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Einführungsseminar für Bezirksräte/innen
am 13./14. März 2019
Celia Wenk-Wolff
Katharina Schmidt
GESUNDHEITSWESEN
Referat Psychiatrie und Gesundheit
Inhalt
Gremien Gesundheit/Psychiatrie BayBT Gesundheitsversorgung durch Gesundheitsunternehmen der Bezirke
Auftrag, Umfang, Finanzierung Maßregelvollzug Pflegeberufereform PsychKHG und öffentlich-rechtliche Unterbringung
Komplementäre psychiatrische Versorgung Glossar mit Abkürzungen
Bayerischer Bezirketag/Geschäftsstelle
• Leitung: Geschäftsführendes Präsidialmitglied
• aktuell16 Mitarbeiter/innen
• 7 Referate Referat I: Leitung der Geschäftsstelle
Frau Krüger
Referat II: Gesundheit/Psychiatrie
Frau Wenk-Wolff, Frau Schmidt
Referat III: Europa und Kommunales Frau Gihl
Referat VI: Soziales Herr Wirth, Frau Neumann-Redlin
Referat V: Haushalt, Finanzen und Personal
Herr Grepmair
Referat IV: Kultur, Jugend, Bildung und Umwelt, OBA
Herr Kraus
Referat VII: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Herr Lechleitner, Frau Hölzl
Referat II Gesundheit und Psychiatrie
Assistenz:
Katrin Wuckelt
Leitung:
Celia Wenk-Wolff
Referentin:
Katharina Schmidt
KLG-Koordination
Wer macht was im Bayerischen Bezirketag?
Präsidium
• Leitung der Angelegenheiten des Verbandes
Vollversammlung
• Festlegung der politischen Leitlinien des Verbandes
• Wahl des Präsidenten sowie des Ersten und Zweiten Vizepräsidenten
Hauptausschuss
• Behandlung aller Angelegen-heiten, die ihm vom Präsidium oder von der Vollversammlung zugewiesen werden
Fachausschüsse
• Beratung v.a. des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags
Geschäftsstelle
• Besorgung der laufenden Geschäfte des Bayerischen Bezirketags
Gremienübersicht aus Sicht Referat II: Gesundheit und Psychiatrie
Bayerischer Bezirketag hat u. a. 7 Fachausschüsse:
• Fachausschuss der Bezirkshauptverwaltungen
• Fachausschuss für Soziales
• Fachausschuss für Psychiatrie und Neurologie
• Fachausschuss für Umweltschutz und Fischereiwesen
• Fachausschuss für Kultur und Jugendarbeit
• Fachausschuss für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Neu seit Herbst 2015
• Fachausschuss der Gesundheitseinrichtungen der Bezirke
GeschfA PIA
Arbeitsgruppen (z. B. DSB+IT BKHs,
außerklinische Einrichtungen, PSY-Koordinatoren der Bezirke)
ZeSaM
(Grundlage öff-recht. Vertrag mit FB, „besondere Kommunlae Arbeitsgemeinschaft nach KommZG“)
Konferenz der Leiter der Gesundheitsunternehmen (KLG)
Teilnahme an nicht-BayBT-Gremien (z. B. ÄDK, VdP, LAG KJPP)
Konferenz der Leitungen der Gesundheitsunternehmen (KLG)
Martin Spuckti Dr. Margitta
Borrmann-Hassenbach
kbo Kliniken des Bezirks Oberbayern –
Kommunalunternehmen
Jürgen Oswald
Geschäftsleiter für die
Krankenhäuser und Heime
der Bezirk Unterfranken
Gerhard Schneider
Krankenhausdirektor des
Bezirkskrankenhauses
Mainkofen
Dr. Dr. Helmut Hausner
Vorstand der medbo –
Medizinische Einrichtungen
des Bezirks Oberpfalz
Dr. Matthias Keilen
Vorstand des
Kommunalunternehmens der
