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Herausforderung Datenschutz: E-Mails und Kundendaten fest im Griff mag. iur. Maria Winkler

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Herausforderung Datenschutz: E-Mails und Kundendaten fest im

Griff

mag. iur. Maria Winkler

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Themen

Die Verbindlichkeit der E-Mail-Kommunikation E-Mail als Beweismittel E-Mail-Policy und Überwachung

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E-Mail im Business-AlltagE-Mail dient den Unternehmen als kostengünstiges, schnelles und effizientes Kommunikationsmittel, es dient

als Ersatz für Telefon, als Ersatz für schriftliche Korrespondenz zur Abwicklung ihrer privaten Korrespondenz (auch in der

Freizeit durch Zugriff auf das Firmen-E-Mail über mobile End-Geräte)

In der Regel bestehen keine oder nur unzureichende Vorgaben, wie E-Mail in Unternehmen verwendet werden darf!

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Herausforderungen Wie verbindlich ist die E-Mail-Kommunikation? Ist ein E-Mail ein gültiges Beweismittel? Welche E-Mails müssen archiviert werden? Welche Sorgfaltspflichten bestehen bei der Weiterleitung

vertraulicher Informationen per E-Mail? Wie ist bei einem Verdacht auf eine strafbare Handlung eines

Mitarbeitenden vorzugehen? Wie stellt man den jederzeitigen und vollständigen Zugriff auf

die geschäftsrelevanten E-Mails sicher?

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Verbindlichkeit der E-Mail-Kommunikation Rechtlich verbindliche Erklärungen bedürfen nur in

seltenen Fällen einer bestimmten Form - sie können daher meist auch mit unsignierten E-Mails ausgetauscht werden.

Eine der Handunterschrift gleichgestellte elektronische Signatur ist nur erforderlich, wenn das Gesetz die Schriftform verlangt oder die Parteien diese vereinbaren!

E-Mail-Erklärungen sind daher in der Regel verbindlich!

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E-Mail als Beweismittel In einem Rechtsstreit muss jede Partei die ihr günstigen

Tatsachen beweisen - ein Beweis kann auch die Vorlage eines E-Mails erbracht werden.

Die Problematik der Beweisführung mittels E-Mail liegt nicht in deren Eignung des E-Mails als Beweismittel sondern in dessen Beweiskraft.

Wird die Beweiskraft des E-Mails im Zivilprozess bestritten, dann scheitert unter Umständen der Beweis und das Unternehmen verliert den Prozess!

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Erhöhung der Beweiskraft Elektronische Signaturen ermöglichen den Nachweis der

Identität der signierenden Person und den Nachweis, dass das Dokument nicht verändert wurde.

Elektronische Signaturen ermöglichen jedoch nicht den Nachweis, dass ein E-Mail versandt oder empfangen wurde oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Dokuments!

Die Integrität von E-Mails kann auch durch die Speicherung auf unveränderbaren Datenträgern oder eine Kombination von technischen und organisatorischen Massnahmen gesichert werden.

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Muss man E-Mails archivieren?

Jedes Unternehmen muss die Dokumente erstellen und archivieren, welche geschäftsrelevant sind.

Welche Dokumente dies sind, muss für den eigenen Geschäftsbereich jeweils auf der Basis der geltenden gesetzlichen Vorschriften ermittelt werden!

E-Mails können geschäftsrelevanten Inhalt haben!

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Geschäftskorrespondenz

Alle mit Dritten ausgetauschten Unterlagen, welche Aufschluss über den Abschluss und die Abwicklung von Rechtsgeschäften geben (Verträge, ein- und ausgehende Briefe, Statuten, Korrespondenz mit Steuerbehörden, etc.)

Wenn E-Mails geschäftsrelevante Informationen enthalten, unterliegen sie ebenfalls der Aufbewahrungspflicht

Es liegt an den Unternehmen selbst, diese E-Mails zu identifizieren und zu archivieren

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Aufbewahrungspflichtige E-Mails

Zu archivieren

Offerten von Unternehmen Auftragsbestätigungen Bestellungen Sitzungsprotokolle Reklamationen etc.

Nicht archivierungspflichtig

Preislisten Anfragen Werbematerialien Einladungen etc.

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E-Mail Archivierung und Datenschutz

Es sollte in Weisungen geregelt werden, ob E-Mail privat genutzt werden darf.

Bei erlaubter privater Nutzung ist die automatische Archivierung aller E-Mails ohne ausreichende Information der Mitarbeitenden unzulässig! Den Mitarbeitenden sollte zudem die Möglichkeit geboten werden, private E-Mails der automatischen Archivierung zu entziehen.

