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Gesetzesvorlage des BMF Auswirkungen der AIFM Richtlinie Referent: Thomas Heinzinger Jahrgang 1968 Vorstand CAPE AG AIF – Manager

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Page 1: Gesetzesvorlage des BMF Auswirkungen der AIFM Richtlinie Referent: Thomas Heinzinger Jahrgang 1968 Vorstand CAPE AG AIF – Manager

Gesetzesvorlage des BMF

Auswirkungen der AIFM Richtlinie

Referent: Thomas HeinzingerJahrgang 1968

Vorstand CAPE AGAIF – Manager

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Oder besser, das Schäuble Monster für die Fondsbranche?

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Hintergrund für die Schaffung der EU AIFM Richtlinie

Als Reaktion auf die in 2008 beginnende Finanzkrise galt es nichtregulierte und SYSTEM-Relevante Risiken aufzudecken und zu regulieren.

Insbesondere Hedgefonds und deren Manager

Offenlegung und Beherrschung von weltweit bestehenden Schwachstellen die die Stabilität der Wirtschaft und der Finanzmärkte bedrohen

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Ziel der EU AIFM Richtlinie

Ziel der EU ist es alle Akteure und alle Tätigkeiten am europäischen Finanzmarkt die erheblichen Risiken unterliegen einer angemessenen Regulierung und Aufsicht zu unterstellen

Der Handel von unregulierten Produkten soll in Zukunft nicht mehr möglich sein!

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Beginn und Verlauf der AIF Richtlinie

2009 Veröffentlichung eines Richtlinienentwurfes durch die EU Kommission

11. Nov. 2010 Verabschiedung des Richtlinienentwurfes vom EU Parlament

Ab hier 2 Jahre Umsetzungsfrist für die EU Mitglieder zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht

20. Juli 2012 legt das BMF den Diskussionsentwurf zur Umsetzung der AIFM Richtlinie in Deutschland vor

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Wen reguliert die EU AIFM Richtlinie? Die Richtlinie reguliert nicht die Fonds unmittelbar, sondern die

Manager von alternativen Investmentfonds (AIFM) unabhängig davon, ob diese ihren Sitz in der EU oder einem Drittland haben.

Der Anwendungsbereich erfasst alle offenen und geschlossenen

Fonds (AIF) mit Sitz in der EU oder einem Drittland, die nicht bereits reguliert werden und unter UCITS oder die OGAW-Richtlinie fallen. Betroffen sind die Verwaltung und der Vertrieb von AI-Fonds und zwar unabhängig von der rechtlichen Struktur des AIF.

Nach EU Vorlage werden also nicht die AIF Produkte/Fonds an sich sondern deren Manager reguliert und beaufsichtigt bzw. juristische Person die mit der Auflegung, Verwaltung, Management, Administration und dem Vertrieb betraut sind

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Was sind AIF nach Definition der EU?

AIF Produkte sind somit alle Produkte und Fonds die nicht UCITS oder OGAW sind.

z.B. Hedgefonds, Private Equity, Immobilienfonds, Rohstofffonds, Infrastrukturfonds, Flugzeugfonds, Schiffsfonds, Alternative Energien, Hebelfonds, Lebensvers.-Fonds, Einobjektfonds, Loanfonds, Argrarfonds, andere Arten von nicht WP-Fonds, Patentfonds, Prozessfinanz.-Fonds usw.

ergo fast alle Sachwert-Fonds

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Die Regulierung des AIF Managers nach EU

Unterscheidung zwischen kleinem und großem AIF-Manager

Kleiner AIF-Manager:

verwaltetes Investmentvolumen von bis zu 500 Mio. EUR oder sollte Hebel zum Einsatz gelangen bis max. 100 Mio. EUR und wenn der Anleger im AIF innerhalb der ersten fünf Jahre nach Auflegung keine Kündigung aussprechen kann

Volumen darüber: großer AIF-Manager

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Anwendung kleiner AIF-Manager laut EU Unterschreitet ein AIFM die Schwellenwerte des verwalteten Vermögen

von weniger als 100 Mio. EUR bzw. von weniger als 500 Mio. EUR wenn keiner der AIF hebelfinanziert ist und die Anleger innerhalb von fünf Jahren nach Auflegung kein Kündigungsrecht ausüben können, so unterliegt er lediglich einer Registrierungspflicht in seinem Herkunftsmitgliedstaat.

