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BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316 1851 Ständige Kontaktnahme mit den Lehrenden des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentli- che Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes. Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Un- terrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden. Anlage 5 HÖHERE LEHRANSTALT FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE – AUFBAULEHRGANG I. STUNDENTAFEL 1 ) (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Wochenstunden Jahrgang A. Pflichtgegenstände I. II. III. Summe Lehrver- pflich- tungs- gruppe A.1. Stammbereich 1. Religion .................................................................................. 2 2 2 6 (III) 2. Sprache und Kommunikation: 2.1 Deutsch ............................................................................. 2 2 2 6 (I) 2.2 Fremdsprachen: 2.2.1 Englisch ................................................................... 3 3 3 9 (I) 2.2.2 Zweite lebende Fremdsprache 2 ) ............................... 4 4 4 12 (I) 3. Humanwissenschaften: 3.1 Geschichte und Kultur ...................................................... 2 2 4 III 3.2 Psychologie und Philosophie ............................................. 2 2 III 4. Kunst: 4.1 Musikerziehung 3 ) .............................................................. 1 (1) (–) 1+(1) (IVa) 4.2 Bildnerische Erziehung und Kreatives Gestalten 3 ) ........... 1 (1) (–) 1+(1) IVa 5. Naturwissenschaften: 5.1 Biologie und Ökologie ...................................................... 2 2 4 III 5.2 Chemie .............................................................................. 2 2 (III) 5.3 Physik ............................................................................... 2 2 (III) 5.4 Mathematik und angewandte Mathematik ........................ 3 2 3 8 (I) 6. Wirtschaft, Politik und Recht: 6.1 Wirtschaftsgeographie ...................................................... 3 3 III 6.2 Betriebs- und Volkswirtschaft .......................................... 2 3 5 II 6.3 Politische Bildung und Recht ........................................... 2 2 III 6.4 Rechnungswesen und Controlling 4 ) .................................. 2 2 2 6 I 7. Informationsmanagement: 7.1 Angewandte Informatik .................................................... 2 2 I 8. Ernährung, Gastronomie und Hotellerie: 8.1 Ernährung ......................................................................... 2 2 III 9. Leibesübungen ...................................................................... 2 2 2 6 (IVa) Wochenstundenzahl Stammbereich 29 29 26 84 Pflichtgegenstände des schulautonomen Erweiterungsbereiches gemäß Abschnitt A.2. 5 6 6 17 Gesamtwochenstundenzahl 34 35 32 101 A.2. Schulautonomer Erweiterungsbereich 5 ) (Schulautonome Pflichtgegenstände) 1. Ausbildungsschwerpunkte: 6 ) 1.1 Ausbildungsschwerpunkte mit vorgegebenen Inhalten: Internationale Kommunikation in der Wirtschaft .......................................................... I Medieninformatik .......................................................................................................... I Kulturtouristik ................................................................................................................ III

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BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316 1851

Ständige Kontaktnahme mit den Lehrenden des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentli-che Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Un-terrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Anlage 5

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE – AUFBAULEHRGANG

I. STUNDENTAFEL 1) (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Wochenstunden

Jahrgang A. Pflichtgegenstände I. II. III. Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

A.1. Stammbereich 1. Religion .................................................................................. 2 2 2 6 (III) 2. Sprache und Kommunikation:

2.1 Deutsch ............................................................................. 2 2 2 6 (I) 2.2 Fremdsprachen: 2.2.1 Englisch ................................................................... 3 3 3 9 (I) 2.2.2 Zweite lebende Fremdsprache 2) ............................... 4 4 4 12 (I)

3. Humanwissenschaften: 3.1 Geschichte und Kultur ...................................................... 2 2 – 4 III 3.2 Psychologie und Philosophie............................................. – – 2 2 III

4. Kunst: 4.1 Musikerziehung 3) .............................................................. 1 (1) (–) 1+(1) (IVa) 4.2 Bildnerische Erziehung und Kreatives Gestalten 3) ........... 1 (1) (–) 1+(1) IVa

5. Naturwissenschaften: 5.1 Biologie und Ökologie ...................................................... – 2 2 4 III 5.2 Chemie .............................................................................. 2 – – 2 (III) 5.3 Physik ............................................................................... – 2 – 2 (III) 5.4 Mathematik und angewandte Mathematik ........................ 3 2 3 8 (I)

6. Wirtschaft, Politik und Recht: 6.1 Wirtschaftsgeographie ...................................................... 3 – – 3 III 6.2 Betriebs- und Volkswirtschaft .......................................... 2 3 – 5 II 6.3 Politische Bildung und Recht ........................................... – – 2 2 III 6.4 Rechnungswesen und Controlling 4) .................................. 2 2 2 6 I

7. Informationsmanagement: 7.1 Angewandte Informatik .................................................... – – 2 2 I

8. Ernährung, Gastronomie und Hotellerie: 8.1 Ernährung ......................................................................... – 2 – 2 III

9. Leibesübungen ...................................................................... 2 2 2 6 (IVa) Wochenstundenzahl Stammbereich 29 29 26 84 Pflichtgegenstände des schulautonomen Erweiterungsbereiches gemäß Abschnitt A.2. 5 6 6 17 Gesamtwochenstundenzahl 34 35 32 101

A.2. Schulautonomer Erweiterungsbereich 5) (Schulautonome Pflichtgegenstände)

1. Ausbildungsschwerpunkte: 6) 1.1 Ausbildungsschwerpunkte mit vorgegebenen Inhalten: Internationale Kommunikation in der Wirtschaft .......................................................... I Medieninformatik .......................................................................................................... I Kulturtouristik ................................................................................................................ III

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1852 BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316

Wochenstunden

Jahrgang A. Pflichtgegenstände I. II. III. Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

1.2 Ausbildungsschwerpunkte ohne vorgegebene Inhalte: 7) Fremdsprachenschwerpunkt .......................................................................................... I IT-Schwerpunkt ............................................................................................................. I Fachtheoretischer Schwerpunkt ..................................................................................... III Künstlerisch-kreativer Schwerpunkt .............................................................................. IVa Wochenstundenzahl Ausbildungsschwerpunkte 6–17

2. Seminare: 7) Fremdsprachenseminar ......................................................................................................... I Betriebsorganisatorisches Seminar ....................................................................................... I IT-Seminar ............................................................................................................................ I Allgemein bildendes Seminar ............................................................................................... III Naturwissenschaftliches Seminar ......................................................................................... III Künstlerisch-kreatives Seminar ............................................................................................ IVa Persönlichkeitsbildendes Seminar ........................................................................................ III Fachtheoretisches Seminar ................................................................................................... III Praxisseminar ....................................................................................................................... IV Wochenstundenzahl Seminare 0–11 Wochenstundenzahl Erweiterungsbereich 5 6 6 17

B. Fakultatives Praktikum Insgesamt zwölf Wochen vor Eintritt in den III. Jahrgang. C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen 5)

D. Förderunterricht 5) 1) Die Stundentafel kann gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom abgeändert werden. 2) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen. 3) Alternativer Pflichtgegenstand im II. Jahrgang. 4) Mit Computerunterstützung. 5) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III). 6) Im Verlauf der gesamten Ausbildung ist ein Ausbildungsschwerpunkt im Ausmaß von zumindest sechs Wochen-stunden zu führen. 7) In Amtsschriften ist die nähere Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunkts ohne vorgegebene Inhalte bzw. des Seminars anzuführen.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Der Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe hat im Sinne der §§ 65 und 77 Abs. 1 lit. b unter Be-

dachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem dreijährigen Bildungsgang Personen, die die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder die Hotelfachschule erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel der fünfjährigen Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im

Stamm- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des För-derunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Be-darfs- und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schul-partner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientier-ten Konzeptes.

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BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316 1853

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Leh-rerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bil-dungsziel des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems (§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel Zur Optimierung der Abstimmung der Lehrinhalte des Stamm- und des Erweiterungsbereiches kann

die in der Stundentafel enthaltene Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf die einzel-nen Jahrgänge nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden: 1. Das Wochenstundenausmaß in einzelnen Pflichtgegenständen des Stammbereiches kann im Ver-

lauf der gesamten Ausbildung um insgesamt bis zu sechs Wochenstunden vermindert werden, um – im Ausmaß der Verminderung – das Wochenstundenausmaß anderer Pflichtgegenstände des Stammbereiches und/oder des schulautonomen Erweiterungsbereiches zu erhöhen.

Ein Pflichtgegenstand des Stammbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchs-tens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Stammbereiches mit mehr als vier Gesamt-wochenstunden um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden.

2. Überdies kann das Wochenstundenausmaß des Stammbereiches im Verlauf der gesamten Aus-bildung um insgesamt bis zu elf Wochenstunden aus dem schulautonomen Erweiterungsbereich vermehrt werden.

3. Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt (Ausbildungsschwerpunkt mit vorgegebe-nen Inhalten oder Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte) darf im Verlauf der ge-samten Ausbildung nicht weniger als sechs Wochenstunden betragen.

4. Die Wochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen (Stammbereich und Erweiterungsbereich) darf 36 Wochenstunden nicht überschreiten.

5. Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände von 101 Wochenstunden darf nicht über- oder unterschritten werden.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen des Stammbereiches erhöht oder vermin-dert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (I. bis III. Jahrgang) zu erstellen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

IIIc. Schulautonome Lehrstoffverteilung Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Jahrgänge hat durch schulautonome Lehrplanbe-

stimmungen zu erfolgen. Dieser Lehrstoffverteilung auf die einzelnen Schulstufen ist ein alle Jahrgänge umfassendes Gesamtkonzept der Schule zu Grunde zu legen, das auf Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen und die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems (§ 3 des Schulorga-nisationsgesetzes) Bedacht nimmt.

IIId. Schulautonomer Erweiterungsbereich Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung

führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautono-men Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so kön-nen jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden, wobei auf die (voraussichtliche) Anzahl der Schülerinnen und Schüler sowie der Jahrgänge insbesondere in den höheren Stufen der Aus-bildung Bedacht zu nehmen ist.

Wird ein Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte gewählt, so ist eine nähere Bezeich-nung, die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff schulautonom festzulegen.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

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Werden an der Schule (den einzelnen Jahrgängen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen. Die schulautonome Blockung von Wochenstun-den im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIIe. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie der Förderunterricht sind hinsichtlich

ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmun-gen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß an-zuwenden sind.

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuel-

le Begebenheiten einzugehen, wobei nach Möglichkeit neue Technologien zu berücksichtigen sind. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht hat eine ständige Absprache zwischen Lehrenden verwandter Unterrichtsgegenstän-de vorauszugehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnah-men haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenstän-den sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Sprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Die Schülerinnen und Schüler sind auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bil-dung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer ober-flächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Die Lehrenden sollen daher die Methode ihres Unterrichts so wählen, dass die Schülerinnen und Schüler Neues mit Interesse aufnehmen und lernen, das Wesentliche zu erkennen.

Die Blockung von Wochenstunden im Erweiterungsbereich (siehe Abschnitt III) ermöglicht eine vertiefte Behandlung der Lehrstoffinhalte.

Problem- und handlungsorientiertes Arbeiten sowie die Mitarbeit an Projekten, Fallstudien und Si-mulationen soll zu logischem, kreativem und vernetztem Denken und zu verantwortungsbewusstem Ent-scheiden und Handeln führen. Die projektorientierte Arbeit in der Übungsfirma stellt eine Methode zur Anwendung von in verschiedenen Unterrichtsgegenständen erworbenen Grundkenntnissen, von Lern- und Arbeitstechniken sowie zur Weiterentwicklung der kommunikativen Fähigkeiten und der Arbeit im Team dar.

Besonders in den schulautonomen Pflichtgegenständen sollen die jungen Menschen durch Ausnüt-zung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülerinnen und -schülern und Lehrenden weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zulässt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT a) Katholischer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984. b) Evangelischer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.

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BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316 1855

c) Altkatholischer Religionsunterricht Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß § 7a des Reli-gionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zu verwenden.

d) Islamischer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

e) Israelitischer Religionsunterricht Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f) Neuapostolischer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.

g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.

i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j) Buddhistischer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND LEHRSTOFFE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pf l i ch tgegens tände

A.1. Stammbereich

2. S P R A C H E U N D K O M M U N I K A T I O N 2.1 D E U T S C H

Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen

– am kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben teilhaben und es mitgestalten können; – mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen im persönlichen und beruflichen Bereich

bewältigen können; – sich unmittelbar, klar und unmissverständlich artikulieren und schriftliche Äußerungen erfassen,

verarbeiten und folgerichtig wiedergeben können; – sprachliche Kreativität entwickeln; – Hilfsmittel für die Rechtschreibung, die Grammatik und den Ausdruck handhaben können; – Nachschlagewerke und die neuen Medien, insbesondere das Internet, kritisch nutzen können.

Lehrstoff: Literatur und Kultur:

Literarische Gattungen und Begriffe. Exemplarische Auswahl literarischer Werke von den Anfängen bis ins 21. Jahrhundert unter

Einbeziehung internationaler Entwicklungen. Österreichische Gegenwartsliteratur. Kulturelles und gesellschaftliches Umfeld der ausgewählten Themen und deren Gegenwartsbezug. Lesen, Vortragen und Interpretieren von Texten. Kreatives Schreiben. Inhaltsangabe. Charakteristik. Kritik.

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1856 BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316

Medien und Wirtschaft: Analyse des Medienkonsums. Informationsaufbereitung in und mit Medien. Textsorten der Wirtschaft (Freies Mitschreiben, Protokoll, Exzerpt, Kurzfassung, Werbetext ua.). Journalistische Textsorten (Bericht, Kommentar, Glosse, Leserbrief ua.). Interpretieren von Texten und statistischen Daten.

Gesellschaft und Politik: Aktuelle gesellschaftsrelevante Themenkreise.

Sprachrichtigkeit und Sprachreflexion: Strukturen der Gegenwartssprache. Sprachschichten. Sprachwandel. Stil (textsortenadäquat).

Mündliche und schriftliche Kommunikation: Analysieren; Argumentieren; Dokumentieren; Erörtern; Appellieren; Kommentieren; Diskutieren;

Debattieren; Adressatenorientierte Sprachverwendung (Register).

Schularbeiten: Pro Jahrgang, in dem der Unterrichtsgegenstand geführt wird:

Je zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten;

im letzten Jahrgang, in dem der Unterrichtsgegenstand geführt wird: Zwei dreistündige Schularbeiten.

2.2 F RE MD S P RA CH E N Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen – die zu erlernenden Fremdsprachen parallel zur Muttersprache und in Verbindung mit anderen

Unterrichtsgegenständen als Systeme erkennen, allgemeine Strategien des Spracherwerbs sowie vernetztes und abstrahierendes Denken entwickeln und interdisziplinäre Synergieeffekte produk-tiv nutzen;

– Strategien entwickeln, die befähigen, nach Abschluss der Schule die Fremdsprachenkenntnisse weiter auszubauen;

– über allgemeine sowie berufsspezifische Sprach-, Sach- und Problemlösungskompetenz verfü-gen, die es ermöglicht, Routinesituationen und Standardgeschäftsfälle praxisgerecht abzuwi-ckeln;

– authentische Informationen aus dem privaten, öffentlichen und beruflichen Bereich, die sie in der Zielsprache hören oder lesen, verstehen, verarbeiten und verwenden können und dabei die für ei-ne Situation oder Problemstellung jeweils wesentlichen Aspekte in ihrer Relevanz erkennen und beurteilen können;

– aktiv und passiv Register differenzieren, das einer Textsorte oder Kommunikationsform adäquate Register wählen und spontan, flexibel und stilsicher interagieren;

– situationsabhängig verschiedene Sprachen und Register nebeneinander einsetzen und Inhalte adäquat zwischen Sprachen transferieren können;

– unter Zuhilfenahme aller zur Verfügung stehenden Informations- und Kommunikationstechno-logien selbst recherchierte Sachverhalte situationsadäquat präsentieren und Inhalte gegebenen-falls kontrastiv darstellen können;

– im Sinne einer individuellen Bildungsplanung externe fremdsprachliche Qualifikationen kennen und deren Wert für die persönliche und berufliche Entwicklung einschätzen können.

2.3.1 Englisch

Die Schülerinnen und Schüler sollen – zumindest das Niveau des Independent Users B2 gemäß den in den Richtlinien des Europarats

(European Framework of Reference – gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen)

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BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316 1857

festgelegten Standards für Sprachkompetenz erreichen, wobei in einzelnen Fertigkeiten das Ni-veau des Proficient Users C1 angestrebt werden soll 1).

Das heißt, die Schülerinnen und Schüler können zumindest – die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; verstehen im

eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen; – sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern

ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist; – sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu

einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten ange-ben.

2.3.2 Zweite lebende Fremdsprache

Die Schülerinnen und Schüler sollen – zumindest das Niveau des Independent Users B1 erreichen, wobei in einzelnen Fertigkeiten das

Niveau des Independent Users B2 angestrebt werden soll 1). Das heißt, die Schülerinnen und Schüler können zumindest

– die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um ver-traute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht;

– die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet; – sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessensgebiete

äußern; – über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu

Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. Lehrstoff: Entwicklung der sprachlichen Kompetenz anhand folgender Themenfelder: Persönliches Umfeld:

Familie, Freundeskreis und soziale Beziehungen, Wohnbereich, Kleidung und Mode, Freizeit, Sport, Medien, Bildung, Formen der persönlichen Kommunikation, Gesundheit, Hygiene und Ernährung.

Kultur und Gesellschaft: Öffentliche Einrichtungen, politische und gesellschaftliche Strukturen, Religion, Kunst, aktuelle ge-

sellschaftliche Entwicklungen und Trends, Umwelt und Lebensqualität, interkulturelle Vielfalt, Friedens-erziehung, multikulturelle und soziale Beziehungen (zB Generationen, Minderheiten, Randgruppen).

Wirtschaft und Arbeitswelt: Mündliche und schriftliche berufsbezogene Kommunikation in den Bereichen Verwaltung, Touris-

mus, Dienstleistung, Handel und Produktion. Büro- und Informationsmanagement. Informationstechnologie. Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe. Public Relations und Marketing. Arbeit und Arbeitsmarkt. Die Entwicklung der sprachlichen Kompetenz anhand der genannten Inhalte schließt die kontinuier-

liche Erarbeitung, Festigung und Erweiterung des Wortschatzes sowie der für eine erfolgreiche Kommu-nikation notwendigen grammatischen Strukturen ein.

