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Fachtagung 14.02.2019 In den Räumen der Bucerius Law School

In den Räumen der Bucerius Law School - Kanzlei Michaelis · 2019. 2. 20. · Allgemeines •Rechtsgrundlage in § 34d Abs. 9 S. 2 GewO •Pflicht zur Fortbildung seit 23. Februar

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  • Fachtagung 14.02.2019

    In den Räumen der

    Bucerius Law School

  • Begrüßung

  • Die Weiter- bildungspflicht für

    Versicherungsmakler und deren Mitarbeiter

    in der Praxis

    Dipl.-Jur. Fabian Kosch

  • WARUM?

  • Wer, wie, was – wieso, weshalb, warum

    • Allgemeines

    • Fortbildungsverpflichteter

    • Arten der Weiterbildung

    • Fortbildung selber leiten?

    • Dokumentation und IHK

    • Exkurs: VersVermV kurz zusammengefasst

  • Allgemeines

    • Rechtsgrundlage in § 34d Abs. 9 S. 2 GewO

    • Pflicht zur Fortbildung seit 23. Februar 2018(!)

    • Pflicht in Gewerbeordnung, wie in VersVermV

    • 15 Stunden pro Kalenderjahr • (P) keine Ausnahmen vorgesehen

  • Wer? § 34d Abs. 9 S. 2 GewO

    • Gewerbetreibender

    • Unmittelbare Beteiligte an Beratung und/oder Vermittlung

    • (P) Innendienst

    • Unterscheidung nach Kundenkontakt

    • Tipp: Fertigen Sie Stellenprofile an!

  • Wie?

    • Präsenzform, Selbststudium, betriebsinterne Maßnahme oder andere geeignete Formen

    • Selbststudium erfordert allerdings „Lernerfolgskontrolle“ • Beantwortung von Kontrollfragen wohl zwingend

    • (P) Betriebsinterne Maßnahmen bringen Risiko der Nichtanerkennung mit sich

  • Anforderung an Weiterbildungsmaßnahme

    • Anforderung an Weiterbildung und Referenten in Anlage 3 geregelt

    • Anlage 3 ist unterteilt in Planung, systematische Organisation und Durchführenden

    • 1. Planung • Ablaufplan, mit zeitlichem Vorlauf konzipiert

    • Systematische Organisation • Einladung in Textform inklusive Beschreibung, Anwesenheit

    überprüfen + Kontrollen

    • Anforderungen an den Durchführenden • Entsprechende Sachkenntnis, keine Qualifikation

  • Dokumentation und IHK

    • Keine aktive Meldepflicht

    • IHK kann Nachweise (Anlage 3 zur VersVermV) anfordern

    • Nachweise sind fünf Jahre zu archivieren

    • Es können Drittanbieter genutzt werden; eigene Verpflichtung

    • Bei Verstoß: Bußgeld bis zu 3.000 EUR

  • Exkurs: VersVermV

    • Erstinformation überarbeiten • Angaben zur Beratung sowie Art der Vergütung

    • Beschwerdemanagement (§ 17 VersVermV)

    • Verpflichtende Teilnahme an Ombudsverfahren (§ 17 Abs. 2)

  • Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Viel Spaß bei der weiteren Veranstaltung!

  • Die Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen

    Verletzung der gesetzlichen

    Weiterbildungspflicht

    Dr. Jan Freitag

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • § 1 Gesetzliche Weiterbildungspflicht: Was droht einem Versicherungsmakler ? EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)

    Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie

    § 48 VAG „Versicherungsunternehmen dürfen nur mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten, die sich an § 34d GewO halten“

    § 34d GewO „Erlaubnis, Sachkunde, Weiterbildung (auch der mitwirkenden Beschäftigten)“

    § 34e GewO „Verordnungsermächtigung“

    Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV), § 7 Weiterbildung, § 26 Ordnungswidrigkeiten

    Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG „Geldbußen“

    § 35 GewO „Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit“

  • § 2 Weiterbildungspflicht sollte im Arbeitsvertrag verankert werden. Arbeitsvertragliche Gestaltung, Möglichkeiten:

    • Benennung der gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterbildungspflicht des Beschäftigten im Arbeitsvertrag oder im Anhang

    • Festlegung der Weiterbildungspflicht des Beschäftigten als eine der Hauptleistungspflichten, u.U. auch mit der Benennung von Sanktionen (z.B. Strafversprechen)

    • Wenn möglich konkrete Benennung bzw. exemplarische Benennung von Fortbildungsangeboten für den Arbeitnehmer: Kanzlei-Fortbildungsveranstaltungen

  • § 2 Weiterbildungspflicht sollte im Arbeitsvertrag verankert werden.

    (Schriftliche) Weisungen: Konkrete Weisung an den Arbeitnehmer, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen !

  • § 2 Weiterbildungspflicht sollte im Arbeitsvertrag verankert werden.

    Vereinbarung konkreter Fortbildungsmaßnahmen mit dem Arbeitnehmer, u.U. Fortbildungsvertrag:

    • Konkrete Benennung der Fortbildungsmaßnahme, Regelung der Kostenübernahme (i.d.R. trägt der Arbeitgeber die Kosten der Fortbildung, ggf. inklusive Freistellung)

    • (Gestufte) Rückforderungsmöglichkeiten der Fortbildungskosten und ggf. auch der Freistellungskosten, zum Beispiel bei Kündigung des Arbeitnehmers oder bei Nichtbestehen einer Maßnahme

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    Kündigungsschutz für Arbeitnehmer im deutschen Arbeitsrecht:

    • Politische Grundentscheidung

    • Umfassender Kündigungsschutz versus „hire and fire“

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    Das Kündigungsschutzgesetz

    • § 1 Absatz 1 KSchG „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    Das Kündigungsschutzgesetz

    • § 1 Absatz 2 KSchG „Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse ... bedingt ist.“

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    Das Kündigungsschutzgesetz

    • § 23 KSchG „Kleinbetriebsklausel“

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    • Fristgemäße (ordentliche) Kündigung (§ 622 BGB)

    • Fristlose (außerordentliche) Kündigung (§ 626 BGB)

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    Verhaltensbedingte Kündigung:

    „Rechtfertigung der Kündigung durch Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Verhalten ist dabei jedes vom Willen des Arbeitnehmers gesteuertes Verhalten. Das Handeln ist kündigungsrelevant, wenn der Arbeitnehmer Vertragspflichten verletzt.“

    Klassischer Fall: „Griff in die Kasse“ („Goldene Löffel klauen …“)

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    Prüfungsschema „verhaltensbedingte Kündigung “

    1. Schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht des Arbeitnehmers ?

    2. Gab es eine einschlägige Abmahnung oder ist wegen der Schwere der Pflichtverletzung ausnahmsweise die Abmahnung entbehrlich ?

    3. In Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien muss die Kündigung billigenswert und angemessen erscheinen. (Interessenabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

    4. Fortsetzung bis zum Vertragsende unzumutbar ? (dann fristlose Kündigung möglich, § 626 BGB)

    Klassischer Fall: „Faust ins Gesicht !“

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    Personenbedingte Kündigung:

    „Kündigung gerechtfertigt durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Es geht um nicht vom Willen des Arbeitnehmers gesteuerte Handlungen, durch die der Arbeitnehmer Vertragspflichten verletzt oder um Gründe, die in seiner Person liegen.“

    Klassischer Fall: „Der Gerüstbauer mit Bandscheibenvorfall“

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    Prüfungsschema: „personenbedingte Kündigung“:

    1. Der Arbeitnehmer ist aufgrund mangelnder Eignung oder seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften nicht mehr in der Lage, künftig seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

    2. Die mangelnde Eignung bzw. die fehlenden Fähigkeiten führen zu seiner erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers.

    3. Es gibt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz.

    4. In Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien muss die Kündigung billigenswert und angemessen erscheinen (Interessenabwägung).

    5. Fortsetzung bis zum Vertragsende unzumutbar ? (dann fristlose Kündigung möglich, § 626 BGB)

    Klassischer Fall: „Krankheitsbedingte Kündigung “

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    Weitere klassische Fallbeispiele verhaltensbedingter und/oder personenbedingter Kündigung:

    „Der angestellte LKW-Fahrer verliert seinen Führerschein.“

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    Weitere klassische Fallbeispiele verhaltensbedingter und/oder personenbedingter Kündigung:

    „Der Schlechtleister“: „[...] keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit arbeitet [...].“ (u.a. BAG 2 AZR 536/06 und BAG 2 AZR 752/07)

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    ERGEBNIS: Verschiedene Sanktionsmöglichkeiten gegen Beschäftigte im Versicherungsmaklerbüro, die sich der Fortbildungspflicht verweigern.

