Upload
others
View
1
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
PE607.223v01-00
DE In Vielfalt geeint DE
Europäisches Parlament2014-2019
Konsolidierter Legislativtext
18.4.2019 EP-PE_TC1-COD(2017)0136
***ISTANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
festgelegt in erster Lesung am 18. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (EP-PE_TC1-COD(2017)0136)
- 1 -
STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
festgelegt in erster Lesung am 18. April 2019
im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments
und des Rates ▌zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für
die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen
Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus
Drittstaaten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ―
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3,
1 ABl. C 385 vom 15.11.2017, S. 3.2 ABl. C 434 vom 15.12.2017, S. 63.3 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom18. April 2019.
- 2 -
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates1 müssen standardisierte OTC-Derivatekontrakte im Einklang mit ähnlichen
Vorgaben in anderen G20-Staaten über eine zentrale Gegenpartei ("central
counterparty" – im Folgenden "CCP") gecleart werden. Mit der genannten
Verordnung wurden außerdem strenge aufsichtliche und organisatorische
Anforderungen sowie Wohlverhaltensregeln für CCPs eingeführt und Vorkehrungen
für deren Beaufsichtigung getroffen um Risiken für die Nutzer von CCPs so gering
wie möglich zu halten und die Stabilität des Finanzsystems zu untermauern.
(2) Seit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist das Volumen von
CCP-Tätigkeiten in der Union und weltweit sowohl im Hinblick auf den Umfang als
auch die Bandbreite rasch gestiegen. Angesichts der Einführung zusätzlicher
Clearingverpflichtungen und der Zunahme des freiwilligen Clearings durch nicht
clearingpflichtige Gegenparteien wird sich das Wachstum der Tätigkeiten von CCPs
auch in den kommenden Jahren fortsetzen. Die Verordnung (EU) 2019/834 des
Europäischen Parlaments und des Rates2 ändert die Verordnung (EU) Nr. 648/2012
gezielt , verbessert ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit, schafft weitere
Anreize für CCPs, Gegenparteien ein zentrales Clearing von Derivaten anzubieten,
und erleichtert kleinen finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien den Zugang
zum Clearing. Die im Zuge der Kapitalmarktunion vertieften und stärker integrierten
Kapitalmärkte werden den Bedarf an grenzüberschreitendem Clearing in der Union
weiter erhöhen, sodass die Bedeutung und die Verflechtung der CCPs innerhalb des
Finanzsystems noch weiter zunehmen wird.
1 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
2 Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42).
- 3 -
(3) Die Zahl der in der Union niedergelassenen und gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 zugelassenen CCPs ist noch immer recht gering: im August 2019
waren es 16. 33 Drittstaaten-CCPs wurden gemäß der genannten Verordnung von der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) anerkannt und dürfen
auf dieser Grundlage ihre Dienstleistungen in der Union niedergelassenen
Clearingmitgliedern oder Handelsplätzen anbieten. Die Clearing-Märkte sind
unionsweit gut integriert, weisen aber bei bestimmten Anlageklassen eine starke
Konzentration auf und sind sehr eng miteinander verflochten. Aufgrund der
Risikokonzentration ist der Ausfall einer CCP zwar wenig wahrscheinlich, hätte aber
potenziell gewaltige Auswirkungen. Im Einklang mit der im Rahmen der G20
erzielten Einigung hat die Kommission im November 2016 einen Vorschlag für eine
Verordnung zur Sanierung und Abwicklung von CCPs angenommen, um dafür zu
sorgen, dass die Behörden bei einem Ausfall einer CCP angemessen reagieren
können, die Finanzstabilität gewährleistet ist und die Kosten für die Steuerzahler
begrenzt werden.
- 4 -
(4) Ungeachtet des genannten Verordnungsvorschlags sollten die Aufsichtsregelungen
für Unions-CCPs und Drittstaaten-CCPs angesichts des sich ausweitenden
Volumens, der wachsenden Komplexität und der zunehmend grenzüberschreitenden
Dimension des Clearings in der Union und weltweit überarbeitet werden. Die
allgemeine Stabilität des Finanzsystems der Union könnte gestärkt und die
Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls einer CCP könnte noch weiter gesenkt werden,
wenn frühzeitig Maßnahmen ergriffen würden, um etwaigen Problemen zu
begegnen, und sowohl für Unions-CCPs als auch für Drittstaaten-CCPs klare und
kohärente Aufsichtsregeln festgelegt würden.
(5) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hat die Kommission am 4. Mai 2017 die
Mitteilung "Antworten auf Herausforderungen für kritische
Finanzmarktinfrastrukturen und die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion"
angenommen, in der darauf verwiesen wird, dass zur Stärkung des derzeitigen, die
Finanzstabilität gewährleistenden und die Weiterentwicklung und Vertiefung der
Kapitalmarktunion unterstützenden Rahmens weitere Änderungen der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 erforderlich sind.
- 5 -
(6) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist für Aufsichtsfragen in erster Linie die
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig. In der Union niedergelassene CCPs
werden derzeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in
Zusammenarbeit mit Kollegien zugelassen und beaufsichtigt, die sich aus nationalen
Aufsichtsbehörden, der ESMA, einschlägigen Mitgliedern des Europäischen Systems
der Zentralbanken (ESZB) und anderen einschlägigen Behörden zusammensetzen.
Die Kollegien stützen sich dabei auf die Koordination und die
Informationsweitergabe durch die nationale Behörde der CCPs, die für die
Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zuständig ist.
Divergierende aufsichtliche Verfahren für CCPs in der Union können Risiken in
Form von Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage mit sich bringen, was die Stabilität
der Finanzmärkte gefährdet und zu unfairen Wettbewerbssituationen führt. In ihrer
Mitteilung zur Kapitalmarktunion vom 14. September 2016 und in der öffentlichen
Konsultation über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) hat die
Kommission auf diese neu entstehenden Risiken und die Notwendigkeit einer
stärkeren aufsichtlichen Konvergenz hingewiesen. Innerhalb der bereits
bestehenden allgemeinen Aufgabe der ESMA, nämlich der
Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den
Kollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente
Aufsichtspraktiken geschaffen werden, einheitliche Verfahren und kohärente
Vorgehensweisen gewährleistet werden und eine größere Angleichung bei den
Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, sollte sich die ESMA insbesondere auf
Aufsichtsbereiche konzentrieren, die eine grenzüberschreitende Dimension oder
mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Die ESMA sollte auf der
Grundlage ihrer Expertise und Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 die Aufsichtsbereiche festlegen, die eine grenzüberschreitende
Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben.
- 6 -
(7) Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte und der Notwendigkeit, die
Inkohärenzen bei der Beaufsichtigung von Unions-CCPs und Drittstaaten-CCPs zu
beseitigen, sollte die Fähigkeit der ESMA verstärkt werden, auf eine Angleichung
der Aufsicht von CCPs hinzuwirken. Für diesen Zweck sollte ein permanenter
interner Ausschuss für CCPs (im Folgenden "CCP-Aufsichtsausschuss")
eingerichtet werden, der für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang
mit in der Union zugelassenen CCPs und Drittstaaten-CCPs zuständig ist. Die
Einrichtung des CCP-Aufsichtsausschusses innerhalb der ESMA sowie seine
Funktionen und Zusammensetzung sollten eine einmalige Lösung darstellen, um
die Fachkompetenz im Bereich der CCP-Aufsicht zu bündeln, und sollten keinen
Präzedenzfall für die ESAs darstellen.
▌
- 7 -
(8) Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte für spezifische Aufgaben zuständig sein, die
ihm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugewiesen werden, um das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sowie die Finanzstabilität der
Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
▌
(9) Um das gesamte Spektrum an praktischer Erfahrung und operativer Expertise
hinsichtlich der Beaufsichtigung von CCPs einzubeziehen, sollte der
CCP-Aufsichtsausschuss aus einem Vorsitz, unabhängigen Mitgliedern und den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einer zugelassenen CCP bestehen.
Wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit zugelassenen CCPs
zusammenkommt, sollten die emittierenden Zentralbanken sämtlicher
Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch diese CCPs
gecleart werden ,, im Zusammenhang mit unionsweiten Bewertungen der
Belastbarkeit der CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen und einschlägigen
Marktentwicklungen freiwillig am CCP-Aufsichtsausschuss teilnehmen können,
um den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben relevant sein könnten. Wenn der CCP Aufsichtsausschuss im
Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs zusammenkommt, sollten die emittierenden
Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente
lauten, die durch diese CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, für die
Vorbereitung von Beschlüssen im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs, die für
die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten
systemrelevant sind oder werden könnten (Tier 2-CCPs) freiwillig am
CCP-Aufsichtsausschuss teilnehmen können. Die emittierenden Zentralbanken
sollten im CCP-Aufsichtsausschuss nicht stimmberechtigt sein. Der Vorsitz des
CCP-Aufsichtsausschusses sollte Mitglieder der Kollegien als Beobachter einladen
können, um sicherzustellen, dass die Standpunkte anderer einschlägiger Behörden
vom CCP-Aufsichtsausschuss berücksichtigt werden.
- 8 -
(10) Um ein angemessenes Maß an Fachkompetenz und Rechenschaftspflicht
sicherzustellen, sollten der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des
CCP-Aufsichtsausschusses vom Rat der Aufseher der ESMA (im Folgenden "Rat
der Aufseher") auf der Grundlage ihrer Verdienste, ▌ Kenntnisse in Fragen des
Clearings, in Nachhandelsaktivitäten, in der Beaufsichtigung und in
Finanzangelegenheiten sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Beaufsichtigung und
Regulierung von CCPs im Anschluss an ein vom Rat der Aufseher mit
Unterstützung der Kommission unter Beachtung des Grundsatzes einer
ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern veranstaltetes und
durchgeführtes offenes Auswahlverfahren ernannt werden. Vor der Ernennung des
Vorsitzes und der unabhängigen Mitglieder des CCP Aufsichtsausschusses und
innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl durch den Rat der Aufseher sollte
ihre Benennung vom Europäischen Parlament, das sie zuvor angehört hat,
gebilligt oder abgelehnt werden. Nur ausgewählte Kandidaten, denen das
Europäische Parlament zugestimmt hat, dürfen vom Rat der Aufseher ernannt
werden.
(11) Um Transparenz und demokratische Kontrolle zu gewährleisten und die Rechte der
Unionsorgane zu schützen, sollten der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des
CCP-Aufsichtsausschusses verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem
Rat für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gefassten Beschlüsse
Rechenschaft abzulegen.
- 9 -
(12) Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses
sollten unabhängig und objektiv im Interesse der Union handeln. Sie sollten
gewährleisten, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sowie die
Finanzstabilität in jedem Mitgliedstaat – ob er über zugelassene CCPs verfügt oder
nicht – und in der Union angemessen berücksichtigt werden.
(13) Um ein angemessenes, wirksames und zügiges Beschlussfassungsverfahren im
CCP-Aufsichtsausschuss zu gewährleisten, sollten der Vorsitz, die unabhängigen
Mitglieder und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mit einer
zugelassenen CCP stimmberechtigt sein. Die Vertreter der Zentralbank(en) sowie
die Beobachter sollten nicht stimmberechtigt sein. Der CCP-Aufsichtsausschuss
sollte seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder fassen; jedes
stimmberechtigte Mitglied sollte eine Stimme haben und bei Stimmengleichheit
sollte die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag geben. Der Rat der Aufseher sollte
nach wie vor über die endgültige Entscheidungsbefugnis verfügen.
▌
- 10 -
(14) Um kohärente und einheitliche Aufsichtsregeln innerhalb der Union
sicherzustellen, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss für die Ausarbeitung
bestimmter spezifischer Beschlüsse und für die Erfüllung bestimmter Aufgaben
verantwortlich sein, die der ESMA übertragen werden. Diese Verantwortlichkeiten
stärken die Koordinierungsfunktion der ESMA zwischen den zuständigen
Behörden und zwischen den Kollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur
und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden, insbesondere im Hinblick
auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche
grenzüberschreitende Auswirkungen haben. In dieser Hinsicht könnten derartige
relevante Aufsichtstätigkeiten und Beschlüsse insbesondere Aufsichtsbereiche
miteinschließen, in denen divergierende aufsichtliche Verfahren Risiken in Form
von Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage mit sich bringen können oder die
Finanzstabilität gefährden können. Die ESMA sollte außerdem über alle
Stellungnahmen unterrichtet werden, die von den in der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 bestimmten Kollegien angenommen werden, einschließlich über die
Grundlage des Beschlusses, auf den sich die Stellungnahme des Kollegiums
bezieht und über eventuelle Empfehlungen, die in diesen Stellungnahmen des
Kollegiums enthalten sind.
- 11 -
(15) Darüber hinaus sollte innerhalb des CCP-Aufsichtsausschusses ein
verpflichtender Ex-ante-Austausch und eine verpflichtende Ex-ante-Beratung
über Beschlussentwürfe der für CCPs zuständigen Behörden über bestimmte
Aufsichtsbereiche von besonderer Bedeutung stattfinden. Außerdem sollten alle
Beschlussentwürfe – freiwillig und auf Initiative der für CCPs zuständigen
Behörden – Gegenstand eines Ex-ante-Austauschs sein können. In Fällen, in
denen als Ergebnis der Beratungen innerhalb des CCP-Aufsichtsausschusses
keine abweichenden Standpunkte ermittelt wurden, sollte die ESMA keine
Stellungnahme abgeben. Die Befugnis der ESMA zur Abgabe von
Stellungnahmen sollte sicherstellen, dass die für die CCP zuständige Behörde eine
zusätzliche Reaktion auf ihren Beschlussentwurf durch eine Gruppe von
Aufsehern bekommt, die auf die Beaufsichtigung von CCPs spezialisiert sind und
in diesem Bereich Erfahrung haben. Diese Stellungnahmen durch die ESMA
sollten keinerlei Auswirkung auf die Zuständigkeit der für die CCP zuständigen
Behörde haben, einen endgültigen Beschluss zu fassen; dies bedeutet, dass der
endgültige Inhalt des jeweiligen Beschlusses weiterhin im vollen Ermessen der für
die CCP zuständigen Behörde liegt. Folgt die zuständige Behörde der
Stellungnahme der ESMA nicht, so sollte sie der ESMA Erläuterungen zu
etwaigen erheblichen Abweichungen von dieser Stellungnahme vorlegen. Die
zuständige Behörde sollte ihre Erläuterungen vor, gleichzeitig mit oder nach der
Annahme ihres Beschlusses vorlegen können. Legt sie ihre Erläuterungen erst
nach der Annahme ihres Beschlusses vor, sollte sie dies allerdings unverzüglich
tun. Die Stellungnahme der ESMA sollte sich nicht auf die Befugnis der Kollegien
auswirken, den Inhalt ihrer Stellungnahme gegebenenfalls nach eigenem
Ermessen zu bestimmen.
- 12 -
(16) Weisen die Aufsichtstätigkeiten im Zusammenhang mit zugelassenen CCPs
mangelnde Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 auf, einschließlich auf der Grundlage der obligatorischen und
freiwilligen Konsultation der ESMA durch die zuständigen Behörden und der
Beratungen im CCP-Aufsichtsausschuss, so sollte die ESMA das erforderliche
Maß an Konvergenz und Kohärenz fördern, auch durch die Herausgabe von
Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen. Zur Erleichterung dieses
Verfahrens sollte der CCP-Aufsichtsausschuss den Rat der Aufseher ersuchen
können, die Annahme von Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen durch
die ESMA zu erwägen. Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte außerdem dem Rat der
Aufseher Stellungnahmen zu den von der ESMA zu treffenden Beschlüssen
übermitteln können, die die Aufgaben und Tätigkeiten der für CCPs zuständigen
Behörden betreffen. Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte beispielsweise
Stellungnahmen zu von der ESMA ausgearbeiteten Entwürfen für technische
Standards oder Leitlinien im Bereich der Zulassung und Beaufsichtigung von
CCPs abgeben.
- 13 -
(17) Um eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs aus Drittstaaten zu gewährleisten,
sollte der CCP-Aufsichtsausschuss vollständige Beschlussentwürfe für die
Genehmigung durch den Rat der Aufseher vorbereiten und die an die ESMA
übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit den Bestimmungen hinsichtlich
der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anerkennung und
Beaufsichtigung von CCPs aus Drittstaaten ausführen. Da die Zusammenarbeit
und der Informationsaustausch von größter Bedeutung sind, sollte der
CCP-Aufsichtsausschuss, wenn er im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs
zusammenkommt, einschlägige Informationen mit dem Kollegium für
Drittstaaten-CCPs austauschen, einschließlich der vollständigen
Beschlussentwürfe, die er an den Rat der Aufseher übermittelt, der endgültigen
Beschlüsse des Rates der Aufseher, der Tagesordnungen und Protokolle der
Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses und der Anträge auf Anerkennung von
in Drittstaaten niedergelassenen CCPs.
(18) Damit der CCP-Aufsichtsausschuss seine Aufgaben wirksam wahrnehmen kann,
sollte er von eigens dafür abgestellten ESMA-Mitarbeitern unterstützt werden, die
seine Sitzungen und die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Analysen vorbereiten; diese Mitarbeiter sollten ihn auch bei seiner internationalen
Zusammenarbeit unterstützen.
- 14 -
(19) Die emittierenden Zentralbanken sollten an der Vorbereitung der Beschlüsse des
CCP-Aufsichtsausschusses im Zusammenhang mit der Einstufung von
Drittstaaten-CCPs nach ihrer Systemrelevanz und der Beaufsichtigung Tier 2-
CCPs beteiligt sein, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der
Geldpolitik und dem reibungslosen Funktionieren der Zahlungssysteme
ordnungsgemäß erfüllen können. Da Beschlüsse der ESMA im Zusammenhang
mit Tier 2-CCPs hinsichtlich Einschussanforderungen, Kontrolle der
Liquiditätsrisiken, Anforderungen an Sicherheiten sowie Abrechnung und
Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen für die Aufgaben der
Zentralbanken von besonderer Bedeutung sein könnten, sollte der
CCP-Aufsichtsausschuss die emittierenden Zentralbanken sämtlicher
Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die
Drittstaaten-CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, auf der Grundlage
eines "Comply-or-explain"-Mechanismus konsultieren.
(20) Der Rat der Aufseher sollte die Beschlussentwürfe, die vom
CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt wurden, gemäß dem in der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates1 festgelegten
Beschlussfassungsverfahren annehmen. Um ein wirksames und rasches
Beschlussfassungsverfahren zu gewährleisten, sollte der Rat der Aufseher
bestimmte Beschlüsse, die nicht die Anerkennung oder Klassifizierung von CCPs
aus Drittstaaten, spezifische Anforderungen für Tier 2-CCPs, die Überprüfung
oder den Entzug der Anerkennung oder die wesentlichen Elemente der laufenden
Beaufsichtigung von CCPs aus Drittstaaten betreffen, in welchen Fällen die
Konsultation der emittierenden Zentralbanken erforderlich ist, innerhalb von drei
Arbeitstagen annehmen.
(21) Um die Konvergenz bei Aufsichtsbeschlüssen weiter zu fördern, sollte die ESMA
neue Mandate zur Ausarbeitung von Entwürfen für technische
Regulierungsstandards über die Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen
1 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
- 15 -
und zur Festlegung der Bedingungen unter denen die Änderungen an den
Modellen und Parametern von CCPs wesentlich sind, erhalten. Darüber hinaus
sollte die ESMA die zur weiteren Festlegung der gemeinsamen Verfahren für den
aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess im Zusammenhang mit
CCPs erforderlichen Leitlinien herauszugeben.
