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Haftung des Admin-C Vortrag von Thomas Stadler @kit-Kongress 2009

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Haftung des Admin-C

Vortrag von Thomas Stadler@kit-Kongress 2009

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Rechtsanwalt Thomas Stadler

Fachanwalt für IT-RechtFachanwalt für gewerblichen

Rechtsschutz

Mail: [email protected]: www.afs-rechtsanwaelte.deBlog: www.internet-law.de

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Beteiligte der Domainregistrierung

Domaininhaber Admin-C: inländischer rechtsgeschäftlicher

Vertreter des Domaininhabers im Verhältnis zur Registrierungsstelle (DENIC) und Zustellungsbevollmächtigter bei ausländischen Domaininhabern

Tech-C, Zonenverwalter

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Rechtsverletzung durch die Domain

Bei Rechtsverletzungen durch die Domain stehen zumeist Verstöße gegen das Kennzeichen- oder Namensrecht im Mittelpunkt

In den Fällen, in denen der Domaininhaber nicht greifbar erscheint oder im Ausland sitzt, wird häufig versucht, auf den inländischen Admin-C zurückzugreifen

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Haftung des Admin-C

Haftung als Täter oder Teilnehmer einer Kennzeichenrechtsverletzung zumeist beim Admin-C nicht feststellbar

Rückgriff auf das Institut der Störerhaftung, das der BGH im Bereich des Sonderrechtsschutzes weiterhin anwendet

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Grundlagen der Störerhaftung

Allgemeines Rechtsinstitut, das aus § 1004 BGB abgeleitet wird

Herkömmlicher Störerbegriff: Jeder, der willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat

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Grundlagen der Störerhaftung (II)

Mittelbarer Störer: Als ausreichende Mitwirkungshandlung gilt auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern

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Grundlagen der Störerhaftung (III)

Beschränkung der Haftung des mittelbaren Störers durch den BGH:Haftung nur bei Verletzung zumutbarer Prüfpflichten. Dem mittelbaren Störer steht der Einwand offen, dass der Störungszustand für ihn nicht ohne weiteres oder nur mit erheblichem Aufwand erkennbar war und ihm deshalb eine Überprüfung nicht zumutbar ist

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Admin-C als mittelbarer Störer

OLG Stuttgart (CR 2004, 133) bejaht Störerhaftung ohne nähere Erörterung der Prüfpflichten, mit dem Argument, der Admin-C sei nach den Richtlinien der DENIC berechtigt, alle die Domain betreffenden Fragen rechtsverbindlich zu entscheiden

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Admin-C als mittelbarer Störer

OLG Köln (MMR 2009, 48) und OLG Düsseldorf (JurPC Web-Dok. 89/2009):Admin-C ist nur Vertreter im Vertragsverhältnis zur DENIC und besitzt keine darüber hinaus wirkende Vertretungsmacht. Sein Pflichtenkreis ist von vornherein auf das Vertragsverhältnis zur DENIC beschränkt.

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Admin-C als mittelbarer Störer (Forts.)

Dieser beschränkte Pflichtenkreis verbietet es, dem Admin-C dieselben Prüfpflichten aufzuerlegen, wie dem Domaininhaber

Um eine Rechtsverletzung feststellen zu können, müsste der Admin-C außerdem umfangreiche Recherchen durchführen

Die Löschung der Domain wäre schließlich auch ein Verstoß im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn (Domaininhaber)

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Rechtsverletzung durch den Inhalt der Website

Wenn man der Ansicht der OLGe Köln und Düsseldorf folgt, dann lässt sich auch für Rechtsverletzungen durch den Inhalt der Website keine Störerverantwortlichkeit des Admin-C begründen

Bereits die Störereigenschaft ist fraglich. Die Stellung als Admin-C vermittelt nämlich keine (rechtliche) Möglichkeit des Zugriffs auf den Webserver (OLG Hamburg, MMR 2007, 601)

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Rechtsverletzung durch den Inhalt der Website (Forts.)

Jedenfalls bestehen keine zumutbaren Prüfpflichten. Der Admin-C müsste andernfalls den Inhalt der Website fortlaufend überwachen

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Admin-C an der inhaltlichen Gestaltung der Website beteiligt ist. Dann haftet er allerdings nicht als Admin-C, sondern als Hilfsperson des Inhaltsanbieters

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Haftungsprivilegierung nach dem TMG

Unterlassungsansprüche unterfallen nach der Rspr. des BGH nicht den Privilegierungstatbeständen der §§ 8- 10 TMG

Admin-C lässt sich auch nicht als Diensteanbeiter i.S.d. TMG qualifizieren

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Rechtsprechung und LiteraturWimmers/Schulz, CR 2006, 754Hoeren/Eustergerling, MMR 2006, 132Stadler, CR 2004, 521

OLG Düsseldorf, JurPC Web-Dok. 89/2009OLG Köln, K&R 2008, 692 (mit Anm. Stadler)OLG Hamburg, MMR 2007, 601KG, ZUM 2006, 461 (mit Anm. Spieker)OLG Stuttgart, CR 2004, 133OLG Koblenz, CR 2002, 280

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