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GEMEINDERAT DER STADTGEMEINDE STEYREGG Sitzungsdatum Sitzungsbeginn Sitzungsort Donnerstag, 7.5.2015 19.00 Uhr Gemeindesitzungssaal V E R H A N D L U N G S S C H R I F T Anwesende SBU ÖVP Bürgermeister (Vorsitzender) Mag. Johann Würzburger Vizebürgermeisterin Mag. Edith Auinger-Pfund Vizebürgermeisterin Karin Mayrhofer Gemeinderat Josef Grasböck Stadtrat Johann Schmitsberger Gemeinderat Mag. Markus Raml Gemeinderätin Irma Stroh Gemeinderat Mag. Karl Wegschaider Gemeinderätin Katharina Dutschek Gemeinderat Richard Wöger Gemeinderat Erwin Kreindl Gemeinderat Friedrich Matscheko Gemeinderat Ing. Ernst Matschl Gemeinderat-Ersatzmitglied Waltraud Gierlinger Gemeinderätin Claudia Kraupatz Gemeinderat-Ersatzmitglied Elisabeth Wieshofer Gemeinderat Karl Derntl Gemeinderat-Ersatzmitglied Mag. Peter Multerberger Gemeinderat Stefan Beißmann SPÖ Gemeinderat-Ersatzmitglied Anton Hobiger Stadtrat Gerhard Hintringer FPÖ Stadtrat Peter Grassnigg Gemeinderat Irma Himmelbauer Gemeinderätin Elisabeth Auberger Gemeinderat Johann Honeder Gemeinderat Rudolf Simbrunner es fehlen entschuldigt: Gemeinderätin Gabriela Neulinger GR Peter Schinagl SBU GR David Lackner SBU STR Christian Pilz ÖVP GR Günter Gupfinger ÖVP GR Mag. Peter Gintenreiter SPÖ Gemeinderat Günter Gintenreiter Gemeinderätin Paula Althuber Gemeinderat Ing. Dieter Ehrengruber ab 19.44 Uhr Gemeinderat-Ersatzmitglied Franz Hackl Schriftführung: Amtsleiter Helmut Heuschober, Petra Reichhart

GR-Sitzung am 12.11 · von Teilbereichen der 195/1, 195/6, 193, und 195/2, alle KG Pulgarn im Ausmaß von ca. 4100 m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Bauland -

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Page 1: GR-Sitzung am 12.11 · von Teilbereichen der 195/1, 195/6, 193, und 195/2, alle KG Pulgarn im Ausmaß von ca. 4100 m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Bauland -

GEMEINDERAT DER STADTGEMEINDE STEYREGG

Sitzungsdatum Sitzungsbeginn Sitzungsort Donnerstag, 7.5.2015 19.00 Uhr Gemeindesitzungssaal

V E R H A N D L U N G S S C H R I F T Anwesende

SBU

ÖVP

Bürgermeister (Vorsitzender) Mag. Johann Würzburger

Vizebürgermeisterin Mag. Edith Auinger-Pfund

Vizebürgermeisterin Karin Mayrhofer

Gemeinderat Josef Grasböck

Stadtrat Johann Schmitsberger

Gemeinderat Mag. Markus Raml

Gemeinderätin Irma Stroh

Gemeinderat Mag. Karl Wegschaider

Gemeinderätin Katharina Dutschek

Gemeinderat Richard Wöger

Gemeinderat Erwin Kreindl

Gemeinderat Friedrich Matscheko

Gemeinderat Ing. Ernst Matschl

Gemeinderat-Ersatzmitglied Waltraud Gierlinger

Gemeinderätin Claudia Kraupatz

Gemeinderat-Ersatzmitglied Elisabeth Wieshofer

Gemeinderat Karl Derntl

Gemeinderat-Ersatzmitglied Mag. Peter Multerberger

Gemeinderat Stefan Beißmann

SPÖ

Gemeinderat-Ersatzmitglied Anton Hobiger

Stadtrat Gerhard Hintringer

FPÖ

Stadtrat Peter Grassnigg

Gemeinderat Irma Himmelbauer

Gemeinderätin Elisabeth Auberger

Gemeinderat Johann Honeder

Gemeinderat Rudolf Simbrunner

es fehlen entschuldigt:

Gemeinderätin Gabriela Neulinger

GR Peter Schinagl SBU GR David Lackner SBU STR Christian Pilz ÖVP GR Günter Gupfinger ÖVP GR Mag. Peter Gintenreiter SPÖ

Gemeinderat Günter Gintenreiter Gemeinderätin Paula Althuber Gemeinderat Ing. Dieter Ehrengruber ab 19.44 Uhr Gemeinderat-Ersatzmitglied Franz Hackl

Schriftführung: Amtsleiter Helmut Heuschober, Petra Reichhart

Page 2: GR-Sitzung am 12.11 · von Teilbereichen der 195/1, 195/6, 193, und 195/2, alle KG Pulgarn im Ausmaß von ca. 4100 m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Bauland -

Gemeinderat 5.3.2015 Seite 2

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Nr. T O P Seite 1 Stadtgemeinde Steyregg; Schulsanierung – Neufestsetzung des Kostenrahmens für den Bauabschnitt

06 (Adaptierung des Kellers der Volksschule für die Nachmittagsbetreuung); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger)

3

2 Stadtgemeinde Steyregg; Schulsanierung – Auftragsvergaben für den Bauabschnitt 06 (Adaptierung des Kellers der Volksschule für die Nachmittagsbetreuung); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: AL Heuschober)

5

3 Stadtgemeinde Steyregg; Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen von Donaukraftwerken erteilt wurde – Einbringung einer Beschwerde; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger)

9

4 Stadtgemeinde Steyregg; Verkauf des Restgrundstückes in Windegg Grd.Stk.Nr.1218/1 KG Steyregg – Genehmigung des Kaufvertrages; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger)

-

5 Stadtgemeinde Steyregg; Flächenwidmungsplan Nr. 6 - Änderung Nr. 10 bzw. Örtliches Entwicklungskonzept Nr. 2 - Änderung Nr. 7 (Stadtgemeinde Steyregg) – Umwidmung von Teilbereichen der Parzelle 380, KG Lachstadt mit ca. 1700 m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Sondergebiet des Baulandes „FW“ (Feuerwehr); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: StR Schmitsberger)

13

6 Stadtgemeinde Steyregg, Start und Umsetzung eines Agenda 21 Prozesses – Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger)

14

7 Stadtgemeinde Steyregg, Abschluss eines Wasserliefervertrages und Gestattungsvertrages mit der Wassergenossenschaft Obernbergen; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger)

15

8 Stadtgemeinde Steyregg; Verlängerung der Änderungen der Konditionen bei den von der Gemeinde aufgenommenen Krediten; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger)

18

9 ÖVP-Gemeinderatsfraktion; Antrag gemäß § 64 Abs. 2 OÖ. GemO 1990 – Resolution zur Qualitätssicherung österreichischer Lebensmittel; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: GR Mag. Raml)

20

10 Stadtgemeinde Steyregg; Änderung der Tarifordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: GR Ing. Ehrengruber)

22

11 Stadtgemeinde Steyregg; Änderung des Dienstpostenplans; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: AL Heuschober)

27

12 SPÖ Stadtgemeinde Steyregg; Zur Kenntnisnahme des Berichts der Prüfungsausschusssitzung vom 17.3.2015; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: GR Gupfinger)

40

13 Allfälliges 44 Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung vom Bürgermeister rechtzeitig einberufen wurde, b) die Verständigung hierzu an alle Gemeinderatsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung ergangen ist und

durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundgemacht wurde, c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

Tagesordnung:

1. Stadtgemeinde Steyregg; Schulsanierung – Neufestsetzung des Kostenrahmens für den Bauabschnitt 06

(Adaptierung des Kellers der Volksschule für die Nachmittagsbetreuung); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger)

2. Stadtgemeinde Steyregg; Schulsanierung – Auftragsvergaben für den Bauabschnitt 06 (Adaptierung des Kellers

der Volksschule für die Nachmittagsbetreuung); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: AL Heuschober) 3. Stadtgemeinde Steyregg; Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen von Donaukraftwerken erteilt wurde – Einbringung einer Beschwerde; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger)

4. Stadtgemeinde Steyregg; Verkauf des Restgrundstückes in Windegg Grd.Stk.Nr.1218/1 KG Steyregg –

Genehmigung des Kaufvertrages; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger)

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 3

5. Stadtgemeinde Steyregg; Flächenwidmungsplan Nr. 6, Änderung Nr. 9 (Richard Wöger, Steyregg) – Umwidmung

von Teilbereichen der 195/1, 195/6, 193, und 195/2, alle KG Pulgarn im Ausmaß von ca. 4100 m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Bauland - Wohngebiet; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: StR Schmitsberger)

6. Stadtgemeinde Steyregg, Start und Umsetzung eines Agenda 21 Prozesses – Beratung und Beschlussfassung

(Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) 7. Stadtgemeinde Steyregg, Abschluss eines Wasserliefervertrages und Gestattungsvertrages mit der

Wassergenossenschaft Obernbergen; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) 8. Stadtgemeinde Steyregg; Verlängerung der Änderungen der Konditionen bei den von der Gemeinde

aufgenommenen Krediten; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) 9. ÖVP-Gemeinderatsfraktion; Antrag gemäß § 64 Abs. 2 OÖ. GemO 1990 – Resolution zur Qualitätssicherung

österreichischer Lebensmittel; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: GR Mag. Raml) 10. Stadtgemeinde Steyregg; Änderung der Tarifordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen; Beratung und

Beschlussfassung (Ref.: GR Ing. Ehrengruber) 11. Stadtgemeinde Steyregg; Änderung des Dienstpostenplans; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: AL

Heuschober) 12. Stadtgemeinde Steyregg; Zur Kenntnisnahme des Berichts der Prüfungsausschusssitzung vom 17.3.2015;

Beratung und Beschlussfassung (Ref.: GR Gupfinger) 13. Allfälliges Der Bürgermeister berichtet, dass die Verhandlungsschrift der Gemeinderatssitzung vom 5.3.2015 zur Genehmigung aufliegt. Der Bürgermeister gibt bekannt, dass der Tagesordnungspunkt 4 abgesetzt wird.

TOP 1: Stadtgemeinde Steyregg; Schulsanierung – Neufestsetzung des Kostenrahmens für den Bauabschnitt 06 (Adaptierung des Kellers der Volksschule für die Nachmittagsbetreuung); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) Der Bürgermeister bringt folgenden Amtsbericht zur Kenntnis: GZ.: 2110-2120/2015/Heu Stadtgemeinde Steyregg; Schulsanierung – Neufestsetzung des Kostenrahmens für den Bauabschnitt 06

A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am 7.5.2015

Bekanntlich hat der Gemeinderat vor einiger Zeit beschlossen, die Sanierung der Schulen auch 2015 fortzusetzen und im BA06 den Keller der VS für die Nachmittagsbetreuung zu adaptieren. Der Kostenrahmen wurde damals mit rund Euro 350.000,-- angegeben. Nun hat uns folgende Nachricht des Planungsbüros erreicht:

Kosten für Bauarbeiten in der Schule 2015 ( BA06 – 2015 ) Die Kosten für den Einbau eine Nachmittagsbetreuung im Kellergeschoss der Volksschule wurde vom Büro Kroh & Partner am 30.10.2014 mit ca. 350.000,-- netto angeben. Dabei wurde die bestehende Raumstruktur erhalten und nur kleinere Abbrucharbeiten und Umbauten vorgesehen. Nach Planungsgesprächen mit den Betreibern kam der Wunsch nach 4 Gruppenräumen und einem großzügigen Freibereich anstatt der kleinen Abstellräumen im hinteren Bereich. Wegen des zusätzlichen Raumbedarfs der

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 4

Volksschule sollten die 2 Räume der bestehenden Nachmittagsbetreuung im 1 OG zu Schulklassen adaptiert werden. Weiters sollte der Müllcontainerbereich entlang der Volksschulgarderobe überdacht und von der Garderobe aus erreichbar werden. Nach erfolgter Planung und Anboteinholung durch das Büro Kroh & Partner ergeben sich nun voraussichtliche Kosten von 550.000,-- Euro netto. Die Kostensteigerung lässt sich folgendermaßen darstellen: Ursprüngliche Planung für Einbau im Keller: 350.000,-- Mehrkosten für zusätzliche Umbauarbeiten einschließlich Änderung Adaptierung der Heizung samt Steuerung 65.000,-- Mehrkosten für Wiederherstellung der Parkflächen entlang des Lichtgrabens : 30.000,-- Adaptierung der 2 bestehenden Nachmittagsbetreuung in Klassenräume für VS 55.000,-- Überdachung des Müllcontainerbereiches samt Stahlstiege und Ausgangstüre. 30.000,-- Lüftung für den Spülenraum der Ausspeisungsküche 8.000,-- Außenbeleuchtung an der Fassade statt der Mastleuchten 12.000,-- Summe netto: 550.000,-- In dieser Summe nicht enthalten sind die Kosten für die Einrichtung der Nachmittagsbetreuung. Linz, 03.03.2014 - Ing. Bernhard Leitner

--- Grundsätzlich ist wohl davon auszugehen, dass der Bauabschnitt nicht verschoben werden kann und auch die durchaus sinnvollen Zusatzmaßnahmen realisiert werden sollten. Um Genehmigung des neu vorliegenden Kostenrahmens wird ersucht. Steyregg, 20.4.2015 AL Heuschober

* * * STR Grassnigg kritisiert, dass für die umfassenden Umbauten, deren Kosten nun deutlich höher ausfallen würden, kein Finanzierungsplan vorliegen würde und stellt die Frage, ob auch diese Sanierungsetappe über die VFI Steyregg & Co KG abgewickelt werden würde. Vielleicht hätte eine andere Form der Nachmittagsbetreuung solch hohe Investitionen gar nicht erst hervorgerufen. Amtsleiter Heuschober antwortet, dass selbstverständlich auch dieser Bauabschnitt von der VFI Steyregg & Co KG betreut werden würde. Die Vorlage eines Finanzierungsplanes sei nicht notwendig, da es ohnehin einen Gesamtfinanzierungsplan gebe, der allerdings seitens des Landes OÖ. noch ergänzt werden müsste. Die Finanzierung wäre aber jedenfalls gesichert. Die Mehrkosten wären außerdem schlüssig dargestellt worden, trotzdem würde wie immer auf Sparsamkeit geachtet. Der Bürgermeister bezeichnet die Vorgangsweise des Planungsbüros als nicht optimal, eine Ausweitung des Bauabschnittes um rund Euro 200.000,-- hätte eigentlich niemand erwartet. Die Notwendigkeit der zusätzlichen Maßnahmen stehe aber außer Frage. GR Mag. Wegschaider pflichtet dem Bürgermeister bei und weist darauf hin, dass die Adaptierung des Untergeschoßes eine Maßnahme im Sinn der Kinder sei und die ÖVP-Fraktion daher ihre Zustimmung zum neuen Kostenrahmen geben werde. GR Hackl fordert, dass die neue Außenbeleuchtung mit LED-Leuchtmitteln ausgestattet werden müsste.

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 5

Der Bürgermeister stellt den Antrag, den neuen Kostenrahmen zu genehmigen.

B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen

SBU 11 - -

ÖVP 9 - -

SPÖ 8 - -

FPÖ 2 - -

30 - - nicht bei der Abstimmung: Ehrengruber noch nicht anwesend

Der Antrag gilt somit als angenommen.

