchstabe ff folgender Doppelbuchstabe gg anzufügen:

,gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. die Sicherstellung einer effizienten und stö-rungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch un-ter Berücksichtigung der Belange des Rund-funks, insbesondere der Gewährleistung der er-forderlichen Übertragungsqualität (Planungs-leitsatz),“.‘

B e g r ü n d u n g

Störungsfreiheit ist nicht allein als Optimierungsgebot,sondern als bindender, abwägungsfester Planungsleitsatzin das TKG einzufügen. Da ein solcher Planungsleitsatzbislang fehlt, besteht die Gefahr, dass die Gewährleis-tung von „Störungsfreiheit“ lediglich als ein Belangneben mehreren anderen angesehen wird.

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c(§ 2 Absatz 3 Nummer 4 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren zu prüfen, ob in § 2 Absatz 3 Nummer 4 der Satzteil„zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Inves-toren und Zugangsbegehrenden“ gestrichen werdenkann.

B e g r ü n d u n g

Freiwillige Kooperationen zwischen Marktakteuren imTelekommunikationsmarkt sind grundsätzlich zu begrü-ßen, wenn sie den Wettbewerb nicht behindern; denn siekönnen zur Vermeidung von aus volkswirtschaftlicherSicht nicht zielführender Duplizierung von Investitionenbeitragen und Innovationen befördern. Eine Einschrän-kung der unterstützenswerten Kooperationen auf Koope-rationen nur zwischen Investoren und Zugangsbegehren-den ist nur bedingt zielführend. Stattdessen erscheint essinnvoll, die Rahmenbedingungen für Kooperationenauf allen Ebenen (Infrastruktur, Betrieb, Diensteebene)zu verbessern, um im Netz der Zukunft überall bestmög-liche Qualität zu ermöglichen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e(§ 2 Absatz 6 Satz 1 und Satz x – neu – TKG)

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:

,e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgtgeändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Belange des Rundfunks und vergleichba-rer Telemedien sind zu wahren.“

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen ihrerZuständigkeiten dazu bei, dass die Umsetzungder in Länderkompetenz liegenden Maßnahmenzur Förderung der kulturellen und sprachlichenVielfalt sowie der Pluralismus der Medien si-chergestellt wird.“‘

B e g r ü n d u n g

Zu Buchstabe e Doppelbuchstabe aa

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung relati-viert die Berücksichtigung der Belange des Rundfunksund vergleichbarer Telemedien bei den Entscheidungennach dem TKG und wird damit der verfassungsrechtli-chen Bedeutung des Rundfunks nicht gerecht. Dahermuss die Änderung unterbleiben.

Zu Buchstabe e Doppelbuchstabe bb

Der bisher in § 2 TKG-E aufgenommene Zielkataloglässt die Umsetzung von § 8 Absatz 1 Satz 4 der Rah-menrichtlinie (RRL) vermissen und muss daher ergänztwerden. Damit wird ein politisches Ziel der RRL aufge-griffen, für das sich Rat und Europäisches Parlamentbesonders stark eingesetzt hatten.

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e(§ 3 Nummer 4c – neu – TKG)

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e ist wie folgt zu än-dern:

a) Im Einleitungssatz ist die Angabe „4a und 4b“ durchdie Angabe „ 4a, 4b und 4c“ zu ersetzen.

b) Folgende Nummer 4c ist anzufügen:

,4c. „Datendienste“ Telekommunikationsdienste,die der Übermittlung von nichtsprachgestütztenInhalten, mit Ausnahme von SMS-Nachrichten,dienen und keine Kurzwahl-Datendienste sind;‘.

B e g r ü n d u n g

Hier handelt es sich um eine Folgeänderung. Das Tele-kommunikationsgesetz verwendet zwar bereits in § 66aSatz 8 TKG den Begriff der Datendienste, ohne diesezu definieren. Mit der vorgeschlagenen Schaffung einereigenständigen Regelung zur Kostenkontrolle bei Da-tendiensten (vgl. § 45l Absatz 4 TKG-E) erscheint esjedoch nunmehr angebracht, Datendienste gesetzlich zudefinieren.

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Doppelbuch-stabe bb(§ 3 Nummer 9 Satz 2 TKG)und Nummer 49(§ 53 Absatz 2 Satz x – neu – TKG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) In Nummer 3 Buchstabe h ist Doppelbuchstabe bbzu streichen.

b) In Nummer 49 ist § 53 Absatz 2 folgender Satz an-zufügen:

„Satz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in undlängs von Leitern; für die hiervon betroffenen Fre-quenzbereiche sind räumliche, zeitliche und sach-liche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltungeine freizügige Nutzung zulässig ist.“

B e g r ü n d u n g

Als Folge der im Gesetzentwurf vorgesehenen Strei-chung bzw. Neufassung unterläge die Frequenznutzung„in und längs von Leitern“ nur noch dem Gesetz über

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 99 – Drucksache 17/5707

die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebs-mitteln (EMVG), wodurch die rechtliche Stellung desKabelfernsehens bei Störungen durch andere Frequenz-nutzungen geschwächt werden könnte. Daher lehnt derBundesrat die vorgesehene Streichung des Regelungs-gegenstandes „elektromagnetische Wellen in und längsvon Leitern“ aus dem TKG ab.

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 3 TKG)

Der Bundesrat bittet darum, für den Begriff „Netze dernächsten Generation“ eine Begriffsbestimmung in § 3einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Der Begriff „Netze der nächsten Generation“ findetsich im Gesetzentwurf an vielen Stellen, so etwa in den§§ 15a Absatz 2, 28 Absatz 1, 30 Absatz 3 oder 32Absatz 3 Nummer 3, ohne dass er definiert wird. Be-dingt durch den technischen Fortschritt, wird sich dieinhaltliche Bedeutung des Begriffs „Netze der nächstenGeneration“ mutmaßlich wandeln. Umso mehr ist esnotwendig, eine (anpassungsfähige) Begriffsbestim-mung zu finden, die verlässliche Rückschlüsse darüberzulässt, wann die an vielen Stellen des Gesetzentwurfshervorgehobene Bedeutung der „Netze der nächstenGeneration“ Anwendung finden soll und wann nicht.

12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d(§ 21 Absatz 5 Satz 1 TKG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren zu prüfen, ob in § 21 Absatz 5 Satz 1 das Wort„kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt werden kann.

B e g r ü n d u n g

Die Möglichkeit der Bundesnetzagentur, technischeoder betriebliche Bedingungen festzulegen, kommtauch dem in der Vergangenheit nicht immer unproble-matischen Anbieterwechsel zugute. Ein zuverlässigfunktionierender Anbieterwechsel ist für einen Wettbe-werbsmarkt unerlässlich. Ein reibungsloser Wechsel-prozess kann allerdings nur dann gewährleistet werden,wenn auch auf Vorleistungsebene die Wettbewerberden Zugang zu notwendigen Systemen und Informatio-nen bekommen. Mit einer „Kann-Vorschrift“ ist abernicht ausreichend sichergestellt, dass diese Problemeausgeräumt werden.

13. Zu Artikel 1 Nummer 33(§ 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TKG)

In Artikel 1 Nummer 33 sind in § 43a Absatz 1 Satz 1Nummer 5 nach dem Wort „Telekommunikations-dienste,“ die Wörter „insbesondere die Mindestkostendes Vertrages pro Monat sowie die Mindest- undHöchstpreise pro Minute,“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Der heutige Telekommunikationsmarkt ist durch eineunüberschaubare Vielfalt von Tarifbedingungen undKostendetails geprägt. Selbst die wesentlichen Ver-tragsbestandteile wie die gesamten festen Mindestkos-ten pro Monat und die Mindest- und Höchstpreise proMinute sind bisher nur selten auf einen Blick erkenn-

bar. Eine realistische Übersicht über die Kosten istnicht möglich. Als Folge werden vielfach unpassendeund überteuerte Verträge abgeschlossen und führen, ge-rade auch bei Jugendlichen, nicht selten zu erheblichenfinanziellen Problemen. Eine Preistransparenz ist je-doch eine zentrale Voraussetzung, um einen chancen-gleichen und funktionsfähigen Wettbewerb auf dem Te-lekommunikationsmarkt sicherzustellen.

Zu den vertraglichen Mindestinhalten zählen eine kon-krete Festlegung zur Angabe von Mindestkosten proMonat sowie der Mindest- und Höchstpreise pro Mi-nute in Verträgen. Um eine Vergleichbarkeit sicherzu-stellen, sind sie in das Gesetz aufzunehmen.

14. Zu Artikel 1 Nummer 34(§ 43b Überschrift, Absatz 2 – neu – TKG)

In Artikel 1 Nummer 34 ist § 43b wie folgt zu ändern:

a) In der Überschrift sind nach dem Wort „Vertrags-laufzeit“ die Wörter „und Kündigung“ anzufügen.

b) Folgender Absatz 2 ist anzufügen:

„(2) Wird zwischen einem Verbraucher und ei-nem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekom-munikationsdiensten ein Vertrag geschlossen, dereinen zwischen dem Verbraucher und einem ande-ren Anbieter bestehenden Vertrag ersetzen soll, undwird anlässlich des Abschlusses des Vertrags vondem Verbraucher

1. die Kündigung des bestehenden Vertrags erklärtund der Anbieter oder ein von ihm beauftragterDritter zur Übermittlung der Kündigung an denbisherigen Anbieter beauftragt oder

2. der Anbieter oder ein von ihm beauftragter Drit-ter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dembisherigen Anbieter bevollmächtigt,

bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder dieVollmacht zur Kündigung der Textform.“

F o l g e ä n d e r u n g e n

a) In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe g ist die Angabe„§ 43b Vertragslaufzeit“ durch die Angabe „§ 43bVertragslaufzeit und Kündigung“ zu ersetzen.

b) Dem bisherigen Wortlaut von Artikel 1 Nummer 34§ 43b ist die Absatzbezeichnung „(1)“ voranzustel-len.

B e g r ü n d u n g

In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen eszu einem vom Verbraucher nicht gewollten Anbieter-wechsel kommt. Hintergrund ist, dass ein neuer Anbie-ter den Vertrag des Verbrauchers mit dem bisherigenAnbieter ohne dessen Einverständnis kündigt. Insbe-sondere ist der Fernabsatz betroffen, vor allem die An-sprache von Verbrauchern über zum Teil unzulässigeWerbeanrufe. Hier setzt § 312f BGB an, der für dieKündigung von Dauerschuldverhältnissen und die Be-vollmächtigung hierzu Textform vorschreibt und so das„Unterschieben“ neuer Verträge erschwert. Die Gefahreines ungewollten Anbieterwechsels besteht aber auchaußerhalb des Fernabsatzes, etwa wenn der Kontakt

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Drucksache 17/5707 – 100 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zwischen Anbieter und Verbraucher in den Geschäfts-räumen des Anbieters stattfindet. Wird der neue Anbie-ter in den Kündigungsprozess eingebunden, sollte fürdie Kündigung des Vertrags mit dem alten Anbieter unddie Bevollmächtigung hierzu ebenfalls Textform erfor-derlich sein.

Als Folgeänderung ist die Inhaltsübersicht entspre-chend anzupassen.

15. Zu Artikel 1 Nummer 34(§ 43b Absatz 1 Satz 2 TKG)

In Artikel 1 Nummer 34 sind in § 43b Absatz 1 Satz 2die Wörter „einem Teilnehmer“ durch die Wörter „demVerbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern“ zuersetzen.

B e g r ü n d u n g

Für Verbraucher, die auf Grundlage der allgemeinenGeschäftsbedingungen einen Vertrag über Telefon-dienste abschließen, ist die Möglichkeit des Abschlus-ses eines Vertrags mit kurzer Laufzeit von großer Be-deutung. Für andere Teilnehmer, wie beispielsweiseGeschäftskunden, die ihren Vertrag über Telekommuni-kationsdienste individuell aushandeln, ist diese Rege-lung nicht erforderlich, denn sie können im Rahmen derVerhandlungen die erforderliche Laufzeit festlegen. Eindem Verbraucher entsprechendes Schutzniveau ist fürandere Endnutzer bezüglich der Laufzeitfestlegungnicht zu konstatieren. Dementsprechend sollte in Ana-logie zur Regelung über Verträge in § 43a Absatz 1TKG („…dem Verbraucher und auf Verlangen anderenEndnutzern …“) eine Öffnungsklausel für andere End-nutzer eingefügt werden.

16. Zu § 45a TKG allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob im Telekommunikationsgesetzeine Regelung verankert werden kann, die es Unterneh-men ermöglicht, Verträge mit Grundstückseigentümernüber Hausverkabelungen, die die Nutzung von Netzender nächsten Generation ermöglichen, für eine Laufzeitabzuschließen, die sich an der für die Amortisation derInvestition des Netzbetreibers erforderlichen Nutzungs-dauer orientiert.

B e g r ü n d u n g

Für investierende Unternehmen ist es entscheidend, Si-cherheit über die Amortisationsmöglichkeiten der getä-tigten Investition zu erhalten. Da das Eigentum an denHausverkabelungen gemäß den zivilrechtlichen Vor-schriften auf den Hauseigentümer übergeht, ist es not-wendig, über die Möglichkeit einer entsprechend lan-gen Laufzeit der Nutzungsverträge die Amortisation si-cherzustellen. Da im Mustervertrag zu § 45a TKGkeine genaue Laufzeit, jedoch ein jederzeitiges Kündi-gungsrecht mit einer Frist von sechs Wochen, vorgege-ben wird, herrscht Rechtsunklarheit, ob die Unterneh-men hiervon abweichend bestimmte Laufzeiten verein-baren können. Der Gesetzgeber sollte hier Rechtssi-cherheit schaffen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a(§ 45h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1),Buchstabe b – neu –(§ 45h Absatz 5 – neu – TKG)

Artikel 1 Nummer 39 ist wie folgt zu ändern:

a) Der Einleitungssatz ist wie folgt zu fassen:

„§ 45h wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:“

b) In § 45h sind in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachden Wörtern „erbrachten Leistung“ die Wörter„, bei Sitz eines Anbieters im Ausland zusätzlichdie ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zu-stellungsbevollmächtigten im Inland“ einzufügen.

c) Nach Einleitungssatz und Buchstabe a ist folgenderBuchstabe b anzufügen:

,b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Anbieter von öffentlich zugänglichen Te-lekommunikationsdiensten dürfen in ihrer Rech-nung keine Entgelte für Leistungen Dritter aus-weisen, soweit der Teilnehmer einer solchenAusweisung widerspricht.“‘

B e g r ü n d u n g

Über die Rechnung von Telekommunikationsanbieternwerden zunehmend Entgelte für Leistungen Dritter (sogenannte Drittanbieter) abgerechnet. Hier bestehengroße Missbrauchsgefahren. So mehren sich in letzterZeit Verbraucherbeschwerden und Berichte in den Me-dien über „Kostenfallen“ in Zusammenhang mit so ge-nannten Apps, also Programmen, die im Internet zumDownload auf Smartphones angeboten werden. In vie-len dieser Apps werden Reklame-Banner eingesetzt.Unseriöse Drittanbieter erwecken den in der Regel fal-schen Eindruck, allein durch das – nicht selten verse-hentliche – Anklicken eines solchen Reklamebannerskomme es zum Abschluss eines Vertrags und stellen da-für über den Telekommunikationsanbieter ein Entgeltin Rechnung.

Um Missbrauch zu begegnen, muss der Kunde in derRechnung hinreichend über die Identität der Drittanbie-ter und deren in Rechnung gestellte Leistungen infor-miert werden. Nur so kann der Kunde prüfen, ob er diein Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich in An-spruch genommen hat. Diesem Anliegen wird der Ge-setzentwurf im Grundsatz gerecht, indem künftig nichtmehr nur die Verbindungsnetzbetreiber, sondern dieDrittanbieter selbst und deren Leistungen benannt wer-den müssen. Da eine nicht unerhebliche Anzahl vonDrittanbietern ihren Sitz im Ausland hat und diese An-bieter dann für die Kunden nur schwer erreichbar sind,sollte die Verpflichtung bestehen, in solchen Fällen ei-nen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigtenanzugeben.