(22) Das Funktionieren der für Unions-CCPs eingerichteten Kollegien ist für eine
wirksame Beaufsichtigung der CCPs unerlässlich. Um eine unionsweite Kohärenz
der Verfahren innerhalb der Kollegien zu gewährleisten, sollten die schriftlichen
Vereinbarungen zur Festlegung der praktischen Modalitäten der Arbeitsweise der
Kollegien detaillierter ausgearbeitet und stärker standardisiert sein. Zur weiteren
Förderung ihrer Rolle sollten die Mitglieder der Kollegien das Recht haben, sich
an der Festlegung der Tagesordnung für die Kollegiumssitzungen zu beteiligen.
Um die Transparenz der Kollegien zu erhöhen, sollte ihre Zusammensetzung
veröffentlicht werden. Damit etwaige Interessenkonflikte vermieden werden, ist in
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates1 festgelegt, dass die
Aufsichtsaufgaben der EZB und die Aufgaben im Zusammenhang mit der
Geldpolitik sowie alle anderen Aufgaben vollständig voneinander getrennt sein
sollten. Diese besondere Trennung der Verantwortlichkeiten der EZB sollte
berücksichtigt werden. Deshalb sollte die EZB in den Fällen, in denen sie
aufgrund ihrer Funktion als zuständige Behörde eines Clearingmitglieds
innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und aufgrund ihrer Funktion
als eine das Eurosystem vertretende emittierende Zentralbank Mitglied eines für
eine Unions-CCP eingerichteten Kollegiums ist, zwei Stimmen im Kollegium
erhalten.
(23) Die Zahl der emittierenden Zentralbanken und der für die Beaufsichtigung von
Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den für
Unions-CCPs eingerichteten Kollegien vertreten sind, ist derzeit begrenzt. Um
einem breiteren Spektrum von emittierenden Zentralbanken und zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten, auf deren Finanzstabilität sich die finanzielle
Notlage einer CCP auswirken könnte, den Zugang zu Informationen zu
1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
- 16 -
erleichtern, sollten weitere emittierende Zentralbanken und zuständige Behörden
auf Anfrage an den Kollegien teilnehmen können. Um eine einheitliche
Beaufsichtigung von CCPs in der gesamten Union zu fördern, sollte der Vorsitz
oder ein unabhängiges Mitglied des CCP-Aufsichtsausschusses ebenfalls an den
Kollegien teilnehmen. Um ein angemessenes, wirksames und rasches
Beschlussfassungsverfahren zu gewährleisten, sollten diese emittierenden
Zentralbanken und zuständigen Behörden, die auf Anfrage teilnehmen, sowie der
Vorsitz oder das unabhängige Mitglied des CCP-Aufsichtsausschusses nicht
stimmberechtigt sein.
- 17 -
(24) Damit ihre Rolle gestärkt wird, sollten die Kollegien die Möglichkeit haben,
Stellungnahmen zu zusätzlichen Aufsichtsbereichen abzugeben, die sich
grundlegend auf die Geschäfte einer CCP auswirken, einschließlich über die
Bewertung von Anteilseignern und Mitgliedern mit qualifizierten Beteiligungen
einer CCP und der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben, Dienstleistungen
oder Tätigkeiten. Darüber hinaus sollte das Kollegium auf Ersuchen eines
beliebigen Mitglieds vorbehaltlich eines Mehrheitsbeschlusses des Kollegiums in
der Lage sein, in seine Stellungnahmen Empfehlungen zur Behebung von
Mängeln beim Risikomanagement der CCP sowie zur Stärkung ihrer Belastbarkeit
aufzunehmen. Die Abstimmung des Kollegiums über die Aufnahme dieser
Empfehlungen sollte getrennt von der Abstimmung des Kollegiums über die
Stellungnahme erfolgen. Um den Einfluss von Stellungnahmen und
Empfehlungen des Kollegiums zu stärken, sollten die zuständigen Behörden sie
gebührend berücksichtigen und erhebliche Abweichungen von diesen
Stellungnahmen oder Empfehlungen begründen.
▌
- 18 -
(25) Die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthaltenen Aufsichtsbestimmungen für
Drittstaaten-CCPs, die Clearingdienste in der Union anbieten, bedürfen ebenfalls
einer Überarbeitung. Wenn beträchtliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität von
Einrichtungen in der Union vermieden werden sollen, müssen in Bezug auf
Drittstaaten-CCPs der Zugang zu Informationen, die Befugnis, Prüfungen vor Ort
und Untersuchungen durchzuführen, die Möglichkeiten für den Austausch von
Informationen über Drittstaaten-CCPs zwischen den einschlägigen Behörden der
Union und der Mitgliedstaaten sowie die Möglichkeit, die Beschlüsse der ESMA
über Drittstaaten-CCPs durchzusetzen, verbessert werden. Es besteht zudem ein
Risiko, dass Änderungen an in einem Drittstaat geltenden CCP-Vorschriften oder
Regulierungsrahmen nicht berücksichtigt werden können und die Regulierungs- oder
Aufsichtsergebnisse beeinträchtigen, sodass ungleiche Wettbewerbsbedingungen für
Unions-CCPs und Drittstaaten-CCPs entstehen.
(26) Beträchtliche Volumen von Finanzinstrumenten, die auf Unionswährungen lauten,
werden durch Drittstaaten-CCPs gecleart. Dies stellt die Union und die
Mitgliedstaaten vor erhebliche Herausforderungen in Bezug auf die Wahrung der
Finanzstabilität.
- 19 -
(27) Als Teil ihres Engagements für die Schaffung integrierter Finanzmärkte sollte die
Kommission weiterhin im Wege von Gleichwertigkeitsbeschlüssen festlegen, ob die
Rechts- und Aufsichtsrahmen von Drittstaaten die Anforderungen der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 erfüllen. Um die Umsetzung der derzeitigen
Gleichwertigkeitsregelung in Bezug auf CCPs zu verbessern, sollte die Kommission
befugt sein, erforderlichenfalls weitere Kriterien für die Bewertung der
Gleichwertigkeit von Drittstaaten-Regelungen für CCPs festzulegen. Ferner muss die
ESMA ermächtigt werden, die regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen der
von der Kommission als gleichwertig anerkannten Drittstaaten-Regelungen für CCPs
zu überwachen. Dies soll sicherstellen, dass Drittstaaten die
Gleichwertigkeitskriterien sowie etwaige besondere Bedingungen für ihre
Anwendung weiterhin erfüllen. Die ESMA sollte dem Europäischen Parlament,
dem Rat, der Kommission und dem Kollegium für Drittstaaten-CCPs über ihre
Feststellungen vertraulich Bericht erstatten.
- 20 -
(28) Derzeit kann die Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss jederzeit ändern,
aussetzen, überprüfen oder widerrufen, insbesondere wenn in einem Drittstaat
Entwicklungen festgestellt werden, die sich in wesentlichem Maße auf Bereiche
auswirken, die im Einklang mit den Gleichwertigkeitsanforderungen der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 bewertet wurden. Wenn die einschlägigen Behörden eines
Drittstaats nicht mehr in Treu und Glauben mit der ESMA oder anderen
aufsichtlichen Stellen der Union zusammenarbeiten oder die anwendbaren
Gleichwertigkeitsanforderungen dauerhaft nicht einhalten, hat die Kommission unter
anderem die Möglichkeit, diese Behörden zu verwarnen oder eine spezielle
Empfehlung zu veröffentlichen. Die Kommission kann nicht nur den
Gleichwertigkeitsbeschluss jederzeit widerrufen, sondern auch den Tag der
Anwendung dieses Beschlusses verschieben, um Risiken für die Finanzstabilität oder
Marktstörungen abzuwenden. Neben ihren derzeitigen Befugnissen sollte die
Kommission auch die Möglichkeit haben, besondere Bedingungen festzulegen, die
sicherstellen, dass ein Drittstaat, für den ein Gleichwertigkeitsbeschluss existiert, die
Gleichwertigkeitskriterien auch dauerhaft erfüllt. Ferner sollte die Kommission
befugt sein, Bedingungen festzulegen, die gewährleisten, dass die ESMA ihre
Zuständigkeiten in Bezug auf Drittstaaten-CCPs, die im Rahmen der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden, und in Bezug auf die Überwachung der
regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in einem Drittstaat, die sich auf
bereits angenommene Gleichwertigkeitsbeschlüsse auswirken, wirksam durchsetzen
kann.
- 21 -
(29) Angesichts der zunehmend grenzüberschreitenden Dimension der CCPs und der
Verflechtungen im Finanzsystem der Union muss die Fähigkeit der Union, die
potenziellen von Drittstaaten-CCPs ausgehenden Risiken zu ermitteln, zu
überwachen und einzudämmen, verbessert werden. Daher sollte die Rolle der ESMA
ausgebaut werden, sodass sie Drittstaaten-CCPs, die eine Anerkennung zum
Erbringen von Clearingdiensten in der Union beantragen, wirksam beaufsichtigen
kann. Zudem sollten die emittierenden Zentralbanken der Union stärker in die
Anerkennung ▌, die Beaufsichtigung sowie die Überprüfung und den Entzug der
Anerkennung von Drittstaaten-CCPs, die mit den von ihnen emittierten Währungen
arbeiten, eingebunden werden. So sollten die emittierenden Zentralbanken der Union
zu bestimmten Aspekten konsultiert werden, die ihre geldpolitischen Zuständigkeiten
betreffende Finanzinstrumente berühren, die auf Währungen der Union lauten und ▌
durch außerhalb der Union niedergelassene CCPs gecleart werden oder gecleart
werden sollen.
(30) Nachdem die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens
eines Drittstaats mit jenem der Union festgestellt hat, sollten beim Verfahren zur
Anerkennung der CCPs aus diesem Drittstaat die Risiken berücksichtigt werden, die
von diesen CCPs für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer
Mitgliedstaaten ausgehen.
- 22 -
(31) Bei der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Drittstaaten-CCPs sollte die
ESMA das Ausmaß des Systemrisikos, das von einer Drittstaaten-CCP für die
Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgeht,
anhand objektiver und transparenter Kriterien bewerten, die in der vorliegenden
Verordnung festgelegt sind. Diese Kriterien sollten in die Gesamtbewertung
einfließen. Für sich allein genommen sollte keines dieser Kriterien als
ausschlaggebend angesehen werden. Bei der Bewertung des Risikoprofils einer
Drittstaaten-CCP sollte die ESMA alle Risiken, auch operationelle Risiken wie
Betrug, kriminelle Tätigkeiten sowie IT- und Cyberrisiken, berücksichtigen. Diese
Kriterien sollten in einem delegierten Rechtsakt der Kommission näher festgelegt
werden. Bei der Festlegung dieser Kriterien sollten die Art der von der CCP
geclearten Transaktionen, einschließlich ihrer Komplexität, Preisvolatilität und
durchschnittlichen Laufzeit, sowie die Transparenz und Liquidität der
betreffenden Märkte und das Ausmaß, in dem die Clearingaktivitäten der CCP auf
Euro oder andere Unionswährungen lauten, berücksichtigt werden. In diesem
Zusammenhang können besondere Merkmale hinsichtlich bestimmter an
regulierten Märkten in Drittstaaten notierter und ausgeführter
Agrarderivatekontrakte, die sich auf Märkte beziehen, die vorwiegend inländische
nichtfinanzielle Gegenparteien in diesem Drittstaat bedienen, welche ihre
Geschäftsrisiken anhand solcher Kontrakte steuern, ein vernachlässigbares Risiko
für Clearingmitglieder und Handelsplätze in der Union darstellen, da sie
systemisch nur in geringem Ausmaß mit dem übrigen Finanzsystem verflochten
sind. Ist in einem Drittstaat ein Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von
CCPs in Kraft, so sollte dieser Umstand von der ESMA bei ihrer Analyse des
Ausmaßes des Systemrisikos ebenfalls berücksichtigt werden, das von der in
diesem Drittstaat niedergelassenen antragstellenden CCP für die Finanzstabilität
der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgeht.
- 23 -
(32) CCPs, die keine Systemrelevanz für die Finanzstabilität der Union oder eines oder
mehrerer ihrer Mitgliedstaaten haben, sollten als "Tier 1-CCPs" gelten. CCPs, die
für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten
Systemrelevanz haben oder erlangen könnten, sollten als "Tier 2-CCPs" gelten.
Gelangt die ESMA zu der Auffassung, dass eine Drittstaaten-CCP für die
Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten keine
Systemrelevanz hat, so sollten für diese CCP die aktuellen, in der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 festgelegten Anerkennungsbedingungen gelten. Gelangt die ESMA zu
der Auffassung, dass eine Drittstaaten-CCP Systemrelevanz hat, so sollten ▌ dieser
CCP spezifische Anforderungen auferlegt werden ▌. Die ESMA sollte eine solche
CCP nur anerkennen, wenn sie diese Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen
sollten bestimmte aufsichtliche Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
umfassen, die darauf abstellen, die Sicherheit und Effizienz von CCPs zu stärken.
Die ESMA sollte unmittelbar sicherstellen müssen, dass eine systemrelevante
Drittstaaten-CCP diese Anforderungen erfüllt. Einschlägige Anforderungen sollten
es der ESMA ferner ermöglichen, diese CCP im Rahmen der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 umfassend und wirksam zu beaufsichtigen.
- 24 -
(33) Um sicherzustellen, dass die emittierenden Zentralbanken sämtlicher
Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die
Drittstaaten-CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, angemessen in die
Anerkennung von Tier 2-CCPs eingebunden werden, sollte die ESMA bei der
Anerkennung solcher CCPs berücksichtigen, ob diese die spezifischen
Anforderungen, die die emittierende(n) Zentralbank(en) bei der Wahrnehmung
ihrer geldpolitischen Aufgaben möglicherweise auferlegt haben, einhalten. Diese
Anforderungen sollten sich auf die Übermittlung von Informationen an die
emittierende Zentralbank auf ihren begründeten Antrag hin, auf die
Zusammenarbeit der CCPs mit der/den emittierenden /Zentralbank(en) im
Zusammenhang mit den von der ESMA durchgeführten Bewertung der
Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen Marktentwicklungen;, auf die Eröffnung
eines täglich fälligen Einlagenkontos bei der/den emittierenden Zentralbank(en)
und auf Anforderungen in Ausnahmesituationen, die die emittierende(n)
Zentralbank(en) als erforderlich erachtet, beziehen. Die Zugangskriterien und
-anforderungen der emittierenden Zentralbank(en) für die Eröffnung eines täglich
fälligen Einlagenkontos sollten nicht auf eine Verpflichtung hinauslaufen, alle
oder Teile der Clearingdienste der CCP zu verlagern.
- 25 -
(34) Was die Anforderungen betrifft, welche die emittierende(n) Zentralbank(en) in
Ausnahmesituationen auferlegen könnten, so könnten sich Entwicklungen in
zentral geclearten Märkten auf die Durchführung der Geldpolitik oder das
reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme auswirken; zu diesen
Entwicklungen zählen Situationen wie beispielsweise Stress-Situationen in den
Märkten (insbesondere in Geldmärkten und Märkten für Pensionsgeschäfte), von
denen die CCP zur Beschaffung von Liquidität abhängt; Situationen, in denen die
Geschäfte einer CCP zu Liquiditätsengpässen im Markt beitragen oder
schwerwiegende Ausfälle von Zahlungs- oder Abrechnungsmechanismen, die
verhindern, dass die CCP ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann oder
die ihren Liquiditätsbedarf erhöhen. Die Feststellung des Vorliegens einer
derartigen Ausnahmesituation beruht einzig und allein auf geldpolitischen
Überlegungen und muss nicht mit einer die CCP betreffenden Krisensituation
übereinstimmen. In derartigen Situationen könnte der Aufsichtsrahmen die
daraus folgenden Risiken möglicherweise nicht vollständig abfangen, wodurch
direkte Maßnahmen der emittierenden Zentralbanken/Zentralbank zur
Gewährleistung der Transmission der Geldpolitik oder des reibungslosen
Funktionierens der Zahlungssysteme erforderlich werden könnten.
- 26 -
(35) Derartige Ausnahmesituationen könnten erfordern, dass emittierende
Zentralbankenvorübergehende Anforderungen in Bezug auf Liquiditätsrisiken,
Abwicklungsvereinbarungen, Einschussforderungen, Sicherheiten oder
Interoperabilitätsvereinbarungen auferlegen, soweit dies in ihrem jeweiligen
institutionellen Rahmen zulässig ist. Die Nichteinhaltung derartiger
vorübergehender Anforderungen könnte den Entzug der Anerkennung einer
Tier 2-CCP durch die ESMA auslösen. Diese Anforderungen können insbesondere
vorübergehende Verbesserungen der Liquiditätsrisiko-Steuerung einer Tier 2-CCP
umfassen, wie beispielsweise die Erhöhung des Liquiditätspuffers, eine häufigere
Einziehung von untertägigen Einschusszahlungen und Obergrenzen für
Fremdwährungsrisiken oder bestimmte Modalitäten für Geldeinlagen und die
Abwicklung von Zahlungen in der Landeswährung der Zentralbank. Die
Anforderungen sollten sich nicht auf andere Aufsichtsbereiche erstrecken oder
automatisch zum Entzug einer Anerkennung führen. Darüber hinaus sollten diese
Anforderungen nur für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten mit
einer möglichen einmaligen Verlängerung um höchstens sechs Monate eine
Voraussetzung für die Anerkennung sein. Nach Ablauf dieser Verlängerung
sollten diese Anforderungen keine Voraussetzung für die Anerkennung einer
Tier 2-CCP mehr sein. Desungeachtet sollten emittierende Zentralbanken bei
Auftreten einer neuen oder anderen Ausnahmesituation vorübergehende
Anforderungen auferlegen dürfen, deren Anwendung eine Voraussetzung für die
Anerkennung einer Tier 2-CCP nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wäre.
- 27 -
(36) Vor der Anwendung der Anforderungen oder vor einer etwaigen Verlängerung
dieser Anwendung sollte die emittierende Zentralbank der ESMA, den anderen
Zentralbanken, die alle Unionswährungen der geclearten oder zu clearenden
Finanzinstrumente emittieren, und den Mitgliedern des Kollegiums für
Drittstaaten-CCPs Folgendes übermitteln: eine Erklärung darüber, wie sich die
Anforderungen, deren Aufstellung sie beabsichtigt, auf die Effizienz, Solidität und
Belastbarkeit der CCPs auswirken werden, sowie eine Rechtfertigung, wieso die
Anforderungen erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Durchführung der
Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu
gewährleisten und gleichzeitig der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher oder
sensibler Informationen angemessen Rechnung zu tragen. Um Doppelarbeit zu
vermeiden, sollte die emittierende Zentralbank kontinuierlich mit der ESMA und
mit den anderen emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf
die die geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente lauten, hinsichtlich der
in Ausnahmesituationen anzuwendenden vorübergehenden Anforderungen
zusammenarbeiten und Informationen darüber austauschen.
(37) Die emittierende(n) Zentralbank(en) sollte der ESMA umgehend und in jedem
Fall innerhalb von 30 Arbeitstagen ab der Feststellung, ob diese Drittstaaten-CCP
nicht eine Tier 1-CCP ist, oder – falls die zusätzlichen Anforderungen nach der
Anerkennung auferlegt wurden – spätestens 90 Arbeitstage nach der Auferlegung,
wenn die Anforderungen auferlegt wurden, nachdem eine Tier 2-CCP anerkannt
wurde, bestätigen, ob eine als Tier 2-CCP eingestufte Drittstaaten-CCP etwaige
zusätzliche Anforderungen erfüllt oder nicht.
