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3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: [email protected] / www.lvwg.noel.gv.at Datenschutz: www.lvwg.noel.gv.at/datenschutz Geschäftszahl: LVwG-AV-1430/001-2019 St. Pölten, am 20. Februar 2020 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21.08.2019, GZ. ***, mit der der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 08.10.2018, GZ.***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Wiedererrichtung eines Wochenendhauses nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat: Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 08.10.2018 mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: ‚Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz weist den Antrag des Herrn A vom 10.11.2017 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung auf „Wiedererrichtung eines erhaltenswürdigen Gebäude im

IM NAMEN DER REPUBLIK - Bundeskanzleramt...LVwG-AV-1430/001-2019 St. Pölten, am 20. Februar 2020 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch

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3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: [email protected] / www.lvwg.noel.gv.at Datenschutz: www.lvwg.noel.gv.at/datenschutz

Geschäftszahl:

LVwG-AV-1430/001-2019 St. Pölten, am 20. Februar 2020

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch

B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde

*** vom 21.08.2019, GZ. ***, mit der der Berufung des Beschwerdeführers gegen den

Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 08.10.2018, GZ.***, betreffend

Abweisung des Antrages auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die

Wiedererrichtung eines Wochenendhauses nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO

2014), keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen

mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen

und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit der

Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der

angefochtene Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom

08.10.2018 mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch insgesamt wie

folgt zu lauten hat:

‚Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz weist den

Antrag des Herrn A vom 10.11.2017 auf Erteilung der baubehördlichen

Bewilligung auf „Wiedererrichtung eines erhaltenswürdigen Gebäude im

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Grünland – Wochenendhaus“ auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***

ab.‘“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit Bauansuchen vom 10.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Stadtamt

der Stadtgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die

„Wiedererrichtung eines erhaltenswürdigen Gebäudes im Grünland -

Wochenendhaus“ auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, ***, ***.

Mit Schreiben vom 15.01.2018 forderte daraufhin das Stadtamt der Stadtgemeinde

*** als Baubehörde I. Instanz den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der

Bestimmung des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

(AVG) auf, an ergänzenden Unterlagen umgehend ein landwirtschaftliches

Betriebskonzept zur Feststellung der betrieblichen Notwendigkeit des eingereichten

Gebäudes im Grünland vorzulegen und den Nachweis der Gebäudehöhen für jede

Gebäudefront gesondert nachzuweisen.

Nach mehreren Fristerstreckungsanträgen brachte der Beschwerdeführer durch

seinen nunmehrigen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 13.03.2018

zusammenfassend vor, dass die Wiedererrichtung eines bereits vernichteten

Gebäudes unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Z 4 oder Z 6 NÖ ROG 2014

zulässig sei und die Voraussetzungen für die Wiedererrichtung gegenständlich nach

§ 20 Abs. 5 Z 4 NÖ ROG gegeben seien, zumal das bestehende Gebäude durch

einen Brand und demnach einem Elementarereignis im Jahre 2012 vollständig

vernichtet worden wäre. Eine frühere Neuerrichtung des Gebäudes sei nicht möglich

gewesen, da die Zufahrt für die Neuerrichtung erst durch Sicherung von

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Servitutsrechten möglich sei. Das zuständige Bauamt hätte schon 2012 und auch in

Rechtsgesprächen danach den Beschwerdeführer auch wiederholt darauf

hingewiesen, dass ein vor Rechtskraft der genannten Bestimmung des § 20 NÖ

ROG 2014 bewilligter Baubescheid zu jedem Zeitpunkt erhalten und wieder errichtet

werden könne.

Mit dem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz

vom 08.10.2018, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2017

ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung „wegen Widerspruch zum § 20

Abs. 5 Z 4 NÖ ROG“ abgewiesen.

Begründend führte dazu die Baubehörde I. Instanz zusammenfassend aus, dass das

Vorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der

Stadtgemeinde ***, welche mit Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.1987

beschlossen und nach Verordnungsprüfung durch das Amt der NÖ Landesregierung

am 13.07.1989 rechtskräftig geworden sei, stehe.

Gemäß § 20 Abs. 5 Z 4 NÖ ROG dürften durch ein Elementarereignis vollständig

zerstörte Gebäude zwar wiedererrichtet werden, wobei laut Kommentar zu dieser

Bestimmung die Wiedererrichtung am selben Standort und im gleichen Umfang

erfolgen müsse und in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Zerstörung durch

das Elementarereignis stehen müsse; es werde daher innerhalb der zweijährigen

Baubeginnfrist um Bewilligung für die Wiedererrichtung anzusuchen sein. Andernfalls

sei eine Wiedererrichtung unzulässig und die Widmung als „erhaltenswertes

Gebäude“ im Flächenwidmungsplan zu löschen sei.

