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Bachelorarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften in der Fachrichtung Agrarökonomie Grassamenvermehrung in Dänemark - Analyse der vertraglichen Regelungen Vorgelegt von: Kristian Kabel Matrikelnummer: 6171 Kiel, den 20. November 2013 Erstgutachter: Prof. Dr. Jens-Peter Loy Zweitgutachterin: JProf. Dr. Birgit Schulze Institut für Agrarökonomie Abteilung Marktlehre Agrar- und Ernährungswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Grassamenvermehrung in Dänemark - Analyse der vertraglichen … · 2014. 7. 29. · Hütter, J. (April 2010), aus Dollinger, L., „Die Situation der Vermehrung von ausgewählten

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Bachelorarbeit

im Studiengang Agrarwissenschaften

in der Fachrichtung Agrarökonomie

Grassamenvermehrung in Dänemark

- Analyse der vertraglichen Regelungen

Vorgelegt von:

Kristian Kabel

Matrikelnummer: 6171

Kiel, den 20. November 2013

Erstgutachter: Prof. Dr. Jens-Peter Loy

Zweitgutachterin: JProf. Dr. Birgit Schulze

Institut für Agrarökonomie

Abteilung Marktlehre

Agrar- und Ernährungswissenschaftlichen Fakultät

der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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I

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................... I

Abbildungsverzeichnis ....................................................................................................... II

Tabellenverzeichnis ........................................................................................................... II

Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................................... III

1. Einleitung ................................................................................................................... 1

2. Hintergrund ................................................................................................................ 2

2.1 Die DLF und ihre Grassamenvermehrung ................................................................ 2

2.2 Ermittlung der Anbauflächen ................................................................................... 4

2.3 Ermittlung der Preise ............................................................................................... 5

2.4 Chronologie ............................................................................................................. 6

3. Vorgehen.................................................................................................................... 6

4. Der Vertrag ................................................................................................................ 7

4.1 Regelungen .............................................................................................................. 8

4.2 Auszahlung .............................................................................................................. 9

5. Analyse .................................................................................................................... 11

5.1 Koordination .......................................................................................................... 12

5.2 Risikoverteilung ..................................................................................................... 13

5.3 Moral Hazard ......................................................................................................... 16

5.4 Hold-Up ................................................................................................................. 18

5.5 Diskriminierung ..................................................................................................... 21

6. Zusammenfassung .................................................................................................... 23

Literaturverzeichnis ............................................................................................................ i

Anhang .............................................................................................................................. ii

Vertragsbedingungen für die Zucht von Klee- und Grassamen

für Dansk Landbrugs Frøselskab (DLF) AmbA ............................................................. ii

Vermehrungsvertrag .................................................................................................... xv

Abrechnungsauszug zur Lagerhaltung ........................................................................ xvi

Erklärung ........................................................................................................................ xvi

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II

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Geografische Konzentration der Anbaugebiete S. 03

Quelle:

Hütter, J. (April 2010), aus Dollinger, L., „Die Situation der

Vermehrung von ausgewählten Gräsern und kleinkörnigen

Leguminosen in Bayern“, München 2010

Abbildung 2: Verteilung der Grasmengen in der EU 27 S. 05

Quelle: DLF, Prograss Nr. 3 2013, Roskilde 2013

Abbildung 3: Vergleich Deckungsbeiträge wichtiger Früchte S. 14

Datenquelle: DLF, Tidskrift for Frøavl 6/2013

Abbildung 4: Entwicklung der Deckungsbeiträge von Deutschem S. 15

Weidelgras und Winterweizen für die Jahre 2003 bis 2012

Datenquellen:

Deckungsbeiträge: Tidskrift for Frøavl 6/2013;

Graspreise: pers. Mitteilung, Anders Mondrup

Abbildung 5: Iso Deckungsbeitrag von Gras mit S. 20

Alternativverwendung Winterweizen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Basisqualitätsnormen der Samen S. 09/10

DLF AmbA, Kontraktbetingelser

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III

Abkürzungsverzeichnis

A/S

Aktieselskab (Aktiengesellschaft)

AmbA Andelsselskab med begrænset ansvar (vergleichbar mit der deutschen GmbH)

DB Deckungsbeitrag

DLF Dansk Landbrugs Frøselskab

VB Vertragsbedingungen

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1

1. Einleitung

Seit ewigen Zeiten schließen Menschen Verträge um ihre Handlungen zu

koordinieren und dadurch eine größere Effizienz zu erreichen.

Auch in der Landwirtschaft sind vertragliche Vereinbarungen und Regelungen an

der Tagesordnung. Landwirtschaftlicher Vertragsanbau ist ein stetig wachsender

Sektor und ein ständiges Ausloten von Verhandlungspositionen und vor allem von

Verhandlungsmacht zwischen den Vertragspartnern. In erster Linie werden

Verträge jedoch geschrieben weil es Transaktionskosten, Informationsbarrieren

oder mangelnde Standardisierung gibt, welche gut funktionierenden Märkten im

Wege stehen (Alexander, C. et al., 2012, S. 970). In der Literatur wird zwischen

vollständigen und unvollständigen Verträgen unterschieden. Allerdings würde so

ziemlich jeder Ökonom bestätigen, dass aktuelle Verträge unvollständig sind oder

zu sein scheinen. Viele Verträge sind eher unbestimmt in einigen

Schlüsselbereichen bzw. beinhalten diese gar nicht (Tirole, J., 1999, S. 741).

Es kann also durchaus sehr kompliziert sein Verträge so zu schreiben, dass man

zum einen seine eigenen Interessen durchsetzt und zum anderen einen geeigneten

Vertragspartner findet, welcher unter den gegebenen Restriktionen seinen Nutzen

maximieren kann und will.

Diese Arbeit soll analysieren wie Probleme, vor allem im landwirtschaftlichen

Vertragsanbau, in dem Vertrag zur Grassamenvermehrung für die Dansk

Landbrugs Frøselskab (DLF) gelöst wurden. Der Vertrag hat sich seit über 90

Jahren entwickelt und wurde durch viele Erfahrungen geprägt. Dadurch konnte

der Vertrag im Laufe der Zeit immer weiter verbessert werden und bietet nun eine

Reihe effektiver Lösungen für viele generelle Probleme in der Vertragsgestaltung.

Der folgende Beitrag möchte versuchen diese Erfahrungen und dieses Wissen in

der Vertragsgestaltung zu beleuchten und für den Leser verständlich darzustellen.

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2. Hintergrund

2.1 Die DLF und ihre Grassamenvermehrung

Die DLF AmbA (Andelsselskab med begrænset ansvar, vergleichbar mit der

deutschen GmbH) ist eine Genossenschaft dänischer Landwirte. Ihren Ursprung

hat sie in einem Zusammenschluss einiger dänischer Landwirtschaftsverbände im

Jahre 1906. Die Produktion der entstandenen DLF AmbA wuchs stätig und

gipfelte in den 1920er in einer Überproduktion. Daraus resultierte ein besonderer

Fokus des Unternehmens auf einen vertraglich geregelten Anbau von Grassamen.

Im Oktober des Jahres 1988 übernahm die DLF AmbA die Mehrheitsanteile der

Saatenhersteller Trifolium Silo und der SN-Frø A/S. Hieraus entstand die DLF

Trifolium A/S. Die DLF AmbA besitzt heute über 95% der Anteile der DLF

Trifolium A/S und produziert mit ihren knapp 5400 Mitgliedern auf über 60.000

ha Saaten für die DLF Trifolium A/S. Damit ist die DLF Trifolium A/S

Weltmarktführer für Klee- und Grassaaten (www.dlf.com).

Im Wirtschaftsjahr 2012 wurde ein Umsatz von 2.001.000.000 DKK verbucht,

was ca. 268.284.301 € entspricht (Danish Agriculture and Food Council, Facts

and Figures – Danish Agriculture and Food 2012, 2012, S. 5).

Der Hauptsitz der DLF Trifolium A/S ist in Roskilde, Dänemark. Darüber hinaus

hat sie Tochtergesellschaften und Niederlassungen in England, Schottland, China,

USA, Deutschland, Frankreich und der Tschechischen Republik. 55 % der

gesamten europäischen Gräserproduktion wird durch die DLF Trifolium A/S

bedient (Hütter Joachim, Fachtagung DLF 48, 2007).

In Dänemark steht der DLF Trifolium A/S nur ein Konkurrent gegenüber

(Hunsballe Frø A/S). Insgesamt werden in Dänemark auf ca. 80.000 Hektar Gras-

und Kleesamen angebaut. Weltweit werden ca. 500.000 Hektar angebaut wovon

jeweils 40% auf die USA und die EU fallen (www.lf.dk).

Über die Grenzen Dänemarks hinaus kommt die Konkurrenz auf EU-Ebene vor

allem aus den Niederlanden und auf dem Weltmarkt vorrangig aus den USA. Die

DLF Trifolium A/S ist bestrebt alle Vermehrungen so weit wie möglich innerhalb

Dänemarks zu halten und weicht hiervon nur in Ausnahmefällen ab, z.B. für

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besondere Kleesamen, welche auf den Schwedischen Inseln das ideale Klima

vorfinden (Hindbo, L.J., Interview 08.2013).

Dies ist zwar hauptsächlich den Besitzverhältnissen der DLF Trifolium A/S

geschuldet, jedoch liegt Dänemark auch in einem klimatisch begünstigten Raum.

Das maritime Klima mit den relativ milden Wintern und feuchten Frühjahren

kommt dem Wachstum der Gräser sehr entgegen.

Abbildung 1: Geografische Konzentration der Anbaugebiete Quelle: Hütter, J. (April 2010)

Außerdem ist der Ertrag von Grassamen in Dänemark im Vergleich zu Getreide

relativ hoch. Der Ertrag von Winterweizen ist lediglich 7mal höher als der von

Deutschem Weidelgras. Dies bedeutet, dass die Konkurrenz durch den

Winterweizen in anderen Ländern der EU stärker ist und dänische Landwirte eher

zu Grassamen tendieren (DLG Fachtagung 50, 2009, S.19).

Im Anbau werden die Landwirte durch regionale Berater unterstützt und

kontrolliert. Auch die Verträge werden durch die Berater geschlossen.

Der Anbau von Grassamen ist relativ arbeitsextensiv. 85-90% der Produktion

werden im Frühjahr als Untersaat unter Sommergerste ausgebracht. Die 10-15%,

welche im Herbst ausgebracht werden, können zur Feinregulierung der

Produktion je nach Marktlage genutzt werden (Hindbo, L.J., Interview 08.2013).

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Nach der Ernte der Deckfrucht im August und der Vernalisation im Winter folgen

lediglich Pflanzenschutz, Düngung, und eventuell wachstumsregulierende

Maßnahmen. Die Ernte im darauffolgenden Sommer erweist sich jedoch als

schwierig, da das Erntefenster sehr kurz (etwa 14 Tage) und günstiges Wetter die

Voraussetzung ist. Nach der Ernte ist ein zügiges Belüften und Trocknen (auf

12% bzw. 13%) der Saat unerlässlich, da andernfalls die Qualität des Erntegutes

stark sinkt. Hierzu sind ausreichend Kapazitäten unumgänglich, da die Abholung

erst im ersten Quartal des Folgejahres erfolgt (DLF, Kontraktbetingelser, 2013).

