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HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt Mit den schuldrechtlichen Regelungen des BGB Bearbeitet von Walhalla Fachredaktion 11. Auflage 2016. Buch. 728 S. Softcover ISBN 978 3 8029 2033 2 Format (B x L): 12 x 16,5 cm Gewicht: 598 g Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Allgemeines, Gesamtdarstellungen Wirtschaftsrecht schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, eBooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

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HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt

Mit den schuldrechtlichen Regelungen des BGB

Bearbeitet vonWalhalla Fachredaktion

11. Auflage 2016. Buch. 728 S. SoftcoverISBN 978 3 8029 2033 2

Format (B x L): 12 x 16,5 cmGewicht: 598 g

Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Allgemeines, GesamtdarstellungenWirtschaftsrecht

schnell und portofrei erhältlich bei

Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft.Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, eBooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programmdurch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr

als 8 Millionen Produkte.

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Hinweis: Rechtsstand: 1. Januar 2016Alle bis dahin im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungen sind berücksichtigt.

WALHALLA Digital:Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf www.WALHALLA.de finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein!

Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt.

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© Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, RegensburgDieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Bestellnummer: 2033600

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Schneller Überblick über das Handels- und Gesellschaftsrecht!

Handlich und kompakt beinhaltet diese Taschenausgabe alle relevanten Vorschriften für diewirtschaftsrechtliche Ausbildung und die tägliche Praxis in der Unternehmensführung:

• das Handelsgesetzbuch bildet die Grundlage jedes kaufmännischen Handelns

• das GmbH-Gesetz regelt die besondere Form der GmbH, ihre Errichtung, ihre Organe undihre Stellung im Rechtsverkehr

• das Aktiengesetz stellt die Rechte und Pflichten der auf Aktien basierenden Kapitalgesell-schaften sowie das Konzernrecht dar

• das Bürgerliche Gesetzbuch definiert den allgemeinen Rechtsverkehr und den Leistungs-austausch mit dem Kunden im zur Verfügung stehenden Ersten und Zweiten Buch

Die klare thematische Gliederung führt schnell zur gesuchten Vorschrift. Das jedem Gesetzvorgeschaltete Inhaltsverzeichnis sowie das ausführliche Stichwortverzeichnis helfen beimschnellen Auffinden des einschlägigen Paragraphen.

Die Leitziffernsystematik am oberen Seitenrand erleichtert die Orientierung:

Diese Textausgabe beruht auf dem Rechtsstand 1. Januar 2016.

Wir wünschen erfolgreiches Arbeiten mit der Walhalla-Textausgabe „HGB, GmbHG, AktGWirtschaftsgesetze kompakt“.

Ihr Walhalla Fachverlag

www.WALHALLA.de 5

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I HandelsrechtI.1 Handelsgesetzbuch (HGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10I.2 Wechselgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223I.3 Scheckgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242

II Recht der Gesellschaft mit beschränkter HaftungII.1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) . . . . . 256II.2 Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Haftung (GmbH-Einführungsgesetz – EGGmbHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288

III Recht der KapitalgesellschaftIII.1 Aktiengesetz (AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294III.2 Umwandlungsgesetz (UmwG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421

IV Bürgerliches RechtIV.1 Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502

Buch 1: Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711

Gesamtinhaltsübersicht

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I Handelsrecht

I.1 Handelsgesetzbuch (HGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

I.2 Wechselgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223

I.3 Scheckgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242

Inhaltsübersicht

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Handelsgesetzbuch(HGB)

Vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219)

Zuletzt geändert durchAktienrechtsnovelle 2016

vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565)

Inhaltsübers icht

Erstes BuchHandelsstand

Erster AbschnittKaufleute

§1 (Kaufmann; Handelsgewerbe)§2 (Registereintragung)§3 (Land- und Forstwirtschaft)§4 (weggefallen)§5 (Wirkung der Registereintragung)§6 (Handelsgesellschaften; Vereine)§7 (Öffentlich-rechtliche Vorschriften)

Zweiter AbschnittHandelsregister; Unternehmens-register

§8 Handelsregister§8a Eintragungen in das Handelsregister;

Verordnungsermächtigung§8b Unternehmensregister§9 Einsichtnahme in das Handels-

register und das Unternehmens-register

§9a Übertragung der Führung desUnternehmensregisters;Verordnungsermächtigung

§9b Europäisches System der Register-vernetzung; Verordnungs-ermächtigung

§10 Bekanntmachung der Eintragungen§11 Offenlegung in der Amtssprache

eines Mitgliedstaats derEuropäischen Union

§12 Anmeldungen zur Eintragung undEinreichungen

§13 Zweigniederlassungen vonUnternehmen mit Sitz im Inland

§§13a bis 13c (weggefallen)§13d Sitz oder Hauptniederlassung im

Ausland§13e Zweigniederlassungen von Kapital-

gesellschaften mit Sitz im Ausland§13f Zweigniederlassungen von Aktien-

gesellschaften mit Sitz im Ausland§13g Zweigniederlassungen von

Gesellschaften mit beschränkterHaftung mit Sitz im Ausland

§13h Verlegung des Sitzes einerHauptniederlassung im Inland

§14 (Zwangsgeld)§15 (Wirkung von Eintragung und

Bekanntmachung)§15a Öffentliche Zustellung§16 (Verpflichtung zur Mitwirkung)

Dritter AbschnittHandelsfirma

§17 (Begriff)§18 (Kennzeichnung)§19 (e. K., OHG, KG)§20 (weggefallen)§21 (Namensänderung)§22 (Fortführung des Geschäfts)§23 (Bindung an Geschäft)§24 (Eintritt, Ausscheiden eines

Gesellschafters)§25 (Haftung für Verbindlichkeiten)§26 (Verjährung)§27 (Haftung des Erben)§28 (Eintritt in Geschäft des

Einzelkaufmanns)§29 (Anmeldung zum Handelsregister)§30 (Deutliche Unterscheidung)§31 (Änderungen, Erlöschen)

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch Inhaltsübersicht

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Page 12: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

§32 (Insolvenzverfahren)§33 (Juristische Person)§34 (Änderungen, Auflösung, Insolvenz-

verfahren)§§35 und 36 (weggefallen)§37 (Unzulässiger Gebrauch der Firma)§37a (Geschäftsbriefe)

Vierter Abschnitt§§38 bis 47b (weggefallen)

Fünfter AbschnittProkura und Handlungs-vollmacht

§48 (Erklärung der Prokura;Gesamtprokura)

§49 (Umfang der Ermächtigung)§50 (Beschränkungen)§51 (Zeichnung)§52 (Widerruf, nicht übertragbar; Tod des

Inhabers)§53 (Anmeldung)§54 (Handlungsvollmacht)§55 (Sonstige Bevollmächtigte)§56 (Angestellte)§57 (Zeichnung)§58 (Übertragung)

Sechster AbschnittHandlungsgehilfen undHandlungslehrlinge

§59 (Handlungsgehilfen)§60 (Wettbewerbsverbot)§61 (Verletzung des Verbots)§62 (Arbeitsbedingungen)§63 (weggefallen)§64 (Fälligkeit des Gehalts)§65 (Provisionszahlungen)§§66 bis 72 (weggefallen)§73 (weggefallen)§74 (Fortgeltendes Wettbewerbsverbot)§74a (Unverbindlichkeit; Nichtige

Vereinbarung)§74b (Berechnung der Entschädigung)§74c (Anrechnung von Bezügen)

§75 (Unwirksamkeit des Wettbewerbs-verbots)

§75a (Verzicht auf dasWettbewerbsverbot)

§75b (weggefallen)§75c (Vertragsstrafe)§75d (Abweichende Vereinbarungen)§75e (weggefallen)§75f (Vereinbarung über Anstellung)§75g (Vermittler von Geschäften)§75h (Mangel der Vertretungsmacht)§§76 bis 82 (weggefallen)§82a (Volontäre)§83 (Nichtkaufmännische Dienste)

Siebenter AbschnittHandelsvertreter

§84 (Begriff)§85 (Urkunde über Vertragsinhalt)§86 (Pflichten des Handelsvertreters)§86a (Pflichten des Unternehmers)§86b (Delkredereprovision)§87 (Provisionsanspruch)§87a (Fälligwerden)§87b (Berechnungsgrundsätze)§87c (Abrechnung)§87d (Aufwendungen)§88 (weggefallen)§88a (Zurückbehaltungsrecht)§89 (Kündigungsfristen)§89a (Fristlose Kündigung)§89b (Ausgleichszahlungen)§90 (Geschäfts-, Betriebsgeheimnisse)§90a (Wettbewerbsabrede)§91 (Umfang der Vertretungsmacht)§91a (Mangelnde Vertretungsmacht)§92 (Versicherungsvertreter)§92a (Mindestleistungen)§92b (Handelsvertreter im Nebenberuf)§92c (Ausnahmen)

Achter AbschnittHandelsmakler

§93 (Begriff)

Inhaltsübersicht HGB: Handelsgesetzbuch I.1

I

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§94 (Schlussnote)§95 (Bindung)§96 (Vermittlung nach Probe)§97 (Kein Inkasso)§98 (Haftung)§99 (Maklerlohn)§100 (Tagebuch)§101 (Auszüge)§102 (Vorlegung des Tagebuchs)§103 (Ordnungswidrigkeiten)§104 (Vermittlung im Kleinverkehre)

Neunter AbschnittBußgeldvorschriften

§104a Bußgeldvorschrift

Zweites BuchHandelsgesellschaften und stilleGesellschaft

Erster AbschnittOffene Handelsgesellschaft

Erster TitelErrichtung der Gesellschaft

§105 (Begriff; anwendbare Vorschriften)§106 (Anmeldung zum Handelsregister)§107 (Veränderungen)§108 (Anmeldung, Zeichnung)

Zweiter TitelRechtsverhältnis der Gesell-schafter untereinander

§109 (Gesellschaftsvertrag)§110 (Aufwendungen)§111 (Verzinsung)§112 (Konkurrenzverbot)§113 (Verletzung des Verbots)§114 (Geschäftsführung)§115 (Mehrere Handlungsberechtigte)§116 (Umfang der Geschäftsführung)§117 (Entziehung der Geschäftsführung)§118 (Persönliche Unterrichtung)§119 (Beschlussfassung)§120 (Gewinn, Verlust)§121 (Gewinnverteilung)§122 (Entnahmen)

Dritter TitelRechtsverhältnis der Gesell-schafter zu Dritten

§123 (Wirksamkeit)§124 (Rechtliche Stellung)§125 (Vertretung, Gesamtvertretung)§125a (Kein Gesellschafter natürliche

Person)§126 (Umfang der Vertretungsmacht)§127 (Entziehung der Vertretungsmacht)§128 (Gesamtschuldnerische Haftung)§129 (Inanspruchnahme eines

Gesellschafters)§130 (Eintritt eines Gesellschafters)§130a (Zahlungsunfähigkeit.

Überschuldung)

Vierter TitelAuflösung der Gesellschaft undAusscheiden von Gesellschaftern

§131 (Auflösungsfälle)§132 (Kündigung)§133 (Vorzeitige Auflösung)§134 (Gesellschaft auf Lebenszeit,

bestimmte Zeit)§135 (Kündigung durch Gläubiger)§§136 bis 138 (weggefallen)§139 (Fortsetzung mit Erben)§140 (Ausschließung eines

Gesellschafters)§§141 und 142 (weggefallen)§143 (Anmeldungen zum Handelsregister)§144 (Fortsetzung nach Insolvenz-

verfahren)

Fünfter TitelLiquidation der Gesellschaft

§145 (Grundsätze)§146 (Liquidatoren)§147 (Abberufung)§148 (Anmeldung zum Handelsregister)§149 (Abwicklung)§150 (Mehrere Liquidatoren)§151 (Keine Beschränkung der

Befugnisse)

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch Inhaltsübersicht

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Page 14: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

§152 (Anordnungen der Beteiligten)§153 (Zeichnung)§154 (Bilanzen)§155 (Verteilung)§156 (Anwendbare Vorschriften)§157 (Anmeldung des Erlöschens; Bücher,

Papiere)§158 (Andere Auseinandersetzung)

Sechster TitelVerjährung. ZeitlicheBegrenzung der Haftung

§159 (Ansprüche gegen Gesellschafter)§160 (Begrenzung der Haftung)

Zweiter AbschnittKommanditgesellschaft

§161 (Begriff; anwendbare Vorschriften)§162 (Anmeldung zum Handelsregister)§163 (Innenverhältnis der Gesellschafter)§164 (Geschäftsführung)§165 (Kein Konkurrenzverbot)§166 (Jahresabschluss)§167 (Gewinn, Verlust)§168 (Gewinnverteilung)§169 (Keine Entnahmen)§170 (Keine Vertretungsmacht)§171 (Haftung)§172 (Maßgebliche Höhe der Einlage)§173 (Eintretender Kommanditist)§174 (Herabsetzung der Einlage)§175 (Anmeldung)§176 (Haftung vor der Eintragung)§177 (Tod eines Kommanditisten)§177a (Zahlungsunfähigkeit,

Überschuldung)§§178 bis 229 (weggefallen)

Dritter AbschnittStille Gesellschaft

§230 (Beteiligung)§231 (Gewinn, Verlust)§232 (Verteilung)§233 (Jahresabschluss, Bücher, Papiere)§234 (Kündigung; Tod)

§235 (Auflösung, Abwicklung)

§236 (Insolvenzverfahren)

§237 (weggefallen)

Drittes BuchHandelsbücher

Erster AbschnittVorschriften für alle Kaufleute

Erster UnterabschnittBuchführung. Inventar

§238 Buchführungspflicht

§239 Führung der Handelsbücher

§240 Inventar

§241 Inventurvereinfachungsverfahren

§241a Befreiung von der Pflicht zurBuchführung und Erstellung einesInventars

Zweiter UnterabschnittEröffnungsbilanz.Jahresabschluß

Erster TitelAllgemeine Vorschriften

§242 Pflicht zur Aufstellung

§243 Aufstellungsgrundsatz

§244 Sprache. Währungseinheit

§245 Unterzeichnung

Zweiter TitelAnsatzvorschriften

§246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot

§247 Inhalt der Bilanz

§248 Bilanzierungsverbote und-wahlrechte

§249 Rückstellungen

§250 Rechnungsabgrenzungsposten

§251 Haftungsverhältnisse

Dritter TitelBewertungsvorschriften

§252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

§253 Zugangs- und Folgebewertung

§254 Bildung von Bewertungseinheiten

§255 Bewertungsmaßstäbe

Inhaltsübersicht HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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Page 15: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

§256 Bewertungsvereinfachungs-verfahren

§256a Währungsumrechnung

Dritter UnterabschnittAufbewahrung und Vorlage

§257 Aufbewahrung von Unterlagen.Aufbewahrungsfristen

§258 Vorlegung im Rechtsstreit§259 Auszug bei Vorlegung im

Rechtsstreit§260 Vorlegung bei Auseinander-

setzungen§261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild-

oder Datenträgern

Vierter UnterabschnittLandesrecht

§262 (weggefallen)§263 Vorbehalt landesrechtlicher

Vorschriften

Zweiter AbschnittErgänzende Vorschriften fürKapitalgesellschaften (Aktien-gesellschaften, Kommandit-gesellschaften auf Aktien undGesellschaften mit beschränkterHaftung) sowie bestimmtePersonenhandelsgesellschaften

Erster UnterabschnittJahresabschluß der Kapital-gesellschaft und Lagebericht

Erster TitelAllgemeine Vorschriften

§264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung§264a Anwendung auf bestimmte offene

Handelsgesellschaften undKommanditgesellschaften

§264b Befreiung der offenen Handels-gesellschaften und Kommandit-gesellschaften im Sinne des § 264avon der Anwendung der Vorschriftendieses Abschnitts

§264c Besondere Bestimmungen für offeneHandelsgesellschaften undKommanditgesellschaften im Sinnedes § 264a

§264d Kapitalmarktorientierte Kapital-gesellschaft

§265 Allgemeine Grundsätze für dieGliederung

Zweiter TitelBilanz

§266 Gliederung der Bilanz§267 Umschreibung der Größenklassen§267a Kleinstkapitalgesellschaften§268 Vorschriften zu einzelnen Posten der

Bilanz. Bilanzvermerke§269 (weggefallen)§270 Bildung bestimmter Posten§271 Beteiligungen. Verbundene

Unternehmen§272 Eigenkapital§273 (weggefallen)§274 Latente Steuern§274a Größenabhängige Erleichterungen

Dritter TitelGewinn- und Verlustrechnung

§275 Gliederung§276 Größenabhängige Erleichterungen§277 Vorschriften zu einzelnen Posten der

Gewinn- und Verlustrechnung§§278 (weggefallen)

Vierter Titel(weggefallen)

§§279 bis 283 (weggefallen)

Fünfter TitelAnhang

§284 Erläuterung der Bilanz und derGewinn- und Verlustrechnung

§285 Sonstige Pflichtangaben§286 Unterlassen von Angaben§287 (weggefallen)§288 Größenabhängige Erleichterungen

Sechster TitelLagebericht

§289 Inhalt des Lageberichts§289a Erklärung zur Unternehmensführung

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch Inhaltsübersicht

I

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Page 16: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

Zweiter UnterabschnittKonzernabschluß und Konzern-lagebericht

Erster TitelAnwendungsbereich

§290 Pflicht zur Aufstellung§291 Befreiende Wirkung von EU/EWR-

Konzernabschlüssen§292 Befreiende Wirkung von Konzern-

abschlüssen aus Drittstaaten§293 Größenabhängige Befreiungen

Zweiter TitelKonsolidierungskreis

§294 Einzubeziehende Unternehmen.Vorlage- und Auskunftspflichten

§295 (weggefallen)§296 Verzicht auf die Einbeziehung

Dritter TitelInhalt und Form des Konzern-abschlusses

§297 Inhalt§298 Anzuwendende Vorschriften.

Erleichterungen§299 Stichtag für die Aufstellung

Vierter TitelVollkonsolidierung

§300 Konsolidierungsgrundsätze.Vollständigkeitsgebot

§301 Kapitalkonsolidierung§302 (weggefallen)§303 Schuldenkonsolidierung§304 Behandlung der Zwischenergebnisse§305 Aufwands- und Ertrags-

konsolidierung§306 Latente Steuern§307 Anteile anderer Gesellschafter

Fünfter TitelBewertungsvorschriften

§308 Einheitliche Bewertung§308a Umrechnung von auf fremde

Währung lautenden Abschlüssen§309 Behandlung des Unterschieds-

betrags

Sechster TitelAnteilmäßige Konsolidierung

§310 Anteilmäßige Konsolidierung

Siebenter TitelAssoziierte Unternehmen

§311 Definition. Befreiung§312 Wertansatz der Beteiligung und

Behandlung des Unterschieds-betrags

Achter TitelKonzernanhang

§313 Erläuterungen der Konzernbilanzund der Konzern-Gewinn- undVerlustrechnung. Angaben zumBeteiligungsbesitz

§314 Sonstige Pflichtangaben

Neunter TitelKonzernlagebericht

§315 Inhalt des Konzernlageberichts

Zehnter TitelKonzernabschluss nach inter-nationalen Rechnungslegungs-standards

§315a

Dritter UnterabschnittPrüfung

§316 Pflicht zur Prüfung§317 Gegenstand und Umfang der

Prüfung§318 Bestellung und Abberufung des

Abschlußprüfers§319 Auswahl der Abschlussprüfer und

Ausschlussgründe§319a Besondere Ausschlussgründe bei

Unternehmen von öffentlichemInteresse

§319b Netzwerk§320 Vorlagepflicht. Auskunftsrecht§321 Prüfungsbericht§321a Offenlegung des Prüfungsberichts in

besonderen Fällen§322 Bestätigungsvermerk

Inhaltsübersicht HGB: Handelsgesetzbuch I.1

I

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Page 17: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

§323 Verantwortlichkeit des Abschluß-prüfers

§324 Prüfungsausschuss§324a Anwendung auf den Einzelabschluss

nach § 325 Abs. 2a

Vierter UnterabschnittOffenlegung. Prüfung durch denBetreiber des Bundesanzeigers

§325 Offenlegung§325a Zweigniederlassungen von Kapital-

gesellschaften mit Sitz im Ausland§326 Größenabhängige Erleichterungen

für kleine Kapitalgesellschaften undKleinstkapitalgesellschaften bei derOffenlegung

§327 Größenabhängige Erleichterungenfür mittelgroße Kapitalgesell-schaften bei der Offenlegung

§327a Erleichterung für bestimmte kapital-marktorientierte Kapitalgesell-schaften

§328 Form und Inhalt der Unterlagen beider Offenlegung, Veröffentlichungund Vervielfältigung

§329 Prüfungs- und Unterrichtungspflichtdes Betreibers des Bundesanzeigers

Fünfter UnterabschnittVerordnungsermächtigung fürFormblätter und andereVorschriften

§330

Sechster UnterabschnittStraf- und Bußgeldvorschriften.Ordnungsgelder

§331 Unrichtige Darstellung§332 Verletzung der Berichtspflicht§333 Verletzung der Geheimhaltungs-

pflicht§334 Bußgeldvorschriften§335 Festsetzung von Ordnungsgeld§335a Beschwerde gegen die Festsetzung

von Ordnungsgeld; Rechts-beschwerde; Verordnungs-ermächtigung

§335b Anwendung der Straf- und Bußgeld-sowie der Ordnungsgeldvorschriftenauf bestimmte offene Handels-gesellschaften und Kommandit-gesellschaften

