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Unternehmensflurbereinigung Sande - Bahnumgehung - Verf.-Nr. 2453 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Dezernat 4 - Flurbereinigung, Landmanagement Markt 15/16 26122 Oldenburg III. Erläuterungsbericht

III. Erläuterungsbericht · bessernde Maßnahmen wie Flachkultur und Drainage aber auch die Zusammenlegung von kleinen Flächen durch Verfüllung von Gräben. Sie steigern den Wert

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Unternehmensflurbereinigung

Sande - Bahnumgehung - Verf.-Nr. 2453

1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG

Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Dezernat 4 - Flurbereinigung, Landmanagement

Markt 15/16 26122 Oldenburg

III. Erläuterungsbericht

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1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG

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INHALTSVERZEICHNIS

1 Grundlagen für das Verfahren nach dem FlurbG ......................................................... 3

1.1 Lage des Gebiets ........................................................................................................... 3

1.2 Anlass und Zielsetzung des Verfahrens ............................................................................ 6

1.3 Anlass der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG ....................................................... 6

2 Allgemeine Planungsgrundlagen ................................................................................ 7

2.1 Natürliche Grundlagen.................................................................................................... 7

2.1.1 Boden ............................................................................................................... 7

2.1.2 Flora ................................................................................................................. 8

2.1.3 Fauna ............................................................................................................... 9

2.1.4 Landschaftsbild ............................................................................................... 10

2.2 Besonderem Schutz unterliegende Bereiche des Verfahrensgebiets ................................. 10

2.3 Situation der Landwirtschaft ......................................................................................... 11

2.4 Raumbedeutsame Planungen und Vorhaben .................................................................. 11

2.4.1 Räumliche Gesamtplanung ............................................................................... 11

2.4.2 Landschaftsplanung ......................................................................................... 13

3 Planungen ............................................................................................................. 15

3.1 Bodenverbessernde Maßnahmen (Planinstandsetzungsmaßnahmen) ............................... 15

3.2 Sonstige Anlagen ......................................................................................................... 17

3.3 Naturschutz und Landschaftspflege ............................................................................... 18

3.3.1 Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des

Landschaftsbildes ............................................................................................ 19

3.3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen .............. 20

3.3.3 Landschaftsgestaltende Anlagen (Ausgleichs-/ Ersatzmaßnahmen) ..................... 22

3.3.4 Zusammenfassende Gegenüberstellung von Kompensationsbedarf und

vorgesehene landschaftsgestaltende Anlagen .................................................... 27

4 Literatur- und Quellenverzeichnis ............................................................................ 30

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ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Lage des Flurbereinigungsgebiets Sande-Bahnumgehung mit den

Maßnahmenflächen 1 bis 18 ..................................................................... 5

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis

Friesland für das Verfahrensgebiet .......................................................... 12

Tabelle 2: Zielvorgaben des Vorentwurfs der Fortschreibung des

Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Friesland ............................... 14

Tabelle 3: Art und Umfang der geplanten Maßnahmen auf landwirtschaftlichen

Flächen ................................................................................................ 16

Tabelle 4: Art und Umfang der geplanten Maßnahmen am Gewässersystem .............. 17

Tabelle 5: Art und Umfang der geplanten sonstigen Anlagen .................................... 18

Tabelle 6: Art und Umfang der landschaftsgestaltenden Anlagen .............................. 23

Tabelle 7: Vergleichende Gegenüberstellung ........................................................... 28

VERZEICHNIS DES ANHANGS

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten nach

dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)

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1 Grundlagen für das Verfahren nach dem FlurbG

Zurzeit erfolgt durch die Deutsche Bahn (DB Netz AG) eine Verlegung der bisher eingleisigen

Bahnstrecke durch den Ort Sande auf eine neue zweigleisige Trasse östlich des Ortes. Diese

greift nicht nur erheblich in Natur und Landschaft, sondern auch in das arrondierte

landwirtschaftliche Eigentum und in die Betriebsstrukturen sowie in das ländliche Wege- und

Gewässernetz ein.

Das Flurbereinigungsverfahren Sande - Bahnumgehung wurde am 07.03.2013 gemäß § 87

des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) mit Beschluss der Behörde für Geoinformation, Land-

entwicklung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Oldenburg - Amt für Landentwicklung,

heute das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems (ArL Weser-Ems), eingeleitet.

Mit dem begleitenden Unternehmens-Flurbereinigungsverfahren "Sande - Bahnumgehung"

sollen die für Trasse und Kompensation des Bahn-Projektes benötigten Flächen rechtzeitig

und lagerichtig bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollen auch die durch den Landverlust

entstehenden Nachteile für die Landeskultur gemindert oder beseitigt werden.

Mit Verfügung vom 28.12.2017 hat das ArL Weser-Ems (Standort Oldenburg) als

Flurbereinigungsbehörde den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen

(Plan nach § 41 FlurbG) nach Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange

plangenehmigt. Dabei sind die Umweltauswirkungen bewertet und die Zulässigkeit des

Planungsvorhabens festgestellt worden (ARL WESER-EMS 2018). Die Plangenehmigung und

die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 02.02.2018 bis zum 20.02.2018 im Rathaus der

Gemeinde Sande zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit aus.

Im Fokus dieser 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) steht die

Genehmigung von weiteren fünf Maßnahmenflächen (Nrn. 14 bis 18) innerhalb des

Flurbereinigungsgebiets Sande-Bahnumgehung (vgl. Abbildung 1). Darüber hinaus erfolgt

auf bereits genehmigten Maßnahmenflächen eine Ergänzung oder Veränderung der

ursprünglich genehmigten Planinstandsetzungsmaßnahmen und landschaftsgestaltenden

Anlagen. Dies betrifft sechs Maßnahmenflächen (Nrn. 2 bis 6 und Nr. 13).

1.1 Lage des Gebiets

Das Verfahrensgebiet der Unternehmensflurbereinigung Sande - Bahnumgehung hat eine

Größe von ca. 763 ha und liegt im Landkreis Friesland.

Wie Abbildung 1 zeigt, setzt sich das Verfahrensgebiet aus mehreren großen und kleinen

Teilflächen zusammen. Der größte zentral liegende flächenmäßige Anteil des Verfahrens-

gebiets wird begrenzt von der Bundesautobahn 29 im Westen, der Bundesstraße 210 im

Norden, der Mariensieler Straße im Osten und des Ems-Jade-Kanals sowie des Oldenburger

Damms im Süden. Die gebietsanteilig kleineren Flächen befinden sich vorwiegend nördlich,

nordwestlich und südlich im Umfeld der zentralen Fläche.

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Gesamtbetrachtet liegen in näherer Umgebung der Ortschaft Sande innerhalb des

Verfahrensgebiets 11 Maßnahmenflächen (Nrn. 2 bis 6, Nrn. 13 bis 18), auf denen v. a.

landbautechnische und landschaftsgestaltende Anlagen durchgeführt werden sollen, die

Gegenstand der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG sind. Die Maßnahmenflächen Nr. 2

bis Nr. 13 wurden im Zuge des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) genehmigt.

Die beantragten Planinstandsetzungsmaßnahmen der Fläche Nr. 1 "Brantstätte" südwestlich

des Wilhelmshavener Kreuzes wurden bereits in einem gesonderten Verfahren betrachtet. 1

Das Verfahrensgebiet umfasst die Gemarkungen Schortens und Accum (Stadt Schortens),

Gödens und Sande (Gemeinde Sande), die Gemarkung Sandel (Stadt Jever) und die

Gemarkung Strückhausen (Gemeinde Ovelgönne).

Nach dem Einleitungsbeschluss aus dem Jahr 2013 (LGLN 2013) sind zwischenzeitlich fünf

Anordnungen2 erfolgt, mit denen Flurstücke zum Verfahren zugezogen oder ausgeschlossen

wurden.

Die Maßnahmenplanung der 1. Änderung erfolgt lediglich im "Kerngebiet", d. h. in den

Gemarkungen Sande, Gödens und Schortens.

Eine genaue Abgrenzung der Maßnahmenflächen ist in der Karte im Maßstab 1: 10.000 zur

1. Änderung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach

§ 41 FlurbG) sowie in den Einzelkarten (Teil I - Karten, Nr. 1 und Nr. 2) dargestellt.

1 Im weiteren Verlauf der Erläuterungsberichts wird auf die Bezeichnung "Nr." für die Maßnahmenflächen verzichtet.

2 Im Flurbereinigungsverfahren Sande-Bahnumgehung erfolgte im Februar 2019 die 5. Anordnung. Die im Zuge dieser Anordnung zugezogenen Flächen sind durch die 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG nicht betroffen.

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Abbildung 1: Lage des Flurbereinigungsgebiets Sande-Bahnumgehung mit den Maßnahmenflächen 1 bis 18

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1.2 Anlass und Zielsetzung des Verfahrens

Anlass dieses Flurbereinigungsverfahrens ist der Neubau einer zweigleisigen Strecke östlich

der Ortschaft Sande und Aufhebung des bisherigen eingleisigen Streckenabschnitts durch

den Ort Sande. Der Träger des Unternehmens gemäß § 87 FlurbG ist die DB Netz AG. Die

Planfeststellung der Bahnverlegung Sande wurde per Beschluss am 19.01.2017 abge-

schlossen.

Die geplante Bahntrasse durchschneidet auf einer Länge von ca. 6,3 km intensiv landwirt-

schaftlich genutzte Flächen mit der Folge, dass unwirtschaftliche Restflächen entstehen und

Betriebstätten teilweise von ihren hofnahen Flächen abgeschnitten werden. Die gewachsene

Bewirtschaftungs- und Infrastruktur wird erheblich beeinträchtigt. Ziele des Flurbereinigungs-

verfahrens sind daher einerseits die für den Bahnbau benötigten Flächen rechtzeitig und

lagerichtig zur Verfügung zu stellen und andererseits die dadurch entstehenden landes-

kulturellen Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung zu mindern.

Die vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG für die Unternehmensflurbereinigung

Sande-Bahnumgehung wurde am 06.03.2017 angeordnet. Da nicht für jeden Teilnehmer

nach der Flächenneuzuteilung wertgleiche Tauschflächen zur Verfügung stehen, sind Maß-

nahmen zur Verbesserung der Tauschflächen notwendig. Dazu zählen u. a. bodenver-

bessernde Maßnahmen wie Flachkultur und Drainage aber auch die Zusammenlegung von

kleinen Flächen durch Verfüllung von Gräben. Sie steigern den Wert der betroffenen Flächen

und ermöglichen damit eine wertgleiche Abfindung der betroffenen Verfahrensbeteiligten.

Die durch diese Maßnahmen entstehenden naturschutzrechtlichen Eingriffe sollen durch

geeignete Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.

1.3 Anlass der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG

Anlass der 1. Planänderung sind weitere bodenverbessernde Maßnahmen im Zuge der

Umsetzung der Planfeststellung der DB Netz AG. Durch den verspäteten Baubeginn ist das

gesamte Ausmaß der Zerschneidung in Verbindung mit der neuen Feldeinteilung noch nicht

erkennbar gewesen. Zudem ist die endgültige Zuteilung aufgrund von Widersprüchen gegen

die vorläufige Besitzeinweisung noch nicht abgeschlossen.

Da die Standortbedingungen für eine nachhaltige ökologische Entwicklung auf der im Plan

nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) vorgesehenen Ausgleichsfläche E.Nr. 501.00 nicht

ausreichen, ist eine Verlegung der Kompensationen notwendig.

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2 Allgemeine Planungsgrundlagen

Die textliche Beschreibung der bestehenden öffentlichen Anlagen (Schienenbahn, Straßen,

Luftverkehr, Gewässer und Leitungen / Energie) erfolgte im Erläuterungsbericht (Kapitel 2.4)

des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017). Daher werden die entsprechenden

Inhalte in dieser 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG nicht nochmals dargelegt, sie sind

jedoch in der Karte zur 1. Änderung nachrichtlich dargestellt.

Ebenso wurden die Themen "Altablagerungen" (Kapitel 2.5) und "Kultur- und Sachgüter"

(Kapitel 2.6) bereits im Plan nach § 41 FlurbG textlich aufgeführt. Im Zuge der neuen

Maßnahmenplanungen ergeben sich keine Ergänzungen.

2.1 Natürliche Grundlagen

Erläuterungen bezüglich der natürlichen Gegebenheiten, die sich auf das gesamte

Verfahrensgebiet beziehen, erfolgten im Plan nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) und in

der Landschaftsbestandsaufnahme und -bewertung mit dem Stand von Dezember 2017

(ARSU GMBH 2017). Aus diesem Grunde werden die entsprechenden Inhalte in dieser

1. Änderung zum Plan nach § 41 FlurbG nicht nochmals dargestellt.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich v. a. auf die neuen Maßnahmenflächen

14 bis 18 und bilden die Grundlage für die 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG.

In einigen Teilaspekten der natürlichen Grundlagen, wie sie im Erläuterungsbericht

(Kapitel 2.1) des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) dargestellt wurden,

ergeben sich durch die im Zuge der 1. Planänderung hinzukommenden Flächen keine

Änderungen. Dabei handelt es sich größtenteils um Angaben, die für den gesamten

betrachteten Naturraum zutreffen. Im Einzelnen betrifft dies die Kapitel

• 2.1.1 Naturräumliche Einordnung,

• 2.1.3 Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) sowie

• 2.1.4 Klima und Luft.

2.1.1 Boden

Die bodenkundlichen Gegebenheiten innerhalb des Verfahrensgebiets wurden bereits im Plan

nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) ausführlich erläutert (Kapitel 2.1.2 des

Erläuterungsberichts). Die neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18 lassen sich laut der neuen

Bodenkarte BK50 des NIBIS-Kartenserver den Bodentypen "Mittlere bzw. Tiefe Kleimarsch"

zuordnen. Ein Teil von Maßnahmenfläche 17 weist zudem den Bodentyp "Tiefe Kalkmarsch"

auf (LBEG 2019).

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2.1.2 Flora

Im Juni 2017 sowie im April 2019 erfolgten durch die ARSU GmbH Erfassungen der

Biotoptypen der Maßnahmenflächen des Verfahrensgebiets nach dem niedersächsischen

Kartierschlüssel (DRACHENFELS 2016). Dabei wurden angrenzende Strukturen, wie Gehölze,

Gewässer oder straßenbegleitende Säume nur berücksichtigt, sofern sie von den geplanten

Maßnahmen betroffen sind bzw. sein könnten.