Bezirkskliniken Mittelfranken
Thomas Düll
Vorstand des
Kommunalunternehmens der
Bezirkskliniken Schwaben
Katja Bittner
des Bezirks Oberfranken (GeBO)
Fachausschuss Psychiatrie und Neurologie
Zusammensetzung:
• 3 Vertreter je Bezirk, davon je Bezirk mind. 1 aus bez. GH-Unternehmen
• Beratende Mitglieder je nach Beschlusslage, z. B. BayPE, LApK, ÄdK, VdP
• Wahl der bzw. des Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden durch Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses
Aufgaben:
• Behandlung zugewiesener Angelegenheiten
• Vorbereitung der Beschlüsse der anderen Verbandsorgane
• Erfahrungsaustausch zwischen den Bezirken
• Psychiatriepolitik, Gesundheitspolitik
Fachausschuss der Gesundheitsunternehmen der Bezirke
Zusammensetzung:
• 7 KLG, 2 Vertreter/innen der Ärzte (ErwP, ÄDK), 1 Vertretung der KJP-Ärzte 2 Vertreter/innen des VdP (ErwP, KJP)
• Wahl der bzw. des Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden durch Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses
Aufgaben:
• Behandlung zugewiesener Angelegenheiten
• Vorbereitung der Beschlüsse der anderen Verbandsorgane
• Interdisziplinärer Erfahrungsaustausch zwischen den bezirklichen Gesundheitseinrichtungen
• Gemeinsame strategische Ausrichtung
Psychiatrisch-medizinischer Versorgungsauftrag
Art. 48 BezO: Die Bezirke
sind in den Grenzen ihrer
Leistungsfähigkeit
verpflichtet, die
erforderlichen stationären
und teilstationären
Einrichtungen für
Psychiatrie und Neurologie
zu betreiben und zu
unterhalten
Gesundheitsunternehmen in Zahlen
> 60 Fachkrankenhäuser, „Fachabteilungen“, Tageskliniken für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und forensische Psychiatrie > 12.000 Betten und Plätze = 15 % aller Krankenhausbetten in BY > 20.000 Beschäftigte > 2 Mrd. € Bilanzsumme tw. formelle Privatisierung der Kliniken
Optimierter Regiebetrieb (2) Kommunalunternehmen (5) GmbH (1)
Krankenhausfinanzierung/Stationäre Psychiatrie
Gesetzliche Grundlagen
§ 17d KHG Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für
psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP)
§ 6 BPflV Vereinbarung sonstiger Entgelte, i. V. m. Psychiatrie-
Personalverordnung (Psych-PV)
keine DRGs, sondern krankenhausindividuelle Budgets
Reform Psychiatrieentgelt
1. Januar 2017 Inkrafttreten des Gesetz zur Weiterentwicklung der
Versorgung und Vergütung für psychiatrische und
psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
Es bleibt beim Budgetsystem!
Chance, die BKHs mit ihrer regionalen Versorgungsverpflichtung besser
abzubilden
Neue Nachweispflichten: Handlungsspielraum wird enger
Budgetsystem ab 2020/PsychVVG
• Vereinbarung krankenhausindividueller Gesamtbudgets (Vereinbarung von
Leistungsmengen und Entgelten vor Ort)
• Budgethöhe: normative Vorgaben, regionale oder strukturelle Besonderheiten in der
Leistungserbringung (z. B. regionale Versorgungsverpflichtung der
Bezirkskrankenhäuser). PEPPs bleiben erhalten, üben eine andere Funktion aus.