Als Kapazität müssen etwa 0,3 m3 pro 1dt berechnet werden (DLF,

Dyrkningsvejledning S. 3, auf www.dlf.dk).

2.2 Ermittlung der Anbauflächen

Zur Vorstandssitzung im Herbst jeden Jahres werden die neuesten Zahlen zur

Nachfrage durch die regionalen Verkäufer bzw. Manager vorgelegt. Die erwartete

Nachfrage für das übernächste Wirtschaftsjahr wird aus bereits abgeschlossenen

Verträgen mit Großhändlern für das betreffende Jahr berechnet. Die Großhändler

erhalten mitunter Ermäßigungen von bis zu 10% auf den Preis am Lieferdatum.

Dadurch ergibt sich für beide Seiten ein Vorteil aus einer frühen

Abnahmevereinbarung. Nach Verrechnung der voraussichtlichen Lagerbestände

(Max. Lagerkapazität DLF 20-30.000t) zu Beginn des übernächsten

Wirtschaftsjahres, ergibt sich die notwendige Produktion des nächsten Jahres.

Beispielhaft zeigt Abbildung 2 wie eine solche Prognose für ein Gleichgewicht

für die EU-27 aussieht. Die resultierende Produktionsmenge wird durch die

Produktionsleitung mithilfe von Ertragsprognosen bzw. –durchschnitten,

Lagerhaltungsbeständen, Import- und Exportmengen sowie dem Verbrauch in

eine benötigte Anbaufläche umgerechnet (Buck, H.-J., Interview, 10.2013).

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Abbildung 2: Verteilung der Grasmengen in der EU 27 Quelle: DLF, 2013

2.3 Ermittlung der Preise

Am Ende des Wirtschaftsjahres sind die gesamten erwirtschafteten Erlöse

bekannt. Nach Abzug der „Overhead“-Kosten, also der Kosten für die Ausübung

der Geschäfte, ergibt sich eine Summe, welche für Rücklagen, Investitionen und

Auszahlungen zur Verfügung steht. Der durch den Aufsichtsrat kontrollierte und

abgesegnete Auszahlungsbetrag liegt immer über dem der Konkurrenten. Erst von

den übrigen Geldern werden Investitionen getätigt und Rücklagen gebildet. Da

dieser Betrag jedoch immer noch sehr hoch ist, kann die DLF in moderne Technik

investieren und hat so immer einen Innovationsvorsprung gegenüber ihren

Konkurrenten (Buck, H.-J., Interview, 10.2013).

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2.4 Chronologie

Die Chronologie des gesamten Prozesses verläuft folgendermaßen:

Ermittlung der weltweiten Nachfrage durch Verkäufer bis Dezember

Ermittlung der benötigten Anbaufläche

Vertragsabschlüsse mit den Landwirten durch einen von 20 regionalen

Beratern

Landwirte bringen die Saat aus, Düngen, betreiben Pflanzenschutz und

Ernten

Landwirte trocknen die Saat und lagern sie ein

Berater zieht Proben aus dem Lager und ermittelt Qualität

Auf Basis der Proben erhalten die Landwirte am 11.12. 75% des

erwarteten Erlöses des Verkaufs im Sommer

Abholung des Saatgutes im ersten Quartal des Folgejahres

Endgültige Bezahlung der Landwirte am 11.06. nach tatsächlich erlöstem

Preis

Der gesamte Prozess von der Ermittlung der Nachfrage und den

Vertragsabschlüssen bis zur endgültigen Bezahlung erstreckt sich über 2,5

Jahre.

(Hindbo, L. J., Interview, 08.2013)

3. Vorgehen

Im Folgenden soll ein Vertrag und die dazugehörigen Vertragsbedingungen (siehe

Anhang) mithilfe vertragstheoretischer Literatur untersucht werden. Die

Grundlage dieser Arbeit bilden der im Original nur in dänischer Sprache

vorliegende Vertrag und die dazugehörigen Vertragsbedingungen. Um die

folgende Analyse des Vertrages auch für nicht-dänisch-sprachige Leser

nachvollziehbar zu machen, wurde der Vertrag ins Deutsche übertragen.

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Für die Klärung von Detailfragen und Hintergrundinformationen in Bezug auf die

Vertragsbedingungen und deren Umsetzung fanden Gespräche mit Lars J. Hindbo

,Grassamenvermehrungsberater der DLF für die Region Midt- & Østjylland (am

20.08.2013), und Hans-Joachim Buck, General Manager DLF Deutschland (am

28.10.2013), statt und gingen an den gekennzeichneten Stellen in die Analyse der

Vertragsbedingungen mit ein.

Es soll die vertragstheoretische Grundlage erklärt werden und im Anschluss

anhand des Vertrages dargestellt werden, wie mit den theoretischen Problemen

umgegangen wird. Außerdem soll versucht werden Lücken im Vertragswerk zu

entdecken und den Vertrag gegebenenfalls zu verbessern.

4. Der Vertrag

„Ein Vertrag besteht aus sämtlichen institutionellen Vorkehrungen, welche die

Möglichkeiten der strategischen Interaktionen von individuellen

Entscheidungsträgern definieren, beeinflussen und koordinieren“ (Schweizer, U.,

1999, S. 5).

In der Literatur wird ein Vertrag von jedem Autor anders definiert. Daher geht

diese Arbeit davon aus, dass es keine allgemeingültige Definition für einen

Vertrag gibt. Hier sei diese gewählt, weil sie die für diese Arbeit passendste ist.

Im Folgenden soll der Vermehrungsvertrag bzw. die Vertragsbedingungen der

DLF näher beschrieben werden. Dies soll helfen die spätere Analyse besser

nachvollziehen zu können. Als Quelle dienen hier natürlich hauptsächlich der

Vertrag und die Vertragsbedingungen wie im Anhang dargestellt. Bei dem hier

behandelten Vertrag handelt es sich um einen sortenindividuell standardisierten

Vertrag zwischen dem Landwirt und der DLF.

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4.1 Regelungen

Der Landwirt stellt das Land, erledigt Bodenbearbeitung, Aussaat,

Pflanzenschutz, Ernte und Trocknung. Die DLF liefert das Basissaatgut und

verpflichtet sich immer qualitativ besseres Saatgut zu liefern als geltende EU-

Bestimmungen vorschreiben. Die DLF kümmert sich um die Abholung, die

Reinigung und die restliche Verarbeitung. Außerdem werden die Landwirte durch

die 20 regionalen Berater in anbautechnischen Fragen unterstützt (www.dlf.dk).

Es gibt keine vertraglich geregelten Pflanzenschutzmaßnahmen oder anderweitige

Vorgaben, es gibt jedoch Qualitätsnormen, welche bei der Lieferung eingehalten

werden müssen. Hierunter fallen vor allem Reinheit und Keimfähigkeit, die

zentralen Qualitätsansprüche für Samen (Hindbo, L. J., Interview, 08.2013).

Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann die Ware im schlimmsten Fall

nicht als Handelsware abgenommen werden. Die DLF verpflichtet sich jedoch,

nach Mitteilung an den Landwirt, die Ware „bestmöglich“ abzusetzen. Die

Landwirte sind verpflichtet die Vermehrung auf eigene Rechnung zu versichern.

Erst mit der Abholung übernimmt die DLF die Versicherung der Ware.

Die Auszahlung erfolgt traditionell an zwei Terminen im Jahr (am 06.12. und

06.06. eines jeden Jahres waren früher Zinsen und Tilgungen von Krediten fällig).

75% des erwarteten Erlöses für die zuvor, durch den regionalen Berater, ermittelte

Qualität werden am 6. Dezember des Erntejahres ausgezahlt.

Der erwartete Erlös ergibt sich aus den bereits abgeschlossenen

Abnahmeverträgen und laufenden Verkäufen an Großhändler. Der hieraus

ermittelte durchschnittliche Erlös gibt Auskunft über den zu erwartenden Erlös am

Ende des Wirtschaftsjahres. Wobei zu bemerken ist, dass sich der Absatzmarkt

beispielsweise in Deutschland (35 – 40.000 t Verbrauch/Jahr) zu einer Hälfte aus

Rasenmischungen und zur anderen Hälfte aus landwirtschaftlichen Mischungen

zusammensetzt. Während die Absätze von Grassamen für Rasenmischungen

relativ stabil bleiben, kommt es bei landwirtschaftlich genutzten Samen eher zu

konjunkturbedingten Schwankungen. Da die meisten Abnehmer solcher

Mischungen Milchviehbetriebe sind, ist das Absatzvolumen mit dem Milchpreis

korreliert (Buck, H.-J., Interview, 10.2013).

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Am 6. Juni des Folgejahres, wenn die DLF die Ware verkauft hat und weiß wie

hoch der Preis ausgefallen ist, wird mit den realen Zahlen abgerechnet und die

Differenz zum bereits ausgezahlten Betrag überwiesen. Diese Tatsache macht den

Anbau von Grassamen zu einer Vereinbarung, welche zu einem großen Teil auf

Vertrauen der Landwirte gegenüber der DLF basiert. Was jedoch dadurch

abgeschwächt wird, dass die DLF eine Genossenschaft ist, welche den

Landwirten, die für sie anbauen, selbst gehört und durch den Aufsichtsrat, welcher

aus Landwirten besteht, kontrolliert wird.

4.2 Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt wie bereits in Abschnitt 4.1 erwähnt in zwei Schritten. Ein

sogenanntes „Split pricing“ (Eaton, C., et al., 2001, S.78). Außerdem ist sie an

Qualitätsstandards gekoppelt, welche durch die Vertragsbedingungen festgelegt

werden. In Tabelle 1 ist ersichtlich aus welchen Normen sich die später

abgerechnete Reinware berechnet.

Tabelle 1: Basisqualitätsnormen der Samen Quelle: Kontraktbetingelser

Art

Rotklee

Luzerne

Hornklee

Weißklee

Schwedenklee

Hopfenklee

Wiesen-Lieschgras

Deutsches Weidelgras

Welsches Weidelgras

Knaulgras

Wiesenschwingel

Rotschwingel

Schafschwingel

Borstschwingel

Gewöhnliche Rispe

Wiesenrispe

Straußgras

Samen anderer

Pflanzenarten, %

0,3

0,3

0,5

0,5

0,5

0,3

0,3

0,1

0,1

0,1

0,2

0,2

0,2

0,2

0,5

0,3

0,2

Gereinigte, keimfähige

Samen, %

92

92

94

94

92

92

91

93

95

89

93

91

87

87

87

85

87

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Rohrschwingel

Hybridweidelgras

Einjähriges Weidelgras

Wiesenschweidel

0,1

0,1

0,1

0,1

93

95

95

85

In einem Beispiel auf den Seiten xii-xiv des Anhangs wird die Methode der

Auszahlungsberechnung deutlich. Hier wird die Reinheit pro 0,1% Abweichung

vom Normwert „Saat von anderen Pflanzen“ um 5% erhöht bzw. gesenkt.

