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Herzlic h willkom men! Aufsichtspflicht & Haftung JuSchG Sexualstraf- recht

Herzlich willkommen! Aufsichtspflicht & Haftung JuSchG Sexualstraf- recht

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Herzlichwillkommen!Aufsichtspflicht& Haftung JuSchG

Sexualstraf-recht

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Aufsichtspflicht& Haftung

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Aufsichtspflicht >>> Elterliche Sorge

Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge).

Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewußten Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dem Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

1.

2.§ 1

62

6 B

GB

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Aufsichtspflicht >>> Personensorge

Die Personensorge umfaßt insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig.

...

1.

2.§ 1

63

1 B

GB

3.

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Aufsichtspflicht >>> Erfüllung der Aufsichtspflicht

Belehrung& Mahnung

Ge- undVerbote

Überwachung

NotwendigesEingreifen

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Aufsichtspflicht >>> Faktoren der Aufsichtspflicht

1. 2. 3.PersönlicheVerhältnissedes Kindes

• Alter• Reife & Entwicklungsstand

Gegebenheiten derAufsichtssituation

• Art der Beschäftigung• Regionale Begebenheiten• Örtliche & Räum- liche Situation

Persönliche Ver- hältnisse des

Aufsichtspflichtigen

• Fähigkeiten der BetreuerIn• Gruppengröße• Zumutbarkeit

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Haftung >>> Schadenshaftung

Wer kraft Gesetztes zu Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlich Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zu Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortung trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

1.

2.

§ 8

32

B

GB

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Haftung >>> Schadenshaftung

Aufsichtsbe-dürftigter (Kind)

Dritter

Aufsichts-pflichtiger

(Träger/Betreuer)

schä

digt

Verlangt

Schadensersatz

VerletztAufsichtspflicht

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Haftung >>> Schadenshaftung

Eltern derTeilnehmerIn

Träger derMaßnahme

BetreuerIn

Vertragliche Übertragungder Aufsichtspflicht

Vertrag mit demInhalt, die

Aufsichtspflichtauszuüben

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Aufsichtspflicht >>> Übernahme der Aufsichtspflicht

1. 2. 3.Stillschweigend Mündlich Schriftlich

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Haftung >>> gegenüber dem Teilnehmer

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetzt verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

1.

2.§ 8

23

B

GB

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Haftung >>> gegenüber dem Teilnehmer

Kind erleidetSchaden

BetreuerIn& Träger

VerletztAufsichtspflicht

Fordert Schadensersatz

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Aufsichtspflicht >>> Strafrechtliche Aspekte

UnbewußteFahrlässigkeit

BewussteFahrlässigkeit

BedingterVorsatz

DirekterVorsatz

Nicht bedenken

Bedenken und hoffen

Wissen und billigendin Kauf nehmen

Wissen und wollen

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Haftung >>> Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperver-letzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 2

30

StG

B

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Haftung >>> Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheits-strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 2

22

StG

B

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Sexualstrafrecht

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Sexualstrafrecht >>> Schutzalter

14 Jahre

§ 176 StGBSexueller Missbrauch

von Kindern

umfassender Schutz

16 Jahre 18 Jahre

§ 174 StGB Abs.1 Nr.1 & Abs.2

SexuellerMissbrauch von

Schutzbefohlenen

§ 180 StGB Förderung sexuellerHandlungen Minder-

jährigerdurch Vermitteln und

Verschaffen vonGelegenheiten

§ 182 StGB Verführung eines

Mädchens zum Ge-schlechtsverkehr

§ 174 StGB Abs.1 Nr.1 & Abs. 3

SexuellerMissbrauch von

Schutzbefohlenenunter Mißbrauch des Ab-hängigkeitsverhältnisses

§ 180 StGB Förderung sexuellerHandlungen Minder-

jährigerunter Mißbrauch des Ab-hängigkeitsverhältnisses

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Aufsichtspflicht >>> Förderung sexueller Handlungen

Wer sexuelle Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder vor einem Dritten oder Sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter 16 Jahren

1. durch seine Vermittlung oder2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Gelsstrafe bestraft. ...

Wer eine Person unter 18 Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgeld an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solche Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wir mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1.

2.

§ 1

80

StG

B

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Aufsichtspflicht >>> Förderung sexueller Handlungen

Wer eine Person unter 18 Jahren, die ihm zu Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch eines mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst-, oder Arbeitsverhältnisses verbundene Abhängig-keit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der Versuch ist strafbar.

3.

4.

§ 1

80

StG

B

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Sexualstrafrecht >>> Förderung sexueller Handlungen

Sexuelle Handlungen des Minderjährigen an oder vor einem Drittenoder des Dritten an dem Minderjährigen

Schutzalter 16 Jahre

Vorschubleisten durch• vermitteln• gewähren und ver-schaffen von Gelegen-heiten

Freiheitsstrafe bis zu3 Jahren oder Geldstrafe

Schutzalter 18 Jahre

Gegen Entgeld Obhutsverhältnis

Vorschubleisten durch vermitteln

Bestimmen zu den sexuel-len Handlungen durch Mißbrauch des Abhängig-keitsverhältnisses

Freiheitsstrafe bis zu5 Jahren oder Geldstrafe

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Aufsichtspflicht >>> Sexueller Mißbrauch von

Wer sexuelle Handlungen1. an einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,

2. an einer Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Aus-bildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder

3. an seinem noch nicht 18 Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheits-strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.§

17

4 S

tGB Schutzbefohlenen

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Aufsichtspflicht >>> Sexueller Mißbrauch von

Wer unter den Voraussetzungen Abs. 1 Nr. 1 bis 3 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vorzunehmen, um sich oder den Schutzbefohlenen zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 oder des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn unter Berücksichtigung des Verhaltes des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.

