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Haftung und strafrechtliche Risiken bei Entsorgungsfachbetrieben, Beförderern und Einsammlern und Betriebsbeauftragten für Abfall Lehrgang des Bildungs- und Informationszentrums Umweltschutz der Industrie- und Handelskammer Dresden Referent: RA u. FA ArbR Stefan Kreuzer Dr. Kreuzer und Coll. Nürnberg-Dresden

Haftung und strafrechtliche Risiken bei ... · Mängelbericht und Fristsetzung erfüllt worden sind. Bei der Überprüfung des Betriebes sind die Ergebnisse von Prüfungen, die im

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Haftung und strafrechtliche Risiken

bei Entsorgungsfachbetrieben, Beförderern und Einsammlern

und Betriebsbeauftragten für Abfall

Lehrgang des Bildungs- und Informationszentrums Umweltschutz der

Industrie- und Handelskammer Dresden

Referent: RA u. FA ArbR Stefan Kreuzer

Dr. Kreuzer und Coll. Nürnberg-Dresden

Inhaltsübersicht

A. Wesentliche Umweltvorschriften im Zivilrecht, öffentlichen Recht und Strafrecht

I. Überblick 1. Vorbemerkung 2. Zivilrecht, z.B. § 906, 907 BGB, Umwelthaftungsgesetz 3. Öffentliches Recht, z.B. §§ 61 f KrW-/AbfG 4. Strafrecht, z.B. §§ 324 ff StGB II. Sanktionen im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht III. Pflichten nach dem KrW-/AbfG 1. Hierarchie von Vermeidung, Verwertung und Entsorgung 2. Vermeidungspflicht 3. Verwertungspflicht 4. Stoffliche oder energetische Verwertung 5. Beseitigungspflicht 6. Private und öffentliche Entsorgung - von der Daseinsvorsorge zum

Verursacherprinzip IV. Überwachung des Abfallrechts B. Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) und

Entsorgergemeinschaftenrichtlinie I. Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 1. Zum Begriff des Entsorgungsfachbetriebes

2. Anforderungen an den Entsorgungsfachbetrieb 3. Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation 4. Entsorgergemeinschaftenrichtlinie II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Einzelnen und Rechtsfolgen für den

Einzelnen und das Unternehmen 1. Überblick 2. Typische Problemfelder 3. Verhältnis von Straf- und Bußgeldverfahren 4. Verhalten des Beschuldigten in Straf- und Bußgeldverfahren III. Zivilrechtliche Haftungsfragen (Rechtssprechungsbeispiele) 1. Der Entsorgungsfachbetrieb und seine vertragliche Bindung 2. Zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Vertragspartner 3. Zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten, insbesondere § 823 BGB IV. Haftungsvermeidung durch die Organisation des

betrieblichen Umweltschutzes V. Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit eines

Entsorgungsfachbetriebes (zweiter Abschnitt EfbV) 1. Anforderung an die Betriebsorganisation, § 3 EfbV 2. Anforderung an die personelle Ausstattung, § 4 EfbV 3. Betriebstagebuch, § 5 EfbV 4. Versicherungsschutz, § 6 EfbV

5. Anforderung an die Tätigkeiten, § 7 EfbV VI. Anforderungen an den Betriebsinhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb

beschäftigten Personen (dritter Abschnitt EfbV) 1. Anforderungen an den Betriebsinhaber, § 8 EfbV 2. Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes

verantwortlichen Personen, § 9 EfbV 3. Anforderungen an das sonstige Personal, § 10 EfbV 4. Anforderungen an die Fortbildung, § 11 EfbV C. Transportgenehmigungsverordnung (TgV) I. Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 1. Rechtsgrundlagen 2. Anforderungen an den Einsammler/Beförderer 3. Freistellung von der Genehmigungspflicht 4. Kennzeichnungspflicht II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Einzelnen und Rechtsfolgen für den

Einzelnen und das Unternehmen 1. Überblick 2. Typische Problemfelder 3. Verhältnis von Straf- und Bußgeldverfahren 4. Verhalten des Beschuldigten in Straf- und Bußgeldverfahren

III. Zivilrechtliche Haftungsfragen (Rechtssprechungsbeispiele) 1. Der Beförderer/Einsammler und seine vertragliche Bindung 2. Zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Vertragspartner 3. Zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten, insbesondere § 823 BGB und

Umwelthaftungsgesetz IV. Haftungsvermeidung durch die Organisation des

betrieblichen Umweltschutzes V. Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Einsammlers und

Beförderers (Zweiter Abschnitt TgV) 1. Anforderungen an die Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung

des Betriebes verantwortlichen Personen, § 3 TgV 2. Anforderung an das sonstige Personal, § 4 TgV 3. Anforderung an beauftragte Dritte, § 5 TgV