Wie im gesamten Verfahrensgebiet sind auch auf den neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18

landwirtschaftliche Nutzflächen vorherrschend. Überwiegend handelt es sich dabei um

intensiv genutzte Grünlandflächen (GI), Grünland-Einsaat (GA) und Ackerflächen (A) von

geringer oder allgemeiner bis geringer Bedeutung (Wertstufen I und II; Bewertung der

Biotoptypen nach DRACHENFELS (2018)). Meist sind sie von nährstoffreichen Gräben (FGR)

durchzogen und begrenzt, die eine allgemeine Bedeutung (Wertstufe III) aufweisen.

Während einige der Flächen gehölzfrei sind, weisen andere Einzelsträucher und kleine

Bäume in unterschiedlicher Zahl auf, die oft entlang von Gewässern stehen. Größere

Einzelbäume und Baumgruppen oder Baumreihen wurden vorwiegend im Randbereich von

Höfen und Gärten sowie an den Rändern der Maßnahmenflächen festgestellt.

Hervorzuheben sind die folgenden Biotoptypen von allgemeiner oder höherer Bedeutung im

Bereich der im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG vorgesehenen Maß-

nahmen:

Maßnahmenfläche 2:

• ein von Schilf dominierter nährstoffreicher Graben (FGR) von allgemeiner Bedeutung

(Wertstufe III)

Maßnahmenfläche 3:

• halbruderale Gras- und Staudenfluren feuchter Standorte (UHF) zum Teil mit

Einzelsträuchern (BE) von allgemeiner Bedeutung (Wertstufe III) nördlich entlang der

Maade

Maßnahmenfläche 4:

• zwei überwiegend von Schilf dominierte nährstoffreiche Gräben (FGR) von allgemeiner

Bedeutung (Wertstufe III)

Maßnahmenfläche 6:

• das sonstige feuchte Extensivgrünland (GEF) von allgemeiner Bedeutung

(Wertstufe III), dass auf dieser Fläche vorherrscht

• ein im Grünland liegender Wiesentümpel von besonderer bis allgemeiner Bedeutung

(Wertstufe IV), der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG geschützt ist

• eine durch das Grünland verlaufende Grüppe mit seggen-, binsen- oder hoch-

staudenreichem Flutrasen (GNF) von besonderer Bedeutung (Wertstufe V), die nach

§ 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG geschützt ist

• ein Gehölzbestand mit zwei Einzelbäumen und einem Brombeergebüsch (BRR)

(Wertstufe III)

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Maßnahmenfläche 13:

• das sonstige feuchte Extensivgrünland (GEF) von allgemeiner Bedeutung

(Wertstufe III), dass auf dieser Fläche vorherrscht

• durch das Grünland verlaufende lineare Senken mit seggen-, binsen- oder

hochstaudenreichem Flutrasen (GNF) von besonderer Bedeutung (Wertstufe V).

Maßnahmenfläche 16:

• eine halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte (UHF) von allgemeiner

Bedeutung (Wertstufe III) in einem trockengefallenen Grabenprofil

• ein im Acker verlaufender von Schilf dominierter nährstoffreicher Graben (FGR) von

allgemeiner Bedeutung (Wertstufe III)

Maßnahmenfläche 17:

• zwei Grüppen mit artenarmer Verlandungsvegetation (Flutrasen) von allgemeiner

Bedeutung (Wertstufe III)

Maßnahmenfläche 18:

• ein flächenhaft ausgeprägtes sonstiges mesophiles Grünland (GMS) von besonderer bis

allgemeiner Bedeutung (Wertstufe IV)

• zwei nährstoffreiche, zumindest teilweise schilfdominierte Gräben (FGR) mit

angrenzenden Einzelsträuchern (BE) von allgemeiner Bedeutung (Wertstufe III)

Im Bereich der geplanten Maßnahmen auf den Flächen 5, 14 und 15 wurden keine

Biotoptypen von allgemeiner oder höherer Bedeutung festgestellt.

2.1.3 Fauna

Die im Plan nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) verwendete Datengrundlage für die

Beschreibung der Brutvögel, Gastvögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien und Libellen

bleibt bestehen.

2.1.3.1 Vögel

Brutvögel

Zusammenfassend haben die neuen Maßnahmenflächen 16 und 18 für Brutvögel eine

eingeschränkte Bedeutung. Die Maßnahmenflächen 14, 15 und 17 liegen hingegen in

Räumen mit lokaler bis regionaler Bedeutung für Brutvögel, in denen jedoch nach PÖYRY

(2012) keine wertgebenden Arten festgestellt werden konnten.

Gastvögel

Nach den Kriterien von KRÜGER et al. (2010) wurden den Untersuchungsräumen, die für die

Kartierungen zur Bahnverlegung Sande abgegrenzt wurden, meist keine oder nur eine

geringe Bedeutung für Gastvögel zugeordnet. Die neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18

befinden sich in diesen Räumen (PÖYRY 2012).

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2.1.3.2 Fledermäuse

Die neue Maßnahmenfläche 15 liegt am Ems-Jade-Kanal, welcher als Jagd- und Flughabitat

von hoher Bedeutung für verschieden Fledermausarten gilt. Die Flächen 14 sowie 16 bis 18

befinden sich zudem in unmittelbarer Nähe zu Jagdgebieten mittlerer Bedeutung bzw. an

Flugstraßen mit einer geringen Bewertung (PÖYRY 2012).

2.1.3.3 Amphibien und Reptilien

Neben den festgestellten Amphibienarten und -wanderungen an den bereits genehmigten

Maßnahmenflächen, wurden an der neuen Fläche 14 weitere Wanderbewegungen einzelner

Erdkröten beobachtet (PÖYRY 2012).

An der neuen Maßnahmenfläche 17 erfolgte eine Reptilienerfassung an einem Randbereich

eines südexponierten Ruderalgebüschs. Hier wurden drei Blindschleichen erfasst, dieses

Reptilienhabitat ist jedoch lediglich von eingeschränkter Bedeutung (PÖYRY 2012).

2.1.3.4 Libellen

Entlang der neuen Maßnahmenfläche 17 erhielt der Neufelder Zuggraben, ebenso wie ein

eutrophierter Graben an Fläche 14, aufgrund eines einzigen Artenfundes der Großen

Pechlibelle lediglich eine eingeschränkte Bedeutung.

2.1.4 Landschaftsbild

Die neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18 befinden sich in einem Landschaftsbereich nördlich

und nordöstlich von Sande innerhalb des Landschaftstyps Nr. 35 Maadebucht, welcher von

mittlerem Wert ist. Alle weiteren Angaben zum Landschaftsbild bezüglich der bereits

genehmigten Flächen sind im Plan nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) zu finden.

2.2 Besonderem Schutz unterliegende Bereiche des Verfahrensgebiets

Die allgemeinen Angaben zum Naturschutzrecht bezogen auf die bereits genehmigten

Maßnahmenflächen können ebenfalls dem Erläuterungsbericht (Kapitel 2.2) des Planes nach

§ 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) entnommen werden. Lediglich der geschützte

Landschaftsbestandteil "Alt-Marienhausen" (GLB FRI 00033) grenzt südlich an die neue

Maßnahmenfläche 16 an (NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT ENERGIE UND

KLIMASCHUTZ 2019).

Für einen Teil der Schutzregelungen, wie sie im Plan nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS

2017) dargestellt wurden, ergeben sich durch die im Zuge der 1. Planänderung

hinzukommenden Flächen keine Änderungen. Im Einzelnen betrifft dies die Kapitel

• 2.2.2 Wasserrecht und

• 2.2.3 Denkmalrecht.

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2.3 Situation der Landwirtschaft

Die allgemeinen Angaben bezüglich der landwirtschaftlichen Situation, die bereits im

Erläuterungsbericht (Kapitel 2.3) des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017)

erläutert wurden, sind auch für die neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18 zutreffend.

Das standortbezogene Ertragspotenzial für Ackernutzung (AEpot) der neuen Maßnahmen-

flächen 14, 16 und 17 des Verfahrensgebiets ist als hoch eingestuft. Auf der Fläche 18 ist es

hoch bis sehr hoch sowie auf der Fläche 15 sehr hoch. Die Teilgebiete gelten als schwach

feuchte Standorte mit dem Wert BKF7 und sind somit für die Nutzung als Wiese und Weide

geeignet. Allerdings sind die Flächen für eine intensive Ackernutzung im Frühjahr eventuell

zu feucht (LANDKREIS FRIESLAND 2016).

2.4 Raumbedeutsame Planungen und Vorhaben

Die für das Flurbereinigungsgebiet relevanten raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben

wurden bereits im Erläuterungsbericht (Kapitel 2.7) des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-

EMS 2017) aufgeführt. Im Folgenden werden daher nur Planungen und Vorhaben dargestellt,

die für neue Maßnahmen oder neue Maßnahmenflächen relevant sind. Dies betrifft die

Inhalte "Räumliche Gesamtplanung" (vgl. folgendes Kapitel 2.4.1) und "Landschaftsplanung"

(vgl. Kapitel 2.4.2).

Es werden hingegen keine weiteren Ausführungen zu

• dem Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen (NMELV 2017),

• dem Niedersächsischen Landschaftsprogramm,

• landesweit wertvollen Bereichen und

• besonderen Schutzprogrammen vorgenommen.

2.4.1 Räumliche Gesamtplanung

Für die bereits genehmigten und neuen Maßnahmenflächen wurden in der nachfolgenden

Tabelle 1 die Angaben nach dem 1. Entwurf des neuen Regionalen Raumordnungs-

programms (RROP) für den LANDKREIS FRIESLAND (2018) zusammengefasst.

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Tabelle 1: Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Friesland für das Verfahrensgebiet (Quelle: LANDKREIS FRIESLAND 2018)

Vorgaben Lage im Verfahrensgebiet genehmigte Maßnahmen-flächen

neue Maßnahmen-flächen

Natur und Landschaft

Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft

Gehölzbestand nördlich des Bahnhofs

an 6 und 13 angrenzend

Vorbehaltsgebiet Grünlandbewirtschaftung,

-pflege und -entwicklung

Innengroden östlich Neudeich, zwischen Gänsedeichsweg und Am Flugplatz bzw. Mariensieler Straße

7

südwestlich von Sande zwischen BAB 29, K91 und K99

12

Vorranggebiet Natura2000 Fließgewässer Maade angrenzend an 2 und 3

Vorranggebiet Biotopverbund Fließgewässer Maade angrenzend an 2 und 3

Erholung

Vorbehaltsgebiet landschaftsbezogene Erholung

Ems-Jade-Kanal, Sandersee und angrenzende Bereiche

4 (südlicher Teil), 9 (östlicher Teil)

angrenzend an 15

Wasserwandern Ems-Jade-Kanal an 4 angrenzend

angrenzend an 15

Vorranggebiet regional bedeutsamer Wanderwege - Fahrradfahren

über Roffhausener Straße, Sillandweg und Loppelter Weg

an 2, 3, 9 und 10 angrenzend

entlang des Ems-Jade-Kanals an 4 angrenzend

angrenzend an 15

von Süden über die Dangaster Straße (Cäciliengroden), entlang des Altendorfer Zuggrabens und über die Deichstraße nach Sande

an 8 angrenzend

über Altendeichsweg und Plögerweg

an 12 angrenzend

Landwirtschaft

Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund hohen Ertragspotenzials

nahezu das gesamte Verfahrens-gebiet mit Ausnahme der Siedlungsbereiche und Gewerbe-flächen sowie eines Bereichs südlich von Neudeich

2 bis 12 15, 16, 17 und 18

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Vorgaben Lage im Verfahrensgebiet genehmigte Maßnahmen-flächen

neue Maßnahmen-flächen

Wasserwirtschaft

Vorranggebiet Rohrfernleitungstrasse: Gas

angrenzend an 3, 4, 5

südlich angrenzend an 14, 15

Vorranggebiet Zentrale Kläranlage

nördlich der Straße Am Bulsterdeich östlich der L 815

nördlich von 5

Vorranggebiet Schifffahrt südlich

angrenzend an 4

nördlich

angrenzend an 15

Verkehr

Vorranggebiet elektrifizierte Haupteisenbahnstrecke

Bahnstrecke 1522 (Oldenburg -Wilhelmshaven) entlang des süd-lichen Teilgebiets, das nord-östliche Teilgebiet tangierend und querend

an 7 und 13 angrenzend

angrenzend an 14

Vorranggebiet sonstige Eisenbahnstrecke

Bahnstrecke 1540 (Sande - Esens) das große Teilgebiet im Süden tangierend und im Nord-westen querend

an 5, 6 und 10 angrenzend

angrenzend an 14 bis 18

Vorranggebiet Autobahn mit

Anschlussstelle

BAB 29 westlich Sande an 2, 9 und 11

angrenzend

Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße

B 210 nördlich angrenzend an 3 angrenzend

Straße mit regionaler Bedeutung L 815, K 294, K 312, K 91 an 5, 6, 10 und 11 angrenzend

angrenzend an 14 und 17

2.4.2 Landschaftsplanung

Der Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Friesland von 1996 wird fortgeschrieben.

Der vorliegende Vorentwurf der Fortschreibung (LANDKREIS FRIESLAND 2015) formuliert die in

Tabelle 2 zusammengestellten Zielvorgaben für das Verfahrensgebiet.

