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Halbzeittagung der TFV Schiedsrichter 25./26.02.2012 in Bad Blankenburg. Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Schiedsrichtertätigkeit. Einkünfte aus Schiedsrichtertätigkeit. Allgemeines Einkunftsart Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte - PowerPoint PPT Presentation
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Halbzeittagung derTFV Schiedsrichter
25./26.02.2012in Bad Blankenburg
Steuerliche Behandlung von Einkünften aus
Schiedsrichtertätigkeit
Einkünfte aus Schiedsrichtertätigkeit
• Allgemeines
• Einkunftsart
• Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte
• Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
• Umsatzsteuer
• Vorlagen zur Einkommensermittlung
Allgemeines
• mit Beginn der Erhöhung der Spesensätze im Profibereich (1992) zunächst Problem, dass keine klaren Regelungen vorlagen
• schnell klar, dass es sich um steuerpflichtige Einkünfte handelt
• Finanzämter nicht sicher welche Einkunftsart
• erste Kontrollmitteilungen an die Finanzämter nach Prüfungen beim DFB
• Schiedsrichter im DFB-Bereich wurden zum Teil angeschrieben
Allgemeines
• unklar aber immer noch Behandlung von Spielen bei UEFA und FIFA (steht hier aber nicht zur Debatte)
• in den letzten Jahren konzentrieren sich Finanzämter zunehmend auch auf Bereiche unterhalb der Profiligen (z.B. Niedersachsen)
• spätestens nach „Steueraffäre“ im DFB-Bereich sollte sich jeder SR, für den die SR-Tätigkeit einen nicht nur geringfügigen Nebenerwerb darstellt, über die Sensibilität des Themas im Klaren sein
Einkunftsart
• keine Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit (kein Arbeitsvertrag, kein Urlaubsanspruch, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, keine festen Bezüge)
• somit führt auch der Auftraggeber weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben ab
• keine selbständige Tätigkeit nach § 18 EStG – Tätigkeit lässt sich nicht in die dort genannten Katalogberufe einordnen
Einkunftsart
• keine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG, weil es an einer „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ fehlt
• weil SR von ihrem jeweiligen Fußballverband eingesetzt werden
• momentan strittig, ob Einkünfte aus FIFA und UEFA der Gewerbesteuerpflicht unterliegen (steht hier aber nicht zur Debatte)
• somit verbleiben als Einkunftsart nur noch die „Sonstigen Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG
Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte
• es wird eine Überschussrechnung erstellt
• auf der einen Seite die Einnahmen, auf der anderen Seite die aufgewendeten Kosten
• Überschussbetrag ist dann der zu versteuernde Betrag
Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
• Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einkünften aus anderen Einkunftsarten, die mehr als 410 € betragen
• Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn, deren Einkünfte über dem (aktuellen) Grundfreibetrag von 8.004 € (bzw. 16.008 € bei Verheirateten) liegen
• sogenannte 400 €-Jobs sind abgegolten und komplett außen vor
Einnahmen
• alle Einnahmen, die der SR im Rahmen seiner SR-Tätigkeit erhält (Entschädigungen, Fahrgelder, Tagegelder usw. - bzgl. Fahrgelder, Tagegelder evtl. durchlaufender Posten – später mehr)
• werden Ausgaben für Lehrgänge geltend gemacht (z.B. Fahrtkosten, Tagegelder) sind entsprechende Zahlungen durch die Verbände auch als Einnahmen zu erfassen
• Nachweis am besten durch Kopie der Abrechnung
Werbungskosten
• Fahrtkosten (Spiel, Training, Spielbesprechungen, Spielbeobachtungen, Sportgericht)
• Arbeitsmittel (Sportbekleidung, Ausrüstung – Pfeife, Uhr, Fahnenset)
• Beiträge zu SR-Vereinigungen• Reinigung der Sportbekleidung• Porto, Telefon, Internet (anteilig)• Fachzeitschriften (SR-Zeitung)• Sonstige Bürokosten, Bürogeräte (z.B. Computer –
