1
8 MMW-Fortschr. Med. Nr. 12 / 2013 (155. Jg.) UNTERNEHMEN ARZTPRAXIS VON HAUSARZT ZU HAUSARZT Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9, D-65719 Hofheim Hausarzt-Honorar: Jetzt kommen vier Schicksalsquartale _ In einer geschlossenen Sitzung am Ran- de des diesjährigen Deutschen Ärztetages in Hannover am 26. Mai 2013 hat die KBV- Vertreterversammlung die Eckpunkte für eine endgültige und dauerhafte Trennung der Vergütungsanteile der Hausärzte und der Fachärzte in der GKV beschlossen. In einem ersten Schritt sollen zunächst die Grundbeträge in Euro und pro Versicher- tem für die Bereiche Labor, Notdienst so- wie den hausärztlichen bzw. fachärztlichen Versorgungsbereich festgelegt werden. Aus dem fachärztlichen Versorgungsbe- reich heraus soll der Anteil für die Human- genetik und die fachärztliche Grundpau- schale definiert werden. Besonders wichtig ist, dass diese Grundbe- träge entsprechend den Abrechnungser- gebnissen aus den kommenden Quartalen 4/2013–3/2014 endgültig festgelegt und danach getrennt weiterentwickelt werden sollen. Damit es regional bei der Umset- zung dieser Honorartrennung zu keinen Tricksereien kommt, wurde mit knapper Mehrheit beschlossen, dass die Honorar- verteilungsmaßstäbe (HVM) der einzelnen KVen von der Kassenärztlichen Bundesver- einigung (KBV) auf korrekte Umsetzung überprüft werden müssen. MMW Kommentar Der Beschluss bedeutet, dass es vier „Schick- salsquartale“ 4/2013–3/2014 geben wird, die den Ausgangswert für das hausärztliche und das fachärztliche Honorar der Zukunft be- stimmen. Es gilt, wirklich alle erbrachten Leistungen abzurechnen – und das ange- sichts eines zum gleichen Zeitpunkt einge- führten neuen Hausarzt-EBM, bei dem die Einzelleistungen wieder im Vordergrund ste- hen. In gleicher Sitzung hat die KBV-Vertre- terversammlung nämlich die Eckpunkte zu einer zweistufigen Einführung des neuen Hausarzt-EBM akzeptiert, die in einer Son- dersitzung am 21. Juni 2013 endgültig be- schlossen und umgesetzt werden sollen. In einer ersten Stufe wird die Versicherten- pauschale in fünf statt bisher drei Alters- gruppen gegliedert. Hier hat der Hausarzt keine Einflussmöglichkeit bei der Abrech- nung, denn diese Leistung wird ebenso wie die versorgungsbereichsspezifische Grund- pauschale von der KV zugeteilt. Wichtig ist der Umgang mit den Einzelleis- tungen wie z. B. dem Ansatz eines ausführ- lichen Einzelgesprächs, um das die Versi- chertenpauschale bereinigt wurde. Da es sich hier um eine Einzelleistungsvergütung handelt, wird diese Leistung der Wirtschaft- lichkeitsprüfung unterworfen werden. We- gen der fehlenden Vergleichszahlen für diese neue Leistung wird es darauf ankommen, wie die Gruppe der Hausärzte sie von Beginn an ansetzt. An dieser fachgruppenspezi- fischen Ansatzhäufigkeit wird der einzelne Hausarzt nämlich gemessen werden. Selbst- zerstörerisch niedrige Ansätze wie früher bei der Nr. 10 oder 11 EBM darf es nicht mehr geben. Ein solches Gespräch ist im Grunde genommen eigentlich immer indiziert (außer bei Bagatellerkrankungen), zumal der An- satz auf einmal im Quartal begrenzt ist. Eine ähnliche Sorgfalt ist auch beim Ansatz der neuen Chronikerpauschale geboten. Sie soll künftig ausschließlich nach medi- zinischen Gesichtspunkten ansatzfähig sein, d. h. der Arzt soll mit dem Ansatz selbst bestimmen können, ob eine (nach seiner Auffassung) chronische Erkrankung vorliegt oder nicht. Die Ziffer soll allerdings getrennt nach einem Quartalskontakt und mehreren Quartalskontakten vergütet werden. Strittig ist noch, ob das EKG und der Taschendoppler gesondert berechnungsfähig werden. Kom- men auch diese Einzelleistungen, wird es natürlich (sehr) wichtig sein, sie auch indika- tionsgerecht anzusetzen. Abrechnung bei einem chronisch Kranken r EBM Leistungsbeschreibung 03004 Versorgungsbereichsspezifische Grundpauschale 03000 Versichertenpauschale 03200 Chronikerpauschale 03206 Koordinierendes Gespräch ggf. 03420 Geriatrische Basisversorgung und/oder Palliativmedizinische Betreuung 03320 Ruhe-EKG 03450 Onkologische Betreuung 03370 /03372 Psychosomatische Diagnostik bzw. Behandlung Ziel der EBM-Reform ist, dass die Hausärzte mehr Punkte abrechnen können. Wer sich des- halb zwischen dem 1.10.2013 und dem 30.06.2014 nicht am „Windhundrennen“ beteiligt, dem werden die für die Punkte notwendigen Euro fehlen! Bei einem chronisch Kranken z. B. müsste künftig die Abrechnung so aussehen. Die Liste bezieht sich dabei auf die neu gestalteten Leistungen und ist deshalb nicht vollständig.

