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PE607.223v01-00 DE In Vielfalt geeint DE Europäisches Parlament 2014-2019 Konsolidierter Legislativtext 18.4.2019 EP-PE_TC1-COD(2017)0136 ***I STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS festgelegt in erster Lesung am 18. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (EP-PE_TC1-COD(2017)0136)

***I EUROPÄISCHEN PARLAMENTS STANDPUNKT DES · 2019. 10. 29. · DEIn Vielfalt geeintDE PE607.223v01-00 Europäisches Parlament 2014-2019 Konsolidierter Legislativtext 18.4.2019EP-PE_TC1-COD(2017)0136

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PE607.223v01-00

DE In Vielfalt geeint DE

Europäisches Parlament2014-2019

Konsolidierter Legislativtext

18.4.2019 EP-PE_TC1-COD(2017)0136

***ISTANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

festgelegt in erster Lesung am 18. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (EP-PE_TC1-COD(2017)0136)

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STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

festgelegt in erster Lesung am 18. April 2019

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments

und des Rates ▌zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für

die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen

Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus

Drittstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ―

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf

Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3,

1 ABl. C 385 vom 15.11.2017, S. 3.2 ABl. C 434 vom 15.12.2017, S. 63.3 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom18. April 2019.

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in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des

Rates1 müssen standardisierte OTC-Derivatekontrakte im Einklang mit ähnlichen

Vorgaben in anderen G20-Staaten über eine zentrale Gegenpartei ("central

counterparty" – im Folgenden "CCP") gecleart werden. Mit der genannten

Verordnung wurden außerdem strenge aufsichtliche und organisatorische

Anforderungen sowie Wohlverhaltensregeln für CCPs eingeführt und Vorkehrungen

für deren Beaufsichtigung getroffen um Risiken für die Nutzer von CCPs so gering

wie möglich zu halten und die Stabilität des Finanzsystems zu untermauern.

(2) Seit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist das Volumen von

CCP-Tätigkeiten in der Union und weltweit sowohl im Hinblick auf den Umfang als

auch die Bandbreite rasch gestiegen. Angesichts der Einführung zusätzlicher

Clearingverpflichtungen und der Zunahme des freiwilligen Clearings durch nicht

clearingpflichtige Gegenparteien wird sich das Wachstum der Tätigkeiten von CCPs

auch in den kommenden Jahren fortsetzen. Die Verordnung (EU) 2019/834 des

Europäischen Parlaments und des Rates2 ändert die Verordnung (EU) Nr. 648/2012

gezielt , verbessert ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit, schafft weitere

Anreize für CCPs, Gegenparteien ein zentrales Clearing von Derivaten anzubieten,

und erleichtert kleinen finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien den Zugang

zum Clearing. Die im Zuge der Kapitalmarktunion vertieften und stärker integrierten

Kapitalmärkte werden den Bedarf an grenzüberschreitendem Clearing in der Union

weiter erhöhen, sodass die Bedeutung und die Verflechtung der CCPs innerhalb des

Finanzsystems noch weiter zunehmen wird.

1 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

2 Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42).

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(3) Die Zahl der in der Union niedergelassenen und gemäß der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 zugelassenen CCPs ist noch immer recht gering: im August 2019

waren es 16. 33 Drittstaaten-CCPs wurden gemäß der genannten Verordnung von der

Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) anerkannt und dürfen

auf dieser Grundlage ihre Dienstleistungen in der Union niedergelassenen

Clearingmitgliedern oder Handelsplätzen anbieten. Die Clearing-Märkte sind

unionsweit gut integriert, weisen aber bei bestimmten Anlageklassen eine starke

Konzentration auf und sind sehr eng miteinander verflochten. Aufgrund der

Risikokonzentration ist der Ausfall einer CCP zwar wenig wahrscheinlich, hätte aber

potenziell gewaltige Auswirkungen. Im Einklang mit der im Rahmen der G20

erzielten Einigung hat die Kommission im November 2016 einen Vorschlag für eine

Verordnung zur Sanierung und Abwicklung von CCPs angenommen, um dafür zu

sorgen, dass die Behörden bei einem Ausfall einer CCP angemessen reagieren

können, die Finanzstabilität gewährleistet ist und die Kosten für die Steuerzahler

begrenzt werden.

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(4) Ungeachtet des genannten Verordnungsvorschlags sollten die Aufsichtsregelungen

für Unions-CCPs und Drittstaaten-CCPs angesichts des sich ausweitenden

Volumens, der wachsenden Komplexität und der zunehmend grenzüberschreitenden

Dimension des Clearings in der Union und weltweit überarbeitet werden. Die

allgemeine Stabilität des Finanzsystems der Union könnte gestärkt und die

Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls einer CCP könnte noch weiter gesenkt werden,

wenn frühzeitig Maßnahmen ergriffen würden, um etwaigen Problemen zu

begegnen, und sowohl für Unions-CCPs als auch für Drittstaaten-CCPs klare und

kohärente Aufsichtsregeln festgelegt würden.

(5) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hat die Kommission am 4. Mai 2017 die

Mitteilung "Antworten auf Herausforderungen für kritische

Finanzmarktinfrastrukturen und die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion"

angenommen, in der darauf verwiesen wird, dass zur Stärkung des derzeitigen, die

Finanzstabilität gewährleistenden und die Weiterentwicklung und Vertiefung der

Kapitalmarktunion unterstützenden Rahmens weitere Änderungen der Verordnung

(EU) Nr. 648/2012 erforderlich sind.

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(6) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist für Aufsichtsfragen in erster Linie die

Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig. In der Union niedergelassene CCPs

werden derzeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in

Zusammenarbeit mit Kollegien zugelassen und beaufsichtigt, die sich aus nationalen

Aufsichtsbehörden, der ESMA, einschlägigen Mitgliedern des Europäischen Systems

der Zentralbanken (ESZB) und anderen einschlägigen Behörden zusammensetzen.

Die Kollegien stützen sich dabei auf die Koordination und die

Informationsweitergabe durch die nationale Behörde der CCPs, die für die

Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zuständig ist.

Divergierende aufsichtliche Verfahren für CCPs in der Union können Risiken in

Form von Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage mit sich bringen, was die Stabilität

der Finanzmärkte gefährdet und zu unfairen Wettbewerbssituationen führt. In ihrer

Mitteilung zur Kapitalmarktunion vom 14. September 2016 und in der öffentlichen

Konsultation über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) hat die

Kommission auf diese neu entstehenden Risiken und die Notwendigkeit einer

stärkeren aufsichtlichen Konvergenz hingewiesen. Innerhalb der bereits

bestehenden allgemeinen Aufgabe der ESMA, nämlich der

Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den

Kollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente

Aufsichtspraktiken geschaffen werden, einheitliche Verfahren und kohärente

Vorgehensweisen gewährleistet werden und eine größere Angleichung bei den

Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, sollte sich die ESMA insbesondere auf

Aufsichtsbereiche konzentrieren, die eine grenzüberschreitende Dimension oder

mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Die ESMA sollte auf der

Grundlage ihrer Expertise und Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung

(EU) Nr. 648/2012 die Aufsichtsbereiche festlegen, die eine grenzüberschreitende

Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben.

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(7) Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte und der Notwendigkeit, die

Inkohärenzen bei der Beaufsichtigung von Unions-CCPs und Drittstaaten-CCPs zu

beseitigen, sollte die Fähigkeit der ESMA verstärkt werden, auf eine Angleichung

der Aufsicht von CCPs hinzuwirken. Für diesen Zweck sollte ein permanenter

interner Ausschuss für CCPs (im Folgenden "CCP-Aufsichtsausschuss")

eingerichtet werden, der für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang

mit in der Union zugelassenen CCPs und Drittstaaten-CCPs zuständig ist. Die

Einrichtung des CCP-Aufsichtsausschusses innerhalb der ESMA sowie seine

Funktionen und Zusammensetzung sollten eine einmalige Lösung darstellen, um

die Fachkompetenz im Bereich der CCP-Aufsicht zu bündeln, und sollten keinen

Präzedenzfall für die ESAs darstellen.

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(8) Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte für spezifische Aufgaben zuständig sein, die

ihm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugewiesen werden, um das

ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sowie die Finanzstabilität der

Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(9) Um das gesamte Spektrum an praktischer Erfahrung und operativer Expertise

hinsichtlich der Beaufsichtigung von CCPs einzubeziehen, sollte der

CCP-Aufsichtsausschuss aus einem Vorsitz, unabhängigen Mitgliedern und den

zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einer zugelassenen CCP bestehen.

Wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit zugelassenen CCPs

zusammenkommt, sollten die emittierenden Zentralbanken sämtlicher

Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch diese CCPs

gecleart werden ,, im Zusammenhang mit unionsweiten Bewertungen der

Belastbarkeit der CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen und einschlägigen

Marktentwicklungen freiwillig am CCP-Aufsichtsausschuss teilnehmen können,

um den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die für die Erfüllung ihrer

Aufgaben relevant sein könnten. Wenn der CCP Aufsichtsausschuss im

Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs zusammenkommt, sollten die emittierenden

Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente

lauten, die durch diese CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, für die

Vorbereitung von Beschlüssen im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs, die für

die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten

systemrelevant sind oder werden könnten (Tier 2-CCPs) freiwillig am

CCP-Aufsichtsausschuss teilnehmen können. Die emittierenden Zentralbanken

sollten im CCP-Aufsichtsausschuss nicht stimmberechtigt sein. Der Vorsitz des

CCP-Aufsichtsausschusses sollte Mitglieder der Kollegien als Beobachter einladen

können, um sicherzustellen, dass die Standpunkte anderer einschlägiger Behörden

vom CCP-Aufsichtsausschuss berücksichtigt werden.

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(10) Um ein angemessenes Maß an Fachkompetenz und Rechenschaftspflicht

sicherzustellen, sollten der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des

CCP-Aufsichtsausschusses vom Rat der Aufseher der ESMA (im Folgenden "Rat

der Aufseher") auf der Grundlage ihrer Verdienste, ▌ Kenntnisse in Fragen des

Clearings, in Nachhandelsaktivitäten, in der Beaufsichtigung und in

Finanzangelegenheiten sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Beaufsichtigung und

Regulierung von CCPs im Anschluss an ein vom Rat der Aufseher mit

Unterstützung der Kommission unter Beachtung des Grundsatzes einer

ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern veranstaltetes und

durchgeführtes offenes Auswahlverfahren ernannt werden. Vor der Ernennung des

Vorsitzes und der unabhängigen Mitglieder des CCP Aufsichtsausschusses und

innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl durch den Rat der Aufseher sollte

ihre Benennung vom Europäischen Parlament, das sie zuvor angehört hat,

gebilligt oder abgelehnt werden. Nur ausgewählte Kandidaten, denen das

Europäische Parlament zugestimmt hat, dürfen vom Rat der Aufseher ernannt

werden.

(11) Um Transparenz und demokratische Kontrolle zu gewährleisten und die Rechte der

Unionsorgane zu schützen, sollten der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des

CCP-Aufsichtsausschusses verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem

Rat für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gefassten Beschlüsse

Rechenschaft abzulegen.

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(12) Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses

sollten unabhängig und objektiv im Interesse der Union handeln. Sie sollten

gewährleisten, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sowie die

Finanzstabilität in jedem Mitgliedstaat – ob er über zugelassene CCPs verfügt oder

nicht – und in der Union angemessen berücksichtigt werden.

(13) Um ein angemessenes, wirksames und zügiges Beschlussfassungsverfahren im

CCP-Aufsichtsausschuss zu gewährleisten, sollten der Vorsitz, die unabhängigen

Mitglieder und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mit einer

zugelassenen CCP stimmberechtigt sein. Die Vertreter der Zentralbank(en) sowie

die Beobachter sollten nicht stimmberechtigt sein. Der CCP-Aufsichtsausschuss

sollte seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder fassen; jedes

stimmberechtigte Mitglied sollte eine Stimme haben und bei Stimmengleichheit

sollte die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag geben. Der Rat der Aufseher sollte

nach wie vor über die endgültige Entscheidungsbefugnis verfügen.

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(14) Um kohärente und einheitliche Aufsichtsregeln innerhalb der Union

sicherzustellen, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss für die Ausarbeitung

bestimmter spezifischer Beschlüsse und für die Erfüllung bestimmter Aufgaben

verantwortlich sein, die der ESMA übertragen werden. Diese Verantwortlichkeiten

stärken die Koordinierungsfunktion der ESMA zwischen den zuständigen

Behörden und zwischen den Kollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur

und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden, insbesondere im Hinblick

auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche

grenzüberschreitende Auswirkungen haben. In dieser Hinsicht könnten derartige

relevante Aufsichtstätigkeiten und Beschlüsse insbesondere Aufsichtsbereiche

miteinschließen, in denen divergierende aufsichtliche Verfahren Risiken in Form

von Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage mit sich bringen können oder die

Finanzstabilität gefährden können. Die ESMA sollte außerdem über alle

Stellungnahmen unterrichtet werden, die von den in der Verordnung (EU) Nr.

648/2012 bestimmten Kollegien angenommen werden, einschließlich über die

Grundlage des Beschlusses, auf den sich die Stellungnahme des Kollegiums

bezieht und über eventuelle Empfehlungen, die in diesen Stellungnahmen des

Kollegiums enthalten sind.

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(15) Darüber hinaus sollte innerhalb des CCP-Aufsichtsausschusses ein

verpflichtender Ex-ante-Austausch und eine verpflichtende Ex-ante-Beratung

über Beschlussentwürfe der für CCPs zuständigen Behörden über bestimmte

Aufsichtsbereiche von besonderer Bedeutung stattfinden. Außerdem sollten alle

Beschlussentwürfe – freiwillig und auf Initiative der für CCPs zuständigen

Behörden – Gegenstand eines Ex-ante-Austauschs sein können. In Fällen, in

denen als Ergebnis der Beratungen innerhalb des CCP-Aufsichtsausschusses

keine abweichenden Standpunkte ermittelt wurden, sollte die ESMA keine

Stellungnahme abgeben. Die Befugnis der ESMA zur Abgabe von

Stellungnahmen sollte sicherstellen, dass die für die CCP zuständige Behörde eine

zusätzliche Reaktion auf ihren Beschlussentwurf durch eine Gruppe von

Aufsehern bekommt, die auf die Beaufsichtigung von CCPs spezialisiert sind und

in diesem Bereich Erfahrung haben. Diese Stellungnahmen durch die ESMA

sollten keinerlei Auswirkung auf die Zuständigkeit der für die CCP zuständigen

Behörde haben, einen endgültigen Beschluss zu fassen; dies bedeutet, dass der

endgültige Inhalt des jeweiligen Beschlusses weiterhin im vollen Ermessen der für

die CCP zuständigen Behörde liegt. Folgt die zuständige Behörde der

Stellungnahme der ESMA nicht, so sollte sie der ESMA Erläuterungen zu

etwaigen erheblichen Abweichungen von dieser Stellungnahme vorlegen. Die

zuständige Behörde sollte ihre Erläuterungen vor, gleichzeitig mit oder nach der

Annahme ihres Beschlusses vorlegen können. Legt sie ihre Erläuterungen erst

nach der Annahme ihres Beschlusses vor, sollte sie dies allerdings unverzüglich

tun. Die Stellungnahme der ESMA sollte sich nicht auf die Befugnis der Kollegien

auswirken, den Inhalt ihrer Stellungnahme gegebenenfalls nach eigenem

Ermessen zu bestimmen.

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(16) Weisen die Aufsichtstätigkeiten im Zusammenhang mit zugelassenen CCPs

mangelnde Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 auf, einschließlich auf der Grundlage der obligatorischen und

freiwilligen Konsultation der ESMA durch die zuständigen Behörden und der

Beratungen im CCP-Aufsichtsausschuss, so sollte die ESMA das erforderliche

Maß an Konvergenz und Kohärenz fördern, auch durch die Herausgabe von

Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen. Zur Erleichterung dieses

Verfahrens sollte der CCP-Aufsichtsausschuss den Rat der Aufseher ersuchen

können, die Annahme von Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen durch

die ESMA zu erwägen. Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte außerdem dem Rat der

Aufseher Stellungnahmen zu den von der ESMA zu treffenden Beschlüssen

übermitteln können, die die Aufgaben und Tätigkeiten der für CCPs zuständigen

Behörden betreffen. Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte beispielsweise

Stellungnahmen zu von der ESMA ausgearbeiteten Entwürfen für technische

Standards oder Leitlinien im Bereich der Zulassung und Beaufsichtigung von

CCPs abgeben.

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(17) Um eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs aus Drittstaaten zu gewährleisten,

sollte der CCP-Aufsichtsausschuss vollständige Beschlussentwürfe für die

Genehmigung durch den Rat der Aufseher vorbereiten und die an die ESMA

übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit den Bestimmungen hinsichtlich

der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anerkennung und

Beaufsichtigung von CCPs aus Drittstaaten ausführen. Da die Zusammenarbeit

und der Informationsaustausch von größter Bedeutung sind, sollte der

CCP-Aufsichtsausschuss, wenn er im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs

zusammenkommt, einschlägige Informationen mit dem Kollegium für

Drittstaaten-CCPs austauschen, einschließlich der vollständigen

Beschlussentwürfe, die er an den Rat der Aufseher übermittelt, der endgültigen

Beschlüsse des Rates der Aufseher, der Tagesordnungen und Protokolle der

Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses und der Anträge auf Anerkennung von

in Drittstaaten niedergelassenen CCPs.

(18) Damit der CCP-Aufsichtsausschuss seine Aufgaben wirksam wahrnehmen kann,

sollte er von eigens dafür abgestellten ESMA-Mitarbeitern unterstützt werden, die

seine Sitzungen und die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen

Analysen vorbereiten; diese Mitarbeiter sollten ihn auch bei seiner internationalen

Zusammenarbeit unterstützen.

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(19) Die emittierenden Zentralbanken sollten an der Vorbereitung der Beschlüsse des

CCP-Aufsichtsausschusses im Zusammenhang mit der Einstufung von

Drittstaaten-CCPs nach ihrer Systemrelevanz und der Beaufsichtigung Tier 2-

CCPs beteiligt sein, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der

Geldpolitik und dem reibungslosen Funktionieren der Zahlungssysteme

ordnungsgemäß erfüllen können. Da Beschlüsse der ESMA im Zusammenhang

mit Tier 2-CCPs hinsichtlich Einschussanforderungen, Kontrolle der

Liquiditätsrisiken, Anforderungen an Sicherheiten sowie Abrechnung und

Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen für die Aufgaben der

Zentralbanken von besonderer Bedeutung sein könnten, sollte der

CCP-Aufsichtsausschuss die emittierenden Zentralbanken sämtlicher

Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die

Drittstaaten-CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, auf der Grundlage

eines "Comply-or-explain"-Mechanismus konsultieren.

(20) Der Rat der Aufseher sollte die Beschlussentwürfe, die vom

CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt wurden, gemäß dem in der Verordnung (EU)

Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates1 festgelegten

Beschlussfassungsverfahren annehmen. Um ein wirksames und rasches

Beschlussfassungsverfahren zu gewährleisten, sollte der Rat der Aufseher

bestimmte Beschlüsse, die nicht die Anerkennung oder Klassifizierung von CCPs

aus Drittstaaten, spezifische Anforderungen für Tier 2-CCPs, die Überprüfung

oder den Entzug der Anerkennung oder die wesentlichen Elemente der laufenden

Beaufsichtigung von CCPs aus Drittstaaten betreffen, in welchen Fällen die

Konsultation der emittierenden Zentralbanken erforderlich ist, innerhalb von drei

Arbeitstagen annehmen.