4. Anforderung an die Fortbildung, § 6 TgV VI. Antrag und Unterlagen, Transportgenehmigung (dritter Abschnitt TgV) 1. Antrag und Unterlagen, § 7 TgV 2. Transportgenehmigung, § 8 TgV D. Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall I. Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 1. Rechtsgrundlagen

2. Bestellung des Betriebsbeauftragten, § 54 KrW-/AbfG i.V.m. § 1 AbfBetrBV 3. Regelungen des BImSchG 4. Erforderliche Qualifikation des Betriebsbeauftragten 5. Aufgaben, § 55 KrW-/AbfG II. Regelungen zur abweichenden Bestellung des

Betriebsbeauftragten für Abfall 1. Mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall, § 2 AbfBetrBV 2. Gemeinsamer Betriebsbeauftragter für Abfall, § 3 AbfBetrBV 3. Nicht betriebsangehörige Betriebsbeauftragte, § 4 AbfBetrBV 4. Betriebsbeauftragter für Abfall in einem Konzern, § 5 AbfBetrBV 5. Ausnahmevorschrift, § 6 AbfBetrBV III. Rechte des Betriebsbeauftragten gegenüber dem Betreiber 1. Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers 2. Vortragsrecht 3. Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz IV. Sanktionen gegen den Betreiber V. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsbeauftragten für Abfall 1. Überblick 2. Typische Problemfelder 3. Garantenstellung

4. Prüfungsschema 5. Verhältnis von Straf- und Bußgeldverfahren 6. Verhalten des Beschuldigten in Straf- und Bußgeldverfahren VI. Zivilrechtliche Haftungsfragen (Rechtssprechungsbeispiele) 1. Zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten, insbesondere § 823 BGB 2. Haftungsvermeidung 3. Versicherungsschutz

A. Wesentliche Umweltvorschriften im Zivilrecht, öffentlichen Recht und Strafrecht

I. Überblick 1. Vorbemerkung Die Vorschriften des Umweltrechts erstrecken sich über die gesamte

Rechtordnung. Beim Betreiben eines Entsorgungsfachbetriebes ist daher die Einhaltung umfangreicher Verpflichtungen aus jedem der drei Rechtsgebiete, Zivilrecht, öffentliches Recht und Strafrecht erforderlich.

Je nach Art und Intensität lösen Pflichtverletzungen unterschiedlich tiefgreifende Folgen und Sanktionen aus. Um sich pflichtgemäß verhalten und existenzbedrohende Sanktionen vermeiden zu können, müssen die gesetzlichen Vorschriften bekannt sein. Daher sollen hier die für Entsorgungsfachbetriebe einschlägigen Bestimmungen vor-gestellt werden.

2. Zivilrecht, z.B. § 906, 907 BGB, Umwelthaftungsgesetz Umweltvorschriften finden zunächst im Verhältnis zwischen Bürgern

Relevanz. Grundstückseigentümer können gemäß § 906 BGB die Zuführung unwäg-

barer Stoffe (z.B. Gase, Gerüche, Geräusche), die ihre Grundstücksbenutzung wesentlich beeinträchtigt nach § 1004 BGB abwehren. Darüber hinaus kann jeder nach § 907 BGB vom Nachbarn verlangen, dass dieser keine Anlagen herstellt oder betreibt, die höchst-wahrscheinlich eine unzulässige Grundstückseinwirkung auslöst. Außerdem haftet der Inhaber einer Anlage nach dem Umwelthaftungsgesetz für Schäden, die durch seine Anlage (auch bestimmter Abfallbeseitigungsanlagen) verursacht wurden, ohne das es auf ein Verschulden ankommt.

3. Öffentliches Recht, z.B. §§ 61 ff KrW-/AbfG

Vor allem das öffentliche Recht enthält äußerst umfangreiche umweltrechtliche Verpflichtungen. Beispielhaft seien nur die Anlagengenehmigungs- und Abfallvermeidungspflicht nach dem Bundesimmissionsgesetz genannt. Bei Pflichtverletzungen drohen Genehmigungsentziehung oder auch Geldbuße (vgl. § 61 KrW-/AbfG).

4. Strafrecht, z.B. §§ 324 ff StGB

Die wichtigsten Strafvorschriften zum Schutze der Umwelt wurden aus dem spezialgesetzlichen Nebenstrafrecht in die §§ 324 ff StGB verlagert und

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dort zusammengefasst. Beispielsweise ist gemäß § 324 StGB die Gewässerverunreinigung und nach § 326 StGB der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht.

