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GKinD Geschäftsstelle (Postanschrift): Tannenstr. 15, D-57290 Neunkirchen Büro Berlin: Chausseestr. 128/129, D-10115 Berlin Bankverbindung: Bank für Sozialwirtschaft AG Köln, Kto. 1 116 100, BLZ 370 205 00 Amtsgericht Siegen, VR 2192 Vorstandsvorsitzender: Andreas Wachtel, Vestische Kinder- und Jugendklinik Datteln Geschäftsführer: Jochen Scheel www.GKinD.de Dokumentname Autor Fon Fax E-Mail Datum 03-2013.docx Jochen Scheel 030.60984280 030.60984283 [email protected] 10.06.2013 Rundschreiben 3/2013 Themen 1. Nachlese Fachtagung „Kinder-und Jugendmedizin vor der Wahl“ 2 2. Terminankündigung Fachtagung 2014 3 3. Ausgezeichnet. FÜR KINDER 4 4. Tag des Kinderkrankenhauses 2013 4 5. Ankündigung: „Gesundheitspolitischer Frühschoppen“ nach der Wahl 4 6. Chefarztboniverträge 5 7. „Millionenhilfe für die Krankenhäuser“ 5 8. Fachtagung für „Dauerbeatmete Kinder und Jugendliche“ 6 9. Umgang mit tot geborenen Kindern mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm 6 10. Neue Bekanntmachungen des RKI 6 11. Prüfverfahren von Krankenhausabrechnungen 6 12. Neue Regeln für die Qualitätsberichte 7 13. Mandeloperationen bei Kindern und Jugendlichen 7 14. Strategie der Bundesregierung zur Förderung der Kindergesundheit 7 15. Kinderonkologen wollen mehr über Komplementärmedizin lernen 8 16. Weiterentwicklung des Vergütungsrechts der Krankenhäuser 8 17. Ankündigung Kongresse, Veranstaltungen 8 Biennial Meeting of the European Society of Paediatric Haematology- Immunology 2013 8 Liebe Mitglieder, im permanenten gesundheitspolitischen Hintergrundrauschen fällt es der Kinder-und Jugendmedi- zin nicht leicht, Aufmerksamkeit zu erregen. Sind doch die Probleme bei der Gesundheitsversor- gung von Kindern und Jugendlichen in der öffentlichen Diskussion eher von untergeordneter Be- deutung. Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. GKinD e.V. Tannenstraße 15 57290 Neunkirchen

GKinD: GKind - Rundschreiben 3/2013 Themen...Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser GKinD e.V. Tannenstraße 15 57290 Neunkirchen und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. GKinD-Rundschreiben

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GKinD Geschäftsstelle (Postanschrift): Tannenstr. 15, D-57290 Neunkirchen Büro Berlin: Chausseestr. 128/129, D-10115 Berlin

Bankverbindung: Bank für Sozialwirtschaft AG Köln, Kto. 1 116 100, BLZ 370 205 00 Amtsgericht Siegen, VR 2192

Vorstandsvorsitzender: Andreas Wachtel, Vestische Kinder- und Jugendklinik Datteln Geschäftsführer: Jochen Scheel www.GKinD.de

Dokumentname Autor Fon Fax E-Mail Datum

03-2013.docx Jochen Scheel 030.60984280 030.60984283 [email protected] 10.06.2013

Rundschreiben 3/2013

Themen

1. Nachlese Fachtagung „Kinder-und Jugendmedizin vor der Wahl“ 2 2. Terminankündigung Fachtagung 2014 3 3. Ausgezeichnet. FÜR KINDER 4 4. Tag des Kinderkrankenhauses 2013 4 5. Ankündigung: „Gesundheitspolitischer Frühschoppen“ nach der Wahl 4 6. Chefarztboniverträge 5 7. „Millionenhilfe für die Krankenhäuser“ 5 8. Fachtagung für „Dauerbeatmete Kinder und Jugendliche“ 6 9. Umgang mit tot geborenen Kindern mit einem Geburtsgewicht unter 500

Gramm 6 10. Neue Bekanntmachungen des RKI 6 11. Prüfverfahren von Krankenhausabrechnungen 6 12. Neue Regeln für die Qualitätsberichte 7 13. Mandeloperationen bei Kindern und Jugendlichen 7 14. Strategie der Bundesregierung zur Förderung der Kindergesundheit 7 15. Kinderonkologen wollen mehr über Komplementärmedizin lernen 8 16. Weiterentwicklung des Vergütungsrechts der Krankenhäuser 8 17. Ankündigung Kongresse, Veranstaltungen 8

Biennial Meeting of the European Society of Paediatric Haematology-Immunology 2013 8

Liebe Mitglieder,

im permanenten gesundheitspolitischen Hintergrundrauschen fällt es der Kinder-und Jugendmedi-

zin nicht leicht, Aufmerksamkeit zu erregen. Sind doch die Probleme bei der Gesundheitsversor-

gung von Kindern und Jugendlichen in der öffentlichen Diskussion eher von untergeordneter Be-

deutung.

Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. GKinD e.V. Tannenstraße 15 57290 Neunkirchen

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GKinD-Rundschreiben 3/2013, Seite 2

Umso erfreulicher war es, dass kürzlich in Hannover einige Fraktionen mit Mitgliedern des Ge-

sundheitsausschusses vertreten waren. Der Dialog mit den Politikern machte erneut deutlich, dass

Bescheidenheit und Sachlichkeit leider immer weniger zum Erfolg führen. Kinderkliniken, Kinder-

und Jugendmedizin und Kinderkrankenpflege müssen sich lautstark zu Wort melden, wenn sie po-

litisch etwas erreichen wollen. Und wir müssen uns abstimmen zwischen den Verbänden und

Fachgesellschaften.

Auch gemeinsame Aktionen, die zwar jeweils regional organisiert werden, aber doch zeitgleich im

ganzen Bundesgebiet stattfinden, können ein Mittel sein. Mehr dazu unter unten unter 4. und 5..

1. Nachlese Fachtagung „Kinder-und Jugendmedizin vor der Wahl“

Unsere diesjährige Fachtagung am 23. und 24. Mai 2013 in Hannover stand am 1. Tag ganz

im Zeichen des Dialogs mit Vertretern einzelner Bundestagsfraktionen im Gesundheitsaus-

schuss:

v.l.n.r.: Dr. Harald Terpe, Bündnis 90/Die Grünen-Bundestagsfraktion, Mitglied im Gesundheitsausschuss, Harald

Weinberg, Bundestagsfraktion DIE LINKE, Mitglied im Gesundheitsausschuss, Bärbel Bas, SPD-Bundestagsfraktion,

Mitglied im Gesundheitsausschuss, Roland Riese, stellvertretender Vorsitzender des Bundesfachausschusses der FDP

für Soziales

Die konkreten Vorschläge der GKinD zu den Themen „Sicherstellungszuschlag“ und „Pädiatri-

sche Institutsambulanzen“ waren u.a. Gegenstand der Diskussion mit den Gesundheitspoliti-

kern.

Eine auskömmliche Finanzierung der enormen Vorhaltekosten bei der Versorgung von Kindern

und Jugendlichen ist mit den aktuellen Fallpauschalen nicht zu realisieren. Das wurde erneut

deutlich. Die für solche Fälle vorgesehene Regelung im Krankenhausentgeltgesetz zur Verein-

barung von Sicherstellungszuschlägen ist viel zu unbestimmt und macht es den Kinderkran-

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GKinD-Rundschreiben 3/2013, Seite 3

kenhäusern und Kinderabteilungen praktisch unmöglich, mit den Kostenträgern dieses Thema

überhaupt ernsthaft zu verhandeln. Aus diesem Grunde forderten die GKinD-Vertreter erneut

eine Konkretisierung der Regelung im Krankenhausentgeltgesetz. Der Vorschlag der GKinD

dazu liegt bereits auf dem Tisch.

Die anwesenden Gesundheitspolitiker zeigten sich gerade im Hinblick auf eine notwendige

flächendeckende Notfallversorgung für Kinder und Jugendliche diskussionsbereit und kon-

struktiv.

Auch die Tatsache, dass in manchen Regionen aufgrund nicht nachvollziehbarer Entscheidun-

gen der Zulassungsausschüsse die wohnortnahe ambulante spezialärztliche Versorgung von

Kindern und Jugendlichen gefährdet werde, wurde angesprochen.

Als Mittel gegen die Zulassungswillkür fordert die GKinD die Zulassung von Institutsambu-

lanzen im Rahmen des Versorgungsauftrages der Kinderkliniken und Kinderabteilungen. Auch

dazu gibt es einen konkreten Vorschlag für eine Gesetzesänderung im Sozialgesetzbuch V.

Als drittes Schwerpunktthema wurde intensiv diskutiert zum Erhalt des Berufsbilds der Ge-

sundheits- und Kinderkrankenpflege innerhalb der 3jährigen Ausbildung.

Bekanntlich gibt es seit Jahren Bestrebungen, eine sog. generalistische Pflegeausbildung ein-

zuführen. Die Zielsetzung der Länder und der Bundesregierung wurde in einem „Eckpunktepa-

pier zur Vorbereitung des Entwurfs eines neuen Pflegeberufegesetzes“ vom 01.03.2012 zu-

sammengefasst. Zu diesem von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeiteten Papier hat der

BeKD gemeinsam mit der GKinD eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Im Kern geht

es darum, zu verhindern, dass es (wie im Eckpunktepapier formuliert) zu einer „einheitlichen

Berufsausbildung in der Krankenpflege, Altenpflege und Kinderkrankenpflege“ kommt.

Auch hierzu scheint in einigen Köpfen ein Umdenken stattzufinden. Inwieweit es gelingen

kann, fertige Parteiprogramme oder Koalitionspapiere zu diesem Thema noch einmal zu ver-

ändern, bleibt abzuwarten. GKinD und BeKD werden jedenfalls nicht locker lassen und dieses

Thema immer wieder ansprechen.

Am 2. Tag war neben der Frage, welche Tätigkeiten in der Kinderkrankenpflege möglicher-

weise durch Nicht-Fachkräfte übernommen werden können, das Thema Patientenrechte / Pa-

tientenschutz Anlass zu engagierter Diskussion.

Überhaupt war der rege Austausch zwischen Referenten und Teilnehmern im Anschluss an die

Referate ein Indiz dafür, dass wir offensichtlich die richtigen Themen zur richtigen Zeit aufge-

griffen haben. Die erfreulich positiven Rückmeldungen auf den Bewertungsbögen bestätigen

diesen Eindruck und geben dem Vorstand den nötigen Rückenwind für die Planung der nächs-

ten Tagung 2014 in Eisenach.

2. Terminankündigung Fachtagung 2014

Termin und Ort der nächsten Fachtagung im Jahr 2014 stehen bereits fest. Bitte notieren Sie

sich schon mal im Terminkalender den

22. und 23.05.2014 in Eisenach.

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GKinD-Rundschreiben 3/2013, Seite 4

3. Ausgezeichnet. FÜR KINDER

Wie bereits im letzten Rundschreiben mitgeteilt, ist die 3. bundesweite Bewertungsrunde für

das Gütesiegel „Ausgezeichnet. FÜR KINDER“ für die Jahre 2014 – 2015 am 31.03.2013 ge-

startet!

Viele Kliniken haben bereits ihre Unterlagen eingereicht. Machen Sie mit. Auf der Internetseite

www.ausgezeichnet-fuer-kinder.de finden Sie die aktuelle Checkliste als Download.

Die Bewertungskommission sichert allen Häusern, die die Checkliste bis Ende Juni 2013 ein-

gereicht haben, den Abschluss der Bewertung bis zum Jahresende 2013 zu. Es besteht dann

auch wieder die Möglichkeit, an der offiziellen Verleihung der Zertifikate teilzunehmen.

Wir freuen uns über Ihre Teilnahme!

4. Tag des Kinderkrankenhauses 2013

In diesem Jahr findet der Tag des Kinderkrankenhauses am 22. September statt. Wenn Sie

mitmachen wollen und Materialien (Plakate, Tipps für die Pressearbeit etc.) benötigen, wenden

Sie sich bitte an Frau Schneider ([email protected], Fon 030.60984281, Fax

030.60984283). Das Formular zur Anforderung von Material finden Sie in der Anlage 1

5. Ankündigung: „Gesundheitspolitischer Frühschoppen“ nach der Wahl

Aufmerksamkeit in der Politik zu erreichen, gestaltet sich immer schwieriger. Bundespolitiker

mit den Themen der Kinder- und Jugendmedizin zu erreichen, ist aber notwendig, wenn wir

an der Situation unserer Häuser etwas ändern wollen.

Um die Bundestagsabgeordneten auf die wichtigen Themen der Kinderkrankenhäuser und

Kinderabteilungen aufmerksam zu machen, wollen wir deshalb unmittelbar nach der Bundes-

tagswahl eine gemeinsame politische Aktion starten, zu der wir Ihre Unterstützung und aktive

Mitarbeit benötigen.

Geplant ist ein so genannter „Gesundheitspolitischer Frühschoppen“ Ende November / Anfang

Dezember 2013. Ziel ist, dass sich die frisch gewählten Bundestagsabgeordneten gleich zu

Beginn der Legislaturperiode mit unseren gesundheitspolitischen Themen auseinandersetzen.

Diese Aktion macht aber nur Sinn, wenn sie an möglichst vielen Kinderkrankenhäusern und

Kinderabteilungen in Deutschland gleichzeitig, in einem ähnlichen Rahmen und mit identi-

schen Themen stattfindet.

Geplant ist eine Diskussionsrunde, an der Bundestagsabgeordnete aus der jeweiligen Region,

aber auch regional aktive und interessierte Politiker und Fachleute aus der Klinik teilnehmen.

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GKinD-Rundschreiben 3/2013, Seite 5

Für die Moderation sollte möglichst ein Journalist aus der Region gewonnen werden, der über

Moderationserfahrung verfügt.

Als sehr positiv hat sich in der Vergangenheit bei ähnlichen Aktionen ein angenehmer Rahmen

mit entspannter Live-Musik als Rahmenprogramm herausgestellt. Dies dient der Auflockerung

und gleichzeitig der Überleitung zwischen den einzelnen Diskussionsthemen.

Als Publikum bietet es sich an, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klinik, die an der Klinik

interessierte Öffentlichkeit und natürlich die lokale und, wenn möglich, auch überregionale

Presse einzuladen.

Die Kernthemen und Statements (in Papierform und als PowerPoint-Präsentation) sowie Ent-

würfe für Presseeinladungen und Pressemitteilungen werden wir Ihnen rechtzeitig vorher zur

Verfügung stellen.

In einem Sonderrundschreiben zu diesem Thema geben wir in Kürze den konkreten Termin

sowie weitere Details bekannt.

6. Chefarztboniverträge

Zum Thema Chefarztboniverträge hatten wir bereits im Rundschreiben eins 2013 informiert.