Dritter AbschnittErgänzende Vorschriften füreingetragene Genossenschaften

§336 Pflicht zur Aufstellung vonJahresabschluß und Lagebericht

§337 Vorschriften zur Bilanz

§338 Vorschriften zum Anhang

§339 Offenlegung

Vierter AbschnittErgänzende Vorschriften fürUnternehmen bestimmterGeschäftszweige

Erster UnterabschnittErgänzende Vorschriften fürKreditinstitute und Finanz-dienstleistungsinstitute

Erster TitelAnwendungsbereich

§340

Zweiter TitelJahresabschluß, Lagebericht,Zwischenabschluß

§340a Anzuwendende Vorschriften

§340b Pensionsgeschäfte

§340c Vorschriften zur Gewinn- undVerlustrechnung und zum Anhang

§340d Fristengliederung

Dritter TitelBewertungsvorschriften

§340e Bewertung von Vermögensgegen-ständen

§340f Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

§340g Sonderposten für allgemeineBankrisiken

Vierter TitelWährungsumrechnung

§340h Währungsumrechnung

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch Inhaltsübersicht

I

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Page 18: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

Fünfter TitelKonzernabschluß, Konzernlage-bericht, Konzernzwischen-abschluß

§340i Pflicht zur Aufstellung§340j Einzubeziehende Unternehmen

Sechster TitelPrüfung

§340k

Siebenter TitelOffenlegung

§340l

Achter TitelStraf- und Bußgeldvorschriften,Ordnungsgelder

§340m Strafvorschriften§340n Bußgeldvorschriften§340o Festsetzung von Ordnungsgeld

Zweiter UnterabschnittErgänzende Vorschriften fürVersicherungsunternehmen undPensionsfonds

Erster TitelAnwendungsbereich

§341

Zweiter TitelJahresabschluß, Lagebericht

§341a Anzuwendende Vorschriften

Dritter TitelBewertungsvorschriften

§341b Bewertung von Vermögensgegen-ständen

§341c Namensschuldverschreibungen,Hypothekendarlehen und andereForderungen

§341d Anlagestock der fondsgebundenenLebensversicherung

Vierter TitelVersicherungstechnischeRückstellungen

§341e Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze§341f Deckungsrückstellung

§341g Rückstellung für noch nichtabgewickelte Versicherungsfälle

§341h Schwankungsrückstellung undähnliche Rückstellungen

Fünfter TitelKonzernabschluß, Konzernlage-bericht

§341i Aufstellung, Fristen§341j Anzuwendende Vorschriften

Sechster TitelPrüfung

§341k

Siebenter TitelOffenlegung

§341l

Achter TitelStraf- und Bußgeldvorschriften,Ordnungsgelder

§341m Strafvorschriften§341n Bußgeldvorschriften§341o Festsetzung von Ordnungsgeld§341p Anwendung der Straf- und Bußgeld-

sowie der Ordnungsgeldvorschriftenauf Pensionsfonds

Dritter UnterabschnittErgänzende Vorschriften fürbestimmte Unternehmen desRohstoffsektors

Erster TitelAnwendungsbereich;Begriffsbestimmungen

§341q Anwendungsbereich§341r Begriffsbestimmungen

Zweiter TitelZahlungsbericht, Konzern-zahlungsbericht undOffenlegung

§341s Pflicht zur Erstellung des Zahlungs-berichts; Befreiungen

§341t Inhalt des Zahlungsberichts§341u Gliederung des Zahlungsberichts§341v Konzernzahlungsbericht; Befreiung§341w Offenlegung

Inhaltsübersicht HGB: Handelsgesetzbuch I.1

I

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Page 19: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

Dritter TitelBußgeldvorschriften,Ordnungsgelder

§341x Bußgeldvorschriften§341y Ordnungsgeldvorschriften

Fünfter AbschnittPrivates Rechnungslegungs-gremium; Rechnungslegungs-beirat

§342 Privates Rechnungslegungsgremium§342a Rechnungslegungsbeirat

Sechster AbschnittPrüfstelle für Rechnungslegung

§342b Prüfstelle für Rechnungslegung§342c Verschwiegenheitspflicht§342d Finanzierung der Prüfstelle§342e Bußgeldvorschriften

Viertes BuchHandelsgeschäfte

Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften

§343 (Begriff)§344 (Vermutung)§345 (Einseitiges Handelsgeschäft)§346 (Gewohnheiten und Gebräuche)§347 (Sorgfalt)§348 (Vertragsstrafe)§349 (Bürgschaft)§350 (Keine Formvorschriften für

Bürgschaft, Schuldversprechen,Schuldanerkenntnis)

§351 (weggefallen)§352 (Zinsen, Verzugszinsen)§353 (Zinsen ab Fälligkeit)§354 (Provision, Lagergeld; Zinsen ab

Leistung)§354a (Abtretung einer Geldforderung)§355 (Laufende Rechnung)§356 (Gesicherte Forderung)§357 (Pfändung des Überschusses)§358 (Geschäftszeit)§359 (Termine; Frist von acht Tagen)§360 (Mittlere Art und Güte)

§361 (Maß, Gewicht usw.)§362 (Schweigen als Annahme;

Ablehnung)§363 (Indossament von Orderpapieren)§364 (Übergang aller Rechte)§365 (Anwendbare Vorschriften; Kraftlos-

erklärung)§366 (Schutz des guten Glaubens)§367 (Bekanntmachung des Verlustes)§368 (Pfandverkauf)§369 (Zurückbehaltungsrecht)§370 (weggefallen)§371 (Recht auf Befriedigung)§372 (Verkauf des Gegenstandes)

Zweiter AbschnittHandelskauf

§373 (Hinterlegung, Versteigerung beiAnnahmeverzug)

§374 (Annahmeverzug)§375 (Nähere Bestimmung)§376 (Fixgeschäft)§377 (Mängel; unverzügliche Anzeige)§378 (weggefallen)§379 (Einstweilige Aufbewahrung;

Notverkauf)§380 (Nettogewicht; Refaktie)§381 (Wertpapiere, Werklieferungs-

vertrag)§382 (weggefallen)

Dritter AbschnittKommissionsgeschäft

§383 (Begriff)§384 (Pflichten und Haftung des

Kommissionärs)§385 (Abweichen von Weisungen)§386 (Abweichung von der Preis-

bestimmung)§387 (Vorteilhaftere Bedingungen)§388 (Mängel)§389 (Hinterlegung, Versteigerung)§390 (Verwahrung, Verantwortlichkeit)§391 (Einkaufskommission)§392 (Geltendmachung der Forderungen)

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch Inhaltsübersicht

I

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Page 20: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

§393 (Vorschuss; Kredit)§394 (Einstehen des Kommissionärs)§395 (Ankauf eines Wechsels)§396 (Provision, Auslieferungsprovision,

Aufwendungsersatz)§397 Pfandrecht des Kommissionärs§398 (Befriedigung aus dem

Kommissionsgut)§399 (Befriedigung aus den Forderungen)§400 (Selbsteintritt)§401 (Günstigerer Preis)§402 (Unabdingbarkeit)§403 (Provision, sonstige Kosten)§404 (Pfandrecht)§405 (Schutz des Kommittenten)§406 (Geschäfte anderer Art)

Vierter AbschnittFrachtgeschäft

Erster UnterabschnittAllgemeine Vorschriften

§407 Frachtvertrag§408 Frachtbrief. Verordnungs-

ermächtigung§409 Beweiskraft des Frachtbriefs§410 Gefährliches Gut§411 Verpackung. Kennzeichnung§412 Verladen und Entladen.

Verordnungsermächtigung§413 Begleitpapiere§414 Verschuldensunabhängige Haftung

des Absenders in besonderen Fällen§415 Kündigung durch den Absender§416 Anspruch auf Teilbeförderung§417 Rechte des Frachtführers bei

Nichteinhaltung der Ladezeit§418 Nachträgliche Weisungen§419 Beförderungs- und Ablieferungs-

hindernisse§420 Zahlung. Frachtberechnung§421 Rechte des Empfängers. Zahlungs-

pflicht§422 Nachnahme§423 Lieferfrist

§424 Verlustvermutung§425 Haftung für Güter- und

Verspätungsschäden. Schadens-teilung

§426 Haftungsausschluߧ427 Besondere Haftungsausschluß-

gründe§428 Haftung für andere§429 Wertersatz§430 Schadensfeststellungskosten§431 Haftungshöchstbetrag§432 Ersatz sonstiger Kosten§433 Haftungshöchstbetrag bei sonstigen

Vermögensschäden§434 Außervertragliche Ansprüche§435 Wegfall der Haftungsbefreiungen

und -begrenzungen§436 Haftung der Leute§437 Ausführender Frachtführer§438 Schadensanzeige§439 Verjährung§440 Pfandrecht des Frachtführers§441 Nachfolgender Frachtführer§442 Rang mehrerer Pfandrechte§443 Ladeschein. Verordnungs-

ermächtigung§444 Wirkung des Ladescheins.

Legitimation§445 Ablieferung gegen Rückgabe des

Ladescheins§446 Befolgung von Weisungen§447 Einwendungen§448 Traditionswirkung des Ladescheins§449 Abweichende Vereinbarungen über

die Haftung§450 Anwendung von Seefrachtrecht

Zweiter UnterabschnittBeförderung von Umzugsgut

§451 Umzugsvertrag§451a Pflichten des Frachtführers§451b Frachtbrief. Gefährliches Gut.

Begleitpapiere. Mitteilungs- undAuskunftspflichten

§451c (weggefallen)

Inhaltsübersicht HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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Page 21: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

§451d Besondere Haftungsausschluß-gründe

§451e Haftungshöchstbetrag

§451f Schadensanzeige

§451g Wegfall der Haftungsbefreiungenund -begrenzungen

§451h Abweichende Vereinbarungen

Dritter UnterabschnittBeförderung mit verschieden-artigen Beförderungsmitteln

§452 Frachtvertrag über eine Beförderungmit verschiedenartigenBeförderungsmitteln

§452a Bekannter Schadensort

§452b Schadensanzeige. Verjährung

§452c Umzugsvertrag über eineBeförderung mit verschiedenartigenBeförderungsmitteln

§452d Abweichende Vereinbarungen

Fünfter AbschnittSpeditionsgeschäft

§453 Speditionsvertrag

§454 Besorgung der Versendung

§455 Behandlung des Gutes. Begleit-papiere. Mitteilungs- undAuskunftspflichten

§456 Fälligkeit der Vergütung

§457 Forderungen des Versenders

§458 Selbsteintritt

§459 Spedition zu festen Kosten

§460 Sammelladung

§461 Haftung des Spediteurs

§462 Haftung für andere

§463 Verjährung

§464 Pfandrecht des Spediteurs

§465 Nachfolgender Spediteur

§466 Abweichende Vereinbarungen überdie Haftung

Sechster AbschnittLagergeschäft

§467 Lagervertrag

§468 Behandlung des Gutes. Begleit-papiere. Mitteilungs- undAuskunftspflichten

§469 Sammellagerung§470 Empfang des Gutes§471 Erhaltung des Gutes§472 Versicherung. Einlagerung bei einem

Dritten§473 Dauer der Lagerung§474 Aufwendungsersatz§475 Haftung für Verlust oder

Beschädigung§475a Verjährung§475b Pfandrecht des Lagerhalters§475c Lagerschein. Verordnungs-

ermächtigung§475d Wirkung des Lagerscheins.

Legitimation§475e Auslieferung gegen Rückgabe des

Lagerscheins§475f Einwendungen§475g Traditionswirkung des Lagerscheins§475h Abweichende Vereinbarungen

Fünftes BuchSeehandel

Erster AbschnittPersonen der Schifffahrt

§476 Reeder§477 Ausrüster§478 Schiffsbesatzung§479 Rechte des Kapitäns. Tagebuch§480 Verantwortlichkeit des Reeders für

Schiffsbesatzung und Lotsen

Zweiter AbschnittBeförderungsverträge

Erster UnterabschnittSeefrachtverträge

Erster TitelStückgutfrachtvertrag

Erster UntertitelAllgemeine Vorschriften

§481 Hauptpflichten. Anwendungsbereich§482 Allgemeine Angaben zum Gut

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch Inhaltsübersicht

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Page 22: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

§483 Gefährliches Gut

§484 Verpackung, Kennzeichnung

§485 See- und Ladungstüchtigkeit

§486 Abladen. Verladen. Umladen.Löschen

§487 Begleitpapiere

§488 Haftung des Befrachters und Dritter

§489 Kündigung durch den Befrachter

§490 Rechte des Verfrachters bei säumigerAbladung

§491 Nachträgliche Weisungen

§492 Beförderungs- und Ablieferungs-hindernisse

§493 Zahlung. Frachtberechnung

§494 Rechte des Empfängers. Zahlungs-pflicht

§495 Pfandrecht des Verfrachters

§496 Nachfolgender Verfrachter

§497 Rang mehrerer Pfandrechte

Zweiter UntertitelHaftung wegen Verlust oderBeschädigung des Gutes

§498 Haftungsgrund

§499 Besondere Schadensursachen

§500 Unerlaubte Verladung auf Deck

§501 Haftung für andere

§502 Wertersatz

§503 Schadensfeststellungskosten

§504 Haftungshöchstbetrag beiGüterschäden

§505 Rechnungseinheit

§506 Außervertragliche Ansprüche

§507 Wegfall der Haftungsbefreiungenund -begrenzungen

§508 Haftung der Leute und der Schiffs-besatzung

§509 Ausführender Verfrachter

§510 Schadensanzeige

§511 Verlustvermutung

§512 Abweichende Vereinbarungen

Dritter UntertitelBeförderungsdokumente

§513 Anspruch auf Ausstellung einesKonnossements

§514 Bord- und Übernahmekonnossement§515 Inhalt des Konnossements§516 Form des Konnossements.

Verordnungsermächtigung§517 Beweiskraft des Konnossements§518 Stellung des Reeders bei

mangelhafter Verfrachterangabe§519 Berechtigung aus dem

Konnossement. Legitimation§520 Befolgung von Weisungen§521 Ablieferung gegen Rückgabe des

Konnossements§522 Einwendungen§523 Haftung für unrichtige Konnosse-

mentsangaben§524 Traditionswirkung des

Konnossements§525 Abweichende Bestimmung im

Konnossement§526 Seefrachtbrief. Verordnungs-

ermächtigung

Zweiter TitelReisefrachtvertrag

§527 Reisefrachtvertrag§528 Ladehafen. Ladeplatz§529 Anzeige der Ladebereitschaft§530 Ladezeit, Überliegezeit§531 Verladen§532 Kündigung durch den Befrachter§533 Teilbeförderung§534 Kündigung durch den Verfrachter§535 Löschen

Zweiter UnterabschnittPersonenbeförderungsverträge

§536 Anwendungsbereich§537 Begriffsbestimmungen§538 Haftung des Beförderers für

Personenschäden

Inhaltsübersicht HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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Page 23: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

§539 Haftung des Beförderers für Gepäck-und Verspätungsschäden

§540 Haftung für andere§541 Haftungshöchstbetrag bei

Personenschäden§542 Haftungshöchstbetrag bei Gepäck-

und Verspätungsschäden§543 Zinsen und Verfahrenskosten§544 Rechnungseinheit§545 Wegfall der Haftungsbeschränkung§546 Ausführender Beförderer§547 Haftung der Leute und der Schiffs-

besatzung§548 Konkurrierende Ansprüche§549 Schadensanzeige§550 Erlöschen von Schadensersatz-

ansprüchen§551 Abweichende Vereinbarungen§552 Pfandrecht des Beförderers

Dritter AbschnittSchiffsüberlassungsverträge

Erster UnterabschnittSchiffsmiete

§553 Schiffsmietvertrag§554 Übergabe und Rückgabe des

Schiffes. Instandhaltung§555 Sicherung der Rechte des Vermieters§556 Kündigung

Zweiter UnterabschnittZeitcharter

§557 Zeitchartervertrag§558 Beurkundung§559 Bereitstellung des Schiffes§560 Erhaltung des vertragsgemäßen

Zustands des Schiffes§561 Verwendung des Schiffes§562 Unterrichtungspflichten§563 Verladen und Löschen§564 Kosten für den Betrieb des Schiffes§565 Zeitfracht§566 Pfandrecht des Zeitvercharterers§567 Pflichtverletzung

§568 Zurückbehaltungsrecht§569 Rückgabe des Schiffes

Vierter AbschnittSchiffsnotlagen

Erster UnterabschnittSchiffszusammenstoß

§570 Schadensersatzpflicht§571 Mitverschulden§572 Fernschädigung§573 Beteiligung eines Binnenschiffs

Zweiter UnterabschnittBergung

§574 Pflichten des Bergers und sonstigerPersonen

§575 Verhütung oder Begrenzung vonUmweltschäden

§576 Bergelohnanspruch§577 Höhe des Bergelohns§578 Sondervergütung§579 Ausschluss des Vergütungs-

anspruchs§580 Fehlverhalten des Bergers§581 Ausgleichsanspruch§582 Mehrheit von Bergern§583 Rettung von Menschen§584 Abschluss und Inhaltskontrolle eines

Bergungsvertrags§585 Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht§586 Rangfolge der Pfandrechte§587 Sicherheitsleistung

Dritter UnterabschnittGroße Haverei

§588 Errettung aus gemeinsamer Gefahr§589 Verschulden eines Beteiligten oder

eines Dritten§590 Bemessung der Vergütung§591 Beitrag§592 Verteilung§593 Schiffsgläubigerrecht§594 Pfandrecht der Vergütungs-

berechtigten. Nichtauslieferung§595 Aufmachung der Dispache

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch Inhaltsübersicht

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Page 24: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

Fünfter AbschnittSchiffsgläubiger

§596 Gesicherte Forderungen§597 Pfandrecht der Schiffsgläubiger§598 Gegenstand des Pfandrechts der

Schiffsgläubiger§599 Erlöschen der Forderung§600 Zeitablauf§601 Befriedigung des Schiffsgläubigers§602 Vorrang der Pfandrechte der

Schiffsgläubiger§603 Allgemeine Rangordnung der

Pfandrechte der Schiffsgläubiger§604 Rangordnung der Pfandrechte unter

derselben Nummer

Sechster AbschnittVerjährung

§605 Einjährige Verjährungsfrist§606 Zweijährige Verjährungsfrist§607 Beginn der Verjährungsfristen§608 Hemmung der Verjährung§609 Vereinbarungen über die Verjährung§610 Konkurrierende Ansprüche

Siebter AbschnittAllgemeine Haftungs-beschränkung

§611 Übereinkommen über die Haftungs-beschränkung

§612 Haftungsbeschränkung fürAnsprüche aus Wrackbeseitigung

§613 Haftungsbeschränkung für kleineSchiffe

§614 Haftungsbeschränkung für Schädenan Häfen und Wasserstraßen

§615 Beschränkung der Haftung desLotsen

§616 Wegfall der Haftungsbeschränkung

§617 Verfahren der Haftungs-beschränkung

Achter AbschnittVerfahrensvorschriften

§618 Einstweilige Verfügung einesBergers

§619 Zustellungen an den Kapitän oderSchiffer

Inhaltsübersicht HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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Page 25: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

Erstes BuchHandelsstand

Erster AbschnittKaufleute

§1 (Kaufmann; Handelsgewerbe)

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchsist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebe-trieb, es sei denn, daß das Unternehmen nachArt oder Umfang einen in kaufmännischerWeise eingerichteten Geschäftsbetrieb nichterfordert.

§2 (Registereintragung)

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Ge-werbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbeim Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firmades Unternehmens in das Handelsregistereingetragen ist. Der Unternehmer ist berech-tigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragungnach den für die Eintragung kaufmännischerFirmen geltenden Vorschriften herbeizufüh-ren. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eineLöschung der Firma auch auf Antrag des Un-ternehmers statt, sofern nicht die Vorausset-zung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

§3 (Land- und Forstwirtschaft)

(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirt-schaft finden die Vorschriften des § 1 keineAnwendung.

(2) Für ein land- oder forstwirtschaftlichesUnternehmen, das nach Art und Umfang ei-nen in kaufmännischer Weise eingerichtetenGeschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit derMaßgabe, daß nach Eintragung in das Han-delsregister eine Löschung der Firma nurnach den allgemeinen Vorschriften stattfin-det, welche für die Löschung kaufmännischerFirmen gelten.

(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forst-wirtschaft ein Unternehmen verbunden, dasnur ein Nebengewerbe des land- oder forst-wirtschaftlichen Unternehmens darstellt, sofinden auf das im Nebengewerbe betriebene

Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1und 2 entsprechende Anwendung.

§4 (weggefallen)

§5 (Wirkung der Registereintragung)Ist eine Firma im Handelsregister eingetra-gen, so kann gegenüber demjenigen, welchersich auf die Eintragung beruft, nicht geltendgemacht werden, daß das unter der Firmabetriebene Gewerbe kein Handelsgewerbesei.

§6 (Handelsgesellschaften; Vereine)(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenenVorschriften finden auch auf die Handelsge-sellschaften Anwendung.(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins,dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Ge-genstand des Unternehmens die Eigenschafteines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt,auch wenn die Voraussetzungen des § 1Abs. 2 nicht vorliegen.

§7 (Öffentlich-rechtliche Vorschriften)Durch die Vorschriften des öffentlichen Rech-tes, nach welchen die Befugnis zum Gewer-bebetrieb ausgeschlossen oder von gewissenVoraussetzungen abhängig gemacht ist, wirddie Anwendung der die Kaufleute betreffen-den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichtberührt.