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Tabelle 2: Zielvorgaben des Vorentwurfs der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Friesland (Quelle: LANDKREIS FRIESLAND 2015)

Lage im Verfahrensgebiet genehmigte Maßnahmen-flächen

neue Maßnahmen-flächen

Verbesserung von beeinträchtigten Teilbereichen von Gebieten mit überwiegend sehr hoher Bedeutung für Arten und Biotope

Entwicklung der Maade zu einem naturnahen Gewässer einschließlich der Randbereiche

auch als Teil des Biotopverbundes für naturnahe Fließgewässer

im nördlichen Randbereich 3 sowie an 2 und 4 angrenzend

keine

Verbesserung der Grodenflächen für Gastvögel (und Wiesenbrüter)

Auch als Teil des Biotopverbundes für Gastvogel-Lebensräume

Flächen beiderseits des Altendorfer Zuggrabens südlich von Cäciliengroden

keine keine

Sicherung und Verbesserung von Gebieten mit überwiegend hoher Bedeutung für Arten und Biotope und hoher bis sehr hoher Bedeutung für Landschaftsbild, Boden, Wasser, Klima, Luft

der traditionellen Siedlungsstruktur der Kulturlandschaft

Roffhausen, Leyleckerhörn, Alt- Marienhausen, Seedeich, Neu Marienhausen, und Einzelhöfe Sanderbusch, Altenhof, Flüchterei, Altendeich

an 2, 3, 4, 5 (Teilfläche westlich von Altenhof), 6, 10 und 12 angrenzend

an 14, 15, 16, 17 angrenzend

von Wald und Brachen zu naturnahem Laubwald feuchter bis frischer Standorte

auch als Teil des Biotopverbundes für Waldlebensräume

im Verlauf der ehemaligen Bahntrasse nördlich des Sander Bahnhofs und entlang der bestehenden Bahntrasse südlich des Bahnhofs und Richtung Wilhelmshaven

an 6, 8 und 13 angrenzend, sowie nahe 5

an 14 und 17 angrenzend

Vorrangige Entwicklung und Wiederherstellung in Gebieten mit aktuell überwiegend geringer bis sehr geringer Bedeutung für alle Schutzgüter

Entwicklung von Brachen an der Bahnlinie zu naturnahem Laubwald feuchter bis frischer Standorte auch als Teil des Biotopverbundes für Waldlebensräume

im Bereich der ehemaligen und der bestehenden Bahntrasse nördlich und südlich des Bahnhofs Sande

an 8 angrenzend, nahe 5 und 13

nahe 14 und 17

Umweltverträgliche Nutzung in allen übrigen Gebieten mit aktuell sehr geringer bis mittlerer Bedeutung für alle Schutzgüter

umweltverträgliche Nutzung sowie Sicherung und Verbesserung der wertgebenden Strukturen in Grünland-Graben-Arealen mit guter vorhandener Ausstattung

Innengroden zwischen Altenhofer Zuggraben und Mariensieler Straße sowie westlich von Cäciliengroden

7 und 8 keine

umweltverträgliche Nutzung der Agrargebiete mit hohem Dauervegetationsanteil der gehölzarmen, weiträumig offenen Kulturlandschaft

alle übrigen Flächen des Verfahrensgebiets

2 bis 6, 9 bis 12

13 bis 18

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3 Planungen

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Oldenburg-Nord, hat weitere

Flächenkomplexe begutachtet, um eine wertgleiche Abfindung für die betroffenen

Eigentümer bzw. Bewirtschafter mit der Durchführung von landbautechnischen Maßnahmen

zu gewährleisten. Zusätzliche wasserbauliche Maßnahmen sind im Zuge der 1. Änderung des

Planes nach § 41 FlurbG nicht geplant.

In den folgenden Kapiteln 3.1 und 3.2 werden Empfehlungen der Landwirtschaftskammer

vom Sommer / Herbst 2018 und Frühjahr 2019 zusammenfassend aufgeführt.

Naturschutzfachliche Belange im Zusammenhang mit der Erfassung und Bewertung von

Natur und Landschaft und der Anwendung der Eingriffsregelung sowie im Zuge der Planung

der landschaftsgestaltenden Anlagen (vgl. Kapitel 3.3) wurden mit der Unteren

Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Friesland abgestimmt.

Die technischen Einzelheiten zur Planung können dem Verzeichnis der Anlagen und

Festsetzungen (VdAF; Teil II, Nr. 1 bis Nr. 4) unter der Entwurfsnummer entnommen

werden. Die grafische Darstellung der tabellarischen Inhalte erfolgt in der Karte zur

1. Änderung zum Plan nach § 41 FlurbG sowie in den Einzelkarten (Teil I - Karten, Nr. 1 und

Nr. 2).

3.1 Bodenverbessernde Maßnahmen

(Planinstandsetzungsmaßnahmen)

Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens sind Flächen für die Trasse der Bahn und für die

naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen bereitzustellen. In einigen Fällen sind boden-

verbessernde Maßnahmen notwendig, um die durch die Zerschneidung verursachte

Beeinträchtigung des Betriebes und deren landwirtschaftlichen Strukturen auszugleichen.

Auf den bereits genehmigten Maßnahmenflächen 4 und 6 sowie auf den Flächen 14 bis 18

sind folgende flächige Planinstandsetzungsmaßnahmen auf einer Gesamtfläche von

ca. 18,5 ha vorgesehen (vgl. Tabelle 3):

• Flachumbruch, Einebnung und Neuansaat von bestehendem Grünland

• Bodenbearbeitung von Acker mit Scheibeneggen (z. T. nur nach Bedarf)

• Neuanlage von Drainagen (z. T. nur bei Bedarf) sowie Anschluss vorhandener

Drainageausmünder an neu gezogenen Graben der DB Netz AG

• Neuanlage von Grüppenendverrohrungen, Anpassung einer Beet- und Grüppenstruktur

auf Grünland

• Beseitigung von Gehölzbeständen und Stubben, Einbau von Boden und Planierung

Flachkulturmaßnahmen erreichen dabei eine Bodentiefe bis max. 30 cm.

Eine Übersicht über die neuen Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen und die

Änderung einer genehmigten Maßnahme ist in nachfolgender Tabelle 3 dargestellt.

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Tabelle 3: Art und Umfang der geplanten Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen

E.Nr. Fläche Bestand Planung Abmaße

703.50 4 Flächenkomplex aus arten-armen Intensivgrünland mit tlw. Beetrelief (Grüppen, Senken) und kleinflächig Acker

Flachumbruch, Einebnung durch Planierung, Neuanlage von Drainagen, Neuansaat von Grünland

29 ha 30,7 ha

705.40 6 Dichter Bestand aus Brombeere, zwei Einzelbäume und Gehölzstubben

Beseitigung von Gehölzbeständen und Stubben, Einbau von Boden und Planierung

400 m²

711.00 14 Artenarmes Intensivgrünland mit einer Beet- und Grüppenstruktur

Flachumbruch mit ggf. Planierung, Neuanlage von acht Grüppenendverrohrungen

0,5 ha

712.10 15 Artenarmes Intensivgrünland mit einer breiten Grüppe / Senke (Trittschäden), Unebenheiten

Flachumbruch mit Planierung für die Angleichung von Unebenheiten im Grenzbereich zum Bahnkörper sowie Neuansaat

1,6 ha

712.20 15 Artenarmes Intensivgrünland Aufsuchen von einzelnen Drainage-ausmündern und fachgerechter Anschluss an den neu gezogenen Graben des Bahnvorhabens der DB Netz AG

280 m 20 Stück

713.21 16 Acker Bodenbearbeitung mit Scheibenegge und Neuanlage einer Drainage

7,2 ha

713.22 16 Acker Bei Bedarf: Bodenbearbeitung mit Scheibenegge und Neuanlage einer Drainage

4,2 ha

714.20 17 Artenarmes Intensivgrünland mit Beetrelief

Flachumbruch, Anpassung einer Beet-Grüppen-Struktur und Neuanlage von fünf Grüppenendverrohrungen sowie Neuansaat

1,3 ha

715.20 18 Sonstiges mesophiles Grünland mit Grüppen

Flachumbruch und Planierung zur Angleichung unterschiedlicher Geländehöhen und zur Herstellung eines Gefälles zum neuen Graben des Bahnvorhabens der DB Netz AG sowieso Neuansaat

1,6 ha

715.30 18 Grüppen im sonstigen

mesophilen Grünland

Neuanlage von vier

Grüppenendverrohrungen 800 m²

Von den Maßnahmen im Gewässersystem sind - mit Ausnahme einer Grüppe auf der

Fläche 17 - Gräben betroffen, die z. T. aufgrund einer Zusammenlegung von unwirt-

schaftlichen Teilflächen zur Schaffung einer größeren Bewirtschaftungseinheit verfüllt

werden. Zudem verliert ein vorhandener Graben auf der Fläche 16 im Zuge des Bahn-

vorhabens der DB Netz AG bereits seine Entwässerungsfunktion. Bei diesem Gewässer auf

der Ackerfläche wird neben der Verfüllung des offenen Grabenkörpers auch eine Verrohrung

auf einer Länge von ca. 50 m entfernt.

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Die zu verfüllenden Gräben haben nur eine Funktion zur lokalen Entwässerung der

angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und keine darüber hinausgehende Funktion

im Gewässersystem. Die Entwässerungsfunktion wird z. T. zukünftig von den Drainagen

übernommen (vgl. Tabelle 3), die das Wasser über Sammler den umliegenden Gräben zu-

führen.

Die Lebensraumfunktion der von der geplanten Verfüllung betroffenen Gräben für gewässer-

gebundene Pflanzen und Tiere geht jedoch verloren, was in Kapitel 3.3.1 behandelt wird.

Das anfallende Bodenmaterial aus der Anlage der Feucht- und Gewässerbiotope im Zuge der

landschaftsgestaltenden Anlagen (vgl. Kapitel 3.3.3) und ggf. aus den Grabenherstellungen

des Bahnvorhabens der DB Netz AG kann bei Eignung für die Verfüllung der Gräben

verwendet werden.

Die geplanten Grabenverfüllungen und der Rückbau einer vorhandenen Verrohrung, die im

Rahmen der 1. Planänderung ergänzt werden, erfolgen auf einer Gesamtlänge von ca. 640 m

(vgl. Tabelle 4).

Tabelle 4: Art und Umfang der geplanten Maßnahmen am Gewässersystem

E.Nr. Fläche Bestand Planung Abmaße

703.60 4 Schilfdominierter Graben Verfüllung eines Grabens, Umwandlung in Grünland

110 m

713.11 16 Schilfdominierter Graben Verfüllung eines Grabens, Umwandlung in Acker

210 m

713.12 16 Verrohrter Graben und trockenerer Grabenkörper mit feuchter, halbruderaler Gras- und Staudenflur

Rückbau einer vorhandenen Verrohrung und Umwandlung in Acker

50 m 300 m²

714.10 17 Grüppe Verfüllung einer Grüppe, Umwandlung in Grünland

110 m

715.10 18 Schilfdominierter Graben mit max. vier Einzelsträuchern

Verfüllung eines Grabens, Umwandlung in Grünland

160 m

3.2 Sonstige Anlagen

Im Rahmen des Verfahrens sind weitere sonstige Anlagen bedeutsam, die mit der

landwirtschaftlichen Nutzung von Flächen zusammenhängen. Überwiegend dienen die im

Folgenden beschriebenen Anlagen einer vereinfachten und wirtschaftlicheren Nutzung von

Flächen. Im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG ist die Neuanlage von drei

zusätzlichen Überfahrten über Gräben und einer breiten Grüppe auf einer Gesamtlänge von

ca. 30 m vorgesehen. Durch diese kommt es teilweise zu Gehölzverlusten in geringem

Umfang. Die Aufnahme vorhandener Weidezäune bzw. mögliche Neuanlage auf der

Maßnahmenfläche 4 reduziert sich im Unterschied zum Plan nach § 41 FlurbG (ARL WESER-

EMS 2017) auf 4.000 m.

Eine Übersicht über die neuen sonstigen Anlagen und die Änderung einer genehmigten

Maßnahme zeigt die nachfolgende Tabelle 5.

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Tabelle 5: Art und Umfang der geplanten sonstigen Anlagen

E.Nr. Fläche Bestand Planung Länge

901.30 2 Schilfdominierter Graben Anlage einer Überfahrt 15 m

903.20 4 Grünland, Acker Aufnahme vorhandener Weidezäune und Wiederaufbau in den neuen Flächeneinheiten; bei Bedarf Neuanlage eines Zauns

4.200 m 4.000 m

910.00 17 Grüppe Anlage einer Überfahrt 6 m

911.10 18 Gehölzdominierter Graben Anlage einer Überfahrt 9 m

3.3 Naturschutz und Landschaftspflege

Die naturschutzfachlichen Grundsätze für die Anwendung der naturschutzrechtlichen

Eingriffsregelung werden in Kapitel 3.3.1 dargestellt. Die demnach erforderlichen Ver-

meidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden im Kapitel 3.3.2 bzw. im Kapitel 3.3.3

erläutert.

Da es sich bei der geplanten Verfüllung der Gräben um einen Gewässerausbau im Sinne von

§ 67 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) handelt, ist im Sinne von Anlage 1 Nr. 14 des Nieder-

sächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) in einer allgemeinen

Vorprüfung des Einzelfalls auch zu klären, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich

ist. Eine entsprechende Unterlage zur Vorprüfung befindet sich im Anhang dieses

Erläuterungsberichts. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen

landbautechnischen und wasserbaulichen Maßnahmen sowie sonstigen Anlagen im Sinne des

UVPG sind nach Standort, Art und Umfang der vorhabensbedingten Maßnahmen sowie der

möglichen Auswirkungen nicht zu prognostizieren.

Die Auswirkungen für die Schutzgüter Wasser, Pflanzen und Tiere ergeben sich

ausschließlich aus den erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur-

haushaltes im Sinne des Naturschutzrechts, die aber im Sinne des Naturschutzrechts durch

entsprechende Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden (vgl. Kapitel 3.3.3).

Im Zuge des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) erfolgte aufgrund der Nähe von

geplanten Maßnahmen zu einem Gebiet des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000

eine Vorprüfung der Verträglichkeit mit den Schutzbestimmungen des Gebiets.

Insgesamt sind durch die in diesen Bereichen vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen im

Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG weder direkte noch indirekte Aus-

wirkungen auf das FFH-Gebiet "Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven", den

Erhaltungszustand seiner Lebensraumtypen und Arten oder die Schutz- und Erhaltungsziele

für das Gebiet zu besorgen.

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Die auf den Flächen 2 bis 6 sowie 13 bis 18 geplanten Maßnahmen könnten Auswirkungen

auf die nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützte Arten haben,

daher ist eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen. Dazu erforderliche Angaben sind

im "Fachbeitrag Artenschutz" im Beiheft 2 - Naturschutz- und umweltrechtliche Prüfungen

zusammengestellt3.

Auf den genannten Flächen können Fledermäuse sowie Brut- und Gastvogelarten relevant

sein. Störungen oder Tötungen von Individuen sowie die Beeinträchtigung von Ruhe- oder

Fortpflanzungsstätten der genannten Artengruppen können unter Berücksichtigung der

vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kapitel 3.3.2) jedoch gänzlich vermieden

werden. Demnach führen die im Bereich der Flächen 2 bis 6 sowie 13 bis 18 geplanten

Maßnahmen nicht zu einer Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Eine

Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich.