In der Zwischenzeit hat die deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit der Bun-

desärztekammer so genannte Empfehlungen zu leistungsbezogene Zielvereinbarungen veröf-

fentlicht. Dazu ist die DKG gemäß § 136a SGB V verpflichtet. Sie finden den Wortlaut unter

folgendem Link:

www.dkgev.de/media/file/13716.RS149-13_Anlage.pdf

7. „Millionenhilfe für die Krankenhäuser“

In einem Schreiben an alle Bundestagsabgeordneten der Kolalitionsfraktionen hat Minister Da-

niel Bahr über die Situation der Krankenhäuser und die geplante Soforthilfe informiert. Sie fin-

den das Schreiben als Anlage 2 zu diesem Rundschreiben.

Mittlerweile hat die Bundesregierung in einem Änderungsantrag, der an das „Gesetz zur Be-

seitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ angehängt

werden soll, konkretisiert, wie sie die Soforthilfe für die Krankenhäuser kurzfristig umsetzen

will. Dabei geht es um die Einführung des vollen Orientierungswertes, um eine Modifikation

der Mehrleistungsabschläge, eine anteilige Refinanzierung der Tarifsteigerungen und um eine

Förderung der Neueinstellung oder Fort- und Weiterbildung von Hygienefachkräften.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat dazu in einem umfangreichen Papier Stellung ge-

nommen und Änderungsvorschläge unterbreitet, die Sie bei Interesse unter folgendem Link

nachlesen können:

http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a14/anhoerungen/aj_Beitragsschulden/

Stellungnahmen/17_14_0414_16_DKG.pdf

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GKinD-Rundschreiben 3/2013, Seite 6

8. Fachtagung für „Dauerbeatmete Kinder und Jugendliche“

Am 13.11.2013 findet die nächste Fachtagung für „Dauerbeatmete Kinder und Jugendliche“ in

Siegen statt. Das Programm nebst Anmeldeformular finden Sie auf unserer Homepage:

www.GKinD.de .

9. Umgang mit tot geborenen Kindern mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm

Das Personenstandsrecht wurde Mitte Mai 2013 geändert. Eltern können nun die Geburt von

Kindern, die mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm tot zur Welt kommen, gegenüber

dem Standesamt anzeigen. Das Standesamt erteilt dann den Eltern auf Wunsch eine Bescheini-

gung mit dem Namen und Geburtstag des Kindes. So soll die Geburt des Kindes dauerhaft do-

kumentiert werden.

Weitere Informationen finden Sie hier:

http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/themen-lotse,did=197184.html

10. Neue Bekanntmachungen des RKI

Das Robert Koch-Institut hat neue Bekanntmachungen u.a. auf seiner Homepage veröffent-

licht.

Die Veröffentlichung zur Surveillance nosokomialer Infektionen sowie die Erfassung von

Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen finden Sie hier:

http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Nosokomiale_Infektionen/liste_noso.pdf?__blob=p

ublicationFile

In der Anlage 3 finden Sie Falldefinitionen des RKI zur Übermittlung von Erkrankungs- und

Todesfällen sowie von Erregernachweisen von Mumps, Pertussis, Röteln und Varizellen.

Bitte beachten Sie, dass teilweise unterschiedliche Meldebögen der einzelnen Bundesländer

existieren. Details dazu finden Sie unter folgenden Links:

http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldeboegen/Arztmeldungen/arztmeldung_node.

html

http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldepflichtige_Krankheiten/Meldepflichtige_Kran

kheiten_Erreger.pdf?__blob=publicationFile

11. Prüfverfahren von Krankenhausabrechnungen

Das leidige Thema Prüfung fehlerhafter Krankenhausabrechnungen will die Koalition refor-

mieren. Die ständigen Streitigkeiten mit den Krankenkassen über Krankenhausabrechnungen

dürften Ihnen nicht unbekannt sein.

Hinzu kommen Pressekampagnen des GKV-Spitzenverbandes, die teilweise mit gezielten

Fehlinformationen ein Negativimage der Krankenhäuser erzeugen sollen. Erst Ende April hatte

der GKV-Spitzenverband erklärt, die Hälfte aller vom Medizinischen Dienst der Krankenversi-

cherung (MDK) überprüften Abrechnungen sei falsch gewesen. Im Nachgang stellte sich her-

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GKinD-Rundschreiben 3/2013, Seite 7

aus, dass diese Information fehlerhaft war, was die breite Öffentlichkeit aber nicht mehr inte-

ressierte. Hängen blieb die ursprüngliche Botschaft.

Die Bundesregierung will nun den GKV-Spitzenverband und die DKG beauftragen, das Ver-

fahren zur Prüfung von Krankenhausabrechnungen neu auszugestalten. Bis zum Ende diesen

Jahres sollen Sie Regelungen finden, mit denen künftig „Konflikte zwischen den Vertragspart-

nern bei der Abrechnungsprüfung im Krankenhausbereich“ vermieden und „die Modalitäten

der Konfliktlösung stärker in die Eigenverantwortung der Vertragspartner“ gelegt werden.

Bleibt nur zu hoffen, dass die Kassenseite tatsächlich ein Interesse an der Beilegung dieses

Dauerkonfliktes hat.

12. Neue Regeln für die Qualitätsberichte

Die Regelungen des Gemeinsamen Bundesauschusses gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V

über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für Krankenhäuser

wurden mit Datum vom 16.05.2013 neu gefasst (noch nicht in Kraft getreten).

Wie der G-BA in einer Pressemitteilung informierte, betreffen die geänderten Vorgaben vor al-

lem die Verkürzung des Rhythmus der Berichterstattung von bisher zwei Jahren auf ein Jahr,

die künftige Einbeziehung aller Standorte eines Krankenhauses, zusätzliche Informations-

pflichten zum Thema Hygiene und Vereinfachungen zum vorgeschriebenen Dateiformat des

Berichts.

Der Wortlaut der Pressemitteilung ist als Anlage 4 beigefügt. Den kompletten Text der Richtli-

nie finden Sie hier:

http://www.g-ba.de/downloads/39-261-1726/2013-05-16_Qb-R_Neufassung.pdf

13. Mandeloperationen bei Kindern und Jugendlichen

Der sog. Faktencheck Gesundheit der Bertelsmann Stiftung kommt zu dem Ergebnis, dass In

manchen Regionen Kinder 8 Mal häufiger operiert werden als in anderen.

Die bundesweite Pressemeldung sowie länderspezifische Pressemitteilungen können Sie unter

folgendem Link abrufen:

http://www.bertelsmann-stiftung.de/cps/rde/xchg/bst/hs.xsl/nachrichten_116261.htm

14. Strategie der Bundesregierung zur Förderung der Kindergesundheit

Auf die Strategie der Bundesregierung zur Förderung der Kindergesundheit machte das BMG

kürzlich noch einmal aufmerksam. Sie finden den Veröffentlichungs-Text zu den aus Sicht der

Bundesregierung wichtigen Handlungsfeldern

Prävention und Gesundheitsförderung ausbauen,

Gesundheitliche Chancengleichheit fördern,

Situation beobachten, Grundlagen erforschen und Risiko- und Schutzfaktoren ermitteln

als Anlage 5 zu diesem Rundschreiben.

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GKinD-Rundschreiben 3/2013, Seite 8

15. Kinderonkologen wollen mehr über Komplementärmedizin lernen

Mediziner und Wissenschaftler des Gemeinschaftskrankenhauses Herdecke und der Universität

Witten/Herdecke berichten nach einer Umfrage unter Kinderonkologen, dass sich die Mehrheit

der Kinderkrebsspezialisten in Deutschland eine bessere Ausbildung über medizinische Me-

thoden und Heilmittel außerhalb der Schulmedizin wünscht. Die Mehrzahl der pädiatrischen

Onkologen glaube, dass es wichtig sei, offen mit den Eltern von krebskranken Kindern über

Komplementär- und Alternativmedizin zu sprechen.

16. Weiterentwicklung des Vergütungsrechts der Krankenhäuser

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 03.05.2013 eine Entschließung zur Weiterentwicklung

des Vergütungsrechts der Krankenhäuser beschlossen. Den vollständigen Wortlaut finden Sie

in Anlage 6.

Interessant erscheint, dass die Forderung nach einer Konkretisierung der Regelungen zum Si-

cherstellungszuschlag sich zum Teil mit Forderungen der GKinD deckt. Dazu passt auch der

Hinweis, dass Krankenhäuser, die nicht in die Mengenausweitung gehen können, nicht mehr

durch eine doppelte Degression mitbestraft werden - ein Punkt, der auf Kinderkrankenhäuser

und Kinderabteilungen bisher in besonderer Weise zutrifft.

17. Ankündigung Kongresse, Veranstaltungen

Biennial Meeting of the European Society of Paediatric Haematology-Immunology 2013

Datum: 04. – 06. Oktober 2013

Ort: Steigenberger Conti Hansa, 24103 Kiel

Kontakt: Conventus Congressmanagement & Marketing GmbH, Franziska Dölz, Tel. 03641

/ 311 6324, eMail [email protected], www.conventus.de,

www.esphi.eu

Jochen Scheel

Geschäftsführer

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Anlage 1

zum GKinD-Rundschreiben 3/2013

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GKinD Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser

und Kinderabteilungen in Deutschland e.V.

Tannenstr. 15

57290 Neunkirchen

Telefon: 030 / 60984281

Fax.: 030 / 60984283

Materialanforderung für den

Tag des Kinderkrankenhauses 2013 (22. September)

Wir beabsichtigen am Tag des Kinderkrankenhauses 2013 teilzunehmen und bitten daher

um Übersendung folgender Materialien:

Anzahl Artikel*

Plakate

Handzettel

Leitfaden für die Pressearbeit

Es ist möglich, Postkarten für einen

Luftballonwettbewerb zu bekommen. Wenn Sie

gezielt eine solche Aktion planen, bitten wir Sie,

sich rechtzeitig mit der GKinD-Geschäftsstelle

(Tel: 030 / 60984281) in Verbindung zu setzen.

Name Ansprechpartner Krankenhaus

PLZ Ort Straße

Telefon Telefax E-Mail

* Wichtiger Hinweis:

Die Auslieferung erfolgt, soweit der Vorrat reicht, bis zu einer Menge von 40 Plakaten, 150 Handzetteln

und einem Presseleitfaden kostenfrei. Größere Mengen werden nur nach Rücksprache und gegen

Erstattung der Porto- u. Verpackungskosten ausgeliefert.

Die Bestellungen werden zunächst gesammelt. Die Auslieferungen werden in bestimmten Abständen

durchgeführt, so dass zwischen Bestellung und Auslieferung ein größerer Zeitraum (max. 2 Wochen)

liegen kann.

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Anlage 2

zum GKinD-Rundschreiben 3/2013

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Bundesministerium für Gesundheit

POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Gesundheit, 53107 Bonn

Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Deutschen Bundestag

HAUSANSCHRIFT

POSTANSCHRIFT

TEL

FAX

E-MAIL

Daniel Bahr MdB Bundesminister

Rochusstraße 1,53123 Bonn 53107 Bonn

+49 (0)228 99 441-1003 +49 (0)228 99 441-1193 [email protected]

Bonn .jjf.April 2013

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

die Krankenhäuser leisten mit ihren Beschäftigten einen unverzichtbaren Beitrag zu einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung der Menschen in unserem Land. Sie erfül­len damit nicht nur eine für die gesamte Bevölkerung elementar wichtige Aufgabe, sondern büden auch einen bedeutenden Wirtschaftszweig mit hohem Beschäftigungs-, Innovations­und Wachstumspotenzial. In vielen Regionen ist das Krankenhaus der größte Arbeitgeber. Im Jahr 2012 hat sich die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser verschlechtert. Zwar hat­ten rd. 70 Prozent der Krankenhäuser und damit eine deutliche Mehrheit der Kliniken Über­schüsse oder ein ausgeglichenes Ergebnis. Knapp ein Drittel aller Kliniken wies jedoch einen Fehlbetrag auf. Insofern trifft die Aussage einer angespannten Finanzsituation nicht für alle Krankenhäuser gleichermaßen zu, sondern die wirtschaftliche Lage der Kliniken unterschei­det sich u.a. nach Größe, Region und Träger. Unabhängig davon ist jedoch festzustellen, dass Kliniken zunehmend unter Druck geraten. Vor diesem Hintergrund haben die Arbeitsgrup­pen „Gesundheit" der CDU/CSU-Fraktion und der FDP-Fraktion mit dem Bundesministerium für Gesundheit am 22. März 2013 Eckpunkte zur Krankenhausfinanzierung zur gezielten Ent­lastung der Krankenhäuser konsentiert.

Am 24. April 2013 ist der darauf beruhende Änderungsantrag für kurzfristig wirksame Maß­nahmen finanzieller Hilfen für Krankenhäuser von den Fraktionen der CDU/CSU und der FDP in den Gesetzgebungsprozess eingebracht worden. Ziel ist es, die finanzielle Situation der Krankenhäuser schnell und wirksam zu verbessern und dafür zu sorgen, dass die Patientinnen und Patienten in der Fläche gut versorgt werden können.

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^«,„2 Folgende Schwerpunkte sind danach vorgesehen:

- Die Krankenhäuser werden durch eine anteilige Berücksichtigung dabei unterstützt, die Tariflohnsteigerungen des Jahres 2013 finanzieren zu können.

- Bei den Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen wird der Verhand­lungsrahmen erweitert Der Orientierungswert, der die spezifische Kostensituation der Krankenhäuser besser erfassen soll, kann in den Jahren 2014 und 2015 nicht mehr nur bis zu einem Drittel, sondern bis zur vollen Höhe bei der Obergrenze verhandelt werden.

- Für die Jahre 2013 und 2014 wird dafür gesorgt, dass die im Zusammenhang mit der Ver­einbarung von Mehrleistungen anfallenden Mehrleistungsabschläge dem Krankenhausbe­reich erhalten bleiben und einen Versorgungszuschlag erhalten.

- Es wird ein Hygiene-Förderprogramm aufgelegt, das die Krankenhäuser dabei unterstützt, Fachkräfte für die Einhaltung der Hygienevorschriften einstellen zu können oder über qua­lifizierte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die Zahl der Hygienefachkräfte zu erhöhen.

Diese Maßnahmen zur Stabilisierung der Versorgung führen zu einer geschätzten Entlastung der Krankenhäuser in den Jahren 2013 in Höhe von rd. 415 Mio. Euro und 2014 von rd. 690 Mio. Euro und damit insgesamt in Höhe von rd. 1,1 Mrd. Euro. Hierzu kommt die Entlastung der Krankenhäuser durch die Eröffnung des Verhandlungskorridors bis zum vollen Orientie­rungswert.

Die christlich-liberale Koalition setzt damit ihren Kurs fort, die Versorgung vor Ort zu stärken und die Rahmenbedingungen für die Beschäftigten im Gesundheitswesen zu verbessern. Die Koalition handelt; Patienten und Versicherte können sich auf uns verlassea

Auch die Länder sind in der Pflicht, die finanzielle Situation der Krankenhäuser zu stabilisie­ren, indem sie ihren Investitionsverpflichtungen nachkommen.

Zusätzlich zu den kurzfristigen Finanzhilfen für die Krankenhäuser brauchen wir zudem auf mittlere Sicht eine Strukturreform, die auch eine Antwort auf die dynamische stationäre Leis­tungsentwicklung gibt.

