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Grundlagen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Heft 12 der Wirtschaftswissenschaftlichen Abhandlungen, volks- und betriebswirtschaftliche Schriftenreihe der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Freien Universität Berlin by Dieter Pohmer; Erich Kosiol; Andreas Paulsen Review by: Heinz Paulick FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 19, H. 3 (1958/59), pp. 513-516 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40909356 . Accessed: 18/06/2014 00:45 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.147 on Wed, 18 Jun 2014 00:45:55 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Grundlagen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Heft 12 derWirtschaftswissenschaftlichen Abhandlungen, volks- und betriebswirtschaftlicheSchriftenreihe der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Freien UniversitätBerlin by Dieter Pohmer; Erich Kosiol; Andreas PaulsenReview by: Heinz PaulickFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 19, H. 3 (1958/59), pp. 513-516Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40909356 .

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braucht weder eine komplizierte Konstruktion mit Hilfe des Begriffs der Bedingung angewandt noch ein Zusatz „zur Ausfertigung und Verkündung" zu „bedürfen der Zustimmung" hinzugedacht zu werden. Die Situation ist vielmehr einfach folgende: Die zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakte in der Form der Zustimmungsge- setze entfalten keine Wirkung, wenn die Zustimmung fehlt, und können infolge- dessen nicht verkündet werden.

Hieraus ergibt sich weiter, daß Verfasser die Adressaten der Regierungsent- scheidung nicht ganz richtig kennzeichnet, wenn er (S. 99) bei Zustimmung der Regierung „die Öffentlichkeit", bei ablehnender Erklärung die jeweilige Körper- schaft als Empfänger erachtet. Vor Gesetzesverkündung ist in den Fällen des Art. 113 GG vom Bundespräsidenten festzustellen, ob eine hiernach erforderliche Zu- stimmung der Bundesregierung vorliegt.

Die Zustimmung muß also spätestens dem Bundespräsidenten bekanntgege- ben, ihr Fehlen spätestens von ihm festgestellt werden. Der Bundespräsident er- scheint aber hierbei nicht als Empfänger einer Willenserklärung, sondern als Prüfer des verfassungsmäßigen Zustandekommens des (formellen) Gesetzes. Wirksam ge- worden ist die Zustimmung demnach schon vorher. Sie muß sich von der Erwägung unterscheiden, also Entschluß geworden sein ; der Entschluß darf nicht mehr In- ternum des Beschließenden sein; derselbe muß sich der Bestimmung darüber ent- äußert, sich also ge-äußert haben. Eine derartige Äußerung unter mehreren Zu- sammenwirkenden betrifft in erster Linie den Mitwirkenden. Dieser scheint mir daher auch hier - für den positiven wie den negativen Bescheid - nicht nur aus Gründen der Höflichkeit (vgl. Verfasser S. 99), sondern rechtlich der richtige Emp- fänger der Zustimmung wie ihrer eventuellen Ablehnung zu sein.

In einer weiteren Frage führt die obige Konstruktion zu demselben Ergebnis wie Verfasser (S. 103): Die fehlende Zustimmung der Regierung kann ebensowenig wie die Zustimmung des Bundesrats bei sonstigen Zustimmungsgesetzen durch einen anderen Staatsakt ersetzt werden (S. 103). Zwar kann beim Streit über das Zustimmungserfordernis und im außergewöhnlichen Falle des Ermessensmißbrauchs das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 Ziff. 1 GG angerufen werden, wie Ver- fasser im Anschluß an Friesenhahn S. 120 ff., bes. auch 123, überzeugend darlegt. Die sich im Ermessensspielraum in Ermessensreinheit haltende Ablehnung der Zu- stimmung unterliegt jedoch nicht der Aufhebung des Bundesverfassungsgerichts.

So bietet die Schrift des Verfassers, die eine gekürzte Wiedergabe seiner Disser- tation ist, eine Fülle von Anregungen, die auch dort dankenswert sind, wo sich Widerspruch einstellt. Klarheit des Ausdrucks verbindet sich mit Gedankenreich- tum, so daß die Lektüre eine Freude ist. Weit hinaus über die Einzelfragen zu Art. 113 GG ist die Abhandlung geeignet, die wissenschaftliche Weiterarbeit und die Rechtseinsicht auf dem Gebiete der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung zu fördern.