Gegenständlich könne von einem zeitlichen Zusammenhang im Hinblick auf das

Brandereignis 2012 nicht mehr gesprochen werden und hätten etwaige

privatrechtliche Vereinbarungen für die Erteilung einer Baubewilligung im Grünland

keine Relevanz. Der Antrag zur Erteilung der Baubewilligung hätte gegenständlich

demnach auch bereits aus diesem Grund zu einem früheren Zeitpunkt gestellt

werden können.

Aus diesem Grund sei der GEB-Status des Gebäudes erloschen und eine

Wiedererrichtung dieses Gebäudes auf Grund der Flächenwidmung Grünland –

Land- und Forstwirtschaft nur im Zuge einer land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung

möglich. Ein derartiger Nachweis dieser Nutzung sei nicht erbracht worden.

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In seiner durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung

vom 29.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid

aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Bewilligung der

Wiedererrichtung eines erhaltenswürdigen Gebäudes im Grünland - Wochenendhaus

Folge gegeben werde.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass durch

den Brand des Gebäudes im April 2012 ein Totalschaden eingetreten sei und ein

Wiederaufbau weder möglich noch tunlich gewesen wäre. Bereits im April 2012 sei

dem Beschwerdeführer über Nachfrage seitens des Bauamtsleiterstellvertreters

mitgeteilt worden, dass ein Wiederaufbau zulässig und jederzeit möglich sei, auf eine

zeitliche Frist sei der Beschwerdeführer nicht hingewiesen worden.

Auf Grund der Lage des Gebäudes und der mangelnden Zufahrtsmöglichkeit sei

auch eine längere Vorbereitungsfrist notwendig gewesen. Auch in den Jahren 2015

und 2016 habe der Beschwerdeführer eine gleiche Auskunft erhalten. Erst Anfang

2017 sei dem Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Einreichung eines

Bauplanes mitgeteilt worden, dass eine zeitliche Frist der Genehmigung des

Bauvorhabens entgegenstehe. Hätte der Beschwerdeführer diese Auskunft schon

früher erteilt bekommen und wäre sie richtig, hätte der Beschwerdeführer niemals

den Zufahrtsweg um € 30.000,-- erworben.

Jedenfalls seien jedoch die Voraussetzungen für die Wiedererrichtung nach § 20

Abs. 5 Z 4 NÖ ROG 2014 gegeben, da das Gebäude durch ein Elementarereignis

vollständig zerstört worden wäre und ein zeitlicher Zusammenhang gesetzlich nicht

für den Wiederaufbau gegeben sei. Schon gar nicht sei ein zeitlicher Zusammenhang

starr mit zwei Jahren anzunehmen. Zudem gehe auch der von der Baubehörde I.

Instanz angesprochene Kommentar lediglich von einem unnötigen Verzug aus, in

dem die Wiederrichtung zu erfolgen habe, und liege der Sinn und Zweck des

zeitlichen Zusammenhangs darin, dass ein Bauwerber nicht ein bestehendes

Gebäude wiedererrichtet und solange mit der Instandsetzung zuwartet, bis sie

technisch unwirtschaftlich oder untunlich sei und durch die Nichtnutzung und

Nichtwiedererrichtung es zu weiteren Schädigungen der Substanz des Hauses

komme.

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Gegenständlich sei jedoch das Holzgebäude ohnehin durch den Brand bereits zur

Gänze vernichtet worden, sodass eine weitere Substanzschädigung auszuschließen

sei. Die Frage des zeitlichen Zusammenhanges seien daher

Einzelfallentscheidungen und könne dem Beschwerdeführer auch nicht zugemutet

werden, auf „Gut Glück“ einen Antrag auf Baugenehmigung ohne vorherige

Abklärung der technischen Möglichkeiten oder einer fehlenden Zufahrt zu stellen.

Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz

vom 21.08.2019, GZ. ***, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben.

Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des bisherigen

verwaltungsbehördlichen Verfahrens zusammenfassend aus, dass der

verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom

Beschwerdeführer am 10.11.2017 gestellt worden wäre und für die Beurteilung eines

solchen Antrages die Baubehörden I. und II. Instanz die im Zeitpunkt ihrer

Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage heranzuziehen hätten, außer es

bestehe eine Sonderregelung. Eine solche ist gegenständlich dem § 25 Abs. 3 NÖ

ROG 2014 zu entnehmen, wonach baubehördliche Verfahren, die vor der

Kundmachung des Entwurfs der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

bereits anhängig gewesen wären, durch die Änderung nicht berührt werden würden.