TOP 2: Stadtgemeinde Steyregg; Schulsanierung – Auftragsvergaben für den Bauabschnitt 06 (Adaptierung des Kellers der Volksschule für die Nachmittagsbetreuung); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: AL Heuschober) Amtsleiter Heuschober bringt folgenden Amtsbericht zur Kenntnis: GZ.: 2110-2120/2015/Heu Schulsanierung BA06 – Auftragsvergaben

A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am 7.5.2015

Nach dem Beschluss des Gemeinderates, die Schulsanierung im Bauabschnitt 06 durch Adaptierung des Kellers der Volksschule für die Nachmittagsbetreuung fortzusetzen, ist die Ausschreibung der Gewerke erfolgt und das Büro Kroh & Partner hat folgenden Vergabevorschlag erstattet: Stadtgemeinde Steyregg Weißenwolfstraße 3 4221 Steyregg Linz, 16. 04. 2015 Ing. LB / Umbau und Adaptierung der Volks-und Hauptschule Steyregg BA06 – 2015 - Nachmittagsbetreuung Sehr geehrte Damen und Herren! Im Auftrag der Stadtgemeinde Steyregg wurde vom Architekturbüro Kroh & Partner ein Vergabevorschlag für die Errichtung der Nachmittagsbetreuung im Kellergeschoß der Volksschule ausgearbeitet. Für die Sanierungsarbeiten wird empfohlen, die Leistungen an die bereits in den vorigen Etappen erfolgreich tätigen Firmen zu vergeben. Die vom Architekturbüro Kroh & Partner geprüften Angebote für nachstehende Gewerke ergeben folgendes Ergebnis (jeweils excl. Mwst.): 1.) Baumeisterarbeiten: Es wurden 12 Firmen zur Anbotabgabe eingeladen. Es haben 9 Firmen angeboten: Fa. C. Peters € 265.498,55 Fa. B. Kern € 286.274,81 Fa. Porr € 292.792,97 Fa. Habau € 297.420,54 Fa. Krückl € 297.590,09 Fa. Hentschläger € 299.286,58 Fa. Swietelsky € 312.984,08 Fa. Weissel € 318.005,12 Fa. Holzhaider € 330.317,31

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 6

Nicht angeboten haben: Fa. Leyrer+Graf Fa. Strabag Fa. Singer Vom Büro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Fa. C.Peters, Linz mit der Durchführung der Baumeisterarbeiten zu beauftragen. 2.) Kunststofffenster KG: Es wurden 9 Firmen zur Anbotabgabe eingeladen. Es haben 3 Firmen angeboten: Fa. Miller € 15.536,76 Fa. Reform Fenster € 16.062,00 Fa. Josef Wick € 16.544,15 Nicht angeboten haben: Fa. Actual Fa. Schmidinger Fa. Entholzer Fa. Gaulhofer Fa. Bruckner Fa. Pro- System Vom Büro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Fa. Miller, Marchtrenk mit der Lieferung und Montage der Kunststofffenster zu beauftragen. 3.) Sonnenschutzanlage: Es wurden 6 Firmen zur Anbotabgabe eingeladen. Es haben 4 Firmen angeboten: Fa. Klotzner € 4.641,45 Fa. SZ Sonnenschutz € 4.703,00 Fa. Hella € 5.303,00 Fa. KOS € 5.430,00 Nicht angeboten haben: Fa. Wick & Söhne Fa. Dolenz - Hoiß Vom Büro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Fa. Klotzner, Linz mit der Lieferung und Montage der Sonnenschutzanlage zu beauftragen. 4.) Schlosserarbeiten: Es wurden 8 Firmen zur Anbotabgabe eingeladen. Es haben 6 Firmen angeboten: Fa. Wastler € 20.705,00 Fa. Buchsbaum € 23.115,00 Fa. Oyrer € 24.880,00 Fa. Pfeiffer € 26.668,00 Fa. Blauensteiner € 26.773,96 Fa. Payreder, Perg € 38.707,78 Nicht angeboten haben: Fa. Schlosserei Schmalzer Fa. Schlosserei Schoyswohl Vom Büro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Fa. Wastler, Linz mit der Durchführung der Lieferung und Montage des Geländers HS zu beauftragen. 5.) Innentüren:

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 7

Es wurden 2 Firmen zur Anbotabgabe eingeladen. Fa.Pilz € 6.077,66 Fa.R&R € 7.774,05 Vom Büro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Fa. Pilz, Leonding mit der Lieferung und Montage der Sonnenschutzanlage zu beauftragen. 6.) Elektroinstallationsarbeiten:

Vom bisherigen Auftragnehmer, der Fa. ETECH, Linz, wurde ein Angebot für die offenen Elektroinstallationsarbeiten eingeholt.

Nach Prüfung durch das Architekturbüro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Elektroinstallationsarbeiten an die Fa. ETECH, Linz zu vergeben. Geprüfte Angebotssumme: € 56.168,24 Netto (- 3 % Skonto). 7.) HLS Installationsarbeiten:

Vom bisherigen Auftragnehmer, der Fa. Grillenberger, Baumgartenberg, wurde ein Angebot für die offenen HLS Installationsarbeiten eingeholt.

Nach Prüfung durch das Architekturbüro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die HLS Installationsarbeiten an die Fa. Grillenberger zu vergeben. Geprüfte Angebotssumme: € 40.354,35 Netto (- 3 % Skonto). 8.) Innen- und Außenportale Alu:

Vom bisherigen Auftragnehmer, der Fa.Wally & Grömer, Steyregg, wurde ein Angebot für die Außenportale eingeholt.

Nach Prüfung durch das Architekturbüro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Außenportale an die Fa. Wally & Grömer, Steyregg zu vergeben. Geprüfte Angebotssumme: € 11.228,31 Netto (- 3 % Skonto). 9.) Trockenbauarbeiten:

Vom bisherigen Auftragnehmer, der Fa. Perchtold, Gmunden, wurde ein Angebot für die offenen Trockenbauarbeiten eingeholt.

Nach Prüfung durch das Architekturbüro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Trockenbauarbeiten an die Fa. Perchtold, Gmunden zu vergeben. Geprüfte Angebotssumme: € 20.779,04 Netto (- 3 % Skonto). 10.) Fliesenlegerarbeiten: Nach Mengenermittlung wird vom Architekturbüro Kroh & Partner vorgeschlagen,

die Fliesenlegerarbeiten an den bisherigen Auftragnehmer, Fa. Hirtl & Bauernfeind, Mauthausen, zu vergeben. Angebotssumme: ca. € 9.500,00 Netto. (- 3 % Skonto). 11.) Bodenlegerarbeiten: Nach Mengenermittlung wird vom Architekturbüro Kroh & Partner vorgeschlagen,

die Bodenlegerarbeiten an den bisherigen Aufragnehmer, Fa. Hoffmann, Linz, zu vergeben. Angebotssumme: € 17.909,75 Netto. (- 3 % Skonto). 12.) Malerarbeiten: Nach Mengenermittlung wird vom Architekturbüro Kroh & Partner vorgeschlagen,

die Malerarbeiten an den bisherigen Aufragnehmer, Fa. Malerei & Fassade, Steyr, zu vergeben. Angebotssumme: ca. € 10.275,00 Netto. (- 3 % Skonto). 13.) Schuleinrichtung:

Vom bisherigen Auftragnehmer, der Fa. Conen, Kramsach, wurde ein Angebot für die offene Einrichtung für 2 VS-Klassen eingeholt.

Nach Prüfung durch das Architekturbüro Kroh & Partner wird vorgeschlagen,

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 8

die Einrichtung an die Fa. Conen, Kramsach zu vergeben. Geprüfte Angebotssumme: € 16.886,60 Netto 14.) Außenbeleuchtung:

Da durch den Lichtgraben vor den Kellerfenstern die bestehenden Lichtmasten stören, wurde vom bisherigen Auftragnehmer, der Fa. ETECH, Linz, ein Angebot für eine wandbefestigte Außenbeleuchtung vom Turnsaaleingang bis zum Eingang NMS erstellt.

Nach Prüfung durch das Architekturbüro Kroh & Partner wird vorgeschlagen, die Elektroinstallationsarbeiten an die Fa. ETECH, Linz zu vergeben. Geprüfte Angebotssumme: € 10.547,64 Netto (- 3 % Skonto). Das Gesamtvolumen der anstehenden Aufträge umfasst Euro 506.108,35 exkl. MWSt. abzüglich der Skontierungen. Das Architektenhonorar ist in dieser Summe noch nicht enthalten. Um Ermächtigung der VFI Steyregg & Co KG, die Auftragserteilungen vornehmen zu dürfen, wird ersucht. Steyregg, 20.4.2015 AL Heuschober StR Grassnigg weist darauf hin, dass im Vergabevorschlag für die Türen (Punkt 5) die Auftragsvergabe für Sonnenschutzanlagen verwechselt angeführt sei. Dies sei wohl auf eine Verwechslung zurück zu führen. Der Amtsleiter bedankt sich für diesen Hinweis. StR Grassnigg kritisiert, dass bei den Gewerken mit den Nummern 6 bis 14 offenbar keine Ausschreibung vorgenommen worden sei und stellt die Frage, ob dies rechtlich zulässig sei. Der Bürgermeister antwortet, dass es sich bei diesen Gewerken um Folgeaufträge an Firmen handeln würde, die bereits bei einem früheren Bauabschnitt beauftragt worden seien. Er gehe davon aus, dass dies rechtskonform sei. GR Mag. Wegschaider bezeichnet es als logisch, dass zum Beispiel bei der Elektroinstallation dasselbe Unternehmen mit der Fortführung der Installationen beauftragt würde, das diese Arbeiten auch bisher ausgeführt habe. StR Grassnigg stellt den Antrag, den Prüfungsausschuss zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit der Folgeaufträge zu prüfen. Der Bürgermeister lässt darüber abstimmen.

B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen

SBU 11 - -

ÖVP 9 - -

SPÖ 8 - -

FPÖ 2 - -

30 - - nicht bei der Abstimmung: Ehrengruber noch nicht anwesend

Der Antrag gilt somit als angenommen.

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die VFI Steyregg & Co KG zur Auftragserteilung für die im Amtsbericht dargestellten Gewerke zu ermächtigen und lässt darüber abstimmen.

Page 9: GR-Sitzung am 12.11 · von Teilbereichen der 195/1, 195/6, 193, und 195/2, alle KG Pulgarn im Ausmaß von ca. 4100 m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Bauland -

Gemeinderat 5.3.2015 Seite 9

B e s c h 1l u s s :

Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen SBU 11 - -

ÖVP 9 - -

SPÖ 8 - -

FPÖ 2 - -

30 - - nicht bei der Abstimmung: Ehrengruber noch nicht anwesend

Der Antrag gilt somit als angenommen.

TOP 3: Stadtgemeinde Steyregg; Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen von Donaukraftwerken erteilt wurde – Einbringung einer Beschwerde; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) Der Bürgermeister bringt folgenden Amtsbericht zur Kenntnis: GZ.: 751-1/2015/Heu Anpassung der Wehrbetriebsordnung – Einbringung einer Beschwerde

A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am 7.5.2015

Der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der am 3.4.2015 mittels Edikt zugestellt wurde (wirksame Zustellung somit am 17.4.2015), wurde auch dem Stadtamt in Kopie übermittelt. Erst durch einen Zufall hat sich heraus gestellt, dass dieser Bescheid unvollständig war und wesentliche Teile der Begründung und die gesamte Rechtsmittelbelehrung fehlten. Eine sofortige Urgenz im Ministerium erfolgte, ein vollständiges Bescheidexemplar wurde nachgereicht. Aufgrund des Fristenlaufs ist die Einbringung einer Beschwerde jedenfalls bis Mitte Mai möglich. Dr. Höllerl wurde ersucht, die Stadtgemeinde Steyregg im Verfahren zu vertreten und er hat erst kürzlich folgende Beschwerde zur Beschlussfassung übermittelt: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stubenring 1 1010 Wien

BMLFUW-UW.4.1.12/0142-IV/2/2014 Verbund Hydro Power GmbH, Donaukraftwerke Oberösterreich, Anpassung der Wehrbetriebsordnungen, wasserrechtliches Bewilligungsverfahren Beschwerdeführer: Stadtgemeinde Steyregg 4221 Steyregg, Weissenwolffstraße 3 vertreten durch: Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl Rechtsanwälte

1010 Wien, Gonzagagasse 11/26 ADVM-Code S103571 Tel.: 01/5233833, Fax: 01/5233820 IMMO-BANK AG Kto. AT624705030792820000, BLZ VOHGATW1

Page 10: GR-Sitzung am 12.11 · von Teilbereichen der 195/1, 195/6, 193, und 195/2, alle KG Pulgarn im Ausmaß von ca. 4100 m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Bauland -

Gemeinderat 5.3.2015 Seite 10

Prozess- und Geldvollmacht erteilt Gemäß § 19a RAO verlangt der gefertigte Anwalt die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen

Unser Zeichen: rm 40 erhebt innstehende

B E S C H W E R D E

2-fach 1 Beilage (Gemeinderatsbeschluss)

In außen bezeichnetem Verwaltungsverfahren erhebt die Stadtgemeinde Steyregg - nach Fassung eines Gemeinderatsbeschlusses, der dieser Beschwerde angeschlossen ist - gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23.03.2015, BMLFUW-UW.4.1.12/0142-IV/2/2014, zugestellt durch Edikt, veröffentlicht durch Anschlag in der Gemeinde am 01.04.2015, sowie durch Edikt in der Kronenzeitung am 03.04.2015, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

B E S C H W E R D E: Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde nicht Rechnung getragen, insbesondere wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren gem. § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 nicht stattgegeben bzw. wurde die Parteistellung im angefochtenen Bescheid verneint. Diese Nichtzuerkennung der Parteienstellung erfolgte zu Unrecht. Richtig ist, dass gem. § 102 Abs 1 lit d in einigen sehr eingeschränkten Fällen eine rein formale Parteistellung zukommt, keinesfalls ausgeschlossen ist jedoch, dass Gemeinden eine Parteistellung gem. § 102 Abs 1 lit b zukommt. Diese Bestimmung sieht vor, dass denjenigen, die in ihren Rechten (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden, grundsätzlich eine Parteistellung zusteht, die sie berechtigt, am Verfahren teilzunehmen, ihre Einwendungen vorzubringen und auch Rechtsmittel zu erstatten. Die Beschwerdeführerin verfügt im, von Überschwemmungen und Feinsedimentaustrag betroffenen Gebiet über eine Reihe von Grundstücken und Gebäuden, die bei großen Hochwässern - so auch im Jahr 2013 - betroffen sind und einen erheblichen Schaden erleiden. Ebenso hat die Gemeinde Gemeindewege und -straßen nach Hochwasserereignissen von den, aus den Kraftwerkstauräumen ausgespülten Feinsedimenten mit erheblichem Kostenaufwand zu säubern, so dass der Beschwerdeführerin sehr wohl gem. § 102 Abs 1 lit b eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt. Wenn die zur Begründung der Parteistellung allenfalls erforderlichen Voraussetzungen im Verfahren allenfalls nicht zutage gekommen sind, so ist dies wohl auf mangelnde Aufklärungspflicht seitens des Verhandlungsleiters zurückzuführen, da er - wenn die Gemeindevertreter aus Unkenntnis dieses Umstandes nicht das erforderliche Vorbringen erstattet haben - verpflichtet gewesen wäre, den Vertreter der Gemeinde auf diesen Umstand hinzuweisen und zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten. Darüber hinaus ist der Bescheid, soweit er die Änderungen der Wehrbetriebsordnungen betrifft, rechtswidrig und das Verfahren mit Mängeln behaftet. Die mit Bescheid verfügte Änderung der Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke in Oberösterreich basiert auf einem Antrag des Wassernutzungsberechtigten auf Änderung der Wehrbetriebsordnungen und dieser beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte: Punkt: .) Einführung von Toleranzen bei Wasserspiegeln Punkt: .) Regelung bei Schleusenfreigabe Punkt: .) Neuregelung der maximalen Absenkgeschwindigkeit