    Verhaltensbedingte Kündigung • Eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag ?

    • Eindeutige, u.U. schriftliche Weisung an den Arbeitnehmer ?

    • Abmahnung ?

    • Interessenabwägung (auch: Rechtsfolgen für den Arbeitgeber ? Ordnungswidrigkeit, Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO droht ?)

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    ERGEBNIS: Verschiedene Sanktionsmöglichkeiten gegen Beschäftigte im Versicherungsmaklerbüro, die sich der Fortbildungspflicht verweigern.

    • Personenbedingte Kündigung • Mangelnde Eignung des Arbeitnehmers („Unzuverlässigkeit“) ?

    • Dies führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen.

    • Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an einem anderen Arbeitsplatz ?

    • Interessenabwägung (auch: Situation des Arbeitnehmers ? / Was droht Arbeitgeber ?)

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    ERGEBNIS: Verschiedene Sanktionsmöglichkeiten gegen Beschäftigte im Versicherungsmaklerbüro, die sich der Fortbildungspflicht verweigern.

    • Freistellung • Freistellung im Rahmen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts ?!

    • Arbeitsrechtliche Gestaltung sinnvoll (in der Praxis in der Hauptsache wegen der Anrechnung von Urlaub und Freizeitausgleichs-ansprüchen)?

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    ERGEBNIS: Verschiedene Sanktionsmöglichkeiten gegen Beschäftigte im Versicherungsmaklerbüro, die sich der Fortbildungspflicht verweigern.

    • Versetzung im Rahmen des arbeitsgeberseitigen Weisungsrechts ?!

    • Änderungskündigung (Legaldefinition in § 2 KSchG) als Beendigungs-kündigung der bisherigen Arbeitsbedingungen mit einem Angebot an den Arbeitnehmer, zu veränderten Bedingungen des Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

    • Im Rahmen einer Änderungskündigung u.U. auch Gehaltskürzung des Arbeitnehmers möglich !

  • § 3 Vorgehen des Versicherungsmaklers, wenn der eigene Beschäftigte die Weiterbildung verweigert ?

    Kurzer Exkurs: HANDESLVERTRETERRECHT

    • Naturgemäß kein Weisungsrecht

    (i.d.R. trägt deswegen der Handelsvertreter die Kosten der Fortbildung).

    • Aber: Handelsvertretervertrag natürlich auch gestaltbar !

    • Kündigung leichter möglich als im Arbeitsrecht.

    • Streit bei Kündigung: Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ?!

  • § 4 Ausblick

    • Neues rechtliches „Terrain“: Rechtsprechung ist mit großer Spannung zu erwarten !

  • § 4 Ausblick

    Möglichkeiten der rechtlichen Unterstützung im Arbeitsrecht durch die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte:

    • Vertiefende arbeitsrechtliche Seminare

    • Kanzlei-Fortbildungsveranstaltungen (auch Handelsvertreterrecht)

  • § 4 Ausblick

    Einmalberatung oder Externe Rechtsabteilung, zum Beispiel auch:

    • Arbeitsvertragsgestaltung oder „Beendigungsmanagement“

  • Arbeitsrecht gehört elementar zur „ Klaviatur“ eines erfolgreichen Versicherungsmaklers bzw.

    erfolgreichen Unternehmers !!!

    Danke für die Aufmerksamkeit,

    ich stehe sehr gern für Fragen zur Verfügung !

  • Versicherungs-rechtliche Begleitung

    Ihres Biometrie-Bestandes

    Kathrin Pagel

    Rechtsanwältin und

    Fachanwältin für Versicherungsrecht

  • Werthaltiger Bestand mit sicheren Klauseln

    Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Berufsunfähigkeitsversicherung

    Die Problematik der sogenannten

    „AU-Klauseln“

    bzw.

    „Gelbe-Schein-Regelung“

  • Berufsunfähigkeitsversicherung

    „Gelbe-Schein-Regelung“

    z. B.: „Arbeitsunfähigkeit liegt von Beginn der ersten Krankschreibung vor, wenn die versicherte Person mindestens für den Zeitraum von x Monaten ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, …“

    „…für den Zeitraum, für den ärztliche Bescheinigungen wegen Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden; … höchstens über einen Zeitraum von …“

  • Berufsunfähigkeitsversicherung

    OLG Celle, Urteil vom 09.04.2018 – Az.: 8 U 250/17

    Leistungspflicht des Versicherers nach fingiertem Anerkenntnis und wiedererlangter Berufsfähigkeit

  • Berufsunfähigkeitsversicherung

    BGH, Urteil vom 15.2.2017 – Az.: IV ZR 91/16

    Unwirksamkeit einer Klausel mit fingiertem Berufsbild

    „90 % Schreibtischtätigkeit“

  • Berufsunfähigkeitsversicherung

    "Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis."

  • Werthaltiger Bestand mit sicheren Klauseln

    Private Unfallversicherung

  • Private Unfallversicherung

    OLG Dresden, Beschluss vom 12. 12. 2017, Az.: 4 U 1036/17

    „Retrograde Amnesie“

  • Private Unfallversicherung

    Vorsicht bei dieser Klausel - Nr. 5.2.6 AUB 08:

    „Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:

    … IV. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.“

  • Private Unfallversicherung

    OLG Koblenz, Beschluss vom 8. 3. 2016 – Az.: 10 U 1361/15

    Leistungsausschluss bei Tod infolge medizinischer Komplikationen

  • Private Unfallversicherung

    Vorsicht bei dieser Klausel - Nr. 2.1.1.2 AUB 08 :

    „Es besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.“

  • Versicherungsanträge ohne Gesundheitsfragen

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018 – 12 U 156/16

    Spontane Anzeigeobliegenheit?

    Antragsteller mit Multipler Sklerose

  • Versicherungsanträge ohne Gesundheitsfragen

    Erklärung:

    „Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfang meiner Berufstätigkeit nachzugehen. (Kann diese Erklärung nicht abgegeben werden, beantworten Sie bitte die Fragen gemäß Formular A 122)“

  • Versicherungsanträge ohne Gesundheitsfragen

    Keine Falschangabe, weil der Versicherer nach der vorbestehenden Erkrankung nicht gefragt hat!

    Schwer vermittelbar?

  • Ob eine Klausel im Versicherungsvertrag wirksam ist oder nicht – fragen Sie Ihren Anwalt!

    Profitieren Sie von jahrzehntelanger Erfahrung und Expertise!

  • Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

    Besuchen Sie auch unsere weiteren Fortbildungsveranstaltungen:

    „Aktuelles Personenversicherungsrecht für Makler“

    Kathrin Pagel, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht

    4. Juni 2019, Anmeldungen unter: [email protected]

  • Pause

  • Pause 15:00 – 15:20

    Noch

    Minuten 20 18 19 5 8 9 10 11 12 6 7 13 14 15 16 17 4 3 2 1

    Es geht Weiter! 22 21 26 23 27 28 24 25 30

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  • Cyber-Risk-Deckung als neuer

    Versicherungsschlager

    Lars Krohn LL.M.

    Fachanwalt für Versicherungsrecht

    Master of Laws Versicherungsrecht

  • „Risiko mit Pleitepotential“

    Jährlich etwa EUR 330 Milliarden weltweiter Schaden durch Cyberkriminalität.

  • Durchschnittliche Zeitspanne zwischen Datensicherheitsverletzung und ihrer Entdeckung:

    156 Tage!

    Anteil befragter Unternehmen, die bereits Ziel eines Angriffs auf das Unternehmensnetzwerk waren:

    100 %

  • • Gestohlene Laptops am Pariser Flughafen pro Woche in 2011

    733!

  • Die Cyber-Versicherung entwickelt sich mit einem jährlichen Prämienvolumen von bis zu

    26 Millionen Euro

    zur größten Versicherungssparte im Schaden- und Unfallgeschäft in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

  • Nicht nur „Pleite-Potential“, sondern das Gegenteil für Vertrieb und Versicherungsvermittler, denn riesiger Markt mit ebenso großem Potential:

    Cyber ist die Sparte, die die Kfz-Versicherung in nur wenigen Jahren als wichtigste Sparte ablösen kann!