/ Um Sie in ihrer Arbeit vor Ort zu unterstützen, sind in dem als Anlage beigefügten Papier die einzelnen Maßnahmen noch einmal ausführlich dargestellt.

Mit freundlichen Grüßen

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BMG 24. April 2013

Informationen zu den kurzfristig wirksamen finanziellen Hilfen für Krankenhäuser Am 24. April 2013 wurden von den Koalitionsfraktionen Änderungsanträge für kurzfristig wirksame Maßnahmen zu finanziellen Hilfen für Krankenhäuser in das parlamentarische Verfahren einge­bracht. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

- Im Jahr 2013 können psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen anteilig die Tariflohn­steigerungen bei den Verhandlungen mit den Krankenkassen geltend machen.

- In den Jahren 2014 und 2015 können Kostensteigerungen zu Gunsten der Krankenhäuser bei den Verhandlungen mit den Krankenkassen besser berücksichtigt werden. Der sogenannte Orientie­rungswert, der bisher zu keinem Drittel Berücksichtigung fand, kann bis zum vollen Umfang Anwendung finden.

- Zur Stabilisierung der Versorgung erhalten die Krankenhäuser je Fall in den Jahren 2013 und 2014 einen Versorgungszuschlag. Dies verhindert eine sogenannte „doppelte Depression".

- Damit Krankenhäuser rasch das notwendige ärztliche und pflegerische Hygienepersonal einstel­len können, wird ein Hygiene-Förderprogramm aufgelegt, mit dem die Neueinstellung und Auf­stockung vorhandener Teüzeitstellen sowie die Fort- und Weiterbildung zu qualifiziertem Hy­gienepersonal gefördert wird.

- Die entstehenden Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung werden im Jahr 2014 vollständig aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gedeckt.

Diese Maßnahmen rühren zu einer geschätzten Entlastung der Krankenhäuser in den Jahren 2013 in Höhe von rd. 415 Mio. Euro und 2014 von rd. 690 Mio. Euro und damit insgesamt in Höhe von rd. 1,1 Mrd. Euro. Rund 82 Prozent dieser Beträge werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen; die übrigen Mittel werden von den übrigen Kostenträgern (Private Krankenversiche­rung, Beihilfe) getragen.

Darüber hinaus ist eine strukturelle Weiterentwicklung der Krankenhausabrechnungsprüfung vor­gesehen, insbesondere, um den mit den Prüfungen verbundenen Aufwand bei allen Beteiligten zu reduzieren.

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Die mit der Formulierungshilfe vorgelegten gesetzlichen Änderungen bedürfen nicht der Zustim­mung des Bundesrates.

Kurzfristige Finanzhilfen für die Krankenhäuser Anteilige Tarifrefinanzierung DiagaplantenMaßnahmananüastan die Krankenhäuser in mehreren Schritten. Vor dem Hinter­grund steigender Kosten der Krankenhäuser infolge von Tarifabschlüssen erfolgt noch imjahr 2013 eine zusätzliche anteilige Finanzierung bestimmter, tariflich für das Jahr 2013 vereinbarter Lohn-und Gehaltssteigerungen. Die geltende Rechtslage enthält keine explizite Regelung für die Finanzie­rung von Tarifsteigerungen im personalintensiven Krankenhausbereich. Voraussichtliche Personal­kostensteigerungen können vielmehr von den Krankenhäusern in die jährliche Verhandlung über die Höhe der Landesbasisfallwerte bis zur Obergrenze, also dem anteiligen Orientierungswert, als Argument für einen stärkeren Preisanstieg eingebracht werden. Soweit die Tarif Steigerungen die Obergrenze überschreiten, können diese Personalkosten von den Krankenhäusern im Status quo nicht über steigende Preise finanziert werden. Krankenhäuser ohne Mehrleistungen sind gezwun­gen, ihre Wirtschaftlichkeit zu steigern oder Kostensenkungen zu realisieren, was zur Erhöhung der Arbeitsbelastung des Krankenhauspersonals beiträgt. Die geplante Regelung bewirkt, dass die Diffe­renz zwischen der für das Jahr 2013 maßgeblichen Obergrenze (anteiliger Orientierungswert) und den Tariflohnsteigerungen - bezogen auf die Personalkosten - zu 50 % finanziert wird. Diese zusätz­liche Finanzierung von Personalkosten für das Jahr 2013 erfolgt basiswirksam und ist somit dauer­haft. Wir handeln damit auch im Sinne des pflegerischen und medizinischen Personals, das in den Kliniken durch die zunehmende Arbeitsverdichtung teilweise unter Druck steht. Allein durch die anteilige Tarifrefinanzierung stehen den somatischen und psychiatrischen Krankenhäusern ab dem Jahr 2013 dauerhaft zusätzliche Finanzmittel in Höhe von 150 Mio. Euro zur Verfügung, von denen rd. 82% durch die GKV zu finanzieren sind.

Eröffnung des Verhandlungskorridors bis zum vollen Orientierungswert in 2014 und 2015 Um Kostenstaigarungandar Krankenhäuser in stärkerem Umfang bei den Krankenhausvergütun­gen zu berücksichtigen, wird in einem zweiten Schritt in den Jahren 2014 und 2015 der bestehende Verhandlungsspielraum für Vergütungsverhandlungen erhöht. Dazu wird den Vertragsparteien auf Bundesebene für die Verhandlung des Veränderungswerts die Möglichkeit gegeben, den Korridor zwischen der Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V - der sog. „Grundlohnrate" - und dem Ori­entierungswert in voller Höhe auszuschöpfen, statt der im Status quo vorgesehenen anteiligen Er­höhung um bis zu einem Drittel dieser Differenz. Inwieweit eine entsprechend erhöhte Obergrenze tatsächlich ausgeschöpft wird, hängt daher von den Verhandlungsergebnissen der Vertragsparteien auf Landesebene bei der Verhandlung des Landesbasisf allwerts ab. Je 0,1 Prozentpunkte, den der Landesbasisfallwert wegen einer Erhöhung der Obergrenze höher vereinbart wird, entstehen allen

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Kostenträgern jährliche Mehrausgaben in Höhe von rd. 63 Mio. Euro, wobei auch davon der von der GKV zu tragende Anteil bei rd. 82 Prozent liegt. Für den Fall, dass die Grundlohnrate oberhalb des Orientierungswerts liegt, wird zukünftig diese Rate als Obergrenze zugrunde gelegt.

Versorgungszuschlag je Fall zur Kompensation der Doppelten Degression

vielfach kritisierte „doppelte Degression" für den Krankenhausbereich insgesamt neutralisiert wird. Unter dem Schlagwort der doppelten Degression kritisieren die Krankenhäuser, dass mit dem Mehrleistungsabschlag in den Jahren 2013 und 2014 zusätzlich vereinbarte Leistungen neben der Fixkostendegression beim Landesbasisfallwert auch noch auf Ebene des einzelnen Krankenhauses geringer vergütet werden. Der Versorgungszuschlag trägt dieser Kritik insofern Rechnung, dass das Einsparvolumen, das sich in den Jahren 2013 und 2014 aus dem vorhandenen Mehrleistungsab­schlag ergibt, im Krankenhausbereich verbleibt. Als mengenbegrenzende Maßnahme bleibt der Mehrleistungsabschlag für Krankenhäuser in den Jahren 2013 und 2014 zwar erhalten. Das daraus resultierende Einsparvolumen wird als Versorgungszuschlag je Fall an alle Krankenhäuser gewährt. Auch Kliniken ohne Mengensteigerungen werden somit durch den Versorgungszuschlag entlastet. Den Krankenhäusern stehen dadurch in den Jahren 2013 und 2014 zusätzlich rd. 750 Mio. Euro zur Verfügung, von denen rd. 82 % von der GKV zu tragen sind.

Hygiene-Förderprogramm Darüber hinaus wird in den Jahren 2013 bis 2016 ein Hygiene-Förderprogramm aufgelegt. Bereits ab dem Jahr 2013 werden die Krankenhäuser damit finanziell bei der Neueinstellung oder der Aufsto­ckung von Teilzeitstellen sowie der Fort- und Weiterbildung von ärztlichem und pflegerischem Hy­gienefachpersonal unterstützt Neben der Förderung der Neueinstellung trägt die Förderung der Fort- und Weiterbüdung von Hygienefachpersonal der Situation Rechnung, dass der nach dem In­fektionsschutzgesetz bis 2016 zu realisierende zusätzliche Bedarf an Hygienefachpersonal derzeit am Arbeitsmarkt nur begrenzt zur Verfügung steht. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Umset­zung der mit dem Infektionsschutzgesetz verbindlich gemachten Hygienestandards geleistet. Dies kommt nicht nur den Krankenhäusern, sondern insbesondere auch den Patientinnen und Patienten zugute, da die Voraussetzungen zur Vermeidung nosokomialer Krankenhausinfektionen deutlich verbessert werden. Gleichzeitig können durch die Verbesserung der Krankenhaushygiene in erheb­lichem Umfang Krankenhausfälle, Arzneimittelausgaben und Ausgaben für Lohnfortzahlung und Krankengeld vermieden und die Kostenträger entlastet werden. Um die Krankenhäuser nicht zu benachteiligen, die bereits seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Infektionsschutzgesetzes Ein­stellungen oder Weiterbildungen von Hygienefachpersonal vorgenommen haben, werden in die Zukunft gewandt auch die Kosten der entsprechenden, seit Inkrafttreten des Infektionsschutzgeset­zes erfolgten Maßnahmen finanziert. Die Förderung des hiermit verbundenen Aufwands erfolgt als Zuschlag auf die DRG-Fallpauschalen und die bundesweit kalkulierten Zusatzentgelte. Die bis 2016 im Land dafür abgerechneten Fördermittel werden ab 2017 den Kliniken über eine Einrechnung in

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den Landesbasisfallwert dauerhaft zur Verfügung stehen. Die Fördersumme des Hygiene-Förder­programms beläuft sich bis einschließlich 2016 auf rd. 163 Mio. Euro. Inklusive der Fördermittel für die noch im Jahr 2016 begonnenen Weiterbildungsmaßnahmen beträgt die Förderung im Zeitraum 2013 bis 2020 rd. 182 Mio. Euro.

Zur Kompensation der geschätzten Mehrausgaben, die der GKV (ohne die Landwirtschaftliche Krankenversicherung) im Zusammenhang mit der Finanzierung von Krankenhausleistungen ent­stehen, werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2014 finanzielle Mittel aus der Liqui­ditätsreserve zugeführt. Damit wird gewährleistet, dass die Belastungen der Krankenkassen durch die beschlossenen Maßnahmen nicht zur Erhebung von Zusatzbeiträgen führen. Für das Jahr 2013 ist eine solche Regelung nicht erforderlich, da die Zuweisungen, die die gesetzlichen Krankenkassen aus den Mitteln des Gesundheitsfonds erhalten, aller Voraussicht nach ausreichen werden, um die für dieses Jahr entstehenden Mehrausgaben mit abzudecken.

MDK-Abrechnungsprüfung Neben diesen unmittelbar finanzwirksamen Maßnahmen wird die Krankenhaus-Rechnungsprüfung auf eine neue Grundlage gestellt, um perspektivisch den Aufwand für die Durchführung von Krankenhausrechnungsprüfungen zu vermindern. Dazu werden die Selbstver­waltungspartner auf Bundesebene mit der näheren Ausgestaltung des Prüfverfahrens beauftragt. Um Meinungsverschiedenheiten über Kodier- und Abrechnungsfragen zu reduzieren, trifft ein neu zu etablierender Schlichtungsausschuss auf Bundesebene bei grundlegenden Kodier- und Abrech­nungsfragen verbindliche Entscheidungen. Bislang bestand bei Uneinigkeit über die Ergebnisse der Einzelfallprüfung lediglich die Möglichkeit, direkt das Gericht anzurufen. Durch die nun ermöglich­te Anrufung des Schlichtungsausschusses können daher die Gerichte entlastet werden.

Um darüber hinaus den Aufwand bei der Rechnungsprüfung zu vermindern, werden der Spitzen­verband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit der Entwicklung und modellhaften Erprobung einer Auffälligkeitsprüfung auf Grundlage der Daten nach § 21 Kran­kenhausentgeltgesetz beauftragt. Da die Prüfung der unteren Grenzverweildauer derzeit einen Schwerpunkt der Prüftätigkeit darstellt, soll die modellhafte Erprobung auf den Bereich der sekun­dären Fehlbelegung ausgerichtet sein. Die bisher mögliche Stichprobenprüfung entfällt.

Mittelfristiges Erfordernis struktureller Reformen Neben den kurzfristigen Finanzhilfen für die Krankenhäuser brauchen wir in der mitüeren Perspek­tive strukturelle Reformen. Die Krankenkassen haben in den letzten vier Jahren rd. zehn Mrd. Euro mehr für Krankenhausleistungen bezahlt. Mittelfristig kann es nicht darum gehen, nur mehr Geld in das Krankenhaussystem zu geben. Wir brauchen vielmehr eine Strukturreform, die auch eine

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Antwort auf die dynamische stationäre Leistungsentwicklung gibt. Studien zeigen, dass rund ein Drittel der Mengenentwicklung (Fälle und Schweregrade) durch die Demografie bedingt ist. Ein wei­terer Teil ist dem medizinischen und medizinisch-technischen Fortschritt geschuldet. Das erklärt den Anstieg aber nicht vollständig. Um auf gesicherter Basis handeln zu können, hat der Gesetzge­ber mit dem Psych-Entgeltgesetz die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene beauftragt, einen gemeinsamen Forschungsauftrag zu vergeben. Die Ausschreibung ist erfolgt und mit der Vergabe ist zeitnah zu rechnen. Der Forschungsauftrag soll insbesondere auch Alternativen zu der Berücksich­tigung zusätzlicher Leistungen beim Landesbasisfallwert prüfen und die finanziellen Auswirkungen bewerten. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Krankenhäuser sind auch die Länder in der Pflicht, ihren Investitionsverpflichtungen nachzukommen.

Insgesamt unterstützen die initiierten Maßnahmen die Krankenhäuser dabei, auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung der Menschen in unserem Land zu gewährleisten.

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Anlage 3

zum GKinD-Rundschreiben 3/2013

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Bekanntmachung des Robert Koch-Instituts

Falldefinitionen zur Übermittlung von Erkrankungs- und Todesfällen sowie von Erregernachweisen von Mumps, Pertussis, Röteln und Varizellen

Die Liste der meldepflichtigen Krank-heiten nach § 6(1) Nr. 1 IfSG wurde mit Wirkung vom 29. März 2013 um Erkran-kungs-, Verdachts- und Todesfälle von Mumps, Pertussis, Röteln und Varizellen erweitert. Gleichzeitig wurden der direkte oder indirekte Nachweis von Mumpsvi-rus, Bordetella pertussis, Bordetella para-pertussis, Rötelnvirus und Varicella-Zos-ter-Virus in die Liste der meldepflichti-gen Erregernachweise nach § 7(1) Nr. 1 IfSG aufgenommen. Die nichtnamentli-che Meldung der konnatalen Röteln nach § 7(3) entfällt [1].