Einer zwingenden Zulassung als kleiner AIFM bedarf es nicht.

Er ist allerdings verpflichtet, die zuständigen Behörden regelmäßig über die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und die größten Risiken und Risikokonzentrationen bei den von ihm verwalteten AIF zu unterrichten. Es soll so die Entstehung von Systemrisiken vermieden werden.

Um insbesondere von dem EU weiten Pass der AIFM-Richtlinie zu profitieren, ist für kleine AIFM allerdings nach wie vor die Optionsmöglichkeit zu einer Zulassung nach der AIFM-Richtlinie vorgesehen.

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Anwendung auf kleine AIF-Manager in Deutschland

Eine Unterscheidung zwischen kleinem und großem AIF-Manager ist vom BMF für Deutschland nicht vorgesehen !!!

Ein Großteil der kleinen AIF-Manager in Deutschland wird, sollte das Gesetz so verabschiedet werden, vom Markt verschwinden!

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Anforderung an AIF-Manager in Deutschland

Laut der Richtlinie bedarf es zur Verwaltung, Administration und zum Vertrieb eines AIFs an Anleger einer Zulassung des AIFM durch die BaFin

Der AIFM muss sicherstellen das er alle sich aus der Richtlinie ergebenen Pflichten erfüllt

über ausreichende Eigenmittel verfügt

die handelnden Personen ausreichend gut beleumdet sind sowie über ausreichende Erfahrung im Hinblick auf die Anlagestrategie der von dem AIFM verwalteten AIF verfügen.

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Anforderung an AIF-Manager in Deutschland

Mind. 2 kompetente Geschäftsführer mit Sachkunde

Verpflichtung Interessenskonflikte zu steuern Angabe einer Verwahrstelle Risikomanagementsystem einführen, durch das Risiken, die mit den jeweiligen

Anlagestrategie verbunden sind, ermittelt, gemessen und überwacht werden.

Regelmäßige Stresstests

Liquiditätsmanagement das die Liquidität des AIF sicher stellt.

Verpflichtung von Vergütungsgrundsätzen und –praktiken für seine Mitarbeiter

Eigenmittel Nachweis und Vorhalt von mind. 125-300Tsd. EUR

Zusätzliche Mittel bis zu 10 Mio. sind erforderlich, wenn das von dem AIFM verwaltete Vermögen der AIFs einen Betrag von 250 Mio. EUR übersteigt.

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Was unterscheidet das AIFM Gesetz in Deutschland zu der EU AIFM Richtlinie? Der BMF beabsichtig nicht nur die Regulierung

des AIF-Managers sonder reguliert auch ganz drastisch die gesamte Produktwelt der AIF!!!

In der EU Richtlinie gilt alles als AIF was nicht durch UCITS oder OGAW reguliert ist.

Der BMF greift aber zudem aggressiv in die

Produktvielfalt und Investitionsmöglichkeiten der AI-Fonds ein

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Liste zukünftig erlaubter Produkte nach deutscher AIFM Richtlinie

Immobilienfonds Schifffonds Flugzeugfonds Erneuerbare Energiefonds ÖPP Projektfonds Private Equity Dachfonds

nur unter bestimmten Voraussetzungen

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Diese AIF Produkte fallen somit künftig komplett weg... sollte der Entwurf so verabschiedet werden! Goldfonds bzw. Edelmetallfonds Offene Immobilienfonds Leasingfonds Direkt Private Equity Fonds Containerfonds Ölfonds Agrarfonds Hebelfonds Rohstofffonds Lebensversicherungsfonds Lokomotivfonds Patentfonds Prozessfinanz. Fonds High-Tech Fonds ...diese Liste lässt sich beliebig fort führen