Gegenständlich sei einem im Flächenwidmungsplan auf der Liegenschaft KG *** EZ

***, Grundstück Nr. ***, dargestellten Gebäude mit Beschluss des Gemeinderates

vom 30.06.2017 die Widmungsart „Geb 3-16+“ aberkannt worden; der dazugehörige

Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes sei am 18.04.

kundgemacht worden und der diesbezügliche Beschluss des Gemeinderates nach

Kundmachung der Verordnung der Änderung des örtlichen

Raumordnungsprogrammes Nr. 01/2017 am 29.08.2017 nach Genehmigung der NÖ

Landesregierung am 22.08.2017, am 30.08.2017 in Rechtskraft erwachsen. Da das

verfahrensgegenständliche Bauansuchen am 10.11.2017 und deshalb nach

Kundmachung der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes eingebracht

worden wäre, komme die Sonderregelung des § 25 Abs. 3 NÖ ROG 2014 nicht zur

Anwendung.

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Dies bedeute, dass für das im Flächenwidmungsplan auf der Liegenschaft KG ***, EZ

***, Grundstück Nr. ***, dargestellten Gebäude seit 30.08.2017 keine „Geb“-Widmung

vorgelegen wäre. Tatbestandsvoraussetzung für eine Bewilligung der

Wiedererrichtung eines erhaltungswürdigen Gebäudes im Grünland -

Wochenendhaus nach § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 sei, dass bezüglich des

beantragten wieder zu errichtenden Gebäudes eine „Geb“-Widmung vorliege. Da

eine solche nicht vorliege, mangle es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung

und sei deshalb der Antrag des Beschwerdeführers schon aus diesem Grunde

abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner wiederum durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom

19.09.2019 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht

Niederösterreich möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und

sodann den Berufungsbescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge

gegeben und dahingehend abgeändert werde, dass dem Antrag auf Bewilligung der

Wiedererrichtung eines durch ein Elementarereignis vollständig zerstörten Gebäudes

gemäß § 20 Abs. 5 Z 4 NÖ Bauordnung (gemeint offensichtlich: NÖ

Raumordnungsgesetz) Folge gegeben werde.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass in

einem allfälligen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu klären sei, inwieweit

die von der Berufungsbehörde angesprochene Verordnung der Änderung des

örtlichen Raumordnungsprogramms verfassungskonform in Rechtskraft erwachsen

sei. Es werde zu prüfen sein, inwieweit hier eine Anlassgesetzgebung für das

Grundstück *** Grundlage der Verordnung gewesen wäre. Jedenfalls sei der

Baubehörde bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der

Beschwerdeführer das dort bestehende vollständig abgebrannte Gebäude

wiedererrichten wollte.

Bislang habe sich die Entscheidung der Behörde auch einzig und allein auf

§ 24 Abs. 1 NÖ Bauordnung gestützt, wonach die Wiedererrichtung eines Gebäudes

ohne unnötigen Verzug erfolgen müsse. Die erkennende Behörde habe sich bislang

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nicht darauf gestützt, dass auf Grund der Änderung des Raumordnungsprogramms

die Widmungsart Gebäude 3-16+ dem Grundstück aberkannt worden wäre. Der

Gesetzestext des § 24 Abs. 1 NÖ Bauordnung sehe auch keinen zeitlichen

Zusammenhang zwischen Zerstörung und Wiedererrichtung vor und sei der Begriff

des zeitlichen Zusammenhangs nicht starr mit einer zweijährigen Frist festzulegen.

Der Sinn und Zweck des zeitlichen Zusammenhangs gemäß den Ausführungen im

Kommentar liege darin, dass ein Bauwerber nicht ein bestehendes Gebäude

wiedererrichte und solange mit der Instandsetzung zuwarte, bis die Instandsetzung

technisch, unwirtschaftlich oder untunlich sei und durch die Nichtnutzung und

Nichtwiedererrichtung es durch weitere Schädigung der Substanz des Hauses

komme. Ein Verweis auf die Frist gemäß § 24 Abs. 1 Nö Bauordnung sei dem

Gesetzestext nicht zu entnehmen.

