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Informatikdienste - Procurement & Portfolio Management
WTO Ausschreibungen Informatikleistungen
und Vertragsrecht
|| 2
Jede Beschaffung der ETH ist vom WTO Recht betroffen.
Die Öffentlichkeit ist sensibilisiert, wir wollen korrekt
arbeiten und uns nicht in der Presse oder bei
Kommissionen rechtfertigen müssen!
Mündliche Aussagen sind gültig, sie gefährden eine
Beschaffung! Schriftlichkeit bringt Klarheit.
Wir wollen unsere Verhandlungsfreiheit behalten, Sie
sprechen (zu viel) mit Lieferanten.
Es gibt wenige Regeln zu beachten, deren Einhaltung ist
einfach.
Jürg Häubi
Veranlassung
|| 3
Teil 1: WTO Ausschreibungen für Informatikleistungen
Pause
Teil 2: Vertragsrecht für Mitarbeitende
Jürg Häubi
Ablauf
Informatikdienste - Procurement & Portfolio Management
Teil 1: WTO Ausschreibung Informatikleistungen
|| 5
Agenda
Beschaffungsgrundlagen
Rechtsgrundlagen & Vergabeverfahren
Alternativen
Zeitlicher Ablauf
ETH interne Abläufe
Stolpersteine
|| 6
Beschaffungsgrundlagen
Jürg Häubi
|| 7
Beschaffungsdefinition
Der Staat (öffentliche Hand)
beschafft auf dem Markt
in Erfüllung seiner Aufgaben,
unter Einsatz finanzieller staatlicher Mittel (Steuergelder)
bei dritten Leistungen (Güter, Dienstleistungen, Bauten).
Öffentliches Beschaffungswesen
|| 8
4 Grundsätze:
Transparenter Beschaffungsprozess
im Wettbewerb
zwecks wirtschaftlichem Einsatz der öffentlichen Mittel
und unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Anbieter.
Öffentliches Beschaffungswesen
|| 9
Risikoschema
Öffentliches Beschaffungswesen
|| 10
Rechtsgrundlagen & Vergabeverfahren
Jürg Häubi
|| 11
International:
WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
(GPA)
Abkommen der CH mit der EU über bestimmte Aspekte des öff.
Beschaffungswesens
National:
Bundessubmissionsrecht inkl. Zuständigkeits- und
Prozessordnungen (BöB/VöB/Org-VöB/SW-VO, VILB)
Spezialgesetzliche Beschaffungsbestimmungen, z.B. NEAT-
Beschlüsse, UVEK-V über die Nichtunterstellung
Finanzhaushaltsrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht, Prozessrecht
etc.
Jürg Häubi
Rechtsebenen (1/2)
|| 12
Kantonal:
Submissionsrecht (interkantonale Vereinbarung IVöB), übrige
kantonale Erlasse
Binnenmarktgesetz (BGBM)
Jürg Häubi
Rechtsebenen (2/2)
International
Bund
Kantone
Bilaterales AbkommenWTO Abkommen
IVöB
Kantonale
Gesetzgebungen
VöBBöB
Binnenmarktgesetz
Öffentliche Aufträge
der Kantone
Öffentliche Aufträge
des Bundes
|| 13
Bestimmen die Anwendbarkeit der Verfahren
Keine einheitliche Regelung in und zwischen Bund und
Kantonen
Bund: Güter und Dienstleistungen CHF 230‘000.- (Bauten
CHF 8,7 Mio. exkl. MWSt)
Jährliche Festlegung (Devisenschwankungen)
Jürg Häubi
Schwellenwerte für Verfahren (1/2)
|| 14Jürg Häubi
Schwellenwerte für Verfahren (2/2)
Laufzeit: 4 – 5 Jahre
|| 15
Verfahrenswahl
Rechtliche Rahmenbedingungen
Zeitliche Rahmenbedingungen
Komplexität der Beschaffung
Branche, Anbietersituation
Evaluationsressourcen
Ressourceneffizienz, Verhältnismässigkeit
|| 16
Fristen für Verfahren
Offenes Verfahren
Selektives Verfahren
Freihändiges Verfahren
Einladungsverfahren
|| 17
Alternativen
Jürg Häubi
|| 18
Kann ein vorhandener Vertrag (aus einer anderen
Ausschreibung) angewendet werden?