Schularbeiten: Pro Jahrgang, in dem der Unterrichtsgegenstand geführt wird:

Je zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten;

im letzten Jahrgang, in dem der Unterrichtsgegenstand geführt wird: Zwei zwei- oder dreistündige Schularbeiten.

1) Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen, Kapitel 3, Gemeinsame Referenzniveaus: Globalskala; Europarat, Straßburg 2001, ISBN 3-468-49469-6.

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1858 BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316

3. H U M A N W I S S E N S C H A F T E N 3.1 G E S C H I C H T E U N D K U L T U R

Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen

– über im Alltag und im Beruf benötigtes historisches Wissen unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Geschichte sicher verfügen und dieses für politisches und soziales Handeln nutzen können;

– Informationen, die für das Verständnis der gegenwärtigen Weltlage und der Wechselbeziehungen zwischen Politik, Wirtschaft und Kultur erforderlich sind, beschaffen und auswerten können;

– aktuelle politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Situationen und Vorgänge unter Heran-ziehung historischer Modelle analysieren und kritisch beurteilen können;

– die Bewahrung des kulturellen Erbes bejahen; – zur aktiven Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben und zur Übernahme von politischer

und sozialer Verantwortung bereit sein; – die demokratischen Prinzipien bejahen, zur interkulturellen Begegnung und zur friedlichen Kon-

fliktbewältigung befähigt sein; – mit projektorientiertem Arbeiten vertraut sein. Lehrstoff: Zeitalter der Aufklärung und der bürgerlichen Revolutionen:

Geistige Grundlagen; Staatslehren; Entstehung der USA. Napoleon und Europa; Restauration und Revolution. Nationalismus und Liberalismus; Industrielle Revolution und soziale Frage; Arbeiterbewegung. Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur (Klassizismus, Biedermeier), Wissenschaft und Technik. Entwicklungen in Österreich.

Zeitalter des Imperialismus: Nationale Einigungsbestrebungen. Europäisierung der Welt. Europa vor dem Ersten Weltkrieg; Erster Weltkrieg. Gesellschaft (Großbürgertum, Industriegesellschaft, Emanzipationsbestrebungen der Frau). Ideologien und politische Bewegungen. Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur. Entwicklungen in Österreich.

Entwicklungen nach dem Ersten Weltkrieg: Russische Revolution; Neuordnung Europas. Internationale Organisationen. Aussereuropäische Entwicklungen; Nationalsozialismus, Zweiter Weltkrieg. Gesellschaft, Wirtschaft (Inflation, Weltwirtschaftskrise, Wirtschaftslenkung), Wissenschaft, Tech-

nik, Kultur. Entwicklungen in Österreich.

Aktuelle Entwicklungsprozesse: Neonationalismus und multikulturelle Gesellschaft. Europäische Integration. Migrationsprobleme. Aktuelle zeitgeschichtliche Themen.

3.2 P S Y C H O L O G I E U N D P H I L O S O P H I E

Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen

– psychische Phänomene verstehen und fachgerecht benennen können;

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BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316 1859

– psychologische und pädagogische Fachliteratur verwenden können; – sich mit der eigenen Persönlichkeit und jener der Mitmenschen auseinander setzen und Zusam-

menhänge zwischen individuellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten erfassen können; – im Verhalten auf die Persönlichkeit anderer Rücksicht nehmen; – eine begründete und vertretbare Einstellung zu Lebensproblemen und eine verantwortungsbe-

wusste, tolerante Haltung innerhalb der Gemeinschaft aufweisen; – sich mit den Grundfragen der menschlichen Existenz auseinander setzen und ein persönliches

Welt- und Menschenbild als Grundlage für ein verantwortungsbewusstes Handeln erarbeiten; – selbstständig und kritisch denken; – die geistige Leistung Andersdenkender achten.

Lehrstoff: Psychologie:

Betriebs- und Arbeitspsychologie. Wirtschafts- und Werbepsychologie; Medienerziehung.

Persönlichkeitspsychologie: Tiefenpsychologische Hauptströmungen. Persönlichkeitsforschung; Persönlichkeitsdiagnostik. Psychosomatik, Psychohygiene, Umweltpsychologie.

Sozialpsychologie: Sozialisation (geschlechts- und schichtenspezifisch). Gruppe, massenpsychologische Phänomene. Einstellungen und Vorurteile; Manipulation; Kommunikation.

Philosophie: Mensch und Erkenntnis:

Methoden, Ziele, Grenzen der Erkenntnis; Wissenschaftstheorie; Sprachphilosophie; Logik. Mensch und Werte:

Wertproblematik; Ethik; Ästhetik. Mensch und Natur:

Ökologische Denkmuster (Natur – Technik – Gesellschaft). Mensch und Gesellschaft:

Menschliche Beziehungsformen (Ich-Du-Beziehung, Kleingruppe; Gesellschaftsmodelle, feministi-sche Denkansätze); Recht, Politik, Macht; Ideologie und Ideologiekritik; Utopien. Mensch und Transzendenz:

Metaphysik. Hauptrichtungen der Gegenwartsphilosophie. Kritische Lebensereignisse.

4. K U N S T

4.1 MU S I K E R Z I E H U N G Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen – sich sprachlich, stimmlich und gestisch in entsprechender Qualität präsentieren können; – sich einzeln und/oder gemeinsam qualifiziert musikalisch äußern können; – bewusst, konzentriert und differenziert hören können; – individuelle musikalischen Anlagen weiter entwickeln; – sich emotional und kognitiv mit Musik auseinander setzen können;

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1860 BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316

– Musik als Möglichkeit zur Bereicherung des Lebens erfahren; – Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Toleranz und Konzentrationsfä-

higkeit über die Beschäftigung mit Musik erwerben; – die verschiedenen Erscheinungsformen von Musik in Geschichte und Gegenwart kennen; – die vielfältigen Wirkungen und Funktionen von Musik in einer sich ständig ändernden akusti-

schen Umwelt kritisch reflektieren und nützen können; – audiovisuelle Informationstechnologien kennen und einsetzen können; – die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung von Musik kennen; – über den musikalischen Stellenwert Österreichs im historischen, regionalen und internationalen

Kontext Bescheid wissen; – Kenntnisse über mögliche Qualitätskriterien von Musik und Kunst haben; – fächerübergreifende Projekte durchführen können. Lehrstoff: Vokales Musizieren:

Rhythmus, Melodie, Intonation, Sprache. Stimmliche Möglichkeiten, experimenteller und improvisatorischer Umgang mit der Stimme. Ver-

wendung eines Mikrofons. Instrumentales Musizieren:

Spiel mit Rhythmen, Tönen und Klängen, Klangexperimente und Improvisation. Harmonische Muster. Einsatz des vorhandenen Instrumentariums zur Liedbegleitung, Bewegungsbegleitung und zur szeni-

schen Gestaltung. Gestalten:

Szenisches Gestalten, Collagen. Songwriting, Erstellen eigener Texte zur Musik.

Musikkunde: Werkbetrachtung und Werkinterpretation. Gestaltungselemente der Musik wie Wiederholung, Veränderung, Gegensatz, Spannung und Lösung,

Steigerung und Reduktion, Motiv, Thema, Melodie, Rhythmus, Harmonie. Notationsformen und Tonsysteme. Formen und Gattungen der Musik.

Hören: Ausgewähltes Hörrepertoire aus verschiedenen Epochen, Stilen, Funktionsbereichen und Kulturkrei-

sen. Emotionale und kognitive Bezüge zur Musik.

Musik und Gesellschaft: Finanzierung und Vermarktung von Musik, Musik und Werbung, Musikindustrie und Medien, Sub-

ventionspolitik und Sponsoring, Kulturtourismus. Musik im sozialen, historischen und politischen Umfeld.

Bewegung: Freie und selbstchoreographierte Bewegungsformen.

Elektronische Medien und Informationstechnologie: Computergestaltete Musik, Sound und Sounddesign, Filmmusik und Videoclips. Fächerübergreifendes künstlerisches Projekt.

4.2 B I L D N E R I S C H E E R Z I E H U N G U N D K RE A T I V E S G E S T A L T E N

Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen

– an schöpferischer bildnerischer Tätigkeit und an der Betrachtung von Werken der bildenden Kunst Freude empfinden;

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BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316 1861

– das Wesen und die Aufgabe bildnerischen Schaffens verstehen; – eine offene und kritische Einstellung gegenüber allen Erscheinungsformen der bildenden Kunst

und Architektur haben; – exemplarische Beispiele der bildenden Kunst und Architektur aus verschiedenen Epochen ken-

nen; – das grundlegende Fachvokabular kennen und im Rahmen der Kunstbetrachtung anwenden kön-

nen; – Einrichtungen und Medien der Kunstvermittlung selbstständig nutzen können; – gestalterische Kompetenz besitzen und sich in unterschiedlichen Techniken und Materialien

ausdrücken können; – problembezogene Aufgaben materialgerecht, zielorientiert und eigenständig lösen können; – in der künstlerischen Begabung gefördert werden und die schöpferischen Anlagen und Fähigkei-

ten einsetzen können; – visuelle Medien als Werkzeug der Produktion und Präsentation einsetzen können; – fächerübergreifende Projekte durchführen können. Lehrstoff: Grafik und Malerei:

Praktische und visuelle Objekterkundung (Körperhaftigkeit und Raum, Strukturelemente, Oberflä-chenbeschaffenheit, Proportion, Perspektive).

