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Günther Kittel Chemische Arbeitsstoffe II Humanisierung. Technologie.Umwelt. 7

HTU-07 Chemische Arbeitsstoffe II

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Humanisierung, Technologie und Umwelt

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Günther Kittel

Chemische Arbeitsstoffe II

Humanisierung. Technologie.Umwelt.7

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Chemische Arbeitsstoffe II

Günther Kittel

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Günther Kittel

Chemische Arbeitsstoffe II

Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungs-arbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerk-schaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.

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Inhaltliche Koordination: Peter Autengruber

Stand: September 2014

Impressum:Layout/Grafik: Dietmar Kreutzberger/Walter SchauerLayoutentwurf/Umschlaggestaltung: Kurt SchmidtMedieninhaber: Verlag des ÖGB GmbH, Wien

© 2011 by Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes GmbH, WienHerstellung: Verlag des ÖGB GmbH, WienVerlags- und Herstellungsort: WienPrinted in Austria

Zeichenerklärung

Hinweise

Beispiele

Zitate

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Inhalt

Grenzwerte 6

Stoffmessungen 14

Chemiemanagement im Betrieb 18

Gefährdungsbeurteilung („Evaluierung“) 22

Schutzmaßnahmen 32

Kommunikation und Information 38

Betriebliche Gesundheitsförderung 42

Wer ist für den ArbeitnehmerInnenschutz zuständig? 48

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1 Grenzwerte

Beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen muss grundsätzlich davon aus-ge gangen werden, dass die Beschäftigten mit diesen Chemikalien in Kontakt kommen können. Die Bestimmung der Höhe dieser Grenzwerte (MAK-Werte und TRK-Werte) be-ruht auf den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen über die physika-lischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften des jeweiligen Stoffes. Soweit vorhanden, fließen auch praktische Erfahrungen aus dem Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen ein. Der empfohlene Wert wird dann von einem Aus-schuss aus VertreterInnen von Behörden und Interessenvertretungen der Arbeit-nehmerInnen und ArbeitgeberInnen auf seine wirtschaftliche und tech nische Umsetz barkeit geprüft. Schließlich legen die zuständigen Behörden den entspre-chen den Grenzwert fest.

MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration)

Der MAK-Wert gibt an, wie viel von einem Stoff als Gas, Dampf oder Schweb-stoff maximal in der Luft eines Arbeitsplatzes vorhanden sein darf. Er wird in mg Stoff/m3 Luft oder in ml Stoff/m3 Luft (ppm) angegeben. In den letzten Jahren gab es große Veränderungen in der Einteilung der Grenz-werte und ihrer Darstellung in den Auflistungen. Die grundlegenden Begriffs-definitionen blieben jedoch dieselben wie früher. Er ist ein Mittelwert über die Schadstoffkonzentration in einer 8-Stunden-Schicht (40 Wochenstunden). Kurzfristige Grenzwertüberschreitungen sind je nach Stoff teils gestattet. Bei Einhaltung des MAK-Wertes sollte im Allgemei-nen auch bei wiederholter und langfristiger Belastung die Gesundheit von Arbeit neh me rIn nen nicht beein träch tigt und diese nicht unangemessen beläs-tigt werden.

Ein besonders großes Risiko geht von flüchtigen Stoffen aus, die leicht eingeatmet werden können. Um dieser Gefährdung zu begegnen, werden Grenzwerte für gefährliche Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz festgelegt.

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MAK-Werte 1.1

Ein besonders großes Risiko geht von flüchtigen Stoffen aus, die leicht eingeatmet werden können. Um dieser Gefährdung zu begegnen, werden Grenzwerte für gefährliche Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz festgelegt.

Grenzen der MAK-Werte

Im Betrieb bilden die MAK-Werte eine wichtige Beurteilungsgrundlage für eine mögliche Gefährdung durch einen Stoff und zeigen, ab wann Schutz maßnahmen unbedingt erforderlich sind. Sie sind aber kein absolutes Maß dafür, ob ein Stoff schädlich ist! Daher sollten sie prinzipiell so weit wie möglich unter-schritten werden. Gibt es von einem chemischen Arbeitsstoff mit einem poten-ziellen inhalativen Risiko keinen Grenz wert, bedeutet dies jedoch nicht automa-tisch, dass keine Gefährdung von ihm ausgeht, sondern oft nur, dass nichts oder zu wenig über seine schädlichen Wirkungen bekannt ist. Die MAK-Werte spiegeln den momentanen Wissensstand wider. Eine Änderung der Grenzwerte bedeutet meist eine Senkung. Es hat Jahrzehnte gedauert, bis die Hinweise auf die schädliche Wirkung von Asbest allgemeine Anerken nung gefunden haben und dieser Stoff EU-weit verboten wurde. Vinylchlorid, der Grundbaustein für PVC, ist ein anderes Musterbeispiel dafür, wie sehr sich Grenzwerte mit wachsenden Kenntnissen verändern können.

Die Vinylchlorid-Story: Lange Zeit galt diese Chemikalie nur als narkotisierend und augenreizend, der MAK-Wert lag im Jahr 1966 bei 500 ppm, die inhalative Gefahr wurde also als nicht sehr hoch eingeschätzt. Erst Anfang der 1970er Jahre gab es genauere wissenschaftliche Kenntnisse über das Schädigungsbild von Vinylchlorid. Laufend wurden die MAK-Werte herabgesetzt, im Jahr 1971 auf 100 ppm, und im Jahr 1974 auf 50 ppm. Weil für Vinylchlorid in der Folge Karzinogenität nachge wiesen wurde, kann heute nur mehr ein TRK-Wert (siehe unten) festgelegt werden.

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1 Grenzwerte

Im Einzelfall ist eine Gefährdung daher nicht vollständig auszuschließen. Aber dennoch sind MAK-Werte ein bedeutendes Instrument im Rahmen des Managements chemischer Arbeitsstoffe.

Von den etwa 100.000 in der Europä ischen Union gehandelten chemischen Stoffen sind nur rund 5.000 in Bezug auf alle Wirkungen toxikologisch gut unter sucht. In jedem EU-Mitgliedsstaat sind ein paar hundert Grenzwerte fest-gelegt, in Österreich derzeit zirca 700. Die genaue Zahl unter scheidet sich von Land zu Land und nicht für alle Arbeitsstoffe stimmt der Grenzwert in allen Staaten überein.

MAK-Werte orientieren sich am gesunden Menschen im erwerbsfähigen Alter und sind für die Einwirkung von chemischen Stoffen über Atemwege definiert.

Viele Faktoren werden bei ihrer Erstellung nicht berücksichtigt: x Unterschiedliches Körpergewicht;

x Verschiedene Körpergröße;

x Besondere Empfindlichkeiten;

x Besondere und Vorbelastungen;

x Psychische Verfassung;

x Schwangerschaft: Ein Schutz für Schwangere und Stillende ist ausdrücklich nicht garantiert;

x Aufnahme eines Schadstoffes über die Haut: Daher wurden diesbezügliche Informationen in die Grenzwertliste (siehe unten) aufgenommen;

x Arbeitsplatzfaktoren bzw. Wechselwirkungen mit anderen Belastungen und Arbeitsstoffen („Belastungsvielfalt“): Ob in derselben Zeiteinheit viel oder wenig von einem in der Luft befind lichen Stoff aufgenommen wird, hängt z. B. von der körperlichen Anstrengung ab; ein Schwer arbeiter verbraucht während der Arbeit viermal so viel Luft als jemand, der ruhig sitzt; entspre-chend höher ist die Schadstoffmenge, die eingeatmet wird.

Der TRK-Wert ist jene Konzentration eines Stoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft eines Arbeitsplatzes (als Mittelwert), die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann. Zur Beurteilung des „Stands der Technik“ werden z. B. Normen und technische Richtlinien heran gezogen. Er wird in mg Stoff/m3 Luft oder in ml Stoff/m3 Luft (ppm) angegeben.

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TRK-Werte 1.2

Im Einzelfall ist eine Gefährdung daher nicht vollständig auszuschließen. Aber dennoch sind MAK-Werte ein bedeutendes Instrument im Rahmen des Managements chemischer Arbeitsstoffe.

TRK-Werte (Technische Richtkonzentration)

Bei eindeutig krebserzeugenden Chemikalien werden keine MAK-Werte fest -gesetzt, da hier keine Konzentration angegeben werden kann, bei der der Stoff als unbedenklich anzusehen ist. Für diese Substanzen gibt es TRK-Werte.TRK-Werte sind für die zu treffenden Schutzmaß nahmen und die meßtech-nische Über wachung am Arbeitsplatz heranzu ziehen und berück sich tigen tech-nische Entwick lungen (verfahrens-, lüftungstech nischer Stand, Analysemög-lichkeiten). Allerdings gibt es weitaus weniger Senkungen von TRK-Werten als nach dem auch für Klein- und Mittelbetriebe umsetzbaren technischen Fort-schritt zu erwarten wäre.Eine Gesundheitsgefährdung kann auch dann nicht ausgeschlossen wer-den, wenn die TRK-Werte eingehalten werden! Daher sieht das Arbeit-nehme rIn nenschutzgesetz vor, dass krebserzeugende und ähnliche Stoffe grund sätzlich zu ersetzen sind, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit einem weniger gefährlichen Ersatzstoff erzielt werden kann. Ist dies nicht mög-lich, muss durch technische Schutz maßnahmen (z. B. Kapselung) sicher gestellt werden, dass die Beschäf tigten mit diesen besonders gefährlichen chemischen Stoffen nicht in Kontakt kommen.

Die krebserzeugenden Arbeitsstoffe sind nach der GKV wie folgt eingeteilt:A: Eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe:

A1: Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen, z. B. Asbest, Benzol

A2: Stoffe, die sich im Tierversuch unter Bedingungen wie in der Praxis als krebserzeugend erwiesen, z. B. Cadmium und seine Verbindungen

Der TRK-Wert ist jene Konzentration eines Stoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft eines Arbeitsplatzes (als Mittelwert), die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann. Zur Beurteilung des „Stands der Technik“ werden z. B. Normen und technische Richtlinien heran gezogen. Er wird in mg Stoff/m3 Luft oder in ml Stoff/m3 Luft (ppm) angegeben.

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1 Grenzwerte

B: Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial, z. B. Blei-chromat, Formaldehyd und Chloroform

C: Krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische, z. B. Hartholzstäube, manche Kühlschmierstoffe und bestimmte Verbrennungsprodukte wie Stein- kohlen teer oder Kokereigase.

Was findet man in der Grenzwerte-Liste?

Die Grenzwerteliste informiert darüber, wie hoch das Gefahrenpotenzial ist, das mit der Aufnahme eines Arbeitsstoffes über die Atemwege verbunden ist. Sie zeigt auch spezielle Gefahren beim Kontakt des Arbeitsstoffes mit der Haut. Die Grenzwerteliste ist eine wertvolle Informationsquelle für den Umgang mit Chemie am Arbeits platz. Sie behandelt auch spezielle Chemikalien, besonders gefähr liche Arbeitsstoffe und Maßnahmen für das chemische Risikomanage-ment. Die Grenzwerteverordnung geht über eine bloße Aufzählung von Grenz-werten weit hinaus.1

Die Grenzwerteverordnung enthält folgende Stofflisten: x In Anhang I die alphabetische Liste von Arbeitsstoffen, denen ein MAK-Wert

oder ein TRK-Wert zugeteilt wurde;

x Anhang II entfällt: In ihm waren bis zum Jahr 2007 die TRK-Werte enthalten;

x In Anhang III die Listen krebserzeugender Arbeitsstoffe für Stoffe (A1, A2, B), sowie für Stoffgruppen und Stoffgemische (C);

x Anhang IV entfällt: In ihm waren früher die Maschinenlisten Holzstaub ent-halten;

x In Anhang V eine Liste krebserzeugender Harthölzer;

x In Anhang VI die Listen fortpflanzungsgefährdender (reproduktions toxischer) Arbeitsstoffe (F, D, f, d, L).

1 Eine ausführlich kommentierte Fassung ist auf der Website der Arbeitsinspektion zu finden: www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsstoffe/Grenzwerte/

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Grenzwerte-Liste 1.3

Im Text wird auf folgende Themen eingegangen: x Grenzwerte und Ausnahmeregelungen von biologisch inerten Schweb-

stoffen (Stäube);

x Grenzwerte von Kohlen wasser stoffdämpfen;

x Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz;

x Vorschriften für krebserzeugende Arbeitsstoffe (Einteilung, Anwendungs-verbote, Meldung, Schutzmaßnahmen);

x Sonderbestimmungen für Holzstaub (Schutzmaßnahmen, Reinigung);

x Sonderregelungen für Asbest (Meldung, Schutzmaßnahmen, Anwendungs-verbote, Information der ArbeitnehmerInnen);

x Messungen (Grenzwert-Vergleichsmessungen, Kontrollmessungen);

x Prüfung von Absaug- und Lüftungsanlagen.

Was zeigen die Angaben in der Grenzwerte-Liste?