Können wir eine «WTO in Vorbereitung» beim BBL
ergänzen?
Gibt’s Ausnahmetatbestände gem. Art 13.1 des VöB?
Alternativen zu eigener WTO klären
|| 19
Personalverleih unterliegt nicht dem BöB; anders als IT-
Dienstleistungsverträge oder Ähnliches.
Daher bei Inanspruchnahme von Personalverleih kein BöB-
Rechtsmittel der nicht berücksichtigten Anbieter.
Die Grundregeln bleiben gültig!
Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlungen, Wirtschaftlichkeit
Achtung:
Es ist kein «verkappter» Personalverleih zulässig
(wäre eine Umgehung des BöB)
(Aufsichtsbeschwerden bleiben möglich).
Hinweis zu Personalverleih
|| 20
Zeitlicher Ablauf
Jürg Häubi
|| 21
Termine WTO «big picture»
Erg
eb
nis
se
Friste
n/T
erm
ine
Erstellung
Pflichtenheft
Voranalyse /
VorbereitungAngebotserstellung Evaluation Verträge
ca. 1 - 4 Monate ca. 2 - 4 Monate ca. 1 - 2 Monate
Planung Phase Evaluation
Pflichtenheft und Beilagen
Ausschreibungstext SIMAP d / f od. e
Prüfungen Ausschreibungsunterlagen
durch ID PPF ab 80% Version .
Durchlaufzeit je 5 - 7 Tage
Event. Übersetzung
Ausschreibungstext 3 - 5 Tage
Fragekatalog
Evaluationsergebnisse
Grundlagen für Nachverhandlungen
Evaluationsbericht
Zuschlagspublikation
Unterlagen
Debriefing
Vertrag
Beantwortung der Fragen innerhalb 2 - 5 Tagen
Prüfung der Antworten durch ID PPF
1 Prüfung Evaluationsbericht und Freigabe ID PPF
Durchlaufzeit 1.5 - 2 Wochen
Event. SL-Antrag –Durchlaufzeit 2 Wochen
Rekursfrist von 20
Tagen ab Zu-
schlagspublikation
Vertragsprüfung &
Ergänzung ID PPF
Durchlaufzeit
1-2 Wochen
|| 22
ETH interne Abläufe
Jürg Häubi
|| 23
ca.1’200 IT-Bestellungen / Jahr
ca. 50 Mio. CHF / Jahr
200 neue Verträge / Jahr
200 laufende Verträge (zusätzlich)
Jürg Häubi
IT-Beschaffung in Zahlen bei der ETH
|| 24
Kommerzielle / rechtliche Abwicklung
Juristischer Ansprechpartner RD / KBB / BBL
Freigabe des Verfahrens
Prüfung der Ausschreibungsunterlagen und Ergebnisse
(Rechtssicherheit)
Dienstleister für Administration der Ausschreibung (Publikation
SIMAP über FC, Fragensammlung, Postverkehr,
Nachverhandlungen, Zuschlagsinformation)
Freigabe des Evaluationsberichts
Einreichen des SL-Antrag (500‘000 CHF)
Erstellen des Vertragsentwurfs
Leitung Nachverhandlungen / Vertragsverhandlungen
Vertragspartner
ID PPF ist verantwortlich für:
|| 25
Definition Beschaffungsgegenstand
Erstellung der gesamten Ausschreibungsunterlagen
Durchführung der fachlichen und technischen Evaluation
Erstellung eines detaillierten Evaluationsberichts
Sicherstellung der Vertraulichkeit im gesamten Verfahren
Mitarbeit / Protokollierung bei Nachverhandlungen
Budget
Bedarfsstelle ist verantwortlich für:(* ggf. mit Hilfe von ID PPF):
|| 26