II. Sanktionen im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht III. Pflichten nach dem KrW-/AbfG 1. Hierarchie von Vermeidung, Verwertung und Entsorgung 2. Vermeidungspflicht - Einführung abfallarmer industrieller Produktionsverfahren

- Herstellung möglichst abfallarmer Produkte/Produkthaftung 3. Verwertungspflicht 4. Stoffliche oder energetische Verwertung

Stoffliche und energetische Verwertung sind grundsätzlich gleichrangig, jedoch wird die stoffliche Verwertung privilegiert: sie muss lediglich ordnungsgemäß und schadlos erfolgen; eine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf darf nicht zu besorgen sein. Die energetische Verwertung von Abfällen ist demgegenüber nur zulässig, wenn sie – über die allgemeine Ordnungsmäßigkeit und Schadlosigkeit hinaus – folgende qualitative Anforderungen erfüllt:

- Der Heizwert des verwerteten Abfalls muss mindestens 11.000 kj/kg betragen, - der Feuerungswirkungsgrad der Verwertungsanlage mindestens 75

% erzielen und - die bei der energetischen Verwertung entstandene Wärme entweder vom Betreiber selbst genutzt oder an Dritte abgegeben werden.

Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass nur Abfälle mit einem hohen Energiepotential der energetischen Verwertung zugeführt werden können, und dass bei der energetischen Verwertung das Energiepotential dieser eingesetzten Abfälle tatsächlich zielgerichtet ausgenutzt wird.

5. Beseitigungspflicht

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3.1/3.2/ 3.4 1.1.52 1.1.52/ 1.1.8 1.1.52 1.1.52

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6. Private und öffentliche Entsorgung - von der Daseinsvorsorge zum Verursacherprinzip Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz haben Besitzer oder Erzeuger von Abfällen in erster Linie selbst die Pflichten der Abfallvermeidung, Verwertung und Beseitigung zu erfüllen. Die bisher nach dem Abfallgesetz vorgesehene Verpflichtung der öffentlichen Hand, die Abfallentsorgung durchzuführen, wird gelockert. Eine moderne Kreislaufwirtschaft kann nämlich nur funktionieren, wenn die Verursacher die Verantwortung und die Kosten für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen selbst zu tragen haben. Deshalb ist es nach dem Gesetz die grundsätzliche Aufgabe der Wirtschaft, die erforderlichen Verwertungs- und Beseitigungsanlagen selbst zu errichten und zu betreiben.

IV. Überwachung des Abfallrechts

Die Überwachung des Abfallrechtes ist neu durchstrukturiert worden. Soweit es um nicht verwertbare Abfälle geht, die also umweltverträglich zu beseitigen sind, wird das strenge ordnungsrechtliche Instrumentarium des bisherigen Abfallgesetzes beibehalten. In Bezug auf die Überwachung der Verwertung wird das ordnungsrechtliche Instrumentarium flexibilisiert. Insbesondere wird die Möglichkeit geschaffen, dass Betreiber von Verwertungsanlagen durch die Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten von einer behördlichen Überwachung freigestellt werden.

Als ein weiterer Baustein der Deregulierung des Überwachungsverfahrens wird das Gütesiegel für Entsorgungsfachbetriebe eingeführt.

B. Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) und Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

I. Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

1. Zum Begriff des Entsorgungsfachbetriebes

2. Anforderungen an den Entsorgungsfachbetrieb 3. Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation

Sofern der Betreiber nicht einer Entsorgergemeinschaft beitritt, erfolgt die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb auf der Grundlage eines

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1.1.7

1.1.11/ 1.1.12

1.1.14

1.1.14 1.1.14

Überwachungsvertrages, den der Betrieb mit einer Überwachungsorganisation schließen muss. Die Überprüfung der Anforderung der EfbV muss vor der erstmaligen Zertifizierung, danach jährlich sowie nach wesentlichen Änderungen des Betriebes erfolgen. Bei Erfüllung der Anforderungen werden dem Betrieb ein schriftliches Überwachungszertifikat und ein Überwachungszeichen verliehen. Das Überwachungszertifikat muss dem Betrieb durch die TÜO entzogen werden, wenn die Anforderungen nicht innerhalb von drei Monaten nach einem Mängelbericht und Fristsetzung erfüllt worden sind. Bei der Überprüfung des Betriebes sind die Ergebnisse von Prüfungen, die im Rahmen der Öko-Audit-Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder durch eine akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN ISO 9000 – 9004 vorgenommen wurden, zu berücksichtigen. Auf diese Weise sollen aufwendige Doppelprüfungen vermieden werden.

Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der obersten Abfallwirtschaftsbehörde (Umweltministerium) des Bundeslandes in dem die TÜO ihren Sitz hat, oder einer von dieser obersten Landesbehörde bestimmten Behörde. Die Zustimmung kann auch allgemein, d.h. für ein Vertrags-muster für eine Vielzahl künftiger Verträge erfolgen. Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 52 KrW-/AbfG sind Zusammenschlüsse oder Personenvereinigungen mehrerer unabhängiger, zuverlässiger und fachkundiger Sachverständiger, deren Sachverständigkeit auf eine dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die genannten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde gelten in jedem Fall als erfüllt, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter oder die technische Überwachungs-organisation eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach § 10 Umwelt-Audit-Gesetz für den Unternehmensbereich Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Entlagerung von festen oder flüssigen Abfällen besitzt. Wenn keine derartige Zulassung vorliegt, müssen die Anforderungen an die TÜO und ihre Sachverständigen von der zuständigen Behörde eigenständig überprüft werden.