2.

3.

§ 1

74

StG

B Schutzbefohlenen

4.

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Sexualstrafrecht >>> Sexueller Mißbrauch von

Sexuelle Handlungen• an einer Person unter 16 Jahren vornimmt oder• von dieser Person an sich vornehmen lässt

Schutzbefohlenen

wenn Obhutsverhältnis

• an einer Person unter 18 Jahren vornimmt oder• von dieser Person an sich vornehmen lässt

wenn Obhutsverhältnis und Missbrauchdes Abhängigkeitsverhältnisses

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

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Aufsichtspflicht >>> Sexueller Mißbrauch von

Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ebenso wird bestrafe, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

In besonders schweren Fällen ist die Freiheits-strafe von einem bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwere Fall liegt vor, wenn der Täter1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder2. das Kind bei der tat schwer mißhandelt.

1.§

17

6 S

tGB Kindern

2.

3.

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Aufsichtspflicht >>> Sexueller Mißbrauch von

Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren

Mit Freiheitsstrafe bis zu drie Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,2. Ein Kind dazu bestimmt, das es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt, oder3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Topnträgern pornografischen Inhalts oder entsprechende Reden einwirkt, um sich oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen.

Der Versuch ist strafbar, die gilt nicht für die Taten nach Abs. 5 Nr. 3

4.§

17

6 S

tGB Kindern

5.

6.

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Sexualstrafrecht >>> Sexueller Mißbrauch von

Sexuelle Handlungen

• des Täters an dem Kind•des Kindes am Täter oder der Täter be- stimmt das Kind dies•an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen

Kindern

• des Täters vor einem Kind• der Täter bestimmt das Kind dies vor ihm oder einem Drittenvorzunehmen• oder durch pornografische Abb. usw.

Um sich sexuell zu erregen

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oderGeldstrafe

Freiheitss. bis zu5 Jahren oderGeldstracfe

Schwerer FallFreiheitss. von 1 bis zu 10 Jahren

Leichtfertiger Todv des KindesFreiheitss. nicht unter 5 Jahren

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Jugendschutzgesetz(JuSchG)in der Fassung vom 01.04.2003

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JuSchG >>> allgemeine Infos

Im JuSchG werden zusammengeführt:• Das Gesetz zum Schutze der Jugend in

der Öffentlichkeit (JöSchG)• das Gesetz über die Verbreitung

jugendgefährdender Schriften (GjS)• sowie Jugendschutzbestimmungen aus

dem Informations- und Kommunikations-

dienstgesetz (IuKDG)

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JuSchG >>> Begriffsbestimmungen

Das Gesetz unterscheidet zwischen• Personensorgeberechtigen (Eltern, Vormund)• Erziehungsberechtigten (Pflegeeltern,...) und• Erziehungsbeauftragten (NEU)

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JuSchG >>> Erziehungsbeauftragte

Müssen mindestens 18 Jahre alt sein und

dauerhaft oder auf Zeit Erziehungsaufgaben

wahrnehmen, die auf Grundlage einer

Vereinbarung mit den Personensorgebe-

rechtigten geschehen

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JuSchG >>> Aufenthalt in Gaststätten

§ 4

JuSch

G

Zu anderen Zeiten: Nur in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder auf Reisen

von 5 bis 23 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit

oder eines Getränks

unter 16 Jahre unter 18 Jahre

von 5 bis 24 Uhr

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JuSchG >>> Besuch von Tanzveranstaltungen

§ 5

JuSch

Gunter 16 Jahre unter 18 Jahre

bis 24 Uhr

Bei Angeboten der Jugendhilfe

Nichtgestattet

bis 22 Uhr bis 24 Uhr

unter 14 Jahreunter 16 Jahre

Später: in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten

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JuSchG >>> Spielhallen

§ 6

JuSch

Gunter 18 Jahre

Nichtgestattet

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JuSchG >>> Alkoholische Getränke

§ 9

JuSch

GAbgabe und Verzehr von

nicht gestattet

Branntwein, branntweinhalt-ige Getränke oder Lebens-mittel, die Branntwein innicht nur geringfügigen

Mengen enthalten,

Andere alkoholischeGetränke

an Kinderund Jugendliche

an Jugendliche unter 16 Jahren, wenn sie nicht in Begleitung eines Personen-

sorgeberechtigten sind.

Übrigens: Auch der Verkauf von Alkohol an Automaten ist nicht gestattet, wenn Alkohol dadurch den Jugendlichen zugänglich gemacht würde.

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JuSchG >>> Rauchen in der Öffentlichkeit

§ 1

0 JuSch

Gunter 16 Jahre

• Keine Abgabe von Tabakwaren.• Der Konsum darf nicht gestattet werden

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Das war‘s!

Produziert von Björn BertramStand 01.04.2003