3.3.1 Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des

Landschaftsbildes

Durch die geplanten landbautechnischen Maßnahmen und sonstigen Anlagen zur

Herbeiführung einer wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG können je nach Art des

Vorhabens die Gestalt und / oder die Nutzung der betroffenen Grundflächen verändert

werden. Daher ist für die einzelnen Maßnahmen zu prüfen, ob ein Eingriffstatbestand nach

der Definition des § 14 BNatSchG ergänzt durch § 5 NAGBNatSchG vorliegt. Ist dies der Fall,

kann davon ausgegangen werden, dass durch die Maßnahmen der Naturhaushalt,

insbesondere die Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser und

Landschaftsbild, Beeinträchtigungen erfahren.

Die geplanten Maßnahmen sind u. a. mit den folgenden Wirkungen verbunden:

• Veränderung vorhandener Gewässer auf einigen Maßnahmenflächen in

unterschiedlichem Maß und Umfang - Verlust von Gräben und einer Grüppe,

Verrohrung zur Herstellung von Überfahrten

• Veränderung der Oberflächengestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen auf einigen

Flächen (Flachumbruch mit Planierung und Neuansaat)

• Veränderung von Gehölzstrukturen - Beseitigung und Beeinträchtigung von Gehölzen in

geringem Umfang, u. a. durch Grabenverfüllungen

• Veränderung der Entwässerung - Neuanlage von Drainagen auf einigen Flächen sowie

Neuanlage von Grüppenendverrohrungen

• temporäre baubedingte Flächennutzungen sowie optische, akustische und stoffliche

Emissionen und Störwirkungen.

3 Der "Fachbeitrag Artenschutz" ist Bestandteil des Beiheftes 2 der Unterlagen, die der Genehmigungsbehörde als Abwägungsgrundlage zur Verfügung gestellt werden.

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3.3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen

Gemäß § 15 BNatSchG ergänzt durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz hat der

Eingriffsverursacher die Pflicht zu prüfen, inwieweit durch geeignete Vermeidungs- und

Verminderungsmaßnahmen der Eingriff so gestaltet werden kann, dass die

Beeinträchtigungen möglichst gering sind.

Ein Teil der erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von § 14 BNatSchG wird durch die

folgenden Maßnahmen vermieden:

• Ausführung aller Maßnahmen außerhalb der Brutzeit.

Sollten Maßnahmen in der Brutzeit erforderlich sein, ist aus artenschutzrechtlichen

Gründen eine ökologische Baubegleitung mit ornithologischen Fachkenntnissen

erforderlich (vgl. Fachbeitrag Artenschutz im Beiheft 2, V1).

• Sollte es erforderlich sein, größere Bäume zu fällen, sind diese gegebenenfalls durch

Fachkundige auf Höhlen (potenzielle Nisthöhlen bzw. Fledermausquartiere) und Horste

zu kontrollieren. Sollten dabei wider Erwarten entsprechende Höhlen bzw. Horste fest-

gestellt werden, ist das weitere Vorgehen mit der zuständigen Unteren Naturschutz-

behörde abzustimmen. Nach Möglichkeit sind die Höhlen- bzw. Horstbäume zu erhal-

ten. Ist eine Beseitigung unvermeidbar, sind gegebenenfalls vorgezogene Ausgleichs-

maßnahmen (CEF-Maßnahmen) umzusetzen (vgl. Fachbeitrag Artenschutz, V2).

• Verfüllung von Gräben entsprechend der Vorgaben zum allgemeinen Schutz wild

lebender Tiere und Pflanzen (§ 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG) in der Zeit zwischen dem

01.10. und 28.02. (vgl. Fachbeitrag Artenschutz, V3).

• Verfüllung der Gräben in Richtung des jeweiligen Vorfluters, damit mobile

gewässergebundene Tierarten gegebenenfalls in diese Richtung flüchten können

(vgl. Fachbeitrag Artenschutz, V4).

• Ausführung der Maßnahme ohne Beeinträchtigung der Böschungen und Randstreifen

angrenzender Gewässer bzw. Gewässerabschnitte, zu denen bei allen Maßnahmen ein

ausreichender Abstand einzuhalten ist (vgl. Fachbeitrag Artenschutz, V5).

• Fachgerechter Schutz angrenzender Gehölze vor Auswirkungen des Baubetriebs

(vgl. Fachbeitrag Artenschutz, V6).

• Aufweitung des Wiesentümpels der Maßnahmenfläche 6 durch Abgrabung

angrenzender Flächen sowie Anlage einer Blänke an bestehender Grüppenstruktur mit

artenreichen Flutrasen auf der Maßnahmenfläche 13 unter möglichst vollständiger

Erhaltung der bestehenden Biotopstrukturen von besonderer Bedeutung und der daran

gebundenen Funktionen für entsprechende Tierarten (vgl. Fachbeitrag Artenschutz,

V7).

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• Vermeidung von Schadverdichtungen der verdichtungsempfindlichen Marschböden

durch geeignete Maßnahmen (vgl. MUNLV 2009; Runge et al. 2012). Nähere

Ausführungen hierzu können dem Kapitel 3.4.2 im Erläuterungsbericht des Planes nach

§ 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) entnommen werden.

• Ausführung von Bodenumlagerungen unter Aufrechterhaltung einer ausreichend star-

ken Oberboden-Schicht und ohne Vermischung von Ober- und Unterboden. Bei

entsprechend tief reichenden Erdarbeiten fachgerechte Trennung zwischen Ober- und

Unterboden bei Abtrag, Zwischenlagerung und Wiederwendung bzw. Wiederan-

deckung.

• Entnahme von ggf. im Baubereich vorkommenden besonders geschützten oder wert-

gebenden Pflanzenarten und Wiedereinsetzen an geeigneter Stelle.

• Fachgerechte Sicherung von angrenzenden geschützten Biotopen, von Biotopen mit

allgemeiner oder höherer Bedeutung und von Gewässern vor Auswirkungen des

Baubetriebs.

• Einhaltung aller gesetzlichen Maßgaben beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

zur Vermeidung der Kontamination von Boden, Grundwasser und Oberflächengewäs-

sern.

• Fachgerechte Anwendung von Totalherbiziden unter Einhaltung eines ausreichenden

Abstands zu angrenzenden Gewässern sowie zu Feld- und Wegrainen.

• Vollständige Entfernung aller baubedingten Abfälle und Fremdstoffe sowie fachge-

rechte Entsorgung aller Reststoffe.

Die von den Maßnahmen ausgehenden Beeinträchtigungen sind im Verzeichnis der

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (VdAE) im Beiheft 2 detailliert beschrieben4. Die o. g.

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden den Beeinträchtigungen zugewiesen.

Auch bei Einhaltung der genannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen kann

nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass nach Durchführung der geplanten

Maßnahmen erhebliche Auswirkungen zurückbleiben. Ist dies der Fall, sind gemäß den

§§ 15-17 BNatSchG zur Kompensation des Eingriffes Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen

erforderlich.

Jedem Eingriff sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen zugeordnet. Bei allen

Eingriffen wird eine angemessene Kompensation im Sinne des BNatSchG erreicht. Nach

Ausführung der Maßnahmen bleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und

Landschaft zurück.

4 Das "VdAE" ist Bestandteil des Beiheftes 2 der Unterlagen, die der Genehmigungsbehörde als Abwägungsgrundlage zur Verfügung gestellt werden.

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3.3.3 Landschaftsgestaltende Anlagen (Ausgleichs-/ Ersatzmaßnahmen)

Die Planung der Kompensationsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der maßnahmen-

bezogenen Landschaftsbestandsaufnahme und -bewertung (ARSU GMBH 2017) und

berücksichtigt u. a. die Entwicklungsziele übergeordneter Pläne sowie Leitbilder und

Planungen (z. B. Landschaftsrahmenplan, vgl. Kapitel 2.4.2).

Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Eingriffs und die Ermittlung des Kompensations-

umfangs orientieren sich an der "Leitlinie Naturschutz und Landschaftspflege im Verfahren

nach dem Flurbereinigungsgesetz" des NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG

LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN (2002) unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzgebung.

Nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen

verbleiben als unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und

Landschaftsbild:

• Verlust von gewässergebundenen Biotopen allgemeiner Bedeutung (Wertstufe III) und

ihrer potenziellen Lebensraumfunktion für Röhrichtbrüter, Amphibien und Libellen

durch die Verfüllung von zumeist schilfdominierten Entwässerungsgräben

• Verlust von sonstigem mesophilen Grünland von allgemeiner bis besonderer Bedeutung

(Wertstufe IV) mit ihrer potenziellen Lebensraumfunktion für Tier- und Pflanzenarten

• Verlust und Beeinträchtigung von Gehölzen mit potenzieller Bedeutung als Brutrevier

der Brutvogelgilde "Wälder und Gehölze"

Als landschaftsgestaltende Maßnahmen sind daher die Anlagen von Still- und Flachgewässern

und die Entwicklung von Röhrichtvegetation vorgesehen. Dafür werden Teilflächen der

landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. In einem Teilbereich soll eine Nutzung fortgesetzt

werden, um Feucht- und Nassgrünland zu entwickeln. Zudem sind Gehölzpflanzungen

umzusetzen.

Die Kompensationsmaßnahmen dienen sowohl der Optimierung landschaftsökologischer

Funktionen, als auch der Bereicherung des Orts- und Landschaftsbildes. Sie finden auf

Flächen statt, die aus naturschutzfachlicher Sicht aufwertungsfähig und –bedürftig sind.

Die räumliche Lage der nachfolgend beschriebenen landschaftsgestaltenden Anlagen ist der

Karte zur 1. Änderung zum Plan nach § 41 FlurbG und den Einzelkarten zu entnehmen.

Aufgeführt werden zum einen Veränderungen der bereits im Zuge des Planes nach § 41

FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) genehmigten landschaftsgestaltenden Anlagen auf den

Flächen 3 und 5. Darüber hinaus erfolgen im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41

FlurbG neue Maßnahmenplanungen auf den Flächen 6 und 13.

Eine Übersicht über die neuen und geänderten Maßnahmen gibt die nachfolgende Tabelle 6.

Weitere detaillierte Informationen enthält das VdAF unter Nr. 2.

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Tabelle 6: Art und Umfang der landschaftsgestaltenden Anlagen

E.Nr. Fläche Bestand Planung Fläche

501.00 3 Artenarmes Intensivgrünland

Grünlandextensivierung 10.200 m² 15.800 m²

Anlage einer feuchten Geländemulde, Entwicklung von Röhricht

2.800 m²

Anlage eines dauerhaft wasserführenden Stillgewässers

800 m²

Anlage eines Verlandungsbereichs,

Entwicklung von Röhricht

2.000 m²

502.00 5 Artenarmes Intensivgrünland

Grünlandextensivierung 9.300 m² 9.100 m²

Anlage eines dauerhaft wasserführenden Stillgewässers

1.300 m²

Anlage eines Verlandungsbereichs, Entwicklung von Röhricht

1.600 m²

Anlage von zwei flachen, temporär wasserführenden Blänken

1.300 m²

Pflanzung von Laubgehölzen 1.500 m² 1.700 m²

505.00 13 Sonstiges feuchtes

Extensivgrünland,

Senke / Grüppe mit Flutrasenvegetation

Anlage einer flachen, temporär wasserführenden Blänke, Entwicklung von Feucht-/ Nasswiesenvegetation

3.200 m²

Anlage einer flachen, temporär wasserführenden Geländemulde, Entwicklung von Röhrichtvegetation

3.100 m²

506.00 6 Sonstiges feuchtes Extensivgrünland, Wiesentümpel mit Röhricht und Grüppe

Aufweitung eines Wiesentümpels als dauerhaft wasserführendes Stillgewässer

1.100 m²

Anlage eines Verlandungsbereichs, Entwicklung von Röhrichtvegetation

1.300 m²

Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine detaillierte Planung der landschaftsgestaltenden Anlagen

noch nicht abschließend möglich.

Die Maßnahmenflächen liegen in einem Bereich, in dem nach der Auswertungskarte des

NIBIS "Sulfatsaure Böden in niedersächsischen Küstengebieten" mit dem Vorkommen

(potenziell) sulfatsaurer Böden zu rechnen ist (LBEG 2019). Eine Erkundung bei begründeten

Hinweisen sowie Prüfung ist durchzuführen.

In Hinsicht auf die Prüfung der Umsetzbarkeit der Maßnahmen mit Sicherstellung von

ausreichend feuchten und nassen Flächen und der hydrologischen Auswirkungen sowie für

die wasserbauliche Detailplanung ist eine bodenkundliche Standortbeurteilung der

Maßnahmenflächen erforderlich.

Eine Festlegung der genauen Lage sowie der Details der Gestaltung der Teilmaßnahmen

kann somit erst nach den oben genannten Untersuchungen erfolgen.

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Das anfallende Bodenmaterial im Zuge der geplanten Herstellung der Feuchtbiotope soll

nicht vor Ort verwendet, sondern abtransportiert werden. Bei entsprechender Eignung kann

es ggf. für die Grabenverfüllungen auf entsprechenden Maßnahmenflächen zum Einsatz

kommen.

Die konkrete Pflegeintensität der Maßnahmen ist an die lokalen Bedingungen - insbesondere

die Wüchsigkeit des Standortes - anzupassen. Um eine optimale Entwicklung der

Maßnahmenflächen (v. a. Grünland) zu gewährleisten, sind Bewirtschaftungsauflagen in

Abstimmung mit der UNB des Landkreises Friesland festzulegen.

Landschaftsgestaltende Anlage E.Nr. 501.00

Die landschaftsgestaltende Anlage soll im Bereich der Fläche 3 südöstlich des

Wilhelmshavener Kreuzes realisiert werden. Die im Zuge des Planes nach § 41 FlurbG (ARL

WESER-EMS 2017) geplante Anlage eines dauerhaft wasserführenden Stillgewässers mit

einem Verlandungsbereich, einer feuchten Geländemulde sowie die Entwicklung von

Röhrichtvegetation entfallen (vgl. Tabelle 6). Im Rahmen der 1. Änderung des Planes nach

§ 41 FlurbG wird in dem gesamten Bereich eine Grünlandextensivierung vorgesehen.