Zielsetzungen Pflichtenheft: Gesamtbedarf ist relevant ( Lifecycle inkl. Wartung / Support)
Präzise Darstellung der Lösung / Leistung mit Abgrenzungen
Grundlage für gute und unterscheidbare Angebote schaffen
Grundlage für effektive Evaluation erstellen
Wettbewerb nicht unnötig einschränken
Nachhaltigkeit
Grobinhalt Pflichtenheft: Infos zu Ausgangslage, Zielsetzungen, Verfahren
Umschreibung Beschaffungsgegenstand und Vorgehen der Evaluation
Eignungskriterien (EK)
Technische Spezifikationen (TS)
Zuschlagskriterien (ZK)
Formale Anforderungen / Administratives
Pflichtenheft
|| 27
Angebot 1 Angebot 2
Kriterien für Beschaffungszuschlag
Zuschlagskriterien:
2 K.O.-Kriterien
(Minimalanforderungen):
1. Eignung der Firma als Lieferant
(Eignungskriterium)
2. Technische Spezifikationen
(MUSS-Kriterien)
|| 28
Publikation (www.simap.ch)
Debriefing (auf Verlangen der Anbieter)
Vertragsverhandlungen / Vertragserstellung
Übernahme durch Projektleiter
Zuschlag & Abschluss
|| 29
Bedürfnisgerechte Beschaffung
Gutes Preis-/Leistungsverhältnis
effizientes Verfahren, Faktor Zeit (4-6 Mte.)
Einhaltung der Vorschriften, daher kein bzw. minimales
Beschwerderisiko
Fairness mit Anbietern
Was zeichnet eine erfolgreiche Beschaffung
aus?
|| 30
Stolpersteine
Jürg Häubi
|| 31
Es ist möglich Tests und Proof of Concepts
durchzuführen.
Sie müssen einfach den Grundsätzen entsprechen
(Transparenz, Wettbewerb, Gleichbehandlung!)
Um dies zu erreichen:
Publizieren (den Versuch, die Teilnehmer, die Resultate, …)
daraus Specs öffnen für den Wettbewerb
Termin für Angebotsabgabe verlängern oder sonstige geeignete
Massnahmen zum Vergleich
Tests und Proof of Concept (PoC)
|| 32
Die Anbieter erhalten immer die Möglichkeit zur Fragestellung
Fragerunde
|| 33
Unbefangenheitserklärung, unterzeichnet von jedem Teilnehmer der
Evaluation
Nachbesserungen schriftlich (ID PPF)
Objektive Bewertungen, gleiche Massstäbe
Einigkeit über die Punkte (keine Durchschnittswerte)
Alle Abweichungen vom Punktemaximum klar und schriftlich
begründen (Debriefing!)
Evaluation
|| 34
Wann?
Publikation der Ausschreibung
Zuschlag
Auswirkungen:
z.T. erhebliche Verzögerung des Beschaffungsverfahrens
Bei Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Zuschlags
u.U. Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens
Bei Beschwerdegutheissung u.U. Kostenfolgen für den Bund
(Prozesskosten, Schadenersatz)
Jürg Häubi
Rekurs und Auswirkungen
|| 35
?
Jürg Häubi
Fragen & Antworten
|| 36
Pause
Jürg Häubi
Informatikdienste - Procurement & Portfolio Management
Teil 2: Vertragsrecht für Mitarbeitende
|| 38
«Für grössere Beschaffungsvorhaben sollte immer ein
formeller, von beiden Seiten unterzeichneter Vertrag
vorliegen und nicht nur eine einfache Bestellung.»