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Ergebnis alleine durch die eingeschränkte Produktliste des BMF: Hunderten von kleinen und großen Initiatoren,

besonders Initiatoren von Nischenprodukten wird schon alleine durch diese Eingrenzung der Produkt- und Investitionsmöglichkeiten schlicht die gesamte Geschäftsgrundlage entzogen.

Gerade das was Alternative Investment eigentlich ausmacht, also Innovation, Andersartigkeit und Variation wird vollends zerstört bzw. unterbunden!!

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Aber es kommt noch viel schlimmer!

Die neue Gesetzesvorlage des BMF reglementiert nicht nur die AIF Produkte in einer Produktliste!

Sie übt auch massiv und tiefgreifende Einschnitte auf den Fonds selbst, die Investitionen, Initiator, Verwaltung und dessen Finanzierung ein!

Verlängerte Fristen der BaFin für die Zulassung von Fonds.

Verkürzte Fristen für Jahresabschlüsse von Publikumsfonds

AIFM Gesetz gilt für alle Konzepte unabhängig der Beteiligungshöhe bei mehr als !! einem !! Anleger.

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Die wichtigsten Eingriffe und Reglementierungen im Überblick

Einobjektfonds nur noch für Anleger ab 50 Tsd. Beteiligungssumme

Reglementierung der Vermögensgegenstände Maximal 30% Fremdkapitalaufnahme des Fondsvolumens Maximal 30% Währungsrisiko des Fondsvolumens Keine neuen Fondskonzeptionen möglich Erwerbs- und Veräußerungsverbot Thesaurierungsverbot Depotbank Pflicht als Verwahrstelle Kein Bestandschutz Verlängerte Genehmigungsfristen für Prospekt und Vertrieb Keine klare Aussagen zu steuerlichen Regelungen Als Rechtsform für Geschlossene nur noch

Kommanditgesellschaft zulässig

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Einobjektfonds künftig nur ab 50.000,- EUR Beteiligung je Anleger! 59 % des Eigenkapitals von Einobjektfonds kommt von

Anlegern mit einer Anlagesumme von unter 50 Tsd. €

Neuauflage von wichtigen Einobjektfonds kaum möglich

Zugangsverwährung kleinerer oder risiko-streuender Anleger zu großen Einobjektfonds

Entmündigung der Selbstbestimmung deutscher Anleger

Regelung betrifft auch Semi-Professionelle Anleger wir kleine Vermögensverwalter oder Family-Offices

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Maximal 30% Aufnahme von Fremdkapital

Beschränkung auf 30%nicht marktüblich, dadurch große Wettbewerbsnachteile für geschlossene Fonds

Üblich sind 65% und höher

Starke Verringerung der Rendite und Verlust der Rentabilität

Immobilienfonds 48-65%, Schiffsfonds 54-70%, EEF über 70%

Erfolgsquote der Fonds mit Fremdkapitalanteil über 50% fast doppelt so hoch wie bei Quote unter 50%

Ein Großteil von Fonds kann gar nicht mehr aufgelegt werden

Immobilienfonds für Ratensparern völlig unmöglich!!!

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Maximal 30% Währungsrisiko auf Fondsvolumen

Schiffs- und Flugzeuginvestitionen die meist in USD stattfinden kaum noch möglich

Beabsichtigte Fremdmittel in CHF, YEN oder CAD schwer machbar

Dadurch Niedrigzinsen nicht realisierbar Währungsrisiken bei einigen Fonds Hauptbestandteil der

Investmentstrategie Währungsrisiken können abgesichert werden Internationale Investments außerhalb des Euroraums

überhaupt noch möglich? Gefahr vor Totalverlust bei Wegfall des EURO!