- 28 -
(38) Eine systemrelevante CCP kann ein unterschiedlich hohes Risiko für das
Finanzsystem und die Stabilität der Union darstellen. Die Anforderungen an
systemrelevante CCPs sollten daher im Verhältnis zu den Risiken angewandt
werden, die von diesen für die Union ausgehen könnten. Kommt die ESMA nach
Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European
Systemic Risk Board, im Folgenden „ESRB“) und in Abstimmung mit den ▌
emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die
Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCPs gecleart werden oder
gecleart werden sollen, auf Grundlage einer ausreichend begründeten Bewertung,
einschließlich einer quantitativen technischen Bewertung der Kosten und Nutzen,
zu dem Schluss, dass eine Drittstaaten-CCP oder einige ihrer Clearingdienste so
systemrelevant sind, dass die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
festgelegten spezifischen Anforderungen das Risiko für die Finanzstabilität in der
Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten nicht hinreichend
mindern könnte, so sollte die ESMA – falls andere Maßnahmen als nicht
hinreichend erachtet werden, um die Risiken für die Finanzstabilität zu mindern –
der Kommission empfehlen, diese CCP oder einige ihrer Clearingdienste nicht
anzuerkennen. Die ESMA kann im Anschluss an dieses Verfahren empfehlen, eine
CCP nicht anzuerkennen – mit oder ohne vorherige Einstufung der betreffenden
CCP oder einiger ihrer Dienste als Tier 2.
(39) Auf der Grundlage dieser Empfehlungen sollte die Kommission ermächtigt werden,
als letztes Mittel einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem sie festlegt, dass
▌ die betreffende Drittstaaten-CCP nicht in der Lage sein sollte, manche oder alle
ihrer Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und
Handelsplätze zu erbringen, sofern diese CCP nicht in einem beliebigen
Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dazu zugelassen ist. In
diesem Durchführungsrechtsakt sollte auch ein angemessener Übergangszeitraum
von höchstens zwei Jahren festgelegt werden, der einmal um weitere sechs Monate
verlängert werden kann, und es sollten die Bedingungen angegeben werden, unter
denen die CCP während des Übergangszeitraums bestimmte Clearingdienste
weiterhin erbringen oder bestimmte Clearingtätigkeiten weiterhin ausführen kann,
sowie sämtliche Maßnahmen, die während dieses Zeitraums ergriffen werden
- 29 -
sollten, um die potenziellen Kosten für Clearingmitglieder und deren Kunden,
insbesondere diejenigen, die in der Union niedergelassen sind, zu begrenzen.
- 30 -
(40) Es ist wichtig, dass die emittierenden Zentralbanken von der ESMA einzeln
konsultiert werden und ihre Zustimmung zu jeder etwaigen Empfehlung geben,
einer Drittstaaten-CCP die Anerkennung zu verweigern, da sich eine solche
Entscheidung auf die von ihnen emittierte Währung auswirken könnte, sowie zum
Bericht der ESMA über die Anwendung eines Durchführungsrechtsakts der
Kommission, der im Anschluss an eine solche Empfehlung erlassen wurde. Im
Falle einer solchen Empfehlung oder eines solchen Berichts sollten sich die
Zustimmung bzw. die Bedenken, die eine emittierende Zentralbank äußern kann,
jedoch nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf die gesamte
Empfehlung oder den gesamten Bericht beziehen.
(41) Die ESMA sollte die Anerkennung von Drittstaaten-CCPs und deren Einstufung als
Tier 1- beziehungsweise Tier 2-CCPs regelmäßig überprüfen. Dabei sollte sie unter
anderem Änderungen der Art, des Umfangs und der Komplexität der
Geschäftstätigkeit der Drittstaaten-CCPs beurteilen. Diese Überprüfungen sollten
mindestens alle fünf Jahre sowie immer dann durchgeführt werden, wenn eine
anerkannte Drittstaaten-CCP das Spektrum ihrer Tätigkeiten und
Dienstleistungen in der Union erweitert oder verringert hat. Stellt die ESMA nach
dieser Überprüfung fest, dass eine Tier 1-CCP als Tier 2-CCP eingestuft werden
sollte, so sollte die ESMA einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens
18 Monaten festlegen, innerhalb dessen die CCP die für Tier 2-CCPs geltenden
Anforderungen erfüllen sollte.
- 31 -
(42) Auf Ersuchen einer Tier 2-CCP sollte die ESMA auch berücksichtigen dürfen,
inwiefern die Erfüllung der im Drittstaat anwendbaren Anforderungen durch eine
solche CCP mit deren Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 vergleichbar ist. Bei der Durchführung dieser Beurteilung sollte die
ESMA den von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt
berücksichtigen, in dem festgestellt wird, dass die Rechts- und
Aufsichtsmechanismen des Drittstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, denen
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und allen Bedingungen gleichwertig sind, die
möglicherweise für die Anwendung des Durchführungsrechtsakts gelten. Um die
Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollte die ESMA bei der Durchführung dieser
Beurteilung auch prüfen, inwiefern die von der CCP geclearten
Finanzinstrumente auf Unionswährungen lauten. Die Kommission sollte einen
delegierten Rechtsakt erlassen, in dem sie die Modalitäten und Bedingungen für die
Bewertung der Vergleichbarkeit festlegt.
(43) Die ESMA sollte mit sämtlichen Befugnissen ausgestattet werden, die erforderlich
sind, um anerkannte Drittstaaten-CCPs zu beaufsichtigen, damit sichergestellt ist,
dass diese die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fortlaufend
einhalten. ▌
- 32 -
(44) Um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen der ESMA,
den für die Beaufsichtigung von CCPs zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
und den zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von Rechtssubjekten, auf
die sich die Geschäfte der Drittstaaten-CCPs auswirken könnten, zu erleichtern,
sollte die ESMA ein Kollegium für Drittstaaten-CCPs einrichten. Die Mitglieder
des Kollegiums sollten darum ersuchen können, dass eine bestimmte
Angelegenheit in Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs im
CCP-Aufsichtsausschuss erörtert wird.
(45) Damit die ESMA ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs
wirksam wahrnehmen kann, sollten Drittstaaten-CCPs Aufsichtsgebühren für die
Beaufsichtigungs- und Verwaltungsaufgaben der ESMA zu entrichten haben. Die
Gebühren sollten die Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf
Anerkennung von Drittstaaten-CCPs und deren Beaufsichtigung decken. Die
Kommission sollte einen delegierten Rechtsakt zur näheren Festlegung der Art der
Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der
Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, erlassen.
- 33 -
(46) Die ESMA sollte in der Lage sein, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort von
Tier 2-CCPs und verbundenen Dritten, an die diese CCPs betriebliche Aufgaben,
Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchzuführen.
Gegebenenfalls sollten die für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern in der
Union zuständigen Behörden über die Ergebnisse derartiger Untersuchungen und
Prüfungen vor Ort unterrichtet werden. Sofern es für die Ausführung ihrer
Aufgaben im Bereich der Geldpolitik relevant ist, sollten die emittierenden
Zentralbanken aller Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die
durch die CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen, ihre Teilnahme an
derartigen Prüfungen vor Ort beantragen können.
(47) Die ESMA sollte Zwangsgelder verhängen können, um Drittstaaten-CCPs dazu zu
zwingen, Verstöße zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen und
richtigen Informationen zu übermitteln oder sich einer Untersuchung oder einer
Prüfung vor Ort zu unterziehen.
- 34 -
(48) Die ESMA sollte Geldbußen gegen Tier 1- und Tier 2-CCPs verhängen können,
wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 verstoßen haben, indem sie der ESMA sachlich falsche oder
irreführende Auskünfte übermittelt haben. Ferner sollte die ESMA Geldbußen gegen
Tier 2-CCPs verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder
fahrlässig gegen die gemäß der vorliegenden Verordnung auf sie anwendbaren
zusätzlichen Anforderungen verstoßen haben. Ist die ESMA in ihrer Bewertung zu
dem Schluss gekommen, dass bei einer Tier 2-CCP aufgrund von deren
Einhaltung des anwendbaren Rechtsrahmens eines Drittstaats davon ausgegangen
werden kann, dass sie die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen erfüllt, so sollte das Verhalten
dieser CCP nicht als Verstoß gegen die genannte Verordnung gewertet werden,
sofern sie diese vergleichbaren Anforderungen erfüllt.
- 35 -
(49) Die Höhe der Geldbuße sollte sich nach der Schwere des Verstoßes richten. Die
Verstöße sollten in verschiedene Gruppen unterteilt werden, für die spezifische
Geldbußen festgesetzt werden sollten. Zur Berechnung der Geldbußen im
Zusammenhang mit einem konkreten Verstoß sollte die ESMA ein zweistufiges
Verfahren anwenden, das aus der Festlegung eines Grundbetrags und gegebenenfalls
der Anpassung des Grundbetrags durch bestimmte Koeffizienten besteht. Der
Grundbetrag sollte unter Berücksichtigung des Jahresumsatzes der betreffenden
Drittstaaten-CCPs festgesetzt werden, und die Anpassungen sollten dadurch
erfolgen, dass der Grundbetrag durch die Anwendung der entsprechenden
Koeffizienten gemäß der vorliegenden Verordnung erhöht oder verringert wird.
(50) In der vorliegenden Verordnung werden Koeffizienten für erschwerende oder
mildernde Umstände festgelegt, um der ESMA zu ermöglichen, Geldbußen zu
verhängen, die im Verhältnis zu der Schwere der von einer Drittstaaten-CCP
begangenen Verstöße stehen, wobei die Umstände zu berücksichtigen sind, unter
denen die Verstöße begangen wurden.
(51) Der Beschluss zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern sollte sich auf
eine unabhängige Untersuchung stützen.
- 36 -
(52) Bevor die ESMA beschließt, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, sollte sie
den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, die Gelegenheit zur
Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.
(53) Die ESMA sollte davon absehen, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn
ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im
Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach
nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.
(54) Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt
werden, sollten vollstreckbar sein, und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den
Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet sie
stattfindet. Die Vorschriften des Zivilprozessrechts sollten keine
Strafverfahrensvorschriften umfassen, könnten jedoch
Verwaltungsverfahrensvorschriften einschließen.
- 37 -
(55) Bei einem Verstoß einer Tier 2-CCP sollte die ESMA befugt sein, eine Reihe
möglicher Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen; unter anderem sollte sie die Tier 2-
CCP zur Beendigung des Verstoßes auffordern und als letztes Mittel die
Anerkennung entziehen können, wenn die Tier 2-CCP in schwerwiegender Weise
oder wiederholt gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstoßen hat. Bei der
Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen sollte die ESMA der Art und Schwere des
Verstoßes Rechnung tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Bevor die ESMA Aufsichtsmaßnahmen beschließt, sollte sie den Personen, gegen die
Verfahren eingeleitet worden sind, die Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren
Verteidigungsrechte zu wahren. Beschließt die ESMA den Entzug einer
Anerkennung, so sollte sie – um mögliche Störungen des Marktes zu vermeiden –
einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren festlegen.
(56) Im Zusammenhang mit der von den zuständigen Behörden und der ESMA
vorgenommenen Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen und
Parametern, die zur Berechnung der Einschussanforderungen, der Beiträge zum
Ausfallfonds, der Anforderungen an die Sicherheiten sowie anderer
Risikokontrollmechanismen einer CCP angenommen wurden, sollten
verfahrenstechnische Aspekte und die Beziehung zwischen dieser Validierung und
dem Beschluss des Kollegiums geklärt werden. Die vorläufige Annahme einer
wesentlichen Änderung an den Modellen und Parametern sollte bei Bedarf möglich
sein, insbesondere wenn die Wahrung der Solidität des Risikomanagements der CCP
eine zügige Änderung erfordert.
- 38 -
(57) Eine wirksame Beaufsichtigung von CCPs hängt vom Aufbau von Kompetenzen,
Fachkenntnissen und Fähigkeiten sowie von der Entwicklung kooperativer
Beziehungen und eines Austauschs zwischen Einrichtungen ab. Da sich diese
Prozesse alle im Laufe der Zeit und nach ihrer eigenen Dynamik entwickeln, sollte
beim Entwurf eines funktionsfähigen, wirksamen und effizienten Aufsichtssystems
für CCPs dessen potenzielle langfristige Entwicklung berücksichtigt werden. Die
in der vorliegenden Verordnung festgelegte Verteilung der Zuständigkeiten dürfte
sich daher mit der Rolle und den Fähigkeiten der ESMA, die vom
CCP-Aufsichtsausschuss unterstützt wird, weiterentwickeln. Um effiziente und
belastbare Aufsichtsregeln für CCPs zu entwickeln, sollte die Kommission
überprüfen, ob die Aufgaben der ESMA, insbesondere die Aufgaben des
CCP-Aufsichtsausschusses, tatsächlich dazu angetan sind, eine einheitliche und
kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zu
fördern, und ob die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen und
Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten wirksam ist. Die Kommission
sollte auch berichten, wie sich die Verordnung im Hinblick auf gleiche
Wettbewerbsbedingungen für CCPs auswirkt, und den Rahmen für die
Anerkennung und Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCPs bewerten. Sie sollte den
Bericht – gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen dem
Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln.
- 39 -
(58) Um die wirksame Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen
in Bezug auf Drittstaaten-CCPs sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, in denen die folgenden
Aspekte näher festgelegt werden: die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die
Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise der
Gebührenentrichtung; ▌in denen die Kriterien für die Feststellung näher festgelegt
werden, ob eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder
mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant ist oder werden könnte; die nähere
Festlegung der Kriterien, die für die Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittstaaten
anzuwenden sind; in welcher Weise und unter welchen Bedingungen Drittstaaten-
CCPs bestimmte Anforderungen einhalten müssen; weitere Verfahrensvorschriften
für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich der
Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur
Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der
Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldern; und die Maßnahmen
für eine Änderung des Anhangs IV entsprechend den Entwicklungen auf den
Finanzmärkten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge
ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1
niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der
Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament
und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den
Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung
der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(59) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der
vorliegenden Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von CCPs
aus Drittstaaten und die Gleichwertigkeit der Rechtsrahmen der Drittstaaten, sollten
1 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- 40 -
der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse
sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates1 ausgeübt werden.
1 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16 Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- 41 -
(60) Um eine kohärente Harmonisierung der Vorschriften über die Regeln und die
aufsichtliche Praxis zur Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen, die
Überprüfung von Modellen, Stresstests und Backtesting sicherzustellen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, zu den folgenden Bereichen von der
ESMA entwickelte technische Regulierungsstandards anzunehmen: die
Bedingungen, unter denen weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, auf die eine
CCP ihre Geschäfte ausweiten möchte, nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind,
die Bedingungen, anhand deren entschieden wird, welche die wichtigsten
Unionswährungen zur Festlegung der Teilnahme der emittierenden Zentralbanken
am Kollegium sind und die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise der Kollegien
sowie die Bedingungen unter denen die Änderungen an den Modellen und
Parametern von CCPs wesentlich sind. Die Kommission sollte diese technischen
Regulierungsstandards im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290
AEUV annehmen und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr.
1095/2010.
(61) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung der Sicherheit und Effizienz
von CCPs durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Ausübung ihrer
Tätigkeiten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann,
sondern wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu
verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses
Ziels erforderliche Maß hinaus.
(62) Solange die Kriterien für a) die Bewertung, ob eine Drittstaaten-CCP für die
Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten
systemrelevant ist oder werden könnte, und b) die Bewertung der Vergleichbarkeit
nicht genauer festgelegt sind, sollte die ESMA die Anwendung ihrer Ermächtigung
zur Anerkennung von Drittstaaten-CCPs als Tier 1- beziehungsweise Tier 2-CCPs
aufschieben.
- 42 -
(63) Die Verordnung ▌ (EU) Nr. 648/2012 sollte daher entsprechend geändert werden ―
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
- 43 -
Artikel 1
▌
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) die gemäß Artikel 17 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 anerkannten CCPs,
das Datum der jeweiligen Zulassung oder Anerkennung sowie die Angabe,
welche CCPs für die Wahrnehmung der Clearingpflicht zugelassen oder
anerkannt sind,"
2. In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet
die ESMA in Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische
Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen
Bedingungen weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, auf die eine CCP
ihre Geschäfte ausweiten möchte, nicht durch die Erstzulassung abgedeckt
sind und daher ein Erweiterungsantrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden
Artikels notwendig ist, und in denen das Verfahren zur Konsultation des
gemäß Artikel 18 eingerichteten Kollegiums zur Feststellung, ob diese
Bedingungen erfüllt sind oder nicht, festgelegt ist.
- 44 -
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische
Regulierungsstandards bis zum … [12 Monate nach dem Tag des
Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1
genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."
3. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die zuständige Behörde prüft binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang des
Antrags ▌, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, setzt sie der
antragstellenden CCP eine Frist, bis zu der diese zusätzlichen Informationen
vorlegen muss. Die zuständige Behörde übermittelt diese zusätzlichen
Informationen unmittelbar nach Erhalt der ESMA und dem nach Artikel 18
Absatz 1 eingerichteten Kollegium. Stellt die zuständige Behörde ▌ fest, dass
der Antrag vollständig ist, informiert sie die Antragstellerin, die Mitglieder des
Kollegiums sowie die ESMA darüber."
- 45 -
4. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Binnen 30 Kalendertagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags
gemäß Artikel 17 richtet die für die CCP zuständige Behörde ein
Kollegium ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um die
Durchführung der in den Artikeln 15, 17, 30, 31, 32, 35, 49, 51 und 54
genannten Aufgaben zu erleichtern."
▌
b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des
CCP-Aufsichtsausschusses nach Artikel 24a Absatz 2 Buchstaben a
und b;"
c) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die zuständigen Behörden, die verantwortlich sind für die
Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP, die in den drei
Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die auf der aggregierten Basis eines
Einjahreszeitraums die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 der
vorliegenden Verordnung von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds
einzahlen, sowie bei Bedarf und im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2013 des Rates* die EZB im Rahmen der ihr übertragenen
Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute als
Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;
______________________
* Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur
Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht
über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom
29.10.2013, S. 63)."
▌
- 46 -
d) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
"ca) die anderen als die in Buchstabe c genannten für die Beaufsichtigung
von Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde.
Diese zuständigen Behörden beantragen die Zustimmung für die
Teilnahme am Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde
und begründen den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die
eine finanzielle Notlage der CCP auf die Finanzstabilität ihres
jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte. Wenn die für die CCP
zuständige Behörde den Antrag ablehnt, begründet sie dies umfassend
und ausführlich in schriftlicher Form;"
e) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
"i) vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde
die anderen als die in Buchstabe h genannten Zentralbanken, die
Unionswährungen emittieren, auf die von dieser CCP geclearte oder zu
clearende Finanzinstrumente lauten. Diese emittierenden
Zentralbanken beantragen die Zustimmung für die Teilnahme am
Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde und begründen
den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die eine finanzielle
Notlage der CCP auf ihre jeweilige Emissionswährung haben könnte.
Wenn die für die CCP zuständige Behörde den Antrag ablehnt,
begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form;"
- 47 -
f) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die für die CCP zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website eine
Liste der Mitglieder des Kollegiums. Diese Liste wird von der für die CCP
zuständigen Behörde nach jeder Änderung der Zusammensetzung des
Kollegiums unverzüglich aktualisiert. Die für die CCP zuständige Behörde
übermittelt der ESMA diese Liste innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Einrichtung des Kollegiums oder der Änderung der Zusammensetzung des
Kollegiums. Die ESMA veröffentlicht unverzüglich nach dem Erhalt der
Übermittlung durch die für die CCP zuständige Behörde auf ihrer Website
die Mitgliederliste dieses Kollegiums."
g) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Um die Durchführung der dem Kollegium in Unterabsatz 1 zugewiesenen
Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des
Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die
Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen
von Punkten zur Tagesordnung einer Sitzung."
