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Betreuungsverein des Diakonie im Kirchenkreis Kleve e.V. Handbuch für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer Eine Arbeitshilfe für Betreuer, Betroffene und Angehörige November 2015

Handbuch - diakonie-kkkleve.de · 2.2 Umfang der Betreuung Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise (nähere Erläuterungen dazu Punkt 5.1) be-stellt werden, in denen eine Betreuung

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Betreuungsverein des Diakonie im Kirchenkreis Kleve e.V.

Handbuch für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Eine Arbeitshilfe für Betreuer, Betroffene und Angehörige

November 2015

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Editorial Dieses Handbuch ist eine Arbeitshilfe für ehrenamtliche Betreuer, für Angehörige und auch für Betroffene. Es bietet sowohl theoretische Grundlagen als auch praktische Hil-fen und wurde vom Betreuungsverein der Diakonie erstellt. Betreuungsverein des Diakonie im Kirchenkreis Kleve e.V. Brückenstr. 4, 47574 Goch, Tel.: 02823 / 9302-0 Gelderstr. 39, 47608 Geldern, Tel.: 02831 / 97720-14 Stechbahn 33, 47533 Kleve, Tel.: 02823 / 9302-0 (Rufumleitung) Informationen gibt es auch auf der Homepage der Diakonie im Kirchenkreis Kleve: www.diakonie-kkkleve.de Zur besseren Lesbarkeit wurde in diesem Handbuch in der Regel auf die weibliche Form ver-zichtet. Selbstverständlich sind Betreuerinnen und weibliche Betreute immer mit gemeint.

Impressum Herausgeber: Betreuungsverein im Kirchenkreis Kleve e.V. Brückenstr. 4 47574 Goch Tel. 02823 9302-0 Redaktion: Helma Bertgen, Stefanie Hingmann Theo Peters, Christof Sieben Layout und Fotos: Stefan Schmelting Druck: Gemeindebriefdruckerei.de ©2015, Diakonie im Kirchenkreis Kleve e.V.

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Inhalt Editorial ................................................................................................................... 1

1 Der Betreuungsverein der Diakonie im Kirchenkreis Kleve ................................... 4

Information, Beratung, Begleitung und Gewinnung von ehrenamtlichen 1.1Betreuern ............................................................................................................. 4

Information und Beratung der Bevölkerung über Vorsorgevollmachten, 1.2Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen ................................................ 4

Die Führung von gesetzlichen Betreuungen .................................................. 5 1.3

2 Unter welchen Voraussetzungen wird eine Betreuung angeordnet? ...................... 6

Erforderlichkeit der Betreuerbestellung ......................................................... 6 2.1

Umfang der Betreuung ................................................................................. 6 2.2

3 Wie wird eine Betreuung eingerichtet und wie wird man Betreuer? .............. 7

Antragsberechtigung und Zuständigkeit ........................................................ 7 3.1

Beteiligung des Betroffenen ......................................................................... 7 3.2

Beteiligung Dritter ........................................................................................ 7 3.3

3.3.1 Fachärztliches Gutachten ...................................................................... 7

3.3.2 Betreuungsbehörde ............................................................................... 7

Wahl des Betreuers ..................................................................................... 7 3.4

Bestellung des Betreuers ............................................................................. 8 3.5

Verfahrenspflegschaften .............................................................................. 8 3.6

Ende der Betreuung ..................................................................................... 9 3.7

Betreuung und Erbe ................................................................................... 11 3.8

3.8.1 Kann mein vermögender Betreuter ein Testament errichten? ................. 11

3.8.2 Hilfe - mein Betreuter ist Erbe: Was ist zu tun? ..................................... 11

3.8.3 Bestattungspflicht bei Angehörigen des Betreuten ................................. 12

4 Aufgaben des gesetzlichen Betreuers .......................................................... 13

Gesetzliche Vertretung .............................................................................. 13 4.1

Persönliche Betreuung ............................................................................... 13 4.2

4.2.1 Persönlicher Kontakt ........................................................................... 13

4.2.2 Besprechungspflicht ............................................................................ 14

Berichterstattung ....................................................................................... 15 4.3

4.3.1 Jahresbericht ...................................................................................... 15

5 Aufgabenkreise.............................................................................................. 16

Allgemein .................................................................................................. 16 5.1

Aufgaben innerhalb einiger Wirkungskreise ................................................. 16 5.2

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5.2.1 Gesundheitsfürsorge ........................................................................... 16

5.2.2 Aufenthaltsbestimmungsrecht .............................................................. 18

5.2.3 Vermögenssorge ................................................................................. 20

Sonstige Aufgabenkreise ........................................................................... 25 5.3

Der Einwilligungsvorbehalt ......................................................................... 26 5.4

6 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte ................................................... 26

7 Haftung / Versicherung des Betreuers .......................................................... 27

8 Aufwendungsersatz ....................................................................................... 28

9 Beschwerden und Widersprüche ....................................................................... 29

10 Anlagen und Formulare ................................................................................. 30

Versicherungsschutz .............................................................................. 30 10.1

Vorschlag zur Aktenführung .................................................................... 32 10.2

Eintrittserklärung und Datenschutzerklärung ............................................ 34 10.3

Aufwendungsersatz ................................................................................ 36 10.4

Änderungsmitteilung ............................................................................. 37 10.5

Genehmigungspflichtige Maßnahmen im Betreuungsrecht ........................ 38 10.6

Checkliste für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge ................................ 40 10.7

Checkliste für den Aufgabenkreis Vermögenssorge .................................. 41 10.8

11 Wichtige Adressen und Links ......................................................................... 43

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1 Der Betreuungsverein der Diakonie im Kirchenkreis Kleve 1992 wurde der Betreuungsverein des Diakonie im Kirchenkreis Kleve e.V. gegründet. Das Betreuungsrecht hat zu diesem Zeitpunkt das Vormundschaftsrecht abgelöst, Ent-mündigungen für erwachsene Personen wurden abgeschafft. Im Gegensatz zum Vormundschaftsrecht wird im Betreuungsrecht der Unterstützungs- und Hilfecharakter einer Betreuung hervorgehoben. Das Selbstbestimmungsrecht der Menschen soll so weit wie möglich erhalten bleiben. Die Aufgaben des Betreuungsvereines der Diakonie bestehen aus folgenden drei Ar-beitsbereichen:

Information, Beratung, Begleitung und Gewinnung von ehrenamt-1.1lichen Betreuern

Wir sind Anlauf- und Beratungsstelle für Menschen, die ehrenamtlich eine Betreuung führen oder eine solche Aufgabe übernehmen wollen. Wir bieten den ehrenamtlichen Betreuern:

• Hilfe bei der Auswahl und Vermittlung eines Betreuten • Begleitung des Erstkontakts • Klärung von Rolle, Aufgaben und Abgrenzung eines gesetzlichen Betreuers • Hilfe bei sozialhilferechtlichen Fragestellungen, Klärung der Ansprüche und Un-

terstützung bei Anträgen und deren Durchsetzung • Hilfe bei betreuungsrechtlichen Fragestellungen, Klärungen und Anträgen • Unterstützung bei Erstellung von Vermögensverzeichnis, Jahresbericht und

Rechnungslegung • Unterstützung in der Zusammenarbeit mit den Betreuungsgerichten, Behörden

und Einrichtungen • Abgabe des Leitfadens für ehrenamtliche Betreuer als praktische und theoreti-

sche Arbeitshilfe • Orientierung zum zeitlichen Umfang einer Betreuung • Kostenfreie Vermögens- und Haftpflichtversicherung (Anlage 10.1) • Erreichbarkeit eines Ansprechpartners des Betreuungsvereins in den üblichen

Bürozeiten • Garantie eines zuverlässigen Systems der Begleitung und zeitnahe Beratung

und Hilfe nach dem Motto: „Wir lassen Sie in Ruhe, aber nicht alleine“.

Information und Beratung der Bevölkerung über Vorsorgevoll-1.2machten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen

Wir informieren über die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung. Zu diesem Themenkomplex halten wir Vorträge bei ver-schiedenen Bildungsträgern, Kirchengemeinden und Selbsthilfegruppen. Zudem bieten wir regelmäßig eine Veranstaltung im Haus der Diakonie in Goch an. Bei zusätzlichem Beratungsbedarf helfen wir in Einzelfällen auch individuell bei der Erstellung einer Vollmacht. Bevollmächtigten stehen wir ebenfalls als Ansprechpartner zur Verfügung.

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Die Führung von gesetzlichen Betreuungen 1.3

Wenn die Aufgaben des Betreuers sehr umfangreich sind oder besondere Schwierigkei-ten bei der Betreuung eines behinderten Menschen bestehen, bestellt das Amtsgericht hauptberufliche Betreuer, die fachlich geeignet sind, diese Aufgaben zu übernehmen. Im Betreuungsverein der Diakonie sind fünf hauptamtliche Mitarbeitende tätig. Die indi-viduellen Erfordernisse einer Betreuung werden vom Amtsgericht geprüft und in Aufga-benkreisen festgelegt. Die häufigsten Aufgabenkreise einer gesetzlichen Betreuung sind: - die Vermögenssorge, die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht - Heim- und Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu erledigen, wie es dessen Wohl und Würde entspricht. Er hat die Wünsche des Betreuten zu respektieren, soweit diese dessen Wohl nicht entgegenstehen und dem Betreuer zumutbar sind. Hierbei ist die UN-Behindertenrechtskonvention besonders zu beachten.

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2 Unter welchen Voraussetzungen wird eine Betreuung angeordnet?

(Die gesetzlichen Vorschriften sind im Bürgerlichen Gesetzbuch §§1896ff. geregelt.) Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf eine(r) der folgenden Krankheiten oder Behinderungen beruht:

• psychische Krankheit • geistige Behinderung • seelische Behinderung • körperliche Behinderung, z. B. Blindheit / Gehörlosigkeit

Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten: „Der Be-troffene muss seine Angelegenheiten ganz oder auch teilweise nicht mehr erledigen können.“ Der Betreuer kann den Betreuten in allen rechtlichen Angelegenheiten vertreten.

Erforderlichkeit der Betreuerbestellung 2.1

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies erforderlich ist (Erforderlichkeitsgrundsatz). Bestehen andere Hilfsmöglichkeiten, so ist eine gerichtlich bestellte Betreuung nicht notwendig. Eine Betreuung braucht auch dann nicht eingerichtet zu werden, wenn der Betroffene noch in der Lage ist, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen bzw. schon in gesunden Tagen jemanden bevollmächtigt hat. Zu Fragen der Bevollmächtigung (Vorsorgevollmacht) steht der Betreuungsverein der Diakonie beratend zur Verfügung (siehe Punkt 1.2).

Umfang der Betreuung 2.2

Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise (nähere Erläuterungen dazu Punkt 5.1) be-stellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Bereiche, die der Betroffene eigenständig erledigen kann, dürfen dem Betreuer nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter be-nötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

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3 Wie wird eine Betreuung eingerichtet und wie wird man Betreuer?

Antragsberechtigung und Zuständigkeit 3.1

Antragsberechtigt ist nach dem Gesetz nur der Betroffene selbst. Die Einrichtung ei-ner Betreuung anregen kann dagegen jeder, also auch Angehörige, Bekannte, Nach-barn. Lediglich bei Körperbehinderten muss der Betroffene selbst seine Betreuung be-antragen. Der Antrag bzw. die Anregung ist formlos, schriftlich oder mündlich beim zuständigen Gericht einzureichen. Zuständig ist das Amtsgericht – Betreuungsgericht – in dem Bezirk, in dem sich der Betroffene hauptsächlich aufhält, bzw. wohnhaft ist.

Beteiligung des Betroffenen 3.2

Der Betroffene ist verfahrensfähig, ohne Rücksicht darauf, ob er geschäftsfähig ist. Er kann jederzeit Anträge stellen und hat ein Beschwerderecht. Er ist durch das Gericht im Verfahren zu beteiligen. Kann er sich selbst nicht mehr vertreten, so wird ihm ein Ver-fahrenspfleger (rechtskundige Person) beigeordnet, der ihm hilft (siehe Punkt 3.6).

