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GHS / CLP Globally Harmonised System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1

GHS / CLP

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GHS / CLP G lobally H armonised S ystem of C lassification, L abelling and P ackaging of C hemicals Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der - PowerPoint PPT Presentation

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GHS / CLP

Globally Harmonised System of Classification,

Labelling and Packaging of Chemicals

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

UND DES RATES

über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung vonStoffen und Gemischen sowie zur Änderung der

Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

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Das neue Kennzeichnungs- und

Einstufungssystem für Gefahrstoffe

Entstehung und Entwicklung:

Weltgipfel für Nachhaltigkeit 1992 in Rio de Janeiro wurde erstmals von den

Staaten festgelegt, dass ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und

Kennzeichnung geschaffen werden soll! – Kapitel 19 der Agenda 21

„GHS“ erstmals 2003 in Form des „Purple Book“ vorgelegt, Aktualisierung alle

2 Jahre

Nicht unmittelbar rechtswirksam!

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GHS-Implementierung in EU:

Eingeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 16.12.2008,

• Gültig ab 20.01.2009 in allen Mitgliedsstaaten

• Titel der EU-GHS Verordnung:

Regulation on Classifikation Labeling and Packaging of Substances and

Mixtures

• 63 Artikel, 7 Anhänge, 1355 Seiten!!!

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Verbindliche Rechtstexte in der EU zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Richtlinie über gefährliche Stoffe (67/548/EWG)http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31967L0548:DE:HTML

Richtlinie über gefährliche Zubereitungen (1999/45/EG)http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1999:200:0001:0068:de:HTML

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – REACH-Verordnunghttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:136:0003:0280:DE:PDF

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – CLP-Verordnunghttp://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L: 2008:353:SOM:DE:HTML

Verordnung (EG) Nr. 790/2009 – 1. Änderung der CLP-Verordnunghttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:297:0019:0019:DE:PDF

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Ziele der CLP-Verordnung

•Weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen

•Handelserleichterungen im globalen Warenverkehr

•Weitere Verbesserung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie Transportsicherheit

•Harmonisierung mit dem Transportrecht für gefährliche Güter

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Fristen für Einstufung (Angaben im Sicherheitsdatenblatt)

Stoffe: Regelung (EG) 1272/2008 erlaubt seit 20. Januar 2009zwingend ab 1. Dezember 2010

Regelung 67/548/EWGzwingend bis 1. Juni 2015

Gemische: Regelung (EG) 1272/2008

erlaubt seit 20. Januar 2009zwingend ab 1. Juni 2015

Regelung 1999/45/EGzwingend bis 1. Juni 2015

Bis 2015! Angabe der Einstufung im Sicherheitsdatenblatt nach altem Recht!

Wenn Einstufung und Kennzeichnung nach CLP – zusätzlich im Sicherheitsdatenblatt angeben!

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Fristen für Kennzeichnung und Verpackung

Stoffe: erlaubt seit 20. Januar 2009zwingend ab 1. Dezember 2010

Stoffe ausschließlich nach CLP gekennzeichnet und verpackt

Stoffe, die vor dem 1.12.2010 mit bisheriger Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurden - Abverkaufsfrist bis 1. Dezember 2012

Gemische: erlaubt seit 20. Januar 2009

zwingend ab 1. Juni 2015

Gemische ausschließlich nach CLP gekennzeichnet und verpackt

Zubereitungen, die vor dem 1.6.2015 mit bisheriger Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurden - Abverkaufsfrist bis 1. Juni 2017

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Einstufung

Art und Schwere der Gefahren

•Verwendung von harmonisierten Einstufungen;

•eigenverantwortliche Einstufung durch Anwendung der Kriterien.

Wer muss einstufen?Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen und Gemischen, die in Verkehr gebracht werden sollen, verpflichtet, zu überprüfen, ob die Kriterien für die Einstufung erfüllt sind, unabhängig von der Gesamtmenge.

Harmonisierte Einstufung

Anhang VI in CLP-VerordnungEigenverantwortliche Einstufung von Stoffen und GemischenLieferant entscheidet über die jeweilige Einstufung.Anhang I Teile 2-5 in CLP-Verordnung

Neue Informationen über Gefahren!

