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22.06.22 Hauptabteilung Gemeindekanzlei 1 Richtlinien Beschaffungswesen

21.02.2014Hauptabteilung Gemeindekanzlei 1 Richtlinien Beschaffungswesen

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Richtlinien Beschaffungswesen

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Inhalt

1. Rechtliche GrundlagenKantonales Submissionsgesetz

2. Beschluss Gemeinderat vom 14. Juli 2011: Kriterien für Offerteinholung

3. Beschluss Gemeinderat vom 31. März 2011: Kompetenzen Vergabe

Beschaffungswesen Gemeinde Glarus

- Budgetierung, Budgetkontrolle, Auslösung Ausgaben Erfolgsrechnung, Auslösung Ausgaben Investitionsrechnung, Vergabe- Offert- und Vergabekriterien

2. Rechtliche Grundlagen- Interkantonales Recht- Kantonales Recht

3. Submissionsverfügungen- Öffentliches Verfahren- Einladungsverfahren

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1. Rechtliche Grundlagen

Kant. Submissionsgesetz: Art.18 Auftragswert (Gesamtwert) 1 Zur Berechnung des Auftragswerts wird jede Form der Abgeltung berücksichtigt.

2 Ein Auftrag, der sachlich eine Einheit bildet, darf nicht aufgeteilt werden. 3 Die Eidgenössische Mehrwertsteuer wird nicht berücksichtigt.

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1. Rechtliche Grundlagen

Art.19 Offenes und selektives Verfahren (Schwellenwerte) 1 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden im offenen

oder im selektiven Verfahren vergeben, wenn der geschätzte Gesamtwert des Auftrages folgenden Betrag erreicht:

a. 500‘000 Franken bei Bauarbeiten im Bauhauptgewerbe und 250‘000 Franken im Baunebengewerbe

b. 250‘000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen

2 Der Regierungsrat bestimmt aufgrund der völkerrechtlichen Verträge und der interkantonalen Vereinbarungen, welche Aufträge der Unternehmen und Organisationen, die in den Sektoren der Wasser-, der Energie- und der Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation tätig sind, im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden.

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1. Rechtliche Grundlagen

Art.20 Einladungsverfahren

Aufträge werden im Einladungsverfahren vergeben, wenn der geschätzte Gesamtwert des Auftrages die Schwellenwerte nach Artikel 19 nicht erreicht. Vorbehalten die freihändige Vergabe nach Artikel 21.

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1. Rechtliche Grundlagen

Art. 21 Freihändiges Verfahren 1 Der Auftrag im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich kann

freihändig vergeben werden, wenn der geschätzte Gesamtwert für: a. Ein Bauwerk den Wert von 250‘000 Franken im

Bauhauptgewerbe und 150‘000 Franken im Baunebengewerbe nicht erreicht;

b. Ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag den Wert von 100‘000 Franken nicht erreicht.

2 Ein Auftrag kann überdies in jedem Fall unter folgenden Voraussetzungen freihändig vergeben werden:

a. – k. […]3 […]

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1. Rechtliche Grundlagen

Schwellenwerte nach Kantonalem SubmissionsgesetzVergabeverfahren BauhauptgewerbeBaunebengewerbe Lieferungen

Dienstleistungen

Offenes und

selektives Verfahren > 500‘000.-- >250‘000.-- > 250'000.-

Einladungsverfahren < 500‘000.-- < 250‘000.-- < 250‘000.--

Freihändiges Verfah- < 250‘000.-- < 150‘000.-- < 100‘000.--

ren

PS: auch im Bereich des Freihändigen Verfahrens darf eingeladen werden

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1. Rechtliche Grundlagen

Abbruch, Wiederholung und Widerruf• sind möglich unter bestimmten Voraus-

setzungen:• Art. 34 SubG : „…. aus wichtigen Gründen….“

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1. Rechtliche Grundlagen

Kantonale Submissionsverordnung

„Der Teufel liegt im Detail“

• Bestimmung des Gesamtauftragswertes (Art. 6,7)• Bagatellklausel (Art. 8)• Bestimmungen zum selektiven Verfahren (Art. 9)• Fristen (Art. 12, 13)• Unternehmervarianten (Art. 14)• Offertöffnung, Prüfung der Angebote (Art. 16,17)• Bestimmungen bei Planungs- und Projektwettbewerben (Art. 20 ff)

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2. Beschluss GR vom 14. Juli 2011Kriterien für Offerteinholung und Vergabe

< 10‘000.- 10‘001 – 100‘000.- > 100‘000 – 499‘000.-

Offerten

• Vergabe ohne Offerte

• Lieferanten ab-wechslungsweise berücksichtigen

• grundsätzlich alle gemeindeansässige, mind. 3 Offerten

• wenn < 3 gemeinde-ansässige, dann 1 -3 externe

• grundsätzlich alle gemeindeansässige

• mind. 4 eingegangene Offerten

• wenn < 4 gemeinde-ansässige dann 1-4 ext.

Liefer-anten

wenn möglich gemeindeansässige

wenn möglich gemeindeansässige

wenn möglich gemeindeansässige

Preise

Fixkosten wie Stundenansätze, Fahrspesen usw. vergleichen und den Lieferanten als Angebot zukommen lassen

Der günstigste Anbieter bekommt den Auftrag, sofern nicht weitere bei der Offerteneingabe bekannte Kriterien für ein wirtschaftlicheres Angebot sprechen

Der günstigste Anbieter bekommt den Auftrag, sofern nicht weitere bei der Offerteneingabe bekannte Kriterien für ein wirtschaftlicheres Angebot sprechen

Vergabe

listen

Führen von Vergabelisten

Führen von Vergabelisten

Führen von Vergabelisten

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3. Beschluss Gemeinderat vom 31. März 2011

Vergabe (kein Unterschied, ob Erfolgs- oder Investitionsrechnung):

GR RV GL HALVergabe < 50'000 (I ) E/UVergabe > 50'000 - 250'000 I I E A/UVergabe > 250'000 E A I M/U

A Antrag, E Entscheid gleich Verantwortung, I Information, M Mitwirkung, U Umsetzung, GR Gemeinderat, RV Ressortvorsteher, GL Geschäftsleitung, HAL Hauptabteilungsleiter

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3. Beschluss Gemeinderat vom 31. März 2011

Offerteinholung und Vergabe

Wichtig:Zur Festlegung der Zuständigkeiten bei den Vergaben und der Wahl des Submissionsverfahrens ist immer der ge-samte Bruttobetrag des jeweiligen Geschäftes mass-gebend und nicht die Beträge der einzelnen Arbeits-gattungen

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Vielen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit.

Max Widmer

Hauptabteilungsleiter Kanzlei, Gemeindeschreiber

[email protected]

www.gemeinde.glarus.ch