Die Abbildung unterhalb zeigt an einem Stoffbeispiel, wie die Grenzwerte-Liste aufgebaut ist. Die Bedeutung der einzelnen Spalten wird im Anschluss erklärt.

x Die erste Spalte beinhaltet, alphabetisch geordnet, den Stoffnamen. Bei Trivial namen (das ist der Name, mit dem der Stoff üblicherweise bezeichnet wird) wird jeweils auf die „chemisch korrekte“ Bezeichnung verwiesen, z. B. ist „Ätznatron“ ein Trivialname für „Natriumhydroxid“. In unserem Beispiel geht es um den Stoff „1,2-Dichlorbenzol“.

Stoffe CASMAK oder TRK

Fort-pflanzungs-gefährdend

Krebs-erzeu-gend

GrenzwertHäufig-keit pro Schicht

H, STMW KZW Dauer (min)

(mg/m3)(ppm) (mg/m3) (ppm) (mg/m3)

1,2- Dichlor-benzol

[95-50-1] MAK 20 122 50 306 15 (Miw) 4x H

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1 Grenzwerte

x In der zweiten Spalte steht eine Zahl in einer eckigen Klammer [ ]. Das ist die so genannte CAS-Nummer. Jeder chemische Stoff erhält eine eigene Zahl und kann mit ihr weltweit eindeutig identifiziert werden. Falls Sie sich ein-mal näher über einen Stoff informieren wollen, vergessen Sie Stoffnamen oder Formeln, bei denen man sich leicht verschreiben kann. Die Eingabe der CAS-Nummer funktioniert auch bei jeder Suchmaschine im Web und in fastallen Datenbanken! 1,2-Dichlorbenzol hat die CAS-Nummer [95-50-1].

x Die dritte Spalte gibt an, ob es sich beim Grenzwert um einen MAK-Wert oder einen TRK-Wert handelt. Das ist notwendig, weil beide Arten jetzt in einer Liste geführt werden, aber völlig unterschiedliche Bedeutungen und Auswirkungen auf die Praxis haben (siehe oben). 1,2-Dichlorbenzol ist nicht krebserzeugend und besitzt einen MAK-Wert.

x Die vierte Spalte erläutert die Klasse fortpflanzungsgefährdender Arbeits-stoffe. Im Beispiel ist sie leer, weil 1,2-Dichlorbenzol keine solche Wirkung hat.F = Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigenf = Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigenD = Kann das Kind im Mutterleib schädigend = Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigenL = Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

x In der fünften Spalte wird die Klasse krebserzeugender Stoffe (siehe vorne) angeführt. Im Beispiel ist sie ebenfalls leer, weil 1,2-Dichlorbenzol keine solche Wirkung hat.

x In der sechsten und siebenten Spalte steht der MAK-Wert als Tagesmittel-wert in zwei Einheiten. Im Beispiel ist er 20 ppm (= 20 ml/m3) bzw. 122 mg/m3. Damit dürfen im Tagesschnitt bis zu 20 Milliliter dieses Stoffes in einem Kubikmeter Atemluft sein, um den MAK-Wert nicht zu überschreiten.

x TRK-Werte werden hier und in den anderen Spalten ganz analog interpre-tiert.

x Die nächsten Spalten zeigen den Kurzzeitwert, meist auch als Durch-schnittswert über den Beurteilungszeitraum, der in der zehnten Spalte genannt wird („MiW“). Seltener wird hier ein Momentanwert vorgeschrie-

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Grenzwerte-Liste 1.3

ben, der nicht überschritten werden darf („MoW“). Weiters ist festge-legt, wie oft pro Schicht eine solche Überschreitung erlaubt ist. In un-serem Beispiel darf der MAK-Wert vier Mal pro Schicht für im Schnitt jeweils maximal 15 Minuten das Zweieinhalbfache (50 ppm) betragen. Über den ganzen 8-Stunden-Tag darf jedoch der MAK-Wert von 20 ppm nicht überschritten werden. Er muss also in der restlichen Zeit der Schicht deutlich unterschritten werden!

x Die letzte Spalte gibt Hinweise auf dermale Gefahren, die ja mit Grenz-werten nicht beschrieben werden können: Stoffe mit „H“ („Hautresorption“) können besonders leicht durch die Haut eindringen.Chemikalien mit „S“ können besonders leicht Allergien auslösen. Die Angabe dieser Überempfindlich keitsreaktionen ist je nach Art noch präzisiert: „Sa“ bezieht sich auf Sensibilisierung der Atemwege, „Sh“ auf Sensibilisierung der Haut und „Sah“ auf Sensibilisierung von Atemwegen und Haut. „P“ steht für Photosensibilisierung, d.h. Licht-empfindlichkeit. Der Beispielstoff 1,2-Dichlorbenzol weist eine überdurchschnittlich große Gefahr auf, die Haut zu durchdringen.

Die Grenzwerteliste informiert darüber, wie hoch das Gefahrenpotenzial ist, das mit der Aufnahme eines Arbeitsstoffes über die Atemwege ver-bunden ist. Sie zeigt auch spezielle Gefahren beim Kontakt des Arbeits-stoffes mit der Haut.

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2 Stoffmessungen

In einem holzverarbeitenden Unternehmen wird mit einer Vielzahl von Lacken gear-beitet. Bei einem Rundgang durch den Betrieb treten einige Beschäftigte der Lackie-rerei an Sie mit einer Klage heran: „Hier stinkt es immer ganz fürchterlich. Das ist total unangenehm. Kopfschmerzen und Abgeschlagenheit am Ende des Arbeitstages sind keine Seltenheit. Wir arbeiten ja nicht gerade mit harmlosen Stoffen und jetzt sind wir besorgt, dass die Absaugung nicht ausreicht und wir uns vergiften. Wir möchten, dass hier einmal gemessen wird.“

Ein verständlicher Wunsch der Beschäftigten. Aber zwei Dinge sind in diesem Zusammenhang zu bedenken:

x Messungen verändern nicht automatisch einen belastenden Zustand. Sie sind keine Lösung, sondern ein Hilfsmittel, um z. B. die Wirksamkeit von Schutz maßnahmen zu überprüfen.

x Zuallererst sollte die Evaluierung dieser betroffenen Arbeitsplätze überprüft bzw. wiederholt werden, um alle Bedingungen zu sammeln, die zur Beurtei-lung der Gefährdungssituation und der erforderlichen Schutzmaßnahmen benötigt werden. Wie hier vorzugehen ist, wird in den folgenden Kapiteln beschrieben.

Das Beispiel zeigt jedenfalls, dass in diesem Unternehmen die Organisation und Umsetzung des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht gut funktionieren dürften. Keine/r der Zuständigen im Management und bei den innerbetrieblichen Exper-tInnen (ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräfte; siehe Kap. 8) scheint sich die Arbeitsplätze in der letzten Zeit ange schaut zu haben. Und wer weiß, ob die technischen Schutzmaßnahmen korrekt geprüft und gewartet sind!

Wenn Sie als Betriebsrat / Betriebsrätin von Ihren KollegInnen über eine belastende Situation informiert werden, sorgen Sie dafür, dass die Per-sonen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb verantwort-lich und zuständig sind, aktiv werden.

Messen ist eine schwierige Tätigkeit. Und messen kann man nur, was man kennt. Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis, dass man einfach eine Luftprobe nehmen und diese dann analysieren lassen kann.

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Messverpflichtung des Betriebs 2.1

Seit 2006 ist endlich genau festgelegt, wann und wie die Messung chemischer Arbeitsstoffe zu erfolgen hat.2 Die Durchführung von so genannten Grenzwert-Vergleichsmessungen und Kontrollmessungen ist beschrieben, aber auch etwai-ge notwendige kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung.

Grenzwert-VergleichsmessungenDies sind repräsentative Messungen der Exposition der ArbeitnehmerInnen, das heißt, des Ausmaßes, in dem sie einem chemischen Stoff in der Luft am Arbeits-platz ausgesetzt sind. Ihre Ergebnisse müssen Vergleiche mit Grenzwerten erlau-ben. „Repräsentativ“ bedeutet, dass sie unter praxisnahen Bedingungen durch-zuführen sind. Überspitzt gesagt, nicht am Sonntagabend in der Kantine, son-dern am Arbeitsplatz, wenn eine typische chemische Arbeit erledigt wird. Nur wenn bei der Messung der tatsächliche Iststand erfasst wird, ist das Messergeb-nis brauchbar. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Mess-techniker und den mit der Situation vertrauten Personen im Betrieb.Grenzwert-Vergleichsmessungen müssen durchgeführt werden, wenn bei einem Arbeitsstoff eine gefährliche Exposition nicht sicher auszuschlie-ßen ist. Sie sind nicht erforderlich, wenn

x es gar keinen Grenzwert gibt;

x eine Gefährdung praktisch auszuschließen ist, weil z. B. in einer geschlos se-nenen Apparatur gearbeitet wird oder mit sehr geringen Stoffmengen;

x bei kurzzeitigen Arbeiten die Verwendung einer geeigneten persön lichen Schutzausrüstung möglich ist, z. B. bei Probenahmen oder Wartungs arbeiten.

2 Siehe den Abschnitt 5 und die zugehörigen Kommentare in der Grenzwerteverordnung 2011 auf der Web-site der Arbeitsinspektion: www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsstoffe/Grenzwerte/

Wenn Sie als Betriebsrat / Betriebsrätin von Ihren KollegInnen über eine belastende Situation informiert werden, sorgen Sie dafür, dass die Per-sonen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb verantwort-lich und zuständig sind, aktiv werden.

Messen ist eine schwierige Tätigkeit. Und messen kann man nur, was man kennt. Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis, dass man einfach eine Luftprobe nehmen und diese dann analysieren lassen kann.

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2 Stoffmessungen

Ergibt sich aus der Messung eine Überschreitung des Grenzwertes, müssen tech-nische und andere Schutzmaßnahmen optimiert und ihre Wirksamkeit mit einer weiteren Messung überprüft werden. Grenzwert-Vergleichsmessungen stehen in Zusammenhang mit einer Evalu-ie rung. Sie sind genau und nachvollziehbar zu dokumentieren, einschließlich der Verfahren und Bedingungen für spätere Kontrollmessungen.Grenzwert-Vergleichsmessungen müssen von geeigneten, „fachkundigen“ Per-sonen durchgeführt werden, welche die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen, z. B. Zivil technikerInnen.

KontrollmessungenSie dienen der Prüfung, ob sich an den Expositionsverhältnissen etwas geändert hat. Sie dürfen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden, z. B. kann bei einem Gemisch sich ähnlich verhaltender Chemikalien ein typischer Stoff gemessen werden, statt alle Substanzen messen zu müssen.

x Kontrollmessungen haben in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Die Zeit abstände werden in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdoku-menten der Evaluierung (siehe Kap. 4) festgelegt.

x Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren können auch von ent-sprechend geschulten Betriebsangehörigen gemacht werden.

AnlagenprüfungUm zum oben geschilderten Beispiel zurückzukehren: Absaugungen und mecha-nische Lüftungsanlagen, mit denen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe aus der Arbeitsumgebung entfernt werden, dürfen nur dann in Betrieb genom-men werden, wenn zu Beginn ihre Wirksamkeit durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.

x Mindestens einmal pro Jahr sind solche Anlagen auf ihren ordnungs-gemäßen Zustand zu überprüfen.

x Diese Prüfungen sind von fachkundigen Personen auszuführen.

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ArbeitgeberInnen kontrollieren! 2.2

Bestehen Sie auf Ihren Rechten als Betriebsrat / Betriebsrätin: x Vielleicht sind die AuftraggeberInnen einer Messung an einem korrekten

Mess ergebnis nicht allzu interessiert, weil es größere Investitionen in Schutz-maß nahmen nach sich ziehen könnte. Deshalb hat der Betriebsrat / die Betriebs rätin das Recht, bei der Messung von Schadstoffkonzentrationen anwesend zu sein. Nehmen Sie sich die Zeit dafür. Denn die Arbeitsinspekto-rInnen können nicht jeden Betrieb kontrollieren.

x Schauen Sie wenn nötig, dass auch der genaue Arbeitsablauf, einschließlich der Ausnahmefälle wie Störungen oder Belastungsspitzen, für die Messun-gen berücksichtigt werden. Weisen Sie hier auch auf den normalen Betriebs-zustand hin, z. B. Arbeitshaltung der Beschäftigten, üblicherweise gleich-zeitig laufende Maschinen eingeschaltet lassen.

x Der Betriebsrat / Die Betriebs rätin müssen auch alle Ergebnisse von Mes-sungen zu gefährlichen Arbeits stoffen erhalten. Die Messung ergibt eine Reihe von Messwerten, die darüber Auskunft geben, wie hoch die Konzen-tration des gemessenen Arbeitsstoffes in der Atemluft während der Mes-sung war. Erst im nächsten Schritt werden die Messergebnisse interpretiert, z. B. im Vergleich mit Grenzwerten. Sie haben Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, in denen die Auswertungen und daraus folgenden Maßnahmen beschrieben sein sollten.

x Sie sind auch über Maßnahmen zu informieren, die bei möglichen Grenz-wert überschreitungen, z. B. infolge Wartung oder durch Zwischenfälle vor-bereitet werden müssen.

Die hier angesprochenen Rechte besitzen auch Sicherheits vertrauens personen.