Dessen ungeachtet sollte jedem Kunden die Möglich-keit offenstehen, der Fakturierung von Leistungen Drit-ter über die Rechnung des Telekommunikationsanbie-ters zu widersprechen. Zwar ist eine solche Fakturie-rung in der Regel auch für den Kunden vorteilhaft, er-möglicht sie doch eine effiziente und weitgehend

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 101 – Drucksache 17/5707

unbürokratische Abrechnung. Zudem kann eine Viel-zahl von Leistungen (insbesondere im Internet) über-haupt nur in Anspruch genommen werden, wenn eineAbrechnung über die Rechnung des Telekommunika-tionsanbieters erfolgt. Jedoch gibt es Kunden, die sol-che Leistungen nicht in Anspruch nehmen und jegli-chen Missbrauch von vornherein ausschließen wollen.Der Widerspruch kann vollumfänglich erfolgen odersich nur auf bestimmte Drittanbieter beziehen.

18. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b(§ 45k Absatz 2 Satz 3, Satz 5 TKG)

In Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b ist § 45k Absatz 2wie folgt zu ändern:

a) Satz 3 ist wie folgt zu fassen:

„Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1Satz 1 bleiben stets außer Betracht.“

b) In Satz 5 sind die Wörter „Die Bestimmungen derSätze 2 bis 4 gelten“ durch die Wörter „Satz 2 gilt“zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Eine Sperre des Anschlusses sollte nur dann in Betrachtkommen, wenn der Kunde mit Zahlungen in Bezug aufsolche Leistungen in Verzug ist, die der rechnungstel-lende Anbieter selbst erbringt beziehungsweise er-bracht hat. Übernimmt ein Telekommunikationsanbie-ter die Fakturierung von Drittanbieterforderungen, sodarf die Nichtleistung oder der Verzug hinsichtlich sol-cher Forderungen nicht zur Verweigerung der Leistungdurch den rechnungstellenden Telekommunikationsan-bieter führen.

19. Zu Artikel 1 Nummer 40a – neu –(§ 45l Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 4 – neu – TKG)

Nach Artikel 1 Nummer 40 ist folgende Nummer 40aeinzufügen:

,40a. § 45l wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „und Da-tendienste“ angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Anbieter einer Dienstleistung, diezusätzlich zu einem Telekommunikati-onsdienst für die Öffentlichkeit erbrachtwird, hat dem Teilnehmer kostenlos einenHinweis zu erteilen, sobald dessen Ent-geltansprüche aus Dauerschuldverhältnis-sen für Kurzwahldienste im jeweiligenKalendermonat eine Summe von 20 Euroüberschreiten.“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „vor derenBeginn der Teilnehmer einen Hinweisnach Satz 1 verlangt hat und“ gestrichen.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Anbieter von Telekommunikations-diensten sind verpflichtet, den TeilnehmernObergrenzen für Entgelte anzubieten, die aus

der nicht standortgebundenen Nutzung vonDatendiensten innerhalb eines Kalender-monats entstehen. Satz 1 gilt nicht für regu-lierte Datenroamingdienste, die in den An-wendungsbereich der Verordnung (EG)Nummer 717/2007 des Europäischen Parla-ments und des Rates fallen. Wählt ein Teilneh-mer keine Obergrenze und entscheidet er sichauch nicht ausdrücklich gegen eine Ober-grenze, so gilt eine Obergrenze von 50 Euro(pauschale Obergrenze). Erreichen die Ent-gelte 80 Prozent einer vom Teilnehmer ge-wählten oder der pauschalen Obergrenze, soist der Teilnehmer unverzüglich darauf hinzu-weisen. Unterbleibt der Hinweis nach Satz 4oder wird der Empfang der Datendienste nachÜberschreiten der maßgeblichen Obergrenzeweiter ermöglicht, ohne dass der Teilnehmerdies ausdrücklich verlangt hat, so kann derAnbieter den die Obergrenze überschreitendenBetrag nicht verlangen. Teilnehmern ist jeder-zeit die Möglichkeit zu geben, neue oder wei-tere Obergrenzen zu wählen und gewählteObergrenzen abzuwählen. Die Wahl und Ab-wahl von Obergrenzen und die Hinweise nachSatz 4 sind für die Teilnehmer kostenfrei.“‘

B e g r ü n d u n g

Neben einer Verbesserung der Preis- und Tariftranspa-renz ist es wichtig, Teilnehmern im Rahmen der tägli-chen Nutzung von Telekommunikationsdiensten einenbesseren Überblick über die anfallenden Entgelte zuverschaffen. Durch Instrumente zur Kostenkontrollekönnen „Rechnungsschocks“ vermieden werden.

Die Regelung des § 45l Absatz 1 TKG ermöglicht be-reits eine Kostenkontrolle bei Kurzwahldiensten. DerTeilnehmer kann einen Hinweis verlangen, sobald seineEntgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen fürKurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat eineSumme von 20 Euro überschreiten. Ein Schwachpunktist jedoch, dass die Regelung als „Opt-in“-Modell aus-gestaltet ist und der Anbieter nicht über den Informa-tionsanspruch aufklären muss. Viele Teilnehmer sindsich dieser Möglichkeit der Kostenkontrolle nicht be-wusst. Daher sollte der Warnhinweis bei Überschreitender Preisgrenze automatisch versandt werden.

Eine Kostenkontrolle sollte auch im Bereich der Daten-dienste, also für die Nutzung des mobilen Internets vor-gesehen werden. Denn außerhalb von Flatrates könnenfür den Teilnehmer erhebliche Kosten entstehen. Fürdas internationale Daten-Roaming sieht das europäi-sche Recht – Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen inder Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie2002/21/EG, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32 –, geän-dert durch die Verordnung (EG) Nummer 544/2009vom 18. Juni 2009, ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12,bereits eine entsprechende Regelung vor: Anbietermüssen Teilnehmern die Möglichkeit bieten, in Bezugauf die Datenübertragung monatliche Höchstgrenzenfür ihre Nutzungsentgelte festzulegen. Für Teilnehmer,

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Drucksache 17/5707 – 102 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die keine Höchstgrenze gewählt haben, gilt automatischeine pauschale Obergrenze. Eine ähnliche Regelungempfiehlt sich für nationale Datendienste, wobei esvorzugswürdig erscheint, diese direkt in das Gesetzaufzunehmen und nicht einer späteren Verordnung zuüberlassen. Dem stehen die europäischen Richtlinien-vorgaben auch nicht entgegen. Zwar ordnen die ein-schlägigen Richtlinien vermehrt Zuständigkeiten dennationalen Regulierungsbehörden zu. Doch wird da-durch nach richtiger Auffassung nicht ausgeschlossen,dass der Gesetzgeber selbst tätig wird. So hat der Euro-päische Gerichtshof erst am 6. Oktober 2010 in derRechtssache C-389/08 in Bezug auf die Universal-dienste-Richtlinie 2002/22/EG vom 7. März 2002(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51) entschieden, dass esdiese Richtlinie nicht grundsätzlich untersage, dass dernationale Gesetzgeber als nationale Regulierungsbe-hörde tätig werde.

Als Folgeänderung ist die Inhaltsübersicht entspre-chend anzupassen.

20. Zu Artikel 1 Nummer 41(§ 45n Absatz 1, Absatz 6 Satz 2 und 3 – neu – TKG)Nummer 42(§ 45o Absatz 1, Absatz 5 Satz 2 und 3 – neu – TKG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) In Nummer 41 ist § 45n wie folgt zu ändern:

aa) In Absatz 1 sind nach den Wörtern „des Bun-destages“ die Wörter „und des Bundesrates“einzufügen.

bb) Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:

aaa) In Satz 2 sind am Ende die Wörter „demBundestag“ durch die Wörter „der Zu-stimmung des Bundestages und des Bun-desrates“ zu ersetzen.

bbb) Folgender Satz 3 ist anzufügen:

„Um eine gebührende Berücksichtigungvon Verbraucherbelangen zu gewährleis-ten, kann die Bundesnetzagentur in derRechtsverordnung nach Satz 1 verpflich-tet werden, Verbraucherverbände vor Er-lass oder Änderung von Rahmenvor-schriften anzuhören und deren Beschwer-den wegen behaupteter Regelungsdefizitezu beantworten.“

b) In Nummer 42 ist § 45o wie folgt zu ändern:

aa) In Absatz 1 sind nach den Wörtern „des Bun-destages“ die Wörter „und des Bundesrates“einzufügen.

bb) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:

aaa) In Satz 2 sind am Ende die Wörter „demBundestag“ durch die Wörter „der Zu-stimmung des Bundestages und des Bun-desrates“ zu ersetzen.

bbb) Folgender Satz 3 ist anzufügen:

„Um eine gebührende Berücksichtigungvon Verbraucherbelangen zu gewährleis-

ten, kann die Bundesnetzagentur in derRechtsverordnung nach Satz 1 verpflich-tet werden, Verbraucherverbände vor Er-lass oder Änderung von Rahmenvor-schriften anzuhören und deren Beschwer-den wegen behaupteter Regelungsdefizitezu beantworten.“

B e g r ü n d u n g

Auf der Grundlage von § 45n TKG-E und § 45oTKG-E werden wesentliche Regulierungsbefugnisseauf das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-logie übertragen, welches entsprechend den europäi-schen Vorgaben weitreichende Befugnisse zum Erlassvon Rechtsverordnungen an die Bundesnetzagentursubdelegieren kann. Die parlamentarische Kontrollesoll nach dem Gesetzentwurf dadurch sichergestelltwerden, dass die Rechtsverordnungen jeweils der Zu-stimmung des Bundestages bedürfen. Da es gemäßArtikel 87f Absatz 1 Grundgesetz aber auch der Zu-stimmung des Bundesrates zum vorliegenden Gesetz-entwurf bedarf, sollten folgerichtig auch die auf Grund-lage von § 45n TKG-E und § 45o TKG-E erlassenenRechtsverordnungen nur mit Zustimmung des Bundes-rates ergehen dürfen.

Mit der vorgelegten TKG-Novelle werden die in Richt-linie 2009/136/EG zur Änderung von Artikel 33 derRichtlinie 2002/21/EG (Universaldienstrichtlinie) ent-haltenen europäischen Vorgaben zur Berücksichtigungvon Verbraucherschutzbelangen durch nationale Regu-lierungsbehörden nur unzureichend umgesetzt. DieMitgliedstaaten sollen insbesondere sicherstellen, dassdie nationalen Regulierungsbehörden einen Konsulta-tionsmechanismus einrichten, mit dem gewährleistetwird, dass diese in ihren Entscheidungen die Interessenvon Verbraucherinnen und Verbrauchern gebührend be-rücksichtigt werden. Im vorliegenden Gesetzentwurfsollten daher die notwendigen Rechtsgrundlagen für dieEinführungen eines für die Bundesnetzagentur ver-pflichtenden Konsultationsprozesses geschaffen undden Verbraucherverbänden ein Beschwerderecht einge-räumt werden.

21. Zu Artikel 1 Nummer 41(§ 45n Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Num-mer 1, Absatz 5 Satz 2 TKG)

In Artikel 1 Nummer 41 ist § 45n wie folgt zu ändern:

a) Dem Absatz 2 Nummer 1 sind die Wörter „ein-schließlich der Mindest- und Höchstpreise pro Mi-nute, der monatlichen Mindestkosten des Vertragsund der monatlichen Durchschnittskosten für reprä-sentative Endnutzergruppen,“ anzufügen.

b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sind nach den Wör-tern „Kategorien von Diensten“ die Wörter „, ins-besondere das Angebot der Betreiberauswahl undvon nicht standortgebundenen Datendiensten,“ ein-zufügen.

c) In Absatz 5 Satz 2 sind nach dem Wort „Anforde-rungen“ die Wörter „, insbesondere auch durch Vor-gabe eines standardisierten Musterinformationsblat-tes,“ einzufügen.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 103 – Drucksache 17/5707

B e g r ü n d u n g

Die Transparenz der Preise und Tarife ist zentrale Vor-aussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb imTelekommunikationsmarkt. Dies betrifft zum einen dieInformationen, die im Vertrag selbst enthalten seinmüssen (vgl. § 43a TKG). Zum anderen ist aber vor al-lem sicherzustellen, dass dem Verbraucher im Vorfelddes Vertragsschlusses die notwendigen Informationen,vor allem transparente Angaben über die Preise und Ta-rife, zur Verfügung gestellt werden. Nur so kann derVerbraucher verschiedene Angebote angemessen ver-gleichen und wird der Wettbewerb auf dem Telekom-munikationsmarkt gestärkt. Die Angabe der Mindest-und Höchstpreise pro Minute, der monatlichen Min-destkosten des Vertrags und der monatlichen Durch-schnittskosten für repräsentative Endnutzergruppen er-möglicht dem Verbraucher eine realistische Einschät-zung, mit welchen Kosten er im Fall des Vertrags-schlusses rechnen muss.

Die Schaffung nachhaltiger Preis- und Tariftransparenzerfordert auch eine Erweiterung der bestehenden Preis-informationspflichten. Hier sind insbesondere zweiKonstellationen hervorzuheben:

Zunächst bedarf es einer Preisansagepflicht in Bezugauf das Angebot der Betreiberauswahl, so genanntenCall-by-Call-Diensten. Die derzeitige Situation fürKunden von Call-by-Call-Anbietern ist wenig befriedi-gend. Die Kunden laufen nach geltendem Recht Ge-fahr, zunächst durch niedrige Call-by-Call-Tarife „an-gelockt“ zu werden, um dann infolge plötzlicher Prei-serhöhungen in die Kostenfalle zu laufen. Exempla-risch ist der in den Medien ausführlich diskutierte Falldes Anbieters der Vorwahl 01056: Dieser hatte einzelneTarife von einem Tag auf den anderen um bis zu1 000 Prozent erhöht und die zuvor (freiwillig) durch-geführte Preisansage ausgesetzt. Eine Vielzahl vonKunden wurde hier mit unerwartet hohen Rechnungenkonfrontiert. Müsste vor jedem Call-by-Call-Telefonatder aktuelle Tarif angesagt werden, wäre die notwen-dige Preis- und Tariftransparenz im Interesse der Kun-den hergestellt.

Wichtig ist des Weiteren eine Erhöhung der Preis- undTariftransparenz im Bereich des mobilen Internets. Fürdas internationale Daten-Roaming enthält das euro-päische Recht bereits Preisinformationspflichten –Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über dasRoaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in derGemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32 –, geändertdurch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 vom 18. Juni2009, ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12. EntsprechendeTransparenzanforderungen sind aber auch für nationalenicht standortgebundene Datendienste sinnvoll.

Vorzugswürdig wäre es gewesen, diese neuen Preisin-formationspflichten unmittelbar im Gesetz zu veran-kern. Der Gesetzentwurf setzt hingegen auf eine Rege-lung im Verordnungsweg. Die beiden Fallkonstellatio-nen (Call-by-Call-Dienste und Datendienste) werdenzwar in der Entwurfsbegründung genannt, in der Ver-

ordnungsermächtigung selbst jedoch nicht. Wenn schonauf eine Regelung der Preisinformationspflichten imGesetz selbst verzichtet wird, sollte zumindest in derVerordnungsermächtigung darauf Bezug genommenwerden.

Insbesondere die Erfahrungen mit der im Zuge der Fi-nanzmarktkrise kontrovers diskutierten Anlageberatungvon Privatkunden haben gezeigt, dass die Effektivitätdes Verbraucherschutzes nicht allein von der Art unddem Umfang der verfügbaren Informationen abhängt.Entscheidend ist daneben auch, in welcher Form die In-formationen dem Verbraucher präsentiert werden.