Auch wenn nunmehr im konkreten Fall in einem Flächenwidmungsplan die

Widmungsart Gebäude 3-16+ aberkannt worden wäre, ändere das nichts an der

Rechtslage. Durch die Aberkennung der Widmungsart könne nicht verhindert

werden, dass gemäß § 20 Abs. 5 Z 4 NÖ ROG das zerstörte Gebäude

wiedererrichtet werden könne. Diese Regelung sei unabhängig von der Widmung

des bestehenden Grundstückes anzuwenden.

Die Behörde verkenne die Rechtslage indem sie § 20 Abs. 4 NÖ Bauordnung mit

§ 20 Abs. 5 NÖ Bauordnung (jeweils gemeint offensichtlich:

NÖ Raumordnungsgesetz) in einem rechtlichen Konnex stelle. Eine Bewilligung

gemäß § 20 Abs. 5 NÖ Bauordnung (gemeint offensichtlich:

NÖ Raumordnungsgesetz) sei unabhängig von der Widmung zu erteilen, wenn ein

zerstörtes Gebäude wiedererrichtet werde. Der Telos dieser Norm liege ja gerade

darin, dass bereits errichtete, aber zerstörte Gebäude unabhängig von einer

Änderung der Flächenwidmung wiedererrichtet werden könnten.

In diesem Sinne habe auch der Bauwerber rechtzeitig ein Bauansuchen gestellt, da

dieser erst die Möglichkeit hätte schaffen müssen, einen entsprechenden

Zufahrtsweg zu dem Gebäude zu schaffen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

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Mit Schreiben vom 25.11.2019, hg. eingelangt am 18.12.2019, legte der

Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht

Niederösterreich den Verwaltungsakt samt Aktenverzeichnis mit dem Ersuchen um

Entscheidung über die Beschwerde vor. Im Zuge dieser Vorlage erstattete die

Berufungsbehörde unter Zusammenfassung des Berufungsbescheides ein

ergänzendes Vorbringen dahingehend, dass mangels Erfüllung der

Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 Z 4 NÖ ROG 2014 der Antrag des

Bauwerbers seitens der Baubehörde I. Instanz und auch dessen dagegen

eingebrachte Berufung abzuweisen gewesen wären.

Am 11.02.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß

eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche vom Beschwerdeführer selbst

unbesucht blieb. Ein weiteres Vorbringen wurde seitens der erschienenen

Parteienvertreter nicht erstattet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der bezughabenden

Akten der Stadtgemeinde *** sowie des Landesverwaltungsgerichtes

Niederösterreich.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A ist unter anderem Alleineigentümer des Grundstücks Nr. ***

der EZ ***, Grundbuch ***. Auf diesem Grundstück befand sich bis 2012 ein

Wochenendhaus, welches durch einen Brand vollständig zerstört wurde. Dieses

Gebäude wies zu diesem Zeitpunkt die Flächenwidmung „Erhaltenswertes Gebäude

im Grünland“ mit der Bezeichnung „Geb 3-16+“ gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 NÖ

Raumordnungsgesetz 2014 auf.

Im Änderungsverfahren Nr. 1/2017 des örtlichen Raumordnungsprogrammes der

Stadtgemeinde *** wurde unter dem Auflagepunkt 64 die Streichung des

erhaltenswerten Gebäudes im Grünland mit eben der Nr. „Geb 3-16+“, sohin des

verfahrensgegenständlichen Gebäudes, vorgenommen. Die bezughabende

Kundmachung war im Zeitraum vom 18.04.2017 bis 31.05.2017 an der Amtstafel der

Stadtgemeinde *** angeschlagen und konnte in die bezughabenden Entwürfe in

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dieser Zeit Einsicht genommen werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde

binnen dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2017 wurde

unter anderem diese Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

beschlossen. In den bezughabenden Erläuterungen wurde dazu wie folgt unter

anderem festgehalten:

„Änderungsanlass: Wesentliche Änderung der Grundlagen (§ 25 Abs. 1 Zif. 2 NÖ

ROG 2014, LGBl. Nr. 63/2016), Gebäude abgebrannt, kein Ansuchen um

Wiedererrichtung innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens gestellt.

Das auf dieser Liegenschaft im Flächenwidmungsplan als erhaltenswertes Gebäudes

im Grünland mit der Nr. 3-16+ festgelegte Gebäude ist Ende April 2012 abgebrannt.