Informationsaufbewahrung und Anfragen

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Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter

Kennzeichnung gemäß CLP

wenn Stoff/Gemisch als gefährlich eingestuft ist; oder

wenn Gemisch einen oder mehrere Stoffe enthält,

die aufgrund des Grenzwertes als gefährlich eingestuft worden sind.

Kennzeichnungsetikett

Name, Anschrift und Telefonnummer des/der Lieferanten des Stoffes oder Gemisches;

Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in Verpackungen

Produktidentifikatoren (EG-Nummer, CAS-Nummer, EG-Index-Nummer, IUPAC-Name

oder andere int. chem. Bezeichnung)

Gefahrenpiktogramme, Signalworte, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise und

ergänzende Informationen

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Sicherheitsdatenblätter

Sicherheitsdatenblätter sind ein wichtiges Kommunikationsmittel innerhalb der

industriellen Lieferkette. Sie müssen aktualisiert werden, wenn ein Stoff

oder Gemisch nach CLP neu eingestuft und neu verpackt wurde,

oder wenn neue Informationen über Gefahren vorliegen.

Aktualisierung der SDB notwendig, wenn:

Stoff/Gemisch gemäß CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurde, der/das bereits gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie eingestuft waren.Sowohl die alte Einstufung als auch die neue Einstufung nach CLP enthalten.

neue Informationen über Gefahren vorliegen;

Stoffe/Gemische, die nicht gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie eingestuft waren, nun als gefährlich eingestuft werden

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Form des SDB

1.Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und des Unternehmens,

2. Mögliche Gefahren,

3. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen,

4. Erste-Hilfe-Maßnahmen,

5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung,

6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung,

7. Handhabung und Lagerung,

8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung,

9. Physikalische und chemische Eigenschaften,

10. Stabilität und Reaktivität,

11. Toxikologische Angaben,

12. Umweltbezogene Angaben,

13. Hinweise zur Entsorgung,

14. Angaben zum Transport,

15. Rechtsvorschriften,

16. Sonstiges

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Einstufungs- und Kennzeichnungselemente

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Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG und 1999/45/EG)

Einstufungselemente: Gefährlichkeitsmerkmale (hochentzündlich, leichtentzündlich,giftig, brandfördernd usw.)Bezeichnung besonderer Gefahren (R-Sätze)

Kennzeichnungselemente:Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

R-Sätze: Hinweise auf besondere GefahrenS-Sätze: Sicherheitsratschläge

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CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) Neu!Einstufungselemente:

Gefahrenklassen und –kategorienGefahrenhinweise (H-Sätze)

Kennzeichnungselemente:Gefahrenpiktogramme

Signalwort

Gefahrenhinweis (H-Sätze)

Sicherheitshinweise (P-Sätze)

Ergänzende Gefahrenmerkmale und bes. Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungselemente)

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Einstufungselemente:

Gefahrenklassen: Art der Gefahr

„Gefahrenklasse“: Art der physikalischen Gefahr,

der Gefahr für die menschliche Gesundheit

oder der Gefahr für die Umwelt;

Gefahrenkategorie: Schwere der Gefahr

„Gefahrenkategorie“: die Untergliederung nach Kriterien

innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der

Schwere der Gefahr;

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PHYSIKALISCHE GEFAHR : 16 Gefahrenklassen z.B.: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Entzündbare Gase Entzündbare Aerosole

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase unter Druck stehende Gase Entzündbare Flüssigkeiten u.a.

GESUNDHEITSGEFAHR: 10 Gefahrenklassen z.B.: Akute Toxizität

Ätzung/Reizung der HautKarzinogenitätSpezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)Aspirationsgefahru.a.

UMWELTGEFAHR:Gewässergefährdend

ZUSÄTZLICHE GEFAHRENKLASSE:Gefährlich für die Ozonschicht

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Gefahrenkategorie: Bsp. für Gesundheitsgefahr

z.B.: KarzinogenitätEin Stoff oder ein Gemisch, der/das Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann, wird als karzinogen angesehen.