§ 45n Absatz 5 TKG-E sieht zum einen vor, dass die In-formationen in klarer, verständlicher und leicht zugäng-licher Form zu veröffentlichen sind. Zum anderen istvorgesehen, dass in der Rechtsverordnung nach § 45nAbsatz 1 TKG-E weitere Anforderungen hinsichtlichOrt und Form der Veröffentlichung festgelegt werdenkönnen.

Es muss sichergestellt sein, dass die Informationen ineiner Form veröffentlicht werden, die dem Verbrauchereinen effektiven Vergleich verschiedener Angebote er-möglicht. Insofern würde es sich empfehlen, dass denAnbietern im Rahmen der Rechtsverordnung nach§ 45n Absatz 1 TKG-E ein standardisiertes Musterin-formationsblatt vorgegeben und so ein einheitlicherRahmen für die Veröffentlichung geschaffen wird.

22. Zu Artikel 1 Nummer 41(§ 45n Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 – neu –TKG)

In Artikel 1 Nummer 41 ist § 45n Absatz 4 Satz 1 wiefolgt zu ändern:

a) In Nummer 5 ist das Wort „sowie“ durch einKomma zu ersetzen.

b) In Nummer 6 ist der Punkt am Ende durch das Wort„sowie“ zu ersetzen.

c) Folgende Nummer 7 ist anzufügen:

„7. bei Werbeangeboten die Mindestkosten desVertrages pro Monat sowie die Mindest- undHöchstpreise pro Minute in gestalterisch her-vorgehobener Form zusammenhängend anzu-geben.“

B e g r ü n d u n g

Mit hohem Aufwand werden von Anbietern von öffent-lich zugänglichen Telekommunikationsdiensten ständigneue Angebote mit neuen, vielfältigen Leistungen undneu geschaffenen Bezeichnungen auf den Markt ge-bracht und beworben. Hohe monatliche Grundkosten,die unabhängig von den Verbindungspreisen anfallen,sind jedoch häufig nicht erkennbar. Auch werden beiVerbindungspreisen meist nur die günstigsten Tarifeaufgeführt. Irreführende Angaben wie z. B. ein Handyfür 1 Euro ohne Hinweis auf zusätzlich klar erkennbareFolgekosten bzw. die monatlichen Mindestkosten kön-nen zum Abschluss von unpassenden und überteuertenVerträgen führen. Nicht selten geraten dadurch geradeJugendliche in erhebliche finanzielle Probleme.

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Drucksache 17/5707 – 104 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Preisangabe in vergleichbarer und lesbarer Formzählt zu den Basisinformationen im Vorfeld einer Kauf-entscheidung. Auch in Werbematerial als Informations-quelle sind klare Angaben der Mindestkosten pro Mo-nat und der Mindest- und Höchstpreise pro Minute an-zugeben.

23. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 45n TKG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiterenGesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 45n eineÖffnungsklausel zu Gunsten von Teilnehmern imple-mentiert werden kann, die keine Verbraucher sind.

B e g r ü n d u n g

Die vorgesehene Regelung zu Transparenz und Ver-öffentlichung in § 45n TKG ist eine Regelung zumSchutz der Verbraucher. Für Teilnehmer, die keineVerbraucher sind und die eine Individualvereinbarungmit dem Telekommunikationsanbieter getroffen haben– wie etwa große Geschäftskunden – ist dieses hoheSchutzniveau nicht erforderlich. Es sollte deshalb ana-log der Regelung bei Verträgen (vgl. § 43a TKG) undbeim Anbieterwechsel (vgl. § 46 Absatz 9 TKG) eineÖffnungsklausel für Teilnehmer, die keine Verbrauchersind, vorgesehen werden.

24. Zu Artikel 1 Nummer 44 (§ 46 Absatz 4 Satz 5 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob in § 46 Absatz 4 Satz 5 auch deraufnehmende Anbieter zu verpflichten ist, den Endnut-zer vor Vertragsabschluss schriftlich darauf hinzuwei-sen, dass mit dem Neuabschluss und der Rufnummern-portierung gegebenenfalls bestehende Altverträge nichtautomatisch enden.

B e g r ü n d u n g

Die jederzeitige Mobilfunknummerportierung birgt dieGefahr, dass es zu Fällen kommt, in denen der Verbrau-cher mit der vor Ende des Vertragsschlusses stattfinden-den Portierung erwartet, dass auch das bestehende Ver-tragsverhältnis enden würde. Die in der Gesetzesbe-gründung betonte Information durch den abgebendenAnbieter kann erst nach der Portierungsbeauftragungdurch den aufnehmenden Anbieter erfolgen, da der Ab-gebende vorher keine Kenntnis von dem Wechsel-wunsch des Kunden erhält. Zum Schutz der Verbrau-cher erscheint es sinnvoll, diese durch den aufnehmen-den Anbieter bei der vorzeitigen Rufnummernportie-rung vor Abschluss des neuen Vertrages auf diemögliche Fortgeltung der beim abgebenden Anbietereingegangenen vertraglichen Bindungen hinzuweisen.

25. Zu Artikel 1 Nummer 44(§ 46 Absatz 8 Satz 1 und 2 TKG)

Artikel 1 Nummer 44 ist § 46 Absatz 8 wie folgt zu än-dern:

a) In Satz 1 sind nach dem Wort „Vertragslaufzeit“ dieWörter „und der sonstigen Vertragsinhalte“ einzufü-gen.

b) In Satz 2 sind der abschließende Punkt zu streichenund folgende Wörter anzufügen:

„,höchstens jedoch in Höhe des für die Schaltungeines Neuanschlusses vorgesehenen Entgelts.“

B e g r ü n d u n g

Die derzeitige Praxis, wonach im Fall eines Wohnsitz-wechsels regelmäßig nur eine Sonderkündigung desbisherigen Vertrags und der Abschluss eines neuen Ver-trags mit Neubeginn der Vertragslaufzeit bleibt, solldurch § 46 Absatz 8 TKG-E unterbunden werden. DerGesetzentwurf sieht vor, dass die Leistung am neuenWohnsitz ohne Änderung der vereinbarten Vertrags-laufzeit fortgeführt werden muss, soweit die Leistungdort angeboten wird. Der Anbieter soll für den durchden Umzug entstandenen Aufwand ein angemessenesEntgelt verlangen können. Wird die Leistung am neuenWohnsitz nicht angeboten, so soll dem Verbraucher einSonderkündigungsrecht mit einer dreimonatigen Kün-digungsfrist zustehen. Auch wenn der Regelungsansatzim Grundsatz zu unterstützen ist, besteht bei verschie-denen Punkten Nachbesserungsbedarf.

Zunächst sollte klargestellt werden, dass der bisherigeVertrag nicht nur ohne Änderung der vereinbarten Ver-tragslaufzeit, sondern auch unter Beibehaltung dersonstigen Vertragsinhalte fortzuführen ist.

Es ist zu erwarten, dass Streitigkeiten darüber entste-hen, welches Entgelt für den durch den Umzug entstan-denen Aufwand angemessen ist. Die Entwurfsbegrün-dung weist darauf hin, dass es an der Angemessenheitdes Entgelts zumindest dann fehlt, wenn die Höhe desEntgelts für den Umzugsaufwand die Höhe des Entgeltsfür die Schaltung eines Neuanschlusses übersteigt.Diese betragsmäßige Deckelung sollte in das Gesetzselbst aufgenommen werden.

26. Zu Artikel 1 Nummer 44 (§ 46 Absatz 8 Satz 4 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob in § 46 Absatz 8 Satz 4 die unver-zügliche Informationspflicht nicht nachdrücklicher nor-miert werden kann.

B e g r ü n d u n g

Die zur Prüfung angeregte Änderung dient der Verdeut-lichung, dass der Anbieter des öffentlich zugänglichenTelekommunikationsdienstes den Anbieter des öffentli-chen Telekommunikationsnetzes ohne schuldhaftes Zö-gern über den Auszug des Verbrauchers zu informierenhat, sobald er Kenntnis vom Umzug des Verbraucherserlangt hat. Der Anbieter des öffentlich zugänglichenTelekommunikationsnetzes muss wissen, ab wann erüber die Ressource wieder frei verfügen kann. Andern-falls kann es z. B. im Rahmen der Bereitstellung fürden neu eingezogenen Endkunden zu Verzögerungenkommen, da die Leitung noch blockiert ist und ggf.dem öffentlichen Telekommunikationsanbieter des Vor-mieters auf nur schwer ermittelbarer Tatsachenbasisfristlos zum Zwecke der Bereitstellung für den neuenKunden gekündigt werden muss.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 105 – Drucksache 17/5707

27. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe c – neu –(§ 47a Absatz 5 – neu –, 6 – neu – TKG)

Dem Artikel 1 Nummer 45 ist folgender Buchstabe canzufügen:

,c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Für Streitigkeiten zwischen dem Teilnehmerund einem Betreiber von öffentlichen Telekommu-nikationsnetzen oder einem Anbieter von öffentlichzugänglichen Telekommunikationsdiensten, dienicht von Absatz 1 erfasst sind, kann das Bundesmi-nisterium für Wirtschaft und Technologie im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium der Justizund dem Bundesministerium für Ernährung, Land-wirtschaft und Verbraucherschutz privatrechtlich or-ganisierte Einrichtungen als Schlichtungsstellen an-erkennen. Die Anerkennung setzt insbesondere vor-aus, dass die Einrichtung unabhängig und keinenWeisungen unterworfen ist sowie in organisatori-scher und fachlicher Hinsicht die Aufgaben einerSchlichtungsstelle erfüllen kann. Die Anerkennungist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zumachen. Die Möglichkeit einer Schlichtung lässtdas Recht, die Gerichte anzurufen, unberührt. DieEinzelheiten des Schlichtungsverfahrens sind vonder jeweiligen Schlichtungsstelle in einer Schlich-tungsordnung festzulegen, die ebenfalls der Aner-kennung nach Satz 1 und der Bekanntmachung nachSatz 3 bedarf.

(6) Soweit keine privatrechtlich organisierte Ein-richtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 5 an-erkannt wird, kann das Bundesministerium für Wirt-schaft und Technologie im Einvernehmen mit demBundesministerium der Justiz und dem Bundes-ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-braucherschutz die Aufgaben der Schlichtungsstelledurch Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur zu-weisen und Einzelheiten des Schlichtungsverfahrensfestlegen.“‘

B e g r ü n d u n g

Es genügt nicht, Verbraucherrechte zu stärken und aus-zubauen. Es muss darüber hinaus sichergestellt sein,dass die Rechte effektiv durchgesetzt werden können.Die außergerichtliche Streitbeilegung, insbesondere inForm eines Schlichtungsverfahrens, kann hierzu einenwichtigen Beitrag leisten.

Die Regelung des § 47a TKG und das darin vorgese-hene Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentursind daher zu begrüßen. Der Anwendungsbereich die-ses Schlichtungsverfahrens ist aber begrenzt. Insbeson-dere sind nicht alle vertragsrechtlichen Streitigkeitenerfasst. Da auch diesbezüglich Bedarf für eine Schlich-tung besteht, empfiehlt sich die Einrichtung weiterer,privatrechtlich organisierter Schlichtungsstellen. AlsVorbild kann hier das Versicherungsvertragsrecht die-nen (vgl. § 214 des Versicherungsvertragsgesetzes).

28. Zu Artikel 1 Nummer 47 (§ 48 Absatz 3 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren eine Änderung von § 48 Absatz 3 TKG-E dahin-

gehend zu prüfen, dass die bestehenden Probleme, diesich aus einem stark segmentierten Markt verschlüssel-ter Rundfunk- und Medienangebote ergeben, gelöst undoffene Märkte und ein funktionierender Wettbewerbauch in Bezug auf IP-basierte Rundfunkdienste hinrei-chend gefördert werden können.

B e g r ü n d u n g

Bislang wurden IPTV-Angebote durch wiederholt ver-längerte Entscheidungen der Bundesnetzagentur befris-tet von Interoperabilitätsanforderungen des § 48Absatz 3 TKG freigestellt. Vor dem Hintergrund der er-reichten Konsolidierung und Kundenreichweite vonIPTV-Angeboten sowie auf Grund der laufenden Stan-dardisierungsbemühungen erscheint es problematisch,IPTV-Angebote künftig unbefristet von Interoperabili-tätsvorgaben auszunehmen.

29. Zu Artikel 1 Nummer 49 (§ 53 Absatz 1 TKG)

In Artikel 1 Nummer 49 ist § 53 Absatz 1 wie folgt zufassen:

„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Fre-quenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschlandsowie weitere Festlegungen, insbesondere zur Sicher-stellung der Störungsfreiheit des Rundfunks, in einerFrequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverord-nung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In dieVorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen be-troffenen Kreise einzubeziehen.“

B e g r ü n d u n g

Dadurch, dass künftig sämtliche Veränderungen derVerordnung zu Frequenzzuweisungen der Zustimmungdes Bundesrates bedürfen, sollen berechtige Interessender Länder bezüglich des Rundfunks sichergestellt wer-den.

30. Zu Artikel 1 Nummer 50(§ 54 Absatz 4 – neu – TKG)

Dem Artikel 1 Nummer 50 ist in § 54 folgenderAbsatz 4 anzufügen:

„(4) Vor Beginn des Verfahrens nach Absatz 1 ist un-ter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaftund Technologie das Einvernehmen mit den betroffe-nen obersten Bundes- und Landesbehörden herzustel-len. Dabei ist sicherzustellen, dass die Interessen der öf-fentlichen Sicherheit gewahrt werden und dem Rund-funk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichenFestlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertra-gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Län-der im Rahmen der Verordnung zur Frequenzzuwei-sung dem Rundfunk zugewiesenen Frequenzen zur Ver-fügung stehen.“

B e g r ü n d u n g

Der Text übernimmt die bisher in § 5 Frequenznut-zungsplanaufstellungsverordnung enthaltenen Regelun-gen zu den Mitwirkungsrechten der Länder. Allerdingswird nunmehr statt der Benehmensherstellung die Ein-vernehmensherstellung gefordert. Da die bisherige Be-nehmensherstellung der verfassungsrechtlichen Stel-lung der Länder bei der Rundfunkregulierung nicht ge-

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Drucksache 17/5707 – 106 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

recht wird, ist es erforderlich, diese durch eine Rege-lung zur Herstellung des Einvernehmens zu ersetzen.Das erforderliche Einvernehmen bezieht sich wie diebisherige Benehmensregelung auf die Sicherung derBelange des Rundfunks und darf auch nur zur Siche-rung dieser in Länderzuständigkeit liegenden Belangeverweigert werden. Dies ist verfassungsrechtlich un-problematisch, da das so genannte Verbot der Misch-verwaltung auf der Ebene der materiell-rechtlichen Ge-setzgebung (Rechtsverordnungen) ebenso wenig wieauf der Ebene von Verwaltungsvorschriften zum Tra-gen kommt. Im Übrigen ist für die Spezialmaterie derFrequenzplanung und -verwaltung ohnehin eine Durch-brechung dieses Grundsatzes anzunehmen. Andern-falls würde seine strikte Beachtung zu einer Verkürzungvon Kompetenzen führen, die den Ländern kraft Ver-fassungsrecht zustehen.

31. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b(§ 55 Absatz 1 Satz 5 TKG)

In Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b sind in § 55Absatz 1 Satz 5 die Wörter „diese Nutzung keine we-sentlichen zeitlichen und räumlichen Nutzungsbeein-trächtigungen erwarten lässt“ durch die Wörter „durchdiese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchti-gungen zu erwarten sind“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die bisherige Fassung des § 55 Absatz 1 Satz 5 TKGermöglicht die Nutzung bereits anderen zugeteilter Fre-quenzen zum Zweck der Mobilfunkunterdrückung inJustizvollzugsanstalten unter der Voraussetzung, dasshierdurch keine „erheblichen Störungen“ der Frequenz-nutzungen zu erwarten sind. Mit Artikel 1 Nummer 51Buchstabe b des Gesetzentwurfs schlägt die Bundesre-gierung nun vor, die Nutzung künftig nur unter der Vor-aussetzung zuzulassen, dass keine „wesentlichen zeitli-chen und räumlichen Nutzungsbeeinträchtigungen“ zuerwarten sind. Außerdem sollen bei der Nutzung Rah-menbedingungen beachtet werden, die von der Bundes-netzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern undRechteinhabern festgelegt werden. Die Beachtung sol-cher Rahmenbedingungen ist den Nutzern zwar bereitsnach geltendem Recht vorgegeben (§ 55 Absatz 1Satz 5 TKG). Bei deren Festlegung hat sich die Bun-desnetzagentur allerdings bislang nur mit den Bedarfs-trägern ins Benehmen zu setzen.

Nach Ersetzung des Begriffs der „erheblichen Störun-gen“ durch „wesentlichen zeitlichen und räumlichenNutzungsbeeinträchtigungen“ wäre die Bestimmung– auch unter Berücksichtigung der Begründung desGesetzentwurfs (vgl. Bundesratsdrucksache 129/11,S. 124: „Die Störung muss so gering wie möglich ge-halten werden“) – so zu verstehen, dass Mobilfunkblo-cker, die ein dauerhaftes Störsignal aussenden, unzuläs-sig sind.

Damit stellt die im Gesetzentwurf vorgesehene Rege-lung aber entgegen ihrer Begründung (a. a. O.) keinebloße „Klarstellung“, sondern eine erhebliche Ände-rung des Gesetzestextes dar.

Es trifft auch nicht zu, dass – wie die Entwurfsbegrün-dung ebenfalls zumindest nahelegt (a. a. O.) – bereitsdie derzeit geltenden (vorläufigen) Rahmenbedingun-gen gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 TKG für die Nutzungvon Mobilfunkblockern in Justizvollzugsanstalten,Stand 16. Dezember 2008, die nun im Gesetzentwurfvorgesehene Regelung abbilden. Denn in den (vorläufi-gen) Rahmenbedingungen wird gerade nicht auf „we-sentliche zeitliche und räumliche Nutzungsbeeinträchti-gungen“ abgestellt, sondern – wie in § 55 Absatz 1Satz 5 TKG bisheriger Fassung – auf erhebliche Stö-rungen (vgl. Nummer 4.3 der vorläufigen Rahmenbe-dingungen).

Die Entwicklung und der Einsatz von Mobilfunkblo-ckern mit dauerhaftem Störsignal sind für die Belangedes Justizvollzuges von praktischer Relevanz, weildiese Technik mit dauerhaft störenden Sendern erhebli-che Chancen für eine vollzugstaugliche und unter Um-ständen auch deutlich kostengünstigere Blockung desMobilfunkverkehrs bietet.

32. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe e(§ 55 Absatz 5 Satz 3TKG),Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 undaa1 – neu – (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 6 TKG),Nummer 54 (§ 58 Absatz 2 Satz 3 TKG),Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc – neu –(§ 60 Absatz 2 Satz 3 TKG)und Buchstabe d – neu – (§ 60 Absatz 4 TKG)sowie Nummer 59 Buchstabe a und b(§ 63 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 TKG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) In Nummer 51 Buchstabe e ist in § 55 Absatz 5Satz 3, in Nummer 54 ist in § 58 Absatz 2 Satz 3, inNummer 59 Buchstabe a ist in § 63 Absatz 1 Satz 4und in Buchstabe b ist in Absatz 2 Satz 2 jeweils dasWort „Benehmen“ durch das Wort „Einvernehmen“zu ersetzen.

b) Nummer 53 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:

aa) Doppelbuchstabe aa ist folgender Doppelbuch-stabe aa0 voranzustellen.

,aa0) In Satz 1 wird das Wort „Benehmen“durch das Wort „Einvernehmen“ ersetzt.‘

bb) Nach Doppelbuchstabe aa ist folgender Doppel-buchstabe aa1 einzufügen:

,aa1) In Satz 6 wird das Wort „Benehmen“durch das Wort „Einvernehmen“ ersetzt.‘

c) Nummer 56 ist wie folgt zu ändern:

aa) Dem Buchstaben b ist folgender Doppelbuch-stabe cc anzufügen:

,cc) In Satz 3 wird das Wort „Benehmen“ durchdas Wort „Einvernehmen“ ersetzt.‘

bb) Folgender Buchstabe d ist anzufügen:

,d) In Absatz 4 wird das Wort „Benehmen“durch das Wort „Einvernehmen“ ersetzt.‘

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 107 – Drucksache 17/5707

B e g r ü n d u n g

Die bestehenden und künftig vorgesehenen rundfunk-bezogenen Regelungen des TKG zur Benehmens-herstellung mit den Ländern werden der verfassungs-rechtlichen Stellung der Länder bei der Rundfunk-regulierung nicht gerecht. Es ist deshalb erforderlich,sämtliche rundfunkbezogenen Regelungen zur Beneh-mensherstellung mit den zuständigen Landesbehördendurch eine Regelung zur Herstellung des Einverneh-mens zu ersetzen. Das erforderliche Einvernehmen be-zieht sich wie die bisherige Benehmensregelung auf dieSicherung der Belange des Rundfunks und darf auchnur zur Sicherung dieser in Länderzuständigkeit liegen-den Belange verweigert werden. Dies ist verfassungs-rechtlich unproblematisch, da das so genannte Verbotder Mischverwaltung auf der Ebene der materiell-recht-lichen Gesetzgebung (Rechtsverordnungen) ebenso we-nig wie auf der Ebene von Verwaltungsvorschriftenzum Tragen kommt. Im Übrigen ist für die Spezialma-terie der Frequenzplanung und -verwaltung ohnehineine Durchbrechung dieses Grundsatzes anzunehmen.Andernfalls würde seine strikte Beachtung zu einerVerkürzung von Kompetenzen führen, die den Ländernkraft Verfassungsrecht zustehen.

33. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuch-stabe bb(§ 57 Absatz 1 Satz 7 bis 9 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dassdie in § 57 Absatz 1 neu vorgesehene Wahlmöglichkeiteines Inhalteanbieters bezüglich des Sendernetzbetrei-bers nicht durch finanzielle Hürden erschwert wird. Zu-mindest ist die Frequenzgebührenverordnung dahinge-hend anzupassen, dass im Fall eines Wechsels des Netz-betreibers bei ansonsten unveränderten Parametern derSendeanlage allenfalls eine stark ermäßigte Frequenz-zuteilungsgebühr anfällt.

B e g r ü n d u n g

In seiner jetzigen Fassung birgt der Gesetzentwurf dieGefahr, dass ein vom Inhalteanbieter durch den Wechseldes Sendernetzbetreibers erzielter finanzieller Vorteilinsbesondere durch Frequenzzuteilungsgebühren ganzoder teilweise aufgezehrt werden könnte. Dies ent-spricht nicht dem Ziel, den Wettbewerb im Sendernetz-betrieb zu fördern und Inhalteanbietern eine möglichstpreisgünstige Verbreitungsmöglichkeit zu eröffnen. Da-her ist eine Überprüfung des Entwurfs angezeigt.

34. Zu Artikel 1 Nummer 57 Buchstabe d und Buch-stabe i – neu –(§ 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 und Absatz 8 – neu –TKG)

Artikel 1 Nummer 57 ist wie folgt zu ändern:

a) Dem Buchstaben d ist folgender Doppelbuchstabecc anzufügen:

,cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Frequenznutzungsbestimmungen ein-schließlich des Versorgungsgrades bei der

Frequenznutzung und seiner zeitlichenUmsetzung verbindlich. Dies gilt insbeson-dere, soweit Belange des Rundfunks be-rührt sind.“‘

b) Folgender Buchstabe i ist anzufügen:

,i) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Werden dem Rundfunkdienst zugewie-sene Frequenzbereiche im Einvernehmen mitden zuständigen Landesbehörden anderen Funk-diensten oder Funkanwendungen zugewiesenund anschließend versteigert, stehen die Erlöseaus dem Versteigerungsverfahren nach Abzugder umstellungsbedingten Kosten zur Hälfte denLändern zu; die Verteilung richtet sich nach derEinwohnerzahl der Länder. Satz 1 gilt entspre-chend, sofern im Einvernehmen mit den zustän-digen Landesbehörden Möglichkeiten zur Mitbe-nutzung von dem Rundfunkdienst zugewiesenenFrequenzbereichen durch andere Funkdiensteoder Funkanwendungen geschaffen oder erwei-tert werden.“‘

B e g r ü n d u n g

Zu Buchstabe a

Die Frequenznutzungsbestimmungen auf Ebene derPräsidentenkammer der Bundesnetzagentur werden so-wohl durch die Bundesnetzagentur als auch durch dieverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als vorläufigund auf Ebene der Frequenzzuteilung beliebig abänder-bar angesehen. Das verhindert im Ergebnis, dass Dritt-betroffene wie Rundfunkveranstalter oder Rundfunk-Sendernetzbetreiber hiergegen frühzeitig Rechtsschutzerlangen können. Die geforderte Änderung gewährleis-tet ein konfligierende Interessen ausgleichendes Ver-fahren und spricht den Nutzungsbestimmungen dritt-schützenden Charakter zu.

Zu Buchstabe b

Nach Umwidmung von Rundfunkfrequenzen für rund-funkfremde Zwecke etwa anfallende Erlöse sind nachAbzug der umstellungsbedingten Kosten hälftig zwi-schen Bund und Ländern aufzuteilen. Dadurch wird derwirtschaftliche Vorteil aus der Umwidmung adäquatzwischen Bund und Ländern verteilt.

35. Zu Artikel 1 Nummer 57 allgemein (§ 61 TKG)

a) Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die gesetztennationalen Breitbandziele ambitioniert sind. Vor die-sem Hintergrund teilt der Bundesrat die Auffassungder Bundesregierung, dass mit Blick auf die DigitaleAgenda 2020 sowie die immense wirtschafts- undgesellschaftspolitische Bedeutung mit dem vorlie-genden Gesetzentwurf zur Änderung telekommuni-kationsrechtlicher Vorschriften Anreize für Investi-tionen in Hochgeschwindigkeitsnetze geschaffenund Investitionen in neue Netze gefördert werdenmüssen.

b) Der Bundesrat hat allerdings Zweifel, ob die gesetz-ten Hochgeschwindigkeitsbreitbandziele allein überanreizbietende Vorschriften erreicht werden können.Vielmehr vertritt er die Auffassung, dass der flä-

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Drucksache 17/5707 – 108 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

chendeckende Hochgeschwindigkeitsausbau in demvorgegebenen Zeitrahmen nur erreicht werden kann,wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen von allenBeteiligten zielorientiert umgesetzt werden (vgl.dazu auch Bundesratsdrucksache 566/10 (Be-schluss)).

c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weite-ren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dassmögliche weitere Erlöse aus der Versteigerung vonFunkfrequenzen aus Frequenzbereichen, die bis-lang nicht dem Rundfunkdienst zugewiesen waren– nach der Entschädigung Berechtigter – zweck-gebunden für den flächendeckenden Hochgeschwin-digkeitsbreitbandausbau und hier insbesondere fürdie Schaffung passiver Infrastrukturen (Leerrohre)zur Verfügung gestellt werden (vgl. dazu auch Bun-desratsdrucksache 204/09 (Beschluss) und Bundes-ratsdrucksache 828/10 (Beschluss) sowie Beschlussder Wirtschaftsminister der Länder vom 17./18. Juni2010).

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unterEinbindung der Länder ein Konzept zu entwickeln,wie die Entstehung von Hochgeschwindigkeitsnet-zen durch zielgerichtete komplementäre Finanzie-rungsinstrumente unter vorrangigerer Verwendungprivater Investitionsmittel und zusätzliche Unter-stützungsmaßnahmen effektiv und effizient unter-stützt werden können.

36. Zu Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe d(§ 63 Absatz 4 TKG)

In Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe d ist § 63 Absatz 4wie folgt zu fassen:

„(4) Die Bundesnetzagentur soll Frequenzzuteilun-gen für analoge Rundfunkübertragungen auf derGrundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen derzuständigen Landesbehörde nach Maßgabe des Fre-quenznutzungsplanes für den UKW-Hörfunk bis spä-testens 2025 widerrufen. Die Verbreitung von digitalenEmpfangsgeräten auf dem Markt ist hierbei zu berück-sichtigen. Die Hörfunkübertragungen über Lang-, Mit-tel- und Kurzwelle bleiben unberührt. Die Frequenzzu-teilung erlischt nach einer im Widerruf festzusetzendenangemessenen Frist von mindestens einem Jahr.“

B e g r ü n d u n g

Die vorgesehene Neufassung von § 63 Absatz 4TKG-E (bisher: § 63 Absatz 5 TKG) ist aus mehrerenErwägungen abzulehnen:

Es ist zu befürchten, dass die Regelung zur Auswahldes Sendernetzbetreibers durch den Rundfunkver-anstalter in § 57 Absatz 1 Satz 6 bis 8 TKG-E in derZusammenschau mit § 63 Absatz 4 Satz 2 TKG-E fürden UKW-Hörfunk weitgehend wirkungslos bleibenkönnte. Denn die in der Begründung zu § 63 Absatz 4TKG-E genannten Möglichkeiten, den UKW-Hörfunk-Sendernetzbetreiber (vorzeitig) zu wechseln, spiegelnsich im Gesetzestext nicht wider. Vielmehr könnte derWortlaut von § 63 Absatz 4 Satz 2 TKG-E dahingehendausgelegt werden, eine einmalige Verlängerung auslau-fender UKW-Frequenzzuteilungen um bis zu zehn

Jahre sei nur zu Gunsten des bisherigen Zuteilungsinha-bers möglich. So würde § 57 Absatz 1 Satz 6 bis 8TKG-E bis Ende 2025 möglicherweise nur für neuzugeteilte UKW-Frequenzen zum Tragen kommen,jedoch nicht bei der Verlängerung auslaufender Zutei-lungen.

§ 63 Absatz 4 TKG-E ist auch insoweit abzulehnen, alsdarin ein Widerruf sämtlicher UKW-Hörfunkfrequen-zen zum Zeitpunkt eines inzwischen völlig unrealis-tisch gewordenen „UKW-Abschalttermins“ vorgesehenist. Bedenken der Länder und der Hörfunkveranstalter,dass auf Grund einer solchen Regelung möglicherweiseeine voll kostenpflichtige Neuzuteilung sämtlichermehr als 2 600 UKW-Zuteilungen zum 1. Januar 2016erfolgen müsste, konnte die Bundesregierung bislangnicht ausräumen.

Indem in der geltenden Regelung lediglich das Datumauf das Jahr 2025 verändert und eine Regelung zur Be-rücksichtigung der Marktpenetration digitaler Emp-fangsgeräte ergänzt wird, werden diese Probleme ver-mieden.

37. Zu Artikel 1 Nummer 63 (§ 66h – neu – TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren den Wegfall des Entgeltanspruchs, wie er in§ 66h TKG – neu – geregelt ist, auch bei Anrufen derVerbraucherinnen und Verbraucher bei einer kosten-pflichtigen Mehrwertrufnummer oder Massenverkehrs-diensten zu prüfen, die durch einen unerlaubten Tele-fonanruf, durch Werbung unter Verwendung einer auto-matischen Anrufmaschine oder durch einen so genann-ten „Ping-Anruf“ veranlasst wurden.