Gemäß § 20 Abs. 5 Zif. 4 NÖ ROG 2014 dürfen durch Elementarereignisse (Brand,

Blitzschlag u. dgl.) vollständig zerstörte Gebäude wiedererrichtet werden. Die

Wiedererrichtung ist jedoch nur am selben Standort (Überschneidung mit dem

Grundriss des Standortes muss zu 50 % gegeben sein) und im selben Umfang

zulässig. Darüber hinaus ist eine Wiedererrichtung in einem zeitlichen

Zusammenhang mit der Zerstörung durch ein Elementarereignis vorzunehmen.

Gemäß den Ausführungen in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein (2013, S. 1402) wird

innerhalb der 2-jährigen Baubeginnfrist um Beginn für die Wiedererrichtung

anzusuchen sein (gemäß den Bestimmungen im § 24 Abs. 1 Zif. NÖ BO 2014, LGBl.

Nr. 106/2016).

Da bis zum jetzigen Zeitpunkt kein Ansuchen für eine Baubewilligung zur

Wiedererrichtung des gegenständlichen Gebäudes eingegangen ist und der

vorgesehene Zeitrahmen somit überschritten wurde, soll die Festlegung als

erhaltenswertes Gebäude im Grünland (Geb) im Flächenwidmungsplan gestrichen

werden.“

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22.08.2017, GZ. ***, wurde die

dementsprechende Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***

genehmigt und wurde eben diese Verordnung am 30.08.2017 kundgemacht.

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Das gesamte Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, weist die Flächenwidmung

Grünland Land- und Forstwirtschaft gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 auf.

Mit Bauansuchen vom 10.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung

der baubehördlichen Bewilligung für die Wiedererrichtung des seit dem Jahre 2012

zerstörten Wochenendhauses auf eben diesem Grundstück. Dieses Bauvorhaben

dient nicht der Nutzung der Land- und Forstwirtschaft bzw. es ist nicht dafür

erforderlich und erfolgt seitens des Beschwerdeführers auch keine diesbezügliche

nachhaltige Bewirtschaftung. Seitens des Beschwerdeführers wurden demzufolge

auch nach dazu ergangenen Aufforderungen seitens der Baubehörde I. Instanz keine

diesbezüglichen Unterlagen, insbesondere ein landwirtschaftliches Betriebskonzept

vorgelegt und auch ein dementsprechendes Vorbringen weiterhin nicht erstattet.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen, seitens des

Beschwerdeführers erfolgte jedenfalls zu keinem Zeitpunkt eine substantiierte

Bestreitung.

Unstrittig ist insbesondere demnach, dass der Beschwerdeführer als

Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks am 10.11.2017 das

verfahrensgegenständliche Bauansuchen bei der Baubehörde I. Instanz einreichte,

nachdem seit 2012 eben das verfahrensgegenständliche Wochenendhaus durch

einen Brand vollständig zerstört wurde, und dies zu einem Zeitpunkt, als dieses

Gebäude nicht mehr die Flächenwidmung „erhaltenswertes Gebäude im Grünland“

aufwies. Die Feststellungen in Bezugnahme auf die Änderungen des örtlichen

Raumordnungsprogrammes wurden den von der Berufungsbehörde beigeschafften

und im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen entnommen und sind diese ebenso

unstrittig.

Unstrittig ist demnach insbesondere auch, dass das gesamte

verfahrensgegenständliche Grundstück jedenfalls zum Zeitpunkt des Bauansuchens

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und auch derzeit die Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ aufwies

bzw. aufweist.

Dass die Wiedererrichtung dieses Gebäudes den Vorgaben des § 20 Abs. 4 NÖ

Raumordnungsgesetz 2014 entspricht, wurde seitens des Beschwerdeführers auch

zu keinem Zeitpunkt behauptet und wurden unstrittig auch keine bezughabenden

Urkunden dementsprechend trotz Aufforderung der Baubehörde I. Instanz von der

Beschwerdeführerin vorgelegt und auch überhaupt kein bezughabendes Vorbringen

erstattet. Das verfahrenseinleitende Bauansuchen hat sich auch nicht auf die

Bestimmung des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz gestützt und wurde vom

Beschwerdeführer vielmehr auch im weiteren baubehördlichen Verfahren klargestellt,

sich auf diese Bestimmung nicht stützen zu wollen, zumal die diesbezüglichen

Voraussetzungen unstrittig nicht vorliegen. Jedenfalls mit dem Antrag seines

Rechtsvertreters vom 13.03.2018 wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, sich

mit seinem Bauansuchen einzig auf die Bestimmung des § 20 Abs. 5 Z 4 NÖ ROG

2014 zu stützen.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen

Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen

ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht

dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen

Kostenersparnis verbunden ist.“

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§ 4 Z 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches

Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig

verbunden ist;

(…)

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2

Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist,

Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander

verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das

oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art

nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig

davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es

kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von

Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes

Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als

eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;

Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe:

2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei

Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil

durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt

wird;

(…)“

§ 14 Z 1 NÖ BO 2014:

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„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

(…)“

§ 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014:

„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem

Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des

Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

(…)

entgegensteht.

