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Halbzeittagung der TFV Schiedsrichter 25./26.02.2012 in Bad Blankenburg Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Schiedsrichtertätigkeit

Halbzeittagung der TFV Schiedsrichter 25./26.02.2012 in Bad Blankenburg

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Halbzeittagung der TFV Schiedsrichter 25./26.02.2012 in Bad Blankenburg. Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Schiedsrichtertätigkeit. Einkünfte aus Schiedsrichtertätigkeit. Allgemeines Einkunftsart Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Halbzeittagung der TFV Schiedsrichter 25./26.02.2012 in Bad Blankenburg

Halbzeittagung derTFV Schiedsrichter

25./26.02.2012in Bad Blankenburg

Steuerliche Behandlung von Einkünften aus

Schiedsrichtertätigkeit

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Einkünfte aus Schiedsrichtertätigkeit

• Allgemeines

• Einkunftsart

• Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte

• Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

• Umsatzsteuer

• Vorlagen zur Einkommensermittlung

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Allgemeines

• mit Beginn der Erhöhung der Spesensätze im Profibereich (1992) zunächst Problem, dass keine klaren Regelungen vorlagen

• schnell klar, dass es sich um steuerpflichtige Einkünfte handelt

• Finanzämter nicht sicher welche Einkunftsart

• erste Kontrollmitteilungen an die Finanzämter nach Prüfungen beim DFB

• Schiedsrichter im DFB-Bereich wurden zum Teil angeschrieben

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Allgemeines

• unklar aber immer noch Behandlung von Spielen bei UEFA und FIFA (steht hier aber nicht zur Debatte)

• in den letzten Jahren konzentrieren sich Finanzämter zunehmend auch auf Bereiche unterhalb der Profiligen (z.B. Niedersachsen)

• spätestens nach „Steueraffäre“ im DFB-Bereich sollte sich jeder SR, für den die SR-Tätigkeit einen nicht nur geringfügigen Nebenerwerb darstellt, über die Sensibilität des Themas im Klaren sein

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Einkunftsart

• keine Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit (kein Arbeitsvertrag, kein Urlaubsanspruch, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, keine festen Bezüge)

• somit führt auch der Auftraggeber weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben ab

• keine selbständige Tätigkeit nach § 18 EStG – Tätigkeit lässt sich nicht in die dort genannten Katalogberufe einordnen

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Einkunftsart

• keine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG, weil es an einer „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ fehlt

• weil SR von ihrem jeweiligen Fußballverband eingesetzt werden

• momentan strittig, ob Einkünfte aus FIFA und UEFA der Gewerbesteuerpflicht unterliegen (steht hier aber nicht zur Debatte)

• somit verbleiben als Einkunftsart nur noch die „Sonstigen Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG

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Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte

• es wird eine Überschussrechnung erstellt

• auf der einen Seite die Einnahmen, auf der anderen Seite die aufgewendeten Kosten

• Überschussbetrag ist dann der zu versteuernde Betrag

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Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

• Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einkünften aus anderen Einkunftsarten, die mehr als 410 € betragen

• Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn, deren Einkünfte über dem (aktuellen) Grundfreibetrag von 8.004 € (bzw. 16.008 € bei Verheirateten) liegen

• sogenannte 400 €-Jobs sind abgegolten und komplett außen vor

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Einnahmen

• alle Einnahmen, die der SR im Rahmen seiner SR-Tätigkeit erhält (Entschädigungen, Fahrgelder, Tagegelder usw. - bzgl. Fahrgelder, Tagegelder evtl. durchlaufender Posten – später mehr)

• werden Ausgaben für Lehrgänge geltend gemacht (z.B. Fahrtkosten, Tagegelder) sind entsprechende Zahlungen durch die Verbände auch als Einnahmen zu erfassen

• Nachweis am besten durch Kopie der Abrechnung

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Werbungskosten

• Fahrtkosten (Spiel, Training, Spielbesprechungen, Spielbeobachtungen, Sportgericht)

• Arbeitsmittel (Sportbekleidung, Ausrüstung – Pfeife, Uhr, Fahnenset)

• Beiträge zu SR-Vereinigungen• Reinigung der Sportbekleidung• Porto, Telefon, Internet (anteilig)• Fachzeitschriften (SR-Zeitung)• Sonstige Bürokosten, Bürogeräte (z.B. Computer –

Aufteilung notwendig – Maßstab muss plausibel gemacht werden)

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Hinweise• werden Kosten von dritter Seite erstattet (Verein,