Überlassen Sie Messungen und ihre Konsequenzen nicht nur den Exper ten und Expertinnen. Überprüfen Sie, was getan wird!

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3Chemiemanagement im Betrieb

In jedem Betrieb machen erst geeignete Strukturen ein gesundes, sicheres und umwelt freundliches Arbeiten mit gefährlichen Stoffen und Gemischen möglich. Unabdingbare Basis dafür ist es, die Aufgaben- und Verantwortungs-bereiche für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Unternehmen auf allen Ebenen klar und verbindlich festzulegen.

Chemiemanagement organisiert den Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen und ist Bestandteil der Aufbau- und Ablauforganisation des Unternehmens. Nicht nur die Arbeitsplätze, an denen mit chemischen Stoffen gearbeitet wird, sind betroffen, sondern auch andere Betriebsbereiche wie das Beispiel Einkauf zeigt:

x Zuständigkeiten für den Einkauf chemischer Stoffe und Gemische klären: Wer bestellt (potenziell) gefährliche Produkte? Wer bestellt geringwertige bzw. produktionsferne Produkte, z. B. Reinigungsmittel?

x Informations- und Verteilungskanäle etablieren: Gibt es im Einkauf ein Verfahren zum Bezug und zur Kontrolle von Sicher-heitsdatenblättern? Ist die innerbetriebliche Verteilung der Sicherheits-datenblätter bzw. der in ihnen enthaltenen (aufgearbeiteten) Informationen organisiert?

x Vorgaben der Firmenleitung an den Einkauf erwirken: Welche Produkte dürfen / von wem / nach welchen Kriterien bestellt wer-den? Ist die (optimale) Einführung eines Freigabe systems möglich?

Es reicht nicht, eine Übersicht über die vorhandenen chemischen Gemische und Stoffe zu besitzen. Es macht Sinn, sich über das kurzfristige Setzen von Stoff-prioritäten und das längerfristige Forcieren einer Produktbereinigung Probleme zu ersparen. Solche Zielsetzungen sind nicht von einer Person oder Abteilung allein zu erreichen.

Chemiemanagement ist Teamarbeit:Sie erfordert die enge Zusammen arbeit von Management, Sicherheits- und Gesundheits expertInnen (Sicherheits technik, Arbeitsmedizin, eventuell Zustän-dige für Umwelt-, Abfall- und Brand schutz). Betriebsrat und Sicherheitsvertrau-enspersonen spielen eine wichtige Rolle!

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Bessere Arbeitsorganisation 3.1

Der Weg zu sicheren und gesunden Arbeitsplätzen führt über Verbesserungen in der Unternehmensorganisation:

x Etablieren geeigneter Werte und Regelungen im betrieblichen Alltag;

x Positive Veränderungen der Arbeitsorganisation;

x Vermeiden, Verringern bzw. Kontrollieren gefährlicher Arbeitsbedingungen;

x Verbessern des persönlichen Umgangs mit Gefahren (z. B. Mitspracherecht bei Arbeitsgestaltung, genügend Information, optimale Schutzmaßnahmen).

Vier Eckpfeiler tragen dazu bei, diese Veränderungen praktisch umzusetzen:

x Bereitschaft des Unternehmens: Die Betriebsleitung entscheidet sich aus-drücklich für Schutz und Förderung der Gesundheit der Beschäftigten und trifft ihrerseits entsprechende Maßnahmen.

x Beteiligung: Der Betrieb nutzt die Kompetenz und die Arbeitserfahrung der Beschäftigten, ermöglicht und fördert ihre Beteiligung bei der Gestaltung sicherer Arbeitsplätze und sichert den Zugang zu gesundheitlich relevanten Informationen.

x Qualifizierung: Die Qualifikation sowohl der Personen mit Leitungs-funktionen als auch der übrigen MitarbeiterInnen im Betrieb wird im Hinblick auf die Aufgaben des Gesundheitsschutzes entwickelt und er-weitert. Der Betrieb legt Wert auf Zusammenarbeit der verschiedenen FunktionsträgerInnen.

x Information: Die MitarbeiterInnen werden regelmäßig über Ziele und Maß-nahmen für mehr Sicherheit und Gesundheit im Betrieb informiert, die of-fene Diskussion darüber ist im Betrieb erwünscht und wird gefördert. Arbeits platz bezogene Informationen werden beispielsweise im Rahmen von Betriebs versammlungen der jeweiligen Abteilungen oder in Form von Unter-weisungen allen Beschäftigten leicht zugänglich gemacht.

In Bezug auf Chemie gibt es eine Reihe von gesetzlichen Verpflichtungen für das Unternehmen, von der Evaluierung über die Minimierung von Gefährdungen und die Messpflicht bis zur Information der ArbeitnehmerInnen. Auf sie wird in den jeweiligen inhaltlichen Zusammenhängen hingewiesen.

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3Chemiemanagement im Betrieb

Die laufende Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb ist oft mit Schwierigkeiten verbunden. So kann der Ersatz gefährlicher Technologien oder Arbeitsstoffe technische und organisatorische Veränderungen in Ausrüstung und im Arbeitsablauf erfordern, die in der Umstellungsphase Zeit und Geld kos-ten. Eine klare Position der Firmenleitung gibt den MitarbeiterInnen die Möglichkeit und Legitimation, sich entsprechend zu verhalten.Besonders in Klein- und Mittelbetrieben machen Vorgesetzte, Meister und Be-triebsräte und Betriebsrätinnen trotz unterschiedlicher hierarchischer Positi-onen oft dieselben Erfahrungen: Knappe Mittel und zeitlicher Druck verzögern oder verhindern oftmals gesundheitsfördernde Maßnahmen. Auch führt das Wissen um bestehende Gefahren und Risiken nicht immer sofort zur Einleitung der nötigen Schritte. Drängen Sie als Betriebsrat und Betriebsrätin in Zusammen arbeit mit den Arbeit nehmerInnen, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheits- und Gesundheits expertInnen darauf, dass erkannte Mängel so rasch wie möglich beseitigt werden.

Informationsquellen im Internet

InternetquellenInformationsquellen im Web sind mittlerweile unverzichtbar geworden, z. B. zum Recherchieren von Stoffeigenschaften, zum raschen Bezug von Leitfäden oder zum Auffinden von Handlungs möglichkeiten.

Über Iststand und Verbesse rungspotenzial von Strukturen und Prozessen lernt man viel, wenn man beispielhaft den Weg eines chemischen Stoffes durch den Betrieb verfolgt: vom Einkauf über Produktion bis zum Lager. Schlagen Sie dies den PräventivexpertInnen vor und achten Sie darauf, dass dafür weder ein völlig harmloser, noch ein besonders gefährlicher Stoff ausgewählt wird.

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Informationsquellen im Internet 3.2

Für Österreich sind die Webseiten der AUVA www.auva.at, des Arbeits inspek-torats www.arbeitsinspektion.gv.at und der Arbeiterkammern www.arbeiter-kammer.at sowie das Gesund heits portal des ÖGB und der Gewerkschaften www.gesundearbeit.at eine wichtige Quelle für Informationen und Broschüren (Infohefte, Merk blätter, Evaluie rungs hefte). Stoff- und arbeitsplatz bezogene Evaluierungsmaterialien sind auf der Arbeits platzevaluierungsseite www.eval.at zu finden.

Das deutsche Institut für Arbeitsschutz IFA www.dguv.de/dguv/ifa/ liefert viele Fachinformationen, Praxishilfen, Publikationen und Links (zu Datenbanken usw.) und zum Arbeitsstoffmanagement für viele Branchen.3 BAuA, die deutsche Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, bietet eine Fülle auch an chemiebezogenen Informationen. GESTIS, das Gefahr stoffi nformationssystem der deutschen Berufgenossen schaften (BGen), ist eine gute Datenbank mit In-formationen über physikalische und chemische Eigen schaften, arbeits-medizinische Aspekte sowie Umgang mit und Verwendung von ca. 8.000 Stoffen. Für den Baubereich ist das Gefahrstoff-Informationssystem GISBAU (bzw. on-line WINGIS) der BG BAU sehr nützlich. Ein Zugang zu allen Branchen-BGen (z. B. für Vorlagen von Betriebsanweisungen) und zu chemiebezogenen Leitlinien etc. ist über die deutsche DGUV, die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung möglich. Hervorzuheben in Bezug auf alle möglichen chemiebezogenen Instru-mente ist auch Gischem-interaktiv der deutschen BG Chemie.Bei den deutschen Quellen ist zu beachten, dass es Unterschiede in der Regelung chemischer Stoffe zwischen Deutschland und Österreich gibt!

3 Die meisten deutschen Websites sind über Links in diesem Portal erreichbar und ansonsten über eine Such-maschine wie Google leicht auffindbar.

Über Iststand und Verbesse rungspotenzial von Strukturen und Prozessen lernt man viel, wenn man beispielhaft den Weg eines chemischen Stoffes durch den Betrieb verfolgt: vom Einkauf über Produktion bis zum Lager. Schlagen Sie dies den PräventivexpertInnen vor und achten Sie darauf, dass dafür weder ein völlig harmloser, noch ein besonders gefährlicher Stoff ausgewählt wird.

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4Gefährdungsbeurteilung („Evaluierung“)

Ob es um unmittelbar nötige Schutzmaßnahmen oder die langfristige Umset-zung struktureller Verbesserungen geht, in jedem Fall ist es nötig, zuerst einmal über die bestehende Situation Bescheid zu wissen. Denn um beurteilen zu kön-nen, welche Maßnahmen im Betrieb notwendig sind, muss bekannt sein, mit welchen Gefahren und Belastungen zu rechnen ist. Erst dann kann abgeschätzt werden, wie groß die Risiken wirklich sind und welche Maßnahmen daraus ab-geleitet werden müssen.

Das folgende Bild zeigt die prinzipiellen Stufen der Gefährdungsbeurteilung:

Abbildung: Qualität im Arbeitnehmerschutz

kooperierenkommunizieren

einbeziehenmotivieren

Maßnahmenumsetzen

Maßnahmenplanen

Ergebnisse kontrollieren

Gefahren ermitteln

Eine Gefährdungsbeurteilung bildet die unabdingbare Basis für das weitere Handeln. Für diese schrittweise Selbstkontrolle im ArbeitnehmerInnen-schutz hat sich in Österreich auch der Begriff „Evaluierung“ eingebürgert.

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Ständiger Kreislauf 4.1

Diese Vorgangsweise ist für Unternehmen – auch für Kleinbetriebe – nicht neu, sie entspricht in vielen Aspekten der Arbeit eines sorgfältigen Unternehmers: Auch z. B. bei der Planung und Einführung einer neuen Produktionsanlage wird nach diesem Schema gehandelt.

Ständiger Kreislauf

Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist nach den Bestimmungen des Ar beit-nehmerInnen schutz gesetzes (ASchG) dazu verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, und aufgrund dieses Wissens die geeigneten Maßnahmen zur Gefah-renverhütung festzulegen und umzusetzen. Die Anpassung des ASchG an die EU-Richtlinien brachte für die Unternehmen mehr Freiraum, jedoch auch mehr Eigen-verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb. Die innerbetrieb-liche Vorgangsweise wird gesetzlich nicht im Detail vorgegeben, es werden nur die Rahmenbedingungen festgelegt. Die gewählte Arbeitsweise muss in den Sicher-heits- und Gesundheitsschutzdokumenten für das Unter nehmen selbst und die zuständigen Behörden nachvollziehbar sein. In der Vorbereitung der Gefährdungs-beurteilung werden nach der Bildung eines Evaluierungsteams die Evaluierungsbe-reiche festgelegt und Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente angelegt. Das Evaluierungs team besteht z. B. aus einer koordinierenden Person, ExpertInnen aus Arbeitsmedizin und Sicherheits technik sowie eventuell weiteren Fachleuten.

Wie die vorherige Abbildung zeigt, entspricht die Vorgehensweise einem stän-digen Kreislauf mit Kontrollen und Wiederholungen:

x Ermittlung und Beurteilung von Gefahren bzw. Risiken;

x Festlegen von Maßnahmen;

x Erstellen von Sicherheits- und Gesundheitsschutz doku menten;

x Umsetzung der Maßnahmen;

x Kommunikation und Überprüfung der Maßnahmen usw.

Um wettbewerbsfähig zu bleiben, muss sich eine Firma laufend verändern: modernere Produktionsverfahren werden eingeführt, neue Arbeitsstoffe einge-

Eine Gefährdungsbeurteilung bildet die unabdingbare Basis für das weitere Handeln. Für diese schrittweise Selbstkontrolle im ArbeitnehmerInnen-schutz hat sich in Österreich auch der Begriff „Evaluierung“ eingebürgert.

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4Gefährdungsbeurteilung („Evaluierung“)

setzt. Dieser ständige Modernisierungsprozess darf vor Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit nicht Halt machen. Auswirkungen der Veränderungen auf die Arbeitsbedingungen müssen daher zumindest in Teilbereichen erneut ermittelt und beurteilt werden.Die Aktualisierung der Evaluierungsergebnisse ist meist weniger aufwändig als die Erstevaluierung und muss nicht immer den gesamten Betrieb umfassen.