Bislang waren diese Erkrankungen und Erreger nur durch landesspezifische Meldeverordnungen in den 5 östlichen Bundesländern meldepflichtig. Dazu wa-ren mit den Landesstellen abgestimmte Falldefinitionen vom RKI erarbeitet und zuletzt im Epidemiologischen Bulletin publiziert worden [2].

Zukünftig werden nun bundesweit verlässliche Daten zur Krankheitslast dieser Krankheiten erhoben. Durch die namentliche Meldepflicht wird das Ge-sundheitsamt in die Lage versetzt, Aus-brüche dieser Erkrankungen frühzei-tig zu erkennen und rechtzeitig Maß-nahmen zur Verhinderung einer weite-ren Ausbreitung beim Auftreten von Ein-zelfällen einzuleiten. Dies beinhaltet die Ermittlung von Kontaktpersonen, ins-besondere solche mit einer besonderen Gefährdung, z. B. Schwangere (Röteln) oder Säuglinge (Pertussis, Varizellen) und die Durchführung von postexposi-tionellen Immunisierungen (bei Mumps, Röteln und Varizellen) oder einer Che-

moprophylaxe (bei Pertussis). Gegen al-le 4 Krankheiten stehen seit vielen Jah-ren wirksame Impfstoffe zur Verfügung und sind Impfungen bereits im Kindes-alter allgemein empfohlen. Bundesweite Meldedaten zu den Erkrankungen kön-nen zukünftig auch Auskunft über die Wirksamkeit und Umsetzung der ent-sprechenden Impfempfehlungen auf Be-völkerungsebene geben und dazu beitra-gen, die Impfempfehlungen zu evaluie-ren und weiterzuentwickeln.

Aufgrund der einheitlichen bundes-weiten Meldepflicht und vor dem Hin-tergrund geänderter diagnostischer Möglichkeiten sowie internationaler Er-fordernisse der Krankheitsüberwachung wurden die Falldefinitionen zur Über-mittlung von Erkrankungs- und Todes-fällen sowie von Erregernachweisen von Mumps, Pertussis, Röteln und Varizellen vom RKI in Abstimmung mit den Lan-desstellen überarbeitet. Neu in der Struk-tur der Falldefinitionen ist die Unter-scheidung zwischen dem spezifischen und dem unspezifischen klinischen Bild. Mit dieser Unterscheidung soll den Ge-sundheitsämtern die Kategorisierung der Fälle und die Entscheidung zur Fall-übermittlung erleichtert und gleichzei-tig die Bedeutung von Erregernachwei-sen unterstrichen werden. Bei Vorliegen eines entsprechenden Erregernachweises reicht auch ein unspezifisches klinisches Bild, um einen Fall als klinisch-labordia-gnostisch oder klinisch-epidemiologisch zu klassifizieren und zu übermitteln.

Im Folgenden werden Aspekte der Meldepflicht der neu aufgenommenen

Krankheiten und Erreger erläutert und die Falldefinitionen bekannt gegeben.

Mumps (s. Übersicht 1)

Seit 1976 besteht in den westdeutschen Bundesländern eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gegen Mumps, die seitdem mehrmals ver-ändert wurde. In den Neuen Bundeslän-dern (NBL) wurde erst ab 1991 allgemein gegen Mumps geimpft. Seit 2001 besteht die aktuelle Empfehlung einer zweimali-gen Impfung mit einem MMR-Kombina-tionsimpfstoff, wobei die 1. Dosis im Al-ter von 11 bis 14 Monaten und die 2. Do-sis mit 15 bis 23 Monaten verabreicht wer-den soll.

Erkrankten vor Einführung der Mumps-Impfung Mitte der 70er-Jahre vorwiegend Kinder im Alter von 5 bis 9 Jahren, so kam es nach Einführung der Impfung aufgrund noch nicht aus-reichender Impfquoten zu einer Ver-schiebung der Erkrankungen ins Ju-gend- und junge Erwachsenenalter. In den letzten Jahren ist es in Deutschland, aber auch in anderen Industrieländern zu teilweise großen und lang anhalten-den Mumps-Ausbrüchen in diesen Al-tersgruppen gekommen. Dabei fiel zu-sätzlich auf, dass auch vermehrt Erkran-kungen bei 2-fach Geimpften auftraten, was als Indiz für eine über die Zeit nach-lassende Wirkung des Impfstoffs (sog. „waning immunity“) angesehen werden kann. Daher gilt, dass auch eine 2-fache Impfung gegen Mumps bei entsprechen-

Bekanntmachungen - Amtliche Mitteilungen

Bundesgesundheitsbl 2013 DOI 10.1007/s00103-013-1696-3© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

1Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 2013 | PDF compression, OCR, web optimization using a watermarked evaluation copy of CVISION PDFCompressor

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den Symp tomen eine Mumps-Erkran-kung nicht ausschließt.

Mit einer bundesweiten Meldepflicht von Mumps sollen in Zukunft die häufi-ger auftretenden Ausbrüche frühzeitig er-kannt werden, um rechtzeitig notwendige Schutzmaßnahmen, wie z. B. Riegelungs-impfungen, einzuleiten (§ 16 IfSG). Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Rechtsverschiebung und häufig schwe-rer verlaufende Erkrankungen im höhe-ren Alter wichtig, um so schwerwiegen-de Komplikationen, wie z. B. die Orchi-tis beim erwachsenen Mann, verhindern zu können.

Mithilfe der Meldedaten können bis-her bestehende Impflücken aufgedeckt werden, und es kann versucht werden, diese zeitnah zu schließen. Außerdem können die Daten frühzeitig Hinweise auf mangelhaften oder nachlassenden Impf-schutz geben und zur fundierten Begrün-dung von Anpassungen der Impfempfeh-lungen beitragen [3, 4, 5].

Pertussis (s. Übersicht 2)

In der ehemaligen DDR bestand seit 1964 eine Impfpflicht gegen Pertussis. Dadurch wurde mit einer Inzidenz von <1 Erkran-kung/100.000 Einwohner in den 1980er Jahren eine sehr niedrige Krankheits-last erreicht. In den alten Bundesländern (ABL) war die Impfung dagegen von 1969 bis 1974 empfohlen, dann aber bis auf we-nige Ausnahmen für bestimmte Risiko-Kinder aufgrund z. T. unzureichend be-stätigter Berichte schwerer Nebenwir-kungen bis 1991 ausgesetzt [6]. Schätzun-gen der Krankheitslast in den 70er- und 80er-Jahren in den ABL lagen bei 160 bis 180 Erkrankungen/100.000 Einwohner. Nach der erneuten Empfehlung für eine Pertussis-Routineimpfung im Säuglings- und Kleinkindalter im Jahr 1991 stiegen die Impfquoten in den ABL nur lang-sam an, während sie in den NBL bedingt durch den Gesundheitssystemwechsel so-gar vorübergehend abfielen, verbunden mit einem Anstieg der Erkrankungszah-len. Erst mit Einführung der azellulären Impfstoffe im Jahr 1995 fand ein stetiger Anstieg der Impfquoten in beiden Tei-len Deutschlands statt, der aber wieder-um schneller in den NBL voranschritt. So

stiegen von 1998 bis 2010 die Impfquoten zum Zeitpunkt der Einschulung in den NBL von 85,8 auf 97,1% und in den ABL von 57,7 auf 94,3% an [7]. Daten des Kin-der- und Jugendgesundheitssurveys aus den Jahren 2003 bis 2006 hatten zudem gezeigt, dass der Impfschutz insbesondere von Jugendlichen in den ABL noch große Lücken aufwies. So hatten nur 23,1% der 14- bis 17-jährigen Jugendlichen in den ABL und 78,8% in den NBL eine Grund-immunisierung, und sogar nur 5,3% (ABL) bzw. 39,5% (NBL) hatten die auf-grund eines steigenden Anteils von Fällen bei Jugendlichen seit 2000 von der STI-KO empfohlene Auffrischimpfung im Ju-gendalter erhalten [8].

Seit Einführung des IfSG im Jahr 2001 war Pertussis nur noch über Landesver-ordnungen in den NBL meldepflichtig. Nach diesen Daten stieg die Pertussis-In-zidenz trotz steigender Impfquoten dort von 2002 bis 2007 von 9,7 auf 39,8 Er-krankungen/100.000 Einwohner an, um dann bis 2010 auf 19,0 abzufallen. In den Jahren 2011 und 2012 wurde allerdings er-neut ein Anstieg auf 32 bzw. 42 Erkran-kungen/100.000 Einwohner verzeich-net. Den stärksten Anstieg zeigten die-se Daten in den Jahren 2004 bis 2005 bei Kindern zwischen 5 und 14 Jahren, wo-raufhin von der STIKO 2006 eine Auf-frischimpfung im Vorschulalter empfoh-len wurde [9]. Nachfolgend konnte in den Jahren 2007 bis 2009 ein Rückgang der Pertussis-Fälle bei jüngeren Schulkindern in den NBL nachgewiesen werden [10]. Mit dem Anstieg der Fallzahlen in den Jahren 2011 bis 2012 stieg die Krankheits-last vor allem bei 10- bis 19-jährigen Kin-dern. Wegen des hohen Anteils der Er-wachsenen unter allen gemeldeten Fällen in den NBL (75% im Jahr 2008) wurde im Jahr 2009 eine Auffrischimpfung für Er-wachsene bei der nächsten fälligen Auf-frischung des Tetanus- und Diphtherie-Impfschutzes eingeführt [11].

Internationale Experten sind sich ei-nig, dass die Pertussis-Impfung weniger wirksam ist als andere Kinderimpfun-gen. Wie in einem jüngeren Leitartikel zusammengefasst [12], haben die derzeiti-gen azellulären Pertussis-Impfstoffe eine niedrigere Impfeffektivität als die meis-ten früheren Ganzkeimimpfstoffe. Nach Cherry [12] wurde die Effektivität der

azellulären Impfstoffe in Studien über-schätzt, weil häufig nur solche Kinder la-bordiagnostisch untersucht wurden, die eine sehr strenge klinische Falldefini-tion erfüllten. Zudem findet ein schnel-ler Abfall der schützenden Antikörper statt, sodass regelmäßige Auffrischimp-fungen voraussichtlich auch im Erwach-senenalter notwendig sein werden. Dage-gen tragen genetische Veränderungen des Erregers bislang nicht zur verminderten Impfeffektivität bei. Dennoch sollte die Entwicklung neuer Impfstoffe vorange-trieben werden.

Vor diesem Hintergrund ist eine bun-desweite Meldepflicht für Pertussis be-sonders wichtig. Die auf der Basis der Pertussis-Meldedaten aus den NBL be-rechnete Krankheitslast lässt sich nicht ohne weiteres auf die ABL übertragen. So ist z. B. die Hospitalisierungsrate für Per-tussis bei Säuglingen in den ABL noch deutlich höher als in den NBL [10]. Auf die unterschiedliche Entwicklung der Impfquoten wurde bereits hingewiesen (s. oben). Mit der einheitlichen bundes-weiten Meldepflicht sind die Gesund-heitsämter auch berufen, Kontaktperso-nen von an Pertussis erkrankten Patien-ten zu ermitteln um diesen eine Chemo-prophylaxe zukommen zu lassen und da-mit weitere Infektionen – insbesondere bei ungeimpften Säuglingen – zu verhin-dern (§ 16 IfSG) [13].

Die Falldefinitionen sollen den Ge-sundheitsämtern auch Hilfestellung bei den eigenen Ermittlungen bezüg-lich einer adäquaten Diagnostik und der Interpretation von Befunden geben. Das ist umso wichtiger, als die Diagnostik von Pertussis einige Besonderheiten aufweist:

Für die serologische Diagnostik sollte ein ELISA durchgeführt werden, der als Antigen ausschließlich Pertussis-Toxin (PT) enthält. ELISA-Testkits, die weitere Antigene enthalten, z. B. das filamentö-se Hämagglutinin, können für andere Er-reger kreuzreaktiv sein [14]. Zudem soll-ten vor allem IgG-Antikörpernachwei-se angestrebt werden, da IgM-Antikör-per gegen Pertussis nicht aussagekräf-tig sind und IgA-Antikörper eine niedri-ge Sensitivität (aber hohe Spezifität) ha-ben. Beim serologischen Nachweis soll-te angestrebt werden, einen Antikörper-anstieg nachzuweisen mittels einer zwei-

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ten Serumprobe 2 bis 4 Wochen nach der ersten, insbesondere wenn das IgG-anti-PT zwischen 40 und 100 ELISA-Units/ml (EU/ml) liegt. Bei einem IgG-anti-PT von ≥100 EU/ml ist bereits eine Se-rumprobe aussagekräftig. Werte <40 EU/ml schließen eine akute Erkrankung aus [15]. Andere serologische Methoden sind nicht zu empfehlen [14]. Die Mi-kroagglutination ist unzureichend spe-zifisch, Immunoblots sind nicht quanti-fizierbar. Wenn vor Kurzem gegen Per-tussis geimpft wurde, ist die serologische Diagnostik nicht aussagekräftig, und es sollte eine PCR erfolgen [14]. Diesbe-züglich wurde in der Falldefinition von 2009 noch ein Zeitraum 36 Monaten an-gegeben; dieser wurde jedoch basierend auf Expertenmeinungen [14] in der neu-en bundesweit gültigen Falldefinition auf 12 Monate gekürzt. Bei der PCR ist zu be-achten, dass eine Amplifikation von spe-ziesspezifischen Gensequenzen (IS481 für B. pertussis, IS1001 für B. parapertus-sis) erfolgen sollte. In den USA wurde in einigen (Pseudo-)Ausbrüchen nachträg-lich ein hoher Anteil Parapertussis-In-fektionen nachgewiesen [16].

Röteln (s. Übersicht 3)

Die aufgrund der Meldedaten nach Lan-desverordnungen in den NBL berech-nete Inzidenz von (postnatalen) Röteln lag seit 2007 fast durchweg bei weniger als 1 Fall pro 1 Mio. Einwohner. Im Jahr 2012 wurde allerdings eine Inzidenz von 2,5 Fällen pro 1 Mio. Einwohner errech-net. Von einer Unterschätzung aufgrund der unspezifischen Symptomatik der Röteln ist jedoch auszugehen. Aufgrund historisch unterschiedlicher Impfemp-fehlungen, Impfstoffverfügbarkeit und Impfinanspruchnahme in der früheren DDR und BRD bzw. den neuen und al-ten Bundesländern können auch die Rö-teln-Meldedaten der NBL nicht als reprä-sentativ für ganz Deutschland angesehen werden.

Während in Westdeutschland (BRD) bereits 1974 die Röteln-Impfung bei Mäd-chen eingeführt und 1980 dort als Kom-binationsimpfung (mit Masern und Mumps) allen Kindern empfohlen wur-de, war die Röteln-Impfung in der DDR

nicht allgemein verfügbar. Seit 1991 wird die MMR-Impfung überall in Deutsch-land allen Kindern mit 2 Dosen empfoh-len. Die aktuelle Impfempfehlung sieht die erste MMR-Impfung im Alter von 11 bis 14 Monaten und die zweite Dosis im Alter von 15 bis 23 Monaten vor. Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass alle Frauen im gebärfähigen Alter insge-samt 2 Impfungen gegen die Röteln in ihrem Leben erhalten haben.