Verband), sind diese Erstattungen als Einnahmen zu erfassen

• ebenso sind alle Einnahmen (Entgelte, Reisespesen) anzusetzen – die entsprechenden Kosten können abgesetzt werden

• oft steuerliche Pauschalen höher als ausgezahlte Beträge (Fahrtkosten bei Lehrgängen 0,20 €, steuerlich 0,30 €)

• sollten Erstattungen den steuerlichen Pauschalen bzw. den aufgewendeten Kosten entsprechen, kann beiderseits auf Ansatz verzichtet werden (durchlaufende Posten)

• bei Umsatzsteuerpflicht (nachfolgend) besteht aber die Möglichkeit des Verzichts von sogenannten „durchlaufenden Posten“ nicht

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Hinweise• Sind Freibeträge möglich ?• sogenannte Übungsleiterpauschale kommt nicht

in Frage (Voraussetzungen sind nicht erfüllt – beachten: für Lehrvorträge möglich)

• Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG i.H. von 500 € möglich (für Einkünfte in unteren Spielklassen bei Vereinen ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb)

• aber beachten: alle Tagegelder und Aufwands-entschädigungen (z.B. für Ausschusssitzungen, Lehrgänge usw.) sind darin mit einzubeziehen

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Umsatzsteuer

• SR sind im Sinne des UStG unternehmerisch tätig und erzielen nachhaltig Einnahmen

• demzufolge unterliegen Einnahmen grundsätzlich der Umsatzsteuer

• Steuerermäßigungen oder –befreiungen für gemeinnützige Tätigkeiten gelten nicht, da SR als Personen nicht gemeinnützig sind

• aber Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

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Umsatzsteuer

• wenn im vorangegangenen Jahr die Umsätze 17.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen – dann kann Ausweis und Abführung von USt unterbleiben

• es ist dann keine USt-Erklärung abzugeben

• Problem nur für SR, die im Hauptberuf Unternehmer sind

• es gibt lt. UStG nur einen einheitlichen Unternehmensbereich

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Umsatzsteuer

• dann gelten die genannten Grenzen für den gesamten Unternehmensbereich

• übersteigt der SR dann die Grenzen, muss er grundsätzlich beim Fußball Rechnungen entsprechend § 14 UStG ausstellen (wenn nicht, ist Einnahme ein Bruttobetrag)

• ist dann natürlich auch berechtigt, Vorsteuer abzuziehen (z.B. für Kleidung)

• SR muss dann selbständig beim Finanzamt die Umsatzsteuer anmelden und abführen

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Umsatzsteuer

• aber Neuregelung für SR-Entschädigungen in unteren Klassen

• laut einem Schreiben des BMF vom 02.01.2012 sind die Umsätze nach § 4 Nr. 26b UStG steuerfrei, wenn das Ent-gelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagen-ersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeit-versäumnis besteht

• die Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit gelten lt. dem Schreiben als angemessen, wenn die Entschädigung den Betrag in Höhe von 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt

• somit Entschädigungen bis Verbandsliga umsatzsteuerfrei

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Auflistung Einnahmen

Einnahmen lt. Rechnung / Abrechnung

Datum Spiel / Veranstaltung Art der Zahlung Betrag

       

12.01.2011 FC A - SV B Entschädigung 60,00 €

12.01.2011 FC A - SV B Fahrgeld 120,00 €

31.01.2011 SR-Lehrgang DFB A-Jun. Tagegeld 30,00 €

31.01.2011 SR-Lehrgang DFB A-Jun. Fahrgeld 124,00 €

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Reisekosten

Datum Anlass gef. Km Fahrtkosten Tagegeld Dauer der Reise (wenn Tagegeld)

12.01.11 Spiel A – B 400 120,00 6,00 08.00 – 20.00

14.01.11 Training in C 20 6,00

19.01.11 SpielbeobachtungSC D – FC F

120 36,00

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Überschussermittlung

Überschussermittlung Schiedsrichtertätigkeit

Einnahmen lt. Rechnungen (siehe Anlage)

Summe Einnahmen: 2.156,00 €

Ausgaben

Reisekosten (siehe Anlagen) 568,00 €

Portokosten 50,00 €

Wäschekosten (pauschal 15 € pro Monat) 180,00 €

Sportmedizinische Untersuchung 190,00 €

Gebühren Fitnessstudio 480,00 €

Ausgaben gesamt: 1.468,00 €

Überschuss: 688,00 €