  • Sparte mit großer Herausforderung für Vermittler:

    Suchergebnisse bei Google:

    „Cyber-Versicherung“ – ca. 795.000 Treffer

    „Cyber-Police“ – ca. 183 Millionen Ergebnisse

    GDV bietet online Sicherheitscheck per Fragebogen, Ergebnis kann dort Anbietern zur Angebotserstellung übersandt werden.

  • Beratung zum Leistungsumfang:

    Ausgangspunkt und „Auffang-Bedingungen“:

    GDV-Musterbedingungen

    Im Folgenden Fragen nach typischen Risiken und ihrer Deckung:

  • Typische Cyber-Risiken

    • Datenschutzverletzungen, Vertraulichkeitsverletzungen

    • Hackerangriffe

    • Ausspähen von Daten und Geschäftsgeheimnissen

    • Verletzung geistiger Eigentumsrechte

    • Betriebsunterbrechungen infolge von IT-Ausfällen

    • Fehler in der Produktion durch IT Fehlsteuerung

    • Erpressung durch Hacker

    • Reputationsschäden

  • Im Schadensfall entstehen regelmäßig Kosten für:

    • Rekonstruktion und Wiederherstellung der Daten

    • Schadensersatzansprüche Dritter wegen Vertraulichkeits- und Datenschutzverletzungen

    • Betriebsunterbrechung

    • Aufklärung des Vorfalls, IT-Forensik

    • Sicherheits- und/oder IT-Berater

    • Umsatzverluste/Reputationsschaden

    • Erpressungsgeld, Belohnung zur Ergreifung

    • Vertragsstrafen, Bußgeld

    • etc.

  • Typische Eigenschäden:

    Wiederherstellungskosten für Daten und Programme

    • Sachversicherung/technische Versicherung: bedingt

    • Haftpflichtversicherung: nein

    • Vertrauensschadenversicherung: nein

    • Versicherung gegen Erpressung nein

  • Benachrichtigungskosten

    • Sachversicherung/technische Versicherung: nein

    • Haftpflichtversicherung: nein

    • Vertrauensschadenversicherung: nein

    • Versicherung gegen Erpressung nein

  • Betriebsunterbrechungsschäden

    • Sachversicherung/technische Versicherung: bedingt

    • Haftpflichtversicherung: nein

    • Vertrauensschadenversicherung: nein

    • Versicherung gegen Erpressung nein

  • Kosten für IT-Forensik

    • Sachversicherung/technische Versicherung: nein

    • Haftpflichtversicherung: nein

    • Vertrauensschadenversicherung: bedingt

    • Versicherung gegen Erpressung nein

  • Wiederherstellungskosten nach Hacker-Angriff

    • Sachversicherung/technische Versicherung: bedingt

    • Haftpflichtversicherung: nein

    • Vertrauensschadenversicherung: ja

    • Versicherung gegen Erpressung nein

  • Kosten für Sicherheitsberater

    • Sachversicherung/technische Versicherung: nein

    • Haftpflichtversicherung: nein

    • Vertrauensschadenversicherung: bedingt

    • Versicherung gegen Erpressung nein

  • Kosten für PR-Berater

    • Sachversicherung/technische Versicherung: nein

    • Haftpflichtversicherung: nein

    • Vertrauensschadenversicherung: bedingt

    • Versicherung gegen Erpressung nein

  • Erpressung/Belohnung

    • Sachversicherung/technische Versicherung: nein

    • Haftpflichtversicherung: nein

    • Vertrauensschadenversicherung: nein

    • Versicherung gegen Erpressung ja

  • Diebstahl von Geld/Vermögenswerten in eklektischer Form

    • Sachversicherung/technische Versicherung: nein

    • Haftpflichtversicherung: nein

    • Vertrauensschadenversicherung: bedingt

    • Versicherung gegen Erpressung nein

  • Ansprüche aus Datenverlust/auf Datenschutz

    • Sachversicherung/technische Versicherung: nein

    • Haftpflichtversicherung: ja

    • Vertrauensschadenversicherung: nein

    • Versicherung gegen Erpressung nein

  • Ansprüche der Paymentcard Industrie

    • Sachversicherung/technische Versicherung: nein

    • Haftpflichtversicherung: nein

    • Vertrauensschadenversicherung: nein

    • Versicherung gegen Erpressung nein

  • Persönlichkeitsverletzung Verletzung Rechte geistigen Eigentums

    • Sachversicherung/technische Versicherung: nein

    • Haftpflichtversicherung: bedingt

    • Vertrauensschadenversicherung: nein

    • Versicherung gegen Erpressung nein

  • A1-1 Gegenstand der Versicherung

    Gegenstand der Versicherung sind Vermögensschäden im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen, die durch einen Informationssicherheitsverletzung verursacht worden sind.

  • A1-4 Versicherungsfall/Versicherter Zeitraum

    Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar festgestellte Schaden nach A1-1 (Gegenstand der Versicherung)

    Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein.

  • A1-2.1 Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der

    • Verfügbarkeit

    • Integrität

    • Vertraulichkeit

    von elektronischen Daten des Versicherungsnehmers oder von informationsverarbeitenden Systemen, die er zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt.

  • A1-2.4 Die Informationssicherheitsverletzung muss durch folgende Ereignisse ausgelöst werden: • Angriffe auf elektronische Daten oder

    informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers;

    • unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten des Versicherungsnehmers;

    • Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers;

    • eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Versicherungsnehmer führt;

    • Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers wirken.

  • A1-3 Vermögensschaden

    Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich unmittelbar aus solchen Schäden herleiten.

    Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne dieser Bedingungen. Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden versichert.

  • A1-5 Nachhaftung

    Endet das Versicherungsverhältnis aufgrund des vollständigen oder dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für Vermögensschäden weiter, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung eine Informationssicherheitsverletzung eingetreten ist, aber ein Vermögensschaden zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt war, mit folgender Maßgabe:

  • • Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.

    • Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der jeweiligen Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

  • A1-10 Versicherungsort, Betriebsstätten

    Für Betriebsstätten und informationsverarbeitende Systeme (z. B. Server, Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger), die der Versicherungsnehmer selbst betreibt, besteht Versicherungsschutz ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

    Falls im Ausland belegene Betriebsstätten und informationsverarbeitende Systeme (z. B. Server, Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger), die der Versicherungsnehmer selbst betreibt, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.

  • A1-11 Geltungsbereich

    Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle weltweit.

    Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden.

    A1-12 Vorrangige Versicherung

    Besteht Versicherungsschutz nach den Bedingungen dieses Vertrages auch in einem anderen Versicherungsvertrag, so geht die Cyberrisiko-Versicherung vor.

  • A1-16 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Gewährleistung der IT-Sicherheit

    Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglichen Obliegenheiten einzuhalten.

    A1-16.1 Dazu gehört insbesondere, dass die informationsverarbeitenden Systeme

  • a) einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für alle Nutzer erforderlich, die mit ausreichend komplexen Passwörtern gesichert werden. Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten;

  • b) mit einem zusätzlichen Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Geräten, die über das Internet erreichbar, oder im mobilen Einsatz sind. Zusätzliche Schutzmaßnahmen können z. B. sein: Firewall, 2-FaktorAuthentifizierung bei Servern, Verschlüsselung von Datenträgern mobiler Geräte, Diebstahlsicherung oder ähnlich wirksame Maßnahmen;

  • c) über einen Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird (z. B. Virenscanner, Code Signing, Application Firewall oder ähnlich wirksame Maßnahmen);

    d) einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine unverzügliche Installation von relevanten Sicherheitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden;

  • e) einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden. Es ist sicher zu stellen, dass im Versicherungsfall auf Originale und Duplikate nicht gleichzeitig zugegriffen werden kann, oder diese manipuliert, oder zerstört werden können. Der Versicherungsnehmer hat eine ordnungsgemäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus sicherzustellen.

  • A1-16.2 Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer

    a) alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten;

    b) besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • A1-16.3 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

    A1-16.4 Die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls sind in Abschnitt B3-3 geregelt.

  • Wiederherstellungskosten für Daten/Programme

    A4-2.1 Gegenstand der Versicherung

    Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2 besteht Versicherungsschutz für notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware.

  • Benachrichtigungskosten

    A2-2 Versicherte Kosten im Versicherungsfall

    Im Versicherungsfall werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer nachfolgende tatsächlich angefallene und erforderliche Kosten ersetzt:

  • Benachrichtigungskosten

    A2-2.1 Benachrichtigungskosten und Call-Center-Leistungen

    Der Versicherer ersetzt

    a) die Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten entstehen.