• Gesamtbetrag jeweils Ausgangsbasis für das Folgejahr
• Neu: Einführung eines Krankenhausvergleichs (Transparenz und Orientierung),
konkrete Ausgestaltung im Laufe des Jahres 2019
• Neu: Nachweis zur personellen Ausstattung + Nachweis zweckentsprechender
Mittelverwendung
• Neues Personalbemessungssystem in der PSY (Auftrag G-BA § 136a Abs. 2 SGB V)
• Festlegung von verbindlichen Mindestvorgaben für das für die Behandlung
erforderliche therapeutische Personal in stationären psychiatrischen und
psychosomatischen Einrichtungen;
• zukünftige Personalausstattung soll eine an den Leitlinien orientierte Behandlung
ermöglichen (=Definition eines Qualitätsmerkmals; Mindestausstattung und keine
Untergrenze);
• Empirie: Erhebung des IST-Zustands (sog. Wittchenstudie);
ab 2020 Richtlinien des G-BA/Ablösung Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV, 1991)
Neues Angebot in der Regelversorgung/PsychVVG
Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung (StäB)
• Rechtliche Grundlagen:
§§ 39, 115d SGB V
Vereinbarungen auf Bundesebene gem. § 115d Abs. 2 SGB V
(Anforderung an die Dokumentation, Qualitätsanforderungen,
Einbeziehung „Dritter“)
Vereinbarung auf Bundesebene gem. § 115d Abs. 3 SGB V
(Leistungsbeschreibung)
• Voraussetzung: Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit
• Umfasst psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile
ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams, ist einer
vollstationäre Behandlung gleichgestellt („Krankenhausbehandlung ohne
Bett“)
• Kein Muss zum Bettenabbau
Krankenhausplanung
Gremien:
Vorsitz: : StMinin Huml
Mitglieder: 2 Bayerische Krankenhausgesellschaft
je 2 je Kommunalem Spitzenverband
ARGE Krankenkassen
Bay. Landesärztekammer (BLÄK)
Verband der privaten Krankenanstalten (VPKA)
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrt (LAG FW)
Verband der privaten Krankenversicherer
KPA
UA
PSY/ KJP/ PSO
UA
Geri
atrie
UA
SHV
UA
Palliativ
Expert
enkrei
se
UA
BAU
Krankenhausplanung
Krankenhausplan des Freistaats wird jährlich fortgeschrieben
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 KHG und Art. 3 Abs. 1 BayKrG
Funktion:
- stellt konkreten Bedarf an Kapazitäten zur Erbringung voll- und
teilstationärer Leistungen fest
- Bestimmt, welche KH zur bedarfsgerechten Versorgung notwendig +
nach KHG gefördert werden
Unterschied § 108 Abs. 1 Hochschulklinika
Abs. 2 Plankrankenhäuser (§ 107 SGB V)
Abs. 3 Versorgungskrankenhaus (§ 109 SGB V)
Überplante Fachrichtungen Weiterbildungsordnung Ärzte
Ausnahme: Unterfachrichtungen und besondere Planungsvorbehalte
Krankenhausplanung
Bettenzahlen PSY / PSO / KJP
Bayern davon bezirkliche Gesundheitsunternehmen
Fachrichtung Psychiatrie (PSY)
Betten 7215 5704 = 80 %
Plätze 1422 925 = 67 %
Fachrichtung Psychosomatik (PSO)
Betten 4058 1090 = 27 %
Plätze 574 159 = 27%
Fachrichtung Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP)
Betten 734 441 = 60 %
Plätze 493 249 = 52 %
Inkl. Vertrags-Krankenhäuser und Hochschulklinika
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
0
100
200
300
400
500
600
700
1986 1991 1996 2001 2006 2011 2015
aufgestellte Betten
0
50.000
100.000
150.000
200.000
250.000
1986 1991 1996 2001 2006 2011 2015
Belegtage
0
1.000
2.000
3.000
4.000
5.000
6.000
7.000
1986 1991 1996 2001 2006 2011 2015
Fallzahlen
0,0
10,0
20,0
30,0
40,0
50,0
60,0
70,0
80,0
90,0
1986 1991 1996 2001 2006 2011 2015
Verweildauer in Bayern
Psychiatrie und Psychotherapie
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
14.000
16.000
18.000
1976 1981 1986 1991 1996 2001 2006 2011 2015
aufgestellte Betten
0
1.000.000
2.000.000
3.000.000
4.000.000
5.000.000
6.000.000
1976 1981 1986 1991 1996 2001 2006 2011 2015
Belegtage
0
20.000
40.000
60.000
80.000
100.000
120.000
1976 1981 1986 1991 1996 2001 2006 2011 2015
Fallzahlen
0,0
20,0
40,0
60,0
80,0
100,0
120,0
140,0
160,0
180,0
1976 1981 1986 1991 1996 2001 2006 2011 2015
Verweildauer in Bayern
Andere medizinische Versorgung durch die Bezirke
555 Betten der Fachrichtung Neurologie und
knapp 300 Plätze Rehabilitation für Suchtkranke
und Menschen mit Schädel-Hirn-Verletzungen,
neurologische und geriatrische Rehabilitation.