(21) Um die Konvergenz bei Aufsichtsbeschlüssen weiter zu fördern, sollte die ESMA

neue Mandate zur Ausarbeitung von Entwürfen für technische

Regulierungsstandards über die Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen

1 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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und zur Festlegung der Bedingungen unter denen die Änderungen an den

Modellen und Parametern von CCPs wesentlich sind, erhalten. Darüber hinaus

sollte die ESMA die zur weiteren Festlegung der gemeinsamen Verfahren für den

aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess im Zusammenhang mit

CCPs erforderlichen Leitlinien herauszugeben.

(22) Das Funktionieren der für Unions-CCPs eingerichteten Kollegien ist für eine

wirksame Beaufsichtigung der CCPs unerlässlich. Um eine unionsweite Kohärenz

der Verfahren innerhalb der Kollegien zu gewährleisten, sollten die schriftlichen

Vereinbarungen zur Festlegung der praktischen Modalitäten der Arbeitsweise der

Kollegien detaillierter ausgearbeitet und stärker standardisiert sein. Zur weiteren

Förderung ihrer Rolle sollten die Mitglieder der Kollegien das Recht haben, sich

an der Festlegung der Tagesordnung für die Kollegiumssitzungen zu beteiligen.

Um die Transparenz der Kollegien zu erhöhen, sollte ihre Zusammensetzung

veröffentlicht werden. Damit etwaige Interessenkonflikte vermieden werden, ist in

der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates1 festgelegt, dass die

Aufsichtsaufgaben der EZB und die Aufgaben im Zusammenhang mit der

Geldpolitik sowie alle anderen Aufgaben vollständig voneinander getrennt sein

sollten. Diese besondere Trennung der Verantwortlichkeiten der EZB sollte

berücksichtigt werden. Deshalb sollte die EZB in den Fällen, in denen sie

aufgrund ihrer Funktion als zuständige Behörde eines Clearingmitglieds

innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und aufgrund ihrer Funktion

als eine das Eurosystem vertretende emittierende Zentralbank Mitglied eines für

eine Unions-CCP eingerichteten Kollegiums ist, zwei Stimmen im Kollegium

erhalten.

(23) Die Zahl der emittierenden Zentralbanken und der für die Beaufsichtigung von

Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den für

Unions-CCPs eingerichteten Kollegien vertreten sind, ist derzeit begrenzt. Um

einem breiteren Spektrum von emittierenden Zentralbanken und zuständigen

Behörden anderer Mitgliedstaaten, auf deren Finanzstabilität sich die finanzielle

Notlage einer CCP auswirken könnte, den Zugang zu Informationen zu

1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

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erleichtern, sollten weitere emittierende Zentralbanken und zuständige Behörden

auf Anfrage an den Kollegien teilnehmen können. Um eine einheitliche

Beaufsichtigung von CCPs in der gesamten Union zu fördern, sollte der Vorsitz

oder ein unabhängiges Mitglied des CCP-Aufsichtsausschusses ebenfalls an den

Kollegien teilnehmen. Um ein angemessenes, wirksames und rasches

Beschlussfassungsverfahren zu gewährleisten, sollten diese emittierenden

Zentralbanken und zuständigen Behörden, die auf Anfrage teilnehmen, sowie der

Vorsitz oder das unabhängige Mitglied des CCP-Aufsichtsausschusses nicht

stimmberechtigt sein.

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(24) Damit ihre Rolle gestärkt wird, sollten die Kollegien die Möglichkeit haben,

Stellungnahmen zu zusätzlichen Aufsichtsbereichen abzugeben, die sich

grundlegend auf die Geschäfte einer CCP auswirken, einschließlich über die

Bewertung von Anteilseignern und Mitgliedern mit qualifizierten Beteiligungen

einer CCP und der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben, Dienstleistungen

oder Tätigkeiten. Darüber hinaus sollte das Kollegium auf Ersuchen eines

beliebigen Mitglieds vorbehaltlich eines Mehrheitsbeschlusses des Kollegiums in

der Lage sein, in seine Stellungnahmen Empfehlungen zur Behebung von

Mängeln beim Risikomanagement der CCP sowie zur Stärkung ihrer Belastbarkeit

aufzunehmen. Die Abstimmung des Kollegiums über die Aufnahme dieser

Empfehlungen sollte getrennt von der Abstimmung des Kollegiums über die

Stellungnahme erfolgen. Um den Einfluss von Stellungnahmen und

Empfehlungen des Kollegiums zu stärken, sollten die zuständigen Behörden sie

gebührend berücksichtigen und erhebliche Abweichungen von diesen

Stellungnahmen oder Empfehlungen begründen.

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(25) Die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthaltenen Aufsichtsbestimmungen für

Drittstaaten-CCPs, die Clearingdienste in der Union anbieten, bedürfen ebenfalls

einer Überarbeitung. Wenn beträchtliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität von

Einrichtungen in der Union vermieden werden sollen, müssen in Bezug auf

Drittstaaten-CCPs der Zugang zu Informationen, die Befugnis, Prüfungen vor Ort

und Untersuchungen durchzuführen, die Möglichkeiten für den Austausch von

Informationen über Drittstaaten-CCPs zwischen den einschlägigen Behörden der

Union und der Mitgliedstaaten sowie die Möglichkeit, die Beschlüsse der ESMA

über Drittstaaten-CCPs durchzusetzen, verbessert werden. Es besteht zudem ein

Risiko, dass Änderungen an in einem Drittstaat geltenden CCP-Vorschriften oder

Regulierungsrahmen nicht berücksichtigt werden können und die Regulierungs- oder

Aufsichtsergebnisse beeinträchtigen, sodass ungleiche Wettbewerbsbedingungen für

Unions-CCPs und Drittstaaten-CCPs entstehen.

(26) Beträchtliche Volumen von Finanzinstrumenten, die auf Unionswährungen lauten,

werden durch Drittstaaten-CCPs gecleart. Dies stellt die Union und die

Mitgliedstaaten vor erhebliche Herausforderungen in Bezug auf die Wahrung der

Finanzstabilität.

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(27) Als Teil ihres Engagements für die Schaffung integrierter Finanzmärkte sollte die

Kommission weiterhin im Wege von Gleichwertigkeitsbeschlüssen festlegen, ob die

Rechts- und Aufsichtsrahmen von Drittstaaten die Anforderungen der Verordnung

(EU) Nr. 648/2012 erfüllen. Um die Umsetzung der derzeitigen

Gleichwertigkeitsregelung in Bezug auf CCPs zu verbessern, sollte die Kommission

befugt sein, erforderlichenfalls weitere Kriterien für die Bewertung der

Gleichwertigkeit von Drittstaaten-Regelungen für CCPs festzulegen. Ferner muss die

ESMA ermächtigt werden, die regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen der

von der Kommission als gleichwertig anerkannten Drittstaaten-Regelungen für CCPs

zu überwachen. Dies soll sicherstellen, dass Drittstaaten die

Gleichwertigkeitskriterien sowie etwaige besondere Bedingungen für ihre

Anwendung weiterhin erfüllen. Die ESMA sollte dem Europäischen Parlament,

dem Rat, der Kommission und dem Kollegium für Drittstaaten-CCPs über ihre

Feststellungen vertraulich Bericht erstatten.

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(28) Derzeit kann die Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss jederzeit ändern,

aussetzen, überprüfen oder widerrufen, insbesondere wenn in einem Drittstaat

Entwicklungen festgestellt werden, die sich in wesentlichem Maße auf Bereiche

auswirken, die im Einklang mit den Gleichwertigkeitsanforderungen der Verordnung

(EU) Nr. 648/2012 bewertet wurden. Wenn die einschlägigen Behörden eines

Drittstaats nicht mehr in Treu und Glauben mit der ESMA oder anderen

aufsichtlichen Stellen der Union zusammenarbeiten oder die anwendbaren

Gleichwertigkeitsanforderungen dauerhaft nicht einhalten, hat die Kommission unter

anderem die Möglichkeit, diese Behörden zu verwarnen oder eine spezielle

Empfehlung zu veröffentlichen. Die Kommission kann nicht nur den

Gleichwertigkeitsbeschluss jederzeit widerrufen, sondern auch den Tag der

Anwendung dieses Beschlusses verschieben, um Risiken für die Finanzstabilität oder

Marktstörungen abzuwenden. Neben ihren derzeitigen Befugnissen sollte die

Kommission auch die Möglichkeit haben, besondere Bedingungen festzulegen, die

sicherstellen, dass ein Drittstaat, für den ein Gleichwertigkeitsbeschluss existiert, die

Gleichwertigkeitskriterien auch dauerhaft erfüllt. Ferner sollte die Kommission

befugt sein, Bedingungen festzulegen, die gewährleisten, dass die ESMA ihre

Zuständigkeiten in Bezug auf Drittstaaten-CCPs, die im Rahmen der Verordnung

(EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden, und in Bezug auf die Überwachung der

regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in einem Drittstaat, die sich auf

bereits angenommene Gleichwertigkeitsbeschlüsse auswirken, wirksam durchsetzen

kann.

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(29) Angesichts der zunehmend grenzüberschreitenden Dimension der CCPs und der

Verflechtungen im Finanzsystem der Union muss die Fähigkeit der Union, die

potenziellen von Drittstaaten-CCPs ausgehenden Risiken zu ermitteln, zu

überwachen und einzudämmen, verbessert werden. Daher sollte die Rolle der ESMA

ausgebaut werden, sodass sie Drittstaaten-CCPs, die eine Anerkennung zum

Erbringen von Clearingdiensten in der Union beantragen, wirksam beaufsichtigen

kann. Zudem sollten die emittierenden Zentralbanken der Union stärker in die

Anerkennung ▌, die Beaufsichtigung sowie die Überprüfung und den Entzug der

Anerkennung von Drittstaaten-CCPs, die mit den von ihnen emittierten Währungen

arbeiten, eingebunden werden. So sollten die emittierenden Zentralbanken der Union

zu bestimmten Aspekten konsultiert werden, die ihre geldpolitischen Zuständigkeiten

betreffende Finanzinstrumente berühren, die auf Währungen der Union lauten und ▌

durch außerhalb der Union niedergelassene CCPs gecleart werden oder gecleart

werden sollen.

(30) Nachdem die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens

eines Drittstaats mit jenem der Union festgestellt hat, sollten beim Verfahren zur

Anerkennung der CCPs aus diesem Drittstaat die Risiken berücksichtigt werden, die

von diesen CCPs für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer

Mitgliedstaaten ausgehen.

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(31) Bei der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Drittstaaten-CCPs sollte die

ESMA das Ausmaß des Systemrisikos, das von einer Drittstaaten-CCP für die

Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgeht,

anhand objektiver und transparenter Kriterien bewerten, die in der vorliegenden

Verordnung festgelegt sind. Diese Kriterien sollten in die Gesamtbewertung

einfließen. Für sich allein genommen sollte keines dieser Kriterien als

ausschlaggebend angesehen werden. Bei der Bewertung des Risikoprofils einer

Drittstaaten-CCP sollte die ESMA alle Risiken, auch operationelle Risiken wie

Betrug, kriminelle Tätigkeiten sowie IT- und Cyberrisiken, berücksichtigen. Diese

Kriterien sollten in einem delegierten Rechtsakt der Kommission näher festgelegt

werden. Bei der Festlegung dieser Kriterien sollten die Art der von der CCP

geclearten Transaktionen, einschließlich ihrer Komplexität, Preisvolatilität und

durchschnittlichen Laufzeit, sowie die Transparenz und Liquidität der

betreffenden Märkte und das Ausmaß, in dem die Clearingaktivitäten der CCP auf

Euro oder andere Unionswährungen lauten, berücksichtigt werden. In diesem

Zusammenhang können besondere Merkmale hinsichtlich bestimmter an

regulierten Märkten in Drittstaaten notierter und ausgeführter

Agrarderivatekontrakte, die sich auf Märkte beziehen, die vorwiegend inländische

nichtfinanzielle Gegenparteien in diesem Drittstaat bedienen, welche ihre

Geschäftsrisiken anhand solcher Kontrakte steuern, ein vernachlässigbares Risiko

für Clearingmitglieder und Handelsplätze in der Union darstellen, da sie

systemisch nur in geringem Ausmaß mit dem übrigen Finanzsystem verflochten

sind. Ist in einem Drittstaat ein Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von

CCPs in Kraft, so sollte dieser Umstand von der ESMA bei ihrer Analyse des

Ausmaßes des Systemrisikos ebenfalls berücksichtigt werden, das von der in

diesem Drittstaat niedergelassenen antragstellenden CCP für die Finanzstabilität

der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgeht.

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(32) CCPs, die keine Systemrelevanz für die Finanzstabilität der Union oder eines oder

mehrerer ihrer Mitgliedstaaten haben, sollten als "Tier 1-CCPs" gelten. CCPs, die

für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten

Systemrelevanz haben oder erlangen könnten, sollten als "Tier 2-CCPs" gelten.

Gelangt die ESMA zu der Auffassung, dass eine Drittstaaten-CCP für die

Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten keine

Systemrelevanz hat, so sollten für diese CCP die aktuellen, in der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 festgelegten Anerkennungsbedingungen gelten. Gelangt die ESMA zu

der Auffassung, dass eine Drittstaaten-CCP Systemrelevanz hat, so sollten ▌ dieser

CCP spezifische Anforderungen auferlegt werden ▌. Die ESMA sollte eine solche

CCP nur anerkennen, wenn sie diese Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen

sollten bestimmte aufsichtliche Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

umfassen, die darauf abstellen, die Sicherheit und Effizienz von CCPs zu stärken.

Die ESMA sollte unmittelbar sicherstellen müssen, dass eine systemrelevante

Drittstaaten-CCP diese Anforderungen erfüllt. Einschlägige Anforderungen sollten

es der ESMA ferner ermöglichen, diese CCP im Rahmen der Verordnung (EU) Nr.

648/2012 umfassend und wirksam zu beaufsichtigen.

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(33) Um sicherzustellen, dass die emittierenden Zentralbanken sämtlicher

Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die

Drittstaaten-CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, angemessen in die

Anerkennung von Tier 2-CCPs eingebunden werden, sollte die ESMA bei der

Anerkennung solcher CCPs berücksichtigen, ob diese die spezifischen

Anforderungen, die die emittierende(n) Zentralbank(en) bei der Wahrnehmung

ihrer geldpolitischen Aufgaben möglicherweise auferlegt haben, einhalten. Diese

Anforderungen sollten sich auf die Übermittlung von Informationen an die

emittierende Zentralbank auf ihren begründeten Antrag hin, auf die

Zusammenarbeit der CCPs mit der/den emittierenden /Zentralbank(en) im

Zusammenhang mit den von der ESMA durchgeführten Bewertung der

Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen Marktentwicklungen;, auf die Eröffnung

eines täglich fälligen Einlagenkontos bei der/den emittierenden Zentralbank(en)

und auf Anforderungen in Ausnahmesituationen, die die emittierende(n)

Zentralbank(en) als erforderlich erachtet, beziehen. Die Zugangskriterien und

-anforderungen der emittierenden Zentralbank(en) für die Eröffnung eines täglich

fälligen Einlagenkontos sollten nicht auf eine Verpflichtung hinauslaufen, alle

oder Teile der Clearingdienste der CCP zu verlagern.

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(34) Was die Anforderungen betrifft, welche die emittierende(n) Zentralbank(en) in

Ausnahmesituationen auferlegen könnten, so könnten sich Entwicklungen in

zentral geclearten Märkten auf die Durchführung der Geldpolitik oder das

reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme auswirken; zu diesen

Entwicklungen zählen Situationen wie beispielsweise Stress-Situationen in den

Märkten (insbesondere in Geldmärkten und Märkten für Pensionsgeschäfte), von

denen die CCP zur Beschaffung von Liquidität abhängt; Situationen, in denen die

Geschäfte einer CCP zu Liquiditätsengpässen im Markt beitragen oder

schwerwiegende Ausfälle von Zahlungs- oder Abrechnungsmechanismen, die

verhindern, dass die CCP ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann oder

die ihren Liquiditätsbedarf erhöhen. Die Feststellung des Vorliegens einer

derartigen Ausnahmesituation beruht einzig und allein auf geldpolitischen

Überlegungen und muss nicht mit einer die CCP betreffenden Krisensituation

übereinstimmen. In derartigen Situationen könnte der Aufsichtsrahmen die

daraus folgenden Risiken möglicherweise nicht vollständig abfangen, wodurch

direkte Maßnahmen der emittierenden Zentralbanken/Zentralbank zur

Gewährleistung der Transmission der Geldpolitik oder des reibungslosen

Funktionierens der Zahlungssysteme erforderlich werden könnten.

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(35) Derartige Ausnahmesituationen könnten erfordern, dass emittierende

Zentralbankenvorübergehende Anforderungen in Bezug auf Liquiditätsrisiken,

Abwicklungsvereinbarungen, Einschussforderungen, Sicherheiten oder

Interoperabilitätsvereinbarungen auferlegen, soweit dies in ihrem jeweiligen

institutionellen Rahmen zulässig ist. Die Nichteinhaltung derartiger

vorübergehender Anforderungen könnte den Entzug der Anerkennung einer

Tier 2-CCP durch die ESMA auslösen. Diese Anforderungen können insbesondere

vorübergehende Verbesserungen der Liquiditätsrisiko-Steuerung einer Tier 2-CCP

umfassen, wie beispielsweise die Erhöhung des Liquiditätspuffers, eine häufigere

Einziehung von untertägigen Einschusszahlungen und Obergrenzen für

Fremdwährungsrisiken oder bestimmte Modalitäten für Geldeinlagen und die

Abwicklung von Zahlungen in der Landeswährung der Zentralbank. Die

Anforderungen sollten sich nicht auf andere Aufsichtsbereiche erstrecken oder

automatisch zum Entzug einer Anerkennung führen. Darüber hinaus sollten diese

Anforderungen nur für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten mit

einer möglichen einmaligen Verlängerung um höchstens sechs Monate eine

Voraussetzung für die Anerkennung sein. Nach Ablauf dieser Verlängerung

sollten diese Anforderungen keine Voraussetzung für die Anerkennung einer

Tier 2-CCP mehr sein. Desungeachtet sollten emittierende Zentralbanken bei

Auftreten einer neuen oder anderen Ausnahmesituation vorübergehende

Anforderungen auferlegen dürfen, deren Anwendung eine Voraussetzung für die

Anerkennung einer Tier 2-CCP nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wäre.

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(36) Vor der Anwendung der Anforderungen oder vor einer etwaigen Verlängerung

dieser Anwendung sollte die emittierende Zentralbank der ESMA, den anderen

Zentralbanken, die alle Unionswährungen der geclearten oder zu clearenden

Finanzinstrumente emittieren, und den Mitgliedern des Kollegiums für

Drittstaaten-CCPs Folgendes übermitteln: eine Erklärung darüber, wie sich die

Anforderungen, deren Aufstellung sie beabsichtigt, auf die Effizienz, Solidität und

Belastbarkeit der CCPs auswirken werden, sowie eine Rechtfertigung, wieso die

Anforderungen erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Durchführung der

Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu

gewährleisten und gleichzeitig der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher oder

sensibler Informationen angemessen Rechnung zu tragen. Um Doppelarbeit zu

vermeiden, sollte die emittierende Zentralbank kontinuierlich mit der ESMA und

mit den anderen emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf

die die geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente lauten, hinsichtlich der

in Ausnahmesituationen anzuwendenden vorübergehenden Anforderungen

zusammenarbeiten und Informationen darüber austauschen.