Danach wir der Prozentsatz reine, keimfähige Saat errechnet und mit dem Preis

für Normalqualität und dem Wert für Normalqualität zu einem Abrechnungspreis

verrechnet.

Abrechnungspreis des Vermehrers:

=

Bezahlt wird außerdem ein Zuschuss zur Lagerhaltung von 0,0007 DKK/kg

Reinware und Tag. Jedoch bis zum 01.09. grundsätzlich 0,18 DKK/kg, erst

danach wird tagesweise bis zum Zeitpunkt der Abholung abgerechnet. Auffällig

ist, dass diese Vergütung in den Verträgen nicht erwähnt wird, sondern lediglich

aus den Abrechnungen ersichtlich ist (Siehe „Abrechnungsauszug zur

Lagerhaltung“ im Anhang). Zwar erhält jeder Vermehrer eine Broschüre, in der

die Rechte und Pflichten mitgeteilt werden (Anders Mondrup, Persönliche

Mitteilung), jedoch sind die Preise nicht im Vertragswerk festgehalten.

Im ersten Abrechnungszeitraum werden also 75% des erwarteten

Auszahlungsbetrages im Sommer, abzüglich 75% der geschätzten totalen

Behandlungskosten durch die DLF ausgezahlt. Addiert werden hierzu die

Zuschüsse für Lagerhaltung bis zum 11.12. Im zweiten Abrechnungszeitraum

wird dann nach genauer Analyse abgerechnet. Addiert werden auch hier wieder

die Zuschüsse zur Lagerhaltung. Abgezogen werden jedoch die Kosten für die

Verladung beim Landwirt, die Reinigungskosten, Analysekosten,

Zertifizierungskosten und eine Produktionsabgabe an die DLF von 0,4%.

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Des Weiteren behält die DLF 5% der Erlöse für fünf Jahre als Sicherheit ein.

Diese werden nach Ablauf der fünf Jahre zuzüglich Zinsen an die Landwirte

zurückgezahlt.

Diese Art der Auszahlung an nur zwei Terminen im Jahr ermöglicht es der DLF

die zeitweise hohen Geldbeträge auch Betriebsstärkend einzusetzen (Hindbo, L.J.,

Interview, 08.2013).

5. Analyse

Verträge müssen eine Partizipation sicherstellen, anreizkompatibel und

widerspruchssicher sein (Alexander, C. et al., 2012, S. 971).

Um eine Partizipation sicherzustellen, muss der Landwirt durch den Vertrag in der

Weise kompensiert werden, dass sein Payoff durch die Erfüllung des Vertrages

mindestens so hoch ist, wie die nächstbeste Alternative der Ressourcennutzung

(Alexander, C. et al., 2012, S. 971). Oder zumindest muss die Chance hoch sein,

einen wesentlich höheren Payoff zu erzielen.

Vor allem jedoch die Anreizkompatibilität ist, vor dem Hintergrund, dass die DLF

insbesondere auf sehr hohe Qualität und geringe Kosten prioritär achtet, ein

wichtiger Baustein des Vertrages. Anreizkompatibilität bedeutet, dass gut

ausgearbeitete Verträge ein sehr gutes Anreizschema bieten. Zum Beispiel könnte

ein Vertrag Bonuszahlungen beinhalten, welche die Landwirte dazu motivieren,

gewisse Qualitätsnormen oder -ziele zu erreichen. Sind die Anreize jedoch nur

gering und können die Extraausgaben, welche getätigt werden, um die Ziele zu

erreichen, nicht gedeckt werden, macht es aus ökonomischer Sicht keinen Sinn für

den Landwirt Anstrengungen zu tätigen, um Qualitätsnormen oder -ziele zu

erreichen (Alexander, C. et al., 2012, S. 971,973).

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5.1 Koordination

Die Koordination ist vor allem in Hinblick auf die Effizienz der nachgelagerten

Arbeitsschritte von großer Bedeutung. Das Basissaatgut wird dem Landwirt

rechtzeitig vor der Aussaat zum Verkaufspreis frei Hof geliefert. Die Abrechnung

erfolgt immer zum nächstgelegenen Abrechnungstermin (11.12. oder 11.06.).

Auch ist eine Rückgabe des Saatgutes vertraglich geregelt und terminiert (VB

A.3.). In der gesamten Vertragslaufzeit steht den Landwirten ein Berater zur Seite,

welcher auf der einen Seite eine Hilfe für die Landwirte darstellt, auf der anderen

Seite aber auch eine wichtige koordinatorische Instanz der DLF darstellt. Durch

ihn kann ein ordnungsgemäßer Anbau und eine ordnungsgemäße Lagerung

überwacht werden, sowie Quantitäten und Qualitäten der sich im Lager

befindlichen Ernte eingeschätzt werden um eine optimale Abholung zu

ermöglichen.

Die Abholung wird sowohl organisatorisch, als auch finanziell vollständig von der

DLF übernommen. Lediglich die Verladezeit zahlt der Vermehrer, was eine

zügige Verladung durch den Landwirt und dadurch Kosteneinsparungen sichert.

Die Transportkosten werden jedoch in der Berechnung der Auszahlungspreise

abgerechnet, und so werden die Gesamttransportkosten gleichmäßig auf alle

Landwirte verteilt. In Ausnahmefällen kann, nach vorheriger, vertraglich

terminierter Absprache, eine Lieferung durch den Landwirt erfolgen. Tritt dieser

Fall ein, so übernimmt die DLF die Fahrtkosten (VB C.8.). Dies kann Sinn

machen, wenn ein Landwirt nur wenig Produziert hat und es finanziell und/oder

organisatorisch keinen Sinn macht einen Lastzug zu schicken.

Gesamtunternehmerisch ist es von Vorteil wenn die DLF alle Transporte (bis auf

die angesprochenen Ausnahmen) übernimmt. Zum einen werden hierdurch

Arbeitsspitzen bzw. ein Leerlauf der nachfolgenden Reinigungs- und

Sortieranlagen minimiert und somit die Leistung optimiert, zum anderen spielen

zunehmende „economies of scale“ eine Rolle, welche die abnehmenden

Grenzkosten bei hoher Auslastung des Transports ausnutzen. Dies impliziert, dass

die DLF Geld dadurch spart, dass sie den Transport durchführen, anstatt eine

Lieferung durch die Landwirte zu verlangen, welche durch eine höhere vertraglich

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geregelte Auszahlung kompensiert werden müsste, um ihre

Partizipationsanforderungen zu befriedigen (Alexander, C. et al., 2012, S. 978).

5.2 Risikoverteilung

Ein großer Aspekt der Vertragstheorie ist die Risikoverteilung. Generell wird

zwischen risikoaversem, risikoneutralem und risikoaffinem Verhalten

unterschieden. Die DLF als großes Unternehmen und Weltmarktführer soll hier

risikoneutrales Verhalten unterstellt sein, da sie eine große Marktmacht hat und

daher das Risiko von vornherein gering ist. Beim Vermehrer muss man wohl

zwischen risikoaversem und risikoneutralem Verhalten unterscheiden. Da der

Vertrag standardisiert ist und für jeden Vermehrer dieselben Vertragsbedingungen

gelten, kann man nicht beide Bedürfnisse in vollem Umfang befriedigen.

Allerdings ist es wichtig einen Kompromiss zu finden, welcher für beide,

risikoaverse und risikoneutrale Landwirte, lukrativ ist (Alexander, C. et al., 2012,

S. 973).

Die fünf häufigsten Gründe für landwirtschaftlichen Misserfolg sind schlechtes

Anbau-Management, Klimakatastrophen, Pest-Epidemien, Marktversagen und

schwankende Preise (Eaton, C., et al., 2001, S.78).

Im Fall der Grassamenvermehrung für die DLF sind alle Landwirte dazu

verpflichtet ihren Anbau zu versichern bis das getrocknete Erntegut durch die

DLF abgeholt wurde. Damit sind Pest-Epidemien und Klima-Katastrophen

abgedeckt. Schlechtes Anbau-Management, Marktversagen und schwankende

Preise werden von den Versicherungen nicht berücksichtigt.

Vom Zeitpunkt der Abholung an übernimmt die DLF die Verantwortung. Werden

jedoch Schäden, welche aus einem Fehlverhalten des Landwirtes resultieren, zum

Beispiel mangelnde Trocknung, entdeckt, übernimmt die DLF keine

Verantwortung, verpflichtet sich jedoch einen eventuellen Schaden auf ein

Minimum zu begrenzen (VB C.10.). Risiken, welche sich aus dem Anbau und der

Verarbeitung ergeben, werden also, unter der Voraussetzung ordnungsgemäßer

Feldarbeit und ausreichender Trocknung, minimiert, bzw. durch verpflichtende

Versicherungen abgedeckt.

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Dieser Sachverhalt basiert auch auf den dänischen Landwirtschaftsgesetzen. So

verlangt das dänische Gesetz, dass das Anbaurisiko vom Landwirt getragen

werden muss (Wulf, H., et al., 1995).

Es bleibt jedoch auch ein Preisrisiko für die Landwirte, da sie nach Marktlage

zum Absatzzeitpunkt bezahlt werden. Da die DLF eine Genossenschaft ist und

ihre Gewinne an ihre Mitglieder, die Vermehrer, ausschüttet, wird das Preisrisiko

direkt an die Landwirte weiter gegeben. Allerdings ist die DLF Weltmarktführer

und hat eine gewisse Marktmacht, sodass in der Regel hohe Preise erzielt werden

können.

Des Weiteren wird der Anbauumfang im Vorfeld an die geschätzte Nachfrage

zum Absatzzeitpunkt angepasst, sodass einer großen Über- bzw. Unterproduktion

entgegengewirkt werden kann. Dadurch kann durch die Vertragsvermehrung ein

wesentlich höherer Deckungsbeitrag erwirtschaftet werden als durch den Anbau

von Getreide mit Verkauf auf dem Kassamarkt.