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Keine neuen innovativen Fondskonzepte möglich!

Durch den starr gehaltenen und strikt vorgegebenen Produktkatalog des BMF sind neue und zukünftig notwendige Produkt- / Fondskonzepte nicht mehr möglich.

Sollten in einigen Jahren Gelder z.B. für einen Tunnelbau, für neue Funk- oder Fernmeldetechniken, für Hightech-Entwicklungen oder andere technische Revolutionen erforderlich werden, so ist eine notwendig Kapitalbeschaffung durch AIF nicht möglich.

Der Positivkatalog für AIF Produkte enthält keine Öffnungsklausel und gibt somit keinerlei Spielraum

Auch ist durch die genaue Definition wie z.B. Flugzeugfonds es nicht möglich andere Luftfahrzeuge oder Teile wie Hubschrauber oder Turbinen zu finanzieren.

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Erwerbs- und Veräußerungsverbot

Vermögensgegenstände aus der positiven Produktliste dürfen nicht erworben werden wenn sie zuvor im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einem Unternehmen aus der Konzernstruktur der KVG standen

Somit kein zeitnaher Kauf durch den Initiator von vorhanden Ziel-/Investitionsobjekten vor Zeichnung des Fonds mehr möglich.

Dadurch enorme Steigerung von eigentlich ungewollten und angeblich risikoreicheren Blindpools

Ganz erheblicher Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Initiatoren beim Einkauf geeigneter Objekte

Zerstörung von Konzernstrukturen wie Reedereien da Emissionshaus nur ein Teil der Struktur ist, weitere sind die Konstruktion, Erstellung, Konzeption, Finanzierung

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Thesaurierungsverbot

§ 230 Abs. 2 KAGB-E enthält ein Thesaurierungsverbot für den Ertrag des Fonds parat.

Thesaurierung ist z.T. notwendig um benötigte Liquidität für den Fonds zu erhalten oder in unruhigen Zeiten zu schaffen

Bei bestehen bleiben des Verbot müssen auch Kleinsterträge an Anleger ausgeschüttet werden

Dies führt auch zu unnötigen Kostenbelastungen des Fonds

großer Teil der Anleger wünschte keine Ausschüttung

Höherer Ertrag des Fonds durch Thesaurierung (bis zu 20%)

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Depotbank als Pflicht für die Verwahrstelle

Der BMF sieht im Gegensatz zu anderen EU Staaten nur alleinig eine Depotbank als Verwahrstelle für die Vermögensgegenstände des AIF vor.

Die EU Richtlinie sieht jedoch auch andere berufsständig beaufsichtigte Verwahrstellen wie Notare, Treuhänder, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als alternative Verwahrstelle in betracht

Ein Teil der Depotbanken ist nicht in der Lage die Prüfung und Verwahrung von verschiedenen AIF Instrumenten zu übernehmen.

Diese sind zum Teil extrem aufwendig, erfordern Fachwissen in Nicht-Bank Segmenten wie z.B. Prüfung von Eigentumsverhältnissen, Cashflowkontrolle usw.

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Kaum Bestandsschutz für bestehende AIF und AIFM

Der AIFM eines geschlossenen AIF der bis 22.07.2013 nicht voll ausplatziert ist:

das der AIF von einem voll zugelassen AIFM verwaltet wird

Der Fonds umstrukturiert wird, um den neuen Produktregeln rechnung zu tragen

Ein neuer Verkaufsprospekt nach KAGB zu erstellen und zu genehmigen ist

Der Fonds bis zur weiteren Genehmigung durch die BaFin nicht vertrieben werden darf

Und dieser Fonds unter Umständen andere Fonds seines AIFM infiziert, da diese nicht mehr ausschließlich Bestandsfonds verwaltet.