Kategorie 1

Bekanntermaßen oder wahrscheinlich beim Menschen karzinogen

Kategorie 1A: Für Stoffe, die bekanntermaßen beim Menschen karzinogen sindKategorie 1B: Für Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind

Kategorie 2

Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen

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Gefahrenkategorie: Bsp. für physikalische Gefahr

z.B.: Entzündbare Flüssigkeiten

Kategorie Kriterien

1 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn ≤ 35°C

2 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn > 35°C

3 Flammpunkt ≥ 23°C und ≤ 60°C

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Gefahrenhinweise: H-Sätze (Hazard Statement)

Ein Gefahrenhinweis ist ein standardisierter Textbaustein, der die Art und

gegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung beschreibt. Gefahrenhinweise

sind mit den R-Sätzen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie vergleichbar.

1. Ziffer – Gruppierung:

2 – Physikalische GefahrH200: Explosive Stoffe, instabile explosive Stoffe

3 – GesundheitsgefahrH300: Akute Toxizität (oral)

4 – UmweltgefahrH400: Akut gewässergefährdend

Folgeziffern sind fortlaufend!19

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Kennzeichnungselemente:Gefahrenpiktogramme mit Gefahrenpiktogramm-Codes und

Bezeichnungen:

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Zusätzliche Symbole:

C – Krebserzeugend .

M – Mutagen .

R – Reproduktionstoxisch

Sensibilisierung der Atemwege

Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)

Aspirationsgefahr

Unter Druck

stehende Gase

Reizen die Haut, Augen oder Atemwege

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Signalwörter: Ausmaß der Gefahr

Ausmaß der Gefahr, um Leser auf potentielle Gefahr aufmerksam zu machen

GEFAHR

ACHTUNG

für schwerwiegende Gefahrenkategorien

für weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien

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Gefahrenhinweise: H-Sätze (Hazard Statement)

Alt: R-Sätze

Sicherheitshinweise P-Sätze (Precautionary Statement)

empfohlene Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher

Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch

Alt: S-Sätze1. Ziffer – Gruppierung:

1 – AllgemeinP102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

2 – PräventionP201:Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.

3 – Empfehlung (Reaktion)P310: Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen4 – LagerungP403: An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

5 - Entsorgung

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EUH-Sätze (Ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente)

Wurden dem GHS hinzugefügt. Diese Sätze beschreiben über das GHS hinausgehend Gefahren und sind – nur innerhalb der EU – zusätzlich anzuführen.

Bsp: EUH014 — „Reagiert heftig mit Wasser“

EUH019 — „Kann explosionsfähige Peroxide bilden“

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PHYSIKALISCHE GEFAHR : z.B.: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Entzündbare Gase Entzündbare Aerosole

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase Unter Druck stehende Gase Entzündbare Flüssigkeiten

Korrosiv auf Metall u.a. Neue Gefahrenklassen!GESUNDHEITSGEFAHR: z.B.: Akute Toxizität

Ätzung/Reizung der HautKarzinogenitätSpezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)Aspirationsgefahru.a.

UMWELTGEFAHR:Gewässergefährdend

ZUSÄTZLICHE GEFAHRENKLASSE:Gefährlich für die Ozonschicht

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Neue Gefahrenklassen sind:

Aspirationsgefahr Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die beim Menschen aspirationstoxischwirken können

Alt: R65: Gesundheitsschädlich: Kann beiVerschlucken Lungenschäden verursachen.

H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.z.B. Kohlenwasserstoffe, Benzen

Gefahr

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Spezifische Zielorgantoxizität (STOT = specific target organ toxicity)Dazu gehören alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten.

Gefahr Achtung Achtung

H370 H371 H335, H336

H370: Schädigt die Organe (Organe und Expositionsweg angeben).R39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.

H371: Kann die Organe schädigen.R68: Irreversibler Schaden möglich.

H335: Kann die Atemwege reizen.R37: Reizt die Atemwege.

H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

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Korrosiv auf MetallGegenüber Metallen korrosive Stoffe oder Gemische: Stoffe oder

Gemische, die auf Metalle chemisch einwirken und sie beschädigen oder sogar zerstören.

H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

Gase unter DruckGase, die in einem Behältnis unter einem Druck von 200 kPa (Überdruck)

oder mehr enthalten sind oder die verflüssigt oder verflüssigt und tiefgekühlt sind.