Jürg Häubi
Bericht Audit IT-Beschaffung 2014
|| 39
Agenda
Vertragsrecht
Vertragsgestaltung
Risiken & Abnahme & Gewährleistung
Besonderheiten des Personalverleihs
Projektmanagement
|| 40
Vertragsrecht
Jürg Häubi
|| 41
Finanzreglement: https://www1.ethz.ch/fc/docs/allgemein/finanzreglement_eth_zuerich_050928_v150101.pdf
AGB (Art. 89)
AGB ETH Bereich
AGB Bund für Informatikleistungen
Bestellungen (Art. 92)
Regeln, Ausnahmen
Auftragsbestätigung
Schriftlichkeit (Art. 108 / Art. 69)
Haftung
Betragsgrenze
Immaterialgüter
Unterschriftskompetenzen
…
Jürg Häubi
Grundlagen für die Beschaffung an der ETH
|| 42
Die Beschaffungen der ETH sind grundsätzlich nach den
Vorgaben des Schweizer Rechts und unter der Schweizer
Gerichtsbarkeit abzuschliessen.
Ausnahmen werden durch ID PPF in Zusammenarbeit mit
dem Rechtsdienst geprüft.
Jürg Häubi
Schweizer Recht
|| 43
Vertragsgestaltung
Jürg Häubi
|| 44
Ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und
Annahme.
Angebot und Annahme müssen sich decken, damit ein
Konsens zwischen den Parteien besteht.
Obligationenrecht (OR)
Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende
gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
Jürg Häubi
Zustandekommen eines Vertrags
|| 45
Grafische Darstellung
Vertrag = Angebot (Offerte) + Bestellung (Annahme)
Angebot
Bestellung
Angebot Angebot
Bestellung Bestellung
Kein Vertrag Kein VertragVertrag
«Ja, aber…» «Ja» «Ja, aber…»
|| 46
Eindeutigkeit, Vollständigkeit und Transparenz
Fairness
Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Position(en)
Risikominderung für die Institutionen
Einhalten von beschaffungsrechtlichen Vorgaben
ID PPF verfügt über verschiedenste Vertragsvorlagen, die
mit Rechtsdienst abgestimmt sind.
Jürg Häubi
Zweck des Vertrages & Vertragsvorlagen
|| 47
In einem Vertrag wird die Rangfolge der Vertragsbestandteile definiert,
sodass keine Probleme mit allfälligen entgegengesetzten Aussagen
entstehen.
Standardmässig sind dies:
1. Rahmenvertrag
2. Einzelvertrag
1. Vertrag
2. AGB (ETH oder IT Bund)
3. Ausschreibung der ETH (z.B. Pflichtenheft oder
Leistungsbeschreibung)
4. Angebot des Lieferanten
Offerten und Bestellungen sind auf die entsprechenden Verträge / AGB
zu beziehen.
Jürg Häubi
Rangfolge der Vertragsbestandteile
|| 48
Themen, die gem. den AGB ETH und IT AGB des Bundes im
Vertrag ergänzt werden müssen: Änderungen / Ergänzungen zu den AGB
Details zur Lieferung / Leistung / Abnahme / Gewährleistung / zum Erfüllungsort und
zu den Terminen
Kosten / Kostenarten
Eingesetzte Schlüsselpersonen des Lieferanten/ Ansprechpartner bei der ETH,
Substitution dieser Personen
Mitwirkungspflichten der ETH (Zugang, Leistung usw.)
Allfällige Mängelkategorisierung und Folgen
Allfällige Import-/Exportbeschränkungen
Wartung / Unterhalt / Support / Servicezeiten und Störungsbehebungsfristen
Dokumentation
Beginn und Dauer des Vertrags, Folgen der Beendigung
Allfällige Preisanpassungsregeln, Zahlungsplan, allfällige pönale Anpassungen
usw.
Jürg Häubi
Ergänzungen zu den AGB
|| 49
Vertragsart Auftrag/DL
(OR Art 394ff)
Arbeitsvertrag
(OR Art. 319ff)
Werkvertrag
(OR Art. 363ff)
Kaufvertrag
(OR Art. 184ff)
Personalverleih
(AVG)
Leistung Geschuldet ist
das blosse Tätig-
werden mit der
gehörigen Sorg-
falt bzw. den
jeweiligen
Fähigkeiten des
Beauftragten,
nicht jedoch ein
Erfolg.