(37) Die emittierende(n) Zentralbank(en) sollte der ESMA umgehend und in jedem

Fall innerhalb von 30 Arbeitstagen ab der Feststellung, ob diese Drittstaaten-CCP

nicht eine Tier 1-CCP ist, oder – falls die zusätzlichen Anforderungen nach der

Anerkennung auferlegt wurden – spätestens 90 Arbeitstage nach der Auferlegung,

wenn die Anforderungen auferlegt wurden, nachdem eine Tier 2-CCP anerkannt

wurde, bestätigen, ob eine als Tier 2-CCP eingestufte Drittstaaten-CCP etwaige

zusätzliche Anforderungen erfüllt oder nicht.

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(38) Eine systemrelevante CCP kann ein unterschiedlich hohes Risiko für das

Finanzsystem und die Stabilität der Union darstellen. Die Anforderungen an

systemrelevante CCPs sollten daher im Verhältnis zu den Risiken angewandt

werden, die von diesen für die Union ausgehen könnten. Kommt die ESMA nach

Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European

Systemic Risk Board, im Folgenden „ESRB“) und in Abstimmung mit den ▌

emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die

Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCPs gecleart werden oder

gecleart werden sollen, auf Grundlage einer ausreichend begründeten Bewertung,

einschließlich einer quantitativen technischen Bewertung der Kosten und Nutzen,

zu dem Schluss, dass eine Drittstaaten-CCP oder einige ihrer Clearingdienste so

systemrelevant sind, dass die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

festgelegten spezifischen Anforderungen das Risiko für die Finanzstabilität in der

Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten nicht hinreichend

mindern könnte, so sollte die ESMA – falls andere Maßnahmen als nicht

hinreichend erachtet werden, um die Risiken für die Finanzstabilität zu mindern –

der Kommission empfehlen, diese CCP oder einige ihrer Clearingdienste nicht

anzuerkennen. Die ESMA kann im Anschluss an dieses Verfahren empfehlen, eine

CCP nicht anzuerkennen – mit oder ohne vorherige Einstufung der betreffenden

CCP oder einiger ihrer Dienste als Tier 2.

(39) Auf der Grundlage dieser Empfehlungen sollte die Kommission ermächtigt werden,

als letztes Mittel einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem sie festlegt, dass

▌ die betreffende Drittstaaten-CCP nicht in der Lage sein sollte, manche oder alle

ihrer Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und

Handelsplätze zu erbringen, sofern diese CCP nicht in einem beliebigen

Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dazu zugelassen ist. In

diesem Durchführungsrechtsakt sollte auch ein angemessener Übergangszeitraum

von höchstens zwei Jahren festgelegt werden, der einmal um weitere sechs Monate

verlängert werden kann, und es sollten die Bedingungen angegeben werden, unter

denen die CCP während des Übergangszeitraums bestimmte Clearingdienste

weiterhin erbringen oder bestimmte Clearingtätigkeiten weiterhin ausführen kann,

sowie sämtliche Maßnahmen, die während dieses Zeitraums ergriffen werden

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sollten, um die potenziellen Kosten für Clearingmitglieder und deren Kunden,

insbesondere diejenigen, die in der Union niedergelassen sind, zu begrenzen.

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(40) Es ist wichtig, dass die emittierenden Zentralbanken von der ESMA einzeln

konsultiert werden und ihre Zustimmung zu jeder etwaigen Empfehlung geben,

einer Drittstaaten-CCP die Anerkennung zu verweigern, da sich eine solche

Entscheidung auf die von ihnen emittierte Währung auswirken könnte, sowie zum

Bericht der ESMA über die Anwendung eines Durchführungsrechtsakts der

Kommission, der im Anschluss an eine solche Empfehlung erlassen wurde. Im

Falle einer solchen Empfehlung oder eines solchen Berichts sollten sich die

Zustimmung bzw. die Bedenken, die eine emittierende Zentralbank äußern kann,

jedoch nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf die gesamte

Empfehlung oder den gesamten Bericht beziehen.

(41) Die ESMA sollte die Anerkennung von Drittstaaten-CCPs und deren Einstufung als

Tier 1- beziehungsweise Tier 2-CCPs regelmäßig überprüfen. Dabei sollte sie unter

anderem Änderungen der Art, des Umfangs und der Komplexität der

Geschäftstätigkeit der Drittstaaten-CCPs beurteilen. Diese Überprüfungen sollten

mindestens alle fünf Jahre sowie immer dann durchgeführt werden, wenn eine

anerkannte Drittstaaten-CCP das Spektrum ihrer Tätigkeiten und

Dienstleistungen in der Union erweitert oder verringert hat. Stellt die ESMA nach

dieser Überprüfung fest, dass eine Tier 1-CCP als Tier 2-CCP eingestuft werden

sollte, so sollte die ESMA einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens

18 Monaten festlegen, innerhalb dessen die CCP die für Tier 2-CCPs geltenden

Anforderungen erfüllen sollte.

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(42) Auf Ersuchen einer Tier 2-CCP sollte die ESMA auch berücksichtigen dürfen,

inwiefern die Erfüllung der im Drittstaat anwendbaren Anforderungen durch eine

solche CCP mit deren Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 vergleichbar ist. Bei der Durchführung dieser Beurteilung sollte die

ESMA den von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt

berücksichtigen, in dem festgestellt wird, dass die Rechts- und

Aufsichtsmechanismen des Drittstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, denen

der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und allen Bedingungen gleichwertig sind, die

möglicherweise für die Anwendung des Durchführungsrechtsakts gelten. Um die

Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollte die ESMA bei der Durchführung dieser

Beurteilung auch prüfen, inwiefern die von der CCP geclearten

Finanzinstrumente auf Unionswährungen lauten. Die Kommission sollte einen

delegierten Rechtsakt erlassen, in dem sie die Modalitäten und Bedingungen für die

Bewertung der Vergleichbarkeit festlegt.

(43) Die ESMA sollte mit sämtlichen Befugnissen ausgestattet werden, die erforderlich

sind, um anerkannte Drittstaaten-CCPs zu beaufsichtigen, damit sichergestellt ist,

dass diese die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fortlaufend

einhalten. ▌

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(44) Um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen der ESMA,

den für die Beaufsichtigung von CCPs zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

und den zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von Rechtssubjekten, auf

die sich die Geschäfte der Drittstaaten-CCPs auswirken könnten, zu erleichtern,

sollte die ESMA ein Kollegium für Drittstaaten-CCPs einrichten. Die Mitglieder

des Kollegiums sollten darum ersuchen können, dass eine bestimmte

Angelegenheit in Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs im

CCP-Aufsichtsausschuss erörtert wird.

(45) Damit die ESMA ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs

wirksam wahrnehmen kann, sollten Drittstaaten-CCPs Aufsichtsgebühren für die

Beaufsichtigungs- und Verwaltungsaufgaben der ESMA zu entrichten haben. Die

Gebühren sollten die Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf

Anerkennung von Drittstaaten-CCPs und deren Beaufsichtigung decken. Die

Kommission sollte einen delegierten Rechtsakt zur näheren Festlegung der Art der

Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der

Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, erlassen.

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(46) Die ESMA sollte in der Lage sein, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort von

Tier 2-CCPs und verbundenen Dritten, an die diese CCPs betriebliche Aufgaben,

Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchzuführen.

Gegebenenfalls sollten die für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern in der

Union zuständigen Behörden über die Ergebnisse derartiger Untersuchungen und

Prüfungen vor Ort unterrichtet werden. Sofern es für die Ausführung ihrer

Aufgaben im Bereich der Geldpolitik relevant ist, sollten die emittierenden

Zentralbanken aller Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die

durch die CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen, ihre Teilnahme an

derartigen Prüfungen vor Ort beantragen können.

(47) Die ESMA sollte Zwangsgelder verhängen können, um Drittstaaten-CCPs dazu zu

zwingen, Verstöße zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen und

richtigen Informationen zu übermitteln oder sich einer Untersuchung oder einer

Prüfung vor Ort zu unterziehen.

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(48) Die ESMA sollte Geldbußen gegen Tier 1- und Tier 2-CCPs verhängen können,

wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 verstoßen haben, indem sie der ESMA sachlich falsche oder

irreführende Auskünfte übermittelt haben. Ferner sollte die ESMA Geldbußen gegen

Tier 2-CCPs verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder

fahrlässig gegen die gemäß der vorliegenden Verordnung auf sie anwendbaren

zusätzlichen Anforderungen verstoßen haben. Ist die ESMA in ihrer Bewertung zu

dem Schluss gekommen, dass bei einer Tier 2-CCP aufgrund von deren

Einhaltung des anwendbaren Rechtsrahmens eines Drittstaats davon ausgegangen

werden kann, dass sie die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V der Verordnung

(EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen erfüllt, so sollte das Verhalten

dieser CCP nicht als Verstoß gegen die genannte Verordnung gewertet werden,

sofern sie diese vergleichbaren Anforderungen erfüllt.

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(49) Die Höhe der Geldbuße sollte sich nach der Schwere des Verstoßes richten. Die

Verstöße sollten in verschiedene Gruppen unterteilt werden, für die spezifische

Geldbußen festgesetzt werden sollten. Zur Berechnung der Geldbußen im

Zusammenhang mit einem konkreten Verstoß sollte die ESMA ein zweistufiges

Verfahren anwenden, das aus der Festlegung eines Grundbetrags und gegebenenfalls

der Anpassung des Grundbetrags durch bestimmte Koeffizienten besteht. Der

Grundbetrag sollte unter Berücksichtigung des Jahresumsatzes der betreffenden

Drittstaaten-CCPs festgesetzt werden, und die Anpassungen sollten dadurch

erfolgen, dass der Grundbetrag durch die Anwendung der entsprechenden

Koeffizienten gemäß der vorliegenden Verordnung erhöht oder verringert wird.

(50) In der vorliegenden Verordnung werden Koeffizienten für erschwerende oder

mildernde Umstände festgelegt, um der ESMA zu ermöglichen, Geldbußen zu

verhängen, die im Verhältnis zu der Schwere der von einer Drittstaaten-CCP

begangenen Verstöße stehen, wobei die Umstände zu berücksichtigen sind, unter

denen die Verstöße begangen wurden.

(51) Der Beschluss zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern sollte sich auf

eine unabhängige Untersuchung stützen.

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(52) Bevor die ESMA beschließt, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, sollte sie

den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, die Gelegenheit zur

Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.

(53) Die ESMA sollte davon absehen, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn

ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im

Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach

nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.

(54) Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt

werden, sollten vollstreckbar sein, und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den

Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet sie

stattfindet. Die Vorschriften des Zivilprozessrechts sollten keine

Strafverfahrensvorschriften umfassen, könnten jedoch

Verwaltungsverfahrensvorschriften einschließen.

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(55) Bei einem Verstoß einer Tier 2-CCP sollte die ESMA befugt sein, eine Reihe

möglicher Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen; unter anderem sollte sie die Tier 2-

CCP zur Beendigung des Verstoßes auffordern und als letztes Mittel die

Anerkennung entziehen können, wenn die Tier 2-CCP in schwerwiegender Weise

oder wiederholt gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstoßen hat. Bei der

Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen sollte die ESMA der Art und Schwere des

Verstoßes Rechnung tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

Bevor die ESMA Aufsichtsmaßnahmen beschließt, sollte sie den Personen, gegen die

Verfahren eingeleitet worden sind, die Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren

Verteidigungsrechte zu wahren. Beschließt die ESMA den Entzug einer

Anerkennung, so sollte sie – um mögliche Störungen des Marktes zu vermeiden –

einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren festlegen.

(56) Im Zusammenhang mit der von den zuständigen Behörden und der ESMA

vorgenommenen Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen und

Parametern, die zur Berechnung der Einschussanforderungen, der Beiträge zum

Ausfallfonds, der Anforderungen an die Sicherheiten sowie anderer

Risikokontrollmechanismen einer CCP angenommen wurden, sollten

verfahrenstechnische Aspekte und die Beziehung zwischen dieser Validierung und

dem Beschluss des Kollegiums geklärt werden. Die vorläufige Annahme einer

wesentlichen Änderung an den Modellen und Parametern sollte bei Bedarf möglich

sein, insbesondere wenn die Wahrung der Solidität des Risikomanagements der CCP

eine zügige Änderung erfordert.

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(57) Eine wirksame Beaufsichtigung von CCPs hängt vom Aufbau von Kompetenzen,

Fachkenntnissen und Fähigkeiten sowie von der Entwicklung kooperativer

Beziehungen und eines Austauschs zwischen Einrichtungen ab. Da sich diese

Prozesse alle im Laufe der Zeit und nach ihrer eigenen Dynamik entwickeln, sollte

beim Entwurf eines funktionsfähigen, wirksamen und effizienten Aufsichtssystems

für CCPs dessen potenzielle langfristige Entwicklung berücksichtigt werden. Die

in der vorliegenden Verordnung festgelegte Verteilung der Zuständigkeiten dürfte

sich daher mit der Rolle und den Fähigkeiten der ESMA, die vom

CCP-Aufsichtsausschuss unterstützt wird, weiterentwickeln. Um effiziente und

belastbare Aufsichtsregeln für CCPs zu entwickeln, sollte die Kommission

überprüfen, ob die Aufgaben der ESMA, insbesondere die Aufgaben des

CCP-Aufsichtsausschusses, tatsächlich dazu angetan sind, eine einheitliche und

kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zu

fördern, und ob die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen und

Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten wirksam ist. Die Kommission

sollte auch berichten, wie sich die Verordnung im Hinblick auf gleiche

Wettbewerbsbedingungen für CCPs auswirkt, und den Rahmen für die

Anerkennung und Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCPs bewerten. Sie sollte den

Bericht – gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen dem

Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln.

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(58) Um die wirksame Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen

in Bezug auf Drittstaaten-CCPs sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis

übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der

Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, in denen die folgenden

Aspekte näher festgelegt werden: die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die

Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise der

Gebührenentrichtung; ▌in denen die Kriterien für die Feststellung näher festgelegt

werden, ob eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder

mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant ist oder werden könnte; die nähere

Festlegung der Kriterien, die für die Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittstaaten

anzuwenden sind; in welcher Weise und unter welchen Bedingungen Drittstaaten-

CCPs bestimmte Anforderungen einhalten müssen; weitere Verfahrensvorschriften

für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich der

Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur

Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der

Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldern; und die Maßnahmen

für eine Änderung des Anhangs IV entsprechend den Entwicklungen auf den

Finanzmärkten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge

ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von

Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der

Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1

niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der

Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament

und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der

Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den

Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung

der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(59) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der

vorliegenden Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von CCPs

aus Drittstaaten und die Gleichwertigkeit der Rechtsrahmen der Drittstaaten, sollten

1 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

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der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse

sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen

Parlaments und des Rates1 ausgeübt werden.

1 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16 Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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(60) Um eine kohärente Harmonisierung der Vorschriften über die Regeln und die

aufsichtliche Praxis zur Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen, die

Überprüfung von Modellen, Stresstests und Backtesting sicherzustellen, sollte der

Kommission die Befugnis übertragen werden, zu den folgenden Bereichen von der

ESMA entwickelte technische Regulierungsstandards anzunehmen: die

Bedingungen, unter denen weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, auf die eine

CCP ihre Geschäfte ausweiten möchte, nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind,

die Bedingungen, anhand deren entschieden wird, welche die wichtigsten

Unionswährungen zur Festlegung der Teilnahme der emittierenden Zentralbanken

am Kollegium sind und die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise der Kollegien

sowie die Bedingungen unter denen die Änderungen an den Modellen und

Parametern von CCPs wesentlich sind. Die Kommission sollte diese technischen

Regulierungsstandards im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290

AEUV annehmen und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr.

1095/2010.

(61) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung der Sicherheit und Effizienz

von CCPs durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Ausübung ihrer

Tätigkeiten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann,

sondern wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu

verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags

über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses

Ziels erforderliche Maß hinaus.

(62) Solange die Kriterien für a) die Bewertung, ob eine Drittstaaten-CCP für die

Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten

systemrelevant ist oder werden könnte, und b) die Bewertung der Vergleichbarkeit

nicht genauer festgelegt sind, sollte die ESMA die Anwendung ihrer Ermächtigung

zur Anerkennung von Drittstaaten-CCPs als Tier 1- beziehungsweise Tier 2-CCPs

aufschieben.

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(63) Die Verordnung ▌ (EU) Nr. 648/2012 sollte daher entsprechend geändert werden ―

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) die gemäß Artikel 17 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 anerkannten CCPs,

das Datum der jeweiligen Zulassung oder Anerkennung sowie die Angabe,

welche CCPs für die Wahrnehmung der Clearingpflicht zugelassen oder

anerkannt sind,"

2. In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet

die ESMA in Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische

Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen

Bedingungen weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, auf die eine CCP

ihre Geschäfte ausweiten möchte, nicht durch die Erstzulassung abgedeckt

sind und daher ein Erweiterungsantrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden

Artikels notwendig ist, und in denen das Verfahren zur Konsultation des

gemäß Artikel 18 eingerichteten Kollegiums zur Feststellung, ob diese

Bedingungen erfüllt sind oder nicht, festgelegt ist.

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Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische

Regulierungsstandards bis zum … [12 Monate nach dem Tag des

Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1

genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14

der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."

3. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die zuständige Behörde prüft binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang des

Antrags ▌, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, setzt sie der

antragstellenden CCP eine Frist, bis zu der diese zusätzlichen Informationen

vorlegen muss. Die zuständige Behörde übermittelt diese zusätzlichen

Informationen unmittelbar nach Erhalt der ESMA und dem nach Artikel 18

Absatz 1 eingerichteten Kollegium. Stellt die zuständige Behörde ▌ fest, dass

der Antrag vollständig ist, informiert sie die Antragstellerin, die Mitglieder des

Kollegiums sowie die ESMA darüber."

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4. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Binnen 30 Kalendertagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags

gemäß Artikel 17 richtet die für die CCP zuständige Behörde ein

Kollegium ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um die

Durchführung der in den Artikeln 15, 17, 30, 31, 32, 35, 49, 51 und 54

genannten Aufgaben zu erleichtern."

b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des

CCP-Aufsichtsausschusses nach Artikel 24a Absatz 2 Buchstaben a

und b;"

c) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die zuständigen Behörden, die verantwortlich sind für die

Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP, die in den drei

Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die auf der aggregierten Basis eines

Einjahreszeitraums die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 der

vorliegenden Verordnung von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds

einzahlen, sowie bei Bedarf und im Einklang mit der Verordnung (EU)

Nr. 1024/2013 des Rates* die EZB im Rahmen der ihr übertragenen

Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute als

Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;

______________________

* Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur

Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht

über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom

29.10.2013, S. 63)."

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d) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"ca) die anderen als die in Buchstabe c genannten für die Beaufsichtigung

von Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,

vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde.

Diese zuständigen Behörden beantragen die Zustimmung für die

Teilnahme am Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde

und begründen den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die

eine finanzielle Notlage der CCP auf die Finanzstabilität ihres

jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte. Wenn die für die CCP

zuständige Behörde den Antrag ablehnt, begründet sie dies umfassend

und ausführlich in schriftlicher Form;"

e) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"i) vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde

die anderen als die in Buchstabe h genannten Zentralbanken, die

Unionswährungen emittieren, auf die von dieser CCP geclearte oder zu

clearende Finanzinstrumente lauten. Diese emittierenden

Zentralbanken beantragen die Zustimmung für die Teilnahme am

Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde und begründen

den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die eine finanzielle

Notlage der CCP auf ihre jeweilige Emissionswährung haben könnte.

