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hlb Hochschullehrerbund Bewerbungstraining zur Vorbereitung auf Berufungsverfahren an Fachhochschulen Rechtliche Rahmenbedingungen Dr. Susanne Gunia Rechtsreferenti n der Bundesvereinigu ng

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Hochschullehrerbund

Bewerbungstraining zur Vorbereitung auf Berufungsverfahren an Fachhochschulen

Rechtliche Rahmenbedingungen

Dr. Susanne Gunia

Rechtsreferentin der Bundesvereinigung

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Gliederung

Rechtsgrundlagen Aufgaben der Hochschullehrerinnen und -

lehrer Lehre und Lehrverpflichtung Forschung Nebentätigkeit Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Besoldung Altersversorgung

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Arbeits- versus Dienstverhältnis Prof. im Angestelltenverhältnis an einer

privaten FH: Arbeitsvertrag regelt ausschließlich und ab-schließend

Prof. im Beamtenverhältnis an einer staatlichen FH:Einschlägige Rechtsvorschriften sind: HRG, HG des Landes, LVVO, NebentätigkeitsVO, BBesG, LBesG LeistungsbezügeVO, Hochschulrili, BeamtVG, Beihilfevorschriften

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Aufgaben und deren selbständige Wahrnehmung

Primäraufgaben sind: Forschung Lehre

Sekundäraufgaben sind: Prüfungen Internationale Zusammenarbeit Zusammenarbeit mit

Wissenschaftsorganisationen Wissens- und Technologietransfer

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Lehre und Lehrverpflichtung Lehre in allen Studiengängen Fach: wissenschaftliche Qualifikation Lehrgebiet (Berufungsurkunde) Regellehrverpflichtung (i.d.R. 18 SWS)

(Ausnahmen: Bayern, Sachsen-Anhalt) Gruppengröße: Lehrvortrag: 60,

Seminaristischer Unterricht: 35, Übung: 20, Seminar: 15, Praktikum:15

Präsenzpflicht: persönliche Erreichbarkeit Jahresurlaub nur in der vorlesungsfreien Zeit

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Forschung

Kein Recht auf eine bestimmte Grundausstattung, sondern nur Recht auf Teilhabe an der vorhandenen Ausstattung der Hochschule

Forschungssemester zur Ausführung konkreter Forschungsvorhaben

Recht der Prof. auf Drittmittelforschung

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Forschungs- und Praxissemester Antrag i.d.R. nach 8 Semestern seit dem

letzten Freisemester

Ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre muss sichergestellt sein

Kostenneutralität

Berichtvorlage nach Ablauf der Freistellung

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NebentätigkeitAnzeigepflichtige, genehmigungsfreie Neben-

tätigkeiten: unentgeltliche Tätigkeiten

Anzeigepflichtig sind entgeltlich ausgeübte

- selbständige Gutachtertätigkeiten, die mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängen- schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Nebentätigkeiten und Vortragstätigkeiten

- Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden

Genehmigungspflichtig: übrige Nebentätigkeiten

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Nebentätigkeit

Anzeigepflichtige Nebentätigkeit: Untersagung durch den Dienstherrn, wenn dienstliche Pflichten verletzt werden

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit: Genehmigungsversagung, wenn die Möglichkeit einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besteht

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Kriterien Genehmigung

Tätigkeit innerhalb des Lehrgebietes Pflege von Praxiskontakten Entfernung von Dienstort und Ort der

Nebentätigkeit Präsenz an der Hochschule Teilhabe an der Selbstverwaltung Inanspruchnahme der Arbeitskraft ( 1/5-

Regel)

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Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Voraussetzungslose Antragsteilzeit:

Teilzeitbeschäftigung (1/2 bis 1/1 Stelle),wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen

Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen:Kind unter 18 Jahre, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (max. 2 Jahre)

Altersteilzeit Beurlaubung bei Bewerberüberhang Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres

eines Kindes Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

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Besoldung- BesO C

Automatisches Aufsteigen in den Dienstaltersstufen

Bundesbesoldungsordnung C

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) DAlterstufen Alter BesGr

7 33

8 35

9 37

10 39

11 41

12 43

13 45

14 47

15 49

C 2 3601,56 3752,17 3902,79 4053,41 4204,01 4354,64 4505,25 4655,88 4806,50 C 3 3994,03 4164,57 4335,12 4505,67 4676,20 4846,75 5017,29 5187,83 5358,37 C 2 Ost 3331,44 3470,76 3610,08 3749,40 3888,71 4028,04 4167,36 4306,69 4446,01 C 3 Ost 3694,48 3852,23 4009,99 4167,74 4325,49 4483,24 4640,99 4798,74 4956,49