Erforderlich ist eine neuerliche Evaluierung, d. h. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und eine Festlegung darauf abgestimmter Maßnahmen, wenn:

x bauliche Veränderungen im Betrieb durchgeführt wurden;

x neue Arbeitsverfahren, -mittel oder -stoffe eingeführt werden;

x ein Unfall oder Beinaheunfall passiert ist;

x Erkrankungen auftreten, die möglicherweise auf die Arbeitsbedingungen im Betrieb zurückzuführen sind.

Sicherer Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen

Das prinzipielle Vorgehen erfolgt für chemische Gefährdungen wie bei ande - ren Gefahren für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Hier werden daher im Weiteren nicht die einzelnen Evaluierungselemente näher erläutert, sondern für chemische Arbeitsstoffe spezifische Vorgangsweisen und Details beschrieben.4

4 Mehr Informationen zur Gefährdungsbeurteilung im Allgemeinen und bei spezifischen Gefahren finden sich in den Merkblättern und Evaluierungsheften der Unfallversicherung, AUVA www.auva.at.

Oft werden Bereiche übersehen, die „außer der Norm“ sind, nichts mit der chemischen Produktion oder Dienstleistung im Engeren zu tun haben:

➔➔ Instandsetzung und Wartung;➔➔ Probenahmen;➔➔ Reinigungsarbeiten.

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Chemische Gefahren evaluieren 4.2

Zu berücksichtigen sind auch spezifische Personengruppen wie Schwangere oder Jugendliche sowie vorhersehbare Notfälle, z. B. Leckagen, Brand, Unfälle usw. Und: Bei Gefahr in Verzug sofort handeln!

Chemische Gefahren evaluieren

Wie sehen sinnvolle Einzelschritte der chemischen Gefährdungsbeurteilung aus?

➔➔ Alle Arbeitsstoffe ermitteln: Verwendete oder auftretende Stoffe und Gemische erheben;

➔➔ Informationen zu Gefahren der Arbeitsstoffe sammeln: (Gefährliche) Eigenschaften feststellen – zuerst mittels Kennzeichnung und Sicherheitsda-tenblatt;

➔➔ Informationen zu Arbeitsbedingungen sammeln: Technische, organisato-rische und personenbezogene Verhältnisse an den Arbeitsplätzen unter Ein-beziehung von ArbeitnehmerInnen und Vorgesetzten erheben;

➔➔ Chemische Risiken beurteilen: Schadensschwere und Eintrittswahrschein-lichkeit der Schäden abschätzen;

➔➔ Konsequenzen für den Umgang mit Chemie ziehen: Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der chemischen Risiken ausarbeiten, festle-gen und in Maßnahmenblättern dokumentieren, umsetzen, kommunizieren und kontrollieren (inkl. Maßnahmen für den Notfall wie Erste Hilfe, unge-wollte Freisetzung usw.).

Die ersten vier Schritte werden auf den folgenden Seiten erläutert. Der letzte Schritt wird in den folgenden Kapiteln 5 und 6 über Schutzmaßnahmen, Risiko-kommunikation und Risikoinformation näher behandelt. Die Prüfung der Wirk-samkeit von Maßnahmen kann teils mittels Arbeitsplatzmessungen erfolgen (vgl. Kap. 2).

Alle Arbeitsstoffe ermitteln

Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist ein Verzeichnis der vorhandenen chemischen Produkte im Betrieb. Es empfiehlt sich, in der Arbeits stätte alle ver-

Oft werden Bereiche übersehen, die „außer der Norm“ sind, nichts mit der chemischen Produktion oder Dienstleistung im Engeren zu tun haben:

➔➔ Instandsetzung und Wartung;➔➔ Probenahmen;➔➔ Reinigungsarbeiten.

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4Gefährdungsbeurteilung („Evaluierung“)

wendeten Chemikalien zu erfassen, obwohl dies nur für als gefährlich einge-stufte Arbeitsstoffe vorgeschrieben und laufend zu aktualisieren ist. Denn nicht gekennzeichnete Arbeitsstoffe sind nicht automatisch ungefährlich (vgl. Skrip-tum „Chemische Arbeitsstoffe I“)! Für eine solche Liste können die Aufzeichnungen des Einkaufs herangezogen werden. Häufig werden aber erhebliche Unterschiede zwischen den Daten des Einkaufs und dem tatsächlichen Ist-Zustand in den Abteilungen festgestellt. Es befinden sich auch oft viele Arbeitsstoffe im Betrieb, die nicht mehr verwendet und gebraucht werden oder vielleicht einmal als Muster gesendet wurden. Beim Recherchieren auf den Arbeitsplätzen können mit einem einfachen Arbeitsstoff-Erhebungsbogen gleich wichtige Anwendungsmerkmale „mitgenommen“ wer-den. Die Erfassung der Arbeitsstoffe kann als Anlass genommen werden, diese Produkte auszuscheiden und zu entsorgen.

Vorlage für ein Arbeitsstoffverzeichnis

In diese beispielhaft abgebildete Stoffliste wird als erster Schritt bei Reinstoffen der chemische Name, bei Gemischen der Handelsname eintragen, alles laufend nummeriert. Das Arbeitsstoffverzeichnis ist ein Instrument, das leicht mit weiteren Spalten ergänzt werden kann, z. B. um die Zahl der betroffenen ArbeitnehmerInnen.

Nr.Produkt

(Handels-name)

Hersteller/ Lieferant

Inhaltsstoff/ Zersetzungs-

produkt

Gefahrenhinweise Verwendungs-hinweise Ort der

Verwen-dung

Ver-brauch/ Zeit-

einheitSignal-wort

H-Sätze

Grenz-wert

Brand/Ex-Gefahr P-Sätze

Das Notieren der so genannten „CAS-Nummern“ der Stoffe erleichtert weiterführende Recherchen in Datenbanken oder im Internet. Mit ihr kann direkt in sämtlichen Internet-Suchmaschinen und in den meisten Daten banken gesucht werden, ohne dass man sich bei schwierigen oder sehr ähnlichen Namen verschreiben kann!

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Stoffe und Gefahren ermitteln 4.3

Nun wird notiert, welche Gefahren mit den aufgelisteten Stoffen und Ge-mischen verbunden sind, in erster Linie gesundheitsgefährdende und gefähr-liche physikalisch-chemische Eigenschaften. Dazu werden zentrale Angaben in das Arbeitsstoff verzeichnis eingetragen. Bei Zersetzungsprodukten werden die bearbeiteten Materialien angegeben. Damit soll sich der Betrieb das im Ar-beitnehmerInnenschutzgesetz geforderte Arbeitsstoffverzeichnis aufbauen, das eine Übersicht über Produkte, gefährliche Eigenschaften, Umgangshinweise, Einsatzmengen usw. bietet.Die wichtigsten Informationsquellen über gefährliche Produkteigen-schaften sind die Kennzeichnungen auf den Gebinden und die Sicher-heits datenblätter (vgl. Skriptum „Chemische Arbeitsstoffe I“). Für fehlende, unkorrekte oder völlig veraltete Sicherheitsdatenblätter muss bei der Lieferfirma Ersatz angefordert werden. Als zusätzliche Unterlagen können Gebrauchsan-weisungen, technische Merkblätter, Prüfergebnisse, Erfahrungen aus der Praxis und Ähnliches dienen. Auch für nicht kennzeichnungs pflichtige Produkte sollten die Lieferanten um ein Sicherheitsdatenblatt oder um anwendungstechnische bzw. gesundheitsrelevante Auskunft ersucht werden. Beim Einsatz von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungs-gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen (z. B. Perchlorethylen in Textilreinigungs-betrieben), muss der Betrieb ein laufend aktualisiertes Verzeichnis aller Beschäftigten führen und aufbewahren, die der Einwirkung dieser Arbeits-stoffe ausgesetzt sind. Scheidet eine/r dieser ArbeitnehmerInnen aus dem Be-trieb aus, sind die Blätter dem zuständigen Unfallversicherungsträger (AUVA) zu senden.

Das Notieren der so genannten „CAS-Nummern“ der Stoffe erleichtert weiterführende Recherchen in Datenbanken oder im Internet. Mit ihr kann direkt in sämtlichen Internet-Suchmaschinen und in den meisten Daten banken gesucht werden, ohne dass man sich bei schwierigen oder sehr ähnlichen Namen verschreiben kann!

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4Gefährdungsbeurteilung („Evaluierung“)

Arbeitsbedingungen ermitteln

Als Nächstes gilt es, Informationen zu sammeln, um die Verhältnisse zu ermit-teln, unter denen an den Arbeitsplätzen mit den Arbeitsstoffen umgegangen wird. Es lässt sich zwischen technischen, organisa torischen und personenbe-zogenen Verhältnissen unterscheiden:

x Technische Situation, z. B. technische Ausrüstung (offenes Arbeiten, Absau gung, Belüftung, Kapselung, geschlossenes System), Stoffkonzentra-tion; Möglichkeit und Ausmaß von Haut- bzw. Augenkontakt; Form des Stoffes (fest, flüssig, gasförmig);

x Organisatorische Situation, z. B. Zahl der betroffenen ArbeitnehmerInnen, Einwirkungsdauer, Stoff menge, erforderliche persönliche Schutzausrüstung; korrekte Lagerung;

x Personenbezogene Situation, z. B. Qualifikation und Informationsstand der Beschäftigten, Arbeitsschwere (inkl. Schichtarbeit), Monotonie, Arbeitsdruck.

Bei der Ermittlung der Situation an den Arbeitsplätzen ist darauf zu achten, dass nicht alle Belastungen von den verwendeten Stoffen selbst hervorgerufen wer-den. Viele entstehen erst während der Arbeit, etwa Verbrennungsprodukte beim Abflämmen alter Lacke, Zersetzungsprodukte beim Schweißen oder krebserre-gender Buchen- oder Eichenholzstaub bei der Holzbearbeitung.

Die Ermittlung an den Arbeitsplätzen muss unbedingt unter Einbeziehung von Beschäftigten und Vorgesetzten geschehen. Die methodische Palette ist weit gestreut, z. B. Beobachtungen, Begehungen, Befragungen, Messungen, Analyse von Aufzeichnungen und Dokumenten, usw.

Betriebsräte / Betriebsrätinnen sollten darauf achten, dass die Beteiligung von ArbeitnehmerInnen auch wirklich ermöglicht wird, weil sie hier eine besonders wichtige Rolle spielt!

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Chemische Risken beurteilen 4.4

Aus der Zusammenführung der Stoffgefahren und der Gefährdung durch seine Anwendung wird das gesamte Risiko abgeschätzt, das mit dem Stoff unter den vorhandenen Arbeits bedingungen verbunden ist. Man erhält stoffbezogene und arbeitsplatz bezogene Risikoklassen und kann die Arbeitsstoffe bzw. Arbeitspro-zesse nach ihrer Gefährlichkeit reihen.5 Das klingt kompliziert und aufwändig und das ist es auch, wenn man sehr exakt vorgeht. Die Details sind Sache des Evaluierungsteams bzw. der Sicherheits- und Gesund-heitsexpertInnen. Der Betriebsrat/Die Betriebsrätin sollten aber zumindest grob wissen, worum es geht, um effizient kontrollieren zu können.Zur näheren Erklärung wird eine einfache Prioritätenabschätzung vorgestellt. Sie zeigt zugleich das Vorgehensprinzip „qualitativer“ Methoden, die z. B. in klei-neren Unternehmen mit begrenzten Ressourcen eingesetzt werden.6

Vorlage zur Abschätzung des Stoff-Risikos

Eine erste Abschätzung des gesundheitlichen bzw. sicherheitsbezogenen Stoff-Risikos der chemischen Arbeits stoffe aus dem Arbeitsstoff-Verzeichnis ist mit Hilfe der Kennzeichnung von chemischen Produkten möglich, die ja die Einstufung nach gefährlichen Eigenschaften wider spiegelt.In der „alten“ Kennzeichnung wird nach Gefahrenbezeichnung bzw. R-Satz gereiht, in der neuen nach Signalwort bzw. H-Satz (vgl. Skriptum „Chemische Arbeitsstoffe I“). Höchste Priorität haben natürlich sog. „CMR“-Stoffe, das heißt

5 Siehe beispielsweise das Evaluierungsheft zu chemischen Stoffen der AUVA www.auva.at. 6 Vgl. das „Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“ der deutschen BAuA www.baua.de.

Betriebsräte / Betriebsrätinnen sollten darauf achten, dass die Beteiligung von ArbeitnehmerInnen auch wirklich ermöglicht wird, weil sie hier eine besonders wichtige Rolle spielt!

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4Gefährdungsbeurteilung („Evaluierung“)

krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungs gefährliche Stoffe. Sie sind auch speziell im ASchG geregelt.

Vorrangig ist den top-gefährlichen Arbeitsstoffen ganz oben Aufmerksamkeit zu schenken, danach von oben nach unten der Reihe nach die anderen Stoffe.

Die bei der Arbeit mit einem chemischen Stoff bestehende Gefährdung hängt jedoch nicht nur von den Gefahren ab, die dieser Stoff besitzt, sondern auch davon, wie sehr man ihm bei der Tätigkeit ausgesetzt ist („Exposition“), das heißt von den Arbeitsbedingungen.

