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ID PPF Vortragsreihe
Personalverleih oder IT-Dienstleistungsvertrag
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 2
Die ETH kauft für ca. 4 Mio. CHF IT-DL/ Jahr ein.
ID PPF erstellt jährlich ca. 150- 200 IT-Dienstleistungsverträge
ETH tritt nicht als Personalverleiherin auf
ETH akquiriert auch nur in Ausnahmefällen Arbeitskräfte von
Personalverleihern
Personalverleih untersteht besonderen gesetzlichen Regeln, die sich
von den IT-AGB Bund unterscheiden.
Wir wollen sicherstellen, dass wir die Vorgaben und Gesetze
einhalten.
HINWEIS: Bei AGB sprechen wir im Folgenden von den IT AGB des
Bundes!
Veranlassung
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 3
Ein definiertes Resultat der Arbeit?
Werkvertragskomponenten nach OR Art 363 ff.
Zusätzliches Personal um einen oder mehrere Aufträge
zu erledigen?
Anstellung durch ETH Zürich (Arbeitsvertrag)
Einkauf von IT-Dienstleistungen mittels IT-Dienstleistungsvertrag
(IT-AGB Bund; enthalten z.B. Auftragskomponenten)
(«Einkauf von Personal» mittels Inanspruchnahme von
Personalverleih)
Was brauchen wir?
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 4
Anstellung über HR
Es gelten die entsprechenden personalrechtlichen
Bestimmungen. Vgl. ETH Compliance Guide, Seite 6
Zuständig: HR
Themen:
ETH-Mitarbeiter einsetzten
Befristete Anstellung (Stundenlohn/ Monatslohn)
Festanstellung
«im Auftrag der ETH geleistete Dienste»
Solche Fragen sind zu klären BEVOR nach externer
Kapazität gesucht wird
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 5
Die Verwaltungsstelle hat Bedarf an Personal.
Das Personalbudget, bzw. das Stellenportfolio sind
ausgeschöpft.
«Arbeitskraft/ -kapazität» würde bundesextern beschafft
(«buy» statt «make» einer Leistung).
«Definition» Personalverleih: entliehene Person ist in
Einsatzbetrieb eingebunden, Einsatzbetrieb ist
weisungsberechtigt, d.h. Arbeiter ist nicht unabhängig.
Personalverleih, Ausgangslage
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 6
Auftrag, Werkvertrag bzw. IT-Dienstleistungsvertrag oder
anderer Vertrag nach OR möglich sind.
Die Verantwortung/ Haftung dem Leistungserbringer
übertragen werden kann.
Die Aufgabe klar definiert ist und konkrete Ergebnisse
gefordert sind.
Direktes Weisungsrecht nicht erforderlich ist.
Personalverleih macht keinen Sinn, wenn:
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 7
Abgrenzung «Personalverleih» vs. «IT-DL»
Personalverleih unterliegt nicht dem BöB; anders als IT-
Dienstleistungsverträge oder Ähnliches.
Daher bei Inanspruchnahme von Personalverleih kein BöB-
Rechtsmittel der nicht berücksichtigten Anbieter.
Die Grundregeln bleiben gültig!
Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlungen, Wirtschaftlichkeit.
Achtung:
Es ist kein «verkappter» Personalverleih zulässig
(wäre eine Umgehung des BöB).
(Aufsichtsbeschwerden bleiben möglich).
Bundesgesetz über das öffentliche
Beschaffungswesen (BöB)
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 8
Abgrenzung Personalverleih und IT-Dienstleistungen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 (BVGer Entscheid B-1687/2010)
Personalverleih Informatik-Dienstleistung
Bloss Arbeitsstunden oder
konkrete DL?Es geht um den Einkauf von Arbeitsstunden von Informatik-Spezialisten
und nicht um konkrete Dienstleistungen.
Es geht um den Einkauf von konkreten, sachlich bestimmten
Dienstleistungen.
Konkreter Projektbezug J/N? Die Personalprofile lassen sich nicht bestimmten Projekten zuordnen,
sondern decken weite Bereiche der Bedürfnisse des Einsatzbetriebs ab.
Die Spezialisten werden weitgehend wie eigene Arbeitnehmer in den
Einsatzbetrieb integriert.
Die Personalprofile lassen sich bestimmten Projekten zuordnen.
Weisungsrecht Es besteht eine direkte und umfassende Weisungsbefugnis; das
arbeitsrechtliche Weisungsrecht geht weiter als bei einem
Auftragsverhältnis.
OR 397: Es ist zwar ebenfalls ein Weisungsrecht vorgesehen, dieses geht
aber weniger weit als das arbeitsrechtliche Weisungsrecht.
Das auftragsrechtliche Weisungsrecht bezieht sich nur auf die konkrete
Besorgung des übertragenen Geschäfts.