Die Fläche grenzt unmittelbar an die Maade an, die hier Bestandteil des FFH-Gebiets

"Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven" ist. Die geplante landschaftsgestaltende

Anlage fördert die Entwicklung der Maade zu einem naturnahen Gewässer einschließlich der

Randbereiche. Sie unterstützt die Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebiets und hat

positive Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten.

Die Fläche kann entweder als Mähwiese oder als Weide extensiv genutzt werden. Eine

Pflegemahd sollte je nach vegetationskundlicher Entwicklung und Verbuschungsgrad, ein- bis

zweimal im Jahr ab Mitte Juli erfolgen. Das Abräumen des Mahdgutes von der Fläche ist

erforderlich. Eine mögliche Beweidung kann ebenfalls nur extensiv mit einer den

Standortbedingungen angepassten Viehbesatzdichte erfolgen. Durch eine entsprechende

Weideführung ist eine Beschädigung der Grasnarbe zu verhindern. Die Auftriebsdauer der

Weidetiere ist von der Besatzstärke abhängig und kann je nach der Vegetationszeit

unterschiedlich sein. Die konkrete Bewirtschaftung muss in enger Abstimmung mit der UNB

des Landkreises Friesland erfolgen.

Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie die mechanische und

thermische Unkrautbekämpfung sind nicht erlaubt. Im Einzelfall kann bei starkem Auftreten

von Problemunkräutern oder invasiven Arten in Absprache mit dem Landkreis eine

Entfernung zugelassen werden. Die vorhandenen Gehölze bleiben von den geplanten

Maßnahmen unbeeinträchtigt.

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Landschaftsgestaltende Anlage E.Nr. 502.00

Die Genehmigung dieser landschaftsgestaltenden Anlage auf dem nordöstlichen Teilbereich

der Maßnahmenfläche Nr. 5. erfolgte bereits im Zuge des Planes nach § 41 FlurbG (ARL

WESER-EMS 2017). Im Rahmen der 1. Änderung soll die geplante Pflanzung einheimischer

Gehölze auf einer Fläche von ca. 1.700 m² vergrößert werden, um den zusätzlichen Verlust

von Gehölzen im Zuge von Planinstandsetzungsmaßnahmen zu kompensieren. Dement-

sprechend wird die verbleibende, zur Extensivierung vorgesehene Grünlandfläche auf

ca. 9.100 m² reduziert.

Landschaftsgestaltende Anlage E.Nr. 505.00

Die landschaftsgestaltende Anlage wird am nordöstlichen Rand der Maßnahmenfläche 13

zwischen der mittig in nordsüdlicher Ausrichtung verlaufenden Grüppe und dem

angrenzenden Entwässerungsgraben umgesetzt. Die vorgesehene Lage bietet sich aus

naturschutzfachlicher Sicht an, da bereits südlich anschließend eine Anlage eines

Stillgewässers mit Verlandungsbereich und Grünlandextensivierung geplant ist (E.Nr. 504.00

im Zuge des Planes nach § 41 FlurbG genehmigt). Die landschaftsgestaltenden Anlagen

bilden somit einen größeren zusammenhängenden Biotopkomplex.

Es handelt sich um feuchtes Extensivgrünland, durch das zwei lineare Senken / Grüppen mit

seggen-, binsen- oder hochstaudenreichem Flutrasen verlaufen. Die gesamte Fläche lässt

sich dem Bodentyp "Kalkmarsch" zuordnen. Es werden mittlere Grundwasserhochstände bis

2 dm u. GOF und mittlere Grundwassertiefstände bis 13 dm u. GOF erreicht (BÜK 1: 50.000,

LBEG (2019)).

Die landschaftsgestaltende Anlage E.Nr. 505.00 beinhaltet folgende Teilmaßnahmen:

In der benannten Fläche soll sich im Anschluss an die vorhandene artenreiche Grüppe eine

temporär wasserführende Blänke mit Feucht- und Nasswiesenvegetation auf einer Fläche

von 3.200 m² entwickeln. Dazu erfolgt der Abtrag von Bodenmaterial bis auf das Niveau der

vorhandenen Grüppe (bis in eine Tiefe von ca. 0,5 bis 0,7 m). Im Anschluss der Erdarbeiten

werden die Flächen mit gebietsheimischer und standortgerechter Saatgutmischung aus

Kräutern und Gräsern für Feucht-/ Nassgrünland begrünt. Zum Erhalt des Grünland-

charakters und der Entwicklung einer artenreichen Feucht-/ Nasswiese sollte eine jährliche

Pflegemahd je nach vegetationskundlicher Entwicklung und Verbuschungsgrad, ein- bis

zweimal im Jahr ab Mitte Juli erfolgen. Der genaue Mähzeitpunkt wird in Abhängigkeit an die

besonderen Umstände wie Witterung und Vogelbrut u. a. in Abstimmung mit der UNB

festgelegt. Das Abräumen des Mahdgutes ist erforderlich. Das Ausbringen von Dünge- und

Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt. Die notwendigen Bewirtschaftungsauflagen werden

im Einzelnen mit dem Landkreis Friesland abgesprochen.

Zwischen dem geplanten Feucht-/ Nassgrünland und dem östlich angrenzenden

Entwässerungsgraben soll sich ein Röhrichtbereich auf einer Fläche von 3.100 m²

entwickeln. Dazu wird auf dieser Fläche ebenfalls Bodenmaterial bis in eine Tiefe von 0,5 bis

0,7 m abgetragen. Die sich bildende flache Mulde soll temporär wasserführend sein und

günstige Bedingungen zur Entwicklung einer Röhrichtvegetation bieten.

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Der Teilbereich wird der Nutzung entzogen. Eine Pflegemahd zur Unterbindung von

Gehölzaufkommen ist nach Bedarf durchzuführen.

Landschaftsgestaltende Anlage E.Nr. 506.00

Die geplante Anlage wird am östlichen Rand der Maßnahmenfläche 6 umgesetzt. Die

Auswahl der Fläche fiel auf eine für die landwirtschaftliche Nutzung ungünstig geformte

Fläche. Die Bereich mit einer Größe von ca. 2.400 m² befindet sich in einer schwer

zugänglichen Randlage der Fläche zwischen einem bestehenden Wiesentümpel, einem neu

angelegten Graben (E.Nr. 302.00, Plan nach § 41 FlurbG) und der östlich angrenzenden, im

Bau befindlichen Schienenanlage.

Bei der Fläche handelt es sich derzeit um feuchtes Extensivgrünland, das von mehreren

Grüppen strukturiert wird. Diese sind im Bereich der geplanten Maßnahme deutlich

verbreitert und bilden hier einen temporär wasserführenden Wiesentümpel. In diesem sowie

den unmittelbar angrenzenden Grüppen hat sich ein Schilfröhricht entwickelt. Die Fläche

kann dem Bodentyp "Kalkmarsch" zugeordnet werden. Der mittlere Grundwasserhochstand

liegt bei etwa 3,5 dm unter GOF, der mittlere Grundwassertiefstand bei etwa 10 dm u. GOF

(BÜK 1: 50.000 (LBEG 2019)).

Die landschaftsgestaltende Anlage E.Nr. 506.00 beinhaltet folgende Teilmaßnahmen:

Zur Aufwertung der Fläche wird der bestehende Wiesentümpel zu einem Stillgewässer mit

einer Größe von ca. 1.100 m² ausgezogen. Es werden flache Uferzonen mit wechselnden

Neigungen im Verhältnis 1:3 bis 1:5 profiliert. Mit der Einschnittstiefe von bis zu 2 m wird

das Stillgewässer dauerhaft mit Wasser gefüllt sein. Der Wasserstand im Gewässer wird

unmittelbar vom Grundwasserstand abhängen und nur geringe Wasserstandsänderungen

aufweisen.

Das geplante Stillgewässer soll zwischen dem bestehenden Wiesentümpel und dem östlich

die Fläche begrenzenden Entwässerungsgraben von einem Verlandungsgürtel mit temporärer

Wasserführung auf einer Fläche von 1.300 m² umgeben sein. Dazu erfolgt ein Abtrag von

Bodenmaterial bis zu einer Tiefe von 0,5 bis 0,7 m. In dem Bereich sollen sich durch die

feuchten Bedingungen Röhrichte ausbilden können. Eine weitere Nutzung der Teilfläche

erfolgt nicht. Eine Pflegemahd zur Unterbindung von Gehölzaufkommen ist nach Bedarf

durchzuführen.

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3.3.4 Zusammenfassende Gegenüberstellung von Kompensationsbedarf und

vorgesehene landschaftsgestaltende Anlagen

Die erheblichen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild können mit Hilfe

der geplanten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen dem gesetzlich geforderten Umfang

entsprechend auf ein unerhebliches Maß reduziert werden.

Die im Zuge des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) beschriebenen und

dargestellten Feucht- und Gewässerbiotope (Stillgewässer mit einem Verlandungsbereich und

feuchte Geländemulde sowie Entwicklung von Röhrichtvegetation) der E.Nr. 501.00 im

Bereich der Fläche 3 südöstlich des Wilhelmshavener Kreuzes entfallen.

Dafür stehen nun für den auszugleichenden Verlust gewässergebundener Biotope im Zuge

der Planinstandsetzungsmaßnahmen die "neuen" landschaftsgestaltenden Anlagen mit der

E.Nr. 505.00 und E.Nr. 506.00 (vgl. Kapitel 3.3.3) zur Verfügung.

Die Eingriffsfolgen der beantragten Planinstandsetzungsmaßnahmen auf der Fläche 1

"Brantstätte" (vgl. Kapitel 1.1 und Abbildung 1) südwestlich des Wilhelmshavener Kreuzes

werden nun aufgrund des o. g. Wegfalls der Teilmaßnahmen der E.Nr. 501.00 durch die

landschaftsgestaltende Anlage mit der E.Nr. 505.00 im Bereich der Fläche 13 kompensiert.

Das Kompensationserfordernis von 2.200 m² für die Planinstandsetzungsmaßnahmen der

Maßnahmenfläche 1 wurde in der Gegenüberstellung von Kompensationsbedarf und

vorgesehene landschaftsgestaltende Anlagen berücksichtigt, jedoch nicht in der

nachfolgenden Tabelle 7 aufgeführt.

Gemäß dem Erläuterungsbericht des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) verblieb

in der Gesamtbilanz von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen in der E.Nr. 504.00 ein

Kompensationsguthaben für Feucht- und Gewässerbiotope von 590 m². Diese stehen nun im

Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG für das Kompensationserfordernis der

Planinstandsetzungsmaßnahme mit der E.Nr. 715.10 zur Verfügung.

Die folgende Tabelle 7 enthält eine zusammenfassende Gegenüberstellung der

Beeinträchtigungen und der aus der Definition des Eingriffs abgeleiteten landschafts-

pflegerischen Maßnahmen.

In der Gesamtbilanz von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen verbleibt in der

E.Nr. 506.00 ein Kompensationsguthaben für Feucht- und Gewässerbiotope von 1.000 m²,

das ggf. für weitere Eingriffe durch landbautechnische und wasserbauliche Maßnahmen zur

Verfügung steht. Zudem weist v. a. die Maßnahme E.Nr. 502.00 einen "Überschuss" von

Extensivgrünland (ca. 3.675 m²) auf, dass für weitere Ausgleichsmaßnahmen herangezogen

werden kann.

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Tabelle 7: Vergleichende Gegenüberstellung

Eingriff Kompensation

Konflikt / unvermeidbare Beeinträchtigung

ca. m² Maßnahme

E.Nr. 301.00: Verlust von sonstigem mesophilen Grünland, Wertstufe IV

125 *125 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Grünlandextensivierung, Wertstufe IV

E.Nrn. 701.10, 701.30, 701.40: Verlust einer Grüppe, Wertstufe III und Verlust von zwei nährstoffreichen Gräben, Wertstufe III

2.040 *2.040

*1.410

*630

Teilmaßnahmen der E.Nr. 501.00

E.Nr. 505.00: Anlage einer Blänke mit Feucht-/ Nasswiesenvegetation und Anlage einer Geländemulde mit

Röhrichtvegetation, Wertstufe IV

E.Nr. 506.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich, Entwicklung von Röhrichtvegetation, Wertstufe IV

E.Nr. 701.40: Verlust von Gehölzen 50 *50 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Pflanzung von Laubgehölzen

E.Nrn. 702.10, 702.20: Verlust von zwei nährstoffreichen Gräben, Wertstufe III

3.675 *1.360

*1.360

*2.315

Teilmaßnahmen der E.Nr.: 501.00

E.Nr. 505.00: Anlage einer Blänke mit Feucht-/ Nasswiesenvegetation und Anlage einer Geländemulde mit Röhrichtvegetation, Wertstufe IV

Teilmaßnahmen der E.Nr. 502.00:

Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich und von zwei Blänken, Wertstufe IV

E.Nr. 702.20: Verlust von Gehölzen 150 *150 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Pflanzung von Laubgehölzen

E.Nr. 702.30: Verlust von sonstigem mesophilen Grünland, Wertstufe IV

4.000 *4.000 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Grünlandextensivierung, Wertstufe IV

E.Nrn. 703.10 - 703.40 und 703.60: Verlust von fünf nährstoffreichen Gräben, Wertstufe III

2.115 2.555

*1.825

*290

*440

Teilmaßnahmen der E.Nr. 502.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich und von zwei Blänken, Wertstufe IV

Teilmaßnahme der E.Nr. 504.00: Anlage eines Stillgewässers mit

Verlandungsbereich

E.Nr. 505.00: Anlage einer Blänke mit Feucht-/ Nasswiesenvegetation und Anlage einer Geländemulde mit Röhrichtvegetation, Wertstufe IV

E.Nr. 703.10: Verlust von Gehölzen 85 *85 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Pflanzung von Laubgehölzen

E.Nrn. 705.10, 705.21, 705.22: Verlust eines nährstoffreichen Grabens, Wertstufe IV und Verlust von zwei Grüppen- bzw. Grabenabschnitte, Wertstufe III

2.015 1.040

*745

85

*145

E.Nr. 302.00: Neuanlage eines Grabens

Teilmaßnahme der E.Nr. 503.00: Aufweitung eines vorhandenen Stillgewässers

E.Nr. 705.23: Neuanlage einer Grüppe

Teilmaßnahme der E.Nr. 504.00: Anlage eines Stillgewässers mit

Verlandungsbereich

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Eingriff Kompensation

Konflikt / unvermeidbare Beeinträchtigung

ca. m² Maßnahme

E.Nr. 705.40: Verlust von Gehölzen 400 *400 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Pflanzung von Laubgehölzen