Das tatsächliche Risiko bei der Arbeit ist also beispielsweise auch höher:

x je größer die Exposition der ArbeitnehmerInnen ist (z. B. verwendete Stoff menge, Höhe bzw. Dauer der Belastung);

x je mehr Beschäftigte exponiert sind;

x je weniger sicher die Arbeitsbedingungen sind (z. B. geringer technischer Schutz einschließlich personeller Voraussetzungen wie schlechter Informa-tions stand der Beschäftigten).

Als Faustregel gilt: Das Gesundheitsrisiko ist umso höher, je weiter oben in der Abbildung die gefährliche Eigenschaft steht.

Das Vorsorge prinzip zielt darauf, potenzielle Schäden von vornherein zu vermeiden, auch wenn deren Art, Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlich-keit ungewiss sind.

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Chemische Risken beurteilen 4.4

Gefahr und Exposition wirken auf das schlussendliche Risiko am Arbeitsplatz ein. Bei einem weniger gefährlichen Arbeitsstoff kann daher die Exposition hö-her sein als bei einem gefährlichen. Wenn jedoch die Stoffgefährlichkeit sehr hoch ist, muss die Belastung möglichst gering gehalten werden (z. B. durch Kapse lung, Absaugung)!

Was macht man aber, wenn man nicht weiß, wie gefährlich ein Stoff ist?

Dann muss aus der Sicht von ArbeitnehmerInnen und BetriebsrätInnen beim Festlegen von Maßnahmen unbedingt das „Vorsorge prinzip“ leitend sein, das über präventive Vorgehensweisen hinausgeht, wie sie sich z. B. in der Hierarchie der Schutzmaßnahmen ausdrücken (siehe nächstes Kapitel). In der Praxis bedeutet dies: Wenn nach derzeitigem Stand des Wissens für einen Arbeitsstoff ernsthafte irreversible Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden können, sollte er wie ein (sehr) gesundheitsgefährdender Stoff betrach-tet werden. Ist seine Vermeidung nicht möglich, sind möglichst weit reichende technische, organisatorische und weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, also z. B. geschlossene Systeme, automatische Produktion.Ein Beispiel dafür sind bestimmte Nanomaterialien, für die schwerwiegende langfristige Wirkungen vermutet werden, die aber noch nicht wissenschaftlich gesichert sind. Viele Einrichtungen und Behörden in der Europäischen Union, aber auch Unternehmen, fordern für Nanoarbeiten ein Vorsorgeprinzip, darunter auch die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

Als Faustregel gilt: Das Gesundheitsrisiko ist umso höher, je weiter oben in der Abbildung die gefährliche Eigenschaft steht.

Das Vorsorge prinzip zielt darauf, potenzielle Schäden von vornherein zu vermeiden, auch wenn deren Art, Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlich-keit ungewiss sind.

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5 Schutzmaßnahmen

Welche Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit zu ergrei-fen sind, hängt von den Ergebnissen der Evaluierung ab. Gefährliche Stoff-eigenschaften und die Exposition, das Ausmaß der Stoffbelastung für die Arbeit-nehmerInnen, bestimmen das Arbeitsrisiko für die Beschäftigten. Vorrang besit-zen daher ein hohes Arbeits stoff risiko oder Arbeits platz risiko bzw. eine sehr schlechte Beurteilung bestimmter Einzelaspekte. Wenn z. B. mit einem sehr ge-fährlichen chemischen Produkt offen gearbeitet wird, sodass die Arbeit enden mit ihm unmittelbar in Kontakt kommen, besteht dringender Handlungsbedarf! Die Planung der Maßnahmen muss in enger Zusammenarbeit mit der Sicher-heits fachkraft und dem Arbeitsmediziner bzw. der Arbeitsmedizinerin erfolgen und auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungs maßnahmen beinhalten. Die letzte Entscheidung, welche Maßnahmen im Betrieb getroffen und umgesetzt werden, liegt bei der Unternehmensleitung.

Die Art der eingesetzten Maßnahmen ist aber nicht beliebig. Die Grund sätze der Gefahrenverhütung sind im ASchG festgelegt, sie bestimmen unter anderem:

x Vermeidung von Risiken: Geeignete Maßnahmen verhindern die ermittelten Risiken bei der Arbeit oder verringern sie zumindest möglichst stark;

x Gefahrenbekämpfung an der Quelle: Geeignete Maßnahmen setzen so nahe wie möglich bei der Gefahrenquelle an;

x Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz: Geeignete Maßnahmen schützen möglichst viele Beschäftigte;

x Verpflichtende Maßnahmenhierarchie: Die Reihenfolge der Maßnahmen ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG, zwingend vorgeschrieben.

Das Besprechen der Evaluierungsergebnisse und der zu treffenden Maßnahmen mit den MitarbeiterInnen kann im Rahmen einer Betriebsversammlung oder einer Unterweisung erfolgen.

Sofern Sie als Betriebsrätin oder Betriebsrat nicht an der Evaluierung mitgearbeitet haben, müssen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die geplanten Maßnahmen jedenfalls mit Ihnen besprochen werden.

Gefährliche Arbeitsstoffe müssen durch nicht oder zumindest weniger gefährliche Stoffalternativen ersetzt werden („Substitution“).

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Hierarchie der Maßnahmen 5.1

Hierarchie der Schutzmaßnahmen(nach AK OÖ)

Ersatz besonders gefährlicher chemischer Stoffe bzw. Verfahren: Es liegt es auf der Hand, als Erstes zu versuchen beim Arbeitsstoff anzusetzen und sein Anwendungsrisiko zu vermeiden bzw. zu verringern. Was nicht gefähr-lich ist, bereitet auch in Bezug auf die Exposition kein Kopf zerbrechen.Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende Stoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn die Verwendung nicht gefährlicher oder weniger gefährlicher Arbeitsstoffe ein gleichwertiges Resultat bringt. Analog sind auch Arbeitsverfahren mit diesen besonders gefährlichen Stoffen zu ersetzen.

Beispiele: x Verwendung von schwermetallfreien Lacken;

x Gebrauch von Lösungs mitteln auf pflanzlicher Basis im Offsetdruck;

x Ersatz von chlorierten Kohlenwasserstoffen bei der Metallentfettung durch alkalische Reinigungsmittel.

Sofern Sie als Betriebsrätin oder Betriebsrat nicht an der Evaluierung mitgearbeitet haben, müssen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die geplanten Maßnahmen jedenfalls mit Ihnen besprochen werden.

Gefährliche Arbeitsstoffe müssen durch nicht oder zumindest weniger gefährliche Stoffalternativen ersetzt werden („Substitution“).

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5 Schutzmaßnahmen

Auch beim Ersatz des Verfahrens kann angesetzt werden, um ein Anwendungs-risiko ganz zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern.

Beispiel: x Mechanisches anstelle eines chemischen Verfahrens, z. B. Reinigung mit

Ultra schall statt mit Lösungsmitteln;

x aerosolarme Verfahren (Streichen, Tauchen) statt Sprühanwendungen.

Organisatorische bzw. technische Maßnahmen:Falls der Ersatz von gefährlichen Arbeitsstoffen und Verfahren nicht möglich ist, sind als nächste Priorität organisatorische und technische Maßnahmen zu er-greifen, um die Stoffbelastung der ArbeitnehmerInnen möglichst zu verringern bzw. zu vermeiden. So ist beispielsweise der Einsatz von Lösungsmitteln in einem gekapselten oder geschlossenen System kein Problem für die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen, während die Verwendung derselben Produkte in offe-nen Wannen schwere Gesundheitsschäden verursachen kann.Dies bedeutet, dass die am Arbeitsplatz vorhandene Menge des gefährlichen Arbeitsstoffes auf das unbedingt notwendige Maß verringert wird. Es sollten nicht mehr ArbeitnehmerInnen (potenziell) betroffen sein als nötig, z. B. durch Zugangs beschrän kungen für Beschäftigte zu Bereichen mit einem hohen Ge-fährdungspotenzial. Auch muss die Dauer und Intensität der Einwirkung des gefährlichen Arbeitsstoffes so weit wie möglich herabgesetzt werden.

Gefährliche Arbeitsprozesse müssen durch nicht oder zumindest weniger gefährliche Verfahrensalternativen ersetzt werden. Die Arbeitsprozesse und Arbeitsvorgänge, eingesetzten Ausrüstungen und Kontrollen sind so zu gestalten, dass sie ein sicheres und gesundes Arbei-ten ermöglichen.

Gefährliche Arbeitsstoffe müssen an der Austritts- oder Entstehungsstel-le vollständig erfasst und beseitigt werden, damit Sicherheit und Gesund-heit der Beschäftigten nicht gefährdet sind.

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Hierarchie der Maßnahmen 5.1

Beispiele: x Räumliche Abtrennung von Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen;

x voll eingekapselter Arbeitsprozess (geschlossene Anlagen);

x teilweise eingekapselter Arbeitsprozess, z. B. Deckel auf Behälter und Tanks;

x Umstellung auf emissionsarme Techniken, z. B. nebelreduzierte Spritz pistolen in Lackieranlagen;

x Optimierung von Prozesstemperaturen und -drucken.

Schutzmaßnahmen an der Risikoquelle und LüftungFalls weder Ersatzmaßnahmen möglich sind, noch mit den vorher beschriebenen organisatorischen und technischen Maßnahmen das Freiwerden gefährlicher Gase, Dämpfe, Schwebstoffe vermieden werden kann, muss an der Risikoquelle angesetzt werden, damit sich diese Stoffe nicht schädlich auswirken.Falls dies nicht ausreicht, müssen ergänzende Lüftungsmaßnahmen getroffen werden, die dem Stand der Technik entsprechen.

Beispiele: x Wirksame Abzüge, Abzugshauben, Absaugungen usw.;

x Geeignet konstruierte Absaugtechnik;

x Optimale Filtertechnik;

x Zusätzliche Lüftungstechnik.

Gefährliche Arbeitsprozesse müssen durch nicht oder zumindest weniger gefährliche Verfahrensalternativen ersetzt werden. Die Arbeitsprozesse und Arbeitsvorgänge, eingesetzten Ausrüstungen und Kontrollen sind so zu gestalten, dass sie ein sicheres und gesundes Arbei-ten ermöglichen.

Gefährliche Arbeitsstoffe müssen an der Austritts- oder Entstehungsstel-le vollständig erfasst und beseitigt werden, damit Sicherheit und Gesund-heit der Beschäftigten nicht gefährdet sind.

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5 Schutzmaßnahmen

Persönliche Schutzmaßnahmen:Erst wenn alle bisher beschriebenen Maßnahmen ausgeschöpft wurden, ein ausreichender Schutz aber noch immer nicht gewährleistet ist, müssen personen bezogene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung stellt für die Beschäftigten eine zusätz-liche Belastung dar und sollte daher immer nur eine kurzfristige Maß-nahme sein!Hinweise auf die Art des persönlichen Schutzes gibt das Sicherheitsdatenblatt. Welche Schutzausrüstungen geeignet sind, sollte aber auch mit den Sicherheits-fachkräften und im Zweifel mit den Lieferanten der chemischen Produkte abge-klärt werden. Die ArbeitnehmerInnen sollten in die Auswahl des persönlichen Schutzes einbezogen werden.Ist sie unumgänglich, muss sie der Betrieb kostenlos allen zur Verfügung stellen. Die Arbeit nehmerInnen sind dann zur Verwendung auch gesetzlich verpflichtet. Die Schutzausrüstungen müssen regelmäßig gewartet bzw. ausgetauscht wer-den. Zu beachten ist die ausreichende Einschulung der Beschäftigten!

Beispiele: x Atemschutz: Voll- oder Halbmasken, Filtergeräte mit Gebläse und Haube

oder Helm;

x Hautschutz: Schutzhandschuhe mit und ohne Stulpen;

x Augenschutz: Brillen mit Spritzschutz, Gesichtsschirme;

x Arbeitskleidung: Einweg-Overalls mit und ohne Kapuze, Chemikalienschutz-anzüge, geschlossene Arbeitsschuhe, Wegwerf-Überschuhe.

Persönliche Schutzausrüstung bleibt die letzte Möglichkeit, wenn alle anderen Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Sie muss auf das Verfahren bzw. die Verarbeitungsart und die verwendeten Chemikali-en abgestimmt sein.

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Arbeitsplatzhygiene 5.2

Persönliche Schutzausrüstung bleibt die letzte Möglichkeit, wenn alle anderen Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Sie muss auf das Verfahren bzw. die Verarbeitungsart und die verwendeten Chemikali-en abgestimmt sein.