(…)“

§ 23 Abs. 1 NÖ BO 2014:

„(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1

bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20

Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung

umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach

Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt

werden.“

§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Z 1a und 4, Abs. 4 und Abs. 5 Z 4 und 6 NÖ

Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014):

„(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum

Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen

Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

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1a. Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen

ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und

Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der

Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des

NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.

Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend

landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen

werden.

Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse

des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes ist oder der dort wohnenden Betriebsübergeber, sowie für die

Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10

Gästebetten zulässig:

- Zubauten und bauliche Abänderungen

- die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude

- die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes

(…)

4. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland:

a) Solche sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Ortsbild

nicht wesentlich beeinträchtigen.

b) Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie

entweder der lit.a nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem

Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser,

Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des

Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung

natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck

erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte

Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Abs. 5.

c) Wohngebäude bzw. für Wohnzwecke genutzte Gebäudeteile können mit

dem Zusatz „Standort“ (Sto) versehen werden, wenn sie vor der Festlegung des

Zusatzes zumindest 10 Jahre hindurch ununterbrochen für Wohnzwecke nutzbar

waren. Bei bereits gewidmeten Geb müssen die Voraussetzungen der lit. a und b

zum Zeitpunkt der Anbringung des Widmungszusatzes noch vorliegen. Dabei ist

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auch eine Beschränkung der Bruttogeschoßfläche unter das Höchstausmaß des Abs.

5 Z 6 und das Ausmaß des Bestandsgebäudes bzw. des auszuweisenden

Gebäudeteils zulässig.

Sofern es insbesondere zur Umsetzung der Ziele des örtlichen

Raumordnungsprogramms, zum Schutz des Ortsbilds, auf Grund einer

eingeschränkten Verkehrserschließung, zur Vermeidung von Nutzungskonflikten

oder auf Grund von Naturgefahren, die weder den Bestand noch die Benutzbarkeit

des Gebäudes gefährden, erforderlich ist, kann die Gemeinde die Nutzung eines

erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im

Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Erweiterungsmöglichkeiten unter

die in Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Obergrenzen eingrenzen.

Eine solche Einschränkung kann auch generell für erhaltenswerte Gebäude im

Grünland im gesamten Gemeindegebiet oder in abgrenzbaren Teilbereichen davon

festgelegt werden.

(…)

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der

NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang

zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen

des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der

Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte

Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur

Verfügung stehen.

(5) Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt:

(…)

4. Durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u. dgl.) vollständig

zerstörte Gebäude dürfen wiedererrichtet werden. Die Bewilligung zur

Wiedererrichtung darf jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Umfang dem

ursprünglichen Bestand entspricht, wobei Zubauten in dem unter Z 1 und Z 2

vorgesehenen Umfang zulässig sind.

(…)

6. Die Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw.

Gebäudeteils im Grünland ist für den Eigenbedarf des Gebäudeeigentümers bis zu

einer Bruttogeschoßfläche von 170 m² zulässig (sofern nicht eine Einschränkung im

Sinne des Abs. 2 Z 4 vorletzter Satz erfolgt ist), wenn die Gemeinde dies mit dem

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Widmungszusatz „Standort“ festgelegt hat und die Nutzung des Gebäudes auf

Wohnnutzung eingeschränkt wurde. Dabei darf nur eine Wohnung im Sinne des § 47

NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, pro Grundstück

errichtet werden.

Bei der Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw. Gebäudeteils im

Grünland muss die Überschneidung mit dem Grundriss des Bestandes zu 50 %

gegeben sein.

Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf nur dann erteilt werden, wenn der geplante

Neubau das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt. Über diese

Frage hat die Baubehörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Landes

Niederösterreich einzuholen.“

§ 24 Abs. 5, 7, 9, 11 und 15 NÖ ROG 2014:

„(5) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist vor Erlassung der

Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen

Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Die angrenzenden

und/oder im Untersuchungsrahmen einbezogenen Gemeinden, die NÖ

Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, die NÖ Landes-

Landwirtschaftskammer sowie die Interessensvertretungen für die Gemeinden im

Sinn des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sind von der Auflegung

schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Dabei ist eine Auflistung aller

beabsichtigten Änderungen anzuschließen. Ein Entwurf des örtlichen

Raumordnungsprogrammes ist der Landesregierung zu Beginn der Auflagefrist zu

übermitteln; diese hat den Entwurf in fachlicher und rechtlicher Hinsicht zu

überprüfen und der Gemeinde das Ergebnis spätestens vier Wochen nach Ende der

Auflagefrist schriftlich mitzuteilen.