Die Schrift kann daher aufs wärmste empfohlen werden.

Günther Küchenhoff

Dieter P ohmer: Grundlagen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Heft 12 der Wirtschaftswissenschaftlichen Abhandlungen, volks- und betriebs- wirtschaftliche Schriftenreihe der Wirtschafts- und Sozial wissenschaft- lichen Fakultät der Freien Universität Berlin, herausgegeben von Prof. Dr. Erich Kosiol und Prof. Dr. Andreas Paulsen. Berlin 1958. Duncker & Humblot. 184 Seiten. Das Anliegen der PoAmerschen Arbeit, die als Habilitationsschrift der Wirt-

schafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Freien Universität Berlin vor- gelegen hat, ist darauf gerichtet, aus den Aufgaben der Betriebswirtschaftslehre und ihrer Stellung innerhalb der gesamten Wirtschaftswissenschaft ein System der be- triebswirtschaftlichen Steuerlehre zu entwickeln, wobei es dem Verfasser im wesent- lichen darauf ankommt, unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der Be-

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triebswirtschaftslehre den wissenschaftlichen Standort und Inhalt der betriebswirt- schaftlichen Steuerlehre grundlegend und umfassend darzustellen. Der berechtigte Grund für dieses Anliegen des Verfassers liegt in der Tatsache, daß die betriebswirt- schaftliche Steuerlehre, soweit sich hinter dieser Bezeichnung nicht überhaupt reines Steuerrecht verbirgt, bisher in der Hauptsache auf den Bereich der Verrechnungs- lehre beschränkt geblieben ist. Ihre Weiterentwicklung durch den Aufriß eines Sy- stems voranzutreiben, ist das Ziel der Abhandlung, die mit aller Deutlichkeit zeigt, welche großen Lücken es auf diesem Gebiete noch zu schließen gilt. Dabei bemüht sich der Verfasser, die von der Finanzwissenschaft noch nicht oder nur wenig er- schlossenen Bereiche der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre durch Beispiele an- schaulicher zu gestalten und ausführlicher zu besprechen, um die für die Forschung wichtigen Problemkreise zu skizzieren. Die Frage, ob eine seinem System entspre- chende betriebswirtschaftliche Steuerlehre neben der Finanzwissenschaft überhaupt lebensfähig ist, wird vom Verfasser zu Recht bejaht, „solange man Betriebswirt- schaftslehre und Volkswirtschaftslehre als nur durch die Betrachtungsweise unter- scheidbare Disziplinen der einheitlichen Wirtschaftswissenschaft ansieht".

Die Arbeit gliedert sich in vier große Abschnitte: Geschichtliche Entwicklung und gegenwärtiger Stand der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre (I); der wissen- schaftliche Standort der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre (II); der Inhalt der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre (III) und Forschungsprobleme der betriebs- wirtschaftlichen Steuerlehre (IV). Angeschlossen ist eine 25 Seiten umfassende Schrifttumsübersicht.

Bei der Bestimmung des wissenschaftlichen Standorts der betriebswirtschaft- lichen Steuerlehre geht der Verfasser von der sich immer mehr durchsetzenden Auf- fassung aus, daß Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre als Disziplinen einer einheitlichen Wirtschaftswissenschaft auf der gemeinsamen Basis einer allge- meinen Wirtschaftstheorie fußen. Nach einer Darstellung und Abgrenzung des Gegenstandes der Betriebswirtschaftslehre leitet er aus den Aufgaben dieser Diszi- plin und aus ihrer Stellung innerhalb der Wirtschaftswissenschaft seine Erkennt- nisse für den sinnvollen Aufbau der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre ab, unter der er die „betriebswirtschaftliche Lehre von den finanz wirtschaftlichen Beziehun- gen und deren Rückwirkungen auf die marktwirtschaftlichen Beziehungen" versteht (S. 51), der die gesamte übrige Betriebswirtschaftslehre als betriebswirtschaftliche Lehre von den marktwirtschaftlichen (innerbetrieblichen und zwischenbetrieblichen) Vorgängen gegenübersteht.