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Besoldung- BesO W

Grundvergütung Zulagen Familienzuschlag:

Stufe 1 (verheiratet) west: 105,28 EUR, ost: 97,38 EUR,Stufe 2 (1. Kind): 195,33 EURStufe 3 (2. Kind) west: 90,05 EUR, ost: 83,30 EURStufe 4 (3. und jedes weitere Kind) jeweils west: 230,58 EUR, ost: 213,29 EUR

Bundesbesoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe feste, altersunabhängige Grundgehaltssätze W2 3890,03 W3 4723,61 W2 Ost 3598,28 W3 Ost 4369,34

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Zulagen

Zulagenart Vergabe

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge befristet oder

unbefristet oder einmaligbesondere

Leistungsbezüge

Funktionsleistungsbezügebefristet auf Dauer der Wahrnehmung

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Berufungszulagen

Berufungszulagen: i.d.R. unbefristet und dynamisiert

Kriterien: fachliche Qualifikation, Bewerberlage im jeweiligen Fach

Zuständig: Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs

Orientierungsmaßstab: C2 /C3 –Besoldung Stufenweise Vereinbarung möglich

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Berufungszulagen

W 2 Grundgehalt 3890,03 Euro

Zielgröße C2-Endstufe 4806,50 Euro

Berufungszulage 916,47 Euro

Äquivalenzzulage als Sofortbetrag

313,98 Euro

Beispiel: W 2, 41 Jahre

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Besondere Leistungsbezüge

Kriterien Forschung Kriterien Lehre Auszeichnungen und Evaluation Publikationen Internationales Engagement Wissenschaftliche Arbeitsgruppen Drittmittel Promotionen/Habilitationen Technologietransfer

Auszeichnungen und Lehrevaluation Aktualisierung und fachliche Weiter- entwicklung des Lehrangebots Einführung neuer Vermittlungs-

formen der Lehre Vortragstätigkeit Lehrtätigkeit, die über die gesetz- liche Lehrverpflichtung hinaus geht Umfang der Betreuung von Diplom-arbeiten und Prüfungstätigkeit

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Forschungs- und Lehrzulage

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat. 

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Säulen des Einkommens

Grundvergütung und Familienzuschlag Berufungs- und/oder

Bleibeleistungsbezüge Besondere Leistungsbezüge Funktionsleistungsbezüge Forschungs- und Lehrzulage

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Besoldungsunabhängiger Verhandlungs-spielraum bei der Berufungsvereinbarung: Personelle Ausstattung der Professur:

Zugriff auf einen wiss. Mitarbeiter oder stud. Hilfskraft

Räumliche Unterbringung:Standard: Gruppenarbeitszimmer

Sachliche Ausstattung Einbeziehung des Fachgebiets in Lehr- und

Forschungskonzeption des Fachbereichs im Zusammenhang mit evt. vorliegender Struktur-/Entwicklungsplanung

Modalitäten der Freistellung für ein Forschungs- oder Praxisfreisemester

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Berufungsvereinbarung

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Zusagen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart wurden !!

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Altersversorgung

Höhe des Ruhegehalts ist abhängig von:

Ruhegehaltsfähiger Dienstzeit (mind. 10 Jahre = Einstellungsvoraussetzung )

Höhe der DienstbezügeZusammentreffen mit Renten

Bei 40 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit wird Höchstversorgung (75 % Endstufe) erreicht.

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Altersversorgung

Rf. Dienstzeit x 1,875 % = x % der ruhegehf. Bezüge

Bei 40 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit wird Höchstversorgung (75 % Endstufe) erreicht:40 x 1,875 % = 75 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge

Über die Höchstversorgung hinaus werden Renten angerechnet.

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Altersversorgung

Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten:

Beamtenverhältnis Wehrdienst Öffentlicher Dienst Studium (max. 3 Jahre) Promotion (max. 2 Jahre) Anwaltliche Tätigkeit Industriezeiten (5 Jahre: soll; weitere Zeiten:

kann auf Antrag) (insgesamt max. 10 Jahre)

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