Zweiter AbschnittHandelsregister; Unternehmensregister

§8 Handelsregister(1) Das Handelsregister wird von den Gerich-ten elektronisch geführt.(2) Andere Datensammlungen dürfen nichtunter Verwendung oder Beifügung der Be-zeichnung „Handelsregister“ in den Verkehrgebracht werden.

§8a Eintragungen in das Handels-register; Verordnungs-ermächtigung

(1) Eine Eintragung in das Handelsregisterwird wirksam, sobald sie in den für die Han-delsregistereintragungen bestimmten Daten-

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 1–8a

I

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Page 26: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

speicher aufgenommen ist und auf Dauer in-haltlich unverändert in lesbarer Form wieder-gegeben werden kann.

(2) Die Landesregierungen werden ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestim-mungen über die elektronische Führung desHandelsregisters, die elektronische Anmel-dung, die elektronische Einreichung von Do-kumenten sowie deren Aufbewahrung zutreffen, soweit nicht durch das Bundesminis-terium der Justiz und für Verbraucherschutznach § 387 Abs. 2 des Gesetzes über dasVerfahren in Familiensachen und in den An-gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-keit entsprechende Vorschriften erlassenwerden. Dabei können sie auch Einzelheitender Datenübermittlung regeln sowie die Formzu übermittelnder elektronischer Dokumentefestlegen, um die Eignung für die Bearbei-tung durch das Gericht sicherzustellen. DieLandesregierungen können die Ermächti-gung durch Rechtsverordnung auf die Lan-desjustizverwaltungen übertragen.

§8b Unternehmensregister

(1) Das Unternehmensregister wird vorbe-haltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vomBundesministerium der Justiz und für Ver-braucherschutz elektronisch geführt.

(2) Über die Internetseite des Unterneh-mensregisters sind zugänglich:

1. Eintragungen im Handelsregister undderen Bekanntmachung und zum Han-delsregister eingereichte Dokumente;

2. Eintragungen im Genossenschaftsregis-ter und deren Bekanntmachung und zumGenossenschaftsregister eingereichteDokumente;

3. Eintragungen im Partnerschaftsregisterund deren Bekanntmachung und zumPartnerschaftsregister eingereichte Do-kumente;

4. Unterlagen der Rechnungslegung nachden §§ 325 und 339 sowie Unterlagennach § 341w, soweit sie bekannt ge-macht wurden;

5. gesellschaftsrechtliche Bekanntmachun-gen im Bundesanzeiger;

6. im Aktionärsforum veröffentlichte Eintra-gungen nach § 127a des Aktiengesetzes;

7. Veröffentlichungen von Unternehmennach demWertpapierhandelsgesetz oderdem Vermögensanlagengesetz im Bun-desanzeiger, von Bietern, Gesellschaften,Vorständen und Aufsichtsräten nach demWertpapiererwerbs- und Übernahmege-setz im Bundesanzeiger sowie Veröffent-lichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im Bundesanzeiger;

8. Bekanntmachungen und Veröffentli-chungen von Kapitalverwaltungsgesell-schaften und extern verwalteten Invest-mentgesellschaften nach dem Kapitalan-lagegesetzbuch, dem Investmentgesetzund dem Investmentsteuergesetz imBundesanzeiger;

9. Veröffentlichungen und sonstige der Öf-fentlichkeit zur Verfügung gestellte In-formationen nach den §§ 2c, 15 Abs. 1und 2, § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a,29a Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37vAbs. 1 bis § 37x Absatz 2, §§ 37y, 37zAbs. 4 und § 41 des Wertpapierhandels-gesetzes, sofern die Veröffentlichungnicht bereits über Nummer 4 oder Num-mer 7 in das Unternehmensregister ein-gestellt wird;

10. Mitteilungen über kapitalmarktrechtli-che Veröffentlichungen an die Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,sofern die Veröffentlichung selbst nichtbereits über Nummer 7 oder Nummer 9in das Unternehmensregister eingestelltwird;

11. Bekanntmachungen der Insolvenzgerich-te nach § 9 der Insolvenzordnung, aus-genommen Verfahren nach dem Neun-ten Teil der Insolvenzordnung.

(3) Zur Einstellung in das Unternehmensre-gister sind dem Unternehmensregister zuübermitteln:

1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 und dienach § 326 Absatz 2 von einer Kleinstka-pitalgesellschaft hinterlegten Bilanzendurch den Betreiber des Bundesanzeigers;

§ 8b HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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2. die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durchden jeweils Veröffentlichungspflichtigenoder den von ihmmit der Veranlassung derVeröffentlichung beauftragten Dritten.

Die Landesjustizverwaltungen übermittelndie Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11zum Unternehmensregister, soweit die Über-mittlung für die Eröffnung eines Zugangs zuden Originaldaten über die Internetseite desUnternehmensregisters erforderlich ist. DieBundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht überwacht die Übermittlung der Veröf-fentlichungen und der sonstigen der Öffent-lichkeit zur Verfügung gestellten Informati-onen nach den §§ 2c, 15 Abs. 1 und 2, § 15aAbs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2,§§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37xAbsatz 2, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41 desWertpapierhandelsgesetzes an das Unter-nehmensregister zur Speicherung und kannAnordnungen treffen, die zu ihrer Durchset-zung geeignet und erforderlich sind. DieBundesanstalt kann die gebotene Übermitt-lung der in Satz 3 genannten Veröffentli-chungen, der Öffentlichkeit zur Verfügunggestellten Informationen und Mitteilung aufKosten des Pflichtigen vornehmen, wenn dieÜbermittlungspflicht nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht in der vorgeschriebe-nen Weise erfüllt wird. Für die Überwa-chungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 4Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 7, 9 und 10, § 7 und§ 8 des Wertpapierhandelsgesetzes entspre-chend.(4) Die Führung des Unternehmensregistersschließt die Erteilung von Ausdrucken sowiedie Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3und 4 hinsichtlich der im Unternehmensre-gister gespeicherten Unterlagen der Rech-nungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein.Gleiches gilt für die elektronische Übermitt-lung von zum Handelsregister eingereichtenSchriftstücken nach § 9 Abs. 2, soweit sichder Antrag auf Unterlagen der Rechnungsle-gung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 bezieht; § 9Abs. 3 gilt entsprechend.

§9 Einsichtnahme in das Handels-register und das Unternehmens-register

(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregistersowie in die zum Handelsregister eingereich-ten Dokumente ist jedem zu Informations-zwecken gestattet. Die Landesjustizverwal-tungen bestimmen das elektronische Infor-mations- und Kommunikationssystem, überdas die Daten aus den Handelsregistern ab-rufbar sind, und sind für die Abwicklung deselektronischen Abrufverfahrens zuständig.Die Landesregierung kann die Zuständigkeitdurch Rechtsverordnung abweichend regeln;sie kann diese Ermächtigung durch Rechts-verordnung auf die Landesjustizverwaltungübertragen. Die Länder können ein länder-übergreifendes, zentrales elektronisches In-formations- und Kommunikationssystem be-stimmen. Sie können auch eine Übertragungder Abwicklungsaufgaben auf die zuständigeStelle eines anderen Landes sowie mit demBetreiber des Unternehmensregisters eineÜbertragung der Abwicklungsaufgaben aufdas Unternehmensregister vereinbaren.

(2) Sind Dokumente nur in Papierform vor-handen, kann die elektronische Übermittlungnur für solche Schriftstücke verlangt werden,die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunktder Antragstellung zum Handelsregister ein-gereicht wurden.

(3) Die Übereinstimmung der übermitteltenDaten mit dem Inhalt des Handelsregistersund den zum Handelsregister eingereichtenDokumenten wird auf Antrag durch das Ge-richt beglaubigt. Dafür ist eine qualifizierteelektronische Signatur nach dem Signatur-gesetz zu verwenden.

(4) Von den Eintragungen und den einge-reichten Dokumenten kann ein Ausdruckverlangt werden. Von den zum Handelsregis-ter eingereichten Schriftstücken, die nur inPapierform vorliegen, kann eine Abschriftgefordert werden. Die Abschrift ist von derGeschäftsstelle zu beglaubigen und der Aus-druck als amtlicher Ausdruck zu fertigen,wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtetwird.

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch § 9

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Page 28: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Be-scheinigung darüber zu erteilen, dass bezüg-lich des Gegenstandes einer Eintragung wei-tere Eintragungen nicht vorhanden sind oderdass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgtist.

(6) Für die Einsichtnahme in das Unterneh-mensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entspre-chend. Anträge nach den Absätzen 2 bis 5können auch über das Unternehmensregisteran das Gericht vermittelt werden. Die Ein-sichtnahme in die Bilanz einer Kleinstkapi-talgesellschaft (§ 267a), die von dem Rechtnach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat,erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlungeiner Kopie.

§9a Übertragung der Führung desUnternehmensregisters;Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und fürVerbraucherschutz wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-desrates einer juristischen Person des Privat-rechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1 zuübertragen. Der Beliehene erlangt die Stel-lung einer Justizbehörde des Bundes. Zur Er-stellung von Beglaubigungen führt der Belie-hene ein Dienstsiegel; nähere Einzelheitenhierzu können in der Rechtsverordnung nachSatz 1 geregelt werden. Die Dauer der Belei-hung ist zu befristen; sie soll fünf Jahre nichtunterschreiten; Kündigungsrechte aus wich-tigem Grund sind vorzusehen. Eine juristischePerson des Privatrechts darf nur beliehenwerden, wenn sie grundlegende Erfahrungenmit der Veröffentlichung von kapitalmarkt-rechtlichen Informationen und gerichtlichenMitteilungen, insbesondere Handelsregister-daten, hat und ihr eine ausreichende techni-sche und finanzielle Ausstattung zur Verfü-gung steht, die die Gewähr für den langfris-tigen und sicheren Betrieb des Unterneh-mensregisters bietet.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und fürVerbraucherschutz wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-desrates Einzelheiten der Datenübermittlungzwischen den Behörden der Länder und dem

Unternehmensregister einschließlich Vorga-ben über Datenformate zu regeln. Abwei-chungen von den Verfahrensregelungendurch Landesrecht sind ausgeschlossen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und fürVerbraucherschutz wird ermächtigt, durchRechtsverordnung ohne Zustimmung desBundesrates die technischen Einzelheiten zuAufbau und Führung des Unternehmensre-gisters, Einzelheiten der Datenübermittlungeinschließlich Vorgaben über Datenformate,die nicht unter Absatz 2 fallen, Löschungs-fristen für die im Unternehmensregister ge-speicherten Daten, Überwachungsrechte derBundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht gegenüber dem Unternehmensregisterhinsichtlich der Übermittlung, Einstellung,Verwaltung, Verarbeitung und des Abrufskapitalmarktrechtlicher Daten einschließlichder Zusammenarbeit mit amtlich bestelltenSpeicherungssystemen anderer Mitgliedstaa-ten der Europäischen Union oder andererVertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum im Rahmendes Aufbaus eines europaweiten Netzwerkszwischen den Speicherungssystemen, die Zu-lässigkeit sowie Art und Umfang von Aus-kunftsdienstleistungen mit den im Unterneh-mensregister gespeicherten Daten, die überdie mit der Führung des Unternehmensregis-ters verbundenen Aufgaben nach diesemGesetz hinausgehen, zu regeln. Soweit Rege-lungen getroffen werden, die kapitalmarkt-rechtliche Daten berühren, ist die Rechtsver-ordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mitdem Bundesministerium der Finanzen zu er-lassen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hatdem schutzwürdigen Interesse der Unterneh-men am Ausschluss einer zweckänderndenVerwendung der im Register gespeichertenDaten angemessen Rechnung zu tragen.

§9b Europäisches System der Register-vernetzung; Verordnungs-ermächtigung

(1) Die Eintragungen im Handelsregister unddie zum Handelsregister eingereichten Doku-mente sowie die Unterlagen der Rechnungs-legung nach § 325 sind, soweit sie Kapital-

§§ 9a–9b HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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gesellschaften betreffen oder Zweignieder-lassungen von Kapitalgesellschaften, diedem Recht eines anderen Mitgliedstaates derEuropäischen Union oder eines anderen Ver-tragsstaates des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum unterliegen, auchüber das Europäische Justizportal zugänglich.Hierzu übermitteln die Landesjustizverwal-tungen die Daten des Handelsregisters undder Betreiber des Unternehmensregistersübermittelt die Daten der Rechnungsle-gungsunterlagen jeweils an die zentrale Eu-ropäische Plattform nach Artikel 4a Absatz 1der Richtlinie 2009/101/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 16. Septem-ber 2009 zur Koordinierung der Schutzbe-stimmungen, die in den Mitgliedstaaten denGesellschaften im Sinne des Artikels 54 Ab-satz 2 des Vertrags im Interesse der Gesell-schafter sowie Dritter vorgeschrieben sind,um diese Bestimmungen gleichwertig zu ge-stalten (ABl. L 258 vom 1. 10. 2009, S. 11), diezuletzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl.L 158 vom 10. 6. 2013, S. 365) geändertworden ist, soweit die Übermittlung für dieEröffnung eines Zugangs zu den Originalda-ten über den Suchdienst auf der Internetseitedes Europäischen Justizportals erforderlichist.

(2) Das Registergericht, bei dem das Regis-terblatt einer Kapitalgesellschaft oder Zweig-niederlassung einer Kapitalgesellschaft imSinne des Absatzes 1 Satz 1 geführt wird,nimmt am Informationsaustausch zwischenden Registern über die zentrale EuropäischePlattform teil. Den Kapitalgesellschaften undZweigniederlassungen von Kapitalgesell-schaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist zudiesem Zweck eine einheitliche europäischeKennung zuzuordnen. Das Registergerichtübermittelt nach Maßgabe der folgendenAbsätze an die zentrale Europäische Platt-form die Information über

1. die Eintragung der Eröffnung, Einstellungoder Aufhebung eines Insolvenzverfah-rens über das Vermögen der Gesellschaft,

2. die Eintragung der Auflösung der Gesell-schaft und die Eintragung über denSchluss der Liquidation oder Abwicklung

oder über die Fortsetzung der Gesell-schaft,

3. die Löschung der Gesellschaft sowie4. das Wirksamwerden einer Verschmelzung

nach § 122a des Umwandlungsgesetzes.(3) Die Landesjustizverwaltungen bestimmendas elektronische Informations- und Kommu-nikationssystem, über das die Daten aus demHandelsregister zugänglich gemacht (Ab-satz 1) und im Rahmen des Informationsaus-tauschs zwischen den Registern übermitteltund empfangen werden (Absatz 2), und siesind, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Be-treibers des Unternehmensregisters nach Ab-satz 1 Satz 2, für die Abwicklung des Daten-verkehrs nach den Absätzen 1 und 2 zustän-dig. § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entspre-chend.(4) Das Bundesministerium der Justiz und fürVerbraucherschutz wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-desrates die erforderlichen Bestimmungen zutreffen über1. Struktur, Zuordnung und Verwendung der

einheitlichen europäischen Kennung,2. den Umfang der Mitteilungspflicht im

Rahmen des Informationsaustauschs zwi-schen den Registern und die Liste der da-bei zu übermittelnden Daten,

3. die Einzelheiten des elektronischen Da-tenverkehrs nach den Absätzen 1 und 2einschließlich Vorgaben über Datenforma-te und Zahlungsmodalitäten sowie

4. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenüber-mittlung.

§10 Bekanntmachung der EintragungenDas Gericht macht die Eintragungen in dasHandelsregister in dem von der Landesjustiz-verwaltung bestimmten elektronischen Infor-mations- und Kommunikationssystem in derzeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagengeordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 giltentsprechend. Soweit nicht ein Gesetz etwasanderes vorschreibt, werden die Eintragun-gen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch § 10

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§11 Offenlegung in der Amtsspracheeines Mitgliedstaats derEuropäischen Union

(1) Die zum Handelsregister einzureichendenDokumente sowie der Inhalt einer Eintragungkönnen zusätzlich in jeder Amtssprache einesMitgliedstaats der Europäischen Union über-mittelt werden. Auf die Übersetzungen ist ingeeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist ent-sprechend anwendbar.

(2) Im Fall der Abweichung der Originalfas-sung von einer eingereichten Übersetzungkann letztere einem Dritten nicht entgegen-gehalten werden; dieser kann sich jedoch aufdie eingereichte Übersetzung berufen, es seidenn, der Eingetragene weist nach, dass demDritten die Originalfassung bekannt war.

§12 Anmeldungen zur Eintragung undEinreichungen

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Han-delsregister sind elektronisch in öffentlichbeglaubigter Form einzureichen. Die gleicheForm ist für eine Vollmacht zur Anmeldungerforderlich. Anstelle der Vollmacht kann dieBescheinigung eines Notars nach § 21 Ab-satz 3 der Bundesnotarordnung eingereichtwerden. Rechtsnachfolger eines Beteiligtenhaben die Rechtsnachfolge soweit tunlichdurch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch einzurei-chen. Ist eine Urschrift oder eine einfacheAbschrift einzureichen oder ist für das Doku-ment die Schriftform bestimmt, genügt dieÜbermittlung einer elektronischen Aufzeich-nung; ist ein notariell beurkundetes Doku-ment oder eine öffentlich beglaubigte Ab-schrift einzureichen, so ist ein mit einem ein-fachen elektronischen Zeugnis (§ 39a desBeurkundungsgesetzes) versehenes Doku-ment zu übermitteln.

§13 Zweigniederlassungen vonUnternehmen mit Sitz im Inland

(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassungist von einem Einzelkaufmann oder einer ju-ristischen Person beim Gericht der Hauptnie-derlassung, von einer Handelsgesellschaftbeim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, un-

ter Angabe des Ortes und der inländischenGeschäftsanschrift der Zweigniederlassungund des Zusatzes, falls der Firma der Zweig-niederlassung ein solcher beigefügt wird, zurEintragung anzumelden. In gleicher Weisesind spätere Änderungen der die Zweignie-derlassung betreffenden einzutragenden Tat-sachen anzumelden.

(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweig-niederlassung auf dem Registerblatt derHauptniederlassung oder des Sitzes unterAngabe des Ortes sowie der inländischenGeschäftsanschrift der Zweigniederlassungund des Zusatzes, falls der Firma der Zweig-niederlassung ein solcher beigefügt ist, ein,es sei denn, die Zweigniederlassung ist of-fensichtlich nicht errichtet worden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechendfür die Aufhebung der Zweigniederlassung.

§§13a bis 13c (weggefallen)

§13d Sitz oder Hauptniederlassung imAusland

(1) Befindet sich die Hauptniederlassung ei-nes Einzelkaufmanns oder einer juristischenPerson oder der Sitz einer Handelsgesell-schaft im Ausland, so haben alle eine inlän-dische Zweigniederlassung betreffenden An-meldungen, Einreichungen und Eintragungenbei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirkdie Zweigniederlassung besteht.

(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweig-niederlassung hat auch den Ort und die in-ländische Geschäftsanschrift der Zweignie-derlassung zu enthalten; ist der Firma derZweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, soist auch dieser einzutragen.

(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen,Einreichungen, Eintragungen, Bekanntma-chungen und Änderungen einzutragenderTatsachen, die die Zweigniederlassung einesEinzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaftoder einer juristischen Person mit Ausnahmevon Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-schaften auf Aktien und Gesellschaften mitbeschränkter Haftung betreffen, die Vor-schriften für Hauptniederlassungen oder Nie-derlassungen am Sitz der Gesellschaft sinn-

§§ 11–13d HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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gemäß, soweit nicht das ausländische RechtAbweichungen nötig macht.

§13e Zweigniederlassungen vonKapitalgesellschaften mit Sitzim Ausland

(1) Für Zweigniederlassungen von Aktienge-sellschaften und Gesellschaften mit be-schränkter Haftung mit Sitz im Ausland gel-ten ergänzend zu § 13d die folgenden Vor-schriften.

(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassungeiner Aktiengesellschaft ist durch den Vor-stand, die Errichtung einer Zweigniederlas-sung einer Gesellschaft mit beschränkterHaftung ist durch die Geschäftsführer zurEintragung in das Handelsregister anzumel-den. Bei der Anmeldung ist das Bestehen derGesellschaft als solcher nachzuweisen. DieAnmeldung hat auch eine inländische Ge-schäftsanschrift und den Gegenstand derZweigniederlassung zu enthalten. Danebenkann eine Person, die für Willenserklärungenund Zustellungen an die Gesellschaft emp-fangsberechtigt ist, mit einer inländischenAnschrift zur Eintragung in das Handelsregis-ter angemeldet werden; Dritten gegenübergilt die Empfangsberechtigung als fortbeste-hend, bis sie im Handelsregister gelöscht unddie Löschung bekannt gemacht worden ist, essei denn, dass die fehlende Empfangsbe-rechtigung dem Dritten bekannt war. In derAnmeldung sind ferner anzugeben

1. das Register, bei dem die Gesellschaft ge-führt wird, und die Nummer des Register-eintrags, sofern das Recht des Staates, indem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eineRegistereintragung vorsieht;

2. die Rechtsform der Gesellschaft;

3. die Personen, die befugt sind, als ständigeVertreter für die Tätigkeit der Zweignie-derlassung die Gesellschaft gerichtlichund außergerichtlich zu vertreten, unterAngabe ihrer Befugnisse;

4. wenn die Gesellschaft nicht dem Rechteines Mitgliedstaates der EuropäischenUnion oder eines anderen Vertragsstaatesdes Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht desStaates, dem die Gesellschaft unterliegt.