Grundsätze der Arbeitsplatzhygiene

Unter Hygienemaßnahmen versteht man allgemeine Maßnahmen, die beim Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen beachtet werden müssen.

x Nicht rauchen: Rauchen an Arbeitsplätzen, an denen chemische Stoffe eingesetzt werden, gefährdet Sicherheit und Gesundheit. Oft besteht Brand- oder Explosions gefahr und die in der Luft enthaltenen Stoffe verstärken die schädlichen Wirkungen der Rauchinhaltsstoffe um ein Vielfaches;

x Nicht essen oder trinken: Bei Arbeiten mit gefährlichen Chemikalien sollte am Arbeitsplatz aus gesund heit lichen Gründen auch nicht gegessen oder getrunken werden;

x Quer-Kontamination vermeiden: Die Verschleppung von gefährlichen Verun reinigungen vom Arbeitsplatz in Sozialräume o. Ä. ist mit organisato-rischen Maßnahmen zu vermeiden;

x Nach der Arbeit reinigen: Die Hände (ggf. der ganze Körper) sind nach der Arbeit und vor Pausen gründlich mit Wasser und Seife zu reinigen. Hartnäckige Verschmutz ungen, z. B. durch Kleber und Lacke, dürfen unter keinen Umständen mit Benzin oder Nitroverdünnung entfernt werden;

x Stoffspezifische Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind, wenn nötig, vom/von der ArbeitgeberIn zur Verfügung zu stellen: Ebenso sind vom/von der ArbeitgeberIn arbeitsstoffspezifische Erste-Hilfe-Vorkehrungen, Wasch becken und Augen dusche bereitzustellen sowie Haut-schutz und Hautpflege, wenn notwendig;

x Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung aufbewahren: Sie muss auch separat gewaschen werden; falls notwendig, muss der/die Arbeit geberIn getrennte Spinde bereitstellen;

x Keine Lebensmittel an Arbeitsplätzen aufbewahren: Ansonsten besteht die Gefahr, dass Chemikalien unabsichtlich verschluckt werden; natürlich dürfen zur Aufbewahrung von Chemikalien niemals Getränke flaschen ver-wendet werden.

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6Kommunikation und Information

ArbeitnehmerInnen müssen über Risiken, Schutz- und Präventions maßnahmen ausreichend informiert sein. Dazu verpflichtet das ASchG die ArbeitgeberInnen, aber auch zur Durchführung von Unterweisungen, die sich auf den jeweiligen konkreten Arbeitsplatz und Aufgaben bereich beziehen. Betriebs anweisungen für bestimmte chemische Arbeitsstoffe sind dabei eine hilfreiche Ergänzung.Es ist sehr sinnvoll, dass sich ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräfte an der Gestaltung von Information und Unterweisung beteiligen.

Innerbetriebliche Kommunikation ist jedoch keine Einbahnstraße! Sie läuft nicht nur einseitig von oben nach unten, sondern auch umgekehrt und umfasst z. B. ein einfaches und klares innerbetriebliches Vorschlagswesen.Die meisten gescheiterten Versuche von Unternehmen, Verbesserungs maß-nahmen im Unternehmen zu realisieren, sind auf mangelnde Information und auf fehlende Beteiligungsmöglichkeiten der MitarbeiterInnen bei der Gestaltung des Umsetzungsprozesses zurückzuführen. Maßnahmen von oben herab zu verord nen erzeugt in vielen Fällen Widerstände und verurteilt auch an sich sinn-volle und gut gemeinte Ansätze zum Scheitern. Befürchtungen der Beschäf-tigten müssen ernst genommen und diskutiert werden!

Unterweisungen

Unterweisungen werden oft als ungeliebte Pflichterfüllung gesehen. Sie sind jedoch eine wichtige Beteiligungs- und Kommunikationsmöglichkeit zwischen Vorgesetzten bzw. ExpertInnen und Beschäftigten, um z. B. die Kenntnis über den Umgang mit chemischen Stoffen zu überprüfen und zu vertiefen, aber auch um Erfahrungen der ArbeitnehmerInnen zu sammeln.

Die Beteiligung aller im Betrieb Beschäftigten ist daher nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern ein wichtiges Erfolgskriterium: So kann das bei den Mitarbeitern vorhandene Erfahrungspotenzial genützt werden, z. B. im Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen oder Schutzmaßnahmen.

Kontrollieren Sie als Betriebsrat, als Betriebsrätin, dass Unterweisungen ernsthaft und kompetent gemacht werden! Fordern Sie die ExpertInnen in Sicherheit und Gesundheitsschutz auf, bei Vorbereitung und Durchfüh-rung mitzutun.

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Unterweisungen 6.1

Die Beteiligung aller im Betrieb Beschäftigten ist daher nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern ein wichtiges Erfolgskriterium: So kann das bei den Mitarbeitern vorhandene Erfahrungspotenzial genützt werden, z. B. im Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen oder Schutzmaßnahmen.

Das Unternehmen ist verpflichtet, die Arbeit nehmerInnen zumindest ein Mal jährlich über die vorhandenen Gefährdungen und die damit in Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen, jedenfalls:

x In Einschulungen bei Arbeitsantritt vor Aufnahme der Tätigkeit;

x Bei einer Versetzung oder Veränderung in den Aufgaben;

x Bei Einführung neuer chemischer Produkte oder Änderung in Bezug auf Ar-beitsstoffe bzw. Arbeitsverfahren;

x Nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen.

➔➔ Diese Unterweisungen finden während der Arbeitszeit schriftlich oder mündlich statt, müssen verständlich sein und dokumentiert werden.

Unterweisungen müssen auf den Arbeitsplatz und die Tätigkeiten, die Erfahrung und den Wissens stand der Beschäftigten zugeschnitten sein. Und sie müssen verstanden werden. Das heißt, sie erfolgen in leicht verständlicher Form, ggf. in der jeweiligen Muttersprache. Es zahlt sich aus, Zeit in die Planung von Ablauf und Gestal tung zu investieren. So ist es wenig zielführend, den Inhalt zu überfrachten; auch sollten die Arbeit-nehmerInnen aktiv einbezogen werden (z. B. einen Erfahrungs austausch und Diskussionen ermöglichen, offene Fragen stellen lassen).

x Vorkenntnisse und Sprache der Zielgruppe berücksichtigen;

x Praktische Übungen direkt an Beispielarbeitsplatz;

x Einsatz von Videos, Bildmaterial und EDV-unterstützter Information;

x In ungestörter, entspannter Atmosphäre durchführen.

Kontrollieren Sie als Betriebsrat, als Betriebsrätin, dass Unterweisungen ernsthaft und kompetent gemacht werden! Fordern Sie die ExpertInnen in Sicherheit und Gesundheitsschutz auf, bei Vorbereitung und Durchfüh-rung mitzutun.

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6Kommunikation und Information

Betriebsanweisung

Schriftliche Betriebsanweisungen sind den ArbeitnehmerInnen zu übergeben bzw. auszuhängen. Sie sind ein nützliches Instrument: Am Arbeitsplatz liefern sie eine knappe und übersichtliche Information über besonders gefährliche che-mische Arbeitsstoffe oder Arbeitsprozesse. Sie können auch als didaktische Un-terstützung bei Einschulungen und Unterweisungen verwendet werden.

Ihr Inhalt ist in Anlehnung an die in Deutschland verwendete Struktur gegliedert und hat in der Regel den Umfang einer A4-Seite:

x Bezeichnung des gefährlichen chemischen Stoffes bzw. Produkts;

x Gefahren für Mensch und Umwelt;

x Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln;

x Verhalten im Gefahrfall (Störfall etc.);

x Erste Hilfe;

x Sachgerechte Entsorgung.

Betriebsanweisungen sind gut sichtbar aufzuhängen, z. B. als ein Plakat in A3-Format, damit sie rasch gelesen werden können. Es macht wenig Sinn, die Arbeits plätze mit vielen Betriebs anweisungen zuzupflastern. Sie sollten spar-sam für die wirklich kritischen chemischen Stoffe bzw. Situationen eingesetzt werden! Die Betriebsanweisung bringt auf einer Seite die wesentlichen Informationen, die im Bedarfsfall sehr schnell erfassbar sein müssen. Das heißt, dass der Text sinnvollerweise knapp gehalten ist („Nicht zu viel, aber was notwendig ist“) und das Layout übersichtlich gestaltet ist (z. B. mit Punktationen).

Zur Erstellung der Betriebsanweisungen werden wesentliche Informatio-nen über einen gefährlichen chemischen Stoff dem Sicher heits datenblatt und anderen Materialien entnommen und knapp und verständlich unter Mitarbeit von ExpertInnen aufbereitet.

Mischen Sie sich als Betriebsrat/Betriebsrätin bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen ein. Stellen Sie vor allem sicher, dass sie auch gut verständlich sind!

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Betriebsanweisungen 6.2

Zur Erstellung der Betriebsanweisungen werden wesentliche Informatio-nen über einen gefährlichen chemischen Stoff dem Sicher heits datenblatt und anderen Materialien entnommen und knapp und verständlich unter Mitarbeit von ExpertInnen aufbereitet.

Sie sind Information für ArbeitnehmerInnen und nicht für chemische, tech-nische oder medizinische Fachleute! Sie müssen daher allgemein verständlich und möglichst ohne Fachausdrücke geschrieben sein. Für viele Branchen und Stoffe finden sich Vorlagen für Betriebsanweisungen in deutschen Quellen, vor allem bei den Berufsgenossenschaften.7 Diese Vorlagen müssen um betriebs- und arbeitsplatzspezifische Aspekte ergänzt werden. Und sie müssen an die österreichische Rechtslage angepasst werden!

Abb.: Vorlage einer Betriebsanweisung für Epoxidharzdispersionen (Quelle: GISBAU)

7 Für Links zu den deutschen Berufsgenossenschaften siehe z. B. bei der DGUV www.dguv.de, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung; siehe auch Kap. 3.2.

Mischen Sie sich als Betriebsrat/Betriebsrätin bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen ein. Stellen Sie vor allem sicher, dass sie auch gut verständlich sind!

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7Betriebliche Gesundheitsförderung

Gesundheitsförderung im Betrieb („BGF“) beginnt unter zentraler Beteiligung der Arbeit nehmerInnen einen Kommunikations- und Lernprozess zur Gestaltung einer gesund heits gerechten Arbeitsumwelt. Sie will das Bewusstsein für gesundheit liche Zusammenhänge schärfen, für Belastungen Lösungen finden, Ressourcen stärken und den sozialen Rückhalt fördern.

Fünf zentrale Grundsätze sichern den BGF-Erfolg: x Integration in den Alltag: Gesunde Arbeit als ausdrückliches Unter-

nehmens ziel und Management aufgabe;

x Partizipation: Umfassende Beteiligung der ArbeitnehmerInnen;

x Ganzheitliches Gesundheitsverständnis: Beachtung von psycho-sozialen und körperlichen Faktoren, von Verhältnissen und Verhalten;

x Systematisches Vorgehen: Projektkreislauf von Diagnose bis Evaluation;

x Gender Mainstreaming: Ermittlung und Berücksichtigung von Geschlechter-differenzen.

Die ArbeitnehmerInnen sind stärker und systematischer beteiligt: bei der Erhe-bung des Ist-Zustands, bei der Veröffentlichung eines Gesundheitsberichts und vor allem über die Gesundheitszirkel (s. S. 46). Gesundheitsförderung im Betrieb kann den traditionell stark expertInnen-orientierten ArbeitnehmerInnen schutz um die Ideen der MitarbeiterInnen erweitern und gleichzeitig bei vielen Maßnahmen dadurch auch die Um-setzbarkeit erhöhen. So kann im Unternehmen auch der Umgang mit Chemie verbessert werden, z. B. wenn es strukturelle oder kommunikative Problemlagen gibt.

Freiwillige Gesundheitsförderung im Betrieb kann niemals den gesetzlich vorgeschriebenen „herkömmlichen“ Arbeitnehmer Innen schutz ersetzen! Dies ist weder sachlich gerechtfertigt noch sinnvoll.

Gesundheitsfördernde Maßnahmen tragen zur Unternehmensleistung bei. Motivation, Gesundheit und Arbeitsbedingungen sind mit Produktivität und Produktqualität eng verbunden: „Qualitätsarbeit braucht Arbeitsqualität!“

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Sinnvolle Ergänzung 7.1

Freiwillige Gesundheitsförderung im Betrieb kann niemals den gesetzlich vorgeschriebenen „herkömmlichen“ Arbeitnehmer Innen schutz ersetzen! Dies ist weder sachlich gerechtfertigt noch sinnvoll.

. . . aus der Sicht der UnternehmensleitungFür ArbeitgeberInnen ist die menschliche Arbeitskraft zuallererst ein Produkti-onsfaktor, der möglichst wirtschaftlich eingesetzt werden sollte. Maßnahmen der Gesund heits förderung werden daher häufig mit dem Argument der für den Betrieb entstehenden Kosten abgelehnt. Natürlich ist es für UnternehmerInnen unumgänglich, sich über die Rentabilität der eingesetzten Mittel Gedanken zu machen. Aber auch die Unternehmen selbst sehen bei innovativen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit in er-ster Linie nicht-finanzielle Vorteile: Sie nennen den Imagenutzen für die Firmen fast gleich oft wie den gesundheitlichen Nutzen. Auch die Vorteile aus einer damit verbundenen Verbesserung des Betriebsklimas werden von ihnen noch vor die Verringerung der Fehlzeiten gereiht.Gelingt es, Sicherheit und Gesundheit im Betrieb zusätzlich mit Umweltschutz-aspekten zu verknüpfen, können Maßnahmen der Gesundheitsförderung dem Unternehmen noch weiteren Nutzen bringen.