4. Entsorgergemeinschaftenrichtlinie II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Einzelnen und Rechtsfolgen für den

Einzelnen und das Unternehmen 1. Überblick

a. Ordnungswidrigkeiten, §§ 61 f KrW-/AbfG b. Straftaten, §§ 324 ff StGB

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1.1.15 3.1 3.2

Im Umweltstrafrecht ist eine Akzessorität zum Umweltverwaltungsrecht angeordnet, d.h. ein Straftatbestand ist dann erfüllt, wenn gegen Pflichten, die sich aus dem Verwaltungsrecht ergeben, verstoßen wurde. Zum Beispiel handelt ein Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage strafbar, wenn er ein Verbot aus dem Verwaltungsrecht nicht beachtet und dadurch den Boden verunreinigt

Eine Umweltstraftat kann nach § 330b StGB (Tätige Reue) milder oder auch gar nicht bestraft werden, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein Schaden entsteht. Neben einer Bestrafung können nach § 330c StGB außerdem die Gegenstände, die zur Tatbegehung benutzt wurden oder werden sollten, eingezogen werden.

2. Typische Problemfelder (Rechtssprechungsbeispiele)

- wilde Ablagerungen (Fall: www.beck-online.de, BayObLG vom 31.01.1989, Az: RReg. 4 ST 232/88)

- Lagerungen auf dem Firmengelände (Fall: www.beck-online.de, BayObLG vom 27.6.2001, Az:4 ST RR 76/01)

Nach § 61 Abs.1 Nr. 1 und 2 KrW-/AbfG wird das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfällen zur Beseitigung, bzw. Abfällen, die nicht verwertet werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Tritt dabei eine nachteilige Veränderung z.B. eines Gewässers oder des Bodens auf, stellt dies eine Straftat nach §326 Abs.1 Nr.3 StGB dar. Des weiteren können der Betriebsinhaber, der Geschäftsführer und das Leitungs- und Beaufsichtigungspersonal mit einer Geldbuße nach § 130 bzw. § 9 OWiG belegt werden.

3. Verhältnis von Straf- und Bußgeldverfahren 4. Verhalten des Beschuldigten in Straf- und Bußgeldverfahren III. Zivilrechtliche Haftungsfragen 1. Der Entsorgungsfachbetrieb und seine vertragliche Bindung 2. Zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Vertragspartner (Fall: „ Entsorgung eines belasteten Industrieofens“)

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3. Zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten, insbesondere § 823 BGB und Umwelthaftungsgesetz

IV. Haftungsvermeidung durch die Organisation des betrieblichen Umweltschutzes

Die Verleihung von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen für Entsorgungsfachbetriebe durch anerkannte Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs.1 Satz 1, 1. Alternative KrW-/AbfG) wird durch die Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 52 Abs.3 KrW-/AbfG geregelt.

Anforderungen an Betriebe, die, ohne in Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte Verbringungen gewerbemäßig vermitteln und Regelungen über deren Überwachung und Zertifizierung wurden in die Verordnung und die Richtlinie nach § 52 Abs.3 KrW-/AbfG nicht aufgenommen. Da für diese Vermittlungsgeschäfte ein allgemeines, das Anforderungsprofil auch für die Fachbetriebseigenschaft prägendes Berufsbild noch nicht existiert, ist eine bundesgesetzliche Regelung insoweit nicht geboten.

V. Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes (zweiter Abschnitt EfbV)

1. Anforderung an die Betriebsorganisation, § 3 EfbV

§ 3 regelt die Anforderungen an die Gestaltung der Betriebsorganisation. Die Organisation muss die Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sicherstellen, für die Ausgestaltung der Organisation nennt Absatz 1 die wesentlichen Kriterien. Darüber hinaus bestimmt die Vorschrift in Absatz 2, dass der Entsorgungsfachbetrieb Verantwortung und Befugnisse des Betriebsinhabers und der Beschäftigten festlegt und durch Funktionsbeschreibungen, Organisationspläne darstellen muss. Nach Absatz 3 sind – soweit zur sach- und fachgerechten Durchführung der Tätigkeit erforderlich – Arbeitsabläufe durch Arbeitsanweisungen festzulegen.

2. Anforderung an die personelle Ausstattung, § 4 EfbV

Nach Absatz 1 hat der Entsorgungsfachbetrieb für jeden Standort mindestens eine Person mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb an diesem Standort durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl. § 2 Abs.5 EfbV) zu bestellen. Dieser Person, die für ihren Tätigkeitsbereich nach § 9 Abs.2 bis 5 EfbV über eine ausreichende Fachkunde verfügen muss, sind nach § 3 Abs.2 Nr.2 EfbV die erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse einzuräumen, insbesondere um eine Beachtung der

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für den Betrieb geltenden Vorschriften und Anordnungen sicherzustellen.