B e g r ü n d u n g

Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten vermehrtunerlaubte Werbeanrufe, bei denen ihnen zum Beispielein angeblicher Gewinn mitgeteilt wird. Um einen sol-chen meist vorgetäuschten Gewinn abzurufen oder Ein-zelheiten zu erfahren, wird der Verbraucher aufgefor-dert, eine hochpreisige Mehrwertdiensterufnummer (inder Regel eine 0900-Rufnummer) zurückzurufen odereine Taste auf seinem Telefon zu drücken. Die Kontakt-anrufe erfolgen in der Regel durch einen Automaten.

Ein weiteres Phänomen der missbräuchlichen Nutzungvon Rufnummern (Telefon Spam) sind die so genann-ten „Ping-Anrufe“. Um „Ping-Anrufe“ handelt es sich,wenn das Telefon oder Handy nur einmal klingelt. Eserscheint dann eine Rufnummer im Display oder in derAnruferliste des Angerufenen, was den solchermaßenKontaktierten animieren soll, eine meist hochpreisigeMehrwertdiensterufnummer oder einen Massenver-kehrsdienst zurückzurufen.

Die bisher in § 66h TKG aufgeführten Fälle, in denender Entgeltanspruch des Anbieters entfällt, beziehensich auf Verstöße gegen die Vorschriften zur Preisan-sage, Preisangabe, Obergrenzen für Preise und Zeiten,für R-Gesprächsdienste und für Dialer. Angesichts derzunehmenden Problematik der „erschlichenen Rück-rufe“ sollte eine Ausweitung auf diese Fälle geprüftwerden.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 109 – Drucksache 17/5707

38. Zu Abschnitt 3 allgemein (§ 68 ff. TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, ob die Regelungen des geltendenTKG zu „Wegerechten“ (Abschnitt 3, § 68 ff. TKG)konform zu geltendem nationalen und europäischenRecht so geändert werden können, dass sie auch für Ei-gentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze, diekeine Netzbetreiber sind, gelten.

B e g r ü n d u n g

Derzeit ist in vielen Regionen zu beobachten, dass In-vestoren Breitbandnetze der nächsten Generation er-richten, selbst aber nicht betreiben, sondern sie an Netz-betreiber verpachten. Es wäre wünschenswert, diesenInvestoren gleiche Rechte wie den Netzbetreibern ein-zuräumen, wobei eine Nutzung der Infrastrukturen fürBreitbandzwecke sichergestellt sein muss.

39. Zu Artikel 1 Nummer 70 allgemein (§ 77a TKG)

a) Nach § 77a Absatz 1 Satz 2 können Anordnungennach dem Inhalt dieser Regelung getroffen werden,wenn eine Vervielfachung der Infrastruktur wirt-schaftlich ineffizient oder praktisch unmöglichwäre. Eine solche Konstellation kann aber auch aufder Grundlage bereits vorhandener Infrastrukturenvon Eigentümern entstehen, die nicht § 77aAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 zuzurechnen sind. Hierzuzählen auch öffentliche Infrastrukturen von Bund,Ländern und Kommunen. Dem entsprechend sollteauch diesen Eigentümern gegenüber eine Anord-nungsbefugnis durch die Bundesnetzagentur gege-ben sein.

b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um diezeitnahe Erarbeitung eines Gesetzes („Infrastruktur-gesetz“), durch das die gemeinsame Nutzung vonInfrastrukturen im Sinne des § 77a TKG auch fürdie Inhaber von Infrastrukturen angeordnet werdenkann, die bislang nicht durch § 77a Absatz 1Nummer 1 bis 3 erfasst sind.

c) Dabei sollen die Investitionskosten der Infrastruk-tureigentümer angemessen berücksichtigt werden.

d) Freiwillige Vereinbarungen der Infrastrukturinha-ber und -nachfrager sollen dabei vorrangig berück-sichtigt werden.

40. Zu Artikel 1 Nummer 70 allgemein(§ 77a Absatz 1 TKG)

a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im weite-ren Gesetzgebungsverfahren um Erläuterung, wel-che Infrastrukturen von Artikel 12 der EU-Rahmen-richtlinie konkret erfasst sind. Insbesondere bittetder Bundesrat um Prüfung, ob es europarechtlichzulässig ist, weitere Infrastrukturen als die in § 77aAbsatz 1 genannten in die Regelungen dieses Para-grafen einzubeziehen.

Die derzeitigen Regelungen des § 77a erfassen nureinen eingeschränkten Umfang an Telekommunika-tionseinrichtungen (so genannte „Inhouse-Verkabe-lung“). Aus Sicht des Bundesrates stellt sich dieFrage, welche Spielräume die Bundesrepublik

Deutschland auf der Grundlage der geltenden euro-parechtlichen Bestimmungen hat.

b) Des Weiteren bittet der Bundesrat im weiteren Ge-setzgebungsverfahren um Klarstellung des Begriffs„erster Konzentrations- oder Verteilerpunkt“ in§ 77a Absatz 1.

Der Bundesrat weist darauf hin, dass insbesonderedie unterschiedlichen Arten von so genannten„FTTx“-Infrastrukturen (beispielsweise passive op-tische Netze oder Punkt-zu-Punkt-Netze) stark dif-ferierende Konzepte hinsichtlich Konzentratorpunk-ten haben. Der erste Konzentrations- oder Verteiler-punkt kann daher je nach verwendeter Technologieinnerhalb des Gebäudes, auf dem betroffenenGrundstück oder auch (weit) jenseits des Gebäudesbzw. Grundstücks liegen. Daher bittet der Bundesratdie Bundesregierung darum, ggf. in Abstimmungmit der EU-Kommission, eine Klärung dieses Be-griffs herbeizuführen.

41. Zu Artikel 1 Nummer 70(§ 77a Absatz 3 Satz 1 TKG)

In Artikel 1 Nummer 70 sind in § 77a Absatz 3 Satz 1nach den Wörtern „von Unternehmen“ die Wörter „so-wie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Mit dem § 77a Absatz 3 TKG werden private Unter-nehmen verpflichtet, Informationen über für Telekom-munikationszwecke nutzbare Infrastrukturen bereitzu-stellen, um dadurch Synergieeffekte für den Breit-bandausbau zu ermöglichen. Auch juristische Personendes öffentlichen Rechts verfügen über solche Einrich-tungen (z. B. Straßenbauverwaltungen, Wasser- undSchifffahrtsverwaltungen, kommunale Abwasser- oderWassereinrichtungen). Es erscheint angemessen, nichtnur die Privatwirtschaft, sondern auch die öffentlichenInstitutionen zur Informationsbereitstellung zu ver-pflichten, zumal Bund, Länder und Kommunen ein be-sonderes Interesse am Breitbandausbau haben.

42. Zu Artikel 1 Nummer 70(§ 77a Absatz 3 Satz 4 – neu – TKG)

In Artikel 1 Nummer 70 ist in § 77a Absatz 3 nachSatz 3 folgender Satz einzufügen:

„Das Verzeichnis wird den Ländern über eine elektroni-sche Schnittstelle zur Verfügung gestellt, sofern die vonder Bundesnetzagentur festgelegten Bedingungen füreine Einsichtnahme erfüllt sind.“

B e g r ü n d u n g

Der Breitbandausbau insbesondere im ländlichen Raumwird maßgeblich durch die Aktivitäten der Länder vor-angebracht. Ein Datenaustausch über für den Breit-bandausbau nutzbare Infrastrukturen von der Bundes-netzagentur zu den Breitbandinfrastrukturatlanten derLänder ist dafür eine notwendige Voraussetzung. DerDatenaustausch soll aus Effizienzgründen über eineelektronische Schnittstelle auf Basis des GDI-Standardserfolgen.

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Drucksache 17/5707 – 110 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

43. Zu Artikel 1 Nummer 82(§ 100 Absatz 2 Satz 3 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsver-fahren zu prüfen, wie sichergestellt wird, dass die be-troffenen Kommunikationsteilnehmer, wenn eine Mit-teilung über die Aufschaltung gemäß § 100 Absatz 2Satz 3 während der Kommunikation nicht möglich ist,im Nachhinein von der Aufschaltung Kenntnis er-langen.

B e g r ü n d u n g

Für den Fall, dass die Information der von einer Auf-schaltung betroffenen Kommunikationsteilnehmer nach§ 100 Absatz 2 Satz 3 TKG nicht möglich ist, sehen dieSätze 4 und 5 vor, dass der betriebliche Datenschutzbe-auftragte unverzüglich zu informieren ist und die ent-sprechenden Informationen zwei Jahre aufzubewahrenhat.

Dies dient ausweislich der Begründung auf Seite 141auch dazu, dass „Rückfragen durch Betroffene […] ef-fektiv und vollständig beantwortet werden können.“Eine solche Rückfrage Betroffener setzt jedoch voraus,dass diese zumindest nach der Kommunikation über dieAufschaltung informiert werden, da dieser Zweck an-dernfalls leer läuft.

44. Zu Artikel 1 Nummer 84 Buchstabe a(§ 108 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 TKG)

In Artikel 1 Nummer 84 Buchstabe a sind in § 108Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 die Wörter „oder zeitgleichauf andere Weise bereitgestellt werden“ zu streichen.

A l s F o l g e s i n d

in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 4 Absatz 4 Satz 1Nummer 2 die Wörter „oder bereitzustellen“ zu strei-chen.

B e g r ü n d u n g

Nach bisher geltendem Recht war davon auszugehen,dass die Notrufabfragestellen nach In-Kraft-Treten derTechnischen Richtlinie (§ 108 Absatz 3 TKG) in abseh-barer Zeit die Daten, die zur Ermittlung des Standorteserforderlich sind, von den Diensteanbietern (§ 108Absatz 1 Satz 1 und 2 TKG) automatisch sofort mitdem eingehenden Notruf und als unmittelbarer Be-standteil des Notrufs übermittelt bekommen. Mit derNeufassung des § 108 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 TKGist davon auszugehen, dass sich die Notrufabfragestel-len künftig die Daten, die zur Ermittlung des Standorteserforderlich sind, nach der Annahme des Notrufs undggf. parallel zum Notruf von unterschiedlichenDiensteanbietern selbst abholen müssen. Damit kanndie gewünschte Qualitätsverbesserung bei der Notruf-bearbeitung nicht erreicht werden. Die in den Notrufab-fragestellen eingehenden Notrufe 112 und 110 kommenheute zu mehr als 50 Prozent aus Mobilfunknetzen. EinGroßteil der Anrufer kann dabei seinen Standort nichthinreichend bestimmen. Dies führt zwangsläufig zuVerzögerungen bei der Anfahrt von Polizei, Feuerwehrund Rettungsdienst. Am bisher geltenden Recht ist da-her festzuhalten.

Mit der Änderung in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe dwird die auf Grund der Änderung des Artikels 1Nummer 84 Buchstabe a notwendige Folgeänderung in§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 NotrufV vorgenommen.

45. Zu Artikel 1 Nummer 98(§ 138 Absatz 2 Satz 1 und 2 TKG)

In Artikel 1 Nummer 98 ist in § 138 Absatz 2 Satz 1und 2 jeweils die Angabe „§§ 100 und 108 Absatz 1Satz 2 sowie Absatz 2“ durch die Angabe „§ 100Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 108 Absatz 1Satz 2 und Absatz 2“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die Änderung dient der Präzisierung der Vorschrift.Denn es besteht kein Anlass, dem Gericht im Verfahrennach § 138 TKG-E Entscheidungsspielräume hinsicht-lich der Anwendbarkeit von § 100 Absatz 2 Satz 3 bis 5und Absatz 3 VwGO zu eröffnen.

46. Zu Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe a Doppelbuch-stabe oo(§ 149 Absatz 1 Nummer 21b TKG)

In Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe a Doppelbuch-stabe oo sind in § 149 Absatz 1 Nummer 21b nach derAngabe „§ 109a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2“ die Wör-ter „, auch in Verbindung mit § 109a Absatz 2,“ einzu-fügen.

B e g r ü n d u n g

Der Bußgeldtatbestand erfasst auch die nicht vollstän-dige Benachrichtigung nach § 109a Absatz 1 Satz 1oder Satz 2 TKG-E, deren Voraussetzungen in § 109aAbsatz 2 TKG-E konkretisiert werden. Daher sollte dieBußgeldnorm auch diesen Absatz in Bezug nehmen.

47. Zu Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe c(§ 149 Absatz 2 Satz 1 TKG)

In Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe c § 149 Absatz 2Satz 1 sind nach den Wörtern „in den übrigen Fällendes Absatzes 1“ die Wörter „sowie im Fall des Absat-zes 1a Nummer 6“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Nach der Entwurfsfassung sind sämtliche Bußgeldtat-bestände mit Ausnahme des § 149 Absatz 1a Num-mer 6 TKG-E mit einer gegenüber § 17 Absatz 1OWiG erhöhten Geldbuße bedroht. Ein Grund für diedamit relativ geringe Sanktionsdrohung für einen Ver-stoß gegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung(EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öf-fentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft undzur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171vom 29.6.2007, S. 32) ist nicht ersichtlich. Daher wirdvorgeschlagen, insoweit einen Gleichlauf mit den übri-gen Ordnungswidrigkeitstatbeständen des Telekommu-nikationsgesetzes herzustellen.

48. Zu Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 (Inkrafttreten)

In Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter „Die§§ 66a, 66b und 66c sind mit dem Inkrafttreten einer

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 111 – Drucksache 17/5707

Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindungmit Absatz 4 Nummer 1 und“ zu streichen.

B e g r ü n d u n g

Der Gesetzentwurf sieht einen Paradigmenwechsel in-soweit vor, als mittels diverser Verordnungsermächti-gungen vermehrt Zuständigkeiten auf die Regulie-rungsbehörden übertragen werden. Das entspricht imGrundsatz dem Konzept der umzusetzenden europäi-schen Richtlinien. Diese ordnen – auch in den verbrau-cherrelevanten Bereichen – Zuständigkeiten in großemUmfang den nationalen Regulierungsbehörden zu.

Gleichwohl sollten bestimmte inhaltliche Leitliniendurch den Gesetzgeber selbst festgelegt werden undnicht sämtliche Regelungsfragen dem Verordnungsge-ber überlassen bleiben.

Diese Forderung betrifft zum einen die Einführungneuer Regelungen. Sie hat aber zum anderen vor allemdort Gültigkeit, wo der Gesetzentwurf bereits beste-hende und bewährte Regelungen des TKG in Rechts-

verordnungen überführen will. Das gilt in erster Liniefür die Vorgaben zur Preistransparenz in § 66a ff.TKG. Mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung auf derGrundlage des § 45n Absatz 1, Absatz 4 Nummer 1TKG-E sollen die §§ 66a, 66b und 66c TKG nachArtikel 4 Absatz 2 Satz 2 außer Kraft treten. Dabei istjedoch nicht gewährleistet, dass im Rahmen der Aus-arbeitung einer solchen Rechtsverordnung unter Be-teiligung verschiedener Interessengruppen das Trans-parenzniveau gegenüber der jetzigen gesetzlichenRegelung nicht absinkt. Der § 66a ff. TKG sollte daherbeibehalten werden. Dies ist auch mit den euro-päischen Vorgaben vereinbar. Die Entwurfsbegründungzu Artikel 4 weist selbst darauf hin, dass der euro-päische Rechtsrahmen zur Preistransparenz die Zuwei-sung der Regelungskompetenz an die nationalen Re-gulierungsbehörden unter den Vorbehalt stellt, dass imnationalen Recht etwas anderes vorgesehen ist (vgl.Erwägungsgrund 32 der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG vom 25. November 2009, ABl. L 337 vom18.12.2009, S. 11).

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Drucksache 17/5707 – 112 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Anlage 4

Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu Nummer 1 (Zum Gesetzentwurf allgemein)

Die Bundesregierung begrüßt es, dass der Bundesrat denPlan unterstützt, die Digitalempfangstauglichkeit von Hör-funkempfangsgeräten in einem gesonderten Gesetz zuadressieren. Die Bundesregierung wird auf der Grundlageder Marktentwicklung und im Dialog mit der betroffenenBranche prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt gesetzlicheRegelungen erforderlich sind.