(3) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genanntenPersonen haben jede Änderung dieser Perso-nen oder der Vertretungsbefugnis einer die-ser Personen zur Eintragung in das Handels-register anzumelden. Für die gesetzlichenVertreter der Gesellschaft gelten in Bezug aufdie Zweigniederlassung § 76 Abs. 3 Satz 2und 3 des Aktiengesetzes sowie § 6 Abs. 2Satz 2 und 3 des Gesetzes betreffend dieGesellschaften mit beschränkter Haftungentsprechend.(3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genanntenPersonen als Vertreter der Gesellschaft kön-nen unter der im Handelsregister eingetrage-nen inländischen Geschäftsanschrift derZweigniederlassung Willenserklärungen ab-gegeben und Schriftstücke zugestellt werden.Unabhängig hiervon können die Abgabe unddie Zustellung auch unter der eingetragenenAnschrift der empfangsberechtigten Personnach Absatz 2 Satz 4 erfolgen.(4) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genanntenPersonen oder, wenn solche nicht angemel-det sind, die gesetzlichen Vertreter der Ge-sellschaft haben die Eröffnung oder die Ab-lehnung der Eröffnung eines Insolvenzver-fahrens oder ähnlichen Verfahrens über dasVermögen der Gesellschaft zur Eintragung indas Handelsregister anzumelden.(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrereZweigniederlassungen im Inland, so brau-chen die Satzung oder der Gesellschaftsver-trag sowie deren Änderungen nach Wahl derGesellschaft nur zum Handelsregister einerdieser Zweigniederlassungen eingereicht zuwerden. In diesem Fall haben die nach Ab-satz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintra-gung in den Handelsregistern der übrigenZweigniederlassungen anzumelden, welchesRegister die Gesellschaft gewählt hat undunter welcher Nummer die Zweigniederlas-sung eingetragen ist.(6) Die Landesjustizverwaltungen stellen si-cher, dass die Daten einer Kapitalgesellschaftmit Sitz im Ausland, die im Rahmen des Eu-ropäischen Systems der Registervernetzung(§ 9b) empfangen werden, an das Register-

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch § 13e

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gericht weitergeleitet werden, das für eineinländische Zweigniederlassung dieser Ge-sellschaft zuständig ist.

§13f Zweigniederlassungen vonAktiengesellschaften mit Sitzim Ausland

(1) Für Zweigniederlassungen von Aktienge-sellschaften mit Sitz im Ausland gelten er-gänzend die folgenden Vorschriften.

(2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffent-lich beglaubigter Abschrift und, sofern dieSatzung nicht in deutscher Sprache erstelltist, eine beglaubigte Übersetzung in deut-scher Sprache beizufügen. Die Vorschriftendes § 37 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzesfinden Anwendung. Soweit nicht das auslän-dische Recht eine Abweichung nötig macht,sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestim-mungen und Bestimmungen der Satzungüber die Zusammensetzung des Vorstandesaufzunehmen; erfolgt die Anmeldung in denersten zwei Jahren nach der Eintragung derGesellschaft in das Handelsregister ihres Sit-zes, sind auch die Angaben über Festsetzun-gen nach den §§ 26 und 27 des Aktiengeset-zes und der Ausgabebetrag der Aktien sowieName und Wohnort der Gründer aufzuneh-men. Der Anmeldung ist die für den Sitz derGesellschaft ergangene gerichtliche Be-kanntmachung beizufügen.

(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweig-niederlassung hat auch die Angaben nach§ 39 des Aktiengesetzes sowie die Angabennach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.

(4) Änderungen der Satzung der ausländi-schen Gesellschaft sind durch den Vorstandzur Eintragung in das Handelsregister anzu-melden. Für die Anmeldung gelten die Vor-schriften des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktien-gesetzes sinngemäß, soweit nicht das aus-ländische Recht Abweichungen nötig macht.

(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der§§ 81, 263 Satz 1, § 266 Abs. 1 und 2, § 273Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß,soweit nicht das ausländische Recht Abwei-chungen nötig macht.

(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlas-sung gelten die Vorschriften über ihre Errich-tung sinngemäß.(7) Die Vorschriften über Zweigniederlassun-gen von Aktiengesellschaften mit Sitz imAusland gelten sinngemäß für Zweignieder-lassungen von Kommanditgesellschaften aufAktien mit Sitz im Ausland, soweit sich ausden Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Ak-tiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vor-stands nichts anderes ergibt.

§13g Zweigniederlassungen vonGesellschaften mit beschränkterHaftung mit Sitz im Ausland

(1) Für Zweigniederlassungen von Gesell-schaftenmit beschränkter Haftungmit Sitz imAusland gelten ergänzend die folgendenVorschriften.(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsver-trag in öffentlich beglaubigter Abschrift und,sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deut-scher Sprache erstellt ist, eine beglaubigteÜbersetzung in deutscher Sprache beizufü-gen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 undAbs. 3 und 4 des Gesetzes betreffend dieGesellschaftenmit beschränkter Haftung sindanzuwenden. Wird die Errichtung der Zweig-niederlassung in den ersten zwei Jahren nachder Eintragung der Gesellschaft in das Han-delsregister ihres Sitzes angemeldet, so sindin die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4des Gesetzes betreffend die Gesellschaftenmit beschränkter Haftung getroffenen Fest-setzungen aufzunehmen, soweit nicht dasausländische Recht Abweichungen nötigmacht.(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweig-niederlassung hat auch die Angaben nach§ 10 des Gesetzes betreffend die Gesell-schaften mit beschränkter Haftung sowie dieAngaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zuenthalten.(4) Änderungen des Gesellschaftsvertragesder ausländischen Gesellschaft sind durch dieGeschäftsführer zur Eintragung in das Han-delsregister anzumelden. Für die Anmeldunggelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2des Gesetzes betreffend die Gesellschaften

§§ 13f–13g HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweitnicht das ausländische Recht Abweichungennötig macht.(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der§§ 39, 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 und 2,§ 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend dieGesellschaften mit beschränkter Haftungsinngemäß, soweit nicht das ausländischeRecht Abweichungen nötig macht.(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlas-sung gelten die Vorschriften über ihre Errich-tung sinngemäß.

§13h Verlegung des Sitzes einerHauptniederlassung im Inland

(1) Wird die Hauptniederlassung eines Ein-zelkaufmanns oder einer juristischen Personoder der Sitz einer Handelsgesellschaft imInland verlegt, so ist die Verlegung beim Ge-richt der bisherigen Hauptniederlassung oderdes bisherigen Sitzes anzumelden.(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitzaus dem Bezirk des Gerichts der bisherigenHauptniederlassung oder des bisherigen Sit-zes verlegt, so hat dieses unverzüglich vonAmts wegen die Verlegung dem Gericht derneuen Hauptniederlassung oder des neuenSitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind dieEintragungen für die bisherige Hauptnieder-lassung oder den bisherigen Sitz sowie diebei dem bisher zuständigen Gericht aufbe-wahrten Urkunden beizufügen. Das Gerichtder neuen Hauptniederlassung oder des neu-en Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptnieder-lassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegtund § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hates die Verlegung einzutragen und dabei dieihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitereNachprüfung in sein Handelsregister zuübernehmen. Die Eintragung ist dem Gerichtder bisherigen Hauptniederlassung oder desbisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat dieerforderlichen Eintragungen von Amts wegenvorzunehmen.(3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitzan einen anderen Ort innerhalb des Bezirksdes Gerichts der bisherigen Hauptniederlas-sung oder des bisherigen Sitzes verlegt, sohat das Gericht zu prüfen, ob die Hauptnie-

derlassung oder der Sitz ordnungsgemäßverlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall,so hat es die Verlegung einzutragen.

§14 (Zwangsgeld)

Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zurEinreichung von Dokumenten zum Handels-register nicht nachkommt, ist hierzu von demRegistergericht durch Festsetzung vonZwangsgeld anzuhalten. Das einzelneZwangsgeld darf den Betrag von fünftausendEuro nicht übersteigen.

§15 (Wirkung von Eintragung undBekanntmachung)

(1) Solange eine in das Handelsregister ein-zutragende Tatsache nicht eingetragen undbekanntgemacht ist, kann sie von demjeni-gen, in dessen Angelegenheiten sie einzutra-gen war, einem Dritten nicht entgegengesetztwerden, es sei denn, daß sie diesem bekanntwar.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und be-kanntgemacht worden, so muß ein Dritter siegegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht beiRechtshandlungen, die innerhalb von fünf-zehn Tagen nach der Bekanntmachung vor-genommen werden, sofern der Dritte be-weist, daß er die Tatsache weder kannte nochkennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtigbekanntgemacht, so kann sich ein Dritterdemjenigen gegenüber, in dessen Angele-genheiten die Tatsache einzutragen war, aufdie bekanntgemachte Tatsache berufen, essei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in dasHandelsregister eingetragenen Zweignieder-lassung eines Unternehmens mit Sitz oderHauptniederlassung im Ausland ist im Sinnedieser Vorschriften die Eintragung und Be-kanntmachung durch das Gericht der Zweig-niederlassung entscheidend.

§15a Öffentliche ZustellungIst bei einer juristischen Person, die zur An-meldung einer inländischen Geschäftsan-schrift zum Handelsregister verpflichtet ist,der Zugang einer Willenserklärung nicht un-

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 13h–15a

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ter der eingetragenen Anschrift oder einer imHandelsregister eingetragenen Anschrift ei-ner für Zustellungen empfangsberechtigtenPerson oder einer ohne Ermittlungen be-kannten anderen inländischen Anschriftmöglich, kann die Zustellung nach den für dieöffentliche Zustellung geltenden Vorschriftender Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständigist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich dieeingetragene inländische Geschäftsanschriftder Gesellschaft befindet. § 132 des Bürger-lichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§16 (Verpflichtung zur Mitwirkung)

(1) Ist durch eine rechtskräftige oder voll-streckbare Entscheidung des Prozeßgerichtsdie Verpflichtung zur Mitwirkung bei einerAnmeldung zum Handelsregister oder einRechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Ein-tragung zu erfolgen hat, gegen einen vonmehreren bei der Vornahme der AnmeldungBeteiligten festgestellt, so genügt zur Eintra-gung die Anmeldung der übrigen Beteiligten.Wird die Entscheidung, auf Grund deren dieEintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist diesauf Antrag eines der Beteiligten in das Han-delsregister einzutragen.

(2) Ist durch eine rechtskräftige oder voll-streckbare Entscheidung des Prozeßgerichtsdie Vornahme einer Eintragung für unzulässigerklärt, so darf die Eintragung nicht gegenden Widerspruch desjenigen erfolgen, wel-cher die Entscheidung erwirkt hat.

Dritter AbschnittHandelsfirma

§17 (Begriff)

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name,unter dem er seine Geschäfte betreibt und dieUnterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firmaklagen und verklagt werden.

§18 (Kennzeichnung)

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung desKaufmanns geeignet sein und Unterschei-dungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten,die geeignet sind, über geschäftliche Ver-hältnisse, die für die angesprochenen Ver-kehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. ImVerfahren vor dem Registergericht wird dieEignung zur Irreführung nur berücksichtigt,wenn sie ersichtlich ist.

§19 (e. K., OHG, KG)(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den§§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichenVorschriften fortgeführt wird, enthalten:1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung

„eingetragener Kaufmann“, „eingetrage-ne Kauffrau“ oder eine allgemein ver-ständliche Abkürzung dieser Bezeichnung,insbesondere „e.K.“, „e.Kfm.“ oder„e.Kfr“;

2. bei einer offenen Handelsgesellschaft dieBezeichnung „offene Handelsgesell-schaft“ oder eine allgemein verständlicheAbkürzung dieser Bezeichnung;

3. bei einer Kommanditgesellschaft die Be-zeichnung „Kommanditgesellschaft“ odereine allgemein verständliche Abkürzungdieser Bezeichnung.

(2) Wenn in einer offenen Handelsgesell-schaft oder Kommanditgesellschaft keine na-türliche Person persönlich haftet, muß dieFirma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24oder nach anderen gesetzlichen Vorschriftenfortgeführt wird, eine Bezeichnung enthal-ten, welche die Haftungsbeschränkung kenn-zeichnet.

§20 (weggefallen)

§21 (Namensänderung)Wird ohne eine Änderung der Person der inder Firma enthaltene Name des Geschäftsin-habers oder eines Gesellschafters geändert,so kann die bisherige Firma fortgeführt wer-den.

§22 (Fortführung des Geschäfts)(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäftunter Lebenden oder von Todes wegen er-wirbt, darf für das Geschäft die bisherige Fir-ma, auch wenn sie den Namen des bisherigenGeschäftsinhabers enthält, mit oder ohne

§§ 16–22 HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis an-deutenden Zusatzes fortführen, wenn derbisherige Geschäftsinhaber oder dessen Er-ben in die Fortführung der Firma ausdrücklichwilligen.

(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund einesNießbrauchs, eines Pachtvertrags oder einesähnlichen Verhältnisses übernommen, so fin-den diese Vorschriften entsprechende An-wendung.

§23 (Bindung an Geschäft)

Die Firma kann nicht ohne das Handelsge-schäft, für welches sie geführt wird, veräu-ßert werden.

§24 (Eintritt, Ausscheiden einesGesellschafters)

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handels-geschäft als Gesellschafter aufgenommenoder tritt ein neuer Gesellschafter in eineHandelsgesellschaft ein oder scheidet aus ei-ner solchen ein Gesellschafter aus, so kannungeachtet dieser Veränderung die bisherigeFirma fortgeführt werden, auch wenn sie denNamen des bisherigen Geschäftsinhabersoder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschaf-ters, dessen Name in der Firma enthalten ist,bedarf es zur Fortführung der Firma der aus-drücklichen Einwilligung des Gesellschaftersoder seiner Erben.

§25 (Haftung für Verbindlichkeiten)

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenesHandelsgeschäft unter der bisherigen Firmamit oder ohne Beifügung eines das Nachfol-geverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt,haftet für alle im Betriebe des Geschäfts be-gründeten Verbindlichkeiten des früheren In-habers. Die in dem Betriebe begründetenForderungen gelten den Schuldnern gegen-über als auf den Erwerber übergegangen,falls der bisherige Inhaber oder seine Erben indie Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einemDritten gegenüber nur wirksam, wenn sie indas Handelsregister eingetragen und be-kanntgemacht oder von dem Erwerber oder

dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt wor-den ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftetder Erwerber eines Handelsgeschäfts für diefrüheren Geschäftsverbindlichkeiten nur,wenn ein besonderer Verpflichtungsgrundvorliegt, insbesondere, wenn die Übernahmeder Verbindlichkeiten in handelsüblicherWeise von dem Erwerber bekanntgemachtworden ist.

§26 (Verjährung)

(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts aufGrund der Fortführung der Firma oder aufGrund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kund-machung für die früheren Geschäftsverbind-lichkeiten haftbar, so haftet der frühere Ge-schäftsinhaber für diese Verbindlichkeitennur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fälligund daraus Ansprüche gegen ihn in einer in§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des BürgerlichenGesetzbuchs bezeichneten Art festgestelltsind oder eine gerichtliche oder behördlicheVollstreckungshandlung vorgenommen oderbeantragt wird; bei öffentlich-rechtlichenVerbindlichkeiten genügt der Erlass einesVerwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falledes § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, andem der neue Inhaber der Firma in das Han-delsregister des Gerichts der Hauptniederlas-sung eingetragen wird, im Falle des § 25Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem dieÜbernahme kundgemacht wird. Die für dieVerjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Ge-setzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-zeichneten Art bedarf es nicht, soweit derfrühere Geschäftsinhaber den Anspruchschriftlich anerkannt hat.

§27 (Haftung des Erben)

(1) Wird ein zu einem Nachlasse gehörendesHandelsgeschäft von dem Erben fortgeführt,so finden auf die Haftung des Erben für diefrüheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vor-schriften des § 25 entsprechende Anwen-dung.

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 23–27

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(2) Die unbeschränkte Haftung nach § 25Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Fortführungdes Geschäfts vor dem Ablaufe von drei Mo-naten nach dem Zeitpunkt, in welchem derErbe von dem Anfalle der Erbschaft Kenntniserlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf derFrist finden die für die Verjährung geltendenVorschriften des § 210 des Bürgerlichen Ge-setzbuchs entsprechende Anwendung. Ist beidem Ablaufe der drei Monate das Recht zurAusschlagung der Erbschaft noch nicht verlo-ren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufeder Ausschlagungsfrist.

§28 (Eintritt in Geschäft desEinzelkaufmanns)

(1) Tritt jemand als persönlich haftender Ge-sellschafter oder als Kommanditist in dasGeschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haf-tet die Gesellschaft, auch wenn sie die frü-here Firma nicht fortführt, für alle im Betriebedes Geschäfts entstandenen Verbindlichkei-ten des früheren Geschäftsinhabers. Die indem Betriebe begründeten Forderungen gel-ten den Schuldnern gegenüber als auf dieGesellschaft übergegangen.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einemDritten gegenüber nur wirksam, wenn sie indas Handelsregister eingetragen und be-kanntgemacht oder von einemGesellschafterdem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Kom-manditist und haftet die Gesellschaft für dieim Betrieb seines Geschäfts entstandenenVerbindlichkeiten, so ist für die Begrenzungseiner Haftung § 26 entsprechend mit derMaßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1bestimmte Frist mit dem Ende des Tages be-ginnt, an dem die Gesellschaft in das Han-delsregister eingetragen wird. Dies gilt auch,wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr alsGesellschafter angehörenden Unternehmengeschäftsführend tätig wird. Seine Haftungals Kommanditist bleibt unberührt.

§29 (Anmeldung zum Handelsregister)

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma,den Ort und die inländische Geschäftsan-schrift seiner Handelsniederlassung bei dem

Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlas-sung befindet, zur Eintragung in das Han-delsregister anzumelden.

§30 (Deutliche Unterscheidung)(1) Jede neue Firma muß sich von allen andemselben Ort oder in derselben Gemeindebereits bestehenden und in das Handelsre-gister oder in das Genossenschaftsregistereingetragenen Firmen deutlich unterschei-den.(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits ein-getragenen Kaufmanne die gleichen Vorna-men und den gleichen Familiennamen undwill auch er sich dieser Namen als seiner Fir-ma bedienen, so muß er der Firma einen Zu-satz beifügen, durch den sie sich von der be-reits eingetragenen Firma deutlich unter-scheidet.(3) Besteht an dem Orte oder in der Gemein-de, wo eine Zweigniederlassung errichtetwird, bereits eine gleiche eingetragene Firma,so muß der Firma für die Zweigniederlassungein der Vorschrift des Absatzes 2 entspre-chender Zusatz beigefügt werden.(4) Durch die Landesregierungen kann be-stimmt werden, daß benachbarte Orte oderGemeinden als ein Ort oder als eine Gemein-de im Sinne dieser Vorschriften anzusehensind.

§31 (Änderungen, Erlöschen)(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inha-ber, die Verlegung der Niederlassung an ei-nen anderen Ort sowie die Änderung der in-ländischen Geschäftsanschrift ist nach denVorschriften des § 29 zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden.(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt.Kann die Anmeldung des Erlöschens einereingetragenen Firma durch die hierzu Ver-pflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichne-ten Wege herbeigeführt werden, so hat dasGericht das Erlöschen von Amts wegen ein-zutragen.

§32 (Insolvenzverfahren)(1)Wird über das Vermögen eines Kaufmannsdas Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies

§§ 28–32 HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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von Amts wegen in das Handelsregister ein-zutragen. Das gleiche gilt für1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlus-

ses,2. die Bestellung eines vorläufigen Insol-

venzverwalters, wenn zusätzlich demSchuldner ein allgemeines Verfügungsver-bot auferlegt oder angeordnet wird, daßVerfügungen des Schuldners nur mit Zu-stimmung des vorläufigen Insolvenzver-walters wirksam sind, und die Aufhebungeiner derartigen Sicherungsmaßnahme,

3. die Anordnung der Eigenverwaltung durchden Schuldner und deren Aufhebung so-wie die Anordnung der Zustimmungsbe-dürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäftedes Schuldners,

4. die Einstellung und die Aufhebung desVerfahrens und

5. die Überwachung der Erfüllung eines In-solvenzplans und die Aufhebung derÜberwachung.

(2) Die Eintragungen werden nicht bekannt-gemacht. Die Vorschriften des § 15 sind nichtanzuwenden.

§33 (Juristische Person)(1) Eine juristische Person, deren Eintragungin das Handelsregister mit Rücksicht auf denGegenstand oder auf die Art und den Umfangihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, istvon sämtlichen Mitgliedern des Vorstandeszur Eintragung anzumelden.(2) Der Anmeldung sind die Satzung der ju-ristischen Person und die Urkunden über dieBestellung des Vorstandes in Urschrift oder inöffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen;ferner ist anzugeben, welche Vertretungs-macht die Vorstandsmitglieder haben. Bei derEintragung sind die Firma und der Sitz derjuristischen Person, der Gegenstand des Un-ternehmens, die Mitglieder des Vorstandesund ihre Vertretungsmacht anzugeben. Be-sondere Bestimmungen der Satzung über dieZeitdauer des Unternehmens sind gleichfallseinzutragen.(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassungist durch den Vorstand anzumelden.

(4) Für juristische Personen im Sinne von Ab-satz 1 gilt die Bestimmung des § 37a ent-sprechend.