Skizze, autonome Zeichnung und verschiedene druckgrafische Verfahren. Freie Malerei (verschiedene Materialien und Techniken, Komposition und Farbe).

Plastisches Gestalten: Dreidimensionale Objektgestaltung.

Räumliche Gestaltung: Skizzen zur Raumgestaltung, perspektivische Darstellungen, Form und Funktion.

Medien: Einsatz visueller Medien, Technik und Gestaltungsgrundlagen.

Reflexion: Auseinandersetzung mit Bildender Kunst und Architektur. Interpretation von Werken, ihre inhaltli-

che Bedeutung und ihre Entstehungsbedingungen. Elementare Darstellungs- und Gestaltungsmittel. Fach-terminologie. Vergleichende Bildbetrachtung.

Entwicklung der europäischen Kunst, aktuelle internationale Strömungen. Einordnung von Kunst-werken in das Gesamtbild einer Kultur, elementare stilgeschichtliche Zusammenhänge.

Selbstständige Nutzung von Einrichtungen und Medien der Kunstvermittlung. Fächerübergreifendes künstlerisches Projekt.

5. N A T U R W I S S E N S C H A F T E N

5.1 B I O L O G I E U N D Ö K O L O G I E Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen – Zusammenhänge von der molekularen Ebene bis zur Ebene von Organsystemen herstellen kön-

nen; – ökologische Kreislaufprozesse erfassen und beurteilen können; – die Natur als Vernetzung von Systemen begreifen und sich selbst als Teil davon sehen; – biologische und ökologische Themen mit Hilfe moderner technischer Mittel darstellen und ver-

ständlich machen können; – die vielfältigen Wechselwirkungen zwischen Gesellschaft und Umwelt erfassen; – eine intakte Umwelt als Voraussetzung für die eigene Gesundheit und als Wirtschaftsfaktor er-

kennen; – in ökonomisch-ökologischen Fragen verantwortungsbewusst entscheiden können.

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1862 BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316

Lehrstoff: Cytologie:

Zelle als Einheit des Lebens. Bestandteile, Bau, Inhaltsstoffe, Zellstoffwechsel, Zellteilung. Unter-schiede und Gemeinsamkeiten im Zellaufbau der Organismen. Mikrobiologie:

Biotechnologie – ausgewählte Produktionsverfahren. Bakterien, Viren und Pilze. Tierische und pflanzliche Einzeller. Zelle – Gewebe – Organe – Organsysteme – Organismus:

Pflanzliche und tierische Organe und Organsysteme an exemplarischen Beispielen (Bau und Ener-giestoffwechsel; Fortpflanzung und Entwicklung; Empfindungs- und Steuerungssysteme). Verhaltensbiologie:

Methoden; angeborenes – erworbenes Verhalten. Verhaltensweisen von Tier und Mensch (Sozialverhalten, Kommunikation, Sexualverhalten, Territo-

rial- und Besitzverhalten, Rangordnung, Aggression, Brutpflege, Eltern-Kind-Verhalten). Ökologie:

Einflüsse des Menschen auf Ökosysteme, regionale und globale Auswirkungen. Umwelt- und Naturschutz.

Genetik und Gentechnik: Molekulargenetik; Humangenetik. Gentechnische Anwendungen (ausgewählte Beispiele).

Evolution: Physikalische, chemische, biotische und kulturelle Evolution. Evolutionsfaktoren; Evolutionstheorien; Ablauf. Sonderstellung des Menschen.

5.2 C H E MI E Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen – chemische Methoden beherrschen und kausale Zusammenhänge beschreiben können, auch mit

Hilfe moderner technischer Hilfsmittel; – sich der Natur von Modellvorstellungen bewusst sein und zu aktuellen naturwissenschaftlichen

Themen kritisch Stellung nehmen können; – für naturwissenschaftliche Entwicklungen aufgeschlossen sein und durch ihr Wissen Gefahren

und Risiken dieser abschätzen können; – bei der Nutzung und Entsorgung von Chemikalien in Beruf und Alltag gesundheitliche, ökono-

mische und ökologische Faktoren verantwortungsbewusst berücksichtigen; – ein Problem erkennen, formulieren sowie im Team lösen können. Lehrstoff: Chemische Methodik:

Trennverfahren und Analysenmethoden (Schadstoffe in Luft/Wasser/Boden und Lebensmitteln). Zusammenhang zwischen Struktur und Eigenschaften von Stoffen, Wechselwirkung zwischen Mo-

lekülen. Chemische Reaktionen:

Stöchiometrische Gesetze, Energieumsatz; Reaktionsarten. Wasser:

Wasser als Lösungsmittel (Konzentrationsangaben in der Chemie). Aufbereitungsmethoden, Bestimmung der Wassergüte. Wasserverschmutzung; Wasseraufbereitung. Säuren, Basen, Salze, PH-Wert, Pufferlösungen. Komplexbildung, Sedimentation.

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Organische Chemie: Energieliefernde Bestandteile der Nahrungsmittel (chemische Grundstruktur): Kohlenhydrate, Glykolyse, Fotosynthese, Fette, Fettabbau. Energiegewinnung im Körper, Citratzyklus; Aufbau und Wirkung von Membranen; Transportvor-

gänge; ATP-Synthese. Anwendungen der organischen Chemie (zB Waschmittel, Drogen und Rauschmittel, Kosmetika).

Werkstoffe: Glas, Metalle, Papier. Kunststoffe (Thermoplaste, Elastomere, Duroplaste). Einsatzmöglichkeiten, Umweltproblematik.

Biochemie: Chemische Evolution; Enzyme; Nucleinsäuren; Proteinbiosynthese. Biotechnologie (ausgewählte Beispiele).

5.3 P H Y S I K Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen – die Denk- und Arbeitsweise der Physik verstehen; – Vorgänge und Erscheinungen in Natur und Technik mittels physikalischer Gesetze beschreiben

und präsentieren können; – Zusammenhänge der Physik vor allem im Bereich der Informations- und Computertechnologie

und der Energieproblematik herstellen können; – fähig sein, zu aktuellen Themen aus Wirtschaft, Technik und Kommunikation fundiert und kri-

tisch aus physikalischer Sicht Stellung zu beziehen; – physikalische Themen mittels moderner technischer Mittel in Experiment und Präsentationen

vorführen können. Lehrstoff: Massen, Teilchen und Felder:

Eigenschaften von Makroobjekten (Masse und Gravitation, Bewegung und Energie, Temperatur und Wärme, elektrische Ladung, Elektromagnetismus, Astrophysik).

Eigenschaften von Mikroobjekten (Massendefekt und Bindungsenergie, Radioaktivität, Kernprozes-se, Elementarteilchenphysik). Wellen und Strahlung:

Eigenschaften von Wellen und ihre Erscheinungen. Schallwellen und Akustik. Elektromagnetisches Spektrum (Wellenfelder, Strahlungen, spezielle Anwendungen).

Technische Physik: Energie (Formen, Erzeugung, Verwendung). Informationstechnologie (physikalische Grundlagen, ausgewählte Beispiele).

5.4 MA T H E M A T I K U N D A N G E W A N D T E MA T H E MA T I K Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen – die grundlegenden, allgemeinen mathematischen Strukturen kennen; – selbstständig logisch denken und mathematische Methoden anwenden können; – sprachlich formulierte Probleme in mathematische Symbole umsetzen können; – Schritt-für-Schritt-Analysen durchführen können und selbstständig Lösungswege finden;

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1864 BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316

– allgemeine Rechenverfahren mit algebraischen oder grafischen Ergebnissen anwenden können; – mit modernen Technologien praxisbezogene Beispiele und Projekte aus dem Wirtschaftsbereich

oder aus den Naturwissenschaften numerisch lösen können und mathematische Zusammenhänge grafisch visualisieren können.

Lehrstoff: Aussagen und Mengen mit deren Verknüpfungen; Zahlenmengen und Zahlensysteme. Rechengesetze für Grundrechenarten, für Potenzen und Wurzeln.

Funktionenlehre: Lineare Funktionen und dazugehörige Gleichungen. Potenz- und Wurzelfunktionen und dazugehörige Gleichungen. Exponenzial- und Logarithmusfunktion und dazugehörige Gleichungen. Folgen und Reihen. Elementare Geometrie, Flächen und Körper. Winkelfunktionen und Dreiecksauflösungen. Differenzialrechnung. Integralrechnung. Statistik. Wahrscheinlichkeitsrechnung. Anwendungsbeispiele und Projekte zu funktionalen Zusammenhängen in Wirtschaft und Natur-

wissenschaft (unter Einsatz moderner Technologien). Zinseszins, Renten, Schuldtilgung, Kredite, Leasing, Kurse und Rentabilität, Investitionen. Lineare Optimierung. Kosten- und Preistheorie. Extremwertprobleme. Flächen- und Volumsberechnungen (Raum- und Materialbedarf). Untersuchung von Wachstumsprozessen in Wirtschaft und Natur. Trendberechnungen in Wirtschaft und Naturwissenschaft.