Beteiligung Dritter 3.3

3.3.1 Fachärztliches Gutachten

Eine Betreuung darf nur dann eingerichtet werden, wenn das Gericht ein Sachverstän-digengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung sowie die vo-raussichtliche Dauer der Hilfsbedürftigkeit eingeholt hat. Der Sachverständige ist ver-pflichtet, vor der Erstattung seines Gutachtens den Betroffenen persönlich zu untersu-chen und zu befragen. 3.3.2 Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde des Kreises mit Sitz in Kleve und Geldern trägt zur Sachaufklä-rung bei und erhält in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dort werden Betreu-er vorgeschlagen und auf ihre Eignung überprüft. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung ehrenamtlicher Betreuer wird häufig an den Betreuungsverein delegiert. Dieser über-nimmt dann die Vermittlung und meldet seinen Vorschlag an die Betreuungsbehörde zurück, die ihn dann wiederum an das zuständige Amtsgericht weitergibt.

Wahl des Betreuers 3.4

Um eine persönliche Betreuung, bei der sich ein Vertrauensverhältnis zwischen Betreu-er und Betroffenem entwickeln sollte, zu gewährleisen, ist eine Einzelperson zu bestel-len. Vorrangig sollte dies ein Verwandter oder Bekannter oder ein ehrenamtlich Tätiger sein. Erst dann kommen Berufsbetreuer, Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder ei-ner Betreuungsbehörde (siehe § 1897 Abs. 1 und 2 BGB) in Betracht. Es können auch mehrere Betreuer gleichzeitig bestellt werden (§1898 BGB).

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Bestellung des Betreuers 3.5

Der Betreuer wird durch das Betreuungsgericht (Richter) durch Beschluss bestellt und vom Rechtspfleger persönlich verpflichtet. Er erhält eine „Bestellungsurkunde“. Sie dient als Ausweis über die Vertretungsberechtigung. Die Urkunde ist sorgfältig aufzubewahren. Aus der Urkunde ist erkennbar, für welche Aufgabenkreise (siehe Punkt 5.1) der Betreuer bestellt ist. Bei Beendigung der Betreuung ist die Urkunde an das Betreuungsgericht zurückzugeben.

Verfahrenspflegschaften 3.6

Jeder Betroffene im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren muss das Gerichtsver-fahren beeinflussen zu können, indem er beispielsweise Anträge stellt oder Wider-spruch gegen einen Gerichtsbeschluss einlegt. Die Menschen, für die eine Betreuung eingerichtet werden soll oder für die bereits eine besteht, sind dazu häufig nicht (mehr) in der Lage. Im Gesetz ist deshalb folgendes geregelt: „Das Gericht hat dem Betroffenen einen Ver-fahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffe-nen erforderlich ist.”(§ 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG) Erforderlich ist das in der Regel dann, wenn:

• der Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt werden soll, • der Betroffene vom Richter nicht persönlich angehört werden soll (weil es ihn

vielleicht zu sehr aufregt oder verwirrt), • ein Betreuter gegen seinen Willen in einer geschlossenen Einrichtung unterge-

bracht werden oder behandelt werden soll oder • über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen entschieden werden muss.

Der Verfahrenspfleger wird also vom Gericht bestellt, um die objektiven Interessen des Betreuten im Gerichtsverfahren wahrzunehmen. Um diese Vertretung effektiv wahrnehmen zu können, ist der persönliche Kontakt zu dem Betreuten erforderlich. Aufgaben des Verfahrenspflegers:

• dem Betroffenen zu erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes zu erklären

• auf Wunsch des Betreuten bei Anhörungsterminen anwesend zu sein, • Wünsche des Betreuten an das Gericht zu übermitteln, gegebenenfalls mit einer

eigenen Bewertung • Möglichkeiten zu nutzen, den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betreu-

ten zu erkunden, wenn dieser keinen Willen mehr bilden oder seine Wünsche nicht mehr äußern kann. Dabei ist etwa an eine Kontaktaufnahme mit Bezugs-personen des Betreuten zu denken

• auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu achten, z.B. auf eine angemesse-ne ärztliche Begutachtung oder eine richterliche Anhörung

• kritisch zu überprüfen, ob das Gericht alle erforderlichen Fakten herangezogen hat und ob diese aufgrund seines eigenen Eindrucks vom Betreuten nachvoll-ziehbar sind

• bei Unklarheiten auf weitere gerichtliche Ermittlungen drängen • alle Rechte, insbesondere die Grundrechte der betreuten Person, zu schützen,

einzubringen und vor Gericht Rechtsmittel einzulegen

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Manchmal stimmt der erklärte Wille des Betreuten nicht mit dem objektiven Interesse überein. Möglicherweise ist der vom Betreuten geäußerte Wille Ausdruck seiner Er-krankung. Der Verfahrenspfleger trägt dem Gericht dann den geäußerten Willen und seine eigene Gesamtbewertung der Situation vor. Beispiel: Herr K. leidet unter einer schweren Form der Schizophrenie. In einer akuten Phase fühlt er sich durch die Stimmen, die er hört, bedroht und verlässt völlig verwirrt seine Wohnung. Draußen irrt er im Schlafanzug bei Minusgraden orientierungslos umher. Der rechtliche Betreuer hat wegen der akuten Bedrohung für Leib und Leben des Betreuten die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung beim Betreuungsgericht beantragt. Das Gericht genehmigt die Unterbringung und Herr K. kann auch gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Klinik zur Behandlung untergebracht werden. Da dies aber einen massiven Eingriff in seine Freiheitsrechte darstellt, bestellt das Gericht gleichzeitig einen Verfahrenspfleger. Dieser nimmt Kontakt zu Herrn K. auf, hört sich seine Wünsche an, bewertet das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten und gibt selbst eine Stellungnahme zur Situation ab. In diesem Fall kommt der Verfahrenspfleger zu einer anderen Beurteilung als der Betreute. Herr K. möchte unbedingt sofort wieder aus der Psychiatrischen Klinik entlassen werden. Nach Bewertung der vorliegenden Informationen kommt der Verfahrenspfleger aber zu der Beurtei-lung, dass es dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht, wenn dieser sofort wieder entlassen würde. Denn nach objektiven Kriterien ist es der Wunsch eines Menschen, seine Ge-sundheit und sein Leben nicht zu gefährden. Und das ist nach dem Gesamteindruck des Ver-fahrenspflegers bei Herrn K. nur durch eine Unterbringung zu erreichen. Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit der Rechtskraft des Verfahrens, für das er bestellt ist, beispielsweise, wenn der Unterbringungsbeschluss genehmigt wurde und die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln abgelaufen ist. (Quelle: Querbe(e)t; Infobrief Ehrenamt des BTV im KK Kleve – Ausgabe 18 Text: H. Zaadelaar)

Ende der Betreuung 3.7

Die Betreuung endet mit der Aufhebung durch das Gericht oder mit dem Tod des Be-treuten oder mit Fristablauf bei vorläufiger Betreuung. Im Fall der Aufhebung durch das Betreuungsgericht bedarf der Betreute nicht mehr der Betreuung. Der Betreuer übergibt dem Betreuten die wichtigen, in seinem Besitz befind-lichen Unterlagen, erstellt eine Schlussrechnung für das Betreuungsgericht und gibt die Bestellungsurkunde an dieses zurück. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, sich von dem Betreuten eine entsprechende Entlastungserklärung unterschreiben zu lassen. Diese macht eine Schlussrechnung in der Regel entbehrlich. Wenn ein Betreuter verstirbt, entstehen häufig Unsicherheiten, wer nun zuständig ist. Besonders bei langjährigen Betreuungen haben viele Betreuer das Gefühl, weiter ver-antwortlich zu sein, weil sie sich dem Verstorbenen immer noch verbunden fühlen. Zudem sind viele Behörden, Heime oder auch Angehörige daran interessiert, dass je-mand die Verantwortung übernimmt. Wer wäre da naheliegender als der Mensch, der sich schon zu Lebzeiten immer um alles gekümmert hat. Doch: „Die Betreuung endet mit dem Tod.“ Die Vertretungsrechte und -pflichten erlöschen automatisch mit dem Bekanntwerden des Todes des Betreuten beim Betreuer, ein Aufhebungsbeschluss seitens des Ge-richts ist nicht notwendig. Dennoch hat der Betreuer einige letzte Pflichten:

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• Mitteilung des Todesfalls ggf. mit Sterbeurkunde an das Betreuungsgericht und die Angehörigen, soweit diese bekannt sind

• Rückgabe der Bestellungsurkunde und Schlussbericht • Schlussrechnung gegenüber dem Betreuungsgericht (nur bei Aufgabenkreis

„Vermögensangelegenheiten“) • Evtl. Vergütungsansprüche müssen geltend gemacht werden • Evtl. vorhandene Testamente sind an das Nachlassgericht abzuliefern • Sind die Erben nicht bekannt oder können sie nicht benachrichtigt werden, ist es

für die Sicherung des Nachlasses erforderlich, ist bei Gericht eine Nachlass-pflegschaft anzuregen

• Weiterhin ist in diesem Fall die Ordnungsbehörde zu informieren, damit diese die Bestattung veranlasst (siehe unten)

• Herausgabe des Vermögens an die Erben oder den Nachlasspfleger • Vermieter, Banken, Sozialamt und Rentenversicherungsträger können vom To-

desfall in Kenntnis gesetzt werden Bestattung des Betreuten Für die Bestattung eines Verstorbenen sind laut Bestattungsgesetz des Landes NRW die nächsten Verwandten zuständig. Im §8 Abs. 1 BestG NRW steht: „Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebens-partner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzei-tig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu ver-anlassen.“ Wichtig hierbei ist, dass derjenige, der die Bestattung in Auftrag gibt, auch für die Kos-ten der Bestattung aufkommen muss. Ein Betreuer, der dies für seinen verstorbenen Betreuten veranlasst, ist für die Kosten haftbar. Sind keine Verwandten bekannt oder verfügbar, ist das zuständige Ordnungsamt am Sterbeort zu informieren, welches sich dann um die Bestattung kümmern muss. Hierbei wählt das Ordnungsamt die günstigste Bestattung aus, was häufig heißt, dass der Verstorbene kremiert wird und am Ort des Krematoriums anonym verstreut wird, selbst wenn er zu Lebzeiten andere Wünsche geäußert hat. Das Ordnungsamt versucht im Anschluss, die eigenen Kosten durch Einsatz des Nach-lasses des Verstorbenen sowie durch Erstattungsansprüche an evtl. bestattungspflich-tige Personen (s.o.) auszugleichen. Diese haben dann die Möglichkeit, bei Mittellosig-keit einen Antrag an das für sie zuständige Sozialamt auf Kostenübernahme zu stellen. Wie so oft steht hier die Haushaltslage und nicht der Mensch im Vordergrund. Sollte der Betreute konkrete Vorstellungen für sein Begräbnis haben und sind finanziel-le Mittel vorhanden, ist frühzeitig die Möglichkeit eines Bestattungsvorvertrages zu be-sprechen. Informationen hierzu gibt es bei vielen Bestattungsunternehmern. Beträge, die zu einer solchen Bestattungsvorsorge und auch der Grabpflege zweckgebunden hinterlegt sind, sind in der Regel sozialhilferechtlich nicht als Vermögen anzurechnen. Im Kreis Kleve werden derzeit Verträge bis zu einer Höhe von 3500 € für die Bestat-tungsvorsorge und zusätzlich für eine Grabpflege in Höhe von ca. 2000 € anerkannt. Die Verbraucherzentralen halten einen Wert von insgesamt 7000 € für angemessen. Für Rückfragen steht der Betreuungsverein der Diakonie gerne zur Verfügung. (Quelle: Querbe(e)t; Infobrief Ehrenamt des BTV im KK Kleve – Ausgabe 19 Text: C. Sieben)

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Betreuung und Erbe 3.8

3.8.1 Kann mein vermögender Betreuter ein Testament errichten?

Die einfache und für viele Menschen überraschende Antwort lautet: Ja! Durch die Ein-richtung der rechtlichen Betreuung wird der Mensch in keiner Weise eingeschränkt, auch nicht in der sogenannten Testierfähigkeit, d. h. in der Fähigkeit Verträge zu schließen und ein Testament zu errichten. Auch leicht geistig behinderte Menschen, die des Lesens und Schreibens nicht mächtig sind, können ein Testament errichten. Dann muss das Testament allerdings vor einem Notar errichtet werden, damit Schreibzeuge hinzugezogen werden und der Notar den letzten Willen mit Unterstützung des Schreib-zeugen beurkunden kann. Die einzige Voraussetzung zur Errichtung des Testaments ist, dass derjenige, der ein Testament errichtet, versteht, was er tut. Sehr schwer geis-tig behinderte Menschen oder Menschen, die sich in einer akuten Psychose befinden, können also z. B. kein Testament errichten. Das können sie allerdings auch nicht, wenn ihnen kein Betreuer zur Seite gestellt ist. Auch schwerwiegend demenziell erkrankte Menschen sind nicht mehr in der Lage, ein Testament zu machen. In unsicheren Fällen bietet es sich an, ein notarielles Testament zu machen, da der Notar die Testierfähigkeit des Betreffenden prüfen muss. Der Betreute muss den Betreuer auch nicht über die Errichtung des Testaments in Kenntnis setzen. Er ist völlig frei in Entscheidungen seines letzten Willens. 3.8.2 Hilfe - mein Betreuter ist Erbe: Was ist zu tun?