- 48 -
h) Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"In der Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise
des Kollegiums festgelegt, einschließlich detaillierter Regelungen für
i) die Abstimmungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 3,
ii) die Verfahren für die Festlegung der Tagesordnung von Sitzungen des
Kollegiums,
iii) die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums,
iv) das Format und den Umfang der Informationen, die den Mitgliedern
des Kollegiums von der für die CCP zuständigen Behörde übermittelt
werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die gemäß Artikel 21
Absatz 4 bereitzustellenden Informationen,
v) die angemessenen Mindestfristen für die Bewertung der einschlägigen
Unterlagen durch die Mitglieder des Kollegiums,
vi) die Modalitäten für die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des
Kollegiums.
In der Vereinbarung können auch Aufgaben festgelegt werden, die der für
die CCP zuständigen Behörde oder einem anderen Mitglied des Kollegiums
übertragen werden sollen."
- 49 -
i) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien in der
gesamten Union zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in
Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische
Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen, anhand deren
entschieden wird, welche die wichtigsten Unionswährungen im Sinne
des Absatzes 2 Buchstabe h sind, und die praktischen Modalitäten im
Sinne des Absatzes 5 näher bestimmt werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische
Regulierungsstandards bis zum … [12 Monate nach dem Tag des
Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1
genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10
bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."
- 50 -
5. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1a) Wenn das Kollegium eine Stellungnahme gemäß der vorliegenden
Verordnung abgibt, kann diese Stellungnahme auf Ersuchen eines
Mitglieds des Kollegiums und nach Annahme durch eine Mehrheit des
Kollegiums gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zusätzlich zu der
Feststellung, ob die CCP der vorliegenden Verordnung nachkommt,
Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim
Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit
enthalten.
Wenn das Kollegium eine Stellungnahme abgeben kann, darf jede
emittierende Zentralbank, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben h
und i Mitglied des Kollegiums ist, Empfehlungen zu der Währung, die
sie emittiert, aussprechen."
- 51 -
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit des Kollegiums wird mit
einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet.
In Kollegien mit bis zu zwölf Mitgliedern sind höchstens zwei Mitglieder
des Kollegiums aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Kollegien mit mehr als
zwölf Mitgliedern sind höchstens drei Mitglieder aus demselben
Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat
eine Stimme.
Ist die EZB gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe ▌ c und h Mitglied des
Kollegiums, verfügt sie über zwei Stimmen.
▌
Die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, ca und i genannten Mitglieder
des Kollegiums haben bei der Verabschiedung der Stellungnahmen des
Kollegiums kein Stimmrecht."
- 52 -
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(4) Unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 17 trägt die zuständige
Behörde der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verabschiedeten
Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung, einschließlich
möglicher Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim
Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit.
Folgt die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme des
Kollegiums nicht – einschließlich etwaiger darin enthaltener
Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim
Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit –
, so muss ihre Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und
einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser
Stellungnahme oder von den Empfehlungen versehen sein."
6. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Unbeschadet der Rolle des Kollegiums überprüfen die in Artikel 22
genannten zuständigen Behörden ▌ die Regelungen, Strategien, Prozesse
und Mechanismen, die von CCPs angewandt werden, um der
vorliegenden Verordnung nachzukommen, und bewerten die Risiken,
zumindest finanzielle und operationelle Risiken, denen diese ausgesetzt
sind oder ausgesetzt sein können."
- 53 -
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die zuständigen Behörden legen unter besonderer Berücksichtigung der
Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität
der Tätigkeiten sowie der Verflechtung der betroffenen CCP mit
anderen Finanzmarktinfrastrukturen Häufigkeit und Umfang der
Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest. Die Überprüfung und
die Bewertung werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.
Bei den CCPs werden Prüfungen vor Ort durchgeführt. Auf Ersuchen
der ESMA können die zuständigen Behörden Mitarbeiter der ESMA ▌
zu Prüfungen vor Ort einladen.
Die zuständige Behörde kann der ESMA alle Informationen, die sie von
den CCPs während oder bezüglich der Prüfungen vor Ort erhält,
übermitteln."
- 54 -
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Um Einheitlichkeit bei Format, Häufigkeit und Umfang der durch die
zuständigen nationalen Behörden nach diesem Artikel durchgeführten
Überprüfung zu gewährleisten, gibt die ESMA gemäß Artikel 16 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 spätestens bis zum … [12 Monate
nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung]
Leitlinien heraus, in denen sie – unter Berücksichtigung der Größe,
der Struktur und der internen Organisation der CCPs und der Art, des
Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten – die gemeinsamen
Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und
Bewertungsprozess gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie gemäß Absatz 3
Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genauer festlegt."
- 55 -
7. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 23a
Aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der
ESMA hinsichtlich zugelassener CCPs
(1) Die ESMA erfüllt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen
Behörden und zwischen den Kollegien, damit eine gemeinsame
Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden,
einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet
werden und eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht
erreicht wird, insbesondere in Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine
grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende
Auswirkungen haben.
(2) Die zuständigen Behörden ▌ legen der ESMA ihre Beschlussentwürfe vor,
bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme gemäß den Artikeln 7, 8, 14,
15, 29 bis 33, 35, 36 und 54 annehmen.
▌
Die zuständigen Behörden können der ESMA auch Beschlussentwürfe
vorlegen, bevor sie einen anderen Rechtsakt oder eine andere Maßnahme im
Einklang mit ihren Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 annehmen.
▌
- 56 -
(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlussentwurfs, der nach
Absatz 2 gemäß einem bestimmten Artikel vorgelegt wurde, legt die ESMA
der zuständigen Behörde eine Stellungnahme zu diesem Beschlussentwurf
vor, wenn dies notwendig ist, um eine einheitliche und kohärente
Anwendung des betreffenden Artikels zu fördern.
Weist der Beschlussentwurf, der der ESMA gemäß Absatz 2 vorgelegt wurde,
mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden
Verordnung auf, so gibt die ESMA Leitlinien oder Empfehlungen heraus,
um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der
vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 zu fördern.
(4) Nimmt die ESMA eine Stellungnahme gemäß Absatz 3 an, so berücksichtigt
die zuständige Behörde diese Stellungnahme gebührend und unterrichtet die
ESMA über die daraufhin getroffenen oder unterlassenen
Folgemaßnahmen. Folgt die zuständige Behörde der Stellungnahme der
ESMA nicht, so legt sie der ESMA Erläuterungen zu etwaigen erheblichen
Abweichungen von dieser Stellungnahme vor."
- 57 -
8. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
"Artikel 24
Krisensituationen
Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Behörde
informiert die ESMA, das Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB und
andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende
Krisensituationen, einschließlich Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich
negativ auf die Marktliquidität, die Durchführung der Geldpolitik, das reibungslose
Funktionieren der Zahlungssysteme oder die Stabilität des Finanzsystems in einem
Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder niedergelassen ist,
auswirken können."
- 58 -
9. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
"KAPITEL 3A
CCP-Aufsichtsausschuss
Artikel 24a
CCP-Aufsichtsausschuss
(1) Die ESMA richtet – für die Zwecke der Ausarbeitung von
Beschlussentwürfen, die vom Rat der Aufseher anzunehmen sind, sowie der
Erfüllung der in den Absätzen 7, 9 und 10 des vorliegenden Artikels
festgelegten Aufgaben – gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 einen ständigen internen Ausschuss (im Folgenden
"CCP-Aufsichtsausschuss") ein.
(2) Der CCP-Aufsichtsausschuss besteht aus
a) dem Vorsitz, der stimmberechtigt ist,
b) zwei unabhängigen Mitgliedern, die stimmberechtigt sind,
- 59 -
c) den in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
mit einer zugelassenen CCP, die stimmberechtigt sind. Hat ein
Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden benannt, so kann jede der
benannten zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschließen,
einen Vertreter für die Zwecke der Beteiligung gemäß diesem
Buchstaben zu ernennen, wobei jedoch bei den Abstimmungsverfahren
gemäß Artikel 24c die Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats
zusammen als ein stimmberechtigtes Mitglied gelten;
d) den folgenden emittierenden Zentralbanken:
i) wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit
Drittstaaten-CCPs zur Vorbereitung aller Beschlüsse zu den in
Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Artikeln (im
Zusammenhang mit Tier 2-CCPs) und zu Artikel 25 Absatz 2a
zusammentritt, den in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten
emittierenden Zentralbanken, die die Mitgliedschaft im
CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben und nicht
stimmberechtigt sind;
- 60 -
ii) wenn der CCP Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit gemäß
Artikel 14 zugelassenen CCP im Kontext der Erörterungen zu
Absatz 7 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer iv des vorliegenden
Artikels zusammentritt: den emittierenden Zentralbanken der
Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die von
den zugelassenen CCPs gecleart werden, die die Mitgliedschaft
im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben und die nicht
stimmberechtigt sind.
Die Mitgliedschaft für die Zwecke der Ziffern i und ii wird auf
einmaligen schriftlichen Antrag an den Vorsitz automatisch gewährt.
(3) Der Vorsitz kann – sofern angezeigt und notwendig – die in Artikel 18
genannten Mitglieder der Kollegien als Beobachter der Sitzungen des
CCP-Aufsichtsausschusses einladen.
(4) Die Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses werden von seinem Vorsitz auf
eigene Initiative oder auf Antrag eines seiner stimmberechtigten Mitglieder
einberufen. Der CCP-Aufsichtsausschuss tritt mindestens fünfmal jährlich
zusammen.
- 61 -
(5) Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses
nehmen ihre Ämter unabhängig und als Vollzeitbeschäftigung wahr. Sie
werden vom Rat der Aufseher auf der Grundlage von Verdiensten,
Fähigkeiten und Kenntnissen in Fragen des Clearings, der
Nachhandelsaktivitäten, der Beaufsichtigung und in Finanzangelegenheiten
sowie der von ihnen gewonnenen Erfahrung im Bereich der Beaufsichtigung
und Regulierung von CCP im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren
ernannt.
Vor der Ernennung des Vorsitzes und der unabhängigen Mitglieder des
CCP-Aufsichtsausschusses und innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl
durch den Rat der Aufseher, der die Liste mit den von ihm unter Beachtung
einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern ausgewählten
Personen dem Europäischen Parlament unterbreitet, werden die
ausgewählten Personen vom Europäischen Parlament, das sie zuvor
angehört hat, gebilligt oder abgelehnt.
Wenn der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des
CCP-Aufsichtsausschusses die zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen
Bedingungen nicht mehr erfüllt oder eines ernst zu nehmenden
Fehlverhaltens für schuldig befunden wurde, kann der Rat auf Vorschlag
der Kommission, der vom Europäischen Parlament angenommen wurde,
einen Durchführungsbeschluss verabschieden, um die jeweilige Person ihres
Amtes zu entheben. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
- 62 -
Das Europäische Parlament oder der Rat können der Kommission mitteilen,
dass sie die Bedingungen für die Amtsenthebung des Vorsitzenden bzw. der
Vorsitzenden oder eines der unabhängigen Mitglieder des
CCP-Aufsichtsausschusses als erfüllt erachten, worauf die Kommission zu
antworten hat.
Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses
werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die einmal verlängert
werden kann.
(6) Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses
dürfen kein Amt auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene
innehaben. Sie handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der
Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
Weder die Mitgliedstaaten und die Organe oder Einrichtungen der Union
noch andere öffentliche oder private Einrichtungen dürfen versuchen, den
Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
- 63 -
Im Einklang mit dem in Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
genannten Statut sind der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des
CCP-Aufsichtsausschusses nach dem Ausscheiden aus dem Dienst
verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile
ehrenhaft und zurückhaltend zu handeln.
(7) In Bezug auf gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassene
oder eine Zulassung beantragende CCPs bereitet der
CCP-Aufsichtsausschuss für den Zweck des Artikels 23a Absatz 1 der
vorliegenden Verordnung Beschlüsse vor, erfüllt die der ESMA in
Artikel 23a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben
und wird bei folgenden Punkten tätig:
a) er unterzieht die Aufsichtstätigkeiten aller zuständigen Behörden in
Bezug auf die Zulassung und die Aufsicht von CCPs mindestens
einmal jährlich einer vergleichenden Analyse nach Artikel 30 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
b) er initiiert und koordiniert mindestens einmal jährlich unionsweite
Bewertungen der Belastbarkeit von CCPs bei ungünstigen
Marktentwicklungen nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010;
- 64 -
c) er fördert den regelmäßigen Austausch und regelmäßige Diskussionen
zwischen den gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
benannten zuständigen Behörden über
i) relevante Aufsichtstätigkeiten und Beschlüsse, die von den
zuständigen Behörden nach Artikel 22 bei der Ausübung ihrer
Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der
Zulassung und Beaufsichtigung der in ihrem Gebiet
niedergelassenen CCPs angenommen wurden;
ii) Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen
Behörde gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgelegt
wurden;
iii) Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen
Behörde freiwillig gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 2
vorgelegt wurden;
iv) einschlägige Marktentwicklungen, einschließlich Situationen
oder Vorkommnisse, die sich auf die aufsichtliche oder
finanzielle Solidität oder auf die Belastbarkeit von gemäß
Artikel 14 zugelassenen CCPs oder ihrer Clearingmitglieder
auswirken oder sich voraussichtlich darauf auswirken werden;
- 65 -
d) er informiert sich über und erörtert alle Stellungnahmen und
Empfehlungen, die von Kollegien gemäß Artikel 19 der vorliegenden
Verordnung verfasst werden, um zu einem einheitlichen und
kohärenten Funktionieren der Kollegien beizutragen und um die
kohärente Anwendung der vorliegenden Verordnung durch diese zu
fördern.
Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d übermitteln die
zuständigen Behörden der ESMA unverzüglich alle einschlägigen
Informationen und Unterlagen.
(8) Zeigen die in Absatz 7 Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten oder der
dort genannte Austausch fehlende Konvergenz und Kohärenz bei der
Anwendung der vorliegenden Verordnung, so gibt die ESMA die
notwendigen Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus oder gibt Stellungnahmen gemäß
Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab. Werden bei einer
Bewertung nach Absatz 7 Buchstabe b Mängel bei der Belastbarkeit einer
oder mehrerer CCPs aufgedeckt, so gibt die ESMA die notwendigen
Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
heraus.
- 66 -
(9) Des Weiteren kann der CCP-Aufsichtsausschuss
a) auf der Grundlage seiner Aufgaben gemäß Absatz 7 Buchstaben a bis d
den Rat der Aufseher ersuchen zu prüfen, ob die Annahme von
Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen durch die ESMA
notwendig ist, um fehlende Konvergenz und Kohärenz bei der
Anwendung der vorliegenden Verordnung durch die zuständigen
Behörden und Kollegien zu beheben. Der Rat der Aufseher prüft
Ersuchen dieser Art gebührend und übermittelt eine angemessene
Antwort;
b) dem Rat der Aufseher Stellungnahmen zu den von der ESMA gemäß
Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu treffenden
Beschlüssen übermitteln, mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß den
Artikeln 17 und 19 der genannten Verordnung in Zusammenhang mit
Aufgaben, die den in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung
genannten zuständigen Behörden übertragen wurden.
- 67 -
(10) Der CCP-Aufsichtsausschuss bereitet in Bezug auf Drittstaaten-CCPs
Beschlussentwürfe vor, die vom Rat der Aufseher anzunehmen sind, und
erfüllt die der ESMA in den Artikeln 25, 25a, 25b, 25f bis 25q und Artikel 85
Absatz 6 übertragenen Aufgaben.
(11) Der CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt, wenn es um Drittstaaten-CCPs
geht, dem in Artikel 25 c genannten Kollegium für Drittstaaten-CCPs die
Tagesordnungen seiner Sitzungen (im Voraus), die Sitzungsprotokolle, die
vollständigen Beschlussentwürfe, die er dem Rat der Aufseher vorlegt, sowie
die endgültigen vom Rat der Aufseher angenommenen Beschlüsse.
(12) Der CCP-Aufsichtsausschuss wird von dafür abgestelltem ESMA-Personal
dabei unterstützt, das über ausreichendes Wissen, Fähigkeiten und
Erfahrung verfügt, um
a) die Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses vorzubereiten,
b) die für die Erfüllung der Aufgaben des CCP-Aufsichtsausschusses
erforderlichen Analysen vorzubereiten,
c) zur Arbeit des CCP-Aufsichtsausschusses bei seiner internationalen
Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene beizutragen.
(13) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung stellt die ESMA sicher, dass
der CCP-Aufsichtsausschuss von anderen in der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 genannten Aufgabenbereichen strukturell getrennt ist.
- 68 -
Artikel 24b
Konsultation der emittierenden Zentralbanken
(1) Bei Beschlüssen, die gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 bezüglich
Tier 2-CCPs zu fassen sind, konsultiert der CCP-Aufsichtsausschuss die in
Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken.
Jede emittierende Zentralbank kann antworten. Antworten müssen
innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Übermittlung des Beschlussentwurfs
eingehen. In Krisensituationen beträgt die genannte Frist höchstens
24 Stunden. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen vor oder
lehnt sie die Beschlussentwürfe gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 ab,
so begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form. Nach
Ablauf des Konsultationszeitraums trägt der CCP-Aufsichtsausschuss den
von den emittierenden Zentralbanken vorgeschlagenen Änderungen
gebührend Rechnung.
(2) Übernimmt der CCP-Aufsichtsausschuss die von einer emittierenden
Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen in seinem Beschlussentwurf
nicht, so unterrichtet er diese emittierende Zentralbank schriftlich darüber,
wobei er ausführlich seine Gründe dafür erläutert, warum die von dieser
Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, und
die Abweichungen von diesen Änderungen erklärt. Der
CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt dem Rat der Aufseher die von den
emittierenden Zentralbanken vorgeschlagenen Änderungen und seine
Erklärung, warum diese nicht übernommen wurden, sowie seinen
Beschlussentwurf.
- 69 -
(3) Bei gemäß Artikel 25 Absatz 2c und Artikel 85 Absatz 6 zu fassenden
Beschlüssen muss der CCP-Aufsichtsausschuss die Zustimmung der in
Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken zu
Angelegenheiten einholen, die sich auf die von ihnen emittierte Währung
beziehen. Die Zustimmung jeder emittierenden Zentralbank gilt als erteilt,
wenn diese nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Übermittlung des
Beschlussentwurfs Änderungen vorschlägt oder den Beschlussentwurf
ablehnt. Lehnt eine emittierende Zentralbank einen Beschlussentwurf ab
oder schlägt sie Änderungen vor, so begründet sie dies ausführlich in
schriftlicher Form. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen zu
Angelegenheiten vor, die sich auf die von ihr emittierte Währung beziehen,
so kann der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher nur den
bezüglich dieser Angelegenheiten geänderten Beschlussentwurf vorlegen.
Erhebt eine emittierende Zentralbank Einwände in Bezug auf
Angelegenheiten, die sich auf die von ihr emittierte Währung beziehen, so
darf der CCP-Aufsichtsausschuss diese Angelegenheiten nicht in den
Beschlussentwurf aufnehmen, den er dem Rat der Aufseher zur Annahme
vorlegt.
- 70 -
Artikel 24c
Beschlussfassung im CCP-Aufsichtsausschuss
Der CCP-Aufsichtsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit
seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzes den Ausschlag.
Artikel 24d
Beschlussfassung im Rat der Aufseher
Legt der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher Beschlussentwürfe
gemäß Artikel 25 Absätze 2, 2a, 2b, 2c und 5, Artikel 25p, Artikel 85 Absatz 6 und
Artikel 89 Absatz 3b der vorliegenden Verordnung sowie zusätzlich – nur für
Tier 2-CCPs – gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 der vorliegenden
Verordnung vor, so entscheidet der Rat der Aufseher gemäß Artikel 44 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 über diese Beschlussentwürfe innerhalb von zehn
Arbeitstagen.