    Falls folgende zusätzliche Kosten versichert werden sollen, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:

  • Benachrichtigungskosten

    b) die Kosten für die Beauftragung eines externen Call-Centers zur Beantwortung von Fragen, die infolge der Meldung einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend den gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten, durch die betroffenen Personen an den Versicherungsnehmer gerichtet werden.

  • Betriebsunterbrechungsschäden

    A4-1.1 Gegenstand der Versicherung, Unterbrechungsschaden, Haftzeit

    Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2 besteht Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung.

  • Kosten für IT-Forensik

    A2-1 Forensik/Schadenfeststellungskosten

    Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer alle angemessenen und erforderlichen Kosten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen für externe Sachverständige zur Ermittlung der Ursache und zur Feststellung des versicherten Schadens.

    Bestätigt sich der Versicherungsfall nicht, werden Kosten ausschließlich

    • in Höhe der im Versicherungsschein genannten Summe,

    • für einen im Versicherungsschein genannten Zeitraum ersetzt.

  • Wiederherstellungskosten nach Hackerangriff

    A4-2.1 Gegenstand der Versicherung

    Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2 besteht Versicherungsschutz für notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware.

  • Kosten Sicherheitsberater

    A2-1 Forensik/Schadenfeststellungskosten

    Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer alle angemessenen und erforderlichen Kosten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen für externe Sachverständige zur Ermittlung der Ursache und zur Feststellung des versicherten Schadens.

  • Kosten PR-Berater

    A2-2.2 Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen

    Falls folgende zusätzliche Kosten versichert werden sollen, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:

    Der Versicherer ersetzt die Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Reputation des Versicherungsnehmers.

    Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des Versicherers auch die Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagementberaters oder PR-Beraters.

  • Erpressung/Belohnung

    Ausschluß!

    A1-17.7 Löse-/Erpressungsgeld

    Versicherungsfälle oder Schäden aus der Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern oder der Erfüllung von Erpressungsforderungen (sind ausgeschlossen).

  • Diebstahl Geld/Vermögenswerte in elektronischer Form

    A1-3 Vermögensschaden

    Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich unmittelbar aus solchen Schäden herleiten.

    Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne dieser Bedingungen. Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden versichert.

  • Fremd-/Drittschäden

    A3 Drittschaden-Baustein

    A3-1 Gegenstand der Versicherung

    Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2, die einen Vermögensschaden zur Folge hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es – abweichend von A1-2 – nicht darauf an ob die Informationssicherheitsverletzung beim Versicherungsnehmer, mitversicherten Unternehmen oder beim Anspruchsteller eingetreten ist.

  • gesetzliche Haftpflichtbestimmungen

    Der BGH definiert sie als Normen, die unabhängig vom Willen der Beteiligten an die Verwirklichung eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpft.

  • privatrechtlichen Inhalts

    Daran fehlt es zum einen, wenn die haftungsbegründende Norm dem öffentlichen Recht angehört, und zum anderen, wenn sich die Schadensersatzverpflichtung nach öffentliche-rechtlichen Grundsätzen bemisst.

  • Ausschluss Erfüllungsansprüche

    A3-2 Vertragserfüllung

    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,

    a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;

    b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

    c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

  • Ausschluß Erfüllungsansprüche

    A3-2 Vertragserfüllung

    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,

    d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

    e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

    f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen

  • A3-5 Leistung der Versicherung/Vollmacht des Versicherers

    A3-5.1 Der Versicherungsschutz umfasst

    • die Prüfung der Haftpflichtfrage,

    • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

    • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

  • • Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

  • Ansprüche aus Datenverlust

    Einordnung als ersatzfähiger Vermögensschaden.

  • Forderungen der Paymentcard-Industrie

    A3-3 Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht

    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

  • Ansprüche aus Persönlichkeitsrechts-verletzung / Verletzung geistigen Eigentums

    Ausschluß:

    A1-17.12 Verletzung von Immaterialgüterrechten

    Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit

    • Plagiaten oder Verletzungen von Patenten, Markenrechten, Urheberrechten und anderen Formen von geistigem Eigentum,

    • Lizenzen oder Lizenzgebühren,

    • Wettbewerbs-, Kartellrechtsverletzungen,

    Persönlichkeitsrechtsverletzungen, (sind ausgeschlossen) sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

  • aber fakultativ:

    A3-4.2 E-Payment

    Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:

  • Der Versicherer bietet – abweichend von A3-3 – Versicherungsschutz für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen‚ die gegen den Versicherungsnehmer durch einen EPayment Service Provider wegen einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards geltend gemacht werden.

    Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die im Versicherungsschein genannte Summe (Sublimit) begrenzt, welche auf die Versicherungssumme angerechnet wird.

  • und fakultativ

    A3-4.1 Rechtswidrige elektronische Kommunikation

    Für den Versicherungsnehmer besteht – abweichend von A1-17.12 – für durch ihn veröffentlichte elektronische Medieninhalte Versicherungsschutz für Ansprüche wegen

    • Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen oder

    • Urheber- und Markenrechtsverletzungen

    und daraus resultierende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.

    Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die im Versicherungsschein genannte Summe (Sublimit) begrenzt, welche auf die Versicherungssumme angerechnet wird.

  • Fazit:

    Schlussendlich zeigt sich, dass die Musterbedingungen vielerorts Risiken, die zum Grundumfang einer Cyberversicherung gehören sollten, lediglich als zusätzliche Deckungsbausteine zulasten des VN vorsehen.

    Auch die Definition des Versichererungsfalls und dessen Konstruktion, seinen Eintritt von einem nachgewiesenen Vermögensschaden abhängig zu machen, fällt versichererlastig aus.

  • Nochmal zum Abschluss:

    Cyber-Versicherung wird sich mit seinem jährlichen Prämienvolumen zur größten Versicherungssparte im Schaden- und Unfallgeschäft entwickeln!

    Nach weltweiter Umfrage der Allianz unter mehr als 2400 Experten aus Wirtschaft, Industrie und Versicherung, sind Cyber-Risiken erstmals größter Risikoherd auf Unternehmens-ebene – 37 % der Befragten nannten Cybervorfälle als Hauptrisiko, ebenso viele das traditionell dominierende Risiko der Betriebsunterbrechungen.

  • Nochmal zum Abschluss:

    Da Cyber-Angriffe die am meisten gefürchteten Auslöser von Betriebsunterbrechungen sind, lösen die Cyber-Gefahren mittlerweile die größte Angst unter den Experten aus!

  • Anzahl der Cyber-Attacken auf Unternehmen innerhalb eines Jahres auf 160.000,00 weltweit verdoppelt.

    Nach Center for Strategic and International Studies:

    Cyber-Kriminalität verursacht Schäden von 600 Milliarden Dollar jährlich, 2014 waren es noch 445 Milliarden Dollar. Volkswirtschaftlicher Schaden durch Naturkatastrophen „nur“ durchschnittlich 200 Milliarden Dollar

  • Weniger als ein Prozent der 3,6 Millionen potentiell gefährdeten Unternehmen gelten als adäquat versichert!

  • Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

  • Haftungsrisiken bei der Vermittlung von Versicherungs-

    anlageprodukten

    Boris Jonas Glameyer

    Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

  • Vortrag folgt an unserem Maklerstammtisch am

    09.04.2019 um 17:00 Uhr. Der Veranstaltung kann im Livestream beigewohnt werden

  • Genügt eine Unterschrift?

    Oliver Timmermann

    Rechtsanwalt

  • Gesetzliche Grundlagen

    § 126 Schriftform

    (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

    (...)

    (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

  • Gesetzliche Grundlage

    § 127 Vereinbarte Form

    (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

    (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

    (...)

  • Sinn und Zweck der Schriftform

    Hauptfunktionen der Schriftform sind:

    • Warnfunktion, d.h. Schutz vor unbedachten, übereilten Willenserklärungen;

    • Klarstellungs- und Beweisfunktion sowie

    • Belehrungsfunktion.

  • Was wird mittels einer Unterschrift „dokumentiert“?

    Die Frage, was mittels einer Unterschrift „dokumentiert“, d.h. beweissicher und nachweisbar, festgehalten wird, beantwortet § 126 Abs. 1 BGB. Anhand des Begriffs der „Urkunde“ wird in Literatur und Rechtsprechung bestimmt, was inhaltlich von der das Dokument abschließenden Unterschrift erfasst wird. Grundsätzlich ist dies das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft mit allen seinen Inhalt kennzeichnenden Einzelheiten.