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 11

Punkt: .) neue Verständigungsverpflichtung bei Abweichung von der Wehrbetriebsordnung Punkt: .) Reduktion der online zu übermittelnden Daten Im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren wurde die beantragte Änderung der Wehrbetriebsordnungen durch die Behörde in keiner Weise abgearbeitet, in der Regel hat eine Wehrbetriebsordnung sechs Abschnitte, wobei seitens des Antragstellers in mehreren Abschnitten Änderungen bzw. Anpassungen beantragt, bzw. beschrieben wurden. Im nunmehr erlassenen Bescheid wird nur auf den Abschnitt eingegangen, der Stauziele, Absenkgeschwindigkeit und Toleranzen betrifft. Über andere Teile der vom Bewilligungswerber beantragten Anpassungen der Wehrbetriebsordnung hat die Behörde jedoch nicht entschieden. Das Verfahren ist daher mangelhaft geblieben, es wäre Aufgabe der Wasserrechtsbehörde gewesen über den Antrag des Kraftwerkbetreibers in vollem Umfang zu verhandeln und zu entscheiden. Zu den vom Bewilligungswerber beantragten Änderungen der Wehrbetriebsordnungen fehlen darüber hinaus wesentliche Unterlagen, die für die Behandlung im Verfahren und die Vorbereitung der Parteien hierauf erforderlich gewesen wären. Es existieren weder in Projektunterlagen, noch im Bescheid hydraulische Unterlagen, ebenso fehlt aus technischer Sicht das Grundgerüst eines fachlich fundierten Gutachtens. Es liegt weder eine vollständige Projektbeschreibung vor, noch ein Befund, bzw. ein schlüssiges Gutachten im eigentlichen Sinn, wie es in einem ordnungsgemäß abgeführten Verwaltungsverfahren erforderlich wäre. Auf die Einwände der Beschwerdeführerin, sowie auch der übrigen Gemeinden, wurde im Bescheid nur sehr kursorisch eingegangen, die Befürchtungen dieser Gemeinden und auch der Beschwerdeführerin, wird durch das Gutachten des Amtssachverständigen keineswegs im Detail widerlegt. Die durch die Kraftwerksbetriebe und für diese erlassenen Wehrbetriebsordnungen betroffene Beschwerdeführerin und auch die übrigen Gemeinden, stehen auf dem Standpunkt, dass – wenn schon eine Änderung der Wehrbetriebsordnungen ansteht – diese so durchgeführt wird, dass nicht lediglich geringfügige Änderungen behandelt werden, die allerdings nicht geeignet sind, die Probleme der betroffenen Parteien in Zukunft zu lösen. Durch die nunmehr bescheidmäßig festgelegten Änderungen der Wehrbetriebsordnungen wird nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft in ihrem Grundbesitz, vor allem durch den Austrag von Feinsedimenten, bei weiteren Hochwässern der Donau, so wie bisher, in großem Ausmaß geschädigt werden. Diese Problematik hätte im Zusammenhang mit der Änderung der Wehrbetriebsordnungen in das Verfahren einfließen und auch berücksichtigt werden müssen. Der nunmehr erlassene Bescheid enthält in dieser Richtung keinerlei Verbesserungen für die Betroffenen Anrainer. Die bescheidmäßig erlassenen Wehrbetriebsordnungen enthalten keinerlei Verpflichtungen der Kraftwerksbetreiber durch das Wehrmanagement, auch das Sedimentproblem der Anrainer zu reduzieren oder überhaupt zu beseitigen. Es wurde eine Task-Force eingesetzt, die sich mit den Problemen befasst, auch dem Sedimentmanagement, und haben die Betroffenen wohl einen Anspruch auf eine Wehbetriebsordnung, die alle offenen Probleme berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat entsprechende Anträge schriftlich gestellt, diese Anträge wurden nicht in ausreichendem Ausmaß in der Verhandlung behandelt, das Verfahren ist aus diesem Grunde mangelhaft geblieben und der Bescheid daher mit einem schweren Mangel behaftet. Die Beschwerdeführerin stellt daher den

ANTRAG 1) ihr in diesem Verfahren Parteistellung einzuräumen und 2) den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalte nach aufzuheben. Wien, am 04.05.2014 Stadtgemeinde Steyregg Der Gemeinderat hat folgende Beschlüsse zu fassen:

• Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid mit der Zahl BMLFUW-UW.4.1.12/0142-IV/2/2014 • Beauftragung der Rechtsanwälte Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl, 1010 Wien, Gonzagagasse 11/26 mit

der Vertretung der Stadtgemeinde Steyregg

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 12

• Beschluss des Inhaltes der Beschwerde Steyregg, 4.5.2015 AL Heuschober

* * *

Der Bürgermeister ergänzt, dass man sich zwar von der Beschwerde nicht allzu viel erwarten dürfe. Es sei jedoch wichtig, den Gesamtzusammenhang aufzuzeigen und sich in der Hochwasserfrage zu positionieren. Es wäre einfach nicht richtig, dass keine Nachteile für die Anrainer entstehen würden. StR Hintringer bezeichnet es als gut und wichtig, dass die Stadtgemeinde Steyregg eine Beschwerde einbringe. Die SPÖ-Fraktion werde jedenfalls einem solchen Antrag zustimmen. Auch Frau Vzbgm. Mag. Auinger-Pfund findet es richtig, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt würde. Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Beschluss für die Einbringung einer Beschwerde gegen den im Amtsbericht bezeichneten Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu fassen.

B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen

SBU 11 - -

ÖVP 9 - -

SPÖ 8 - -

FPÖ 2 - -

30 - - nicht bei der Abstimmung: -

Der Antrag gilt somit als angenommen. Für das Protokoll wird festgehalten, dass GR Ing. Ehrengruber ab 19.44 Uhr an der Sitzung teilnimmt. Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Rechtsanwälte Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl, 1010 Wien, Gonzagagasse 11/26, mit der Vertretung der Stadtgemeinde Steyregg im Verfahren zur Änderung der Wehrbetriebsordnung zu beauftragen. Er lässt darüber abstimmen.

B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen

SBU 11 - -

ÖVP 9 - -

SPÖ 9 - -

FPÖ 2 - -

31 - - nicht bei der Abstimmung: -

Der Antrag gilt somit als angenommen. Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Textierung der Beschwerde wie im Amtsbericht ausgeführt zu genehmigen und lässt darüber abstimmen.

B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen

SBU 11 - -

ÖVP 9 - -

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 13

SPÖ 9 - -

FPÖ 2 - -

31 - - nicht bei der Abstimmung: -

Der Antrag gilt somit als angenommen.

TOP 5: Stadtgemeinde Steyregg; Flächenwidmungsplan Nr. 6 - Änderung Nr. 10 bzw. Örtliches Entwicklungskonzept Nr. 2 - Änderung Nr. 7 (Stadtgemeinde Steyregg) – Umwidmung von Teilbereichen der Parzelle 380, KG Lachstadt mit ca. 1700 m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Sondergebiet des Baulandes „FW“ (Feuerwehr); Beratung und Beschlussfassung (Ref.: StR Schmitsberger) GR Wöger erklärt sich zu diesem Tagesordnungspunkt als befangen. StR Schmitsberger bringt als Obmann des Planungsausschusses folgenden Amtsbericht zur Kenntnis: GZ.: 031-2/1-6/9/El Flächenwidmungsplan Nr. 6, Änderung Nr. 9, Beschlussfassung durch den Gemeinderat gemäß § 34 ROG

A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am 7.5.2015

Franz Wiesinger, 4221 Steyregg, Pulgarn 5 und Richard Wöger, 4040 Steyregg, Plesching, Am Pfenningberg 69 haben die Stadtgemeinde Steyregg mit Schreiben vom 17.6.2014 ersucht die Teilbereiche der Parzellen 195/1, 195/6 193 und 195/2, alle KG Pulgarn im Gesamtausmaß von ca. 4100 m² von derzeit Grünland mit landwirtschaftlich genutzter Fläche in Bauland – Wohngebiet umzuwidmen. Die Stellungnahme des Ortsplaners lautet, dass die Umwidmung aus ortsplanerischer Sicht vertretbar ist. Begründung: Die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr. 6 bisher als Grünland ausgewiesene Fläche grenzt im Süden und Osten an Bauland – Wohngebiet und sonst an landwirtschaftlich genutzte Fläche (Grünland) an. Die gesamte beantragte Fläche befindet sich innerhalb der im rechtskräftigen Entwicklungskonzept Nr. 2 ausgewiesenen Erweiterungsfläche und stellt auch die maximal, in diesem Bereich, vorgesehene zukünftige Wohngebietswidmung dar. Im Süden dieses Gebietes befindet sich zwar öffentliches Gut, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist jedoch ein neues Aufschließungskonzept inkl. Anbindung an die Pulgarner-Straße unabdingbar. Aufgrund der Hanglage ist ebenfalls ein Entwässerungskonzept zu erstellen und zu beachten. Die geplante Umwidmung deckt sich mit den Zielen des rechtskräftigen Örtlichen Entwicklungskonzeptes, auf die notwendigen Gutachten sei jedoch noch einmal besonders hingewiesen. Bezüglich des derzeitig vorliegenden Bebauungskonzeptes sei noch auf die gesetzlich geregelten Abstände zu Grundgrenzen und Widmungsgrenzen hingewiesen. Aus ortsplanerischer Sicht kann die beantragte Umwidmung, wenn die notwendigen Gutachten erstellt und eingehalten werden, als - v e r t r e t b a r - angesehen werden. Der Planungsausschuss hat in den Sitzungen am 2.10.2014 und 21.4.2015 diese Angelegenheit behandelt und hat eine positive Empfehlung an den Gemeinderat abgegeben, dieser Umwidmung die Zustimmung zu geben, wenn alle oben angeführten geforderten Unterlagen, wie Aufschließungskonzept und diverse Gutachten dem Stadtamt Steyregg vorgelegt werden. Diese Unterlagen sind nun vorgelegt worden und dem Einleitungsbeschluss eines Änderungsverfahrens steht nun nichts mehr im Wege. Der Gemeinderat hat nun zu beschließen, ob ein Änderungsverfahren gemäß §§ 33 und 34 des ROG 1994 eingeleitet werden soll, oder ob von einer Umwidmung Abstand genommen wird. Steyregg, 27.4.2015 FOI Elias

* * *

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 14

StR Schmitsberger stellt den Antrag, das Umwidmungsverfahren einzuleiten. Der Bürgermeister lässt über diesen Antrag abstimmen.

B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen

SBU 9 - 2 Matschl, Beißmann

ÖVP 8 - -

SPÖ 9 - -

FPÖ 2 - -

28 - 2 nicht bei der Abstimmung: Wöger befangen

Der Antrag gilt somit als angenommen.

TOP 6: Stadtgemeinde Steyregg, Start und Umsetzung eines Agenda 21 Prozesses – Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) Der Bürgermeister bringt folgenden Amtsbericht zur Kenntnis: GZ.: 004-5-03/2015/Hatt Bürgerbeteiligung, Steyregger Weg – „Agenda 21“

A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am 07.05.2015

Die Agenda 21 bezeichnet ein Fördermodell, welches bei der Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen in Rio 1992 als weltweites Programm für einen Kurswechsel in eine „nachhaltige“ Entwicklungsrichtung beschlossen wurde. Ziel ist es, Prozesse und Projekte mit folgenden Prinzipien als Leitbild zu entwickeln und auf den Weg zu bringen:

• Regionale Identität. Durch Vertrautheit Identifikation schaffen • Natürlichkeit. Im Einklang mit der Natur leben • Langfristigkeit. In Generationen Denken • Des Vorranges der Qualitäten. Gut leben statt viel haben • Vielfalt. Vielfalt als Reichtum erkennen • Partnerschaftlichkeit. Gemeinsam die Ziele erreichen • Nähe. Am Menschen Maß nehmen

Der Agenda 21-Prozess ist als ein Zukunftsinstrument zu sehen. In einem Zukunftsprofil werden visionäre Ideen, gemeinsame Werte und in unserem Fall der „Steyregger Weg“ vereint. In OÖ haben sich bereits 132 von insgesamt 444 Gemeinden einen Agenda 21-Prozess beschlossen, gestartet oder beendet. Die Agenda 21 unterstützt bestehende Ansätze wie Gesunde Gemeinde, EGEM Gruppe, Klimabündnisgemeinde, Steyregger Weg, und ergänzt diese. Ein Grundprinzip stellt die Bürgerbeteiligung da. Um einen Antrag auf Förderung (max. Förderbetrag Euro 17.500,-- + Euro 2.000,-- bei der Durchführung eines Bürgerrates) stellen zu können bedarf es der Zustimmung (einstimmigen oder zumindest eine qualifizierte Mehrheit) des Gemeinderates. In weiterer Folge werden mind. 2 Angebote für eine externe Prozessbegleitung eingeholt. Die Auftragsvergabe muss wiederrum vom Gemeinderat beschlossen werden. Es darf daher vorgeschlagen werden, folgenden Beschluss zu fassen: Die Stadtgemeinde Steyregg bekennt sich zu den Zielen und Inhalten einer nachhaltigen Entwicklung und setzt dazu unter aktiver Einbindung der Bürger/innen einen Agenda 21-Zukunftsprozess um. Der Gemeinderat beschließe weiters, dass

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 15

• in der Stadtgemeinde Steyregg ein Agenda 21-Prozess gestartet und umgesetzt wird • der Agenda 21-Prozess vom Gemeinderat bestmöglich unterstützt wird

Steyregg, 21.04.2015 Hattmannsdorfer

* * * Der Bürgermeister meint, dass eine Fortsetzung dieses Agenda Prozesses erst nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl im September mit einem neuen Team sinnvoll sei. Der eigentliche Prozess sollte dann 2016 gestartet werden. Trotzdem ersuche er schon jetzt, den Grundsatzbeschluss dafür zu fassen. GR-Ersatzmitglied Elisabeth Wieshofer regt an, ein weiteres Angebot bei der Fa. Elements Consult (Ambros Pree, Ried im Traunkreis) einzuholen. Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Grundsatzbeschluss zu fassen. Er lässt darüber abstimmen.

B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen

SBU 11 - - ÖVP 9 - - SPÖ 9 - - FPÖ 2 - -

31 - - nicht bei der Abstimmung: -

Der Antrag gilt somit als angenommen.

TOP 7: Stadtgemeinde Steyregg, Abschluss eines Wasserliefervertrages und Gestattungsvertrages mit der Wassergenossenschaft Obernbergen; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) Der Bürgermeister bringt folgenden Amtsbericht zur Kenntnis: GZ.: 8100-081/2015/Heu WG Obernbergen – Abschluss eines Wasserliefervertrages und eines Gestattungsvertrages

A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am 5.7.2015

Die Wassergemeinschaft Obernbergen hat vor kurzem zur Gründung einer Wassergenossenschaft eine Vereinbarung bei der Wasserrechtsbehörde, BH Urfahr-Umgebung, eingebracht und diese Vereinbarung ist auch mit Bescheid vom 23.4.2015, WR20-1-2015 anerkannt worden. Das Bestehen der Wassergenossenschaft ist Voraussetzung dafür, dass die Stadtgemeinde eine Wasser-Transportleitung errichtet, an die das Verteilernetz der Wassergenossenschaft angeschlossen wird. Die Wassergenossenschaft (WG) Obernbergen leistet dazu einen Pauschalkostenbeitrag in Höhe von Euro 75.000,--. Formal sind nun auch weitere Verträge abzuschließen. Es handelt sich dabei um einen Wasserliefervertrag und einen Gestattungsvertrag. Die unter Begleitung des Amts der oö. Landesregierung erarbeiteten Vertragsentwürfe sind der WG Obernbergen zur Kenntnis gebracht worden, die zwei geringfügige Ergänzungen begehrt hat: Einerseits soll klargestellt werden, dass nur Trinkwasser geliefert wird, andererseits sollte seitens der Gemeinde nach Möglichkeit gewährleistet werden, dass an der Übergabestelle ein Mindestdruck von 3,0 Bar in das Leitungsnetz der WG Obernbergen eingespeist wird. Diesen beiden Forderungen wurde im Wasserliefervertrag durch entsprechende Textierung entsprochen.

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 16

Wasserliefervertrag

abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde Steyregg im Folgenden kurz „Gemeinde“ genannt, vertreten durch Bürgermeister Mag. Johann Würzburger, 4221 Steyregg, Weissenwolffstraße 3

und der Wassergenossenschaft Obernbergen im Folgenden kurz „Wassergenossenschaft“ genannt, vertreten durch Geschäftsführer Ing. Klaus Pichler, 4221 Steyregg, Obernbergen 19 § 1 Wassergebührenordnung, Wasserleitungsordnung Die Wassergebührenordnung und die Wasserleitungsordnung der Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung bilden einen Bestandteil dieses Wasserlieferungsvertrages. § 2 Verteilungsgebiet Das von der Gemeinde gelieferte Trinkwasser soll im Bereich der Ortschaft Obernbergen über das bestehende Leitungsnetz der Wassergenossenschaft zur Verteilung gelangen. Für jede Erweiterung des bestehenden Leitungsnetzes, die eine Erhöhung der unter § 4 bestellten Jahres-Trinkwasserbezugsmenge nach sich zieht, ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. § 3 Wasserübergabe Die Trinkwasserübergabe erfolgt im gemeindeeigenen Übergabeschacht auf dem Grundstück Parz. Nr. 662 KG Steyregg. Das Verteilernetz der Wassergenossenschaft ist so zu gestalten und zu betreiben, dass keine nachteiligen Rückwirkungen auf die Anlagen der Gemeinde entstehen. Die Gemeinde übergibt der Wassergenossenschaft das Trinkwasser an der Übergabestelle mit einem, den technischen Gegebenheiten bzw. vorhandenen Einrichtungen entsprechenden Druck. Ein Anspruch auf die Höhe des Drucks an der Übergabestelle besteht nicht. Die Gemeinde wird sich aber bemühen, einen Mindestdruck von 3,0 Bar zu gewährleisten. Im Übergabeschacht werden seitens der Gemeinde Absperrvorrichtungen angebracht, deren Betätigung ausschließlich durch die Gemeinde gestattet ist. Zur Verrechnung der tatsächlich gelieferten Trinkwassermenge wird im Übergabeschacht ein geeichter Wasserzähler angebracht. Die Gemeinde ist berechtigt und verpflichtet, im Bedarfsfall Spülungen der Versorgungsleitung zwischen Hochbehälter und Übergabeschacht nach dem Stand der Technik vorzunehmen. Das für die Spülungen verbrauchte Trinkwasser wird durch den Wasserzähler erfasst und auch zur Verrechnung an die Wassergenossenschaft gebracht. § 4 Bestellwassermenge und Wasserbezugsgebühr Die bei der Gemeinde bestellte Jahres-Trinkwasserbezugsmenge beträgt höchstens 3.000m³. Die Wasserbezugsgebühr für die Verrechnung des verbrauchten Trinkwassers an die Wassergenossenschaft orientiert sich an jener Gebühr, die bei Trinkwasserlieferungen der Gemeinde an die Wassergenossenschaft Pulgarn Anwendung findet. Der tatsächlichen Gebühr liegt der Festsetzung des jeweiligen Haushaltsvoranschlages zu Grunde. § 5 Vertragsdauer Der Wasserlieferungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung ist 5 Jahre vor einer beabsichtigten Beendigung des Vertragsverhältnisses einzubringen. § 6 Vertragsänderung Änderungen dieses Vertrages sind nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. § 7 Inkrafttreten Der Wasserlieferungsvertrag wird mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsteile rechtswirksam. Die Trinkwasserlieferung beginnt unmittelbar nach Fertigstellung der Versorgungsleitung bzw. dem Anschluss des Verteilernetzes im Übergabeschacht..