Legt der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher Beschlussentwürfe
gemäß anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Artikel vor, so entscheidet der
Rat der Aufseher über diese Beschlussentwürfe gemäß Artikel 44 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 innerhalb von drei Arbeitstagen.
- 71 -
Artikel 24e
Rechenschaftspflicht
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Vorsitz und die
unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine
Erklärung abzugeben. Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des
CCP-Aufsichtsausschusses geben vor dem Europäischen Parlament eine
Erklärung ab und stellen sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn darum
ersucht wird.
(2) Auf Aufforderung legen der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des
CCP-Aufsichtsausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat
spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen
schriftlichen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten des
CCP-Aufsichtsausschusses vor.
(3) Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP Aufsichtsausschusses
berichten über sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen
Parlament ad hoc und vertraulich angefordert werden. Dieser Bericht
enthält keine vertraulichen Informationen zu einzelnen CCPs."
- 72 -
10. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Eine in einem Drittstaat ansässige CCP darf nur dann Clearingdienste
für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze
erbringen, wenn die betreffende CCP von der ESMA anerkannt
wurde."
b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
"e) die CCP nicht im Einklang mit Absatz 2a als ▌ systemrelevante oder
wahrscheinlich systemrelevant werdende CCP eingestuft wurde ▌ und
daher eine Tier 1-CCP ist."
- 73 -
c) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(2a) Die ESMA legt nach Konsultation des ESRB und der in Absatz 3
Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken fest, ob eine
Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder
mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz hat oder wahrscheinlich
erlangen wird (Tier 2-CCP) ▌, indem sie sämtliche nachstehenden
Kriterien prüft:
a) Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit der CCP in
der Union wie auch außerhalb der Union in dem Umfang, in dem
ihre Geschäftstätigkeit systemische Auswirkungen auf die Union
oder auf einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten haben kann,
darunter
i) den Wert der über die CCP geclearten Transaktionen in
aggregierter Form und in jeder Währung der Union, oder die
aggregierten Risikopositionen der Clearingtätigkeiten
ausführenden CCP gegenüber ihren Clearingmitgliedern
und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihren in der
Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden,
auch wenn sie gemäß Artikel 131 Absatz 3 der
Richtlinie 2013/36/EU von den Mitgliedstaaten als andere
systemrelevante Institute (A-SRI) eingestuft wurden, und
ii) das Risikoprofil der CCP, unter anderem was ihr Rechts-,
Betriebs- und Geschäftsrisiko angeht;
- 74 -
b) die Auswirkungen, die der Ausfall oder eine Unterbrechung der
Tätigkeit der CCP auf Folgendes hätte:
i) die Finanzmärkte, darunter auch auf die Liquidität der von
ihr bedienten Märkte,
ii) die Finanzinstitute,
iii) das Finanzsystem generell, oder
iv) die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer
ihrer Mitgliedstaaten;
c) die Struktur der Clearingmitglieder der CCP, einschließlich, soweit
die Informationen verfügbar sind, die Struktur des Netzes der
Kunden oder indirekten Kunden der Clearingmitglieder, die in
der Union niedergelassen sind;
d) den Umfang, in dem alternative Clearingdienste von anderen
CCPs in Finanzinstrumenten, die auf Unionswährungen lauten,
für Clearingmitglieder und – soweit Informationen verfügbar
sind – für ihre in der Union niedergelassenen Kunden und
indirekten Kunden erbracht werden;
e) die Beziehungen der CCP, ihre wechselseitigen Abhängigkeiten
oder sonstigen Interaktionen mit anderen
Finanzmarktinfrastrukturen, anderen Finanzinstituten und dem
Finanzsystem generell, soweit sich dies auf die Finanzstabilität
der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten
auswirken könnte.
Die Kommission erlässt bis … [zwölf Monaten nach dem Tag des
Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] einen delegierten Rechtsakt
nach Artikel 82, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien genauer
festgelegt werden.
- 75 -
Unbeschadet des Ergebnisses des Anerkennungsverfahrens
unterrichtet die ESMA nach Durchführung der in Unterabsatz 1
genannten Bewertung die antragstellende CCP innerhalb von
30 Tagen nach Feststellung der Vollständigkeit des Antrags der CCP
gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 darüber, ob sie als eine Tier 1-CCP gilt
oder nicht.
(2b) Gelangt die ESMA gemäß Absatz 2a zu dem Schluss, dass eine CCP
Systemrelevanz hat oder erlangen könnte (Tier 2-CCP), spricht sie der
CCP nur dann eine Anerkennung für die Erbringung bestimmter
Clearingdienste oder Ausführung bestimmter Clearingtätigkeiten aus,
wenn neben den Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a bis d auch die
nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die CCP erfüllt die Anforderungen des Artikels 16 und der Titel IV
und V zum Zeitpunkt der Anerkennung und anschließend
kontinuierlich. Was die Einhaltung der Artikel 41, 44, 46, 50 und
54 durch die CCP betrifft, so konsultiert die ESMA die in
Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken
unter Einhaltung der in Artikel 24b Absatz 1 festgelegten
Vorgehensweise. Die ESMA berücksichtigt im Einklang mit
Artikel 25a, inwiefern die CCP diesen Anforderungen dadurch
entspricht, dass sie die im Drittstaat anwendbaren, vergleichbaren
Anforderungen erfüllt;
- 76 -
b) die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden
Zentralbanken haben der ESMA innerhalb von 30 Arbeitstagen
nach Feststellung, dass eine Drittstaaten-CCP nicht eine Tier1-
CCP gemäß Absatz 2a ist, oder nach der Überprüfung gemäß
Absatz 5 schriftlich bestätigt, dass die CCP die folgenden
Anforderungen erfüllt, die die genannten emittierenden
Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich
der Geldpolitik möglicherweise auferlegt haben:
i) auf begründeten Antrag alle Informationen, die die
emittierenden Zentralbanken möglicherweise benötigen, zu
übermitteln, falls die ESMA diese Informationen nicht
anders eingeholt hat;
ii) mit der emittierenden Zentralbank bei der Bewertung der
Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen
Marktentwicklungen gemäß Artikel 25b Absatz 3
uneingeschränkt und angemessen zusammenzuarbeiten;
iii) ein täglich fälliges Einlagenkonto unter Einhaltung der
jeweiligen Zugangskriterien und -anforderungen bei der
emittierenden Zentralbank zu eröffnen oder die Absicht zu
erklären, dies zu tun;
- 77 -
iv) die Anforderungen einzuhalten, die von der emittierenden
Zentralbank im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in
Ausnahmefällen aufgestellt werden, um vorübergehenden
systemischen Liquiditätsrisiken zu begegnen, die die
Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose
Funktionieren der Zahlungssysteme beeinträchtigen
könnten und die sich auf die Kontrolle der
Liquiditätsrisiken, Einschussanforderungen, Sicherheiten,
Abwicklungsvereinbarungen oder
Interoperabilitätsvereinbarungen beziehen.
Die Anforderungen gemäß Ziffer iv gewährleisten die Effizienz,
Solidität und Belastbarkeit der CCPs und stehen mit den
Anforderungen gemäß Artikel 16 und den Titeln IV und V im
Einklang.
Die Anwendung der Anforderungen gemäß Ziffer iv ist für einen
begrenzten Zeitraum von höchstens sechs Monaten die
Bedingung für die Anerkennung. Ist die emittierende
Zentralbank am Ende dieses Zeitraums der Meinung, dass die
Ausnahmesituation weiterhin besteht, kann die Anwendung der
Anforderungen einmal verlängert werden und für bis zu sechs
weitere Monate als Bedingung für die Anerkennung gelten.
- 78 -
Vor der Aufstellung oder Verlängerung der Anwendung der
Anforderungen gemäß Ziffer iv benachrichtigt die emittierende
Zentralbank die ESMA, die anderen in Absatz 3 Buchstabe f
genannten emittierenden Zentralbanken und das Kollegium für
Drittstaaten-CCPs und übermittelt ihnen eine Erklärung darüber,
wie sich die Anforderungen, deren Aufstellung sie beabsichtigt,
auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs
auswirken, sowie eine Rechtfertigung, wieso die Anforderungen
notwendig und verhältnismäßig sind, um die Durchführung der
Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der
Zahlungssysteme im Zusammenhang mit der von ihr emittierten
Währung zu gewährleisten. Die ESMA übermittelt der
emittierenden Zentralbank innerhalb von zehn Arbeitstagen nach
Übermittlung des Anforderungsentwurfs oder des Entwurfs für
die Verlängerung eine Stellungnahme. In Ausnahmesituationen
beträgt die genannte Frist höchstens 24 Stunden. Die ESMA
berücksichtigt in ihrer Stellungnahme insbesondere die
Auswirkungen der auferlegten Anforderungen auf die Effizienz,
Solidität und Belastbarkeit der CCP. Die anderen in Absatz 3
Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können
innerhalb derselben Frist eine Stellungnahme abgeben. Nach
Ablauf des Konsultationszeitraums trägt die emittierende
Zentralbank den in den Stellungnahmen der ESMA oder der in
Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken
vorgeschlagenen Änderungen gebührend Rechnung.
Die emittierende Zentralbank unterrichtet vor der Verlängerung
der Anwendung von Anforderungen gemäß Ziffer iv auch das
Europäische Parlament und den Rat.
- 79 -
Die emittierende Zentralbank arbeitet im Hinblick auf die
Anforderungen gemäß Ziffer iv, insbesondere im Hinblick auf die
Bewertung von systemischen Liquiditätsrisiken und die
Auswirkungen der aufgestellten Anforderungen auf die Effizienz,
Solidität und Belastbarkeit der CCPs, kontinuierlich mit der
ESMA und den anderen in Absatz 3 Buchstabe f genannten
emittierenden Zentralbanken zusammen und tauscht
Informationen mit ihnen aus.
Erlegt eine emittierende Zentralbank eine der im vorliegenden
Buchstaben genannten Anforderungen auf, nachdem eine Tier 2-
CCP anerkannt wurde, so wird die Einhaltung jeder solchen
Anforderung als Bedingung für die Anerkennung angesehen und
die emittierenden Zentralbanken legen der ESMA innerhalb von
90 Arbeitstagen die schriftliche Bestätigung vor, dass die CCP die
Anforderung erfüllt.
Übermittelt eine emittierende Zentralbank der ESMA innerhalb
dieser Frist keine schriftliche Antwort, so kann die ESMA diese
Anforderung als erfüllt betrachten;
- 80 -
c) die CCP hat der ESMA folgendes zukommen lassen:
i) eine von ihrem rechtlichen Vertreter unterzeichnete
schriftliche Erklärung, in der sie unbedingt darin einwilligt,
▌
- innerhalb von drei Arbeitstagen nach Notifizierung
eines entsprechenden Antrags durch die ESMA
sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen, Informationen
und Daten, über die sie zum Zeitpunkt der
Notifizierung des Antrags verfügt, zu übermitteln, und
- der ESMA Zugang zu allen ihren Geschäftsräumen zu
gewähren,
ii) ein begründetes rechtliches Gutachten eines unabhängigen
Rechtssachverständigen, das bestätigt, dass die erklärte
Einwilligung gemäß dem jeweils anwendbaren Recht
rechtsgültig und vollstreckbar ist;
d) die CCP hat sämtliche Maßnahmen umgesetzt und alle Verfahren
eingeführt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die
Anforderungen der Buchstaben a und c erfüllt werden;
e) die Kommission hat keinen Durchführungsrechtsakt gemäß
Absatz 2c erlassen.
- 81 -
2c) Die ESMA kann – nach Konsultation des ESRB und im Einvernehmen
mit den ▌ in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden
Zentralbanken gemäß Artikel 24b Absatz 3 und entsprechend der nach
Absatz 2a des vorliegenden Artikels ermittelten Systemrelevanz der CCP
– auf Grundlage einer ausreichend begründeten Bewertung zu dem
Schluss gelangen, dass die Systemrelevanz einer CCP oder einiger ihrer
Clearingdienste so wesentlich ist, dass diese CCP nicht für die
Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte
Clearingtätigkeiten anerkannt werden sollte. Die Zustimmung einer
emittierenden Zentralbank darf sich nur auf die von ihr emittierte
Währung und nicht auf die im Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannte
Empfehlung insgesamt beziehen. Die Bewertung der ESMA umfasst
auch Folgendes:
a) Eine Erklärung, inwiefern die Erfüllung der in Absatz 2b
festgelegten Bedingungen das Risiko für die Finanzstabilität der
Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nicht
hinreichend mindern würde ▌,
b) eine Beschreibung der Merkmale der von der CCP angebotenen
Clearingdienste, einschließlich der Liquiditätsanforderungen und
Anforderungen bezüglich der physischen Abwicklung in
Verbindung mit der Erbringung solcher Dienste,
- 82 -
c) eine quantitative technische Bewertung der Kosten und Nutzen
sowie der Folgen einer Entscheidung, die CCP nicht für die
Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte
Clearingtätigkeiten anzuerkennen, wobei Folgendes
berücksichtigt wird:
i) das Bestehen eines potenziellen alternativen Ersatzes für
die Erbringung der betreffenden Clearingdienste in den
betreffenden Währungen für Clearingmitglieder, und,
soweit die Informationen verfügbar sind, ihre in der Union
niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden,
ii) die möglichen Folgen, die sich aus der Einbeziehung der
von der CCP gehaltenen ausstehenden Kontrakte in den
Durchführungsrechtsakt ergeben.
Auf der Grundlage ihrer Bewertung empfiehlt die ESMA der
Kommission, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem bestätigt
wird, dass die betreffende CCP nicht für die Erbringung bestimmter
Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anerkannt
werden sollte.
Die Kommission hat mindestens 30 Arbeitstage Zeit, um die
Empfehlung der ESMA zu bewerten.
- 83 -
Nach Übermittlung der in Unterabsatz 2 genannten Empfehlung kann die
Kommission als letztes Mittel einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in
dem sie Folgendes festlegt:
a) dass einige oder alle Clearingdienste dieser Drittstaaten-CCP
nach einem von der Kommission gemäß Buchstabe b dieses
Unterabsatzes festgelegten Übergangszeitraum von dieser CCP
für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze
nur erbracht werden können, nachdem sie gemäß Artikel 14
dafür zugelassen worden ist;
b) einen angemessenen Übergangszeitraum für die CCP, ihre
Clearingmitglieder und deren Kunden. Der Übergangszeitraum
darf nicht länger als zwei Jahre sein und kann einmal um einen
weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden, wenn
die Gründe für die Gewährung eines Übergangszeitraums immer
noch vorliegen;
c) die Bedingungen, unter denen die CCP während des in
Buchstabe b genannten Übergangszeitraums bestimmte
Clearingdienste weiterhin erbringen oder bestimmte
Clearingtätigkeiten weiterhin ausführen kann;
d) sämtliche Maßnahmen, die während des Übergangszeitraums
ergriffen werden, um die potenziellen Kosten für
Clearingmitglieder und deren Kunden, insbesondere diejenigen,
die in der Union niedergelassen sind, zu begrenzen.
- 84 -
Bei der Festlegung der in Unterabsatz 4 Buchstaben a und b
genannten Dienstleistungen und des Übergangszeitraums
berücksichtigt die Kommission Folgendes:
a) die Merkmale der von der CCP angebotenen Dienstleistungen
und ihre Substituierbarkeit;
b) ob und in welchem Ausmaß ausstehende geclearte Transaktionen
in den Anwendungsbereich des Durchführungsrechtsakts fallen,
wobei die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer
solchen Einbeziehung zu berücksichtigen sind;
c) die möglichen finanziellen Auswirkungen auf die
Clearingmitglieder und, soweit diese Informationen verfügbar
sind, ihre Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union
ansässig sind.
Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 86 Absatz 2 erlassen."
- 85 -
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:
"(3) Bei der Prüfung, ob die Bedingungen nach Absatz 2
Buchstaben a bis d erfüllt sind, konsultiert die ESMA";
ii) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) "die emittierenden Zentralbanken, sämtlicher Unionswährungen
auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die CCP gecleart
werden oder gecleart werden sollen."
e) Absatz 4 Unterabsätze 2 bis5 erhalten folgende Fassung:
"Die antragstellende CCP stellt der ESMA alle Informationen zur
Verfügung, die für ihre Anerkennung notwendig sind. Die ESMA prüft den
Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Ist
der Antrag unvollständig, so setzt sie der antragstellenden CCP eine Frist,
bis zu der diese zusätzlichen Informationen vorlegen muss. Die ESMA
übermittelt unverzüglich alle von der antragstellenden CCP erhaltenen
Informationen an das Kollegium für Drittstaaten-CCPs.
- 86 -
Die Entscheidung über eine Anerkennung stützt sich bei Tier 1-CCPs auf die
Bedingungen in Absatz 2 und bei Tier 2-CCPs auf die Bedingungen in
Absatz 2 Buchstaben a bis d und Absatz 2b. Sie ist unabhängig von jeglicher
Beurteilung, auf die sich der in Artikel 13 Absatz 3 genannte Beschluss über
die Gleichwertigkeit stützt.
Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Feststellung der Vollständigkeit eines
Antrags gemäß Unterabsatz 2 informiert die ESMA die antragstellende CCP
schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde, und
begründet ihre Entscheidung umfassend."
f) Absatz 4 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:
"Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß der
vorliegenden Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien und gibt
deren Einstufung als Tier 1- bzw. Tier 2-CCPs an."
- 87 -
g) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die ESMA überprüft nach Anhörung der in Absatz 3 genannten
Behörden und Stellen die Anerkennung einer in einem Drittstaat
ansässigen CCP,
a) wenn die betreffende CCP das Spektrum ihrer Tätigkeiten und
Dienstleistungen in der Union zu erweitern oder zu verringern
beabsichtigt, wobei die CCP in diesem Fall die ESMA unter
Vorlage aller erforderlichen Informationen darüber informiert,
und
b) auf jeden Fall alle fünf Jahre.
Diese Überprüfung wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchgeführt.
Stellt die ESMA nach der in Unterabsatz 1 genannten Überprüfung
fest, dass eine Drittstaaten-CCP, die zuvor als Tier 1-CCP eingestuft
wurde, als Tier 2-CCP eingestuft werden sollte, so legt die ESMA einen
angemessenen Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten fest,
innerhalb dessen die CCP die in Absatz 2b aufgeführten
Anforderungen erfüllen muss. Die ESMA kann diesen
Übergangszeitraum auf begründeten Antrag der CCP oder der für die
Beaufsichtigung der Clearingmitglieder zuständigen Behörde um
weitere sechs Monate verlängern, wenn diese Verlängerung durch
außergewöhnliche Umstände und die Auswirkungen auf die in der
Union ansässigen Clearingmitglieder gerechtfertigt ist."
- 88 -
h) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Die Kommission darf gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie
feststellt, dass
a) die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats
gewährleisten, dass die in diesem Drittstaat zugelassenen CCPs
dauerhaft rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den
Anforderungen des Titels IV der vorliegenden Verordnung
entsprechen;
b) in dem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der
betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung
sichergestellt sind;
c) der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames
gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines
Drittstaats zugelassenen CCPs vorsieht.
Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten
Durchführungsrechtsakts davon abhängig machen, dass ein Drittstaat
sämtliche darin festgelegten Anforderungen dauerhaft erfüllt und dass die
ESMA in der Lage ist, ihre Zuständigkeiten in Bezug auf Drittstaaten-
CCPs, die gemäß den Absätzen 2 und 2b anerkannt wurden, oder in
Bezug auf die in Absatz 6b genannte Überwachung – auch im Wege des
Abschlusses und der Anwendung von Kooperationsvereinbarungen nach
Absatz 7 – wirksam durchzusetzen."