Sonst. Fachrichtungen: 447 Betten
Historisch gewachsene Besonderheiten:
Orthopädie, Lungenfachklinik, Neuroreha,
Neurochirurgie
Psychiatrische
Institutsambulanzen (PIA)
Paradebeispiel sektorenübergreifend
Insg. 112 Institutsambulanzen
davon 36 KJP-PIA
Davon 12 PIA gem. § 118 Abs. 4 SGB V
Davon 81 in Trägerschaft der Bezirke
Insg. über 290.500 Quartalsfälle Erwachsene
Über 50.700 Quartalsfälle KJP
Umsatz knapp 100 Mio. / Jahr
Sehr günstig: Ein Fall kostet durchschnittlich
ca. 215 €/ Quartal (Erwachsene)
Maßregelvollzug
15 Einrichtungen (davon 4 spezialisiert: Frauen, Jugendliche §64, Jugendliche §63, besonders gefährliche Straftäter), Ca. 2.500 Patienten Grund der Unterbringung: §§63, 64 StGB, 126 StPO Über 260 Mio. Euro/Jahr zu Lasten des Freistaats Strukturreform 2007:
Budgetierung ZeSaM zu gemeinsamen strategischen Abstimmung, gemeinsamer Qualitätsstandards und Weiterentwicklung der Therapie
Maßregelvollzug
0
500
1.000
1.500
2.000
2.500
3.000
19951996199719981999200020012002200320042005200620072008200920102011201220132014201520162017
98
6
1.0
22
1.1
65
1.2
45
1.3
44
1.4
40
1.5
50
1.7
00
1.8
49
1.9
59
2.0
74
2.1
28
2.2
01
2.2
73
2.3
30
2.3
91
2.4
57
2.5
25
2.5
40
2.5
49
2.5
81
2.5
65
2.6
31
93
5
95
4
1.0
96
1.1
70
1.2
61
1.3
41
1.4
47
1.5
74
1.7
07
1.8
04
1.9
00
1.9
51
2.0
13
2.0
78
2.1
34
2.1
86
2.2
45
2.3
03
2.3
06
2.3
26
2.3
47
2.3
40
2.3
94
51 68 69 75 83 99 103 126 142 155 174 177 188 195 196 205 212 222 234 223 234 225 237
Zahl der aufgrund strafrichterlicher Entscheidung in den Bezirkskrankenhäusern untergebrachten Patienten
Gesamtzahl § 63 und § 64 StGB und § 126a StPO
Gesamt männlich weiblich
Maßregelvollzug
0
200
400
600
800
1.000
1.200
1.400
1.600
1995 2017
Entwicklung § 63 und § 64 StGB von 1995 auf 2017
§ 63 StGB § 64 StGB
528 334 1.440 1.005
Pflegeberufereform
Rechtliche Grundlagen auf Bundesebene
• Pflegeberufegesetz PflBG, Juli 2017
• Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung PflAPrV, Oktober 2018
• Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung PflAFinV, Oktober 2018
To Do: Rahmenlehrplan + -ausbildungsplan (empfehlender Charakter)
Rechtliche Grundlagen auf Landesebene
• AVSG Schiedsstelle (derzeit Verbändeanhörung)
To Do: Bayerisches Umsetzungsgesetz, Verordnungsermächtigung(en),
verbindlicher Lehrplan auf Landesebene, Anpassung
Berufsfachschulordnung, KMS, etc.