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 17

§ 8 Haftungsausschluss Die Gemeinde haftet nicht für jene Schäden, die der Wassergenossenschaft unmittelbar oder mittelbar daraus entstehen, dass infolge von Betriebsstörungen, Einschränkungen oder Unterbrechungen der Trinkwasserlieferung, Änderung des Drucks oder der Beschaffenheit des Trinkwassers oder aus sonstigen Gründen Trinkwasser nicht in der vereinbarten Menge oder Beschaffenheit geliefert werden kann. § 8 Vertragsausfertigung Das Original des Wasserlieferungsvertrages bleibt bei der Gemeinde zur Aufbewahrung. Die Wassergenossenschaft erhält eine Abschrift.

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Gestattungsvertrag abgeschlossen zwischen der

Stadtgemeinde Steyregg im Folgenden kurz „Gemeinde“ genannt, vertreten durch Bürgermeister Mag. Johann Würzburger, 4221 Steyregg Weissenwolffstraße 3

und der Wassergenossenschaft Obernbergen im Folgenden kurz „Wassergenossenschaft“ genannt, vertreten durch Geschäftsführer Ing. Klaus Pichler, 4221 Steyreg, Obernbergen 19 Die Gemeinde gestattet der Wassergenossenschaft bzw. einem eventuellen Rechtsnachfolger die Benützung des öffentlichen Gutes für den Betrieb eines im Eigentum der WG Obernbergen stehenden Trinkwasserleitungsnetzes auf den Parzellen Nr. 1163, 568/19 und 1155, alle KG. Steyregg (beschrieben im Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 2.10.1979, Wa–120-1978, bzw. dem Wasserbuchbescheid des Amtes der OÖ Landesregierung vom 2.4.1981, Wa–1183/1-1980), unter folgenden Bedingungen und Auflagen, wobei die seinerzeitigen Projektunterlagen einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Vertrages bilden:

I) Die Wassergenossenschaft hat im Straßenbereich die Anlage auf ihre Kosten und Gefahr nach den Weisungen der Stadtgemeinde Steyregg nach den hiefür etwa geltenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen zu erhalten. Sie hat auch alle jene Kosten zu ersetzen, die der Gemeinde infolge Herstellung, Bestand, Änderung oder Beseitigung ihrer Anlagen erwachsen. Diese Ersatzpflicht erstreckt sich sowohl auf die besonderen, aus Anlass der Straßengrundbenützung erforderlichen baulichen Herstellungen an der Straße und deren Anlagen, als auch auf einen allfälligen Mehraufwand für die Straßenerhaltung.

II) Insbesondere hat die Wassergenossenschaft die Anlage so erhalten und zu betreuen, dass hierdurch weder der

Straßenbestand noch der Verkehr auf der Straße beeinträchtigt oder gefährdet wird. Allfälligen diesbezüglichen Anordnungen der Gemeinde hat die Wassergenossenschaft unverzüglich nachzukommen.

III) Auch die Kosten der Herstellung und Erhaltung jener Maßnahmen, die zur Sicherung der Straße oder deren

Anlagen erforderlich sind, hat die Wassergenossenschaft zu tragen. Allfällige bauliche Umgestaltungen an der Straße und den dazugehörigen Anlagen, die infolge des Erhaltes der bewilligten Anlage erforderlich werden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Arbeiten jeder Art in oder am Straßenkörper und den dazugehörigen Anlagen dürfen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde ausgeführt werden.

IV) Die Gemeinde kann gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 i.d.g.F. eine Änderung der Anlage dann

verlangen, wenn dies wegen allfälliger Schäden an der Straße, wegen sonstiger Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs oder der Durchführung eines Straßenbauvorhabens notwendig wird. Die Kosten dafür sind von der Wassergenossenschaft zu tragen.

V) Die Wassergenossenschaft haftet gegenüber der Gemeinde für alle unmittelbar oder mittelbar durch ihre

Anlage herbeigeführten Schäden und sie hat die Gemeinde auch von Ansprüchen, die Dritte wegen solcher Schäden erheben, freizustellen. Die Wassergenossenschaft hat weiters keinen Anspruch auf Ersatz der nicht schuldhaften Beschädigung oder des Betriebes ihrer Anlage, die durch den Straßenverkehr oder Arbeiten der Gemeinde bzw. ihrer Beauftragten an ihren Anlagen verursacht werden. Mit den Eigentümern anderer Anlagen, die auf Straßengrund in diesem Bereich bereits vorhanden sind, hat die Wassergenossenschaft einvernehmlich vorzugehen. Erforderlichenfalls behält sich die Gemeinde eine Entscheidung vor.

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 18

--- Es darf ersucht werden, die beiden Verträge zu genehmigen. Steyregg, 6.5.2015 AL Heuschober

* * * GR Wegschaider zeigt sich erfreut, dass diese Angelegenheit nun zu einem positiven Ende gebracht werden könnte. Er stelle aber die Frage, wie der Anschluss weiterer Objekte an das Leitungsnetz der WG Obernbergen geregelt sei. Der Bürgermeister antwortet, dass dies in der alleinigen Verantwortung der WG liege, Bedacht müsste dann nur darauf genommen werden, ob die im Liefervertrag vereinbarte Wassermenge noch ausreichen würde. GR Hackl stellt die Frage, ob bei der Transportleitung auch ein Hydrant für die Feuerwehr installiert würde. Der Amtsleiter antwortet, dass diese Frage eingehend geprüft worden sei, technisch aber nicht lösbar sei. In weiterer Folge werde man daher die Errichtung eines Löschteiches prüfen. Frage: Zubringerleitung, Hydrant für Feuerwehr Auch StR Hintringer zeigt sich erfreut über die Lösung des Problems, auch im Sinn der FF Steyregg. StR Grassnigg stellt die Frage, in wessen Eigentum das bisherige Leitungsnetz stehe. Amtsleiter Heuschober antwortet, dass dieses Leitungsnetz bisher im Eigentum der so genannten „Wassergemeinschaft“ gestanden habe und nun in das Eigentum der neu gegründeten Wassergenossenschaft übergeführt worden sei. Dieses Leitungsnetz nehme unmittelbar nach dem Übergabeschacht seinen Anfang. Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Verträge zu genehmigen und lässt darüber abstimmen.

B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen

SBU 11 - -

ÖVP 9 - -

SPÖ 9 - -

FPÖ 2 - -

31 - - nicht bei der Abstimmung: -

Der Antrag gilt somit als angenommen.

TOP 8: Stadtgemeinde Steyregg; Verlängerung der Änderungen der Konditionen bei den von der Gemeinde aufgenommenen Krediten; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: Bgm. Mag. Würzburger) Der Bürgermeister bringt folgenden Amtsbericht zur Kenntnis: GZ.: 950/2015/Sti

Page 19: GR-Sitzung am 12.11 · von Teilbereichen der 195/1, 195/6, 193, und 195/2, alle KG Pulgarn im Ausmaß von ca. 4100 m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Bauland -

Gemeinderat 5.3.2015 Seite 19

Verlängerung der geänderten Konditionen bei den von der Gemeinde aufgenommenen Krediten

A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am 7.5.2015

Die Zinsen für Bankausleihungen befinden sich weiterhin auf sehr niedrigem Niveau. Die BAWAG PSK, die Allgemeine Sparkasse und die Raiba Steyregg sahen sich daher im Vorvorjahr gezwungen, von ihrem Recht zur Zinsanpassung gemäß Z 45 (1) ihrer auf den Darlehensverträgen anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen und zur teilweisen Abdeckung ihrer erhöhten Refinanzierungskosten den EURIBOR-Aufschlag der unten angeführten Darlehen beginnend mit 01.04.2013 auf 0,750 %-Punkte anzupassen. Da sich die Zinslandschaft weiterhin nicht verbessert hat, wird die Aufschlagserhöhung zu folgenden Darlehenskonten um ein weiteres Jahr verlängert:

Nr. Bank Darl.-Nr. Bezeichnung Aufschlag ab 1.4.2013

2005/2 Raiba 20.020.384 WVA-Steyregg. BA 04 0,75

2005/3 Raiba 20.021.366 Sport- u.Freizeitzentrum 0,75

2005/8 Raiba 20.020.921 ABA-Steyregg, BA 09 0,75 2005/11 Raiba 20.021.317 WVA-Steyregg. BA 06 0,75 2005/12 Raiba 20.021.309 ABA-Steyregg, BA 12 0,75 2005/13 Raiba 20.021.564 ABA-Steyregg, BA 13 0,75 2006/1 Allg.Spk. 00062-224284 WVA-Steyregg,BA 02/05 0,75 2006/2 Allg.Spk. 00062-224292 WVA-Plesching, BA 03 0,75 2006/3 Allg.Spk. 00062-224309 ABA-Steyregg, BA 07 0,75 2006/4 Allg.Spk. 00062-227725 ABA-Steyregg, BA 10 0,75 2898/1 PSK 1.162.223 ABA-St./Pl., BA 11 0,75

Aufgrund des Erlasses des Landes OÖ wurde empfohlen, eine Befristung zu vereinbaren. Dies wurde bereits in den Vorjahren durchgeführt und die Frist wird auch diesmal lediglich um ein Jahr, nämlich bis 31.03.2016, verlängert. Seitens der Buchhaltung wird empfohlen, die Verlängerung der Aufschlagserhöhung bei den von der Gemeinde aufgenommenen Krediten, wiederum befristet um ein weiteres Jahr, zur Kenntnis zu nehmen. Steyregg, 30.3.2015 Stingeder

* * * Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Verlängerung der Aufschlagserhöhung zu genehmigen und lässt darüber abstimmen.

B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen

SBU 11 - -

ÖVP 9 - -

SPÖ 9 - -

FPÖ 2 - -

31 - - nicht bei der Abstimmung: -

Der Antrag gilt somit als angenommen.

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 20

TOP 9: ÖVP-Gemeinderatsfraktion; Antrag gemäß § 64 Abs. 2 OÖ. GemO 1990 – Resolution zur Qualitätssicherung österreichischer Lebensmittel; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: GR Mag. Raml) GR Mag. Raml bringt folgenden Antrag zur Kenntnis:

ÖVP-Fraktion im Gemeinderat Steyregg, 20.4.2015 der Stadtgemeinde Steyregg Bürgermeister Mag. Johann Würzburger Weissenwolffstr.3 4221 Steyregg Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Gemäß § 46 Abs.2 OÖ. Gemeindeordnung 1990 stelle ich im Namen der ÖVP-Gemeinderatsfraktion den Antrag, folgende Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen: ÖVP-Gemeinderatsfraktion; Resolution zur Qualitätssicherung österreichischer Lebensmittel; Beratung und Beschlussfassung

Resolution Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert sich für Maßnahmen einzusetzen, die geeignet sind, im Rahmen der Europäischen Union die hohe Qualität österreichischer Lebensmittel im Hinblick auf den Konsumentenschutz, die Tiergesundheits- und Ernährungsstandards, die Gentechnikfreiheit der heimischen Felder, das europäische Vorsorgeprinzip bei der Lebensmittelzulassung sowie die Vermarktungsmöglichkeiten heimischer Spezialitäten im Falle eines Vertragsabschlusses von TTIP und CETA abzusichern. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass durch internationale Handelsübereinkommen wie TTIP und CETA Handlungen und Gesetze Österreichs einer demokratisch und gesetzlich nicht legitimierten Sondergerichtsbarkeit unterworfen werden. Die Ergebnisse der Verhandlungen müssen von den nationalen Parlamenten beschlossen werden.

Begründung Die Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten an die Qualität ihrer Lebensmittel sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Es ist daher auch im vorrangigen Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten, dass gentechnisch verändertes Saatgut und genetisch veränderte Pflanzen weiterhin für den Anbau auf österreichischen Feldern verboten bleiben. Durch TTIP und CETA dürfen das europäische Vorsorgeprinzip und die europäischen Trends nach Bewusstsein und Kennzeichnung nicht aufgeweicht werden. In der EU müssen weiterhin der Schutz eines gentechnikfreien Ackerbaus und eine verbindliche Kennzeichnung möglich sein. Produktionsweise, Beschaffenheit, Herkunft, Frische der Produkte und vor allem ethische Werte wie Umwelt- und Tiergerechtigkeit spielen für die Kaufentscheidung eine steigende Rolle. Eine zusätzliche Gefahr für die Qualität unserer Lebensmittel und Oberösterreichs konsequente Positionierung im Bereich Gentechnikfreiheit ist die mit TTIP und CETA verbundene Sondergerichtsbarkeit für Konzerne. Demnach sollen private Konzerne – beispielsweise Produzenten von GVO-Produkten – staatliche Entscheidungen oder Gesetze – wie beispielsweise ein GVO-Verbot – vor nichtstaatlichen Gerichten, die weder demokratisch noch gesetzlich legitimiert sind, anfechten können. Die dramatischen Folgen solcher Klagen könnten Schadenersatzzahlungen in Milliardenhöhe sein. Der Gemeinderat lehnt derartige Sondergerichte für Österreich entschieden ab. Es gibt in unserem Land einen funktionierenden Rechtsstaat, der nicht durch demokratisch und gesetzlich nicht legitimierte Sondergerichtsbarkeiten unterwandert werden darf.

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 21

Außerdem fordert der Gemeinderat der Stadt Steyregg, dass die Verhandlungsergebnisse auch von den nationalen Parlamenten beschlossen werden müssen. Freundliche Grüße Mag. Markus Raml

* * * GR Mag. Raml ergänzt, dass die Resolution an die Bundesregierung gerichtet werden sollte. GR Mag. Wegschaider bezeichnet dieses Thema als sehr wichtig, da kleinere Betriebe vom dem geplanten Handelsabkommen nicht berücksichtigt würden. StR Hintringer bestätigt, dass auch die SPÖ von der Richtigkeit dieser Resolution überzeugt sei, ersucht jedoch um eine kleine Ergänzung im Text, wonach die Resolution wie folgt lauten würde:

Resolution zur Qualitätssicherung österreichischer Lebensmittel Resolution

Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert sich für ein Aussetzen der Verhandlungen zu den Transatlantischen Handels- und Investitionsabkommen TTIP (EU–USA) und CETA (EU–Kanada) nachdrücklich einzusetzen, solange die Verhandlungsdokumente nicht offengelegt sind und kein demokratischer Verhandlungsprozess unter Einbindung der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft erfolgt ist, um im Rahmen der europäischen Union die hohe Qualität österreichischer Lebensmittel im Hinblick auf den Konsumentenschutz, die Tiergesundheits- und Ernährungsstandards, die Gentechnikfreiheit der heimischen Felder sowie die Vermarktungsmöglichkeiten heimischer Spezialitäten im Falle eines Vertragsabschlusses von TTIP und CETA abzusichern. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass durch internationale Handelsabkommen wie TTIP und CETA Handlungen und Gesetze Österreichs einer demokratisch und gesetzlich legitimierten Sondergerichtsbarkeit unterworfen werden. Die Ergebnisse der Verhandlungen müssen von den nationalen Parlamenten beschlossen werden.