Die Funktion des fachlichen Verantwortlichen kann vom Betriebsinhaber – wie Absatz 1 Satz 2 klarstellt – oder bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) von einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Person wahrgenommen werden. Es ist aber auch möglich, dass die Geschäftsleitung eine andere fachlich qualifizierte Person innerhalb ihres Betriebes als Betriebsleiter mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt. Satz 3 regelt die Bestellung einer gemeinsamen verantwortlichen Person für mehrere Standorte, die aus den bewährten Vorschriften über die Bestellung eines gemeinsamen Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten (§ 3 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfall-beauftragte – 5.BImSchV) übernommen wurde.

Absatz 2 fordert, dass der Entsorgungsfachbetrieb zur Erfüllung einer sach- und fachgerechten Tätigkeit über ausreichendes Personal verfügen muss.

3. Betriebstagebuch, § 5 EfbV

§ 5 bestimmt, dass der Entsorgungsfachbetrieb für jeden Standort zum Nachweis einer sach- und fachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten in Anlehnung an die entsprechenden Vorgaben der TA Abfall und der TA Siedlungsabfall ein Betriebstagebuch zu führen hat. Es ermöglicht einerseits dem Entsorgungsfachbetrieb selbst, die durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten zu kontrollieren, anderseits kann der Betrieb auch gegenüber der technischen Überwachungsorganisation die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsabläufe dokumentieren.

4. Versicherungsschutz, § 6 EfbV 5. Anforderung an die Tätigkeiten, § 7 EfbV

§ 7 regelt, dass der Entsorgungsfachbetrieb bei seiner Tätigkeit alle geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten muss. Zu diesen Vorschriften zählt etwa das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz sowie sämtliche unter-gesetzlichen Rechtsvorschriften. Nach § 13 Abs. 3 EfbV muss die technische Überwachungsorganisation bei der Überprüfung auch die zu diesen Rechtsvorschriften ergangen Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigen. Der Betriebsinhaber muss über sämtliche für seine Tätigkeit erforderlichen behördlichen Entscheidungen oder Zulassungen verfügen und die Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden beachten. Mit Verweis auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften verzichtet die

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3.5 1.1.14

Verordnung darauf, eigenständig Anforderungen an Geräte und Ausrüstungen eines Entsorgungsfachbetriebes festzulegen. Angesichts des weiten Spektrums der vom Entsorgungsfachbetrieb vorgenommenen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten wäre eine allgemeinverbindliche Anforderung oder Aufzählung einerseits nicht realisierbar; andererseits stellen die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften ihrerseits Anforderungen an die Durchführung der Tätigkeiten und fassen damit die konkrete Tätigkeit unter Berücksichtigung des spezifischen Schutzzweckes der Vorschrift wesentlich genauer ins Auge.

VI. Anforderungen an den Betriebsinhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen (dritter Abschnitt EfbV)

1. Anforderungen an den Betriebsinhaber, § 8 EfbV

§ 8 Abs.1 fordert, dass der Betriebsinhaber zuverlässig sein muss. Absatz 2 enthält Beispiele dafür, wann die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben ist. Absatz 3 regelt den Nachweis der Zuverlässigkeit.

Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind die Tilgungsvorschriften der §§ 45-53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und des § 153 Gewerbeordnung (GewO) zu beachten. Ist eine Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister (insbesondere wegen Ablaufs der gesetzlichen Tilgungsfristen) getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung nach § 52 BZRG dem Betroffenen grundsätzlich im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Nach § 153 Abs.5 GewO dürfen eine Ordnungswidrigkeit und eine Bußgeldentscheidung grundsätzlich nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwendet werden, wenn eine Eintragung im Gewerbezentralregister nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen getilgt wurde oder zu tilgen ist.

2. Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes

verantwortlichen Personen, § 9 EfbV

Nach § 9 müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zuverlässig sein, aber darüber hinaus auch über die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde verfügen, die der Betriebsinhaber nicht besitzen muss. Die Fachkunde gliedert sich in die herkömmliche Dreiteilung aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und Lehrgangsteilnahme und richtet sich nach dem Anhang zur Entsorgungsfachbetriebsverordnung.

Die Absätze 2 und 3 bestimmen die Anforderungen an die Fachkunde des Leitungs- und Beaufsichtigungspersonals. Absatz 4 regelt die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen und

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Berufserfahrungen. Absatz 5 enthält eine Regelung, nach der bei langjährigen Betriebsleitern

von der Erfüllung der in Absatz 2 Satz 2 Nr.1 und 2 sowie in Absatz 3 Satz 1 Nr.1 und 2 genannten Fachkundevoraussetzungen abgesehen werden kann.