Im Anschluß daran untersucht der Verfasser die Berührungspunkte und Gren- zen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre zu anderen Disziplinen, insbesondere zur Finanzwissenschaft und zur Finanzrechtswissenschaft. Im Vergleich mit der Finanzwissenschaft liegt der Unterschied der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre in der andersartigen Betrachtungsweise der wirtschaftlichen Vorgänge, die den Staat mit den Betrieben verbinden. Die betriebswirtschaftliche Steuerlehre sieht sie vor- nehmlich unter mikroökonomischem, die Finanzwissenschaft dagegen primär unter makroökonomischem Aspekt. Im Vergleich mit der Finanzrechtswissenschaft liegen die Unterschiede nicht in der andersartigen Betrachtungsweise, sondern im Erkennt- nisobjekt, das für die betriebswirtschaftliche Steuerlehre (und auch für die Finanz- wissenschaft) die Wirtschaft, für die Finanzrechtswissenschaft das Recht ist, d. h. die Norm als Maßstab für äußeres Verhalten menschlicher Verbandsgenossen.

Das Schwergewicht der Arbeit liegt im III. Abschnitt über den Inhalt der be- triebswirtschaftlichen Steuerlehre (S. 71 bis 139). Sie umfaßt als Oberbegriff die syste- matische betriebswirtschaftliche Steuerlehre und die betriebswirtschaftliche Steuertech- nik, wobei die erstere wieder unterteilt wird in die betriebswirtschaftliche Lehre von den finanzwirtschaftlichen Beziehungen und in die betriebswirtschaftliche Steuerwir- kungslehre.

Die finanzwirtschaftlichenVorgänge werden auf der Grundlage des Wirtschafts- kreislaufs dargestellt. Dabei wird je nach der Art der übertragenen Güter zwischen Realgüterströmen und Zahlungsströmen (Geld- und Kreditströme) unterschieden. Nach einem Überblick über den marktwirtschaftlichen Kreislaufprozeß werden jene eigengearteten Beziehungen behandelt, die Gegenstand der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre sind. Sie sind, wenn man von den entgeltlichen (quasi-marktwirtschaft-

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liehen) Vorgängen absieht, dadurch gekennzeichnet, daß es an einer Gegenleistung oder wenigstens an ihrer durch den Grundsatz des „do ut des" bestimmten Unmit- telbarkeit fehlt. Der Verfasser nennt sie im Gegensatz zu den quasi-marktwirtschaft- lichen Vorgängen „die unentgeltlichen Beziehungen" oder die „spezifisch finanzwirt- schaftlichen Vorgänge", deren Eigenart darin besteht, „daß es sich um einseitige Leistungen der Betriebe an den Staat oder des Staates an die Betriebe handelt", bei denen die für die Marktwirtschaft charakteristische Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht besteht. Im Mittelpunkt dieser Beziehungen stehen die Steuern, aber auch die „Gratisdienste" der Betriebe, insbesondere im Zusammenhang mit den Steuerabzugsverfahren. Ihnen stehen die unentgeltlichen Leistungen des Staates an die Betriebe gegenüber: die Unterstützungen und die Subventionen (z. B. die Ausfuhrvergütung und Ausfuhrhändlervergütung gemäß § 16 UStG) sowie die Gratisdienste des Staates (Schutz nach innen und außen, soziale Maßnahmen, Kul- turleistungen usw.).