Seit 2001 bestand nach Infektions-schutzgesetz § 7(3) die nichtnamentli-che Meldepflicht von konnatalen Rö-teln-Infektionen in Deutschland direkt an das Robert Koch-Institut [17]. Es wur-den dem RKI pro Jahr nur sehr vereinzelt Fälle von konnatalen Röteln gemeldet. Auch hier ist von einer Unterschätzung der Fälle auszugehen, da z. B. rötelnindu-zierte Fehlgeburten, Abbrüche oder Tot-geburten sowie konnatale Röteln, die erst später im Laufe des ersten Lebensjahres diagnostiziert werden, in der Regel nicht gemeldet wurden.

Die Elimination der Röteln und damit auch der konnatalen Röteln ist ein erklär-tes Ziel der WHO, das bis 2015 erreicht werden soll. Auch Deutschland hat sich zu diesem Ziel verpflichtet. Für die Zerti-fizierung gilt es, den Nachweis zu erbrin-gen, dass über einen Zeitraum von min-destens 12 Monaten keine endemischen Röteln-Fälle aufgetreten sind sowie Inzi-denzen von weniger als 1 Röteln-Fall pro 1 Mio. Einwohner und weniger als 1 Fall von konnatalen Röteln auf 100.000 Le-bendgeborene vorliegen [18]. Mit der einheitlichen bundesweiten Meldepflicht schafft Deutschland die für den Zertifi-zierungsprozess der WHO erforderlichen Voraussetzungen einer fallbasierten Sur-veillance und Inzidenzbestimmung auf Bevölkerungsebene.

Die Meldedaten werden dazu bei-tragen, die epidemiologische Lage in Deutschland korrekt bewerten zu kön-nen und das Risiko für eine Röteln-Infek-tion in besonderen Bevölkerungsgrup-pen wie Schwangeren ausreichend ein-schätzen zu können. Außerdem können die Meldedaten frühzeitig Hinweise auf eine sinkende Immunität in der Bevölke-rung bzw. in bestimmten Bevölkerungs-gruppen oder über einen vermehrten Im-port von Röteln aus dem Ausland geben.

Varizellen (s. Übersicht 4)

Die STIKO empfiehlt seit 2004 die Vari-zellen-Impfung allen Kindern, vorzugs-weise im Alter von 11 bis 14 Monaten. Seit 2009 ist eine 2. Impfdosis vor vollende-tem 2. Lebensjahr empfohlen. Darüber hinaus ist die Impfung allen ungeimpften Personen ohne Varizellen-Anamnese an-geraten, die durch eine Varizellen-Infek-tion ein erhöhtes Risiko für einen kom-plizierten Verlauf der Erkrankung haben, sowie die postexpositionelle Impfung.

Die Meldepflicht für Varizellen wurde in den NBL nach Landesverordnungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwi-schen 2002 und 2009 eingeführt. Dane-ben liegen aus dem Sentinel der Arbeits-gemeinschaft Varizellen seit April 2005 bundesweite Surveillancedaten vor, die im Gegensatz zu IfSG-Meldedaten jedoch keinen Bevölkerungsbezug erlauben. Die Sentineldaten zeigen einen deutlichen Rückgang der Erkrankungszahlen sowie der Häufigkeit von Komplikationen bei Varizellen seit Impfempfehlung [19, 20]. Bei zunehmenden Impfquoten und durch die allgemeine Empfehlung einer 2. Impf-dosis werden die Erkrankungszahlen wei-ter zurückgehen. Damit ist ein Über-gang von einer weitgehend endemischen Ausbreitung des Varizella-Zoster-Virus (VZV) hin zu räumlich und zeitlich be-schränkten Ausbrüchen von Varizellen zu erwarten. Diese können durch Sentinel-systeme nicht mehr in jedem Fall erfasst werden, da der Ort des Ausbruchs nicht mit dem Standort der am Sentinel betei-ligten Meldearztpraxen übereinstimmt. Andererseits würden ausbruchsbeding-te Meldespitzen aus einzelnen Arztpra-xen zu einer Verzerrung in der Einschät-zung der Gesamtsituation führen. Bereits jetzt können mit dem Sentinelsystem sel-ten auftretende Ereignisse, wie z. B. Kom-plikationen der Varizellen, nicht mehr zu-verlässig erfasst werden.

Der Bevölkerungsbezug der Melde-pflicht erlaubt die Berechnung alters-spezifischer Inzidenzen. Diese sind eine wichtige Kenngröße dafür, ob es ggf. bei unzureichenden Impfquoten zu einer Verschiebung des Erkrankungsalters bei Varizellen in solche Altersgruppen kommt, die ein erhöhtes Risiko für Kom-

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plikationen bei Varizellen-Erkrankun-gen haben, wie Säuglinge oder Jugend-liche und Erwachsene. Damit geben die Meldedaten Auskunft über die Auswir-kungen der Varizellen-Impfung auf Be-völkerungsebene und sind eine wichtige Grundlage für evtl. notwendige Anpas-sungen der Impfempfehlung.

Das rechtzeitige Erkennen von und Reagieren auf Varizellen-Ausbrüche durch die Gesundheitsämter, das durch die Meldepflicht befördert wird, wird es auch ermöglichen, die Personen vor einer VZV-Infektion besser zu schützen, die selbst nicht geimpft werden können, je-doch ein erhöhtes Risiko für Komplika-tionen bei Varizellen-Erkrankung haben.

Zu beachten ist, dass der Erreger der Windpocken, das Varizella-Zoster-Vi-rus, latent in den Nervenbahnen ver-bleibt und nach endogener Reaktivie-rung zum Krankheitsbild der Gürtelrose (Herpes zoster) führen kann. Während sich das klinische Bild der Gürtelrose von dem der Windpocken gut unterscheiden lässt, ist diese Unterscheidung beim Er-regernachweis nicht möglich. Da der La-bornachweis von Varicella-Zoster-Virus allein keine Unterscheidung zwischen Windpocken oder Herpes zoster zulässt, ist die Erhebung von klinischen Krite-rien der Erkrankung besonders wichtig. Um den Unterschied zum klinischen Bild der Varizellen deutlich zu machen, ist in der Falldefinition (s. Übersicht 4; Mel-depflicht nach §§ 6,7 IfSG) darum auch das klinische Bild der Gürtelrose be-schrieben. Darüber hinaus ist eine Mel-depflicht des Herpes zoster nach Landes-verordnungen in Brandenburg und Sach-sen vorgesehen (Stand: September 2012).

Online publiziert: 12. April 2013

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Bekanntmachungen - Amtliche Mitteilungen

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Übersicht 1

Falldefinition Mumps

Mumpsvirus (Mumps)

ICD-10:FB26.0 Mumps OrchitisFB26.1 Mumps MeningitisFB26.2 Mumps EnzephalitisFB26.3 Mumps PankreatitisFB26.8 Mumps mit sonstigen KomplikationenFB26.9 Mumps ohne Komplikationen

Klinisches BildSpezifisches klinisches Bild des Mumps, definiert alsFgeschwollene Speicheldrüse(n), 2 Tage oder länger anhaltend.

Unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit Mumps, definiert als mindestens eines der 8 folgenden Kriterien:F►Fieber,FMeningitis,FEnzephalitis,FHörverlust,FOrchitis (Hodenentzündung),FOophoritis (Eierstockentzündung),FPankreatitis (Entzündung der Bauchspeicheldrüse),F►krankheitsbedingter Tod.

Zusatzinformation: Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z. B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.

Labordiagnostischer NachweisPositiver Befund mit mindestens einer der 5 folgenden Methoden:[direkter Erregernachweis nur aus Rachenabstrich oder Rachenspülflüssigkeit, Speicheldrüsensekret, Zahntaschenflüssigkeit, Urin,  Liquor, Biopsiematerial:]FErregerisolierung (kulturell),FNukleinsäurenachweis (z. B. PCR),

[indirekter (serologischer) Nachweis:]FNachweis Mumps-spezifischer IgM-Antikörper (z. B. ELISA),FNachweis Mumps-spezifischer IgG-Antikörper (z. B. ELISA) ►deutliche Änderung zwischen 2 Proben,FNachweis intrathekal gebildeter Mumps-spezifischer Antikörper (erhöhter Liquor/Serum-Index).

Zusatzinformation: Die Bewertung von Virus- und Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines evtl. zeitlichen Zusammen-hangs mit einer Mumps-Impfung voraus. Darum sind beim Vorliegen labordiagnostischer Nachweise genaue Angaben zur letzten Impfung unerlässlich.

Epidemiologische BestätigungEpidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:Fepidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch1 Mensch-zu-Mensch-Übertragung.

Inkubationszeit ca. 16 bis 18 Tage (12 bis 25 Tage möglich).

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Übersicht 1 (Fortsetzung)

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder FallA. Klinisch diagnostizierte ErkrankungSpezifisches klinisches Bild des Mumps, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung.B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte ErkrankungSpezifisches oder unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit Mumps ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiolo-gischer Bestätigung.C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte ErkrankungSpezifisches oder unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit Mumps und labordiagnostischer Nachweis.D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischem BildLabordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischem Bild, das weder die Kriterien für das spezifische noch das unspezifische klinische Bild des Mumps erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischem BildLabordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

ReferenzdefinitionIn Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren, werden nur Erkrankun-gen der Kategorien A, B und C gezählt.

Gesetzliche GrundlageMeldepflicht: Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchst. k IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Mumps sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 32 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis des Mumpsvirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.Übermittlung: Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

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Bekanntmachungen - Amtliche Mitteilungen

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Übersicht 2

Falldefinition Pertussis

Bordetella pertussis und Bordetella parapertussis (Keuchhusten)

ICD10:FA37. KeuchhustenFA37.0 Keuchhusten durch Bordetella pertussisFA37.1 Keuchhusten durch Bordetella parapertussisFA37.8 Keuchhusten durch sonstige Bordetella-SpeziesFA37.9 Keuchhusten, nicht näher bezeichnet

Klinisches BildKlinisches Bild eines Keuchhustens, definiert entsprechend den folgenden Altersgruppen:Bei Personen im Alter von ≥1 Jahr:FMindestens eines der 2 folgenden Kriterien:Fmindestens 14 Tage anhaltender Husten UND mindestens eines der 3 folgenden Kriterien:1 anfallsweise auftretender Husten,1 inspiratorischer Stridor,1 Erbrechen nach den Hustenanfällen;F►krankheitsbedingter Tod.

Bei Kindern im ersten Lebensjahr:Mindestens eines der 2 folgenden Kriterien:FHusten UND Apnoen,F►krankheitsbedingter Tod.

Zusatzinformationen: Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z. B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.

Labordiagnostischer NachweisPositiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:[direkter Erregernachweis nur aus Abstrichen oder Sekreten des Nasen-Rachen-Raums:]FIsolierung von B. pertussis oder B. parapertussis (kulturell),FNukleinsäurenachweis (z. B. PCR) von Gensequenzen spezifisch für B. pertussis oder B. parapertussis,

[indirekter (serologischer) Nachweis:]FNachweis IgG- oder IgA-Antikörper gegen das Pertussis-Toxin (z. B. ELISA) ►einmalig deutlich erhöhter Wert,FNachweis IgG- oder IgA-Antikörper gegen das Pertussis-Toxin ►deutliche Änderung zwischen 2 Proben.

Zusatzinformation: Die Bewertung von Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines evtl. zeitlichen Zusammenhangs mit einer Pertussis-Impfung voraus. Darum sind beim Vorliegen labordiagnostischer Nachweise genaue Angaben zur letzten Impfung un-erlässlich.

Epidemiologische BestätigungEpidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:Fepidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch1 Mensch-zu-Mensch-Übertragung.

Inkubationszeit ca. 9 bis 10 Tage (6 bis 20 Tage möglich).

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Übersicht 2 (Fortsetzung)

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder FallA. Klinisch diagnostizierte ErkrankungEntfällt.B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte ErkrankungKlinisches Bild eines Keuchhustens ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte ErkrankungKlinisches Bild eines Keuchhustens und labordiagnostischer Nachweis.D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischem BildLabordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischem Bild, das die Kriterien für einen Keuchhusten nicht erfüllt.E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischem BildLabordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

ReferenzdefinitionIn Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren, werden nur Erkrankun-gen der Kategorien B und C gezählt.

Gesetzliche GrundlageMeldepflicht: Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchst. l IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Pertussis durch Bordetella pertussis oder Bordetella parapertussis, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Bordetella pertussis oder Bordetella parapertussis, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, nament-lich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.Übermittlung: Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

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Bekanntmachungen - Amtliche Mitteilungen

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Übersicht 3

Röteln und konnatale Röteln

A. Rötelnviren (Röteln, postnatale Infektion)

ICD10:FB06 RötelnFB06.0 Röteln mit neurologischen KomplikationenFB06.8 Röteln mit sonstigen KomplikationenFB06.9 Röteln ohne KomplikationenFM01.4 Arthritis bei RötelnFJ17.1 Pneumonie bei Röteln

Klinisches BildKlinisches Bild der Röteln, definiert als mindestens eines der 2 folgenden KriterienFgeneralisierter Ausschlag (makulopapulös) UND mindestens eines der 2 folgenden Kriterien:1 Lymphadenopathie im Kopf-, Hals- oder Nackenbereich,1 Arthritis/Arthralgien;F►krankheitsbedingter Tod.

Zusatzinformation: Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z. B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.

Labordiagnostischer NachweisPositiver Befund mit mindestens einer der 5 folgenden Methoden:[direkter Erregernachweis nur aus Rachenabstrich oder Rachenspülflüssigkeit, Blut, Zahntaschenflüssigkeit, Urin, Liquor:]FErregerisolierung (kulturell),FNukleinsäurenachweis (z. B. PCR),

[indirekter (serologischer) Nachweis:]FNachweis Röteln-spezifischer IgM-Antikörper (z. B. ELISA),FNachweis Röteln-spezifischer IgG-Antikörper (z. B. ELISA) ►deutliche Änderung zwischen 2 Proben,FNachweis intrathekal gebildeter Röteln-spezifischer Antikörper (erhöhter Liquor/Serum-Index).

Zusatzinformation: Die Bewertung von Virus- und Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines evtl. zeitlichen Zusammen-hangs mit einer Röteln-Impfung voraus. Darum sind beim Vorliegen labordiagnostischer Nachweise genaue Angaben zur letzten Impfung unerlässlich.Ein Nachweis Röteln-spezifischer IgM-Antikörper in der Schwangerschaft bedarf vor therapeutischen Entscheidungen unbedingt einer weiteren Bestätigung durch eine Feindiagnostik (z. B. Western Blot, IgG-Avidität, direkter Erregernachweis).

Epidemiologische BestätigungEpidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:Fepidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen1 durch Mensch-zu-Mensch-Übertragung.