Begründung

Die Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten an die Qualität ihrer Lebensmittel sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Es ist daher auch im vorrangigen Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten, dass gentechnisch verändertes Saatgut und genetisch veränderte Pflanzen weiterhin für den Anbau auf österreichischen Feldern verboten bleiben. Durch TTIP und CETA dürfen das europäische Vorsorgeprinzip und die europäischen Trends nach Bewusstsein und Kennzeichnung nicht aufgeweicht werden. In der EU müssen weiterhin der Schutz eines gentechnikfreien Ackerbaus und eine verbindliche Kennzeichnung möglich sein. Produktionsweise, Beschaffenheit, Herkunft, Frische der Produkte und vor allem ethische Werte wie Umwelt- und Tiergerechtigkeit spielen bei der Kaufentscheidung eine steigende Rolle. Eine zusätzliche Gefahr für die Qualität unserer Lebensmittel und Oberösterreichs konsequente Positionierung im Bereich Gentechnikfreiheit ist die mit TTIP und CETA verbundene Sondergerichtsbarkeit für Konzerne. Demnach sollen private Konzerne – beispielsweise Produzenten von GVO-Produkten – staatliche Entscheidungen oder Gesetze - wie beispielsweise ein GVO-Verbot – vor nichtstaatlichen Gerichten, die weder demokratisch noch gesetzlich legitimiert sind, anfechten können. Die dramatischen Folgen solcher Klagen können Schadenersatzzahlungen in Milliardenhöhe sein. Der Gemeinderat lehnt derartige Sondergerichte für Österreich entschieden ab. Es gibt in unserem Land einen funktionierenden Rechtsstaat, der nicht durch demokratisch und gesetzlich nicht legitimierte Sondergerichtsbarkeiten unterwandert werden darf. Außerdem fordert der Gemeinderat der Stadt Steyregg, dass Verhandlungsergebnisse auch von den nationalen Parlamenten beschlossen werden müssen. Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Resolution in der geänderten Form zu beschließen und lässt darüber abstimmen.

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 22

B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen

SBU 11 - -

ÖVP 9 - -

SPÖ 9 - -

FPÖ 2 - -

31 - - nicht bei der Abstimmung: -

Der Antrag gilt somit als angenommen.

TOP 10: Stadtgemeinde Steyregg; Änderung der Tarifordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: GR Ing. Ehrengruber) Herr Ing. Ehrengruber bringt folgenden Bericht zur Kenntnis:

GZ.: 240-0/2015/Heu Änderung der Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen

A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am 7.5.2015

Die Betreiberin der Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde, die Pfarrcaritas Steyregg, hat eine Änderung der geltenden Tarifordnung vorgenommen. Die Änderungen betreffen vor allem die Elternbeiträge in der Krabbelstube, wobei die Betreuungsgrenze mit 30 Stunden (§ 3, 4 und 6) konkretisiert wird. Es darf vorgeschlagen werden, der geänderten Tarifordnung zuzustimmen.

Tarifordnung für die von der Pfarrcaritas Steyregg betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen

im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Steyregg gem. § 14 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011

Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder • vor dem vollendeten 30. Lebensmonat • die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, kostenpflichtig.

§ 1 Bewertung des Einkommens

(1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst

sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen.

(2) Zur Berechnung des Bruttofamilieneinkommens sind die ersten drei Monatseinkommen nach der Aufnahme

des Kindes in die Krabbelstube schriftlich nachzuweisen (siehe Formblatt zur Ermittlung des Elternbeitrages). (3) Bis zur Vorlage der Einkommensnachweise wird der Höchstbeitrag eingezogen, welcher nach Festsetzung des

monatlichen Elternbeitrages gegen gerechnet bzw. rückerstattet wird. (4) Die gemäß § 2 der zitierten Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlage für die

Berechung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr. Veränderungen der Einkommenssituation

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 23

während des Arbeitsjahres sind unverzüglich beim Pfarramt Steyregg bekannt zu geben und finden jeweils im darauf folgenden Monat Berücksichtigung.

(5) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum vereinbarten Termin nach dem Einstiegsmonat (z.B.

Einstiegsmonat April – Nachweis zu erbringen bis längstens 15. Juli) nach, ist weiterhin der Höchstbeitrag zu leisten, der nicht rückverrechnet wird.

(6) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser

Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.

(7) Das Familieneinkommen beinhaltet:

a) bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25 EStG 1988;

b) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden;

c) sonstige Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung; (Seite 352 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2010, 102. Stück, Nr. 102)

d) in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen: • bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage; • bei freiberuflich Tätigen (z.B. Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren, etc.).

(8) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 140 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen

sind vom Einkommen abzuziehen. (9) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z.B.:

Kinderbetreuungsgeld für das Kind, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie Pensionsvorschuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und Überbrückungshilfen, Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Studienbeihilfe, Wochengeld, Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen, Krankengeld, Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind, Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt, Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen.

(10) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen. (11) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 140 ABGB) im

Haushalt 200 Euro abzuziehen. (12) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage). (13) Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gemäß

§ 27 Oö. JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.

§ 2 Elternbeitrag

(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind

• vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. • das über keine Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt,

zu leisten. (2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen

• eine allenfalls verabreichte Verpflegung, • angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß § 12 Oö.

Elternbeitragsverordnung 2011.

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 24

(3) Der von der Pfarrcaritas Steyregg einzuhebende Elternbeitrag wird für jeden Monat berechnet, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist und wird nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge gerundet. a) Der Elternbeitrag wird mittels Bankeinzug 11 Mal pro Jahr im Nachhinein eingehoben. b) Für den Einstiegsmonat wird vom 1. bis zum 15. Tag dieses Monats der volle Beitrag und ab dem

16. Tag dieses Monats der halbe Beitrag verrechnet. c) Anfallende Bankspesen bei Nichteinlösung gehen zur Lasten der Eltern.

(4) Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind unverzüglich beim Stadtamt

Steyregg bekannt zu geben und finden jeweils im darauf folgenden Monat Berücksichtigung. (5) Bei verspäteter Vorlage der Einkommensnachweise erfolgen keine Rückzahlungen. (6) Bei verspäteter Bekanntgabe eines höheren Einkommens wird der fehlende Elternbeitrag nachgefordert. (7) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht ordnungsgemäß nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten. (8) Unrichtige Angaben bezüglich des Einkommens können zur Vorschreibung des Höchstbeitrages, aber auch

zum Ausschluss des Kindes aus der Kinderbetreuungseinrichtung führen. (9) Der Mindest- und der Höchstbeitrag sind indexgesichert, die Indexanpassung gemäß § 7 Oö.

Elternbeitragsverordnung 2011 erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2012/2013.

§ 3

Mindestbeitrag Der monatliche Mindestbeitrag in der Krabbelstube/alterserweiterten U3 Kindergartengruppe für eine Betreuungszeit bis zu 30 Wochenstunden und eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme ist dem Anhang zu entnehmen.

§ 4 Höchstbeitrag

Der monatliche Höchstbeitrag, der maximal kostendeckend sein darf, für eine Betreuungszeit bis zu 30 Wochenstunden und eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme ist aus dem Anhang zu ersehen.

§ 5 Geschwisterabschlag

(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite

Kind ein Abschlag von 50 % gemäß § 6 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 % gemäß § 6 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 festgesetzt. Der Geschwisterabschlag ist vom Elternbeitrag für halbtätige Inanspruchnahme (100%) zu berechnen.

(2) Alle Zu- und Abschläge sind von 100 % des Elternbeitrags zu berechnen.

§ 6 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter 3 Jahren

(1) Der monatliche Elternbeitrag für

a) die Inanspruchnahme bis maximal 30 Wochenstunden beträgt den im Anhang ausgewiesenen Prozentsatz der Berechnungsgrundlage, jedoch mindestens den im Anhang festgelegten Betrag und wird mit 100% bewertet

b) die darüber hinausgehende Inanspruchnahme (über 30 Wochenstunden) beträgt den im Anhang

ausgewiesenen Prozentsatz der Berechnungsgrundlage, jedoch höchstens den im Anhang festgesetzten Höchstbetrag.

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 25

(2) In Ausnahmefällen können sich zwei Kinder einen Krabbelstubenplatz tageweise teilen (z.B. Kind 1 ist immer Montag, Dienstag u. Mittwoch anwesend; Kind 2 ist immer Donnerstag und Freitag anwesend). Diese Betreuungszeiten sind fix festzulegen und nicht variabel bzw. nur in Absprache mit dem Betreiber und der Leitung veränderbar.

Ein Anspruch neben dem 5-Tages-Modell auf ein 2- oder 3-Tages-Modell ist weder gesetzlich noch

verordnungsgemäß vorgesehen und wird nur nach Möglichkeit in Form von Platzsharing angeboten.

Für obiges Platzsharing, dh für einen Besuch an weniger als fünf Tagen, wird für den Besuch an drei Tagen ein Tarif von 70 % und für den Besuch an zwei Tagen ein Tarif von 50 % gemäß § 8 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 vom Fünf-Tages-Tarif festgesetzt.

§ 7

Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch (1) Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö.

Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 220 Euro pro Monat zu leisten.

(2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte

monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei a) Erkrankung des Kindes oder der Eltern,

b) außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder

c) urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens drei Wochen pro Arbeitsjahr.

(3) Die Eltern haben die gruppenführende Kindergartenpädagogin bzw. Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung

von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 8 Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge

(1) Für Werkarbeiten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) gemäß § 12 Abs. 1 Oö. Elternbeitragsverordnung

2011 pro Kind und Betreuungsjahr eingehoben. Die Höhe der Beiträge ist dem Anhang zu entnehmen. (2) Die Einhebung erfolgt einmal jährlich zu Beginn des Betreuungsjahres bzw. aliquot bei Einstieg während des

Betreuungsjahres. Im laufenden Betreuungsjahr 2010/2011 erfolgt die Einhebung nur für die Monate Mai bis Juli 2011

(3) Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge frühestens 7 Tage vor der

geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet ist. (4) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und

Veranstaltungsbeiträge kann in der letzten Juliwoche während der Öffnungszeit der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung von den Eltern in der Kinderbetreuungseinrichtung eingesehen werden.

(5) Wird der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung während des Betreuungsjahres beendet, so wird der nicht

verbrauchte Materialbeitrag ab dem Austrittsdatum folgenden Monatsersten rückerstattet.

§ 9 Sonstige Beiträge

(1) Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag pro Essensportion verrechnet. Die Höhe des

Kostenbeitrages ist dem Anhang zu entnehmen.

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 26

(2) Für die Begleitperson beim Kindergartentransport ab 3 Jahren wird ein monatlicher Kostenbeitrag von der Stadtgemeinde Steyregg vorgeschrieben und eingehoben. Die Höhe des Beitrages ist dem Anhang zu entnehmen.

§ 10 Gastbeiträge

Seit 01.09.2010 (Inkrafttreten der Kinderbetreuungsnovelle 2010) ist von der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ein Gastbeitrag für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung außerhalb der Wohnsitzgemeinde zu entrichten. Voraussetzung für die Entrichtung des Gastbeitrags ist,

• dass in der Wohnsitzgemeinde kein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder • die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder • das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern. Bevor ein Kind in der Kinderbetreuungseinrichtung Pfarrcaritas Steyregg aufgenommen werden kann, ist mit der Wohnsitzgemeinde abzuklären, ob diese den zu entrichtenden Gastbeitrag leisten wird. Der Gastbeitrag wird 11 x pro Jahr für die Dauer des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung durch die Stadtgemeinde Steyregg eingehoben. Eine Aufnahme ohne vorherige Zustimmung der Wohnsitzgemeinde ist nicht möglich.

Der Gastbeitrag beträgt monatlich • für ein Kind unter drei Jahren mindestens € 300,00 • für ein Kind über drei Jahren bis zum Schuleintritt mindestens € 200,00 jeweils maximal bis zur Höhe des tatsächlichen Abganges pro Kind.

§ 11

Inkrafttreten Diese Tarifordnung tritt mit 1.9.2015 in Kraft.

Anhang zur Tarifordnung für die von der Pfarrcaritas Steyregg betriebene Kinderbetreuungseinrichtung (Krabbelstube)

im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Steyregg gem. § 14 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011

gültig ab 1.9.2015 Mindestbeitrag gem. § 3 Tarifordnung Betreuungszeit bis 30 Wochenstunden Euro 48,00 Betreuungszeit über 30 Wochenstunden Euro 48,00 Höchstbeitrag gem. § 4 Tarifordnung Betreuungszeit bis 30 Wochenstunden Euro 200,00 Betreuungszeit über 30 Wochenstunden Euro 300,00 Elternbeiträge § 2 Tarifordnung Elternbeitrag für Inanspruchnahme bis maximal 30 Wochenstunden beträgt 3,6 % der Berechnungsgrundlage und wird mit 100 % bewertet, jedoch mindestens

Euro 48,00

Elternbeitrag für darüber hinausgehende Inanspruchnahme (über 30 Wochenstunden) beträgt 4,8% der Berechnungsgrundlage und wird mit 150 % bewertet, jedoch höchstens

Euro 300,00

Materialbeiträge § 8 Tarifordnung Materialbeitrag in der Krabbelstube Euro 5,20 pro Monat

Euro 57,20 pro Jahr Materialbeitrag in der Kindergartengruppe und in der alterserweiterten U3-Gruppe Euro 9,40 pro Monat

Euro 103,40 pro Jahr

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 27

Sonstige Beiträge § 9 Tarifordnung Mittagsverpflegung pro Essensportion Euro 2,60 Kostenbeitrag Begleitperson Kindergartentransport (lt. Stadtgemeinde Steyregg) Euro 10,00 Alle Beiträge unterliegen der Indexanpassung nach dem Verbraucherpreisindex Steyregg, 30.4.2015 AL Heuschober

* * * Der Bürgermeister stellt den Antrag, der geänderten Tarifordnung zuzustimmen. Er lässt über seinen Antrag abstimmen.

B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen

SBU 11 - -

ÖVP 9 - -

SPÖ 9 - -

FPÖ 1 - -

30 - - nicht bei der Abstimmung: Honeder

Der Antrag gilt somit als angenommen.

TOP 11: Stadtgemeinde Steyregg; Änderung des Dienstpostenplans; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: AL Heuschober) Der Amtsleiter bringt dazu folgenden Bericht zur Kenntnis. GZ.: 011-0/2015/Heu Änderung des Dienstpostenplans

A m t s b e r i c h t zur GR-Sitzung am 7.5.2015

Der Dienstpostenplan, der zuletzt mit dem Voranschlag 2015 genehmigt wurde, musste aufgrund der Personalentwicklung am Stadtamt einer Prüfung unterzogen werden. Zum besseren Verständnis darf darauf hingewiesen werden, dass der Dienstpostenplan den Rahmen darstellt, in welchem die Bediensteten der Stadtgemeinde erfasst sind und innerhalb dessen konkrete Personalmaßnahmen möglich werden. Während der Dienstpostenplan in die Zuständigkeit des Gemeinderates fällt, sind konkrete Personalmaßnahmen Sache des Stadtrates. Der derzeit gültige Dienstpostenplan hat folgendes Aussehen:

Dienstpostenplan 01.01.2015

DP Bew. Neu

DP Bew. Alt Name des Bediensteten Verwendung B/VB Einstufung

Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung GD 9.1 B II - VII Helmut Heuschober Amtsleiter B B/VII/9 100 GD 13.2 C I - V Hannes Stingeder Referent mit bes.Funktion B GD 13/12 100 GD 14.1 VB. I/b Ing.Peter Meisinger Referent VB b/21 100

GD 17.5 C I - V Brigitte Hartl Qualifizierte Sachbearbeiterin B C/V/9 100

GD 17.5 C I - V Robert Elias Qualifizierter Sachbearbeiter B C/V/8 100

GD 17.5 VB. I/c Eva Jungbauer Qualifizierte Sachbearbeiterin VB c/24 100

Page 28: GR-Sitzung am 12.11 · von Teilbereichen der 195/1, 195/6, 193, und 195/2, alle KG Pulgarn im Ausmaß von ca. 4100 m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Bauland -

Gemeinderat 5.3.2015 Seite 28

GD 17.5 VB. I/d Patricia Braun Qualifizierte Sachbearbeiterin VB GD 17/11 100

GD 18.5 VB. I/d Barbara Kaiser Sachbearbeiterin VB GD 18/9 75 VB. I/d Sabine Brunner Sachbearbeiterin VB GD 18/2 100 VB. I/d Katharina Gusenbauer Sachbearbeiterin VB GD 18/4 100 VB. I/d Gabriele Keplinger Sachbearbeiterin VB GD 18/13 87,5

GD 20.3 VB. I/d Iris Hattmannsdorfer Mitarb.i.Verw.Dienst m.zus.Verwendung VB GD 20/1 75

VB. I/d Malwina Ehrenmüller Mitarb.i.Verw.Dienst m.zus.Verwendung VB GD 20/4 100

VB. I/d Krennmayr Margot Mitarb.i.Verw.Dienst m.zus.Verwendung VB GD 22/6 72,5

VB. I/d Krallitsch Iris Mitarb.i.Verw.Dienst m.zus.Verwendung VB GD 20/2 50

GD 22.5 VB. I/d Silvia Holzer Kanzleibedienstete VB GD 22/2 75 Bedienstete in der Nachmittagsbetreuung der Volksschule Einzelbewertungen GD 22 VB. I/d Gertrude Mautner Nachmittagsbetreuung VS VB GD 22/7 67,5 VB. I/d Ingrid Schmitsberger Nachmittagsbetreuung VS VB GD 22/6 55 VB. I/d Cornelia Buchner Nachmittagsbetreuung VS VB GD 22/6 50 Bedienstete des Handwerklichen Dienstes GD 18.1 P2/2 I-IV Klaus Wöckinger Vorarbeiter B P 2/III/7 100 GD 19.1 VB. II/p 3 Georg Hametner Facharbeiter VB p/3/15 100 GD 19.1 VB. II/p 3 Deutsch Otmar Facharbeiter VB GD 19/5 100 GD 19.1 VB. II/p 3 Bernhard Matschl Facharbeiter VB GD 19/4 100 GD 21.1 VB. II/p 3 Huber Christian Schulwart VB GD 21/6 100 GD 23.2 VB. II/p 3 Michael Stoiber Straßenarbeiter VB GD 23/2 100 GD 23.2 VB. II/p 4 dzt. unbesetzt Straßenarbeiter VB GD 23.1 VB. II/p 4 Alois Stingeder Angel.Arbeiter VB p/4/24 100 VB. II/p 4 Hackl Peter Angel.Arbeiter VB GD 23/2 100 GD 25.2 VB. II/p 5 Daniel Fischer Hilfsarbeiter Bauhof VB GD 25/3 100

VB. II/p 5 Inge Mösinger Hilfsarbeiterin Essen a.Räder, Reinigungskraft VB p/5/13 75

VB. II/p 5 Paul Reichart Hilfsarbeiter Ortsbildpflege VB GD 25 25

VB. II/p 5 Karin Aspalter Hilfsarbeiterin Schulausspeisung VB GD 25/3 50

VB. II/p 5 Melanie Riepl Hilsarbeiterin Soz. Dienste VB GD 25/3 37,5

GD 25.1 VB. II/p 5 Susanne Hochreiter Reinigungskraft VB GD 25/8 50 VB. II/p 5 Susanne Altmüller Reinigungskraft VB p/5/20 75 VB. II/p 5 Margot Schuster Reinigungskraft VB GD 25/6 100 VB. II/p 5 Anna Bodory Reinigungskraft VB GD 25/6 62,5 VB. II/p 5 Ursula Fuka Reinigungskraft VB GD 25/6 62,5 VB. II/p 5 Renate Leitner Reinigungskraft VB GD 25/3 50 VB. II/p 5 Manuela Burgstaller Reinigungskraft VB GD 25/3 50 VB. II/p 5 Daniela Reichart Reinigungskraft VB GD 25/3 50 VB. II/p 5 Bettina Schmalzer Reinigungskraft VB GD 25/3 50 Bedienstete Kindergartenbusbegleitung

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 29

GD 25.4 Gabriele Kalteis KiGaBus-Begleiter VB GD 25/11 30 Melitta Gasser KiGaBus-Begleiter VB GD 25 30

Der Dienstpostenplan sollte in folgenden Bereichen geändert werden, wobei ein Vergleich zwischen derzeitiger und künftiger Wertigkeit des Dienstpostens angestellt wird und auch eine Arbeitsplatzbeschreibung angeführt ist:

1. Buchhaltung : Der Dienstposten GD 18.5 (Sachbearbeiter) soll auf GD 17.4 (Qualifizierte Buchhalterin) aufgewertet werden. Dieser Dienstposten betrifft die Bedienstete Sabine Brunner. 18.5 Sachbearbeiter: Aufgaben: Tätigkeit im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört

insbesondere a) das Verfassen von Sachverhaltsdarstellungen sowie die

Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, das Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie standardisierter Bescheide (Strafverfügungen, einfache Bewilligungen und Legitimationen),

b) die Bearbeitung von Anträgen bzw. Ansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare, standardisierte Tätigkeiten im

hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich der Gemeinde. Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des Verwaltungsfachdienstes (einschließlich Rechnungsfachdienst) gemäß Dienstzweig C/1 der Anlage zur Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil lit. c Z 19 Oö. LVBV.

Verwendungsvoraus-setzungen:

Niveau eines Hauptschulabsolventen und entsprechendes Fachwissen durch einschlägigen Lehrabschluss oder berufliche Erfahrung

17.4 Qualifizierte Buchhalterin: Aufgaben: Buchführung; Führung der Kassengeschäfte; Einleitung, Durchführung

und Überwachung des Zahlungsvollzugs; Rechnungskontrolle; Voranschlags- bzw. Rechnungsabschlussarbeiten; Anordnungskontrolle

Verwendungsvoraus-setzungen:

vertiefte Kenntnisse der Buchhaltungsvorschriften; EDV-Kenntnisse; Niveau eines Handelsschulabsolventen; einschlägiger Lehrabschluss oder Berufspraxis; hohe Genauigkeit und Selbständigkeit

Arbeitsplatzbeschreibung und –bewertung

DIENSTPOSTENINHABER

Sabine Brunner ORGANISATORISCHE EINGLIEDERUNG Stadtamt Steyregg, Finanzservice und Vermögensverwaltung Abteilung 4 FACHVORGESETZTE Johannes Stingeder, GD 13.2, C I-V ZUGETEILTE / UNTERSTELLTE BEDIENSTETE Vor- und Familienname, Dienstposten- Bewertung (Schema-NEU und –ALT), Verwendung: BEFUGNISSE: Unterschriftsberechtigung allein ANFORDERUNGEN / AUSBILDUNG:

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Vertiefte Kenntnisse der Buchhaltungsvorschriften, EDV-Kenntnisse, Niveau einer Handelsschulabsolventin, einschlägiger Lehrabschluss oder Berufspraxis, hohe Genauigkeit und Selbständigkeit Gemeindebeamtenprüfung C/D oder Modul 1, Modul 2 AT 1 und Modul 3 AT 1

AUFGABEN und TÄTIGKEITEN (gegliedert nach sachlichem Zusammenhang und zeitlichem Umfang nach Jahresdurchschnittswerten)

∅ Menge im Jahr

∅ Anteil in %

Führung der Gemeindekasse 5

Buchführung - Handhabung der Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsverordnung und der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung - Mitwirkung bei der Erstellung des Voranschlages, des Nachtragsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses - Budgetüberwachung - Liquiditätskontrolle - Tages-, Monats- und Jahresabschlüsse - Haushaltsbuchungen - Rechnungslauf Liefer- und Bestellscheinverwaltung Rechnerische Kontrolle Kontierung/Buchung Zahlungsvollzug - Vermögen/Inventar Buchungen - USt. Erklärung/Finanzamtbuchungen - Lohnbuchungen + Zahlung - Durchführung und Überwachung des Zahlungsvollzugs - Buchung Bauhofleistungen - Führung Gebührenverzeichnis - Abrechnung Bundesabgaben - Bankangelegenheiten - Parteienverkehr

1 5 1 1 2 20 25 2 1 2 5 0,5 1 1 1 5

Gebühren und Steuern - Steuerbuchungen - Müllabfuhr Anmeldung/Intervalländerung - Parteienverkehr

1 1 3

Förderungen (Jugendtaxi, Studenten-Semesterticket, Familienförderung) - Abwicklung Ansuchen - Zahlungsabwicklung

1 0,5

Schülerausspeisung/Nachmittagsbetreuung/Schulaufsicht - Vorschreibung - Abbuchungen + Verwaltung - Mahnungen

2 0,5 0,5

Badesee - Abrechnung Eintrittsentgelte

0,5

Essen auf Rädern - Zahlungsabwicklung

0,5

Sozialzentrum/Betreubares Wohnen - Zahlungsabwicklung Rufhilfe + Betreuungsentgelte

1

ANGABEN ÜBER SONSTIGE NACH DEN EINSCHLÄGIGEN EINREIHUNGSVORSCHRIFTEN RELEVANTE ARBEITSPLATZMERKMALE (z.B. Größenordnung von Kläranlagen, Badeanstalten, Einwohnerzahl, bisherige Berufslaufbahn im öffentlichen Dienst usw.) Buchhaltung (Gesamtbudget ca. € 8,0 Mio.), Vermögen (etwa € 15,0 Mio.), Schulden etwa (€ 4,5 Mio.), jährlicher Bargeldumsatz rd. € 70.000,00

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Vertretung des Leiters der Buchhaltung, Einwohner: 5017

2. Buchhaltung: Der Dienstposten GD 18.5 (Sachbearbeiterin) soll auf GD 17.5 (Qualifizierte Sachbearbeiterin) aufgewertet werden. Dieser Dienstposten betrifft die Bedienstete Barbara Kaiser. 18.5 Sachbearbeiterin: Aufgaben: Tätigkeit im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört

insbesondere a) das Verfassen von Sachverhaltsdarstellungen sowie die

Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, das Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie standardisierter Bescheide (Strafverfügungen, einfache Bewilligungen und Legitimationen),

b) die Bearbeitung von Anträgen bzw. Ansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare, standardisierte Tätigkeiten im

hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich der Gemeinde. Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des Verwaltungsfachdienstes (einschließlich Rechnungsfachdienst) gemäß Dienstzweig C/1 der Anlage zur Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil lit. c Z 19 Oö. LVBV.

Verwendungsvoraus-setzungen:

Niveau eines Hauptschulabsolventen und entsprechendes Fachwissen durch einschlägigen Lehrabschluss oder berufliche Erfahrung

17.5 Qualifizierte Sachbearbeiterin: Aufgaben: Tätigkeit im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört

insbesondere a) das Verfassen von Sachverhaltsdarstellungen sowie die

Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, das Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie teilweise nicht standardisierter Bescheide (z. B. Strafverfügungen, einfache Straferkenntnisse); die Erteilung von Bewilligungen;

b) die Bearbeitung von Anträgen bzw. Ansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare, überwiegend standardisierte

Tätigkeiten im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich der Gemeinde.

Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des Verwaltungsfachdienstes (einschließlich Rechnungsfachdienst) gemäß Dienstzweig C/1 der Anlage zur Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil lit. c Z 19 Oö. LVBV. Hohes Maß an Selbständigkeit in Routinefällen, in den übrigen Fällen Durchführung anspruchsvoller Arbeiten je nach Notwendigkeit unter Anleitung und Aufsicht eines Vorgesetzten.

Verwendungsvoraussetzungen:

Niveau eines Hauptschulabsolventen und entsprechendes Fachwissen durch einschlägigen Lehrabschluss oder Berufspraxis; genaue Kenntnisse der in Betracht kommenden Vorschriften und Gesetze

Arbeitsplatzbeschreibung und –bewertung DIENSTPOSTENINHABER Barbara Kaiser ORGANISATORISCHE EINGLIEDERUNG Stadtamt Steyregg, Finanzservice und Vermögensverwaltung Abteilung 4 FACHVORGESETZTE Johannes Stingeder, GD 13.2, C I-V

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 32

ZUGETEILTE / UNTERSTELLTE BEDIENSTETE Vor- und Familienname, Dienstposten- Bewertung (Schema-NEU und –ALT), Verwendung: BEFUGNISSE: Unterschriftsberechtigung allein ANFORDERUNGEN / AUSBILDUNG: Niveau einer Hauptschulabsolventin und entsprechendes Fachwissen durch einschlägigen Lehrabschluss oder Berufspraxis; genaue Kenntnisse der in Betracht kommenden Vorschriften und Gesetze Gemeindebeamtenprüfung C/D oder Modul 1, Modul 2 AT 1 und Modul 3 AT 1

AUFGABEN und TÄTIGKEITEN (gegliedert nach sachlichem Zusammenhang und zeitlichem Umfang nach Jahresdurchschnittswerten)

∅ Menge im Jahr

∅ Anteil in %

Steuern u. Abgaben: - Neuanlagen bzw. Änderungen v. Steuerpflichtigen u. Abgaben - Vorschreibung, u. Verbuchung der Steuern u. Abgaben - Bearbeitung u. Einhebung „elektronische Zustellung„ - Bearbeitung v. Abbuchungsaufträgen - Einholung von Rechtsauskünften zu komplizierten Angelegenheiten Gebühreneinbringung - offenen Posten/Mahnung - Zahlungsvereinbarungen - Rückstandsausweise - Exekutionen - Zusammenstellung der Unterlagen für Ansprüche bei Insolvenzverfahren Kommunalsteuer: - Überprüfung der Jahressteuererklärungen - Verbuchung der Kommunalsteuer - Finanz-Online-Bearbeitung - Bescheidausstellung zur Einhebung von offenen Kommunalsteuern - Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - Führung des Gewerbeverzeichnis Grundsteuer: - Bearbeitung von Grundbuchsbeschlüssen - Aufrollung der Grundsteuer lt. Einheitswertbescheide d. Finanzamtes mit Ausstellung der Grundsteuerbescheide - Führung Grundsteuerakten u. Häuser- u. Grundstücksverzeichnis Wasser: - Bearbeitung u. Führung der Wasserzählerdaten - Versand u. Eingabe der Wasserzählerablesung - Jahresabrechnung Kanal - Bearbeitung der Ausnahmen lt. Verordnung - Bearbeitung der Umzugslisten/EIWOMISA (personenbezogene Gebühr, Fahrender Kanal) - Jahresabrechnung

11 7 0,5 2 2 4 1 4 2 1 3 2 1,5 2,5 1 2 4 4 0,5 4 5 4 2 4 2

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Müllabfuhr: - Änderungen der Müllabfuhr Parteienverkehr: - Erteilung v. Auskünften zu Vorschreibung, Abrechnungen, Verordnungen bzw. Vorschriften Stadtsaal: - Abrechnung Aktion „Essen auf Rädern“: - Abrechnung, Vorschreibung, Versand u. Verbuchung Sonstiges: - Auszahlung und Einnahme von Barbelegen - Bearbeitung Haushaltsbuchungen (mit Easy) - Überweisungen bwz. Einzüge (ELBA) - Tagesabschlüsse - Erstellung von Listen für Gebührenkalkulation Schriftführung: - Personalbeirat - Kindergartenbeirat

3 10 0,5 0,5 4 2 1 0,5 1,5 0,5 0,5

ANGABEN ÜBER SONSTIGE NACH DEN EINSCHLÄGIGEN EINREIHUNGSVORSCHRIFTEN RELEVANTE ARBEITSPLATZMERKMALE (z.B. Größenordnung von Kläranlagen, Badeanstalten, Einwohnerzahl, bisherige Berufslaufbahn im öffentlichen Dienst usw.)

3. Straßenverwaltung: Hier ist ein Dienstposten von GD 18.5 (Sachbearbeiterin) auf GD 17.5 (Qualifizierte Sachbearbeiterin) aufzuwerten. Der Dienstposten inkludiert die gesamte Straßenverwaltung mit allen Eigentumsverhältnissen und auch die Pflege des Straßenregisters. Dieser Dienstposten wurde früher nach dem alten Besoldungssystem der Klasse „B“ zugeordnet, was etwa der GD 14 des neuen Gehaltssystems entspricht und betrifft die Bedienstete Katharina Gusenbauer. 18.5 Sachbearbeiterin: Aufgaben: Tätigkeit im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört

insbesondere a) das Verfassen von Sachverhaltsdarstellungen sowie die

Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, das Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie standardisierter Bescheide (Strafverfügungen, einfache Bewilligungen und Legitimationen),

b) die Bearbeitung von Anträgen bzw. Ansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare, standardisierte Tätigkeiten im

hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich der Gemeinde. Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des Verwaltungsfachdienstes (einschließlich Rechnungsfachdienst) gemäß Dienstzweig C/1 der Anlage zur Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil lit. c Z 19 Oö. LVBV.

Verwendungsvoraus-setzungen:

Niveau eines Hauptschulabsolventen und entsprechendes Fachwissen durch einschlägigen Lehrabschluss oder berufliche Erfahrung

17.5 Qualifizierte Sachbearbeiterin: Aufgaben: Tätigkeit im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört

insbesondere a) das Verfassen von Sachverhaltsdarstellungen sowie die

Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, das Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie teilweise nicht standardisierter Bescheide (z. B. Strafverfügungen, einfache

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 34

Straferkenntnisse); die Erteilung von Bewilligungen; b) die Bearbeitung von Anträgen bzw. Ansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare, überwiegend standardisierte

Tätigkeiten im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich der Gemeinde.

Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des Verwaltungsfachdienstes (einschließlich Rechnungsfachdienst) gemäß Dienstzweig C/1 der Anlage zur Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil lit. c Z 19 Oö. LVBV. Hohes Maß an Selbständigkeit in Routinefällen, in den übrigen Fällen Durchführung anspruchsvoller Arbeiten je nach Notwendigkeit unter Anleitung und Aufsicht eines Vorgesetzten.

Verwendungsvoraussetzungen:

Niveau eines Hauptschulabsolventen und entsprechendes Fachwissen durch einschlägigen Lehrabschluss oder Berufspraxis; genaue Kenntnisse der in Betracht kommenden Vorschriften und Gesetze

Arbeitsplatzbeschreibung und –bewertung DIENSTPOSTENINHABER Gusenbauer Katharina ORGANISATORISCHE EINGLIEDERUNG Stadtamt Steyregg, Gemeindebetriebe, Infrastruktur öffentliches Gut, Abteilung 3 FACHVORGESETZTE Ing. Peter Meisinger, GD 14.1, VBI/b ZUGETEILTE / UNTERSTELLTE BEDIENSTETE Vor- und Familienname, Dienstposten- Bewertung (Schema-NEU und –ALT), Verwendung: ----- BEFUGNISSE: Unterschriftsberechtigung allein ANFORDERUNGEN / AUSBILDUNG: Niveau einer Hauptschulabsolventin und entsprechendes Fachwissen durch einschlägigen Lehrabschluss oder Berufspraxis; genaue Kenntnisse der in Betracht kommenden Vorschriften und Gesetze Gemeindebeamtenprüfung C/D oder Modul 1, Modul 2 AT 1 und Modul 3 AT 1

AUFGABEN und TÄTIGKEITEN (gegliedert nach sachlichem Zusammenhang und zeitlichem Umfang nach Jahresdurchschnittswerten)

∅ Menge im Jahr .............

∅ Anteil in %

Straßenwesen: Gesamte Straßenverwaltung, Abwicklung von Straßenneubauten, -sanierungen und –instandhaltungen Bescheid- und Verordnungserstellung im Rahmen des Straßenwesens, Beweissicherungen, komplette Organisation, Koordination und Kontrolle des Winterdienstes, Erstellung und Evidenthaltung eines Straßenregisters samt Fotodokumentation, Abwicklung von Schadensfällen und Versicherungsschäden, Schriftführung Straßenausschuss, usw.

60%

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 35

Öffentliches Gut: Gesamte Verwaltung des öffentlichen Gutes, Grundbuchsangelegenheiten, Grundbuchsanträge, Abwicklung von Vermessungen, etc. Gewässerbetreuung: Kooperation mit Wildbach- und Lawinenverbauung und Gewässerbezirk Linz, Beobachtung und Kontrolle der Fließgewässer auf Beeinträchtigungen, Einleitung von Maßnahmen zur Freihaltung der Gerinne, etc. Bau- und Wirtschaftshof: EDV-mäßige Erfassung, Kontrolle und Verwaltung der Arbeitsberichte, Führen eines Fahrzeug- und Maschinenregisters, Abwicklung von Schadensfällen und Versicherungsschäden, etc. Fischgewässer im Eigentum der Gemeinde Steyregg: Pachtverträge, Kontrolle der Fischgewässer, Fischzählungen, etc. Sondervermögen: Zusammenarbeit mit dem Verwaltungskörper des Sondervermögens Sonstiges: Ausstellen von Bewohnerparkkarten, Autowrackentsorgung, Schriftverkehr im Rahmen des Aufgabengebietes, etc.

15% 10% 6% 3% 2% 4%

4. Allgemeine Verwaltung:

Durch die dauerhafte Erkrankung einer Mitarbeiterin musste das Sekretariat der Amtsleitung durch die Bedienstete Petra Reichhart neu besetzt werden. Dieser Dienstposten, vorerst mit GD 20.3 (Mitarbeiterin im Verwaltungsdienst mit zus. Verw.) ist derzeit nicht vorhanden und muss neu geschaffen werden. GD 20.3 Mitarbeiterin im Verwaltungsdienst mit zusätzlicher Verwendung Aufgaben: Tätigkeiten im mittleren Kanzlei- und Verwaltungsdienst, insbesondere

selbständiges Verfassen einfacher Standardbriefe; Ausfüllarbeiten; fallweise Erteilung einfacher Auskünfte; darüber hinaus regelmäßig zusätzliche Sachbearbeitertätigkeiten im erheblichen Umfang; fallweise Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band)

Verwendungsvoraus-setzungen:

Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann oder eines verwandten Lehrberufs, gute EDV-Kenntnisse

Arbeitsplatzbeschreibung und –bewertung

DIENSTPOSTENINHABER Petra Reichhart ORGANISATORISCHE EINGLIEDERUNG Stadtamt Steyregg, Sekretariat Amtsleiter, Abteilung 1 FACHVORGESETZTE Helmut Heuschober, Amtsleiter GD 9.1, B II-VII ZUGETEILTE / UNTERSTELLTE BEDIENSTETE Vor- und Familienname, Dienstposten- Bewertung (Schema-NEU und –ALT), Verwendung: ----- BEFUGNISSE: Unterschriftsberechtigung allein ANFORDERUNGEN / AUSBILDUNG:

Page 36: GR-Sitzung am 12.11 · von Teilbereichen der 195/1, 195/6, 193, und 195/2, alle KG Pulgarn im Ausmaß von ca. 4100 m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Bauland -

Gemeinderat 5.3.2015 Seite 36

Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürolaufmann oder eines verwandten Lehrberufes Modul 1 Modul 2 AT 1

AUFGABEN und TÄTIGKEITEN (gegliedert nach sachlichem Zusammenhang und zeitlichem Umfang nach Jahresdurchschnittswerten)

∅ Menge im Jahr .............

∅ Anteil in %

Gemeinderat, Stadtrat: Vollständige Sitzungsvorbereitung Sammlung und Vervielfältigung der Unterlagen Aussendung der Einladungen Führung des EDV-Sitzungsindex Schriftführung, Erstellung und Zustellung der Verhandlungsschriften Erstellen von Amtsberichten Erstellen von Protokollauszügen Bearbeitung und Beschlusserledigungen mit dem Amtsleiter Kontrolle der Beschlusserledigungen Ausschüsse: Aussendung der Einladungen Führung des EDV-Sitzungsindex Amtsblatt: Redaktion gemeinsam mit dem Amtsleiter Gesamte Layoutgestaltung Erteilung der Druckaufträge Personalwesen: Erstellen der Gleitzeitabrechnung, sowie deren Überwachung Wohnungswesen: Führung der Evidenz für Wohnungswesen Erarbeiten von Vergabevorschlägen Wohnungsstatistik Assistenz Amtsleiter: Schriftverkehr Terminkoordination Begleitung aller Projekte, die in die Tätigkeit des Amtsleiters fallen Gemeinschaftspflege (Organisation Betriebsausflüge, Mitarbeitermeetings,..) Post: Öffnung, Abzeichnung und Weiterleitung des Posteingangs Erfassung aller sensiblen Schriftstücke im Postbuch Rechnungskontrolle: Sachliche Prüfung von Rechnungen im Bereich der Schulen, der Kopierverträge, Bürobedarf Mobiltelefon und Festnetz: Verwaltung aller Mobiltelefone, Neuanmeldung, Bestellung Hardware und Sim Karten, Korrespondenz Archiv: Verwaltung des Protokollarchivs

30 10 20 3 5 20 2 5 2 3

5. Allgemeine Verwaltung:

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 37

Im Bereich der Ver- und Entsorgung besteht ein Dienstposten GD 22.5 (Kanzleibedienstete). Dieser Dienstposten ist aufgrund des Aufgabenbereiches vorerst auf GD 20.3 (Mitarbeiterin im Verwaltungsdienst) aufzuwerten und betrifft die Bedienstete Silvia Holzer. GD 22.5 Kanzleibedienstete Aufgaben: Protokollierung, Evidenthaltung sowie routinemäßige Zuordnung von

Aktenstücken und Posteingangsstücken Verwendungsvoraus-setzungen:

Grundkenntnisse der EDV und der Kanzleiordnung

GD 20.3 Mitarbeiterin im Verwaltungsdienst mit zusätzlicher Verwendung Aufgaben: Tätigkeiten im mittleren Kanzlei- und Verwaltungsdienst, insbesondere

selbständiges Verfassen einfacher Standardbriefe; Ausfüllarbeiten; fallweise Erteilung einfacher Auskünfte; darüber hinaus regelmäßig zusätzliche Sachbearbeitertätigkeiten im erheblichen Umfang; fallweise Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band)

Verwendungsvoraus-setzungen:

Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann oder eines verwandten Lehrberufs, gute EDV-Kenntnisse

Arbeitsplatzbeschreibung und –bewertung

DIENSTPOSTENINHABER Silvia Holzer ORGANISATORISCHE EINGLIEDERUNG Stadtgemeinde Steyregg, Gemeindebetriebe, Infrastruktur u. öffentliches Gut, Abteilung 3 FACHVORGESETZTE Ing. Peter Meisinger, GD 14.1, VBI b ZUGETEILTE / UNTERSTELLTE BEDIENSTETE Vor- und Familienname, Dienstposten- Bewertung (Schema-NEU und –ALT), Verwendung: BEFUGNISSE: Unterschriftsberechtigung allein ANFORDERUNGEN / AUSBILDUNG: Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs, gute EDV-Kenntnisse Gemeindebeamtenprüfung C/D oder Modul 1 und Modul 2 AT 1

AUFGABEN und TÄTIGKEITEN (gegliedert nach sachlichem Zusammenhang und zeitlichem Umfang nach Jahresdurchschnittswerten)

∅ Menge im Jahr

∅ Anteil in %

Feuerbeschau: Gebietszusammenstellung, Ausschreibung feuerpolizeilicher Überprüfungen, Begehung mit dem Sachverständigen der Brandverhütungsstelle, Außendienst, Protokollführung, Mängel-Bescheide mit Fristsetzung ausstellen, Prüfung nach abgelaufener Frist, Verwaltung und Ablagesystem der Akten Wasser- u. Kanalversorgung und Entsorgung: Berechnung der Anschlussgebühren nach den genehmigten Bauplänen, Ausfertigung der Bescheidvorlagen für Wasser- und Kanalanschlussgebühren, Anlegen der Akten bei Neubenutzer, Ablagesystem, Wasserbefund: Schriftverkehr und Ablagesystem

30 25

Page 38: GR-Sitzung am 12.11 · von Teilbereichen der 195/1, 195/6, 193, und 195/2, alle KG Pulgarn im Ausmaß von ca. 4100 m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Bauland -

Gemeinderat 5.3.2015 Seite 38

Strauch- und Grünschnitt: laufende Aktualisierung und Erfassung, Verrechnung der Außenstelle Plesching, Informationen an Benutzer zur Entsorgung bzw. Abholung des Strauch- und Grünschnittes Bauamt: Vorschreiben der überfälligen Baufertigstellungsanzeigen, Formulare erstellen, erfassen in der EDV, verrechnen und erfassen der Anzeigengebühren; Bauanzeigen erfassen, Anzeigen bearbeiten und Vorschreibung der Gebühren, Ablagesystem; Erledigungen im einfachen Parteienverkehr Rauchfangkehrermeister: Ausschreibung der Überprüfungen von Abgasfängen zur Behebung von Missständen gem. OÖ Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz, Verwaltung der Mängelobjekte für Brandschutzsicherungsvorkehrungen Straßenverwaltung: Unterstützung in allen Belangen, Ausstellung und Anträge Bewohnerparkkarten und Behördenfahrzeuge, Verwaltung der Strafzetteln von widerrechtlich abgestellten Kraftfahrzeugen Umwelt: Einladungen Umweltausschusssitzungen, Schriftführer und Protokollerfassung, Organisation Autowrackentsorgung und Flurreinigungsaktionen Regelmäßiges Ablesen und Übermittlung d. Zählerstandes PV-Anlage Schule EDV-Anlagen: Mitarbeit in der Systemadministration - Vornahme der Bandsicherung

15 13 7 7 2 1

6. Nachmittagsbetreuung: Aufgrund der Neuanmeldungen ist ab Herbst 2015 mit über 70 Kindern in der Nachmittagsbetreuung der Volksschule zu rechnen. Derzeit sind für die Nabe 3 Dienstposten mit Teilzeitbeschäftigung (1,725 Personaleinheiten) vorhanden. Es sollte daher auch hier ein weiterer Dienstposten der GD 22.3 (Horthelferin) mit 0,25 Personaleinheiten geschaffen werden. Der Dienstposten ist noch nicht besetzt. GD 22.3 Kindergarten(Hort)helferin: Aufgaben: Unterstützung des Fachpersonals bei der Beaufsichtigung, Erziehung und

Betreuung von Kindern Verwendungsvoraus-setzungen:

pädagogisches Geschick im Umgang mit Kindern; hauswirtschaftliche Grundkenntnisse

Arbeitsplatzbeschreibung und –bewertung Die Aufgaben der Nachmittagsbetreuung in der Volksschule liegen in der Erziehungs- und Aufsichtspflicht für die in einer Gruppe zusammengefassten Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und der kindlichen Bedürfnisse. Organisatorische Aufgaben: Zusammenarbeit mit Lehrern Vorbereitung: Festlegung von Organisations- und Zeitrahmen für verschiedene Projekte während der Schulzeit Planung und Organisation gruppenübergreifender Vorhaben ( vorwiegend in der Ferienzeit) Formulierung und Konkretisierung von Bildungszielen und –inhalten der pädagogischen Arbeit unter Bedachtnahme auf die konkrete Situation Pädagogische Arbeit: Schaffen eines günstigen Klimas in der Gruppe durch ein unterstützendes Erziehungsverhalten Begleitung und Förderung des Spieles der Kinder (Spielimpulse.....) Berücksichtigung kindlicher Bedürfnisse im Tagesablauf (Essen, Spielen, Lernen, Bewegung) Unterstützung der Eigeninitiative der Kinder und Ermunterung zur Selbständigkeit

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 39

Vermittlung von Ordnungswerten Schaffen einer anregenden Umwelt durch Bereitstellen von entsprechenden Materialien und Angeboten die den Kindern individuelles und lebensnahes Lernen ermöglichen Erarbeiten von Förderungsmaßnahmen für begabte Kinder oder für Kinder mit Entwicklungsdefiziten Elternarbeit: Gespräche mit den Eltern bei Problemen und gemeinsames Erarbeiten von Lösungen Mitorganisation von Elternabenden Sonstiges: Gestaltung und Nutzung der Räume nach soziologischen und sicherheitstechnischen Aspekten, sowie nach Schwerpunkten der pädagogischen Arbeit Erfüllung der Aufsichtspflicht und der allgemeinen Dienstpflicht Erweiterung der Fachkenntnisse ( z.B. Besuch von Fortbildungsveranstaltungen usw.) Zur Orientierung, wie das Gehaltssystem in jenem Bereich, den die Änderungen betreffen, aussieht, darf auf nachstehende Tabelle verwiesen werden:

Gehalt für Gemeinde(verbands)bedienstete nach § 190 Oö. GDG 2002

Gehaltsansätze ab 1. März 2015

GSt. in der Funktionslaufbahn (GD)

25 24 23 22 21 20 19 Euro

1 1.596,9 1.632,1 1.673,2 1.720,1 1.774,4 1.836,6 1.908,4 2 1.626,9 1.663,6 1.706,0 1.754,8 1.811,1 1.875,2 1.951,1 3 1.656,9 1.695,0 1.739,0 1.789,6 1.847,7 1.914,9 1.993,3 4 1.686,8 1.726,4 1.771,9 1.824,5 1.884,4 1.954,6 2.035,7 5 1.717,1 1.757,8 1.804,9 1.858,8 1.921,7 1.994,4 2.078,4 6 1.747,1 1.789,3 1.837,9 1.893,6 1.959,2 2.034,2 2.120,7 7 1.777,4 1.820,5 1.870,8 1.929,1 1.996,5 2.073,9 2.162,7 8 1.807,2 1.852,0 1.904,1 1.964,6 2.034,5 2.113,7 2.204,7 9 1.837,6 1.883,5 1.937,9 2.000,1 2.071,8 2.152,9 2.246,8

10 1.867,6 1.915,3 1.971,3 2.035,4 2.109,2 2.192,3 2.288,9 11 1.897,8 1.947,1 2.005,1 2.070,8 2.146,2 2.231,6 2.330,8 12 1.928,6 1.979,6 2.038,7 2.106,3 2.183,4 2.270,9 2.372,7 13 1.959,2 2.011,6 2.072,3 2.141,1 2.220,4 2.310,2 2.414,8 14 1.990,0 2.043,2 2.105,8 2.176,2 2.257,6 2.349,7 2.456,5 15 2.020,6 2.075,6 2.139,1 2.211,5 2.294,9 2.389,1 2.498,4