- 89 -
i) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(6a) Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82
erlassen, in dem die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten
Kriterien genauer festgelegt werden.
(6b) Die ESMA überwacht die regulatorischen und aufsichtlichen
Entwicklungen in Drittstaaten, für die Durchführungsrechtsakte gemäß
Absatz 6 erlassen wurden.
Stellt die ESMA in diesen Drittstaaten regulatorische oder aufsichtliche
Entwicklungen fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines
oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, so teilt sie dies
dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den
Mitgliedern des in Artikel 25c genannten Kollegiums für Drittstaaten-
CCPs unverzüglich ▌ mit. Diese Informationen werden vertraulich
behandelt.
Die ESMA legt der Kommission und den Mitgliedern des in Artikel 25c
genannten Kollegiums für Drittstaaten-CCPs jährlich einen
vertraulichen Bericht über die regulatorischen und aufsichtlichen
Entwicklungen in Drittstaaten gemäß Unterabsatz 1 vor."
- 90 -
j) ▌Absatz 7 ▌ wird wie folgt geändert:
i) Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:
"(7) Die ESMA schließt wirksame Kooperationsvereinbarungen mit den
jeweils zuständigen Behörden der Drittstaaten, deren Rechts- und
Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 6 als der vorliegenden Verordnung
gleichwertig anerkannt wurden. Diese Vereinbarungen sehen
mindestens Folgendes vor:"
ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung ▌:
"a) einen Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der
ESMA, den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden
Zentralbanken und den zuständigen Behörden der betreffenden
Drittstaaten, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA
angeforderten Informationen über in Drittstaaten zugelassene
CCPs, wie beispielsweise wesentliche Änderungen der
Risikomodelle und -parameter, eine Ausweitung der Tätigkeiten
und Dienste der CCP, Änderungen der Kundenkontenstruktur
und der Verwendung von Zahlungssystemen, die sich erheblich
auf die Union auswirken;"
- 91 -
iii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten,
einschließlich des Einverständnisses der Behörden in Drittstaaten
für die Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen
im Einklang mit Artikel 25g beziehungsweise 25h;"
iv) Folgende Buchstaben werden angefügt:
"e) die für die wirksame Überwachung der regulatorischen und
aufsichtlichen Entwicklungen in einem Drittstaat erforderlichen
Verfahren;
f) die Verfahren für Behörden in Drittstaaten zur wirksamen
Durchsetzung von Beschlüssen der ESMA gemäß den
Artikeln 25b, 25f bis 25m, 25p und 25q;
- 92 -
g) die Verfahren, anhand derer die Behörden in Drittstaaten die
ESMA, das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-
CCPs und die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden
Zentralbanken unverzüglich über etwaige eine anerkannte CCP
betreffende Krisensituationen informieren, wozu unter anderem
Entwicklungen auf den Finanzmärkten gehören, die sich negativ
auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in
der Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten auswirken können,
sowie die Verfahren und Notfallpläne für solche Situationen;
h) die Zustimmung der Behörden des Drittstaats zur Weitergabe der
Informationen, die sie der ESMA im Rahmen der
Kooperationsvereinbarungen mit den in Absatz 3 genannten
Behörden sowie den Mitgliedern des Kollegiums für Drittstaaten-
CCPs, unter dem Vorbehalt der in Artikel 83 genannten
Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses,
bereitgestellt haben;"
v) Folgender Unterabsatz 2 angefügt:
"Ist die ESMA der Auffassung, dass eine zuständige Behörde eines
Drittstaates versäumt, die in einer gemäß dem vorliegenden
Absatz getroffenen Kooperationsvereinbarung festgelegten
Bestimmungen anzuwenden, so setzt sie die Kommission hierüber
vertraulich und unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall kann die
Kommission beschließen, den gemäß Absatz 6 erlassenen
Durchführungsrechtsakt zu überprüfen."
- 93 -
11. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 25a
Vergleichbarkeitsprinzip
(1) Eine von Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a betroffene CCP kann unter Angabe
von Gründen beantragen, dass die ESMA beurteilt, ob bei dieser CCP davon
ausgegangen werden kann, dass sie mit der Einhaltung des geltenden
Drittstaats-Rechtsrahmens – unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
gemäß Artikel 25 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts – auch die
in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen
hinreichend erfüllt. Die ESMA übermittelt den Antrag unverzüglich dem
Kollegium für Drittstaaten-CCPs.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 enthält eine faktengestützte Feststellung der
Vergleichbarkeit sowie die Begründung, weshalb die Erfüllung der im
Drittstaat anwendbaren Anforderungen der Erfüllung der in Artikel 16 sowie
den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen genügt ist.
- 94 -
(3) Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Beurteilung den
Regulierungszielen der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten
Anforderungen sowie dem Interesse der gesamten Union tatsächlich gerecht
wird, erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem Folgendes
festgelegt wird:
a) die für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels mindestens zu
beurteilenden Punkte;
b) die für die Durchführung der Beurteilung geltenden Modalitäten und
Bedingungen.
Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt
gemäß Artikel 82 bis … [12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der
vorliegenden Verordnung].
Artikel 25b
Dauerhafte Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die ESMA hat die aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Aufgaben
in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung der Erfüllung der Anforderungen
nach Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a durch die anerkannten Tier 2-CCPs
wahrzunehmen. Hinsichtlich der Beschlüsse gemäß den Artikeln 41, 44, 46,
50 und 54 konsultiert die ESMA im Einklang mit Artikel 24b Absatz 1 die in
Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken.
- 95 -
Die ESMA verlangt von jeder Tier 2-CCP mindestens jährlich eine
Bestätigung, dass sie die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2b
Buchstaben a ▌, c und d ▌weiterhin erfüllt.
Ist eine in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannte emittierende Zentralbank
der Auffassung, dass eine Tier 2-CCP die in Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe b
festgelegte Bedingung nicht mehr erfüllt, unterrichtet sie die ESMA
unverzüglich.
▌
(2) Versäumt eine Tier 2-CCP, der ESMA die Bestätigung nach Absatz 1
Unterabsatz 2 vorzulegen, oder erhält die ESMA eine Benachrichtigung
gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3, so gelten die Bedingungen für die
Anerkennung der CCP nach Artikel 25 Absatz 2b nicht mehr als erfüllt und
die Verfahren nach Artikel 25p Absätze 2, 3 und 4 kommen zur Anwendung.
- 96 -
(3) Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 führt die
ESMA – in Zusammenarbeit mit dem ESRB – in Abstimmung mit den
Bewertungen nach Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe b Bewertungen der
Belastbarkeit von anerkannten Tier 2-CCPs bei ungünstigen
Marktentwicklungen durch. Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten
emittierenden Zentralbanken können im Rahmen der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zu diesen Bewertungen beitragen. Bei der Durchführung dieser
Bewertungen berücksichtigt die ESMA zumindest die finanziellen und
operationellen Risiken und gewährleistet die Kohärenz mit den Bewertungen
der Belastbarkeit der CCPs der Union nach Artikel 24a Absatz 7
Buchstabe b.
Artikel 25c
Kollegium für Drittstaaten-CCPs
(1) Die ESMA richtet ein Kollegium für Drittstaaten-CCPs ein, um den
Informationsaustausch zu erleichtern.
(2) Dem Kollegium gehören an:
a) der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses, der gleichzeitig den Vorsitz
des Kollegiums innehat;
b) die zwei unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses;
- 97 -
c) die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden; in Mitgliedstaaten,
in denen mehr als eine Behörde gemäß Artikel 22 als zuständig
benannt wurde, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen
Vertreter;
d) die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der
Union niedergelassenen Clearingmitglieder verantwortlich sind;
e) die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der
Union gelegenen Handelsplätze verantwortlich sind, an denen die
CCPs Dienstleistungen erbringen oder zu erbringen beabsichtigen;
f) die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen mit
Sitz in der Union beaufsichtigen, mit denen die CCPs verbunden sind
oder eine Verbindung einzugehen beabsichtigen;
g) die Mitglieder des ESZB.
(3) Die Mitglieder des Kollegiums können den CCP-Aufsichtsausschuss
ersuchen, bestimmte Angelegenheiten in Bezug auf eine in einem Drittstaat
niedergelassene CCP zu besprechen. Dieses Ersuchen erfolgt schriftlich und
enthält eine ausführliche Begründung. Der CCP-Aufsichtsausschuss zieht
Ersuchen dieser Art gebührend in Betracht und übermittelt eine
angemessene Antwort.
- 98 -
(4) Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine
schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums. Das
Berufsgeheimnis gemäß Artikel 83 gilt für alle Mitglieder des Kollegiums.
Artikel 25d
Gebühren
(1) Die ESMA stellt einer in einem Drittstaat niedergelassenen CCP gemäß der
vorliegenden Verordnung dem nach Absatz 3 erlassenen delegierten
Rechtsakt folgende Gebühren in Rechnung:
a) Gebühren im Zusammenhang mit Anträgen auf Anerkennung nach
Artikel 25;
b) jährliche Gebühren in Verbindung mit den Aufgaben der ESMA
gemäß der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den
gemäß Artikel 25 anerkannten CCPs.
(2) Die in Absatz 1 genannten Gebühren stehen in einem angemessenen
Verhältnis zum Umsatz der betreffenden CCP und decken alle Kosten, die
der ESMA im Zusammenhang mit der Anerkennung sowie der Erfüllung
ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung entstanden sind, ab.
- 99 -
(3) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, durch
den Folgendes genauer festgelegt wird:
a) die Arten von Gebühren;
b) die Angelegenheiten, bei denen Gebühren fällig werden;
c) die Höhe der Gebühren;
d) die Art und Weise, wie Gebühren durch die Folgenden zu entrichten
sind:
i) eine CCP, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat;
ii) eine anerkannte CCP, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 als Tier 1-
CCP eingestuft ist;
iii) eine anerkannte CCP, die gemäß Artikel 25 Absatz 2b als Tier 2-
CCP eingestuft ist.
Artikel 25e
Ausübung der in den Artikeln 25f bis 25h genannten Befugnisse
Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr
bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 25f bis 25h übertragenen
Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen
oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.
- 100 -
Artikel 25f
Informationsersuchen
(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von
anerkannten CCPs und mit diesen verbundenen Dritten, an die die CCPs
betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die Vorlage
sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung benötigt.
(2) Das von der ESMA übermittelte einfache Informationsersuchen nach Absatz 1
enthält sämtliche folgenden Angaben:
a) eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das
Ersuchen;
b) den Zweck des Ersuchens;
c) die angefragten Informationen;
d) die Frist für die Vorlage der Informationen;
e) die Unterrichtung der Person, von der die Informationen angefordert
werden, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist,
dass jedoch die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen
Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und irreführend sein dürfen;
f) einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III
Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die
Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.
- 101 -
(3) Verlangt die ESMA die Informationen im Wege eines Beschlusses nach
Absatz 1, enthält dieser sämtliche folgenden Angaben:
a) eine Bezugnahme auf den vorliegenden Artikel als Rechtsgrundlage für
das Ersuchen;
b) den Zweck des Ersuchens;
c) die verlangten Informationen;
d) die Frist für die Vorlage der Informationen;
e) einen Hinweis auf die nach Artikel 25k zu verhängenden Zwangsgelder,
wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;
f) einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III
Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die
verlangten Informationen nicht vorgelegt wurden;
g) einen Hinweis auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, vor dem Beschwerdeausschuss der
ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss
durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden
"Gerichtshof") überprüfen zu lassen.
- 102 -
(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen
Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinigungen die nach Gesetz oder Satzung
zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur
Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die
Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem
Umfang dafür verantwortlich, dass die vorgelegten Informationen vollständig,
sachlich richtig und nicht irreführend sind.
(5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem die in
Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen
ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen
Ersuchens oder ihres Beschlusses.
Artikel 25g
Allgemeine Untersuchungen
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung kann die
ESMA erforderliche Untersuchungen im Hinblick auf Tier 2-CCPs und mit
diesen verbundene Dritte, an die die CCPs operationelle Funktionen,
Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchführen. Zu diesem
Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte
Personen die Befugnis,
a) Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer
Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu
prüfen;
- 103 -
b) beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten,
Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;
c) Tier 2-CCPs oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur
Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder
Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der
Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten
aufzuzeichnen;
d) jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser
Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den
Untersuchungsgegenstand zustimmt;
e) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen
anzufordern.
Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden
Zentralbanken können auf ein an die ESMA gerichtetes, mit Gründen
versehenes Ersuchen hin an diesen Untersuchungen teilnehmen, wenn dies
für die Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben von Bedeutung ist.
Das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs wird
unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung
seiner Aufgaben relevant sein können.
- 104 -
(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen im Sinne
des Absatzes 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der
Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht
angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 25k verhängt werden, wenn
die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material
oder die Antworten auf die Fragen, die den Tier 2-CCPs gestellt wurden, nicht
oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche
Geldbußen gemäß Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V
Buchstabe b verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den
Tier 2-CCPs gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.
(3) Die Tier 2-CCPs sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA
eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird
Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in
Artikel 25k der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zwangsgelder, die
nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das
Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
- 105 -
(4) Bevor die ESMA einer Tier 2-CCP eine anstehende Untersuchung ankündigt,
unterrichtet sie die zuständige Behörde des Drittstaats, in dem die
Untersuchung erfolgen soll, über die bevorstehende Untersuchung und die
Identität der bevollmächtigten Personen. Auf Antrag der ESMA können
Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats die
bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.
Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats können auch
an den Untersuchungen teilnehmen. Untersuchungen, die gemäß diesem
Artikel in einem Drittstaat durchgeführt werden, müssen im Einklang mit
den Kooperationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde des
Drittstaats geschlossen wurden, durchgeführt werden. ▌
Artikel 25h
Prüfungen vor Ort
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung kann die
ESMA alle erforderlichen Prüfungen vor Ort der Geschäftsräume, der
Grundstücke oder des Betriebsvermögens von Tier 2-CCPs und mit diesen
verbundenen Dritten, an die die CCPs operationelle Funktionen,
Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchführen.
Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden
Zentralbanken können einen mit Gründen versehenen Antrag auf
Teilnahme an solchen Prüfungen vor Ort an die ESMA richten, wenn dies für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik notwendig ist.
- 106 -
Das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs wird
unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung
seiner Aufgaben relevant sein könnten.
(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der
Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume,
Grundstücke oder das Eigentum der juristischen Personen, die Gegenstand des
Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu
betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 25g Absatz 1 genannten
Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher
oder Aufzeichnungen für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es
die Prüfung erfordert.
(3) Die ESMA setzt die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats, in dem
die Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn von der
Prüfung in Kenntnis. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die
Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die ESMA die Prüfung vor Ort
ohne vorherige Ankündigung an die CCP durchführen, sofern sie die
zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats vorab darüber informiert hat.
Prüfungen, die gemäß diesem Artikel in einem Drittstaat erfolgen, müssen im
Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen, die mit der zuständigen
Behörde des betreffenden Drittstaats geschlossen wurden, durchgeführt
werden. ▌
- 107 -
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der
Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der
Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche
Zwangsgelder gemäß Artikel 25k verhängt werden, wenn sich die betreffenden
Personen nicht der Prüfung unterziehen.
(4) Tier 2-CCPs sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA
angeordneten Prüfungen vor Ort zu unterziehen. In dem Beschluss wird
Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der
Prüfung, die in Artikel 25k vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht,
den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(5) Auf Antrag der ESMA können Bedienstete der zuständigen Behörde des
Drittstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser
Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der
ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv unterstützen.
Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats können auch
an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.
- 108 -
(6) Die ESMA kann die zuständigen Behörden des Drittstaats zudem ersuchen,
bestimmte Untersuchungsaufgaben und Prüfungen vor Ort im Sinne dieses
Artikels und des Artikels 25g Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen.
(7) Stellen die beauftragten Bediensteten der ESMA oder andere von ihr
ermächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe
dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, kann die ESMA die
zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats auffordern, diesen
gegebenenfalls auch unter Einsatz von Polizeikräften oder einer
entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung zu
gewähren, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.
▌
Artikel 25f
Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von
Geldbußen
(1) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden
Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen
von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten
Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine
unabhängige Person, die mit der Untersuchung des Sachverhalts beauftragt
wird. Der benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in
die Anerkennung oder Beaufsichtigung der betreffenden CCP einbezogen sein
oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA
wahr.
- 109 -
(2) Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei
alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind,
berücksichtigt werden, und legt der ESMA eine vollständige Verfahrensakte
mit den entsprechenden Feststellungen vor.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der
Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 25f Informationen anzufordern und
nach den Artikeln 25g und 25h Untersuchungen und Prüfungen vor Ort
durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der
Untersuchungsbeauftragte Artikel 25e einhalten.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang
zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Tätigkeiten
zusammengetragen hat.
(3) Beim Abschluss der Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den
Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den
untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor der ESMA die Verfahrensakte
mit seinen bzw. ihren Feststellungen vorgelegt wird. Die Feststellungen stützen
sich nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen
konnten.
Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der
Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.
- 110 -
(4) Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit ihren
Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, gegen die sich die
Untersuchungen richten, davon in Kenntnis. Die Personen, gegen die sich die
Untersuchungen richten, haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte,
vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung
ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind
vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der
ESMA.
(5) Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des bzw. der
Untersuchungsbeauftragten und – wenn die betreffenden Personen darum
ersuchen – nach der gemäß Artikel 25l erfolgten Anhörung der Personen, die
Gegenstand der Untersuchungen waren, entscheidet die ESMA, ob die
Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der
in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift
sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 25q und verhängt eine Geldbuße
nach Artikel 25j.
(6) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der ESMA teil
und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der
ESMA ein.
- 111 -
(7) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 mit weiteren
Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von
Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den
Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zu der Einziehung der
Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung
und Vollstreckung von Sanktionen.
(8) Die ESMA verweist ▌Sachverhalte zur Untersuchung und etwaigen
strafrechtlichen Verfolgung an die geeigneten Behörden, wenn sie bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung feststellt,
dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen
gibt, die nach ihrer Kenntnis nach dem geltenden Drittstaats-Rechtrahmen
Straftaten darstellen können. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder
Zwangsgelder zu verhängen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein früherer
Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder
im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens
nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat."
- 112 -
Artikel 25j
Geldbußen
(1) Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 25i Absatz 5 fest, dass eine CCP
einen der in Anhang III genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig
begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels
einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.
Ein Verstoß einer CCP gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA
objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass die CCP oder
ihre Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.
(2) Die Grundbeträge der gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen betragen bis zur
zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder
verhinderten Verluste – sofern diese sich beziffern lassen – oder bis zu 10 %
des jährlichen Gesamtumsatzes im Sinne des einschlägigen Unionsrechts einer
juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr.
(3) Erforderlichenfalls werden die Grundbeträge nach Absatz 2 zur
Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren anhand
der entsprechenden in Anhang IV festgelegten Koeffizienten angepasst.
- 113 -
Die betreffenden erschwerenden Koeffizienten werden einzeln auf den
Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient
anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag,
der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten
ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.
Die betreffenden mildernden Koeffizienten werden einzeln auf den
Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden,
wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus
der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom
Grundbetrag abgezogen.
(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 20 % des
Umsatzes der betreffenden CCP im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht
überschreiten, muss aber in dem Fall, dass die CCP direkt oder indirekt einen
finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn
entsprechen.
Hat eine CCP als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der
in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der
gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen der zugrunde liegenden Verstöße
berechneten Geldbußen verhängt.