Ort der Tätigkeit / Integration Der ausgeliehene Arbeitnehmer ist typischerweise im Betrieb des
Entleihers tätig.
Die Integration der Spezialisten in den Einsatzbetrieben erfolgt wie die der
eigenen Arbeitnehmer.
Einsatz nicht zwingend im Betrieb des Auftraggebers.
Keine Integration in den Einsatzbetrieb.
Wirtschaftliches Risiko /
Haftung
Das wirtschaftliches Risiko liegt beim Einsatzbetrieb.
Der Verleiher haftet dem Einsatzbetrieb gegenüber nicht für die
ordentliche Arbeitsleistung (auch nicht für die Ausführung, lege artis).
Er haftet nur für die sorgfältige Suche, Auswahl und Instruktion des
Arbeitnehmers.
Der Einsatzbetrieb trägt somit bei Ausfall oder mangelhafter
Arbeitsleistung das wirtschaftliche Risiko.
Evtl. kann er vom Verleiher verlangen, dass ungenügende Arbeitnehmer
ausgewechselt werden.
Das wirtschaftliches Risiko liegt beim Anbieter.
OR 398: Schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden für den Auftraggeber; er
haftet somit, wenn die DL von schlechter Qualität sein sollte & trägt das
Risiko des Ausfalls.
Personalverleihvertrag (CPC 872)
Nicht in Positivliste aufgeführt (Anhang 1a VöB), daher BöB nicht
anwendbar; keine BöB-Beschaffung
Informatikdienstleistungsauftrag (CPC 84)
In Positivliste aufgeführt (Anhang 1a Ziff. 7 VöB), daher BöB anwendbar
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 9
Verleih eines Angestellten (Personalverleih)
EinsatzbetriebA
VerleihvertragPersonalverleiher
B
ArbeitnehmerC
schliesst
Arbeitsvertrag
C arbeitet bei A,
A hat Weisungsrecht
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 10
Der Verleiher haftet für
die sorgfältige Auswahl (teils auch Instruktion und Überwachung)
des Mitarbeitenden.
Der Verleiher haftet nicht für das Arbeitsergebnis.
Das Risiko für die Leistungserbringung trägt der
Einsatzbetrieb (ETH Zürich).
Personalverleih, Haftung?
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 11
Vorteile
flexible Kapazitätsanpassung
schnell einzurichten
Nachteile
Das Risiko/ Haftung für das Arbeitsergebnis trägt Einsatzbetrieb.
Kann illegale Umgehung von Beschaffungsvorschriften sein
Deshalb
Auf Inanspruchnahme von Personalverleih ist möglichst zu
verzichten
Vor-/ Nachteile des Personalverleihs
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 12
Der Mitarbeiter muss beim Personalverleiher angestellt sein.
Der Vertrag mit dem Verleiher muss schriftlich sein. Vertrag
kann auf eine bestimmte Person ausgefertigt sein.
Der Personalverleiher muss in der Schweiz ansässig sein.
Der Personalverleiher muss i.d.R. über eine Bewilligung
verfügen (es gibt Ausnahmen).
Der Einsatzbetrieb ist für die Einhaltung von Nacht- und
Sonntagsarbeitsregeln (Bewilligungspflicht!) sowie der
Arbeitszeit- und Pausenregelungen verantwortlich.
Zu beachten
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 13
Der Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz ist
nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG).
Ein direkter Verleih durch einen ausländischen Verleiher
ist verboten.
Ein indirekter Verleih im Rahmen einer
Dienstleistungserbringung ist auch verboten (Ausnahme:
Arbeitnehmende stammen von CH-Verleiher).
Verbotener Verleih aus dem Ausland
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 14
Unterverleih:
verbotenes Vier- oder Mehrecksverhältnis
Arbeitgeber (Verleiher) Subunternehmer
(Arbeitgeber,
Einsatzbetrieb?)
Arbeitnehmende Dritter (Einsatzbetrieb?)
? ?
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 15
Gesetzesgrundlagen
http://www.seco.admin.ch/themen/00385/02902/index.html?lang=de
Weisungen
http://www.treffpunkt-arbeit.ch
Bewilligte Personalverleiher
http://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis
Compliance Richtlinien der ETH Zürich https://www.share.ethz.ch/sites/rechtssammlung/Rechtssammlung/1
Grundlegende Erlasse und ETH-Bereich/Compliance Guide.pdf
Nützliche Links
||Jürg Häubi, IT Procurement & Portfolio 16
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
und Anregungen.
Einen besonderen Dank für Ihre Beiträge an:
Frau Y. Müller von der PA ETH Zürich
Herrn T. Mitar vom RD ETH Zürich
Herrn J. Vedovati von SECO
Frau M. Remund und Herrn P. Beutler vom BBL