3. Anforderungen an das sonstige Personal, § 10 EfbV

§ 10 bestimmt, dass das sonstige Personal zuverlässig sein und über eine für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügen muss. Aufgrund der in Satz 2 angeordneten entsprechenden Anwendungen des § 8 Abs.1 Satz 2 müssen die Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit mitwirken (§ 2 Abs.6), aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer persönlichen Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Aufgaben geeignet sein. Demgegenüber entspricht die Indizwirkung, die das in § 8 Abs.2 genannte pflichtwidrige Verhalten in der Regel für eine Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers oder einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person (§ 9 Abs.1 Satz 2) hat, den hohen Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die aufgrund der besonderen Verantwortung und den Befugnissen dieses Personenkreises zu stellen sind. Aufgrund der höchst unterschiedlichen Aufgaben, die den sonstigen Beschäftigten obliegen können, ist es nicht gerechtfertigt, auch beim sonstigen Personal bei Vorliegen der in § 5 Abs.2 genannten Verstöße in der Regel von einer Unzuverlässigkeit auszugehen, bei diesen Personen ist eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabenkreises erforderlich.

4. Anforderungen an die Fortbildung, § 11 EfbV C. Transportgenehmigungsverordnung (TgV) I. Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 1. Rechtsgrundlagen

Die Transportgenehmigungspflicht des § 49 Abs.1 KrW-/AbfG gilt nur für die Genehmigung des Einsammelns und Beförderns von Abfällen zur Beseitigung. Aufgrund des hohen Gefährdungspotentials der besonders

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überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung hat die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und die Genehmigungspflicht mit der Transportgenehmigungsverordnung auf diese ausgedehnt.

2. Anforderungen an den Einsammler/Beförderer

Der Einsammler/Beförderer hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn er die nach § 49 Abs.2 KrW-/AbfG gestellten Anforderungen erfüllt.

3. Freistellung von der Genehmigungspflicht 4. Kennzeichnungspflicht II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Einzelnen und Rechtsfolgen für den

Einzelnen und das Unternehmen 1. Überblick

a. Ordnungswidrigkeiten, §§ 61 f KrW-/AbfG b. Straftaten, §§ 324 ff StGB

Das Umweltstrafrecht sieht keine Strafen für das rechtswidrige Einsammeln oder Befördern von Abfällen zur Beseitigung bzw. von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung vor, dennoch können die Straftatbestände der §§ 324 ff StGB eintreten, wenn es durch Fehlverhalten zu Unfällen etc. kommt.

Eine Umweltstraftat kann nach § 330b StGB (Tätige Reue) milder oder auch gar nicht bestraft werden, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein Schaden entsteht. Neben einer Bestrafung können nach § 330c StGB außerdem die Gegenstände, die zur Tatbegehung benutzt wurden oder werden sollten, eingezogen werden.

2. Typische Problemfelder - fehlende Transportgenehmigung

- fehlende/falsche Kennzeichnung von Fahrzeugen

1.1.12

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3.1 3.2

Nach § 61 Abs.1 Nr. 3 KrW-/AbfG wird das Einsammeln oder Befördern von Abfällen zur Beseitigung ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit geahndet. Tritt dabei eine Gewässer- oder Bodenverunreinigung auf, stellt dies eine Straftat nach §324 StGB bzw. § 324a StGB dar. Eine fehlende oder falsche Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Abfälle zur Beseitigung bzw. besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung befördern, wird nach § 61 Abs.2 Nr. 8 KrW-/AbfG ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet.

3. Verhältnis von Straf- und Bußgeldverfahren 4. Verhalten des Beschuldigten in Straf- und Bußgeldverfahren

III. Zivilrechtliche Haftungsfragen 1. Der Beförderer/Einsammler und seine vertragliche Bindung 2. Zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Vertragspartner 3. Zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten, insbesondere § 823 BGB IV. Haftungsvermeidung durch die Organisation des

betrieblichen Umweltschutzes V. Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Einsammlers und

Beförderers (Zweiter Abschnitt TgV) 1. Anforderungen an die Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung

des Betriebes verantwortlichen Personen, § 3 TgV Absatz 1 fordert, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung eines

Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung ver-antwortlichen Personen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen müssen.

Im Absatz 2 werden die einzelnen Anforderungen an die Personen zu Leitung und Beaufsichtigung gestellt. Nach Absatz 3 können die Ausbildung und die Berufserfahrung in anderen als den geforderten Fachgebieten

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1.1.12

anerkannt werden, wenn diese im Hinblick auf Aufgabenstellung oder die aufgrund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind. Absatz 4 legt die Übergangsregelung in bezug auf die Fachkunde fest.

2. Anforderung an das sonstige Personal, § 4 TgV 3. Anforderung an beauftragte Dritte, § 5 TgV 4. Anforderung an die Fortbildung, § 6 TgV VI. Antrag und Unterlagen, Transportgenehmigung (dritter Abschnitt TgV) 1. Antrag und Unterlagen, § 7 TgV 2. Transportgenehmigung, § 8 TgV D. Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

(AbfBetrBV) I. Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 1. Rechtsgrundlagen

Da die Bundesregierung bis zum jetzigen Zeitpunkt keine neue Verordnung zur Regelung der Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten erlassen hat, werden die §§ 55 bis 58 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), die die Rechte und Pflichten des Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz regeln, gemäß § 54 Abs. 3 KrW-/AbfG angewandt. Des weiteren gilt die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall. Diese ist aufgrund des Abfallgesetzes (AbfG) 1977 erlassen worden und verliert aufgrund ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ihre Gültigkeit, obwohl das AbfG außer Kraft getreten ist.