- 114 -
Artikel 25k
Zwangsgelder
(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um
a) eine Tier 2-CCP im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 25q
Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;
b) eine in Artikel 25f Absatz 1 genannte Person dazu zu verpflichten, eine
Information, die per Beschluss nach Artikel 25f angefordert wurde,
vollständig zu erteilen;
c) eine Tier 2-CCP
i) zur Einwilligung in eine Untersuchung und insbesondere zur
Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigen
angeforderten Materials sowie zur Vervollständigung und
Korrektur sonstiger im Rahmen einer per Beschluss nach
Artikel 25g angeordneten Untersuchung beizubringender
Informationen zu verpflichten, oder
ii) zur Duldung einer per Beschluss nach Artikel 25h angeordneten
Prüfung vor Ort zu verpflichten.
- 115 -
(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des
Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des
durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei
natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im
vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die
Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.
(4) Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der
Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende dieses
Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.
- 116 -
Artikel 25l
Anhörung der betreffenden Personen
(1) Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines
Zwangsgelds gemäß den Artikeln 25j und 25k gibt die ESMA den Personen,
die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des
Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt
ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem
Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen
ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden
Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die
ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen
die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses
gehört zu werden.
(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind,
müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben
Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten
Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von
der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne
vorbereitende Unterlagen der ESMA.
- 117 -
Artikel 25m
Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und
Zwangsgelder
(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 25j und 25k der
vorliegenden Verordnung verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern
dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den
Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Die
Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.
(2) Gemäß den Artikeln 25j und 25k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind
administrativer Art.
(3) Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen,
informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die
zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats entsprechend und legt die
Gründe für ihren Beschluss dar.
(4) Gemäß den Artikeln 25j und 25k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind
vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts
des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.
- 118 -
(5) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union zugewiesen.
Artikel 25n
Kontrolle durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von
Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt
hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen
oder erhöhen.
Artikel 25o
Änderungen des Anhangs IV
Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen
zur Änderung des Anhangs IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.
- 119 -
Artikel 25p
Entzug der Anerkennung
(1) Unbeschadet des Artikels 25q entzieht die ESMA nach Anhörung der in
Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden und Stellen eine gemäß Artikel 25
gewährte Anerkennung im Einklang mit den nachstehenden Absätzen, wenn ▌
a) die betreffende CCP während eines Zeitraums von sechs Monaten von
der Anerkennung keinen Gebrauch gemacht hat, ausdrücklich auf die
Anerkennung verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten keine
Geschäftstätigkeit ausgeübt hat;
b) die betreffende CCP die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder
auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;
c) die betreffende CCP auf schwerwiegende Weise und systematisch
gegen eine der in Artikel 25 festgelegten Bedingungen für die
Anerkennung verstoßen hat oder diese Bedingungen nicht länger erfüllt
und in diesen Situationen die von der ESMA geforderten
Abhilfemaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu
sechs Monaten nicht ergriffen hat;
- 120 -
d) die ESMA aufgrund des Versäumnisses der für die CCP zuständigen
Behörde des Drittstaats, ihr alle relevanten Informationen vorzulegen
oder mit ihr zusammenzuarbeiten, wie in Artikel 25 Absatz 7
vorgesehen, nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben gemäß der
vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die betreffende CCP
wirksam auszuüben.
e) der in Artikel 25 Absatz 6 genannte Durchführungsrechtsakt widerrufen
oder ausgesetzt wurde oder eine seiner Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt ist.
Die ESMA kann den Entzug der Anerkennung auf eine bestimmte
Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von
Finanzinstrumenten beschränken.
Bei der Festlegung des Datums, an dem der Beschluss über den Entzug der
Anerkennung in Kraft tritt, bemüht sich die ESMA, etwaige Marktstörungen
so gering wie möglich zu halten, und legt einen angemessenen
Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren fest.
(2) Vor Entzug der Anerkennung gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden
Artikels berücksichtigt die ESMA die Möglichkeit, Maßnahmen gemäß
Artikel 25q Absatz 1 Buchstaben a, b und c anzuwenden.
Stellt die ESMA fest, dass die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der
gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe c des vorliegenden Artikels getroffen wurden oder dass die
ergriffenen Maßnahmen nicht angemessen sind, entzieht sie nach Konsultation
mit den in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden die Anerkennung.
- 121 -
(3) Die ESMA teilt der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats
unverzüglich ihren Beschluss mit, einer CCP die Anerkennung zu entziehen.
(4) Vertritt eine der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden die Auffassung,
dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, so kann sie die ESMA
auffordern zu prüfen, ob die Bedingungen für den Entzug der Anerkennung der
betreffenden CCP oder ihrer Anerkennung für eine bestimmte
Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von
Finanzinstrumenten erfüllt sind. Beschließt die ESMA, der betreffenden CCP
die Anerkennung nicht zu entziehen, so begründet sie dies der antragstellenden
Behörde gegenüber umfassend.
Artikel 25q
Aufsichtsmaßnahmen der ESMA
(1) Stellt die ESMA gemäß Artikel 25i Absatz 5 fest, dass eine Tier 2-CCP einen
der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen hat, beschließt sie eine oder
mehrere der folgenden Maßnahmen:
a) Aufforderung an die CCP, den Verstoß zu beenden;
b) Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 25j;
- 122 -
c) öffentliche Bekanntmachung;
d) Entzug der Anerkennung der CCP oder ihrer Anerkennung für eine
bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte
Kategorie von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 25p.
(2) Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art
und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:
a) Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;
b) ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der
Verfahren der CCP oder ihrer Managementsysteme oder internen
Kontrollen aufgedeckt hat;
c) ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten
mit dem Verstoß in Verbindung steht;
d) ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
- 123 -
(3) Die ESMA teilt der betreffenden CCP unverzüglich jeden nach Absatz 1
gefassten Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden des betreffenden
Drittstaats und die Kommission davon in Kenntnis. Sie macht jeden derartigen
Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf
ihrer Website öffentlich bekannt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung ihres Beschlusses gemäß Unterabsatz 1
gibt die ESMA auch öffentlich bekannt, dass die betreffende CCP das Recht
hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass
Beschwerde eingelegt wurde, wobei sie darauf hinweist, dass die Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss der
ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses
nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen."
12. In Artikel 32 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Beurteilung der Meldung nach Artikel 31 Absatz 2 und der Informationen
nach Artikel 31 Absatz 3 durch die zuständige Behörde wird dem Kollegium zur
Stellungnahme gemäß Artikel 19 vorgelegt."
- 124 -
13. In Artikel 35 erhält der letzte Unterabsatz von Absatz 1 folgende Fassung:
"Eine CCP darf wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende
Tätigkeiten nur mit Genehmigung der Auslagerung durch die zuständige Behörde
auslagern. Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird dem Kollegium zur
Stellungnahme gemäß Artikel 19 vorgelegt."
14. Artikel 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der
Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum
Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt
werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die
Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter
extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt
Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu
beurteilen. Die CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen,
unterrichtet die für sie zuständige Behörde und die ESMA über die
Ergebnisse der durchgeführten Tests und holt von ihnen vor einer
wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung ▌
gemäß den Absätzen 1a, 1b, 1c, 1d und 1e ein.
- 125 -
Die angenommenen Modelle und Parameter sowie wesentliche
Änderungen daran werden im Einklang mit den folgenden Absätzen dem
Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt.
Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der
Stresstests an die ESA, das ESZB und den Einheitlichen
Abwicklungsausschuss weitergeleitet werden, damit diese das Risiko von
Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCPs bewerten
können."
b) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(1a) Beabsichtigt eine CCP die Annahme wesentlicher Änderungen der
Modelle und Parameter gemäß Absatz 1, so beantragt sie bei der
zuständigen Behörde und der ESMA die Validierung dieser Änderungen.
Sie fügt ihren Anträgen eine unabhängige Validierung der
beabsichtigten Änderung bei. Die zuständige Behörde sowie die ESMA
bestätigen jeweils der CCP den Erhalt des vollständigen Antrags.
(1b) Binnen 50 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anträge führen
die zuständige Behörde sowie die ESMA jeweils eine Risikobewertung
der wesentlichen Änderung durch und legen dem gemäß Artikel 18
eingerichteten Kollegium ihre Berichte vor.
- 126 -
(1c) Binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1b genannten
Berichte verabschiedet das Kollegium eine Stellungnahme mit
Stimmenmehrheit nach Artikel 19 Absatz 3. Ungeachtet einer
vorläufigen Annahme gemäß Absatz 1e nimmt die zuständige Behörde
keinen Beschluss über die Annahme oder Verweigerung der
Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen und
Parametern an, bis das Kollegium eine solche Stellungnahme
verabschiedet hat, es sei denn, das Kollegium hat diese Stellungnahme
nicht innerhalb der Frist verabschiedet.
(1d) Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1a genannten
Anträge teilen sowohl die zuständige Behörde als auch die ESMA der
CCP und der ESMA bzw. der zuständigen Behörde schriftlich mit
ausführlicher Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert
wurde.
(1e) Solange die Validierungen durch die zuständige Behörde und die
ESMA nicht erteilt wurden, darf die CCP keine wesentliche Änderung
der Modelle und Parameter gemäß Absatz 1 vornehmen. Die ▌
zuständige Behörde kann mit der Zustimmung der ESMA vor Erteilung
ihrer Validierungen die vorläufige Annahme einer wesentlichen
Änderung der Modelle und Parameter genehmigen, falls dies
gerechtfertigt ist."
- 127 -
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(5) Um für diesen Artikel einheitliche Anwendungsbedingungen zu
gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, anderer
jeweils zuständiger Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe
technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter
welchen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Änderungen an den
Modellen und Parametern wesentlich sind.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer
Regulierungsstandards bis zum … [12 Monate nach dem Tag des
Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1
genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10
bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."
- 128 -
15. Artikel 82 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1
Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25
Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i
Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72
Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 wird der Kommission auf
unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4
Absatz 3a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a
Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o,
Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85
Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird
am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen
späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt.
- 129 -
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts ist die Kommission
bestrebt, die ESMA zu konsultieren, und sie konsultiert die von den
einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang
mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016
über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen."
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4
Absatz 3a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a
Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25d Absatz 7, Artikel 25o,
Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85
Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor
Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben
werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates
wird die Frist um drei Monate verlängert."
- 130 -
16. In Artikel 85 werden folgende Absätze angefügt:
"(6) In Zusammenarbeit mit dem ESRB und – gemäß Artikel 24b Absatz 3 – in
Absprache mit den emittierenden Zentralbanken sämtlicher
Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die
Drittstaaten-CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen, an die sich
der in Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 2 genannte Durchführungsrechtsakt
richtet, übermittelt die ESMA der Kommission einen Bericht über die
Anwendung der Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts, in dem
insbesondere bewertet wird, ob das Risiko für die Finanzstabilität der Union
oder eines ihrer Mitgliedstaaten hinreichend gemindert wurde. Die ESMA
übermittelt der Kommission ihren Bericht innerhalb von zwölf Monaten
nach Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 25 Absatz 2c
Unterabsatz 4 Buchstabe b. Die Zustimmung einer emittierenden
Zentralbank darf sich nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf
den Bericht insgesamt beziehen.
Innerhalb von 12 Monaten nach Übermittlung des in Unterabsatz 1
genannten Berichts bereitet die Kommission einen Bericht über die
Anwendung der Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts vor. Die
Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat
vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.
- 131 -
(7) Bis spätestens … [36 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der
vorliegenden Verordnung] erstellt die Kommission einen Bericht, in dem sie
prüft, ob Folgendes wirksam ist:
a) die Aufgaben der ESMA, insbesondere die des
CCP-Aufsichtsausschusses, im Hinblick auf die Förderung einer
einheitlichen und kohärenten Anwendung der vorliegenden
Verordnung durch die in Artikel 22 genannten Behörden und die in
Artikel 18 genannten Kollegien;
b) der Rahmen für die Anerkennung und Beaufsichtigung von
Drittstaaten-CCPs;
c) der Rahmen im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher
Wettbewerbsbedingungen zwischen gemäß Artikel 14 zugelassenen
EU-CCPs untereinander sowie zwischen zugelassenen EU-CCPs und
gemäß Artikel 25 anerkannten Drittstaaten-CCPs;
d) die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der ESMA, den
zuständigen Behörden und den emittierenden Zentralbanken.
Die Kommission legt den Bericht gegebenenfalls zusammen mit geeigneten
Vorschlägen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor."
- 132 -
17. In Artikel 89 werden folgende Absätze eingefügt:
"(3a) Die ESMA nimmt die ihr in Artikel 25 Absätze 2a, 2b und 2c übertragenen
Befugnisse erst ab dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 25 Absatz 2a
Unterabsatz 2 und Artikel 25a Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakts
und – im Zusammenhang mit CCPs, für die die ESMA vor dem … [Tag des
Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] noch keinen Beschluss zur
Anerkennung angenommen hat – erst ab dem Tag des Inkrafttretens des
jeweiligen in Artikel 25 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts wahr.
(3b) Die ESMA richtet binnen vier Monaten nach Inkrafttreten des in Artikel 25
Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 25c
für alle vor dem …[Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] nach
Artikel 25 anerkannte CCPs ein Kollegium ein und übernimmt dessen
Management ▌.
(3c) Binnen 18 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 25
Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts überprüft die
ESMA die gemäß Artikel 25 Absatz 1 vor dem Tag des Inkrafttretens der in
Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 und in Artikel 25a Absatz 3 der
vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakte zuerkannten
Anerkennungen gemäß Artikel 25 Absatz 5.
- 133 -
Stellt die ESMA nach der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten
Überprüfung fest, dass eine CCP, die vor dem … [Tag des Inkrafttretens der
vorliegenden Verordnung] anerkannt wurde, gemäß Artikel 25 Absatz 2a als
Tier 2-CCP eingestuft werden sollte, so legt die ESMA einen angemessenen
Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten fest, innerhalb dessen die
CCP die in Artikel 25 Absatz 2b aufgeführten Anforderungen erfüllen muss.
Die ESMA kann den Übergangszeitraum auf begründeten Antrag der CCP
oder einer der für die Beaufsichtigung der in der Union niedergelassenen
Clearingmitglieder zuständigen Behörden um weitere sechs Monate
verlängern, wenn diese Verlängerung durch außergewöhnliche Umstände
und die Auswirkungen auf die in der Union niedergelassenen
Clearingmitglieder gerechtfertigt ist."
- 134 -
18. Artikel 90 erhält folgende Fassung:
"Artikel 90
Personal und Ressourcen der ESMA
"Die ESMA beurteilt bis zum … [zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens
dieser Änderungsverordnung] den Personal- und Ressourcenbedarf, der sich aus
der Wahrnehmung der ihr gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen
Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament,
dem Rat und der Kommission einen Bericht."
19. Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge III und
IV angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- 135 -
ANHANG
Die folgenden Wortlaute werden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Anhänge III und IV
beigefügt:
"ANHANG III
Liste der Verstöße nach Artikel 25j Absatz 1
I. Verstöße im Zusammenhang mit Eigenkapitalanforderungen:
a) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 1, wenn sie nicht über ein
ständiges und verfügbares Anfangskapital in Höhe von mindestens
7,5 Mio. EUR verfügt;
b) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 2, wenn sie nicht über das
Eigenkapital einschließlich der Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen
verfügt, das im Verhältnis zu dem Risiko stehen muss, das sich aus ihren
Tätigkeiten ergibt, und das zu jedem Zeitpunkt ausreichen muss, um eine
geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über
einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz
der CCP vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und
Geschäftsrisiken zu gewährleisten, sofern diese nicht bereits durch besondere
Finanzmittel gemäß den Artikeln 41 bi 44 gedeckt sind.
II. Verstöße im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen oder mit
Interessenkonflikten:
a) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1, wenn sie nicht über solide
Regelungen zur Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare
Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten
Verantwortungsbereichen, wirksamen Ermittlungs-, Steuerungs-,
Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie
ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne
- 136 -
Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und
Rechnungslegungsverfahren zählen;
- 137 -
b) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 2, wenn sie keine
angemessenen Strategien und Verfahren einführt, die hinreichend wirksam
sind, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung, auch durch ihre
Manager und Beschäftigten, sicherzustellen;
c) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 3, wenn sie nicht dauerhaft
über eine Organisationsstruktur verfügt, die Kontinuität und ein
ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer
Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet, oder wenn sie
keine angemessenen und geeigneten Systeme, Ressourcen und Verfahren
einsetzt;
d) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 4, wenn sie nicht für eine
stete klare Trennung zwischen den Berichtslinien für das Risikomanagement
und den Berichtslinien für ihre übrigen Tätigkeiten sorgt;
e) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 5, wenn sie nicht für die
Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik sorgt,
die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine
Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft;
f) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 6, wenn sie keine
informationstechnischen Systeme betreibt, die der Komplexität, der Vielfalt
und der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten angemessen sind, sodass
hohe Sicherheitsstandards und die Integrität und Vertraulichkeit der
Informationen gewahrt sind;
- 138 -
g) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 7, wenn sie ihre Regelungen
zur Unternehmensführung, die für die CCP geltenden Vorschriften oder die
Kriterien für die Zulassung als Clearingmitglied nicht unentgeltlich öffentlich
zugänglich macht;
h) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 8, wenn sie nicht regelmäßig
stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen wird, oder wenn sie die
Ergebnisse dieser Prüfungen nicht dem Leitungsorgan mitteilt oder der ESMA
zur Verfügung stellt;
i) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1 oder gegen Artikel 27
Absatz 2 Unterabsatz 2, wenn sie nicht dafür sorgt, dass ihre Geschäftsleitung
und die Mitglieder ihres Leitungsorgans hinlänglich gut beleumundet sind und
über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges
Management der CCP sicherzustellen;
j) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn sie nicht dafür
sorgt, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei
Mitglieder dieses Leitungsorgans unabhängig sind, oder wenn sie bei
Angelegenheiten, die für die Artikel 38 und 39 relevant sind, nicht die
Vertreter der Kunden von Clearingmitgliedern zu den Sitzungen des
Leitungsorgans einlädt, oder wenn die Vergütung der unabhängigen und der
anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans vom
geschäftlichen Erfolg der CCP abhängt;
- 139 -
k) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 3, wenn sie die Rollen und
Zuständigkeiten des Leitungsorgans nicht klar definiert, oder wenn sie der
ESMA oder den Abschlussprüfern die Protokolle der Sitzungen des
Leitungsorgans nicht zugänglich macht;
l) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 1, wenn sie keinen
Risikoausschuss einrichtet oder wenn diesem Risikoausschuss keine Vertreter
ihrer Clearingmitglieder, unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans sowie
Vertreter ihrer Kunden angehören, wenn in diesem Risikoausschuss eine dieser
Gruppen von Vertretern über eine Mehrheit im Risikoausschuss verfügt, oder
wenn die ESMA trotz ihres einschlägigen Ersuchens nicht in gebührendem
Umfang über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses
unterrichtet wird;
m) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 2, wenn sie das Mandat, die
Regelungen zur Unternehmensführung zur Gewährleistung ihrer
Unabhängigkeit, die operationellen Verfahren, die Zulassungskriterien oder
den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder nicht in klarer Form
festlegt, wenn sie die Regelungen zur Unternehmensführung nicht öffentlich
zugänglich macht, oder wenn sie nicht festlegt, dass den Vorsitz im
Risikoausschuss ein unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans führt, dass der
Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und dass er
regelmäßige Sitzungen abhält;
- 140 -
n) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 3, wenn sie dem
Risikoausschuss nicht gestattet, das Leitungsorgan in allen Belangen zu
beraten, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, oder
wenn sie keine angemessenen Bemühungen unternimmt, in Krisenzeiten den
Risikoausschuss in Bezug auf Entwicklungen, die sich auf das
Risikomanagement der CCP auswirken, zu hören;
o) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 5, wenn sie die ESMA nicht
unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den
Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen, unterrichtet;
p) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 1, wenn sie nicht sämtliche
Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für
einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt, sodass die ESMA
überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen der vorliegenden
Verordnung einhält;
q) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 2, wenn sie nicht sämtliche
Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum
von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts
aufbewahrt, wobei die betreffenden Informationen es ermöglichen müssen, die
ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die
betreffende CCP festzustellen;
r) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 3, wenn sie der ESMA und
den einschlägigen Mitgliedern des ESZB auf Anfrage nicht die in Artikel 29
Absätze 1 und 2 genannten Aufzeichnungen oder Informationen sowie
sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur
Verfügung stellt, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen
abgeschlossen wurden;
- 141 -
s) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn sie der ESMA
keine, falsche oder unvollständige Angaben zu Identität und Höhe der
Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder
indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der
CCP halten, übermittelt;
t) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 4, wenn sie den in Artikel 30
Absatz 1 genannten Personen eine Einflussnahme gestattet, die sich
voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der
CCP auswirken wird;
u) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn sie der ESMA
keine, falsche oder unvollständige Angaben zu jeglichen Veränderungen in der
Geschäftsleitung übermittelt, oder wenn sie der ESMA nicht sämtliche
Informationen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die Einhaltung
von Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu bewerten;
v) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 1, wenn sie nicht auf Dauer
wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative
Vorkehrungen trifft, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr,
einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein
direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht,
einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr
bekannt sind, andererseits zu erkennen und zu regeln, oder wenn sie keine
geeigneten Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten einführt oder
anwendet;
- 142 -
w) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 2, wenn sie im Falle, dass
die von der CCP zur Regelung von Interessenkonflikten getroffenen
organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen nicht ausreichen, um
nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche
Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden
vermieden wird, vor der Durchführung neuer Transaktionen im Auftrag des
Clearingmitglieds das betreffende Clearingmitglied oder einen der CCP
bekannten betroffenen Kunden dieses Clearingmitglieds nicht
unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der
Interessenkonflikte in Kenntnis setzt;
x) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn sie in den schriftlich
festgelegten Regelungen nicht allen Umständen Rechnung trägt, die der CCP
bekannt sind oder bekannt sein sollten und die aufgrund der Struktur und der
Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein
Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem
Interessenkonflikt führen könnten;
y) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 5, wenn sie nicht alle
angemessenen Maßnahmen trifft, um einen Missbrauch der in ihren Systemen
enthaltenen Informationen zu unterbinden, oder wenn sie die Nutzung dieser
Informationen für andere Geschäftstätigkeiten oder durch eine natürliche
Person, die in einer engen Verbindung zu einer CCP steht, oder durch eine
juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu einer CCP steht,
nicht verhindert und von dieser CCP erfasste vertrauliche Informationen ohne
vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden, der das Verfügungsrecht über
die vertraulichen Informationen hat, für gewerbliche Zwecke nutzt;
- 143 -
z) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn sie nicht fair und
professionell im besten Interesse ihrer Clearingmitglieder und Kunden handelt;
aa) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 2, wenn sie nicht über
zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung
von Beschwerden verfügt;
ab) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn sie
dauerhaft diskriminierende, undurchsichtige oder subjektive Kriterien
verwendet, oder wenn sie nicht dauerhaft einen fairen und offenen Zugang zu
dieser CCP gewährleistet, oder wenn sie nicht sicherstellt, dass ihre
Clearingmitglieder dauerhaft über ausreichende finanzielle Mittel und
operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Anbindung an eine CCP
als Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können, oder
wenn sie nicht mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung
vornimmt, um festzustellen, ob die Clearingmitglieder ihren Verpflichtungen
nachkommen;
ac) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn sie nicht über
objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Anbindung an
eine CCP als Teilnehmer und die ordentliche Beendigung der
Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern verfügt, die nicht mehr die in
Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen;
ad) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn sie
Clearingmitgliedern, die die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien nicht
mehr erfüllen, den Zugang verweigert, ohne dies in schriftlicher Form und auf
der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend zu begründen;
- 144 -
ae) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie den Kunden
ihrer Clearingmitglieder keinen separaten Zugang zu den erbrachten
spezifischen Dienstleistungen ermöglicht;
af) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die in jenem
Absatz genannten jeweiligen Grade der Kontentrennung nicht zu
handelsüblichen Bedingungen anbietet.