Aufteilung notwendig – Maßstab muss plausibel gemacht werden)
Hinweise• werden Kosten von dritter Seite erstattet (Verein,
Verband), sind diese Erstattungen als Einnahmen zu erfassen
• ebenso sind alle Einnahmen (Entgelte, Reisespesen) anzusetzen – die entsprechenden Kosten können abgesetzt werden
• oft steuerliche Pauschalen höher als ausgezahlte Beträge (Fahrtkosten bei Lehrgängen 0,20 €, steuerlich 0,30 €)
• sollten Erstattungen den steuerlichen Pauschalen bzw. den aufgewendeten Kosten entsprechen, kann beiderseits auf Ansatz verzichtet werden (durchlaufende Posten)
• bei Umsatzsteuerpflicht (nachfolgend) besteht aber die Möglichkeit des Verzichts von sogenannten „durchlaufenden Posten“ nicht
Hinweise• Sind Freibeträge möglich ?• sogenannte Übungsleiterpauschale kommt nicht
in Frage (Voraussetzungen sind nicht erfüllt – beachten: für Lehrvorträge möglich)
• Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG i.H. von 500 € möglich (für Einkünfte in unteren Spielklassen bei Vereinen ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb)
• aber beachten: alle Tagegelder und Aufwands-entschädigungen (z.B. für Ausschusssitzungen, Lehrgänge usw.) sind darin mit einzubeziehen
Umsatzsteuer
• SR sind im Sinne des UStG unternehmerisch tätig und erzielen nachhaltig Einnahmen
• demzufolge unterliegen Einnahmen grundsätzlich der Umsatzsteuer
• Steuerermäßigungen oder –befreiungen für gemeinnützige Tätigkeiten gelten nicht, da SR als Personen nicht gemeinnützig sind
• aber Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
Umsatzsteuer
• wenn im vorangegangenen Jahr die Umsätze 17.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen – dann kann Ausweis und Abführung von USt unterbleiben
• es ist dann keine USt-Erklärung abzugeben
• Problem nur für SR, die im Hauptberuf Unternehmer sind
• es gibt lt. UStG nur einen einheitlichen Unternehmensbereich
Umsatzsteuer
• dann gelten die genannten Grenzen für den gesamten Unternehmensbereich
• übersteigt der SR dann die Grenzen, muss er grundsätzlich beim Fußball Rechnungen entsprechend § 14 UStG ausstellen (wenn nicht, ist Einnahme ein Bruttobetrag)
• ist dann natürlich auch berechtigt, Vorsteuer abzuziehen (z.B. für Kleidung)
• SR muss dann selbständig beim Finanzamt die Umsatzsteuer anmelden und abführen
Umsatzsteuer
• aber Neuregelung für SR-Entschädigungen in unteren Klassen
• laut einem Schreiben des BMF vom 02.01.2012 sind die Umsätze nach § 4 Nr. 26b UStG steuerfrei, wenn das Ent-gelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagen-ersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeit-versäumnis besteht
• die Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit gelten lt. dem Schreiben als angemessen, wenn die Entschädigung den Betrag in Höhe von 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt
• somit Entschädigungen bis Verbandsliga umsatzsteuerfrei
Auflistung Einnahmen
Einnahmen lt. Rechnung / Abrechnung
Datum Spiel / Veranstaltung Art der Zahlung Betrag
12.01.2011 FC A - SV B Entschädigung 60,00 €
12.01.2011 FC A - SV B Fahrgeld 120,00 €
31.01.2011 SR-Lehrgang DFB A-Jun. Tagegeld 30,00 €
31.01.2011 SR-Lehrgang DFB A-Jun. Fahrgeld 124,00 €
Reisekosten
Datum Anlass gef. Km Fahrtkosten Tagegeld Dauer der Reise (wenn Tagegeld)
12.01.11 Spiel A – B 400 120,00 6,00 08.00 – 20.00
14.01.11 Training in C 20 6,00
19.01.11 SpielbeobachtungSC D – FC F
120 36,00
Überschussermittlung
Überschussermittlung Schiedsrichtertätigkeit
Einnahmen lt. Rechnungen (siehe Anlage)
Summe Einnahmen: 2.156,00 €
Ausgaben
Reisekosten (siehe Anlagen) 568,00 €
Portokosten 50,00 €
Wäschekosten (pauschal 15 € pro Monat) 180,00 €
Sportmedizinische Untersuchung 190,00 €
Gebühren Fitnessstudio 480,00 €
Ausgaben gesamt: 1.468,00 €
Überschuss: 688,00 €