2. Bestellung des Betriebsbeauftragten, § 54 KrW-/AbfG i.V.m. § 1 AbfBetrBV

Abfall- Entsorg.- Trainer 1.1.12 1.1.12 1.1.12

1.1.12 1.1.12

1.4

Die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall wird durch § 54 Abs.1 KrW-/AbfG i.V.m. AbfBetrBV geregelt.

a. Gemäß § 1 Abs.1 AbfBetrBV müssen Betreiber von: 1. ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zum

Lagern oder Ablagern von Abfällen; 2. ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur

Verbrennung oder thermischen Zersetzung bzw. zur Kompostierung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75 t je Stunde;

3. ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,5 t je Stunde;

4. ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern;

5. Ortsfesten Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4000 Quadratmetern

einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten bestellen.

b. § 1 Abs.2 AbfBetrBV bestimmt, dass Betreiber von:

1. Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium; 2. Fabriken oder Fabrikationsanlagen in denen anorganische

Säuren, Laugen, Salze, organische Lösungsmittel, Farb- und Anstrichmittel, Kältemittel, polychlorierte Biphenyle und Terphenyle, Pharmazeutika, Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel hergestellt werden;

3. Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Nassabscheidern ausgerüstet sind;

4. Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl;

5. Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflä- chen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen oder Beizen;

6. Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen;

7. Krankenhäuser und Kliniken

ebenfalls einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen haben.

3. Regelungen des BImSchG

Nach § 55 Abs.1 BImSchG muss der Betriebsbeauftragte schriftlich bestellt

1.4

und seine Aufgaben genau bezeichnet werden. 4. Erforderliche Qualifikation des Betriebsbeauftragten Gemäß § 55 Abs.2 BImSchG muss der Betriebsbeauftragte die für die

Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Die Fachkunde und Zuverlässigkeit richten sich dabei nach der Entsorgungsfachbetriebsverordnung.

5. Aufgaben, § 55 KrW-/AbfG II. Regelungen zur abweichenden Bestellung des

Betriebsbeauftragten für Abfall 1. Mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall, § 2 AbfBetrBV Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer in § 1

AbfBetrBV genannten Anlagen mehrere Betriebsbeauftragte zu bestellen hat.

2. Gemeinsamer Betriebsbeauftragter für Abfall, § 3 AbfBetrBV

Wenn ein Betreiber mehrere der in § 1 AbfBetrBV genannten Anlagen betreibt, kann er für diese einen gemeinsamen Betriebsbeauftragten bestellen.

3. Nicht betriebsangehörige Betriebsbeauftragte, § 4 AbfBetrBV Die zuständige Behörde kann einem Betreiber der in § 1 AbfBetrBV

genannten Anlagen die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter gestatten.

4. Betriebsbeauftragter für Abfall in einem Konzern, § 5 AbfBetrBV

Wenn ein oder mehrere Betreiber der in § 1 AbfBetrBV genannten Anlagen einem Konzern unterstehen, kann die zuständige Behörde die Bestellung eines Betriebs-beauftragten für Abfall für den Konzernbereich gestatten.

5. Ausnahmevorschrift, § 6 AbfBetrBV Im Einzelfall muss die zuständige Behörde auf Antrag den Betreiber einer

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in § 1 AbfBetrBV bezeichneten Anlage von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall befreien, wenn die Größe der Anlage und die Art oder Menge der in ihr entstehenden oder angelieferten Abfälle eine Bestellung nicht erforderlich machen.

III. Rechte des Betriebsbeauftragten gegenüber dem Betreiber 1. Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers Nach § 56 Abs.1 BImSchG muss der Betreiber einer Anlage vor einer

Entscheidung über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen oder Investitionsentscheidungen die Stellungnahme des Betriebsbeauftragten einholen.

2. Vortragsrecht

Der Betriebsbeauftragte hat nach § 57 BImSchG ein Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter über seine Vorschläge und Bedenken nicht einigen konnte.

3. Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz § 58 Abs.1 BImSchG legt fest, dass der Betriebsbeauftragte wegen der

Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden darf. Eine Kündigung ist nach § 58 Abs.2 BImSchG nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Des weiteren darf einem Arbeitnehmer, der als Betriebsbeauftragter abberufen wurde, nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Abberufung ohne wichtigen Grund gekündigt werden.

IV. Sanktionen gegen den Betreiber

Die Nichtbestellung eines Betriebsbeauftragten durch den Betreiber stellt nach § 61 Abs.2 Nr.9 KrW-/AbfG eine Ordnungswidrigkeit dar.

V. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsbeauftragten für Abfall 1. Überblick

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3.1 3.1 3.2

a. Ordnungswidrigkeiten, §§ 61 f KrW-/AbfG

b. Straftaten, §§ 324 ff StGB

Der Betriebsbeauftragte nimmt i.d.R. Überwachungs- und Kontrollaufgaben wahr, hat aber keine Anordnungs- oder Entscheidungsbefugnisse, wodurch ihn –über die allgemeine persönliche Haftung jedes Arbeitnehmers hinaus- keine straf- oder zivilrechtliche Verantwortung trifft. Werden dem Betriebsbeauftragten aber Anordnungs- und Entscheidungsbefugnisse übertagen (z.B. durch Gesetz oder betriebsinterne Übertragung), muss er zivil- und strafrechtlich für das Unterlassen der Ausübung ihm zustehender Entscheidungs- und Anordnungsbefugnisse voll einstehen. Eine Umweltstraftat kann nach § 330b StGB (Tätige Reue) milder oder auch gar nicht bestraft werden, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein Schaden entsteht. Neben einer Bestrafung können nach § 330c StGB außerdem die Gegenstände, die zur Tatbegehung benutzt wurden oder werden sollten, eingezogen werden.

2. Typische Problemfelder

- Nichtbestellen eines Betriebsbeauftragten - Nichteinschreiten bei übertragenen Anordnungs- und Leitungsbefugnissen - Unterlassen der Überwachungs- und Berichtspflichten (Fall: „Störfallbeauftragter“; Slaje, Peter, BB 93, 2297, 2300) Nach § 61 Abs.2 Nr. 9 KrW-/AbfG wird das Nichtbestellen eines Betriebsbeauftragten für Abfall als Ordnungswidrigkeit geahndet. Schreitet ein Betriebsbeauftragter für Abfall zur Verhinderung eines Schadens nicht ein, obwohl ihm Anordnungs- und Leitungsbefugnisse übertragen wurden, so kann er (wie das Leitungs- und Beaufsichtigungs-personal) mit einer Geldbuße nach § 9 OWiG belegt werden.

3. Garantenstellung

Nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der in § 55 KrW-/AbfG genannten Pflichten besitzt der Betriebs-beauftragte eine Garantenstellung, wodurch er für Fahrlässigkeit durch Unterlassen einer pflichtgemäßen Handlung (z.B. Berichtspflicht), die den schädlichen Erfolg hätte vermeiden können, strafrechtlich verantwortlich ist.

4. Prüfungsschema

a. Tatbestand

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- objektiv (z.B. § 324 StGB, Verunreinigung eines Gewässers)

Eine Verunreinigung ist ein positives (aktives) Tun, zusetzen ist, wenn eine Garantenpflicht besteht. Unter eine solche Garantenpflicht würde z.B. das Verfassen des nach § 55 KrW-/AbfG geforderten jährlichen Berichts fallen. Diese Maßnahme würde zur Abwendung des Schadens führen und ist dem Täter auch möglich und zumutbar. Des weiteren ist dem Betroffenen die Tat auch zurechenbar, da die bloße Mitverursachung ausreicht.

- subjektiv - Vorsatz ist i.d.R. auszuschließen, da kein Wissen oder Wollen vorhanden ist. - Fahrlässig (z.B. nach § 324 Abs.3 StGB) ist der Betriebsbeauftragte dann, wenn er ohne die Sorgfalt, zu der er verpflichtet und im Stande gewesen ist (unbewusste Fahrlässigkeit) bzw. pflichtwidrige entgegen seiner eigenen Einsicht handelte (bewusste Fahrlässigkeit). Er kann daher in den im Gesetz genannten Fällen ebenfalls bestraft werden.

b. Rechtswidrigkeit

Die Tat ist rechtswidrig begangen worden, wenn keine Rechtfertigungsgründe (z.B. behördliche Genehmigungen) vorliegen.

c. Schuld

Der Täter handelte schuldhaft, wenn keine Schuldausschließungsgründe (z.B. seelische Störung, Verbotsirrtum) vorliegen.

5. Verhältnis von Straf- und Bußgeldverfahren 6. Verhalten des Beschuldigten in Straf- und Bußgeldverfahren

VI. Zivilrechtliche Haftungsfragen (Rechtssprechungsbeispiele) 1. Zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten, insbesondere § 823 BGB 2. Haftungsvermeidung

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Der Betriebsbeauftragte für Abfall sollte die ihm obliegende Pflichterfüllung stets genauestens dokumentieren, um durch Abfassung von schriftlichen Berichten, Mitteilungen, Stellungnahmen und Prüfungen jederzeit Entlastungsnachweise führen zu können.

3. Versicherungsschutz

- Haftpflichtversicherung für die Funktion als Abfallbeauftragter

- (Straf-)Rechtsschutzversicherung

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