Geschlossene AIF sind ebenfalls betroffen falls sie nach der Schließung weiter investieren oder handeln

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Welche AIF betrifft diese fehlende Bestandsschutzregelung

Alle Fonds die nach ihrer Schließung weiter investieren oder Handeln:

Immobilienhandelsfonds Handelsfonds generell

Alle Fonds mit Ratensparern !!!

Da diese ihre Investitionen in aller Regel auch ratierlich mit wachsendem Geldeingang der Anleger zum Teil über Jahrzehnte ratierlich investieren

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Verlängerte Vertriebs- und Genehmigungsfristen

Bisher galten Fristen von 20 Arbeitstagen bis zur Genehmigung, bei fehlen von Unterlagen begann sich die Frist erneut um 20 Tage zu verlängern

Neu ist die Fristverlängerung für die BaFin von 40 Arbeitstagen, bei fehlen von Unterlagen verlängert sich Frist erneut um bis zu 40 Arbeittagen.

Zulassung zum Vertrieb eines neuen Fonds kann somit bis hin zu weit als über 80 Arbeitstage dauern!

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Neue Rechnungslegungsvorschriften für Publikums-AIF

Bisher Erstellung und Offenlegung der Jahresberichte von Publikums-AIF von 6-9 Monaten nach 31.12. eines Jahres

Jetzt binnen drei Monaten zu erstellen und nach spätestens 4 Monaten zu veröffentlichen!

Dies ist in der Praxis nicht machbar, besonders bei mehrstöckigen Gesellschaften wie z.B. Dachfonds da hier zumeist in weitere Gesellschaften investiert wird die ebenfalls erst den Jahresbericht erstellen müssen.

Dies hätte zudem die Folge das die Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Fonds enorm unter Druck geraten und somit noch höhere Honorare für die Abschlussprüfung fordern, diese erhöhen die Kosten für den Anleger und fressen wiederum an dessen Rendite

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Kommanditgesellschaft nur noch als Rechtsform für geschlossene AIF zulässig?

Entwurf sieht vor, dass die Geschäftsführung der intern verwalteten Investment-KG ausschließlich durch die Komplementäre erfolgen kann!

Die Rechtsform der GmbH & Co. KG die insbesondere aufgelegt wird um für den Fonds den steuerlich vermögensverwaltenden Charakter sicherzustellen in dem der Komplementär von der GF entbunden wird und ein geschäftsführender Kommanditist eingesetzt wird entfällt

Somit wären wahrscheinlich zukünftig alle geschlossenen AIF als gewerblich einzustufen und zu versteuern.

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Steuerliche Regelungen

Der Entwurf des BMF zur Umsetzung der EU AIFM Richtlinie enthält keinerlei steuerliche Regelungen.

Ausführungen zu den steuerrechtlichen Konsequenzen der Neuordnung der Kapitalanlagen werden nicht gemacht

Zurzeit ist es völlig ungeklärt wie die vorgesehenen AIF Fondstypen künftig besteuert werden.

Dadurch entsteht natürlich weiters große Planungsunsicherheit bei den Emissionshäusern und verzögert die Neuauflage von AIF

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Auswirkungen auf §34 f und den Vertrieb

Wegfall von bisher gewohnten Produkt Segmenten

Neuerlernen der zukünftigen AIF Regeln und Gegebenheiten

Größerer Beratungsaufwand beim Kunden

Noch größere Informations- und Sorgfaltspflicht

Aufwendigere Aufbewahrung und Büroorganisation

Erhöhte Kosten für den Vermittler durch WP, Steuerberater, Vermögensschaden-HV

Niedrigere Provisionseinnahmen im AIF Segment

Starke Konkurrenz durch ausländische Marktteilnehmer

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Alternativen & Auswege?!

Vertrieb Schweizer und Liechtensteiner LV-Policen mit beinhalteten AIF als Sparvertrag

Policendepots mit AIF von CH & FL Versicherern Gold, Silber, Platin, Diamanten AIF Vehikel ausländischer AIF Manager

Branded Gold ;-)

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