§34 (Änderungen, Auflösung,Insolvenzverfahren)

(1) Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 Satz 2und 3 einzutragenden Tatsachen oder derSatzung, die Auflösung der juristischen Per-son, falls sie nicht die Folge der Eröffnung desInsolvenzverfahrens ist, sowie die Personender Liquidatoren, ihre Vertretungsmacht, je-der Wechsel der Liquidatoren und jede Än-derung ihrer Vertretungsmacht sind zur Ein-tragung in das Handelsregister anzumelden.(2) Bei der Eintragung einer Änderung derSatzung genügt, soweit nicht die Änderungdie in § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichnetenAngaben betrifft, die Bezugnahme auf die beidemGericht eingereichten Urkunden über dieÄnderung.(3) Die Anmeldung hat durch den Vorstandoder, sofern die Eintragung erst nach der An-meldung der ersten Liquidatoren geschehensoll, durch die Liquidatoren zu erfolgen.(4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vor-standsmitglieder oder Liquidatoren geschiehtvon Amts wegen.(5) Im Falle des Insolvenzverfahrens findendie Vorschriften des § 32 Anwendung.

§§35 und 36 (weggefallen)

§37 (Unzulässiger Gebrauch der Firma)(1) Wer eine nach den Vorschriften diesesAbschnitts ihm nicht zustehende Firma ge-braucht, ist von dem Registergerichte zurUnterlassung des Gebrauchs der Firma durchFestsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletztwird, daß ein anderer eine Firma unbefugtgebraucht, kann von diesem die Unterlas-sung des Gebrauchs der Firma verlangen. Einnach sonstigen Vorschriften begründeter An-spruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

§37a (Geschäftsbriefe)(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kauf-manns gleichviel welcher Form, die an einen

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 33–37a

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bestimmten Empfänger gerichtet werden,müssen seine Firma, die Bezeichnung nach§ 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsnie-derlassung, das Registergericht und dieNummer, unter der die Firma in das Handels-register eingetragen ist, angegeben werden.(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf esnicht bei Mitteilungen oder Berichten, die imRahmen einer bestehenden Geschäftsverbin-dung ergehen und für die üblicherweise Vor-drucke verwendet werden, in denen lediglichdie im Einzelfall erforderlichen besonderenAngaben eingefügt zu werden brauchen.(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefeim Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sienicht anzuwenden.(4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nichtnachkommt, ist hierzu von dem Registerge-richt durch Festsetzung von Zwangsgeld an-zuhalten. § 14 Satz 2 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt

§§38 bis 47b (weggefallen)

Fünfter AbschnittProkura und Handlungsvollmacht

§48 (Erklärung der Prokura;Gesamtprokura)

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber desHandelsgeschäfts oder seinem gesetzlichenVertreter und nur mittels ausdrücklicher Er-klärung erteilt werden.(2) Die Erteilung kann an mehrere Personengemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

§49 (Umfang der Ermächtigung)(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten vongerichtlichen und außergerichtlichen Ge-schäften und Rechtshandlungen, die der Be-trieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.(2) Zur Veräußerung und Belastung vonGrundstücken ist der Prokurist nur ermäch-tigt, wenn ihm diese Befugnis besonders er-teilt ist.

§50 (Beschränkungen)(1) Eine Beschränkung des Umfanges derProkura ist Dritten gegenüber unwirksam.(2) Dies gilt insbesondere von der Beschrän-kung, daß die Prokura nur für gewisse Ge-schäfte oder gewisse Arten von Geschäftenoder nur unter gewissen Umständen oder füreine gewisse Zeit oder an einzelnen Ortenausgeübt werden soll.(3) Eine Beschränkung der Prokura auf denBetrieb einer von mehreren Niederlassungendes Geschäftsinhabers ist Dritten gegenübernur wirksam, wenn die Niederlassungen un-ter verschiedenen Firmen betrieben werden.Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinnedieser Vorschrift wird auch dadurch begrün-det, daß für eine Zweigniederlassung der Fir-ma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Fir-ma der Zweigniederlassung bezeichnet.

§51 (Zeichnung)Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen,daß er der Firma seinen Namen mit einem dieProkura andeutenden Zusatze beifügt.

§52 (Widerruf, nicht übertragbar; Toddes Inhabers)

(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das derErteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnisjederzeit widerruflich, unbeschadet des An-spruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Toddes Inhabers des Handelsgeschäfts.

§53 (Anmeldung)(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem In-haber des Handelsgeschäfts zur Eintragung indas Handelsregister anzumelden. Ist die Pro-kura als Gesamtprokura erteilt, so muß auchdies zur Eintragung angemeldet werden.(2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicherWeise wie die Erteilung zur Eintragung anzu-melden.

§54 (Handlungsvollmacht)(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zumBetrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vor-nahme einer bestimmten zu einem Handels-

§§ 38–54 HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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gewerbe gehörigen Art von Geschäften oderzur Vornahme einzelner zu einem Handels-gewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, soerstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvoll-macht) auf alle Geschäfte und Rechtshand-lungen, die der Betrieb eines derartigen Han-delsgewerbes oder die Vornahme derartigerGeschäfte gewöhnlich mit sich bringt.(2) Zur Veräußerung oder Belastung vonGrundstücken, zur Eingehung von Wechsel-verbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darle-hen und zur Prozeßführung ist der Hand-lungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wennihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungs-vollmacht braucht ein Dritter nur dann gegensich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oderkennen mußte.

§55 (Sonstige Bevollmächtigte)(1) Die Vorschriften des § 54 finden auchAnwendung auf Handlungsbevollmächtigte,die Handelsvertreter sind oder die als Hand-lungsgehilfen damit betraut sind, außerhalbdes Betriebes des Prinzipals Geschäfte indessen Namen abzuschließen.(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zumAbschlußvon Geschäften bevollmächtigt sie nicht, ab-geschlossene Verträge zu ändern, insbeson-dere Zahlungsfristen zu gewähren.(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nurberechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigtsind.(4) Sie gelten als ermächtigt, die Anzeige vonMängeln einer Ware, die Erklärung, daß eineWare zur Verfügung gestellt werde, sowieähnliche Erklärungen, durch die ein Dritterseine Rechte aus mangelhafter Leistung gel-tend macht oder sie vorbehält, entgegenzu-nehmen; sie können die dem Unternehmer(Prinzipal) zustehenden Rechte auf Sicherungdes Beweises geltend machen.

§56 (Angestellte)Wer in einem Laden oder in einem offenenWarenlager angestellt ist, gilt als ermächtigtzu Verkäufen und Empfangnahmen, die ineinem derartigen Laden oder Warenlager ge-wöhnlich geschehen.

§57 (Zeichnung)Der Handlungsbevollmächtigte hat sich beider Zeichnung jedes einer Prokura andeuten-den Zusatzes zu enthalten; er hat mit einemdas Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zu-satze zu zeichnen.

§58 (Übertragung)Der Handlungsbevollmächtigte kann ohneZustimmung des Inhabers des Handelsge-schäfts seine Handlungsvollmacht auf einenanderen nicht übertragen.

Sechster AbschnittHandlungsgehilfen undHandlungslehrlinge

§59 (Handlungsgehilfen)Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistungkaufmännischer Dienste gegen Entgelt ange-stellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nichtbesondere Vereinbarungen über die Art undden Umfang seiner Dienstleistungen oderüber die ihm zukommende Vergütung getrof-fen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechen-den Dienste zu leisten sowie die dem Orts-gebrauch entsprechende Vergütung zu bean-spruchen. In Ermangelung eines Ortsge-brauchs gelten die den Umständen nach an-gemessenen Leistungen als vereinbart.

§60 (Wettbewerbsverbot)(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilli-gung des Prinzipals weder ein Handelsge-werbe betreiben noch in dem Handelszweigedes Prinzipals für eigene oder fremde Rech-nung Geschäfte machen.(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Han-delsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prin-zipal bei der Anstellung des Gehilfen bekanntist, daß er das Gewerbe betreibt, und derPrinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht aus-drücklich vereinbart.

§61 (Verletzung des Verbots)(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihmnach § 60 obliegende Verpflichtung, so kannder Prinzipal Schadensersatz fordern; er kannstatt dessen verlangen, daß der Handlungs-

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 55–61

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gehilfe die für eigene Rechnung gemachtenGeschäfte als für Rechnung des Prinzipalseingegangen gelten lasse und die aus Ge-schäften für fremde Rechnung bezogeneVergütung herausgebe oder seinen Anspruchauf die Vergütung abtrete.

(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monatenvon dem Zeitpunkt an, in welchem der Prin-zipal Kenntnis von dem Abschluss des Ge-schäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-keit erlangen müsste; sie verjähren ohneRücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahr-lässige Unkenntnis in fünf Jahren von demAbschluss des Geschäfts an.

§62 (Arbeitsbedingungen)

(1) Der Prinzipal ist verpflichtet, die Ge-schäftsräume und die für den Geschäftsbe-trieb bestimmten Vorrichtungen und Gerät-schaften so einzurichten und zu unterhalten,auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeits-zeit so zu regeln, daß der Handlungsgehilfegegen eine Gefährdung seiner Gesundheit,soweit die Natur des Betriebs es gestattet,geschützt und die Aufrechterhaltung der gu-ten Sitten und des Anstandes gesichert ist.

(2) Ist der Handlungsgehilfe in die häuslicheGemeinschaft aufgenommen, so hat derPrinzipal in Ansehung des Wohn- und Schlaf-raums, der Verpflegung sowie der Arbeits-und Erholungszeit diejenigen Einrichtungenund Anordnungen zu treffen, welche mitRücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeitund die Religion des Handlungsgehilfen er-forderlich sind.

(3) Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehungdes Lebens und der Gesundheit des Hand-lungsgehilfen obliegenden Verpflichtungennicht, so finden auf seine Verpflichtung zumSchadensersatze die für unerlaubte Handlun-gen geltenden Vorschriften der §§ 842bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-sprechende Anwendung.

(4) Die dem Prinzipal hiernach obliegendenVerpflichtungen können nicht im vorausdurch Vertrag aufgehoben oder beschränktwerden.

§63 (weggefallen)

§64 (Fälligkeit des Gehalts)

Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zu-kommenden Gehalts hat am Schlusse jedesMonats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nachder die Zahlung des Gehalts später erfolgensoll, ist nichtig.

§65 (Provisionszahlungen)

Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe fürGeschäfte, die von ihm geschlossen odervermittelt werden, Provision erhalten solle,so sind die für die Handelsvertreter geltendenVorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der§§ 87a bis 87c anzuwenden.

§§66 bis 72 (weggefallen)

§73 (weggefallen)

§74 (FortgeltendesWettbewerbsverbot)

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipalund dem Handlungsgehilfen, die den Gehil-fen für die Zeit nach Beendigung des Dienst-verhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeitbeschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf derSchriftform und der Aushändigung einer vomPrinzipal unterzeichneten, die vereinbartenBestimmungen enthaltenen Urkunde an denGehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbind-lich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, fürdie Dauer des Verbots eine Entschädigung zuzahlen, die für jedes Jahr des Verbots min-destens die Hälfte der von dem Handlungs-gehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigenLeistungen erreicht.

§74a (Unverbindlichkeit; NichtigeVereinbarung)

(1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit un-verbindlich, als es nicht zum Schutze einesberechtigten geschäftlichen Interesses desPrinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich,soweit es unter Berücksichtigung der ge-währten Entschädigung nach Ort, Zeit oderGegenstand eine unbillige Erschwerung desFortkommens des Gehilfen enthält. Das Ver-bot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr

§§ 62–74a HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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Page 41: HGB, GmbHG, AktG, Wirtschaftsgesetze kompakt - ReadingSample

als zwei Jahren von der Beendigung desDienstverhältnisses an erstreckt werden.(2) Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfezur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oderwenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Eh-renwort oder unter ähnlichen Versicherungenversprechen läßt. Nichtig ist auch die Verein-barung, durch die ein Dritter an Stelle desGehilfen die Verpflichtung übernimmt, daßsich der Gehilfe nach der Beendigung desDienstverhältnisses in seiner gewerblichenTätigkeit beschränken werde.(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des§ 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über dieNichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegendie guten Sitten verstoßen.

§74b (Berechnung der Entschädigung)(1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsge-hilfen zu gewährende Entschädigung ist amSchlusse jedes Monats zu zahlen.(2) Soweit die dem Gehilfen zustehendenvertragsmäßigen Leistungen in einer Provisi-on oder in anderen wechselnden Bezügenbestehen, sind sie bei der Berechnung derEntschädigung nach dem Durchschnitt derletzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hatdie für die Bezüge bei der Beendigung desDienstverhältnissesmaßgebendeVertragsbe-stimmung noch nicht drei Jahre bestanden,so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnittdes Zeitraums, für den die Bestimmung inKraft war.(3) Soweit Bezüge zum Ersatze besondererAuslagen dienen sollen, die infolge derDienstleistung entstehen, bleiben sie außerAnsatz.

§74c (Anrechnung von Bezügen)(1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf diefällige Entschädigung anrechnen lassen, waser während des Zeitraums, für den die Ent-schädigung gezahlt wird, durch anderweiteVerwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oderzu erwerben böswillig unterläßt, soweit dieEntschädigung unter Hinzurechnung diesesBetrags den Betrag der zuletzt von ihm be-zogenen vertragsmäßigen Leistungen ummehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist

der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbotgezwungen worden, seinen Wohnsitz zu ver-legen, so tritt an die Stelle des Betrags voneinem Zehntel der Betrag von einem Viertel.Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheits-strafe kann der Gehilfe eine Entschädigungnicht verlangen.

(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipalauf Erfordern über die Höhe seines ErwerbesAuskunft zu erteilen.

§75 (Unwirksamkeit des Wettbewerbs-verbots)

(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis ge-mäß den Vorschriften der §§ 70 und 71 we-gen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzi-pals auf, so wird das Wettbewerbsverbot un-wirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf einesMonats nach der Kündigung schriftlich er-klärt, daß er sich an die Vereinbarung nichtgebunden erachte.

(2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbs-verbot unwirksam, wenn der Prinzipal dasDienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß fürdie Kündigung ein erheblicher Anlaß in derPerson des Gehilfen vorliegt oder daß sich derPrinzipal bei der Kündigung bereit erklärt,während der Dauer der Beschränkung demGehilfen die vollen zuletzt von ihm bezoge-nen vertragsmäßigen Leistungen zu gewäh-ren. Im letzteren Falle finden die Vorschriftendes § 74b entsprechende Anwendung.

(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnisgemäß den Vorschriften der §§ 70 und 72wegen vertragswidrigen Verhaltens des Ge-hilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruchauf die Entschädigung.

§75a (Verzicht auf dasWettbewerbsverbot)

Der Prinzipal kann vor der Beendigung desDienstverhältnisses durch schriftliche Erklä-rung auf das Wettbewerbsverbot mit derWirkung verzichten, daß er mit dem Ablaufeines Jahres seit der Erklärung von der Ver-pflichtung zur Zahlung der Entschädigung freiwird.

§75b (weggefallen)

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 74b–75b

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§75c (Vertragsstrafe)

(1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daßer die in der Vereinbarung übernommeneVerpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe ver-sprochen, so kann der Prinzipal Ansprüchenur nachMaßgabe der Vorschriften des § 340des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend ma-chen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Ge-setzbuchs über die Herabsetzung einer un-verhältnismäßig hohen Vertragsstrafe blei-ben unberührt.

(2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarungnicht davon abhängig, daß sich der Prinzipalzur Zahlung einer Entschädigung an den Ge-hilfen verpflichtet, so kann der Prinzipal,wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafeder in Absatz 1 bezeichneten Art unterworfenhat, nur die verwirkte Strafe verlangen; derAnspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz einesweiteren Schadens ist ausgeschlossen.

§75d (Abweichende Vereinbarungen)

Auf eine Vereinbarung, durch die von denVorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteildes Handlungsgehilfen abgewichen wird,kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das giltauch von Vereinbarungen, die bezwecken,die gesetzlichen Vorschriften über das Min-destmaß der Entschädigung durch Verrech-nungen oder auf sonstigeWeise zu umgehen.

§75e (weggefallen)

§75f (Vereinbarung über Anstellung)

Im Falle einer Vereinbarung, durch die sichein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegen-über verpflichtet, einen Handlungsgehilfen,der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist,nicht oder nur unter bestimmten Vorausset-zungen anzustellen, steht beiden Teilen derRücktritt frei. Aus der Vereinbarung findetweder Klage noch Einrede statt.

§75g (Vermittler von Geschäften)

§ 55 Abs. 4 gilt auch für einen Handlungsge-hilfen, der damit betraut ist, außerhalb desBetriebes des Prinzipals für diesen Geschäftezu vermitteln. Eine Beschränkung dieserRechte braucht ein Dritter gegen sich nur

gelten zu lassen, wenn er sie kannte oderkennen mußte.

§75h (Mangel der Vertretungsmacht)(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit derVermittlung von Geschäften außerhalb desBetriebes des Prinzipals betraut ist, ein Ge-schäft im Namen des Prinzipals abgeschlos-sen, und war dem Dritten der Mangel derVertretungsmacht nicht bekannt, so gilt dasGeschäft als von dem Prinzipal genehmigt,wenn dieser dem Dritten gegenüber nichtunverzüglich das Geschäft ablehnt, nachdemer von dem Handlungsgehilfen oder demDritten über Abschluß und wesentlichen In-halt benachrichtigt worden ist.(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsge-hilfe, der mit dem Abschluß von Geschäftenbetraut ist, ein Geschäft im Namen des Prin-zipals abgeschlossen hat, zu dessen Abschlußer nicht bevollmächtigt ist.

§§76 bis 82 (weggefallen)

§82a (Volontäre)Auf Wettbewerbsverbote gegenüber Perso-nen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zusein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unent-geltlich mit kaufmännischen Diensten be-schäftigt werden (Volontäre), finden die fürHandlungsgehilfen geltenden Vorschriften in-soweit Anwendung, als sie nicht auf das demGehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen.

§83 (Nichtkaufmännische Dienste)Hinsichtlich der Personen, welche in dem Be-trieb eines Handelsgewerbes andere alskaufmännische Dienste leisten, bewendet esbei den für das Arbeitsverhältnis dieser Per-sonen geltenden Vorschriften.

Siebenter AbschnittHandelsvertreter

§84 (Begriff)(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständigerGewerbetreibender ständig damit betraut ist,für einen anderen Unternehmer (Unterneh-mer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessenNamen abzuschließen. Selbständig ist, wer

§§ 75c–84 HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestaltenund seine Arbeitszeit bestimmen kann.(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Ab-satzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, füreinen Unternehmer Geschäfte zu vermittelnoder in dessen Namen abzuschließen, gilt alsAngestellter.(3) Der Unternehmer kann auch ein Handels-vertreter sein.(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes findenauch Anwendung, wenn das Unternehmendes Handelsvertreters nach Art oder Umfangeinen in kaufmännischer Weise eingerichte-ten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

§85 (Urkunde über Vertragsinhalt)Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt desVertrages sowie spätere Vereinbarungen zudem Vertrag in eine vom anderen Teil unter-zeichnete Urkunde aufgenommen werden.Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossenwerden.

§86 (Pflichten des Handelsvertreters)(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Ver-mittlung oder den Abschluß von Geschäftenzu bemühen; er hat hierbei das Interesse desUnternehmers wahrzunehmen.(2) Er hat dem Unternehmer die erforderli-chen Nachrichten zu geben, namentlich ihmvon jeder Geschäftsvermittlung und von je-dem Geschäftsabschluß unverzüglich Mittei-lung zu machen.(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt ei-nes ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichendeVereinbarungen sind unwirksam.

§86a (Pflichten des Unternehmers)(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertre-ter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erfor-derlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnun-gen, Preislisten, Werbedrucksachen, Ge-schäftsbedingungen, zur Verfügung zu stel-len.(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertre-ter die erforderlichen Nachrichten zu geben.Er hat ihm unverzüglich die Annahme oderAblehnung eines vom Handelsvertreter ver-

mittelten oder ohne Vertretungsmacht abge-schlossenen Geschäfts und die Nichtausfüh-rung eines von ihm vermittelten oder abge-schlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihnunverzüglich zu unterrichten, wenn er Ge-schäfte voraussichtlich nur in erheblich ge-ringerem Umfange abschließen kann oderwill, als der Handelsvertreter unter gewöhn-lichen Umständen erwarten konnte.(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichendeVereinbarungen sind unwirksam.

§86b (Delkredereprovision)(1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, fürdie Erfüllung der Verbindlichkeit aus einemGeschäft einzustehen, so kann er eine be-sondere Vergütung (Delkredereprovision) be-anspruchen; der Anspruch kann im vorausnicht ausgeschlossen werden. Die Verpflich-tung kann nur für ein bestimmtes Geschäftoder für solche Geschäfte mit bestimmtenDritten übernommen werden, die der Han-delsvertreter vermittelt oder abschließt. DieÜbernahme bedarf der Schriftform.(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovisionentsteht mit dem Abschluß des Geschäfts.(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmeroder der Dritte seine Niederlassung oderbeim Fehlen einer solchen seinen Wohnsitzim Ausland hat. Er gilt ferner nicht für Ge-schäfte, zu deren Abschluß und Ausführungder Handelsvertreter unbeschränkt bevoll-mächtigt ist.