Hausarzt-Honorar: Jetzt kommen vier Schicksalsquartale

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Hausarzt-Honorar: Jetzt kommen vier Schicksalsquartale

8 MMW-Fortschr. Med. Nr. 12 / 2013 (155. Jg.)

UNTERNEHMEN ARZTPRAXIS

VON HAUSARZT ZU HAUSARZT

Dr. Gerd W. ZimmermannFacharzt für AllgemeinmedizinKapellenstraße 9, D-65719 Hofheim

Hausarzt-Honorar: Jetzt kommen vier Schicksalsquartale

_ In einer geschlossenen Sitzung am Ran-de des diesjährigen Deutschen Ärztetages in Hannover am 26. Mai 2013 hat die KBV-Vertreterversammlung die Eckpunkte für eine endgültige und dauerhafte Trennung der Vergütungsanteile der Hausärzte und der Fachärzte in der GKV beschlossen. In einem ersten Schritt sollen zunächst die Grundbeträge in Euro und pro Versicher-tem für die Bereiche Labor, Notdienst so-

wie den hausärztlichen bzw. fachärztlichen Versorgungsbereich festgelegt werden. Aus dem fachärztlichen Versorgungsbe-reich heraus soll der Anteil für die Human-genetik und die fachärztliche Grundpau-schale definiert werden. Besonders wichtig ist, dass diese Grundbe-träge entsprechend den Abrechnungser-gebnissen aus den kommenden Quartalen 4/2013–3/2014 endgültig festgelegt und

danach getrennt weiterentwickelt werden sollen. Damit es regional bei der Umset-zung dieser Honorartrennung zu keinen Tricksereien kommt, wurde mit knapper Mehrheit beschlossen, dass die Honorar-verteilungsmaßstäbe (HVM) der einzelnen KVen von der Kassenärztlichen Bundesver-einigung (KBV) auf korrekte Umsetzung überprüft werden müssen.

– MMW Kommentar

Der Beschluss bedeutet, dass es vier „Schick-salsquartale“ 4/2013–3/2014 geben wird, die den Ausgangswert für das hausärztliche und das fachärztliche Honorar der Zukunft be-stimmen. Es gilt, wirklich alle erbrachten Leistungen abzurechnen – und das ange-sichts eines zum gleichen Zeitpunkt einge-führten neuen Hausarzt-EBM, bei dem die Einzelleistungen wieder im Vordergrund ste-hen. In gleicher Sitzung hat die KBV-Vertre-terversammlung nämlich die Eckpunkte zu einer zweistufigen Einführung des neuen Hausarzt-EBM akzeptiert, die in einer Son-dersitzung am 21. Juni 2013 endgültig be-schlossen und umgesetzt werden sollen. In einer ersten Stufe wird die Versicherten-pauschale in fünf statt bisher drei Alters-gruppen gegliedert. Hier hat der Hausarzt keine Einflussmöglichkeit bei der Abrech-nung, denn diese Leistung wird ebenso wie die versorgungsbereichsspezifische Grund-pauschale von der KV zugeteilt. Wichtig ist der Umgang mit den Einzelleis-tungen wie z. B. dem Ansatz eines ausführ-lichen Einzelgesprächs, um das die Versi-chertenpauschale bereinigt wurde. Da es sich hier um eine Einzelleistungsvergütung handelt, wird diese Leistung der Wirtschaft-lichkeitsprüfung unterworfen werden. We-gen der fehlenden Vergleichszahlen für diese

neue Leistung wird es darauf ankommen, wie die Gruppe der Hausärzte sie von Beginn an ansetzt. An dieser fachgruppenspezi-fischen Ansatzhäufigkeit wird der einzelne Hausarzt nämlich gemessen werden. Selbst-zerstörerisch niedrige Ansätze wie früher bei der Nr. 10 oder 11 EBM darf es nicht mehr geben. Ein solches Gespräch ist im Grunde genommen eigentlich immer indiziert (außer bei Bagatellerkrankungen), zumal der An-satz auf einmal im Quartal begrenzt ist. Eine ähnliche Sorgfalt ist auch beim Ansatz der neuen Chronikerpauschale geboten.

Sie soll künftig ausschließlich nach medi-zinischen Gesichtspunkten ansatzfähig sein, d. h. der Arzt soll mit dem Ansatz selbst bestimmen können, ob eine (nach seiner Auffassung) chronische Erkrankung vorliegt oder nicht. Die Ziffer soll allerdings getrennt nach einem Quartalskontakt und mehreren Quartalskontakten vergütet werden. Strittig ist noch, ob das EKG und der Taschendoppler gesondert berechnungsfähig werden. Kom-men auch diese Einzelleistungen, wird es natürlich (sehr) wichtig sein, sie auch indika-tionsgerecht anzusetzen.

Abrechnung bei einem chronisch Kranken

der neuen Chronikerpauschale geboten.

EBM Leistungsbeschreibung03004 Versorgungsbereichsspezifische Grundpauschale03000 Versichertenpauschale03200 Chronikerpauschale03206 Koordinierendes Gesprächggf.03420 Geriatrische Basisversorgungund/oder Palliativmedizinische Betreuung03320 Ruhe-EKG03450 Onkologische Betreuung03370 /03372 Psychosomatische Diagnostik bzw. BehandlungZiel der EBM-Reform ist, dass die Hausärzte mehr Punkte abrechnen können. Wer sich des-halb zwischen dem 1.10.2013 und dem 30.06.2014 nicht am „Windhundrennen“ beteiligt, dem werden die für die Punkte notwendigen Euro fehlen! Bei einem chronisch Kranken z. B. müsste künftig die Abrechnung so aussehen. Die Liste bezieht sich dabei auf die neu gestalteten Leistungen und ist deshalb nicht vollständig.