Pflegeberufereform: Berufliche Ausbildung
Kinderkrankenpflege
Altenpflege
Pflegefachfrau/-mann
(Generalistik)
oder
Kinderkrankenpfleger/-in
oder Altenpfleger/-in
Krankenpflege
Kinderkrankenpflege
Altenpflege
1. und 2. Ausbildungsjahr (Generalistik) 3. Ausbildungsjahr
Schulische
Zwischenprüfung
Pflegeassistent/-in
Pflegeberufereform – Ausgleichsfonds auf Landesebene (§ 33 PflBG)
Fonds***
57,2380 % KHs*
30,2174 % Heime, AD*
8,9446 % FS BY
(Direktzahlung)
3,6 % Pflegevers. **
(Direktzahlung)
Pflegeschulen
Träger prakt.
Ausbildung
* Refinanzierung gem. Regelungen SGB V bzw. SGB XI
** zur Entlastung der Pflegebedürftigen
*** Volumen des Fonds § 32 PflBG: Summe der
Pauschalbudgets gem. § 30 PflBG (Höhe x Anzahl
Azubis) + Aufschlag 3 % (Liquiditätsreserve) + 0,6 %
(Verwaltungs- und Vollstreckungskosten)
Pflegeberufereform – Berufliche Ausbildung
• Beginn nach 1. Januar 2020, Ausbildung zum/r „Pflegefachmann/-frau“
• Zugangsvoraussetzung: Mittlerer Schulabschluss; Hauptschulabschluss + 2jährige
Ausbildung oder 1jährige Helferausbildung
• Erstmals vorbehaltene Tätigkeiten
• mit Abschluss Generalistik EU-weite Anerkennung
• Einführung Wahlrechte für Azubis - wenn Vertiefungseinsatz im Ausbildungsvertrag
vereinbart - 4 Monate, frühestens 6 Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels
• neue Qualitätsanforderungen (Mindestanforderungen!) an Pflegeschulen, z. B.
Bachelor/Master Lehrkräfte und Träger der prakt. Ausbildung, z. B. Praxisanleitung im
Umfang von mind. 10 % der praktischen Ausbildungszeit
• Ausbildung ist kostenlos (Abschaffung des Schulgelds), Ausbildungsvergütung durch
Träger der praktischen Ausbildung
Pflegeberufereform – Position BayBT
• BayBT pro Generalistik – immerhin, Weichen für Zusammenführung der 3
Berufsbilder Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege sind gestellt
• Für Übergangszeitraum von 6 Jahren 3 Abschlüsse mit Evaluation
• Pflichteinsatz psy. Versorgung: 120 Stunden (Status-quo KP 200 Stunden)
• Verhandlung landesweite Pauschalbudgets gem. § 30 PflBG
Pflegeschule/Träger der praktischen Ausbildung: Maßstab = vollständige
Refinanzierung der Kosten der Pflegeausbildung bei Einhaltung aller
Qualitätsvorgaben des PflBG und der landesrechtlichen Vorgaben durch
die Ausbildungsbudgets (§ 3 Abs. 5 PflAFinV)
• Investitionen in die Fachkräfte stehen an erster Stelle
PsychKHG
Aufbau des Gesetzes
• Präambel
• Hilfeteil Art. 1 bis 4, in Kraft seit 1. August 2018
• Art. 1: Krisendienste
• Art 2: Zusammenarbeit und Prävention
Versorgungsverpflichtete sollen vertrauensvoll
zusammenarbeiten
Ziel = Prävention, Förderung Teilhabe, Stärkung Selbsthilfe,
Vermeidung Unterbringung
• Art 3: Beteiligung der Selbsthilfeorganisationen an der
Versorgungsplanung
• Art 4 Psychiatrieberichterstattung: alle 3 Jahre ist dem Landtag ein
schriftlicher Bericht vorzulegen, entspr. Ressource im LGL wird
geschaffen, Inhalt: epidemiologische Daten, Veränderungen und
Versorgungslandschaft abbilden
Celia Wenk-Wolff
Art. 1 Krisendienste • Auftrag an die Bezirke zur Errichtung, Betreiben und
bedarfsgerechten Weiterentwicklung von Psychosozialen
Beratungs- und Hilfeangeboten für Menschen in psychischen
Krisen (Krisendienste)
• Für jede hilfesuchende Person(subjektiver Krisenbegriff)
• Bezirke selbst oder durch Beauftragte
• Erledigung im eigenen Wirkungskreis als Annex zu anderen
originären Aufgaben (keine freiwillige Leistung!)