Achtung

Achtung

H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.oder H281: Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder Verletzungen verursachen. 28

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0,5

2

10

20Kategorie 4H302: Gesundheitsschädlich bei VerschluckenH312: HautkontaktH332: Einatmen

Kategorie 3H301: Giftig bei VerschluckenH311: HautkontaktH331: Einatmen

Kategorie 2H300: Lebensgefahr bei VerschluckenH310: HautkontaktH330: Einatmen

Kategorie 1H300: Lebensgefahr bei VerschluckenH310: HautkontaktH330: Einatmen

LC50 inhalativmg/l/4h

Achtung

Gefahr

Gefahr

Gefahr

Kriterienverschiebung bei der Einstufung können zu Umstufungen führen

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Kriterien für entzündbare Flüssigkeiten Verordnung (EG) 1272/2008 Anhang I Nr. 2.6

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60°C.

Kategorie Kriterien

1 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn ≤ 35°C

2 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn > 35°C

3 Flammpunkt ≥ 23°C und ≤ 60°C

H224: Flüssigkeit und Dampf H225: Flüssigkeit und Dampf H226: Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar leicht entzündbar entzündbar

Gefahr Gefahr Achtung

Richtlinie 67/548/EWG/Anhang VI Nr. 2.2

Hochentzündlich: Flammpunkt ≤ 0°C und Siedebeginn ≤ 35°C

Leichtentzündlich: Flammpunkt ≤ 21°C

Entzündlich: Flammpunkt mind. 21°C und höchstens 55°C 30

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Mögliche Umstufungen nach CLP

giftig sehr giftig

gesundheitsschädlich giftig

leichtentzündlich extrem entzündlich

entzündlich leicht entzündlich

nicht eingestuft entzündlich

Ohne Gefahrensymbol STOT nach einm. Exp.R67: Dämpfe können Schläfrigkeit und Kat. 3Benommenheit verursachen. H336: Kann Schläfrigkeit

und Benommenheit verursachen

Achtung

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Beispiel: Methanol

Kennzeichnung

Betriebsanweisung

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Beispiel: Kennzeichnung Methanol nach Stoffrichtlinie

Einstufung: F – leicht entzündlichT - giftig

R 11 Leichtentzündlich.R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

Gefahrensymbole:

Gefahrenbezeichnung:

Gefahrenhinweise: siehe R-Sätze

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Beispiel: Kennzeichnung Methanol nach GHS

Einstufung: Entzündbare Flüssigkeit, Kategorie 2; H225 Akute Toxizität (oral), Kategorie 3; H301Akute Toxizität (inhalativ), Kategorie 3; H331STOT (einmalige Exposition), Kategorie 1; H370Akute Toxizität (dermal), Kategorie 3; H311

Piktogramme:

Signalwort: Gefahr

Gefahrenhinweise: H225, Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbarH331, Giftig bei EinatmenH311, Giftig bei HautkontaktH301, Giftig bei VerschluckenH370, Schädigt die Organe

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ANHANG VIHarmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe

Tabelle 3.1:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:de:PDF

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http://www.gischem.de/index.htm

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H-Sätze

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Erstellung einer Betriebsanweisung nach GefStoffV

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Auswirkungen auf Aspekte des Arbeitsschutzes:

Überprüfung und Überarbeitung:

GefährdungsbeurteilungIdentität des neu gekennzeichneten Produktes und dessen Zusammensetzungneue Erkenntnisse – Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung

Gefahrstoffverzeichniswährend Übergangszeit Einstufung nach altem und neuem Recht

BetriebsanweisungUmstellung auf neues Recht sowie erste Lieferung erfolgtebis spätestens 1.6.2015

Anpassung der KennzeichnungDoppelkennzeichnung (alt und neu) auf einem Gebinde ist nicht zulässig!

Unterweisung der Mitarbeiter57

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Quellen:

http://www.umweltbundesamt.at/umweltschutz/chemikalien/clp_kennzeichnung/ghs_clp/

http://www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/CLP/CLP.html

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/

ECHA (European Chemical Agency): http://echa.europa.eu/

■ REACH-IT: https://reach-it.echa.europa.eu/reach/public/welcome.faces

■ ESIS (European Chemical Substances Information System) on Products Safety and Quality Unit website:

http://ecb.jrc.it/esis

http://www.gischem.de/ghs

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!