Geschuldet ist
das blosse
Tätigwerden,
entsprechend der
vertraglichen
Vereinbarungen,
nicht jedoch der
Erfolg
Geschuldet ist
das Tätigwerden
und das daraus
resultierende,
vertragsgemäss
vereinbarte
Ergebnis
Geschuldet ist die
Übergabe des
vertraglich
vereinbarten
Gegenstands und
dessen
Mangelfreiheit.
Geschuldet ist die
sorgfältige Auswahl
des Mitarbeitenden
Kommentar Beispiele:
Arztleistung
Beraterleistung
Jeder Angestellte
der ETH
Zwingende
Lieferung des
vereinbarten
Ergebnis, ohne
«wenn und aber».
Pflicht zur
Übergabe eines
Gegenstands
ohne rechtliche
oder sachliche
Mängel.
Einkauf von Arbeits-
«Kapazität»
Kündigung(ausser, etwas
anderes sei
vereinbart)
Jederzeit für die
ETH möglich,
aber der Lieferant
muss schadlos
gehalten werden.
Kündigungsfrist
muss eingehalten
werden.
Jederzeit für die
ETH möglich,
aber der Lieferant
muss schadlos
gehalten werden.
Grundsätzlich
nicht möglich,
ausser es
bestehen Mängel
Kündigung
vereinbaren
Jürg Häubi
Wichtige Eigenschaften von Verträgen
|| 50
Risiken & Abnahme & Gewährleistung
Jürg Häubi
|| 51
Die Haftung für alle Verletzungen vertraglicher oder
ausservertraglicher Pflichten sind im OR weder in der
Höhe, noch in der Breite begrenzt.
Grundsätzlich werden Höhe und Breite in den AGB, bzw.
in einem Vertrag konkretisiert und begrenzt, das ist im
Sinn aller Vertragsparteien.
Grundsätzlich sind die Risiken sowohl beim Lieferanten,
wie auch bei der ETH vorhanden, es geht darum, unsere
Position im Fokus zu behalten, wir bleiben aber fair!
Jürg Häubi
Risiken
|| 52
Das Ergebnis muss klar beschrieben werden:
Leistungsinhalte: sachlich, zeitlich, persönlich
Leistungsabgrenzung: Was ist Bestandteil und was nicht?
Wie werden die Risiken aufgeteilt?
Wirkung der Abnahme
Beweisumkehr die ETH muss ab diesem Punkt beweisen, dass
etwas nicht in Ordnung ist!
Beginn der Verjährungsfrist
Beginn der Gewährleistungsfrist
Übergang von Nutzen und Gefahr auf die ETH
Oft Teil- oder Schlusszahlung(en) an den Lieferanten
Jürg Häubi
Ergebnisabnahme / Wirkung der Abnahme
|| 53
Hier geht es um die Mängelfreiheit einer Lieferung.
Bei Mängel hat die ETH folgende Möglichkeiten:
Nachbesserung (Instandsetzung / Ersatz)
Ersatzvornahme (Ersatz durch eine Drittfirma zu Lasten des
Lieferanten)
Minderung (Reduktion des Kaufpreises)
Schadenersatz / Konventionalstrafe
Rücktritt vom Vertrag (Rückabwicklung)
Jürg Häubi
Gewährleistung
|| 54
Durch das «Legal Engineering» werden erwartete
Ergebnisse in einem passenden Vertrag definiert
und Risiken greifbar gemacht und begrenzt.
Kontaktieren sie ID PPF frühzeitig!
Jürg Häubi
Legal Engineering
|| 55
Besonderheiten des Personalverleihs
Jürg Häubi
|| 56
Ausnahmefall für die ETH
Personalverleih wird aus Sicht Arbeitnehmerschutz und
dem ArbeitsVermittlungsGesetz (AVG) geregelt
Wir brauchen zusätzliches Personal um einen oder
mehrere Aufträge zu erledigen, die Optionen sind:
Anstellung durch ETH Zürich (Arbeitsvertrag)
Einkauf von IT-Dienstleistungen mittels IT-Dienstleistungsvertrag
(IT-AGB Bund; enthalten z.B. Auftragskomponenten)
(«Einkauf von Personal» mittels Inanspruchnahme von
Personalverleih)
Personalverleih: entliehene Person ist in Einsatzbetrieb
eingebunden, Einsatzbetrieb ist weisungsberechtigt, d.h. Person ist
nicht unabhängig.