Inkubationszeit ca. 14 bis 21 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder FallA. Klinisch diagnostizierte ErkrankungKlinisches Bild der Röteln, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung.B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte ErkrankungKlinisches Bild der Röteln, ohne labordiagnostischen Nachweis aber mit epidemiologischer Bestätigung.C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte ErkrankungKlinisches Bild der Röteln und labordiagnostischer Nachweis.

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Übersicht 3 (Fortsetzung)

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischem BildLabordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischem Bild, das die Kriterien für Röteln nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischem BildLabordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

ReferenzdefinitionIn Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren, werden nur Erkrankun-gen der Kategorien B und C gezählt.

Gesetzliche GrundlageMeldepflicht: Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchst. o IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Röteln, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 41 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Röteln-Viren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.Übermittlung: Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

B. Konnatale/kongenitale Röteln (Röteln-Embryofetopathie, konnatale Röteln-Infektion)

ICD10:FP35.0 Röteln-Embryopathie1 Kongenitale Röteln-Pneumonie

Klinisches BildSpezifisches klinisches Bild einer Röteln-Embryofetopathie, definiert als ein Kriterium der Kategorie A sowie mindestens ein weiteres Kriterium der Kategorie A oder B bei einem Kind im ersten Lebensjahr oder einer Totgeburt.Unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit einer Röteln-Embryofetopathie, definiert als ein Kriterium der Kategorie A bei einem Kind im ersten Lebensjahr oder einer Totgeburt oder ►krankheitsbedingter Tod im ersten Lebensjahr.Kategorie A (Leitsymptome)FInnenohrtaubheit (uni- oder bilateral),Fkongenitaler Herzfehler (z. B. Septumdefekt, Ductus arteriosus, periphere Stenose der Arteria pulmonalis),FRetinopathie,FKatarakt,FGlaukom.

Kategorie B (weitere Symptome)FSplenomegalie,FMikrozephalus,FPurpura,FEntwicklungsverzögerung,FMeningoenzephalitis,FIkterus mit Beginn innerhalb der ersten 24 h nach Geburt,FAtrophie der Knochen mit vermehrter Strahlendurchlässigkeit.

Zusatzinformation: Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) von Mutter und ggf. Kind erhoben (z. B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.

Labordiagnostischer NachweisPositiver Befund mit mindestens einer der 5 folgenden Methoden:[direkter Erregernachweis nur aus Material vom Kind oder der Plazenta]:FErregerisolierung (kulturell),FNukleinsäurenachweis (z. B. PCR),

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Übersicht 3 (Fortsetzung)

[indirekter (serologischer) Nachweis nur aus Material vom Kind:]FNachweis Röteln-spezifischer IgM-Antikörper (z. B. ELISA),Fmindestens zweimaliger fortbestehender Nachweis Röteln-spezifischer IgG-Antikörper zwischen dem 6. und 12. Lebensmonat,

idealerweise im Abstand von 3 Monaten (z. B. bei der U5 und der U6),FNachweis intrathekal gebildeter Röteln-spezifischer Antikörper (erhöhter Liquor/Serum-Index).

Zusatzinformation: Eine labordiagnostische Untersuchung sollte so früh wie möglich nach der Geburt erfolgen. Bei der Inter-pretation labordiagnostischer Befunde (insbesondere, wenn diese erst spät im 1. Lebensjahr erhoben werden) muss die Röteln- Impfanamnese sowie – z. B. bei einer Ausbruchssituation – auch die Möglichkeit einer postnatalen Röteln-Infektion des Kindes mit berücksichtigt werden. Kinder mit konnataler Röteln-Embryofetopathie können das Virus noch Monate nach der Geburt aus-scheiden.

Epidemiologische BestätigungEpidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen akuten Infektion bei der Mutter während der Schwangerschaft.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder FallA. Klinisch diagnostizierte ErkrankungSpezifisches klinisches Bild einer Röteln-Embryofetopathie, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung.B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte ErkrankungSpezifisches oder unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit einer Röteln-Embryofetopathie, ohne labordiagnostischen Nach-weis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte ErkrankungSpezifisches oder unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit einer Röteln-Embryofetopathie und labordiagnostischer Nachweis.D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischem Bild (konnatale Infektion)Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischem Bild, das weder die Kriterien für das spezifische noch das unspezifische klinische Bild einer Röteln-Embryofetopathie erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischem BildLabordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

ReferenzdefinitionIn Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren, werden nur Erkrankun-gen der Kategorien A, B und C gezählt.

Gesetzliche GrundlageMeldepflicht: Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchst. o IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Röteln sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 41 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Röteln-Viren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.Übermittlung: Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

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Übersicht 4

Varizellen

Varicella-Zoster-Virus (VZV – Windpocken und Herpes zoster)

ICD10:FB01 Varizellen [Windpocken]FB01.0 Varizellen-MeningitisFB01.1 Varizellen-EnzephalitisFB01.2 Varizellen-PneumonieFB01.8 Varizellen mit sonstigen KomplikationenFB01.9 Varizellen ohne KomplikationenFB02 Zoster [Herpes zoster], inklusive Gürtelrose, Herpes zosterFB02.0 Zoster-Enzephalitis (G05.1*), Zoster-MeningoenzephalitisFB02.1 Zoster-Meningitis (G02.0*)FB02.2 Zoster mit Beteiligung anderer Abschnitte des NervensystemsFB02.3 Zoster ophthalmicusFB02.7 Zoster generalisatusFB02.8 Zoster mit sonstigen KomplikationenFB02.9 Zoster ohne Komplikationen

Klinisches BildVaricella-Zoster-Erkrankung, definiert als mindestens eine der 2 folgenden Formen:Windpocken:Spezifisches klinisches Bild der Windpocken, definiert als:Fanfangs makulopapulöser Ausschlag an Haut oder Schleimhaut bei nachfolgend gleichzeitig vorhandenen Papeln, Bläschen

bzw. Pusteln und Schorf (sog. Sternenhimmel).

Unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit Windpocken, definiert als mindestens eines der 2 folgenden Kriterien:FAusschlag an Haut oder Schleimhaut mit Flecken, Bläschen oder Pusteln,F►krankheitsbedingter Tod.

Herpes zoster1:Spezifisches klinisches Bild des Herpes zoster, definiert als:Fein meist einseitig auf ein Hautsegment (Dermatom) beschränkter, bläschenförmiger Ausschlag

UND mindestens eines der 4 folgenden Kriterien:FSchmerzen im betroffenen Bereich („Zosterneuralgie“),FFieber,FGliederschmerzen,FBrennen oder Juckreiz am Ort des Auftretens.

Unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit Herpes zoster, definiert als mindestens eines der 2 folgenden Kriterien:Feinseitig auf ein Hautsegment lokalisierte Schmerzen ohne bläschenförmigen Ausschlag (Zoster sine herpete),F►krankheitsbedingter Tod.

Zusatzinformation: Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z. B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.

Labordiagnostischer NachweisPositiver Befund mit mindestens einer der 6 folgenden Methoden:[direkter Erregernachweis nur aus Bläscheninhalt, Liquor, bronchoalveolärer Lavage (BAL), Blut, Fruchtwasser oder Gewebe:]FErregerisolierung (kulturell),FNukleinsäurenachweis (z. B. PCR),FAntigennachweis (z. B. IFT),

12 | Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 7 · 2013

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Übersicht 4 (Fortsetzung)

[indirekter (serologischer) Nachweis:]FNachweis VZV-spezifischer IgM-Antikörper (z. B. ELISA),F►deutliche Änderung zwischen 2 Proben beim VZV-spezifischen IgG- oder IgA-Antikörpernachweis (z. B. ELISA),FNachweis intrathekal gebildeter VZV-spezifischer Antikörper (erhöhter Liquor/Serum-Index).

Zusatzinformation: Die Bewertung von Virus- und Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines evtl. zeitlichen Zusammen-hangs mit einer Windpocken- oder Herpes-Zoster-Impfung voraus. Darum sind beim Vorliegen labordiagnostischer Nachweise genaue Angaben zur letzten Impfung unerlässlich.

Epidemiologische BestätigungEpidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:Fepidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen1 durch Mensch-zu-Mensch-Übertragung.

Inkubationszeit ca. 8 bis 28 Tage.

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder FallA. Klinisch diagnostizierte ErkrankungSpezifisches klinisches Bild der Windpocken ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung.B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte ErkrankungSpezifisches oder unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit Windpocken, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epide-miologischer Bestätigung.C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte ErkrankungSpezifisches oder unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit Windpocken oder Herpes zoster und labordiagnostischer Nach-weis.D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischem BildLabordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischem Bild, das weder die Kriterien für das spezifische noch das unspezifische klinische Bild der Windpocken bzw. des Herpes zoster erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischem BildLabordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).

ReferenzdefinitionIn Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z. B. wöchentliche „Aktu-elle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen an Windpocken der Kategorien A, B und C gezählt.

Gesetzliche GrundlageMeldepflicht: Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchst. r IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Windpocken sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 47 IfSG der direkte oder indirekte serologische Nachweis von Varicella-Zoster-Virus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt nach § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.Übermittlung: Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. A IfSG entsprechen.

1  Herpes zoster ist eine Reaktivierung von Varicella-Zoster-Viren, die nach Erstinfektion, die sich  klinisch als Windpocken zeigt, in Nervenwurzeln des Rückenmarks oder Gehirns verbleiben. Da der Labornachweis von Varicella-Zoster-Virus allein keine Unterscheidung zwischen Windpocken oder Herpes zoster zulässt, ist die Erhebung von klinischen Kriterien der Erkrankung besonders  wichtig. Darüber hinaus ist eine Erkrankung an Herpes zoster in einigen Bundesländern aufgrund von  Landesverordnungen meldepflichtig. 

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Literatur

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  2.  Robert Koch-Institut (2009) Krankheiten, für die gemäß LVO eine erweiterte Meldepflicht zusätz-lich zum IfSG besteht (Stand 2009). Epidemiol Bull 5:33–49

  3.  Anis E, Grotto I, Moerman L et al (2012) Mumps outbreak in Israel’s highly vaccinated society: Are two doses enough? Epidemiol Infect 140(3):439–446

  4.  Date AA, Kyaw MH, Rue AM et al (2008) Long-term persistence of mumps antibody after receipt of 2 measles-mumps-rubella (MMR) vaccinations and antibody response after a third MMR vacci-nation among a university population. J Infect Dis 197(12):1662–1668

  5.  Dayan GH, Quinlisk MP, Parker AA et al (2008) Re-cent resurgence of mumps in the United States. N Engl J Med 358(15):1580–1589

  6.  Hellenbrand W, Beier D, Jensen E et al (2009) The epidemiology of pertussis in Germany: past and present. BMC Infect Dis 9(22). http://www.bio-medcentral.com/1471-2334/9/22

  7.  Robert Koch-Institut (2012) Impfquoten bei der Schuleingangsuntersuchung in Deutschland 2010. Epidemiol Bull 16:135–139

  8.  Robert Koch-Institut (2008) Pertussis: Zum Ver-gleich von Grundimmuniserung und Auffrisch-impfungen in den alten und neuen Bundeslän-dern: Daten aus dem Kinder und Jugendgesund-heitssurvey (KiGGS). Epidemiol Bull 27:213–214

  9.  STIKO (2006) Empfehlung der Ständigen Impf-kommission (STIKO) am Robert Koch-Institut zur Pertussis-Schutzimpfung. Stand: Januar 2006. Epi-demiol Bull 3:21–23

10.  Robert Koch-Institut (2010) Zur Situation bei aus-gewählten Infektionskrankheiten in Deutschland. Keuchhusten-Erkrankungen in den neuen Bun-desländern seit 2007. Epidemiol Bull 47:463–471

11.  STIKO (2009) Empfehlungen der Ständigen Impf-kommission (STIKO) am Robert Koch-Institut. Stand: Juli 2009. Epidemiol Bull 30:279–298

12.  Cherry JD (2012) Why do pertussis vaccines fail? Pediatrics 129(5):968–970

13.  Robert Koch-Institut (2010) Pertussis (Keuchhus-ten) RKI-Ratgeber für Ärzte. Epidemiol Bull. http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merk-blaetter/Ratgeber_Pertussis.html (Zugegriffen: 04.02.2013)

14.  Guiso N, Berbers G, Fry NK et al (2011) What to do and what not to do in serological diagnosis  of pertussis: recommendations from EU  reference laboratories. Eur J Clin Microbiol Infect Dis 30(3):307–312

15.  Riffelmann M, Littmann M, Hellenbrand W et al (2008) Pertussis – nicht nur eine Kinderkrankheit. Dtsch Arztebl 105(37):623–628

16.  Cherry JD, Seaton BL (2012) Patterns of Bordetel-la parapertussis respiratory illnesses: 2008–2010. Clin Infect Dis 54(4):534–537

17.  Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vor-schriften (Seuchenrechts-Neuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000. Artikel 1 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-krankheiten beim Menschen (Infektionsschutz-gesetz – IfSG) Bundesgesetzblatt (BGBl). I S. 1045. 2000. 20 Jul 2000.2

18.  WHO Europe (2012) Eliminating measles and ru-bella. Framework for the verification process in the WHO European Region. http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0005/156776/e96153-Eng.pdf (Zugegriffen: 04.02.2013)

19.  Siedler A, Arndt U (2010) Impact of the routine  varicella vaccination programme on varicel-la epidemiology in Germany. Euro Surveill 15(13):pii=19530. http://www.eurosurveillance.org/ViewArticle.aspx?ArticleId=19530

20.  Spackova M, Muehlen M, Siedler A (2010) Com-plications of varicella after implementation of  routine childhood varicella vaccination in Germa-ny. Pediatr Infect Dis J 29(9):884–886

14 | Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 7 · 2013

Bekanntmachungen - Amtliche Mitteilungen

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Anlage 4

zum GKinD-Rundschreiben 3/2013

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Nr. 19 / 2013 Seite 1 von 2

Stabsabteilung Öffentlichkeits-arbeit und Kommunikation

Wegelystraße 8, 10623 Berlin Postfach 120606, 10596 Berlin

Telefon: 030 275838-811 Fax: 030 275838-805

Internet: www.g-ba.de

Ansprechpartner für die Presse: Kristine Reis (Ltg.) Telefon: 030 275838-810 E-Mail: [email protected]

Kai Fortelka Telefon: 030 275838-821 E-Mail: [email protected]

Qualitätssicherung

Qualitätsberichte der Krankenhäuser: Künftig jährliche Berichte von allen Standorten mit zusätzlichen Informationen Berlin, 16. Mai 2013 – Für die Qualitätsberichte der Krankenhäuser gelten künftig neue Regelungen. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin gefasst. Die geänderten Vorgaben betreffen vor allem die Verkürzung des Rhythmus der Berichterstattung von bisher zwei Jahren auf ein Jahr, die künftige Einbeziehung aller Standorte eines Krankenhauses, zusätzliche Informationspflichten zum Thema Hygiene und Vereinfa-chungen zum vorgeschriebenen Dateiformat des Berichts. Der Be-schluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

„Mit der Neufassung der Regelungen für den Qualitätsbericht hat der G-BA die gesetzlich vorgesehenen Änderungen umgesetzt und zudem seine Handlungsmöglichkeiten genutzt, um den Informationsgehalt des Berichts für Patienten und Einweiser weiter zu verbessern. Das Proce-dere für die Krankenhäuser wurde zugleich im Rahmen der Möglichkei-ten entbürokratisiert“, sagte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des zuständigen Unterausschusses Qualitätssicherung.