E.Nr. 707.10: Verlust eines nährstoffreichen Grabens, Wertstufe III

330 390 E.Nr. 303.00: Neuanlage eines Grabens

E.Nr. 708.10: Verlust eines nährstoffreichen Grabens, Wertstufe III

650 *650 Teilmaßnahme der E.Nr. 504.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich

E.Nrn. 709.10, 709.20: Verlust von zwei nährstoffreichen Gräben, Wertstufe III

990 *445

595

Teilmaßnahme der E.Nr. 504.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich

E.Nr. 304.10: Neuanlage eines Grabens

E.Nrn. 709.10, 709.20: Verlust von Gehölzen

130 *130 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Pflanzung von Laubgehölzen

E.Nr. 710.10: Verlust eines nährstoffreichen Grabens, Wertstufe III

300 220

*80

E.Nr. 305.00: Neuanlage eines Grabens

Teilmaßnahme der E.Nr. 504.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich

E.Nr. 713.11: Verlust eines nährstoffreichen Grabens, Wertstufe III

840 *840 E.Nr. 505.00: Anlage einer Blänke mit Feucht-/ Nasswiesenvegetation und

Anlage einer Geländemulde mit Röhrichtvegetation, Wertstufe IV

E.Nr. 713.12: Verlust einer halbruderalen Gras- und Staudenflur, Wertstufe III

300 *300 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Grünlandextensivierung, Wertstufe IV

E.Nr. 714.10: Verlust einer Grüppe, Wertstufe III

605 *605 E.Nr. 506.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich, Entwicklung von Röhrichtvegetation, Wertstufe IV

E.Nr. 715.10: Verlust eines nährstoffreichen Grabens, Wertstufe III

560 *560 E.Nr. 504.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich

E.Nr. 715.10, 715.20: Verlust von Gehölzen

75 *75 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Pflanzung von Laubgehölzen

E.Nr. 715.20, 715.30: Verlust von sonstigem mesophilen Grünland, Wertstufe IV

16.800 15.800

*800

E.Nr. 501.00: Grünlandextensivierung,

Wertstufe IV

Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Grünlandextensivierung, Wertstufe IV

E.Nr. 901.30: Verlust eines Grabenabschnitts, Wertstufe III

65 *65 E.Nr. 506.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich, Entwicklung von Röhrichtvegetation, Wertstufe IV

E.Nr. 911.10: Verlust eines Grabenabschnitts, Wertstufe III

40 *40 E.Nr. 506.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich, Entwicklung von Röhrichtvegetation, Wertstufe IV

E.Nr. 911.10: Verlust von Gehölzen 65 *65 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Pflanzung von Laubgehölzen

* anteilig

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ARL WESER-EMS (AMT FÜR REGIONALE LANDESENTWICKLUNG WESER-EMS GESCHÄFTSSTELLE

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NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT ENERGIE UND KLIMASCHUTZ (2019): Umweltkarten Niedersachsen. Hannover. https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/.

NMELV (NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND

VERBRAUCHERSCHUTZ, SERVICEZENTRUM LANDENTWICKLUNG UND AGRARFÖRDERUNG) (2017): Raumordnungsportal Niedersachsen (FIS-RO). https://sla.niedersachsen.de/raumordnung/FIS-RO/.

PÖYRY (2012): ABS Oldenburg - Wilhelmshaven, Ausbaustufe II, Bahnverlegung Sande, Umweltverträglichkeitsstudie. Pöyry Deutschland GmbH, Hannover, 317 Seiten.

RUNGE, K., S. BAUM, P. MEISTER & E. ROTTGARDT (2012): Umweltauswirkungen unterschiedlicher Netzkomponenten. OECOS GmbH im Auftrag der Bundesnetzagentur, 158 Seiten. http://www.energiewende-naturvertraeglich.de/index.php%3Fid=1001&tx_fedownloads_pi2[download]=5611.

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Unternehmensflurbereinigung Sande - Bahnumgehung - Verf.-Nr. 2453

1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG

Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Dezernat 4 - Flurbereinigung, Landmanagement

Markt 15/16

26122 Oldenburg

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten nach

dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)

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Oldenburg, 03. Juni 2019 Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG - 1. Änderung Unternehmensflurbereinigung Sande - Bahnumgehung Landkreis Friesland Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) (auf der Grundlage der Gesetzesfassung des NUVPG vom 30.04.2007 und der Anlage zur Arbeitshilfe des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 21.05.20121; rote Schrift: Veränderungen bzw. Ergänzungen im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG; schwarze Schrift: Angaben zu den Maßnahmenflächen 2 bis 13 im Zuge des Planes nach § 41 FlurbG und Erläuterungen, die sich auf das gesamte Verfahrensgebiet beziehen (keine Änderungen bzw. Ergänzungen durch die im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG hinzukommenden Flächen und Maßnahmen)

1 Merkmale des Vorhabens Die Merkmale eines Vorhabens und die davon ausgehenden Wirkungen auf die Umwelt sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien überschlägig zu beschreiben. Es sind dabei nur die Merkmale und Wirkungen zu beschreiben, die für die nachfolgende Einschätzung erforderlich sind, ob das Vorhaben erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte.

Kriterien Überschlägige Angaben zu den Kriterien hinsichtl. Bauphase, Betriebsphase und nach Nutzungsaufgabe bzw. Abbau

1.1

Größe des Vorhabens Wird ein Prüfwert für Größe oder Leistung (gemäß Anlagen 1 zum UVPG/NUVPG) für das Projekt überschritten? Welche Flächen werden vom Vorhaben benötigt (einschl. aller Nebeneinrichtungen)? Gegebenenfalls Angaben zur Anzahl und Ausmaß von Bauwerken, zu Kapazitäten, Produktionsmengen, Stoffdurchsatz und gleichartige Angaben zu sonstigen Größen und Leistungsmerkmalen

Das Verfahrensgebiet verfügt über eine Fläche von ca. 740 ha 763 ha. Innerhalb des Flur-bereinigungsgebiets liegen zwölf Maßnahmenflächen (2 bis 13), auf denen v. a. landbautechnische und wasserbauliche Maßnahmen sowie landschaftsgestaltende Anlagen durchgeführt werden sollen. Im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG sind landbautechnische und land-schaftsgestaltende Anlagen auf weiteren fünf Maßnahmenflächen (14 bis 18) vorgesehen. Darüber hinaus erfolgt auf bereits genehmigten Maßnahmenflächen eine Ergänzung oder Veränderung der ursprünglich genehmigten Planinstandsetzungsmaßnahmen und landschaftsgestaltenden Anlagen (2 bis 6 und 13).

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

Maßnahmen zur Bodenverbesserung:

- Tiefenlockerung, Flachumbruch, Einebnung und Neuansaat von bestehendem Grünland: 61,1 ha 67,8 ha - Bodenbearbeitung von Acker mit Scheibeneggen: 11,4 ha - Umwandlung von (Extensiv-)Grünland in Acker: 0,4 ha - Verlängerung, Erneuerung und Neuanlage von Drainagen: 49,1 ha 62,2 ha - Aufsuchen vorhandener Drainageausmünder und Anschluss an neu gezogenen Graben: 20 Stück - Herstellung neuer Grüppen sowie neuer Beet- und Grüppenstrukturen auf Grünland: 330 m und 10 ha - Anpassung einer Beet- und Grüppenstruktur und Neuanlage von Grüppenendverrohrungen auf Grünland: 1,3 ha und 17 Stück - Herstellung landwirtschaftlicher Nutzfläche durch Rekultivierung eines Weges: 520 m - Verfüllung von Gräben und Grüppen: 3.525 m 4.115 m - Rückbau einer vorhandenen Verrohrung und Umwandlung in Acker: 50 m und 300 m² - Beseitigung von Gehölzbeständen und Stubben sowie Einbau von Boden und Planierung: 400 m²

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1.1 Fortsetzung Wasserbauliche Anlagen:

- Neuanlage von Gräben: 670 m - Anlage einer Tränkekuhle: 40 m²

Zusätzliche wasserbauliche Maßnahmen sind im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG nicht geplant.

Sonstige Anlagen:

- Anlage bzw. Verbreiterung von Überfahrten: 47,5 m 77,5 m - Rückbau von Überfahrten (inklusive eines Steges): 31 m - Aufnahme und Wiederaufbau vorhandener oder Neusetzung von Weidezäunen: 8.855 m 8.655 m² - Aufnahme und Wiederherstellung eines Wildschutzzaunes: 30 m - Aufnahme und Entsorgung eines Steges: 2 m

Im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen ist auch eine Gewässerunterhaltung erforderlich, um einen ordnungsgemäßen Abfluss des Wassers der angrenzenden landwirtschaft-lichen Flächen zu gewährleisten. Die Aufreinigungen von vorhandenen Gräben und Mulden erfolgen auf den Maßnahmenflächen 4, 8, 11 und 12 auf einer Gesamtlänge von ca. 1.120 m.

Landschaftsgestaltende Anlagen - Ausgleichsmaßnahmen:

- Ökologische Aufwertung durch die Anlage einer Flachwassermulde und eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich sowie Grünlandextensivierung: 15.800 m² - Anlage eines Biotopkomplexes aus einem Stillgewässer mit Verlandungsbereich und aus Flachge- wässern (4.200 m²) sowie Gehölzanpflanzung (1.700 m²) und Grünlandextensivierung (9.100 m²): 15.000 m² - Aufweitung eines vorhandenen Stillgewässers und Grünlandextensivierung: 2.000 m² - Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich und Grünlandextensivierung: 4.000 m² - Ökologische Aufwertung einer Grünlandfläche durch die Anlage von Feuchtbiotopen (Blänke und feuchte Geländemulde): 7.000 m² - Aufwertung eines vorhandenen Feucht- und Grünlandbiotops durch die Anlage eines Stillge- wässers mit Verlandungsbereich: 2.950 m²

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1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft Wasser: Art eines Gewässerausbaus, Flächen-, Volumen- oder Qualitätsveränderung, Einleitungen, Entnahmen von Grund- oder Oberflächenwasser; Boden: Umfang einer Inanspruchnahme durch Flächenentzug, Versiegelung, Verdichtung, Nutzungsänderung, Bodenabtrag -auftrag, Entwässerung, Eintrag von Schadstoffen; Natur und Landschaft: Angaben zur Nutzung und Gestaltung von Flora, Fauna, Biotopen und des Landschaftsbildes durch das Vorhaben.

Durch die geplanten Maßnahmen, wie Drainage, Planierung, Bodenversiegelung, -entnahme und -umbruch sowie Beseitigung oder Beeinträchtigung von Biotopen, sind Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Landschaft und Natur, inklusive Tiere und Pflanzen zu erwarten.

Die jeweiligen Auswirkungen sind nachfolgend genannt:

Mensch: keine Boden: Auswirkungen durch Bodenumlagerung, Umbruch und Verdichtung sowie Ver-

änderung des Bodenwasserhaushaltes durch die Verfüllung von Gräben und Drainage Wasser: erhebliche Auswirkungen auf die Lebensraumfunktion für gewässergebundene Tiere

und Pflanzen durch Grabenverfüllungen sowie Auswirkungen auf die Entwässerung Luft/Klima: keine Pflanzen: erhebliche Auswirkungen durch den Verlust von Gehölzen, mesophilem Grünland und

halbruderaler Gras- und Staudenflur

Tiere: erhebliche Auswirkungen durch die Beeinträchtigung gewässergebundener Lebens- räume durch die Verfüllung von Gräben sowie durch den Verlust von Gehölz-

strukturen Landschaftsbild: Auswirkungen durch den Wegfall von Grabenstrukturen Kultur- und Sachgüter: Auswirkungen auf die historischen Deichlinien bei bodenverbessernden Maßnahmen sowie Auswirkungen auf Sachgüter, wie landwirtschaftliche Nutzflächen und Gräben

Es kommt es zu folgenden Lebensraumverlusten:

bei wasserbaulichen Anlagen:

- Verlust von sonstigem mesophilen Grünland: 125 m²

bei Maßnahmen zur Bodenverbesserung:

- Verlust gewässergebundener Biotope: 12.115 m² (1,21 ha) 14.560 m² (1,46 ha) - Verlust von Gehölzen: 415 m² 890 m² - Verlust von sonstigem mesophilen Grünland: 4.000 m² 20.800 m² (2,08 ha) - Verlust von halbruderaler Gras- und Staudenflur: 300 m²

bei sonstigen Anlagen:

- Verlust gewässergebundener Biotope: 105 m² - Verlust von Gehölzen: 65 m²

Mittels der geplanten Kompensationsmaßnahmen kann die natürliche Bodenfunktion wiederher-gestellt sowie eine Entwicklung naturnaher, v. a. gewässergebundener Biotope gewährleistet werden. Gegebenenfalls weitere auftretende Gehölzbeeinträchtigungen im Zuge von Grabenauf-reinigungen und Gewässerbaumaßnahmen werden im Rahmen eines Vorsorgeprinzips bei den geplanten Kompensationsmaßnahmen mit berücksichtigt.

1.3 Abfallerzeugung Welche Abfälle und Abwässer werden voraussichtlich anfallen? Klassifikation der Abfälle gemäß WHG, KrWG und AbfG, jeweils hinsichtlich Art und Umfang (überwachungs-bedürftig, wassergefährdend etc.). Art der geplanten Entsorgung.

Es ist keine Erzeugung von Abfällen oder Abwässern zu erwarten.

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1.4 Umweltverschmutzungen und Belästigungen Welche Stoffe werden voraussichtlich in Luft, Wasser und Boden emittiert? Ist mit dem Vorhaben möglicherweise eine deutlich wahrnehm- bzw. messbare Belastung der Umgebung durch - Stoffeinträge in Boden und Wasser, - (Ab)Wärme, - Erschütterungen, - Geräusche, - ionisierende Strahlungen, - elektromagnetische Felder, - Lichteinwirkungen oder - Gerüche verbunden?

Sind Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen von Mensch oder Tier möglich? (Art und Weise, Umfang?) Welche der in Nr. 4.6.1.1 der TA Luft aufgeführten Stoffe werden voraussichtlich in welchem Umfang emittiert?