Voraussetzung dafür, dass der Betreuer in einer Erbschafts-/Nachlassangelegenheit tätig werden kann bzw. muss, ist, dass ihm vom Gericht ein entsprechender Aufgaben-kreis, z. B. der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ oder ausdrücklich „Erbschaftsangele-genheiten“, übertragen wurde. Bevor der Betreuer in irgendeiner Weise über das Erbe des Betreuten verfügt (z. B. Erinnerungsstücke aus der Wohnung des Erblassers entfernen), muss vom Betreuer geklärt werden, ob das Erbe überschuldet ist, denn der Betreute erbt ja auch die Schul-den des Erblassers! Zur Aufklärung der Überschuldung sind unter Umständen aufwän-dige Ermittlungen bei Banken, SCHUFA, Sichtung von Unterlagen in der Wohnung des Erblassers, Befragung von Angehörigen etc. erforderlich. Bei einer Überschuldung des Erbes muss in der Regel eine Erbausschlagung (persönlich beim Nachlassgericht oder Notar) durch den Betreuer erfolgen. Diese muss innerhalb einer Frist von sechs Wo-chen nach Kenntnisnahme des Todes erfolgen und die betreuungsgerichtliche Geneh-migung beantragt werden. Nach einer Erbausschlagung darf durch den Erben und sei-nen Betreuer keinesfalls über das Erbe oder über Teile des Erbes verfügt werden. Ist das Erbe nicht überschuldet, so ist im Regelfall ein Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen. Erst hierdurch erlangt der Betreuer meist die Möglichkeit, über den Nachlass zu verfügen. Ist der Erbschein einmal beantragt, so ist das Erbe damit ange-nommen. Stellt sich dann später noch heraus, dass das Erbe überschuldet ist, so gibt es z. B. mit einer bei Gericht zu beantragenden Nachlassinsolvenz oder der Dürftig-keitseinrede (§§ 1990 ff. BGB) weitere Möglichkeiten, die Erbenhaftung zu beschrän-ken. Dies ist jedoch viel komplizierter und aufwändiger, als direkt nach Kenntnis des Todesfalls ein überschuldetes Erbe zu ermitteln und das Erbe wie oben beschrieben auszuschlagen. Hat der Erblasser ein Testament zugunsten des Betreuten gemacht, so bedarf es kei-nes Erbscheinantrags. Das Testament wird durch das Nachlassgericht eröffnet. Mit

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dem vom Nachlassgericht eröffneten Testament können der Erbe bzw. sein Betreuer über den Nachlass verfügen. Wer ein Testament eines Verstorbenen findet bzw. in Verwahrung hat, ist übrigens gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich dem zuständi-gen Amtsgericht zukommen zu lassen. Hat der Erblasser als enger Angehöriger des Betreuten diesen mit einem Testament enterbt oder hat der Erblasser bereits vor dem Tod das Vermögen an Dritte verschenkt, so hat der Betreute gegebenenfalls einen sogenannten Pflichtteilsanspruch, oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Bei-de Ansprüche müssen innerhalb einer Dreijahresfrist nach Kenntnis des Todesfalls beim Nachlassgericht beantragt werden. 3.8.3 Bestattungspflicht bei Angehörigen des Betreuten

Vom Erbrecht zu unterscheiden ist die Pflicht enger Angehöriger, sich um die Bestat-tung eines verstorbenen engen Angehörigen zu kümmern. Diese Pflicht des behinder-ten Betreuten bzw. seines Betreuers besteht auch, wenn das Erbe ausgeschlagen wur-de. Tipp: Bei mittellosen Betreuten, die im Rahmen ihrer Bestattungspflicht einen engen Angehö-rigen bestatten lassen müssen, können die Bestattungskosten beim zuständigen Sozi-alamt am Sterbeort des Angehörigen beantragt werden. Zusätzlich sollte bei der Ertei-lung des Bestattungsauftrages der Bestatter ausdrücklich (schriftlich im Bestattungsver-trag!!!) darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine „Sozialhilfebestattung“ han-delt und der Betreuer als Auftraggeber nur im Rahmen der vom Sozialamt zur Verfü-gung gestellten Mittel haftet. Abschließend können wir nur raten, in allen Fällen, in denen eine Erbschaft unüber-sichtlich und kompliziert erscheint, zunächst den Rechtspfleger des Nachlass- oder Be-treuungsgerichtes oder auch einen sachkundigen Anwalt (bei Mittellosigkeit des Betreu-ten evtl. über Beratungshilfeantrag) hinzuzuziehen. Allgemeine Informationen zum Thema Erbschaft gibt eine Broschüre des Bundesjustiz-ministeriums (BMJ) unter dem Titel „Erben und Vererben“, die Sie im Internet auf der Homepage des BMJ herunterladen oder in Ihrem Amtsgericht in gedruckter Form kos-tenlos mitnehmen können. (Quelle: Querbe(e)t; Infobrief Ehrenamt des BTV im KK Kleve – Ausgabe 22 Text: A.Büsen)

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4 Aufgaben des gesetzlichen Betreuers

Gesetzliche Vertretung 4.1

Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis (siehe Punkt 5.1) zu vertreten. Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Von dieser Befugnis werden allerdings nur Handlungen innerhalb des ihm zugewiese-nen Aufgabenkreises erfasst. Ist der Betreuer über längere Zeit verhindert (z.B. durch Krankheit, Kur, Reisen usw.), können unaufschiebbare Entscheidungen durch den zu-ständigen Betreuungsrichter stellvertretend getroffen werden.

Persönliche Betreuung 4.2

Der Betreuer muss den Betreuten im jeweiligen Aufgabenkreis im erforderlichen Um-fang persönlich betreuen. Er darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schrift-verkehrs beschränken. 4.2.1 Persönlicher Kontakt

Wichtiger Bestandteil der Betreuung ist ein persönlicher Kontakt zum Betreuten. Dieser ist nötig, um an der Lebenswelt des Betroffenen teilnehmen zu können und so die Vertretung seiner Wünsche zu ermöglichen. Die Frequenz der persönlichen Kontakte ist abhängig von den individuellen Vorausset-zungen hinsichtlich übertragener Aufgabenkreise und des Gesundheitszustandes und kann nicht durch starre Regeln beschrieben werden. Kriterien für Kontaktaufnahme, bzw. -häufigkeit sind insbesondere:

• Besprechung der Wünsche des Betreuten • es sind gesundheitliche Angelegenheiten zu regeln • bei einer notwendigen oder sinnvollen gemeinsamen Erledigung von Angelegen-

heiten, insbesondere vertraglicher Natur • zur Klärung der Frage, ob der Betreute zur selbständigen Erledigung der eige-

nen Angelegenheiten in der Lage ist • zur Prüfung der Notwendigkeit der übertragenen Aufgabenkreise (Ergänzung

oder Einschränkung) • Notwendige Besprechungen mit und Überwachung von Leistungserbringern vor

Ort • zur Sicherstellung des Lebensunterhalts und der notwendigen Unterstützungs-

leistungen • zur Krisenintervention

Wenn die betreute Person den Kontakt zum Betreuer ablehnt, sollte dieser dennoch den Versuch unternehmen, den Kontakt herzustellen. Wenn der Kontakt aufregt oder verunsichert, ist die Zahl der persönlichen Kontakte eher auf ein Mindestmaß zu be-schränken. Die subjektive Erwartung des Betroffenen hinsichtlich der persönlichen Zuwendung kann kein Kriterium für die Besuchshäufigkeit sein. Eine größere Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz bzw. Wohnort des Betreuers und dem Wohnsitz der betreuten Person begründet nicht automatisch die Nichteignung des Betreuers.

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Faustregel: Für die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung reichen in der Regel 3 bis 5 Stunden monatlich und 8 bis 10 Besuchskontakte im Jahr aus. 4.2.2 Besprechungspflicht

Wohl und Wünsche des Betreuten sind oberster Maßstab für das Handeln des Betreu-ers. Dazu gehört, dass nicht einfach über den Kopf des Betreuten hinweg entschieden wird. Der Betreuer muss die Wünsche des Betreuten ernst nehmen und diesen nach-kommen, soweit sie zu vertreten sind. Dabei ist ohne Bedeutung, ob dieser Wunsch auf rationaler Grundlage zustande gekommen ist, ob der Betreute geschäftsfähig oder ge-schäftsunfähig ist, ob der Betreuer den Wunsch für vernünftig oder unvernünftig hält. Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, sich vor der Erledigung wichtiger Angele-genheiten mit dem Betreuten zu besprechen. Der Betreuer muss sich ein zuverlässiges Bild von den Vorstellungen und Wünschen der betreuten Person und von ihrer Lebenssituation machen können. Der Betreuer be-spricht daher in Anwendung des § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB mit dem Betroffenen Ange-legenheiten, die wesentliche Auswirkungen auf das Leben des Betreuten haben:

• Wohnung oder Heimeinrichtung als Lebensmittelpunkt • Zusammenleben mit nahen Bezugspersonen • rechtliche und finanziellen Verpflichtungen oder Ansprüche • medizinische Behandlung und/oder Rehabilitation • berufliche Tätigkeit, Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Teilhabeleistungen am

Arbeitsleben oder tagesstrukturierende Beschäftigung • eingerichtete Betreuung (z.B. Erweiterung oder Einschränkung der Aufgaben-

kreise) • Betreuerwechsel, Einwilligungsvorbehalt, Maßnahmen zur Aufenthaltsbestim-

mung • gerichtlich genehmigungspflichtige Handlungen

Betreuer beachten bei der Besprechung und Entscheidungsfindung religiöse und welt-anschauliche Einstellungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Betreuer besprechen mit den betreuten Personen insbesondere von ihnen zu treffende Entscheidungen bzw. Handlungen oder Unterlassungen, wenn sie zum Wohl der Be-troffenen von deren Wünschen abweichen möchten. Ein erläuterndes Gespräch dient möglicherweise auch dazu, überzeugend auf die betreute Person einzuwirken. Aufgrund der Kenntnis über die betreute Person und ihre Erkrankungen bzw. Behinde-rungen sowie über ihre Kommunikationsmöglichkeiten entscheiden Betreuer über die Zumutbarkeit und Form der Besprechung. Dabei sollen sie bei der Gesprächsführung und Wortwahl die vorhandenen Fähigkeiten der Betroffenen berücksichtigen. Die Besprechungspflicht kann, soweit bei der betroffenen Person entsprechende Ver-ständigungsmöglichkeiten bestehen, teilweise fernmündlich oder auf andere Weise er-füllt werden. Auch wenn keine Entscheidungen von der betreuten Person zu erwarten sind, müssen wichtige Angelegenheiten mit ihr besprochen werden. Unterlässt der Betreuer eine an sich gebotene Besprechung mit der betreuten Person, weil diese deren Wohl zuwiderliefe, wird dies in dem Bericht des Betreuers an das Be-treuungsgericht dokumentiert.

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Richtschnur für die Entscheidung zur Besprechung ist immer

• das Wohl und die Würde des Betreuten und • die Zumutbarkeit für den Betreuer.

Ein persönlicher Kontakt ist unzumutbar, wenn dieser mit konkreten Gefahren für den Betreuer verbunden ist.