Ist die private Nutzung untersagt, dann dürfen alle E-Mails automatisch archiviert werden.

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Empfehlung Anhand von Risikoüberlegungen ist zu entscheiden, welche

Prozesse mittels E-Mail abgewickelt werden dürfen. Werden wichtige geschäftsrelevante Informationen mit E-Mail

versandt und/oder empfangen, dann muss deren Beweiskraft gesichert werden.

Dazu müssen E-Mails systematisch geordnet abgelegt und mit technischen und organisatorischen Massnahmen vor unbefugten Änderungen geschützt werden.

Ist der Nachweis des Empfangs oder des Versands von E-Mails erforderlich, dann sind zusätzliche Massnahmen zu ergreifen!

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Nutzung von E-Mail am Arbeitsplatz

Im Rahmen seiner Weisungsbefugnis bestimmt der Arbeitgeber, wie E-Mail im Unternehmen verwendet werden darf. Er muss dabei die Persönlichkeit der Mitarbeitenden schützen.

Die erlaubte Verwendung sollte in einem Nutzungsreglement festgehalten werden (fakultativ).

Soll deren Einhaltung kontrolliert werden, dann muss zuvor ein Überwachungsreglement publiziert werden (obligatorisch).

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Datenschutz

Der Arbeitgeber darf nur die Personendaten des Mitarbeitenden bearbeiten, die zur Erfüllung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich erforderlich sind (Art. 328 b OR)

Überwachungsmassnahmen dürfen nicht zu einer Verhaltensüberwachung des Mitarbeitenden führen (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3)

Die Datenbearbeitung muss grundsätzlich rechtmässig, zweckmässig und verhältnismässig sein (Art. 4 DSG)

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E-Mail-Policy In der Praxis werden die erlaubte Nutzung und die

Überwachung in E-Mail-Policies geregelt! E-Mail-Policies verschaffen Klarheit über die erlaubte

Nutzung, geben Verhaltensregeln vor, regeln die Überwachung und mögliche Sanktionen bei Verstössen.

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit sowie zur Erleichterung des Nachweises wird die schriftliche Abgabe mit Quittierung durch die Mitarbeitenden empfohlen!

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Geschäftlich oder privat? Die private Verwendung des geschäftlichen E-Mails tangiert die

Interessen des Unternehmens (z.B. Sicherheitsrisiken, Belastung der Speicherkapazitäten, Verletzung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen, etc.)

Die private Nutzung des geschäftlichen E-Mails kann daher verboten, eingeschränkt oder erlaubt werden.

Auch wenn die private Nutzung erlaubt ist oder keine Regelung besteht, müssen die Mitarbeitenden die Interessen des Unternehmens schützen (Treuepflicht).

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Vorbehalt der geschäftlichen Nutzung

Darf E-Mail nur geschäftlich genutzt werden, dann dürfen alle E-Mails automatisch protokolliert und gespeichert

werden darf das Unternehmen auf alle E-Mails zugreifen. Auch wenn nur die geschäftliche Nutzung erlaubt ist, dürfen E-

Mails, welche eindeutig als private Korrespondenz zu erkennen sind, durch den Arbeitgeber nicht gelesen werden!

Eine vollständige Verhinderung eingehender privater E-Mails ist nicht möglich!

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Erlaubte private Nutzung Private Post - dazu zählen auch E-Mails - geniesst auch am

Arbeitsplatz uneingeschränkten Schutz. Private Post ist ungeöffnet an die adressierte Person weiterzuleiten.

Auch wenn die private Nutzung von E-Mail erlaubt ist, kann das Unternehmen von der geschäftlichen Natur eines E-Mails ausgehen, wenn kein Unterscheidungsvermerk besteht und die private Natur des E-Mails nicht erkennbar ist.

Die Mitarbeitenden sind daher anzuhalten, private E-Mails als privat zu kennzeichnen und in separaten Ordnern oder auf separaten Datenträgern abzulegen.

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Verhaltensregeln

Zu empfehlen sind Regelungen über die Gestaltung von E-Mails, die Einhaltung von Sicherheitsvorgaben, die Ablage und Archivierung von E-Mails, etc.

Zudem sollte verbindlich geregelt werden, dass vertrauliche Informationen wie z.B. sensible Personendaten oder Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse nicht mit unverschlüsseltem E-Mail versandt werden dürfen!