Jürg Häubi
Besonderheiten des Personalverleihs
|| 57
Abgrenzung Personalverleih und IT-Dienstleistungen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 (BVGer Entscheid B-1687/2010)
Personalverleih Informatik-Dienstleistung
Bloss Arbeitsstunden oder
konkrete DL?Es geht um den Einkauf von Arbeitsstunden von Informatik-Spezialisten
und nicht um konkrete Dienstleistungen.
Es geht um den Einkauf von konkreten, sachlich bestimmten
Dienstleistungen.
Konkreter Projektbezug J/N? Die Personalprofile lassen sich nicht bestimmten Projekten zuordnen,
sondern decken weite Bereiche der Bedürfnisse des Einsatzbetriebs ab.
Die Spezialisten werden weitgehend wie eigene Arbeitnehmer in den
Einsatzbetrieb integriert.
Die Personalprofile lassen sich bestimmten Projekten zuordnen.
Weisungsrecht Es besteht eine direkte und umfassende Weisungsbefugnis; das
arbeitsrechtliche Weisungsrecht geht weiter als bei einem
Auftragsverhältnis.
OR 397: Es ist zwar ebenfalls ein Weisungsrecht vorgesehen, dieses geht
aber weniger weit als das arbeitsrechtliche Weisungsrecht.
Das auftragsrechtliche Weisungsrecht bezieht sich nur auf die konkrete
Besorgung des übertragenen Geschäfts.
Ort der Tätigkeit / Integration Der ausgeliehene Arbeitnehmer ist typischerweise im Betrieb des
Entleihers tätig.
Die Integration der Spezialisten in den Einsatzbetrieben erfolgt wie die der
eigenen Arbeitnehmer.
Einsatz nicht zwingend im Betrieb des Auftraggebers.
Keine Integration in den Einsatzbetrieb.
Wirtschaftliches Risiko /
Haftung
Das wirtschaftliches Risiko liegt beim Einsatzbetrieb.
Der Verleiher haftet dem Einsatzbetrieb gegenüber nicht für die
ordentliche Arbeitsleistung (auch nicht für die Ausführung, lege artis).
Er haftet nur für die sorgfältige Suche, Auswahl und Instruktion des
Arbeitnehmers.
Der Einsatzbetrieb trägt somit bei Ausfall oder mangelhafter
Arbeitsleistung das wirtschaftliche Risiko.
Evtl. kann er vom Verleiher verlangen, dass ungenügende Arbeitnehmer
ausgewechselt werden.
Das wirtschaftliches Risiko liegt beim Anbieter.
OR 398: Schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden für den Auftraggeber; er
haftet somit, wenn die DL von schlechter Qualität sein sollte & trägt das
Risiko des Ausfalls.
Personalverleihvertrag (CPC 872)
Nicht in Positivliste aufgeführt (Anhang 1a VöB), daher BöB nicht
anwendbar; keine BöB-Beschaffung
Informatikdienstleistungsauftrag (CPC 84)
In Positivliste aufgeführt (Anhang 1a Ziff. 7 VöB), daher BöB anwendbar
|| 58
Vorteile
flexible Kapazitätsanpassung
schnell einzurichten
Nachteile
Das Risiko / Haftung für das Arbeitsergebnis trägt Einsatzbetrieb.
Kann illegale Umgehung von Beschaffungsvorschriften sein
Deshalb
Auf Inanspruchnahme von Personalverleih ist möglichst zu
verzichten
Vor- / Nachteile des Personalverleihs
|| 59
Projektmanagement
Jürg Häubi
|| 60
In der Planungsphase einer Beschaffung werden die
meisten der späteren Risiken festgelegt, auch ungewollt.