III. Verstöße im Zusammenhang mit betrieblichen Anforderungen:
a) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn sie keine
angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen
Notfallwiederherstellungsplan festlegt, umsetzt und befolgt, um eine
Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige
Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten der
CCP zu gewährleisten, wobei ein solcher Plan zumindest eine
Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen
muss, sodass die CCP weiterhin zuverlässig arbeiten und die Abwicklung zum
geplanten Termin vornehmen kann;
b) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn sie kein geeignetes
Verfahren einrichtet, anwendet oder beibehält, das Gewähr dafür bieten soll,
dass die Vermögenswerte und Positionen ihrer Kunden und Clearingmitglieder
im Fall eines Entzugs der Anerkennung aufgrund eines Beschlusses nach
Artikel 25 zügig und ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen werden;
- 145 -
c) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2, wenn sie
wichtige, mit dem Risikomanagement der CCP zusammenhängende
Tätigkeiten ohne Genehmigung der ESMA auslagert;
d) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1, wenn sie keine getrennten
Aufzeichnungen und Abrechnungskonten führt, die es ihr ermöglichen, in den
bei ihr geführten Konten jederzeit unverzüglich die im Namen eines
Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im
Namen eines anderen Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerten und
Positionen sowie von den eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden;
e) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 2, wenn sie nicht die
Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte
Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem
Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP zwischen seinen eigenen
Vermögenswerten und Positionen und den im Namen seiner Kunden
gehaltenen zu unterscheiden;
f) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 3, wenn sie nicht die
Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte
Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem
Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP die im Namen eines
Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen
anderer Kunden gehaltenen zu unterscheiden, oder wenn sie auf
entsprechenden Wunsch Clearingmitgliedern nicht auf Ersuchen die
Möglichkeit einräumt, weitere Konten im eigenen Namen für Rechnung ihrer
Kunden zu eröffnen;
- 146 -
g) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 40, wenn sie nicht in nahezu Echtzeit
ihre Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen in Bezug auf jedes
Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP misst und
bewertet, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, oder
wenn sie nicht über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den
relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügt, sodass sie ihre
Risikopositionen auf einer angemessenen Kostengrundlage effektiv messen
kann;
h) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 1, wenn sie keine
Einschusszahlungen (margins) vorschreibt, anfordert oder einzieht, um ihre
von ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls von anderen CCPs, mit
denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu
begrenzen, oder wenn sie Einschusszahlungen vorschreibt, anfordert oder
einzieht, die nicht ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach
Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten
können, oder um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen
über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, oder die nicht ausreichen,
um zu gewährleisten, dass die CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren
Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber allen anderen CCPs, mit
denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang
mindestens auf Tagesbasis besichert, oder wenn sie dabei im gegebenen Fall
nicht den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung
trägt;
- 147 -
i) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 2, wenn sie bei der
Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen keine Modelle und
Parameter vorgibt, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte
berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen,
der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der
Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen;
j) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 3, wenn sie keine
Einschusszahlungen untertägig einfordert, und zwar mindestens dann, wenn
zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden;
k) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 42 Absatz 3, wenn sie keinen
Ausfallfonds vorhält, der sie in die Lage versetzt, unter extremen, aber
plausiblen Marktbedingungen zumindest den Ausfall des Clearingmitglieds,
gegenüber dem sie die höchsten Risikopositionen hält, oder, wenn diese
Summe höher ist, der Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die zweit- und
dritthöchsten Risikopositionen hält, aufzufangen, oder wenn sie Szenarien
entwickelt, die nicht die volatilsten Perioden, die bisher auf den von ihr
bedienten Märkten beobachtet wurden, und nicht mehrere für die Zukunft
denkbare Szenarien beinhalten, die unerwartete Verkäufe von Finanzmitteln
und einen schnellen Rückgang der Marktliquidität berücksichtigen;
- 148 -
l) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 43 Absatz 2, wenn der Ausfallfonds
gemäß Artikel 42 und ihre sonstigen Finanzmittel gemäß Artikel 43 Absatz 1
es der CCP nicht ermöglichen, unter extremen, aber plausiblen
Marktbedingungen einen Ausfall mindestens der beiden Clearingmitglieder,
gegenüber denen sie die höchsten Risikopositionen hält, aufzufangen;
m) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 44 Absatz 1, wenn sie nicht jederzeit
Zugang zu ausreichender Liquidität hat, um ihre Dienstleistungen und
Tätigkeiten ausführen zu können, oder wenn sie nicht täglich ihren potenziellen
Liquiditätsbedarf ermittelt;
n) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3, wenn sie nicht
erst die Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds verwendet,
bevor sie andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten einsetzt;
o) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn sie nicht erst
zugeordnete Eigenmittel einsetzt, bevor sie auf die in den Ausfallfonds
eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder zurückgreift;
p) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn sie im Falle, dass
sonstige Sicherheiten nach dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten delegierten
Rechtsakt der Kommission nicht erlaubt sind, zur Deckung ihrer anfänglichen
und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern etwas
anderes als hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko
akzeptiert;
q) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn sie ihre
Finanzmittel anders als in bar oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit
minimalem Markt- und Kreditrisiko, die schnell und mit minimalem negativem
Preiseffekt liquidierbar sind, anlegt;
- 149 -
r) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn sie
Finanzinstrumente, die als Einschusszahlung oder als Beiträge zum
Ausfallfonds hinterlegt werden, nicht bei Betreibern von Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen hinterlegt, die einen umfassenden Schutz der
betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten, wenn diese verfügbar sind, oder
wenn sie nicht andere besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen
Finanzinstituten nutzt;
s) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 4, wenn sie Geldanlagen auf
andere Weise als durch besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen
Finanzinstituten oder durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der
Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter
vergleichbarer Anlageformen tätigt;
t) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 5, wenn sie Vermögenswerte
bei einem Dritten hinterlegt, ohne durch eine andere Bezeichnung der
betreffenden Konten in den Büchern dieses Dritten oder durch andere
gleichwertige Vorkehrungen, die dasselbe Schutzniveau garantieren,
sicherzustellen, dass die Vermögenswerte, die von den Clearingmitgliedern
stammen, von den eigenen Vermögenswerten der CCP und von den
Vermögenswerten des Dritten unterschieden werden können, oder wenn sie bei
Bedarf keinen sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten hat;
- 150 -
u) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 6, wenn sie ihr Kapital oder
die aufgrund der Anforderungen gemäß Artikel 41 bis44 erhaltenen Beträge in
eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder ihres
Tochterunternehmens anlegt;
v) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 1, wenn sie nicht über
detaillierte Verfahren verfügt, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein
Clearingmitglied die in Artikel 37 genannten Zulassungsvorschriften der CCP
nicht innerhalb der von der CCP vorgegebenen Frist und im Einklang mit den
von ihr festgelegten Verfahren erfüllt, oder wenn sie nicht detailliert festlegt,
welche Verfahren Anwendung finden, wenn der Ausfall eines
Clearingmitglieds nicht durch die CCP bekannt gegeben wird, oder wenn sie
diese Verfahren nicht jährlich überprüft;
w) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 2, wenn sie nicht
unverzüglich Maßnahmen ergreift, um Verluste und Liquiditätsengpässe, die
sich durch den Ausfall von Clearingmitgliedern ergeben, zu begrenzen, und
nicht dafür sorgt, dass durch die Glattstellung der Positionen eines
Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht
ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie
nicht erwarten oder kontrollieren können;
x) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 3, wenn sie nicht
unverzüglich die ESMA unterrichtet, bevor der Ausfall erklärt oder das
entsprechende Verfahren angewendet wird;
- 151 -
y) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Artikel 4, wenn sie sich nicht davon
überzeugt, dass ihre Verfahren bei einem Ausfall rechtlich durchsetzbar sind,
und wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen,
dass sie über die rechtlichen Befugnisse verfügt, um Eigenhandelspositionen
des ausfallenden Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen des
ausfallenden Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln;
z) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 1, wenn sie nicht regelmäßig
die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer
Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der
Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere
Risikokontrollmechanismen überprüft, wenn sie diese Modelle nicht häufigen,
strikten Stresstests unterwirft, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber
plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, wenn sie keine Backtests
durchführt, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen,
wenn sie keine unabhängige Validierung vornehmen lässt oder die ESMA nicht
über die Ergebnisse der durchgeführten Tests unterrichtet, oder wenn sie vor
einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter keine Validierung
durch die ESMA erhalten hat sofern die ESMA die vorläufige Änderung vor
deren Annahme nicht zugelassen hat;
aa) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 2, wenn sie die wesentlichen
Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds nicht
regelmäßigen Tests unterwirft, oder wenn sie nicht alle angemessenen
Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese
Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei
einem Ausfall entsprechend reagieren zu können;
▌
- 152 -
ab) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 1, wenn sie nicht, soweit
zweckmäßig und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer
Transaktionen verwendet, oder wenn sie im Falle, dass kein Zentralbankgeld
genutzt wird, keine Maßnahmen trifft, um die mit dem Barausgleich
verbundenen Risiken streng zu begrenzen;
ac) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 3, wenn sie im Falle, dass
eine CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten
verpflichtet ist, die Erfüllungsrisiken nicht durch Anwendung des Prinzips
'Lieferung gegen Zahlung' weitestgehend ausschaltet;
ad) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50a oder Artikel 50b, wenn sie die
KCCP nicht gemäß den genannten Artikeln berechnet, oder wenn sie die in
Artikel 50a Absatz 2, Artikel 50b und Artikel 50d genannten Regeln für die
Berechnung der KCCP nicht einhält;
ae) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50a Absatz 3, wenn sie die KCCP nicht
zumindest quartalsweise berechnet oder seltener berechnet, als die ESMA dies
gemäß Artikel 50a Absatz 3 verlangt;
af) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 51 Absatz 2, wenn sie, sofern sie den
von dem betreffenden Handelsplatz festgelegten operationellen und
technischen Anforderungen genügt, keinen diskriminierungsfreien Zugang zu
den Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom betreffenden
Handelsplatz benötigt, sowie zum entsprechenden Abwicklungssystem erhält;
- 153 -
ag) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 52 Absatz 1, wenn sie eine
Interoperabilitätsvereinbarung schließt, ohne eine der unter den Buchstaben a
bis d des genannten Absatzes genannten Anforderungen zu erfüllen;
hah) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 53 Absatz 1, wenn sie in den
Abrechnungskonten die Vermögenswerte und Positionen, die sie für die
Rechnung einer anderen CCP hält, mit der sie eine
Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, nicht gesondert ausweist;
ai) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 54 Absatz 1, wenn sie eine
Interoperabilitätsvereinbarung ohne vorherige Genehmigung durch die ESMA
schließt.
IV. Verstöße im Zusammenhang mit der Transparenz und der Verfügbarkeit von
Informationen:
a) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die Preise und
Entgelte nicht für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offenlegt,
einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die
Gewährung entsprechender Nachlässe;
b) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die
Informationen über die Aufwendungen für ihre Dienstleistungen und daraus
resultierende Einkünfte der ESMA gegenüber nicht offenlegt;
- 154 -
c) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 2, wenn sie ihren
Clearingmitgliedern und deren Kunden gegenüber nicht offenlegt, welche
Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind;
d) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn sie die
Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber
ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber
ihren Clearingmitgliedern und der ESMA nicht offenlegt, oder wenn sie nicht
bei jedem durch die CCP geclearten Instrument das Volumen der geclearten
Transaktionen in zusammengefasster Form öffentlich bekannt gibt;
e) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn sie die betrieblichen
und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den
Nachrichtenprotokollen nicht öffentlich bekannt macht, welche sich auf die
Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit
Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen
Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind;
f) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 5, wenn sie Verstöße von
Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien oder
die in Artikel 38 Absatz 1 genannten Anforderungen nicht öffentlich bekannt
macht, es sei denn, die ESMA gelangt zu dem Schluss, dass eine solche
Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das
Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich
gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten
führen würde;
g) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 6, wenn sie ihren
Clearingmitgliedern nicht ein Simulationsinstrument zur Verfügung stellt, das
es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Bruttobasis zu ermitteln, den die CCP
beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Einschusszahlung
verlangen könnte, oder wenn sie dieses Instrument nur über einen nicht
gesicherten Zugang verfügbar macht;
- 155 -
h) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 7, wenn sie ihren
Clearingmitgliedern nicht Informationen über die von ihr verwendeten Modelle
für die Berechnung von Einschusszahlungen zur Verfügung stellt, die den im
genannten Absatz, Satz 2 Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelheiten
entsprechen.
- 156 -
i) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die
Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihr
angebotenen Kontentrennung verbunden sind, nicht veröffentlicht;
j) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 3, wenn sie Hauptaspekte zu
ihrem Risikomanagementmodell oder die bei der Durchführung des Stresstests
gemäß Artikel 49 Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen nicht veröffentlicht;
k) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 2, wenn sie nicht in klarer
Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten
darlegt, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern
oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im
Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt;
l) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 1, wenn sie den Instituten
unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden nicht die in
Artikel 50c Absatz 1 Buchstaben abis e genannten Angaben macht;
m) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 2, wenn sie die Institute
unter ihren Clearingmitgliedern nicht mindestens quartalsweise oder seltener
informiert, als die ESMA dies gemäß Artikel 50c Absatz 2 verlangt.
- 157 -
V. Verstöße im Zusammenhang mit der Behinderung von Aufsichtstätigkeiten:
a) eine CCP verstößt gegen Artikel 25f, wenn sie es versäumt, auf einen
Beschluss zur Anforderung von Informationen nach Artikel 25f Absatz 3 hin
Informationen vorzulegen, oder wenn sie auf ein einfaches
Informationsersuchen der ESMA nach Artikel 25f Absatz 2 oder einen
Beschluss der ESMA zur Anforderung von Informationen nach Artikel 25f
Absatz 3 hin sachlich falsche oder irreführende Informationen vorlegt;
b) eine CCP oder deren Vertreter begehen einen Verstoß, wenn sie sachlich
falsche oder irreführende Antworten auf Fragen erteilen, die nach Artikel 25g
Absatz 1 Buchstabe c gestellt werden;
c) eine CCP verstößt gegen Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe e, wenn sie der
Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder
Datenübermittlungen durch die ESMA nicht nachkommt;
d) eine Tier 2-CCP begeht einen Verstoß, wenn sie einer aufgrund eines
Beschlusses der ESMA nach Artikel 25q erlassenen Aufsichtsmaßnahme nicht
fristgemäß nachkommt;
e) eine Tier 2-CCP begeht einen Verstoß, wenn sie sich keiner durch einen
Beschluss der ESMA nach Artikel 25h über die Einleitung einer Prüfung
angeordneten Prüfung vor Ort unterzieht.
- 158 -
ANHANG IV
Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der
Anwendung des Artikels 25j Absatz 3
Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 25j
Absatz 2 anzuwenden:
I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:
a) wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein
zusätzlicher Koeffizient von 1,1;
b) wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein
Koeffizient von 1,5;
c) wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation
der CCP, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen
Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2;
- 159 -
d) wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der Tätigkeiten und
Dienstleistungen der CCP hat, gilt ein Koeffizient von 1,5;
e) wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2;
f) wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen
wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7;
g) wenn die Geschäftsleitung der CCP nicht mit der ESMA bei der Durchführung
von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.
II. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:
a) wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt
ein Koeffizient von 0,9;
b) wenn die Geschäftsleitung der CCP nachweisen kann, dass sie alle
erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt
ein Koeffizient von 0,7;
c) wenn die CCP die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem
Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4;
d) wenn die CCP freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher
Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient
von 0,6."