Gemäß dem im Jahr 2011 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze wurde bereits ab diesem Jahr der Rhythmus der Berichterstattung verkürzt und zudem festgelegt, dass die Berichte bestimmte Informationen über den Stand der Hygiene in den Krankenhäusern enthalten sollen. Unter anderem müssen die Krankenhäuser nun differenziertere Angaben zu den beschäftigten Hy-gienefachkräften und der Personalanzahl in den einzelnen Fachabtei-lungen machen. Zugleich wird die Anzahl der zu veröffentlichenden – auch infektionsbezogenen – Qualitätsindikatoren und deren Ergebnisse von insgesamt 182 auf 289 erneut deutlich erhöht.

Der G-BA stellte mit seinem Beschluss am Donnerstag außerdem klar, dass Krankenhäuser, die Leistungen an unterschiedlichen Standorten erbringen, nun für jeden einzelnen Standort berichten müssen. Um je-doch den bürokratischen Aufwand bei der jährlichen Berichterstattung zu verringern, verzichtet der G-BA ab sofort auf die zusätzliche Übermitt-lung der Qualitätsberichte im PDF-Format sowie die bisherige Übermitt-lungsfrist vom 15. Juli des Erstellungsjahres. Stattdessen gilt nun für das gesamte Übermittlungsverfahren der ausschließlich maschinenverwert-baren Daten ab dem Qualitätsbericht 2013 eine geänderte Frist bis zum 15. Dezember des Erstellungsjahres. Der nun zu erstellende Bericht 2012 ist abweichend davon bis zum 15. Februar 2014 zu übermitteln.

Anlass der Überarbeitung waren unter anderem Erfahrungen mit den Berichten über das Jahr 2010 und die Ergebnisse einer beauftragten

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Pressemitteilung Nr. 19 / 2013 vom 16. Mai 2013

Krankenhaus-, Patienten- und Einweiserbefragung sowie eines vom AQUA-Institut im März vorgelegten Prüfberichts zu den Qualitätsindika-toren.

Die rund 2000 in Deutschland zugelassenen Krankenhäuser sind seit dem Jahr 2005 gesetzlich verpflichtet, regelmäßig strukturierte Quali-tätsberichte zu veröffentlichen. Die Berichte bieten einen umfassenden Überblick über Strukturen, Leistungen und Qualitätsaktivitäten der Kran-kenhäuser. Sie dienen der Information von Patientinnen und Patienten sowie einweisenden Ärztinnen und Ärzten.

Krankenkassen können die Daten auswerten und für ihre Versicherten Empfehlungen aussprechen. Krankenhäuser können mit den Berichten ihre Leistungen und die Qualität der Behandlung darstellen. Der G-BA hat die gesetzliche Aufgabe, Vorgaben für Inhalt, Umfang und das Da-tenformat des Qualitätsberichts festzulegen.

Im Oktober 2012 hatte der G-BA eine Referenzdatenbank freigeschaltet, in der die maschinenverwertbaren Qualitätsberichte vollständig abrufbar sind. Für weiterführende Informationen stehen zudem ein Flyer und eine Lesehilfe Verfügung.

Der Beschlusstext zu den neuen Regelungen für die Qualitätsberichte der Krankenhäuser sowie Beschlusserläuterungen werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/18/

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemein-samen Selbstverwaltung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychothera-peutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizini-schen Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Entsprechend der Patientenbeteiligungs-verordnung nehmen Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter an den Beratungen des G-BA mitberatend teil und haben ein Antragsrecht.

Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.

Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitäts-managements und der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung.

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Anlage 5

zum GKinD-Rundschreiben 3/2013

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PRÄVENTION

KindergesundheitStrategie der Bundesregierung zur Förderung der Kindergesundheit

Die Gesundheitssituation und Gesundheitsversorgung von Kinder und Jugendlichen in Deutschland ist insgesamt gut bis sehr gut.

Dies haben Elternbefragungen und Untersuchungen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen des Kinder- und

Jugendgesundheitssurveys (KiGGS) des Robert Koch-Institutes ergeben. Dabei ist jedoch eine Verschiebung von akuten zu

chronischen Erkrankungen und hin zu psychischen Auffälligkeiten zu beobachten. Gleichzeitig sind die gesundheitlichen Chancen auf

ein von Krankheit und Gesundheitsstörungen unbelastetes Leben nicht gleich verteilt. Vor allem Kinder aus sozial benachteiligten

Familien haben erhöhte Gesundheitsrisiken,die auf dem Lebensstil und den Lebensumstände der Familien beruhen können. Sie sind

z.B. überdurchschnittlich häufig von Verkehrsunfällen, verschiedenen Krankheiten, Übergewicht und psychischen Auffälligkeiten

betroffen..

Die Bundesregierung hatte deshalb die "Strategie der Bundesregierung zur Förderung der Kindergesundheit" erarbeitet und

beschlossen. Ausgangspunkt der Strategie war das Ergebnis der Kinder- und Jugendgesundheitsumfrage (KiGGS-Studie), die das

Robert Koch-Institut in den Jahren 2003 bis 2006 durchgeführt hat (www.kiggs.de). Darin wurden erstmalig umfassende und

repräsentative Daten zur Gesundheit, zum Gesundheitsverhalten und zur Gesundheitsversorgung der Kinder und Jugendlichen in

Deutschland zusammengestellt. Die Ergebnisse einer Folgeerhebung, der sogenannten KiGGS Welle 1 werden ab Ende 2013

verfügbar sein und Informationen über die zwischenzeitliche gesundheitliche Entwicklung der Kinder und Jugendliche geben. Mit der

Strategie Kindergesundheit bündelt die Bundesregierung die verschiedenen Initiativen zur Förderung der Kindergesundheit, die weit

über das Gesundheitswesen hinaus in alle Bereiche hineinwirken, und initiiert neue Maßnahmen.

Die Strategie enthält Initiativen zu folgenden zentralen Handlungsfeldern:

Prävention und Gesundheitsförderung ausbauen

Die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder werden ausgebaut und die Beteiligung an Impfungen soll weiter erhöht werden. Zum

1. Januar 2009 wurde zum Beispiel eine Früherkennungsuntersuchung auf Hörstörungen bei Neugeborenen als Leistung der

gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans IN FORM sollen helfen, der

Fehlernährung und dem Bewegungsmangel bei Kindern und Jugendlichen vorzubeugen. Der Nichtraucherschutz bei Jugendlichen

wird weiter gefördert. Gleichzeitig werden neue problematische Formen des Alkoholkonsums gezielt bekämpft.

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Gesundheitliche Chancengleichheit fördern

Frühe und aufsuchende Hilfen sollen verstärkt Familien in belasteten Lebenslagen erreichen. Mit dem Aktionsprogramm "Frühe Hilfen

für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme" fördert die Bundesregierung den Schutz von Kindern unter drei Jahren vor

Vernachlässigung und Misshandlung. Ziel ist es, die elterliche Erziehungskompetenz in den Bereichen Gesundheit und Ernährung

durch Informations- und Aufklärungsmaßnahmen und Angebote der Gesundheits- und Familienbildung zu fördern.

Nach oben

Gesundheitliche Risiken mindern

Kindergesundheit - Bundesgesundheitsministerium http://www.bundesgesundheitsministerium.de/praevention/kindergesu...

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Durch verschiedene Maßnahmen sollen Unfälle im Heim- und Freizeitbereich ebenso wie im Straßenverkehr weiter verringert werden.

Belastungen aus der Umwelt sollen reduziert und Arzneimittel für Kinder sollen sicherer werden.

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Situation beobachten, Grundlagen erforschen und Risiko- und Schutzfaktoren ermitteln

Ein kontinuierliches Gesundheitsmonitoring wird Präventionserfolge überprüfen und künftige Trends bei der Kindergesundheit

erkennen helfen. Unterstützt wird dies durch gezielte Forschung, die ermöglicht, dass Schutz- und Risikofaktoren für die

gesundheitliche Entwicklung der Heranwachsenden noch besser identifiziert werden können.

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Zur Unterstützung dieser Ziele hat das Bundesministerium für Gesundheit eine Reihe von Projekten initiiert. Beispielsweise wurden

Ansätze zur Förderung der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen umgesetzt, krankheitsübergreifende

Schulungsprogramme für Kinder mit chronischen Erkrankungen entwickelt und erprobt und Untersuchungen zum Ausbau von

Vorsorgeangeboten initiiert. Die Ergebnisse mehrerer abgeschlossener Projekte finden Sie unter den Downloads.

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Projektbeispiele

Expertise: Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern im Alter von 6 bis 10 Jahren

Untersuchungen für Kinder und Jugendliche nach § 26 SGB V sind ein wirksames Instrument, um frühzeitig Erkrankungen und

Entwicklungsstörungen im Kindesalter zu erkennen. Mit einer Expertise wurde untersucht, ob es – auch in Abgrenzung zu den

Schulgesundheitsuntersuchungen – sinnvoll und notwendig ist, die Zeitspanne der Untersuchungen nach § 26 SGB V auf die

Altersgruppe der 6- bis 10-Jährigen zu erweitern. Die Studie wurde von Sachverständigen der Charité Berlin und der Deutschen

Akademie für Kinder- und Jugendmedizin durchgeführt und koordiniert. Die Studie kommt, basierend auf den Daten des KiGGS, zu

dem Ergebnis, dass in dieser Altersgruppe relevante Erkrankungen und Gesundheitsrisiken auftreten, wie z.B. ADHS, Adipositas,

Angststörungen, Allergische Atemwegserkrankungen, Sehstörungen oder Störungen des Sozialverhaltens. Gleichzeitig wird

festgestellt, dass keine bundesweiten Krankheitsfrüherkennungsuntersuchungen für Kinder im Grundschulalter angeboten werden.

Die Sachverständigen empfehlen daher, die Lücke in der Früherkennung der 6- bis 10-jährigen Kinder durch eine weitere

Früherkennungsuntersuchung im 9. Lebensjahr zu schließen und diese an eine wissenschaftliche Begleitforschung zu koppeln. Neben

der reinen Früherkennung sollte auch die vorsorgliche Beratung (z.B. hinsichtlich Gesundheitsrisiken) im Konzept der neuen

U-Untersuchung verankert werden. Die Ergebnisse der Expertise sind Ausgangspunkt für die Planungen der Bundesregierung zur

Ausweitung des rechtlichen Rahmens für das Kinderuntersuchungsprogramm auf die Altersgruppe der 6- bis 10-Jährigen im Entwurf

eines Gesetzes zur Förderung der Prävention.

Projekt „Stärkung der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen im Rahmen des Elternbildungs-und Fortbildungsprogramms Starke Eltern – Starke Kinder®“

Die gesunde psychische Entwicklung hat angesichts der zunehmend wahrgenommenen und diagnostizierten psychischen

Auffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen eine hohe Bedeutung.Die Stärkung der relevanten Ressourcen bereits im Kindesalter ist

ein gemeinsames Ziel des Bundesministeriums für Gesundheit und des Deutschen Kinderschutzbundes. Eltern haben einen sehr

großen Einfluss auf die psychische Entwicklung ihrer Kinder. Um die Eltern bei ihrer wichtigen und oftmals schwierigen

Erziehungsarbeit zu unterstützen, hat der Deutsche Kinderschutzbund Bundesverband e.V. im Auftrag des

Bundesgesundheitsministeriums praxisnahe Informationen zur Förderung der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

erstellt. Damit können Eltern gezielt beraten werden, wie sie ihre Kinder in der psychischen Entwicklung fördern und stark machen

können. Die Begleitmaterialien wurden unter Mitarbeit von Sachverständigen aus den Fachgebieten Kinderpsychiatrie,

Kinderpsychologie, Sonderpädagogik und Sozialpädagogik entwickelt und bieten alltagsnahe Hilfs- und Informationsangebote zum

Thema psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Die Materialien stehen der Fachöffentlichkeit zur Verfügung. Sie

richten sich an Kursleiterinnen und Kursleiter der vom Deutschen Kinderschutzbund konzipierten und bundesweit erfolgreich

Kindergesundheit - Bundesgesundheitsministerium http://www.bundesgesundheitsministerium.de/praevention/kindergesu...

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durchgeführten Elternkurse "Starke Eltern – Starke Kinder®". In entsprechend erweiterten Elternkursen soll Eltern ein vertieftes

Verständnis für die kindlichen Entwicklungsphasen vermittelt werden. Sie sollen ermutigt werden, ihr Kind altersgemäß zu begleiten,

anzuleiten und vor allem die Fähigkeiten und Stärken ihres Kindes in den Blick zu nehmen.

Projekt "Fit für ein besonderes Leben: Modulares Schulungsprogramm für chronisch kranke Kinder undJugendliche sowie deren Familien (ModuS)"

Konzepte der interdisziplinären Patientenschulung werden als integraler Bestandteil der Versorgung chronisch kranker Kinder und

Jugendlicher bereits bei einzelnen Erkrankungen mit Erfolg eingesetzt, wie z.B. bei Asthma bronchiale und Typ 1 Diabetes mellitus.

Betroffene Kinder, die an diesen Schulungen teilnehmen, zeigen deutlich bessere Krankheitsverläufe, ein größeres Maß an

Lebensqualität und eine deutlich verringerte Zahl an Komplikationen als chronisch kranke Kinder und Jugendliche, die nicht in solche

Programme integriert waren. Um auch Kindern mit weniger häufig auftretenden chronischen Erkrankungen Patientenschulungen

anbieten zu können, wird im Rahmen dieses Projektes ein krankheitsübergreifendes, modular aufgebautes

Patientenschulungsprogramm für Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen (ModuS) entwickelt und erprobt. Das unter

Leitung von Herrn Dr. Szczepanski, Kinderhospital Osnabrück, entwickelte Schulungsprogramm beinhaltet neben Grundelementen

und Leitprinzipien, die für eine Mehrzahl von chronischen Krankheiten im Kindesalter angewendet werden können, auch notwendige

krankheitsspezifische Elemente. Bereits existierende qualitätsgesicherte Patientenschulungsprogramme wurden bei der Konzeption

berücksichtigt. Zur Umsetzung des Schulungskonzeptes wurde ein Curriculum zur Trainerausbildung entwickelt. Parallel dazu wurden

neue Zugangswege für schwer erreichbare Patientengruppen untersucht. Die Projektergebnisse werden Mitte 2013 vorliegen. Das

Projekt wurde im Dezember 2011 mit dem 1. Niedersächsischen Gesundheitspreis in der Kategorie "Projekte mit innovativen

Ansätzen der Gesundheitsförderung für Kinder und Jugendliche" ausgezeichnet.