• Gesetzlich neu konkret definierte Aufgabe deswegen
konnexitätsrelevant
• Freistaat finanziert die Leitstellen in der Endausbaustufe 24/ 7, einschl. ärztlicher Begleitung/ Leitung, Besetzung mit Fachpersonal,
Sachkosten und Erstausstattung (Kostenschätzung 7,7 Mio. €/ Jahr
für die Leitstellen)
Gemeinsame Leistung von Freistaat und Bezirken
31
Leitstellen Mobile
Interventions
-teams
Bayernweit unter einheitlicher Rufnummer erreichbare Leitstellen,
besetzt mit Fachpersonal, ärztlich geleitet oder begleitet, telef. Hilfe
und Screening, Vermittlung auch in Regelversorgung, grds. von
jedem (Betroffenen und deren Umfeld) zu nutzen, daran angegliedert
Mobile Interventionsteams, die aufsuchend tätig werden, wenn die
telefonische Hilfe und die Regelversorgung nicht ausreicht, ebenfalls
besetzt mit Fachpersonal (idR kein Arzt)
Gemeinsame Qualitätsstandards
Gemeinsame Finanzierungsrahmen angestrebt
PsychKHG; Krisendienst
Regelversorgung
Celia Wenk-Wolff
Art. 1 Krisendienste
Aufgabe bei Minderjährigen (Art. 1 Absatz 4):
• Hinwirken auf wirksame Einbeziehung Sorgeberechtigter
• Verweis (nicht verbindliche Vermittlung) auf
Unterstützungsangebote der Jugendhilfe u. KJP, deshalb
Kenntnis der Angebote der Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe in Grundzügen erforderlich
• Nur bei Anhaltspunkten auf akute Fremd-oder Selbstgefährdung
zzgl. Nichterreichbarkeit Sorgeberechtigter ist Jugendamt oder
ggf. andere zuständige Stelle zu benachrichtigen
Achtung: Diese Aufgabe bezieht sich nur auf die Leitstelle! Kein
spezialisierter aufsuchender Dienst erwartet.
≠ Zuständigkeit der Bezirke!
33
Celia Wenk-Wolff
Sachstand Errichtung Krisendienste
Bestehende KD, schon vor dem 1. August 2018
Krisendienst Psychiatrie Oberbayern ► bisher „Hauptberatungszeit“
8 bis 24 h, erreichbar 0 – 24 h
Krisendienst Mittelfranken ► bisher Mo-Do/ Fr: 18/16 – 24 h
Wochenende/ Feiertag 10 – 24 h
Ausbau der Abdeckungszeiten in Vorbereitung
Krisendienst Würzburg ► bisher Mo-Fr 14-18 h, Bereitschaft 18.30 h bis 0.30 h
Krisendienst Horizont Regensburg►Mo 9- 13h,Di- Do 9 – 17h, Fr 9 - 18h,
Wochenende/ Feiertag Bereitschaft 14 – 18
34
Sachstand Errichtung Krisendienste
Beschlüsse zum Ausbau
Krisendienst Oberfranken:
Auftrag zur Errichtung Leitstelle an Dr. Löw´sche Einrichtungen
Krisendienst Schwaben: Auftrag Leitstelle an KU Schwaben, Augsburg
Krisendienst Niederbayern: Auftrag Leitstelle an BKH Landshut
Planungen:
Krisendienst Oberpfalz: Struktur in Vorbereitung und Abstimmung mit Netzwerkpartnern erfolgt im April
Krisendienst Unterfranken: Ausbau konkret in Planung
Weitere Inbetriebnahmen zum 1. Januar 2020 geplant
Zum 1. Juli 2021 müssen die Krisendienste flächendeckend zur Verfügung stehen gem. Art. 38 a PsychKHG
Teil 2: Reform der öffentlich-rechtlichen Unterbringung
Art. 5 bis 38
Teil 3 „Omnibus“ Art. 38 b PsychKHG mit zahlreichen
Änderungen der Artikel des Maßregelvollzugsgesetz
Beides in Kraft seit 1. Januar 2019
Was ist neu an der ör Unterbringung?