Als zweiten Gegenstand der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre nennt der Verfasser neben der Lehre von den finanzwirtschaftlichen Beziehungen die betriebs- wirtschaftliche Steuerwirkungslehre als die Lehre von den Wirkungen der finanzwirt- schaftlichen auf die marktwirtschaftlichen Beziehungen. In ihrem Mittelpunkt ste- hen die Formen der unmittelbaren Reaktionen der Betriebe auf die Steuern (Steuer- abwehr als die legale Steuervermeidung, Steuerverweigerung, Steuertäuschung, Steuerumgehung, Steuerverschiebung in Gestalt der Überwälzung, Fortwälzung, Rückwälzung und Weiterwälzung). Im Anschluß daran werden die Bereiche der Steuerwirkungen untersucht: die Wirkungen auf den Gesamtkreislauf, auf einzelne Bereiche des Wirtschaftskreislaufs und auf den Außenumlauf. An Einzelproblemen, die in den Kreis der Betrachtungen einbezogen werden, seien genannt die Bela- stungswirkung der Steuern, die Einflüsse der Steuern auf die Betriebsgröße (För- derung der Betriebskonzentration durch die Allphasen- Brutto-Umsatzsteuer), die Steuerwirkungen auf Absatzfunktionen und Absatzmethoden, auf die Wahl der Unternehmungsform und auf wirtschaftliche Verflechtungen (Organschaft und Unternehmereinheit), auf die betriebliche Liquidität, auf die Standortwahl (vor allem im Hinblick auf die Gewerbesteuer) und auf den Konjunkturverlauf, wobei auch das Problem der Scheingewinnbesteuerung berührt wird.

Den dritten Gegenstand der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre bildet in dem vom Verfasser dargestellten System die betriebswirtschaftliche Steuertechnik, die die Verrechnungslehre und - gerechtfertigt durch die betrieblichen Gratisdienste - die Organisationslehre umfaßt, wobei die wegen ihrer erheblichen praktischen Bedeu- tung dominierende Steuerverrechnungslehre untergegliedert wird in die Lehre von der Gestaltung des betrieblichen Rechnungswesens für die Ermittlung von Steuerbemes- sungsgrundlagen und in die Lehre von der Behandlung der Steuern im betrieblichen Rechnungswesen,

In einem „Forschungsprobleme der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre" über- schriebenen Schlußkapitel behandelt der Verfasser Methodenfragen und die Bedeu- tung der Verhaltensforschung auf dem Gebiete der betriebswirtschaftlichen Steuer- lehre, insbesondere der Steuerwirkungslehre.

Es ist ein großes Verdienst Pohmers, ein umfangreiches System der betriebs- wirtschaftlichen Steuerlehre vorgelegt zu haben, für das ein Bedürfnis bestand. Das Werk wird sicherlich die Weiterentwicklung der betriebswirtschaftlichen Steuer- lehre und den Ausbau dieses Faches wesentlich fördern, zumal da es sich nicht auf den Bereich der Verrechnungslehre beschränkt und mit aller Deutlichkeit zeigt, welche großen Lücken auf diesem Gebiete noch zu schließen sind. Durch die Be- sinnung und klare Herausstellung der Aufgaben einer betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, wie es der Verfasser getan hat, erscheinen erst die Probleme, mit denen sich die Forschung noch auseinanderzusetzen hat, in ihrem richtigen Lichte - besser, als wenn die Untersuchung von Einzelfragen in den Mittelpunkt der Betrachtungen gestellt worden wäre. Das Werk ist daher geeignet, der Wissenschaft als Ausgangs- punkt für ihre Spezialforschungen, aber auch für die lehrmäßige Behandlung dieses Fachgebietes, dem bei der immer noch recht hohen steuerlichen Belastung der Be- triebe auch in der Praxis eine steigende Bedeutung zukommt, zu dienen. Daß die betriebswirtschaftliche Steuerlehre, obwohl sie nicht zu den Pflichtprüfungsfächern

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gehört, bei den Studierenden immer größeres Interesse findet, rechtfertigt ihren stärkeren Ausbau im Rahmen des Lehrbetriebs unserer Hochschulen, zugleich aber auch ihre stetige Fortentwicklung als selbständige Disziplin neben allgemeiner Be- triebswirtschaftslehre, Finanzwissenschafb und Steuerrecht.