Berichterstattung 4.3

Der Betreuer ist verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) und auf Anfrage des Betreuungsgerichts über die Betreuung zu berichten (Jahresbericht). Grundsätzlich empfiehlt es sich, alle betreuungsrelevanten Unterlagen in einer eigenen Akte abzulegen und an den Anfang dieser Akte ein Inhaltsverzeichnis mit den wichtigen Betreuungsdaten zu stellen. Die jeweiligen Aufgabenbereiche sollten durch Trennblätter abgegrenzt werden. In diesem Ordner können auch sämtliche Belege, die im Zusam-menhang mit der Betreuung stehen, chronologisch abgeheftet werden. Mit einer guten Ak-tenführung kann der Betreuer jederzeit Rechenschaft über den Verlauf der Betreuung abgeben. Als Anlage 10.2 finden Sie einen Vorschlag zur Sortierung der Akte mit Hilfe eines Registers und eines Stammdatenblattes. Diese Sortierung hat sich in un-serer hauptberuflichen Arbeit bewährt und ermöglicht uns in der Beratungssitua-tion eine schnelle Übersicht. 4.3.1 Jahresbericht

Einmal jährlich ist ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten einzu-reichen. In der Regel fordert das Amtsgericht hierzu auf und versendet den entspre-chenden Vordruck. Wichtig hierzu sind z. B.:

• Aufenthaltsort • Gesundheitszustand • aktuelle Kontostände • Einkommenssituation • genehmigungspflichtige und sonstige Rechtsgeschäfte • Entwicklung des Betreuten • Einschätzung über weitere Notwendigkeit der Betreuung • Häufigkeit der Kontakte (einige Amtsgerichte verlangen mittlerweile eine Liste al-

ler Kontakte, incl. Datum, Ort und Länge des Kontaktes)

Das Vermögensverzeichnis und die jährliche Rechnungslegung gehören streng ge-nommen auch zur Berichterstattung, werden aber ausführlich in 5.2.3 behandelt.

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5 Aufgabenkreise

Allgemein 5.1

Für jede Betreuung gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das „ob“ einer Betreuerbestellung, sondern auch auf den Umfang einer Betreuung. Der Betreuer wird daher nur für solche Aufgaben bestellt, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne einen gesetzlichen Vertreter ausüben kann.

Aufgaben innerhalb einiger Wirkungskreise 5.2

5.2.1 Gesundheitsfürsorge

Im Rahmen der Gesundheitsfürsorge ist eine Einwilligung des Betreuers notwendig, wenn der Betreute nicht fähig ist, in eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff einzuwilligen. Auch hier sind stets der Wunsch und das Wohl des Betreuten zu beachten! Der Behandlung muss immer eine hinreichende ärztliche Aufklärung über die Maßnahme und die mit ihr verbundenen Risi-ken vorangehen. „Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann.“ (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64). Die Fähigkeit, die Komplexität des Eingriffs konkret zu erfassen, ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit und kann je nach der Art des Eingriffs und der Verfassung des Pati-enten auch bei dem Geschäftsunfähigen gegeben sein oder bei dem Geschäftsfähigen fehlen. Zu beachten ist: Der Betreute kann im Hinblick auf unterschiedliche Eingriffe und Behandlungen durch-aus in einem Fall einwilligungsfähig sein, im anderen dagegen nicht. Besteht die begründete Gefahr, dass der Betreute aufgrund der medizinischen Maß-nahme stirbt oder einen schweren gesundheitlichen Schaden erleidet, bedarf es der gerichtlichen Genehmigung (§ 1904 BGB). Es ist Pflicht und Aufgabe des Betreuers, sich um den Krankenversicherungs-schutz des Betreuten zu kümmern (§ 9 Sozialgesetzbuch V). Dazu kann auch ein Antrag auf eine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenkasse gehören. Der Betreuer hat im Bereich der Gesundheitsfürsorge eine Letztverantwortung dafür, dass die medizinischen Maßnahmen zu Gunsten des Betreuten überhaupt finan-zierbar sind. Der Betreuer darf sich nicht darauf verlassen, dass der Betreute sich alleine und ohne seine Beaufsichtigung um den eigenen Krankenversicherungsschutz kümmert. Es ist Sache des Betreuers, zu entscheiden, wie er seine Aufgaben erfüllt. Er kann diese Aufgabe auch durch den Betreuten erledigen lassen, wenn dieser dazu in der Lage ist. Eine solche Übertragung befreit ihn aber nicht von seiner eigenen Verantwortung. Er muss kontrollieren, ob der Betreute dies angemessen erledigt. So sollte sich der Betreuer bei der Krankenkasse direkt erkundigen, ob das Versicherungsverhältnis besteht und Beiträge fließen. Insbesondere beim Eintritt in eine freiwillige Krankenversicherung ist Sorgfalt geboten (z.B. nach einer Ehescheidung, einer langandauernden Erkrankung o-der einem Austritt aus der Werkstatt für behinderte Menschen etc.).

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Behandlungsverträgen zustimmen Weiterhin fällt der Abschluss eines Behandlungsvertrages in den Kompetenzbereich des Betreuers. Ist der Betroffene nicht geschäftsfähig, kann er den Vertrag nicht wirksam sel-ber schließen, der Betreuer muss als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen unterschrei-ben. Ärztlichen Behandlungen und medizinischen Eingriffen zustimmen Gespräche mit Ärzten, Pflegepersonal, Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes sowie Telefonate mit Sozialamt, Krankenkasse und Gesundheitsamt sind im Rahmen der Gesundheitsfürsorge Aufgaben des Betreuers. Er darf in Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder auch nicht einwilligen. In diesen Angelegenheiten findet auch ggf. das Patientenverfü-gungsgesetz (§ 1901a BGB) Anwendung. Die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen zählt auch zu den Rechten und Pflichten eines Betreuers im Rahmen der Gesundheits-fürsorge. Aber ACHTUNG: Wenn der Betreute einwilligungsfähig ist, wenn er also die geplanten Maßnahmen verstehen und die Risiken einschätzen kann, muss er trotz bestehender Betreuung selber einwilligen. Tipp: Hierzu hat der Berufsverband der Berufsbetreuer/innen e.V. (BdB) eine sehr hilfrei-che „Information für Ärztinnen und Ärzte“ herausgebracht: http://bdb-ev.de/79_Flyer.php Pflege und Rehabilitationsmaßnahmen Hier ist vor allem auf die Rehabilitationspflicht (§ 1901 Abs. 4 BGB) zu verweisen. Hierzu hat der Betreuer ggf. Anträge auf Sach- oder Geldleistungen bei Krankenkassen, Pflege- und Rentenversicherungen, Sozial- und Versorgungsämtern zu stellen. Nicht zu den Betreueraufgaben gehören pflegerische und versorgende Tätigkeiten durch den Betreuer selbst; Aufgabe des Betreuers ist deren Beantragung, Durchsetzung und Organisation. Er hat Behandlung und Pflege zu beaufsichtigen und bei Mängeln für Abhilfe zu sorgen. Auf Fehler bei ärztlichen Behandlungen („Kunstfehler“) sowie mangelhafte Pflege (z.B. Dekubitus usw.) hat der Betreuer hinzuweisen und Abhilfe zu schaffen. Auch wäre es Pflicht des Betreuers, ggf. für eine Verlegung des Betroffenen in eine andere Einrichtung zu sorgen. Für Sterilisationen (§ 1905 BGB), ist der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheits-fürsorge nicht zuständig. Für die Einwilligung in die Sterilisation eines Betreuten muss stets ein besonderer Betreuer mit nur diesem Aufgabenkreis bestellt werden (§ 1899 Abs. 2 BGB). (Quelle: Querbe(e)t; Infobrief Ehrenamt des BTV im KK Kleve – Ausgabe 15 Text: T.Peters) (siehe Checkliste im Anhang 10.7)

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5.2.2 Aufenthaltsbestimmungsrecht

Dies ist vermutlich der Aufgabenkreis, der am häufigsten zur Verwirrung führt. In der Regel werden die Möglichkeiten des Betreuers hier überschätzt. Wegen des Begriffes vermutet man zunächst, dass man als Betreuer über den Aufent-haltsort seines Betreuten wie bei einem Kind entscheiden könnte. Der Wunsch des Betreuten ist entscheidend! So einfach ist es glücklicherweise nicht. Zwar kann der Betreuer theoretisch den Auf-enthalt bestimmen, er kann aber nicht einfach mit Zwang durchsetzen, dass sein Be-treuter sich auch an dem von ihm bestimmten Ort aufhält. Das ist auch gut so. Denn wie bei allen Aufgaben im Bereich der rechtlichen Betreuung ist auch hier der Wunsch des Betreuten von zentraler Bedeutung. Der Betreuer ist lediglich in der Lage, die Aufgaben, die mit dem Aufenthalt im Zusam-menhang stehen, zu erledigen. Hier ist aber in der Regel eine Kombination mit Vermö-genssorge oder Gesundheitssorge notwendig. Befugnisse bei der Ausübung der Aufenthaltsbestimmung Der Betreuer hat auf Grund dieses Aufgabenkreises folgende Befugnisse:

• Ummeldungen bei Wechsel des Aufenthaltsortes • Vermisstenmeldung bei der Polizei • Kündigung der Wohnung (in Verbindung mit dem Aufgabenkreis Wohnungsange-

legenheiten und nach betreuungsgerichtlicher Genehmigung) • Abschluss eines Heim- oder Mietvertrages (in Verbindung mit dem Aufgaben-

kreis Vermögenssorge) • Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen (in Verbindung mit dem Aufga-

benkreis Gesundheitsfürsorge und nach betreuungsgerichtlicher Genehmigung) Was aber ist zu tun, wenn der Betreute sich nicht dort aufhalten möchte, wo der Be-treuer es für sinnvoll hält? Dann gilt es zu prüfen, ob es eine reale und schwerwiegende Gefährdung für den Men-schen bedeuten würde, wenn er dort bleibt, wo er möchte. Es reicht eben nicht aus, dass es vielleicht zu einem Sturz oder einem Wohnungsbrand aufgrund einer nicht ausgeschalteten Herdplatte kommen könnte. Letztlich sind dies allgemeine Risiken, die für jeden allein lebenden Menschen gelten. Der Betreuer sollte wohl Vorkehrungen tref-fen, um die Risiken möglichst zu minimieren, beispielsweise durch das Anbringen von Rauchmeldern. Wenn der betreute Mensch also nicht in eine Einrichtung will und keine außergewöhnli-chen Risiken für sein eigenes Wohlergehen vorliegen, so kann das Aufenthaltsbestim-mungsrecht keine Auswirkung auf seine Entscheidung haben. Der Mensch könnte zwar „irgendwohin" gebracht werden, er kann aber auch wieder von dort weggehen. Unterbringung gegen den Willen des Betreuten / freiheitsentziehende Maßnahmen Nur dann, wenn der Betreute die Einsicht verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahr droht oder wenn er suizidgefährdet ist, darf er gegen seinen Willen im Rahmen von freiheitsentziehenden Maßnahmen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden. Voraussetzung ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung. Bevor diese erteilt wird, muss ein ärztlicher Gutachter bestätigen, dass der Betreute keinen eigenen Willen mehr bilden kann und ihm ansonsten Gefahr droht. Danach spricht der Richter mit dem Betroffenen.

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Ausnahme: Die Genehmigung kann nachträglich eingeholt werden, wenn mit dem Auf-schub der Unterbringung eine Gefahr für die Person des Betreuten verbunden ist. Die Genehmigung ist nur unter den in § 1906 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen zu-lässig. Das heißt:

• wenn bei Betreuten die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädi-gung oder Selbsttötung besteht oder

• ohne die Unterbringung des Betreuten eine Untersuchung des Gesundheitszu-standes, eine Heilbehandlung und ein ärztlicher Eingriff nicht durchgeführt wer-den können.