(…)

(7) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des örtlichen

Raumordnungsprogrammes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung

ist in der Kundmachung (Abs. 5) ausdrücklich hinzuweisen.

(…)

(9) Die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm obliegt

dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sowie der Umweltbericht

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sind hiebei in Erwägung zu ziehen. Die Beschlussfassung des Gemeinderates soll

erst erfolgen, wenn die Mitteilung der Landesregierung gemäß Abs. 5 bei der

Gemeinde eingelangt ist oder die Frist gemäß Abs. 5 verstrichen ist. Hat die

Landesregierung dabei festgestellt, dass Versagungsgründe gemäß Abs. 11

vorliegen, ist die Stellungnahme im Gemeinderat zu verlesen.

(…)

(11) Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung der

Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es

1. einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder anderen

rechtswirksamen überörtlichen Planungen widerspricht, sofern nicht eine

dementsprechende Änderung der überörtlichen Planung zulässig ist und seitens des

Landes bereits in Bearbeitung genommen wurde,

2. die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung

anderer Gemeinden wesentlich beeinträchtigt,

3. einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der

gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet wäre oder

4. den Bestimmungen der §§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und 4,

18, 19, 20, 21, 22 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10 und 25

widerspricht.

Die Landesregierung darf bei der Beurteilung erforderlichenfalls Sachverständige

beiziehen, die lediglich die von der Behörde vorgegebenen Fragen beurteilen.

Das Beweisthema hat sich auf die Übereinstimmung der Genehmigungsanträge mit

den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beschränken.

(…)

(15) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist innerhalb von zwei Wochen nach

Zustellung des Genehmigungsbescheides unter Hinweis auf die Genehmigung durch

die Landesregierung kundzumachen. Sind bei der strategischen Umweltprüfung

Mitgliedstaaten konsultiert worden, so sind auch diesen die gemäß Abs. 10

dokumentierten Erläuterungen und Überwachungsmaßnahmen bekannt zu geben.

Die Landesregierung hat die von der Gemeinde gemäß Abs. 10 vorgelegten

Erläuterungen und Überwachungsmaßnahmen im Internet zu veröffentlichen.“

§ 25 Abs. 1 und 3 NÖ RO 2014:

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„(1) Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:

1. wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes

oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,

2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,

3. wegen Löschung des Vorbehaltes,

4. wenn sich aus Anlass der Erlassung oder Abänderung des

Bebauungsplanes eine Unschärfe des örtlichen Raumordnungsprogrammes zeigt,

die klargestellt werden muß,

5. wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes

dient,

6. wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland

umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht

beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird,

7. wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder

Entwicklungsdefiziten dient.

(…)

(3) Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der

Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 24 Abs. 5) bereits anhängig

waren, werden durch die Änderung nicht berührt.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des

festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in

rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist zunächst, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um

die Errichtung eines Gebäudes im Sinne des § 4 Z 15 handelt, handelt es sich hier

doch um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden,

welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen,

Tiere oder Sachen zu schützen. Das gegenständliche Bauvorhaben bedarf somit

gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung und wurde

demzufolge auch ein darauf gerichteter Antrag vom Beschwerdeführer am

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10.11.2017 beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** als zuständige Baubehörde I.

Instanz gestellt.

Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst

zu prüfen, ob (gemäß Z 1) die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart

des Baugrundstückes dem Bauvorhaben entgegensteht. Wenn die Baubehörde

gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 eines der insgesamt im Abs. 1 leg. cit. angeführten

Hindernisse festgestellt hat, hat sie den Antrag abzuweisen.

Der Landesgesetzgeber hat nun in der Bestimmung des § 20 Abs. 5 NÖ ROG 2014

Regelungen getroffen, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen die Errichtung oder

auch Wiedererrichtung erhaltenswerter Gebäude im Grünland im Sinne des

§ 20 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 2014 zulässig ist. Im konkreten Fall kommt auf Basis des

festgestellten Sachverhaltes dazu die Bestimmung der Z 4 leg. cit. in Betracht und

stützt sich der Beschwerdeführer auch auf eben diese, wonach durch

Elementarereignisse, wie etwa Brand, vollständig zerstörte Gebäude wiedererrichtet

werden dürfen, wobei die Bewilligung zur Wiedererrichtung jedoch nur dann erteilt

werden darf, wenn der Umfang dem ursprünglichen Bestand entspricht, wobei

Zubauten in dem unter Z 1 und Z 2 vorgesehenen Umfang zulässig sind.