Seit März 2013 fördert das Bundesministerium für Gesundheit die Entwicklung und Erprobung eines ergänzenden Transitionsmoduls

„Erwachsen werden mit ModuS: Fit für den Wechsel“, das sich insbesondere an ältere Jugendliche und deren Eltern wendet. Mit

diesem Schulungsprogramm soll Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen der Übergang in die Erwachsenenmedizin erleichtert

werden.

Expertise zum Thema "Ganzheitliche Förderung der psychischen Gesundheit in der Ganztagsschule"

Die Schule ist - neben dem Elternhaus - ein bedeutsamer Ort im Prozess des Erwachsenwerdens, an dem Kinder und Jugendliche

sich auch einen gesundheitsfördernden Lebensstil aneignen sollten. Gerade im zunehmend ganztägigen Arbeits- und Lebensraum

Schule ist es heute am besten möglich, der steigenden Anzahl auffälliger, lernschwacher oder gesundheitlich beeinträchtigter Kinder

und Jugendliche frühzeitig und systematisch mit präventiven Hilfsangeboten zu begegnen. Die Schule kann einen nachhaltigen

Beitrag zur Förderung der Gesundheit von Kindern aus allen sozialen Schichten leisten.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Projekt zur Entwicklung einer Konzeption "Förderung

psychischer Gesundheit an Ganztagsschulen" gefördert, dass nach einer Pilotphase am Zentrum für angewandte

Gesundheitswissenschaften der Universität Lüneburg in zahlreichen teilnehmenden Schulen erprobt und weiterentwickelt. Den

Abschluss dieses Projekts bildet die Handreichung „Mit psychischer Gesundheit Ganztagsschule entwickeln.

Gestaltungsmöglichkeiten für die Praxis des Schulalltages: Handlungsrahmen, Indikatoren und Beispiele“. Sie soll Schulen dabei

unterstützen, psychische Gesundheit in ihre Schulentwicklung zu integrieren. Die Handreichung kann ebenfalls im Download-Bereich

eingesehen und heruntergeladen werden.

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Weitere Projekte

„Prädiktoren, Verlauf und Folgen psychischer Auffälligkeiten bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in

Deutschland“, Uniklinikum Hamburg-Eppendorf, Laufzeit 2009 - 2013

„Evaluierung der Aufklärungsinitiative „Verrückt? Na und!“ zur Stärkung der seelischen Gesundheit bei Kindern und

Jugendlichen in Deutschland“, Irrsinnig menschlich e.V., Laufzeit 2009 – 2012

„Evaluation eines regionalen Modellprojektes zur Umsetzung des KBV-Mustervertrags zu ADHS“, Klinik für Kinder- und

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Jugendpsychiatrie und –psychotherapie der Philipps-Universität Marburg, Laufzeit 2010 – 2012

„Anwendung von Arzneimitteln bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland – Ergebnisse von KiGGS“, Robert Koch-Institut,

Laufzeit 2009 – 2010

„Fachtagungen für Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten – Elternarbeit zum Thema Gesund aufwachsen“,

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Laufzeit 2010 – 2012

Fachtagung und Datenauswertung zum Thema „Prävention von Kinderunfällen“, BAG Kindersicherheit, Laufzeit 2009 sowie

2010 – 2011

„Wissen über Wasser und Gesundheit für Kinder und Jugendliche“, Umweltbundesamt, Laufzeit 2010 – 2012

„Entwicklung einer Strategie zur Steigerung der Impfquoten bei Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund“, Robert

Koch-Institut, Laufzeit 2010 – 2012.

Kindergesundheit - Bundesgesundheitsministerium http://www.bundesgesundheitsministerium.de/praevention/kindergesu...

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Anlage 6

zum GKinD-Rundschreiben 3/2013

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Bundesrat Drucksache 295/13 (Beschluss)

03.05.13

Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 KölnTelefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

ISSN 0720-2946

Beschlussdes Bundesrates

Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung desVergütungsrechts für Krankenhäuser

Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 die aus der Anlage

ersichtliche Entschließung gefasst.

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Drucksache 295/13 (Beschluss)

Anlage

Entschließung des Bundesrateszur

Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung erneut auf, umgehend einen Gesetz-

entwurf zur Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung vorzulegen, der

Folgendes berücksichtigt:

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 1. März 2013 in der "Entschließung zum

Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung

durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz - KFRG)",

vergleiche BR-Drucksache 74/13 (Beschluss), festgestellt, dass Patientinnen und

Patienten einen Anspruch darauf haben, die für sie notwendigen medizinischen

Versorgungsleistungen zu erhalten. Ziel einer jeglichen Reform muss es daher sein,

eine qualitativ hochwertige und flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Dabei

ist es nicht ausreichend, sich auf einzelne Schwachstellen zu konzentrieren.

Vielmehr bedarf es einer umfassenden Krankenhausfinanzierungsreform, die die

flächendeckende Versorgung und die Trägervielfalt absichert und Qualität sowie

Patientensicherheit in den Mittelpunkt stellt.

Patientinnen und Patienten müssen sich dabei darauf verlassen können, dass

Indikationsstellung, ebenso wie die vorgeschlagene Therapie, allein medizinisch

begründet sind. Finanzielle Interessen der Leistungserbringer dürfen dabei keine

Rolle spielen.

Die Krankenhäuser haben in den letzten Jahren zunehmend mehr Patientinnen und

Patienten behandelt. Es ist sicherzustellen, dass diese Mehrleistungen nicht aus

anderen als aus medizinisch vertretbaren Gründen erfolgen.

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Drucksache 295/13 (Beschluss) - 2 -

- Krankenhäuser müssen daher in der Lage sein, unabweisbare Kostenstei-

gerungen (zum Beispiel durch Tariflohnerhöhungen, Kostensteigerungen im

Bereich der Hygiene durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzge-

setzes und weiterer Gesetze, stark steigende Prämien für die Haftpflichtver-

sicherungen und die steigenden Umlagen aus dem Erneuerbare-Energien-Ge-

setz) ohne Mehrleistungen und ohne Personalabbau zu finanzieren. Geschieht

dies nicht, drohen aus allein wirtschaftlichen Gründen weitere Mengen-

ausweitungen und Personalentlassungen.

- Deshalb sind unabweisbare und vom Krankenhaus nicht zu beeinflussende

Kostensteigerungen bei einem sachgerecht ermittelten Orientierungswert zu

berücksichtigen. Die Vorgabe eines Mindeststandards für die Personalaus-

stattung sollte erwogen werden.

- Anderseits betont der Bundesrat erneut, dass die Finanzierungsgrundlage der

Krankenhäuser unter den Bedingungen der diagnosebezogenen Fallgruppen

(Diagnosis Related Groups - DRG) zu überprüfen ist. Unter- und Über-

deckungen von DRGs müssen identifiziert und verändert werden. Damit muss

auch verhindert werden, dass sich Anbieter ausschließlich auf gut finanzierte

Leistungen fokussieren und finanziell unattraktive Fälle abweisen. In einem

gerechten Finanzierungssystem müssen auch die Personalkosten ausreichend

Berücksichtigung finden, damit nicht auf eine Mengenausweitung ausgewichen

werden muss. Anreize zur Anstellung von Pflegepersonal müssen geschaffen

werden. Die besondere Situation für Maximalversorger und Universitäts-

kliniken ist zu berücksichtigen.

- Gerade in ländlichen und strukturschwachen Regionen benötigen die Kranken-

häuser mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung der regionalen Versorgungs-

strukturen. Starre Sektorengrenzen, nicht verzahnte Planungszuständigkeiten

und das Beharren auf historisch überholten Zuständigkeiten dienen nicht der

medizinischen Versorgung der dortigen Bevölkerung. Anreize zur Aufhebung

der Sektorengrenzen sind notwendig. Krankenhäuser sollen sich bei fehlender

ambulanter Versorgung verantwortungsvoll und finanziell abgesichert an der

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- 3 - Drucksache 295/13 (Beschluss)

Sicherstellung beteiligen können. Die dafür notwendigen planungs- und

vergütungsrechtlichen Voraussetzungen sind zu schaffen.

- Insbesondere in Flächenländern mit strukturschwachen Gebieten spielt das

Instrument des Sicherstellungszuschlags zunehmend eine Rolle. Es muss

gewährleistet sein, dass Sicherstellungszuschläge nicht auf den Landesbasis-

fallwert angerechnet werden. Des Weiteren sollen sie den Krankenhäusern

zugutekommen, die Sicherstellungszuschläge wegen existentieller Gefährdung

wirklich benötigen.

- Zusätzlich muss die Qualität der Versorgung - und dazu gehört auch eine Indi-

kationsstellung ausschließlich aus medizinischen Gründen - stärker in den

Fokus treten. Der Mengenentwicklung aus rein ökonomischen Gründen, die

sich nicht durch die demografische Entwicklung und/oder den medizinischen

Fortschritt begründet, muss wirksam begegnet werden.

- Die bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts verankerte Kollektivhaftung

aller Krankenhäuser für Leistungssteigerungen muss abgeschafft und es müssen

krankenhausspezifische Lösungen gefunden werden. Abzugstatbestände im

Landesbasisfallwert sind nicht mehr sachgerecht. Die degressive Berück-

sichtigung der Mehrleistungen im Landesbasisfallwert für alle Krankenhäuser

- unabhängig davon, ob sie Mehrleistungen erbracht haben oder nicht -

benachteiligt insbesondere kleine Krankenhäuser, die keine Mehrleistungen

erbracht haben.

Auf die weiteren Forderungen des Bundesrates in seiner begleitenden Entschließung

zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitäts-

sicherung durch klinische Krebsregister, vergleiche BR-Drucksache 74/13

(Beschluss), wird verwiesen.

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Drucksache 295/13 (Beschluss) - 4 -

Begründung:

Die Sicherstellung einer flächendeckenden und qualitativ hochwertigenKrankenhausversorgung ist eines der wichtigsten gesundheitspolitischenAnliegen. Zunehmend wird jedoch die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuserdurch eine unzureichende Betriebskostenfinanzierung gefährdet. Die Steige-rung der Vergütung ist gesetzlich begrenzt, demgegenüber stehen unabweis-bare Kostensteigerungen, die im Kostenorientierungswert unzureichendund/oder verspätet abgebildet werden. Die Mehrheit der Krankenhäuser hat inden vergangenen Jahren ihre Betriebsabläufe gestrafft und Rationalisierungs-reserven auch im Personalbereich gehoben. Der weiterbestehende Kostendruckführt daher nicht mehr zur Effizienzsteigerung und besserer Organisation,sondern zu weiterer Arbeitsverdichtung und Verschlechterungen im Ablauf desKrankenhausbetriebs, insbesondere in der Pflege.

Die negativen Aspekte der derzeitigen Betriebskostenfinanzierung der Klinikenwerden anhand des Krankenhausbarometers 2012 deutlich: Hiernach haben imJahr 2011 30,6 Prozent der Krankenhäuser ein negatives Jahresergebnisverzeichnet. Besonders zu beachten ist an dieser Stelle, dass im Vergleichzwischen dem Jahr 2011 und dem Jahr 2010 58,4 Prozent der Krankenhäuserangeben, dass das Jahresergebnis gesunken ist. Betroffen sind sowohl kleineländliche Grundversorger als auch Kliniken der Maximalversorgung.

Die Erhöhung des Landesbasisfallwertes ist im Jahr 2013 auf 2 Prozentbeschränkt. Diese Erhöhung deckt nicht einmal die Inflationsrate ab. Nebenden Tariflohnerhöhungen belasten die Verpflichtungen durch die Ver-ordnungen der Länder zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischenEinrichtungen, die stark steigenden Prämien für die Haftpflichtversicherungenund die steigenden Umlagen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz diefinanzielle Situation der Krankenhäuser. Diese müssen wieder in die Lage ver-setzt werden, ohne Mehrleistungen solche unabweisbaren Kostensteigerungenzu finanzieren. Um sicherzustellen, dass die Tariflohnsteigerungen nicht überPersonalabbau finanziert werden, muss ein bereits im Jahr 2013 wirksamerZuschlag zum Landesbasisfallwert in Höhe von 1 Prozent gewährt werden. ImGegensatz zur Tarifberichtigungsrate 2012 müssen die psychiatrischenKrankenhäuser in diese Soforthilfe einbezogen und sichergestellt werden, dasseine Soforthilfe im Jahr 2013 im Folgejahr bei den Verhandlungen über denVeränderungswert auf der Bundesebene nicht absenkend berücksichtigt wird.

Die Prüfung von Alternativen zur Berücksichtigung zusätzlicher Leistungenbeim Landesbasisfallwert ist zwar Bestandteil des gemeinsamen Forschungs-auftrags der Vertragsparteien nach dem Gesetz zur Einführung einespauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatischeEinrichtungen. Angesichts der problematischen Situation zahlreicher Kranken-

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- 5 - Drucksache 295/13 (Beschluss)

häuser ist aber rasches Handeln angezeigt. Besonders kleinere Krankenhäuserim ländlichen Raum sind von den Kürzungen auf Ebene des Landes-basisfallwerts betroffen, ohne dass sie die Möglichkeit haben, ihre Leistungs-mengen zu steigern. Somit wird auch Häusern ein höherer Abzug für eineFixkostendegression bei Fallzahlsteigerungen angerechnet, die sie tatsächlichnicht hatten. Das verschärft die Finanzierungsprobleme dieser Klinikendeutlich.

Die Einführung eines Kostenorientierungswerts und der Abschied von derAnbindung an die Grundlohnrate im Jahr 2013 sind grundsätzlich zu begrüßen.Das Prinzip des Kostenorientierungswertes funktioniert aber nur dann, wennder Wert korrekt berechnet ist, in vollem Umfang zur Geltung kommt und dieKostenentwicklung in den Krankenhäusern über die Jahre hinweg gleichmäßigerfolgt. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat die Berechnungsmethodikzum Kostenorientierungswert einer intensiven Prüfung unterzogen und sieht inrelevantem Umfang Klärungsbedarf. Methodische Zweifel ergeben sich bereitsaus der vom Statistischen Bundesamt selbst vorgenommenen Plausibilisierungder Berechnungsmethodik anhand von Vergangenheitsdaten. Dabei hat dasModell die tatsächlich beobachteten Kostensteigerungen stark unterschätzt. DieBerechnungsmethodik wurde allerdings nicht angepasst. Ferner bestehenZweifel an der Wahl der Indikatoren und deren Relevanz für den Krankenhaus-bereich. Wenn außerdem nur ein anteiliger Orientierungswert zur Anwendungkommt, führt dies zusätzlich zu einer systematischen Unterfinanzierung derKrankenhäuser. Deshalb ist das System nur stimmig, wenn der volleOrientierungswert erlöswirksam wird.

Zur Vermeidung einer weiteren Unterfinanzierung der Krankenhäuser mitnegativen Auswirkungen auf Versorgungsstrukturen, Behandlungsqualität undArbeitsbedingungen der Beschäftigten sind sowohl kurzfristig als auchnachhaltig wirkende Maßnahmen zur Sicherung einer auskömmlichen Finan-zierung der von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen notwendig.

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