Zur Beendigung der geschlossenen Unterbringung bedarf es keiner gerichtlichen Ge-nehmigung. Wird die Unterbringung beendet, muss dies dem Gericht mitgeteilt werden. Ist wegen „Fremdgefährdung“ eine Unterbringung notwendig, so richtet sich diese in Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychi-schen Krankheiten (PsychKG). Zuständig und antragsberechtigt sind die Ordnungsäm-ter. Unterbringungsähnliche Maßnahmen Wird der Betreute ständig oder regelmäßig wiederkehrend durch mechanische Vorrichtun-gen (z. B. Gurte, Seitenschutz am Bett), Medikamente oder anderes in seiner Freiheit eingeschränkt, gelten die Genehmigungsbestimmungen wie bei den Unterbringungs-maßnahmen in geschlossenen Einrichtungen. Freiheitsbeschränkungen sind z. B.:

• Verschließen der Haustüre ohne Öffnungsmöglichkeiten • Ständiges oder wiederholtes Festbinden unruhiger Kranker im Bett oder auf ge-

riatrischen Stühlen • Dauerndes oder regelmäßiges Anbringen eines unüberwindlichen Seitenschut-

zes am Bett • Regelmäßige Verabreichung von Medikamenten, mit denen der Betreute in sei-

nen Bewegungen „fixiert“ wird Freiheitsentziehende Maßnahmen sind die einzige Möglichkeit, den Aufenthaltsort gegen den Willen des Betreuten zu bestimmen. Um einen derart massiven Eingriff in das Leben eines Menschen vorzunehmen, muss es schwerwiegende Gründe geben. Ein „das wäre doch besser für sie/ihn..." ist niemals ausreichend. Manchmal ist es hilfreich, sich vorzustellen, was man selber in der gleichen Situation für Wünsche hätte. Wie viel Lebensqualität hätte man selber, wenn man gegen seinen Willen irgendwo eingesperrt wäre. Gerade im Leben älterer und/oder verwirrter Menschen wird viel zu oft aus unterschied-lichen Gründen die Bestimmung des Aufenthaltes mit Hilfe einer freiheitsentziehenden Maßnahme eingeschränkt oder diese Einschränkung wird von Dritten gefordert. Natürlich gibt es Lebenssituationen, die es erforderlich machen, freiheitsentziehende Maßnahmen einzusetzen. Stets sollte aber eine ernsthafte Abwägung vorausgehen, ob die Gefahr, die es abzuwenden gilt, so gravierend ist, dass hierfür die Freiheit eines Menschen eingeschränkt werden muss und darf.

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Eine solche Situation bedeutet immer einen Konflikt zwischen dem Wunsch des Betreu-ten und der Sorge des Betreuers. Da die persönliche Freiheit in unserem Land einen hohen Stellenwert hat, ist es eine Herausforderung für manchen Betreuer, die Sorge um das Wohl des Betreuten auszuhalten. Häufig werden in Unterbringungsangelegenheiten Verfahrenspflegschaften (siehe Punkt 3.6) durch den Richter eingerichtet. Beispiele Frau S., 73 Jahre alt und verwirrt, wird von ihrem Betreuer beim ersten Kontakt in ihrer Woh-nung angetroffen, nachdem eine Nachbarin die Türe geöffnet hat. Frau S. lebt alleine, ist voll-kommen eingekotet und kann sich nicht mehr aus ihrem Sessel fortbewegen. Sie lehnt sämtli-che Unterstützung durch ambulante Dienstleistungen vehement ab, lässt keinen an sich heran, beißt und kratzt. Hier muss der Betreuer nach § 1906 BGB eine geschlossene Unterbringung beantragen. Nach gerichtlicher Genehmigung kann er Frau S. durch einen Krankenwagen und im Beisein der Polizei abholen lassen und in eine geschlossene psychiatrische Klinik bringen lassen, wo Frau S. sowohl medizinisch als auch pflegerisch versorgt wird. Möglicherweise kann Frau S. nach erfolgreicher Behandlung wieder nach Hause entlassen werden, wenn sie Unter-stützung durch ambulante Dienste zulässt. ----------------- Frau M., 30 Jahre und leicht geistig behindert, möchte mit einer Freundin in Urlaub an die Nord-see fahren. Obwohl die Betreuerin sich Sorgen macht, ob alles gut geht, muss sie Frau M. fah-ren lassen. Sie kann lediglich Vorkehrungen treffen, um möglichst viele Risiken auszuschalten. ----------------- Herr S., 78 Jahre alt, lebt seit 40 Jahren in seiner Mietwohnung. In der letzten Zeit ist es schon mal zu Stürzen in der Wohnung gekommen. Herr S. hatte dann einige Stunden im Flur gelegen, bis ihn die Tochter, die auch Betreuerin ist, gefunden hat. Nun macht sich die Tochter Sorgen, dass es in Zukunft häufiger zu Stürzen kommen könnte. Herr S. möchte unbedingt in der Woh-nung bleiben. Hier muss die Tochter dem Willen ihres Vaters entsprechen. Sie kann wohl ver-suchen, über den Einsatz ambulanter Dienstleistungen zu erreichen, dass ihr Vater nach einem Sturz möglichst schnell gefunden wird. ------------------- Die psychisch kranke Frau P., 54 Jahre alt, möchte mit ihrem neuen Freund in eine gemeinsa-me Wohnung ziehen. Obwohl die rechtliche Betreuerin den Umgang mit dem neuen Freund als ungünstig für die psychische Gesundheit ihrer Betreuten erlebt, muss sie den Wunsch ihrer Betreuten respektieren. (Quelle: Querbe(e)t; Infobrief Ehrenamt des BTV im KK Kleve – Ausgabe 17 Text: H. Zaadelaar) 5.2.3 Vermögenssorge

Die Vermögenssorge gehört zu den am häufigsten vom Betreuungsgericht übertragen Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers. Dieser hat die finanziellen Interessen des Betreuten zu wahren und zu schützen. Der Umfang dieses Aufgabenkreises kann sehr groß und kompliziert sein, beispielswei-se wenn der Betreute eine eigene Wohnung unterhält, Einkommen und Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen hat. Relativ überschaubar ist die Vermögenssorge in der Regel dann, wenn der Betreute zu Lasten eines Sozialhilfeträgers in einer Heimeinrichtung lebt und nicht mehr über eige-ne Konten verfügt. Hier ist häufig die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses sowie eine Rechnungslegung nicht erforderlich. Ebenso wird in der Regel bei Angehörigen in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner) von der Pflicht zur Rech-nungslegung befreit. Da der Aufgabenkreis der Vermögenssorge, wie erwähnt, sehr vielschichtig und um-fangreich sein kann, erhebt dieser Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern

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bietet einen Überblick und erläutert die wichtigsten Begrifflichkeiten. Bei Unsicherheiten oder Fragen ist es immer ratsam sich an den Betreuungsverein oder den zuständigen Rechtspfleger zu wenden. Um einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Betreuten zu erhalten, ist es notwendig, zu Beginn einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ mit den zuständigen Behörden, Einrichtungen, Banken, Gläubigern etc. Kontakt aufzuneh-men. Zur Legitimation ist es ratsam, sofort die Bestellungsurkunde in Kopie vorzulegen. Die Feststellung des Vermögensbestandes (Vermögensverzeichnis) Zu Beginn einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge stehen Recherchen über sämtliche Vermögenswerte des Betreuten wie z.B. Girokonten, Spar- und Wertpa-pieranlagen, Lebensversicherungen, Grundbesitz, ausstehende Forderungen usw. Diese werden, ebenso wie die Schulden, das Einkommen und die Ausgaben des Betreu-ten, im Vermögensverzeichnis erfasst. Dinge des alltäglichen Bedarfs wie Bekleidung, Haushaltsgegenstände usw., die über keinen Verkaufswert verfügen, müssen natürlich nicht einzeln aufgeführt werden. Der Vermögensstand ist zu einem bestimmten, vom Betreuungsgericht festgelegten Stich-tag zu erstellen (meist das Datum der Betreuungseinrichtung bzw. –übernahme). Durch das Vermögensverzeichnis verschafft sich das Betreuungsgericht einen Überblick über den aktuellen Vermögensstand. Später dient dies als Ausgangspunkt für die jährliche Rechnungslegung. Das entsprechende Formblatt wird durch das Betreuungsgericht zu-gesandt. Beim Ausfüllen ist zu beachten:

• Stichtag: Bekanntgabe des richterlichen Beschlusses • Unzutreffende Spalten sind mit Negativzeichen zu versehen • Ansprüche zum Betreutenvermögen, die vor der Einrichtung der Betreuung ent-

standen sind, sind zu benennen • Grundstücke sind mit Grundbuchbezeichnung anzugeben. Eine amtliche Schät-

zung ist nicht notwendig. Der Verkehrswert reicht aus • Angaben der Giro- und Sparkontenverbindungen (Bestand per Auszug vom...). • Wertpapierangaben (Depotauszug beifügen) • Hausrat und Gegenstände des persönlichen Gebrauchs müssen nur eingetra-

gen werden, wenn sie einen wirtschaftlichen Wert aufweisen. Ist das nicht der Fall, genügt eine Gesamtwertangabe. Auf allgemeine Wertlosigkeit sollte man hinweisen

• Einkünfte können durch Kontoauszüge, Verdienst-, Rentenbescheinigungen etc. nachgewiesen werden

• Mitteilung der festgestellten Pflegestufe

Verwaltung und Schutz des Vermögens Das Vermögen des Betreuten ist wirtschaftlich sinnvoll zu verwalten. Geld, das nicht für die laufenden Kosten benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher anzulegen (§ 1806 BGB). Mündelsicher sind alle Vermögensanlagen, bei denen Wertverluste der Anlage prak-tisch ausgeschlossen sind, wie z.B. Sparkonten bei Volksbanken, Sparkassen, Festgeld usw. Welche Anlagen als mündelsicher gelten, wird im § 1807 BGB beschrieben. Geld-anlagen mit spekulativem Charakter und ohne Kapitalsicherung, z.B. Aktiengeschäfte, sind unzulässig. Geldanlagen bedürfen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§§ 1810, 1811 BGB). Das Betreuungsgericht muss vor der Anlage des Vermögens des Betreuten dieser zustimmen. Die Geldanlagen müssen mit einem Sperrvermerk (§1809 BGB) versehen sein, der in etwa so lauten sollte: „Über das Guthaben kann nur mit Genehmigung des Betreuungs-gerichtes verfügt werden.“

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Verfügungen über das angelegte Vermögen des Betreuten sind also ebenfalls ge-nehmigungspflichtig. Sparbücher/konten gehören zu diesen Geldanlagen.

Über das Girokonto, von dem in der Regel die laufenden Lebenshaltungskosten wie z.B. Miete, Strom, Haushaltsgeld, Heimkosten usw. gezahlt werden, kann der Betreuer frei verfügen, wenn der Kontostand einen Betrag von 3000,00 € nicht übersteigt. Ist auf dem Girokonto ein Guthaben über 3000,00 €, braucht der Betreuer auch schon für eine Überweisung von z.B. 10,00 € eine betreuungsgerichtliche Genehmigung. Sollten jedoch z.B. regelmäßig hohe Rechnungen anfallen, die einen höheren Girokon-tostand erforderlich machen (z.B. monatliche Heimkosten in Höhe von 3200,00 € bei Selbstzahlern), besteht für den Betreuer die Möglichkeit beim Betreuungsgericht eine allgemeine Ermächtigung (§1825) einzuholen. Mit dieser ist es möglich, den regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen des Betreuten nachzukommen, ohne monatlich z.B. für jede Heimrechnung eine gerichtliche Geneh-migung einholen zu müssen. Es gehört auch zu den Pflichten des Betreuers, den unberechtigten Zugriff Dritter zu unterbinden, z.B. durch den Widerruf einer Bankvollmacht.