Wenn die für die CCP zuständige Behörde den Antrag ablehnt,

begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form;"

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f) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die für die CCP zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website eine

Liste der Mitglieder des Kollegiums. Diese Liste wird von der für die CCP

zuständigen Behörde nach jeder Änderung der Zusammensetzung des

Kollegiums unverzüglich aktualisiert. Die für die CCP zuständige Behörde

übermittelt der ESMA diese Liste innerhalb von 30 Kalendertagen nach der

Einrichtung des Kollegiums oder der Änderung der Zusammensetzung des

Kollegiums. Die ESMA veröffentlicht unverzüglich nach dem Erhalt der

Übermittlung durch die für die CCP zuständige Behörde auf ihrer Website

die Mitgliederliste dieses Kollegiums."

g) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Um die Durchführung der dem Kollegium in Unterabsatz 1 zugewiesenen

Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des

Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die

Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen

von Punkten zur Tagesordnung einer Sitzung."

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h) Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"In der Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise

des Kollegiums festgelegt, einschließlich detaillierter Regelungen für

i) die Abstimmungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 3,

ii) die Verfahren für die Festlegung der Tagesordnung von Sitzungen des

Kollegiums,

iii) die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums,

iv) das Format und den Umfang der Informationen, die den Mitgliedern

des Kollegiums von der für die CCP zuständigen Behörde übermittelt

werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die gemäß Artikel 21

Absatz 4 bereitzustellenden Informationen,

v) die angemessenen Mindestfristen für die Bewertung der einschlägigen

Unterlagen durch die Mitglieder des Kollegiums,

vi) die Modalitäten für die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des

Kollegiums.

In der Vereinbarung können auch Aufgaben festgelegt werden, die der für

die CCP zuständigen Behörde oder einem anderen Mitglied des Kollegiums

übertragen werden sollen."

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i) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien in der

gesamten Union zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in

Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische

Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen, anhand deren

entschieden wird, welche die wichtigsten Unionswährungen im Sinne

des Absatzes 2 Buchstabe h sind, und die praktischen Modalitäten im

Sinne des Absatzes 5 näher bestimmt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische

Regulierungsstandards bis zum … [12 Monate nach dem Tag des

Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1

genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10

bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."

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5. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Wenn das Kollegium eine Stellungnahme gemäß der vorliegenden

Verordnung abgibt, kann diese Stellungnahme auf Ersuchen eines

Mitglieds des Kollegiums und nach Annahme durch eine Mehrheit des

Kollegiums gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zusätzlich zu der

Feststellung, ob die CCP der vorliegenden Verordnung nachkommt,

Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim

Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit

enthalten.

Wenn das Kollegium eine Stellungnahme abgeben kann, darf jede

emittierende Zentralbank, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben h

und i Mitglied des Kollegiums ist, Empfehlungen zu der Währung, die

sie emittiert, aussprechen."

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b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit des Kollegiums wird mit

einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet.

In Kollegien mit bis zu zwölf Mitgliedern sind höchstens zwei Mitglieder

des Kollegiums aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes

stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Kollegien mit mehr als

zwölf Mitgliedern sind höchstens drei Mitglieder aus demselben

Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat

eine Stimme.

Ist die EZB gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe ▌ c und h Mitglied des

Kollegiums, verfügt sie über zwei Stimmen.

Die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, ca und i genannten Mitglieder

des Kollegiums haben bei der Verabschiedung der Stellungnahmen des

Kollegiums kein Stimmrecht."

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c) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 17 trägt die zuständige

Behörde der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verabschiedeten

Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung, einschließlich

möglicher Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim

Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit.

Folgt die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme des

Kollegiums nicht – einschließlich etwaiger darin enthaltener

Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim

Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit –

, so muss ihre Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und

einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser

Stellungnahme oder von den Empfehlungen versehen sein."

6. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet der Rolle des Kollegiums überprüfen die in Artikel 22

genannten zuständigen Behörden ▌ die Regelungen, Strategien, Prozesse

und Mechanismen, die von CCPs angewandt werden, um der

vorliegenden Verordnung nachzukommen, und bewerten die Risiken,

zumindest finanzielle und operationelle Risiken, denen diese ausgesetzt

sind oder ausgesetzt sein können."

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b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die zuständigen Behörden legen unter besonderer Berücksichtigung der

Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität

der Tätigkeiten sowie der Verflechtung der betroffenen CCP mit

anderen Finanzmarktinfrastrukturen Häufigkeit und Umfang der

Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest. Die Überprüfung und

die Bewertung werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.

Bei den CCPs werden Prüfungen vor Ort durchgeführt. Auf Ersuchen

der ESMA können die zuständigen Behörden Mitarbeiter der ESMA ▌

zu Prüfungen vor Ort einladen.

Die zuständige Behörde kann der ESMA alle Informationen, die sie von

den CCPs während oder bezüglich der Prüfungen vor Ort erhält,

übermitteln."

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c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Um Einheitlichkeit bei Format, Häufigkeit und Umfang der durch die

zuständigen nationalen Behörden nach diesem Artikel durchgeführten

Überprüfung zu gewährleisten, gibt die ESMA gemäß Artikel 16 der

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 spätestens bis zum … [12 Monate

nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung]

Leitlinien heraus, in denen sie – unter Berücksichtigung der Größe,

der Struktur und der internen Organisation der CCPs und der Art, des

Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten – die gemeinsamen

Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und

Bewertungsprozess gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie gemäß Absatz 3

Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genauer festlegt."

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7. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 23a

Aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der

ESMA hinsichtlich zugelassener CCPs

(1) Die ESMA erfüllt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen

Behörden und zwischen den Kollegien, damit eine gemeinsame

Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden,

einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet

werden und eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht

erreicht wird, insbesondere in Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine

grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende

Auswirkungen haben.

(2) Die zuständigen Behörden ▌ legen der ESMA ihre Beschlussentwürfe vor,

bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme gemäß den Artikeln 7, 8, 14,

15, 29 bis 33, 35, 36 und 54 annehmen.

Die zuständigen Behörden können der ESMA auch Beschlussentwürfe

vorlegen, bevor sie einen anderen Rechtsakt oder eine andere Maßnahme im

Einklang mit ihren Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 annehmen.

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(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlussentwurfs, der nach

Absatz 2 gemäß einem bestimmten Artikel vorgelegt wurde, legt die ESMA

der zuständigen Behörde eine Stellungnahme zu diesem Beschlussentwurf

vor, wenn dies notwendig ist, um eine einheitliche und kohärente

Anwendung des betreffenden Artikels zu fördern.

Weist der Beschlussentwurf, der der ESMA gemäß Absatz 2 vorgelegt wurde,

mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden

Verordnung auf, so gibt die ESMA Leitlinien oder Empfehlungen heraus,

um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der

vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)

Nr. 1095/2010 zu fördern.

(4) Nimmt die ESMA eine Stellungnahme gemäß Absatz 3 an, so berücksichtigt

die zuständige Behörde diese Stellungnahme gebührend und unterrichtet die

ESMA über die daraufhin getroffenen oder unterlassenen

Folgemaßnahmen. Folgt die zuständige Behörde der Stellungnahme der

ESMA nicht, so legt sie der ESMA Erläuterungen zu etwaigen erheblichen

Abweichungen von dieser Stellungnahme vor."

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8. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

"Artikel 24

Krisensituationen

Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Behörde

informiert die ESMA, das Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB und

andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende

Krisensituationen, einschließlich Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich

negativ auf die Marktliquidität, die Durchführung der Geldpolitik, das reibungslose

Funktionieren der Zahlungssysteme oder die Stabilität des Finanzsystems in einem

Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder niedergelassen ist,

auswirken können."

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- 58 -

9. Folgendes Kapitel wird eingefügt:

"KAPITEL 3A

CCP-Aufsichtsausschuss

Artikel 24a

CCP-Aufsichtsausschuss

(1) Die ESMA richtet – für die Zwecke der Ausarbeitung von

Beschlussentwürfen, die vom Rat der Aufseher anzunehmen sind, sowie der

Erfüllung der in den Absätzen 7, 9 und 10 des vorliegenden Artikels

festgelegten Aufgaben – gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU)

Nr. 1095/2010 einen ständigen internen Ausschuss (im Folgenden

"CCP-Aufsichtsausschuss") ein.

(2) Der CCP-Aufsichtsausschuss besteht aus

a) dem Vorsitz, der stimmberechtigt ist,

b) zwei unabhängigen Mitgliedern, die stimmberechtigt sind,

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c) den in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

mit einer zugelassenen CCP, die stimmberechtigt sind. Hat ein

Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden benannt, so kann jede der

benannten zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschließen,

einen Vertreter für die Zwecke der Beteiligung gemäß diesem

Buchstaben zu ernennen, wobei jedoch bei den Abstimmungsverfahren

gemäß Artikel 24c die Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats

zusammen als ein stimmberechtigtes Mitglied gelten;

d) den folgenden emittierenden Zentralbanken:

i) wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit

Drittstaaten-CCPs zur Vorbereitung aller Beschlüsse zu den in

Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Artikeln (im

Zusammenhang mit Tier 2-CCPs) und zu Artikel 25 Absatz 2a

zusammentritt, den in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten

emittierenden Zentralbanken, die die Mitgliedschaft im

CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben und nicht

stimmberechtigt sind;

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ii) wenn der CCP Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit gemäß

Artikel 14 zugelassenen CCP im Kontext der Erörterungen zu

Absatz 7 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer iv des vorliegenden

Artikels zusammentritt: den emittierenden Zentralbanken der

Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die von

den zugelassenen CCPs gecleart werden, die die Mitgliedschaft

im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben und die nicht

stimmberechtigt sind.

Die Mitgliedschaft für die Zwecke der Ziffern i und ii wird auf

einmaligen schriftlichen Antrag an den Vorsitz automatisch gewährt.

(3) Der Vorsitz kann – sofern angezeigt und notwendig – die in Artikel 18

genannten Mitglieder der Kollegien als Beobachter der Sitzungen des

CCP-Aufsichtsausschusses einladen.

(4) Die Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses werden von seinem Vorsitz auf

eigene Initiative oder auf Antrag eines seiner stimmberechtigten Mitglieder

einberufen. Der CCP-Aufsichtsausschuss tritt mindestens fünfmal jährlich

zusammen.

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- 61 -

(5) Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses

nehmen ihre Ämter unabhängig und als Vollzeitbeschäftigung wahr. Sie

werden vom Rat der Aufseher auf der Grundlage von Verdiensten,

Fähigkeiten und Kenntnissen in Fragen des Clearings, der

Nachhandelsaktivitäten, der Beaufsichtigung und in Finanzangelegenheiten

sowie der von ihnen gewonnenen Erfahrung im Bereich der Beaufsichtigung

und Regulierung von CCP im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren

ernannt.

Vor der Ernennung des Vorsitzes und der unabhängigen Mitglieder des

CCP-Aufsichtsausschusses und innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl

durch den Rat der Aufseher, der die Liste mit den von ihm unter Beachtung

einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern ausgewählten

Personen dem Europäischen Parlament unterbreitet, werden die

ausgewählten Personen vom Europäischen Parlament, das sie zuvor

angehört hat, gebilligt oder abgelehnt.

Wenn der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des

CCP-Aufsichtsausschusses die zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen

Bedingungen nicht mehr erfüllt oder eines ernst zu nehmenden

Fehlverhaltens für schuldig befunden wurde, kann der Rat auf Vorschlag

der Kommission, der vom Europäischen Parlament angenommen wurde,

einen Durchführungsbeschluss verabschieden, um die jeweilige Person ihres

Amtes zu entheben. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

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Das Europäische Parlament oder der Rat können der Kommission mitteilen,

dass sie die Bedingungen für die Amtsenthebung des Vorsitzenden bzw. der

Vorsitzenden oder eines der unabhängigen Mitglieder des

CCP-Aufsichtsausschusses als erfüllt erachten, worauf die Kommission zu

antworten hat.

Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses

werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die einmal verlängert

werden kann.

(6) Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses

dürfen kein Amt auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene

innehaben. Sie handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der

Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union,

von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten

Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten und die Organe oder Einrichtungen der Union

noch andere öffentliche oder private Einrichtungen dürfen versuchen, den

Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses bei

der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

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Im Einklang mit dem in Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

genannten Statut sind der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des

CCP-Aufsichtsausschusses nach dem Ausscheiden aus dem Dienst

verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile

ehrenhaft und zurückhaltend zu handeln.

(7) In Bezug auf gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassene

oder eine Zulassung beantragende CCPs bereitet der

CCP-Aufsichtsausschuss für den Zweck des Artikels 23a Absatz 1 der

vorliegenden Verordnung Beschlüsse vor, erfüllt die der ESMA in

Artikel 23a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben

und wird bei folgenden Punkten tätig:

a) er unterzieht die Aufsichtstätigkeiten aller zuständigen Behörden in

Bezug auf die Zulassung und die Aufsicht von CCPs mindestens

einmal jährlich einer vergleichenden Analyse nach Artikel 30 der

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;

b) er initiiert und koordiniert mindestens einmal jährlich unionsweite

Bewertungen der Belastbarkeit von CCPs bei ungünstigen

Marktentwicklungen nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU)

Nr. 1095/2010;

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c) er fördert den regelmäßigen Austausch und regelmäßige Diskussionen

zwischen den gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung

benannten zuständigen Behörden über

i) relevante Aufsichtstätigkeiten und Beschlüsse, die von den

zuständigen Behörden nach Artikel 22 bei der Ausübung ihrer

Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der

Zulassung und Beaufsichtigung der in ihrem Gebiet

niedergelassenen CCPs angenommen wurden;

ii) Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen

Behörde gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgelegt

wurden;

iii) Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen

Behörde freiwillig gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 2

vorgelegt wurden;

iv) einschlägige Marktentwicklungen, einschließlich Situationen

oder Vorkommnisse, die sich auf die aufsichtliche oder

finanzielle Solidität oder auf die Belastbarkeit von gemäß

Artikel 14 zugelassenen CCPs oder ihrer Clearingmitglieder

auswirken oder sich voraussichtlich darauf auswirken werden;

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- 65 -

d) er informiert sich über und erörtert alle Stellungnahmen und

Empfehlungen, die von Kollegien gemäß Artikel 19 der vorliegenden

Verordnung verfasst werden, um zu einem einheitlichen und

kohärenten Funktionieren der Kollegien beizutragen und um die

kohärente Anwendung der vorliegenden Verordnung durch diese zu

fördern.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d übermitteln die

zuständigen Behörden der ESMA unverzüglich alle einschlägigen

Informationen und Unterlagen.

(8) Zeigen die in Absatz 7 Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten oder der

dort genannte Austausch fehlende Konvergenz und Kohärenz bei der

Anwendung der vorliegenden Verordnung, so gibt die ESMA die

notwendigen Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 der

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus oder gibt Stellungnahmen gemäß

Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab. Werden bei einer

Bewertung nach Absatz 7 Buchstabe b Mängel bei der Belastbarkeit einer

oder mehrerer CCPs aufgedeckt, so gibt die ESMA die notwendigen

Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

heraus.

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(9) Des Weiteren kann der CCP-Aufsichtsausschuss

a) auf der Grundlage seiner Aufgaben gemäß Absatz 7 Buchstaben a bis d

den Rat der Aufseher ersuchen zu prüfen, ob die Annahme von

Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen durch die ESMA

notwendig ist, um fehlende Konvergenz und Kohärenz bei der

Anwendung der vorliegenden Verordnung durch die zuständigen

Behörden und Kollegien zu beheben. Der Rat der Aufseher prüft

Ersuchen dieser Art gebührend und übermittelt eine angemessene

Antwort;

b) dem Rat der Aufseher Stellungnahmen zu den von der ESMA gemäß

Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu treffenden

Beschlüssen übermitteln, mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß den

Artikeln 17 und 19 der genannten Verordnung in Zusammenhang mit

Aufgaben, die den in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung

genannten zuständigen Behörden übertragen wurden.

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(10) Der CCP-Aufsichtsausschuss bereitet in Bezug auf Drittstaaten-CCPs

Beschlussentwürfe vor, die vom Rat der Aufseher anzunehmen sind, und

erfüllt die der ESMA in den Artikeln 25, 25a, 25b, 25f bis 25q und Artikel 85

Absatz 6 übertragenen Aufgaben.

(11) Der CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt, wenn es um Drittstaaten-CCPs

geht, dem in Artikel 25 c genannten Kollegium für Drittstaaten-CCPs die

Tagesordnungen seiner Sitzungen (im Voraus), die Sitzungsprotokolle, die

vollständigen Beschlussentwürfe, die er dem Rat der Aufseher vorlegt, sowie

die endgültigen vom Rat der Aufseher angenommenen Beschlüsse.

(12) Der CCP-Aufsichtsausschuss wird von dafür abgestelltem ESMA-Personal

dabei unterstützt, das über ausreichendes Wissen, Fähigkeiten und

Erfahrung verfügt, um

a) die Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses vorzubereiten,

b) die für die Erfüllung der Aufgaben des CCP-Aufsichtsausschusses

erforderlichen Analysen vorzubereiten,

c) zur Arbeit des CCP-Aufsichtsausschusses bei seiner internationalen

Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene beizutragen.

(13) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung stellt die ESMA sicher, dass

der CCP-Aufsichtsausschuss von anderen in der Verordnung (EU)

Nr. 1095/2010 genannten Aufgabenbereichen strukturell getrennt ist.

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Artikel 24b

Konsultation der emittierenden Zentralbanken

(1) Bei Beschlüssen, die gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 bezüglich

Tier 2-CCPs zu fassen sind, konsultiert der CCP-Aufsichtsausschuss die in

Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken.

Jede emittierende Zentralbank kann antworten. Antworten müssen

innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Übermittlung des Beschlussentwurfs

eingehen. In Krisensituationen beträgt die genannte Frist höchstens

24 Stunden. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen vor oder

lehnt sie die Beschlussentwürfe gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 ab,

so begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form. Nach

Ablauf des Konsultationszeitraums trägt der CCP-Aufsichtsausschuss den

von den emittierenden Zentralbanken vorgeschlagenen Änderungen

gebührend Rechnung.

(2) Übernimmt der CCP-Aufsichtsausschuss die von einer emittierenden

Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen in seinem Beschlussentwurf

nicht, so unterrichtet er diese emittierende Zentralbank schriftlich darüber,

wobei er ausführlich seine Gründe dafür erläutert, warum die von dieser

Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, und

die Abweichungen von diesen Änderungen erklärt. Der

CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt dem Rat der Aufseher die von den

emittierenden Zentralbanken vorgeschlagenen Änderungen und seine

Erklärung, warum diese nicht übernommen wurden, sowie seinen

Beschlussentwurf.

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(3) Bei gemäß Artikel 25 Absatz 2c und Artikel 85 Absatz 6 zu fassenden

Beschlüssen muss der CCP-Aufsichtsausschuss die Zustimmung der in

Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken zu

Angelegenheiten einholen, die sich auf die von ihnen emittierte Währung

beziehen. Die Zustimmung jeder emittierenden Zentralbank gilt als erteilt,

wenn diese nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Übermittlung des

Beschlussentwurfs Änderungen vorschlägt oder den Beschlussentwurf

ablehnt. Lehnt eine emittierende Zentralbank einen Beschlussentwurf ab

oder schlägt sie Änderungen vor, so begründet sie dies ausführlich in

schriftlicher Form. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen zu

Angelegenheiten vor, die sich auf die von ihr emittierte Währung beziehen,

so kann der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher nur den

bezüglich dieser Angelegenheiten geänderten Beschlussentwurf vorlegen.

Erhebt eine emittierende Zentralbank Einwände in Bezug auf

Angelegenheiten, die sich auf die von ihr emittierte Währung beziehen, so

darf der CCP-Aufsichtsausschuss diese Angelegenheiten nicht in den

Beschlussentwurf aufnehmen, den er dem Rat der Aufseher zur Annahme

vorlegt.

