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30 Gesetze und Verordnungen. Milch, die yon den Molkereien nicht vel-kaufsfertig abgeffillt abgegeben wird, darf in Orten oder Ortsteilen mit abgeschlossener Bebauung nur in der Betriebss¢~tte des Milchh~ndlers abgegeben werden. Um den ganzt~gigen Verkauf yon frischer Milch in Milehgeseb~ften zu gew~hr]eJsten, ist jedes Milehgesch~ft mit einer au$omatischen Kfihl- und Abffillvorrichtung zu versehen, die es erraSglich?% t~glich mindes~ens ein Drit~el des durehschnittlichen Tagesumsagzes unter 150 C zu kiihten. (Die Mindestumsatzmenge im Sinne des § 14, Abs. 5, Ziff. 6 des Milehgesetzes betr~gt 300 l Vollmi]eh, entrahmte Milch, Buttermilch usw.). .F. Egger (Mannheim). Spc]scfcttc und ,Ul¢, 511icfernd¢ Samcn und Friicht¢, Wiirttemberg - Baden. Einfuhr hoIl~indischer Margarine. Erla[3 des Pr~isidenten des Landesbezirks Baden, Abt. Innere Verwaltung, veto 23. Mai 1950. - - (Niche im Druck ver6ffentlicht.) Naeh § 1 der Ausffihrungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugcsetz veto 29. Oktober 1940 unterliegt Margarine bei der Einfuhr einer Untersuehung nich%, sofern sie rein aus pflanzliehen Fetten hergestellt ist. Der Nachweis, dab die Margarine rein aus pflanzlichen Fetten besteht, sell dutch ein Zeugnis der ~iederl~indischen Staatlichen Aus/uhrstelle naehgewiesen werden. Eine Untersuchung der Margarine auf tierisches Fctt sell nur bei Fehlen eines derartigen Zeug- nisses sta ttfinden und sofern gleichzeitig begriindeter Verdacht des Vorhandenseins tierischer Fette bes%eht. [In diesem Zusammenhang ist der ErlaB des Badisehen Ministeriums des Innern veto ] 8. Februar 1938 (Ministerialbl.~tir die Bad. innere Verwaltung Nr. 8 veto 25. II. 1938 ) zu erw~hnen. Dieser Erl£~ gibt ein Guta, chten des/~eiehsgesundheitsamtes wieder, nach dean Untersuchungs- gebfibren ffir in Verdachtsfgllen auf ~bierische Fette gePrii~te, angeblieh rein arts Pflanzenfetten bes~ehende Margarine nach § 5 der Gebfihrenordnung far ausl~ndisehes Pteisch m~r dann erhoben werden diirfen, wenn der Verdaeht besti~tigt, also eine ]~eimischung yon tierischem Fe~t fest- gestellt wird. Bei negativem Ausfall der Untersuchung hat die Staatskasse die Kosten zu tragen. D. Rg.] F. Egger (Mannheim). Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte, Backwaren. Frankreich. Verkehr mit Mehl, Brot, Baekwaren and Feinbaekwaren. Verordnnngen und Erlasse des ]ranz6sischen Landwirtscha[tsministeriums aus den Jahren 1947 bis 1949.--[Ann. FMsfficat. Fraudes 41, 661 (1948); 42, 84 (1949).] Die IViangellage am Getreidemarkt ffihrte auch in Frankreich zu zahlreiehen in ihrer Fassung of~ nut wenig voneinander abweiehenden Erlassen und Verordnungen fiber 1Yiehl, die bei der BrothersteUung erforderlichen Zus~ze und den Verkauf yon Brot and ]~aekwaren. Die An- ordnungen bringen noch keine abschlie~ende •egelung. Sic sind im ~ Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 41 der ,,Ann. Falsifiea¢. Fraudes" 41, 661 (1948) zusammengestellt. Aus dem Februar 1949 sei dann noch ein ahnIieher ErlM~ [Ann. ~alsificat. Fraudes 42, 84 (1949)] erw~hnt. F. Egger (Mannheim). Beimischung yon Caleiumearboiaat zum Brotmehl. Erlafl des franzgsischen Landwlrtscha/tsministerium8 veto 1. Jn~i 1947. -- [Jommal offieiel Yore 6. 5uli 1947.) Den Brotmehlen und den dem Brotmehl beizumischenden Zusatzmehlen ist kfinftig CMeium- carbonat in der jeweils yon der Zencralstelle ffir Ge~reide~rersorgung ~estgelegten ]Yfenge beizumischen, t'. Egger (Mannheim). Kuehenmehl. .Rundschreiben der franz6sischen Zentraletetle zur Unterbindung von ~ilschungen usw. vom 29. Mai 1947. -- [Ann. Falsfficat. Fraudes 41, 70 (1948).] Unter der Bezeiehnung ,,Kuchenmehl" (farine ~ g&teaux) werden Erzeugnisse gehandel$, die man in Deutschland Ms ,,kuehenfertige Mehle" bezeiehnet. Derar¢ige Erzeugnisse sind