Es sind insb. folgende Punkte unbedingt zu klären:
Beschaffungsrechtliche Vorgaben mit ID PPF
Umfassende, aber nicht einschränkende Spezifikationen unter
Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus (spätere Wartung /
Unterhalt / Ausbau / ggf. Upgrade / ggf. Optionen)
Daraus Abnahmeprozesse und Bedingungen ableiten für die
spätere Vereinbarung mit dem Lieferanten
Detaillierte Mengengerüste und genaue Umschreibung der
Leistungen formulieren
Beistellungen der ETH sauber definieren und eingrenzen
Terminplan mit verzugsrelevanten Meilensteinen definieren
Jürg Häubi
Planungsphase
|| 61
Nachdem die Ausschreibung rechtlich korrekt abgelaufen ist,
wird grundsätzlich ein Vertrag unterzeichnet.
In der Realisierungsphase geht es darum:
Realisieren des Vereinbarten
Abwehren unberechtigter Ansprüche des Lieferanten
Geltendmachung berechtigter Ansprüche der ETH (Termine,
Gewährleistungsfälle, vertragskonforme Leistung usw.)
Falls notwendig, rechtzeitig mahnen und allfällige «Probleme»
dokumentieren
Wenn nötig, das vertraglich korrekte Änderungswesen managen.
Beenden und Unterzeichnung der Abnahmeprotokolle
Zahlungen durchführen
Gewährleistung managen
Jürg Häubi
Realisierungsphase
|| 62
?
Jürg Häubi
Fragen & Antworten
|| 63
Alle AGBs der ETH und IT-AGB des Bundes
www.fc.ethz.ch/services/einkaufen
IT-Beschaffungen
www.id.ethz.ch/services/category/ppf
BBL Homepage
www.bbl.admin.ch
Kontakte bei ID PPF
[email protected], [email protected] oder
[email protected], sowie [email protected]
Rechtsdienst der ETH
www.rechtsabteilung.ethz.ch
Jürg Häubi
Linksammlung/ Kontakte
|| 64
Gesetzesgrundlagen
www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbei
tsbeziehungen/Private_Arbeitsvermittlung_und_Personalverleih.html
Weisungen
www.treffpunkt-arbeit.ch
Bewilligte Personalverleiher
www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis
Compliance Richtlinien der ETH Zürich www.share.ethz.ch/sites/rechtssammlung/Rechtssammlung/1
Grundlegende Erlasse und ETH-Bereich/Compliance Guide.pdf
Linksammlung Personalverleih
|| 65
Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
www.admin.ch/ch/d/sr/c172_056_1.html
Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
www.admin.ch/ch/d/sr/c172_056_11.html
Ausschreibungsplattform SIMAP
www.simap.ch
Standards und Richtlinien
www.isb.admin.ch
Rekursentscheide BVger
www.bvger.ch/publiws/?lang=de
Linksammlung WTO Ausschreibungen
|| 66
Danke für die Aufmerksamkeit!
Danke für Ihre Rückmeldungen!
Jürg Häubi
|| 67
Ergänzungen
Jürg Häubi
|| 68Jürg Häubi
INCOTERMS®
Quelle: http://www.agilitylogistics.com/EN/PublishingImages/temp/incoterms.html
|| 69
Nutzungsrechte, Kopierrechte (Sicherungszwecke,
Dekomprimierung, Reverse Engineering usw.), Source
Code, Upgrade, Update, Wartung und Kompatibilität mit
alten Versionen
Es gibt viele verschiedene Open Source Lizenzen
Jürg Häubi
Besonderheiten bei Software
Quelle: blogs.oracle.com
über google search:
open source license eula gnu
|| 70
Hier geht es im Besonderen um den Schutz und die
Verletzung von Rechten hinsichtlich der Benutzung der
Software:
Nutzen, Speichern, Änderungen, Weiterverkauf, aber auch, um
Themen rund um Eigentums-, Patent-, Urheber- und Markenrecht.
Bei Besonderheiten ist immer der Rechtsdienst
einzubeziehen!