§87 (Provisionsanspruch)(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch aufProvision für alle während des Vertragsver-hältnisses abgeschlossenen Geschäfte, dieauf seine Tätigkeit zurückzuführen sind odermit Dritten abgeschlossen werden, die er alsKunden für Geschäfte der gleichen Art ge-worben hat. Ein Anspruch auf Provision be-steht für ihn nicht, wenn und soweit die Pro-vision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenenHandelsvertreter zusteht.(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmterBezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zu-gewiesen, so hat er Anspruch auf Provisionauch für die Geschäfte, die ohne seine Mit-

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 85–87

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wirkung mit Personen seines Bezirkes oderseines Kundenkreises während des Vertrags-verhältnisses abgeschlossen sind. Dies giltnicht, wenn und soweit die Provision nachAbsatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsver-treter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendi-gung des Vertragsverhältnisses abgeschlos-sen ist, hat der Handelsvertreter Anspruchauf Provision nur, wenn

1. er das Geschäft vermittelt hat oder eseingeleitet und so vorbereitet hat, daß derAbschluß überwiegend auf seine Tätigkeitzurückzuführen ist, und das Geschäft in-nerhalb einer angemessenen Frist nachBeendigung des Vertragsverhältnisses ab-geschlossen worden ist oder

2. vor Beendigung des Vertragsverhältnissesdas Angebot des Dritten zum Abschlußeines Geschäfts, für das der Handelsver-treter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2Satz 1 Anspruch auf Provision hat, demHandelsvertreter oder dem Unternehmerzugegangen ist.

Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 stehtdem nachfolgenden Handelsvertreter anteiligzu, wenn wegen besonderer Umstände eineTeilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision fürabgeschlossene Geschäfte hat der Handels-vertreter Anspruch auf Inkassoprovision fürdie von ihm auftragsgemäß eingezogenenBeträge.

§87a (Fälligwerden)

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch aufProvision, sobald und soweit der Unterneh-mer das Geschäft ausgeführt hat. Eine ab-weichende Vereinbarung kann getroffenwerden, jedoch hat der Handelsvertreter mitder Ausführung des Geschäfts durch den Un-ternehmer Anspruch auf einen angemesse-nen Vorschuß, der spätestens am letzten Tagdes folgenden Monats fällig ist. Unabhängigvon einer Vereinbarung hat jedoch der Han-delsvertreter Anspruch auf Provision, sobaldund soweit der Dritte das Geschäft ausge-führt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, soentfällt der Anspruch auf Provision; bereitsempfangene Beträge sind zurückzugewäh-ren.(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einenAnspruch auf Provision, wenn feststeht, daßder Unternehmer das Geschäft ganz oderteilweise nicht oder nicht so ausführt, wie esabgeschlossen worden ist. Der Anspruch ent-fällt im Falle der Nichtausführung, wenn undsoweit diese auf Umständen beruht, die vomUnternehmer nicht zu vertreten sind.(4) Der Anspruch auf Provision wird am letz-ten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87cAbs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3und 4 abweichende, für den Handelsvertreternachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

§87b (Berechnungsgrundsätze)(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt,so ist der übliche Satz als vereinbart anzuse-hen.(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu be-rechnen, das der Dritte oder der Unternehmerzu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sindnicht abzuziehen; dasselbe gilt für Neben-kosten, namentlich für Fracht, Verpackung,Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkos-ten dem Dritten besonders in Rechnung ge-stellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglichaufgrund der steuerrechtlichen Vorschriftenin der Rechnung gesondert ausgewiesen ist,gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nut-zungsverträgen von bestimmter Dauer ist dieProvision vom Entgelt für die Vertragsdauerzu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist dieProvision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunktzu berechnen, zu dem erstmals von demDritten gekündigt werden kann; der Han-delsvertreter hat Anspruch auf weitere ent-sprechend berechnete Provisionen, wenn derVertrag fortbesteht.

§87c (Abrechnung)(1) Der Unternehmer hat über die Provision,auf die der Handelsvertreter Anspruch hat,monatlich abzurechnen; der Abrechnungs-

§§ 87a–87c HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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zeitraum kann auf höchstens drei Monateerstreckt werden. Die Abrechnung hat unver-züglich, spätestens bis zum Ende des nächs-ten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Ab-rechnung einen Buchauszug über alle Ge-schäfte verlangen, für die ihm nach § 87Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdemMitteilung über alle Umstände verlangen, diefür den Provisionsanspruch, seine Fälligkeitund seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder be-stehen begründete Zweifel an der Richtigkeitoder Vollständigkeit der Abrechnung oderdes Buchauszuges, so kann der Handelsver-treter verlangen, daß nach Wahl des Unter-nehmers entweder ihm oder einem von ihmzu bestimmenden Wirtschaftsprüfer odervereidigten Buchsachverständigen Einsicht indie Geschäftsbücher oder die sonstigen Ur-kunden so weit gewährt wird, wie dies zurFeststellung der Richtigkeit oder Vollständig-keit der Abrechnung oder des Buchauszugeserforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters kön-nen nicht ausgeschlossen oder beschränktwerden.

§87d (Aufwendungen)

Der Handelsvertreter kann den Ersatz seinerim regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstan-denen Aufwendungen nur verlangen, wenndies handelsüblich ist.

§88 (weggefallen)

§88a (Zurückbehaltungsrecht)

(1) Der Handelsvertreter kann nicht im vorausauf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte ver-zichten.

(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnis-ses hat der Handelsvertreter ein nach allge-meinen Vorschriften bestehendes Zurückbe-haltungsrecht an ihm zur Verfügung gestell-ten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegenseiner fälligen Ansprüche auf Provision undErsatz von Aufwendungen.

§89 (Kündigungsfristen)(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimm-te Zeit eingegangen, so kann es im erstenJahr der Vertragsdauer mit einer Frist von ei-nem Monat, im zweiten Jahr mit einer Fristvon zwei Monaten und im dritten bis fünftenJahr mit einer Frist von drei Monaten gekün-digt werden. Nach einer Vertragsdauer vonfünf Jahren kann das Vertragsverhältnis miteiner Frist von sechs Monaten gekündigtwerden. Die Kündigung ist nur für den Schlußeines Kalendermonats zulässig, sofern keineabweichende Vereinbarung getroffen ist.(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1Satz 1 und 2 können durch Vereinbarungverlängert werden; die Frist darf für den Un-ternehmer nicht kürzer sein als für den Han-delsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürze-ren Frist für den Unternehmer gilt die für denHandelsvertreter vereinbarte Frist.(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegange-nes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf dervereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fort-gesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeitverlängert. Für die Bestimmung der Kündi-gungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 istdie Gesamtdauer des Vertragsverhältnissesmaßgeblich.

§89a (Fristlose Kündigung)(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedemTeil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltungeiner Kündigungsfrist gekündigt werden.Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oderbeschränkt werden.(2) Wird die Kündigung durch ein Verhaltenveranlaßt, das der andere Teil zu vertretenhat, so ist dieser zum Ersatz des durch dieAufhebung des Vertragsverhältnisses entste-henden Schadens verpflichtet.

§89b (Ausgleichszahlungen)(1) Der Handelsvertreter kann von dem Un-ternehmer nach Beendigung des Vertragsver-hältnisses einen angemessenen Ausgleichverlangen, wenn und soweit1. der Unternehmer aus der Geschäftsver-

bindung mit neuen Kunden, die der Han-delsvertreter geworben hat, auch nach

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 87d–89b

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Beendigung des Vertragsverhältnisses er-hebliche Vorteile hat und

2. die Zahlung eines Ausgleichs unter Be-rücksichtigung aller Umstände, insbeson-dere der dem Handelsvertreter aus Ge-schäften mit diesen Kunden entgehendenProvisionen, der Billigkeit entspricht.

Der Werbung eines neuen Kunden steht esgleich, wenn der Handelsvertreter die Ge-schäftsverbindung mit einem Kunden so we-sentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlichder Werbung eines neuen Kunden entspricht.(2) Der Ausgleich beträgt höchstens einenach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahreder Tätigkeit des Handelsvertreters berech-nete Jahresprovision oder sonstige Jahres-vergütung; bei kürzerer Dauer des Vertrags-verhältnisses ist der Durchschnitt währendder Dauer der Tätigkeit maßgebend.(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn1. der Handelsvertreter das Vertragsverhält-

nis gekündigt hat, es sei denn, daß einVerhalten des Unternehmers hierzu be-gründeten Anlaß gegeben hat oder demHandelsvertreter eine Fortsetzung seinerTätigkeit wegen seines Alters oder wegenKrankheit nicht zugemutet werden kann,oder

2. der Unternehmer das Vertragsverhältnisgekündigt hat und für die Kündigung einwichtiger Grund wegen schuldhaften Ver-haltens des Handelsvertreters vorlag oder

3. auf Grund einer Vereinbarung zwischendem Unternehmer und dem Handelsver-treter ein Dritter anstelle des Handelsver-treters in das Vertragsverhältnis eintritt;die Vereinbarung kann nicht vor Beendi-gung des Vertragsverhältnisses getroffenwerden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht aus-geschlossen werden. Er ist innerhalb einesJahres nach Beendigung des Vertragsverhält-nisses geltend zu machen.(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versi-cherungsvertreter mit der Maßgabe, daß andie Stelle der Geschäftsverbindungmit neuenKunden, die der Handelsvertreter geworbenhat, die Vermittlung neuer Versicherungsver-

träge durch den Versicherungsvertreter trittund der Vermittlung eines Versicherungsver-trages es gleichsteht, wenn der Versiche-rungsvertreter einen bestehenden Versiche-rungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daßdies wirtschaftlich der Vermittlung einesneuen Versicherungsvertrages entspricht.Der Ausgleich des Versicherungsvertretersbeträgt abweichend von Absatz 2 höchstensdrei Jahresprovisionen oder Jahresvergütun-gen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 geltensinngemäß für Bausparkassenvertreter.

§90 (Geschäfts-, Betriebsgeheimnisse)Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Be-triebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oderals solche durch seine Tätigkeit für den Un-ternehmer bekanntgeworden sind, auch nachBeendigung des Vertragsverhältnisses nichtverwerten oder anderen mitteilen, soweitdies nach den gesamten Umständen der Be-rufsauffassung eines ordentlichen Kaufman-nes widersprechen würde.

§90a (Wettbewerbsabrede)(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsver-treter nach Beendigung des Vertragsverhält-nisses in seiner gewerblichen Tätigkeit be-schränkt (Wettbewerbsabrede), bedarf derSchriftform und der Aushändigung einer vomUnternehmer unterzeichneten, die vereinbar-ten Bestimmungen enthaltenden Urkunde anden Handelsvertreter. Die Abrede kann nurfür längstens zwei Jahre von der Beendigungdes Vertragsverhältnisses an getroffen wer-den; sie darf sich nur auf den dem Handels-vertreter zugewiesenen Bezirk oder Kunden-kreis und nur auf die Gegenstände erstre-cken, hinsichtlich deren sich der Handelsver-treter um die Vermittlung oder den Abschlußvon Geschäften für den Unternehmer zu be-mühen hat. Der Unternehmer ist verpflichtet,dem Handelsvertreter für die Dauer derWettbewerbsbeschränkung eine angemesse-ne Entschädigung zu zahlen.(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende desVertragsverhältnisses schriftlich auf dieWettbewerbsbeschränkung mit der Wirkungverzichten, daß er mit dem Ablauf von sechsMonaten seit der Erklärung von der Ver-

§§ 90–90a HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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pflichtung zur Zahlung der Entschädigung freiwird.(3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis auswichtigem Grund wegen schuldhaften Ver-haltens des anderen Teils, kann er sich durchschriftliche Erklärung binnen einem Monatnach der Kündigung von der Wettbewerbs-abrede lossagen.(4) Abweichende für den Handelsvertreternachteilige Vereinbarungen können nicht ge-troffen werden.

§91 (Umfang der Vertretungsmacht)(1) § 55 gilt auch für einen Handelsvertreter,der zum Abschluß von Geschäften von einemUnternehmer bevollmächtigt ist, der nichtKaufmann ist.(2) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihmkeine Vollmacht zum Abschluß von Geschäf-ten erteilt ist, als ermächtigt, die Anzeige vonMängeln einer Ware, die Erklärung, daß eineWare zur Verfügung gestellt werde, sowieähnliche Erklärungen, durch die ein Dritterseine Rechte aus mangelhafter Leistung gel-tend macht oder sich vorbehält, entgegenzu-nehmen; er kann die dem Unternehmer zu-stehenden Rechte auf Sicherung des Bewei-ses geltend machen. Eine Beschränkung die-ser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nurgelten zu lassen, wenn er sie kannte oderkennen mußte.

§91a (Mangelnde Vertretungsmacht)(1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit derVermittlung von Geschäften betraut ist, einGeschäft im Namen des Unternehmers abge-schlossen, und war dem Dritten der Mangelan Vertretungsmacht nicht bekannt, so giltdas Geschäft als von dem Unternehmer ge-nehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich,nachdem er von dem Handelsvertreter oderdem Dritten über Abschluß und wesentlichenInhalt benachrichtigt worden ist, dem Drittengegenüber das Geschäft ablehnt.(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertre-ter, der mit dem Abschluß von Geschäftenbetraut ist, ein Geschäft im Namen des Un-ternehmers abgeschlossen hat, zu dessenAbschluß er nicht bevollmächtigt ist.

§92 (Versicherungsvertreter)(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Han-delsvertreter damit betraut ist, Versiche-rungsverträge zu vermitteln oder abzuschlie-ßen.(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen demVersicherungsvertreter und dem Versicherergelten die Vorschriften für das Vertragsver-hältnis zwischen dem Handelsvertreter unddem Unternehmer vorbehaltlich der Absät-ze 3 und 4.(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hatein Versicherungsvertreter Anspruch auf Pro-vision nur für Geschäfte, die auf seine Tätig-keit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nichtfür Versicherungsvertreter.(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruchauf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Ver-sicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat,aus der sich die Provision nach dem Ver-tragsverhältnis berechnet.(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 geltensinngemäß für Bausparkassenvertreter.

§92a (Mindestleistungen)(1) Für das Vertragsverhältnis eines Handels-vertreters, der vertraglich nicht für weitereUnternehmer tätig werden darf oder demdies nach Art und Umfang der von ihm ver-langten Tätigkeit nicht möglich ist, kann dasBundesministerium der Justiz und für Ver-braucherschutz im Einvernehmen mit demBundesministerium für Wirtschaft und Ener-gie nach Anhörung von Verbänden der Han-delsvertreter und der Unternehmer durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, die untere Grenzeder vertraglichen Leistungen des Unterneh-mers festsetzen, um die notwendigen sozia-len und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieserHandelsvertreter oder einer bestimmtenGruppe von ihnen sicherzustellen. Die fest-gesetzten Leistungen können vertraglichnicht ausgeschlossen oder beschränkt wer-den.(2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsver-hältnis eines Versicherungsvertreters, deraufgrund eines Vertrages oder mehrerer Ver-träge damit betraut ist, Geschäfte für mehre-

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 91–92a

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re Versicherer zu vermitteln oder abzuschlie-ßen, die zu einem Versicherungskonzern oderzu einer zwischen ihnen bestehenden Orga-nisationsgemeinschaft gehören, sofern dieBeendigung des Vertragsverhältnisses miteinem dieser Versicherer im Zweifel auch dieBeendigung des Vertragsverhältnisses mitden anderen Versicherern zur Folge habenwürde. In diesem Falle kann durch Rechts-verordnung, die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf, außerdem bestimmtwerden, ob die festgesetzten Leistungen vonallen Versicherern als Gesamtschuldner oderanteilig oder nur von einem der Versicherergeschuldet werden und wie der Ausgleichunter ihnen zu erfolgen hat.

§92b (Handelsvertreter im Nebenberuf)

(1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenbe-ruf sind §§ 89 und 89b nicht anzuwenden. Istdas Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeiteingegangen, so kann es mit einer Frist voneinem Monat für den Schluß eines Kalender-monats gekündigt werden; wird eine andereKündigungsfrist vereinbart, so muß sie fürbeide Teile gleich sein. Der Anspruch auf ei-nen angemessenen Vorschuß nach § 87aAbs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unterneh-mer berufen, der den Handelsvertreter aus-drücklich als Handelsvertreter im Nebenberufmit der Vermittlung oder dem Abschluß vonGeschäften betraut hat.

(3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handels-vertreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmtsich nach der Verkehrsauffassung.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 geltensinngemäß für Versicherungsvertreter und fürBausparkassenvertreter.

§92c (Ausnahmen)

(1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeitfür den Unternehmer nach dem Vertrag nichtinnerhalb des Gebietes der Europäischen Ge-meinschaft oder der anderen Vertragsstaatendes Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum auszuüben, so kann hin-sichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittesetwas anderes vereinbart werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertre-ter mit der Vermittlung oder dem Abschlußvon Geschäften betraut wird, die die Be-frachtung, Abfertigung oder Ausrüstung vonSchiffen oder die Buchung von Passagen aufSchiffen zum Gegenstand haben.

Achter AbschnittHandelsmakler

§93 (Begriff)(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen,ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsver-hältnisses ständig damit betraut zu sein, dieVermittlung von Verträgen über Anschaffungoder Veräußerung von Waren oder Wertpa-pieren, über Versicherungen, Güterbeförde-rungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegen-stände des Handelsverkehrs übernimmt, hatdie Rechte und Pflichten eines Handelsmak-lers.(2) Auf die Vermittlung anderer als der be-zeichneten Geschäfte, insbesondere auf dieVermittlung von Geschäften über unbewegli-che Sachen, finden, auch wenn die Vermitt-lung durch einen Handelsmakler erfolgt, dieVorschriften dieses Abschnitts keine Anwen-dung.(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes findenauch Anwendung, wenn das Unternehmendes Handelsmaklers nach Art oder Umfangeinen in kaufmännischer Weise eingerichte-ten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

§94 (Schlussnote)(1) Der Handelsmakler hat, sofern nicht dieParteien ihm dies erlassen oder der Ortsge-brauch mit Rücksicht auf die Gattung derWare davon entbindet, unverzüglich nachdem Abschlusse des Geschäfts jeder Parteieine von ihm unterzeichnete Schlußnote zu-zustellen, welche die Parteien, den Gegen-stand und die Bedingungen des Geschäfts,insbesondere bei Verkäufen von Waren oderWertpapieren deren Gattung und Menge so-wie den Preis und die Zeit der Lieferung, ent-hält.(2) Bei Geschäften, die nicht sofort erfülltwerden sollen, ist die Schlußnote den Partei-

§§ 92b–94 HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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en zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jederPartei die von der anderen unterschriebeneSchlußnote zu übersenden.

(3) Verweigert eine Partei die Annahme oderUnterschrift der Schlußnote, so hat der Han-delsmakler davon der anderen Partei unver-züglich Anzeige zu machen.

§95 (Bindung)

(1) Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, inder sich der Handelsmakler die Bezeichnungder anderen Partei vorbehalten hat, so ist siean das Geschäft mit der Partei, welche ihrnachträglich bezeichnet wird, gebunden, essei denn, daß gegen diese begründete Ein-wendungen zu erheben sind.

(2) Die Bezeichnung der anderen Partei hatinnerhalb der ortsüblichen Frist, in Ermange-lung einer solchen innerhalb einer den Um-ständen nach angemessenen Frist zu erfol-gen.

(3) Unterbleibt die Bezeichnung oder sindgegen die bezeichnete Person oder Firma be-gründete Einwendungen zu erheben, so istdie Partei befugt, den Handelsmakler auf dieErfüllung des Geschäfts in Anspruch zu neh-men. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wennsich die Partei auf die Aufforderung des Han-delsmaklers nicht unverzüglich darüber er-klärt, ob sie Erfüllung verlange.

§96 (Vermittlung nach Probe)

Der Handelsmakler hat sofern nicht die Par-teien ihm dies erlassen oder der Ortsge-brauch mit Rücksicht auf die Gattung derWare davon entbindet, von jeder durch seineVermittlung nach Probe verkauften Ware dieProbe, falls sie ihm übergeben ist, so langeaufzubewahren, bis die Ware ohne Einwen-dung gegen ihre Beschaffenheit angenom-men oder das Geschäft in anderer Weise er-ledigt wird. Er hat die Probe durch ein Zeichenkenntlich zu machen.

§97 (Kein Inkasso)

Der Handelsmakler gilt nicht als ermächtigt,eine Zahlung oder eine andere im Vertragebedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

§98 (Haftung)

Der Handelsmakler haftet jeder der beidenParteien für den durch sein Verschulden ent-stehenden Schaden.

§99 (Maklerlohn)

Ist unter den Parteien nichts darüber verein-bart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ister in Ermangelung eines abweichenden Orts-gebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu ent-richten.

§100 (Tagebuch)

(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, einTagebuch zu führen und in dieses alle abge-schlossenen Geschäfte täglich einzutragen.Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zubewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 be-zeichneten Angaben zu enthalten. Das Ein-getragene ist von dem Handelsmakler täglichzu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronischzu signieren.

(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 überdie Einrichtung und Aufbewahrung der Han-delsbücher finden auf das Tagebuch desHandelsmaklers Anwendung.

§101 (Auszüge)

Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Par-teien jederzeit auf Verlangen Auszüge ausdem Tagebuche zu geben, die von ihm un-terzeichnet sind und alles enthalten, was vonihm in Ansehung des vermittelten Geschäftseingetragen ist.

§102 (Vorlegung des Tagebuchs)

Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gerichtauch ohne Antrag einer Partei die Vorlegungdes Tagebuchs anordnen, um es mit derSchlußnote, den Auszügen oder anderen Be-weismitteln zu vergleichen.