. . . aus der Sicht der BeschäftigtenDas größte Interesse an einer gesunden Arbeitsumwelt haben in den meis - ten Fällen natürlich die Betroffenen selbst: Ein guter Gesundheitszustand sichert neben dem persönlichen Wohlbefinden volle und andauernde Erwerbs-fähigkeit. Die mit Maßnahmen der Gesundheitsförderung verbesserten Kommunikations-strukturen bewirken zudem ein angenehmeres Betriebsklima. Arbeits-zufriedenheit und Arbeitsmoral steigen: Zufriedene ArbeitnehmerInnen sind motivierter.

Gesundheitsfördernde Maßnahmen tragen zur Unternehmensleistung bei. Motivation, Gesundheit und Arbeitsbedingungen sind mit Produktivität und Produktqualität eng verbunden: „Qualitätsarbeit braucht Arbeitsqualität!“

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7Betriebliche Gesundheitsförderung

Traditionelle Vorstellungen der Verhütung und Vorbeugung reichen heutzutage nicht mehr aus. Es geht nicht mehr (nur) darum, Prävention als Schadens-begrenzung zu sehen.

Betriebliche Gesundheitsförderung ersetzt auf keinen Fall in der Arbeits-verfassung festgeschriebene Mitbestimmungsrechte. Sie erweitert aller-dings das inhaltliche Spektrum: Die Verbesserung von Arbeitsbedingungen bedeutet ja oft, dass einzelne Arbeitsplätze, Abläufe oder Strukturen genauer untersucht und Vorschläge zur Veränderung ausgedacht werden müssen. Dies leisten in einem BGF-Projekt die MitarbeiterInnen in den Gesundheits-zirkeln. Ob die Vorschläge dann aufgegriffen und umgesetzt werden, bestimmen schlussendlich die EntscheidungsträgerInnen im Unternehmen. Obwohl viele in BGF-Projekten erarbeitete Vorschläge nicht nur der Gesundheit der Arbeit-nehmerInnen nützen, sondern auch dem Unternehmen, kann eine Entschei-dung für oder gegen eine Umsetzung auch von den Kräfteverhältnissen im Unternehmen abhängen. Wenn BetriebsrätInnen die aus den Gesundheitszirkeln kommenden Verbesse-rungs vorschläge unterstützen, kann dies zur Umsetzung wesentlich beitragen. Sie bewegen sich damit selbstverständlich innerhalb ihrer von der Arbeits-verfassung festgelegten Zuständigkeit. Die rechtliche Stellung der Betriebs-rätInnen erlaubt es jedenfalls, beharrlicher und konsequenter auf Umsetzung zu drängen, als dies die Betroffenen selbst tun können. Die Erfahrung von Arbeit nehmerInnen, dass ihr Engagement auch Verbes-serungen bringt, kann dadurch sogar zu einer höheren Wertschätzung für die kollektive Interessenvertretung führen.

Gesundheitsförderung im Betrieb muss in einem ausgewogenen Verhältnis sowohl bei der persönlichen Lebensweise (Verhalten) als auch bei den Arbeitsbedingungen (Verhältnisse) ansetzen! Dabei hat die gesundheits-gerechte Gestaltung der Arbeitswelt Vorrang vor anderen Maßnahmen!

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BGF-Projekte und -Instrumente 7.2

Gesundheitsförderung im Betrieb muss in einem ausgewogenen Verhältnis sowohl bei der persönlichen Lebensweise (Verhalten) als auch bei den Arbeitsbedingungen (Verhältnisse) ansetzen! Dabei hat die gesundheits-gerechte Gestaltung der Arbeitswelt Vorrang vor anderen Maßnahmen!

x Zu Projektbeginn muss eine Steuerungsgruppe gegründet werden.

x Die Analyse der Ist-Situation kann durch mehrere einander ergänzende Methoden erfolgen, deren Auswahl unter anderem von Größe und Struktur des Unternehmens abhängt: z. B. Einzel- und Gruppeninterviews, schriftliche Befragung, Betriebsbegehung, Krankenstandsauswertung.

x Der Gesundheitsbericht fasst die in der Ist-Analyse gewonnenen Erkennt-nisse zusammen. Er ist ein wichtiges Kommunikationsinstrument und wird allen MitarbeiterInnen bekannt und zugänglich gemacht. Er enthält eine Einleitung der Geschäfts führung und des Betriebs rates, Projekt-Erläute-rungen (Struktur, Ablauf, Ziele), eine Darstellung der Ergebnisse der Ist-Analyse (Belastungs felder und Ressourcen) sowie einen Ausblick auf weitere Projektschritte.

x Der Gesundheitszirkel als BGF-Hauptinstrument ist ein Arbeitskreis, in dem sich ArbeitnehmerInnen mit gesundheits relevanten Aspekten ihrer Arbeits-situation befassen. Begleitet durch Moderation werden unternehmens-spezifische Belastungen und Potenziale identifiziert, analysiert und konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Situation erarbeitet.

x Auf Basis der Ist-Analyse-Ergebnisse und der Vorschläge aus dem Gesund-heits zirkel beschließt die Steuerungsgruppe einzelne Maßnahmen und plant ihre Umsetzung (zentrale Interventions bereiche, Umsetzungs schritte, Zu-ständigkeiten, Zeitrahmen). Ein Maßnahmenplan, der allen Arbeit nehme-rInnen zugänglich gemacht wird, dokumentiert dies.

x Eine Evaluation prüft die Zielerreichung und reflektiert die in der Umsetzungs-phase gewonnenen Erfahrungen. Die Evaluationsergebnisse werden wie-der allen MitarbeiterInnen bekanntgemacht.

Die Information der MitarbeiterInnen über das BGF-Projekt, über Ergeb nisse und geplante Maßnahmen ist das Um und Auf für ein gutes Gelingen. Bei Ist-Analyse und Gesundheitsbericht ist Datenschutz sicherzustellen!

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7Betriebliche Gesundheitsförderung

Gesundheitszirkel

Die Beschäftigten haben auf Grund ihrer Alltagserfahrung am Arbeitsplatz ein Wissen, welches das Know-how der ExpertInnen (Sicherheitsfach - kräfte, Arbeits medizinerInnen, BetriebsrätInnen usw.) wesentlich zu ergänzen vermag.

x Gesundheitszirkel sind innerbetriebliche Arbeitskreise, in denen sich die Beschäftigten eines Betriebs mit ihren Arbeitsbedingungen auseinan - der setzen. Sie tragen ihre Erfahrungen mit gesundheitsbelastenden Fak - toren zusammen, diskutieren sie gemeinsam, entwickeln neue Lösun- gen und erarbeiten Vorschläge, wie sie in die Praxis umgesetzt werden können.

x Im Rahmen derartiger Zirkel werden auch heikle Probleme (ungünstige Strukturen, Verhalten von Vorgesetzten, Betriebsklima etc.) angesprochen, die im herkömmlichen Vorschlagswesen nicht berührt werden. Die Resul-tate werden in der BGF-Steuerungsgruppe oder im Arbeitsschutzaus - schuss bzw. mit dem führenden Management mit dem Ziel einer Umset-zung diskutiert.

Gesundheitszirkel haben im Wesentlichen zwei Funktionen: x Faktoren werden gesammelt, welche die Gesundheit bzw. das Wohlbefinden

der Arbeitenden beeinträchtigen. Dies reicht von Schadstoffexposition über unergono mische Arbeitsplätze und Lärm bis hin zum schlechten Verhältnis zwischen MitarbeiterInnen und Vorgesetzten.

x Solche Gesundheitszirkel haben aber nur dann wirklich Erfolg, wenn sie zu-gleich dazu beitragen, Hemmschwellen abzubauen, über Missstände am Ar-beitsplatz offen zu sprechen, ohne Sanktionen irgendeiner Art befürchten zu müssen.

Gesundheitszirkel sind ein Diagnose- und Planungsinstrument, um gesund-heit liche Belastungen am Arbeitsplatz abzubauen. Sie nutzen dazu insbe-sondere auch das Erfahrungswissen der Beschäftigten.

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Gesundheitszirkel 7.3

Gesundheitszirkel sind ein Diagnose- und Planungsinstrument, um gesund-heit liche Belastungen am Arbeitsplatz abzubauen. Sie nutzen dazu insbe-sondere auch das Erfahrungswissen der Beschäftigten.

Gesundheits- und Qualitätszirkel können entweder „von oben“, also von Seiten der Betriebsleitung, oder auch „von unten“, also z. B. von BetriebsrätInnen ini-tiiert werden.Der Erfolg eines Zirkels hängt wesentlich von der Auswahl der Mitglieder und der ModeratorInnen ab. Die Moderation muss den Vorrang von Sach-problemen gegenüber Gruppenproblemen gewährleisten. Dazu ist eine Aus-bildung in Gesprächs- und Diskussionstechnik sowie in Problem- und Risiko-analyse erforderlich.

Regeln für einen Gesundheitszirkel:

➔➔ Der Zirkel tagt auf Wunsch bzw. mit Zustimmung der Firma;

➔➔ Die Zirkelarbeit erfolgt im Auftrag des Unternehmens und ist daher Arbeits-zeit; wenn jemand außerhalb seiner Schicht teilnimmt, muss der Abrech-nungs modus mit den Zuständigen geklärt werden;

➔➔ Die Teilnahme ist freiwillig; es gibt einen fixen Teilnehmerkreis aus einem gemeinsamen Arbeitsbereich;

➔➔ Ein Gesundheitszirkel hat maximal 10 TeilnehmerInnen; alle Beschäftigungs-gruppen sollten vertreten sein; Personen mit formellen oder informellen Leitungsfunktionen nehmen nicht teil;

➔➔ Es gibt Zusammentreffen in regelmäßigen Abständen über einen längeren Zeitraum: 4 bis 5 Treffen zu je 2 Stunden; bei Terminvereinbarungen werden Arbeitsspitzen berücksichtigt;

➔➔ Im Gesundheitszirkel werden arbeitsbezogene Probleme behandelt;

➔➔ Im Gesundheitszirkel werden Probleme bearbeitet, auf welche die Teilnehme-rInnen direkten Einfluss haben;

➔➔ Der Gesundheitszirkel wird von speziell ausgebildeten ModeratorInnen ge-leitet.

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8Wer ist für den ArbeitnehmerIn-nenschutz zuständig?

Hier wird ergänzend eine kurze Übersicht über das inner- und außerbetriebliche ArbeitnehmerInnenschutzsystem gegeben.

Das innerbetriebliche ArbeitnehmerInnenschutzsystem

Abb.: Das innerbetriebliche ArbeitnehmerInnenschutzsystem (Quelle: AK OÖ)

ArbeitgeberIn

Sicherheits-vertrauensperson

BeteiligungInformationKontrolle

Präventivkräfte(Arbeitsmediziner,

Fachkräfte für Arbeitssicherheit,sonstige Fachkräfte

bestelltwählen

arbeiten mit

leitetArbeitsschutzausschuss

stimmt

zu

ArbeitnehmerIn

Betriebsrat

Nähere Details entnehmen Sie bitte den Arbeitsrechtsskripten AR 8A und AR 8B („ArbeitnehmerInnenschutz I und II“)!

Verantwortlich für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeit-nehme rInnen sind die ArbeitgeberInnen. Präventivkräfte werden vom Un-ternehmen bestellt und beraten den Betrieb und die ArbeitnehmerInnen.

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Innerbetriebliches System 8.1

Nähere Details entnehmen Sie bitte den Arbeitsrechtsskripten AR 8A und AR 8B („ArbeitnehmerInnenschutz I und II“)!

UnternehmensleitungSichere und gesunde Arbeitsplätze sind in erster Linie die Aufgabe der Unter-nehmensleitung! Sie trägt die Verantwortung, muss die betriebliche Gesundheits-schutz politik und die Leitlinien dazu festlegen. Sie wird dabei von internen und externen ExpertInnen sowie Sicherheits-vertrauenspersonen unter stützt. Manche ArbeitgeberInnen verwechseln Unter-stützung mit Verantwortlichkeit und versuchen, die Zuständigkeit für den Arbeitnehme rIn nen schutz auf andere abzuwälzen!Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss für die arbeitsmedizinische und sicher heits technische Betreuung sorgen. Er/Sie hat dazu mehrere Mög-lichkeiten:

x Bestellung betriebseigener ausgebildeter ArbeitsmedizinerInnen und Sicher-heits fachkräfte im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses;

x Verpflichtung freiberuflich tätiger ArbeitsmedizinerInnen und Sicher heits-fachkräfte durch Werkvertrag;

x Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen bzw. sicherheitstechnischen Zentrums;

x Kostenlose Anforderung eines Präventionszentrums des zuständigen Unfall-versiche rungsträgers durch „Kleinbetriebe“ mit bis zu 50 Arbeitnehme rInnen, z. B. Betreuung durch Präventivkräfte der AUVA im Rahmen des Angebots AUVA-SICHER (Kontakt: die zuständige Landesstelle von AUVA-SICHER);

x Wahrnehmung der sicherheitstechnischen Betreuung durch Arbeitgebe-rInnen von Klein betrieben („Unternehmermodell“: Nachweis einschlägiger Kenntnisse).