  • Der Maklervertrag im Rahmen der Formvorschriften

    • Der Maklervertrag ist keiner gesetzlichen Formvorschrift unterworfen. Der Versicherungsmaklervertrag ist dem Gesetz nicht einmal als selbständig normierter Vertragstypus bekannt. Es ist daher die gewillkürte Schriftform anzuwenden, vgl. § 127 BGB.

    Grundsatz: freie Parteienentscheidung

    • Die Parteien sind bei der Bestimmung der Anforderungen, die an die Einhaltung des gewillkürten Formerfordernisses zu stellen sind, frei, d.h. es können strengere oder geringere Anforderungen als in den §§ 126, 126a, 126b, 127 BGB aufgestellt werden.

  • Der Maklervertrag im Rahmen der Formvorschriften

    Gesetzliche Zweifelsregelung in § 127 Abs. 2 S. 1 BGB

    • Der Gesetzgeber hat aus Praktikabilitätsgedanken nun aber Erleichterungen bzgl. der gewillkürten Schriftform als Zweifels-Regelung in das Gesetz eingebaut. Mit dem „Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr“ vom 13.07.2001 wurde der „Schriftform“-Begriff erheblich ausgeweitet.

  • Zwischenergebnis

    Das Vorgesagte lässt also für unsere Ausgangsfrage nach der „einen nötigen Unterschrift“ bislang folgendes heterogenes Bild entstehen:

    • grundsätzlich reicht eine Unterschrift aus, wenn diese den Schlusspunkt sämtlicher Abreden eines Vertrages darstellt;

    • vereinbaren die Parteien eines Maklervertrages die (gewillkürte) Schriftform, ist dazu für Verträge, die nach 2001 geschlossen wurden, aber „im Zweifel“ gar keine eigenhändige Unterschrift am Textende mehr erforderlich, wenn und solange dies nicht explizit zwischen den Parteien bestimmt wurde.

  • Problem, das dem Ziel der „einen Unterschrift“ nun einzig im Wege steht

    • Sollen einem Maklervertrag weitere, über die originären Versicherungsmakler-Dienstleistungen (und deren Nebenleistungen) hinausgehende Abreden hinzugefügt werden, können diese wiederum einem eigenen Formgebot unterworfen sein.

  • Problem, das dem Ziel der „einen Unterschrift“ nun einzig im Wege steht

    Damit stellen sich bei dem Problem, ob für einen Maklervertrag eine Unterschrift ausreicht, immer 3 Fragen:

    • Wie erkenne ich, ob es sich um einen autonomen Zusatz zu den Haupt- bzw. Nebenpflichten des eigentlichen Maklervertrages handelt? Auslegung: §§ 133/157 BGB

    • Ist der Zusatz einem eigenen Formgebot unterworfen? Gesetzliche Vorgaben beachten, vgl. z.B. § 61 Abs. 2 VVG.

    • Eigene Urkunde nötig? Sinn und Zweck

  • Umsetzung der Theorie in die Praxis

    Maklervertrag

    • Er sollte der gewillkürten Schriftform unterworfen sein; es sollte sich auf § 127 BGB bezogen werden.

  • Umsetzung der Theorie in die Praxis

    Telefonwerbung

    • Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist bei „ausdrücklicher Einwilligung“ zulässig. Ob und wie über die reguläre Beratung in der Folge weitere Telefonwerbung für die Zukunft möglich sein soll, stellt eine zusätzliche Vereinbarung ggüb den Hauptpflichten dar. Diese „gesonderte Einwilligung“ ist aber an keine Form gebunden. D.h. sie kann durch die eine Unterschrift erfasst werden.

  • Umsetzung der Theorie in die Praxis

    Beratungsprotokoll

    • Mit dem Beratungsprotokoll kommt der Vermittler seiner Pflicht gem. § 61 Abs. 1 VVG nach; die Form wird in § 62 VVG explizit mit „Textform“ benannt. Grundsätzlich würde diese Dokumentation durch die eine Unterschrift erfasst werden können.

  • Umsetzung der Theorie in die Praxis

    ABER:

    • Das Beratungsprotokoll muss kein/ sollte kein integraler Bestandteil des Maklervertrages sein. Als gesonderte Unterlage neben dem Maklervertrag würde ich mir dieses Dokument vom VN/ Interessenten aber unterschreiben lassen. Sie diente im Falle eines Zivilprozesses als Beleg, den Kunden über alles Nötige unterrichtet zu haben.

  • Umsetzung der Theorie in die Praxis

    Datenschutz-Einwilligung

    • Bedarf gem. Art. 7 DSGVO nicht der Schriftform; wird deshalb mit der einen Unterschrift am Ende des Maklervertrages abgedeckt.

  • Umsetzung der Theorie in die Praxis

    SEPA Lastschriftmandat

    • Zunächst einmal ist festzustellen, dass sich ein ausdrückliches Schriftformerfordernis weder aus der SEPA-VO noch aus dem Begleitgesetz ergibt.

    • Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BaFin) hat unlängst klargestellt, dass die SEPA-VO eine entsprechende Schriftform nicht vorschreibt und den Banken somit folgerichtig keine aufsichtsrechtlichen Konsequenzen drohen, wenn von ihren Firmenkunden nicht die händische Unterschrift für die SEPA-Lastschriftmandate einfordern.

  • Umsetzung der Theorie in die Praxis

    Erstinformation

    • Während der § 11 Abs. 3 VersVermV a.F. für die Erteilung der Erstinformation die „Textform“ i.S. des § 126b BGB als ausreichend ansah, sieht die neue VersVermV für die Statusanzeige gem. § 16 Abs. 1 VersVermV eine „neue Form“ vor, die dem Art. 23 IDD folgt. Danach ist diese Erklärung grundsätzlich „auf Papier“ zu erteilen. Von einer Unterschrift ist dort aber gleichwohl nirgends die Rede.

  • Umsetzung der Theorie in die Praxis

    Makler-Vollmacht

    • Eine Makler-Vollmacht folgt den Regeln, die an eine Vollmachtserteilung im Allgemeinen Teil des BGB statuiert sind. Die Bevollmächtigung bedarf danach grundsätzlich keiner Form.

    • Dieser Grundsatz wird aber durch § 174 BGB durchbrochen, wenn der Makler sich mit der Vollmacht vom Kunden auch das Recht übertragen lassen möchte einseitige Erklärungen (Kündigungen Altverträgen) oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (Mahnungen) auszusprechen.

  • Umsetzung der Theorie in die Praxis

    Beratungs- und Dokumentationsverzicht

    • Hier ist in den §§ 60 Abs. 2, 61 Abs. 2 VVG (Verzicht Mitteilung Beratungsgrundlage bzw. Verzicht Beratung) eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass diese einer „gesonderten schriftlichen“ Erklärung bedürfen.

  • Umsetzung der Theorie in die Praxis

    2 Probleme:

    • „Gesonderte Erklärung“

    • Bereits aus der Gesetzes Begründung (BT-Drs. 16/ 1935, S. 23) ging hervor, dass mit „gesondert“ nicht ein Extra-Dokument gemeint war. Erreicht werden sollte vielmehr, dass diese Erklärungen nicht in einem „AGB-Brei“ untergehen; wegen der Bedeutung eines „Verzichts“ (Warnfunktion) sind diese Erklärungen deshalb besonders hervorzuheben (ebenso Rixecker in Langheid/ Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, zu § 61 Rn. 13, a.A. Baumann in Looschelders, VVG, 3. Aufl. 2016, zu § 61 Rn. 26).

  • Umsetzung der Theorie in die Praxis

    Eigene Meinung: Systemat. Argument: § 309 Nr. 11 BGB, st. Rspr „gesondert“ heißt besonders graphisch hervorgehoben.

    „Eigene Unterschrift“

    • Unabhängig von dem Disput um „gesonderte Erklärung“ wird aber überwiegend die Auffassung vertreten, dass unterhalb der graphischen Hervorhebung des Verzichts immerhin eine „eigene Unterschrift“ erfolgen solle.

  • Umsetzung der Theorie in die Praxis

    Eigene Meinung: Das ist falsch! Das Erfordernis der „eigenen Unterschrift“ hängt mit dem der „gesonderten Urkunde“ zusammen. Sagt man - mit der h.M., dass eine eigene Urkunde nicht erforderlich ist, die graphische Hervorhebung der Warnfunktion genügt, dann entfällt auch die „eigene Unterschrift“.