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Verhaltensregeln Verbindliche Vorgaben bei geplanten und ungeplanten

Abwesenheiten der Mitarbeitenden sichern den Zugriff des Unternehmens auf geschäftsrelevante Informationen

Die Benennung von Stellvertretern stellt den Zugriff auf die E-Mails bei Krankheit sicher. Der Stellvertreter sollte private E-Mails nicht lesen können.

Vor dem Austritt aus dem Unternehmen müssen alle geschäftsrelevanten E-Mails übergeben und die privaten E-Mails gelöscht werden.

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Überwachungsreglement Überwachungsmassnahmen sind nur zulässig, wenn zuvor ein

Überwachungsreglement erlasen wurde!

– Mit welchen Kontrollen ist zu rechnen (z.B. Kontrolle der technischen Ressourcen)

– Gründe und Voraussetzungen der Kontrollen (Gewährleistung von Stabilität und Sicherheit der technischen Infrastruktur; Verdacht auf Missbrauch)

– Wer ordnet Kontrollen an?

– Welche Daten werden protokolliert und wie lange werden diese aufbewahrt?

– Wer erhält Einsicht in Auswertungen?

– Welche Sanktionen sind möglich?

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Protokollierungen Eine Protokollierung ist eine fortlaufende Aufzeichnung der

Randdaten wer was wann macht. Die E-Mail-Policy muss die Protokollierungen, ihren Zweck,

den Inhalt und die Aufbewahrungsdauer angeben. Gemäss EDÖB dürfen Protokollierungen von privaten E-Mails

nur die E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers, den Vermerk „privat“, das Datum und die Zeitangeben enthalten.

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Überwachungsmassnahmen Die technische Prävention, die Sensibilisierung und die

Mitwirkung der Mitarbeitenden hat Vorrang vor der Überwachung!

Die technischen Schutzmassnahmen müssen regelmässig dem neuesten Stand der Technik angepasst werden.

Die Einhaltung der E-Mail-Policy darf zunächst nur durch die anonyme oder pseudonyme Auswertung von Protokollierungen überwacht werden.

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Feststellung des Missbrauchs Eine personenbezogene Auswertung von Protokollierungen setzt

einen Verdacht auf Missbrauch voraus. Ein Missbrauch liegt vor, wenn gegen die E-Mail-Policy

verstossen wird oder, wenn eine solche fehlt, wenn der Mitarbeitende die Treuepflicht verletzt.

Ein Missbrauch kann im Rahmen einer Überwachung, bei der Gewährleistung der IT-Sicherheit oder durch andere Hinweise festgestellt werden.

Die Daten, welche bei der Überwachung erhoben werden, sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen!

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Verdacht auf strafbare Handlung

Bei Verdacht auf eine strafbare Handlung dürfen die Beweise wie z.B. Backups gesichert werden und Protokollierungen dürfen personenbezogen ausgewertet werden.

Bei Vorliegen eines konkreten Verdachts auf eine strafbare Handlung und eines Rechtfertigungsgrundes (z.B. Einwilligung) darf das Unternehmen auch direkt auf private E-Mails zugreifen.

Willigt der Mitarbeitende nicht ein, dann sollte der Zugriff auf die privaten E-Mails den Untersuchungsbehörden überlassen werden.

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Sanktionen

Die Mitarbeitenden haften gegenüber dem Unternehmen für die Schäden, welche sie diesem zufügen.

In der E-Mail-Policy sollten die Sanktionen wie z.B. Abmahnungen, Lohnkürzungen, Schadenersatzforderungen, etc. bezeichnet werden.

Die Sanktionen müssen durch die Vorgesetzten ausgesprochen werden und sie müssen der Schwere des Missbrauchs angemessen sein.

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Leitfaden des EDÖB

Auf der Website des EDÖB ist ein „Leitfaden über Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz“ mit einem Musterreglement publiziert

http://www.edoeb.admin.ch/dokumentation/00445/00472/00532/index.html?lang=de

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Empfehlungen Um die Risiken, welche sich durch den Einsatz von E-Mail

im Unternehmen ergeben, angemessen zu reduzieren ist die erlaubte Verwendung verbindlich in einer E-Mail-Policy zu regeln.

Die Einhaltung der Policy soll überwacht werden - dabei ist die Persönlichkeit der Mitarbeitenden zu schützen!

Zusätzlich ist dafür zu sorgen, dass geschäftsrelevante E-Mails systematisch geordnet abgelegt werden und deren Beweiskraft erhalten bleibt.

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Fragen und Antworten

mag. iur. Maria Winkler

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Grafenaustrasse 5

6300 Zug

041 711 74 08

www.itandlaw.ch