GSt. in der Funktionslaufbahn (GD)

18 17 16 15 14 13 Euro

1 1.992,5 2.089,0 2.199,1 2.325,6 2.470,6 2.636,0 2 2.037,9 2.137,9 2.251,8 2.382,8 2.532,9 2.704,7 3 2.083,7 2.186,5 2.304,8 2.440,3 2.594,9 2.772,9 4 2.128,8 2.235,1 2.357,3 2.497,3 2.657,4 2.841,1 5 2.174,1 2.283,8 2.410,0 2.554,4 2.719,4 2.909,6 6 2.219,0 2.332,4 2.462,6 2.611,2 2.781,8 2.977,8 7 2.264,2 2.381,0 2.514,6 2.668,2 2.844,2 3.046,3

Page 40: GR-Sitzung am 12.11 · von Teilbereichen der 195/1, 195/6, 193, und 195/2, alle KG Pulgarn im Ausmaß von ca. 4100 m² von Grünland mit landwirtschaftlicher Nutzung in Bauland -

Gemeinderat 5.3.2015 Seite 40

8 2.309,3 2.429,7 2.566,9 2.725,3 2.906,4 3.114,7 9 2.354,3 2.477,9 2.619,3 2.781,9 2.968,6 3.183,1

10 2.399,7 2.526,1 2.671,5 2.839,0 3.030,9 3.251,8 11 2.444,4 2.574,1 2.723,5 2.896,0 3.093,4 3.320,3 12 2.489,3 2.622,4 2.776,0 2.952,9 3.155,5 3.389,7 13 2.533,8 2.670,5 2.828,1 3.009,8 3.217,8 3.458,3 14 2.578,8 2.718,8 2.880,5 3.066,5 3.280,6 3.527,6 15 2.623,1 2.766,9 2.932,7 3.123,4 3.343,4 3.596,2

Erklärung: GSt = Gehaltsstufe, richtet sich nach der Zeit der Verwendung im Gemeindedienst. Innerhalb einer GD ist es unerheblich, welche Zusatzbezeichnung vorliegt (zB. GD 17.4 oder GD 17.5), das Gehalt ist gleich. Zusammenfassung: Im Rechnungsabschluss für das Jahr 2014 ist klar ersichtlich, dass die Personalkosten im Bereich der Gemeindeverwaltung sehr niedrig sind. Wenn man das Besoldungssystem des öffentlichen Dienstes betrachtet, muss man auch erkennen, dass die Besserstellungen einzelner Bediensteter, die mit den Änderungen im Dienstpostenplan verknüpft sind, zu keiner wesentlichen Erhöhung dieser Personalkosten führen können. Es darf daher um Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen ersucht werden. Steyregg, 29.4.2015 AL Heuschober

* * * Der Amtsleiter weist darauf hin, dass es keinen Grund für eine vertrauliche Behandlung dieses Tagesordnungspunktes gebe, da die Daten auch im Haushaltsvoranschlag, dem eine Dienstpostenplan anzuschließen sei, öffentlich einsehbar wären. StR Grassnigg bedankt sich beim Amtsleiter für den ausführlichen Bericht. Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Änderung des Dienstpostenplans zu genehmigen und lässt darüber abstimmen.

B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen

SBU 10 - 1 Matschl

ÖVP 9 - -

SPÖ 9 - -

FPÖ 2 - -

30 - 1 nicht bei der Abstimmung: -

Der Antrag gilt somit als angenommen.

TOP 12: SPÖ Stadtgemeinde Steyregg; Zur Kenntnisnahme des Berichts der Prüfungsausschusssitzung vom 17.3.2015; Beratung und Beschlussfassung (Ref.: GR Gupfinger) GR Günther Gupfinger bringt folgende Berichte zur Kenntnis. Bericht a) GZ.: 004-40/2014/Sti Zur Kenntnisnahme von Prüfungsausschusssitzungen

A m t s b e r i c h t

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zur GR-Sitzung am 7.5.2015 Laut § 91 Abs.3 GemO 1990 sind die Ergebnisse der Prüfungsausschusssitzungen dem Gemeinderat vorzulegen. Der Bericht folgender Sitzung muss aus diesem Grund noch vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen werden:

Prüfungsausschusssitzung am 17. März 2015 Tagesordnungspunkte dieser Sitzung waren eine Kassen- und Belegsprüfung und eine Begehung des Bauhofes mit der Überprüfung der baulichen Verbesserungen und Adaptierung seit der Überprüfung im Frühjahr 2014. Der Obmann des Prüfungsausschusses bringt dazu einen entsprechenden Bericht ein. Steyregg, 18.3.2014 Stingeder

Bericht mit Anträgen des Prüfungsausschusses an den Gemeinderat gemäß § 91 Abs. 3 OÖ. Gemeindeordnung 1990

I. Kassen und Belegsprüfung; Beratung und Beschlussfassung Der Bargeldkassenstand und die Kontenstände von P.S.K., Allgemeine Sparkasse und der Raiba Steyregg (Kassen-Istbestände) wurden dem aktuellen Tagesabschluss (Kassen-Sollbestand) gegenübergestellt. Es wurde kein Fehlbetrag bzw. Überschuss festgestellt und der Prüfungsausschuss stellte die ordnungsgemäße Führung der Hauptkasse fest. Der Obmann stellte den Antrag, dies dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Beschluss: Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Auch die Nebenkasse (Verwaltungsabgabenkasse) wurde geprüft und den Aufzeichnungen gegenübergestellt. Auch hier stellt der Prüfungsausschuss die ordnungsgemäße Führung der Nebenkasse fest. Der Obmann stellte den Antrag, dies dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Beschluss: Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Weiters wurden wahlweise Belege herausgenommen und einer Prüfung unterzogen. Bei diesen Belegen wurden keinerlei Mängel festgestellt. Der Obmann stellte den Antrag, dies dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen und die Zustimmung zu geben. Beschluss: Der Antrag wurde einstimmig angenommen. II. Begehung des Bauhofes – Überprüfung der baulichen Verbesserungen und Adaptierung seit der

Überprüfung im Frühjahr 2014; Beratung und Beschlussfassung Die Ausschussmitglieder besichtigten gemeinsam mit Herrn Ing. Meisinger die Änderungen und Umbauten am Bauhof (Isolierung, Einhausung, Streusilo etc.) Die Änderungen wurden mit Herrn Ing. Meisinger durchgesprochen und es wurde ein ordnungsgemäßer Zustand festgestellt. Der Bauhof war dieses Mal in einem aufgeräumten und tadellosen Zustand. Der Obmann stellte den Antrag, dies dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Beschluss: Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Der Obmann stellte den Antrag, über den gemeinsam erstellten Bericht abzustimmen. Beschluss: Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Der Prüfungsausschuss stellt den Antrag, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

* * * Bericht b)

Verhandlungsschrift

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aufgenommen bei der Sitzung des Prüfungsausschusses der Stadtgemeinde Steyregg, am Dienstag, 17. März 2015 um 19:00 am Gemeindeamt und am Bauhof. Anwesende: Vorsitzender: GR Gupfinger Günther ÖVP Mitglieder: GR Neulinger Gabriela SPÖ GR Kreindl Erwin SBU ab 19:25 Uhr GR Simbrunner Rudolf SPÖ GR Matscheko Friedrich ÖVP ab 19:20 Uhr GR Honeder Johann FPÖ Es fehlt entschuldigt GR Ing. Matschl Ernst SBU Weitere Anwesende: Brunner Sabine (TOP 1) Ing. Peter Meisinger (TOP 2) Schriftführer: Stingeder Hannes Tagesordnung: Kassen- und Belegsprüfung; Beratung und Beschlussfassung Begehung des Bauhofes – Überprüfung der baulichen Verbesserungen und Adaptierung seit der Überprüfung im Frühjahr 2014; Beratung und Beschlussfassung Allfälliges Herr GR Gupfinger eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden, überprüft die Anwesenheit und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Weiters liegt das Protokoll der Sitzung vom 12. Februar 2014 zur Genehmigung auf. TOP 1: Kassen- und Belegsprüfung; Beratung und Beschlussfassung Die Prüfung wurde laut beiliegenden Unterlagen durchgeführt. 3.1 Kassen-Istbestand: Bargeld: Eur 4.705,59 PSK (Auszug-Nr.: 09): Eur 4.423,18 Allg.Sparkasse (Nr.: 002/01) Eur 61.755,05 Raika Steyregg (Nr.: 51/005): Eur -389.909,06 S U M M E Eur -319.025,24 Tagesbericht Nr. 1 – März 2015 vom 17.03.2015 Eur -319.025,24 Kassen-Istbestand Eur -319.025,24 Überschuss/Fehlbetrag: Eur 0,00 Der Prüfungsausschuss stellt die ordnungsgemäße Führung der Hauptkasse fest. Herr GR Gupfinger stellt daher den Antrag, dies dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen. 3.2. Verwaltungsabgabenkasse

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 43

Die Verwaltungsabgabenkasse enthält einen gezählten Betrag in der Höhe von Euro 12,60. Dieser stimmt mit der ordnungsgemäß geführten Niederschrift überein. Seitens der Buchhaltung wird erklärt, dass der Stand monatlich oder bei Bedarf auch mehrmals monatlich in die Buchhaltung übernommen wird. Herr GR Gupfinger stellt daher den Antrag, dies dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen. Bei der Belegprüfung wurden folgende Belege herausgenommen und einer genaueren Prüfung unterzogen: Beleg 124/2015: Rechnung Florian Lonsing, Taxiförderung 4. Qu. 2014 Beleg 1172/2015: Rechnung Fa. Gierlinger, 1/3-Jahrespauschale Mäharbeiten Sportplatz Bei den geprüften Belegen wurden keinerlei Mängel festgestellt. Herr GR Gupfinger stellt daher den Antrag, dies dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen und die Zustimmung zu geben. Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen. TOP 2: Begehung des Bauhofes – Überprüfung der baulichen Verbesserungen und Adaptierung seit der Überprüfung imFrühjahr 2014; Beratung und Beschlussfassung Die Ausschussmitglieder besichtigen gemeinsam mit Herrn Ing. Meisinger die Änderungen und Umbauten am Bauhof (Isolierung, Einhausung, Streusilo etc.) Die Änderungen werden mit Herrn Ing. Meisinger durchgesprochen und es wird ein ordnungsgemäßer Zustand festgestellt. Der Bauhof ist dieses Mal in einem aufgeräumten und tadellosen Zustand. Der Obmann stellt den Antrag, dies dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen. Im Anschluss wird von den Prüfungsausschussmitgliedern der Bericht für den Gemeinderat verfasst. Der Obmann stellt den Antrag, über den gemeinsam erstellten Bericht abzustimmen. Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen. TOP 3: Allfälliges Der Termin für die nächste Prüfungsausschusssitzung ist der 26. Mai 2015, 19:00 Uhr. Die Tagesordnungspunkte werden per Mail vereinbart. Da es zu diesem Tagesordnungspunkt keine weiteren Wortmeldungen gibt, schließt der Obmann die Sitzung um 20:30 Uhr. Steyregg, am 17. März 2015

* * * Frau GR Neulinger verliest den Bericht und stellt anschließend den Antrag, diesen zur Kenntnis zu nehmen. Der Bürgermeister lässt über diesen Antrag abstimmen.

B e s c h l u s s : Fraktion Pro-Stimmen Kontra-Stimmen Stimmenenthaltungen

SBU 11 - -

ÖVP 8 - -

SPÖ 9 - -

FPÖ 2 - -

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30 - - nicht bei der Abstimmung: Auinger-Pfund

Der Antrag gilt somit als angenommen.

TOP 13: Allfälliges a) Der Bürgermeister berichtet über die Unterbringung von Flüchtlingen hinter dem Stadtsaal und

die damit verbundenen Aktionen zur Unterstützung. So sei die Gründung eines „Sprachcafes“ geplant, für die Mobilität würden vier Monatskarten angekauft, die es den Flüchtlingen abwechselnd ermöglichen würden, auch die Stadt Linz zu besuchen. Außerdem würden Möglichkeiten geprüft, die Flüchtlinge in geringem Ausmaß zu beschäftigen, wenn sie dies wollten.

b) Der Bürgermeister weist auf die Veranstaltung MOMO hin, die für 24.5.2015 geplant sei. Er

ersucht die Mitglieder des Gemeinderates, mittels der aufliegenden Flyer Werbung für diese Veranstaltung zu machen.

c) Der Bürgermeister informiert weiters über eine Hochwasser-Informationsveranstaltung der OÖ

Zukunftsakademie am 2. Juni im Linzer Schlossmuseum. d) Der Bürgermeister berichtet, dass der Einbau der neuen Lüftungsanlage im Jugendzentrum am

12.5.2015 begonnen werde. Der Verein habe mit Wolfgang Hartl einen neuen Obmann, Iris Krallitsch werde als seine Stellvertreterin fungieren, mit Eva Jungbauer (Schriftführerin Stellvertreterin) wäre eine weitere Gemeindebedienstete im neuen Vorstand vertreten. Die Leitung des Justy sei außerdem angewiesen worden, während der Umbauarbeiten verstärkt Outdoor-Programme abzuwickeln.

e) Der Bürgermeister informiert, dass Jugendliche im Zuge einer Diskussion mit ihm einen neuen

Pavillon für einen Treffpunkt gewünscht hätten. Ein geeigneter Ort sei neben dem Tennisplatz gefunden worden, die ursprünglich angedachte Bauweise des Pavillons wäre aber aus Kostengründen abzulehnen. Es sei nun geplant, diesen Treffpunkt gemeinsam mit den Jugendlichen in einem eigenen Projekt zu realisieren.

f) Der Bürgermeister berichtet, dass eine Arbeitsgruppe für Belange des Radfahrverkehrs

eingerichtet werden soll. Am Stadtamt würde Frau Gusenbauer die Aufgabe als Radfahrbeauftragte übernehmen und mit dem Ortsgruppenleiter der Radlobby, Herrn Fischer Gerhard, zusammenarbeiten.

g) Der Bürgermeister informiert darüber, dass die Klage von Mag. Salm-Reiffenscheidt auf

Zahlung eines höheren Grundpreises für den Kindergartengrund vom OGH endgültig abgewiesen worden sei.

h) GR Hackl berichtet von der Abendveranstaltung für das Photovoltaik-Bürgerbeteiligungsmodell

für eine Anlage am Bauhof. Die Teilnehmerzahl hätte zu wünschen übrig gelassen, sollte ein weiterer Versuch über das Amtsblatt auch nur geringes Interesse in der Bevölkerung hervorrufen, dann würde die EGEM-Gruppe dieses Projekt nicht weiter betreiben.

i) GR Hackl stellt die Frage, welche weiteren Aktionen zum Problem der Linzer Ostumfahrung

geplant wären. Der Bürgermeister antwortet, dass es keine neuen Informationen gäbe. GR Hackl meint, dass eine Information der Anrainer notwendig sei und er sei auch bereit, entsprechende Arbeitsgruppen zu gründen. GR Mag. Wegschaider sieht auch für sich das

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Gemeinderat 5.3.2015 Seite 45

Problem, dass keine neuen Informationen erhältlich wären, sollte dies aber der Fall sein, ersuche er um Weiterleitung an die Fraktionen, um entsprechende Beratungen vornehmen zu können.

j) Frau Vzbgm. Mag. Auinger-Pfund regt an, die Teilnahme an den kommenden Kinder-Ferienaktionen neu zu regeln, um die Verteilung der freien Plätze gerechter zu gestalten. Der Amtsleiter merkt dazu an, dass das Anmeldesystem neu gestaltet würde und damit die geforderte Gerechtigkeit bei der Platzvergabe gewährleistet sein würde.

k) StR Hintringer lädt die Mitglieder des Gemeinderates zum SPÖ- Familienfest am 13. Mai ein. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen schließt der Bürgermeister die Sitzung um 20.44 Uhr.

Vorsitzender:

Bürgermeister Mag. Johann Würzburger

Schriftführung:

AL Helmut Heuschober Petra Reichhart

Die vorliegende Verhandlungsschrift wurde in der Gemeinderatsitzung am 2.7.2015 genehmigt.

Vorsitzender:

Bürgermeister Mag. Johann Würzburger

Bestätigung über das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verhandlungsschrift:

Mitglied der SBU-Gemeinderatsfraktion:

StR Johann Schmitsberger

Mitglied der SPÖ-Gemeinderatsfraktion:

StR Gerhard Hintringer

Mitglied der ÖVP-Gemeinderatsfraktion:

GR Mag. Markus Raml

Mitglied der FPÖ-Gemeinderatsfraktion:

GR Johann Honeder