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Artikel 24c

Beschlussfassung im CCP-Aufsichtsausschuss

Der CCP-Aufsichtsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit

seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Vorsitzes den Ausschlag.

Artikel 24d

Beschlussfassung im Rat der Aufseher

Legt der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher Beschlussentwürfe

gemäß Artikel 25 Absätze 2, 2a, 2b, 2c und 5, Artikel 25p, Artikel 85 Absatz 6 und

Artikel 89 Absatz 3b der vorliegenden Verordnung sowie zusätzlich – nur für

Tier 2-CCPs – gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 der vorliegenden

Verordnung vor, so entscheidet der Rat der Aufseher gemäß Artikel 44 der

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 über diese Beschlussentwürfe innerhalb von zehn

Arbeitstagen.

Legt der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher Beschlussentwürfe

gemäß anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Artikel vor, so entscheidet der

Rat der Aufseher über diese Beschlussentwürfe gemäß Artikel 44 der Verordnung

(EU) Nr. 1095/2010 innerhalb von drei Arbeitstagen.

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Artikel 24e

Rechenschaftspflicht

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Vorsitz und die

unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses unter

uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine

Erklärung abzugeben. Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des

CCP-Aufsichtsausschusses geben vor dem Europäischen Parlament eine

Erklärung ab und stellen sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn darum

ersucht wird.

(2) Auf Aufforderung legen der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des

CCP-Aufsichtsausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat

spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen

schriftlichen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten des

CCP-Aufsichtsausschusses vor.

(3) Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP Aufsichtsausschusses

berichten über sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen

Parlament ad hoc und vertraulich angefordert werden. Dieser Bericht

enthält keine vertraulichen Informationen zu einzelnen CCPs."

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10. Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Eine in einem Drittstaat ansässige CCP darf nur dann Clearingdienste

für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze

erbringen, wenn die betreffende CCP von der ESMA anerkannt

wurde."

b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) die CCP nicht im Einklang mit Absatz 2a als ▌ systemrelevante oder

wahrscheinlich systemrelevant werdende CCP eingestuft wurde ▌ und

daher eine Tier 1-CCP ist."

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c) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(2a) Die ESMA legt nach Konsultation des ESRB und der in Absatz 3

Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken fest, ob eine

Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder

mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz hat oder wahrscheinlich

erlangen wird (Tier 2-CCP) ▌, indem sie sämtliche nachstehenden

Kriterien prüft:

a) Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit der CCP in

der Union wie auch außerhalb der Union in dem Umfang, in dem

ihre Geschäftstätigkeit systemische Auswirkungen auf die Union

oder auf einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten haben kann,

darunter

i) den Wert der über die CCP geclearten Transaktionen in

aggregierter Form und in jeder Währung der Union, oder die

aggregierten Risikopositionen der Clearingtätigkeiten

ausführenden CCP gegenüber ihren Clearingmitgliedern

und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihren in der

Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden,

auch wenn sie gemäß Artikel 131 Absatz 3 der

Richtlinie 2013/36/EU von den Mitgliedstaaten als andere

systemrelevante Institute (A-SRI) eingestuft wurden, und

ii) das Risikoprofil der CCP, unter anderem was ihr Rechts-,

Betriebs- und Geschäftsrisiko angeht;

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b) die Auswirkungen, die der Ausfall oder eine Unterbrechung der

Tätigkeit der CCP auf Folgendes hätte:

i) die Finanzmärkte, darunter auch auf die Liquidität der von

ihr bedienten Märkte,

ii) die Finanzinstitute,

iii) das Finanzsystem generell, oder

iv) die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer

ihrer Mitgliedstaaten;

c) die Struktur der Clearingmitglieder der CCP, einschließlich, soweit

die Informationen verfügbar sind, die Struktur des Netzes der

Kunden oder indirekten Kunden der Clearingmitglieder, die in

der Union niedergelassen sind;

d) den Umfang, in dem alternative Clearingdienste von anderen

CCPs in Finanzinstrumenten, die auf Unionswährungen lauten,

für Clearingmitglieder und – soweit Informationen verfügbar

sind – für ihre in der Union niedergelassenen Kunden und

indirekten Kunden erbracht werden;

e) die Beziehungen der CCP, ihre wechselseitigen Abhängigkeiten

oder sonstigen Interaktionen mit anderen

Finanzmarktinfrastrukturen, anderen Finanzinstituten und dem

Finanzsystem generell, soweit sich dies auf die Finanzstabilität

der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten

auswirken könnte.

Die Kommission erlässt bis … [zwölf Monaten nach dem Tag des

Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] einen delegierten Rechtsakt

nach Artikel 82, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien genauer

festgelegt werden.

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Unbeschadet des Ergebnisses des Anerkennungsverfahrens

unterrichtet die ESMA nach Durchführung der in Unterabsatz 1

genannten Bewertung die antragstellende CCP innerhalb von

30 Tagen nach Feststellung der Vollständigkeit des Antrags der CCP

gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 darüber, ob sie als eine Tier 1-CCP gilt

oder nicht.

(2b) Gelangt die ESMA gemäß Absatz 2a zu dem Schluss, dass eine CCP

Systemrelevanz hat oder erlangen könnte (Tier 2-CCP), spricht sie der

CCP nur dann eine Anerkennung für die Erbringung bestimmter

Clearingdienste oder Ausführung bestimmter Clearingtätigkeiten aus,

wenn neben den Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a bis d auch die

nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die CCP erfüllt die Anforderungen des Artikels 16 und der Titel IV

und V zum Zeitpunkt der Anerkennung und anschließend

kontinuierlich. Was die Einhaltung der Artikel 41, 44, 46, 50 und

54 durch die CCP betrifft, so konsultiert die ESMA die in

Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken

unter Einhaltung der in Artikel 24b Absatz 1 festgelegten

Vorgehensweise. Die ESMA berücksichtigt im Einklang mit

Artikel 25a, inwiefern die CCP diesen Anforderungen dadurch

entspricht, dass sie die im Drittstaat anwendbaren, vergleichbaren

Anforderungen erfüllt;

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- 76 -

b) die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden

Zentralbanken haben der ESMA innerhalb von 30 Arbeitstagen

nach Feststellung, dass eine Drittstaaten-CCP nicht eine Tier1-

CCP gemäß Absatz 2a ist, oder nach der Überprüfung gemäß

Absatz 5 schriftlich bestätigt, dass die CCP die folgenden

Anforderungen erfüllt, die die genannten emittierenden

Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich

der Geldpolitik möglicherweise auferlegt haben:

i) auf begründeten Antrag alle Informationen, die die

emittierenden Zentralbanken möglicherweise benötigen, zu

übermitteln, falls die ESMA diese Informationen nicht

anders eingeholt hat;

ii) mit der emittierenden Zentralbank bei der Bewertung der

Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen

Marktentwicklungen gemäß Artikel 25b Absatz 3

uneingeschränkt und angemessen zusammenzuarbeiten;

iii) ein täglich fälliges Einlagenkonto unter Einhaltung der

jeweiligen Zugangskriterien und -anforderungen bei der

emittierenden Zentralbank zu eröffnen oder die Absicht zu

erklären, dies zu tun;

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- 77 -

iv) die Anforderungen einzuhalten, die von der emittierenden

Zentralbank im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in

Ausnahmefällen aufgestellt werden, um vorübergehenden

systemischen Liquiditätsrisiken zu begegnen, die die

Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose

Funktionieren der Zahlungssysteme beeinträchtigen

könnten und die sich auf die Kontrolle der

Liquiditätsrisiken, Einschussanforderungen, Sicherheiten,

Abwicklungsvereinbarungen oder

Interoperabilitätsvereinbarungen beziehen.

Die Anforderungen gemäß Ziffer iv gewährleisten die Effizienz,

Solidität und Belastbarkeit der CCPs und stehen mit den

Anforderungen gemäß Artikel 16 und den Titeln IV und V im

Einklang.

Die Anwendung der Anforderungen gemäß Ziffer iv ist für einen

begrenzten Zeitraum von höchstens sechs Monaten die

Bedingung für die Anerkennung. Ist die emittierende

Zentralbank am Ende dieses Zeitraums der Meinung, dass die

Ausnahmesituation weiterhin besteht, kann die Anwendung der

Anforderungen einmal verlängert werden und für bis zu sechs

weitere Monate als Bedingung für die Anerkennung gelten.

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- 78 -

Vor der Aufstellung oder Verlängerung der Anwendung der

Anforderungen gemäß Ziffer iv benachrichtigt die emittierende

Zentralbank die ESMA, die anderen in Absatz 3 Buchstabe f

genannten emittierenden Zentralbanken und das Kollegium für

Drittstaaten-CCPs und übermittelt ihnen eine Erklärung darüber,

wie sich die Anforderungen, deren Aufstellung sie beabsichtigt,

auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs

auswirken, sowie eine Rechtfertigung, wieso die Anforderungen

notwendig und verhältnismäßig sind, um die Durchführung der

Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der

Zahlungssysteme im Zusammenhang mit der von ihr emittierten

Währung zu gewährleisten. Die ESMA übermittelt der

emittierenden Zentralbank innerhalb von zehn Arbeitstagen nach

Übermittlung des Anforderungsentwurfs oder des Entwurfs für

die Verlängerung eine Stellungnahme. In Ausnahmesituationen

beträgt die genannte Frist höchstens 24 Stunden. Die ESMA

berücksichtigt in ihrer Stellungnahme insbesondere die

Auswirkungen der auferlegten Anforderungen auf die Effizienz,

Solidität und Belastbarkeit der CCP. Die anderen in Absatz 3

Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können

innerhalb derselben Frist eine Stellungnahme abgeben. Nach

Ablauf des Konsultationszeitraums trägt die emittierende

Zentralbank den in den Stellungnahmen der ESMA oder der in

Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken

vorgeschlagenen Änderungen gebührend Rechnung.

Die emittierende Zentralbank unterrichtet vor der Verlängerung

der Anwendung von Anforderungen gemäß Ziffer iv auch das

Europäische Parlament und den Rat.

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- 79 -

Die emittierende Zentralbank arbeitet im Hinblick auf die

Anforderungen gemäß Ziffer iv, insbesondere im Hinblick auf die

Bewertung von systemischen Liquiditätsrisiken und die

Auswirkungen der aufgestellten Anforderungen auf die Effizienz,

Solidität und Belastbarkeit der CCPs, kontinuierlich mit der

ESMA und den anderen in Absatz 3 Buchstabe f genannten

emittierenden Zentralbanken zusammen und tauscht

Informationen mit ihnen aus.

Erlegt eine emittierende Zentralbank eine der im vorliegenden

Buchstaben genannten Anforderungen auf, nachdem eine Tier 2-

CCP anerkannt wurde, so wird die Einhaltung jeder solchen

Anforderung als Bedingung für die Anerkennung angesehen und

die emittierenden Zentralbanken legen der ESMA innerhalb von

90 Arbeitstagen die schriftliche Bestätigung vor, dass die CCP die

Anforderung erfüllt.

Übermittelt eine emittierende Zentralbank der ESMA innerhalb

dieser Frist keine schriftliche Antwort, so kann die ESMA diese

Anforderung als erfüllt betrachten;

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- 80 -

c) die CCP hat der ESMA folgendes zukommen lassen:

i) eine von ihrem rechtlichen Vertreter unterzeichnete

schriftliche Erklärung, in der sie unbedingt darin einwilligt,

- innerhalb von drei Arbeitstagen nach Notifizierung

eines entsprechenden Antrags durch die ESMA

sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen, Informationen

und Daten, über die sie zum Zeitpunkt der

Notifizierung des Antrags verfügt, zu übermitteln, und

- der ESMA Zugang zu allen ihren Geschäftsräumen zu

gewähren,

ii) ein begründetes rechtliches Gutachten eines unabhängigen

Rechtssachverständigen, das bestätigt, dass die erklärte

Einwilligung gemäß dem jeweils anwendbaren Recht

rechtsgültig und vollstreckbar ist;

d) die CCP hat sämtliche Maßnahmen umgesetzt und alle Verfahren

eingeführt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die

Anforderungen der Buchstaben a und c erfüllt werden;

e) die Kommission hat keinen Durchführungsrechtsakt gemäß

Absatz 2c erlassen.

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- 81 -

2c) Die ESMA kann – nach Konsultation des ESRB und im Einvernehmen

mit den ▌ in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden

Zentralbanken gemäß Artikel 24b Absatz 3 und entsprechend der nach

Absatz 2a des vorliegenden Artikels ermittelten Systemrelevanz der CCP

– auf Grundlage einer ausreichend begründeten Bewertung zu dem

Schluss gelangen, dass die Systemrelevanz einer CCP oder einiger ihrer

Clearingdienste so wesentlich ist, dass diese CCP nicht für die

Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte

Clearingtätigkeiten anerkannt werden sollte. Die Zustimmung einer

emittierenden Zentralbank darf sich nur auf die von ihr emittierte

Währung und nicht auf die im Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannte

Empfehlung insgesamt beziehen. Die Bewertung der ESMA umfasst

auch Folgendes:

a) Eine Erklärung, inwiefern die Erfüllung der in Absatz 2b

festgelegten Bedingungen das Risiko für die Finanzstabilität der

Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nicht

hinreichend mindern würde ▌,

b) eine Beschreibung der Merkmale der von der CCP angebotenen

Clearingdienste, einschließlich der Liquiditätsanforderungen und

Anforderungen bezüglich der physischen Abwicklung in

Verbindung mit der Erbringung solcher Dienste,

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- 82 -

c) eine quantitative technische Bewertung der Kosten und Nutzen

sowie der Folgen einer Entscheidung, die CCP nicht für die

Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte

Clearingtätigkeiten anzuerkennen, wobei Folgendes

berücksichtigt wird:

i) das Bestehen eines potenziellen alternativen Ersatzes für

die Erbringung der betreffenden Clearingdienste in den

betreffenden Währungen für Clearingmitglieder, und,

soweit die Informationen verfügbar sind, ihre in der Union

niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden,

ii) die möglichen Folgen, die sich aus der Einbeziehung der

von der CCP gehaltenen ausstehenden Kontrakte in den

Durchführungsrechtsakt ergeben.

Auf der Grundlage ihrer Bewertung empfiehlt die ESMA der

Kommission, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem bestätigt

wird, dass die betreffende CCP nicht für die Erbringung bestimmter

Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anerkannt

werden sollte.

Die Kommission hat mindestens 30 Arbeitstage Zeit, um die

Empfehlung der ESMA zu bewerten.

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- 83 -

Nach Übermittlung der in Unterabsatz 2 genannten Empfehlung kann die

Kommission als letztes Mittel einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in

dem sie Folgendes festlegt:

a) dass einige oder alle Clearingdienste dieser Drittstaaten-CCP

nach einem von der Kommission gemäß Buchstabe b dieses

Unterabsatzes festgelegten Übergangszeitraum von dieser CCP

für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze

nur erbracht werden können, nachdem sie gemäß Artikel 14

dafür zugelassen worden ist;

b) einen angemessenen Übergangszeitraum für die CCP, ihre

Clearingmitglieder und deren Kunden. Der Übergangszeitraum

darf nicht länger als zwei Jahre sein und kann einmal um einen

weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden, wenn

die Gründe für die Gewährung eines Übergangszeitraums immer

noch vorliegen;

c) die Bedingungen, unter denen die CCP während des in

Buchstabe b genannten Übergangszeitraums bestimmte

Clearingdienste weiterhin erbringen oder bestimmte

Clearingtätigkeiten weiterhin ausführen kann;

d) sämtliche Maßnahmen, die während des Übergangszeitraums

ergriffen werden, um die potenziellen Kosten für

Clearingmitglieder und deren Kunden, insbesondere diejenigen,

die in der Union niedergelassen sind, zu begrenzen.

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- 84 -

Bei der Festlegung der in Unterabsatz 4 Buchstaben a und b

genannten Dienstleistungen und des Übergangszeitraums

berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a) die Merkmale der von der CCP angebotenen Dienstleistungen

und ihre Substituierbarkeit;

b) ob und in welchem Ausmaß ausstehende geclearte Transaktionen

in den Anwendungsbereich des Durchführungsrechtsakts fallen,

wobei die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer

solchen Einbeziehung zu berücksichtigen sind;

c) die möglichen finanziellen Auswirkungen auf die

Clearingmitglieder und, soweit diese Informationen verfügbar

sind, ihre Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union

ansässig sind.

Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß

Artikel 86 Absatz 2 erlassen."

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- 85 -

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

"(3) Bei der Prüfung, ob die Bedingungen nach Absatz 2

Buchstaben a bis d erfüllt sind, konsultiert die ESMA";

ii) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) "die emittierenden Zentralbanken, sämtlicher Unionswährungen

auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die CCP gecleart

werden oder gecleart werden sollen."

e) Absatz 4 Unterabsätze 2 bis5 erhalten folgende Fassung:

"Die antragstellende CCP stellt der ESMA alle Informationen zur

Verfügung, die für ihre Anerkennung notwendig sind. Die ESMA prüft den

Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Ist

der Antrag unvollständig, so setzt sie der antragstellenden CCP eine Frist,

bis zu der diese zusätzlichen Informationen vorlegen muss. Die ESMA

übermittelt unverzüglich alle von der antragstellenden CCP erhaltenen

Informationen an das Kollegium für Drittstaaten-CCPs.

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- 86 -

Die Entscheidung über eine Anerkennung stützt sich bei Tier 1-CCPs auf die

Bedingungen in Absatz 2 und bei Tier 2-CCPs auf die Bedingungen in

Absatz 2 Buchstaben a bis d und Absatz 2b. Sie ist unabhängig von jeglicher

Beurteilung, auf die sich der in Artikel 13 Absatz 3 genannte Beschluss über

die Gleichwertigkeit stützt.

Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Feststellung der Vollständigkeit eines

Antrags gemäß Unterabsatz 2 informiert die ESMA die antragstellende CCP

schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde, und

begründet ihre Entscheidung umfassend."

f) Absatz 4 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

"Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß der

vorliegenden Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien und gibt

deren Einstufung als Tier 1- bzw. Tier 2-CCPs an."

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- 87 -

g) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die ESMA überprüft nach Anhörung der in Absatz 3 genannten

Behörden und Stellen die Anerkennung einer in einem Drittstaat

ansässigen CCP,

a) wenn die betreffende CCP das Spektrum ihrer Tätigkeiten und

Dienstleistungen in der Union zu erweitern oder zu verringern

beabsichtigt, wobei die CCP in diesem Fall die ESMA unter

Vorlage aller erforderlichen Informationen darüber informiert,

und

b) auf jeden Fall alle fünf Jahre.

Diese Überprüfung wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchgeführt.

Stellt die ESMA nach der in Unterabsatz 1 genannten Überprüfung

fest, dass eine Drittstaaten-CCP, die zuvor als Tier 1-CCP eingestuft

wurde, als Tier 2-CCP eingestuft werden sollte, so legt die ESMA einen

angemessenen Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten fest,

innerhalb dessen die CCP die in Absatz 2b aufgeführten

Anforderungen erfüllen muss. Die ESMA kann diesen

Übergangszeitraum auf begründeten Antrag der CCP oder der für die

Beaufsichtigung der Clearingmitglieder zuständigen Behörde um

weitere sechs Monate verlängern, wenn diese Verlängerung durch

außergewöhnliche Umstände und die Auswirkungen auf die in der

Union ansässigen Clearingmitglieder gerechtfertigt ist."

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- 88 -

h) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Kommission darf gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU)

Nr. 182/2011 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie

feststellt, dass

a) die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats

gewährleisten, dass die in diesem Drittstaat zugelassenen CCPs

dauerhaft rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den

Anforderungen des Titels IV der vorliegenden Verordnung

entsprechen;

b) in dem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der

betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung

sichergestellt sind;

c) der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames

gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines

Drittstaats zugelassenen CCPs vorsieht.

Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten

Durchführungsrechtsakts davon abhängig machen, dass ein Drittstaat

sämtliche darin festgelegten Anforderungen dauerhaft erfüllt und dass die

ESMA in der Lage ist, ihre Zuständigkeiten in Bezug auf Drittstaaten-

CCPs, die gemäß den Absätzen 2 und 2b anerkannt wurden, oder in

Bezug auf die in Absatz 6b genannte Überwachung – auch im Wege des

Abschlusses und der Anwendung von Kooperationsvereinbarungen nach

Absatz 7 – wirksam durchzusetzen."

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- 89 -

i) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(6a) Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82

erlassen, in dem die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten

Kriterien genauer festgelegt werden.

(6b) Die ESMA überwacht die regulatorischen und aufsichtlichen

Entwicklungen in Drittstaaten, für die Durchführungsrechtsakte gemäß

Absatz 6 erlassen wurden.

Stellt die ESMA in diesen Drittstaaten regulatorische oder aufsichtliche

Entwicklungen fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines

oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, so teilt sie dies

dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den

Mitgliedern des in Artikel 25c genannten Kollegiums für Drittstaaten-

CCPs unverzüglich ▌ mit. Diese Informationen werden vertraulich

behandelt.

Die ESMA legt der Kommission und den Mitgliedern des in Artikel 25c

genannten Kollegiums für Drittstaaten-CCPs jährlich einen

vertraulichen Bericht über die regulatorischen und aufsichtlichen

Entwicklungen in Drittstaaten gemäß Unterabsatz 1 vor."

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- 90 -

j) ▌Absatz 7 ▌ wird wie folgt geändert:

i) Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

"(7) Die ESMA schließt wirksame Kooperationsvereinbarungen mit den

jeweils zuständigen Behörden der Drittstaaten, deren Rechts- und

Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 6 als der vorliegenden Verordnung

gleichwertig anerkannt wurden. Diese Vereinbarungen sehen

mindestens Folgendes vor:"

ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung ▌:

"a) einen Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der

ESMA, den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden

Zentralbanken und den zuständigen Behörden der betreffenden

Drittstaaten, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA

angeforderten Informationen über in Drittstaaten zugelassene

CCPs, wie beispielsweise wesentliche Änderungen der

Risikomodelle und -parameter, eine Ausweitung der Tätigkeiten

und Dienste der CCP, Änderungen der Kundenkontenstruktur

und der Verwendung von Zahlungssystemen, die sich erheblich

auf die Union auswirken;"

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- 91 -

iii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten,

einschließlich des Einverständnisses der Behörden in Drittstaaten

für die Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen

im Einklang mit Artikel 25g beziehungsweise 25h;"

iv) Folgende Buchstaben werden angefügt:

"e) die für die wirksame Überwachung der regulatorischen und

aufsichtlichen Entwicklungen in einem Drittstaat erforderlichen

Verfahren;

f) die Verfahren für Behörden in Drittstaaten zur wirksamen

Durchsetzung von Beschlüssen der ESMA gemäß den

Artikeln 25b, 25f bis 25m, 25p und 25q;

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- 92 -

g) die Verfahren, anhand derer die Behörden in Drittstaaten die

ESMA, das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-

CCPs und die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden

Zentralbanken unverzüglich über etwaige eine anerkannte CCP

betreffende Krisensituationen informieren, wozu unter anderem

Entwicklungen auf den Finanzmärkten gehören, die sich negativ

auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in

der Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten auswirken können,

sowie die Verfahren und Notfallpläne für solche Situationen;

h) die Zustimmung der Behörden des Drittstaats zur Weitergabe der

Informationen, die sie der ESMA im Rahmen der

Kooperationsvereinbarungen mit den in Absatz 3 genannten

Behörden sowie den Mitgliedern des Kollegiums für Drittstaaten-

CCPs, unter dem Vorbehalt der in Artikel 83 genannten

Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses,

bereitgestellt haben;"

v) Folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Ist die ESMA der Auffassung, dass eine zuständige Behörde eines

Drittstaates versäumt, die in einer gemäß dem vorliegenden

Absatz getroffenen Kooperationsvereinbarung festgelegten

Bestimmungen anzuwenden, so setzt sie die Kommission hierüber

vertraulich und unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall kann die

Kommission beschließen, den gemäß Absatz 6 erlassenen

Durchführungsrechtsakt zu überprüfen."

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- 93 -

11. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 25a

Vergleichbarkeitsprinzip

(1) Eine von Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a betroffene CCP kann unter Angabe

von Gründen beantragen, dass die ESMA beurteilt, ob bei dieser CCP davon

ausgegangen werden kann, dass sie mit der Einhaltung des geltenden

Drittstaats-Rechtsrahmens – unter Berücksichtigung der Bestimmungen des

gemäß Artikel 25 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts – auch die

in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen

hinreichend erfüllt. Die ESMA übermittelt den Antrag unverzüglich dem

Kollegium für Drittstaaten-CCPs.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 enthält eine faktengestützte Feststellung der

Vergleichbarkeit sowie die Begründung, weshalb die Erfüllung der im

Drittstaat anwendbaren Anforderungen der Erfüllung der in Artikel 16 sowie

den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen genügt ist.

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- 94 -

(3) Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Beurteilung den

Regulierungszielen der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten

Anforderungen sowie dem Interesse der gesamten Union tatsächlich gerecht

wird, erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem Folgendes

festgelegt wird:

a) die für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels mindestens zu

beurteilenden Punkte;

b) die für die Durchführung der Beurteilung geltenden Modalitäten und

Bedingungen.

Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt

gemäß Artikel 82 bis … [12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der

vorliegenden Verordnung].

Artikel 25b

Dauerhafte Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die ESMA hat die aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Aufgaben

in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung der Erfüllung der Anforderungen

nach Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a durch die anerkannten Tier 2-CCPs

wahrzunehmen. Hinsichtlich der Beschlüsse gemäß den Artikeln 41, 44, 46,

50 und 54 konsultiert die ESMA im Einklang mit Artikel 24b Absatz 1 die in

Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken.

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- 95 -

Die ESMA verlangt von jeder Tier 2-CCP mindestens jährlich eine

Bestätigung, dass sie die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2b

Buchstaben a ▌, c und d ▌weiterhin erfüllt.

Ist eine in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannte emittierende Zentralbank

der Auffassung, dass eine Tier 2-CCP die in Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe b

festgelegte Bedingung nicht mehr erfüllt, unterrichtet sie die ESMA

unverzüglich.

(2) Versäumt eine Tier 2-CCP, der ESMA die Bestätigung nach Absatz 1

Unterabsatz 2 vorzulegen, oder erhält die ESMA eine Benachrichtigung

gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3, so gelten die Bedingungen für die

Anerkennung der CCP nach Artikel 25 Absatz 2b nicht mehr als erfüllt und

die Verfahren nach Artikel 25p Absätze 2, 3 und 4 kommen zur Anwendung.

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- 96 -

(3) Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 führt die

ESMA – in Zusammenarbeit mit dem ESRB – in Abstimmung mit den

Bewertungen nach Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe b Bewertungen der

Belastbarkeit von anerkannten Tier 2-CCPs bei ungünstigen

Marktentwicklungen durch. Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten

emittierenden Zentralbanken können im Rahmen der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben zu diesen Bewertungen beitragen. Bei der Durchführung dieser

Bewertungen berücksichtigt die ESMA zumindest die finanziellen und

operationellen Risiken und gewährleistet die Kohärenz mit den Bewertungen

der Belastbarkeit der CCPs der Union nach Artikel 24a Absatz 7

Buchstabe b.

Artikel 25c

Kollegium für Drittstaaten-CCPs

(1) Die ESMA richtet ein Kollegium für Drittstaaten-CCPs ein, um den

Informationsaustausch zu erleichtern.

(2) Dem Kollegium gehören an:

a) der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses, der gleichzeitig den Vorsitz

des Kollegiums innehat;

b) die zwei unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses;

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c) die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden; in Mitgliedstaaten,

in denen mehr als eine Behörde gemäß Artikel 22 als zuständig

benannt wurde, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen

Vertreter;

d) die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der

Union niedergelassenen Clearingmitglieder verantwortlich sind;

e) die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der

Union gelegenen Handelsplätze verantwortlich sind, an denen die

CCPs Dienstleistungen erbringen oder zu erbringen beabsichtigen;

f) die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen mit

Sitz in der Union beaufsichtigen, mit denen die CCPs verbunden sind

oder eine Verbindung einzugehen beabsichtigen;

g) die Mitglieder des ESZB.

(3) Die Mitglieder des Kollegiums können den CCP-Aufsichtsausschuss

ersuchen, bestimmte Angelegenheiten in Bezug auf eine in einem Drittstaat

niedergelassene CCP zu besprechen. Dieses Ersuchen erfolgt schriftlich und

enthält eine ausführliche Begründung. Der CCP-Aufsichtsausschuss zieht

Ersuchen dieser Art gebührend in Betracht und übermittelt eine

angemessene Antwort.

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(4) Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine

schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums. Das

Berufsgeheimnis gemäß Artikel 83 gilt für alle Mitglieder des Kollegiums.

Artikel 25d

Gebühren

(1) Die ESMA stellt einer in einem Drittstaat niedergelassenen CCP gemäß der

vorliegenden Verordnung dem nach Absatz 3 erlassenen delegierten

Rechtsakt folgende Gebühren in Rechnung:

a) Gebühren im Zusammenhang mit Anträgen auf Anerkennung nach

Artikel 25;

b) jährliche Gebühren in Verbindung mit den Aufgaben der ESMA

gemäß der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den

gemäß Artikel 25 anerkannten CCPs.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gebühren stehen in einem angemessenen

Verhältnis zum Umsatz der betreffenden CCP und decken alle Kosten, die

der ESMA im Zusammenhang mit der Anerkennung sowie der Erfüllung

ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung entstanden sind, ab.

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(3) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, durch

den Folgendes genauer festgelegt wird:

a) die Arten von Gebühren;

b) die Angelegenheiten, bei denen Gebühren fällig werden;

c) die Höhe der Gebühren;

d) die Art und Weise, wie Gebühren durch die Folgenden zu entrichten

sind:

i) eine CCP, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat;

ii) eine anerkannte CCP, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 als Tier 1-

CCP eingestuft ist;

iii) eine anerkannte CCP, die gemäß Artikel 25 Absatz 2b als Tier 2-

CCP eingestuft ist.

Artikel 25e

Ausübung der in den Artikeln 25f bis 25h genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr

bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 25f bis 25h übertragenen

Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen

oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

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Artikel 25f

Informationsersuchen

(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von

anerkannten CCPs und mit diesen verbundenen Dritten, an die die CCPs

betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die Vorlage

sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer

Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung benötigt.

(2) Das von der ESMA übermittelte einfache Informationsersuchen nach Absatz 1

enthält sämtliche folgenden Angaben:

a) eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das

Ersuchen;

b) den Zweck des Ersuchens;

c) die angefragten Informationen;

d) die Frist für die Vorlage der Informationen;

e) die Unterrichtung der Person, von der die Informationen angefordert

werden, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist,

dass jedoch die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen

Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und irreführend sein dürfen;

f) einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III

Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die

Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

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(3) Verlangt die ESMA die Informationen im Wege eines Beschlusses nach

Absatz 1, enthält dieser sämtliche folgenden Angaben:

a) eine Bezugnahme auf den vorliegenden Artikel als Rechtsgrundlage für

das Ersuchen;

b) den Zweck des Ersuchens;

c) die verlangten Informationen;

d) die Frist für die Vorlage der Informationen;

e) einen Hinweis auf die nach Artikel 25k zu verhängenden Zwangsgelder,

wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;

f) einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III

Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die

verlangten Informationen nicht vorgelegt wurden;

g) einen Hinweis auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, vor dem Beschwerdeausschuss der

ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss

durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden

"Gerichtshof") überprüfen zu lassen.

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(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen

Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinigungen die nach Gesetz oder Satzung

zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur

Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die

Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem

Umfang dafür verantwortlich, dass die vorgelegten Informationen vollständig,

sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem die in

Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen

ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen

Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 25g

Allgemeine Untersuchungen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung kann die

ESMA erforderliche Untersuchungen im Hinblick auf Tier 2-CCPs und mit

diesen verbundene Dritte, an die die CCPs operationelle Funktionen,

Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchführen. Zu diesem

Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte

Personen die Befugnis,

a) Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer

Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu

prüfen;

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b) beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten,

Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c) Tier 2-CCPs oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur

Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder

Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der

Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten

aufzuzeichnen;

d) jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser

Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den

Untersuchungsgegenstand zustimmt;

e) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen

anzufordern.

Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden

Zentralbanken können auf ein an die ESMA gerichtetes, mit Gründen

versehenes Ersuchen hin an diesen Untersuchungen teilnehmen, wenn dies

für die Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben von Bedeutung ist.

Das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs wird

unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung

seiner Aufgaben relevant sein können.

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(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen im Sinne

des Absatzes 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage

einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der

Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht

angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 25k verhängt werden, wenn

die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material

oder die Antworten auf die Fragen, die den Tier 2-CCPs gestellt wurden, nicht

oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche

Geldbußen gemäß Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V

Buchstabe b verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den

Tier 2-CCPs gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

(3) Die Tier 2-CCPs sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA

eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird

Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in

Artikel 25k der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zwangsgelder, die

nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das

Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

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(4) Bevor die ESMA einer Tier 2-CCP eine anstehende Untersuchung ankündigt,

unterrichtet sie die zuständige Behörde des Drittstaats, in dem die

Untersuchung erfolgen soll, über die bevorstehende Untersuchung und die

Identität der bevollmächtigten Personen. Auf Antrag der ESMA können

Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats die

bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.

Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats können auch

an den Untersuchungen teilnehmen. Untersuchungen, die gemäß diesem

Artikel in einem Drittstaat durchgeführt werden, müssen im Einklang mit

den Kooperationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde des

Drittstaats geschlossen wurden, durchgeführt werden. ▌

Artikel 25h

Prüfungen vor Ort

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung kann die

ESMA alle erforderlichen Prüfungen vor Ort der Geschäftsräume, der

Grundstücke oder des Betriebsvermögens von Tier 2-CCPs und mit diesen

verbundenen Dritten, an die die CCPs operationelle Funktionen,

Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchführen.

Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden

Zentralbanken können einen mit Gründen versehenen Antrag auf

Teilnahme an solchen Prüfungen vor Ort an die ESMA richten, wenn dies für

die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik notwendig ist.

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Das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs wird

unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung

seiner Aufgaben relevant sein könnten.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der

Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume,

Grundstücke oder das Eigentum der juristischen Personen, die Gegenstand des

Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu

betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 25g Absatz 1 genannten

Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher

oder Aufzeichnungen für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es

die Prüfung erfordert.

(3) Die ESMA setzt die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats, in dem

die Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn von der

Prüfung in Kenntnis. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die

Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die ESMA die Prüfung vor Ort

ohne vorherige Ankündigung an die CCP durchführen, sofern sie die

zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats vorab darüber informiert hat.

Prüfungen, die gemäß diesem Artikel in einem Drittstaat erfolgen, müssen im

Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen, die mit der zuständigen

Behörde des betreffenden Drittstaats geschlossen wurden, durchgeführt

werden. ▌

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- 107 -

Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der

Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter

Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der

Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche

Zwangsgelder gemäß Artikel 25k verhängt werden, wenn sich die betreffenden

Personen nicht der Prüfung unterziehen.

(4) Tier 2-CCPs sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA

angeordneten Prüfungen vor Ort zu unterziehen. In dem Beschluss wird

Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der

Prüfung, die in Artikel 25k vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht,

den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(5) Auf Antrag der ESMA können Bedienstete der zuständigen Behörde des

Drittstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser

Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der

ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv unterstützen.

Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats können auch

an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.

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(6) Die ESMA kann die zuständigen Behörden des Drittstaats zudem ersuchen,

bestimmte Untersuchungsaufgaben und Prüfungen vor Ort im Sinne dieses

Artikels und des Artikels 25g Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen.

(7) Stellen die beauftragten Bediensteten der ESMA oder andere von ihr

ermächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe

dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, kann die ESMA die

zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats auffordern, diesen

gegebenenfalls auch unter Einsatz von Polizeikräften oder einer

entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung zu

gewähren, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.

Artikel 25f

Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von

Geldbußen

(1) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden

Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen

von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten

Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine

unabhängige Person, die mit der Untersuchung des Sachverhalts beauftragt

wird. Der benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in

die Anerkennung oder Beaufsichtigung der betreffenden CCP einbezogen sein

oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA

wahr.

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(2) Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei

alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind,

berücksichtigt werden, und legt der ESMA eine vollständige Verfahrensakte

mit den entsprechenden Feststellungen vor.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der

Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 25f Informationen anzufordern und

nach den Artikeln 25g und 25h Untersuchungen und Prüfungen vor Ort

durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der

Untersuchungsbeauftragte Artikel 25e einhalten.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang

zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Tätigkeiten

zusammengetragen hat.

(3) Beim Abschluss der Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den

Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den

untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor der ESMA die Verfahrensakte

mit seinen bzw. ihren Feststellungen vorgelegt wird. Die Feststellungen stützen

sich nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen

konnten.

Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der

Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

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(4) Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit ihren

Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, gegen die sich die

Untersuchungen richten, davon in Kenntnis. Die Personen, gegen die sich die

Untersuchungen richten, haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte,

vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung

ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind

vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der

ESMA.

(5) Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des bzw. der

Untersuchungsbeauftragten und – wenn die betreffenden Personen darum

ersuchen – nach der gemäß Artikel 25l erfolgten Anhörung der Personen, die

Gegenstand der Untersuchungen waren, entscheidet die ESMA, ob die

Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der

in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift

sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 25q und verhängt eine Geldbuße

nach Artikel 25j.

(6) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der ESMA teil

und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der

ESMA ein.

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(7) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 mit weiteren

Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von

Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den

Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zu der Einziehung der

Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung

und Vollstreckung von Sanktionen.

(8) Die ESMA verweist ▌Sachverhalte zur Untersuchung und etwaigen

strafrechtlichen Verfolgung an die geeigneten Behörden, wenn sie bei der

Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung feststellt,

dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen

gibt, die nach ihrer Kenntnis nach dem geltenden Drittstaats-Rechtrahmen

Straftaten darstellen können. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder

Zwangsgelder zu verhängen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein früherer

Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder

im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens

nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat."

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Artikel 25j

Geldbußen

(1) Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 25i Absatz 5 fest, dass eine CCP

einen der in Anhang III genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig

begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels

einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß einer CCP gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA

objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass die CCP oder

ihre Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.

(2) Die Grundbeträge der gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen betragen bis zur

zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder

verhinderten Verluste – sofern diese sich beziffern lassen – oder bis zu 10 %

des jährlichen Gesamtumsatzes im Sinne des einschlägigen Unionsrechts einer

juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr.

(3) Erforderlichenfalls werden die Grundbeträge nach Absatz 2 zur

Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren anhand

der entsprechenden in Anhang IV festgelegten Koeffizienten angepasst.

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Die betreffenden erschwerenden Koeffizienten werden einzeln auf den

Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient

anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag,

der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten

ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Die betreffenden mildernden Koeffizienten werden einzeln auf den

Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden,

wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus

der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom

Grundbetrag abgezogen.

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 20 % des

Umsatzes der betreffenden CCP im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht

überschreiten, muss aber in dem Fall, dass die CCP direkt oder indirekt einen

finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn

entsprechen.