Jürg Häubi
Schutzrechte
|| 71
Verzug Wir kaufen einen Rechner, der perfekt läuft, aber 3 Wochen zu spät geliefert
wird.
Mangelhafte Leistung (Sachgewährleistung)
Die vom Lieferanten gelieferte Speisung schaltet immer wieder grundlos ab.
Beschädigung (Produktehaftung/ Folgeschäden)
Aufgrund einer durch das gekaufte Leitsystem erzeugten Überspannung
fängt ein Relais Feuer, welches auf das Rechenzentrum übergreift, das
Rechenzentrum der ETH brennt ab.
Rechtsgewährleistung (Schutzrechte)
Ein Lieferant verkauft uns Software mit Komponenten, die er nicht sauber
vom Hersteller lizenziert hat oder welche Patentverletzungen beinhalten.
Open Source Software (Schutzrechte)
Verlockung der freien Verfügbarkeit und Infizierung
Jürg Häubi
Beispiele von Risiken
|| 72
Vertrag als Grundlage/ Begrenzung
Schaden ist vorhanden
Vertragsverletzung
Haftungsbegründete Ursache
(«es gibt einen Schuldigen oder eine Kausalhaftung»)
Kausalzusammenhang
Jürg Häubi
Haftpflicht
|| 73
Im Gegensatz zu den Haftungen für Schäden, braucht es bei
Pönalen keinen Schadensnachweis.
Verzug (schlecht- oder nichterfüllen des Vertrags in zeitlicher Hinsicht)
(hierfür relevante Meilensteine auswählen/ muss schriftlich angemahnt werden, ausser im
Vertrag sei der Automatismus vereinbart)
Verfahrensgrundsätze (z.B. AGB WV Art. 5.3/ 22.6)(Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit für Frau und Mann;
Geheimhaltung; Integritätsklausel usw.)
Performance Pönale(z.B. Service Level Agreement nicht eingehalten usw.)
Jürg Häubi
Pönalen (Konventionalstrafe)(z.B. AGB WV, Art. 20)
|| 74
Anstellung über HR
Es gelten die entsprechenden personalrechtlichen
Bestimmungen. Vgl. ETH Compliance Guide
Zuständig: HR
Themen:
ETH-Mitarbeiter einsetzen
Befristete Anstellung (Stundenlohn/ Monatslohn)
Festanstellung
«im Auftrag der ETH geleistete Dienste»
|| 75
Verleih eines Angestellten (Personalverleih)
EinsatzbetriebA
VerleihvertragPersonalverleiher
B
ArbeitnehmerC
schliesst
Arbeitsvertrag
C arbeitet bei A,
A hat Weisungsrecht
|| 76
Unterverleih:
verbotenes Vier- oder Mehrecksverhältnis
Arbeitgeber (Verleiher) Subunternehmer
(Arbeitgeber,
Einsatzbetrieb?)
Arbeitnehmende Dritter (Einsatzbetrieb?)
? ?
|| 77
Der Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz ist
nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG).
Ein direkter Verleih durch einen ausländischen Verleiher
ist verboten.
Ein indirekter Verleih im Rahmen einer
Dienstleistungserbringung ist auch verboten (Ausnahme:
Arbeitnehmende stammen von CH-Verleiher).
Verbotener Verleih aus dem Ausland
|| 78
Der Mitarbeiter muss beim Personalverleiher angestellt sein.
Der Vertrag mit dem Verleiher muss schriftlich sein.
Vertrag kann auf eine bestimmte Person ausgefertigt sein.
Spezielle Vertragsvorlage kommt zum Zug.
Der Personalverleiher muss in der Schweiz ansässig sein.
Der Personalverleiher muss i.d.R. über eine Bewilligung
verfügen (es gibt Ausnahmen).
Der Einsatzbetrieb ist für die Einhaltung von Nacht- und
Sonntagsarbeitsregeln (Bewilligungspflicht!) sowie der
Arbeitszeit- und Pausenregelungen verantwortlich.
Zu beachten