Die Auffassung der Länder, der Regierungsentwurf verletzemit Blick auf die rundfunkbezogenen Bestimmungen dieverfassungsgemäße Kompetenzordnung und schränke dieRechte der Länder ein, ist unzutreffend. Die im Regierungs-entwurf enthaltenen Regelungen zur Frequenzordnung ent-sprechen im Wesentlichen den geltenden Bestimmungen.Die vom Bundesrat in diesem Zusammenhang gefordertenweitergehenden Einvernehmensregelungen würden zu ei-ner unzulässigen Mischverwaltung führen. Während auf derEbene der materiellrechtlichen Gesetzgebung (Rechtsver-ordnung) Einvernehmensregelungen zulässig und mit Blickauf die Frequenzverordnung nach § 53 TKG-E auch vorge-sehen sind, ist eine entsprechende Beteiligung des Bundes-rates auf der Verwaltungsebene unzulässig. Für die Vergabevon Frequenzen besteht eine ausschließliche Gesetzge-bungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes.

Zu Nummer 2 (Zum Gesetzentwurf insgesamt)

Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates ge-prüft, sieht jedoch keinen Handlungsbedarf.

Der Vorschlag des Bundesrates wirft zunächst erheblicheeuroparechtliche Probleme auf. Die „Richtlinie über unlau-tere Geschäftspraktiken“ (RL 2005/29/EG) bezweckt aus-weislich ihres Artikels 4 eine Vollharmonisierung. Zwarentspricht es der überwiegenden Meinung, dass sich § 4Nummer 11 UWG noch in dem so gesetzten Rahmen be-wegt. Eine Erweiterung des UWG gemäß dem Vorschlagdes Bundesrates dürfte diesen Rahmen jedoch sprengen.

Zu einer Änderung des UWG dürfte im Übrigen aber auchkeine Veranlassung bestehen. Verstöße gegen § 66g TKG-Edürften von § 4 Nummer 11 UWG erfasst sein. Nach § 4Nummer 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichenVorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, imInteresse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu re-geln. § 66g TKG-E regelt durch die Benennung bestimmterErfordernisse für den Einsatz von Warteschleifen dasMarktverhalten. Dies geschieht auch im Interesse derMarktteilnehmer. Marktteilnehmer sind nach der Legaldefi-nition des § 2 Absatz 1 Nummer 2 UWG neben Mitbewer-bern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oderNachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind.

Zu Nummer 3 (Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Dop-pelbuchstabe aa – § 2 Absatz 2 Nummer 1Satz 2 TKG – und Nummer 15 Buchstabe aund b – § 20 Absatz 1 und 3 TKG)

Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates ge-prüft, sieht derzeit jedoch keinen weiteren Konkretisie-rungsbedarf. Die Umsetzung entspricht den europarechtli-chen Vorgaben.

Der Themenkomplex „Netzneutralität“ wird neben den Re-gulierungszielen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 TKG-E) – ebensowie im europäischen Rechtsrahmen – insbesondere im Kun-denschutzteil des Telekommunikationsgesetzes adressiert.Damit soll vorrangig die Transparenz beim Endkunden er-höht werden. Hierzu gehören die Transparenzvorgaben fürVerträge (§ 43a Absatz 2 Nummer 2 bis Nummer 4 TKG-E)und die Ermächtigung zur Verpflichtung zu allgemein gülti-gen Transparenzvorgaben im Rahmen einer Transparenz-Verordnung (§ 45n Absatz 4 Nummer 3 und Nummer 4TKG-E). Darüber hinaus wird eine Rechtsgrundlage ge-schaffen, um gegenüber Betreibern von Telekommunikati-onsnetzen Mindestanforderungen an die Dienstqualität fest-zulegen, um eine Verschlechterung von Diensten und eineBehinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in denNetzen zu verhindern (§ 45o Absatz 3 TKG-E).

So wird mit dem TKG, im Einklang mit den europäischenRichtlinienvorgaben, die notwendige Flexibilität geschaf-fen, um die Ergebnisse des noch laufenden Diskussionspro-zesses zur Netzneutralität im Bundestag und auf der europä-ischen Ebene zu berücksichtigen.

Zu Nummer 4 (Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Dop-pelbuchstabe ee – § 2 Absatz 2 Nummer 4TKG)

Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundes-rates nicht zu.

Die ergänzenden Formulierungen konkretisieren den Be-griff der „Flächendeckung“.

Mit der Ergänzung „in städtischen und ländlichen Räumen“wird vor dem Hintergrund der aktuellen gesellschaftlichenEntwicklung die Bedeutung einer ausreichenden Breitband-versorgung im Stadt-Land-Verhältnis zusätzlich betont.

Die Sicherstellung einer flächendeckenden „gleichartigen“Grundversorgung stellt ebenfalls eine zielführende Ergän-zung dar. Damit wird hervorgehoben, dass im Bereich derGrundversorgung – unabhängig von der technischen Reali-sierung – ein für das gesamte Bundesgebiet vergleichbarerVersorgungsgrad bestehen soll.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 113 – Drucksache 17/5707

Zu Nummer 5 (Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Dop-pelbuchstabe ff – § 2 Absatz 2 Nummer 5TKG – allgemein)

Die Bundesregierung sieht keinen weiteren Klarstellungsbe-darf.

Die auf Gesetzesebene getroffene Formulierung „die Be-schleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffent-lichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Genera-tion“ ist hinreichend konkret und trotzdem im Hinblick aufden zukünftig zu erwartenden

Infrastrukturausbau entwicklungsoffen. Die in der Begrün-dung zu § 2 Absatz 2 Nummer 5 TKG-E getroffenen Aussa-gen stellen einen beispielhaften Rahmen für das allgemeinauf Gesetzesebene postulierte Ziel dar.

Zu Nummer 6 (Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Dop-pelbuchstabe gg – neu –; § 2 Absatz 2Nummer 7 TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesra-tes nicht zu.

Eine „absolute Störungsfreiheit“ zwischen Frequenznutzun-gen zu gewährleisten, ist aus physikalischen Gründen nichtmöglich. Insofern kann auch eine erforderliche Übertra-gungsqualität nicht durch den Gesetzgeber gewährleistetwerden. Eine „effiziente und störungsfreie“ Nutzung kannnur in gegenseitiger Abwägung sowohl der Effizienz alsauch der Schutzerfordernisse der jeweils konkurrierendenFunkanwendungen ermittelt und aufeinander abgestimmtwerden. Dies schließt eine pauschale Fixierung von Pla-nungsparametern in der Norm aus; eine Umsetzung würdedie gängige inner- und zwischenstaatliche Koordinierungs-praxis ad absurdum führen.

Zu Nummer 7 (Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c –§ 2 Absatz 3 Nummer 4 TKG)

Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates ge-prüft. Sie hält die vorgeschlagene Streichung in § 2Absatz 3 Nummer 4 TKG-E nicht für sachgerecht. § 2Absatz 3 Nummer 4 TKG-E entspricht weitgehend demWortlaut der entsprechenden Richtlinienvorgaben ausArtikel 8 Absatz 5 Buchstabe d Rahmenrichtlinie (Richtli-nie 2002/21/EG vom 7. März 2002, zuletzt geändert durchdie Richtlinie 2009/140/EG). Aufgrund der hohen Bedeu-tung der Regulierungsgrundsätze für die harmonisierte Re-gulierungspraxis der nationalen Regulierungsbehörden,sollten die Regulierungsgrundsätze aus der Rahmenrichtli-nie möglichst wortgetreu in das TKG übertragen werden.Anderenfalls wird eine harmonisierte Anwendung des euro-päischen Telekommunikationsrechtsrahmens gefährdet.Dies kann negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt imBereich Telekommunikation haben.

Zu Nummer 8 (Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e –§ 2 Absatz 6 Satz 1 und Satz x – neu – TKG)

Die Bundesregierung schlägt vor, es bei der geltenden Fas-sung des § 2 Absatz 5 TKG zu belassen; danach sind „dieBelange von Rundfunk und vergleichbarer Telemedien zuberücksichtigten“.

Der zusätzliche Ergänzungsvorschlag wird abgelehnt. Mitder Verpflichtung, die Belange des Rundfunks zu berück-sichtigen, sind alle Aspekte des Rundfunks und vergleich-barer Telemedien in den Zielkatalog mit einbezogen. Diesschließt entsprechende Maßnahmen der Bundesnetzagenturein.

Zu Nummer 9 (Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e –§ 3 Nummer 4c – neu – TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesra-tes nicht zu (s. Begründung zu Nummer 19).

Zu Nummer 10 (Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe hDoppelbuchstabe bb – § 3 Nummer 9Satz 2 TKG – und Nummer 49 –§ 53 Absatz 2 Satz x – neu – TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu, weil er mit den europarechtlichen Vorgabennicht vereinbar ist.

Die geltende Bestimmung des § 53 Absatz 2 Satz 2 und 3TKG, wonach zum Schutz von Funkanwendungen vor Stö-rungen durch Kabelnutzungen eine Regulierung von Fre-quenzen, die ausschließlich in und längs von Leitern genutztwerden, möglich ist, kann aus europarechtlichen Gründennicht beibehalten werden. Über die EMV-Richtlinie (Richt-linie 2004/108/EG vom 15. Dezember 2004) hinaus sindrechtsverbindliche Vorgaben zur elektromagnetischen Ver-träglichkeit von TK-Anlagen und TK-Netzen unzulässig.Deren Schutz ist nach dem EMV-Regime ausschließlich an-hand europaweit harmonisierter Normen sicherzustellen.Die EMV-Richtlinie ist im Gesetz über die elektromagneti-sche Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) umge-setzt. Weitergehende Regelungen im TKG sind unzulässig.Ausnahmen sind ausschließlich im Bereich sicherheitsrele-vanter Funkanwendungen erlaubt.

Der mit dem Vorschlag des Bundesrates zusätzlich beab-sichtigte umgekehrte Schutz von Kabelnutzungen vor Funk-anwendungen kann weder aus dem TKG noch aus den inter-nationalen Bestimmungen (Vollzugsordnung Funk der ITU)abgeleitet werden. Sollten in diesen Fällen elektromagneti-sche Unverträglichkeiten auftreten, sind solche Kollisions-fälle mit den Maßnahmen des EMVG zu lösen (s. o.). Fürdie Kabelnetzbetreiber ergeben sich somit faktisch keineÄnderungen aus der Streichung des Halbsatzes. Eine Beibe-haltung würde andererseits die Rechtsposition der Kabel-netzbetreiber nicht stärken und – soweit daraus konkreteMaßnahmen abgeleitet würden – ein Vertragsverletzungs-verfahren zur Folge haben.

Zu Nummer 11 (Zu Artikel 1 Nummer 3 – § 3 TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.

Der Begriff „Netze der nächsten Generation“ entspricht derin der europäischen Rahmenrichtlinie gewählten Begriff-lichkeit. Auch in der Rahmenrichtlinie wird der Begriffnicht definiert.

Der Begriff „Netze der nächsten Generation“ ist aufgrunddes technologischen Fortschritts dynamisch und in einerdauerhaft gültigen Form kaum definierbar. Die Kommissionverfolgt deshalb derzeit die Praxis, den Begriff in Empfeh-

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lungen, wie der Empfehlung der Kommission vom 20. Sep-tember 2010 (2010/572/EU) über den regulierten Zugang zuZugangsnetzen der nächsten Generation (NGA), näher zukonkretisieren. Entsprechenden Empfehlungen ist von denmitgliedstaatlichen Regulierungsbehörden weitestgehendRechnung zu tragen (Artikel 19 Absatz 2 Rahmenrichtli-nie), sodass für ein hinreichendes Maß an Harmonisierunggesorgt ist. Zudem sind solche Empfehlungen schneller än-derbar als Richtlinien oder Gesetze, so dass schneller auftechnologische Veränderungen oder Veränderungen derMärkte reagiert werden kann.

Die entsprechenden Dokumente sind auch für die Ausle-gung der Vorschriften des TKG, die den Begriff „Netze dernächsten Generation“ verwenden, heranzuziehen. Hieraufwird in der Begründung des Regierungsentwurfs zu den ein-zelnen Vorschriften explizit hingewiesen (Bundesratsdruck-sache 129/11, S. 95 f., 100, 103, 104). Auf diese Weise wirdsichergestellt, dass der Begriff „Netze der nächsten Genera-tion“ im Einklang mit den europäischen Richtlinienvorga-ben und dem Begriffsverständnis der anderen Mitgliedstaa-ten ausgelegt wird.

Diese, auf ein europaweites Begriffsverständnis ausgelegte,flexible Vorgehensweise ist gegenüber einer rein nationalen,statischen Definition vorzugswürdig.

Zu Nummer 12 (Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d –§ 21 Absatz 5 Satz 1 TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu.

Die nach § 21 Absatz 3 TKG-E gegenüber marktmächtigenUnternehmen aufzuerlegende Zugangsverpflichtung stelltdurch die Erweiterung der Legaldefinition zum „Zugang“bereits den funktionierenden Anbieterwechsel sicher (vgl.§ 3 Nummer 32 Buchstabe a, c und d TKG-E). Danach istzukünftig auch der Zugang zur Anschaltung und Ermögli-chung des Anbieterwechsels, zu einschlägigen Softwaresys-temen und zu informationstechnischen Systemen oderDatenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragser-teilung oder Anforderung von Wartungs- und Instand-setzungsarbeiten Gegenstand der Zugangsverpflichtung. Er-gänzt wird dieses durch die symmetrische Festlegungskom-petenz in § 46 Absatz 9 TKG-E.

Zu Nummer 13 (Zu Artikel 1 Nummer 33 – § 43aAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu.

Der Wortlaut in § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TKG-Eumfasst die vorgeschlagenen Teilaspekte bereits. Außerdembieten insbesondere Internetportale die entsprechenden Ver-gleichsmöglichkeiten. Darüber hinaus gehende Konkretisie-rungen sollten, wenn diese in der Praxis zwingend nötigsind, auf Basis von § 45n TKG-E und der sich darauf grün-denden entsprechenden Rechtsverordnung der Bundesnetz-agentur vorgenommen werden. Entsprechende Mitwir-kungsmöglichkeiten, u. a. durch das Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Er-nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und denBundestag sind durch die Einvernehmensregelung in § 45nAbsatz 6 Satz 2 TKG-E gewahrt.

Zu Nummer 14 (Zu Artikel 1 Nummer 34 – § 43b Über-schrift, Absatz 2 – neu – TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu.

Die erst durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Be-kämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesse-rung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsfor-men im Jahr 2009 (BGBl. I 2009, S. 2413) eingeführten all-gemeinen, zivilrechtlichen Vorgaben (§ 312f BGB) und dietelekommunikationsrechtliche Sonderregelung zur Betrei-bervorauswahl (vgl. geltendes Recht in § 40 Absatz 1 Satz 4TKG bzw. § 46 Absatz 7 TKG-E) sind für die Praxis ausrei-chend.

Es ist nicht ersichtlich, dass der vermutete Anwendungsfall,die Initiierung eines ungewollten Anbieterwechsels in denGeschäftsräumen des aufnehmenden Anbieters, in der Pra-xis ein wesentliches Problem darstellt, welches einer ergän-zenden gesetzgeberischen Regelung bedürfte.

Darüber hinaus bezieht sich der Regelungsvorschlag aufjegliche „Verträge“ zwischen Anbietern von öffentlich zu-gänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern.Eine Begrenzung auf die Verhinderung eines etwaigen „un-gewollten Anbieterwechsel“ außerhalb des Fernabsatzesfindet keinen Niederschlag im Wortlaut der vorgeschlage-nen Regelung.