Hat eine CCP als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der

in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der

gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen der zugrunde liegenden Verstöße

berechneten Geldbußen verhängt.

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Artikel 25k

Zwangsgelder

(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a) eine Tier 2-CCP im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 25q

Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

b) eine in Artikel 25f Absatz 1 genannte Person dazu zu verpflichten, eine

Information, die per Beschluss nach Artikel 25f angefordert wurde,

vollständig zu erteilen;

c) eine Tier 2-CCP

i) zur Einwilligung in eine Untersuchung und insbesondere zur

Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigen

angeforderten Materials sowie zur Vervollständigung und

Korrektur sonstiger im Rahmen einer per Beschluss nach

Artikel 25g angeordneten Untersuchung beizubringender

Informationen zu verpflichten, oder

ii) zur Duldung einer per Beschluss nach Artikel 25h angeordneten

Prüfung vor Ort zu verpflichten.

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(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des

Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des

durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei

natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im

vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die

Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

(4) Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der

Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende dieses

Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

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Artikel 25l

Anhörung der betreffenden Personen

(1) Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines

Zwangsgelds gemäß den Artikeln 25j und 25k gibt die ESMA den Personen,

die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des

Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt

ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem

Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen

ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden

Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die

ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen

die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses

gehört zu werden.

(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind,

müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben

Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten

Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von

der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne

vorbereitende Unterlagen der ESMA.

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Artikel 25m

Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und

Zwangsgelder

(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 25j und 25k der

vorliegenden Verordnung verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern

dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den

Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Die

Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

(2) Gemäß den Artikeln 25j und 25k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind

administrativer Art.

(3) Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen,

informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die

zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats entsprechend und legt die

Gründe für ihren Beschluss dar.

(4) Gemäß den Artikeln 25j und 25k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind

vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts

des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

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(5) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der

Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 25n

Kontrolle durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von

Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt

hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen

oder erhöhen.

Artikel 25o

Änderungen des Anhangs IV

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der

Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen

zur Änderung des Anhangs IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.

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Artikel 25p

Entzug der Anerkennung

(1) Unbeschadet des Artikels 25q entzieht die ESMA nach Anhörung der in

Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden und Stellen eine gemäß Artikel 25

gewährte Anerkennung im Einklang mit den nachstehenden Absätzen, wenn ▌

a) die betreffende CCP während eines Zeitraums von sechs Monaten von

der Anerkennung keinen Gebrauch gemacht hat, ausdrücklich auf die

Anerkennung verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten keine

Geschäftstätigkeit ausgeübt hat;

b) die betreffende CCP die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder

auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;

c) die betreffende CCP auf schwerwiegende Weise und systematisch

gegen eine der in Artikel 25 festgelegten Bedingungen für die

Anerkennung verstoßen hat oder diese Bedingungen nicht länger erfüllt

und in diesen Situationen die von der ESMA geforderten

Abhilfemaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu

sechs Monaten nicht ergriffen hat;

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d) die ESMA aufgrund des Versäumnisses der für die CCP zuständigen

Behörde des Drittstaats, ihr alle relevanten Informationen vorzulegen

oder mit ihr zusammenzuarbeiten, wie in Artikel 25 Absatz 7

vorgesehen, nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben gemäß der

vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die betreffende CCP

wirksam auszuüben.

e) der in Artikel 25 Absatz 6 genannte Durchführungsrechtsakt widerrufen

oder ausgesetzt wurde oder eine seiner Voraussetzungen nicht mehr

erfüllt ist.

Die ESMA kann den Entzug der Anerkennung auf eine bestimmte

Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von

Finanzinstrumenten beschränken.

Bei der Festlegung des Datums, an dem der Beschluss über den Entzug der

Anerkennung in Kraft tritt, bemüht sich die ESMA, etwaige Marktstörungen

so gering wie möglich zu halten, und legt einen angemessenen

Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren fest.

(2) Vor Entzug der Anerkennung gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden

Artikels berücksichtigt die ESMA die Möglichkeit, Maßnahmen gemäß

Artikel 25q Absatz 1 Buchstaben a, b und c anzuwenden.

Stellt die ESMA fest, dass die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der

gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1

Buchstabe c des vorliegenden Artikels getroffen wurden oder dass die

ergriffenen Maßnahmen nicht angemessen sind, entzieht sie nach Konsultation

mit den in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden die Anerkennung.

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(3) Die ESMA teilt der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats

unverzüglich ihren Beschluss mit, einer CCP die Anerkennung zu entziehen.

(4) Vertritt eine der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden die Auffassung,

dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, so kann sie die ESMA

auffordern zu prüfen, ob die Bedingungen für den Entzug der Anerkennung der

betreffenden CCP oder ihrer Anerkennung für eine bestimmte

Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von

Finanzinstrumenten erfüllt sind. Beschließt die ESMA, der betreffenden CCP

die Anerkennung nicht zu entziehen, so begründet sie dies der antragstellenden

Behörde gegenüber umfassend.

Artikel 25q

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1) Stellt die ESMA gemäß Artikel 25i Absatz 5 fest, dass eine Tier 2-CCP einen

der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen hat, beschließt sie eine oder

mehrere der folgenden Maßnahmen:

a) Aufforderung an die CCP, den Verstoß zu beenden;

b) Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 25j;

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c) öffentliche Bekanntmachung;

d) Entzug der Anerkennung der CCP oder ihrer Anerkennung für eine

bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte

Kategorie von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 25p.

(2) Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art

und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a) Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b) ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der

Verfahren der CCP oder ihrer Managementsysteme oder internen

Kontrollen aufgedeckt hat;

c) ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten

mit dem Verstoß in Verbindung steht;

d) ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

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(3) Die ESMA teilt der betreffenden CCP unverzüglich jeden nach Absatz 1

gefassten Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden des betreffenden

Drittstaats und die Kommission davon in Kenntnis. Sie macht jeden derartigen

Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf

ihrer Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung ihres Beschlusses gemäß Unterabsatz 1

gibt die ESMA auch öffentlich bekannt, dass die betreffende CCP das Recht

hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass

Beschwerde eingelegt wurde, wobei sie darauf hinweist, dass die Beschwerde

keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss der

ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses

nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen."

12. In Artikel 32 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Beurteilung der Meldung nach Artikel 31 Absatz 2 und der Informationen

nach Artikel 31 Absatz 3 durch die zuständige Behörde wird dem Kollegium zur

Stellungnahme gemäß Artikel 19 vorgelegt."

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13. In Artikel 35 erhält der letzte Unterabsatz von Absatz 1 folgende Fassung:

"Eine CCP darf wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende

Tätigkeiten nur mit Genehmigung der Auslagerung durch die zuständige Behörde

auslagern. Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird dem Kollegium zur

Stellungnahme gemäß Artikel 19 vorgelegt."

14. Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der

Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum

Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt

werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die

Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter

extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt

Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu

beurteilen. Die CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen,

unterrichtet die für sie zuständige Behörde und die ESMA über die

Ergebnisse der durchgeführten Tests und holt von ihnen vor einer

wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung ▌

gemäß den Absätzen 1a, 1b, 1c, 1d und 1e ein.

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Die angenommenen Modelle und Parameter sowie wesentliche

Änderungen daran werden im Einklang mit den folgenden Absätzen dem

Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt.

Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der

Stresstests an die ESA, das ESZB und den Einheitlichen

Abwicklungsausschuss weitergeleitet werden, damit diese das Risiko von

Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCPs bewerten

können."

b) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(1a) Beabsichtigt eine CCP die Annahme wesentlicher Änderungen der

Modelle und Parameter gemäß Absatz 1, so beantragt sie bei der

zuständigen Behörde und der ESMA die Validierung dieser Änderungen.

Sie fügt ihren Anträgen eine unabhängige Validierung der

beabsichtigten Änderung bei. Die zuständige Behörde sowie die ESMA

bestätigen jeweils der CCP den Erhalt des vollständigen Antrags.

(1b) Binnen 50 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anträge führen

die zuständige Behörde sowie die ESMA jeweils eine Risikobewertung

der wesentlichen Änderung durch und legen dem gemäß Artikel 18

eingerichteten Kollegium ihre Berichte vor.

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(1c) Binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1b genannten

Berichte verabschiedet das Kollegium eine Stellungnahme mit

Stimmenmehrheit nach Artikel 19 Absatz 3. Ungeachtet einer

vorläufigen Annahme gemäß Absatz 1e nimmt die zuständige Behörde

keinen Beschluss über die Annahme oder Verweigerung der

Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen und

Parametern an, bis das Kollegium eine solche Stellungnahme

verabschiedet hat, es sei denn, das Kollegium hat diese Stellungnahme

nicht innerhalb der Frist verabschiedet.

(1d) Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1a genannten

Anträge teilen sowohl die zuständige Behörde als auch die ESMA der

CCP und der ESMA bzw. der zuständigen Behörde schriftlich mit

ausführlicher Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert

wurde.

(1e) Solange die Validierungen durch die zuständige Behörde und die

ESMA nicht erteilt wurden, darf die CCP keine wesentliche Änderung

der Modelle und Parameter gemäß Absatz 1 vornehmen. Die ▌

zuständige Behörde kann mit der Zustimmung der ESMA vor Erteilung

ihrer Validierungen die vorläufige Annahme einer wesentlichen

Änderung der Modelle und Parameter genehmigen, falls dies

gerechtfertigt ist."

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- 127 -

c) Folgender Absatz wird angefügt:

"(5) Um für diesen Artikel einheitliche Anwendungsbedingungen zu

gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, anderer

jeweils zuständiger Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe

technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter

welchen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Änderungen an den

Modellen und Parametern wesentlich sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer

Regulierungsstandards bis zum … [12 Monate nach dem Tag des

Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1

genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10

bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."

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- 128 -

15. Artikel 82 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1

Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25

Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i

Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72

Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 wird der Kommission auf

unbestimmte Zeit übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4

Absatz 3a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a

Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o,

Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85

Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit

widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die

Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird

am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen

Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen

späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten

Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über

den Widerruf nicht berührt.

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(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts ist die Kommission

bestrebt, die ESMA zu konsultieren, und sie konsultiert die von den

einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang

mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016

über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4

Absatz 3a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a

Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25d Absatz 7, Artikel 25o,

Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85

Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das

Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei

Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische

Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor

Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der

Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben

werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates

wird die Frist um drei Monate verlängert."

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16. In Artikel 85 werden folgende Absätze angefügt:

"(6) In Zusammenarbeit mit dem ESRB und – gemäß Artikel 24b Absatz 3 – in

Absprache mit den emittierenden Zentralbanken sämtlicher

Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die

Drittstaaten-CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen, an die sich

der in Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 2 genannte Durchführungsrechtsakt

richtet, übermittelt die ESMA der Kommission einen Bericht über die

Anwendung der Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts, in dem

insbesondere bewertet wird, ob das Risiko für die Finanzstabilität der Union

oder eines ihrer Mitgliedstaaten hinreichend gemindert wurde. Die ESMA

übermittelt der Kommission ihren Bericht innerhalb von zwölf Monaten

nach Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 25 Absatz 2c

Unterabsatz 4 Buchstabe b. Die Zustimmung einer emittierenden

Zentralbank darf sich nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf

den Bericht insgesamt beziehen.

Innerhalb von 12 Monaten nach Übermittlung des in Unterabsatz 1

genannten Berichts bereitet die Kommission einen Bericht über die

Anwendung der Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts vor. Die

Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat

vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

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(7) Bis spätestens … [36 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der

vorliegenden Verordnung] erstellt die Kommission einen Bericht, in dem sie

prüft, ob Folgendes wirksam ist:

a) die Aufgaben der ESMA, insbesondere die des

CCP-Aufsichtsausschusses, im Hinblick auf die Förderung einer

einheitlichen und kohärenten Anwendung der vorliegenden

Verordnung durch die in Artikel 22 genannten Behörden und die in

Artikel 18 genannten Kollegien;

b) der Rahmen für die Anerkennung und Beaufsichtigung von

Drittstaaten-CCPs;

c) der Rahmen im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher

Wettbewerbsbedingungen zwischen gemäß Artikel 14 zugelassenen

EU-CCPs untereinander sowie zwischen zugelassenen EU-CCPs und

gemäß Artikel 25 anerkannten Drittstaaten-CCPs;

d) die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der ESMA, den

zuständigen Behörden und den emittierenden Zentralbanken.

Die Kommission legt den Bericht gegebenenfalls zusammen mit geeigneten

Vorschlägen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor."

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17. In Artikel 89 werden folgende Absätze eingefügt:

"(3a) Die ESMA nimmt die ihr in Artikel 25 Absätze 2a, 2b und 2c übertragenen

Befugnisse erst ab dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 25 Absatz 2a

Unterabsatz 2 und Artikel 25a Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakts

und – im Zusammenhang mit CCPs, für die die ESMA vor dem … [Tag des

Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] noch keinen Beschluss zur

Anerkennung angenommen hat – erst ab dem Tag des Inkrafttretens des

jeweiligen in Artikel 25 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts wahr.

(3b) Die ESMA richtet binnen vier Monaten nach Inkrafttreten des in Artikel 25

Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 25c

für alle vor dem …[Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] nach

Artikel 25 anerkannte CCPs ein Kollegium ein und übernimmt dessen

Management ▌.

(3c) Binnen 18 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 25

Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts überprüft die

ESMA die gemäß Artikel 25 Absatz 1 vor dem Tag des Inkrafttretens der in

Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 und in Artikel 25a Absatz 3 der

vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakte zuerkannten

Anerkennungen gemäß Artikel 25 Absatz 5.

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Stellt die ESMA nach der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten

Überprüfung fest, dass eine CCP, die vor dem … [Tag des Inkrafttretens der

vorliegenden Verordnung] anerkannt wurde, gemäß Artikel 25 Absatz 2a als

Tier 2-CCP eingestuft werden sollte, so legt die ESMA einen angemessenen

Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten fest, innerhalb dessen die

CCP die in Artikel 25 Absatz 2b aufgeführten Anforderungen erfüllen muss.

Die ESMA kann den Übergangszeitraum auf begründeten Antrag der CCP

oder einer der für die Beaufsichtigung der in der Union niedergelassenen

Clearingmitglieder zuständigen Behörden um weitere sechs Monate

verlängern, wenn diese Verlängerung durch außergewöhnliche Umstände

und die Auswirkungen auf die in der Union niedergelassenen

Clearingmitglieder gerechtfertigt ist."

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18. Artikel 90 erhält folgende Fassung:

"Artikel 90

Personal und Ressourcen der ESMA

"Die ESMA beurteilt bis zum … [zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens

dieser Änderungsverordnung] den Personal- und Ressourcenbedarf, der sich aus

der Wahrnehmung der ihr gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen

Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament,

dem Rat und der Kommission einen Bericht."

19. Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge III und

IV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der

Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem

Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

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- 135 -

ANHANG

Die folgenden Wortlaute werden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Anhänge III und IV

beigefügt:

"ANHANG III

Liste der Verstöße nach Artikel 25j Absatz 1

I. Verstöße im Zusammenhang mit Eigenkapitalanforderungen:

a) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 1, wenn sie nicht über ein

ständiges und verfügbares Anfangskapital in Höhe von mindestens

7,5 Mio. EUR verfügt;

b) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 2, wenn sie nicht über das

Eigenkapital einschließlich der Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen

verfügt, das im Verhältnis zu dem Risiko stehen muss, das sich aus ihren

Tätigkeiten ergibt, und das zu jedem Zeitpunkt ausreichen muss, um eine

geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über

einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz

der CCP vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und

Geschäftsrisiken zu gewährleisten, sofern diese nicht bereits durch besondere

Finanzmittel gemäß den Artikeln 41 bi 44 gedeckt sind.

II. Verstöße im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen oder mit

Interessenkonflikten:

a) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1, wenn sie nicht über solide

Regelungen zur Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare

Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten

Verantwortungsbereichen, wirksamen Ermittlungs-, Steuerungs-,

Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie

ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne

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- 136 -

Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und

Rechnungslegungsverfahren zählen;

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- 137 -

b) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 2, wenn sie keine

angemessenen Strategien und Verfahren einführt, die hinreichend wirksam

sind, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung, auch durch ihre

Manager und Beschäftigten, sicherzustellen;

c) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 3, wenn sie nicht dauerhaft

über eine Organisationsstruktur verfügt, die Kontinuität und ein

ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer

Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet, oder wenn sie

keine angemessenen und geeigneten Systeme, Ressourcen und Verfahren

einsetzt;

d) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 4, wenn sie nicht für eine

stete klare Trennung zwischen den Berichtslinien für das Risikomanagement

und den Berichtslinien für ihre übrigen Tätigkeiten sorgt;

e) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 5, wenn sie nicht für die

Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik sorgt,

die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine

Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft;

f) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 6, wenn sie keine

informationstechnischen Systeme betreibt, die der Komplexität, der Vielfalt

und der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten angemessen sind, sodass

hohe Sicherheitsstandards und die Integrität und Vertraulichkeit der

Informationen gewahrt sind;

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g) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 7, wenn sie ihre Regelungen

zur Unternehmensführung, die für die CCP geltenden Vorschriften oder die

Kriterien für die Zulassung als Clearingmitglied nicht unentgeltlich öffentlich

zugänglich macht;

h) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 8, wenn sie nicht regelmäßig

stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen wird, oder wenn sie die

Ergebnisse dieser Prüfungen nicht dem Leitungsorgan mitteilt oder der ESMA

zur Verfügung stellt;

i) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1 oder gegen Artikel 27

Absatz 2 Unterabsatz 2, wenn sie nicht dafür sorgt, dass ihre Geschäftsleitung

und die Mitglieder ihres Leitungsorgans hinlänglich gut beleumundet sind und

über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges

Management der CCP sicherzustellen;

j) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn sie nicht dafür

sorgt, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei

Mitglieder dieses Leitungsorgans unabhängig sind, oder wenn sie bei

Angelegenheiten, die für die Artikel 38 und 39 relevant sind, nicht die

Vertreter der Kunden von Clearingmitgliedern zu den Sitzungen des

Leitungsorgans einlädt, oder wenn die Vergütung der unabhängigen und der

anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans vom

geschäftlichen Erfolg der CCP abhängt;

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k) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 3, wenn sie die Rollen und

Zuständigkeiten des Leitungsorgans nicht klar definiert, oder wenn sie der

ESMA oder den Abschlussprüfern die Protokolle der Sitzungen des

Leitungsorgans nicht zugänglich macht;

l) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 1, wenn sie keinen

Risikoausschuss einrichtet oder wenn diesem Risikoausschuss keine Vertreter

ihrer Clearingmitglieder, unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans sowie

Vertreter ihrer Kunden angehören, wenn in diesem Risikoausschuss eine dieser

Gruppen von Vertretern über eine Mehrheit im Risikoausschuss verfügt, oder

wenn die ESMA trotz ihres einschlägigen Ersuchens nicht in gebührendem

Umfang über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses

unterrichtet wird;

m) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 2, wenn sie das Mandat, die

Regelungen zur Unternehmensführung zur Gewährleistung ihrer

Unabhängigkeit, die operationellen Verfahren, die Zulassungskriterien oder

den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder nicht in klarer Form

festlegt, wenn sie die Regelungen zur Unternehmensführung nicht öffentlich

zugänglich macht, oder wenn sie nicht festlegt, dass den Vorsitz im

Risikoausschuss ein unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans führt, dass der

Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und dass er

regelmäßige Sitzungen abhält;

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n) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 3, wenn sie dem

Risikoausschuss nicht gestattet, das Leitungsorgan in allen Belangen zu

beraten, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, oder

wenn sie keine angemessenen Bemühungen unternimmt, in Krisenzeiten den

Risikoausschuss in Bezug auf Entwicklungen, die sich auf das

Risikomanagement der CCP auswirken, zu hören;

o) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 5, wenn sie die ESMA nicht

unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den

Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen, unterrichtet;

p) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 1, wenn sie nicht sämtliche

Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für

einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt, sodass die ESMA

überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen der vorliegenden

Verordnung einhält;

q) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 2, wenn sie nicht sämtliche

Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum

von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts

aufbewahrt, wobei die betreffenden Informationen es ermöglichen müssen, die

ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die

betreffende CCP festzustellen;

r) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 3, wenn sie der ESMA und

den einschlägigen Mitgliedern des ESZB auf Anfrage nicht die in Artikel 29

Absätze 1 und 2 genannten Aufzeichnungen oder Informationen sowie

sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur

Verfügung stellt, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen

abgeschlossen wurden;

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s) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn sie der ESMA

keine, falsche oder unvollständige Angaben zu Identität und Höhe der

Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder

indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der

CCP halten, übermittelt;

t) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 4, wenn sie den in Artikel 30

Absatz 1 genannten Personen eine Einflussnahme gestattet, die sich

voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der

CCP auswirken wird;

u) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn sie der ESMA

keine, falsche oder unvollständige Angaben zu jeglichen Veränderungen in der

Geschäftsleitung übermittelt, oder wenn sie der ESMA nicht sämtliche

Informationen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die Einhaltung

von Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu bewerten;

v) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 1, wenn sie nicht auf Dauer

wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative

Vorkehrungen trifft, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr,

einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein

direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht,

einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr

bekannt sind, andererseits zu erkennen und zu regeln, oder wenn sie keine

geeigneten Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten einführt oder

anwendet;

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w) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 2, wenn sie im Falle, dass

die von der CCP zur Regelung von Interessenkonflikten getroffenen

organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen nicht ausreichen, um

nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche

Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden

vermieden wird, vor der Durchführung neuer Transaktionen im Auftrag des

Clearingmitglieds das betreffende Clearingmitglied oder einen der CCP

bekannten betroffenen Kunden dieses Clearingmitglieds nicht

unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der

Interessenkonflikte in Kenntnis setzt;

x) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn sie in den schriftlich

festgelegten Regelungen nicht allen Umständen Rechnung trägt, die der CCP

bekannt sind oder bekannt sein sollten und die aufgrund der Struktur und der

Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein

Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem

Interessenkonflikt führen könnten;

y) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 5, wenn sie nicht alle

angemessenen Maßnahmen trifft, um einen Missbrauch der in ihren Systemen

enthaltenen Informationen zu unterbinden, oder wenn sie die Nutzung dieser

Informationen für andere Geschäftstätigkeiten oder durch eine natürliche

Person, die in einer engen Verbindung zu einer CCP steht, oder durch eine

juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu einer CCP steht,

nicht verhindert und von dieser CCP erfasste vertrauliche Informationen ohne

vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden, der das Verfügungsrecht über

die vertraulichen Informationen hat, für gewerbliche Zwecke nutzt;

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z) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn sie nicht fair und

professionell im besten Interesse ihrer Clearingmitglieder und Kunden handelt;

aa) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 2, wenn sie nicht über

zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung

von Beschwerden verfügt;

ab) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn sie

dauerhaft diskriminierende, undurchsichtige oder subjektive Kriterien

verwendet, oder wenn sie nicht dauerhaft einen fairen und offenen Zugang zu

dieser CCP gewährleistet, oder wenn sie nicht sicherstellt, dass ihre

Clearingmitglieder dauerhaft über ausreichende finanzielle Mittel und

operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Anbindung an eine CCP

als Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können, oder

wenn sie nicht mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung

vornimmt, um festzustellen, ob die Clearingmitglieder ihren Verpflichtungen

nachkommen;

ac) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn sie nicht über

objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Anbindung an

eine CCP als Teilnehmer und die ordentliche Beendigung der

Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern verfügt, die nicht mehr die in

Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen;

ad) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn sie

Clearingmitgliedern, die die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien nicht

mehr erfüllen, den Zugang verweigert, ohne dies in schriftlicher Form und auf

der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend zu begründen;

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ae) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie den Kunden

ihrer Clearingmitglieder keinen separaten Zugang zu den erbrachten

spezifischen Dienstleistungen ermöglicht;

af) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die in jenem

Absatz genannten jeweiligen Grade der Kontentrennung nicht zu

handelsüblichen Bedingungen anbietet.

III. Verstöße im Zusammenhang mit betrieblichen Anforderungen:

a) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn sie keine

angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen

Notfallwiederherstellungsplan festlegt, umsetzt und befolgt, um eine

Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige

Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten der

CCP zu gewährleisten, wobei ein solcher Plan zumindest eine

Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen

muss, sodass die CCP weiterhin zuverlässig arbeiten und die Abwicklung zum

geplanten Termin vornehmen kann;

b) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn sie kein geeignetes

Verfahren einrichtet, anwendet oder beibehält, das Gewähr dafür bieten soll,

dass die Vermögenswerte und Positionen ihrer Kunden und Clearingmitglieder

im Fall eines Entzugs der Anerkennung aufgrund eines Beschlusses nach

Artikel 25 zügig und ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen werden;

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c) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2, wenn sie

wichtige, mit dem Risikomanagement der CCP zusammenhängende

Tätigkeiten ohne Genehmigung der ESMA auslagert;

d) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1, wenn sie keine getrennten

Aufzeichnungen und Abrechnungskonten führt, die es ihr ermöglichen, in den

bei ihr geführten Konten jederzeit unverzüglich die im Namen eines

Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im

Namen eines anderen Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerten und

Positionen sowie von den eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden;

e) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 2, wenn sie nicht die

Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte

Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem

Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP zwischen seinen eigenen

Vermögenswerten und Positionen und den im Namen seiner Kunden

gehaltenen zu unterscheiden;

f) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 3, wenn sie nicht die

Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte

Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem

Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP die im Namen eines

Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen

anderer Kunden gehaltenen zu unterscheiden, oder wenn sie auf

entsprechenden Wunsch Clearingmitgliedern nicht auf Ersuchen die

Möglichkeit einräumt, weitere Konten im eigenen Namen für Rechnung ihrer

Kunden zu eröffnen;

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- 146 -

g) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 40, wenn sie nicht in nahezu Echtzeit

ihre Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen in Bezug auf jedes

Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP misst und

bewertet, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, oder

wenn sie nicht über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den

relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügt, sodass sie ihre

Risikopositionen auf einer angemessenen Kostengrundlage effektiv messen

kann;

h) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 1, wenn sie keine

Einschusszahlungen (margins) vorschreibt, anfordert oder einzieht, um ihre

von ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls von anderen CCPs, mit

denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu

begrenzen, oder wenn sie Einschusszahlungen vorschreibt, anfordert oder

einzieht, die nicht ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach

Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten

können, oder um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen

über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, oder die nicht ausreichen,

um zu gewährleisten, dass die CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren

Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber allen anderen CCPs, mit

denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang

mindestens auf Tagesbasis besichert, oder wenn sie dabei im gegebenen Fall

nicht den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung

trägt;

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i) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 2, wenn sie bei der

Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen keine Modelle und

Parameter vorgibt, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte

berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen,

der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der

Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen;

j) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 3, wenn sie keine

Einschusszahlungen untertägig einfordert, und zwar mindestens dann, wenn

zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden;

k) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 42 Absatz 3, wenn sie keinen

Ausfallfonds vorhält, der sie in die Lage versetzt, unter extremen, aber

plausiblen Marktbedingungen zumindest den Ausfall des Clearingmitglieds,

gegenüber dem sie die höchsten Risikopositionen hält, oder, wenn diese

Summe höher ist, der Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die zweit- und

dritthöchsten Risikopositionen hält, aufzufangen, oder wenn sie Szenarien

entwickelt, die nicht die volatilsten Perioden, die bisher auf den von ihr

bedienten Märkten beobachtet wurden, und nicht mehrere für die Zukunft

denkbare Szenarien beinhalten, die unerwartete Verkäufe von Finanzmitteln

und einen schnellen Rückgang der Marktliquidität berücksichtigen;

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l) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 43 Absatz 2, wenn der Ausfallfonds

gemäß Artikel 42 und ihre sonstigen Finanzmittel gemäß Artikel 43 Absatz 1

es der CCP nicht ermöglichen, unter extremen, aber plausiblen

Marktbedingungen einen Ausfall mindestens der beiden Clearingmitglieder,

gegenüber denen sie die höchsten Risikopositionen hält, aufzufangen;

m) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 44 Absatz 1, wenn sie nicht jederzeit

Zugang zu ausreichender Liquidität hat, um ihre Dienstleistungen und

Tätigkeiten ausführen zu können, oder wenn sie nicht täglich ihren potenziellen

Liquiditätsbedarf ermittelt;

n) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3, wenn sie nicht

erst die Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds verwendet,

bevor sie andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten einsetzt;

o) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn sie nicht erst

zugeordnete Eigenmittel einsetzt, bevor sie auf die in den Ausfallfonds

eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder zurückgreift;

p) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn sie im Falle, dass

sonstige Sicherheiten nach dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten delegierten

Rechtsakt der Kommission nicht erlaubt sind, zur Deckung ihrer anfänglichen

und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern etwas

anderes als hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko

akzeptiert;

q) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn sie ihre

Finanzmittel anders als in bar oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit

minimalem Markt- und Kreditrisiko, die schnell und mit minimalem negativem

Preiseffekt liquidierbar sind, anlegt;

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r) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn sie

Finanzinstrumente, die als Einschusszahlung oder als Beiträge zum

Ausfallfonds hinterlegt werden, nicht bei Betreibern von Wertpapierliefer- und

-abrechnungssystemen hinterlegt, die einen umfassenden Schutz der

betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten, wenn diese verfügbar sind, oder

wenn sie nicht andere besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen

Finanzinstituten nutzt;

s) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 4, wenn sie Geldanlagen auf

andere Weise als durch besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen

Finanzinstituten oder durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der

Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter

vergleichbarer Anlageformen tätigt;

t) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 5, wenn sie Vermögenswerte

bei einem Dritten hinterlegt, ohne durch eine andere Bezeichnung der

betreffenden Konten in den Büchern dieses Dritten oder durch andere

gleichwertige Vorkehrungen, die dasselbe Schutzniveau garantieren,

sicherzustellen, dass die Vermögenswerte, die von den Clearingmitgliedern

stammen, von den eigenen Vermögenswerten der CCP und von den

Vermögenswerten des Dritten unterschieden werden können, oder wenn sie bei

Bedarf keinen sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten hat;

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u) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 6, wenn sie ihr Kapital oder

die aufgrund der Anforderungen gemäß Artikel 41 bis44 erhaltenen Beträge in

eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder ihres

Tochterunternehmens anlegt;

v) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 1, wenn sie nicht über

detaillierte Verfahren verfügt, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein

Clearingmitglied die in Artikel 37 genannten Zulassungsvorschriften der CCP

nicht innerhalb der von der CCP vorgegebenen Frist und im Einklang mit den

von ihr festgelegten Verfahren erfüllt, oder wenn sie nicht detailliert festlegt,

welche Verfahren Anwendung finden, wenn der Ausfall eines

Clearingmitglieds nicht durch die CCP bekannt gegeben wird, oder wenn sie

diese Verfahren nicht jährlich überprüft;

w) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 2, wenn sie nicht

unverzüglich Maßnahmen ergreift, um Verluste und Liquiditätsengpässe, die

sich durch den Ausfall von Clearingmitgliedern ergeben, zu begrenzen, und

nicht dafür sorgt, dass durch die Glattstellung der Positionen eines

Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht

ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie

nicht erwarten oder kontrollieren können;

x) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 3, wenn sie nicht

unverzüglich die ESMA unterrichtet, bevor der Ausfall erklärt oder das

entsprechende Verfahren angewendet wird;

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y) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Artikel 4, wenn sie sich nicht davon

überzeugt, dass ihre Verfahren bei einem Ausfall rechtlich durchsetzbar sind,

und wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen,

dass sie über die rechtlichen Befugnisse verfügt, um Eigenhandelspositionen

des ausfallenden Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen des

ausfallenden Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln;

z) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 1, wenn sie nicht regelmäßig

die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer

Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der

Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere

Risikokontrollmechanismen überprüft, wenn sie diese Modelle nicht häufigen,

strikten Stresstests unterwirft, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber

plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, wenn sie keine Backtests

durchführt, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen,

wenn sie keine unabhängige Validierung vornehmen lässt oder die ESMA nicht

über die Ergebnisse der durchgeführten Tests unterrichtet, oder wenn sie vor

einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter keine Validierung

durch die ESMA erhalten hat sofern die ESMA die vorläufige Änderung vor

deren Annahme nicht zugelassen hat;

aa) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 2, wenn sie die wesentlichen

Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds nicht

regelmäßigen Tests unterwirft, oder wenn sie nicht alle angemessenen

Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese

Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei

einem Ausfall entsprechend reagieren zu können;

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ab) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 1, wenn sie nicht, soweit

zweckmäßig und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer

Transaktionen verwendet, oder wenn sie im Falle, dass kein Zentralbankgeld

genutzt wird, keine Maßnahmen trifft, um die mit dem Barausgleich

verbundenen Risiken streng zu begrenzen;

ac) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 3, wenn sie im Falle, dass

eine CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten

verpflichtet ist, die Erfüllungsrisiken nicht durch Anwendung des Prinzips

'Lieferung gegen Zahlung' weitestgehend ausschaltet;

ad) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50a oder Artikel 50b, wenn sie die

KCCP nicht gemäß den genannten Artikeln berechnet, oder wenn sie die in

Artikel 50a Absatz 2, Artikel 50b und Artikel 50d genannten Regeln für die

Berechnung der KCCP nicht einhält;

ae) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50a Absatz 3, wenn sie die KCCP nicht

zumindest quartalsweise berechnet oder seltener berechnet, als die ESMA dies

gemäß Artikel 50a Absatz 3 verlangt;

af) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 51 Absatz 2, wenn sie, sofern sie den

von dem betreffenden Handelsplatz festgelegten operationellen und

technischen Anforderungen genügt, keinen diskriminierungsfreien Zugang zu

den Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom betreffenden

Handelsplatz benötigt, sowie zum entsprechenden Abwicklungssystem erhält;

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ag) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 52 Absatz 1, wenn sie eine

Interoperabilitätsvereinbarung schließt, ohne eine der unter den Buchstaben a

bis d des genannten Absatzes genannten Anforderungen zu erfüllen;

hah) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 53 Absatz 1, wenn sie in den

Abrechnungskonten die Vermögenswerte und Positionen, die sie für die

Rechnung einer anderen CCP hält, mit der sie eine

Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, nicht gesondert ausweist;

ai) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 54 Absatz 1, wenn sie eine

Interoperabilitätsvereinbarung ohne vorherige Genehmigung durch die ESMA

schließt.

IV. Verstöße im Zusammenhang mit der Transparenz und der Verfügbarkeit von

Informationen:

a) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die Preise und

Entgelte nicht für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offenlegt,

einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die

Gewährung entsprechender Nachlässe;

b) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die

Informationen über die Aufwendungen für ihre Dienstleistungen und daraus

resultierende Einkünfte der ESMA gegenüber nicht offenlegt;

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c) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 2, wenn sie ihren

Clearingmitgliedern und deren Kunden gegenüber nicht offenlegt, welche

Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind;

d) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn sie die

Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber

ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber

ihren Clearingmitgliedern und der ESMA nicht offenlegt, oder wenn sie nicht

bei jedem durch die CCP geclearten Instrument das Volumen der geclearten

Transaktionen in zusammengefasster Form öffentlich bekannt gibt;

e) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn sie die betrieblichen

und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den

Nachrichtenprotokollen nicht öffentlich bekannt macht, welche sich auf die

Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit

Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen

Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind;

f) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 5, wenn sie Verstöße von

Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien oder

die in Artikel 38 Absatz 1 genannten Anforderungen nicht öffentlich bekannt

macht, es sei denn, die ESMA gelangt zu dem Schluss, dass eine solche

Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das

Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich

gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten

führen würde;

g) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 6, wenn sie ihren

Clearingmitgliedern nicht ein Simulationsinstrument zur Verfügung stellt, das

es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Bruttobasis zu ermitteln, den die CCP

beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Einschusszahlung

verlangen könnte, oder wenn sie dieses Instrument nur über einen nicht

gesicherten Zugang verfügbar macht;

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h) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 7, wenn sie ihren

Clearingmitgliedern nicht Informationen über die von ihr verwendeten Modelle

für die Berechnung von Einschusszahlungen zur Verfügung stellt, die den im

genannten Absatz, Satz 2 Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelheiten

entsprechen.

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i) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die

Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihr

angebotenen Kontentrennung verbunden sind, nicht veröffentlicht;

j) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 3, wenn sie Hauptaspekte zu

ihrem Risikomanagementmodell oder die bei der Durchführung des Stresstests

gemäß Artikel 49 Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen nicht veröffentlicht;

k) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 2, wenn sie nicht in klarer

Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten

darlegt, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern

oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im

Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt;

l) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 1, wenn sie den Instituten

unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden nicht die in

Artikel 50c Absatz 1 Buchstaben abis e genannten Angaben macht;

m) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 2, wenn sie die Institute

unter ihren Clearingmitgliedern nicht mindestens quartalsweise oder seltener

informiert, als die ESMA dies gemäß Artikel 50c Absatz 2 verlangt.

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V. Verstöße im Zusammenhang mit der Behinderung von Aufsichtstätigkeiten:

a) eine CCP verstößt gegen Artikel 25f, wenn sie es versäumt, auf einen

Beschluss zur Anforderung von Informationen nach Artikel 25f Absatz 3 hin

Informationen vorzulegen, oder wenn sie auf ein einfaches

Informationsersuchen der ESMA nach Artikel 25f Absatz 2 oder einen

Beschluss der ESMA zur Anforderung von Informationen nach Artikel 25f

Absatz 3 hin sachlich falsche oder irreführende Informationen vorlegt;

b) eine CCP oder deren Vertreter begehen einen Verstoß, wenn sie sachlich

falsche oder irreführende Antworten auf Fragen erteilen, die nach Artikel 25g

Absatz 1 Buchstabe c gestellt werden;

c) eine CCP verstößt gegen Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe e, wenn sie der

Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder

Datenübermittlungen durch die ESMA nicht nachkommt;

d) eine Tier 2-CCP begeht einen Verstoß, wenn sie einer aufgrund eines

Beschlusses der ESMA nach Artikel 25q erlassenen Aufsichtsmaßnahme nicht

fristgemäß nachkommt;

e) eine Tier 2-CCP begeht einen Verstoß, wenn sie sich keiner durch einen

Beschluss der ESMA nach Artikel 25h über die Einleitung einer Prüfung

angeordneten Prüfung vor Ort unterzieht.

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ANHANG IV

Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der

Anwendung des Artikels 25j Absatz 3

Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 25j

Absatz 2 anzuwenden:

I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

a) wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein

zusätzlicher Koeffizient von 1,1;

b) wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein

Koeffizient von 1,5;

c) wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation

der CCP, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen

Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2;

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d) wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der Tätigkeiten und

Dienstleistungen der CCP hat, gilt ein Koeffizient von 1,5;

e) wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2;

f) wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen

wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7;

g) wenn die Geschäftsleitung der CCP nicht mit der ESMA bei der Durchführung

von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

II. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

a) wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt

ein Koeffizient von 0,9;

b) wenn die Geschäftsleitung der CCP nachweisen kann, dass sie alle

erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt

ein Koeffizient von 0,7;

c) wenn die CCP die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem

Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4;

d) wenn die CCP freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher

Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient

von 0,6."