Getreide, Getreideerzeugnisse, Hülsenfrüchte, Backwaren

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Page 1: Getreide, Getreideerzeugnisse, Hülsenfrüchte, Backwaren

30 Gesetze und Verordnungen.

Milch, die yon den Molkereien nicht vel-kaufsfertig abgeffillt abgegeben wird, darf in Orten oder Ortsteilen mit abgeschlossener Bebauung nur in der Betriebss¢~tte des Milchh~ndlers abgegeben werden.

Um den ganzt~gigen Verkauf yon frischer Milch in Milehgeseb~ften zu gew~hr]eJsten, ist jedes Milehgesch~ft mit einer au$omatischen Kfihl- und Abffillvorrichtung zu versehen, die es erraSglich?% t~glich mindes~ens ein Drit~el des durehschnittlichen Tagesumsagzes unter 150 C zu kiihten.

(Die Mindestumsatzmenge im Sinne des § 14, Abs. 5, Ziff. 6 des Milehgesetzes betr~gt 300 l Vollmi]eh, entrahmte Milch, Buttermilch usw.). .F. Egger (Mannheim).

S p c ] s c f c t t c u n d , U l ¢ , 5 1 1 i c f e r n d ¢ S a m c n u n d F r i i c h t ¢ ,

W i i r t t e m b e r g - Baden .

Einfuhr hoIl~indischer Margarine. Erla[3 des Pr~isidenten des Landesbezirks Baden, Abt. Innere Verwaltung, veto 23. Mai 1950. - -

(Niche im Druck ver6ffentlicht.) Naeh § 1 der Ausffihrungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugcsetz veto 29. Oktober 1940

unterliegt Margarine bei der Einfuhr einer Untersuehung nich%, sofern sie rein aus pflanzliehen Fetten hergestellt ist. Der Nachweis, dab die Margarine rein aus pflanzlichen Fetten besteht, sell dutch ein Zeugnis der ~iederl~indischen Staatlichen Aus/uhrstelle naehgewiesen werden. Eine Untersuchung der Margarine auf tierisches Fct t sell nur bei Fehlen eines derartigen Zeug- nisses sta ttfinden und sofern gleichzeitig begriindeter Verdacht des Vorhandenseins tierischer Fette bes%eht.

[In diesem Zusammenhang ist der ErlaB des Badisehen Ministeriums des Innern veto ] 8. Februar 1938 ( Ministerialbl. ~tir die Bad. innere Verwaltung Nr. 8 veto 25. I I . 1938 ) zu erw~hnen. Dieser Erl£~ gibt ein Guta, chten des/~eiehsgesundheitsamtes wieder, nach dean Untersuchungs- gebfibren ffir in Verdachtsfgllen auf ~bierische Fette gePrii~te, angeblieh rein arts Pflanzenfetten bes~ehende Margarine nach § 5 der Gebfihrenordnung far ausl~ndisehes Pteisch m~r dann erhoben werden diirfen, wenn der Verdaeht besti~tigt, also eine ]~eimischung yon tierischem Fe~t fest- gestellt wird. Bei negativem Ausfall der Untersuchung hat die Staatskasse die Kosten zu tragen. D. Rg . ] F. Egger (Mannheim).

Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte, Backwaren. Frankreich.

Verkehr mit Mehl, Brot, Baekwaren and Feinbaekwaren. Verordnnngen und Erlasse des ]ranz6sischen Landwirtscha[tsministeriums aus den Jahren 1947

bis 1949. - -[Ann. FMsfficat. Fraudes 41, 661 (1948); 42, 84 (1949).] Die IViangellage am Getreidemarkt ffihrte auch in Frankreich zu zahlreiehen in ihrer Fassung

of~ nut wenig voneinander abweiehenden Erlassen und Verordnungen fiber 1Yiehl, die bei der BrothersteUung erforderlichen Zus~ze und den Verkauf yon Brot and ]~aekwaren. Die An- ordnungen bringen noch keine abschlie~ende •egelung. Sic sind im ~ Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 41 der ,,Ann. Falsifiea¢. Fraudes" 41, 661 (1948) zusammengestellt. Aus dem Februar 1949 sei dann noch ein ahnIieher ErlM~ [Ann. ~alsificat. Fraudes 42, 84 (1949)] erw~hnt.

F. Egger (Mannheim).

Beimischung yon Caleiumearboiaat zum Brotmehl. Erlafl des franzgsischen Landwlrtscha/tsministerium8 veto 1. Jn~i 1947. - - [Jommal offieiel Yore

6. 5uli 1947.) Den Brotmehlen und den dem Brotmehl beizumischenden Zusatzmehlen ist kfinftig CMeium-

carbonat in der jeweils yon der Z e n c r a l s t e l l e ffir Ge~re ide~rersorgung ~estgelegten ]Yfenge beizumischen, t'. Egger (Mannheim).

Kuehenmehl. .Rundschreiben der franz6sischen Zentraletetle zur Unterbindung von ~ilschungen usw. vom 29. Mai

1947. - - [Ann. Falsfficat. Fraudes 41, 70 (1948).] Unter der Bezeiehnung ,,Kuchenmehl" (farine ~ g&teaux) werden Erzeugnisse gehandel$,

die man in Deutschland Ms , , k u e h e n f e r t i g e Mehle" bezeiehnet. Derar¢ige Erzeugnisse sind

Page 2: Getreide, Getreideerzeugnisse, Hülsenfrüchte, Backwaren

Zueker, Honig, Siiitwaren, kiinst]icher SiiBstoff. 31

nach franzSsischem Recht unzul/~ssig, denn es ist verboten, den Lebensmitteln Chemikalien zuzusetzen. I)as Rundsehreiben erinnert daher daran, dab ab 1. Juni 1947 das Triebmittel getrennt yon dem Mehl abzupacken ist, aber mit dem ~ehlbeutel zu einer Packung vereinigt ¢verden kann. Die Kennzeiehnung ist so abzufassen, dab Unklarheiten ve1~nieden werden. Es bedarf ira fibrigen zum Vertrieb derartiger Erzeugnisse einer ~Ierstellungsgenehmigung.

F. Egqer (~annheim).

Nordrhein - Westfalen. Blaus~nrehaltige Madagaskar-Bohnen.

Erlafi des Sozialministers des Landes Nordrhein. West/alen veto 21. Tebruar 1950. (Nicht im Druek verSffentlicht.)