Was ist überhaupt öffentlich-rechtliche Unterbringung?
Exkurs: Rechtsgründe für eine Unterbringung gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person
1. Maßregeln der Besserung und Sicherung §§ 63, 64 StGB
Straftat
aber nicht schuldhaft bzw. vermindert schuldfähig (zum Zeitpunkt der Tat!)
Folge: Anordnung der Maßregel, entweder psychiatrisches Krankenhaus oder Entziehungsanstalt durch das Strafgericht
Verweildauer mehrere Jahre
Entlassung: wenn Prognose günstig oder maximaler Zeitablauf
Ort: „Sonderkrankenhaus“ = forensische Klinik, Kosten: Freistaat Bayern
2. Unterbringung nach § 1906 BGB
Betreuer bringt unter mit Genehmigung des Betreuungsgerichts
(ausschließlich) zum Wohle des Betreuten erforderlich
Gefahr der Selbsttötung oder erhebliche gesundheitliche Gefährdung
Oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens ist Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig
Betroffener kann die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln
Ultima ratio
Ort: normales Krankenhaus, Heim; Kosten: Betroffene bzw. zust. Sozialleistungssystem
PsychKHG Teil 2
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
3. Öffentlich-rechtliche Unterbringung nach PsychKHG
(bisher Bay. Unterbringungsgesetz)
Landesrechtliche Regelungskompetenz = rechtstechnisch der
Gefahrenabwehr zuzuordnen , Regelungslücke= Gefahr für Dritte oder
Allgemeinwohl (bayr. Variante)
Voraussetzungen Art. 5:
Wer aufgrund einer psychischen Störung, insbesondere
Erkrankung, sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das
Allgemeinwohl erheblich gefährdet, kann ohne oder gegen seinen
Willen untergebracht werden, „es sei denn seine Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit ist nicht erheblich beeinträchtigt“
Ort: normales Krankenhaus, (auch im Heim möglich);
Kosten: Krankenkasse (im Heim Eingliederungshilfe/ Pflege),
darüber hinaus der Betroffene selbst
PsychKHG Teil 2
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
NEU auch: „insbesondere“ bei Selbstgefährdung, wenn
voraussichtlich nicht länger als 6 Wochen und keine Betreuung
(Konkurrenz zu § 1906 BGB! Jetzt schon bei Selbstgefährdung grds.
anwendbar)
Bei Kindern und Jugendlichen ist eine Unterbringung nach § 1631b
BGB vorrangig
Ultima ratio, „insbesondere auch nicht durch die Hinzuziehung eines
Krisendienstes“
Art. 6 Ziel der Unterbringung ist es
einerseits, die untergebrachte Person zu heilen oder ihren
Zustand soweit zu stabilisieren, dass von ihr keine
Gefährdungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 mehr ausgehen,
sowie andererseits die von ihr ausgehenden Gefahren
abzuwehren.