Rechnungslegung Mit der Einreichung des Vermögensverzeichnisses wird vom Gericht der Abrechnungs-zeitraum für den Betreuer festgelegt! Die Rechnungslegung verschafft dem Betreuungsgericht den Überblick über die Ent-wicklung des Vermögens eines Betreuten für einen bestimmten Zeitraum (meistens ein Jahr) und dient der Kontrolle des Betreuers im Bereich der Vermögenssorge. Der An-fangsbestand der Rechnungslegung muss mit dem angegebenen Bestand im Vermö-gensverzeichnis übereinstimmen. In der Rechnungslegung sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben aufzuführen und mit den entsprechenden Quittungen, Rechnungen, Kontoauszügen usw. zu belegen. Hier gilt es besondere Sorgfalt an den Tag zu legen, indem der Betreuer chronologisch alle Belege, Quittungen, Rechnungen usw. sammelt und sich auch Bargeldauszahlun-gen an den Betreuten von diesem quittieren lässt. Dies erleichtert die Rechnungslegung und vermeidet Auseinandersetzungen mit den Rechtspflegern des Betreuungsgerichts, deren Aufgabe es ist, die Rechnungslegung zu prüfen. Wie im gesamten Betreuungsrecht sind auch bei der Vermögensverwaltung die Wün-sche des Betreuten zu beachten. Das Handeln des Betreuers darf nicht seine eigenen Lebens- und Wertvorstellungen in den Vordergrund stellen, sondern ausschlaggebend sind der Wille und die Lebensvorstellungen des Betroffenen. Für die jährliche Rechnungslegung wird dem Betreuer vom Amtsgericht die Aufforde-rung mit dem entsprechenden Formular zugesandt. Beim Ausfüllen ist zu beachten:

• Der Anfangsbestand der Abrechnung berechnet sich aus dem Bestand des Ver-mögensverzeichnisses

• Einnahmen und Ausgaben sind in die vorgesehenen Spalten einzutragen. • Belege sind beizufügen. Sie werden vom Gericht zurückgesandt. Für Sparbü-

cher und Depotauszüge reichen Kopien, die sich auf den Abrechnungszeitraum erstrecken

• Vor Einreichung ist die Abrechnung auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprü-fen

• Alle Belege sind so zu kennzeichnen, dass sie dem Abrechnungsformular zuge-ordnet werden können

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Angehörige in gerader Linie wie Vater, Mutter, Kinder oder Enkel sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Betreuten sind von der Rechnungslegung befreit! Eine Pflicht zu laufenden Rechnungslegungen besteht für sie nur dann, wenn diese vom Be-treuungsgericht ausdrücklich angeordnet ist. Zur Schlussrechnung sind alle Betreuer verpflichtet. Der Betreute und – im Fall seines Todes – dessen Erben haben ein Recht auf Auskunft. Es empfiehlt sich dringend, über die Verwaltungsvorgänge Buch zu führen und Belege und Kontoauszüge aufzuheben! Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge Grundsätzlich bedeutet eine Betreuung nicht, dass der Betreute nicht mehr selbst han-deln darf. Mit der Einrichtung der Betreuung wird eine Person nicht geschäftsunfähig. Daher kann es gegebenenfalls erforderlich sein, den Betreuten zu schützen, weil eine erhebliche Gefahr besteht, dass er sich selbst schadet, z.B. durch Überschuldung, Mietrückstände, die einen Wohnungsverlust zur Folge haben können, usw. Zu diesem Zweck kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen (§ 1903 BGB). Dieser bewirkt, dass der Betreute zwar noch geringfügige Angelegenheiten des tägli-chen Lebens (wie z.B. Lebensmitteleinkauf, Kinokarten usw.) tätigen kann, aber für um-fangreichere Geschäfte die Zustimmung des Betreuers benötigt. Stimmt der Betreuer dem Geschäft (z.B. teurer Handyvertrag) nicht zu, so ist der Vertrag unwirksam. Der Einwilligungsvorbehalt kann nur aufgrund eines konkreten Anlasses und nicht als vorbeugende Maßnahme angeordnet werden. Betreuungsgerichtliche Genehmigungen Es gibt einige Handlungen für die der Betreuer, zusätzlich zu seiner Einwilligung, eine betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt. In der Vermögenssorge ist dies z.B. bei folgenden Angelegenheiten der Fall: • Geldanlagen • Abhebungen von gesperrten Konten • Sämtliche Grundstücksgeschäfte (z.B. Eintragung einer Grundschuld) • Aufnahme eines Darlehens • Vergleich, wenn der Streitwert 3.000 Euro übersteigt • Erbschaftsauseinandersetzung • Erbausschlagung Wird ein Geschäft ohne die erforderliche gerichtliche Genehmigung geschlossen, so ist es schwebend unwirksam, bis die Genehmigung erteilt wird. Wird die Genehmigung vom Betreuungsgericht nicht erteilt, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam. Einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Kündigung eines Mietverhältnisses oder Erbaus-schlagung), die genehmigungspflichtig sind, sind nur mit vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam. Die Genehmigung kann nicht nachgeholt werden. Bestehen Unsicherheiten darüber, welches Rechtsgeschäft genehmigungspflichtig ist, sollte man sich beim zuständigen Betreuungsgericht erkundigen.

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Überblick über Einnahmen und Ausgaben Zu Beginn einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge ist es wichtig, sich einen strukturierten Überblick über die Einnahmen und Ausgaben des Betreuten zu verschaffen. Hierzu gehört auch abzuklären, ob Schulden bestehen, und diese in einer entsprechen-den Aufstellung zu erfassen. Um die Sicherstellung der regelmäßigen Einnahmen zu gewährleisten, muss klar sein, woher die Einnahmen stammen, z. B. Renten, Sozialleistungen, Arbeitseinkommen, Kindergeld. Bei Einkommen aus Sozialleistungen ist zu beachten, dass diese in regelmäßigen Ab-ständen weiterbeantragt werden müssen, z.B. Grundsicherung muss jährlich, ALG II–Leistung halbjährlich beantragt werden. Prüfung von Ansprüchen Hat sich der Betreuer einen Überblick verschafft, ist zu prüfen, ob noch weitere Leis-tungsansprüche bestehen, die bisher nicht beantragt wurden. Besteht z.B. bei einer kleinen Rente daneben noch ein Wohngeldanspruch oder hat der behinderte Mensch noch Anspruch auf Kindergeld oder Waisenrente? Prüfung von Befreiungen In der weiteren Überprüfung geht es darum, abzuklären, ob es Befreiungsmöglichkeiten gibt, die die Ausgaben des Betreuten entlasten, wie z.B.:

• Medikamentenzuzahlung • Rundfunkbeitrag • Telefongebühren • Schwerbehinderung • Steuern • Zinsfreistellung usw.

Auch hier gilt der Grundsatz: Der Betreuer darf nur anstelle des betreuten Menschen handeln, wenn dieser nicht in der Lage ist, die Angelegenheiten entsprechend seinem Wohl und Willen selbst zu erledigen. Geschäftsfähige Betreute bleiben frei verfügungs-berechtigt über ihre Konten, sofern ein Einwilligungsvorbehalt dies nicht ausschließt. Die Aufgabe des Betreuers besteht hier vor allem darin, mit dem geschäftsfähigen Betreuten seine finanziellen Angelegenheiten zu besprechen und ihn bei der Sicherung der finanziellen Lebensgrundlage zu unterstützen. (Quelle: Querbe(e)t; Infobrief Ehrenamt des BTV im KK Kleve – Ausgabe 16 Text: H. Bertgen) (Siehe Checkliste im Anhang 10.8)

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Sonstige Aufgabenkreise 5.3

Neben den oben vorgestellten „großen“ Aufgabenkreisen gibt es unzählige andere Auf-gabenkreise, die der Richter in einer Bestellungsbeschluss festlegen kann. Zu den Gängigsten zählen hier: Wohnungs- und Heimangelegenheiten Dieser Aufgabenkreis umfasst die Vertretung gegenüber Vermietern oder Heimanbie-tern, also bei Anmietung oder Kündigung von Wohnraum, bei Abschluss von Heimver-trägen und Ähnliches. Behördenangelegenheiten Dieser Aufgabenkreis betrifft die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versi-cherungen. Meistens sind Bezüge zur Aufenthaltsbestimmung, zu Wohnungsangele-genheiten, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge gegeben. Betreuungsgerichte setzen in der Praxis manchmal auch ausdrücklich die Aufgaben-kreise bezüglich der Vertretung gegenüber konkreten Ämtern fest, z.B. Geltendma-chung von Sozialhilfeansprüchen oder Rentenansprüchen. Andere Betreuungsgerichte sehen diese Aufgaben als Unterfall der Vermögenssorge. Empfang von Post Das Postgeheimnis ist im Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt. Der Aufgabenkreis Empfang von Post muss ausdrücklich angeordnet sein, wenn der Betreuer befugt sein soll, die Post des Betreuten zu öffnen. Alle Angelegenheiten Sofern der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten regeln kann (wie z.B. bei einer starken geistigen Behinderung oder bei einem Wachkomapatienten), ist die Be-stellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten möglich. Zuvor muss jedoch gutacht-lich festgestellt werden, dass eine solch umfassende Übertragung auch wirklich erfor-derlich ist. Der Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ führt zum Verlust des Wahlrech-tes, weshalb Richter diesen in der Regel äußerst selten anordnen. Ein Kessel Buntes Ansonsten sind bei der Anordnung von Aufgabenkreisen der Phantasie des Richters kaum Grenzen gesetzt. Der Betreuer einer alten tierlieben Dame, die 40 Katzen in ihrer Wohnung hält, könnte zum Beispiel für die „Sicherstellung des Tierschutzes“ bestellt sein. „Verwirklichung der Rentenansprüche aus der Zeit der Fremdenlegion“ ist ein Beispiel für einen sehr genau formulierten Aufgabenkreis. Auch zeitlich begrenzte Aufgabenbe-reiche wie „Suche eines neuen Altenheims und Organisation des Umzuges“ sind denk-bar.

Letztendlich kann ein Richter alle Bereiche, in denen eine rechtliche Vertretung not-wendig werden könnte, als Aufgabenkreis formulieren. Viele Aufgabenkreise über-schneiden sich auch oder umschreiben Teilbereiche anderer „großer“ Aufgabenkreise. Sind Sie sich unsicher, wenden sie sich bitte an Ihren zuständigen Rechtspfleger (Quelle: Querbe(e)t; Infobrief Ehrenamt des BTV im KK Kleve – Ausgabe 19 Text: C.Sieben)

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Der Einwilligungsvorbehalt 5.4

Bei erheblicher Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten kann das Betreuungs-gericht – für einzelne Aufgabenkreise – einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dieser Einwilligungsvorbehalt muss explizit aus der Bestellungsurkunde hervorgehen. Hierdurch tritt für den Betreuten eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Erklärungen und Verträge sind für den Bereich des Einwilligungsvorbehaltes vom Betreuer zu genehmigen. Bis zur Einwilligung sind die Willenserklärungen des Betreu-ten schwebend unwirksam (§§1903 in Verbindung mit § 108 und § 113 BGB). Ausge-nommen sind hier z. B. geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens.

6 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist die Einwilligung des Betreuungsgerichtes erforder-lich. Dies sind insbesondere:

• Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (§ 1906 BGB) (siehe 5.2.2) • unterbringungsähnliche, freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1906 BGB) (siehe

5.2.2) • Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass

der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 BGB)

• Kündigung oder Aufgabe von Wohnraum des Betreuten (§ 1907 BGB) • Verfügung über Vermögen (z. B. Verkauf von Grund und Boden, Kreditaufnah-

me, Geldanlage) • Erbauseinandersetzungen, Erbausschlagung

Das Betreuungsgericht ist ebenfalls einzuschalten, wenn sich der Betreuer/der Bevoll-mächtigte und der behandelnde Arzt über den Inhalt der Patientenverfügung des Be-treuten nicht einig sind (§1904, Abs.2 BGB). Die Wahrnehmung der Wohnungsauflösung (§ 1907 BGB) hat direkte Auswir-kungen auf die Person des Betreuten. Mit der Auflösung der Wohnung gehen der Lebensmittelpunkt, die vertraute Umgebung und häufig auch der Bekann-tenkreis verloren. Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum ist die gerichtliche Ge-nehmigung erforderlich. Diese Genehmigung ist vor der Kündigung des Mietver-trages einzuholen. Dieses gilt auch für einen Aufhebungsvertrag zwischen Be-treuer und Vermieter oder für die Wohnungsräumung und Weitervermietung von Wohneigentum des Betreuten. Wenn Zweifel bestehen, ob im Einzelfall eine gerichtliche Genehmigung notwendig ist, sollte Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger des Betreuungsgerichts gehal-ten werden (Anlage 10.6).

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7 Haftung / Versicherung des Betreuers Nach dem Gesetz (§ 1833 BGB) haftet ein Betreuer gegenüber dem Betreuten und Drit-ten nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Betreuer kann sich gegen Haftungsansprüche versichern. Mitglieder eines Betreuungsvereins sind über den jeweiligen Verband versichert. (Anlage 10.1 und 10.4). Falls jemand nicht Mitglied eines Betreuungsvereins ist, gibt es weitere Versicherungs-möglichkeiten:

• Haftpflichtversicherung bei Personen- und Sachschäden, für die der Betreuer gegenüber dem Betreuten oder gegenüber Dritten haftet

• Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei Vermögensschäden.