Es wird darauf verwiesen, dab neuerdings wieder ~adagaskar-Bohnen, auch ,,Java-" oder ,,~ondbohnen" genannt, im Itandel sind. Es handelt sich Uln weil]e Bohnen yon etwa 2,5 cm L~nge und 1,3 cm Breite. Der Blaus~uregehalt der Bohnen betI~gt 70 mg/kg. Es wird darauf hingewiesen, dab bereits 50 rag Blaus~ure t6dlieh wirken kSnnen, so dab erhebliche gesund- heitliche Bedenken bestehen, auch dann, wenn dutch eine besondeie, sorgf~ltige Zubereitung (AbgieBen des Einweichwassers) ein erheblicher Teil der Blaus~ure beseitigt werden kann. [Vgl. hierzu das Rundschreiben des R1KdI. veto 20. Januar 1920, Ve~Sffentlichungen des Reiehsgesundheitsamts 1920, S. 165. Damals waren bei derartigen Blaus~u~egehalten noch keine Bedenken erhoben worden [vgl. diese Z. (Ges. u. VO.)t8, 88 (1921]. D. l%ef.]

iT. Egger (Mannheim).

Kartoffeln, Gemiise, Obst und Obsterzeugnisse. Frankreich.

Kennzeichnuag yon Gemiise und 0bstkonserven sowie tafelfertigen Zubereitungen. 2~rla[3 des t~ranz6s. Oberkommissar8 /iir Lebensmittelversorgung veto 26. Januar 19d9. [Journal

Officiel veto 23. April 1949. - - Ann. Falsificat. Fraudes 42, 200 (1949).] Verpackung bzw. Etikett der Konserven muB Name and Wohnort des Verki~ufers erkennen

lassen. AuBerdem muB das Erzeugnis entsprechend dem Gesetz veto 1. August 1905 nach seiner Art bezeichnet sein. Angaben fiber das Net~egewicht der Packung dfirfen nicht fehlen, bei zerkleinerten Erzeugnissen ist das Fiillgewicht anzugeben. Ffir tafelfertige Erzeugnisse ist einerseits das Nettogewicht der abgetropften Gemiise, andererseits das der Zutaten anzugeben, ])as Herstellungsjahr wird dutch einen Buchstaben kenntlich gemacht. Der Buchstabe ,,P" entspricht dem Jahr 1949. Fiir Milchkonserven gelten die seitherigen Bes~immungen. Der einschl/~gige ErlaB veto 6. Mai 1947 wird aufgehoben, t z. Egger (SIannheim).

Verkehr mit Obst und Gemiisen, Sortierung, Verpaekung, Kennzeichnung. Er[asse des /ranzSsischen Landwirtseha/tsministeriums veto 28. Februar, 1. Miirz und 2. Miirz

1949. [Ann. Falsificat. Fraudes 42, 232, 235, 236 (1949).] Obst und Gemiise, das unter der Gfitemarke gehandelt wird und ffir den Expor..t bestimmt ist,

muB hinsichtlich seiner Besehaffenheit und Sortierung den Anforderungen der Uberwaehungs- ste]len genfigen. Es muB in genau vorgesehriebene Beh~ltnisse verpackt sein. Bei der Ver- packung daft nur neues Papier verwendet werden. ])as Papier daft lediglich mit der Firma und Fabr, ikmarke des Erzeugers beda'uckt sein. Andere bedruckte t)apiere sind unzul~ssig: Die Kennzeiehnung der Erzeugnisse mit den Buchstaben ,,EMB.EXP." l~Bt erkennen, da~ der Exporteur ~iir die Verpackung selbst verantwort!ich ist. Werden nur die Buchstaben ,,EMP." angebracht, so hat ein anderer als der Exporteur die Ware verpaekt. Werden bereits einmal verwandte Beh~ltnisse zur Verpack~ing beniitzt, so sind fffihere Kennzeichnungen sorgf~ltig zu entfernen. F. Egger (~VIannheim),

Zucker, Honig, Siii~waren, kiinstlicher Siit~stoff. Frankreich.

Verkehr mit Saccharin und andercn kiinstlichen SiiBstoffen. l~undsehreiben des/ranzS~isahen Landwirtsdha/tsmlnisteriums veto 16. November 1948. [Ann.

• Falsificat. Fraudes 41, 594 (1948.)] Dem Rundschreiben ist zu entnehmen, dab in =Frankreich der: Verkehr m~t J~fins~liehen

SfiBstoffen dureh eine Verordnung veto 24. April 1940 in der Fassung veto 31. Dezember 1942 3*