Abbildung 3: Vergleich Deckungsbeiträge wichtiger Früchte

1) auf guten Böden, 2) auf guten Böden, 3) Ø Dänemark

Datenquelle: Tidskrift for Frøavl 6/2013

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Abbildung 4: Entwicklung der Deckungsbeiträge von Deutschem Weidelgras und Winterweizen

für die Jahre 2003 bis 2012

Datenquelle: Deckungsbeiträge: Tidskrift for Frøavl 6/2013; Graspreise: pers. Mitteilung, Anders

Mondrup

Durch die Tatsache, dass die DLF eine Genossenschaft ist, tragen die Landwirte

also sowohl das Anbaurisiko, welches durch Versicherungen abgedeckt werden

muss (VB C.8.), als auch das Preisrisiko, da sie nach aktueller Marktlage bezahlt

werden. Jedoch zeigt die Vergangenheit, dass es zwar ein Preisrisiko gibt, die

Deckungsbeiträge (DB) der Grassamenvermehrung aber in der Regel deutlich

über denen der nächstbesten Alternative, dem Weizenanbau, liegen. So zeigt

Abbildung 3, dass etwa der DB von Deutschem Weidelgras fast 50% über dem

durchschnittlichen DB von Weizen in Dänemark liegt. Abbildung 4 zeigt, dass

dies auch in den letzten Jahren mit einer Ausnahme immer der Fall war. Diese

Preiserfahrungen sichern eine konstante Partnerschafft (Vgl. Eaton, C., et al.,

2001, S.31).

Es bleibt zu vermerken, dass der Vertragsanbau von Grassamen für die DLF ein

gewisses Vertrauen der Landwirte in die Arbeit der DLF voraussetzt, da ihre

gesamten Gewinne davon abhängen, wie gut die DLF auf der einen Seite hohe

Preise auf dem Großmarkt erzielen kann und andererseits, wie kosteneffizient die

DLF arbeitet.

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5.3 Moral Hazard

Moral Hazard ist ein nach Vertragsabschluss auftretendes Problem basierend auf

der Informationsasymmetrie beider Vertragsparteien. Es wird zwischen Hidden

Action und Hidden Information unterschieden (vgl. Arrow, K. J., 1991, S. 38ff).

Hidden Action beschreibt das Problem, welches entsteht, wenn zwar das Ergebnis

einer Handlung beobachtbar ist, nicht jedoch das ergebnisbewirkende individuelle

Anstrengungsniveau der anderen Partei. Hidden Information bezieht sich auf den

Sachverhalt, dass vertragsrelevante Umweltinformationen lediglich einer der

beiden Vertragsparteien bekannt sind und somit die andere Partei einen

Handlungserfolg nicht korrekt beurteilen kann (vgl. Rasmussen, E., 1989,

S.133ff).

Vereinfacht gesagt steht hier die opportunistische Privatnutzenmaximierung der

vertraglich festgelegten Gesamtnutzenmaximierung entgegen. Williamson sagt,

dass Akteure ihren Eigennutzen gegebenenfalls mit List und Tücke, d.h. auf

Kosten anderer, maximieren werden, sich also opportunistisch verhalten (vgl.

Williamson, O. E., et al., 1993, S. 101f).

Besitzt aber der Agent exklusive Informationen, z.B. über seine

Leistungsfähigkeit oder gegebene Umweltfaktoren, kann der Principal den

Vertrag so gestalten, dass der Agent einen Anreiz hat diese Informationen zu

offenbaren (Alexander, C. et al., 2012, S. 973).

Eine Möglichkeit das Moral-Hazard Problem zu lösen, sind sogenannte „pay-for-

performance“ Verträge. Diese bieten hohe Auszahlungen für hohe Leistung und

niedrige Auszahlungen für geringe Leistung, sodass der Agent einen Anreiz hat

eine hohe Leistung zu erreichen. Allerdings sind „pay-for-performance“ Verträge

riskant für den Agenten, da Faktoren außerhalb ihrer Kontrolle Einfluss auf ihre

Auszahlungen haben können. Daher gibt es immer eine Austauschbeziehung

zwischen Risiko und Anreiz. Ein optimaler „pay-for-performance“ Vertrag

besteht dann, wenn der steigende Ertrag durch die „pay-for-performance“ Anreize

die steigenden Ausgaben in Risikoprämien ausgleichen (Alexander, C. et al.,

2012, S. 974).

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In der Literatur werden auf Landwirtsseite neben den beiden großen Problemen

der Qualität und der Quantität auch außer-vertragliche Verkäufe oder Umleitung

von vertraglich bereitgestellten Inputs diskutiert (Vgl. Eaton, C., et al., 2001,

S.23f, 25).

Außer-Vertragliche Verkäufe stellen insofern ein Problem dar, als dass vertraglich

lediglich die Anbaufläche geregelt ist und die Ertragsmengen Schwankungen

unterworfen sind. Da diese von der DLF nicht exakt bestimmt werden können,

wäre es den Landwirten theoretisch möglich einen Teil der Erntemenge an

außervertragliche Partner zu verkaufen (Vgl. Eaton, et al., 2001, S.24). Jedoch

gibt es in Dänemark, wie bereits erwähnt, nur zwei Großabnehmer für

Grassamen. Und es ist natürlich vertraglich geregelt, dass die gesamte

Erntemenge an die DLF geliefert werden muss. Andernfalls führt eine

Missachtung zu „Erstattungen in weitest möglichem Umfang“ (VB C.9.). Es wäre

wohl möglich kleine Mengen an Nachbarn oder andere Landwirte abzusetzen,

jedoch ist die Reinheit des geernteten Saatgutes zu schlecht, als dass sich hier

lohnende Transaktionen ergeben könnten. Andersherum wäre es auch möglich

Grassamen von nicht Vertragspartnern in das System zu schleusen (Vgl. Eaton, et

al., 2001, S.24). Dies könnte möglicherweise die geplante Verkaufsmenge

erhöhen und so zu einem Sinken der Preise führen. Es ergibt sich jedoch für

Landwirte kein ersichtlicher Grund solche außervertraglichen Abmachungen mit

Dritten zu treffen.

Die Umleitung von vertraglich bereitgestellten Inputs ist auch nicht lohnend, da

die Landwirte das Saatgut zum normalen Verkaufspreis beziehen und somit über

keinerlei vermarktbare Vorteile gegenüber anderen Marktpartnern verfügen.

Das Problem von zu geringen oder qualitative minderwertigen Erntemengen

ergibt sich bei rational handelnden Landwirten nicht, da die Anstrengung (oder

Nichtanstrengung), welche von der DLF nicht beobachtet werden kann, durch ein

Anreizschema belohnt bzw. bestraft wird. So wird Anstrengung, Wissen,

Technologie, also alles, was die Qualität und Quantität der Ernte steigert, monetär

belohnt.

Als letzten Punkt auf Seiten der Landwirte soll hier eine verschwiegene

Forderung Dritter erwähnt werden. Mögliche Erntepfandbriefe durch Banken

müssen laut Vertrag der DLF offengelegt werden (VB F.17.). Aber auch

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Forderungen von Verpächtern oder undurchsichtige Pachtverträge gilt es zu

berücksichtigen (Vgl. Eaton, C., et al., 2001, S.34).

Auf Seiten der DLF gibt es die Möglichkeit die Qualität und Reinheit der

abgeholten Samen niedriger anzugeben, als sie in Wirklichkeit sind (Vgl. Eaton,

C., et al., 2001, S. 16).

Zwar regelt der Vertrag die Möglichkeit einer Kontrollreinigung durch ein

unabhängiges, anerkanntes Labor, jedoch müssen die Kosten hierfür vom

Vermehrer getragen werden und eine Kontrollreinigung wird erst Grundlage der

Abrechnung wenn sie sich um 3% bzw. 6% von der Reinigung der DLF

unterscheidet. Ist der Unterschied geringer, so gilt der einfache Durchschnitt als

Abrechnungsgrundlage (VB F.16). Diese Tatsache könnte die DLF dazu verleiten

ihre Analyseergebnisse prinzipiell etwas niedriger anzusetzen. Auf der anderen

Seite hat die DLF keine Motivation dies zu tun, da sie als Genossenschaft ihre

Gewinne an die Landwirte weitergibt. Des Weiteren hat die DLF seit einigen

Jahren die Lizenz zur selbstständigen Lizensierung, welches mit geeichten

Geräten, standardisierten Vorgehen und der Kontrolle höherer Instanzen

verbunden ist (Buck, H.-J., Interview, 10.2013). Diese Tatsache minimiert ein

potenzielles Misstrauen auf ein Minimum.

Das Prinzip des Verdachts der geringen Anstrengung gilt jedoch in diesem Fall

auch für die DLF. Die Landwirte können kaum beurteilen, wie sehr sich die DLF

und ihre Mitarbeiter anstrengen und Kosten minimierend arbeiten, um den

größtmöglichen Gewinn zu erzielen. Möglicherweise wäre ein weit höherer

Auszahlungspreis realisierbar, wird jedoch von der DLF nicht erreicht, weil sie

nicht optimal arbeitet.

5.4 Hold-Up

Unter einseitiger Abhängigkeit eines Vertragspartners kann es bei

vertragsspezifischen Investitionen zum Hold-Up Problem kommen. Da ein

Vertragspartner Investitionen getätigt hat, welche nur dem Zweck dienen den

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Vertrag zu erfüllen, besteht für ihn das Risiko diese Ausgaben bei

Vertragsauflösung nicht zurück erwirtschaften zu können.

„Die einseitige Abhängigkeit kann in den ex ante bekannten Eigentümlichkeiten

eines Vertragsgegenstandes begründet sein oder aber durch unvorhergesehene

Umweltentwicklungen ex post bewirkt werden. Im ersteren Fall hätte der später

abhängige Partner einen vermeidbaren Fahler gemacht, im zweiten Fall haben sich

Umweltvariablen zu seinen Ungunsten entwickelt“ (Wolff, B., 1995 S. 66).

Da die gesamte Prozedur des Anbaus von der Planung bis zum Verkauf

zweieinhalb Jahre dauert, besteht ein gewisses Risiko für die DLF, dass Landwirte

ihrem Vertrag nicht nachkommen wollen. Jedoch besteht bis zum Herbst des

ersten Jahres die Möglichkeit die Mengen durch eine Herbstsaat zu regulieren. So

können Landwirte, welche vorher ausscheiden, kompensiert werden.

Außerdem ist eine Nichteinhaltung des Vertrages in selbigem geregelt. Ein nicht

mit der DLF abgesprochenes Umpflügen der Anbauflächen führt zur Erstattung

des hieraus eventuell erlittenen Verlustes der DLF. Zwar ist geregelt, dass die

Erstattung nicht den entgangenen Gewinn übersteigen darf, jedoch ist nicht

geregelt wie genau der Schaden bzw. der Gewinn ermittelt wird (VB C.6.). Es ist

nach dem Umpflügen nicht mehr möglich die Qualität des Bestandes zu beurteilen

und damit ist selbst eine ansatzweise genaue Schadensmessung unmöglich bzw.

sehr teuer (Edlin, A. S., et al., 2003, S. 34).

Angenommen die Grassamenvermehrung ist die beste wirtschaftliche Alternative,

ist es für einen rational handelnden Landwirt nicht sinnvoll einen guten

Grasbestand umzupflügen. Ist dieser jedoch schlecht entwickelt und droht keine

hohen Erträge von guter Qualität zu liefern, könnte es für den Landwirt

wirtschaftlicher sein die Fläche zu pflügen und anderweitig zu bestellen. Die

Grasnarbe umzupflügen macht jedoch für den Landwirt nur im Herbst des

Erntejahres der Deckfrucht Sinn, da dann die Zeit ist Winterweizen, die einzige

wirkliche Alternative, zu säen.