Der/Die ArbeitgeberIn muss die erforderliche Präventionszeit jährlich er-mitteln. Die Einsatzzeiten der Sicherheitsfachkräfte und ArbeitsmedizinerInnen sind abhängig von der Betriebsgröße und dem vorhandenen Gefahrenpotenzial.

Verantwortlich für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeit-nehme rInnen sind die ArbeitgeberInnen. Präventivkräfte werden vom Un-ternehmen bestellt und beraten den Betrieb und die ArbeitnehmerInnen.

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8Wer ist für den ArbeitnehmerIn-nenschutz zuständig?

Die Präventivkräfte

Hier geht es vor allem um Sicherheitsfachkräfte und ArbeitsmedizinerInnen. Das Unternehmen kann bei Bedarf auch andere Fachleute bis maximal 25 Prozent der insgesamt vorgeschriebenen Präventivzeit beiziehen, z. B. aus Ergonomie, Arbeits psychologie, Chemie oder Toxikologie. Die Präventivfachkräfte müssen untereinander sowie mit dem Betriebsrat und den Sicherheitsvertrauenspersonen zusammenarbeiten. Bei der Anwendung ih-rer Fachkunde sind sie weisungsfrei und arbeitsrechtlich abgesichert.Eine genaue Kenntnis des Betriebs und der mit den Arbeitsplätzen verbundenen Gefahren ist Grundvoraussetzung für die Tätigkeit von Präventivkräften. Dazu sind regelmäßige Begehungen nötig.

Sicherheitsfachkräfte sollten direkt der Geschäftsführung unterstellt sein und keine Vorgesetztenfunktion im Unternehmen besitzen. Besonders in kleinen Betrieben sind diese Funktionen aber häufig vermischt, da es möglich ist, dass der/die BetriebsinhaberIn die sicherheitstechnischen Aufgaben übernimmt.

➔➔ Die Kernaufgabe der Sicherheitsfachkräfte ist die Unterstützung der Unter nehmensleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in allen Fragen der Arbeits sicherheit, inklusive Gefährdungsbeurteilung, Unfall ver hü-tung und menschen gerechte Arbeits gestaltung.

Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die den erfolg-reichen Abschluss einer anerkannten sicherheitstechnischen Ausbildung nach-weisen können.

Die Präventivkräfte sind auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Weisen Sie sie auf Mängel und Gefahren hin und wenden Sie sich mit Fragen und Pro-blemen zu Sicherheit und Gesundheit im Betrieb an sie! Prüfen Sie aber, ob sie auch wirklich das Unternehmen kennen und aktiv sind!

Zu den Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen gehört es, die Beleg-schaft und den Betriebsrat in Belangen des Arbeit nehme r Innenschutzes zu unter stützen und zu beraten. Sie sind ein wichtiges Bindeglied zwischen Beschäftigten, Präventivkräften, Betriebsrat und Unter nehmens leitung.

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Innerbetriebliches System 8.1

Die Präventivkräfte sind auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Weisen Sie sie auf Mängel und Gefahren hin und wenden Sie sich mit Fragen und Pro-blemen zu Sicherheit und Gesundheit im Betrieb an sie! Prüfen Sie aber, ob sie auch wirklich das Unternehmen kennen und aktiv sind!

Die ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräfte sollen einander fach-lich ergänzen. Die arbeitsmedizinische Tätigkeit unterscheidet sich maß- geblich von der Arbeit anderer Ärzte und Ärztinnen: Nicht die Beschäftigten sind die PatientInnen der ArbeitsmedizinerInnen, sondern vorrangig die Arbeitsplätze!

➔➔ Wesentliche Aufgabe der ArbeitsmedizinerInnen ist die Unterstützung der Unternehmensleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in allen Fragen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, einschließlich Gefähr-dungs beur teilung, Gesundheitsförderung und menschengerechte Ar-beits gestaltung, sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen.

Als ArbeitsmedizinerInnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärzte- gesetzes und zusätzlich eine anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.

Die SicherheitsvertrauenspersonenSicherheitsvertrauenspersonen sind ArbeitnehmerInnen, die eine mindestens 24-stündige Ausbildung erhalten müssen, um die für diese Tätigkeit nötigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

x Sie haben das Recht auf Einsicht in alle betrieblichen Informationen, Doku-mente (auch Bewilligungen und Bescheide) und Aufzeichnungen, die in Zu-sammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb stehen.

x Sie wirken bei der Bestellung von Präventivkräften sowie von Ersthelfe-rInnen, Brandschutz- und Störfallbeauftragten mit.

x Sie sind auch in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

Zu den Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen gehört es, die Beleg-schaft und den Betriebsrat in Belangen des Arbeit nehme r Innenschutzes zu unter stützen und zu beraten. Sie sind ein wichtiges Bindeglied zwischen Beschäftigten, Präventivkräften, Betriebsrat und Unter nehmens leitung.

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8Wer ist für den ArbeitnehmerIn-nenschutz zuständig?

Sicherheitsvertrauenspersonen müssen vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin in allen Unternehmen mit mehr als 10 ArbeitnehmerInnen bestellt werden. Ihre Be-stellung bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsvertretung (Betriebs-rat). Das Gesetz sieht keine festen Einsatzzeiten für Sicherheitsvertrauenspersonen im Betrieb vor. Die Unternehmensleitung hat aber dafür zu sorgen, dass die für die Ausübung der Tätigkeit nötige Zeit in der Arbeitszeit zur Ver fügung steht.

Der BetriebsratBetriebsräte/-rätinnen überwachen die Einhaltung der Fürsorgepflicht. Es hängt auch von ihrer Politik ab, wie mit Gesundheits belastungen im Be-trieb umgegangen wird. Abmachungen zwischen Unternehmen und Betriebs-rat, die dem Schutz der Gesundheit dienen, können in Betriebsvereinbarungen fest geschrieben werden.

x Sie sind an der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze zu beteiligen und müssen Zugang zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben sowie zu Messungen und Untersuchungen, die Arbeitsstoffe betreffen.

x Sie müssen unverzüglich über jeden Arbeitsunfall sowie über Grenzwert-über schreitungen und deren Ursachen in Kenntnis gesetzt werden.

x Sie sind zu Auswirkungen neuer Technologien für die Sicherheit und Gesund-heit der ArbeitnehmerInnen anzuhören, z. B. bei der Auswahl der Arbeits-mittel und Arbeitsstoffe oder bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen.

x Sie sind an der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen. x Sie sind über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen zu informieren,

die den ArbeitnehmerInnenschutz betreffen. x Sie müssen bei Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren (z. B.

Kontrollen des Arbeitsinspektorats, Bauverfahren oder Genehmigung von Betriebsanlagen) beigezogen werden.

Betriebsräte/-rätinnen sind verpflichtet, die Unternehmensleitung auf Gefahren quellen und Missstände hinzuweisen und mit ihr über deren Be-seitigung zu beraten. Sie können eine Kontrolle durch das Arbeitsinspek-torat fordern.

Wesentliche Aufgabe des Arbeitsschutzausschusses ist die Koordination der Aktivitäten und die gegenseitige Information in Bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung und Arbeitsgestaltung.

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Außerbetriebliches System 8.2

Der ArbeitsschutzausschussBetriebe mit mindestens 100 ArbeitnehmerInnen (ab 250 Beschäftigten, wenn drei Viertel Büroarbeitsplätze o. Ä. sind) müssen einen Arbeitsschutzausschuss einrichten. Mitglieder sind neben der Unternehmens leitung Sicherheitsfach-kraft, ArbeitsmedizinerIn, alle Sicherheits vertrauens personen, Belegschafts-vertrete rInnen und alle weiteren für Arbeitsschutz verantwortlichen Personen.Der Ausschuss muss mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Sind Sicher-heitsfachkraft oder ArbeitsmedizinerIn an der Teilnahme an der Sitzung verhin-dert, muss ein schriftlicher Tätigkeitsbericht von ihnen vorliegen.

Die außerbetrieblichen Einrichtungen des ArbeitnehmerInnen-schutzes

Sicheres und gesundes Arbeiten fördern hier in erster Linie:

x Die Arbeitsinspektorate: Sie kontrollieren die Arbeit geber /Arbeitgebe-rinnenpflichten, können bei Übertretung von Vorschriften Straf anträge stel-len bzw. bei unmittel bar drohender Gefahr für Leben und Gesundheit eine unverzügliche Einstellung der Arbeiten fordern. Sie beraten ferner Arbeitge-berInnen, Betriebs rätInnen und ArbeitnehmerInnen zum ArbeitnehmerIn-nen- und Verwendungsschutz.

x Die gesetzlichen Unfallversicherungen: Allgemeine Unfallversicherungs-anstalt (AUVA), Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen (VAdöE), die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) und Versiche-rungs anstalt öffentlich Bediensteter (BVA).

x Die Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen: Der Österreichische Gewerk schaftsbund mit den Gewerkschaften sowie die Kammern für Arbei-ter und Angestellte.

Betriebsräte/-rätinnen sind verpflichtet, die Unternehmensleitung auf Gefahren quellen und Missstände hinzuweisen und mit ihr über deren Be-seitigung zu beraten. Sie können eine Kontrolle durch das Arbeitsinspek-torat fordern.

Wesentliche Aufgabe des Arbeitsschutzausschusses ist die Koordination der Aktivitäten und die gegenseitige Information in Bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung und Arbeitsgestaltung.

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SKRIPTEN ÜBERSICHT

AR-1 Kollektive RechtsgestaltungAR-2A Betriebliche InteressenvertretungAR-2B Mitbestimmungsrechte des BetriebsratesAR-2C Rechtstellung des BetriebsratesAR-3 ArbeitsvertragAR-4 ArbeitszeitAR-5 UrlaubsrechtAR-6 Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallAR-7 Gleichbehandlung im ArbeitsrechtAR-8A ArbeitnehmerInnenschutz I:

Überbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutzAR-8B ArbeitnehmerInnenschutz II:

Innerbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutzAR-9 Beendigung des ArbeitsverhältnissesAR-10 ArbeitskräfteüberlassungAR-11 BetriebsvereinbarungAR-12 Lohn(Gehalts)exekutionAR-13 BerufsausbildungAR-14 Wichtiges aus dem AngestelltenrechtAR-15 Betriebspensionsrecht IAR-16 Betriebspensionsrecht II AR-18 Abfertigung neuAR-19 Betriebsrat – Personalvertretung

Rechte und PflichtenAR-21 Atypische BeschäftigungAR-22 Die Behindertenvertrauenspersonen

ARBEITSRECHT

SR-1 Grundbegriffe des Sozialrechts

SR-2 Sozialpolitik im internationalen Vergleich

SR-3 Sozialversicherung – Beitragsrecht

SR-4 Pensionsversicherung I: Allgemeiner Teil

SR-5 Pensionsversicherung II: Leistungsrecht

SR-6 Pensionsversicherung III: Pensionshöhe

SR-7 Krankenversicherung I: Allgemeiner Teil

SR-8 Krankenversicherung II: Leistungsrecht

SR-9 Unfallversicherung

SR-10 Arbeitslosenversicherung I: Allgemeiner Teil

SR-11 Arbeitslosenversicherung II: Leistungsrecht

SR-12 Insolvenz-Entgeltsicherung

SR-13 Finanzierung des Sozialstaates

SR-14 Pflege und Betreuung

SR-15 Bedarfsorientierte Mindestsicherung

SOZIALRECHT

GEWERKSCHAFTSKUNDE

GK-1 Was sind Gewerkschaften? Struktur und Aufbau der österreichischen Gewerkschaftsbewegung

GK-2 Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1945

GK-3 Die Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von 1945 bis heute

GK-4 Statuten und Geschäftsordnung des ÖGB

GK-5 Vom 1. bis zum 18. Bundeskongress

GK-7 Die Kammern für Arbeiter und Ange stellte

Die VÖGB-Skripten online lesen oder als Gewerkschaftsmitglied gratis bestellen:www.voegb.at/skripten

Die einzelnen Skripten werden laufend aktualisiert.

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Die Skripten sind eine Alternative und Ergänzung zum VÖGB/AK-Bildungsangebot und werden von ExpertInnen verfasst, didaktisch aufbereitet und laufend aktualisiert.

UNSERE SKRIPTEN UMFASSEN FOLGENDE THEMEN: › Arbeitsrecht › Sozialrecht › Gewerkschaftskunde › Praktische Gewerkschaftsarbeit › Internationale Gewerkschaftsbewegung › Wirtschaft › Wirtschaft – Recht – Mitbestimmung › Politik und Zeitgeschehen › Soziale Kompetenz › Humanisierung – Technologie – Umwelt › Ö� entlichkeitsarbeit

SIE SIND GEEIGNET FÜR: › Seminare › ReferentInnen › Alle, die an gewerkschaftlichen Themen interessiert sind.

VÖGB/AK-SKRIPTEN

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Damit wir uns verstehenTipps und Konzepte für Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb

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Leseempfehlung: Reihe Zeitgeschichte und Politik

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