Während der Bauphase werden durch Baumaschinen im geringen Umfang zusätzlich Abgase und Lärm emittiert. Nach Umsetzung der Maßnahmen sind keine zusätzlichen Umweltverschmutzungen und Belästigungen durch das Verfahren zu erwarten.

1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien Erfordert das Vorhaben das Lagern, den Umgang mit, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen i. S. des ChemG bzw. der GefStoffV, wassergefährdenden Stoffen i. S. des WHG oder radioaktiven Stoffen? Unfall-/Störfallrisiken, z. B. bei der Lagerung, Handhabung, Beförderung von explosiven, giftigen, radioaktiven, krebserregenden, erbgutverändernden Stoffen? Wenn ja: In welchem Umfang jeweils?

Es besteht kein erhöhtes oder besonderes Unfall- oder Störfallrisiko.

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2 Standort des Vorhabens Die Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien zu beurteilen. In die Betrachtung der Empfindlichkeit des möglicherweise beeinträchtigten Gebietes sind die jeweils relevanten Vorbelastungen im Sinne einer Status-quo-Betrachtung ebenso mit einzubeziehen, wie mögliche kumulative Wirkungen und mögliche Wechselwirkungen mit gleichartigen Vorhaben, zumindest insoweit sie offensichtlich sind. Der Standort des Vorhabens ist durch die Standortmerkmale zu beschreiben, die für die Einschätzung erforderlich sind, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Kriterien Betroffenheit (Durch welchen Wirkfaktor ist ggf. eine Betroffenheit zu besorgen?)

2.1 Nutzungskriterien Bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere der Flächen für (Wohn)Siedlungen und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- oder Entsorgung oder sonstige wirtschaftliche oder öffentliche Nutzung. Sind in der Umgebung andere Anlagen mit Auswirkung auf den Standort des Vorhabens bekannt? Welche diesbezüglichen oder sonstigen Vorbelastungen sind bekannt oder zu besorgen? Sind kumulative Wirkungen möglich (Art und Intensität)?

Auf Grundlage des NIEDERSÄCHSISCHEN MINISTERIUMS FÜR UMWELT ENERGIE UND KLIMASCHUTZ (2017) und des LANDKREISES FRIESLAND (2018) bestehen die folgenden Nutzungen:

- südwestlich direkt angrenzend an das Verfahrensgebiet: Ortschaft Sande - ca. 1 km südlich des Verfahrensgebiets: Ortslage Cäciliengroden - nördlich angrenzend an das Verfahrensgebiet: Ortslagen Roffhausen und Middelsfähr - nordöstlich angrenzend an das Verfahrensgebiet: Ortslage Mariensiel - ca. 1,5 km nordöstlich des Verfahrensgebiets: Ortslage Wilhelmshaven - ca. 3 km südwestlich des Verfahrensgebiets: Ortslage Neustadtgödens

Im Verfahrensgebiet werden überwiegend alle Flächen landwirtschaftlich genutzt, ausgenommen der Siedlungsbereiche und Gewerbeflächen. Es überwiegt die Grünlandnutzung. Zum Teil werden nördlich des Ems-Jade-Kanals auch größere Ackerschläge intensiv bewirtschaftet.

Die Gemeinde Sande gilt als Erholungsort und bietet viele Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten. Der Ems-Jade-Kanal ist ein Vorbehaltsgebiet für landschaftsbezogene Erholung und wird als Wasserwanderweg sowie für Wassersport genutzt. Zusätzlich gibt es regional bedeutsame Wanderradwege im Stadtgebiet Sande sowie außerhalb.

Westlich des Verfahrensgebiets verläuft die Bundesautobahn BAB 29 sowie nördlich die Bundesstraße B 210, die als Hauptverkehrsstrecken mit überregionaler Bedeutung gelten. Entlang der östlichen Grenze des Verfahrensgebiets verläuft die Bahnstrecke 1522 Oldenburg - Wilhelmshaven und durch das Verfahrensgebiet in nordwestlicher Richtung die Bahnstrecke 1540. Diese werden sowohl für den öffentlichen Personennahverkehr als auch für Güterverkehr genutzt.

Für die Entsorgung gibt es in der Ortschaft Sande mehrere Problemstoffsammelstellen.

2.2 Qualitätskriterien Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur (Tiere und Pflanzen) und Landschaft (Landschaftsbild, Landschaftsraum), Leistungsfähigkeit der natürlichen Bodenfunktionen und der Archivfunktion des Bodens, Empfindlichkeit gegenüber Bodenerosion; Stoffliche Belastung der Böden; Wasserbeschaffenheit: Ökologischer und chemischer Zustand, Situation von Hydraulik/Hydrologie, Morphologie und Beschaffenheit der Gewässer-sedimente; Grundwasserbeschaffenheit (Qualität), Hydrologie, Grundwassermenge und Stand, Luftqualität, z. B. Kurgebiete

Boden: Das Verfahrensgebiet liegt in der Bodengroßlandschaft der Küstenmarschen und es kommt flächendeckend der Bodentyp Kalkmarsch vor. Die neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18 lassen sich laut der neuen Bodenkarte BK50 des NIBIS-Kartenserver den Bodentypen „Mittlere bzw. Tiefe Kleimarsch“ zu-ordnen. Ein Teil von Maßnahmenfläche 17 weist zudem den Bodentyp „Tiefe Kalkmarsch“ auf LBEG (2019). Das standortbezogene ackerbauliche Ertragspotenzial ist im Verfahrensgebiet hoch bis sehr hoch. Zudem liegen Böden mit einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor, wodurch sie grundsätzlich besonders schutzwürdig sind. Aufgrund der intensiven Grünland- und Ackernutzung und des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist der Boden anthropogen überprägt und hat lediglich eine allgemeine Bedeutung. Das Vorkommen sulfatsaurer Böden kann laut NIBIS-Kartenserver (LBEG 2019) nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb des Verfahrensgebiets befindet sich der Altlastenstandort Mittelsfähr (Nr. 4550154009) unmittelbar nördlich der Maßnahmenfläche 7 an der K 313 (Wilhelmshavener Straße), der bereits erkundet wurde (LBEG 2017).

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2.2 Fortsetzung Wasser: Das Verfahrensgebiet ist Bestandteil des Gewässereinzugsgebietes der Maade, dem größten Vorfluter des Gebietes. Die Gewässerstruktur der Maade ist als "stark bis sehr stark verändert" eingestuft. Zudem ist das ökologische Potenzial unbefriedigend und der chemische Zustand als nicht gut eingestuft.

Durch das Gebiet verläuft auch der Ems-Jade-Kanal, dessen ökologisches Potenzial als schlecht und der chemische Zustand als nicht gut eingestuft ist.

Innerhalb des Verfahrensgebiets ist v. a. auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Netz von Entwässerungsgräben vorhanden. Diese sind durch das geplante Vorhaben besonders betroffen, da Grabenverfüllungen sowie Neuanlagen von Drainagen durchgeführt werden sollen.

Das Verfahrensgebiet liegt im Bereich des Grundwasserkörpers "Jade Lockergestein links". Sowohl der chemische als auch der mengenmäßige Zustand sind als gut bewertet. Laut LBEG (2017) befinden sich alle Maßnahmenflächen in einem (fast) vollständig versalzten Bereich, der somit nicht für die Trinkwassergewinnung geeignet ist. (vgl. Teil III -Erläuterungsbericht, Kapitel 2.1.3)

Klima und Luft: Das Verfahrensgebiet liegt in der Region "Küstennaher Raum". Im Bereich Sande liegt die Niederschlagsrate bei ca. 800 mm/Jahr, die mittlere Temperatur bei 9 °C und die mittlere Sonnen-scheindauer bei 1.400 - 1.500 Stunden/Jahr. Der Wind weht überwiegend aus süd- bis südwestlicher Richtung mit durchschnittlich ca. 4 - 5,5 m/s. Diese relativ hohen Windgeschwindigkeiten sorgen für günstige Luftaustauschbedingungen.

Landschaftsbild: Das Verfahrensgebiet ist nach der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans (LANDKREIS

FRIESLAND 2015) in drei verschiedene Landschaftsgebiete und Landschaftstypen einzuordnen. Die Maß-nahmenflächen 7, 9, 11 und 12 sind demnach von geringem und die Maßnahmenflächen 2 bis 6, 8, 10 und 13 von mittlerem Wert (vgl. Teil III -Erläuterungsbericht, Kapitel 2.1.7). Die neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18 befinden sich in einem Landschaftsbereich nördlich und nordöstlich von Sande innerhalb des Landschaftstyps Nr. 35 Maadebucht, welcher von mittlerem Wert ist.

Die Acker- und Grünlandflächen sind weitgehend strukturarm. Aufgrund ihrer hohen Nutzungsintensität bieten sie nur für wenige Tier- und Pflanzenarten einen Lebensraum, allerdings sind vereinzelt naturnahe Biotope, wie Gehölze und kleine Gewässer vorhanden.

Die Verkehrsachsen BAB 29 und B 210 sowie die Bahnstrecken, Hochspannungstrasse und zwei Windparks stellen einen Störfaktor des Landschaftsbildes dar.

Tiere: Es ist aufgrund des Bewertungssystems von WILMS et al. (1997) davon auszugehen, dass die Maß-nahmenflächen 2, 3, 4, 9 und 10 eine eingeschränkte Bedeutung, die Maßnahmenflächen 5, 6, 7, 8 und 13 hingegen eine lokale bis regionale Bedeutung für Brutvögel haben. Für die Maßnahmenflächen 11 und 12 liegen keine Bestandsdaten vor, es ist jedoch aufgrund der Lage an verkehrsreichen Straßen und des Vorkommens von artenarmen Feucht- bzw. Intensivgrünland eine eingeschränkte Bedeutung für Brutvögel anzunehmen (vgl. Teil II - Erläuterungsbericht, Kapitel 2.1.6.1). Zusammenfassend haben die neuen Maßnahmenflächen 16 und 18 für Brutvögel eine eingeschränkte Bedeutung. Die Maßnahmenflächen 14, 15 und 17 liegen hingegen in Räumen mit lokaler bis regionaler Bedeutung für Brutvögel, in denen jedoch nach PÖYRY (2012) keine wertgebenden Arten festgestellt werden konnten.

Die Flächen im Bereich des Jeverschen Groden sind für Gastvögel von nationaler Bedeutung. Den Maß-nahmenflächen 2 - 6 und 9 - 10 kommt eine geringe Bedeutung für Gastvögel zu. Die Maßnahmenflächen 7 und 8 haben eine mittlere Bedeutung. Für die Maßnahmenflächen 11 und 12 liegen keine Bestandsdaten vor, allerdings ist auch hier eine geringe Bedeutung für Gastvögel zu erwarten (vgl. Teil III -Erläuterungs-bericht, Kapitel 2.1.6.1).

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2.2 Fortsetzung Nach den Kriterien von KRÜGER et al. (2010) wurden den Untersuchungsräumen, die für die Kartierungen zur Bahnverlegung Sande abgegrenzt wurden, meist keine oder nur eine geringe Bedeutung für Gastvögel zugeordnet. Die neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18 befinden sich in diesen Räumen (PÖYRY 2012).

Für neun, im Verfahrensgebiet erfasste Fledermausarten erweist sich der Ems-Jade-Kanal als Flugkorridor und Jagdgebiet von hoher Bedeutung. Auch bei der Maade, die Teil des FFH-Gebietes "Teichfledermaus-Habitat im Raum Wilhelmshaven (DE 2312-331)" ist, kann von einer hohen Bedeutung ausgegangen werden. Als Jagdgebiete mittlerer Bedeutung können die Randbereiche entlang der K 294 und die Waldränder zwischen Bahnhof Sande und Buschhausen entlang der Bahntrasse genannt werden (vgl. Teil III –Erläuterungsbericht, Kapitel 2.1.6.2). Die neue Maßnahmenfläche 15 liegt am Ems-Jade-Kanal, welcher als Jagd- und Flughabitat von hoher Bedeutung für verschieden Fledermausarten gilt. Die Flächen 14 sowie 16 bis 18 befinden sich zudem in unmittelbarer Nähe zu Jagdgebieten mittlerer Bedeutung bzw. an Flugstraßen mit einer geringen Bewertung (PÖYRY 2012).

Bei Untersuchungen konnten vier Amphibien- und drei Reptilienarten auf den Maßnahmenflächen 5 und 6 festgestellt werden, die somit eine mittlere Bedeutung haben (vgl. Teil III - Erläuterungsbericht, Kapitel 2.1.6.3). Neben den festgestellten Amphibienarten und -wanderungen an den bereits genehmigten Maßnahmenflächen, wurden an der neuen Fläche 14 weitere Wanderbewegungen einzelner Erdkröten beobachtet (PÖYRY 2012). An der neuen Maßnahmenfläche 17 erfolgte eine Reptilienerfassung an einem Randbereich eines südexponierten Ruderalgebüschs. Hier wurden drei Blindschleichen erfasst, dieses Reptilienhabitat ist jedoch lediglich von eingeschränkter Bedeutung (PÖYRY 2012).

Im Verfahrensgebiet wurden insgesamt 23 Libellenarten nachgewiesen, darunter auf der Maßnahmen-fläche 4 die Gebänderte Prachtlibelle (Calopteryx splendens), die nur dort beobachtet wurde. Diese Fläche ist somit von mittlerer Bedeutung für Libellen. Die Maßnahmenfläche 5 ist hingegen nur von einge-schränkter Bedeutung, da dort ein Nachweis von lediglich drei Arten erfolgte (vgl. Teil III -Erläuterungs-bericht, Kapitel 2.1.6.4). Entlang der neuen Maßnahmenfläche 17 erhielt der Neufelder Zuggraben, ebenso wie ein eutrophierter Graben an Fläche 14, aufgrund eines einzigen Artenfundes der Großen Pechlibelle lediglich eine eingeschränkte Bedeutung.

Pflanzen: Wie im gesamten Verfahrensgebiet sind auch auf den Maßnahmenflächen 2 bis 13 und 14 bis 18 landwirtschaftliche Nutzflächen vorherrschend. Überwiegend handelt es sich dabei um intensiv genutzte Grünlandflächen (GI) oder auch Grünland-Einsaaten (GA) und Ackerflächen (A) von geringer oder allgemeiner bis geringer Bedeutung (Wertstufen I und II). Meist sind sie von nährstoffreichen Gräben (FGR) durchzogen und begrenzt, die eine allgemeine Bedeutung (Wertstufe III) aufweisen. Viele Flächen sind gehölzfrei, einige wenige weisen entlang von Gewässern Gehölze auf.