Das heißt, ist der erwartete Erlös abzüglich der noch zu erledigenden Arbeiten

durch die Fortführung des Grassamenanbaus kleiner als der DB der

Alternativfrucht abzüglich der zu erwartenden Entschädigungen, kann es für den

Landwirt kurzfristig gesehen lohnend sein den Vertrag zu brechen.

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EGras – AGras ≤ DBAlternative – Entschädigung

EGras ≤ DBAlternative – Entschädigung + AGras

Davon ausgehend, dass für den einzelnen Landwirt lediglich zwei Variablen,

Qualität und Menge, dafür verantwortlich sind, dass der erwartete Erlös sich

ändert, zeigt Abbildung 5 mithilfe des Deckungsbeitrags der Alternativfrucht,

wann es für den Landwirt Sinn ergibt vertragsbrüchig zu werden. Als Qualität ist

hier der Einfachheit halber ein Koeffizient gewählt, da sich die Qualität in der

Realität aus vielen Eigenschaften zusammensetzt. Die Iso-Deckungsbeitragskurve

zeigt also hier jede Allokation von erwarteter Qualität und Erntemenge, mit der

der DB der Alternativfrucht erreicht werden kann. Ist die Qualität schlecht, muss

mehr Menge geerntet werden und umgekehrt. Alle Punkte links bzw. unterhalb

dieser Kurve stellen ein erwartetes Qualitäts-Mengen-Verhältnis dar, an dem es

kurzfristig besser wäre das Gras umzupflügen und Weizen anzubauen.

In einer persönlichen Mitteilung sagte der Produktionsleiter der DLF jedoch, dass

dieser Umstand noch nie eingetreten sei. (Anders Mondrup, Persönliche

Mitteilung)

Abbildung 5) Iso Deckungsbeitrag von Gras mit Alternativverwendung Winterweizen

0

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1900

2000

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alit

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Menge

DB Weizen fix

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Da eine Schätzung der DLF sich an den Durchschnittsqualitäten und –erträgen

orientieren würde (Anders Mondrup, Persönliche Mitteilung), wäre die vom

Landwirt zu zahlende Entschädigung jedoch hoch genug, um diesen dazu zu

bewegen weiter die Grassamen anzubauen und bereits ex ante, diesen Umstand

befürchtend, eine bessere Pflege des Bestandes anzustreben um eine gute Ernte zu

realisieren.

Die DLF hat zwar hohe Investitionen in Verarbeitung und Vermarktung, sodass

ein Anbaustopp der Landwirte unter normalen Umständen zum Konkurs führen

müsste, jedoch haben die Landwirte erstens selbst Investitionen getätigt, um

Lagerung und Trocknung sicher zu stellen und zweitens, und wohl der

Hauptgrund der Landwirte nicht vertragsbrüchig zu werden, ist die DLF eine

Genossenschaft bestehend aus den Landwirten selbst. Opportunistisches

Verhalten einzelner kann ohne große Probleme kompensiert werden und stellt

daher für die DLF kaum ein Risiko dar.

Jedoch müssen auch die Landwirte mit dem Risiko leben, dass die DLF den

Vertrag annulliert, bzw. veranlasst, dass die Vermehrungsflächen umgebrochen

werden müssen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn Zertifizierungsregeln nicht

eingehalten wurden.

Des Weiteren kann die DLF, um die kommende Produktionsmenge zu regulieren,

einzelne Vermehrungsflächen umbrechen lassen. Dies ist allerdings nur möglich,

wenn ein mehrjähriger Vermehrungsvertrag abgeschlossen wurde. Hier kann nach

dem ersten Erntejahr die Vermehrung gestoppt werden. Der Vermehrer wird dann

in vollem Umfang entschädigt (VB C.7.).

Die Landwirte gehen also kaum finanzielle Risiken ein und sie werden immer

nach ihrer Leistung bezahlt.

5.5 Diskriminierung

Eine langjährige Zusammenarbeit mit jährlich neuen Verträgen kann für den

Landwirt negative Folgen haben. Nach einigen Jahren kennt die DLF die

Leistungsfähigkeit ihrer Vermehrer und kann in die Verträge Klauseln einbringen,

welche Anreize für gute Landwirte darstellen können sich zu sehr guten

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Landwirten zu entwickeln. Da zwar im Prinzip alle vertraglichen Regelungen in

den Vertragsbedingungen angeführt sind, jedoch mit jedem Landwirt für jede

Vermehrung ein einzelner Vertrag geschlossen wird, besteht die Möglichkeit in

diese Verträge Klauseln einzuführen, welche basierend auf dem Wissen der DLF

individuell erreichbare Qualitätsvorgaben beinhalten und bei deren

Nichteinhaltung Abzüge drohen. Gute Landwirte werden einen solchen Vertrag

unterschreiben, da sie wissen, dass sie ihn mit zwar größerer aber immer noch

lohnender Anstrengung erfüllen können. Ein Beispiel hierfür sieht man in der

Vorgabe für Quecke in der Ernte, festgehalten in dem sortenindividuell erstellten

Vertrag. In den Vertragsbedingungen steht, dass die DLF berechtigt ist weitere

Qualitätsabrechnungen in Verbindung mit Inhalten von Samen anderer

Pflanzenarten einzuführen, jedoch nicht wie diese aussehen. Prinzipiell wäre es

kein Problem diese genaue Qualitätsvorgabe zusammen mit den anderen in den

Vertragsbedingungen aufzuführen, jedoch würde dies einige Landwirte

abschrecken und so würde man potentielle Vermehrer verlieren. Allerdings kann

diese These in dieser Arbeit nicht bewiesen werden, da lediglich ein individueller

Vertrag vorliegt. In einer persönlichen Mitteilung hat der Produktionsleiter der

DLF, welcher für die Vertragsgestaltung verantwortlich ist, jedoch beschrieben,

dass für alle Vermehrer derselben Sorte die gleichen Konditionen im

Individualvertrag festgehalten sind. Die Erwähnung im Individualvertrag liegt

darin begründet, dass ein Befall von (in diesem Fall) Quecke nicht für alle Arten

in der Weise schädlich ist wie für Deutsches Weidelgras (Anders Mondrup,

Persönliche Mitteilung). Dennoch bleibt festzuhalten, dass diese genauen

Vorgaben nicht in den allgemeingültigen Vertragsbedingungen erwähnt werden.

Des Weiteren werden die in Kapitel 4.2 erwähnten Lagerhaltungszuschüsse nicht

im Vertragswerk festgehalten. Jedoch erhält jeder Vermehrer eine Broschüre zur

Lagerhaltung, in der alle Rechte und Pflichten erläutert werden (Anders Mondrup,

Persönliche Mitteilung). Diese liegt für diese Arbeit jedoch nicht vor und da die

Preise vertraglich nicht geregelt zu sein scheinen, lieg hier ein gewisser

Spielraum.

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6. Zusammenfassung und Fazit

Abschließend lässt sich sagen, dass die DLF mit jahrzehntelanger Erfahrung und

ständiger Anpassung einen Vertrag zur Gräser- und Kleesamenvermehrung

bereitstellt, welcher seinen Anforderungen gerecht zu werden scheint. Es handelt

sich um einen unvollständigen Vertrag mit vielen Anreizen für Leistung und

Qualität und Strafen für nicht erbrachte oder schlechte Leistungen.

Die treibende Kraft hinter allem ist der Anspruch auf höchste Qualität. Es wird

ersichtlich, dass das Anbaurisiko sowie das Preisrisiko bei den Landwirten liegen.

Einem möglichen Moral Hazard ist vertraglich ebenso ein Riegel vorgeschoben

wie einem Hold-Up. Davon abgesehen, dass diese Effekte für die beiden

Vertragspartner nicht lohnend wären und damit nicht zu befürchten sind. Auch

eine Diskriminierung einzelner Landwirte durch den Vertrag ist nicht gegeben.

Wenngleich sie möglich wäre, ist dies von Seiten der DLF nicht vorgesehen und

würde auch nicht durchzusetzen sein, da die DLF eine Genossenschaft von den

anbauenden Landwirten selbst ist. Sie wird durch den Aufsichtsrat überwacht und

somit werden die Landwirte durch sich selbst, bzw. durch ihre Vertreter bewacht

und überwacht. Die Tatsache, dass jegliche Konflikte, sofern nicht durch

Gespräche lösbar, nur vor einem Schiedsgericht entschieden werden können,

bestärkt diesen Gedanken. Es bleibt zu vermerken, dass der Vertrag an einigen

Stellenbewusst ungenau ist, was in vielerlei Hinsicht zu Unstimmigkeiten führen

könnte, im Allgemeinen aber zu einem wirtschaftlichen Gewinn eines jeden

Vertragspartners führt. Dadurch können größere Konflikte nicht entstehen und

alle partizipierenden Parteien tragen größtmöglichen Nutzen davon.

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i

Literaturverzeichnis

Alexander, C., Ivanic, R., Rosch, S., Tyner, W., Wu, S. Y., Yoder, J. R.: Contract

theory and implications for perennial energy crop contracting, aus Energy

Economics 34 S. 970-979, 2011

Arrow, Kenneth J.: The Economics of Agency, aus Principals and Agends. The

Structure of Business, Boston, 1991, S. 37-51

Buck, Hans-Joachim, Geschäftsführer DLF Germany: Interview, 10.2013

Danish Agriculture and Food Council: „Facts and Figures – Danish Agriculture

and Food 2012“, Kopenhagen 2012

DLF, Auszahlungsabrechnung mit der Grædtsrup Markbrug ApS, 2013

DLG Fachtagung 50: Tagungsband, 2009

Eaton, C., Sheperd. A. W.: Contract Farming – Partnerships for growth, FAO

Agricultural Services Bulletin 145, 2001

Edlin, Aaron S., Schwartz, Alan: Optimal Penalties in Contracts, Berkeley, Yale,

2003

Hindbo, Lars J., DLF Gräservermehrungsberater Midt- & Østjylland: Interview,

20.08.2013

Hütter Joachim: Fachtagung DLF 48, 2007 (Bericht über die Fachexkursion nach

Dänemark, DSV, Lippstadt, 2007)

Mondrup, Anders, DLF Produktionsleiter Vermehrung: Persönliche Mitteilung

Rasmussen, Eric: Games and Information. An Introduction to Game Theory,

Oxford, 1989

Schweizer, Urs: Vertragstheorie, Tübingen, 1999

Tirole, Jean: Incomplete Contracts: where do we stand?, aus Econometrica Vol.67

Nr. 4, 1999

Williamson, Oliver E.: Opportunism and its Critics, aus Managerial and Decision

Economics 14, S. 97-107, 1993

Page 29: Grassamenvermehrung in Dänemark - Analyse der vertraglichen … · 2014. 7. 29. · Hütter, J. (April 2010), aus Dollinger, L., „Die Situation der Vermehrung von ausgewählten

ii

Wolff, Brigitte: Organisation durch Verträge. Koordination und Motivation in

Unternehmen, Wiesbaden, 1995

Wulf, H., Jørgensen,C.: Landbrugsloven i hovedtræk. DSR-forlag, Kopenhagen,

1995

www.dlf.com

DLF, Dyrkningsvejledning:

http://www.dlf.dk/Avlerservice/Dyrkningsvejledninger_for_kloever_og_graesfroe

/Froegraes.aspx

www.lf.dk:

http://www.lf.dk/Viden_om/Landbrugsproduktion/Planter/Froe.aspx#.UmkQ4_nI

alI

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ii

Anhang

Vertragsbedingungen für die Zucht von Klee- und Grassamen für

Dansk Landbrugs Frøselskab (DLF) AmbA

A. Lieferung, Einsatz und Bezahlung von Basissaatgut

1. Das angelieferte Basissaatgut muss qualitativ mindestens den zu jeder Zeit

geltenden EU-Bestimmungen bezüglich Basissaatgut entsprechen und

DLF muss immer bestrebt sein Basissaatgut von höherer Qualität zu

liefern. Dies bedeutet, dass DLF immer anstrebt ein Basissaatgut zu

liefern, in dem der Anteil von Unkraut und kulturfremdem Saatgut,

welches einen wesentlichen Einfluss auf die anzusähende Art hat,

höchstens 20% der von der EU zugelassenen Normen beträgt. Der Züchter

kann, nach Auslieferung, auf Antrag, eine Kopie des Analysezertifikates

der gelieferten Basissaatgutpartie bekommen.