Schularbeiten: Pro Jahrgang, in dem der Unterrichtsgegenstand geführt wird:

Je zwei einstündige Schularbeiten; im letzten Jahrgang, in dem der Unterrichtsgegenstand geführt wird:

Zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.

6. W I R T S C H A F T, P O L I T I K U N D R EC H T 6.1 W I R T S C H A F T S G E O G R A P H I E

Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen

– über topographische Kenntnisse und regionale und globale Raumvorstellungen für Beruf und Alltag verfügen;

– die zur Untersuchung und Beurteilung von Lebensräumen notwendigen Informationen beschaf-fen, auswerten und darstellen können;

– geographische Informationssysteme kennen; – wirtschaftsgeographische Kenntnisse anwenden können; – die Natur- und Humanfaktoren auf der Erde erklären und ihre Vernetzung in Öko- und Wirt-

schaftssystemen erläutern können; – über die Begrenztheit der Ressourcen der Erde Bescheid wissen und Konflikte um ihre Nutzung

und Verteilung analysieren können;

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– ökonomische Handlungsmuster und die sich daraus ergebenden Verteilungskonflikte und Um-weltschäden erklären und zu Problemlösungsansätzen kritisch Stellung nehmen können;

– einige, nach unterschiedlichen Gesichtspunkten erstellte Regionalisierungen und Raumtypisie-rungen der Erde angeben und die sich daraus ergebende Problematik erklären können;

– individuelle und gesellschaftliche Ansprüche an den geographischen Raum analysieren können; – die Bedeutung der Raumordnung zur Sicherung der Lebensqualität erläutern können; – bereit sein, an der Gestaltung und Erhaltung des Lebensraumes verantwortungsbewusst mitzu-

wirken. Lehrstoff:

Stellung der Erde im Weltall. Physische Geographie. Regionalisierung der Erde:

Physiogeographische, landschaftsökologische, sozioökonomische und kulturelle Gliederungen; Pro-blematik der Typisierung. Großregionen:

Naturpotenzial, Raum und Gesellschaft, Wirtschaftsräume, Tourismus und Verkehr, politische Glie-derung, Krisengebiete; politische und wirtschaftliche Integration. Länder der Dritten Welt:

Subsistenzwirtschaft und marktorientierte Landwirtschaft, Bodenreform, Verkehrsstrukturen, Ver-änderungen ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Strukturen durch Nutzung natürlicher Ressourcen, Industrialisierung, Ferntourismus und Verstädterung; Schwellenländer, Nord-Süd-Beziehungen, Entwick-lungschancen. Industrieländer:

Standortfaktoren und Strukturveränderungen in Industriegebieten. Industrialisierungsgrad und materieller Lebensstandard, Bedeutung infrastruktureller Einrichtungen

für die Erschließung und Versorgung von Wirtschaftsräumen, Verkehrsstrukturen; Landwirtschaft in der Industriegesellschaft.

Veränderung städtischer und ländlicher Regionen; Freizeitverhalten und Tourismusregionen, Reise-planung. Österreich: Raum und Gesellschaft:

Staatsgebiet, naturräumliche Gliederung, Naturpotenzial; demographische Entwicklung und Struktu-ren, Bevölkerungsverteilung, Erwerbsstruktur, Arbeitsmarkt, Sozialstruktur und Mobilität; zentralörtli-ches Gefüge, regionale Disparitäten; Wirtschaftssystem und wirtschaftsräumliche Gliederung; Infrastruk-tur; politische und administrative Gliederung. Raumordnung:

Zielsetzung, Organisation und Instrumentarium der örtlichen, überörtlichen und grenzüberschreiten-den Raumplanung; räumliche Gliederung (Planungs- und Konzeptregionen); raumwirksame Planungen und Maßnahmen (Dorferneuerung und Landschaftspflege, Stadtsanierung, Ver- und Entsorgung, Ent-wicklung strukturschwacher Industriegebiete; Verkehrsplanung).

Wirtschaftsstrukturen und -prozesse: Strukturen und Veränderungen in Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Energie, Gewerbe und In-

dustrie, Handel, sozialen Dienstleistungen, im Tourismus, im quartären und quintären Sektor. Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz. Wirtschaftliche und politische Verflechtungen Österreichs mit dem Ausland. Europäische Integrati-

on.

Weltwirtschaft und Weltpolitik: Globalisierung und Regionalisierung; Integrationsprozesse; überstaatliche Machtkonzentrationen

(wirtschaftliche, politische und militärische); internationale Arbeitsteilung; Strukturen und Trends des Welthandels; Migration.

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1866 BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316

6.2 B E T R I E B S- U N D V O L K S W I R T S C H A F T Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen – grundsätzliche betriebs- und volkswirtschaftliche Zusammenhänge verstehen und deren Auswir-

kungen auf die Gesellschaft beurteilen können; – betriebs- und volkswirtschaftliche Probleme kritisch betrachten sowie Diskussionsbeiträge und

Lösungsvorschläge selbstständig erarbeiten können; – fähig sein, die Folgen betriebswirtschaftlichen Handelns zu untersuchen und hinsichtlich volks-

wirtschaftlicher Konsequenzen zu interpretieren; – die unternehmerische Funktion im Hinblick auf Investitions- und Finanzierungsentscheidungen,

die für die Betriebsführung bedeutenden Rechtsvorschriften sowie die Grundsätze der Unterneh-mens- und Mitarbeiterführung kennen;

– den Wert der Berufsarbeit und die soziale Verantwortung der wirtschaftlich tätigen Menschen in enger Verbindung mit den Grundsätzen der modernen Menschen- und Unternehmensführung verstehen;

– Medienberichte über Vorgänge in der österreichischen Volkswirtschaft und in der Weltwirtschaft verfolgen, deren Folgen für die Gemeinschaft und für den Einzelnen beurteilen und dazu kritisch Stellung nehmen;

– neue Entwicklungen in der Wirtschaft verstehen und dieses Wissen anwenden können; – ein betriebswirtschaftliches Projekt initiieren und im Team durchführen, dokumentieren und

präsentieren können. Lehrstoff: Projektmanagement:

Zielsetzung, Planung, Abwicklung, Dokumentation. Rechtliche Grundlagen der Unternehmensführung:

Kaufmannseigenschaft; Vollmachten in der Unternehmung; Firmenbuch. Unternehmensgründung und -auflösung. Insolvenzen.

Rechtsformen der Unternehmung: Wahl der Rechtsform. Unternehmenskonzentrationen und -kooperationen.

Handel: Funktionen, Arten; Besonderheiten des Außenhandels – Zahlungs- und Lieferbedingungen, Risiko-

absicherung. Marketing:

Marktforschung; Absatzpolitisches Instrumentarium. Marketingentscheidung; Marketing im Tourismus; aktuelle Entwicklungen.

Investition und Finanzierung: Investitionsarten, Investitionsentscheidung. Finanzierungsarten; Finanzplanung und Budgetierung. Businessplan.

Grundlagen der Wirtschaft: Marktlehre (Angebot und Nachfrage, Nutzen, Wettbewerb). Preislehre (Preisbildung, Preisarten, Preiselastizität, Preispolitik).

Wertpapiere: Kursbildung und Kursnotierung; Kapitalanlagestrategien; Wertpapierbörsen.

Betriebliche Organisation: Aufbau- und Ablauforganisation; Organisationsprinzipien und -entwicklung.

Unternehmensführung: Strategische und operative Planung; Entscheidungstechniken; Führungsstile.

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BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316 1867

Personalentwicklung (Mitarbeiterauswahl- und -beurteilung, Mitarbeitermotivation, Laufbahnpla-nung).

Qualitätssicherung. Aktuelle Managementkonzeptionen.

Wirtschafts- und Sozialpolitik des Staates: Währungspolitik (ÖNB und EZB); Geld- und Inflationstheorie; Zahlungsbilanz.

6.3 P O L I T I S C H E B I L D U N G U N D R E C H T

Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen

– die für das Verständnis des politischen und sozialen Lebens und zur Wahrnehmung der staats-bürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse erwerben;

– aktuelle politische und soziale Situationen und Vorgänge analysieren und kritisch beurteilen können;

– die für das Privat- und Berufsleben bedeutsamen Rechtsvorschriften sowie die Wege der Rechts-durchsetzung kennen;

– Entwicklungstendenzen der heutigen Gesellschaft kennen; – zur Lösung persönlicher und beruflicher Probleme politische und rechtliche Informationen be-

schaffen und auswerten können; – die Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung kennen; – andere Menschen und Kulturen achten und den Konfliktausgleich anstreben; – zur Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben und zur Übernahme von politischer und

sozialer Verantwortung bereit sein. Lehrstoff: Völkerrecht:

Internationale Beziehungen und Organisationen; Menschenrechte; Friedenssicherung. Österreichische Bundesverfassung:

Leitende Grundsätze (demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches und rechtsstaatliches Prinzip; Neutralität, umfassende Landesverteidigung, Umweltschutz, Menschenrechte). Politische Willensbildung:

Politische Parteien, Interessenvertretungen, Medien. Privatrecht:

Personen-, Familien-, Erb-, Sachen-, Schuldrecht; Konsumentenschutz. Arbeits- und Sozialrecht:

Individuelles und kollektives Arbeitsrecht; Sozialversicherung. EU-Recht.