Innerhalb der Maßnahmenflächen 4, 5, 6, 7 und 9 befinden sich einige nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 24 NAGBNatSchG geschützte Biotope (vgl. Punkt 2.3.9) sowie auf den Maßnahmenflächen 2, 3 und 13 Biotoptypen von allgemeiner oder höherer Bedeutung. Auf den Maßnahmenflächen 8, 10, 11 und 12 wurden keine Biotoptypen von allgemeiner bis höherer Bedeutung festgestellt (vgl. Teil III -Erläuterungs-bericht, Kapitel 2.1.5). Neben den bereits oben genannten Flächen befinden sich auf den neuen Maßnahmenflächen 16 bis 18 Biotoptypen von allgemeiner oder höherer Bedeutung im Bereich der im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG vorgesehenen Maßnahmen. Im Bereich der geplanten Maßnahmen auf den Flächen 5, 14 und 15 wurden keine Biotoptypen von allgemeiner oder höherer Bedeutung festgestellt.

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2.3 Schutzkriterien

2.3.1 Natura 2000-Gebiete (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Und Europäische Vogelschutz-gebiete

In räumlicher Nähe zum Verfahrensgebiet befinden sich die folgenden Schutzgebiete:

- ca. 500 m östlich des Verfahrensgebiets: "Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer (DE 2306-301)"; ist gleichzeitig EU-Vogelschutzgebiet "Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer (DE 2210-401)" - nördlich innerhalb des Verfahrensgebiets: "Teichfledermaus-Habitat im Raum Wilhelmshaven (DE 2312-331)"

Das FFH- und EU-Vogelschutzgebiet "Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer" ist vom Vorhaben nicht betroffen. Das FFH-Gebiet DE 2312-331 befindet sich entlang der Maßnahmenflächen 2, 3 und 4 und ist somit vom geplanten Vorhaben betroffen.

2.3.2 Naturschutzgebiete (§ 23 Abs. 1 BNatSchG) Zirka 4 km südwestlich des Verfahrensgebiets befindet sich das NSG WE 00160 "Sandentnahmestelle Neustadtgödens", welches gleichzeitig zum FFH-Gebiet DE 2312-331 zählt. Es ist vom geplanten Vorhaben nicht betroffen.

2.3.3 Nationalparke (§ 24 Abs. 1 BNatSchG) In räumlicher Nähe zum Verfahrensgebiet befindet sich der Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer (NLP NDS 00001); Zone I", ist vom geplanten Vorhaben jedoch nicht betroffen.

2.3.4 Nationale Naturmonumente (§ 24 Abs. 4 BNatSchG) nicht vorhanden

2.3.5 Biosphärenreservate (§ 25 Abs. 1 BNatSchG) In räumlicher Nähe zum Verfahrensgebiet befindet sich das Biosphärenreservat "Niedersächsisches Wattenmeer". Eine Betroffenheit durch das geplante Vorhaben liegt nicht vor.

2.3.6 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 Abs. 1 BNatSchG) In räumlicher Nähe zum Verfahrensgebiet befinden sich einige Landschaftsschutzgebiete, die vom Vorhaben jedoch nicht betroffen sind.

2.3.7 Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) nicht vorhanden

2.3.8 Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 Abs. 1 BNatSchG), auch soweit Wallhecken sowie Ödland und sonstige naturnahe Flächen nach § 22 Abs. 3 und 4 NAGBNatSchG dazu gehören

Der geschützte Landschaftsbestandteil GLB FRI 33 "Alt-Marienhausen" befindet sich innerhalb des Verfahrensgebiets. Es grenzt südlich an die neue Maßnahmenfläche 16 an. Eine Betroffenheit für weitere geschützte Landschaftsbestandteile außerhalb des Verfahrensgebiets liegt nicht vor.

2.3.9 Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 Abs. 1 BNatSchG, § 24 Abs. 2 NAGBNatSchG)

Innerhalb der Maßnahmenflächen bzw. im Bereich der vorgesehenen Maßnahmen befinden sich einige nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 24 NAGBNatSchG geschützte Biotope:

- Wiesentümpel (STG): Flächen 4 und 6 - Sonstiges naturnahes nährstoffreiches Stillgewässer mit Verlandungsbereich und Flutrasen/Binsen (SEZ/VEF): Fläche 5 - Grüppe mit seggen-, binsen- oder hochstaudenreichem Flutrasen (GNF): Fläche 6 - Sonstiges naturnahes nährstoffreiches Stillgewässer mit Verlandungsbereich und Rohrkolbenröhricht (SEZ/VERR): Fläche 7 - Sonstiges mesophiles Grünland (GMS): Fläche 9

Im Bereich der geplanten Maßnahmen auf den Flächen 2 und 3, 8 sowie 10 bis 18 liegen keine nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 24 NAGBNatSchG geschützte Biotope.

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2.3.10 Wasserschutzgebiete (§ 51 Abs. 1 WHG), Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Abs. 4 WHG), Risikogebiete (§ 73 Abs. 1 WHG), Überschwemmungsgebiete (§ 76 WHG)

nicht vorhanden

2.3.11 Gebiete, für die durch Gemeinschaftsvorschriften bestimmte Umwelt-qualitätsnormen festgelegt sind und in denen diese Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind Mögliches Erreichen oder Überschreiten von Grenzwerten bzw. Qualitätsan-forderungen diesbezüglicher EG-Richtlinien

nicht vorhanden

2.3.12 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes) (vgl. hierzu die Inhalte der Regionalen Raumordnungsprogramme)

Innerhalb des Verfahrensgebiets: Ortschaft Sande (8.879 Einwohner; Stand 2015)

2.3.13 Baudenkmale und Bodendenkmale, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes in das Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen sind, und Grabungsschutz-gebiete

Einige der historischen Deichlinien befinden sich entlang oder innerhalb der Maßnahmenflächen und können durch die Planinstandsetzungsmaßnahmen betroffen sein. Zusätzlich sind die folgenden Bau- und Bodendenkmale im Verfahrensgebiet genannt:

- Güterabfertigung, Bunker, Bahnsteigdach, Bahnsteigbrücke und Empfangsgebäude des Bahnhofs Sande - Fort Mariensiel - Gebäude nördlich Altenhof - Gutsgarten, ehemaliger Treppenturm des Schlosses und Brunnen in Alt-Marienhausen - zwei Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Bereich Seedeich (eines innerhalb von Fläche 4) - Brunnen mit Wurt im Bereich Seedeich nahe der Maade - Wurt an der Roffhausener Landstraße südlich der Maade - Wurt an der Roffhausener Landstraße Nr. 7 - Wurt in Altenhof südlich der K 312 - Wurt östlich des Sander Sees - zwei Bodendenkmäler westlich des Altenhofer Zuggrabens bei Cäciliengroden

- Historische Deichlinie entlang

- Roffhausener Landstraße: grenzt südlich an Fläche 2 - Sander Mühlenweg: kurzer Abschnitt ragt in Fläche 3 - Bereich Seedeich: durchquert Fläche 4 - Straße Am Bulsterdeich: innerhalb von Fläche 5 - Wilhelmshavener Straße: grenzt an nordöstliche Spitze von Fläche 5 grenzt nordwestlich an Fläche 6 grenzt nördlich an Fläche 7 - Straße Altenhof: in der Nähe zu Fläche 5, diese grenzt jedoch nicht an - Gänsedeichsweg: grenzt westlich an Fläche 7 - Altenhofer Zuggraben: grenzt östlich an Fläche 8 - Altendeichsweg: grenzt östlich an Fläche 12 - Dangaster Straße: keine Maßnahmenfläche betroffen

Weitere historische Deichlinien und Wurten befinden sich innerhalb der Ortschaft Sande sowie nördlich und westlich davon, sind dem Verfahrensgebiet jedoch nicht mehr zugehörig.

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3 Merkmale der möglichen erheblichen Auswirkungen Die nachfolgende Matrix kann dabei helfen, die nun erforderliche Bewertung vorzunehmen. Je nach Fallgestaltung können die Kriterien einzeln oder im Zusammenwirken die Erheblichkeit und damit die UVP-Pflicht begründen.

Überschlägige Beschreibung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standortes

Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt unter Verwendung der folgenden Kriterien: Ausmaß, grenzüberschreitender Charakter, Schwere und Komplexität, Dauer, Häufigkeit, Reversibilität, Wahrscheinlichkeit

Mensch keine -

Boden Auswirkungen durch Bodenumlagerung und Umbruch sowie Veränderung des Bodenwasserhaushaltes durch die Verfüllung von Gräben und Drainage

Bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen und durch die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Teil III -Erläuterungsbericht, Kapitel 3.4.2 und 3.4.3 sowie Kapitel 3.3.2 und 3.3.3) bleiben keine erheblichen Auswirkungen zurück, da die Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur sowie dem Erhalt und der Wiederherstellung der natürlichen Ertragsfunktion der Böden dienen.

Wasser erhebliche Auswirkung auf die Lebensraumfunktion für gewässergebundene Tiere und Pflanzen durch Grabenverfüllungen sowie Auswirkungen auf die Entwässerung

Durch die Anlage von naturnah gestalteten, z. T. auch temporär wasserführenden Gewässern werden die Verluste der Lebensraumfunktionen kompensiert (vgl. Teil III -Erläuterungsbericht, Kapitel 3.4.3 sowie Kapitel 3.3.3). Bei Durchführung von Vermeidungs- und Minimierungs-maßnahmen (vgl. Teil III - Erläuterungsbericht, Kapitel 3.4.2 sowie Kapitel 3.3.2) und Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bleiben somit keine erheblichen Auswirkungen zurück. Die Ent-wässerungsfunktion wird von Drainagen und Grüppenstrukturen übernommen.

Luft/Klima keine -

Pflanzen erhebliche Auswirkungen durch den Verlust von Gehölzen und mesophilem Grün-land sowie halbruderaler Gras- und Staudenflur

Durch die Pflanzung von Gehölzgruppen aus gebietsheimischen und standortgerechten Laubgehölzen und durch die vorgesehene Grünlandextensivierung (vgl. Teil III -Erläuterungs-bericht, Kapitel 3.4.3 sowie Kapitel 3.3.3) bleiben keine erheblichen Auswirkungen zurück.

Tiere erhebliche Auswirkungen durch die Beeinträchtigung gewässergebundener Lebens-räume durch die Verfüllung von Gräben sowie durch den Verlust von Gehölz-strukturen

Die Anlage naturnaher Feucht-/ Gewässerbiotope sowie Gehölzanpflanzungen kompensieren die Grabenverfüllungen und den Verlust von Gehölzstrukturen (vgl. Teil III -Erläuterungs-bericht, Kapitel 3.4.3 sowie Kapitel 3.3.3). Dadurch bleiben keine erheblichen Auswirkungen für Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien und Libellen zurück.

Landschaft keine -

Kultur- und Sachgüter

Auswirkungen auf die historischen Deichlinien bei bodenverbessernden Maß-nahmen sowie Auswirkungen auf Sachgüter, wie landwirtschaftliche Nutzflächen und Gräben

Es besteht möglicherweise eine Beeinträchtigung der historischen Deichlinien. Bei der Planung und Durchführung der bodenverbessernden Maßnahmen ist die zuständige Denkmalschutz-behörde mit einzubeziehen und die Eingriffe sind so gering wie möglich zu halten. Bei der Durchführung dieser Schutzmaßnahmen und bei Beachtung der in Teil III - Erläuterungsbericht in Kapitel 3.4.2 sowie in Kapitel 3.3.2 genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bleiben keine erheblichen Auswirkungen zurück.

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Zusammenfassung und Gesamteinschätzung erheblicher Umweltauswirkungen (durch zuständige Behörde): Erhebliche und nachteilige bau, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen der Maßnahmen können mit Hilfe der geplanten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen dem gesetzlichen Umfang entsprechend auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. UVP erforderlich ? (Ja / Nein): Eine UVP ist demnach nicht erforderlich.

Literatur/Quellen KRÜGER, T., J. LUDWIG, P. SÜDBECK, J. BLEW & B. OLTMANNS (2010): Quantitative Kriterien zur Bewertung von Gastvogellebensräumen in Niedersachsen. 3. Fassung. Vogelkundliche Berichte Niedersachsen Band 41 (Heft 2/2010): 251-274. LANDKREIS FRIESLAND (2018): 1. Entwurf: Regionales Raumordnungsprogramm Landkreis Friesland. https://www.friesland.de/portal/seiten/rrop-1-entwurf-901001055-20800.html. LANDKREIS FRIESLAND (2015): Landschaftsrahmenplan. Fortschreibung 2015-Vorentwurf. Jever, 258. LBEG (LANDESAMT FÜR BERGBAU, ENERGIE UND GEOLOGIE) (2017, 2019): NIBIS Kartenserver. Niedersächsisches Bodeninformationssystem. Hannover. http://nibis.lbeg.de/cardomap3/. NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT ENERGIE UND KLIMASCHUTZ (2017, 2019): Umweltkarten Niedersachsen. Hannover. https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/. PÖYRY (2012): ABS Oldenburg - Wilhelmshaven, Ausbaustufe II, Bahnverlegung Sande, Umweltverträglichkeitsstudie. Pöyry Deutschland GmbH, Hannover, 317 Seiten. WILMS, U., K. BEHM-BERKELMANN & H. HECKENROTH (1997): Verfahren zur Bewertung von Vogelbrutgebieten in Niedersachsen. Vogelkundliche Berichte Niedersachsen 29: 103-111.

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Impressum:

Auftraggeber

Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems

Dezernat 4 - Flurbereinigung, Landmanagement

Markt 15/16

26122 Oldenburg

Tel.: +49 441 9215 0

Fax: +49 441 9215 153

E-Mail: [email protected]

Vorhaben

Unternehmensflurbereinigung Sande - Bahnumgehung

1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG

Landkreis Friesland

Stand

03. Juni 2019

Auftragnehmer

Escherweg 1

26121 Oldenburg

Postfach 11 42, 26001 Oldenburg

Tel.: +49 441 971 74 97

Fax: +49 441 971 74 73

www.arsu.de

[email protected]

Bearbeiter

Tomma Wilken, Dipl. Ing. Landschaftsarchitektur (FH)

Hanna Timmermann, Dipl.-Landschaftsökologie

Oliver Middeke, M.Sc. Landschaftsökologie