Heinz Paulick

Dr. Flick: Die Maßnahmen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien Nordirland zur Ausschaltung der internationalen Doppelbesteuerung und bei den direkten Steuern. Köln, 1958. Deutsche Vereinigung für internationales Steuerrecht. 82 Seiten. Diese kleine Schrift von 82 Seiten enthält eine sehr gute Übersicht über die

Grundsätze in den von Großbritannien abgeschlossenen Doppelbesteuerungs- abkommen (einschließlich des deutsch-englischen Abkommens) und die englischen unilateralen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Sie ist deshalb besonders zu begrüßen, weil sie dem Praktiker, der das deutsch-englische Doppel- besteuerungabkommen anzuwenden hat, einen Einblick in den historischen Hinter- grund dieses Abkommens verschafft und damit viel zum Verständnis des ersten nach dem zweiten Weltkrieg von der Bundesrepublik verhandelten Abkommens beiträgt. Sehr eingehend schildert der Verfasser die Schwierigkeiten, die zu über- winden waren, die beiden bilateralen Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteue- rung, nämlich das kontinentaleuropäische Befreiungssystem und die angloameri- kanische Anrechnungsmethode, in einem Abkommen gleichzeitig zur Anwendung zu bringen. Das macht die Anwendung des Abkommens nicht einfach. So sind die Artikel des Abkommens, die für bestimmte Steuergüter das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik als Quellenstaat nicht einschränken, von Seiten Großbritanniens keine „Zuteilungsnormen", sondern „Erlaubnisnormen", wie sie vom Verfasser be- zeichnet werden, während in den Fällen, in denen Großbritannien Quellenstaat ist, diese Normen durch die Generalklausel des Artikels XVI Abs. 3 zu Zuteilungs- normen werden.

Ob die Charakterisierung der Kollisionsnormen des deutsch-englischen Doppel- besteuerungsabkommens teilweise als Zuteilungsnormen, teilweise als Erlaubnis- normen sehr glücklich ist, möchte ich offenlassen. Die englische Auffassung geht doch davon aus, daß grundsätzlich der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für alle - und damit auch für die ausländischen Einkünfte - hat und weiterhin behält. Deshalb wird durch das Abkommen angestrebt, daß die Besteuerung im Quellen- staat beseitigt oder so weit wie möglich eingeschränkt wird. Soweit z. B. die Be- steuerung im Quellenstaat voll beseitigt wird, geschieht dies durch die Formulie- rung: Die Einkünfte sind in dem Quellenstaat steuerbefreit („shall be exempt"). Vgl. Artikel V, VII, Vili, X. Diese Kollisionsnormen teilen doch dem Wohnsitz- staat keine Steuergüter zu. Weder ein Besteuerungsrecht noch ein Steuergut wird zugeteilt; beides hat der Wohnsitzstaat schon kraft seines nationalen Rechts. Der Sinn der Kollisionsnormen ist ein rein negativer; sie schränken den Steueranspruch des Vertragspartners ein oder beseitigen ihn, wie der Verfasser an anderer Stelle (§ 40) richtig ausführt.

Mit Recht weist der Verfasser daraufhin (§ 33 am Ende), daß in dem deutsch- englischen Abkommen die Besteuerung von Dividenden, die von einer englischen Aktiengesellschaft an deutsche Aktionäre gezahlt werden, sehr unsystematisch ge- löst worden ist. Die vollständige Befreiung dieser Dividenden in der Bundesrepublik widerspricht dem Grundsatz, daß die Besteuerung von Kapitaleinkünften grund- sätzlich nur im Wohnsitzstaat vorgenommen werden sollte. Soweit der Quellen- staat auf die Besteuerung nicht vollständig verzichtet, wäre die Doppelbesteue- rung durch Anrechnung der im Quellenstaat erhobenen Steuer zu beseitigen. Es ist beabsichtigt, bei den in Kürze stattfindenden Revisionsverhandlungen hinsicht- lich der Kapitaleinkünfte ähnliche Vorschriften aufzunehmen, wie sie im deutsch- kanadischen DBA enthalten sind.

Besonderes Interesse verdient auch die eingehende Darstellung der unilate-

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