  • Zusammenfassung

    • Bis auf die Original-Vollmacht haben sich alle weiteren zusätzlichen, mit in den Maklervertrag angesprochenen und aufgenommenen Themen als nicht sonder-unterschriftsreif erwiesen!

    • Auch das Thema der „gesonderten Unterschrift“ in §§ 60 Abs. 2 und § 61 Abs. 2 VVG braucht einen hier nicht bange zu machen.

  • Zusammenfassung

    • Der guten Ordnung halber würde ich jedoch kurz vor dem Unterschriftsfeld nochmal einen Textbaustein einpflegen, wofür, d.h. für welche Einzelheiten die letztlich abzugebende eine Unterschrift dann stehen soll. Dies gebietet bei der Komplexität der Materie auch das Gebot der Transparenz.

  • Dies könnte dann – wir haben da mal was vorbereitet – so aussehen:

  • Dies könnte dann – wir haben da mal was vorbereitet – so aussehen:

  • Welches sind die neuen Entwicklungen im

    Datenschutz

    Harald Müller-Delius

    Dipl.-Ing. (FH), MBA

    Datenschutzbeauftragter (IHK)

  • Auswirkungen des Datenschutzes auf die

    Bestandsübertragung / den Bestandsverkauf

  • Warum jetzt?

    Bußgeld oder Schuldrecht?

  • Die Grundlage

    Verarbeitung personenbezogener Daten: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

    „Gesetzliche Grundlage“ notwendig

  • Grundlage: Verantwortlicher

    „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die

    Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

    Art. 4 Abs. 7 DSGVO

  • Die Situation (vereinfacht)

    M1 M2?

    Kunde Police

    Makler- vertrag

    Makler

    Versicherer

    Käufer

  • Die Situation

    Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

    „Gesetzliche Grundlage“ notwendig

    M2?

  • Die Möglichkeiten

    Art. 6 Abs. 1 a DSGVO

    Einwilligung

    Art. 6

  • Die Möglichkeiten

    Art. 6 Abs. 1 b DSGVO

    Vertrag

  • Die Möglichkeiten

    Art. 6 Abs. 1 c DSGVO

    Gesetz

  • Die Möglichkeiten

    Art. 6 Abs. 1 f DSGVO

    Berechtigte Interessen

  • Die Möglichkeiten

    Art. 40 Abs. 2 DSGVO

    CoC Art. 20 b) die berechtigten Interessen des Verantwortlichen in bestimmten Zusammenhängen;

  • Ein subjektiver Ausflug: CoC Art. 20

    Art. 40 Abs. 2 DSGVO

  • Die Lösung

    Einwilligung Vertrag Gesetz Berechtigte Interessen

    CoC Art. 20

    ?

  • Die mögliche Lösung: Einwilligung?

    Art. 6 Abs. 1 a DSGVO

    Einwilligung

    Möglich

    Aktive Einwilligung notwendig nach Art. 7 DSGVO Widerruf? Handling? In Form eines Mailings? Katastrophale Rückläuferquote

  • - Eindeutig bestätigende Handlung (ErwäGr Art. 32) - Nachweisbarkeitspflicht (Art. 7 Abs. 1) - Transparenzpflicht / Informiertheit (Art. 7 Abs. 2) - Hervorhebungsgebot - Rechtmäßigkeitspflicht - Treu & Glauben - Jederzeit widerrufbar (Art. 7 Abs. 3) - Freiwilligkeit (ErwäGr Art. 42) - Sonderregelung für Einwilligung von Kindern (Art. 8)

    Ein Ausflug: Einwilligung nach DSGVO

  • Die gute Lösung: Berechtigtes Interesse!

    Art. 6 Abs. 1 f DSGVO

    Verkäufer / Käufer: Bestandskaufvertrag

    Zuvor: Mind. 2 Wochen vor Verkauf: Kundenanschreiben mit Widerspruchsrecht Zeitliche Begrenzung Widerspruch (nach Art. 20 CoC) Nach Ablauf: Widerspruchsliste an Versicherer Berechtigtes Interesse dokumentieren / begründen Käufer darf Daten/Bestand Widersprecher nicht

    erhalten!

    Berechtigte Interessen

  • Die perfekte Lösung: Erweiterte Rechtsnachfolgeklausel

    Rechtzeitig regeln Bei jedem Kunden Datenschutzrechtlich sicher durch

    Kombination von Einwilligung, Vertragliche Regelung und berechtigtes Interesse

    appRIORI nutzen

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  • Weitere Möglichkeiten: Todesfall / Bestand vererben

    Dr. Robert Boels

    Neuer Besitzer „unbekannt“? Vorweggenommene

    Einwilligung möglich? Vertragliche Regelung: Vortrag

    Dr. Robert Boels

  • Bestandsverkauf

    Ganz neu: Ankauf / Verkauf-Angebote Suche nach Ankauf / Verkauf Möglichkeiten zur anwaltlichen Begleitung Für alle appRIORI-Nutzer

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  • Die Umsetzung in appRIORI

    Schnell, einfach, unkompliziert 100 Dokumente für den Versicherungsmakler Maklervertrag: alle Dokumente, nur 2 Unterschriften Maklervertrag: Schnellversion

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  • Vielen Dank!

    Fragen?

  • Pause

  • Pause 16:50 – 17:10

    Noch

    Minuten 20 18 19 5 8 9 10 11 12 6 7 13 14 15 16 17 4 3 2 1

    Es geht weiter!

  • Wie bewerte ich meinen

    Unternehmenswert?

    Prof. Dr. Hans-Wilhelm Zeidler

  • Wie vererbe ich als Einzelmakler meinen Unternehmenswert?

    Dr. Robert Boels

    Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

  • Übersicht

    • Wie hoch ist der Wert eines Maklerunternehmens?

    • Warum scheuen Makler einen Verkauf zu Lebzeiten?

    • Was passiert mit Verträgen und Vollmachten im Todesfall?

    • Was erhalten die Erben des verstorbenen Maklers?

    • Wie kann der Makler vorsorgen?

    • Sind die Versicherer zur Anerkennung des Nachfolgers sowie Zahlung von (Bestands-) Courtagen verpflichtet?

    • Wie kann der Bestand von den Erben auf einen Nachfolger übertragen werden?

  • Wie hoch ist der Wert eines Maklerunternehmens?

    • Die Berechnung erfolgt nach dem Ertragswert des individuellen Kunden- und Versicherungsvertragsbestandes

    • Der durchschnittliche Makler hat 50.000,-- Euro Jahrescourtagen

    • Multipliziert mit einem Faktor von 2,0

    = 100.000,-- Euro

  • Warum scheuen Makler einen Verkauf zu Lebzeiten?

    • Antwort: Die laufenden Courtageeinnahmen sind attraktiv!

    Courtage Courtage Courtage Courtage Courtage

    Maklerverträge/Maklervollmachten

  • Was passiert mit den Maklerverträgen und Maklervollmachten, wenn der Makler stirbt?

    • Antwort: Alle Maklerverträge und Maklervollmachten erlöschen nach dem Tod des Einzelmaklers!!

    • § 673 Satz 1 BGB: Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten.

    Courtage Courtage Courtage Courtage Courtage †

    Maklerverträge/Maklervollmachten

  • Courtage

    Was erhalten die Erben des verstorbenen Maklers?

    • Antwort:

    Das kommt drauf an...

    Courtage Courtage Courtage

    Einzelmakler Einzelmakler

    GmbH & Co. KG

    GmbH

    Nichts!

    Gesellschafts-anteile

    Kommandit-anteile

    Maklerverträge/Maklervollmachten

  • Wie kann der Einzelmakler vorsorgen?

    • Antwort 1: Umwandlung in eine Kapital- oder Personengesellschaft

  • Wie kann der Einzelmakler vorsorgen?

    • Antwort 1: Umwandlung in eine Kapital- oder Personengesellschaft

    • Antwort 2: Vereinbarung einer Nachfolgeklausel mit Ihren Kunden

  • Wie kann der Einzelmakler vorsorgen?

    • Antwort 1: Umwandlung in eine Kapital- oder Personengesellschaft

    • Antwort 2: Vereinbarung einer Nachfolgeklausel mit Ihren Kunden

    Courtage Courtage Courtage Courtage †

    Nachfolge- klausel

    Einzelmakler Erbengemeinsch

    aft

  • Sind die Versicherer verpflichtet, den Nachfolger anzuerkennen?

    Antwort: Ja, die Versicherer sind nicht Vertragspartei.