Der Landesgesetzgeber hat somit klargestellt, dass es hier ausschließlich um die

Frage der Bewilligung zur Wiedererrichtung erhaltenswerter Gebäude im Grünland

geht, der Widmungsart somit entgegen des Beschwerdevorbringens sehr wohl in

diesem Zusammenhang Bedeutung zukommt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des

Bauansuchens nicht mehr die Widmung „erhaltenswertes Gebäude im Grünland“

bestand, demnach im Sinne des § 25 Abs. 3 NÖ ROG 2014 die ehemals bestandene

Widmung in diesem Sinne unbeachtlich ist. Demnach erübrigt sich auch auf die

Frage einzugehen, ob im Sinne der Begründung des Bescheides der Baubehörde I.

Instanz deshalb von einem „Erlöschen“ dieser ehemals bestandenen Widmung

deshalb auszugehen war, da vom Beschwerdeführer nicht innerhalb eines

entsprechenden zeitlichen Zusammenhangs, konkret binnen einer zweijährigen Frist,

vom Elementarereignis an das Bauansuchen gestellt wurde. Richtig wurde vielmehr

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von der Berufungsbehörde darauf abgestellt, dass das gegenständliche

Bauansuchen bereits zum Zeitpunkt dessen Stellung, aber auch bis dato nicht der im

Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstücks entspricht.

Es begegnen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keine

Bedenken, dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen des örtlichen

Raumordnungsprogrammes verfassungskonform in Rechtskraft erwachsen ist. Aus

dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die entsprechende Kundmachung

die erforderliche sechswöchige Frist an der Amtstafel des Rathauses ***

angeschlagen war und finden sich im angeschlossenen Erläuterungsbericht die

Gründe, die diese Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms zugrunde

gelegt wurden. Die wesentliche Änderung der Grundlage im Sinne des § 25 Abs. 1

Z 2 NÖ ROG 2014 entspricht dem diesbezüglich auch häufigsten Änderungsgrund

und wurde seitens des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** auch bis zur

gegenständlichen Änderung des Raumordnungsprogramms rund fünf Jahre ab

Zerstörung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zugewartet. Unabhängig

davon, ob nun der Beschwerdeführer tatsächlich mehrfach informell bei der

Baubehörde I. Instanz sofort deponiert hatte, das Wochenendhaus wieder errichten

zu wollen, hatte tatsächlich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einleitung

dieses Verfahrens zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms ein

dementsprechendes Bauansuchen nicht gestellt. Für die Annahme von Willkür oder

der Verhinderungsabsicht einer geplanten Bauführung bestehen seitens des

erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte.

Im Ergebnis ist somit zusammenzufassen, dass das gegenständliche Bauvorhaben

der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsplan des Baugrundstücks

sowohl zum Zeitpunkt des Bauansuchens als auch zum derzeitigen Zeitpunkt

widerspricht und die Bestimmung des § 20 Abs. 5 Z 4 NÖ ROG 2014 mangels

Vorliegens eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland keine Anwendung findet

(vgl. auch VwGH 20.11.2007, 2005/05/0168), sodass gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO

2014 das Bauvorhaben aus diesem Grund abzuweisen war.

Der Beschwerdeführer hat sein Bauansuchen auch zu keinem Zeitpunkt auf die

Bestimmung des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 gestützt und behauptet, dass die

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diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen würden, und ergibt sich aus dem

festgestellten Sachverhalt im Übrigen auch, dass die diesbezüglichen

Voraussetzungen auch gegenständlich ohnehin nicht vorliegen, sodass auch aus

diesem Grund die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nicht in Frage käme.

Der Berufungsbescheid ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und war vielmehr

spruchgemäß zu entscheiden. Eine Korrektur des Spruches war lediglich zur

Klarstellung des erstinstanzlichen Bescheides vorzunehmen, indem insbesondere

sämtliche nicht im Spruch notwendige Bestandteile gestrichen wurden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird dazu einerseits auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. VwGH 18.06.2014, Ra

2014/01/0032), andererseits auf die zitierte Judikatur verwiesen. Im Übrigen kommt

der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende

Bedeutung zu.