Strafrecht: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Ehre, gegen fremdes Vermögen, gegen die

Sittlichkeit.

6.4 R E C H N U N G S W E S E N U N D C O N T R O L L I N G Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen – in einem Klein- oder Mittelbetrieb die Buchführung selbstständig aufbauen und die Aufgaben des

mittleren Managements praxisgerecht im Bereich des betrieblichen Rechnungswesens ausführen können;

– selbstständig Informationen der Betriebsstatistik verwerten können; – budgetieren können; – die Kostenrechnung als unternehmerisches Entscheidungsinstrument anwenden können;

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1868 BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316

– die personellen und organisatorisch-technischen Voraussetzungen und den Arbeitsablauf des Rechnungswesens sowie die Funktionen des Controlling und seine Zusammenhänge mit dem Rechnungswesen kennen;

– die in der betrieblichen Praxis bedeutsamen Vorschriften über die Bewertung des betrieblichen Vermögens und der Schulden sowie die Bilanzierungsgrundsätze und abgabenrechtlichen Vor-schriften kennen und bei der Erstellung von Jahresabschlüssen praxisgerecht anwenden können;

– die wirtschaftlichen Rechenverfahren unter Berücksichtigung der einschlägigen Steuern und Abgaben und die Personalverrechnung durchführen können;

– Aufgaben der Finanzbuchführung, Kostenrechnung, Personalverrechnung und des Controlling mit Hilfe von Standardsoftware lösen und die Ergebnisse präsentieren können;

– Auswirkungen unternehmerischer Tätigkeiten auf das Betriebsergebnis erkennen und darauf reagieren können;

– die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Simulation der betrieblichen Realsituation anwenden können.

Lehrstoff: Integration der Vorkenntnisse.

Personalverrechnung: Abrechnung laufender und sonstiger Bezüge, von Zulagen und Zuschlägen, Aufwandsentschädigun-

gen und Sachbezügen; Lohn- und Gehaltsverbuchung; Abrechnung lohnabhängiger Abgaben und deren Verbuchung. Kostenrechnung und Controlling (mit besonderer Berücksichtigung der Tourismusbetriebe):

Verfahren; unternehmerische Entscheidungen; Betriebsergebnisrechnung. Jahresabschluss:

Rechtsvorschriften; Bewertung; Abschlussbuchungen. Abschluss von Einzelunternehmen und Personengesellschaften; GmbH. Handelsbilanz – Steuerbilanz. Steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung; Einnahmen- und Ausgabenrechnung.

Steuerlehre: Steuererklärungen, Verbuchung der Steuern.

Jahresabschlussanalyse und Bilanzkritik: Aufbereitung; Kennzahlen; Interpretation. Fachspezifische Software für Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung und Controlling.

Schularbeiten: Pro Jahrgang, in dem der Unterrichtsgegenstand geführt wird:

Je zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten; im letzten Jahrgang, in dem der Unterrichtsgegenstand geführt wird:

Zwei zwei-oder dreistündige Schularbeiten.

7. I N F O R M A TI O N S M A N A G E M E N T 7.1 A N G E W A N D T E I N F O R MA T I K

Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und die Schüler sollen

– Projekte unter Nutzung gängiger Projektmanagement-Tools durchführen können; – die mit der Informations- und Kommunikationstechnik zusammenhängenden gesellschaftlichen

und wirtschaftlichen Probleme verstehen; – den Aufbau und Betrieb von Internet-Diensten und Netzwerken kennen; – Online-Inhalte erstellen können; – die Grundlagen und Komponenten des Online Content Managements beherrschen; – die aktuellen Kommunikationstechnologien kennen und einsetzen können.

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BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316 1869

Lehrstoff: Aufbau und Betrieb von Internet Diensten und Netzwerken:

Planung und Management von Internet-Servern; Topologien, Protokolle und Dienste. Publishing:

Erstellen von statischen und dynamischen, digitalen Online-Inhalten. Pflichtenheft; Benutzerführung und Screendesign. Grundlagen und Komponenten eines modernen Online Content Managements.

Einzel- und Gruppenprojekte zu ausgewählten Bereichen des Lehrstoffs. Schularbeiten: Pro Jahrgang, in dem der Unterrichtsgegenstand geführt wird:

Zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.

8. E R N Ä H R U N G, G A S T R O N O M I E U N D H O T E L L ER I E

8.1 E R N Ä H R U N G

Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und die Schüler sollen

– die Ernährungsgewohnheiten reflektieren, gesundheitsförderndes Verhalten entwickeln und somit Verantwortung für die eigene Gesundheit übernehmen;

– prophylaktische Maßnahmen zur Vermeidung ernährungsabhängiger Erkrankungen umsetzen können;

– grundlegende Kenntnisse über die Nahrungsbestandteile und handelsübliche Lebensmittel besit-zen, um sich am Markt orientieren und verantwortungsbewusst handeln zu können;

– fachspezifische Software anwenden, die Ergebnisse interpretieren und entsprechende Maßnah-men umsetzen können;

– sich der Nachhaltigkeit eigenen Handelns auch im Hinblick auf globale Ressourcenverteilung bewusst sein und ethische Grundsätze berücksichtigen.

Lehrstoff: Bestandteile der Nahrung:

Energieliefernde und energiefreie Inhaltsstoffe (Aufbau, Arten und Vorkommen, ernährungsphysio-logische und küchentechnische Bedeutung).

Folgen der Über- und Unterversorgung. Verdauung und Stoffwechsel des gesunden und kranken Organismus.

Fette, kohlenhydrat-, eiweiß-, vitamin- und mineralstoffreiche Lebensmittel: Arten, Zusammensetzung, ernährungsphysiologische und wirtschaftliche Bedeutung, Handelsfor-

men, Produktion, Konservierung. Würzmittel. Ernährung verschiedener Zielgruppen, differenziert nach Alter, spezieller Belastungssituation und

Gesundheitszustand.

Ernährungs- und Konsumverhalten: Einflüsse, Verbraucherstatistik, Strömungen, Ernährungserziehung. Alternative Ernährungsformen, aktuelle Trends. Psychisch bedingte Extremstörungen im Essverhalten. Welternährung.

9. L E I BE S Ü B U N G E N

Siehe Verordnung BGBl. Nr. 37/1989.

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1870 BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316

A.2. Schulautonomer Erweiterungsbereich (Schulautonome Pflichtgegenstände)

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände ist ein Ausbildungsschwerpunkt zu führen, kön-nen Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Ver-antwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtge-genständen nicht erfasste Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe ist darauf zu achten, dass diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.

Der Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte sowie die gewählten Seminare sind in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zu Grunde zu legen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schülerinnen und Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zu-satzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.

Die Festlegung der Seminare im Rahmen der schulautonomen Pflichtgegenstände ist variabel; ein Seminar kann sich auf einen Jahrgang oder auf mehrere erstrecken.

Besonders im Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte sowie in den Seminaren sollen die Schülerinnen und Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit anderen Schülerinnen und Schülern und Lehrenden weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zulässt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

Siehe auch Abschnitt III (schulautonome Lehrplanbestimmungen).

1. A U S B I L D U N G S S C H W E R P U N K T E 1.1 A U S B I L D U N G S S CH W E R P U N K T E M I T V O R G E G E B E N E N I N H A L T E N

I N T E R N A T I O N A L E K O M MU N I K A T I O N I N D E R W I R T S C H A F T Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und die Schüler sollen – Sprachen als Instrument zum Auf- und Ausbau persönlicher und geschäftlicher Beziehungen

erfahren und wirtschaftsspezifische Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in das fremdsprach-liche Handeln integrieren können;

– internationale Usancen im Geschäftsleben kennen und auf Gesprächspartner sowie interkulturelle Gegebenheiten verbal und nonverbal reagieren;

– Synergieeffekte im parallelen Spracherwerb nutzen und berufsspezifische sprachliche Kompe-tenz in beiden Fremdsprachen des Stammbereiches entwickeln;

– flexibel in einem mehrsprachigen Kontext kooperieren und interagieren; – komplexe Aufgaben im praxisgerechten Zeitrahmen effizient erfüllen; – mit Selbstvertrauen, Sicherheit und Flexibilität in der Öffentlichkeit auftreten können; – unter aktiver Nutzung aller zur Verfügung stehenden Informations- und Kommunikationsmedien

und -technologien berufsbezogene Fakten recherchieren, aufbereiten und schriftlich und münd-lich präsentieren;

– sprachliche Strategien zur Erreichung eines Ziels erkennen und anwenden; – das Erlernte im Hinblick auf spezielle berufliche Situationen erweitern und differenzieren; – im Sinne einer individuellen Bildungsplanung externe Qualifikationen kennen und den Wert

eines kompletten und vielfältigen Portfolios für die eigene berufliche Entwicklung einschätzen. Die Schülerinnen und Schüler sollen

– zumindest das Niveau des Independent Users gemäß den in den Richtlinien des Europarats fest-gelegten Standards für Sprachkompetenz erreichen, wobei in einzelnen Fertigkeiten das Niveau des Proficient Users angestrebt werden soll 2).