    Der Maklervertrag wird zwischen Ihnen und Ihrem Kunden geschlossen und wirkt aufgrund der Nachfolgeklausel auch zugunsten Ihrer Erben und dem Makler, der als Nachfolger in den Vertrag eintritt.

  • Sind die Versicherer verpflichtet, dem Nachfolger Courtagen zu leisten?

    Antwort: Ja, die Courtage teilt das Schicksal der Prämie.

    Ein Anspruch der Nachfolger des Maklers auf die Courtagezahlungen besteht, soweit aus den vom Makler vermittelten Versicherungsverträgen Prämien gezahlt werden.

  • Sind die Versicherer verpflichtet, Bestandsbetreuungscourtagen zu zahlen?

    Antwort: Ja, der Kunde wünscht eine fortgesetzte Beratung.

    Dem Makler steht für die Beratung der Kunden, die Zahlung einer Bestandsbetreuungscourtage aus den vereinnahmten Prämien zu. Der Kunde wünscht gemäß der Nachfolgeklausel eine fortgesetzte Betreuung durch einen sachkundigen Nachfolger. Daher kann dieser Nachfolger nach dem Tode des Maklers auch die Zahlung der Bestandsbetreuungscourtage verlangen.

  • Wie kann der Bestand von den Erben auf den Nachfolger übertragen werden? • Erteilung des Erbscheins

    • Gemeinschaftliche Vertretung

    • Postmortale Vollmacht

    • Postmortale Vollmacht

  • Wie kann der Bestand von den Erben auf den Nachfolger übertragen werden? • Erteilung des Erbscheins

    • Gemeinschaftliche Vertretung

    • Haftung nach §§ 25, 27 HGB

    • Erlaubnis nach § 34d GewO

    • Prioritäten im Todesfall

    • Postmortale Vollmacht

    • Postmortale Vollmacht

    • Schnelle Abwicklung

    • Schnelle Abwicklung

    • Schnelle Abwicklung

  • Wie kann der Bestand von den Erben auf den Nachfolger übertragen werden? • Erteilung des Erbscheins

    • Gemeinschaftliche Vertretung

    • Haftung nach §§ 25, 27 HGB

    • Erlaubnis nach § 34d GewO

    • Prioritäten im Todesfall

    • verwertbarer Bestand?

    • Kaufvertragsverhandlungen?

    • Information der Kunden

    • Postmortale Vollmacht

    • Postmortale Vollmacht

    • Schnelle Abwicklung

    • Schnelle Abwicklung

    • Schnelle Abwicklung

    • Aktuelle hinterlegte Liste

    • Vorbereiteter Vertrag

    • Vorbereitetes Anschreiben

  • Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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  • Die Woche hat 5 Tage, x ca. 50 Wochen:

    250 Tage x € 4000,- Umsatz pro Tag

    = € 1.000.000,- Mio. Prämie p.A.

    = € 250.000,- Courtage p.A.

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    1 Nehmen Sie die 12 Punkte Checkliste! 2

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    juristische Begleitung? 4

  • Lassen Sie uns die Welt erobern!

  • Makler First

  • Lassen Sie uns die Welt erobern

  • Die 12 Punkte Checkliste

    1. Zielgruppe ausfindig machen und

    Konzept erarbeiten!

  • Die 12 Punkte Checkliste: „Wie finde ich die Kunden?“

    In welcher Zielgruppe kenne ich mich

    aus oder hab ich schon?

    Alles ist möglich:

    Freie Berufe, Gastronomen, Handel….

    und so weiter….

  • Wie ist die tatsächlich und rechtliche Situation bei Kunden?

    - Implementieren Sie Schadenprävention?

    - Sicherheitsvorschriften erforderlich?

    - Braucht der Kunde AGB` s

    Ist der Kunde einer gesonderten Servicevereinbarung

    zugänglich? Was leisten Sie für Ihr Honorar?

    Die 12 Punkte Checkliste: „Know your Costumer!“

  • Wovor haben „die Kunden“, Eigentümer oder auch

    GF Angst oder was sind Ihre Pflichten?

    Umsatzausfall = BU

    Die 12 Punkte Checkliste: „Zeigen Sie dem Kunden seine Risiken!"

  • Wovor haben „die Kunden“, Eigentümer oder auch

    GF Angst oder was sind Ihre Pflichten?

    Umsatzausfall = BU

    Erpressung = Schutzgeld

    Die 12 Punkte Checkliste: „Zeigen Sie dem Kunden seine Risiken!“

  • Wovor haben „die Kunden“, Eigentümer oder auch

    GF Angst oder was sind Ihre Pflichten?

    Umsatzausfall = BU

    Erpressung = Schutzgeld

    Haftung = welche?

    Die 12 Punkte Checkliste: „Zeigen Sie dem Kunden seine Risiken!“

  • Wovor haben „die Kunden“, Eigentümer oder auch

    GF Angst oder was sind Ihre Pflichten?

    Umsatzausfall = BU

    Erpressung = Schutzgeld

    Haftung = welche?

    Reputation = versicherbar

    Die 12 Punkte Checkliste: „Zeigen Sie dem Kunden seine Risiken!“

  • Wovor haben „die Kunden“, Eigentümer oder auch

    GF Angst oder was sind Ihre Pflichten?

    Umsatzausfall = BU

    Erpressung = Schutzgeld

    Haftung = welche?

    Reputation = versicherbar

    Eigenschaden = +, je nach Höhe der VS

    Die 12 Punkte Checkliste: „Zeigen Sie dem Kunden seine Risiken!“

  • 2. Zielgruppenkonzept für den

    Kunden suchen oder erstellen

    Die 12 Punkte Checkliste

  • Gibt es schon ein optimales Bedingungswerk?

    Welches kann noch verbessert werden?

    - Rahmenvertrag oder Sideletter,

    Wie bleiben Ihre verhandelten Extras exklusiv immer,

    - also auch nach Beendigung - bei Ihnen?

    Es geht nicht nur um Prämie, es geht um die Leistung aus

    Ihrem verhandelten Konzept!

    Die 12 Punkte Checkliste: „Was ist für den Kunden gut?“

  • 3. Was ist das Besondere oder

    Einzigartige bei Ihnen?

    Der USP !

    Die 12 Punkte Checkliste

  • - Beste Prämie

    Die 12 Punkte Checkliste: „Nur der USP überzeugt!“

  • - Beste Prämie

    - Vereinfachte Annahmebedingungen / Risikoprüfung

    Die 12 Punkte Checkliste: „Nur der USP überzeugt!“

  • - Beste Prämie

    - Vereinfachte Annahmebedingungen / Risikoprüfung

    - Erweiterter V-Schutz mit eigenen BB

    Die 12 Punkte Checkliste: „Nur der USP überzeugt!“

  • - Beste Prämie

    - Vereinfachte Annahmebedingungen / Risikoprüfung

    - Erweiterter V-Schutz mit eigenen BB

    - Automatische Bedingungsanpassung andere „Automatiken“,

    sonstige Vorsorgeoptionen abgestimmte Kombination mit

    weiterem V- Schutz (z.B. VSH oder Elektronikversicherung)

    Die 12 Punkte Checkliste: „Nur der USP überzeugt!“

  • - Beste Prämie

    - Vereinfachte Annahmebedingungen / Risikoprüfung

    - Erweiterter V-Schutz mit eigenen BB

    - Automatische Bedingungsanpassung andere „Automatiken“,

    sonstige Vorsorgeoptionen abgestimmte Kombination mit

    weiterem V- Schutz (z.B. VSH oder Elektronikversicherung)

    - Regelmäßige Newsletter

    - Eigenes Fachwissen in der Schadenbegleitung

    - Gutachter/Experten, die helfen?

    Die 12 Punkte Checkliste: „Nur der USP überzeugt!“

  • Serviceleistungen die nur, wirklich nur Sie bieten?

    Servicevereinbarung für:

    - Schadenminimierung, z.B. EDV Berater/Hotline 24 h

    - Anwaltliche Begleitung bei Cyber (oder auch bAV,

    Versorgungsordnung, oder Schadenbegleitung, z.B. bei

    Sach- oder BU, etc….)

    Schaffen Sie eigene und sinnvolle Netzwerk-Mehrwerte!

    Die 12 Punkte Checkliste: „Mehr als nur eine Versicherung!“

  • Lassen Sie uns die Welt erobern

  • 4. Aufgabenbereiche erweitern

    Die 12 Punkte Checkliste

  • White Label möglich?

