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Gewalt und Bedrohung am Arbeitsplatz

Gewalt und bedrohung am Arbeitsplatz

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Gewalt und Bedrohung am Arbeitsplatz

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Einleitung

Rolle des Vorgesetzen

Bewusstsein

Führungspersonen müssen sich der Existenz von äusserer Gewalt auf ihre Mitarbeitenden gerichtet bewusst sein. Gewalterlebnisse in Form von Drohungen und /oder Tätlichkeiten können psychische Folgen bei Angestellten hinterlassen und das Verhältnis zur Arbeit und zur Kundschaft in irgendeiner Weise beeinträchtigen.

Es stellt sich die Frage, wie Vorgesetzte mit der Tatsache umgehen, dass sie Mitarbeitende zu führen haben, welche mit Drohungen oder Gewalt seitens der Kundschaft konfrontiert worden sind und sich da-durch die Arbeitssituation verändert hat.

Die Vorgesetzten sind verantwortlich dafür, dass die in ihren Führungs-bereichen anfallenden Aufgaben im Sinne des übergeordneten Auf-trages erfüllt werden.

Optimale Leistungsfähigkeit setzt ein Arbeitsumfeld voraus, welches alle Mitarbeiter miteinbezieht. Es ist die Aufgabe einer Führungsper-son sich mit den persönlichen Anliegen der Mitarbeiter und Mitar-beiterinnen auseinanderzusetzen.

Der Vorgesetzte muss sich bewusst sein, dass seine Mitarbeiter Drohungen und in manchen Fällen einem gewissen Gefahrenpoten-zial ausgesetzt sind. Es ist seine Aufgabe den Mitarbeitern dieses Bewusstsein weiterzugeben und sie auf mögliche Vorkommnisse vorzubereiten.

Vor dem Ereignis (präventiv) Sicherheitsvorkehrungen Organisatorische Massnahmen

Nach einem Ereignis Verständnis/Einfühlungsvermögen Psychologische Unterstützung

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Wahrnehmung

Vorgängige Überlegungen

Vorgängige Überlegungen

Führungspersonen werden oft, trotz allen Bemühungen, über das eine oder andere Ereignis nicht informiert und können somit die notwendige Unterstützung nicht anbieten. Je nach Ereignis können die Folgen mehr oder weniger gravierend sein. Es ist von Vorteil wenn Führungspersonen Zeichen von Gewalt an Mitarbeitern erkennen und entsprechend sensibilisiert sind.

Einige Gründe, weshalb sich Mitarbeiter nicht über ihr Erlebnis äus-sern möchten: •FehlendeoderfalscheAnsprechpartner •NegativeErfahrungen •VermutetesSelbstverschulden NichtimmeristdasdirekteArbeitsumfeldeinGrund,warumsichMi-tarbeiter nicht ausdrücken möchten oder können. Für Führungsper-sonen sollte Verschlossenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mitunter ein Grund sein, ihr Führungs- und Kommunikationsverhalten zu hinterfragen.

Was sind die Risiken?Wer kann mir drohen?Warum kann er mir drohen?Wo kann er die Drohung wahr machen?Wann kann er die Drohung wahr machen?Wie kann er die Drohung wahr machen?Womit kann er mir drohen?

Psychische Gewalt (Bedrohung: verbal / schriftlich)Physische Gewalt (Faustschlag / Waffengebrauch)Schwierige Gesprächssituation (ein Antragssteller beim Sozialamt /Steuerberatung / Rekurs)Situationsgerechtes Verhalten (überforderte Person)Gewalt durch psychisch Kranke (Wahnvorstellung)

Vor dem Ereignis

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Wie kann man vorbeugen?

Erste MassnahmenBei Verletzten erste Hilfe leisten.Unverzüglich die Polizei 117, die Ambulanz 144 und Vorgesetzte in-formieren.Spuren sichern (Ort absperren, Zeugen sollten vor Ort bleiben).

Einfühlungsvermögen: Sich in die Lage des Gegenüber versetzen.

Natürlichkeit/Echtheit: Mensch sein und nicht eine Rolle spielen, eine vertrauensvolle Atmosphäre schaffen, innere Haltung

Wertschätzung: Die Person ernst nehmen, aktiv zuhören.

Mentale Vorbereitung: Positive Selbstinstruktion, Kenntnis des Dossiers.

Räumliche Gestaltung: Möbilierung, Fluchtwege, keine gefährlichen Gegenstände in Reichweite, Dossiers unter Verschluss halten.

Teamdenken: Absprachen, Fähigkeiten anderer nutzen.

Nach dem Ereignis

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Wie reagieren?

Gesetzliche Grundlagen (StgB 01. Janaur 2011)

Art. 122 Körperveletzung

1.Name(n)des/derTäter(s)undderZeugen,sowieAblaufdes Ereignisses notieren.2. Die ausgesprochenen Drohungen unverzüglich und genau festhten.3. Bei Verletzungen so rasch als möglich ein Arztzeugnis erstellen lassen.4. Je nach Fall innerhalb von 3 Monaten eine schriftliche Klage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft hinterlegen.

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vor-sätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geistes-krank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah-ren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden

Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung

Art. 123 Einfache Körperverletzung

1.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beam-ten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, dem Personenbeförde-rungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunter-nehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Ta-gessätzen bestraft.

Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.

Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, dem Personenbeförde-rungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunter-nehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 126 Tätlichkeiten

Art. 180 Drohung

Art. 173 Ehrverletzungen

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver-setzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

ÜbleNachrede

1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.

3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist straf-bar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Fami-lienleben beziehen.

4.NimmtderTäterseineÄusserungalsunwahrzurück,sokannermilder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.

Art. 174 Verleumdung

Art. 177 Beschimpfung

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-ren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Ver-letzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Gelds-trafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.

11Art. 30 Strafantrag - Antragsrecht

Art. 31 Antragsfrist

Art. 32 Unteilbarkeit

Ablauf

1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.2. Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.3. Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassen-der Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.4. Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.5. Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.

Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteilig-ten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.

12Sicherheitskommission

Sozialberatung

OHG

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

Kantonspolizei Wallis

Kontakte

Police Cantonale, numéro d’urgence [email protected]

Rue de Gravelone 11950 Sion027 606 21 [email protected]

Office régional du Bas-ValaisPlace de St-Marie 6Case postale 981890 [email protected] 607 85 00

Officer régional du Valais CentralRue des Verges 9Case postale 22021950 [email protected] 607 84 50

Amt der Region OberwallisKantonstrasse 6Postfach 63930 [email protected] 607 85 54

Avenue de France 691950 Sion027 326 56 [email protected]

Bas-ValaisCentre de consultation LAVI024 472 45 67

Valais centralCentre de consultation LAVI027 323 15 14

OberwallisOpferhilfeberatung Oberwallis027 946 85 32Postfach 686 - 3900 [email protected]

13 Notizen

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