Die Kosten der Versicherung werden nach dem Betreuungsgesetz bei vorhandenem Vermögen vom Betreuten erstattet. Bei Mittellosigkeit des Betreuten können diese von der Justizkasse erstattet werden. Es gibt sehr unterschiedlich teure Versicherungsangebote! Die Kosten werden nicht in jeder beliebigen Höhe aus der Justizkasse übernommen. Es empfiehlt sich, vorher mit dem Rechtspfleger über einen Versicherungsabschluss zu sprechen. Ehrenamtlich engagierte Menschen sind über die jeweiligen Unfallkassen bzw. Berufsge-nossenschaften unfallversichert. Hierzu empfehlen wir die Broschüre des Bundesministe-rium für Arbeit und Soziales „Zu ihrer Sicherheit – Unfallversichert im freiwilligen Engage-ment“ (Januar 2014). Diese können Sie dort bestellen oder bei uns im Betreuungsverein erhalten.

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8 Aufwendungsersatz Auf Antrag können dem Betreuer notwendige Aufwendungen, z. B. Porto-, Telefon-, Fahrtkosten etc. ersetzt werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

• Pauschale Aufwandsentschädigung: Sofern nur geringfügige Aufwendungen entstehen, ist eine Pauschale in Höhe von 399,00€ jährlich beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen (Anlage 10.5), beginnend nachdem die Betreuung ein Jahr geführt wurde.

• Einzelabrechnung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG), hierbei werden einzelne Belege bei Gericht abgerechnet. Diese emp-fiehlt sich bei erheblichen Aufwendungen.

Bei Mittellosigkeit wird der Aufwendungsersatz aus der Staatskasse gezahlt. Liegt ein Vermögen oberhalb der Vermögensschongrenze (z.Zt. 2.600 €)vor, kann der Aufwen-dungsersatz nach Genehmigung durch das Betreuungsgericht dem Vermögen des Be-treuten entnommen werden. Achtung: Beachten Sie die Ausschlussfrist für die Beantragung der pauschalen Aufwandsentschädigung ! Für die Beantragung der pauschalen Aufwandsentschädigung gilt nach § 1835 a Abs. 4 eine Ausschlussfrist. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird. Dies bedeutet, wenn eine Betreuung 2012 begann, entsteht der Anspruch auf die Auf-wandsentschädigung nach einem Jahr, also 2013 und erlischt dann 3 Monate nach Ab-lauf des Jahres, also am 31.03.2014 (Posteingangsstempel Amtsgericht). Und zwar unabhängig davon, ob die Betreuung im Januar oder im Dezember des Jahres einge-richtet wurde. Ehrenamtliche Betreuer, deren Betreuung z.B. im Januar eines Jahres eingerichtet wurde, haben fast ein Jahr länger Zeit, an die Beantragung der pauschalen Aufwands-entschädigung zu denken, als die Betreuer, deren Betreuung im Dezember eingerichtet wurde. Die Aufforderung des Betreuungsgerichts zur Einreichung des Jahresberichts ist keine zuverlässige Gedächtnisstütze. (Quelle: Querbe(e)t; Infobrief Ehrenamt des BTV im KK Kleve – Ausgabe 19 Text: H. Bertgen) Das Formular zur Geltendmachung des Aufwendungsersatzes finden Sie unter Anlage 10.4.

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9 Beschwerden und Widersprüche Mit dem 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz hat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine zunehmende Bedeutung erlangt. Im FamFG ist der einspruchs- bzw. beschwerdeberechtigte Personenkreis aufgeführt. Weiter wird in dem Gesetzestext das Verfahren mit den zu beachtenden Formalien und Fristen beschrieben. Gegen Beschlüsse der Amtsgerichte ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Eine Beschwerde muss innerhalb eines Monats beim zuständigen Amtsgericht einge-legt werden. Dies erfolgt im Regelfall schriftlich, es besteht allerdings auch die Möglich-keit diese Beschwerde zur Niederschrift einzulegen. Diese Regelungen betreffen das Betreuungsverfahren. In Sozialleistungsangelegenhei-ten heißt das Rechtsinstrument Widerspruch. Die Widerspruchsfrist beträgt auch hier einen Monat. Jeder Beschluss und jeder Bescheid muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Wichtig ist, dass die Begründung für die Beschwerde bzw. den Widerspruch nachgereicht werden kann. Es ist vollkommen ausreichend formal die Beschwerde bzw. den Widerspruch einzulegen. Dabei reicht dieser Satz vollkommen aus: „Gegen den Beschluss/Bescheid lege ich Beschwerde/Widerspruch ein. Die Begrün-dung reiche ich nach.“ Damit erlangt der Beschluss/ der Bescheid keine Rechtskraft. Die Begründung kann nach Einholung entsprechender Informationen und ggf. fachlicher und oder anwaltlicher Beratung nachgereicht werden.

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10 Anlagen

Versicherungsschutz 10.1

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Vorschlag zur Aktenführung 10.2

BETREUUNGSDATEN

1. Persönliche Daten Name, Vorname: ……………………………………………………..….. geb. am: ………………………………….. in: .…………………………. Adresse: …………………………….…………………………………….. Fam.-Stand: ……………………………… Religion: …........................ Beruf / Tätigkeit:…………………………. Telefon: ………………….. Angehörige: ....………………………………………………………….... ………………………………………………………………………………

2. Daten Amtsgericht Aktenzeichen: …………………………………………………………….. Aufgabenkreise: ………………………………………………………….. Einwilligungsvorbehalt: …………………………………………………..

3. Vermögen Bankverbindung: …………………………………………………………. Kontonummer: …………………………… Bankleitzahl: ……………… Sparbuch: …………………………………………………………………. Wertanlagen: ……………………………………………………………...

4. Medizinische Versorgung: Krankenkasse: ......……………………………………………………….. Mitgliedsnummer: ………………………………………………………... Hausarzt: ………………………………………………………………….. Pflegedienst: …………………………………………………….............. BeWo: ……………………………………………………………………...

5. Einkommen Lohn / Gehalt: ………………………………………………………......... Arbeitgeber: …………………………………………………………….....

a. Rente: …………………………………. Rententräger: ……….. b. Rente: ……………………………….… Rententräger: ………..

6. Ansprüche

Sozialhilfe: ………………………………………………………………… Wohngeld: ………………………………………………………………… Pflegegeld: ………………………………... Pflegestufe: ……………… Pflegewohngeld: ....………………………………………………………. Sonstiges: .………………………………………………………………...

7. Verpflichtungen Wohnungs- / Heimkosten: ………………………..………….………….. Versicherungen: ………………………………………………………….. Unterhalt: …………………………………………………………………..

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1. Deckblatt Daten - Info 1

2. Dokumente Bestellungen, Vollmachten, BPA, Geburtsurkunde etc. 2

3. Amtsgericht 3.1 Beschlüsse und Schriftverkehr mit Amtsgericht 3

3.2 Jahresberichte 4

3.3 Vermögensverzeichnis 5

4. Aktenvermerke unspezifischer und allg. Schriftverkehr 6

5. Vermögen/ Finanzen

5.1 Girokonto 7

5.2 Sparbuch / Geldanlagen 8

5.3 Rechnungen 9

5.4 Kredite / Verbindlichkeiten 10

5.5 Renten 11

5.6. Arbeitgeber / WfbM 12

5.7 Arbeitslosengeld 13

5.8 Pflegegeld / Pflegewohngeld 14

5.9 Wohngeld 15

5.10 Grundsicherung / ALG II / Sozialhilfe 16

5.11 Versicherungen 17

5.12 Steuern / Steuererklärung 18

5.13 19

6. Wohnung / Heim 6.1 Mietvertrag / Heimvertrag 20

6.2 Strom / Gas 21

6.3 Telefon 22

6.4 Wohneigentum / Haus / Grundsteuer 23

6.5 Rundfunkbeitrag / Befreiung 24

6.6 Betreutes Wohnen / IHP 25

7. Gesundheits- fürsorge

7.1 Krankenkasse 26

7.2 Arztberichte / Operationen / Krankenhaus 27

7.3 Schwerbehindertenangelegenheit 28

7.4 Testament / Patientenverfügung 29

7.5 30

8. Sonstiges 31

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Eintrittserklärung und Datenschutzerklärung 10.3

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Aufwendungsersatz 10.4

Amtsgericht ____________ -Betreuungsgericht- ______________________ ______________________

Ort / Datum______________

Aufwendungsersatz Geschäftszeichen:_____________________ Betreuung von __________________________________________________ Hier: Antrag auf Ersatz der Aufwendungen Sehr geehrte Damen und Herren, für die von mir geführte Betreuung des / der ___________________ bitte ich für den Zeitraum vom _____________________bis zum ___________________um Auszahlung der jährlichen pauschalen Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Betreuer in Höhe von

€ 399,00 Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Betrag auf folgendes Konto überweisen. Kontoinhaber: ______________________________ Bank: ______________________________ IBAN: ______________________________ Mit freundlichen Grüßen

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Änderungsmitteilung 10.5

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Genehmigungspflichtige Maßnahmen im Betreuungsrecht 10.6

Abhebung von Mündelgeld der / des Betreuten § 1809 BGB Anlage von Mündelgeld der / des Betreuten § 1810 BGB Aufgabe der Mietwohnung der / des Betreuten § 1907 BGB Aufhebung einer Ehe, Antrag auf Zustimmung zur § 607 ZPO Ausschlagung der Erbschaft § 1822 BGB Ausstattung, Gewährung einer § 1908 BGB Bettgitter(Seitenschutz), Anbringung von § 1906 BGB Bürgschaft, Übernahme einer § 1822 BGB Darlehen, Aufnahme eines § 1822 BGB Ehescheidung bzw. -auflösung, Antrag auf § 607 ZPO Ehevertrag, Abschluss eines § 1411 BGB Erbschaft, Ausschlagung der § 1822 BGB Erbverzicht, Abschluss eines § 1822 BGB Erbteilungsvertrag, Abschluss eines § 1822 BGB Erwerbsgeschäft, Beginn und / oder Auflösung § 1823 BGB Freiheitsbeschränkung / Freiheitsentziehung § 1906 BGB Geldanlage, Abhebung § 1809 BGB

Änderung § 1811 BGB Anlage § 1810 BGB Wertpapiere § 1812 BGB Freigrenze § 1813 BGB

Gesellschaftsvertrag, Abschluss eines § 1822 BGB Grundschuld, Bestellung einer (auch Eigentümergrundschuld) § 1821 BGB Inhaltsänderung einer GS § 1821 BGB Grundstücksgeschäfte § 1821 BGB

(Veräußerung und / oder entgeltlicher Erwerb) Gütergemeinschaft, Ablehnung der Fortsetzung § 1484 BGB

Verzicht auf Gesamtgutsanteil § 1491 BGB Aufhebung der Gütergemeinschaft § 1492 BGB

Heilbehandlung bei Gefahr eines schweren § 1904 BGB

gesundheitlichen Schadens oder Todesgefahr Hypothek, Bestellung einer, Inhaltsänderung einer § 1821 BGB Kapitalgesellschaft, Gründung einer § 1822 BGB Kredit, Aufnahme von Krediten § 1822 BGB Kündigung der Mietwohnung des Betreuten § 1907 BGB

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Lebensversicherung, Einzug der Versicherungsleistung § 1812 BGB Leibgurt, Anbringung eines § 1906 BGB Löschungsbewilligung, Abgabe einer § 1821 BGB

(sofern nicht unrichtige Grundbucheintragung) § 1812 BGB Medikamente, wenn Gefahr eines schweren

Gesundheitsschadens § 1904 BGB Mietvertrag, Abschluss eines (länger als 4 Jahre) § 1907 BGB Aufhebung eines M. über Wohnraum § 1907 BGB Nießbrauch, Eintragung eines § 1821 BGB Pachtvertrag, Abschluss eines (länger als 4 Jahre) § 1907 BGB Pflichtteil, Verzicht auf § 1822 BGB Prokura, Erteilung einer § 1822 BGB Scheidungsklage § 607 ZPO Schiedsvertrag (siehe auch Vergleich) § 1822 BGB Schiffsverkauf § 1821 BGB Sterbehilfe (Zustimmung zur, vgl. BGH NJW 1995, 204) § 1904 BGB Sterilisation § 1905 BGB Unterbringung unter Freiheitsentziehung

oder Freiheitseinschränkung § 1906 BGB Untersuchung, ärztliche bei Todesgefahr § 1904 BGB

oder schwerem gesundheitlichen Schaden Vaterschaft, Anerkennung der §§ 1595 ff BGB

Anfechtung der § 1600a BGB Vergleich, Abschluss eines § 1822 BGB Vermächtnis, Ausschlagung eines Vermächtnisses § 1822 BGB Vorkaufsrecht, Bestellung eines § 1821 BGB Wechsel, Eingehung einer Wechselverbindlichkeit § 1822 BGB Wertpapiere, Anlage in Wertpapieren § 1812 BGB

Verfügung über Wertpapiere § 1812 BGB Wohnungsrecht, Bestellung eines § 1821 BGB

Zeitaufwand zur Betreuungsführung

(Überschreitung des, nur bei Berufsbetreuern, ab 01.01.1999) § 1836b BGB Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung

(durch Mutter oder früheren Ehemann der Mutter) §§ 1595 ff BGB Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung zwingt den Betreuer nicht diese auch durch-zusetzen, er bleibt weiter selbst für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verantwort-lich, er erhält lediglich eine Erlaubnis zu einem bestimmten Tun (§ 1833 BGB). Genehmigung entbindet auch nicht von der Haftung für Schäden.