    Eigene digitale Schnittstelle zum Kunden, wie Klara?

    Dunkelverarbeitung möglich?

    Schadennetzwerk:

    Gutachter / Experten: EDV Fachleute / Techniker /

    Anwälten / Marketing…

    - Ist Ihnen die Policierung oder Risikobewertung gestattet?

    - Inkasso oder Schadenregulierungsvereinfachung?

    Die 12 Punkte Checkliste: „Aufgabenbereiche erweitern“

  • 5. Courtagehöhe generell mit VR

    verhandeln / nachverhandeln

    Die 12 Punkte Checkliste

  • Lassen Sie uns die Welt erobern

  • Abstimmung mit dem VR über den möglichen Aufgabenkatalog:

    - Vergütungshöhe generell in Courtage, 25 % laufend?

    - Vorschüsse noch möglich?

    - Werbekostenzuschüsse möglich?

    - Gewinnbeteiligungen nach Schadenquoten zulässig?

    Beachte § 48a VAG und die GdV-Auslegungshilfen!

    Die 12 Punkte Checkliste: „Jetzt der VR!“

  • Lassen Sie uns die Welt erobern

  • 6. Online-Vertrieb möglich?

    Weitere Vertriebskanäle?

    (84-iger, Verbände, Vereine)

    Die 12 Punkte Checkliste

  • Sie haften wie ein Versicherer,

    BGH-Urteil zum AZ: IV ZR 422/12

    wenn das Risiko versicherbar gewesen wäre!

    BGH-Urteil zum AZ: III ZR 82/13

  • Sie haben keine Ahnung!

    4 mögliche Fehler

  • Anwaltshaftung, weil Prozess gegen Makler verloren wurde?

    Pflicht zum Jahresgespräch wurde dem Makler vorgeworfen!

    Kunde hatte nach ca. 10 Jahren eine Unterversicherung in Hausrat und dem zu geringen Sublimit in der Außenversicherung

    Schaden des Kunden war höher als die Entschädigungsleistung des VR

    Haftet der Makler?

    Haftet der Anwalt?

    1) OLG Hamburg, Urteil vom 27.09.2018 (Az. 1 U 2/18)

  • Schadenmeldung an den Vorversicherer?

    Architektenvertrag umgedeckt

    Meldung an aktuellen VR, erst später Meldung an Vorversicherer

    Leistungsverweigerung wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch Vorversicherer

    Vergleichsschluss durch den Kunden mit Vorversicherer

    Makler hierfür haftbar?

    2) OLG Düsseldorf vom 13.07.2018 (Az. I-4 47/14)

  • Die NEUE fondsbasierte LV ist aber besser…..

  • BGH Aufklärung über die Wirtschaftlichkeit

    der Versicherungen in der Dokumentation

    bei Umdeckung einer Altersvorsorge

    vom 26.07.2018

    (siehe BGH Az. I ZR 274/16)

    3) BGH Aufklärung die Zweite aus 2018

  • 4) Unfall: 15- oder 18-Monatsfrist?

  • Unfallversicherung die Erste, vor ca. 10 Jahren…

    Bei einer Unfallschadenanzeige sind Meldefristen einzuhalten.

    Zu den Pflichten von Versicherungsmaklern gehört es, den

    Versicherungsnehmer im Schadenfall über die Einhaltung

    solcher Fristen zu belehren, wenn dieser dadurch seinen

    Versicherungsschutz riskiert. Versäumt der Makler die

    Hinweispflicht, so ist er für den fehlenden Leistungsanspruch

    seines Mandanten haftbar zu machen, entschied der

    Bundesgerichtshof…

    (BGH-Urteil Az. III ZR 21/09).

  • Stress mit der Ex-Kollegin, die unstreitig vom VR belehrt wurde!

  • Neu, Unfall die Zweite:

    Unfallversicherung, Die Ex….

    BGH-Entscheidung vom 30.11.2017, Az. I ZR 143/16

  • 5) Fahrerschutz! Wichtig oder nicht?

  • Fahrerschutzversicherung erforderlich?

    Haftung, fragte sich das Gericht?

    OLG Zweibrücken

    vom 27.10.2016 (AZ: 1 W 4/16)

  • Die Haftung des Maklers geht weit.

  • Lassen Sie uns die Welt erobern

  • 7. Rechtsgrundlagen geklärt?

    (Erstinformation, Beratungsdokumentation,

    Produktinformationsblatt, Marketingunterlagen)

    Die 12 Punkte Checkliste

  • Lassen Sie uns die Welt erobern

  • Sicherheit und Freiheit für

    den Makler:

  • Mit nur „3 Klicks“ zum

    eigenen Maklervertrag!

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  • Die 12 Punkte Checkliste

    8. Weitere Rechtsgrundlagen geklärt:

    Von app-RIORI bis zum

    Internetauftritt geprüft?

  • „Legal“, nichts ist so beständig wie der Wandel!

    - Erstinfo ergänzt, aus § 11 wird 15 VersVermV

    - Datenschutzerklärung auf der Internetseite vorhanden,

    wenn es ein Kontaktfeld gibt?

    - Onlinevermittlung mit automatischer Dokumentation?

    - Impressum ok?, TMG beachtet, DSGVO etc….

  • 9. Richtiges Maklerverwaltungsprogramm

    (MVP) vorhanden; Schnittstelle genutzt?

    Die 12 Punkte Checkliste, jetzt das MVP

  • - Datensicherheit

    - TOM überprüft

    - Zugriffskontrolle / -rechte

    - Zukunftsfähig / Schnittstellenkompatibel

    - Kostengünstig?

    - Update Service?

    meinMVP... !

  • 10. Vertriebsvereinbarungen /

    Courtagevereinbarungen geprüft

    und langfristig (!) abgeschlossen?

    Die 12 Punkte Checkliste

  • KENNEN SIE DIE

  • 1. Akzeptanz der Vollmacht

    2. Korrespondenzpflicht

    3. Kundenschutzvereinbarung

    4. Courtageauskunft

    5. Bestandserhaltung

    6. Handelsbrauch

    7. Informationspflicht über Produktveränderungen

    8. Bestandsübertragung

    9. Handelsbräuche

    10. Vertraulichkeit

    11. Informationspflicht zur Datenspeicherung

    12. Übergangsregelung

    Mögliche Inhalte, die nach der Rechtsprechung zwischen VR und Makler gelten:

  • 11. Nachhaltige Kundenkommunikation

    vorbereitet? Regelmäßige Informationsverteiler

    (E-Mail, Facebook) vorbereitet;

    Informationsveranstaltungen?

    Die 12 Punkte Checkliste

  • Kundenakquise und - bindung

    - Wettbewerbsrecht beachtet? Einwilligung vorhanden?

    - Content für News vorhanden oder eingekauft?

    - Videobotschaften für You Tube und Online-Marketing

    - „go to meeting“ Technik für Onlineberatung, z.B. join.me

  • 12. Effizienzsteigerungen sichergestellt?

    Maßnahmen der Automatisierung

    überprüft und optimiert?

    Die 12 Punkte Checkliste

  • Automatisierung und Digitalisierung

    - Spracherkennung, z.B. Dragon

    - BIPRO – Was ist das?

    - Vertragsübernahme von Bestandskunden = Insure-Tech

    - Kann Ihre EDV alle Anforderungen erfüllen?

    - Online-Vertrieb voll automatisiert, ist Ihr Internetauftritt top?

    - Was kann Ihr MVP?

    - Haben Sie eigentlich eine eigene Cyber-Deckung?

  • Lassen Sie uns die Welt erobern

  • Jetzt liegt´s an Ihnen!

    - Welche Qualifikation haben Sie?

    - Welche können Sie noch erwerben z.B. Datenschutzbeauftragter?

    - Schreiben Sie Artikel, Aufsätze oder Bücher?

    - Sind Sie ein guter Referent?

    - Sind Sie richtig gekleidet?

    - Überzeugen Sie mit Ihrer Persönlichkeit, am Telefon oder im Internet?

  • Wir haben die Welt erobert!

  • Möchte hier jemand

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    1 Nehmen Sie die 12 Punkte Checkliste! 2

    3 Buchen Sie uns für eine

    juristische Begleitung! 4

  • Kanzlei Michaelis:

    Ein starkes Team

  • Vielen Dank für Ihre

    Aufmerksamkeit! Ich hoffe, es hat Ihnen auch

    viel Spaß gemacht!

    Danke!

    Ihr,

    Stephan Michaelis