2. Es darf unter keinen Umständen etwas anderes als das durch diesen

Vertrag gelieferte Basissaatgut ausgesäht werden.

3. Das Basissaatgut wird frei Hof geliefert und wird zum nächstgelegenen

Termin (11.12. oder 11.06.) nach der Lieferung bezahlt. Mit dem

Umpflügen und/oder einem Besitzerwechsel ist das Basissaatgut zwingend

umgehend zu bezahlen. Eine Rückgabe des Basissaatgutes kann nur

passieren, wenn die Versiegelung der Verpackungen unbeschädigt und die

Säcke sauber sind. Das Basissaatgut muss so schnell wie möglich

allerdings spätestens zum 15.05. für Basissaatgut, welches für die

Frühjahrsaussaat bestimmt ist, und spätestens zum 01.11. für Basissaatgut,

welches für die Herbstaussaat bestimmt ist, zurückgeschickt werden.

B. Zertifizierung

4. Der Züchter muss dafür sorgen, dass die Aussaat so geschieht, dass die

Zertifizierung unter Berücksichtigung der Vorschriften des

Pflanzendirektorates stattfinden kann. Sollte Flughafer in der Ernte zu

finden sein, muss dies entfernt werden und der Züchter ist verpflichtet die

DFL umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Siehe hierzu auch Anhang 1.

5. Falls sich bei der Nachkontrolle zeigen sollte, dass es zu Kreuzungen oder

Vermischungen gekommen ist, die der Züchter verschuldet hat, so ist der

Züchter erstattungspflichtig in Bezug auf den Verlust, den die DFL

eventuell erleidet. Die Erstattung kann jedoch nicht die entgangenen

Gewinne der DFL übersteigen und die DFL muss immer versucht sein den

Verlust auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

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iii

C. Pflege, Ernte, Lieferung und Behandlung

6. Die bestellte Fläche darf nicht ohne vorherige Absprache mit der DFL

umgepflügt werden. Sollte der Züchter ohne vorherige Absprache mit der

DFL gepflügt haben, so ist der Züchter erstattungspflichtig in Bezug auf

den Verlust, den die DFL hieraus eventuell erleidet. Die Erstattung kann

jedoch nicht einen entgangenen Gewinn der DFL übersteigen. Sollte ein

Anbaugebiet aufgrund von Nichtbeachtung von Paragraph 4 nicht

zertifiziert werden können, und sollte die DFL aus diesem Grunde keine

Vermehrung wünschen, so ist die DFL berechtigt den Vertrag zu

annullieren. Die DFL kann auch einfordern, dass das Anbaugebiet

umgepflügt wird, sollte das Pflanzendirektorat eine Zertifizierung des

Gebietes aus einem Grund abweisen, der außerhalb der Kontrolle der DFL

und des Vermehrers liegt.

7. Die DFL kann ausnahmsweise, um die kommende Produktionsmenge zu

regulieren, einfordern, dass das Anbaugebiet nach dem ersten Erntejahr

umgepflügt wird, selbst wenn bei Vertragsunterschrift zwei oder mehr

Erntejahre vereinbart wurden. Die Mitteilung der DFL zum Umpflügen

bezüglich der oben genannten Begründung muss schriftlich, so schnell wie

möglich und spätestens am 05. August des Vorjahres des geplanten

Erntejahres erfolgen. In Verbindung mit dem Umpflügen aus oben

genanntem Grunde werden dem Vermehrer die Unkosten gutgeschrieben,

die Kosten für das Basissaatgut für die Etablierung der Samenpflanzen

entfallen. Es kann über weitere Erntejahre verhandelt werden, die über die

im Vertrag vereinbarten Erntejahre übersteigen. Die Vereinbarung über

eine Verlängerung des Saatvermehrungsvertrages muss schriftlich

vorliegen, um geltend gemacht werden zu können.

8. Die geernteten Samen müssen ordnungsgemäß gelagert werden bis die

Lieferung stattfinden kann. Der Vermehrer ist verpflichtet die Vermehrung

auf eigene Rechnung zu versichern bis die Lieferung stattgefunden hat.

Die Abholung wird, in Hinsicht auf einen optimalen Betrieb der Reinigung

und rationaler Ausnutzung der Lagerkapazitäten des Vermehrers und der

DLF, von der DFL organisiert.

Die Fahrtkosten werden von der DFL übernommen, aber das Ausfüllen der

Frachtpapiere und eventuelle Wartezeit beim Vermehrer, eingeschlossen

eventueller Containerausfahrten, zahlt der Vermehrer.

Sollte der Vermehrer nach detaillierter Absprache mit der DFL selbst zum

angewiesenen Lager liefern, bezahlt DFL die Fahrtkosten.

Abmachungen zwischen dem Vermehrer und der DFL über Lieferungsart

und Lagerung müssen so weit möglich bis zum 01. Juli des Erntejahres

getroffen werden.

9. Das gesamte Saatgut des Anbaugebietes muss in vollem Umfang an die

DFL geliefert werden, so lange das Gebiet zur Saatenvermehrung gehört,

es sei denn es werden andere schriftliche Abmachungen zwischen

Vermehrer und der DFL getroffen. Eine Überschreitung dieses

Paragraphen führt zu Erstattungen in weitest möglichem Umfang.

10. Falls die Samen in normalem, gesundem, einheitlichem Zustand geliefert

werden und solange DFL nicht schriftlich reklamiert, übernimmt die DFL

mit dem Erhalt in ihrem Lager die Verantwortung für Lagerung,

Behandlung und Versicherung der Samen. Falls die Samen nicht

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gleichmäßig getrocknet und Lagerfähig sind, muss die DFL die Trocknung

fortsetzen.

Für Partien, die bei der Lieferung nicht in gutem und gesundem Zustand

erscheinen, beispielsweise wenn die Wärmeentwicklung bereits begonnen

hat, hat die DFL nicht die Verantwortung für die Qualität des Saatgutes,

muss aber durch schnellstmögliche Trocknung dafür Sorge tragen einen

eventuellen Schaden auf ein Minimum zu beschränken. Die DFL muss den

Vermehrer zügig über den Zustand des Saatgutes schriftlich unterrichten.

Für Partien, die kein ausreichendes Wetter hatten oder aus anderen

Gründen nicht durchgereift sind, müssen die Vertragsparteien, falls die

Lieferung stattfindet, durch Absprache sicherstellen, dass die Samen die

benötigte Behandlung direkt nach der Lieferung erhalten. Wird eine solche

Absprache nicht getroffen und liefert der Vermehrer ohnehin die Samen,

hat die DFL keinerlei Verantwortung für die Qualität der Samen.

11. Die DFL führt Maßnahmen zur Zertifizierung der Vermehrung durch und

nimmt eventuell eine Trocknung samt Reinigung vor. Die hiermit

verbundenen Kosten werden dem Vermehrer berechnet.

Normen zum Wassergehalt:

Grassamen geliefert in der Ernte: 12%

Grassamen geliefert nach Lagerung: 13%

Kleesamen: 12%

Es werden Trocknungskosten berechnet, sobald der Wassergehalt die

Grenzen überschreitet. Reinigungskosten werden von der trockenen

Rohware berechnet. Die Rohware berechnet sich unter Zuhilfenahme eines

Schwundprozentfaktors von 1,5 für jedes Prozent Wassergehalt, welches

13% in Grassamen und 12% in Kleesamen übersteigt.

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D. Umrechnung zu Normalqualität und Abrechnung

12. Gras- und Kleesamen werden nach Reinware berechnet, welche sich nach

folgenden Normen errechnet:

Art

Rotklee

Luzerne

Hornklee

Weißklee

Schwedenklee

Hopfenklee

Wiesen-Lieschgras

Deutsches Weidelgras

Welsches Weidelgras

Knaulgras

Wiesenschwingel

Rotschwingel

Schafschwingel

Borstschwingel

Gewöhnliche Rispe

Wiesenrispe

Straußgras

Rohrschwingel

Hybridweidelgras

Einjähriges Weidelgras

Wiesenschweidel

Samen anderer

Pflanzenarten, %

0,3

0,3

0,5

0,5

0,5

0,3

0,3

0,1

0,1

0,1

0,2

0,2

0,2

0,2

0,5

0,3

0,2

0,1

0,1

0,1

0,1

Gereinigte, keimfähige

Samen, %

92

92

94

94

92

92

91

93

95

89

93

91

87

87

87

85

87

93

95

95

85

Der Abrechnungsfaktor ist damit die Reinheit und die Keimfähigkeit,

ausgedrückt mit „Prozent rein gekeimten Samen“, und der Inhalt an Samen

anderer Pflanzenarten.

Für jede 0,1% Samen von anderen Pflanzenarten mehr oder weniger als

oben angegeben, wird 0,5% Reinheit abgezogen beziehungsweise

zugerechnet, jedoch für Wiesenrispe 0,3%. Sollte ein Abzug oder eine

Zurechnung der Reinheit vorgenommen werden, wird der Inhalt an

„Prozent rein gekeimten Samen“ der Partie ausgerechnet durch eine

Multiplikation von Reinheit und Keimfähigkeit und eine nachfolgende

Division durch 100, dann erfolgt eine Umrechnung mit dem

Abrechnungspreis.

Für Rispengräser gilt, dass eine Schwankung von 0,8% an anderen

Rispensamen nicht zu Samen anderer Pflanzenarten hinzugerechnet wird.