PsychKHG Teil 2
Öffentlich-rechtliche Unterbringung NEU auch (nicht abschließend!):
- Beleihung von Kliniken und Einrichtungen, die nicht in ör Trägerschaft
- Möglichst offene Gestaltung der Unterbringung
- Richtervorbehalt bei besonderen Sicherungsmaßnahmen
- Zwangsbehandlung an Rechtspr. BVerfG angepasst
- Zusammenarbeit mit der Polizei,
- Benachrichtigungspflichten an Polizei, Gericht und
Kreisverwaltungsbehörde bei der Beendigung der Unterbringung
Gefährdungseinschätzung bei Fremdgefährdung durch die Klinik
- Formblatt zur Übermittlung notwendiger Informationen
- Neue Fachaufsichtsbehörde AfoerU
- Anonymes Melderegister für Zwangsmaßnahmen
Komplementäre psychiatrische Versorgung in Bayern
Niedrigschwellige Angebote, in der Regel
pauschal finanziert, die von den Bezirken im
Rahmen der Eingliederungshilfe als sogenannte
freidisponible Pflichtleistungen finanziert werden,
Sozialpsychiatrische Dienste (SpDi)
Psychosoziale Suchtberatungsstellen (PSB)
OBA (Referat 4)
Ambulant-komplementäre Versorgung „S“
SpDi (93 + 12 Außenstellen) über 34 Mio.€
PSB (108 + 6 Außenstellen) ca. 40 Mio.€
BEW/TWG (14.000 Plätze) über 150 Mio.€
Tagesstätten (knapp 3000 Plätze) ca. 32 Mio.€
Integrationsfirmen(ca. 1000 Pl.)
Zuverdienst (über 2000 Pl.) ca. 19 Mio.€
Familienpflege knapp 2 Mio.€
Sozialpsychiatrische Dienste
zentraler Baustein in der psychiatrischen Versorgung
flächendeckende Präsenz, niederschwelliges Setting
v. a. chronisch psychisch kranke Menschen
möglichst hohes Maß an aufsuchender Hilfeleistung
Gemeinwesenorientiert/Sozialraumorientiert
Beteiligung an regionalen Netze und fallbezogenen
Netzwerke in der Region
Daran häufig angebunden: Gerontopsychiatrische Dienste
(GpDi) mit gerontopsychiatrischer Fachkraft
Beteiligung an Krisenversorgung, NEU: ggf. auch im Sinne
des Art. 1 PsychKHG
Landesebene: Musterrichtlinie zur Finanzierung,
Rahmenleistungsbeschreibung, Jahresstatistik
Psychosoziale Suchtberatungsstellen in Bayern
zentraler Baustein der Suchthilfe
flächendeckende Präsenz,
niedrigschwelliges Setting mit multiprofessioneller Personalausstattung
Knotenpunkt eines umfassenderen Netzwerks von präventiven, akutmedizinischen, psychosozialen und rehabilitativen Angeboten des Versorgungssystems in den Regionen.
Landesebene: Musterrichtlinie zur Finanzierung, Rahmenleistungsbeschreibung, Jahresstatistik
Jahresberichte der Suchtberatungsstellen, siehe Homepage BayBT: gemeinsame Bewertung von Bezirken, LAG FW, KBS und IFT
Glossar mit Abkürzungen
ÄDK = Ärztliche Direktorenkonferenz
BEW = Betreutes Einzelwohnen
GeschA= Geschäftsführender Ausschuss
KLG = Konferenz der Leiter der Gesundheitsunternehmen
KJPP = Kinder- und Jugendpsychiatrie und -therapie
KPA = Krankenhausplanungsausschuss
LAG = Landesarbeitsgemeinschaft
PIA = Psychiatrische Institutsambulanz
PSB = Psychosoziale Suchtberatungsstelle
PSO = Psychosomatik
PSY = Psychiatrie
PsychKHG = Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
SHV = Schädel-Hirn-Verletzte und Schlaganfallversorgung
SpDi = Sozialpsychiatrischer Dienst
TWG = Therapeutische Wohngemeinschaft
VdP = Verband der leitenden Pflegedienstleitungen psychiatrischer Kliniken
ZeSaM = Zentraler Steuerungsausschuss für den Maßregelvollzug
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