§103 (Ordnungswidrigkeiten)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Han-delsmakler

1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuchüber die abgeschlossenen Geschäfte zuführen unterläßt oder das Tagebuch in ei-

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 95–103

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ner Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 wi-derspricht, oder

2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der ge-setzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einerGeldbuße bis zu fünftausend Euro geahndetwerden.

§104 (Vermittlung im Kleinverkehre)Auf Personen, welche die Vermittlung vonWarengeschäften im Kleinverkehre besor-gen, finden die Vorschriften über Schlußno-ten und Tagebücher keine Anwendung. AufPersonen, welche die Vermittlung von Versi-cherungs- oder Bausparverträgen überneh-men, sind die Vorschriften über Tagebüchernicht anzuwenden.

Neunter AbschnittBußgeldvorschriften

§104a Bußgeldvorschrift(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlichoder leichtfertig entgegen § 8b Abs. 3 Satz 1Nr. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtigoder nicht vollständig übermittelt. Die Ord-nungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße biszu zweihunderttausend Euro geahndet wer-den.(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten ist die Bundesanstalt für Fi-nanzdienstleistungsaufsicht.

Zweites BuchHandelsgesellschaften und stille

Gesellschaft

Erster AbschnittOffene Handelsgesellschaft

Erster TitelErrichtung der Gesellschaft

§105 (Begriff; anwendbareVorschriften)

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf denBetrieb eines Handelsgewerbes unter ge-

meinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eineoffene Handelsgesellschaft, wenn bei keinemder Gesellschafter die Haftung gegenüberden Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetriebnicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbeist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet,ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Fir-ma des Unternehmens in das Handelsregistereingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt ent-sprechend.(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden,soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderesvorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bür-gerlichen Gesetzbuchs über die GesellschaftAnwendung.

§106 (Anmeldung zum Handelsregister)(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, indessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintra-gung in das Handelsregister anzumelden.(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum

und Wohnort jedes Gesellschafters;2. die Firma der Gesellschaft, den Ort, an

dem sie ihren Sitz hat, und die inländischeGeschäftsanschrift;

3. (weggefallen)4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

§107 (Veränderungen)Wird die Firma einer Gesellschaft geändert,der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ortverlegt, die inländische Geschäftsanschriftgeändert, tritt ein neuer Gesellschafter in dieGesellschaft ein oder ändert sich die Vertre-tungsmacht eines Gesellschafters, so ist diesebenfalls zur Eintragung in das Handelsregis-ter anzumelden.

§108 (Anmeldung, Zeichnung)Die Anmeldungen sind von sämtlichen Ge-sellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht,wenn sich nur die inländische Geschäftsan-schrift ändert.

§§ 104–108 HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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Zweiter TitelRechtsverhältnis der Gesellschafter

untereinander

§109 (Gesellschaftsvertrag)Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter un-tereinander richtet sich zunächst nach demGesellschaftsvertrage; die Vorschriften der§§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwen-dung, als nicht durch den Gesellschaftsver-trag ein anderes bestimmt ist.

§110 (Aufwendungen)(1) Macht der Gesellschafter in den Gesell-schaftsangelegenheiten Aufwendungen, dieer den Umständen nach für erforderlich hal-ten darf, oder erleidet er unmittelbar durchseine Geschäftsführung oder aus Gefahren,die mit ihr untrennbar verbunden sind, Ver-luste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatzeverpflichtet.(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaftvon der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

§111 (Verzinsung)(1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlagenicht zur rechten Zeit einzahlt oder einge-nommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rech-ten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefertoder unbefugt Geld aus der Gesellschafts-kasse für sich entnimmt, hat Zinsen von demTage an zu entrichten, an welchem die Zah-lung oder die Ablieferung hätte geschehensollen oder die Herausnahme des Geldes er-folgt ist.(2) Die Geltendmachung eines weiterenSchadens ist nicht ausgeschlossen.

§112 (Konkurrenzverbot)(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligungder anderen Gesellschafter weder in demHandelszweig der Gesellschaft Geschäftemachen noch an einer anderen gleichartigenHandelsgesellschaft als persönlich haftenderGesellschafter teilnehmen.(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an eineranderen Gesellschaft gilt als erteilt, wennden übrigen Gesellschaftern bei Eingehungder Gesellschaft bekannt ist, daß der Gesell-schafter an einer anderen Gesellschaft als

persönlich haftender Gesellschafter teil-nimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieserBeteiligung nicht ausdrücklich bedungenwird.

§113 (Verletzung des Verbots)(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach§ 112 obliegende Verpflichtung, so kann dieGesellschaft Schadensersatz fordern; siekann statt dessen von dem Gesellschafterverlangen, daß er die für eigene Rechnunggemachten Geschäfte als für Rechnung derGesellschaft eingegangen gelten lasse unddie aus Geschäften für fremde Rechnung be-zogene Vergütung herausgebe oder seinenAnspruch auf die Vergütung abtrete.(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprü-che beschließen die übrigen Gesellschafter.(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monatenvon dem Zeitpunkt an, in welchem die übri-gen Gesellschafter von dem Abschluss desGeschäfts oder von der Teilnahme des Ge-sellschafters an der anderen GesellschaftKenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrläs-sigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohneRücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahr-lässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrerEntstehung an.(4) Das Recht der Gesellschafter, die Auflö-sung der Gesellschaft zu verlangen, wirddurch diese Vorschriften nicht berührt.

§114 (Geschäftsführung)(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesell-schaft sind alle Gesellschafter berechtigt undverpflichtet.(2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Ge-schäftsführung einem Gesellschafter odermehreren Gesellschaftern übertragen, so sinddie übrigen Gesellschafter von der Ge-schäftsführung ausgeschlossen.

§115 (Mehrere Handlungsberechtigte)(1) Steht die Geschäftsführung allen odermehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder vonihnen allein zu handeln berechtigt; wider-spricht jedoch ein anderer geschäftsführen-der Gesellschafter der Vornahme einer Hand-lung, so muß diese unterbleiben.

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 109–115

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(2) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt,daß die Gesellschafter, denen die Geschäfts-führung zusteht, nur zusammen handelnkönnen, so bedarf es für jedes Geschäft derZustimmung aller geschäftsführenden Ge-sellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Ver-zug ist.

§116 (Umfang der Geschäftsführung)

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung er-streckt sich auf alle Handlungen, die der ge-wöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes derGesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die da-rüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtli-cher Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf esder Zustimmung aller geschäftsführendenGesellschafter, es sei denn, daß Gefahr imVerzug ist. DerWiderruf der Prokura kann vonjedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkungbei der Erteilung befugten Gesellschafter er-folgen.

§117 (Entziehung der Geschäfts-führung)

Die Befugnis zur Geschäftsführung kann ei-nem Gesellschafter auf Antrag der übrigenGesellschafter durch gerichtliche Entschei-dung entzogen werden, wenn ein wichtigerGrund vorliegt; ein solcher Grund ist insbe-sondere grobe Pflichtverletzung oder Unfä-higkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsfüh-rung.

§118 (Persönliche Unterrichtung)

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er vonder Geschäftsführung ausgeschlossen ist,sich von den Angelegenheiten der Gesell-schaft persönlich unterrichten, die Handels-bücher und die Papiere der Gesellschaft ein-sehen und sich aus ihnen eine Bilanz undeinen Jahresabschluß anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oderbeschränkende Vereinbarung steht der Gel-tendmachung des Rechtes nicht entgegen,wenn Grund zu der Annahme unredlicherGeschäftsführung besteht.

§119 (Beschlussfassung)

(1) Für die von den Gesellschaftern zu fas-senden Beschlüsse bedarf es der Zustimmungaller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassungberufenen Gesellschafter.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage dieMehrheit der Stimmen zu entscheiden, so istdie Mehrheit im Zweifel nach der Zahl derGesellschafter zu berechnen.

§120 (Gewinn, Verlust)

(1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wirdaufgrund der Bilanz der Gewinn oder derVerlust des Jahres ermittelt und für jedenGesellschafter sein Anteil daran berechnet.

(2) Der einem Gesellschafter zukommendeGewinn wird dem Kapitalanteile des Gesell-schafters zugeschrieben; der auf einen Ge-sellschafter entfallende Verlust sowie daswährend des Geschäftsjahrs auf den Kapital-anteil entnommene Geld wird davon abge-schrieben.

§121 (Gewinnverteilung)

(1) Von dem Jahresgewinne gebührt jedemGesellschafter zunächst ein Anteil in Höhevon vier vom Hundert seines Kapitalanteils.Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, sobestimmen sich die Anteile nach einem ent-sprechend niedrigeren Satze.

(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1einem Gesellschafter zukommenden Ge-winnanteils werden Leistungen, die der Ge-sellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs alsEinlage gemacht hat, nach dem Verhältnisder seit der Leistung abgelaufenen Zeit be-rücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufedes Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapital-anteil entnommen, so werden die entnom-menen Beträge nach dem Verhältnisse der biszur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksich-tigt.

(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcherdie nach den Absätzen 1 und 2 zu berech-nenden Gewinnanteile übersteigt, sowie derVerlust eines Geschäftsjahrs wird unter dieGesellschafter nach Köpfen verteilt.

§§ 116–121 HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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§122 (Entnahmen)(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus derGesellschaftskasse Geld bis zum Betrage vonvier vom Hundert seines für das letzte Ge-schäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zuseinen Lasten zu erheben und, soweit es nichtzum offenbaren Schaden der Gesellschaftgereicht, auch die Auszahlung seines denbezeichneten Betrag übersteigenden Anteilsam Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nichtbefugt, ohne Einwilligung der anderen Ge-sellschafter seinen Kapitalanteil zu vermin-dern.

Dritter TitelRechtsverhältnis der Gesellschafter

zu Dritten

§123 (Wirksamkeit)(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsge-sellschaft tritt im Verhältnisse zu Dritten mitdem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesell-schaft in das Handelsregister eingetragenwird.(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfteschon vor der Eintragung, so tritt die Wirk-samkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäfts-beginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105Abs. 2 sich ein anderes ergibt.(3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschafterst mit einem späteren Zeitpunkt ihren An-fang nehmen soll, ist Dritten gegenüber un-wirksam.

§124 (Rechtliche Stellung)(1) Die offene Handelsgesellschaft kann un-ter ihrer Firma Rechte erwerben und Ver-bindlichkeiten eingehen, Eigentum und an-dere dingliche Rechte an Grundstücken er-werben, vor Gericht klagen und verklagtwerden.(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesell-schaftsvermögen ist ein gegen die Gesell-schaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitelerforderlich.

§125 (Vertretung, Gesamtvertretung)

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jederGesellschafter ermächtigt, wenn er nichtdurch den Gesellschaftsvertrag von der Ver-tretung ausgeschlossen ist.

(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmtwerden, daß alle oder mehrere Gesellschafternur in Gemeinschaft zur Vertretung der Ge-sellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtver-tretung). Die zur Gesamtvertretung berech-tigten Gesellschafter können einzelne von ih-nen zur Vornahme bestimmter Geschäfteoder bestimmter Arten von Geschäften er-mächtigen. Ist der Gesellschaft gegenübereine Willenserklärung abzugeben, so genügtdie Abgabe gegenüber einem der zur Mitwir-kung bei der Vertretung befugten Gesell-schafter.

(3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmtwerden, daß die Gesellschafter, wenn nichtmehrere zusammen handeln, nur in Gemein-schaft mit einem Prokuristen zur Vertretungder Gesellschaft ermächtigt sein sollen. DieVorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 fin-den in diesem Falle entsprechende Anwen-dung.

§125a (Kein Gesellschafter natürlichePerson)

(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesell-schaft gleichviel welcher Form, die an einenbestimmten Empfänger gerichtet werden,müssen die Rechtsform und der Sitz der Ge-sellschaft, das Registergericht und die Num-mer, unter der die Gesellschaft in das Han-delsregister eingetragen ist, angegeben wer-den. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Ge-sellschafter eine natürliche Person ist, sindauf den Geschäftsbriefen der Gesellschaftferner die Firmen der Gesellschafter anzuge-ben, sowie für die Gesellschafter die nach§ 35a des Gesetzes betreffend die Gesell-schaften mit beschränkter Haftung oder § 80des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vor-geschriebenen Angaben zu machen. Die An-gaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich,wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschafteine offene Handelsgesellschaft oder Kom-manditgesellschaft gehört, bei der ein per-

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 122–125a

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sönlich haftender Gesellschafter eine natürli-che Person ist.(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37aAbs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zurVertretung der Gesellschaft ermächtigtenGesellschafter oder deren organschaftlicheVertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4entsprechend anzuwenden.

§126 (Umfang der Vertretungsmacht)(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschaftererstreckt sich auf alle gerichtlichen und au-ßergerichtlichen Geschäfte und Rechtshand-lungen einschließlich der Veräußerung undBelastung von Grundstücken sowie der Er-teilung und des Widerrufs einer Prokura.(2) Eine Beschränkung des Umfanges derVertretungsmacht ist Dritten gegenüber un-wirksam; dies gilt insbesondere von der Be-schränkung, daß sich die Vertretung nur aufgewisse Geschäfte oder Arten von Geschäf-ten erstrecken oder daß sie nur unter gewis-sen Umständen oder für eine gewisse Zeitoder an einzelnen Orten stattfinden soll.(3) In betreff der Beschränkung auf den Be-trieb einer von mehreren Niederlassungender Gesellschaft finden die Vorschriften des§ 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

§127 (Entziehung der Vertretungs-macht)

Die Vertretungsmacht kann einem Gesell-schafter auf Antrag der übrigen Gesellschaf-ter durch gerichtliche Entscheidung entzogenwerden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;ein solcher Grund ist insbesondere grobePflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ord-nungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.

§128 (Gesamtschuldnerische Haftung)Die Gesellschafter haften für die Verbindlich-keiten der Gesellschaft den Gläubigern alsGesamtschuldner persönlich. Eine entgegen-stehende Vereinbarung ist Dritten gegenüberunwirksam.

§129 (Inanspruchnahme einesGesellschafters)

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Ver-bindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch ge-

nommen, so kann er Einwendungen, die nichtin seiner Person begründet sind, nur insoweitgeltend machen, als sie von der Gesellschafterhoben werden können.(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigungdes Gläubigers verweigern, solange der Ge-sellschaft das Recht zusteht, das ihrer Ver-bindlichkeit zugrunde liegende Rechtsge-schäft anzufechten.(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschaf-ter, solange sich der Gläubiger durch Auf-rechnung gegen eine fällige Forderung derGesellschaft befriedigen kann.(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerich-teten vollstreckbaren Schuldtitel findet dieZwangsvollstreckung gegen die Gesellschaf-ter nicht statt.

§130 (Eintritt eines Gesellschafters)(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft ein-tritt, haftet gleich den anderen Gesellschaf-tern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 fürdie vor seinem Eintritte begründeten Ver-bindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unter-schied, ob die Firma eine Änderung erleidetoder nicht.(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung istDritten gegenüber unwirksam.

§130a (Zahlungsunfähigkeit.Überschuldung)

(1) Nachdem bei einer Gesellschaft, bei derkein Gesellschafter eine natürliche Person ist,die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist odersich ihre Überschuldung ergeben hat, dürfendie organschaftlichen Vertreter der zur Ver-tretung der Gesellschaft ermächtigten Ge-sellschafter und die Liquidatoren für die Ge-sellschaft keine Zahlungen leisten. Dies giltnicht von Zahlungen, die auch nach diesemZeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichenund gewissenhaften Geschäftsleiters verein-bar sind. Entsprechendes gilt für Zahlungenan Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungs-unfähigkeit der Gesellschaft führen mussten,es sei denn, dies war auch bei Beachtung derin Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkenn-bar. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zuden Gesellschaftern der offenen Handelsge-

§§ 126–130a HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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sellschaft eine andere offene Handelsgesell-schaft oder Kommanditgesellschaft gehört,bei der ein persönlich haftender Gesellschaf-ter eine natürliche Person ist.(2) Wird entgegen § 15a Abs. 1 der Insol-venzordnung die Eröffnung des Insolvenzver-fahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragtoder werden entgegen Absatz 1 Zahlungengeleistet, so sind die organschaftlichen Ver-treter der zur Vertretung der Gesellschaft er-mächtigten Gesellschafter und die Liquidato-ren der Gesellschaft gegenüber zum Ersatzdes daraus entstehenden Schadens als Ge-samtschuldner verpflichtet. Ist dabei streitig,ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen undgewissenhaften Geschäftsleiters angewandthaben, so trifft sie die Beweislast. Die Er-satzpflicht kann durch Vereinbarung mit denGesellschaftern weder eingeschränkt nochausgeschlossen werden. Soweit der Ersatzzur Befriedigung der Gläubiger der Gesell-schaft erforderlich ist, wird die Ersatzpflichtweder durch einen Verzicht oder Vergleichder Gesellschaft noch dadurch aufgehoben,daß die Handlung auf einem Beschluß derGesellschafter beruht. Satz 4 gilt nicht, wennder Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist undsich zur Abwendung des Insolvenzverfahrensmit seinen Gläubigern vergleicht oder wenndie Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan ge-regelt wird. Die Ansprüche aus diesen Vor-schriften verjähren in fünf Jahren.(3) Diese Vorschriften gelten sinngemäß,wenn die in den Absätzen 1 und 2 genanntenorganschaftlichen Vertreter ihrerseits Gesell-schaften sind, bei denen kein Gesellschaftereine natürliche Person ist, oder sich die Ver-bindung von Gesellschaften in dieser Artfortsetzt.

Vierter TitelAuflösung der Gesellschaft undAusscheiden von Gesellschaftern

§131 (Auflösungsfälle)(1) Die offene Handelsgesellschaft wird auf-gelöst:1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie

eingegangen ist;

2. durch Beschluß der Gesellschafter;3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens über das Vermögen der Gesellschaft;4. durch gerichtliche Entscheidung.(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei derkein persönlich haftender Gesellschafter einenatürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch

den die Eröffnung des Insolvenzverfahrensmangels Masse abgelehnt worden ist;

2. durch die Löschung wegen Vermögenslo-sigkeit nach § 394 des Gesetzes über dasVerfahren in Familiensachen und in denAngelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit.

Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haf-tenden Gesellschaftern eine andere offeneHandelsgesellschaft oder Kommanditgesell-schaft gehört, bei der ein persönlich haften-der Gesellschafter eine natürliche Person ist.(3) Folgende Gründe führen mangels abwei-chender vertraglicher Bestimmung zum Aus-scheiden eines Gesellschafters:1. Tod des Gesellschafters,2. Eröffnung des Konkurses über das Vermö-

gen des Gesellschafters,3. Kündigung des Gesellschafters,4. Kündigung durch den Privatgläubiger des

Gesellschafters,5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsver-

trag vorgesehenen Fällen,6. Beschluß der Gesellschafter.

Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintrittdes ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falleder Kündigung aber nicht vor Ablauf derKündigungsfrist.

§132 (Kündigung)Die Kündigung eines Gesellschafters kann,wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeiteingegangen ist, nur für den Schluß einesGeschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestenssechs Monate vor diesem Zeitpunkte statt-finden.

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 131–132

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§133 (Vorzeitige Auflösung)

(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann dieAuflösung der Gesellschaft vor dem Ablaufeder für ihre Dauer bestimmten Zeit oder beieiner für unbestimmte Zeit eingegangenenGesellschaft ohne Kündigung durch gericht-liche Entscheidung ausgesprochen werden,wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vor-handen, wenn ein anderer Gesellschaftereine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag ob-liegende wesentliche Verpflichtung vorsätz-lich oder aus grober Fahrlässigkeit verletztoder wenn die Erfüllung einer solchen Ver-pflichtung unmöglich wird.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche dasRecht des Gesellschafters, die Auflösung derGesellschaft zu verlangen, ausgeschlossenoder diesen Vorschriften zuwider beschränktwird, ist nichtig.

§134 (Gesellschaft auf Lebenszeit,bestimmte Zeit)

Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit einesGesellschafters eingegangen ist oder nachdem Ablaufe der für die ihre Dauer bestimm-ten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird,steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132und 133 einer für unbestimmte Zeit einge-gangenen Gesellschaft gleich.

§135 (Kündigung durch Gläubiger)

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters,nachdem innerhalb der letzten sechs Monateeine Zwangsvollstreckung in das beweglicheVermögen des Gesellschafters ohne Erfolgversucht ist, auf Grund eines nicht bloß vor-läufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfän-dung und Überweisung des Anspruchs aufdasjenige erwirkt, was dem Gesellschafterbei der Auseinandersetzung zukommt, sokann er die Gesellschaft ohne Rücksicht da-rauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmteZeit eingegangen ist, sechs Monate vor demEnde des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunktkündigen.