2) Basis sind die Deskriptoren des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, Kapitel 4 und 5; Euro-parat, Straßburg 2001, ISBN 3-468-49469-6; diese wurden in Hinblick auf die Unterrichtsziele des Ausbildungs-schwerpunkts ausgewählt und bearbeitet.

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BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316 1871

Das heißt, die Schülerinnen und Schüler können zumindest – sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch ohne größere Anstren-

gung auf beiden Seiten gut möglich ist; – eine klare, vorbereitete Präsentation vortragen, dabei Gründe für oder gegen einen Standpunkt

anführen sowie flüssig und spontan eine Reihe von Nachfragen aufgreifen, müssen aber mögli-cherweise in der zweiten Fremdsprache um Wiederholung bitten, falls zu schnell gesprochen wurde;

– schriftlich oder mündlich etwas erörtern, dabei die Vor- und Nachteile verschiedener Optionen erläutern; den eigenen Standpunkt begründen und verteidigen, sowie in Englisch alternative Vor-schläge beurteilen, Hypothesen aufstellen und auf Hypothesen anderer reagieren;

– Ankündigungen und Mitteilungen zu konkreten und abstrakten Themen verstehen, die in norma-ler Geschwindigkeit in Standardsprache gesprochen werden;

– während eines Vortrags, einer Besprechung, einer Konferenz usw. Notizen machen und detail-lierte bzw. relevante Informationen zuverlässig weitergeben, sofern das Thema Teil des Lehr-stoffs ist und der Input klar und gut strukturiert ist;

– längere Texte nach wesentlichen Aussagen bzw. gewünschten Informationen durchsuchen und Informationen aus verschiedenen Texten oder Textteilen zusammentragen, um eine bestimmte Aufgabe zu lösen;

– zum Fortgang einer Arbeit beitragen, indem sie andere auffordern mitzumachen oder zu sagen, was sie darüber denken; erklären, warum etwas ein Problem ist, nächste Schritte diskutieren und Alternativen vergleichen; die Standpunkte anderer kurz kommentieren;

– klare, detaillierte Texte zu den Aufgabenstellungen des Lehrstoffs verfassen, und dabei Informa-tionen und Argumente aus verschiedenen Quellen zusammenführen.

Lehrstoff: Mehrsprachige interne und externe Kommunikation in Unternehmen (unter besonderer Berücksich-

tigung von touristischen und anderen Dienstleistungsbetrieben). Wirtschaftliche Situationen, Konventionen und Strukturen im internationalen Vergleich.

Kommunikationsformen und -situationen: zB Protokolle, Kurzberichte, Memos, gängige Geschäftskorrespondenz. Inhaltsadäquate Übertragung von Texten in die jeweilige Zielsprache. Interpretieren von Datenmaterial. Präsentieren, Moderieren, Argumentieren. Simulationen der beruflichen Praxis oder authentische Situationen aus ausgewählten Bereichen (zB

Empfang, Gästebetreuung, Kundenberatung und Verkauf, Sekretariat, Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Personalmanagement). Schularbeiten: Pro Jahrgang, in dem der Schwerpunkt geführt wird:

Je zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.

M E D I E N I N F O R MA T I K Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen – entscheiden können, welche Hard- bzw. Software für vorgegebene Anforderungen eingesetzt

werden soll; – das Internet zu unternehmerischen und persönlichen Zwecken optimal nutzen können; – unternehmerische Zielsetzungen unter Einsatz des Internet umsetzen können; – den Einsatz von Multimedia beurteilen und an Multimediaproduktionen entscheidend mitarbeiten

können; – bei der Planung, Anschaffung und Installation von Informations- und Kommunikationssystemen

mitarbeiten können; – Grundlagenkenntnisse über Netze besitzen und Netze nutzen können;

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1872 BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316

– auftretende Störungen exakt beschreiben können und eine rasche und kostengünstige Behebung ermöglichen können;

– die mit der Informations- und Kommunikationstechnologie zusammenhängenden gesellschaftli-chen und ökonomischen Probleme verstehen;

– neue Entwicklungen verstehen und mit den Auswirkungen auf die Informationstechnologie Schritt halten können.

Lehrstoff: Internet: Zugang zu Telekommunikationsdiensten:

Technische Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Zugang. Anbindungen eines Netzes (Installation, Betrieb, Sicherheit). Provider, Online- und Zusatzdienste. Web-Site Management und -Analyse. Telelearning (Internet Online Seminare, ...). Rechtsgrundlagen im Internet; Problematik der Inhaltskontrolle und ethische Probleme des Internets.

Web-Design und Management: Erstellen, Verwalten und Warten von Web-Sites. Informationsmanagement in Unternehmen und Organisationen.

Multimedia: Erforderliche Hardware zum Erstellen von Multimediaproduktionen. Multimediaproduktion (Autorensysteme). Erstellung eines Multimediaproduktes in Gruppenarbeit (Definition des Zweckes der Produktion,

Ideenfindung, Organisation der Arbeitsteilung, Regie, Management, Präsentation und zweckgerichteter Einsatz, Produktions- und Anwendungskritik, Evaluation).

Interaktive Multimediasysteme (Einsatz und Aufgabe, Beispiele aus der Praxis). Projekt(e) mit ausführlicher Dokumentation.

Schularbeiten: Pro Jahrgang, in dem der Schwerpunkt geführt wird:

Je zwei zwei- oder dreistündige Schularbeiten.

K U L T U R T O U R I S T I K Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen – die psychologischen, soziologischen und kulturhistorischen Hintergründe sowie die wirtschaftli-

che Bedeutung kultureller Erlebnisse in der Freizeit unter besonderer Berücksichtigung humaner und ökologischer Aspekte auf Anbieter- und Nachfragerseite verstehen;

– über Kenntnisse in verschiedenen Kunstbereichen (bildende und darstellende Kunst, Musik, Literatur, multimediale Formen) verfügen;

– eigene Standpunkte in Bezug auf die vielfältigen Erscheinungen des Kulturlebens entwickeln können;

– Verständnis für die kulturelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung aufbringen; – die Formen des Kulturangebotes, sowie Betriebe und Organisationen der Tourismus- und Frei-

zeitwirtschaft auf Orts-, Landes- und Bundesebene und deren internationale Bezüge kennen; – das System des Marketings, insbesondere die Aufgaben und Ziele des Marketings touristischer

Betriebe und Organisationen, kennen; – dem Gast gegenüber höflich und selbstbewusst auftreten; – sich bewusst sein, dass in einer erlebnisorientierten Aufbereitung des Kulturpotenzials auf der

Ebene des Betriebes, des Ortes und der Region wesentliche Chancen einer touristischen Profilie-rungs- und Marktnischenpolitik gefunden werden können;

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BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316 1873

– das einschlägige Wissen auf konkrete Problemstellungen anwenden und dadurch vertiefend er-weitern;

– Probleme der Berufspraxis der Tourismus- und Freizeitwirtschaft lösen können; – Projekte mit der Methode des Projektmanagements EDV-unterstützt planen, abwickeln und kon-

trollieren können. Lehrstoff: Aufgaben, Gliederung der Kulturtouristik:

Soziologische, freizeitpädagogische und psychologische Aspekte. Bereiche:

Kulturlandschaft, Musik, darstellende Kunst, bildende Kunst, Literatur, Kunsthandwerk, Esskultur. Projektentwicklung:

Österreichisches Kulturangebot. Verkehrsgeographische Situation, Attraktivitätsfaktoren für den Reiseverkehr.

Betriebliche, örtliche und regionale kulturelle Angebote als touristische Profilierungsinstrumente (zB Pauschalangebote, Themenstraßen).

Einbindung in eine kulturelle Informationsdatenbank. Musische, kunstgewerbliche, museumspädagogische und gastronomische Bereiche (zB Musikpro-

gramme, Werkstatt- und Atelierbesuche). Kulturpädagogische Umsetzung von geschichtlichen Entwicklungsepochen (zB Zeitreisen, regionale

Küche). Kulturpflege und Kulturpolitik (zB Denkmalschutz, Brauchtum, Kulturinitiativen, Theater, Galerie-

und Ausstellungswesen). Kulturmanagement:

Rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Faktoren. Zusammenarbeit und Koordination mit Kulturträgern. Management kulturtouristischer Organisationen.

Projektmanagement: Touristische Präsentation von Regionen. Durchführung von touristischen und kulturellen Programmen und Veranstaltungen auf Betriebs-,

Orts- und Regionsebene. Mitarbeiter- und Kundenkontakte.

Neue Trends im Freizeitbereich: Sanfter Tourismus, alternative Reiseformen, Themenparks. Tourismuspolitik (Ziele, Träger).

Touristisches Marketing: Kur- und Gesundheitstourismus, Städtetourismus, Kurzreisen, beruflich motivierte Reiseformen

(Kongresse, Ausstellungen, Messen), Kluburlaub. Marketingkonzepte für einen Ort, eine Region; Sponsoring, fund-raising, Kontaktaufnahme mit ein-

schlägigen Institutionen; Public Relations-Arbeit; Projektpräsentation. EDV-unterstützte Projekte.