Zu Nummer 15 (Zu Artikel 1 Nummer 34 – § 43b Satz 2TKG)

Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundes-rates nicht zu.

In der zugrunde liegenden europarechtlichen Regelung inArtikel 30 Absatz 5 Satz 2 Universaldienstrichtlinie (Richt-linie 2002/22/EG vom 7. März 2002, zuletzt geändert durchdie Richtlinie 2009/136/EG) ist kein Wahlrecht vorgesehen.Die zum Vergleich herangezogene Regelung in § 43aAbsatz 1 Satz 1 TKG-E bzw. Artikel 20 Absatz 1 Satz 1Universaldienstrichtlinie sieht dieses explizit vor.

Zu Nummer 16 (Zu § 45a TKG allgemein)

Die Bundesregierung hält das Anliegen für berechtigt undwird im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens prüfen, inwie-weit gesetzliche Klarstellungen erforderlich sind.

Zu Nummer 17 (Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a –§ 45h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Buch-stabe b – neu –; § 45h Absatz 5 – neu –TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesra-tes zu § 45h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu.

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates zu § 45h Absatz 5 – neu – nicht zu.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung hätte zurFolge, dass Teilnehmer zwar Leistungen von Drittanbieternin Anspruch nehmen könnten, diesen Drittanbietern aber– bei einem Widerspruch des Teilnehmers – eine Abrech-nung über die Telefonrechnung des Teilnehmers verwehrtwäre. Dies würde die unternehmerische Freiheit der betei-

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 115 – Drucksache 17/5707

ligten Unternehmen beschränken und hätte im Übrigen aucherhebliche Auswirkungen auf den Mehrwertdienstemarkt.Außerdem erscheint es fraglich, wie die betroffenenDiensteanbieter bereits beim Vertragsschluss sicher feststel-len können, ob der Endkunde das vorgeschlagene Wider-spruchsrecht ausgeübt hat und damit eine Fakturierungdurch den rechnungsstellenden Telekommunikationsanbie-ter nicht mehr möglich wäre.

Die Bundesregierung hält jedoch das Anliegen des Bundes-rates für berechtigt, Maßnahmen gegen „Kostenfallen“ beider Nutzung mobiler Endgeräte zu ergreifen.

Geeigneter sind aus Sicht der Bundesregierung insofernMaßnahmen, die entweder mit Blick auf den Vertragsab-schluss die Beweislast zugunsten des Verbrauchers verbes-sern oder aber den Nutzer in die Lage versetzen, z. B. durchSperren von vorne herein den Abschluss solcher Rechtsge-schäfte über WAP-Schnittstellen auszuschließen. Die Bun-desregierung wird insbesondere prüfen, inwieweit dem An-liegen des Bundesrates durch eine Ausweitung der in § 45dAbsatz 2 TKG bislang nur für das Festnetz vorgesehenenMöglichkeit der Sperrung bestimmter Rufnummernbereicheauf den Bereich des Mobilfunks und des WAP-Billings ent-sprochen werden kann.

Zu Nummer 18 (Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b –§ 45k Absatz 2 Satz 3, Satz 5 TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates zu § 45k Absatz 2 nicht zu.

Der betroffene Endkunde wird durch den in § 45k Absatz 2TKG-E vorgesehenen Verzicht auf die Einbeziehung nichttitulierter Forderungen Dritter bereits sehr weit reichend ge-schützt.

Zu Nummer 19 (Zu Artikel 1 Nummer 40a – neu –;§ 45l Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 4 – neu –TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu.

Die bisherige Opt-in-Lösung in § 45l Absatz 1 Satz 1 TKGhat sich bewährt und stellt die unbürokratischere Regelungdar.

Eine Erweiterung von § 45l TKG durch Ergänzung von§ 45l Absatz 4 – neu – ist in der vorgeschlagenen Formnicht notwendig, da der TKG-E hierzu bereits Regelungsan-sätze enthält. Darüber hinaus träfe die vorgeschlageneErweiterung in institutioneller Hinsicht auf europarechtlicheBedenken.

In § 45o Absatz 4 Nummer 4 TKG-E ist als „zusätzlichesDienstmerkmal zur Kostenkontrolle“ bereits vorgesehen,dass Einrichtungen geschaffen werden können, um die Kos-ten öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zukontrollieren, einschließlich unentgeltlicher Warnhinweisefür die Verbraucher bei anormalem oder übermäßigem Ver-braucherverhalten. Damit wird die Erweiterung in Anhang 1Teil A Buchstabe g der Universaldienstrichtlinie umgesetzt.Die konkrete Umsetzung bedarf der Ausgestaltung in einer

etwaigen Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur. Um in-haltlich hierzu bereits einen europarechtlich noch vertretba-ren Hinweis zu leisten, wird in der Begründung zum TKG-Eauf inhaltlich vergleichbare Regelungen in Artikel 6aAbsatz 1 bis 3 der Verordnung über das Roaming in öffent-lichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft (Verordnung(EG) Nummer 717/2007 vom 27. Juni 2007, zuletzt geän-dert durch die Verordnung (EG) Nummer 544/2009) ver-wiesen (vgl. Bundesratsdrucksache 129/11, S. 116).

Die vorgeschlagene Regelung auf Gesetzesebene in § 45lwäre nicht europarechtskonform. Denn in Artikel 29Absatz 1 a. E. Universaldienstrichtlinie (i. V. m. Anhang 1Teil A Buchstabe g Universaldienstrichtlinie) ist vorgese-hen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Ent-scheidungskompetenz auf Ebene der nationalen Regulie-rungsbehörde angesiedelt wird. Entsprechende Mitwir-kungsmöglichkeiten u. a. durch das Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Er-nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und denBundestag sind durch die Einvernehmensregelung in § 45oAbsatz 5 Satz 2 TKG-E gewahrt.

Zu Nummer 20 (Zu Artikel 1 Nummer 41 – § 45nAbsatz 1, Absatz 6 Satz 2 und 3 – neu –TKG; Nummer 42 – § 45o Absatz 1,Absatz 5 Satz 2 und 3 – neu – TKG)

Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates zu§ 45n Absatz 1 TKG-E im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren prüfen.

Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates zu§ 45n Absatz 6 Satz 2 TKG-E im weiteren Gesetzgebungs-verfahren prüfen.

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates zu § 45n Absatz 6 Satz 3 – neu – TKG-E nicht zu.

Es besteht kein Regelungsbedarf, da die Bundesnetzagenturbei Entscheidungen mit allgemeinem Charakter vor der Ent-scheidungsfindung öffentliche Anhörungen durchführt, andenen sich alle interessierten Kreise und damit auch Ver-braucherverbände beteiligen können. Mit der in der Regelveröffentlichten Auswertung dieser Anhörungen werdenalle eingegangenen Stellungnahmen bewertet. Erfolgt eineEntscheidung, enthält diese ebenfalls eine entsprechendeBegründung. Schließlich ist die Bundesnetzagentur durchdas Regulierungsziel in § 2 Absatz 2 Nummer 1 TKG bzw.durch den nunmehr eingeführten Regulierungsgrundsatz in§ 2 Absatz 3 Nummer 3 TKG-E zur Wahrung von Verbrau-cherinteressen verpflichtet.

Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates zu§ 45o Absatz 1 TKG-E im weiteren Gesetzgebungsverfah-ren prüfen.

Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates zu§ 45o Absatz 5 Satz 2 TKG-E im weiteren Gesetzgebungs-verfahren prüfen.

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates zu § 45o Absatz 5 Satz 3 – neu – TKG-E nicht zu (vgl.Begründung zu § 45n Absatz 6 Satz 3 – neu – TKG-E).

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Drucksache 17/5707 – 116 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 21 (Zu Artikel 1 Nummer 41 – § 45nAbsatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu.

Der Wortlaut in § 45n Absatz 2 Nummer 1 TKG-E ent-spricht Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 der Universaldienstricht-linie und umfasst die vorgeschlagenen Teilaspekte bereits.Die konkrete Ausgestaltung sollte in der entsprechendenRechtsverordnung der Bundesnetzagentur vorgenommenwerden. Mitwirkungsmöglichkeiten u. a. durch das Bundes-ministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesmi-nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-schutz und den Bundestag sind durch die Einvernehmensre-gelung in § 45n Absatz 6 Satz 2 TKG-E gewahrt.

Der Wortlaut in § 45n Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 TKG-Eentspricht Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a Universaldienst-richtlinie und umfasst die vorgeschlagenen Teilaspekte be-reits. Die konkrete Ausgestaltung sollte in der entsprechen-den Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur vorgenom-men werden. Mitwirkungsmöglichkeiten u. a. durch dasBundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dasBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-braucherschutz und den Bundestag sind durch die Einver-nehmensregelung in § 45n Absatz 6 Satz 2 TKG-E gewahrt.

Der Ergänzung in § 45n Absatz 5 Satz 2 TKG-E kann eben-falls nicht zugestimmt werden.

Ein standardisiertes Musterinformationsblatt würde sowohlseitens der betroffenen Unternehmen, als auch seitens derBundesnetzagentur zu einer deutlichen Erhöhung des Büro-kratieaufwandes beitragen. Darüber hinaus wird die Ver-gleichbarkeit einzelner Produkte bzw. Tarife heute bereitsweitestgehend durch frei zugängliche Internetportale ge-währleistet.

Zu Nummer 22 (Zu Artikel 1 Nummer 41 – § 45nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 – neu –TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu.

Eine Notwendigkeit einer gesonderten telekommunikations-rechtlichen Regelung ist nicht ersichtlich, da hierzu bereitsallgemeine, für alle Wirtschaftsbereiche geltende Vorgabenexistieren.

Zu Nummer 23 (Zu Artikel 1 Nummer 41 – § 45n TKG)

Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates ge-prüft.

Eine gesetzliche Öffnungsklausel zugunsten von Teilneh-mern, die keine Verbraucher sind, wäre nicht europarechts-konform (vgl. Artikel 21 Universaldienstrichtlinie). In derBegründung zu § 45n TKG-E wird jedoch bereits daraufhingewiesen, dass bei einer etwaigen Subdelegation derVerordnungsermächtigung an die Bundesnetzagentur dieseim Rahmen ihrer Ermessensausübung darüber entscheidenkann, ob neben Verbrauchern auch zwingend andere End-nutzer i. S. d. § 3 Nummer 8 TKG-E den mit § 45n TKG-E

einhergehenden Schutz erhalten müssen (vgl. Bundesrats-drucksache 129/11, S. 113 f.).

Zu Nummer 24 (Zu Artikel 1 Nummer 44 – § 46 Absatz 4Satz 5 TKG)

Die Bundesregierung hat das Anliegen geprüft und stimmtdem Bundesrat zu, dass auch der aufnehmende Anbieterverpflichtet werden sollte, den Endnutzer über gegebenen-falls bestehende Altverträge zu informieren.

Die Bundsregierung schlägt vor, § 46 Absatz 4 Satz 4TKG-E wie folgt zu formulieren:

„Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgeben-dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienstebleibt davon unberührt, worauf der aufnehmende Anbieterden Endnutzer vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisenhat.“

Zu Nummer 25 (Zu Artikel 1 Nummer 44 – § 46 Absatz 8Satz 1 und 2 TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates zu.

Zu Nummer 26 (Zu Artikel 1 Nummer 44 – § 46 Absatz 8Satz 4 TKG)

Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates imweiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.

Zu Nummer 27 (Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe c– neu –; § 47a Absatz 5 – neu –, 6 – neu –TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesra-tes nicht zu.

Bei der Bundesnetzagentur besteht für den Telekommunika-tionsbereich bereits seit Jahren eine Schlichtungsstelle, dieeine unbürokratische Konfliktlösung in bestimmten Fragenfür alle Beteiligten sicherstellt und sich bewährt hat. Die in§ 47a Absatz 1 TKG-E vorgenommene Erweiterung aufvertragsrechtliche Aspekte, die sich auf die speziellenverbraucherschützenden Regelungen in § 47a Absatz 1Nummer 1 und Nummer 2 beziehen, ist europarechtlichnotwendig (vgl. Artikel 34 Absatz 1 Satz1 Universaldienst-richtlinie).

Die Bundesregierung erkennt an, dass darüber hinaus nichtalle Beschwerden von Verbrauchern Gegenstand desSchlichtungsverfahrens bei der Bundesnetzagentur sind. Siebegrüßt deshalb alle Anstrengungen der Wirtschaft, Be-schwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern mög-lichst unbürokratisch zu lösen. Die Unternehmen und Ver-bände bleiben aufgefordert, Regelungen und Verfahren zuschaffen, die eine zeitnahe und effiziente Behandlung vonAnfragen und die Schlichtung von Kundenbeschwerden er-möglichen.

Zu Nummer 28 (Zu Artikel 1 Nummer 47 – § 48 Absatz 3TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 117 – Drucksache 17/5707

§ 48 Absatz 3 TKG-E ist die nationale Umsetzung desArtikel 24 i. V. m. Anhang VI der Universaldienstrichtlinie.Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Interoperabilitätdigitaler Fernsehgeräte sicherzustellen. Im Anhang VI derRichtlinie wurde das Common Scrambling für die Ver-schlüsselung digitaler Signale vorgeschrieben. Nach demgeänderten Rechtsrahmen gilt diese Verpflichtung nichtmehr für IPTV. Ohne die rechtliche Grundlage in der Richt-linie und ohne das Vorliegen einer erheblichen Marktmachtbzw. Marktbeherrschung sind weitere Interoperabilitätsver-pflichtungen für IPTV-Betreiber nicht aufrecht zu erhaltenund würden ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich zie-hen. Stattdessen unterstützt die Bundesregierung als ange-messene Lösung die Bemühungen der Marktbeteiligten, aufdem Wege einer Selbstverpflichtung die für Anbieter undVerbraucher gewünschte Marktoffenheit zu erreichen.

Zu Nummer 29 (Zu Artikel 1 Nummer 49 – § 53 Absatz 1TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu.

Die berechtigten Interessen der Länder bezüglich des Rund-funks sind gewahrt. Der Regierungsentwurf sieht wedereine erweiterte noch eine eingeschränkte Berücksichtigungder Belange des Rundfunks vor. Die Frequenzzuweisung fürRundfunkfrequenzen wird unverändert auch künftig der Zu-stimmung des Bundesrates unterliegen.

Zu Nummer 30 (Zu Artikel 1 Nummer 50 –§ 54 Absatz 4 – neu – TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu.

Im Rahmen der Verordnung nach § 53 Absatz 1 TKG-Ewird das Einvernehmen entsprechend der Geschäftsordnungder Bundesregierung hergestellt. Bereits in der Rechtsver-ordnung wird das Verfahren so konkret vorstrukturiert, dassweitere Beteiligungsrechte im Rahmen des allgemeinenVerwaltungsrechtes zur Wahrung der Interessen ausreichendsind.

Da zum einen kein Fall bekannt ist, in dem berechtigten In-teressen der Bundesländer zur Frequenznutzung nicht nach-gekommen werden konnte, und da zum anderen die Über-tragungskapazitäten und die Frequenzökonomie mit techni-schem Fortschritt wachsen und Knappheitsszenarien sichmindern, sieht die Bundesregierung auch keine Veranlas-sung, Beteiligungsrechte zu erweitern.

Zu Nummer 31 (Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b –§ 55 Absatz 1 Satz 5 TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu.

Sie schlägt vor, anstelle von „zeitlichen und räumlichenNutzungsbeeinträchtigungen“ von „zeitlichen oder räum-lichen Nutzungsbeeinträchtigungen“ zu sprechen. Die Mo-bilfunkblocker lassen sich nach Auffassung der Bundesre-

gierung unter den Begriff einer limitierten „räumlichen Nut-zungsbeeinträchtigung“ subsumieren.

Für die Bundesregierung ist es wesentlich, dass der unbe-stimmte Rechtsbegriff der „erheblichen“ Nutzungsbeein-trächtigung konkretisiert wird. Dies ist entweder durch zeit-liche oder durch räumliche Limitierung möglich.

Zu Nummer 32 (Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe e –§ 55 Absatz 5 Satz 3 TKG –, Nummer 53Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 undaa1 – neu –; § 57 Absatz 1 Satz 1 und 6TKG –, Nummer 54 – § 58 Absatz 2Satz 3 TKG – , Nummer 56 Buchstabe bDoppelbuchstabe cc – neu –; § 60Absatz 2 Satz 3 TKG – und Buchstabe d –neu –; § 60 Absatz 4 TKG – sowieNummer 59 Buchstabe a und b – § 63Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu.

Umfassende Einvernehmensregelungen würden zu einer un-zulässigen Mischverwaltung führen. Während auf derEbene der materiell-rechtlichen Gesetzgebung (Rechtsver-ordnung) Einvernehmensregelungen zulässig und mit Blickauf die Frequenzverordnung nach § 53 TKG-E auch vorge-sehen sind, ist eine entsprechende Beteiligung des Bundes-rates auf der Verwaltungsebene unzulässig.

Nach Auffassung der Bundesregierung entspricht die seitBestehen des TKG geltende Benehmensherstellung mit denLändern insoweit der verfassungsrechtlichen Stellung derLänder. Der Rechtsrahmen des TKG sieht eine ausreichendeund angemessene Berücksichtigung der berechtigten Be-lange des Rundfunks vor. Bei der Verteilung von Frequenz-kapazitäten ist nach § 57 Absatz 1 Satz 2 und 3 TKG der an-gemeldete Bedarf der Länder zu berücksichtigen. Darüberhinaus wird durch mehrere, ausschließlich für Rundfunkfre-quenzen geltende Regelungen den besonderen Belangen desRundfunks Rechnung getragen. So sind Frequenzen zurÜbertragung von Rundfunk generell von Versteigerungsver-fahren ausgenommen, für die Zuteilung ist das Benehmenmit den zuständigen Landesbehörden herzustellen. Zusätz-liche Einrichtungen, wie der Beirat bei der Bundesnetzagen-tur, ermöglichen darüber hinaus einen besonderen Informa-tions- und Strategieaustausch.

Erweiterte Einvernehmensregelungen würden im Übrigenzu einem bürokratischen Mehraufwand führen. Gerade indiesen stark wachsenden und innovativen Geschäftsfeldern,die sich zudem weltweit und grenzüberschreitend entwi-ckeln, ist es nach Auffassung der Bundesregierung im ge-samtwirtschaftlichen Interesse, nicht notwendige Hemm-nisse und zusätzliche bürokratische Hürden zu vermeiden.

Zu Nummer 33 (Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe bDoppelbuchstabe bb – § 57 Absatz 1Satz 7 bis 9 TKG)

Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates imweiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.

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Drucksache 17/5707 – 118 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 34 (Zu Artikel 1 Nummer 57 Buchstabe dund Buchstabe i – neu –; § 61 Absatz 3Satz 2 Nummer 4 und Absatz 8 – neu –TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates zu § 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 TKG-E nicht zu.

Die Belange des Rundfunks werden durch die in § 57 TKGvorgesehenen Beteiligungsrechte der Länder ausreichendberücksichtigt. Danach ist für die Zuteilung von Rundfunk-frequenzen das Benehmen mit den zuständigen Landesbe-hörden herzustellen. Weitergehende Regelungen oder Klar-stellungen sind nicht erforderlich und mit Blick auf die be-schriebene Regelungsstruktur des Gesetzes auch nicht gebo-ten.

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates zu § 61 Absatz 8 TKG-E nicht zu.

Mit Blick auf die Vergabe von Funkfrequenzen besteht nachdem Grundgesetz eine ausschließliche Gesetz- und Verwal-tungskompetenz des Bundes. Die Erlöse fließen demzufolgein den Bundeshaushalt. Dieses Verfahren ist im Übrigen be-reits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewe-sen (Beteiligung der Länder an den Versteigerungserlösenaus der UMTS-Versteigerung, BVerfGE 105, 185).

Zu Nummer 35 (Zu Artikel 1 Nummer 57 allgemein –§ 61 TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu.

Einer gesetzlichen Regelung, Auktionserlöse zweckgebun-den zu verwenden, bedarf es nicht. Auktionserlöse fließendem allgemeinen Bundeshaushalt zu (§ 8 Bundeshaushalts-verordnung). Die Bundesregierung wird im Rahmen derEntwicklung der Breitbandstrategie die Notwendigkeit wei-terer Maßnahmen prüfen.

Zu Nummer 36 (Zu Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe d –§ 63 Absatz 4 TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates nicht zu.

Die Bundesregierung hält an dem bestehenden Widerrufs-datum 2015 fest, um deutlich zu machen, dass ein Vertrau-ensschutz nicht besteht. Eine Verlängerung ist nach Auffas-sung der Bundesregierung der einzig mögliche Weg, dieVorteile einer zeitlichen Abstimmung der Telekommunika-tions- und medienrechtlichen Genehmigung mit der Ausge-staltung verbesserter wettbewerblicher Rahmenbedingun-gen im Infrastrukturbereich zu verknüpfen. Eine Verpflich-tung, langfristige Frequenzzuteilungen der geltendenRechtslage in der EU anzupassen, ergibt sich auch ausArtikel 5 und 14 der Genehmigungsrichtlinie (Richtlinie2002/20/EG vom 7. März 2002, zuletzt geändert durch dieRichtlinie 2009/140/EG). Eine Ersetzung des bekanntenWiderrufsdatums durch ein neues Datum bildet nach Auf-fassung der Bundesregierung zum einen ein verändertes„UKW-Abschaltdatum“ – das wird über die vorgeseheneVerlängerungsmöglichkeit vermieden – und zum anderenein falsches Signal für alle, die in die Digitalisierung desHörfunks investieren wollen.

Die Bundesregierung regt an, dass die Länder ihrerseitsKonzepte zur Digitalisierung der Hörfunkinfrastruktur undzur gleichzeitigen Perspektive des UKW-Hörfunks vor-legen.

Zu Nummer 37 (Zu Artikel 1 Nummer 63 – § 66h – neu –TKG)

Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates imweiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.

Zu Nummer 38 (Zu Abschnitt 3 allgemein – § 68 ff. TKG)

Die Bundesregierung hat den Vorschlag geprüft. Sie wirdim Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einen Formulie-rungsvorschlag vorlegen. Nach Einschätzung der Bundes-regierung kann der Anwendungsbereich des § 68 ff. TKGauf Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze, diekeine Netzbetreiber sind, erweitert werden.

Zu Nummer 39 (Zu Artikel 1 Nummer 70 – § 77a TKG –allgemein)

a) Mit der Vorschrift des § 77a Absatz 1 TKG wirdArtikel 12 Absatz 3 Rahmenrichtlinie umgesetzt. Der An-wendungsbereich bezieht sich auf die so genannte Inhouse-Verkabelung. Die Duldung zur Mitbenutzung vorhandenerInfrastrukturen kann sowohl gegenüber dem Netzbetreiberals auch gegenüber den Eigentümern von Verkabelungenangeordnet werden; insoweit sind auch öffentlich rechtlicheKörperschaften als Eigentümer von Verkabelungen von derVorschrift erfasst.

b) bis d) Die Bundesregierung greift das Anliegen desBundesrates auf und prüft im weiteren Gesetzgebungs-verfahren, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt einentsprechendes Gesetz zeitnah geschaffen wird, das auch ineinem bestimmten Umfang den Zugang zu alternativenInfrastrukturen eröffnet.

Zu Nummer 40 (Zu Artikel 1 Nummer 70 allgemein –§ 77a Absatz 1 TKG)

a) Die Bestimmung des § 77a Absatz 1 TKG-E orientiertsich sehr eng am Wortlaut des Artikel § 12 Absatz 3 Rah-menrichtlinie, der nach Auslegung der Europäischen Kom-mission nur die so genannte „Inhouse-Verkabelung“ adres-siert. Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetz-gebungsverfahren prüfen, inwieweit der Begriff der „Ver-kabelung“ auf Infrastrukturen wie Kabelkanäle undLeitungsrohre erweitert werden kann.

b) Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungs-verfahren prüfen, wie der Begriff „erster Konzentrations-oder Verteilerpunkt“ auszulegen ist und ob ggf. eine klar-stellende Formulierung erforderlich ist.

Zu Nummer 41 (Zu Artikel 1 Nummer 70 –§ 77a Absatz 3 Satz 1 TKG)

Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungsver-fahren prüfen, inwieweit Infrastrukturen wie Kabelkanäleund Leerrohre von juristischen Personen des öffentlichenRechts in den Auskunftsanspruch des § 77a Absatz 3

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 119 – Drucksache 17/5707

TKG-E einbezogen werden sollen. Eine Mitnutzung vonGlasfaserkabeln oder übertragungstechnischen Einrichtun-gen, soweit sie der hoheitlichen Aufgabenerledigung die-nen, ist jedoch ausgeschlossen, sofern hierdurch die eigent-liche Aufgabenstellung der Behörden beeinträchtigt wird;Sicherheitsaspekte sind gebührend zu berücksichtigen.

Zu Nummer 42 (Zu Artikel 1 Nummer 70 –§ 77a Absatz 3 Satz 4 – neu – TKG)

Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Ge-setzgebungsverfahren prüfen.

Zu Nummer 43 (Zu Artikel 1 Nummer 82 –§ 100 Absatz 2 Satz 3 TKG)

Die Bundesregierung wird den Vorschlag im weiteren Ge-setzgebungsverfahren prüfen.

Zu Nummer 44 (Zu Artikel 1 Nummer 84 Buchstabe a –§ 108 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 TKG)

1. Der Anregung des Bundesrates wird in Anbetracht desWortlauts des durch Artikel 1 Nummer 17 der Richtlinie2009/136/EG vom 25. November 2009 geänderten Ar-tikel 26 Absatz 5 der Universaldienstrichtlinie und derVerbindlichkeit der deutschen Fassung dieser Vorschriftunter Zurückstellung der in der Begründung zu dieserVorschrift dargelegten Überlegungen im Grundsatz ge-folgt.

Redaktionell können jedoch in § 108 Absatz 1 Satz 3Nummer 2 TKG nicht, wie vom Bundesrat vorgeschla-gen, die Wörter „oder zeitgleich auf andere Weise bereit-gestellt werden“ gestrichen werden, da das Wort „wer-den“ weiterhin benötigt wird.

Durch den vom Bundesrat angeregten Fortfall des Sach-verhalts der Bereitstellung der Daten ergibt sich aber einzusätzliches redaktionelles Vereinfachungspotential.

§ 108 Absatz 1 Satz 3 TKG sollte daher wie folgt gefasstwerden:

„Die Diensteanbieter nach den Sätzen 1 und 2 haben ge-mäß Satz 6 sicherzustellen, dass der Notrufabfragestellemit der Notrufverbindung auch übermittelt werden

1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Not-rufverbindung ausgeht und

2. die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erfor-derlich sind, von dem die Notrufverbindung aus-geht.“

2. Der vom Bundesrat angeregten Folgeänderung inArtikel 2 Nummer 4 Buchstabe b betreffend die Strei-chung der Wörter „oder bereitzustellen“ in § 4 Absatz 4Satz 1 Nummer 2 NotrufV wird ebenfalls grundsätzlichzugestimmt. Auch hier ergibt sich redaktionelles Verein-fachungspotential, so dass § 4 Absatz 4 Satz 1 wie folgtgefasst werden sollte:

„(4) Der Telefondiensteanbieter, der den unter einerNotrufnummer geäußerten Verbindungswunsch einesTeilnehmers entgegennimmt, hat der Notrufabfragestelleals Teil der Notrufverbindung zu übermitteln

1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Not-rufverbindung ausgeht, auch wenn die Anzeige der

Rufnummer im Einzelfall oder dauernd ausgeschlos-sen ist (§ 102 Absatz 8 des Telekommunikationsge-setzes),

2. Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem dieNotrufverbindung ausgeht, auch wenn die Übermitt-lung von Angaben zum Standort im Einzelfall oderdauernd ausgeschlossen ist (§ 98 Absatz 3 des Tele-kommunikationsgesetzes), und

3. seine Anbieterkennung.“

Zu Nummer 45 (Zu Artikel 1 Nummer 98 –§ 138 Absatz 2 Satz 1 und 2 TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 46 (Zu Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe aDoppelbuchstabe oo –§ 149 Absatz 1 Nummer 21b TKG)

Die Bundesregierung hat den Vorschlag geprüft.

Die Wendung „auch in Verbindung mit“ hat einen eng be-grenzten Regelungsbereich und kann hier zur gewünschtenErweiterung der Bußgeldbewehrung nicht verwendet wer-den. Die Bundesregierung wird aber im Laufe des Gesetz-gebungsverfahrens einen Formulierungsvorschlag vorlegen,der dem Änderungsbegehren des Bundesrates Rechnungträgt.

Zu Nummer 47 (Zu Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe c –§ 149 Absatz 2 Satz 1 TKG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 48 (Zu Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 –Inkrafttreten)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesra-tes nicht zu.

Die dauerhafte Beibehaltung der jetzigen §§ 66a bis 66cTKG auf Gesetzesebene würde zukünftig zu schwer aufzu-lösenden institutionellen und damit auch materiellen Kon-flikten führen.

Denn nach dem neuen europäischen Rechtsrahmen wird diegrundsätzliche Entscheidungshoheit über Transparenzver-pflichtungen für „Dienste mit besonderer Preisgestaltung“der Regulierungsbehörde zugewiesen (vgl. u. a. Artikel 21Absatz 1 und Absatz 3 Universaldienstrichtlinie). Bei den§§ 66a bis 66c TKG handelt es sich um eben solche Trans-parenzverpflichtungen. Für den Fall, dass die nationale Re-gulierungsbehörde Verpflichtungen auferlegen möchte, dieden materiellen Gehalt der §§ 66a bis 66c TKG ergänzen,käme es zu einer Kollision zwischen nicht von der Bundes-netzagentur selbständig anpassbaren Regelungen auf Geset-zesebene in den §§ 66a bis 66c TKG und etwaigen neuenRegelungen auf Verordnungsebene. Demzufolge ist es aussystematischer und aus institutioneller Sicht sinnvoll, dieseRegelungskomplexe an einer Stelle zusammenzuführen undsomit gleichzeitig für Verbraucher und Unternehmen dieentsprechende Übersichtlichkeit zu wahren.

Darüber hinaus ist allein schon aufgrund der erfolgreichenArbeit der Bundesnetzagentur in diesem Bereich nicht zu

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Drucksache 17/5707 – 120 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

befürchten, dass diese bei einer reinen Überführung der bis-herigen §§ 66a bis 66c TKG in eine etwaige Rechtsverord-nung durch Beteiligung verschiedener „Interessengruppen“eine Absenkung des Schutzniveaus veranlassen sollte.

Um den Willen der Bundesregierung zum Ausdruck zubringen, dass bei einer etwaigen Überführung der §§ 66abis 66c TKG in eine mögliche Rechtsverordnung alleinschon aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit eine„eins zu eins – Überführung“ anzustreben ist, wurde diesesexplizit in der Begründung zu Artikel 4 Absatz 2 des Ände-

rungsgesetzes niedergelegt (vgl. Bundesratsdrucksache 129/11, S. 170).

Außerdem ist zu beachten, dass der Erlass dieser Rechtsver-ordnung nur im Einvernehmen mit u. a. dem Bundesminis-terium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministe-rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutzund dem Bundestag möglich ist, so dass durch diese Institu-tionen zusätzlich eine befürchtete Reduzierung des Schutz-niveaus verhindert werden kann (vgl. § 45n Absatz 6 Satz 2TKG-E).

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.deVertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

ISSN 0722-8333