DLF ist berechtigt weitere Qualitätsabrechnungen auf Grundlage von zu

niedrigen/hohen Inhalten von Samen anderer Pflanzenarten anzuwenden.

Die Analysen, welche Grundlage der Abrechnung sind, werden von einem

anerkannten Analyselabor durchgeführt. Der Vermehrer hat das Recht bis

spätestens 30 Tage nach Erhalt der Analyseresultate eine durch ein

anerkanntes Labor durchgeführte Kontrollanalyse zu verlangen. Die für

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diese Analyse nötigen Behandlungen des Saatgutes und die Abrechnung

zahlt der Vermehrer. Des Weiteren haben sowohl der Vermehrer als auch

die DLF das Recht auf eigene Rechnung zu fordern, dass eine neue

Analyse durchgeführt wird. Sollten mehrere Analyseergebnisse vorliegen,

gilt der einfache Durchschnitt auf der Grundlage der geltenden

Analyseregeln.

13. Das Saatgut wird so gut wie möglich nach den oben genannten

Bestimmungen abgerechnet, Normalqualität wird mit DLF´s

Durchschnittspreis für die entsprechende Art und/oder Sorte bezahlt. Unter

dem Durchschnittspreis versteht man den Preis, der herauskommt, wenn

man die Umkosten der DLF von den Nettogroßhandelspreisen abzieht.

Mit der Berechnung der Nettogroßhandelspreise werden von den

Bruttokosten die Ausgaben abgezogen, die die DLF für Fracht,

Transportversicherung, Verkaufsprovision, Verkaufsverpackung,

Mischung, Sicherung durch Plomben, Verkaufsanalyse sowie Lizenz für

die Sortenpatentierung, während übrige Kosten der DLF in dieser

Rechnung nicht berücksichtigt werden.

Unter dem Bruttogroßhandelspreis versteht man den Preis, den die DLF in

der betreffenden Saison für die vertraglich vereinbarte Partie der

betreffenden Art oder Sorte, umgerechnet auf Normalqualität, auf dem

Großhandelsmarkt erzielt hat. Falls ein Teil von DLF´s Vermehrung einer

einzelnen Samenart nicht vor Saisonende verkauft wurde, setzt die DLF

einen vertretbaren Kilopreis für die unverkaufte Menge an und dieser geht

danach zusammen mit den in der Saison zu dem von der DLF

festgesetzten Preis getätigten Verkäufen in eine Erklärung ein, in der der

durchschnittlich erzielte Großhandelspreis berechnet wird. Es wird in der

Abrechnung keinen Übertrag zwischen den Arten geben.

Der Abrechnungspreis wird außerdem durch einen Index festgelegt, der

die sortenspezifische Ausbeute, Erntezeitpunkt und Typ berücksichtig.

Partien von Klee- und Grassamen, deren Analyseergebnisse nicht

innerhalb der, durch die EU vorgeschriebenen, Mindestanforderungen

liegen und nicht hierzu aufgearbeitet werden können oder mangelnde

Qualität aufweisen, hierzu zählt eine fehlende Zertifizierung, welche durch

Falschbehandlung auf Seite des Vermehrers verschuldet wurde, können

nicht als normale Handelsware abgenommen werden und werden, nach

Mitteilung an den Vermehrer bestmöglich abgesetzt.

14. Die Abrechnung erfolgt normalerweise mit ca. 75% des Nettobetrages zum

Dezembertermin (11.12.) des Erntejahres.

Der Restbetrag wird zum Junitermin (11.06) des Folgejahres abgerechnet.

Da eine Lieferung und Reinigung nicht bis Ende November des

Erntejahres vollzogen werden kann, hängt die Bezahlung von einer

Beurteilung einer aus der Partie gewonnenen Rohwarenprobe ab. Die

Probe wird von der DLF und auf Kosten der DLF entnommen. Andere

Abrechnungstermine als Dezember/Juni können schriftlich zwischen

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Vermehrer und der DLF vereinbart werden. Es wird ein Zinszuschuss

gezahlt im Falle, dass die Bezahlung von nicht gereinigten und/oder nicht

analysierten Partien sich mehr als 10% (mindestens jedoch 2.000,00 kr.)

von den Auszahlungen für die entsprechende Art/Sorte unterscheidet.

15. Jedes Jahr nach dem Junitermin muss die DLF dem Branchenausschuss für

Saatgut eine Übersicht über die in der Saison insgesamt abgerechnete

Menge an Normalqualität, Abrechnungspreise und Behandlungskosten

übermitteln, woraufhin der Branchenausschuss für Saatgut die

Durchschnittszahlen für die gesamte Vermehrung ausrechnet und an die

Dansk Frøhandlerforening (Dänische Saatguthändlervereinigung)

weitergibt.

E. Reinigungskontrolle

16. Die DLF muss spätestens mit der Reinigung eine Rohwarenprobe für eine

eventuelle Probereinigung entnehmen. Diese Probe wird nach den Regeln

in Anhang 2 entnommen und der Vermehrer hat hiernach das Recht auf

eigene Kosten die DLF vorher eine Probereinigung in einem anerkannten

Labor durchführen zu lassen (z.B. NAK in Holland).

Das Resultat der Probereinigung in dem anerkannten Labor bildet dann die

Grundlage der Abrechnung, wenn der Unterschied zwischen DLF´s

Ergebnissen für Prozent Reinware von Normalqualität, berechnet aus der

korrigierten trockenen Rohwaremenge und den Ergebnissen des

anerkannten Labors für Prozent Reinware von Normalqualität, berechnet

aus der trockenen Rohwarenmenge, größer als 3% beziehungsweise 6%

ist, vergleiche Tabelle 1. Voraussetzung dafür, dass das

Probereinigungsresultat als Abrechnungsgrundlage anerkannt werden

kann, ist zudem, dass folgende Prozent Reinheit in der Rohware mit der

Probereinigung erreicht werden:

Weizen……………………………………. mind. 50% Rohwarenreinheit

Gewöhnliche

Rispe……………………………………...

mind. 55% Rohwarenreinheit

Wiesenrispe………………………………. mind. 60% Rohwarenreinheit

Knaulgras………………………………… mind. 65% Rohwarenreinheit

Rotschwingel und Schaf-

schwingel………………………………… …….

mind. 70% Rohwarenreinheit

Weidelgras, Wiesenschwingel, Wiesen-

Lieschgras, Wiesenschweidel und

Rohrschwingel……………………………

mind. 75% Rohwarenreinheit

Kleesamen und

Hopfenklee………………………………..

mind. 80% Rohwarenreinheit

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Für alle Arten gilt zudem, dass der Anteil von Unkraut in der Rohware

0,8% in Graslandleguminosen und 0,3% in Gräsern nicht übersteigen darf

und, dass der Inhalt von Fremdkultursamen einen Anteil von 0,6% nicht

übersteigen darf. Falls nicht anders im Vermehrungsvertrag benannt,

gelten die von der EU festgelegten Qualitätsnormen, soweit sie die

Qualitätskriterien betreffen, welche durch eine Reinigung veränderbar

sind.

Mit der Probereinigung muss bis zu der durchschnittlichen Reinheit

gereinigt werden, welche der erzielten Reinheit des vorangegangenen

Erntejahres entspricht.

Tabelle 1. Normen zur Schwankung

Es gibt 6%

Schwankung der

Rohwarenreinheit, %

Es gibt 3%

Schwankung der

Rohwarenreinheit, %

Weizen 50-70 70

Gewöhnliche Rispe 55-70 70

Wiesenrispe 60-85 85

Knaulgras 65-85 85

Rotschwingel und

Schafschwingel 70-85 85

Wiesen-Lieschgras 75-85 85

Wiesenschwingel,

Rohrschwingel und

Wiesenschweidel

75-88 88

Weidelgräser 75-90 90

Kleesamen und

Hopfenklee

80-90 90

Rohwarenreinheit berechnet sich aus:

kg gewonnene Reinware x Reinheit

kg trockene Rohware

F. Erntehyphothek

17. Der Vermehrer erklärt auf Glaube und Recht mit der Unterschrift des

Vertragsformulars: „- dass ich gegenwärtig keine Erntepfandbriefe

ausgestellt habe (in Hinsicht auf Gesetz Nr. 271 vom 22. Mai 1986 über

die Priorität der Ernte). - dass ich, sofern ich Erntepfandbriefe ausgestellt

habe, die DLF davon unterrichten werde und auch den Kreditgeber von

diesem Vermehrungsvertrag in Kenntnis setzen werde.“

G. Eigentumsübertragung, Reklamationen und Streitigkeiten

18. Die DLF ist berechtigt zu einem gegebenen Zeitpunkt Forderungen gegenzurechnen, ob gefordert oder geschuldet, verfallen oder nicht

verfallen, welche vielleicht mit dem Vermehrer bestehen.

19. Falls Eigentum auf jemand anderen übertragen wird, muss der Vermehrer

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und/oder der Eigentümer die DLF so schnell wie möglich davon in

Kenntnis setzen und dafür Sorge tragen, dass der Nachfolger den Vertrag

übernimmt.

20. Reklamationen jeglicher Art müssen spätestens 30 Tage nach

Bekanntwerden des betreffenden Grundes schriftlich eingereicht werden.

21. Der Vermehrer ist im Übrigen in jeder Hinsicht der Satzung der DLF

unterstellt und er ist vertraut mit den daraus folgenden Rechten und

Pflichten.

22. Eventuelle Streitigkeiten, die in Verbindung mit diesem Vertrag auftreten,

können nicht vor Gericht gebracht werden, sondern müssen, falls ein

Versuch der Schlichtung durch Kontaktaufnahme mit dem Verwaltungsrat

der DLF vergebens war, gemäß Paragraph 20 der Satzung der DLF in

einem Schiedsverfahren entschieden werden.

Anhang 1 – Zertifizierungsregeln

Folgend aus Abschnitt B und C der Vertragsbedingungen muss der

Vermehrer dafür Sorge tragen, dass das Saatgut so ausgebracht wird, dass

der Vermehrer den geltenden Regeln für Vermehrungskontrolle und

Zertifizierung von Feldfruchtsamen entspricht. Mit der Ausbringung der

Saat muss die Aufmerksamkeit auf folgende Bestimmungen in den

Zertifizierungsregeln gerichtet sein:

1. Erntekontrolle

Mit der Vermehrung von mehreren Sorten der gleichen Art auf eine Fläche

oder mehreren Flächen eines Betriebes kann die DLF eine Erntekontrolle

vornehmen, auch ohne, auch wenn dies keine Anforderung des

Pflanzendirektorates ist.

2. Abstandsbestimmungen (Zertifiziertes Saatgut der 1. Generation)

Klee- und Grassaat

1. Zwischen Flächen mit unterschiedlichen Arten von Weidelgras (d.h.

Deutsches Weidelgras, Hybridweidelgras, Welsches Weidelgras,

Einjähriges Weidelgras und Wiesenschweidel) oder unterschiedliche

Arten von Schwingel (d.h. Rotschwingel, Borstschwingel, und

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Schafschwingel) müssen folgende Abstände eingehalten werden:

Sorten mit gleicher Ploidie:

Mind. 100 Meter, wenn die Fläche 2 Hektar oder kleiner ist.

Mind. 50 Meter, wenn die Fläche größer als 2 Hektar ist.

Sorten mit unterschiedlicher Ploidie:

Mind. 1 Meter unabhängig von der Flächengröße.

2. Zwischen Flächen mit unterschiedlichen Sorten derselben Art muss

folgender Abstand eingehalten werden:

Mind. 100 Meter, wenn die Fläche 2 Hektar oder kleiner ist.

Mind. 50 Meter, wenn die Fläche größer als 2 Hektar ist.

Mind. 1 Meter bei Vermehrung von Wiesenrispe.

Mind. 1 Meter bei Vermehrung von Rotschwingelsorten mit

unterschiedlicher Ploidie.

3. Saatwechselbedingungen

Die Aussaat für eine Vermehrung von Zertifiziertem Saatgut der 1.

Generation (C1) darf nicht auf folgenden Flächen erfolgen:

- Wenn auf der Fläche innerhalb der letzten 3 Jahre Saatgutvermehrung

einer anderen Sorte der gleichen Art betrieben wurde.

- Bei Vermehrung von Deutschem Weidelgras, Welschem Weidelgras,

Hybridweidelgras, einjährigem Weidelgras und Wiesenschweidel gilt

außerdem, dass eine Aussaat nicht auf Flächen erfolgen darf, auf denen

innerhalb der letzten 3 Jahre eine dieser Arten zur Saatgutvermehrung

gestanden hat.

- Bei Grünbrache mit einer Art von Weidelgras (Deutsches Weidelgras,

Welsches Weidelgras, Hybridweidelgras, einjähriges Weidelgras oder

Wiesenschweidel) müssen die Flächen vor einer Aussaat von

Vermehrungssaatgut 3 Jahre frei von einer dieser Arten sein, wenn die

Fläche nicht vor dem 15. Mai gemäht wurde.

Es müssen 3 freie Jahre sein. 3 freie Jahre bedeutet, dass in 3 aufeinander

folgenden Kalenderjahren keine Saatgutvermehrung einer Sorte derselben

Art –bei Weidelgras zudem einer anderen Art Weidelgras- betrieben

wurde.

In der Praxis ist häufig eine größere Zahl von freien Jahren

empfehlenswert, abhängig von Art und Sorte.

Anhang 2 – Reinigungskontrolle

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Regeln zur Reinigungskontrolle bei Saaten von Klee und Gras.

Sofern ein Vermehrer wünscht sich die Möglichkeit zu sichern, eine

Reinigungskontrolle bei einer Saatpartie von Klee oder Gras durchführen zu

lassen, müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

a. Die DLF entnimmt spätestens bei der Reinigung eine repräsentative

Rohwarenprobe für eventuelle Probereinigungen.

Es wird eine Probe vor jeder Wiegung entnommen. Es wird die von der

DLF festgelegte Prozedur für Rohwarenprobenentnahme angewendet.

Proben werden bei der Empfangsstelle aufbewahrt und der Vermehrer hat

dann das Recht auf eigene Kosten die DLF dazu zu veranlassen eine

Probereinigung bei einem anerkannten Labor (z.B. NAK in Holland)

ausführen zu lassen.

1. Der Vermehrer muss spätestens 30 Tage nach Erhalt des

Reinigungsresultates der DLF diese auffordern, auf Kosten des

Vermehrers, die entnommene Probe mit schriftlicher Aufforderung

zur Reinigungskontrolle an ein anerkanntes Labor zu schicken.

2. Die DLF muss spätestens 14 Tage nach Erhalt der

Reinigungsresultate des anerkannten Labors diese an den

Vermehrer weitersenden.

b. Wünscht der Vermehrer oder die DLF, dass eine Partie Klee oder Gras

nach den Resultaten der Probereinigung durch Laborreinigung des

anerkannten Labors abgerechnet wird, so müssen folgende Bedingungen

erfüllt sein:

1. Es muss sich um eine der in Abschnitt 16 genannten

Samenarten handeln.

2. Der Vermehrer hat die obenstehenden Bestimmungen unter

Abschnitt a Absatz 1 eingehalten.

3. Die Resultate der Laborreinigung des anerkannten Labors

müssen die in Abschnitt E Punkt 16 festgesetzten

Anforderungen an mind. Prozent Reinheit der Rohware sowie

Inhalt anderen Saatgutes erfüllen.

4. Die Resultate der Laborreinigung des anerkannten Labors

müssen sich mehr als die in Abschnitt E Punkt 16 angeführten

Schwankungen von 3% bzw. 6% von den Resultaten der DLF

unterscheiden, da die Schwankungen aus den korrigierten

trockenen Rohwarenmengen, umgerechnet in Normalqualität,

berechnet werden (siehe Vertragsbedingungen Abschnitt D

Punkt 12).

c. Von der entnommenen Probe hat die DLF das Recht, auf eigene Kosten,

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eine neue Probereinigung der zuerst untersuchten Probe zu fordern, danach

gilt der Durchschnitt.

Bei eventuellen Zweifeln wird auf das in Abschnitt G Punkt 20 der

Vertragsbedingungen besagte Schiedsverfahren zur endgültigen Einigung

hingewiesen.

d. Beispiel für die Berechnung der in Abschnitt b angeführten

Schwankungen.

Rohwarenmenge, evt. korrigiert um Wassergehalt 10.000 kg

Probereinigungsresultat umgerechnet in Normalqualität 6.190 kg

Probereinigungsresul. in % der Rohwarenmenge 6.190 kg x 100 = 61,9%

10.000 kg

Betriebsresultat umgerechnet in Normalqualität 5.600 kg

Betriebsresultat in % der Rohwarenmenge 5.600 kg x 100 = 56,0%

10.000 kg

Differenz 5,9%

Anhang 3 - Beispiel für die Berechnung von Abrechnungspreisen

Korrektion der Reinheit: Für jede 0,1% Saat von anderen Pflanzenarten

mehr oder weniger als die Basisnorm wird eine

Reinheit von 0,5% (Faktor 5), jedoch für

Wiesenrispe 0,3% (Faktor 3) abgezogen

beziehungsweise hinzugerechnet.

Reinheit nach Korrektur: Reinheit (%) + 5 x (Basis % Saat von anderen

Pflanzenarten –

% Saat von anderen Pflanzenarten in der Partie).

Für Wiesenrispe beträgt der Korrektionsfaktor 3.

Für Rispengräser gilt, dass bis einschließlich 0,8%

andere Rispengräser nicht zu Saat anderer

Pflanzenarten hinzugerechnet werden.

Reine keimfähige Saat: Reinheit nach Korrektion x Keimung

100

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Abrechnungspreis angegeben als Preis für Normalqualität

Abrechnungspreis

des Vermehrers:

Preis für Normalqualität (kr./kg) x reine keimfähige Saat, %

Basisnorm für reine keimfähige Saat, %

Beispiele mit Deutschem Weidelgras vgl. Vertragsbedingungen Abschnitt D,

Punkt 12:

Basisnorm für Deutsches Weidelgras:

0,1% Saat von anderen Pflanzen (% Unkraut + Saaten fremder

Kulturen)

93% rein keimfähiges Saatgut

Abrechnungspreis: 5,00 kr./kg Normalqualität

Menge: 10.000 kg Reinware

Beispiel 1:

Analyse: 99,3% reines Saatgut, 0,0% fremde Kulturen, 0,0% Unkraut, 95%

Keimfähigkeit

Abrechnung des Vermehrers:

Reinheit nach Korrektur: 99,3% + 5 x (0,1-0,0)%

= 99,80%

rein keimfähiges Saatgut: 99,8 x 95

100

= 94,81%

Abrechnungspreis des Vermehrers: 5,00 kr./kg x 94,81

93

= 5,10 kr./kg

Abrechnungsbetrag: 10.000 kg x 5,10 kr./kg = 51.000 kr.

Beispiel 2:

Analyse: 99,3% reines Saatgut, 0,1% fremde Kulturen, 0,1% Unkraut, 90%

Keimfähigkeit

Abrechnung des Vermehrers:

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Reinheit nach Korrektur:

99,3% + 5 x (0,1-0,2)% = 98,80%

rein keimfähige Saat: 98,8 x 90

100

= 88,92%

Abrechnungspreis des Vermehrers: 5,00 kr./kg x 88,92

93

= 4,78 kr./kg

Abrechnungsbetrag: 10.000 kg x 4,78 kr./kg = 47.800 kr.

Eigene Übersetzung.

Original zu finden unter:

http://ipaper.ipapercms.dk/DLF/DLFDK/Other/Avl/Kontraktbetingelser2013Klover/

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Vermehrungsvertrag

DLF AmbA Saatgutvermehrungsvertrag Vertragsnr.:

Der Saatgutvermehrungsvertrag für Gras/Klee wird eingegangen zwischen dem Unterzeichner und der DLF AmbA Vermehrernr.:

Græstrup Markbrug ApS Skovslundvey 3 Davding 8740 Brædstrup Adresse der Vermehrungsfläche: _____________________________________________________________ (Muss ausgefüllt werden) Gemäß der beigefügten Vertragsbedingungen vom Januar 2011 wird ein Vertrag geschlossen über den Anbau von: ________ha 201453 Deutsches Weidelgras, PLATINUM, Zert. 1. Gen. Aussaat: Frühjahr 2011 Ernte: 2012 DLF AmbA liefert Basissaatgut zu einem Preis von 54,00 kr./kg. Der Vermehrer darf kein anderes Basissaatgut benutzen als das von der DLF AmbA ausgelieferte. 410 kg Basissaatgut von DK-09BA827-1 Vertrag 201_C01 Deutsches Weidelgras Die Sorte wird unter Berücksichtigung der sortenspezifischen Ausbeute, Abreife und Typ abgerechnet. Der Abrechnungspreis berechnet sich nach den vertraglichen Standardbedingungen für Normalqualität, jedoch frei von Quecke in einem Analysenwert bis zu 12g. Für Partien mit 1 oder mehr Queckesamen reduzieren wir den Preis um 10%. Für DLF AmbA Dato: Ort:______________________ , den ___________ _________________________________ _________________________________ Vermehrungschef Vermehrer

DLF AmbA . Ny Østergarde . Postboks 59 . 4000 Rosklide . Danmark . Tlf.nr. +4546330300 . Fax nr. +4546320830 . E-Mail [email protected]

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Abrechnungsauszug zur Lagerhaltung

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Erklärung

Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne fremde

Hilfe angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel

verwendet habe.

Die eingereichte schriftliche Fassung der Arbeit entspricht der auf dem

elektronischen Speichermedium.

Weiterhin versichere ich, dass diese Arbeit noch nicht als Abschlussarbeit an

anderer Stelle vorgelegen hat.

___________________________________

Datum, Unterschrift