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Checkliste für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge 10.7

Mögliche Fragestellungen:

Ärztliche Versorgung: • Hausarzt / Fachärzte vorhanden? Falls nein: Welche Arztbesuche nötig?

o Nötiger Rhythmus der Arztbesuche? o Wahrnehmung der Arzttermine sichergestellt? Wie?

• Pflegerische Versorgung: o Pflege Zuhause möglich? Heimaufnahme

erforderlich? o Entsprechende Anträge gestellt? o Wie ist Überprüfung des Pflegebedarfs gewährleistet?

• Ambulante Dienste: Häusliche Pflege / ambulante psychiatrische Pflege sichergestellt? Wie oft? Wann? Was?

o Verordnung durch wen? Wann erneuern? • Medikamente:

o Welche Medikamente erforderlich? o Regelmäßige Einnahme sichergestellt? Wie? o Depotspritze? o Mögliche Risiken? Vorsichtsmaßnahmen?

• Versorgung mit Hilfsmitteln: o Brille / Hörgerät / Prothese etc. erforderlich? Vorhanden? o Sonstige Hilfsmittel erforderlich? Vorhanden? Verordnung vorhanden?

• Stützende Maßnahmen zur Gesunderhaltung: o Reha / Kur sinnvoll, Entwöhnungsbehandlung, Langzeittherapie? o Wer bezahlt? Anträge gestellt?

• Kontakt zu unterstützenden Einrichtungen (psychosoziale Zentren, Selbsthilfegruppen), Ansprechpartner?

o Vorsorgeplan bei Krisen? • Krankenkasse / Pflegeversicherung:

o Krankenversicherung / Beitragszahlung sichergestellt? o Freiwillige Weiterversicherung in der Krankenkasse erforderlich? o Beihilfepflichtig? Antrag gestellt? o Antrag auf Pflegeleistungen? o Erhöhungsantrag Pflegestufe? o Sonstige Anträge erforderlich?

• Schwerbehindertenangelegenheiten: o Antrag auf Schwerbehindertenausweis? o Verschlimmerungsantrag nötig? o Merkzeichen?

• Verfügungen, Wünsche des Betreuten: o Wünsche bzgl. Behandlung / frühere Erfahrungen? o Patientenverfügung? o Bewährte Vorgehensweise bei Krisen? o Sterberegelung getroffen?

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Checkliste für den Aufgabenkreis Vermögenssorge 10.8

Mögliche Aufgaben Sicherstellung von Einkünften

• Arbeitslosengeld I: o Ansprechpartner: Agentur für Arbeit

• Arbeitslosengeld II (SGB II, umgangssprachlich: Hartz IV)

Ansprechpartner: jeweiliges Jobcenter am Wohnort bei der kommunalen Ver-waltung (gilt für den Kreis Kleve)

o Anspruch auf laufende Hilfe? o Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe? o Anspruch auf einmalige Beihilfen?

• Sozialhilfe / Grundsicherung (SGB XII) • Ansprechpartner: Sozialamt der jeweiligen Kommune

o Anspruch auf laufende Hilfe? o Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe? o Anspruch auf einmalige Beihilfen?

• Rente • Ansprechpartner: Rentenversicherungsträger (z.B. Rentenvers. Rheinland

oder Bund, Knappschaft) o Anspruch auf Altersrente? o Anspruch auf Rente wg. Erwerbs-, Berufsunfähigkeit? o Anspruch auf Witwenrente? o Anspruch auf Betriebsrente?

• Anspruch auf Wohngeld

Ansprechpartner: Wohngeldstelle der jeweiligen Kommune (Wohngeld und ALG-II bzw. Grundsicherung schließen sich aus)

• Anspruch auf Krankengeld

Ansprechpartner: Krankenkasse

• Pflegeversicherung Ansprechpartner: Pflegekasse bei der zuständigen Krankenkasse

• Unterhaltsansprüche

• Kindergeldanspruch

Ansprechpartner: zuständige Familienkasse (hier in der Regel bei der Agen-tur für Arbeit in Wesel)

• Steuerangelegenheiten

Ansprechpartner: zuständige Finanzverwaltung

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• Sonstige Ansprüche

• Befreiungen/Vergünstigungen

• Befreiung von der Zuzahlung bei der Krankenkasse Medikamente, Fahrtkosten etc.

• Befreiung vom Rundfunkbeitrag Ansprechpartner: Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

o Wegen Schwerbehinderung (Merkzeichen RF) o Wegen Sozialleistungsbezug

• Telefon Sozialanschluss

• Ansprechpartner: Deutsche Telekom

• Schwerbehindertenangelegenheiten:

Ansprechpartner: Amt für Schwerbehindertenangelegenheiten (hier Kreis Kleve)

o Schwerbehindertenausweis vorhanden? o Welche Merkzeichen? o Wertmarke zur Beförderung?

• Vermögen und Schulden:

• Vermögensverzeichnis

o Schuldenverzeichnis

• Überblick über Einnahmen und Ausgaben vorhanden?

• Geldeinteilung: o Einteilung erforderlich? o Wie geregelt? o Neuabsprache erforderlich?

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11 Wichtige Adressen und Links Landesjustizministerium https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/index.php ist eine sehr gut und über-sichtlich gestaltete Internetseite mit vielen Anträgen, Formbriefen und Formularen. Weiterhin sind dort Arbeitshilfen wie Erklärungen und Checklisten zu verschiedenen Themen des Betreuungsrechts. Ein hilfreiches Werkzeug bei der Bewältigung vielfältiger Betreuungsaufgaben ist die im Bundesanzeiger Verlag erschienene CD-ROM „Arbeitshilfen und Formulare für Ehren-amtliche Betreuer“. Diese CD-ROM ist auf Anfrage bei Ihrem zuständigen Betreuungs-gericht erhältlich. Kreisverwaltung Kleve Unter www.kreis-kleve.de „Service & Dienstleistungen“ sind umfangreiche Kontaktlisten zu verschiedensten sozialen Dienstleistungsanbietern aufgelistet, z.B.:

• Beratungsstellen und Einrichtungen im Kreis Kleve • Tages- und Kurzzeitpflegestellen und ambulante Pflegedienste • Mahlzeitendienste im Kreis Kleve • Hausnotrufdienste im Kreis Kleve • Ambulante Pflegedienste im Kreis Kleve • Hospize im Kreis Kleve

Pflegenavigator Der Pflegenavigator der AOK bietet vielfältige Suchfunktionen und deckt hierbei alle Bereiche der Pflegedienstleistungen wie z.B. Altenheime, Pflegeheime und Tagespflege ab. http://www.aok-pflegeheimnavigator.de/ Hilfreiche Internetseiten zu den Themen Vollmachten und Betreuungen Verband der Betreuungsvereine www.fachverband-betreuungsvereine.de der Diakonie Betreuungsgerichtstag www.bgt-ev.de Bundesministerium www.bmj.bund.de Justizministerium NRW www.justiz.nrw.de Patientenverfügung www.patientenverfügung.de/vollmachten-und-formulare

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Amtsgerichte 46446 Emmerich Seufzerallee 20 Tel. 02822 694-0 47608 Geldern Nordwall 51 Tel. 02831 123-0 47533 Kleve Schloßberg 1 Tel. 02821 87-0 47495 Rheinberg Rheinstraße 67 Tel. 02843 173-0 Kreisverwaltung Kleve 47533 Kleve Nassauerallee 12-16 Tel. 02821 85-0 47608 Geldern Boeckelter Weg 2 Tel. 02831 391-0 Betreuungsstelle Kreis Kleve 47533 Kleve Nassauerallee 15-23 Frau Kempen Tel. 02821 85-517

Herr Werth Tel. 02821 85-472 47608 Geldern Boeckelter Weg 2

Frau Aymanns-Kock / Herr Schlüter Tel.02831 391-850 Sozialämter im Kreis Kleve 47551 Bedburg-Hau Rathausplatz 1 Tel. 02821 660-0 46446 Emmerich Geistmarkt 1 Tel. 02822 75-0 47608 Geldern Issumer Tor 36 Tel. 02831 398-0 47574 Goch Markt 2 Tel. 02823 320-0 47661 Issum Herrlichkeit 7-9 Tel. 02835 10-0 47546 Kalkar Markt 20 Tel. 02824 13-0 47647 Kerken Dionysiusplatz 4 Tel. 02833 922-0 47623 Kevelaer Peter-Plümpe-Platz 12 Tel. 02832 122-0 47533 Kleve Lindenallee 33 Tel. 02821 997990 47559 Kranenburg Klever Straße 4 Tel. 02826 79-0 46459 Rees Markt 1 Tel. 02851 51-0 47509 Rheurdt Rathausstraße 35 Tel. 02845 9633-0 47638 Straelen Rathausstraße 1 Tel. 02834 702-0 47589 Uedem Monsterstraße 2 Tel. 02825 88-0 47669 Wachtendonk Weinstraße 1 Tel. 02836 9155-0 47652 Weeze Cyriakusplatz 13-14 Tel. 02837 910-0 Landschaftsverband Rheinland 50679 Köln Herrmann-Plünder-Straße 1 Tel. 0221 809-0 Agenturen für Arbeit 46483 Wesel Reeser Landstraße 61 Tel. 0281 9620-0 47608 Geldern Egmondstraße 2 Tel. 02831 9393-0 47574 Goch Wiesenstraße 44 Tel. 02823 9339-0 47533 Kleve Hoffmannallee 11 Tel. 02821 714-0

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Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung / Rheinland 40215 Düsseldorf Königsallee 71 Tel. 0211 937-0 47533 Kleve Bensdorpstraße 12 Tel. 02821 584-0 Deutsche Rentenversicherung Bund 10179 Berlin Wallstraße 9 Tel, 030 20208-5 10179 Berlin Ruhrstraße 2 Tel. 030 865-0 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See 44789 Bochum Pieperstr. 14-28 Tel. 0800 1000 480 80 Tel. 0234 3040 Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nordrhein (MDK) 47533 Kleve Prinzenhof 2 02821-7278-0 47057 Duisburg Neudorfer Straße 41 02803-2953910

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Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt.

Wir machen den Weg frei.

Sich ein Leben lang wohl fühlen können, wo man zu Hause ist – ein wertvolles Gut. Wir von der Volksbank an der Niers tragen auf vielfältige Weise dazu bei, dass die Lebensqualität in unserem Umfeld stimmt: durch unseren Einsatz für Ihre finanziellen Ziele, durch Verlässlichkeit in guten wie in schlechten Zeiten, durch unsere aktive Teilnahme am regionalen Leben. Weil auch wir hier einfach gern zu Hause sind!

Volksbank an der Niers

„Nähe“

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Helma BertgenBrückenstraße 447574 GochTelefon 02823 / 9302-36Fax 02823 / 9302-736Mobil 0170 / 921 88 [email protected]

Theo PetersBrückenstraße 447574 GochTelefon 02823 / 9302-23 Fax 02823 / 9302-723Mobil 0175 / 224 74 [email protected]

Christof SiebenBrückenstraße 447574 GochTelefon 02823 / 9302-40 Fax 02823 / 9302-740Mobil: 0160 / 939 981 [email protected]

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