§§136 bis 138 (weggefallen)

§139 (Fortsetzung mit Erben)(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt,daß im Falle des Todes eines Gesellschaftersdie Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetztwerden soll, so kann jeder Erbe sein Verblei-ben in der Gesellschaft davon abhängig ma-chen, daß ihm unter Belassung des bisherigenGewinnanteils die Stellung eines Kommandi-tisten eingeräumt und der auf ihn fallendeTeil der Einlage des Erblassers als seine Kom-manditeinlage anerkannt wird.(2) Nehmen die übrigen Gesellschafter einendahingehenden Antrag des Erben nicht an, soist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kün-digungsfrist sein Ausscheiden aus der Ge-sellschaft zu erklären.(3) Die bezeichneten Rechte können von demErben nur innerhalb einer Frist von drei Mo-naten nach dem Zeitpunkt, in welchem er vondem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangthat, geltend gemacht werden. Auf den Laufder Frist finden die für die Verjährung gelten-den Vorschriften des § 210 des BürgerlichenGesetzbuchs entsprechende Anwendung. Istbei dem Ablaufe der drei Monate das Rechtzur Ausschlagung der Erbschaft noch nichtverloren, so endigt die Frist nicht vor demAblaufe der Ausschlagungsfrist.(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wirdinnerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöstoder dem Erben die Stellung eines Komman-ditisten eingeräumt, so haftet er für die bisdahin entstandenen Gesellschaftsschuldennur nach Maßgabe der die Haftung des Erbenfür die Nachlaßverbindlichkeiten betreffen-den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die An-wendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4nicht ausschließen; es kann jedoch für denFall, daß der Erbe sein Verbleiben in der Ge-sellschaft von der Einräumung der Stellungeines Kommanditisten abhängig macht, seinGewinnanteil anders als der des Erblassersbestimmt werden.

§§ 133–139 HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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§140 (Ausschließung einesGesellschafters)

(1) Tritt in der Person eines Gesellschaftersein Umstand ein, der nach § 133 für die üb-rigen Gesellschafter das Recht begründet, dieAuflösung der Gesellschaft zu verlangen, sokann vom Gericht anstatt der Auflösung dieAusschließung dieses Gesellschafters aus derGesellschaft ausgesprochen werden, soferndie übrigen Gesellschafter dies beantragen.Der Ausschließungsklage steht nicht entge-gen, daß nach der Ausschließung nur ein Ge-sellschafter verbleibt.(2) Für die Auseinandersetzung zwischen derGesellschaft und dem ausgeschlossenen Ge-sellschafter ist die Vermögenslage der Ge-sellschaft in dem Zeitpunkte maßgebend, inwelchem die Klage auf Ausschließung erho-ben ist.

§§141 und 142 (weggefallen)

§143 (Anmeldungen zum Handels-register)

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist vonsämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung indas Handelsregister anzumelden. Dies giltnicht in den Fällen der Eröffnung oder derAblehnung der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens über das Vermögen der Gesellschaft(§ 131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1). In diesenFällen hat das Gericht die Auflösung und ih-ren Grund von Amts wegen einzutragen. ImFalle der Löschung der Gesellschaft (§ 131Abs. 2 Nr. 2) entfällt die Eintragung der Auf-lösung.(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für dasAusscheiden eines Gesellschafters aus derGesellschaft.(3) Ist anzunehmen, daß der Tod eines Ge-sellschafters die Auflösung oder das Aus-scheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auchohne daß die Erben bei der Anmeldung mit-wirken, die Eintragung erfolgen, soweit einersolchen Mitwirkung besondere Hindernisseentgegenstehen.

§144 (Fortsetzung nach Insolvenz-verfahren)

(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnungdes Insolvenzverfahrens über ihr Vermögenaufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag desSchuldners eingestellt oder nach der Bestäti-gung eines Insolvenzplans, der den Fortbe-stand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben,so können die Gesellschafter die Fortsetzungder Gesellschaft beschließen.(2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Ge-sellschaftern zur Eintragung in das Handels-register anzumelden.

Fünfter TitelLiquidation der Gesellschaft

§145 (Grundsätze)(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft fin-det die Liquidation statt, sofern nicht eineandere Art der Auseinandersetzung von denGesellschaftern vereinbart oder über dasVermögen der Gesellschaft das Insolvenzver-fahren eröffnet ist.(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung desGläubigers eines Gesellschafters oder durchdie Eröffnung des Insolvenzverfahrens überdas Vermögen eines Gesellschafters aufge-löst, so kann die Liquidation nur mit Zustim-mung des Gläubigers oder des Insolvenzver-walters unterbleiben; ist im Insolvenzverfah-ren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt andie Stelle der Zustimmung des Insolvenzver-walters die Zustimmung des Schuldners.(3) Ist die Gesellschaft durch LöschungwegenVermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eineLiquidation nur statt, wenn sich nach der Lö-schung herausstellt, daß Vermögen vorhan-den ist, das der Verteilung unterliegt.

§146 (Liquidatoren)(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nichtdurch Beschluß der Gesellschafter oder durchden Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesell-schaftern oder anderen Personen übertragenist, durch sämtliche Gesellschafter als Liqui-datoren. Mehrere Erben eines Gesellschaftershaben einen gemeinsamen Vertreter zu be-stellen.

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 140–146

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(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann auswichtigen Gründen die Ernennung von Liqui-datoren durch das Gericht erfolgen, in dessenBezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; dasGericht kann in einem solchen Falle Personenzu Liquidatoren ernennen, die nicht zu denGesellschaftern gehören. Als Beteiligter giltaußer den Gesellschaftern im Falle des § 135auch der Gläubiger, durch den die Kündigungerfolgt ist. Im Falle des § 145 Abs. 3 sind dieLiquidatoren auf Antrag eines Beteiligtendurch das Gericht zu ernennen.(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschaf-ters das Insolvenzverfahren eröffnet und istein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieseran die Stelle des Gesellschafters.

§147 (Abberufung)Die Abberufung von Liquidatoren geschiehtdurch einstimmigen Beschluß der nach § 146Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrageines Beteiligten aus wichtigen Gründenauch durch das Gericht erfolgen.

§148 (Anmeldung zum Handelsregister)(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungs-macht sind von sämtlichen Gesellschafternzur Eintragung in das Handelsregister anzu-melden. Das gleiche gilt von jeder Änderungin den Personen der Liquidatoren oder in ihrerVertretungsmacht. Im Falle des Todes einesGesellschafters kann, wenn anzunehmen ist,daß die Anmeldung den Tatsachen ent-spricht, die Eintragung erfolgen, auch ohnedaß die Erben bei der Anmeldung mitwirken,soweit einer solchen Mitwirkung besondereHindernisse entgegenstehen.(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Li-quidatoren sowie die Eintragung der gericht-lichen Abberufung von Liquidatoren ge-schieht von Amts wegen.

§149 (Abwicklung)Die Liquidatoren haben die laufenden Ge-schäfte zu beendigen, die Forderungen ein-zuziehen, das übrige Vermögen in Geld um-zusetzen und die Gläubiger zu befriedigen;zur Beendigung schwebender Geschäftekönnen sie auch neue Geschäfte eingehen.Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres

Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlichund außergerichtlich.

§150 (Mehrere Liquidatoren)(1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, sokönnen sie die zur Liquidation gehörendenHandlungen nur in Gemeinschaft vornehmen,sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzelnhandeln können.(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wirdnicht ausgeschlossen, daß die Liquidatoreneinzelne von ihnen zur Vornahme bestimmterGeschäfte oder bestimmter Arten von Ge-schäften ermächtigen. Ist der Gesellschaftgegenüber eineWillenserklärung abzugeben,so findet die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 3entsprechende Anwendung.

§151 (Keine Beschränkung derBefugnisse)

Eine Beschränkung des Umfanges der Befug-nisse der Liquidatoren ist Dritten gegenüberunwirksam.

§152 (Anordnungen der Beteiligten)Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Be-teiligten haben die Liquidatoren, auch wennsie vom Gerichte bestellt sind, den Anord-nungen Folge zu leisten, welche die Beteilig-ten in betreff der Geschäftsführung einstim-mig beschließen.

§153 (Zeichnung)Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift inder Weise abzugeben, daß sie der bisherigen,als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firmaihren Namen beifügen.

§154 (Bilanzen)Die Liquidatoren haben bei dem Beginne so-wie bei der Beendigung der Liquidation eineBilanz aufzustellen.

§155 (Verteilung)(1) Das nach Berichtigung der Schulden ver-bleibende Vermögen der Gesellschaft ist vonden Liquidatoren nach dem Verhältnisse derKapitalanteile, wie sie sich aufgrund derSchlußbilanz ergeben, unter die Gesellschaf-ter zu verteilen.

§§ 147–155 HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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(2) Das während der Liquidation entbehrlicheGeld wird vorläufig verteilt. Zur Deckungnoch nicht fälliger oder streitiger Verbind-lichkeiten sowie zur Sicherung der den Ge-sellschaftern bei der Schlußverteilung zu-kommenden Beträge ist das Erforderliche zu-rückzubehalten. Die Vorschriften des § 122Abs. 1 finden während der Liquidation keineAnwendung.

(3) Entsteht über die Verteilung des Gesell-schaftsvermögens Streit unter den Gesell-schaftern, so haben die Liquidatoren die Ver-teilung bis zur Entscheidung des Streitesauszusetzen.

§156 (Anwendbare Vorschriften)

Bis zur Beendigung der Liquidation kommenin bezug auf das Rechtsverhältnis der bishe-rigen Gesellschafter untereinander sowie derGesellschaft zu Dritten die Vorschriften deszweiten und dritten Titels zur Anwendung,soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Ti-tel oder aus dem Zwecke der Liquidation einanderes ergibt.

§157 (Anmeldung des Erlöschens;Bücher, Papiere)

(1) Nach der Beendigung der Liquidation istdas Erlöschen der Firma von den Liquidatorenzur Eintragung in das Handelsregister anzu-melden.

(2) Die Bücher und Papiere der aufgelöstenGesellschaft werden einem der Gesellschaf-ter oder einem Dritten in Verwahrung gege-ben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird inErmangelung einer Verständigung durch dasGericht bestimmt, in dessen Bezirk die Ge-sellschaft ihren Sitz hat.

(3) Die Gesellschafter und deren Erben be-halten das Recht auf Einsicht und Benutzungder Bücher und Papiere.

§158 (Andere Auseinandersetzung)

Vereinbaren die Gesellschafter statt der Li-quidation eine andere Art der Auseinander-setzung, so finden, solange noch ungeteiltesGesellschaftsvermögen vorhanden ist, imVerhältnisse zu Dritten die für die Liquidation

geltenden Vorschriften entsprechende An-wendung.

Sechster TitelVerjährung. Zeitliche Begrenzung der

Haftung

§159 (Ansprüche gegen Gesellschafter)

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafteraus Verbindlichkeiten der Gesellschaft ver-jähren in fünf Jahren nach der Auflösung derGesellschaft, sofern nicht der Anspruch ge-gen die Gesellschaft einer kürzeren Verjäh-rung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende desTages, an welchem die Auflösung der Gesell-schaft in das Handelsregister des für den Sitzder Gesellschaft zuständigen Gerichts einge-tragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegendie Gesellschaft erst nach der Eintragungfällig, so beginnt die Verjährung mit demZeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihreHemmung nach § 204 des Bürgerlichen Ge-setzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesell-schaft wirken auch gegenüber den Gesell-schaftern, die der Gesellschaft zur Zeit derAuflösung angehört haben.

§160 (Begrenzung der Haftung)

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Ge-sellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahinbegründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vorAblauf von fünf Jahren nach dem Ausschei-den fällig und daraus Ansprüche gegen ihn ineiner in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürger-lichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festge-stellt sind oder eine gerichtliche oder be-hördlicheVollstreckungshandlungvorgenom-men oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Er-lass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginntmit dem Ende des Tages, an dem das Aus-scheiden in das Handelsregister des für denSitz der Gesellschaft zuständigen Gerichtseingetragen wird. Die für die Verjährung gel-tenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 156–160

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und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sindentsprechend anzuwenden.(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-zeichneten Art bedarf es nicht, soweit derGesellschafter den Anspruch schriftlich aner-kannt hat.(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, sosind für die Begrenzung seiner Haftung fürdie im Zeitpunkt der Eintragung der Ände-rung in das Handelsregister begründetenVerbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 ent-sprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenner in der Gesellschaft oder einem ihr als Ge-sellschafter angehörenden Unternehmen ge-schäftsführend tätig wird. Seine Haftung alsKommanditist bleibt unberührt.

Zweiter AbschnittKommanditgesellschaft

§161 (Begriff; anwendbareVorschriften)

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf denBetrieb eines Handelsgewerbes unter ge-meinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eineKommanditgesellschaft, wenn bei einemoder bei einigen von den Gesellschaftern dieHaftung gegenüber den Gesellschaftsgläubi-gern auf den Betrag einer bestimmten Ver-mögenseinlage beschränkt ist (Kommanditis-ten), während bei dem anderen Teile der Ge-sellschafter eine Beschränkung der Haftungnicht stattfindet (persönlich haftende Gesell-schafter).(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein an-deres vorgeschrieben ist, finden auf dieKommanditgesellschaft die für die offeneHandelsgesellschaft geltenden VorschriftenAnwendung.

§162 (Anmeldung zum Handelsregister)(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außerden in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angabendie Bezeichnung der Kommanditisten undden Betrag der Einlage eines jeden von ihnenzu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerli-chen Rechts Kommanditist, so sind auch de-ren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2

und spätere Änderungen in der Zusammen-setzung der Gesellschafter zur Eintragunganzumelden.

(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragungder Gesellschaft sind keine Angaben zu denKommanditisten zu machen; die Vorschriftendes § 15 sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Diese Vorschriften finden im Falle desEintritts eines Kommanditisten in eine beste-hende Handelsgesellschaft und im Falle desAusscheidens eines Kommanditisten aus ei-ner Kommanditgesellschaft entsprechendeAnwendung.

§163 (Innenverhältnis der Gesell-schafter)

Für das Verhältnis der Gesellschafter unterei-nander gelten in Ermangelung abweichenderBestimmungen des Gesellschaftsvertrags diebesonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

§164 (Geschäftsführung)

Die Kommanditisten sind von der Führung derGeschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen;sie können einer Handlung der persönlichhaftenden Gesellschafter nicht widerspre-chen, es sei denn, daß die Handlung über dengewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbesder Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriftendes § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

§165 (Kein Konkurrenzverbot)

Die §§ 112 und 113 finden auf die Komman-ditisten keine Anwendung.

§166 (Jahresabschluss)

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die ab-schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusseszu verlangen und dessen Richtigkeit unterEinsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsfüh-rung ausgeschlossenen Gesellschafter einge-räumten weiteren Rechte stehen dem Kom-manditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kanndas Gericht, wenn wichtige Gründe vorlie-gen, die Mitteilung einer Bilanz und einesJahresabschlusses und sonstiger Aufklärun-

§§ 161–166 HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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gen sowie die Vorlegung der Bücher und Pa-piere jederzeit anordnen.

§167 (Gewinn, Verlust)(1) Die Vorschriften des § 120 über die Be-rechnung des Gewinns oder Verlustes geltenauch für den Kommanditisten.(2) Jedoch wird der einem Kommanditistenzukommende Gewinn seinem Kapitalanteilnur solange zugeschrieben, als dieser denBetrag der bedungenen Einlage nicht er-reicht.(3) An dem Verluste nimmt der Kommanditistnur bis zum Betrage seines Kapitalanteils undseiner noch rückständigen Einlage teil.

§168 (Gewinnverteilung)(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewin-ne bestimmen sich, soweit der Gewinn denBetrag von vier vom Hundert der Kapitalan-teile nicht übersteigt, nach den Vorschriftendes § 121 Abs. 1 und 2.(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesenBetrag übersteigt, sowie in Ansehung desVerlustes gilt, soweit nicht ein anderes ver-einbart ist, ein den Umständen nach ange-messenes Verhältnis der Anteile als bedun-gen.

§169 (Keine Entnahmen)(1) § 122 findet auf den Kommanditistenkeine Anwendung. Dieser hat nur Anspruchauf Auszahlung des ihm zukommenden Ge-winns; er kann auch die Auszahlung des Ge-winns nicht fordern, solange sein Kapitalan-teil durch Verlust unter den auf die bedunge-ne Einlage geleisteten Betrag herabgemin-dert ist oder durch die Auszahlung unter die-sen Betrag herabgemindert werden würde.(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet,den bezogenen Gewinn wegen späterer Ver-luste zurückzuzahlen.

§170 (Keine Vertretungsmacht)Der Kommanditist ist zur Vertretung der Ge-sellschaft nicht ermächtigt.

§171 (Haftung)(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigernder Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage

unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen,soweit die Einlage geleistet ist.(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaftdas Insolvenzverfahren eröffnet, so wirdwährend der Dauer des Verfahrens das denGesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zuste-hende Recht durch den Insolvenzverwalteroder den Sachwalter ausgeübt.

§172 (Maßgebliche Höhe der Einlage)(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Ge-sellschaft wird nach der Eintragung in dasHandelsregister die Einlage eines Komman-ditisten durch den in der Eintragung angege-benen Betrag bestimmt.(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung deraus dem Handelsregister ersichtlichen Einla-ge können sich die Gläubiger nur berufen,wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weisekundgemacht oder ihnen in anderer Weisevon der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter,durch die einem Kommanditisten die Einlageerlassen oder gestundet wird, ist den Gläu-bigern gegenüber unwirksam.(4) Soweit die Einlage eines Kommanditistenzurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigerngegenüber als nicht geleistet. Das gleichegilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteileentnimmt, während sein Kapitalanteil durchVerlust unter den Betrag der geleisteten Ein-lage herabgemindert ist, oder soweit durchdie Entnahme der Kapitalanteil unter den be-zeichneten Betrag herabgemindert wird. Beider Berechnung des Kapitalanteils nachSatz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8nicht zu berücksichtigen.(5) Was ein Kommanditist aufgrund einer ingutem Glauben errichteten Bilanz in gutemGlauben als Gewinn bezieht, ist er in keinemFalle zurückzuzahlen verpflichtet.(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesell-schaft, bei der kein persönlich haftender Ge-sellschafter eine natürliche Person ist, gilt dieEinlage eines Kommanditisten als nicht ge-leistet, soweit sie in Anteilen an den persön-lich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist.Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haf-tenden Gesellschaftern eine offene Handels-

I.1 HGB: Handelsgesetzbuch §§ 167–172

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gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ge-hört bei der ein persönlich haftender Gesell-schafter eine natürliche Person ist.

§173 (Eintretender Kommanditist)(1) Wer in eine bestehende Handelsgesell-schaft als Kommanditist eintritt, haftet nachMaßgabe der §§ 171 und 172 für die vorseinem Eintritte begründeten Verbindlichkei-ten der Gesellschaft, ohne Unterschied, obdie Firma eine Änderung erleidet oder nicht.(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung istDritten gegenüber unwirksam.

§174 (Herabsetzung der Einlage)Eine Herabsetzung der Einlage eines Kom-manditisten ist, solange sie nicht in das Han-delsregister des Gerichts, in dessen Bezirkedie Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragenist, den Gläubigern gegenüber unwirksam;Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit derEintragung begründet waren, brauchen dieHerabsetzung nicht gegen sich gelten zu las-sen.

§175 (Anmeldung)Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einerEinlage ist durch die sämtlichen Gesellschaf-ter zur Eintragung in das Handelsregister an-zumelden. § 162 Abs. 2 gilt entsprechend.Auf die Eintragung in das Handelsregister desSitzes der Gesellschaft finden die Vorschrif-ten des § 14 keine Anwendung.

§176 (Haftung vor der Eintragung)(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte be-gonnen, bevor sie in das Handelsregister desGerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat,eingetragen ist, so haftet jeder Kommandi-tist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmthat, für die bis zur Eintragung begründetenVerbindlichkeiten der Gesellschaft gleich ei-nem persönlich haftenden Gesellschafter, essei denn, daß seine Beteiligung als Komman-ditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vor-schrift kommt nicht zur Anwendung, soweitsich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderesergibt.(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehendeHandelsgesellschaft ein, so findet die Vor-

schrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeitzwischen seinem Eintritt und dessen Eintra-gung in das Handelsregister begründetenVerbindlichkeiten der Gesellschaft entspre-chende Anwendung.

§177 (Tod eines Kommanditisten)

Beim Tod eines Kommanditisten wird die Ge-sellschaft mangels abweichender vertragli-cher Bestimmungen mit den Erben fortge-setzt.

§177a (Zahlungsunfähigkeit,Überschuldung)

Die §§ 125a und 130a gelten auch für dieGesellschaft, bei der ein Kommanditist einenatürliche Person ist, § 130a jedoch mit derMaßgabe, daß anstelle des Absatzes 1 Satz 4der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Derin § 125a Abs. 1 Satz 2 für die Gesellschaftervorgeschriebenen Angaben bedarf es nur fürdie persönlich haftenden Gesellschafter derGesellschaft.

§§178 bis 229 (weggefallen)

Dritter AbschnittStille Gesellschaft

§230 (Beteiligung)(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an demHandelsgewerbe, das ein anderer betreibt,mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat dieEinlage so zu leisten, daß sie in das Vermögendes Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betriebegeschlossenen Geschäften allein berechtigtund verpflichtet.

§231 (Gewinn, Verlust)

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschaftersam Gewinn und Verluste nicht bestimmt, sogilt ein den Umständen nach angemessenerAnteil als bedungen.(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmtwerden, daß der stille Gesellschafter nicht amVerluste beteiligt sein soll; seine Beteiligungam Gewinne kann nicht ausgeschlossen wer-den.

§§ 173–231 HGB: Handelsgesetzbuch I.1

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II Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

II.1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) . . . . . . 256

II.2 Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkterHaftung (GmbH-Einführungsgesetz – EGGmbHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288

Inhaltsübersicht

II

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III Recht der Kapitalgesellschaft

III.1 Aktiengesetz (AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294

III.2 Umwandlungsgesetz (UmwG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421

Inhaltsübersicht

III

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IV Bürgerliches Recht

IV.1 Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502

Buch 1: Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553

Inhaltsübersicht

IV

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