1.2 A U S B I L D U N G S S C H W E R P U N K T E O H N E V O R G E G E B E N E I N H A L T E

Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die zu einer auf das

allgemeine Bildungsziel abgestimmten berufsbezogenen Spezialisierung führen. Nähere Bestimmungen siehe Abschnitt III (schulautonome Lehrplanbestimmungen). Lehrstoff: F r e md s p r a c h e n s c h w e r p u n k t :

Eine weitere lebende Fremdsprache oder Spezialisierung im Bereich der Fremdsprachen des Stamm-bereiches.

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Schularbeiten: Pro Jahrgang, in dem der Schwerpunkt geführt wird:

Zwei einstündige Schularbeiten. I T - S c h w e r p u n k t :

Spezialisierung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie. F a c h th e o r e t i s c h e r S c h w e r p u n k t :

Spezialisierung im Bereich der berufsbezogenen Bildung. K ü n s t l e r i s c h - k r e a t i v e r S c h w e r p u n k t :

Spezialisierung im künstlerisch-kreativen Bereich.

2. S E M I N A R E Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich zusätzlich zu den im Stammbereich und im Ausbildungs-schwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen mit dem allgemeinen Bil-dungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung des kreativen und kommunikativen Potenzials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschlie-ßen, vor allem solche, die nach Abschluss der Schule im Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können. Lehrstoff:

Besondere zusätzliche Inhalte, die weder durch eine Vertiefung der Pflichtgegenstände des Stamm-bereiches noch durch den gewählten Ausbildungsschwerpunkt vermittelt werden können. F r e md s p r a c h e n s e m i n a r :

Eine weitere lebende Fremdsprache. Lehrstoffverteilung sinngemäß wie im Fremdsprachenunterricht des Stammbereichs. Schularbeiten: Pro Jahrgang, in dem das Seminar geführt wird:

Je eine einstündige Schularbeit. B e t r i eb s o r g a n i s a to r i s ch es S e mi n a r :

Simulation der Realsituation (Übungsfirma) zur Durchführung von in Betrieben der Wirtschaft an-fallenden praktischen und organisatorischen Arbeiten unter Verwendung der Fachsprache mit Hilfe bran-chenüblicher Software. Insbesondere sollen die Schülerinnen und Schüler Betriebsabläufe erkennen, Verantwortung übernehmen, fachliche Aufgaben durch den Einsatz der in anderen Gegenständen erwor-benen Kenntnisse selbstständig erfüllen und im Team arbeiten.

Für jede Übungsfirma ist ein Organisationsmodell auszuarbeiten, wobei Absprache mit den Lehren-den anderer einschlägiger Unterrichtsgegenstände betreffend die Anwendung von dort erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zu halten ist. Im Bedarfsfall können zusätzliche Stundenkontingente aus anderen einschlägigen Pflichtgegenständen unter Einsatz der betreffenden Lehrenden mit einbezogen werden bzw. kann von der Möglichkeit der Blockung Gebrauch gemacht werden. I T - S e mi n a r :

Aktuelle Inhalte aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie. A l lg e me i n b i l d e n d e s S e mi n a r :

Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Aspekte ein-zubeziehen sind. N a tu r w i s s e n s c h a f t l i c h e s S e mi n a r :

Inhalte, die die naturwissenschaftliche Bildung erweitern, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind. K ü n s t l e r i s ch - k r e a t i v e s S e mi n a r :

Förderung der Kreativität durch künstlerische Aktivitäten, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

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BGBl. II – Ausgegeben am 8. Juli 2003 – Nr. 316 1875

P e r s ö n l i c h k e i t s b i l d en d e s S e mi n a r : Förderung der Sozialkompetenz, der Konfliktkultur, Teamfähigkeit, Kommunikations- und Konflikt-

lösungskompetenz; Psychohygiene im Berufsleben. F a c h t h e o r e t i s c h e s S em i n a r :

Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich erweitern; auf die Anwendungsorien-tiertheit ist besonders Bedacht zu nehmen. P r ax i s s e mi n a r :

Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich er-kennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.

B. Fakul ta t ives Prakt ikum Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen – ergänzend zu den Kenntnissen und Fertigkeiten, die durch die facheinschlägigen Unterrichtsge-

genstände vermittelt werden, in einem Betrieb der Wirtschaft jene Gewandtheit der Berufsaus-übung erlangen, die den Anforderungen des jeweiligen Berufsfeldes an Absolventinnen und Ab-solventen der Schulart entspricht;

– die in der Schule erworbenen Sachkompetenzen in der Berufsrealität umsetzen können; – einen umfassenden Einblick in die Organisation von Betrieben gewinnen; – über Pflichten und Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bescheid wissen und die

unmittelbare berufliche Situation daraufhin überprüfen können; – sich Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber freundlich, korrekt, selbst-

sicher und effizient verhalten; – aus der Zusammenschau der Unterrichts- und Praxiserfahrung eine positive Grundhaltung zum

Arbeitsleben insgesamt und zum konkreten beruflichen Umfeld im Besonderen gewinnen. Zeitlicher und sachlicher Rahmen:

Vor Eintritt in den III. Jahrgang im Ausmaß von zwölf Wochen in Betrieben der Wirtschaft, der Verwaltung, des Tourismus oder der Ernährung sowie auch in den dem Ausbildungsschwerpunkt entspre-chenden Berufsfeldern.

In begründeten Fällen sind im Rahmen der Gesamtpraktikumsdauer auch Praktika in den Semester-ferien oder in anderen Ferien während der Semester zulässig. Didaktische Grundsätze:

Das Praktikum ist auf Grund einer möglichst präzise gefassten Vereinbarung zwischen einem dem Bildungsziel der Schulart entsprechenden, facheinschlägigen Betrieb und den Schülerinnen und Schülern abzuleisten.

Die Schule hat darauf hinzuwirken, dass beim Abschluss von Praktikumsverträgen die relevanten ar-beits- und sozialrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. In der Regel sind Praktikantenverhältnis-se mit Arbeitsverträgen abzusichern, die nach den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern gestaltet sind.

Praktika können im Inland und auch im Ausland durchgeführt werden; bei Auslandspraktika obliegt es der Schule, auf die damit verbundenen Besonderheiten hinzuweisen. Die Eignung von Praxisstellen im Ausland ist mit geeigneten Unterlagen glaubhaft zu machen.

Bei ausreichender Relevanz, die von der Schule zu beurteilen ist, ist ein Vermerk über die Ablegung des fakultativen Praktikums in das Reife- und Diplomprüfungszeugnis aufzunehmen.

C. Fre igegens tände und unverb ind l i che Übungen Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegen-standes im Stammbereich oder des Ausbildungsschwerpunkts oder des entsprechenden Seminars zu wäh-len. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schülerinnen und Schüler sowie Eltern deutlich erkennbar zu

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machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.

Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich.

D. Förderunterr icht Bildungs- und Lehraufgabe:

Vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schülerinnen und Schüler sollen jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihnen die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen. Lehrstoff:

Wie im jeweiligen Jahrgang des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind. Didaktische Grundsätze:

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes. Da die Schwächen der Schülerinnen und Schüler im Allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.

Ständige Kontaktnahme mit den Lehrenden des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentli-che Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Un-terrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Verzeichnis häufig in Rechtsvorschriften verwendeter Abkürzungen

ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch HGB Handelsgesetzbuch Abs. Absatz idF in der Fassung AktG Aktiengesetz JGG Jugendgerichtsgesetz AO Ausgleichsordnung JN Jurisdiktionsnorm ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz KDV Kraftfahrgesetz-Durchführungs- Art. Artikel verordnung ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz KFG Kraftfahrgesetz AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrens- KO Konkursordnung gesetz LGBl. Landesgesetzblatt BAO Bundesabgabenordnung lit. litera (= Buchstabe) BDG Beamten-Dienstrechtsgesetz MRG Mietrechtsgesetz BGBl. Bundesgesetzblatt Nr. Nummer B-VG Bundes-Verfassungsgesetz PatG Patentgesetz bzw. beziehungsweise RGBl. Reichsgesetzblatt dgl. dergleichen S Seite, Schilling DRAnz. Deutscher Reichsanzeiger und Preußi- StGB Strafgesetzbuch scher Staatsanzeiger StGBl. Staatsgesetzblatt dRGBl. deutsches Reichsgesetzblatt StPO Strafprozessordnung DSG Datenschutzgesetz StVO Straßenverkehrsordnung DVG Dienstrechtsverfahrensgesetz ua. und andere, unter anderem EG . . . Einführungsgesetz . . . UStG Umsatzsteuergesetz EGVG Einführungsgesetz zu den Verwaltungs- VStG Verwaltungsstrafgesetz verfahrensgesetzen VV verkürztes Verfahren EO Exekutionsordnung VVG Verwaltungsvollstreckungsgesetz EStG Einkommensteuergesetz vH vom Hundert (= Prozent) FinStrG Finanzstrafgesetz vT vom Tausend (= Promille) F-VG Finanz-Verfassungsgesetz WEG Wohnungseigentumsgesetz GBG Grundbuchgesetz WGG Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz GBlÖ Gesetzblatt für das Land Österreich WRG Wasserrechtsgesetz gem. gemäß Z Zahl, Ziffer GesmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung zB zum Beispiel GewO Gewerbeordnung ZPO Zivilprozessordnung

Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH