Upload
kathie
View
31
Download
0
Embed Size (px)
DESCRIPTION
GHS / CLP G lobally H armonised S ystem of C lassification, L abelling and P ackaging of C hemicals Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der - PowerPoint PPT Presentation
Citation preview
GHS / CLP
Globally Harmonised System of Classification,
Labelling and Packaging of Chemicals
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung vonStoffen und Gemischen sowie zur Änderung der
Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
1
Das neue Kennzeichnungs- und
Einstufungssystem für Gefahrstoffe
Entstehung und Entwicklung:
Weltgipfel für Nachhaltigkeit 1992 in Rio de Janeiro wurde erstmals von den
Staaten festgelegt, dass ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und
Kennzeichnung geschaffen werden soll! – Kapitel 19 der Agenda 21
„GHS“ erstmals 2003 in Form des „Purple Book“ vorgelegt, Aktualisierung alle
2 Jahre
Nicht unmittelbar rechtswirksam!
2
GHS-Implementierung in EU:
Eingeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16.12.2008,
• Gültig ab 20.01.2009 in allen Mitgliedsstaaten
• Titel der EU-GHS Verordnung:
Regulation on Classifikation Labeling and Packaging of Substances and
Mixtures
• 63 Artikel, 7 Anhänge, 1355 Seiten!!!
3
Verbindliche Rechtstexte in der EU zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
Richtlinie über gefährliche Stoffe (67/548/EWG)http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31967L0548:DE:HTML
Richtlinie über gefährliche Zubereitungen (1999/45/EG)http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1999:200:0001:0068:de:HTML
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – REACH-Verordnunghttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:136:0003:0280:DE:PDF
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – CLP-Verordnunghttp://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L: 2008:353:SOM:DE:HTML
Verordnung (EG) Nr. 790/2009 – 1. Änderung der CLP-Verordnunghttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:297:0019:0019:DE:PDF
4
Ziele der CLP-Verordnung
•Weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen
•Handelserleichterungen im globalen Warenverkehr
•Weitere Verbesserung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie Transportsicherheit
•Harmonisierung mit dem Transportrecht für gefährliche Güter
5
6
Fristen für Einstufung (Angaben im Sicherheitsdatenblatt)
Stoffe: Regelung (EG) 1272/2008 erlaubt seit 20. Januar 2009zwingend ab 1. Dezember 2010
Regelung 67/548/EWGzwingend bis 1. Juni 2015
Gemische: Regelung (EG) 1272/2008
erlaubt seit 20. Januar 2009zwingend ab 1. Juni 2015
Regelung 1999/45/EGzwingend bis 1. Juni 2015
Bis 2015! Angabe der Einstufung im Sicherheitsdatenblatt nach altem Recht!
Wenn Einstufung und Kennzeichnung nach CLP – zusätzlich im Sicherheitsdatenblatt angeben!
Fristen für Kennzeichnung und Verpackung
Stoffe: erlaubt seit 20. Januar 2009zwingend ab 1. Dezember 2010
Stoffe ausschließlich nach CLP gekennzeichnet und verpackt
Stoffe, die vor dem 1.12.2010 mit bisheriger Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurden - Abverkaufsfrist bis 1. Dezember 2012
Gemische: erlaubt seit 20. Januar 2009
zwingend ab 1. Juni 2015
Gemische ausschließlich nach CLP gekennzeichnet und verpackt
Zubereitungen, die vor dem 1.6.2015 mit bisheriger Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurden - Abverkaufsfrist bis 1. Juni 2017
7
8
Einstufung
Art und Schwere der Gefahren
•Verwendung von harmonisierten Einstufungen;
•eigenverantwortliche Einstufung durch Anwendung der Kriterien.
Wer muss einstufen?Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen und Gemischen, die in Verkehr gebracht werden sollen, verpflichtet, zu überprüfen, ob die Kriterien für die Einstufung erfüllt sind, unabhängig von der Gesamtmenge.
Harmonisierte Einstufung
Anhang VI in CLP-VerordnungEigenverantwortliche Einstufung von Stoffen und GemischenLieferant entscheidet über die jeweilige Einstufung.Anhang I Teile 2-5 in CLP-Verordnung
Neue Informationen über Gefahren!
Informationsaufbewahrung und Anfragen
9
Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter
Kennzeichnung gemäß CLP
wenn Stoff/Gemisch als gefährlich eingestuft ist; oder
wenn Gemisch einen oder mehrere Stoffe enthält,
die aufgrund des Grenzwertes als gefährlich eingestuft worden sind.
Kennzeichnungsetikett
Name, Anschrift und Telefonnummer des/der Lieferanten des Stoffes oder Gemisches;
Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in Verpackungen
Produktidentifikatoren (EG-Nummer, CAS-Nummer, EG-Index-Nummer, IUPAC-Name
oder andere int. chem. Bezeichnung)
Gefahrenpiktogramme, Signalworte, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise und
ergänzende Informationen
10
Sicherheitsdatenblätter
Sicherheitsdatenblätter sind ein wichtiges Kommunikationsmittel innerhalb der
industriellen Lieferkette. Sie müssen aktualisiert werden, wenn ein Stoff
oder Gemisch nach CLP neu eingestuft und neu verpackt wurde,
oder wenn neue Informationen über Gefahren vorliegen.
Aktualisierung der SDB notwendig, wenn:
Stoff/Gemisch gemäß CLP eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurde, der/das bereits gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie eingestuft waren.Sowohl die alte Einstufung als auch die neue Einstufung nach CLP enthalten.
neue Informationen über Gefahren vorliegen;
Stoffe/Gemische, die nicht gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie eingestuft waren, nun als gefährlich eingestuft werden
11
Form des SDB
1.Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und des Unternehmens,
2. Mögliche Gefahren,
3. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen,
4. Erste-Hilfe-Maßnahmen,
5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung,
6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung,
7. Handhabung und Lagerung,
8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung,
9. Physikalische und chemische Eigenschaften,
10. Stabilität und Reaktivität,
11. Toxikologische Angaben,
12. Umweltbezogene Angaben,
13. Hinweise zur Entsorgung,
14. Angaben zum Transport,
15. Rechtsvorschriften,
16. Sonstiges
12
Einstufungs- und Kennzeichnungselemente
Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG und 1999/45/EG)
Einstufungselemente: Gefährlichkeitsmerkmale (hochentzündlich, leichtentzündlich,giftig, brandfördernd usw.)Bezeichnung besonderer Gefahren (R-Sätze)
Kennzeichnungselemente:Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
R-Sätze: Hinweise auf besondere GefahrenS-Sätze: Sicherheitsratschläge
13
CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) Neu!Einstufungselemente:
Gefahrenklassen und –kategorienGefahrenhinweise (H-Sätze)
Kennzeichnungselemente:Gefahrenpiktogramme
Signalwort
Gefahrenhinweis (H-Sätze)
Sicherheitshinweise (P-Sätze)
Ergänzende Gefahrenmerkmale und bes. Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungselemente)
14
Einstufungselemente:
Gefahrenklassen: Art der Gefahr
„Gefahrenklasse“: Art der physikalischen Gefahr,
der Gefahr für die menschliche Gesundheit
oder der Gefahr für die Umwelt;
Gefahrenkategorie: Schwere der Gefahr
„Gefahrenkategorie“: die Untergliederung nach Kriterien
innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der
Schwere der Gefahr;
15
PHYSIKALISCHE GEFAHR : 16 Gefahrenklassen z.B.: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Entzündbare Gase Entzündbare Aerosole
Entzündend (oxidierend) wirkende Gase unter Druck stehende Gase Entzündbare Flüssigkeiten u.a.
GESUNDHEITSGEFAHR: 10 Gefahrenklassen z.B.: Akute Toxizität
Ätzung/Reizung der HautKarzinogenitätSpezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)Aspirationsgefahru.a.
UMWELTGEFAHR:Gewässergefährdend
ZUSÄTZLICHE GEFAHRENKLASSE:Gefährlich für die Ozonschicht
16
Gefahrenkategorie: Bsp. für Gesundheitsgefahr
z.B.: KarzinogenitätEin Stoff oder ein Gemisch, der/das Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann, wird als karzinogen angesehen.
Kategorie 1
Bekanntermaßen oder wahrscheinlich beim Menschen karzinogen
Kategorie 1A: Für Stoffe, die bekanntermaßen beim Menschen karzinogen sindKategorie 1B: Für Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind
Kategorie 2
Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen
17
Gefahrenkategorie: Bsp. für physikalische Gefahr
z.B.: Entzündbare Flüssigkeiten
Kategorie Kriterien
1 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn ≤ 35°C
2 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn > 35°C
3 Flammpunkt ≥ 23°C und ≤ 60°C
18
Gefahrenhinweise: H-Sätze (Hazard Statement)
Ein Gefahrenhinweis ist ein standardisierter Textbaustein, der die Art und
gegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung beschreibt. Gefahrenhinweise
sind mit den R-Sätzen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie vergleichbar.
1. Ziffer – Gruppierung:
2 – Physikalische GefahrH200: Explosive Stoffe, instabile explosive Stoffe
3 – GesundheitsgefahrH300: Akute Toxizität (oral)
4 – UmweltgefahrH400: Akut gewässergefährdend
Folgeziffern sind fortlaufend!19
Kennzeichnungselemente:Gefahrenpiktogramme mit Gefahrenpiktogramm-Codes und
Bezeichnungen:
20
Zusätzliche Symbole:
C – Krebserzeugend .
M – Mutagen .
R – Reproduktionstoxisch
Sensibilisierung der Atemwege
Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)
Aspirationsgefahr
Unter Druck
stehende Gase
Reizen die Haut, Augen oder Atemwege
21
Signalwörter: Ausmaß der Gefahr
Ausmaß der Gefahr, um Leser auf potentielle Gefahr aufmerksam zu machen
GEFAHR
ACHTUNG
für schwerwiegende Gefahrenkategorien
für weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien
22
Gefahrenhinweise: H-Sätze (Hazard Statement)
Alt: R-Sätze
Sicherheitshinweise P-Sätze (Precautionary Statement)
empfohlene Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher
Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch
Alt: S-Sätze1. Ziffer – Gruppierung:
1 – AllgemeinP102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
2 – PräventionP201:Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
3 – Empfehlung (Reaktion)P310: Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen4 – LagerungP403: An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
5 - Entsorgung
23
EUH-Sätze (Ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente)
Wurden dem GHS hinzugefügt. Diese Sätze beschreiben über das GHS hinausgehend Gefahren und sind – nur innerhalb der EU – zusätzlich anzuführen.
Bsp: EUH014 — „Reagiert heftig mit Wasser“
EUH019 — „Kann explosionsfähige Peroxide bilden“
24
25
PHYSIKALISCHE GEFAHR : z.B.: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Entzündbare Gase Entzündbare Aerosole
Entzündend (oxidierend) wirkende Gase Unter Druck stehende Gase Entzündbare Flüssigkeiten
Korrosiv auf Metall u.a. Neue Gefahrenklassen!GESUNDHEITSGEFAHR: z.B.: Akute Toxizität
Ätzung/Reizung der HautKarzinogenitätSpezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)Aspirationsgefahru.a.
UMWELTGEFAHR:Gewässergefährdend
ZUSÄTZLICHE GEFAHRENKLASSE:Gefährlich für die Ozonschicht
Neue Gefahrenklassen sind:
Aspirationsgefahr Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die beim Menschen aspirationstoxischwirken können
Alt: R65: Gesundheitsschädlich: Kann beiVerschlucken Lungenschäden verursachen.
H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.z.B. Kohlenwasserstoffe, Benzen
Gefahr
26
Spezifische Zielorgantoxizität (STOT = specific target organ toxicity)Dazu gehören alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten.
Gefahr Achtung Achtung
H370 H371 H335, H336
H370: Schädigt die Organe (Organe und Expositionsweg angeben).R39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.
H371: Kann die Organe schädigen.R68: Irreversibler Schaden möglich.
H335: Kann die Atemwege reizen.R37: Reizt die Atemwege.
H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
27
Korrosiv auf MetallGegenüber Metallen korrosive Stoffe oder Gemische: Stoffe oder
Gemische, die auf Metalle chemisch einwirken und sie beschädigen oder sogar zerstören.
H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
Gase unter DruckGase, die in einem Behältnis unter einem Druck von 200 kPa (Überdruck)
oder mehr enthalten sind oder die verflüssigt oder verflüssigt und tiefgekühlt sind.
Achtung
Achtung
H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.oder H281: Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder Verletzungen verursachen. 28
0,5
2
10
20Kategorie 4H302: Gesundheitsschädlich bei VerschluckenH312: HautkontaktH332: Einatmen
Kategorie 3H301: Giftig bei VerschluckenH311: HautkontaktH331: Einatmen
Kategorie 2H300: Lebensgefahr bei VerschluckenH310: HautkontaktH330: Einatmen
Kategorie 1H300: Lebensgefahr bei VerschluckenH310: HautkontaktH330: Einatmen
LC50 inhalativmg/l/4h
Achtung
Gefahr
Gefahr
Gefahr
Kriterienverschiebung bei der Einstufung können zu Umstufungen führen
29
Kriterien für entzündbare Flüssigkeiten Verordnung (EG) 1272/2008 Anhang I Nr. 2.6
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60°C.
Kategorie Kriterien
1 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn ≤ 35°C
2 Flammpunkt < 23°C und Siedebeginn > 35°C
3 Flammpunkt ≥ 23°C und ≤ 60°C
H224: Flüssigkeit und Dampf H225: Flüssigkeit und Dampf H226: Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar leicht entzündbar entzündbar
Gefahr Gefahr Achtung
Richtlinie 67/548/EWG/Anhang VI Nr. 2.2
Hochentzündlich: Flammpunkt ≤ 0°C und Siedebeginn ≤ 35°C
Leichtentzündlich: Flammpunkt ≤ 21°C
Entzündlich: Flammpunkt mind. 21°C und höchstens 55°C 30
Mögliche Umstufungen nach CLP
giftig sehr giftig
gesundheitsschädlich giftig
leichtentzündlich extrem entzündlich
entzündlich leicht entzündlich
nicht eingestuft entzündlich
Ohne Gefahrensymbol STOT nach einm. Exp.R67: Dämpfe können Schläfrigkeit und Kat. 3Benommenheit verursachen. H336: Kann Schläfrigkeit
und Benommenheit verursachen
Achtung
31
32
Beispiel: Methanol
Kennzeichnung
Betriebsanweisung
Beispiel: Kennzeichnung Methanol nach Stoffrichtlinie
Einstufung: F – leicht entzündlichT - giftig
R 11 Leichtentzündlich.R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
Gefahrensymbole:
Gefahrenbezeichnung:
Gefahrenhinweise: siehe R-Sätze
33
Beispiel: Kennzeichnung Methanol nach GHS
Einstufung: Entzündbare Flüssigkeit, Kategorie 2; H225 Akute Toxizität (oral), Kategorie 3; H301Akute Toxizität (inhalativ), Kategorie 3; H331STOT (einmalige Exposition), Kategorie 1; H370Akute Toxizität (dermal), Kategorie 3; H311
Piktogramme:
Signalwort: Gefahr
Gefahrenhinweise: H225, Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbarH331, Giftig bei EinatmenH311, Giftig bei HautkontaktH301, Giftig bei VerschluckenH370, Schädigt die Organe
34
35
ANHANG VIHarmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
Tabelle 3.1:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:de:PDF
http://www.gischem.de/index.htm
36
37
38
39
40
41
H-Sätze
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
Erstellung einer Betriebsanweisung nach GefStoffV
52
53
54
55
56
Auswirkungen auf Aspekte des Arbeitsschutzes:
Überprüfung und Überarbeitung:
GefährdungsbeurteilungIdentität des neu gekennzeichneten Produktes und dessen Zusammensetzungneue Erkenntnisse – Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung
Gefahrstoffverzeichniswährend Übergangszeit Einstufung nach altem und neuem Recht
BetriebsanweisungUmstellung auf neues Recht sowie erste Lieferung erfolgtebis spätestens 1.6.2015
Anpassung der KennzeichnungDoppelkennzeichnung (alt und neu) auf einem Gebinde ist nicht zulässig!
Unterweisung der Mitarbeiter57
58
Quellen:
http://www.umweltbundesamt.at/umweltschutz/chemikalien/clp_kennzeichnung/ghs_clp/
http://www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/CLP/CLP.html
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/
ECHA (European Chemical Agency): http://echa.europa.eu/
■ REACH-IT: https://reach-it.echa.europa.eu/reach/public/welcome.faces
■ ESIS (European Chemical Substances Information System) on Products Safety and Quality Unit website:
http://ecb.jrc.it/esis
http://www.gischem.de/ghs
59
60
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!